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3372/2025

I., II. und III. Quartalsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln für 2025

Mitteilung Ausschuss 24.02.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 23.04.2026, TOP 6.4

Anlage 2: Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_2025

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1: Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_2025

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Anlage 3: Ombudsstelle_Quartalsbericht_III_2025

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Anlage 2: Ombudsstelle_Quartalsbericht_II_2025

37032 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
Kurzbericht II/2025 (Stand: 30.06.2025) 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
Im zweiten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 69 Beschwerdeverfahren. 
Davon wurden 34 Verfahren neu aufgenommen und 35 aus dem Vorberichtszeitraum fortge-
führt (vgl. 5. Fallstatistik II/2025, S. 13). 
 
2. Beschlusslage 
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss am 0 3.07.2025 (0984/2025)1 die Weiterführung der Om-
budsstelle über die Befristung 31.12.202 5 hinaus für ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026. 
Die Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin abgesichert. Auf 
Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
(AN/1146/2023) wurde ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses an den Kölner Flüchtlings-
rat e.V. als Träger der Ombudsstelle in Höhe von jeweils 40.000 € für die Jahre 2025 und 2026 
für die Verlängerung einer 0,5 Stelle zur Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle beschlos-
sen. 2 
2.1 Umsetzung der Kompetenzerweiterung  
Seit dem 15.06.2025 ist die zusätzliche 0,5 Stelle (19,5 Std.) im Zuge der Kompetenzerwei-
terung mit Katharina Becker besetzt. Die Erweiterung der Kompetenzen fokussiert sich auf 
die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher sowie auf die Durchführung eines Monito-
rings zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindeststandards bei der Betreuung geflüchteter 
Menschen. Auf der Basis des Gewaltschutzkonzeptes und anderen relevanten kinderrechtli-
chen Normen, sollen kind- und jugendgerechte Beschwerdewege eingerichtet werden. Dafür 
ist zunächst eine Recherche zu bereits vorhandenen Materialien zur Vermittlung von Kinder-
rechten erforderlich, ebenso wie eine Untersuchung von Projekten für geflüchtete Kinder und 
Jugendliche. Ziel ist es, bestehende Strukturen zu nutzen, um leichter in Kontakt mit den Kin-
dern und Jugendlichen zu treten. Kooperationen mit anderen Gruppen und Projekten, wie 
zum Beispiel dem Bereich Jugend und Bildung des Kölner Flüchtlingsrats, werden ange-
strebt. Im Idealfall erfolgt die Ansprache der Kinder und Jugendlichen in ihrer Lebenswelt, um 
ihnen niedrigschwellig Informationen über ihre Rechte und Beschwerdewege zu vermitteln. 
Denkbar ist unter anderem ein Infostand der Ombudsstelle bei Sommerfesten der Unter-
künfte. Da die im Rahmen der letzten Kompetenzerweiterung durchgeführten 
 
1 Grundlage dafür sind die Beschlüsse vom 10.05.2016 (1252/2016), 28.06.2016 (1826/2016), 
14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019), 16.09.2021 (1625/2021), 07.09.2023 (2090/2023) . 
2 Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni-
oren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. AN/1367/2024) eine Stärkung 
der Ombudsstelle mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 
bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle 
zum 31.10.2024.

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Familienveranstaltungen äußerst positiv aufgenommen wurden und sowohl Bedarfe ermittelt 
als auch die Bekanntheit der Ombudsstelle und ihrer Ombudspersonen gesteigert werden 
konnte, erscheint es denkbar, diese Veranstaltungen weiterhin anzubieten3. 
Das Monitoring bezogen auf die Einhaltung der Mindeststandards zur Betreuung geflüchteter 
Menschen, soll über die im letzten Jahr erfassten Personalschlüssel hinaus gehen. Ein ge-
nauer Umsetzungsplan befindet noch in Bearbeitung und wird im nächsten Quartalsbericht 
vorgestellt.  
 
3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
3.1 Gewalt 
 
In der Kategorie Gewalt sind Beschwerden eingegangen, die verbale Gewalt, wie etwa Bedro-
hungen und Beleidigungen betreffen. Die gemeldeten Vorfälle umfassen beide mutmaßliche 
verbale Gewalt ausgehend von Sicherheitspersonal in Unterkünften gegenüber Bewohnen-
den. 
 
Im Fall 25/01/13 berichtete eine Bewohnerin von einem Vorfall, bei dem sie von Mitarbeitenden 
des Sicherheitsdienstes verbal angegangen, beleidigt und unverhältnismäßig zurechtgewie-
sen worden sein soll. Zudem berichtete sie von dem Gefühl, dass ein Sicherheitsmitarbeiten-
der der Unterkunft Personen mit bestimmten Sprachkenntnissen bevorzuge. Die durch das 
Amt für Wohnungswesen übermittelte Stellungnahme des Sicherheitsdienstes unterscheidet 
sich sehr von der Schilderung des Konflikts von Seiten der Beschwerd eführerin. Nach Mittei-
lung der Antwort des Amtes für Wohnungswesen zeigte die Beschwerdeführerin sich unzufrie-
den. Daraufhin wurde ihr von Seiten der Ombudsstelle ein Mediationsgespräch zwischen den 
betreffenden Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes und i hr angeboten. Zum Ende des Be-
richtszeitraums stand eine Antwort der Beschwerdeführerin auf das Angebot aus.  
Im Fall 25/04/02 kontaktierte ein Bewohner einer Unterkunft die Ombudsstelle und berichtete, 
dass er von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes beleidigt und ihm Gewalt angedroht 
worden sein soll, als er aufgrund seiner chronischen Schmerzen Essen mit a uf sein Zimmer 
nehmen wollte. Da alle Rückfragen und Kontaktaufnahmen von Seiten der Ombudsstelle un-
beantwortet blieben, konnte die Beschwerde nicht weiterverfolgt werden und wurde geschlos-
sen. 
Eine weitergeführte Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 über übergriffiges Verhalten 
von zwei Mitarbeitenden des Ausländeramtes der Stadt Köln, in dem von der betroffenen Per-
son geschildert wird, dass diese ihm gegen seinen Willen seine Ausweisdokumente entnom-
men haben und ein Foto von ihm gemacht haben sollen, ist zum Quartalsende weiterhin offen 
(24/09/12). Das am 13.11.24 gestellte Auskunftsersuchen an das Ausländeramt Köln blieb 
auch bis zum 2. Quartalsende unbeantwortet.  
 
3.2 Diskriminierung 
 
Im zweiten Quartal 2025 gingen sechs neue Hinweise ein, die auf eine Diskriminierung an-
knüpfend an Herkunft, ethnischer Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexueller Ori-
entierung hindeuten. Insgesamt wurden vier Diskriminierungsfälle aus dem erste m Quartal 
2025 und aus dem Jahr 2024 fortgeführt. Von den weitergeführten Fällen wurden zwei im 
zweiten Quartal abgeschlossen. 
„Im Fall 25/03/05 wurde ein anonymer Hinweis einer Mitarbeitenden zu mutmaßlichen rassis-
tischen Äußerungen einer anderen Mitarbeiterin der Unterkunft aus dem ersten Quartal 2025 
 
3 Siehe Jahresbericht der Ombudsstelle von 2024, (S. 6-9).

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weiterverfolgt. Es wird berichtet, dass die beschuldigte Person rassistische und diskriminie-
rende Aussagen gegenüber bestimmten Bewohner*innengruppen tätigte, wobei sie angeb-
lich Menschen aus der Ukraine bevorzugt behandele. Zudem wird angegeben, dass der 
Heimleiter der Unterkunft sich nicht zu diesen Äußerungen geäußert haben soll. 
Auf die Nachfrage beim Amt für Wohnungswesen, ob nachgewiesen werden kann, dass die 
beschuldigte Person an Präventionsschulungen teilgenommen hat, wurde unter anderem ein 
verpflichtendes Argumentationstraining genannt, in dem sich mit den Themen Vorurteile und 
rassistische Äußerungen auseinandergesetzt wird. Ähnliche Beschwerden über die Mitarbei-
terin seien dem Sozialen Dienst nicht bekannt. Weiterhin gibt das Amt für Wohnungswesen 
an, dass die stetige Sensibilisierung der Mitarbeitenden durch unterschiedliche Maßnahmen 
ein solches Verhalten erschweren würde. Da die Schilderungen stark voneinander abwei-
chen, konnte kein endgültiges Ergebnis im Beschwerdeverfahren erzielt werden. 
Die Ombudsstelle begrüßt, dass laut dem Amt für Wohnungswesen ein verwaltungsinterner 
Handlungsleitfaden für den Umgang mit Verdachtsfällen rassistischer Äußerungen beim Amt 
für Integration und Vielfalt sowie im Personal- und Verwaltungsmanagement in Bearbeitung 
ist. Gleichzeitig unterstreicht der Fall der mutmaßlichen rassistischen Äußerungen, dass 
Schulungen zu diesem Thema nicht zwangsläufig vor diskriminierendem Verhalten schützen. 
Auch in den Fällen 25/03/12, 25/04/11, 25/05/02, 25/05/07, 25/06/02 und 25/06/09 wurde die 
Ombudsstelle wegen mutmaßlicher Diskriminierung kontaktiert. Die Fälle wurden jedoch auf-
grund von Nichtzuständigkeit oder Nichterreichbarkeit der Beschwerdeführenden  geschlos-
sen. Bei Nichtzuständigkeit wurde jeweils auf eine andere Beratungs- und Anlaufstelle verwie-
sen. 
 
3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Im zweiten Quartal ging eine Beschwerde über sexuell Übergriffiges Verhalten bei der Om-
budsstelle ein, in der sich eine  Mutter eines 13-jährigen Mädchens über wiederholt unange-
messenes und grenzüberschreitendes Verhalten eines männlichen Bewohners beschwerte 
(25/05/05). Sie gab an, dass ihre Tochter wiederholt einen älteren männlichen Bewohner in 
den Sanitäranlagen des Frauenbereichs angetroffen habe, insbesondere zu den Zeiten, in de-
nen sie diese habe nutzen wollen. Betroffen seien sowohl die Toiletten als auch die Dusch-
räume, auf die sie ausweichen mussten, da die Sanitäranlagen auf ihrem Stockwerk zu diesem 
Zeitpunkt defekt waren.4 Auch außerhalb der Unterkunft soll es einen Vorfall gegeben haben, 
bei dem der Mann ihrer Tochter auf dem Weg zum Einkaufen  gefolgt sein soll. Laut der be-
schwerdeführenden Mutter habe sie die Einrichtungsleitung über die Vorfälle informiert, diese 
habe jedoch erklärt, erst nach Bestätigung durch weitere Mitarbeitende tätig werden zu kön-
nen. Auf Anfrage der Ombudsstelle wies das Amt für Wohnungswesen darauf hin, dass in 
solchen Fällen unmittelbar die zuständigen Fachkräfte der Sozialen Arbeit einzubeziehen 
seien. In einem persönlichen Gespräch vor Ort erklärte die Mutter, die Beschwerde nicht wei-
terverfolgen zu wollen, da sie die Unterkunft mit ihrer Tochter innerhalb der nächsten 14 Tage 
verlassen werde. Aus Sicht der Ombudsstelle ist das Vorgehen in diesem Fall als deutlich 
unzureichend zu bewerten, da nach Bekanntwerden der geschilderten Vorfälle keine der Om-
budsstelle bekannten Maßnahmen seitens der Einrichtung ergriffen wurden. 
 
 
 
 
3.4 Verletzung der Menschenwürde 
 
4 Dies ließ sich durch einen Ortsbesuch der Ombudsfrau bestätigen.

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In dieser Kategorie wurden vornehmlich Hinweise auf prekäre Wohnverhältnisse erfasst, die 
im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbringung bestehen. In einigen Geflüchtetenunter-
künften bestehen anhaltende technische Mängel, die die Lebensbedingungen der B ewohne-
rinnen und Bewohner erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem unzureichende 
bauliche Instandhaltung. Solche Mängel können nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der 
Bewohnenden gefährden, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Bela stung führen 
und die Lebensqualität der Menschen erheblich beeinträchtigen. Eine zeitnahe und nachhal-
tige Behebung dieser Probleme ist essenziell, um menschenwürdige Wohnverhältnisse sicher-
zustellen und langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Auch beengte Wohnverhältnisse 
stellen eine erhebliche Herausforderung für die Bewohnenden in den Unterkünften dar 
3.4.1 Allgemeiner Zustand der Unterbringungseinrichtungen  
 
Die Fälle 24/10/01 und 24/04/02 aus dem Vorjahr, in denen es sich um eine Stellungnahme 
des Amtes für Wohnungswesen zur Einschätzung des Gesundheitsamts zur Bewohnbarkeit 
der Unterkunft in der Sebastianstraße und die Frage nach der Minderung der Nutzungsgebüh-
ren aufgrund von langanhaltender technischer Mängel geht, bleiben weiterhin unbeantwortet 
und daher in Bearbeitung. 
 
Im zweiten Quartal 2025 erreichten die Ombudsstelle drei Beschwerden zur baulichen Instand-
haltung verschiedener Unterkünfte.  
Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Vielzahl von Mängeln in der Unterkunft in der Mün-
delstraße bemängelt (25/04/04). Dazu zählen unter anderem Schimmelbefall, defekte oder 
fehlende Duschtüren und Duschköpfe, beschädigte Toilettenanlagen, stark verschmutzte Kü-
chenbereiche sowie Schäden an der Außenfassade des Gebäudes. Die aufgeführten Bean-
standungen konnten im Zuge eines Ortsbesuchs nachvollzogen und bestätigt werden. Nach 
Angaben des Amtes für Wohnungswesen seien die Schäden bekannt und es werde laufend 
an der Beseitigung dieser gearbeitet. Zudem sei ein Plan zur langfristigen Nutzung der Unter-
kunft in Erarbeitung, bis dahin werde die Unterkunft jedoch weiterhin genutzt, da sie trotz des 
schlechten Allgemeinzustandes eine beliebte Unterkunft bei den Geflüchteten aufgrund der 
abgeschlossenen Wohneinheiten darstelle.  
 
Im Fall 25/06/13 wurde gegenüber der Ombudsstelle eine Beschwerde hinsichtlich unzu-
reichender Ausstattung der sanitären Einrichtungen in der Unterkunft an der Vorgebirgsstraße 
geäußert. Konkret wurde das Fehlen von Duschköpfen und Duschvorhängen bemängelt. Das 
Problem bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit mehreren Monaten. Eine 
Mitarbeitende berichtete zudem, dass neu einziehende Personen inzwischen davon ausge-
hen, sich eigene Duschköpfe anschaffen zu müssen, um die Duscheinrichtungen des Contai-
nerbaus nutzen zu können. Darüber hinaus wurde bei einem Ortsbesuch an einem Tag mit 
Außentemperaturen über 30 °C festgestellt, dass die Aufenthaltsbedingungen in der Unter-
kunft durch extreme Hitze erheblich beeinträchtigt werden. Den Bewohnenden stehen keine 
Möglichkeiten zur Verfügung, Standventilatoren in den Schlafräumen zu betreiben, da aus 
brandschutztechnischen Gründen ausschließlich USB-Steckdosen vorhanden sind. Zum Ende 
des Berichtszeitraums liegt der Ombudsstelle noch keine Antwort des Amtes für Wohnungs-
wesen zum Zustand der Sanitäranlagen sowie zu einem Hitzeschutzplan vor. Zudem wurde 
im fortgeführten Fall 25/03/22 auf Schimmelbildung in einigen Schlafräumen der Unterkunft 
hingewiesen. Laut Aussagen der Mitarbeitenden vor Ort seien die Bewohnen selbstständig zur 
Beseitigung zuständig. 
 
In einer weiteren Beschwerde wurde sich über die hygienischen Zustände in einer Notunter-
kunft beklagt (25/06/04). Den Vorwürfen wurden Fotos der Sanitäranlagen beigefügt, die einen 
stark verschmutzten und teilweise defekten Zustand dokumentier ten. Durch eine andere

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Beschwerde aus derselben Unterkunft wird ebenfalls auf den Defekt der Sanitäranlagen hin-
gewiesen, was zu einer Erhöhung der Anzahl von Personen führt, die auf dieselben Toiletten 
angewiesen sind. Obwohl in Notunterkünften eine hohe Belegung mit vielen Personen üblich 
ist, muss dennoch sichergestellt werden, dass solche Umstände vermieden werden. Gegebe-
nenfalls sollte eine personelle Aufstockung im Reinigungsbereich in Betracht gezogen werden, 
insbesondere in Situationen, in denen eine erhöhte Nutzer*innenfrequenz, etwa infolge tech-
nischer Defekte, zu verzeichnen ist.  Das Amt für Wohnungswesen erachtet den derzeitigen 
Einsatz des Reinigungspersonal als ausreichend.  
 
3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse 
 
Zusätzlich zu den beiden weitergeführten Fällen aus dem ersten Quartal (25/03/17, 25/03/22) 
wurde auch im zweiten Quartal 2025 mehrfach beengter Wohnraum beanstandet und war 
Thema von insgesamt elf neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren. Besonders betroffen 
waren schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Familien mit Kindern sowie Menschen mit 
Behinderungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende Privatsphäre und mangelnde Rückzugs-
möglichkeiten führen bei den Betroffenen zu erheblichen Herausfor derungen. Insbesondere 
wurden mangelnde Erholungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie unzureichender Platz und 
fehlende Ruhe für konzentriertes Lernen beklagt. Vermehrt äußerten insbesondere Familien 
mit mehreren Kindern, die seit Jahren in Deutschland leben und weiterhin keinen privaten 
Wohnraum finden, ihre Unzufriedenheit. Mit zunehmendem Alter der Kinder steigt der Bedarf 
an Rückzugs - und Lernmöglichkeiten, w as die angespannte Wohnsituation zusätzlich ver-
schärft (25/04/11, 25/04/05, 25/04/03). Zudem beklagten mehrere Beschwerdeführende das 
Fehlen geeigneter Rückzugsmöglichkeiten für Wöchnerinnen, was sich negativ auf deren Er-
holung sowie auf einen ruhigen und geschützten Rahmen für die Betreuung des Neugebore-
nen auswirkt (25/03/17, 25/04/05, 25/05/01). Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressour-
cen kann bedauerlicherweise nur in wenigen Fällen, in denen beengte Wohnverhältnisse vor-
liegen, Abhilfe geschaffen werden. 
 
3.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Minderjährige machten, ähnlich wie im ersten Quartal auch im zweiten Quartal 2025 den 
Großteil der von der Ombudsstelle erfassten schutzbedürftigen Personen aus, insbesondere 
im Zusammenhang mit der Kategorie „beengte Wohnverhältnisse“. 
 
