3372/2025
I., II. und III. Quartalsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln für 2025
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Anlage 2: Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_2025
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht II/2025 (Stand: 30.06.2025) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Im zweiten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 69 Beschwerdeverfahren. Davon wurden 34 Verfahren neu aufgenommen und 35 aus dem Vorberichtszeitraum fortge- führt (vgl. 5. Fallstatistik II/2025, S. 13). 2. Beschlusslage Der Rat der Stadt Köln beschloss am 0 3.07.2025 (0984/2025)1 die Weiterführung der Om- budsstelle über die Befristung 31.12.202 5 hinaus für ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026. Die Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin abgesichert. Auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren (AN/1146/2023) wurde ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses an den Kölner Flüchtlings- rat e.V. als Träger der Ombudsstelle in Höhe von jeweils 40.000 € für die Jahre 2025 und 2026 für die Verlängerung einer 0,5 Stelle zur Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle beschlos- sen. 2 2.1 Umsetzung der Kompetenzerweiterung Seit dem 15.06.2025 ist die zusätzliche 0,5 Stelle (19,5 Std.) im Zuge der Kompetenzerwei- terung mit Katharina Becker besetzt. Die Erweiterung der Kompetenzen fokussiert sich auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher sowie auf die Durchführung eines Monito- rings zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindeststandards bei der Betreuung geflüchteter Menschen. Auf der Basis des Gewaltschutzkonzeptes und anderen relevanten kinderrechtli- chen Normen, sollen kind- und jugendgerechte Beschwerdewege eingerichtet werden. Dafür ist zunächst eine Recherche zu bereits vorhandenen Materialien zur Vermittlung von Kinder- rechten erforderlich, ebenso wie eine Untersuchung von Projekten für geflüchtete Kinder und Jugendliche. Ziel ist es, bestehende Strukturen zu nutzen, um leichter in Kontakt mit den Kin- dern und Jugendlichen zu treten. Kooperationen mit anderen Gruppen und Projekten, wie zum Beispiel dem Bereich Jugend und Bildung des Kölner Flüchtlingsrats, werden ange- strebt. Im Idealfall erfolgt die Ansprache der Kinder und Jugendlichen in ihrer Lebenswelt, um ihnen niedrigschwellig Informationen über ihre Rechte und Beschwerdewege zu vermitteln. Denkbar ist unter anderem ein Infostand der Ombudsstelle bei Sommerfesten der Unter- künfte. Da die im Rahmen der letzten Kompetenzerweiterung durchgeführten 1 Grundlage dafür sind die Beschlüsse vom 10.05.2016 (1252/2016), 28.06.2016 (1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019), 16.09.2021 (1625/2021), 07.09.2023 (2090/2023) . 2 Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni- oren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. AN/1367/2024) eine Stärkung der Ombudsstelle mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle zum 31.10.2024. Seite 2 von 13 Familienveranstaltungen äußerst positiv aufgenommen wurden und sowohl Bedarfe ermittelt als auch die Bekanntheit der Ombudsstelle und ihrer Ombudspersonen gesteigert werden konnte, erscheint es denkbar, diese Veranstaltungen weiterhin anzubieten3. Das Monitoring bezogen auf die Einhaltung der Mindeststandards zur Betreuung geflüchteter Menschen, soll über die im letzten Jahr erfassten Personalschlüssel hinaus gehen. Ein ge- nauer Umsetzungsplan befindet noch in Bearbeitung und wird im nächsten Quartalsbericht vorgestellt. 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt In der Kategorie Gewalt sind Beschwerden eingegangen, die verbale Gewalt, wie etwa Bedro- hungen und Beleidigungen betreffen. Die gemeldeten Vorfälle umfassen beide mutmaßliche verbale Gewalt ausgehend von Sicherheitspersonal in Unterkünften gegenüber Bewohnen- den. Im Fall 25/01/13 berichtete eine Bewohnerin von einem Vorfall, bei dem sie von Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes verbal angegangen, beleidigt und unverhältnismäßig zurechtgewie- sen worden sein soll. Zudem berichtete sie von dem Gefühl, dass ein Sicherheitsmitarbeiten- der der Unterkunft Personen mit bestimmten Sprachkenntnissen bevorzuge. Die durch das Amt für Wohnungswesen übermittelte Stellungnahme des Sicherheitsdienstes unterscheidet sich sehr von der Schilderung des Konflikts von Seiten der Beschwerd eführerin. Nach Mittei- lung der Antwort des Amtes für Wohnungswesen zeigte die Beschwerdeführerin sich unzufrie- den. Daraufhin wurde ihr von Seiten der Ombudsstelle ein Mediationsgespräch zwischen den betreffenden Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes und i hr angeboten. Zum Ende des Be- richtszeitraums stand eine Antwort der Beschwerdeführerin auf das Angebot aus. Im Fall 25/04/02 kontaktierte ein Bewohner einer Unterkunft die Ombudsstelle und berichtete, dass er von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes beleidigt und ihm Gewalt angedroht worden sein soll, als er aufgrund seiner chronischen Schmerzen Essen mit a uf sein Zimmer nehmen wollte. Da alle Rückfragen und Kontaktaufnahmen von Seiten der Ombudsstelle un- beantwortet blieben, konnte die Beschwerde nicht weiterverfolgt werden und wurde geschlos- sen. Eine weitergeführte Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 über übergriffiges Verhalten von zwei Mitarbeitenden des Ausländeramtes der Stadt Köln, in dem von der betroffenen Per- son geschildert wird, dass diese ihm gegen seinen Willen seine Ausweisdokumente entnom- men haben und ein Foto von ihm gemacht haben sollen, ist zum Quartalsende weiterhin offen (24/09/12). Das am 13.11.24 gestellte Auskunftsersuchen an das Ausländeramt Köln blieb auch bis zum 2. Quartalsende unbeantwortet. 3.2 Diskriminierung Im zweiten Quartal 2025 gingen sechs neue Hinweise ein, die auf eine Diskriminierung an- knüpfend an Herkunft, ethnischer Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexueller Ori- entierung hindeuten. Insgesamt wurden vier Diskriminierungsfälle aus dem erste m Quartal 2025 und aus dem Jahr 2024 fortgeführt. Von den weitergeführten Fällen wurden zwei im zweiten Quartal abgeschlossen. „Im Fall 25/03/05 wurde ein anonymer Hinweis einer Mitarbeitenden zu mutmaßlichen rassis- tischen Äußerungen einer anderen Mitarbeiterin der Unterkunft aus dem ersten Quartal 2025 3 Siehe Jahresbericht der Ombudsstelle von 2024, (S. 6-9). Seite 3 von 13 weiterverfolgt. Es wird berichtet, dass die beschuldigte Person rassistische und diskriminie- rende Aussagen gegenüber bestimmten Bewohner*innengruppen tätigte, wobei sie angeb- lich Menschen aus der Ukraine bevorzugt behandele. Zudem wird angegeben, dass der Heimleiter der Unterkunft sich nicht zu diesen Äußerungen geäußert haben soll. Auf die Nachfrage beim Amt für Wohnungswesen, ob nachgewiesen werden kann, dass die beschuldigte Person an Präventionsschulungen teilgenommen hat, wurde unter anderem ein verpflichtendes Argumentationstraining genannt, in dem sich mit den Themen Vorurteile und rassistische Äußerungen auseinandergesetzt wird. Ähnliche Beschwerden über die Mitarbei- terin seien dem Sozialen Dienst nicht bekannt. Weiterhin gibt das Amt für Wohnungswesen an, dass die stetige Sensibilisierung der Mitarbeitenden durch unterschiedliche Maßnahmen ein solches Verhalten erschweren würde. Da die Schilderungen stark voneinander abwei- chen, konnte kein endgültiges Ergebnis im Beschwerdeverfahren erzielt werden. Die Ombudsstelle begrüßt, dass laut dem Amt für Wohnungswesen ein verwaltungsinterner Handlungsleitfaden für den Umgang mit Verdachtsfällen rassistischer Äußerungen beim Amt für Integration und Vielfalt sowie im Personal- und Verwaltungsmanagement in Bearbeitung ist. Gleichzeitig unterstreicht der Fall der mutmaßlichen rassistischen Äußerungen, dass Schulungen zu diesem Thema nicht zwangsläufig vor diskriminierendem Verhalten schützen. Auch in den Fällen 25/03/12, 25/04/11, 25/05/02, 25/05/07, 25/06/02 und 25/06/09 wurde die Ombudsstelle wegen mutmaßlicher Diskriminierung kontaktiert. Die Fälle wurden jedoch auf- grund von Nichtzuständigkeit oder Nichterreichbarkeit der Beschwerdeführenden geschlos- sen. Bei Nichtzuständigkeit wurde jeweils auf eine andere Beratungs- und Anlaufstelle verwie- sen. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im zweiten Quartal ging eine Beschwerde über sexuell Übergriffiges Verhalten bei der Om- budsstelle ein, in der sich eine Mutter eines 13-jährigen Mädchens über wiederholt unange- messenes und grenzüberschreitendes Verhalten eines männlichen Bewohners beschwerte (25/05/05). Sie gab an, dass ihre Tochter wiederholt einen älteren männlichen Bewohner in den Sanitäranlagen des Frauenbereichs angetroffen habe, insbesondere zu den Zeiten, in de- nen sie diese habe nutzen wollen. Betroffen seien sowohl die Toiletten als auch die Dusch- räume, auf die sie ausweichen mussten, da die Sanitäranlagen auf ihrem Stockwerk zu diesem Zeitpunkt defekt waren.4 Auch außerhalb der Unterkunft soll es einen Vorfall gegeben haben, bei dem der Mann ihrer Tochter auf dem Weg zum Einkaufen gefolgt sein soll. Laut der be- schwerdeführenden Mutter habe sie die Einrichtungsleitung über die Vorfälle informiert, diese habe jedoch erklärt, erst nach Bestätigung durch weitere Mitarbeitende tätig werden zu kön- nen. Auf Anfrage der Ombudsstelle wies das Amt für Wohnungswesen darauf hin, dass in solchen Fällen unmittelbar die zuständigen Fachkräfte der Sozialen Arbeit einzubeziehen seien. In einem persönlichen Gespräch vor Ort erklärte die Mutter, die Beschwerde nicht wei- terverfolgen zu wollen, da sie die Unterkunft mit ihrer Tochter innerhalb der nächsten 14 Tage verlassen werde. Aus Sicht der Ombudsstelle ist das Vorgehen in diesem Fall als deutlich unzureichend zu bewerten, da nach Bekanntwerden der geschilderten Vorfälle keine der Om- budsstelle bekannten Maßnahmen seitens der Einrichtung ergriffen wurden. 3.4 Verletzung der Menschenwürde 4 Dies ließ sich durch einen Ortsbesuch der Ombudsfrau bestätigen. Seite 4 von 13 In dieser Kategorie wurden vornehmlich Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse erfasst, die im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbringung bestehen. In einigen Geflüchtetenunter- künften bestehen anhaltende technische Mängel, die die Lebensbedingungen der B ewohne- rinnen und Bewohner erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem unzureichende bauliche Instandhaltung. Solche Mängel können nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Bewohnenden gefährden, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Bela stung führen und die Lebensqualität der Menschen erheblich beeinträchtigen. Eine zeitnahe und nachhal- tige Behebung dieser Probleme ist essenziell, um menschenwürdige Wohnverhältnisse sicher- zustellen und langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Auch beengte Wohnverhältnisse stellen eine erhebliche Herausforderung für die Bewohnenden in den Unterkünften dar 3.4.1 Allgemeiner Zustand der Unterbringungseinrichtungen Die Fälle 24/10/01 und 24/04/02 aus dem Vorjahr, in denen es sich um eine Stellungnahme des Amtes für Wohnungswesen zur Einschätzung des Gesundheitsamts zur Bewohnbarkeit der Unterkunft in der Sebastianstraße und die Frage nach der Minderung der Nutzungsgebüh- ren aufgrund von langanhaltender technischer Mängel geht, bleiben weiterhin unbeantwortet und daher in Bearbeitung. Im zweiten Quartal 2025 erreichten die Ombudsstelle drei Beschwerden zur baulichen Instand- haltung verschiedener Unterkünfte. Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Vielzahl von Mängeln in der Unterkunft in der Mün- delstraße bemängelt (25/04/04). Dazu zählen unter anderem Schimmelbefall, defekte oder fehlende Duschtüren und Duschköpfe, beschädigte Toilettenanlagen, stark verschmutzte Kü- chenbereiche sowie Schäden an der Außenfassade des Gebäudes. Die aufgeführten Bean- standungen konnten im Zuge eines Ortsbesuchs nachvollzogen und bestätigt werden. Nach Angaben des Amtes für Wohnungswesen seien die Schäden bekannt und es werde laufend an der Beseitigung dieser gearbeitet. Zudem sei ein Plan zur langfristigen Nutzung der Unter- kunft in Erarbeitung, bis dahin werde die Unterkunft jedoch weiterhin genutzt, da sie trotz des schlechten Allgemeinzustandes eine beliebte Unterkunft bei den Geflüchteten aufgrund der abgeschlossenen Wohneinheiten darstelle. Im Fall 25/06/13 wurde gegenüber der Ombudsstelle eine Beschwerde hinsichtlich unzu- reichender Ausstattung der sanitären Einrichtungen in der Unterkunft an der Vorgebirgsstraße geäußert. Konkret wurde das Fehlen von Duschköpfen und Duschvorhängen bemängelt. Das Problem bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit mehreren Monaten. Eine Mitarbeitende berichtete zudem, dass neu einziehende Personen inzwischen davon ausge- hen, sich eigene Duschköpfe anschaffen zu müssen, um die Duscheinrichtungen des Contai- nerbaus nutzen zu können. Darüber hinaus wurde bei einem Ortsbesuch an einem Tag mit Außentemperaturen über 30 °C festgestellt, dass die Aufenthaltsbedingungen in der Unter- kunft durch extreme Hitze erheblich beeinträchtigt werden. Den Bewohnenden stehen keine Möglichkeiten zur Verfügung, Standventilatoren in den Schlafräumen zu betreiben, da aus brandschutztechnischen Gründen ausschließlich USB-Steckdosen vorhanden sind. Zum Ende des Berichtszeitraums liegt der Ombudsstelle noch keine Antwort des Amtes für Wohnungs- wesen zum Zustand der Sanitäranlagen sowie zu einem Hitzeschutzplan vor. Zudem wurde im fortgeführten Fall 25/03/22 auf Schimmelbildung in einigen Schlafräumen der Unterkunft hingewiesen. Laut Aussagen der Mitarbeitenden vor Ort seien die Bewohnen selbstständig zur Beseitigung zuständig. In einer weiteren Beschwerde wurde sich über die hygienischen Zustände in einer Notunter- kunft beklagt (25/06/04). Den Vorwürfen wurden Fotos der Sanitäranlagen beigefügt, die einen stark verschmutzten und teilweise defekten Zustand dokumentier ten. Durch eine andere Seite 5 von 13 Beschwerde aus derselben Unterkunft wird ebenfalls auf den Defekt der Sanitäranlagen hin- gewiesen, was zu einer Erhöhung der Anzahl von Personen führt, die auf dieselben Toiletten angewiesen sind. Obwohl in Notunterkünften eine hohe Belegung mit vielen Personen üblich ist, muss dennoch sichergestellt werden, dass solche Umstände vermieden werden. Gegebe- nenfalls sollte eine personelle Aufstockung im Reinigungsbereich in Betracht gezogen werden, insbesondere in Situationen, in denen eine erhöhte Nutzer*innenfrequenz, etwa infolge tech- nischer Defekte, zu verzeichnen ist. Das Amt für Wohnungswesen erachtet den derzeitigen Einsatz des Reinigungspersonal als ausreichend. 3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse Zusätzlich zu den beiden weitergeführten Fällen aus dem ersten Quartal (25/03/17, 25/03/22) wurde auch im zweiten Quartal 2025 mehrfach beengter Wohnraum beanstandet und war Thema von insgesamt elf neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren. Besonders betroffen waren schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Familien mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende Privatsphäre und mangelnde Rückzugs- möglichkeiten führen bei den Betroffenen zu erheblichen Herausfor derungen. Insbesondere wurden mangelnde Erholungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie unzureichender Platz und fehlende Ruhe für konzentriertes Lernen beklagt. Vermehrt äußerten insbesondere Familien mit mehreren Kindern, die seit Jahren in Deutschland leben und weiterhin keinen privaten Wohnraum finden, ihre Unzufriedenheit. Mit zunehmendem Alter der Kinder steigt der Bedarf an Rückzugs - und Lernmöglichkeiten, w as die angespannte Wohnsituation zusätzlich ver- schärft (25/04/11, 25/04/05, 25/04/03). Zudem beklagten mehrere Beschwerdeführende das Fehlen geeigneter Rückzugsmöglichkeiten für Wöchnerinnen, was sich negativ auf deren Er- holung sowie auf einen ruhigen und geschützten Rahmen für die Betreuung des Neugebore- nen auswirkt (25/03/17, 25/04/05, 25/05/01). Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressour- cen kann bedauerlicherweise nur in wenigen Fällen, in denen beengte Wohnverhältnisse vor- liegen, Abhilfe geschaffen werden. 