V/0387/2018
Bebauungsplan Nr. 586 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0387-2018-Anlage-2-Stellungnahmen
41076 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 21 Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 05.09.2017 Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 05.09.2017 von 18:00- 19:15 Uhr statt, Veranstaltungsort war die Sparda -Bank Münster, Joseph -König-Straße 3, 48147 Münster, anwesend waren rd. 30 Bürgerinnen und Bürger . Nach kurzer Einleitung durch Herr Fischer -Baumeister (Bezirksbürgermeister) wurde der Bebauungsplan durch Frau Philipp (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadt- planung, Verkehrsplanung) und Herr Schmidt (Planungsbüro stadtraum Architektengruppe) vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen (siehe Anla- ge 1 zu dieser Vorlage) . Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themenkomplexen, zusammengefasst. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Bürgeranhörung 1.1 Themenkom- plex Verkehr und Erschlie- ßung, Stellplät- ze Eine Bürgerin regt die Einrichtung von Car -Sharing- Stellplätzen im Plangebiet an. Grundsätzlich wird die Realisierung von Car-Sharing- Stellplätzen sowohl von Seiten der S tadt als auch von den Investoren befürwortet. Hierfür wird im Rahmen des Städtebaulichen Vertrags die Reg elung getroffen, dass die Vorhabenträger in 10 Stel lplätze für die Real isierung von Car -Sharing-Stellplätzen bereithält. Festsetzungen im Bebau ungsplan zur konkreten Ausweisung der Car -Sharing-Plätze wer- den nicht getroffen Der Anregung wird außer- halb des Bebauungsplan- verfahrens gefolgt durch Regelung im städtebauli- chen Vertrag. Eine konkrete Ausweisung von Car-Sharing-Stell- plätzen durch Festsetzun- gen im Bebauungsplan erfolgt nicht (Beschlussvorschlag 1.1.1). Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 21 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.2 Themenkom- plex Liegen- schaftliche Be- lange, Vermark- tung Eine Bürgerin kritisiert, dass beim vorliegenden Ba u- vorhaben der Wohnungsverein Münster von 1893 nicht als Partner miteinbezogen / berücksichtigt wur- de. Die Stadt Münster ist nicht Eigentümerin der Grun d- stücke und hat somit auch keine Entscheidungsho- heit darüber, durch wen das Planvorhaben entwickelt bzw. realisiert wird. Mit den politisch beschlos senen Vorgaben zur „sozialgerechten Bodennu tzung“ hat die Stadt Münster allerdings ein sehr gutes Instr u- ment, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auch auf privaten Bauvorhaben durc hzusetzen. Die entsprechenden Vorgaben finden auch beim vorli e- genden Projekt Anwendung, sodass auch im Plan- gebiet bezahlbare Woh nungen errichtet werden müssen. Der Kritik, dass der Woh- nungsverein Münster von 1893 nicht als Partner mit- einbezogen / berücksichtigt wurde, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Im Nachgang zur Bürgerinformation wurde durch einen Nachbarn eine Anregung vorgebracht. 1.3 Angrenzer Stellungnahme vom 08.09.2017 Durch den Angrenzer werden folgende Anregungen und Hinweise vorgetragen: Der bereits bestehende (zeitweise) erhebliche Par k- druck wird durch das Planvorhaben weiter verschärft. Die Anzahl der Stellplätze in den Neu bauvorhaben ist erneut zu prüfen , mit dem Ziel, mehr Stellplätze zu schaffen. Hierzu sind die Tiefgaragen zu vergr ö- ßern. Die durch die Wohnflächenentwicklung ausgelösten Verkehre können ohne Behinderung Dritter üb er das hinreichend ausgebaute öffentliche Verkehr snetz abgewickelt werden. Dies wurde gutachterlich g e- prüft. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stel l- plätze für die Wohnun gen und die Kita werden auf Privatflächen nachgewiesen. Der Anregung, mehr Stell- plätze zu schaffen und hierzu die Tiefgaragen zu vergrößern, wird nicht ge- folgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 21 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 14.09.2017 bis einschließlich 13.10.2017 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 2.1 Handwerks- kammer Münster Stellungnahme vom 09.10.2017 Keine Anregungen oder Bedenken 2.2 Industrie- und Handelskam- mer Nord West- falen Stellungnahme vom 04.10.2017 Keine grundsätzlichen Bedenken . F olgende Anr e- gung wird vorgetragen: Die Vereinbarkeit der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht stören- den Gewerbebetriebe mit der Planung ist zu prüfen (analog der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe). Als zulässige Art der baulichen Nutzung im Ge l- tungsbereich des Bebauungsplanes sind , bis auf sonstige nicht störende Handwerksbetriebe, die für Allgemeine Wohn gebiete gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1-3 BauNVO zulässigen Nutzungen festgesetzt. Eine ausnahmsweise Aufweitung der zulässigen Nut zung auch für sonstige, nicht störende Gewerbebe triebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist vor dem Hinter- grund der erstrangigen Entwicklung des Stando rtes für Wohnnutzungen mit einer ergänzenden Kindert a- gesstätte nicht sinnvoll und wird nicht vorgenommen. Der Belang einer Vergleichbarkeit der Auswirkun gen nicht störender Handwerksbetriebe z u nicht stören- den Gewerbebetrieben ist im Grundsatz durchaus gegeben, so dass vor dem Hintergrund der geplan- ten Nutzungen (s.o.) die nicht störenden Hand- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Änderung der textlichen Festsetzung erfolgte bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag werksbetriebe nicht mehr Bestandteil der z ulässigen Nutzung werden. Die textliche Festsetzung 1.1 wur- de bereits zur öffentlichen Auslegung des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend geändert. 2.3 Handelsver- band NRW-WM Stellungnahme vom 12.10.2017 Keine Bedenken. Folgende Hinweise werden vorg e- tragen: • die vorhandenen Geschäfts - und Büronutzungen im Zentrum Nord sind bei der Planung / Realisie- rung des Wohnprojektes zu berücksichtigen. • die Nutzung des KOM -Centers darf nicht beei n- trächtigt werden, die notwendigen Lieferverkehre sind zu berücksichtigen. • die Erreichbarkeit der Einzelhandelsnutzun gen darf nicht zu Gunsten des Wohnprojektes ver- schlechtert werden. Zur Sicheru ng der verkehrlichen Belange im Z u- sammenhang mit dem vorliegenden Bebauung splan wurde durch die Ingenieurgesellschaft nts ein ver- kehrstechnischer Entwurf erstellt, in dem die Ausg e- staltung der Straßen - und Wegeflächen im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes geprüft und an- schließend festgelegt wurde (Bestandteil der Prüfung waren u. a. auch die erforderlichen Schlepp- und Wenderadien auf der öffentlichen Verkehrsfläche der als Quartiersplatz festgesetzten nördlichen Verkehrs- fläche zum KOM -Center). Der verkehr stechnische Entwurf wurde mit dem Bereich Verkehrspl anung, dem Ordnungs - und Tiefbauamt der Stadt Münster abgestimmt. Negative verkehrliche Einwirkungen auf bestehende angrenzende Nutzungen sind dem nach nicht zu erwarten. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.4 LWL- Archäolo- gie für Westfa- len Stellungnahme vom 27.09.2017 Keine grundsätzlichen Bedenken . Bzgl. möglicher Fossillagerstätten sind folgende Hinweise zu berüc k- sichtigen: • Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem Im Bebauungsplan ist unter 3.3 ein Hinweis zu B o- dendenkmalen enthalten, in dem die grundlegen den Betroffenheiten zum Bodenschutz und Vorgehens- weisen beim Auffinden von Bodendenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes benannt sind. Der Hinweis w urde zur Offenlegung des Planent- Den Hinweisen wurde be- reits zur öffentlichen Ausle- gung des Planentwurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläont o- logie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen • Der LWL -Archäologie für Westfalen o der der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind B o- dendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüg- lich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). • Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäolog i- sche und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. wurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB um die schriftliche Anzeige zum Beginn der Erdarbeiten ergänzt. 2.5 Deutsche Bahn AG Stellungnahme vom 18.09. und 11.10.2017 Keine Bedenken unter Beachtung der folgenden Hinweise und Auflagen: Formulierung Stellungnahme vom 11.10.2017: Entschädigungsansprüche od er Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen aufgrund der I m- missionen aus dem Eisenbahnbetrieb und der Erhal- tung der Betriebsanl agen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Zum Bebauungsplan wurde eine lärmtechnische Prüfung durchgeführt, in dem die Einwirkunge n u. a. auch aus der nahegelegenen Bahntrasse auf die geplanten Wohnnu tzungen gutachterlich untersucht und geeignete Lärmmi nderungsmaßnahmen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgetr agen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage ha n- delt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hi n- zuweisen. Formulierung Gesamtstellungnahme vom 18.09.2017: Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in ihrer jeweiligen Form sei- tens des Antragstellers, Bauherrn, Grundstücksei- gentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnet i- sche Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, ent- schädigungslos hinzunehmen. Ebenso sind A b- wehrmaßnahmen nach § 1004 i . V. m. § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BI m- SchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweil i- gen Form veranlasst werden könnten, ausge schlos- sen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (Schal l- schutz) sind von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen. wurden. Mit Umsetzung der Minderungsma ßnahmen können unzul ässige Lärmeinwirkungen auf die g e- planten Nutzungen ausgeschlossen werden. Weiter- gehende Lärmminderungsmaßnahmen au ßerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspl anes sind nicht erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.6 Polizei- präsidium Stellungnahme vom 20.09.2017 Keine Anregungen oder Bedenken 2.7 Stadtwerke Münster – Angebot und Infrastruktur Stellungnahme vom 12.10.2017 Gegen eine Verl egung der auswärtigen Haltestelle bestehen grundsätzlich keine Bedenken oder Ei n- wände. Folgende Hinweise werden vorgetragen: Die Haltestellen Anton- Bruchausen-Straße sind in beide Fahrtrichtungen bereits barrierefrei ausgebaut. Die Verlegung der nördl ichen Bushaltestelle war b e- reits Grundlage des vorangegangenen Architekten- wettbewerbs zum nun vorliegenden Bebauung s plan, u. a. begründet durch das verkehrssichere Que- rungserfordernis für Fußgänger. Zur Sicherung der verkehrlichen Belange im Zu- sammenhang mit dem Bebauungsplan wurde durch die Ingenieurgesellschaft nts ein verkehrstechnischer Entwurf erstellt, in dem die Ausgestaltung der Str a- ßen- und Wegeflächen im Geltungsbereich des B e- bauungsplanes – einschließlich der Ver legung der Bushaltestelle – geprüft und anschließend fes tgelegt wurde. Der verkehrstechnische Entwurf wur de mit dem Bereich Verkehrsplanung, dem Or dnungs- und Tiefbauamt der Stadt Münster abg estimmt. Auch nach Verlegung der Bushaltestelle ist ein barrier e- freier Zugang der Haltestelle gewährleistet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.8 münsterNetz GmbH Stellungnahme vom 12.10.2017 Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e- tragen: 1) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau- Zu 1) Belange der Versorgung sowie etwaige Eingrif- Zu 1) Der Hinweis wird zur Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ungsplans befinden sich vorhandene Versorgungslei- tungen sowie Kabel der münsterNETZ GmbH (siehe beigefügte Bestandspläne). Eine Gasversorgung liegt nicht vor. Die Fernwärm e- versorgung erfolgt in Verantwortung und Zuständi g- keit der Westfälischen Fernwärme Gm bH (A n- sprechpartner: Hr. Stätiger, Tel. 0251 / 694-4560). 2) Die geplanten Standorte der O rtsnetzstationen (ONS) sind im Bebauungsplan mit dem Symbol der Elektrizität aufnehmen (siehe auch Anlage). 3) Redaktionelle Ergänzung / Änderung der Begrün- dung wie folgt: Kap. 6.4.1 (Ver- und Entsorgungssituation): „…Die Trink - und Löschwasserversorgung ist über das bestehende Leitungsnetz in der Al brecht-Thaer- Straße / Anton-Bruchausen-Straße gemäß den tech- nischen Regeln sichergestellt." Kap. 6.4.3 (Flächen für Versorgungsanlagen): Absatz 1, letzter Satz: „...Die Trafostationen dienen hauptsächlich für die Elektrizitätsversorgung der rd. 515 Wohneinheiten." Absatz 2, erster Satz: das Wort „... privaten ... " ist zu fe in das vorhandene Infrastrukturnetz im Zusa m- menhang mit der Umsetzung der Baumaßnah men werden im Zuge der Anpassungen im öffentl ichen Verkehrsraum und des bauordnungsrechtlichen G e- nehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachäm- tern der Stadt Münster sowie den Ver - und Entsor- gern weitergehend abgestimmt. Zu 2) Mit Realisierung der geplanten Nutzungen wird jeweils für das nördliche und südliche Plangrund- stück die Errichtung einer Ortsnetzstation erforder- lich. Die Standorte der ONS w urden im En twurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Ausl egung nach § 3 Abs. 2 BauGB zeichnerisch festgesetzt. Zu 3) Die Ergänzungen und Änderungen w urden in die Begründung zum En twurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Ausl egung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgenommen. Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Zu 2) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planent- wurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Zu 3) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planent- wurfs entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag streichen. Sofern zu den beiden festgeset zten Tr a- fostationen vom Verteilnetzbetreiber der münster- NETZ GmbH noch weiter private Trafostationen von Kunden zu errichten sind, wird die Formulierung be- stätigt. 2.9 Westfälische Fernwärmever- sorgung GmbH Stellungnahme als Plan Keine Anregungen oder Bedenken. Folgende Hi n- weise sind aus dem beigefügten Lageplan mit Dar- stellung der vorhandenen Fernwärmeleitungen im Zentrum Nord abzuleiten: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Fer n- wärmeleitungen der Westfälischen Fernwärmever- sorgung GmbH ausschließlich innerhalb der öffentl i- chen Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße, Gartenstraße sowie J o- seph-König-Straße vorhanden. Auf den privaten Grundstücksflächen verlaufen keine Leitungen. Belange der Versorgung werden im Zusammen hang mit der Umsetzung von Baumaßnahmen im öffentl i- chen Straßenraum und bei Bedarf im Zuge des bau- ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah rens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster s o- wie den Ver - und Entsorgern weitergehend abg e- stimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 2.10 Bundesnetz- agentur Stellungnahme vom 21.09.2017 Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e- tragen: 1) Im ermittelten Koordinatenbereich sind als Richt- funkbetreiber die E -Plus Service GmbH (E -Plus- Straße 1, 40472 Düsse ldorf) und Vodafone GmbH (Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf) tätig. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung können mögliche Störungen des Richt- Zu 1-2) Die in der Stellungnahme aufgeführten Richt- funkbetreiber wurden im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung via Email über die Planung nachträglich informiert und um eine Stellung nahme gebeten. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: Mit Stellungnahme vom 13.10.2017 wurde durch die E-Plus Service GmbH / Telefonica Germany GmbH Zu 1-2) Der Anregung wur- de im Laufe des Planver- fahrens entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag funkstreckenbetriebs vermieden werden. 2) Das Planvorhaben beeinflusst ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf - und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Zur Prüfung, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhan- denen funktechnischen Messeinrichtungen eingehal- ten werden, wurden die Unterlagen an die Bundes- netzagentur, Referat 511 (511 0 -5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz weitergeleitet. mitgeteilt, dass das Plangebiet einen ausre ichenden Abstand zu den Richtfunktrassen aufweist. Durch die Vodafone GmbH wurde mit Stellungnahme vom 28.11.2017 eben falls mitgeteilt, dass das geplante Bauvorhaben den benötigten Sicherheit sabstand (mindestens 25 m in jede Richtung) zu Richtfunkver- bindungen einhält. Etwaige Konfliktpotenziale wer- den seitens der Voda fone GmbH daher nicht ges e- hen. 2.11 Deutsche Tele- kom AG Stellungnahme vom 04.10.2017 Die Anregungen wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher B e- lange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut vorgetragen. Verweis auf Stellungnahme Nr. 4.7 vom 27.03.2018. Verweis auf Abwägung zur Stellungnahme Nr. 4.7 vom 27.03.2018 im Rahmen der Beteiligung der B e- hörden und sonstigen Träger öffent licher Bela nge gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Siehe unten Beschlussvor- schlag zur Stellungnahme Nr. 4.7 Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 21 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 19.02.2018 bis einschließlich 20.03.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Stellungnahmen Öffentlichkeit 3.1 Privat Stellungnahme vom 19.02.2018 Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e- tragen: 1) Schallimmissionen 1.1) Die in der Begründung zum Bebauungsplan benannten Läden (Kap. 6.7.1) befinden sich nicht im geplanten Wohngebiet sondern auf dem als Misc h- gebiet ausgewiesenen Nachbargrundstück. Entgegen der angenommene n Öffnungszeiten von 6:00-22:00 Uhr sind gemäß Ladenschlussgesetz längere Öffnungszeiten zulässig. Bereits heute ha- ben große Lebensmittelgeschäfte bis 24:00 Uhr ge- öffnet, was ein Groß teil der zukünftigen Bewohner erwarten wird . Aus den längeren Öffnungszeiten ergeben sich auch Verkehre – einschließlich Anlie- ferverkehre, Müllentsor gung usw. – im Nachtzei t- raum. Eine zu enge Fassung der Lär mschutzfestlegungen ist nicht zweckdienlich, da dadurch Konflikte, Rechtsstreitereien usw. riskiert werden könnten, die bei einer weit gefassten Genehmigungsversion ver- mieden werden. Die entsprechenden Punkt e sind unter diesem As- Zu 1.1) In der Lärmtechnisc hen Untersuchung zum Bebauungsplan wurden zur Ermittlung der maßgebli- chen Immissionen aus Betriebslärm neben der IST- Situation auch die derzeit gültigen Betriebsgenehmi- gungen der Gewerbebetriebe im Einwi rkungsbereich des Plangebiets zugrunde gelegt (u.a. Öffnungs- und Anlieferungszeiten, s. a. Lärmgutachten S. 7 Tab. „Ermittlung der Emittenten“). Damit sind die maximalen Belastungen im Sinne einer „Worst-Case- Betrachtung“ gemäß den rechtlich erforder lichen Maßgaben vollumfänglich abgebildet. Mit Blick auf die vorgetragenen erweiterten Öf f- nungszeiten ist festzuhalten, dass die heutigen Ei n- zelhandelsbetriebe – insbesondere Lebensmittel- märkte und Discounter – zunehmend auch Öf f- nungszeiten bis in die Nacht stunden anbieten. F ür die gewerblichen Nutzungen im KOM -Center liegen für den Nachtzeitraum jedoch lediglich Betriebsg e- nehmigungen für das Fitness -Studio (bis 24:00 Uhr) Zu 1) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Besorgnis, die Festset- zungen zum Lärmschutz könnten zu eng gefasst sein, wird nicht gefolgt (Be- schlussvorschlag 1.1.4). Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag pekt zu überdenken. und den Pizza -Lieferdienst (bis 23:00 Uhr) vor. Für die übrigen ansässigen Nutzungen sind Änderun gen an der bestehenden Genehmigungslage nicht be- kannt, daher ist eine potentielle perspektivische E r- weiterung von Betriebs - bzw. Öffnungszeiten nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Vor dem Hintergrund, dass die Lärmeinwirkungen insbesondere aus den Kundenverkehren auf den, den Betrieben zug eordneten, Parkplätzen resulti e- ren, wurden die Stellplatzanlagen des KOM -Centers in die g utachterliche Bewertung miteinbezogen. Die- se befinden sich im unmittelbar westlich anschli e- ßenden Grundstücksbereich. Aufgrund der abgewandten Lage der Stellplätze un d der abschirmenden Wirkung der angrenzenden Be- standsgebäude (Sparda-Bank und KOM-Center) sind Lärmeinwirkungen über den Parkplatz auf die z u- künftigen Wohnnutzungen im Plangebiet nicht zu erwarten. Dies ist über das Gutachten bestätigt, w o- nach auch aus Fahrbewegungen im Nachtzei traum unzulässige Richtwertüberschreitungen an den rel e- vanten Immissionsorten im Plangebiet nicht gegeben sind. Vor dem benannten Hintergrund sind , ungeachtet etwaiger anderer schutzwürdiger Nutzungen außer- halb des Geltungsbereiches des Bebauungspl anes, erweiterte Öffnungszeiten für das KOM -Center auch Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.2) D urch den Bahnverkehr ist Lärm gegeben, der über den benannten Grenzwerten liegen könn te. Eine der Realität widersprechende Lärmschutzfest- legung sollte vermieden werden. für den Nachtzeitraum nach derzeitigem Kenntni s- stand grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zur Absi- cherung der Annahme wurde eine ergänzende gu t- achterliche Stellungnahme erstellt. Die St ellungnah- me kommt zu dem Ergebnis , dass unzulässige Lärmeinwirkungen auf die geplanten Wohnungen auch bei Erweiterung der Öffnungszeiten der g e- werblichen Nutzungen im Bereich des KOM -Centers in den Nachtzeitraum nicht gegeben sind. Konflikte aus planungsr echtlichen Lärmfestsetzun- gen und betrieblichen Abläufen, wie vom Einwender vorgetragen, sind nicht gegeben. Zu 1.2) In der Lärmtechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurden die Lärmeinwirkungen aus der Bahntrasse auf die Wohnnutzungen im Plang e- biet vollumfänglich ermittelt und gutachterlich bewer- tet (s. Gutachten S. 14). Als Ausgangsdaten für den Schienenverkehr wur den die aktuellen Verkehrszahlen der DB -Strecke 2931, Schienenabschnitt Münster Zentrum Nord , ergänzt um die Prognosewerte zur allgemeinen Verkehr s- entwicklungen der Stadt Münster , in die Berechnun- gen eingestellt. Als Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten, dass an den Schienen zugewandten Gebäudefronten – insbesondere im südöstlichen Planbereich – die Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2) Logistik / Baustellenverkehr Kanalstraße 2.1) Die zeitgleiche Sperrung der Kanalstraße wä h- rend der gesamten Bauphase wird kritisiert. In Abstimmung mit dem Tiefbauamt und den Stadt- werken sollte eine Lösung zur Vermeidung der Sper- rung erarbeitet werden. Orientierungswerte der DIN 18005 tags/nachts an vielen Immissionsorten überschritten werden (max. 9,9 dB(A) am Tag bzw. 13,0 dB(A) im Nach t- zeitraum). Zur Einhaltung der Orientierungswerte und Sich e- rung gesunder Wohnverhältnisse sind daher Lärm- minderungsmaßnahmen erforderlich. Neben der lärmabschirmenden Wirkung der straßenbegleiten- den Gebäude (aktive) wird die Lärmminderung hauptsächlich über passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden sichergestellt. Im Bebauungsplan sind die betroffenen Fassaden- seiten der Lärmpegelbereiche III -V nach DIN 4109 gekennzeichnet und die Errichtung der Fassaden in dem jeweils erforderlichen resultierenden Schal l- dämm-Maß (erf. R'w,res) textlich festgesetzt. Über die getroffenen Festsetzungen zu Schallimmis- sionen aus Verkehrslärm ist eine Umsetzung de s städtebaulichen Konzepts im Sinne der Lärmvorsor- ge uneingeschränkt möglich. Unzulässige Über- schreitungen von Grenzwerten sind ausgeschlossen. Zu 2.1) Die vorgetragenen Belange betreffen Inhal te außerhalb des Bauleitplanverfahrens. Die Stadt Münster is t sich der Parallelität der Vorha- ben bewusst. Durch die Sperrung der Kanalstr aße ab voraussichtlich September 2018 zwischen Lublin- Zu 2) Die vorgetragenen Belange betreffen Inhalte außerhalb des Bebauungs- planverfahrens. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.2) Die Errichtung des zu bauenden Regenwasser- dückers direkt unter der Kanals traße wird kritisch hinterfragt. Das Regenwasser sollte auf d ie unmittel- bar angrenzende Wiese abgeleitet werden. ring und Nevinghoff werden verstärkte Ausweichve r- kehre auf der Trasse Anton- Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße erwartet. Di ese sind j edoch auch mit dem entstehenden Baustellenver kehr abwi- ckelbar. Zu 2.2) Die vorgetragenen Inhalte betreffen Belan ge außerhalb des Bauleitplanverfahrens. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 21 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 19.02.2018 bis einschließlich 20.03.2018 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Behördenabstimmung | Stellungnahmen sonstige TÖB 4.1 Handelsver- band NRW-WM Stellungnahme vom 14.02.2018 Keine Bedenken . Folgender Hinweis wird vorgetr a- gen: Die Erreichbarkeit des KOM -Centers darf nic ht zu Gunsten des Wohnproj ektes verschlechtert werden (siehe auch Stellungnahme zur frühzeitigen TÖB- Beteiligung). Die Erreichbarkeit der Einzelhandelsnutzungen für den Pkw -Verkehr ist mit Blick auf die unveränderte Erschließungssituation des KOM-Centers auch nach Umsetzung des Planvorhabens sichergestellt. Die Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer wird sich über die zusätzlich geschaffene Wegeverbi n- dung zwischen Anton- Bruchausen-Straße und dem neu geplanten Quartiersplatz südlich des KOM - Centers (sog. „Promenade“) sogar verbessern. Die Erreichbarkeit des KOM -Centers für Anlieferver- kehre erfolgt derzeit und auch zukünftig u. a. über den im Plangebiet liegenden Quartiersplatz. Das gesicherte Nebeneinander von Anlieferverkeh- ren und den geplanten Spiel flächen auf dem Quar- tiersplatz wurde durch die Ingenieurgesellschaft nts in Abstimmung mit dem Bereich Verkehrspl anung (Abt. 61.4), dem Ordnungs - und Tiefbauamt der Stadt Münster gutachterlich geprüft und bestätigt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Er reichbarkeit der Einzelhandelsnutzungen auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele uneingeschränkt gegeben ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.2 Polizei- präsidium Stellungnahme vom 15.02.2018 Keine Anregungen oder Bedenken 4.3 Bundesnetz- agentur Stellungnahme vom 22.02.2018 Keine Bedenken. Folgende Hinweise werden vorg e- tragen: 1) Im ermittelten Koordinatenbereich ist als Richt- funkbetreiber die E -Plus Service GmbH (E -Plus- Straße 1, 40472 Düsseldorf) tätig. Durch deren rechtzeitige Ei nbeziehung in die weitere Planung können mögliche Störungen des Richtfunkstrecken- betriebs vermieden werden. 2) Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG dürfen die über- mittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 3) Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie er- Zu 1) Der benannte Richtfunkbetreiber wurde im Anschluss an die frühzeitige Behördenbeteiligung per Email über die Planung nachträglich informiert und um Stellungnahme gebeten. Folgende Ergeb- nisse sind festzuhalten: Mit Stellungnahme vom 13.10.2017 (Email) wurde durch die E-Plus Service GmbH / Telefónica Germa- ny GmbH & Co. OHG mitgeteilt, dass das Plangebiet einen ausreichenden Abstand zu den Richtfunktras- sen aufweist. Störungen des Richtfunkstreckenbe- triebs sind daher nicht zu erwarten. Zu 2- 3) Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- men. Zu 1) Der Anregung wurde im Laufe des Planverfah- rens entsprochen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Zu 2-3) Die Hinweise wer- den zur Kenntnis genom- men. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gänzende Hinweise stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Ver- fügung. Auskunft: Bundesnetzagentur, Referat 226 (Rich t- funk), Tel. 0302 24 80-401 / 2 24 80-0 4.4 Stadtwerke Münster – Nahverkehrs- management Stellungnahme vom 22.02.2018 Keine Bedenken . Folgender Hinweis wird vorgetr a- gen: Die Haltestelle Anton- Bruchausen-Straße ist bereits in beiden Fahrtrichtungen barrierefrei ausgebaut . Gegen eine Verlegung der auswärtigen Haltestelle bestehen trotzdem keine Bedenken oder Einwände. Ein barrierefreier Zugang wird auch für die verlegte Bushaltestelle hergestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4.5 Industrie- und Handelskam- mer Nord West- falen Stellungnahme vom 13.03.2018 Keine Anregungen oder Bedenken 4.6 Handwerks- kammer Münster Stellungnahme vom 15.03.2018 Keine Anregungen oder Bedenken Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Deutsche Tele- kom AG Stellungnahme vom 27.03.2018 Keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken. Folgende Anregungen und Hinweise werden vorg e- tragen: 1) Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigen- tümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 2) Die im Planbereich vorhandenen Telekommunika- tionslinien der Telekom sind im beigefügte n Lage- plan dargestellt. 3) Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekom- munikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien i nner- und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Die a uf den privaten Grundstücksflächen mit Geh -, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Öffentlichkeit und der Erschließungsträger/Verso rger geplanten Verkehrsflächen müssen auch für die Er- schließung der anliegenden Grundstücke mit Tel e- kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. Zu 1- 2) Planungsrechtliche Bela nge werden nicht berührt. Zu 3) Die vom Anreger geforderte Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch erfolgt außerhalb des Bauleitplanverfahrens in Abstimmung zwischen dem Grundstückseigentümer und Ver sorger. Der stä dtebauliche Vertrag enthält eine entsprechende Verpflichtung der Vorhabentr ä- ger, die erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrech- te für Anlieger, Erschließungs - und Versorgungsträ- ger durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu sichern. Zu 1- 2) Die Hinweise we r- den zur Kenntnis genom- men. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Zu 3) Der Anregung wird außerhalb des Bebauungs- planverfahrens gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die alleinige Festsetzung der mit Geh -, Radfahr -, Fahr- und Lei tungsrechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet noch nicht das Recht zur Verlegung und Unterhaltung von Tele- kommunikationslinien. D em/Den Grundstückseigen- tümer/n ist daher zusätzlich die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Sonn, mit folgendem Wortlaut aufzuerlegen: "Die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, ist berec h- tigt, Telekommunikationslinien/ -anlagen a ller Art nebst Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu ändern, zu erweitern, auszuwechseln und zu unterhalten. Sie darf zur Vornahme dieser Handlungen das Grund- stück nach vorheriger Terminabsprache, bei unauf- schiebbaren Maßnahmen (z. B. Entstörungen) jeder- zeit betreten und bei Bedarf befahren. Über und in einem Schutzbereich von 50 cm beider- seits der Telekommunikations linien/-anlagen dürfen ohne Zustimmung der Telekom Deutschland GmbH keine Einwirkungen auf den Grund und Boden, gleich welcher Art und zu welc hem Zweck, vorge- nommen werden, durch die die Telekommunikations- linien/anlagen gefährdet oder beschä digt werden können. Das Recht kann einem Dritten überlassen werden." Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 21 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die Verlegung der Telekommunikationslinien kann nur dann erfolgen, wenn di e Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland Gm bH, Sitz Bonn, im Grundbuch vollzogen ist. 4) Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur u . a. an den technischen Ent- wicklungen und Erfordernissen. Der Au sbau erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinn- voll erscheint. An Standorten mit bereits bestehender oder geplanter Infrastruktur eines alternativen Anbie- ters, errichtet die Telekom ggf. keine zusätzliche, eigene Infrastruktur. 5) Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommuni- kationsnetzes sowie die Koordinierung mit d em Straßen- und Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der folgenden Absenderadresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden: Eckhard.Boeker@telekom.de Zu 4.) Planungsrechtliche Belange werden nicht be- rührt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu 5.) Die erforderliche Abstimmung zwischen den Projektbeteiligten inkl. der betroffenen Versorgung s- träger erfolgt im weiteren Planungsprozess außer- halb des Bauleitplanverfahrens. Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Zu 4) Die Hinweise werden zur Kenntnis g enommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Zu 5) Die Hinweise werden zur Kenntnis g enommen. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
