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KUA/102/2025

Abgabe eines stehenden Angebots für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut

Beschlussvorlage 21.05.2025

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Beschlussvorlage

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Anlage 1.2_Bewertungsrahmen

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Anlage 1_Verwaltungsabkommen

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Anlage 2_Musterschiedsvereinbarung

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Anlage 1.1_Schiedsordnung mit Anlagen

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Anlage 3_Stehendes Angebot LHD

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Beschlussvorlage

14083 Zeichen

KUA/102/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Abgabe eines stehenden Angebots für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut 
Fachbereich: 
09/0 - Dezernat für Kultur und Integration     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Miriam Koch      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Kulturausschuss 26.06.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt, die Abgabe eines auf der 
Webseite der Schiedsstelle NS-Raubgut zu veröffentlichenden Angebots zum 
Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO (stehendes Angebot) 
gemäß Anlage 3. 
 
 
Sachdarstellung: 
 
1. Kurzdarstellung 
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben am 26. März 2025 das 
Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit 
für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut (Verwaltungsabkommen) unterzeichnet. 
Die Schiedsgerichtsbarkeit löst die im Jahre 2003 von den Vertragspartner*innen 
geschaffene Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz 
(Beratende Kommission) ab. Ein Kernpunkt des neuen Verfahrens ist die einseitige 
Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens durch den Antragsberechtigten.  
 
Um dies zu gewährleisten, ist rechtstechnisch die Abgabe eines einseitigen 
Angebotes (stehendes Angebot) durch die Vermögensträger*innen erforderlich. 
Die Verwaltung schlägt die Abgabe eines stehenden Angebots im Sinne von § 1029 
ZPO zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung für Rückgabestreitigkeiten über NS-
Raubgut vor.

Seite 2 
2. Ausgangslage 
Die Beauftragte des Bundes für Kultur und Medien (BKM), Länder und kommunale 
Spitzenverbände sind im 20. Kulturpolitischen Spitzengespräch am 13. März 2024 
übereingekommen, dass das mit der Einsetzung der Beratenden Kommission im 
Jahre 2003 geschaffene Verfahren zur alternativen Klärung strittiger Rückgabefragen 
im Kontext NS-Raubgut im Lichte der in 20 Jahren gesammelten Erfahrungen einer 
Veränderung bedürfe, um den Zielen der Washingtoner Prinzipien von 1998 noch 
besser gerecht zu werden. Insbesondere sei die Möglichkeit zur Verfahrenseinleitung 
gegenüber öffentlichen Kulturgut bewahrenden Stellen, die Einbeziehung der 
Anspruchsstellenden in das Verfahren und die Entscheidungsfindung an Hand eines 
verbindlichen Bewertungsrahmens zu verbessern. Transparenz und Konsistenz seien 
für alle Verfahrensbeteiligten zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Man beschloss 
die Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage 
einer neuen Verfahrensordnung und eines ausdifferenzierten Bewertungsrahmens 
ausübt und an die Stelle der Beratenden Kommission tritt.1 
 
3. Geplante Maßnahmen 
Mit der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens am 26. März 2025 durch Bund, 
Länder und kommunale Spitzenverbände wird die Errichtung einer 
Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut wirksam. Die Beratende Kommission und ihre 
Geschäftsstelle werden ihre Tätigkeit am letzten Tag, bevor die Schiedsstelle ihre 
Arbeit aufnimmt, einstellen.2 Anders als die Beratende Kommission wird das 
Schiedsgericht nicht mehr ehrenamtlich tätig sein, was die Professionalisierung und 
Verrechtlichung seiner Arbeit stärkt.3 
Das Verwaltungsabkommen enthält eine Evaluierungsklausel. Sie sieht vor, dass 
nach dem Vorliegen von zehn Schiedssprüchen, spätestens aber drei Jahre nach 
Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit gemeinsam mit dem Zentralrat der Juden in 
Deutschland sowie der Jewish Claims Conference eine Bewertung des Systems 
erfolgen wird. 
 
a) Schiedsordnung 
Die Schiedsstelle ist organisatorisch bei der Stiftung Deutsches Zentrum 
Kulturgutverluste (DZK) mit Sitz in Magdeburg angesiedelt, die auch Rechtsträgerin 
ist. Der Sitz der Schiedsstelle ist Berlin. Die Parteien können den Verfahrensort und 
unabhängig davon den Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik frei wählen. 
Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht 
Frankfurt am Main.4 
Für die Schiedsgerichtsbarkeit wird ein Schiedsrichterverzeichnis aufgestellt. Dieses 
besteht aus 36 Personen, mehrheitlich Jurist*innen sowie Persönlichkeiten mit 
historischer und/oder kunsthistorischer Expertise. Sie werden anteilig von der 
Bundesregierung, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sowie vom 
Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish Claims Conference (JCC) 
vorgeschlagen und von diesen einvernehmlich aufgenommen. Ebenfalls 
einvernehmlich erfolgt die Benennung einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten aus 
dem Verzeichnis zur Repräsentation des Schiedsgerichts nach außen.5 
Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte (Opferseite) und 
die andere Partei (in der Regel Kulturgut bewahrende Einrichtung bzw. deren 
                                        
1 Vgl. zum Vorstehenden die Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz vom 
13.03.2024. 
2 Anlage 1, Verwaltungsabkommen, § 6. 
3 Anlage 1.1, Schiedsordnung, dort Anlage 2, Honorarordnung. 
4 Anlage 1.1, Schiedsordnung, § 2. 
5 Zu den Details der Zusammensetzung und Berufung vgl. ebd., § 3 und 4.

Seite 3 
Träger). Die oder der Antragsberechtigte kann einseitig das Schiedsgericht anrufen. 
Voraussetzung dafür ist die Durchführung eines Vorverfahrens bei dem sich die oder 
der Antragsberechtigte mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut 
bewahrende Einrichtung wendet, die Parteien jedoch kein einvernehmliches Ergebnis 
erzielen. Kommt es zum Schiedsverfahren, bestellt jede Partei aus dem 
Schiedsrichterverzeichnis zwei Schiedsrichter*innen, diese wählen gemeinsam einen 
Vorsitz als fünfte Person.6 
Gemäß § 1055 ZPO entfaltet ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen 
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Inhalt des Schiedsspruchs kann gemäß § 
27 Absatz 1 der Schiedsordnung i. V. m. Ziffer 11 des Bewertungsrahmens bei 
Bejahung eines NS-verfolgungsbedingten Verlustes des strittigen Kulturgutes 
vorrangig dessen Rückgabe sein oder in der Veräußerung des Kulturgutes unter 
Teilung des Erlöses zwischen den Parteien bestehen.  
 
b) Bewertungsrahmen 
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf der Grundlage eines umfassenden 
und verbindlichen Bewertungsrahmens. Wie die Schiedsordnung wurde der 
Bewertungsrahmen von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden 
gemeinsam erarbeitet und zusätzlich mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland 
und der Jewish Claims Conference inhaltlich abgestimmt. 
Der Bewertungsrahmen tritt an die Stelle der Orientierungshilfe der Handreichung 
zur Umsetzung der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der 
Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt 
entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Er steht für eine 
größere Verrechtlichung der materiellen Voraussetzungen eines 
Restitutionsanspruches, in dem er verbindliche Regelungen schafft, die für das 
Schiedsgericht die alleinige Entscheidungsgrundlage bilden.7 
Der Bewertungsrahmen erweitert gegenüber der Handreichung den Kreis der 
Anspruchsberechtigten um NS-Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung8 und 
bezieht „Mischlinge 1. Grades“ sowie Sinti*zze und Rom*nja in den Kreis der 
„Kollektivverfolgten“ im Zeitraum 30. Januar 1933 bis 08. Mai 1945 ein. Dies gilt 
unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Ehepartner.9 
In materieller Hinsicht wurden vor allem im Hinblick auf die Bedeutung von Art. 4 der 
Washingtoner Grundsätze für das Vorliegen eines Nachweises für den NS-
verfolgungsbedingten Verlust eines Kulturgutes die Beweismittel und das jeweils 
erforderliche Beweismaß präzisiert. Da aufgrund der verstrichenen Zeit und der 
besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Beweisführung 
unvermeidlich sind,10 werden mittelbare Formen der Beweisführung, der 
Anscheinsbeweis, eidesstattliche Versicherungen und als Beweismaß neu „Sicherheit“ 
sowie „hohe Wahrscheinlichkeit“ ausdrücklich zugelassen bzw. eingeführt.11  
Erstmals wird im Bewertungsrahmen eine detaillierte Regelung für „Fluchtgut“ 
gefunden. Der Bewertungsrahmen bestimmt nun, dass bei einem Verkauf eines sich 
außerhalb des NS-Machtbereichs befindlichen Kulturgutes durch eine 
kollektivverfolgte dauerhaft emigrierte Person ein unmittelbarer Zusammenhang 
zwischen NS-Verfolgung und Verkauf nicht vermutet wird.12 Ein solcher hinreichend 
enger Zusammenhang muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Sonderregelungen 
                                        
6 Zu den Details der Zusammensetzung und des Ablaufs vgl. ebd., insb. § 12. 
7 Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 1.3. 
8 Ebd., Ziff. 3.1. 
9 Ebd., Ziff. 7.2. 
10 Washingtoner Prinzipien, Art. 4. 
11 Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 2.2, 2.3. 
12 Ebd., Ziff. 9.1.

