V/0278/2008
Änderung der Entgeltordnung "Förder- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Förderschulen und an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen)"
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Anlage Entgeltordnung
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Anlage zur Vorlage V/0278/2008 Entgeltordnung für die „Förder- und Betreuungsangeb ote für Schülerinnen und Schü- ler an den Grund- und Förderschulen und an offenen Ganztagsschulen im Primarbe- reich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen)“ Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Ge meindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v om 14.07.1994 (GV NRW S.666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) – GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBI I S. 3546), zul etzt geändert durch Art. 1 des Ge- setzes vom 8. September 2005 (BGBI I S. 2729) – S GB VIII, sowie des § 9 Abs. 3 Schulge- setz (SchulG) und der der §§ 5 Abs. 2 und 23 des Ge setzes zur frühen Bildung und Förde- rung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – KiBiz – v om 25.10.2007 (GV. NRW S. 462) hat der Rat der Stadt Münster am 18.06.2008 folgende Entgeltordnung erlassen: § 1 Entgeltpflicht (1) Für die Teilnahme an einem Förder- und Betreuun gsangebot an einer städtischen Grund- oder Förderschule (Primarstufe) und an einer offene n Ganztagsschule im Primarbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen) sin d privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des anliegenden Tarifes (Ziff. 1 und 2) zu erheben. (2) Die Eltern geben auf der Anmeldung/dem Betreuungsve rtrag das Einkommen an. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne den geford erten Nachweis ist das höchste Entgelt zu leisen. § 2 Zahlungspflicht (1) Zahlungspflichtig ist/sind der/die Erziehungsbe rechtigte/n des zu dem Förder- und Betreuungsangebot bzw. der offenen Ganztagsschule a ngemeldeten Kindes. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so ist dieses Elternteil beitragspflichtig. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme d es Kindes in das Förder- und Betreu- ungsangebot/ die offene Ganztagsschule und besteht grundsätzlich für jeweils ein Schul- jahr. § 3 Fälligkeit (1) Das Entgelt ist ein voller Monatsbeitrag und bezieht sich einheitlich auf ein Angebot an fünf Tagen in der Woche. Das Entgelt ist, unabhängi g von einer tatsächlichen Inan- spruchnahme der Angebote, jeweils zum 15. eines Mon ats fällig. Grundlage für die Fest- setzung des Entgeltes ist das Angebot der Schule. Z wölf Monate im Schuljahr sind bei- tragspflichtig (01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres). Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Sch uljahr das Förder- und Betreu- ungsangebot, ist das Entgelt anteilig zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Mon ats, in dem das Kind in das Betreuungsangebot aufgenommen wird und endet zum En de des Monats, in dem die Betreuung endet. (3) Kosten für eine Mittagsverpflegung werden geson dert von den Schulen erhoben. § 4 Ermäßigung (1) Besucht ein Kind einer Familie bereits eine Kin dertageseinrichtung, ein Förder- und Betreuungsangebot einer städtischen Grund- oder Förders chule, einer offenen Ganz- tagsschule, einer Ersatzschule oder wird in Kindertagespflege gefördert, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Entgelt erh oben. Ergeben sich für Geschwis- terkinder unterschiedlich hohe Entgelte, so ist das höhere Entgelt zu zahlen. Bei den Ersatzschulen sind nur die Angebote anerken nungswürdig, die auch an städtischen Schulen unter die Geschwisterermäßigung fallen (offene Ganztags- schule und Bis- Mittag-Betreuung). Besucht ein Kind einer Familie ein Betreuungsangebo t einer Ersatzschule und ein weiteres Kind ein Betreuungsangebot einer städtisch en Schule, so ist an das Amt für Schule und Weiterbildung lediglich der Differen zbetrag zu entrichten, wenn der Beitrag der Ersatzschule niedriger ausfällt, als der Beitrag nach der o. g. Entgelt- ordnung. Besucht ein Kind einer Familie eine Ersatzschule und ein weiteres Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung oder wird ein weiteres Kind in Tagespflege gefördert, so fällt die Geschwisterermäßigung in die Zuständig keit des Amtes für Kinder, Ju- gendliche und Familien. (2) Bei Kürzungen des Angebotes z. B. wegen Krankhe it des Kindes oder aus schulorgani- satorischen Gründen ist eine Erstattung bzw. eine E rmäßigung des Entgeltes nicht mög- lich. (3) Berechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, könn en auf Antrag durch Vorlage ei- nes aktuellen Bescheides ab Monat der Antragstellung von der Zahlung des Entgeltes freigestellt werden. § 5 