Mandari Insight

V/0123/2026

Strukturelle Weiterentwicklung des NWL: Auswirkungen der ÖPNVG-Novellierung und geplante Satzungsänderung

Vorlagen 12.02.2026

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Anlage 4 Satzungsentwurf - Dreispaltige Synopse mit Anmerkungen

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Anlage 3 Satzungsentwurf - Zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen

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Anlage 5 Satzungsentwurf - Reinfassung

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Anlage 2 Aktuell gültige Satzung

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Anlage 1 Informationsvorlage - Satzung und Trägerwechsel für die Kreise und kreisfreien Städte

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Berichtsvorlage

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Anlage 4 Satzungsentwurf - Dreispaltige Synopse mit Anmerkungen

111780 Zeichen

1 
 
Satzungsentwurf dreispaltige Synopse mit Anmerkungen 
Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung 
(Februar 2026) 
Anmerkungen 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-
Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Ressourcen das Ziel der 
Sicherstellung einer ausreichenden und mit 
dem öffentlichen straßengebundenen 
Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten 
Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen 
(SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
  
Der Zweckverband und seine Mitglieder 
werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer 
Aufgaben zur Herstellung eines integrierten 
und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in 
der Region aktiv unterstützen und unter 
anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu 
gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen 
Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und 
unter Beachtung der regionalen 
Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des 
Verkehrssystems gefördert werden.  
 
 
 
 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-
Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Ressourcen das Ziel der 
Sicherstellung einer ausreichenden und mit 
dem öffentlichen straßengebundenen 
Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten 
Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen 
(SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
 
Der Zweckverband und seine Mitglieder 
Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung 
eines integrierten und aufeinander 
abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv 
unterstützen und unter anderem dafür Sorge 
tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in 
ihrem jeweiligen Einfluss-
/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter 
Beachtung der regionalen 
Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des 
Verkehrssystems gefördert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 4 zu V/0123/2026

2 
 
 
 
Der Zweckverband in seiner Funktion als 
SPNV-Aufgabenträger und die im 
Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-
Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. 
Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine 
Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. 
b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 
 
 
Der Zweckverband in seiner Funktion als 
SPNV-Aufgabenträger und die im 
Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-
Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. 
Fall des Gesetzes über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 
(ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe 
von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des 
Europäischen Parlaments und des Rates über 
öffentliche Personennahverkehrsdienste auf 
Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) 
Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007).  
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
Gesetzesvollzitat 
§ 1 
Name und Sitz  
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“.  
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
§ 1 
Name und Sitz 
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. 
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder  
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe 
(nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität 
Münsterland (nachfolgend ZVM),  der 
Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe 
(nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität 
Münsterland (nachfolgend ZVM),  der 
Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
Trägerwechsel: Ersatz der 
gegenwärtig sechs Mitglieder 
(darunter vier 
Mitgliedszweckverbände) durch 
19 Kreise und kreisfreie Städte 
als unmittelbare Träger

3 
 
(nachfolgend VVOWL), der Zweckverband 
Personennahverkehr Westfalen-Süd 
(nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(nachfolgend VVOWL), der Zweckverband 
Personennahverkehr Westfalen-Süd 
(nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
Mitglieder des Verbandes sind 
- die kreisfreie Stadt Bielefeld, 
- die kreisfreie Stadt Hamm, 
- die kreisfreie Stadt Münster, 
- der Kreis Borken, 
- der Kreis Coesfeld, 
- der Kreis Gütersloh, 
- der Kreis Herford, 
- der Hochsauerlandkreis, 
- der Kreis Höxter, 
- der Kreis Lippe, 
- der Märkische Kreis, 
- der Kreis Minden-Lübbecke, 
- der Kreis Olpe, 
- der Kreis Paderborn, 
- der Kreis Siegen-Wittgenstein, 
- der Kreis Soest, 
- der Kreis Steinfurt, 
- der Kreis Unna und 
- der Kreis Warendorf. 
 
Sie bilden zur gemeinsamen 
Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 
Alternative 1 ÖPNVG NRW im 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung Bildung 
Zweckverband

4 
 
 
 
 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst 
wird oder aus dem Zweckverband austritt, 
werden die Träger des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder 
dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und 
Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben 
vom Trägerwechsel unberührt.  
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, 
die im Zweckverbandsgebiet belegen und 
zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 
Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis 
einer Übertragung von entsprechenden 
hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG 
NRW sind, können sich der Gruppe von 
Behörden mittels öffentlich-rechtlicher 
Vereinbarung anschließen. 
Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen 
Zweckverband. 
 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst 
wird oder aus dem Zweckverband austritt, 
werden die Träger des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder 
dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und 
Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben 
vom Trägerwechsel unberührt.  
 
(3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder 
andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen 
und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 
Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf 
Basis einer Übertragung von entsprechenden 
hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG 
NRW) sind, können sich der Gruppe von 
Behörden mittels öffentlich-rechtlicher 
Vereinbarung anschließen. 
 
 
 
Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat 
§ 3 
Verbandsgebiet  
 
Das Gebiet des Zweckverbands 
(Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet 
der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und 
Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Gebiet des Zweckverbands 
(Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet 
der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und 
Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld,

5 
 
Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, 
Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-
Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und 
Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, 
so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, 
Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-
Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und 
Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, 
so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 4  
Aufgaben  
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ 
gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) 
übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 
ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine 
angemessene Bedienung der Bevölkerung mit 
SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer 
Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. 
b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam 
mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte 
öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß 
Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
an.  
 
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG 
NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit 
dem Land, seinen Mitgliedern sowie den 
§ 4 
Aufgaben 
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ 
gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) 
übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 
ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine 
angemessene Bedienung der Bevölkerung mit 
SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer 
Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. 
b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam 
mit den ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte 
öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß 
Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
an. 
 
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG 
NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit 
dem Land, seinen Mitgliedern 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt 
 
Redaktionelle Anpassung

6 
 
übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die 
Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife 
mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein 
koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, 
Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, 
auch die Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme 
und ein übergreifendes Marketing. Der 
Zweckverband hat darüber hinaus auf eine 
Ausgestaltung angemessener Kundenrechte 
durch Aufnahme von entsprechenden 
Regelungen in die Tarifbestimmungen des 
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. 
 
 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und 
zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 
ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner 
Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen 
betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der 
Zweckverband wirkt an der Festlegung des im 
besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-
Netzes und dessen Fortschreibung mit. 
 
Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-
Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen 
auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im 
ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die 
Fortentwicklung der bestehenden 
Gemeinschaftstarife, 
auf die Bildung 
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem 
Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein 
koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, 
Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, 
auch die Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme 
und ein übergreifendes Marketing. Der 
Zweckverband hat darüber hinaus auf eine 
Ausgestaltung angemessener Kundenrechte 
durch Aufnahme von entsprechenden 
Regelungen in die Tarifbestimmungen des 
Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und 
zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 
ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner 
Mitglieder Verbandsmitglieder und im 
Benehmen mit den sonstigen betroffenen 
Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im besonderen 
Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und 
dessen Fortschreibung mit. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

7 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende 
Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und 
zu veräußern sowie 
Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung 
von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW 
zu fördernden Maßnahmen festzulegen und 
seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 
ÖPNVG NRW. 
 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist 
nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern 
der Eisenbahnverkehrsunternehmen. 
Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband 
befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband 
wie eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende 
Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und 
zu veräußern sowie 
Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- 
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung 
von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW 
zu fördernden Maßnahmen festzulegen und 
seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 
ÖPNVG NRW. 
 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV 
wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des 
Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 
1 ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband 
wie eine eigene Dienststelle kontrollierte 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung vor dem 
Hintergrund der 
Aufgabenübertragung auf dem 
Gebiet des SPNV auf die künftig 
bestehende landesweite Anstalt

8 
 
Durchführung des Verkehrs im SPNV 
vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt 
gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, 
dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot 
erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie 
alle  
Möglichkeiten zur Rationalisierung 
ausgeschöpft und marktwirtschaftliche 
Grundsätze beachtet werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Durchführung des Verkehrs im SPNV 
vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt 
gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, 
dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot 
erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie 
alle Möglichkeiten zur Rationalisierung 
ausgeschöpft und marktwirtschaftliche 
Grundsätze beachtet werden. 
 
(6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben 
bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle 
zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere 
die folgenden Aufgaben verbunden:   
 
1. Initiierung und Koordination eines regionalen 
Planungsdialogs mit dem Ziel einer 
übergeordneten Abstimmung von SPNV und 
ÖSPV; 
 
2. Initiierung und Koordination eines 
aufgabenträgerübergreifenden 
Erfahrungsaustausches 
zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 
 
3. Initiierung und Koordination übergreifender 
Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus 
ÖSPV/SPNV sowie multimodaler 
Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region 
Westfalen-Lippe; 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinwirkungsaufgaben als 
zentrale Aufgaben des NWL

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Initiierung und Koordination übergreifender 
Informations- / Kommunikationsaktivitäten 
für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für 
die bzw. in der Region 
Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ 
Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte 
Informationskampagnen zu 
Einzelmaßnahmen). 
 
 
 
(7) Die Verbandsmitglieder können dem 
Zweckverband im Übrigen einzeln oder 
gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW 
in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig 
weitere hoheitliche Zuständigkeiten 
mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) 
oder delegierend 
(mit befreiender Wirkung) auf den 
Zweckverband übertragen.  
 
Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von 
seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem 
Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen 
ÖSPV-Aufgabenträgern zur mandatierenden 
oder delegierenden Wahrnehmung 
angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im 
Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG 
NRW anzunehmen, soweit die übertragende 
Einheit einen angemessenen Kostenersatz 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Möglichkeit der 
Gebietskörperschaften dem 
NWL weitere Aufgaben zu 
übertragen

10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Der Zweckverband kann sich zur 
Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter 
bedienen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der 
Zweckverband 
das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine 
Tochter-/Beteiligungsgesellschaft 
mandatierend oder delegierend mit der 
entsprechenden Aufgabenwahrnehmung 
zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, 
die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern 
angetragene Übernahme von Zuständigkeiten 
abzulehnen, soweit eine Übernahme 
insbesondere mit Blick auf die verkehrliche 
Gesamtausrichtung 
nicht zielführend erscheint oder aus anderen 
Gründen ihm nicht möglich ist. 
Den Verbandsmitgliedern bleibt es 
unbenommen, dem Zweckverband durch 
Beschluss der Verbandsversammlung 
gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten 
durch satzungsändernden Beschluss zu 
übertragen. 
 
(6) (8) Der Zweckverband kann sich zur 
Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. 
 
Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-
/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder 
delegierend mit der Wahrnehmung ihm 
obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon 
ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen 
Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Möglichkeit des NWL, sich zur 
Aufgabenerledigung der Hilfe 
Dritter zu bedienen

11 
 
 
 
 
 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet 
anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng 
mit diesen zusammen. 
 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder 
privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) 
zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, 
insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu 
beachten. Zur Wahrnehmung und 
Durchführung der Aufgaben gemäß dem 
vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der 
Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt 
hierzu eine Betriebssatzung. 
 
 
 
 
(9) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines 
Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des 
Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen 
von etwaigen Übertragungen unberührt. 
 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet 
anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng 
mit diesen zusammen. 
 
(8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder 
privaten Rechts Körperschaften des 
öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften 
des privaten Rechts  zu beteiligen oder diese 
(mit) zu gründen. Die Vorgaben der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW), insbesondere die §§ 107 
ff. GO NRW sind zu beachten. Zur 
Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben 
gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 
errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb 
und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
 
 (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines 
Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
 
 
 
 
 
Streichung vor dem Hintergrund 
der Aufgabenübertragung auf 
dem Gebiet des SPNV auf die 
künftig bestehende landesweite 
Anstalt 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat

12 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes  
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 6  
Zusammensetzung der 
Verbandsversammlung  
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands 
und besteht aus den Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode 
wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
Zusammensetzung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands 
und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode 
wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
 
Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung 
werden hälftig nach der Einwohnerzahl 
der Verbandsmitglieder sowie der auf die 
einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden 
Zug-Kilometer den einzelnen 
Verbandsmitgliedern zugeordnet 
(Verteilungsschlüssel). 
Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für 
Datenverarbeitung und 
Statistik auf ein Jahresende vor der 
Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der 
Wohnbevölkerung wie der zum gleichen 
Stichtag festzustellenden Zug-Kilometer, sowie 
 
 
 
 
 
Zusammensetzung der 
Verbandsversammlung aus 66 
Vertretern 
 
 
 
 
 
 
Verteilungsschlüssel für die 
künftige Besetzung der 
Verbandsversammlung

13 
 
 
 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode 
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des 
Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 
dieser Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder 
(kommunale Verbandsmitglieder) abweichend 
von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat 
des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus 
dem Kreis der  
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
sie vom Zweckverband als SPNV-
Aufgabenträger beauftragt wurden. 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände die 
Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode 
aus ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft 
sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des 
jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen 
des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt bzw. 
bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils 
geltenden Fassung); sofern mindestens zwei 
Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen 
sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler 
Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. 
  
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 
dieser Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder 
(kommunale Verbandsmitglieder) abweichend 
von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat 
des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus 
dem Kreis der  
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Formulierung 
 
 
 
 
 
Aufnahme der erforderlichen 
Entsendung von 
Hauptverwaltungsbeamten oder 
von diesen benannte, leitende 
kommunale Bedienstete 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

14 
 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für 
ein kommunales Verbandsmitglied zu 
benennen sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler Bediensteter 
der Verwaltung dazu zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in 
der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter 
für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu 
bestellen.  
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
 
 
 
 
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach 
dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c 
Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW 
(KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme 
an einer Sitzung der Verbandsversammlung.  
 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr 
Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt 
sind, bis zum Beschluss des sie jeweils 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für 
ein kommunales Verbandsmitglied zu 
benennen sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler Bediensteter 
der Verwaltung dazu zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in 
der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter 
für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu 
bestellen. 
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme. 
 
