KUA/102/2025
Abgabe eines stehenden Angebots für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut
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Beschlussvorlage
14083 Zeichen
KUA/102/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Beschlussvorlage
Betrifft:
Abgabe eines stehenden Angebots für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut
Fachbereich:
09/0 - Dezernat für Kultur und Integration
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordnete Miriam Koch
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Kulturausschuss 26.06.2025 Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung
Rat 10.07.2025 Entscheidung
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, die Abgabe eines auf der
Webseite der Schiedsstelle NS-Raubgut zu veröffentlichenden Angebots zum
Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO (stehendes Angebot)
gemäß Anlage 3.
Sachdarstellung:
1. Kurzdarstellung
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben am 26. März 2025 das
Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit
für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut (Verwaltungsabkommen) unterzeichnet.
Die Schiedsgerichtsbarkeit löst die im Jahre 2003 von den Vertragspartner*innen
geschaffene Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz
(Beratende Kommission) ab. Ein Kernpunkt des neuen Verfahrens ist die einseitige
Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens durch den Antragsberechtigten.
Um dies zu gewährleisten, ist rechtstechnisch die Abgabe eines einseitigen
Angebotes (stehendes Angebot) durch die Vermögensträger*innen erforderlich.
Die Verwaltung schlägt die Abgabe eines stehenden Angebots im Sinne von § 1029
ZPO zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung für Rückgabestreitigkeiten über NS-
Raubgut vor.
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2. Ausgangslage
Die Beauftragte des Bundes für Kultur und Medien (BKM), Länder und kommunale
Spitzenverbände sind im 20. Kulturpolitischen Spitzengespräch am 13. März 2024
übereingekommen, dass das mit der Einsetzung der Beratenden Kommission im
Jahre 2003 geschaffene Verfahren zur alternativen Klärung strittiger Rückgabefragen
im Kontext NS-Raubgut im Lichte der in 20 Jahren gesammelten Erfahrungen einer
Veränderung bedürfe, um den Zielen der Washingtoner Prinzipien von 1998 noch
besser gerecht zu werden. Insbesondere sei die Möglichkeit zur Verfahrenseinleitung
gegenüber öffentlichen Kulturgut bewahrenden Stellen, die Einbeziehung der
Anspruchsstellenden in das Verfahren und die Entscheidungsfindung an Hand eines
verbindlichen Bewertungsrahmens zu verbessern. Transparenz und Konsistenz seien
für alle Verfahrensbeteiligten zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Man beschloss
die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage
einer neuen Verfahrensordnung und eines ausdifferenzierten Bewertungsrahmens
ausübt und an die Stelle der Beratenden Kommission tritt.1
3. Geplante Maßnahmen
Mit der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens am 26. März 2025 durch Bund,
Länder und kommunale Spitzenverbände wird die Errichtung einer
Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut wirksam. Die Beratende Kommission und ihre
Geschäftsstelle werden ihre Tätigkeit am letzten Tag, bevor die Schiedsstelle ihre
Arbeit aufnimmt, einstellen.2 Anders als die Beratende Kommission wird das
Schiedsgericht nicht mehr ehrenamtlich tätig sein, was die Professionalisierung und
Verrechtlichung seiner Arbeit stärkt.3
Das Verwaltungsabkommen enthält eine Evaluierungsklausel. Sie sieht vor, dass
nach dem Vorliegen von zehn Schiedssprüchen, spätestens aber drei Jahre nach
Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit gemeinsam mit dem Zentralrat der Juden in
Deutschland sowie der Jewish Claims Conference eine Bewertung des Systems
erfolgen wird.
a) Schiedsordnung
Die Schiedsstelle ist organisatorisch bei der Stiftung Deutsches Zentrum
Kulturgutverluste (DZK) mit Sitz in Magdeburg angesiedelt, die auch Rechtsträgerin
ist. Der Sitz der Schiedsstelle ist Berlin. Die Parteien können den Verfahrensort und
unabhängig davon den Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik frei wählen.
Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main.4
Für die Schiedsgerichtsbarkeit wird ein Schiedsrichterverzeichnis aufgestellt. Dieses
besteht aus 36 Personen, mehrheitlich Jurist*innen sowie Persönlichkeiten mit
historischer und/oder kunsthistorischer Expertise. Sie werden anteilig von der
Bundesregierung, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sowie vom
Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference (JCC)
vorgeschlagen und von diesen einvernehmlich aufgenommen. Ebenfalls
einvernehmlich erfolgt die Benennung einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten aus
dem Verzeichnis zur Repräsentation des Schiedsgerichts nach außen.5
Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte (Opferseite) und
die andere Partei (in der Regel Kulturgut bewahrende Einrichtung bzw. deren
1 Vgl. zum Vorstehenden die Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz vom
13.03.2024.
2 Anlage 1, Verwaltungsabkommen, § 6.
3 Anlage 1.1, Schiedsordnung, dort Anlage 2, Honorarordnung.
4 Anlage 1.1, Schiedsordnung, § 2.
5 Zu den Details der Zusammensetzung und Berufung vgl. ebd., § 3 und 4.
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Träger). Die oder der Antragsberechtigte kann einseitig das Schiedsgericht anrufen.
Voraussetzung dafür ist die Durchführung eines Vorverfahrens bei dem sich die oder
der Antragsberechtigte mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut
bewahrende Einrichtung wendet, die Parteien jedoch kein einvernehmliches Ergebnis
erzielen. Kommt es zum Schiedsverfahren, bestellt jede Partei aus dem
Schiedsrichterverzeichnis zwei Schiedsrichter*innen, diese wählen gemeinsam einen
Vorsitz als fünfte Person.6
Gemäß § 1055 ZPO entfaltet ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Inhalt des Schiedsspruchs kann gemäß §
27 Absatz 1 der Schiedsordnung i. V. m. Ziffer 11 des Bewertungsrahmens bei
Bejahung eines NS-verfolgungsbedingten Verlustes des strittigen Kulturgutes
vorrangig dessen Rückgabe sein oder in der Veräußerung des Kulturgutes unter
Teilung des Erlöses zwischen den Parteien bestehen.
b) Bewertungsrahmen
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage eines umfassenden
und verbindlichen Bewertungsrahmens. Wie die Schiedsordnung wurde der
Bewertungsrahmen von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden
gemeinsam erarbeitet und zusätzlich mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland
und der Jewish Claims Conference inhaltlich abgestimmt.
Der Bewertungsrahmen tritt an die Stelle der Orientierungshilfe der Handreichung
zur Umsetzung der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der
Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt
entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Er steht für eine
größere Verrechtlichung der materiellen Voraussetzungen eines
Restitutionsanspruches, in dem er verbindliche Regelungen schafft, die für das
Schiedsgericht die alleinige Entscheidungsgrundlage bilden.7
Der Bewertungsrahmen erweitert gegenüber der Handreichung den Kreis der
Anspruchsberechtigten um NS-Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung8 und
bezieht „Mischlinge 1. Grades“ sowie Sinti*zze und Rom*nja in den Kreis der
„Kollektivverfolgten“ im Zeitraum 30. Januar 1933 bis 08. Mai 1945 ein. Dies gilt
unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Ehepartner.9
In materieller Hinsicht wurden vor allem im Hinblick auf die Bedeutung von Art. 4 der
Washingtoner Grundsätze für das Vorliegen eines Nachweises für den NS-
verfolgungsbedingten Verlust eines Kulturgutes die Beweismittel und das jeweils
erforderliche Beweismaß präzisiert. Da aufgrund der verstrichenen Zeit und der
besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Beweisführung
unvermeidlich sind,10 werden mittelbare Formen der Beweisführung, der
Anscheinsbeweis, eidesstattliche Versicherungen und als Beweismaß neu „Sicherheit“
sowie „hohe Wahrscheinlichkeit“ ausdrücklich zugelassen bzw. eingeführt.11
Erstmals wird im Bewertungsrahmen eine detaillierte Regelung für „Fluchtgut“
gefunden. Der Bewertungsrahmen bestimmt nun, dass bei einem Verkauf eines sich
außerhalb des NS-Machtbereichs befindlichen Kulturgutes durch eine
kollektivverfolgte dauerhaft emigrierte Person ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen NS-Verfolgung und Verkauf nicht vermutet wird.12 Ein solcher hinreichend
enger Zusammenhang muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Sonderregelungen
6 Zu den Details der Zusammensetzung und des Ablaufs vgl. ebd., insb. § 12.
7 Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 1.3.
8 Ebd., Ziff. 3.1.
9 Ebd., Ziff. 7.2.
10 Washingtoner Prinzipien, Art. 4.
11 Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 2.2, 2.3.
