V/0071/2017
Änderung der Satzung, der Wahlordnung und Aufstockung der pädagogischen Begleitung des Jugendrates
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Neue Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)
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S a t z u n g für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) Es werden die allgemeinen Wahlgrundsätze berücksichtigt. Stand: 07.02.2017 2 Inhalt § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit .............................................................................. 3 § 2 Wahlzeit ................................................................................................................. 3 § 3 Wahlorgane ........................................................................................................... 3 § 4 Wahlleiter bzw. Wahlleiterin ................................................................................... 3 § 5 Wahlausschuss ...................................................................................................... 3 § 6 Wahlvorstand ......................................................................................................... 4 § 7 Wahlberechtigung .................................................................................................. 4 § 8 Wählbarkeit ............................................................................................................ 4 § 9 Wahlhandlung ........................................................................................................ 4 § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung ............................................... 4 § 11 Wahlverfahren ....................................................................................................... 5 § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung ..................................... 6 § 13 Wahlprüfung .......................................................................................................... 6 § 14 Ausscheiden .......................................................................................................... 6 § 15 Nachrückverfahren ................................................................................................ 7 § 16 Ausführungsanweisung ......................................................................................... 7 § 17 Bekanntmachung ................................................................................................... 7 § 18 Inkrafttreten............................................................................................................ 7 3 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW.S. 96 6), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am XX.XX.20 17 die folgende Satzung be- schlossen: § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (1) Die Wahl des Jugendrates findet stadtweit in al len Stadtbezirken der Stadt Müns- ter statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obli egt der Verwaltung . § 2 Wahlzeit Der Jugendrat wird für die Dauer von zwei Jahren ge wählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis der neue Jugendra t zusammentritt. Die Wahl- zeit endet spätestens am Ende des zweiten Kalenderj ahres, das auf das Wahl- jahr folgt. Die Wahl findet in der Regel kurz vor Jahresende statt. § 3 Wahlorgane Wahlorgane sind: − der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin − der Wahlausschuss − die Wahlvorstände in den Wahlorten § 4 Wahlleiter bzw. Wahlleiterin Der Wahlleiter ist der Oberbürgermeister bzw. sein Vertreter im Amt. § 5 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter al s Vorsitzendem bzw. der Wahl- leiterin als Vorsitzender und drei weiteren Mitglie dern. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus: − dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses für Kind er, Jugendliche und Familien, − einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Amt es für Bürger- und Rats- service − und einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Amtes für Kinder, Jugend- liche und Familien 4 (2) Der Wahlausschuss entscheidet bis vier Wochen vor der Wahl über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Wahlergebnis fest. § 6 Wahlvorstand Für jeden Wahlort wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus mindestens zwei Mit- gliedern besteht. Die Mitglieder der Wahlvorstände nehmen die Tätigkeit ehren- amtlich wahr, sofern sie nicht als Mitarbeiter/Mita rbeiterinnen der Stadt Münster dazu dienstverpflichtet werden. Der Wahlvorstand is t für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig und ermittelt das W ahlergebnis am Wahlort. Er fertigt darüber eine Wahlniederschrift und legt sie dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vor. § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, d ie am Wahltag 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 4 Abs. 3) in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (2) Die Kandidaten müssen am Wahltag seit mindesten s drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. § 9 Wahlhandlung (1) Der Tag der Wahl wird vom Wahlleiter/von der Wa hlleiterin festgelegt. (2) Gewählt wird an den weiterführenden Schulen Mün sters. Für wahlberechtigte Schülerinnen und Schüler, die berufliche Schulen besuchen oder die Münstera- ner Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlor- te legt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin fest und macht sie bekannt. § 10 Wahlvorschläge, Zulassung und Bekanntmachung (1) Als Wahlbewerber oder Wahlbewerberin kann jede Person, die die Voraussetzun- gen des § 6 erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zus timmung schriftlich erteilt hat und die schriftliche