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V/0615/2015

Landesprogramm "Kulturagenten für kreative Schulen NRW"

Vorlagen 05.08.2015

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Nächste Beratung: Kulturausschuss, Sitzung am 01.10.2015, TOP 5

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1

4743 Zeichen

Anlage 1 
 
Modellprogramm  „Kulturagenten für kreative Schulen“  
September 2011 – Juli 2015 
 
Projekte in Münster 
 
 
 
 
 
Das Modellprogramm "Kulturagenten für kreative Schulen" wurde von 2011 bis 2015 in den Bundes-
ländern Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen durchgeführt. 
Während vier Schuljahren betreuten insgesamt 46 Kulturagentinnen und Kulturagenten jeweils ein 
lokales Netzwerk aus drei Schulen – insgesamt nahmen 138 Schulen an dem Programm teil. Ziel des 
Kulturagentenprogramms war es, Kinder und Jugendliche nachhaltig für Kunst und Kultur zu begeis-
tern und dadurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Die Kulturagentinnen und Kultura-
genten entwickelten gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern, dem Lehrerkollegium, der 
Schulleitung, Eltern, Künstlerinnen und Künstlern sowie zahlreichen Kulturinstitutionen ein umfas-
sendes und fächerübergreifendes Angebot der kulturellen Bildung und bauten langfristige Kooperati-
onen zwischen Schulen und Kulturinstitutionen auf. Dadurch wurden neue Vermittlungsformate und 
Orte für die Auseinandersetzung mit Kunst und durch Kunst in den Schulen geschaffen und das in 
Zusammenarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultureinrichtungen. Jede teilnehmende 
Schule benannte einen Kulturbeauftragten (Lehrer/Lehrerin) als schulischen Partner des Kulturagen-
ten/der Kulturagentin. Dem/der Kulturbeauftragten kam insbesondere die Aufgabe zu, die entwickel-
ten Angebote in die ganze Schule zu tragen. 
Die Kulturstiftung des Bundes und die Stiftung Mercator stellten für das Programm „Kulturagenten 
für kreative Schulen“ in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils bis zu 10 Mio. Euro bereit. Die beteiligten 
Bundesländer unterstützten das Modellprogramm durch eine erhebliche Kofinanzierung und waren 
eng in die Umsetzung des Programms eingebunden. Für die Umsetzung der entwickelten künstleri-
schen Projekte konnten die Schulen im Rahmen des Programms ein sogenanntes „Kunstgeld“ bean-
tragen.  
In NRW gab es insgesamt 10 Schulnetzwerke, in Münster bildeten die Waldschule Kinderhaus, die 
Uppenbergschule sowie die Geschwister-Scholl-Realschule ein Netzwerk. Für dieses Netzwerk war 
die Kulturagentin Yara Hackstein zuständig. Sie unterstütze die Schulen beim Auf- und Ausbau der 
Kooperationen untereinander und mit Kulturinstitutionen sowie bei der Entwicklung der künstleri-
schen Projekte und Angebote mit Kulturinstitutionen und Künstlerinnen und Künstlern.  
Um nachhaltige Strukturen für ein vielfältiges Angebot der kulturellen Bildung entwickeln zu können, 
verlief die Arbeit in den Schulen in verschiedenen Phasen. Auf eine Erhebungsphase mit Standortbe-
stimmung folgte die Entwicklung einer langfristigen Vision hinsichtlich kultureller Bildung. In einem 
„Kulturfahrplan“ als Planungs- und Steuerungsinstrument wurden dann konkrete Entwicklungsziele 
und die entsprechende Maßnahmen- und Projektplanung festgeschrieben. Für die Erstellung und 
regelmäßige Überprüfung des Kulturfahrplans wurde an jeder Schule eine Kultursteuergruppe einge-
richtet. In der Umsetzungsphase des Modellprogramms stand dann die konkrete Planung von Projek-
ten und ihre Realisation im Mittelpunkt. Gemeinsam mit den Kulturbeauftragten und den Kultur-
steuergruppen wurden die Projekte zudem regelmäßig ausgewertet, die gesteckten Ziele und Maß-

nahmen überprüft und erforderlichenfalls angepasst. Der Kulturfahrplan diente so auch der systema-
tischen Planung und dem Qualitätsmanagement.  
-2- 
In Münster kooperierten die drei Schulen im Rahmen des Modellprogramms mit insgesamt mehr als 
50 Künstlerinnen und Künstlern sowie diversen Kulturinstitutionen vor Ort. Aus den über 20 Projek-
ten bzw. Projektmodulen, die mit Kunstgeld gefördert wurden, haben sich inzwischen zahlreiche 
Kooperationen ergeben, die weitergeführt werden sollen.  
Kooperationspartner in Münster waren u.a. Kunstprojekt-Werkstatt im Kap 8 (Bürgerhaus Kinder-
haus), Stadtmuseum Münster, Junges Theater Münster, Cactus Junges Theater, Jugendkunstschule 
im Kreativ-Haus e.V., LWL Museum für Kunst und Kultur, Kunstmuseum Pablo Picasso, Münster, Per-
formancetheater Fetter Fisch, Zirkustheater StandArt, Kulturzentrum an der Meerwiese sowie insge-
samt rund fünfzig Einzelkünstler aus unterschiedlichen Kunstsparten. 
Nähere Informationen zu den Projekten in Münster finden sich auf der Homepage des Modellpro-
gramms unter diesem Link:  
http://www.kulturagenten-programm.de/laender/kulturagenten/4/33.  
Ein Bericht über vier Jahre Kulturagentenprogramm der programmleitenden Geschäftsführerin, Sybil-
le Linke kann hier nachgelesen werden:  
http://publikation.kulturagenten-programm.de/detailansicht.html?document=8&page=arbeit-
kulturagenten.html

Anlage 2

56932 Zeichen

Anlage A

Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung

zwischen

Forum K&B GmbH
vertreten durch

Frau Sybille Linke und Herrn Florian Keller

und

dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch
das Ministerium für Schule und Weiterbildung,
dieses vertreten durch
Herrn Dr. Norbert Reichel

(im Folgenden genannt: Die Förderer)

über die Förderung der Kommunen im Programm

„Kulturagenten für kreative Schulen NRW“

kultur
agenten

ür kreative schulen

Ein Modellprogramm der gemeinnützigen Forum
K8&B GmbH, initiiert und gefördert durch die
Kulturstiftung des Bundes und die Stiftung Mercator
in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin,
Hamburg, Nordrhein-Westfaten und Thüringen in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien,
der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und
Jugendbildung e.V, der conecco UG - Management
städtischer Kultur und der Deutschen Kinder-

und Jugendstiftung.

STIFTUNG
MERCATOR

Präambel

Das Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen NRW" hat das Ziel, mög-
lichst vielen Kindern und Jugendlichen einen Zugang zur Welt der Künste zu eröff-
nen, Kreatives Denken zu fördern und zu eigenen Erfahrungen mit Kunst und Kultur
anzuregen. Teilhabe an Kunst und Kultur soll fester Bestandteil des Alltags von Kin-
dern und Jugendlichen werden, den künftigen Akteurinnen und Akteuren einer kultur-
interessierten Öffentlichkeit. „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ baut auf den
Erfahrungen des Modellprogramms „Kulturagenten für kreative Schulen“ auf.

Besondere Programmziele sind die Stabilisierung, Vertiefung und der Transfer von
Erfahrungen von Schulen aus dem Modellprogramm „Kulturagenten für kreative
Schulen“. Kulturagentinnen und Kulturagenten entwickeln im Programm gemeinsam
mit Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, der Schulleitung, Eltern,
Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturinstitutionen und Einrichtungen der kulturel-
len Jugendarbeit ein umfassendes Angebot der kulturellen Bildung und unterstützen
Schulen und Kommunen beim Aufbau langfristiger Kooperationen zwischen Schulen
und Kulturinstitutionen. Besonderer Schwerpunkt ist die Einbettung der Arbeiten in
den Schulen in vorhandene bzw. geplante kommunale Gesamtkonzepte.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Förderer das Folgende:

8 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung regelt die Förderung des Programms „Kulturagenten für kre-
ative Schulen NRW“ in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der in Anlage 1
enthaltenen Gemeinsamen Programmbeschreibung.

(2

—

Spezifikum des Programms ist die Beschäftigung von Kulturagentinnen und Kul-
turagenten in Netzwerken von in der Regel drei Schulen. Bei den Schulen han-
delt es sich in der Regel um Ganztagsschulen der Sekundarstufe I, die den mitt-
leren Bildungsabschluss anbieten.

(3

=

Die beteiligten Schulträger und Schulen ergeben sich aus der in Anlage 2 beige-
fügten Aufstellung.

