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V/0961/2016

Bestellung des allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters

Vorlagen 26.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 10

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2537 Zeichen

V/0961/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat I 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bestellung eines allgemeinen Vertreters  des Oberbürgermeisters 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Herr Stadtrat Thomas Paal wird mit Wirkung vom 17.11.2016 zum allgemeinen Vertreter des 
Oberbürgermeisters mit der Dienstbezeichnung „Stadtdirektor“ bestellt. 
 
2. Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Eingruppierungsverordnung NRW nach Besoldungsgrup-
pe B 6. 
 
3. Die Aufwandsentschädigung beträgt gem. §§ 5, 6 Eingruppierungsverordnung NRW zurzeit 
315,33 Euro mtl. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die entstehenden Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0961/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Lewe 
Herr Heuer 
Ruf: 
492-6000 
492-7010 
E-Mail: 
lewe@stadt-muenster.de 
wolfgang.heuer@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0961/2016 
Begründung: 
 
Herr Stadtdirektor Hartwig Schultheiß, der bisher die Funktion des allgemei nen Vertreters des Ober-
bürgermeisters ausübte, tritt mit Ablauf des 31.10.2016 in den Ruhestand. 
 
1. Gem. § 68 Gemeindeordnung NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Ver-
treter des Bürgermeisters. Die Verwaltung schlägt daher vor, Herrn Stadtrat Thomas Paal zum 
Stadtdirektor zu bestellen. 
 
2. Nach § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung NRW ist der zum allgemeinen Vertreter des 
Oberbürgermeisters bestellte Beigeordnete in Gemeinden mit 250.001 bis 500.000 Einwoh-
nern/innen in die Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 einzustufen. Die Höchstgruppe B 7 darf aller-
dings nur in Anspruch genommen werden, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen 
ist, in dem er eine ganze Amtszeit geleistet hat (§ 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW). Für 
die Besoldung als allgemeiner Vertreter nach § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW ist 
nicht die „ganze Amtszeit“ als Beigeordneter, sondern die als Stadtdirektor maßgeblich. In die 
deshalb vorgesehene Besoldungsgruppe B 6 ist Herr Paal bereits eingruppiert (Ratsbeschluss 
vom 11.02.2015). 
 
3. Die Aufwandsentschädigung beträgt gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1  Eingruppierungsverordnung 
NRW zurzeit 315,33 Euro mtl.  
4. Nach § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Münster führt der allgemeine Vertreter /die allge-
meine Vertreterin des Oberbürgermeisters die Dienstbezeichnung „Stadtdirektor/in“. 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (2)

09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0961/2016
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37