Einverständniserklärung eines gese tzlichen Vertreters nachweisen kann. (2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht wer den. Die Kandidatenbriefe müssen bis zu einem festgelegten Stichtag bei der S tadt Münster, Amt für Kinder, 5 Jugendliche und Familien zur Weiterleitung an das A mt für Bürger- und Ratsser- vice eingehen. Der Stichtag wird vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin festgelegt. Näheres regelt die Ausführungsanweisung. (3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss einen Kan didatenbrief nach einem von der Wahlleitung überlassenen Vordruck erstellen. Der Vo rdruck kann online über das Internet unter www.jugendrat-muenster.de ausgefüllt werden oder handschriftlich in der Papiervorlage ausgefüllt werden. (4) Das Amt für Bürger- und Ratsservice prüft die W ahlvorschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und le gt sie dem Wahlaus- schuss zur Entscheidung vor. (5) Ein Wahlvorschlag ist ungültig, a. wenn der Kandidatenbrief nicht vollständig ausge füllt wurde; b. wenn er verspätet eingegangen ist; c. wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlle itung überlassenen Vordruck – Kandidatenbrief - eingereicht wird; d. wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten d es Wahlbewerbers bzw. der Wahlbewerberin fehlt; e. wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht wähl bar ist. (6) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahl leiter/von der Wahlleiterin mit Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des W ohnortes in einer Liste zu- sammengefasst und bekannt gemacht. § 11 Wahlverfahren (1) Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen werden m it Familienname, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Wohnortes in den amtlich hergestellten Stimmzettel auf- genommen. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge. (2) Die Wahl findet in den vom Wahlleiter bzw. von der Wahlleiterin festgelegten Wahlorten statt. (3) In den Wahlorten werden Plakate der Kandidatinn en und Kandidaten mit Bild, Namen und Altersangabe ausgehängt. (4) Die Wahl wird ausschließlich als Urnenwahl durc hgeführt. Eine Briefwahl findet nicht statt. (5) Jeder Wähler bzw. jede Wählerin hat eine Stimme . Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr als eine Stimme abgegeben wurde, die ein en Vorbehalt enthalten oder die nicht auf einem amtlichen Stimmzettel abge geben wurden. Im Zweifel gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze. (6) Zur Teilnahme an der Wahl reicht der Nachweis a us dem Wählerverzeichnis. Auf Verlangen hat der oder die Wahlberechtigte sich geg enüber dem Wahlvorstand 6 über seine oder ihre Person mit dem Schülerausweis, Kinderpass oder Personal- ausweis auszuweisen. § 12 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständig- keit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlaus schuss vor. Der Wahlaus- schuss stellt das Wahlergebnis fest. (2) Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Sta dtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Mü nster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk sind die Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der am meisten auf sie abgegebenen Stimmen (Höchststimmenv erfahren) gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadt- bezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugendrat ver- tretenen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hat. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat aber nur mit höchstens 8 Mitgliedern vertreten sein. (4) Das Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegebe n. § 13 Wahlprüfung (1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch er hoben, so entscheidet in erster Instanz der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin und in zweiter Instanz abschließend der Wahlausschuss. (2) Ein Einspruch kann von jedem bzw. jeder Wahlber echtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlle iter bzw. bei der Wahl- leiterin erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist über die Einspruchserhebung zu treffen. § 14 Ausscheiden Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn − es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, − es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Mü nster aufgegeben hat − es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Si tzungen des Jugendrates teilgenommen hat und nach erfolgter schriftlicher A ufforderung zur Teilnahme durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin zwei wei tere Male unentschuldigt fehlt. 7 § 15 Nachrückverfahren Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt de r Kandidat bzw. die Kandida- tin mit der nächsthöheren Stimmenanzahl aus dem jew eiligen Stadtbezirk nach. Ist die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt der Kandidat oder die Kandidatin nach, der oder die in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aller noch nicht im Jugend- rat vertretenen Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hatte. § 16 Ausführungsanweisung Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin wird ermächtig t, die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in dieser Wahlordnung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung zu regeln. § 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt öffentlich durch Medien, Aushang in den weiterführenden Schulen, in allen Be zirksverwaltungen und städ- tischen Jugendeinrichtungen. Der Wahltag und das Wahlergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung für die Wahl des Jugendrate s der Stadt Münster tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für die Wahl des Ju gendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 17.06.2015 außer Kraft.