(4

—

Zur landesweiten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fördern die Förde-
rer über eine gesonderte Vereinbarung eine Landesstelle bei der BKJ. Weitere
landesspezifische Grundlagen zur Förderung des Programms in Nordrhein-
Westfalen sind der Referenzrahmen Schulqualität NRW, die Fortbildungsmaß-
nahme „Kulturelle Bildung“ als Teil der Fortbildungsmaßnahme „Kooperation mit
Bildungspartnern“ sowie Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeit der „Arbeitsstelle
Kulturelle Bildung in Schule und Jugendarbeit‘ sowie des von der Stiftung Merca-
tor geförderten Programms „Kreativpotenziale und Lebenskunst" des Landes
NRW und der BKJ. Ein Schwerpunkt ist die Qualifizierung der kulturbeauftragten
Lehrkräfte sowie der Kulturagentinnen und Kulturagenten, möglichst im Tandem.

& 2 Kulturagentinnen und Kulturagenten, Schulen und Kommunen

(1) Eine Kulturagentin oder ein Kulturagent ist jeweils für ein Schulnetzwerk mit einer

regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 80% der Regelarbeitszeit zuständig.
Der Schwerpunkt der Arbeitszeit der Kulturagentinnen und Kulturagenten liegt in
der Arbeit in und mit den Schulen ihres Netzwerks. Sie erfüllen ihre Aufgaben je-
doch auch im Rahmen der jeweiligen kommunalen Gesamtkonzepte zur kulturel-
len Bildung.

(2) Die Kulturagentinnen und Kulturagenten dokumentieren ihre Arbeit und arbeiten

bei Transfermaßnahmen auf Landesebene und ggf. auf Bundesebene mit, bei-
spielsweise durch Teilnahme an Veranstaltungen oder Veröffentlichungen.

(3) Anstellungsträger sind die Kommunen oder von diesen ausgewählte freie Träger.

(4) Die Forum K&B GmbH fördert in den beiden ersten Schuljahren die Kommunen

pro Schuljahr mit einem Personalkostenzuschuss für die Kulturagentin bzw. den
Kulturagenten in Höhe von jeweils 22.500 EUR, im dritten Schuljahr in Höhe von
11.250 EUR pro Kulturagentin bzw. Kulturagent. Die darüber hinaus gehende Fi-
nanzierung wird nach Maßgabe des Haushalts durch das Land gewährleistet. In
den beiden ersten Schuljahren stellt die GmbH jedem Netzwerk über die zustän-
dige Kommune ein Reisekostenbudget in Höhe von bis zu 1.200 EUR p.a. zur
Verfügung. Bei der Abrechnung der Reisekosten sind die Regelungen des Bun-
desreisekostengesetzes zu beachten.

(5) In jeder Schule arbeitet eine Lehrerin bzw. ein Lehrer als Kulturbeauftragte bzw.

als Kulturbeauftragter. Diese Lehrkraft arbeitet im Team mit der jeweiligen Kultur-
agentin bzw. dem jeweiligen Kulturagenten. Für die Lehrkraft stellt das Land jeder
beteiligten Schule nach Maßgabe des Haushalts zwei Anrechnungsstunden zur
Verfügung. Alle beteiligten Schulen entwickeln gemeinsam mit den Kulturagentin-
nen und Kulturagenten einen Kulturfahrplan.

(6) Beabsichtigt eine Schule aus dem Schulnetzwerk auszuscheiden, so hat sie die-

ses unverzüglich ihrem Schulträger mitzuteilen. Der Schulträger teilt dies dem Mi-
nisterium für Schule und Weiterbildung mit. Die Beendigung der Teilnahme einer
Schule bzw. eines Schulnetzwerkes ist nur mit Wirkung zum 31.07. eines jeden
Jahres möglich und erfolgt spätestens bis zum 31.03. des betreffenden Jahres
schriftlich. Das Land Nordrhein-Westfalen und der betroffene Schulträger bemü-
hen sich einvernehmlich um die Aufnahme einer die ausscheidende Schule er-
setzenden Schule.

(7) Arbeitsplatz und die Büroausstattung werden durch die jeweilige Kommune bzw.

den Anstellungsträger bereitgestellt. Die Forum K&B GmbH stellt jeder Kultura-
gentin und jedem Kulturagenten das aus dem Modellprogramm „Kulturagenten für
kreative Schulen“ vorhandene Mobiltelefon (ohne Vertrag / SIM-Karte), das Note-
book und den Internetstick (ohne Vertrag / SIM-Karte) für das Programm „Kultur-
agenten für kreative Schulen NRW" zur Verfügung. Diese Gegenstände bleiben
Eigentum der Forum K&B GmbH.

(8) Auf Landesebene berät und begleitet das bei der BKJ angesiedelte Landesbüro

die Kulturagentinnen und Kulturagenten, Schulen und die beteiligten Kommunen.

(9) Die Forum K&B GmbH konzipiert länderübergreifend Austauschforen für Vertrete-
rinnen und Vertreter der beteiligten Bundesländer und Landesstellen und führt
diese in der Regel jährlich durch. Hierfür hält sie entsprechend qualifiziertes Per-
sonal vor.

& 3 Kunstgeldprojekte

(1) Die Kunstgeldprojekte sind ein wichtiger Bestandteil des Programms. Hierdurch
werden Kunst und Kultur für die Schülerinnen und Schüler lebendig, werden qua-
litätsvolle künstlerische Prozesse erfahrbar und sichtbar, die Zusammenarbeit mit
Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstlern erprobt und gestärkt. Das
Kunstgeld kann im Wesentlichen für folgende Vorhaben eingesetzt werden:
künstlerische, ggf. auch schulübergreifend angelegte Kooperationsprojekte, als
Startgeld zur Erarbeitung des Kulturfahrplans und künstlerische Workshops für
die Akteure in der Schule.

(2) Es gelten die Verfahrensgrundsätze zur Förderung von Kunstgeldprojekten (An-
lage 3). Sie sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(3) Die Größe des Netzwerks und der jeweiligen Schulen wird bei der Vergabe des
Kunstgeldes angemessen berücksichtigt.

(4) Die Kunstgeldprojekte werden gemeinsam von den Schulen und der jeweiligen
Kulturagentin bzw. dem jeweiligen Kulturagenten konzipiert. Sie berücksichtigen
die jeweiligen kommunalen Gesamtkonzepte.

(5) Das bei der BKJ angesiedelte Landesbüro richtet eine fachliche Unterstützung zu
den Kunstgeldanträgen ein, die die Vorschläge der Kulturagentinnen und Kultura-
genten nach den entsprechenden Förderrichtlinien berät, bewertet und empfiehlt
der Forum K&B GmbH die Förderung.

(6) Die Forum K&B GmbH fördert die Kunstgeldprojekte über die beteiligten Kommu-
nen.

(7) Angestrebt wird, Kunstgeld für das Schuljahr 2018/2019 über Drittmittel oder an-
dere vergleichbare Mittel und Programme einzuwerben.

8 4 Steuergruppe

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
richtet eine Steuergruppe auf Landesebene ein. Mitglieder der Steuergruppe sind
das Ministerium, die Forum K&B GmbH, die BKJ, die beteiligten Städte sowie ei-
ne Kulturagentin oder ein Kulturagent und eine Schulleiterin oder ein Schulleiter.
Weitere Mitglieder können im Einvernehmen berufen werden.

(2) Die Steuergruppe tagt unter dem Vorsitz des Ministeriums für Schule und Weiter-
bildung in der Regel einmal jährlich. Außerordentliche Sitzungen können von je-
dem Mitglied beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu leisten.

(3) Die beteiligten Kommunen können eigene Steuergruppen bilden. Das Land ist in
diesen Steuergruppen bei Bedarf durch das Ministerium für Schule und Weiterbil-
dung sowie die BKJ vertreten.

8 5 Finanzierung und Mittelverwaltung, Einheitliche Förderbedingungen

(1) Für die Durchführung des Programms gilt der in Anlage 4 beigefügte Finanzplan.
Der Finanzplan enthält Fördermittel und Eigenleistungen der GmbH und des Lan-
des im Rahmen des Programms.

(2) Die Förderer stellen ihre jeweiligen Fördermittel für die Kulturagentinnen und Kul-
turagenten sowie für die Kunstgeldprojekte unmittelbar den zuständigen Schul-
trägern zur Verfügung. Das Land benennt der Forum K&B GmbH die zuständi-
gen Ansprechpersonen der Schulträger einschließlich der Kontonummern. Die
geförderten Kommunen können die erhaltenen Fördermittel an Dritte weiterleiten.