V-0387-2017-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung
35518 Zeichen
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 11 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Stadtbezirk: Münster - Mitte Anlass: Städtebaulicher Wettbewerb > Bebauungsplan-Vorentwurf Zeit: 05.09.2017, 18:00 – 19:15 Uhr Ort: Sparda-Bank Münster, Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster Teilnehmer: ca. 30 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ve r- kehrsplanung Weitere Teilnehmer: Herr Schmidt / Planungsbüro stadtraum Architektengruppe Eröffnung Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung und begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt mit Frau Philipp und Herrn Schmidt das weitere Podium vor. Vorstellung der Planungen Frau Philipp erläutert zunächst kurz den Planungskontext vom Zentrum Nord . Der Rat der Stadt Münster beschloss Anfang der 1970er Jahre die Entwicklung eines neuen Standorts für gro ß- maßstäbliche Verwaltungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Nach Erarbeitung eines Struktu r- plans wurden abschnittsweise Bebauungspläne aufgestellt und das Zentrum Nord erschlossen . Vor ca. 20 - 30 Jahren setzte eine verstärkte Nachfrage der Baugrundstücke ein; neben gewer b- lichen Unternehmen an der Albrecht-Thaer-Straße und dem K OM-Center fanden hier bedeuten- de Institutionen und Verwaltungseinrichtungen ihren Platz. Entgegen der grundsätzlich positiven baulichen Entwicklung des Stadtteils blieben die Flächen des vorliegenden Bebauungsplans, der eigentliche Kernbereich, zwischen Gartenstraße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen- Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 11 Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda-Bank, KOM-Center und Anton-Bruchausen- Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20 -geschossigen Bürogebäudes vor, dessen Umsetzung bereits über einen Bebauungsplan, mit Rechtskraft von 2007, planungs- rechtlich gesichert wurde. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wurde der Büroturm j e- doch nicht realisiert, so dass sich der Bereich nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt. Der südöstliche Teilbereich wurde im Zusammenhang mit dem Telek om-Neubau entwickelt, die optionale Erweiterung des Unternehmens soll aber an diesem Standort nicht mehr erfolgen. Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes setzen zu können, wurde vor ca. 2 Jahren der Entschluss gefasst, die weitergehende Ausweisung von Büroflächen aufzugeben und den Standort vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage nach Wohnraum zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier zu entwickeln. Basierend auf den neuen Zielsetzungen wurde in Abstimmung mit der Stadt Münster Anfang 2016 gemei n- sam von den Investoren CM Immobilien, Sparda -Bank Münster und Sahle Wohnen ein städt e- baulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zentrum Nord“ ausgelobt. Als Siegerentwurf ging die Arbeit vom Planungsbüro Burhoff und Burhoff Architekten aus Münster hervor. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgerichts, wonach das städtebauliche Konzept ohne Qualitätsverluste eine Nachverdichtung vertragen würde, erfolgte die Überarbeitung durch die Architekten. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) der Stadt Münster hat das überarbeitete Wettbewerbsergebnis mit nunmehr ca. 514 Wohneinhei- ten positiv zur Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planu ngsrecht bestätigt. Frau Philipp weist darauf hin, dass b ei der Umsetzung des Projektes die Vorgaben der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt werden, sodass 30 % der Netto - Wohnflächen öffentlich gefördert und weitere 30 % als förderfähig errichtet werden müssen. Mit Blick auf die bereits bestehenden Standortvorteile ist festzuhalten, dass das Plangebiet über die vorhandenen umlaufenden Verkehrsflächen bereits vollständig an das öffentliche Straßennetz der Stadt angeschlossen ist. D arüber hinaus ist über die bestehende Bushaltestelle „Anton- Bruchausen-Straße“ und den Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ eine sehr gute ÖPNV -Anbindung ebenfalls bereits gegeben. Mit dem Wienburgpark im Westen befindet sich eine attraktive öffen t- liche Grünfläche in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zudem ist über das direkt angrenzende KOM-Center auch die Grundversorgung des neuen Wohnquartiers gesichert. Abschließend erläutert Frau Philipp, dass d ie Umsetzung des Wettbewerbskonzepts innerhalb der zurzeit rechtskräftigen Bebauungsplan-Festsetzungen (Teilbereiche Nr. 114) nicht möglich ist, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung e r- folgt über den neuen Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen- Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf gestellt, e r- gänzend wird zwischen der Stadt Münster und den Investoren/Bauherren ein städtebauliche r Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Nach Darstellung des allgemeinen Planungskontextes übergibt Frau Philipp an Herrn Schmidt, der das geplante Vorhaben sowie dessen planungsrechtliche Umsetzung erläutert. Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 11 Städtebauliches Konzept, Nutzungsverteilung, Erschließung, Grün- und Freiraum Zunächst beschreibt Herr Schmidt die gegenwärtige Bestandssituation. Das Plangebiet ist umge- ben von zum Teil großmaßstäblichen Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden wie der Deu t- schen Telekom im Osten, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Deutschen Rentenversicherung im Süden, dem Finanzamt und der Sparda -Bank im Westen und dem KOM -Center und der B e- zirksregierung im Norden. Zudem verläuft im weiter östlichen Umfeld die Bahnstrecke Münster - Rheine mit dem Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“. Das Plangebiet selbst stellt sich heute vorwi e- gend als brachliegende Grünfläche dar und wird durch die in Nord -Südrichtung verlaufende An- ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße in einen nördlichen und südlichen Planbere ich unterteilt. Die städtebauliche Grundidee des Wettbewerbskonzeptes ist die Schaffung klar ablesbarer Raumkanten zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße durch eine straßenbegle i- tende und weitestgehend geschlossene Randbebauung. Zur Betonung d er Eingangssituationen zum neuen Wohnquartier sind im Norden und im Süden VIII-geschossige Kopfbauten geplant. Für die rückwärtigen Bereiche ist eine lockerere und niedrigere Bebauung (IV-/ V -geschossig) beabsichtigt, die über ihre Anordnung auf den Grunds tücksflächen einzelne Blockinnen-/ Hofbe- reiche ausbildet. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude ist im südwestlichen Teilb e- reich des nördlichen Plangebiets die Realisierung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. Mit der vom Preisgericht empfohl enen Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes sind keine grundsätzlichen Änderungen des städtebaulichen Entwurfs verbunden. Die angestrebte Anhe- bung der Wohneinheiten und d ie damit verbundene Nachverdichtung wu rden hauptsächlich durch eine Erhöhung der Geschossigkeiten erwirkt. Darüber hinaus wurde n die Kubatur des KiTa-Gebäudes und de r südliche Teilbereich zur Gartenstraße überarbeitet. So stellt sich der Neubau der Kindertagesstätte nunmehr als Eckge bäude dar und bildet somit einen geschützten Innenbereich für die erforderlichen Außenspielflächen der KiTa. Gleichzeitig wird auch der Kre u- zungsbereich Anton-Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt räumlich klarer gefasst. Im südl i- chen Plangebiet wurde die ursprünglich geplante Zeilenbebauung zu Gunsten eines winkelförmi- gen Gebäudes, analog dem nördlich gelegenen, geändert. Die Höhenentwicklung im Plangebiet orientiert sich an den bestehenden Gebäudehöhen im u n- mittelbaren Umfeld. Die V-geschossigen straßenbegleitenden Gebäude zur Anton -Bruchausen- Straße / Albrecht-Thaer-Straße weisen in der Regel Gebäudehöhen von rd. 16,50 m auf, die vor- rangig IV-geschossigen Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Gebäudehöhen von rd. 13,50 m. Auch die geplanten VIII-geschossigen Kopfbauten im Norden und Süden des Qua r- tiers nehmen mit einer Höhe von rd. 26,00 m die bestehende Gebäudehöhe der östlich angre n- zenden Telekom-Verwaltung auf. Das Nutzungskonzept sieht für das Plangebiet – mit Ausnahme der maßnahmenbedingten Ki n- dertagesstätte - ausschließlich die Errichtung v on Wohnungen im Geschosswohnungsbau vor. Auf den nördlichen Grundstücksflächen sollen rd. 282 Wohneinheiten als förderfähiger und frei fi- nanzierter Wohnungsbau entstehen. Für den südlichen Planbereich ist die Errichtung von rd. 232 Wohneinheiten als geförderter, förderfähiger und frei finanzierter Wohnungsbau vorgesehen. Die Verteilung der unterschiedlichen Wohnungstypen ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschlie- ßend geregelt. Gemäß dem Münsteraner Modell zur sozialgerechten Bodennutzung sind jedoch von den insgesamt rd. 514 Wohneinheiten 30 % als geförderte und 30 % als förderfähige Wo h- nungen herzustellen. Die Sicherung der Vorgabe n erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Die Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 11 geplante 6-gruppige Kindertagesstätte wird im Erdgeschoss und ersten Oberges choss des Ec k- gebäudes im südwestlichen Teilbereich des nördlichen Plangebiets untergebracht, in den da r- über liegenden Geschossen werden ebenfalls Wohnungen errichtet. Die Erschließung des Plangebiets ist über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der An- ton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße gesichert. Auf den privaten Grundstücksflächen werden ergänzend zwei untergeordnete Erschließungsstiche errichtet. Über deren Anordnung zum nördlichen bzw. östlichen Rand des Plangebiets bleiben die Blockinnenbe- reiche frei vom Autoverkehr und somit alleinig den Bewohnern als Aufenthaltsflächen vorbeha l- ten. Der ruhende Verkehr wird hauptsächlich in Tiefgaragen sowie auf den oberirdischen Sammel- stellplatzanlagen untergebracht. Die Anfahrt der Tiefgaragen und der ebenerdigen Stellplätze er- folgt über die p rivaten Erschließungsstiche bzw. direkt von der Anton -Bruchausen-Straße (Ab- zweig Finanzamt) und der Gartenstraße. Insgesamt können nach derzeitigem Planungsstand rd. 280 Stellplätze innerhalb der Tiefgaragen angeboten werden. 20 % der bauordnungsrechtlich e r- forderlichen Stellplätze werden als oberirdische Stellplätze hergestellt, so dass zukünftig auch Besucherstellplätze im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen. Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze entlang der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße bleiben in der heutigen Anzahl weitestgehend unverändert erhalten. Zur Verbesserung der Querungsbedingungen in der Anton -Bruchausen-Straße für Fußgänger und Radfahrer sind nördlich und südlich vom Kurvenbereich / Abzweig Finanzamt Verkehrsinseln vorgesehen, geprüft wird die Anlage einer neuen Bedarfsampel. In der Lage der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten wird eine verbesserte Verkehrssicherheit beso n- ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt , gleichzeitig wird die Verknüpfung der beiden Plangebiete gestärkt. Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV -Haltepunkte prüft die Stadt Münster derzeit die Mö g- lichkeit zur Verlegung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestel- le in Gegenrichtung und Knotenpunkt Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Mit Blick auf den öffentlichen Grün- und Freiraum erläutert Herr Schmidt, dass die vorhandenen straßenbegleitenden Fuß - und Radwege entlang der öffentlichen Verkehrsflächen der Anton - Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße unverändert erhalten bleiben. Mit Umsetzung des Planvorhabens werden südlich der geplanten KiTa und auf der Nordseite der Gartenstraße neue zusätzliche Wegeflächen angelegt, so dass die fußläufige Anbindung der ge- planten Nutzungen in diesen Bereichen erheblich verbessert wird. Ergänzend zu den öffentlichen straßenbegleitenden Fuß- und Radwegen sichert ein dichtes Netz aus zusätzlichen Wegeverbi n- dungen sowohl die Erschließung der rückwärtig gelegenen Wohngebäude als auch die Zugän g- lichkeit der öffentlichen Kinderspielplätze (Spiel bereiche B/C) auf den privaten Grundstücksfl ä- chen. Parallel zur Joseph-König-Straße wird eine neue großzügige Wegeachse, die sogenannte „Pro- menade“, zwischen dem KOM -Center im Norden und der Anton -Bruchausen-Straße im Süden angelegt. Die Promenade wird dabei neben der Erschließungsfunktion auch als Aufenthaltsfläche für die Bewohner/innen und Besucher/innen des Wohnquartiers dienen. Der n ördlich anschlie- ßende Vorplatz des KOM-Centers wird als Quartiersplatz grundlegend umgestaltet. Innerhalb der Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 11 Fläche wird auch ein weiterer Kinderspielplatz geschaffen (Spielbereich A), so dass insgesamt der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt wird. Planungsrechtliche Umsetzung Herr Schmidt erläutert im Folgenden die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsziele in die verbindliche Bauleitplanung des vorliegenden Bebauungsplans. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die privaten Grundstücksflächen sowie die unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Anton -Bruchausen-Straße, Albrecht- Thaer-Straße, Gartenstraße und Joseph-König-Straße. Als Art der baulichen Nutzung ist für sämtliche Baugebiete ein Allgemeines Wohngebiet WA fest- gesetzt (nördliches Plangebiet WA 1 und WA 2, südliches WA 3 und WA 4). Innerhalb der Fest- setzung als Allgemeines Wohngebiet ist sowohl die Errichtung der geplanten Wohnnutzungen als auch der maßnahmenbedingt erforderlichen Kindertagesstätte zulässig. Gleichzeitig bleiben über die getroffene Festsetzung auch gastr onomische und/oder kleinere gewerbliche Nutzungen pl a- nungsrechtlich möglich (sofern das zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt wird). Das Maß der baulichen Nutzung wi rd für sämtliche Baugebiete mit einer Grundflächenzahl GRZ von 0,4 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 festgesetzt. Die überbaubaren Grun d- stücksflächen werden über Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baufenster orientieren sich dabei stark am städtebaul ichen Konzept und der Kubatur der geplanten Wohngebäude. Einige Baufenster sind zu Gunsten einer angemessenen Flexibilität im weiteren Planungsprozess, in s- besondere mit Blick auf mögliche geringfügige Verschiebung en der Gebäudefugen, zusamme n- gefasst. In de r Regel beträgt die Tiefe der festgesetzten Baufenster rd. 14,50 m bzw. 16,50 m, wobei innerhalb der Abgrenzung ein Spielraum von ca. 0,50 m für eventuell später erforderliche Anpassungsbedarfe berücksichtigt ist. Die Höhe der geplanten Gebäude wird über d ie Festset- zung der zwingenden Geschossigkeit i. V. m. maximal zulässigen Gebäudehöhen geregelt. A b- geleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird für die straßenbegleitenden Baufenster eine zwingende V-Geschossigeit festgesetzt, die maximalen Gebäudehöhen betragen in Abhängigkeit zum gewählten Bezugspunkt rd. 17,50 m. In den rückwärtig en Grundstücksbereichen variieren die zwingende Geschossigkeit von IV bis V Vollgeschossen und die maximal zulässige Gebä u- dehöhe (je nach Geschossigkeit) zwischen 13,50 m bis 17 ,90 m. Die beiden Kopfbauten sind mit einer zwingenden VIII-Geschossigkeit und einer maximalen Gebäudehöhe von 26,00 m bzw. 24,90 m festgesetzt. Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung einer weitestgehend geschloss e- nen Straßenrandbebauung zur Anton -Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und einer l o- ckereren Bebauungsstruktur in den dahin terliegenden Bereichen ist für die straßenbegleitenden Baugebiete die geschlossene und für die rückwärtigen die offene bzw. keine Bauweise festg e- setzt. Aufgrund der geplanten Grundstückszufahrten im Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen der Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht -Thaer-Straße und Gartenstraße sind ggf. geringfügige Anpassungsarbeiten im vorhandenen Straßenraum erforderlich. Darüber hinaus sind Umba u- maßnahmen im Zusammenhang mit der angestrebten Umgestaltung der Joseph -König-Straße sowie des Vorplatzes des KOM-Centers notwendig. Vor diesem Hintergrund werden die benann- ten Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 11 unverändert bestehenden Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen, in Teilen mit der Zweckb e- stimmung Fuß- und Radweg bzw. Quartiersplatz, planungsrechtlich gesichert. Um eine geordne- te Anbindung des Plangrundstücks, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit, sicherzu- stellen, werden Ein- und Ausfahrtsbereiche festgesetzt. Die für das Planvorhaben erforderlichen Spiel flächenbedarfe werden teilweise auf den privaten Grundstücksflächen nachgewiesen (Spielbereiche B/C). Zur Sicherung der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sind entsprechende Wegeverbindungen vorgesehen, die planungsrechtliche Sich e- rung erfolgt über die Festsetzung von Flächen mit Geh- und Radfahrrechten zu Gunsten der Ö f- fentlichkeit. Die Zugängli chkeit der Spielfläche auf dem Quartiersplatz (Spielbereiche A) ist b e- reits über die Festsetzung der Platzfläche als öffentliche Verkehrsfläche (siehe oben) gewährleis- tet. Die erforderliche te chnische Infrastruktur zur Versorgung des Plangebiets mit Strom, Telekom- munikation, Wasser u. Ä. wird voraussichtlich ebenfalls teilweise auf den privaten Grundstück s- flächen geführt. Um die Anfahrbarkeit der technischen Anlagen für die (städtischen) Ver- und Entsorgungsbetriebe zu sichern, werden im Bereich der geplanten privaten Erschließungsflächen auch Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Erschließungsträger / Versorger festgesetzt. Mit Blick auf die vorhandene Dachstruktur im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets wird für die geplanten Gebäude die ausschließliche Verwendung von Flachdächern festgesetzt. Nach Vorstellung der Planung durch Herrn Schmidt verweist Frau Philipp darauf, dass mit der heutigen Veranstaltung der erste öffentliche Beteiligungsschritt innerhalb des vorliegenden Bau- leitplanverfahrens erfolgt. Im weiteren Verlauf werden auch die Fachämter der Stadt Münster so- wie die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen werden sich weiterführende Informationen für die Planungen ergeben, die im weiteren Planungsprozess berücksichtigt werden. Nach Überarbeitung der Planungen wer den sämtliche Unterlagen erneut offengelegt, so dass für die Öffentlichkeit sowie für die Behörden und Träger öffentlicher Belange nochmals die Möglichkeit gegeben ist, sich zu den Planungen zu äußern und ggf. Anregungen erneut vorzutragen. Im Anschluss eröffnet Frau Philipp die Diskussion und bittet die Anwesenden um Anmerkungen und Fragen: Fragen der Bürgerinnen und Bürger 1. Themenkomplex: Verkehr und Erschließung, Stellplätze Ein Bürger erkundigt sich nach der genauen Anzahl der oberirdischen Stellplätze? Herr Schmidt und Frau Philipp erläutern, dass d ie abschließende Anzahl der erforderlichen Stellplätze aufgrund des noch frühen Planungsstadiums derzeit noch nicht benannt werden kann. Grundsätzlich richtet sich die Zahl nach der tatsächlichen Anzahl der Wohnungseinhei- ten und den geplanten Wohnungsgrößen und dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster. Un- abhängig von der Gesamtzahl der bereitzustellenden Stellplätze wurde f ür das vorliegende Planvorhaben vereinbart, dass 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ober- irdisch errichtet werden müssen, so dass sowohl für die Bewohner/innen des Quar tiers als auch den Besucher/innen die Möglichkeit besteht, ihre Fahrzeuge außerhalb der Tiefgaragen abzustellen. Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 11 Ein Bürger fragt, wie die verkehrstechnische Erschließung des Vorhabens durch den ÖPNV geplant ist. Derzeit wird das Plangebiet lediglich wochentags durch die Buslinie 17 angefah- ren, am Wochenende verkehrt keine Buslinie. Wird es diesbezüglich Änderungen geben? Frau Philipp weist darauf hin, dass i m Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Träger öffentl i- cher Belange beteiligt werden, so auch die Stadtwerke als die für den ÖPNV verantwortlichen Verkehrsbetriebe der Stadt Münster. Diese entscheiden, ob eine Anpassung des Busfahrplans erfolgen soll und in wie fern dieser erweitert wird, ggf. auch für den Wochenendzeitraum. Ein Bürger bittet um Auskunft, ob sich durch die beabsichtigte Umgestaltung des Vorplat z- bereiches des KOM -Centers die derzeitige Anliefersituation vom KOM -Center verändert. Wird es auch nach Umsetzung des Planvorhaben s noch eine LKW-Umfahrt auf der Platz- fläche geben? Frau Philipp erklärt, dass eine Verschlechterung der heutigen Anliefersituation nicht zu erwar- ten ist. Die funktionalen Erfordernisse der bestehenden Nutzungen im angrenzenden KOM - Center werden innerhalb der neuen Platzgestaltung berücksichtigt, so dass unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der Platzfläche die grundsätzliche Möglichkeit einer LKW- Umfahrung auch weiterhin gegeben sein dürfte. Wie die Lieferverkehre zukünftig über den Platz geführt werden, ist in Abstimmung mit den betroffenen Nutz ern und Gewerbebetreiben- den im weiteren Planungsprozess zu prüfen. Eine Bürgerin fragt, ob in den vorliegenden Planungen Elektro-Zapfstellen und ob Keller- räume geplant werden? Von Seiten der Stadt wird die Errichtung von Elektro-Zapfstellen, unabhängig vom konkreten Planvorhaben, grundsätzlich befürwortet. Die Aussage, ob beim vorliegenden Bauvorhaben E- Zapfsäulen realisiert werden, kann zu diesem noch sehr frühen Planungsstand nicht abschlie- ßend getroffen werden. Für jede Wohnung sind Abstellräume bauordnungsrechtlich erforderlich; sie werden entweder im Untergeschoss bzw. innerhalb der Wohnung nachgewiesen. Eine Bürgerin regt die Einrichtung von Car-Sharing-Stellplätzen im Plangebiet an. Frau Philipp erläutert, dass eine erste Abstimmung z um Thema Car-Sharing bereits mit den Investoren stattgefunden hat. Grundsätzlich wird die Realisierung von Car -Sharing- Stellplätzen sowohl von Seiten der Stadt als auch von den Investoren befürwortet. Weiterfüh- rende Angaben über mögliche Standorte oder die Anzahl können zum heutigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. 2. Themenkomplex: Ergänzende Nutzungen, Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes Ein Bürger erkundigt sich nach einer möglichen Erweiterung der bestehenden Nutzungen des KOM-Centers. Die Erweiterung vorhandener Nutzungen im KOM-Center ist nicht Gegenstand der vorliege n- den Planungen, Informationen über eventuell bereits geplante oder zukünftig anstehende Ver- änderungen innerhalb des KOM-Centers sind derzeit nicht bekannt. Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 11 Ein Bürger erkundigt sich nach den planbedingten Auswirkungen auf die Bestandnutzungen im umliegenden Umfeld. Frau Philipp erklärt, dass mit Umsetzung des Planvorhabens keine Auswirkungen auf die be- stehenden Nutzungen verbunden sind. Sämtliche vorhandene Gewerbe- und Dienstleistungs- unternehmen sind, unabhängig von der Errichtung des neuen Wohnquartiers, bereits über rechtskräftige Bebauungspläne und bestehende Betriebsgenehmigungen gesichert. Eine planbedingte Veränderung der bestehenden Nutzungsstruktur ist somit nicht gegeben. Mit Blick auf die zukünftige Verkehrssituation betont Frau Philipp, dass nach derzeitigem Pl a- nungsrecht ein bis zu 20-geschossiges Bürohochhaus im nordwestlichen Quartier und erhebli- che Erweiterungspotenziale für Büroflächen im südöstlichen Qua rtier möglich seien und damit auch ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen (im Gegensatz zum geplanten Bauvorhaben) verbunden wäre. Eine Bürgerin fragt, ob es im Plangebiet einen Kiez-Treffpunkt, einen Kiosk oder Ähnliches geben wird? Frau Philipp verweist zunächst darauf, dass das Plangebiet mit dem Wienburg -Park im Wes- ten, dem Bahnhaltepunkt im Nordosten und den zentralen Bushaltestellen bereits über eine sehr gute Infrastruktur verfügt. Mit dem direkt nördlich angrenzenden KOM-Center sind da r- über hinaus a uch die Bedarfe der Grundversorgung abgedeckt. Mit Umsetzung des Planvo r- habens werden rd. 514 Wohneinheiten realisiert und somit auch zusätzliche Bedarfe ausg e- löst. Vor d em Hintergrund der Zielsetzung, ein innenstadtnahes und verdichtetes Wohnqua r- tiers zu schaffen, sind die Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen, auch unter Berüc k- sichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen, eng aufeinander abzustimmen. So werden innerhalb der privaten Innenhöfe neben den allgemein nutzbaren Aufenthaltsflächen auch e in Teil der erforderlichen Kinderspielplätze errichtet. Herr Schmidt ergänzt, dass der Vorplatz südlich des KOM -Centers im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben grundlegend überarbeitet wird. Die bisher eher sporadisch angelegte Grün- fläche wird zum Quartiersplatz umgestaltet, der in Kombination mit dem hier geplanten Spie l- platz die Aufenthaltsqualitäten in diesem Bereich enorm erhöhen wird. Somit wird zukünftig ei- ne öffentliche und attraktive Platzfläche angeboten, die für alle Bewohner/innen des Gebiets als Treffpunkt genutzt werden kann. Darüber hinaus sind auch im Bereich der neuen Wegeachse zwischen Platz und Anton -Bruchausen-Straße (Promenade) weitere Aufenthalt s- bereiche vorgesehen. 3. Themenkomplex: Hochbau, Architektur Ein Bürger fragt, ob für die geplanten (viergeschossigen) Gebäude auch Aufzüge vorgese- hen sind? Frau Philipp verweist darauf, dass Aufzüge vorgeschrieben sind und damit auch für die ge- planten Wohngebäude berücksichtigt werden müssen. Ein Bürger erkundigt sich, ob es bereits konkrete Vorstellungen zur Gestaltung der Gebä u- de gibt (z. B. Klinker- oder Putzfassaden). Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 9 von 11 Frau Philipp erläutert, dass Aussagen zur Architektur und zum späteren Erscheinungsbild der Gebäude zum derzeitigen Planungsstand nicht differenziert getroffen werden können. Grundsätz- lich soll als Fassadenmaterial überwiegend Klinker Verwendung finden, zu r Betonung oder A k- zentuierung besondere Fassadenelemente können anteilig auch andere Materialien verwendet werden. 