Seite 4 
sieht der Bewertungsrahmen auch für den Umgang mit Sicherungsgut und bei 
Rechtsgeschäften des Handels vor.13  
Schließlich gibt der Bewertungsrahmen dem Schiedsgericht im Vergleich zur 
Handreichung differenziertere Lösungsmöglichkeiten des anhängigen Konfliktes an 
die Hand.14 Zentral bleibt die Rückgabe des Kulturgutes an Antragsberechtigte im 
Falle eines NS-verfolgungsbedingten Verlustes. Insbesondere in der häufigen 
Konstellation, dass Sachverhaltslücken nicht aufgeklärt werden können,15 kann nun 
eine gerechte und faire Lösung jedoch auch darin bestehen, das Kulturgut unter 
Teilung des Erlöses zu verkaufen.16  
 
c) Abgabe eines stehenden Angebotes durch die Landeshauptstadt 
Düsseldorf 
Um das in der Präambel des Verwaltungsabkommens genannte politische Ziel der 
einseitigen Anrufbarkeit der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu erreichen, haben 
sich Bund und Länder verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des 
Abkommens am 26. März 2025 ein stehendes Angebot zum Abschluss einer 
Schiedsvereinbarung abzugeben.17 Die kommunalen Spitzenverbände werden 
ihrerseits durch ihre Landesverbände „aktiv darauf hinwirken“,18 dass auch die 
Kommunen ein stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung 
erklären. Aufgrund ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung liegt die 
Entscheidung für ein Verfahren vor dem Schiedsgericht NS-Raubgut allein bei der 
Stadt.  
Gemäß § 1055 ZPO hat ein Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen 
gerichtlichen Urteils. Durch die mit der Abgabe des stehenden Angebotes bezweckte 
verbindliche Zustimmung zum Schiedsverfahren NS-Raubgut verkürzt die Stadt 
damit zum einen die eigenen rechtlichen Möglichkeiten, da sie sich gegen 
Herausgabeforderungen nur noch im Schiedsverfahren, nicht aber in einem 
Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten verteidigen kann. Zum anderen kann 
Inhalt des Schiedsspruchs die Rückgabe des strittigen Kulturgutes sein oder dessen 
Veräußerung unter Teilung des Erlöses zwischen den Parteien. Die mit der Abgabe 
des stehenden Angebotes verbundene Verkürzung des Rechtsweges und ein 
möglicher ungünstiger Schiedsspruch können zu einem wesentlichen 
Vermögensverlust der Stadt führen, so dass – wie bislang die Entscheidung zur 
Anrufung der Beratenden Kommission – dem Rat die Beschlussfassung über die 
Abgabe des stehenden Angebotes obliegt. 
Das Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung soll unter Berücksichtigung 
der Tatsache erfolgen, dass der Rat bereits in der Vergangenheit nach Maßgabe der 
Washingtoner Prinzipien Restitutionen19 beschloss oder den Abschluss von 
Restitutionsvereinbarungen mit anschließendem Rückkauf20 des Kulturgutes 
genehmigte oder der Anrufung der Beratenden Kommission,21 dem bislang von 
                                        
13 Ebd. 
14 Ebd., Ziff. 11. 
15 Vgl. die Ratsbeschlüsse KUA/056/2023 und KUA/121/2024. 
16 Zu den weiteren Möglichkeiten vgl. Anlage 1.2, Bewertungsrahmen, Ziff. 11. 
17 Anlage 1, Verwaltungsabkommen, Präambel C und § 3. 
18 Ebd., § 3 Abs. 3. 
19 41/132/2005-Dirck Hals „Der Tricktrackspieler“, 41/87/2013-Wilhelm von Schadow 
„Selbstbildnis“, 41/158/2018-Schule Peter Paul Rubens „Die büßende Maria Magdalena“, 
41/87/2019-Emil Nolde „Piazza S. Dominico II, Taormina/Schauspielerin“ (zweiseitiges 
Gemälde), KUA/029/2021- Johann Christian Brand „Landschaft“, KUA/072/2021-Franz 
Marc „Die Füchse“, KUA/140/2023-zwei chinesische Porzellane „Fischbecken“. 
20 KUA/056/2023-Wilhelm von Schadow „Bildnis der Kinder des Künstlers“, 
KUA/121/2024-Ferdinand Waldmüller „Rudolf Wenzel Markowsky“. 
21 41/90/2013-Adolph Menzel „Pariser Wochentag“, 41/9172013-Abraham Mignon 
„Fruchtkorb an einer Eiche“, 41/130/2018-Franz Marc „Die Füchse“.

Seite 5 
Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden eingesetzten Gremium zur 
alternativen Streitbelegung, zustimmte. Letztere geschah in den Fällen Menzel 
„Pariser Wochentag“ und Abraham Mignon „Fruchtkorb an einer Eiche“ zudem unter 
dem Vorbehalt, dass auch die Anspruchsberechtigten sich der Empfehlung der 
Beratenden Kommission unterwerfen würden. Diese Entscheidungen werden sämtlich 
von einer Überprüfung durch ein Schiedsgericht NS-Raubgut ausgenommen. 
Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft des Rates in 
umstrittenen NS-Raubgutfällen die Beratende Kommission anzurufen, ändert sich 
durch die Abgabe des stehenden Angebotes zum Abschluss einer 
Schiedsvereinbarung für das Schiedsgericht NS-Raubgut faktisch nichts. Es wird nur 
formalisiert, was ohnehin für die Stadt Usus ist. 
 
4. Finanzielle Auswirkungen 
   Ja    X Nein 
Für Antragsberechtigte und Kulturgutbewahrende Einrichtungen ist das Verfahren vor 
dem Schiedsgericht kostenfrei, ausgenommen sind eigene Kosten, zum Beispiel für 
Anwälte. Wie bislang schon bei Verfahren vor der Beratenden Kommission trägt jede 
Partei ihre Kosten selbst. Es besteht kein Anwaltszwang für das 
Schiedsgerichtsverfahren. 
 
5. Alternative 
Keine 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1_Verwaltungsabkommen 
Anlage 1.1_Schiedsordnung mit Anlagen 
Anlage 1.2_Bewertungsrahmen 
Anlage 2_Musterschiedsvereinbarung 
Anlage 3_Stehendes Angebot LHD

Anlage 1.2_Bewertungsrahmen

27245 Zeichen

Anlage 1.2: Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
Seite 1 von 10 
Bewertungsrahmen für die Prüfung und Entscheidung zum Umgang 
mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut 
Präambel 
Eingedenk der Schrecken der NS-Herrschaft und der Nachwirkung größten, unermesslichen 
Unrechts bekennt sich Deutschland zu seiner historischen Verantwortung, den Opfern und 
folgenden Generationen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. 
Aus diesem Geist verpflichtete sich Deutschland 1999 mit der „Gemeinsamen Erklärung“ zur 
Umsetzung der Washingtoner Erklärung von 1998, die den Kunstraub des 
nationalsozialistischen Regimes benennt und dazu aufruft, NS-verfolgungsbedingt entzogenes 
Kulturgut zu identifizieren und gerechten und fairen Lösungen zuzuführen. Mehr als ein 
Vierteljahrhundert nach dem wegweisenden Entschluss, den anhaltenden NS-Kunstraub 
durch Rückgabe an die Berechtigten zu beenden, wird in Anerkennung des bisher Geleisteten 
durch Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände ein rechtsförmiges Verfahren dem 
Unrecht des nationalsozialistischen Kulturgutentzugs entgegengesetzt, das auch die „Best 
Practices for the Washington Conference Principles on Nazi-confiscated Art“ berücksichtigt. 
Die Unverbindlichkeit der „Orientierungshilfe“ der Handreichung zur Gemeinsamen Erklärung 
wird abgelöst durch die Verbindlichkeit dieses Bewertungsrahmens. Schiedsgericht und 
Kulturgut bewahrende Einrichtungen sind verpflichtet, ihn zur Grundlage jeder Prüfung und 
ihrer nachvollziehbaren und begründeten Entscheidung zu machen. Er bildet die materielle 
Grundlage für die Schiedsverfahren, für die eine einseitige Anrufbarkeit besteht und deren 
Entscheidungen verbindlich sind. 
Das Unrecht des Nationalsozialismus ging von einem Unrechtsstaat aus, der sich gegen jene 
wandte, denen er als seinen Bürgerinnen und Bürgern zum Schutz verpflichtet gewesen wäre. 
Deshalb sind der Staat und seine Einrichtungen in besonderer Weise gehalten, das staatlich 
begangene Unrecht anzuerkennen und ihm durch gerechte und faire Lösungen abzuhelfen. 
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgut, die sich den in der „Gemeinsamen 
Erklärung“ und diesem Bewertungsrahmen niedergelegten Grundsätzen und Verfahrens-
weisen anschließen, nehmen diese aus der Geschichte erwachsene Verantwortung für die 
Gemeinschaft an. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden 
ermuntert und aufgefordert, sich den in der „Gemeinsamen Erklärung“ und diesem 
Bewertungsrahmen niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. 
Anerkennung von Unrecht, Schaffung von Ausgleich und Gewinnung von Rechtsfrieden sind 
die leitenden Ideen einer jeden Prüfung und Entscheidung.

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 Seite 2 von 10 
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen 
Ziffer 1 – Anwendungsbereich 
1.1 Dieser Bewertungsrahmen findet Anwendung auf Sachverhalte, in denen der Verlust 
eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung 
aufgrund der NS-Herrschaft aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen 
Gründen oder als Opfer aus Gründen der sexuellen Orientierung geltend gemacht wird.  
1.2 Dieser Bewertungsrahmen ist unabhängig vom Ort des Verlustes des Kulturgutes 
anzuwenden, wenn sich das Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren eingeleitet 
wird, in Deutschland befindet. 
1.3 Dieser Bewertungsrahmen ist die Grundlage für Schiedsverfahren gemäß Verwaltungs-
abkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen 
Spitzenverbänden. Es findet die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung des 
Bewertungsrahmens Anwendung. 
 