(3) Das Land und die Forum K&B GmbH stellen den Kommunen die Mittel für die
Kulturagenten zum 1.3. bzw. 1.9. eines Jahres per Zuwendungsbescheid bzw.
per Bewilligung zur Verfügung. In den beiden ersten Schuljahren stellt die Forum
K&B GmbH darüber hinaus den Kommunen zu diesen Terminen jeweils bis zu
600 EUR an Reisekosten pro Netzwerk und laufendem Schulhalbjahr zur Verfü-
gung. Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes finden Anwendung.

(4) Die Mittel für die Kunstgeldprojekte werden von der Forum K&B GmbH den betei-
ligten Kommunen zur Verfügung gestellt.

(5) Die Förderer vereinbaren, dass für ihre jeweilige Förderung der Kommunen je-
weils einheitlich die in dieser Vereinbarung und seinen Anlagen niedergelegten
Regein gelten, insbesondere also jeweils auch die Allgemeinen Nebenbestim-
mungen für Projektförderung (ANBest-P) des Bundes festgehaltenen Regelungen
(Anlage 5) sowie die weiteren zuwendungsrechtlichen Regelungen (Anlage 6)
gelten und sie im Falle der Weiterleitung von Mitteln durch die Zuwendungsemp-
fänger deren Geltung auch für alle weiteren Empfänger sicherstellen.

(6) Die Förderer stellen die Geltung dieser Regeln dadurch sicher, dass sie diese
Regeln sowie die in 8 2 Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verfahrensgrundlagen in den für
die Förderung der Kommunen sowie des Geförderten vorgesehenen in ihren
Bewilligungserklärungen (GmbH) und Zuwendungsbescheiden (Land NRW) für
verbindlich erklären.

(7) Die Forum K&B GmbH ist berechtigt, in den geförderten Kommunen die Mittel-
verwendung selbst zu prüfen.

(8) Der Finanzplan gilt nach Maßgabe des Haushalts der Parteien der Vereinbarung.

8 6 Kommunikation

(1) Die Parteien der Vereinbarung behalten sich vor, die Presse und Öffentlichkeit in
geeigneter Form über die von ihnen geförderten bzw. durchgeführten Projekte,
deren Förderer, Träger bzw. Initiatoren sowie über die Höhe der Förderung zu in-
formieren. Die Parteien der Vereinbarung stellen einander hierzu auf Wunsch
aussagefähiges Text- und Bildmaterial zur Verfügung, damit die Außendarstel-
lung des Projekts insoweit einheitlich erfolgt.

(2) Die Parteien der Vereinbarung vereinbaren, dass alle Veröffentlichungen zum
Programm im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Texte an Presse
und andere Medien, im Internet, an Sponsoren und für Werbemedien etc.) sowie
alle Publikationen und Produkte mit Darstellung des Programmlogos und der Par-
teien der Vereinbarung, unter Hinweis auf die jeweils anderen Parteien der Ver-
einbarung (Wording) und in Vorab-Abstimmung mit den jeweiligen Partnern getä-
tigt werden. Das Corporate Design des Rahmenprogrammes „Kulturagenten für
kreative Schulen“ ist zu berücksichtigen. Sofern möglich, ist der Hinweis zu er-
gänzen durch die Abbildung der Logos des Ministeriums für Schule und Weiter-
bildung, der GmbH und der Stiftungen entsprechend dem jeweiligen Corporate
Design.

(3) Auf länderspezifischen und kommunalen Publikationen und Darstellungen des
Programms werden das Programmlogo, die Logos der Kulturstiftung des Bundes,
der Stiftung Mercator, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und der
Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. aufgeführt.

(4) Die Parteien der Vereinbarung stellen einander unaufgefordert fünf kostenlose
Belegexemplare von allen aus dem Projekt hervorgegangenen Publikationen zur
Verfügung, um einander über den Fortgang und die erstrebte Wirkung des Pro-
jekts zu unterrichten. Dies gilt auch für Publikationen, die nicht über den Buch-
handel erhältlich sind.

(5) Für die öffentliche Darstellung des Projekts auf Ebene des Landes Nordrhein-
Westfalen wird folgendes Wording verbindlich vereinbart: "Kulturagenten für krea-
tive Schulen der Stadt X bzw. der Region Y" ist ein Projekt, gefördert durch das
Land NRW, die Forum K&B GmbH sowie die Kulturstiftung des Bundes und die
Stiftung Mercator.“

(6) Vereinbart wird folgende Formulierung für die bundesweite Kommunikation: "Kul-
turagenten für kreative Schulen" ist ein Programm der Forum K&B GmbH, geför-
dert durch die Kulturstiftung des Bundes und die Stiftung Mercator und in den
teilnehmenden Bundesländern, die an dieser Stelle aufzuführen sind.

. 8 7 Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann zum 31.07. eines Jahres von einer der beteiligten Partei-
en unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(2) Die Parteien der Vereinbarung können darüber hinaus die Vereinbarung aus
wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Be-
tracht ein erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung der Vereinba-
rung, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht oder ein Leistungsver-
zug von mehr als acht Wochen.

8 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar
sein oder aber nach Vereinbarungsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,

6

so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe
kommt, die die Parteien der Vereinbarung mit der unwirksamen oder undurchführba-
ren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre-
chend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

& 9 Schlussbestimmungen
(1) Die Laufzeit der Vereinbarung beginnt am 1.9.2015 und endet am 31.7.2019.

(2) Eine vorzeitige Kündigung, eine Verlängerung über den vereinbarten Geltungs-
zeitraum hinaus, Ergänzungen oder Veränderungen dieser Vereinbarung bedür-
fen einer schriftlichen Vereinbarung. Dieses gilt auch dann, wenn das Schriftfor-
merfordernis abbedungen werden soll.

(3) Die nachfolgenden Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung:
« Anlage 1: Gemeinsame Programmbeschreibung
« Anlage 2: Übersicht der teilnehmenden Schulträger und Schulen
« Anlage 3: Grundsätze für die Förderung von Kunstgeldprojekten
« Anlage 4: Finanzplan

« Anlage 5: Allgemeine Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P)
des Bundes vom 01.01.2014

« Anlage 6: Weitere zuwendungsrechtliche Nebenbestimmungen
(4) Gerichtsstand ist Essen.

‚den 271 01 Ko
Sybille Linke, Forum K & B GmbH

‚den A 0) Ko Ba EEE
Florian Keller, Forum K & B GmbH

‚den PA 01 Fo Ba RR

Dr. Norbert Reichel, Ministerium für
Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen

Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Forum K&B GmbH

Anlage 1:
Gemeinsame Programmbeschreibung „Kulturagenten für kreative Schulen“
Stand 01.07.2015

Ziel des Kulturagentenprogramms ist es, bei Kindern und Jugendlichen Neugier für die
Künste zu wecken, mehr Kenntnisse über Kunst und Kultur zu vermitteln und die
selbstverständliche Teilhabe an Kultur zu ermöglichen. Kulturagent/innen entwickeln
daher gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, der
Schulleitung, Eltern, Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturinstitutionen ein umfas-
sendes Angebot der kulturellen Bildung und unterstützen beim Aufbau langfristiger Ko-
operationen zwischen Schulen und Kulturinstitutionen. Auf diese Weise soll ein Umfeld
entstehen, in dem Kunst Wertschätzung erfährt, sich entfalten kann und die Auseinan-
derseizung mit ihr geführt wird. Die Kulturinstitutionen und assoziierte Künstler/innen
sind zentrale Partner. Museen, Konzerthäuser, Bibliotheken, Theater und Kulturzentren
erreichen in den Schulen ihr künftiges Publikum. Gemeinsam werden Wege erkundet,
wie sich Schulen und ihre Kulturpartner einander öffnen und langfristige Kooperationen
entwickelt werden können.

Ziel der zweiten Förderphase ist, im Rahmen einer vierjährigen Überleitungsphase den
Transfer der bewährten Programmbestandteile sowie die Erfahrungen, das Wissen und
die Ressourcen in die Landestrukturen in den bisher beteiligten Bundesländern Baden-
Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Welche Bundes-
länd?ı sich beteiligen, ist gegenwärtig noch offen.

Das soll zum einen (a) durch ein zentrale Aspekte gewährleistendes länderübergreifen-
des Programm erreicht werden, zum anderen durch (b) und (c) gesonderte Teilprojekte
in den Bundesländern.

Notwendige länderspezifische Konzeptionen werden in Teilprojektbeschreibungen be-
rücksichtigt.

a) Bundesweites Programm

Geplant ist die Förderung des Programms „Kulturagenten für kreative Schulen“
mit einer Laufzeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2019.