3.5 Schutzbedürftige Personen Minderjährige machten, ähnlich wie im ersten Quartal auch im zweiten Quartal 2025 den Großteil der von der Ombudsstelle erfassten schutzbedürftigen Personen aus, insbesondere im Zusammenhang mit der Kategorie „beengte Wohnverhältnisse“. Im Januar kontaktierte eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern in einer Notunter- kunft die Ombudsstelle, da sie dringend eine alternative Wohnung benötigte, um ihre Tochter, die sich zu diesem Zeitpunkt in Obhut des Jugendamtes befand, wieder dau erhaft bei sich aufzunehmen zu können (25/01/14). Das Wohnungsamt sah aufgrund der Gefahr durch den gewalttätigen Ex -Partner die Notwendigkeit einer 24 -Stunden-Sicherheitsüberwachung als Voraussetzung für eine geeignete Unterkunft. Diese Anforderung erschwerte die Suche nach einer passenden Wohnung, da keine abgeschlossenen Wohneinheiten mit entsprechender Überwachung zur Verfügung stehen. Auch das Jugendamt und die betroffene Frau unterschie- den sich in ihrer Einschätzung der Sicherheitsbedürftigkeit. Trotz der schriftlichen Stellung- nahme des Jugendamtes hielt das Wohnungsamt an seiner Einschätzung fest, sodass der Fall zum Quartalsende ohne Lösung für die Frau geschlossen wurde. Die Ombudsstelle kritisiert, dass das Wohnungsamt nicht für die Beurteilung der Lebensumstände zuständig ist, insbe- sondere wenn das Jugendamt bereits involviert ist, und dass dies die Bereitstellung dringend benötigten Wohnraums verzögert oder gar verhindert. Der Fall wurde im zweiten Quartal ab- geschlossen, da sich die familiäre Situation grundlegend verändert e und die Unterkunft ver- lassen werden musste. Seite 6 von 13 3.6 Weitere Themen Neben den bereits behandelten Schwerpunkten wurden weitere relevante Themen identifiziert, die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner betreffen. Diese umfassen unterschiedliche Aspekte, die sowohl individuelle als auch strukturelle Herausforderun- gen widerspiegeln. 3.6.1 Benutzungsgebühren Im zweiten Quartal 2025 sind keine neuen Beschwerden bzgl. der Benutzungsgebührenbe- scheide und die damit einhergehenden Rückmeldungen zu den Widersprüchen und unzumutbare finanzielle Belastung für die Betroffenen eingegangen. Insgesamt bleiben 15 Fälle aus diesem und dem Vorjahr offen. Das Ergebnis de r im Januar 2025 eingereichten Klage des „Arbeitskreis (AK) Politik“ vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungs- gebühren für Geflüchtetenunterkünfte wird weiterhin abgewartet. Die im Wohnungsamt einge- reichten Widersprüche gegen die im Januar 2024 ergangenen Änderungsbescheide werden wei- terhin bearbeitet. 3.6.2 Abmahnungen und Verbote Im Januar 2025 wurde die Ombudsstelle von einer alleinerziehenden Mutter kontaktiert, die berichtete, dass ihr ohne vorherige Abmahnung am Abend mitgeteilt worden sei, dass sie das Hotel bereits am nächsten Morgen verlassen müsse (25/01/12). Ihr soll mit der Polizei gedroht worden sein, falls sie der Aufforderung nicht nachkomme. Als Kontaktweg wurde un- ter anderem WhatsApp von den Mitarbeitenden des Hotels zur Beschwerdeführerin genutzt. Als Begründung für den Auszug wurde angegeben, dass sie in ihrem Zimmer gekocht habe, was in Beherbergungsbetrieben untersagt ist. Als Nachweis der Kochaktivitäten wurde eine Herdplatte neben dem Bett der Beschwerdeführerin herangezogen, welche bei einer Bege- hung des Zimmers durch Hotelmitarbeitende in alleiniger Anwesenheit der minderjährigen Tochter festgestellt worden sein soll. Auf Nachfrage der Ombudsstelle bei dem Amt für Woh- nungswesen, wurde von Seiten des Hotelbetreibers angegeben, dass die Beschwerdeführe- rin bereits mehrfach mündlich wegen Kochens auf dem Zimmer ermahnt wurde, die Frau gibt der Ombudsstelle gegenüber an, lediglich Essen erwärmt zu haben. Eine schriftliche Abmah- nung wurde nicht ausgesprochen, obwohl Abmahnungen in der Regel in schriftlicher Form zu erfolgen haben. Des Weiteren erhielt die Ombudsstelle die Antwort, dass das Betreten der Zimmer der Bewohnenden ohne deren Anwesenheit oder in alleiniger Anwesenheit Min- derjähriger bei akuter (Brand-)Gefahr möglich sei, sodass der Hotelbesitzer es als angemes- sen erachte, das Zimmer ohne Anwesenheit der Beschwerdeführenden zu betreten. Das Amt für Wohnungswesen gab an, die Hausordnung des Hotels nicht vorliegen zu haben und daher nicht an die Ombudsstelle weitergegeben werden kann. In der Vergangenheit wurden der Ombudsstelle auf Nachfrage jedoch auch die Hausordnungen von Hotelbetrieben zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Nachfrage ist für das dritte Quartal vorgesehen. Da- her konnte bislang nicht abschließend geprüft werden, ob das Verhalten des Hotelbesitzers einen Verstoß gegen die Hausordnung darstellte. Laut der Beschwerdeführenden wurde ihr kein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt, sie wurde lediglich beim Einzug darüber in Kenntnis gesetzt5. 5 In der Hausordnung zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Unterkünften der Obdachlosenhilfe und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln ist aufgeführt: (1) Jeder Bewohner einer Obdachlosenunterkunft oder eines Übergangswohnheims erhält beim Einzug eine Ausfertigung dieser Hausordnung. Seite 7 von 13 Eine alleinerziehende Mutter von sechs Kindern und einem Pflegekind mit geistiger Behinde- rung, die seit etwa acht Jahren in einer Unterkunft lebt, wandte sich telefonisch an die Om- budsstelle und schilderte ihre Situation (25/04/06). Ihre Kinder seien tagsüber nicht in der Un- terkunft, da sie in die Schule gehen und nachmittags unternehme sie meist etwas mit ihnen, insbesondere bei gutem Wetter, abends würden sie jedoch stets zurückkehren und in der Un- terkunft schlafen. Der Sicherheitsdienst habe nun behauptet, sie halte sich nicht dauerhaft in der Unterkunft auf und verstoße damit gegen die Hausordnung, die ein Fernbleiben aus der Unterkunft von mehr als drei Tagen nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin eine schriftliche Abmeldung der Stadt Köln aus der Unterkunft zwei Tage vor den Osterfeier- tagen. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung für diese Entscheidung noch eine In- formation zu einer Alternativunterkunft, es wurde lediglich auf den Tagesdienst des Amtes für Wohnungswesen hingewiesen. Es wurde der betroffenen Frau wiederholt von den Mitarbei- tenden vor Ort mitgeteilt, dass sie die Unterkunft bis spätestens 22 Uhr zu verlassen habe. Die Mutter gab gegenüber der Ombudsstelle an, dass sie aufgrund der Angst vor der Aufforderung, die Unterkunft zu verlassen, während der Feiertage zu einer Freundin gehe, um Ruhe und Unterstützung zu finden. Infolge dieser Umstände zog die Frau einen Anwalt hinzu. Die zuständige Person im Amt für Wohnungswesen war zur Kommunikation mit der Ombuds- stelle nicht bereit. Unter Berücksichtigung der großen Besorgnis der alleinerziehenden Mutter hinsichtlich der bevorstehenden Feiertage, an denen das Amt nicht erreichbar war, äußert die Ombudsstelle scharfe Kritik an der Vorgehensweise des Wohnungsamtes. Das Wohnungsamt gab auf Nachfrage an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der Unterkunft abgemeldet wurden, da sie sich dort nicht aufhalten würden. Grundlage hierfür sei das Protokoll des Sicherheitsdienstes. Wieso dieses Protokoll als wahrheitsgemäße Dar- stellung erachtet wird und nicht die Schilderung der Bewohnenden, wird nicht erläutert. Laut Angaben der Verwaltung wurde die Abmeldung nach einer „erneuten Prüfung“ zurückgezogen. Diese Mitteilung erfolgte drei Monate nach Eingang der Beschwerde bei der Ombudsstelle. Die Vorgehensweise bei der Abmeldung wird sowohl von der betroffenen Mutter als auch von der Ombudsstelle als äußerst intransparent empfunden. Es bleibt unklar, aus welchen Grün- den eine erneute Prüfung der Abmeldung durchgeführt wurde und ob das Hinzuziehe n eines Anwalts dafür von Bedeutung war. Aus Sicht der Ombudsstelle ist es von wesentlicher Bedeu- tung, dass alle Mitarbeitenden des Amtes darauf achten, keine betroffenen Personen durch ihr Handeln unnötig in Sorge zu versetzen. Besonders im Umgang mit schutzbedürftigen Per- sonen sollte eine sensible und unterstützende Haltung eingenommen werden. Die Ombuds- stelle handelt im Interesse der betroffenen Personen und ist keinesfalls als Gegenpartei des Amtes für Wohnungswesen zu verstehen. 3.6.3 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde Auch im zweiten Quartal 2025 wurde die Ombudsstelle von Personen mit Beschwerden über die lange Bearbeitungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz der Aus- länderbehörde kontaktiert. Die Unsicherheiten, die durch unklare Verfahrensabläufe und ver- zögerte Rückmeldungen entstehen, führen bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress und Frustration. Insbesondere wurden die weitreichenden Konsequenzen kritisiert, die sich aus dieser Situation ergeben , g enannt wurden unter anderem die Nichtbewilligung eines Wohnberechtigungsscheins, Schwierigkeiten bei der Rückmeldung an Arbeitgeber, der Ver- lust von Ausbildungs - oder Mietvertragsmöglichkeiten, die Einstellung von Sozialleistungen sowie persönliche Gründe, wie das Nichtantreten von Reisen zu Hochzeiten oder Beerdigun- gen (25/01/07, 25/01/10, 25/03/09, 25/03/19, 25/05/07, 25/06/01, 25/06/07, 25/07/06). Seite 8 von 13 Obwohl die personellen Engpässe der Behörde bekannt sind, sieht die Ombudsstelle weiterhin dringenden Handlungsbedarf, um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Ziel muss es sein, bestehende Benachteiligungen zu reduzieren und für die Betroffenen einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Leistungen und grundlegenden Lebensbedingungen sicherzustellen.. 3.6.4 Verlegungspraxis Die aus dem ersten Quartal fortgeführten Beschwerde 25/01/12, in dem einer alleinerziehen- den Frau kurzfristige Verlegung durch den Inhaber einer Hotelunterkunft angekündigt wurde, bei der ihr weniger als 24 Stunden Vorlauf gewährt worden sein soll, wurde bereits unter 3.6.2 Abmahnungen und Verbote aufgeführt, ist jedoch auch unter dem Aspekt einer ord- nungsgemäßen Verlegungspraxis zu betrachten. Die Beschwerdeführerin berichtet davon, dass der Hoteleigentümer sie spät abends über WhatsApp kontaktiert und sie aufgefordert habe das Hotel zu verlassen und mit der Einschaltung der Polizei bei Nichtnachkommen der Aufforderung gedroht haben soll. Einen Nachweis hierfür konnte sie jedoch nicht erbringen. Sie gibt an das Hotelzimmer mit einem Teil ihrer Habseligkeiten verlassen zu haben. Als die Frau am darauffolgenden Tag den Rest ihres Gepäcks abholen wollte, soll der Frau der Zu- gang zu ihrem Zimmer verweigert worden sein. Erst am Montag der darauffolgenden Woche habe sie ihre persönlichen Gegenstände abholen dürfen. Die Nutzung von WhatsApp zur Übermittlung und Bekräftigung von Umzugsaufforderungen im Allgemeinen und im Besonde- ren zu einer späten Uhrzeit schätzt die Ombudsstelle als problematisch ein. Seitens des Am- tes für Wohnungswesen wurde sich gegen eine direkte Kontaktaufnahme der Ombudsstelle mit den Hotelbetreiber*innen ausgesprochen, da es als Vertragspartner für den ordnungsge- mäßen Ablauf zuständig sei, auch die Hausordnung wurde nicht ausgehändigt. Infolgedes- sen stellt sich die Frage, in welchem Rahmen die Ombudsstelle noch Handlungsspielräume bei Beschwerden im Kontext der Hotelunterbringung hat, es ist anzumerken, dass regelmä- ßig Beschwerden zur Hotelunterbringung eingehen. Aus Sicht der Ombudsstelle wäre es da- her dringend erforderlich, Maßnahmen zu prüfen, die die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Einhaltung offizieller Regelungen durch die Hoteleigentümer*innen gewährleisten. Es sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber nicht willkürlich handeln und klare, überprüf- bare Vorschriften für ihre Praxis existieren. In einem Fall aus dem zweiten Quartal 2025 beschwerte sich ein Mann über eine kurzfristige Verlegung. Er gab an, dass ein Mitarbeiter der Stadt Köln die Wohneinheit, in der er mit sei- ner Familie lebte, zur Begutachtung eines Schimmelbefalls betreten wollte. Da dieser Mitar- beiter bereits mehrfach vor Ort gewesen sei und sich aus Sicht des Beschwerdeführers keine Verbesserung ergeben habe, verweigerte er dem städtischen Mitarbeiter den Zugang. In der Folge kam es zu einem Streit. Am folgenden Morgen wurde dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage mitgeteilt, dass er die Unterkunft innerhalb einer Stunde zu verlassen habe. Als Begründung wurde der Vorfall am Vorabend genannt. Im Zusammenhang damit wurde ihm vorgeworfen, dem städtischen Mitarbeiter Schläge angedroht zu haben – was der Beschwerdeführer bestreitet. Zum Zeitpunkt der Verlegung befanden sich seine Kinder in der Schule. Der Beschwerdeführer sah von einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeverfah- rens ab, sodass der Fall als zurückgezogen abgeschlossen wurde. Seite 9 von 13 4. Empfehlungen Sämtliche im Jahresbericht formulierten Empfehlungen haben weiterhin Bestand und werden in den Quartalsberichten aus Gründen der Dopplung nicht erneut vollständig aufgeführt. Folgende Handlungsempfehlungen wurden im ersten Quartal aufgeführt: Die Ombudsstelle empfiehlt: In Bezug auf die Prävention von Gewalt und Konflikten: • Eindeutige Hinweise auf Gewaltvorfälle in Einrichtungen konsequent und zeitnah zu bearbeiten und mit geeigneten Maßnahmen zu beantworten. Dazu sind transparente Verfahren sowie klare und konsequente Regelungen für den Umgang mit Fehlverhal- ten, sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Bewohnenden, festzulegen und umzuset- zen. In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: • Erweiterung der Schulungsangebote für Beschäftigte der Stadt, Betreuungsträger und Sicherheitsdienstmitarbeitende mit Fokus auf diskriminierungskritische Fortbildungen. • Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten für Bewohnende, Qualifizierung von Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur Stärkung eines respektvol- len Miteinanders. • Die Entwicklung eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit Verdachtsfällen ras- sistischer Äußerungen durch Mitarbeitende in Unterbringungseinrichtungen. In Bezug auf das Personal in Beherbergungsbetrieben: • Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Personal aus städtischen bzw. trägerge- führten Unterbringungseinrichtungen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Präven- tions- und Sensibilisierungsangebote, um Ungleichbehandlungen zwischen Bewoh- nenden in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen so gering wie möglich zu halten. In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: • Informationen zu Umzügen oder baulichen Maßnahmen erst bei gesicherten Angaben und in transparenter, abgestimmter Form weiterzugeben, um Sorgen und Ängste bei den Bewohnenden zu vermeiden. • Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus- schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen, um Nachteile für Betroffene aufgrund subjektiver Bewertungen oder früherer Auseinan- dersetzungen zu vermeiden. • Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. Dabei sind insbesondere individuelle Belastungslagen wie Schwangerschaften, psychische Erkrankungen und familiäre Umstände zu berücksichtigen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde: • Zeitnahe Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunikation und Begründung bei längeren Wartezeiten, um Nachteile für Betroffene zu vermeiden und chancengleichen Zugang zu Leistungen sicherzustellen und das Gefühl von Dis- kriminierung zu verhindern. Seite 10 von 13 In Bezug auf Abmahnungen und Verbote: • Beschwerden und Bedenken der Bewohnenden als Anlass für einen konstruktiven Di- alog zu sehen, anstatt als potenziellen Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. • Die Anwendung oder Androhung von unmittelbarem Zwang sowie polizeilichen Maß- nahmen (im Zusammenhang mit Verlegungen ) nur als äußerstes Mittel in klar doku- mentierten Einzelfällen einzusetzen. Vorrangig sind dialogische Lösungsansätze und unterstützende Maßnahmen anzubieten, um Eskalationen zu vermeiden und das Ver- trauen der Betroffenen in die Verfahren zu stärken. Auf Grundlage der im zweiten Quartal bearbeiteten Fälle, ergeben sich folgende neue Hand- lungsempfehlungen: Die Ombudsstelle empfiehlt: In Bezug auf das Aushändigen von Hausordnungen: • neben der Aushändigung der jeweiligen Hausordnungen in Papierform an die Bewoh- nende, sollten diese auch erläutert werden. Bei Bedarf sollten zudem Exemplare in der jeweiligen Muttersprache angeboten werden, um sicherzustellen, dass die Bewohnen- den über die geltenden Regelungen vollumfänglich informiert sind. Dies könnte im Ide- alfall dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeu- gen. Diese Information sollte auch an