Im Januar kontaktierte eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern in einer Notunter-
kunft die Ombudsstelle, da sie dringend eine alternative Wohnung benötigte, um ihre Tochter, 
die sich zu diesem Zeitpunkt in Obhut des Jugendamtes befand, wieder dau erhaft bei sich 
aufzunehmen zu können (25/01/14). Das Wohnungsamt sah aufgrund der Gefahr durch den 
gewalttätigen Ex -Partner die Notwendigkeit einer 24 -Stunden-Sicherheitsüberwachung als 
Voraussetzung für eine geeignete Unterkunft. Diese Anforderung erschwerte die Suche nach 
einer passenden Wohnung, da keine abgeschlossenen Wohneinheiten mit entsprechender 
Überwachung zur Verfügung stehen. Auch das Jugendamt und die betroffene Frau unterschie-
den sich in ihrer Einschätzung der Sicherheitsbedürftigkeit. Trotz der schriftlichen Stellung-
nahme des Jugendamtes hielt das Wohnungsamt an seiner Einschätzung fest, sodass der Fall 
zum Quartalsende ohne Lösung für die Frau geschlossen wurde. Die Ombudsstelle kritisiert, 
dass das Wohnungsamt nicht für die Beurteilung der  Lebensumstände zuständig ist, insbe-
sondere wenn das Jugendamt bereits involviert ist, und dass dies die Bereitstellung dringend 
benötigten Wohnraums verzögert oder gar verhindert. Der Fall wurde im zweiten Quartal ab-
geschlossen, da sich die familiäre Situation grundlegend verändert e und die Unterkunft ver-
lassen werden musste.

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3.6 Weitere Themen 
 
Neben den bereits behandelten Schwerpunkten wurden weitere relevante Themen identifiziert, 
die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner betreffen. Diese 
umfassen unterschiedliche Aspekte, die sowohl individuelle als auch strukturelle Herausforderun-
gen widerspiegeln. 
 
3.6.1 Benutzungsgebühren 
 
Im zweiten Quartal 2025 sind keine neuen Beschwerden bzgl. der Benutzungsgebührenbe-
scheide und die damit einhergehenden Rückmeldungen zu den Widersprüchen und unzumutbare 
finanzielle Belastung für die Betroffenen eingegangen. Insgesamt bleiben 15 Fälle aus diesem 
und dem Vorjahr offen. 
Das Ergebnis de r im Januar 2025 eingereichten Klage des „Arbeitskreis (AK) Politik“ vor dem 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungs-
gebühren für Geflüchtetenunterkünfte wird weiterhin abgewartet. Die im Wohnungsamt einge-
reichten Widersprüche gegen die im Januar 2024 ergangenen Änderungsbescheide werden wei-
terhin bearbeitet. 
 
3.6.2 Abmahnungen und Verbote 
Im Januar 2025 wurde die Ombudsstelle von einer alleinerziehenden Mutter kontaktiert, die 
berichtete, dass ihr ohne vorherige Abmahnung am Abend mitgeteilt worden sei, dass sie 
das Hotel bereits am nächsten Morgen verlassen müsse (25/01/12). Ihr soll mit der Polizei 
gedroht worden sein, falls sie der Aufforderung nicht nachkomme. Als Kontaktweg wurde un-
ter anderem WhatsApp von den Mitarbeitenden des Hotels zur Beschwerdeführerin genutzt. 
Als Begründung für den Auszug wurde angegeben, dass sie in ihrem Zimmer gekocht habe, 
was in Beherbergungsbetrieben untersagt ist. Als Nachweis der Kochaktivitäten wurde eine 
Herdplatte neben dem Bett der Beschwerdeführerin herangezogen, welche bei einer Bege-
hung des Zimmers durch Hotelmitarbeitende in alleiniger Anwesenheit der minderjährigen 
Tochter festgestellt worden sein soll. Auf Nachfrage der Ombudsstelle bei dem Amt für Woh-
nungswesen, wurde von Seiten des Hotelbetreibers angegeben, dass die Beschwerdeführe-
rin bereits mehrfach mündlich wegen Kochens auf dem Zimmer ermahnt wurde, die Frau gibt 
der Ombudsstelle gegenüber an, lediglich Essen erwärmt zu haben. Eine schriftliche Abmah-
nung wurde nicht ausgesprochen, obwohl Abmahnungen in der Regel in schriftlicher Form 
zu erfolgen haben. Des Weiteren erhielt die Ombudsstelle die Antwort, dass das Betreten 
der Zimmer der Bewohnenden ohne deren Anwesenheit oder in alleiniger Anwesenheit Min-
derjähriger bei akuter (Brand-)Gefahr möglich sei, sodass der Hotelbesitzer es als angemes-
sen erachte, das Zimmer ohne Anwesenheit der Beschwerdeführenden zu betreten. Das 
Amt für Wohnungswesen gab an, die Hausordnung des Hotels nicht vorliegen zu haben und 
daher nicht an die Ombudsstelle weitergegeben werden kann. In der Vergangenheit wurden 
der Ombudsstelle auf Nachfrage jedoch auch die Hausordnungen von Hotelbetrieben zur 
Verfügung gestellt. Eine entsprechende Nachfrage ist für das dritte Quartal vorgesehen. Da-
her konnte bislang nicht abschließend geprüft werden, ob das Verhalten des Hotelbesitzers 
einen Verstoß gegen die Hausordnung darstellte. Laut der Beschwerdeführenden wurde ihr 
kein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt, sie wurde lediglich beim Einzug darüber in 
Kenntnis gesetzt5.  
 
5 In der Hausordnung zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von  
Unterkünften der Obdachlosenhilfe und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische 
Flüchtlinge der Stadt Köln ist aufgeführt: (1) Jeder Bewohner einer Obdachlosenunterkunft oder eines 
Übergangswohnheims erhält beim Einzug eine Ausfertigung dieser Hausordnung.

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Eine alleinerziehende Mutter von sechs Kindern und einem Pflegekind mit geistiger Behinde-
rung, die seit etwa acht Jahren in einer Unterkunft lebt, wandte sich telefonisch an die Om-
budsstelle und schilderte ihre Situation (25/04/06). Ihre Kinder seien tagsüber nicht in der Un-
terkunft, da sie in die Schule gehen und nachmittags unternehme sie meist etwas mit ihnen, 
insbesondere bei gutem Wetter, abends würden sie jedoch stets zurückkehren und in der Un-
terkunft schlafen. Der Sicherheitsdienst habe nun behauptet, sie halte sich nicht dauerhaft in 
der Unterkunft auf und verstoße damit gegen die Hausordnung, die ein Fernbleiben aus der 
Unterkunft von mehr als drei Tagen nicht gestattet.  Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin 
eine schriftliche Abmeldung der Stadt Köln aus der Unterkunft zwei Tage vor den Osterfeier-
tagen. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung für diese Entscheidung noch eine In-
formation zu einer Alternativunterkunft, es wurde lediglich auf den Tagesdienst des Amtes für 
Wohnungswesen hingewiesen. Es wurde der betroffenen Frau wiederholt von den Mitarbei-
tenden vor Ort mitgeteilt, dass sie die Unterkunft bis spätestens 22 Uhr zu verlassen habe. Die 
Mutter gab gegenüber der Ombudsstelle an, dass sie aufgrund der Angst vor der Aufforderung, 
die Unterkunft zu verlassen, während der Feiertage zu einer Freundin gehe, um Ruhe und 
Unterstützung zu finden. Infolge dieser Umstände zog die Frau einen Anwalt hinzu.  
Die zuständige Person im Amt für Wohnungswesen war zur Kommunikation mit der Ombuds-
stelle nicht bereit. Unter Berücksichtigung der großen Besorgnis der alleinerziehenden Mutter 
hinsichtlich der bevorstehenden Feiertage, an denen das Amt nicht erreichbar war, äußert die 
Ombudsstelle scharfe Kritik an der Vorgehensweise des Wohnungsamtes. 
Das Wohnungsamt gab auf Nachfrage an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus 
der Unterkunft abgemeldet wurden, da sie sich dort nicht aufhalten würden. Grundlage hierfür 
sei das Protokoll des Sicherheitsdienstes. Wieso dieses Protokoll als wahrheitsgemäße Dar-
stellung erachtet wird und nicht die  Schilderung der Bewohnenden, wird nicht erläutert. Laut 
Angaben der Verwaltung wurde die Abmeldung nach einer „erneuten Prüfung“ zurückgezogen. 
Diese Mitteilung erfolgte drei Monate nach Eingang der Beschwerde bei der Ombudsstelle. 
 
Die Vorgehensweise bei der Abmeldung wird sowohl von der betroffenen Mutter als auch von 
der Ombudsstelle als äußerst intransparent empfunden. Es bleibt unklar, aus welchen Grün-
den eine erneute Prüfung der Abmeldung durchgeführt wurde und ob das Hinzuziehe n eines 
Anwalts dafür von Bedeutung war. Aus Sicht der Ombudsstelle ist es von wesentlicher Bedeu-
tung, dass alle Mitarbeitenden des Amtes darauf achten, keine betroffenen Personen durch 
ihr Handeln unnötig in Sorge zu versetzen. Besonders im Umgang mit schutzbedürftigen Per-
sonen sollte eine sensible und unterstützende Haltung eingenommen werden. Die Ombuds-
stelle handelt im Interesse der betroffenen Personen und ist keinesfalls als Gegenpartei des 
Amtes für Wohnungswesen zu verstehen. 
 
3.6.3 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde 
 
Auch im zweiten Quartal 2025 wurde die Ombudsstelle von Personen mit Beschwerden über 
die lange Bearbeitungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz der Aus-
länderbehörde kontaktiert. Die Unsicherheiten, die durch unklare Verfahrensabläufe und ver-
zögerte Rückmeldungen entstehen, führen bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress 
und Frustration. Insbesondere wurden die weitreichenden Konsequenzen kritisiert, die sich 
aus dieser Situation ergeben , g enannt wurden unter anderem die Nichtbewilligung eines 
Wohnberechtigungsscheins, Schwierigkeiten bei der Rückmeldung an Arbeitgeber, der Ver-
lust von Ausbildungs - oder Mietvertragsmöglichkeiten, die Einstellung von Sozialleistungen 
sowie persönliche Gründe, wie das Nichtantreten von Reisen zu Hochzeiten oder Beerdigun-
gen (25/01/07, 25/01/10, 25/03/09, 25/03/19, 25/05/07, 25/06/01, 25/06/07, 25/07/06).

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Obwohl die personellen Engpässe der Behörde bekannt sind, sieht die Ombudsstelle weiterhin 
dringenden Handlungsbedarf, um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Ziel 
muss es sein, bestehende Benachteiligungen zu reduzieren und für die Betroffenen einen 
gleichberechtigten Zugang zu sozialen Leistungen und grundlegenden Lebensbedingungen 
sicherzustellen.. 
 
3.6.4 Verlegungspraxis 
Die aus dem ersten Quartal fortgeführten Beschwerde 25/01/12, in dem einer alleinerziehen-
den Frau kurzfristige Verlegung durch den Inhaber einer Hotelunterkunft angekündigt wurde, 
bei der ihr weniger als 24 Stunden Vorlauf gewährt worden sein soll, wurde bereits unter 
3.6.2 Abmahnungen und Verbote aufgeführt, ist jedoch auch unter dem Aspekt einer ord-
nungsgemäßen Verlegungspraxis zu betrachten. Die Beschwerdeführerin berichtet davon, 
dass der Hoteleigentümer sie spät abends über WhatsApp kontaktiert und sie aufgefordert 
habe das Hotel zu verlassen und mit der Einschaltung der Polizei bei Nichtnachkommen der 
Aufforderung gedroht haben soll. Einen Nachweis hierfür konnte sie jedoch nicht erbringen. 
Sie gibt an das Hotelzimmer mit einem Teil ihrer Habseligkeiten verlassen zu haben. Als die 
Frau am darauffolgenden Tag den Rest ihres Gepäcks abholen wollte, soll der Frau der Zu-
gang zu ihrem Zimmer verweigert worden sein. Erst am Montag der darauffolgenden Woche 
habe sie ihre persönlichen Gegenstände abholen dürfen. Die Nutzung von WhatsApp zur 
Übermittlung und Bekräftigung von Umzugsaufforderungen im Allgemeinen und im Besonde-
ren zu einer späten Uhrzeit schätzt die Ombudsstelle als problematisch ein. Seitens des Am-
tes für Wohnungswesen wurde sich gegen eine direkte Kontaktaufnahme der Ombudsstelle 
mit den Hotelbetreiber*innen ausgesprochen, da es als Vertragspartner für den ordnungsge-
mäßen Ablauf zuständig sei, auch die Hausordnung wurde nicht ausgehändigt. Infolgedes-
sen stellt sich die Frage, in welchem Rahmen die Ombudsstelle noch Handlungsspielräume 
bei Beschwerden im Kontext der Hotelunterbringung hat, es ist anzumerken, dass regelmä-
ßig Beschwerden zur Hotelunterbringung eingehen. Aus Sicht der Ombudsstelle wäre es da-
her dringend erforderlich, Maßnahmen zu prüfen, die die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle 
der Einhaltung offizieller Regelungen durch die Hoteleigentümer*innen gewährleisten. Es 
sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber nicht willkürlich handeln und klare, überprüf-
bare Vorschriften für ihre Praxis existieren. 
In einem Fall aus dem zweiten Quartal 2025 beschwerte sich ein Mann über eine kurzfristige 
Verlegung. Er gab an, dass ein Mitarbeiter der Stadt Köln die Wohneinheit, in der er mit sei-
ner Familie lebte, zur Begutachtung eines Schimmelbefalls betreten wollte. Da dieser Mitar-
beiter bereits mehrfach vor Ort gewesen sei und sich aus Sicht des Beschwerdeführers 
keine Verbesserung ergeben habe, verweigerte er dem städtischen Mitarbeiter den Zugang. 
In der Folge kam es zu einem Streit. Am folgenden Morgen wurde dem Beschwerdeführer 
nach eigener Aussage mitgeteilt, dass er die Unterkunft innerhalb einer Stunde zu verlassen 
habe. Als Begründung wurde der Vorfall am Vorabend genannt. Im Zusammenhang damit 
wurde ihm vorgeworfen, dem städtischen Mitarbeiter Schläge angedroht zu haben – was der 
Beschwerdeführer bestreitet. Zum Zeitpunkt der Verlegung befanden sich seine Kinder in der 
Schule. Der Beschwerdeführer sah von einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeverfah-
rens ab, sodass der Fall als zurückgezogen abgeschlossen wurde.

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4. Empfehlungen 
 
Sämtliche im Jahresbericht formulierten Empfehlungen haben weiterhin Bestand und werden 
in den Quartalsberichten aus Gründen der Dopplung nicht erneut vollständig aufgeführt.  
Folgende Handlungsempfehlungen wurden im ersten Quartal aufgeführt: 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
In Bezug auf die Prävention von Gewalt und Konflikten:  
• Eindeutige Hinweise auf Gewaltvorfälle in Einrichtungen konsequent und zeitnah zu 
bearbeiten und mit geeigneten Maßnahmen zu beantworten. Dazu sind transparente 
Verfahren sowie klare und konsequente Regelungen für den Umgang mit Fehlverhal-
ten, sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Bewohnenden, festzulegen und umzuset-
zen. 
In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: 
• Erweiterung der Schulungsangebote für Beschäftigte der Stadt, Betreuungsträger und 
Sicherheitsdienstmitarbeitende mit Fokus auf diskriminierungskritische Fortbildungen.  
• Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten für Bewohnende, Qualifizierung von 
Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur Stärkung eines respektvol-
len Miteinanders.  
• Die Entwicklung eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit Verdachtsfällen ras-
sistischer Äußerungen durch Mitarbeitende in Unterbringungseinrichtungen. 
 
In Bezug auf das Personal in Beherbergungsbetrieben: 
• Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Personal aus städtischen bzw. trägerge-
führten Unterbringungseinrichtungen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Präven-
tions- und Sensibilisierungsangebote, um Ungleichbehandlungen zwischen Bewoh-
nenden in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen so gering wie möglich zu 
halten. 
In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: 
• Informationen zu Umzügen oder baulichen Maßnahmen erst bei gesicherten Angaben 
und in transparenter, abgestimmter Form weiterzugeben, um Sorgen und Ängste bei 
den Bewohnenden zu vermeiden.  
• Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus-
schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen, 
um Nachteile für Betroffene aufgrund subjektiver Bewertungen oder früherer Auseinan-
dersetzungen zu vermeiden. 
• Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen 
ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. Dabei sind insbesondere 
individuelle Belastungslagen wie Schwangerschaften, psychische Erkrankungen und 
familiäre Umstände zu berücksichtigen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. 
In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde:  
• Zeitnahe Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunikation 
und Begründung bei längeren Wartezeiten, um Nachteile für Betroffene zu vermeiden 
und chancengleichen Zugang zu Leistungen sicherzustellen  und das Gefühl von Dis-
kriminierung zu verhindern.

Seite 10 von 13 
 
In Bezug auf Abmahnungen und Verbote:  
• Beschwerden und Bedenken der Bewohnenden als Anlass für einen konstruktiven Di-
alog zu sehen, anstatt als potenziellen Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. 
• Die Anwendung oder Androhung von unmittelbarem Zwang sowie polizeilichen Maß-
nahmen (im Zusammenhang mit Verlegungen ) nur als äußerstes Mittel in klar doku-
mentierten Einzelfällen einzusetzen. Vorrangig sind dialogische Lösungsansätze und 
unterstützende Maßnahmen anzubieten, um Eskalationen zu vermeiden und das Ver-
trauen der Betroffenen in die Verfahren zu stärken. 
 
Auf Grundlage der im zweiten Quartal bearbeiteten Fälle, ergeben sich folgende neue Hand-
lungsempfehlungen: 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
In Bezug auf das Aushändigen von Hausordnungen:  
• neben der Aushändigung der jeweiligen Hausordnungen in Papierform an die Bewoh-
nende, sollten diese auch erläutert werden. Bei Bedarf sollten zudem Exemplare in der 
jeweiligen Muttersprache angeboten werden, um sicherzustellen, dass die Bewohnen-
den über die geltenden Regelungen vollumfänglich informiert sind. Dies könnte im Ide-
alfall dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeu-
gen. Diese Information sollte auch an die Hoteleigentümer*innen weitergegeben wer-
den, um sicherzustellen, dass alle Parteien gleichermaßen über die empfohlenen Vor-
gehensweisen informiert sind. 
In Bezug auf Abmahnungen und Verbote:  
• Abmahnungen stets in schriftlicher Form zu übermitteln, um einen ordnungsgemäßen 
Ablauf zu gewährleisten und eine nachvollziehbare Dokumentation zu ermöglichen. 
In Bezug auf den Zustand der Unterbringungseinrichtungen:  
• bei Bedarf das Reinigungspersonal in Notunterkünften (kurzfristig) aufzustocken, ins-
besondere dann, wenn durch Defekte nur noch einzelne Sanitäranlagen von einer er-
höhten Anzahl an Personen genutzt werden müssen. 
• vor allem in den Objekten in der Mündelstraße und Vorgebirgstraße bestehende Mög-
lichkeiten zur Verbesserung der sanitären Ausstattung auszuschöpfen. Dazu zählen 
insbesondere das Anbringen fest verbauter Duschköpfe sowie der Einbau von Dusch-
türen anstelle von Duschvorhängen,  zur Stärkung der Privatsphäre und zur konse-
quenteren Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts. 
In Bezug auf hohe Temperaturen: 
• einen Hitzeschutzplan zu erstellen und diesen in die Mindeststandards zu implemen-
tieren, um einen festgelegten Handlungsleitfaden bei extrem hohen Temperaturen zu 
gewährleisten, welcher insbesondere in Containerunterkünften relevant ist.  
In Bezug auf Kommunikationswege: 
• auf datenschutzkonforme Kanäle zurückzugreifen und auf die Nutzung von Diensten 
wie WhatsApp zu verzichten. 
• Bewohner*innen grundsätzlich zwischen 9:00 und 18:00 Uhr zu kontaktieren, um die 
Privatsphäre der Betroffenen zu respektieren und die Einhaltung der Ruhezeiten

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sicherzustellen, spätere Kontaktaufnahmen sollten nur in dringenden Ausnahmefällen 
erfolgen und keinesfalls nach 22:00 Uhr.