Ziffer 2 – Beweisführung und Beweiserleichterung 
2.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, tragen die Parteien die Beweislast für die ihnen 
günstigen Tatsachen. Beide Parteien haben sich gegenseitig die ihnen zugänglichen 
Dokumente und Quellen vollumfänglich offen zu legen. 
2.2 Bei der Klärung der Voraussetzungen für eine gerechte und faire Lösung ist der in Punkt 4 
der Washingtoner Prinzipien benannte Umstand zu berücksichtigen, dass aufgrund der 
verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in 
der Frage der Herkunft unvermeidlich sind. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass 
1. mittelbaren Formen der Beweisführung eine besondere Bedeutung zukommt. 
Insbesondere können die Parteien Ausschlussszenarien darlegen, auf den 
Indizienbeweis zurückgreifen und versuchen, einen nicht in Einzelheiten 
nachweisbaren Geschehensablauf über die Darstellung des historischen Kontextes 
zu erschließen.  
2. auch der Anscheinsbeweis den Parteien offensteht. Er setzt voraus, dass ein 
unstreitiger oder bewiesener Grundsachverhalt sowie historische Erkenntnisse 
vorliegen, wonach bei derartigen Fallkonstellationen typische Geschehensabläufe 
folgten. 
3. eidesstattliche Versicherungen zugelassen sind.  
4. für die Überzeugungsbildung Sicherheit nicht erforderlich ist, sofern bestimmt ist, 
dass hohe Wahrscheinlichkeit genügt. 
2.3 Im Sinne dieses Bewertungsrahmens ist  
1. „Sicherheit“ ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der 
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; 
2. „hohe Wahrscheinlichkeit“ ein gegenüber der Sicherheit geringerer Grad von 
Gewissheit. Dieser setzt voraus, dass die Tatsachen, Indizien und Hypothesen trotz

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 Seite 3 von 10 
verbleibender Sachverhaltslücken oder Zweifel in ihrer Gesamtheit überzeugend für 
die Annahme des jeweiligen historischen Sachverhalts sprechen. Dieser Grad von 
Gewissheit bildet sich anhand der Gegenüberstellung von sämtlichen möglichen 
Konstellationen, der Berücksichtigung der vorliegenden Tatsachen auf der 
Grundlage von historischen Quellen und Forschungsergebnissen und von 
bekannten oder typischen historischen Abläufen sowie Indizien- oder 
Anscheinsbeweisen im Wege des Ausschlussverfahrens. 
 
Ziffer 3 – Formale Antragsberechtigung 
3.1 Eine gerechte und faire Lösung kann von einer natürlichen oder juristischen Person 
begehrt werden, die den Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. 
Mai 1945 wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft aus rassischen, politischen, 
religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder als Opfer aus Gründen der sexuellen 
Orientierung geltend macht. Gleiches gilt, wenn 
1. der Antrag von einer alleinigen Rechtsnachfolgerin oder einem alleinigen 
Rechtsnachfolger von Todes wegen gestellt wird, 
2. der Antrag von allen Mitgliedern einer ungeteilten Erbengemeinschaft gemeinsam 
gestellt wird, 
3. der Antrag zu Gunsten der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft von 
einem einzelnen Mitglied gestellt wird, sofern dies zwischen allen Mitgliedern 
vereinbart wurde. Die Vereinbarung ist nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für 
anteilig Berechtigte an einem Unternehmen. 
4. der Antrag von allen anteilig Berechtigten an einer juristischen Person des 
Privatrechts oder Personengesellschaft, die primär wirtschaftliche Zwecke verfolgte 
(Unternehmen), gemeinsam gestellt wird. 
3.2 Auch eine Nachfolgeorganisation einer aufgelösten oder zur Selbstauflösung 
gezwungenen nicht primär auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichteten juristischen Person oder 
Personenvereinigung kann eine gerechte und faire Lösung begehren, wenn sich die 
Organisationsstatute der Vorgenannten entsprechen, sie deren Funktionen oder Aufgaben 
wahrnimmt oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt.  
 
Abschnitt II – Allgemeine Voraussetzungen 
Ziffer 4 – Kulturguteigenschaft und Objektidentität 
4.1 Bei der beanspruchten beweglichen Sache muss es sich um ein Kulturgut handeln. Ein 
Kulturgut ist jedes Objekt oder jede Gesamtheit von Objekten von nach heutiger Beurteilung 
künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem, wissenschaftlichem, religiösem oder 
allgemein kulturellem Wert. Dieses muss mit dem Objekt identisch sein, dessen Verlust 
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 geltend gemacht wird (Objektidentität).  
4.2 Die Objektidentität muss wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die andere 
Partei hat bei der Ermittlung der Objektidentität mitzuwirken.

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 Seite 4 von 10 
 
Ziffer 5 – Eigentum 
5.1 Das Kulturgut muss im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. 
Mai 1945 im Eigentum der oder des Antragsberechtigen oder ihrer oder seiner 
Rechtsvorgängerin oder ihres oder seines Rechtsvorgängers gestanden haben.  
5.2 Befand sich das Kulturgut im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und 
dem 8. Mai 1945 im Besitz der oder des Antragsberechtigen oder ihrer oder seiner 
Rechtsvorgängerin oder ihres oder seines Rechtsvorgängers, so wird deren oder dessen 
Eigentum vermutet. Bestand der Besitz bereits vor dem 30. Januar 1933, so wird das 
Fortbestehen des Besitzes innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums angenommen, solange 
keine Umstände auf dessen Verlust hindeuten. Das Fortbestehen des Besitzes wird 
insbesondere bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem letzten (nachgewiesenen) 
Besitz vor dem 30. Januar 1933 und dem Verlustzeitpunkt angenommen. 
Die andere Partei kann dies widerlegen. Die Vermutung gilt nicht für Handelsware im 
kaufmännischen Vermögen einer Händlerin oder eines Händlers. 
5.3 Das Eigentum muss wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben.  
5.4 Zur Klärung des Eigentums im Verlustzeitpunkt kann auf die Bestimmungen des jeweils 
anwendbaren Rechts zurückgegriffen werden. 
 
Ziffer 5a – Sonderfälle des Eigentums 
5a.1 Wurde ein Kulturgut sicherungsübereignet, ist im Regelfall die Sicherungsgeberin oder 
der Sicherungsgeber als Eigentümerin oder Eigentümer zu behandeln, wenn sie oder er wegen 
der eigenen Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich oder tatsächlich gehindert 
war, eine besicherte Schuld zu bedienen und das Sicherungsgut aus diesem Grund verloren 
hat. Wurde nur die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer verfolgt, ist sie oder er 
im Regelfall als Eigentümerin oder Eigentümer zu behandeln, wenn sie oder er wegen der 
eigenen Verfolgung nicht in der Lage war, ihre oder seine Rechte aus der Sicherungsabrede 
angemessen wahrzunehmen. In beiden Fällen können besondere Umstände für eine andere 
Wertung sprechen. 
5a.2 Kommissionsware einer Händlerin oder eines Händlers ist nicht als Eigentum der 
Händlerin oder des Händlers, sondern der einliefernden Person zu behandeln. Handelsware 
im kaufmännischen Vermögen einer Händlerin oder eines Händlers ist privatem Eigentum 
gleichzustellen.  
5a.3 Stand das Kulturgut im Verlustzeitpunkt im Eigentum einer juristischen Person oder 
einer Personengesellschaft, so ist diese als Eigentümerin des Kulturgutes zu behandeln. 
 
Ziffer 6 – Inhaltliche Berechtigung

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 Seite 5 von 10 
6.1 Die Berechtigung an einer gerechten und fairen Lösung liegt bei der früheren 
Eigentümerin oder dem früheren Eigentümer des Kulturgutes. Gleiches gilt  
1. für eine Person, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der früheren 
Eigentümerin oder dem früheren Eigentümer geltend macht,  
2. für eine Person, die eine anteilige Berechtigung an einem Unternehmen geltend 
macht, oder 
3. für eine Nachfolgeorganisation einer aufgelösten oder zur Selbstauflösung 
gezwungenen nicht primär auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichteten juristischen 
Person oder Personenvereinigung, wenn sich die Organisationsstatute der 
Vorgenannten entsprechen, sie deren Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt oder 
deren satzungsmäßige Zwecke verfolgt.  
6.2 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nachzuweisen. Von der Vorlage von 
Erbscheinen soll abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen anderweitig 
nachweisbar ist. Dies gilt sinngemäß auch für anteilige Berechtigungen an einer juristischen 
Person oder einer Personengesellschaft. Soweit erforderlich, kann zur Klärung der 
Rechtsnachfolge von Todes wegen im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Bestimmungen des 
jeweils anwendbaren Rechts zurückgegriffen werden. 
 
Abschnitt III – Spezielle Voraussetzungen 
Ziffer 7 – Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft 
7.1 Die oder der Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein 
Rechtsvorgänger muss zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus rassischen, 
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden oder Opfer aus 
Gründen der sexuellen Orientierung gewesen sein. 
7.2 Für Personen, die aufgrund der NS-Gesetzgebung als „Jude“ oder „Mischling 1. Grades“ 
verfolgt wurden, sowie für Sintize und Sinti sowie Romnja und Roma gilt für die Zeit zwischen 
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Vermutung der Kollektivverfolgung. Dies gilt 
auch für deren nicht selbst verfolgte Ehepartnerinnen oder Ehepartner, solange die Ehe als 
eine Schicksals- und Verfolgungsgemeinschaft bestand oder gemeinsame Kinder zu versorgen 
waren. Die Verfolgungsvermutung kann bei Ehepartnerinnen oder Ehepartnern, die nicht 
selbst zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörten, anhand besonderer Umstände im Einzelfall 
durch die andere Partei widerlegt werden. 
7.3 Die individuelle Verfolgung ist nachzuweisen.  
 
Ziffer 8 – Verlustformen und hinreichend enger Zusammenhang 
8.1 Die oder der Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein 
Rechtsvorgänger muss aufgrund eines Zugriffs staatlicher Stellen, eines Handelns privater 
Dritter oder eines Rechtsgeschäfts in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
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1945 den Verlust eines Kulturgutes erlitten haben. Dieser Verlust muss in einem hinreichend 
engen Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft stehen.  
8.2 Ein hinreichend enger Zusammenhang wird bei einem Verlust aufgrund eines 
Rechtsgeschäfts seitens einer kollektivverfolgten Person vermutet. Bei einem Rechtsgeschäft 
seitens einer individuell verfolgten Person wird der hinreichend enge Zusammenhang 
vermutet, wenn das Rechtsgeschäft in einem zeitlichen Kontext mit der Verfolgung steht. Die 
Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs gilt auch bei Rechtsgeschäften 
zwischen Verfolgten. Es besteht die Möglichkeit der eingeschränkten Widerlegung der 
Vermutung in den gemäß Ziffern 8b bis 8d vorgegebenen Fällen.  
8.3 Bei Rechtsgeschäften von Händlerinnen und Händlern wird ein hinreichend enger 
Zusammenhang vermutet, wenn die Betrachtung der gesamten Umstände keine 
Anhaltspunkte ergibt, die auf eine Fortführung des ordnungsgemäßen üblichen 
Geschäftsverkehrs hinweisen. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt spätestens nicht 
mehr vor, wenn die Händlerin oder der Händler endgültig aus der Reichskammer der 
Bildenden Künste ausgeschlossen worden war. 
8.4 Bei einem Kulturgut, das durch eine nicht dauerhaft aus dem NS-Machtbereich 
geflohene verfolgte Person außerhalb des NS-Machtbereichs veräußert wurde, liegt in der 
Regel ein angemessener Kaufpreis und eine freie Verfügbarkeit vor. 
 
