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V/0299/2019

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287: Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 11.04.2019

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V-0299-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0299-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0299-2019-Anlage-5-Textliche-Festsetzungen

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V-0299-2019-Anlage-3-Begruendung

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V-0299-2019-Anlage-2-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0299-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

167 Zeichen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Planverkleinerung 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0299/2019

V-0299-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

94147 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0299/2019 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 43 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287: Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Informationsveranstaltung am 11.09.2018 
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Private Stellung-
nahme vom 
06.09.2018 
Einige Anwohner nehmen wie folgt Stellung zu dem Ent-
wurf des Bebauungsplans Nr. 287 und dem darin geplan-
ten Verlauf des Fahrradweges:  
Der Radweg führt mitten durch die Wohnwagensiedlung. 
Schon jetzt wird verstärkt wahrgenommen, dass Arbeit-
nehmerInnen aus dem Industriegebiet mit dem Rad und 
teilweise sogar motorisiert, quer über die Wagenburg fah-
ren, um zu ihren Arbeitsstellen (Winkhaus, Westfleisch, 
Remondis etc.) zu kommen. Vorgeschlagen wird eine süd-
liche Route, welche die Wagenburg unangetastet lässt und 
einen direkten Radweg für die Mitarbeiter des Industriege-
bietes bietet. Auf der anderen Seite des Kanals existiert 
bereits ein offizieller Radwanderweg, der Gelmer mit 
Münster verbindet.  
Der Radweg liegt nach Anpassung des 
Geltungsbereichs außerhalb des Plange-
biets der 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 287.  
 
Die Hinweise und Anregungen wurden an 
das zuständige Fachamt weitergeleitet und 
werden im Rahmen der weiteren Planung 
vom Fachamt berücksichtigt.  
Ein Beschluss erübrigt sich, 
da sich der Radweg nicht 
mehr im Geltungsbereich der 
4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 befindet.  
1.2 Abwägungsrele-
vante Einwen-
dungen im Rah-
men der Infor-
mationsveran-
staltung am 
11.09.2018  
Zum Thema Verkehr wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
 
• Befürchtet wird eine allgemeine Verkehrszunahme. 
Durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen könnte es zu 
einer Überlastung des Hessenweges kommen. 
 
 
 
 
 
Der Hessenweg ist als Hauptverkehrsstra-
ße eingestuft. Er übernimmt damit sowohl 
eine Verbindungs- (Anbindung des Ortsteils 
Gelmer) als auch eine Erschließungsfunkti-
on (für das Industriegebiet Hessenweg). Die 
 
 
 
Den Bedenken gegenüber 
einer möglichen verkehrlichen 
Überlastung des Hessenwegs 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.1)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
• Die Kreuzungssituation Hessenweg / Schifffahrter 
Damm wird als mangelhaft eingestuft. Angeregt wird 
z.B. die Errichtung eines Kreisverkehrs.  
 
 
 
 
 
 
 
• Befürchtet werden weitere Verstöße gegen das beste-
hende LKW-Fahrverbot auf der Straße „Zur Eckernhei-
de“ im Wohngebiet Gelmer. 
 
• Es wird angeregt, bei der Verlegung des Radweges 
darauf zu achten, dass die bestehende „Wagenburg“ 
nicht tangiert wird.  
 
 
 
 
 
zukünftig zu erwartende Verkehrsbelastung 
von ca. 7.600 Kfz / 24 h ist bei der Planung 
des Knotenpunktausbaus Schifffahrter 
Damm / Hessenweg berücksichtigt worden. 
Vor dem Hintergrund des Ausbaus des 
Knotenpunktes kann das Verkehrsaufkom-
men problemlos über den Hessenweg ab-
gewickelt werden. Die Bedenken werden 
somit zurückgewiesen. 
 
Die verkehrliche Erschließung des Plange-
biets erfolgt vom Schifffahrter Damm 
(B 481) aus über den Hessenweg. Der Kno-
tenpunkt Schifffahrter Damm / Hessenweg / 
Gut Havichhorst wird im Jahr 2019 entspre-
chend der aktuellen und prognostizierten 
Verkehrsbelastung leistungsfähig und ver-
kehrssicher ausgebaut.  Auch eine Signali-
sierung ist vorgesehen.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
und an das zuständige städtische Amt wei-
tergeleitet.  
 
Nach Anpassung des Geltungsbereiches 
liegt der Fuß- und Radweg nicht mehr in-
nerhalb der 4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287. Die Hinweise und Anregun-
gen wurden an das zuständige Fachamt 
weitergeleitet und werden im Rahmen der 
Planung vom Fachamt berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, im Knoten-
punkt Schifffahrter Damm / 
Hessenweg einen Kreisver-
kehr zu errichten, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.2)  
 
 
 
 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
 
 
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
• Es wird angeregt, den Erschließungsstich nach Nordo s-
ten zu verlegen und den neuen Radweg entlang der 
bestehenden Wallhecke zu führen. Die geplante öffent-
liche Grünfläche könnte dann entfallen.  
Der Anregung, die Straßenplanung anzu-
passen, wird nicht gefolgt. Die Anschluss-
stelle der Stichstraße an die Straße Hes-
senbusch wird bereits im Bebauungsplan 
Nr. 287, Stand der 2. Änderung, festgesetzt 
und ist nicht mehr Bestandteil der 
4. Änderung. Die Verkehrsflächen des Er-
schließungsstichs werden im Rahmen der 
vorliegenden Bauleitplanung lediglich ent-
sprechend der geplanten Nutzung einge-
kürzt und schließen mit einer Wendeanlage 
ab.  
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung wur-
de außerdem die genannte Grünfläche aus 
dem Geltungsbereich der 4. Änderung her-
ausgenommen. Maßgeblich für diese An-
passung des Geltungsbereichs sind die 
Ziele des Regionalplans. Der Regionalplan 
stellt im Bereich der Grünfläche ursprüng-
lich geplante Bahnflächen als „Schienen-
weg für den überregionalen und regionalen 
Verkehr“ dar. Die Möglichkeit, diese Pla-
nung zu realisieren, soll weiterhin bestehen 
bleiben. Die Bahnanlagen und die parallel 
verlaufenden Grünflächen  werden  im Flä-
chennutzungsplan und im Bebauungsplan 
Nr. 287, Stand der 2. Änderung, entspre-
chend dargestellt bzw. festgesetzt. Ein Ver-
zicht auf die Grünfläche kann schon daher 
nicht erfolgen. Darüber hinaus dient die 
betreffende Grünfläche zur Umsetzung von 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaß-
Der Anregung, die Straßen-
planung anzupassen, den 
Radweg zu verlegen und auf 
die öffentliche Grünfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.3)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
nahmen. Bereits zum Stand der 
2. Änderung war es vorgesehen, den be-
treffenden Fuß- und Radweg über die dort 
festgesetzte Grünfläche zu führen. Da eine 
Umplanung der Grünfläche nicht erfolgt, ist 
eine Führung des Fuß- und Radweg über 
die öffentliche Grünfläche in jedem Fall 
einer Führung entlang der Wallhecke vor-
zuziehen.  
  Zum Thema Entwässerung wurden die folgenden Anre-
gungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
 
• Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Drainage ver-
läuft. Es bestehen Bedenken, das Gebiet könnte ver-
sumpfen. 
 
 
 
Das betreffende Drainagesystem, durch 
das die derzeit landwirtschaftlich genutzten 
Flächen entwässert werden, wird durch den 
geplanten Erschließungsstich vermutlich 
zum Teil durchtrennt. Dadurch besteht die 
Gefahr, dass Teilbereiche des Flurstückes 
542 „versumpfen". Hier kann im Zuge der 
Bauausführung der Kanalisation bzw. des 
Straßenoberbaus bei Auffinden der Draina-
ge eine provisorische Leitung unterhalb der 
Straße (je nach Tiefenlage der Drainage 
sowie der geplanten Kanäle) hergestellt 
werden, wodurch das Drainagesystem wei-
ter in Richtung Pumpe entwässern kann 
(ggfs. auch durch einen Düker). Diese 
Maßnahme wäre jedoch ohnehin nur als 
Provisorium zu sehen, da die Fläche als 
Industriegebiet festgesetzt ist und es das 
langfristige Ziel ist, diese auch entspre-
chend zu bebauen. Die übrigen Flächen 
 
 
 
Der Hinweis wird bei der Um-
setzung der Planung berück-
sichtigt.  
Ein Beschlussvorschlag im 
Rahmen des Bauleitplanver-
fahrens erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
sind von einer möglichen "Versumpfung" 
nicht betroffen. 
  Zum Thema Störfälle wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
 
• Hinterfragt wird, wieso sich ein einzelnes Wohngebäu-
de innerhalb der ermittelten Achtungsabstände befin-
det.  
 
 
 
 
 
 
 
 
• Angeregt wird, die vorherrschende Windrichtung in die 
gutachterliche Ausbreitungsberechnung einzubeziehen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
• Bedenken bestehen hinsichtlich einer möglichen Kon-
tamination des Wassers im Kanal im Störfall.  
 
 
 
 
 
Gemäß § 50 BImSchG ist ein angemesse-
ner Sicherheitsabstand zu Wohngebieten, 
öffentlich genutzten Gebäuden und Gebie-
ten, Erholungsgebieten und – soweit mög-
lich – wichtigen Verkehrswegen zu wahren. 
Die einzelne Hofstelle und auch die beste-
henden Betriebe im Industriegebiet sind 
diesen Kategorien nicht zuzuordnen und 
werden daher nicht im Rahmen der gut-
achterlichen Betrachtung berücksichtigt.  
 
Als ortsspezifischer Berechnungsparameter 
fließen Daten aus den Wetterbedingungen 
in sämtliche Berechnungen ein. Angenom-
men wird eine Windgeschwindigkeit von 
3,85 m/s als Ausgangswert. Aus den Wind-
karten des Deutschen Wetterdienstes  lässt 
sich eine Windgeschwindigkeit von 3,7 bis 
4,0 m/s ablesen. Es wurde entsprechend 
gemittelt. Der genannte Wert wurde im Sin-
ne einer Worst-Case-Betrachtung für alle 
Windrichtungen angenommen.  
 
Eine Kontamination des Kanalwassers mit 
toxischen Gasen kann aufgrund der gerin-
gen Wirkdauer ausgeschlossen werden.  
 
 
 
 
Der Forderung, das einzelne 
Wohnhaus mit in die Störfall-
bewertung aufzunehmen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.4)  
 
 
 
 
 
 
Bei den Berechnungen wur-
den Windrichtung und Wind-
geschwindigkeit berücksich-
tigt. Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
Den Bedenken gegenüber 
einer möglichen Kontaminati-
on des Wassers im Kanal im 
Störfall wird nicht gefolgt.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
• Bedenken bestehen hinsichtlich eines möglichen Do-
mino-Effekts zwischen dem geplanten Standort und 
dem bestehenden Tanklager.  
 
 
 
 
 
 
• Angeregt wird die Errichtung eines Walls / Zauns um 
das Betriebsgelände, um die Ausbreitung toxischer Ga-
se im Störfall zu verhindern.  
 
 
Eine Wechselwirkung zwischen dem beste-
henden Tanklager und dem geplanten Be-
triebsbereich im Störfall kann ausgeschlos-
sen werden. 
 
 
 
 
 
Diese Vorgehensweise konnte sich in ver-
gleichbaren Vorhaben nicht bewähren. Ein 
gasdichter Zaun ist z.B. aufgrund der not-
wendigen Dimensionierung nur schwer 
umsetzbar.  
(Beschlussvorschlag 1.2.5)  
 
Den Bedenken gegenüber 
einem möglichen Domino-
Effekt zwischen dem geplan-
ten neuen Betriebsstandort 
und dem bestehenden Tank-
lager im Störfall wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.6)  
 
Der Anregung, einen Wall 
oder Zaun zu errichten, um 
die Ausbreitung toxischer 
Gase im Störfall zu verhin-
dern, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.7)  
  Zum Thema Lärm wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
 
• Es wird angeregt, eine Lärmschutzwand zum benach-
barten Wohngebäude im Außenbereich zu errichten.  
 
 
 
Im Bebauungsplan wird eine Beschränkung 
der innerhalb des festgesetzten Industrie-
gebietes zulässigen industriellen Nutzungen 
auf der Grundlage der aktuellen Abstands-
liste 2007 des Abstandserlasses NRW fest-
gesetzt. Die wesentlichen Geräuschquellen 
auf dem Betriebsgelände der Westfalen AG 
sind voraussichtlich Lade- und Transportar-
beiten, Lkw-Fahrten und Rangiervorgänge 
sowie Entflechtungs- und Kommissioniertä-
tigkeiten. Ein entsprechender Nachweis 
über die Lärmemissionen und ggf. erforder-
 
 
 
Der Anregung, eine Lärm-
schutzwand zu errichten,  
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.8)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
liche Schallschutzmaßnahmen wird im 
Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
erbracht. Aktive Schallschutzmaßnahmen 
sind voraussichtlich nicht erforderlich. 
  Des Weiteren wurden die folgenden Anregungen, Beden-
ken und Hinweise vorgetragen: 
 
• Hinterfragt wird, ob es ggf. alternative Standorte mit 
besserer Eignung für die Ansiedlung des Gefahrstoffla-
gers gibt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
• Es bestehen Bedenken, dass die Realisierung des 
Bauvorhabens mögliche Wertverluste von Grundstü-
cken auslösen kann und so eine Erweiterung der Sied-
lungsflächen des Stadtteils Gelmer in südliche Richtung 
nicht mehr möglich ist. 
 
 
 
Industriegebiete, in denen die Ansiedlung 
eines Gefahrstofflagers grundsätzlich mög-
lich wäre, sind das GI „Hessenweg“ im Nor-
den der Stadt und das GI „Hansa-Business-
Park“ im Süden. Da die Westfalen AG im 
GI Hessenweg bereits ein Tanklager mit 
Hafen und DEK-Anbindung sowie ausrei-
chend Flächenreserven besitzt, gibt es im 
Stadtgebiet Münster keine sinnvolle Flä-
chenalternative.  
 
Siedlungsflächenerweiterungen des Stadt-
teils Gelmer sowie Neubautätigkeiten sind 
im Einflussbereich des Störfallradius nicht 
vorgesehen. Eine Siedlungsflächenerweite-
rung in Gelmer ist auch außerhalb des Stör-
fallradius nach wie vor möglich. Da auf 
Grundlage des Bebauungsplans Nr. 287, 
2. Änderung in dem Plangebiet bereits heu-
te Betriebe zulässig sind, die entsprechen-
de Abstände erfordern, ist mit Wertverlus-
ten von Grundstücken, die durch die 
4. Änderung des Bebauungsplans begrün-
det werden, nicht zu rechnen.  
 
 
 
Der Forderung nach einer 
alternativen Standortsuche 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.9)  
 
 
 
 
 
 
 
Den Bedenken gegenüber 
möglichen Wertverlusten von 
Grundstücken wird nicht ge-
folgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.10)  
 
Den Bedenken gegenüber 
einer möglichen Einschrän-
kung der Siedlungsflächen-
erweiterung in Gelmer wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.11)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 43 
Hinweis:  An das Bauleitplanverfahren schließt sich für das geplante Gefahrstofflager das Genehmigungsverfahrens nach Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
an. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens erfolgt ebenfalls eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Für die technis chen Details des geplanten Vorhabens 
wird an dieser Stelle auf das anschließende Genehmigungsverfahren verwiesen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 43 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 26.07.2018 bis einschließlich 27.08.2018  
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Bezirksregierung 
Münster – Im-
missionsschutz  
27.08.2018 
1. Sachverhalt  
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 287 liegt am südöstlichen Rand des 
Stadtteils Gelmer und umfasst ca. 27,7 ha. Mit der Ände-
rung wird die nördliche Hälfte der Fläche als Sondergebiet 
mit der Zweckbestimmung Gefahrstofflager ausgewiesen. 
Der südliche Teil bleibt Industriegebiet (GI). Das Gefahr-
stofflager wird ein Betriebsbereich nach § 5a Abs. 3 Bun-
desimmissionsschutzgesetz sein. Bei der Planung ist das 
Abstandsgebot nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz 
zu beachten. Die für eine bestimmte Nutzung vorgesehe-
nen Flächen sind einander so zuzuordnen, dass die von 
schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen 
Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen so weit wie 
möglich vermieden werden. In dem beigefügten Sachver-
ständigengutachten der UCON GmbH vom 14.06.2018 
werden die schutzwürdigen Nutzungen nach § 50 Bun-
desimmissionsschutzgesetz sowie die für den geplanten 
Betriebsbereich erforderlichen Abstände ermittelt und in 
Bezug auf die vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen 
bewertet.  
 
2. Beurteilung  
Prüfgrundlage ist im Wesentlichen der Leitfaden „Empfeh-
lungen der Abstände zwischen Betriebsbereichen nach 
der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten 
im Rahmen der Bebauungsplanung – Umsetzung § 50 
BImSchG“ Stand November 2010 der Kommission für 
Anlagensicherheit (Leitfaden KAS 18).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Schutzwürdige Nutzungen in der Umgebung des Sonder-
gebiets  
In § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz werden als 
schutzwürdige Nutzungen aufgeführt; die ausschließlich 
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie 
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete 
und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes beson-
ders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und 
öffentlich genutzte Gebäude.  
Die Umgebung des Sondergebiets wird in Kapitel 5 des 
Gutachtens beschrieben. Die aufgeführten Hauptver-
kehrswege befinden sich außerhalb dem durch den Leitfa-
den KAS 18 vorgegebenen maximalen Abstand von 
1500 m (Klasse IV nach Leitfaden KAS 18). Schutzwürdi-
ge Nutzungen in dem Industriegebiet Hessenweg / Be-
bauungsplan Nr. 287 werden verneint. Als schutzwürdige 
Nutzungen werden das in direkter Umgebung befindliche 
NSG Rieselfelder, sowie die geschlossene Wohnbebau-
ung des Ortsteils Gelmer in 750 m und der Ortsteil Coerde 
in 1,7 km Entfernung genannt.  
• Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit obliegt dem Pla-
nungsamt. Die Ermittlung der schutzwürdigen Nutzun-
gen ist aus meiner Sicht plausibel und wird in meiner 
Stellungnahme als korrekt vorausgesetzt.  
Die folgenden Nutzungen werden im Gutachten nicht be-
trachtet und liegen demnach unterhalb der Schwelle für 
das Abstandsgebot im Sinne von § 50 Bundesimmissi-
onsschutzgesetz:  
o Der Kanal als Bundeswasserstraße: Nach Leitfaden 
KAS 18 hängt die Frage, was wichtige Verkehrswege 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
im Sinne des Abstandsgebots sind, von der Frequen-
tierung ab. Die im Gutachten zitierten Orientierungs-
werte werden auf dem Kanal unterschritten.  
o Die Rieselfelder / der Radweg am Kanalufer als Frei-
zeitgebiet  
o Einzelnes Wohnhaus mit angrenzender Freizeitflä-
che.  
• Das Gutachten enthält keine konkreten Abstandsanga-
ben zwischen den 4 Teilflächen des Sondergebietes und 
dem VSG Rieselfelder. Für meine Beurteilung habe ich 
hilfsweise die kürzeste Entfernung zwischen den Teilflä-
chen des Sondergebietes und der westlichen Kanalseite 
abgeschätzt:  
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO1 –  
westl.l Kanalufer: cirka 250 m 
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO2 –  
westl.l Kanalufer: cirka 130 m 
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO3 –  
westl.l Kanalufer: cirka 53 - 68 m 
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO4 –  
westl.l Kanalufer: cirka 53 - 68 m 
 
Beschreibung des Betriebsbereichs  
Zur Charakterisierung des Betriebsbereichs werden die 
Festsetzungen des Bebauungsplans für die 4 Teilflächen 
des Sondergebietes angegeben. Weitere Konkretisierun-
gen zu der Art der Tätigkeiten und Stoffe ergeben sich aus 
den Eingangsgrößen für die Ausbreitungsberechnungen.  
 
Szenarien zur Ermittlung der angemessenen Abstände:  
Ausbreitung toxischer Stoffe:  
Toxische Stoffe sind ausschließlich auf den Teilflächen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
SO1 und SO2 vorgesehen.  
Für die Teilfläche SO2 werden nach der Festsetzung des 
Bebauungsplans nur Stoffe der Klasse I nach KAS 18 
zugelassen, ein Achtungsabstand von 200 m ist anzuset-
zen.  
o Schutzwürdigen Nutzungen des Menschen im Sinn 
des § 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstan-
des. 
o Von der Grenze der Teilfläche SO2 gemessen reicht 
der errechnete Abstand in das VSG (maximal 70 m). 
Allerdings gilt der Achtungsabstand von 200 m für 
das Schutzgut Mensch. Die Bewertung dieses Sze-
narios in Bezug auf das Vogelschutzgebiet erfolgt auf 
Basis des Fachrechts (FFH, Artenschutz).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf der Teilfläche SO1 werden nach der Festsetzung des 
Bebauungsplans zusätzlich toxische Stoffe mit der Klas-
se II nach Leitfaden KAS 18 bis zu einer Gebindegröße 
von 600 kg zugelassen. Die Lagerung der in die Klasse II 
nach Leitfaden KAS 18 fallenden Stoffe Brom und Oleum 
wird ausgeschlossen. die Freisetzung von Ammoniak aus 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme zur Ermitt-
lung und Bewertung etwaiger Auswirkungen 
i.S.d. § 1 (6) Nr. 7j BauGB vorgelegt. Vor 
diesem Hintergrund wurde geprüft ob eine 
Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf 
den Habitatschutz, den Artenschutz sowie 
die Schutzgebiete und -objekte zu erwarten 
ist. Im Ergebnis ist nicht mit relevanten Be-
einträchtigungen durch Störfallszenarien 
auf die im Umfeld bestehenden Gebiete 
bzw. besonders geschützter Arten zu rech-
nen. 
 
 
 
 
 
 
 
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
einem 500 kg Gebinde wird als abdeckendes Szenario für 
Stoffe der Klasse II nach Leitfaden KAS 18 betrachtet. 
o Der Klasse II sind grundsätzlich alle Stoffe mit einem 
Gefahrenindex GI = Dampfdruck/ERPG2 zwischen 
0,05-0,08 zuzuordnen. Da Ammoniak einen Gefah-
renindex von 0,06 bar/ppm besitzt, müssen Stoffe der 
Klasse II nach KAS 18 mit einem Gefahrenindex 
> 0,06 bar/ppm ausgeschlossen werden.  
Es ist eine Konkretisierung der Festsetzung erforder-
lich:  
Stoffe der Abstandsklasse II in Gebindegrößen bis 
600 kg und einem Gefahrenindex <= 0,06 bar/ppm. 
o Schutzwürdige Nutzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG liegen außerhalb der berechneten angemes-
senen Abstände für Stoffe der Klasse II in der Gebin-
degröße 600 kg/ Leckgröße 44,2 mm² und mit einem 
Gefahrenindex <= 0,06 bar/ppm. 
 
Weiterhin werden auf der Teilfläche SO1 die Stoffe 
Schwefelwasserstoff, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefeldi-
oxid in bestimmten Gebindegrößen zugelassen. Diese 
Stoffe haben gemäß des Leitfadens KAS 18 Achtungsab-
stände in den Klassen III (500 m – 900 m) oder IV 
(900 m – 1500 m). Das Gutachten berechnet für diese 
Stoffe angemessene Abstände. Für die Szenarien werden 
je nach Gebindegröße unterschiedliche Leckgrößen ange-
setzt, die von der Standardkonvention des Leitfadens 
KAS 18 für Achtungsabstände abweichen.  
o Die im Gutachten ermittelten angemessenen Abstän-
de gelten nur für die mit den Gebindegrößen ange-
setzten Leckgrößen. Die in den Szenarien gemach-
ten Annahmen (Leckgröße, Gebindegröße) werden 
 
 
Der Anregung wurde bereits zur öffentli-
chen Auslegung des Planentwurfs gefolgt. 
Die textliche Festsetzung wurde für die 
Teilfläche 1 (SO 1) um den maximalen Ge-
fahrenindex 0,06 bar/ppm ergänzt. Das 
Gutachten wurde entsprechend angepasst.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs gefolgt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen.  Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
daher in dem nachgelagerten Genehmigungsverfah-
ren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für 
das Gefahrstofflager festgeschrieben werden.  
o Schutzwürdige Nutzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG liegen außerhalb der berechneten angemes-
senen Stoffe für diese Stoffe und Gebindegrößen.  
o Bei Schwefeldioxid gibt es einen deutlichen Unter-
schied zwischen den ERPG-2 und AEGL-2-Werten. 
Der Gutachter verweist als abdeckendes Szenario für 
eine Beurteilung des SO2 mit den AEGL-2-Werten 
auf SO2 als abdeckendes Szenario. Es ist nicht 
nachvollziehbar, ob die Ausbreitungsberechnung 
H2S Fall B abdeckend für SO2, Fall B, ist. Der Beur-
teilungsmaßstab AEGL-2 wird im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens für die Beurteilung der ver-
nünftigerweise nicht auszuschließenden Ereignisse 
herangezogen werden. 
 