12 Ebd., Ziff. 9.1.
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sieht der Bewertungsrahmen auch für den Umgang mit Sicherungsgut und bei
Rechtsgeschäften des Handels vor.13
Schließlich gibt der Bewertungsrahmen dem Schiedsgericht im Vergleich zur
Handreichung differenziertere Lösungsmöglichkeiten des anhängigen Konfliktes an
die Hand.14 Zentral bleibt die Rückgabe des Kulturgutes an Antragsberechtigte im
Falle eines NS-verfolgungsbedingten Verlustes. Insbesondere in der häufigen
Konstellation, dass Sachverhaltslücken nicht aufgeklärt werden können,15 kann nun
eine gerechte und faire Lösung jedoch auch darin bestehen, das Kulturgut unter
Teilung des Erlöses zu verkaufen.16
c) Abgabe eines stehenden Angebotes durch die Landeshauptstadt
Düsseldorf
Um das in der Präambel des Verwaltungsabkommens genannte politische Ziel der
einseitigen Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu erreichen, haben
sich Bund und Länder verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens am 26. März 2025 ein stehendes Angebot zum Abschluss einer
Schiedsvereinbarung abzugeben.17 Die kommunalen Spitzenverbände werden
ihrerseits durch ihre Landesverbände „aktiv darauf hinwirken“,18 dass auch die
Kommunen ein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung
erklären. Aufgrund ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung liegt die
Entscheidung für ein Verfahren vor dem Schiedsgericht NS-Raubgut allein bei der
Stadt.
Gemäß § 1055 ZPO hat ein Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen
gerichtlichen Urteils. Durch die mit der Abgabe des stehenden Angebotes bezweckte
verbindliche Zustimmung zum Schiedsverfahren NS-Raubgut verkürzt die Stadt
damit zum einen die eigenen rechtlichen Möglichkeiten, da sie sich gegen
Herausgabeforderungen nur noch im Schiedsverfahren, nicht aber in einem
Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten verteidigen kann. Zum anderen kann
Inhalt des Schiedsspruchs die Rückgabe des strittigen Kulturgutes sein oder dessen
Veräußerung unter Teilung des Erlöses zwischen den Parteien. Die mit der Abgabe
des stehenden Angebotes verbundene Verkürzung des Rechtsweges und ein
möglicher ungünstiger Schiedsspruch können zu einem wesentlichen
Vermögensverlust der Stadt führen, so dass – wie bislang die Entscheidung zur
Anrufung der Beratenden Kommission – dem Rat die Beschlussfassung über die
Abgabe des stehenden Angebotes obliegt.
Das Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung soll unter Berücksichtigung
der Tatsache erfolgen, dass der Rat bereits in der Vergangenheit nach Maßgabe der
Washingtoner Prinzipien Restitutionen19 beschloss oder den Abschluss von
Restitutionsvereinbarungen mit anschließendem Rückkauf20 des Kulturgutes
genehmigte oder der Anrufung der Beratenden Kommission,21 dem bislang von
13 Ebd.
14 Ebd., Ziff. 11.
15 Vgl. die Ratsbeschlüsse KUA/056/2023 und KUA/121/2024.
16 Zu den weiteren Möglichkeiten vgl. Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 11.
17 Anlage 1, Verwaltungsabkommen, Präambel C und § 3.
18 Ebd., § 3 Abs. 3.
19 41/132/2005-Dirck Hals „Der Tricktrackspieler“, 41/87/2013-Wilhelm von Schadow
„Selbstbildnis“, 41/158/2018-Schule Peter Paul Rubens „Die büßende Maria Magdalena“,
41/87/2019-Emil Nolde „Piazza S. Dominico II, Taormina/Schauspielerin“ (zweiseitiges
Gemälde), KUA/029/2021- Johann Christian Brand „Landschaft“, KUA/072/2021-Franz
Marc „Die Füchse“, KUA/140/2023-zwei chinesische Porzellane „Fischbecken“.
20 KUA/056/2023-Wilhelm von Schadow „Bildnis der Kinder des Künstlers“,
KUA/121/2024-Ferdinand Waldmüller „Rudolf Wenzel Markowsky“.
21 41/90/2013-Adolph Menzel „Pariser Wochentag“, 41/9172013-Abraham Mignon
„Fruchtkorb an einer Eiche“, 41/130/2018-Franz Marc „Die Füchse“.
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Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden eingesetzten Gremium zur
alternativen Streitbelegung, zustimmte. Letztere geschah in den Fällen Menzel
„Pariser Wochentag“ und Abraham Mignon „Fruchtkorb an einer Eiche“ zudem unter
dem Vorbehalt, dass auch die Anspruchsberechtigten sich der Empfehlung der
Beratenden Kommission unterwerfen würden. Diese Entscheidungen werden sämtlich
von einer Überprüfung durch ein Schiedsgericht NS-Raubgut ausgenommen.
Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft des Rates in
umstrittenen NS-Raubgutfällen die Beratende Kommission anzurufen, ändert sich
durch die Abgabe des stehenden Angebotes zum Abschluss einer
Schiedsvereinbarung für das Schiedsgericht NS-Raubgut faktisch nichts. Es wird nur
formalisiert, was ohnehin für die Stadt Usus ist.
4. Finanzielle Auswirkungen
Ja X Nein
Für Antragsberechtigte und Kulturgutbewahrende Einrichtungen ist das Verfahren vor
dem Schiedsgericht kostenfrei, ausgenommen sind eigene Kosten, zum Beispiel für
Anwälte. Wie bislang schon bei Verfahren vor der Beratenden Kommission trägt jede
Partei ihre Kosten selbst. Es besteht kein Anwaltszwang für das
Schiedsgerichtsverfahren.
5. Alternative
Keine
Anlagen:
Anlage 1_Verwaltungsabkommen
Anlage 1.1_Schiedsordnung mit Anlagen
Anlage 1.2_Bewertungsrahmen
Anlage 2_Musterschiedsvereinbarung
Anlage 3_Stehendes Angebot LHD
Anlage 1.2_Bewertungsrahmen
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Anlage 1.2: Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 1 von 10 Bewertungsrahmen für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut Präambel Eingedenk der Schrecken der NS-Herrschaft und der Nachwirkung größten, unermesslichen Unrechts bekennt sich Deutschland zu seiner historischen Verantwortung, den Opfern und folgenden Generationen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Aus diesem Geist verpflichtete sich Deutschland 1999 mit der „Gemeinsamen Erklärung“ zur Umsetzung der Washingtoner Erklärung von 1998, die den Kunstraub des nationalsozialistischen Regimes benennt und dazu aufruft, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut zu identifizieren und gerechten und fairen Lösungen zuzuführen. Mehr als ein Vierteljahrhundert nach dem wegweisenden Entschluss, den anhaltenden NS-Kunstraub durch Rückgabe an die Berechtigten zu beenden, wird in Anerkennung des bisher Geleisteten durch Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände ein rechtsförmiges Verfahren dem Unrecht des nationalsozialistischen Kulturgutentzugs entgegengesetzt, das auch die „Best Practices for the Washington Conference Principles on Nazi-confiscated Art“ berücksichtigt. Die Unverbindlichkeit der „Orientierungshilfe“ der Handreichung zur Gemeinsamen Erklärung wird abgelöst durch die Verbindlichkeit dieses Bewertungsrahmens. Schiedsgericht und Kulturgut bewahrende Einrichtungen sind verpflichtet, ihn zur Grundlage jeder Prüfung und ihrer nachvollziehbaren und begründeten Entscheidung zu machen. Er bildet die materielle Grundlage für die Schiedsverfahren, für die eine einseitige Anrufbarkeit besteht und deren Entscheidungen verbindlich sind. Das Unrecht des Nationalsozialismus ging von einem Unrechtsstaat aus, der sich gegen jene wandte, denen er als seinen Bürgerinnen und Bürgern zum Schutz verpflichtet gewesen wäre. Deshalb sind der Staat und seine Einrichtungen in besonderer Weise gehalten, das staatlich begangene Unrecht anzuerkennen und ihm durch gerechte und faire Lösungen abzuhelfen. Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgut, die sich den in der „Gemeinsamen Erklärung“ und diesem Bewertungsrahmen niedergelegten Grundsätzen und Verfahrens- weisen anschließen, nehmen diese aus der Geschichte erwachsene Verantwortung für die Gemeinschaft an. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden ermuntert und aufgefordert, sich den in der „Gemeinsamen Erklärung“ und diesem Bewertungsrahmen niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Anerkennung von Unrecht, Schaffung von Ausgleich und Gewinnung von Rechtsfrieden sind die leitenden Ideen einer jeden Prüfung und Entscheidung. Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 2 von 10 Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen Ziffer 1 – Anwendungsbereich 1.1 Dieser Bewertungsrahmen findet Anwendung auf Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung geltend gemacht wird. 1.2 Dieser Bewertungsrahmen ist unabhängig vom Ort des Verlustes des Kulturgutes anzuwenden, wenn sich das Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren eingeleitet wird, in Deutschland befindet. 