Maßgebliches Einkommen (1) Das maßgebliche Einkommen für die Festsetzung d es Entgelts nach § 3 ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuer- gesetz (EstG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus and eren Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist ni cht zulässig. Dem Einkom- men im Sinne des Satzes 1 sind Unterhaltsleistungen für die Eltern und das bei- tragspflichtige Kind sowie steuerfreie Einkünfte, d ie die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit der Zahlungspflichtigen verbessern, hinzu zurechnen. Für Beamte und ähnliche Einkommensbezieher, die keine eigenen Beit räge zur Altersversorgung erbringen, ist dem Einkommen nach Satz 1 ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die Kind erfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EstG abzuziehen. Das Kindergeld nach dem Bundeskind ergeldgesetz und ein Be- trag von 300 € des Elterngeldes nach dem Elterngeld gesetz bleiben anrechnungs- frei. (2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kale nderjahres. (3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Entgeltor dnung zahlen einen Elternbeitrag in der zweiten Einkommensstufe, wenn sie nicht nachwei sen, dass das maßgebliche Einkommen der ersten Einkommensstufe entspricht. § 5 Aufnahme/ Anmeldungen/ Abmeldungen (1) Die Schulen entscheiden zu jedem Schuljahr neu über die Vergabe der Plätze in den Förder- und Betreuungsangeboten und den offenen Gan ztagsschulen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einem Förder- un d Betreuungsangebot oder in ei- ner offenen Ganztagsschule. (2) Anmeldungen erfolgen jeweils für ein Schuljahr. Im Rahmen der offenen Ganztagsschule bindet die Anmeldung zur Teilnahme an den außerunte rrichtlichen Angeboten gem. dem Runderlass „Offene Ganztagsschulen im Primarbereich“ für die Dauer eines Schuljahres. Anmeldungen zur offenen Ganztagsschule verpflichten in der Regel zur Teilnahme an fünf Tagen pro Woche. Unterjährige An- und Abmeldun gen sind nur in begründeten Aus- nahmefällen (z. B. Zu- und Wegzüge) möglich. (3) Abmeldungen zu den sonstigen Förder- und Betreu ungsangeboten können nur zum En- de eines Monats ausgesprochen werden. Die Abmeldung muss bis zum 20. des Monats, in dem die Abmeldung wirksam werden soll, dem Amt f ür Schule und Weiterbildung schriftlich vorliegen. Maßgeblich ist der Eingang der Abmeldung beim Amt für Schule und Weiterbildung. Später eingehende Abmeldungen sind z um Ende des darauf folgenden Monats wirksam. (4) Die Stadt Münster hat das Recht, die Aufnahme f ür ein Schuljahr so lange zurückzuwei- sen, bis rückständige Entgelte vollständig bezahlt worden sind. § 6 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2008 in Kraft und ersetzt die Entgeltordnung „Förder -und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an den Grund- und Sonderschulen und an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (einsch l. der Klassen 5 und 6 im Sonder- schulbereich) der Stadt Münster“ vom 09.02.2005. Änderungen sind in Fettdruck formatiert Tarife zur „Entgeltordnung für Förder- und Betreuun gsangebote für Schülerinnen und Schüler an den Grund- und Förderschulen und an offe nen Ganztagsschulen im Pri- marbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen)“ 1. Das monatliche Entgelt beträgt ab dem 01.08.2006 für die Teilnahme Förder- und Betreuungsangebote Jahreseinkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 14.00 Uhr (gilt nicht für offene Ganz- tagsschulen) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 12.271 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 18.400 € 18,00 € 26,00 € 42,00 € bis 25.542 € 26,00 € 40,00 € 68,00 € bis 36.813 € 34,00 € 53,00 € 95,00 € bis 49.084 € 38,00 € 64,00 € 120,00 € über 49.084 € 44,00 € 73,00 € 150,00 € 2. Besucht ein Kind einer Familie bereits eine Kind ertageseinrichtung, ein Förder- und Betreuungsangebot einer städtischen Grund- oder Förders chule, einer offene Ganz- tagsschule, einer Ersatzschule oder wird in Kindertagespflege gefördert, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Entgelt erh oben. Ergeben sich für Geschwis- terkinder unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen. Bei den Ersatzschulen sind nur die Angebote anerken nungswürdig, die auch an städtischen Schulen unter die Geschwisterermäßigung fallen (offene Ganztags- schule und Bis- Mittag-Betreuung). 3. In den Entgelten für die Angebote der offenen Ga nztagsschulen ist eine ( 6-wöchige) Teilnahme an den Ferienbetreuungsmaßnahmen, die das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien federführend organisiert und die im Ra hmen der offenen Ganztagsschulen angeboten werden, mit Ausnahme der Verpflegungskosten, enthalten.