Seite 12 von 13 
 
5. Fallstatistik II/2025 
 
Ombudstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 2. Quartal 2025 (Stand: 30.06.2025) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahres-
abschluss 2025) 
gesamt fortgeführt 
neu in 2 / 
2025 
abso-
lut % 
abso-
lut % absolut % 
Fallzahlen 68 100 34 100 34 100 
namentlich / anonym 
namentlich 54 79 28 82 26 76 
anonym 14 21 6 18 8 24 
Hinweisgebende 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
Flüchtlinge 35 51 19 56 16 47 
Freiwillige 0 0 0 0 0 0 
Professionelle 17 25 12 35 5 15 
andere 1 1 0 0 1 3 
Vorermittlung 
ja 17 25 11 32 6 18 
nein 51 75 23 68 28 82 
Aufgabenbereich 
ja 53 78 30 88 23 68 
nein 15 22 4 12 11 32 
vor Ort 
ja 19 28 9 26 10 29 
nein 49 72 25 74 24 71 
Befragung 
ja 35 51 15 44 20 59 
nein 33 49 19 56 14 41 
Auskunftsersuchen 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
AfW 37 54 26 76 11 32 
GA 1 1 0 0 1 3 
and. Ämter 4 6 3 9 1 3 
and. Akteure 0 0 0 0 0 0 
weitere Maßnahmen 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
Abgabe/Verweis 9 13 4 12 5 15 
Vermittlung 1 1 0 0 1 3 
Bearbeitungstand 
offen 26 38 21 62 5 15 
geschlossen 42 62 13 38 29 85 
Kategorisierung 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
Gewalt 3 4 2 6 1 3 
MW-Verstoß 8 12 6 18 2 6 
Diskriminierung 10 15 4 12 6 18 
sex. Übergriff 1 1 0 0 1 3 
andere 61 90 32 94 29 85 
Unterbringung (Mehr-
fachnennung möglich) 
WH 38 56 24 71 14 41 
gewerbl. Unterkunft 2 3 2 6 0 0 
privat 0 0 0 0 0 0 
Notunterkunft 4 6 1 3 3 9 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 46 68 32 94 14 41 
ohne schutzbed. Pers. 70 103 45 132 25 74 
Rechtfertigung der Be-
schwerde 
voll 19 28 9 26 10 29 
nein 2 3 0 0 2 6 
teilweise 14 21 5 15 9 26 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe voll 5 7 1 3 4 12

Seite 13 von 13 
 
nein 13 19 4 12 9 26 
teilweise 5 7 4 12 1 3 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Grds. Abhilfe 
voll 0 0 0 0 0 0 
nein 13 19 4 12 9 26 
teilweise 0 0 0 0 0 0 
ungeklärt 6 9 2 6 4 12 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 14 21 2 6 12 35 
zurückgezogen 6 9 2 6 4 12

Mitteilung Ausschuss

13191 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 24.02.2026 
 3372/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 24.02.2026 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 26.02.2026 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 06.03.2026 
 
I., II. und III. Quartalsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln für 2025 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß den Ratsbeschlüssen vom 
10. Mai 2016 und 28. Juni 2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise 
und Beschwerden zur städtischen Unterbringung von Geflüchteten in Köln.  Das Fein-
konzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und 
Politik vor.  
 
Verlängerung der Ombudsstelle und der weiteren Stelle bis Ende 2026  
 
Es konnte trotz Einsparvorgaben der Kämmerei für freiwillige Leistungen mit dem Be-
schluss der Vorlage 0984/2025 durch den Rat am 3. Juli 2025 eine Verlängerung der 
Ombudsstelle bis Ende 2026 erreicht werden. Zugleich wurde die Kompetenzerweite-
rung der Ombudsstelle (Kinderschutz, Gewaltschutz) um eine halbe Stelle bis Ende 
2026 gesichert. Diese halbe Stelle ist besetzt mit Frau Katharina Becker. 
 
Die bisherige Inhaberin der regulären Ombudsstelle Frau Darja Wartenpfuhl verlässt 
vorübergehend die Stelle zum 1. März 2026. Ihre Nachfolgerin wird Frau Jana Ma-
thes. Die zweite Ombudsfrau bleibt Frau Shokoh Daryaei Tabar. 
 
Zu den Empfehlungen der Ombudsstelle in den Quartalsberichten I, II und III des Jah-
res 2025 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:  
 
 
Prävention von Gewalt und Konflikten  
 
Die Fachkräfte der sozialen Arbeit - sowohl der beauftragten Betreuungsträger als 
auch des Sozialen Dienstes des Amtes für Wohnungswesen - reagieren auf Gewalt-
vorfälle zeitnah mit Interventionen und Gesprächen. Sie werden dabei unterstützt und 
beraten von dem Gewaltschutzkoordinator des Sozialen Dienstes und in den großen 
Einrichtungen von den Mitarbeitenden, bei denen Stellenanteile zum Gewaltschutz ge-
mäß dem Ratsbeschluss vom 3. Juli 2025 (Vorlage 0941/2025) verortet sind.

2 
 
Unabhängig von der fallbezogenen Arbeit der Fachkräfte der sozialen Arbeit reagiert 
der Gewaltschutzkoordinator im Rahmen seines laufenden Monitorings aktiv auf be-
kannt gewordene Gewaltvorfälle. Bei einer entsprechenden fachlichen Einschätzung 
wird das Gespräch mit den zuständigen Fachkräften der Sozialen Arbeit gesucht, um 
eine gemeinsame Einschätzung der Situation vorzunehmen und das weitere Vorge-
hen abzustimmen. 
 
Es finden regelmäßige Schulungen zum Thema Gewaltschutz statt.  
Damit besteht eine etablierte und breit aufgestellte Struktur zur zeitnahen Bearbeitung 
von Gewaltvorfällen aller Art. In den großen Einrichtungen wird zudem an der Erstel-
lung von einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepten gearbeitet. Auf der Grund-
lage des städtischen Konzeptes wird hier die Situation vor Ort mit ihrer jeweils unter-
schiedlichen räumlichen Situation in Verbindung mit der jeweiligen Belegung und An-
gebotsstruktur berücksichtigt.  
 
 
Schutz vor Diskriminierung  
 
Alle Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen sind letztmalig im 
Herbst 2025 bei verpflichtenden Schulungen zu den Hintergründen und besonderen 
Bedarfen von Geflüchteten mit LSBTIQ+ Hintergrund informiert und sensibilisiert wor-
den. Auch bei den Betreuungsträgern werden entsprechende Schulungen durchge-
führt. 
 
Darüber hinaus gibt es ein breites und betreutes Angebot von Antidiskriminierungs-
fortbildungen für Beschäftigte der Stadt Köln. Bei Dienstbesprechungen, Personalge-
sprächen und im kollegialen Austausch sowie in der Arbeit des Gewaltschutzkoordina-
tors werden Fragestellungen zu Distanz und Nähe, wertschätzendem Umgang, 
Schutz vor Diskriminierung, Unterstützung von Geflüchteten bei der Durchsetzung ih-
rer Rechte und im Sinne des Empowerments laufend aufgegriffen. 
 
Diskriminierungsbezogene Vorfälle und Hinweise werden auch im laufenden Monito-
ring berücksichtigt und werden bei Bedarf mit den Beteiligten reflektiert und entspre-
chende Handlungsoptionen besprochen. Durch die Dokumentation besteht auch die 
Möglichkeit, bei wiederkehrenden Mustern entsprechend präventive Maßnahmen an-
zubieten. 
 
In dem im Januar 2026 abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren für die Bewa-
chungsdienstleistungen in den Unterkünften für Geflüchtete wurde die regelmäßige 
Schulung der Sicherheitskräfte in Bezug auf Rassismus und Diskriminierung fest ver-
ankert. Sie ist somit gewährleistet. 
 
 
Personal in Beherbergungsbetrieben 
 
Das Personal in Beherbergungsbetrieben steht ausschließlich in einem Arbeitsverhält-
nis mit der oder dem Betreiber*in des jeweiligen Beherbergungsbetriebes und unter-
liegt nicht den Weisungen des Sozialen Dienstes der Stadt Köln. Dies beinhaltet auch 
Fortbildungen jeglicher Art. Es ist zudem nicht Aufgabe des Personals von Beherber-
gungsbetrieben, in irgendeiner Weise gegenüber den beherbergten Geflüchteten sozi-
alarbeiterisch tätig zu werden. Würden Schulungen für das Personal zur Auflage bei 
Vereinbarungen mit Beherbergungsbetrieben gemacht werden, hätte dies entspre-
chende Kosten zur Folge, die in der jetzigen Haushaltslage nicht darstellbar sind.

3 
 
Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen  
 
Vor erforderlichen Verlegungen und Umzügen erfolgt stets eine rechtzeitige und in der 
Verwaltung abgestimmte schriftliche oder mündliche Information der Betroffenen. 
Diese erhalten damit die Möglichkeit, sich einerseits auf den Umzug vorzubereiten, 
sich anderseits gegebenenfalls in Selbsthilfe mit Wohnraum zu versorgen. Umzüge 
werden stets von den zuständigen Fachkräften der sozialen Arbeit als Ansprechpart-
ner*innen eng begleitet, um aufkommende Sorgen und Ängste aufzufangen. 
 
Entscheidungen über Verlegungen werden im Rahmen des Belegungsmanagements 
von den Fachkräften des Sozialen Dienstes stets nach fachlichen Gesichtspunkten 
wie etwa zur Verfügung stehende Plätze, Vulnerabilität/ Erkrankungen der Betroffe-
nen, Kompatibilität mit den übrigen Bewohnenden und lokaler sozialer Anbindung ge-
troffen. Bei Personen mit besonderem Schutz- oder Unterstützungsbedarfen, kann er-
gänzend der Gewaltschutzkoordinator beratend einbezogen werden, sofern eine an-
stehende Verlegung eine erhöhte Sensibilität oder besondere Rücksichtnahme erfor-
dert. 
 
Im Rahmen der derzeit stattfindenden verdichteten Belegung zur effizienteren Ausnut-
zung bestehender Unterbringungsressourcen wird soweit wie möglich auf Vulnerabili-
tät und familiäre Belange Rücksicht genommen. Dies bedeutet jedoch weder, dass 
vulnerable Personen von Umzügen per se ausgenommen werden können, noch dass 
stets die Verfügbarkeit einer optimalen Unterkunft gegeben ist. 
 
Schul- und Kitawechsel müssen gegebenenfalls bei Verlegungen mit in Kauf genom-
men werden.  
 
 
Wartezeiten bei der Ausländerbehörde  
 
Angesichts der hohen Arbeitsbelastung bei gleichbleibender Personalausstattung sind 
längere Wartezeiten nicht zu vermeiden. Das Ausländeramt arbeitet kontinuierlich an 
einer Verkürzung der Bearbeitungszeiten zur Ausstellung von Aufenthaltspapieren. 
 
Regelmäßige kurzfristige Änderungen des Rechtsrahmens auf nationaler und europäi-
scher Ebene im Aufenthaltsrecht durch Gesetzgebung und Rechtsprechung führen je-
doch zu einer stetigen Neujustierung der Umsetzung. Dies nimmt Zeit in Anspruch, die 
letztlich auch im Interesse der Betroffenen ist, die nicht nur Anspruch auf eine 
schnelle, sondern vor allem auf eine rechtskonforme Bescheidung haben. 
 
 
Abmahnungen und Verbote  
 
Sachlich vorgetragene Beschwerden und Bedenken werden immer aufgenommen und 
bedacht. Sie können nicht gegen die Hausordnung verstoßen, weil diese den Fall der 
Beschwerden nicht regelt. Heimleitung und Fachkräfte der sozialen Arbeit erheben 
selbstverständlich aber ebenso den Anspruch, mit Respekt behandelt zu werden und 
sollten auch im Rahmen von Beschwerden entsprechend behandelt werden. 
 
Bei geplanten Verlegungen steht zunächst die umfassende Information der Betroffe-
nen und das Darlegen der Notwendigkeit der Verlegung im Vordergrund. Es werden 
mit den zu Verlegenden in der Regel Einzelgespräche geführt, um deren Befürchtun-
gen und Ängsten zu begegnen. In mit der Verlegung verbundenen organisatorischen 
Fragen wie Ummeldung, Schulwechsel etc. wird immer Unterstützung geleistet.

4 
 
Die Fachkräfte der sozialen Arbeit haben selbst kein Interesse, vorschnell Verlegun-
gen mit Ordnungsverfügung und Zwang durchzusetzen, zumal solche auch mit einem 
erheblichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand verbunden sind. Eine Verlegung 
unter Androhung von Zwang ist immer das letzte Mittel. Da es in nächster Zeit zu 
mehr Verlegungen kommen wird, wird aber auch zwangsläufig die Zahl der Verlegun-
gen mit Ordnungsverfügung ansteigen. 
 
Abmahnungen von kleineren Verstößen gegen die Hausordnung - zum Beispiel Ab-
stellen des Kinderwagens im Flur, Lärm, Verschmutzung der Gemeinschaftsküche - 
im Sinne von Ermahnungen und Hinweisen werden auch in Zukunft mündlich erfol-
gen, um eine unnötige Bürokratisierung des Miteinander und Eskalationen (Einschal-
tung von Anwält*innen) zu vermeiden.  
 
 
Aushändigen von Hausordnungen  
 
Die Fachkräfte der sozialen Arbeit stehen für Rückfragen zur Hausordnung im Rah-
men ihrer Sprechstunden zur Verfügung. Ein Durchgehen der gesamten Hausordnung 
mit jeder einzelnen Person ist nicht leistbar. Übersetzungen der Hausordnung sind in 
Arbeit. Verbreitete Verstöße gegen die Hausordnung werden in Bewohner*innenver-
sammlungen für alle thematisiert und die geltenden Regelungen erläutert. Auch erfol-
gen bei erstmaligen leichten Verstößen zunächst nur Hinweise auf die Hausordnung 
und nicht direkt Abmahnungen. 
 
 
Zustand der Unterbringungseinrichtungen  
 
Defekte in Sanitäranlagen werden in der Regel schnellstmöglich behoben. Sie sind je-
doch teilweise auch auf Bewohner*innenverhalten zurückzuführen. Die Reinigungs-
intervalle in Gemeinschaftssanitäranlagen sind mit mehreren desinfizierenden Reini-
gungen am Tag bereits sehr hoch, so dass eine weitere Erhöhung nicht zielführend 
ist. 
 
Das Problem der abmontierten Duschköpfe ist bekannt und wird durch Aufklärung an-
gegangen. Feste Duschköpfe sind unter hygienischen Gesichtspunkten und mit Blick 
auf die Wartung allerdings nicht praktikabel. Entfernte Duschvorhänge werden umge-
hend ersetzt. 
 
 
Hohe Temperaturen 
 
Das Problem der Aufheizung betrifft in erster Linie Wohncontainer aufgrund ihrer Bau-
weise aus Metall und ihrer im Vergleich zu konventioneller Bauweise eingeschränkten 
Isolierung. Es werden Maßnahmen ergriffen, wie etwa das Besprengen der Container 
mit Wasser und das Aufstellen von Ventilatoren in Gemeinschaftsräumen. Ansonsten 
stehen die untergebrachten Geflüchteten vor dem gleichen Problem wie etwa Bewoh-
ner*innen von Dachgeschosswohnungen. Es besteht aber in der Regel die Möglich-
keit, schattige Orte im Freien oder beispielsweise öffentliche Grünanlagen oder Ein-
richtungen aufzusuchen. 
 
 
Kommunikationswege  
 
Der Schutz von personenbezogenen Daten hat einen hohen Stellenwert. Allerdings 
sollten Kommunikationswege nicht unnötig durch Verschlüsselungssysteme erschwert

5 
 
werden. 
 
Die Nutzung von WhatsApp ist nach hiesiger Kenntnis nur in einem einzigen Standort 
durch den Betreiber eines Beherbergungsbetriebes erfolgt und dies mit vorheriger und 
ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen. Die Geflüchteten sind grund-
sätzlich frei, über ihr Kommunikationsverhalten selbst zu bestimmen. Heimleitungen, 
Fachkräfte der sozialen Arbeit und Hausmeister*innen haben tagsüber feste Dienst-
zeiten, so dass abendliche Kontaktaufnahmen zu den Geflüchteten die Ausnahme 
darstellen und wirklich nur auf dringende Fälle beschränkt sein sollten. 
 
Die Vertreterinnen der Ombudsstelle, die Sachgebietsleitung des Sozialen Dienstes, 
die Stabsstelle Management Flüchtlingsunterbringung, die Stabsstelle Öffentlichkeits-
arbeit sowie die Abteilungsleitung Wohnraumversorgung des Amtes für Wohnungswe-
sen und eine Vertreterin des Kommunalen Integrationszentrums des Amtes für In-
tegration und Vielfalt treffen sich regelmäßig einmal im Quartal jeden Jahres. Bei die-
sen Quartalsgesprächen werden einzelne ausgewählte Fälle der jüngeren Vergangen-
heit und allgemeine Fragen zur Unterbringung und Betreuung besprochen. Die Ge-
spräche sind geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und dem gemeinsamen Be-
mühen, gangbare Regelungen zugunsten der untergebrachten Geflüchteten zu finden.  
 
Angesichts der angespannten Haushaltssituation und sukzessive wegfallender Unter-
bringungskapazitäten ist eine weitere Verdichtung der Belegung in den verbleibenden 
städtischen Unterkünften erforderlich und derzeit alternativlos. Diese verdichtete Bele-
gung wird wahrscheinlich zu vermehrten Konflikten zwischen den Untergebrachten 
führen, die einzudämmen und zu befrieden eine der zukünftigen Herausforderungen 
für alle Beteiligten sein wird.  
 
Gez. Dr. Rau 
 
Anlagen  
Anlage 1 – Ombudsstelle Quartalsbericht I/2025 
Anlage 2 – Ombudsstelle Quartalsbericht II/2025 
Anlage 3 – Ombudsstelle Quartalsbericht III/2025

Anlage 1: Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_2025

33073 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
Kurzbericht I/2025 (Stand: 31.03.2025) 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
Im ersten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 60 Beschwerdeverfahren. 
Davon wurden 38 Verfahren neu aufgenommen und 22 aus dem Vorberichtszeitraum fortge-
führt (vgl. 5. Fallstatistik I/2025, S. 11-12). 
 