1.3 Dieser Bewertungsrahmen ist die Grundlage für Schiedsverfahren gemäß Verwaltungs- abkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Es findet die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung des Bewertungsrahmens Anwendung. Ziffer 2 – Beweisführung und Beweiserleichterung 2.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, tragen die Parteien die Beweislast für die ihnen günstigen Tatsachen. Beide Parteien haben sich gegenseitig die ihnen zugänglichen Dokumente und Quellen vollumfänglich offen zu legen. 2.2 Bei der Klärung der Voraussetzungen für eine gerechte und faire Lösung ist der in Punkt 4 der Washingtoner Prinzipien benannte Umstand zu berücksichtigen, dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass 1. mittelbaren Formen der Beweisführung eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere können die Parteien Ausschlussszenarien darlegen, auf den Indizienbeweis zurückgreifen und versuchen, einen nicht in Einzelheiten nachweisbaren Geschehensablauf über die Darstellung des historischen Kontextes zu erschließen. 2. auch der Anscheinsbeweis den Parteien offensteht. Er setzt voraus, dass ein unstreitiger oder bewiesener Grundsachverhalt sowie historische Erkenntnisse vorliegen, wonach bei derartigen Fallkonstellationen typische Geschehensabläufe folgten. 3. eidesstattliche Versicherungen zugelassen sind. 4. für die Überzeugungsbildung Sicherheit nicht erforderlich ist, sofern bestimmt ist, dass hohe Wahrscheinlichkeit genügt. 2.3 Im Sinne dieses Bewertungsrahmens ist 1. „Sicherheit“ ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; 2. „hohe Wahrscheinlichkeit“ ein gegenüber der Sicherheit geringerer Grad von Gewissheit. Dieser setzt voraus, dass die Tatsachen, Indizien und Hypothesen trotz Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 3 von 10 verbleibender Sachverhaltslücken oder Zweifel in ihrer Gesamtheit überzeugend für die Annahme des jeweiligen historischen Sachverhalts sprechen. Dieser Grad von Gewissheit bildet sich anhand der Gegenüberstellung von sämtlichen möglichen Konstellationen, der Berücksichtigung der vorliegenden Tatsachen auf der Grundlage von historischen Quellen und Forschungsergebnissen und von bekannten oder typischen historischen Abläufen sowie Indizien- oder Anscheinsbeweisen im Wege des Ausschlussverfahrens. Ziffer 3 – Formale Antragsberechtigung 3.1 Eine gerechte und faire Lösung kann von einer natürlichen oder juristischen Person begehrt werden, die den Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung geltend macht. Gleiches gilt, wenn 1. der Antrag von einer alleinigen Rechtsnachfolgerin oder einem alleinigen Rechtsnachfolger von Todes wegen gestellt wird, 2. der Antrag von allen Mitgliedern einer ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinsam gestellt wird, 3. der Antrag zu Gunsten der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft von einem einzelnen Mitglied gestellt wird, sofern dies zwischen allen Mitgliedern vereinbart wurde. Die Vereinbarung ist nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für anteilig Berechtigte an einem Unternehmen. 4. der Antrag von allen anteilig Berechtigten an einer juristischen Person des Privatrechts oder Personengesellschaft, die primär wirtschaftliche Zwecke verfolgte (Unternehmen), gemeinsam gestellt wird. 3.2 Auch eine Nachfolgeorganisation einer aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen nicht primär auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichteten juristischen Person oder Personenvereinigung kann eine gerechte und faire Lösung begehren, wenn sich die Organisationsstatute der Vorgenannten entsprechen, sie deren Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt. Abschnitt II – Allgemeine Voraussetzungen Ziffer 4 – Kulturguteigenschaft und Objektidentität 4.1 Bei der beanspruchten beweglichen Sache muss es sich um ein Kulturgut handeln. Ein Kulturgut ist jedes Objekt oder jede Gesamtheit von Objekten von nach heutiger Beurteilung künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem, wissenschaftlichem, religiösem oder allgemein kulturellem Wert. Dieses muss mit dem Objekt identisch sein, dessen Verlust zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 geltend gemacht wird (Objektidentität). 4.2 Die Objektidentität muss wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die andere Partei hat bei der Ermittlung der Objektidentität mitzuwirken. Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 4 von 10 Ziffer 5 – Eigentum 5.1 Das Kulturgut muss im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Eigentum der oder des Antragsberechtigen oder ihrer oder seiner Rechtsvorgängerin oder ihres oder seines Rechtsvorgängers gestanden haben. 5.2 Befand sich das Kulturgut im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Besitz der oder des Antragsberechtigen oder ihrer oder seiner Rechtsvorgängerin oder ihres oder seines Rechtsvorgängers, so wird deren oder dessen Eigentum vermutet. Bestand der Besitz bereits vor dem 30. Januar 1933, so wird das Fortbestehen des Besitzes innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums angenommen, solange keine Umstände auf dessen Verlust hindeuten. Das Fortbestehen des Besitzes wird insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem letzten (nachgewiesenen) Besitz vor dem 30. Januar 1933 und dem Verlustzeitpunkt angenommen. Die andere Partei kann dies widerlegen. Die Vermutung gilt nicht für Handelsware im kaufmännischen Vermögen einer Händlerin oder eines Händlers. 5.3 Das Eigentum muss wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben. 5.4 Zur Klärung des Eigentums im Verlustzeitpunkt kann auf die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Rechts zurückgegriffen werden. Ziffer 5a – Sonderfälle des Eigentums 5a.1 Wurde ein Kulturgut sicherungsübereignet, ist im Regelfall die Sicherungsgeberin oder der Sicherungsgeber als Eigentümerin oder Eigentümer zu behandeln, wenn sie oder er wegen der eigenen Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert war, eine besicherte Schuld zu bedienen und das Sicherungsgut aus diesem Grund verloren hat. Wurde nur die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer verfolgt, ist sie oder er im Regelfall als Eigentümerin oder Eigentümer zu behandeln, wenn sie oder er wegen der eigenen Verfolgung nicht in der Lage war, ihre oder seine Rechte aus der Sicherungsabrede angemessen wahrzunehmen. In beiden Fällen können besondere Umstände für eine andere Wertung sprechen. 5a.2 Kommissionsware einer Händlerin oder eines Händlers ist nicht als Eigentum der Händlerin oder des Händlers, sondern der einliefernden Person zu behandeln. Handelsware im kaufmännischen Vermögen einer Händlerin oder eines Händlers ist privatem Eigentum gleichzustellen. 5a.3 Stand das Kulturgut im Verlustzeitpunkt im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, so ist diese als Eigentümerin des Kulturgutes zu behandeln. Ziffer 6 – Inhaltliche Berechtigung Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 5 von 10 6.1 Die Berechtigung an einer gerechten und fairen Lösung liegt bei der früheren Eigentümerin oder dem früheren Eigentümer des Kulturgutes. Gleiches gilt 1. für eine Person, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der früheren Eigentümerin oder dem früheren Eigentümer geltend macht, 2. für eine Person, die eine anteilige Berechtigung an einem Unternehmen geltend macht, oder 3. für eine Nachfolgeorganisation einer aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen nicht primär auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichteten juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn sich die Organisationsstatute der Vorgenannten entsprechen, sie deren Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt. 6.2 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nachzuweisen. Von der Vorlage von Erbscheinen soll abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen anderweitig nachweisbar ist. Dies gilt sinngemäß auch für anteilige Berechtigungen an einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft. Soweit erforderlich, kann zur Klärung der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Rechts zurückgegriffen werden. Abschnitt III – Spezielle Voraussetzungen Ziffer 7 – Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft 7.1 Die oder der Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein Rechtsvorgänger muss zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden oder Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung gewesen sein. 7.2 Für Personen, die aufgrund der NS-Gesetzgebung als „Jude“ oder „Mischling 1. Grades“ verfolgt wurden, sowie für Sintize und Sinti sowie Romnja und Roma gilt für die Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Vermutung der Kollektivverfolgung. Dies gilt auch für deren nicht selbst verfolgte Ehepartnerinnen oder Ehepartner, solange die Ehe als eine Schicksals- und Verfolgungsgemeinschaft bestand oder gemeinsame Kinder zu versorgen waren. Die Verfolgungsvermutung kann bei Ehepartnerinnen oder Ehepartnern, die nicht selbst zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörten, anhand besonderer Umstände im Einzelfall durch die andere Partei widerlegt werden. 