 
 
 
Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten 
nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c 
Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten 
Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung. 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr 
Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie 
bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

15 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit 
vorhanden – der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – 
soweit vorhanden – die Geschäftsführer der 
Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an 
den Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen.  
 
Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, 
die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 
3 dieser Satzung beigetreten sind, haben 
ebenfalls die Möglichkeit, nach einem 
entsprechenden Beschluss der 
Verbandsversammlung mit einem Gaststatus 
an den Sitzungen der Verbandsversammlung 
mit einem entsandten Vertreter mit beratender 
Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der 
Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] 
Vertreter.  
 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. 
Die neu hinzutretenden kommunalen 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit 
vorhanden – der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – 
soweit vorhanden – die Geschäftsführer der 
Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an 
den Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen.   
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 
Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, 
dürfen nach einem entsprechenden Beschluss 
der Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten 
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der 
Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] 
Vertreter.  
 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. 
Die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

16 
 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über 
die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils 
zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher 
auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. 
§ 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung 
ist dem Zweckverband unverzüglich, 
spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht 
zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach 
Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur 
Erreichung einer einvernehmlichen 
Entscheidung jeweils zunächst diejenige 
Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte 
des Beschlusses über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands für die Entsendung 
von Vertretern des Mitgliedszweckverband in 
die Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
 
 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über 
die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils 
zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher 
auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. 
§ 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung 
ist dem Zweckverband unverzüglich, 
spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht 
zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach 
Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur 
Erreichung einer einvernehmlichen 
Entscheidung jeweils zunächst diejenige 
Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte 
des Beschlusses über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands für die Entsendung 
von Vertretern des Mitgliedszweckverband in 
die Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren.

17 
 
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung 
können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt 
entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht 
der die Mitglieder der Verbandsversammlung 
entsendenden Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder 
nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im 
Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung 
uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt 
sich aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus 
mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der 
Verbandsversammlung zusammen. Jede 
Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der 
jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. 
Gruppenstatus.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung 
und Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können 
insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 
 (5) (4)  Die Mitglieder der 
Verbandsversammlung können sich zu 
Fraktionen bzw. und Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. und  § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW 
gilt gelten entsprechend. Das gesetzliche 
Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entsendenden 
Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder 
nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im 
Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung 
uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt 
sich aus mindestens drei und eine Gruppe aus 
mindestens zwei ordentlichen 
Mitgliedern der Verbandsversammlung 
zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt 
sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode 
einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung 
und 
Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

18 
 
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen  
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über 
alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW 
oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit 
des Verbandsvorstehers oder eines anderen 
Gremiums des Zweckverbands begründet ist. 
Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über 
alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW 
oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit 
des Verbandsvorstehers oder eines anderen 
Gremiums des Zweckverbands begründet ist. 
Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme des Grundsatzes 
der Mehrheit der abgegebenen

19 
 
 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten 
des Zweckverbands unter Beachtung der 
jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse:  
 
 
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden),  
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen),  
 
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung 
etwas anderes ergibt.   
 
 
(2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten 
des Zweckverbands unter Beachtung der 
jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: 
 
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände 
und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder 
ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis 
einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
Stimmen aus § 9 Abs. 3 der 
Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 
 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW

20 
 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung 
des Nahverkehrsplans (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
 
e) alle wesentlichen Grundlagen der 
Finanzierung des SPNV (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung 
des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
 
e) Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen); 
Festlegung der Verbandsumlage und ihrer 
Grundlagen (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Aufstellung des 
Nahverkehrsplans als Ausdruck 
der grundlegenden- 
organisatorischen 
Entscheidungen des 
Zweckverbandes und seiner 
Gremien dürfte eine breite 
politische Basis zweckmäßig 
sein. 
 
 
 
 
 
Bei der Erhebung der 
Verbandsumlage als 
grundlegendem 
Finanzierungsinstrument des 
Verbandes dürfte die 
Entscheidungsfindung durch 
einen breiten politischen 
Konsens wegen der Wirkung für 
die Mitglieder zweckmäßig sein.

21 
 
f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der 
satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden). 
 
g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. 
Gründung von anderen Gesellschaften oder 
Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung 
oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 
Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); 
im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
g) grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des 
Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs-
/Tochtergesellschaften, bei denen eine 
Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); 
im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen;  
 
grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben sind insbesondere solche 
betreffend den Gegenstand, den Sitz und das 
Stammkapital;  
 
 
 
Politische Legitimation 
strukturell grundlegender 
Entscheidung. Außerdem kann 
ein solcher Schritt nur mit der 
Zustimmung der 
Bezirksregierung als  
Aufsichtsbehörde erfolgen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Differenzierung Konsequenz 
aus 2/3 Mehrheitserfordernis in 
f)

22 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 
Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
grundlegende Änderungen von 
Gesellschaftsverträgen sind insbesondere 
− die  Änderung: des Gesellschaftszwecks, 
bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, 
des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des 
Gesellschaftskapitals und der jeweiligen 
Kapitaleinlage  
− die Änderung der Regelungen zur 
Aufnahme neuer Gesellschafter und des 
Ausschlusses von Gesellschaftern 
− die Änderung der Regelungen zur 
Auflösung der Gesellschaft, 
− die Änderung der Regelungen der 
Entscheidungsbefugnisse der Organe 
(insbesondere der 
Gesellschafterversammlung und des 
Aufsichtsrates) 
− die Vermehrung der den Gesellschaftern 
nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden 
Leistungen  
− Änderungen der Regelungen zur 
Verwendung etwaiger Gewinne  
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 
Absatz 4 ÖPNVG NRW  (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fortschreibung des im 
besonderen Landesinteresse 
liegenden SPNV-Netzes ist im 
Wesentlichen die Aufgabe des 
Landes (durch den Entfall der 
gesetzlichen Regelung kann der 
Gegenstand auch gestrichen

23 
 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
 
 
i) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des Verbandsvorstehers und des 
Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen) 
 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden),  
 
 
i) alle wesentlichen Grundlagen der 
Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden), 
 
 
 
 
j) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes sowie 
wesentliche Veränderungen oder Aufhebung 
von Verkehrsverträgen 
werden, aber aus 
Klarstellungsgründen erfolgt 
eine Streichung nicht). 
 
 
 
 
 
 
 
Die Handlungsfähigkeit des 
Verbandes setzt voraus, 
Finanzierungsentscheidungen 
kurzfristig treffen zu können.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Handlungsfähigkeit des 
Verbandes setzt voraus, in 
Bezug auf Verkehrsverträge 
flexibel agieren zu können.

24 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
k) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 sowie wesentliche Veränderungen oder 
Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der 
betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden),  
 
 
 
k) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in 
anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen und Vereinigungen ab einem 
Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Festlegung 
Kriterien/Grenzwerte, ab denen 
sensible strukturelle und 
finanzielle Entscheidung, auch 
zum Schutze des Verbandes, 
eine qualifizierte Mehrheit 
erfordert.  
Untergeordnete strukturelle und 
organisatorische Entscheidung

25 
 
l) Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
 
 
n) Einrichtung und Aufgabe von 
Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
 
l) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
m) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
n) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe 
in den Organen und Gremien von Tochter/ 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Handlungsfähigkeit des 
Verbandes setzt voraus, 
Finanzierungsentscheidungen 
kurzfristig treffen zu können.  
 
 
 
Untergeordnete 
organisatorische Entscheidung  
 
 
 
 
 
 
Untergeordnete 
organisatorische Entscheidung

26 
 
o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in 
anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von 
mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu 
entsendende Vertreter des Zweckverbandes in 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 
GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe 
in den Organen und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
o) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der 
Gesellschafterversammlung der Tochter-/ 
Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
p) Bildung eines Vergabeausschusses und 
weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates 
und Delegation von Entscheidungen an diese 
(Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
 
q) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) 
Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 
dieser Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
r) mandatierende oder delegierende 
Übertragung und Übernahme von 
Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten 
Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG 
NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften 
sowie die Rückgängigmachung der 
Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
Untergeordnete 
organisatorische Entscheidung  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einfaches Mehrheitserfordernis, 
da die Aufgabenübertragung 
dem Grunde nach bereits in § 4 
der Satzung angelegt ist. 
 
 
 
 
 
Einfaches Mehrheitserfordernis, 
da die Aufgabenübertragung 
dem Grunde nach bereits in § 4 
der Satzung angelegt ist.

27 
 
 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der 
Gesellschafterversammlung der 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
t) Bildung eines Vergabeausschusses und 
weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates 
und Delegation von Entscheidungen an diese 
nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung 
(Einstimmigkeit), 
 
 
u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern 
nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung 
(Einstimmigkeit) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
t) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
 
u) Einrichtung und Aufgabe von 
Geschäftsstellen    
(Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
Mit § 10 der 
Satzungsneufassung wird die 
Funktion des 
Verbandsvorstehers so 
ausgestaltet, dass dieser 
regelmäßig hauptamtlich seiner 
Funktion nachkommt. Insofern 
nimmt die Funktion des 
Geschäftsführers an Bedeutung 
ab. 
 
Untergeordnete finanzielle 
Bedeutung: bloße Konsequenz 
aus den haushalterischen 
Entscheidungen im Sinne des § 
7 Abs. 2 l) der Satzung 
 
 
Es handelt sich um eine 
untergeordnete organisatorische 
Entscheidung. Vor dem 
Hintergrund des Trägerwechsels 
und der Entkopplung von den 
MZV muss der NWL bei der 
Gestaltung seiner Standorte 
handlungsflexibel bleiben.

28 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, 
die sich nur im Gebiet eines 
Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, 
dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen 
(§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über 
den Abschluss eines Verkehrsvertrages 
bedürfen der Zustimmung der 
v) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften 
zu entsendende Vertreter und stellvertretenden 
Vertreter des Zweckverbandes in 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 
GO NRW (2/3 Mehrheit der abgegebenen 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
w) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des eines ehrenamtlichen 
Verbandsvorstehers und des seiner 
Stellvertreters sowie Wahl bzw. Bestellung und 
Entlassung bzw. Abberufung eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen 
Stimmen), 
 
x) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als 
die Hälfte der gültigen Stimmen). 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, 
die sich nur im Gebiet eines 
Verbandsmitgliedes 
unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG 
NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung 
 
Untergeordnete 
organisatorische Entscheidung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Anlehnung an 
§ 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW 
 
 
 
 
 
 
 
In Anlehnung an 
§ 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW

29 
 
Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder 
ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis 
einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden. 
 
 
 
(3) Die entsandten Vertreter des 
Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in 
Organen und Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands an Weisungen der 
Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 
Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 26 Absatz 5 
KrO NRW). 
 
 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, 
die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
der Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder 
ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis 
einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich 
abgeben werden. 
 
 
 
 (3) (4) Die entsandten Vertreter des 
Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in 
Organen und Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands an Weisungen der 
Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 
Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. in Verbindung 
mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
 
 
(4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, 
die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

30 
 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu 
regeln 
 
(5) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert 
größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum 
Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der 
Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 
vorbehalten. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu 
regeln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher 
hat die vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen 
und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 
einzuholen. Darüber hinaus bereitet der 
Hauptausschuss Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich 
vor und berät den Verbandsvorsteher 
insbesondere in Grundsatzfragen und 
strategischen Themen betreffend den 
Zweckverband. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bildung des Hauptausschusses 
als operativer Anker

31 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich 
zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 
weitere Ausschüsse bilden sowie 
Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. 
 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt.  
Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen 
Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten. 
(5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert 
größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum 
Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der 
Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 
vorbehalten. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
 
(6) (8) Die Verbandsversammlung kann 
zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem 
Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an 
die Ausschüsse delegieren. 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt. 
Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen 
Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

32 
 
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 
bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres 
regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.  
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner 
zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter 
während einer Wahlperiode aus der 
Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige 
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne 
Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 
GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse.  
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen 
nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen eine geheime 
Abstimmung beschließt.  
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 
bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres 
regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. 
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner 
zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter 
während einer Wahlperiode aus der 
Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige 
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne 
Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 
GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse. 
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen 
nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen 
eine geheime Abstimmung beschließt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

33 
 
 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung 
leitet die Verbandsversammlung und beruft sie 
ein. Ihm obliegt die Aufstellung der 
Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Verbandsvorsteher.  
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung 
regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse 
(§ 8 GkG NRW i.V.m. § 47 Absatz 2 GO NRW, 
§ 32 KrO NRW). 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher 
die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer 
neuen Wahlperiode lädt der bis dahin 
amtierende Vorsitzende der 
Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des 
 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung 
leitet die Verbandsversammlung und beruft sie 
ein. Ihm obliegt die Aufstellung der 
Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Verbandsvorsteher. 
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung 
regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse 
(§ 8 GkG NRW i. V. m. § 47 Absatz 2 GO NRW, 
§ 32 KrO NRW). 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher 
die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer 
neuen Wahlperiode lädt der bis dahin 
amtierende Vorsitzende der 
Verbandsversammlung bis zum Amtsantritt des 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

34 
 
neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 
3 GkG NRW). 
neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 
3 GkG NRW). 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist 
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen 
und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen 
Stimmenzahl der Verbandsversammlung 
anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 
Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, 
solange die Beschlussunfähigkeit nicht 
festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann 
in einer Frist von einer Woche mit derselben 
Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung 
eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die 
Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die 
Anzahl der anwesenden Mitglieder der 
Verbandsversammlung beschlussfähig. In der 
Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich 
hinzuweisen. 
 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme.  
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich 
nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung 
etwas anderes ergibt. 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist 
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen 
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der 
satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt 
entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW 
als beschlussfähig, solange die 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von 
einer Woche mit derselben Tagesordnung zu 
einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für 
diese Sitzung ist die Verbandsversammlung 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen 
Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme. 
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem 
GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes 
ergibt. 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme des Grundsatzes in 
§ 7 Abs. 2 der Satzung

35 
 
  
(4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz 
etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst 
durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der 
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand 
diese Mehrheit, so findet zwischen den 
Personen, die die beiden höchsten 
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl 
statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die 
meisten Stimmen auf sich vereint. Bei 
Stimmgleichheit entscheidet das vom 
Vorsitzenden zu ziehende Los.  
 