2. Beschlusslage 
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss am 07.09.2023 (2090/2023) 1 die Weiterführung der Om-
budsstelle über die Befristung 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2025. Damit ist die Funktion 
als zentrale und unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zu gravierenden 
Problemen bei der Unterbringung und Betreuung Geflüchteter in Köln bis Ende d es Jahres 
2025 gesichert. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Jahre 2025/20262 wurden 
am 13. Februar 2025 vom Rat beschlossen. Die Genehmigung des Haushalts durch die Be-
zirksregierung ist am 31. März 2025 erfolgt.  Der endgültige Beschluss durch den Rat steht 
noch aus und wird voraussichtlich in der  nächsten Sitzung am 27. Mai 2025 getroffen. Die 
Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin abgesichert. 
Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. 
AN/1367/2024) zur Sicherstellung der Gewaltprävention in Unterkünften eine Stärkung der 
Ombudsstelle durch eine Kompetenzerweiterung mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeit-
raum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung 
des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle zum 31.10.2024. Die für die Stärkung der 
Ombudsstelle bereitgestellten Mittel konnten für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis zum 
31.12.2024 verlängert werden. Dies wurde auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses 
für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 10.10.2024 (AN/1367/2024) ermöglicht. 
Die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Maßnahmen, insbesondere die Stärkung der Om-
budsstelle, sollen in den Jahren 2025 und 2026 mit den Mitteln aus dem politischen Verände-
rungsnachweis weiterfinanziert werden . Dafür stehen dem Amt für Wohnungswesen insg. 
450.000 Euro, davon 40.000 Euro für die Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle, zur Ver-
fügung. Der Anstellungsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V., konnte in Abstimmung mit der Ver-
waltung die Stellenausschreibung für die zusätzliche 0,5-Stelle bei der Ombudsstelle mit dem 
Starttermin 01.05.2025 veröffentlichen. 
 
1 Grundlage bilden die Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vom 10.05.2016 (Einrichtung einer Om -
budsstelle: 1252/2016), 28.06.2016 (Feinkonzept: 1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 
(3188/2019) und 16.09.2021 (Weiterführung bis zum 31.12.2023: 1625/2021).  
2 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf20/1_hpl_2025_2026_band_1_teil_1.pdf

Seite 2 von 12 
 
 
3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
3.1 Gewalt 
 
In der Kategorie Gewalt sind Beschwerden eingegangen, die sowohl körperliche Gewalttaten 
gegen Personen als auch verbale und psychische Gewalt, wie etwa Bedrohungen und Belei-
digungen, betreffen. Die gemeldeten Vorfälle umfassten unter anderem Nachbarschaftskon-
flikte, Gewalt durch Personal gegenüber Bewohnenden, sowie allgemeine Belastungen durch 
Gewalt im unmittelbaren Lebensumfeld.  
 
Im Berichtszeitraum gingen bei der Ombudsstelle drei neue Beschwerden im Zusammenhang 
mit Sicherheitsdienstmitarbeitenden ein. 
Im Fall 25/01/13 berichtete eine Bewohnerin von einem Vorfall, bei dem sie von Mitarbeitenden 
verbal angegangen, beleidigt und unverhältnismäßig zurechtgewiesen worden sein soll. Das 
Beschwerdeverfahren befindet sich weiterhin in Bearbeitung. 
In einem weiteren Fall (25/03/16) berichtete ein Bewohner von wiederholten Konflikten mit 
einem Sicherheitsdienstmitarbeiter, der ihn auch beleidigt haben soll. Laut dem Bewohner 
wurden willkürliche Zurechtweisungen und Abmahnungen seitens des Wachdienstmitarbei-
ters als Auslöser für die weiteren Konflikte genannt. Die vierköpfige Familie fühlt sich seit Be-
ginn des Konflikts vor etwa drei Monaten von dem Wachdienstmitarbeiter stark beobachtet. 
Dies führt dazu, dass insbesondere die Mutter sich tagsüber, wenn sie allein mit den Kindern 
ist, nicht mehr wohlfühlt die Wohnung zu verlassen oder sich in der Nähe der Unterkunft und 
des dort vorhandenen Spielplatzes aufzuhalten. Diese Situation habe wiederum negative 
Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Kinder. Die Eltern vermuten, dass der Sicherheits-
mitarbeiter durch die Verbreitung seiner Sichtweise auch die anderen Sicherheitskräfte be-
einflusse, was sich negativ auf das gesamte Familienleben auswirke. Seitens der Ombuds-
stelle wurden Gespräche mit den zuständigen Personen vor Ort sowie der Heimleitung ge-
führt, und es wurde ein klärendes Gespräch mit allen Parteien geplant. Die Beschwerde 
wurde jedoch als zurückgezogen abgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht mehr bereit 
war, an dem Gespräch teilzunehmen. 
Eine Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 über übergriffiges Verhalten von zwei Mitar-
beitenden des Ausländeramtes der Stadt Köln (24/09/12) ist zum Quartalsende weiterhin of-
fen. Der Betroffene schildert einen Vorfall, in dem er in seiner Wohneinheit von zwei Männern 
aufgesucht wurde und ihm sein Ausweisdokument entgegen seines Willens entwendet und 
davon ein Foto gemacht worden sein soll. In der Antwort des Amtes für Wohnungswesen hieß 
es, dass es sich bei den Männern um Mitarbeiter des Ausländeramtes handelte, die einen 
anderen Bewohner aus der Unterkunft aufsuchen wollten, es also zu einer Verwechslung ge-
kommen sei. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen soll die Mitarbeit enden des 
Ausländeramtes im Zuge des Vorfalles um einen sensibleren Umgang mit Geflüchteten gebe-
ten haben. Es bleibt unklar, wie dieser Hinweis ausgestaltet war und ob zusätzlicher Schu-
lungsbedarf für weiteres Personal besteht. Das am 13.11.24 gestellte Auskunftsersuchen an 
das Ausländeramt Köln über die Mitarbeitenden blieb bis zum Quartalsende (31.03.25) wei-
terhin unbeantwortet.  
 
Im Januar erreichte die Ombudsstelle ein anonymer Beschwerdebrief einer Person aus einer 
Erstaufnahmeeinrichtung (25/01/01). Darin wurde das Verhalten des vor Ort tätigen Betreu-
ungspersonals, das von einem externen Dienstleister gestellt wird, kritisiert. Beanstandet wur-
den unter anderem pflichtwidriges Verhalten während der Arbeitszeit, die unangemessene 
Nutzung von Gemeinschaftsbereichen sowie respektloses und aggressives Verhalten gegen-
über Bewohnenden, das nach Angaben der beschwerdeführenden Person bereits zu Hand-
greiflichkeiten geführt haben soll. Die Beschwerde wurde an das zuständige Beschwerdema-
nagement vor Ort weitergeleitet, da es sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung nicht um eine

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städtische Unterbringung handelt und somit außerhalb des Aufgabenbereiches der Ombuds-
stelle liegt. 
 
Neben den Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden wurden der 
Ombudsstelle auch Konflikte zwischen den Bewohnenden selbst gemeldet.  
Im Fall 25/01/08 führte die Ombudsstelle gemeinsam mit der Sozialarbeiterin der Unterkunft 
und den beiden Streitparteien ein vermittelndes Gespräch, nachdem es offenbar zu Handgreif-
lichkeiten zwischen den Streitparteien gekommen war und eine Anzeige bei der Polizei erstat-
tet wurde. Der Konflikt konnte im Zuge des Gesprächs vorerst beigelegt werden, und die An-
zeige wurde zurückgezogen.  
Ein weiterer Konflikt zwischen zwei Bewohnenden involvierte eine Person mit auffälligem, lau-
tem und verbal aggressivem Verhalten (25/03/21). Die Beschwerde konnte jedoch aufgrund 
mangelnder Rückmeldungen nicht weiterverfolgt werden.   
Die Ombudsstelle wurde von einer Mitarbeiterin eines Trägers, bei dem die Frau in Beratung 
war, über eine Gewalterfahrung einer Bewohnerin informiert, die in der Waschküche von einer 
Nachbarin angegriffen und gewürgt worden sein soll  (25/03/07). Nach einer Behandlung im 
Krankenhaus und einer polizeilichen Anzeige sah die Bewohnerin jedoch aufgrund des Um-
zugs der beteiligten Nachbarin keinen weiteren Unterstützungsbedarf. 
 
3.2 Diskriminierung 
 
Im ersten Quartal 2025 gingen vier neue Hinweise ein, die auf eine Diskriminierung anknüp-
fend an Herkunft, ethnischer Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexueller Orientie-
rung hindeuten. Sechs Diskriminierungsfälle aus dem Vorjahr wurden weitergeführt, von de-
nen vier im ersten Quartal abgeschlossen wurden. 
In einer fortgeführten Beschwerde aus dem dritten Quartal 2024 berichtete eine ehrenamtliche 
Person eines Vereins für queere Geflüchtete von diskriminierendem Verhalten gegenüber 
LGBTQI*-Personen in einem Beherbergungsbetrieb (24/12/01). Die betroffene Person schil-
derte herablassende, homophobe Beleidigungen durch das Küchenpersonal in einem Beher-
bergungsbetrieb. Auf Nachfrage teilte die Verwaltung mit, dass dem Betreiber des Beherber-
gungsbetriebes verdeutlicht wurde, dass solche Verhaltensweisen nicht toleriert werden. Da 
keine Zeug*innen zur Verfügung standen, konnten die Vorwürfe nicht bestätigt werden und es 
traten keine weiteren Konsequenzen ein, da die jeweiligen Betreiber*innen selbst über das 
Hausrecht verfügen. Die Ombudsstelle begrüßt das Handeln der Verwaltung und die Überle-
gungen zur Einrichtung eines Arbeitskreises für LGBTQI* -Geflüchtete durch das Amt für In-
tegration und Vielfalt. Es wird jedoch als problematisch angesehen, dass keine externe Betei-
ligung an Einstellungsverfahren für neues Personal vorgesehen ist. Eine Anfrage der Ombuds-
stelle zur direkten Kontaktaufnahme mit Hotelbetreibern wurde mit der Begründung abgelehnt, 
dass das Amt für Wohnungswesen für die Unterbringung zuständig ist und die Vertragspartner 
für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich sind. 
Im Januar 2025 erhielt die Ombudsstelle einen Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehandlung 
innerhalb eines Hotelbetriebs (25 /01/12). Eine alleinerziehende Mutter berichtete, dass sie 
sich im Vergleich zu anderen Bewohnerinnen des Hotels durch den Hotelbetreiber benachtei-
ligt fühlt. Laut ihrer Schilderung bevorzuge der Hotelbesitzer Frauen, die ihm gegenüber be-
sonders freundlich seien, und gewähre ihnen mehr Freiheiten als ihr. Ohne vorherige Abmah-
nung soll ihr am Abend mitgeteilt worden sein, dass sie das Hotel bereits am nächsten Morgen 
verlassen müsse. Als Begründung wurde angegeben, dass sie in ihrem Zimmer gekocht habe, 
was in Beherbergungsbetrieben untersagt ist.  Zudem sei ihr mit der Polizei gedroht worden, 
falls sie der Aufforderung nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin äußerte die Vermutung,

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dass ihre Verlegung in eine andere Unterkunft sowie eine Abmahnung darauf zurückzuführen 
seien, dass sie dem Hotelinhaber keine besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht habe. 
Das Beschwerdeverfahren befindet sich weiterhin in Bearbeitung 
Im März 2025 erreichte die Ombudsstelle ein anonymes Schreiben von einer in einer Unter-
kunft tätigen Person, in dem berichtet wurde, dass eine Mitarbeiterin derselben Unterkunft 
rassistische Äußerungen getätigt haben soll (25/03/05). In dem Schreiben wurde  zudem die 
angebliche Untätigkeit der Heimleitung in Bezug auf diesen Vorfall kritisiert. Das Amt für Woh-
nungswesen teilte in seiner Auskunft mit, dass der Heimleitung der Unterkunft bislang keine 
Meldungen über unangemessene Äußerungen von Mitarbeitenden vorliegen und solche Äu-
ßerungen auch nicht beobachtet wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das gemel-
dete Verhalten aufgrund der regelmäßig stattfindenden Sensibilisierungsmaßnahmen sehr un-
wahrscheinlich sei. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Ombudsstelle, in dem nach einem 
Handlungsleitfaden für den Umgang mit Verdachtsfällen rassistischer Äußerungen gefragt 
wurde, wurde die Zuständigkeit für dieses Thema an das Verwaltungsmanagement sowie das 
Amt für Integration und Vielfalt verwiesen. Es wur de mitgeteilt, dass dort aktuell ein verwal-
tungsinterner Handlungsleitfaden erarbeitet wird. Die Nachfrage durch die Ombudsstelle bei 
den zuständigen Personen dazu steht noch aus. 
Eine weitere Beschwerde im März 2025 beklagt die Verfahrensweise der zuständigen Auslän-
derbehörde bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln sowie der dazugehörigen Termin-
vergabe (25/03/12). Die betroffene Frau berichtete  davon, mehrfach widersprüchliche Infor-
mationen von Mitarbeitenden der Ausländerbehörde erhalten zu haben sowie von dort tätigen 
Sicherheitskräften daran gehindert worden zu sein ihre Fiktionsbescheinigung abzuholen. Sie 
fühle sich aufgrund dessen systematisch benachteiligt. Aufgrund mangelnder Rückmeldung 
konnte die Beschwerde zum Quartalsende nicht weiter bearbeitet werden.  
 
3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Im ersten Quartal 2025 wurden keine neuen Beschwerden zu sexuellen Übergriffen behandelt, 
und es wurden auch keine Fälle aus dem Vorjahreszeitraum fortgeführt. 
 
3.4 Verletzung der Menschenwürde 
 
In dieser Kategorie wurden vornehmlich Hinweise auf pr ekäre Wohnverhältnisse erfasst, die 
im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbringung bestehen. In einigen Geflüchtetenunter-
künften bestehen anhaltende technische Mängel, die die Lebensbedingungen der Bewohne-
rinnen und Bewohner erheblich beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem wiederkehrende 
Ausfälle der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie unzureichende bauliche Instand-
haltung. Solche Mängel können nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Bewohnenden 
gefährden, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Belastung führen und die Lebens-
qualität der Menschen erheblich beeinträchtigen . Eine zeitnahe und nachhaltige Behebung 
dieser Probleme ist essenziell, um menschenwürdige Wohnverhältnisse sicherzustellen und 
langfristige Beeinträchtigungen zu vermeiden.  Auch beengte Wohnverhältnisse stellen eine 
erhebliche Herausforderung für die Bewohnenden in den Unterkünften dar.

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3.4.1 Gravierende technische Mängel  
 
Aus dem vierten Quartal 2024 wurden drei Beschwerden zu anhaltenden technischen Mängeln 
fortgeführt (24/11/06, 24/10/01, 24/04/02). Zwei dieser Beschwerden beziehen sich auf das-
selbe Objekt, bei dem die Störung der Heizungs- und Warmwasserversorgung zwar kurzfristig 
behoben werden konnte, jedoch zeitnah erneut auftrat. Eine Stellungnahme des Amts für Woh-
nungswesen zum erfolgten Besuch sowie zur Bewertung durch das Gesundheitsamt liegt wei-
terhin nicht vor. 
Im Zuge einer anderen fortgeführten Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das Ge-
bäude eines Hotelbetriebs auch von nicht dort wohnenden Personen betreten werden kann, 
da kein Schlüssel für den Zutritt erforderlich ist (24/09/12). Insbesondere an den Wochen -
enden kämen so vermehrt alkoholisierte Personen unbefugt in das Gebäude, um sich dort 
aufzuhalten. Das Amt für Wohnungswesen bestätigte dies in seiner Antwort und teilte mit, dass 
der Inhaber des Beherbergungsbetriebs nach dem Hinweis durch die Beschwerde darum ge-
beten wurde, den Bewohnern Schlüssel auszuhändigen und ein Schloss anzubringen. 
 
Im ersten Quartal 2025 wurden sechs neue Beschwerdeverfahren zu andauernden techni-
schen Mängeln aufgenommen (25/01/02, 25/01/03, 25/01/04, 25/01/05, 25/03/04, 25/03/20). 
Es wurde wiederholt auf schwierige Kommunikation mit den Wartungsfirmen sowie der Haus-
verwaltung hingewiesen. Besonders häufig wurde n Defekte der Heizung und der Warmwas-
serversorgung bemängelt. Kurzfristige Abhilfe konnte in einigen Fällen durch den Einsatz mo-
biler Heizstrahler erzielt werden, einige Rückmeldungen standen zum Quartalsende noch aus. 
Im Rahmen einer Beschwerde über den wiederkehrenden und andauernden Ausfall von Hei-
zung und Warmwasserversorgung soll die zuständige Sozialarbeiterin die Wohneinheit einer 
Familie besichtigt haben und sie anschließend dazu aufgefordert haben sich privaten Wohn-
raum zu suchen, da die Möglichkeit bestünde, dass sie dort aufgrund von „Problemen mit dem 
Vermieter“ ausziehen müssen (25/03/04). Die Aussagen der Mitarbeiterin ohne konkrete Zeit-
angaben oder klare Informationen zur zukünftigen Unterbringung  löste bei der Familie und 
weiteren Bewohnenden des Hauses große Verunsicherung und Ängste aus. Es wird auch von 
Aussagen dieser Mitarbeiterin über die politische Situation nach den Wahlen sowie den Zu-
wachs und die Unterstützung rechter Parteien berichtet. Nach Gesprächen der Ombudsstelle 
mit den für das Objekt zuständigen Personen wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund aus-
bleibender Rückmeldung der Beschwerdeführerin als zurückgezogen gewertet. 
 
3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse 
 
Auch im ersten Quartal 2025 wurde beengter Wohnraum erneut mehrfach beanstandet und 
war Thema von vier neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren. Besonders betroffen waren 
schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Familien mit Kindern sowie Menschen mit Behin-
derungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende Privatsphäre und mangelnde Rückzugsmög-
lichkeiten führen bei den Betroffenen zu erheblichen Herausforderungen. Insbesondere wur-
den mangelnde Erholungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie unzureichender Platz und feh-
lende Ruhe für konzentriertes Lernen beklagt. Zudem wurde von Beschwerdeführenden mehr-
fach beklagt, dass insbesondere Müttern mit Neugeborenen adäquate Rückzugsmöglichkeiten 
fehlen, was ihre Erholung und die Bedürfnisse ihrer Kinder zusätzlich beeinträchtigt (25/02/01, 
25/03/17). Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressourcen kann bedauerlicherweise nur 
in wenigen Fällen, in denen beengte Wohnverhältnisse vorliegen, Abhilfe geschaffen werden.

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3.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Minderjährige machten auch im ersten Quartal des Jahres 2024 den Großteil der von der 
Ombudsstelle erfassten schutzbedürftigen Personen aus. Insgesamt waren in 15 Beschwer-
deverfahren aus dem ersten Quartal schutzbedürftige Personen involviert, insbesondere im 
Zusammenhang mit der Kategorie „beengte Wohnverhältnisse“. 
 