Antrag des Jugendrates an den Rat 2016
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Jugendrat der Stadt Münster Münster, 03.11. 2016 Hafenstraße 30 48127 Münster An den Rat der Stadt Münster 48127 Münster Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Änderung der Satzung, der Satzung für die Wahl, der pädagogischen Begleitung, der Transparenz und der Arbeitsweise des Jugendrates – Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe, der Jugendrat der Stadt Münster hat sich in seiner Ideenwerkstatt am 30.06.2016 lange mit seinen Wünschen und Anregungen hinsichtlich seiner zukünftigen Arbeit beschäftigt und richtet sich mit folgenden Anregungen hinsichtlich der Satzung, der Wahlordnung, der personellen Besetzung, der Transparenz und der Arbeitsweise des Jugendrates an den Rat der Stadt Münster. Wir bitten Sie, die Anregungen an den Rat weiterzuleiten und hoffen, dass diesen nach Prüfung entsprochen wird. Satzungsänderungen (Satzung und Satzung für die Wahl) 1. Sitzungen: Es soll eine prozentuale Beschlussfähigkeit von 30 Prozent geschaffen werden. 2. Vorstand: Gleichberechtigter Vorstand aus drei Personen mit einem rotierenden System nach einem Jahr (Wechsel). 3. Amtszeit: Eine Amtszeit von drei Jahren ist aufgrund der langen „Eingewöhnungszeit“ hinsichtlich der Arbeit produktiver. Nach einem Jahr sind die Jugendratsmitglieder mit den Strukturen und Abläufen vertraut und selbstsicherer im Auftreten (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). 4. Mitglieder: 30 Mitglieder*innen sind Maximum und sollen auch weiterhin auf die sechs Bezirke aufgeteilt werden. Jedoch sollen leere Plätze auch aus anderen Bezirken aufgefüllt werden können, falls im fehlenden Bezirk keine Kandidat*innen mehr auf der Warteliste stehen. 5. Ausscheiden: Das Mandat erfordert ein gewisses Engagement der Mitglieder. Die Mitglieder des Jugendrates sind verpflichtet, nach Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Unentschuldigtes Fehlen führt bei wiederholtem Male zum Ausschluss (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). 6. Arbeitsweise: Der Jugendrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). 7. Bezirksvertretungen: Alle Jugendratsmitglieder sollen einmal die Chance bekommen die BV’s als Jugendratsvertreter*innen kennen zu lernen. Ebenfalls ein rotierendes System nach einem Jahr (Wechsel) einführen. Patenschaften für die Jugendratsmitglieder sollen durch die BV Ausschussvertreter*innen übernommen werden. Wunsch nach regelmäßigen Treffen mit den jeweiligen Bezirksbürgermeister*innen und ein Kennenlerntreffen zu Amtsbeginn. 8. BV, Sportausschuss, Ausschuss für Schule und Weiterbildung und Rat: Ziel als beratendes Mitglied vertreten zu sein und somit auch ein Rederecht innezuhaben (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). Patenschaften für die Jugendratsmitglieder sollen durch die BV Ausschussvertreter*innen übernommen werden. 9. Jugendratswahl: Die Jugendratswahl muss unbedingt von den Schulen unterstützt werden. Lehrer*innen müssen im Unterricht über den Jugendrat und die Möglichkeit der jugendgerechten, kommunalen Partizipationsmöglichkeit informiert werden. Das Amt für Schule und Weiterbildung muss zwingend in die Vorbereitung für eine erfolgreiche Durchführung der Jugendratswahl, da die Schulen definitiv als Wahlorte bestehen bleiben müssen. Die Wahlleitung soll beim Oberbürgermeister liegen (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). Die Federführung der Jugendratswahl muss analog zu allen anderen Wahlen in der Kommune beim Amt für Bürger- und Ratsservice liegen. Weitere Punkte 10. Pädagogische Begleitung Die pädagogische Begleitung ist für eine gelingende Arbeit des Jugendrates unabdingbar. Der aktuelle Stundenumfang von 19,5 Stunden wird der aktuellen Arbeit nicht gerecht. Für eine produktive und effektive Arbeit unsererseits ist eine Stundenaufstockung auf 30 Stunden von Nöten. 11. Sitzungsgelder Ein soll ein Sitzungsgeld für die Arbeit des Jugendrates ausgezahlt werden (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). 12. Transparenz Die Termine, Tagesordnungen und Niederschriften der Jugendratssitzungen sollen im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage
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Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Änderung der Satzung, der Wahlordnung und Aufstockung der pädagogischen Begleitung des Jugendrates Beratungsfolge 01.03.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 07.03.2017 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government Vorberatung 22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.03.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die anliegende „Satzung für den Jugendrat der Stadt Müns- ter“ (Anlage 1) und die anliegende „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ (Anlage 2). 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass damit der Beschluss zur Wiedereinführung der Urnenwahl u m- gesetzt ist. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die W ahl des Jugendrates im Jahr 2017 auf der Grundlage der geänderten „Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster – Wahlordnung Jugendrat“ durchzuführen. 4. Der Sperrvermerk zur Aufstockung der Stelle zur pädagogischen Begleitung des Jugendr ates um 10,5 Stunden auf 30 Stunden wird aufgehoben. 5. Die Anregung des Jugendrates an den Rat Nr. JR24/0001/2016 ist damit erledigt. Vorlagen-Nr.: V/0071/2017 Auskunft erteilt: Herr Kentrup Frau Voßschulte Ruf: 492-5894 492-5632 E-Mail: kentrup@stadt-muenster.de vossschulte@stadt-muenster.de Datum: 20.01.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit Zeile 11 Personalaufwendungen 2017 15.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan für das Jahr 2017 bei der o. g. Produktgruppe veranschlagt. 1. Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat am 18.06.2008 beschlossen, dauerhaft einen Jugendrat in der Stadt Münster zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Willensbildungsp rozessen zu realisieren. Seit 2010 agiert der Jugendrat mit 30 Gremienmitgliedern (jeweils fünf Jugendliche je Stadtb ezirk). Für die Dauer von zwei Jahren wird die Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Münster mit dem Ziel gewählt, a n allen kinder- und jugendrelevanten Themen, Projekten und Vorh a- ben in der Stadtpolitik bestmöglich beteiligt zu werden (siehe V/0445/2010). Der Jugendrat wird zu r- zeit durch eine ½ pädagogische Stelle des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien begleitet. Erstmalig wurde im November 2015 der dann fünfte Jugendrat der Stadt Münster in einer Online - Wahl gewählt (V/0431/2015). Da sich das Verfahren nicht bewährt hat, wurde mit der Vorlage V/0199/2016 beschlossen, dass die zukünftigen Wahlen wieder als Urne nwahl durchgeführt we rden sollen. Dieser Beschluss wird mit den nun vorgelegten Satzungen umgesetzt. Infolge dessen wird das Amt für Bürger- und Ratsservice das Wahlverfahren inklusive Organisation und Logistik entsprechend umstellen. In der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien (AKJF) vom 02.11.2016 wurde das Konzept zur Beteiligung des Jugendrates dem politischen Gremium vorgestellt. Zwei Mitglieder präsentierten die Ergebnisse der Ideenwerkstatt des Jugendrats vom 30.06.2016 und b eantworteten die Fragen der Ausschussmitglieder. Im Ergebnis wurde vorgesehen, die entwicke lten Vorschläge noch zu den Etatberatungen 2017 als Anregung nach § 24 GO NRW vorzulegen. Der Jugendrat legte dem Rat die Anregung JR24/0001/2016 vor. Die Anregung w urde in der Rat ssitzung am 16.11.2016 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entspreche n- de Vorlage zu fertigen. - 3 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Stellungnahme der Verwaltung zur Anregung des Jugendrates nach § 24 GO NRW Zu der Anregung des Jugendrates nach § 24 GO N RW nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: (d ie Anregungen des Jugendrates sind im Einzelnen kursiv und unterstrichen den Ausführungen der Ver- waltung vorangestellt): Sitzungen: Es soll eine prozentuale Beschlussfähigkeit von 30 Prozent geschaffen werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Beschlussfähigkeit des Jugendrates häufig nicht g e- geben war, da die benötige Anzahl von zehn Mitgliedern nicht erreicht wurde. Der Jugendrat selbst möchte dem durch die Absenkung a uf 30% der Mitglieder des Jugendrates Rechnung tr agen. Die Verwaltung empfiehlt, die Beschlussfähigkeit auf „30 % der tatsächlichen Mitgliede rzahl“ festzulegen. So sind bei sinkender Mitgliederzahl weniger anwesende Mitglieder erforderlich, um die Beschlus sfä- higkeit zu erreichen. Vorstand: Gleichberechtigter Vorstand aus drei Personen mit einem rotierenden System nach einem Jahr (Wechsel). Die Mitglieder des Jugendrates wollen eine jährliche Neuwahl aller drei Vorstandsmitglieder durchfüh- ren, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung aufzugreifen. Amtszeit: Eine Amtszeit von drei Jahren ist aufgrund der langen „Eingewöhnungszeit“ hinsichtlich der Arbeit produktiver. Nach einem Jahr sind die Jugendratsmitglieder mit den S trukturen und Abläufen vertraut und selbstsicherer im Auftreten (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). Gemäß § 5 der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster sind alle Kinder und J u- gendlichen wahlberechtigt, die am Wahltag 12 aber noch nicht 1 8 Jahre alt sind (…). Bei einer Wah l- zeit von zwei Jahren besteht die Möglichkeit, dass sich interessierte Kinder und Jugendliche für eine weitere Wahlzeit aufstellen lassen. Bei einer Anhebung der Wahlzeit auf drei Jahre e rscheint diese Bereitschaft, gerade im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen mit dem Abitur nach 12 Schuljah- ren, sehr unwahrscheinlich. Das Ziel, eine größere Kont inuität zu erreichen, wird daher aus Sicht der Verwaltung mit einer Verlängerung der Wahlzeit nicht erreicht. Die Verwaltu ng empfiehlt, die Anr e- gung nicht aufzugreifen. Mitglieder: 30 Mitglieder sind Maximum und sollen auch weiterhin auf die sechs Bezirke aufgeteilt werden. J e- doch sollen leere Plätze auch aus anderen Bezirken aufgefüllt werden können, falls