- Das geförderte Programm „Kulturagenten für kreative Schulen " ist ein bundes-
weites Programm mit Teilprojekten auf Landesebene („Kulturagenten für kreati-
ve Schulen Berlin“, ‚Kulturagenten für kreative Schulen Thüringen“ usw.). Der
Forum K&B GmbH obliegen die inhaltliche Ausgestaltung, Strukturierung, Lei-
tung, Organisation und finanzielle Durchführung des Programms auf Bundes-
ebene. Zur Förderung des Programrns erhält die gemeinnützige Forum K&B

oz
—

GmbH, von der Kulturstiftung des Bundes und der Stiftung Mercator eine För-
dersumme von bis zu jeweils 4,5 Millionen Euro. Durch Weiterleitung der von
der Kulturstiftung und Stiftung Mercator erhaltenen Fördermittel fördert die Fo-
rum K&B GmbH Vorhaben in den teilnehmenden Bundesländern.

Sie konzipiert länderübergreifend Austauschforen für Vertreter der beteiligten
Bundesländer und Landesstellen, die der Reflexion und Vertiefung von Erfah-
rungen aus den einzelnen Projekten auf Länderebene dienen, und führt diese
regelmäßig durch. Hierfür hält sie entsprechend qualifiziertes Personal vor. Sie
führt die Aufsicht über das Programm und ist berechtigt, in den Ländern die Mit-
telverwendung in den Teilprojekten selbst zu prüfen.

Teilprojekte der Bundesländer

Die teilnehmenden Bundesländer beschreiben, wie und in welchem Umfang das
Land die einzelnen Elemente des Kulturagentenprogramms — Kulturagenten,
Kulturbeauftragte, Kunstgeld und Qualifizierung sowie Koordination auf Landes-
ebene - ab September 2015 und mindestens bis Sommer 2019 verstetigen will.
Soweit die Bundesländer die Finanzierung dieser vierjährigen Überleitungspha-
se aus zwingenden politischen oder rechtlichen Gründen nicht im Voraus ver-
bindlich zusagen können, ergänzen sie ihr jeweiliges Konzept durch eine Ab-
sichtserklärung. .

Teilprojekte der Kommunen oder Landesstellen

Kommunen oder gemeinnützige Träger auf Landesebene (Landesstellen) führen
Teilprojekte des bundesweiten Programms eigenständig durch. Sie werden vom
jeweiligen Bundesland - teilweise mit Fördermitteln der Forum K&B GmbH, teil-

weise mit landeseigenen Mitteln — gefördert.

Bei der Förderung der Teilprojekte gelten im Rahmen des Modells einer degres-
siven Förderung folgende Grundsätze:

Für die Förderung wird von durchschnittlich 10 Kulturagenten (80%-Stellen) pro
Bundesland ausgegangen. Die Förderung durch die GmbH erfolgt degressiv.

Die Kulturagenten werden wie im Modellprogramm „Kulturagenten für kreative
Schulen“ unter angemessener Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ihrer ei-
genverantwortlichen und konzeptionellen Aufgaben nach den jeweils anwendba-
ren Vergütungsregeln bezahlt. Der Zeitplan für eine zweite Förderphase sieht
eine möglichst lückenlose Beschäftigung der Kulturagenten ab September 2015
vor.

Ab dem dritten Jahr erhöhen die Bundesländer ihren Anteil für die Qualifizierung
der Kulturagenten und Kulturbeauftragten sowie für die Landesstellen; im vierten
Jahr fördern die Bundesländer die Landesstellen eigenständig oder ermöglichen,
dass Betreuung und Qualifizierung der Kulturagenten und kulturbeauftragten
Lehrkräften sowie die Betreuung der Schulen auf andere Art in vergleichbarer
und qualitativer Weise fortgeführt werden. Hierfür wird vom Land Nordrhein-

Seite 2 von 4

Westfalen in der Programmlaufzeit eine freigestellte Lehrkraft eingesetzt, die von
Anfang an und verstärkt im dritten und vierten Jahr (Schuljahr 2017/2018 antei-
lig; Schuljahr 2018/2019) die Betreuung und Qualifizierung der Kulturagenten
und kulturbeauftragten Lehrkräften sowie die Betreuung der Schulen überneh-
men wird.

Das Kunstgeld wird in den ersten drei Jahren von der Forum K&B GmbH geför-
dert; spätestens ab dem vierten Jahr wird angestrebt, das Kunstgeld mit Eigen-
oder Drittmitteln zu finanzieren.

Programmbestandteile
1_Kulturagenten

Die Kulturagenten bleiben im vierjährigen Transferprogramm die Schlüsselpersonen
und die Konstante. Kulturagenten sind Personen mit einem künstlerischen oder kultur-
vermittelnden Hintergrund, die eine eigene künstlerische/kulturvermittelnde Praxis, Er-
fahrungen in der Begleitung von künstlerischen Prozessen sowie in der Zusammenar-
beit mit Schulen und im Projektmanagement mitbringen. Die Rolle umfasst die eines
Kurators, Vermittlers, Netzwerkers, Initiators und Beraters an der Schnittstelle zwischen
Schulen und Kulturinstitutionen und Künstlerinnen und Künstlern sowie Kommunen. Sie
unterstützen die Schulen und Kulturinstitutionen bei der Entwicklung eines umfassen-
den Angebots der kulturellen Bildung und beim Aufbau langfristiger Kooperationen mit
Kulturinstitutionen. Die Vernetzung in der bezirklichen oder kommunalen Bildungstand-
schaft sind wichtige Ziele. Sie arbeiten vorrangig in und mit den Schulen. Das Aufga-
benprofil der Kulturagenten entspricht weiterhin dem bisherigen. Die konkreten Aufga-
ben werden in den Bundesländern ausgestaltet und richten sich nach. dem jeweiligen
Bedarf der Schulen und der Regionen. Die Forum K&B GmbH berät die Bundesländer,
die l.andesstellen und Kulturagenten bei der Suche nach Lösungen für die dauerhafte
personalrechtliche Verankerung der Kulturagenten auf Landesebene.

2_Schulen und Kulturbeauftragte

Teilnehmende Schulen sind bereit, sich für eine intensive Zusammenarbeit mit Künstle-
rinnen und Künstlern sowie langfristige Kooperationen mit Kulturinstitutionen zu öffnen
und möchten einen künstlerischen Schwerpunkt oder ein künstlerisch-kulturelles Profil
entwickeln. Hierfür dient das Instrument des Kulturfahrplans. Jede Schule, die von ei-
nem Kulturagenten betreut wird, benennt eine kulturbeauftragte Lehrkraft, der Partner
der Kulturagenten ist und hilft, die entwickelten Angebote in die ganze Schule zu tra-
gen. Die Bundesländer gewährleisten entsprechend dem jeweils erforderlichen Bedarf
Anrechnungsstunden / Freistellungsstunden / Abminderungsstunden für diese Lehr-
kraft. Aufgrund der Erfahrungswerte hat sich ein Umfang von durchschnittlich 2 An-
rechnungssiunden / Freistellungsstunden / Abminderungsstunden pro Woche als sinn-
voll erwiesen. Die Bundesländer gewährleisten wie bisher durchgängig die Freistel-
lungsstunden für die Kulturbeauftragten. Die Kulturbeauftragten werden in den Ländern
bedarfsorientiert qualifiziert. Die Schulen unterstützen die Kulturagenten in ihrer Arbeit
sowohl! inhaltlich als auch organisatorisch und erklären sich mit der Teilnahme am Pro-
gramm zu einer Zusammenarbeit mit externen Künstlern und zum Aufbau von Koope-
rationen mit Kulturinstitutionen bereit. Schulen, die neu in das Netzwerk aufgenommen

Seite 3 von 4

werden, entwickeln gemeinsam mit den Kulturagenten einen Kulturfahrplan. Die Ein-
richtung von Steuerungsgruppen „Kultur“, die sich aus den Akteuren an oder im Um-
kreis der jeweiligen Schule zusammensetzen, hat sich bewährt.

Die Bundesländer sagen außerdem zu, dass während der gesamten Projektlaufzeit an
den teilnehmenden Schulen keine künstlerischen Unterrichtsfächer gestrichen werden.
Das Kulturagentenprogramm ist nicht dazu bestimmt, die künstlerischen Unterrichtsfä-
cher zu ersetzen, sondern ist ein zusätzliches Angebot für die Schulen.

3_Lenkungsgruppe

Um den Erfahrungsaustausch und die Koordination des Transferprogramms zu intensi-
vieren, kann eine Lenkungsgruppe auf Landesebene eingerichtet werden, die in der
Zusammensetzung der jeweiligen Ausgestaltung des Programms auf Landesebene
entspricht. Diese kann sich aus Vertretern der Landesministerien (Kunst/Kultur und Bil-
dung), Kulturagenten, Künstlern, Schulvertretern, Kultureinrichtungen und den Vertre-
tern der Landesstellen zusammensetzen und sich inhaltlich, organisatorisch, qualitativ
und finanziell mit der Verstetigung des Programms nach Sommer 2019 befassen.