Eine alleinerziehende Mutter, die mit ihren zwei Kleinkindern in einer Notunterkunft lebt, kon-
taktierte die Ombudsstelle im Januar, da sie dringend anderen Wohnraum benötigt, um ihre 
Tochter wieder dauerhaft bei sich aufnehmen zu können (25/01/14). Zudem leidet eines ihrer 
Kinder an einer Erkrankung, die spezielle Ernährungsbedürfnisse erfordert, die in der Notun-
terkunft mit Gemeinschaftsverpflegung nicht bzw. nur bedingt erfüllt werden können. Zudem 
ist der Ex-Partner mit gewalttätigem Verhalten mit der aktuellen Adresse vertraut. Die zustän-
dige Familienberaterin eines gemeinnützigen Vereins äußerte die Vermutung, dass die Frau 
aufgrund ihres gewalttätigen Ex-Partners nicht verlegt werde, da ihm bereits in mehreren Un-
terbringungseinrichtungen Hausverbot erteilt worden sei und Mitarbeitende aus Sorge vor sei-
ner Rückkehr eine Aufnahme der Frau ablehnen könnten. Auf Nachfrage der Ombudsstelle 
verneinte die zuständige Person im Amt für Wohnungswesen diese Ver mutung, erklärte je-
doch, dass einige Heimleitungen aufgrund vergangener Komplikationen mit der Frau eventuell 
nicht bereit wären, sie erneut aufzunehmen, zudem seien die Wartelisten in bestimmten Ein-
richtungen sehr lang. Aus der Sicht der zuständigen Person des Wohnungsamtes  stellt eine 
24-Stunden-Sicherheitsüberwachung aufgrund der Sorge vor dem Aufsuchen des Ex-Partners 
eine wesentliche Bedingung für eine andere Unterkunft dar. Dies erschwert jedoch die Suche 
nach einer geeigneten Unterbringungseinrichtung für die Frau, da keine abgeschlossenen 
Wohneinheiten mit entsprechender Überwachung zur Verfügung stehen. Die betroffene Frau 
und auch die für sie und ihre Tochter zuständige Person im Jugendamt kommen zudem zu 
einer ab weichenden Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sicherheitsüberwa-
chung. Aus Sicht der Ombudsstelle ist das Amt für Wohnungswesen nicht für die Beurteilung 
der Lebensumstände der betroffenen Personen zuständig, insbesondere wenn  dies im 
schlimmsten Fall dazu führt, dass Wohnraum nicht bereitgestellt werden kann oder es zu er-
heblichen Verzögerungen kommt. Der Fall befindet sich zum Quartalsende weiterhin in Bear-
beitung. 
 
3.6 Weitere Themen 
 
Neben den bereits behandelten Schwerpunkten wurden weitere relevante Themen identifiziert, 
die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner betreffen. Diese 
umfassen unterschiedliche Aspekte, die sowohl individuelle als auch strukturelle Herausforderun-
gen widerspiegeln. 
 
3.6.1 Benutzungsgebühren 
 
Neu aufgenommen wurden im ersten Quartal 3 Beschwerden (25/01/11, 25/03/14, 25/03/19), die 
gegen die Benutzungsgebührenbescheide von Anfang 2024 und die damit einhergehende n 
Rückmeldungen zu den Widersprüchen und unzumutbare finanzielle Belastung für die Betroffe-
nen klagen. Weiterhin bleiben zehn Fälle aus dem Vorjahr offen.3  
Das Amt für Wohnungswesen teilte mit, dass das Ergebnis de r im Januar 2025 eingereichten 
Klage des „Arbeitskreis (AK) Politik“ vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen 
die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte abgewartet 
 
3 24/01/16, 24/01/21, 24/01/22, 24/06/02, 24/06/05, 24/07/10, 14/08/08, 24/08/09, 24/08/10, 24/08/11.

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wird4. Die insgesamt 154 eingereichten Widersprüche gegen die im Januar 2024 ergangenen 
Änderungsbescheide weiterhin bearbeitet. 
 
3.6.2 Abmahnungen und Verbote 
 
Ein Bewohner äußerte Bedenken hinsichtlich einer geplanten Maßnahme zur Desinfektion der 
Unterkunft zur Beseitigung eines Kakerlakenbefalls (25/03/18). Im Rahmen dieser Maßnahme 
wurden alle Bewohner*innen im Vorfeld informiert und angewiesen, die Unterkunft am betref-
fenden Tag zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr zu verlassen.  Neben der Sorge über mögliche 
Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels an der Kleidung betonte er insbesondere die 
Schwierigkeiten durch den Eingriff für die Bewohnenden, die im Nachtdi enst tätig sind oder 
keine Möglichkeit haben, sich während dieses Zeitraums bei Bekannten aufzuhalten. In Reak-
tion darauf verfasste er gemeinsam mit 15 weiteren Unterzeichnenden aus der Unterkunft ei-
nen Beschwerdebrief, mit der Bitte welcher dem Amt für Wohnungswesen übergeben wurde. 
Nach der Übergabe des Briefes erhielten alle beteiligten Personen eine Abmahnung. Eine 
Rücksprache mit dem Sozialen Dienst sowie weitere Klärungen ergaben, dass während der 
Übergabe des Beschwerdebriefs verbal geäußert wurde, dass die Bewohner*innen beabsich-
tigten, die Unterkunft am Tag der Desinfektion nicht zu verlassen. Diese Aussage wurde als 
Androhung eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 der Hausordnung gewertet und führte zur Ab-
mahnung der betreffenden Personen. Die Abmahnungen der Personen, die ihre Unterschrift 
auf dem Beschwerdebrief nachträglich zurückzogen, wurden für nichtig erklärt. Nach dem Des-
infektionstermin konnte durch weitere Auskünfte bestätigt werden, dass alle Bewohner*innen 
die Unterkunft freiwillig verlassen hatten, sodass die Maßnahme wie geplant durchgeführt wer-
den konnte. Infolgedessen wurden alle im Zusammenhang mit der Desinfektion ausgespro-
chenen Abmahnungen aufgehoben.   
Die Ombudsstelle bewertet die Vorgehensweise, Abmahnungen ausschließlich aufgrund der 
Androhung eines möglichen Verstoßes gegen die Hausordnung auszusprechen, kritisch. Ins-
besondere im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 GG), das jeder 
und jedem Bewohnenden das Recht einräumt, seine Meinung zu äußern und Beschwerden 
einzureichen, ohne Angst vor Repressalien oder Sanktionen zu haben. Es erscheint  daher 
fragwürdig, die Einreichung eines Beschwerdebriefs als Grundlage für einen Verstoß gegen 
die Hausordnung zu werten.  
 
3.6.3 Wohnungslose Personen  
 
Im ersten Quartal 2025 haben sich zwei Personen ohne festen Wohnsitz bei der Ombudsstelle 
gemeldet mit der Bitte um Unterstützung bei der Unterbringung. Nach Auskunft des Amtes für 
Wohnungswesen wurden die Personen von der Ombudsstelle an die Fachstelle Wohnen wei-
tergeleitet, um ihre individuelle Situation zu prüfen. 
3.6.4 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde 
 
Die Ombudsstelle wird regelmäßig von Personen mit Beschwerden über die lange Bearbei-
tungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz  der Ausländerbehörde 
kontaktiert. Die Unsicherheiten, die durch unklare Verfahrensabläufe und verzögerte Rückmel-
dungen entstehen, führen bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress und Frustration 
(25/01/07, 25/01/10, 25/03/09, 25/03/19) 
 
4 Der Ausgang des Gerichtsverfahrens ist zum Quartalsende noch offen.

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3.6.5 Verlegungspraxis 
In zwei Beschwerdeverfahren wurde eine zu kurzfristige Verlegungspraxis beklagt.   
In einem Fall wandte sich eine neunköpfige Familie an die Ombudsstelle, nachdem sie vom 
Amt für Wohnungswesen am 26.02.2025 eine Verlegungsverfügung mit der Aufforderung er-
halten hatten, ihre Wohneinheit bis zum 11.03.2025 zu räumen und in eine andere Unterkunft 
umzuziehen (25/03/13). In dem Schreiben wird der Familie mit der Anwendung unmittelbaren 
Zwangs gedroht, sollte der Umzug nicht fristgerecht erfolgen . Die Familie kritisierte die sehr 
kurzfristig gesetzte Frist zur Umzugsvorbereitung als unzumutbar, insbesondere da eine Frau 
der Familie kurz vor der Entbindung steht und ein weiteres Familienmitglied nachweislich psy-
chisch schwer erkrankt ist. Zudem führte die Familie an, dass sie aufgrund ihrer langen Auf-
enthaltsdauer von etwa acht Jahren in der bisherigen Unterkunft einen erheblichen materiellen 
Besitz angehäuft habe, was einen derart kurzfristigen Umzug zusätzlich erschwere. In Gesprä-
chen der Ombudsstelle mit der zuständigen Person im Amt für Wohnungswesen wurde dar-
gelegt, dass es bereits wiederholte Aufforderungen an die Familie gegeben habe, die Unter-
kunft zu verlassen, diesen jedoch bisher nicht nachgekommen worden sei , daher betrachte 
man die Anwendung solcher Maßnahmen als einzige verbleibende Option zur Durchsetzung 
der Verlegung. Gleichzeitig zeigte sich die zuständige Person vom Amt für Wohnungswesen 
offen, Alternativlösungen zur Vermeidung einer polizeilichen Räumung zu prüfen, insbeson-
dere im Hinblick auf die Situation der schwangeren Frau. Aufgrund ausbleibender Rückmel-
dungen der Familie wurde das Beschwerdeverfahren als zurückgezogen abgeschlossen. Die 
Ombudsstelle begrüßt die Bereitschaft des Amtes für Wohnungswesen, alternative Lösungen 
zu prüfen, bewertet jedoch die Androhung von unmittelbarem Zwang als äußerst bedenklich. 
 
Eine weitere Beschwerde einer alleinerziehenden Frau (25/01/12) richtete sich gegen eine 
äußerst kurzfristig angekündigte Verlegung durch den Inhaber einer Hotelunterkunft, bei der 
ihr weniger als 24 Stunden Vorlauf gewährt worden sein soll. Zudem berichtete die Be-
schwerdeführerin, ihr sei in einer Nachricht auf ihr Handy die Einschaltung der Polizei ange-
droht worden, einen Nachweis hierfür konnte sie jedoch nicht erbringen. Am darauffolgenden 
Tag soll der Frau der Zugang zu ihrem Zimmer verweigert worden sein. Erst am Montag der 
darauffolgenden Woche habe sie ihre persönlichen Gegenstände abholen dürfen. Eine Ant-
wort auf das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle liegt zum Quartalsende noch nicht vor.

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4. Empfehlungen 
 
Sämtliche im Jahresbericht formulierten Empfehlungen haben weiterhin Bestand und werden 
in den Quartalsberichten aus Gründen der Dopplung nicht erneut vollständig aufgeführt.  
Auf Grundlage der  im ersten Quartal  beschriebenen Beschwerdeverfahren lassen sich fol-
gende Handlungsempfehlungen ableiten, um die Situation für die Bewohnenden in den Unter-
künften nachhaltig zu verbessern. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
In Bezug auf die Prävention von Gewalt und Konflikten:  
• Eindeutige Hinweise auf Gewaltvorfälle in Einrichtungen konsequent und zeitnah zu 
bearbeiten und mit geeigneten Maßnahmen zu beantworten. Dazu sind transparente 
Verfahren sowie klare und konsequente Regelungen für den Umgang mit Fehlverhal-
ten, sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Bewohnenden, festzulegen und umzuset-
zen. 
In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: 
• Erweiterung der Schulungsangebote für Beschäftigte der Stadt, Betreuungsträger und 
Sicherheitsdienstmitarbeitende mit Fokus auf diskriminierungskritische Fortbildungen.  
• Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten für Bewohnende, Qualifizierung von 
Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur Stärkung eines respektvol-
len Miteinanders.  
• Die Entwicklung eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit Verdachtsfällen ras-
sistischer Äußerungen durch Mitarbeitende in Unterbringungseinrichtungen. 
 
In Bezug auf das Personal in Beherbergungsbetrieben: 
• Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Personal aus städtischen bzw. trägerge-
führten Unterbringungseinrichtungen zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Präven-
tions- und Sensibilisierungsangebote, um Ungleichbehandlungen zwischen Bewoh-
nenden in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen so gering wie möglich zu 
halten. 
In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: 
• Informationen zu Umzügen oder baulichen Maßnahmen erst bei gesicherten Angaben 
und in transparenter, abgestimmter Form weiterzugeben, um Sorgen und Ängste bei 
den Bewohnenden zu vermeiden.  
• Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus-
schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen, 
um Nachteile für Betroffene aufgrund subjektiver Bewertungen oder früherer Auseinan-
dersetzungen zu vermeiden. 
• Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen 
ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. Dabei sind insbesondere 
individuelle Belastungslagen wie Schwangerschaften, psychische Erkrankungen und 
familiäre Umstände zu berücksichtigen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. 
In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde:  
• Zeitnahe Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunikation 
und Begründung bei längeren Wartezeiten, um Nachteile für Betroffene zu vermeiden

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und chancengleichen Zugang zu Leistungen sicherzustellen  und das Gefühl von Dis-
kriminierung zu verhindern. 
In Bezug auf Abmahnungen und Verbote:  
• Beschwerden und Bedenken der Bewohnenden als Anlass für einen konstruktiven Di-
alog zu sehen, anstatt als potenziellen Verstoß gegen die Hausordnung zu werten. 
• Die Anwendung oder Androhung von unmittelbarem Zwang sowie polizeilichen Maß-
nahmen (im Zusammenhang mit Verlegungen ) nur als äußerstes Mittel in klar doku-
mentierten Einzelfällen einzusetzen. Vorrangig sind dialogische Lösungsansätze und 
unterstützende Maßnahmen anzubieten, um Eskalationen zu vermeiden und das Ver-
trauen der Betroffenen in die Verfahren zu stärken.

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5. Fallstatistik I/2025 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2025 (Stand: 31.03.2025) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 
2025) 
gesamt fortgeführt neu in 1 / 25 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 60 100 22 100 38 100 
namentlich / anonym 
namentlich 44 73 17 77 27 71 
anonym 16 27 5 23 11 29 
Hinweisgebende (Mehrfachnen-
nung möglich) 
Flüchtlinge 29 48 10 45 19 50 
Freiwillige 0 0 0 0 0 0 
Professionelle 16 27 8 36 8 21 
andere 1 2 1 5 0 0 
Vorermittlung 
ja 14 23 9 41 5 13 
nein 46 77 13 59 33 87 
Aufgabenbereich 
ja 44 73 21 95 23 61 
nein 16 27 1 5 15 39 
vor Ort 
ja 13 22 7 32 6 16 
nein 47 78 15 68 32 84 
Befragung 
ja 25 42 12 55 13 34 
nein 35 58 10 45 25 66 
Auskunftsersuchen (Mehrfach-
nennung möglich) 
AfW 32 53 22 100 10 26 
GA 0 0 0 0 0 0 
and. Ämter 3 5 1 5 2 5 
and. Akteure 0 0 0 0 0 0 
weitere Maßnahmen (Mehrfach-
nennung möglich) 
Abgabe/Verweis 7 12 1 5 6 16 
Vermittlung 3 5 0 0 3 8 
Bearbeitungstand 
offen 29 48 16 73 13 34 
geschlossen 31 52 6 27 25 66 
Kategorisierung (Mehrfachnen-
nung möglich) 
Gewalt 9 15 3 14 6 16 
MW-Verstoß 11 18 4 18 7 18 
Diskriminierung 11 18 7 32 4 11 
sex. Übergriff 0 0 0 0 0 0 
andere 45 75 17 77 28 74 
Unterbringung (Mehrfachnen-
nung möglich) 
WH 33 55 17 77 16 42 
gewerbl. Unterkunft 3 5 1 5 2 5 
privat 0 0 0 0 0 0 
Notunterkunft 0 0 0 0 0 0 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 46 77 20 91 26 68 
ohne schutzbed. Pers. 62 103 25 114 37 97 
Rechtfertigung der Beschwerde 
voll 15 25 8 36 7 18 
nein 3 5 0 0 3 8 
teilweise 9 15 0 0 9 24 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe 
voll 4 7 1 5 3 8 
nein 9 15 1 5 8 21 
teilweise 9 15 4 18 5 13 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0

Seite 12 von 12 
 
 
Grds. Abhilfe 
voll 0 0 0 0 0 0 
nein 16 27 2 9 14 37 
teilweise 0 0 0 0 0 0 
ungeklärt 1 2 1 5 0 0 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 10 17 0 0 10 26 
zurückgezogen 5 8 0 0 5 13 
 
Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen mglw. auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahresstatistik 
bereinigt werden.

Anlage 3: Ombudsstelle_Quartalsbericht_III_2025

52729 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
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Kurzbericht III/2025 (Stand: 31.10.2025) 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
Im dritten Quartal 2025 bearbeitete die Ombudsstelle  insgesamt 68 Beschwerdeverfahren. 
Davon wurden 32 Fälle neu aufgenommen und 36 aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführt. 
40 Fälle konnten im dritten Quartal abgeschlossen werden, 28 werden im nächsten Quartal 
weiterbearbeitet (vgl. 5. Fallstatistik III/2025, S. 16-17).   
 
2. Beschlusslage 
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss am 0 3.07.2025 (0984/2025)1 die Weiterführung der Om-
budsstelle über die Befristung  zum 31.12.2025 hinaus für ein weiteres Jahr bis zum 
31.12.2026. Die Finanzierung der beiden regulären 0,5-Stellen der Ombudsstelle ist darin ab-
gesichert. Auf Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren (AN/1146/2023) wurde ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses an den Kölner 
Flüchtlingsrat e.V. als Träger der Ombudsstelle für die Jahre 2025 und 2026 für die Verlänge-
rung einer 0,5 Stelle zur Kompetenzerweiterung der Ombudsstelle beschlossen.2  
Zum 30.09.2025 scheidet Antonia Merz auf eigenen Wunsch als Ombudsfrau aus, ihre Nach-
folgerin Shokohlsdat Daryaei Tabar nimmt ihre Tätigkeit ab dem 01.11.2025 auf. 
2.1 Umsetzung der Kompetenzerweiterung  
Seit dem 15.06.2025 ist die zusätzliche 0,5 Stelle (19,5 Std.) im Zuge der Kompetenzerweite-
rung mit Katharina Becker besetzt. Die Erweiterung der Kompetenzen fokussiert sich auf die 
Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Auf Grundlage des Gewaltschutzkonzepts so-
wie weiterer einschlägiger kinderrechtlicher Bestimmungen sollen kind - und jugendgerechte 
Beschwerdewege eingerichtet werden. Dabei sind besondere Bedarfe zu ermitteln und sicher-
zustellen, dass diese Wege niedrigschwellig, transparent und für Kinder und Jugendliche gut 
zugänglich sind. Durch regelmäßige Evaluationen dieser Maßnahmen sollen nachhaltige, kin-
der- und jugendgerechte sowie kinderrechtskonforme Unterbringungsstrukturen in den Unter-
künften der Stadt Köln etabliert werden. 
Eine umfangreiche Recherche ermöglichte die Zusammenstellung einer nach Zielgruppen 
(Kinder, Jugendliche, Eltern, Fachkräfte) gegliederten Auswahl an Materialien zur Vermittlung 
 
1 Grundlage dafür sind die Beschlüsse vom 10.05.2016 (1252/2016), 28.06.2016 (1826/2016), 
14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019), 16.09.2021 (1625/2021), 07.09.2023 (2090/2023) . 
2 Vergangenes Jahr wurde durch den Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni-
oren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023 (AN/1146/2023 i. V. m. AN/1367/2024) eine Stärkung 
der Ombudsstelle mit einer zusätzlichen 0,5 Stelle für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.10.2024 
bewilligt. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete die zusätzliche 0,5 -Stelle 
zum 31.10.2024.