Um für den Bereich in Richtung des Kanals und darüber 
hinaus einen Konzentrationsverlauf zu generieren, der 
keine Multiplikation konservativer Faktoren beinhaltet und 
zugleich eine konservative Darstellung der Ergebnisse 
sicherstellt, wurde das Ausbreitungsgebiet lockere Bebau-
ung Typ 5 gewählt. 
o Hierzu habe ich telefonisch eine erste Einschätzung 
des LANUV eingeholt. Danach ist das Vorgehen 
grundsätzlich möglich. Ergänzende Maßnahmen z.B. 
durch ein zusätzliches Ausbreitungshindernis näher 
an der Quelle (Mauer) sind aber gegebenenfalls er-
forderlich. Dies ist erst anhand einer konkreten Aus-
gestaltung der Anlage und in Kenntnis der tatsächli-
chen Lage beurteilbar. Die abschließende Prüfung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im weiteren Verfahren erfolgte diesbezüg-
lich eine Abstimmung mit dem LANUV 
(s. 4.1). Das Ausbreitungsmodell „Lockere 
Bebauung Typ 5“ wird akzeptiert.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
kann daher erst im nachgelagerten Genehmigungs-
verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 
erfolgen.  
o Eine detaillierte Stellungnahme des LANUV im jetzi-
gen Planverfahren konnte nicht in der Frist von 4 
Wochen eingeholt werden. Sollte dies zum jetzigen 
Verfahrensstand erwünscht sein, müsste eine länge-
re Frist für die Bearbeitung eingeräumt werden.  
 
Physikalische Gefahren  
Anlagen zur Lagerung Abfüllung, Handhabung und zum 
Umschlag sind innerhalb der vier Teilflächen möglich. Le-
diglich für die Teilflächen SO3 und SO4 existiert eine Be-
grenzung, hier dürfen nur Gebinde bis zu einem Volumen 
von 900 l gehandhabt werden. 
Für die Teilflächen SO1 und SO2 werden folgende ange-
messene Abstände errechnet: 
Freisetzung bei der Befüllung von Lagertanks / Explosion:  
173 m 
Freisetzung bei der Befüllung von Lagertanks / Brand:  
197 m 
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes. 
o Von der Grenze der Teilfläche SO2 gemessen reicht 
der errechnete Abstand in das VSG (maximal 60 m). 
Allerdings gilt der Abstand nur für das Schutzgut 
Mensch. Die Bewertung dieses Szenarios in Bezug 
auf das VSG erfolgt auf Basis des Fachrechts (FFH, 
Artenschutz) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Im 
Ergebnis ist nicht mit relevanten Beein-
trächtigungen durch Störfallszenarien auf 
die im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. 
besonders geschützter Arten zu rechnen 
(s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen.  Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Für die Teilflächen SO3 und SO4 werden Szenarien für 
die Freisetzung aus einem 900 l Behälter betrachtet. Es 
werden folgende angemessene Abstände errechnet: 
Freisetzung aus einem Druckgasbehälter / Explosion:  
59 m 
Freisetzung aus einem Druckgasbehälter / Brand:  
64 m. 
o Da in der Anlage nicht nur gelagert, sondern auch 
abgefüllt werden soll, ist nachzuweisen, dass die Ab-
stände auch für Abfüllung gelten.  
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes.  
o Der Abstand erreicht von den Teilflächen SO3 und 
SO4 aus knapp das westliche Kanalufer.  
 
Namentlich genannte gefährliche Stoffe / oxidierende Ga-
se  
Es wird eine Berechnung für den im Anhang I der Störfall-
verordnung namentlich genannten Stoff Sauerstoff durch-
geführt. Sauerstoff ist aufgrund der Verordnung über die 
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Verordnung 
EG Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse „oxidierendes 
Gas, Kategorie I“  
o Im Bebauungsplan wird daraus eine Festsetzung für 
oxidierende Gase. Es ist daher nachzuweisen, dass 
Sauerstoff abdeckend für alle oxidierenden Gase im 
Sinne der CLP-Verordnung gelten kann.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Abfüllung in den Teilflächen SO3 und 
SO2 beschränkt sich auf Stoffe, die nicht 
als entzündbar eingestuft sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Ausbreitungsbetrachtung für Sauer-
stoff wurde innerhalb der Stellungnahme 
dargestellt, da Sauerstoff im Anhang I der 
StörfallV genannt wird. Oxidierende Stoffe 
werden regelmäßig nicht für Szenarien auf 
Grundlage des Leitfadens KAS 18 berück-
sichtigt, da diese nicht brennen oder explo-
dieren, sondern lediglich einen bereits exis-
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Lagerung von oxidierenden Stoffen soll in den Teilflä-
chen SO1, SO2 und SO3 möglich sein. In Richtung Kanal 
wird ein angemessener Abstand von circa 86 m berechnet, 
in übrigen ein Abstand von 149 m. 
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes. 
o Von der Teilfläche SO3 erreicht der Abstand aber 
das westliche Kanalufer (maximal 20 m). Allerdings 
gilt der Abstand nur für das Schutzgut Mensch. Die 
Bewertung dieses Szenarios in Bezug auf das VSG 
erfolgt auf Basis des Fachrechts (FFH, Artenschutz) 
 
 
 
 
 
 
 
 
tierenden Brand durch die Zufuhr von Sau-
erstoff fördern. Ein Szenario für solche Stof-
fe ist insofern nicht formulierbar.  
Da die Gefahr der oxidierenden Gase aber 
in der Versorgung möglicher Brände mit 
Sauerstoff liegt, ist davon auszugehen, 
dass der betrachtete Reinstoff „Sauerstoff“ 
abdeckend gegenüber Verbindungen ist, 
die lediglich Sauerstoff enthalten und im 
Brandfalle abgeben, insbesondere, da der 
Sauerstoff bei Westfalen tiefkalt und damit 
verflüssigt vorhanden sein wird.  
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Im 
Ergebnis ist nicht mit relevanten Beein-
trächtigungen durch Störfallszenarien auf 
die im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. 
besonders geschützter Arten zu rechnen 
(s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
3. Bewertung  
Der Gutachter ermittelt die angemessenen Abstände für 
das künftige Gefahrstofflager in dem Sondergebiet des 
Bebauungsplans. Die Ermittlung erfolgt nach den Regeln 
des Leitfadens KAS 18 und ist bis auf die oben gelisteten 
klärungsbedürftigen Punkte plausibel.  
Für die Festsetzung im Bebauungsplan über die Zulässig-
keit von Stoffen der Klasse II nach KAS 18 wird eine Er-
gänzung für erforderlich gehalten.  
Bereits aus diesem Gutachten ersichtliche Konsequenzen 
für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nach dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz wurden aufgezeigt.  
Unabhängig davon können sich aus der Prüfung der Be-
treiberpflichten nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Stör-
fallverordnung im nachgelagerten Genehmigungsverfah-
ren weitergehende Auflagen für die Errichtung und den 
Betrieb des Gefahrstofflagers ergeben.  
 
Zudem wird angeregt in diesem Bebauungsplanverfahren 
eine Geräuschimmissionsprognose (Beurteilungsgrundla-
ge: TA Lärm; erstellt von einem gem. § 29b anerkannten 
Sachverständigen) mit in die Beurteilung einzubeziehen.  
 
 
 
 
 
 
Die Festsetzung wurde zum Offenlegungs-
Entwurf entsprechend um einen maximalen 
Gefahrenindex ergänzt (s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplan wird eine Beschränkung 
der innerhalb des festgesetzten Industrie-
gebietes zulässigen industriellen Nutzungen 
auf der Grundlage der aktuellen Abstands-
liste 2007 des Abstandserlasses NRW fest-
gesetzt, um den Immissionsschutz der 
nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereiche 
im Stadtteil Gelmer (ca. 500 m) sicherzu-
stellen.  
Innerhalb des Sondergebiets sind keine 
Anlagen oder Betriebe vorgesehen, die den 
Abstandsklassen I bis III (lfd. Nr. 1-36) zu-
zuordnen wären oder ein vergleichbares 
Abstandserfordernis aufweisen würden. Ein 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, eine Geräu-
schimmissionsprognose 
durchzuführen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.12)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
entsprechender Nachweis über die 
Lärmemissionen wird im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens erbracht.  
Eine Geräuschimmissionsprognose ist so-
mit im Rahmen der Bauleitplanung entbehr-
lich.  
2.2 Bezirksregierung 
Münster - Was-
serwirtschaft  
06.08.2018  
Die Bebauungsplanänderung soll in einem Bereich erfol-
gen, der nach dem Regionalplan Münsterland, Erläute-
rungskarte IV-5, zu den gefährdeten Grundwasservor-
kommen zählt. Insofern verweise ich zum Schutz des 
Grundwassers auf die notwendige Einhaltung des Ziels 28 
unter Kapitel IV.6 Wasser des Regionalplans Münsterland. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen 
und bereits zur öffentlichen Auslegung in 
die Begründung zum Bebauungsplan auf-
genommen.  
Eine Ausweisung als Grundwasser- oder 
Gewässerschutzgebiet erfolgt nicht.  
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich. 
2.3 Städtische 
Denkmalbehörde 
09.08.2018 
Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht 
der Denkmalpflege keine Bedenken. Die Belange der Bau- 
und Bodendenkmalpflege sind ausreichend berücksichtigt. 
Folgendes ist dennoch zu beachten und im Plan sowie 
Text zu verändern.  
 
Begründung 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 287:  
Folgender Text ist zu ersetzen: Innerhalb des Plangebie-
tes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit ar-
chäologische Funde und Befunde auftreten sowie Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmal-
schutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre-
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung wird entsprechend ange-
passt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. In 
der Begründung zur Bebau-
ungsplanänderung wird der  
Abschnitt zum Thema Denk-
malschutz / Archäologie ent-
sprechend neu formuliert.  
(Beschlussvorschlag 1.1.1)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
chenden Hinweis.  
 
4. Änderung Bebauungsplan Nr. 287: Hinweise  
Folgender Hinweis muss in den Bebauungsplan aufge-
nommen werden: Die Entdeckung von Bodendenkmälern 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
fenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns-
ter /Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts-
verband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, 
Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist un-
verändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
 
 
 
Ein entsprechender Hinweis wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
 
 
 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. 
Der textliche Hinweis zum 
Thema Denkmalschutz wird 
entsprechend neu formuliert.  
Beschlussvorschlag 1.1.1)  
2.4 LWL – Archäo-
logie für Westfa-
len  
08.08.2018 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. 
g. Planung. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontologi-
sche Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte 
Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem oberen Plei-
stozän (Niederterrassen aus der Weichsel-Kaltzeit) ange-
troffen werden können, bitten wir, zu dem bereits aufge-
nommenen Hinweis betr. archäologischer Bodenfunde 
noch folgende Punkte hinzuzufügen:  
1 Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor 
Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für 
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Stra-
ße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
2 Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauf-
tragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks 
zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläon-
tologische Untersuchungen durchführen zu können 
(§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis „Denkmalschutz“ wird entspre-
chend ergänzt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. 
Der textliche Hinweis zum 
Thema Denkmalschutz wird 
entsprechend neu formuliert.  
Beschlussvorschlag 1.1.1)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.5 Amt für Grünflä-
chen, Umwelt 
und Nachhaltig-
keit  
31.08.2018 
Anregungen zur Grünplanung: 
 
1 Auf den im Vorentwurf mit P1 gekennzeichneten Flä-
chen zur Erhaltung stehen alte prägende Eichen, die 
eingemessen wurden. Die Fläche ist im Vorentwurf in 
einer Breite von 4,50 m festgesetzt, das ist zu schmal, 
da der Kronentraufbereich weit darüber hinaus ragt. 
Die Fläche ist in der Mindestbreite festzusetzen, die 
den kompletten Kronentraufbereich schützt, ca. 12 m. 
Im bisher gültigen Bebauungsplan ist die Fläche in ei-
ner Breite von 16 m festgesetzt. Der Abstand zur Bau-
grenze sollte mindestens 5 m betragen, um Flächen für 
Versiegelung, Infrastruktur, Leitungen etc. außerhalb 
des Kronenbereichs herzustellen. 
 
2 Auch auf der im Vorentwurf mit P2 gekennzeichneten 
Fläche zur Erhaltung ist die Breite mindestens so fest-
zusetzen, dass der. komplette Traufbereich der Baum-
kronen in der Fläche liegt. Der Abstand zur Baugrenze 
soll auch hier mindestens 5 m betragen, wie im Vor-
entwurf des Bebauungsplans vom 14.07.2017 bereits 
dargestellt.  
 
3 Anpflanzungsgebot P3 und P4: In den textlichen Fest-
setzung und in der Begründung ist zweireihig in mind. 
dreireihig zu korrigieren (s. Artenschutzgutachten). Die 
Anpflanzung ist aus standortgerechten Sträuchern her-
zustellen, auf die Bäume sollte aufgrund der direkt an-
grenzend geplanten Straßenbäume verzichtet werden. 
Der Abstand zur Baugrenze soll auch hier mind. 5 m 
betragen.  
 
 
 
Die festgesetzten Flächen für die Erhaltung 
sowie die überbaubaren Flächen wurden 
bereits zur öffentlichen Auslegung entspre-
chend angepasst.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die festgesetzten Flächen für die Erhaltung 
sowie die überbaubaren Flächen wurden 
bereits zur öffentlichen Auslegung entspre-
chend angepasst.  
 
 
 
 
Im Rahmen der Überarbeitung der Planung 
liegen diese Flächen nicht mehr im Gel-
tungsbereich der 4. Änderung des Bebau-
ungsplans sondern werden weiterhin durch 
den Plan der 2. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 geregelt.  
Die Machbarkeit der erforderlichen Arten-
schutzmaßnahmen wurde gutachterlich 
nachgewiesen.  
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.  
 
 
 
 
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Ökologische Baubegleitung  
Die fachgerechte Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist 
durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. 
Deren Aufgabe ist zu gewährleisten, dass die vorgesehe-
nen Anpflanzungen zeit- und sachgerecht hergestellt wer-
den.  
Die Anpflanzungen müssen funktionsfähig sein, bevor die 
Erschließungsstraße (Durchstich der vorhandenen He-
ckenstruktur) den Endausbauzustand erreicht und/oder die 
südlich liegenden Ackerflächen bebaut sind und/oder die 
Erschließungsstraße beleuchtet wird. Hierzu ist zunächst 
ein Zeitplan zu erarbeiten und die Planung und Ausfüh-
rung der geplanten Maßnahmen ist zu begleiten.  
 
Schutzgut Mensch  
In der Bestandsbeschreibung wird die Wohnnutzung in 
Form eines einzelnen Hauses (Hessenweg Nr. 90) sowie 
der nicht genehmigten Wohnwagensiedlung südwestlich 
des Plangebietes genannt. Bei dem Abgleich des ange-
messenen Abstandes zu Wohnnutzungen vor dem Hinter-
grund eines Störfalls werden diese Wohnnutzungen nicht 
bewertet. Gemäß der Abbildung 1 der Begründung liegt 
das Haus Hessenweg Nr. 90 innerhalb und die Wohnwa-
gensiedlung außerhalb des angemessenen Abstandes.  
Gemäß des Gutachtens der UCON GmbH (2018) zur Er-
mittlung des angemessenen Abstandes handelt es sich bei 
den Bebauungen innerhalb des angemessenen Abstandes 
nicht um schutzwürdige Nutzungen im Sinne des § 3 (5d) 
BImSchG.  
Dennoch handelt es sich bei dem Haus Hessenweg Nr. 90 
um ein Wohngebäude, dessen Bewohner potenziell von 
einem Störfall betroffen sein könnten. Im Umweltbericht ist 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. Der Anregung wird im Rahmen der 
Umsetzung der Planung gefolgt. Die ge-
nauen Details werden in einem städtebauli-
chen Vertrag geregelt. Das Amt für Grünflä-
chen, Umwelt und Nachhaltigkeit wird im 
Zuge der Umsetzung erneut beteiligt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Umweltbericht wurde bereits zur öffent-
lichen Auslegung des Planentwurfs ent-
sprechend ergänzt.  
 
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
dieser Umstand im Kapitel Menschen / menschliche Ge-
sundheit zu thematisieren (Grundlage: Anlage 1, Nr. 2b, 
Punkt ee BauGB).  
 
Es wird angeregt, zu prüfen, ob bei der Ermittlung des 
angemessenen Abstandes auch die vorhandenen Einrich-
tungen der Westfalen AG, wie z.B. der oberirdische Gas-
behälter, der innerhalb des angemessenen Abstandes 
liegt, berücksichtigt werden. Hinterfragt wird ob, sich die 
Auswirkungen eines Störfalls jeweils in der Alt- bzw. Neu-
anlage miteinander potenzieren (Stichwort: Domino-
Effekt).  
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass in Begründung und 
Umweltbericht eine klare Abgrenzung zwischen den bau-, 
anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen erfol-
gen soll.  
 
 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft  
Für die Beurteilung des Eingriffs in den Boden, die Natur 
und Landschaft bilden die rechtskräftigen Festsetzungen 
des Bebauungsplans Nr. 287 die maßgebliche Beurtei-
lungsgrundlage für den Bestand.  
Im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung der 
Bestandssituation sind demnach die im Bebauungsplan 
Nr. 287, im Umfang von rd. 4 ha ausgewiesenen Öffentli-
chen Grünflächen, die zusätzlich mit der Festsetzung nach 
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB (Flächen für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft) belegt sind, zu berücksichtigen. Diese 
 
 
 
 
Eine Wechselwirkung zwischen dem beste-
henden Tanklager und dem geplanten Be-
triebsbereich im Störfall kann ausgeschlos-
sen werden. 
 
 
 
 
 
 
Die Begründungen und Umweltberichte 
wurden bereits zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs dahingehend geprüft.  
 
 
 
 
Die genannten Flächen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft liegen nach Anpas-
sung des Geltungsbereiches außerhalb des 
Gebietes der 4. Änderung und werden im 
Stand der 2. Änderung weiterhin entspre-
chend gesichert.  
 
 
 
 
schlag erübrigt sich.  
 
 
 
Den Bedenken gegenüber 
einem möglichen Domino-
Effekt zwischen dem geplan-
ten neuen Betriebsstandort 
und dem bestehenden Tank-
lager im Störfall wird nicht 
gefolgt.  
(s.o., lfd. Nr. 1.2, Beschluss-
vorschlag 1.2.6)  
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
des Planentwurfs gefolgt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Flächen übernehmen Ausgleichsfunktion für Eingriffe in 
den Naturhaushalt im Zusammenhang mit der Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 287.  
 
Für die Beurteilung der Planungssituation ist der Vorent-
wurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 zu 
Grunde zu legen. Dieser sieht eine räumliche Ausweitung 
der Öffentlichen Grünflächen vor (rd. 4,8 ha). Allerdings 
wurde die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB im Ent-
wurf zu Gunsten der Zweckbestimmung "Parkanlage" ge-
strichen. Zur Wahrung der ökologischen Funktion bzw. der 
landschaftsökologischen Qualität im Vergleich zur Be-
standssituation ist die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 
BauGB jedoch zwingend vorzunehmen. Nur in diesem Fall 
kann der ökologische Wert des Bestandes auch für die 
Planungssituation übernommen werden. Anderenfalls ist 
die landschaftsökologische Bewertung zu überarbeiten 
und anzupassen. Es ist davon auszugehen, dass in letzte-
rem Fall die Bereitstellung zusätzlicher Ausgleichsflächen 
erforderlich wird.  
 
Es werden Hinweise und Anregungen zur Eingriffsbilanzie-
rung gegeben. Das Ergebnis der Eingriffsbilanzierung ist in 
der Begründung zu ergänzen. Durch eine Darstellung der 
erzielten Bepunktung ist im Rahmen der landschaftsökolo-
gischen Bewertung der Bestands- und Planungssituation 
die Eingriffssituation zu dokumentieren und die Bilanz 
plausibel darzulegen. Darüber hinaus ist darzulegen, dass 
die landschaftsökologische Bewertung nach dem "Müns-
teraner Bewertungsmodell zur Ermittlung von Eingriffen in 
Natur und Landschaft" durchgeführt wurde. Die Bewer-
tungstabellen und Pläne zum Bestand und zur Planung 
 
 
 
 
Im Rahmen der Anpassung des Geltungs-
bereichs wurde die betreffende  Grünfläche 
aus dem Plangebiet der 4. Änderung aus-
geklammert (s.o.). Externe Ausgleichsflä-
chen werden im Rahmen der Planung nicht 
erforderlich, da die Bilanz neutral ausfällt 
bzw. sogar ein geringer Biotopwertüber-
schuss vorliegt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genom-
men. Die Ergebnisse der Eingriffsbilanzie-
rung wurden zum Offenlegungsentwurf in 
Begründung und Umweltbericht dargestellt.  
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
wurde mit dem Amt für Grünflächen, Um-
welt und Nachhaltigkeit abgestimmt und 
liegt der Stadt Münster vor. Die land-
schaftsökologische Bewertung erfolgte 
nach dem "Münsteraner Bewertungsmodell 
zur Ermittlung von Eingriffen in Natur und 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
sind dem Umweltbericht nicht beizufügen, sondern dem 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zur Ver-
fügung zu stellen.  
 
 
 
 
 
Untere Immissionsschutzbehörde 
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht.  
Darüber hinaus werden redaktionelle Hinweise zum Um-
gang mit dem Störfallgutachten in der Begründung und im 
Umweltbericht gegeben.  
 
Es sollten Ausführungen hinsichtlich der Relevanz des 
Domino-Effektes gem. § 15 der 12. BlmSchV in die Be-
gründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Landschaft".  
Die Tabellen sowie die zugehörigen Pläne 
wurden dem Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit zur Verfügung gestellt 
und aus dem Umweltbericht herausge-
nommen.  
 
 
 
 
Der Umweltbericht wurde zur öffentlichen 
Auslegung entsprechend ergänzt. 
 
 
In der Begründung wurde zur öffentlichen 
Auslegung ergänzt, dass eine Wechselwir-
kung zwischen dem bestehenden Tankla-
ger und dem geplanten Betriebsbereich im 
Störfall ausgeschlossen werden kann.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Den 
Anregungen wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.  
2.6 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
02.08.2018 
Gegen oben genannte Planung werden von Seiten des 
Regionalforstamtes Münsterland Bedenken erhoben.  
 