4. Themenkomplex: Liegenschaftliche Belange, Vermarktung Mehrere Bürger fragen, ob die Stadt Münster Eigentümerin der Grundstücke ist bzw. ob die Wohn+Stadtbau Rechte am Projekt hat? Frau Philipp erklärt (mit Zustimmung der Investoren) , dass ausschließlich die Firmen Sahle Wohnen aus Greven und CM Immobilen Entwicklung aus Münster Eigentümer der Grun d- stücksflächen sind. Beide sind als Bauträger bzw. Bestandshalter bekannt und haben bereits mehrere Projekte in Münster realisiert. Eine Bürgerin kritisiert, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Wohnungsverein Münster von 1893 nicht als Partner miteinbezogen/berücksichtigt wurde . Es sollten mehr Wohnu n- gen mit Mietpreise von ca. 4,50 € erzielt werden. Frau Philipp weist darauf hin, dass die Stadt Münster nicht Eigentümerin der Grundstücke ist und somit auch keine Entscheidungshoheit darüber hat, durch wen das Planvorhaben entw i- ckelt bzw. realisiert wird. M it den vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Vorgaben zur „sozialgerechten Bodennutzung“ hat die Stadt Münster allerdings ein sehr gutes Instrument , die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auch auf privaten Bauvorhaben durchzusetzen . Die entsprechenden Vorgaben finden entsprechend der Förderrichtlinien NRW auch beim vor- liegenden Projekt Anwendung, so dass im Plangebiet bezahlbare Wohnungen errichtet we r- den müssen. Mit Blick auf die Größenordnung des Bauvorhabens betont Frau Philipp ergänzend , dass durch dieses Projekt ausgelöste maßnahmebedingte Kosten auch durch die Investoren finan- ziert werden m üssen. Neben der Errichtung der geplanten Wohngebäude entstehen u.a. zu- sätzliche Kosten für die Errich tung der 6 -gruppigen Kindertagesstätte, die erforderlichen Spielplatzflächen und die Anlage von Außen- und Freianlagen. Die Umsetzung der benannten Maßnahmen wir d über die Bebauungsplan -Festsetzungen hinaus in einem Städtebaulichen Vertrag gesichert. Eine Bürgerin erkundigt sich nach den geplanten Mietpreisen. Frau Philipp erläutert, dass die Festlegung der Miethöhen nicht auf der Ebene des Bebau- ungsplans, sondern im Rahmen der späteren Vermarktung geregelt wird – mit Ausnahme der Wohnraumanteile laut S ozialgerechter Bodennutzung Stadt Münster. Danach müssen 30 % der Netto-Wohnflächen als öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden. Die Miethöhen richten sich nach den aktuellen Förderrichtlinien NRW (70 % Einkommensgruppe A = 6,25 € und 30 % Einkommensgruppe B = 7,15 € Kaltmiete). Eine Bürgerin fragt, an wen sie sich wenden muss , um sich für eine Wohnung re gistrieren zu lassen? Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 10 von 11 Die Vermietung der zukünftigen Wohnungen erfolgt durch die Investoren Sahle und CM. 5. Themenkomplex: Bauablauf, Zeitplan der Realisierung Ein Bürger fragt, wann der Baubeginn geplant ist? Frau Philipp erklärt, dass ein möglicher Baubeginn mit Rechtskraft des vorliegenden Bebau- ungsplans erfolgen kann (Satzungsbeschluss durch den Rat). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass a lle Beteiligten eine zeitnahe Umsetzung des Projektes anstreben. Allerdings sind die formalen Verfahrensschritte der Bauleitplanung und die sich daraus ergebe nen zeitlichen Ab- hängigkeiten zu beachten bzw. zu berücksichtigen . So werden nach der heutigen ersten Ö f- fentlichkeitsbeteiligung im nächsten Verfahrensschritt die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach Einarbeitung der Ergebnisse in die Planunterlagen erfolgt für die Dau- er eines Monats die Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs, bei der sowohl die Öffentlich- keit als auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden. Für das vorliegende Planverfahren wird eine Offen lage im 1. Quartal 2018 angestrebt. Der weitere zeitliche Ablauf des Verfahrens ist abhängig von den Anregungen, die während der frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der Offenlage erfolgen und den damit erforderlichen Abstimmungsbedarfen. Vor dem Hintergrund, dass beim vorliegenden Bauvorhaben wenige Nachbarn unmittelbar betroffen sind und unter der Voraussetzung, dass keine unvorhersehba- rer schwerwiegenden Umstände das Verfahren und die anschließende Umsetzung des Ba u- vorhabens beeinträchtigen, wird zzt. ein Baubeginn im Herbst 2018 als realistisch eingestuft. Ein Bürger erkundigt sich, ob die Umsetzung des Planvorhabens in verschiedenen Bauab- schnitten erfolgen wird? Frau Philipp verweist auf den noch frühen Planungsstand. Aussagen darüber, ob bzw. wie vie- le Bauabschnitte es geben wird, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Sämt- liche Themen der Baulogistik werden im weiteren Planungsprozess abgestimmt. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass sowohl die Investoren als auch die Stadt Münster eine schnelle Realisierung des Projektes anstreben. Ein Bürger fragt, ob es eine Regelung zu Zufahrten während der Bauphase geben wird? Die Verwaltung erklärt, dass in Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Münster (als verantwortliches Fachamt) entsprechende Regelungen zur Gewährleistung einer sicheren und funktionsfähigen Erschließung getroffen werden. Auch während der Durchführung der Ma ß- nahme soll die verkehrliche Anbindung der bestehenden Nutzungen im angrenzenden Umfeld sowohl für den MIV als auch für den ÖPNV – bei möglichst geringfügigen Einschränkungen – weiterhin gesichert sein . Weitergehend wird darauf verwiesen, dass b ei Durchführung eines Projektes in dieser Größenordnung die Vorlage eines Baulogistikkonzeptes erforderlich ist. Darüber hinaus werden auf dem späteren Bauschild die wesentlichen Ansprechpartner be- nannt, an die sich im Falle etwaiger Störwirkungen aus dem Baubetrieb gewendet werden kann. 6. Allgemeine Fragen zum Bebauungsplan und zum Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 11 von 11 Ein Bürger fragt, was unter dem Begriff „Städtebaulicher Vertrag“ zu verstehen ist. Frau Philipp erläutert, dass es sich um einen Vertrag zwischen der Stadt Münster und den In- vestoren handelt, in dem Vorgaben und Regelungen getroffen werden, die über die Festset- zungsinhalte des Bebauungsplans hinausgehen. Wesentliche Aspekte sind u. a. die Über- nahme / Verteilung entstehender Kosten - beim vorliegenden Bauvorhaben z . B. die Errich- tung der Kindertagesstätte, die Kosten zur Herstellung und Unterhaltung der Kita -Spielflächen etc. Ein weiterer Punkt ist die Festlegung der architektonisch gestalterischen Qualitäten, z. B. der Fassadenmaterialien und der Gestaltung der Freiflächen. Der Städtebauliche wird parallel zum Bebauungsplan entwickelt und muss spätestens zum Satzungsbeschluss abgestimmt und unterschrieben vorliegen. Eine Bürgerin fragt, welche Art von Baugebieten geplant ist? Sämtliche Baugebiete werden als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt, die Ausweisung eines Urbanen Gebiets ist nicht vorgesehen . Mit Blick auf die gegen wärtige bzw. zukünftig zu erwartende Lärmsituation im Plangebiet wird darauf verwiesen, dass zur Untersuchung der Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzungen ge genüber Verkehrs - und Gewerbelärm ein entsprechendes Immissionsgutachten erarbeitet wird. Eine erste Voruntersuchung mit posit i- vem Ergebnis wurde bereits durchgeführt. Eine Bürgerin erkundigt sich über die Möglichkeiten, Anregungen zum Planvorhaben vorzu- tragen. Frau Philipp erläutert, dass sämtliche Anregungen und Frage n aus der heutigen Bürgerbeteili- gung protokollarisch festgehalten werden. Darüber hinaus können im weiteren Verfahrensver- lauf, insbesondere zur Offenlegung, weitere Anregungen an das Stadtplanungsamt gerichtet werden. Abschließend verweist die Verwaltung darauf, dass die zur Bürgeranhörung bereit gestellten Un- terlagen auf der Internetseite www.muenster.de/stadt/stadtplanung eingesehen werden können. Ende der Veranstaltung Herr Fischer-Baumeister bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung und des Planungsbüros für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet, nachdem es keine weiteren Fragen oder Anregungen gibt, gegen 19:15 Uhr die Veranstaltung. gez. gez. Herr Fischer Baumeister Herr Schmidt Bezirksbürgermeister Planungsbüro Stadtraum
V-0387-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen
13146 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetz ten Baugebieten sind, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe, aus- schließlich die in § 4 Abs. 2 BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein Baugrundstück maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 1 - 3 Ba uNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.2.2 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten kann in A n- wendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO ausnahmsweise für die unter Nr. 1 bis 3 be- nannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, N ebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 Im gesamten Plangebiet dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und/oder Treppenhäuser bis zu einer Tiefe von 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 Im gesamten Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäu- dehöhe (GH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt die Ober- kante (OK) Attika des Daches. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Gebäude- höhen GH max. ist die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßen- verkehrsfläche der Anton- Bruchausen-Straße maßgebend. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf- züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e- Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 bäudenutzung dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische A n- lagen, die einer ausschließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen G ebäudehöhe (GHmax.) durch techni- sche Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig , sofern diese – mit Ausnahme von Aufzügen – um min- destens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückver setzt angeordnet werden. Lüftungs- und Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugr enze und Verkehrsfläche / Erschli e- ßungsfläche (Vorgartenbereich) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanl a- gen, Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 1.5.2 Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „ST“ und „ST / KiTa“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in- nerhalb der mit „TG“ festgesetzten Flächen zulässig. Die Errichtung von Ein- und Ausfahr- ten von Tiefgar agen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs . 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.6 Verkehrsflächen, Grundstückszufahrten 1.6.1 Im gesamten Plang ebiet sind Grundstückszufahrten – mit Ausnahme von T iefgaragen- Ein- und Ausfahrten innerhalb überbaubare r Grundstücksflächen – außerhalb der festge- setzten „Ein- und Ausfahrtsbereiche“ grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 und 11 BauGB). 1.7 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote 1.7.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7.2 Im gesamten Plangebiet si nd die festgesetzten Flachdächer mit einer extensiven Dac h- begrünung auszuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7.3 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege -, Aufenthalts- und Spielplatzflä- chen – als Grünflächen ( vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50 cm Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhal- ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.8 (aktiver und passiver) Schallschutz 1.8.1 Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenrampen - sofern sie nicht in die Gebäude int e- griert sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Wände aus zubilden. D ie Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen Schal l- dämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an die Sei- tenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen. 1.8.2 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach D IN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbaut eile von Aufent halts-, Übernac h- tungs- und Unterrichtsräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.3 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegel bereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon si nd die Außenbauteile von Aufent halts- und Unte r- richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.4 Für die i m Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unte r- richtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mi t einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.5 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelber eich III bis V nach DIN 4109 ge kennzeichne- ten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schl afen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.6 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8.1 - 1.8.5 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnah- men als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Bau- grenze parallel zurückversetzt errichtete Fassaden. Für Fassaden im festgesetzten Lär m- pegeleinwirkungsbereich, die winkelig zu den festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, sind die Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen resultierenden Schalldämmmaßen g e- sondert gutachterlich zu ermitteln. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.7 Die auf den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet WA 2 und die im Baugebiet WA 4 festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis die Gebäude im Baugebiet WA 1, die Gebäude auf den südlichen überbaubaren Grundstücksflächen im WA 2 und die Gebäude im Baugebiet WA 3 in ihrer lärm abschirmenden Wirkung als g e- schlossene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäude- höhen baulich fertiggestellt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Material- und Farbgebung Als Hauptmaterial für die Fassaden ist im gesamten Plangebiet ausschließlich Verblend- mauerwerk zulässig. Untergeordnet können auch Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Naturstein verwendet werden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Einfriedigungen Im gesamten Plangebiet sind Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens drei Seiten einzu- fassen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.3 Werbeanlagen Im gesamten Plangebiet sind Werb eanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder be- wegtem (laufendem) Licht unzulässig . Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.4 Ausgestaltung Flachdächer Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent- lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigen- tümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Vor dem Hinter grund etwaiger Fossillagerstätten im Plangebiet sind erste Erdbewegun- gen rechtzeitig (14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Spei- Bebauungsplan Nr. 586 Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 chern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu- erwehr der Stadt Münster zu i nformieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr- und Grün- dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta- dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n- formieren. 3.6 Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind fol- gende Maßnahmen durchzuführen: Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz von Brutvögeln in A n- lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG au s- schließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen.
Beschlussvorlage
5896 Zeichen
V/0387/2018 V/0387/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 19.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, Car-Sharing-Stellplätze durch Festsetzung im Bebauungsplan au s- zuweisen (Anlage 2, Punkt 1.1). 1.1.2 Der Kritik, dass der Wohnungsverein Münster von 1893 nicht als Partner miteinbe- zogen / berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.1.3 Der Anregung, mehr Stellplätze zu schaffen und hierzu die Tiefgaragen zu vergrö- ßern (Anlage 2, Punkt 1.3). 1.1.4 Der Besorgnis, die Festsetzungen zum Lärmschutz könnten zu eng gefasst sein (Anlage 2, Punkt 3.1). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 29.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause / Herr Husmann Telefon: 492 61 20 / 492 61 94 KrauseJ@stadt-muenster.de Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0387/2018 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton -Bruchausen- Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung b e- schlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 586 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen im Bereich der sozialen wie technischen Infrastruktur werden lasten - und kostenseitig vom Investor übernommen. Nichtmaßnahmebedingte Aufwendungen bzw. maßnahmenanteilige Kos- ten im Bereich der technischen Infrastruktur trägt die Stadt Münster. Begründung: Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtbezirks Mitte und bildet den unmittelbaren Kernbereich des Stadtteils Zentrum Nord. Entgegen der positiven baulichen Entwicklung im Umfeld des vorliegenden Plangebiets, ist der Bereich zwischen Gartenstra- ße, Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut. Bisherige Planungen für Verwaltungs- bzw. Bürobauten wurden nicht umgesetzt. Vor dem Hintergrund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtnahem Wohnraum soll der Be- reich zukünftig zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier entwickelt werden. Das Wohnan- gebot umfasst rund 514 Mietwohneinheiten in verschiedenen Größen – vom 1-Zimmer-Appartement bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung. Zusätzlich sind Sonderwohnformen wie z. B. altengerechtes Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens 30 % geförderten und 30 % förderfähigen Net- towohnflächen entspricht der Standort den Anforderungen zur Schaffung von günstigem Wohnraum und nachgefragten Wohnungsgrößen in der Stadt Münster. Eine Kindertagesstätte ist im nördlichen Baufeld zur Anton-Bruchausen-Straße im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des südwestlichen Wohngebäudes integriert. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 586 wurde vom Rat am 31.01.2018 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 05.09.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Gebäude de Sparda -Bank Münster, Joseph -König- Straße 3, statt (Protokoll siehe Anlage 1 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 14.09. bis zum 13.10.2017 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand statt vom 19.02. bis zum 20.03.2018. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonst i- gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 2 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der Entwurf des Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläg e nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfun g nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 586 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 586 überlagert Teile der rechts kräftigen Bebauungspläne - 3 - V/0387/2018 Nr. 114 Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“, Nr. 114 Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – Mittlerer Teil“ und Nr. 114 Teilabschnitt V „Zentrum Nord – Nördlich Landesversicherungsan- stalt“. Nach Inkrafttreten tritt der neue Bebauungsplan in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Niederschrift der Bürgeranhörung Anlage 2: Stellungnahmen Anlage 3: Begründung Anlage 4: Textlichen Festsetzungen Anlage 5: Planverkleinerung
586_Plan-Satzungsentwurf
15422 Zeichen
I I F IV III I I III I VII VII I IV IV IV I III IV Rampe Rampe F I FH für öffentliche Verwaltung -I -I -I -I -I IV I IV I I I I IV IV Joseph-König-Straße Gartenstraße Albrecht-Thaer-Straße 12 6 212 1 12a 9 13 11 4 2 4 3 217 8 215 123 198 203 202 199 195 192 205 200 146 144 98 220 164 185 171 190 163 172 150 148 100 gepl. TG-Rampe gepl. TG-Rampe gepl. Querung gepl. Querung TG GH max. = 13,50 m GHmax. = 14,80 m GH max. = 18,50 m II GH max. = 26,50 m GH max. = 18,00 m GH max. = 17,70 m GH max. = 18,00 m GHmax. = 15,20 m GHmax. = 15,20 m TG TG TG ST )XXQG5DGZHJ Spielplatzbereich GHmax. = 16,80 m GHmax. = 9,50 m GH max. = 17,80 m TG GH max. = 17,70 m ST ST / KiTa Spielplatzbereich Ein- / Ausfahrt TG GH max. = 24,90 m BZP 54,50 TG ST .,7$$XHQIOlFKH V IV IV V V VIIIIV GH max. = 13,00 m GR A GFL E GFL E Ein- / Ausfahrt TG .,7$,QQHQIOlFKH EG. + 1. OG. GH max. = 17,70 m GH max. = 17,80 m V GH max. = 14,80 m IV GFL E V V V IV V IV VIII GFL E V 227 WA 1 g 0,4 2,0 FD WA 2 o 0,4 2,0 FD WA 4 0,4 2,0 FD G A Ein- / Ausfahrt TG WA 3 g 0,4 2,0 FD TG TG TG 197 Rampe TG Spielplatzbereich Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A GFL E G A G A GR A G A G A G A GF A GF A GF A GF A ST TG ST ST =HLFKHQHUNOlUXQJ 0QVWHU 1:500 Gemarkung: Flur: 0DVWDE 121 Bebauungsplan Nr. 586 Bebauungsplan Nr. 586 =HQWUXP1RUG*DUWHQVWUDH $QWRQ%UXFKDXVHQ6WUDH -RVHSK.|QLJ6WUDH $OEUHFKW7KDHU6WUDH Festsetzungen des Bebauungsplanes *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Kennziffer / Gliederung der Gebiete 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ *UXQGIOlFKHQ]DKO *HVFKRVVIOlFKHQ]DKO =DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD Zahl der Vollgeschosse zwingend *HElXGHK|KHDOV+|FKVWPD Bauweise offene Bauweise geschlossene Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ Baugrenze Geschossabgrenzung Bauvorschriften Flachdach Verkehr 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ )XXQG5DGZHJ 9HUNHKUVIOlFKHQPLW=ZHFNEHVWLPPXQJ Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A Ein- und Ausfahrtsbereiche Ver- und Entsorgung (OHNWUL]LWlW7UDIRVWDWLRQ6WDQGRUW vorgeschlagen) Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H )OlFKHQIU.L7D6WHOOSOlW]H )OlFKHQIU7LHIJDUDJHQ )OlFKHQGHU(LQ$XVIDKUWHQIU Tiefgaragen Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Radfahrrechte R und Leitungsrechten L ]XEHODVWHQGH)OlFKHQ zugunsten der Anlieger A und (UVFKOLHXQJVWUlJHU / Versorger E Abgrenzung Spielplatzbereiche Besondere Schallschutztechnische Vorkehrungen /lUPSHJHOEHUHLFK,II nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.8.2) /lUPSHJHOEHUHLFKIV nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.8.3) /lUPSHJHOEHUHLFK9QDFK',1 (s. textliche Festsetzung 1.8.4) Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung 6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ7LHIJDUDJHQUDPSHQ Vorgeschlagene Abgrenzung )OlFKHQ.,7$ Bestandangaben Flurgrenze )OXUVWFNJUHQ]H Topografische Umrisslinie Baum :RKQJHElXGH (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) :LUWVFKDIWVJHElXGH gIIHQWOLFKH*HElXGH .DQDOGHFNHOK|KHQ0HWHUEHU NRUPDOK|KHQQXOO Vorhandene Abgrenzung / Aufteilung 6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ 1 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXJHVHW]EXFK%DX*% 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten sind, mit Ausnahme der nach 4 Abs. 2 Nr. 2 sonstigen nicht VW|UHQGHQ Handwerksbetriebe, DXVVFKOLHOLFK die in 4 Abs. 2 BauNVO benannten Nutzungen ]XOlVVLJ Die nach 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise ]XOlVVLJHQ Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans 9 $EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX192 1.2 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ 1.2.1 Bei der Ermittlung der ]XOlVVLJHQ Grund- und *HVFKRVVIOlFKH ist als *UXQGVWFNVIOlFKH im Sinne des 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der %DXJHELHWVIOlFKHQ WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der %DXJHELHWVIOlFKHQ WA 3 und WA 4 als jeweils ein %DXJUXQGVWFN PDJHEHQG 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 19 Abs. 1 - 3 BauNVO und 20 Abs. 2 BauNVO). 1.2.2 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten kann in Anwendung des 19 Abs. 4 Satz 2 ff BauNVO ausnahmsweise IU die unter Nr. 1 bis 3 benannten Garagen und 6WHOOSOlW]H mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und Tiefgaragen die maximal ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKHQ]DKO von 0,4 bis zu einer *UXQGIOlFKHQ]DKO von EHUVFKULWWHQZHUGHQ$EV%DX192L9P$EVXQG$EV%DX192 1.3 %DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ 1.3.1 Im gesamten Plangebiet GUIHQ die festgesetzten Baugrenzen durch 9RUGlFKHU Balkone und/oder 7UHSSHQKlXVHU bis zu einer Tiefe von 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH EHUVFKULWWHQ werden 9 Abs. 1 Nr. 2 %DX*%L9P$EV%DX192 1.4 +|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW 1.4.1 Im gesamten Plangebiet ist die ]XOlVVLJH +|KH baulicher Anlagen als maximale *HElXGHK|KH (GHmax.) EHU Bezugspunkt festgesetzt. Als maximale *HElXGHK|KH gilt die Oberkante (OK) Attika des Daches. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen *HElXGHK|KHQ (GHmax.) ist die mit 54,50 m NHN angegebene .DQDOGHFNHOK|KH in der 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKH der $QWRQ%UXFKDXVHQ6WUDH PDJHEHQG Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als +|KHQEH]XJVSXQNW BZP JHNHQQ]HLFKQHW$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX192XQG$EV%DX192 1.4.2 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten IU $XI]JH /IWXQJV und .KODJJUHJDWH Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der *HElXGHQXW]XQJ dienen, sind auf den )ODFKGlFKHUQ JUXQGVlW]OLFK ]XOlVVLJ 7HFKQLVFKH$QODJHQGLHHLQHUDXVVFKOLHOLFKNRPPHU]LHOOHQ1XW]XQJGLHQHQVLQGXQ]XOlVVLJ Eine hEHUVFKUHLWXQJ der festgesetzten maximalen *HElXGHK|KH (GH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist bis zu einer +|KH von maximal 2,00 m ausnahmsweise ]XOlVVLJ sofern diese - mit Ausnahme von $XI]JHQ - um mindestens 2,00 m von den $XHQZlQGHQ der *HElXGH ]XUFNYHUVHW]W angeordnet werden. /IWXQJV und .KODJJUHJDWH sowie sichtbare /IWXQJVNDQlOH sind zwingend einzuhausen 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Im Bereich zwischen VWUDHQVHLWLJHU vorderer Baugrenze und 9HUNHKUVIOlFKH / (UVFKOLHXQJVIOlFKH (Vorgartenbereich) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 0OOVDPPHODQODJHQ Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen XQ]XOlVVLJ 9 Abs. 1 1U%DX*%L9P$EV%DX192XQG$EV%DX192 1.5.2 Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von 6WHOOSOlW]HQ nur innerhalb der mit Ä67³ und Ä67 / .L7D³ festgesetzten )OlFKHQ in Form von offenen, ebenerdigen 6WHOOSOlW]HQ und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ und innerhalb der mit Ä7*³ festgesetzten )OlFKHQ ]XOlVVLJ Die Errichtung von Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen ist DXVVFKOLHOLFK innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ sowie auf den mit Ä(LQ$XVIDKUW 7*³ IHVWJHVHW]WHQ)OlFKHQ]XOlVVLJ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192 1.6 9HUNHKUVIOlFKHQ*UXQGVWFNV]XIDKUWHQ 1.6.1 Im gesamten Plangebiet sind *UXQGVWFNV]XIDKUWHQ - mit Ausnahme von Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten innerhalb EHUEDXEDUHU *UXQGVWFNVIOlFKHQ - DXHUKDOE der festgesetzten Ä(LQ und $XVIDKUWVEHUHLFKH³ JUXQGVlW]OLFK XQ]XOlVVLJ 9 Abs. 4 und 11 BauGB). 1.7 Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote 1.7.1 In den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 4 festgesetzten Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 6WHOOSOlW]H als KRFKVWlPPLJHU mittelkroniger Laubbaum mit einer 9HJHWDWLRQVIOlFKH von mind. 2,5 x P]XSIODQ]HQXQGPLW(UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*% 1.7.2 Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten )ODFKGlFKHU mit einer extensiven 'DFKEHJUQXQJ DXV]XIKUHQ und mit (UVDW]YHUSIOLFKWXQJGDXHUKDIW]XXQWHUKDOWHQ$EV1UD%DX*% 1.7.3 $XHUKDOE der durch Hochbauten EHUEDXWHQ Bereiche sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen Ä7*³ - mit Ausnahme der geplanten Wege-, Aufenthalts- und 6SLHOSODW]IOlFKHQ - als *UQIOlFKHQ YROOVWlQGLJ EHUGHFNW mit einer Substratschicht in mind. 50 cm $XIEDXK|KH oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.8 (aktiver und passiver) Schallschutz 1.8.1 Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenrampen - sofern sie nicht in die *HElXGH integriert sind - mit einer hEHUGDFKXQJ und beidseitiger 6FKOLHXQJ der Rampenzufahrt durch :lQGH auszubilden. Die hEHUGDFKXQJ sowie die 6HLWHQZlQGH PVVHQ einen 6FKDOOGlPPZHUW von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die hEHUGDFKXQJ ist fugenlos an die 6HLWHQZlQGH bzw. *HElXGHIDVVDGHDQ]XVFKOLHHQ 1.8.2 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die $XHQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D (erf. R'w,res) von 35 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D HUI5 ZUHVYRQG%]XHUULFKWHQ$EV1U%DX*% 1.8.3 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die $XHQEDXWHLOH von Aufenthalts- und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D (erf. R'w,res) von 40 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D (erf. R'w,res) von 35 dB zu HUULFKWHQ$EV1U%DX*% 1.8.4 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die $XHQEDXWHLOH von Aufenthalts- und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D (erf. R'w,res) von 45 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D (erf. R'w,res) von 40 dB zu HUULFKWHQ$EV1U%DX*% 1.8.5 )U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind IU 6FKODIUlXPH bzw. zum Schlafen geeignete 5lXPH VFKDOOJHGlPPWH /IWXQJVV\VWHPH vorzusehen, die die *HVDPWVFKDOOGlPPXQJGHU$XHQIDVVDGHQQLFKWYHUVFKOHFKWHUQ$EV1U%DX*% 1.8.6 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8.1 - 1.8.5 N|QQHQ gestattet werden, soweit durch einen anerkannten 6DFKYHUVWlQGLJHQ QDFKJHZLHVHQZLUGGDVVDXFKJHULQJHUH0DQDKPHQDOVGLHIHVWJHVHW]WHQDXVUHLFKHQ Die an den Baugrenzen festgesetzten /lUPSHJHOEHUHLFKH gelten auch IU von der Baugrenze parallel ]XUFNYHUVHW]W errichtete Fassaden. )U Fassaden im festgesetzten /lUPSHJHOHLQZLUNXQJVEHUHLFK die winkelig zu den festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, sind die /lUPSHJHOEHUHLFKH mit den erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPPPDHQ gesondert JXWDFKWHUOLFK]XHUPLWWHOQ(VJHOWHQGLH$XVQDKPHQJHPl6DW]$EV1U%DX*% 1.8.7 Die auf den Q|UGOLFKHQ EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ im Baugebiet WA 2 und die im Baugebiet WA 4 festgesetzte Nutzung bleibt solange XQ]XOlVVLJ bis die *HElXGH im Baugebiet WA 1, die *HElXGH auf den VGOLFKHQ EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ im WA 2 und die *HElXGH im Baugebiet WA 3 in ihrer OlUPDEVFKLUPHQGHQ Wirkung als geschlossene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen *HElXGHK|KHQ baulich fertiggestellt sind 9 Abs. 1 Nr. 24 L9P$EV1U%DX*% 2 7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215: 2.1 Material- und Farbgebung Als Hauptmaterial IU die Fassaden ist im gesamten Plangebiet DXVVFKOLHOLFK Verblendmauerwerk ]XOlVVLJ Untergeordnet N|QQHQ auch Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Naturstein verwendet werden $EV%DX*%L9P$EVXQG$EV%DX215: 2.2 Einfriedigungen Im gesamten Plangebiet sind 0OOVDPPHOSOlW]H mit Hecken oder EHJUQWHQ Holz- oder Stahlkonstruktionen mit einer 0LQGHVWK|KH von 1,00 m von mindestens drei Seiten einzufassen 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.3 Werbeanlagen Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder bewegtem (laufendem) Licht XQ]XOlVVLJ Werbeanlagen sind DXVVFKOLHOLFK unterhalb der Fenster im 1. Obergeschoss ]XOlVVLJ die /lQJH ist auf maximal 2,00 m EHJUHQ]W$EV%DX*%L9P$EVXQG$EV%DX215: 2.4 $XVJHVWDOWXQJ)ODFKGlFKHU Im gesamten Plangebiet sind die festgesetzten )ODFKGlFKHU ohne sichtbare Dachneigung oder mit einer umlaufenden Attika DXV]XIKUHQ 3 Hinweise 3.1 'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJ Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss HUJlQ]HQGH |IIHQWOLFKUHFKWOLFKH Vereinbarungen ]ZLVFKHQGHU6WDGW0QVWHUXQGGHQ*UXQGVWFNVHLJHQWPHUQDEJHVFKORVVHQ6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJJHPl%DX*% 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG der Dienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale *HPl Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit) XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU / 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - $UFKlRORJLH IU Westfalen, An den Speichern 7, 48157 0QVWHU anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach DSchG XQYHUlQGHUW zu erhalten. Vor dem Hintergrund etwaiger )RVVLOODJHUVWlWWHQ im Plangebiet sind erste Erdbewegungen rechtzeitig (14 Tage vor Beginn) der /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen, An den Speichern 7, 48157 0QVWHU und dem LWL-Museum IU Naturkunde, Referat 3DOlRQWRORJLH Sentruper 6WUDH 285, 48161 0QVWHU schriftlich mitzuteilen. 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von %RPEHQEOLQGJlQJHUQ.DPSIPLWWHOQ im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus 6LFKHUKHLWVJUQGHQ die Arbeiten sofort einzustellen und ist XQYHU]JOLFK die Feuerwehr der Stadt 0QVWHU zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und *UQGXQJVDUEHLWHQ sind als besonders JHIlKUGHQG anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur 6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJDQ]XPHOGHQ 3.5 Altlasten )U den Planbereich sind keine $OWODVW9HUGDFKWVIOlFKHQ bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sind folgende 0DQDKPHQ GXUFK]XIKUHQ Die )lOOXQJ / Rodung / Beseitigung von *HK|O]HQ ist zum Schutz von %UXWY|JHOQ in Anlehnung an die Vorschriften des DOOJHPHLQHQ$UWHQVFKXW]HVJHPl%1DW6FK*DXVVFKOLHOLFKLQGHU=HLWYRPELV]XPGXUFK]XIKUHQ II 12 BZP 54,50 ST TG 0,4 GHmax.17,80 m Ein- / Ausfahrt TG II AE GFRL 2,0 WA 1 WA g FD )XXQG Radweg V o ST / KiTa Quartierspl. mit Spielpl.bereich A 113 207 01.02.2018 13.02.2018 Tegtmeier (L.S.) Denstorff (L.S.) Schowe 31.01.2018 3 09.02.2018 23.03.2018 Hülk (L.S.) Hülk (L.S.) 19.02.2018 20.03.2018 23.03.2018