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von Kinderrechten, auf die nun bei der Planung von (Informations-) Veranstaltungen zurück-
gegriffen werden kann.  Es wurden zahlreiche Vernetzungsgespräche mit unterschiedlichen 
Organisationen geführt, um die Zusammenarbeit, den fachlichen Austausch und die Expertise 
in diesem Themengebiet aufzubauen und zu stärken . Es fanden unter anderem Austausch-
treffen mit dem Gewaltschutzkoordinator der Stadt Köln, der Ombudschaft NRW sowie der 
internationalen Kinderrechtsorganisation Save the Children  statt. Darüber hin aus wurde an 
Werkstattgesprächen und Gesprächsrunden zur Situation geflüchteter Kinder und Jugendli-
cher in ganz Deutschland teilgenommen. Die Vernetzungsaktivitäten zielen darauf ab, Res-
sourcen zu bündeln und die Arbeit fachlich sowie strukturell weiterzuentwickeln. 
Ergänzend zum Flyer der Ombudsstelle wurde ein kindgerechter Flyer entwickelt, der in al-
tersgerechter Sprache und mit Piktogrammen über Kinderrechte sowie über die Ombudsstelle 
als neutrale Beschwerdestelle informiert, die auch für Kinder und Jugendliche z ugänglich ist. 
Dieser Flyer soll zusammen mit dem kindgerechten Beschwerdeformular, das im Rahmen der 
Familienveranstaltungen in der letzten Periode der Kompetenzerweiterung erarbeitet wurde, 
in den Unterkünften für geflüchtete Kinder und Jugendliche ausgelegt werden. Die zuständige 
Ombudsfrau nahm mit einem Infostand am Herbstfest einer Notunterkunft teil. Dadurch sollen, 
ähnlich wie durch die Familienveranstaltungen im Jahr 2024 , Kinder und Jugendliche nied-
rigschwellig in ihrer Lebenswelt in den Unterkünften über ihre Rechte sowie über Möglichkeiten 
und Wege zur Beschwerde informiert werden. 
Ein weiterer Schritt im Rahmen der Kompetenzerweiterung besteht in einer möglichen Koope-
ration mit einer internationalen Kinderrechtsorganisation und einem von ihnen entwickeltem 
Pilotprojekt, welches auf die Belange von Kinder und Jugendlichen in Unterbringungseinrich-
tungen spezialisiert ist. Ziel des Projekts ist es, Mitarbeitende als Multiplikator*innen für die 
Belange von Kindern und Jugendlichen zu schulen, bestehende kind- und jugendgerechte 
(Beschwerde-)Strukturen in den Einrichtungen zu etablieren und zu stärken und kinderrechts-
konforme Mindeststandards in den Unterkünften zu imp lementieren. Durch die Einbindung 
dieses Pilotprojekts könnten bewährte Methoden und Standards in die Arbeit vor Ort übertra-
gen und bestehende Prozesse systematisch weiterentwickelt werden. Auf diese Weise könnte 
die Partizipation von Kindern und Jugendlichen und der Schutz ihrer Rechte in den Unterbrin-
gungseinrichtungen nachhaltig gestärkt werden.  Eine Vorstellung über das Projekt beim Amt 
für Wohnungswesen wird im Quartalsgespräch im Dezember stattfinden. Vorbehaltlich der Zu-
stimmung durch das Amt für Wohnungswesen könnte d as Projekt Anfang des Jahres 2026 
gemeinsam in ausgewählten Unterkünften der Stadt Köln umgesetzt werden. 
 
3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
3.1 Gewalt 
 
In der Kategorie Gewalt sind im dritten Quartal vier neue Beschwerden eingegangen, die ver-
bale und physische Gewalt umfassten. Verbale Gewalt stellt in diesem Kontext eine Form von 
psychischer Gewalt dar, da sie das emotionale Wohlbefinden und die psychische Gesundheit 
der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen kann. Mit insgesamt sechs bearbeiteten 
Fällen hat sich die Anzahl an Beschwerdeverfahren in dieser Kategorie im Vergleich zum zwei-
ten Quartal verdoppelt. Die Hälfte dieser Beschwerden traten in Zusammenhang mit queer-
feindlicher Diskriminierung auf und werden daher unter ebenfalls unter 3.2. Diskriminierung 
aufgeführt.  
 
Im Fall 25/07/08 wurde die Ombudsstelle von einer mitarbeitenden Person eines Vereins für 
queere Geflüchtete kontaktiert, die folgende Situation schilderte: Ein queerer Mann sei in einer 
Notunterkunft von einem anderen Bewohner wiederholt massiv beleidigt und bespuckt worden, 
in beiden Fällen habe sich der Betroffene an das Sicherheitspersonal sowie an einen

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Sozialarbeiter der Unterkunft gewandt. Diese hätten ihm gegenüber geäußert, dass der Täter 
unter Alkoholeinfluss gestanden habe und er den Vorfall besser ignorieren und nicht persönlich 
nehmen solle. Als die Situation ein weiteres Mal eskalierte und der Mann von dem gleichen 
Bewohner körperlich angegriffen und geschlagen worden sein soll, wurde die Polizei durch 
den Sozialarbeiter hinzugezogen. Nach Eingreifen der Polizei wurde der Täter auf einen an-
deren Flur verlegt, verblieb jedoch weiterhin in der Unterkunft. Der zuständige Mitarbeiter des 
Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen soll gegenüber dem Betroffenen geäußert ha-
ben, dass er nicht für die Verlegung des beschuldigten Bewohners zuständig sei. Die Kontakt-
aufnahme durch den Verein zum Sozialen Dienst soll laut des Vereins abgelehnt worden sein. 
Bedauerlicherweise erhielt die Ombudsstelle keine Rückmeldung von der betroffenen Person, 
weshalb der Fall nicht abschließend bearbeitet werden konnte und abgeschlossen wurde. Es 
ist jedoch davon auszugehen, dass der Mann weiterhin an den Verein der hinweisgebenden 
Person angebunden war. 
 
In einem anderen Fall wandte sich eine Sozialarbeiterin an die Ombudsstelle, um sich über 
eine Mitarbeiterin eines Beherbergungsbetriebes zu beschweren (25/08/01). Die Mitarbeiterin 
soll Bewohnende regelmäßig heftig kritisiert und angeschrien haben, selbst wenn keine Ver-
stöße gegen die Hausordnung vorgelegen hätten , wodurch einzelne Bewohnende bereits 
mehrfach emotional stark belastet worden seien und zu Tränen geführt habe. Die Sozialarbei-
terin gibt weiter an, dass die Hotelmitarbeiterin gewaltvoll mit den Bewohnenden spreche und 
sie vor anderen herabwürdige. Ein Gespräch zwischen der Ombudsstelle und der Sozialarbei-
terin wurde vereinbart, doch auf Wunsch ihrer Vorgesetzten wieder abgesagt, da erst versucht 
werden sollte, intern eine Lösung zu finden. Der Fall wurde als zurückgezogen geschlossen. 
 
In Fall 25/09/02 wandte sich eine Frau mit ihrem minderjährigen Sohn mit einer ehrenamtlichen 
Unterstützerin an die Ombudsstelle. Sie berichtete von massiver verbaler Gewalt wie Beleidi-
gungen und Morddrohungen, körperlichen Angriffen wie Bespucken und der Missachtung ihrer 
Privatsphäre durch das Eindringen eines jugendlichen Bewohners in ihre Wohnung über den 
Balkon. Zudem berichtete sie von absichtlicher Beschmutzung vor ihrer Wohnungs- und Ter-
rassentür, die sie durch Fotos belegte. Die psychisch extrem belastende Situation der beiden 
aufgrund traumatischer Erfahrungen im Herkunftsland ist durch ärztliche Atteste bestätigt. Die 
Unterbringungssituation verschlechterte den Zustand laut Aussagen der Betroffenen und der 
ehrenamtlichen Unterstützerin nochmals enorm. Die Komplexität des Falles erforderte die 
Kommunikation mit verschiedenen Stellen wie dem Case Management des Integrationsmana-
gements der Stadt Köln, dem Antidiskriminierungsbüro, dem Caritas Therapiezentrum sowieso 
mehreren ehrenamtlichen und kirchlichen Trägern. Dies war aus Sicht der Ombudsstelle be-
dauerlicherweise auch aufgrund der mangelhaften Kooperationsbereitschaft des Sozialen 
Dienstes notwendig. 
Die Kooperation in diesem Fall mit dem Sozialen Dienst des Amtes für Wohnungswesen be-
wertet die Ombudsstelle als äußert problematisch. Es wurden trotz vorliegender Vollmacht der 
Betroffenen weder telefonische Auskünfte an die Ombudsstelle gegeben, noch wurde der Om-
budsfrau bei einem persönlichen Gespräch zwischen der Betroffenen und der zuständigen 
Sozialarbeiterin in der Unterkunft die Möglichkeit eingeräumt, als neutrale Person anwesend 
zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch im Vorfeld explizit darum gebeten, da sie angab, 
sich von der Sozialarbeiterin eingeschüchtert zu fühlen. Auf Anweisung ihrer Vorgesetzten 
wurde die Ombudsfrau jedoch von der Sozialarbeiterin vor Ort zurückgewiesen. Der Fall bleibt 
weiterhin offen, zum Quartalsende ist eine Auskunftserteilung durch das Gesundheitsamt wei-
terhin ausstehend. 
 
Eine kooperative Zusammenarbeit mit den städtischen Mitarbeitenden wurde mehrfach in den 
Berichten der Ombudsstelle hervorgehoben. Eine derartige Vorgehensweise hilft weder den

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Betroffenen, noch trägt sie zu einer effizienten Behebung von Mängeln bei, die Wichtigkeit 
einer funktionierenden Zusammenarbeit wird daher nochmals deutlich betont.  
 
3.2 Diskriminierung 
 
Im dritten Quartal 2025 wurden sieben neue Beschwerden eingereicht, die Diskriminierung in 
Bezug auf Herkunft, ethnische Zuschreibung, Nationalität, Geschlecht sowie sexuelle Orien-
tierung betreffen. Bei den Beschwerden dieser Kategorie zeigt sich nur ein marginaler Anstieg, 
allerdings wurde ein deutlicher Anstieg queerfeindlicher Diskriminierung festgestellt: Drei der 
sieben eingegangenen Beschwerden betrafen diesen Bereich. 
Queerfeindlichkeit 
Im Juli erreichte die Ombudsstelle eine Beschwerde einer queeren Person bezüglich anhalt-
endender diskriminierender Aussagen und Beleidigungen durch andere Bewohnende in der 
Unterkunft, insbesondere durch Mitglieder einer Familie und dem Eindruck, dass die Mitarbei-
tenden der Unterkunft dies nicht ernst nehmen  würden (25/07/02). Der Beschwerdeführende 
und die Familie gerieten bereits mehrfach aneinander, da beide Parteien eine behindertenge-
rechte Einzeldusche, die sowohl einigen queeren Personen als auch Menschen mit Behinde-
rung zur Verfügung steht, nutzen.  Die einzigen anderen Duschen, auf die der Beschwerde -
führer ausweichen könne, seien Herrenduschen, die er allerdings aufgrund seiner Ge-
schlechtsidentität nicht nutzen möchte. Es wurde berichtet, dass es in einer Situation zu einer 
körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein soll. Der zuständige städtische Sozialarbei-
ter teilte mit, dass bereits mehrfach mit der Familie gesprochen wurde , aus Sicht des Be-
schwerdeführenden habe sich allerdings nichts merklich verändert. Er gab an aufgrund  
negativer Erfahrungen keine Anzeige bei der Polizei wegen Beleidigung machen zu wollen.  
Der Fall wird ebenfalls unter 3.3. Sexuell übergriffiges Verhalten aufgeführt. 
Im Fall 25/07/08 eines queeren Geflüchteten, der wiederholt Opfer homophober Beleidigungen 
und Gewalt in einer Unterkunft wurde, beschwerte sich der Betroffene über die unzureichende 
Reaktion der Sicherheitskräfte und Sozialarbeitenden, die ihm nach Schilderung der Vorfälle 
dazu geraten haben sollen, den Vorfall zu ignorieren und nicht persönlich zu nehmen, da die 
beschuldigte Person unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll. Der Fall wurde aufgrund der 
körperlichen Auseinandersetzungen unter 3.1. Gewalt aufgeführt.   
Anfang August erreichte die Ombudsstelle eine weitere Beschwerde bezüglich Diskriminierung 
eines Bewohners aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBTQ*-Community in einem Beherber-
gungsbetrieb (25/08/08, 25/10/02). Der Beschwerdeführer berichtete von wiederholten, diskri-
minierenden Aussagen durch seinen Zimmernachbarn. Die Vorkommnisse waren  so 
belastend für den Beschwerdeführer, dass er sich tagsüber kaum noch in der Unterkunft auf-
hielt und zweimal wegen Panikattacken einen Rettungsdienst rief3. Die vorgelegten Atteste 
bestätigten eine traumaassoziierte Belastungsreaktion. Der Beschwerdeführer hat nach eini-
gen Wochen, mit Unterstützung einer externen Stelle, ein Einzelzimmer in einer anderen Ho-
telunterkunft erhalten. Da es mehrfach Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den 
zuständigen Sozialarbeitenden und dem Beschwerdeführer gab  und sein Anspruch auf ein 
Einzelzimmer nach wie vor nicht abschließend geklärt werden konnte, befindet sich der Fall 
weiterhin in Bearbeitung . Unter 3.6.3 Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden  
wird genauer auf die (Kommunikations-)Schwierigkeiten bzgl. der Verlegung eingegangen.  
Rassismus 
Im Rahmen einer Beschwerde wurde eine Sozialarbeiterin dafür kritisiert, bei der Unterstüt-
zung zur Wohnungssuche bevorzugt Personen mit gleicher (heller) Hautfarbe zu unterstützen 
 
3Einsatznachweise wurden der Ombudsstelle vorgelegt.

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(25/07/05). Es wurde der Vorwurf erhoben, dass sie gegenüber Personen mit anderer Haut-
farbe ein auffällig anderes Verhalten zeige. Da die Beschwerde aufgrund fehlender Rückmel-
dungen nicht weiter verfolgt werden konnte, wurde der Fall letztlich als zurückgezogen 
geschlossen. 
Intersektionale Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Religion 
Im Fall 25/09/02 wurde seitens der betroffenen Person berichtet, dass es aufgrund ihres Ge-
schlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit zu massiver Diskriminierung und Mobbing durch 
andere Bewohnende gekommen sei.  Die betroffene Frau gehört einer religiösen  Minderheit 
an, ihr Status als verwitwete und alleinerziehende Frau soll laut ihren Aussagen ebenfalls eine 
Rolle bei den diskriminierenden Anfeindungen gespielt haben . Diese Erlebnisse führten zu 
erheblichen psychischen Belastungen bei ihr und ihrem minderjährigen Sohn. Ärztliche Gut-
achten, die die traumatischen Erfahrungen der beiden in ihrem Herkunftsland sowie die daraus 
resultierenden Folgen dokumentieren, wurden der Ombudsstelle vorgelegt. Trotz der für sie-
schwerwiegenden Belastungen in der Unterkunft und den darüber vorliegenden ärztlichen 
Nachweisen hat weder das Amt für Wohnungswesen  noch das Gesundheitsamt zu diesem 
Zeitpunkt eine Verlegung der Frau und ihrem Sohn in ein geschützteres Umfeld als notwendig 
erachtet.4 Die Ombudspersonen vertreten weiterhin eine deutlich abweichende Einschätzung, 
insbesondere durch persönliche Gespräche und die Vorlage der Atteste, die die Dringlichkeit 
einer Verlegung nochmals hervorheben. Die Eingriffsmöglichkeiten der Ombudsstelle kamen 
aufgrund der abweichenden Meinungen zwischen der Sozialarbeiterin sowie der Teamleitung 
im Sozialen Dienst an ihre Grenzen. Bedauerlicherweise konnte zum Quartalsende keine Ab-
hilfe geschaffen werden und eine Verlegung in ein geschütztes Umfeld erreicht werden. 
 
3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Im dritten Quartal bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt drei neue Beschwerden sowie eine 
aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführte Beschwerde wegen sexuell übergriffigen Verhal-
tens, was einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum zweiten Quartal darstellt.  Zwei der neu 
aufgenommenen Beschwerden betrafen Minderjährige. 
 
Ein queerer Beschwerdeführer berichtete im Fall 25/07/02 neben Beleidigungen und queer-
feindlichen Aussagen von sexueller Belästigung eines anderen Bewohners. Bei einem persön-
lichen Termin schilderte er der Ombudsstelle den genauen Ablauf der sexuellen Belästigung, 
die laut seinen Angaben u.a. Auslöser für seine Schlafstörungen und Angstzustände waren 
und seine Suizidgedanken verstärkt haben soll. Die Vorlage ärztlicher Atteste bestätigten sei-
nen belasteten Zustand. Nachdem der Betroffene sich mit dem Vorfall an die Heimleitung der 
Unterkunft wandte, wurde ihm die Verlegung des vermeintlichen Täters angekündigt.  
Laut Amt für Wohnungswesen  war jedoch eine unmittelbare Verlegung zum Meldezeitpunkt 
des Betroffenen nicht mehr möglich, da der Vorfall bereits zu lange für eine rechtssichere und 
umgehende Verlegung zurücklag. Eine Verlegung per Ordnungsverfügung sei ca. vier Wochen 
nach der Meldung eingeleitet worden sein. Der gesamte Verlegungsprozess des vermeintli-
chen Täters dauerte zwei Monate, was eine hohe psychische Belastung für den Beschwerde-
führenden bedeutete. Der Fall wurde nach der Verlegung abgeschlossen.  Zusätzlich wurden 
dem Beschwerdeführer der Umzug in eine andere Unterkunft mit abgeschlossener Wohnein-
heit angeboten, die er allerdings aufgrund der Örtlichkeit ablehnte.  Der Beschwerdeführende 
 
4 Die Atteste lagen zur Prüfung beim Gesundheitsamt vor. Da es fraglich ist, inwiefern das Gesund-
heitsamt von den belastenden Zuständen der Betroffenen in der Unterkunft Kenntnis hat, wurde ein 
Auskunftsersuchen an das Gesundheitsamt gestellt, die Antwort war zum Quartalsende noch ausste-
hend.