4_Kunstgeld

Die Kunstgeldprojekte sind im Kulturagenten für kreative Schulen Programm ein wichti-
ger Bestandteil — hierdurch werden Kunst und Kultur für die-Schüler lebendig, qualitäts-
volle künstlerische Prozesse erfahrbar und sichtbar, die Zusammenarbeit mit Kulturein-
richtungen erprobt und gestärkt. Das Kunstgeld kann für folgende Vorhaben eingesetzt
werden: künstlerische Kooperationsprojekte, Startgeld zur Erarbeitung des Kulturfahr-
plans und künstlerische Workshops für die Akteure in der Schule. Siehe gesonderte
Anlage: Grundsätze zur Förderung von Kunstgeldprojekten.

Die Hoheit über das Kunstgeld im Rahmen der jeweiligen Projekt-Konzeption liegt auf
Landesebene.

5_Landesstellen

Die Bundesländer fördern die Projekte der Träger der Landesstellen. Die Landesstelle
kann entweder das bestehende Landesbüro (sofern gemeinnützig), ein anderer freier,
gemeinnütziger Träger der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit oder eine Verwal-
tungsstelle sein. Dem Charakter der echten Förderung entsprechend, erfolgt die Förde-
rung der Landesstellen mit Zuwendungsbescheiden bzw. Bewilligungsschreiben oder
Zuwendungsverträgen.

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Anlage —ı

Liste der Schulen im Programm „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“

Fasia-Jansen-Gesamtschule, Oberhausen (189844)
Gesamtschule Weierheide, Oberhausen (193379)
Hauptschule Alstaden, Oberhausen (138071)
Christoph-Schlingensief-Schule, Oberhausen (LVR) (195443)

POoON„

oa

Erich-Kästner-Gesamtschule, Duisburg Homberg (189595)
Elly-Heuss-Knapp Gymnasium, Duisburg (164677)
7. Anne-Frank-Gesamtschule Moers Rheinkamp (189870)

on

8. Europaschule Herzogenrath (191383)
9. Roda-Schule Herzogenrath, FÖS (184585)
10.Willi-Brandt-Gesamtschule Übach-Palenberg (191243)

11.Heinrich-Heine-Gesamtschule Aachen (189110)
12.Maria-Montessori-Gesamtschule Aachen (193458)
13.4. Gesamtschule Aachen (196290)

14.Uppenbergschule Münster (155846) .
15.Waldschule Kinderhaus Münster, Hauptschule(143777)
16.Sekundarschule Roxel, Münster (197166)

17. Friedrich-Wilhelm-Murnau-Gesamtschule, Bielefeld (188128)
' 18. Gertrud-Bäumer-Realschule, Bielefeld (161998)
19.Kuhlo-Realschule, Bielefeld (162000)

20.Gesamtschule Quelle, Bielefeld (189996)

21.Gesamtschule Wulfen, Dorsten (184342)
22.Realschule Crange, Herne (163053)
23.Rosa-Parks-Schule, Herten (185188)

24.Anne-Frank-Gesamtschule, Dortmund (188220)
25.Martin-Luther-King-Schule, Dortmund (192820)
26.Reinoldi Sekundarschule , Dortmund (196990)

27.Erich-Kästner-Gesamtschule, Essen (189820)
28.Parkschule, Essen (152122)
29.Frida-Levy Gesamtschule, Essen (189080)

Gesamtzahl : 9 Netzwerke mit 29 Schulen

Anlage 3: Grundsätze für die Förderung von Kunstgeldprojekten

Grundsätze für die Förderung von Kunstgeldprojekten
Präambel

Kinder und Jugendliche für Kunst und Kultur zu begeistern, sie mit künstlerischen
Gestaltungsmöglichkeiten, ihrem eigenen kreativen Potential und der Kulturland-
schaft vertraut zu machen sowie hierfür die Rahmenbedingungen zu schaffen, das
sind Ziele des Programms „Kulturagenten für kreative Schulen“. Das Kunstgeld
dient der Förderung künstlerischer Kooperationsprojekte mit Kindern und Jugendli-
chen, die sich durch künstlerische Qualität auszeichnen, sowie dem Aufbau und der
Verstetigung nachhaltiger Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen und Kultur-
institutionen.

1. Inhaltliche Rahmenbedingungen für die Kunstgeldförderung

Mit dem Kunstgeld können künstlerische Kooperationsprojekte mit Kindern und Ju-
gendlichen in Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen sowie Startgeld und künstleri-
sche Workshops für die Akteure in der Schule gefördert werden. Soweit dies unter
Berücksichtigung der besonderen regionalen Gegebenheiten in dem. jeweiligen
Schulnetzwerk möglich ist, sollten sich die Schulen und Kulturagent/innen künftig
besonders um den Aufbau von Kooperationen zwischen den Schulen und Kulturein-
richtungen bemühen, die so nachhaltig sind, dass sie auch langfristig fortbestehen
können.

1.1. Förderung von Kooperationsprojekten
Künstlerische Kooperationsprojekte zeichnen sich folgendermaßen aus:

} Schüler/innen, Lehrer/innen und Künstler/innen beteiligen sich an der Konzepti-
on.

} Die Projekte weisen einen Bezug zur Lebenswelt der Schüler/innen auf; die be-
teiligten Kinder und Jugendlichen können die Projektdurchführung aktiv und kre-
ativ gestalten.

} Im Mittelpunkt der Projekte stehen die Auseinandersetzung mit künstlerischen
Inhalten und das aktive Mitwirken in künstlerischen Prozessen.

} Die Projekte entstehen in enger Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen oder mit
Künstlern, die mit Kulturinstitutionen assoziiert sind, und werden gemeinsam mit
ihnen durchgeführt. Als Kulturinstitutionen gelten Einrichtungen wie z.B. Muse-
en, Bibliotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kulturzentren und -
vereine, Chöre, Orchester sowie Träger kultureller Initiativen.

} Die Projekte haben das Ziel, nachhaltige Kooperationsbeziehungen zwischen
den Schulen und Kuitureinrichtungen zu initiieren.

} Die Projekte können grundsätzlich alle künstlerischen Sparten umfassen und
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unterrichts und/oder fächerübergrei-
fend stattfinden, dürfen jedoch keinen Ersatz für Unterricht darstellen.

} Die Projektergebnisse werden sichtbar gemacht, der Projektverlauf wird in ge-
eigneter Weise dokumentiert und auf der Website des. Kulturagentenprogramms
veröffentlicht. Die Öffentlichkeitsarbeit für die Projekte findet regional statt.

1.2. Kulturfahrplan

Jede Schule verpflichtet sich zur Erstellung eines Kulturfahrplans für die Dauer des
Programms. Der Kulturfahrplan dient als Steuerungs- und Planungsinstrument,
nennt Ziele und Maßnahmen, die die Entwicklung eines künstlerisch-kulturellen
Schwerpunkts oder kulturellen Profils einer Schule und den Aufbau der Kooperati-
onsbeziehungen mit Kulturinstitutionen und weiteren Partner fördern. Er dient der
fortwährenden Reflexion des künstlerischen Prozesses in der Schule. Jedes bean-
tragte Kunstgeldprojekt muss geeignet sein, einen Beitrag zur Umsetzung des Kul-
turfahrplans zu leisten. Erst nach Vorlage eines Kulturfahrplans kann Kunstgeld für
künstlerische Kooperationsprojekte und künstlerische Workshops beantragt wer-
den. Die Arbeitshilfe „Kulturfahrplan“ gibt Hinweise zur Entwicklung von Kulturfahr-
plänen für Schulen.

Hat eine Schule aufgrund ihrer bisherigen Teilnahme am Programm bereits einen
Kulturfahrplan erstellt, sollte sie diesen für die künftige Programmphase aktualisie-
ren und ggf. auch dessen Ziele überarbeiten.

1.3. Startgeld

Für neu in das Programm eintretende Schulen kann bis zur Vorlage eines Kultur-
fahrplans ein Startgeld in Höhe von maximal 2.000,00 € pro Schule im ersten Jahr
gewährt werden. Dieses ist Teil des insgesamt dem Schulnetzwerk zur Verfügung
stehenden Kunstgelds und ist nach den geltenden Förderrichtlinien für Kunstgeld
bei der Förderstelle auf Landesebene zu beantragen.

1.4. Künstlerische Workshops für die Akteure in der Schule

Für künstlerische Workshops mit Akteuren in den Schulen (z.B. Lehrer/innen, sons-
tigem pädagogischen Personal oder Eltern) können im Rahmen von Kunstgeldpro-
jekten bis zu 1.000,00 € pro Schule und Schuljahr beantragt werden. Alternativ
können die Beträge für mehrere Jahre zusammen beantragt werden (z.B. 3.000,00
€ für einen einmalig in drei Jahren stattfindenden Workshop).