Anlage A
1427 Zeichen
Anlage A zur V/0387/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans für das neue Wohngebiet im Zentrum Nord. Hierzu werden zunächst auch die Beschlüsse über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die zukünftige Entwicklung des Bereichs zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquar- tier. Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht durch einen Bebauungsplan. Nach dem Satzungsbeschluss als letztem Schritt des Planverfahrens kann der Bebauungsplan durch Be- kanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden. Der Flächennutzungsplan wird anschließend angepasst. Finanzierung Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebeding- ten Aufwendungen im Bereich der sozialen wie technischen Infrastruktur werden lasten- und kos- tenseitig vom Investor übernommen. Nichtmaßnahmebedingte Aufwendungen bzw. maßnahmenan- teilige Kosten im Bereich der technischen Infrastruktur trägt die Stadt Münster. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-0387-2018-Anlage-5-Planverkleinerung
180 Zeichen
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0387/2018 Planverkleinerung Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
V-0387-2018-Anlage-3-Begruendung
149700 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 44
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0387/2018
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 586:
Zentrum Nord –
Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 4
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 6
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 9
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe ......................................................................................... 11
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 14
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 14
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 15
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 15
6.2.7 Werbeanlagen ................................................................................................................. 17
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 18
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 18
6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 21
6.3.3 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 22
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 23
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................................ 23
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................... 24
6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 25
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 26
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 27
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 27
6.6.2 private Grünflächen ......................................................................................................... 27
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 28
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 28
6.6.5 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 29
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 29
6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................... 29
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ............................................................................................... 34
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 34
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 34
6.10 Artenschutz ................................................................................................................................ 34
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 36
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 36
8.1 Menschen .................................................................................................................................. 37
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 39
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 2 von 44
8.3 Fläche und Boden ..................................................................................................................... 41
8.4 Wasser ....................................................................................................................................... 42
8.5 Klima / Luft ................................................................................................................................. 42
8.6 Landschaft ................................................................................................................................. 42
8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 43
8.8 Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen ......................................... 43
8.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 43
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 44
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass und Planverfahren
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 befindet sich im Norden des Münsteraner Stadt-
bezirks Mitte und bildet den unmittelbaren Kernbereich des Stad tteils Zentrum Nord. Die Pla-
nungen zum Gesamtbereich Zentrum Nord gehen auf den sogenannten „Strukturplan 73“ z u-
rück, der durch den Rat der Stadt Münster 1973 beschlossen wurde und zur Entlastung der I n-
nenstadt eine gemischte Wohn-, Gewerbe und Verwaltungsnutzung vorsah. Gemäß den dama-
ligen Zielsetzungen wurden unterschiedliche Entwicklungsziele für den Standort formuliert und
über die Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich I bis VI planungsrechtlich gesichert.
Die bauliche Entwicklung vom Zentrum Nord ist heute weitestgehend abgeschlossen. Aufgrund
sich verändernder Anforderungen wurden jedoch die ursprünglichen Zielsetzungen zur Auswe i-
sung von Wohnnutzungen zunächst verworfen und die Ansiedlung von Verwaltungs - und
Dienstleistungsnutzungen stärker forciert. So ist der Stadtteil heute Standort zahlreicher bedeu-
tender Großunternehmen wie der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Deutschen Rentenversiche-
rung Westfalen, Deutschen Telekom, IBM – Niederlassung Münster, Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Sparda- Bank M ünster sowie Teilen der Bezirksregierung des Regi e-
rungsbezirks Münster.
Entgegen der grundsätzlich positiven baulichen Entwicklung des Stadtteils bl ieben die Flächen
des vorliegenden Bebauungsplans, der eigentliche Kernbereich, zwischen Gartenstraße, Alb-
recht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße bis heute unbebaut.
Für den nordwestlichen Teilbereich zwischen Sparda- Bank, KOM -Center und Anton -
Bruchausen-Straße lagen zwischenzeitlich Planungen zur Errichtung eines 20- geschossigen
Bürogebäudes vor, dem sogenannten „Butterfly“ -Büroturm. Die Umsetzung des Projekts war
bereits über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 – Teilabschnitt IV „Zentrum Nord –
mittlerer Teil“ aus dem Jahr 2007 planungsrechtlich gesichert. Aufgrund veränder ter wirtschaft-
licher Rahmenbedingungen wurde der Büroturm jedoch nicht realisiert, so dass sich der Bereich
nach wie vor als unbebaute Rasenfläche darstellt.
Um neue Impulse für eine städtebauliche Entwicklung mit einer Belebung des Standortes se t-
zen zu können, wurden die ursprünglich geplante weitergehende Ausweisung von Bürofl ächen
aufgegeben und neue Entwicklungsziele für das Plangebiet formuliert. So soll v or dem Hinter-
grund der stetig steigenden Nachfrage nach innenstadtnahem Wohnraum der Bereich zukünftig
zu einem attraktiven innerstädtischen Wohnquartier entwickelt werden.
Basierend auf den neuen Zielsetzungen für den Standort wurde in Abstimmung mit der Stadt
Münster Anfang 2016 gemeinsam von den Investoren CM Immobilien, Sparda- Bank Münster
und Sahle Wohnen ein städtebaulicher Wettbewerb zur Entwicklung eines „Wohnquartiers Zent-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 3 von 44
rum Nord“ ausgelobt. Auf den beiden privaten Grundstück sflächen nordwestlich und südöstlich
der Anton-Bruchausen-Straße soll ein verdichtetes Wohnangebot geschaffen werden, das sich
in den zentralen Verwaltungsstandort Zentrum Nord einfügt. Die laut Wettbewerbsauslobung
geschätzte Wohnungsanzahl von ca. 400 Einheiten (1– bis 4 -Zimmer-Wohnungen) wurde im
Ergebnis grundsätzlich bestätig. Auf Basis der Empfehlungen des Preisgeri chts, wonach das
Konzept des 1. Preisträgers (Burhoff und Burhoff Architekten, Münster) „ohne Qualitätsverluste
eine Nachverdichtung im Kontext der umliegenden Bestandsbebauung vertragen w ürde“, er-
folgte eine erste Überarbeitung durch die Architekten.
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen ( ASSVW) der Stadt
Münster hat am 22.09.2016 das überarbeitete Wettbewerbsergebnis positiv zustimmend zur
Kenntnis genommen und als Grundlage für die Umsetzung in das Planungsrecht bestätig t. Im
Zuge der weitergehenden Konkretisierung der Planung wurden als Anzahl der Wohneinheiten
nunmehr 514 WE ermittelt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauung splans Nr.
114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“ (2007) sowie in Teilen im Geltungsbereich
der Bebauungspläne Nr. 114 Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittlerer Teilbereich“ (1981), der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut N e-
vinghoff“ (1990) und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum
Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ (2005).
Die Umsetzung des Wettbewerbskonzepts ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen – ins-
besondere im Hinblick auf die geplante ausschließli che Wohnnutzung – nicht möglich (s.a. K a-
pitel 3.1.2), so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Ände-
rung erfolgt über den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / An-
ton-Bruchausen-Straße / Joseph -König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“. Der Bebauungsplan
umfasst die beiden privaten Grundstücksflächen sowie Teile der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufg e-
stellt. Mit einer geplanten Grundfläche von rd. 25 .000 m² wurde gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2
BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB
1 durchgeführt. Die Vorprüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung der Planung
nicht zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter best e-
hen nicht, das Vorhaben ist nicht anfällig für schwere Unfälle (s. Kapitel 8).
Als weitere Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist zu prüfen, ob
durch den Bebauungsplan ein Vorhaben begründet wird, das die Pflicht zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß UVPG auslöst. Vor dem Hintergrund wurde ergän-
zend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage UVPG
2 durchgeführt. Eine
1 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße /
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und
Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017
2 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 3 UVPG zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gar-
tenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Land-
schaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, Stand 21. November 2017
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 4 von 44
UVP-Pflicht für das geplante Vorhaben ist demnach nicht gegeben, so dass insgesamt keine
Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens vor liegen. Vor dem Hi n-
tergrund des konkreten Projektbezugs wird der Bebauungsplan als projektbezogener Bebau-
ungsplan in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB durchgeführt.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planber eich als ‚Gemischte Bauflä-
che‘ dar. Die erforderliche Anpassung des FNP erfolgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung.
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens
Das Plankonzept sieht die Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers vor, das den heuti-
gen Anforderungen an modernen Wohnraum gerecht wird und gleichzeitig ein vielfältiges und
attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnformen bietet. Entsprechend den zukünftigen
Bedarfen werden die Wohnnutzungen um eine 6-gruppige Kindertagesstätte ergänzt.
Städtebaulich ist das Wohnquartier durch die Al brecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-
Straße in zwei Teilbereiche unterteilt. Das Plangebiet A befindet sich nordwes tlich der Anton-
Bruchausen-Straße und umfasst eine Fläche von rd. 15.220 m², das Plangebiet B südöstlich
der Anton-Bruchausen-Straße hat eine Größe von rd. 12.795 m². Über die bestehenden Wege-
und Straßenbeziehungen sind die Quartiersbereiche mit den angrenzenden Nutzungsstrukturen
verbunden.
Das Wohnangebot umfasst rd. 514 Mietwohneinheiten in verschi edenen Größen - vom 1 -
Zimmer-Studenten-Appartement bis zur 5 -Zimmer-Familienwohnung, zusätzlich sind Sonder-
wohnformen wie z.B. altengerechtes Wohnen vorgesehen. Mit einem Anteil von mindestens
30 % geförderten und 30 % förderfähigen Nettowohnflächen entspricht der Standort den Anfor-
derungen zur Schaffung von günstigem Wohnraum und nachgefragten Wohnungsgrößen in der
Stadt Münster. Die Errichtung von Eigentumswohnungen ist nicht Gegenstand der Planung.
Über differenzierte Segmente, Wohnformen und Nutzungstypen in unterschiedlichen Fördert y-
pen und/oder Grundrisstypologien wird eine gute Durchmischung im Quartier erwirkt und wer-
den Monostrukturen vermieden. Die Kindertagesstätte ist im nördlichen Baufeld zur Anton-
Bruchausen-Straße im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des südwestlichen Wohngebäudes
integriert.
Abgeleitet aus der städtebaulichen Lage variiert die Geschossigkeit zwischen V -geschossigen
Gebäuden entlang der wichtigen Straßenachsen und einer i. d. R. 4-Geschossigkeit in den
rückwärtigen Innenbereichen. Den Auftaktbereich zur Albrecht -Thaer-Straße bzw. zur Anton -
Bruchausen-Straße markieren achtgeschossige Kopfbauten. Alle Geschosse sind als Vollg e-
schosse ohne die Ausweisung von zusätzlichen Staffelgeschossen geplant.
Der ruhende Verkehr wird dezentral zu 20 % als ebenerdige offene Stellplätze realisiert, die üb-
rigen Stellplätze werden in den bauordnungsrechtlichen Erfordernissen in Tiefgaragen ausg e-
wiesen. In den autofreien Innenbereichen der Baufelder A und B wer den wohnungsnahe Ki n-
derspielflächen errichtet, die zentrale Platzfläche im A bschluss der Wegeachse der Joseph-
König-Straße wird zum öffentlichen Quartiersplatz mit integriertem Spielplatz (Bereich A) umge-
staltet.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 5 von 44
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 „Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton -
Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Albrecht -Thaer-Straße“ umfasst neben den priv a-
ten Grundstücksflächen auch Teilflächen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der
Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Gartenstraße und der Wegeachse Joseph -
König-Straße im Westen, einschließlich der nördlichen Platzfläche. Die Größe des Geltungsbe-
reichs beträgt rd. 4,2 ha.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
• Im Norden durch einen Teil der Joseph-König-Straße und der südlichen Grundstück s-
grenze der Bezirksregierung (Albrecht-Thaer-Straße 9 und Joseph-König-Straße 12).
• Im Osten durch die Albrecht-Thaer-Straße und die westlichen Grenzen der Grundstücke
Gartenstraße 215 und 217.
• Im Süden durch die Gartenstraße.
• Im Westen durch die Verkehrsflächen von Joseph- König-Straße und der A nton-
Bruchausen-Straße.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 umfasst folgende Flurstücke:
• Gemarkung Münster, Flur 121: Flurstücke 197, 198, 202, 203 jeweils v ollständig und die
Flurstücke 113, 207, 220 und 227 jeweils teilweise.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 586 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Münster als „Gemischte Baufläche“ (M) ausgewiesen. Die Darstellung dokumentiert die
bestehenden Nutzungen und Strukturen am Standort mit dem Schwerpunkt von Verwaltungs -
und Dienstleistungsnutzungen. In der Darstellung als „Gemischte Baufläche“ sind die angren-
zenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße, Jo-
seph-König-Straße und Gartenstraße aufgenommen.
Die unmittelbar anschließenden Bereiche östlich der Albrecht -Thaer-Straße (außerhalb des
Geltungsbereichs) sind als „Gewerbliche Bauflächen“ ausgewiesen. Die Darstellung dokumen-
tiert die vorhandenen eher kleinteiligeren Gewerbenutzungen. Die Flächen der Bahnli nie Rhei-
ne – Münster / Enschede – Münster im Osten (außerhalb des Geltungsbereichs) sind Teil der
Bahnflächendarstellung, die westlich anschließenden Grün- und Freiraumstrukturen der „Müns-
terschen Aa“ (außerhalb des Geltungsbereichs) sind als „Grünflächen“ in der Zweckbesti m-
mung ‚Parkanlage‘ ausgewiesen.
Innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellungen ist eine Umsetzung der Entwick-
lungsziele mit einer nahezu ausschließlichen Wohnnutzung nicht gegeben, so dass eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Die Anpassung des Flächennutzungsplans er-
folgt in Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung (s. a. Kapitel 1.1).
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 6 von 44
Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als Al l-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2018 bestätigte die
Bezirksregierung Münster, dass „die geplante Entwicklung dieses Wohngebiets […] mit den Zi e-
len der Raumordnung vereinbar“ ist.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 überplant vollständig die Flächen der 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 114 - Teilabschnitt IV „Zentrum Nord – mittlerer Teil“, in Kraft getreten
am 22.06.2007, sowie Teile der 1. Änderung de s Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ mit Rechtskraft vom 14.12.1990, und Teile der 1. Än-
derung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversi-
cherungsanstalt“ mit Rechtskraft vom 08.04.2005.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“
sichert die Erschließung und bauliche Nutzung der Grundstücksflächen zw ischen der Albrecht-
Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Joseph-König-Straße in den damaligen Entwick-
lungszielen zur Errichtung eines bis zu 20 geschossigen Bürohochhauses. Als Art der baulichen
Nutzung ist für den gesamten Geltungsbereich eine Kerngebietsnutzung festgesetzt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut
Nevinghoff“ umfasst die Flächen zwischen der Kanalstraße, Nevinghoff, Al brecht-Thaer-Straße
und der Bahnlinie Hamm -Emden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung wurden lediglich grund-
sätzliche städtebauliche Festsetz ungen für die künftige Bebauung getroffen. Vor dem Hinter-
grund konkreter Nutzeransprüche und insbesondere wegen einer unerwartet kleinteiligen Pa r-
zellierung einzelner Baugrundstücke bestand in Teilbereichen die Notwendigkeit, zusätzliche
Erschließungsanlagen im Bebauungsplan planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus sollte
anstelle der bis dato ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ein Kerngebiet ausgewiesen wer-
den.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Lan-
desversicherungsanstalt“ umfasst die Flächen zwischen der Anton-Bruchausen-Straße und der
Gartenstraße. Maßgeblicher Anlass für die 1. Änderung war die Absicht der Deutschen Tel e-
kom AG, im Zentrum Nord ein Verwaltungsgebäude zu errichten, um die auf mehreren Standor-
ten im Stadtgebiet Münster verteilten Organisationseinheiten in einem zusammenhängenden
Gebäudekomplex unterzubringen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 setzt
die 1. Änderung eine Kerngebietsnutzung für eine maximal siebengeschossige Bebauung fest.
Untergeordnet werden durch den Bebauungsplan Nr. 586 auch geringe Teilflächen des Bebau-
ungsplanes Nr. 114 - Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittlerer Teil“ mit Rechtskraft vom
04.09.1981 überplant. Die betroffenen Flächen sind entsprechend ihrer Funktion als öffentliche
Wegeverbindung als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Die Entwicklungsziele zur Errichtung eines innenstadtnahen Wohnquartiers sind in den best e-
henden Festsetzungen für den Standort planungsrechtlich nicht umsetzbar, s o dass eine Ände-
rung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das vorliegen-
de Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 586. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 586
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Fest setzungen der 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 114 – Teilbereich IV „Zentrum Nord - mittlerer Teil“, der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt III „Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“, der
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 7 von 44
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landes-
versicherungsanstalt“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 114 - Teilbereich IV „Zentrum Nord –
Mittlerer Teil“ aufgehoben.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 wird den Maßgaben
der Stadt Münster zur Wohnraumentwicklung gemäß dem „Handlungskonzept Wohnen“ ent-
sprochen. Weitergehend werden mit der Planung die Ziele zur Schaffung eines Wohnrauman-
gebots nach sozialen Kriterien entsprechend dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur
sozialgerechten Bodennutzung berücksichtigt.
Bei der Errichtung des Wohnquartiers ist auf politischem Beschluss der Stadt Münster ein Anteil
von jeweils 30 % geförderten sowie förderfähigen Wohnraums (Nettowohnflächen) vorzusehen.
Öffentlich geförderter Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauer n-
den Wohnnutzung geeignet ist und nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit den Wohnraumförde-
rungsbestimmungen gefördert wird. Förderfähiger Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsäc h-
lich und rechtlich zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet ist und von der Planung und Bauaus-
führung her den Vorgaben der Ziffern 1.1 (Barrierefreies Bauen) und den Ziffern 1.4.1. bis 1.4.4.
(Wohnflächenobergrenzen) der Anlage 1 zu den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
des Landes NRW entspricht.
Mit dem vorliegenden Nutzungskonzept wird dem Beschluss der Stadt Münster entsprochen,
die Sicherung der Anteile geförderten und förderfähigen Wohnungen erfolgt über den städt e-
baulichen Vertrag.
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom Bebauungsplan Nr. 586
nicht betroffen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Münsteraner Stadtbezirks Mi tte zwischen Garten-
straße, Anton-Bruchausen-Straße, Joseph-König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße im Zentrum
Nord. Der Ende der 1960er -Jahre neu geplante Stadtteil sollte vor allem der Entlastung der I n-
nenstadt von Großverwaltungen und - betrieben dienen. I m Norden wird das Zentrum Nord
durch die Straße Nevinghoff begrenzt, im Osten durch die Bahnlinie Rheine – Münster / E n-
schede – Münster, im Süden durch die Gartenstraße / Hoher Heckenweg und im Westen durch
die Kanalstraße und den Landschaftsraum der „Münsterschen Aa“.
Charakteristisch für den Stadtteil ist eine heterogene Bebauungsstruktur mit zum Teil großmaß-
stäblichen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden, die als Solitärbauten „frei“
auf den jeweiligen Grundstücksflächen angeordnet sind. D ie Höhenstruktur innerhalb des Zent-
rums staffelt sich von zwei bis sieben Geschossen. Über die freie Gebäudestellung auf den
Grundstücken und die zum Teil stark differierenden Geschossigkeiten in unmittelbarer Nähe,
sind klare Raumkanten sowie stadträumlic he Bezüge zwischen den unterschiedlichen Einzel-
quartieren nur eingeschränkt ablesbar.
Die Grund- / Nahversorgung im Zentrum Nord wird über das s ogenannte KOM -Center gesi-
chert. Das Einkaufszentrum liegt im Bereich der Joseph- König-Straße in zentraler Lage. In den
Erdgeschossbereichen befinden sich u.a. ein Discounter, mehrere Imbisse, ein Laden für Bür o-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 8 von 44
artikel, Arztpraxen und eine Apotheke, ergänzend sind in den Obergeschossen Büroflächen
sowie Wohnnutzungen untergebracht.
Mit dem Landschaftsraum der „Münst erschen Aa“ und dem direkt anschließenden Stadtpark
„Wienburg“ westlich der Kanalstraße befinden sich attraktive öffentliche Grünanlagen in unmi t-
telbarer Nähe zum Plangebiet.
Das Plangebiet selbst wird durch die diagonal verlaufende Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße in zwei Teilbereiche unterteilt . Der nordwestliche Bereich um fasst die Fl ä-
chen zwischen dem KOM-Center und der Bezirksregierung im Norden, der Anton- Bruchausen-
Straße im Osten und Süden und der Sparda- Bank und dem Finanzamt im Westen. Der südöst-
liche Teilbereich wird durch die Anton- Bruchausen-Straße im Norden und Westen, die Verwal-
tungsbauten der Telekom im Osten und Gartenstraße im Süden begrenzt.
In beiden Teilbereichen blieben die ursprünglich geplanten Hochbaumaßnahmen unreali siert,
so dass sich das Plangebiet heute vorwiegend als Brachfläche darstellt. Lediglich die Randbe-
reiche werden teilweise durch zusätzliche Stellplatzanlagen der angrenzenden Verwaltungs -
und Dienstleistungseinrichtungen genutzt.
Das Plangebiet ist über die Anton-Bruchausen-Straße an das öffentliche Straßennetz des Stadt
Münster angebunden. In einer Entfernung von rd. 1 km in südlicher Richtung ist eine direkte
Verbindung der Anton-Bruchausen-Straße an den Lublinring / Niedersachsenring als innerörtl i-
che Haupterschließungsstraße gegeben. Zudem ist das Plangebiet über die vorhandenen Bus-
haltestellen „Anton-Bruchausen-Straße“ sowie über den Bahnhaltepunkt Münster Zentrum Nord
im Nordosten sehr gut an den ÖPNV angebunden.