(5) Über jede Sitzung der 
Verbandsversammlung ist eine Niederschrift 
anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer 
zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber  
dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung 
zu erheben. Werden solche Einwendungen 
nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang 
der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift 
als genehmigt.  
 
(6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die 
der Entscheidung der Verbandsversammlung 
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann 
 
(4) (3) Wahlen werden, wenn weder das 
Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst 
durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der 
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand 
diese Mehrheit, so findet zwischen den 
Personen, die die beiden höchsten 
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl 
statt. Gewählt ist, wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich 
vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das 
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
 
(5) Über jede Sitzung der 
Verbandsversammlung ist eine Niederschrift 
anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer 
zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche 
Einwendungen nicht innerhalb von drei 
Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, 
gilt die Niederschrift als genehmigt. 
 
(6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, 
die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

36 
 
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, 
weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung 
zur Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit 
nicht schon Rechte anderer durch die 
Ausführung des Beschlusses entstanden sind.  
 
 
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine 
epidemische Lage von besonderer Tragweite 
festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG 
NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der 
Mitglieder der Verbandsversammlung mit der 
schriftlichen Abgabe der Stimmen 
einverstanden erklären. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse.   
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann 
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, 
weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung 
zur Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit 
nicht schon Rechte anderer durch die 
Ausführung des Beschlusses entstanden sind. 
 
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) 
eine epidemische Lage von besonderer 
Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß 
§ 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 
2/3 der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer 
Ausschüsse. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

37 
 
 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt 
grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher der 
Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines 
Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter für 
die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode, so dass alle 
Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten 
sind.  
 
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich 
der Kreis der als ehrenamtliche 
Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in 
Frage kommenden Personen nach Satz 1 um 
die jeweils in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die 
von diesen benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht 
den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt 
grundsätzlich aus der ihrer Mitte der 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der 
Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines 
Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher und vier zwei Stellvertreter 
für die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode, so dass alle 
Mitgliedszweckverbände auf dieser Ebene 
vertreten sind. 
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich 
der Kreis der als ehrenamtliche 
Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in 
Frage kommenden Personen nach Satz 1 um 
die jeweils in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die 
von diesen benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht 
den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“)  
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung aufgrund des 
Trägerwechsels 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

38 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“)  
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL“)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr 
Westfalen-Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim 
ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge 
erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt 
sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die 
von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt 
des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. 
des Stellvertreters.  
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands 
gemeinsam – darauf, seinen eigenen 
Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die 
Verbandsversammlung entsandten 
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL“)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr 
Westfalen-Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim 
ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge 
erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt 
sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die 
von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt 
des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. 
des Stellvertreters.  
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands 
gemeinsam – darauf, seinen eigenen 
Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die 
Verbandsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten oder den von

39 
 
Hauptverwaltungsbeamten oder den von 
diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen 
und schlägt stattdessen die Wiederwahl des 
jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, 
bleibt die zeitliche Reihenfolge des 
Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach 
Ablauf der Wiederwahlperiode das 
Vorschlagsrecht dem nächsten 
Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis 
zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit 
dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der 
Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem 
Ausscheiden aus dem Amt des 
Verbandsvorstehers des ihn jeweils 
entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im 
Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge 
einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW 
bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines 
sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr 
Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten 
diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen 
und schlägt stattdessen die Wiederwahl des 
jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, 
bleibt die zeitliche Reihenfolge des 
Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach 
Ablauf der Wiederwahlperiode das 
Vorschlagsrecht dem nächsten 
Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis 
zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit 
dem ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt 
oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im 
Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge 
einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW 
bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines 
sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr 
Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten 
Stellvertreter weiter aus. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

40 
 
Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten 
Stellvertreter weiter aus. 
 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils zudem 
vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus 
der Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden 
Mitgliedszweckverband oder auch der 
Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle 
übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und 
soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das 
Amt des Verbandsvorstehers bis zum 
Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von 
Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach 
Art und Umfang der wahrzunehmenden 
Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer 
die für dieses Amt erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle 
ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 
bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis 
oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. 
Er ist berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils zudem 
vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus 
der Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden 
Mitgliedszweckverband oder auch der 
Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle 
übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und 
soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das 
Amt des Verbandsvorstehers bis zum 
Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von 
Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach 
Art und Umfang der wahrzunehmenden 
Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer 
die für dieses Amt erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle 
ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 
bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis 
oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. 
Er ist berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig 
gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates 
des Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter 
anderer Ausschüsse teilzunehmen. 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

41 
 
gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates 
teilzunehmen. 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle 
eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von vier Stellvertretern nur ein 
Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird 
von der Verbandsversammlung aus dem Kreis 
der leitenden Angestellten des Zweckverbands 
gewählt, die die erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in 
Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der 
Verbandsmitglieder für den Stellvertreter 
entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser 
Satzung gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die 
Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 
und seiner Stellvertreter bzw. seines 
Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG 
NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen 
der Verbandsversammlung. 
 
 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle 
eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von zwei Stellvertretern nur ein 
Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter 
wird von der Verbandsversammlung aus dem 
Kreis der leitenden Angestellten des 
Zweckverbands gewählt, die die erforderliche 
Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 
Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der 
Verbandsmitglieder für den Stellvertreter 
entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 7 dieser 
Satzung gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die 
Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 
und seiner Stellvertreter bzw. seines 
Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG 
NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen 
der Verbandsversammlung. 
 
 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Redaktionelle Folgeänderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Folgeänderung

42 
 
Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des 
§ 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. § 10 
Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung 
zu Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher 
zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines 
Geschäftsführers bedienen. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und 
Geschäftsführer werden im Einzelnen in der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
geregelt.  
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des 
§ 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. in 
Verbindung mit § 10 
Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung 
zu Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher 
zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben 
eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und 
Geschäftsführer werden im Einzelnen in der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
geregelt. 
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von 
Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW 
i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

43 
 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von 
Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW 
i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor 
Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) Der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des 
Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor 
Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) (10) Der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des 
Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, 
Anstellung, Beförderung bzw. 
Höhergruppierung und Entlassung der 
Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten 
entscheidet im Rahmen des Stellenplans 
grundsätzlich der Verbandsvorsteher als 
Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz 
nicht auf den Geschäftsführer zur 
selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 
Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. 
Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, 
Anstellung, Beförderung bzw. 
Höhergruppierung und Entlassung der 
Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten 
entscheidet im Rahmen des Stellenplans 
grundsätzlich der Verbandsvorsteher als 
Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz 
nicht auf den Geschäftsführer zur 
selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 
Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. 
Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung.

44 
 
 
 
 
§ 12 
Beirat 
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, 
der eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen 
Angelegenheiten des Zweckverbandes 
einschließlich des gegenseitigen 
Informationsaustausches zwischen dem 
Zweckverband und den Verbandsmitgliedern 
sowie der Abstimmung von den Zweckverband 
betreffenden Themen der Verbandsmitglieder 
sicher. Der Beirat besteht aus sechs 
Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, 
jeweils einen Vertreter in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch 
im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 
dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
 
 
 
§ 12 
Beirat Hauptausschuss  
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, 
der eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen 
Angelegenheiten des Zweckverbandes 
einschließlich des gegenseitigen 
Informationsaustausches zwischen dem 
Zweckverband und den Verbandsmitgliedern 
sowie der Abstimmung von den Zweckverband 
betreffenden Themen der Verbandsmitglieder 
sicher. Der Beirat besteht aus sechs 
Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, 
jeweils einen Vertreter in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch 
im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 
dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
 
 
 
Bildung Hauptausschuss als 
operativer Anker

45 
 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist 
berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist 
berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
(2) Der Ausschuss besteht aus 19 
stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 
politische Vertreter und 7 
Hauptverwaltungsbeamte der 
Verbandsmitglieder. Für jedes 
Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren 
Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu 
bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach 
Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes 
Verbandsmitglied soll mit einem 
Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im 
Hauptausschuss 
vertreten sein. 
 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. 
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vertretung jedes 
Verbandsmitglieds im 
Hauptausschuss

46 
 
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach 
einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 
dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im 
Hauptamt vertreten lassen. 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr 
mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in 
ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, 
haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer 
des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. 
Beiratsmitglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach 
einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 
dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im 
Hauptamt vertreten lassen. 
 
(3) Der Ausschuss ist zuständig für die 
fachliche Vorbereitung der Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung. 
 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr 
mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in 
ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, 
haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer 
des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kontrolle von Entscheidungen 
mit besonderer finanzieller 
Tragweite

47 
 
als leitender kommunaler Bediensteter und 
seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
als leitender kommunaler Bediensteter und 
seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
 
(4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat 
den Entwurf des Wirtschaftsplans und des 
Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die 
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die 
Kostenrechnungen der Eigenbetriebe  dem 
Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der 
Ausschuss berechtigt, alle sonstigen 
finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen 
Betriebsleiter anzufordern.  
 
(5) Der Ausschuss berät zudem den 
Verbandsvorsteher insbesondere in 
Grundsatzfragen und strategischen Themen 
betreffend den Zweckverband. 
 
(6) Die nachfolgenden Handlungen und 
Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher 
nur nach vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses vorgenommen werden, 
soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht 
bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen 
Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der 
notwendigen Sach- und Personalinvestitionen 
berücksichtigt sind: 
 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung 
von Grundstücken, soweit das einzelne

48 
 
Grundstücksgeschäft einen Wert von 
500.000 Euro übersteigt, 
 
b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, 
Miet- oder Leasingverträgen, soweit der 
Zweckverband dadurch im Einzelfall zu 
einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 
Mio. Euro ohne die gesetzliche 
Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt 
nicht für Verträge mit dem den 
Zweckverband verbundenen 
Unternehmen, 
c) Hingabe von Darlehen, Übernahme 
von Bürgschaften, Schuldbeitritt, 
Patronatserklärungen oder anderen 
Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter 
(einschließlich Unternehmen, an denen 
der Zweckverband mittelbar oder 
unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), 
wenn der Wert der Maßnahme im 
Einzelfall 500.000 Euro ohne die 
gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt 
 
d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten 
und prozessbeendenden Handlungen 
und Erklärungen sowie die Stundung 
und der Erlass von Forderungen, sofern 
der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 
Mio. Euro ohne die gesetzliche 
Umsatzsteuer übersteigt und

49 
 
e) die Vornahme solcher Investitionen, 
durch die das im Haushaltsplan 
genehmigte Investitionsvolumen um 
mehr als 10 % überschritten wird, sowie 
solcher über- und außerplanmäßigen 
Aufwendungen, die nach § 7 der 
Haushaltssatzung erheblich im Sinne 
des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. 
 
 
Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach 
diesem Absatz keinen Aufschub 
dulden und die Einberufung des 
Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich 
ist oder dieser keine unverzügliche 
Beschlussfassung möglich macht, darf der 
Verbandsvorsteher mit Zustimmung des 
Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall 
dessen Stellvertreter eine selbstständige 
Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die 
Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind 
dem Hauptausschuss in seiner nächsten 
Sitzung bekannt zu geben. 
 
(7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten 
entsprechend. 
 
(8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal 
pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Hauptausschusses werden für das jeweilige 
Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in

50 
 
Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert, sobald die 
Sitzungstermine der Verbandsversammlung 
feststehen.  
§ 13  
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der 
Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet 
die Finanzierung des SPNV sowie seiner 
eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG 
NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den 
einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zustehenden und auf Basis der 
Verkehrsverträgen dem Zweckverband 
zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln 
des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
 
 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass 
die auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem 
Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale 
§ 13 
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der 
Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet 
die Finanzierung des SPNV sowie seiner 
eigenen Aufwendungen 
wie auch seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG 
NRW), den im SPNV erzielten bzw. den 
einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zustehenden und auf Basis der 
Verkehrsverträgen dem Zweckverband 
zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln 
des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass 
die auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem 
Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale 
nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

51 
 
nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der 
dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf 
anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung 
gewährt werden und die auf das 
Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots 
sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen.  
 
 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen 
und Einnahmensurrogate nicht aus, um das 
bestellte SPNV-Leistungsangebot und die 
eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der 
Zweckverband nach Maßgabe des 
Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 
19 GkG NRW erheben. 
 