2. Antragstellung, Höhe und Dauer der Förderung mit Kunstgeld

Die Vergabe des Kunstgeldes erfolgt auf Antrag der am Programm teilnehmenden
Schulen oder — je nach landesspezifischer Verwaltungsorganisation — des jeweili-
gen Schulträgers, die Bewilligung durch die Förderstellen im Rahmen der geltenden
Förderrichtlinien.

Pro Kulturagent/in und Schuljahr können je nach Rahmenbedingungen im jeweili-
gen Bundesland für die Schuljahre 2015/16 bis 2017/18 oder 2018/19 bis zu
20.000,00 € Kunstgeld-Fördermittel für die von ihr/ihm betreuten Schulen beantragt
werden. Die Kalkulation der Kunstgeld-Fördermittel geht von mindestens drei be-
treuten Schulen pro Kulturagent (bei 80%-Stellen) aus. Die Größe der Netzwerke
und die Größe der Schulen werden angemessen berücksichtigt.

Die Mindestantragssumme für die Kunstgeldförderung beträgt 2.000,00 €, die
Höchstantragssumme 20.000,00 € bei einer Laufzeit von bis zu drei Jahren (spä-
testmögliches Projektende ist der 31. Juli 2018). Ein inhaltlich überzeugender An-
trag wird bevorzugt behandelt, wenn Eigen- oder Drittmittel eingebracht werden.

Die von den Kulturinstitutionen für das Projekt bereitzustellenden eigenen Ressour-
cen (etwa Personal, Geld- und Sachmittel, Räumlichkeiten etc.) werden im Kosten-
und Finanzierungsplan zum Projektantrag separat aufgelistet (ohne Wertangabe).

Für die Administration des gesamten Kunstgeld-Förderverfahrens von der Antrag-
stellung bis zur Verwendungsnachweisführung nutzen die beteiligten Stellen das
Ontine-/EDV-System Antragsverwaltung24.

Im Schuljahr 2018/19 wird das Kunstgeld nicht mehr von der Forum K&B GmbH
bereitgestellt. Die Programmbeteiligten in den Ländern entwickeln für das letzte
Jahr der Verstetigungsphase und möglichst auch für die weitere. Zukunft Lösungen
im Interesse einer qualitätsvollen Weiterführung des Kulturagentenprogramms.

3. Besondere Regelungen für die Gewährung von Kunstgeld
Einige Ausgaben werden nicht mit Kunstgeld gefördert:

} Ausgaben für Bewirtung inklusive Trinkgelder sowie Aufmerksamkeiten und Ge-
schenke

}  Telefongebühren (Grundgebühr und Gesprächskosten)

} Investitionen, d.h. die Anschaffung von Gegenständen im Wert von mehr als
jeweils 410,00 € netto (ohne die darauf entfallende Mehrwertsteuer)

} Im Ausnahmefall kann die Förderstelle Investitionen für die Förderung mit
Kunstgeld zulassen, wenn im Projektantrag dargelegt wird, warum die Anschaf-
fung des betreffenden Gegenstands für die Durchführung des Projekts notwen-
dig ist und sich nicht durch andere Maßnahmen (z.B. Anmietung oder Leihe)
vermeiden lässt. Bei ihrer Einzelfallentscheidung berücksichtigt die Förderstelle
u.a. auch den Zweck, das Gesamtfördervolumen und die Dauer des dazugehö-
rigen Projekts.

4. Zuwendungsrechtliche Grundlagen für die Gewährung von Kunstgeld

Im Übrigen richten sich Bewilligung, Auszahlung, und Nachweis der Fördermittel
sowie die Prüfung ihrer Verwendung nach den einschlägigen gesetzlichen Vor-
schriften. Dies sind insbesondere die Bundeshaushaltsordnung und die dazugehö-

3

rige Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung“ des Bundes(ANBest-P) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Diese Vorschriften sind zwingender Bestandteil des Fördervertrages.

Einige besonders praxisrelevante Regelungen sind informationshalber in den Hin-
weisen zum Förderverfahren genauer dargestellt.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Kommunen Stand: 25.06.2015

Anlage 4 zur Vereinbarung zwischen der Forum K&B GmbH und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Förderung der Kommunen im Programm "Kulturagenten für kreative Schulen NRW"

Finanzplan "Kulturagenten für kreative Schulen NRW" 1.9.2015 bis 31.7.2019 nach Schuljahren

\ Land _ "SmbH Land I GmbH | Land GmbH Land GmbH

Kulturagentinnen und Kulturagenten /

Kunstgeld (wird ausgezahlt an die beteiligten 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19
Kommunen) i .

+ —
i

9 Kulturagentinnen und Kulturagenten & ;
54.000 (bis zu 80% der

Regelarbeitszeit)? 234.100 € 185.625 € “ 235.300 € 202.500 € 351.400 € 101.250 € 476.400 €

29 Schulen ä zwei Anrechnungsstunden 150.118 € 150.118 € 150.118 € 150.118 €
Kunstgeld (im Durchschnitt 20.000 € pro

Netzwerk) * 180.000 € 180.000 € 180.000 €
Reisekosten vor Ort ! 10.800 € 10.800 €

Gesamtbudget 384.218 € 376.425 € 385.418 € 393.300 € 501.518 € 281.250 € 626.518 €

Anmerkung:
Der Finanzplan enthält die Leistungen des Landes und der GmbH. Die Leistungen der Kommunen sind nicht enthalten.

Ergänzende Regelungen:
? Die auf den Positionen Kulturagenten und Kunstgeld eingestellten Mittel dürfen nicht zugunsten anderer Positionen umgewidmet werden.
® Diese Kalkulation der Kunstgeld-Fördermittel geht von mindestens drei betreuten Schulen pro Kulturagent aus. Betreut ein Kulturagent regelmäßig weniger als drei Schulen, verringert sich der rechnerisch auf seine Stelle

© 'usersiRiegelAud\AppDatatLocaltTemp!XPgrpwise\20150709_Finanzpian2015fKommunen.xisx

Anlage 5

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P)

Stand: 01.01.2014

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des $ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungs-
bescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen

Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 6 Nachweis der Verwendung

Nr. 7 Prüfung der Verwendung

Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendun-
gen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungs-
mittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen
um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entspre-
chende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Über-
schreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere
im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finan-
zierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Fest-
betragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben ge-
leistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Be-
schäfligten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche
Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

1.4. Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen
Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf.
Findet eine Teilnanme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt
bereitgestellt:
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der
Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die
zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die
Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwencdungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs-
empfängers,

1.4.2. bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwen-
dungsempfängers verbraucht sind.
Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber
finanziert. so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen
Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit
dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft
zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.1.1

2.1.2
2.2

3,2

4.2

a

5.2

5.3

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamt-
ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue De-
ckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.

Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben
Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt
um mehr als 500 Euro ändern.

Vergabe von Aufträgen

Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zu-
wendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden

- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I des Teil A der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),

- bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 des

. Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).

Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als öffentlicher Auftraggeber gemäß $ 98 des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

- auf Grund der Vergabeverordnung (VgV) den Abschnitt 2 des Teils A. der VOB (VOB/A -EG)
bzw. den Abschnitt 2 des Teils A der VOL (VOL/A-EG) oder die Vergabeverordnung für freibe-
rufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder

- die Sektorenverordnung (SektVO) oder die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
(VSVgV) anzuwenden oder

- andere Vergabebestimmungen einzuhalten,
bleiben unberührt.

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs-
empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bin-
dung nicht anderweitig verfügen.

Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegen-
stände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt,
zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die
Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen,
wenn

er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises -
weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,

der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um-
stände sich ändern oder wegfallen,

sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist,

5.4

5.5

5.6

6.2

6.2.1

6.2.2

6.3

6.4

6.6

die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zah-
lungen verbraucht werden können,

zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend
dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-
dungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgen-
den Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwen-
dungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen-
nachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit
dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haus-
haltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
weis.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein-
zelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf
die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwen-
digkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der
Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwen-
dungen. Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine ta-
bellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihentol-
ge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler
sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfän-
ger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach $ 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur
die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist
zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren
worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßi-
gen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben ent-
sprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.

Die Beloge müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zah-
lungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege
ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der För-
deruny zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Ver-
wendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vor-
schriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild-
oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allge-
mein zugelassenen Regelung entsprechen.

Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiter-
leiten, sind die von den empfangenden Stellen inm gegenüber zu erbringenden Verwendungs-
und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

7.2

73

8.2

8.2.1
8.2.2
8.2.3

8.3

8.3.1

8.3.2

8.4

8.5

Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen an-
zufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unter-
lagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind
diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Ver-
wendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu be-
scheinigen.

Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen
(88 91, 100 BHO).