Im gesamten Plangebiet sind, mit Ausnahme der straßenbegleitenden Baumreihen ent lang der
Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße und der Gartenstraße, keine relevanten G e-
hölz- oder Strauchstrukturen vorhanden.
5. Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 soll das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs „Wohn-
quartier Zentrum Nord“ für den Bereich Gartenstraße, Anton -Bruchausen-Straße, Joseph-
König-Straße und Albrecht-Thaer-Straße in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden.
Als Entwicklungsziel ist die Errichtung von Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau mit einer
ergänzenden 6-Gruppenkindertagesstätte in der Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebie-
tes“ vorgesehen.
Neben dem grundsätzlichen Erfordernis zur Ausweisung innenstadtnahem Wohnraums trägt die
Planung mit einem Anteil von mindestens 30 % gefördertem Wohnungsbau und 30 % förderfä-
higen Wohnungen insbesondere der Notwendigkeit zur Schaffung von günstigem Wohnraum im
Stadtgebiet von Münster bei (s. a. Kapitel 3.1.3).
Parallel zur Entwicklung der neuen Wohnquartiere ist eine Optimierung der ÖPNV -Anbindung
geplant. So sollen die bisher rd. 50 m versetzt voneinander angeordneten Bushaltestellen „An-
ton-Bruchausen-Straße“ im südlichen Haltestellenbereich zusammengelegt werden.
Mit der Umsetzung der Planungsziele wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Ent-
wicklung für den Standort sichergestellt. Als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1
Abs. 5 BauGB wird mit der Überplanung der derzeit unbebauten Grundstücksflächen der Ker n-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 9 von 44
bereich des Zentrums städtebaulic h vervollständigt und somit eine Stärkung des gesamten
Stadtteils erwirkt.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung gehen auf das Ergebnis des städtebaulich architektonischen Wett-
bewerbs „Wohnquartier Zentrum Nord in Münster – Städtisches Wohnen in zentraler Lage“ zu-
rück, den die CM Immobilien Entwicklung GmbH mit der Sahle Wohnen GmbH und der Sparda-
Bank Münster eG zur ganzheitlichen Entwicklung der brachliegenden Flächen nordwestlich und
südöstlich der Anton -Bruchausen-Straße zu einem innerstadtnahen Wohnquartier im Jahre
2016 durchgeführt hat.
Mit dem Entwicklungsziel entspricht der Bebauungsplan Nr. 586 den Maßgaben des „Hand-
lungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Münster (s. Kapitel 3.2). Das dem Bebauungsplan zugrunde
liegende städtebauliche Konzept berücksichtigt in der Dichte und Ausgestaltung die Maßgaben
eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers. Über die gewählten Geschossigkeiten
und städtebaulichen Akzentuierungen wird eine Einpassung der Planung i n die bestehende
Stadtstruktur erwirkt, in der Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude als geschlossene Stra-
ßenrandbebauung zur angrenzenden Hauptverkehrsachse wird den städtebaulichen Erforder-
nissen auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprochen.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 586 werden weitergehende Reg elungen zur Ausgestaltung der Gebäude,
Verteilung der Nutzungen sowie zu weitergehenden verkehrlichen und grünräumlichen Belan-
gen über einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Art der baulichen
Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
• Für das gesamte Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohn-
gebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die
Baugebiete WA 1 – WA 4 gegliedert.
In den Wohngebieten WA 1 – WA 4 sind, mit Ausnahme der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO sonstigen nicht störenden Handwerksbetriebe, ausschließlich die in § 4 Abs. 2
BauNVO benannten Nutzungen zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen werden aufgrund der entgegenstehenden Zielset-
zungen für den Standort sowie ihrer Störwirkung – insbesondere über die mit den Nut-
zungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen - nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 10 von 44
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die über den städtebaulichen Wettbewerb formulier-
ten Entwicklungsziele zur Errichtung eines Wohnquartiers am Standort gesichert. Maßnahmen-
bedingt ist die Errichtung einer 6- gruppigen Kindertagesstätte im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans erforderlich. Über die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes wird diese im
südwestlichen Bereich des Baugebietes WA 2 im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Erd-
und Obergeschoss des Wohngebäudes ohne Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf
planungsrechtlich ermöglicht. Die Außen- und Innenflächen der Kindertagesstätte sind im B e-
bauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet. Als etwaige Ergänzung und Stärkung des Quartiers
im bestehenden Stadtgefüge können vereinzelte kleinteilige Geschäfts - und/oder Gastronomie-
nutzungen in zentralen Erdgeschossbereichen ergänzt werden.
Mit der Errichtung von rd. 515 Wohneinheiten sind weitergehende öffentliche Spielbereiche un-
terschiedlicher Spielplatzkategorien im Plangebiet vorzusehen, siehe dazu Kapitel 6.5 ‚Gemein-
bedarf / soziale Infrastruktur‘.
Im Plangebiet wird die Errichtung von öffentlich g eförderten Wohnungen sowie förderfähigen
Wohnungen entsprechend den Maßgaben der Wohnraumförderung der Stadt Münster vorg e-
nommen (s. a. Kapitel 3.2). Vor dem Hintergrund der konkreten Investorenschaft am Projekt mit
unterschiedlichen Schwerpunkten im freif inanzierten bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbau
und unterschiedlichen Grundstücksbelegungen werden im Bebauungsplan keine Festsetzungen
zur Wohnungsbauförderung gemäß § 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB getroffen. Die Sicherung der Belan-
ge zum geförderten Wohnungsbau erfo lgt auf der Ebene des städtebaulichen Vertrages mit
konkreter Festlegung und Verteilung der Gebäude und Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnungsbauförderung gefördert werden können oder müssen. Die Anteile und Verteilung
wurden mit den politischen Gremien der Stadt Münster im Vorfeld abgestimmt.
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 werden zur Nutzungsdichte als
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) sowie maximal zulässige Geschossflächenzahl
(GFZ) wird für
• das gesamte Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche
im Sinne des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BauNVO die Summe der Baugebietsflächen
WA 1 und WA 2 bzw. die Summe der Baugebietsflächen WA 3 und WA 4 als jeweils ein
Baugrundstück maßgebend.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 entspricht den Vorgaben zum Maß der baulichen
Nutzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO und dokumentiert die
Überbaubarkeit der Flächen entsprechend dem Wettbewerbskonzept (siehe Kapitel 6.2.3). Die
für die GRZ- und GFZ-Ermittlung anzusetzenden Baugebietsflächen berücksichtigen die Parzel-
lierung und Veräußerung des nördlichen und südlichen Planbereichs als jeweils ein Baugrund-
stück.
Mit der Geschossflächenzahl von 2,0 wird die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Ober-
grenze für das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. Die Überschreitungen sind
dabei insbesondere auf das Entwicklungsziel zur Schaffung eines verdichteten innenstadtnahen
Wohnquartiers zurückzuführen. Gleichzeitig wird über die weitestgehend vollständig geschlos-
sene und durchlaufende Straßenrandbe bauung zu den Hauptverkehrswegen der Albrecht -
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 11 von 44
Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße ein baulicher Lärmschutz für die rückwärtig geleg e-
nen Innenbereiche sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes zur Sicherung
gesunder Wohnverhältnisse und dem Erf ordernis einer städtebaulich akzentuierten Raumbi l-
dung ist in Abwägung der Belange eine Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung hinnehmbar, nachteilige Auswirkungen auf die U mwelt sind
nicht gegeben. Im Sinne der B augesetzbuchänderung 2013 mit einer Flexibilisierung des M a-
ßes der baulichen Nutzung der BauNVO ist die Überschreitung aus den benannten städtebaul i-
chen Gründen gerechtfertigt, eine zusätzliche Versiegelung oder Nachverdichtung des Qua r-
tiers gegenüber dem im ASSVW am 22.09.2016 vorgestellten überarbeiteten Wettbewerbser-
gebnis ist mit der Überschreitung ebenfalls nicht gegeben.
Neben der Festsetzung der zulässigen Grund - und Geschossflächenzahl in Abhängigkeit von
den Baugebieten werden weitergehende Regelungen zur GRZ i. S. d. § 19 Abs. 4 BauNVO g e-
troffen. So kann
• in den als Allgemeine Wohngebiete WA 1 – WA 4 festgesetzten Baugebieten für die un-
ter Nr. 1 bis 3 benannten Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO und für Tiefgaragen die maximal zulässige Grundflächenzahl
von 0,4 ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
Mit der getroffenen Festsetzung wird eine gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauNVO zweckent-
sprechende Grundstücksnutzung pl anungsrechtlich sichergestellt. So ermöglicht die aus-
nahmsweise zulässige Überschreitungen eine Überbauung der Plangrundstücke in den Zielset-
zungen eines verdichteten Wohnquartiers bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erhöhten Ve r-
siegelungsanteile aus d er geplanten Ausweisung der Stellplatzbedarfe in flächenintensiven
Tiefgaragenanlagen zugunsten attraktiver Aufenthalts - und Spielplatzflächen in den Blocki n-
nenbereichen. Vor dem Hintergrund, dass - unabhängig von der ausnahmsweisen Überschrei-
tung - die GRZ-Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 für die durch Gebäude über-
standenen Flächen (GRZ 1) im gesamten Plangebiet eingehalten werden, können unverträgl i-
che Wohndichten ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche relevante Beeinflussung der natü r-
lichen Bodenfunktionen ist mit der ausnahmsweise zulässigen Überschreitung ebenfalls nicht
zu erwarten.
Insgesamt wird über die getroffenen Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nut-
zung die Bebaubarkeit des Plangebiets entsprechend den Ziel setzungen des städtebaulichen
Wettbewerbs planungsrechtlich gesichert.
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Wettbewerbsk onzept wird die Stellung und Anor dnung der
Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über die differenzierte Festsetzung überbauba-
rer Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrech t-
lich gesichert. Folgende Festsetzungen werden getroffen:
• In den Baugebieten WA 1 und WA 3 werden zwei bzw. drei jeweils parallel zur Albrecht -
Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.
Für die fünfgeschossigen Gebäudeteile betragen die Baufenstertiefen rd. 14,00 m bis
16,25 m, im Bereich der Kopfbauten rd. 16,25 bzw. 18,75 m. Die Länge der Baufenster
variiert zwischen 45,00 m und 75,00 m.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 12 von 44
• Im Baugebiet WA 2 wird die überbaubare Grundstücksfläche im nördlichen Bereich über
fünf rechteckige, jeweils rd. 14,50 m bzw. 15,00 m tiefe Baufenster festgesetzt, die Län-
ge variiert zwischen 36,00 m und 65,00 m.
Weitergehend wird im südwestlichen Bereich des Baugebietes ein U -förmiges rd.
90,00 m langes Baufenster festgesetzt. Als Standort für die geplante Kindertagesstätte
ist die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber der Regeltiefe der Wohn-
baufenster im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss auf rd. 19,50 m aufgeweitet.
• Im Baugebiet WA 4 wird die überbaubare Grundstücksfläche über zwei winkelförmige
Baufenster mit einer Tiefe von rd. 15,50 m bzw. 17,00 m festgesetzt. Die Länge des
nördlichen Baufensters beträgt rd. 90,00 m, die des südlichen rd. 68,00 m.
Neben der Sicherung der Stellung und Anordnung der Gebäude entsprechend dem Wettbe-
werbskonzept ist innerhalb der festgesetzten Tiefen der überbaubaren Grund stücksflächen die
Errichtung der geplanten Geschosswohnungen in den erforderlichen grundrisslichen und wir t-
schaftlichen Standards gewährleistet. Zur weitergehenden Sicherung etwaiger Anpassungser-
fordernisse für den nachfolgenden Planungsprozess der Hochbauten wird ein Spielraum bei
den Gebäudetiefen von ca. 0,5 m eingeräumt, die grundlegende Maßstäblichkeit der Gebäude
bleibt davon unberührt erhalten.
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können in Abhängigkeit von der
festgesetzten Bauweise (s. Kapitel 6.2.3) sowohl durchgängige Gebäudezeilen als auch einzel-
ne Gebäudeeinheiten entsprechend dem Wettbewerbskonzept errichtet werden, eine weiterg e-
hende Differenzierung und Auflösung der Baufenster ist zur Sicherung der geplanten Entwic k-
lungsziele nicht erforderlich und wird daher nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund stadtge-
stalterischer Belange sowie der Belange zum Schallschutz mit einer weitestgehend geschlos-
senen straßenbegleitenden Bebauung sollen die Abstände zwischen den geplanten Gebäude-
einheiten auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gebäude inner-
halb einer Grundstückseinheit ohne eine weitergehende Einzelparzellierung errichtet werden,
sind mit Verweis auf § 6 Abs. 13 BauO NRW weitergehende planungsrechtliche Festse tzungen
zur Sicherung der Belange aus Abstandflächen nicht erforderlich.
Um eine Strukturierung der Gebäudefassaden durch besondere Fassadenelemente zu ermögli-
chen wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zusätzlich festgesetzt, dass im
• gesamten Plangebiet die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer, Balkone und/ode r
Treppenhäuser über eine Tiefe von bis zu 2,00 m, jedoch maximal bis zur Grenze der
öffentlichen Verkehrsfläche, überschritten werden dürfen.
Zur Sicherung eines ganzheitlichen Architekturansatzes im Sinne des städtebaulichen Wettbe-
werbes erfolgt eine wei tergehende Konkretisierung zur Ausgestaltung der Gebäudefassaden
auf der Ebene des Städtebaulichen Vertrages.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fes t-
setzung der Zahl der Vollgeschosse als zwingende bzw. maximale Vollgeschossigkeit in Kom-
bination mit einer maximalen Gebäudehöhe gesichert. Entsprechend der geplanten Höhendiffe-
renzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept
wird für
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 13 von 44
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA 1 und WA 3 zur Albrecht-
Thaer-Straße und Anton -Bruchausen-Straße eine zwingende 5- Geschossigkeit festg e-
setzt. Die maximale Gebäudehöhe (GH max.) variiert in Abhängigkeit von der Gelände-
oberkante zum Bezugspunkt von 17, 70 m bis 1 8,00 m. Die Kopfbebauungen im nördl i-
chen und südlichen Eingangsbereich ins Plangebiet werden über eine zwingende 8-
Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 26,50 m bzw. 24,90 m gesichert.
• die überbaubaren Grundstücksflächen in den rückwärtigen Planbereichen in den Bau-
gebieten WA 2 und WA 4 eine zwingende 4- bzw. 5-Geschossigkeit festgesetzt. Die ma-
ximalen Gebäudehöhe (GHmax.) variiert von 13,00 m bis 15,20 m für die 4-Geschossigkeit
und von 16,80 m bis 18,00 m für die 5- Geschossigkeit. Die südwestlichen Grundstücks-
flächen im WA 2 als Standort für die Kindertagesstätte sind mit bis zu zwei Vollgeschos-
sen und einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m überplanbar.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dokumentieren unter Berücksichtigung des H ö-
henbezugspunktes und der Gebäudeattika die Anforderungen an zeitgemäße Wohnstandards
mit Regelgeschosshöhen von ca. 3 m.
Über die getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit werden die Gebäudekubaturen aus
dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept in die verbindliche Bauleit planung übertragen. Über
die zusätzliche Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen werden unmaßstäbliche Überhö-
hungen aus zusätzlichen Nichtvollgeschossen ausgeschlossen. Die im südwestlichen Bereich
des Baugebietes WA 2 festgesetzte maximale 2- Geschossigkeit sichert die erforderliche Flex i-
bilität für die weitere Festlegung der Raumbedarfe und damit Gebäudekubatur der Kindertages-
stätte. Die grundlegenden Maßstäblichkeiten aus dem städtebaulichen Konzept bleiben da von
unberührt erhalten.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauN VO ist als Bezugspunkt der im Plangebiet festgesetzten maximalen
Gebäudehöhen die mit 54,50 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe in der Straßenverkehr s-
fläche der Anton-Bruchausen-Straße im Einmündungsbereich zum Finanzamt maßgebend. Der
Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Als maxima-
le Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt des Hauptdaches / die Oberkante Attika des Flac h-
dachs.
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge,
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung
dienen, sind auf den Flachdächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die einer aus-
schließlich kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig. Die benannten Anlagen können
• die festgesetzte maximale Gebäudehöhe ausnahmsweise um bis zu 2,00 m überschrei-
ten, sofern diese – mit Ausnahme von Aufzügen – um mindestens 2,00 m von den A u-
ßenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggre-
gate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen.
Mit der Festsetzung wird den technischen Erfordernissen der Gebäude entsprochen, gleichzei-
tig werden über die geringe zulässige Überschreitungshöhe und dem Erfordernis des Abset-
zens der Anlagen von d en Gebäudefassaden stadtgestalterische und nachbarschaftliche B e-
lange angemessen berücksichtigt.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 14 von 44
Über die getroffenen Festsetzungen zu den bebaubaren Grundstücksflächen und zur zuläss i-
gen Höhe der baulichen Anlagen werden die städtebaulichen Entwicklungszi ele für den Stand-
ort hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude planungsrechtlich gesichert,
gleichzeitig ist eine maßstäbliche Einpassung der geplanten Bebauung in die bestehende
Stadtstruktur gewährleistet.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden zur Bauweise gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen:
• Für die überbaubaren Grundstücksflächen der Baugebiete WA 1 und WA 3 wird die g e-
schlossene Bauweise ‚g‘ und für das Baug ebiet WA 2 die offene Bauweise ‚ o‘ festge-
setzt.
In den Baugebieten WA 1 und WA 3 sichert die geschlossene Bauweise die geplante, weites t-
gehend geschlossene Straßenrandbebauung entlang der Albrecht -Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße gemäß dem städtebaulichen Konzept des Wet tbewerbs. Die geschlossene
Bauweise charakterisiert dabei eine regelhafte zeilenartige Schließung des Baufensters zur
Hauptverkehrsstraße mit Gebäudelängen teilweise deutlich oberhalb von 50,00 m. Neben den
stadtgestalterischen Aspekten wird über die Gebäu dezeilen zur Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße eine bauliche Lärmabschirmung für die rückwärtigen nördlichen bzw. südli-
chen Wohnbereiche erwirkt (s.a. Kapitel 6.7.1).
Im Baugebiet WA 2 als der Hauptverkehrsstraße abgewandtes, rückwärtiges Baufeld sichert die
offene Bauweise eine „aufgelockerte“ Bebauungsstruktur mit Gebäudelangen bis maximal
50,00 m und seitlichem Grenzabstand entsprechend dem Konzept des städtebaulichen Wet t-
bewerbs.
Im Baugebiet WA 4 als Standort für den in diesem Bereich geplanten öffentlich geförderten
Mietwohnungsbau ist aus wohnungswirtschaftlichen Gründen eine weiterg ehende Optimierung
und Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen erforderl ichen. So sollen entsprechend
dem städtebauli chen Konzept auch Gebäudelängen größer 50,00 m ermöglicht werden. Mit
Blick auf die vorhandene Bebauungsstruktur im direkten räumlichen Umfeld mit den überwi e-
gend großmaßstäblichen Gewerbe- und Dienstleistungsbauten der Deutschen Telekom können
städtebauliche Unverträglichkeiten zu den östlich angrenzenden Baugrundstücken ausg e-
schlossen werden. Zur Sicherung der benannten Inhalte wird für das Baugebiet WA 4 daher
keine Bauweise festgesetzt. Es gelten die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu Abstandsfl ä-
chen gemäß § 6 BauO NRW.
Mit dem geplanten Bebauungs - und Nutzungskonzept ist die ausschließliche Errichtung inner-
städtischer Geschosswohnungen abseits einer Einfamilien- und/oder Doppelhaus - bzw. Re i-
henhausbebauung verbunden. Vor dem benannten Hintergrund sind Festsetzungen gemäß §
22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht erforderlich und werden nicht getroffen.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist die Errichtung eines
urbanen Wohnquartiers als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld großmaßstäblicher Gewer-
be- und Dienstleis tungsgebäude vorgesehen. Die bestehende Gebäudestruktur im Zentrum
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 15 von 44
Nord ist dabei übe rwiegend durch Flachdachformen gekennzeichnet. A bgeleitet aus dem Be-
bauungskonzept des städtebaulichen W ettbewerbs und in Abstimmung auf die vorhandenen
Bestandsstrukturen wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW
• für das gesamte Plangebiet (Baugebiete WA 1 bis WA 4) als alleinig zulässige Dachform
der Gebäude ein Flachdach (FD) festgesetzt.
Unter Berücksichtigung geltender Richtlinien mit Flachdachausbildungen von bis zu 15° Dac h-
neigung wird darüber hinaus festgesetzt, dass
• im gesamten Plangebiet die festgesetzten Flachdächer ohne sichtbare Dachneigung
oder mit einer umlaufenden Attika auszuführen sind.
Neben dem Belang einer einheitlichen Dachgestaltung für das zukünftige Wohnquartier ist mit
den getroffenen Festsetzungen eine größtmögliche Einpassung der geplanten Gebäude in die
vorhandene Stadtstruktur gewährleistet.
6.2.5 Material, Farbgebung
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesam tensembles
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und ar-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erfolgen. In diesem Zus ammenhang ist die Reduzierung
der Fassadenmaterialien auf einige wenige Hauptmaterialien ein wesentliches Element zur S i-
cherung einer Gestaltqualität sowohl innerhalb der jeweiligen Einzelquartiere als auch übergrei-
fend für das gesamte Plangebiet. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4
BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW
• für das gesamte Plangebiet als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden
Verblendmauerwerk festgesetzt. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung
Putz, Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Glas und Natur-
stein verwendet werden.
Mit der Festsetzung des Hauptmaterials wird ein einheitliches und hochwertiges Gesamter-
scheinungsbild des Wohnquartiers im eher heterogenen Umfeld sicherges tellt. Gleichzeitig ist
über die unterschiedliche Beschaffenheit und Farbigkeit des Verblend mauerwerks und über die
zulässige untergeordnete Verwendung ergänzender Materialien eine weitergehende Differen-
zierung der Fassaden innerhalb ablesbarer Gestaltungs leitlinien gegeben. Die Farbgebung ist
in Abstimmung auf die konkreten Materialien festzulegen, weitergehende Vorgaben zur Far b-
gebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und
werden nicht getroffen.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des Bebauungs plans ge-
planten Nutzungen erfolgt entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bedarfen auf den privaten
Grundstücken in Form von Sammelstellplatzanlagen sowie mehreren, den jeweiligen Gebäuden
zugeordneten dezentralen Tiefgaragenanlagen.
Die Lage der Stellplatzanlagen und der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen berücksichtigt zum
einen die verkehrlichen Belange im Anschluss der privaten Grundstücke an die angrenz enden
öffentlichen Verkehrsstraßen, zum anderen finden die städtebaulichen Zielsetzungen nach ei-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 16 von 44
ner Bündelung der Stellplatzanlagen zugunsten frei von Fahrverkehren nutzbarer Quartiersi n-
nenbereiche Beachtung.
Im nördlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 1 und WA 2, sind zwei Tiefgaragen mit ins-
gesamt rd. 160 Stellplätzen vorgesehen. Die Ein- und Ausfahrten sind in die geplanten Gebäu-
de integriert und werden im Norden von der Albrecht -Thaer-Straße und im Süden über den
westlichen Straßenstich der Anton- Bruchausen-Straße angefahren. Ebenfalls im Norden mit
gleicher Anbindung an die Albrecht-Thaer-Straße wird eine ebenerdige Sammelstellplatzanlage
mit ca. 20 Pkw-Stellplätzen errichtet. Im Baugebiet WA 2, südlich der geplanten Kindertage s-
stätte, stehen weitere rd. 10 öffentliche Besucher -Stellplätze im unmittelbaren nördlichen A n-
schluss an den Abzweig der Anton-Bruchausen-Straße zur Verfügung.
Im südlichen Planbereich, in den Baugebieten WA 3 und WA 4, ist die Errichtung von zwei Tief-
garagen mit insgesamt ca. 120 Stellplätzen geplant. Die Zu- und Abfahrten erfolgen über den
privaten Erschließungsstich entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zwischen der Al b-
recht-Thaer-Straße und Gartenstraße bzw. im direkten südlichen Anschluss zur Gartenstraße.
Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind teilweise in die geplanten Gebäude integriert. Ent-
lang des östlichen Erschließungsstiches ist die A nordnung von rd. 40 ebenerdigen Stellplätzen
und zur Gartenstraße eine kleinere Sammelstellplatzanlage für rd. 8 Pkw vorgesehen.
In der benannten Verteilung ebenerdiger Stellplatzanlagen zu Tiefgarageneinstellplätzen wer-
den 20 % der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze als oberirdische Stellplätze aus-
gewiesen, die auch durch Besucher mitgenutzt werden können. Als ergänzendes Angebot ne-
ben den bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen sollen zusätzlich Car-Sharing-Plätze
auf den privaten Grundstücken vorgehalten werden. Als projektbezogenes Mobilitätsmodell ste-
hen die Stellplätze ausschließlich den zukünftig en Bewohnern zur Verfügung, eine allgemeine
öffentliche Nutzung ist nicht beabsichtigt. Die Umsetzung des Modells ist in Prüfung und steht in
Abhängigkeit von einer konkreten Betreiberschaft. Festsetzungen im Bebauungsplan zur kon-
kreten Ausweisung der Car-Sharing-Plätze werden daher nicht getroffen.
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkierungskonzeptes werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
und 22 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO
• die ebenerdigen privaten Stellplatzflächen sowie die Flächen der Tiefgaragen als Fl ä-
chen für Stellplätze (ST) / (ST / KiTa) und Tiefgaragen (TG) festgesetzt. Außerhalb der
festgesetzten Stellplatzflächen ist die Errichtung von Stellplätzen unzulässig, Tiefgar a-
gen sind sowohl auf den festgesetzten TG -Flächen als auch innerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
• Die Errichtung von Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen ist ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den mit „Ein- /Ausfahrt TG“ festgesetzten
Flächen zulässig. Die geplante Lage der Rampen ist im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellt.
Mit den festgesetzten Stellplatz - und Tiefgaragenflächen wird die Anordnung der Anlagen zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Verkehrs - und Par k-
raumkonzept planungsrechtlich sichergestellt. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Tiefgar a-
genrampen ermöglicht eine weitestgehend flexible Anordnung der Ein- /Ausfahrten der Tiefg a-
ragen bei gleichzeitiger Beachtung der Belange zu Schallimmissionen (s. Kapitel 6.7.1).
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 17 von 44
Zur weitergehenden Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzanlagen ab seits
störender Garagen- und Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass
• auf den mit „ST“ und „ST / KiTa“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von
offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist.
Die im Straßenraum der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße vorhandenen rd. 40
öffentlichen Besucherstellplätze bleiben in ihrer Anzahl auch nach Umsetzung des Planvorha-
bens weitestgehend unverändert erhal ten. Vor dem Hintergrund der geplanten Verlegung der
vorhandenen Haltestelle „Anton- Bruchausen-Straße“ (stadtauswärts), der Einrichtung einer
neuen Querungshilfe zwischen den beiden Plangebietsbereichen, der Errichtung eines neuen
Fußweges auf der Nordseit e der Gartenstraße sowie der baulichen Weiterführung des Radw e-
ges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in nördlicher Richtung sind in Teilbereichen Umba u-
maßnahmen an den öffentlichen Verkehr sflächen erforderlich. Eine relevante Veränderung des
bestehenden Stellplatzangebots ist damit nicht verbunden, die Anordnung und Lage einzelner
Stellplätze wird innerhalb des Straßenraums teilweise angepasst.
Die derzeit im Plangebiet vorhandenen fremdgenutzten provisorischen Stellplatzanlagen im
Nordwesten zur Joseph-König-Straße sowie im Südosten zur Gartenstraße werden mit Umset-
zung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans vollständig überplant und entfallen ersatzlos.
