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V/0387/2018

Bebauungsplan Nr. 586 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 15.05.2018

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V-0387-2018-Anlage-2-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0387-2017-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0387-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

586_Plan-Satzungsentwurf

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Ansehen

Anlage A

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V-0387-2018-Anlage-5-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0387-2018-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

V-0387-2018-Anlage-2-Stellungnahmen

41076 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 21 
Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  
sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB  
 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 05.09.2017  
 
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §  3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 05.09.2017 von 18:00- 19:15 Uhr 
statt, Veranstaltungsort war die Sparda -Bank Münster, Joseph -König-Straße 3, 48147 Münster, anwesend waren rd. 30 Bürgerinnen und Bürger . Nach kurzer 
Einleitung durch Herr Fischer -Baumeister (Bezirksbürgermeister) wurde der Bebauungsplan durch Frau Philipp (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadt-
planung, Verkehrsplanung) und Herr Schmidt (Planungsbüro stadtraum Architektengruppe) vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, 
zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen (siehe Anla-
ge 1 zu dieser Vorlage) . Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen vorgebracht. 
Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themenkomplexen, zusammengefasst. 
 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
 Bürgeranhörung 
1.1 Themenkom-
plex Verkehr 
und Erschlie-
ßung, Stellplät-
ze  
Eine Bürgerin regt die Einrichtung von Car -Sharing-
Stellplätzen im Plangebiet an.  
Grundsätzlich wird die Realisierung von Car-Sharing-
Stellplätzen sowohl von Seiten der S tadt als auch 
von den Investoren befürwortet. Hierfür wird  im 
Rahmen des Städtebaulichen Vertrags die Reg elung 
getroffen, dass  die Vorhabenträger in 10 Stel lplätze 
für die Real isierung von Car -Sharing-Stellplätzen 
bereithält. Festsetzungen im Bebau ungsplan zur 
konkreten Ausweisung der Car -Sharing-Plätze wer-
den nicht getroffen 
Der Anregung wird außer-
halb des Bebauungsplan-
verfahrens gefolgt durch 
Regelung im städtebauli-
chen Vertrag.  
Eine konkrete Ausweisung 
von Car-Sharing-Stell-
plätzen durch Festsetzun-
gen im Bebauungsplan 
erfolgt nicht 
(Beschlussvorschlag 1.1.1).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 21 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2 Themenkom-
plex Liegen-
schaftliche Be-
lange, Vermark-
tung  
Eine Bürgerin kritisiert, dass beim vorliegenden Ba u-
vorhaben der Wohnungsverein Münster von 1893 
nicht als Partner miteinbezogen / berücksichtigt wur-
de.  
Die Stadt Münster  ist nicht Eigentümerin der Grun d-
stücke und hat somit auch keine Entscheidungsho-
heit darüber, durch wen das Planvorhaben entwickelt 
bzw. realisiert wird. Mit den politisch beschlos senen 
Vorgaben zur „sozialgerechten Bodennu tzung“ hat 
die Stadt Münster allerdings ein sehr gutes Instr u-
ment, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum 
auch auf privaten Bauvorhaben durc hzusetzen. Die 
entsprechenden Vorgaben finden auch beim vorli e-
genden Projekt Anwendung, sodass auch im Plan-
gebiet bezahlbare Woh nungen errichtet werden 
müssen.  
Der Kritik, dass der Woh-
nungsverein Münster von 
1893 nicht als Partner mit-
einbezogen / berücksichtigt 
wurde, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.1.2).  
 
Im Nachgang zur Bürgerinformation wurde durch einen Nachbarn eine Anregung vorgebracht.  
 
1.3 Angrenzer  
Stellungnahme 
vom 08.09.2017  
Durch den Angrenzer werden folgende Anregungen 
und Hinweise vorgetragen:  
Der bereits bestehende (zeitweise) erhebliche Par k-
druck wird durch das Planvorhaben weiter verschärft. 
Die Anzahl der Stellplätze in den Neu bauvorhaben 
ist erneut zu prüfen , mit dem Ziel, mehr Stellplätze 
zu schaffen. Hierzu sind  die Tiefgaragen zu vergr ö-
ßern.  
Die durch die Wohnflächenentwicklung ausgelösten 
Verkehre können ohne Behinderung Dritter üb er das 
hinreichend ausgebaute öffentliche Verkehr snetz 
abgewickelt werden. Dies wurde gutachterlich g e-
prüft. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stel l-
plätze für die Wohnun gen und die Kita werden auf 
Privatflächen nachgewiesen.  
Der Anregung, mehr Stell-
plätze zu schaffen und 
hierzu die Tiefgaragen zu 
vergrößern, wird nicht ge-
folgt  
(Beschlussvorschlag 1.1.3).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 21 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 14.09.2017 bis einschließlich 13.10.2017  
 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
2.1 Handwerks-
kammer  
Münster  
Stellungnahme 
vom 09.10.2017 
Keine Anregungen oder Bedenken    
2.2 Industrie- und 
Handelskam-
mer Nord West-
falen  
Stellungnahme 
vom 04.10.2017 
Keine grundsätzlichen Bedenken . F olgende Anr e-
gung wird vorgetragen: 
Die Vereinbarkeit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht stören-
den Gewerbebetriebe mit der Planung ist zu prüfen 
(analog der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein 
zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe).  
Als zulässige Art der baulichen Nutzung im Ge l-
tungsbereich des Bebauungsplanes sind , bis auf 
sonstige nicht störende Handwerksbetriebe, die für 
Allgemeine Wohn gebiete gemäß § 4 Abs.  2 Nr.  1-3 
BauNVO zulässigen Nutzungen festgesetzt. Eine 
ausnahmsweise Aufweitung der zulässigen Nut zung 
auch für sonstige, nicht störende Gewerbebe triebe  
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist vor dem Hinter-
grund der erstrangigen Entwicklung des Stando rtes 
für Wohnnutzungen mit einer ergänzenden Kindert a-
gesstätte nicht sinnvoll und wird nicht vorgenommen.  
Der Belang einer Vergleichbarkeit der Auswirkun gen 
nicht störender Handwerksbetriebe z u nicht stören-
den Gewerbebetrieben ist im Grundsatz durchaus 
gegeben, so dass vor dem Hintergrund der geplan-
ten Nutzungen (s.o.) die nicht störenden Hand-
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. Die 
Änderung der textlichen 
Festsetzung erfolgte bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
werksbetriebe nicht mehr Bestandteil der z ulässigen 
Nutzung werden. Die textliche Festsetzung  1.1 wur-
de bereits zur öffentlichen Auslegung des Plans nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB entsprechend geändert.  
2.3 Handelsver-
band NRW-WM  
Stellungnahme 
vom 12.10.2017 
Keine Bedenken. Folgende Hinweise werden vorg e-
tragen: 
• die vorhandenen Geschäfts - und Büronutzungen 
im Zentrum Nord sind bei der Planung  / Realisie-
rung des Wohnprojektes zu berücksichtigen. 
• die Nutzung des KOM -Centers darf nicht beei n-
trächtigt werden, die notwendigen Lieferverkehre 
sind zu berücksichtigen.  
• die Erreichbarkeit der Einzelhandelsnutzun gen 
darf nicht zu Gunsten des Wohnprojektes ver-
schlechtert werden.  
Zur Sicheru ng der verkehrlichen Belange im Z u-
sammenhang mit dem vorliegenden Bebauung splan 
wurde durch die Ingenieurgesellschaft nts ein ver-
kehrstechnischer Entwurf erstellt, in dem die Ausg e-
staltung der Straßen - und Wegeflächen im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes  geprüft und an-
schließend festgelegt wurde (Bestandteil der Prüfung 
waren u. a. auch die erforderlichen Schlepp-  und 
Wenderadien auf der öffentlichen Verkehrsfläche der 
als Quartiersplatz festgesetzten nördlichen Verkehrs-
fläche zum KOM -Center). Der verkehr stechnische 
Entwurf wurde mit dem Bereich Verkehrspl anung, 
dem Ordnungs - und Tiefbauamt der Stadt Münster 
abgestimmt. Negative verkehrliche Einwirkungen auf 
bestehende angrenzende Nutzungen sind dem nach 
nicht zu erwarten. 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.4 LWL- Archäolo-
gie für Westfa-
len  
Stellungnahme 
vom 27.09.2017 
Keine grundsätzlichen Bedenken . Bzgl. möglicher 
Fossillagerstätten sind folgende Hinweise zu berüc k-
sichtigen: 
• Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (14  Tage 
vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster und dem 
Im Bebauungsplan ist unter 3.3 ein Hinweis zu B o-
dendenkmalen enthalten, in dem die grundlegen den 
Betroffenheiten zum Bodenschutz und Vorgehens-
weisen beim Auffinden von Bodendenkmälern im 
Sinne des Denkmalschutzgesetzes benannt sind. 
Der Hinweis w urde zur Offenlegung des Planent-
Den Hinweisen wurde be-
reits zur öffentlichen Ausle-
gung des Planentwurfs 
entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläont o-
logie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster 
schriftlich mitzuteilen 
• Der LWL -Archäologie für Westfalen o der der 
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind B o-
dendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
aber auch Veränderungen und Verfärbungen in 
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüg-
lich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht 
verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). 
• Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren 
Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäolog i-
sche und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die 
dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der 
Untersuchungen freizuhalten. 
wurfs nach §  3 Abs.  2 BauGB  um die schriftliche 
Anzeige zum Beginn der Erdarbeiten ergänzt. 
2.5 Deutsche Bahn 
AG  
Stellungnahme  
vom 18.09. und 
11.10.2017 
Keine Bedenken unter Beachtung der folgenden 
Hinweise und Auflagen: 
 
Formulierung Stellungnahme vom 11.10.2017:  
Entschädigungsansprüche od er Ansprüche auf 
Schutz- oder Ersatzmaßnahmen aufgrund der I m-
missionen aus dem Eisenbahnbetrieb und der Erhal-
tung der Betriebsanl agen können gegen die DB AG 
nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der 
 
 
 
Zum Bebauungsplan wurde eine lärmtechnische 
Prüfung durchgeführt, in dem die Einwirkunge n u. a. 
auch aus der nahegelegenen Bahntrasse auf die 
geplanten Wohnnu tzungen gutachterlich untersucht 
und geeignete Lärmmi nderungsmaßnahmen für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes  vorgetr agen 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage ha n-
delt.  
Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in 
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hi n-
zuweisen. 
 
Formulierung Gesamtstellungnahme vom 
18.09.2017:  
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem 
Betrieb der Eisenbahn in ihrer jeweiligen Form  sei-
tens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstücksei-
gentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter sind 
ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie 
Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnet i-
sche Beeinflussungen und dergleichen, die von 
Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, ent-
schädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind A b-
wehrmaßnahmen nach § 1004 i . V. m. § 906 BGB 
sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BI m-
SchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweil i-
gen Form veranlasst werden könnten, ausge schlos-
sen. 
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schal l-
schutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen 
Bauwerbern auf eigene Kosten vorzusehen bzw. 
vorzunehmen. 
wurden. Mit Umsetzung der Minderungsma ßnahmen 
können unzul ässige Lärmeinwirkungen auf die g e-
planten Nutzungen ausgeschlossen werden. Weiter-
gehende Lärmminderungsmaßnahmen au ßerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungspl anes sind 
nicht erforderlich.  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.6 Polizei-
präsidium  
Stellungnahme 
vom 20.09.2017 
Keine Anregungen oder Bedenken    
2.7 Stadtwerke 
Münster –  
Angebot und 
Infrastruktur  
Stellungnahme 
vom 12.10.2017  
Gegen eine Verl egung der auswärtigen Haltestelle 
bestehen grundsätzlich keine Bedenken oder Ei n-
wände.  
 
Folgende Hinweise werden vorgetragen:  
 
Die Haltestellen Anton- Bruchausen-Straße sind in 
beide Fahrtrichtungen bereits barrierefrei ausgebaut.  
Die Verlegung der nördl ichen Bushaltestelle war b e-
reits Grundlage des vorangegangenen Architekten-
wettbewerbs zum nun vorliegenden Bebauung s
plan, 
u. a. begründet durch das verkehrssichere Que-
rungserfordernis für Fußgänger.  
 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zu-
sammenhang mit dem Bebauungsplan wurde durch 
die Ingenieurgesellschaft nts ein verkehrstechnischer 
Entwurf erstellt, in dem die Ausgestaltung der Str a-
ßen- und Wegeflächen im Geltungsbereich des B e-
bauungsplanes – einschließlich der Ver legung der 
Bushaltestelle – geprüft und anschließend fes tgelegt 
wurde. Der verkehrstechnische Entwurf wur de mit 
dem Bereich Verkehrsplanung, dem Or dnungs- und 
Tiefbauamt der Stadt Münster abg estimmt. Auch 
nach Verlegung der Bushaltestelle ist ein barrier e-
freier Zugang der Haltestelle gewährleistet.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
2.8 münsterNetz 
GmbH  
Stellungnahme 
vom 12.10.2017  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e-
tragen: 
 
1) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
 
 
 
Zu 1) Belange der Versorgung sowie etwaige Eingrif-
 
 
 
Zu 1) Der Hinweis wird zur

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
ungsplans befinden sich vorhandene Versorgungslei-
tungen sowie Kabel der münsterNETZ GmbH (siehe 
beigefügte Bestandspläne).  
Eine Gasversorgung liegt nicht vor. Die Fernwärm e-
versorgung erfolgt in Verantwortung und Zuständi g-
keit der Westfälischen Fernwärme Gm bH (A n-
sprechpartner: Hr. Stätiger, Tel. 0251 / 694-4560).  
 
2) Die geplanten Standorte der O rtsnetzstationen 
(ONS) sind im Bebauungsplan mit dem Symbol der 
Elektrizität aufnehmen (siehe auch Anlage).  
 
 
 
 
3) Redaktionelle Ergänzung / Änderung der Begrün-
dung wie folgt:  
Kap. 6.4.1 (Ver- und Entsorgungssituation):  
„…Die Trink - und Löschwasserversorgung ist über 
das bestehende Leitungsnetz in der Al brecht-Thaer-
Straße / Anton-Bruchausen-Straße gemäß den tech-
nischen Regeln sichergestellt."  
Kap. 6.4.3 (Flächen für Versorgungsanlagen):  
Absatz 1, letzter Satz: „...Die Trafostationen dienen 
hauptsächlich für die Elektrizitätsversorgung der rd. 
515 Wohneinheiten."  
Absatz 2, erster Satz: das Wort „... privaten ... " ist zu 
fe in das vorhandene Infrastrukturnetz  im Zusa m-
menhang mit der Umsetzung der Baumaßnah men 
werden im Zuge der Anpassungen im öffentl ichen 
Verkehrsraum und des bauordnungsrechtlichen G e-
nehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachäm-
tern der Stadt Münster sowie den Ver - und Entsor-
gern weitergehend abgestimmt.  
 
Zu 2) Mit Realisierung der geplanten Nutzungen wird 
jeweils für das nördliche und südliche Plangrund-
stück die Errichtung einer Ortsnetzstation erforder-
lich. Die Standorte der ONS w urden im En twurf des 
Bebauungsplans zur öffentlichen Ausl egung nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB zeichnerisch festgesetzt. 
 
Zu 3) Die Ergänzungen und Änderungen w urden in 
die Begründung zum En twurf des Bebauungsplans 
zur öffentlichen Ausl egung nach § 3 Abs.  2 BauGB  
aufgenommen. 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
Zu 2) Der Anregung wurde 
bereits zur öffentlichen 
Auslegung des Planent-
wurfs entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
 
Zu 3) Der Anregung wurde 
bereits zur öffentlichen 
Auslegung des Planent-
wurfs entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
streichen. Sofern zu den beiden festgeset zten Tr a-
fostationen vom Verteilnetzbetreiber der münster-
NETZ GmbH noch weiter private Trafostationen von 
Kunden zu errichten sind, wird die Formulierung be-
stätigt.  
2.9 Westfälische 
Fernwärmever-
sorgung GmbH  
Stellungnahme 
als Plan  
Keine Anregungen oder Bedenken. Folgende Hi n-
weise sind aus dem beigefügten Lageplan mit Dar-
stellung der vorhandenen Fernwärmeleitungen im 
Zentrum Nord abzuleiten:  
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Fer n-
wärmeleitungen der Westfälischen Fernwärmever-
sorgung GmbH ausschließlich innerhalb der öffentl i-
chen Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße / 
Anton-Bruchausen-Straße, Gartenstraße sowie J o-
seph-König-Straße vorhanden. Auf den privaten 
Grundstücksflächen verlaufen keine Leitungen.  
 
 
 
 
 
Belange der Versorgung werden im Zusammen hang 
mit der Umsetzung von Baumaßnahmen im öffentl i-
chen Straßenraum und bei Bedarf im Zuge des bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah
rens mit 
den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster s o-
wie den Ver - und Entsorgern weitergehend abg e-
stimmt.  
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
2.10 Bundesnetz-
agentur  
Stellungnahme 
vom 21.09.2017  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e-
tragen:  
 
1) Im ermittelten Koordinatenbereich sind als Richt-
funkbetreiber die E -Plus Service GmbH (E -Plus-
Straße 1, 40472 Düsse ldorf) und Vodafone GmbH 
(Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf) tätig. 
Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere 
Planung können mögliche Störungen des Richt-
Zu 1-2) Die in der Stellungnahme aufgeführten Richt-
funkbetreiber wurden im Anschluss an die frühzeitige 
Behördenbeteiligung via Email über die Planung 
nachträglich informiert und um eine Stellung nahme 
gebeten.  
 
Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:  
Mit Stellungnahme vom 13.10.2017 wurde durch die 
E-Plus Service GmbH  / Telefonica Germany GmbH 
Zu 1-2) Der Anregung wur-
de im Laufe des Planver-
fahrens entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 21 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
funkstreckenbetriebs vermieden werden.  
 
2) Das Planvorhaben beeinflusst ggf. auch in der 
Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf - und 
Messdienstes der Bundesnetzagentur. Zur Prüfung, 
ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhan-
denen funktechnischen Messeinrichtungen eingehal-
ten werden, wurden die Unterlagen an die Bundes-
netzagentur, Referat 511 (511 0 -5), Canisiusstr. 21, 
55122 Mainz weitergeleitet.  
mitgeteilt, dass das Plangebiet einen ausre ichenden 
Abstand zu den Richtfunktrassen aufweist. Durch die 
Vodafone GmbH wurde mit Stellungnahme vom 
28.11.2017 eben falls mitgeteilt, dass das  geplante 
Bauvorhaben den benötigten Sicherheit sabstand 
(mindestens 25 m in jede Richtung)  zu Richtfunkver-
bindungen einhält. Etwaige Konfliktpotenziale wer-
den seitens der Voda fone GmbH daher nicht ges e-
hen.  
2.11 Deutsche Tele-
kom AG  
Stellungnahme 
vom 04.10.2017 
Die Anregungen wurden im Rahmen der Beteiligung 
der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher B e-
lange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut vorgetragen. 
Verweis auf Stellungnahme Nr. 4.7 vom 27.03.2018.  
Verweis auf Abwägung zur Stellungnahme Nr.  4.7 
vom 27.03.2018 im Rahmen der Beteiligung der B e-
hörden und sonstigen Träger öffent licher Bela nge 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.  
Siehe unten Beschlussvor-
schlag zur Stellungnahme 
Nr. 4.7

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 21 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 19.02.2018 bis einschließlich 20.03.2018  
 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Stellungnahmen Öffentlichkeit 
3.1 Privat  
Stellungnahme 
vom 19.02.2018  
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e-
tragen:  
1) Schallimmissionen  
1.1) Die in der Begründung zum Bebauungsplan  
benannten Läden (Kap. 6.7.1) befinden sich nicht im 
geplanten Wohngebiet sondern auf dem als Misc h-
gebiet ausgewiesenen Nachbargrundstück.  
Entgegen der angenommene n Öffnungszeiten von 
6:00-22:00 Uhr sind gemäß Ladenschlussgesetz 
längere Öffnungszeiten zulässig. Bereits heute ha-
ben große Lebensmittelgeschäfte bis 24:00  Uhr ge-
öffnet, was ein Groß teil der  zukünftigen Bewohner 
erwarten wird . Aus den längeren Öffnungszeiten 
ergeben sich auch Verkehre – einschließlich Anlie-
ferverkehre, Müllentsor gung usw.  – im Nachtzei t-
raum. 
Eine zu enge Fassung der Lär mschutzfestlegungen 
ist nicht zweckdienlich, da dadurch Konflikte, 
Rechtsstreitereien usw. riskiert  werden könnten, die 
bei einer weit gefassten Genehmigungsversion ver-
mieden werden.  
Die entsprechenden Punkt e sind unter diesem  As-
 
 
 
Zu 1.1) In der Lärmtechnisc hen Untersuchung zum 
Bebauungsplan wurden zur Ermittlung der maßgebli-
chen Immissionen aus Betriebslärm neben der IST-
Situation auch die derzeit gültigen  Betriebsgenehmi-
gungen der Gewerbebetriebe im Einwi rkungsbereich 
des Plangebiets zugrunde gelegt (u.a. Öffnungs- und 
Anlieferungszeiten, s. a. Lärmgutachten S.  7 
Tab. „Ermittlung der Emittenten“). Damit sind die 
maximalen Belastungen im Sinne einer „Worst-Case-
Betrachtung“ gemäß den rechtlich erforder lichen 
Maßgaben vollumfänglich abgebildet.  
Mit Blick auf die vorgetragenen erweiterten Öf f-
nungszeiten ist festzuhalten, dass  die heutigen Ei n-
zelhandelsbetriebe – insbesondere Lebensmittel-
märkte und Discounter  – zunehmend auch Öf f-
nungszeiten bis in die Nacht stunden anbieten. F ür 
die gewerblichen Nutzungen im KOM -Center liegen 
für den Nachtzeitraum jedoch lediglich Betriebsg e-
nehmigungen für das Fitness -Studio (bis 24:00  Uhr) 
 
 
Zu 1) Die Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen.  
Der Besorgnis, die Festset-
zungen zum Lärmschutz 
könnten zu eng gefasst 
sein, wird nicht gefolgt (Be-
schlussvorschlag 1.1.4).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
pekt zu überdenken.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und den Pizza -Lieferdienst (bis 23:00  Uhr) vor. Für 
die übrigen ansässigen Nutzungen sind Änderun gen 
an der bestehenden Genehmigungslage nicht  be-
kannt, daher ist  eine potentielle perspektivische E r-
weiterung von Betriebs - bzw. Öffnungszeiten nicht 
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens.  
Vor dem Hintergrund, dass die Lärmeinwirkungen 
insbesondere aus den Kundenverkehren auf den, 
den Betrieben zug eordneten, Parkplätzen resulti e-
ren, wurden die Stellplatzanlagen des KOM -Centers 
in die g utachterliche Bewertung miteinbezogen. Die-
se befinden sich im unmittelbar westlich anschli e-
ßenden Grundstücksbereich.  
Aufgrund der abgewandten Lage der Stellplätze un d 
der abschirmenden Wirkung der  angrenzenden Be-
standsgebäude (Sparda-Bank und KOM-Center) sind 
Lärmeinwirkungen über den Parkplatz  auf die z u-
künftigen Wohnnutzungen im Plangebiet nicht zu 
erwarten. Dies ist über das Gutachten bestätigt, w o-
nach auch aus Fahrbewegungen im Nachtzei traum 
unzulässige Richtwertüberschreitungen an den rel e-
vanten Immissionsorten im Plangebiet nicht gegeben 
sind.  
Vor dem benannten Hintergrund sind , ungeachtet 
etwaiger anderer schutzwürdiger Nutzungen außer-
halb des Geltungsbereiches  des Bebauungspl anes, 
erweiterte Öffnungszeiten für das KOM -Center auch

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2) D urch den Bahnverkehr  ist Lärm gegeben, der 
über den benannten Grenzwerten liegen könn te. 
Eine der Realität  widersprechende Lärmschutzfest-
legung sollte vermieden werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
für den Nachtzeitraum nach derzeitigem Kenntni s-
stand grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zur Absi-
cherung der Annahme wurde eine ergänzende gu t-
achterliche Stellungnahme erstellt. Die St ellungnah-
me kommt zu dem Ergebnis , dass unzulässige 
Lärmeinwirkungen auf die geplanten Wohnungen 
auch bei Erweiterung der Öffnungszeiten der g e-
werblichen Nutzungen im Bereich des KOM -Centers 
in den Nachtzeitraum nicht gegeben sind.  
Konflikte aus planungsr echtlichen Lärmfestsetzun-
gen und betrieblichen Abläufen, wie vom Einwender 
vorgetragen, sind nicht gegeben.  
 
Zu 1.2) In der Lärmtechnischen Untersuchung zum 
Bebauungsplan wurden die  Lärmeinwirkungen aus 
der Bahntrasse auf die Wohnnutzungen im Plang e-
biet vollumfänglich ermittelt und gutachterlich bewer-
tet (s. Gutachten S. 14).  
Als Ausgangsdaten für den Schienenverkehr wur den 
die aktuellen Verkehrszahlen der DB -Strecke 2931, 
Schienenabschnitt Münster Zentrum Nord , ergänzt 
um die Prognosewerte zur allgemeinen Verkehr s-
entwicklungen der Stadt Münster , in die Berechnun-
gen eingestellt.  
Als Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten, dass 
an den Schienen zugewandten Gebäudefronten – 
insbesondere im  südöstlichen Planbereich – die

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2) Logistik / Baustellenverkehr Kanalstraße  
2.1) Die zeitgleiche Sperrung der Kanalstraße wä h-
rend der gesamten Bauphase wird kritisiert.  
In Abstimmung mit dem Tiefbauamt und den Stadt-
werken sollte eine Lösung zur Vermeidung der Sper-
rung erarbeitet werden.  
Orientierungswerte der DIN  18005 tags/nachts an 
vielen Immissionsorten überschritten werden  
(max. 9,9 dB(A) am Tag bzw. 13,0 dB(A) im Nach t-
zeitraum).  
Zur Einhaltung der Orientierungswerte und Sich e-
rung gesunder Wohnverhältnisse sind daher  Lärm-
minderungsmaßnahmen erforderlich. Neben der 
lärmabschirmenden Wirkung der straßenbegleiten-
den Gebäude  (aktive) wird die Lärmminderung  
hauptsächlich über passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Gebäudefassaden sichergestellt.  
Im Bebauungsplan sind die betroffenen Fassaden-
seiten der Lärmpegelbereiche III -V nach DIN  4109 
gekennzeichnet und die Errichtung der Fassaden in 
dem jeweils erforderlichen resultierenden Schal l-
dämm-Maß (erf. R'w,res) textlich festgesetzt.  
Über die getroffenen Festsetzungen zu Schallimmis-
sionen aus Verkehrslärm ist eine Umsetzung de s 
städtebaulichen Konzepts im Sinne der Lärmvorsor-
ge uneingeschränkt möglich.  Unzulässige Über-
schreitungen von Grenzwerten sind ausgeschlossen.  
 
Zu 2.1) Die vorgetragenen Belange betreffen Inhal te 
außerhalb des Bauleitplanverfahrens.  
Die Stadt Münster is t sich der Parallelität der Vorha-
ben bewusst. Durch die Sperrung der Kanalstr aße 
ab voraussichtlich September 2018 zwischen Lublin-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 2) Die vorgetragenen 
Belange betreffen Inhalte 
außerhalb des Bebauungs-
planverfahrens. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 21 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 
 
 
 
 
2.2) Die Errichtung des zu bauenden Regenwasser-
dückers direkt unter der Kanals traße wird kritisch 
hinterfragt. Das Regenwasser sollte auf d ie unmittel-
bar angrenzende Wiese abgeleitet werden. 
ring und Nevinghoff werden verstärkte Ausweichve r-
kehre auf der Trasse Anton- Bruchausen-Straße / 
Albrecht-Thaer-Straße erwartet. Di ese sind j edoch 
auch mit dem entstehenden Baustellenver kehr abwi-
ckelbar.  
 
