V/0123/2026
Strukturelle Weiterentwicklung des NWL: Auswirkungen der ÖPNVG-Novellierung und geplante Satzungsänderung
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Anlage 4 Satzungsentwurf - Dreispaltige Synopse mit Anmerkungen
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1 Satzungsentwurf dreispaltige Synopse mit Anmerkungen Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung (Februar 2026) Anmerkungen Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen- Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen- Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss- /Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Redaktionelle Anpassung Anlage 4 zu V/0123/2026 2 Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV- Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV- Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat Redaktionelle Anpassung Gesetzesvollzitat § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe Trägerwechsel: Ersatz der gegenwärtig sechs Mitglieder (darunter vier Mitgliedszweckverbände) durch 19 Kreise und kreisfreie Städte als unmittelbare Träger 3 (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. Mitglieder des Verbandes sind - die kreisfreie Stadt Bielefeld, - die kreisfreie Stadt Hamm, - die kreisfreie Stadt Münster, - der Kreis Borken, - der Kreis Coesfeld, - der Kreis Gütersloh, - der Kreis Herford, - der Hochsauerlandkreis, - der Kreis Höxter, - der Kreis Lippe, - der Märkische Kreis, - der Kreis Minden-Lübbecke, - der Kreis Olpe, - der Kreis Paderborn, - der Kreis Siegen-Wittgenstein, - der Kreis Soest, - der Kreis Steinfurt, - der Kreis Unna und - der Kreis Warendorf. Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Klarstellung Bildung Zweckverband 4 (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. Regelung entfällt durch den Trägerwechsel Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, 5 Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden- Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden- Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Redaktionelle Anpassung § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt Redaktionelle Anpassung 6 übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV- Netzes und dessen Fortschreibung mit. Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV- Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. Redaktionelle Anpassung 7 (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Klarstellung vor dem Hintergrund der Aufgabenübertragung auf dem Gebiet des SPNV auf die künftig bestehende landesweite Anstalt 8 Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden: 1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; Hinwirkungsaufgaben als zentrale Aufgaben des NWL 9 4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations- / Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). (7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen Kostenersatz Möglichkeit der Gebietskörperschaften dem NWL weitere Aufgaben zu übertragen 10 (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht möglich ist. Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu übertragen. (6) (8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften, bedienen. Der Zweckverband kann zudem eine Tochter- /Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Möglichkeit des NWL, sich zur Aufgabenerledigung der Hilfe Dritter zu bedienen 11 (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW), insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. Streichung vor dem Hintergrund der Aufgabenübertragung auf dem Gebiet des SPNV auf die künftig bestehende landesweite Anstalt Redaktionelle Anpassung Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat 12 § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug-Kilometer, sowie Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus 66 Vertretern Verteilungsschlüssel für die künftige Besetzung der Verbandsversammlung 13 (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt. Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden sie vom Zweckverband als SPNV- Aufgabenträger beauftragt wurden. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Klarstellende Formulierung Aufnahme der erforderlichen Entsendung von Hauptverwaltungsbeamten oder von diesen benannte, leitende kommunale Bedienstete Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 14 Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 15 (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 16 Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. 17 (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. (5) (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei und eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Redaktionelle Anpassung 18 Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich Übernahme des Grundsatzes der Mehrheit der abgegebenen 19 (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Stimmen aus § 9 Abs. 3 der Satzung Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 20 d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans als Ausdruck der grundlegenden- organisatorischen Entscheidungen des Zweckverbandes und seiner Gremien dürfte eine breite politische Basis zweckmäßig sein. Bei der Erhebung der Verbandsumlage als grundlegendem Finanzierungsinstrument des Verbandes dürfte die Entscheidungsfindung durch einen breiten politischen Konsens wegen der Wirkung für die Mitglieder zweckmäßig sein. 21 f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden). g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen g) grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs- /Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen; grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das Stammkapital; Politische Legitimation strukturell grundlegender Entscheidung. Außerdem kann ein solcher Schritt nur mit der Zustimmung der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde erfolgen. Differenzierung Konsequenz aus 2/3 Mehrheitserfordernis in f) 22 h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind insbesondere − die Änderung: des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage − die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausschlusses von Gesellschaftern − die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, − die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) − die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen − Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Die Fortschreibung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes ist im Wesentlichen die Aufgabe des Landes (durch den Entfall der gesetzlichen Regelung kann der Gegenstand auch gestrichen 23 Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), j) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen werden, aber aus Klarstellungsgründen erfolgt eine Streichung nicht). Die Handlungsfähigkeit des Verbandes setzt voraus, Finanzierungsentscheidungen kurzfristig treffen zu können. Die Handlungsfähigkeit des Verbandes setzt voraus, in Bezug auf Verkehrsverträge flexibel agieren zu können. 