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Stellplätzen ist eine Sicherung zur Anordnung und Aus-
gestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr in den benannten Entwicklungszielen unei n-
geschränkt gewährleistet. Weitergehende Aussagen zur verkehrlichen Erschließung des Plan-
gebietes und Bewertung der Verkehrssituation siehe Kapitel 6.3.1.
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden
Verkehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen in einem nicht unerheblichen Maße das E r-
scheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der
Vorgartenbereiche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
• im Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschli e-
ßungsfläche (Vorgartenbereich) Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen,
Fahrradabstellanlagen und/oder Paketstationen unzulässig sind.
Vor dem Hintergrund, dass sich die geplanten Standorte der Müllsammelplätze größtenteils in
für die Öffentlichkeit einsehbaren Bereichen befinden, wird g emäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §
86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW ergänzend festgesetzt, dass
• im gesamten Plangebiet Müllsammelplätze mit Hecken oder begrünten Holz - oder
Stahlkonstruktionen mit einer Mindesthöhe von 1,00 m von mindestens drei Seiten ei n-
zufassen sind.
Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung und Anordnung von Nebenanlagen einschließ-
lich der erforderlichen Fahrradabstellflächen und möglicher Überdachungen werden im Grün -
und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags getroffen und verbindlich ver-
einbart.
6.2.7 Werbeanlagen
Als Entwicklungsziel soll mit dem Bebauungsplan Nr. 586 die Errichtung von fast ausschließl i-
chen Wohnnutzungen, ergänzt um einige wenige Infrastruktureinrichtungen insbesondere der
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 18 von 44
Kinderbetreuung, ermöglicht werden. Belange der Außenwerbung sind für den Standort daher
nur untergeordnet in Verbindung mit z. B. allgemein zulässigen kleinteiligen Geschäfts - oder
Gastronomienutzungen für einzelne Erdgeschossbereiche von Bedeutung.
Zur Sicherung einer grundsätzlichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Ve r-
meidung von Störeffekten im Kontext der Außenwerbungen zur Wohnnutzung werden gemäß §
9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW
• im gesamten Plangebiet Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame), beweg-
tem (laufendem) Licht ausgeschlossen. Werbeanlagen sind ausschließlich unterhalb der
Fenster im 1. Obergeschoss zulässig, die Länge ist auf maximal 2,00 m begrenzt.
Über die Festsetzung wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erschei-
nungsbild der Gebäude planungs rechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach
einer angemessenen Außendarstellung etwaiger Läden und Dienstleistungseinrichtungen am
Standort entsprochen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Plangebiet ist über die in Nord- Süd-Richtung verlaufende Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und die Gartenstraße an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt
Münster angebunden. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung bilden die Straßenzüge di e
Haupterschließung des Zentrums für den motorisierten Individualverkehr . Über die Gartenstr a-
ße ist mit einer Entfernung von rd. 850 m in südlicher Richtung eine direkte Anbindung an den
Lublinring / Niedersachsenring als innerörtliche Haupterschließungsstraße gegeben.
Der nördliche Planbereich wird über eine Grundstückszufahrt im WA 1 von der Al brecht-Thaer-
Straße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches erschlossen, für den westlichen Planbe-
reich im WA 2 erfolgt die alleinige Zufahrt für den motorisierten Verkehr von Süden über den
Straßenstich der Anton-Bruchausen-Straße. Der südliche Planbereich wird im Norden über die
Zufahrt zur Anton-Bruchausen-Straße / Albrecht-Thaer-Straße und im Süden über zwei Zufahr-
ten von der Gartenstraße zum WA 3 und WA 4 erschlossen. Zur planungsrechtlichen Sicherung
der Grundstückszufahrten siehe Kapitel 6.3.3.
An die Zufahrtsbereiche grenzen die Erschließungsstiche der festgesetzten ebenerdigen G e-
meinschaftsstellplatzanlagen und die Ein- und Ausfahrten der geplanten Tiefgara gen an. Im
südlichen Planbereich zur Gartenstraße sowie im nordwestlichen Planbe reich zur Anton-
Bruchausen-Straße (Abzweig Finanzamt) erfolgt die Zu- und Abfahrt der Tiefgaragen aus-
nahmsweise über zurückversetzte Rampen im Anschluss an die öffentlichen Ver kehrsflächen
(weitergehend s.a. Kapitel 6.2.6).
Abseits der privaten Erschließungsstiche für den motorisierten Verkehr erfolgt die innere E r-
schließung über ein dichtes Fuß - und Radwegenetz mit eingeschränkten Über fahrbarkeiten für
die Ver- und Entsorgung (s. Kapitel 6.4.2). Dabei bleibt die Joseph- König-Straße im nordwestli-
chen Planbereich als Fuß- und Radwegeverbindung im Grundsatz erhalten. Ergänzt wird sie
über eine parallele Nord-Südverbindung auf Privatfläche, die sogenannte ‚Promenade‘, über die
eine direkte attraktive Fuß- und Radwegeverbindung von der Anton- Bruchausen-Straße nach
Norden zum KOM -Center gegeben sein wird. Im südlichen Planbereich wird über die zusätzl i-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 19 von 44
che Ausweisung eines Fußweges auf der Nordseite der Gartenstraße die Zugäng lichkeit der
Baugebiete WA 3 und 4 für Fußgänger optimiert. Zur verbesserten Fußwegeverbindung zw i-
schen dem nördlichen und südlichen Planbereichen ist die Errichtung einer Fußgängerschut z-
anlage in der Anton-Bruchausen-Straße geplant.
Mit Umsetzung der Entwicklungs ziele sind planbedingte Mehrverkehre auf den öffentlichen
Straßen verbunden. Zur Bewertung der vorhandenen und zukünftigen Verkehrss ituation wurde
zum Bebauungsplan Nr. 586 eine verkehrstechnische Untersuchung 3 durchgeführt, in der die
Auswirkungen der zus ätzlichen Verkehre auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des umli e-
genden Straßennetzes untersucht wurden.
Die Bewertung der Verkehrssituation erfolgte anhand folgender Planszenarien:
• Analysebelastung 2017 (Analyse-0-Fall) - Bestandsfall
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-0-Fall) – ohne Planvorhaben
• Prognosebelastung 2030 (Prognose-1-Fall) – Prognose-0-Fall zuzüglich der planbeding-
ten Mehrverkehre
Die Prüfung zur gesicherten Ableitung der Verkehre erfolgte anhand von Leistungsfähigkeitsbe-
rechnungen für di e Knotenpun kte „Gartenstraße / Anton- Bruchausen-Straße“ und „Anton -
Bruchausen-Straße / Finanzamt“.
Als Berechnungsgrundlage wurde am 08.02.2017 an den benannten Knotenpunkten eine Kur z-
zeitzählung von 06:00 Uhr - 09:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr durchgef ührt, weitergehend
wurden die Daten zur Verkehrs - und Bevölkerungsentwicklung des Landesbetriebs Information
und Technik Nordrhein- Westfalen (IT.NRW) und der Stadt Münster sowie Haushaltsbefragun-
gen aus den Jahren 2007 und 2013 in die Prognosen eingestellt . Die prognostizierte Bevölke-
rungszunahme bis 2030 liegt demnach bei ca. 29.000 Einwohnern, im Bereich des Pkw -, Rad-
und Fußgängerverkehrs liegt die ermittelte Zunahme bei 9,2 %.
Die Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs erfolgte auf Grundlage des st ädtebaulichen
Konzeptes und den daraus abzuleitenden Kenngrößen und Annahmen zu den zu erwartenden
Einwohnerzahlen und Kfz -Fahrten pro Werktag. Demnach sind für das Plangebiet ca. 940 -
1.460 Einwohner mit mind. 635 und max. 982 Kfz -Fahrten/Tag in Ansatz z u bringen, für den
Prognose-1-Fall wurde als Mittelwert 810 Kfz -Fahrten/Tag zugrunde gelegt. Die 6 -gruppige
KiTa wurde mit 120 Betreuungsplätzen in der Untersuchung berücksichtigt.
Weitergehende Details zu den Berechnungsgrundlagen und - methoden sind dem Gutachten zu
entnehmen. Zusammenfassend sind folgende Ergebnisse festzuhalten:
Analyse-0-Fall
Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastungen DTV auf der Albrecht -Thaer-Straße / An-
ton-Bruchausen-Straße liegen zwischen 4.900 bis 7.300 Kfz/24 h, für den untergeordneten
Straßenstich zum Finanzamt und der Gartenstraße sind Belast ungen von 1.100 bzw. 2.500
Kfz/24 h festzustellen. Der durchschnittliche SV-Anteil/Tag auf der Hauptverkehrsachse der Alb-
3 Verkehrsgutachten zu einem geplanten Wohnquartier im Zentrum Nord der Stadt Münster
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 11. Mai 2017
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 20 von 44
recht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße variiert zwischen 3,4 und 4,4 %, auf der Ga r-
tenstraße liegt der Anteil bei 0,8%.
Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen der benannten Knotenpunkte zeigen, dass der Knoten-
punkt „Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße“ in den Spitzenstunden am Morgen (7:30 –
8:30 Uhr) mit einer Belastung von 835 Kfz/h die höchste Verkehrsbelastung aufweist, rd. 70
Kfz/h höher als in den Nachmittagsspitzenstunden (15:30 – 16:30 Uhr). Der Knotenpunkt „An-
ton-Bruchausen-Straße / Finanzamt“ weist insgesamt eine geringere Verkehrsbelastung auf
(morgens 598 Kfz/h; nachmittags 610 Kfz/h). Der Anteil nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer
liegt während der Spitzenstunden zwischen 11% und 28 % der Gesamtbelastung am jeweiligen
Knotenpunkt.
Für beide Knotenpunkte ergeben sich in den Spitzenstunden im A nalyse-0-Fall 2017 gute bis
sehr gute Verkehrsverhältnisse (Qualitätsstufe A – B). Die Wartezeiten für Verkehrsteilneh mer
sind demnach sehr gering, die Kapazitätsreserven sehr hoch.
Prognose-0-Fall 2030
Im Prognose-0-Fall 2030 ohne die planbedingten Mehrverkehre ist an allen untersuchten Str a-
ßenabschnitten mit 5.400 bis 8.000 Kfz/24 h (Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße) und 1.200 bis 2.700 Kfz/24 h (Straßenstich Finanzamt / Gartenstraße) ein Anstieg der
allgemeinen Verkehrsmengen um rd. 8 – 10 % zu erwarten. Eine relevante Erhöhung des
durchschnittlichen SV-Anteil/Tag ist nicht festzustellen.
Trotz der Verkehrszuwächse bleibt die Leistungsfähigkeit an den untersuchten Kno tenpunkten
weitestgehend unverändert und somit weiterhin hoch bis sehr hoch.
Prognose-1-Fall 2030
Für den Prognose- 1-Fall 2030 ergibt sich für die Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße eine Verkehrsbelastung von 5.800 bis 8.500 Kfz/24 h, was einer mittleren Zunahme g e-
genüber der Analysebelastung 2017 von ca. 17,5% entspricht, rd. 8 % sind als planbedingte
Mehrverkehre dem Planvorhaben zuzuordnen. Ein relevanter Anstieg des SV -Anteils ist im g e-
samten Untersuchungsbereich gegenüber dem Prognose 0- Fall 2030 nicht gegeben. Die zu
erwartenden Verkehrsmengen von rd. 700 Kf z/h in der maßgebenden Spitzenstunde nachmi t-
tags werden für den vorhande nen Querschnitt der Albrecht -Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-
Straße mit einer Straßenraumbreite von 20,00 m und einer Fahrbahnbreite von 7,00 m als ver-
träglich eingestuft.
Der westliche Abschnitt der Anton -Bruchausen-Straße (Abzweig zum Finanzamt) wird mit ei-
nem Verkehrsanstieg um ca. 45 % zukünftig deutlich mehr Kfz/24 h aufnehmen. Dies ist vor al-
lem auf die derzeit geringen Verkehrsbelastungen ( 1.100 Kfz/24 h) und die in diesem Berei ch
geplante Tiefgaragenzufahrt für den gesamten westlichen Planbereich im WA 2 und die geplan-
ten Stellplätze südliche der Kindertagesstätte zurückzuführen. Mit einer ermittelten Durc h-
schnittbelastung von zukünftig 1.600 Kfz/24 h bleibt die Gesamtverkehrsbelastung trotz der Zu-
wächse jedoch vergleichsweise niedrig.
Dies belegen auch die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen. Beide Knotenpunkte weisen insbe-
sondere Belastungssteigerungen hinsichtlich der Nebenrichtungsströme auf, was vor allem aus
der Lage der südl ichen Tiefgaragen in den jeweiligen Plangebieten resultiert. Auch unter B e-
rücksichtigung der planbedingten Mehrverkehre sind jedoch weiterhin gute Verkehrsabläufe der
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 21 von 44
Qualitätsstufe B mit großen Kapazitätsreserven an beiden Knotenpunkten gegeben, ein Ausbau
der Einmündungen ist nicht erforderlich.
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Umsetzung des Planvorhabens keine relevanten Auswi r-
kungen auf die äußere Erschließung und die Funktionsabläufe der bestehenden Verkehrsstru k-
turen zu erwarten sind und die Verkehre sicher und leistungsfähig über die bestehenden öffent-
lichen Straßen abgeleitet werden können.
Neben der Überprüfung der Verkehrszuwächse und Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte wur-
den auch die geplanten Tiefgaragenzufahrten sowie die Querungsbedi ngungen in der Anton -
Bruchausen-Straße für Fußgänger und Radfahrer untersucht und gutachterlich bewertet.
Im Plangebiet sind 5 Tiefgaragen mit insgesamt rd. 280 Stellplätzen geplant, die ausschließlich
von Mietparkern genutzt werden. Die ermittelten Verkehrsbewegungen durch ein- und ausfah-
rende Pkw in den jeweiligen Tiefgaragen variieren zwischen 133 – 240 Pkw/Tag. Verkehrliche
Behinderungen im Bereich der Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind laut Gutachter nicht geg e-
ben.
Mit Realisierung von rd. 514 Wohneinheiten wird sich die Anzahl der Fußgänger - und Rad-
fahrerquerungen im Bereich der Anton- Bruchausen-Straße deutlich erhöhen, prognostiziert
wurden 160 - 200 Querungen/h. Bereits heute werden beide Knotenpunkte durch nichtmotor i-
sierte Verkehrsteilnehmer stark frequentiert, wobei der Schwerpunkt mit 150 Querungen/h auf
Höhe der nördlichen Einmündung Anton-Bruchausen-Straße / Finanzamt liegt. Mit Blick auf die
geplante Kindertagesstätte im nördlichen Plangebiet ist insbesondere in diesem Bereich ein
weiterer Anst ieg der Querungsvorgänge zu erwarten. Unter Berücksichtigung der ermittelten
Querschnittsbelastungen in der Anton- Bruchausen-Straße von rd. 700 Kfz/h in der relevanten
Spitzenstunde und einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz von 50 km/h ist lt. Gut achter die
Anlage einer Querungshilfe erforderlich.
Hierzu soll eine neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei n-
mündung Anton- Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Hinsichtlich der
Verkehrssicherheit und des Verkehr sablauf ist auch mit der Anlage ein sehr guter Verkehrsab-
lauf (Qualitätsstufe A) gewährleistet, die Rückstauentwicklung während der relevanten Spitzen-
stunden ist mit 35 ,00 m als gering einzustufen. Eine zusätzliche Querungshilfe abseits der
Übergänge der Fußgängerschutzanlage ist nicht erforderlich. Insgesamt können lt. Gutachter
verkehrliche Behinderungen aus der E rrichtung der Fußgängerschutzanalage ausgeschlossen
werden, in der Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Ki n-
dergarten im Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit beson-
ders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden.
Verkehrliche Belange stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans
Nr. 586 nicht entgegen.
6.3.2 ÖPNV-Anbindung
Der Planstandort ist sehr gut an das öffentliche Personennahverkehrsnetz der Stadt Münster
angebunden. So besteht über den zentral gelegenen Haltepunkt „Anton- Bruchausen-Straße“
mit der Stadtbuslinie 17 eine direkte Verbindung sowohl in R ichtung Innenstadt als auch in die
nördlichen und südlichen/südöstlichen Stadtgebiete (Linie 17 Kinderhaus – Krögerweg, w o-
chentags).
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 22 von 44
Über den r und 350 m entfernten Bahnhaltepunkt „Zentrum Nord“ nordöstlich vom Plangebiet
bestehen darüber hinaus drei Nahverkehrslinien / Regionalbahnverbindungen, di e mehrmals
stündlich bedient werden ( RB 63 Baumberge-Bahn: Münster – Coesfeld, RB 64 Euregio-Bahn:
Münster – Enschede und RB 65 Ems-Bahn: Münster – Rheine).
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung und Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durch das Ingenieurbüro nts in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestät igt.
Die Ergebnisse der Abstimmung sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die
weitergehende Konkretisierung der Planung, z. B. die genaue Lage der Bushaltestelle, erfolgt
außerhalb des Bebauungsplans über die nachfolgenden Ausführungsplanungen.
6.3.3 Verkehrsflächen
Der Planstandort ist über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-
Straße, Anton-Bruchausen-Straße und der Gartenstraße vollständig erschlossen. Die Straßen
sind über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 114 – Teilbereiche III bis V (Teilbereich III
„Zentrum Nord – Südlich Gut Nevinghoff“ - 1. Änderung / Teilbereich IV „Zentrum Nord – Mittle-
rer Teilbereich“ / Teilabschnitt V „Zentrum Nord – nördlich Landesversicherungsanstalt“ - 1. Än-
derung) als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Eine Festsetzung zusätzli-
cher öffentlicher Verkehrsflächen ist zur Erschließung des geplanten Wohnquartiers nicht erfor-
derlich, zur Umsetzung der Entwicklungsziele si nd jedoch Teilanpassungen an den Straßena b-
grenzungen bzw. am bestehenden Straßenausbau wie folgt vorzunehmen:
An den Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton-Bruchausen-Straße und Gartenstra-
ße sind zur verkehrlichen Anbindung der Planbereiche neue Grundstückszufahrten anzulegen.
Darüber hinaus sind über die geplante Zusammenlegung der Bushaltestelle „Anton-
Bruchausen-Straße“ in Kombination mit der Errichtung der Fußgängerschutzanlage in der A n-
ton-Bruchausen-Straße, den neu zu errichtenden Fußweg in der Gartenstraße sowie der bauli-
chen Fortführung des Radweges entlang der Albrecht -Thaer-Straße in nördliche Richtung wei-
tere Anpassungen am bestehenden Straßenausbau vorzunehmen (s. Kapitel 6.3.1).
Die Joseph- König-Straße im Westen des Plangebiets blei bt in ihrer Funktion als öffentliche
Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Anton- Bruchausen-Straße und KOM -Center erhalten.
In ihrer zukünftigen zusätzlichen Funktion als fußläufige Anbindung der westlichen Wohng e-
bäude im Baugebiet WA 2 sind auch hier Anpass ungen an der Wege - und den begleitenden
Grünflächen erforderlich.
Die Joseph- König-Straße und die parallel verlaufende neu geplante „Promenade“ münden in
die vorhandene Platzfläche südlich des KOM-Centers. Mit Realisierung des Planvorhabens wird
der Platzbereich vollständig umgestaltet, innerhalb der Platzfläche wird mit einer Größe von rd.
1.300 m² der zentrale Quartiersspielplatz (Spielplatzbereich A) errichtet (s. Kapitel 6.5).
Zur Sicherung der Anpassungserfordernisse in den bestehenden Funktionen als öffentliche
Verkehrsflächen werden
• die Verkehrsflächen der Albrecht -Thaer-Straße, Anton- Bruchausen-Straße (einschließ-
lich des westlichen Straßenstiches), der Gartenstraße und der Joseph- König-Straße
(einschließlich der Platzfläche südlich des KOM -Centers) in den bestehenden Abgren-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 23 von 44
zungen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans au fgenommen und als öffentliche
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Entsprechend ihrer Bedeu-
tung und Funktion wird die Joseph- König-Straße zusätzlich mit der Zweckbestimmung
„Fuß- und Radweg“ und der nördlich anschließende Platz mit der Zweckbestimmung
„Quartiersplatz mit Spielplatzbereich A“ belegt. Innerhalb der Verkehrsflächen ist der be-
stehende und geplante Ausbau der Straßenflächen und Straßeneinbauten einschließlich
der geplanten Gebäudezuwegungen nachrichtlich dargestellt.
Zur weitergehenden Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs in Abstimmung auf die ge-
planten Zufahrtsbereiche (s. Kapitel 6.3.1) werden
• die geplanten Grundstückszufahrten als Einfahrtsbereiche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und
11 BauGB festgesetzt. Grundstückszufahrten außerhalb der festgesetzten „Ein- und
Ausfahrtsbereiche“ sind – mit Ausnahme von Tiefgaragenein- und -ausfahrten innerhalb
überbaubarer Grundstücksflächen – grundsätzlich unzulässig.
Die getroffene Festsetzung dokumentiert die Lage und Anzahl der geplanten Grundstücksz u-
fahrten, gleichzeitig werden vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Gebäudepla-
nung weitergehende Optionen zur Anordnung von Tiefgaragenrampen innerhalb von Gebäuden
grundsätzlich ermöglicht. Die Errichtung zusätzlicher TG -Ein- /Ausfahrten innerhalb der festg e-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen ist mit der Verkehrsplanung und dem Tiefbauamt der
Stadt Münster vorab abzustimmen.
Innerhalb der festg esetzten Verkehrsflächen sind alle Maßnahmen am Straßenbaukörper ent-
sprechend den verkehrlichen und funktionalen Erfordernissen umsetzbar. Weitergehende R e-
gelungen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Umbaumaßnahmen werden auf der Ebene
des städtebaulichen Vertrags getroffen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 586 ist über die bestehende technische Infrastruktur in
den umgebenden öffentlichen Straßenv erkehrsflächen de r Albrecht-Thaer-Straße / Anton-
Bruchausen-Straße und der Gartenstraße an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der
Stadt Münster angeschlossen.
Versorgungssituation: Die Trink - und Löschwasserversorgung ist über das bestehende Lei-
tungsnetz in der Albrecht -Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße gemäß den technischen
Regeln sichergestellt.
Die Stromversorgung ist im Grundsatz ebenfalls sichergestellt. Zur Deckung der Strombedarfe
der rd. 515 zusätzlichen Wohneinheiten ist die Errichtung von zwei Trafostationen im nördlichen
und einer im südlichen Planbereich vorgesehenen (s. Kapitel 6.4.3). Die Trafostationen berüc k-
sichtigen auch die zusätzlich für das Quartier geplanten Ladestationen für die E-Mobilität.
Die Energieversorgung erfolgt über das bestehende Fernwärmenetz in den umgebenden öffent-
lichen Straßen mit einem Primärenergiefaktor von 0,0.
Entsorgungssituation: Die Kanalisation erfolgt im Trennsystem. Die vorhandene Schmutzwas-
serkanalisation in den öffentlichen Erschließungsstraßen ist zur Abführung des Schmutzwas-
sers aus den beiden Teilbereichen ausreichend dimensioniert.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 24 von 44
Am Regenwassernetz sind aufgrund bereits bestehender Mängel und zur Sicherung einer
überstaufreien Abführung des Oberflächenwassers im Bemessungsfall eines 20- jährigen Rege-
nereignisses Sanierungsmaßnahmen im Planbereich erforderlich. Die Sanierung wird durch das
Tiefbauamt der Stadt Münster durchgeführt. Der derzeit im Einmündungsbereich der Anton -
Bruchausen-Straße / Gartenstraße liegende RW -Schacht ist aus dem zukünftigen Gebäudebe-
reich in die öffentliche Straßenverkehrsfläche auf Kosten des Investors zu verlegen. Nach
Durchführung der Maßnahmen ist eine gesicherte Ableitung des Regenwassers in den zukünf-
tigen Anschlussmengen gewährleistet.
Eine örtliche Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der Bodenverhält nisse nicht mö g-
lich, die Festsetzung der Dachflächenbegrünung (s. Kapitel 6.6.4) wird sich positiv auf das
Oberflächenwassermanagement auswirken. Maßnahmen am unteren Wasserweg sind mit U m-
setzung der Planung nicht erforderlich.
Die Abfallentsorgung der geplanten Wohnnutzungen ist über die angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen sowie über die privaten Erschließungswege auf den Grundstücken sicherge-
stellt (s. Kapitel 6.4.2) . Zur Sicherung der Anfahrbarkeit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge
und für die Feuerwehr einschließlich der erforderlichen Aufstellflächen wurde in Abstimmung mit
der Feuerwehr ein Brandschutzkonzept als Grundlage für die nachfolgenden bauordnung s-
rechtlichen Genehmigungsverfahren erarbeitet, die Ergebnisse wurden dem vorliegenden städ-
tebaulichen Konzept zugrunde gelegt und werden über den Freianlagenplan als Bestandteil des
städtebaulichen Vertrages gesichert.
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebau-
ungsplans Nr. 586 nicht entgegen.
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein differenziertes Netz aus Wege - und
Fahrflächen auf den privaten Grundstücken. So wird über das Wegenetz die Erschließung der
geplanten Wohngebäude und Tiefgaragen sowie die Zugänglichkeit der maßnahmenbedingten
Spielflächen sichergestellt . Darüber hinaus wird über die geplanten Wegeflächen auch eine
Verbindung mit den angrenzenden Stadtstrukturen hergestellt.
Abgeleitet aus den unterschiedl ichen Nutzungsanforderungen an die Wege - und Fahrflächen
werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB getroffen:
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sowie WA 3 und WA 4 werden im nördlichen bzw.
östlichen G rundstücksbereich auf den zur Anbindung der hier geplanten Tiefgaragen
und ebenerdigen Stellplatzanlagen erforderlichen Erschließungsflächen Geh- und Fahr-
rechte zugunsten der Anlieger (GF A) festgesetzt.
• In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird die Hauptwegeachse (sogenannte ‚Promena-
de‘) zwischen Joseph-König-Straße im Norden (Quartiersplatz) und Anton- Bruchausen-
Straße im Süden entsprechend ihrer Erschließungsfunktion mit einem Geh- und Rad-
fahrrecht zugunsten der Anlieger (GR A) belegt.
• In den Baugebieten WA 1, WA 3 und WA 4 werden die erforderlichen Wegeflächen zur
Erreichbarkeit der Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksflächen sowie der
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 25 von 44
südliche Grundstücksvorbe reich des geplanten Kindergartens zur Anton- Bruchausen-
Straße (WA 2) mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger (G A) belegt.
Über die getroffenen Geh- , Fahr - und Radfahrrechte ist die innere Erschließung der unte r-
schiedlichen Planbereiche für die Bewohner/innen des neuen Quartiers sichergestellt. Darüber
hinaus ist als Ersatz für den fehlenden nördlichen Gehweg des westlichen Straßenstichs der
Anton-Bruchausen-Straße über das Gehrecht eine verkehrssichere Zugänglichkeit der geplan-
ten Kindertagesstätte gewährleistet. Vor dem Hintergrund, dass die Spielplatzbereiche grund-
sätzlich auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein sollen, werden ergänzende Vereinbarungen zur
Zugänglichkeit über den Städtebaulichen Vertrag zwischen den Investoren und der Stadt Müns-
ter getroffen. Zusätzlich werden grundbuchliche Eintragungen einer erstrangig beschränkte n
persönlichen Dienstbarkeit sowie die Eintragung von Baulasten vorgenommen . Weitergehend
siehe Kapitel 6.5
Neben den Belangen aus der Erschließung und Vernetzung des Planbereichs für Fußgänger
und Radfahrer ist auch eine Sicherung der Ver - und Entsorgung des Plangebiets über Geh -,
Fahr- und Leitungsrechte auf den privaten Grundstücken vorzunehmen. So wird
• die Hauptwegeachse (‚Promenade‘) im WA 1 und WA 2 einschließlich der südlichen
Grundstücksfläche des Kindergartens zur Anton- Bruchausen-Straße im WA 2 (s .o.) so-
wie die zur östlichen Grundstücksgrenze gelegene Erschließungsfläche in den Baug e-
bieten WA 3 und WA 4 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorger (GFL E) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belegt.