Zu 2.2) Die vorgetragenen Inhalte betreffen Belan ge 
außerhalb des Bauleitplanverfahrens.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 21 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 19.02.2018 bis einschließlich 20.03.2018  
 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 
4.1 Handelsver-
band NRW-WM  
Stellungnahme 
vom 14.02.2018  
Keine Bedenken . Folgender Hinweis wird vorgetr a-
gen:  
Die Erreichbarkeit des KOM -Centers darf nic ht zu 
Gunsten des Wohnproj ektes verschlechtert werden 
(siehe auch Stellungnahme zur frühzeitigen TÖB-
Beteiligung).  
Die Erreichbarkeit der Einzelhandelsnutzungen für 
den Pkw -Verkehr ist mit Blick auf die unveränderte 
Erschließungssituation des KOM-Centers auch nach 
Umsetzung des Planvorhabens sichergestellt.  
Die Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer wird 
sich über die zusätzlich geschaffene Wegeverbi n-
dung zwischen Anton- Bruchausen-Straße und dem 
neu geplanten Quartiersplatz südlich des KOM -
Centers (sog. „Promenade“) sogar verbessern.  
Die Erreichbarkeit des KOM -Centers für Anlieferver-
kehre erfolgt derzeit und auch zukünftig u.  a. über 
den im Plangebiet liegenden Quartiersplatz.  
Das gesicherte Nebeneinander von Anlieferverkeh-
ren und den geplanten Spiel flächen auf dem Quar-
tiersplatz wurde durch die Ingenieurgesellschaft nts 
in Abstimmung mit dem Bereich Verkehrspl anung 
(Abt. 61.4), dem Ordnungs - und Tiefbauamt der 
Stadt Münster gutachterlich geprüft und bestätigt.  
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Er reichbarkeit 
der Einzelhandelsnutzungen auch nach Umsetzung 
der Entwicklungsziele uneingeschränkt gegeben ist.  
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 21 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.2  Polizei-
präsidium  
Stellungnahme 
vom 15.02.2018  
Keine Anregungen oder Bedenken    
4.3  Bundesnetz-
agentur  
Stellungnahme 
vom 22.02.2018  
Keine Bedenken. Folgende Hinweise werden vorg e-
tragen:  
 
1) Im ermittelten Koordinatenbereich ist als Richt-
funkbetreiber die E -Plus Service GmbH (E -Plus-
Straße 1, 40472 Düsseldorf) tätig. Durch deren 
rechtzeitige Ei nbeziehung in die weitere Planung 
können mögliche Störungen des Richtfunkstrecken-
betriebs vermieden werden.  
 
 
 
 
 
 
2) Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG dürfen die über-
mittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich  
nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, 
zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 
 
3) Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung 
im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie er-
 
 
 
Zu 1) Der benannte Richtfunkbetreiber wurde im 
Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung 
per Email über die Planung nachträglich informiert 
und um Stellungnahme gebeten. Folgende Ergeb-
nisse sind festzuhalten:  
Mit Stellungnahme vom 13.10.2017 (Email) wurde 
durch die E-Plus Service GmbH / Telefónica Germa-
ny GmbH & Co. OHG mitgeteilt, dass das Plangebiet 
einen ausreichenden Abstand zu den Richtfunktras-
sen aufweist. Störungen des Richtfunkstreckenbe-
triebs sind daher nicht zu erwarten.  
 
Zu 2- 3) Planungsrechtliche Belange werden nicht 
berührt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
Zu 1) Der Anregung wurde 
im Laufe des Planverfah-
rens entsprochen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
Zu 2-3) Die Hinweise wer-
den zur Kenntnis genom-
men.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 21 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der 
Bundesnetzagentur 
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Ver-
fügung. 
Auskunft: Bundesnetzagentur, Referat 226 (Rich t-
funk), Tel. 0302 24 80-401 / 2 24 80-0  
4.4  Stadtwerke 
Münster –  
Nahverkehrs-
management  
Stellungnahme 
vom 22.02.2018  
Keine Bedenken . Folgender Hinweis wird vorgetr a-
gen:  
 
Die Haltestelle Anton- Bruchausen-Straße ist bereits 
in beiden Fahrtrichtungen barrierefrei ausgebaut . 
Gegen eine Verlegung der auswärtigen Haltestelle 
bestehen trotzdem keine Bedenken oder Einwände.  
 
 
 
Ein barrierefreier Zugang wird auch für die verlegte 
Bushaltestelle hergestellt.  
 
 
 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
4.5  Industrie- und 
Handelskam-
mer Nord West-
falen  
Stellungnahme 
vom 13.03.2018  
Keine Anregungen oder Bedenken    
4.6  Handwerks-
kammer  
Münster  
Stellungnahme 
vom 15.03.2018  
 
Keine Anregungen oder Bedenken

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 21 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.7  Deutsche Tele-
kom AG  
Stellungnahme 
vom 27.03.2018  
Keine grundsätzlichen  Einwände oder Bedenken. 
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e-
tragen:  
 
1) Die Telekom Deutschland GmbH  – als Netzeigen-
tümerin und Nutzungsberechtigte i.  S. v. § 68 Abs. 1 
TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH 
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und 
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie 
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und 
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen 
abzugeben.  
 
2) Die im Planbereich vorhandenen Telekommunika-
tionslinien der Telekom  sind im beigefügte n Lage-
plan dargestellt.  
 
3) Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekom-
munikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die 
Verlegung neuer Telekommunikationslinien i nner- 
und außerhalb des Plangebiets erforderlich.  
Die a uf den privaten Grundstücksflächen mit Geh -, 
Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der 
Öffentlichkeit und der Erschließungsträger/Verso rger 
geplanten Verkehrsflächen müssen auch für die  Er-
schließung der anliegenden Grundstücke mit Tel e-
kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen.  
 
 
 
 
Zu 1- 2) Planungsrechtliche Bela nge werden nicht 
berührt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 3) Die vom Anreger geforderte Eintragung einer 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund-
buch erfolgt außerhalb des Bauleitplanverfahrens  in 
Abstimmung zwischen dem Grundstückseigentümer 
und Ver sorger. Der stä dtebauliche Vertrag enthält 
eine entsprechende Verpflichtung der Vorhabentr ä-
ger, die erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
te für Anlieger, Erschließungs - und Versorgungsträ-
ger durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu 
sichern.  
 
 
 
 
Zu 1- 2) Die Hinweise we r-
den zur Kenntnis genom-
men.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 3) Der Anregung wird 
außerhalb des Bebauungs-
planverfahrens gefolgt.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 21 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die alleinige Festsetzung der mit Geh -, Radfahr -, 
Fahr- und Lei tungsrechten zu belastenden Flächen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet noch nicht 
das Recht zur Verlegung und Unterhaltung von Tele-
kommunikationslinien. D em/Den Grundstückseigen-
tümer/n ist daher  zusätzlich die Eintragung einer 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund-
buch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, 
Sitz Sonn, mit folgendem Wortlaut aufzuerlegen: 
"Die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, ist berec h-
tigt, Telekommunikationslinien/ -anlagen a ller Art 
nebst Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu ändern, 
zu erweitern, auszuwechseln und zu unterhalten. Sie 
darf zur Vornahme dieser Handlungen das Grund-
stück nach vorheriger Terminabsprache, bei unauf-
schiebbaren Maßnahmen (z. B. Entstörungen) jeder-
zeit betreten und bei Bedarf befahren. 
Über und in einem Schutzbereich von 50 cm beider-
seits der Telekommunikations linien/-anlagen dürfen  
ohne Zustimmung der Telekom Deutschland GmbH 
keine Einwirkungen auf den Grund und Boden, 
gleich welcher Art und zu welc hem Zweck, vorge-
nommen werden, durch die die Telekommunikations-
linien/anlagen gefährdet oder beschä digt werden 
können. Das Recht kann einem Dritten überlassen 
werden."

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 21 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Verlegung der  Telekommunikationslinien kann 
nur dann erfolgen, wenn di e Eintragung einer be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten 
der Telekom Deutschland Gm bH, Sitz Bonn, im 
Grundbuch vollzogen ist. 
 
4) Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer 
Festnetzinfrastruktur u . a. an den technischen Ent-
wicklungen und Erfordernissen.  Der Au sbau erfolgt 
nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinn-
voll erscheint. An Standorten mit bereits bestehender 
oder geplanter Infrastruktur eines alternativen Anbie-
ters, errichtet die Telekom ggf.  keine zusätzliche, 
eigene Infrastruktur.  
 
5) Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommuni-
kationsnetzes sowie die Koordinierung mit d em 
Straßen- und Kanalbau und den Baumaßnahmen 
der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass 
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im 
Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH  
unter der folgenden Absenderadresse so früh wie 
möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn,  
schriftlich angezeigt werden:  
Eckhard.Boeker@telekom.de  
 
 
 
 
 
 
Zu 4.) Planungsrechtliche Belange werden nicht be-
rührt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Zu 5.) Die erforderliche Abstimmung zwischen den 
Projektbeteiligten inkl. der betroffenen Versorgung s-
träger erfolgt im weiteren Planungsprozess außer-
halb des Bauleitplanverfahrens.  Planungsrechtliche 
Belange werden nicht berührt.  
 
 
 
 
 
 
Zu 4) Die Hinweise werden 
zur Kenntnis g enommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.  
 
 
 
 
 
Zu 5) Die Hinweise werden 
zur Kenntnis g enommen.  
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

V-0387-2017-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung

35518 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 11 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 586:  
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / 
Albrecht-Thaer-Straße 
Stadtbezirk: Münster - Mitte  
Anlass: Städtebaulicher Wettbewerb > Bebauungsplan-Vorentwurf 
Zeit: 05.09.2017, 18:00 – 19:15 Uhr 
Ort: Sparda-Bank Münster, Joseph-König-Straße 3, 
48147 Münster 
Teilnehmer: ca. 30 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister 
Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ve r-
kehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Schmidt / Planungsbüro stadtraum Architektengruppe 
Eröffnung 
Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung und begrüßt die anwesenden Bürgerinnen 
und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den 
Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt mit Frau Philipp und Herrn Schmidt das weitere 
Podium vor. 
Vorstellung der Planungen 
Frau Philipp erläutert zunächst kurz den Planungskontext vom Zentrum Nord . Der Rat der Stadt 
Münster beschloss Anfang der 1970er Jahre die Entwicklung eines neuen Standorts für gro ß-
maßstäbliche Verwaltungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Nach Erarbeitung eines Struktu r-
plans wurden abschnittsweise Bebauungspläne aufgestellt und das Zentrum Nord erschlossen .  
Vor ca. 20 - 30 Jahren setzte eine verstärkte Nachfrage der Baugrundstücke ein; neben gewer b-
lichen  Unternehmen an der Albrecht-Thaer-Straße und dem K OM-Center fanden hier bedeuten-
de Institutionen und Verwaltungseinrichtungen ihren Platz. Entgegen der grundsätzlich positiven 
baulichen Entwicklung des Stadtteils blieben die Flächen des vorliegenden Bebauungsplans, der 
eigentliche Kernbereich, zwischen Gartenstraße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-
Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0387/2018

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 11 
Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda-Bank, KOM-Center und Anton-Bruchausen-
Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20 -geschossigen Bürogebäudes 
vor, dessen Umsetzung bereits über einen Bebauungsplan, mit Rechtskraft von 2007,  planungs-
rechtlich gesichert wurde. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wurde der Büroturm j e-
doch nicht realisiert, so dass sich der Bereich nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt.  
Der südöstliche Teilbereich wurde im Zusammenhang mit dem Telek om-Neubau entwickelt, die 
optionale Erweiterung des Unternehmens soll aber an diesem Standort nicht mehr erfolgen. 
Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes setzen 
zu können, wurde vor ca. 2 Jahren der Entschluss  gefasst, die weitergehende Ausweisung von 
Büroflächen aufzugeben und den Standort vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage 
nach Wohnraum zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier zu entwickeln.  Basierend 
auf den neuen Zielsetzungen wurde in Abstimmung mit der Stadt Münster Anfang 2016 gemei n-
sam von den Investoren CM Immobilien, Sparda -Bank Münster und Sahle Wohnen ein städt e-
baulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zentrum Nord“ ausgelobt. 
Als Siegerentwurf ging die Arbeit vom Planungsbüro Burhoff und Burhoff Architekten aus Münster 
hervor. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgerichts, wonach das städtebauliche Konzept ohne 
Qualitätsverluste eine Nachverdichtung vertragen würde, erfolgte die Überarbeitung durch die 
Architekten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) 
der Stadt Münster hat das überarbeitete Wettbewerbsergebnis mit nunmehr ca. 514 Wohneinhei-
ten positiv zur Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planu ngsrecht 
bestätigt. 
Frau Philipp weist darauf hin, dass b ei der Umsetzung des Projektes die Vorgaben der Stadt 
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt werden, sodass 30 % der Netto -
Wohnflächen öffentlich gefördert und weitere 30 % als förderfähig errichtet werden müssen.  
Mit Blick auf die  bereits bestehenden Standortvorteile ist festzuhalten, dass das Plangebiet über 
die vorhandenen umlaufenden Verkehrsflächen bereits vollständig an das öffentliche Straßennetz 
der Stadt angeschlossen ist. D arüber hinaus ist über die bestehende  Bushaltestelle „Anton-
Bruchausen-Straße“ und den Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ eine sehr gute ÖPNV -Anbindung 
ebenfalls bereits gegeben. Mit dem Wienburgpark im Westen befindet sich eine attraktive öffen t-
liche Grünfläche in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zudem ist über das  direkt angrenzende 
KOM-Center auch die Grundversorgung des neuen Wohnquartiers gesichert. 
Abschließend erläutert Frau Philipp, dass d ie Umsetzung des Wettbewerbskonzepts innerhalb 
der zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan-Festsetzungen (Teilbereiche  Nr. 114) nicht möglich 
ist, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung e r-
folgt über den neuen Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-
Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan wird gemäß §  13a 
BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf gestellt, e r-
gänzend wird zwischen der Stadt Münster und den Investoren/Bauherren ein städtebauliche r 
Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. 
Nach Darstellung des allgemeinen Planungskontextes übergibt Frau Philipp an Herrn Schmidt, 
der das geplante Vorhaben sowie dessen planungsrechtliche Umsetzung erläutert.

Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 11 
Städtebauliches Konzept, Nutzungsverteilung, Erschließung, Grün- und Freiraum 
Zunächst beschreibt Herr Schmidt die gegenwärtige Bestandssituation. Das Plangebiet ist umge-
ben von zum Teil großmaßstäblichen Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden wie der Deu t-
schen Telekom im Osten, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Deutschen Rentenversicherung 
im Süden, dem Finanzamt und der Sparda -Bank im Westen und dem KOM -Center und der B e-
zirksregierung im Norden. Zudem verläuft im weiter östlichen Umfeld die Bahnstrecke Münster -
Rheine mit dem Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“. Das Plangebiet selbst stellt sich heute vorwi e-
gend als brachliegende Grünfläche dar und wird durch die in Nord -Südrichtung verlaufende An-
ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße in einen nördlichen und südlichen Planbere ich 
unterteilt. 
Die städtebauliche Grundidee  des Wettbewerbskonzeptes  ist die Schaffung klar ablesbarer 
Raumkanten zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße durch eine straßenbegle i-
tende und weitestgehend geschlossene Randbebauung. Zur Betonung d er Eingangssituationen 
zum neuen Wohnquartier sind im Norden und im Süden VIII-geschossige Kopfbauten geplant. 
Für die rückwärtigen Bereiche ist eine lockerere und niedrigere Bebauung (IV-/ V -geschossig) 
beabsichtigt, die über ihre Anordnung auf den Grunds tücksflächen einzelne Blockinnen-/ Hofbe-
reiche ausbildet. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude ist im südwestlichen Teilb e-
reich des nördlichen Plangebiets die Realisierung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. 
Mit der  vom Preisgericht empfohl enen Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes sind keine 
grundsätzlichen Änderungen  des städtebaulichen Entwurfs  verbunden. Die angestrebte  Anhe-
bung der Wohneinheiten und d ie damit verbundene Nachverdichtung wu rden hauptsächlich 
durch eine Erhöhung der  Geschossigkeiten erwirkt. Darüber hinaus wurde n die Kubatur des  
KiTa-Gebäudes und de r südliche Teilbereich zur Gartenstraße überarbeitet. So stellt sich der 
Neubau der Kindertagesstätte nunmehr als Eckge bäude dar und bildet somit einen geschützten 
Innenbereich für die erforderlichen Außenspielflächen der KiTa. Gleichzeitig wird auch der Kre u-
zungsbereich Anton-Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt räumlich klarer gefasst. Im südl i-
chen Plangebiet wurde die ursprünglich geplante Zeilenbebauung zu Gunsten eines  winkelförmi-
gen Gebäudes, analog dem nördlich gelegenen, geändert. 
Die Höhenentwicklung im Plangebiet orientiert sich an den bestehenden Gebäudehöhen im u n-
mittelbaren Umfeld. Die V-geschossigen straßenbegleitenden Gebäude zur Anton -Bruchausen-
Straße / Albrecht-Thaer-Straße weisen in der Regel Gebäudehöhen von rd. 16,50 m auf, die vor-
rangig IV-geschossigen Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Gebäudehöhen von 
rd. 13,50 m. Auch die geplanten VIII-geschossigen Kopfbauten im Norden und Süden des Qua r-
tiers nehmen mit einer Höhe von rd. 26,00 m die bestehende Gebäudehöhe der östlich angre n-
zenden Telekom-Verwaltung auf.  
Das Nutzungskonzept sieht für das Plangebiet – mit Ausnahme der maßnahmenbedingten Ki n-
dertagesstätte - ausschließlich die Errichtung v on Wohnungen im Geschosswohnungsbau vor. 
Auf den nördlichen Grundstücksflächen sollen rd. 282 Wohneinheiten als förderfähiger und frei fi-
nanzierter Wohnungsbau entstehen. Für den südlichen Planbereich ist die Errichtung von rd. 232 
Wohneinheiten als geförderter, förderfähiger und frei finanzierter Wohnungsbau vorgesehen. Die 
Verteilung der unterschiedlichen Wohnungstypen ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschlie-
ßend geregelt. Gemäß dem Münsteraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung sind jedoch 
von den insgesamt rd. 514 Wohneinheiten 30 % als geförderte und 30 % als förderfähige Wo h-
nungen herzustellen. Die Sicherung der Vorgabe n erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 11 
geplante 6-gruppige Kindertagesstätte wird im Erdgeschoss und ersten Oberges choss des Ec k-
gebäudes im südwestlichen Teilbereich des nördlichen Plangebiets untergebracht, in den da r-
über liegenden Geschossen werden ebenfalls Wohnungen errichtet.   
Die Erschließung des Plangebiets ist über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der An-
ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße gesichert. Auf den privaten 
Grundstücksflächen werden ergänzend zwei untergeordnete Erschließungsstiche errichtet. Über 
deren Anordnung zum nördlichen bzw. östlichen Rand des Plangebiets bleiben die Blockinnenbe-
reiche frei vom Autoverkehr und somit alleinig den Bewohnern als Aufenthaltsflächen vorbeha l-
ten.  
Der ruhende Verkehr wird hauptsächlich in Tiefgaragen  sowie auf den  oberirdischen Sammel-
stellplatzanlagen untergebracht. Die Anfahrt der Tiefgaragen und der ebenerdigen Stellplätze er-
folgt über die p rivaten Erschließungsstiche bzw. direkt von der Anton -Bruchausen-Straße (Ab-
zweig Finanzamt) und der Gartenstraße. Insgesamt können nach derzeitigem Planungsstand rd. 
280 Stellplätze innerhalb der Tiefgaragen angeboten werden. 20 % der bauordnungsrechtlich e r-
forderlichen Stellplätze werden als oberirdische Stellplätze hergestellt, so dass zukünftig auch 
Besucherstellplätze im ausreichenden Maß  zur Verfügung stehen. Die vorhandenen öffentlichen 
Stellplätze entlang der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße bleiben in der heutigen 
Anzahl weitestgehend unverändert erhalten.  
Zur Verbesserung der Querungsbedingungen in der Anton -Bruchausen-Straße für Fußgänger 
und Radfahrer sind nördlich und südlich vom Kurvenbereich / Abzweig Finanzamt Verkehrsinseln 
vorgesehen, geprüft wird die Anlage einer neuen Bedarfsampel. In der Lage der direkten 
Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten wird eine verbesserte Verkehrssicherheit beso n-
ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt , gleichzeitig wird die Verknüpfung der beiden 
Plangebiete gestärkt. 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV -Haltepunkte prüft die Stadt Münster derzeit die Mö g-
lichkeit zur Verlegung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestel-
le in Gegenrichtung und Knotenpunkt Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße. 
Mit Blick auf den öffentlichen Grün- und Freiraum erläutert Herr Schmidt, dass die vorhandenen 
straßenbegleitenden Fuß - und Radwege entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der Anton -
Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße unverändert erhalten bleiben. Mit 
Umsetzung des Planvorhabens werden südlich der geplanten KiTa und auf der Nordseite der 
Gartenstraße neue zusätzliche Wegeflächen angelegt, so dass die fußläufige Anbindung der  ge-
planten Nutzungen in diesen Bereichen erheblich verbessert wird. Ergänzend zu den öffentlichen 
straßenbegleitenden Fuß- und Radwegen sichert ein dichtes Netz aus zusätzlichen Wegeverbi n-
dungen sowohl die Erschließung der rückwärtig gelegenen Wohngebäude als auch die Zugän g-
lichkeit der öffentlichen Kinderspielplätze (Spiel bereiche B/C) auf den privaten Grundstücksfl ä-
chen. 
Parallel zur Joseph-König-Straße wird eine neue großzügige Wegeachse, die sogenannte  „Pro-
menade“, zwischen dem KOM -Center im Norden und der Anton -Bruchausen-Straße im Süden 
angelegt. Die Promenade wird dabei neben der Erschließungsfunktion auch als Aufenthaltsfläche 
für die Bewohner/innen und Besucher/innen des Wohnquartiers dienen. Der n ördlich anschlie-
ßende Vorplatz des KOM-Centers wird als Quartiersplatz grundlegend umgestaltet. Innerhalb der

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Fläche wird auch ein weiterer Kinderspielplatz geschaffen (Spielbereich A), so dass insgesamt 
der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt wird.    
 
Planungsrechtliche Umsetzung 
Herr Schmidt erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsziele in die 
verbindliche Bauleitplanung des vorliegenden Bebauungsplans. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die privaten Grundstücksflächen sowie die 
unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Anton -Bruchausen-Straße, Albrecht-
Thaer-Straße, Gartenstraße und Joseph-König-Straße. 
Als Art der baulichen Nutzung ist für sämtliche Baugebiete ein Allgemeines Wohngebiet WA fest-
gesetzt (nördliches Plangebiet WA 1 und WA 2, südliches WA 3 und WA 4).  Innerhalb der Fest-
setzung als Allgemeines Wohngebiet ist sowohl die Errichtung der geplanten Wohnnutzungen als 
auch der maßnahmenbedingt erforderlichen Kindertagesstätte zulässig. Gleichzeitig bleiben über 
die getroffene Festsetzung auch gastr onomische und/oder kleinere gewerbliche Nutzungen pl a-
nungsrechtlich möglich (sofern das zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt wird). 
Das Maß der baulichen Nutzung wi rd für sämtliche Baugebiete mit einer Grundflächenzahl GRZ 
von 0,4 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 festgesetzt. Die überbaubaren Grun d-
stücksflächen werden über Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baufenster orientieren sich 
dabei stark am städtebaul ichen Konzept und der Kubatur der geplanten Wohngebäude. Einige 
Baufenster sind zu Gunsten einer angemessenen Flexibilität im weiteren Planungsprozess, in s-
besondere mit Blick auf mögliche geringfügige Verschiebung en der Gebäudefugen, zusamme n-
gefasst. In de r Regel beträgt die Tiefe der festgesetzten Baufenster rd. 14,50 m bzw. 16,50 m, 
wobei innerhalb der Abgrenzung ein Spielraum von ca. 0,50 m für eventuell  später erforderliche 
Anpassungsbedarfe berücksichtigt ist.  Die Höhe der geplanten Gebäude wird über d ie Festset-
zung der zwingenden Geschossigkeit i. V. m. maximal zulässigen Gebäudehöhen geregelt. A b-
geleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird für die straßenbegleitenden Baufenster eine 
zwingende V-Geschossigeit festgesetzt, die maximalen Gebäudehöhen betragen in Abhängigkeit 
zum gewählten Bezugspunkt rd. 17,50 m. In den rückwärtig en Grundstücksbereichen variieren  
die zwingende Geschossigkeit von IV bis V Vollgeschossen und die maximal zulässige Gebä u-
dehöhe (je nach Geschossigkeit) zwischen 13,50 m bis 17 ,90 m. Die beiden Kopfbauten sind mit 
einer zwingenden VIII-Geschossigkeit und einer maximalen Gebäudehöhe von 26,00 m bzw.   
24,90 m festgesetzt.  
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung einer weitestgehend geschloss e-
nen Straßenrandbebauung zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und einer l o-
ckereren Bebauungsstruktur in den dahin terliegenden Bereichen ist für die straßenbegleitenden 
Baugebiete die geschlossene und für die rückwärtigen die offene bzw. keine Bauweise festg e-
setzt. 
Aufgrund der geplanten Grundstückszufahrten im Anschluss an die  öffentlichen Verkehrsflächen 
der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße  sind ggf. geringfügige 
Anpassungsarbeiten im vorhandenen Straßenraum erforderlich.  Darüber hinaus sind Umba u-
maßnahmen im Zusammenhang mit der  angestrebten Umgestaltung der Joseph -König-Straße 
sowie des Vorplatzes des KOM-Centers notwendig. Vor diesem Hintergrund werden die benann-
ten Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 11 
unverändert bestehenden Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen, in Teilen mit der Zweckb e-
stimmung Fuß- und Radweg bzw. Quartiersplatz, planungsrechtlich gesichert.  Um eine geordne-
te Anbindung des Plangrundstücks, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit, sicherzu-
stellen, werden Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. 
Die für das Planvorhaben erforderlichen Spiel flächenbedarfe werden teilweise auf den privaten 
Grundstücksflächen nachgewiesen (Spielbereiche B/C). Zur Sicherung der Zugänglichkeit für die 
Öffentlichkeit sind entsprechende Wegeverbindungen vorgesehen, die planungsrechtliche Sich e-
rung erfolgt über die Festsetzung von Flächen mit  Geh- und Radfahrrechten zu Gunsten der Ö f-
fentlichkeit. Die Zugängli chkeit der Spielfläche auf dem Quartiersplatz (Spielbereiche A) ist b e-
reits über die Festsetzung der Platzfläche als öffentliche Verkehrsfläche (siehe oben) gewährleis-
tet.  
Die erforderliche te chnische Infrastruktur zur Versorgung des Plangebiets mit  Strom, Telekom-
munikation, Wasser u. Ä. wird voraussichtlich ebenfalls teilweise auf den privaten Grundstück s-
flächen geführt. Um die Anfahrbarkeit der technischen Anlagen für die (städtischen) Ver- und 
Entsorgungsbetriebe zu sichern, werden im Bereich der geplanten privaten Erschließungsflächen 
auch Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Erschließungsträger / Versorger festgesetzt.  
Mit Blick auf die vorhandene Dachstruktur im unmittelbaren Umfeld  des Plangebiets wird für die 
geplanten Gebäude die ausschließliche Verwendung von Flachdächern festgesetzt. 
Nach Vorstellung der Planung durch Herrn Schmidt  verweist Frau Philipp darauf, dass mit der 
heutigen Veranstaltung der erste öffentliche Beteiligungsschritt innerhalb des vorliegenden Bau-
leitplanverfahrens erfolgt. Im weiteren Verlauf werden auch die Fachämter der Stadt Münster so-
wie die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ausgehend von  den eingegangenen 
Stellungnahmen werden sich weiterführende Informationen für die Planungen ergeben, die im 
weiteren Planungsprozess berücksichtigt werden. Nach Überarbeitung der Planungen wer den 
sämtliche Unterlagen erneut offengelegt, so dass für die Öffentlichkeit sowie für die Behörden 
und Träger öffentlicher Belange nochmals die Möglichkeit gegeben ist, sich zu den Planungen zu 
äußern und ggf. Anregungen erneut vorzutragen.  
Im Anschluss eröffnet Frau Philipp die Diskussion und bittet die Anwesenden um Anmerkungen 
und Fragen: 
 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
1.  Themenkomplex: Verkehr und Erschließung, Stellplätze 
 Ein Bürger erkundigt sich nach der genauen Anzahl der oberirdischen Stellplätze? 
Herr Schmidt und Frau Philipp erläutern, dass d ie abschließende Anzahl der  erforderlichen 
Stellplätze aufgrund des noch frühen Planungsstadiums derzeit noch nicht benannt werden 
kann. Grundsätzlich richtet sich die Zahl nach der tatsächlichen Anzahl der  Wohnungseinhei-
ten und den geplanten Wohnungsgrößen und dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster. Un-
abhängig von der Gesamtzahl der bereitzustellenden Stellplätze wurde f ür das vorliegende 
Planvorhaben vereinbart, dass 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ober-
irdisch errichtet werden  müssen, so dass sowohl für die Bewohner/innen des Quar tiers als 
auch den Besucher/innen die Möglichkeit besteht, ihre Fahrzeuge außerhalb der Tiefgaragen  
abzustellen.