7.3 Die individuelle Verfolgung ist nachzuweisen. Ziffer 8 – Verlustformen und hinreichend enger Zusammenhang 8.1 Die oder der Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein Rechtsvorgänger muss aufgrund eines Zugriffs staatlicher Stellen, eines Handelns privater Dritter oder eines Rechtsgeschäfts in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 6 von 10 1945 den Verlust eines Kulturgutes erlitten haben. Dieser Verlust muss in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft stehen. 8.2 Ein hinreichend enger Zusammenhang wird bei einem Verlust aufgrund eines Rechtsgeschäfts seitens einer kollektivverfolgten Person vermutet. Bei einem Rechtsgeschäft seitens einer individuell verfolgten Person wird der hinreichend enge Zusammenhang vermutet, wenn das Rechtsgeschäft in einem zeitlichen Kontext mit der Verfolgung steht. Die Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs gilt auch bei Rechtsgeschäften zwischen Verfolgten. Es besteht die Möglichkeit der eingeschränkten Widerlegung der Vermutung in den gemäß Ziffern 8b bis 8d vorgegebenen Fällen. 8.3 Bei Rechtsgeschäften von Händlerinnen und Händlern wird ein hinreichend enger Zusammenhang vermutet, wenn die Betrachtung der gesamten Umstände keine Anhaltspunkte ergibt, die auf eine Fortführung des ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs hinweisen. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt spätestens nicht mehr vor, wenn die Händlerin oder der Händler endgültig aus der Reichskammer der Bildenden Künste ausgeschlossen worden war. 8.4 Bei einem Kulturgut, das durch eine nicht dauerhaft aus dem NS-Machtbereich geflohene verfolgte Person außerhalb des NS-Machtbereichs veräußert wurde, liegt in der Regel ein angemessener Kaufpreis und eine freie Verfügbarkeit vor. Ziffer 8a – Verlust durch den Zugriff staatlicher Stellen und durch ein Handeln privater Dritter 8a.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes durch den Zugriff staatlicher Stellen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 liegt in der Regel ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft vor. Daher hat die allgemeine Regel zur Beweislastverteilung lediglich eine untergeordnete Bedeutung. 8a.2 Ausnahmsweise kann ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft fehlen. Dies kann sich insbesondere aus folgenden Anhaltspunkten ergeben: 1. Verfügungsbeschränkungen nach der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), sofern diese im Einzelfall nicht diskriminierend angewendet wurde, 2. Zwangsversteigerungen, sofern diese nicht mit der Verfolgung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Kulturgutes in Zusammenhang standen, und 3. einem Zugriff staatlicher Stellen auf Leihgaben im Rahmen der Aktion „Entartete Kunst“. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer wegen der Verfolgung die Möglichkeit einer Rückgabe oder Entschädigung verweigert blieb, die nicht verfolgte Eigentümerinnen oder Eigentümer mitunter erhalten haben. 8a.3 Bei dem Verlust des Kulturgutes durch ein Handeln privater Dritter liegt der hinreichend enge Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 7 von 10 vor, sofern dieses durch die Verfolgung der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht oder erleichtert wurde. Gleiches gilt für Verluste auf sonstige Weise. Ziffer 8b – Widerlegung bei Verkauf vor dem 15. September 1935 8b.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes aufgrund eines Verkaufs vor dem 15. September 1935 kann die Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft widerlegt werden, wenn die verfolgte Person 1. einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und 2. über diesen frei verfügen konnte. 8b.2 Der Kaufpreis ist grundsätzlich angemessen, wenn er dem Wert entspricht, den das Kulturgut im Verkaufszeitpunkt unter nicht verfolgten Personen gehabt hätte (objektiver Verkehrswert). Der objektive Verkehrswert ist annäherungsweise mit Hilfe von Vergleichswerten aus Rechtsgeschäften mit vergleichbaren Marktbedingungen, wie Ort, Zeit und Verkaufsform, unter nicht verfolgten Personen mit vergleichbaren Kulturgütern zu ermitteln. 8b.3 Die freie Verfügbarkeit muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts und der anschließenden Abwicklung bestanden haben. Sie fehlt insbesondere, wenn der Kaufpreis zur Entrichtung diskriminierender Sonderabgaben verwendet werden musste oder das Konto der veräußernden Person aufgrund diskriminierender Rechtsvorschriften gesperrt war. Die freie Verfügbarkeit fehlt bei aufgrund der NS-Gesetzgebung als „Jude“ verfolgten Personen in der Regel nach dem 14. Mai 1938. 8b.4 Für die Widerlegung der Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ist die andere Partei beweisbelastet. Im Falle einer solchen Widerlegung kann die oder der Antragsberechtigte Tatsachen vortragen, aus denen sich der hinreichend enge Zusammenhang dennoch ergibt. Dieser Vortrag kann insbesondere darauf gestützt werden, dass die veräußernde Person wegen einer individuellen Zwangslage oder unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit der Verfolgung in den Abschluss des Rechtsgeschäfts eingewilligt hat. Ziffer 8c – Widerlegung bei Verkauf durch eine kollektivverfolgte Person nach dem 15. September 1935 8c.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes aufgrund eines Verkaufs durch eine kollektivverfolgte Person ab dem 15. September 1935 kann die Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft widerlegt werden, wenn diese 1. einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat, über diesen frei verfügen konnte und 2. der Abschluss des Rechtsgeschäftes seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die NS-Herrschaft stattgefunden hätte oder Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 8 von 10 3. die Erwerberseite die Vermögensinteressen der veräußernden Person in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg gewahrt hat. 8c.2 Der Abschluss des Rechtsgeschäftes hätte seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die NS-Herrschaft stattgefunden, wenn die Verfolgung keine Auswirkungen auf die Entscheidung zum Verkauf, auf die Gestaltung des Kaufpreises oder auf die Wahl einer bestimmten Zahlungsweise hatte. Anhaltspunkte hierfür können insbesondere sein, dass 1. die veräußernde Person bereits vor dem 30. Januar 1933 ernsthafte Verkaufsabsichten hatte oder 2. der Verkauf Teil einer Erbauseinandersetzung war. 8c.3 Die Wahrung der Vermögensinteressen in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg setzt ein außergewöhnlich loyales Verhalten der Erwerberseite voraus. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, wenn der Vermögenstransfer ins Ausland erfolgte und die Zahlung die veräußernde Person trotz devisenrechtlicher Bestimmungen erreichen konnte. Die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises allein ist hierfür nicht ausreichend. 8c.4 Für die Widerlegung der Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ist die andere Partei beweisbelastet. Ziffer 8d – Verlust durch Schenkung und durch sonstige Rechtsgeschäfte 8d.1 Auch bei Schenkungen gilt grundsätzlich die Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS- Herrschaft. Die Vermutung gilt nicht, soweit nach den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien eine Anstandsschenkung naheliegt. Der anderen Partei steht der Nachweis offen, dass die Schenkung nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft stand. 