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V/0482/2014

plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderkitas gemäß 2. Kibiz-Änderungsgesetz

Vorlagen 21.07.2014

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Berichtsvorlage

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Rundschreiben Nr. 13-2014 und Erlass

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Berichtsvorlage

9111 Zeichen

V/0482/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderkitas gemäß 2. KiBiz-Änderungsgesetz 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.08.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
10.09.2014 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangssituation 
 
Ab 01.08.2014 tritt das neue KiBiz in Kraft. Wesentlicher Inhalt der zweiten Revision des KiBiz 
ist die Verbesserung der Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines 
ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung. 
Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen 
Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKITA“) 
und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förder-
berechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und 
sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. 
 
2. plusKita-Einrichtungen und Sprachfördereinrichtungen  
 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mit Rundschreiben Nr. 13/2014 den Erlass des 
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein -Westfalen zur 
Verteilung der geplanten Landeszuschüsse für plusKITA -Einrichtungen und zusätz lichen 
Sprachförderbedarf gemäß § 21 a und 21 b KiBiz weitergegeben. Die Zuschüsse werden laut 
Gesetz in der Regel für fünf Jahre gewährt.  
 
Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kin-
dertageseinrichtungen weiter geleitet wird. 
 
 Die plus-KITA-Förderung soll laut KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 anhand der Quote 
der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landes-
quote berechnet werden (landesweit 45 Mio €).  
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0482/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Hölscher 
Ruf: 
492-5142 
E-Mail: 
HoelscherL@stadt-muenster.de 
Datum: 
05.08.2014 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0482/2014 
 
 Für die Berechnung der Sprachfördermittel soll je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in 
Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht 
Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen werden (landesweit 25 Mio €).  
 
 Kommunen können bei der Auswahl der Kindertageseinrichtungen eigenen Kriterien hin-
zuziehen. 
 
2. 1 plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16a und 21a KiBiz 
 
Diese plusKITA-Einrichtungen haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufga-
be, 
 
 bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskul-
turelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und 
Problemlagen der Familien zu orientieren, 
 zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kin-
der abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln, 
 zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern 
durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförde-
rung einzubeziehen, 
 sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die loka-
len Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertages-
einrichtung einzubringen, 
 sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die 
Pflichten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmä-
ßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bil-
dungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen, 
 die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen bei-
spielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbil-
dung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken. 
 
 
2.1.1  Auswahlkriterien für plusKITA-Einrichtungen 
 
Nach § 16 a des KiBiz sollen plusKITA-Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern 
mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor 
Ort kennen die Stadtteile und die Einrichtungen, in denen besonderer Handlungsbedarf 
besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das Jugendamt neben der ei-
genen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkrite-
rien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem 
Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Einrichtungen als 
plusKITA anerkannt und gefördert werden.  
 
Die Verwaltung hat folgende Kriterien in der Stadt Münster der Festlegung zugrunde ge-
legt: 
 
1. Allgemeingültige statistische Werte lt. gesetzlicher Vorgabe: 
 Anteil Familien mit u7-Kindern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II 
 
2. Weitere Kriterien 
 Anteil Familien mit Migrationshintergrund  
 Anteil der Alleinerziehenden  
 Anteil der Elternbeitragesfälle mit einem Jahres-Brutto-Einkommen bis 37.000,00 € 
(Beitragsfreiung)

3 
V/0482/2014 
 
2.1.2  Förderung von plusKITA-Einrichtungen 
 
Gem. KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000,00 € pro Einrichtung an den Trä-
ger der Einrichtung weiter. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogi-
sches Personal einzusetzen. 
 
2.1.3  Anerkennung von plusKITA-Einrichtungen 
 
Gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes 
Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014, Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014 erhält die 
Stadt Münster 650.000,00 € zur Förderung von plusKITA-Einrichtungen. Damit können 26 
Einrichtungen entsprechend anerkannt und gefördert werden. 
 
Die Verteilung in den Bezirken sieht wie folgt aus: 
 
Bezirk Anzahl der plusKITA-Einrichtungen 
Mitte 1 
West 3 
Nord 12 
Ost 0 
Südost 5 
Hiltrup 5 
insgesamt 26 
 
Die Verteilung nach Trägern ergibt folgendes Bild: 
 
Träger Anzahl der plusKITA-Einrichtungen 
städtisch 10 
katholisch 4 
Evangelisch 2 
AWO 4 
Caritas 1 
DRK 2 
Ev. Jugendhilfe Münsterland 1 
Outlaw 2 
 
2. 2 Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16b und 21b KiBiz 
 
Folgende Anforderungen stellt § 16 b KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 an die beson-
dere Aufgabe einer Sprachfördereinrichtung: 
 
 Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf er-
halten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über 
nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung ver-
fügt, zu beschäftigen.  
 Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige 
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen 
dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt. 
 