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 11 
 Ein Bürger fragt, wie die verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens durch den ÖPNV 
geplant ist. Derzeit wird das Plangebiet lediglich wochentags durch die Buslinie 17 angefah-
ren, am Wochenende verkehrt keine Buslinie. Wird es diesbezüglich Änderungen geben? 
Frau Philipp weist darauf hin, dass i m Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Träger öffentl i-
cher Belange beteiligt werden, so auch die Stadtwerke als die für den ÖPNV verantwortlichen 
Verkehrsbetriebe der Stadt Münster. Diese entscheiden, ob eine Anpassung des Busfahrplans 
erfolgen soll und in wie fern dieser erweitert wird, ggf. auch für den Wochenendzeitraum.  
 Ein Bürger bittet um Auskunft, ob sich durch die beabsichtigte Umgestaltung des Vorplat z-
bereiches des KOM -Centers die derzeitige Anliefersituation vom KOM -Center verändert. 
Wird es auch nach Umsetzung des Planvorhaben s noch eine LKW-Umfahrt auf der Platz-
fläche geben? 
Frau Philipp erklärt, dass eine Verschlechterung der heutigen Anliefersituation nicht zu erwar-
ten ist. Die funktionalen Erfordernisse der bestehenden Nutzungen im angrenzenden KOM -
Center werden innerhalb der neuen Platzgestaltung berücksichtigt, so dass unabhängig von 
der tatsächlichen Ausgestaltung der Platzfläche die  grundsätzliche Möglichkeit einer LKW-
Umfahrung auch weiterhin gegeben sein dürfte. Wie die Lieferverkehre zukünftig über den 
Platz geführt werden, ist in Abstimmung mit den betroffenen Nutz ern und Gewerbebetreiben-
den im weiteren Planungsprozess zu prüfen. 
 Eine Bürgerin fragt, ob in den vorliegenden Planungen Elektro-Zapfstellen und ob Keller-
räume geplant werden? 
Von Seiten der Stadt wird  die Errichtung von Elektro-Zapfstellen, unabhängig vom konkreten 
Planvorhaben, grundsätzlich befürwortet. Die Aussage, ob beim vorliegenden Bauvorhaben E-
Zapfsäulen realisiert werden, kann zu diesem noch sehr frühen Planungsstand nicht abschlie-
ßend getroffen werden.  
Für jede Wohnung sind  Abstellräume bauordnungsrechtlich erforderlich; sie werden entweder 
im Untergeschoss bzw. innerhalb der Wohnung nachgewiesen. 
 Eine Bürgerin regt die Einrichtung von Car-Sharing-Stellplätzen im Plangebiet an. 
Frau Philipp erläutert, dass eine erste Abstimmung z um Thema Car-Sharing bereits mit den 
Investoren stattgefunden hat. Grundsätzlich wird  die Realisierung von Car -Sharing-
Stellplätzen sowohl von Seiten der Stadt als auch von den Investoren befürwortet. Weiterfüh-
rende Angaben über mögliche Standorte oder die Anzahl können zum heutigen Zeitpunkt nicht 
getroffen werden. 
2.  Themenkomplex: Ergänzende Nutzungen, Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes 
 Ein Bürger erkundigt sich nach einer möglichen Erweiterung der  bestehenden Nutzungen 
des KOM-Centers. 
Die Erweiterung vorhandener Nutzungen im KOM-Center ist nicht Gegenstand der vorliege n-
den Planungen, Informationen über eventuell bereits geplante oder zukünftig anstehende Ver-
änderungen innerhalb des KOM-Centers sind derzeit nicht bekannt.

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 11 
 Ein Bürger erkundigt sich nach den planbedingten Auswirkungen auf die Bestandnutzungen 
im umliegenden Umfeld. 
Frau Philipp erklärt, dass mit Umsetzung des Planvorhabens  keine Auswirkungen auf die be-
stehenden Nutzungen verbunden sind. Sämtliche vorhandene Gewerbe- und Dienstleistungs-
unternehmen sind,  unabhängig von der Errichtung des neuen Wohnquartiers, bereits über 
rechtskräftige Bebauungspläne und bestehende Betriebsgenehmigungen gesichert. Eine 
planbedingte Veränderung der bestehenden Nutzungsstruktur ist somit nicht gegeben.  
Mit Blick auf die zukünftige Verkehrssituation betont Frau Philipp, dass nach derzeitigem Pl a-
nungsrecht ein bis zu 20-geschossiges Bürohochhaus im nordwestlichen Quartier und erhebli-
che Erweiterungspotenziale für Büroflächen im südöstlichen Qua rtier möglich seien und damit 
auch ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen (im Gegensatz zum geplanten Bauvorhaben) 
verbunden wäre. 
 Eine Bürgerin fragt, ob es im Plangebiet einen Kiez-Treffpunkt, einen Kiosk oder Ähnliches 
geben wird? 
Frau Philipp verweist zunächst darauf, dass das Plangebiet mit dem Wienburg -Park im Wes-
ten, dem Bahnhaltepunkt im Nordosten und den zentralen Bushaltestellen bereits  über eine 
sehr gute Infrastruktur verfügt. Mit dem direkt nördlich angrenzenden  KOM-Center sind da r-
über hinaus a uch die Bedarfe der Grundversorgung abgedeckt. Mit Umsetzung des Planvo r-
habens werden rd. 514 Wohneinheiten realisiert und somit auch zusätzliche Bedarfe ausg e-
löst. Vor d em Hintergrund der Zielsetzung, ein innenstadtnahes und verdichtetes Wohnqua r-
tiers zu schaffen, sind die Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen, auch unter Berüc k-
sichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen, eng aufeinander abzustimmen. So werden 
innerhalb der privaten Innenhöfe neben den allgemein nutzbaren Aufenthaltsflächen auch e in 
Teil der erforderlichen Kinderspielplätze errichtet.  
Herr Schmidt ergänzt, dass der Vorplatz südlich des KOM -Centers im Zusammenhang mit 
dem Bauvorhaben grundlegend überarbeitet wird. Die bisher eher sporadisch angelegte Grün-
fläche wird zum Quartiersplatz umgestaltet, der in Kombination mit dem hier geplanten Spie l-
platz die Aufenthaltsqualitäten in diesem Bereich enorm erhöhen wird. Somit wird zukünftig ei-
ne öffentliche und attraktive Platzfläche angeboten, die  für alle Bewohner/innen des Gebiets 
als Treffpunkt genutzt werden kann. Darüber hinaus sind auch im Bereich der neuen 
Wegeachse zwischen Platz und Anton -Bruchausen-Straße (Promenade) weitere Aufenthalt s-
bereiche vorgesehen.   
3.  Themenkomplex: Hochbau, Architektur 
 Ein Bürger fragt, ob für die geplanten (viergeschossigen) Gebäude auch Aufzüge vorgese-
hen sind? 
Frau Philipp verweist darauf, dass Aufzüge vorgeschrieben sind und damit auch für die ge-
planten Wohngebäude berücksichtigt werden müssen. 
 Ein Bürger erkundigt sich, ob es bereits konkrete Vorstellungen zur Gestaltung der Gebä u-
de gibt (z. B. Klinker- oder Putzfassaden).

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Frau Philipp erläutert, dass Aussagen zur Architektur und zum späteren Erscheinungsbild der 
Gebäude zum derzeitigen Planungsstand nicht differenziert getroffen werden können. Grundsätz-
lich soll als Fassadenmaterial überwiegend Klinker Verwendung finden, zu r Betonung oder A k-
zentuierung besondere Fassadenelemente können anteilig auch andere Materialien verwendet 
werden. 
 
4.  Themenkomplex: Liegenschaftliche Belange, Vermarktung 
 Mehrere Bürger fragen, ob die Stadt Münster Eigentümerin der Grundstücke ist bzw. ob die 
Wohn+Stadtbau Rechte am Projekt hat? 
Frau Philipp erklärt  (mit Zustimmung der Investoren) , dass ausschließlich die Firmen Sahle  
Wohnen aus Greven und CM Immobilen Entwicklung aus Münster Eigentümer der Grun d-
stücksflächen sind. Beide sind als Bauträger bzw. Bestandshalter bekannt und haben bereits 
mehrere Projekte in Münster realisiert. 
 Eine Bürgerin kritisiert, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Wohnungsverein Münster 
von 1893 nicht als Partner miteinbezogen/berücksichtigt wurde . Es sollten mehr Wohnu n-
gen mit Mietpreise von ca. 4,50 € erzielt werden. 
Frau Philipp weist darauf hin, dass die Stadt Münster nicht Eigentümerin der Grundstücke ist 
und somit auch keine Entscheidungshoheit darüber hat, durch wen das Planvorhaben entw i-
ckelt bzw. realisiert wird. M it den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorgaben zur  
„sozialgerechten Bodennutzung“ hat die Stadt Münster allerdings ein sehr gutes Instrument , 
die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auch auf privaten Bauvorhaben durchzusetzen . 
Die entsprechenden Vorgaben finden entsprechend der Förderrichtlinien NRW auch beim vor-
liegenden Projekt Anwendung, so dass im Plangebiet bezahlbare Wohnungen errichtet we r-
den müssen. 
Mit Blick auf die Größenordnung des Bauvorhabens betont Frau Philipp ergänzend , dass 
durch dieses Projekt ausgelöste maßnahmebedingte Kosten auch durch die Investoren finan-
ziert werden m üssen. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude entstehen u.a. zu-
sätzliche Kosten für die Errich tung der 6 -gruppigen Kindertagesstätte, die erforderlichen 
Spielplatzflächen und die Anlage von Außen- und Freianlagen. Die Umsetzung der benannten 
Maßnahmen wir d über die Bebauungsplan -Festsetzungen hinaus in einem  Städtebaulichen 
Vertrag gesichert. 
 Eine Bürgerin erkundigt sich nach den geplanten Mietpreisen. 
Frau Philipp erläutert, dass die  Festlegung der Miethöhen nicht auf der Ebene des Bebau-
ungsplans, sondern im Rahmen der späteren Vermarktung geregelt wird  – mit Ausnahme der 
Wohnraumanteile laut S ozialgerechter Bodennutzung Stadt Münster. Danach müssen  30 % 
der Netto-Wohnflächen als öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden. Die Miethöhen 
richten sich nach den aktuellen Förderrichtlinien NRW (70 % Einkommensgruppe A =  6,25 € 
und 30 % Einkommensgruppe B =  7,15 € Kaltmiete).  
 Eine Bürgerin fragt, an wen sie sich wenden muss , um sich für eine Wohnung re gistrieren 
zu lassen?

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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 11 
Die Vermietung der zukünftigen Wohnungen erfolgt durch die Investoren Sahle und CM. 
5.  Themenkomplex: Bauablauf, Zeitplan der Realisierung 
 Ein Bürger fragt, wann der Baubeginn geplant ist? 
Frau Philipp erklärt, dass ein möglicher Baubeginn mit Rechtskraft des vorliegenden Bebau-
ungsplans erfolgen kann (Satzungsbeschluss durch den Rat). Grundsätzlich ist festzuhalten, 
dass a lle Beteiligten eine zeitnahe Umsetzung des Projektes anstreben. Allerdings sind die 
formalen Verfahrensschritte der Bauleitplanung und die sich daraus ergebe nen zeitlichen Ab-
hängigkeiten zu beachten bzw. zu berücksichtigen . So werden nach der heutigen ersten Ö f-
fentlichkeitsbeteiligung im nächsten Verfahrensschritt die Behörden und Träger öffentlicher 
Belange beteiligt. Nach Einarbeitung der Ergebnisse in die Planunterlagen erfolgt für die Dau-
er eines Monats die Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs, bei der sowohl die Öffentlich-
keit als auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden.  
Für das vorliegende Planverfahren wird eine Offen lage im 1. Quartal 2018 angestrebt. Der 
weitere zeitliche Ablauf des Verfahrens ist abhängig von den Anregungen, die während der 
frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der Offenlage erfolgen  und den damit erforderlichen 
Abstimmungsbedarfen. Vor dem Hintergrund, dass beim vorliegenden Bauvorhaben wenige 
Nachbarn unmittelbar betroffen sind und unter der Voraussetzung, dass keine unvorhersehba-
rer schwerwiegenden Umstände das Verfahren und die anschließende Umsetzung des Ba u-
vorhabens beeinträchtigen, wird zzt. ein Baubeginn im Herbst 2018 als realistisch eingestuft. 
 Ein Bürger erkundigt sich, ob die Umsetzung des Planvorhabens in verschiedenen Bauab-
schnitten erfolgen wird? 
Frau Philipp verweist auf den noch frühen Planungsstand. Aussagen darüber, ob bzw. wie vie-
le Bauabschnitte es geben wird, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben  werden. Sämt-
liche Themen der Baulogistik werden im weiteren Planungsprozess abgestimmt. Grundsätzlich 
kann jedoch festgehalten werden, dass  sowohl die Investoren als auch die Stadt Münster eine 
schnelle Realisierung des Projektes anstreben.  
 Ein Bürger fragt, ob es eine Regelung zu Zufahrten während der Bauphase geben wird? 
Die Verwaltung erklärt, dass in Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Münster (als 
verantwortliches Fachamt) entsprechende Regelungen zur Gewährleistung einer sicheren und 
funktionsfähigen Erschließung getroffen werden. Auch während der Durchführung der Ma ß-
nahme soll die verkehrliche Anbindung der bestehenden Nutzungen im angrenzenden Umfeld 
sowohl für den MIV als auch für den ÖPNV – bei möglichst geringfügigen Einschränkungen – 
weiterhin gesichert sein . Weitergehend wird darauf verwiesen, dass b ei Durchführung eines 
Projektes in dieser Größenordnung  die Vorlage eines Baulogistikkonzeptes erforderlich  ist. 
Darüber hinaus werden  auf dem späteren Bauschild die wesentlichen Ansprechpartner be-
nannt, an die sich im Falle etwaiger Störwirkungen aus dem Baubetrieb  gewendet werden 
kann. 
6.  Allgemeine Fragen zum Bebauungsplan und zum Bauleitplanverfahren

Bebauungsplan Nr. 586: 
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 Ein Bürger fragt, was unter dem Begriff „Städtebaulicher Vertrag“ zu verstehen ist. 
Frau Philipp erläutert, dass es sich um einen Vertrag zwischen der Stadt Münster und den In-
vestoren handelt, in dem Vorgaben und Regelungen getroffen werden, die über die Festset-
zungsinhalte des Bebauungsplans hinausgehen. Wesentliche Aspekte sind u. a. die Über-
nahme / Verteilung entstehender Kosten - beim vorliegenden Bauvorhaben z . B. die Errich-
tung der Kindertagesstätte, die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Kita -Spielflächen 
etc. Ein weiterer Punkt ist die Festlegung der  architektonisch gestalterischen Qualitäten, z. B. 
der Fassadenmaterialien und der Gestaltung der Freiflächen. Der Städtebauliche wird parallel 
zum Bebauungsplan entwickelt und muss spätestens zum Satzungsbeschluss abgestimmt 
und unterschrieben vorliegen. 
 Eine Bürgerin fragt, welche Art von Baugebieten geplant ist? 
Sämtliche Baugebiete werden als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt, die Ausweisung 
eines Urbanen Gebiets ist nicht vorgesehen . Mit Blick auf die gegen wärtige bzw. zukünftig zu 
erwartende Lärmsituation im Plangebiet wird darauf verwiesen, dass zur Untersuchung der 
Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzungen ge genüber Verkehrs - und Gewerbelärm ein 
entsprechendes Immissionsgutachten erarbeitet wird. Eine erste Voruntersuchung mit posit i-
vem Ergebnis wurde bereits durchgeführt. 
 Eine Bürgerin erkundigt sich über die Möglichkeiten, Anregungen zum Planvorhaben vorzu-
tragen. 
Frau Philipp erläutert, dass sämtliche Anregungen und Frage n aus der heutigen Bürgerbeteili-
gung protokollarisch festgehalten werden. Darüber hinaus können im  weiteren Verfahrensver-
lauf, insbesondere zur Offenlegung, weitere Anregungen an das Stadtplanungsamt gerichtet 
werden. 
Abschließend verweist die Verwaltung darauf, dass die zur Bürgeranhörung bereit gestellten Un-
terlagen auf der Internetseite www.muenster.de/stadt/stadtplanung eingesehen werden können. 
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Fischer-Baumeister bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung und des Planungsbüros 
für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und 
Bürger und beendet, nachdem es keine weiteren Fragen oder Anregungen gibt, gegen 19:15 Uhr 
die Veranstaltung. 
 
 
gez. gez. 
 
Herr Fischer Baumeister Herr Schmidt 
Bezirksbürgermeister Planungsbüro Stadtraum

V-0387-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 586:  
Zentrum Nord –  
Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /  
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 –  WA 4 festgesetz ten Baugebieten sind, mit 
Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe,  aus-
schließlich die in § 4 Abs. 2 BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 
Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und Geschossfläche ist als  Grundstücksfläche 
im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen 
WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein 
Baugrundstück maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 1 - 3  Ba uNVO 
und § 20 Abs. 2 BauNVO).  
1.2.2 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 –  WA 4 festgesetzten Baugebieten kann in A n-
wendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 bis 3 be-
nannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, N ebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 
und Abs. 4 BauNVO).  
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen  
1.3.1 Im gesamten Plangebiet dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone 
und/oder Treppenhäuser bis zu einer Tiefe von 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze 
der öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 
23 Abs. 3 BauNVO).  
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit  
1.4.1 Im gesamten Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäu-
dehöhe (GH
max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Ober-
kante (OK) Attika des Daches. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Gebäude-
höhen GH
max. ist die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßen-
verkehrsfläche der Anton- Bruchausen-Straße maßgebend. Der Kanaldeckel ist in der 
Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. 
m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.4.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
bäudenutzung dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische A n-
lagen, die einer ausschließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen G ebäudehöhe (GHmax.) durch techni-
sche Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 
2,00 m ausnahmsweise zulässig , sofern diese –  mit Ausnahme von Aufzügen –  um min-
destens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückver setzt angeordnet werden. 
Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1 Im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugr enze und Verkehrsfläche / Erschli e-
ßungsfläche (Vorgartenbereich) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanl a-
gen, Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 
1.5.2 Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „ST“ und 
„ST / KiTa“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in-
nerhalb der mit „TG“ festgesetzten Flächen zulässig. Die Errichtung von Ein- und Ausfahr-
ten von Tiefgar agen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs . 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.6  Verkehrsflächen, Grundstückszufahrten 
1.6.1 Im gesamten Plang ebiet sind Grundstückszufahrten –  mit Ausnahme von T iefgaragen-
Ein- und Ausfahrten innerhalb überbaubare r Grundstücksflächen – außerhalb der festge-
setzten „Ein- und Ausfahrtsbereiche“ grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 und 11 
BauGB). 
1.7  Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote    
1.7.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten ist innerhalb 
ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, 
mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen 
und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7.2 Im gesamten Plangebiet si nd die festgesetzten Flachdächer mit einer extensiven Dac h-
begrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB). 
1.7.3 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten 
Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege -, Aufenthalts- und Spielplatzflä-
chen – als Grünflächen ( vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm 
Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhal-
ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8  (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.8.1 Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenrampen -  sofern sie nicht in die Gebäude int e-
griert sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
Wände aus zubilden. D ie Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen Schal l-
dämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an die Sei-
tenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. 
1.8.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach D IN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbaut eile von Aufent halts-, Übernac h-
tungs- und Unterrichtsräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.3 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegel bereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon si nd die Außenbauteile von Aufent halts- und Unte r-
richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.4 Für die i m Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unte r-
richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 
45 dB und von Büroräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.5 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelber eich III bis V nach DIN 4109 ge kennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon sind  für Schlafräume bzw. zum Schl afen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung 
der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.6 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8.1  -  1.8.5 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnah-
men als die festgesetzten ausreichen.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Bau-
grenze parallel zurückversetzt errichtete Fassaden. Für Fassaden im festgesetzten Lär m-
pegeleinwirkungsbereich, die winkelig zu den festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, 
sind die Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen resultierenden Schalldämmmaßen g e-
sondert gutachterlich zu ermitteln. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 
24 BauGB). 
1.8.7 Die auf den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet WA 2 und die im 
Baugebiet WA 4 festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis die Gebäude im 
Baugebiet WA 1, die Gebäude auf den südlichen überbaubaren Grundstücksflächen im 
WA 2 und die Gebäude im Baugebiet WA 3 in ihrer lärm abschirmenden Wirkung als g e-
schlossene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäude-
höhen baulich fertiggestellt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Material- und Farbgebung 
Als Hauptmaterial für die Fassaden ist im gesamten Plangebiet ausschließlich Verblend-
mauerwerk zulässig. Untergeordnet können auch Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton,  
Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Naturstein verwendet werden (§ 9 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.2  Einfriedigungen 
Im gesamten Plangebiet sind Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder 
Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens  drei Seiten einzu-
fassen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.3  Werbeanlagen 
Im gesamten Plangebiet sind Werb eanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder be-
wegtem (laufendem) Licht unzulässig . Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der 
Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt (§ 9 
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.4  Ausgestaltung Flachdächer 
Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung 
oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen. 
3 Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigen-
tümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
Vor dem Hinter grund etwaiger Fossillagerstätten im Plangebiet sind erste Erdbewegun-
gen rechtzeitig (14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Spei-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
chern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, 
Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
3.4  Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd-  und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu i nformieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren. 
3.6  Artenschutz 
Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind fol-
gende Maßnahmen durchzuführen: 
Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz von Brutvögeln in A n-
lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG au s-
schließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen.

Beschlussvorlage

5896 Zeichen

V/0387/2018 
V/0387/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-
König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße [Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die  vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  586: Zentrum 
Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange  gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  586 nicht 
gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung, Car-Sharing-Stellplätze durch Festsetzung im Bebauungsplan au s-
zuweisen (Anlage 2, Punkt 1.1).  
 
1.1.2 Der Kritik, dass der Wohnungsverein Münster von 1893 nicht als Partner miteinbe-
zogen / berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
1.1.3 Der Anregung, mehr Stellplätze zu schaffen und hierzu die Tiefgaragen zu vergrö-
ßern (Anlage 2, Punkt 1.3).  
 
1.1.4 Der Besorgnis, die Festsetzungen zum Lärmschutz könnten zu eng gefasst sein 
(Anlage 2, Punkt 3.1).  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
29.05.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause / Herr Husmann 
Telefon: 492 61 20 /  
492 61 94 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0387/2018 
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  586: Zentrum Nord  – Gartenstraße / Anton -Bruchausen-
Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße wird gemäß §§  2 und 10 Baugesetzbuch 
(BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung b e-
schlossen.  
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 586 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebedingten 
Aufwendungen im Bereich der sozialen wie technischen Infrastruktur werden lasten - und kostenseitig 
vom Investor übernommen. Nichtmaßnahmebedingte Aufwendungen bzw. maßnahmenanteilige Kos-
ten im Bereich der technischen Infrastruktur trägt die Stadt Münster.  
 
 
Begründung: 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtbezirks 
Mitte und bildet den unmittelbaren Kernbereich des Stadtteils Zentrum Nord. Entgegen der positiven 
baulichen Entwicklung im Umfeld des vorliegenden Plangebiets, ist der Bereich zwischen Gartenstra-
ße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut. 
Bisherige Planungen für Verwaltungs- bzw. Bürobauten wurden nicht umgesetzt.  
 
Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtnahem Wohnraum soll der Be-
reich zukünftig zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier entwickelt werden. Das Wohnan-
gebot umfasst rund 514 Mietwohneinheiten in verschiedenen Größen  – vom 1-Zimmer-Appartement 
bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung. Zusätzlich sind Sonderwohnformen wie z.  B. altengerechtes 
Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens 30 % geförderten und 30 % förderfähigen Net-
towohnflächen entspricht der Standort den Anforderungen zur Schaffung von günstigem Wohnraum 
und nachgefragten Wohnungsgrößen in der Stadt Münster. Eine Kindertagesstätte ist im nördlichen 
Baufeld zur Anton-Bruchausen-Straße im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des südwestlichen 
Wohngebäudes integriert.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 586 wurde vom Rat am 31.01.2018 beschlossen.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß §  3 Abs.  1 BauGB fand am 
05.09.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Gebäude de Sparda -Bank Münster, Joseph -König-
Straße 3, statt (Protokoll siehe Anlage 1 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs.  1 BauGB wurde vom 14.09. bis zum 
13.10.2017 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß §  3 Abs. 2 BauGB fand 
statt vom 19.02. bis zum 20.03.2018. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonst i-
gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage  2 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden.  
 