Die Planung sieht vor, eine ca. 0,6 ha große Waldfläche in 
eine Lagerfläche für Gefahrstoffe umzuwandeln sowie 
einen ca. 2 ha großen Wald in eine öffentliche Grünfläche 
(siehe beiliegende Karte).  
Obwohl schon im alten Bebauungsplan beide Flächen 
nicht mehr als Wald dargestellt sind, wurden bisher keine 
Ersatzaufforstungen durchgeführt.  
Gemäß § 43 (1) Landesforstgesetz NRW (LFoG) entfällt 
nur das Erfordernis eines separaten Genehmigungsverfah-
rens für eine Waldumwandlung im Rahmen der Bauleit-
 
 
 
Zunächst ist zwischen den beiden ange-
sprochenen Waldflächen zu differenzieren. 
Während die ca. 0,6 ha große nördliche 
Waldfläche tatsächlich im Geltungsbereich 
der 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 287 liegt, ist dies für die südliche ca. 
2 ha große Waldfläche im weiteren Verfah-
ren nicht der Fall. Die Forderung nach einer 
Ersatzaufforstung für diese Waldfläche hat 
somit keine Relevanz für die 4. Änderung 
 
 
 
Der Forderung, eine Ersatz-
aufforstung durchzuführen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.13)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
planung, nicht jedoch die Notwendigkeit der forstrechtli-
chen Kompensation.  
Schon aus der Gesetzesbegründung zur gleichlautenden 
Vorgängerreglung des § 40 LFoG (1969) ist zu entneh-
men, dass die Regelung ausschließlich der Verwaltungs-
vereinfachung dienen soll, ähnlich der Konzentrationswir-
kung z.B. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung.  
Die Pflicht zur Kompensation ergibt sich unmittelbar aus 
der bundesgesetzlichen Pflicht zur Walderhaltung.  
Sofern im weiteren Verfahren der geplante Bereich für 
eine öffentliche Grünfläche insgesamt als Wald dargestellt 
wird, können unsere Bedenken zurückgestellt werden.  
Über weitergehende planungsrelevante Informationen 
verfügen wir nicht.  
des Bebauungsplans Nr. 287.  
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die 
betreffende 0,6 ha große Waldfläche an der 
westlichen Plangebietsgrenze schon zum 
aktuell rechtskräftigen Stand der 
2. Änderung mit einer anderen Nutzung 
überplant war. Dementsprechend wird nicht 
erstmals die Umwandlung von Wald in eine 
andere Nutzungsart planungsrechtlich zu-
gelassen. Folgerichtig ist es, dass im Rah-
men der Abarbeitung der Eingriffsregelung 
zur 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 287 auch keine Auseinandersetzung mit 
der dort tatsächlich noch vorhandenen 
Waldfläche erfolgte. Es besteht kein rechtli-
cher Anspruch auf eine Ersatzaufforstung, 
die Bedenken werden daher zurückgewie-
sen.  
2.7 Wasser- und 
Bodenverband 
Gelmer  
15.08.2018 
Sämtliche Grundstücke im Teilbereich I und II des geplan-
ten Änderungsbereiches im Bebauungsplan Nr. 287 ent-
wässern in ein Pumpwerk, welches an der Kurve der Stra-
ße Hessenbusch gegenüber dem Flurstück 593 (Entsor-
gung Zimmermann) auf dem Flurstück 547 installiert ist.  
Durch die geplante Zufahrtsstraße zum Teilbereich I zwi-
schen den Flurstücken 544 und 542 würde dieses Ent-
wässerungssystem nicht nur gestört, sondern gar durch-
schnitten. Die Folge wäre, dass sämtliche Grundstücke im 
Teilbereich I wie auch das Grundstück 542 innerhalb von 
kürzester Zeit versumpfen würden. Diese Straßenplanung 
ist deshalb auf jeden Fall zu ändern.  
Wir regen an, die Zufahrtsstraße zum Teilbereich I nicht 
wie geplant zwischen die Flurstücke 542 und 544, sondern 
Der Anregung, die Straßenplanung anzu-
passen, wird nicht gefolgt. Die Anschluss-
stelle der Stichstraße an die Straße Hes-
senbusch wird bereits im Bebauungsplan 
Nr. 287, Stand der 2. Änderung festgesetzt 
und ist nicht Bestandteil der 4. Änderung. 
Die Verkehrsflächen des Erschließungs-
stichs werden im Rahmen der vorliegenden 
Bauleitplanung lediglich entsprechend der 
geplanten Nutzung eingekürzt und schlie-
ßen mit einer Wendeanlage ab.  
Das betreffende Drainagesystem, durch 
das die derzeit landwirtschaftlich genutzten 
Flächen entwässert werden, wird durch den

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
weiter östlich an die Grenze zwischen den Flurstücken 400 
und 492 zu errichten. Dies hat zum Vorteil, dass die nie-
derliegenden Grundstücke ihr Entwässerungssystem auf-
rechterhalten können. Daraus ergibt sich schon allein bei 
einem Blick auf den Plan der weitere Vorteil, dass auch 
das Grundstück Flurstück 400 durch ein und dieselbe Zu-
fahrtsstraße miterschlossen werden kann.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren ist aufgefallen, dass eine großzügige Kom-
pensationsmaßnahme infolge eines Parks mit geplantem 
Fuß- und Radweg über die Flurstücke 547, 544 und 542 
erfolgen soll. Die Notwendigkeit dieser Kompensations-
maßnahme in diesem Umfang an dieser Stelle erschließt 
sich uns nicht. In vielen anderen Bebauungsplanverfahren 
erfolgt der naturschutzrechtliche Ausgleich des Verfahrens 
auch außerhalb des Plangebietes. Ein Park mitten im In-
dustriegebiet ist mehr als seltsam. Etwas nördlich gelegen 
geplanten Erschließungsstich vermutlich 
zum Teil durchtrennt. Dadurch besteht die 
Gefahr, dass Teilbereiche des Flurstückes 
542 “versumpfen“. Hier kann im Zuge der 
Bauausführung der Kanalisation bzw. des 
Straßenoberbaus bei Auffinden der Draina-
ge eine provisorische Leitung unterhalb der 
Straße (je nach Tiefenlage der Drainage 
sowie der geplanten Kanäle) hergestellt 
werden, wodurch das Drainagesystem wei-
ter in Richtung Pumpe entwässern kann 
(ggfs. auch durch einen Düker). Diese 
Maßnahme wäre jedoch ohnehin nur als 
Provisorium zu sehen, da die Fläche als 
Industriegebiet festgesetzt ist und es das 
langfristige Ziel ist, diese auch entspre-
chend zu bebauen.  
Die übrigen Flächen sind von einer mögli-
chen „Versumpfung“ nicht betroffen. 
Die verkehrliche Erschließung des Flur-
stücks 400 wird durch den Hessenweg ge-
sichert.  
 
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung wur-
de die genannte Grünfläche aus dem Gel-
tungsbereich der 4. Änderung herausge-
nommen. Maßgeblich für diese Anpassung 
des Geltungsbereiches sind die Ziele des 
Regionalplanes. Der Regionalplan stellt 
ursprünglich geplante Bahnflächen im Be-
reich der Grünfläche als „Schienenweg für 
den überregionalen und regionalen Ver-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
ist das im Artenschutzgutachten als wertvoll eingestufte 
Gehölzstreifengrundstück (über die Flurstücke 537, 538, 
539, 540 und 541) mit vorhandenem Landschaftselement, 
welches zugleich von einem Feldweg begleitet wird. Es 
spräche nichts dagegen, eine Kompensationsmaßnahme 
durch Aufwertung dieses Gehölzstreifens vorzunehmen, 
anstatt derart viel – derzeit noch landwirtschaftlich genutz-
te – Fläche für eine Kompensationsmaßnahme als „Park 
im Gewerbegebiet" anzulegen.  
 
 
Die geplante Fahrradroute könnte entlang des vorhande-
nen Feldweges neben dem Feldstreifen ebenso gut erfol-
gen, dies würde auch Kosten sparen, um zum Dortmund-
Ems-Kanal per Fahrrad zu kommen. Aus unserer Sicht 
würde es voraussetzen, dass der Feldweg entlang des 
Gehölzstreifens als Fahrradweg ertüchtigt wird und mit 
Pfählen von Seiten der Straße Hessenweg versehen wird, 
damit dort kein Autoverkehr stattfindet. Über die Änderung 
dieser verkehrlichen Erschließung würde sowohl das 
Wasserproblem wie auch das derzeit vorhandene Problem 
illegaler Müllentsorgung (Fotos anbei) beseitigt werden 
können.  
 
Nur nebenbei bemerkt ist beim Studium der Unterlagen 
aufgefallen, dass es in dem Industriegebiet möglich sein 
soll, eine Windkraftanlage zu errichten. Auch eine solche 
Planung erschließt sich bei dem jetzt vorhandenen Ge-
werbegebiet für den Wasser- und Bodenverband nicht, da 
eine Windkraftanlage immer auch mit einer Erschlie-
ßungsstraße einhergeht, die das Wasserproblem neu aus-
lösen würde.  
kehr“ dar. Die Möglichkeit, diese Planung 
zu realisieren, soll weiterhin bestehen blei-
ben.  
Die Bahnanlagen und die parallel verlau-
fenden Grünflächen werden im Flächennut-
zungsplan und im Bebauungsplan Nr. 287, 
Stand der 2. Änderung, entsprechend dar-
gestellt bzw. festgesetzt. Eine Verlagerung 
oder ein Verzicht auf die Grünfläche kann 
schon daher nicht erfolgen.  
 
Bereits zum Stand der 2. Änderung war es 
vorgesehen, den betreffenden Fuß- und 
Radweg über die dort festgesetzte Grünflä-
che zu führen. Da eine Umplanung der 
Grünfläche nicht erfolgt, ist eine Führung 
des Fuß- und Radweg über die öffentliche 
Grünfläche in jedem Fall einer Führung 
entlang der Wallhecke vorzuziehen.  
 
 
Das Problem illegaler Müllentsorgung be-
trifft nicht die Ebene der Bauleitplanung.  
 
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist 
im Industriegebiet zwar nicht grundsätzlich 
unzulässig. Aufgrund der enormen Ab-
standserfordernisse kann aber nicht davon 
ausgegangen werden, dass eine Wind-
energieanlage in diesem Industriegebiet 
genehmigungsfähig ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, die Straßen-
planung anzupassen, den 
Radweg zu verlegen und auf 
die öffentliche Grünfläche zu 
verzichten, wird nicht gefolgt.  
(s.o., lfd. Nr. 1.2, Beschluss-
vorschlag 1.2.3)  
 
 
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich.  
 
Der Anregung, Windenergie-
anlagen auszuschließen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.14)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.8 Biologische Sta-
tion Rieselfelder 
(für die NRW-
Naturschutzver-
bände)  
26.08.2018  
1. Untersuchungsgebiet  
Sowohl für die Untersuchungen zur FFH-Richtlinie als 
auch für die ASP wurde vor dem Hintergrund der Ausdeh-
nung des EU-Vogelschutzgebietes „Rieselfelder Münster“ 
ein geradezu winziger Bereich ausgewählt, der mit den 
tatsächlich gegebenen Verhältnissen nichts zu tun hat.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Abgrenzung des Untersuchungsgebie-
tes der Fauna-Kartierungen erfolgte anhand 
der potenziell zu erwartenden Arten, der 
möglichen Wirkungen und Wirkreichweiten 
des Vorhabens sowie der Empfindlichkeit 
potenziell vorkommender Arten. Dabei wur-
de die Lage des Vorhabens sowie die Ge-
bietsstruktur im Vorhabenbereich und Um-
feld berücksichtigt (z. B. sichtverschattende 
Elemente). Die Begründung für die Abgren-
zung der Untersuchungsgebiete und  
-bereiche, die nach Artengruppen differen-
ziert durchgeführt wurde, befindet sich in 
Kap. 4.1 des Artenschutzbeitrages. Darüber 
hinaus ist ebenfalls dokumentiert, dass 
weitere Quellen ausgewertet wurden, um 
die Bewertung weiter abzusichern. Generell 
entspricht das Vorgehen den einschlägigen 
Methodenstandards. Untersuchungen in 
Bereichen, in denen keine Wirkungen zu 
erwarten sind, sind im Rahmen des Vorha-
bens nicht erforderlich.  
Gegenstand der Untersuchung der FFH-
Vorprüfung ist das gesamte Vogelschutz-
gebiet mit seinen Erhaltungszielen, hier 
dem Vorkommen und der Funktion für 
maßgebliche Vogelarten. Auch bei dieser 
Untersuchung wurden die oben beschrie-
benen Kriterien zugrunde gelegt. Insgesamt 
sind der Untersuchungsumfang und die 
Untersuchungstiefe so, dass keine Defizite 
 
Der Stellungnahme, die Be-
reiche für die Untersuchun-
gen zur FFH-Richtlinie und 
für die Artenschutzprüfung 
seien zu klein gewählt wor-
den, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.15)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
Außerdem fehlt eine seriöse Prüfung der Konsequenzen 
eines Unfalls in dem neu zu bauenden Westfalen-
Tanklager.  
 
 
 
2. Verkehrliche Erschließung  
In den Begründungen und Erläuterungen zu dieser Pla-
nung steht wörtlich „verkehrliche Erschließung von Nor-
den“. Dies ist ein massiver Fehler, weil einerseits der Hes-
senweg nördlich des DEK für LKW gesperrt ist und ande-
rerseits die Durchfahrt durch das mit Tempo 30 beschilder-
te Wohngebiet Gelmer im Nordosten kaum als „Erschlie-
ßung“ infrage kommen kann. Hier muss also eine Korrek-
tur erfolgen!  
 
 
 
 
3. Verteilung der Bauflächen im Plangebiet  
Aus den Plänen wird deutlich, dass es einerseits größere 
noch freie Bauflächen im Nordosten und Südosten des 
Plangebietes gibt. Andererseits geht die Bebauung im 
Nordwesten bis unmittelbar an den DEK. Dies ist nicht 
einsichtig, denn auf der gegenüberliegenden Kanalseite 
beginnt bereits das EU-VSG. Um entsprechende Umpla-
im Hinblick auf die arten- und habitatschutz-
rechtliche Bewertung verbleiben. Dies ist 
auch bei der Bewertung der Datenlage im 
Artenschutzbeitrag und der FFH-Vorprüfung 
dargelegt.  
 
Eine Prüfung von Störfallwirkungen in Be-
zug auf das Vogelschutzgebiet und den 
Artenschutz erfolgte detailliert im Rahmen 
einer gesonderten Studie. Auch diesbezüg-
lich bestehen keine Untersuchungsdefizite. 
 
 
Die Anbindung des Gebietes erfolgt über 
die Kreuzung Hessenweg/ Schifffahrter 
Damm im Südosten. Gewerbliche Verkehre 
sollen weder über die nördliche DEK-
Brücke noch in das Wohngebiet Gelmer 
geleitet werden. Die Bedenken können 
zurückgewiesen werden.  
Die Begründung wurde zur öffentlichen 
Auslegung im Hinblick auf ggf. missver-
ständliche Formulierungen geprüft und an-
gepasst.  
 
 
Das Grundstück für das geplante Gefahr-
stofflager befindet sich im Eigentum der 
Westfalen AG und soll zukünftig über eine 
private Zuwegung mit dem bestehenden 
Tanklager am DEK verbunden werden.  
Negative Auswirkungen auf das Vogel-
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, es fehle 
eine seriöse Prüfung der 
Konsequenzen eines Unfalls 
in dem neu zu bauenden 
Tanklager, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.16)  
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, die Bauflä-
chen im Plangebiet anders zu 
verteilen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.17)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
nung wird hier nachdrücklich gebeten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Beleuchtung  
Bereits in unserer Stellungnahme gegenüber dem damali-
gen Gutachter hatten wir darauf verwiesen, dass die Frage 
der Beleuchtung einen zentralen Stellenwert hinsichtlich 
der Verträglichkeit mit dem EU-VSG einnimmt. Dieser 
Punkt wird auch in mehreren gutachterlichen Schriftsätzen 
betont.  
Wir legen großen Wert darauf, dass dieser Punkt in den 
gutachterlichen Stellungnahmen weiter ausgeführt wird.  
schutzgebiet können gutachterlich ausge-
schlossen werden. Die Bauflächen werden 
zum DEK und somit zum Vogelschutzgebiet 
vollständig eingegrünt, sodass auch einer 
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
vorgebeugt wird. Die Bedenken können 
somit zurückgewiesen werden.  
Die Notwendigkeit einer Umplanung kann 
nicht nachvollzogen werden. Der Anregung 
wird nicht gefolgt.  
 
Die Wirkung der Beleuchtung durch das 
Vorhaben ist sowohl Inhalt des Arten-
schutzbeitrages als auch der FFH-
Vorprüfung. Die Wirkungsanalyse zeigte, 
dass spezifische Maßnahmen zur Vermei-
dung relevanter Wirkungen erforderlich 
wurden. Diese Maßnahmen sind in den 
genannten Studien beschrieben und als 
Hinweis im Bebauungsplan enthalten. Er-
gebnis ist, dass bei Umsetzung der Maß-
nahmen sowohl das Eintreten artenschutz-
rechtlicher Verbote wie auch erhebliche 
Beeinträchtigungen der Schutzziele des 
Vogelschutzgebietes vermieden werden. 
Die Notwendigkeit einer weiteren Vertiefung 
der Wirkungsprognose in Bezug auf den 
Wirkfaktor Licht wird nicht gesehen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung, eine weitere 
Vertiefung der Wirkungsprog-
nose in Bezug auf den Wirk-
faktor Licht vorzunehmen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.18)  
2.9 Landesbetrieb 
Straßenbau 
NRW 
21.08.2018 
Zu den Änderungen der o.a. Bauleitplanverfahren werden 
seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regional-
niederlassung Münsterland, keine grundsätzlichen Beden-
ken vorgetragen.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men.  
 
 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 287 werden Flächen für einen straßenbegleitenden 
Geh- und Radweg entlang des Hessenweges (Stadt 
Münster) als Straßenverkehrsfläche  festgesetzt und sollen 
im Knotenpunkt mit dem Schifffahrter Damm (B 481) an 
die Radwegplanung im Zuge der Bundesstraße (Straßen 
NRW) angeschlossen werden.  
Ich gehe davon aus, dass diese beiden Maßnahmen so-
wohl in der Planung wie auch in der Durchführung aufei-
nander abgestimmt werden.  
Planung und Durchführung des straßenbe-
gleitenden Radweges werden auf die Rad-
wegplanung im Zuge der Bundesstraße mit 
Straßen NRW abgestimmt.  
2.10  münsterNETZ 
GmbH  
03.09.2018 
Im gesamten Planungsbereich befinden sich Versorgungs-
leitungen der münsterNETZ GmbH. Im Bereich des Hes-
senweges vom Schifffahrter Damm bis zum bestehenden 
Tanklager befinden sich Mittel- und Niederspannungska-
bel, Infokabel, LWL-Leerrohre sowie Gas- und Wasserlei-
tungen. Besonderen Hinweis möchte ich auf unser Mit-
telspannungsschalthaus "Hessenweg 30a" geben, dort ist 
mit einer Häufung von Stromkabeln zu rechnen.  
Im Bereich der Straße „Hessenbusch" befinden sich eben-
falls Mittel- und Niederspannungskabel, Infokabel sowie 
Gas- und Wasserleitungen. Die genaue Lage entnehmen 
Sie bitte den beigefügten Bestandsplänen.  
Hinsichtlich des geplanten Fuß- und Radweges bestehen 
unsererseits keine Bedenken sofern keine negativen Aus-
wirkungen auf unsere Versorgungsleitungen bestehen.  
Wir begründen den weiterhin geplanten Standort der Orts-
netzstation im Bebauungsplan.  
Die endgültige Klärung der Energieversorgung des neuen 
Gefahrgutlagers muss im Nachgang durch den Kunden 
erfolgen. Dazu liegen uns bis heute keine Informationen 
vor. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Im Rahmen der Durchführung der Erschlie-
ßungsplanung wird die münsterNETZ 
GmbH erneut beteiligt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.11 Deutsche Tele-
kom Technik 
GmbH  
24.08.2018 
Gegen die vorgelegte Änderung des Bebauungsplanes 
bestehen keine Einwände.  
Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirt-
schaftlichen Gründen eine Versorgung des neuen Gewer-
begebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterir-
discher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer 
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden 
Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass 
der Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet 
aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise 
erfolgt.  
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinf-
rastruktur unter anderem an den technischen Entwicklun-
gen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen 
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Aus-
bau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirt-
schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber 
auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur 
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht 
automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errich-
tet.  
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und 
Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs-
träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Er-
schließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der 
Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absende-
radresse dieser E-Mail so früh wie möglich, mindestens 
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men.  
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird 
die Telekom erneut beteiligt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.  
2.12 Landeseisen-
bahnverwaltung  
08.08.2018 
Gegen die o.g. Vorhaben bestehen aus eisenbahntechni-
scher Sicht keine Bedenken. Da im Planungsbereich für 
den FNP Flächen für Bahnanlagen dargestellt sind, möch-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. Es liegen derzeit keine konkreten 
Planungen für die Errichtung von Bahnflä-
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
te ich auf folgendes hinweisen:  
• Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für 
den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, 
dürfen nur gebaut oder gelindert werden, wenn zuvor ein 
Verfahren nach §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes (AEG) durchgeführt worden ist. 
• Sollten demnach zur Realisierung der Ziele des o.g. 
Vorhabens Maßnahmen im Bereich von Bahnanlagen 
von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen 
Verkehrs und / oder Anschlussbahnen notwendig wer-
den, wären entsprechende Planfeststellungsunterlagen 
durch das betroffene Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men bzw. den betroffenen Privatgleisanschlussinhaber 
bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde vorzule-
gen. 
chen vor.  
2.13 Amprion  
03.08.2018 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.  
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.  
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
haben.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. Die zuständigen Unternehmen wur-
den ebenfalls beteiligt.  
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 43 
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019  
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Private Stellung-
nahme vom 
24.01.2019 
Ein Anlieger  kritisiert, dass die Erschließung zu seinem 
Grundstück  nicht geregelt ist. 
Die fehlende Zufahrt stellt einen untragbaren Zustand dar, 
der mit einer erheblichen Wertminderung (totaler Wertver-
lust) der Fläche einhergeht. Bisher wurde die Zufahrt über 
einen befestigten öffentlichen Weg, der von der Straße 
Hessenbusch abzweigte, sichergestellt. Dieser Weg ist 
bereits im Zuge der Weiterentwicklung des Industriegebie-
tes vor einem Jahr ohne Ersatz überbaut worden.  
Damit ist auch exakt das eingetreten, was bereits in der 
Einwendung gegen den ersten Bebauungsplan des Indust-
riegebietes vorgebracht wurde.  
Hinweisen wollen wir zudem auf Ihr Schreiben vom 
09.02.1984 (Zeichen 62 4 1), in dem daraufhin eine Rege-
lung der Zufahrt zur Waldfläche im Laufe des weiteren 
Ausbaus zugesichert wurde. Diese Zusicherung wurde 
bislang nicht eingehalten! Die Hauptaussage in dem 
Schreiben, dass "eine nennenswerte Wertminderung des 
Gesamtgrundstücks nicht erkennbar" sei, wird durch die 
aktuelle Situation eindeutig widerlegt.  
Daher mahnen wir an, einen befestigten Weg als Zufahrt 
zu unserer Waldfläche verpflichtend in die Bebauungs-
planänderung mit aufzunehmen. Lediglich entsprechende 
Absichtserklärungen sind aufgrund der Nichteinhaltung 
bisheriger Zusicherungen seitens der Stadt Münster nicht 
akzeptabel.  
Ein Katasterauszug mit der betreffenden Waldfläche (mar-
kiert) und der Bebauungsplan mit zwei eingezeichneten 
möglichen Trassen für die Zufahrt liegen bei. 
Der Anregung wird nicht gefolgt.  
Die Waldflächen liegen außerhalb des Gel-
tungsbereichs und bleiben von der 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
unberührt, da kein direkter räumlicher Zu-
sammenhang besteht.  
Die Erschließung dieser Parzelle ist somit 
nicht Bestandteil der 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 287.  
Der Anregung, die Erschlie-
ßung eines außerhalb des 
Änderungsbereichs liegenden 
Grundstücks im Rahmen der 
4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 zu regeln, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.19)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
3.2 Private Stellung-
nahme vom 
28.01.2019  
Ein Anlieger erhebt folgende Einwendungen:  
 
1. Unter Punkt 1.8 der textlichen Festsetzungen zum 
Bebauungsplan Nr. 287 wird geregelt, dass nur eine 
Unterbrechung der Anpflanzung an einer Stelle mög-
lich ist. Da jedoch für die Nutzung des Flurstücks 400 
im Rahmen einer Industriefläche alle Möglichkeiten 
bestehen sollten und die Betriebe eine Zufahrt vom 
Hessenweg haben sollen, muss für jeden Betrieb eine 
eigene Zufahrt ermöglicht werden. Es sollte daher je 
Betrieb eine Unterbrechung möglich sein.  
 
 
2. In diesem Zusammenhang ist es unglücklich, dass die 
Planung eine fiktive Bahntrasse entlang des Hessen-
wegs vorsieht. Diese Bahntrasse verhindert die Zufahrt 
zu den Industrieflächen. Die Möglichkeit, einen Bahn-
anschluss zu nutzen, bestünde auch dann, wenn ein 
Bahngleis entlang der Straße Hessenbusch vorgese-
hen wird. Falls wirklich mal eine Firma ihn benötigt, 
würden die Gleise auf dem entsprechenden Betriebs-
gelände nach den Bedürfnissen des Industriebetriebs 
verlegt. Im Vergleich zum bestehenden Bebauungs-
plan wurde die Bahntrasse entlang des Hessenwegs 
nur teilweise gestrichen. Hier ist keine Logik erkenn-
bar.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Fläche „P3“ weist straßenbegleitend 
eine Länge von ca. 90 m entlang des Hes-
senwegs auf. Für diese 90 m wird eine Un-
terbrechung der Grünstruktur als ausrei-
chend für die Erschließung des nördlichen 
Teils des Flurstücks 400 angesehen. So 
wird eine Abschirmung des Industriegebie-
tes zum Hessenweg sichergestellt.  
Die Erschließung mehrerer Betriebe über 
eine gemeinsame Zufahrt ist möglich.  
 