die Hoteleigentümer*innen weitergegeben wer- den, um sicherzustellen, dass alle Parteien gleichermaßen über die empfohlenen Vor- gehensweisen informiert sind. In Bezug auf Abmahnungen und Verbote: • Abmahnungen stets in schriftlicher Form zu übermitteln, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten und eine nachvollziehbare Dokumentation zu ermöglichen. In Bezug auf den Zustand der Unterbringungseinrichtungen: • bei Bedarf das Reinigungspersonal in Notunterkünften (kurzfristig) aufzustocken, ins- besondere dann, wenn durch Defekte nur noch einzelne Sanitäranlagen von einer er- höhten Anzahl an Personen genutzt werden müssen. • vor allem in den Objekten in der Mündelstraße und Vorgebirgstraße bestehende Mög- lichkeiten zur Verbesserung der sanitären Ausstattung auszuschöpfen. Dazu zählen insbesondere das Anbringen fest verbauter Duschköpfe sowie der Einbau von Dusch- türen anstelle von Duschvorhängen, zur Stärkung der Privatsphäre und zur konse- quenteren Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts. In Bezug auf hohe Temperaturen: • einen Hitzeschutzplan zu erstellen und diesen in die Mindeststandards zu implemen- tieren, um einen festgelegten Handlungsleitfaden bei extrem hohen Temperaturen zu gewährleisten, welcher insbesondere in Containerunterkünften relevant ist. In Bezug auf Kommunikationswege: • auf datenschutzkonforme Kanäle zurückzugreifen und auf die Nutzung von Diensten wie WhatsApp zu verzichten. • Bewohner*innen grundsätzlich zwischen 9:00 und 18:00 Uhr zu kontaktieren, um die Privatsphäre der Betroffenen zu respektieren und die Einhaltung der Ruhezeiten Seite 11 von 13 sicherzustellen, spätere Kontaktaufnahmen sollten nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen und keinesfalls nach 22:00 Uhr. Seite 12 von 13 5. Fallstatistik II/2025 Ombudstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2025 (Stand: 30.06.2025) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahres- abschluss 2025) gesamt fortgeführt neu in 2 / 2025 abso- lut % abso- lut % absolut % Fallzahlen 68 100 34 100 34 100 namentlich / anonym namentlich 54 79 28 82 26 76 anonym 14 21 6 18 8 24 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 35 51 19 56 16 47 Freiwillige 0 0 0 0 0 0 Professionelle 17 25 12 35 5 15 andere 1 1 0 0 1 3 Vorermittlung ja 17 25 11 32 6 18 nein 51 75 23 68 28 82 Aufgabenbereich ja 53 78 30 88 23 68 nein 15 22 4 12 11 32 vor Ort ja 19 28 9 26 10 29 nein 49 72 25 74 24 71 Befragung ja 35 51 15 44 20 59 nein 33 49 19 56 14 41 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 37 54 26 76 11 32 GA 1 1 0 0 1 3 and. Ämter 4 6 3 9 1 3 and. Akteure 0 0 0 0 0 0 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) Abgabe/Verweis 9 13 4 12 5 15 Vermittlung 1 1 0 0 1 3 Bearbeitungstand offen 26 38 21 62 5 15 geschlossen 42 62 13 38 29 85 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 3 4 2 6 1 3 MW-Verstoß 8 12 6 18 2 6 Diskriminierung 10 15 4 12 6 18 sex. Übergriff 1 1 0 0 1 3 andere 61 90 32 94 29 85 Unterbringung (Mehr- fachnennung möglich) WH 38 56 24 71 14 41 gewerbl. Unterkunft 2 3 2 6 0 0 privat 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 4 6 1 3 3 9 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 46 68 32 94 14 41 ohne schutzbed. Pers. 70 103 45 132 25 74 Rechtfertigung der Be- schwerde voll 19 28 9 26 10 29 nein 2 3 0 0 2 6 teilweise 14 21 5 15 9 26 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 5 7 1 3 4 12 Seite 13 von 13 nein 13 19 4 12 9 26 teilweise 5 7 4 12 1 3 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 0 0 0 0 0 0 nein 13 19 4 12 9 26 teilweise 0 0 0 0 0 0 ungeklärt 6 9 2 6 4 12 Bewertung nicht möglich/entfällt 14 21 2 6 12 35 zurückgezogen 6 9 2 6 4 12
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 24.02.2026 3372/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 24.02.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 26.02.2026 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 06.03.2026 I., II. und III. Quartalsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln für 2025 Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß den Ratsbeschlüssen vom 10. Mai 2016 und 28. Juni 2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur städtischen Unterbringung von Geflüchteten in Köln. Das Fein- konzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Verlängerung der Ombudsstelle und der weiteren Stelle bis Ende 2026 Es konnte trotz Einsparvorgaben der Kämmerei für freiwillige Leistungen mit dem Be- schluss der Vorlage 0984/2025 durch den Rat am 3. Juli 2025 eine Verlängerung der Ombudsstelle bis Ende 2026 erreicht werden. Zugleich wurde die Kompetenzerweite- rung der Ombudsstelle (Kinderschutz, Gewaltschutz) um eine halbe Stelle bis Ende 2026 gesichert. Diese halbe Stelle ist besetzt mit Frau Katharina Becker. Die bisherige Inhaberin der regulären Ombudsstelle Frau Darja Wartenpfuhl verlässt vorübergehend die Stelle zum 1. März 2026. Ihre Nachfolgerin wird Frau Jana Ma- thes. Die zweite Ombudsfrau bleibt Frau Shokoh Daryaei Tabar. Zu den Empfehlungen der Ombudsstelle in den Quartalsberichten I, II und III des Jah- res 2025 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Prävention von Gewalt und Konflikten Die Fachkräfte der sozialen Arbeit - sowohl der beauftragten Betreuungsträger als auch des Sozialen Dienstes des Amtes für Wohnungswesen - reagieren auf Gewalt- vorfälle zeitnah mit Interventionen und Gesprächen. Sie werden dabei unterstützt und beraten von dem Gewaltschutzkoordinator des Sozialen Dienstes und in den großen Einrichtungen von den Mitarbeitenden, bei denen Stellenanteile zum Gewaltschutz ge- mäß dem Ratsbeschluss vom 3. Juli 2025 (Vorlage 0941/2025) verortet sind. 2 Unabhängig von der fallbezogenen Arbeit der Fachkräfte der sozialen Arbeit reagiert der Gewaltschutzkoordinator im Rahmen seines laufenden Monitorings aktiv auf be- kannt gewordene Gewaltvorfälle. Bei einer entsprechenden fachlichen Einschätzung wird das Gespräch mit den zuständigen Fachkräften der Sozialen Arbeit gesucht, um eine gemeinsame Einschätzung der Situation vorzunehmen und das weitere Vorge- hen abzustimmen. Es finden regelmäßige Schulungen zum Thema Gewaltschutz statt. Damit besteht eine etablierte und breit aufgestellte Struktur zur zeitnahen Bearbeitung von Gewaltvorfällen aller Art. In den großen Einrichtungen wird zudem an der Erstel- lung von einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepten gearbeitet. Auf der Grund- lage des städtischen Konzeptes wird hier die Situation vor Ort mit ihrer jeweils unter- schiedlichen räumlichen Situation in Verbindung mit der jeweiligen Belegung und An- gebotsstruktur berücksichtigt. Schutz vor Diskriminierung Alle Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen sind letztmalig im Herbst 2025 bei verpflichtenden Schulungen zu den Hintergründen und besonderen Bedarfen von Geflüchteten mit LSBTIQ+ Hintergrund informiert und sensibilisiert wor- den. Auch bei den Betreuungsträgern werden entsprechende Schulungen durchge- führt. Darüber hinaus gibt es ein breites und betreutes Angebot von Antidiskriminierungs- fortbildungen für Beschäftigte der Stadt Köln. Bei Dienstbesprechungen, Personalge- sprächen und im kollegialen Austausch sowie in der Arbeit des Gewaltschutzkoordina- tors werden Fragestellungen zu Distanz und Nähe, wertschätzendem Umgang, Schutz vor Diskriminierung, Unterstützung von Geflüchteten bei der Durchsetzung ih- rer Rechte und im Sinne des Empowerments laufend aufgegriffen. Diskriminierungsbezogene Vorfälle und Hinweise werden auch im laufenden Monito- ring berücksichtigt und werden bei Bedarf mit den Beteiligten reflektiert und entspre- chende Handlungsoptionen besprochen. Durch die Dokumentation besteht auch die Möglichkeit, bei wiederkehrenden Mustern entsprechend präventive Maßnahmen an- zubieten. In dem im Januar 2026 abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren für die Bewa- chungsdienstleistungen in den Unterkünften für Geflüchtete wurde die regelmäßige Schulung der Sicherheitskräfte in Bezug auf Rassismus und Diskriminierung fest ver- ankert. Sie ist somit gewährleistet. Personal in Beherbergungsbetrieben Das Personal in Beherbergungsbetrieben steht ausschließlich in einem Arbeitsverhält- nis mit der oder dem Betreiber*in des jeweiligen Beherbergungsbetriebes und unter- liegt nicht den Weisungen des Sozialen Dienstes der Stadt Köln. Dies beinhaltet auch Fortbildungen jeglicher Art. Es ist zudem nicht Aufgabe des Personals von Beherber- gungsbetrieben, in irgendeiner Weise gegenüber den beherbergten Geflüchteten sozi- alarbeiterisch tätig zu werden. Würden Schulungen für das Personal zur Auflage bei Vereinbarungen mit Beherbergungsbetrieben gemacht werden, hätte dies entspre- chende Kosten zur Folge, die in der jetzigen Haushaltslage nicht darstellbar sind. 3 Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen Vor erforderlichen Verlegungen und Umzügen erfolgt stets eine rechtzeitige und in der Verwaltung abgestimmte schriftliche oder mündliche Information der Betroffenen. Diese erhalten damit die Möglichkeit, sich einerseits auf den Umzug vorzubereiten, sich anderseits gegebenenfalls in Selbsthilfe mit Wohnraum zu versorgen. Umzüge werden stets von den zuständigen Fachkräften der sozialen Arbeit als Ansprechpart- ner*innen eng begleitet, um aufkommende Sorgen und Ängste aufzufangen. Entscheidungen über Verlegungen werden im Rahmen des Belegungsmanagements von den Fachkräften des Sozialen Dienstes stets nach fachlichen Gesichtspunkten wie etwa zur Verfügung stehende Plätze, Vulnerabilität/ Erkrankungen der Betroffe- nen, Kompatibilität mit den übrigen Bewohnenden und lokaler sozialer Anbindung ge- troffen. Bei Personen mit besonderem Schutz- oder Unterstützungsbedarfen, kann er- gänzend der Gewaltschutzkoordinator beratend einbezogen werden, sofern eine an- stehende Verlegung eine erhöhte Sensibilität oder besondere Rücksichtnahme erfor- dert. Im Rahmen der derzeit stattfindenden verdichteten Belegung zur effizienteren Ausnut- zung bestehender Unterbringungsressourcen wird soweit wie möglich auf Vulnerabili- tät und familiäre Belange Rücksicht genommen. Dies bedeutet jedoch weder, dass vulnerable Personen von Umzügen per se ausgenommen werden können, noch dass stets die Verfügbarkeit einer optimalen Unterkunft gegeben ist. Schul- und Kitawechsel müssen gegebenenfalls bei Verlegungen mit in Kauf genom- men werden. Wartezeiten bei der Ausländerbehörde Angesichts der hohen Arbeitsbelastung bei gleichbleibender Personalausstattung sind längere Wartezeiten nicht zu vermeiden. Das Ausländeramt arbeitet kontinuierlich an einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zur Ausstellung von Aufenthaltspapieren. Regelmäßige kurzfristige Änderungen des Rechtsrahmens auf nationaler und europäi- scher Ebene im Aufenthaltsrecht durch Gesetzgebung und Rechtsprechung führen je- doch zu einer stetigen Neujustierung der Umsetzung. Dies nimmt Zeit in Anspruch, die letztlich auch im Interesse der Betroffenen ist, die nicht nur Anspruch auf eine schnelle, sondern vor allem auf eine rechtskonforme Bescheidung haben. Abmahnungen und Verbote Sachlich vorgetragene Beschwerden und Bedenken werden immer aufgenommen und bedacht. Sie können nicht gegen die Hausordnung verstoßen, weil diese den Fall der Beschwerden nicht regelt. Heimleitung und Fachkräfte der sozialen Arbeit erheben selbstverständlich aber ebenso den Anspruch, mit Respekt behandelt zu werden und sollten auch im Rahmen von Beschwerden entsprechend behandelt werden. Bei geplanten Verlegungen steht zunächst die umfassende Information der Betroffe- nen und das Darlegen der Notwendigkeit der Verlegung im Vordergrund. Es werden mit den zu Verlegenden in der Regel Einzelgespräche geführt, um deren Befürchtun- gen und Ängsten zu begegnen. In mit der Verlegung verbundenen organisatorischen Fragen wie Ummeldung, Schulwechsel etc. wird immer Unterstützung geleistet. 4 Die Fachkräfte der sozialen Arbeit haben selbst kein Interesse, vorschnell Verlegun- gen mit Ordnungsverfügung und Zwang durchzusetzen, zumal solche auch mit einem erheblichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand verbunden sind. Eine Verlegung unter Androhung von Zwang ist immer das letzte Mittel. Da es in nächster Zeit zu mehr Verlegungen kommen wird, wird aber auch zwangsläufig die Zahl der Verlegun- gen mit Ordnungsverfügung ansteigen. Abmahnungen von kleineren Verstößen gegen die Hausordnung - zum Beispiel Ab- stellen des Kinderwagens im Flur, Lärm, Verschmutzung der Gemeinschaftsküche - im Sinne von Ermahnungen und Hinweisen werden auch in Zukunft mündlich erfol- gen, um eine unnötige Bürokratisierung des Miteinander und Eskalationen (Einschal- tung von Anwält*innen) zu vermeiden. Aushändigen von Hausordnungen Die Fachkräfte der sozialen Arbeit stehen für Rückfragen zur Hausordnung im Rah- men ihrer Sprechstunden zur Verfügung. Ein Durchgehen der gesamten Hausordnung mit jeder einzelnen Person ist nicht leistbar. Übersetzungen der Hausordnung sind in Arbeit. Verbreitete Verstöße gegen die Hausordnung werden in Bewohner*innenver- sammlungen für alle thematisiert und die geltenden Regelungen erläutert. Auch erfol- gen bei erstmaligen leichten Verstößen zunächst nur Hinweise auf die Hausordnung und nicht direkt Abmahnungen. Zustand der Unterbringungseinrichtungen Defekte in Sanitäranlagen werden in der Regel schnellstmöglich behoben. Sie sind je- doch teilweise auch auf Bewohner*innenverhalten zurückzuführen. Die Reinigungs- intervalle in Gemeinschaftssanitäranlagen sind mit mehreren desinfizierenden Reini- gungen am Tag bereits sehr hoch, so dass eine weitere Erhöhung nicht zielführend ist. Das Problem der abmontierten Duschköpfe ist bekannt und wird durch Aufklärung an- gegangen. Feste Duschköpfe sind unter hygienischen Gesichtspunkten und mit Blick auf die Wartung allerdings nicht praktikabel. Entfernte Duschvorhänge werden umge- hend ersetzt. Hohe Temperaturen Das Problem der Aufheizung betrifft in erster Linie Wohncontainer aufgrund ihrer Bau- weise aus Metall und ihrer im Vergleich zu konventioneller Bauweise eingeschränkten Isolierung. Es werden Maßnahmen ergriffen, wie etwa das Besprengen der Container mit Wasser und das Aufstellen von Ventilatoren in Gemeinschaftsräumen. Ansonsten stehen die untergebrachten Geflüchteten vor dem gleichen Problem wie etwa Bewoh- ner*innen von Dachgeschosswohnungen. Es besteht aber in der Regel die Möglich- keit, schattige Orte im Freien oder beispielsweise öffentliche Grünanlagen oder Ein- richtungen aufzusuchen. Kommunikationswege Der Schutz von personenbezogenen Daten hat einen hohen Stellenwert. Allerdings sollten Kommunikationswege nicht unnötig durch Verschlüsselungssysteme erschwert 5 werden. Die Nutzung von WhatsApp ist nach hiesiger Kenntnis nur in einem einzigen Standort durch den Betreiber eines Beherbergungsbetriebes erfolgt und dies mit vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen. Die Geflüchteten sind grund- sätzlich frei, über ihr Kommunikationsverhalten selbst zu bestimmen. Heimleitungen, Fachkräfte der sozialen Arbeit und Hausmeister*innen haben tagsüber feste Dienst- zeiten, so dass abendliche Kontaktaufnahmen zu den Geflüchteten die Ausnahme darstellen und wirklich nur auf dringende Fälle beschränkt sein sollten. Die Vertreterinnen der Ombudsstelle, die Sachgebietsleitung des Sozialen Dienstes, die Stabsstelle Management Flüchtlingsunterbringung, die Stabsstelle Öffentlichkeits- arbeit sowie die Abteilungsleitung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswe- sen und eine Vertreterin des Kommunalen Integrationszentrums des Amtes für In- tegration und Vielfalt treffen sich regelmäßig einmal im Quartal jeden Jahres. Bei die- sen Quartalsgesprächen werden einzelne ausgewählte Fälle der jüngeren Vergangen- heit und allgemeine Fragen zur Unterbringung und Betreuung besprochen. Die Ge- spräche sind geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und dem gemeinsamen Be- mühen, gangbare Regelungen zugunsten der untergebrachten Geflüchteten zu finden. Angesichts der angespannten Haushaltssituation und sukzessive wegfallender Unter- bringungskapazitäten ist eine weitere Verdichtung der Belegung in den verbleibenden städtischen Unterkünften erforderlich und derzeit alternativlos. Diese verdichtete Bele- gung wird wahrscheinlich zu vermehrten Konflikten zwischen den Untergebrachten führen, die einzudämmen und zu befrieden eine der zukünftigen Herausforderungen für alle Beteiligten sein wird. Gez. Dr. Rau Anlagen Anlage 1 – Ombudsstelle Quartalsbericht I/2025 Anlage 2 – Ombudsstelle Quartalsbericht II/2025 Anlage 3 – Ombudsstelle Quartalsbericht III/2025