Über die Festsetzungen wird eine Anfahrbarkeit der Plangrundstücke für Müllfahrzeuge ermö g-
licht bzw. sind Optimierungen bei der technischen Versorgung über eine Bündelung von Haupt-
leitungstrassen über die Plangrundstücke gewährleistet.
Insgesamt ist mit den getroffenen Festsetzungen die verkehrliche und technische E rschließung
und Vernetzung des Plangebietes abseits der umgebenden öffentlichen Straßenverkehrsfl ä-
chen sichergestellt, weitergehende Festsetzungen von Geh- , Fahr - und Leitungsrechten sind
zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich.
6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Sicherstellung der Stromversorgung im
Quartier die Errichtung von drei zusätzlichen Trafostationen erforderlich (s. Kapitel 6.4.1). Die
Trafostationen dienen der Elektrizitätsversorgung der rd. 515 geplanten Wohneinheiten.
Zur Sicherung der versorgungstechnischen Belange werden
• die Standorte für die Ortsnetzstationen (Trafostationen) im Bebauungsplan mit dem
Planzeichen ‚Elektrizität‘ als vorgeschlagene Standorte festgesetzt.
Die genaue Festlegung erfolgt im weiteren Planungsprozess in Abstimmung mit der
Netzgesellschaft der Stadtwerke Münster.
Die Anfahrbarkeit der Trafostationen für die Versorgungsträger ist zu gewährleisten.
Eine weitergehende Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB zur Versorgung des Plangebietes ist nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 26 von 44
Weitergehende Belange von Versorgungsanlagen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 586
nicht berührt.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 ist zur Deckung der Bedarfe
aus den zukünftigen Wohnnutzungen die Errichtung einer 6 -Gruppen-Kindertagesstätte im
Plangebiet erforderlich.
Die Einrichtung soll im bis zu z weigeschossigen Sockel des ansonsten fünfgeschossigen G e-
bäudes im südwestlichen Baufeld des Baugebietes WA 2 untergebracht werden. Die Kinderta-
gesstätte wird über den westlichen Straßenstich der Anton -Bruchausen-Straße erschlossen.
Die erforderliche Größe der Außenspielflächen wurde in Abstimmung mit dem Landschaftsver-
band Westfalen- Lippe LWL und dem Fachamt der Stadt Münster auf 930 m² fes tgelegt. Die
Flächen sind im lärmgeschützten rückwärti gen Grundstücksfreibereich angeordnet und sind
nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ist die Errichtung der Kinderta-
gesstätte innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes uneingesch ränkt zulässig.
Eine Sicherung des Standortes als Gemeinbedar fsfläche ist nicht erforderlich, Festsetzungen
von Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden somit nicht getrof-
fen.
Mit Errichtung des Wohnquartiers besteht im gesamten Plangebiet nordwestlich und südöstlich
der Anton-Bruchausen-Straße das maßnahmenbedingte Erfordernis zur Realisierung von Kin-
derspielflächen. Als Gesamt-Spielflächenbedarf für die rd. 515 Wohneinheiten wurden durch
das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 3.200 m² ermittelt. Entsprechend dem
städtebaulichen Wettbewerbskonzept sollen die Spielplatzflächen teilweise auf den öffentlichen,
teilweise auf den privaten Grundstücksflächen errichtet werden.
Auf den bestehenden städtischen Flächen im nördlichen Plangebiet zur Joseph- König-Straße
wird mit einer Größe vo n rd. 1.300 m² der neue Quartiersspielplatz hergestellt (Spielplatzbe-
reich A - zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil / alle Altersgruppen). Die weitergehend
erforderlichen Spielflächen (rd. 1.900 m²) werden auf den privaten rückwärtigen Grundstüc ks-
freiflächen im nördlichen und südlichen Planbereich (WA 1 bzw. WA 3) sowie innerhalb der
Wegeverbindung zwischen Quartiersplatz und Anton- Bruchausen-Straße (‚Promenade‘) reali-
siert.
Die Errichtung der geplanten Spielplatzbereiche resultiert maßnahmebedingt ausschließlich aus
der Wohnflächenentwicklung, die Spielflächen werden somit erstrangig durch die Bewoh-
ner/innen des Plangebiets genutzt. Da die Spielplatzbereiche auf den privaten Grundstücksfl ä-
chen grundsätzlich auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein sollen, werden ergänzende Verei n-
barungen zur Zugänglichkeit der Spielbereiche für die Öffentlichkeit zwischen den Investoren
und der Stadt Münster getroffen (siehe Kapitel 6.4.2).
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Spielplatzbereiche werden
• die Standorte und Abgrenzungen der Kinderspielflächen auf den rückwärtigen Grund-
stücksflächen im WA 1 und WA 3 sowie innerhalb der ‚ Promenade‘ im WA 1 und WA 2
(Spielplatzbereiche) als Gemeinschaftsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB mit der
Zweckbestimmung ‚Spielplatzbereich‘ festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 27 von 44
Der Spielbereich A ist Bestandteil des öffentlichen Quartiersplatzes und wird im Bebau-
ungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Quartiersplatz mit
Spielplatzbereich A“ zeichnerisch festgesetzt.
Innerhalb der getroffenen Festsetzungen ist die planungsrechtliche Sicherung der B elange zur
sozialen Infrastruktur für das Plangebiet uneingeschränkt gewährleistet. In den festgesetzten
Flächenausweisungen ist der er forderliche Gesamt -Spielflächenbedarf im Plangebiet , ein-
schließlich der nach § 9 Abs. 2 BauO NRW erforderlichen Spielflächen für Kleinkinder, nachg e-
wiesen.
Die Kosten zur Herstellung sämtlicher Spielplatzflächen sind als maßnahmenbedingte Kosten
durch die Investoren zu tragen.
Als öffentliche Maßnahme erfolgt die weitergehende Konkretisierung zur Umgestaltung des
Quartiersplatzes einschließlich des Spielbereiches durch die Stadt Münster außerhalb des Bau-
leitplanverfahrens im weit eren Planungsprozess unter Berücksichtigung der bestehenden bzw.
zukünftigen Nutzungsanforderungen (z. B. Anlieferverkehre, Brandschutzbelange etc.).
Die Ausgestaltung der Spielflächen auf den privaten Grundstücksflächen erfolgt in Absti mmung
mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster, die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der
Spielplätze liegen bei den privaten Betreibern / Investoren. Die dauerhafte Nutzung der Spiel-
flächen auf den Privatgrundstücken wird durch die Eintragung von Baulasten öffentlich-rechtlich
gesichert.
Zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung an Grunds chulplätzen für die geplanten Wohn-
nutzungen werden derzeit Erweiterungsmöglichkeiten der Thomas -Morus-Schule und der
Norbertschule als nächstgelegene Grundschulen zum Ausbau der Aufnahmekapazitäten g e-
prüft. Die Ergebnisse sollen Ende des 2. Quartals 2018 vorliegen.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Ausgehend von den bestehenden Grünstrukturen mit dem ca. 350 m westlich des Plangebiets
gelegenen Stadtpark „Wienburg“ und dem übergeordneten Freiraum der „Münsterschen Aa“ im
westlichen Anschluss an den Stadtteil sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 586 keine zusätzlichen öffentlichen Grün- oder Freiflächen zur Umsetzung grünräumlicher
Belange erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden daher nicht g e-
troffen.
6.6.2 private Grünflächen
Mit dem Bebauungsplan Nr. 586 wird ein innerstädtisches Wohnquartier mit ergänzender Ki n-
dertagesstätte in den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes auf privaten Baugrund-
stücken realisiert. Die im Quartier erforder lichen Spielplatzbereiche sind in Größe und räuml i-
cher Zuordnung auf den Grundstücken Bestandteil der pl anungsrechtlichen Festsetzungen. Die
Ausgestaltung der Grundstücksfreibereiche einschließlich der Spiel - und Wegeflächen wird in
einem Grün- und Freiraumplan festgelegt und Bestandteil eines städtebaulichen Vertrags g e-
mäß § 11 BauGB zur Umset zung des Planvorhabens. Eine weitergehende planungsrechtliche
Sicherung des Freiflächenkonzeptes über die Ausweisung privater Grün- und Freiflächen ist
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 28 von 44
nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind
somit nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 im Umfeld innerstädt i-
scher, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft
oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht
getroffen.
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist – mit Ausnahme der öffentlichen
Verkehrsflächen – eine erstmalige Belegung des Plangebiets in den neu formulierten städt e-
baulichen Zielsetzungen verbunden. Die Auswirkungen auf grünräumliche Belange sind dabei
wie folgt zusammenzufassen:
Die öffentlichen Verkehrsflächen der Albrecht-Thaer-Straße / Anton-Bruchausen-Straße und der
Gartenstraße sind durch straßenbeglei tende Baumreihen (überwiegend Eichen) gekennzeic h-
net. Ein Großteil der Straßenbäume wurde bereits vor mehreren J ahrzehnten gepflanzt und
schafft eine grünräumliche Prägung im Straßenbild. Abseits geringfügiger Anpassungen des
Straßenraums im Zusa mmenhang mit der Verlegung der nördlichen Bushaltestelle „ Anton-
Bruchausen-Straße“ sind Umbaumaßnahmen in den öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorge-
sehen, ein relevanter Eingriff in den Baumbestand der Straßen ist nicht gegeben.
Die privaten Grundstücksflächen im Plangebiet stellen sich derzeit hauptsächlich als brachli e-
gende Wiesenflächen dar, relevante Grünstrukturen in Form von Einzelgehölzen oder Bau m-
gruppen sind mit Ausnahme vereinzelter geringwertigerer Ziergehölze nicht vorhanden.
Eine Sicherung grünräumlicher Belange über Erhaltungsgebote für Bäume oder Sträucher auf
den öffentlichen Verkehrs - oder privaten Grundst ücksflächen ist vor dem benannten Hinter-
grund nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getro f-
fen.
Zur Sicherung einer grundlegenden grünräumlichen Gestaltqualität der Gebäude und der
Grundstücksfreibereiche werden Anpf lanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB fest ge-
setzt. So
• ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als
hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x
2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
• sind die Flachdächer im gesamten Plangebiet mit einer extensiven Dachbegrünung aus-
zuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
• sind außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche die Decken der festgesetz-
ten Tiefgaragen „TG“ – mit Ausnahme der geplanten Wege-, Aufenthalts- und Spielplatz-
flächen – als Grünflächen (vollständig überdeckt mit einer Substratschicht in mind. 50
cm Aufbauhöhe) oder Terrassen zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu
erhalten.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 29 von 44
Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine hochwertige grünräumliche Gestaltung der unter-
bauten Grundstücksfreibereiche und der ebenerdigen Stellplatzanlagen - insbesondere zum
östlich angrenzenden Grundstück der Telekom - sichergestellt. Über die Dachbegrünungen
werden positive Wirkungseffekte für das Kleinklima und die Regenrückhaltung im Quartier e r-
zielt, gleichzeitig wird die Wohnqualität der in den Obergeschossen liegenden Wohnungen –
insbesondere im Bereich der Kopfbauten und der KiTa – mit Blick auf die begrünten Dachflä-
chen aufgewertet.
Weitergehende Details zur Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreibereiche sind im
Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrages niedergelegt.
6.6.5 Ausgleichsflächen
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. Kapitel 1.1).
Da es sich um ein Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB handelt, wurden nicht nur die in
§ 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes in eine Abwägung gestellt , son-
dern in diesem Zusammenhang auch der zu erwartende Eingriff bilanziert. Hierzu erfolgte die
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in Form eines Abgleichs zwischen der planungsrechtlichen
Bestandssituation (vorhandene Bebauungspläne) und dem Bebauungsplanentwurf. Im Ergebnis
ist festzuhalten, dass die Neuplanung zu einer geringeren Versiegelung gegenüber der pl a-
nungsrechtlichen Bestandssituation führt , Ausgleichsmaßnahmen sind demzufolge nicht e rfor-
derlich (weitergehend siehe Kapitel 8.2).
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren ist mit der Umsetzung der Ent-
wicklungsziele die Überplanung einer bisher brachliegenden Wiesenfläche ohne nennenswer-
ten Grünbestand verbunden, ein relevanter Eingriff in Natur und Landschaft ist mit Umsetzung
des Bebauungsplans Nr. 586 nicht gegeben. Vor dem benannten Hintergrund werden Belange
zum Ausgleich und Ersatz nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9
Abs. 1a BauGB werden nicht getroffen.
6.7 Immissionsschutz
6.7.1 Schallimmissionen
Mit dem Bebauungsplans Nr. 586 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erric h-
tung eines neuen Wohnquartiers geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im unmittelbaren
Kernbereich vom Zentr um Nord, einem Stadtteil der heute vorrangig durch Gewerbe- , Dienst-
leistungs- und Verwaltungsbauten geprägt wird.
Zur Sicherung der Belange zu Schallimmissionen und Bewertung der planbedingten Auswi r-
kungen auf die Lärmsituation wurde ein Lärmgutachten
4 erstellt, in dem die Verträglichkeit der
geplanten Wohnnutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbenutzungen (Gewer-
belärmvorbelastung) und in Bezug auf den ermittelten derzeitigen und zukünftigen Verkehr s-
lärm (Straße und Schiene) untersucht wurde.
4 Stadt Münster – Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße / Joseph-
König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“ Lärmtechnische Untersuchung, Proj.-Nr.: 12160005, nts Ingenieurgesell-
schaft mbH, Münster, 10.11.2017
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 30 von 44
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets (WA 1 – WA 4) zu grunde gelegt. Für die
Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm wurden die Orientierungswerte der DIN
18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts und gegenüber Gewerbe lärm die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm mit 55/40 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die Bewertung passiven Schallschut-
zes an den lärmzugewandten Gebäudefassaden erfolgte anhand der Lärmpe gelbereiche g e-
mäß DIN 4109.
Gewerbelärmvorbelastung:
Als maßgebliche Emittenten für eine relevante Immissionsbelastung wurden die Parkplätze,
Tiefgaragen, Anliefervorgänge und haustechnischen Anlagen (Lüftungs - und Kühlaggregate)
auf den angrenzenden Grundstücksbereichen zu berücksichtigt und nach TA Lärm bewertet.
Die Berechnungen der Lärmemissionen aus Parkverkehren wurden gemäß Parkplatzlärmstudie
nach dem sog. „Zusammengefassten Verfahren“ durchgeführt. Für die vorhandenen Gewerbe-,
Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe wurden Arbeitszeiten entsprechend den gültigen Be-
triebsgenehmigungen mit einem Regelbetrieb von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angesetzt, Fahrver-
kehre beschränken sich auf den Tageszeitraum.
Bei Ermittlung der Emissionen durch Tiefgaragen si nd vorwiegend die Geräusche auf den
Rampen (Ein- und Ausfahrt) und die Schallabstrahlung von den geöffneten Tiefgaragenein- und
Ausfahrten zu berücksichtigen, soweit vorhanden auch das Überfahren von Regenrinnen.
Für die Anlieferung des Discounters und der Bäckerei im Bereich des KOM -Centers sowie der
Bezirksregierung und des Finanzamtes wurden die Angaben der jeweiligen Betreiber zur Art
und Anzahl der Lieferfahrzeuge sowie zu Ladezeiten verwendet. Ergänzend wurde auf Erfah-
rungswerte bzw. Befragungen an anderen vergleichbaren Einrichtungen zurückgegriffen.
Die haustechnischen Anlagen auf den Dachflächen der vorhandenen umliegenden Gebäude
wurden mit einem Schallleistungspegel von 70 dB(A) im dauerhaften Betrieb (24 h / Tag) ang e-
setzt.
Folgende Ergebnisse zur Gewerbelärmvorbelastung sind festzuhalten:
• Im gesamten Plangebiet werden die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebie-
te im Tages- und Nachtzeitraum und an Sonntagen eingehalten.
• Die Berechnung der Spitzenpegel zeigt, dass einzelne Geräuschspit zen, die den Richt-
wert um mehr als 30 dB(A) am Tag überschreiten, nicht zu erwarten sind. Da nachts
grundsätzlich keine gewerblichen Tätigkeiten stattfinden, werden somit die Forderungen
der TA Lärm jederzeit eingehalten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm unzulässige Einwir-
kungen aus Betriebslärm der bestehenden Dienst leistungs- und Gewerbeeinrichtungen auf die
geplanten Wohnnutzungen nicht zu erwarten sind. Weitergehende Details zu Berechnung s-
grundlagen und -ergebnissen sind dem Gutachten zu entnehmen.
Die geplant e WA-Wohnnutzung befindet sich im Wirkungsbereich der rechtskräftigen Bebau-
ungspläne 114 Teilabschnitt IV und V , für deren Nutzungen immissionsschutzrechtliche Zaun-
werte mit einem Dauerschallpegel eines Misc hgebiets von 60/45 dB(A) tags/ nachts in einem
Bezugsabstand von 25 m zur Schallquelle als zulässig festgesetzt sind. Bei den Bebauungsplä-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 31 von 44
nen 114 Teilabschnitt IV und V handelt es sich um über Bauanträge verfestigte Planungen. Die
Grundstücke im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet des B ebauungsplans Nr. 586 sind
dabei vollständig bebaut, Veränderungen in der baulichen Belegungs - und Nutzungsstruktur
sind nicht zu erwar ten. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse zum Betriebslärm
und der fak tischen Grundstücksbelegungen sind konkrete Konflikte und Handlungsbedarfe zur
Sicherung der gegenseitigen Rücksichtnahmen auf der Ebene des BP Nr. 586 nicht erkennbar,
mittelfristig sollte jedoch eine Anpassung des Planungsrechts der Bebauungspläne 114 Teila b-
schnitt IV und V allein vor dem Hintergrund der nicht mehr zulässigen Zaunwertfestsetzung vor-
genommen werden.
Tiefgaragenrampen der zukünftigen Wohnbebauung:
Die Bewertung der lärmbedingten Auswirkungen der geplanten Tiefgaragen an der Wohnbe-
bauung erfolgte in Anlehnung an die Vorgaben der TA Lärm. Abgeleitet aus den Ergebnissen
werden Maßnahmen zum Schutz der Wohnnutzungen aufgezeigt.
Die Prognoseberechnung erfolgte auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbskonzepts mit
Abschätzung der erforderlic hen Stellplätze anhand der Anzahl der geplanten Wohneinheiten.
Die Rampen wurden mit einer Neigung von 15 % als offene Betonrampen in Ansatz gebracht,
gemäß Parkplatzlärmstudie wurden je Tiefgaragenstellplatz 0,15 Fahrbewegungen/h am Tag
und 0,09/h in der Nacht berücksichtigt. Für in den Gebäuden liegende Tiefgaragenzufahrten
wird gemäß Parkplatzlärmstudie für die Schallabstrahlung über die Öffnung der Einfahrt ein
Schallleistungspegel von 50dB(A) je Ein- und Ausfahrt berücksichtigt.
Folgende Ergebnisse zu Lärmauswirkungen der Tiefgaragenrampen sind festzuhalten:
• Im Tageszeitraum werden an sämtlichen Immissionsorten die Richtwerte der TA Lärm
eingehalten.
• Zur Nachtzeit sind insbesondere an den Immissionsorten i n unmittelbarer Nähe zu den
offenen Tiefgaragenrampen Überschreitungen festzustellen. Bei innerhalb der Gebäude
liegenden Tiefgaragenzufahrten werden hingegen die Richtwerte eingehalten.
Durch die Überdachungen der offenen Rampe sowie einer beidseitigen Schließung der
Rampenzufahrt durch Wände können an allen Immissionsorten die Richtwerte der TA
Lärm eingehalten werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Überdachungen und seitl i-
chen Einhausungen ein Schalldämmmaß von mind. 25 dB(A) (z.B. 4 mm Plexiglas) auf-
weisen, die fugenlos an die Gebäudewand angeschlossen bzw. untereinander (Wand
und Dach) verbunden sind.
Zur Sicherung der gutachterlichen Vorgaben und Berechnungsgrundlagen wird gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich festgesetzt, dass
• im gesamten Plangebiet Tiefgaragenrampen - sofern sie nicht in die Gebäude integriert
sind - mit einer Überdachung und beidseitiger Schließung der Rampenzufahrt durch
Wände auszubilden sind. Die Überdachung sowie die Seitenwände müssen einen
Schalldämmwert von mindestens 25 dB(A) aufweisen. Die Überdachung ist fugenlos an
die Seitenwände bzw. Gebäudefassade anzuschließen.
Die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten Lagen der Tiefgaragenrampen wurden
gutachterlich untersucht und die Verträglichkeit der Lärmauswirkungen entsprechend
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 32 von 44
den gutachterlichen Vorgaben über die Festsetzung der Ein- und Ausfahrtsbereiche pla-
nungsrechtlich gesichert (s. Kapitel 6.2.6 und 6.3.3).
Mit den getroffenen Festsetzung en können unzulässige Lärmeinwirkungen aus den Ein- und
Ausfahrten der Tiefgaragenrampen auf die schützenswerten W ohnnutzungen ausgeschlossen
werden.
Verkehrslärm:
Mit Blick auf die geplanten schützenswerten Wohnnutzungen wurden die zu erwartenden Lär m-
immissionen aus Verkehrslärm (Straße und Schiene) ermittelt. Als Bewertungsgrundlage gelten
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete WA von
55 / 45 dB(A) Tag / Nacht. Abgeleitet aus den Ergebnissen werden die erforderlichen aktiven
bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen (nach DIN 4109 - Lärmpegelbereiche) benannt.
Berechnungsgrundlage für die anzunehmenden Emissionen in der Gartenstraße, A nton-
Bruchausen-Straße und Albrecht -Thaer-Straße sind die über die verkehrstechnische Unters u-
chung3 ermittelten Verkehrsbelastungsdaten, DTV (durchschnittl icher täglicher Verkehr in
Kfz/24h) und die zugehörigen LKW -Anteile Tag/Nacht. Neben den Verkehrsbelastungsdaten
und der dreidimensionalen Topographie wurden die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten g e-
mäß RLS-90 berücksichtigt.
Die Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenwege erfolgt nach Anlage 2 zu § 4 der
16. BImSchV (Schall 03-2012) getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum. Die Verkehrszahlen
der für das Plangebiet relevanten DB -Strecke 2931 (Münster -Rheine und Münster -Enschede -
Schienenabschnitt Münster Zentrum Nord) wurden von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung
gestellt.
Auf das Plangebiet wirkt eine Vielzahl von Emittenten ein, so dass sich ohne Berüc ksichtigung
der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude höhere Lärmpegelbereiche mit entsprechend hö-
heren - und nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahmen nicht erforderlichen - Lärmschutz-
klassen der passiven Schallschutzmaßnahmen einstellen würden.
Vor dem Hintergrund wurde zur Beurteilung der verkehrsbedingten Lärmemissionen die A b-
schirmwirkung de r geplanten Gebäude berücksichtigt. Entwicklungserfordernisse stehen der
Annahme nicht entgegen, da di e Umsetzung des Konzeptes ganzheitlich als ein Bauabschnitt
‚Nord‘ bzw. ‚Süd‘ realisiert werden soll.
Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:
• Insbesondere an den Straßen- und Schienen- zugewandten Gebäudefronten werden die
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten, die max. Pegelwerte betragen 64,9
dB(A)/58,0 dB(A) tags/nachts, dies entspricht einer Überschreitung der Orientierung s-
werte von 9,9 dB(A) am Tag bzw. 13,0 dB(A) im Nachtzeitraum.
• Im nordwestlichen Planbereich werden an den lärm abgewandten Gebäudefronten –
auch bedingt durch die abschirmende Wirkung der straßenbegleitenden Gebäude – die
Orientierungswerte weitestgehend eingehalten.
• Aufgrund der starken Beeinflussung durch die DB-Strecke werden im südöstlichen Plan-
bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 tags/nachts an vielen Immissionsorten
überschritten.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 33 von 44
Zur Sicherung der Wohnnutzungen gegenüber Verkehrslärm sind Lärmminderungsmaßnahmen
erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schutzwänden oder -wällen sind hier
nicht umsetzbar, da zur Gewährleistung der Lärmminderung die Errichtung von Wänden/Wällen
immer an der Lärmquelle - hier: entlang der Bahntrasse bzw. entlang der begleitenden Straßen
- zu erfolgen hat, was aus liegenschaftlichen Belangen im Zusammenhang mit der Bahntrasse
sowie aus stadtgestalterischen Gründen abzulehnen ist. Die Einhaltung der Orientierungswer te
der DIN 18005 Sicherung erfolgt daher im Wesentlichen über passive Schallschutzmaßnahmen
an den Gebäudefassaden bzw. über die aktive Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbe-
gleitenden Gebäude zugunsten lärmberuhigter rückwärtiger Innenbereiche.
Zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung der Außenbauteile wurden ver schiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils zu erwartenden maßgeblichen Außen-
lärmpegel zugeordnet wurden. Dabei wurden Lärmpegelbereiche von maximal IV, in geringen
Teilbereichen auch von V, ermittelt. In weiten Bereichen liegen die Lärmpegelbereiche I-III vor.
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen werden im Bebauungsplan
• die betroffenen Fassadenseiten der Lärmpegelbereiche III - V nach DIN 4109 gekenn-
zeichnet und die Errichtung der Fassaden in den jeweils erforderlichen resultierenden
Schalldämm-Maß (erf. R'
w,res) textlich festgesetzt.
Bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) sind nach der VDI 2719 in jeder Wohnung
die Schlafräume bzw. die zum Schlafen geeigneten Räume (z.B. Kinderzimmer) mit zusätzli-
chen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der gutachterlichen Vorgaben wird weitergehend festg e-
setzt, dass
• für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichne-
ten Fassadenseiten oder Teile davon für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete
Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen sind, die die Gesamtschalldäm-
mung der Außenfassaden nicht verschlechtern.
Zur Sicherung der Abschirmwirk ungen der Gebäude als Grundlage für die festgesetzten pass i-
ven Lärmschutzmaßnahmen wird weitergehend gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt,
dass
• die in den Baugebieten WA 2 und WA 4 festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt,
bis die Gebäude im WA 1 und WA 3 in ihrer lärmabschirmenden Wirkung als geschlos-
sene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen Gebäudehöhen
baulich fertig gestellt sind.
Fazit:
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen aus Verkehrslärm s owie aus Anlagen
zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist eine Umsetzung des städtebaulichen Konzepts im
Sinne der Lärmvorsorge uneingeschränkt möglich. Ausnahmen von den Festsetzungen können
gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sac hverständigen nachgewiesen wird, dass
auch geringere Maßnahmen als die festgeset zten ausreichen. Belange aus Schallimmissionen
stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 34 von 44
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen
Mit Blick auf die innerstädtische Lage und die unmittelbar das Plangebiet durchquerende Al b-
recht-Thaer-Straße / Anton- Bruchausen-Straße als eine der Haupterschließungsstraßen im
Zentrum Nord kann für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und sein näheres Umfeld von
einer siedlungsraumtypischen lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO2) und
Feinstaub (PM10) ausgegangen werden.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 für den innerstädt i-
schen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeig t, dass aktuell keine lufthygienisch krit i-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird
auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine
Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 40 µg /m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im
Jahresmittel und für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro
Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg /m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehen-
de Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlich, Belange aus
Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwic klungsziele des Bebauungsplanes
Nr. 586 nicht entgegen.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 586 keine Altlastenverdachtsflächen eingetragen. Weitergehende Anhaltspunkte, die den
Verdacht einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung begründen, liegen ebenfalls nicht
vor. Belange aus Altlasten / Altstandorten stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des
Bebauungsplans Nr. 586 nicht entgegen, Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftret en sowie neue Bodendenkmäler (kultu rgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regel t das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspr e-
chenden Hinweis.