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung wur-
den die  Bereiche, in denen der Bebau-
ungsplan Nr. 287, 2. Änderung Bahngleise 
festsetzt, gänzlich aus dem Geltungsbe-
reich der 4. Änderung herausgenommen, 
nicht nur in Teilen. Maßgeblich für diese 
Anpassung des Geltungsbereiches sind die 
Ziele des Regionalplanes. Der Regionalplan 
stellt die ursprünglich geplanten Bahnflä-
chen als „Schienenweg für den überregio-
nalen und regionalen Verkehr“ dar. Die 
Möglichkeit, diese Planung zu realisieren, 
soll weiterhin bestehen bleiben.  
Die Bahnanlagen werden aus diesem 
Grund im Flächennutzungsplan und im 
Bebauungsplan Nr. 287, Stand der 
2. Änderung wie bisher dargestellt bzw. 
festgesetzt. Die Erschließung der Bauflä-
chen im Plangebiet wird hierdurch nicht 
 
 
Der Anregung, auf den Flä-
chen mit Anpflanzgeboten 
mehrere Unterbrechungen für 
Zufahrten vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.20)  
 
 
 
 
 
Der Anregung, die Festset-
zungen für Bahnanlagen aus 
dem Bebauungsplan Nr. 287 
herauszunehmen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.21)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
3. Die Nutzung der benachbarten Grundstücke als Indust-
rieflächen darf durch die Sondernutzung der Westfalen 
AG nicht beeinträchtigt werden. 
eingeschränkt.  
 
Die benachbarten Grundstücke können 
weiterhin als Industrieflächen genutzt wer-
den. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor.   
 
 
Den Bedenken, die Nutzung 
der benachbarten Grundstü-
cke als Industrieflächen kön-
ne durch die Sondernutzung 
der Westfalen AG beeinträch-
tigt werden, wird nicht gefolgt. 
 
(Beschlussvorschlag 1.2.22)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 43 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 18.12.2018 bis einschließlich 01.02.2019 
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 Bezirksregierung 
Münster - Im-
missionsschutz  
30.01.2019 
mit Schreiben vom 17.12.2018, Az.: 61.34 haben Sie das 
Dezernat 53 – Immissionsschutz beteiligt.  
Mit dem Schreiben vom 27.08.2018, Az.: 56.06.01-
247/2018.0003 habe ich eine Stellungnahme zu dem Vor-
entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 und 
der 89. FNP-Änderung abgegeben.  
Die dort aufgeführten Punkte wurden bis auf einen Aspekt 
in dem geänderten Entwurf berücksichtigt oder durch Be-
teiligung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW (LANUV NRW) zu dem Gutachten 
(Ermittlung des angemessenen Abstandes, Revision 1.0 
vom 14.06.2018 der UCON GmbH) geklärt.  
Eine naturschutzfachliche Bewertung der Störfallszenarien 
durch das LANUV ist an dieser Stelle nicht erfolgt.  
 
Der aus meiner Sicht noch nicht geklärte Punkt aus meiner 
Stellungnahme zum Vorentwurf betrifft die Darstellung der 
angemessenen Abstände westlich des Kanalufers. Die 
Darstellung angemessener Abstände ist zu prüfen:  
Der Abstand zwischen der westlichen Baugrenze des 
Sondergebietes 2 und dem westlichen Kanalufer beträgt 
circa 150 m. Bei der geplanten Flüssiggasabfüllung an der 
westlichen Baugrenze des SO2 überstreicht der angemes-
sen Abstand für das Szenario Flüssiggasbrand mit seiner 
Wärmewirkung in einer Tiefe von maximal 40 m das west-
liche Kanalufer.  
Das ist in der Abbildung 2 der Begründung (identisch mit 
Anhang 1 des KAS 18-Gutachtens) nicht dargestellt.  
In der Abbildung wird ein Übergreifen des angemessenen 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird gefolgt. Der Anhang 1 
des KAS-18-Gutachtens wurde geprüft und 
entsprechend angepasst. Die Abbildung 2 
der Begründung wurde aktualisiert. Es han-
delt sich um eine geringfügige Anpassung, 
die keine wesentlichen Auswirkungen zur 
Folge hat.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Abbildung 2 der Begrün-
dung (Darstellung des ange-
messenen Abstandes für 
Störfälle) wird aktualisiert.  
(Beschlussvorschlag 1.1.2)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Abstands auf der Höhe der Sondergebiete SO3 und SO4 
dargestellt. Das ist in der dargestellten Breite so nicht 
nachvollziehbar. Der Abstand zwischen der westlichen 
Baugrenze der SO3 und SO4 und dem westlichen Kanal-
ufer beträgt circa 74 m. Laut Tabelle 1 in der Begründung 
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans (iden-
tisch mit Tabelle 1.1 des UCON-Gutachtens) betragen die 
angemessenen Abstände für SO3 und SO4 lediglich ma-
ximal 64 m (Kältemittel) und 86 m (Sauerstoff).  
Bei den gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen handelt 
es sich um die Darstellung kleinräumiger Einwirkungen auf 
dem westlichen Kanalufer.  
Eine Verletzung des Abstandsgebots für das Schutzgut 
Mensch ist damit nicht verbunden. Die Korrekturen sollten 
nach hiesiger Einschätzung auch keine Relevanz auf die 
naturschutzfachliche Bewertung der Störfallszenarien ha-
ben. In dieser naturschutzfachlichen Bewertung werden 
die für das Schutzgut Mensch ermittelten Abstande nur 
hilfsweise herangezogen.  
Die Beurteilung erfolgt generell unter Betrachtung von 
kleinräumigen Einwirkungen auf die westliche Kanalseite.  
 
Die Stellungnahme des LANUV enthält die folgenden Hin-
weise zum Bebauungsplan:  
Hinsichtlich der Anmerkung im Gutachten, dass die Einla-
gerung von Brom und Oleum als Stoffe der Abstandsklas-
se II nicht vorgesehen ist, soll der Vollständigkeit halber 
darauf hingewiesen werden, dass Brom, wie in der 
2. Korrektur des KAS-18 vermerkt, der Abstandsklasse IV 
zuzuordnen ist. Damit kann die Anmerkung, dass Brom 
nicht eingelagert werden soll, sowohl im Gutachten als 
auch im Bebauungsplan entfallen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass im nachgelagerten Ge-
nehmigungsverfahren die im Bebauungsplan fixierten ma-
ximalen Gebindegrößen einzuhalten sind.  
Die Thematik Lärm wird in Nr. 6.6.1 der Begründung zum 
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
diskutiert.  
4.2 Bezirksregierung 
Münster - Was-
serwirtschaft 
18.01.2019 
Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 
06.08.2018 bestehen von Seiten des Dez. 54 - Wasser-
wirtschaft keine weiteren Bedenken und Anregungen. 
siehe lfd. Nr. 2.2  siehe lfd. Nr. 2.2  
4.3 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
21.01.2019 
Gegen oben genannte Planung bestehen aus Sicht des 
Regionalforstamtes Münsterland weiterhin erhebliche Be-
denken. Mit Schreiben vom 02.08.2018 hatte das Forstamt 
Bedenken geäußert und einen Ersatz für die in Anspruch 
genommenen Waldflächen gefordert.  
Auf forstliche Belange wird in der Begründung an keiner 
Stelle eingegangen. Waldflächen werden dort nicht als 
Wald genannt, sondern als „Gehölze“ bezeichnet.  
Die in beigefügtem Luftbild dargestellten Flächen sind 
nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BWaldG Wald, da 
es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche 
handelt. Die Flächen sind in der Karte der Flächen mit 
Waldeigenschaft als Waldflächen dargestellt, sie sind au-
ßerdem in den ATKIS-Daten als Wald bezeichnet. Selbst 
wenn dies nicht der Fall wäre, käme es nach einschlägiger 
Rechtsprechung allein auf den tatsächlichen Zustand an. 
Die in Rede stehende Fläche hat auch die notwendige 
Ausdehnung, um ihr die Waldeigenschaft zuzumessen.  
Die Feststellung, ob eine Fläche Wald ist oder nicht, liegt 
nicht im Kompetenzbereich einer Kommune. Dies ist der 
siehe lfd. Nr. 2.6  siehe lfd. Nr. 2.6

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
ureigene Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde.  
Es wird nochmals auf eine gem. § 39 Abs. 3 LFoG NRW 
erforderliche Ersatzaufforstung hingewiesen. Sollten forst-
liche Belange weiter nicht berücksichtigt werden, wird das 
Forstamt Münsterland die Kommunalaufsicht einschalten.  
4.4 Wasserstraßen- 
und Schifffahrts-
verwaltung des 
Bundes  
23.01.2019 
Das Plangebiet befindet sich am Dortmund-Ems-Kanal im 
Bereich von DEK-km 75,600 (Hafen Gelmer).  
Hintergrund ist die Umlegung des Betriebsstandortes der 
Westfalen AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil 
Gelmer. Bestandteil der 89. Änderung des Flächennut-
zungsplans ist die Darstellung des entlang der Straße 
"Hessenbusch" geplanten Grünzuges als "Grünfläche" mit 
den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft."  
Das nicht mehr benötigte zweite Hafenbecken entfällt zu-
gunsten der Darstellung als Industriegebiet.  
In dem Bebauungsplan Nr. 287 wird der Geltungsbereich 
der 4. Änderung überwiegend als "Industriegebiet" darge-
stellt. Am Dortmund-Ems-Kanal sind zwei Hafenbecken 
als "Wasserfläche" dargestellt, von denen bislang lediglich 
eins errichtet wurde. Das zweite Hafenbecken wird zukünf-
tig nicht mehr benötigt. Eine geplante Bahntrasse wird als 
"Fläche für Bahnanlagen" dargestellt.  
Der Bebauungsplan grenzt an die Bundeswasserstraße 
Dortmund-Ems-Kanal. Flächen der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung (WSV) dürfen durch die geplante Maß-
nahme nicht überplant werden. Die Plangrenzen haben 
sich grundsätzlich an den Eigentumsgrenzen der WSV zu 
orientieren.  
Unter Einhaltung der Eigentumsgrenze bestehen von hier 
grundsätzlich keine Bedenken gegen das geplante Vorha-
 Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
ben. 
4.5 münsterNETZ 
GmbH 
14.01.2019  
Da sich aus unserer Sicht keine für uns relevanten Ände-
rungen ergeben haben verweisen wir auf unser Schreiben 
vom 03.09.2018.  
siehe lfd. Nr. 2.10  siehe lfd. Nr. 2.10  
4.6 Telekom 
21.01.2019  
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom 
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte 
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Tech-
nik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und 
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle 
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dement-
sprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Zu der o. g. Planung nehme ich wie folgt Stellung: 
Gegen die vorgelegte Änderung des Bebauungsplanes 
bestehen keine Einwände.  
Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirt-
schaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebie-
tes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer 
Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordi-
nierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der 
Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet aus 
wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt. 
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinf-
rastruktur unter anderem an den technischen Entwicklun-
gen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen 
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Aus-
bau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirt-
schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber 
auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur 
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht 
automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errich-
siehe lfd. Nr. 2.11  siehe lfd. Nr. 2.11

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 43 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
tet. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und 
Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs-
träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Er-
schließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der 
Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absende-
radresse dieser E-Mail so früh wie möglich, mindestens 3 
Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
4.7 Amprion  
18.01.2019 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.  
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.  
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
haben.  
siehe lfd. Nr. 2.13 siehe lfd. Nr. 2.13

Anlage A

2149 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0299/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 herbei-
geführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung einge-
gangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebs-
standorts der Westfalen AG aus Gremmendorf in das Industriegebiet am Hessenweg in Gelmer.  
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs-
plan als auch Bebauungsplan). Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren zusam-
men mit der 89. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Gelmer - Westlich Hessen-
weg / nördlich Hessenbusch“. 
 
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung erfolgt die Ausweisung eines Sondergebietes mit der 
Zweckbestimmung „Gefahrstofflager“. Die übrigen Bauflächen im Geltungsbereich der Bebauungs-
planänderung werden wir bisher als Industriegebiete festgesetzt. Das zweite geplante, jedoch nicht 
mehr benötigte Hafenbecken, wird aufgegeben. Des Weiteren wird der Ausbau des straßenbeglei-
tenden Fuß- und Radweges am Hessenweg in die Planung integriert.  
 
Nach dem abschließenden Beschluss der 89.  Änderung des FNP erfolgt die Beantragung der Ge-
nehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Vorliegen der Genehmi-
gung kann die FNP-Änderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam 
werden und die Bebauungsplanänderung ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Münster in Kraft treten.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch den Bau des Fuß- und Radweges entlang des Hessenweges 
schätzungsweise Kosten in Höhe von ca. 1.850.000 Euro.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

7589 Zeichen

V/0299/2019 
V/0299/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 287, 4. Änderung: Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals 
[Verlagerung des Betriebsstandortes der Westfalen AG] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 4.  Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / östlich des Dortmund-Ems-Kanals wird wie folgt 
Beschluss gefasst:  
 
 
1.1 Der Entwurf der 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  287 wird wie folgt geändert bzw. 
ergänzt:  
 
1.1.1 Der textliche Hinweis zum Thema Denkmalschutz wird neu formuliert. In der B e-
gründung zur Bebauungsplanänderung wird der Abschnitt zum Thema Denkma l-
schutz / Archäologie entsprechend angepasst (Anlage 1, Nr. 2.3, 2.4).  
 
1.1.2 Die Abbildung 2 der Begründung (Darstellung des angemessenen Abstandes für 
Störfälle) wird aktualisiert (Anlage 1, Nr. 4.1).  
 
 
Stadtplanungsamt 
 
18.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Zaddach /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 63 83 /  
492 61 94 
Zaddach@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0299/2019 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 4.  Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 287 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Den Bedenken gegenüber einer möglichen verkehrlichen Überlastung des He s-
senwegs (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.2 Der Anregung, im Knotenpunkt Schifffahrter Damm / Hessenweg einen Kreisve r-
kehr zu errichten (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.3 Der Anregung, die Straßenplanung anzupassen, den Radweg zu verlegen und auf 
die öffentliche Grünfläche zu verzichten (Anlage 1, Nr. 1.2, 2.7).  
 
1.2.4 Der Forderung, das einzelne Wohnhaus mit in die Störfallbewertung aufzunehmen 
(Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.5 Den Bedenken gegenüber einer möglichen Kontamination des Wassers im Kanal 
im Störfall (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.6 Den Bedenken gegenüber einem möglichen Domino -Effekt zwischen dem geplan-
ten neuen Betriebsstandort und dem bestehenden Tanklager im Störfall (Anlage 1, 
Nr. 1.2, 2.5).  
 
1.2.7 Der Anregung, einen Wall oder Zaun zu errichten, um die Ausbreitung toxischer 
Gase im Störfall zu verhindern (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.8 Der Anregung, eine Lärmschutzwand zu errichten (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.9 Der Forderung nach einer alternativen Standortsuche (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.10 Den Bedenken gegenüber möglichen Wertverlusten von Grundstücken (Anlage 1, 
Nr. 1.2).  
 
1.2.11 Den Bedenken gegenüber e iner möglichen Einschränkung der Siedlungsfläche n-
erweiterung in Gelmer (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2.12 Der Anregung, eine Geräuschimmissionsprognose durchzuführen (Anlage 1, 
Nr. 2.1).  
 
1.2.13 Der Forderung, eine Ersatzaufforstung durchzuführen (Anlage 1, Nr. 2.6).  
 
1.2.14 Der Anregung, Windenergieanlagen auszuschließen (Anlage 1, Nr. 2.7).  
 
1.2.15 Der Stellungnahme, die Bereiche für die Untersuchungen zur FFH -Richtlinie und 
für die Artenschutzprüfung seien zu klein gewählt worden (Anlage 1, Nr. 2.8).  
 
1.2.16 Der Stellungnahme, es fehle  eine seriöse Prüfung der Konsequenzen eines U n-
falls in dem neu zu bauenden Tanklager (Anlage 1, Nr. 2.8).  
 
1.2.17 Der Anregung, die Bauflächen im Plangebiet anders zu verteilen (Anlage  1, 
Nr. 2.8).  
 
1.2.18 Der Anregung, eine weitere Vertiefung der Wirkungsprognose in  Bezug auf den 
Wirkfaktor Licht vorzunehmen (Anlage 1, Nr. 2.8).

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V/0299/2019 
1.2.19 Der Anregung, die Erschließung eines außerhalb des Änderungsbereichs liege n-
den Grundstücks im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 zu re-
geln (Anlage 1, Nr. 3.1).  
 
1.2.20 Der Anregung , auf den Flächen mit Anpflanzgeboten mehrere Unterbrechungen 
für Zufahrten vorzusehen (Anlage 1, Nr. 3.2).  
 
1.2.21 Der Anregung, die Festsetzungen für Bahnanlagen aus dem Bebauungsplan 
Nr. 287 herauszunehmen (Anlage 1, Nr. 3.2).  
 
1.2.22 Den Bedenken, die Nutzung der benachbarten Grundstücke als Industrieflächen 
könne durch die Sondernutzung der Westfalen  AG beeinträchtigt werden  (Anla-
ge 1, Nr. 3.2).  
 
 
2. Der Entwurf der 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  287 wird gemäß §  2 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Der Stadt Münster entstehen durch den Bau des Fuß- und Radweges entlang des Hessenweges 
schätzungsweise Kosten in Höhe von ca. 1.850.000 Euro. 
 
 
Begründung: 
 
Der Beschluss, den Bebauungsplan zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 
17.05.2017 (siehe Vorlage Nr.  V/0316/2017). Dieser Beschluss wurde durch den Rat am 12.02.2018 
räumlich erweitert und dahingehend geändert, dass anstelle einer in  einem Teilbereich vorhabenbe-
zogenen nun insgesamt eine nicht vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung durchgeführt wird 
(siehe Vorlage Nr. V/1047/2018). Mit der gleichen Vorlage erfolgte im Parallelverfahren auch der B e-
schluss zur 89.  Änderung des Flächennu tzungsplans der Stadt Münster für den Bereich „ Gelmer – 
Westlich Hessenweg / Nördlich Hessenbusch“. 
 
Ziel der Änderungsverfahren für die Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorau s-
setzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der W estfalen AG aus Gremmendorf in das 
Industriegebiet am Hessenweg in Gelmer.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß §  3 Abs.  1 BauGB fand am 
11.09.2018 in Form einer Bürgeranhörung in der Mehrzweckhalle in Gelmer  statt (Protokoll siehe An-
lage 2 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB wurde vom 26.07. bis zum 27.08.2018 durchgeführt. Die öffentli-
che Auslegung des Entwurfs der der 4.  Änderung des Be bauungsplans Nr. 287 gemäß §  3 Abs.  2 
BauGB fand statt vom 02.01. bis zum 01.02.2019. Gleichzeitig wurde auch der Entwurf der 
89. Änderung des FNP offengelegt (siehe Vorlage Nr.  V/1048/2018). Parallel dazu erfolgte die Bete i-
ligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend Beschlussvorschlag  1 Beschluss gefasst werden. Die gemäß den Beschlus s-
vorschlägen unter 1.1 vorzunehmenden Änderungen betreffen lediglich die textlichen Hinweise und 
die Begründung zur Bebauungsplanänderung. Änderungen der zeichnerischen und textlichen Fest-
setzungen sollen gegenüber der öffentlich ausgelegten Planfassung nicht erfolgen. Daher ist auch 
keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B e-
lange erforderlich und es kann der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst werden 
(Beschlussvorschlag 2).

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V/0299/2019 
 
Parallel zu dieser Vor lage soll auch der abschließende Beschluss zur 89.  Änderung des Flächennut-
zungsplans (FNP) gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0298/2019).  
 
 
i.V. 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
1. Stellungnahmen 
2. Protokoll der Bürgeranhörung 
3. Begründung 
4. Planzeichnung 
5. Textliche Festsetzungen

V-0299-2019-Anlage-5-Textliche-Festsetzungen

8245 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0299/2019  
Textliche Festsetzungen
  
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Sondergebiet „Gefahrstofflager“  
Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  
Teilfläche I (SO1):  
Innerhalb der als SO1 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010) zugeordnet werden können  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse II des Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010) zugeordnet werden können, in Gebinden bis zu einer Größe von 
maximal 600 kg und einem Gefahrenindex von maximal 0,06 bar/ppm. 
Ausgenommen hiervon sind die Stoffe  
o Oleum  
o Brom  
• Anlagen zur Lagerung folgender Stoffe in Gebinden:  
o Schwefelwasserstoff bis Gebindegröße 600 kg  
o Chlor bis Gebindegröße 12,5 kg  
o Chlorwasserstoff bis Gebindegröße 32,5 kg  
o Schwefeldioxid bis Gebindegröße 61 kg  
o Ammoniak bis Gebindegröße 500 kg  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Haupt anlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche II (SO2):  
Innerhalb der als SO2 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010)  zugeordnet werden können  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche III (SO3):  
Innerhalb der als SO3 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern 
nicht überschritten werden.  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche IV (SO4):  
Innerhalb der als SO4 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern 
nicht überschritten werden.  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind.  
1.2 In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig (§ 1 (5) BauNVO).  
1.3  In den Industriegebieten sind die nach § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen unzulässig (§ 1 (5) BauNVO).  
1.4  Gemäß § 31 (1) BauGB sind in den Industriegebieten ausnahmsweise Betriebe der 
jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zugelassen, wenn der Immissionsschutz 
sichergestellt ist.  
1.5  Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse kann ausnahmsweise um maximal 2 Geschosse 
überschritten werden, wenn die Baumassenzahl (BMZ) eingehalten wird (§ 16 (6) 
BauNVO).  
1.6 In der mit P1 gekennzeichneten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind maximal zwei Unterbrechungen für Zu-  und Abfahrten in 
einer maximalen Breite von je 7,5 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).  
1.7 In den mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ist jeweils maximal eine Unterbrechung für Zu- und Abfahrten in 
einer maximalen Breite von 10,0 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). Die Unterbrechungen 
für Zu-  und Abfahrten müssen einen Abstand von mindestens 10,0 m zu den 
festgesetzten Straßenverkehrsflächen und zum festgesetzten Leitungsrecht aufweisen.  
 Eine weitere Unterbrechung der mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist im Bereich des festgesetzten 
Leitungsrechts zulässig.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
1.8 In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen B epflanzungen sind heimische standortgerechte Gehölze flächendeckend zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
 In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ist eine Unt erbrechung für Zu-  und Abfahrten in einer 
maximalen Breite von 7,50 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).  
1.9  In der mit P4 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Gehölze fl ächendeckend zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
1.10 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und  / oder mit einem Erhaltungsgebot 
belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit 
gleichartigen heimischen, standortgerechten Gehölzen der gleichen Mindestqualitäten zu 
ersetzen.  
1.11  Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum (z.  B. 
Stieleiche, Spitzahorn, Platane) mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
2 Hinweise 
2.1  Artenschutz  
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.  S. des § 44 (1) BNatSchG 
sind Gehölzentnahmen sowie eine Räumung des Baufeldes nur im Zeitraum vom 01.10 
bis zum 28.02 ., also außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten durchzuführen. Zur 
Gewährleistung einer fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich 
benannten Artenschutzmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.  
2.2  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)  
Die Außenbeleuchtung ist im Baugenehmigungsverfahren mit der Stadt abzustimmen.  
Blendwirkungen in angrenzende Flächen sowie Abstrahlungen nach oben sind zu 
vermeiden.  
2.3  Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,  
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  und 
Fossilien) ist  unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
2.4 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster , im Kundenzentrum „Planen- Bauen“ im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-0299-2019-Anlage-3-Begruendung

125177 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 42  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0299/2019 
Begründung  
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ............................................................................................... 2 
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ........................................................................ 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungsplan ........... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung .................................................... 4 
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 5 
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 6 
6.1 Grundzüge der Planung  ....................................................................................................... 6 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  .................................................................................. 6 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte............................................................................. 6 
6.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................... 9 
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen  ..................................................................................... 10 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ......................................................................................... 10 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  .................................................................. 10 
6.5 Grünflächen / Begrünung ................................................................................................... 11 
6.5.1 öffentliche Grünflächen .......................................................................................... 11 
6.5.2 Anpflanz - und Erhaltungsgebote ............................................................................ 11 
6.6 Immissionsschutz  ............................................................................................................... 12 
6.6.1 Lärm ....................................................................................................................... 12 
6.6.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen  .................................................................  13 
6.8 Altlasten / Altstandorte ....................................................................................................... 15 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ............................................................................................. 15 
7. Flächenbilanz ...................................................................................................................................... 16 
8. Arten- und Biotopschutz .................................................................................................................... 16 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................ 18 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung............................................................................................... 18 
9.2 Kurzdarstellung der Planung .............................................................................................. 18 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  ............................................... 19 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .................................... 21 
9.4.1 Menschen ............................................................................................................... 21 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt  ................................................................ 23 
9.4.3 Fläche und Boden  .................................................................................................. 27 
9.4.4 Wasser  ................................................................................................................... 28 
9.4.5 Klima / Luft  ............................................................................................................. 29 
9.4.6 Landschaft  .............................................................................................................. 31 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  ....................................................................... 32 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ....................................................................... 32 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ............... 32 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null -Variante)  ................................................. 33 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich  
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................... 33 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................. 34 
9.8 Überwachung (Monitoring)  .................................................................................................  34 
9.9 Zusammenfassung ............................................................................................................. 35 
9.10 Referenzliste der Quellen ................................................................................................... 36 
10. Gesamtabwägung  ........................................................................................................................ 37 
10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ..................................................................... 38 
10.2 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen ..................................................... 38 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .............................................................. 38

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 2 von 42  
Anhang 
Abstandsliste 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des 
Betriebsstandortes der Westfalen AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer schaffen.  
Im Werk Münster-Gremmendorf erfolgen seit den 1950er-Jahren die Umfüllung von Raffinerie-
Flüssiggas und die Produktion von Acetylen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Westfalen 
AG am Standort Gremmendorf sind jedoch seit längerem ausgeschöpft und deshalb soll der 
Standort vollständig aufgegeben und nach Münster-Gelmer in das Industriegebiet „Hessenweg“ 
verlagert werden. Dort befindet sich bereits ein Tanklager mit Ölhafen am Dortmund-Ems-Kanal, 
das durch die Westfalen AG betrieben wird. 
Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. 
Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 gefasst. Da 
sich der Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens geändert hat, wurde am 12.12.2018 ein erweiterter 
Beschluss zur Änderung gefasst. 
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren ent-
sprechend der Planungskonzeption geändert (siehe Kap. 3.1). 
 
2. Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 liegt am südöstli-
chen Rand des Stadtteils Gelmer und umfasst ca. 21,35 ha. Er wird im Wesentlichen begrenzt 
• im Nordosten durch die Straße Hessenweg, 
• im Südosten durch landwirtschaftliche Flächen entlang der Straße Hessenbusch sowie 
• im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal und das bestehende Tanklager. 
 
Außerdem wurden die Wegeparzellen des geplanten, in südöstliche Richtung verlaufenden Fuß- 
und Radweges entlang des Hessenweges in den räumlichen Geltungsbereich der 4. Änderung 
aufgenommen. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
- Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstücke: 22, 287, 492, 537, 538, 539, 540, 543, 544, 652, 
653, Teile der Flurstücke 197, 238, 289, 291, 324, 400, 466, 500, 542, 547, 561, 562, 563, 
566, 615, 630, 631, 635, 638.  
 
Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 3 von 42  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich der 4. Ä n-
derung des Bebauungsplans Nr. 287 überwiegend als „Industriegebiet“ (GI) dar. Am Dortmund- Ems-
Kanal sind zwei Hafenbecken als „Wasserfläche“ dargestellt, von denen eines bereits errichtet wurde. 
Das zweite Hafenbecken wird zukünftig nicht  mehr benötigt. Eine geplante Bahntrasse wird als „Fl ä-
che für Bahnanlagen“ dargestellt.  
Im Rahmen der 89. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen entsprechend den  unter Pkt. 5 er-
läuterten Planungszielen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 4. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund- Ems-Kanals“ ge-
schaffen werden. Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Straße „Hessen-
busch“ geplanten Grünzuges als „ Grünfläche“ mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “. Das nicht 
mehr benötigte zweite Hafenbecken entfällt zugunsten der Darstellung als Industriegebiet.  Nördlich 
des bestehenden Tanklagers wird eine Teilfläche entsprechend der heutigen Situation vor Ort als 
Fläche für Wald dargestellt.  
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) durchgeführt. 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt ge-
macht, wodurch dieser wirksam wurde. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachli-
chen Teilplan Energie ergänzt.  
Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als „Be-
reiche für gewerbliche und industrielle Nutzung en“ (GIB) dargestellt. Die optional geplante 
Bahntrasse ist als „Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr“ dargestellt, 
und zwar als Bestand bzw. als Bedarfsplanmaßnahme. Der Dortmund -Ems-Kanal ist als „Was-
serstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen“ dargestellt. Ein festgelegter Güterumschlag-
hafen ist der bestehende Ölhafen. Ein weiterer Güterumschlafhafen ist laut Regionalplan weiter 
südlich im Bereich des geplanten Bahnanschlusses und der öffentlichen Grünfläche vorges e-
hen. 
Mit dieser Darstellung (FNP) und der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im dort recht s-
kräftigen B-Plan 287 2. Änderung werden die Flächen so überplant, dass eine künftige Umpl a-
nung und anschließende zielentsprechende Nutzung als Güterumschlaghafen möglic h bleibt. 
Die Ziele der Raumordnung werden somit nicht beeinträchtigt.  
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungsplan 
Der gültige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dort-
mund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) setzt das Änderungsgebiet derzeit zum Großteil als 
Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO fest. 
Der geplante Grünzug wird im Plan der 2. Änderung als öffentliche Grünfläche und als Fläche zum 
Schutz, zur Pflege und zur  Entwicklung von Natur und Landschaft  festgesetzt und beinhaltet eine 
alternative Fuß- und Radwegeführung, um aufgrund der geplanten industriellen Nutzungen den be-
stehenden Fuß- und Radweg vom Kanal in die Grünfläche zu verlegen.  
Südöstlich des Änderungsgebietes sind Bahnanlagen und eine Versorgungsstraße über den Dor t-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 4 von 42  
mund-Ems-Kanal bis zur Mülldeponie geplant und entsprechend festgesetzt.  
Der bestehende private Ölhafen wird als „Wasserfläche, vorhandener Hafen“ nachrichtlich darge-
stellt, der ursprünglich geplante städtische Stichhafen wird bisher als „Wasserfläche, geplanter 
Hafen“ festgesetzt. 
NATURA 2000 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich das Vogelschutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ 
in rund 50 m Entfernung zum Plangebiet. Im Rahmen einer FFH- Verträglichkeitsvorprüfung1 
wurde untersucht, inwieweit das Planvorhaben mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Gebie-
tes vereinbar ist (siehe Kap. Arten- und Biotopschutz). Im Ergebnis des Gutachtens sind vorha-
benbedingt keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht zu 
ergreifen. Eine Relevanz im Hinblick auf Summationswirkungen ist nicht gegeben. 
Landschaftsplan 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer - Industriegebiet 
Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“. Dementsprechend liegt das Plangebiet außer-
halb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1, „Werse“. Westlich des Plangebietes liegt 
der Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“. Im Be-
reich unmittelbar westlich des Dortmund-Ems-Kanals wird als Entwicklungsziel für die Landschaft  
„Pufferung des Naturschutzgebietes Rieselfelder“ (2-1.5) dargestellt. Textlich wird zu  diesem Ziel 
ausgeführt, dass die Pufferzone einerseits das Naturschutzgebiet vor Beeinträchtigungen schüt-
zen, andererseits die Erhaltung und weitere Entwicklung der angrenzenden gewerblichen Nut-
zung dauerhaft sicherstellen soll. 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung 
Das ca. 21,35 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich nordöstlich der Innenstadt von 
Münster im Süden des Stadtteils Gelmer. Es liegt am Rande des bestehenden Industriegebietes Hes-
senweg, östlich angrenzend an den Freiraum und den Dortmund- Ems-Kanal. Das I ndustriegebiet ist 
im Süden über die Straße Schiffahrter Damm (Bundesstraße 481) an das übergeordnete Straßennetz 
angeschlossen. 
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Südöstlich verläuft die Straße Hessenbusch 
und es grenzen die bereits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes 
Hessenweg an das Plangebiet. Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das bestehende 
Tanklager mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal. Dieser Standort wird über den Hes-
senweg erschlossen. Südlich am Dortmund-Ems-Kanal besteht ein informeller, planungsrechtlich 
ungeregelter Wohnwagenplatz. Westlich des Dortmund-Ems-Kanals erstreckt sich das Vogel-
schutzgebiet „Rieselfelder Münster“, einschließlich der hier befindlichen Naturschutzgebiete. 
                                                           
1 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklingha-
usen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 5 von 42  
Nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldparzellen an. Die 
nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich 500 m nördlich im Stadtteil Gelmer. Ein einzelnes 
Wohngebäude befindet sich nordöstlich am Hessenweg.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Plangebiet ist hauptsächlich geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (insbesonde-
re Acker). Innerhalb des  Plangebietes verlaufen zwei markante lineare Gehölzstrukturen unter-
schiedlicher Zusammensetzung (Wallhecke, Einzelbäume, Baumgruppen). Für eine detaillierte 
Analyse der bestehenden Biotoptypen wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht (siehe Kap. 8) 
verwiesen. 
 
5. Planungsziele  
 
Konkrete Zielsetzungen 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Werks der 
Westfalen AG an den Standort „Hessenweg“ in Münster Gelmer zu schaffen. Bei dem geplanten Werk 
handelt es sich um ein Gefahrstofflager, welches einen Betriebs bereich im Sinne des § 3 (5a) BI m-
SchG darstellt. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollen deshalb mögliche Gefährdungen, die 
von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können untersucht und entsprechende Achtungsa b-
stände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt werden. Im Sinne eines planerischen Störfallschut-
zes sollen entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Weitere Ziele 
Damit einhergehend sollen die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf Aktualität 
geprüft und entsprechend angepasst werden. Hierzu zählt  die Aufgabe des geplanten jedoch nicht 
mehr benötigten Hafenbeckens. Die Festsetzung der Bauflächen und der Verkehrsflächen ist an 
die neuen Nutzungsabsichten anzupassen. Im Rahmen der Planung sollen zudem bestehende 
Grünstrukturen gesichert und ergänzt werden. Des Weiteren wird der Ausbau des straßengelei-
tenden Fuß- und Radweges am Hessenweg in die Planung integriert.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 6 von 42  
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
- der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
- der Bauweise sowie überbaubaren Flächen, 
- der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
 
Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (SO) 
Durch die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbe-
stimmung „Gefahrstofflager“ soll die Zulässigkeit des konkreten und den individuellen Bedürfnis-
sen der Westfalen AG dienenden Betriebsbereichs eröffnet werden. Das Sondergebiet dient 
vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Um-
schlag von Gefahrstoffen. 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen 
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen 
zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfall-
rechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zulässigen Einsatzstoffen 
und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. Basierend auf der Vorhabenbeschreibung und 
dem beispielhaften Anlagenlayout der Westfalen AG (siehe Abbildung 1) wurden innerhalb des 
Sondergebietes vier Teilflächen mit abnehmendem Abstandserfordernis gebildet (siehe Kap. 
6.6.2). Die zulässigen Stoffe werden für die jeweiligen Teilflächen namentlich benannt oder 
durch die Zuordnung zu den Klassen I und II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) bestimmt. 
Außerdem sind oxidierende, inerte und extrem entzündbare Gase zulässig. Sofern erforderlich, 
wurde aus Gründen des Störfallschutzes das maximale Füllgewicht oder das maximale geomet-
rische Volumen der Behältnisse der jeweiligen Stoffe festgelegt. Zudem wird jeweils der konkrete 
Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handhabung, Umschlag) festgesetzt. Stellplatz- und Verkehrsflä-
chen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, 
die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind, sind ergänzend in allen Teilflächen zulässig.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 7 von 42  
Die Teilbereiche gliedern sich wie folgt: 
Teilfläche I (SO1): 
Innerhalb der als SO1 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) 
zugeordnet werden können 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) 
zugeordnet werden können, in Gebinden bis zu einer Größe von maximal 600 kg und einem 
Gefahrenindex von maximal 0,06 bar/ppm. Ausgenommen hiervon sind die Stoffe 
o Oleum 
o Brom 
• Anlagen zur Lagerung folgender Stoffe in Gebinden:  
o Schwefelwasserstoff bis Gebindegröße 600 kg 
o Chlor bis Gebindegröße 12,5 kg 
o Chlorwasserstoff bis Gebindegröße 32,5 kg 
o Schwefeldioxid bis Gebindegröße 61 kg 
o Ammoniak bis Gebindegröße 500 kg 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen 
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche II (SO2): 
Innerhalb der als SO2 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS 18 (2.  Aufl. 2010)  
zugeordnet werden können 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche III (SO3): 
Innerhalb der als SO3 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern nicht 
überschritten werden 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche IV (SO4): 
Innerhalb der als SO4 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern nicht 
überschritten werden 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 8 von 42  
 
Abbildung 1: Beispieldarstellung  der Planung innerhalb des Bebauungsplans  Nr. 287 der Stadt 
Münster, 4. Änderung (die Anordnung der Anlagen ist unter Berücksichtigung  der Festsetzungen  
noch variabel)  
Industriegebiet  (GI) 
 
Die übrigen Bauflächen im Geltungsbereich der 4. Änderung werden wie bisher als Industriegebie-
te (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe 
unzulässig, um sicherzustellen,  dass die Bauflächen weiterhin vorrangig dem produzierenden 
Gewerbe und insbesondere den Betrieben vorbehalten bleiben, die in anderen Baugebieten nicht 
zulässig sind. 
Die nach § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind vor dem gleichen planerischen Hintergrund unzu-
lässig. Für diese Nutzungen wird im Industriegebiet keine Standortgunst gesehen. Um Unver-
träglichkeiten zwischen Wohnnutzungen und den nutzungsbedingten Emissionen aus dem ge-
werblich-industriellen Bereich zu vermeiden, werden die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ebenfalls 
ausgeschlossen. 
Die Art der Nutzung entspricht grundsätzlich den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 287. Die Baugebietsflächen wurden an die o.g. Planungsziele angepasst. 
Abstandsklassen nach Abstandserlass: 
Der zum Plangebiet nächstgelegene Wohnsiedlungsbereich befindet sich nördlich des Plangebie-
tes im Stadtteil Gelmer in einer Entfernung von ca. 500 m zu den im Plangebiet festgesetzten 
Industriegebieten. Die im Münsteraner Stadtteil Coerde gelegenen Wohnsiedlungsbereiche wei-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 9 von 42  
sen einen Abstand von mehr als 1.700 m zum Plangebiet auf. 
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wurde bereits eine Gliederung der 
Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.03.1990 vorgenommen. Im süd-
östlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I und II ausgeschlossen 
und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I 
bis III unzulässig. 
Auf Grundlage der aktuellen Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (Runderlass des 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 
(Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659)) werden die im Änderungsgebiet zulässigen Anla-
gentypen geregelt. Die bisherige Festsetzung wird im Rahmen der 4. Änderung des Bebau-
ungsplanes vereinheitlicht. Somit sind im Änderungsgebiet Anlagen und Betriebe der Abstands-
klasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten unzulässig. 
Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der 
jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, 
der vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit 
sich bringt, soll damit eine flexible Anwendung des Abstandserlass NRW unter Berücksichtigung der 
Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden. 
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für  Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V-3 - 8804.25.1) ist Bestandteil der Begründung dieses  Bebau-
ungsplanes. 
Maß der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan trifft für die Sonder- und Industriegebiete Festsetzungen zum zulässigen 
Maß der baulichen Nutzung. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundflä-
che je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der 
bisherigen Festsetzungen auf 0,7 begrenzt. Eine Überschreitung durch die in § 19 (4) Satz 1 
BauNVO bezeichneten Anlagen ist bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Geschoss-
flächenzahl (GFZ) wird entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO mit 2,4 festgesetzt.  
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-
fläche zulässig sind. Die Baumassenzahl wird entsprechend der bisherigen Festsetzung auf 6,0 
begrenzt, um eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. 
Im Änderungsgebiet ist eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die festgesetzte Zahl 
der Vollgeschosse kann ausnahmsweise um  maximal 2 Geschosse überschritten werden, wenn die 
Baumassenzahl (BMZ) eingehalten wird. So wird eine flexible Nutzung der Bauflächen ermöglicht. 
 
6.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Flächen werden mit Baugrenzen festgesetzt und erfassen nahezu das ge-
samte festgesetzte Industriegebiet. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
werden die überbaubaren Flächen an die geänderten Bauflächen des Sondergebiets und des 
Industriegebiets angepasst. 
In den Randbereichen halten die Baugrenzen einen Abstand von 5,0 m zu den im Rahmen der 2. 
Änderung festgesetzten öffentlichen Grünflächen und den im Rahmen der 4. Änderung festgesetzten 
Flächen zur Anpflanzung oder Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen ein,

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 10 von 42  
um eine Beeinträchtigung der bestehenden und geplanten Grünstrukturen durch heranrückende B e-
bauung zu vermeiden. 
Entlang der neuen Erschließungsstraße sowie zu der  im Rahmen der 2. Änderung festgesetzten 
Grünfläche halten die Baugrenzen ebenfalls einen Abstand von 5,0 m ein.  
Aufgrund der Begrenzung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke durch die Festsetzung der Grund-
flächenzahl ist mit der großzügigen Einfassung der überbaubaren Fläche eine hohe Flexibilität für 
die Anordnung der industriellen Bauten gegeben. 
 
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen 
Die gemäß Bauordnung erforderlichen privaten Stellplätze sind auf den privaten Grundstücken 
vorzusehen. Weitergehende Regelungen in Bezug auf Stellplätze und Garagen i. S. d. § 12 
BauNVO und Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sind aus städtebaulichen Gründen nicht erfor-
derlich. 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt vom Schifffahrter Damm (B481) aus über den 
Hessenweg.  
Der Knotenpunkt Schifffahrter Damm/Hessenweg/Gut Havichhorst wird im Jahr 2019 entsprechend 
der aktuellen und prognostizierten Verkehrsbelastung leistungsfähig und verkehrssicher ausgebaut.  
Der Hessenweg ist als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Er übernimm t damit sowohl eine Verbi n-
dungs- (Anbindung des Ortsteils Gelmer) als auch eine Erschließungsfunktion (für das Gewerbegebiet 
Hessenweg). Die zukünftig zu erwartende Verkehrsbelastung von ca. 7.600 Kfz/24 h ist bei der Pl a-
nung des Knotenpunktausbaus bereits berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus des 
Knotenpunktes kann das Verkehrsaufkommen problemlos über den Hessenweg abgewickelt werden. 
Im Zuge des Knotenpunktausbaus wird, parallel zum Schiffahrter Damm, ein gemeinsamer Geh-  und 
Radweg zwischen Sudmühlenstraße und Hessenweg ausgebaut. Als Netzschluss zwischen dem vor-
handenen Geh- und Radweg an der Straße Zur Eckernheide und dem geplanten Geh-  und Radweg 
parallel zum Schifffahrter Damm ist ein 3,0 m breiter gemeinsamer Geh-  und Radweg für den  Zwei-
richtungsverkehr auf der Westseite des Hessenweges geplant. Mit dieser dann durchgehenden Ra d-
wegeverbindung kann eine Zubringerverbindung an die stadtregionalen Velorouten zwischen Ostb e-
vern (über Westbevern) und Münster sowie zwischen Greven und Münster angeboten werden. 
Die Anbindung eines Großteils der  Flächen im Änderungsgebiet erfolgt über eine neue Stichstraße, 
die an die Straße Hessenbusch anschließt. Die Stichstraße wird mit einer Breite von 12,5 m geplant 
und schließt mit einer Wendeanlage für Lastzüge (Durchmesser 25,0 m) ab, um den Anforderungen  
des gewerblichen Verkehrs zu entsprechen. Lediglich die Erschließung des Flurstücks 400 erfolgt 
über den Hessenweg. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie die Entsorgung des Abwassers ist von den im 
Hessenweg bzw. im Hessenbusch liegenden Hauptleitungen aus gewährleistet. Zur Sicherung einer 
geordneten Entwässerung, ist der Anschluss an das vorhandene Kanalisationssystem zwingend er-
forderlich. Das gesammelte Schmutzwasser wird anschließend zentral zur Hauptkläranlage gepumpt.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 11 von 42  
Das gesammelte Niederschlagswasser  wird zunächst einem Regenklärbecken zugeführt und an-
schließend gedrosselt in den Landwehrgraben bzw. den Hallerbach eingeleitet. Die dafür benötigten 
Flächen wurden im Bebauungsplan Nr. 287 (Stand 2. Änderung) entsprechend planungsrechtlich 
abgesichert.  
Im Hessenweg verläuft lediglich eine Schmutzwasser-Druckrohrleitung. Um langfristig eine Entwässe-
rung des Niederschlagswassers für das Flurstück 400 über den neuen Erschließungsstich zu sichern, 
wird ein entsprechendes Leitungsrecht mit einer Breite von 5,0 m zugunsten der Erschließungsträger 
festgesetzt. 
Die im Ursprungsplan vorgesehene Trafo-Station wird im Rahmen der 4. Änderung als Fläche für 
Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen mit der Zweck-
bestimmung „Elektrizität“ weiterhin gesichert. 
 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
 
6.5.1 Grünflächen 
Südöstlich des Plangebietes wird in der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes e ntlang 
der Straße Hessenbusch zwischen Hessenweg und dem Dortmund-Ems-Kanal eine öffentliche Grün-
fläche festgesetzt. Entlang des Hessenweges wird diese Grünfläche zugunsten des geplanten Fuß - 
und Radweges teilweise als Straßenverkehrsfläche überplant.  
Derzeit verläuft ein Fuß - und Radweg entlang des Dortmund-Ems-Kanals und schließt über die Feu-
erwehrzufahrt des bestehenden Tanklagers an den Hessenweg an. Diese Wegeverbindung entfällt im 
Rahmen der Umsetzung der Planung und verläuft zukünftig, wie in der 2. Änderung des Bebauungs-
planes Nr. 287 bereits dargestellt, durch die festgesetzte öffentliche Grünfläche südöstlich  des Plan-
gebietes.  
 
6.5.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Innerhalb des Änderungsgebietes werden die folgenden Festsetzungen zur Anpflanzung und Erhal-
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen. 
In der mit P1 gekennzeichneten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind maximal zwei Unterbrechungen für Zu- und Abfahrten in einer maximalen 
Breite von je 7,5 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). Durch diese Festsetzung soll die bestehende 
Grünstruktur gesichert und gleichzeitig die Option für eine direkte Verbindung des bestehenden 
Tanklagers mit dem geplanten neuen Werk ermöglicht werden. Die festgesetzte maximale Breite 
von 7,5 m orientiert sich am konkreten Vorhaben der Westfalen AG.  
In den mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen südwestlich und nordöstlich des Erschließungsstichs ist jeweils maximal eine Unter-
brechung für Zu- und Abfahrten in einer maximalen Breite von 10,0 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 
BauGB). Die Erhaltungsbindung dient der Sicherung der bestehenden Gehölzstrukturen, die zu-
dem eine Funktion als Fledermausleitstruktur einnimmt. Um diese Funktion aufrecht zu erhalten 
und eine zu dichte Abfolge von Unterbrechungen zu vermeiden, wird zudem festgesetzt, dass 
die Zu- und Abfahrten einen Abstand von mindestens 10,0 m zu der festgesetzten Straßenver-
kehrsfläche aufweisen müssen. Da für die übrigen Bauflächen im Plangebiet derzeit noch keine ko n-
kreten Nutzungsabsichten bekannt sind, soll die zulässige Breite von 10,0 m für Zu-  und Abfahrten

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 12 von 42  
zukünftig ausreichende Nutzungsspielräume eröffnen, ohne dabei  die Qualität der Grünstrukturen 
negativ zu beeinträchtigen. 
Eine weitere Unterbrechung der mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist im Bereich des festgesetzten Leitungsrechtes zulässig, 
um langfristig die Niederschlagsentwässerung des Flurstücks 400 sicherzustellen (siehe Pkt. 6.4). Im 
Bereich des festgesetzten Leitungsrechts befinden sich heute kein besonders erhaltenswerter Baum-
bestand.  
In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 
flächendeckend zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Diese Festsetzung dient der Abschirmung 
des Industriegebietes zum Hessenweg.  
Da die Erschließung der nordöstlichen Bauflächen über den Hessenweg erfolgt, ist in der mit P3 
gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
eine Unterbrechung für Zu- und Abfahrten in einer maximalen Breite von 7,50 m zulässig (§ 9 (1) 
Nr. 11 BauGB). Die Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl und Breite der Zu-  und Abfahrten dient 
dazu, die genannte abschirmende Wirkung sicherzustellen.  
In der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an der 
westlichen Grenze des Änderungsbereiches (P4) sind heimische standortgerechte Gehölze flä-
chendeckend zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Damit ist si-
chergestellt, dass eine abschirmende Eingrünung des Industriestandortes zum Kanal und den 
angrenzenden Freiflächen realisiert wird. 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten 
Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen hei-
mischen, standortgerechten Gehölzen der gleichen Mindestqualitäten zu ersetzen. 
Zur Durchgrünung der Bauflächen wird festgesetzt, dass auf privaten Stellplatzflächen je 6 Stell-
plätze ein großkroniger Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, Platane) mit einem Stammumfang 
von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. 
 
