V/0772/2009
Pflegestützpunkte in Münster
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Beschlussvorlage
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V/0772/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Pflegestützpunkte in Münster Beratungsfolge 01.12.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 03.12.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den in der Begründung erläuterten rechtlichen Rahmen, die Aufgaben und Funktionen der Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI sowie den aktuellen Verhandlungsstand in Münster zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, - nach diesen Maßgaben Verträge mit den Pflegekassen über Einrichtung und Betrieb zweier Pflegestützpunkte zu schließen, - ferner den Rat und die zuständigen Fachausschüsse über das Ergebnis zu unterrichten sowie zur Jahresmitte 2011 im Rahmen eines Erfahrungsberichtes über die Erprobungszeit im Jahr 2010 zu berichten. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten entstehen. Begründung: 1. Ausgangslage und rechtlicher Rahmen Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) sieht die Einrichtung von Pflegestützpunkten in gemeinsamer Trägerschaft der Pflege- und Krank enkassen sowie der nach Landesrecht zu be- stimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vor, soweit die oberste Landebehörde dies Vorlagen-Nr.: V/0772/2009 Auskunft erteilt: Herr Schulze auf´m Hofe Ruf: 492 50 25 E-Mail: SchulzeaufmHofe@stadt- muenster.de Datum: 20.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0772/2009 bestimmt. Durch die Einrichtung von Pflegestützpunkten haben die beteiligten Akteure die Mög- lichkeit, durch umfassende Versorgungs- und Betreuungskonzepte ihre Zusammenarbeit zum Nut- zen der betroffenen Pflegebedürftigen zu intensivieren. In die Arbeit der Pflegestützpunkte sollen Selbsthilfegruppen, ehrenamtlich Engagierte, kirchliche sowie sonstige religiöse und gesellschaftli- che Träger und Organisationen eingebunden werden. In der Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2009 ist festgelegt, dass auf Kassenseite der jeweils federführende Landesverband der Pflegekassen die Verhandlungen zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes führt. Beauftragte Kas- se für die Stadt Münster ist die AOK Westfalen-Lippe. Bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten ist auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. Dies sind in Nordrhein- Westfalen die von den Kommunen getragenen Angebote zur kommunalen Pflegeberatung gemäß § 4 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW), bei den Pflegekassen die Beratungsan- gebote nach §§ 7, 7a SGB XI. Bereits in der Start- und Erprobungsphase der Pflegestützpunkte in Nordrhein-Westfalen ist eine gemeinsame Personalausstattung durch Kassen und Kommunen im Stützpunkt vorzusehen. Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten. Werden sie eingerichtet, sind die Vorgaben der Rahmenvereinbarung über die Pflegestützpunkte in Nordrhein-Westfalen zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, den Kranken- und Pflegekassen sowie den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen zu erfüllen. 2. Aufgaben und Funktionen von Pflegestützpunkten Die Pflege- und Krankenkassen richten die Pflegestützpunkte ein. Diese haben darauf hinzuwir- ken, dass sich die nach Landesrecht zur bestimm enden Stellen (Kommunen) sowie die im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und die im Land zugelasse- nen und tätigen Pflegeeinrichtungen an den Stützpunkten beteiligen. Bei der Einrichtung von Pfle- gestützpunkten ist auf vorhandene, geeignete und vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. Doppelstrukturen sind zu vermeiden. Gemeinsame Träger der Pflegestützpunkte sind die Pflege- und Krankenkassen und die nach Lan- desrecht zu bestimmenden Stellen. In § 4 der Empfehlungen nach § 92c Abs. 9 Satz 3 SGB XI über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten vom 03.08.2009 werden insbesondere folgende Aufgabenbereiche beschrieben: - Eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- und lan- desrechtlichen