 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach 
§ 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV. Der Zweckverband wird diese 
Zuwendung zur Förderung von Investitionen 
des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur 
verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise 
und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und 
dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf 
anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung 
gewährt werden und die auf das 
Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots 
sowie der eigenen Aufwendungen und 
Aufgaben sowie seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften  
ausreichen. 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen 
und Einnahmensurrogate nicht aus, um das 
bestellte SPNV-Leistungsangebot und, die 
eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der 
Tochter-/Beteiligungsgesellschaften (insb. der 
landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der 
Zweckverband nach Maßgabe des 
Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 
GkG NRW erheben. 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach 
§ 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV. Der Zweckverband wird  
diese Zuwendung zur Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an 
Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt

52 
 
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische 
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
Gemeindeverbände und öffentliche und private 
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen 
sowie juristische Personen des privaten 
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, 
weiterleiten. 
§ 14  
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der 
Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen 
sind. 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der 
Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen 
sind. 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet 
jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur 
Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet 
jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere 
zur Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren 
zur Beauftragung eines

53 
 
zur Beauftragung eines 
Wirtschaftsprüfers/einer  
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine 
von der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
 
 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, 
steht dem Landesrechnungshof ein 
Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim 
Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern zu. 
Wirtschaftsprüfers/einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
regelt eine von der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
 
 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, 
steht dem Landesrechnungshof ein 
Prüfungsrecht gemäß § 91 
Landeshaushaltsordnung (LHO) beim 
Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern 
Verbandsmitgliedern zu. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche 
Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme 
an einer Sitzung der Verbandsversammlung 
sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und 
des Ältestenrates der Verbandsversammlung 
oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes 
eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 
Absatz 1 GkG NRW und der 
Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen 
Fassung gewährt werdend.  
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen 
von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche 
Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme 
an einer Sitzung der Verbandsversammlung 
sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder 
sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine 
Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 
1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung 
in ihrer jeweils 
gültigen Fassung gewährt werdend. 
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen 
von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen

54 
 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der 
Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme 
beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und 
erhalten eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 
17 Absatz 1 GkG NRW und der 
Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen 
Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich 
bestellten Verbandsvorsteher und seinen 
Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 
dieser Satzung. 
juristischer Personen, an denen der 
Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme 
beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und 
erhalten eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale 
nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW 
und der Entschädigungssatzung 
in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht 
für den hauptamtlich bestellten 
Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter 
gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften  
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten

55 
 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen. 
  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter 
Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen. 
 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge 
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer 
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die 
Bekanntmachung ersatzweise durch 
Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg.  
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der durch 
Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form 
unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch 
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen.  
 
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter 
Angabe der Internetadresse im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen. 
 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge 
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer 
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die 
Bekanntmachung ersatzweise durch 
Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg. 
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form 
unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht 
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger

56 
 
Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist 
von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres 
erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied 
haftet für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch 
auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat 
das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes kann eine Kündigung mit einer 
Frist von 2 Jahren zum Ende eines 
Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende 
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem 
Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten 
des Zweckverbandes weiter. Einen 
Rechtsanspruch auf Beteiligung des 
Verbandsvermögens hat das ausscheidende 
Verbandsmitglied nicht. 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die 
Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das 
Vermögen und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im 
Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an 
den Verband während der letzten 5 vollen 
Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung 
vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer 
bisherigen finanziellen Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, 
die Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das 
Vermögen und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im 
Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an 
den Verband während der letzten 5 vollen 
Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 
Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen 
finanziellen Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an

57 
 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband 
fortführen wollen. 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband 
fortführen wollen. 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 
18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten 
dieser Fassung der Verbandssatzung werden 
sämtliche vorherigen Verbandssatzungen 
außer Kraft gesetzt. 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 
18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten 
dieser Fassung der Verbandssatzung werden 
sämtliche vorherigen Verbandssatzungen 
außer Kraft gesetzt.

Anlage 3 Satzungsentwurf - Zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen

103721 Zeichen

1 
 
Satzungsentwurf zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen 
Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung 
(Februar 2026) 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer 
ausreichenden und mit dem öffentlichen 
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) 
koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) 
in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
  
Der Zweckverband und seine Mitglieder werden 
sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
zur Herstellung eines integrierten und aufeinander 
abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv 
unterstützen und unter anderem dafür Sorge 
tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in 
ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich 
umgesetzt und unter Beachtung der regionalen 
Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des 
Verkehrssystems gefördert werden.  
 
 
 
 
 
 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer 
ausreichenden und mit dem öffentlichen 
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) 
koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) 
in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
 
Der Zweckverband und seine Mitglieder 
Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung 
eines integrierten und aufeinander abgestimmten 
Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und 
unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu 
gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-
/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter 
Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen 
der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert 
werden. 
 
 
 
 
 
Anlage 3 zu V/0123/2026

2 
 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-
Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet 
belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 
1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam 
eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 
lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-
Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet 
belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 
1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 
(ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe 
von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen 
Parlaments und des Rates über öffentliche 
Personennahverkehrsdienste auf Schiene und 
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen 
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des 
Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
§ 1 
Name und Sitz  
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“.  
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
§ 1 
Name und Sitz 
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. 
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
§ 2 
Verbandsmitglieder  
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend 
ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland 
(nachfolgend ZVM),  der Verkehrsverbund 
Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend 
ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland 
(nachfolgend ZVM),  der Verkehrsverbund 
Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar

3 
 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
Mitglieder des Verbandes sind 
- die kreisfreie Stadt Bielefeld, 
- die kreisfreie Stadt Hamm, 
- die kreisfreie Stadt Münster, 
- der Kreis Borken, 
- der Kreis Coesfeld, 
- der Kreis Gütersloh, 
- der Kreis Herford, 
- der Hochsauerlandkreis, 
- der Kreis Höxter, 
- der Kreis Lippe, 
- der Märkische Kreis, 
- der Kreis Minden-Lübbecke, 
- der Kreis Olpe, 
- der Kreis Paderborn, 
- der Kreis Siegen-Wittgenstein, 
- der Kreis Soest, 
- der Kreis Steinfurt, 
- der Kreis Unna und 
- der Kreis Warendorf. 
 
Sie bilden zur gemeinsamen 
Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 
Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum 
Westfalen und Lippe diesen Zweckverband.

4 
 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird 
oder aus dem Zweckverband austritt, werden die 
Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit 
der Auflösung oder dem Austritt 
Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse 
nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel 
unberührt.  
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem 
ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. 
Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer 
Übertragung von entsprechenden hoheitlichen 
Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können 
sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-
rechtlicher Vereinbarung anschließen. 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird 
oder aus dem Zweckverband austritt, werden die 
Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit 
der Auflösung oder dem Austritt 
Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse 
nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel 
unberührt.  
 
(3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem 
ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. 
Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer 
Übertragung von entsprechenden hoheitlichen 
Zuständigkeiten nach dem Gesetz über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, 
können sich der Gruppe von Behörden mittels 
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. 
§ 3 
Verbandsgebiet  
 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) 
erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte 
Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise 
Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, 
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer 
Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf 
ergibt. Werden die Grenzen von 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) 
erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte 
Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise 
Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, 
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer 
Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-
Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf 
ergibt. Werden die Grenzen von

5 
 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so 
werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so 
werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
§ 4  
Aufgaben  
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 
5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In 
Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt 
er das Ziel eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet 
als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von 
Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern 
integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste 
gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 an.  
 
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW 
darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, 
seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-
Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf 
eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV 
hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung 
der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die 
Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit 
dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein 
§ 4 
Aufgaben 
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 
5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In 
Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt 
er das Ziel, eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet 
als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von 
Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemeinsam mit den ÖSPV-Aufgabenträgern 
integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste 
gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 an. 
 
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW 
darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, 
seinen Mitgliedern Verbandsmitgliedern sowie den 
übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife,

6 
 
koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- 
und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und 
ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband 
hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von 
entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken. 
 
 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur 
Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan 
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit 
Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen 
mit den sonstigen betroffenen 
Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im besonderen 
Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und 
dessen Fortschreibung mit. 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. 
Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur 
zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern 
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese 
SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
auf die Bildung kooperationsraumübergreifender 
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf 
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- 
und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und 
ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband 
hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von 
entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken. 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur 
Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan 
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit 
Zustimmung seiner Mitglieder Verbandsmitglieder 
und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen 
Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im besonderen 
Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und 
dessen Fortschreibung mit. 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV. 
Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur 
zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern 
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese 
SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen.

7 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit 
den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG 
NRW. 
 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist 
nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des 
Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie 
eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung 
des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der 
Zweckverband wirkt gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass 
ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht 
und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle  
Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft 
und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet 
werden. 
 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit 
den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG 
NRW. 
 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie 
auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des 
Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 
ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie 
eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung 
des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der 
Zweckverband wirkt gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass 
ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht 
und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle 
Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft 
und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet 
werden.

8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben 
bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen 
SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden 
Aufgaben verbunden:   
 
1. Initiierung und Koordination eines regionalen 
Planungsdialogs mit dem Ziel einer 
übergeordneten Abstimmung von SPNV und 
ÖSPV; 
 
2. Initiierung und Koordination eines 
aufgabenträgerübergreifenden 
Erfahrungsaustausches 
zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 
 
3. Initiierung und Koordination übergreifender 
Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus 
ÖSPV/SPNV sowie multimodaler 
Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region 
Westfalen-Lippe; 
 
4. Initiierung und Koordination übergreifender 
Informations- / Kommunikationsaktivitäten 
für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die 
bzw. in der Region 
Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ 
Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte 
Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen).

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(7) Die Verbandsmitglieder können dem 
Zweckverband im Übrigen einzeln oder 
gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in 
Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere 
hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur 
Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend 
(mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband 
übertragen.  
 
Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von seinen 
Verbandsmitgliedern oder den in seinem 
Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-
Aufgabenträgern zur mandatierenden oder 
delegierenden Wahrnehmung angetragene 
hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV 
auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die 
übertragende Einheit einen angemessenen 
Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW 
zusagt und der Zweckverband 
das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine 
Tochter-/Beteiligungsgesellschaft 
mandatierend oder delegierend mit der 
entsprechenden Aufgabenwahrnehmung 
zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die 
ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern 
angetragene Übernahme von Zuständigkeiten 
abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere 
mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung 
nicht zielführend erscheint oder aus anderen 
Gründen ihm nicht möglich ist.

10 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung 
seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer 
SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen 
zusammen. 
 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und 
Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, 
dem Zweckverband durch Beschluss der 
Verbandsversammlung gemeinsam weitere 
hoheitliche Zuständigkeiten durch 
satzungsändernden Beschluss zu übertragen. 
 
(6) (8) Der Zweckverband kann sich zur 
Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. 
 
Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-
/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder 
delegierend mit der Wahrnehmung ihm 
obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon 
ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen 
Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG 
NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des 
Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen 
von etwaigen Übertragungen unberührt. 
 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer 
SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen 
zusammen. 
 
(8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten

11 
 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten 
Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. 
Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 
107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur 
Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben 
gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 
errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und 
erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
 
 
 
 
(9) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers 
öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts 
und/oder Gesellschaften des privaten Rechts  zu 
beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die 
Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), insbesondere die 
§§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur 
Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben 
gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 
errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und 
erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
 
 (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers 
öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes  
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 6  
Zusammensetzung der Verbandsversammlung  
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. 
Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer 
einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in 
die Verbandsversammlung. 
 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus insgesamt 66 Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode 
wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung.

12 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode 
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des 
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
(GkG NRW) gewählt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden 
hälftig nach der Einwohnerzahl 
der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen 
Verbandsmitglieder entfallenden 
Zug-Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern 
zugeordnet (Verteilungsschlüssel). 
Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für 
Datenverarbeitung und 
Statistik auf ein Jahresende vor der 
Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der 
Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag 
festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom 
Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger 
beauftragt wurden. 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände die 
Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus 
ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie 
aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen 
kommunalen nach den Grundsätzen des Gesetzes 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) 
gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in 
der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens 
zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu 
benennen sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler 
Bediensteter der Verwaltung dazu zählen.

13 
 
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser 
Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch 
den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen 
kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte 
sowie aus dem Kreis der  
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein 
kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, 
muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter 
oder ein von diesem benannter leitender 
kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu 
zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den 
Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen.  
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme.  
 
 
 
 
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach 
dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 
Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im 
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser 
Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch 
den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen 
kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte 
sowie aus dem Kreis der  
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein 
kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, 
muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter 
oder ein von diesem benannter leitender 
kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu 
zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den 
Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. 
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme. 
 
 
 
 
Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten 
nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c 
Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz

14 
 
Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung 
der Verbandsversammlung.  
 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt 
nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis 
zum Beschluss des sie jeweils 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden 
– der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind 
verpflichtet, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen. Die 
Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die 
Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind 
berechtigt, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen.  
 
Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 
dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls 
die Möglichkeit, nach einem entsprechenden 
Beschluss der Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten 
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 
NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten 
Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung. 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt 
nach Ablauf der Zeit, für die sie 
bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden 
– der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind 
verpflichtet, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen. Die 
Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die 
Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind 
berechtigt, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen.   
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 
Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen 
nach einem entsprechenden Beschluss der 
Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten 
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1.

15 
 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis 
Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter.  
 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die 
neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die 
Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu 
entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf 
ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 
Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist 
dem Zweckverband unverzüglich, spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu 
einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 
4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer 
einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst 
diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im 
Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung 
des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis 
Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter.  
 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die 
neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die 
Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu 
entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf 
ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 
Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist 
dem Zweckverband unverzüglich, spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu 
einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 
4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer 
einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst 
diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im 
Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung 
des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung

16 
 
von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die 
Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
 
 
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung 
können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt 
entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der 
die Mitglieder der Verbandsversammlung 
entsendenden Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder 
nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle 
der Fraktions- bzw. Gruppenbildung 
uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich 
aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus 
mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der 
Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion 
bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen 
Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
von Vertretern des Mitgliedszweckverband in die 
Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
 
 
 (5) (4)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung 
können sich zu Fraktionen bzw. und Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. und  § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt 
gelten entsprechend. Das gesetzliche 
Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entsendenden 
Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht 
der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO 
NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. 
Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine 
Fraktion setzt sich aus mindestens drei und eine 
Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen 
Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. 
Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der 
jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. 
Gruppenstatus.

17 
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und 
Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit 
ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere 
Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und 
Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen 
insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre 
innere Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen  
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle 
wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, 
sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund 
dieser Satzung die Zuständigkeit des 
Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums 
des Zweckverbands begründet ist. Sie ist 
berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle 
wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, 
sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund 
dieser Satzung die Zuständigkeit des 
Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums 
des Zweckverbands begründet ist. Sie ist 
berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält.

18 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten des 
Zweckverbands unter Beachtung der jeweils 
angegebenen Mehrheitserfordernisse:  
 
 
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden),  
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen),  
 
 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden 
grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG 
NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.   
 