24 k) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), k) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Festlegung Kriterien/Grenzwerte, ab denen sensible strukturelle und finanzielle Entscheidung, auch zum Schutze des Verbandes, eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Untergeordnete strukturelle und organisatorische Entscheidung 25 l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), l) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), m) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), n) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Die Handlungsfähigkeit des Verbandes setzt voraus, Finanzierungsentscheidungen kurzfristig treffen zu können. Untergeordnete organisatorische Entscheidung Untergeordnete organisatorische Entscheidung 26 o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), o) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), p) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese (Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), q) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 dieser Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des satzungsmäßigen Stimmen), r) mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Untergeordnete organisatorische Entscheidung Einfaches Mehrheitserfordernis, da die Aufgabenübertragung dem Grunde nach bereits in § 4 der Satzung angelegt ist. Einfaches Mehrheitserfordernis, da die Aufgabenübertragung dem Grunde nach bereits in § 4 der Satzung angelegt ist. 27 s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit), u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) s) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), t) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), u) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), Mit § 10 der Satzungsneufassung wird die Funktion des Verbandsvorstehers so ausgestaltet, dass dieser regelmäßig hauptamtlich seiner Funktion nachkommt. Insofern nimmt die Funktion des Geschäftsführers an Bedeutung ab. Untergeordnete finanzielle Bedeutung: bloße Konsequenz aus den haushalterischen Entscheidungen im Sinne des § 7 Abs. 2 l) der Satzung Es handelt sich um eine untergeordnete organisatorische Entscheidung. Vor dem Hintergrund des Trägerwechsels und der Entkopplung von den MZV muss der NWL bei der Gestaltung seiner Standorte handlungsflexibel bleiben. 28 Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der v) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter- /Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 Mehrheit der abgegebenen satzungsmäßigen Stimmen), w) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und des seiner Stellvertreters sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), x) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung Untergeordnete organisatorische Entscheidung In Anlehnung an § 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW In Anlehnung an § 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW 29 Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. (3) (4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel Redaktionelle Anpassung 30 Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat die vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. Bildung des Hauptausschusses als operativer Anker 31 (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. (5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 32 § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Redaktionelle Anpassung 33 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V.m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V. m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 34 neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Übernahme des Grundsatzes in § 7 Abs. 2 der Satzung 35 (4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann (4) (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 36 die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 37 § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der ihrer Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedszweckverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“) Neuregelung aufgrund des Trägerwechsels Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 38 - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“) - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL“) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL“) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von 39 Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Redaktionelle Anpassung 40 Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates des Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 41 gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Redaktionelle Folgeänderung Redaktionelle Folgeänderung 42 Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. Redaktionelle Anpassung 43 Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) (10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 44 § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden § 12 Beirat Hauptausschuss (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Bildung Hauptausschuss als operativer Anker 45 Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Vertretung jedes Verbandsmitglieds im Hauptausschuss 46 Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. Kontrolle von Entscheidungen mit besonderer finanzieller Tragweite 47 als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. (4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter anzufordern. (5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne 48 Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und 49 e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10 % überschritten wird, sowie solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. (8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in 50 Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der Verbandsversammlung feststehen. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der Redaktionelle Anpassung 51 nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben sowie seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und, die eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter-/Beteiligungsgesellschaften (insb. der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt 52 öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines 53 zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern Verbandsmitgliedern zu. Redaktionelle Anpassung § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 54 Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten 55 Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 56 Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 57 Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Anlage 3 Satzungsentwurf - Zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen
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1 Satzungsentwurf zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung (Februar 2026) Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss- /Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Anlage 3 zu V/0123/2026 2 Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV- Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV- Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 3 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. Mitglieder des Verbandes sind - die kreisfreie Stadt Bielefeld, - die kreisfreie Stadt Hamm, - die kreisfreie Stadt Münster, - der Kreis Borken, - der Kreis Coesfeld, - der Kreis Gütersloh, - der Kreis Herford, - der Hochsauerlandkreis, - der Kreis Höxter, - der Kreis Lippe, - der Märkische Kreis, - der Kreis Minden-Lübbecke, - der Kreis Olpe, - der Kreis Paderborn, - der Kreis Siegen-Wittgenstein, - der Kreis Soest, - der Kreis Steinfurt, - der Kreis Unna und - der Kreis Warendorf. Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. 4 (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich- rechtlicher Vereinbarung anschließen. (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen- Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von 5 Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV- Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, 6 koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 7 (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. 8 (6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden: 1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; 4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations- / Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). 9 (7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV- Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht möglich ist. 10 (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu übertragen. (6) (8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften, bedienen. Der Zweckverband kann zudem eine Tochter- /Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten 11 Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. 12 (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt. Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger beauftragt wurden. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. 13 Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz 14 Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 15 Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung 16 von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. (5) (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei und eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. 17 Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. 18 (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 19 c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 20 f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden). g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen g) grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs- /Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen; grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das Stammkapital; grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind insbesondere 21 h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im − die Änderung: des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage − die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausschlusses von Gesellschaftern − die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, − die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) − die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen − Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 22 Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), j) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 23 k) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), k) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), l) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 24 m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), m) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), n) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), o) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 25 p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Bildung eines Vergabeausschusses, und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese (Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), q) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 dieser Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des satzungsmäßigen Stimmen), r) mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter- /Beteiligungsgesellschaften sowie die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), s) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 26 t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit), u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) t) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), u) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), v) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter-/Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 Mehrheit der abgegebenen satzungsmäßigen Stimmen), w) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und des seiner Stellvertreters sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 27 Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), x) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. 28 (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (3) (4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat die vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. 29 (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. (5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. 30 § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. 31 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V.m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V. m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). 32 § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (4) (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 33 als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 34 Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der ihrer Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen 35 Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“) - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL“) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedszweckverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“) - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL“) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut 36 beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für 37 die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 38 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates des Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 39 sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben 40 des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) (10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der 41 Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden § 12 Beirat Hauptausschuss (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 42 gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. 