Anlage 1: Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_2025
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht I/2025 (Stand: 31.03.2025) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Im ersten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 60 Beschwerdeverfahren. Davon wurden 38 Verfahren neu aufgenommen und 22 aus dem Vorberichtszeitraum fortge- führt (vgl. 5. Fallstatistik I/2025, S. 11-12). 2. Beschlusslage Der Rat der Stadt Köln beschloss am 07.09.2023 (2090/2023) 1 die Weiterführung der Om- budsstelle über die Befristung 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2025. Damit ist die Funktion als zentrale und unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zu gravierenden Problemen bei der Unterbringung und Betreuung Geflüchteter in Köln bis Ende d es Jahres 2025 gesichert. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Jahre 2025/20262 wurden am 13. Februar 2025 vom Rat beschlossen. Die Genehmigung des Haushalts durch die Be- zirksregierung ist am 31. März 2025 erfolgt. Der endgültige Beschluss durch den Rat steht noch aus und wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung am 27. Mai 2025 getroffen. Die Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin abgesichert. Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. AN/1367/2024) zur Sicherstellung der Gewaltprävention in Unterkünften eine Stärkung der Ombudsstelle durch eine Kompetenzerweiterung mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeit- raum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle zum 31.10.2024. Die für die Stärkung der Ombudsstelle bereitgestellten Mittel konnten für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 31.12.2024 verlängert werden. Dies wurde auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 10.10.2024 (AN/1367/2024) ermöglicht. Die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Maßnahmen, insbesondere die Stärkung der Om- budsstelle, sollen in den Jahren 2025 und 2026 mit den Mitteln aus dem politischen Verände- rungsnachweis weiterfinanziert werden . Dafür stehen dem Amt für Wohnungswesen insg. 450.000 Euro, davon 40.000 Euro für die Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle, zur Ver- fügung. Der Anstellungsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V., konnte in Abstimmung mit der Ver- waltung die Stellenausschreibung für die zusätzliche 0,5-Stelle bei der Ombudsstelle mit dem Starttermin 01.05.2025 veröffentlichen. 1 Grundlage bilden die Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vom 10.05.2016 (Einrichtung einer Om - budsstelle: 1252/2016), 28.06.2016 (Feinkonzept: 1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019) und 16.09.2021 (Weiterführung bis zum 31.12.2023: 1625/2021). 2 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf20/1_hpl_2025_2026_band_1_teil_1.pdf Seite 2 von 12 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt In der Kategorie Gewalt sind Beschwerden eingegangen, die sowohl körperliche Gewalttaten gegen Personen als auch verbale und psychische Gewalt, wie etwa Bedrohungen und Belei- digungen, betreffen. Die gemeldeten Vorfälle umfassten unter anderem Nachbarschaftskon- flikte, Gewalt durch Personal gegenüber Bewohnenden, sowie allgemeine Belastungen durch Gewalt im unmittelbaren Lebensumfeld. Im Berichtszeitraum gingen bei der Ombudsstelle drei neue Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherheitsdienstmitarbeitenden ein. Im Fall 25/01/13 berichtete eine Bewohnerin von einem Vorfall, bei dem sie von Mitarbeitenden verbal angegangen, beleidigt und unverhältnismäßig zurechtgewiesen worden sein soll. Das Beschwerdeverfahren befindet sich weiterhin in Bearbeitung. In einem weiteren Fall (25/03/16) berichtete ein Bewohner von wiederholten Konflikten mit einem Sicherheitsdienstmitarbeiter, der ihn auch beleidigt haben soll. Laut dem Bewohner wurden willkürliche Zurechtweisungen und Abmahnungen seitens des Wachdienstmitarbei- ters als Auslöser für die weiteren Konflikte genannt. Die vierköpfige Familie fühlt sich seit Be- ginn des Konflikts vor etwa drei Monaten von dem Wachdienstmitarbeiter stark beobachtet. Dies führt dazu, dass insbesondere die Mutter sich tagsüber, wenn sie allein mit den Kindern ist, nicht mehr wohlfühlt die Wohnung zu verlassen oder sich in der Nähe der Unterkunft und des dort vorhandenen Spielplatzes aufzuhalten. Diese Situation habe wiederum negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Kinder. Die Eltern vermuten, dass der Sicherheits- mitarbeiter durch die Verbreitung seiner Sichtweise auch die anderen Sicherheitskräfte be- einflusse, was sich negativ auf das gesamte Familienleben auswirke. Seitens der Ombuds- stelle wurden Gespräche mit den zuständigen Personen vor Ort sowie der Heimleitung ge- führt, und es wurde ein klärendes Gespräch mit allen Parteien geplant. Die Beschwerde wurde jedoch als zurückgezogen abgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht mehr bereit war, an dem Gespräch teilzunehmen. Eine Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 über übergriffiges Verhalten von zwei Mitar- beitenden des Ausländeramtes der Stadt Köln (24/09/12) ist zum Quartalsende weiterhin of- fen. Der Betroffene schildert einen Vorfall, in dem er in seiner Wohneinheit von zwei Männern aufgesucht wurde und ihm sein Ausweisdokument entgegen seines Willens entwendet und davon ein Foto gemacht worden sein soll. In der Antwort des Amtes für Wohnungswesen hieß es, dass es sich bei den Männern um Mitarbeiter des Ausländeramtes handelte, die einen anderen Bewohner aus der Unterkunft aufsuchen wollten, es also zu einer Verwechslung ge- kommen sei. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen soll die Mitarbeit enden des Ausländeramtes im Zuge des Vorfalles um einen sensibleren Umgang mit Geflüchteten gebe- ten haben. Es bleibt unklar, wie dieser Hinweis ausgestaltet war und ob zusätzlicher Schu- lungsbedarf für weiteres Personal besteht. Das am 13.11.24 gestellte Auskunftsersuchen an das Ausländeramt Köln über die Mitarbeitenden blieb bis zum Quartalsende (31.03.25) wei- terhin unbeantwortet. Im Januar erreichte die Ombudsstelle ein anonymer Beschwerdebrief einer Person aus einer Erstaufnahmeeinrichtung (25/01/01). Darin wurde das Verhalten des vor Ort tätigen Betreu- ungspersonals, das von einem externen Dienstleister gestellt wird, kritisiert. Beanstandet wur- den unter anderem pflichtwidriges Verhalten während der Arbeitszeit, die unangemessene Nutzung von Gemeinschaftsbereichen sowie respektloses und aggressives Verhalten gegen- über Bewohnenden, das nach Angaben der beschwerdeführenden Person bereits zu Hand- greiflichkeiten geführt haben soll. Die Beschwerde wurde an das zuständige Beschwerdema- nagement vor Ort weitergeleitet, da es sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung nicht um eine Seite 3 von 12 städtische Unterbringung handelt und somit außerhalb des Aufgabenbereiches der Ombuds- stelle liegt. Neben den Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden wurden der Ombudsstelle auch Konflikte zwischen den Bewohnenden selbst gemeldet. Im Fall 25/01/08 führte die Ombudsstelle gemeinsam mit der Sozialarbeiterin der Unterkunft und den beiden Streitparteien ein vermittelndes Gespräch, nachdem es offenbar zu Handgreif- lichkeiten zwischen den Streitparteien gekommen war und eine Anzeige bei der Polizei erstat- tet wurde. Der Konflikt konnte im Zuge des Gesprächs vorerst beigelegt werden, und die An- zeige wurde zurückgezogen. Ein weiterer Konflikt zwischen zwei Bewohnenden involvierte eine Person mit auffälligem, lau- tem und verbal aggressivem Verhalten (25/03/21). Die Beschwerde konnte jedoch aufgrund mangelnder Rückmeldungen nicht weiterverfolgt werden. Die Ombudsstelle wurde von einer Mitarbeiterin eines Trägers, bei dem die Frau in Beratung war, über eine Gewalterfahrung einer Bewohnerin informiert, die in der Waschküche von einer Nachbarin angegriffen und gewürgt worden sein soll (25/03/07). Nach einer Behandlung im Krankenhaus und einer polizeilichen Anzeige sah die Bewohnerin jedoch aufgrund des Um- zugs der beteiligten Nachbarin keinen weiteren Unterstützungsbedarf. 3.2 Diskriminierung Im ersten Quartal 2025 gingen vier neue Hinweise ein, die auf eine Diskriminierung anknüp- fend an Herkunft, ethnischer Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexueller Orientie- rung hindeuten. Sechs Diskriminierungsfälle aus dem Vorjahr wurden weitergeführt, von de- nen vier im ersten Quartal abgeschlossen wurden. In einer fortgeführten Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 berichtete eine ehrenamtliche Person eines Vereins für queere Geflüchtete von diskriminierendem Verhalten gegenüber LGBTQI*-Personen in einem Beherbergungsbetrieb (24/12/01). Die betroffene Person schil- derte herablassende, homophobe Beleidigungen durch das Küchenpersonal in einem Beher- bergungsbetrieb. Auf Nachfrage teilte die Verwaltung mit, dass dem Betreiber des Beherber- gungsbetriebes verdeutlicht wurde, dass solche Verhaltensweisen nicht toleriert werden. Da keine Zeug*innen zur Verfügung standen, konnten die Vorwürfe nicht bestätigt werden und es traten keine weiteren Konsequenzen ein, da die jeweiligen Betreiber*innen selbst über das Hausrecht verfügen. Die Ombudsstelle begrüßt das Handeln der Verwaltung und die Überle- gungen zur Einrichtung eines Arbeitskreises für LGBTQI* -Geflüchtete durch das Amt für In- tegration und Vielfalt. Es wird jedoch als problematisch angesehen, dass keine externe Betei- ligung an Einstellungsverfahren für neues Personal vorgesehen ist. Eine Anfrage der Ombuds- stelle zur direkten Kontaktaufnahme mit Hotelbetreibern wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Amt für Wohnungswesen für die Unterbringung zuständig ist und die Vertragspartner für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich sind. Im Januar 2025 erhielt die Ombudsstelle einen Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehandlung innerhalb eines Hotelbetriebs (25 /01/12). Eine alleinerziehende Mutter berichtete, dass sie sich im Vergleich zu anderen Bewohnerinnen des Hotels durch den Hotelbetreiber benachtei- ligt fühlt. Laut ihrer Schilderung bevorzuge der Hotelbesitzer Frauen, die ihm gegenüber be- sonders freundlich seien, und gewähre ihnen mehr Freiheiten als ihr. Ohne vorherige Abmah- nung soll ihr am Abend mitgeteilt worden sein, dass sie das Hotel bereits am nächsten Morgen verlassen müsse. Als Begründung wurde angegeben, dass sie in ihrem Zimmer gekocht habe, was in Beherbergungsbetrieben untersagt ist. Zudem sei ihr mit der Polizei gedroht worden, falls sie der Aufforderung nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin äußerte die Vermutung, Seite 4 von 12 dass ihre Verlegung in eine andere Unterkunft sowie eine Abmahnung darauf zurückzuführen seien, dass sie dem Hotelinhaber keine besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht habe. Das Beschwerdeverfahren befindet sich weiterhin in Bearbeitung Im März 2025 erreichte die Ombudsstelle ein anonymes Schreiben von einer in einer Unter- kunft tätigen Person, in dem berichtet wurde, dass eine Mitarbeiterin derselben Unterkunft rassistische Äußerungen getätigt haben soll (25/03/05). In dem Schreiben wurde zudem die angebliche Untätigkeit der Heimleitung in Bezug auf diesen Vorfall kritisiert. Das Amt für Woh- nungswesen teilte in seiner Auskunft mit, dass der Heimleitung der Unterkunft bislang keine Meldungen über unangemessene Äußerungen von Mitarbeitenden vorliegen und solche Äu- ßerungen auch nicht beobachtet wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das gemel- dete Verhalten aufgrund der regelmäßig stattfindenden Sensibilisierungsmaßnahmen sehr un- wahrscheinlich sei. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Ombudsstelle, in dem nach einem Handlungsleitfaden für den Umgang mit Verdachtsfällen rassistischer Äußerungen gefragt wurde, wurde die Zuständigkeit für dieses Thema an das Verwaltungsmanagement sowie das Amt für Integration und Vielfalt verwiesen. Es wur de mitgeteilt, dass dort aktuell ein verwal- tungsinterner Handlungsleitfaden erarbeitet wird. Die Nachfrage durch die Ombudsstelle bei den zuständigen Personen dazu steht noch aus. Eine weitere Beschwerde im März 2025 beklagt die Verfahrensweise der zuständigen Auslän- derbehörde bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln sowie der dazugehörigen Termin- vergabe (25/03/12). Die betroffene Frau berichtete davon, mehrfach widersprüchliche Infor- mationen von Mitarbeitenden der Ausländerbehörde erhalten zu haben sowie von dort tätigen Sicherheitskräften daran gehindert worden zu sein ihre Fiktionsbescheinigung abzuholen. Sie fühle sich aufgrund dessen systematisch benachteiligt. Aufgrund mangelnder Rückmeldung konnte die Beschwerde zum Quartalsende nicht weiter bearbeitet werden. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im ersten Quartal 2025 wurden keine neuen Beschwerden zu sexuellen Übergriffen behandelt, und es wurden auch keine Fälle aus dem Vorjahreszeitraum fortgeführt. 3.4 Verletzung der Menschenwürde In dieser Kategorie wurden vornehmlich Hinweise auf pr ekäre Wohnverhältnisse erfasst, die im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbringung bestehen. In einigen Geflüchtetenunter- künften bestehen anhaltende technische Mängel, die die Lebensbedingungen der Bewohne- rinnen und Bewohner erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem wiederkehrende Ausfälle der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie unzureichende bauliche Instand- haltung. Solche Mängel können nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Bewohnenden gefährden, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Belastung führen und die Lebens- qualität der Menschen erheblich beeinträchtigen . Eine zeitnahe und nachhaltige Behebung dieser Probleme ist essenziell, um menschenwürdige Wohnverhältnisse sicherzustellen und langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Auch beengte Wohnverhältnisse stellen eine erhebliche Herausforderung für die Bewohnenden in den Unterkünften dar. Seite 5 von 12 3.4.1 Gravierende technische Mängel Aus dem vierten Quartal 2024 wurden drei Beschwerden zu anhaltenden technischen Mängeln fortgeführt (24/11/06, 24/10/01, 24/04/02). Zwei dieser Beschwerden beziehen sich auf das- selbe Objekt, bei dem die Störung der Heizungs- und Warmwasserversorgung zwar kurzfristig behoben werden konnte, jedoch zeitnah erneut auftrat. Eine Stellungnahme des Amts für Woh- nungswesen zum erfolgten Besuch sowie zur Bewertung durch das Gesundheitsamt liegt wei- terhin nicht vor. Im Zuge einer anderen fortgeführten Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das Ge- bäude eines Hotelbetriebs auch von nicht dort wohnenden Personen betreten werden kann, da kein Schlüssel für den Zutritt erforderlich ist (24/09/12). Insbesondere an den Wochen - enden kämen so vermehrt alkoholisierte Personen unbefugt in das Gebäude, um sich dort aufzuhalten. Das Amt für Wohnungswesen bestätigte dies in seiner Antwort und teilte mit, dass der Inhaber des Beherbergungsbetriebs nach dem Hinweis durch die Beschwerde darum ge- beten wurde, den Bewohnern Schlüssel auszuhändigen und ein Schloss anzubringen. Im ersten Quartal 2025 wurden sechs neue Beschwerdeverfahren zu andauernden techni- schen Mängeln aufgenommen (25/01/02, 25/01/03, 25/01/04, 25/01/05, 25/03/04, 25/03/20). Es wurde wiederholt auf schwierige Kommunikation mit den Wartungsfirmen sowie der Haus- verwaltung hingewiesen. Besonders häufig wurde n Defekte der Heizung und der Warmwas- serversorgung bemängelt. Kurzfristige Abhilfe konnte in einigen Fällen durch den Einsatz mo- biler Heizstrahler erzielt werden, einige Rückmeldungen standen zum Quartalsende noch aus. Im Rahmen einer Beschwerde über den wiederkehrenden und andauernden Ausfall von Hei- zung und Warmwasserversorgung soll die zuständige Sozialarbeiterin die Wohneinheit einer Familie besichtigt haben und sie anschließend dazu aufgefordert haben sich privaten Wohn- raum zu suchen, da die Möglichkeit bestünde, dass sie dort aufgrund von „Problemen mit dem Vermieter“ ausziehen müssen (25/03/04). Die Aussagen der Mitarbeiterin ohne konkrete Zeit- angaben oder klare Informationen zur zukünftigen Unterbringung löste bei der Familie und weiteren Bewohnenden des Hauses große Verunsicherung und Ängste aus. Es wird auch von Aussagen dieser Mitarbeiterin über die politische Situation nach den Wahlen sowie den Zu- wachs und die Unterstützung rechter Parteien berichtet. Nach Gesprächen der Ombudsstelle mit den für das Objekt zuständigen Personen wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund aus- bleibender Rückmeldung der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gewertet. 