vorgesehenen Sozialleistungen und sonstiger Hilfsangebote. - Die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kom- menden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen me- dizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote ein- schließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen. - Die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Die Beratungsleistungen der Pflegestützpunkte sind trägerunabhängig und wettbewerbsneutral zu erbringen. Ziel der Pflegestützpunkte ist die Vernetzung von wohnortnahen Auskunfts-, Bera- tungs-, Koordinierungs- und Hilfsangeboten rund um die Pflege und die Verbesserung der Koope- ration der verschiedenen Leistungsträger und Leistungserbringer. Die Träger des Pflegestützpunktes, die eingebundenen Selbsthilfegruppen, die sonstigen ehren- amtlich tätigen Personen und Gruppen sowie die kirchlichen und gesellschaftlichen Träger und Organisationen sollen sich in angemessenen Abständen über die Arbeit des Stützpunktes beraten und ggf. Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Beratungs- und Versorgungsangebote abge- ben. - 3 - V/0772/2009 3. Verfahren der Einrichtung Nach der Rahmenvereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein- Westfalen gem. § 92c Abs. 8 SGB XI richten die Pflege- und Krankenkassen unter Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte Stützpunkte zur Information und Beratung Ratsuchender ein. Sie schließen für die jeweils konkrete Einrichtung der Pflegestützpunkte Verträge ab. Die vertraglichen Vereinbarungen sollen ermöglichen, dass Pflegestützpunkte in räumlich-organisatorische Anbin- dung an bestehende Angebote der Pflege-/Krankenkassen oder der Kommunen errichtet werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Pflegestützpunkten nehmen ihren Beratungsauftrag unbeschadet der Leistungsentscheidungen der Pflege-/Krankenkassen sowie der Träger der Al- tenhilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wahr. Die Federführung zur Organisation des Verfahrens zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in den Kreisen und kreisfreien Städten obliegt grundsätzlich der Pflegekasse mit den meisten Pflegebe- dürftigen in der Kommune. Errichtungsbeauftragte Kasse für die Stadt Münster ist die AOK Regio- naldirektion Münster, Coesfeld, Warendorf. Als Vereinbarungspartner haben die Pflegekassen und Kommunen bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten eng und vertrauensvoll zusammenzuarbei- ten. Die Pflegestützpunkte sind barrierefrei und behindertengerecht einzurichten. In der bis zu zweijährigen Start- und Erprobungsphase soll die regelhafte Personalausstattung (Präsenzkräfte) grundsätzlich aus zwei Vollzeitstellen bestehen. Über die Einbindung der Wohnbe- ratungsangebote erfolgt eine Verständigung. In der Start- und Erprobungsphase sollen maximal drei Stützpunkte je Kreis bzw. kreisfreie Stadt eingerichtet werden. Einer soll in Anbindung an die räumlich/organisatorischen Strukturen der Kommunen und grundsätzlich zwei in räumlich/organi satorischer Anbindung an die Strukturen der Pflege-/Krankenkassen erfolgen. 4. Finanzierung von Pflegestützpunkten Nach § 92c Abs. 4 SGB XI tragen die Einrichtungsträger ihre Personal- und Sachkosten selbst. Für die Anschubfinanzierung stehen nach jeweiligem Bedarf pro Pflegestützpunkt bis zu 45.000,00 € zur Verfügung. Dieser Betrag wird um jeweils 5.000,00 € erhöht, wenn Mitglieder von Selbsthilfe- gruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes einbezogen werden. Voraussetzung für die Förderung ist ein von den Kranken- und Pflegekassen und den Kommunen als gemeinsame Träger unterschriebener Stützpunktvertrag. Die Beantragung der Anschubfinanzierung erfolgt bei dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen einzurichtenden Landeszentrum für Pflegeberatung. Mit der Bestätigung zum Pflegestützpunkt, die auch unabhän- gig von einer Beantragung der Anschubfinanzierung re sultieren kann, erfolgt die Akkreditierung als Pflegestützpunkt im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Errichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen gem. § 92c Abs. 8 SGB XI. Die Träger erwerben das Recht, die Bezeichnung „Pflegestützpunkt Nordrhein-Westfalen“ unter Einbeziehung des Landeswappens zu führen und diese an dem Gebäude, in dem sich die Räumlichkeiten des Pflegestützpunktes befinden kenntlich zu machen. 