6.6 Immissionsschutz 
 
6.6.1 Lärm 
Wie bereits erläutert, wird im Änderungsgebiet eine Beschränkung der innerhalb des festgesetzten 
Industriegebietes zulässigen industriellen Nutzungen auf der Grundlage der aktuellen Abstandsliste 
2007 des Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 
659)) festgesetzt, um den Immissionsschutz der nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereiche im 
Stadtteil Gelmer (ca. 500 m) sicherzustellen. 
Im Industriegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) mit ei-
nem Abstandserfordernis von 700 m sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten unzu-
lässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind ausnahmsweise Anlagen und Betriebe 
der jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, 
der vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit 
sich bringt, soll damit eine flexible Anwendung des Abstandserlasses NRW unter Berücksichti-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 13 von 42  
gung der Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden. Ein entsprechender Nac h-
weis ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen. 
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V-3 - 8804.25.1) ist Bestandteil der Begründung dieses 
Bebauungsplanes. 
Innerhalb des Sondergebietes sind keine Anlagen oder Betriebe vorgesehen, die den Abstands-
klassen I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) zuzuordnen wären oder ein vergleichbares Abstandserfordernis 
aufweisen würden. Die wesentlichen Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Westfalen 
AG sind voraussichtlich Lade- und Transportarbeiten, Lkw-Fahrten und Rangiervorgänge sowie 
Entflechtungs- und Kommissioniertätigkeiten. Ein Lärmgutachten ist somit im Rahmen der Baulei t-
planung nicht erforderlich. Ein entsprechender Nachweis über die Lärmemissionen wird im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens erbracht.  
 
6.6.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen 
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsablä u-
fen zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachten-
den störfallrechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zulässigen 
Einsatzstoffen und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde der ange-
messene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 
(5a) BImSchG ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherweise 
ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu können2. 
Der geplante Betriebsbereich der  Westfalen AG befindet sich innerhalb des Industriegebietes  „Hes-
senweg“ in Gelmer. Bei der direkten Umgebung handelt es sich um bewaldete bzw. landwirtschaftlich 
genutzte Flächen sowie das Naturschutzgebiet „Rieselfelder“. In weiterer Umgebung befindet sich im 
Norden der Ortsteil Gelmer, dessen durchgehende Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 750 m 
zum geplanten Werksgelände beginnt. Der Ortsteil Coerde liegt ca. 1,7 km südlich. Die Ortsteile bi l-
den die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen.  Bei den Bebauungen innerhalb des ange-
messenen Abstandes handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nu tzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG. 
Zur Bestimmung des angem essenen Abstandes wurden vor dem Hintergrund des konkreten Pl a-
nungsziels verschiedene Szenarien zur Freisetzung akut toxischer und entzündbarer Stoffe sowie 
Sauerstoff als oxidierendes Gas betrachtet. Bei den entzündbaren Gasen handelt es sich um  ver-
schiedene Kältemittel sowie Flüssiggas. Für die Berechnung wurden die Referenzstoffe Propen und 
Propan herangezogen. 
  
                                                           
2 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 14 von 42  
 
Freigesetzter Stoff Ort Beurteilungswert  Entfernung 
 
Ammoniak 
 
 
 
 
 
 
Teilfläche SO 1 
 
ERPG-2-Wert: 150 ppm 342 m 
181 m * 
Chlor ERPG-2-Wert: 3 ppm 182 m 
 
Chlorwasserstoff 
 
ERPG-2-Wert: 20 ppm 306 m 
196 m * 
Schwefeldioxid ERPG-2-Wert: 3 ppm 225 m 
 
Schwefelwasserstoff 
 
ERPG-2-Wert: 30 ppm 469 m 
253 m * 
 
Kältemittel 
 
Teilflächen SO 1-2 0,1 bar 173 m 
1,6 kW/m2 197 m 
 
Kältemittel bis 900 l 
 
Teilflächen SO 1-4 0,1 bar 59 m 
1,6 kW/m2 64 m 
 
Sauerstoff 
 
TKW-Station/ Lagertanks 
 
4% 149 
86 m * 
* Dem angegebenen Abstand liegt die Ausbreitung über den Kanal hinaus zu Grunde und berücksichtigt  
die im Kanal vorhandene Spundwand  sowie die davor geplante Aufschüttung. Aufgrund dieser Ausbrei-
tungshindernisse  verringert sich der angemessene  Abstand, die Spundwand  auf der gegenüberliegenden  
Kanalseite wird aus diesem Grund nicht erreicht. Da diese jedoch als Ausbreitungshindernis  für die Aus-
breitungsbetrachtung herangezogen wurde, wird der angemessene Abstand in diesem Fall entlang der 
Spundwand  auf der abgewandten Kanalseite angenommen.  
Tabelle 1: Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung  
 
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Abstände für Störfälle waren die Festsetzungen 
des Bebauungsplanes und die von der Westfalen AG genannten Auslegungen für Anlagen und 
Gebinde. Die Achtungsabstände werden ausgehend von den Teilflächen SO 1-4 als Orte einer 
möglichen Störung ermittelt. Die ermittelten Achtungsabstände bzw. angemessenen Abstände 
sind in Abbildung 1 dargestellt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene 
schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands des geplanten Be-
triebsbereichs. Auch der südlich gelegene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon nicht tangiert. 
Mögliche Auswirkungen auf das angrenzende FFH-Gebiet durch die Freisetzung toxischer Gase 
(SO 1) wurden im Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenari-
en untersucht. Im Ergebnis  kann eine Gefährdung und Beeinträchtigung de s FFH-Gebietes insge-
samt ausgeschlossen werden.  
Eine Wechselwirkung zwischen dem bestehenden Tanklager und dem geplanten Betriebsbereich im 
Störfall kann ausgeschlossen werden.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 15 von 42  
 
Abbildung 2: Darstellung angemessener  Abstand (UCON GmbH 2019) 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten, Altstandorte oder Kampfmittel sind im Änderungsgebiet derzeit nicht bekannt. 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Denkmäler im Sinne 
des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit 
und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Ent-
deckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage v or Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL- Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, 
Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftrag ten ist das Betreten der betroffenen Grund-
stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen 
zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 16 von 42  
freizuhalten.  
 
7. Flächenbilanz 
 
Plangebiet (gesamt) 21,35 ha 100 % 
Sondergebiet  9,59 ha 44,9 % 
Industriegebiet  10,61 ha 49,7 % 
Verkehrsflächen  1,15 ha 5,4 % 
Ver- und Entsorgung  0.004 ha 0.01 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz  
 
 
8. Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt 
oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens 
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können 
– bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich 
werden. Die im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen wurden hinsichtlich ihres Habitatpotenzials 
für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten geprüft und Auswirkungen der Planung auf die 
Lebensräume und die Arten gemäß § 44 (1) BNatSchG prognostiziert. 
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II4 vom 27.06.2018 vor. Hierfür wurden 
im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld des Plangebietes 
Erfassungen der Artengruppen der Vögel und Fledermäuse durchgeführt. Insgesamt wurden 72 
Vogelarten nachgewiesen, davon waren 50 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet zu werten, 3 
Arten sind Brutvögel in angrenzenden Bereichen und 19 Arten wurden als Nahrungsgäste/ Rast-
vögel gewertet. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 
9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnatterente, Zwergtau-
cher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hinblick auf die Grup-
pe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. Da eine Zuord-
nung auf Artniveau nicht immer zweifelsfrei möglich ist, wurden ähnlich rufende Arten z.T. zu 
einer Gruppe zusammengefasst. Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Die Baumreihe 
im Plangebiet dient jedoch als lineare Leitstruktur. 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit Planumset-
zung - unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen - keine artenschutzrechtlichen Verbote 
gegenüber planungsrelevanten / europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten berührt werden. Durch 
                                                           
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame 
Handlungsempfehlungen. 
4 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 17 von 42  
die Anpflanzung von Ersatzgehölzen und die Einhaltung einer Bauzeitenregelung, die Entfernung 
von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes betreffend (nur im Zeitraum vom 01.10 bis zum 
28.02 eines jeden Jahres), können relevante Verbotstatbestände i.S. des § 44 (1) ausgeschlossen 
werden. Darüber hinaus sind zur Verhinderung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder be-
triebsbedingte Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbesondere die 
Aufstellung und Anordnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen ohne 
Abstrahlungen nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersatzmaßnahmen zum Auffan-
gen von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fleder-
mäusen als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen.  Im Rahmen der 
Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurden die Flächen  entlang der Straße Hessenbusch,  auf 
denen die Ersatzleitstruktur für Fledermäuse hergestellt werden soll, aus dem Geltungsbereich der 4. 
Änderung des Bebauungsplanes herausgenommen. Der dort rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 
(2. Änderung) setzt in diesem Bereich öffentliche Grünfläche und „Flächen fü r Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fest. Außerdem befinden sich i n-
nerhalb der öffentlichen Grünfläche Festsetzungen für „Bahnanlagen“. Im Rahmen einer ergänzenden 
Stellungnahme5 wurde fachgutachterlich nachgewi esen, dass die Errichtung einer funktionsfähigen 
Ersatzleitstruktur für Fledermäuse auch auf Grundlage d ieser Festsetzungen möglich ist. Die ergän-
zende Stellungnahme ist dem Artenschutzgutachten angehängt. Die genauen Details zur Umsetzung 
der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen werden vertraglich geregelt. 
Zur Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten 
artenschutzrelevanten Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Deren Aufga-
be ist es insbesondere zur gewährleisten, dass die vorgesehenen Anpflanzungen zeit - und sachge-
recht hergestellt werden. Die Anpflanzungen müssen funktionsfähig sein, bevor die Erschließung s-
straße (Durchstich der vorhandenen Heckenstruktur) den Endausbauzustand errei cht und / oder die 
südlich liegenden Ackerflächen bebaut sind und / oder die Erschließungsstraße beleuchtet wird. Hier-
zu ist zunächst ein Zeitplan zu erarbeiten und die Planung und Ausführung der geplanten Maßna h-
men ist zu begleiten. Die Details der Umsetzung werden vertraglich geregelt.  
Insgesamt ist gemäß vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein 
Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG in Bezug auf 
alle nachgewiesenen und potenziell vorkommenden relevanten Arten nicht zu erwarten.  
Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum westlich des Dortmund-Ems-Kanals lie-
genden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) ist für die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplanes zudem die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Natura 2000-Gebietes geprüft worden6. Auf Grundlage des Gutachtens sind mit den zu prog-
nostizierenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren und –prozessen mit Umsetzung 
des Vorhabens keine Beeinträchtigungen der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele des 
Vogelschutzgebietes zu erwarten. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel- 
                                                           
5 Landschaft und Siedlung, 07.02.2019. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer) / Änderung B-
Plan Nr. 287 der Stadt Münster. Stellungnahme zur geplanten Modifizierung einer Artenschutzmaß-
nahme. Recklinghausen 
6 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogelschutz-
gebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklinghausen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 18 von 42  
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten- und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellungnahme7 
zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6) Nr. 7j BauGB vor. Hiernach 
sind unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die Auswirkungen zu betrachten, 
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere 
Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde auf Grundlage eines 
Gutachtens der UCON GmbH8 zur Ermittlung des angemessenen Abstands gemäß den Anforde-
rungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso-III-Richtlinie geprüft 
ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
Schutzgebiete und –objekte allgemein zu erwarten ist. Im Ergebnis des Gutachtens, bei dem die 
potentiell denkbaren Störfälle wie Brandereignisse, Explosionen / Explosionsdruck und Ausbrei-
tung toxischer Gase und die daraus resultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, ist mit der 
vorliegenden Änderung nicht mit relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im 
Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützter Arten zu rechnen.  
 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
 
9.1.  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§ 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB 
durchzuführenden Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Änderung des vorliegenden Bebau-
ungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet 
werden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der Umweltbericht die 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad des Umweltbe-
richtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich ist. 
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im wesentlichen das Plangebiet des Be-
bauungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden 
Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die abschließende Bewertung 
etwaiger erheblicher Umweltauswirkungen basiert auf den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplans Nr. 287; gleichwohl wird der derzeitige Ist-Zustand im Plangebiet in Bezug auf die 
Schutzgüter im Umweltbericht – insbesondere bei relevantem Unterschied zwischen Planungsrecht 
und faktischer Ist-Situation – betrachtet. 
 
9.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die Planung sieht vor, auf einer Fläche von rund 21,35 ha am südöstlichen Rand des Stadtteils 
Gelmer die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der 
Westfalen AG von Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer sowie die Ansiedlung weiterer Industrie-
betriebe zu schaffen. Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-
Kanals“ erforderlich. Der Beschluss zur vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
287 wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 gefasst. Der räumliche Geltungsbereich 
                                                           
7 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
8 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 19 von 42  
der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: 
• im Nordosten durch die Straße Hessenweg, 
• im Südosten durch eine Parallele im Abstand von rund 40 m zur Straße Hessenbusch sowie 
• im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal und das bestehende Tanklager. 
 
Außerdem wurden die Wegeparzellen des geplanten, in südöstliche Richtung verlaufenden Fuß- 
und Radweges entlang des Hessenweges in den räumlichen Geltungsbereich der 4. Änderung 
aufgenommen. Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farb-
streifen gekennzeichnet. 
Das Plangebiet wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). Die Ackerparzellen 
sind jedoch von Hecken und Baumreihen begrenzt, die teilweise als Wallhecken ausgeprägt sind. Im 
Westen des Änderungsgebietes besteht darüber hinaus ein flächiger Gehölzbestand aus Weiden und 
Erlen. 
 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 so dass 
keine landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen (siehe Kap. 3.2). Gemäß Grünordnung Müns-
ter „Teilplan Freiraumkonzept“ liegt das Plangebiet im Siedlungsbereich. Eine spezielle Bedeutung im 
Sinne eines landschaftlich schützenswerten Freiraums bzw. eines Grünzuges ist folglich nicht 
gegeben. 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich in einem Abstand von unter 300 m das Vogelschutzge-
biet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“. Die sich aus den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Vogelschutzgebietes ergebenden Vorgaben des Umweltschutzes wurden im Rahmen einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung abschließend geprüft (Kap. Arten- und Biotopschutz). 
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für das 
Plangebiet werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen 
Schutzgüter konkretisiert.  
 
 
Umweltschutzzie le 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor 
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. 
Baugesetzbuch,  TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Baug e-
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz 
(Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 20 von 42  
Biotoptypen,  Tiere 
und Pflanzen , 
Biologische  Viel-
falt, Arten- und 
Biotopschutz  
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstg e-
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbu ches (u.a. zur 
Sicherung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier - und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des 
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und 
wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzverordnung  vorgegeben. 
Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurden im 
Rahmen der erfolgen Eingriffsbilanzierung absch ließend berücksichtigt.  
Die Schutz- und Erhaltungsziele des westlich gelegenen Vogelschutzgebietes „Riese l-
felder Münster“ ergeben sich aus den an die Europäische Kommission übermittelten 
Meldedaten d.h. dem sog. Standarddatenbogen und der hier als signifik ant eingestu f-
ten Vorkommen von Vögeln des Anhang I und Zugvögeln nach Art. 4 (2) Vogelschut z-
richtlinie. Für diese Arten sind zudem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbra u-
cherschutz NRW die Schutzziele und Maßnahmen beschrieben worden  
(http://natura2000- meldedok. naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-
meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE -3911-401). 
Boden/ Fläche und 
Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes - und Landesb o-
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und 
Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen), der 
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baug e-
setzbuches (z.B. Bodenschutz klausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das 
Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit 
und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.  
Das Umweltschutzziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch Fl ä-
che) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. §  1 
Landesbodenschutzgesetz)  ist durch die vorliegende 4. Änderung insofern nicht 
betroffen, als dass für den Änderungsbereich  ein rechtskräftiger Bebauungs plan vor-
liegt. Zudem wird die zukünftig in Anspruch genommene Fläche im Zuge der vorlie-
genden Änderung insgesamt reduziert. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden 
Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.  
Durch den weitgehenden Erhalt bestehender Gehölzstrukturen sowie zusätzliche A n-
pflanzungen erfolgt eine das Landschaftsbild möglichst erhaltende Planung.  
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmiss i-
onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten über den Schutz 
von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das Landesnaturschutzgesetz 
NW Vorgaben für den Klimaschutz.  
Kultur- und Sach- 
güter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz g e-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts - und Landschaftsbilds ist in 
den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatu r-
schutzgesetzes  vorgegeben. 
Tabelle 2: Beschreibung  der Umweltschutzziele

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 21 von 42  
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden nach An-
lage 1 BauGB, soweit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten 
Vorhabens während der Bau- und Betriebsphase auf die Schutzgüter beschrieben. Sofern nicht ex-
plizit gesondert genannt, fließen die anlagebedingten Auswirkungen in die bau- und betriebsbedingten 
Wirkfaktoren mit ein. Bei entsprechender Bedeutung werden auch ergänzende Aussagen zur anlage-
bedingten Auswirkungen berücksichtigt. Die Beschreibung umfasst – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und vo-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf 
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden. Eine Betrachtung von Abrissarbeiten ist in vorliegendem Fall 
nicht von Relevanz. 
 
9.4.1 Menschen  
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der G e-
sundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum 
Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen als Arbeit s-
stätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. 
Die Bauflächen im Geltungsbereich der vorliegenden Änderung werden als sonstiges Sonderge-
biet (SO) mit der Zweckbestimmung „Gefahrstofflager“ sowie bisher als Industriegebiete (GI) 
festgesetzt. Im Rahmen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wurde 
bereits eine Gliederung der Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 
21.03.1990 vorgenommen. Im südöstlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Ab-
standsklassen I und II ausgeschlossen und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anla-
gen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III unzulässig. 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor , tangieren das Plangebiet jedoch in 
Form eines einzelnen außerhalb des Plangebietes gelegenen Hauses am Hessenweg (Hausnr. 90). 
Eine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BlmSchG liegt hierbei nicht vor. In südwestlicher 
Richtung besteht eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung. Die beiden Ortsteile Coerde und Ge l-
mer als nächstgelegene schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands 
des geplanten Betriebsbereichs. Auch der südlich gelegene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon 
nicht tangiert. 
Das Plangebiet ist durch eine ackerbauliche Nutzung geprägt und dient derzeit maßgeblich der 
Nahrungsmittelproduktion. Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das 
bestehende Tanklager mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal (DEK). Durch die land-
wirtschaftliche Nutzung und das Tanklager bestehen Arbeitsfunktionen. 
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem südlich angrenzenden Industriegebiet und 
der umliegenden freien Landschaft übernimmt das Plangebiet - obgleich des bestehenden Fuß- 
und Radweges entlang des DEK - keine relevante Funktion für die Naherholung. Die Rieselfelder 
Münster westlich des DEK und außerhalb des Plangebietes stellen jedoch eine Erholungsfunktion 
von regionaler Bedeutung dar. 
Durch das Industriegebiet Hessenweg sowie das bestehende Tanklager unmittelbar außerhalb

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
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des Änderungsbereiches und die damit verbundenen Verkehre unterliegt das Plangebiet Immissionen 
aus dem LKW-, PKW- und Schiffsverkehr. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens werden die bislang vorwiegend ackerbaulich genutzten Flä-
chen einer Bebauung zugeführt wodurch im Zuge der Bauarbeiten Auswirkungen auf die umlie-
genden Anwohner im Sinne von Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden 
Lärmeinwirkungen entstehen. Gemäß vorliegender Kurzbeschreibung der Westfalen AG9 soll sich 
der Zeitraum der Bau- und Installationsaktivitäten auf eine Dauer von rund 18 bis 24 Monaten ab 
Vorlage der notwendigen Genehmigungen erstrecken. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird auf-
grund der vorgenannten temporären Bauarbeiten und der zu erwartenden Arbeitszeiten voraus-
sichtlich nicht überschritten. 
Da eine Erholungsfunktion der Rieselfelder Münster primär an Wochenenden also außerhalb 
der eigentlichen Bauaktivitäten wahrgenommen wird und die baubedingten Umweltauswirkun-
gen, wie zuvor beschrieben, zeitlich begrenzt sind, ist insgesamt nicht von erheblichen baube-
dingten Umweltauswirkungen auszugehen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, 
Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen. Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbe-
deutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, dass die von 
schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie 
möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb oder einer Anlage ausgehende Gefährdungs-
grad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen zur Anwendung kommenden Stoffen. 
Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfallrechtlichen Abstandserfor-
dernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zulässigen Einsatzstoffen und Mengen in den Be-
bauungsplan aufgenommen. 
Basierend auf der Vorhabenbeschreibung und dem beispielhaften Anlagenlayout der Westfalen 
AG werden innerhalb des Sondergebietes vier Teilflächen mit abnehmendem Abstandserfordernis 
gebildet (siehe Kap. 6.6.2). Die zulässigen Stoffe werden für die jeweiligen Teilflächen nament-
lich benannt oder durch die Zuordnung zu den Klassen I und II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 
2010) bestimmt. Außerdem sind oxidierende, inerte und extrem entzündbare Gase zulässig. So-
fern erforderlich wird aus Gründen des Störfallschutzes das maximale Füllgewicht oder das 
maximale geometrische Volumen der jeweiligen Stoffe festgelegt. Zudem wird jeweils der konkre-
te Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handhabung, Umschlag) festgesetzt. 
Die übrigen Bauflächen im Geltungsbereich der 4. Änderung werden wie bisher als Industriegebie-
te (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Auf Grundlage der aktuellen Abstandsliste 2007 des 
Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz vom 06.06.2007, Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) werden 
die im Änderungsgebiet zulässigen Anlagentypen festgelegt. Die bisherige Festsetzung wird im 
Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes vereinheitlicht. Somit sind im Änderungsgebiet 
Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) sowie Betriebe mit vergleich-
                                                           
9 Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 23 von 42  
barem Emissionsverhalten unzulässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind auch 
ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig (siehe Kap. 
6.6). 
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie wurde der angemessene 
Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG 
ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherweise ausgehenden Ge-
fährdungen berücksichtigen zu können.10 
Der geplante Betriebsbereich der  Westfalen AG befindet sich innerhalb des Industriegebietes  „Hes-
senweg“. Bei der direkten Umgebung handelt es sich um bewaldete bzw. landwirtschaftlich genutzte 
Flächen sowie das Naturschutzgebiet „Rieselfelder“. In weiterer Umgebung befindet sich im Norden 
der Ortsteil Gelmer, dessen durchgehende Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 750  m zum 
geplanten Werksgelände beginnt. Der Ortsteil Coerde liegt ca. 1,7 km südlich. Die beiden Ortsteile 
bilden die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen. Bei der Bebauung innerhalb des angemes-
senen Achtungsabstandes handelt es sich nicht um schutzbedürf tige Nutzungen im Sinne des § 50 
BlmSchG. Hierzu zählt auch das einzelne Wohngebäude am Hessenweg.  
Zur Bestimmung des angemessenen Abstandes wurden verschiedene Szenarien zur Freisetzung 
akut toxischer und entzündbarer Stoffe sowie Sauerstoff als oxidierendes Gas betrachtet. Bei den 
entzündbaren Gasen handelt es sich um verschiedene Kältemittel sowie Flüssiggas. Für die B erech-
nung wurden die Referenzstoffe Propen und Propan herangezogen. 
Der angemessene Abstand für Störfälle wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des 
Leitfadens KAS-18 bestimmt. Dieser wird ausgehend von den tatsächlichen Orten einer mögli-
chen Störung ermittelt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene schutzbe-
dürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG liegen außerhalb des angemessenen Abstandsbe-
reiches des geplanten Betriebsbereichs. 
Insgesamt werden mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine 
erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung  
Nach Angaben des Biotopkatasters NRW11 liegt das Plangebiet innerhalb der naturräumlichen Haupt-
einheit des „Ostmünsterlandes“ im Übergangsbereich zwischen den Landschaftsräumen „Handorfer 
Sandplatte“ im Norden und „Niederungsbereiche westlich des Emstales“ im Süden. Kennzeichnend 
für die Landschaftsräume sind die fast flächendec kend sandigen Substrate auf denen sich Podsole 
und Braunerden mit Podsolierungen gebildet haben (Handorfer Sandplatte) bzw. oberflächlich podso-
lisierte Gleyböden sowie grundwasserbeeinflusste Podsole (Niederungsbereiche westlich des Emsta-
les). In höhergelegenen Bereichen bestehen auch (künstliche) Plaggenesche. 
                                                           