6.10 Artenschutz
Für den Bebauungsplan Nr. 586 wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung
5 entsprechend der
Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 erstellt.
5 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 586 „Zentrum Nord - Gartenstraße / Anton-Bruchausen-
Straße / Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße“, öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglich-
keit, Münster, 14. März 2017
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 35 von 44
Zunächst wurde zur Erfassung der artenschutzrelevanten Bestandsstrukturen am 02.02.2017
eine Geländebegehung durchgeführt. Demnach umfasst das Plangebiet zwei Rasenflächen, die
von Verkehrsstraßen voneinander getrennt sind, einen Parkplatz, der von einer Baumreihe be-
gleitet wird und eine kleinere Rasenfläche, auf der unterschiedliche Ziergehö lze stocken. Das
direkte Umfeld ist durch Dienstleistungs - und Verwaltungsgebäude geprägt. Westlich des Plan-
gebietes verläuft die „Münstersche Aa“, westlich der Aa befindet sich der Stadtpark Wienburg.
Östlich des Plangebietes verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bahnlinie Münster-Greven.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entfernung der vorhandenen Gehölzstru kturen auf
den privaten Grundstücksflächen verbunden. Hierbei handelt es sich um Einzelbäume mit g e-
ringem Baumholz (Säulenform der Stieleiche entlang der J oseph-König-Straße) und junge
Sträucher (Felsenbirne im nördlichen Bereich des Plangebietes). Die entlang der Al brecht-
Thaer-Straße / Anton -Bruchausen-Straße stockenden Bäume (Eichen) bleiben weitestgehend
von der Planung erhalten.
Bei der Untersuchung mö glicher Betroffenheiten i. S. d. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1
BNatSchG wurden als Hauptwirkfaktoren für eine potentiell negative Beeinträchtigung pl a-
nungsrelevanter Arten
• die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen mit Auswirkungen auf Gehölz gebundene
Arten und
• die Überplanung von Rasenflächen durch Neubauten mit Auswirkungen auf Arten u m-
liegender Biotopstrukturen als Gehölz gebundene und Gebäude bewohnende Arten.
geprüft.
Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
Gehölz gebundene / bewohnende Arten
Auffällige Höhlungen, die von Feldsperlingen o. ä. genutzt werden können, sowie sonstige
Strukturen, die von Baum bewohnenden Fledermausarten als Quartier ge nutzt werden können,
sind nicht vorhanden.
Die jungen Gehölze bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier
häufige und ungefährdete Brutvogelarten, sogenannte Allerweltsvogelarten (wie Amsel, Elster
oder Ringeltaube), nicht auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Arten mit landesweit güns-
tigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und großen Anpassungsfähigkeit, eine po-
pulationsrelevante Schädigung ist in den überwi egenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist
eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden. Eine Störung in umliegenden
Gehölzen brütender Arten durch Baulärm und visuelle Effekte ist für die zu erwartenden vor-
kommenden störungstoleranten Arten nicht zu erwarten.
Die überplanten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrung s-
habitate für Gehölz bewohnende Arten einzustufen, in denen vorrangig wenig störungsempfind-
liche Vogelarten (wie Amsel, Dohle, Elster und Rabenkrähe) oder Fl edermausarten (wie Große
Abendsegler) als Nahrungsgäste zu erwarten sind. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabi-
taten für Gehölz bewohnende Arten ist durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht ab-
zuleiten.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 36 von 44
Gebäude bewohnende Arten
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Gebäude und somit auch keine geeigneten
Strukturen, die als Fortpflanzungs - oder Ruhestätten genutzt werden können. Ein direkter Ver-
lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Gebäude bewohnenden Arten ist somit nicht ab-
leitbar.
Über die Prägung durch moderne Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude ist jedoch im U m-
feld des Plangebietes mit dem Vorkommen wenig störungs empfindlicher Arten (wie Zwergfl e-
dermaus, Breitflügelfledermaus, Hausrotschwanz oder Rotkehlchen) zu rechnen. Die überplan-
ten häufig gemähten Intensivrasenflächen sind als sporadisch genutzte Nahrungshabitate für
Gebäude bewohnende Arten zu bewerten. Ein essenzieller Verlust von Nahrungshabitaten ist
durch die Inanspruchnahme der Rasenflächen nicht zu erwarten, da das Nahrungsangebot auf
und über den kurzrasigen Flächen als gering einzustufen ist.
Licht- und Lärmemissionen können potenziell während der Bauphase und im Betrieb zu St ö-
rungen der Nahrungshabitate führen. Die zu erwartenden Gebäude bewohnenden Arten sind al-
lerdings wenig störungsempfindlich hinsichtlich Licht - und Lärmemissionen, so dass eine St ö-
rung dieser Arten nicht ableitbar ist.
Bei der Sicherung artenschutzrechtlicher Belange ist laut Gutachter zur Vermeidung, Minderung
oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte
• die Fällung, Rodung und Beseitigung von Gehölzen zum Schutz von Brutvögeln in A n-
lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG
ausschließlich in der Zeit vom 01.10. bis zum 28./29.02. durchzuführen.
Die Beschränkung der Gehölzrodungszeiten wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Unter Berücksichtigung der Maßnahme können artenschutzr echtliche Konflikte und
die Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausg eschlossen werden, Belange
des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586
nicht entgegen.
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 586 ergibt sich folgende Flächenbilanz:
Plangebiet gesamt 4.20 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 1.40 ha 33,3 %
Bauflächen (WA) 2.80 ha 66,7 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
Der Bebauungsplan Nr. 586 wird gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfah-
ren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Ein-
zelfalls gemäß Anlage 3 UVPG2 ist für das geplante Wohnquartier eine Verpflichtung zur Durch-
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 37 von 44
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG ni cht gegeben. Zudem führt die Vo r-
prüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB 1 zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umwel t-
auswirkungen mit Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Anhaltspun k-
te für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter best e-
hen nicht.
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem A s-
pekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die
relevanten Belange kurz beschrieben.
8.1 Menschen
Nutzungsstruktur / Erholung
Die Flächen des Bebauungsplans Nr. 586 stellen sich bisher überwiegend als intensiv gepflegte
Rasenflächen dar, die von Straßenverkehrsflächen umgeben sind. Die überplanten Teila b-
schnitte des rechtsgültigen Bebauungs plans Nr. 114 sehen Kerngebiete und Straßenverkehr s-
flächen vor. Für eine Erholungsnutzung fehlt demnach die entsprechende Infra struktur. In fu ß-
läufiger Entfernung liegt der Wienburgpark, der zur Erholungszwecken genutzt wird. Da die
Straßenverkehrsflächen gemäß der neuen Planung in ihrer jetzigen Form weit gehend erhalten
bleiben, werden sich keine wesentlichen Änderungen der Straßen - und Wegebeziehungen er-
geben. Zudem werden durch die geplanten Spielplatzbereiche wohnungsnahe Bewegungs- und
Spielmöglichkeiten geschaffen.
Lärm
Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung4 wurden die Auswirkungen durch Gewerbelärm
gemäß TA Lärm auf die zukünftige Wohnbebauung geprüft. Als maßgebliche Emittenten wur-
den neben dem Mitarbeiter -, Besucher - sowie Lieferverkehr der vorhandenen gewerblichen
Nutzung, die Lüftungs- und Kühlaggregate auf den Dachflächen der umliegenden Gebäude be-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für
Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts) im gesamten Plangebiet am
Tag, in der Nacht und an Sonntagen eingehalten werden. Zudem sind einzelne Geräuschspi t-
zen, die den Richtwert um mehr als 30 dB(A) a m Tag und um mehr als 20 dB(A) in der Nacht
überschreiten, nicht zu erwarten.
Des Weiteren wurde die Einhaltung der Richtwerte gemäß TA Lärm durch Lärmemissionen der
im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragenrampen für die zukünftige Wohnbebauung überprüft.
Die Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm am Tag an allen
Immissionsorten eingehalten werden. In der Nachtzeit wurde jedoch an mehreren Immission-
sorten in unmittelbarer Nähe zu einigen Tiefgaragenrampen eine Überschreitung der Richtwerte
ermittelt. Der maximale Pegelwert liegt bei 51,0 dB(A). Als Lärmminderungsmaßnahme sind die
Tiefgaragenrampen, die überhöhte Lärmimmissionen verursachen, zu überdachen und teilwei-
se seitlich einzuhausen, um die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten.
Daneben wurden die Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 auf den Erschli e-
ßungsstraßen Gartenstraße, Albrecht -Thaer-Straße und Anton- Bruchausen-Straße sowie dem
Schienenverkehr geprüft. Die Emissionen der Tiefgaragenrampen wurden hierbei ebenfalls b e-
rücksichtigt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN
18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts) insbesondere an
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 38 von 44
den zu den o.a. Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten überschritten wer-
den. Als maximale Pegelwerte wurden 64,9 dB(A) am Tag und 58,0 dB(A) in der Nacht ermi t-
telt. Da aufgrund der nahen Lage der Gebäude zu den Verkehrswegen und den geplanten G e-
bäudehöhen aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle- und/oder Wände) nicht möglich
sind, sind passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (an der Außenhaut der Gebäude)
erforderlich. Hierzu wurden verschiedene Lärmpegelbereiche für den Bebauungsplan ermittelt,
die zu beachten sind. In weiten Bereichen sind Lärmpe gelbereiche I -III ausreichend. An den
Straßen und der Bahnstrecke zugewandten Gebäudefronten sind vorwiegend Lärmpegelberei-
che IV und zum Teil auch V erforderlich. Zudem sind für Bereiche, in denen der Beurteilung s-
pegel nachts über 50 dB(A) ermittelt wurde, die geplanten Schlaf- und Kinderzimmer mit zusätz-
lichen Lüftungseinrichtungen auszustatten oder zur lärmabgewandten Seite auszurichten.
Zur Sicherung der Abschirmwirkung der straßenbegleitenden Bebauung zugunsten lärmg e-
schützter Innenbereiche wird die Zulässigkeit der rückwärtigen Nutzungen erst bei vollständiger
Errichtung der straßenbegleitenden Gebäude in der erforderlichen Abschirmung als zulässig
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der in der Lärmtechnischen Untersuchung aufgeführten
lärmmindernden Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geplante
Wohnnutzung zu erwarten.
Luftschadstoffe
Im Plangebiet besteht wie in den angrenzenden Gebieten eine siedlungsraumtypische Vorbe-
lastung durch Luftschadstoffe. Relevante Schadstoffbelastungen sind nicht zu erwarten.
Verkehr
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation erfolgte im Rahmen
eines Verkehrsgutachtens
3. Demgemäß bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Beden-
ken gegen das Wohnbauvorhaben.
Die Zunahme der Verkehrsbelastung durch das neue Wohngebiet wird unter Berücksic htigung
der allgemeinen Entwicklungen in Münster für das Prognosejahr 2030 als verträg lich eingestuft.
Verkehrliche Behinderungen bzw. Beeinträcht igungen der Verkehrs sicherheit sind nicht zu er-
warten. Insgesamt werden gute Verkehrsverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer prognostiziert.
Der zu erwartende Anstieg der Querungsvorgänge der Anton -Bruchausen-Straße infolge der
geplanten Wohngebiete m acht die Anlage einer Querungshilfe erforderlich. Hierzu soll eine
neue Fußgängerschutzanlage als Bedarfsampel nördlich und südlich zur Ei nmündung Anton-
Bruchausen-Straße / Abzweig Finanzamt errichtet werden. Verkehrliche Behinderungen aus der
Errichtung der Fußgängerschutzanalage können lt. Gutachter ausgeschlossen werden. Durch
die Lage der Ampelquerungen in der direkten Wegeachse vom/zum geplanten Kindergarten im
Baugebiet WA 2 kann darüber hinaus eine verbesserte Verkehrssicherheit besonders schut z-
bedürftiger Verkehrsteilnehmer erwirkt werden (siehe auch Kapitel 6.3.1)
Zur verkehrlichen Optimierung der ÖPNV-Haltepunkte beabsichtigt die Stadt Münster die Verle-
gung der nördlichen Bushaltestelle nach Süden zwischen bestehender Haltestelle in Gegenrich-
tung u nd Knotenpunkt Anton- Bruchausen-Straße / Gartenstraße. Die grundsätzliche Umset z-
barkeit wurde durch das Ingenieurbüro nts in Abstimmung mit der Stadt geprüft und bestätigt
(siehe auch Kapitel 6.3.2).
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 39 von 44
Sonstige Immissionen
Zu sonstigen Emissionen liegen keine Informationen vor.
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird von Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäuden umgeben und weist über -
wiegend geringwertige Biotope auf. Es umfasst neben zwei großen, intensiv genutzten Rasen-
flächen, einen Parkplatz und Teile angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen. Höherwertige
Gehölzstrukturen sind in Form von straßenbegleitenden Baumreihen aus heimischen, standor t-
gerechten Arten zu finden. Bei den restlichen Gehölzen im Planbereich handelt es sich über-
wiegend um geringwertigere Ziergehölze (Säuleneichen und Felsenbirnen). Das Plangebiet
weist keine besonderen Qualitäten im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt auf.
Ausschlaggebend für die Beurteilung des Eingriffs durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 586 ist der Ausgangszustand des Plangebietes, der durch die Festsetzungen der rechts -
gültigen, zum Teil jedoch nicht umgesetzten, Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 114, Tei l-
abschnitt III, Teilabschnitt IV, Teilabschnitt IV, 1. Änderung und Teilabschnitt V, 1. Änderung de-
finiert wird (vgl. Tab. 2). Da die öffentlichen Verkehrsflächen und damit die erhaltenswerten
Straßenbäume durch die Planung unverändert bleiben, wird auf eine zusätzliche Gehölzbilan-
zierung verzichtet.
Im Ausgangszustand lassen die Teilabschnitte des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 114 mit
einer Grundflächenzahl von 1,0 bzw. 0,6 sowie der zusätzlich erlaubten GRZ- Überschreitung
bis 0,8 und den vor handenen Verkehrsflächen eine großflächige Flächenbefestig ung zu. Im
Teilabschnitt IV ist außerdem eine private Grünfläche (575 m²) sowie teilweise extensive Dac h-
begrünung vorgesehen.
Festsetzungen B-Pläne Nr. 114 Fläche (m²)
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt III (957 m²)
öffentliche Verkehrsfläche 957
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV (5.852 m²)
öffentliche Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) 5.852
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt IV, 1. Änderung (15.300 m²), GRZ 1,0
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 5.496
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung 9.181
öffentliche Verkehrsfläche 48
private Grünfläche 575
Bebauungsplan Nr. 114, Teilabschnitt V, 1. Änderung (20.000 m²),
GRZ 0,6 und GRZ-Überschreitung bis 0,8
öffentliche Verkehrsfläche 7.491
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 10.007
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung 2.502
Summe 42.109
Tabelle 2: Ausgangszustand im Plangebiet
Im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 586 wird die Flächenversiegelung in den Baugebieten WA
1 bis WA 4 durch die Grundflächenzahl 0,4 begrenzt, wobei eine GRZ- Überschreitung bis 0,9
möglich ist (vgl. Tab. 3). Bei einer Gesamtflächengröße der WA -Baugebiete von rd. 28.000 m²
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 40 von 44
(15.222 m² im WA 1 und WA 2 / 12.792 m² im WA 3 und WA 4) entspricht das einer Grundflä-
che von rd. 25.000 m².
Festsetzungen Fläche (m²)
WA 1 und WA 2 (15.222 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.607
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung 7.093
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.522
WA 3 und WA 4 (12.792 m²), GRZ 0,4 und GRZ-Überschreitung bis 0,9
Bebauung ohne Dachbegrünung und sonstige befestigte Flächen 6.370
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung 5.075
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung (inkl. Spielplatzbereich) 1.272
Straßenverkehrsfläche
öffentliche Verkehrsfläche 12.864
Grünfläche
Spielplatzbereich A 1.306
Summe 42.109
Tabelle 3: Planzustand im Plangebiet
Die Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich der Flächenbefestigung bzw. -begrünung
zeigt, dass die Flächenversiegelung durch die Änderung der GRZ reduziert wird (von insgesamt
58,6 % auf 52,7 %, vgl. Tab. 4). Extensive Dachbegrünung ist weiterhin vorgesehen und nimmt
im Vergleich zum Ausgangszustand um ca. 7 % zu, die öffentliche Verkehrsfläche nimmt um ca.
4 % ab. Die private Grünfläche entfällt, stattdessen wird ein Spielplatz (Spielplatzbereich A) von
ca. 1.300 m² Größe ausgewiesen.
Festsetzungen gemäß B-Plan 114 gemäß B-Plan 586
Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil %
Bebauung ohne Dachbegrünung und sons-
tige befestigte Flächen 15.503 36,8 12.977 30,8
Bebauung mit extensiver Dachbegrünung 9.181 21,8 12.168 28,9
sonstige Freiflächen ohne Versiegelung
(inkl. Spielplatzbereiche) 2.502 5,9 2.794 6,6
öffentliche Verkehrsfläche 14.348 34,1 12.864 30,5
private Grünfläche 575 1,4 --
Spielplatzflächen (Spielplatzbereich A) -- 1.306 3,1
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0
Tabelle 4: Gegenüberstellung der Festsetzungen bezüglich Flächenbefestigung bzw. -begrünung
Die Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen zeigt, dass durch den
neuen Bebauungsplan Nr. 586 insgesamt 1.023 m² weniger Fläche versiegelt werden und dem-
zufolge keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. Tab. 5).
Flächen gemäß B-Plan 114 gemäß B-Plan 586
Fläche m² Anteil % Fläche m² Anteil %
versiegelte Flächen 39.032 92,7 38.009 90,3
nicht versiegelte Flächen (inkl. Spielplatzbe-
reich A und Spielplatzbereiche auf privaten
Grundstücksflächen im WA 1 und WA 3)
3.077 7,3 4.100 9,7
Summe 42.109 100,0 42.109 100,0
Tabelle 5: Gegenüberstellung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 41 von 44
Für das Bauvorhaben werden neben den großflächigen Rasenflächen im Bereich des geplanten
Spielplatzes und im westlichen Teil des Baugebietes WA 2 junge, vorwiegend standortfremde
Gehölze (Felsenbirne und Säulen- Eichen) überplant. Die Rasenflächen und Gehölze bieten
aufgrund der Struktur kei nen Lebensraum für planungsrelevante Tierarten, jedoch können von
der Fällung Gehölz gebundene so genannten „Allerweltsvogelarten“ betroffen sein. Um arten-
schutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist als Minderungsmaßnahme die Gehölzentfernungen
ausschließlich im Winterzeitraum (01.10. bis zum 28./29.02.) zulässig. Ein entsprechender Hi n-
weis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zudem werden über die getroffenen Festsetzungen die Anpflanzung und die dauerhafte Erhal-
tung von je einem hochstämmigen, mittelk ronigen Laubbaum pro fünf Stellplätze vorgesehen
planungsrechtlich gesichert.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biolog i-
sche Vielfalt zu erwarten.
8.3 Fläche und Boden
Die Inanspruchnahme von Fläche, d.h. von bisher nicht versiegelter Bodenoberfläche gehört zu
den Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in Deutschland. Ziel der Strategie ist der
sparsame und nachhaltige Umgang mit Flächen und die Begrenzung des Flächenverbrauchs
für Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf weniger als 30 ha pro Tag.
Damit soll der besonderen Bedeutung von unbebauten, nicht zersiedelten und unzerschnittenen
Freiflächen für die ökologische Dimension einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen
werden. Agrar-, Wald- und Gewässerflächen für die Erholung der Bevölkerung, die Land - und
Forstwirtschaft sowie den Naturschutz sollen geschont und eine Siedlungsentwicklung in Ric h-
tung der Nutzung bereits versiegelter Flächen oder vorhandener Leerstände sowie höherer
Baudichten angestrebt werden (Stichworte Innenentwicklung und Nachverdichtung).
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 586 wird die nachhaltige Entwicklung durch
Stärkung der Innenentwicklung gefördert. Ein nicht umgesetztes Kerngebiet wird umgenutzt, um
ein verdichtetes Wohnangebot zu schaffen und eine Flächeninanspruchnahme im Außenbe-
reich zu vermeiden.
Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Er bildet Lebens raum
für Menschen, Tiere und Pflanzen, ist mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Bestandteil
des Naturhaushalts und dient als Filter und Puffer dem Schutz des Grundwassers. Daneben er-
füllt er Archivfunktion für die Natur - und Kulturgeschichte (z.B. fossile Böden wie Moorböden
oder Plaggenesche als Dokument historischer Wirtschaftsformen).
Im Plangebiet liegen gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster die Bodentypen Graubrau-
ner Plaggenesch, Braunerde- Pseudogley und Pseudogley -Braunerde vor. Der Plaggenesch
wird als Kulturboden aufgrund der Archivfunktion als schutzwürdig eingestuft. Durch den neuen
Bebauungsplan wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation der bestehenden Teilab-
schnitte des Bebauungsplans Nr. 114 1.023 m² weniger Boden versiegelt.
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 42 von 44
Insgesamt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Fläche und Boden als
nicht erheblich einzustufen.
8.4 Wasser
Durch die Planung werden keine Oberflächengewässer beansprucht oder verändert.
Da im Vergleich zur rechtsgültigen Planung durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 die Fl ä-
chenversiegelung abnimmt, verringern sich entsprechend die Auswirkungen auf den Wasse r-
haushalt wie z.B. die Herabsetzung der Grundwasserneubildung oder die Erhöhung des obe r-
flächlichen Regenwasserabflusses. Der im Vergleich höhere Anteil an Dachbegrünung führt zu
einer höheren Rückhaltung des Regenwassers.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
8.5 Klima / Luft
Durch das Vorhaben werden keine klimatischen Ausgleichsräume oder bioklimatische Wirku n-
gen verändert, Belüftungsschneisen werden nicht beeinträchtigt. Die Rasenflächen sind im B e-
stand für die Kaltluftproduktion geeignet. Da im Vergleich zur rechtsgültigen Planung durch den
neuen Bebauungsplan die Flächenversiegelung abnimmt, ergeben sich keine erheblichen Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Klima.
8.6 Landschaft
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zentrum Nord, das bislang überwiegend als Verwaltung s-
standort genutzt wird und von einer heterogenen Bebauungsstruktur mit teilweise großformat i-
gen Verwaltungs -, Dienstleistungs - und Gewerbegebäuden von zwei bis sieben Geschossen
geprägt ist.
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die planungsrechtliche Situation
der bestehenden Bebauungspläne mit den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans zu
vergleichen.
Der Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitt V, 1. Änderung sieht eine siebengeschossige Bebau-
ung mit einer Bauhöhe von max. 26 m vor. Im Teilabschnitt IV, 1. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 114 wird zentral ein bis zu 20-geschossiges und 66 m hohes Bürohochhaus festgesetzt,
das von einer zwei bis drei geschossigen Bebauung umgeben ist.
Der neue Bebauungsplan Nr. 586 sieht überwiegend eine vier - bis fünfgeschossige Bebauung
vor, nur im Nordosten an der Albrecht -Thaer-Straße und im Südwesten an der Anton -
Bruchausen-Straße ist jeweils eine achtgeschossige Bebauung erlaubt. Die maximale Bauhöhe
variiert zwischen 13,30 m und 16,30 m, bei den zwei höheren Gebäuden wird sie auf max.
26,30 m festgesetzt. Des Weiteren sind zwei Spielplatzbereiche innerhalb der Wohngebiete
sowie ein Quartiersplatz mit einem Spielplatz im Nordwesten des Plangebietes festgesetzt. Je
fünf Stellplätze ist ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum anzupflanzen und zu erhalten.
Insgesamt wird die Höhe der Bebauung durch die Neuplanung, insbesondere den Verzicht auf
ein 20-geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich reduziert. Die vorgesehenen Spielplatzbe-
reiche führen zu einer gewissen Auflockerung der Wohnbebauung. Insgesamt sind keine erheb-
lichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 43 von 44
8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Kulturgüter wie Bau- oder Bodendenkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Sachgüter umfas-
sen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in ihrem Bestand
und ihrer Funktion gefährdet sind. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale aufgedeckt werden,
ist dies un verzüglich der Stadt Münster / Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaft s-
verband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Müns-
ter, anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten.
8.8 Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere Unfälle oder Katastrophen, so
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den.
8.9 Zusammenfassung
Durch den neuen Bebauungsplan Nr. 586 wird im Vergleich zur planungsrechtlichen Situation
der bestehenden Teilabschnitte des Bebauung splanes Nr. 114 weniger Fläche versiegelt, so
dass die anlagebedingten Wirkungen wie die Beeinträchtigung von Boden und die Zerstörung
von Biotopen mit ihren Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen, das Grund wasser sowie die
Luft- und Klimaregulation reduziert werden. Demzufolge sind Ausgleichsmaßnahmen nicht er-
forderlich. Zudem wird die Höhe der Bebauung durch die Neuplanung, insbesondere den Ver-
zicht auf ein 20 -geschossiges Hochhaus, zum Teil erheblich verringert, so dass auch die Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild reduziert werden. Die geplante Wohnbebauung wird sich in
den Kontext der umliegenden Bestandsbebauung einfügen.
Für das Bauvorhaben werden neben großflächigen, intensiv gepflegten Rasenflächen einige
junge und vorwiegend standortfremde Gehöl ze überplant. Der Verlust ist aufgrund der vorg e-
fundenen Strukturen und Gehölzarten artenschutzrechtlich irrelevant, wenn die Gehölzfällungen
im Winter stattfinden.
Die Lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der erfo r-
derlichen Lärmpegelbereiche und Lüftungen als passive Lärmschutzmaßnahmen keine Beein-
trächtigungen für die geplante Wohnnutzung zu erwarten sind.
Die Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation erfolgte im Rahmen
eines Verkehrsgutachtens und ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken g e-
gen das Wohnbauvorhaben bestehen. Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Querung s-
vorgänge der Anton- Bruchausen-Straße ist die Anlage einer Querungshilfe erforderlich. Zur
Verbesserung der Wegebeziehungen zwischen den beiden Plangebieten soll daher eine neue
Fußgängerschutzanlage nördlich und südlich zur Einmündung Anton- Bruchausen-Straße / A b-
zweig Finanzamt errichtet werden.
Die Ausweisung des Wohngebietes ist nicht anfällig für schwere U nfälle oder Katastrophen, so
dass die Risiken für die zu betrachtenden Schutzgüter im Umfeld als gering eingeschätzt wer-
den.
Insgesamt sind mit der Umsetzung der genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung en durch die Aufstellung des Bebauungspl a-
nes Nr. 586 zu erwarten.
Bebauungsplan Nr. 586
Zentrum Nord – Gartenstraße / Anton-Bruchausen-Straße /
Joseph-König-Straße / Albrecht-Thaer-Straße
Begründung / Seite 44 von 44
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 586 werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öf-
fentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen z wischen der Stadt Münster und den Grund-
stückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag).
Zur Umsetzung des Konzeptes sind für Teilbereiche – insbesondere im Einmündungsbereich
der Anton-Bruchausen-Straße / Gartenstraße – Flächentausche von privaten und/oder öffentl i-
chen Flächen vorzunehmen. Die Verkaufsverhandlungen zwischen der Stadt Münster und dem
Grundstückseigentümer sind in Abstimmung.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 586 wird sich auf die persönl i-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken,
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 586: Zentrum Nord – Gartenstraße /
Anton-Bruchausen-Straße / Joseph- König-Straße / Al brecht-Thaer-
Straße
Münster, den __________
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Gartenstraße 215
- Anton-Bruchausen-Straße
- Joseph-König-Straße 3
- Albrecht-Thaer-Straße 9
- Sentruper Straße 285
- Kanalstraße 2
- Albersloher Weg 33
- Hoher Heckenweg
- Lublinring
- Niedersachsenring
- Krögerweg
- Wasserweg
- An den Speichern 7
- Nevinghoff
- Promenade
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0387/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37