Ziffer 8a – Verlust durch den Zugriff staatlicher Stellen und durch ein Handeln privater 
Dritter 
8a.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes durch den Zugriff staatlicher Stellen in der Zeit zwischen 
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 liegt in der Regel ein hinreichend enger 
Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft vor. 
Daher hat die allgemeine Regel zur Beweislastverteilung lediglich eine untergeordnete 
Bedeutung.  
8a.2 Ausnahmsweise kann ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Verlust und 
der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft fehlen. Dies kann sich insbesondere aus folgenden 
Anhaltspunkten ergeben: 
1. Verfügungsbeschränkungen nach der Verordnung über die Ausfuhr von 
Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), sofern diese im Einzelfall 
nicht diskriminierend angewendet wurde, 
2. Zwangsversteigerungen, sofern diese nicht mit der Verfolgung der Eigentümerin 
oder des Eigentümers des Kulturgutes in Zusammenhang standen, und 
3. einem Zugriff staatlicher Stellen auf Leihgaben im Rahmen der Aktion „Entartete 
Kunst“. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer wegen der 
Verfolgung die Möglichkeit einer Rückgabe oder Entschädigung verweigert blieb, 
die nicht verfolgte Eigentümerinnen oder Eigentümer mitunter erhalten haben. 
8a.3 Bei dem Verlust des Kulturgutes durch ein Handeln privater Dritter liegt der hinreichend 
enge Zusammenhang zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
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vor, sofern dieses durch die Verfolgung der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht 
oder erleichtert wurde. Gleiches gilt für Verluste auf sonstige Weise. 
 
Ziffer 8b – Widerlegung bei Verkauf vor dem 15. September 1935 
8b.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes aufgrund eines Verkaufs vor dem 15. September 1935 
kann die Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Verlust und der 
Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft widerlegt werden, wenn die verfolgte Person 
1. einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und  
2. über diesen frei verfügen konnte. 
8b.2 Der Kaufpreis ist grundsätzlich angemessen, wenn er dem Wert entspricht, den das 
Kulturgut im Verkaufszeitpunkt unter nicht verfolgten Personen gehabt hätte (objektiver 
Verkehrswert). Der objektive Verkehrswert ist annäherungsweise mit Hilfe von 
Vergleichswerten aus Rechtsgeschäften mit vergleichbaren Marktbedingungen, wie Ort, Zeit 
und Verkaufsform, unter nicht verfolgten Personen mit vergleichbaren Kulturgütern zu 
ermitteln. 
8b.3 Die freie Verfügbarkeit muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts und der 
anschließenden Abwicklung bestanden haben. Sie fehlt insbesondere, wenn der Kaufpreis zur 
Entrichtung diskriminierender Sonderabgaben verwendet werden musste oder das Konto der 
veräußernden Person aufgrund diskriminierender Rechtsvorschriften gesperrt war. Die freie 
Verfügbarkeit fehlt bei aufgrund der NS-Gesetzgebung als „Jude“ verfolgten Personen in der 
Regel nach dem 14. Mai 1938.  
8b.4 Für die Widerlegung der Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen 
dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ist die andere 
Partei beweisbelastet. Im Falle einer solchen Widerlegung kann die oder der 
Antragsberechtigte Tatsachen vortragen, aus denen sich der hinreichend enge 
Zusammenhang dennoch ergibt. Dieser Vortrag kann insbesondere darauf gestützt werden, 
dass die veräußernde Person wegen einer individuellen Zwangslage oder unerlaubten 
Handlung im Zusammenhang mit der Verfolgung in den Abschluss des Rechtsgeschäfts 
eingewilligt hat. 
 
Ziffer 8c – Widerlegung bei Verkauf durch eine kollektivverfolgte Person nach dem 15. 
September 1935 
8c.1 Bei dem Verlust des Kulturgutes aufgrund eines Verkaufs durch eine kollektivverfolgte 
Person ab dem 15. September 1935 kann die Vermutung eines hinreichend engen 
Zusammenhangs zwischen dem Verlust und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft 
widerlegt werden, wenn diese 
1. einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat, über diesen frei verfügen konnte und  
2. der Abschluss des Rechtsgeschäftes seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die 
NS-Herrschaft stattgefunden hätte oder

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3. die Erwerberseite die Vermögensinteressen der veräußernden Person in 
besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg gewahrt hat. 
8c.2 Der Abschluss des Rechtsgeschäftes hätte seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne 
die NS-Herrschaft stattgefunden, wenn die Verfolgung keine Auswirkungen auf die 
Entscheidung zum Verkauf, auf die Gestaltung des Kaufpreises oder auf die Wahl einer 
bestimmten Zahlungsweise hatte. Anhaltspunkte hierfür können insbesondere sein, dass 
1. die veräußernde Person bereits vor dem 30. Januar 1933 ernsthafte 
Verkaufsabsichten hatte oder  
2. der Verkauf Teil einer Erbauseinandersetzung war. 
8c.3 Die Wahrung der Vermögensinteressen in besonderer Weise und mit wesentlichem 
Erfolg setzt ein außergewöhnlich loyales Verhalten der Erwerberseite voraus. Insbesondere 
kann davon ausgegangen werden, wenn der Vermögenstransfer ins Ausland erfolgte und die 
Zahlung die veräußernde Person trotz devisenrechtlicher Bestimmungen erreichen konnte. 
Die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises allein ist hierfür nicht ausreichend.  
8c.4 Für die Widerlegung der Vermutung eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen 
dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ist die andere 
Partei beweisbelastet. 
 
Ziffer 8d – Verlust durch Schenkung und durch sonstige Rechtsgeschäfte 
8d.1 Auch bei Schenkungen gilt grundsätzlich die Vermutung eines hinreichend engen 
Zusammenhangs zwischen dem Verlust des Kulturgutes und der Verfolgung aufgrund der NS-
Herrschaft. Die Vermutung gilt nicht, soweit nach den persönlichen Beziehungen zwischen 
den Parteien eine Anstandsschenkung naheliegt. Der anderen Partei steht der Nachweis offen, 
dass die Schenkung nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft 
stand. 
8d.2 Gleiches gilt sinngemäß auch für den Verlust des Kulturgutes durch sonstige 
Rechtsgeschäfte. 
 
Ziffer 9 – Verlust aufgrund eines Verkaufs außerhalb des NS-Machtbereichs 
9.1 Bei einem Verlust eines außerhalb des NS-Machtbereichs befindlichen Kulturgutes 
aufgrund eines Verkaufs durch eine dauerhaft aus dem NS-Machtbereich geflohene 
kollektivverfolgte Person ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verlust und der 
Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft erforderlich. Dieser wird nicht vermutet. NS-
Machtbereich ist das Territorium des Deutschen Reichs ab dem 30. Januar 1933, Österreichs 
ab dem 12. März 1938, die annektierten Gebiete der Tschechoslowakei ab dem 1. Oktober 
1938, das Memelland ab dem 23. März 1939 sowie die ab dem Beginn des Zweiten Weltkriegs 
am 1. September 1939 von der deutschen Wehrmacht besetzten Länder. Zum NS-
Machtbereich zählen auch unbesetzte Gebiete, für die im Rahmen des 
Bundesentschädigungsgesetzes die deutsche Veranlassung anerkannt wurde.

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
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9.2 Der unmittelbare Zusammenhang ist anhand der Umstände des Verkaufs zu bestimmen, 
wie sie sich bei einer wertenden Gesamtschau darstellen. Im Rahmen dieser wertenden 
Gesamtschau ist insbesondere zu berücksichtigen, 
1. ob ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (längstens bis zum 8. Mai 1945) 
zwischen dem Verlust aufgrund eines Verkaufs und der verfolgungsbedingten 
Flucht bestand und 
2. ob wegen der verfolgungsbedingten Flucht kein angemessener Kaufpreis erzielt 
und/oder über diesen nicht frei verfügt werden konnte. Maßgeblich können 
insbesondere eine verweigerte Arbeitserlaubnis oder ein prekärer Aufenthaltstitel 
sein, die es der veräußernden Person verwehrten, als gleichberechtigte 
Marktteilnehmerin aufzutreten. Im Rahmen der freien Verfügbarkeit kann die 
Notwendigkeit zu berücksichtigen sein, die durch den Verkauf erlangte 
Gegenleistung zur Sicherung des eigenen Geflüchtetenstatus zu verwenden. 
 
Abschnitt IV – Entscheidung 
Ziffer 10 – Gründe für den Ausschluss einer gerechten und fairen Lösung 
Eine gerechte und faire Lösung kann ausgeschlossen sein, wenn die oder der 
Antragsberechtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin oder ihr oder sein Rechtsvorgänger 
auf der Grundlage der alliierten Rückerstattungsgesetze einen Privatvergleich geschlossen 
hat, der den Verbleib des Kulturgutes bei der jeweiligen Besitzerin oder dem jeweiligen 
Besitzer gegen eine Geldzahlung oder sonstige Gegenleistung zum Inhalt hat. Ein 
Privatvergleich stellt keinen Ausschlussgrund dar, wenn der Abschluss in eklatanter Weise 
unbillig erscheint.  
 
Ziffer 11 – Gerechte und faire Lösung 
11.1 Liegen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt II und Abschnitt III für eine gerechte und 
faire Lösung vor, ist die Rückgabe des Kulturguts an die Antragsberechtigte oder den 
Antragsberechtigten vorrangig.  
11.2 Insbesondere bei bestehenden Sachverhaltslücken kann eine gerechte und faire 
Lösung darin bestehen, dass 
1. das Kulturgut unter Teilung des Erlöses verkauft wird oder 
2. das Kulturgut bei der aktuellen Besitzerin oder dem aktuellen Besitzer oder der 
Eigentümerin oder dem Eigentümer verbleibt und nur unter Darstellung der 
Verlustumstände sowie der Provenienz öffentlich ausgestellt wird. 
Eine gerechte und faire Lösung kann auch in einer Modifizierung, Ergänzung oder 
Kombination der Nummern 1 und 2 bestehen. Lösungen, die eine unmittelbare Geldzahlung 
beinhalten, sind ausgeschlossen. Es sei denn, die Parteien einigen sich im Rahmen einer 
gütlichen Einigung vor dem Schiedsgericht auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits.

Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
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11.3 Stand das Kulturgut im Verlustzeitpunkt im Eigentum eines Unternehmens, kann die 
gerechte und faire Lösung herbeigeführt werden 
1. im Falle einer Nachtragsliquidation gegenüber dem Unternehmen i. L. oder 
2. gegenüber einer Gesamthandsgemeinschaft in Rechtsnachfolge der ehemaligen 
Anteilseignerinnen oder Anteilseigner. 
Bei der Beteiligung an einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft hat die 
gerechte und faire Lösung die anteiligen Berechtigungen nach den Bestimmungen des 
jeweils anwendbaren Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen.  
11.4 Sofern es in zeitlicher Abfolge aufeinander folgende Verluste desselben Kulturgutes im 
Zusammenhang mit der Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft gab, ist allein die 
erstgeschädigte Person bei einer gerechten und fairen Lösung zu berücksichtigen 
(Prioritätsprinzip). 
11.5 Liegen die Voraussetzungen für eine gerechte und faire Lösung nicht vor, ist der Antrag 
abzulehnen. Im Falle der Ablehnung soll das erkennbar gewordene allgemeine Schicksal der 
verfolgten Person festgestellt und gewürdigt werden. 
 
Ziffer 12 – Sonstige Bestimmungen 
12.1 Beinhaltet die gerechte und faire Lösung eine Rückgabe an die Antragsberechtigte oder 
den Antragsberechtigten, hat ein Abgleich mit bereits erfolgten materiellen 
Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) zu erfolgen. 
Um Doppelentschädigungen zu vermeiden, soll eine Anfrage an das Bundesamt für zentrale 
Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) gerichtet werden. Erhebt das BADV für den 
Bund einen Rückzahlungsanspruch, ist dieser bei der gerechten und fairen Lösung zu 
berücksichtigen.  
12.2 Zu berücksichtigen sind außerdem Geldzahlungen oder sonstige Gegenleistungen 
aufgrund von Privatvergleichen. Ausnahmsweise können von der anderen Partei getätigte 
signifikante Aufwendungen berücksichtigt werden. 
12.3 Jede gerechte und faire Lösung ist an das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK) zur 
Aufnahme in das Restitutionsregister zu übermitteln.

Anlage 1_Verwaltungsabkommen

8 Zeichen

Anlage 1

Anlage 2_Musterschiedsvereinbarung

4447 Zeichen

Anlage 2: Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
Seite 1 von 3 
Schiedsvereinbarung 
zwischen 
[…] 
– [AntragsberechƟgte/AntragsberechƟgter] –
vertreten durch 
[…] 
und 
[…] 
– [Kulturgut bewahrende Einrichtung/der Träger/die Trägerin/…] –
vertreten durch 
[…] 
– gemeinsam „die Parteien“ –
☐ in Bezug auf das Kulturgut
_____________________________________ (Titel/Bezeichnung) 
_____________________________________ (Angaben zur UrheberschaŌ) 
_____________________________________ (Maße) 
_____________________________________ (besondere Merkmale) 
– Kulturgut –
☐ in Bezug auf die in der Anlage zu dieser Schiedsvereinbarung aufgeführten Kulturgüter
– Kulturgüter –

Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
  Seite 2 von 3 
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf 
Kunstwerke, die von den NaƟonalsozialisten beschlagnahmt wurden“ 
(Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der Bundesregierung, der 
Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur 
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus 
jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung), vereinbaren die Parteien, den 
Sachverhalt nach Absatz 2 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs 
endgülƟg durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen.  
 
(2) Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Sachverhalt gemäß § 1 der Anlage 1 
des Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, 
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mit Bezug auf das vorgenannte 
Kulturgut/die in der Anlage aufgeführten Kulturgüter. 
 
(3) Auf das Schiedsverfahren ist die Schiedsordnung gemäß Anlage 1 des 
Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, 
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden anzuwenden. 
 
(4) Die Entscheidung gemäß Absätzen 1 und 2 kann allein auf Basis der 
Schiedsordnung und des Bewertungsrahmens gemäß Anlage 1 und Anlage 2 
des Verwaltungsabkommens „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, 
Ländern und kommunalen Spitzenverbänden in der jeweils geltenden Fassung 
unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen anwendbaren materiellen 
Rechts ergehen.  
 
(5) ☐ Schieds- und Verhandlungsort1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
ist ___________. 
 
☐ Schiedsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ___________, 
Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist __________. 
 
☐ Schieds- und Verhandlungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
soll durch das Schiedsgericht festgelegt werden.  
                                                           
1 Erläuterungen: Gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO können die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens 
(Schiedsort) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Diese Festlegung ist wichƟg, da durch den 
Schiedsort das anzuwendende Verfahrensrecht besƟmmt wird. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den 
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, besƟmmt diesen das Schiedsgericht; für ein 
Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der Schiedsort auch in einem solchen Fall im 
Bundesgebiet belegen sein. Gemäß § 1043 Abs. 2 ZPO können die Parteien unabhängig von der Festlegung des 
Schiedsortes einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Verhandlungsort festlegen; 
fehlt eine solche Vereinbarung, besƟmmt diesen Ort das Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets. Der 
Verhandlungsort ist der Ort, an dem das Verfahren tatsächlich durchgeführt wird.

Musterschiedsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
  Seite 3 von 3 
(6) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht 
Frankfurt am Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und 
14 der Schiedsordnung sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz 
4 ZPO (Zuständiges Amtsgericht). 
 
 
 
 
Für die [Kulturgut bewahrende 
Einrichtung/den Träger/die Trägerin/…] 
 
 
 
____________________________________ 
Ort Datum 
 
 
____________________________________ 
UnterschriŌ 
 
 
____________________________________ 
Name, FunkƟon 
Für [die AntragsberechƟgte/den 
AntragsberechƟgten] 
 
 
 
____________________________________ 
Ort Datum 
 
 
____________________________________ 
UnterschriŌ 
 
 
____________________________________ 
Name, FunkƟon

Anlage 1.1_Schiedsordnung mit Anlagen

40010 Zeichen

Anlage 1.1: Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
Seite 1 von 14 
Schiedsgerichtsordnung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut (Schiedsordnung) 
Präambel 
Bund, Länder und Kommunen setzen sich unverändert für die Umsetzung der „Grundsätze der 
Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von Nationalsozialisten beschlagnahmt 
wurden“ ein und bekräftigen die „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der 
kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt 
entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“. Öffentliche Kulturgut 
bewahrende Einrichtungen werden der Umsetzung dieser Erklärungen durch die Erforschung 
des jeweiligen Sammlungsbestandes und die Rückgabe von als NS-Raubgut identifizierten 
Kulturguts gerecht. 
In Anerkennung der historischen Verantwortung und im Willen eines guten Miteinanders in 
Gegenwart und Zukunft sowie zur Stärkung der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in 
Deutschland haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände ein Schiedsgericht NS-
Raubgut für die Fälle eingerichtet, in denen Rückgaben nach einem Vorverfahren strittig 
bleiben. Das Schiedsgericht ist ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus im Sinne der 
Washingtoner Prinzipien. Das Verfahren steht auf Seiten der über das Kulturgut Verfügenden 
damit insbesondere auch privaten Kulturgut bewahrenden Einrichtungen als auch 
Privatpersonen offen, die ausdrücklich ermuntert werden, ihrer Verantwortung auch gerecht 
zu werden. 
Das Schiedsgericht NS-Raubgut stärkt die Position der Opfer und ihrer Nachfahren, die das 
Schiedsgericht nach einem erfolglosen Vorverfahren einseitig anrufen können. Der Zentralrat 
der Juden und die Jewish Claims Conference berufen gemeinsam mit Bund, Ländern und 
kommunalen Spitzenverbänden ein paritätisch besetztes Schiedsrichterverzeichnis. Aus 
diesem Verzeichnis können sich beide Parteien je zwei Schiedsrichterinnen bzw. 
Schiedsrichter selbstbestimmt auswählen. 
Das Schiedsgericht gibt nicht nur eine Empfehlung ab, es fällt eine rechtskräftige Entscheidung 
auf Grundlage des verbindlichen Bewertungsrahmens. Es soll jederzeit im Verfahren auf eine 
gütliche Einigung hinwirken. Der Würdigung und Darstellung des Verfolgungsschicksals sind 
im Verfahren angemessen Raum zu geben.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
 Seite 2 von 14 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
(1) Diese Schiedsordnung findet auf Schiedsverfahren gemäß dem Verwaltungsabkommen 
„Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen Spitzen-
verbänden Anwendung. Sie findet somit Anwendung, wenn geltend gemacht wird, dass 
ein Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 wegen einer NS-
Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen oder 
als Opfer wegen der sexuellen Orientierung verloren wurde, und sich das betreffende 
Kulturgut im Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren begonnen wird, in Deutschland 
befindet. 
 
(2) Auf ein Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsordnung anzuwenden, die bei 
Antragstellung gilt. 
 
§ 2 Sitz 
(1) Rechtsträger der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ihr dienenden 
Schiedsstelle ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK), das seinen Sitz in 
Magdeburg hat.  Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin.  
 
(2) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Schiedsort) innerhalb 
der Bundesrepublik Deutschland festlegen. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über den 
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenen Schiedsort, bestimmt dies das 
Schiedsgericht; für ein Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut muss der 
Schiedsort auch in einem solchen Fall im Bundesgebiet belegen sein. Davon unabhängig 
können die Parteien einen abweichenden in der Bundesrepublik Deutschland belegenen 
Verhandlungsort festlegen; fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt diesen Ort das 
Schiedsgericht innerhalb des Bundesgebiets. 
 
(3) Zuständiges Oberlandesgericht i. S. d. § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am 
Main; dies gilt insbesondere für die Fälle der §§ 12 Absatz 3 und 14 der Schiedsordnung 
sowie für § 1059 ZPO. Dies gilt nicht für § 1062 Absatz 4 ZPO (Zuständiges Amtsgericht). 
 