3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse Auch im ersten Quartal 2025 wurde beengter Wohnraum erneut mehrfach beanstandet und war Thema von vier neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren. Besonders betroffen waren schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Familien mit Kindern sowie Menschen mit Behin- derungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende Privatsphäre und mangelnde Rückzugsmög- lichkeiten führen bei den Betroffenen zu erheblichen Herausforderungen. Insbesondere wur- den mangelnde Erholungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie unzureichender Platz und feh- lende Ruhe für konzentriertes Lernen beklagt. Zudem wurde von Beschwerdeführenden mehr- fach beklagt, dass insbesondere Müttern mit Neugeborenen adäquate Rückzugsmöglichkeiten fehlen, was ihre Erholung und die Bedürfnisse ihrer Kinder zusätzlich beeinträchtigt (25/02/01, 25/03/17). Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressourcen kann bedauerlicherweise nur in wenigen Fällen, in denen beengte Wohnverhältnisse vorliegen, Abhilfe geschaffen werden. Seite 6 von 12 3.5 Schutzbedürftige Personen Minderjährige machten auch im ersten Quartal des Jahres 2024 den Großteil der von der Ombudsstelle erfassten schutzbedürftigen Personen aus. Insgesamt waren in 15 Beschwer- deverfahren aus dem ersten Quartal schutzbedürftige Personen involviert, insbesondere im Zusammenhang mit der Kategorie „beengte Wohnverhältnisse“. Eine alleinerziehende Mutter, die mit ihren zwei Kleinkindern in einer Notunterkunft lebt, kon- taktierte die Ombudsstelle im Januar, da sie dringend anderen Wohnraum benötigt, um ihre Tochter wieder dauerhaft bei sich aufnehmen zu können (25/01/14). Zudem leidet eines ihrer Kinder an einer Erkrankung, die spezielle Ernährungsbedürfnisse erfordert, die in der Notun- terkunft mit Gemeinschaftsverpflegung nicht bzw. nur bedingt erfüllt werden können. Zudem ist der Ex-Partner mit gewalttätigem Verhalten mit der aktuellen Adresse vertraut. Die zustän- dige Familienberaterin eines gemeinnützigen Vereins äußerte die Vermutung, dass die Frau aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Partners nicht verlegt werde, da ihm bereits in mehreren Un- terbringungseinrichtungen Hausverbot erteilt worden sei und Mitarbeitende aus Sorge vor sei- ner Rückkehr eine Aufnahme der Frau ablehnen könnten. Auf Nachfrage der Ombudsstelle verneinte die zuständige Person im Amt für Wohnungswesen diese Ver mutung, erklärte je- doch, dass einige Heimleitungen aufgrund vergangener Komplikationen mit der Frau eventuell nicht bereit wären, sie erneut aufzunehmen, zudem seien die Wartelisten in bestimmten Ein- richtungen sehr lang. Aus der Sicht der zuständigen Person des Wohnungsamtes stellt eine 24-Stunden-Sicherheitsüberwachung aufgrund der Sorge vor dem Aufsuchen des Ex-Partners eine wesentliche Bedingung für eine andere Unterkunft dar. Dies erschwert jedoch die Suche nach einer geeigneten Unterbringungseinrichtung für die Frau, da keine abgeschlossenen Wohneinheiten mit entsprechender Überwachung zur Verfügung stehen. Die betroffene Frau und auch die für sie und ihre Tochter zuständige Person im Jugendamt kommen zudem zu einer ab weichenden Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sicherheitsüberwa- chung. Aus Sicht der Ombudsstelle ist das Amt für Wohnungswesen nicht für die Beurteilung der Lebensumstände der betroffenen Personen zuständig, insbesondere wenn dies im schlimmsten Fall dazu führt, dass Wohnraum nicht bereitgestellt werden kann oder es zu er- heblichen Verzögerungen kommt. Der Fall befindet sich zum Quartalsende weiterhin in Bear- beitung. 3.6 Weitere Themen Neben den bereits behandelten Schwerpunkten wurden weitere relevante Themen identifiziert, die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner betreffen. Diese umfassen unterschiedliche Aspekte, die sowohl individuelle als auch strukturelle Herausforderun- gen widerspiegeln. 3.6.1 Benutzungsgebühren Neu aufgenommen wurden im ersten Quartal 3 Beschwerden (25/01/11, 25/03/14, 25/03/19), die gegen die Benutzungsgebührenbescheide von Anfang 2024 und die damit einhergehende n Rückmeldungen zu den Widersprüchen und unzumutbare finanzielle Belastung für die Betroffe- nen klagen. Weiterhin bleiben zehn Fälle aus dem Vorjahr offen.3 Das Amt für Wohnungswesen teilte mit, dass das Ergebnis de r im Januar 2025 eingereichten Klage des „Arbeitskreis (AK) Politik“ vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte abgewartet 3 24/01/16, 24/01/21, 24/01/22, 24/06/02, 24/06/05, 24/07/10, 14/08/08, 24/08/09, 24/08/10, 24/08/11. Seite 7 von 12 wird4. Die insgesamt 154 eingereichten Widersprüche gegen die im Januar 2024 ergangenen Änderungsbescheide weiterhin bearbeitet. 3.6.2 Abmahnungen und Verbote Ein Bewohner äußerte Bedenken hinsichtlich einer geplanten Maßnahme zur Desinfektion der Unterkunft zur Beseitigung eines Kakerlakenbefalls (25/03/18). Im Rahmen dieser Maßnahme wurden alle Bewohner*innen im Vorfeld informiert und angewiesen, die Unterkunft am betref- fenden Tag zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr zu verlassen. Neben der Sorge über mögliche Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels an der Kleidung betonte er insbesondere die Schwierigkeiten durch den Eingriff für die Bewohnenden, die im Nachtdi enst tätig sind oder keine Möglichkeit haben, sich während dieses Zeitraums bei Bekannten aufzuhalten. In Reak- tion darauf verfasste er gemeinsam mit 15 weiteren Unterzeichnenden aus der Unterkunft ei- nen Beschwerdebrief, mit der Bitte welcher dem Amt für Wohnungswesen übergeben wurde. Nach der Übergabe des Briefes erhielten alle beteiligten Personen eine Abmahnung. Eine Rücksprache mit dem Sozialen Dienst sowie weitere Klärungen ergaben, dass während der Übergabe des Beschwerdebriefs verbal geäußert wurde, dass die Bewohner*innen beabsich- tigten, die Unterkunft am Tag der Desinfektion nicht zu verlassen. Diese Aussage wurde als Androhung eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 der Hausordnung gewertet und führte zur Ab- mahnung der betreffenden Personen. Die Abmahnungen der Personen, die ihre Unterschrift auf dem Beschwerdebrief nachträglich zurückzogen, wurden für nichtig erklärt. Nach dem Des- infektionstermin konnte durch weitere Auskünfte bestätigt werden, dass alle Bewohner*innen die Unterkunft freiwillig verlassen hatten, sodass die Maßnahme wie geplant durchgeführt wer- den konnte. Infolgedessen wurden alle im Zusammenhang mit der Desinfektion ausgespro- chenen Abmahnungen aufgehoben. Die Ombudsstelle bewertet die Vorgehensweise, Abmahnungen ausschließlich aufgrund der Androhung eines möglichen Verstoßes gegen die Hausordnung auszusprechen, kritisch. Ins- besondere im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 GG), das jeder und jedem Bewohnenden das Recht einräumt, seine Meinung zu äußern und Beschwerden einzureichen, ohne Angst vor Repressalien oder Sanktionen zu haben. Es erscheint daher fragwürdig, die Einreichung eines Beschwerdebriefs als Grundlage für einen Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. 3.6.3 Wohnungslose Personen Im ersten Quartal 2025 haben sich zwei Personen ohne festen Wohnsitz bei der Ombudsstelle gemeldet mit der Bitte um Unterstützung bei der Unterbringung. Nach Auskunft des Amtes für Wohnungswesen wurden die Personen von der Ombudsstelle an die Fachstelle Wohnen wei- tergeleitet, um ihre individuelle Situation zu prüfen. 3.6.4 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde Die Ombudsstelle wird regelmäßig von Personen mit Beschwerden über die lange Bearbei- tungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz der Ausländerbehörde kontaktiert. Die Unsicherheiten, die durch unklare Verfahrensabläufe und verzögerte Rückmel- dungen entstehen, führen bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress und Frustration (25/01/07, 25/01/10, 25/03/09, 25/03/19) 4 Der Ausgang des Gerichtsverfahrens ist zum Quartalsende noch offen. Seite 8 von 12 3.6.5 Verlegungspraxis In zwei Beschwerdeverfahren wurde eine zu kurzfristige Verlegungspraxis beklagt. In einem Fall wandte sich eine neunköpfige Familie an die Ombudsstelle, nachdem sie vom Amt für Wohnungswesen am 26.02.2025 eine Verlegungsverfügung mit der Aufforderung er- halten hatten, ihre Wohneinheit bis zum 11.03.2025 zu räumen und in eine andere Unterkunft umzuziehen (25/03/13). In dem Schreiben wird der Familie mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gedroht, sollte der Umzug nicht fristgerecht erfolgen . Die Familie kritisierte die sehr kurzfristig gesetzte Frist zur Umzugsvorbereitung als unzumutbar, insbesondere da eine Frau der Familie kurz vor der Entbindung steht und ein weiteres Familienmitglied nachweislich psy- chisch schwer erkrankt ist. Zudem führte die Familie an, dass sie aufgrund ihrer langen Auf- enthaltsdauer von etwa acht Jahren in der bisherigen Unterkunft einen erheblichen materiellen Besitz angehäuft habe, was einen derart kurzfristigen Umzug zusätzlich erschwere. In Gesprä- chen der Ombudsstelle mit der zuständigen Person im Amt für Wohnungswesen wurde dar- gelegt, dass es bereits wiederholte Aufforderungen an die Familie gegeben habe, die Unter- kunft zu verlassen, diesen jedoch bisher nicht nachgekommen worden sei , daher betrachte man die Anwendung solcher Maßnahmen als einzige verbleibende Option zur Durchsetzung der Verlegung. Gleichzeitig zeigte sich die zuständige Person vom Amt für Wohnungswesen offen, Alternativlösungen zur Vermeidung einer polizeilichen Räumung zu prüfen, insbeson- dere im Hinblick auf die Situation der schwangeren Frau. Aufgrund ausbleibender Rückmel- dungen der Familie wurde das Beschwerdeverfahren als zurückgezogen abgeschlossen. Die Ombudsstelle begrüßt die Bereitschaft des Amtes für Wohnungswesen, alternative Lösungen zu prüfen, bewertet jedoch die Androhung von unmittelbarem Zwang als äußerst bedenklich. Eine weitere Beschwerde einer alleinerziehenden Frau (25/01/12) richtete sich gegen eine äußerst kurzfristig angekündigte Verlegung durch den Inhaber einer Hotelunterkunft, bei der ihr weniger als 24 Stunden Vorlauf gewährt worden sein soll. Zudem berichtete die Be- schwerdeführerin, ihr sei in einer Nachricht auf ihr Handy die Einschaltung der Polizei ange- droht worden, einen Nachweis hierfür konnte sie jedoch nicht erbringen. Am darauffolgenden Tag soll der Frau der Zugang zu ihrem Zimmer verweigert worden sein. Erst am Montag der darauffolgenden Woche habe sie ihre persönlichen Gegenstände abholen dürfen. Eine Ant- wort auf das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle liegt zum Quartalsende noch nicht vor. Seite 9 von 12 4. Empfehlungen Sämtliche im Jahresbericht formulierten Empfehlungen haben weiterhin Bestand und werden in den Quartalsberichten aus Gründen der Dopplung nicht erneut vollständig aufgeführt. Auf Grundlage der im ersten Quartal beschriebenen Beschwerdeverfahren lassen sich fol- gende Handlungsempfehlungen ableiten, um die Situation für die Bewohnenden in den Unter- künften nachhaltig zu verbessern. Die Ombudsstelle empfiehlt: In Bezug auf die Prävention von Gewalt und Konflikten: • Eindeutige Hinweise auf Gewaltvorfälle in Einrichtungen konsequent und zeitnah zu bearbeiten und mit geeigneten Maßnahmen zu beantworten. Dazu sind transparente Verfahren sowie klare und konsequente Regelungen für den Umgang mit Fehlverhal- ten, sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Bewohnenden, festzulegen und umzuset- zen. In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: • Erweiterung der Schulungsangebote für Beschäftigte der Stadt, Betreuungsträger und Sicherheitsdienstmitarbeitende mit Fokus auf diskriminierungskritische Fortbildungen. • Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten für Bewohnende, Qualifizierung von Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur Stärkung eines respektvol- len Miteinanders. • Die Entwicklung eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit Verdachtsfällen ras- sistischer Äußerungen durch Mitarbeitende in Unterbringungseinrichtungen. In Bezug auf das Personal in Beherbergungsbetrieben: • Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Personal aus städtischen bzw. trägerge- führten Unterbringungseinrichtungen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Präven- tions- und Sensibilisierungsangebote, um Ungleichbehandlungen zwischen Bewoh- nenden in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen so gering wie möglich zu halten. In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: • Informationen zu Umzügen oder baulichen Maßnahmen erst bei gesicherten Angaben und in transparenter, abgestimmter Form weiterzugeben, um Sorgen und Ängste bei den Bewohnenden zu vermeiden. • Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus- schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen, um Nachteile für Betroffene aufgrund subjektiver Bewertungen oder früherer Auseinan- dersetzungen zu vermeiden. • Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. Dabei sind insbesondere individuelle Belastungslagen wie Schwangerschaften, psychische Erkrankungen und familiäre Umstände zu berücksichtigen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde: • Zeitnahe Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunikation und Begründung bei längeren Wartezeiten, um Nachteile für Betroffene zu vermeiden Seite 10 von 12 und chancengleichen Zugang zu Leistungen sicherzustellen und das Gefühl von Dis- kriminierung zu verhindern. In Bezug auf Abmahnungen und Verbote: • Beschwerden und Bedenken der Bewohnenden als Anlass für einen konstruktiven Di- alog zu sehen, anstatt als potenziellen Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. • Die Anwendung oder Androhung von unmittelbarem Zwang sowie polizeilichen Maß- nahmen (im Zusammenhang mit Verlegungen ) nur als äußerstes Mittel in klar doku- mentierten Einzelfällen einzusetzen. Vorrangig sind dialogische Lösungsansätze und unterstützende Maßnahmen anzubieten, um Eskalationen zu vermeiden und das Ver- trauen der Betroffenen in die Verfahren zu stärken. Seite 11 von 12 5. Fallstatistik I/2025 Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2025 (Stand: 31.03.2025) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2025) gesamt fortgeführt neu in 1 / 25 absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 60 100 22 100 38 100 namentlich / anonym namentlich 44 73 17 77 27 71 anonym 16 27 5 23 11 29 Hinweisgebende (Mehrfachnen- nung möglich) Flüchtlinge 29 48 10 45 19 50 Freiwillige 0 0 0 0 0 0 Professionelle 16 27 8 36 8 21 andere 1 2 1 5 0 0 Vorermittlung ja 14 23 9 41 5 13 nein 46 77 13 59 33 87 Aufgabenbereich ja 44 73 21 95 23 61 nein 16 27 1 5 15 39 vor Ort ja 13 22 7 32 6 16 nein 47 78 15 68 32 84 Befragung ja 25 42 12 55 13 34 nein 35 58 10 45 25 66 Auskunftsersuchen (Mehrfach- nennung möglich) AfW 32 53 22 100 10 26 GA 0 0 0 0 0 0 and. Ämter 3 5 1 5 2 5 and. Akteure 0 0 0 0 0 0 weitere Maßnahmen (Mehrfach- nennung möglich) Abgabe/Verweis 7 12 1 5 6 16 Vermittlung 3 5 0 0 3 8 Bearbeitungstand offen 29 48 16 73 13 34 geschlossen 31 52 6 27 25 66 Kategorisierung (Mehrfachnen- nung möglich) Gewalt 9 15 3 14 6 16 MW-Verstoß 11 18 4 18 7 18 Diskriminierung 11 18 7 32 4 11 sex. Übergriff 0 0 0 0 0 0 andere 45 75 17 77 28 74 Unterbringung (Mehrfachnen- nung möglich) WH 33 55 17 77 16 42 gewerbl. Unterkunft 3 5 1 5 2 5 privat 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 0 0 0 0 0 0 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 46 77 20 91 26 68 ohne schutzbed. Pers. 62 103 25 114 37 97 Rechtfertigung der Beschwerde voll 15 25 8 36 7 18 nein 3 5 0 0 3 8 teilweise 9 15 0 0 9 24 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 4 7 1 5 3 8 nein 9 15 1 5 8 21 teilweise 9 15 4 18 5 13 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Seite 12 von 12 Grds. Abhilfe voll 0 0 0 0 0 0 nein 16 27 2 9 14 37 teilweise 0 0 0 0 0 0 ungeklärt 1 2 1 5 0 0 Bewertung nicht möglich/entfällt 10 17 0 0 10 26 zurückgezogen 5 8 0 0 5 13 Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen mglw. auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahresstatistik bereinigt werden.