43 (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 44 Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. (4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter anzufordern. (5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind: 45 a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und 46 e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10 % überschritten wird, sowie solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. (8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert, sobald die 47 Sitzungstermine der Verbandsversammlung feststehen. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des 48 Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV- Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und, die eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften (insb. der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 49 § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 50 (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern Verbandsmitgliedern zu. § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine 51 zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt 52 Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 53 § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 54 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Anlage 5 Satzungsentwurf - Reinfassung
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1 Satzungsentwurf Reinfassung Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen -Lippe (NWL)“. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind - die kreisfreie Stadt Bielefeld, - die kreisfreie Stadt Hamm, - die kreisfreie Stadt Münster, - der Kreis Borken, - der Kreis Coesfeld, Anlage 5 zu V/0123/2026 2 - der Kreis Gütersloh, - der Kreis Herford, - der Hochsauerlandkreis, - der Kreis Höxter, - der Kreis Lippe, - der Märkische Kreis, - der Kreis Minden-Lübbecke, - der Kreis Olpe, - der Kreis Paderborn, - der Kreis Siegen-Wittgenstein, - der Kreis Soest, - der Kreis Steinfurt, - der Kreis Unna und - der Kreis Warendorf. Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. 3 § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit seinen Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. 4 (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden: 5 1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; 4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations- / Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). (7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband ist berechtigt ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV- Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter- /Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht möglich ist. 6 Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu übertragen. (8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer 7 einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug- Kilometer, sowie sie vom Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger beauftragt wurden. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des GkG NRW gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der 8 entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a. Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), b. Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), c. Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), d. Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 9 e. Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), f. Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen, g. grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs-/Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen; grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das Stammkapital; grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind insbesondere − die Änderung des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage − die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausschlusses von Gesellschaftern − die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, − die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) − die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen 10 − Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne h. Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW ( Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/), i. alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), j. Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/), k. Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), l. Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), m. Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), n. Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 11 o. Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), p. Bildung weiterer Ausschüsse und Delegation von Entscheidungen an diese ( Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), q. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 7 und 8 dieser Satzung (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), r. mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), s. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), t. Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), u. Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), v. Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter- /Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 12 w. Wahl und. Abberufung eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), x. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). (4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u. a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat die vorherige Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und 13 Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahlen gemäß Satz 1 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V. m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. 14 § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt 15 des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse des Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 16 Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 17 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 12 Hauptausschuss (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. (3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. (4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter anzufordern. (5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, 18 b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt, d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10% überschritten wird, sowie solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. (8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige 19 Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der Verbandsversammlung feststehen. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV- Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot , die eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter-/Beteiligungsgesellschaften (insb. Der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. 20 (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern zu. 21 § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 22 unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor 23 Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Anlage 2 Aktuell gültige Satzung