5. Zielvorgaben der Stadt Münster Pflegestützpunkte sollen eine wohnortnahe Anlaufstelle für Pflegebedürftige und deren Angehörige sein. Aus den Erfahrungen des Informationsbüros Pflege des Sozialamtes und der Modellstütz- punkte zeigt sich deutlich, dass die präventive Beratung für Menschen mit beginnendem Hilfebe- darf, die noch über keine Pflegestufe verfügen, inzwischen über 50 % der Beratungstätigkeit aus- macht. Mit der Pflegeberatung, der Wohnraumanpassungsberatung und der Fachstelle Hilfen beim Umzug im Informationsbüro Pflege verfügt die Stadt Münster über eine anerkannte trägerunab- hängige Beratungsstelle. Der neu eingerichtete Fachdienst für Senioren und Pflegebedürftige im Sozialamt sowie die Freiwillenagentur mit dem Projekt ‚Von Mensch zu Mensch’ beraten und un- terstützen zugehend wohnortnah und stadtteilorientiert im Rahmen der Altenhilfe und der Hilfe zur - 4 - V/0772/2009 Pflege nach dem SGB XII. In der Bündelung und Darstellung der bestehenden Angebotspalette auf der Grundlage der Onlinedatenbank des Informationsbüros Pflege, mit der Kapazitätenkoordinati- on für freie Dienstleistungen und Plätze im Bereich der ambulanten, teilstationären und vollstatio- nären Pflegeeinrichtung, liegen die Grundvoraussetzungen für eine wohnortnahe und stadtteilori- entierte Einzelfall- und weitergehende Basis- und Spezialberatung für Ratsuchende in Münster. Ausgangslage in den Gesprächen und Verhandlungen mit den Pflegekassen ist die Fortführung und Weiterentwicklung dieser Standards. Für ratsuchende Pflegebedürftige sowie von Pflegebe- dürftigkeit bedrohten Menschen und ihrer Angehörigen erfolgt die Beratung weiterhin kostenneut- ral. Die Fortsetzung der intensiven Zusammenarbeit mi t der Gerontopsychiatrischen Beratungsstelle und dem Demenz-Servicezentrum Münster in Tr ägerschaft der Alexianer Krankenhaus GmbH so- wie die Einbindung der Selbsthilfekontaktstelle Münster und der Freiwilligenagentur mit dem Pro- jekt ‚Von Mensch zu Mensch’ ist erklärtes Ziel der Stadt Münster und wird in der Gestaltung des Stützpunktvertrages entsprechend berücksichtigt. Richtungsweisend bei der Umsetzung des Stützpunktvertrages des Sozialamtes ist ebenso, dass auf der Grundlage des jetzigen Beratungsangebotes im Informationsbüro Pflege Kostenneutralität im Sach- und Personalkostenbereich erzielt wird. Der in Aussicht stehende Zuschuss von bis zu 50.000,00 € pro Stützpunkt soll moderat und zweckgebunden für den weiteren Ausbau bei der Erfassung, Koordinierung und Vernetzung quartiersbezogener Unterstützungsangebote eingesetzt werden. 6. Aktueller Verhandlungsstand Nach aktuellem Planungsstand können im ersten Quartal 2010 zwei Pflegestützpunkte in Münster errichtet werden. Vorgesehen ist das Informationsbüro Pflege des Sozialamtes der Stadt Münster im Gesundheitshaus, Gasselstiege 13, als kommunaler Pflegestützpunkt sowie die Geschäftstelle der AOK, Königsstr. 18/20 als Stützpunkt der Pflegekassen. Im Rahmen der weiteren Gespräche und Verhandlungen mit den Pflegekassen sollen die bürger- und dienstleistungsorientierten Öffnungszeiten des Informationsbüros Pflege beibehalten werden. Vorgesehen ist darüber hinaus ein wechselseitiger Personalaustausch, wie in der Allgemeinverfü- gung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen, für jeweils drei mal drei Stunden zwi- schen dem Stützpunkten der Pflegekasse und der Stadt Münster in den Kernzeiten der Beratung. Fallkonferenzen werden mit den Trägern und weiteren Kooperationspartnern im Einzelfall bei Be- darf vereinbart. Ebenso ist die Initiierung eines Beirates mit den beteiligten Kassen, der Stadt Münster sowie den Kooperationspartnern nach Beendigung der Probephase vorgesehen. Auf der Basis der gesam- melten auswertbaren Daten und den Erkenntnisgewinnen aus der gemeinsamen Beratungs- und Netzwerktätigkeit kann die Gestaltung der Zusammenarbeit und des Stützpunktvertrages entspre- chend modifiziert werden. 