10 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster 
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, o.J. 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 24 von 42  
Der Landschaftstyp ist als eine ackergeprägte, offene Kulturlandschaft zu bezeichnen. Das Lan d-
schaftsbild wird jedoch noch von zahlreich vorhandenen, gliedernden und strukturierenden Elementen 
der sog. „Münsterländer Parklandschaft“ geprägt. 
Das Plangebiet ist von unterschiedlichen Nutzungen umgeben: südlich, südöstlich grenzen die be-
reits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg an. Süd-
westlich am Dortmund-Ems-Kanal hat sich ein informeller Wohnwagenplatz angesiedelt, bei der 
es sich um eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung handelt. Westlich liegt der Dortmund-
Ems-Kanal mit dem unmittelbar daran anschließenden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“, 
einschließlich der hier befindlichen Naturschutzgebiete. Nördlich schließt sich das bestehende 
Tanklager der Westfalen AG und östlich landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldparzellen an. 
Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich nördlich des Plangebietes im Stadtteil Gel-
mer. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Plangebiet erfolgte im September 2017 eine Bestandser-
fassung. Die Baumstandorte wurden eingemessen und sind im vorliegenden Bebauungsplan 
entsprechend dargestellt. 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch zwei lineare Gehölzstrukturen - zum einen im Norden 
entlang der Plangebietsgrenze und zum anderen im Zentrum verlaufend - in zwei Abschnitte ge-
gliedert, die beide intensiv ackerbaulich genutzt werden. Unmittelbar nördlich angrenzend 
schließt sich das Tanklager einschließlich des Ölhafens der Westfalen AG an. Die linearen Ge-
hölzstrukturen verlaufen aus südwestlicher in nordöstlicher Richtung und sind zumeist als breite-
re und dichte Gehölzreihen aus Sträuchern und Bäumen (u.a. alten Stieleichen) ausgebildet. 
Im Westen des Plangebietes, unmittelbar östlich des Dortmund-Ems-Kanals und südlich des 
bestehenden Ölhafens befindet sich ein rund 0,6 ha großer flächiger Gehölzbestand aus Weiden 
und Erlen. Dieser geht in südlicher Richtung in ein anfänglich abschnittsweise unterbrochenes 
lineares Gehölz über, welches im weiteren Verlauf jedoch zweireihig und dicht ausgebildet ist. In 
östlicher Richtung wird das Plangebiet durch eine geplante straßenbegleitende Baumreihe entlang 
des Hessenwegs eingegrünt. Nördlich der Straße Hessenbusch besteht im Übergang zwischen 
Straße und Ackerfläche ein linearer, z.T. unterbrochener Gehölzaufwuchs primär aus Arten frü-
her Sukzessionsstadien (Weide, Robinie, Zitterpappel) sowie einem dichten Brombeeraufwuchs. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet 
Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ der für das Änderungsgebiet zum Großteil In-
dustriegebiet gemäß § 9 BauNVO festsetzt. 
– Arten- und Biotopschutz 
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II vom 27.06.2018 (vgl. Artenschutzprü-
fung, Landschaft + Siedlung) vor. Hierfür wurden im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. 
im auswirkungsrelevanten Umfeld des Plangebietes Erfassungen der Artengruppen der Vögel und 
Fledermäuse durchgeführt. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungs-
gebietes wurden 9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnat-
terente, Zwergtaucher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hin-
blick auf die Gruppe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. 
Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Die Baumreihe im Plangebiet dient jedoch als lineare 
Leitstruktur. 
Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum westlich des Dortmund-Ems-Kanals lie-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 25 von 42  
genden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) ist für die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplanes zudem die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Natura 2000-Gebietes geprüft worden (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Landschaft + Siedlung, 
27.06.2018). 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzge-
biet eine fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenar i-
en, Landschaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des 
§ 1 (6) Nr. 7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die 
Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen 
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde auf 
Grundlage eines Gutachtens von U CON12 zur Ermittlung des angemessenen Abstands gemäß den 
Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso- III-Richtlinie ge-
prüft ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
Schutzgebiete und –objekte allgemein zu erwarten ist. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist  der Bau von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung 
und zum Umschlag von Gefahrstoffen sowie die Entwicklung von industriellen Gewerbebetrieben auf 
bislang unbebauten Flächen verbunden. Die mit Gehölzen bestandenen sowie die bislang ackerba u-
lich genutzten Bereiche werden dadurch gemäß der im Bebauungsplan festge setzten Grundflächen-
zahl versiegelt. Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung 
entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm, Staub, Überfahren sensibler Biotope / 
Strukturen) entstehen und sind ggfs. im Rahmen der Genehmigungsplanung durch entsprechende 
Nebenbestimmungen zu vermeiden. 
Durch die festgesetzten Flächen mit Anpflanz- / Erhaltungsbindung kann ein maßgeblicher Teil der 
bestehenden Gehölzstrukturen erhalten bzw. stellenweise ergänzt werden (siehe Kap. 6.4). 
Ausweislich der vorliegenden Gutachten (vgl. Landschaft + Siedlung (2018): Artenschutz, FFH - Ver-
träglichkeitsvorprüfung, naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien) sind jedoch voraus-
sichtlich keine erheblich baubedingten Auswirkungen zu erwarten, die nicht durch Einhaltung und 
Umsetzung der gutachterlich genannten Maßnahmen (siehe Kap. Arten- und Biotopschutz) vermieden 
werden können. Das Plangebiet ist bereits auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 
287 bebaubar. 
– Arten- und Biotopschutz 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Artenschutzprüfung, dass mit Planumsetzung - unter Be-
achtung von Vermeidungsmaßnahmen - keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber pla-
nungsrelevanten / europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten betroffen sind. Durch die Einhal-
tung einer Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes be-
treffend (nur im Zeitraum vom 01.10 bis zum 28.02 eines jeden Jahres), können relevante 
Verbotstatbestände i.S. des § 44 (1) ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind zur Verhin derung 
relevanter Einflüsse durch Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbeson-
                                                           
12 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 26 von 42  
dere die Aufstellung und Anordnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen 
ohne Abstrahlungen nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersa tzmaßnahmen zum Auffangen 
von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fledermäusen 
als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen. Zur Gewährleistung der 
fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten artenschutzrelevanten 
Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Insgesamt ist gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG in Bezug auf alle nachgewiesenen und potenziell 
vorkommenden relevanten Arten nicht zu erwarten. 
Auf Grundlage des FFH-Gutachtens sind mit den zu prognostizierenden bau-, anlagen- und be-
triebsbedingten Wirkfaktoren und –prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beeinträchti-
gungen der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu erwarten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen entstehen durch die zukünftigen An- und Abliefe-
rungsverkehre und die damit einhergehenden Lärm- und Abgasemissionen13. Durch eine Ausleuch-
tung von Betriebsflächen entstehen zudem Lichtemissionen. Eine abschließende Bewertung der 
hiermit verbundenen Auswirkungen ist auf der vorliegenden Planungsebene aufgrund der fehlenden 
Detailschärfte nicht möglich. Die Ausleuchtung der zukünftigen Industriebetriebe / der Betriebsflä-
chen ist im Zuge der jeweiligen Genehmigung so zu gestalten, dass keine erheblichen Auswir-
kungen auf die Schutzgüter entstehen. 
– Arten- und Biotopschutz 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen einschließlich der externen Gutachten 
(s.o.) sind keine unlösbaren Auswirkungen verbunden, die die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf 
die o.g. Schutzgüter überschreiten und damit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorha-
bens entgegenstehen. 
Im Ergebnis der naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien ist mit der vorliegenden 
Änderung nicht mit relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im Umfeld beste-
henden Gebiete bzw. besonders geschützten Arten zu rechnen. 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Mit der Planung wird ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff BNatSchG vorbereitet, der 
gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a (3) BauGB vom Verursacher auszugleichen ist. Zur Eingriffs - und 
Ausgleichsbilanzierung wird das Münsteraner  Bewertungsmodell zur Ermittlung von Eingriffen in N a-
tur und Landschaft angewendet. Dieses Verfahren wird auf Grundlage des aktuellen Bestandes vor 
dem Eingriff (in diesem Fall bestehendes Planungsrecht durch den rechtskräftigen BP Nr. 287) und 
den Zustand nach dem Eingriff (nach Umsetzung der Planung) durchgeführt. Die Biotopwertdifferenz 
zeigt auf, ob ein Ausgleich der potenziellen Eingriffe des Bebauungsplans möglich ist. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 setzt derzeit großflächig Industriegebiet mit einer entspr e-
chend hohen Flächenversiegelung (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8) fest. Bei einer Bebauung 
                                                           
13 vgl. Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Ar-
tenschutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 27 von 42  
der Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 und der damit verbundenen Versiegelung 
würde daher planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 ff BNatSchG ent-
stehen. Im Rahmen der Bewertung wurde die Fläche  im Bestand (gemäß bes tehendem Planungs-
recht) mit rund 358.407 Werteinheiten bilanziert. 
Mit der jetzt vorliegenden Planung bleibt die bislang festgesetzte Grundflächenzahl beste hen. Im 
Westen entfällt der ursprünglich geplante und mittlerweile nicht mehr benötigte städtische S tichhafen. 
Darüber hinaus werden an der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze Pflanzstreifen festgesetzt, 
die flächendeckend mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen sind.  Damit ist auch 
sichergestellt, dass eine wirksame, abschirmende Eingrünung des Industriestandortes – insbesondere 
zum Kanal - realisiert werden kann. Das im zentralen Bereich von Südwest nach Nordost verlaufende 
lineare Gehölz wird durch ein Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesichert. Außerdem werden die 
ursprünglich als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen entlang des Hessenwegs entspr e-
chend der konkreten Ausbauplanung des straßenbegleitenden Fuß- und Radweges als Straßenve r-
kehrsfläche dargestellt.  
Im Rahmen der Bewertung wurde die Fläche nach Planungsumsetz ung mit rund 403.454 Wertein-
heiten bilanziert. 
Beim Vergleich des derzeit planungsrechtlich zulässigen Zustan des des Plangebietes mit den Fes t-
setzungen der vorliegenden 4. Änderung verbleibt im Ergebnis ein Biotopwertüberschuss von 45.046 
Biotopwerteinheiten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist daher planungsrechtlich kein Eingriff in 
Natur und Landschaft verbunden. 
Ein ökologischer Ausgleich auf externen Flächen ist nicht erforderlich .  
 
9.4.3 Fläche und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begren-
zen. 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster14 unterliegt dem Plangebiet 
großflächig Podsol-Gley und Gley. Im östlichen Teilbereich liegen hingegen Podsole und im Süden 
besteht ein Übergang zu Gley-Podsol. 
Der Podsol-Gley / Gley, der dem Plangebiet nahezu flächendeckend unterliegt, weist eine gerin-
ge Bodenwertzahl (20 bis 30 Bodenwertpunkte) auf. Der Boden ist durch den Grundwassereinfluss 
im Bereich von 4 – 8 dm unter der Geländeroberkante unter Umständen langfristig vernässt, was 
zu einem verzögerten Vegetationsbeginn und einer Einschränkung der Befahr- und Bearbeitbar-
keit führen kann. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind jedoch im Zuge der landwirtschaftlichen 
Nutzung voraussichtlich durch Meliorationsmaßnahmen stark verändert worden. 
Der in östlicher Richtung in das Plangebiet hineinragende Podsol ist ebenfalls durch eine geringe 
Bodenwertzahl (15 bis 30 Bodenwertpunkte) gekennzeichnet. Durch die sandige Bodenart han-
                                                           
14 Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online. Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abgerufen: 
November 2018.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 28 von 42  
delt es sich hier um einen trockenen, grundwasserfreien Boden mit einer geringen Gesamtfilterei-
genschaft. Der Boden ist jedoch als schutzwürdiger, tiefgründiger Sand- oder Schuttboden klas-
sifiziert. Auch hier können die Bodenverhältnisse durch die ackerbauliche Nutzung nachhaltig ver-
ändert worden sein. 
Der im Süden bestehende Gley-Podsol ist ebenfalls durch geringe Bodenwertzahlen (15 bis 30 
Bodenwertpunkte) charakterisiert. Das Grundwasser steht zwischen 8 und 13 dm unter der Ge-
ländeoberfläche an. Ein Stauwassereinfluss besteht nicht (Stufe 0). Eine Schutzwürdigkeit des 
Bodens wurde nicht bewertet. Auch in Bezug auf diesen Boden ist aufgrund der landwirtschaftli-
chen Nutzung nicht mehr von den ursprünglichen Bodenverhältnissen auszugehen. 
Für das Plangebiet sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gelmer – Industriegebiet Hes- 
senweg / östlich des Dortmund-Ems-Kanals“, so dass eine Inanspruchnahme des Schutzgutes 
„Fläche“ planungsrechtlich bereits zulässig ist. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wird eine Überbauung eines in 
weiten Teilen bisher unversiegelten Bodens vorbereitet. Dies ist jedoch planungsrechtlich auf 
der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / östlich 
des Dortmund-Ems-Kanals“ bereits zulässig. Dementsprechend ist bei Umsetzung der 4. Ände-
rung planungsrechtlich auch nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Vom derzeitigen Zustand des Plangebietes  ausgehend ist im Rahmen einer Planungsumsetzung 
innerhalb des Baufeldes von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem Anschnitt eines 
bislang weitgehend ungestörten Bodenprofils auszugehen. Die bestehenden Bodenverhältnisse wer-
den dabei in der Regel  erheblich nachteilig und dauerhaft verändert. Die Fläche wird der Nah-
rungsmittelproduktion entzogen. 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl bleibt unverändert. Durch 
die umfangreichen Erhaltungs- und Anpflanzgebote wird auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß 
§ 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und die Versiegelung auf das absolut notwendige Maß 
begrenzt. Mit Umsetzung der vorliegenden 4. Änderung ist ausweislich der durchgeführten Ein- 
griffs-, Ausgleichsbilanz u.a. durch die erweiterten Grünfestsetzungen planungsrechtlich ein Bio-
topwertüberschuss verbunden. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- und b etriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenverdichtungen durch Befahren 
umfassen. Darüber hinaus ist durch die zu erwartenden betriebsgebundenen Verkehre eine Erhöhung 
von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen 
ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der zukünftigen Anlagen nicht anzunehmen, so dass die mit 
der Planumsetzung verbundenen anlagen-  oder betriebsbedingten Auswirkungen die Erheblichkeits-
schwelle voraussichtlich nicht überschreiten. 
 
9.4.4 Wasser  
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver -

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 29 von 42  
braucherschutz NRW15 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grundwasser-
körper „Niederung der Oberen Ems (Greven / Ladbergen)“. Der Grundwasserleiter wird aus quartären 
Sanden und Schluffen der Niederterrassen mit einer mäßigen Durchlässigkeit gebildet. In den tieferen 
Bereichen treten häufig kiesig bis sandige Aufschüttungen auf, die mittlere Durchlässigkeiten aufwei-
sen. Eine vor Verunreinigungen schützende Schicht ist nur lokal durch Einschübe gering  durchlässi-
ger Schluffe oder Grundmoränenzüge gegeben. Die Sohle des Grundwasserleiters wird durch die 
Grundwasser stauenden Tonmergelsteine der Oberkreide gebildet. Gemäß Regionalplan Münsterland 
(Erläuterungskarte IV-5) befindet sich das Plangebiet im Bereich eines gefährdeten Grundwasservor-
kommens. 
Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet, Heilquelle) besteht nicht. 
Westlich des Plangebietes verläuft der Dortmund-Ems-Kanal. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet nicht vor. Das nächstgelegene Über-
schwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse, in rund 700 m Entfernung. 
Gemäß dem gültigen Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich 
des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) erfolgt die Ver- und Entsorgung mit Was-
ser / Abwasser von den im Schifffahrter Damm bzw. Hessenweg liegenden Hauptleitungen. Zur 
Sicherung der Oberflächenentwässerung ist die Verbindung mit dem vorhandenen Schmutzwas-
serpumpwerk und Regenklärbecken sowie einem Regenrückhaltebecken nördlich der Landwehr 
vorgesehen. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entste-
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen und sind ggfs. im Rahmen der Genehmi-
gungsplanung durch entsprechende Nebenbestimmungen zu vermeiden. Bei einem erwartungs-
gemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des 
Schutzgutes, z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussicht-
lich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Zur Sicherung einer geordneten Oberflächenentwässerung ist der Anschluss an das vorhandene  
Schmutzwasserpumpwerk und Regenklärbecken sowie ein Regenrückhaltebecken nördlich der 
Landwehr vorgesehen. Insgesamt werden daher keine voraussichtlichen, erheblichen Beeinträchti-
gungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
 
9.4.5 Klima / Luft  
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro- bzw. 
mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen: 
                                                           
15 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 30 von 42  
- Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid verbra u-
chen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefinden des  Men-
schen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit zur Bestandsgröße und 
den umgebenden Strukturen zwischen gering bis sehr hoch. 
- Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (u.a. Grünländer, Brachen) dienen vornehmlich 
einer Kaltluftentstehung. Im  Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer nur zei t-
weiligen Vegetationsdeckung eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf. 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den vor handenen 
(flächigen) Gehölz-/ Baumstrukturen gebildet. Insbesondere flächige Gehölze sorgen im Hinblick auf 
das Schutzgut für positive Einflüsse. Die Ackerflächen sind dagegen von untergeordneter Bedeutung. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima- 
bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Grün-
ordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ wird  das Plangebiet bereits als „Siedlungsbereiche“ 
dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und 
ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Unter Berücksichtigung der bei Umsetzung des Planvorhabens zu erwartenden Versiegelungen 
können baubedingte nachteilige Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit einer 
Entnahme von Bäumen / Sträuchern gehen auch ihre positiven Filtereigenschaften von Aerosolen 
und Stäuben (Immissionsschutzfunktion) verloren. Weitere baubedingte Auswirkungen bestehen in 
einem Eintrag von Schadstoffen (Abgasen, Staub) in die Luft durch den Betrieb von Baufahrzeugen 
und -maschinen. 
Aufgrund der großmaßstäblichen Wirkungszusammenhänge des betrachteten Schutzgutes, der Lage 
des Plangebietes im landwirtschaftlichen Freiraum sowie der nicht vorhandenen klimaökologischen 
Funktion im Rahmen eines thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche sind 
voraussichtlich jedoch keine baubedingten, erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Die im Rahmen 
der 4. Änderung getroffenen Er haltungs- und Anpflanzgebote von Gehölzen tragen zu einer entspr e-
chenden Minderung negativer Auswirkungen (unterhalb der Erheblichkeitsschwelle) bei. 
Das Vorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine 
besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Das 
Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebli-
che Auswirkungen z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentions- räumen bei gleichzeitig 
prognostizierter Zunahme von Starkregenereignissen nicht anzunehmen sind. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die anlagen- oder betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die z u-
künftigen Verkehrsbewegungen durch Lieferverkehre sowie Lager- und Kommissionierungstätigkeiten 
durch den Einsatz von LKWs und Gabelstablern. In Abhängigkeit der erst im Rahmen einer nachfol-
genden Genehmigungsplanung abschließend prognostizierbaren Emissionen ist bei einer Umsetzung 
des Vorhabens zudem mit der Freisetzung von luftfremden Stoffen auszugehen. Gemäß der vorli e-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 31 von 42  
genden Kurzbeschreibung16 gehören hierzu im Wesentlichen Abgase von Gebäudeheizungsanlagen 
sowie Freisetzungen durch ein Entlasten von Füllanschlüssen. Die jeweiligen Stofffreisetzungen 
sind nicht relevant im Sinne des BImSchG. 
Die Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet, 
so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt  
werden. 
Insgesamt werden die anlagen-  oder betriebsbedingten negativen Effekte die Erheblichkeitsschwelle 
in Bezug auf das Schutzgut voraussichtlich nicht überschreiten. Folgen des Klimawandels werden 
weder erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 
Eine anlagen- oder betriebsbedingte besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen 
des Klimawandels ist nicht zu erwarten. 
9.4.6 Landschaft  
Bestandsbeschreibung 
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Landschaft 
gestellt: 
- Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der Ausstat-
tung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Landschaftselementen, wider. 
- Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h.  das Vorhandensein von 
charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Menschen über Generati o-
nen, befriedigt. 
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Gelmer unmittelbar nördlich 
des bestehenden Industriegebietes „Hessenweg“ und südlich des Tanklagers. In westlicher Rich-
tung besteht der Dortmund-Ems-Kanal mit dem dahinter anschließenden EU-Vogelschutzgebiet 
„Rieselfelder Münster“. In östlicher Richtung wird das Plangebiet von einem Waldbestand gegen-
über der freien Landschaft abgeschirmt. Durch die innerhalb des Plangebietes verlaufenden linea-
ren Gehölzstrukturen ist das gesamte Plangebiet ansprechend gegliedert. Durch das benachbarte 
Industriegebiet besteht eine deutliche baulich-technische Vorprägung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Durchführung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Die derzeit bestehenden 
Grünstrukturen werden jedoch weitestgehend planungsrechtlich gesichert und ergänzt; gleich-
wohl ist mit einer zusätzlichen / weiteren baulich-technischen Überprägung des derzeitigen Land-
schaftsbildes zu rechnen. 
In Abhängigkeit der Baukörperhöhen der zukünftigen Gebäude ist eine abschließende Prognose 
der Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschlie-
ßend möglich. Eine Festsetzung von max. Gebäudekörperhöhen besteht nicht. 
                                                           
16 Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten- 
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des Be- bau-
ungsplans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 32 von 42  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu 
erwarten.  
 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter be-
kannt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Das Auftreten von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfundamente 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) kann nicht kategorisch ausge-
schlossen werden. Daher wird in den Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass im 
Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden unverzüglich die Stadt Münster bzw. die städ-
tische Denkmalbehörde oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für West-
falen, Münster anzuzeigen sind (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist entsprechend § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht 
zu erwarten. 
 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominie-
rend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen 
auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden-  und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über die se „normalen“ ökosy s-
temaren Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind –  bei Bearbeitung des 
jeweiligen Schutzgutes betrachtet. Voraussichtliche erhebliche bau-  bzw. betriebsbedingte Umwel t-
auswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten. 
 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für die Errichtung des neuen Werkes in Gelmer liegt ein Gutachten (vgl. UCON, 14.06.2018) zur E r-
mittlung eines angemessenen Abstandes unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 
13 der Seveso- III-Richtlinie vor , um die von den geplanten Anlagen möglicherweise ausgehenden 
Gefährdungen berücksichtigen zu können. Im Ergebnis liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen 
Nutzungen (Wohnbebauung im Ortsteil Gelmer bzw. Coerde) au ßerhalb des angemessenen Ab-
standsbereichs des Betriebsbereiches. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzge-
biet bzw. das Schutzgut „Arten- und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. Land-
schaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6)  
Nr. 7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die Aus-
wirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vor-
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde daher 
auf Grundlage des Störfallgutachtens (s.o.) zur Ermittlung des angemessenen Abstands gemäß den

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 33 von 42  
Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso- III-Richtlinie ge-
prüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie 
die Schutzgebiete und –objekte allgemein zu erwarten ist. Im Ergebnis des Gutachtens, bei dem die 
potentiell denkbaren Störfälle wie Bran dereignisse, Explosionen/Ex plosionsdruck und Ausbreitung 
toxischer Gase und die daraus resultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, ist mit der vorli e-
genden Änderung nicht mit relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im Umfeld 
bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützte Arten zu rechnen.  Eine Wechselwirkung zwischen 
dem bestehenden Tanklager und dem geplanten Betriebsbereich im Störfall kann ausgeschlossen 
werden.  
Weitere Katastrophen, wie sie beispielsweise durch Überschwemmungen denkbar sind, sind in 
vorliegendem Fall nicht zu erwarten. Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb von festge- 
setzten bzw. ermittelten Überschwemmungsgebieten. Das nächstgelegene festgesetzte Über- 
schwemmungsgebiet (Werse) liegt in einer Entfernung von rund 700 m östlich der B 481 (Schiff- 
fahrter Damm). In Bezug auf ein statistisches Hochwasserereignis (HQ
20, HQ100 bzw. HQextrem) 
besteht nach Angaben des Fachinformationssystems ELWAS17 kein Hochwasserrisiko für den 
Änderungsbereich. 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich genannten Maßnahmen - insbesondere in Bezug auf 
die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne des § 44 (1) BNatSchG - sind mit 
Umsetzung des Planvorhabens keine erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden. 
Im Ergebnis der durchgeführten Eingriffsbilanzierung auf Grundlage des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes verbleibt mit Umsetzung des Planvorhabens kein Eingriff in Natur und Landschaft. 
 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Das Plangebiet würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen bleiben. Pla-
nungsrechtlich wäre jedoch eine Bebauung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – 
Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ möglich, der für das Änderungsge-
biet im Wesentlichen „Industriegebiet“ gemäß § 9 BauNVO festsetzt. Ein „natürliches“ Entwicklungs-
potenzial der Schutzgüter aufgrund rechtlicher Bindungen des Naturschutzrechts ist daher nicht 
gegeben. 
 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung der Planung ist aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts kein erhebli-
cher Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich im Sinne 
der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich (vgl. Kap. 6.5). 
Während der Bauphase sind als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahmen eine zügige und g e-
bündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzustreben. Die erforderli-
chen Arbeitsräume sind auf ein absolut notw endiges Minimum zu beschränken. Es ist auf einen pr o-
                                                           
17 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 34 von 42  
filgerechten Abtrag und eine fachgerechte Lagerung des ausgehobenen Boden materials zu achten. 
Insbesondere der Oberboden sollte bei Zwischenlagerung gegenüber Erosion geschützt und soweit 
möglich wieder profilgerecht an gleicher Stelle eingebracht werden. Der Schutz von Bäumen, Pflanz-
beständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen si cherzustellen (vor Beginn der Bauarbe i-
ten ortsfeste Schutzzäune um ggf. betroffene Bäume anbringen, Boden im Wurzelbere ich von Gehöl-
zen nicht Befahren oder durch Materialablagerungen verdichten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stahl-
platte, freigelegtes Wurzelwerk mit Frostschutzmatten abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein 
Bodenauftrag oder –abtrag im Wurzelbereich). 
Die aus artenschutz- bzw. naturschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen sind im Detail den 
entsprechenden Gutachten zu entnehmen. Sie  umfassen im Wesentlichen die Ein haltung einer Bau-
zeitenregelung in Bezug auf die Entfernung von Gehölzen und die R äumung des Baufeldes (nur im 
Zeitraum vom 01.10 bis zum 28.02 eines jeden Jahres). 
Darüber hinaus sind zur Verhinderung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder betriebsbedingte 
Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbesondere die Aufstellung und 
Anordnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen ohne Abstrahlungen 
nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersatzmaßnahmen zum Auffan-
gen von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fle-
dermäusen als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen. Zur 
Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten arten-
schutzrelevanten Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Eine abschließende 
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens 
durch geeignete Nebenbestimmungen. 
Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerbarer 
Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnah-
men bleiben jedoch dem Bauherren im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG) vorbehalten. 
 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
berücksichtigen (plankonforme Alternativen) mit gleichem städtebaulichem Entwicklungspotenzial 
bestehen nicht. Nach Vorgabe der Bezirksregierung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Müns-
ter, Teilabschnitt Münsterland) bestehen hier  die regionalplanerischen Voraussetzungen für die Rea-
lisierung gewerblicher und industrieller Nutzungen. 
 