 
(2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten des 
Zweckverbands unter Beachtung der jeweils 
angegebenen Mehrheitserfordernisse: 
 
 
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen),

19 
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung 
des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ 
Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden), 
 
e) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung 
des Haushaltsplans einschließlich der 
Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen); Festlegung der 
Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen),

20 
 
f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der 
satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden). 
 
g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. 
Gründung von anderen Gesellschaften oder 
Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder 
einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro 
wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im 
Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
g) grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des 
Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs-
/Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung 
wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen;  
 
grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben sind insbesondere solche 
betreffend den Gegenstand, den Sitz und das 
Stammkapital;  
 
grundlegende Änderungen von 
Gesellschaftsverträgen sind insbesondere

21 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 
4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
− die  Änderung: des Gesellschaftszwecks, bzw. 
des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes 
des Stammkapitals-/bzw. des 
Gesellschaftskapitals und der jeweiligen 
Kapitaleinlage  
− die Änderung der Regelungen zur Aufnahme 
neuer Gesellschafter und des Ausschlusses 
von Gesellschaftern 
− die Änderung der Regelungen zur Auflösung 
der Gesellschaft, 
− die Änderung der Regelungen der 
Entscheidungsbefugnisse der Organe 
(insbesondere der Gesellschafterversammlung 
und des Aufsichtsrates) 
− die Vermehrung der den Gesellschaftern nach 
dem Gesellschaftsvertrag obliegenden 
Leistungen  
− Änderungen der Regelungen zur Verwendung 
etwaiger Gewinne  
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 
4 ÖPNVG NRW  (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die

22 
 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
i) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des Verbandsvorstehers und des 
Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden),  
 
 
i) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung 
des SPNV (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
 
j) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes sowie 
wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen 
 sowie wesentliche Veränderungen oder 
Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der 
betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale

23 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
k) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung 
des Haushaltsplans einschließlich der 
Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden),  
 
 
 
k) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen 
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen 
und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von 
mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
l) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen),

24 
 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
 
 
n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung 
der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband um 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
 
o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen 
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab 
einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro 
p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
m) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
n) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in 
den Organen und Gremien von Tochter/ 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
o) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung 
der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen),

25 
 
p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und 
ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu 
entsendende Vertreter des Zweckverbandes in 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO 
NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in 
den Organen und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung 
der Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
p) Bildung eines Vergabeausschusses, und 
weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates 
und Delegation von Entscheidungen an diese 
(Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
q) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) 
Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 dieser 
Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
r) mandatierende oder delegierende Übertragung 
und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von 
benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 
2 ÖPNVG NRW oder Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften sowie die 
Rückgängigmachung der Übertragung bzw. 
Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
s) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen),

26 
 
t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer 
Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und 
Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 
Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit), 
 
 
 
u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern 
nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
t) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
 
u) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen    
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung 
der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen 
jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband um 
Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen 
einheitlich abgeben werden), 
 
v) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Tochter-/Beteiligungsgesellschaften 
zu entsendende Vertreter und stellvertretenden 
Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender 
Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 
Mehrheit der abgegebenen satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
w) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des eines ehrenamtlichen 
Verbandsvorstehers und des seiner Stellvertreters 
sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw.

27 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die 
sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes 
unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG 
NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der 
Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. 
 
 
 
Abberufung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (2/3 
der satzungsmäßigen Stimmen mehr als die Hälfte 
der gültigen Stimmen), 
 
x) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als die 
Hälfte der gültigen Stimmen). 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die 
sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes 
unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG 
NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der 
Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden.

28 
 
(3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes 
sind bei der Stimmabgabe in Organen und 
Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an 
Weisungen der Verbandsversammlung gebunden 
(u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 26 
Absatz 5 KrO NRW). 
 
 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der 
Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 (3) (4) Die entsandten Vertreter des 
Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in 
Organen und Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an 
Weisungen der Verbandsversammlung gebunden 
(u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. in 
Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
 
 
(4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der 
Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. 
 
(6) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher 
hat die vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen 
und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. 
Darüber hinaus bereitet der 
Hauptausschuss Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor 
und berät den Verbandsvorsteher 
insbesondere in Grundsatzfragen und 
strategischen Themen betreffend den 
Zweckverband.

29 
 
(5) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen 
mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro 
einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des 
Vergabeausschusses. 
 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu 
dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die 
Ausschüsse delegieren. 
 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt.  
Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen 
Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten. 
(5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen 
mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro 
einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des 
Vergabeausschusses. 
 
(6) (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich 
zu dem Vergabeausschuss und dem 
Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die 
Ausschüsse delegieren. 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches 
gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 
8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten.

30 
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 
GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und 
ihrer Ausschüsse.  
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei 
Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während 
einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung 
aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der 
Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 
Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.  
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur 
dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen eine geheime 
Abstimmung beschließt.  
 
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 
GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und 
ihrer Ausschüsse. 
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei 
Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während 
einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung 
aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der 
Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 
Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. 
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur 
dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen 
eine geheime Abstimmung beschließt.

31 
 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet 
die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm 
obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im 
Benehmen mit dem Verbandsvorsteher.  
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der 
Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und 
ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V.m. § 47 
Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert 
oder wenn ein Verbandsmitglied oder der 
Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe 
der Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen 
Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende 
Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum 
Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 
GkG NRW). 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet 
die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm 
obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im 
Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. 
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der 
Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und 
ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V. m. § 47 
Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert 
oder wenn ein Verbandsmitglied oder der 
Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe 
der Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen 
Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende 
Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum 
Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 
GkG NRW).

32 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, 
wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die 
Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt 
entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als 
beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit 
nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann 
in einer Frist von einer Woche mit derselben 
Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung 
eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die 
Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die 
Anzahl der anwesenden Mitglieder der 
Verbandsversammlung beschlussfähig. In der 
Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich 
hinzuweisen. 
 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme.  
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden 
grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG 
NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
  
(4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas 
anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch 
offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von 
Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, 
wenn ordnungsgemäß geladen eingeladen wurde 
und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen 
Stimmenzahl der Verbandsversammlung 
anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 
Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer 
Woche mit derselben Tagesordnung zu einer 
weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese 
Sitzung ist die Verbandsversammlung 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen 
Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme. 
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden 
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder 
dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
 
 
(4) (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz 
etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst 
durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

33 
 
als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. 
Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet 
zwischen den Personen, die die beiden höchsten 
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. 
Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten 
Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit 
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende 
Los.  
 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung 
ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber  
dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche Einwendungen nicht 
innerhalb von drei Wochen seit Zugang der 
Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als 
genehmigt.  
 
(6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die 
der Entscheidung der Verbandsversammlung 
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die 
Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil 
sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen 
Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese 
Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die 
beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine 
Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich 
vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom 
Vorsitzenden zu ziehende Los. 
 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung 
ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche 
Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen 
seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die 
Niederschrift als genehmigt. 
 
(6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die 
der Entscheidung der Verbandsversammlung 
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die 
Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil 
sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der

34 
 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur 
Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht 
schon Rechte anderer durch die Ausführung des 
Beschlusses entstanden sind.  
 
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine 
epidemische Lage von besonderer Tragweite 
festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW 
getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.   
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur 
Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht 
schon Rechte anderer durch die Ausführung des 
Beschlusses entstanden sind. 
 
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) eine 
epidemische Lage von besonderer Tragweite 
festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß 
§ 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 
der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer 
Ausschüsse. 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich 
aus der Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände 
auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier 
Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich 
aus der ihrer Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände 
auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier zwei 
Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen

35 
 
Kommunalwahlperiode, so dass alle 
Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind.  
 
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der 
Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher 
und der Stellvertreter in Frage kommenden 
Personen nach Satz 1 um die jeweils in die 
Verbandsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen 
benannten leitenden kommunalen Bediensteten 
der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den 
Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“)  
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL“)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, 
so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut 
Kommunalwahlperiode, so dass alle 
Mitgliedszweckverbände auf dieser Ebene 
vertreten sind. 
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der 
Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher 
und der Stellvertreter in Frage kommenden 
Personen nach Satz 1 um die jeweils in die 
Verbandsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen 
benannten leitenden kommunalen Bediensteten 
der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den 
Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL“)  
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL“)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, 
so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut

36 
 
beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch 
auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von 
ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des 
ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des 
Stellvertreters.  
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – 
darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. 
einen seiner in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den 
von diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils 
amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts 
unverändert, so dass nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem 
nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter 
üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für 
beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch 
auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von 
ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des 
ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des 
Stellvertreters.  
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – 
darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. 
einen seiner in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den 
von diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils 
amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts 
unverändert, so dass nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem 
nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter 
üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für

37 
 
die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu 
gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der 
neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem 
Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl 
bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus 
dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils 
entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle 
des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl 
gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 
der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. 
Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des 
neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten Stellvertreter weiter aus. 
 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im 
Falle der Abberufung/Abwahl aus der 
Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden Mitgliedszweckverband 
oder auch der Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt 
grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in 
jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des 
Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen 
Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 
die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu 
gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der 
neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem 
ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der 
Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des 
Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl 
gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 
der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. 
Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des 
neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten Stellvertreter weiter aus. 
 
 
 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im 
Falle der Abberufung/Abwahl aus der 
Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden Mitgliedszweckverband 
oder auch der Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt 
grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in 
jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des 
Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen 
Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz

38 
 
1 beschlossen werden, wenn es nach Art und 
Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben 
zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die 
für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich 
auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist 
in das Beamtenverhältnis oder 
Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist 
berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig 
gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates 
teilzunehmen. 
 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von 
vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. 
Dieser Stellvertreter wird von der 
Verbandsversammlung aus dem Kreis der 
leitenden Angestellten des Zweckverbands 
gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 
enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder 
für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 
Absatz. 7 dieser Satzung gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte 
und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben 
1 beschlossen werden, wenn es nach Art und 
Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben 
zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die 
für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich 
auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist 
in das Beamtenverhältnis oder 
Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist 
berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig 
gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates 
des Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter 
anderer Ausschüsse teilzunehmen. 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von zwei Stellvertretern nur ein 
Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter 
wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis 
der leitenden Angestellten des Zweckverbands 
gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 
enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder 
für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 
Absatz 7 dieser Satzung gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte 
und Pflichten des Verbandsvorstehers

39 
 
sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie 
den Beschlüssen der Verbandsversammlung. 
 
 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen 
der von der Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 
16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. § 10 Absatz 4 
Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines 
Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten 
und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters 
ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung 
sowie den Beschlüssen der 
Verbandsversammlung. 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen 
der von der Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 
16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V.m. in Verbindung 
mit § 10 
Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben

40 
 
des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit 
zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher 
und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.  
 
 
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 
bis 4 GO NRW berechtigt. 
 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn 
des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter 
aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. 
Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im 
Einzelnen in der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung geregelt. 
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 
bis 4 GO NRW berechtigt. 
 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn 
des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) (10) Der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des 
Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, 
Beförderung bzw. Höhergruppierung und 
Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, 
Beförderung bzw. Höhergruppierung und 
Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der

41 
 
Beschäftigten entscheidet im Rahmen des 
Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher 
als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz 
nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen 
Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser 
Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt 
die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
Beschäftigten entscheidet im Rahmen des 
Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher 
als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz 
nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen 
Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser 
Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt 
die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
§ 12 
Beirat 
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten 
des Zweckverbandes einschließlich des 
gegenseitigen Informationsaustausches zwischen 
dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern 
sowie der Abstimmung von den Zweckverband 
betreffenden Themen der Verbandsmitglieder 
sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. 
Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen 
Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu 
entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich 
um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. 
Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 
2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 
§ 12 
Beirat Hauptausschuss  
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten 
des Zweckverbandes einschließlich des 
gegenseitigen Informationsaustausches zwischen 
dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern 
sowie der Abstimmung von den Zweckverband 
betreffenden Themen der Verbandsmitglieder 
sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. 
Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen 
Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu 
entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich 
um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. 
Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 
2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden

42 
 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, 
an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, 
an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
(2) Der Ausschuss besteht aus 19 
stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische 
Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der 
Verbandsmitglieder. Für jedes 
Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren 
Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu 
bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach 
Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes 
Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied 
und einem Stellvertreter im Hauptausschuss 
vertreten sein.

43 
 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei 
Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden 
Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands oder – nach einem 
Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung 
– durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten 
lassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates 
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis 
von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer 
Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie 
Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei 
Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden 
Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands oder – nach einem 
Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung 
– durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten 
lassen. 
 
(3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche 
Vorbereitung der Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung. 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates 
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis 
von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer 
Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie 
Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des

44 
 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als 
leitender kommunaler Bediensteter und seiner 
Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als 
leitender kommunaler Bediensteter und seiner 
Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
 
(4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den 
Entwurf des Wirtschaftsplans und des 
Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die 
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die 
Kostenrechnungen der Eigenbetriebe  dem 
Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss 
berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen 
Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter 
anzufordern.  
 
(5) Der Ausschuss berät zudem den 
Verbandsvorsteher insbesondere in 
Grundsatzfragen und strategischen Themen 
betreffend den Zweckverband. 
 
(6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte 
dürfen vom Verbandsvorsteher 
nur nach vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit 
Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im 
Haushaltsplan oder in etwaigen 
Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der 
notwendigen Sach- und Personalinvestitionen 
berücksichtigt sind:

45 
 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken, soweit das einzelne 
Grundstücksgeschäft einen Wert von 
500.000 Euro übersteigt, 
 
b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, 
Miet- oder Leasingverträgen, soweit der 
Zweckverband dadurch im Einzelfall zu 
einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. 
Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer 
verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge 
mit dem den Zweckverband verbundenen 
Unternehmen, 
c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von 
Bürgschaften, Schuldbeitritt, 
Patronatserklärungen oder anderen 
Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter 
(einschließlich Unternehmen, an denen der 
Zweckverband mittelbar oder unmittelbar 
mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der 
Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro ohne 
die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt 
 
d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und 
prozessbeendenden Handlungen und 
Erklärungen sowie die Stundung und der 
Erlass von Forderungen, sofern der Wert 
der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro 
ohne die gesetzliche Umsatzsteuer 
übersteigt und

46 
 
e) die Vornahme solcher Investitionen, 
durch die das im Haushaltsplan genehmigte 
Investitionsvolumen um mehr als 10 % 
überschritten wird, sowie solcher über- und 
außerplanmäßigen Aufwendungen, die nach 
§ 7 der Haushaltssatzung erheblich im 
Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. 
 