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Satzungsänderung vom 29.09.2025 zur Satzung vom 28.05.2016 des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 16.02.2025 Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen -Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkeru ng mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV -Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr -Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), Anlage 2 zu V/0123/2026 der Verkehrsverbund Ostwestfalen -Lippe (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen -Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Febr uar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbands mitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV -Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich -rechtlicher Vereinbarung anschließen. § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden - Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. §4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er d as Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV -Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV -Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fo rtentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt - und Qualitäts standards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV - Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu verä ußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu förder nden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweck verband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck -)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesonde re die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt. Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes au s ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwal tungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflö sung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entse ndenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions - bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei bzw. eine Gru ppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglied er ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihr es jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und ko mmunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden). g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunale n Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) k) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihr es jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit), u) Abschluss von öffentlich -rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustim mung der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V .m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlic hen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeve rfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe - und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grund sätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V .m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlus sunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anw esenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächs ten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verban dsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: − Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “) − Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) − Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL “) − Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) − Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verba ndsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils entsendenden Mitgliedsz weckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers b zw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bi s zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann beste llt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von d er Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Sa tz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Ei nzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheite n des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands b zw. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Ve rfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahme n und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvors chriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV -Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV - Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtsch aftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat un d dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen F assung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Anlage 1 Informationsvorlage - Satzung und Trägerwechsel für die Kreise und kreisfreien Städte
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Informationsvorlage: Die neue Struktur des NWL (Satzungsreform) Direkte Trägerschaft, neue Gremien und zeitliche Meilensteine Mit mehr als 19.400 km² gehört Westfalen -Lippe in Deutschland zu den größten Räumen, die gemeinsam Mobilität gestalten - und Mobilität endet nicht an der Kreisgrenze. Bürgerinnen und Bürger in Westfalen-Lippe erwarten einfache, vernetzte Ketten: vom Bus über die Bahn bis zum Leihrad oder On -Demand-Shuttle. Die Vernetzung über Kreisgrenzen hinweg ist ein e herausfordernde Aufgabe. Der NWL ist die gemeinsame Antwort der 19 Kreise bzw. kreisfreien Städte auf diese Herausforderung. Mit der Reform des ÖPNV-Gesetzes NRW (ÖPNVG-E) wird die Rolle des NWL klarer denn je: Er entwickelt sich zum zentralen Dienstleister und Mobilitätsverbund für unsere Region. Am 30.01.2026 informierten wir Sie bereits vorab darüber, dass aus der Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen (ÖPNVG) durch das im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindliche „Zehnte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr“ (ÖPNVG -E) wesentliche Änderungen für die Kreise und kreisfreien Städte resultieren. 