9.8 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen 
von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 (3) BauGB von den für den 
Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen insbesondere die 
Überprüfung der Umsetzung der Grünfestsetzungen im Plangebiet sowie die Maßnahmen zur 
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 (1) BNatSchG. Hierzu ist zur Gewährleis-
tung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit eine ökologische Baubegleitung vorgesehen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 35 von 42  
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf. 
erforderlichen baurechtlichen Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass 
unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwa-
chungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 (3) BauGB gemeldet werden. 
 
9.9 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer 
– Industriegebiet Hessenweg/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurden unter Berücksichtigung des 
bestehenden Planungsrechtes folgende Ergebnisse festgestellt: 
Mensch 
Wohnnutzungen liegen innerhalb des Plangebiets nicht vor. Außerhalb des Plangebietes, i n östlicher 
Richtung, befindet sich ein einzelnes Wohnhaus welches jedoch nicht zu den schutzbedürftigen Nut-
zungen im Sinne des § 50 BlmSchG zählt . Die  zum Plangebiet nächstgelegenen, relevanten 
Wohnsiedlungsbereiche befinden sich nördlich des Plangebietes im Stadtteil Gelmer bzw. Co-
erde. Ein ausreichender Immissionsschutz ist durch Festsetzung von Abstandsklassen gemäß Ab-
standserlass NRW sichergestellt. Zudem wurde auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 13 
der Seveso-III- Richtlinie der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld 
des Betriebsbereiches ermittelt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene 
schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands des geplanten Be-
triebsbereichs. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich einer Naherholungsfunktion sind nicht zu 
erwarten. Insgesamt werden somit durch die vorliegende Änderung keine erheblichen Beein-
trächtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch zwei lineare Gehölzstrukturen in drei Abschnitte un- 
tergliedert, wobei die beiden südlichen Flächen intensiv  ackerbaulich genutzt werden und im 
nördlichen Teilbereich das bestehende Tanklager einschließlich des Ölhafens der Westfalen AG 
liegt. Ausweislich der vorliegenden Gutachten hat das Plangebiet mitunter eine Bedeutung für 
planungsrelevante / europäische Tierarten; artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 (1) 
BNatSchG können jedoch durch Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen sowie eine ökologi-
sche Baubegleitung vermieden werden. Voraussichtliche, erhebliche Beeinträchtigungen, die 
nicht im Rahmen der Planumsetzung abschließend berücksichtigt werden können, sind mit der 
vorliegenden Änderung daher nicht zu erwarten. 
Fläche und Boden 
Dem Plangebiet unterliegt großflächig Podsol -Gley und Gley, der landwirtschaftlich für den Ackerbau 
genutzt wird. Dieser wird mit Umsetzung der Planung dauerhaft einer naturnahen Bodenentwicklung 
entzogen. Die Inanspruchnahme des Bodens  / der Fläche ist jedoch auf Grundlage des rechtskräft i-
gen Bebauungsplanes bereits  zulässig. Ausweislich der Eingriffsbilanzierung ist mit der Umsetzung 
der Änderung planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Voraussichtliche 
erhebliche Beeinträchtigungen sind auf die Schutzgüter nicht anzunehmen. 
Wasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grun dwasserkörper „Niederung der 
Oberen Ems“. Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Westlich des Plangebietes

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 36 von 42  
verläuft der Dortmund- Ems-Kanal. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet 
nicht vor. Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes könnte das Plangebiet derzeit ent-
sprechend bebaut werden. Die Schmutz - bzw. Niederschlagswasserentsorgung  erfolgt durch A n-
schluss an die bestehenden Netze/Anlagen. Insgesamt werden daher keine voraussichtlichen, erheb-
lichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den vorhande nen 
Gehölz-/ Baumstrukturen gebildet. Die Ackerflächen übernehmen im lufthygienischen Ausgleich 
höchstens eine untergeordnete Funktion. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden im Wesentlichen 
planungsrechtlich gesichert, so dass keine relevanten Funk tionsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. 
Die bereits versiegelten Bereiche des bestehenden Tanklagers sind mikroklimatisch ge sehen von 
nachteiliger Auswirkung. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der freien Landschaft über-
nehmen die klima - bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden Funktionen. 
Gemäß Grünordnung Münster wird das Plangebiet bereits als „Siedlungsbereiche“ dargestellt, so 
dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper 
vorliegt. 
Landschaft 
Der Landschaftsraum stellt einen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft dar. Mit Durch-
führung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Die derzeit bestehenden Grünstruktu-
ren werden jedoch maßgeblich planungsrechtlich gesichert und in den Randbereiches des Plan-
gebietes ergänzt. Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan sind daher keine voraussichtli-
chen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftraumes zu erwarten. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, sodass auch keine voraus-
sichtlichen erheblichen Wirkungen prognostiziert werden. 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erheblichen Auswirkungen führen könnten, sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
 
9.10 Referenzliste der Quellen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Land-
schaftsinformationssammlung, @LINFOS Fachkataster. Online unter: 
www.gis6.nrw.de/osirisweb. Abgerufen: Februar 2018. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2017): 
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. Online unter: 
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt. Abgerufen: Februar 2018. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018. 
Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Artenschutz-
prüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer) / Änderung B-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 37 von 42  
Plan Nr. 287 der Stadt Münster. Stellungnahme zur geplanten Modifizierung einer Artenschut z-
maßnahme. Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). Natur-
schutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie Schutzgebie-
te und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogelschutz-
gebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklinghausen. 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Was-
serwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018. 
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemein-
same Handlungsempfehlungen. 
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. 
Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Im Auftrag der Bund 
/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). 
Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online. Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abgeru-
fen: März 2018. 
UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines Be-
triebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster. 
Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Artenschutz-
beitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer. 
 
10. Gesamtabwägung 
 
10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 setzt großflächig Industriegebiet mit einer entspre-
chend hohen Flächenversiegelung (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8) fest. Bei einer heuti-
gen Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 und der damit verbundenen Versie-
gelung würde planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 ff BNatSchG 
entstehen. Ein Ausgleich wäre in diesem Fall nicht erforderlich. 
Mit der jetzt vorliegenden Planung bleibt die bislang festgesetzte Grundflächenzahl (s.o.) beste-
hen. Im Westen entfällt der ursprünglich geplante und mittlerweile nicht mehr benötigte städti-
sche Stichhafen. Darüber hinaus werden an der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze 
Pflanzstreifen festgesetzt, die flächendeckend mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu 
bepflanzen sind. Damit ist auch sichergestellt, dass eine wirksame, abschirmende Eingrünung des 
Industriestandortes realisiert werden kann. Das im zentralen Bereich von Südwest nach Nordost 
verlaufende lineare Gehölz wird durch ein Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesichert. 
Außerdem werden die ursprünglich als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen entlang des

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 38 von 42  
Hessenwegs entsprechend der konkreten Ausbauplanung des straßenbegleitenden Fuß- und Rad-
weges als Straßenverkehrsfläche dargestellt. 
Zur Bewertung ob mit der vorliegenden 4. Änderung ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß  § 14 
ff. BNatSchG vorbereitet wird, der gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a (3) BauGB vom Verursacher 
auszugleichen ist erfolgt ein Vergleich des derzeit planungsrechtlich zulässigen Zustan des des Plan-
gebietes mit den Festsetzungen der vorliegenden 4. Änderung. Im Ergebnis verbleibt ein Biotopwert-
überschuss. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist daher  planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und 
Landschaft verbunden. 
 
10.2 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen 
Sonstige Umweltbelange, die nicht im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes entsprechend 
den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wurden, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht 
betroffen. 
 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen notwendig. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  287: 
„Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund -Ems-
Kanals“  
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 39 von 42  
Anhang: Abstandsliste

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 40 von 42

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 41 von 42

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung / Seite 42 von 42

V-0299-2019-Anlage-2-Buergeranhoerung

13145 Zeichen

1	
Niederschrift zur Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB 
Thema Frühzeitige Bürgerinformation zur geplanten 4. Änderun g des Be-
bauungsplanes Nr. 287 „Gelmer– GI Hessenweg / östl. des DEK“ 
sowie zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter 
Ort | Datum Westerheide 3, 48157 Münster, 11. September 2018, 18 Uhr 
Zeit 
Anwesende Frau Klimek (Bezirksbürgermeisterin Münster-Ost) 
Frau Zaddach (Stadt Münster) 
Frau Gierecker (Stadt Münster) 
Herr Lang (Büro Wolters Partner) 
Frau Bieber (Büro Wolters Partner) 
Herr Haumann (UCON GmbH) 
Herr Prolingheuer (L+S Landschaft + Siedlung AG) 
Ca. 55 Bürgerinnen und Bürger 
Am Dienstag, den 11. 09.2018, hat die Stadt Münster um 18.00 Uhr  zu einer Bürger-
sammlung im Zuge der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit zur geplanten 4. Än-
derung des Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – GI Hessenweg / östl. des DEK“ sowie 
zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eingeladen. 
Begrüßung / Erläuterung der Planung 
Bezirksbürgermeisterin Frau Klimek begrüßte alle Anwesenden und stellt im Folgenden 
alle Projektbeteiligten vor.  
Herr Lang vom Büro Wolters Partner erläutert anhand einer Präsentation die Planung: 
- Zunächst erfolgt eine Erläuterung des förmlichen Planverfahrens. Herr Lang erläu-
tert die Funktion der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. 
Ziel sei es, die Bürger frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden. Nach der 
frühzeitigen öffentlichen Beteiligung werden die Planungen weiter konkretisiert. Im 
Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB wird allen Bürgern erneut die Möglic h-
keit gegeben, sich zur Planung zu äußern und Anregungen vorzutragen. Diese wer-
den durch die Stadtverwaltung geprüft und abgewogen. Im Anschluss erfolgt der 
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster.  
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0299/2019

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- Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausse t-
zungen für die Verlagerung des Werks der Westfalen AG von Münster Gremme n-
dorf in das vorhandene Industriegebiet „Hessenweg“ in Gelmer 
- Damit einhergehend erfolgt die  Aktualisierung des bestehenden Bebauungsplans 
sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  insbesondere durch den Weg-
fall des ursprünglich festgesetzten zweiten Hafenbeckens, die Aufgabe der geplan-
ten Bahnanlagen, die Sicherung und Erweiterung bestehe nder Grünstrukturen, die 
Anpassung der Bau- und Verkehrsflächen an die neuen Nutzungsabsichten  und die 
Verlegung des Fuß - und Radweges entlang des Kanals. Die Festsetzungen der 4. 
Änderung des Bebauungsplanes orientieren sich grundsätzlich an den Festsetzu n-
gen des Ursprungsplanes.  
- Bei dem geplanten Werk der Westfalen AG handelt es sich um ein Gefahrstofflager, 
welches einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) Bundesimmissionsschutzge-
setz darstellt. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollen deshalb mögl iche Ge-
fährdungen, die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können untersucht 
und entsprechende Achtungsabstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt 
werden. Im Sinne eines planerischen Störfallschutzes wurden im Rahmen einer 
Sondergebietsfestsetzung (SO 1 – 4) entsprechende Regelungen in den Beba u-
ungsplan aufgenommen. Die übrigen Bauflächen werden weiterhin als Industrieg e-
biete festgesetzt.  
- Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde 
der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des B e-
triebsbereiches ermittelt. Die Achtungsabstände werden ausgehend von den Teilfl ä-
chen SO 1 - 4 als Orte einer möglichen Störung ermittelt. Die beiden Ortsteile Coe r-
de und Gelmer als nächstgelegene schutzbedür ftige Nutzungen liegen außerhalb 
des angemessenen Abstands des geplanten Betriebsbereichs. Auch der südlich g e-
legene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon nicht tangiert. Mögliche Auswirku n-
gen auf das angrenzende FFH -Gebiet durch die Freisetz ung toxischer Gase (SO 1) 
wurden im Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Stö r-
fallszenarien untersucht. Im Ergebnis sind voraussichtlich keine erheblich baub e-
dingten Auswirkungen zu erwarten. 
Nach Beendigung der Vorstellung der Planung eröffnet Frau Klimek die Diskussion mit 
der Bürgerschaft. Die Wortmeldungen der Bürger werden im folgenden z usammenge-
fasst: 
Fragen und Anregungen: 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass es durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu e i-
ner Überlastung des Hessenweges kommen wird.  
- Frau Klimek merkt an, dass es sich hierbei um ei n bereits bestehendes Problem 
handelt, mit dem sich die Stadtverwaltung befassen wird.

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Ein weiterer Anwohner weist auf die derzeitig mangelhafte Erschließungssituation hin, 
und äußert die Befürchtung, dass der LKW-Verkehr mit einer Umsetzung der Planung 
weiter zunimmt. 
- Frau Gierecker verweist auf die bestehende Nutzung als Industriegebiet im Pl a-
nungsrecht, und gibt an, bezüglich der Verkehrssituation Rücksprache mit dem zu-
ständigen städtischen Amt zu halten. 
Ein Bürger merkt an, dass die Abbiegesituation Hessenweg – Schiffahrter Damm man-
gelhaft sei, und regt die Planung eines Kreisverkehrs an. 
- Frau Gierecker weist darauf hin,  dass hier bereits Umbaumaßnahmen geplant sind. 
Bezüglich der genauen Planung wird das zuständige städtische Amt befragt. 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass ein Großteil des Güterverkehrs trotz LKW-Verbot 
über die Straße „Zur Eckernheide“ erfolgen würde, wo aufgrund des fehlenden Bürge r-
steigs besonders für Kinder eine Gefahr bestünde. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass es sich dabei um ein „Bestandsproblem“ handelt, 
mit dem sich das zuständige städtische Amt befassen werde. 
Ein Anwohner stellt die Frage, warum es zulässig ist, dass sich ein einzelnes Wohng e-
bäude innerhalb der Abstandsradien befindet. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass im Störfallrecht ein angemessener Sicher-
heitsabstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten , Erho-
lungsgebieten und – soweit möglich – wichtigen Verkehrswegen zu wahren ist. Die 
einzelne Hofstelle und auch die bestehenden Betriebe im Industriegebiet sind die-
sen Kategorien nicht zuzuordnen.  
Ein Bürger stellt die Frage, warum der angemessene Sicherheitsabstand  die vorherr-
schende Windrichtung mit einbezieht. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass in den Berechnungen alle Windrichtungen 
gleich betrachtet werden, und die vorherrschende Windrichtung deshalb nicht am 
Achtungsabstand ablesbar ist. Des Weiteren erläutert Herr Haumann, dass sich die 
Form des Achtungsabstands aus verschiedenen Radien zusammensetzt. Auch er-
läutert Herr Haumann, dass sich die westliche Grenze des Achtungsabstands am 
Kanal aus den physikalischen Eigenschaften der Gefahrenstoffe ergebe. 
Ein Anwohner regt an, eine Lärmschutzwand zum anliegenden Wohnhaus zu errichten. 
- Herr Lang weist darauf hin, dass die zu erwartenden Geräuschemissionen auf dem 
Grundstück der Westfalen AG hauptsächlich durch Lade- und Transportarbeiten 
sowie Lieferverkehr verursacht werden und somit nicht mit industriegebietstypischen 
Lärmimmissionen wie etwa bei produzierendem Gewerbe zu rechnen sei. Die I n-
dustriegebiete sind wie bisher nach den Vorgaben des Abstandserlasses gegliedert.

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Ein Bürger erkundigt sich, ob es bei einem Störfall zu einer Kontamination des Wassers 
im Kanal und damit verbunden zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers kommen 
kann. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass eine Kontamination des Kanalwassers mit t o-
xischen Gasen aufgrund der geringen Wirkdauer auszuschließen ist.  
Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Werksfeuerwehr auf dem Gelände der Westfalen AG 
geplant ist.  
- Herr Lang weist darauf hin, dass derartige Planungen nicht Bestandteil der Baulei t-
planung ist. Herr Haumann erläutert, dass ein Brandfall eine deutlich geringere G e-
fährdung für die Umgebung darstellt  als ein Austritt toxischer Gase. Auch gibt es in-
nerbetriebliche Schulungen für das Personal sowie ein Sicherheitskonzept für jede 
Anlage. Herr Möllers (Westfalen AG) weist darauf hin, dass die Westfalen AG A b-
stimmungen für ihre Anlagen mit der  Berufsfeuerwehr Münster trifft, und dass eine 
Werksfeuerwehr aufgrund der Größe der geplanten Anlage nicht vorgesehen ist.  
Ein Anwohner schlägt vor, einen Wall zu errichten, der eine Ausbreitung der toxischen 
Gase in einem Störfall verhindern soll, und zudem als Lärmschutz wirken kann.  
- Herr Haumann weist darauf hin, dass diese Vorgehensweise sich in vergleichbaren 
Vorhaben nicht bewähren konnte. Ein gasdichter Zauns ist z.B. aufgrund der not-
wendigen Dimensionierung nur schwer umsetzbar.  
Ein Anwohner weist darauf hin, das s innerhalb der derzeit landwirtschaftlich genutzten 
Flächen eine Drainage verläuft und äußert die Befürchtung das Gebiet könnte versump-
fen.  
- Herr Lang nimmt diesen Hinweis auf und  weist darauf hin, dass die Entwässerung 
des Gebietes mit dem zuständigen städtischen Amt abgestimmt wird. 
Ein Anwohner stellt die Frage, ob die Westfalen AG plant, benachbarte Flächen zukünf-
tig ebenfalls zu nutzen.  
- Herr Lang erläutert, dass dies derzeit nicht geplant ist.  
Ein Bürger stellt die Frage, ob keine alternativen St andorte mit besserer Eignung vo r-
handen sind.  
- Frau Lang erläutert, dass der Standort im bestehenden Industriegebiet Hessenweg 
eine vergleichsweise gute Eignung aufweist und die vorliegenden Untersuchungen 
auch an alternativen Standorten erfolgen müssten.  
Ein Anwohner äußert Bedenken, dass die Realisierung des Bauvorhabens mögliche 
Wertverluste von Grundstücken auslösen kann und so eine Erweiterung der Siedlungs-
flächen des Stadtteils Gelmer in südliche Richtung nicht mehr möglich ist.  
- Frau Klimek weist darauf hin, dass eine Siedlungsflächenerweiterung in Richtung 
Süden ohnehin planerisch nicht verfolgt werden soll.

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Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Errichtung von Kugeltanks zur Lagerung von Gas wie 
am bestehenden Standort Gremmendorf vorgesehen ist. 
- Herr Möllers weist darauf hin, dass eine Verwendung von Kugeltanks am Standort 
Gelmer nicht vorgesehen ist. 
Ein Anwohner erkundigt sich, wie sich im Störfallszenario eine mögliche Gaswolke ve r-
halten würde. 
- Herr Moellers weist darauf hin, dass am Standort Gel mer nur eine Zwischenlag e-
rung und Umverteilung der Stoffe geplant ist. Herr Haumann ergänzt, dass die Au s-
breitung einer möglichen Gaswolke im Störfall auf Grundlage physikalischer B e-
rechnungen simuliert wird  und Störfalle trotz vorsorglicher Abstandsberech nungen 
eigentlich ausgeschlossen werden können. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob es am bestehenden Standort Gremmendorf bereits zu 
Störfällen gekommen ist.  
- Herr Möllers weist auf einen Vorfall in Jahr 2007 hin, bei dem es zu einem Brand  
aufgrund eines technischen Defekts an einem Schlauch kam. Die auffällig hohe Zahl 
an Einsatzfahrzeugen und -kräften ergibt sich aus den Vorgaben für Brandfälle an 
derartigen Standorten. 
Ein Anwohner regt an, dass die in der Nähe befindliche Wagenburg vom geplanten 
Radweg tangiert wird und möchte sich erkundigen, ob es zu Nutzungskonflikten ko m-
men kann. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass ein möglicher Konflikt von der Verwaltung geprüft 
wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob in der Störfallanalyse ein „Dominoeffekt“ berücksichtigt 
wurde, und welche Auswirkungen er haben könnte. 
- Herr Haumann erläutert, dass ein solcher Dominoeffekt als äußerst unwahrschei n-
lich eingestuft wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich,  ob die toxischen Gase aus der aktiven Anlage in Gre m-
mendorf umgelagert werden. 
- Herr Möllers erläutert, dass das große Wachstum des Betriebs die neue Anlage n ö-
tig macht. Beispielsweise wird Ammoniak als Kältemittel immer mehr auf dem Markt 
nachgefragt Außerdem werden die Gase von Zuliefererbetrieben angeliefert.  
Ein Bürger möchte sich informieren, welche Sicherheitsvorkehrungen  in der geplanten 
Anlage getroffen getroffen werden. 
- Frau Klimek erläutert, dass ein Zugriff unbefugter P ersonen in  der Anlagenplanung 
berücksichtigt wird. 
Ein Bürger möchte sich informieren, welche r Realisierungszeitraum für die Anlage a n-
gestrebt wird.

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- Frau Klimek weist darauf hin, dass nähere Aussagen dazu erst Anfang 2019 getätigt 
werden können. 
Ein Bürger regt an, die innere Erschließung des Gebietes generell zu überdenken. Vo r-
geschlagen wird eine Verlegung des Erschließungsstiche s in Richtung Nordosten. Der 
Radweg sollte entlang der vorhandenen Wallhecke geführt werden, sodass die Parka n-
lage entfallen kann.  
- Herr Lang erläutert, dass das Erschließungskonzept und die Grünflächenplanung 
aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen und nur geringfügig angepasst 
wurden. Alternative Varianten werden geprüft.  
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bedankt sich Bezirksbürge r-
meisterin Klimek bei dem Büro Wolters Partner für die Vorstell ung der Planung sowie 
bei Frau Gierecker, Frau Zaddach und den Gutachtern und bei allen Anwesenden für 
die informativen Wortmeldungen und Anregungen und schließt die Veranstaltung.  
Martina Klimek 
Bezirksbürgermeisterin Münster Ost

Beratungsverlauf (4)

02.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 31.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Sudmühlenstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Hessenweg 30a
  • Schifffahrter Damm
  • Schiffahrter Damm
  • Albersloher Weg 33
  • Zur Eckernheide
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Hessenbusch
  • Westerheide 3
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0299/2019
Typ
Vorlagen
Datum
11.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37