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war mit dem Ausgang nicht vollständig zufrieden, da er das Gefühl hatte, dass seine Anliegen 
von dem Sozialarbeiter weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. 
In der Antwort des Amtes für Wohnungswesen hieß es, dass „im Falle eines akuten Übergriffes 
die benannte Täterperson sofort in eine andere Unterkunft verlegt wird“. Wieso in diesem Fall 
nicht von einem akuten Übergriff ausgegangen wurde, bleibt unklar. Ferner wurde angegeben, 
dass ein standardisiertes Vorgehen bei Fällen sexualisierter Gewalt in Unterbringungseinrich-
tungen vorliegt, welches auch im Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln im Rahmen eines Ab-
laufschemata für Krisen- und Interventionsfälle festgehalten ist. Der Gewaltschutzkoordinator 
der Stadt Köln wurde laut Angaben zur Klärung des Falles hinzugezogen.  
Die Ombudsstelle erachtet es als unbedingt notwendig, dass Opfern sexueller Belästigung 
geglaubt wird und dass es schnelle Methoden der Verlegung geben muss, auch, wenn sich 
Personen erst einige Zeit nach der Tat an die Sozialarbeitenden vor Ort wenden.  
 
Anfang September wandte sich eine Mutter an die Ombudsstelle, da sie aus verschiedenen 
Gründen die Sicherheit für sich und ihre Kinder in der aktuellen Unterkunft gefährdet sah 
(25/09/03). Sie berichtete von einem Vorfall  bei dem ein Mann ihrem minderjährigen Sohn 
während ihrer Abwesenheit in einem gemeinschaftlich genutzten Raum seine Hose und Un-
terhose heruntergezogen haben soll. Die Mutter erstattete daraufhin auf Anraten der zustän-
digen Sozialarbeiterin Anzeige bei der Polizei. Rund einen Monat nach dem Vorfall wurde der 
Mann in eine andere Unterkunft verlegt. Der Ombudsstelle gegenüber äußerte sie, dass sie 
sich von der Sozialarbeiterin vor Ort nicht ernstgenommen fühlt e. Eine Antwort auf das Aus-
kunftsersuchen stand zum Quartalsende noch aus, der Fall befindet sich daher weiterhin in 
Bearbeitung.   
Aus Sicht der Ombudsstelle ist es in vergleichbaren Fällen erforderlich, über eine bloße Ver-
legung der beschuldigten Personen hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um ein erneu-
tes Fehlverhalten in anderen Unterbringungseinrichtungen zu verhindern. Der Vorfall 
verdeutlicht zudem erneut bestehende Schutzlücken, insbesondere im Hinblick auf Minderjäh-
rige in Gemeinschaftsunterkünften. 
 
Im Fall 25/09/02 wurden Anschuldigungen gegen einen 17-Jährigen erhoben, den 11-Jährigen 
Sohn einer Bewohnerin bei einer privaten Verabredung sexuell belästigt zu haben. Auch nach 
Ermittlungen der Ombudsstelle konnte keine endgültige Klärung in dem Fall erfolgen, da die 
gegenüberstehenden Aussagen stark voneinander abwichen.  Das Amt für Wohnungswesen 
war über den Vorfall informiert. 
 
In einem weiteren Fall wurde sich an die Ombudsstelle gewandt und darüber beschwert, dass 
es wiederholt vorkomme, dass sich Männer in den Sanitärbereichen der Frauen in einer Not-
unterkunft aufhielten (25/09/08). Sexuelle Übergriffe wurden in der Schilderung der Betroffe-
nen nicht angegeben, jedoch führe dieser Zustand dazu, dass einige Frauen und Mädchen 
sich zu bestimmten Uhrzeiten nicht mehr trauen die Sanitäranlagen aufzusuchen. Die Om-
budsstelle erachtet es als notwendig diese Hinweise äußerst ernst zu nehmen, um weitere 
evtl. schwerwiegendere Vorfälle zu vermeiden. Laut Amt für Wohnungswesen seien die Vor-
fälle im Dusch- und Toilettenbereich der Frauen bekannt und werden priorisiert bearbeitet. In 
einem Fall konnte eine beschuldigte Person identifiziert werden und  entsprechende Konse-
quenzen eingeleitet werden5. Weiter wurde angegeben, dass das Sicherheitspersonal stetig 
sensibilisiert werde und verstärkte Präsenz an den Sanitärbereichen zeige, auch fand ein Be-
such der entsprechenden Bereiche durch den Gewaltschutzkoordinator der Stadt Köln statt. 
Es werde aktuell geprüft, wie die Situation gegebenenfalls weiter verbessert werden kann.  
 
 
 
 
5 Um welche Konsequenzen es sich handelte, ist nicht bekannt.

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3.4 Verletzung der Menschenwürde 
Im dritten Quartal wurden vier neue Beschwerden in dieser Kategorie aufgenommen, vier Be-
schwerden aus dem Vorberichtszeitraum wurden fortgeführt. Es wurden vornehmlich Hinweise 
auf prekäre Wohnverhältnisse erfasst, die im Kontext der ordnungsbehördlichen Unterbrin-
gung bestehen. Die eingegangenen Beschwerden in dieser Kategorie stammten ausschließ-
lich von Personen in größeren Gemeinschaftsunterkünften , insbesondere von Menschen mit 
besonderen Schutzbedarfen.  
3.4.1 Unterbringungsbedingungen 
In einigen Unterbringungseinrichtungen bestehen anhaltende und wiederkehrende technische 
Mängel sowie eine teilweise unzureichende bauliche Instandhaltung. Darüber hinaus weisen 
bestimmte Unterkünfte aufgrund ihrer Bauweise, etwa in Form von Containern oder großen 
Gemeinschaftsunterkünften, strukturelle Defizite hinsichtlich der Wahrung der  Privatsphäre 
auf. Der hohe Anteil an gemeinschaftlich genutzten Räumen sowie die enge Raumaufteilung 
führen dazu, dass den Bewohnenden nur begrenzte Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung 
stehen, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zur Folge hat und in einzel-
nen Fällen zu psychischen Belastungen bei den Bewohnenden führt. 
Zu den Beschwerden über den allgemeinen Zustand der Unterbringungseinrichtungen gehö-
ren auch verschiedene Beschwerden zu den Sanitäranlagen insbesondere in der Notunter-
kunft in der Vorgebirgstraße (26/06/23, 25/09/06, 25/09/08). 
Der Fall 25/06/13 wurde aus dem letzten Quartal weitergeführt. In der Beschwerde wurde die 
unzureichende Ausstattung der sanitären Einrichtungen in der Vorgebirgstraße thematisiert, 
konkret wurde das Fehlen von Duschköpfen und Duschvorhängen bemängelt.  Aus dem Ant-
wortschreiben des Amtes für Wohnungswesen geht hervor, dass die Problematik bekannt ist, 
bisher jedoch keine Lösung gefunden worden sei, da neu montierte Duschköpfe und Vorhänge 
immer wieder von den Bewohnenden abmontiert würden. Das Amt für Wohnungswesen be-
stätigt, dass der aktuelle Zustand der Duschen weder angemessen noch gewaltschutzkonform 
ist, daher werde laufend an einer Verbesserung der Situation gearbeitet.6 
Zu den Problemen mit den Sanitäranlagen kommen starke Temperaturschwankungen auf-
grund der Bauweise hinzu: Im Winter wird es durch das Fehlen isolierender Wände sehr kalt, 
während im Sommer immer wieder Beschwerden wegen der extremen Hitze gemeldet w ur-
den. Da sich die Zustände in der Notunterkunft seit mehreren Monaten nicht verbessern lassen 
und aufgrund der unterschiedlichen Schutzbedarfe , wie etwa der Versorgung von Wunden, 
psychischen Erkrankungen, der Betreuung von Säuglingen und Wöchnerinnen sowie weiterer 
spezifischer Bedürfnisse, eine menschenwürdige Unterbringung nicht immer vollständig ge-
währleistet werden kann, sind die Bedingungen vor Ort aus Sicht der Ombudsstelle nicht ak-
zeptabel. Die Ombudsstelle hält es daher für dringend erforderlich, eine alternative 
Unterbringung zu schaffen, um die bestehenden Zustände vor Ort zeitnah zu beenden, insbe-
sondere für den Fall, dass sich die Prüfung angemessener Lösungen über weitere Monate 
hinzieht. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schutzbedarfe vulnerabler 
Gruppen sowie die Einhaltung des geltenden Gewaltschutzkonzeptes. 
 
Im dritten Quartal gingen mehrere Hinweise zu erheblichen Verschmutzungen sowie wieder-
kehrenden Defekten der Sanitäranlagen im Frauenflur der Notunterkunft in der Herkulesstraße 
ein (25/05/05, 25/06/04, 25/08/03). Laut Aussagen stand den Betroffenen im Frauentrakt über 
 
6 Im Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln wird aufgeführt: „Abschließbare Dusch- und WC-Kabinen 
müssen in jeder Unterkunft vorhanden sein. In einigen Unterkünften, bei denen abschließbare Einzelduschen nicht 
vorhanden sind, muss zumindest ein Duschvorhang oder eine Tür zur Trennung vorhanden sein. In diesem Falle 
aber sollte der gesamte Duschraum abschließbar sein“ (Stadt Köln 2019: 27).

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längeren Zeitraum nur ein Dusch - und Toilettenraum zur Verfügung. Eine Bewohnerin schil-
derte in diesem Zusammenhang eine erhebliche psychische Belastung, da sie aufgrund einer 
im Herkunftsland erlittenen Genitalverstümmelung7 auf erhöhte hygienische Standards ange-
wiesen sei, um wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden im Intimbereich angemessen 
behandeln zu können.  
 
3.4.2 Beengte Wohnverhältnisse 
 
Die beengten Wohnverhältnisse im Unterbringungskontext wurden auch im dritten Quartal wie-
derholt beklagt. Besonders betroffen waren schutzbedürfte Personen wie Schwangere, Fami-
lien mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen. Die begrenzte Wohnfläche, fehlende 
Privatsphäre und mangelnde Rückzugsmöglichkeiten führen bei den Betroffenen zu erhebli-
chen Herausforderungen. Aufgrund der begrenzten Unterbringungsressourcen konnte in die-
ser Kategorie bedauerlicherweise kaum Abhilfe geschaffen werden.  
 
Im Fall 25/09/03 wurden die negativen Auswirkungen durch beengten Wohnraum auf die Kon-
zentration und Lernmöglichkeiten eines Kindes sowohl durch einen Brief der Schule als auch 
durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt. Das Kind leide an einer Sprachentwicklungsstö-
rung und an einer Aufmerksamkeitsstörung mit impulsivem Verhalten, das durch die beengten 
Wohnverhältnisse und die Unruhe in der Unterkunft verstärkt werden. Die Auswirkungen der 
beengten Wohnsituation äußern sich u.a. in Konzentrationsproblemen, Schlafmangel und Er-
schöpfung, psychischem Stress sowie fehlendem Raum für soziale und emotionale Entwick-
lung. Die Mitarbeitenden der Schule sowie der Kinderarzt erachten es als äußerst wichtig, die 
Familie in einer größeren Wohnung mit eigenem Bereich zum Lernen und Schlafen für das 
Kind unterzubringen. Zum Quartalsende war eine Auskunftserteilung durch das Wohnungsamt 
noch ausstehend. 
Nachdem im zweiten Quartal vermehrt Beschwerden von Wöchnerinnen in diesem Zusam-
menhang eingingen, erreichte die Ombudsstelle auch im dritten Quartal eine Beschwerde, in 
der eine betroffene Frau das Fehlen geeigneter Rückzugsmöglichkeiten schilderte. Dies wirke 
sich ihren Angaben zufolge negativ auf ihre Erholung aus und trage zur Verstärkung postpar-
taler Stimmungskrisen bei  (25/10/06). Die Mutter ist in einem Zimmer mit ihrem Mann und 
ihren 5 Kindern mit geteiltem Bad und ohne eigene Küche untergebracht. Ihre psychische Be-
lastung machte sich auch im Gespräch mit der Ombudsstelle bemerkbar. Derzeit ist das Aus-
kunftsersuchen an das Amt für Wohnungswesen noch unbeantwortet.  
 
Die Ombudsstelle betont in diesem Zusammenhang nochmals die Wichtigkeit der Berücksich-
tigung von Schreiben und Attesten externer Stellen wie Schulen und Ärzt*innen, um nachhal-
tige (psychische) Folgen durch die Unterbringung für die Betroffenen zu vermeiden. 
 
3.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Neben Minderjährigkeit machten queere Personen, Personen mit psychischen (Vor -)Erkran-
kungen und alleinerziehende Frauen den Großteil der schutzbedürftigen beschwerdeführen-
den Personen aus. Häufig stand die Vernachlässigung der Schutzbedarfe in Verbindung mit 
den Unterbringungsbedingungen, sexuell übergriffigem Verhalten, Diskriminierung und beeng-
ten Wohnverhältnissen. 
 
7 An dieser Stelle wird auf die Verwendung des Begriffs ‚weibliche Genitalverstümmelung‘ verwiesen, 
um eine Verharmlosung der Praxis und ihrer schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen 
entgegenzuwirken, wie sie beispielsweise von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) betont wird: 
https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/female-genital-mutilation.

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Im Fall 25/08/12 teilte die beschwerdeführende Person der Ombudsstelle mit, dass in der Not-
unterkunft, in der sie mit ihrem vier Monate alten Baby lebe, lediglich eine Sorte Milchpulver 
für Neugeborene zur Verfügung gestellt wird und keine weiteren altersgerechten Optionen an-
geboten werden. Auf ihre Nachfrage hin, ob die Bereitstellung von Milchnahrung in den ent-
sprechenden Altersabstufungen möglich sei, hätten die Mitarbeitenden der Unterkunft ihr 
empfohlen, diese selbstständig und mit ihren eigenen finanziellen Mitteln zu beschaffen. In der 
Auskunftserteilung vom Amt für Wohnungswesen  an die Ombudsstelle wurde daraufhin be-
stätigt, dass ausschließlich ein Milchpulver für Kleinkinder im Alter von 0 bis 11 Monaten aus-
gegeben werde. Kinder ab 12 Monaten würden vom Tisch mitessen, da keine Notwendigkeit 
oder Empfehlung bestehe, Kinder über einem Jahr hinweg mit Milchnahrung zu versorgen  
heißt es.  
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihren Richtlinien zur Versorgung von Neuge-
borenen, Säuglingen und Kleinkindern festgelegt, dass in den ersten sechs Lebensmonaten 
Milchnahrung die Hauptnahrungsquelle darstellen solle. Darüber hinaus sei es empfohlen, 
auch im zweiten Lebensjahr Milchna hrung als Nahrungsergänzung bereitzustellen, um das 
Risiko einer Mangel- oder Unterernährung zu verringern, welches in diesem Alter besonders 
hoch sei.8 Aus Sicht der Ombudsstelle liegen demnach klare Empfehlungen vor, an denen sich 
als genereller Richtwert orientiert werden kann und sollte.  
Die Einschätzung, dass Kleinkinder ab 12 Monaten durch Kantinenkost ausreichend versorgt 
seien, ist weder medizinisch belegt, noch soll te diese Entscheidung ohne Zustimmung der 
Erziehungsberechtigten getroffen werden. Aufgrund der Unterbringung in einer Notunterkunft 
mit Verpflegung und der entsprechenden Anpassung der Asylbewerberleistungen, ist es für 
viele Familien nicht möglich, zusätzliche finanzielle Belastungen, wie etwa de n Zukauf von 
Milchnahrung, zu bewältigen. Aus Sicht der Ombudsstelle ist die Sicherstellung einer alters-
gerechten Versorgung die Aufgabe der Unterbringungseinrichtungen, insbesondere in Einrich-
tungen, in denen de n Bewohnenden Verpflegung bereitgestellt wird. Zudem sollten 
Einschätzungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Verpflegung auf anerkannten und medizi-
nisch-wissenschaftlich belegten Quellen basieren.  Da das zweite Auskunftsersuchen in die-
sem Fall zum Quartalsende noch unbeantwortet blieb, befindet sich der Fall weiterhin in 
Bearbeitung. 
 
Auch weitere Familien, die in Gemeinschaftsunterkünften mit Verpflegung leben, berichteten 
gegenüber der Ombudsstelle über Probleme bei der Versorgung ihrer Kinder mit den dort an-
gebotenen Mahlzeiten, da diese von den Kindern nicht angenommen würden und sie infolge-
dessen häufig hungrig blieben (25/08/03, 25/10/06).  
Für eine Familie stellte das Waschen ihres Neugeborenen in den Gemeinschaftsduschen der 
Unterkunft eine Herausforderung dar, hierbei sei es auch zu Konflikten mit anderen Bewoh-
nenden gekommen (25/10/06). Der Fall wurde gemeinsam mit weiteren Anliegen der Familie 
an das Amt für Wohnungswesen weitergeleitet, eine Rückmeldung steht bislang noch aus. 
 
In einzelnen Fällen wurden der Ombudsstelle Berichte über Panikattacken und Angststörun-
gen sowie vereinzelt über suizidale Gedanken im Zusammenhang mit der Unterbringung in 
gemeinschaftlichen Einrichtungen übermittelt  (25/08/09, 25/09/02, 25/09/06, 25/10/02) . Die 
betroffenen Personen äußerten häufig den Wunsch nach geschützteren Unterbringungsbedin-
gungen, etwa in Form von Einzelzimmern oder abgeschlossenen Wohneinheiten. Aufgrund 
der begrenzten Verfügbarkeit geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten konnte diesem 
 
8 Replacement feeding includes replacement of breast milk with a suitable breast -milk substitute in the 
first 6 months of life, and ensuring adequate complementary food and replacement of breast milk from 
6 months to 2 years. This is the period during which a child is at greatest risk from malnutrition. (World 
Health Organization (WHO). (2009). Infant and young child feeding (S. 61). Geneva: World Health Or-
ganization).

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Anliegen jedoch lediglich in zwei der gemeldeten Fälle durch einen Umzug in ein Einzelzimmer 
entsprochen werden. 
Aus Sicht der Ombudsstelle ist es dringend erforderlich, dass das gesamte vor Ort tätige Per-
sonal für die besonderen Schutzbedarfe der betroffenen Personen sensibilisiert und geschult 
ist, um den erhöhten Unterstützungsbedarf dieser Personengruppe dauerhaft sicherstellen zu 
können. Die eingegangenen Beschwerden verdeutlichen zudem die erhebliche Belastung, die 
mit der Unterbringung in großen Gemeinschaftsunterkünften verbunden ist. 
 
3.6 Weitere Themen 
 
Neben den vier Hauptkategorien konnten in den Beschwerden weitere relevante Themenbe-
reiche identifiziert werden, die das Wohnen und die Lebensbedingungen der Bewohnenden in 
den Unterkünften betreffen. Diese Bereiche spiegeln sowohl individuelle als auch strukturelle 
Herausforderungen wider. 
 
3.6.1 Benutzungsgebühren 
 
Im dritten Quartal 2025 sind drei neue Beschwerden bzgl. der Benutzungsgebührenbescheide 
eingegangen, es handelte sich dabei um Zahlungserinnerungen vom Amt für Wohnungswesen 
mit sehr kurzfristigen Zahlungsfristen von hohen Summen. Die Zahlungserinnerungen bein-
halten teilweise Ankündigungen über Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei Nichtbezahlung 
oder Zahlungsverzug, teilweise ohne beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Schreiben ver-
ursachten bei den Beschwerdeführenden erheblichen Stress und eine hohe Belastung. 
Die Antworten des Amtes für Wohnungswesen auf die versendeten Zahlungseri nnerungen 
blieben bis zum Quartalsende unbeantwortet.  Es ist f raglich wieso derartige Schreiben her-
ausgingen, obwohl die Widersprüche gegen die Benutzungsgebührenbescheide von Januar 
2024 weiterhin bearbeitet und das Ergebnis der im Januar 2025 eingereichten Klage des „Ar-
beitskreis (AK) Politik“ vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Stadt 
Köln wegen überhöhter Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte weiterhin abgewartet 
wird und zudem eine Mahnsperre des Amtes für Wohnungswesen bis Ende des Jahres 2025 
besteht.  
 
