V/0482/2014
plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderkitas gemäß 2. Kibiz-Änderungsgesetz
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Berichtsvorlage
9111 Zeichen
V/0482/2014
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderkitas gemäß 2. KiBiz-Änderungsgesetz
Beratungsfolge
26.08.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht
10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Bericht
10.09.2014 Rat Bericht
Bericht:
1. Ausgangssituation
Ab 01.08.2014 tritt das neue KiBiz in Kraft. Wesentlicher Inhalt der zweiten Revision des KiBiz
ist die Verbesserung der Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines
ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung.
Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen
Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKITA“)
und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förder-
berechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und
sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden.
2. plusKita-Einrichtungen und Sprachfördereinrichtungen
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mit Rundschreiben Nr. 13/2014 den Erlass des
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein -Westfalen zur
Verteilung der geplanten Landeszuschüsse für plusKITA -Einrichtungen und zusätz lichen
Sprachförderbedarf gemäß § 21 a und 21 b KiBiz weitergegeben. Die Zuschüsse werden laut
Gesetz in der Regel für fünf Jahre gewährt.
Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kin-
dertageseinrichtungen weiter geleitet wird.
Die plus-KITA-Förderung soll laut KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 anhand der Quote
der u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landes-
quote berechnet werden (landesweit 45 Mio €).
Vorlagen-Nr.:
V/0482/2014
Auskunft erteilt:
Frau Hölscher
Ruf:
492-5142
E-Mail:
HoelscherL@stadt-muenster.de
Datum:
05.08.2014
Öffentliche Berichtsvorlage
2
V/0482/2014
Für die Berechnung der Sprachfördermittel soll je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in
Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht
Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen werden (landesweit 25 Mio €).
Kommunen können bei der Auswahl der Kindertageseinrichtungen eigenen Kriterien hin-
zuziehen.
2. 1 plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16a und 21a KiBiz
Diese plusKITA-Einrichtungen haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufga-
be,
bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskul-
turelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und
Problemlagen der Familien zu orientieren,
zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kin-
der abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern
durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförde-
rung einzubeziehen,
sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die loka-
len Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertages-
einrichtung einzubringen,
sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die
Pflichten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmä-
ßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bil-
dungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen bei-
spielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbil-
dung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
2.1.1 Auswahlkriterien für plusKITA-Einrichtungen
Nach § 16 a des KiBiz sollen plusKITA-Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern
mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor
Ort kennen die Stadtteile und die Einrichtungen, in denen besonderer Handlungsbedarf
besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das Jugendamt neben der ei-
genen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkrite-
rien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem
Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Einrichtungen als
plusKITA anerkannt und gefördert werden.
Die Verwaltung hat folgende Kriterien in der Stadt Münster der Festlegung zugrunde ge-
legt:
1. Allgemeingültige statistische Werte lt. gesetzlicher Vorgabe:
Anteil Familien mit u7-Kindern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II
2. Weitere Kriterien
Anteil Familien mit Migrationshintergrund
Anteil der Alleinerziehenden
Anteil der Elternbeitragesfälle mit einem Jahres-Brutto-Einkommen bis 37.000,00 €
(Beitragsfreiung)
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2.1.2 Förderung von plusKITA-Einrichtungen
Gem. KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000,00 € pro Einrichtung an den Trä-
ger der Einrichtung weiter. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogi-
sches Personal einzusetzen.
2.1.3 Anerkennung von plusKITA-Einrichtungen
Gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014, Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014 erhält die
Stadt Münster 650.000,00 € zur Förderung von plusKITA-Einrichtungen. Damit können 26
Einrichtungen entsprechend anerkannt und gefördert werden.
Die Verteilung in den Bezirken sieht wie folgt aus:
Bezirk Anzahl der plusKITA-Einrichtungen
Mitte 1
West 3
Nord 12
Ost 0
Südost 5
Hiltrup 5
insgesamt 26
Die Verteilung nach Trägern ergibt folgendes Bild:
Träger Anzahl der plusKITA-Einrichtungen
städtisch 10
katholisch 4
Evangelisch 2
AWO 4
Caritas 1
DRK 2
Ev. Jugendhilfe Münsterland 1
Outlaw 2
2. 2 Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16b und 21b KiBiz
Folgende Anforderungen stellt § 16 b KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 an die beson-
dere Aufgabe einer Sprachfördereinrichtung:
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf er-
halten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über
nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung ver-
fügt, zu beschäftigen.
Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen
dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.