§ 3 Schiedsrichterverzeichnis 
(1) Für Schiedsverfahren nach dieser Schiedsordnung steht ein Verzeichnis der 
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zur Verfügung, das für die Parteien bindend ist.  
 
(2) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände sowie der Zentralrat der Juden in 
Deutschland und die Jewish Claims Conference schlagen Kandidatinnen und Kandidaten 
für das Schiedsrichterverzeichnis vor. Diese müssen Richterin oder Richter sein oder die

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
 Seite 3 von 14 
 
Befähigung zum Richteramt haben oder eine durch geeignete Nachweise feststellbare 
vergleichbare internationale juristische Qualifikation. Für die beiden letztgenannten Fälle 
ist ferner eine mehrjährige Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung 
nachzuweisen. Weiterhin sind Persönlichkeiten mit Expertise in der Deutschen Geschichte 
des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder mit Expertise in der 
Provenienzforschung zu NS-Raubgut vorzuschlagen.  
 
(3) BKM, Länder und kommunale Spitzenverbände ernennen die ausgewählten 
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für eine Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Ihre 
Amtszeit kann auf Vorschlag einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Wird ein 
laufendes Verfahren nicht innerhalb der Amtszeit beendet, so endet die Amtsdauer der 
jeweils bestellten Schiedsrichterin oder des jeweils bestellten Schiedsrichters erst mit 
Abschluss des Verfahrens. Die Grundlagen zur Auswahl der Schiedsrichterinnen und 
Schiedsrichter und zu ihrer Vergütung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. 
 
§ 4 Präsidium 
(1) BKM, Länder und kommunale Spitzverbände ernennen aus dem Schiedsrichterverzeichnis 
gemäß § 3 im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Jewish 
Claims Conference ein Präsidium für die Amtsdauer von jeweils fünf Jahren. Das Präsidium 
besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder 
einem Vizepräsidenten. Eine Wiederberufung ist möglich.  
 
(2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert das Schiedsgericht nach außen, etwa 
durch die Teilnahme an Tagungen, die Beantwortung von Presseanfragen und als 
Ansprechperson für andere Restitutionskommissionen. Die Vizepräsidentin oder der 
Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall. 
 
§ 5 Schiedsstelle 
Die Schiedsstelle unterstützt die Parteien im Vorfeld der Konstituierung eines Schiedsgerichts 
und begleitet die Verfahren im Sinne dieser Schiedsordnung. Ihre Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter sichten insbesondere Post- und E-Maileingänge, ordnen sie den jeweiligen 
Verfahren zu und überprüfen eingehende Anträge und Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. 
Die Schiedsstelle stellt die Fristwahrung sowie die Protokollführung sicher, veranlasst 
erforderliche Übersetzungen, administriert die Informationsbeschaffung nach § 20 Absatz 3 
und versendet die Entscheidungen. Sie führt die Akten und überwacht die Akteneinsicht, die 
den Parteien auf Antrag gewährt wird. Die Schiedsstelle unterstützt das Präsidium bei den 
Repräsentationsaufgaben. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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§ 6 Parteien 
(1) Die Parteien des Verfahrens sind die oder der Antragsberechtigte und die andere Partei. 
 
(2) Antragsberechtigte können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften 
sowie deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger sein, die den Verlust eines 
Kulturgutes gemäß § 1 Absatz 1 geltend machen. Einen Antrag können aber auch 
natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften stellen, die zum 
Zeitpunkt der Antragstellung über das Kulturgut verfügen, etwa private Sammlerinnen und 
Sammler, Galerien sowie öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen, insbesondere 
Archive, Bibliotheken und Museen.  
 
(3) Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Sinne dieser Schiedsordnung können 
die Einrichtungen selbst oder, sofern diese nicht rechtsfähig sind, ihre Träger sein.  
 
§ 7 Vorverfahren 
(1) Handelt es sich bei der anderen Partei um eine öffentliche Kulturgut bewahrende 
Einrichtung, setzt die Verfahrenseinleitung voraus, dass die oder der Antragsberechtigte 
sich mit ihrem oder seinem Begehren zunächst an die Kulturgut bewahrende Einrichtung 
gewandt hat und die Parteien kein Ergebnis über den Antrag erzielt haben. Kein Ergebnis 
liegt vor, wenn innerhalb von 20 Monaten nach der ersten Kontaktaufnahme mit der 
Kulturgut bewahrenden Einrichtung 
a) diese keine Entscheidung über den Antrag getroffen hat, 
b) die Parteien keine gütliche Einigung erzielt haben oder 
c) die Kulturgut bewahrende Einrichtung das Begehren abgelehnt hat. 
 
(2) Einem ergebnislosen Vorverfahren im Sinne von Absatz 1 steht gleich, wenn die Kulturgut 
bewahrende Einrichtung 
a) innerhalb von 3 Monaten nicht auf die Kontaktaufnahme reagiert oder 
b) innerhalb von 6 Monaten erkennbar keine Maßnahmen für eine Prüfung des 
Begehrens unternommen oder angekündigt hat. 
 
(3) Ein Vorverfahren ist entbehrlich, wenn die Kulturgut bewahrende Einrichtung darauf 
gegenüber der oder dem Antragsberechtigten verzichtet. 
 
§ 8 Schiedsvereinbarung  
(1) Die Kulturgut bewahrende Einrichtung verpflichtet sich mit Abgabe eines „stehenden 
Angebots“ zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im konkreten Einzelfall. Liegt ein 
stehendes Angebot zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor, so wird dieses auf der 
Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut veröffentlicht und eine entsprechende

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung gestellt. Die oder 
der Antragsberechtigte kann das Angebot durch Vervollständigung und Zeichnung der 
bereitgestellten Schiedsvereinbarung annehmen. Die Schiedsvereinbarung ist in Schrift- 
oder Textform an die Schiedsstelle zu senden. 
 
(2) Hat die Kulturgut bewahrende Einrichtung kein stehendes Angebot zum Abschluss einer 
Schiedsvereinbarung abgegeben, so müssen sich beide Parteien mit einem 
Schiedsverfahren durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung einverstanden erklären. 
Hierfür steht den Parteien auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut eine 
entsprechende Schiedsvereinbarung in deutscher und englischer Fassung zur Verfügung.  
 
(3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Schiedsvereinbarung vor, so 
unternimmt die Schiedsstelle den Versuch, das Zustandekommen der Schieds-
vereinbarung zu vermitteln, indem sie die andere Partei ersucht, das Einverständnis zur 
Durchführung des Schiedsverfahrens für den konkreten Fall zu erklären und die 
Schiedsvereinbarung abzuschließen. 
 
§ 9 Verfahrenseinleitung 
(1) Die oder der Antragsberechtigte hat ihr oder sein Begehren in einem Antrag an die 
Schiedsstelle vorzubringen. Der Antrag muss enthalten:  
a) die Namen und Adressen der Parteien, 
b) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter der oder des 
Antragsberechtigten, 
c) ein bestimmtes Begehren, 
d) Tatsachen und Umstände, auf die das Begehren gestützt werden kann, insbesondere 
Angaben zu dem in Rede stehenden Kulturgut, dem ursprünglichen Eigentum, den 
Umständen des Verlusts wegen einer Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft im Sinne 
des Bewertungsrahmens, 
e) die Darlegung der formalen Antragsberechtigung, wenn die oder der 
Antragsberechtigte nicht selbst die oder der Geschädigte ist, 
f) sofern sich das Begehr gegen eine öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtung 
richtet die Darlegung der ergebnislosen Durchführung eines Vorverfahrens oder des 
Verzichts der Kulturgut bewahrenden Einrichtung auf die Durchführung eines 
Vorverfahrens und 
g) eine Kopie der Schiedsvereinbarung oder das an die Schiedsstelle gerichtete Ersuchen 
um Vermittlung des Abschlusses einer solchen mit der anderen Partei. 
 
(2) Dem Antrag sind Dokumente, Unterlagen und/oder Informationen beizufügen, die ein 
Begehren gemäß dem Bewertungsrahmen zumindest möglich erscheinen lassen. Der 
Antrag nebst Anlagen kann in Schrift- oder Textform an die Schiedsstelle übermittelt

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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werden. Die Schiedsstelle prüft die Vollständigkeit der Angaben und die beigefügten 
Dokumente. Ist der Antrag unvollständig oder fehlen Dokumente, so fordert die 
Schiedsstelle die oder den Antragsberechtigten unter Fristsetzung zur Ergänzung auf.  
 
(3) Die Schiedsstelle soll den Antrag eine angemessene Zeit zurückstellen, um den Parteien 
Gelegenheit zur Erledigung zu geben, wenn das Vorverfahren gemäß § 7 nicht 
abgeschlossen wurde, weil 
a) eine laufende Provenienzforschung noch nicht abgeschlossen ist oder  
b) die oder der Antragsberechtigte erforderliche Dokumente gegenüber der Kulturgut 
bewahrenden Einrichtung nicht vorgelegt hat. 
 
(4) Die Schiedsstelle leitet den Antrag unverzüglich an die andere Partei weiter.  
 
§ 10 Besetzung des Schiedsgerichts 
(1) Mitglieder des Schiedsgerichts können ausschließlich in das Verzeichnis nach § 3 Absatz 
1aufgenommene Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter sein. 
 
(2) Jedes Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und ist interdisziplinär besetzt. Es 
besteht aus drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen mit 
Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren 
vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in den beiden 
letztgenannten Fälle mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen 
Streitbeilegung und zwei Personen mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. 
Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu 
NS-Raubgut. 
 
§ 11 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, 
Offenlegungspflichten 
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in Ansehung der Parteien unparteilich und 
unabhängig sein. 
 
(2) Die namentlich benannten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben der 
Schiedsstelle unverzüglich die Annahme ihres Amtes als Schiedsrichterin oder 
Schiedsrichter zu erklären und zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig und 
für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sind. Sie haben alle Tatsachen und 
Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien 
an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können. Die Schiedsstelle 
informiert die Parteien und übermittelt ihnen die Erklärungen und Offenlegungen.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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(3) Alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben während des gesamten 
Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Absatz 2 erheblichen 
Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichterinnen und 
Schiedsrichtern sowie der Schiedsstelle unverzüglich offenzulegen. 
 