 
Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach 
diesem Absatz keinen Aufschub 
dulden und die Einberufung des 
Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist 
oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung 
möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit 
Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im 
Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine 
selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe 
für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung 
sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten 
Sitzung bekannt zu geben. 
 
(7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten 
entsprechend. 
 
(8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Hauptausschusses werden für das jeweilige 
Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in 
Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert, sobald die

47 
 
Sitzungstermine der Verbandsversammlung 
feststehen.  
§ 13  
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. 
Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des 
SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach 
Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm 
von Seiten des Bundes und des Land zur 
Verfügung gestellten Zuwendungen und 
öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 
ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den 
den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen 
dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen 
und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln 
des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
 
 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die 
auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem Zweckverband 
entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des 
ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen 
Rechtsvorschriften oder auf anderen 
Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt 
werden und die auf das Verbandsgebiet des 
§ 13 
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. 
Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des 
SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen 
wie auch seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten 
Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. 
§ 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV 
erzielten bzw. den einzelnen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und 
auf Basis der Verkehrsverträgen dem 
Zweckverband 
zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des 
Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die 
auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem Zweckverband 
entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des 
ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen 
Rechtsvorschriften oder auf anderen 
Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt 
werden und die auf das Verbandsgebiet des

48 
 
Zweckverbands entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung 
des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen 
Aufwendungen ausreichen.  
 
 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und 
Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte 
SPNV-Leistungsangebot und die eigenen 
Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband 
nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-
Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. 
 
 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 
12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung 
zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, 
insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder 
hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie 
Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische 
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
Zweckverbands entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots 
sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben 
sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften  
ausreichen. 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und 
Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte 
SPNV-Leistungsangebot und, die eigenen 
Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften (insb. der landesweiten 
Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband 
nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage 
gemäß § 19 GkG NRW erheben. 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 
12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV. Der Zweckverband wird  
diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen 
des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur 
verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und 
kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und 
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische 
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten.

49 
 
§ 14  
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage 
von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen 
fordern, die nach dem Voranschlag im 
Haushaltsplan zu bemessen sind. 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage 
von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen 
fordern, die nach dem Voranschlag im 
Haushaltsplan zu bemessen sind. 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich 
neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung 
für das abgeschlossene Haushaltsjahr. 
Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit 
mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum 
Verfahren zur Beauftragung eines 
Wirtschaftsprüfers/einer  
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von 
der Verbandsversammlung zu beschließende 
Rechnungsprüfungsordnung. 
 
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich 
neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere 
zur Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur 
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
regelt eine von der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung.

50 
 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht 
dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht 
gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern zu. 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht 
dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht 
gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim 
Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern Verbandsmitgliedern 
zu. 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder 
der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen 
anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, 
der Fraktionen und des Ältestenrates der 
Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien 
des Zweckverbandes eine Entschädigung nach 
Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der 
Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen 
Fassung gewährt werdend.  
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von 
Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der Zweckverband 
beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die 
Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter 
sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder 
der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen 
anlässlich der Teilnahme 
an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie 
deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger 
Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung 
nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und 
der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils 
gültigen Fassung gewährt werdend. 
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von 
Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der Zweckverband 
beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die 
Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter 
sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine

51 
 
zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 
Absatz 1 GkG NRW und der 
Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen 
Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich 
bestellten Verbandsvorsteher und seinen 
Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser 
Satzung. 
zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale 
nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und 
der Entschädigungssatzung 
in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für 
den hauptamtlich bestellten 
Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter 
gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften  
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen 
Fassung sinngemäß Anwendung 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen. 
  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe 
der Internetadresse im Amtsblatt der 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen.  
 
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe 
der Internetadresse im Amtsblatt

52 
 
Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen. 
 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer 
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse 
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung 
ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg.  
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 
Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, 
sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos 
geworden ist. 
der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen. 
 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer 
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse 
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung 
ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg. 
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form 
unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht 
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren 
zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das 
ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis 
zu seinem Ausscheiden entstandenen 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. 
Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des 
Verbandsvermögens hat das ausscheidende 
Verbandsmitglied nicht. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
kann eine Kündigung mit einer 
Frist von 2 Jahren zum Ende eines 
Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende 
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem 
Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch 
auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das 
ausscheidende Verbandsmitglied nicht.

53 
 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die 
Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, 
entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen 
und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf 
die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer 
finanziellen Aufwendungen an den Verband 
während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren 
im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen 
Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen 
desselben zu, wenn sie den Verband fortführen 
wollen. 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, 
die Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, 
entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen 
und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im 
Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den 
Verband während der letzten 5 vollen 
Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren 
im Verhältnis ihrer bisherigen 
finanziellen Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen 
desselben zu, wenn sie den Verband fortführen 
wollen. 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18

54 
 
dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser 
Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche 
vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft 
gesetzt. 
dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser 
Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche 
vorherigen Verbandssatzungen 
außer Kraft gesetzt.

Anlage 5 Satzungsentwurf - Reinfassung

39478 Zeichen

1 
 
Satzungsentwurf Reinfassung 
Präambel 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der 
zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer 
ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen 
Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung 
mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem 
Zweckverbandsgebiet. 
Der Zweckverband und seine Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei 
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und 
aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen 
und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten 
Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich 
umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen 
der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. 
 
§ 1 
Name und Sitz 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen -Lippe 
(NWL)“. 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
(1)  Mitglieder des Verbandes sind 
- die kreisfreie Stadt Bielefeld, 
- die kreisfreie Stadt Hamm, 
- die kreisfreie Stadt Münster, 
- der Kreis Borken, 
- der Kreis Coesfeld, 
Anlage 5 zu V/0123/2026

2 
 
- der Kreis Gütersloh, 
- der Kreis Herford, 
- der Hochsauerlandkreis, 
- der Kreis Höxter, 
- der Kreis Lippe, 
- der Märkische Kreis, 
- der Kreis Minden-Lübbecke, 
- der Kreis Olpe, 
- der Kreis Paderborn, 
- der Kreis Siegen-Wittgenstein, 
- der Kreis Soest, 
- der Kreis Steinfurt, 
- der Kreis Unna und 
- der Kreis Warendorf. 
 
Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 
1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe 
diesen Zweckverband. 
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des 
öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem 
ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder 
auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen 
Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von 
Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen.

3 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das 
Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der 
Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, 
Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, 
Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. Werden die 
Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich 
Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die 
Verbandsgrenzen geändert. 
§ 4 
Aufgaben 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation 
und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß 
§ 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG 
NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt 
er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu 
gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne 
von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den 
ÖSPV-Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste 
gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in 
Zusammenarbeit mit seinen Verbandsmitgliedern sowie den übrigen 
ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die 
Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung 
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten 
Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche 
Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, 
auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und 
Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband 
hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte 
durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.

4 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des 
SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW 
mit Zustimmung seiner Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den 
sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden 
SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen 
im Bereich des SPNV. Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit 
zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu 
veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- 
Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des 
ÖPNV, insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der 
pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde 
anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen 
Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist 
nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Verkehrsunternehmen. 
Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an 
vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im 
SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes 
Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle 
Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und 
marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. 
(6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf 
der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die 
folgenden Aufgaben verbunden:

5 
 
1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit 
dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 
 
2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden 
Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 
 
3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für 
Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler 
Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; 
 
4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations- / 
Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus 
ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. 
Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte 
Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). 
 
(7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen 
einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in 
Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere hoheitliche 
Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder 
delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband 
übertragen.  
Der Zweckverband ist berechtigt ihm von seinen Verbandsmitgliedern 
oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-
Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung 
angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis 
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW 
anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen 
Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der 
Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter-
/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der 
entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der 
Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern 
angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine 
Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche 
Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen 
Gründen ihm nicht möglich ist.

6 
 
Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband 
durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere 
hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu 
übertragen. 
(8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der 
Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften, 
bedienen. 
Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft 
mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender 
Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der 
eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG NRW. Zudem 
bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von 
Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. 
(9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben 
an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, Körperschaften 
des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu 
beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, 
insbesondere die §§ 107 ff. der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind zu beachten. Zur Wahrnehmung 
und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 
Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu 
eine Betriebssatzung. 
 (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die 
Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des 
Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer

7 
 
einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der 
Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen 
Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer den einzelnen 
Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist 
der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein 
Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der 
Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug-
Kilometer, sowie sie vom Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger 
beauftragt wurden. 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung 
werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus  
der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der 
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des 
GkG NRW gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils 
geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein 
Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender 
kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung 
des Vertreters zu bestellen. 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des 
öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 
dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden 
Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit 
beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen 
und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW und § 
56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gelten entsprechend. Das gesetzliche 
Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung 
entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der

8 
 
entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im 
Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig.   
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung 
in der Verbandsversammlung mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassung 
öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.  
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von 
Ausschüssen 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen 
Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder 
aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder 
eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist 
berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten 
oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden  mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW 
oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.   
 (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende 
Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils 
angegebenen Mehrheitserfordernisse: 
a. Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
b.  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
c.  Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
d.  Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen),

9 
 
 
e. Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des 
Haushaltsplans (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
f. Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen 
Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung 
oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind 
(wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen, 
 
g. grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des 
Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von 
Beteiligungs-/Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung 
wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen;  
grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind 
insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das 
Stammkapital;  
grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind 
insbesondere 
− die Änderung des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der 
Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des 
Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage  
− die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter 
und des Ausschlusses von Gesellschaftern 
− die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, 
− die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der 
Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des 
Aufsichtsrates) 
− die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem 
Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen

10 
 
− Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne  
h. Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der 
Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 
ÖPNVG NRW ( Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/), 
  
i. alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
j. Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des 
Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder 
Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen 
oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/),  
 
 
k. Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden,   
Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr 
als 15.000 Euro p.a. (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
l. Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW 
(Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
m. Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
n. Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und 
Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen),

11 
 
o. Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der 
Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbandes (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
p. Bildung weiterer Ausschüsse und Delegation von Entscheidungen an 
diese ( Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
q. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen 
(ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 7 und 8 dieser Satzung 
(Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
r. mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von 
Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 
6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie 
die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
s. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des 
Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
t. Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
 
u. Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
 
v.  Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und 
stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender 
Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen),

12 
 
w. Wahl und. Abberufung eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), 
x. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der 
Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines 
Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW).  
(4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der 
Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der 
Verbandsversammlung gebunden (u. a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW 
in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
(5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr 
sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung 
wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit 
über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. 
(6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der 
Verbandsvorsteher hat die vorherige Zustimmung des 
Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 
12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss 
Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von 
besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den 
Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen 
Themen betreffend den Zweckverband. 
 (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der 
zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem 
Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung 
der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und

13 
 
Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 
vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des 
Vergabeausschusses. 
(8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem 
Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 6 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse 
delegieren. 
(9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 
2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband 
beschäftigten Beamten. 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für 
die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende.  
Die Wahlen gemäß Satz 1 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, 
wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die 
Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der 
Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer 
digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V. m. § 
47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr 
einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der 
Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt.

14 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen 
Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt 
entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, 
solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.   
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 
(3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt 
noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch 
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die 
Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese 
Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten 
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei 
Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
(4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht 
aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im 
Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied 
der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung 
vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer 
durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter für die Dauer 
der jeweiligen Kommunalwahlperiode. 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils 
auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt

15 
 
des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet 
jeweils vorzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der 
Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes 
infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 
der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr 
Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der 
neu gewählten Stellvertreter weiter aus. 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von 
der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen 
werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben 
zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt 
werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und 
Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 
Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 
Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf 
Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse des 
Hauptausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse 
teilzunehmen. 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein 
Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der 
Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des 
Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und 
Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der 
Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt.  
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des 
Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters 
ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den 
Beschlüssen der Verbandsversammlung. 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die 
übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden

16 
 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung, unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung 
beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden 
Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW  in Verbindung 
mit § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher 
stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
(8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die 
Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung 
seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten 
des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im 
Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 
GkG NRW i.V.m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben 
Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, 
Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der 
Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des 
Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als 
Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den 
Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz

17 
 
8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
§ 12 
 Hauptausschuss  
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. 
(2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 
12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der 
Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und 
deren Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die 
Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes 
Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem 
Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. 
(3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der 
Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von 
besonderer finanzieller Bedeutung. 
(4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des 
Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die 
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der 
Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss 
berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen 
Betriebsleiter anzufordern.  
(5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in 
Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den 
Zweckverband. 
(6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom 
Verbandsvorsteher nur nach vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. 
Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen 
Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und 
Personalinvestitionen berücksichtigt sind: 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit 
das einzelne Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro 
übersteigt,

18 
 
b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder 
Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall 
zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die 
gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für 
Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, 
 
c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, 
Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für 
Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen 
der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt 
ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro 
ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt, 
 
d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden 
Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass 
von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 
Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und 
 
e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im 
Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10% 
überschritten wird, sowie solcher über- und außerplanmäßigen 
Aufwendungen und Auszahlungen, die nach § 7 der 
Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW 
sind. 
 
Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen 
Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht 
unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche 
Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit 
Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen 
Stellvertreter eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für 
die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss 
in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. 
(7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. 
(8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die 
Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige

19 
 
Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der 
Verbandsversammlung feststehen.  
§ 13 
Finanzierung 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der 
Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des 
SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 
aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 
Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der 
Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands 
(Finanzierungsumlagen). 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet 
entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und 
des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale 
nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen 
Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung 
gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-
Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben 
sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel 
sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das 
bestellte SPNV-Leistungsangebot , die eigenen Ausgaben sowie die 
Finanzbedarfe der Tochter-/Beteiligungsgesellschaften (insb. Der 
landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach 
Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW 
erheben.