im fehlenden B e- zirk keine Kandidat*innen mehr auf der Warteliste stehen. Im letzten Jugendrat konnte ein Platz nicht besetzt werden, weil es nicht genügend gewählte Kand i- datinnen und Kandidaten in einem Bezirk gegeben hat (Südost). Daher wird die Anregung des J u- gendrates unterstützt und die Verwaltung empfiehlt, die Anregung aufzugreifen. Dies erfolgt mit Hilfe einer stadtweiten Nachrückerliste. Ist die Liste eines Stadtbezirks erschöpft, rückt der Kand idat oder - 4 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. die Kandidatin nach, die im sonstigen Stadtgebiet bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat- te. Ausscheiden: Das Mandat erfordert ein gewisses Engagement der Mitglieder. Die Mitglieder des Jugendrates sind verpflichtet, nach Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Unentschuldigtes Fehlen führt bei wiederholtem Male zum Ausschluss (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). Die Erfahrung hat gezeigt, dass nur rund ein Drittel der Jugendratsmitglieder regelmäßig kommt, ein Drittel unregelmäßig und ei n weiteres Drittel nach der Wahl gar nicht mehr. Die Jugendlichen, die nicht oder sehr unregelmäßig erscheinen, blockieren unter Umständen Plätze für Jugendliche, die sich engagieren möchten. In einem Nachrückverfahren könnten neue Mitglieder ernannt werden. Das Verfahren des Ausschlusses sollte nachvollziehbar und klar geregelt werden. Es wird daher vorg e- schlagen, dass der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin ein Mitglied nach dreimaligem u nentschuldigtem Fehlen schriftlich darüber informiert, dass bei erneute m unentschuldigtem Fernbleiben von der Si t- zung der Ausschluss aus dem Gremium droht. Gleichzeitig sollte in der Satzung (Wahlordnung) fes t- gehalten werden, dass eine Abmeldung bei der Verwaltung erforderlich ist, wenn ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen kann. Arbeitsweise: Der Jugendrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung aufzugreifen (vgl. § 1 Absatz 3). Bezirksvertretungen und Bezirksbürgermeister: Alle Jugendratsmitglieder sollen einmal die Chance bekommen die BVs als Jugendratsvertreter*innen kennen zu lernen. Ebenfalls ein rotierendes System nach einem Jahr (Wechsel) einfü hren. Wunsch nach regelmäßigen Treffen mit den jeweiligen Bezirksbürgermeister*inne n und ein Kenne nlerntreffen zu Amtsbeginn. (Patenschaften für die Jugendratsmitglieder sollen durch die BV/Ausschussvertreter*innen übernommen werden). Der Jugendrat ist in jeder Bezirksvertretung durch ein Mitglied und teilweise durch ein Ersatzmi tglied vertreten. Die Jugendratsmitglieder können die genannten Anregungen direkt an die jeweiligen B e- zirksvertreterinnen und Vertreter bzw. den Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin herantr a- gen. Die Verwaltung wird zukünftig nach der Jugendratswahl ein Informationsschreiben an die B e- zirksvertretungen und die Bezirksbürgermeister/in senden. Es erscheint fraglich, ob z. B. ein Pate n- schaftsmodell über die Satzung verbindlich vorgeschrieben we rden sollte bzw. kann. Aus der Praxis ist der Verwaltung bekannt, dass die Bezirksvertretungen ein Interesse an den Kontakten mit den Mitgliedern des Jugendrates haben und daher ein Reglementierungsbedarf nicht gesehen wird. Ein rotierendes System kann innerhalb des Jugendrates geregelt werden. Eine Aufnahme der Reg e- lung in die Satzung ist nicht erforderlich. - 5 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Bezirksvertretungen, Sportausschuss, Ausschuss für Schule und Weiterbildung und Rat: Ziel als beratendes Mitglied vertreten zu sein und somit auch ein Rederecht innezuhaben (analog zum Düsseldorfer Jugendrat). P atenschaften für die Jugendratsmitglieder sollen durch die BV Au s- schussvertreter*innen übernommen werden. Mitglieder des Rates sind gem. § 40 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Ratsmitglieder und der Oberbürgermeister. Die Mi t- glieder und die Beigeordneten sind nach der Geschäftsordnung und der GO NRW redeb erechtigt. Dies gilt für die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse entsprechend. Die Mitgliedschaft eines J u- gendratsvertreters in diesen Gremien und ein damit verbundenes Rederecht sind auf Grundlage der GO NRW nicht möglich. Darüber hinaus können nach § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW in den Ausschüssen Vertreter innen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der Entscheidung der Au sschüsse vorwiegend betroffen werden, ber atend hinzugezogen werden. Die Entscheidung ob dem Jugendrat das Wort erteilt wird, liegt beim Gremium. Dies gilt nach Maßgabe des § 36 Abs. 5 Satz 4 GO NRW ebenso in den Bezirksvertretungen. Dem Jugendrat kann nach geltendem Recht in den Ausschüssen und Bezirksvertretungen somit in Einzelfällen das Wort erteilt werden, die Anerkennung eines generellen Rederechts ist allerdings nicht möglich. In der Praxis gibt es Absprachen in den Gremien, wie eine Beteiligung der V ertreter/in des Jugendrats erfolgt. Im Rat beschränken sich die Partizipationsmöglichkeiten auf die Einwohnerfrag