Da der Entwurf des Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläg e nicht geändert oder ergänzt 
werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfun g nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 586 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege 
der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr.  586 überlagert Teile der rechts kräftigen Bebauungspläne

- 3 - 
V/0387/2018 
Nr. 114 Teilabschnitt III „Zentrum Nord  – Südlich Gut Nevinghoff“, Nr.  114 Teilabschnitt IV „Zentrum 
Nord – Mittlerer Teil“ und Nr.  114 Teilabschnitt V „Zentrum Nord  – Nördlich Landesversicherungsan-
stalt“. Nach Inkrafttreten tritt der neue Bebauungsplan in den überlagerten Bereichen an die Stelle 
des bisherigen Planungsrechts.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Niederschrift der Bürgeranhörung  
Anlage 2: Stellungnahmen  
Anlage 3: Begründung  
Anlage 4: Textlichen Festsetzungen  
Anlage 5: Planverkleinerung

586_Plan-Satzungsentwurf

15422 Zeichen

I
I
F
IV
III
I
I
III
I
VII
VII
I
IV
IV
IV
I
III
IV
Rampe
Rampe
F I
FH für öffentliche Verwaltung
-I
-I
-I
-I
-I
IV
I
IV
I
I
I
I
IV
IV
Joseph-König-Straße
Gartenstraße
Albrecht-Thaer-Straße
12
6
212
1
12a
9
13
11
4
2
4
3
217
8
215
123
198
203
202
199
195
192
205
200
146
144
98
220
164
185
171
190
163
172
150
148
100
gepl. TG-Rampe
gepl. TG-Rampe
gepl. Querung
gepl. Querung
TG
GH
max.
 = 13,50 m
GHmax. = 14,80 m
GH
max.
 = 18,50 m
II
GH
max.
 = 26,50 m
GH
max.
 = 18,00 m
GH
max.
 = 17,70 m
GH
max.
 = 18,00 m
GHmax. = 15,20 m
GHmax. = 15,20 m
TG
TG
TG
ST
)X‰XQG5DGZHJ
Spielplatzbereich
GHmax. = 16,80 m
GHmax. = 9,50 m
GH
max.
 = 17,80 m
TG
GH
max.
 = 17,70 m
ST
ST / KiTa
Spielplatzbereich
Ein- / Ausfahrt TG
GH
max.
 = 24,90 m
BZP 54,50
TG
ST
.,7$$X‰HQIOlFKH
V
IV
IV
V
V
VIIIIV
GH
max.
 = 13,00 m
GR
A
GFL
E
GFL
E
Ein- / Ausfahrt TG
.,7$,QQHQIOlFKH
EG. + 1. OG.
GH
max.
 = 17,70 m
GH
max.
 = 17,80 m
V
GH
max.
 = 14,80 m
IV
GFL
E
V
V
V
IV
V
IV
VIII
GFL
E
V
227
WA 1 g
 0,4  2,0
FD
WA 2 o
 0,4  2,0
FD
WA 4
 0,4  2,0
FD
G
A
Ein- / Ausfahrt TG
WA 3 g
 0,4  2,0
FD
TG
TG
TG
197
Rampe
TG
Spielplatzbereich
Quartiersplatz
mit Spielplatzbereich A
GFL
E
G
A
G
A
GR
A
G
A
G
A
G
A
GF
A
GF
A
GF
A
GF
A
ST
TG ST
ST
=HLFKHQHUNOlUXQJ
0QVWHU
1:500
Gemarkung:
Flur:
0D‰VWDE
121
Bebauungsplan Nr. 586
Bebauungsplan Nr. 586
=HQWUXP1RUG*DUWHQVWUD‰H
$QWRQ%UXFKDXVHQ6WUD‰H
-RVHSK.|QLJ6WUD‰H
$OEUHFKW7KDHU6WUD‰H
Festsetzungen des Bebauungsplanes
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV
des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Kennziffer / Gliederung der Gebiete
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
*UXQGIOlFKHQ]DKO
*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO
=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD‰
Zahl der Vollgeschosse zwingend
*HElXGHK|KHDOV+|FKVWPD‰
Bauweise
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
Baugrenze
Geschossabgrenzung
Bauvorschriften
Flachdach
Verkehr
6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH
6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ
9HUNHKUVIOlFKHQPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ
)X‰XQG5DGZHJ
9HUNHKUVIOlFKHQPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ
Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Ver- und Entsorgung
(OHNWUL]LWlW7UDIRVWDWLRQ6WDQGRUW
vorgeschlagen)
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
)OlFKHQIU6WHOOSOlW]H
)OlFKHQIU.L7D6WHOOSOlW]H
)OlFKHQIU7LHIJDUDJHQ
)OlFKHQGHU(LQ$XVIDKUWHQIU
Tiefgaragen
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F,
Radfahrrechte R und Leitungsrechten L
]XEHODVWHQGH)OlFKHQ zugunsten der
Anlieger A und (UVFKOLH‰XQJVWUlJHU /
Versorger E
Abgrenzung Spielplatzbereiche
Besondere Schallschutztechnische Vorkehrungen
/lUPSHJHOEHUHLFK,II nach DIN 4109
(s. textliche Festsetzung 1.8.2)
/lUPSHJHOEHUHLFKIV nach DIN 4109
(s. textliche Festsetzung 1.8.3)
/lUPSHJHOEHUHLFK9QDFK',1
(s. textliche Festsetzung 1.8.4)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ7LHIJDUDJHQUDPSHQ
Vorgeschlagene Abgrenzung
)OlFKHQ.,7$
Bestandangaben
Flurgrenze
)OXUVWFNJUHQ]H
Topografische Umrisslinie
Baum
:RKQJHElXGH
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
:LUWVFKDIWVJHElXGH
gIIHQWOLFKH*HElXGH
.DQDOGHFNHOK|KHQ0HWHUEHU
NRUPDOK|KHQQXOO
Vorhandene Abgrenzung / Aufteilung
6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ
1 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXJHVHW]EXFK%DX*%
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten sind, mit Ausnahme der nach † 4 Abs. 2 Nr. 2
sonstigen nicht VW|UHQGHQ Handwerksbetriebe, DXVVFKOLH‰OLFK die in † 4 Abs. 2 BauNVO benannten Nutzungen ]XOlVVLJ Die
nach † 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise ]XOlVVLJHQ Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans † 9
$EV1U%DX*%L9P†$EV1U%DX192
1.2 0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
1.2.1 Bei der Ermittlung der ]XOlVVLJHQ Grund- und *HVFKRVVIOlFKH ist als *UXQGVWFNVIOlFKH im Sinne des † 19 Abs. 1 und † 20
Abs. 2 BauNVO die Summe der %DXJHELHWVIOlFKHQ WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der %DXJHELHWVIOlFKHQ WA 3 und WA 4
als jeweils ein %DXJUXQGVWFN PD‰JHEHQG † 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. † 19 Abs. 1 - 3  BauNVO und † 20 Abs. 2
BauNVO).
1.2.2 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten kann in Anwendung des † 19 Abs. 4 Satz 2 ff
BauNVO ausnahmsweise IU die unter Nr. 1 bis 3 benannten Garagen und 6WHOOSOlW]H mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des † 14 BauNVO und Tiefgaragen die maximal ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKHQ]DKO von 0,4 bis zu einer *UXQGIOlFKHQ]DKO von
EHUVFKULWWHQZHUGHQ†$EV%DX192L9P†$EVXQG$EV%DX192
1.3 %DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
1.3.1 Im gesamten Plangebiet GUIHQ die festgesetzten Baugrenzen durch 9RUGlFKHU Balkone und/oder 7UHSSHQKlXVHU bis zu
einer Tiefe von 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH EHUVFKULWWHQ werden † 9 Abs. 1 Nr. 2
%DX*%L9P†$EV%DX192
1.4 +|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW
1.4.1 Im gesamten Plangebiet ist die ]XOlVVLJH +|KH baulicher Anlagen als maximale *HElXGHK|KH (GHmax.) EHU Bezugspunkt
festgesetzt. Als maximale *HElXGHK|KH gilt die Oberkante (OK) Attika des Daches. Als Bezugspunkt der festgesetzten
maximalen *HElXGHK|KHQ (GHmax.) ist die mit 54,50 m  NHN angegebene .DQDOGHFNHOK|KH in der 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKH
der $QWRQ%UXFKDXVHQ6WUD‰H PD‰JHEHQG Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als +|KHQEH]XJVSXQNW BZP
JHNHQQ]HLFKQHW†$EV1U%DX*%L9P†$EV1U%DX192XQG†$EV%DX192
1.4.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten IU $XI]JH /IWXQJV und .KODJJUHJDWH
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der *HElXGHQXW]XQJ dienen, sind auf den )ODFKGlFKHUQ JUXQGVlW]OLFK ]XOlVVLJ
7HFKQLVFKH$QODJHQGLHHLQHUDXVVFKOLH‰OLFKNRPPHU]LHOOHQ1XW]XQJGLHQHQVLQGXQ]XOlVVLJ
Eine hEHUVFKUHLWXQJ der festgesetzten maximalen *HElXGHK|KH (GH max.) durch technische Anlagen / technische und
untergeordnete Bauteile ist bis zu einer +|KH von maximal  2,00 m ausnahmsweise ]XOlVVLJ sofern diese - mit Ausnahme
von $XI]JHQ - um mindestens 2,00 m von den $X‰HQZlQGHQ der *HElXGH ]XUFNYHUVHW]W angeordnet werden. /IWXQJV
und .KODJJUHJDWH sowie sichtbare /IWXQJVNDQlOH sind zwingend einzuhausen † 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. † 16 Abs. 6
BauNVO).
1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr
1.5.1 Im Bereich zwischen VWUD‰HQVHLWLJHU vorderer Baugrenze und 9HUNHKUVIOlFKH / (UVFKOLH‰XQJVIOlFKH (Vorgartenbereich) sind
Nebenanlagen mit Ausnahme von 0OOVDPPHODQODJHQ Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen XQ]XOlVVLJ † 9 Abs. 1
1U%DX*%L9P†$EV%DX192XQG†$EV%DX192
1.5.2 Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von 6WHOOSOlW]HQ nur innerhalb der mit Ä67³ und Ä67 / .L7D³ festgesetzten )OlFKHQ in
Form von offenen, ebenerdigen 6WHOOSOlW]HQ und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ
*UXQGVWFNVIOlFKHQ und innerhalb der mit Ä7*³ festgesetzten )OlFKHQ ]XOlVVLJ Die Errichtung von Ein- und Ausfahrten von
Tiefgaragen ist DXVVFKOLH‰OLFK innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ sowie auf den mit Ä(LQ$XVIDKUW 7*³
IHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
1.6 9HUNHKUVIOlFKHQ*UXQGVWFNV]XIDKUWHQ
1.6.1 Im gesamten Plangebiet sind *UXQGVWFNV]XIDKUWHQ - mit Ausnahme von Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten innerhalb
EHUEDXEDUHU *UXQGVWFNVIOlFKHQ - DX‰HUKDOE der festgesetzten Ä(LQ und $XVIDKUWVEHUHLFKH³ JUXQGVlW]OLFK XQ]XOlVVLJ † 9
Abs. 4 und 11 BauGB).
1.7 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote
1.7.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein
Baum je angefangene 5 6WHOOSOlW]H als KRFKVWlPPLJHU mittelkroniger Laubbaum mit einer 9HJHWDWLRQVIOlFKH von mind. 2,5 x
P]XSIODQ]HQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ†$EV1UD%DX*%
1.7.2 Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten )ODFKGlFKHU mit einer extensiven 'DFKEHJUQXQJ DXV]XIKUHQ und mit
(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ†$EV1UD%DX*%
1.7.3 $X‰HUKDOE der durch Hochbauten EHUEDXWHQ Bereiche sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen Ä7*³ - mit Ausnahme
der geplanten Wege-, Aufenthalts- und 6SLHOSODW]IOlFKHQ - als *UQIOlFKHQ YROOVWlQGLJ EHUGHFNW mit einer Substratschicht in
mind. 50 cm $XIEDXK|KH oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten † 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB).
1.8 (aktiver und passiver) Schallschutz
1.8.1 Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenrampen - sofern sie nicht in die *HElXGH integriert sind - mit einer hEHUGDFKXQJ und
beidseitiger 6FKOLH‰XQJ der Rampenzufahrt durch :lQGH auszubilden. Die hEHUGDFKXQJ sowie die 6HLWHQZlQGH PVVHQ
einen 6FKDOOGlPPZHUW von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die hEHUGDFKXQJ ist fugenlos an die 6HLWHQZlQGH bzw.
*HElXGHIDVVDGHDQ]XVFKOLH‰HQ
1.8.2 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind
die $X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden
6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 35 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰
HUI5
ZUHVYRQG%]XHUULFKWHQ†$EV1U%DX*%
1.8.3 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind
die $X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts- und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf.
R'w,res) von 40 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 35 dB zu
HUULFKWHQ†$EV1U%DX*%
1.8.4 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind
die $X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts- und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf.
R'w,res) von 45 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 40 dB zu
HUULFKWHQ†$EV1U%DX*%
1.8.5 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon
sind IU 6FKODIUlXPH bzw. zum Schlafen geeignete 5lXPH VFKDOOJHGlPPWH /IWXQJVV\VWHPH vorzusehen, die die
*HVDPWVFKDOOGlPPXQJGHU$X‰HQIDVVDGHQQLFKWYHUVFKOHFKWHUQ†$EV1U%DX*%
1.8.6 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8.1 - 1.8.5 N|QQHQ gestattet werden, soweit durch einen anerkannten 6DFKYHUVWlQGLJHQ
QDFKJHZLHVHQZLUGGDVVDXFKJHULQJHUH0D‰QDKPHQDOVGLHIHVWJHVHW]WHQDXVUHLFKHQ
Die an den Baugrenzen festgesetzten /lUPSHJHOEHUHLFKH gelten auch IU von der Baugrenze parallel ]XUFNYHUVHW]W errichtete
Fassaden. )U Fassaden im festgesetzten /lUPSHJHOHLQZLUNXQJVEHUHLFK die winkelig zu den festgesetzten Baugrenzen
errichtet werden, sind die /lUPSHJHOEHUHLFKH mit den erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPPPD‰HQ gesondert
JXWDFKWHUOLFK]XHUPLWWHOQ(VJHOWHQGLH$XVQDKPHQJHPl‰6DW]†$EV1U%DX*%
1.8.7 Die auf den Q|UGOLFKHQ EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ im Baugebiet WA 2 und die im Baugebiet WA 4 festgesetzte
Nutzung bleibt solange XQ]XOlVVLJ bis die *HElXGH im Baugebiet WA 1, die *HElXGH auf den VGOLFKHQ EHUEDXEDUHQ
*UXQGVWFNVIOlFKHQ im WA 2 und die *HElXGH im Baugebiet WA 3 in ihrer OlUPDEVFKLUPHQGHQ Wirkung als geschlossene
Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen *HElXGHK|KHQ baulich fertiggestellt sind † 9 Abs. 1 Nr. 24
L9P†$EV1U%DX*%
2 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:
2.1 Material- und Farbgebung
Als Hauptmaterial IU die Fassaden ist im gesamten Plangebiet DXVVFKOLH‰OLFK Verblendmauerwerk ]XOlVVLJ Untergeordnet
N|QQHQ auch Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Naturstein verwendet werden
†$EV%DX*%L9P†$EVXQG$EV%DX215:
2.2 Einfriedigungen
Im gesamten Plangebiet sind 0OOVDPPHOSOlW]H mit Hecken oder EHJUQWHQ Holz- oder Stahlkonstruktionen mit einer
0LQGHVWK|KH von 1,00 m von mindestens drei Seiten einzufassen † 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. † 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO
NRW).
2.3 Werbeanlagen
Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder bewegtem (laufendem) Licht XQ]XOlVVLJ
Werbeanlagen sind DXVVFKOLH‰OLFK unterhalb der Fenster im 1. Obergeschoss ]XOlVVLJ die /lQJH ist auf maximal 2,00 m
EHJUHQ]W†$EV%DX*%L9P†$EVXQG$EV%DX215:
2.4 $XVJHVWDOWXQJ)ODFKGlFKHU
Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten )ODFKGlFKHU ohne sichtbare Dachneigung oder mit einer umlaufenden Attika
DXV]XIKUHQ
3 Hinweise
3.1 'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJ
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss HUJlQ]HQGH |IIHQWOLFKUHFKWOLFKH Vereinbarungen
]ZLVFKHQGHU6WDGW0QVWHUXQGGHQ*UXQGVWFNVHLJHQWPHUQDEJHVFKORVVHQ6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJJHPl‰†%DX*%
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG
der Dienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Bodendenkmale
*HPl‰ † Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit)
XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU / 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL -
$UFKlRORJLH IU Westfalen, An den Speichern 7, 48157 0QVWHU anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach † DSchG XQYHUlQGHUW
zu erhalten.
Vor dem Hintergrund etwaiger )RVVLOODJHUVWlWWHQ im Plangebiet sind erste Erdbewegungen rechtzeitig (14 Tage vor Beginn)  
der /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen, An den Speichern 7, 48157 0QVWHU und dem LWL-Museum IU Naturkunde, Referat 
3DOlRQWRORJLH Sentruper 6WUD‰H 285, 48161 0QVWHU schriftlich mitzuteilen.  
3.4 Kampfmittel
Bei Auffinden von %RPEHQEOLQGJlQJHUQ.DPSIPLWWHOQ im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus 6LFKHUKHLWVJUQGHQ die 
Arbeiten sofort einzustellen und ist XQYHU]JOLFK die Feuerwehr der Stadt 0QVWHU zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, 
Bohr- und *UQGXQJVDUEHLWHQ sind als besonders JHIlKUGHQG anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur 
6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJDQ]XPHOGHQ
3.5 Altlasten
)U den Planbereich sind keine $OWODVW9HUGDFKWVIOlFKHQ bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf
VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ
und Umweltschutz zu informieren.
3.6 Artenschutz
Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende 0D‰QDKPHQ GXUFK]XIKUHQ
Die )lOOXQJ / Rodung / Beseitigung von *HK|O]HQ ist zum Schutz von %UXWY|JHOQ in Anlehnung an die Vorschriften des
DOOJHPHLQHQ$UWHQVFKXW]HVJHPl‰†%1DW6FK*DXVVFKOLH‰OLFKLQGHU=HLWYRPELV]XPGXUFK]XIKUHQ
II
12
 BZP 54,50
ST
TG
0,4
GHmax.17,80 m
Ein- / Ausfahrt
TG
II
AE
GFRL 
2,0
WA 1
WA
g
FD
)X‰XQG
Radweg
V
o
ST / KiTa
Quartierspl. mit
Spielpl.bereich A
113
207
01.02.2018 13.02.2018
Tegtmeier (L.S.) Denstorff  (L.S.) Schowe
31.01.2018
3 09.02.2018
23.03.2018
Hülk  (L.S.) Hülk  (L.S.)
19.02.2018
20.03.2018
23.03.2018

Anlage A

1427 Zeichen

Anlage A zur V/0387/2018 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans für das neue Wohngebiet im 
Zentrum Nord. Hierzu werden zunächst auch die Beschlüsse über die zu den Öffentlichkeits- und 
Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen gefasst.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die zukünftige Entwicklung des Bereichs zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquar-
tier.  
Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht durch einen Bebauungsplan. Nach dem 
Satzungsbeschluss als letztem Schritt des Planverfahrens kann der Bebauungsplan durch Be-
kanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden. Der Flächennutzungsplan wird anschließend 
angepasst.  
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebeding-
ten Aufwendungen im Bereich der sozialen wie technischen Infrastruktur werden lasten- und kos-
tenseitig vom Investor übernommen. Nichtmaßnahmebedingte Aufwendungen bzw. maßnahmenan-
teilige Kosten im Bereich der technischen Infrastruktur trägt die Stadt Münster.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

V-0387-2018-Anlage-5-Planverkleinerung

180 Zeichen

Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 
Planverkleinerung Bebauungsplan Nr. 586: 
Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße

V-0387-2018-Anlage-3-Begruendung

149700 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 44 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 586:  
Zentrum Nord –  
Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /  
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 6 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 9 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe ......................................................................................... 11 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 14 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 14 
6.2.5  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 15 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 15 
6.2.7  Werbeanlagen ................................................................................................................. 17 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 18 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 18 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 21 
6.3.3  Verkehrsflächen .............................................................................................................. 22 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 23 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................................ 23 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................... 24 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 25 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 26 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 27 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 27 
6.6.2  private Grünflächen ......................................................................................................... 27 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 28 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 28 
6.6.5  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 29 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 29 
6.7.1  Schallimmissionen ........................................................................................................... 29 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ............................................................................................... 34 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 34 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 34 
6.10  Artenschutz ................................................................................................................................ 34 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 36 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 36 
8.1  Menschen .................................................................................................................................. 37 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 39

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 2 von 44 
8.3  Fläche und Boden ..................................................................................................................... 41 
8.4 Wasser ....................................................................................................................................... 42 
8.5  Klima / Luft ................................................................................................................................. 42 
8.6  Landschaft ................................................................................................................................. 42 
8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 43 
8.8  Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen ......................................... 43 
8.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 43 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 44 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1  Planungsanlass und Planverfahren 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadt-
bezirks Mitte und bildet den unmittelbaren Kernbereich des Stad tteils Zentrum Nord. Die Pla-
nungen zum Gesamtbereich Zentrum Nord gehen auf den sogenannten „Strukturplan 73“ z u-
rück, der durch den Rat der Stadt Münster 1973 beschlossen wurde und zur Entlastung der I n-
nenstadt eine gemischte Wohn-, Gewerbe und Verwaltungsnutzung vorsah. Gemäß den dama-
ligen Zielsetzungen wurden unterschiedliche Entwicklungsziele für den Standort formuliert und 
über die Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich I bis VI planungsrechtlich gesichert.  
Die bauliche Entwicklung vom Zentrum Nord ist heute weitestgehend abgeschlossen. Aufgrund 
sich verändernder Anforderungen wurden jedoch die ursprünglichen Zielsetzungen zur Auswe i-
sung von Wohnnutzungen zunächst verworfen und die Ansiedlung von Verwaltungs - und 
Dienstleistungsnutzungen stärker forciert. So ist der Stadtteil heute Standort zahlreicher bedeu-
tender Großunternehmen wie der  Ärztekammer Westfalen-Lippe, Deutschen Rentenversiche-
rung Westfalen, Deutschen  Telekom, IBM – Niederlassung Münster, Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, Sparda- Bank M ünster sowie Teilen der Bezirksregierung des Regi e-
rungsbezirks Münster.  
Entgegen der grundsätzlich positiven baulichen Entwicklung des Stadtteils bl ieben die Flächen 
des vorliegenden Bebauungsplans, der eigentliche Kernbereich, zwischen Gartenstraße,  Alb-
recht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut.  
Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda- Bank, KOM -Center und Anton -
Bruchausen-Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20- geschossigen 
Bürogebäudes vor, dem sogenannten „Butterfly“ -Büroturm. Die Umsetzung des Projekts war 
bereits über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 –  Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – 
mittlerer Teil“ aus dem Jahr 2007 planungsrechtlich gesichert. Aufgrund veränder ter wirtschaft-
licher Rahmenbedingungen wurde der Büroturm jedoch nicht realisiert, so dass sich der Bereich 
nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt. 
Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes se t-
zen zu können, wurden die ursprünglich geplante weitergehende Ausweisung von Bürofl ächen 
aufgegeben und neue Entwicklungsziele für das Plangebiet formuliert. So soll v or dem Hinter-
grund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtnahem Wohnraum der Bereich zukünftig 
zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier entwickelt werden.   
Basierend auf den neuen Zielsetzungen für den Standort wurde in Abstimmung mit der Stadt 
Münster Anfang 2016 gemeinsam von den Investoren CM Immobilien, Sparda- Bank Münster 
und Sahle Wohnen ein städtebaulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zent-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 3 von 44 
rum Nord“ ausgelobt. Auf den beiden privaten Grundstück sflächen nordwestlich und südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße soll ein verdichtetes Wohnangebot geschaffen werden, das sich 
in den zentralen Verwaltungsstandort Zentrum Nord einfügt. Die laut Wettbewerbsauslobung 
geschätzte Wohnungsanzahl von ca. 400 Einheiten (1–  bis 4 -Zimmer-Wohnungen) wurde im 
Ergebnis grundsätzlich bestätig. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgeri chts, wonach das 
Konzept des 1. Preisträgers (Burhoff und Burhoff Architekten, Münster) „ohne Qualitätsverluste 
eine Nachverdichtung im Kontext der umliegenden Bestandsbebauung vertragen w ürde“, er-
folgte eine erste Überarbeitung durch die Architekten. 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen ( ASSVW) der Stadt 
Münster hat am 22.09.2016 das überarbeitete Wettbewerbsergebnis  positiv zustimmend zur 
Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planungsrecht bestätig t. Im 
Zuge der weitergehenden Konkretisierung der Planung wurden als Anzahl der Wohneinheiten 
nunmehr 514 WE ermittelt. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauung splans Nr. 
114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“ (2007) sowie in Teilen im Geltungsbereich 
der Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittlerer Teilbereich“ (1981), der 1. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut N e-
vinghoff“ (1990) und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum 
Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ (2005). 
Die Umsetzung des Wettbewerbskonzepts ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen –  ins-
besondere im Hinblick auf die geplante ausschließli che Wohnnutzung – nicht möglich (s.a. K a-
pitel 3.1.2), so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Ände-
rung erfolgt über den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / An-
ton-Bruchausen-Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan 
umfasst die beiden privaten Grundstücksflächen sowie Teile der angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen. 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufg e-
stellt. Mit einer geplanten Grundfläche von rd. 25 .000 m² wurde gemäß § 13a Abs.  1 Nr. 2 
BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB
1 durchgeführt. Die Vorprüfung 
kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung 
nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter best e-
hen nicht, das Vorhaben ist nicht anfällig für schwere Unfälle (s. Kapitel 8). 
Als weitere Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist zu prüfen, ob 
durch den Bebauungsplan ein Vorhaben begründet wird, das die Pflicht zur Durchführung der 
Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß UVPG auslöst. Vor dem Hintergrund wurde ergän-
zend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage UVPG
2 durchgeführt. Eine 
                                                
1  Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / 
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und 
Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017  
2  Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 3 UVPG zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gar-
tenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Land-
schaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben ist demnach nicht gegeben, so dass insgesamt keine 
Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens vor liegen. Vor dem Hi n-
tergrund des konkreten Projektbezugs wird der Bebauungsplan als projektbezogener Bebau-
ungsplan in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB durchgeführt. 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planber eich als ‚Gemischte Bauflä-
che‘ dar. Die erforderliche Anpassung des FNP erfolgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 
BauGB im Wege der Berichtigung. 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Das Plankonzept sieht die Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers vor, das den heuti-
gen Anforderungen an modernen Wohnraum gerecht wird und gleichzeitig ein vielfältiges und 
attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnformen bietet. Entsprechend den zukünftigen 
Bedarfen werden die Wohnnutzungen um eine 6-gruppige Kindertagesstätte ergänzt. 
Städtebaulich ist das Wohnquartier durch die Al brecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-
Straße in zwei Teilbereiche unterteilt. Das Plangebiet A befindet sich nordwes tlich der Anton-
Bruchausen-Straße und umfasst eine Fläche von rd. 15.220 m², das Plangebiet B südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße hat eine Größe von rd. 12.795 m². Über die bestehenden Wege- 
und Straßenbeziehungen sind die Quartiersbereiche mit den angrenzenden Nutzungsstrukturen 
verbunden. 
Das Wohnangebot umfasst rd. 514 Mietwohneinheiten in verschi edenen Größen - vom 1 -
Zimmer-Studenten-Appartement bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung, zusätzlich sind Sonder-
wohnformen wie z.B. altengerechtes Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens 
30 % geförderten und 30 % förderfähigen Nettowohnflächen entspricht der Standort den Anfor-
derungen zur Schaffung von günstigem Wohnraum und nachgefragten Wohnungsgrößen in der 
Stadt Münster. Die Errichtung von Eigentumswohnungen ist nicht Gegenstand der Planung. 
Über differenzierte Segmente, Wohnformen und Nutzungstypen in unterschiedlichen Fördert y-
pen und/oder Grundrisstypologien wird eine gute Durchmischung im Quartier erwirkt und wer-
den Monostrukturen vermieden. Die Kindertagesstätte ist im nördlichen Baufeld zur Anton-
Bruchausen-Straße im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss  des südwestlichen Wohngebäudes 
integriert. 
Abgeleitet aus der städtebaulichen Lage variiert die Geschossigkeit zwischen V -geschossigen 
Gebäuden entlang der wichtigen Straßenachsen und einer i.  d. R. 4-Geschossigkeit in den 
rückwärtigen Innenbereichen. Den Auftaktbereich zur Albrecht -Thaer-Straße bzw. zur Anton -
Bruchausen-Straße markieren achtgeschossige Kopfbauten. Alle Geschosse sind als Vollg e-
schosse ohne die Ausweisung von zusätzlichen Staffelgeschossen geplant. 
Der ruhende Verkehr wird dezentral zu 20 % als ebenerdige offene Stellplätze realisiert, die üb-
rigen Stellplätze werden in den bauordnungsrechtlichen Erfordernissen in Tiefgaragen ausg e-
wiesen. In den autofreien Innenbereichen der Baufelder A und B wer den wohnungsnahe Ki n-
derspielflächen errichtet, die zentrale Platzfläche im A bschluss der Wegeachse der Joseph-
König-Straße wird zum öffentlichen Quartiersplatz mit integriertem Spielplatz (Bereich A) umge-
staltet.

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans Nr. 586  „Zentrum Nord –  Gartenstraße / Anton -
Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“ umfasst neben den priv a-
ten Grundstücksflächen auch Teilflächen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der 
Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Gartenstraße und der Wegeachse Joseph -
König-Straße im Westen, einschließlich der nördlichen Platzfläche. Die Größe des Geltungsbe-
reichs beträgt rd. 4,2 ha.  
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: 
• Im Norden durch einen Teil der  Joseph-König-Straße und der südlichen Grundstück s-
grenze der Bezirksregierung (Albrecht-Thaer-Straße 9 und Joseph-König-Straße 12). 
• Im Osten durch die Albrecht-Thaer-Straße und die westlichen Grenzen der Grundstücke 
Gartenstraße 215 und 217. 
• Im Süden durch die Gartenstraße. 
• Im Westen durch die Verkehrsflächen von Joseph- König-Straße und der A nton-
Bruchausen-Straße. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 umfasst folgende Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 121: Flurstücke 197, 198, 202, 203 jeweils v ollständig und die 
Flurstücke 113, 207, 220 und 227 jeweils teilweise.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 586 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ (M) ausgewiesen. Die Darstellung dokumentiert die 
bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort mit dem Schwerpunkt von Verwaltungs - 
und Dienstleistungsnutzungen. In der Darstellung als „Gemischte Baufläche“ sind die angren-
zenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Jo-
seph-König-Straße und Gartenstraße aufgenommen. 
Die unmittelbar anschließenden Bereiche östlich der Albrecht -Thaer-Straße (außerhalb des 
Geltungsbereichs) sind als „Gewerbliche Bauflächen“ ausgewiesen. Die Darstellung dokumen-
tiert die vorhandenen eher kleinteiligeren Gewerbenutzungen. Die Flächen der Bahnli nie Rhei-
ne – Münster / Enschede – Münster im Osten (außerhalb des Geltungsbereichs) sind Teil der 
Bahnflächendarstellung, die westlich anschließenden Grün- und Freiraumstrukturen der „Müns-
terschen Aa“ (außerhalb des Geltungsbereichs) sind als „Grünflächen“  in der Zweckbesti m-
mung ‚Parkanlage‘ ausgewiesen. 
Innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellungen ist eine Umsetzung der Entwick-
lungsziele mit einer nahezu ausschließlichen Wohnnutzung nicht gegeben, so dass eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Die Anpassung des Flächennutzungsplans er-
folgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung (s. a. Kapitel 1.1).