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrens-
recht (insbesondere $8$ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zu-
wendungsempfänger

die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver-
wendet oder

Auflacjen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschrie-
bener Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht
rechtzeitig nachkommt.

Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des $ 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach $ 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen,
so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach $ 247 BGB jährlich ver-
langt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl
andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind ($ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige
Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach
Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.

Anlage 6: Weitere Zuwendungsrechtliche Regelungen zum Fördervertrag

1. Die Fördermittel werden von der Geförderten nach den Vorgaben dieses
Vertrages sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung des Bundes (ANBest-P, vgl. Anlage 5) in ihrer jeweils aktuellen
Fassung verwendet und der GmbH gegenüber entsprechend nachgewiesen. Die
Regelungen der ANBest-P finden auf diesen Vertrag und die darunter gewährte
Förderung vollumfänglich entsprechende Anwendung, insbesondere (Aufzählung
nur zur Hervorhebung und nicht abschließend) gelten ergänzend zu den hier im
Vertragstext niedergelegten Regeln also auch die in den ANBest-P enthaltenen
Regelungen für (i) die Inventarisierung von Gegenständen und die dafür geltende
Zweckbindung (Ziffer 4 ANBest-P), (ii) die Verzinsung von
Rückzahlungsansprüchen (u.a. Ziffern 1 und 8 ANBest-P), den Nachweis (Ziffer 6
ANBest-P) und die Prüfung (Ziffer 7 ANBest-P) der Verwendung sowie die
übrigen in der ANBest-P enthaltenen Regeln. Sollten die ANBest-P (...)“

2. Die Förderer werden diese Fördermittel jeweils gemäß dem von der Geförderten
vorzulegenden Auszahlungsplan (Anlage XY) durch Überweisung auf ein von ihr
zu bestimmendes Konto zur Verfügung stellen. Der Auszahlungsplan ist
verbindlich, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Fördermittel auf die
vom Förderzeitraum umfassten Haushaltsjahre. Ruft die Geförderte die Mittel
innerhalb eines Haushaltsjahres nicht wie im Auszahlungsplan vorgesehen ab
oder überweist sie Mittel aufgrund bevorstehender Überschreitung der
Sechswochenfrist für die Verwendung der ausgezahlten Mittel (Nr. 8.5 Satz 2
ANBest-P) an den jeweiligen Förderer zurück, wird sie den jeweiligen Förderer
hierüber schriftlich informieren und umgehend einen aktualisierten
Auszahlungsplan vorlegen.

3. Die Förderer gewähren die Fördermittel entsprechend der in diesem Vertrag
beschriebenen anteiligen Finanzierung und übernehmen die im Kosten- und
Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben (vgl. Ziffer XY Fördervertrag) bis
zur Höhe der Fördersumme.

4. Die gewährten Fördermittel sind, soweit die Geförderte sie gemäß den Vorgaben
dieses Vertrages einsetzt, nicht zurückzuzahlen. Die Geförderte verpflichtet sich,
die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des
Projektes gemäß diesem Vertrag einzusetzen. Sie verpflichtet sich, den
Gesamtbetrag der von ihr veranschlagten Kosten nicht zu überschreiten und
Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben aus ihren eigenen Mitteln auszugleichen

5. Jeder Förderer kann jederzeit die Vorlage von Originalbelegen (Einnahme- und
Ausgabebelege) über Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von
Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
einsehen. Dieses Recht steht ebenso der Kulturstiftung des Bundes, der Stiftung
Mercator,, dem Bundesrechnungshof sowie der Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien oder einem von diesen Beauftragten zu.

6. Hinsichtlich der anfallenden Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten,
Übernachtungen, Verpflegungskosten) verpflichten sich die Geförderte, die
Höchstsätze und die inhaltlichen Abrechnungsvorgaben zu beachten, die sich aus

Anlage 6: Weitere Zuwendungsrechtliche Regelungen zum Fördervertrag

dem Bundesreisekostengesetz und den dazugehörigen Verordnungen und
Erlassen in der jeweils aktuellen Fassung ergeben.

. Abgaben und Steuern der Geförderten und ihrere Mitarbeiter sowie von ihr
Beauftragter weiterer Personen hat die Geförderte eigenverantwortlich zu
entrichten. Die Geförderte ist für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen selbst
verantwortlich.

. Die Geförderte ist verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags entsprechend dem für
den Schätzwert einschlägigen Verfahren durchzuführen: Bei einem Schätzwert
des Auftrags von EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 ist eine nachvollziehbare formlose
Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. Bei Aufträgen
mit einem Schätzwert über EUR 1.000,00 bis EUR 20.000,00 sind mindestens drei
schriftliche Angebote einzuholen. Das Ergebnis der Preisermittlung ist in einem
Vergabevermerk aufzunehmen und die schriftlichen Angebote sind beizufügen.
Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über EUR 20.000,00 ist die Geförderte
verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen
die Regelungen des ersten Abschnittes der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen - Teil A (VOL/A) anzuwenden. Die Aufteilung eines geplanten
Auftrages in mehrere Vergabeverfahren ist unzulässig, sofern damit der Zweck
verfolgt wird, die vorgenannten Höchstwerte zu unterschreiten.

. Die Geförderte wird bei der Weiterleitung der Fördermittel die Regeln dieses
Vertrages beachten und weiterreichen und dabei insbesondere auch Ziffer 12
Verwaltungsvorschrift zu $ 44 BHO beachten.

Beschlussvorlage

10629 Zeichen

V/0615/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landesprogramm "Kulturagenten für kreative Schulen NRW" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.08.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
 Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
01.10.2015 Kulturausschuss Anhörung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt den Bericht über die Durchführung des Landesprogramms „Kultur a-
genten für kreative Schulen NRW“ in Münster für die Zeit von 2011 bis 2015 zur 
Kenntnis. 
 
2. Der Rat stimmt einer Fortsetzung des Landesprogramms in kommunaler Träge r-
schaft für die Dauer vom 01.10.2015 bis zum 31.07.2019 unter Beteiligung der U p-
penbergschule, der Waldschule Kinderhaus sowie der Sekundarschule zu, sofern die 
in Aussicht stehenden Drittmittel erlangt werden. 
 
3. Dafür werden befristet für den Projektzeitraum bis zu 0,80 Vollzeitäquivalent EG 11 
für die Kulturagentin und 0,1 Vollzeitäquivalent vss. BesGr. A 10   zusätzlich für die 
Verwaltungstätigkeit zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0615/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Ruf: 
492 40 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.08.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0615/2015 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ 
 
Zeile Bezeichnung 2015 2016 2017 2018 2019 
02 Zuwendungen und allge-
meine Umlagen 18.800 € 75.200 € 74.900 € 69.000 € 31.500 € 
Erträge gesamt 18.800 € 75.200 € 74.900 € 69.000 € 31.500 € 
11 Personalaufwendungen 14.910 € 59.610 € 59.610 € 59.610 € 34.780 € 
16 Sonstige ordentliche Auf-
wendungen 5.300 € 21.200 € 20.900 € 15.000 € 0 € 
Aufwand gesamt 20.210 € 80.810 € 80.510 € 74.610 € 34.780 € 
Saldo / Zuschuss gesamt 1.410 € 5.610 € 5.610 € 5.610 € 3.280 € 
 
Die Anpassung im Etat 2016 ff. erfolgt über Veränderungsblätter. Die Finanzierung des 
Zuschussbetrages ist aus Mitteln des Amtes für Schule und Weiterbildung möglich.  
Die Veränderungen werden somit nicht zu einer zusätzlichen Haushaltsbelastung gegen-
über dem Haushaltsplan-Entwurf 2016 führen. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen“ 2011- 2015 
 
 „Kulturagenten für kreative Schulen“ lautet der Titel eines Modellprogramms der g e-
meinnützigen Forum K & B GmbH, initiiert und gefördert durch die Kulturstiftung des 
Bundes und die Stiftung Mercator in den Bundesländern Baden -Württemberg, Berlin, 
Hamburg, Nordrh ein-Westfalen und Thüringen. Das Programm „Kulturagenten für 
kreative Schulen“ möchte Kindern und Jugendlichen aktive Teilhabe an vielfältigen 
kulturellen Angeboten ermöglichen. Kunst und Kultur sollen zum festen Bestandteil 
des Alltags von Schülerinnen und Schülern werden.  
 
 Die Kulturstiftung des Bundes und die Stiftung Mercator stellten für das Programm 
„Kulturagenten für kreative Schulen“ in den Jahren 2011 bis 2015 bundesweit jeweils 
bis zu 10 Mio. EUR bereit. Die beteiligten Bundesländer unterstützte n das Model l-
programm durch eine erhebliche Kofinanzierung und waren eng in die Umsetzung 
des Programms eingebunden. 
 