7. Weiteres Verfahren Mit den Pflegestützpunkten wird ein neues Informations- und Beratungsarrangement im Aufgaben- sektor Pflege bereitgestellt, an dessen Konzeption und Betrieb die Stadt Münster beteiligt ist. Städ- tische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden innerhalb eines festgelegten wöchentlichen Stun- denkontingents in dem anderen Stützpunkt mitwirken. Diese und die übrigen Einzelregelungen werden in den Stützpunktverträgen zwischen den örtlichen Pflegekassen und der Stadt noch ver- einbart. Die dargestellten Zielvorgaben der Stadt Münster werden mit Blick auf die bereits bestehenden Angebotsqualitäten im Rahmen der Pflegeberatung nach § 4 LfG NW für die zukünftigen Pflege- stützpunkte nach den Vorgaben des Gesetzgebers, Beratungsleistungen gebündelt aus einer Hand, quartiersorientiert, auch im Rahmen zugehender vertiefender Beratungstätigkeit und Fallbe- gleitung anzubieten, weiter konsequent verfolgt. - 5 - V/0772/2009 Die Verwaltung wird der Pflegekonferenz, weiteren zuständigen Gremien sowie dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung über die abschließenden Ergebnisse der Stütz- punktvereinbarungen berichten. Ebenso erfolgt nach Beendigung der Erprobungsphase, voraus- sichtlich im zweiten Halbjahr 2011, ein Erfahrungsbericht über den Entwicklungsstand der Pflege- stützpunkte. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Ergänzungsvorlage V/0772/2009/1
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DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Vorlagen-Nr.: V/0772/2009/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Herr Schulze auf´m Hofe Ruf: Betrifft Pflegestützpunkte in Münster Beratungsfolge 09.12.2009 Rat Entscheidung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den in der Begründung erläuterten rechtlichen Rahmen, die Aufgaben und Funktionen der Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI sowie den aktuellen Verhandlungsstand in Münster zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, - nach diesen Maßgaben Verträge mit den Pflegekassen über Einrichtung und Betrieb zweier Pflegestützpunkte zu schließen, - ferner den Rat und die zuständigen Fachausschüsse über das Ergebnis zu unterrichten sowie zur Jahresmitte 2011 im Rahmen eines Erfahrungsberichtes über die Erprobungszeit im Jahr 2010 zu berichten. 3. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Erprobungsphase die Einrichtung eines weiteren Pflegestützpunktes voranzutreiben. Hierbei ist eine sozialräumliche Orientierung vorzunehmen und die Idee eines mobilen Stützpunktes mit einzubeziehen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf der Grundlage des aktuellen Verhandlungsstandes mit den Pflegekassen, zwei Pflegestützpunkte in Münster einzurichten, keine Kosten entstehen. Begründung: Dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung lag zur Sitzung am 03.12.09 ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL vor, im Rahmen der Erprobungsphase 492 50 25 E-Mail: SchulzeaufmHofe@stadt- muenster.de Datum: 04.12.2009 V/0772/2009/1 - 2 - V/0772/2009/1 die Einrichtung eines weiteren Pflegestützpunktes voranzutreiben. Hierbei ist eine sozialräumliche Orientierung vorzunehmen und die Idee eines mobilen Stützpunktes mit einzubeziehen. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung beschloss daraufhin einstimmig, dem Rat die Annahme des geänderten Beschlussvorschlages in der Fassung des Änderungsan- trages der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL, zu empfehlen. Die Verwaltung wird in den Gesprächen mit den Pflege- und Krankenkassen auf die Einrichtung eines dritten Pflegestützpunktes, möglichst in mobiler Form, hinwirken. Über die Ergebnisse wird sie dem Rat und den Ausschüssen berichten. Soweit der Stadt Münster dadurch Kosten entstehen sollten, wird die Verwaltung die erforderlichen Beschlüsse rechtzeitig vorbereiten. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Königsstraße 18
- Gasselstiege 13
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0772/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37