§ 12 Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter 
(1) Mit Mitteilung über die Aufnahme des Verfahrens fordert die Schiedsstelle die Parteien 
auf, innerhalb von vier Wochen jeweils zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter aus 
dem Verzeichnis nach § 3 Absatz 1 zu bestellen. Dafür stellt sie den Parteien das 
Verzeichnis der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter zur Verfügung. Jede Partei bestellt 
eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder der eine Juristin oder ein Jurist 
gemäß der Voraussetzungen in Anlage 1 zu dieser Schiedsordnung ist, sowie eine 
Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 
20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu 
NS-Raubgut. Besteht eine Parteiseite aus mehreren Parteien, so steht ihr das Recht zur 
Bestellung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern nur gemeinsam zu. Eine Partei ist 
an ihre Bestellung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gebunden, sobald diese der 
Schiedsstelle zugegangen ist. 
 
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann durch die Schiedsstelle auf Antrag verlängert werden. Ist die 
Bestellung einer Partei nicht innerhalb dieser Frist der Schiedsstelle zugegangen, so 
fordert die Schiedsstelle die Partei unter Fristsetzung erneut zur Bestellung auf. Erfolgt 
auch innerhalb der verlängerten Frist keine Bestellung, so entscheidet die Leitung der 
Schiedsstelle über die Bestellung durch das Los. 
 
(3) Die bestellten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter wählen innerhalb einer Frist von 21 
Tagen nach Aufforderung durch die Schiedsstelle eine Vorsitzende oder einen 
Vorsitzenden aus dem Schiedsrichterverzeichnis, die oder der die Verfahrensleitung 
übernimmt. Die oder der Vorsitzende soll vorzugsweise Richterin oder Richter sein; es 
kann hilfsweise auch eine Juristin oder ein Jurist mit Befähigung zum deutschen 
Richteramt sein. Können sich die vier Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter nicht 
innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen Vorsitz einigen, so ist der Vorsitz auf Antrag einer 
Partei durch das zuständige Oberlandesgericht zu bestellen. 
 
(4) Mit der Bestellung aller Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und deren Wahl einer oder 
eines Vorsitzenden ist das Schiedsgericht konstituiert. Die Schiedsstelle informiert die 
Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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§ 13 Ablehnung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters 
Eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände 
vorliegen, die berechtigte Zweifel an ihrer oder seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit 
aufkommen lassen. Die Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information 
über die Konstituierung des Schiedsgerichts nach § 12 Absatz 4 oder nach Kenntniserlangung 
des Ablehnungsgrundes der Schiedsstelle gegenüber zu erklären und zu begründen. Eine 
Partei kann eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder den sie bestellt hat, nur 
aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind. Tritt die 
Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt nicht zurück oder stimmt 
die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht ohne Teilnahme 
der betroffenen Schiedsrichterin oder des betroffenen Schiedsrichters über die Ablehnung. 
 
§ 14 Verhinderung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters 
Ist eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
außerstande, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder kommt sie oder er aus anderen 
Gründen ihren oder seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet ihr oder sein 
Amt, wenn sie oder er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung des Amtes 
vereinbaren. Tritt die Schiedsrichterin oder der Schiedsrichter von ihrem oder seinem Amt 
nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede 
Partei bei dem zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung über die Beendigung des 
Amtes beantragen. 
 
§ 15 Bestellung einer Ersatzschiedsrichterin oder eines Ersatzschiedsrichters 
Wird ein Schiedsrichteramt nach § 13 oder § 14 beendet, so ist eine Ersatzschiedsrichterin 
oder ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 12. 
 
§ 16 Erwiderung und weiteres Parteivorbringen 
(1) Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine Frist zur Einreichung einer Erwiderung. 
Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der anderen 
Partei angemessen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht bestimmt die Form der 
Übermittlung von Schriftstücken.  
 
(2) Jede Partei kann im Laufe des Schiedsverfahrens ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es 
sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt 
wird, nicht zu.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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§ 17 Verfahrenssprache 
(1) Die Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.  
 
(2) Dokumente, Gutachten und andere schriftlichen Beweismittel können in einer anderen 
Sprache eingereicht werden. Gegebenenfalls erforderliche Übersetzungen werden durch 
das Schiedsgericht veranlasst. 
 
§ 18 Verfahrensgrundsätze 
(1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streits 
oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. 
 
(2) Im gesamten Verfahren ist für beide Parteien jederzeit derselbe Informationsstand 
sicherzustellen. Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem 
Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Seite, Gutachten und 
andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung 
stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. 
 
(3) Beiden Parteien muss hinreichend Möglichkeit zur Erwiderung auf das Vorbringen der 
anderen Seite gegeben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Ermessen über 
Präklusionen. 
 
§ 19 Verfahrensführung 
(1) Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 
Tagen, eine Verfahrensmanagementkonferenz mit den Parteien abzuhalten. Neben 
etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrensmanagement-
konferenz auch die Parteien selbst teilnehmen. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach 
Ermessen, ob die Teilnahme der Parteien per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 
 
(2) In der Verfahrensmanagementkonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien 
insbesondere den Verfahrenskalender, einschließlich der Festlegung eines Termins zur 
mündlichen Verhandlung, sowie die Frage, ob Sachverständige eingesetzt werden sollten. 
 
§ 20 Informationsbeschaffung 
(1) Die Informationsbeschaffung dient der Feststellung des für den konkreten 
Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen und der Darstellung des 
allgemeinen Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der 
ursprünglichen Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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(2) Das Schiedsgericht ist berechtigt, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt über 
die von den Parteien eingebrachten Informationen hinaus zu ermitteln. 
 
(3) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht eine oder einen 
oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom 
Schiedsgericht festzulegende Fragen, etwa zur Provenienz oder zur Klärung der 
erbrechtlichen Verhältnisse, bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, der oder 
dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren 
erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu 
machen. Die oder der Sachverständige hat, wenn eine Partei dies beantragt oder das 
Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung ihres oder seines schriftlichen oder 
mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der 
Verhandlung können die Parteien der oder dem Sachverständigen Fragen stellen und 
eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. Insbesondere 
Provenienzforschungsergebnisse werden durch die Schiedsstelle dem DZK zur Aufnahme 
in die Proveana-Datenbank übermittelt. 
 
§ 21 Mündliche Verhandlung 
(1) Sofern die Parteien übereinstimmend nichts anderes beantragen, wird vor dem 
Schiedsgericht mündlich verhandelt. Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Ermessen, 
ob die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zugelassen wird. 
 
(2) Sofern die Parteien dies übereinstimmend und ausdrücklich wünschen, ist die 
Öffentlichkeit zur Verhandlung zugelassen. 
 
§ 22 Teilnahme und Entscheidungen des Schiedsgerichts 
(1) Das Schiedsgericht tagt in der Regel in voller Besetzung. Im Einvernehmen mit beiden 
Parteien kann auf die Teilnahme eines Schiedsrichters oder einer Schiedsrichterin im 
begründeten Einzelfall verzichtet werden. Dies gilt nicht für die Sitzung, in der über den 
Schiedsspruch abgestimmt wird. 
 
(2) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts trifft das Schiedsgericht mit Mehrheit der Stimmen 
aller Mitglieder.  
 
(3) Verweigert eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer 
Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ohne sie oder 
ihn abstimmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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(4) Die Absicht, ohne die verweigernde Schiedsrichterin oder den verweigernden 
Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. 
Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung 
nachträglich in Kenntnis zu setzen. 
 
(5) Über einzelne Verfahrensfragen kann die oder der Vorsitzende allein entscheiden, wenn 
die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. 
 
§ 23 Dokumentation des Verfahrens 
(1) Jede mündliche Verhandlung wird protokolliert. Jedes Protokoll wird von der Vorsitzenden 
oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.  
 
(2) Für jedes Verfahren wird eine Verfahrensakte angelegt. Diese enthält insbesondere alle 
das Verfahren betreffenden Informationen, Stellungnahmen, Anträge, Berichte und 
Protokolle. Die Parteien können in die Akte Einsicht nehmen. Ausgenommen von diesem 
Einsichtsrecht sind alle Protokolle der internen Beratungen des Schiedsgerichts. 
 
§ 24 Säumnis 
(1) Versäumt es die andere Partei, auf den Antrag innerhalb der nach § 16 vorgesehenen Frist 
zu erwidern, so kann das Schiedsgericht das Schiedsverfahren gleichwohl fortsetzen. Das 
tatsächliche Vorbringen der oder des Antragsberechtigten gilt nicht wegen der Säumnis 
der anderen Partei als zugestanden. 
 
(2) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb 
einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht 
das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen 
erlassen. 
 
(3) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts entschuldigt, bleibt sie außer 
Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes 
vereinbaren.  
 
§ 25 Schlussverfügung 
Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt 
das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung das Verfahren für geschlossen. 
Danach können Schriftsätze oder Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung nur noch 
eingereicht werden, wenn sie geeignet sind, die bisherige Sachverhaltsfeststellung des

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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Schiedsgerichts grundlegend zu verändern. Hierüber entscheidet das Schiedsgericht nach 
Ermessen.  
 
§ 26 Vergleich 
Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die 
Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den 
Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt 
des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Ein solcher Schiedsspruch hat 
dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. 
 
§ 27 Erlass des Schiedsspruchs 
(1) Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Entscheidung über gerechte und faire Lösungen im 
Sinne der Ziffer 11 des Bewertungsrahmens.  
 
(2) Die Entscheidung enthält in einheitlicher Form und Gliederung den grundlegenden 
Verfahrensablauf, den Sachverhalt, die Parteianträge und das Parteivorbringen sowie eine 
begründete Bewertung. Das Schiedsgericht ist dabei verpflichtet, den Schiedsspruch 
nachvollziehbar und substantiell zu begründen. Die Begründung muss sich mit allem 
wesentlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Der Darstellung des 
Verfolgungsschicksals der oder des Antragsberechtigten oder der ursprünglichen 
Eigentümerin oder des ursprünglichen Eigentümers ist angemessen Raum zu geben. 
 
(3) Vor Erlass des Schiedsspruchs wird den Parteien jeweils der Schiedsspruch übermittelt, um 
ihnen die Möglichkeit zu geben, auf Ungenauigkeiten oder Fehler im festgestellten 
Sachverhalt innerhalb von fünf Werktagen hinzuweisen.  
 