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als Al l-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2018 bestätigte die 
Bezirksregierung Münster, dass „die geplante Entwicklung dieses Wohngebiets […] mit den Zi e-
len der Raumordnung vereinbar“ ist.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 überplant vollständig die Flächen der 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 114 - Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“, in Kraft getreten 
am 22.06.2007, sowie Teile der 1. Änderung de s Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III 
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ mit Rechtskraft vom 14.12.1990, und Teile der 1. Än-
derung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversi-
cherungsanstalt“ mit Rechtskraft vom 08.04.2005.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“ 
sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zw ischen der Albrecht-
Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße in den damaligen  Entwick-
lungszielen zur Errichtung eines bis zu 20 geschossigen Bürohochhauses. Als Art der baulichen 
Nutzung ist für den gesamten Geltungsbereich eine Kerngebietsnutzung festgesetzt. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut 
Nevinghoff“ umfasst die Flächen zwischen der Kanalstraße, Nevinghoff, Al brecht-Thaer-Straße 
und der Bahnlinie Hamm -Emden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurden lediglich grund-
sätzliche städtebauliche Festsetz ungen für die künftige Bebauung getroffen. Vor dem Hinter-
grund konkreter Nutzeransprüche und insbesondere wegen einer unerwartet kleinteiligen Pa r-
zellierung einzelner Baugrundstücke bestand in Teilbereichen die Notwendigkeit, zusätzliche 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplan planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus sollte 
anstelle der bis dato ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ein Kerngebiet ausgewiesen wer-
den. 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Lan-
desversicherungsanstalt“ umfasst die Flächen zwischen der Anton-Bruchausen-Straße und der 
Gartenstraße. Maßgeblicher Anlass für die 1. Änderung war die  Absicht der Deutschen Tel e-
kom AG, im Zentrum Nord ein Verwaltungsgebäude zu errichten, um die auf mehreren Standor-
ten im Stadtgebiet Münster  verteilten Organisationseinheiten in einem zusammenhängenden 
Gebäudekomplex unterzubringen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 setzt 
die 1. Änderung eine Kerngebietsnutzung für eine maximal siebengeschossige Bebauung fest.  
Untergeordnet werden durch den Bebauungsplan Nr.  586 auch geringe Teilflächen des Bebau-
ungsplanes Nr. 114 -  Teilbereich IV „Zentrum Nord –  Mittlerer Teil“ mit Rechtskraft vom 
04.09.1981 überplant. Die betroffenen Flächen sind entsprechend  ihrer Funktion als öffentliche 
Wegeverbindung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. 
Die Entwicklungsziele zur Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers sind in den best e-
henden Festsetzungen für den Standort planungsrechtlich nicht umsetzbar, s o dass eine Ände-
rung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das vorliegen-
de Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 586. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  586 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Fest setzungen der 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“, der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“, der

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landes-
versicherungsanstalt“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 114 -  Teilbereich IV „Zentrum Nord – 
Mittlerer Teil“ aufgehoben. 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586  wird den Maßgaben 
der Stadt Münster zur Wohnraumentwicklung gemäß dem „Handlungskonzept Wohnen“ ent-
sprochen. Weitergehend werden mit der Planung die Ziele zur Schaffung eines Wohnrauman-
gebots nach sozialen Kriterien entsprechend dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur 
sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt.  
Bei der Errichtung des Wohnquartiers ist auf politischem Beschluss der Stadt Münster ein Anteil 
von jeweils 30 % geförderten sowie förderfähigen Wohnraums  (Nettowohnflächen) vorzusehen. 
Öffentlich geförderter Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauer n-
den Wohnnutzung geeignet ist und nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit den Wohnraumförde-
rungsbestimmungen gefördert wird. Förderfähiger Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsäc h-
lich und rechtlich zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet ist und von der Planung und Bauaus-
führung her den Vorgaben der Ziffern 1.1 (Barrierefreies Bauen) und den Ziffern 1.4.1. bis 1.4.4. 
(Wohnflächenobergrenzen) der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 
des Landes NRW entspricht.  
Mit dem vorliegenden Nutzungskonzept wird dem Beschluss der Stadt Münster entsprochen, 
die Sicherung der Anteile geförderten und förderfähigen Wohnungen erfolgt über den städt e-
baulichen Vertrag.  
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplan Nr. 586 
nicht betroffen. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtbezirks Mi tte zwischen Garten-
straße, Anton-Bruchausen-Straße, Joseph-König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße im Zentrum 
Nord. Der Ende der 1960er -Jahre neu geplante Stadtteil sollte vor allem der Entlastung der I n-
nenstadt von Großverwaltungen und - betrieben dienen. I m Norden wird das Zentrum Nord 
durch die Straße Nevinghoff begrenzt, im Osten durch die Bahnlinie Rheine –  Münster / E n-
schede – Münster, im Süden durch die Gartenstraße / Hoher Heckenweg und im Westen durch 
die Kanalstraße und den Landschaftsraum der „Münsterschen Aa“.  
Charakteristisch für den Stadtteil ist eine heterogene Bebauungsstruktur mit zum Teil großmaß-
stäblichen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden, die als Solitärbauten „frei“ 
auf den jeweiligen Grundstücksflächen angeordnet sind. D ie Höhenstruktur innerhalb des Zent-
rums staffelt sich von zwei bis sieben Geschossen. Über die freie Gebäudestellung auf den 
Grundstücken und die zum Teil stark differierenden Geschossigkeiten in unmittelbarer Nähe, 
sind klare Raumkanten sowie stadträumlic he Bezüge zwischen den unterschiedlichen Einzel-
quartieren nur eingeschränkt ablesbar.  
Die Grund-  / Nahversorgung im Zentrum Nord wird über das s ogenannte KOM -Center gesi-
chert. Das Einkaufszentrum liegt im Bereich der Joseph- König-Straße in zentraler Lage. In den 
Erdgeschossbereichen befinden sich u.a. ein Discounter, mehrere Imbisse, ein Laden für Bür o-

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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artikel, Arztpraxen und eine Apotheke, ergänzend sind in den Obergeschossen Büroflächen 
sowie Wohnnutzungen untergebracht. 
Mit dem Landschaftsraum der „Münst erschen Aa“ und dem direkt anschließenden Stadtpark 
„Wienburg“ westlich der Kanalstraße befinden sich attraktive öffentliche Grünanlagen in unmi t-
telbarer Nähe zum Plangebiet. 
Das Plangebiet selbst wird durch die diagonal verlaufende Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße in zwei Teilbereiche unterteilt . Der nordwestliche Bereich um fasst die Fl ä-
chen zwischen dem KOM-Center und der Bezirksregierung im Norden, der Anton- Bruchausen-
Straße im Osten und Süden und der Sparda- Bank und dem Finanzamt im Westen. Der südöst-
liche Teilbereich wird durch die Anton- Bruchausen-Straße im Norden und Westen, die Verwal-
tungsbauten der Telekom im Osten und Gartenstraße im Süden begrenzt.  
In beiden Teilbereichen blieben die ursprünglich geplanten Hochbaumaßnahmen unreali siert, 
so dass sich das Plangebiet heute vorwiegend als Brachfläche darstellt. Lediglich die Randbe-
reiche werden teilweise durch zusätzliche Stellplatzanlagen der angrenzenden Verwaltungs - 
und Dienstleistungseinrichtungen genutzt.  
Das Plangebiet ist über die Anton-Bruchausen-Straße an das öffentliche Straßennetz des Stadt 
Münster angebunden. In einer Entfernung von rd. 1 km in südlicher Richtung ist eine direkte 
Verbindung der Anton-Bruchausen-Straße an den Lublinring / Niedersachsenring als innerörtl i-
che Haupterschließungsstraße gegeben. Zudem ist das Plangebiet über die vorhandenen Bus-
haltestellen „Anton-Bruchausen-Straße“ sowie über den Bahnhaltepunkt Münster Zentrum Nord 
im Nordosten sehr gut an den ÖPNV angebunden. 
Im gesamten Plangebiet sind, mit Ausnahme der straßenbegleitenden Baumreihen ent lang der 
Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße und der Gartenstraße, keine relevanten G e-
hölz- oder Strauchstrukturen vorhanden.  
5.  Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 soll das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs „Wohn-
quartier Zentrum Nord“ für den Bereich Gartenstraße, Anton -Bruchausen-Straße, Joseph-
König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden. 
Als Entwicklungsziel ist die Errichtung von Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau mit einer 
ergänzenden 6-Gruppenkindertagesstätte in der Festsetzung  eines „Allgemeinen Wohngebie-
tes“ vorgesehen. 
Neben dem grundsätzlichen Erfordernis zur Ausweisung innenstadtnahem Wohnraums trägt die 
Planung mit einem Anteil von mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau und 30 % förderfä-
higen Wohnungen insbesondere der Notwendigkeit zur Schaffung von günstigem Wohnraum im 
Stadtgebiet von Münster bei (s. a.  Kapitel 3.1.3). 
Parallel zur Entwicklung der neuen Wohnquartiere ist eine Optimierung der ÖPNV -Anbindung 
geplant. So sollen die bisher rd. 50 m versetzt voneinander angeordneten Bushaltestellen „An-
ton-Bruchausen-Straße“ im südlichen Haltestellenbereich zusammengelegt werden.  
Mit der Umsetzung der Planungsziele wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Ent-
wicklung für den Standort sichergestellt. Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 
Abs. 5 BauGB wird mit der Überplanung der derzeit unbebauten Grundstücksflächen der Ker n-

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bereich des Zentrums städtebaulic h vervollständigt und somit eine Stärkung des gesamten 
Stadtteils erwirkt. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung gehen auf das Ergebnis des  städtebaulich architektonischen Wett-
bewerbs „Wohnquartier Zentrum Nord in Münster – Städtisches Wohnen in zentraler Lage“ zu-
rück, den die CM Immobilien Entwicklung GmbH mit der Sahle Wohnen GmbH und der Sparda-
Bank Münster eG zur ganzheitlichen Entwicklung der brachliegenden Flächen nordwestlich und 
südöstlich der Anton -Bruchausen-Straße zu einem innerstadtnahen Wohnquartier im Jahre 
2016 durchgeführt hat.  
Mit dem  Entwicklungsziel entspricht der Bebauungsplan Nr. 586 den Maßgaben des „Hand-
lungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Münster (s. Kapitel 3.2). Das dem Bebauungsplan zugrunde 
liegende städtebauliche Konzept berücksichtigt in der Dichte und Ausgestaltung die Maßgaben 
eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers. Über die gewählten Geschossigkeiten 
und städtebaulichen Akzentuierungen wird eine Einpassung der Planung i n die bestehende 
Stadtstruktur erwirkt, in der Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude als geschlossene Stra-
ßenrandbebauung zur angrenzenden Hauptverkehrsachse wird den städtebaulichen Erforder-
nissen auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprochen.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 586 werden weitergehende Reg elungen zur Ausgestaltung der Gebäude, 
Verteilung der Nutzungen sowie zu weitergehenden verkehrlichen und grünräumlichen Belan-
gen über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für das gesamte Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohn-
gebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die 
Baugebiete WA 1 – WA 4  gegliedert. 
In den Wohngebieten WA 1 –  WA 4 sind, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 
BauNVO sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe, ausschließlich die in § 4 Abs. 2 
BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen werden aufgrund der entgegenstehenden Zielset-
zungen für den Standort  sowie ihrer Störwirkung –  insbesondere über die mit den Nut-
zungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen - nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans.

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Mit den getroffenen Festsetzungen werden die über den städtebaulichen Wettbewerb formulier-
ten Entwicklungsziele zur Errichtung eines Wohnquartiers am Standort gesichert. Maßnahmen-
bedingt ist die Errichtung einer 6- gruppigen Kindertagesstätte im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans erforderlich. Über die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird diese im 
südwestlichen Bereich des Baugebietes WA 2 im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Erd-  
und Obergeschoss des Wohngebäudes ohne Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf 
planungsrechtlich ermöglicht. Die Außen-  und Innenflächen der Kindertagesstätte sind im B e-
bauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet. Als etwaige Ergänzung und Stärkung des Quartiers 
im bestehenden Stadtgefüge können vereinzelte kleinteilige Geschäfts - und/oder Gastronomie-
nutzungen in zentralen Erdgeschossbereichen ergänzt werden.   
Mit der Errichtung von rd. 515 Wohneinheiten sind weitergehende öffentliche Spielbereiche un-
terschiedlicher Spielplatzkategorien im Plangebiet vorzusehen, siehe dazu Kapitel 6.5 ‚Gemein-
bedarf / soziale Infrastruktur‘. 
Im Plangebiet  wird die Errichtung von öffentlich g eförderten Wohnungen sowie förderfähigen 
Wohnungen entsprechend den Maßgaben der Wohnraumförderung der Stadt Münster vorg e-
nommen (s. a. Kapitel 3.2). Vor dem Hintergrund der konkreten Investorenschaft am Projekt mit 
unterschiedlichen Schwerpunkten im freif inanzierten bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbau 
und unterschiedlichen Grundstücksbelegungen werden im Bebauungsplan keine Festsetzungen 
zur Wohnungsbauförderung gemäß § 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB getroffen. Die Sicherung der Belan-
ge zum geförderten Wohnungsbau erfo lgt auf der Ebene des städtebaulichen Vertrages mit 
konkreter Festlegung und Verteilung der Gebäude und Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnungsbauförderung gefördert werden können oder müssen. Die Anteile und Verteilung 
wurden mit den politischen Gremien der Stadt Münster im Vorfeld abgestimmt.  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Nutzungsdichte als 
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) sowie maximal zulässige Geschossflächenzahl 
(GFZ) wird für  
• das gesamte Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt.  
Bei der Ermittlung der zulässigen Grund-  und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche 
im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen 
WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein 
Baugrundstück maßgebend. 
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 entspricht den Vorgaben zum Maß der baulichen 
Nutzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO und dokumentiert die 
Überbaubarkeit der Flächen entsprechend dem Wettbewerbskonzept (siehe Kapitel 6.2.3). Die 
für die GRZ- und GFZ-Ermittlung anzusetzenden Baugebietsflächen berücksichtigen die Parzel-
lierung und Veräußerung des nördlichen und südlichen Planbereichs als jeweils ein Baugrund-
stück. 
Mit der Geschossflächenzahl von 2,0 wird die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Ober-
grenze für das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. Die Überschreitungen sind 
dabei insbesondere auf das Entwicklungsziel zur Schaffung eines verdichteten innenstadtnahen 
Wohnquartiers zurückzuführen. Gleichzeitig wird über die weitestgehend vollständig geschlos-
sene und durchlaufende Straßenrandbe bauung zu den Hauptverkehrswegen der Albrecht -

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße ein baulicher Lärmschutz für die rückwärtig geleg e-
nen Innenbereiche sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes zur Sicherung 
gesunder Wohnverhältnisse und dem Erf ordernis einer städtebaulich akzentuierten Raumbi l-
dung ist in Abwägung der Belange eine Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung 
des Maßes der baulichen Nutzung hinnehmbar, nachteilige Auswirkungen auf die U mwelt sind 
nicht gegeben. Im Sinne der B augesetzbuchänderung 2013 mit einer Flexibilisierung des M a-
ßes der baulichen Nutzung der BauNVO ist die Überschreitung aus den benannten städtebaul i-
chen Gründen gerechtfertigt, eine zusätzliche Versiegelung oder Nachverdichtung des Qua r-
tiers gegenüber dem im ASSVW am 22.09.2016 vorgestellten überarbeiteten Wettbewerbser-
gebnis ist mit der Überschreitung ebenfalls nicht gegeben. 
Neben der Festsetzung der zulässigen Grund - und Geschossflächenzahl in Abhängigkeit von 
den Baugebieten werden weitergehende Regelungen zur GRZ i. S. d. § 19 Abs. 4 BauNVO g e-
troffen. So kann  
• in den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten für die un-
ter Nr. 1 bis 3 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO und für Tiefgaragen die  maximal zulässige Grundflächenzahl 
von 0,4 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird eine gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauNVO zweckent-
sprechende Grundstücksnutzung pl anungsrechtlich sichergestellt. So ermöglicht die aus-
nahmsweise zulässige Überschreitungen eine Überbauung der Plangrundstücke in den Zielset-
zungen eines verdichteten Wohnquartiers bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erhöhten Ve r-
siegelungsanteile aus d er geplanten Ausweisung der Stellplatzbedarfe in flächenintensiven 
Tiefgaragenanlagen zugunsten attraktiver Aufenthalts - und Spielplatzflächen in den Blocki n-
nenbereichen. Vor dem Hintergrund, dass -  unabhängig von der ausnahmsweisen Überschrei-
tung - die GRZ-Obergrenze gemäß  § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 für die durch Gebäude über-
standenen Flächen (GRZ 1) im gesamten Plangebiet eingehalten werden, können unverträgl i-
che Wohndichten ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche relevante Beeinflussung der natü r-
lichen Bodenfunktionen ist mit der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung ebenfalls nicht 
zu erwarten. 
Insgesamt wird über die getroffenen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nut-
zung die Bebaubarkeit des Plangebiets entsprechend den Ziel setzungen des städtebaulichen 
Wettbewerbs planungsrechtlich gesichert. 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Wettbewerbsk onzept wird die Stellung und Anor dnung der 
Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über die differenzierte Festsetzung überbauba-
rer Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrech t-
lich gesichert. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• In den Baugebieten WA 1 und WA 3 werden zwei bzw. drei jeweils parallel zur Albrecht -
Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. 
Für die fünfgeschossigen Gebäudeteile betragen die Baufenstertiefen rd. 14,00 m bis 
16,25 m, im Bereich der Kopfbauten rd.  16,25 bzw. 18,75 m. Die Länge der Baufenster 
variiert zwischen 45,00 m und 75,00 m.

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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• Im Baugebiet WA 2 wird die überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Bereich über 
fünf rechteckige, jeweils rd. 14,50 m  bzw. 15,00 m tiefe Baufenster festgesetzt, die Län-
ge variiert zwischen 36,00 m und 65,00 m.  
Weitergehend wird im südwestlichen Bereich des Baugebietes ein U -förmiges rd. 
90,00 m langes Baufenster festgesetzt. Als Standort für die geplante Kindertagesstätte 
ist die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber der Regeltiefe der Wohn-
baufenster im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss auf rd. 19,50 m aufgeweitet.  
• Im Baugebiet WA 4 wird die überbaubare Grundstücksfläche über zwei winkelförmige 
Baufenster mit einer Tiefe von rd. 15,50 m bzw.  17,00 m festgesetzt. Die Länge des 
nördlichen Baufensters beträgt rd. 90,00 m, die des südlichen rd. 68,00 m. 
Neben der Sicherung der Stellung und Anordnung der Gebäude entsprechend dem Wettbe-
werbskonzept ist innerhalb der festgesetzten Tiefen der überbaubaren Grund stücksflächen die 
Errichtung der geplanten Geschosswohnungen in den erforderlichen grundrisslichen und wir t-
schaftlichen Standards gewährleistet. Zur weitergehenden Sicherung etwaiger Anpassungser-
fordernisse für den nachfolgenden Planungsprozess der Hochbauten wird ein Spielraum bei 
den Gebäudetiefen von ca. 0,5 m eingeräumt, die grundlegende Maßstäblichkeit der Gebäude 
bleibt davon unberührt erhalten.  
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können in Abhängigkeit von der 
festgesetzten Bauweise (s. Kapitel 6.2.3) sowohl durchgängige Gebäudezeilen als  auch einzel-
ne Gebäudeeinheiten entsprechend dem Wettbewerbskonzept errichtet werden, eine weiterg e-
hende Differenzierung und Auflösung der Baufenster ist zur Sicherung der geplanten Entwic k-
lungsziele nicht erforderlich und wird daher nicht vorgenommen. Vor  dem Hintergrund stadtge-
stalterischer Belange sowie der Belange zum Schallschutz mit einer weitestgehend geschlos-
senen straßenbegleitenden Bebauung sollen die Abstände zwischen den geplanten Gebäude-
einheiten auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gebäude inner-
halb einer Grundstückseinheit ohne eine weitergehende Einzelparzellierung errichtet werden, 
sind mit Verweis auf § 6 Abs. 13 BauO NRW weitergehende planungsrechtliche Festse tzungen 
zur Sicherung der Belange aus Abstandflächen nicht erforderlich.  
Um eine Strukturierung der Gebäudefassaden durch besondere Fassadenelemente zu ermögli-
chen wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zusätzlich festgesetzt, dass im 
• gesamten Plangebiet die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und/ode r 
Treppenhäuser über eine Tiefe von bis zu 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der 
öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden dürfen. 
Zur Sicherung eines ganzheitlichen Architekturansatzes im Sinne des städtebaulichen Wettbe-
werbes erfolgt eine wei tergehende Konkretisierung zur Ausgestaltung der Gebäudefassaden 
auf der Ebene des Städtebaulichen Vertrages. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fes t-
setzung der Zahl der Vollgeschosse als zwingende bzw. maximale Vollgeschossigkeit in Kom-
bination mit einer maximalen Gebäudehöhe gesichert. Entsprechend der geplanten Höhendiffe-
renzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept 
wird für

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 13 von 44 
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA 1 und WA 3 zur Albrecht-
Thaer-Straße und Anton -Bruchausen-Straße eine zwingende 5- Geschossigkeit festg e-
setzt. Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) variiert in Abhängigkeit von der Gelände-
oberkante zum Bezugspunkt von 17, 70 m bis 1 8,00 m. Die Kopfbebauungen im nördl i-
chen und südlichen Eingangsbereich ins Plangebiet werden über eine zwingende 8-
Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 26,50 m bzw. 24,90 m gesichert.  
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den rückwärtigen Planbereichen in den Bau-
gebieten WA 2 und WA 4 eine zwingende 4- bzw. 5-Geschossigkeit festgesetzt. Die ma-
ximalen Gebäudehöhe (GHmax.) variiert von 13,00 m bis 15,20 m für die 4-Geschossigkeit 
und von 16,80 m bis 18,00 m für die 5- Geschossigkeit. Die südwestlichen Grundstücks-
flächen im WA 2 als Standort für die Kindertagesstätte sind mit bis zu zwei Vollgeschos-
sen und einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m überplanbar.  
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dokumentieren unter Berücksichtigung des H ö-
henbezugspunktes und der Gebäudeattika die Anforderungen an zeitgemäße Wohnstandards 
mit Regelgeschosshöhen von ca. 3 m. 
Über die getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit werden die Gebäudekubaturen aus 
dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept in die verbindliche Bauleit planung übertragen. Über 
die zusätzliche Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen werden unmaßstäbliche Überhö-
hungen aus zusätzlichen Nichtvollgeschossen ausgeschlossen. Die im südwestlichen Bereich 
des Baugebietes WA 2 festgesetzte maximale 2- Geschossigkeit sichert die erforderliche Flex i-
bilität für die weitere Festlegung der Raumbedarfe und damit Gebäudekubatur der Kindertages-
stätte. Die grundlegenden Maßstäblichkeiten aus dem städtebaulichen Konzept bleiben da von 
unberührt erhalten.  
Gemäß § 18 Abs. 1 BauN VO ist als Bezugspunkt der im Plangebiet festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhen die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehr s-
fläche der Anton-Bruchausen-Straße im Einmündungsbereich zum Finanzamt maßgebend. Der 
Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Als maxima-
le Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt des Hauptdaches / die Oberkante Attika des Flac h-
dachs.  
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung 
dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die einer aus-
schließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Die benannten Anlagen können  
• die festgesetzte maximale Gebäudehöhe ausnahmsweise um bis zu 2,00 m überschrei-
ten, sofern diese –  mit Ausnahme von Aufzügen – um mindestens 2,00 m von den A u-
ßenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggre-
gate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen.  
Mit der Festsetzung wird den technischen Erfordernissen der Gebäude entsprochen, gleichzei-
tig werden über die geringe zulässige Überschreitungshöhe und dem Erfordernis des Abset-
zens der Anlagen von d en Gebäudefassaden stadtgestalterische und nachbarschaftliche B e-
lange angemessen berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 14 von 44 
Über die getroffenen Festsetzungen zu den bebaubaren Grundstücksflächen und zur zuläss i-
gen Höhe der baulichen Anlagen werden die städtebaulichen Entwicklungszi ele für den Stand-
ort hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude planungsrechtlich gesichert, 
gleichzeitig ist eine maßstäbliche Einpassung der geplanten Bebauung in die bestehende 
Stadtstruktur gewährleistet. 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden zur Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 
• Für die überbaubaren Grundstücksflächen der Baugebiete WA 1 und WA 3 wird die g e-
schlossene Bauweise ‚g‘ und für das Baug ebiet WA 2 die offene Bauweise ‚ o‘ festge-
setzt. 
In den Baugebieten WA 1 und WA 3 sichert die geschlossene Bauweise die geplante, weites t-
gehend geschlossene Straßenrandbebauung entlang der Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße gemäß dem städtebaulichen Konzept des Wet tbewerbs. Die geschlossene 
Bauweise charakterisiert dabei eine regelhafte zeilenartige Schließung des Baufensters zur 
Hauptverkehrsstraße mit Gebäudelängen teilweise deutlich oberhalb von 50,00 m. Neben den 
stadtgestalterischen Aspekten wird über die Gebäu dezeilen zur Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße eine bauliche Lärmabschirmung für die rückwärtigen nördlichen bzw. südli-
chen Wohnbereiche erwirkt (s.a. Kapitel 6.7.1). 
Im Baugebiet WA 2 als der Hauptverkehrsstraße abgewandtes, rückwärtiges Baufeld sichert die 
offene Bauweise eine „aufgelockerte“ Bebauungsstruktur mit Gebäudelangen bis maximal 
50,00 m und seitlichem Grenzabstand entsprechend dem Konzept des städtebaulichen Wet t-
bewerbs. 
Im Baugebiet WA 4 als Standort für den in diesem Bereich geplanten öffentlich geförderten 
Mietwohnungsbau ist aus wohnungswirtschaftlichen Gründen eine weiterg ehende Optimierung 
und Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen erforderl ichen. So sollen entsprechend 
dem städtebauli chen Konzept auch Gebäudelängen größer 50,00 m ermöglicht werden. Mit 
Blick auf die vorhandene Bebauungsstruktur im direkten räumlichen Umfeld mit den überwi e-
gend großmaßstäblichen Gewerbe- und Dienstleistungsbauten der Deutschen Telekom können 
städtebauliche Unverträglichkeiten zu den östlich angrenzenden Baugrundstücken ausg e-
schlossen werden. Zur Sicherung der benannten Inhalte wird für das Baugebiet WA 4 daher 
keine Bauweise festgesetzt. Es gelten die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu Abstandsfl ä-
chen gemäß § 6 BauO NRW. 
Mit dem geplanten Bebauungs - und Nutzungskonzept ist die ausschließliche Errichtung inner-
städtischer Geschosswohnungen abseits einer Einfamilien-  und/oder Doppelhaus - bzw. Re i-
henhausbebauung verbunden. Vor dem benannten Hintergrund sind Festsetzungen gemäß § 
22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist die Errichtung eines 
urbanen Wohnquartiers als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld großmaßstäblicher Gewer-
be- und Dienstleis tungsgebäude vorgesehen. Die bestehende Gebäudestruktur im  Zentrum

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 15 von 44 
Nord ist dabei übe rwiegend durch Flachdachformen gekennzeichnet. A bgeleitet aus dem Be-
bauungskonzept des städtebaulichen W ettbewerbs und in Abstimmung auf die vorhandenen 
Bestandsstrukturen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW 
• für das gesamte Plangebiet (Baugebiete WA 1 bis WA 4) als alleinig zulässige Dachform 
der Gebäude ein Flachdach (FD) festgesetzt. 
Unter Berücksichtigung geltender Richtlinien mit Flachdachausbildungen von bis zu 15° Dac h-
neigung wird darüber hinaus festgesetzt, dass  
• im gesamten Plangebiet die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung 
oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen sind.  
Neben dem Belang einer einheitlichen Dachgestaltung für das zukünftige Wohnquartier ist mit 
den getroffenen Festsetzungen eine größtmögliche Einpassung der geplanten Gebäude in die  
vorhandene Stadtstruktur gewährleistet. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesam tensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers  innerhalb ablesbarer städtebaulicher und ar-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. In diesem Zus ammenhang ist die Reduzierung 
der Fassadenmaterialien auf einige wenige Hauptmaterialien ein wesentliches Element zur S i-
cherung einer Gestaltqualität sowohl innerhalb der jeweiligen Einzelquartiere als auch übergrei-
fend für das gesamte Plangebiet. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW  
• für das gesamte Plangebiet als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden 
Verblendmauerwerk festgesetzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung 
Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Natur-
stein verwendet werden.  
Mit der Festsetzung des Hauptmaterials wird ein einheitliches und hochwertiges Gesamter-
scheinungsbild des Wohnquartiers im eher heterogenen Umfeld sicherges tellt. Gleichzeitig ist 
über die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit des Verblend mauerwerks und über die 
zulässige untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differen-
zierung der Fassaden innerhalb ablesbarer Gestaltungs leitlinien gegeben. Die Farbgebung ist 
in Abstimmung auf die konkreten Materialien festzulegen, weitergehende Vorgaben zur Far b-
gebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und 
werden nicht getroffen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des Bebauungs plans ge-
planten Nutzungen erfolgt entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bedarfen auf den privaten 
Grundstücken in Form von Sammelstellplatzanlagen sowie mehreren, den jeweiligen Gebäuden 
zugeordneten dezentralen Tiefgaragenanlagen.  
Die Lage der Stellplatzanlagen und der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen berücksichtigt zum 
einen die verkehrlichen Belange im Anschluss der privaten Grundstücke an die angrenz enden 
öffentlichen Verkehrsstraßen, zum anderen finden die städtebaulichen Zielsetzungen nach ei-