20 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG 
NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV. Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von 
Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur verwenden 
oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, 
Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, 
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
§ 14 
Verbandsumlage 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des 
Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, 
erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG 
NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag 
im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
(2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der 
Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die 
Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines 
Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von 
der Verbandsversammlung zu beschließende 
Rechnungsprüfungsordnung. 
(2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes 
zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 
Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen 
Verbandsmitgliedern zu.

21 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der 
Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche 
Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder 
sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach 
Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung 
in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, 
Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer 
Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine 
eigene Entschädigung gezahlt wird. 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich 
tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form 
einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG 
NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 
Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und 
seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften 
enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß 
Anwendung. 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift 
vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines 
digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf 
der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe

22 
 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche 
Bekanntmachungen.  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 
festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer 
Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise 
durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung 
in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, 
sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem 
Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen 
eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer 
Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das 
ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem 
Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes 
weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens 
hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die 
Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine 
Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im 
Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der 
letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor

23 
 
Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen 
Aufwendungen über. 
(3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein 
Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn 
sie den Verband fortführen wollen. 
§ 21 
Inkrafttreten 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach 
ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser 
Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der 
Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen 
außer Kraft gesetzt.

Anlage 2 Aktuell gültige Satzung

44643 Zeichen

Satzungsänderung 
vom 29.09.2025 
 
zur Satzung vom 28.05.2016 des Zweckverbandes Nahverkehr 
Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch Satzungsänderung 
vom 16.02.2025 
 
 
Präambel 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen -Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem 
öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung 
der Bevölkeru ng mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem 
Zweckverbandsgebiet. 
Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer 
Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs 
in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu 
gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und 
unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des 
Verkehrssystems gefördert werden.   
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV -Aufgabenträger und die im 
Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall 
ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 
 
§ 1 
Name und Sitz 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr -Lippe 
(nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), 
Anlage 2 zu V/0123/2026

der Verkehrsverbund Ostwestfalen -Lippe (nachfolgend VVOWL), der 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen -Süd (nachfolgend ZWS) und der 
Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis 
einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Febr uar 2026 die Kreise Paderborn 
und Höxter anstelle des nph. 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände 
aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt 
Verbandsmitglieder (kommunale Verbands mitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom 
Trägerwechsel unberührt. 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV -Aufgabenträger 
nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von 
entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können 
sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich -rechtlicher Vereinbarung 
anschließen. 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der 
kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, 
Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden -
Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf 
ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich 
Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
 
§4 
Aufgaben 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und 
Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 
1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 
2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er d as Ziel eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von 
Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam

mit den ÖSPV -Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste 
gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an.  
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit 
mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV -Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV 
hinzuwirken, insbesondere auf die Fo rtentwicklung der bestehenden 
Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit 
dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV 
und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt - und Qualitäts standards, 
kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations - und 
Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber 
hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von 
entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken.  
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner 
Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften 
auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse 
liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit.  
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV -
Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, 
zu beschaffen und zu verä ußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese 
SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , 
insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen 
jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des 
§ 12 ÖPNVG NRW zu förder nden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für 
die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse 
gemäß § 13 ÖPNVG NRW. 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, 
sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der 
Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie 
Direktvergaben an vom Zweck verband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV 
vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes 
Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle

Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche 
Grundsätze beachtet werden. 
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter 
bedienen.  
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, 
eng mit diesen zusammen. 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung 
von Einrichtungen, (Zweck -)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen 
und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben 
der GO NRW, insbesonde re die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur 
Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 
Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu 
eine Betriebssatzung. 
(9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines 
Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch 
die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode 
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt.  
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der 
neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) 
abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen 
kommunalen Verbandsmitgliedes au s ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der

Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt 
(§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei 
Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss 
mindestens ein Hauptverwal tungsbeamter oder ein von diesem benannter 
leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen.  
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein 
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen.  
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten 
nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer 
Sitzung der Verbandsversammlung. 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie 
bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden 
(kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die 
Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen.  
Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten 
sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der 
Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme 
teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der 
ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle 
des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. 
Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern 
bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. 
Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflö sung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich 
über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf 
Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an 
Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die 
Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum 
Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer 
einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur 
Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl 
an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des 
Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO 
NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entse ndenden Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW 
gelten auch im Falle der Fraktions - bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt 
vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei bzw. eine Gru ppe aus 
mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. 
Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen 
Fraktions- bzw. Gruppenstatus.  
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich 
darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen 
Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in 
digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die 
Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des 
Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende 
Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen 
Mehrheitserfordernisse: 
a)  Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, 
sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglied er ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, 
sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihr es jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
f)  Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des 
Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und ko mmunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem  GkG NRW, die auch die

Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden). 
g)  Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen) 
h)  Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV -Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und 
kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunale n Verbandsmitglieder, 
sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers 
und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) 
k)  Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen) 
l)  Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans 
einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
n)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich 
innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihr es jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die 
Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 
der satzungsmäßigen Stimmen),

p)  Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter des Zweckverbandes in 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der 
Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen),  
t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines 
Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 Absatz 6 
dieser Satzung (Einstimmigkeit), 
u) Abschluss von öffentlich -rechtlichen Vereinbarungen mit anderen 
Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines 
Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis 
erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustim mung der Mitgliedsverbände und der 
kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht 
werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der 
vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG 
NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, 
abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. 
(3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in 
Organen und Ausschüssen der Tochter -/Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 
Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V .m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind 
insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, 
die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie 
– unter Beachtung der gesetzlic hen Anforderungen insbesondere die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen 
Sitzung zu regeln.

(5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum 
Abschluss des Vergabeve rfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die 
Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe - und 
Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 
5 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. 
(7)  Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend 
angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 
dieser Satzung. 
(8) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 
3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. 
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer 
ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der 
Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter 
wird nach den Grund sätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 
67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.  
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide 
Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist 
der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. 
§ 50 Absatz 3 Satz 7 GO  NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, 
wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen 
eine geheime Abstimmung beschließt. 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und 
beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Verbandsvorsteher.  
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den

Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V .m. § 47 Absatz 2 GO 
NRW, § 32 KrO NRW). 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen 
Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung 
bis zum Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein 
(§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW).  
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und 
mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung 
anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als 
beschlussfähig, solange die Beschlus sunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben 
Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die 
Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anw esenden Mitglieder 
der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand 
ausdrücklich hinzuweisen. 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.  
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser 
Satzung etwas anderes ergibt.  
(4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln 
vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. 
Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden 
höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit 
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer 
zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber

dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche 
Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift 
erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. 
(6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht 
aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder  Gefahren entstehen 
können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der 
Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächs ten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit 
nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden 
sind. 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer 
anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von 
besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der 
Entscheidung der Verban dsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren 
gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden 
erklären. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer 
Ausschüsse. 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
(1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines 
Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter 
für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedsverbände 
auf dieser Ebene vertreten sind.  
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, 
erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der 
Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die 
Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen 
benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder. 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender 
zeitlicher Reihenfolge zu:

− Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “) 
− Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) 
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL “) 
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) 
− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte 
Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu 
wählenden Stellvertretern.  
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht 
das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands  einigen sich auf die von ihnen 
vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. 
des Stellvertreters. 
Verzichtet ein Verbandsmitglied  – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 
Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher 
bzw. einen seiner in die Verba ndsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden 
kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen 
die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in 
Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu 
gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten 
Stellvertreter weiter aus.  
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils 
vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der 
Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn 
jeweils entsendenden Mitgliedsz weckverbands. Im Falle des Verlustes ihres 
Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der 
KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum 
Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers b zw. der neu gewählten 
Stellvertreter weiter aus.  
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem 
vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung

durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der 
Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt 
grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender 
Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bi s zum Amtsantritt des neuen 
Verbandsvorstehers aus.  
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es 
nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als 
hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann beste llt werden, wer die für dieses Amt 
erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich 
auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 
bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu 
berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, 
an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie 
des Ältestenrates teilzunehmen.  
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter 
wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des 
Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde 
besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für 
den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung gelten 
entsprechend. 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des 
Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben 
sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der 
Verbandsversammlung. 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung 
des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung 
sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von d er Verbandsversammlung 
beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem 
Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 
Absatz 2 Sa tz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung 
des Zweckverbandes sicher. 
(8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu 
unterzeichnen.

(9)  Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben 
eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers 
sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und 
Geschäftsführer werden im Ei nzelnen in der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung geregelt.  
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur 
Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO 
NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist 
das Kalenderjahr. 
(11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen 
des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er 
diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne 
von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
 
§ 12 
Beirat 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im 
Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in 
allen Angelegenheite n des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen 
Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den 
Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden 
Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs  Mitgliedern. 
Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die

Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 
Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für 
einen aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem 
Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen 
gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich 
aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – 
nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen 
Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen.  
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus 
der Verbandsversammlung terminiert.  Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates 
erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die 
Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie 
Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung 
ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im 
Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des 
jeweiligen Mitgliedszweckverbands b zw. als leitender kommunaler Bediensteter 
und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen 
Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands.  
 
§ 13 
Finanzierung 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. 
Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen 
Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Ve rfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den 
den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der 
Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahme n und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands 
(Finanzierungsumlagen).

(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem 
Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und 
der dazu ergangenen Rechtsvors chriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur 
Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV -Leistungsangebots 
sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen.  
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die 
Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV -
Leistungsangebot und die eigenen Ausgaben zu finanzieren, kann der 
Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-Umlage gemäß § 19 
GkG NRW erheben.  
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine 
pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der 
Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , 
insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und 
kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private 
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des 
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht 
zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage 
auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die 
nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
(2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten 
Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt.  
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten 
insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum 
Verfahren zur Beauftragung eines Wirtsch aftsprüfers/einer

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
(2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem 
Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und 
seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der 
Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, 
der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger 
Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 
1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung 
gewährt werdend.  
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, 
Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer 
Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat un d dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird.  
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten 
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale 
nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer 
jeweils gültigen F assung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten 
Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser 
Satzung.  
 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden 
die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, 
erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe 
des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr 
Westfalen-Lippe unter  https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige 
öffentliche Bekanntmachungen.  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form 
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so 
erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg.  
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht 
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist 
von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende 
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des 
Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht.  
 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, 
die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen 
Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen 
finanziellen Aufwendungen über.

(3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein 
Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den 
Verband fortführen wollen. 
 
§ 21 
Inkrafttreten 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch 
Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen 
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.

Anlage 1 Informationsvorlage - Satzung und Trägerwechsel für die Kreise und kreisfreien Städte

13935 Zeichen

Informationsvorlage: Die neue Struktur des NWL (Satzungsreform) 
 
Direkte Trägerschaft, neue Gremien und zeitliche Meilensteine 
Mit mehr als 19.400 km² gehört Westfalen -Lippe in Deutschland zu den größten Räumen, die 
gemeinsam Mobilität gestalten - und Mobilität endet nicht an der Kreisgrenze. Bürgerinnen und 
Bürger in Westfalen-Lippe erwarten einfache, vernetzte Ketten: vom Bus über die Bahn bis zum 
Leihrad oder On -Demand-Shuttle. Die Vernetzung über Kreisgrenzen hinweg ist ein e 
herausfordernde Aufgabe. 
Der NWL ist die gemeinsame Antwort der 19 Kreise bzw. kreisfreien Städte auf diese 
Herausforderung. Mit der Reform des ÖPNV-Gesetzes NRW (ÖPNVG-E) wird die Rolle des NWL 
klarer denn je: Er entwickelt sich zum zentralen Dienstleister und Mobilitätsverbund  für 
unsere Region. 
Am 30.01.2026 informierten wir Sie bereits vorab darüber, dass aus der Novellierung des 
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen (ÖPNVG) durch 
das im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindliche „Zehnte Gesetz zur Änderung 
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr“ (ÖPNVG -E) wesentliche 
Änderungen für die Kreise und kreisfreien Städte resultieren. 
 
1. Warum eine neue Struktur? 
Mit dem ÖPNVG‑E verfolgt das Land Nordrhein‑Westfalen das Ziel, die bislang sehr kleinteilige 
Organisationsstruktur im ÖPNV und SPNV zu verändern und Entscheidungsprozesse zu 
beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG ‑E). Gleichzeitig wird der Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) landesweit neu organisiert. 
Konkret bedeutet dies: 
• Die bisherigen regionalen Strukturen müssen daran angepasst werden, um weiterhin 
rechtlich handlungsfähig zu bleiben und Landesmittel zu erhalten. 
• Ab dem 01.01.2027 gehen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV auf eine 
neu zu gründende landesweite Anstalt öffentlichen Rechts („Schiene.NRW“) über (§ 6 
Abs. 3 ÖPNVG‑E). 
Anlage 1 zu V/0123/2026

Die Reform des Landes-ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG-E) verändert somit die Spielregeln. Der NWL 
muss darauf reagieren, um handlungsfähig zu bleiben. Während in Schiene.NRW der 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zentralisiert wird, wird der Zweckverband Nahverkehr 
Westfalen-Lippe (NWL) zu unserem regionalen „Mobilitätsverbund“ .  
Um sich auf diese Änderungen anzupassen, werden in den kommenden Gremienläufen 
mehrere Änderungen an der NWL -Satzung zu beschließen sein: in einem ersten Schritt eine 
Satzungsänderung für die Abkopplung der heutigen Mitgliedszweckverbände (Trägerwechsel). 
In einem  zweiten Schritt  (im zweiten Halbjahr) eine Anpassung für die Abgabe der SPNV -
Aufgabenträgerschaft an die landesweite Organisation. 
 