2.2.1 Auswahlkriterien für Sprachfördereinrichtungen 
 
Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 werden Mittel für 
zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei plusKITAs 
entschieden werden, welche Einrichtungen eine Sprachförderung erhalten.

4 
V/0482/2014 
 
 
Die Verwaltung hat folgende Kriterien in der Stadt Münster der Festlegung zugrunde ge-
legt: 
 
1. Allgemeingültige statistische Werte lt. gesetzlicher Vorgabe: 
 Anteil Familien mit u7-Kindern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II 
 Anteil Familien mit Migrationshintergrund  
 
2. Weitere Kriterien 
 Anteil der Alleinerziehenden  
 Anteil der tatsächlichen Sprachförderung Delfin 4 
 Anteil der Elternbeitragesfälle mit einem Jahres-Brutto-Einkommen bis 37.000,00 € 
(Beitragsbefreiung) 
 
2.2.2  Förderung von Sprachfördereinrichtungen 
 
Gem. KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000,00 € pro Einrichtung an den Trä-
ger der Einrichtung weiter.  
 
2.1.3  Anerkennung von Sprachfördereinrichtungen 
 
Gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes 
 Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014, Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014, erhält die 
Stadt Münster 370.000,00 €. Damit können 74 Einrichtungen Sprachfördereinrichtung 
werden. 
 
Die Verteilung in den Bezirken sieht wie folgt aus: 
 
Bezirk Anzahl der Sprachfördereinrichtun-
gen 
Mitte 18 
West 15 
Nord 15 
Ost 3 
Südost 9 
Hiltrup 14 
insgesamt 74 
 
Die Verteilung nach Trägern ergibt folgendes Bild: 
 
Träger Anzahl der Sprachfördereinrichtun-
gen 
städtisch 24 
katholisch 28 
Evangelisch 7 
AWO 4 
Caritas 1 
CVJM 1 
DRK 3 
Ev. Jugendhilfe Münsterland 1 
EKG 2 
Outlaw 3

5 
V/0482/2014 
 
3.  Ausblick 
 
Vor Ablauf des 5-jährigen Förderzeitraums wird die Verwaltung den politischen Gremien über 
die Entwicklung der plusKITA-Einrichtungen und Sprachfördereinrichtungen berichten. 
 
 
 
I.V. 
 
 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete 
 
Anlagen: Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014 vom 13.05.2014 
  Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur 
                        und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014

Rundschreiben Nr. 13-2014 und Erlass

5162 Zeichen

Für die Menschen.

LWL-Landesjugendamt, Schulen, ED
Koordinationsstelle Sucht . Landesjugendamt :

90 Jahre jung Für Westfalen-Lippe
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr
” Freitag . 08:30-12:30 Uhr \
Stadt-/ Kreisverwaltung . Ansprechpartnerin:
“- Jugendamt - Barbara Thüner
im Bereich des Landschaftsverbandes . :
Westfalen-Lippe  . Tel.: 0251 591-5839
Ich Fax: 0251 591-5954
nachrichtlich: _Mail: i
. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege > E-Mail:barbara.thuener@iwl.org
Kommunale Spitzenverbände
Äz.: 50 80 33 KiBiz j ö \ Münster, 13.05.2014

Rundschreiben Nr. 13/2014

Geplante Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen und zusätzlichen Sprachförderbe-
darf - Verteilung an die Jugendämter

. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage, Az. 322 — 2635.05
Mein Rundschreiben Nr. 12/2014 vom 17.04.2014 :

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf mein Rundschreiben Nr. 12/2014 vom 17.04.2014 sende ich Ihnen als Anlage einen
Erlass des MFKJKS zu den geplanten Larideszuschüssen für plusKITA-Einrichtungen und zusätzli-
‚chen Sprachförderbedarf mit den für Ihr Jugendamt zu erwartenden Förderbeträgen zur Kenntnis.

Freundliche Grüße
Im Auftrag
gez.

Barbara Thüner

Warendorter Straße 25, 48145 Münster Konto der LWL-Finanzabteilung
"Telefon: 0251 591-01 " Sparkasse Münsterland Ost « BLZ 400 501 50 « Konto-Nr. 409 706

Internet: www.iwl.org IBÄN: DE53 4005 0150 0000 4097 06 + BIG: WELADEDIMST
Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf’Bussteig A, -

Linien 2 und 10 bis Zumsandesstraßs "

Parken: LWL-Parkplätze Warendorfer Str. 25 (Gebührenpflichtig)

fenlliche Verkehrsmil
: Rheinbahn Linien:
"704, 709, 719.512... 0.:
‘Haltestelle Posistraße

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© ‚Gesetzentwurf zur Änderun des Kinder
Gesetze in den Landtag No!

in: "Verteilung durch Jugendämt
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Beratungsverlauf (3)

26.08.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27 Bericht Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.09.2014 Rat
TOP 33 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße 25

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Details

Aktenzeichen
V/0482/2014
Typ
Vorlagen
Datum
21.07.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37