8d.2 Gleiches gilt sinngemäß auch für den Verlust des Kulturgutes durch sonstige Rechtsgeschäfte. Ziffer 9 – Verlust aufgrund eines Verkaufs außerhalb des NS-Machtbereichs 9.1 Bei einem Verlust eines außerhalb des NS-Machtbereichs befindlichen Kulturgutes aufgrund eines Verkaufs durch eine dauerhaft aus dem NS-Machtbereich geflohene kollektivverfolgte Person ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft erforderlich. Dieser wird nicht vermutet. NS- Machtbereich ist das Territorium des Deutschen Reichs ab dem 30. Januar 1933, Österreichs ab dem 12. März 1938, die annektierten Gebiete der Tschechoslowakei ab dem 1. Oktober 1938, das Memelland ab dem 23. März 1939 sowie die ab dem Beginn des Zweiten Weltkriegs am 1. September 1939 von der deutschen Wehrmacht besetzten Länder. Zum NS- Machtbereich zählen auch unbesetzte Gebiete, für die im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes die deutsche Veranlassung anerkannt wurde. Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 9 von 10 9.2 Der unmittelbare Zusammenhang ist anhand der Umstände des Verkaufs zu bestimmen, wie sie sich bei einer wertenden Gesamtschau darstellen. Im Rahmen dieser wertenden Gesamtschau ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (längstens bis zum 8. Mai 1945) zwischen dem Verlust aufgrund eines Verkaufs und der verfolgungsbedingten Flucht bestand und 2. ob wegen der verfolgungsbedingten Flucht kein angemessener Kaufpreis erzielt und/oder über diesen nicht frei verfügt werden konnte. Maßgeblich können insbesondere eine verweigerte Arbeitserlaubnis oder ein prekärer Aufenthaltstitel sein, die es der veräußernden Person verwehrten, als gleichberechtigte Marktteilnehmerin aufzutreten. Im Rahmen der freien Verfügbarkeit kann die Notwendigkeit zu berücksichtigen sein, die durch den Verkauf erlangte Gegenleistung zur Sicherung des eigenen Geflüchtetenstatus zu verwenden. Abschnitt IV – Entscheidung Ziffer 10 – Gründe für den Ausschluss einer gerechten und fairen Lösung Eine gerechte und faire Lösung kann ausgeschlossen sein, wenn die oder der Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein Rechtsvorgänger auf der Grundlage der alliierten Rückerstattungsgesetze einen Privatvergleich geschlossen hat, der den Verbleib des Kulturgutes bei der jeweiligen Besitzerin oder dem jeweiligen Besitzer gegen eine Geldzahlung oder sonstige Gegenleistung zum Inhalt hat. Ein Privatvergleich stellt keinen Ausschlussgrund dar, wenn der Abschluss in eklatanter Weise unbillig erscheint. Ziffer 11 – Gerechte und faire Lösung 11.1 Liegen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt II und Abschnitt III für eine gerechte und faire Lösung vor, ist die Rückgabe des Kulturguts an die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten vorrangig. 11.2 Insbesondere bei bestehenden Sachverhaltslücken kann eine gerechte und faire Lösung darin bestehen, dass 1. das Kulturgut unter Teilung des Erlöses verkauft wird oder 2. das Kulturgut bei der aktuellen Besitzerin oder dem aktuellen Besitzer oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer verbleibt und nur unter Darstellung der Verlustumstände sowie der Provenienz öffentlich ausgestellt wird. Eine gerechte und faire Lösung kann auch in einer Modifizierung, Ergänzung oder Kombination der Nummern 1 und 2 bestehen. Lösungen, die eine unmittelbare Geldzahlung beinhalten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, die Parteien einigen sich im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Schiedsgericht auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits. Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 10 von 10 11.3 Stand das Kulturgut im Verlustzeitpunkt im Eigentum eines Unternehmens, kann die gerechte und faire Lösung herbeigeführt werden 1. im Falle einer Nachtragsliquidation gegenüber dem Unternehmen i. L. oder 2. gegenüber einer Gesamthandsgemeinschaft in Rechtsnachfolge der ehemaligen Anteilseignerinnen oder Anteilseigner. Bei der Beteiligung an einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft hat die gerechte und faire Lösung die anteiligen Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. 11.4 Sofern es in zeitlicher Abfolge aufeinander folgende Verluste desselben Kulturgutes im Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft gab, ist allein die erstgeschädigte Person bei einer gerechten und fairen Lösung zu berücksichtigen (Prioritätsprinzip). 11.5 Liegen die Voraussetzungen für eine gerechte und faire Lösung nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Im Falle der Ablehnung soll das erkennbar gewordene allgemeine Schicksal der verfolgten Person festgestellt und gewürdigt werden. Ziffer 12 – Sonstige Bestimmungen 12.1 Beinhaltet die gerechte und faire Lösung eine Rückgabe an die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten, hat ein Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) zu erfolgen. Um Doppelentschädigungen zu vermeiden, soll eine Anfrage an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) gerichtet werden. Erhebt das BADV für den Bund einen Rückzahlungsanspruch, ist dieser bei der gerechten und fairen Lösung zu berücksichtigen. 12.2 Zu berücksichtigen sind außerdem Geldzahlungen oder sonstige Gegenleistungen aufgrund von Privatvergleichen. Ausnahmsweise können von der anderen Partei getätigte signifikante Aufwendungen berücksichtigt werden. 12.3 Jede gerechte und faire Lösung ist an das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK) zur Aufnahme in das Restitutionsregister zu übermitteln.
Anlage 1_Verwaltungsabkommen
8 Zeichen
Anlage 1
Anlage 2_Musterschiedsvereinbarung
4447 Zeichen
Anlage 2: Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“
Seite 1 von 3
Schiedsvereinbarung
zwischen
[…]
– [AntragsberechƟgte/AntragsberechƟgter] –
vertreten durch
[…]
und
[…]
– [Kulturgut bewahrende Einrichtung/der Träger/die Trägerin/…] –
vertreten durch
[…]
– gemeinsam „die Parteien“ –
☐ in Bezug auf das Kulturgut
_____________________________________ (Titel/Bezeichnung)
_____________________________________ (Angaben zur UrheberschaŌ)
_____________________________________ (Maße)
_____________________________________ (besondere Merkmale)
– Kulturgut –
☐ in Bezug auf die in der Anlage zu dieser Schiedsvereinbarung aufgeführten Kulturgüter
– Kulturgüter –
Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“
Seite 2 von 3
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf
Kunstwerke, die von den NaƟonalsozialisten beschlagnahmt wurden“
(Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der
Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus
jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), vereinbaren die Parteien, den
Sachverhalt nach Absatz 2 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
endgülƟg durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen.
(2) Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Sachverhalt gemäß § 1 der Anlage 1
des Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund,
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mit Bezug auf das vorgenannte
Kulturgut/die in der Anlage aufgeführten Kulturgüter.
(3) Auf das Schiedsverfahren ist die Schiedsordnung gemäß Anlage 1 des
Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund,
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden anzuwenden.
(4) Die Entscheidung gemäß Absätzen 1 und 2 kann allein auf Basis der
Schiedsordnung und des Bewertungsrahmens gemäß Anlage 1 und Anlage 2
des Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund,
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in der jeweils geltenden Fassung
unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen anwendbaren materiellen
Rechts ergehen.
(5) ☐ Schieds- und Verhandlungsort1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ist ___________.
☐ Schiedsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ___________,
Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist __________.
☐ Schieds- und Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
soll durch das Schiedsgericht festgelegt werden.
1 Erläuterungen: Gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO können die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
(Schiedsort) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Diese Festlegung ist wichƟg, da durch den
Schiedsort das anzuwendende Verfahrensrecht besƟmmt wird. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, besƟmmt diesen das Schiedsgericht; für ein
Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der Schiedsort auch in einem solchen Fall im
Bundesgebiet belegen sein. Gemäß § 1043 Abs. 2 ZPO können die Parteien unabhängig von der Festlegung des
Schiedsortes einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verhandlungsort festlegen;
fehlt eine solche Vereinbarung, besƟmmt diesen Ort das Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets. Der
Verhandlungsort ist der Ort, an dem das Verfahren tatsächlich durchgeführt wird.
Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“
Seite 3 von 3
(6) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und
14 der Schiedsordnung sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz
4 ZPO (Zuständiges Amtsgericht).
Für die [Kulturgut bewahrende
Einrichtung/den Träger/die Trägerin/…]
____________________________________
Ort Datum
____________________________________
UnterschriŌ
____________________________________
Name, FunkƟon
Für [die AntragsberechƟgte/den
AntragsberechƟgten]
____________________________________
Ort Datum
____________________________________
UnterschriŌ
____________________________________
Name, FunkƟon
Anlage 1.1_Schiedsordnung mit Anlagen
40010 Zeichen
Anlage 1.1: Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 1 von 14 Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut (Schiedsordnung) Präambel Bund, Länder und Kommunen setzen sich unverändert für die Umsetzung der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ ein und bekräftigen die „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen werden der Umsetzung dieser Erklärungen durch die Erforschung des jeweiligen Sammlungsbestandes und die Rückgabe von als NS-Raubgut identifizierten Kulturguts gerecht. In Anerkennung der historischen Verantwortung und im Willen eines guten Miteinanders in Gegenwart und Zukunft sowie zur Stärkung der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände ein Schiedsgericht NS- Raubgut für die Fälle eingerichtet, in denen Rückgaben nach einem Vorverfahren strittig bleiben. Das Schiedsgericht ist ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus im Sinne der Washingtoner Prinzipien. Das Verfahren steht auf Seiten der über das Kulturgut Verfügenden damit insbesondere auch privaten Kulturgut bewahrenden Einrichtungen als auch Privatpersonen offen, die ausdrücklich ermuntert werden, ihrer Verantwortung auch gerecht zu werden. Das Schiedsgericht NS-Raubgut stärkt die Position der Opfer und ihrer Nachfahren, die das Schiedsgericht nach einem erfolglosen Vorverfahren einseitig anrufen können. Der Zentralrat der Juden und die Jewish Claims Conference berufen gemeinsam mit Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ein paritätisch besetztes Schiedsrichterverzeichnis. Aus diesem Verzeichnis können sich beide Parteien je zwei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter selbstbestimmt auswählen. Das Schiedsgericht gibt nicht nur eine Empfehlung ab, es fällt eine rechtskräftige Entscheidung auf Grundlage des verbindlichen Bewertungsrahmens. Es soll jederzeit im Verfahren auf eine gütliche Einigung hinwirken. Der Würdigung und Darstellung des Verfolgungsschicksals sind im Verfahren angemessen Raum zu geben. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 2 von 14 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Schiedsordnung findet auf Schiedsverfahren gemäß dem Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzen- verbänden Anwendung. Sie findet somit Anwendung, wenn geltend gemacht wird, dass ein Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer NS- Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung verloren wurde, und sich das betreffende Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren begonnen wird, in Deutschland befindet. (2) Auf ein Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsordnung anzuwenden, die bei Antragstellung gilt. § 2 Sitz (1) Rechtsträger der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ihr dienenden Schiedsstelle ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK), das seinen Sitz in Magdeburg hat. Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin. (2) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Schiedsort) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, bestimmt dies das Schiedsgericht; für ein Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der Schiedsort auch in einem solchen Fall im Bundesgebiet belegen sein. Davon unabhängig können die Parteien einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verhandlungsort festlegen; fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt diesen Ort das Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets. (3) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und 14 der Schiedsordnung sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz 4 ZPO (Zuständiges Amtsgericht). § 3 Schiedsrichterverzeichnis (1) Für Schiedsverfahren nach dieser Schiedsordnung steht ein Verzeichnis der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zur Verfügung, das für die Parteien bindend ist. (2) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference schlagen Kandidatinnen und Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vor. Diese müssen Richterin oder Richter sein oder die Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 3 von 14 Befähigung zum Richteramt haben oder eine durch geeignete Nachweise feststellbare vergleichbare internationale juristische Qualifikation. Für die beiden letztgenannten Fälle ist ferner eine mehrjährige Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung nachzuweisen. Weiterhin sind Persönlichkeiten mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder mit Expertise in der Provenienzforschung zu NS-Raubgut vorzuschlagen. (3) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände ernennen die ausgewählten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für eine Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Ihre Amtszeit kann auf Vorschlag einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Wird ein laufendes Verfahren nicht innerhalb der Amtszeit beendet, so endet die Amtsdauer der jeweils bestellten Schiedsrichterin oder des jeweils bestellten Schiedsrichters erst mit Abschluss des Verfahrens. Die Grundlagen zur Auswahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und zu ihrer Vergütung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. § 4 Präsidium (1) BKM, Länder und kommunale Spitzverbände ernennen aus dem Schiedsrichterverzeichnis gemäß § 3 im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference ein Präsidium für die Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Eine Wiederberufung ist möglich. (2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert das Schiedsgericht nach außen, etwa durch die Teilnahme an Tagungen, die Beantwortung von Presseanfragen und als Ansprechperson für andere Restitutionskommissionen. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall. § 5 Schiedsstelle Die Schiedsstelle unterstützt die Parteien im Vorfeld der Konstituierung eines Schiedsgerichts und begleitet die Verfahren im Sinne dieser Schiedsordnung. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichten insbesondere Post- und E-Maileingänge, ordnen sie den jeweiligen Verfahren zu und überprüfen eingehende Anträge und Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Die Schiedsstelle stellt die Fristwahrung sowie die Protokollführung sicher, veranlasst erforderliche Übersetzungen, administriert die Informationsbeschaffung nach § 20 Absatz 3 und versendet die Entscheidungen. Sie führt die Akten und überwacht die Akteneinsicht, die den Parteien auf Antrag gewährt wird. Die Schiedsstelle unterstützt das Präsidium bei den Repräsentationsaufgaben. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 4 von 14 § 6 Parteien (1) Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte und die andere Partei. (2) Antragsberechtigte können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger sein, die den Verlust eines Kulturgutes gemäß § 1 Absatz 1 geltend machen. Einen Antrag können aber auch natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über das Kulturgut verfügen, etwa private Sammlerinnen und Sammler, Galerien sowie öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen, insbesondere Archive, Bibliotheken und Museen. (3) Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Sinne dieser Schiedsordnung können die Einrichtungen selbst oder, sofern diese nicht rechtsfähig sind, ihre Träger sein. § 7 Vorverfahren (1) Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung voraus, dass die oder der Antragsberechtigte sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben. Kein Ergebnis liegt vor, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Kulturgut bewahrenden Einrichtung a) diese keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat, b) die Parteien keine gütliche Einigung erzielt haben oder c) die Kulturgut bewahrende Einrichtung das Begehren abgelehnt hat. (2) Einem ergebnislosen Vorverfahren im Sinne von Absatz 1 steht gleich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung a) innerhalb von 3 Monaten nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert oder b) innerhalb von 6 Monaten erkennbar keine Maßnahmen für eine Prüfung des Begehrens unternommen oder angekündigt hat. (3) Ein Vorverfahren ist entbehrlich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung darauf gegenüber der oder dem Antragsberechtigten verzichtet. § 8 Schiedsvereinbarung (1) Die Kulturgut bewahrende Einrichtung verpflichtet sich mit Abgabe eines „stehenden Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im konkreten Einzelfall. Liegt ein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor, so wird dieses auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht und eine entsprechende Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 5 von 14 Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung gestellt. Die oder der Antragsberechtigte kann das Angebot durch Vervollständigung und Zeichnung der bereitgestellten Schiedsvereinbarung annehmen. Die Schiedsvereinbarung ist in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle zu senden. (2) Hat die Kulturgut bewahrende Einrichtung kein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgegeben, so müssen sich beide Parteien mit einem Schiedsverfahren durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung einverstanden erklären. Hierfür steht den Parteien auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut eine entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung. (3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Schiedsvereinbarung vor, so unternimmt die Schiedsstelle den Versuch, das Zustandekommen der Schieds- vereinbarung zu vermitteln, indem sie die andere Partei ersucht, das Einverständnis zur Durchführung des Schiedsverfahrens für den konkreten Fall zu erklären und die Schiedsvereinbarung abzuschließen. § 9 Verfahrenseinleitung (1) Die oder der Antragsberechtigte hat ihr oder sein Begehren in einem Antrag an die Schiedsstelle vorzubringen. Der Antrag muss enthalten: a) die Namen und Adressen der Parteien, b) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter der oder des Antragsberechtigten, c) ein bestimmtes Begehren, d) Tatsachen und Umstände, auf die das Begehren gestützt werden kann, insbesondere Angaben zu dem in Rede stehenden Kulturgut, dem ursprünglichen Eigentum, den Umständen des Verlusts wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft im Sinne des Bewertungsrahmens, e) die Darlegung der formalen Antragsberechtigung, wenn die oder der Antragsberechtigte nicht selbst die oder der Geschädigte ist, f) sofern sich das Begehr gegen eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung richtet die Darlegung der ergebnislosen Durchführung eines Vorverfahrens oder des Verzichts der Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf die Durchführung eines Vorverfahrens und g) eine Kopie der Schiedsvereinbarung oder das an die Schiedsstelle gerichtete Ersuchen um Vermittlung des Abschlusses einer solchen mit der anderen Partei. (2) Dem Antrag sind Dokumente, Unterlagen und/oder Informationen beizufügen, die ein Begehren gemäß dem Bewertungsrahmen zumindest möglich erscheinen lassen. Der Antrag nebst Anlagen kann in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle übermittelt Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 6 von 14 werden. Die Schiedsstelle prüft die Vollständigkeit der Angaben und die beigefügten Dokumente. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Dokumente, so fordert die Schiedsstelle die oder den Antragsberechtigten unter Fristsetzung zur Ergänzung auf. (3) Die Schiedsstelle soll den Antrag eine angemessene Zeit zurückstellen, um den Parteien Gelegenheit zur Erledigung zu geben, wenn das Vorverfahren gemäß § 7 nicht abgeschlossen wurde, weil a) eine laufende Provenienzforschung noch nicht abgeschlossen ist oder b) die oder der Antragsberechtigte erforderliche Dokumente gegenüber der Kulturgut bewahrenden Einrichtung nicht vorgelegt hat. (4) Die Schiedsstelle leitet den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter. § 10 Besetzung des Schiedsgerichts (1) Mitglieder des Schiedsgerichts können ausschließlich in das Verzeichnis nach § 3 Absatz 1aufgenommene Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter sein. (2) Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und ist interdisziplinär besetzt. Es besteht aus drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in den beiden letztgenannten Fälle mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung und zwei Personen mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut. § 11 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Offenlegungspflichten (1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in Ansehung der Parteien unparteilich und unabhängig sein. (2) Die namentlich benannten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben der Schiedsstelle unverzüglich die Annahme ihres Amtes als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter zu erklären und zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig und für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sind. Sie haben alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Die Schiedsstelle informiert die Parteien und übermittelt ihnen die Erklärungen und Offenlegungen. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 7 von 14 (3) Alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Absatz 2 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern sowie der Schiedsstelle unverzüglich offenzulegen. § 12 Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (1) Mit Mitteilung über die Aufnahme des Verfahrens fordert die Schiedsstelle die Parteien auf, innerhalb von vier Wochen jeweils zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter aus dem Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 zu bestellen. Dafür stellt sie den Parteien das Verzeichnis der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter zur Verfügung. Jede Partei bestellt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder der eine Juristin oder ein Jurist gemäß der Voraussetzungen in Anlage 1 zu dieser Schiedsordnung ist, sowie eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut. Besteht eine Parteiseite aus mehreren Parteien, so steht ihr das Recht zur Bestellung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern nur gemeinsam zu. Eine Partei ist an ihre Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gebunden, sobald diese der Schiedsstelle zugegangen ist. (2) Die Frist nach Absatz 1 kann durch die Schiedsstelle auf Antrag verlängert werden. Ist die Bestellung einer Partei nicht innerhalb dieser Frist der Schiedsstelle zugegangen, so fordert die Schiedsstelle die Partei unter Fristsetzung erneut zur Bestellung auf. Erfolgt auch innerhalb der verlängerten Frist keine Bestellung, so entscheidet die Leitung der Schiedsstelle über die Bestellung durch das Los. (3) Die bestellten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die Schiedsstelle eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus dem Schiedsrichterverzeichnis, die oder der die Verfahrensleitung übernimmt. Die oder der Vorsitzende soll vorzugsweise Richterin oder Richter sein; es kann hilfsweise auch eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt sein. Können sich die vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen Vorsitz einigen, so ist der Vorsitz auf Antrag einer Partei durch das zuständige Oberlandesgericht zu bestellen. (4) Mit der Bestellung aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und deren Wahl einer oder eines Vorsitzenden ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Schiedsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 8 von 14 § 13 Ablehnung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters Eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an ihrer oder seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 12 Absatz 4 oder nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes der Schiedsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. Eine Partei kann eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder den sie bestellt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht ohne Teilnahme der betroffenen Schiedsrichterin oder des betroffenen Schiedsrichters über die Ablehnung. § 14 Verhinderung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters Ist eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen außerstande, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder kommt sie oder er aus anderen Gründen ihren oder seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet ihr oder sein Amt, wenn sie oder er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung des Amtes vereinbaren. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei dem zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen. § 15 Bestellung einer Ersatzschiedsrichterin oder eines Ersatzschiedsrichters Wird ein Schiedsrichteramt nach § 13 oder § 14 beendet, so ist eine Ersatzschiedsrichterin oder ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 12. § 16 Erwiderung und weiteres Parteivorbringen (1) Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine Frist zur Einreichung einer Erwiderung. Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der anderen Partei angemessen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht bestimmt die Form der Übermittlung von Schriftstücken. (2) Jede Partei kann im Laufe des Schiedsverfahrens ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 9 von 14 § 17 Verfahrenssprache (1) Die Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. (2) Dokumente, Gutachten und andere schriftlichen Beweismittel können in einer anderen Sprache eingereicht werden. Gegebenenfalls erforderliche Übersetzungen werden durch das Schiedsgericht veranlasst. § 18 Verfahrensgrundsätze (1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Im gesamten Verfahren ist für beide Parteien jederzeit derselbe Informationsstand sicherzustellen. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Seite, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. (3) Beiden Parteien muss hinreichend Möglichkeit zur Erwiderung auf das Vorbringen der anderen Seite gegeben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Ermessen über Präklusionen. § 19 Verfahrensführung (1) Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrensmanagementkonferenz mit den Parteien abzuhalten. Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrensmanagement- konferenz auch die Parteien selbst teilnehmen. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme der Parteien per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. (2) In der Verfahrensmanagementkonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien insbesondere den Verfahrenskalender, einschließlich der Festlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sowie die Frage, ob Sachverständige eingesetzt werden sollten. § 20 Informationsbeschaffung (1) Die Informationsbeschaffung dient der Feststellung des für den konkreten Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen und der Darstellung des allgemeinen Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 10 von 14 (2) Das Schiedsgericht ist berechtigt, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt über die von den Parteien eingebrachten Informationen hinaus zu ermitteln. (3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht eine oder einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen, etwa zur Provenienz oder zur Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse, bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, der oder dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Die oder der Sachverständige hat, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung ihres oder seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien der oder dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. Insbesondere Provenienzforschungsergebnisse werden durch die Schiedsstelle dem DZK zur Aufnahme in die Proveana-Datenbank übermittelt. § 21 Mündliche Verhandlung (1) Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, wird vor dem Schiedsgericht mündlich verhandelt. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. (2) Sofern die Parteien dies übereinstimmend und ausdrücklich wünschen, ist die Öffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen. § 22 Teilnahme und Entscheidungen des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht tagt in der Regel in voller Besetzung. Im Einvernehmen mit beiden Parteien kann auf die Teilnahme eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin im begründeten Einzelfall verzichtet werden. Dies gilt nicht für die Sitzung, in der über den Schiedsspruch abgestimmt wird. (2) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts trifft das Schiedsgericht mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. (3) Verweigert eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ohne sie oder ihn abstimmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 11 von 14 (4) Die Absicht, ohne die verweigernde Schiedsrichterin oder den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen. (5) Über einzelne Verfahrensfragen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. § 23 Dokumentation des Verfahrens (1) Jede mündliche Verhandlung wird protokolliert. Jedes Protokoll wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterzeichnet. (2) Für jedes Verfahren wird eine Verfahrensakte angelegt. Diese enthält insbesondere alle das Verfahren betreffenden Informationen, Stellungnahmen, Anträge, Berichte und Protokolle. Die Parteien können in die Akte Einsicht nehmen. Ausgenommen von diesem Einsichtsrecht sind alle Protokolle der internen Beratungen des Schiedsgerichts. § 24 Säumnis (1) Versäumt es die andere Partei, auf den Antrag innerhalb der nach § 16 vorgesehenen Frist zu erwidern, so kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren gleichwohl fortsetzen. Das tatsächliche Vorbringen der oder des Antragsberechtigten gilt nicht wegen der Säumnis der anderen Partei als zugestanden. (2) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen. (3) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren. § 25 Schlussverfügung Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung das Verfahren für geschlossen. Danach können Schriftsätze oder Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung nur noch eingereicht werden, wenn sie geeignet sind, die bisherige Sachverhaltsfeststellung des Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 12 von 14 Schiedsgerichts grundlegend zu verändern. Hierüber entscheidet das Schiedsgericht nach Ermessen. § 26 Vergleich Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. § 27 Erlass des Schiedsspruchs (1) Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Entscheidung über gerechte und faire Lösungen im Sinne der Ziffer 11 des Bewertungsrahmens. (2) Die Entscheidung enthält in einheitlicher Form und Gliederung den grundlegenden Verfahrensablauf, den Sachverhalt, die Parteianträge und das Parteivorbringen sowie eine begründete Bewertung. Das Schiedsgericht ist dabei verpflichtet, den Schiedsspruch nachvollziehbar und substantiell zu begründen. Die Begründung muss sich mit allem wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Der Darstellung des Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers ist angemessen Raum zu geben. (3) Vor Erlass des Schiedsspruchs wird den Parteien jeweils der Schiedsspruch übermittelt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, auf Ungenauigkeiten oder Fehler im festgestellten Sachverhalt innerhalb von fünf Werktagen hinzuweisen. (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. (5) Den Parteien ist es unbenommen nachträglich eine von dem Schiedsspruch abweichende Regelung zu vereinbaren, sofern eine Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs noch nicht beantragt wurde. § 28 Beendigung des Schiedsverfahrens (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 13 von 14 (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des Schiedsverfahrens fest („Beendigungsbeschluss“), wenn a) die oder der Antragsberechtigte ihren oder seinen Antrag zurücknimmt, es sei denn, dass die andere Partei widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse der anderen Partei an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt oder b) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren oder c) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. (3) Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen. § 29 Bekanntgabe (1) Der Schiedsspruch wird den Parteien umgehend übermittelt. Wenn von einer Partei gewünscht, wird eine englische Übersetzung angefertigt. Die Übersetzung hat rein informativen Charakter und entfaltet nicht die Wirkung eines Schiedsspruchs. (2) Die Entscheidung wird der Öffentlichkeit unverzüglich auf der Website der Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut abrufbar zugänglich gemacht, auf Wunsch der Parteien in anonymisierter Form und zu einem abgestimmten Zeitpunkt. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher sowie in englischer Sprache. (3) Die gefundene gerechte und faire Lösung wird von der Schiedsstelle an das DZK gemeldet, damit sie in das dort geführte Verzeichnis aufgenommen wird. Einem Wunsch der Parteien nach Anonymisierung wird dabei entsprochen. § 30 Überprüfungsverfahren Die Parteien können gegen den ergangenen Schiedsspruch nach den Regelungen der Zivilprozessordnung vorgehen. § 31 Kosten Den Parteien entstehen durch die Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut keine Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Kosten, die den Parteien entstehen, müssen diese jeweils selbst tragen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung. Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ Seite 14 von 14 § 32 Anwendung des geltenden Verfahrensrechts Soweit diese Schiedsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist die Zivilprozessordnung unter Einschluss der Bestimmungen zum Schiedsverfahren in den §§ 1029 bis 1065 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Im Übrigen leitet die oder der Vorsitzende das Verfahren nach Ermessen. § 33 Veröffentlichung Diese Schiedsordnung wird auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht. Dort wird ebenfalls eine englische, nicht bindende Übersetzung zur Verfügung gestellt. Anlage 1 zur Schiedsordnung Seite 1 von 2 Verfahren zur Auswahl von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern für das Schiedsrichterverzeichnis 1. Die BKM, die Länder und die Kommunalen Spitzenverbände schlagen jeweils sechs, der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference jeweils neun Mitglieder entsprechend des unter Ziffer 3 aufgeführten Verhältnisses für das zu bildende Schiedsrichterverzeichnis vor. 2. Die vorgeschlagenen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter a) müssen über eine fachliche Qualifikation verfügen als Richterin oder Richter; Juristin oder Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in beiden Fällen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung; Historikerin oder Historiker in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder Kunsthistorikerin oder Kunsthistoriker mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Provenienzforschung zu NS-Raubgut. Geeignete Nachweise sind dem Vorschlag beizufügen. b) müssen ihre Tätigkeit unparteilich und unabhängig ausüben, also frei von eigenen Interessen sein und nach bestem Wissen und Gewissen handeln und c) dürfen bei der Ernennung bzw. der Wiederernennung zur Schiedsrichterin oder zum Schiedsrichter das 75. Lebensjahr nicht vollendet haben. Zu b) Die vorgeschlagenen Personen bieten keine Gewähr dafür, dass sie ihre Tätigkeit unparteilich und unabhängig ausüben, wenn sie voreingenommen gegenüber einer der Parteien sind, in einem persönlichen Verhältnis zu einer der Parteien stehen, nicht frei von eigenen Interessen sind und nicht nach bestem Wissen und Gewissen handeln, sie in den vergangenen zehn Jahren für eine der Parteien in Restitutions- angelegenheiten von NS-Raubgut rechtsberatend oder in sonstiger Weise in einer rechtlichen oder rechtsbesorgenden Art tätig waren, sie für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung in leitender Funktion tätig waren oder sind (davon nicht erfasst sind Leitungen von Gedenkstätten). Anlage 1 zur Schiedsordnung Seite 2 von 2 3. Das Schiedsrichterverzeichnis besteht aus 36 Mitgliedern, davon 22 Juristinnen oder Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in beiden Fällen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung sowie 14 Personen mit historischer oder kunsthistorischer Expertise im Sinne von Nr. 2 a). Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt, ihre Mitgliedschaft kann einmal um weitere 5 Jahre verlängert werden. Die Besetzung soll zu gleichen Anteilen mit fachlich geeigneten Männern und Frauen erfolgen. 4. Die Auswahl, die Nachbenennung und auch die Verlängerung der Mitgliedschaft von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern erfolgt durch einen Auswahlausschuss, der aus jeweils zwei von BKM, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden und jeweils drei von Zentralrat der Juden und Jewish Claims Conference entsandten Personen besteht. BKM, Länder und Kommunale Spitzenverbände ernennen die von ihnen zu entsendenden Personen für den Auswahlausschuss im gegenseitigen Einvernehmen. Für das Schiedsrichterverzeichnis können nur solche Personen ausgewählt werden, die die unter Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Erstbenennung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitglieder des Auswahlausschusses. Das Einvernehmen darf nur in begründeten Fällen verweigert werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Schiedsrichterverzeichnis besteht nicht. Bei einem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verzeichnis während der ersten regulären Amtszeit findet eine Nachbenennung entsprechend dem voranstehenden Verfahren statt, wenn die Anzahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Verzeichnis insgesamt weniger als 30 beträgt oder wenn mindestens zwei der vorschlagsberechtigten Parteien des Auswahlausschuss es für notwendig erachten. Im Rahmen der Evaluierung wird das Verfahren dahingehend geprüft, ob es den Interessen der Opferseite gerecht wird. Anlage 2 zur Schiedsordnung Seite 1 von 2 Honorarordnung § 1 Honorare für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter (1) Jede Schiedsrichterin und jeder Schiedsrichter, die oder der nicht Vorsitzende eines Schiedsgerichts ist, erhält streitwertunabhängig für jedes Verfahren, in dem sie oder er tätig wird, ein Honorar in Höhe von 10.000 EUR. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts erhält streitwertunabhängig für jedes Verfahren, in dem sie oder er den Vorsitz übernommen hat, ein Honorar in Höhe von 12.000 EUR. Zahlungen erfolgen ausschließlich in europäischer Währung (Euro). (2) Nach Durchführung der Verfahrensmanagementkonferenz gemäß § 19 der Schiedsordnung erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter einen Betrag in Höhe von 20 Prozent des Honorars. Nach Beendigung des Verfahrens durch Schiedsspruch oder Vergleich, unabhängig, ob dieser mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wird oder als Schiedsspruch ergeht, wird das verbleibende Honorar an die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie den Vorsitz ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Schiedsstelle beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste. (3) Erfolgt eine Ablehnung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters nach § 13 Schiedsordnung, so steht der Schiedsrichterin oder dem Schiedsrichter kein Honoraranspruch zu. Ist im Laufe des Verfahrens gemäß § 14 Schiedsordnung eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter verhindert, ihre oder seine Tätigkeit zu erfüllen, oder kommt sie ihren oder er seinen Aufgaben nicht nach, so entschiedet die Vorsitzende oder der Vorsitzende, ob und in welcher Höhe ein Honorar gezahlt wird. Hierbei ist insbesondere der Verfahrensstand, zu dem die Verhinderung eintritt, zu beachten als auch die von der Schiedsrichterin oder dem Schiedsrichter bisher erbrachte Leistung. Ist die oder der Vorsitzende betroffen, so entscheiden hierüber die verbleibenden beiden Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter mit juristischer Expertise. (4) Erfolgt eine Beendigung des Verfahrens vor einem Schiedsspruch oder Vergleich, aber nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen, so erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie der Vorsitz jeweils 70 Prozent des Honorars. (5) Erfolgt eine Beendigung des Verfahrens nach Durchführung der Verfahrens- managementkonferenz, dem Austausch von Schriftsätzen aber noch vor einer mündlichen Verhandlung, so erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie der Vorsitz jeweils 40 Prozent des Honorars. Anlage 2 zur Schiedsordnung Seite 2 von 2 (6) Reisekosten (Fahrtkosten und Tagegeld) der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für die Durchführung eines Schiedsverfahrens als auch für Zusammenkünfte aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu internen Beratungen werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes einschließlich Auslandsreisekosten- verordnung erstattet. § 2 Honorar Präsidium (1) Die Präsidentin oder der Präsident erhält für seine bzw. ihre Tätigkeit ein jährliches Honorar von 12.000 EUR. Das Honorar wird durch die Schiedsstelle beim Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste ausgezahlt. (2) Für die Tätigkeit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten kann anlassbezogen ein Honorar in angemessener Höhe in Anlehnung an das Honorar des Präsidenten bzw. der Präsidentin durch die Schiedsstelle beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste festgelegt und ausgezahlt werden. (3) Reisekosten des Präsidiums werden nach den Vorschriften des Bundesreisekosten- gesetzes einschließlich Auslandsreisekostenverordnung erstattet. Weitere Auslagen werden nicht erstattet.
Anlage 3_Stehendes Angebot LHD
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Anlage 3 Düsseldorf, den Juli 2025 Die Landeshauptstadt Düsseldorf vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Stephan Keller gibt die folgende Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) ab und stimmt der Veröffentlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu. __________________ (Unterschrift) Anlage: Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) der Landeshauptstadt Düsseldorf. Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) (1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), macht die Landeshauptstadt Düsseldorf das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Diese gelten nur a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung geltend gemacht wird und sich das betreffende Kulturgut heute in Deutschland befindet und b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertungsrahmen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. (2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten nicht a) für Kulturgut im Besitz der Landeshauptstadt Düsseldorf, sofern Rechte Dritter entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [bei dem betreffenden Kulturgut/bei den betroffenen Kulturgütern] um Leihgaben Dritter handelt und b) für Kulturgut, das die Landeshauptstadt Düsseldorf bereits in der Vergangenheit nach Maßgabe der Washingtoner Prinzipien restituierte oder eine Restitutionsvereinbarung mit anschließendem Rückkauf traf oder welches bereits Gegenstand einer Empfehlung der „Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ war. (3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2 ist für die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines an die Stelle dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags unwiderruflich. (4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den Antragsberechtigten erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten Schiedsvereinbarung an die Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit Dienstort in Berlin. Diese Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- KUA/102/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 21.05.2025
- Erstellt
- 21.05.2025 08:35