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 16 von 44 
ner Bündelung der Stellplatzanlagen zugunsten frei von Fahrverkehren nutzbarer Quartiersi n-
nenbereiche Beachtung. 
Im nördlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 1 und WA 2, sind zwei Tiefgaragen mit ins-
gesamt rd. 160 Stellplätzen vorgesehen. Die Ein-  und Ausfahrten sind in die geplanten Gebäu-
de integriert und werden im Norden von der Albrecht -Thaer-Straße und im Süden über den 
westlichen Straßenstich der Anton- Bruchausen-Straße angefahren. Ebenfalls im Norden mit 
gleicher Anbindung an die Albrecht-Thaer-Straße wird eine ebenerdige Sammelstellplatzanlage 
mit ca. 20 Pkw-Stellplätzen errichtet. Im Baugebiet WA 2, südlich der geplanten Kindertage s-
stätte, stehen weitere rd. 10 öffentliche Besucher -Stellplätze im unmittelbaren nördlichen A n-
schluss an den Abzweig der Anton-Bruchausen-Straße zur Verfügung.  
Im südlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 3 und WA 4, ist die Errichtung von zwei Tief-
garagen mit insgesamt ca. 120 Stellplätzen geplant. Die Zu-  und Abfahrten erfolgen über den 
privaten Erschließungsstich entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zwischen der Al b-
recht-Thaer-Straße und Gartenstraße bzw. im direkten südlichen Anschluss zur Gartenstraße. 
Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind teilweise in die geplanten Gebäude integriert. Ent-
lang des östlichen Erschließungsstiches ist die A nordnung von rd. 40 ebenerdigen Stellplätzen  
und zur Gartenstraße eine kleinere Sammelstellplatzanlage für rd. 8 Pkw vorgesehen. 
In der benannten Verteilung ebenerdiger Stellplatzanlagen zu Tiefgarageneinstellplätzen wer-
den 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze als oberirdische Stellplätze aus-
gewiesen, die auch durch Besucher mitgenutzt werden können. Als  ergänzendes Angebot ne-
ben den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen sollen zusätzlich Car-Sharing-Plätze 
auf den privaten Grundstücken vorgehalten werden. Als projektbezogenes Mobilitätsmodell ste-
hen die Stellplätze ausschließlich den zukünftig en Bewohnern zur Verfügung, eine allgemeine 
öffentliche Nutzung ist nicht beabsichtigt. Die Umsetzung des Modells ist in Prüfung und steht in 
Abhängigkeit von einer konkreten Betreiberschaft. Festsetzungen im Bebauungsplan zur kon-
kreten Ausweisung der Car-Sharing-Plätze werden daher nicht getroffen.  
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkierungskonzeptes werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
und 22 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO  
• die ebenerdigen privaten Stellplatzflächen sowie die Flächen der Tiefgaragen  als Fl ä-
chen für Stellplätze (ST) / (ST / KiTa)  und Tiefgaragen (TG) festgesetzt. Außerhalb der 
festgesetzten Stellplatzflächen ist die Errichtung von Stellplätzen unzulässig, Tiefgar a-
gen sind sowohl auf den festgesetzten TG -Flächen als auch innerhalb der festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
• Die Errichtung von Ein-  und Ausfahrten der Tiefgaragen ist ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten 
Flächen zulässig. Die geplante Lage der Rampen ist im Bebauungsplan nachrichtlich 
dargestellt.  
Mit den festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenflächen wird die Anordnung der Anlagen zur 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Verkehrs - und Par k-
raumkonzept planungsrechtlich sichergestellt. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Tiefgar a-
genrampen ermöglicht eine weitestgehend flexible Anordnung der Ein- /Ausfahrten der Tiefg a-
ragen bei gleichzeitiger Beachtung der Belange zu Schallimmissionen (s. Kapitel 6.7.1).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 17 von 44 
Zur weitergehenden Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzanlagen ab seits 
störender Garagen- und Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass  
• auf den mit „ST“ und „ST / KiTa“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von 
offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. 
Die im Straßenraum der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße vorhandenen rd. 40 
öffentlichen Besucherstellplätze bleiben in ihrer Anzahl  auch nach Umsetzung des Planvorha-
bens weitestgehend unverändert erhal ten. Vor dem Hintergrund der geplanten Verlegung der 
vorhandenen Haltestelle „Anton- Bruchausen-Straße“ (stadtauswärts), der Einrichtung einer 
neuen Querungshilfe zwischen den beiden Plangebietsbereichen, der Errichtung eines neuen 
Fußweges auf der Nordseit e der Gartenstraße sowie der baulichen Weiterführung des Radw e-
ges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in nördlicher Richtung sind in Teilbereichen Umba u-
maßnahmen an den öffentlichen Verkehr sflächen erforderlich. Eine relevante Veränderung des 
bestehenden Stellplatzangebots ist damit nicht verbunden, die Anordnung und Lage einzelner  
Stellplätze wird  innerhalb des Straßenraums teilweise angepasst.  
Die derzeit im Plangebiet vorhandenen fremdgenutzten provisorischen Stellplatzanlagen im 
Nordwesten zur Joseph-König-Straße sowie im Südosten zur Gartenstraße werden mit Umset-
zung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans vollständig überplant und entfallen ersatzlos. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Stellplätzen ist eine Sicherung zur Anordnung und Aus-
gestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr in den benannten Entwicklungszielen unei n-
geschränkt gewährleistet. Weitergehende Aussagen zur verkehrlichen Erschließung des Plan-
gebietes und Bewertung der Verkehrssituation siehe Kapitel 6.3.1. 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden 
Verkehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen in einem nicht unerheblichen Maße das E r-
scheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der 
Vorgartenbereiche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschli e-
ßungsfläche (Vorgartenbereich) Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, 
Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig sind. 
Vor dem Hintergrund, dass sich die geplanten Standorte der Müllsammelplätze größtenteils in 
für die Öffentlichkeit einsehbaren Bereichen befinden, wird g emäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 
86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW ergänzend festgesetzt, dass  
• im gesamten Plangebiet Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder 
Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens  drei Seiten ei n-
zufassen sind.  
Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung und Anordnung von Nebenanlagen einschließ-
lich der erforderlichen Fahrradabstellflächen und möglicher Überdachungen werden im Grün - 
und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags getroffen und verbindlich ver-
einbart. 
6.2.7  Werbeanlagen 
Als Entwicklungsziel soll mit dem Bebauungsplan Nr. 586 die Errichtung von fast ausschließl i-
chen Wohnnutzungen, ergänzt um einige wenige Infrastruktureinrichtungen insbesondere der

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 18 von 44 
Kinderbetreuung, ermöglicht werden. Belange der Außenwerbung sind für den Standort daher 
nur untergeordnet in Verbindung  mit z. B. allgemein zulässigen kleinteiligen Geschäfts - oder 
Gastronomienutzungen für einzelne Erdgeschossbereiche von Bedeutung.  
Zur Sicherung einer grundsätzlichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Ve r-
meidung von Störeffekten im Kontext der Außenwerbungen zur Wohnnutzung  werden gemäß § 
9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
• im gesamten Plangebiet Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame), beweg-
tem (laufendem) Licht ausgeschlossen. Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der 
Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt.  
Über die Festsetzung wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erschei-
nungsbild der Gebäude planungs rechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach 
einer angemessenen Außendarstellung etwaiger Läden und Dienstleistungseinrichtungen am 
Standort entsprochen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet ist über die in Nord- Süd-Richtung verlaufende Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und die Gartenstraße an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt 
Münster angebunden. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung bilden die Straßenzüge di e 
Haupterschließung des Zentrums für den motorisierten Individualverkehr . Über die Gartenstr a-
ße ist mit einer Entfernung von rd. 850 m in südlicher Richtung eine direkte Anbindung an den 
Lublinring / Niedersachsenring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben. 
Der nördliche Planbereich wird über eine Grundstückszufahrt im WA 1 von der Al brecht-Thaer-
Straße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches erschlossen, für den westlichen Planbe-
reich im WA 2 erfolgt die alleinige Zufahrt für den motorisierten Verkehr von Süden über den 
Straßenstich der Anton-Bruchausen-Straße. Der südliche Planbereich wird im Norden über die 
Zufahrt zur Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße und im Süden über zwei Zufahr-
ten von der Gartenstraße zum WA 3 und WA 4 erschlossen. Zur planungsrechtlichen Sicherung 
der Grundstückszufahrten siehe Kapitel 6.3.3.  
An die Zufahrtsbereiche grenzen die Erschließungsstiche der festgesetzten ebenerdigen G e-
meinschaftsstellplatzanlagen und  die Ein- und Ausfahrten der geplanten Tiefgara gen an. Im 
südlichen Planbereich zur Gartenstraße sowie im nordwestlichen Planbe reich zur Anton-
Bruchausen-Straße (Abzweig Finanzamt) erfolgt die Zu-  und Abfahrt der Tiefgaragen aus-
nahmsweise über zurückversetzte Rampen im Anschluss an die öffentlichen Ver kehrsflächen 
(weitergehend s.a. Kapitel 6.2.6).  
Abseits der privaten Erschließungsstiche für den motorisierten Verkehr erfolgt die innere E r-
schließung über ein dichtes Fuß - und Radwegenetz mit eingeschränkten Über fahrbarkeiten für 
die Ver- und Entsorgung (s. Kapitel 6.4.2). Dabei bleibt die Joseph- König-Straße im nordwestli-
chen Planbereich als Fuß-  und Radwegeverbindung im Grundsatz erhalten. Ergänzt wird sie 
über eine parallele Nord-Südverbindung auf Privatfläche, die sogenannte ‚Promenade‘, über die 
eine direkte attraktive Fuß-  und Radwegeverbindung von der Anton- Bruchausen-Straße nach 
Norden zum KOM -Center gegeben sein wird. Im südlichen Planbereich wird über die zusätzl i-

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 19 von 44 
che Ausweisung eines Fußweges auf der Nordseite der Gartenstraße die Zugäng lichkeit der 
Baugebiete WA 3 und 4 für Fußgänger optimiert. Zur verbesserten Fußwegeverbindung zw i-
schen dem nördlichen und südlichen Planbereichen ist die Errichtung einer Fußgängerschut z-
anlage in der Anton-Bruchausen-Straße geplant.  
Mit Umsetzung der Entwicklungs ziele sind planbedingte Mehrverkehre auf den öffentlichen 
Straßen verbunden. Zur Bewertung der vorhandenen und zukünftigen Verkehrss ituation wurde 
zum Bebauungsplan Nr. 586 eine verkehrstechnische Untersuchung 3 durchgeführt, in der die 
Auswirkungen der zus ätzlichen Verkehre auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des umli e-
genden Straßennetzes untersucht wurden.  
Die Bewertung der Verkehrssituation erfolgte anhand folgender Planszenarien: 
• Analysebelastung 2017 (Analyse-0-Fall) - Bestandsfall 
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-0-Fall) – ohne Planvorhaben 
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-1-Fall) – Prognose-0-Fall zuzüglich der planbeding-
ten Mehrverkehre 
Die Prüfung zur gesicherten Ableitung der Verkehre erfolgte anhand von Leistungsfähigkeitsbe-
rechnungen für di e Knotenpun kte „Gartenstraße / Anton- Bruchausen-Straße“ und „Anton -
Bruchausen-Straße / Finanzamt“. 
Als Berechnungsgrundlage wurde am 08.02.2017 an den benannten Knotenpunkten eine Kur z-
zeitzählung von 06:00 Uhr -  09:00 Uhr und 15:00 Uhr -  18:00 Uhr durchgef ührt, weitergehend 
wurden die Daten zur Verkehrs - und Bevölkerungsentwicklung des Landesbetriebs Information 
und Technik Nordrhein- Westfalen (IT.NRW) und der Stadt Münster sowie Haushaltsbefragun-
gen aus den Jahren 2007 und 2013 in die Prognosen eingestellt . Die prognostizierte Bevölke-
rungszunahme bis 2030 liegt demnach bei ca. 29.000 Einwohnern, im Bereich des Pkw -, Rad- 
und Fußgängerverkehrs liegt die ermittelte Zunahme bei 9,2 %.  
Die Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs erfolgte auf Grundlage des st ädtebaulichen 
Konzeptes und den daraus abzuleitenden Kenngrößen und Annahmen zu den zu erwartenden 
Einwohnerzahlen und Kfz -Fahrten pro Werktag. Demnach sind für das Plangebiet ca. 940 - 
1.460 Einwohner mit mind. 635 und max. 982 Kfz -Fahrten/Tag in Ansatz z u bringen, für den 
Prognose-1-Fall wurde  als Mittelwert 810 Kfz -Fahrten/Tag zugrunde gelegt. Die 6 -gruppige 
KiTa wurde mit 120 Betreuungsplätzen in der Untersuchung berücksichtigt. 
Weitergehende Details zu den Berechnungsgrundlagen und - methoden sind dem Gutachten zu 
entnehmen. Zusammenfassend sind folgende Ergebnisse festzuhalten: 
Analyse-0-Fall 
Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastungen DTV auf der Albrecht -Thaer-Straße / An-
ton-Bruchausen-Straße liegen zwischen 4.900 bis 7.300 Kfz/24 h, für den untergeordneten 
Straßenstich zum Finanzamt und der Gartenstraße sind Belast ungen von 1.100 bzw. 2.500 
Kfz/24 h festzustellen. Der durchschnittliche SV-Anteil/Tag auf der Hauptverkehrsachse der Alb-
                                                
3  Verkehrsgutachten zu einem geplanten Wohnquartier im Zentrum Nord der Stadt Münster 
 nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 11. Mai 2017

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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recht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße variiert zwischen 3,4 und 4,4 %, auf der Ga r-
tenstraße liegt der Anteil bei 0,8%.  
Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen der benannten Knotenpunkte zeigen, dass der Knoten-
punkt „Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße“ in den Spitzenstunden am Morgen (7:30 – 
8:30 Uhr) mit einer Belastung von 835 Kfz/h die höchste Verkehrsbelastung aufweist, rd. 70 
Kfz/h höher als in den Nachmittagsspitzenstunden (15:30 – 16:30 Uhr). Der Knotenpunkt „An-
ton-Bruchausen-Straße / Finanzamt“ weist insgesamt eine geringere Verkehrsbelastung auf 
(morgens 598 Kfz/h; nachmittags 610 Kfz/h). Der Anteil nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer 
liegt während der Spitzenstunden zwischen 11% und 28 % der Gesamtbelastung am jeweiligen 
Knotenpunkt.  
Für beide Knotenpunkte ergeben sich in den Spitzenstunden im A nalyse-0-Fall 2017 gute bis 
sehr gute Verkehrsverhältnisse (Qualitätsstufe A – B). Die Wartezeiten für Verkehrsteilneh mer 
sind demnach sehr gering, die Kapazitätsreserven sehr hoch. 
Prognose-0-Fall 2030 
Im Prognose-0-Fall 2030 ohne die planbedingten Mehrverkehre ist an allen untersuchten Str a-
ßenabschnitten mit 5.400 bis 8.000 Kfz/24 h (Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße) und 1.200 bis 2.700 Kfz/24 h (Straßenstich Finanzamt / Gartenstraße) ein Anstieg der 
allgemeinen Verkehrsmengen um rd. 8 –  10 % zu erwarten. Eine relevante Erhöhung des 
durchschnittlichen SV-Anteil/Tag ist nicht festzustellen.  
Trotz der Verkehrszuwächse bleibt die Leistungsfähigkeit an den untersuchten Kno tenpunkten 
weitestgehend unverändert und somit weiterhin hoch bis sehr hoch.  
Prognose-1-Fall 2030 
Für den Prognose- 1-Fall 2030 ergibt sich für die Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße eine Verkehrsbelastung von 5.800 bis 8.500 Kfz/24 h, was einer mittleren Zunahme g e-
genüber der Analysebelastung 2017 von ca. 17,5%  entspricht, rd. 8 % sind als planbedingte 
Mehrverkehre dem Planvorhaben zuzuordnen. Ein relevanter Anstieg des SV -Anteils ist im g e-
samten Untersuchungsbereich gegenüber dem Prognose 0- Fall 2030 nicht gegeben. Die zu 
erwartenden Verkehrsmengen von rd. 700 Kf z/h in der maßgebenden Spitzenstunde nachmi t-
tags werden für den vorhande nen Querschnitt der Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße mit einer Straßenraumbreite von 20,00 m und einer Fahrbahnbreite von 7,00 m als ver-
träglich eingestuft.  
Der westliche Abschnitt der Anton -Bruchausen-Straße (Abzweig zum Finanzamt) wird mit ei-
nem Verkehrsanstieg um ca. 45 % zukünftig deutlich mehr Kfz/24 h aufnehmen. Dies ist vor al-
lem auf die derzeit geringen Verkehrsbelastungen ( 1.100 Kfz/24 h) und die in diesem Berei ch 
geplante Tiefgaragenzufahrt für den gesamten westlichen Planbereich im WA 2 und die geplan-
ten Stellplätze südliche der Kindertagesstätte zurückzuführen. Mit einer ermittelten Durc h-
schnittbelastung von zukünftig 1.600 Kfz/24 h bleibt die Gesamtverkehrsbelastung trotz der Zu-
wächse jedoch vergleichsweise niedrig. 
Dies belegen auch die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen. Beide Knotenpunkte weisen insbe-
sondere Belastungssteigerungen hinsichtlich der Nebenrichtungsströme auf, was vor allem aus 
der Lage der südl ichen Tiefgaragen in den jeweiligen Plangebieten resultiert. Auch unter B e-
rücksichtigung der planbedingten Mehrverkehre sind jedoch weiterhin gute Verkehrsabläufe der

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 21 von 44 
Qualitätsstufe B mit großen Kapazitätsreserven an beiden Knotenpunkten gegeben, ein Ausbau 
der Einmündungen ist nicht erforderlich.  
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Umsetzung des Planvorhabens keine relevanten Auswi r-
kungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstru k-
turen zu erwarten sind und die Verkehre sicher und leistungsfähig über die bestehenden öffent-
lichen Straßen abgeleitet werden können.  
Neben der Überprüfung der Verkehrszuwächse und Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte wur-
den auch die geplanten Tiefgaragenzufahrten sowie die Querungsbedi ngungen in der Anton -
Bruchausen-Straße für Fußgänger und Radfahrer untersucht und gutachterlich bewertet.  
Im Plangebiet sind 5 Tiefgaragen mit insgesamt rd. 280 Stellplätzen geplant,  die ausschließlich 
von Mietparkern genutzt werden. Die ermittelten Verkehrsbewegungen durch ein-  und ausfah-
rende Pkw in den jeweiligen Tiefgaragen variieren zwischen 133 –  240 Pkw/Tag. Verkehrliche 
Behinderungen im Bereich der Tiefgaragenein-  und -ausfahrten sind laut Gutachter nicht geg e-
ben.  
Mit Realisierung von rd. 514 Wohneinheiten wird sich die Anzahl der Fußgänger - und Rad-
fahrerquerungen im Bereich der Anton- Bruchausen-Straße deutlich erhöhen, prognostiziert 
wurden 160 - 200 Querungen/h. Bereits heute werden beide Knotenpunkte durch nichtmotor i-
sierte Verkehrsteilnehmer stark frequentiert, wobei der Schwerpunkt mit 150 Querungen/h auf 
Höhe der nördlichen Einmündung Anton-Bruchausen-Straße / Finanzamt liegt. Mit Blick auf die 
geplante Kindertagesstätte im nördlichen Plangebiet ist insbesondere in diesem Bereich ein 
weiterer Anst ieg der Querungsvorgänge zu erwarten. Unter Berücksichtigung der ermittelten 
Querschnittsbelastungen in der Anton- Bruchausen-Straße von rd. 700 Kfz/h in der relevanten 
Spitzenstunde und einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz von 50 km/h ist lt. Gut achter die 
Anlage einer Querungshilfe erforderlich. 
Hierzu soll eine neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei n-
mündung Anton- Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Hinsichtlich der 
Verkehrssicherheit und des Verkehr sablauf ist auch mit der Anlage ein sehr guter Verkehrsab-
lauf (Qualitätsstufe A) gewährleistet, die Rückstauentwicklung während der relevanten Spitzen-
stunden ist mit 35 ,00 m als gering einzustufen. Eine zusätzliche Querungshilfe abseits der 
Übergänge der Fußgängerschutzanlage ist nicht erforderlich. Insgesamt können lt. Gutachter 
verkehrliche Behinderungen aus der E rrichtung der Fußgängerschutzanalage ausgeschlossen 
werden, in der Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Ki n-
dergarten im Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit beson-
ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden.   
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans 
Nr. 586 nicht entgegen. 
6.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Der Planstandort ist sehr gut an das  öffentliche Personennahverkehrsnetz der Stadt Münster 
angebunden. So besteht über den zentral gelegenen Haltepunkt „Anton- Bruchausen-Straße“ 
mit der Stadtbuslinie 17 eine direkte Verbindung sowohl in R ichtung Innenstadt als auch in die 
nördlichen und südlichen/südöstlichen Stadtgebiete (Linie 17 Kinderhaus –  Krögerweg, w o-
chentags).

Bebauungsplan Nr. 586 
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 22 von 44 
Über den r und 350 m entfernten Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ nordöstlich vom Plangebiet 
bestehen darüber hinaus drei  Nahverkehrslinien / Regionalbahnverbindungen, di e mehrmals  
stündlich bedient werden ( RB 63 Baumberge-Bahn: Münster – Coesfeld, RB 64 Euregio-Bahn: 
Münster – Enschede und RB 65 Ems-Bahn: Münster – Rheine). 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung und Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durch das  Ingenieurbüro nts in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestät igt. 
Die Ergebnisse der Abstimmung  sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die 
weitergehende Konkretisierung der Planung, z. B. die genaue Lage der Bushaltestelle, erfolgt 
außerhalb des Bebauungsplans über die nachfolgenden Ausführungsplanungen.  
6.3.3  Verkehrsflächen 
Der Planstandort ist  über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-
Straße, Anton-Bruchausen-Straße und der Gartenstraße vollständig erschlossen. Die Straßen 
sind über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 114 –  Teilbereiche III bis V (Teilbereich III 
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ - 1. Änderung / Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittle-
rer Teilbereich“ / Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ - 1. Än-
derung) als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert.  Eine Festsetzung zusätzli-
cher öffentlicher Verkehrsflächen ist zur Erschließung des geplanten Wohnquartiers nicht erfor-
derlich, zur Umsetzung der Entwicklungsziele si nd jedoch Teilanpassungen an den Straßena b-
grenzungen bzw. am bestehenden Straßenausbau wie folgt vorzunehmen:  
An den Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Gartenstra-
ße sind zur verkehrlichen Anbindung der Planbereiche neue Grundstückszufahrten anzulegen. 
Darüber hinaus sind über die geplante Zusammenlegung der Bushaltestelle „Anton-
Bruchausen-Straße“ in Kombination mit der Errichtung der Fußgängerschutzanlage in der A n-
ton-Bruchausen-Straße, den neu zu errichtenden Fußweg in der Gartenstraße sowie der bauli-
chen Fortführung des Radweges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in  nördliche Richtung  wei-
tere Anpassungen am bestehenden Straßenausbau vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1).  
Die Joseph- König-Straße im Westen des Plangebiets blei bt in ihrer Funktion als öffentliche 
Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Anton- Bruchausen-Straße und KOM -Center erhalten. 
In ihrer zukünftigen zusätzlichen Funktion als fußläufige Anbindung der westlichen Wohng e-
bäude im Baugebiet WA 2 sind auch hier Anpass ungen an der Wege - und den begleitenden 
Grünflächen erforderlich.  
Die Joseph- König-Straße und die parallel verlaufende neu geplante „Promenade“ münden in 
die vorhandene Platzfläche südlich des KOM-Centers. Mit Realisierung des Planvorhabens wird 
der Platzbereich vollständig umgestaltet, innerhalb der Platzfläche wird mit einer Größe von rd. 
1.300 m² der zentrale Quartiersspielplatz (Spielplatzbereich A) errichtet (s. Kapitel 6.5). 
Zur Sicherung der Anpassungserfordernisse in den bestehenden Funktionen als öffentliche 
Verkehrsflächen werden  
• die Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton- Bruchausen-Straße (einschließ-
lich des westlichen Straßenstiches), der Gartenstraße und der Joseph- König-Straße 
(einschließlich der Platzfläche südlich des KOM -Centers) in den bestehenden Abgren-

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 23 von 44 
zungen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans au fgenommen und als öffentliche 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Entsprechend ihrer Bedeu-
tung und Funktion wird die Joseph- König-Straße zusätzlich mit der Zweckbestimmung 
„Fuß- und Radweg“ und der nördlich anschließende Platz mit der Zweckbestimmung 
„Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A“ belegt. Innerhalb der Verkehrsflächen ist der be-
stehende und geplante Ausbau der Straßenflächen und Straßeneinbauten einschließlich 
der geplanten Gebäudezuwegungen nachrichtlich dargestellt. 
Zur weitergehenden Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die ge-
planten Zufahrtsbereiche (s. Kapitel 6.3.1) werden  
• die geplanten Grundstückszufahrten als Einfahrtsbereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 
11 BauGB festgesetzt. Grundstückszufahrten außerhalb der festgesetzten „Ein-  und 
Ausfahrtsbereiche“ sind – mit Ausnahme von Tiefgaragenein- und -ausfahrten innerhalb 
überbaubarer Grundstücksflächen – grundsätzlich unzulässig.  
Die getroffene Festsetzung dokumentiert die Lage und Anzahl der geplanten Grundstücksz u-
fahrten, gleichzeitig werden vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Gebäudepla-
nung weitergehende Optionen zur Anordnung von Tiefgaragenrampen innerhalb von Gebäuden 
grundsätzlich ermöglicht. Die Errichtung zusätzlicher TG -Ein- /Ausfahrten innerhalb der festg e-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen ist mit der Verkehrsplanung und dem Tiefbauamt der 
Stadt Münster vorab abzustimmen.  
Innerhalb der festg esetzten Verkehrsflächen sind alle Maßnahmen am Straßenbaukörper ent-
sprechend den verkehrlichen und funktionalen Erfordernissen umsetzbar. Weitergehende R e-
gelungen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Umbaumaßnahmen werden auf der Ebene 
des städtebaulichen Vertrags getroffen. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 ist über die bestehende technische Infrastruktur in 
den umgebenden öffentlichen Straßenv erkehrsflächen de r Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und der Gartenstraße an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der 
Stadt Münster angeschlossen.  
Versorgungssituation: Die Trink - und Löschwasserversorgung ist über das bestehende Lei-
tungsnetz in der Albrecht -Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße gemäß den technischen 
Regeln sichergestellt.  
Die Stromversorgung ist im Grundsatz ebenfalls sichergestellt. Zur Deckung der Strombedarfe 
der rd. 515 zusätzlichen Wohneinheiten ist die Errichtung von zwei Trafostationen im nördlichen 
und einer im südlichen Planbereich vorgesehenen (s. Kapitel 6.4.3). Die Trafostationen berüc k-
sichtigen auch die zusätzlich für das Quartier geplanten Ladestationen für die E-Mobilität.  
Die Energieversorgung erfolgt über das bestehende Fernwärmenetz in den umgebenden öffent-
lichen Straßen mit einem Primärenergiefaktor von 0,0.  
Entsorgungssituation: Die Kanalisation erfolgt im Trennsystem. Die vorhandene Schmutzwas-
serkanalisation in den öffentlichen Erschließungsstraßen ist zur Abführung  des Schmutzwas-
sers aus den beiden Teilbereichen ausreichend dimensioniert.

