1501/2026
Anpassung des Bebauungsplans im Bereich Alter Markt zur Ermöglichung von Außengastronomie
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Anlage 2 Eingabe
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW mit dem Ziel, den bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1995 für den Bereich Alter Markt in Köln zu überprüfen und zeitgemäß anzupassen. Sachverhalt: Ich betreibe am Alter Markt ein Einzelhandelsgeschäft in Form einer Chocolaterie. Die Nutzung entspricht formal der derzeit festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Allerdings wird uns seit Jahren die Genehmigung einer Außengastronomiefläche (Terrasse) mit Verweis auf den bestehenden Bebauungsplan verwehrt. Der zugrunde liegende Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1995 und bildet die heutige städtebauliche Realität am Alter Markt nicht mehr angemessen ab. Begründung: 1. Veränderte Nutzung und städtebauliche Entwicklung Der Alter Markt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem zentralen touristischen und gastronomischen Standort in Köln entwickelt. Außengastronomie ist prägend für das Stadtbild und die Aufenthaltsqualität. 2 Ungleichbehandlung und fehlende Nachvollziehbarkeit Nach unserer Wahrnehmung bestehen im Umfeld bereits gastronomische Nutzungen und Außenterrassen. Die restriktive Auslegung gegenüber unserem Betrieb ist daher nicht nachvollziehbar und wirft Fragen der Gleichbehandlung auf. 3 Wirtschaftliche Benachteiligung Die Untersagung einer Außengastronomie führt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen Betrieben am gleichen Standort. 4 Veraltete Planungsgrundlage Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1995 kann die heutigen Anforderungen an Nutzungsmischung, Tourismus und Aufenthaltsqualität nicht mehr ausreichend berücksichtigen. \ Antrag: I eh beantrage, / 1. den Be�ngsplan für den Bereich Alter Markt hinsichtlich der Zulässigkeit von illßrngiistronomie zu überprüfen, 2. eine Anpassung oder Änderung des Bebauungsplans einzuleiten, die zeitgemäße Nutzungen - insbesondere Außengastronomie - ermöglicht, 3. kurzfristig zu prüfen, inwieweit bereits im bestehenden Rechtsrahmen (z. 8. durch Befreiungen) praktikable Lösungen geschaffen werden können. Ziel: Ziel dieses Antrags ist es, eine sachgerechte, zeitgemäße und gleichbchandelnde Regelung für alle Gewerbetreibenden am Alter Markt zu schaffen und die Attraktivität dieses zentralen Platzes weiter zu stärken. Ich bitte um Beratung und Entscheidung dieses Antrags in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Köln. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611 79/26 Vorlagen-Nummer 1501/2026 Freigabedatum 02.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung des Bebauungsplans im Bereich Alter Markt zur Ermöglichung von Außengastronomie Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) dankt dem Petenten für die Eingabe. Von einer Änderung des Bebauungsplanes wird auf Grund der untenstehenden Erläuterungen abgesehen. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Zu den vom Petenten vorgetragenen Aspekten betreffend der planungsrechtlichen Situation der Außengastronomie am Alter Markt wird wie folgt Stellung genommen: 1. Planungsrechtliche Situation Der Gastronomiebetrieb befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 20.07.2005 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 67452/14 (1. Änderung). Für den betref- fenden Bereich setzt der Bebauungsplan ein besonderes Wohngebiet (WB) mit weitergehen- der Nutzungsgliederung, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0, geschlossener fünfgeschos- siger Bauweise, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 25 m sowie gestalterischen Vor- gaben fest. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind im Erdgeschoss des Vorhabenstandortes Lä- den (mit Ausnahme von Sexshops) sowie Geschäfts- und Büroräume zulässig. Schank- und Speisewirtschaften können dagegen lediglich ausnahmsweise zugelassen werden. Für die beabsichtigte Außengastronomie wäre daher zunächst eine genehmigungsfähige Nut- zung als Gaststätte erforderlich. Genau hierin liegt die planungsrechtliche Problematik: Aufgrund der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann eine neue Gaststätte nur dann zugelassen werden, wenn an anderer Stelle eine bestehende gastronomische Nutzung dauerhaft aufgegeben und durch eine an- dere Nutzung ersetzt wurde. 2. Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele entsprechen weiter- hin den planerischen Zielvorstellungen der Stadt Köln. Ziel des Bebauungsplanes ist es insbe- sondere die Steuerung der Nutzungsdurchmischung im Bereich Alter Markt sowie die Begren- zung weiterer gastronomischer Nutzungen zugunsten anderer innenstadtrelevanter Funktio- nen. Vor diesem Hintergrund wird kein Erfordernis gesehen, ein Änderungsverfahren für den Be- bauungsplan einzuleiten. 3. Gleichbehandlung und bestehende Nutzungen Die bestehenden gastronomischen Nutzungen und Außenterrassen beruhen auf jeweils ei- genständigen genehmigungsrechtlichen Grundlagen. Hieraus kann kein unmittelbarer An- spruch auf Gleichbehandlung im Sinne einer weiteren Genehmigung abgeleitet werden. Jeder Einzelfall ist auf Grundlage der jeweils geltenden planungsrechtlichen Vorgaben gesondert zu prüfen. 4. Prüfung von Befreiungen oder Ausnahmen Die Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen wurden geprüft. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der hierzu bestehenden Rechtsprechung be- stehen jedoch keine Voraussetzungen, um die beabsichtigte Nutzung zuzulassen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Bestehendes Planungsrecht ist anzuwenden. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist im konkreten Fall auch nicht zielführend.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Alter Markt
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 1501/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 29.07.2026
- Erstellt
- 21.05.2026 09:14