Beschlussvorlage
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V/0278/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Änderung der Entgeltordnung "Förder- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Förderschulen und an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen)" Beratungsfolge 28.05.2008 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 04.06.2008 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 18.06.2008 Hauptausschuss Vorberatung 18.06.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung der Entgeltordnung „Förder- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Förderschulen und an off enen Ganztagschulen im Primarbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 an Förderschulen)“ wird beschlossen. 2. Die Neufassung der Entgeltordnung tritt zum 01.08.2008 in Kraft. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung ./. Begründung: Die Entgeltordnung für die Förder- und Betreuungsangebote wurde letztmalig zum 01.08.2006 (vgl. Vorlage V/0084/2006) geändert. Die Praxis zeigt, dass eine Neufassung der Entgeltordnung mit detaillierteren Angaben notwendig ist. Die Verwaltung empfiehlt zur Klarstellung verschiedener Sachverhalte folgende redaktionelle Änderungen in die Entgeltordnung aufzunehmen: 1) Entgeltpflicht Vorlagen-Nr.: V/0278/2008 Auskunft erteilt: Frau Mentrup Ruf: 492 40 56 E-Mail: Mentrup@stadt-muenster.de Datum: 07.04.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0278/2008 Auf der Anmeldung bzw. dem Betreuungsvertrag ist von den Erziehungsberechtigten das Ein- kommen anzugeben. Wird das Einkommen von den Erziehungsberechtigten nicht angegeben, so werden vom Amt für Schule und Weiterbildung die Nachweise für das Einkommen angefor- dert. Bis zum Einreichen der Nachweise wird das höchste Entgelt festgesetzt. In § 1 wird daher folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Die Eltern geben auf der Anmeldung/dem Betreuungsvertrag das Einkommen an. Ohne An- gabe zur Einkommenshöhe bzw. ohne den geforderten Nachweis ist das höchste Entgelt zu leisten.“ 2) Fälligkeit Die Aufnahme sowie Abmeldung von weiteren Schüler/innen in den Förder- und Betreuungsan- geboten erfolgt unterjährig nach den Bedarfen der Eltern und somit oftmals im Laufe eines Mo- nats. Es ist daher erforderlich, die Zahlungspflicht in der Entgeltordnung genauer zu erläutern. Der § 3 erhält somit folgenden neuen Absatz 2 „Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in das Betreuungsange- bot aufgenommen wird und endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet.“ 3) Geschwisterermäßigung Die Entgeltordnung „Förder- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Förderschulen und an offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (einschl. der Klassen 5 und 6 im Förderschulbereich)“ sieht in § 4 Abs. 1 folgende Regelung zur Geschwisterermäßi- gung vor: „Besucht ein Kind einer Familie bereits eine Kindertageseinrichtung, ein Förder- und Betreuungsangebot einer Schule, eine offene Ganztagsschule oder wird in Kindertagespflege gefördert, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben.“ Das Land NRW hat mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006, den § 17 des Gesetzes über Ta- geseinrichtungen für Kinder (GTK) dahingehend geändert, dass die Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe ab dem 01.08.2006 die Elternbeiträge selbst festsetzen können (vgl. Ratsvorlage V/0398/2006). Im Rahmen des Ausbauprogramms der Tagesbetreuung für Kinder unter 3 Jah- ren hat der Rat der Stadt Münster unter anderem den Beschluss gefasst, die Geschwisterer- mäßigung auf alle Bereiche der Tagesbetreuung , auch die Tagespflege, zu übertragen, um Familien mit mehreren Kindern zu entlasten. Ergeben sich für Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Beiträge, ist von dem/den Zahlungs- pflichtigen der höhere Beitrag zu fordern. Die vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien anerkannte Geschwisterermäßigung ist da- mit auf alle Bereiche der Tagesbetreuung ausgeweitet worden, unabhängig davon, in