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Begründung / Seite 24 von 44 
Am Regenwassernetz sind aufgrund bereits bestehender Mängel und zur Sicherung einer 
überstaufreien Abführung des Oberflächenwassers im Bemessungsfall eines 20- jährigen Rege-
nereignisses Sanierungsmaßnahmen im Planbereich erforderlich. Die Sanierung wird durch das 
Tiefbauamt der Stadt Münster durchgeführt. Der derzeit im Einmündungsbereich der Anton -
Bruchausen-Straße / Gartenstraße liegende RW -Schacht ist aus dem zukünftigen Gebäudebe-
reich in die öffentliche Straßenverkehrsfläche auf Kosten des Investors zu verlegen. Nach 
Durchführung der Maßnahmen ist eine gesicherte Ableitung des Regenwassers in den zukünf-
tigen Anschlussmengen gewährleistet.  
Eine örtliche Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der Bodenverhält nisse nicht mö g-
lich, die Festsetzung der Dachflächenbegrünung (s. Kapitel 6.6.4) wird sich positiv auf das 
Oberflächenwassermanagement auswirken. Maßnahmen am unteren Wasserweg sind mit U m-
setzung der Planung nicht erforderlich. 
Die Abfallentsorgung der geplanten Wohnnutzungen ist über die angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen sowie über die privaten Erschließungswege auf den Grundstücken sicherge-
stellt (s. Kapitel 6.4.2) . Zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge 
und für die Feuerwehr einschließlich der erforderlichen Aufstellflächen wurde in Abstimmung mit 
der Feuerwehr ein Brandschutzkonzept als Grundlage für die nachfolgenden bauordnung s-
rechtlichen Genehmigungsverfahren erarbeitet, die Ergebnisse wurden dem vorliegenden städ-
tebaulichen Konzept zugrunde gelegt und werden über den Freianlagenplan als Bestandteil des 
städtebaulichen Vertrages gesichert.    
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebau-
ungsplans Nr. 586 nicht entgegen. 
6.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein differenziertes Netz aus Wege - und 
Fahrflächen auf den privaten Grundstücken. So wird über das Wegenetz die Erschließung der 
geplanten Wohngebäude und Tiefgaragen sowie die Zugänglichkeit der maßnahmenbedingten 
Spielflächen sichergestellt . Darüber hinaus wird  über die geplanten Wegeflächen auch eine 
Verbindung mit den angrenzenden Stadtstrukturen hergestellt.  
Abgeleitet aus den unterschiedl ichen Nutzungsanforderungen an die Wege - und Fahrflächen 
werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans  folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 21 BauGB getroffen: 
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sowie WA 3 und WA 4 werden im nördlichen bzw. 
östlichen G rundstücksbereich auf den zur Anbindung der hier geplanten Tiefgaragen 
und ebenerdigen Stellplatzanlagen erforderlichen Erschließungsflächen Geh-  und Fahr-
rechte zugunsten der Anlieger (GF A) festgesetzt.  
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird die Hauptwegeachse (sogenannte ‚Promena-
de‘) zwischen Joseph-König-Straße im Norden (Quartiersplatz) und Anton- Bruchausen-
Straße im Süden entsprechend ihrer Erschließungsfunktion mit einem Geh-  und Rad-
fahrrecht zugunsten der Anlieger (GR A) belegt.  
• In den Baugebieten WA 1, WA 3 und WA 4 werden die erforderlichen Wegeflächen zur 
Erreichbarkeit der  Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksflächen sowie der

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südliche Grundstücksvorbe reich des geplanten Kindergartens zur Anton- Bruchausen-
Straße (WA 2) mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger (G A) belegt.  
Über die getroffenen Geh- , Fahr - und Radfahrrechte ist die innere Erschließung der unte r-
schiedlichen Planbereiche für die Bewohner/innen des neuen Quartiers sichergestellt. Darüber 
hinaus ist als Ersatz für den fehlenden nördlichen Gehweg des westlichen Straßenstichs der 
Anton-Bruchausen-Straße über das Gehrecht eine verkehrssichere Zugänglichkeit der geplan-
ten Kindertagesstätte gewährleistet.  Vor dem Hintergrund, dass die Spielplatzbereiche grund-
sätzlich auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein sollen, werden ergänzende Vereinbarungen zur 
Zugänglichkeit über den Städtebaulichen Vertrag zwischen den Investoren und der Stadt Müns-
ter getroffen. Zusätzlich werden grundbuchliche Eintragungen einer erstrangig beschränkte n 
persönlichen Dienstbarkeit sowie die Eintragung von Baulasten vorgenommen . Weitergehend 
siehe Kapitel 6.5 
Neben den Belangen aus der Erschließung und Vernetzung des Planbereichs für Fußgänger 
und Radfahrer ist auch eine Sicherung der Ver - und Entsorgung des  Plangebiets über Geh -, 
Fahr- und Leitungsrechte auf den privaten Grundstücken vorzunehmen. So wird    
• die Hauptwegeachse (‚Promenade‘) im WA 1 und WA 2 einschließlich der südlichen 
Grundstücksfläche des Kindergartens zur Anton- Bruchausen-Straße im WA 2 (s .o.) so-
wie die zur östlichen Grundstücksgrenze gelegene Erschließungsfläche in den Baug e-
bieten WA 3 und WA 4 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorger (GFL E) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belegt.  
Über die Festsetzungen wird eine Anfahrbarkeit der Plangrundstücke für Müllfahrzeuge ermö g-
licht bzw. sind Optimierungen bei der technischen Versorgung über eine Bündelung von Haupt-
leitungstrassen über die Plangrundstücke gewährleistet. 
Insgesamt ist mit den getroffenen Festsetzungen die verkehrliche und technische E rschließung 
und Vernetzung des Plangebietes abseits der umgebenden öffentlichen Straßenverkehrsfl ä-
chen sichergestellt, weitergehende Festsetzungen von Geh- , Fahr - und Leitungsrechten sind 
zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich. 
6.4.3  Flächen für Versorgungsanlagen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Sicherstellung der Stromversorgung im 
Quartier die Errichtung von drei zusätzlichen Trafostationen erforderlich (s. Kapitel 6.4.1). Die 
Trafostationen dienen der Elektrizitätsversorgung der rd. 515 geplanten Wohneinheiten.  
Zur Sicherung der versorgungstechnischen Belange werden 
• die Standorte für die Ortsnetzstationen (Trafostationen) im Bebauungsplan mit dem 
Planzeichen ‚Elektrizität‘ als vorgeschlagene Standorte festgesetzt.  
Die genaue Festlegung erfolgt im weiteren Planungsprozess in Abstimmung mit der 
Netzgesellschaft der Stadtwerke Münster.  
Die Anfahrbarkeit der Trafostationen für die Versorgungsträger ist zu gewährleisten.  
Eine weitergehende Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 
BauGB zur Versorgung des Plangebietes ist nicht erforderlich.

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Weitergehende Belange von Versorgungsanlagen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 586 
nicht berührt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Deckung der Bedarfe 
aus den zukünftigen Wohnnutzungen die Errichtung einer 6 -Gruppen-Kindertagesstätte im 
Plangebiet erforderlich. 
Die Einrichtung soll  im bis zu z weigeschossigen Sockel des ansonsten fünfgeschossigen G e-
bäudes im südwestlichen Baufeld des Baugebietes WA 2 untergebracht  werden. Die Kinderta-
gesstätte wird über den westlichen Straßenstich der Anton -Bruchausen-Straße erschlossen. 
Die erforderliche Größe der Außenspielflächen wurde in Abstimmung mit dem Landschaftsver-
band Westfalen- Lippe LWL und dem Fachamt der Stadt Münster auf 930 m² fes tgelegt. Die 
Flächen sind im  lärmgeschützten rückwärti gen Grundstücksfreibereich angeordnet und sind 
nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet.  
Als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO  ist die Errichtung der Kinderta-
gesstätte innerhalb des  festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes uneingesch ränkt zulässig.  
Eine Sicherung des Standortes als Gemeinbedar fsfläche ist nicht erforderlich, Festsetzungen 
von Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden somit  nicht getrof-
fen. 
Mit Errichtung des Wohnquartiers besteht im gesamten Plangebiet nordwestlich und südöstlich 
der Anton-Bruchausen-Straße das maßnahmenbedingte Erfordernis zur Realisierung von Kin-
derspielflächen. Als Gesamt-Spielflächenbedarf für die rd. 515 Wohneinheiten wurden durch  
das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 3.200 m²  ermittelt. Entsprechend dem 
städtebaulichen Wettbewerbskonzept sollen die Spielplatzflächen teilweise auf den öffentlichen, 
teilweise auf den privaten Grundstücksflächen errichtet werden.  
Auf den bestehenden städtischen Flächen im nördlichen Plangebiet zur Joseph- König-Straße 
wird mit einer Größe vo n rd. 1.300 m² der neue Quartiersspielplatz hergestellt (Spielplatzbe-
reich A - zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil / alle Altersgruppen). Die weitergehend 
erforderlichen Spielflächen (rd. 1.900 m²) werden auf den privaten rückwärtigen Grundstüc ks-
freiflächen im nördlichen und südlichen Planbereich (WA 1 bzw. WA 3) sowie innerhalb der 
Wegeverbindung zwischen Quartiersplatz und Anton- Bruchausen-Straße (‚Promenade‘) reali-
siert.  
Die Errichtung der geplanten Spielplatzbereiche resultiert maßnahmebedingt ausschließlich aus 
der Wohnflächenentwicklung, die Spielflächen werden somit erstrangig durch die Bewoh-
ner/innen des Plangebiets genutzt. Da die Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksfl ä-
chen grundsätzlich auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein sollen, werden ergänzende Verei n-
barungen zur Zugänglichkeit der Spielbereiche für die Öffentlichkeit zwischen den Investoren 
und der Stadt Münster getroffen (siehe Kapitel 6.4.2). 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Spielplatzbereiche werden  
• die Standorte und Abgrenzungen der Kinderspielflächen auf den rückwärtigen Grund-
stücksflächen im WA 1 und WA 3 sowie innerhalb der ‚ Promenade‘ im WA 1 und WA 2 
(Spielplatzbereiche) als Gemeinschaftsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB mit der 
Zweckbestimmung ‚Spielplatzbereich‘ festgesetzt.

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Der Spielbereich A ist Bestandteil des öffentlichen Quartiersplatzes und wird im Bebau-
ungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Quartiersplatz mit 
Spielplatzbereich A“ zeichnerisch festgesetzt.  
Innerhalb der getroffenen Festsetzungen ist die planungsrechtliche Sicherung der B elange zur 
sozialen Infrastruktur für das Plangebiet uneingeschränkt gewährleistet.  In den festgesetzten 
Flächenausweisungen ist der er forderliche Gesamt -Spielflächenbedarf im Plangebiet , ein-
schließlich der nach § 9 Abs. 2 BauO NRW erforderlichen Spielflächen für Kleinkinder, nachg e-
wiesen. 
Die Kosten zur Herstellung sämtlicher Spielplatzflächen sind als maßnahmenbedingte Kosten 
durch die Investoren zu tragen.  
Als öffentliche Maßnahme erfolgt die weitergehende Konkretisierung zur Umgestaltung des 
Quartiersplatzes einschließlich des Spielbereiches durch die Stadt Münster außerhalb des Bau-
leitplanverfahrens im weit eren Planungsprozess unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. 
zukünftigen Nutzungsanforderungen (z. B. Anlieferverkehre, Brandschutzbelange etc.). 
Die Ausgestaltung der Spielflächen auf den privaten Grundstücksflächen erfolgt in Absti mmung 
mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster, die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der 
Spielplätze liegen bei den privaten Betreibern / Investoren. Die dauerhafte Nutzung der Spiel-
flächen auf den Privatgrundstücken wird durch die Eintragung von Baulasten öffentlich-rechtlich 
gesichert.  
Zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung an Grunds chulplätzen für die geplanten Wohn-
nutzungen werden derzeit Erweiterungsmöglichkeiten der Thomas -Morus-Schule und der 
Norbertschule als nächstgelegene Grundschulen zum Ausbau der Aufnahmekapazitäten g e-
prüft. Die Ergebnisse sollen Ende des 2. Quartals 2018 vorliegen.  
6.6  Grünflächen / Begrünung 
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Ausgehend von den bestehenden Grünstrukturen mit dem ca. 350 m westlich des Plangebiets 
gelegenen Stadtpark „Wienburg“ und dem übergeordneten Freiraum der „Münsterschen Aa“ im 
westlichen Anschluss an den Stadtteil sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 586 keine zusätzlichen öffentlichen Grün-  oder Freiflächen zur Umsetzung grünräumlicher 
Belange erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht g e-
troffen. 
6.6.2  private Grünflächen 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 wird ein innerstädtisches Wohnquartier mit ergänzender Ki n-
dertagesstätte in den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes auf privaten Baugrund-
stücken realisiert. Die im Quartier erforder lichen Spielplatzbereiche sind in Größe und räuml i-
cher Zuordnung auf den Grundstücken Bestandteil der pl anungsrechtlichen Festsetzungen. Die 
Ausgestaltung der Grundstücksfreibereiche einschließlich der Spiel - und Wegeflächen wird in 
einem Grün- und Freiraumplan festgelegt und Bestandteil eines städtebaulichen Vertrags g e-
mäß § 11 BauGB zur Umset zung des Planvorhabens. Eine weitergehende planungsrechtliche 
Sicherung des Freiflächenkonzeptes über die Ausweisung privater Grün-  und Freiflächen ist

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nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind 
somit nicht Gegenstand des Bebauungsplans. 
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 im Umfeld innerstädt i-
scher, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft 
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht 
getroffen. 
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist – mit Ausnahme der öffentlichen 
Verkehrsflächen – eine erstmalige Belegung  des Plangebiets in den neu formulierten städt e-
baulichen Zielsetzungen verbunden.  Die Auswirkungen auf grünräumliche Belange sind dabei 
wie folgt zusammenzufassen: 
Die öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße und der 
Gartenstraße sind durch straßenbeglei tende Baumreihen (überwiegend Eichen) gekennzeic h-
net. Ein Großteil der Straßenbäume wurde bereits vor mehreren J ahrzehnten gepflanzt und 
schafft eine grünräumliche Prägung im  Straßenbild. Abseits geringfügiger Anpassungen des 
Straßenraums im Zusa mmenhang mit der Verlegung der nördlichen Bushaltestelle „ Anton-
Bruchausen-Straße“ sind Umbaumaßnahmen in den öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorge-
sehen, ein relevanter Eingriff in den Baumbestand der Straßen ist nicht gegeben.  
Die privaten Grundstücksflächen im Plangebiet stellen sich derzeit hauptsächlich als brachli e-
gende Wiesenflächen dar, relevante Grünstrukturen in Form von Einzelgehölzen oder Bau m-
gruppen sind mit Ausnahme vereinzelter geringwertigerer Ziergehölze nicht vorhanden.  
Eine Sicherung grünräumlicher Belange über Erhaltungsgebote für Bäume oder Sträucher  auf 
den öffentlichen Verkehrs - oder privaten Grundst ücksflächen ist vor dem benannten Hinter-
grund nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getro f-
fen. 
Zur Sicherung einer grundlegenden grünräumlichen Gestaltqualität der Gebäude und der 
Grundstücksfreibereiche werden Anpf lanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB fest ge-
setzt. So 
• ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als 
hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 
2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. 
• sind die Flachdächer im gesamten Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung aus-
zuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.  
• sind außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche die Decken  der festgesetz-
ten Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege-, Aufenthalts- und Spielplatz-
flächen – als Grünflächen (vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 
cm Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu 
erhalten.

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Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / 
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine hochwertige grünräumliche Gestaltung der unter-
bauten Grundstücksfreibereiche und der ebenerdigen Stellplatzanlagen -  insbesondere zum 
östlich angrenzenden Grundstück der Telekom  - sichergestellt. Über die Dachbegrünungen 
werden positive Wirkungseffekte für das Kleinklima und die Regenrückhaltung im Quartier e r-
zielt, gleichzeitig wird die Wohnqualität der in den Obergeschossen liegenden Wohnungen  – 
insbesondere im Bereich der Kopfbauten und der KiTa – mit Blick auf die begrünten  Dachflä-
chen aufgewertet. 
Weitergehende Details zur Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreibereiche sind im 
Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrages niedergelegt.  
6.6.5  Ausgleichsflächen 
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. Kapitel 1.1).  
Da es sich um ein Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB handelt, wurden nicht nur die in 
§ 1a Abs. 2 BauGB  genannten Belange des Umweltschutzes in eine Abwägung gestellt , son-
dern in diesem Zusammenhang auch der zu erwartende Eingriff bilanziert. Hierzu erfolgte die 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in Form eines Abgleichs zwischen der planungsrechtlichen 
Bestandssituation (vorhandene Bebauungspläne) und dem Bebauungsplanentwurf. Im Ergebnis 
ist festzuhalten, dass  die Neuplanung zu einer geringeren Versiegelung gegenüber der pl a-
nungsrechtlichen Bestandssituation führt , Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht e rfor-
derlich (weitergehend siehe Kapitel 8.2). 
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren ist mit der Umsetzung der Ent-
wicklungsziele die Überplanung einer bisher brachliegenden Wiesenfläche ohne nennenswer-
ten Grünbestand verbunden, ein relevanter Eingriff in Natur und Landschaft ist mit Umsetzung 
des Bebauungsplans Nr. 586 nicht gegeben. Vor dem benannten Hintergrund werden Belange 
zum Ausgleich und Ersatz nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 
Abs. 1a BauGB werden nicht getroffen. 
6.7  Immissionsschutz 
6.7.1  Schallimmissionen 
Mit dem Bebauungsplans Nr. 586 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erric h-
tung eines neuen Wohnquartiers geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im unmittelbaren 
Kernbereich vom Zentr um Nord, einem Stadtteil der heute vorrangig durch Gewerbe- , Dienst-
leistungs- und Verwaltungsbauten geprägt wird.  
Zur Sicherung der Belange zu Schallimmissionen und Bewertung der planbedingten Auswi r-
kungen auf die Lärmsituation wurde ein Lärmgutachten
4 erstellt, in dem die Verträglichkeit der 
geplanten Wohnnutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbenutzungen (Gewer-
belärmvorbelastung) und in Bezug auf den ermittelten derzeitigen und zukünftigen Verkehr s-
lärm (Straße und Schiene) untersucht wurde. 
                                                
4 Stadt Münster – Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-
König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“ Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 12160005,  nts Ingenieurgesell-
schaft mbH, Münster, 10.11.2017

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Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets (WA 1 – WA 4) zu grunde gelegt. Für die 
Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm wurden die Orientierungswerte der DIN 
18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts und gegenüber Gewerbe lärm die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm mit 55/40 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die Bewertung passiven Schallschut-
zes an den lärmzugewandten Gebäudefassaden erfolgte anhand der Lärmpe gelbereiche g e-
mäß DIN 4109. 
Gewerbelärmvorbelastung: 
Als maßgebliche Emittenten für eine relevante Immissionsbelastung wurden die Parkplätze, 
Tiefgaragen, Anliefervorgänge und haustechnischen Anlagen (Lüftungs - und Kühlaggregate) 
auf den angrenzenden Grundstücksbereichen zu berücksichtigt und nach TA Lärm bewertet.  
Die Berechnungen der Lärmemissionen aus Parkverkehren wurden gemäß Parkplatzlärmstudie 
nach dem sog. „Zusammengefassten Verfahren“ durchgeführt. Für die vorhandenen Gewerbe-, 
Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe wurden Arbeitszeiten entsprechend den gültigen Be-
triebsgenehmigungen mit einem Regelbetrieb von 6:00 Uhr bis  22:00 Uhr angesetzt, Fahrver-
kehre beschränken sich auf den Tageszeitraum.  
Bei Ermittlung der Emissionen durch Tiefgaragen si nd vorwiegend die Geräusche auf den 
Rampen (Ein- und Ausfahrt) und die Schallabstrahlung von den geöffneten Tiefgaragenein- und 
Ausfahrten zu berücksichtigen, soweit vorhanden auch das Überfahren von Regenrinnen.  
Für die Anlieferung des Discounters und der Bäckerei im Bereich des KOM -Centers sowie der 
Bezirksregierung und des Finanzamtes wurden die Angaben der jeweiligen Betreiber zur Art 
und Anzahl der Lieferfahrzeuge sowie zu Ladezeiten verwendet. Ergänzend wurde auf Erfah-
rungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren Einrichtungen zurückgegriffen.  
Die haustechnischen Anlagen auf den Dachflächen der vorhandenen umliegenden Gebäude 
wurden mit einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) im dauerhaften Betrieb (24 h / Tag) ang e-
setzt.  
Folgende Ergebnisse zur Gewerbelärmvorbelastung sind festzuhalten: 
• Im gesamten Plangebiet werden die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebie-
te im Tages- und Nachtzeitraum und an Sonntagen eingehalten.  
• Die Berechnung der Spitzenpegel zeigt, dass einzelne Geräuschspit zen, die den Richt-
wert um mehr als 30 dB(A) am Tag überschreiten, nicht zu erwarten sind. Da nachts 
grundsätzlich keine gewerblichen Tätigkeiten stattfinden, werden somit die Forderungen 
der TA Lärm jederzeit eingehalten. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm unzulässige Einwir-
kungen aus Betriebslärm der bestehenden Dienst leistungs- und Gewerbeeinrichtungen auf die 
geplanten Wohnnutzungen nicht zu erwarten sind. Weitergehende Details zu Berechnung s-
grundlagen und -ergebnissen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
Die geplant e WA-Wohnnutzung befindet sich im Wirkungsbereich der  rechtskräftigen Bebau-
ungspläne 114 Teilabschnitt IV und V , für deren Nutzungen immissionsschutzrechtliche Zaun-
werte mit einem Dauerschallpegel eines Misc hgebiets von 60/45 dB(A) tags/ nachts in einem 
Bezugsabstand von 25 m zur Schallquelle als zulässig festgesetzt sind. Bei den Bebauungsplä-

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nen 114 Teilabschnitt IV und V  handelt es sich um über Bauanträge verfestigte Planungen. Die 
Grundstücke im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet des B ebauungsplans Nr. 586 sind 
dabei vollständig bebaut, Veränderungen in der baulichen Belegungs - und Nutzungsstruktur 
sind nicht zu erwar ten. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse zum Betriebslärm 
und der fak tischen Grundstücksbelegungen sind konkrete Konflikte und Handlungsbedarfe zur 
Sicherung der gegenseitigen Rücksichtnahmen auf der Ebene des BP Nr. 586 nicht erkennbar, 
mittelfristig sollte jedoch eine Anpassung des Planungsrechts der Bebauungspläne 114 Teila b-
schnitt IV und V allein vor dem Hintergrund der nicht mehr zulässigen Zaunwertfestsetzung vor-
genommen werden. 
Tiefgaragenrampen der zukünftigen Wohnbebauung: 
Die Bewertung der lärmbedingten Auswirkungen der geplanten Tiefgaragen an der Wohnbe-
bauung erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der TA Lärm. Abgeleitet aus den Ergebnissen 
werden Maßnahmen zum Schutz der Wohnnutzungen aufgezeigt.   
Die Prognoseberechnung erfolgte auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbskonzepts mit 
Abschätzung der erforderlic hen Stellplätze anhand der Anzahl der geplanten Wohneinheiten. 
Die Rampen wurden mit einer Neigung von 15 % als offene Betonrampen in Ansatz gebracht, 
gemäß Parkplatzlärmstudie wurden je Tiefgaragenstellplatz 0,15 Fahrbewegungen/h am Tag 
und 0,09/h in der Nacht berücksichtigt. Für in den Gebäuden liegende Tiefgaragenzufahrten 
wird gemäß Parkplatzlärmstudie für die Schallabstrahlung über die Öffnung der Einfahrt ein 
Schallleistungspegel von 50dB(A) je Ein- und Ausfahrt berücksichtigt. 
Folgende Ergebnisse zu Lärmauswirkungen der Tiefgaragenrampen sind festzuhalten: 
• Im Tageszeitraum werden an sämtlichen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm 
eingehalten.  
• Zur Nachtzeit sind insbesondere an den Immissionsorten i n unmittelbarer Nähe zu den 
offenen Tiefgaragenrampen Überschreitungen festzustellen. Bei innerhalb der Gebäude 
liegenden Tiefgaragenzufahrten werden hingegen die Richtwerte eingehalten. 
Durch die Überdachungen der offenen Rampe sowie einer beidseitigen Schließung der 
Rampenzufahrt durch Wände können an allen Immissionsorten die Richtwerte der TA 
Lärm eingehalten werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Überdachungen und seitl i-
chen Einhausungen ein Schalldämmmaß von mind. 25 dB(A) (z.B. 4  mm Plexiglas) auf-
weisen, die fugenlos an die Gebäudewand angeschlossen bzw. untereinander (Wand 
und Dach) verbunden sind.  
Zur Sicherung der gutachterlichen Vorgaben und Berechnungsgrundlagen wird gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich festgesetzt, dass 
• im gesamten Plangebiet Tiefgaragenrampen -  sofern sie nicht in die Gebäude integriert 
sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch 
Wände auszubilden sind. Die Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen 
Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an 
die Seitenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. 
Die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten Lagen der Tiefgaragenrampen wurden 
gutachterlich untersucht und die Verträglichkeit der Lärmauswirkungen entsprechend

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den gutachterlichen Vorgaben über die Festsetzung der Ein- und Ausfahrtsbereiche pla-
nungsrechtlich gesichert (s. Kapitel 6.2.6 und 6.3.3).  
Mit den getroffenen Festsetzung en können unzulässige Lärmeinwirkungen aus den Ein-  und 
Ausfahrten der Tiefgaragenrampen auf die schützenswerten W ohnnutzungen ausgeschlossen 
werden.  
Verkehrslärm: 
Mit Blick auf die geplanten schützenswerten Wohnnutzungen wurden die zu erwartenden Lär m-
immissionen aus Verkehrslärm (Straße und Schiene) ermittelt. Als Bewertungsgrundlage gelten 
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete WA von 
55 / 45 dB(A) Tag / Nacht. Abgeleitet aus den Ergebnissen werden die erforderlichen aktiven 
bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen (nach DIN 4109 - Lärmpegelbereiche) benannt. 
Berechnungsgrundlage für die anzunehmenden Emissionen in der Gartenstraße, A nton-
Bruchausen-Straße und Albrecht -Thaer-Straße sind die über die verkehrstechnische Unters u-
chung3 ermittelten Verkehrsbelastungsdaten, DTV (durchschnittl icher täglicher Verkehr in 
Kfz/24h) und die zugehörigen LKW -Anteile Tag/Nacht. Neben den Verkehrsbelastungsdaten 
und der dreidimensionalen Topographie wurden die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten g e-
mäß RLS-90 berücksichtigt. 
Die Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenwege erfolgt nach Anlage 2 zu § 4 der 
16. BImSchV (Schall 03-2012) getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum. Die Verkehrszahlen 
der für das Plangebiet relevanten DB -Strecke 2931 (Münster -Rheine und Münster -Enschede - 
Schienenabschnitt Münster Zentrum Nord) wurden von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung 
gestellt.  
Auf das Plangebiet wirkt eine Vielzahl von Emittenten ein, so dass sich ohne Berüc ksichtigung 
der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude höhere Lärmpegelbereiche mit entsprechend hö-
heren - und nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahmen nicht erforderlichen -  Lärmschutz-
klassen der passiven Schallschutzmaßnahmen einstellen würden.  
Vor dem Hintergrund wurde zur Beurteilung der verkehrsbedingten Lärmemissionen die A b-
schirmwirkung de r geplanten Gebäude berücksichtigt. Entwicklungserfordernisse stehen der 
Annahme nicht entgegen, da di e Umsetzung des Konzeptes ganzheitlich als ein Bauabschnitt 
‚Nord‘ bzw. ‚Süd‘ realisiert werden soll.  
Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten: 
• Insbesondere an den Straßen- und Schienen- zugewandten Gebäudefronten werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten, die max. Pegelwerte betragen 64,9 
dB(A)/58,0 dB(A) tags/nachts, dies entspricht einer Überschreitung der Orientierung s-
werte von 9,9 dB(A) am Tag bzw. 13,0 dB(A) im Nachtzeitraum.  
• Im nordwestlichen Planbereich werden an den lärm abgewandten Gebäudefronten – 
auch bedingt durch die abschirmende Wirkung der straßenbegleitenden Gebäude –  die 
Orientierungswerte weitestgehend eingehalten.  
• Aufgrund der starken Beeinflussung durch die DB-Strecke werden im südöstlichen Plan-
bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 tags/nachts  an vielen Immissionsorten 
überschritten.