3.6.2 Erreichbarkeit der Ausländerbehörde 
 
Auch im dritten Quartal wurde die Ombudsstelle mehrfach von Personen  mit Beschwerden 
über die lange Bearbeitungsdauer, schwierige Erreichbarkeit und mangelnde Transparenz der 
Ausländerbehörde kontaktiert (25/08/13, 25/09/01, 25/09/04, 25/09/11, 25/10/01, 25/10/03, 
25/10/04, 25/10/08). Die durch unklare Verfahrensabläufe und verzögerte Rückmeldungen 
entstehenden Unsicherheiten führten bei den Betroffenen häufig zu erheblichem Stress und 
Frustration, insbesondere betraf dies die nicht fristgerechte Ausstellung von Verlängerungen 
der Aufenthaltsdokumente sowie von Fiktionsbescheinigungen.  Bei den Betroffenen kam es 
unter anderem zu Androhungen von Arbeitsplatzverlust seitens der Arbeitgeber, zu Kontosper-
rungen sowie zu persönlichen Beeinträchtigungen, wie dem Ausbleiben von Reisen zu Eltern, 
minderjährigen Kindern oder Ehepartner*innen im Ausland. Auf die schriftlichen Anfragen der 
Ombudsstelle bei der Ausländerbehörde ist in keinem der Beschwerdefälle eine Antwort er-
folgt. Dennoch gingen von den Beschwerdeführenden Meldungen über eine Klärung ihrer Fälle 
nach dem Einreichen von Beschwerden ein, meist betraf dies die Verlängerung ihrer Doku-
mente. 
 
Vor allem über die Ausländerbehörde in Köln Mühlheim gingen  mehrere Beschwerden ein . 
Einige der Beschwerden wurden von Mitarbeitenden der Unterkünfte an die O mbudsstelle

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weitergeleitet. Es gingen Hinweise auf eine nicht nachvollziehbare Arbeitsweise, fehlerhafte 
Bearbeitung und den Verlust von Dokumenten  ein, wodurch es zu verlängerten Wartezeiten 
und wiederholten Terminverschiebungen kam.  
In zwei Fällen wurde beklagt, dass auf vor mehr als zwei Jahren gestellte Einbürgerungsan-
träge trotz mehrfacher Nachfragen bislang keine Rückmeldung erfolgt ist . Einer der beiden 
Fälle konnte durch die Ombudsstelle aufgeklärt werden, der kontaktierte Mitarbeiter der Aus-
länderbehörde gab an, dass der Antrag untergegangen sei, aber keine Informationen über den 
Grund vorlägen. Lediglich ein Vorziehen des Antrages war möglich, es gingen 12 Monate seit 
Antragsstellung durch die fehlerhafte Bearbeitung verloren.  
In einem weiteren Fall berichtete eine alleinerziehende Frau, dass ihr durch einen Mitarbeiter 
unzutreffende Auskünfte über ein Grenzübergangsverfahren erteilt worden seien, die zu einer 
stark belastenden Situation für sie und ihre minderjährige Tochter führten (25/09/01). 
 
Ungeachtet der bekannten personellen Engpässe der Behörde sieht die Ombudsstelle weiter-
hin dringenden Handlungsbedarf, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten  und 
eine transparente Bearbeitung sicherzustellen. Ziel muss es sein, bestehende Benachteiligun-
gen abzubauen und den Betroffenen einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Leistungen 
sowie zu grundlegenden Lebensbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere ist zu vermei-
den, dass Personen infolge von Bearb eitungsengpässen keine gültigen Aus weisdokumente 
besitzen oder Anträge verloren gehen. 
 
3.6.3 Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Bewohnenden 
Im Vergleich zum Vorberichtszeitraum, wurden im dritten Quartal mehr Konflikte zwischen Mit-
arbeitenden und Bewohnenden gemeldet als unter den Bewohnenden selbst.  
Mehrere Beschwerdeführende gaben an, sich durch die Sozialarbeitenden in ihrer Unterkunft 
nicht ernst genommen, schlecht behandelt oder diskriminiert gefühlt zu haben (25/08/08, 
25/10/02, 25/09/02, 25/09/03). 
Im Fall 25/09/02 sei es zu einer erheblichen Grenzüberschreitung seitens einer Mitarbeiterin 
gegenüber einer Bewohnerin gekommen. Die verwitwete Beschwerdeführerin schilderte der 
Ombudsstelle, dass die Sozialarbeiterin sie zu sich nach Hause eingeladen habe, um sie mit 
einem Verwandten im Hinblick auf eine mögliche Eheschließung bekannt zu machen.  In der 
Auskunft an die Ombudsstelle habe das Amt für Wohnungswesen mitgeteilt, dass die be-
troffene Mitarbeiterin die Vorwürfe zurückweise. Weiter sei mit der Mitarbeiterin ein intensives 
Gespräch zur Reflexion eines professionellen Umgangs mit Nähe und Distanz gegenüber Be-
wohnenden geführt worden. Zudem hat das Amt für Wohnungswesen darauf hingewiesen, 
dass Mitarbeitende, die außerhalb beruflicher Zusammenhänge in Kontakt mit Bewohnenden 
stehen, ihr Verhalten kontinuierlich reflektieren sollten.  
Im gleichen Fall äußert die Beschwerdeführende den Eindruck, dass die Sozialarbeitenden 
der Unterkunft und des Sozialen Dienstes gemeinsam gegen sie vorgehen und sie daher un-
gerecht behandeln würden. 
Die Ombudsstelle hält es für unerlässlich, regelmäßig (verpflichtende) Schulungen sowie Inter- 
und Supervisionen durchzuführen, um weitere Impulse für die eigene Selbstreflexion zu erhal-
ten und das berufliche Verhalten durch externe Perspektiven kontinuierlich kritisch weiterzu-
entwickeln. 
Des Weiteren gingen mehrere Beschwerden ein, in denen Personen davon berichteten, dass 
ihnen gegenüber wiederholt unterschiedliche Aussagen zu angekündigten Verlegungen ge-
macht worden seien  (25/09/02, 25/09/08, 25/10/02). Nach Angaben der Betroffenen hätten 
städtische Mitarbeitende Versprechungen gemacht, die anschließend zurückgezogen oder 
nicht eingehalten worden seien. Zudem sei es mehrfach zu kurzfristigen Aufforderungen

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gekommen, Wohneinheiten zu verlassen, die später wieder aufgehoben worden seien. Eine 
derartig wechselhafte Kommunikation führte in mindestens drei Fällen zu erheblichen Ängsten 
und Verunsicherungen bei den Betroffenen. In keinem dieser Vorfälle konnten die Anschuldi-
gungen durch das Amt für Wohnungswesen bestätigt werden, da die Schilderungen der jewei-
ligen Parteien deutlich voneinander abwichen. In einem Fall konnte der Beschwerdeführer die 
Anschuldigungen über eine Sozialarbeiterin schriftlich vorlegen. 
Die Ombudsstelle weist in diesem Zusammenhang auf die erheblichen psychischen Folgen 
hin, die durch kurzfristige Ankündigungen von Verlegungen oder durch Versprechungen über 
bevorstehende Umzüge entstehen können, insbesondere bei Personen mit psychischen Vor-
erkrankungen oder besonderen Belastungen.   
 
3.6.4 Angst vor negativen Folgen durch Beschwerden 
Im dritten Quartal äußerten sowohl Betroffene als auch Mitarbeitende in mehreren Fällen Sor-
gen über mögliche negative Konsequenzen durch Beschwerden bei der Ombudsstelle.   
In einem fortgeführten Fall aus dem zweiten Quartal berichtete eine Mitarbeiterin einer Unter-
kunft, dass ihre Vorgesetzte ihr gegenüber Verärgerung über ihre Kontaktaufnahme mit der 
Ombudsstelle gezeigt habe. Die Ombudsstelle weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass 
sie nicht als Gegenpartei des Amtes für Wohnungswesen zu verstehen ist.  
Mehrfach äußerten geflüchtete Beschwerdeführende die Sorge, dass sich eine Beschwerde 
negativ auf ihr Asylverfahren auswirken könnte. Dabei wurden Äußerungen städtischer Mitar-
beitender zitiert, in denen angedeutet worden sein soll, dass beispielsweise die Ablehnung 
einer angebotenen Wohnung derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte. 
Im Fall 25/08/12 überbrachte eine Beschwerdeführerin eine Beschwerde im Namen mehrerer 
Bewohner*innen, die sich aufgrund von Ängsten nicht selbst an die Ombudsstelle wenden 
wollten. In mehreren Gesprächen mit der Ombudsstelle erkundigten sich die Betroffenen nach 
möglichen Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus, sollten sie eine Beschwerde einreichen. 
Die Ombudsstelle wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass ein Be-
schwerdeverfahren keine negativen Konsequenzen haben darf. 
Die Ombudsstelle hält es für erforderlich, dass die Mitarbeitenden der Unterkünfte die Bewoh-
nenden regelmäßig über ihr Beschwerderecht sowie über die Möglichkeit, Beschwerden bei 
der Ombudsstelle als neutrale Beschwerdestelle einzureichen, informieren und ausdrücklich 
darauf hinweisen, dass Beschwerden keine negativen Auswirkungen auf ihre aufenthaltsrecht-
liche Situation haben. Zudem ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden eine sensible und 
unterstützende Haltung wahren, um unnötige Verunsicherungen d er Betroffenen zu vermei-
den.

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4. Empfehlungen 
 
Die im Jahresbericht sowie in den ersten beiden Quartalsberichten formulierten Empfehlungen 
behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden aus Gründen der Wiederholung im dritten Quar-
talsbericht nicht erneut vollständig aufgeführt. 
Auf Grundlage der im dritten Quartal bearbeiteten Fälle können die folgenden Handlungsemp-
fehlungen abgeleitet werden: 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
In Bezug auf Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und sexueller Orientierung: 
• einen stärkeren Fokus auf Gewalt und Diskriminierung gegenüber queeren Geflüchte-
ten sowie geflüchteten Frauen, insbesondere Alleinreisenden und Alleinerziehenden, 
im Weiterbildungskatalog der Mitarbeitenden zu legen. 
 
In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung: 
• stets darauf zu achten, dass alle Verdachtsmomente oder Hinweise auf Diskriminie-
rung vom Personal in den Unterkünften ernst genommen und entsprechend behandelt 
werden. 
• sämtliches Personal dafür zu sensibilisieren, dass keine unangemessenen oder ver-
harmlosenden Kommentare bei Äußerungen von Betroffenen gemacht werden, diese 
ernsthaft unter Berücksichtigung der tatsächlichen psychischen Situation der Betroffe-
nen zu behandeln und stets eine sachliche sowie respektvolle Haltung zu wahren. 
• Mitarbeitende und Bewohnende fortlaufend für ein diskriminierungsfreies Miteinander 
zu sensibilisieren. 
In Bezug auf Prävention und Handlung bei sexualisierter Gewalt: 
• Hinweise auf sexuelle Belästigung und die betroffenen Personen stets ernst zu neh-
men und schnelle Methoden der Verlegung  durchzuführen, wenn notwendig. Auch  
wenn sich nicht umgehend nach dem Vorfall an die Sozialarbeitenden gewendet wird. 
• Jeglichen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung umfangreich zu prüfen und die Umset-
zung von Schutzmaßnahmen für die Betroffenen schnellstmöglich umzusetzen. 
• dass Maßnahmen ergriffen werden, die über die Verlegung von Tätern hinausgehen, 
um sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle künftig nicht wiederholen. 
• dass Personal in den Unterkünften regelmäßig zur Prävention, Handlungskompetenz 
und Nachsorge im Falle sexualisierter Gewalt zu schulen und zu sensibilisieren. Eine 
verpflichtende Teilnahme an entsprechenden Schulungen wäre aus Sicht der Ombuds-
stelle wünschenswert.  
 
In Bezug auf den Zustand der Unterbringungseinrichtungen:  
• falls sich die Prüfung nach Lösungen für die Unterkunft in der Vorgebirgstraße weiter 
verzögert, eine Alternativunterbringung zu schaffen, um das Gewaltschutzkonzept ein-
zuhalten und die Schutzbedarfe vulnerabler Gruppen berücksichtigen zu können. 
 
In Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Kindern: 
• Ein alternatives Gericht für Kinder in Gemeinschaftsunterkünften mit Verpflegung an-
zubieten.

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• Dem Alter der Babys und Kleinkinder entsprechende Nahrung/Nahrungsergänzung an-
zubieten und Teeküchen, in denen Baby - und Kleinkindnahrung zubereitet werden 
kann, unabhängig von den Essenszeiten bereitzustellen.   
• Einschätzungen hinsichtlich einer bedarfsgerechten Verpflegung nur auf Grundlage 
anerkannter und medizinisch-wissenschaftlich belegter Quellen sowie in enger Koope-
ration mit den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. 
In Bezug auf Menschen mit besonderen Schutzbedarfen: 
• Stets sicherzustellen, dass das gesamte vor Ort tätige Personal für die besonderen 
Schutzbedarfe der betroffenen Personen sensibilisiert  und geschult ist und der damit 
einhergehende erhöhte Unterstützungsbedarf gewährleistet werden kann. 
• den Ausbau geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten  mit mehr Rückzugsmöglichkei-
ten, die den besonderen Schutzbedarfen der Menschen gerecht werden können. 
• Die Verdichtung von großen Gemeinschaftsunterkünften in jedem Fall zu vermeiden.  
 
In Bezug auf die Verlegungspraxis bei geplanten Umzügen: 
• Sicherstellung, dass Entscheidungen über Verlegungen und Unterbringungen aus-
schließlich auf Grundlage fachlicher Einschätzungen der zuständigen Stellen erfolgen.  
• Bei Verlegungen eine angemessene Vorlauffrist sicherzustellen, die den Betroffenen, 
insbesondere jenen mit psychischen Vorerkrankungen oder besonderen Belastungen, 
ausreichend Zeit für die Organisation des Umzugs einräumt. 
• Dass alle Mitarbeitenden in ihrem Handeln eine sensible und unterstützende Haltung 
einnehmen und betroffene Personen nicht unnötig verunsichert werden.   
 
In Bezug auf die Benutzungsgebührenbescheide: 
• Eine einheitliche und transparente Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung der Wider-
sprüche und Rückstände der Benutzungsgebührenbescheide sicherzustellen. 
In Bezug auf Wartezeiten bei der Ausländerbehörde:  
• Fristgerechte Ausstellung von Ausweisdokumenten sowie transparente Kommunika-
tion und Begründung bei längeren Wartezeiten. 
• Dass der Verlust von Dokumenten durch Mitarbeitende in keinem Fall  zu negativen 
Konsequenzen für die Betroffenen führt. 
• Eine verbesserte Erreichbarkeit sicherzustellen, um den Mehraufwand für alle Beteilig-
ten zu minimieren. 
In Bezug auf professionelle Nähe und Distanz: 
• Regelmäßig (verpflichtende) Schulungen für die Mitarbeitenden mit Fokus auf Nähe 
und Distanz sowie Inter- und Supervisionen durchzuführen, um die Selbstreflexion zu 
fördern und das berufliche Verhalten kontinuierlich weiterzuentwickeln.  
In Bezug auf Kooperation zwischen Ombudsstelle und Amt für Wohnungswesen: 
• Dass die Mitarbeitenden in den Unterkünften sowie des Sozialen Dienstes die Om-
budsstelle nicht als Gegenpartei des Amtes für Wohnungswesen verstanden wird, son-
dern als Kooperationspartner bei der Umsetzung menschenwürdiger und sicherer 
Unterbringungsbedingungen. 
 
In Bezug auf Angst vor negativen Folgen bei Beschwerden:

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• Dass Mitarbeitende die Bewohne nden in den Unterkünfte regelmäßig über ihr Recht 
zur Beschwerde sowie die Möglichkeit der Beschwerde bei der Ombudsstelle aufklären 
und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Beschwerden keine negativen Auswirkungen 
auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status haben.

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5. Fallstatistik III/2025 
 
Vorläufige Fallstatistik für das dritte Quartal 2025 (Stand: 31.10.2025) 
  
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung  
(Jahresabschluss 2025) 
gesamt fortgeführt neu in 3 / 2025 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 68 100 36 100 32 100 
namentlich / anonym 
namentlich 53 78 31 86 22 69 
anonym 15 22 5 14 10 31 
Hinweisgebende (Mehr-
fachnennung möglich) 
Flüchtlinge 36 53 22 61 14 44 
Professionelle 14 21 7 19 7 22 
Freiwillige 2 3 0 0 2 6 
andere 1 1 0 0 1 3 
Vorermittlung 
ja 16 24 12 33 4 13 
nein 52 76 24 67 28 88 
Aufgabenbereich 
ja 55 81 33 92 22 69 
nein 13 19 3 8 10 31 
vor Ort 
ja 16 24 12 33 4 13 
nein 52 76 24 67 28 88 
Befragung 
ja 37 54 24 67 13 41 
nein 31 46 12 33 19 59 
Auskunftsersuchen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
AfW 26 38 20 56 6 19 
GA 2 3 1 3 1 3 
and. Ämter 8 12 2 6 6 19 
weitere Maßnahmen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
Abgabe/Verweis 9 13 3 8 6 19 
Vermittlung 0 0 0 0 0 0 
Bearbeitungstand 
offen 28 41 18 50 10 31 
geschlossen 40 59 18 50 22 69 
Kategorisierung (Mehr-
fachnennung möglich) 
Gewalt 6 9 2 6 4 13 
MW-Verstoß 8 12 4 11 4 13 
Diskriminierung 12 18 5 14 7 22 
sex. Übergriff 4 6 1 3 3 9 
andere 52 76 30 83 22 69 
Unterbringung (Mehr-
fachnennung möglich) 
unbekannt 0 0 0 0 0 0 
Notunterkunft 6 9 3 8 3 9 
WH 33 49 18 50 15 47 
gewerbl. Unter-
kunft 1 1 1 3 0 0 
privat 0 0 0 0 0 0 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. 
Pers. 25 37 21 58 4 13 
ohne schutzbed. 
Pers. 59 87 33 92 26 81 
Rechtfertigung der Be-
schwerde 
voll 26 38 14 39 12 38 
nein  2 3 0 0 2 6

Seite 17 von 17 
 
teilweise 10 15 8 22 2 6 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Abhilfe 
voll 21 31 13 36 8 25 
nein 11 16 4 11 7 21 
teilweise 6 9 2 6 4 13 
ungeklärt 2 3 1 3 1 3 
Bewertung 
nicht mög-
lich/entfällt 14 21 4 11 10 31 
zurückgezogen 2 3 1 3 1 3

Beratungsverlauf (3)

06.03.2026 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
21.04.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3372/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.02.2026
Erstellt
25.11.2025 13:23