1. Warum eine neue Struktur? Mit dem ÖPNVG‑E verfolgt das Land Nordrhein‑Westfalen das Ziel, die bislang sehr kleinteilige Organisationsstruktur im ÖPNV und SPNV zu verändern und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG ‑E). Gleichzeitig wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) landesweit neu organisiert. Konkret bedeutet dies: • Die bisherigen regionalen Strukturen müssen daran angepasst werden, um weiterhin rechtlich handlungsfähig zu bleiben und Landesmittel zu erhalten. • Ab dem 01.01.2027 gehen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV auf eine neu zu gründende landesweite Anstalt öffentlichen Rechts („Schiene.NRW“) über (§ 6 Abs. 3 ÖPNVG‑E). Anlage 1 zu V/0123/2026 Die Reform des Landes-ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG-E) verändert somit die Spielregeln. Der NWL muss darauf reagieren, um handlungsfähig zu bleiben. Während in Schiene.NRW der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zentralisiert wird, wird der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) zu unserem regionalen „Mobilitätsverbund“ . Um sich auf diese Änderungen anzupassen, werden in den kommenden Gremienläufen mehrere Änderungen an der NWL -Satzung zu beschließen sein: in einem ersten Schritt eine Satzungsänderung für die Abkopplung der heutigen Mitgliedszweckverbände (Trägerwechsel). In einem zweiten Schritt (im zweiten Halbjahr) eine Anpassung für die Abgabe der SPNV - Aufgabenträgerschaft an die landesweite Organisation. 2. Warum eine neue Satzung? Die bestehende Satzung des NWL entspricht in ihrer heutigen Form künftig nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG‑E. Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben und weiterhin Finanzmittel und Fördergelder des Landes zu erhalten, muss der NWL seine Satzung grundlegend ändern. Die bisherige Struktur mit „Zwischen-Verbänden“ ist künftig gesetzlich nicht mehr zulässig. Ziel der Satzungsänderung ist es, die Organisation zu verschlanken, Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und Sie – die Kreise und kreisfreien Städte – direkt in die Verantwortung und Mitbestimmung zu bringen. Regelungen mit rein operativem Charakter werden bewusst aus der Satzung herausgenommen und in Geschäftsordnungen überführt. Die Satzung konzentriert sich künftig auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen. A. Der Trägerwechsel: Direkte Mitbestimmung statt Umweg Bisher waren Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt nur indirekt über die Mitgliedszweckverbände (MZV) am NWL beteiligt (bis auf die Kreise Paderborn und Höxter, bei denen der Trägerwechsel aufgrund der Auflösung des nph bereits vorgenommen wurde). Zur Umsetzung von § 5 Abs. 1 ÖPNVG ‑E werden alle 19 Kreise und kreisfreien Städte unmittelbare Träger des NWL (§ 2 Abs. 1 Satzungsentwurf). Das bedeutet: Künftig wird die Kette verkürzt: • Vom Mittelmann zum Mitglied: Die 19 Kreise und kreisfreien Städte werden unmittelbare Träger des NWL. Dies sichert den direkten demokratischen Durchgriff und erfüllt die neuen gesetzlichen Anforderungen des Landes. • Stärkung der Kommunen: Künftig können auch "Stadtbusstädte" (kreisangehörige Städte mit eigenem Verkehrsbetrieb) direkt beitreten, um die Zusammenarbeit vor Ort zu verzahnen. • Modernisierung durch „Entschlackung“: Die neue Satzung wurde bewusst von rein operativen Regelungen befreit. Diese wurden in Geschäftsordnungen verlagert. Das Ergebnis ist ein deutlich kürzeres, lesbareres Regelwerk, das sich auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen konzentriert – ein ausd rücklicher Wunsch der Beteiligten für mehr Transparenz. • Die neue Verbandsversammlung (66 Sitze): Damit alle 19 Träger fair repräsentiert sind, wird das Gremium auf 66 Sitze erweitert (§ 6 Abs. 1 Satzungsentwurf): o 19 Sitze entfallen auf die Hauptverwaltungsbeamten (Landräte/Oberbürgermeister oder von ihnen benannte Bedienstete), entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 GkG NRW. o 47 Sitze werden durch politische Mandatsträger besetzt (Verteilung nach Verfahren Hare/Niemeyer, jeweils geschlüsselt nach Einwohnerzahl und Schienen-Kilometern. Damit werden sowohl demografische als auch verkehrliche Realitäten im Verbandsgebiet berücksichtigt.) B. Effiziente Entscheidungen durch neue Gremien, Beschlussquoren Mehr Mitglieder bedeuten mehr Abstimmungsbedarf. Damit der NWL nicht "entscheidungsunfähig" wird, führen wir neue Strukturen ein und ordnen Beschlussquoren neu: • Hauptausschuss (§ 12 Satzungsentwurf). : Ein kleineres Gremium (12 Politiker, 7 Hauptverwaltungsbeamte) kontrolliert künftig Entscheidungen mit großer finanzieller Tragweite. Hier hat jedes Verbandsmitglied eine Stimme. Der Hauptausschuss fungiert damit als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz. • Beschlussquoren: Grundsätzlich entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) oder besondere Regelungen etwas anderes vorsehen. Für besonders b edeutsame Angelegenheiten gelten qualifizierte Quoren (§ 7 Abs. 3 Satzungsentwurf). • Schutz lokaler Interessen: Entscheidungen, die sich nur auf das Gebiet eines einzelnen Mitglieds auswirken, dürfen weiterhin nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis getroffen werden. (§ 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satzungsentwurf). C. Neuordnung der Aufgaben Ab dem 01. Januar 2027 wandert die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an die neue Landesgesellschaft „Schiene.NRW“ . (Dazu werden im Laufe des Jahres weitere Änderungen notwendig, diese müssen jedoch an die Satzung der neu zu gründenden Landesorganisation gekoppelt werden. Da die se parallel entwickelt wird, wird der bereits erwähnte zweite Schritt notwendig). Der NWL wandelt sich jetzt zum regionalen Mobilitätsverbund . Der Verbund fungiert als Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite Fördermittel - Anträge und das Datenmanagement für Fahrgastinformationen. Durch die Nutzung von Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif GmbH) wird dieses Fachwissen operativ nutzbar gemacht. Die Neuordnung der Aufgaben entlastet Ihre Verwaltungen vor Ort. Der NWL bündelt Wissen und Ressourcen, die in den kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft redundant vorgehalten werden müssten und die aufgrund der Haushaltslage nicht in dieser Tiefe vorgehalten werden können: • Planung & Beratung: Der NWL unterstützt bei der Fortschreibung von Nahverkehrsplänen durch Textbausteine, Standards für Barrierefreiheit und den Abgleich mit Nachbarkreisen. Das schafft Planungssicherheit und spart Zeit. • Mobilitätsstationen aus einem Guss: Der NWL liefert standardisierte Module (z.B. Fahrradboxen, Ladesäulen) im einheitlichen Verbund-Look, lässt Ihnen vor Ort aber die Freiheit für individuelle optische Anpassungen. Funktionalität wird zentral gelöst, die Gestaltung bleibt lokal. • Vernetzung & On -Demand: Der NWL bietet Marktübersichten und Machbarkeitsstudien für Rufbus -Systeme (On -Demand) an, damit "die letzte Meile" zum Bahnhof wirtschaftlich und attraktiv funktioniert. Rechtliche Absicherung der Zusammenarbeit: Die neue Satzung (§ 4 Abs. 6 & 7) schafft erstmals einen klaren Rahmen, um diese Aufgaben über Kreisgrenzen hinweg zu bündeln. Die Kreise und Städte können dem NWL künftig weitere Aufgaben freiwillig übertragen. Dies kann geschehen durch: • Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. fachliche Planungshilfe). • Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig. Gemäß § 11 Abs. 1a ÖPNVG ‑E dürfen ab dem Jahr 2028 keine Mittel mehr vom NWL an die heutigen Mitgliedszweckverbände weitergeleitet werden. Daraus ergibt sich für Sie unabhängig von der NWL-Satzung ein konkreter Entscheidungsbedarf: • Welche Aufgaben sollen – falls gewünscht – in kommunaler Eigenregie in Folgeorganisationen der jetzigen Mitgliedszweckverbände fortgeführt werden (mit vollständiger Eigenfinanzierung)? 