2. Warum eine neue Satzung? 
Die bestehende Satzung des NWL entspricht in ihrer heutigen Form künftig nicht mehr den 
gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG‑E.  
Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben und weiterhin Finanzmittel und Fördergelder des 
Landes zu erhalten, muss der NWL seine Satzung grundlegend ändern. Die bisherige Struktur 
mit „Zwischen-Verbänden“ ist künftig gesetzlich nicht mehr zulässig.  
Ziel der Satzungsänderung ist es, die Organisation zu verschlanken, Entscheidungsprozesse zu 
beschleunigen und Sie – die Kreise und kreisfreien Städte – direkt in die Verantwortung und 
Mitbestimmung zu bringen. 
Regelungen mit rein operativem Charakter werden bewusst aus der Satzung herausgenommen 
und in Geschäftsordnungen überführt. Die Satzung konzentriert sich künftig auf die 
wesentlichen rechtlichen Grundlagen. 
 
A. Der Trägerwechsel: Direkte Mitbestimmung statt Umweg 
Bisher waren Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt nur indirekt über die Mitgliedszweckverbände 
(MZV) am NWL beteiligt (bis auf die Kreise Paderborn und Höxter, bei denen der Trägerwechsel 
aufgrund der Auflösung des nph bereits vorgenommen wurde).  
Zur Umsetzung von § 5 Abs. 1 ÖPNVG ‑E werden alle 19 Kreise und kreisfreien Städte 
unmittelbare Träger des NWL (§ 2 Abs. 1 Satzungsentwurf).

Das bedeutet: Künftig wird die Kette verkürzt: 
• Vom Mittelmann zum Mitglied:  Die 19 Kreise und kreisfreien Städte werden 
unmittelbare Träger des NWL. Dies sichert den direkten demokratischen Durchgriff und 
erfüllt die neuen gesetzlichen Anforderungen des Landes. 
• Stärkung der Kommunen:  Künftig können auch "Stadtbusstädte" (kreisangehörige 
Städte mit eigenem Verkehrsbetrieb) direkt beitreten, um die Zusammenarbeit vor Ort 
zu verzahnen. 
• Modernisierung durch „Entschlackung“:  Die neue Satzung wurde bewusst von rein 
operativen Regelungen befreit. Diese wurden in Geschäftsordnungen verlagert. Das 
Ergebnis ist ein deutlich kürzeres, lesbareres Regelwerk, das sich auf die wesentlichen 
rechtlichen Grundlagen konzentriert – ein ausd rücklicher Wunsch der Beteiligten für 
mehr Transparenz. 
• Die neue Verbandsversammlung (66 Sitze): Damit alle 19 Träger fair repräsentiert sind, 
wird das Gremium auf 66 Sitze erweitert (§ 6 Abs. 1 Satzungsentwurf): 
o 19 Sitze  entfallen auf die Hauptverwaltungsbeamten 
(Landräte/Oberbürgermeister oder von ihnen benannte Bedienstete), 
entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 GkG NRW. 
o 47 Sitze  werden durch politische Mandatsträger besetzt (Verteilung nach 
Verfahren Hare/Niemeyer, jeweils geschlüsselt nach Einwohnerzahl und 
Schienen-Kilometern. Damit werden sowohl demografische als auch 
verkehrliche Realitäten im Verbandsgebiet berücksichtigt.) 
 
B. Effiziente Entscheidungen durch neue Gremien, Beschlussquoren 
Mehr Mitglieder bedeuten mehr Abstimmungsbedarf. Damit der NWL nicht 
"entscheidungsunfähig" wird, führen wir neue Strukturen ein und ordnen Beschlussquoren 
neu: 
• Hauptausschuss (§ 12 Satzungsentwurf). : Ein kleineres Gremium (12 Politiker, 7 
Hauptverwaltungsbeamte) kontrolliert künftig Entscheidungen mit großer finanzieller 
Tragweite. Hier hat jedes Verbandsmitglied eine Stimme. Der Hauptausschuss fungiert 
damit als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz.

• Beschlussquoren: Grundsätzlich entscheidet die Verbandsversammlung mit der 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das 
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) oder besondere Regelungen 
etwas anderes vorsehen. Für besonders b edeutsame Angelegenheiten gelten 
qualifizierte Quoren (§ 7 Abs. 3 Satzungsentwurf).  
• Schutz lokaler Interessen:  Entscheidungen, die sich nur auf das Gebiet eines 
einzelnen Mitglieds auswirken, dürfen weiterhin nur mit dessen ausdrücklichem 
Einverständnis getroffen werden.  (§ 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satzungsentwurf).  
 
C. Neuordnung der Aufgaben 
Ab dem 01. Januar 2027  wandert die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an die neue 
Landesgesellschaft „Schiene.NRW“ . (Dazu werden im Laufe des Jahres weitere Änderungen 
notwendig, diese müssen jedoch an die Satzung der neu zu gründenden Landesorganisation 
gekoppelt werden. Da die se parallel entwickelt wird, wird der bereits erwähnte zweite Schritt 
notwendig).  
Der NWL wandelt sich jetzt zum regionalen Mobilitätsverbund . Der Verbund fungiert als 
Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite Fördermittel -
Anträge und das Datenmanagement für Fahrgastinformationen. Durch die Nutzung von 
Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif GmbH) wird dieses Fachwissen operativ nutzbar 
gemacht. 
Die Neuordnung der Aufgaben entlastet Ihre Verwaltungen vor Ort. Der NWL bündelt Wissen 
und Ressourcen, die in den kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft redundant 
vorgehalten werden müssten und die aufgrund der Haushaltslage nicht in dieser Tiefe  
vorgehalten werden können: 
• Planung & Beratung:  Der NWL unterstützt bei der Fortschreibung von 
Nahverkehrsplänen durch Textbausteine, Standards für Barrierefreiheit und den 
Abgleich mit Nachbarkreisen. Das schafft Planungssicherheit und spart Zeit. 
• Mobilitätsstationen aus einem Guss:  Der NWL liefert standardisierte Module (z.B. 
Fahrradboxen, Ladesäulen) im einheitlichen Verbund-Look, lässt Ihnen vor Ort aber die 
Freiheit für individuelle optische Anpassungen. Funktionalität wird zentral gelöst, die 
Gestaltung bleibt lokal.

• Vernetzung & On -Demand: Der NWL bietet Marktübersichten und 
Machbarkeitsstudien für Rufbus -Systeme (On -Demand) an, damit "die letzte Meile" 
zum Bahnhof wirtschaftlich und attraktiv funktioniert. 
Rechtliche Absicherung der Zusammenarbeit:  Die neue Satzung (§ 4 Abs. 6 & 7) schafft 
erstmals einen klaren Rahmen, um diese Aufgaben über Kreisgrenzen hinweg zu bündeln. Die 
Kreise und Städte können dem NWL künftig weitere Aufgaben freiwillig übertragen. Dies kann 
geschehen durch: 
• Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. 
fachliche Planungshilfe). 
• Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig. 
Gemäß § 11 Abs. 1a ÖPNVG ‑E dürfen ab dem Jahr 2028 keine Mittel mehr vom NWL an die 
heutigen Mitgliedszweckverbände weitergeleitet werden. Daraus ergibt sich für Sie unabhängig 
von der NWL-Satzung ein konkreter Entscheidungsbedarf: 
• Welche Aufgaben sollen – falls gewünscht – in kommunaler Eigenregie in 
Folgeorganisationen der jetzigen Mitgliedszweckverbände fortgeführt werden (mit 
vollständiger Eigenfinanzierung)? 
 
3. Der Fahrplan für die Reform: Ein enges Zeitfenster 
Die gesetzlichen Fristen des Landes sind sehr kurz gesetzt. Damit die Reform gelingt, müssen 
die Beschlüsse in den kommunalen Gremien bis zum Sommer erfolgt sein. 
Die wichtigsten Meilensteine für Ihre Planung: 
• März bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden: 
1. Die Satzungsänderung des  NWL beschließen und Ihre Vertreter in den 
Mitgliedszweckverbände zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 
2. Den Eintritt in den NWL erklären. 
3. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL 
beschließen und Ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbände zur 
entsprechenden Beschlussfassung anweisen.

4. Die neuen Vertreter für die NWL -Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab 
den Eintritt in den NWL entsenden. 
• Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit 
entsprechenden Mehrheiten erforderlich. 
• 10. Juli 2026:  Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL - 
Verbandsversammlung. 
• 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell 
in Kraft. 
• 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Organisation. 
 
Bitte bedenken Sie, dass es im Falle einer ausbleibenden Zustimmung der 
Mitgliedsweckverbände zu einer Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht (der 
Bezirksregierung) kommen kann. Um eine breite und ausgewogene politische Mitsprache im 
NWL sicherzustellen, ist die Zustimmung zu einer Verbandsversammlung mit 66 Sitzen  von 
zentraler Bedeutung. So kann gewährleistet werden, dass die 19 Kreise und kreisfreien Städte 
verwaltungsseitig und auch politisch ausgewogen vertreten sind. Sollte eine Zustimmung der 
bisherigen Mitgliedszweckverbände zur neuen Satzung ausbleiben, besteht die Möglichkeit 
einer Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht (Bezirksregierung) . Wie eine solche 
Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist rechtlich nicht verlässlich prognostizierbar. 
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregierung im Rahmen einer Ersatzvornahme 
nur die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG -E umsetzt . Dazu zählt insbesondere die 
Beteiligung von 19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende Elemente der 
Satzung könnten unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die bisherige 
Größe der Verbandsversammlung mit 45 Sitzen  fortgelten – mit lediglich 26 politischen 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern . Eine solche Konstellation würde die politische 
Repräsentation entsprechend verändern. 
 
Gleichzeitig arbeiten die drei Aufgabenträger NWL, VRR und Go.Rheinland an einem 
Satzungsentwurf für die neue Landesorganisation. Wenn dieser Entwurf erstellt ist, werden 
weitere Anpassungen der NWL -Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV -
Aufgabenträgerschaft zu vollziehen. Daher wird es leider zu weiteren Anpassungen in einem

zweiten Schritt kommen.  Für eine rechtssichere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch 
zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es ist daher leider nicht möglich alle Änderungen in einem 
Gremienlauf anzupassen, daher wurde dieses zweistufige Verfahren notwendig.  
 
4. Was bedeutet das für Sie heute? 
Die Vorlage bereitet den formalen Satzungsbeschluss vor, derim nächsten Gremienlauf 
ansteht. Ohne diese Neuausrichtung droht unsere Region den direkten Zugriff auf die 
Gestaltung der Mobilität und die entsprechenden Finanz - und Fördermittel des Landes zu 
verlieren. 
Da das neue Gesetz eine direkte Trägerschaft vorschreibt, können die bisherigen 
Zwischenverbände (MZV) in ihrer heutigen Form nicht bestehen bleiben. U.a. entfallen alle 
Themenstellungen betreffend den SPNV wie auch der sog. „Hinwirkungsaufgaben“ , so dass in 
den MZV nur lokale ÖSPV-Aufgaben verbleiben. Die bisherigen Aufgaben und das Fachwissen 
der dortigen Mitarbeiter müssen dabei in jeder Konstellation gesichert werden.  
Die Entscheidung:  Die Kommunen müssen nun festlegen, ob die bisher in den 
Mitgliedszweckverbänden ausgeführten Fachaufgaben künftig zentral und effizient beim 
NWL gebündelt werden (im Falle von regionalen Aufgaben erfolgt das finanziert durch 
Landesmittel) oder ob sie in kommunale Eigenregie (mit voller Eigenfinanzierung durch die 
Kommunen) zurückgeholt werden. 
 
5. Fazit 
Die vorliegende Satzungsreform ist keine optionale Strukturdebatte, sondern eine zwingende 
Folge des neuen Landesrechts. Sie sichert: 
• die Handlungsfähigkeit des NWL, 
• den direkten Einfluss der Kreise und Städte, 
• den Erhalt von Landesfördermitteln und 
• die aktive Gestaltung der Mobilität in Westfalen‑Lippe. 
 
Die Informationsvorlage dient als Grundlage für die politische Meinungsbildung und die 
anstehenden Beschlüsse in den kommunalen Gremien.

Berichtsvorlage

1486 Zeichen

V/0123/2026 
V/0123/2026 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Strukturelle Weiterentwicklung des NWL: Auswirkungen der ÖPNVG-Novellierung und geplante 
Satzungsänderung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Bericht 
   25.03.2026 Hauptausschuss Bericht 
   25.03.2026 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Entwurf zur Reform des ÖPNV-Gesetzes sieht vor, den öffentlichen Personennahverkehr in 
Nordrhein-Westfalen neu zu ordnen und insbesondere den Schienenpersonennahverkehr neu zu 
organisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch regionale Strukturen angepasst werden.  
 
Der vorliegende Bericht dient der Weiterleitung aktueller Informationen zur Neustrukturierung des 
Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). Mit der als Anlage 1 beigefügten „Informations-
vorlage“ informiert der NWL aus seiner Sicht über die anstehenden Änderungen.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Entwurf des ÖPNVG derzeit noch im Gesetzgebungsver-
fahren befindet. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Informationsvorlage des NWL 
Anlage 2: aktuell gültige Satzung des NWL 
Anlage 3: Satzungsentwurf als zweispaltige Synopse ohne Anmerkungen 
Anlage 4: Satzungsentwurf als dreispaltige Synopse mit Anmerkungen 
Anlage 5: Satzungsentwurf als Reinfassung 
 
 
  
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
23.02.2026  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lammering  
Telefon: 492-6502 
Lammering@stadt -
muenster.de

Beratungsverlauf (3)

04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.03.2026 Hauptausschuss
TOP 21 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.03.2026 Rat
TOP 28 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0123/2026
Typ
Vorlagen
Datum
12.02.2026
Erstellt
11.02.2026 11:10