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Zur Sicherung der Wohnnutzungen gegenüber Verkehrslärm sind Lärmminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schutzwänden oder -wällen sind hier 
nicht umsetzbar, da zur Gewährleistung der Lärmminderung die Errichtung von Wänden/Wällen 
immer an der Lärmquelle - hier: entlang der Bahntrasse bzw. entlang der begleitenden Straßen 
- zu erfolgen hat, was aus liegenschaftlichen Belangen im Zusammenhang mit der Bahntrasse 
sowie aus stadtgestalterischen Gründen abzulehnen ist. Die Einhaltung der Orientierungswer te 
der DIN 18005 Sicherung erfolgt daher im Wesentlichen über passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Gebäudefassaden bzw. über die aktive Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbe-
gleitenden Gebäude zugunsten lärmberuhigter rückwärtiger Innenbereiche.  
Zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung der Außenbauteile wurden ver schiedene 
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außen-
lärmpegel zugeordnet wurden.  Dabei wurden Lärmpegelbereiche von maximal  IV, in geringen 
Teilbereichen auch von V, ermittelt. In weiten Bereichen liegen die Lärmpegelbereiche I-III vor. 
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen werden im Bebauungsplan 
• die betroffenen Fassadenseiten der Lärmpegelbereiche III - V nach DIN 4109 gekenn-
zeichnet und die Errichtung der Fassaden in den jeweils erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'
w,res) textlich festgesetzt.  
Bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) sind nach der VDI 2719 in jeder Wohnung 
die Schlafräume bzw. die zum Schlafen geeigneten Räume (z.B. Kinderzimmer) mit  zusätzli-
chen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gutachterlichen Vorgaben wird weitergehend festg e-
setzt, dass 
• für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete 
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen sind, die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenfassaden nicht verschlechtern. 
Zur Sicherung der Abschirmwirk ungen der Gebäude als Grundlage für die festgesetzten pass i-
ven Lärmschutzmaßnahmen wird weitergehend gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, 
dass  
• die in den Baugebieten WA 2 und WA 4 festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt, 
bis die Gebäude im WA  1 und WA 3 in ihrer lärmabschirmenden Wirkung als geschlos-
sene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäudehöhen 
baulich fertig gestellt sind. 
Fazit:  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen aus Verkehrslärm s owie aus Anlagen 
zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts im 
Sinne der Lärmvorsorge uneingeschränkt möglich. Ausnahmen von den Festsetzungen können 
gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sac hverständigen nachgewiesen wird, dass 
auch geringere Maßnahmen als die festgeset zten ausreichen. Belange aus Schallimmissionen 
stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen.

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6.7.2 Luftschadstoffimmissionen 
Mit Blick auf die  innerstädtische Lage und die unmittelbar das Plangebiet durchquerende Al b-
recht-Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße als eine der Haupterschließungsstraßen im 
Zentrum Nord kann für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und sein näheres Umfeld von 
einer siedlungsraumtypischen lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und 
Feinstaub (PM10) ausgegangen werden.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 für den innerstädt i-
schen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeig t, dass aktuell keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird 
auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine 
Überschreitung des Immissionsgrenzwertes  von 40 µg /m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im 
Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro 
Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg /m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehen-
de Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, Belange aus 
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwic klungsziele des Bebauungsplanes 
Nr. 586 nicht entgegen. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 586 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen. Weitergehende Anhaltspunkte, die den 
Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung begründen, liegen ebenfalls nicht 
vor. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen, Kennzeichnungen gemäß §  9 Abs.  5 Nr.  3 BauGB 
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftret en sowie neue Bodendenkmäler (kultu rgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regel t das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspr e-
chenden Hinweis. 
6.10  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan Nr.  586 wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung
5 entsprechend der 
Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen 
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 erstellt. 
                                                
5  Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-
Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglich-
keit, Münster, 14. März 2017

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Zunächst wurde zur Erfassung der artenschutzrelevanten Bestandsstrukturen am 02.02.2017 
eine Geländebegehung durchgeführt. Demnach umfasst das Plangebiet zwei Rasenflächen, die 
von Verkehrsstraßen voneinander getrennt sind, einen Parkplatz, der von einer Baumreihe be-
gleitet wird und eine kleinere Rasenfläche, auf der unterschiedliche Ziergehö lze stocken. Das 
direkte Umfeld ist durch Dienstleistungs - und Verwaltungsgebäude geprägt. Westlich des Plan-
gebietes verläuft die „Münstersche Aa“, westlich der Aa befindet sich der Stadtpark Wienburg. 
Östlich des Plangebietes verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bahnlinie Münster-Greven. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entfernung der vorhandenen Gehölzstru kturen auf 
den privaten Grundstücksflächen verbunden. Hierbei handelt es sich um Einzelbäume mit g e-
ringem Baumholz (Säulenform der Stieleiche entlang der J oseph-König-Straße) und junge 
Sträucher (Felsenbirne im nördlichen Bereich des Plangebietes). Die entlang der Al brecht-
Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße stockenden Bäume (Eichen) bleiben weitestgehend 
von der Planung erhalten.  
Bei der Untersuchung mö glicher Betroffenheiten i. S. d. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG wurden als Hauptwirkfaktoren für eine potentiell negative Beeinträchtigung pl a-
nungsrelevanter Arten  
• die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen mit Auswirkungen auf Gehölz gebundene 
Arten und  
• die Überplanung von Rasenflächen durch Neubauten mit Auswirkungen auf Arten u m-
liegender Biotopstrukturen als Gehölz gebundene und Gebäude bewohnende Arten. 
geprüft.  
Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
Gehölz gebundene / bewohnende Arten 
Auffällige Höhlungen, die von Feldsperlingen o. ä. genutzt werden können, sowie sonstige 
Strukturen, die von Baum bewohnenden Fledermausarten als Quartier ge nutzt werden können, 
sind nicht vorhanden.  
Die jungen Gehölze bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier 
häufige und ungefährdete Brutvogelarten, sogenannte Allerweltsvogelarten (wie Amsel, Elster 
oder Ringeltaube), nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Arten mit landesweit güns-
tigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und großen Anpassungsfähigkeit, eine po-
pulationsrelevante Schädigung ist in den überwi egenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist 
eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden.  Eine Störung in umliegenden 
Gehölzen brütender Arten durch Baulärm und visuelle Effekte ist für die zu erwartenden vor-
kommenden störungstoleranten Arten nicht zu erwarten.  
Die überplanten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrung s-
habitate für Gehölz bewohnende Arten einzustufen, in denen vorrangig wenig störungsempfind-
liche Vogelarten (wie Amsel, Dohle, Elster und Rabenkrähe) oder Fl edermausarten (wie Große 
Abendsegler) als Nahrungsgäste zu erwarten sind. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabi-
taten für Gehölz bewohnende Arten ist durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht ab-
zuleiten.

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Gebäude bewohnende Arten 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Gebäude und somit auch keine geeigneten 
Strukturen, die als Fortpflanzungs - oder Ruhestätten genutzt werden können. Ein direkter Ver-
lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Gebäude bewohnenden Arten ist somit nicht ab-
leitbar. 
Über die Prägung durch moderne Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude ist jedoch im U m-
feld des Plangebietes mit dem Vorkommen wenig störungs empfindlicher Arten (wie Zwergfl e-
dermaus, Breitflügelfledermaus, Hausrotschwanz oder Rotkehlchen) zu rechnen. Die überplan-
ten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrungshabitate für 
Gebäude bewohnende Arten zu bewerten. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabitaten ist 
durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht zu erwarten, da das Nahrungsangebot auf 
und über den kurzrasigen Flächen als gering einzustufen ist. 
Licht- und Lärmemissionen können potenziell während der Bauphase und im Betrieb zu St ö-
rungen der Nahrungshabitate führen. Die zu erwartenden Gebäude bewohnenden Arten sind al-
lerdings wenig störungsempfindlich hinsichtlich Licht - und Lärmemissionen, so dass eine St ö-
rung dieser Arten nicht ableitbar ist. 
Bei der Sicherung artenschutzrechtlicher Belange ist laut Gutachter zur Vermeidung, Minderung 
oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte  
• die Fällung, Rodung und Beseitigung von Gehölzen zum Schutz von Brutvögeln in A n-
lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG 
ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen. 
Die Beschränkung der Gehölzrodungszeiten wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Unter Berücksichtigung der Maßnahme können artenschutzr echtliche Konflikte und 
die Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausg eschlossen werden, Belange 
des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 
nicht entgegen. 
7.  Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 4.20 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 1.40 ha 33,3 % 
Bauflächen (WA) 2.80 ha 66,7 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfah-
ren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Ein-
zelfalls gemäß Anlage 3 UVPG2 ist für das geplante Wohnquartier eine Verpflichtung zur Durch-

Bebauungsplan Nr. 586 
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Begründung / Seite 37 von 44 
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung  nach UVPG ni cht gegeben. Zudem führt die Vo r-
prüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB 1 zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umwel t-
auswirkungen mit Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Anhaltspun k-
te für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter best e-
hen nicht.  
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem A s-
pekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die 
relevanten Belange kurz beschrieben. 
8.1  Menschen 
Nutzungsstruktur / Erholung 
Die Flächen des Bebauungsplans Nr. 586 stellen sich bisher überwiegend als intensiv gepflegte 
Rasenflächen dar, die von Straßenverkehrsflächen umgeben sind. Die überplanten Teila b-
schnitte des rechtsgültigen Bebauungs plans Nr. 114 sehen Kerngebiete und Straßenverkehr s-
flächen vor. Für eine Erholungsnutzung fehlt demnach die entsprechende Infra struktur. In fu ß-
läufiger Entfernung liegt der Wienburgpark, der zur Erholungszwecken genutzt wird. Da die 
Straßenverkehrsflächen gemäß der neuen Planung in ihrer jetzigen Form weit gehend erhalten 
bleiben, werden sich keine wesentlichen Änderungen der Straßen - und Wegebeziehungen er-
geben. Zudem werden durch die geplanten Spielplatzbereiche wohnungsnahe Bewegungs- und 
Spielmöglichkeiten geschaffen.  
Lärm 
Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung4 wurden die Auswirkungen durch Gewerbelärm 
gemäß TA Lärm auf die zukünftige Wohnbebauung geprüft. Als  maßgebliche Emittenten wur-
den neben dem Mitarbeiter -, Besucher - sowie Lieferverkehr der vorhandenen gewerblichen 
Nutzung, die Lüftungs- und Kühlaggregate auf den Dachflächen der umliegenden Gebäude be-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts) im gesamten Plangebiet am 
Tag, in der Nacht und an Sonntagen eingehalten werden. Zudem sind einzelne Geräuschspi t-
zen, die den Richtwert um mehr als 30 dB(A) a m Tag und um mehr als 20 dB(A) in der Nacht 
überschreiten, nicht zu erwarten.  
Des Weiteren wurde die Einhaltung der Richtwerte gemäß TA Lärm durch Lärmemissionen der 
im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragenrampen für die zukünftige Wohnbebauung überprüft. 
Die Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm am Tag an allen 
Immissionsorten eingehalten werden. In der Nachtzeit wurde jedoch an mehreren Immission-
sorten in unmittelbarer Nähe zu einigen Tiefgaragenrampen eine Überschreitung der Richtwerte 
ermittelt. Der maximale Pegelwert liegt bei 51,0 dB(A). Als Lärmminderungsmaßnahme sind die 
Tiefgaragenrampen, die überhöhte Lärmimmissionen verursachen, zu überdachen und teilwei-
se seitlich einzuhausen, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. 
Daneben wurden die Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 auf den Erschli e-
ßungsstraßen Gartenstraße, Albrecht -Thaer-Straße und Anton- Bruchausen-Straße sowie dem 
Schienenverkehr geprüft. Die Emissionen der Tiefgaragenrampen wurden hierbei ebenfalls b e-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 
18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 45  dB(A) nachts) insbesondere an

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
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den zu den o.a. Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten überschritten wer-
den. Als maximale Pegelwerte wurden 64,9 dB(A) am Tag und 58,0 dB(A) in der Nacht ermi t-
telt. Da aufgrund der nahen Lage der Gebäude zu den Verkehrswegen und den geplanten G e-
bäudehöhen aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle- und/oder Wände) nicht möglich 
sind, sind passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (an der Außenhaut der Gebäude) 
erforderlich. Hierzu wurden verschiedene Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan ermittelt, 
die zu beachten sind. In weiten Bereichen sind Lärmpe gelbereiche I -III ausreichend. An den 
Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten sind vorwiegend Lärmpegelberei-
che IV und zum Teil auch V erforderlich. Zudem sind für Bereiche, in denen der Beurteilung s-
pegel nachts über 50 dB(A) ermittelt wurde, die geplanten Schlaf- und Kinderzimmer mit zusätz-
lichen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite auszurichten.  
Zur Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbegleitenden Bebauung zugunsten lärmg e-
schützter Innenbereiche wird die Zulässigkeit der rückwärtigen Nutzungen erst bei vollständiger 
Errichtung der straßenbegleitenden Gebäude in der erforderlichen Abschirmung als zulässig 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der in der Lärmtechnischen Untersuchung aufgeführten 
lärmmindernden Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geplante 
Wohnnutzung zu erwarten. 
Luftschadstoffe 
Im Plangebiet besteht wie in den angrenzenden Gebieten eine siedlungsraumtypische Vorbe-
lastung durch Luftschadstoffe. Relevante Schadstoffbelastungen sind nicht zu erwarten. 
Verkehr 
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation erfolgte im Rahmen 
eines Verkehrsgutachtens
3. Demgemäß bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Beden-
ken gegen das Wohnbauvorhaben.  
Die Zunahme der Verkehrsbelastung durch das neue Wohngebiet wird unter Berücksic htigung 
der allgemeinen Entwicklungen in Münster für das Prognosejahr 2030 als verträg lich eingestuft. 
Verkehrliche Behinderungen bzw. Beeinträcht igungen der Verkehrs sicherheit sind nicht zu er-
warten. Insgesamt werden gute Verkehrsverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer prognostiziert.  
Der zu erwartende Anstieg der Querungsvorgänge der Anton -Bruchausen-Straße infolge der 
geplanten Wohngebiete m acht die Anlage einer Querungshilfe erforderlich. Hierzu soll eine 
neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei nmündung Anton-
Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Verkehrliche Behinderungen aus der 
Errichtung der Fußgängerschutzanalage können lt. Gutachter ausgeschlossen werden. Durch 
die Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten im 
Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit besonders schut z-
bedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden (siehe auch Kapitel 6.3.1) 
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung u nd Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durch das Ingenieurbüro nts  in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestätigt 
(siehe auch Kapitel 6.3.2).

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Begründung / Seite 39 von 44 
Sonstige Immissionen 
Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor. 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird von Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden umgeben und weist über -
wiegend geringwertige Biotope auf. Es umfasst neben zwei großen, intensiv genutzten Rasen-
flächen, einen Parkplatz und Teile angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen. Höherwertige 
Gehölzstrukturen sind in Form von straßenbegleitenden Baumreihen aus heimischen, standor t-
gerechten Arten zu finden. Bei den restlichen Gehölzen im Planbereich handelt es sich über-
wiegend um geringwertigere Ziergehölze (Säuleneichen und Felsenbirnen). Das Plangebiet 
weist keine besonderen Qualitäten im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt auf.  
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Eingriffs durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
Nr. 586 ist der Ausgangszustand des Plangebietes, der durch die Festsetzungen der rechts -
gültigen, zum Teil jedoch nicht umgesetzten, Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 114, Tei l-
abschnitt III, Teilabschnitt IV, Teilabschnitt IV, 1. Änderung und Teilabschnitt V, 1. Änderung de-
finiert wird (vgl. Tab.  2). Da die öffentlichen Verkehrsflächen und damit die erhaltenswerten 
Straßenbäume durch die Planung unverändert bleiben, wird auf eine zusätzliche Gehölzbilan-
zierung verzichtet.  
Im Ausgangszustand lassen die Teilabschnitte des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 114 mit 
einer Grundflächenzahl von 1,0 bzw. 0,6 sowie der zusätzlich erlaubten GRZ- Überschreitung 
bis 0,8 und den vor handenen Verkehrsflächen eine großflächige Flächenbefestig ung zu. Im 
Teilabschnitt IV ist außerdem eine private Grünfläche (575 m²) sowie teilweise extensive Dac h-
begrünung vorgesehen. 
Festsetzungen B-Pläne Nr. 114 Fläche (m²) 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt III (957 m²) 
öffentliche Verkehrsfläche  957 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV (5.852 m²) 
öffentliche Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) 5.852 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV, 1. Änderung (15.300 m²), GRZ 1,0 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 5.496 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  9.181 
öffentliche Verkehrsfläche 48 
private Grünfläche 575 
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt V, 1. Änderung (20.000 m²),  
GRZ 0,6 und GRZ-Überschreitung bis 0,8 
öffentliche Verkehrsfläche  7.491 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 10.007 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung 2.502 
Summe 42.109 
Tabelle 2: Ausgangszustand im Plangebiet 
 
Im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 wird die Flächenversiegelung in den Baugebieten  WA 
1 bis WA 4 durch die Grundflächenzahl 0,4 begrenzt, wobei eine GRZ- Überschreitung bis 0,9 
möglich ist (vgl. Tab.  3). Bei einer Gesamtflächengröße der WA -Baugebiete von rd. 28.000  m²

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(15.222 m² im WA 1 und WA 2 / 12.792 m² im WA 3 und WA 4) entspricht  das einer Grundflä-
che von rd. 25.000 m².  
Festsetzungen Fläche (m²) 
WA 1 und WA 2 (15.222 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.607 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  7.093 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.522 
WA 3 und WA 4 (12.792 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.370 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  5.075 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.272 
Straßenverkehrsfläche 
öffentliche Verkehrsfläche  12.864 
Grünfläche 
Spielplatzbereich A 1.306 
Summe 42.109 
Tabelle 3: Planzustand im Plangebiet 
 
Die Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich der Flächenbefestigung bzw. -begrünung 
zeigt, dass die Flächenversiegelung durch die Änderung der GRZ reduziert wird (von insgesamt 
58,6 % auf 52,7 %, vgl. Tab.  4). Extensive Dachbegrünung ist weiterhin vorgesehen und nimmt 
im Vergleich zum Ausgangszustand um ca. 7 % zu, die öffentliche Verkehrsfläche nimmt um ca. 
4 % ab. Die private Grünfläche entfällt, stattdessen wird ein Spielplatz (Spielplatzbereich A) von 
ca. 1.300 m² Größe ausgewiesen. 
Festsetzungen gemäß B-Plan 114 gemäß B-Plan 586 
  Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil % 
Bebauung ohne Dachbegrünung und sons-
tige befestigte Flächen 15.503 36,8 12.977 30,8 
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung  9.181 21,8 12.168 28,9 
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung 
(inkl. Spielplatzbereiche) 2.502 5,9 2.794 6,6 
öffentliche Verkehrsfläche 14.348 34,1 12.864 30,5 
private Grünfläche 575 1,4 --   
Spielplatzflächen (Spielplatzbereich A) --   1.306 3,1 
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0 
Tabelle 4: Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich Flächenbefestigung bzw. -begrünung 
 
Die Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen zeigt, dass durch den 
neuen Bebauungsplan Nr. 586 insgesamt 1.023 m² weniger Fläche versiegelt werden und dem-
zufolge keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. Tab. 5). 
Flächen gemäß B-Plan 114  gemäß B-Plan 586 
  Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil % 
versiegelte Flächen 39.032 92,7 38.009 90,3 
nicht versiegelte Flächen (inkl. Spielplatzbe-
reich A und Spielplatzbereiche auf privaten 
Grundstücksflächen im WA 1 und WA 3) 
3.077 7,3 4.100 9,7 
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0 
Tabelle 5: Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen

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Für das Bauvorhaben werden neben den großflächigen Rasenflächen im Bereich des geplanten 
Spielplatzes und im westlichen Teil des Baugebietes WA 2 junge, vorwiegend standortfremde 
Gehölze (Felsenbirne und Säulen- Eichen) überplant. Die Rasenflächen und Gehölze bieten 
aufgrund der Struktur kei nen Lebensraum für planungsrelevante Tierarten, jedoch können von 
der Fällung Gehölz gebundene so genannten „Allerweltsvogelarten“ betroffen sein. Um arten-
schutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist als Minderungsmaßnahme die Gehölzentfernungen 
ausschließlich im Winterzeitraum (01.10. bis zum 28./29.02.) zulässig. Ein entsprechender Hi n-
weis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Zudem werden über die getroffenen Festsetzungen die Anpflanzung und die dauerhafte Erhal-
tung von je einem hochstämmigen, mittelk ronigen Laubbaum pro fünf Stellplätze vorgesehen 
planungsrechtlich gesichert. 
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biolog i-
sche Vielfalt zu erwarten. 
8.3  Fläche und Boden 
Die Inanspruchnahme von Fläche, d.h. von bisher nicht versiegelter Bodenoberfläche gehört zu 
den Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in Deutschland. Ziel der Strategie ist der 
sparsame und nachhaltige Umgang mit Flächen und die Begrenzung des Flächenverbrauchs 
für Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf weniger als 30 ha pro Tag. 
Damit soll der besonderen Bedeutung von unbebauten, nicht zersiedelten und unzerschnittenen 
Freiflächen für die ökologische Dimension einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen 
werden. Agrar-, Wald- und Gewässerflächen für die Erholung der Bevölkerung, die Land - und 
Forstwirtschaft sowie den Naturschutz sollen geschont und eine Siedlungsentwicklung in Ric h-
tung der Nutzung bereits versiegelter Flächen oder vorhandener Leerstände sowie höherer 
Baudichten angestrebt werden (Stichworte Innenentwicklung und Nachverdichtung). 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 586 wird die nachhaltige Entwicklung durch 
Stärkung der Innenentwicklung gefördert. Ein nicht umgesetztes Kerngebiet wird umgenutzt, um 
ein verdichtetes Wohnangebot zu schaffen und eine Flächeninanspruchnahme im Außenbe-
reich zu vermeiden.  
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebens raum 
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen  Wasser- und Nährstoffkreisläufen Bestandteil 
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er-
füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden 
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen). 
Im Plangebiet liegen gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster die Bodentypen Graubrau-
ner Plaggenesch, Braunerde- Pseudogley und Pseudogley -Braunerde vor. Der Plaggenesch 
wird als Kulturboden aufgrund der Archivfunktion als schutzwürdig eingestuft. Durch den neuen 
Bebauungsplan wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation der bestehenden Teilab-
schnitte des Bebauungsplans Nr. 114 1.023 m² weniger Boden versiegelt.  
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.

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Insgesamt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Fläche und Boden als 
nicht erheblich einzustufen. 
8.4 Wasser 
Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert. 
Da im Vergleich zur rechtsgültigen Planung durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 die Fl ä-
chenversiegelung abnimmt, verringern sich entsprechend die Auswirkungen auf den Wasse r-
haushalt wie z.B. die Herabsetzung der Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des obe r-
flächlichen Regenwasserabflusses. Der im Vergleich höhere Anteil an Dachbegrünung führt zu 
einer höheren Rückhaltung des Regenwassers.  
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 
8.5  Klima / Luft 
Durch das Vorhaben werden keine klimatischen Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirku n-
gen verändert, Belüftungsschneisen werden nicht beeinträchtigt. Die Rasenflächen sind im B e-
stand für die Kaltluftproduktion geeignet. Da im Vergleich zur rechtsgültigen Planung durch den 
neuen Bebauungsplan die Flächenversiegelung abnimmt, ergeben sich keine erheblichen Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Klima.  
8.6  Landschaft 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zentrum Nord, das bislang überwiegend als Verwaltung s-
standort genutzt wird und von einer heterogenen Bebauungsstruktur mit teilweise großformat i-
gen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden von zwei bis sieben Geschossen 
geprägt ist. 
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die planungsrechtliche Situation 
der bestehenden Bebauungspläne mit den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans zu 
vergleichen.  
Der Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitt V, 1. Änderung sieht eine siebengeschossige Bebau-
ung mit einer Bauhöhe von max. 26 m vor. Im Teilabschnitt IV, 1. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 114 wird zentral ein bis zu 20-geschossiges und 66 m hohes Bürohochhaus festgesetzt, 
das von einer zwei bis drei geschossigen Bebauung umgeben ist.  
Der neue Bebauungsplan Nr. 586 sieht überwiegend eine vier - bis fünfgeschossige Bebauung 
vor, nur im Nordosten an der Albrecht -Thaer-Straße und im Südwesten an der Anton -
Bruchausen-Straße ist jeweils eine achtgeschossige Bebauung erlaubt. Die maximale Bauhöhe 
variiert zwischen 13,30 m und 16,30 m, bei den zwei höheren Gebäuden wird sie auf max. 
26,30 m festgesetzt. Des Weiteren sind zwei Spielplatzbereiche innerhalb der Wohngebiete 
sowie ein Quartiersplatz mit einem Spielplatz im Nordwesten des Plangebietes festgesetzt. Je 
fünf Stellplätze ist ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum anzupflanzen und zu erhalten.  
Insgesamt wird die Höhe der Bebauung durch die Neuplanung, insbesondere den Verzicht auf 
ein 20-geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich reduziert. Die vorgesehenen Spielplatzbe-
reiche führen zu einer gewissen Auflockerung der Wohnbebauung. Insgesamt sind keine erheb-
lichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten.

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8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Sachgüter umfas-
sen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem Bestand 
und ihrer Funktion gefährdet sind. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale aufgedeckt werden, 
ist dies un verzüglich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaft s-
verband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Müns-
ter, anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten. 
8.8  Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen 
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere Unfälle oder Katastrophen, so 
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den. 
8.9  Zusammenfassung 
Durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation 
der bestehenden Teilabschnitte des Bebauung splanes Nr. 114 weniger Fläche versiegelt, so 
dass die anlagebedingten Wirkungen wie die Beeinträchtigung von Boden und die Zerstörung 
von Biotopen mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das Grund wasser sowie die 
Luft- und Klimaregulation reduziert werden.  Demzufolge sind Ausgleichsmaßnahmen nicht er-
forderlich. Zudem wird die Höhe der Bebauung durch die Neuplanung, insbesondere den Ver-
zicht auf ein 20 -geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich verringert, so dass auch die Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild reduziert werden. Die geplante Wohnbebauung wird sich in 
den Kontext der umliegenden Bestandsbebauung einfügen. 
Für das Bauvorhaben werden neben großflächigen, intensiv gepflegten Rasenflächen einige 
junge und vorwiegend standortfremde Gehöl ze überplant. Der Verlust ist aufgrund der vorg e-
fundenen Strukturen und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Gehölzfällungen 
im Winter stattfinden. 
Die Lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der erfo r-
derlichen Lärmpegelbereiche und Lüftungen als passive Lärmschutzmaßnahmen keine Beein-
trächtigungen für die geplante Wohnnutzung zu erwarten sind.  
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation erfolgte im Rahmen 
eines Verkehrsgutachtens und ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken g e-
gen das Wohnbauvorhaben bestehen. Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Querung s-
vorgänge der Anton- Bruchausen-Straße ist die Anlage einer Querungshilfe erforderlich. Zur 
Verbesserung der Wegebeziehungen zwischen den beiden Plangebieten soll daher eine neue 
Fußgängerschutzanlage nördlich und südlich zur Einmündung Anton- Bruchausen-Straße / A b-
zweig Finanzamt errichtet werden. 
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere U nfälle oder Katastrophen, so 
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den. 
Insgesamt sind mit der Umsetzung der genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung en durch die Aufstellung des Bebauungspl a-
nes Nr. 586 zu erwarten.

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Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 
Begründung / Seite 44 von 44 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 586 werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öf-
fentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen z wischen der Stadt Münster und den Grund-
stückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 
Zur Umsetzung des Konzeptes sind für Teilbereiche –  insbesondere im Einmündungsbereich 
der Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße – Flächentausche von privaten und/oder öffentl i-
chen Flächen vorzunehmen. Die Verkaufsverhandlungen zwischen der Stadt Münster und dem 
Grundstückseigentümer sind in Abstimmung. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 wird sich auf die persönl i-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord –  Gartenstraße / 
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Al brecht-Thaer-
Straße  
Münster, den __________  
 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 43.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 45.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Gartenstraße 215
  • Anton-Bruchausen-Straße
  • Joseph-König-Straße 3
  • Albrecht-Thaer-Straße 9
  • Sentruper Straße 285
  • Kanalstraße 2
  • Albersloher Weg 33
  • Hoher Heckenweg
  • Lublinring
  • Niedersachsenring
  • Krögerweg
  • Wasserweg
  • An den Speichern 7
  • Nevinghoff
  • Promenade
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0387/2018
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37