 So genannte Kulturagenten - als Experten und Moderatoren für künstlerische Ve r-
mittlungsprozesse - unterstützten Schulen seit dem Schuljahr  2011/2012 dabei, ku l-
turelle Bildung im Schulleben zu verankern. Über die Schulzeit hinaus sollen Schül e-
rinnen und Schüler nachhaltig für Kunst und Kultur begeistert werden. Um dieses Ziel 
zu erreichen, entwickelten 46 Kulturagenten bundesweit gemeinsam mi t Schulen, El-
tern und außerschulischen Partnern fächerübergreifende Projekte und Angebote. Die 
Kulturagenten begleiteten insgesamt 138 Schulen aus Baden -Württemberg, Berlin, 
Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen über einen Zeitraum von vier Jahren.

- 3 - 
V/0615/2015 
 Ein zentraler Bestandteil des Programms waren künstlerische Projekte, die Schulen 
gemeinsam mit den Kulturagentinnen und Kulturagenten, den Kulturinstitutionen und 
Künstlerinnen und Künstlern im Verlauf des Programms entwickeln. Zur Umsetzung 
der künstler ischen Projekte konnten die Schulen jedes Jahr so genanntes „Kuns t-
geld“ bei der Gesc häftsstelle des Modellprogramms  der Forum K & B GmbH bea n-
tragen. 
 
 
2. Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen“ in Münster 2011 - 2015 / 
Programm „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ 2015 - 2019 
 
 Das Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen“ ist in Nordrhein Westfalen 
mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 gestartet und lief zum Ende des Schuljahres 
2014/15 aus. In Münster betreute eine Kulturagentin d as Schulnetzwerk-Münster mit 
der Waldschule Kinderhaus, der Geschwister-Scholl-Realschule und der Uppenberg-
schule. 
 
 Als Expertin in der Moderation von künstlerischen Vermittlungsprozessen unterstüt z-
te sie die o.g. Schulen bei der Entwicklung von passgenau en schulischen Konzepten 
sowie künstlerischen Projekten und Angeboten in Kooperation mit Kulturinstitutionen 
und Künstlerinnen und Künstlern und trug so dazu bei, dass die Künste und die ku l-
turelle Bildung in den Schulen auf möglichst vielen Ebenen veranke rt und so nac h-
haltig mehr Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht we rden konnten (Anlage 
1).  
 
 Das erfolgreiche Projekt soll auf der Grundlage der beiliegenden Vereinbarung (A n-
lage 2) ab dem Schuljahr 2015/16 in ausgewählten nordrhein -westfälischen Kommu-
nen fortgesetzt werden bis Ende des Schuljahres 2018/19. Besonderer Schwerpunkt 
ist lt. Erlass des Mini steriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein -
Westfalen vom 10.7.2015 die Einbettung der Arbeiten in den Schulen in vorhandene 
bzw. gepla nte kommunale Gesamtkonzepte. Vereinbart ist die Förderung des Pr o-
gramms „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ mit einer Laufzeit vom 
01.09.2015 bis 31.07.2019. Mit Blick auf den erst am 10.07.2015 ergangenen Erlass 
und die kommunalpolitische Beratung i st der 01.10.2015 der frühest mögliche Star t-
termin für das Programm „Kulturagenten für kreative Schulen“. 
 
 An der Fortsetzung und Verstetigung des Programms „Kulturagenten für kreative 
Schulen NRW“ möchten sich in Münster - vorbehaltlich der Zustimmung de s Rates - 
die Uppenbergschule, die Waldschule sowie die Sekundarschule beteiligen. Die Up-
penbergschule und die Waldschule Kinderhaus wollen das Programm „Kulturagenten 
für kreative Schulen“ aufgrund der guten Erfahrungen fortführen. Nach Ausscheiden 
der Geschwister-Scholl-Realschule hat die Sekundarschule Roxel zur Stärkung ihres 
ausgeprägten musisch-kulturellen Profils Interesse an der Teilnahme am Schulnet z-
werk Kulturagenten Münster signalisiert.

- 4 - 
V/0615/2015 
 
 
3.  „Kulturagenten für kreative Schulen NRW 2015 - 2019“ - Anstellungsträger 
Kommune 
 
 Anstellungsträger der Kulturagenten im Programm „Kulturagenten für kreative Sch u-
len NRW 2015 - 2019“ sind im Gegensatz zum Vorgängerprojekt - dort fungierten die 
o.g. Stiftungen/ die Forum K&B als Träger - die Kommunen ode r von diesen ausg e-
wählte freie Träger. Besonderer Schwerpunkt ist lt. Erlass die Einbettung in vorha n-
dene bzw. geplante kommunale Gesamtkonzepte. Darüber hinaus ist die Beantr a-
gung und Abrechnung des so genannten „Kunstgeldes“ ohnehin durch die Kommune 
vorzunehmen.  
 Dies führt dazu, dass es naheliegend ist, die Kulturagentin in kommunaler Träge r-
schaft beim Amt für Schule und Weiterbildung anzusiedeln.  
 
 Kulturagenten sind Personen mit künstlerischem Hintergrund, die über nachweisbare 
Erfahrungen in der Ve rmittlung kultureller Bildung an Schulen und einen ausgeprä g-
ten Sinn für künstlerische Qualität verfügen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Kultur a-
gentin/ des Kulturagenten liegt in der Arbeit in und mit den Schulen ihres Netzwerks.  
 
 Der konkrete Büroarbeitsplatz kann in einer Schule, in einer Kommunalbehörde oder 
auch bei einem freien Träger angesiedelt werden. Die Aufgabenerfüllung vollzieht 
sich im Rahmen der jeweiligen kommunalen Gesamtkonzepte. 
 
 Im Schuljahr 2015/2016 fördert die Forum K&B GmbH die Kom munen für 11 Monate 
(September 2015 bis August 2016) mit einem Personalkostenzuschuss für die Kult u-
ragentin bzw. den Kulturagenten in Höhe von 20.625 EUR pro Schulnetzwerk, im 
Schuljahr 2016/2017 in Höhe von 22.500 EUR pro Schulnetzwerk, im Schuljahr 
2017/2018 in Höhe von 11.250 EUR pro Schulnetzwerk. Die darüber hinaus gehende 
Finanzierung wird nach Maßgabe des Haushalts durch das Land aus dem Programm 
„Geld statt Stellen“ gewährleistet (aktueller Zuwendungsbescheid des Landes NRW 
vom 21.07.2015 für das Sc huljahr 2015/2016).  In den beiden ersten Schuljahren 
stellt die GmbH jedem Netzwerk über die zuständige Kommune ein Reisekoste n-
budget in Höhe bis zu 1.200 EUR p.a. zur Verfügung.  
 
 Die Forum K&B GmbH fördert darüber hinaus in den ersten drei Jahren die so  ge-
nannten „Kunstgeld“-Projekte über die beteiligten Kommunen. Pro Schulnetzwerk be-
läuft sich die Höchstantragssumme bei einer Laufzeit von vier Jahren auf insgesamt 
20.000 EUR pro Jahr;  spätestens ab dem vierten Jahr wird landesseitig angestrebt, 
das Kunstgeld mit Eigen- oder Drittmitteln zu finanzieren. 
 
 Arbeitsplatz und die Büroausstattung müssen durch den Anstellungsträger bereitg e-
stellt werden. Die Forum K&B GmbH stellt jeder Kulturagentin und jedem Kulturagen-
ten das aus dem Modellprogramm „Kulturagen ten für kreative Schulen“ vorhandene 
Mobiltelefon(ohne Vertrag/SIM Karte), das Notebook und den Internetstick (ohne 
Vertrag/SIM-Karte) für das Programm „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ zur 
Verfügung. Diese Gegenstände bleiben Eigentum der Forum K&B GmbH.

- 5 - 
V/0615/2015 
 Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates möchte die Stadt Münster für die lokale 
Umsetzung des Programms „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ 2015 - 2019 
die im Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen NRW“ 2011 - 2015 für 
Münster tätige und ve rantwortliche Kulturagentin beschäftigen. Der Büroarbeitsplatz 
soll ab dem 1.10.2015 im Amt für Schule und Weiterbildung angesiedelt werden. 
 
 Die Personalkosten, die für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Projektes anfa l-
len, werden nicht aus Landesmitteln oder Mitteln der Forum K&B GmbH finanziert.   
 
 
I. V. 
 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:    Modellprogramm „Kulturagenten für kreative Schulen“ September 2011 - Juli 
2015 
 
Anlage 2    Vereinbarung über die Förderung der Kommunen im Programm „Kulturage n-
ten für kreative Schulen NRW“

Beratungsverlauf (5)

25.08.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.08.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.10.2015 Kulturausschuss
TOP 5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • An der Meerwiese
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0615/2015
Typ
Vorlagen
Datum
05.08.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37