Anlage 3: Ombudsstelle_Quartalsbericht_III_2025
52729 Zeichen
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht III/2025 (Stand: 31.10.2025) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Im dritten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 68 Beschwerdeverfahren. Davon wurden 32 Fälle neu aufgenommen und 36 aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführt. 40 Fälle konnten im dritten Quartal abgeschlossen werden, 28 werden im nächsten Quartal weiterbearbeitet (vgl. 5. Fallstatistik III/2025, S. 16-17). 2. Beschlusslage Der Rat der Stadt Köln beschloss am 0 3.07.2025 (0984/2025)1 die Weiterführung der Om- budsstelle über die Befristung zum 31.12.2025 hinaus für ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026. Die Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin ab- gesichert. Auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren (AN/1146/2023) wurde ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses an den Kölner Flüchtlingsrat e.V. als Träger der Ombudsstelle für die Jahre 2025 und 2026 für die Verlänge- rung einer 0,5 Stelle zur Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle beschlossen.2 Zum 30.09.2025 scheidet Antonia Merz auf eigenen Wunsch als Ombudsfrau aus, ihre Nach- folgerin Shokohlsdat Daryaei Tabar nimmt ihre Tätigkeit ab dem 01.11.2025 auf. 2.1 Umsetzung der Kompetenzerweiterung Seit dem 15.06.2025 ist die zusätzliche 0,5 Stelle (19,5 Std.) im Zuge der Kompetenzerweite- rung mit Katharina Becker besetzt. Die Erweiterung der Kompetenzen fokussiert sich auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Auf Grundlage des Gewaltschutzkonzepts so- wie weiterer einschlägiger kinderrechtlicher Bestimmungen sollen kind - und jugendgerechte Beschwerdewege eingerichtet werden. Dabei sind besondere Bedarfe zu ermitteln und sicher- zustellen, dass diese Wege niedrigschwellig, transparent und für Kinder und Jugendliche gut zugänglich sind. Durch regelmäßige Evaluationen dieser Maßnahmen sollen nachhaltige, kin- der- und jugendgerechte sowie kinderrechtskonforme Unterbringungsstrukturen in den Unter- künften der Stadt Köln etabliert werden. Eine umfangreiche Recherche ermöglichte die Zusammenstellung einer nach Zielgruppen (Kinder, Jugendliche, Eltern, Fachkräfte) gegliederten Auswahl an Materialien zur Vermittlung 1 Grundlage dafür sind die Beschlüsse vom 10.05.2016 (1252/2016), 28.06.2016 (1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019), 16.09.2021 (1625/2021), 07.09.2023 (2090/2023) . 2 Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni- oren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. AN/1367/2024) eine Stärkung der Ombudsstelle mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle zum 31.10.2024. Seite 2 von 17 von Kinderrechten, auf die nun bei der Planung von (Informations-) Veranstaltungen zurück- gegriffen werden kann. Es wurden zahlreiche Vernetzungsgespräche mit unterschiedlichen Organisationen geführt, um die Zusammenarbeit, den fachlichen Austausch und die Expertise in diesem Themengebiet aufzubauen und zu stärken . Es fanden unter anderem Austausch- treffen mit dem Gewaltschutzkoordinator der Stadt Köln, der Ombudschaft NRW sowie der internationalen Kinderrechtsorganisation Save the Children statt. Darüber hin aus wurde an Werkstattgesprächen und Gesprächsrunden zur Situation geflüchteter Kinder und Jugendli- cher in ganz Deutschland teilgenommen. Die Vernetzungsaktivitäten zielen darauf ab, Res- sourcen zu bündeln und die Arbeit fachlich sowie strukturell weiterzuentwickeln. Ergänzend zum Flyer der Ombudsstelle wurde ein kindgerechter Flyer entwickelt, der in al- tersgerechter Sprache und mit Piktogrammen über Kinderrechte sowie über die Ombudsstelle als neutrale Beschwerdestelle informiert, die auch für Kinder und Jugendliche z ugänglich ist. Dieser Flyer soll zusammen mit dem kindgerechten Beschwerdeformular, das im Rahmen der Familienveranstaltungen in der letzten Periode der Kompetenzerweiterung erarbeitet wurde, in den Unterkünften für geflüchtete Kinder und Jugendliche ausgelegt werden. Die zuständige Ombudsfrau nahm mit einem Infostand am Herbstfest einer Notunterkunft teil. Dadurch sollen, ähnlich wie durch die Familienveranstaltungen im Jahr 2024 , Kinder und Jugendliche nied- rigschwellig in ihrer Lebenswelt in den Unterkünften über ihre Rechte sowie über Möglichkeiten und Wege zur Beschwerde informiert werden. Ein weiterer Schritt im Rahmen der Kompetenzerweiterung besteht in einer möglichen Koope- ration mit einer internationalen Kinderrechtsorganisation und einem von ihnen entwickeltem Pilotprojekt, welches auf die Belange von Kinder und Jugendlichen in Unterbringungseinrich- tungen spezialisiert ist. Ziel des Projekts ist es, Mitarbeitende als Multiplikator*innen für die Belange von Kindern und Jugendlichen zu schulen, bestehende kind- und jugendgerechte (Beschwerde-)Strukturen in den Einrichtungen zu etablieren und zu stärken und kinderrechts- konforme Mindeststandards in den Unterkünften zu imp lementieren. Durch die Einbindung dieses Pilotprojekts könnten bewährte Methoden und Standards in die Arbeit vor Ort übertra- gen und bestehende Prozesse systematisch weiterentwickelt werden. Auf diese Weise könnte die Partizipation von Kindern und Jugendlichen und der Schutz ihrer Rechte in den Unterbrin- gungseinrichtungen nachhaltig gestärkt werden. Eine Vorstellung über das Projekt beim Amt für Wohnungswesen wird im Quartalsgespräch im Dezember stattfinden. Vorbehaltlich der Zu- stimmung durch das Amt für Wohnungswesen könnte d as Projekt Anfang des Jahres 2026 gemeinsam in ausgewählten Unterkünften der Stadt Köln umgesetzt werden. 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt In der Kategorie Gewalt sind im dritten Quartal vier neue Beschwerden eingegangen, die ver- bale und physische Gewalt umfassten. Verbale Gewalt stellt in diesem Kontext eine Form von psychischer Gewalt dar, da sie das emotionale Wohlbefinden und die psychische Gesundheit der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen kann. Mit insgesamt sechs bearbeiteten Fällen hat sich die Anzahl an Beschwerdeverfahren in dieser Kategorie im Vergleich zum zwei- ten Quartal verdoppelt. Die Hälfte dieser Beschwerden traten in Zusammenhang mit queer- feindlicher Diskriminierung auf und werden daher unter ebenfalls unter 3.2. Diskriminierung aufgeführt. Im Fall 25/07/08 wurde die Ombudsstelle von einer mitarbeitenden Person eines Vereins für queere Geflüchtete kontaktiert, die folgende Situation schilderte: Ein queerer Mann sei in einer Notunterkunft von einem anderen Bewohner wiederholt massiv beleidigt und bespuckt worden, in beiden Fällen habe sich der Betroffene an das Sicherheitspersonal sowie an einen Seite 3 von 17 Sozialarbeiter der Unterkunft gewandt. Diese hätten ihm gegenüber geäußert, dass der Täter unter Alkoholeinfluss gestanden habe und er den Vorfall besser ignorieren und nicht persönlich nehmen solle. Als die Situation ein weiteres Mal eskalierte und der Mann von dem gleichen Bewohner körperlich angegriffen und geschlagen worden sein soll, wurde die Polizei durch den Sozialarbeiter hinzugezogen. Nach Eingreifen der Polizei wurde der Täter auf einen an- deren Flur verlegt, verblieb jedoch weiterhin in der Unterkunft. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen soll gegenüber dem Betroffenen geäußert ha- ben, dass er nicht für die Verlegung des beschuldigten Bewohners zuständig sei. Die Kontakt- aufnahme durch den Verein zum Sozialen Dienst soll laut des Vereins abgelehnt worden sein. Bedauerlicherweise erhielt die Ombudsstelle keine Rückmeldung von der betroffenen Person, weshalb der Fall nicht abschließend bearbeitet werden konnte und abgeschlossen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Mann weiterhin an den Verein der hinweisgebenden Person angebunden war. In einem anderen Fall wandte sich eine Sozialarbeiterin an die Ombudsstelle, um sich über eine Mitarbeiterin eines Beherbergungsbetriebes zu beschweren (25/08/01). Die Mitarbeiterin soll Bewohnende regelmäßig heftig kritisiert und angeschrien haben, selbst wenn keine Ver- stöße gegen die Hausordnung vorgelegen hätten , wodurch einzelne Bewohnende bereits mehrfach emotional stark belastet worden seien und zu Tränen geführt habe. Die Sozialarbei- terin gibt weiter an, dass die Hotelmitarbeiterin gewaltvoll mit den Bewohnenden spreche und sie vor anderen herabwürdige. Ein Gespräch zwischen der Ombudsstelle und der Sozialarbei- terin wurde vereinbart, doch auf Wunsch ihrer Vorgesetzten wieder abgesagt, da erst versucht werden sollte, intern eine Lösung zu finden. Der Fall wurde als zurückgezogen geschlossen. In Fall 25/09/02 wandte sich eine Frau mit ihrem minderjährigen Sohn mit einer ehrenamtlichen Unterstützerin an die Ombudsstelle. Sie berichtete von massiver verbaler Gewalt wie Beleidi- gungen und Morddrohungen, körperlichen Angriffen wie Bespucken und der Missachtung ihrer Privatsphäre durch das Eindringen eines jugendlichen Bewohners in ihre Wohnung über den Balkon. Zudem berichtete sie von absichtlicher Beschmutzung vor ihrer Wohnungs- und Ter- rassentür, die sie durch Fotos belegte. Die psychisch extrem belastende Situation der beiden aufgrund traumatischer Erfahrungen im Herkunftsland ist durch ärztliche Atteste bestätigt. Die Unterbringungssituation verschlechterte den Zustand laut Aussagen der Betroffenen und der ehrenamtlichen Unterstützerin nochmals enorm. Die Komplexität des Falles erforderte die Kommunikation mit verschiedenen Stellen wie dem Case Management des Integrationsmana- gements der Stadt Köln, dem Antidiskriminierungsbüro, dem Caritas Therapiezentrum sowieso mehreren ehrenamtlichen und kirchlichen Trägern. Dies war aus Sicht der Ombudsstelle be- dauerlicherweise auch aufgrund der mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Sozialen Dienstes notwendig. Die Kooperation in diesem Fall mit dem Sozialen Dienst des Amtes für Wohnungswesen be- wertet die Ombudsstelle als äußert problematisch. Es wurden trotz vorliegender Vollmacht der Betroffenen weder telefonische Auskünfte an die Ombudsstelle gegeben, noch wurde der Om- budsfrau bei einem persönlichen Gespräch zwischen der Betroffenen und der zuständigen Sozialarbeiterin in der Unterkunft die Möglichkeit eingeräumt, als neutrale Person anwesend zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch im Vorfeld explizit darum gebeten, da sie angab, sich von der Sozialarbeiterin eingeschüchtert zu fühlen. Auf Anweisung ihrer Vorgesetzten wurde die Ombudsfrau jedoch von der Sozialarbeiterin vor Ort zurückgewiesen. Der Fall bleibt weiterhin offen, zum Quartalsende ist eine Auskunftserteilung durch das Gesundheitsamt wei- terhin ausstehend. Eine kooperative Zusammenarbeit mit den städtischen Mitarbeitenden wurde mehrfach in den Berichten der Ombudsstelle hervorgehoben. Eine derartige Vorgehensweise hilft weder den Seite 4 von 17 Betroffenen, noch trägt sie zu einer effizienten Behebung von Mängeln bei, die Wichtigkeit einer funktionierenden Zusammenarbeit wird daher nochmals deutlich betont. 3.2 Diskriminierung Im dritten Quartal 2025 wurden sieben neue Beschwerden eingereicht, die Diskriminierung in Bezug auf Herkunft, ethnische Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexuelle Orien- tierung betreffen. Bei den Beschwerden dieser Kategorie zeigt sich nur ein marginaler Anstieg, allerdings wurde ein deutlicher Anstieg queerfeindlicher Diskriminierung festgestellt: Drei der sieben eingegangenen Beschwerden betrafen diesen Bereich. Queerfeindlichkeit Im Juli erreichte die Ombudsstelle eine Beschwerde einer queeren Person bezüglich anhalt- endender diskriminierender Aussagen und Beleidigungen durch andere Bewohnende in der Unterkunft, insbesondere durch Mitglieder einer Familie und dem Eindruck, dass die Mitarbei- tenden der Unterkunft dies nicht ernst nehmen würden (25/07/02). Der Beschwerdeführende und die Familie gerieten bereits mehrfach aneinander, da beide Parteien eine behindertenge- rechte Einzeldusche, die sowohl einigen queeren Personen als auch Menschen mit Behinde- rung zur Verfügung steht, nutzen. Die einzigen anderen Duschen, auf die der Beschwerde - führer ausweichen könne, seien Herrenduschen, die er allerdings aufgrund seiner Ge- schlechtsidentität nicht nutzen möchte. Es wurde berichtet, dass es in einer Situation zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein soll. Der zuständige städtische Sozialarbei- ter teilte mit, dass bereits mehrfach mit der Familie gesprochen wurde , aus Sicht des Be- schwerdeführenden habe sich allerdings nichts merklich verändert. Er gab an aufgrund negativer Erfahrungen keine Anzeige bei der Polizei wegen Beleidigung machen zu wollen. Der Fall wird ebenfalls unter 3.3. Sexuell übergriffiges Verhalten aufgeführt. Im Fall 25/07/08 eines queeren Geflüchteten, der wiederholt Opfer homophober Beleidigungen und Gewalt in einer Unterkunft wurde, beschwerte sich der Betroffene über die unzureichende Reaktion der Sicherheitskräfte und Sozialarbeitenden, die ihm nach Schilderung der Vorfälle dazu geraten haben sollen, den Vorfall zu ignorieren und nicht persönlich zu nehmen, da die beschuldigte Person unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll. Der Fall wurde aufgrund der körperlichen Auseinandersetzungen unter 3.1. Gewalt aufgeführt. Anfang August erreichte die Ombudsstelle eine weitere Beschwerde bezüglich Diskriminierung eines Bewohners aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBTQ*-Community in einem Beherber- gungsbetrieb (25/08/08, 25/10/02). Der Beschwerdeführer berichtete von wiederholten, diskri- minierenden Aussagen durch seinen Zimmernachbarn. Die Vorkommnisse waren so belastend für den Beschwerdeführer, dass er sich tagsüber kaum noch in der Unterkunft auf- hielt und zweimal wegen Panikattacken einen Rettungsdienst rief3. Die vorgelegten Atteste bestätigten eine traumaassoziierte Belastungsreaktion. Der Beschwerdeführer hat nach eini- gen Wochen, mit Unterstützung einer externen Stelle, ein Einzelzimmer in einer anderen Ho- telunterkunft erhalten. Da es mehrfach Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den zuständigen Sozialarbeitenden und dem Beschwerdeführer gab und sein Anspruch auf ein Einzelzimmer nach wie vor nicht abschließend geklärt werden konnte, befindet sich der Fall weiterhin in Bearbeitung . Unter 3.6.3 Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden wird genauer auf die (Kommunikations-)Schwierigkeiten bzgl. der Verlegung eingegangen. Rassismus Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Sozialarbeiterin dafür kritisiert, bei der Unterstüt- zung zur Wohnungssuche bevorzugt Personen mit gleicher (heller) Hautfarbe zu unterstützen 3Einsatznachweise wurden der Ombudsstelle vorgelegt. Seite 5 von 17 (25/07/05). Es wurde der Vorwurf erhoben, dass sie gegenüber Personen mit anderer Haut- farbe ein auffällig anderes Verhalten zeige. Da die Beschwerde aufgrund fehlender Rückmel- dungen nicht weiter verfolgt werden konnte, wurde der Fall letztlich als zurückgezogen geschlossen. Intersektionale Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Religion Im Fall 25/09/02 wurde seitens der betroffenen Person berichtet, dass es aufgrund ihres Ge- schlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit zu massiver Diskriminierung und Mobbing durch andere Bewohnende gekommen sei. Die betroffene Frau gehört einer religiösen Minderheit an, ihr Status als verwitwete und alleinerziehende Frau soll laut ihren Aussagen ebenfalls eine Rolle bei den diskriminierenden Anfeindungen gespielt haben . Diese Erlebnisse führten zu erheblichen psychischen Belastungen bei ihr und ihrem minderjährigen Sohn. Ärztliche Gut- achten, die die traumatischen Erfahrungen der beiden in ihrem Herkunftsland sowie die daraus resultierenden Folgen dokumentieren, wurden der Ombudsstelle vorgelegt. Trotz der für sie- schwerwiegenden Belastungen in der Unterkunft und den darüber vorliegenden ärztlichen Nachweisen hat weder das Amt für Wohnungswesen noch das Gesundheitsamt zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Frau und ihrem Sohn in ein geschützteres Umfeld als notwendig erachtet.4 Die Ombudspersonen vertreten weiterhin eine deutlich abweichende Einschätzung, insbesondere durch persönliche Gespräche und die Vorlage der Atteste, die die Dringlichkeit einer Verlegung nochmals hervorheben. Die Eingriffsmöglichkeiten der Ombudsstelle kamen aufgrund der abweichenden Meinungen zwischen der Sozialarbeiterin sowie der Teamleitung im Sozialen Dienst an ihre Grenzen. Bedauerlicherweise konnte zum Quartalsende keine Ab- hilfe geschaffen werden und eine Verlegung in ein geschütztes Umfeld erreicht werden. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im dritten Quartal bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt drei neue Beschwerden sowie eine aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführte Beschwerde wegen sexuell übergriffigen Verhal- tens, was einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum zweiten Quartal darstellt. Zwei der neu aufgenommenen Beschwerden betrafen Minderjährige. Ein queerer Beschwerdeführer berichtete im Fall 25/07/02 neben Beleidigungen und queer- feindlichen Aussagen von sexueller Belästigung eines anderen Bewohners. Bei einem persön- lichen Termin schilderte er der Ombudsstelle den genauen Ablauf der sexuellen Belästigung, die laut seinen Angaben u.a. Auslöser für seine Schlafstörungen und Angstzustände waren und seine Suizidgedanken verstärkt haben soll. Die Vorlage ärztlicher Atteste bestätigten sei- nen belasteten Zustand. Nachdem der Betroffene sich mit dem Vorfall an die Heimleitung der Unterkunft wandte, wurde ihm die Verlegung des vermeintlichen Täters angekündigt. Laut Amt für Wohnungswesen war jedoch eine unmittelbare Verlegung zum Meldezeitpunkt des Betroffenen nicht mehr möglich, da der Vorfall bereits zu lange für eine rechtssichere und umgehende Verlegung zurücklag. Eine Verlegung per Ordnungsverfügung sei ca. vier Wochen nach der Meldung eingeleitet worden sein. Der gesamte Verlegungsprozess des vermeintli- chen Täters dauerte zwei Monate, was eine hohe psychische Belastung für den Beschwerde- führenden bedeutete. Der Fall wurde nach der Verlegung abgeschlossen. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer der Umzug in eine andere Unterkunft mit abgeschlossener Wohnein- heit angeboten, die er allerdings aufgrund der Örtlichkeit ablehnte. Der Beschwerdeführende 4 Die Atteste lagen zur Prüfung beim Gesundheitsamt vor. Da es fraglich ist, inwiefern das Gesund- heitsamt von den belastenden Zuständen der Betroffenen in der Unterkunft Kenntnis hat, wurde ein Auskunftsersuchen an das Gesundheitsamt gestellt, die Antwort war zum Quartalsende noch ausste- hend. Seite 6 von 17 war mit dem Ausgang nicht vollständig zufrieden, da er das Gefühl hatte, dass seine Anliegen von dem Sozialarbeiter weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. In der Antwort des Amtes für Wohnungswesen hieß es, dass „im Falle eines akuten Übergriffes die benannte Täterperson sofort in eine andere Unterkunft verlegt wird“. Wieso in diesem Fall nicht von einem akuten Übergriff ausgegangen wurde, bleibt unklar. Ferner wurde angegeben, dass ein standardisiertes Vorgehen bei Fällen sexualisierter Gewalt in Unterbringungseinrich- tungen vorliegt, welches auch im Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln im Rahmen eines Ab- laufschemata für Krisen- und Interventionsfälle festgehalten ist. Der Gewaltschutzkoordinator der Stadt Köln wurde laut Angaben zur Klärung des Falles hinzugezogen. Die Ombudsstelle erachtet es als unbedingt notwendig, dass Opfern sexueller Belästigung geglaubt wird und dass es schnelle Methoden der Verlegung geben muss, auch, wenn sich Personen erst einige Zeit nach der Tat an die Sozialarbeitenden vor Ort wenden. Anfang September wandte sich eine Mutter an die Ombudsstelle, da sie aus verschiedenen Gründen die Sicherheit für sich und ihre Kinder in der aktuellen Unterkunft gefährdet sah (25/09/03). Sie berichtete von einem Vorfall bei dem ein Mann ihrem minderjährigen Sohn während ihrer Abwesenheit in einem gemeinschaftlich genutzten Raum seine Hose und Un- terhose heruntergezogen haben soll. Die Mutter erstattete daraufhin auf Anraten der zustän- digen Sozialarbeiterin Anzeige bei der Polizei. Rund einen Monat nach dem Vorfall wurde der Mann in eine andere Unterkunft verlegt. Der Ombudsstelle gegenüber äußerte sie, dass sie sich von der Sozialarbeiterin vor Ort nicht ernstgenommen fühlt e. Eine Antwort auf das Aus- kunftsersuchen stand zum Quartalsende noch aus, der Fall befindet sich daher weiterhin in Bearbeitung. Aus Sicht der Ombudsstelle ist es in vergleichbaren Fällen erforderlich, über eine bloße Ver- legung der beschuldigten Personen hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um ein erneu- tes Fehlverhalten in anderen Unterbringungseinrichtungen zu verhindern. Der Vorfall verdeutlicht zudem erneut bestehende Schutzlücken, insbesondere im Hinblick auf Minderjäh- rige in Gemeinschaftsunterkünften. Im Fall 25/09/02 wurden Anschuldigungen gegen einen 17-Jährigen erhoben, den 11-Jährigen Sohn einer Bewohnerin bei einer privaten Verabredung sexuell belästigt zu haben. Auch nach Ermittlungen der Ombudsstelle konnte keine endgültige Klärung in dem Fall erfolgen, da die gegenüberstehenden Aussagen stark voneinander abwichen. Das Amt für Wohnungswesen war über den Vorfall informiert. In einem weiteren Fall wurde sich an die Ombudsstelle gewandt und darüber beschwert, dass es wiederholt vorkomme, dass sich Männer in den Sanitärbereichen der Frauen in einer Not- unterkunft aufhielten (25/09/08). Sexuelle Übergriffe wurden in der Schilderung der Betroffe- nen nicht angegeben, jedoch führe dieser Zustand dazu, dass einige Frauen und Mädchen sich zu bestimmten Uhrzeiten nicht mehr trauen die Sanitäranlagen aufzusuchen. Die Om- budsstelle erachtet es als notwendig diese Hinweise äußerst ernst zu nehmen, um weitere evtl. schwerwiegendere Vorfälle zu vermeiden. Laut Amt für Wohnungswesen seien die Vor- fälle im Dusch- und Toilettenbereich der Frauen bekannt und werden priorisiert bearbeitet. In einem Fall konnte eine beschuldigte Person identifiziert werden und entsprechende Konse- quenzen eingeleitet werden5. Weiter wurde angegeben, dass das Sicherheitspersonal stetig sensibilisiert werde und verstärkte Präsenz an den Sanitärbereichen zeige, auch fand ein Be- such der entsprechenden Bereiche durch den Gewaltschutzkoordinator der Stadt Köln statt. Es werde aktuell geprüft, wie die Situation gegebenenfalls weiter verbessert werden kann. 5 Um welche Konsequenzen es sich handelte, ist nicht bekannt. Seite 7 von 17 3.4 Verletzung der Menschenwürde Im dritten Quartal wurden vier neue Beschwerden in dieser Kategorie aufgenommen, vier Be- schwerden aus dem Vorberichtszeitraum wurden fortgeführt. Es wurden vornehmlich Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse erfasst, die im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbrin- gung bestehen. Die eingegangenen Beschwerden in dieser Kategorie stammten ausschließ- lich von Personen in größeren Gemeinschaftsunterkünften , insbesondere von Menschen mit besonderen Schutzbedarfen. 3.4.1 Unterbringungsbedingungen In einigen Unterbringungseinrichtungen bestehen anhaltende und wiederkehrende technische Mängel sowie eine teilweise unzureichende bauliche Instandhaltung. Darüber hinaus weisen bestimmte Unterkünfte aufgrund ihrer Bauweise, etwa in Form von Containern oder großen Gemeinschaftsunterkünften, strukturelle Defizite hinsichtlich der Wahrung der Privatsphäre auf. Der hohe Anteil an gemeinschaftlich genutzten Räumen sowie die enge Raumaufteilung führen dazu, dass den Bewohnenden nur begrenzte Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge hat und in einzel- nen Fällen zu psychischen Belastungen bei den Bewohnenden führt. Zu den Beschwerden über den allgemeinen Zustand der Unterbringungseinrichtungen gehö- ren auch verschiedene Beschwerden zu den Sanitäranlagen insbesondere in der Notunter- kunft in der Vorgebirgstraße (26/06/23, 25/09/06, 25/09/08). Der Fall 25/06/13 wurde aus dem letzten Quartal weitergeführt. In der Beschwerde wurde die unzureichende Ausstattung der sanitären Einrichtungen in der Vorgebirgstraße thematisiert, konkret wurde das Fehlen von Duschköpfen und Duschvorhängen bemängelt. Aus dem Ant- wortschreiben des Amtes für Wohnungswesen geht hervor, dass die Problematik bekannt ist, bisher jedoch keine Lösung gefunden worden sei, da neu montierte Duschköpfe und Vorhänge immer wieder von den Bewohnenden abmontiert würden. Das Amt für Wohnungswesen be- stätigt, dass der aktuelle Zustand der Duschen weder angemessen noch gewaltschutzkonform ist, daher werde laufend an einer Verbesserung der Situation gearbeitet.6 Zu den Problemen mit den Sanitäranlagen kommen starke Temperaturschwankungen auf- grund der Bauweise hinzu: Im Winter wird es durch das Fehlen isolierender Wände sehr kalt, während im Sommer immer wieder Beschwerden wegen der extremen Hitze gemeldet w ur- den. Da sich die Zustände in der Notunterkunft seit mehreren Monaten nicht verbessern lassen und aufgrund der unterschiedlichen Schutzbedarfe , wie etwa der Versorgung von Wunden, psychischen Erkrankungen, der Betreuung von Säuglingen und Wöchnerinnen sowie weiterer spezifischer Bedürfnisse, eine menschenwürdige Unterbringung nicht immer vollständig ge- währleistet werden kann, sind die Bedingungen vor Ort aus Sicht der Ombudsstelle nicht ak- zeptabel. Die Ombudsstelle hält es daher für dringend erforderlich, eine alternative Unterbringung zu schaffen, um die bestehenden Zustände vor Ort zeitnah zu beenden, insbe- sondere für den Fall, dass sich die Prüfung angemessener Lösungen über weitere Monate hinzieht. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schutzbedarfe vulnerabler Gruppen sowie die Einhaltung des geltenden Gewaltschutzkonzeptes. Im dritten Quartal gingen mehrere Hinweise zu erheblichen Verschmutzungen sowie wieder- kehrenden Defekten der Sanitäranlagen im Frauenflur der Notunterkunft in der Herkulesstraße ein (25/05/05, 25/06/04, 25/08/03). Laut Aussagen stand den Betroffenen im Frauentrakt über 6 Im Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln wird aufgeführt: „Abschließbare Dusch- und WC-Kabinen müssen in jeder Unterkunft vorhanden sein. In einigen Unterkünften, bei denen abschließbare Einzelduschen nicht vorhanden sind, muss zumindest ein Duschvorhang oder eine Tür zur Trennung vorhanden sein. In diesem Falle aber sollte der gesamte Duschraum abschließbar sein“ (Stadt Köln 2019: 27). Seite 8 von 17 längeren Zeitraum nur ein Dusch - und Toilettenraum zur Verfügung. Eine Bewohnerin schil- derte in diesem Zusammenhang eine erhebliche psychische Belastung, da sie aufgrund einer im Herkunftsland erlittenen Genitalverstümmelung7 auf erhöhte hygienische Standards ange- wiesen sei, um wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden im Intimbereich angemessen behandeln zu können. 3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse Die beengten Wohnverhältnisse im Unterbringungskontext wurden auch im dritten Quartal wie- derholt beklagt. Besonders betroffen waren schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Fami- lien mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende Privatsphäre und mangelnde Rückzugsmöglichkeiten führen bei den Betroffenen zu erhebli- chen Herausforderungen. Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressourcen konnte in die- ser Kategorie bedauerlicherweise kaum Abhilfe geschaffen werden. Im Fall 25/09/03 wurden die negativen Auswirkungen durch beengten Wohnraum auf die Kon- zentration und Lernmöglichkeiten eines Kindes sowohl durch einen Brief der Schule als auch durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt. Das Kind leide an einer Sprachentwicklungsstö- rung und an einer Aufmerksamkeitsstörung mit impulsivem Verhalten, das durch die beengten Wohnverhältnisse und die Unruhe in der Unterkunft verstärkt werden. Die Auswirkungen der beengten Wohnsituation äußern sich u.a. in Konzentrationsproblemen, Schlafmangel und Er- schöpfung, psychischem Stress sowie fehlendem Raum für soziale und emotionale Entwick- lung. Die Mitarbeitenden der Schule sowie der Kinderarzt erachten es als äußerst wichtig, die Familie in einer größeren Wohnung mit eigenem Bereich zum Lernen und Schlafen für das Kind unterzubringen. Zum Quartalsende war eine Auskunftserteilung durch das Wohnungsamt noch ausstehend. Nachdem im zweiten Quartal vermehrt Beschwerden von Wöchnerinnen in diesem Zusam- menhang eingingen, erreichte die Ombudsstelle auch im dritten Quartal eine Beschwerde, in der eine betroffene Frau das Fehlen geeigneter Rückzugsmöglichkeiten schilderte. Dies wirke sich ihren Angaben zufolge negativ auf ihre Erholung aus und trage zur Verstärkung postpar- taler Stimmungskrisen bei (25/10/06). Die Mutter ist in einem Zimmer mit ihrem Mann und ihren 5 Kindern mit geteiltem Bad und ohne eigene Küche untergebracht. Ihre psychische Be- lastung machte sich auch im Gespräch mit der Ombudsstelle bemerkbar. Derzeit ist das Aus- kunftsersuchen an das Amt für Wohnungswesen noch unbeantwortet. Die Ombudsstelle betont in diesem Zusammenhang nochmals die Wichtigkeit der Berücksich- tigung von Schreiben und Attesten externer Stellen wie Schulen und Ärzt*innen, um nachhal- tige (psychische) Folgen durch die Unterbringung für die Betroffenen zu vermeiden. 3.5 Schutzbedürftige Personen Neben Minderjährigkeit machten queere Personen, Personen mit psychischen (Vor -)Erkran- kungen und alleinerziehende Frauen den Großteil der schutzbedürftigen beschwerdeführen- den Personen aus. Häufig stand die Vernachlässigung der Schutzbedarfe in Verbindung mit den Unterbringungsbedingungen, sexuell übergriffigem Verhalten, Diskriminierung und beeng- ten Wohnverhältnissen. 7 An dieser Stelle wird auf die Verwendung des Begriffs ‚weibliche Genitalverstümmelung‘ verwiesen, um eine Verharmlosung der Praxis und ihrer schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen entgegenzuwirken, wie sie beispielsweise von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) betont wird: https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation. Seite 9 von 17 Im Fall 25/08/12 teilte die beschwerdeführende Person der Ombudsstelle mit, dass in der Not- unterkunft, in der sie mit ihrem vier Monate alten Baby lebe, lediglich eine Sorte Milchpulver für Neugeborene zur Verfügung gestellt wird und keine weiteren altersgerechten Optionen an- geboten werden. Auf ihre Nachfrage hin, ob die Bereitstellung von Milchnahrung in den ent- sprechenden Altersabstufungen möglich sei, hätten die Mitarbeitenden der Unterkunft ihr empfohlen, diese selbstständig und mit ihren eigenen finanziellen Mitteln zu beschaffen. In der Auskunftserteilung vom Amt für Wohnungswesen an die Ombudsstelle wurde daraufhin be- stätigt, dass ausschließlich ein Milchpulver für Kleinkinder im Alter von 0 bis 11 Monaten aus- gegeben werde. Kinder ab 12 Monaten würden vom Tisch mitessen, da keine Notwendigkeit oder Empfehlung bestehe, Kinder über einem Jahr hinweg mit Milchnahrung zu versorgen heißt es. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihren Richtlinien zur Versorgung von Neuge- borenen, Säuglingen und Kleinkindern festgelegt, dass in den ersten sechs Lebensmonaten Milchnahrung die Hauptnahrungsquelle darstellen solle. Darüber hinaus sei es empfohlen, auch im zweiten Lebensjahr Milchna hrung als Nahrungsergänzung bereitzustellen, um das Risiko einer Mangel- oder Unterernährung zu verringern, welches in diesem Alter besonders hoch sei.8 Aus Sicht der Ombudsstelle liegen demnach klare Empfehlungen vor, an denen sich als genereller Richtwert orientiert werden kann und sollte. Die Einschätzung, dass Kleinkinder ab 12 Monaten durch Kantinenkost ausreichend versorgt seien, ist weder medizinisch belegt, noch soll te diese Entscheidung ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten getroffen werden. Aufgrund der Unterbringung in einer Notunterkunft mit Verpflegung und der entsprechenden Anpassung der Asylbewerberleistungen, ist es für viele Familien nicht möglich, zusätzliche finanzielle Belastungen, wie etwa de n Zukauf von Milchnahrung, zu bewältigen. Aus Sicht der Ombudsstelle ist die Sicherstellung einer alters- gerechten Versorgung die Aufgabe der Unterbringungseinrichtungen, insbesondere in Einrich- tungen, in denen de n Bewohnenden Verpflegung bereitgestellt wird. Zudem sollten Einschätzungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Verpflegung auf anerkannten und medizi- nisch-wissenschaftlich belegten Quellen basieren. Da das zweite Auskunftsersuchen in die- sem Fall zum Quartalsende noch unbeantwortet blieb, befindet sich der Fall weiterhin in Bearbeitung. Auch weitere Familien, die in Gemeinschaftsunterkünften mit Verpflegung leben, berichteten gegenüber der Ombudsstelle über Probleme bei der Versorgung ihrer Kinder mit den dort an- gebotenen Mahlzeiten, da diese von den Kindern nicht angenommen würden und sie infolge- dessen häufig hungrig blieben (25/08/03, 25/10/06). Für eine Familie stellte das Waschen ihres Neugeborenen in den Gemeinschaftsduschen der Unterkunft eine Herausforderung dar, hierbei sei es auch zu Konflikten mit anderen Bewoh- nenden gekommen (25/10/06). Der Fall wurde gemeinsam mit weiteren Anliegen der Familie an das Amt für Wohnungswesen weitergeleitet, eine Rückmeldung steht bislang noch aus. In einzelnen Fällen wurden der Ombudsstelle Berichte über Panikattacken und Angststörun- gen sowie vereinzelt über suizidale Gedanken im Zusammenhang mit der Unterbringung in gemeinschaftlichen Einrichtungen übermittelt (25/08/09, 25/09/02, 25/09/06, 25/10/02) . Die betroffenen Personen äußerten häufig den Wunsch nach geschützteren Unterbringungsbedin- gungen, etwa in Form von Einzelzimmern oder abgeschlossenen Wohneinheiten. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten konnte diesem 8 Replacement feeding includes replacement of breast milk with a suitable breast -milk substitute in the first 6 months of life, and ensuring adequate complementary food and replacement of breast milk from 6 months to 2 years. This is the period during which a child is at greatest risk from malnutrition. (World Health Organization (WHO). (2009). Infant and young child feeding (S. 61). Geneva: World Health Or- ganization). Seite 10 von 17 Anliegen jedoch lediglich in zwei der gemeldeten Fälle durch einen Umzug in ein Einzelzimmer entsprochen werden. Aus Sicht der Ombudsstelle ist es dringend erforderlich, dass das gesamte vor Ort tätige Per- sonal für die besonderen Schutzbedarfe der betroffenen Personen sensibilisiert und geschult ist, um den erhöhten Unterstützungsbedarf dieser Personengruppe dauerhaft sicherstellen zu können. Die eingegangenen Beschwerden verdeutlichen zudem die erhebliche Belastung, die mit der Unterbringung in großen Gemeinschaftsunterkünften verbunden ist. 3.6 Weitere Themen Neben den vier Hauptkategorien konnten in den Beschwerden weitere relevante Themenbe- reiche identifiziert werden, die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnenden in den Unterkünften betreffen. Diese Bereiche spiegeln sowohl individuelle als auch strukturelle Herausforderungen wider. 