e- stunde gem. § 13 der Geschäftsordnung und Anregungen gem. § 24 GO NRW. Eine Regelung zur Mitgliedschaft kann daher nicht in die Satzung aufgenommen werden. Jugendratswahl: Die Jugendratswahl muss unbedingt von den Schulen unterstützt werden. Lehrer*innen müssen im Unterricht über den Jugendrat und die Möglichkeit der jugendgerechten, kommunalen Partizipation s- möglichkeit informiert werden. Das Amt für Schule und Weiterbildung muss zwingend in die Vorbere i- tung für eine erfolgreiche Durchführung der Jugendratswahl, da die Schulen definitiv als Wahlorte bestehen bleiben müssen. Die Wahlleitung soll beim Oberbürgermeister liegen (analog zum Düsse l- dorfer Jugendrat). Die Federführung der Jugendratswahl muss analog zu allen anderen Wahlen in der Kommune beim Amt für Bürger- und Ratsservice liegen. Den Schulen obliegt eine zentrale Rolle bei der Bekanntmachung und Umsetzung der Jugendrat s- wahl. Die Kinde r und Jugendlichen können an keinem anderen Ort besser informiert und erreicht werden. Dort sind sie jeden Tag und können dort somit auch - begleitet durch Lehrerinnen und Lehrer - wählen gehen. Das Amt für Schule und Weiterbildung wird in geeigneter Weise darauf hinwirken, in Kooperation mit den Schulen über die Jugendratswahl und ihre Bedeutung zu informieren und die Durchführung der Wahl in den Schulen zu unterstützen. Gerade dem letztgenannten Gesicht spunkt kommt hier eine zentrale Bedeutung bei der Du rchführung der Wahl zu, da durch die Schulen als Wahlorte eine hohe Wahlbeteiligung garantiert werden kann. Die Federführung für die Organisation und die Durchführung der Jugendratswahl wird beim Wah lamt im Amt für Bürger und Ratsservice liegen. Das Wahlamt verfügt über das nötige Knowhow. Die Verwaltung empfiehlt, dass das Amt des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin durch den Oberbü r- germeister oder sein Vertreter im Amt besetzt wird. - 6 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Pädagogische Begleitung: Die pädagogische Begleitung ist für eine gelingende Arbeit des Jugendrates unabdingbar. Der aktuel- le Stundenumfang von 19,5 Stunden wird der aktuellen Arbeit nicht gerecht. Für eine produ ktive und effektive Arbeit unsererseits ist eine Stundenaufstockung auf 30 Stunden von Nöten. Die Stundenaufs tockung ist bereits vom Rat (mit einem Sperrvermerk) für zunächst ein Jahr b e- schlossen worden. Die Verwaltung schlägt mit dieser Vorlage vor, den Sperrvermerk aufzuheben. Sitzungsgeld: Ein Sitzungsgeld für die Arbeit des Jugendrates soll ausgezahlt werde n (analog zum Düsse ldorfer Jugendrat). Mit der Vorlage V/0843/2016 ist der politische Beschluss im Haupt- und Finanzausschuss zur Gewäh- rung eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendrates gefasst worden. Eine entsprechende Regelung soll in der Hauptsatzung der Stadt Münster (siehe Vorlage V/0041/2017) aufgenommen werden; in die Satzung für den Jugendrat (§ 13) soll ein entsprechender Verweis zu finden sein. Grundbedingung für die Gewährung eines Sitzungsgeldes ist j edoch, dass das Mitglied des Jugendrates den überwiegenden Teil der Sitzung anwesend sein muss. Transparenz: Die Termine, Tagesordnungen und Niederschriften der Jugendratssitzungen sollen im Ratsinformat i- onssystem veröffentlicht werden. Die Verwaltung wird die Anregung aufgreifen. Zusammenfassung Durch die Anpassung sowohl der Wahlordnung als auch der Satzung des Jugendrates werden die Anregungen des Jugendrates im Wesentlichen aufgegriffen. Sofern ihnen nicht gefolgt wird, ist dies in der Begründung dieser Vorlage er läutert. Die neuen Regelungen stellen eine Weiteren twicklung des Jugendrats auf der Basis der Erfahrungen in der praktischen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen dar. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: 1. Neue Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster 2. Neue Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 3. Anregung nach § 24 GO NW des Jugendrates an den Rat
Neue Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster
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S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Stand: 07.02.2017 2 Inhalt Präambel ......................................................................................................................... 3 § 1 Grundsatz .............................................................................................................. 4 § 2 Jugendrat der Stadt Münster ................................................................................. 4 § 3 Organe ................................................................................................................... 4 § 4 Plenum .................................................................................................................. 4 § 5 Vorstand ................................................................................................................ 4 § 6 Aufgaben des Vorstandes ..................................................................................... 