welcher Trägerschaft diese Tagesbetreuung angeboten wird. In der Praxis wird bereits jetzt so verfahren, dass die weitergehende Regelung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zur Geschwisterermäßigung analog auch vom Amt für Schu- le und Weiterbildung angewandt wird, damit in der Stadt Münster einheitliche Regelungen An- wendung finden. Es ist zudem aber erforderlich, die Entgeltordnung entsprechend zu ändern. - 3 - V/0278/2008 Die Ersatzschulen erheben für ihre Betreuungsangebote die Elternbeiträge in eigener Regie. Besucht ein Kind einer Familie ein Betreuungsangebot einer Ersatzschule und ein weiteres Kind ein Betreuungsangebot einer städtischen Schule so ist an das Amt für Schule und Wei- terbildung lediglich der Differenzbetrag zu entrichten, wenn der Beitrag der Ersatzschule nied- riger ausfällt, als der Beitrag nach der o. g. Entgeltordnung. Besucht ein Kind einer Familie eine Ersatzschule und ein weiteres Kind der Familie eine Kin- dertageseinrichtung oder wird in Tagespflege gefördert, so fällt die Geschwisterermäßigung in die Zuständigkeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Der § 4 der Entgeltordnung erhält daher folgende neue Fassung (Änderungen in Fettdruck) „Besucht ein Kind einer Familie bereits eine Kindertageseinrichtung, ein Förder- und Betreu- ungsangebot einer städtischen Grund- oder Förderschule , einer offenen Ganztagsschule, einer Ersatzschule oder wird in Kindertagespflege gefördert, so wird für das zweite Kind und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Ergeben sich für Geschwisterkinder unterschied- lich hohe Entgelte, so ist das höhere Entgelt zu zahlen. Bei den Ersatzschulen sind nur die Angebote anerkennungswürdig, die auch an städti- schen Schulen unter die Geschwisterermäßigung fallen (offene Ganztagsschule und Bis-Mittag-Betreuung). Besucht ein Kind einer Familie ein Betreuungsangebot einer Ersatzschule und ein weite- res Kind ein Betreuungsangebot einer städtischen Schule so ist an das Amt für Schule und Weiterbildung lediglich der Differenzbetrag zu entrichten, wenn der Beitrag der Er- satzschule niedriger ausfällt, als der Beitrag nach der o. g. Entgeltordnung. Besucht ein Kind einer Familie eine Ersatzschule und ein weiteres Kind der Familie eine Kindertageseinrichtung oder wird in Tagespflege gefördert, so fällt die Geschwisterer- mäßigung in die Zuständigkeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 4) Maßgebliches Einkommen Erläuterungen zum Einkommen sind bislang ausschließlich auf den Anmeldungen bzw. den Betreuungsverträgen angegeben. Es wird empfohlen, auch in der Entgeltordnung das für die Festsetzung des Entgeltes maßgebliche Einkommen aufzunehmen. Die Entgeltordnung erhält somit folgenden neuen § 5: (1) Das maßgebliche Einkommen für die Festsetzung des Entgelts nach § 3 ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EstG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen- veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind Un- terhaltsleistungen für die Eltern und das beitragspflichtige Kind sowie steuerfreie Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen verbessern, hinzuzurech- nen. Für Beamte und ähnliche Einkommensbezieher, die keine eigenen Beiträge zur Al- tersversorgung erbringen, ist dem Einkommen nach Satz 1 ein Zuschlag von 10 % hinzuzu- rechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EstG abzuziehen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ein Betrag von 300 € des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. - 4 - V/0278/2008 (2) Maßgebend ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. (3) Pflegeeltern nach § 2 Absatz 2 dieser Entgeltordnung zahlen einen Elternbeitrag in der zweiten Einkommensstufe, wenn sie nicht nachweisen, dass das maßgebliche Einkommen der ersten Einkommensstufe entspricht. In Vertretung gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen:
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0278/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.04.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37