2.2.1 Auswahlkriterien für Sprachfördereinrichtungen
Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 werden Mittel für
zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei plusKITAs
entschieden werden, welche Einrichtungen eine Sprachförderung erhalten.
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Die Verwaltung hat folgende Kriterien in der Stadt Münster der Festlegung zugrunde ge-
legt:
1. Allgemeingültige statistische Werte lt. gesetzlicher Vorgabe:
Anteil Familien mit u7-Kindern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Anteil Familien mit Migrationshintergrund
2. Weitere Kriterien
Anteil der Alleinerziehenden
Anteil der tatsächlichen Sprachförderung Delfin 4
Anteil der Elternbeitragesfälle mit einem Jahres-Brutto-Einkommen bis 37.000,00 €
(Beitragsbefreiung)
2.2.2 Förderung von Sprachfördereinrichtungen
Gem. KiBiz in der Fassung ab 01.08.2014 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000,00 € pro Einrichtung an den Trä-
ger der Einrichtung weiter.
2.1.3 Anerkennung von Sprachfördereinrichtungen
Gem. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014, Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014, erhält die
Stadt Münster 370.000,00 €. Damit können 74 Einrichtungen Sprachfördereinrichtung
werden.
Die Verteilung in den Bezirken sieht wie folgt aus:
Bezirk Anzahl der Sprachfördereinrichtun-
gen
Mitte 18
West 15
Nord 15
Ost 3
Südost 9
Hiltrup 14
insgesamt 74
Die Verteilung nach Trägern ergibt folgendes Bild:
Träger Anzahl der Sprachfördereinrichtun-
gen
städtisch 24
katholisch 28
Evangelisch 7
AWO 4
Caritas 1
CVJM 1
DRK 3
Ev. Jugendhilfe Münsterland 1
EKG 2
Outlaw 3
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3. Ausblick
Vor Ablauf des 5-jährigen Förderzeitraums wird die Verwaltung den politischen Gremien über
die Entwicklung der plusKITA-Einrichtungen und Sprachfördereinrichtungen berichten.
I.V.
Dr. Andrea Hanke
Beigeordnete
Anlagen: Rundschreiben des LWL Nr. 13/2014 vom 13.05.2014
Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2014
Rundschreiben Nr. 13-2014 und Erlass
5162 Zeichen
Für die Menschen.
LWL-Landesjugendamt, Schulen, ED
Koordinationsstelle Sucht . Landesjugendamt :
90 Jahre jung Für Westfalen-Lippe
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - 48133 Münster Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr
” Freitag . 08:30-12:30 Uhr \
Stadt-/ Kreisverwaltung . Ansprechpartnerin:
“- Jugendamt - Barbara Thüner
im Bereich des Landschaftsverbandes . :
Westfalen-Lippe . Tel.: 0251 591-5839
Ich Fax: 0251 591-5954
nachrichtlich: _Mail: i
. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege > E-Mail:barbara.thuener@iwl.org
Kommunale Spitzenverbände
Äz.: 50 80 33 KiBiz j ö \ Münster, 13.05.2014
Rundschreiben Nr. 13/2014
Geplante Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen und zusätzlichen Sprachförderbe-
darf - Verteilung an die Jugendämter
. Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage, Az. 322 — 2635.05
Mein Rundschreiben Nr. 12/2014 vom 17.04.2014 :
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezug auf mein Rundschreiben Nr. 12/2014 vom 17.04.2014 sende ich Ihnen als Anlage einen
Erlass des MFKJKS zu den geplanten Larideszuschüssen für plusKITA-Einrichtungen und zusätzli-
‚chen Sprachförderbedarf mit den für Ihr Jugendamt zu erwartenden Förderbeträgen zur Kenntnis.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
gez.
Barbara Thüner
Warendorter Straße 25, 48145 Münster Konto der LWL-Finanzabteilung
"Telefon: 0251 591-01 " Sparkasse Münsterland Ost « BLZ 400 501 50 « Konto-Nr. 409 706
Internet: www.iwl.org IBÄN: DE53 4005 0150 0000 4097 06 + BIG: WELADEDIMST
Öffentliche Verkehrsmittel: ab Hbf’Bussteig A, -
Linien 2 und 10 bis Zumsandesstraßs "
Parken: LWL-Parkplätze Warendorfer Str. 25 (Gebührenpflichtig)
fenlliche Verkehrsmil
: Rheinbahn Linien:
"704, 709, 719.512... 0.:
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Warendorfer Straße 25
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Details
- Aktenzeichen
- V/0482/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37