3.6.1 Benutzungsgebühren Im dritten Quartal 2025 sind drei neue Beschwerden bzgl. der Benutzungsgebührenbescheide eingegangen, es handelte sich dabei um Zahlungserinnerungen vom Amt für Wohnungswesen mit sehr kurzfristigen Zahlungsfristen von hohen Summen. Die Zahlungserinnerungen bein- halten teilweise Ankündigungen über Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei Nichtbezahlung oder Zahlungsverzug, teilweise ohne beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Schreiben ver- ursachten bei den Beschwerdeführenden erheblichen Stress und eine hohe Belastung. Die Antworten des Amtes für Wohnungswesen auf die versendeten Zahlungseri nnerungen blieben bis zum Quartalsende unbeantwortet. Es ist f raglich wieso derartige Schreiben her- ausgingen, obwohl die Widersprüche gegen die Benutzungsgebührenbescheide von Januar 2024 weiterhin bearbeitet und das Ergebnis der im Januar 2025 eingereichten Klage des „Ar- beitskreis (AK) Politik“ vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte weiterhin abgewartet wird und zudem eine Mahnsperre des Amtes für Wohnungswesen bis Ende des Jahres 2025 besteht. 3.6.2 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde Auch im dritten Quartal wurde die Ombudsstelle mehrfach von Personen mit Beschwerden über die lange Bearbeitungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz der Ausländerbehörde kontaktiert (25/08/13, 25/09/01, 25/09/04, 25/09/11, 25/10/01, 25/10/03, 25/10/04, 25/10/08). Die durch unklare Verfahrensabläufe und verzögerte Rückmeldungen entstehenden Unsicherheiten führten bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress und Frustration, insbesondere betraf dies die nicht fristgerechte Ausstellung von Verlängerungen der Aufenthaltsdokumente sowie von Fiktionsbescheinigungen. Bei den Betroffenen kam es unter anderem zu Androhungen von Arbeitsplatzverlust seitens der Arbeitgeber, zu Kontosper- rungen sowie zu persönlichen Beeinträchtigungen, wie dem Ausbleiben von Reisen zu Eltern, minderjährigen Kindern oder Ehepartner*innen im Ausland. Auf die schriftlichen Anfragen der Ombudsstelle bei der Ausländerbehörde ist in keinem der Beschwerdefälle eine Antwort er- folgt. Dennoch gingen von den Beschwerdeführenden Meldungen über eine Klärung ihrer Fälle nach dem Einreichen von Beschwerden ein, meist betraf dies die Verlängerung ihrer Doku- mente. Vor allem über die Ausländerbehörde in Köln Mühlheim gingen mehrere Beschwerden ein . Einige der Beschwerden wurden von Mitarbeitenden der Unterkünfte an die O mbudsstelle Seite 11 von 17 weitergeleitet. Es gingen Hinweise auf eine nicht nachvollziehbare Arbeitsweise, fehlerhafte Bearbeitung und den Verlust von Dokumenten ein, wodurch es zu verlängerten Wartezeiten und wiederholten Terminverschiebungen kam. In zwei Fällen wurde beklagt, dass auf vor mehr als zwei Jahren gestellte Einbürgerungsan- träge trotz mehrfacher Nachfragen bislang keine Rückmeldung erfolgt ist . Einer der beiden Fälle konnte durch die Ombudsstelle aufgeklärt werden, der kontaktierte Mitarbeiter der Aus- länderbehörde gab an, dass der Antrag untergegangen sei, aber keine Informationen über den Grund vorlägen. Lediglich ein Vorziehen des Antrages war möglich, es gingen 12 Monate seit Antragsstellung durch die fehlerhafte Bearbeitung verloren. In einem weiteren Fall berichtete eine alleinerziehende Frau, dass ihr durch einen Mitarbeiter unzutreffende Auskünfte über ein Grenzübergangsverfahren erteilt worden seien, die zu einer stark belastenden Situation für sie und ihre minderjährige Tochter führten (25/09/01). Ungeachtet der bekannten personellen Engpässe der Behörde sieht die Ombudsstelle weiter- hin dringenden Handlungsbedarf, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten und eine transparente Bearbeitung sicherzustellen. Ziel muss es sein, bestehende Benachteiligun- gen abzubauen und den Betroffenen einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Leistungen sowie zu grundlegenden Lebensbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere ist zu vermei- den, dass Personen infolge von Bearb eitungsengpässen keine gültigen Aus weisdokumente besitzen oder Anträge verloren gehen. 3.6.3 Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden Im Vergleich zum Vorberichtszeitraum, wurden im dritten Quartal mehr Konflikte zwischen Mit- arbeitenden und Bewohnenden gemeldet als unter den Bewohnenden selbst. Mehrere Beschwerdeführende gaben an, sich durch die Sozialarbeitenden in ihrer Unterkunft nicht ernst genommen, schlecht behandelt oder diskriminiert gefühlt zu haben (25/08/08, 25/10/02, 25/09/02, 25/09/03). Im Fall 25/09/02 sei es zu einer erheblichen Grenzüberschreitung seitens einer Mitarbeiterin gegenüber einer Bewohnerin gekommen. Die verwitwete Beschwerdeführerin schilderte der Ombudsstelle, dass die Sozialarbeiterin sie zu sich nach Hause eingeladen habe, um sie mit einem Verwandten im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung bekannt zu machen. In der Auskunft an die Ombudsstelle habe das Amt für Wohnungswesen mitgeteilt, dass die be- troffene Mitarbeiterin die Vorwürfe zurückweise. Weiter sei mit der Mitarbeiterin ein intensives Gespräch zur Reflexion eines professionellen Umgangs mit Nähe und Distanz gegenüber Be- wohnenden geführt worden. Zudem hat das Amt für Wohnungswesen darauf hingewiesen, dass Mitarbeitende, die außerhalb beruflicher Zusammenhänge in Kontakt mit Bewohnenden stehen, ihr Verhalten kontinuierlich reflektieren sollten. Im gleichen Fall äußert die Beschwerdeführende den Eindruck, dass die Sozialarbeitenden der Unterkunft und des Sozialen Dienstes gemeinsam gegen sie vorgehen und sie daher un- gerecht behandeln würden. Die Ombudsstelle hält es für unerlässlich, regelmäßig (verpflichtende) Schulungen sowie Inter- und Supervisionen durchzuführen, um weitere Impulse für die eigene Selbstreflexion zu erhal- ten und das berufliche Verhalten durch externe Perspektiven kontinuierlich kritisch weiterzu- entwickeln. Des Weiteren gingen mehrere Beschwerden ein, in denen Personen davon berichteten, dass ihnen gegenüber wiederholt unterschiedliche Aussagen zu angekündigten Verlegungen ge- macht worden seien (25/09/02, 25/09/08, 25/10/02). Nach Angaben der Betroffenen hätten städtische Mitarbeitende Versprechungen gemacht, die anschließend zurückgezogen oder nicht eingehalten worden seien. Zudem sei es mehrfach zu kurzfristigen Aufforderungen Seite 12 von 17 gekommen, Wohneinheiten zu verlassen, die später wieder aufgehoben worden seien. Eine derartig wechselhafte Kommunikation führte in mindestens drei Fällen zu erheblichen Ängsten und Verunsicherungen bei den Betroffenen. In keinem dieser Vorfälle konnten die Anschuldi- gungen durch das Amt für Wohnungswesen bestätigt werden, da die Schilderungen der jewei- ligen Parteien deutlich voneinander abwichen. In einem Fall konnte der Beschwerdeführer die Anschuldigungen über eine Sozialarbeiterin schriftlich vorlegen. Die Ombudsstelle weist in diesem Zusammenhang auf die erheblichen psychischen Folgen hin, die durch kurzfristige Ankündigungen von Verlegungen oder durch Versprechungen über bevorstehende Umzüge entstehen können, insbesondere bei Personen mit psychischen Vor- erkrankungen oder besonderen Belastungen. 3.6.4 Angst vor negativen Folgen durch Beschwerden Im dritten Quartal äußerten sowohl Betroffene als auch Mitarbeitende in mehreren Fällen Sor- gen über mögliche negative Konsequenzen durch Beschwerden bei der Ombudsstelle. In einem fortgeführten Fall aus dem zweiten Quartal berichtete eine Mitarbeiterin einer Unter- kunft, dass ihre Vorgesetzte ihr gegenüber Verärgerung über ihre Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle gezeigt habe. Die Ombudsstelle weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht als Gegenpartei des Amtes für Wohnungswesen zu verstehen ist. Mehrfach äußerten geflüchtete Beschwerdeführende die Sorge, dass sich eine Beschwerde negativ auf ihr Asylverfahren auswirken könnte. Dabei wurden Äußerungen städtischer Mitar- beitender zitiert, in denen angedeutet worden sein soll, dass beispielsweise die Ablehnung einer angebotenen Wohnung derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Im Fall 25/08/12 überbrachte eine Beschwerdeführerin eine Beschwerde im Namen mehrerer Bewohner*innen, die sich aufgrund von Ängsten nicht selbst an die Ombudsstelle wenden wollten. In mehreren Gesprächen mit der Ombudsstelle erkundigten sich die Betroffenen nach möglichen Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus, sollten sie eine Beschwerde einreichen. Die Ombudsstelle wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein Be- schwerdeverfahren keine negativen Konsequenzen haben darf. Die Ombudsstelle hält es für erforderlich, dass die Mitarbeitenden der Unterkünfte die Bewoh- nenden regelmäßig über ihr Beschwerderecht sowie über die Möglichkeit, Beschwerden bei der Ombudsstelle als neutrale Beschwerdestelle einzureichen, informieren und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Beschwerden keine negativen Auswirkungen auf ihre aufenthaltsrecht- liche Situation haben. Zudem ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden eine sensible und unterstützende Haltung wahren, um unnötige Verunsicherungen d er Betroffenen zu vermei- den. Seite 13 von 17 4. Empfehlungen Die im Jahresbericht sowie in den ersten beiden Quartalsberichten formulierten Empfehlungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden aus Gründen der Wiederholung im dritten Quar- talsbericht nicht erneut vollständig aufgeführt. Auf Grundlage der im dritten Quartal bearbeiteten Fälle können die folgenden Handlungsemp- fehlungen abgeleitet werden: Die Ombudsstelle empfiehlt: In Bezug auf Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und sexueller Orientierung: • einen stärkeren Fokus auf Gewalt und Diskriminierung gegenüber queeren Geflüchte- ten sowie geflüchteten Frauen, insbesondere Alleinreisenden und Alleinerziehenden, im Weiterbildungskatalog der Mitarbeitenden zu legen. In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: • stets darauf zu achten, dass alle Verdachtsmomente oder Hinweise auf Diskriminie- rung vom Personal in den Unterkünften ernst genommen und entsprechend behandelt werden. • sämtliches Personal dafür zu sensibilisieren, dass keine unangemessenen oder ver- harmlosenden Kommentare bei Äußerungen von Betroffenen gemacht werden, diese ernsthaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen psychischen Situation der Betroffe- nen zu behandeln und stets eine sachliche sowie respektvolle Haltung zu wahren. • Mitarbeitende und Bewohnende fortlaufend für ein diskriminierungsfreies Miteinander zu sensibilisieren. In Bezug auf Prävention und Handlung bei sexualisierter Gewalt: • Hinweise auf sexuelle Belästigung und die betroffenen Personen stets ernst zu neh- men und schnelle Methoden der Verlegung durchzuführen, wenn notwendig. Auch wenn sich nicht umgehend nach dem Vorfall an die Sozialarbeitenden gewendet wird. • Jeglichen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung umfangreich zu prüfen und die Umset- zung von Schutzmaßnahmen für die Betroffenen schnellstmöglich umzusetzen. • dass Maßnahmen ergriffen werden, die über die Verlegung von Tätern hinausgehen, um sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle künftig nicht wiederholen. • dass Personal in den Unterkünften regelmäßig zur Prävention, Handlungskompetenz und Nachsorge im Falle sexualisierter Gewalt zu schulen und zu sensibilisieren. Eine verpflichtende Teilnahme an entsprechenden Schulungen wäre aus Sicht der Ombuds- stelle wünschenswert. In Bezug auf den Zustand der Unterbringungseinrichtungen: • falls sich die Prüfung nach Lösungen für die Unterkunft in der Vorgebirgstraße weiter verzögert, eine Alternativunterbringung zu schaffen, um das Gewaltschutzkonzept ein- zuhalten und die Schutzbedarfe vulnerabler Gruppen berücksichtigen zu können. In Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Kindern: • Ein alternatives Gericht für Kinder in Gemeinschaftsunterkünften mit Verpflegung an- zubieten. Seite 14 von 17 • Dem Alter der Babys und Kleinkinder entsprechende Nahrung/Nahrungsergänzung an- zubieten und Teeküchen, in denen Baby - und Kleinkindnahrung zubereitet werden kann, unabhängig von den Essenszeiten bereitzustellen. • Einschätzungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Verpflegung nur auf Grundlage anerkannter und medizinisch-wissenschaftlich belegter Quellen sowie in enger Koope- ration mit den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. In Bezug auf Menschen mit besonderen Schutzbedarfen: • Stets sicherzustellen, dass das gesamte vor Ort tätige Personal für die besonderen Schutzbedarfe der betroffenen Personen sensibilisiert und geschult ist und der damit einhergehende erhöhte Unterstützungsbedarf gewährleistet werden kann. • den Ausbau geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten mit mehr Rückzugsmöglichkei- ten, die den besonderen Schutzbedarfen der Menschen gerecht werden können. • Die Verdichtung von großen Gemeinschaftsunterkünften in jedem Fall zu vermeiden. In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: • Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus- schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen. • Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen, insbesondere jenen mit psychischen Vorerkrankungen oder besonderen Belastungen, ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. • Dass alle Mitarbeitenden in ihrem Handeln eine sensible und unterstützende Haltung einnehmen und betroffene Personen nicht unnötig verunsichert werden. In Bezug auf die Benutzungsgebührenbescheide: • Eine einheitliche und transparente Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung der Wider- sprüche und Rückstände der Benutzungsgebührenbescheide sicherzustellen. In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde: • Fristgerechte Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunika- tion und Begründung bei längeren Wartezeiten. • Dass der Verlust von Dokumenten durch Mitarbeitende in keinem Fall zu negativen Konsequenzen für die Betroffenen führt. • Eine verbesserte Erreichbarkeit sicherzustellen, um den Mehraufwand für alle Beteilig- ten zu minimieren. In Bezug auf professionelle Nähe und Distanz: • Regelmäßig (verpflichtende) Schulungen für die Mitarbeitenden mit Fokus auf Nähe und Distanz sowie Inter- und Supervisionen durchzuführen, um die Selbstreflexion zu fördern und das berufliche Verhalten kontinuierlich weiterzuentwickeln. In Bezug auf Kooperation zwischen Ombudsstelle und Amt für Wohnungswesen: • Dass die Mitarbeitenden in den Unterkünften sowie des Sozialen Dienstes die Om- budsstelle nicht als Gegenpartei des Amtes für Wohnungswesen verstanden wird, son- dern als Kooperationspartner bei der Umsetzung menschenwürdiger und sicherer Unterbringungsbedingungen. In Bezug auf Angst vor negativen Folgen bei Beschwerden: Seite 15 von 17 • Dass Mitarbeitende die Bewohne nden in den Unterkünfte regelmäßig über ihr Recht zur Beschwerde sowie die Möglichkeit der Beschwerde bei der Ombudsstelle aufklären und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Beschwerden keine negativen Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status haben. Seite 16 von 17 5. Fallstatistik III/2025 Vorläufige Fallstatistik für das dritte Quartal 2025 (Stand: 31.10.2025) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2025) gesamt fortgeführt neu in 3 / 2025 absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 68 100 36 100 32 100 namentlich / anonym namentlich 53 78 31 86 22 69 anonym 15 22 5 14 10 31 Hinweisgebende (Mehr- fachnennung möglich) Flüchtlinge 36 53 22 61 14 44 Professionelle 14 21 7 19 7 22 Freiwillige 2 3 0 0 2 6 andere 1 1 0 0 1 3 Vorermittlung ja 16 24 12 33 4 13 nein 52 76 24 67 28 88 Aufgabenbereich ja 55 81 33 92 22 69 nein 13 19 3 8 10 31 vor Ort ja 16 24 12 33 4 13 nein 52 76 24 67 28 88 Befragung ja 37 54 24 67 13 41 nein 31 46 12 33 19 59 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung mög- lich) AfW 26 38 20 56 6 19 GA 2 3 1 3 1 3 and. Ämter 8 12 2 6 6 19 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung mög- lich) Abgabe/Verweis 9 13 3 8 6 19 Vermittlung 0 0 0 0 0 0 Bearbeitungstand offen 28 41 18 50 10 31 geschlossen 40 59 18 50 22 69 Kategorisierung (Mehr- fachnennung möglich) Gewalt 6 9 2 6 4 13 MW-Verstoß 8 12 4 11 4 13 Diskriminierung 12 18 5 14 7 22 sex. Übergriff 4 6 1 3 3 9 andere 52 76 30 83 22 69 Unterbringung (Mehr- fachnennung möglich) unbekannt 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 6 9 3 8 3 9 WH 33 49 18 50 15 47 gewerbl. Unter- kunft 1 1 1 3 0 0 privat 0 0 0 0 0 0 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 25 37 21 58 4 13 ohne schutzbed. Pers. 59 87 33 92 26 81 Rechtfertigung der Be- schwerde voll 26 38 14 39 12 38 nein 2 3 0 0 2 6 Seite 17 von 17 teilweise 10 15 8 22 2 6 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Abhilfe voll 21 31 13 36 8 25 nein 11 16 4 11 7 21 teilweise 6 9 2 6 4 13 ungeklärt 2 3 1 3 1 3 Bewertung nicht mög- lich/entfällt 14 21 4 11 10 31 zurückgezogen 2 3 1 3 1 3
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3372/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.02.2026
- Erstellt
- 25.11.2025 13:23