3. Der Fahrplan für die Reform: Ein enges Zeitfenster Die gesetzlichen Fristen des Landes sind sehr kurz gesetzt. Damit die Reform gelingt, müssen die Beschlüsse in den kommunalen Gremien bis zum Sommer erfolgt sein. Die wichtigsten Meilensteine für Ihre Planung: • März bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden: 1. Die Satzungsänderung des NWL beschließen und Ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbände zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 2. Den Eintritt in den NWL erklären. 3. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL beschließen und Ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbände zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 4. Die neuen Vertreter für die NWL -Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab den Eintritt in den NWL entsenden. • Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit entsprechenden Mehrheiten erforderlich. • 10. Juli 2026: Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL - Verbandsversammlung. • 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell in Kraft. • 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Organisation. Bitte bedenken Sie, dass es im Falle einer ausbleibenden Zustimmung der Mitgliedsweckverbände zu einer Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht (der Bezirksregierung) kommen kann. Um eine breite und ausgewogene politische Mitsprache im NWL sicherzustellen, ist die Zustimmung zu einer Verbandsversammlung mit 66 Sitzen von zentraler Bedeutung. So kann gewährleistet werden, dass die 19 Kreise und kreisfreien Städte verwaltungsseitig und auch politisch ausgewogen vertreten sind. Sollte eine Zustimmung der bisherigen Mitgliedszweckverbände zur neuen Satzung ausbleiben, besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht (Bezirksregierung) . Wie eine solche Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist rechtlich nicht verlässlich prognostizierbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregierung im Rahmen einer Ersatzvornahme nur die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG -E umsetzt . Dazu zählt insbesondere die Beteiligung von 19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende Elemente der Satzung könnten unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die bisherige Größe der Verbandsversammlung mit 45 Sitzen fortgelten – mit lediglich 26 politischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern . Eine solche Konstellation würde die politische Repräsentation entsprechend verändern. Gleichzeitig arbeiten die drei Aufgabenträger NWL, VRR und Go.Rheinland an einem Satzungsentwurf für die neue Landesorganisation. Wenn dieser Entwurf erstellt ist, werden weitere Anpassungen der NWL -Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV - Aufgabenträgerschaft zu vollziehen. Daher wird es leider zu weiteren Anpassungen in einem zweiten Schritt kommen. Für eine rechtssichere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es ist daher leider nicht möglich alle Änderungen in einem Gremienlauf anzupassen, daher wurde dieses zweistufige Verfahren notwendig. 4. Was bedeutet das für Sie heute? Die Vorlage bereitet den formalen Satzungsbeschluss vor, derim nächsten Gremienlauf ansteht. Ohne diese Neuausrichtung droht unsere Region den direkten Zugriff auf die Gestaltung der Mobilität und die entsprechenden Finanz - und Fördermittel des Landes zu verlieren. Da das neue Gesetz eine direkte Trägerschaft vorschreibt, können die bisherigen Zwischenverbände (MZV) in ihrer heutigen Form nicht bestehen bleiben. U.a. entfallen alle Themenstellungen betreffend den SPNV wie auch der sog. „Hinwirkungsaufgaben“ , so dass in den MZV nur lokale ÖSPV-Aufgaben verbleiben. Die bisherigen Aufgaben und das Fachwissen der dortigen Mitarbeiter müssen dabei in jeder Konstellation gesichert werden. Die Entscheidung: Die Kommunen müssen nun festlegen, ob die bisher in den Mitgliedszweckverbänden ausgeführten Fachaufgaben künftig zentral und effizient beim NWL gebündelt werden (im Falle von regionalen Aufgaben erfolgt das finanziert durch Landesmittel) oder ob sie in kommunale Eigenregie (mit voller Eigenfinanzierung durch die Kommunen) zurückgeholt werden. 5. Fazit Die vorliegende Satzungsreform ist keine optionale Strukturdebatte, sondern eine zwingende Folge des neuen Landesrechts. Sie sichert: • die Handlungsfähigkeit des NWL, • den direkten Einfluss der Kreise und Städte, • den Erhalt von Landesfördermitteln und • die aktive Gestaltung der Mobilität in Westfalen‑Lippe. Die Informationsvorlage dient als Grundlage für die politische Meinungsbildung und die anstehenden Beschlüsse in den kommunalen Gremien.
Berichtsvorlage
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V/0123/2026 V/0123/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Strukturelle Weiterentwicklung des NWL: Auswirkungen der ÖPNVG-Novellierung und geplante Satzungsänderung Beratungsfolge 04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Bericht 25.03.2026 Hauptausschuss Bericht 25.03.2026 Rat Bericht Bericht: Der Entwurf zur Reform des ÖPNV-Gesetzes sieht vor, den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen neu zu ordnen und insbesondere den Schienenpersonennahverkehr neu zu organisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch regionale Strukturen angepasst werden. Der vorliegende Bericht dient der Weiterleitung aktueller Informationen zur Neustrukturierung des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). Mit der als Anlage 1 beigefügten „Informations- vorlage“ informiert der NWL aus seiner Sicht über die anstehenden Änderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Entwurf des ÖPNVG derzeit noch im Gesetzgebungsver- fahren befindet. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Informationsvorlage des NWL Anlage 2: aktuell gültige Satzung des NWL Anlage 3: Satzungsentwurf als zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen Anlage 4: Satzungsentwurf als dreispaltige Synopse mit Anmerkungen Anlage 5: Satzungsentwurf als Reinfassung Amt für Mobilität und Tiefbau 23.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lammering Telefon: 492-6502 Lammering@stadt - muenster.de
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0123/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.02.2026
- Erstellt
- 11.02.2026 11:10