5 § 7 Interessensvertretungen/Arbeitsgruppen ............................................................... 5 § 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster ..................................................... 5 § 9 Wahlordnung ......................................................................................................... 5 § 10 Sitzungen .............................................................................................................. 5 § 11 Geschäftsordnung ................................................................................................. 6 § 12 Kompetenzen ........................................................................................................ 6 § 13 Sitzungsgeld .......................................................................................................... 7 § 14 Inkrafttreten der Satzung ....................................................................................... 7 3 Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW 2016 S . 966), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 22.03.2017 die folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an all en sie betreffenden Entscheidun- gen ist als verpflichtendes und durchgängiges Handl ungsprinzip gesamtgesellschaftlich anerkannt und u. a. in den §§ 8 und 11 SGB VIII und der UN-Konvention über die Rech- te des Kindes gesetzlich festgeschrieben. Kinder un d Jugendliche sind von politischen Entscheidungen betroffen und haben ein Recht, ihre Positionen in die gesellschaftliche Debatte um die Zukunft einzubringen, das Gemeinwese n aktiv mitzugestalten und für sich und andere Verantwortung zu übernehmen. Dies g ilt umso mehr, da die jungen Menschen bis 16 Jahre kommunalpolitisch kein Wahlre cht besitzen. Auf dem Weg dort- hin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maße frühzeitig zu beteiligen. Nicht nur die Jugendlichen selbst, als auch die pol itischen Gremien und Initiativen wie das Projekt "mitWirkung" der Bertelsmann Stiftung u nd das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Kinder- und Jugendfördergesetz NRW fordern mehr Beteiligungsrechte von Jugendlichen an kommunalpolitischen Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Kinder, Juge ndliche und Familien am 1. Febru- ar 2006 ein Expertenhearing „Jugendparlament für Münster?!“ durchgeführt. Das Exper- tenhearing hatte zum Ergebnis, dass sich die Jugend lichen, die Politik und die Arbeits- gemeinschaften für eine institutionalisierte Jugendvertretung in Münster aussprechen. In diesem Sinne bildet der Jugendrat der Stadt Müns ter eine verbindliche und institutio- nalisierte Beteiligungsform der Interessensvertretu ng von Kindern und Jugendlichen für die Kinder und Jugendlichen in Münster: Der Jugendrat der Stadt Münster sichert die Beteili gungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Münster Der Jugendrat der Stadt Münster fördert die Einflus snahme von Kindern und Jugendlichen auf kommunalpolitische Prozesse Der Jugendrat der Stadt Münster kann die Lebenswelt von Kindern und Ju- gendlichen aktiv mit gestalten Der Jugendrat der Stadt Münster bietet Freiräume der Mitverantwortung Die Jugendrat der Stadt Münster bietet die Gelegenh eit, demokratische Lern- prozesse einzuüben 4 § 1 Grundsatz (1) Zur Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an den kommunalen Willensbil- dungsprozessen bei spezifisch kinder- und jugendrel evanten Angelegenheiten wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren ein Juge ndrat der Stadt Münster ge- bildet . Der Jugendrat der Stadt Münster ist die von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Münster gewählte Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Münster. (2) Ziel des Jugendrates der Stadt Münster ist es, den Interessen der Münsteraner Kinder und Jugendlichen, bei allen kinder- und juge ndrelevanten Themen, Pro- jekten und Vorhaben, in der Politik der Stadt Gehör und Geltung zu verschaffen. (3) Der Jugendrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. § 2 Jugendrat der Stadt Münster Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus höchste ns 30 Mitgliedern. Dabei werden durch eine stadtweite Direktwahl 5 Mitglieder pro Stadtbezirk gewählt. § 3 Organe Der Jugendrat der Stadt Münster besteht aus zwei Organen: a) Plenum b) Vorstand § 4 Plenum (1) Das Plenum des Jugendrates der Stadt Münster is t das höchste beschlussfas- sende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern. (2) Das Plenum kann Arbeitsgruppen bilden und löst diese gegebenenfalls wieder auf. § 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigt en Sprecherteam von drei Per- sonen. (2) In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt de r Jugendrat aus seiner Mitte ei- nen Vorstand. Für jede Person des Sprecherteams wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Für die Wahl gilt § 50 Absätze 2 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). (3) Der Vorstand wird nach einem Jahr neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 5 (4) Der Jugendrat kann den Vorstand abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehr- heit der tatsächlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Jugendrates muss ei ne Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Ausspra che abzustimmen. Der Be- schluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit v on zwei Dritteln der tatsäch- lichen Zahl der Mitglieder. Das nachfolgende Vorsta ndsmitglied ist innerhalb ei- ner Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheim er Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. § 6 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand leitet die Sitzungen und setzt die Beschlüsse des Jugendrates um. (2) Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Sitzu ngen sowie für die Koordination der Arbeitsgruppen zuständig. § 7 Interessensvertretungen/Arbeitsgruppen Der Jugendrat kann projektbezogene Arbeitsgruppen e inrichten, um sich intensi- ver mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Die Arbe itsgruppen sind offen für alle Münsteraner Kinder und Jugendlichen. Das Weite re regelt die Geschäftsord- nung. § 8 Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster Die Begleitung des Jugendrates der Stadt Münster wi rd vom Amt für Kinder, Ju- gendliche und Familien wahrgenommen. Eine sozialpäd agogische Fachkraft ist als Hauptansprechpartner/in für die pädagogische Be gleitung zuständig. Sie bil- det die Schnittstelle zwischen dem Jugendrat, der Verwaltung und Politik und un- terstützt den Jugendrat bei seiner Arbeit. § 9 Wahlordnung Das Verfahren zur Wahl bestimmt die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat). § 10 Sitzungen (1) Der Jugendrat der Stadt Münster soll in der Reg el einmal monatlich tagen. Min- destens ein Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sit zungen ein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der tatsächlichen Mitglied er muss eine Sitzung einbe- rufen werden. (2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden. 6 (3) Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vor her, schriftlich auf dem Post- weg unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein geladen. Die Ausführung und Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit der pädagog ischen Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit mind estens einem Mitglied des Vorstandes. Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Verwaltung ein. (4) Sofern ein Mitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, hat es sich vorher bei der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft der Verwaltung abzumelden. (5) Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituie rende Sitzung von der Verwal- tung geleitet. Nach der Wahl übernimmt ein Mitglied des Vorstandes die Sit- zungsleitung. In den folgenden Sitzungen wird die S itzungsleitung abwechselnd durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. (6) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn 30 % der tatsächlichen Mitglieder des Jugendrates anwesend sind. (7) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigk eit des Jugendrates zurückge- stellt worden und wird der Jugendrat zur Verhandlun g über den gleichen Gegen- stand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rü cksicht auf die Zahl der An- wesenden beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zwe iten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. (8) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung § 11 Geschäftsordnung Der Jugendrat der Stadt Münster kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 12 Kompetenzen (1) Ein vom Jugendrat zu bestimmendes ständiges Mit glied des Jugendrates nimmt nach Maßgabe der Satzung für das Jugendamt der Stad t Münster an den Sit- zungen des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien teil. (2) Der Jugendrat kann jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin aus seiner Mitte für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung und den Sportausschuss benen- nen. Für die jeweiligen Vertreter in den Ausschüsse n ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. (3) Der Jugendrat kann jugendgerecht in die Aktivit äten des für Stadtplanung und Stadtentwicklung zuständigen Ausschusses eingebunden werden. (4) Der Jugendrat kann Anregungen nach § 24 GO NRW an den Rat und die Be- zirksvertretungen stellen und ist berechtigt, in sp ezifisch kinder- und jugendrele- vanten Angelegenheiten, Stellungnahmen und Empfehlu ngen an den Rat oder die Bezirksvertretungen zu richten und Anfragen an den Oberbürgermeister zu stellen. 7 (5) Der Jugendrat entsendet zwei Vertreter bzw. Ver treterinnen in den Kinder- und Jugendrat NRW. § 13 Sitzungsgeld Die Jugendratsmitglieder erhalten bei überwiegender Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld gemäß den Regelungen in der Hauptsatzung. § 14 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung für den Jugendrat d er Stadt Münster“ vom 17.06.2015 außer Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße 30
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Details
- Aktenzeichen
- V/0071/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37