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen 
Urteils.  
 
(5) Den Parteien ist es unbenommen nachträglich eine von dem Schiedsspruch abweichende 
Regelung zu vereinbaren, sofern eine Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs noch 
nicht beantragt wurde. 
 
§ 28 Beendigung des Schiedsverfahrens  
(1) Das Schiedsverfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss 
des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des Schiedsverfahrens fest 
(„Beendigungsbeschluss“), wenn 
a) die oder der Antragsberechtigte ihren oder seinen Antrag zurücknimmt, es sei denn, 
dass die andere Partei widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse 
der anderen Partei an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt oder 
b) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren oder 
c) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter 
betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich 
geworden ist.  
 
(3) Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche 
erneut geltend zu machen. 
 
§ 29 Bekanntgabe 
(1) Der Schiedsspruch wird den Parteien umgehend übermittelt. Wenn von einer Partei 
gewünscht, wird eine englische Übersetzung angefertigt. Die Übersetzung hat rein 
informativen Charakter und entfaltet nicht die Wirkung eines Schiedsspruchs.  
 
(2) Die Entscheidung wird der Öffentlichkeit unverzüglich auf der Website der 
Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut abrufbar zugänglich gemacht, auf Wunsch der Parteien 
in anonymisierter Form und zu einem abgestimmten Zeitpunkt. Die Veröffentlichung 
erfolgt in deutscher sowie in englischer Sprache. 
 
(3) Die gefundene gerechte und faire Lösung wird von der Schiedsstelle an das DZK gemeldet, 
damit sie in das dort geführte Verzeichnis aufgenommen wird. Einem Wunsch der Parteien 
nach Anonymisierung wird dabei entsprochen. 
 
§ 30 Überprüfungsverfahren 
Die Parteien können gegen den ergangenen Schiedsspruch nach den Regelungen der 
Zivilprozessordnung vorgehen. 
 
§ 31 Kosten 
Den Parteien entstehen durch die Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut keine 
Kosten. Die Kosten des Schiedsgerichts werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. 
Kosten, die den Parteien entstehen, müssen diese jeweils selbst tragen. Dies gilt 
beispielsweise für die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung.

Anlage 1 zum Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ 
 
 
 
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§ 32 Anwendung des geltenden Verfahrensrechts 
Soweit diese Schiedsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist die 
Zivilprozessordnung unter Einschluss der Bestimmungen zum Schiedsverfahren in den  
§§ 1029 bis 1065 der Zivilprozessordnung anzuwenden. Im Übrigen leitet die oder der 
Vorsitzende das Verfahren nach Ermessen. 
 
§ 33 Veröffentlichung 
Diese Schiedsordnung wird auf der Website der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut 
veröffentlicht. Dort wird ebenfalls eine englische, nicht bindende Übersetzung zur Verfügung 
gestellt.

Anlage 1 zur Schiedsordnung 
 
 
 
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Verfahren zur Auswahl von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern für das 
Schiedsrichterverzeichnis 
 
1. Die BKM, die Länder und die Kommunalen Spitzenverbände schlagen jeweils sechs, der 
Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference jeweils neun Mitglieder 
entsprechend des unter Ziffer 3 aufgeführten Verhältnisses für das zu bildende 
Schiedsrichterverzeichnis vor. 
 
2. Die vorgeschlagenen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter  
a) müssen über eine fachliche Qualifikation verfügen als  
 Richterin oder Richter; 
 Juristin oder Jurist mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete 
Nachweise feststellbaren vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation 
sowie in beiden Fällen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen 
Streitbeilegung;  
 Historikerin oder Historiker in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit 
Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder 
 Kunsthistorikerin oder Kunsthistoriker mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der 
Provenienzforschung zu NS-Raubgut. 
Geeignete Nachweise sind dem Vorschlag beizufügen. 
b) müssen ihre Tätigkeit unparteilich und unabhängig ausüben, also frei von eigenen 
Interessen sein und nach bestem Wissen und Gewissen handeln und 
c) dürfen bei der Ernennung bzw. der Wiederernennung zur Schiedsrichterin oder zum 
Schiedsrichter das 75. Lebensjahr nicht vollendet haben.  
 
Zu b) Die vorgeschlagenen Personen bieten keine Gewähr dafür, dass sie ihre Tätigkeit 
unparteilich und unabhängig ausüben, wenn 
 sie voreingenommen gegenüber einer der Parteien sind, in einem persönlichen 
Verhältnis zu einer der Parteien stehen, nicht frei von eigenen Interessen sind und 
nicht nach bestem Wissen und Gewissen handeln, 
 sie in den vergangenen zehn Jahren für eine der Parteien in Restitutions-
angelegenheiten von NS-Raubgut rechtsberatend oder in sonstiger Weise in einer 
rechtlichen oder rechtsbesorgenden Art tätig waren, 
 sie für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung in leitender Funktion tätig waren oder 
sind (davon nicht erfasst sind Leitungen von Gedenkstätten).

Anlage 1 zur Schiedsordnung 
 
 
 
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3. Das Schiedsrichterverzeichnis besteht aus 36 Mitgliedern, davon 22 Juristinnen oder 
Juristen mit Befähigung zum Richteramt oder einer durch geeignete Nachweise feststellbaren 
vergleichbaren internationalen juristischen Qualifikation sowie in beiden Fällen mit einer 
mehrjährigen Berufserfahrung in der alternativen Streitbeilegung sowie 14 Personen mit 
historischer oder kunsthistorischer Expertise im Sinne von Nr. 2 a). Die Mitglieder werden für 
fünf Jahre ernannt, ihre Mitgliedschaft kann einmal um weitere 5 Jahre verlängert werden. 
Die Besetzung soll zu gleichen Anteilen mit fachlich geeigneten Männern und Frauen erfolgen. 
 
4. Die Auswahl, die Nachbenennung und auch die Verlängerung der Mitgliedschaft von 
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern erfolgt durch einen Auswahlausschuss, der aus 
jeweils zwei von BKM, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden und jeweils drei von 
Zentralrat der Juden und Jewish Claims Conference entsandten Personen besteht. BKM, 
Länder und Kommunale Spitzenverbände ernennen die von ihnen zu entsendenden Personen 
für den Auswahlausschuss im gegenseitigen Einvernehmen. Für das Schiedsrichterverzeichnis 
können nur solche Personen ausgewählt werden, die die unter Nr. 2 aufgeführten 
Voraussetzungen erfüllen. Die Erstbenennung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen aller 
Mitglieder des Auswahlausschusses. Das Einvernehmen darf nur in begründeten Fällen 
verweigert werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Schiedsrichterverzeichnis besteht 
nicht.  
Bei einem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verzeichnis während der ersten regulären 
Amtszeit findet eine Nachbenennung entsprechend dem voranstehenden Verfahren statt, 
wenn die Anzahl der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter im Verzeichnis insgesamt weniger 
als 30 beträgt oder wenn mindestens zwei der vorschlagsberechtigten Parteien des 
Auswahlausschuss es für notwendig erachten. Im Rahmen der Evaluierung wird das Verfahren 
dahingehend geprüft, ob es den Interessen der Opferseite gerecht wird.

Anlage 2 zur Schiedsordnung 
 
 
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Honorarordnung 
 
§ 1 Honorare für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter 
(1) Jede Schiedsrichterin und jeder Schiedsrichter, die oder der nicht Vorsitzende eines 
Schiedsgerichts ist, erhält streitwertunabhängig für jedes Verfahren, in dem sie oder 
er tätig wird, ein Honorar in Höhe von 10.000 EUR. Die oder der Vorsitzende des 
Schiedsgerichts erhält streitwertunabhängig für jedes Verfahren, in dem sie oder er 
den Vorsitz übernommen hat, ein Honorar in Höhe von 12.000 EUR. Zahlungen 
erfolgen ausschließlich in europäischer Währung (Euro). 
 
(2) Nach Durchführung der Verfahrensmanagementkonferenz gemäß § 19 der 
Schiedsordnung erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter einen Betrag in 
Höhe von 20 Prozent des Honorars. Nach Beendigung des Verfahrens durch 
Schiedsspruch oder Vergleich, unabhängig, ob dieser mit vereinbartem Wortlaut 
festgehalten wird oder als Schiedsspruch ergeht, wird das verbleibende Honorar an die 
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie den Vorsitz ausgezahlt. Die Auszahlung 
erfolgt durch die Schiedsstelle beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste. 
 
(3) Erfolgt eine Ablehnung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters nach § 13 
Schiedsordnung, so steht der Schiedsrichterin oder dem Schiedsrichter kein 
Honoraranspruch zu. Ist im Laufe des Verfahrens gemäß § 14 Schiedsordnung eine 
Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter verhindert, ihre oder seine Tätigkeit zu 
erfüllen, oder kommt sie ihren oder er seinen Aufgaben nicht nach, so entschiedet die 
Vorsitzende oder der Vorsitzende, ob und in welcher Höhe ein Honorar gezahlt wird. 
Hierbei ist insbesondere der Verfahrensstand, zu dem die Verhinderung eintritt, zu 
beachten als auch die von der Schiedsrichterin oder dem Schiedsrichter bisher 
erbrachte Leistung. Ist die oder der Vorsitzende betroffen, so entscheiden hierüber die 
verbleibenden beiden Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter mit juristischer 
Expertise. 
 
(4) Erfolgt eine Beendigung des Verfahrens vor einem Schiedsspruch oder Vergleich, aber 
nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen, so 
erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie der Vorsitz jeweils 70 
Prozent des Honorars. 
 
(5) Erfolgt eine Beendigung des Verfahrens nach Durchführung der Verfahrens-
managementkonferenz, dem Austausch von Schriftsätzen aber noch vor einer 
mündlichen Verhandlung, so erhalten die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter 
sowie der Vorsitz jeweils 40 Prozent des Honorars.

Anlage 2 zur Schiedsordnung 
 
 
Seite 2 von 2 
(6) Reisekosten (Fahrtkosten und Tagegeld) der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter 
für die Durchführung eines Schiedsverfahrens als auch für Zusammenkünfte aller 
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu internen Beratungen werden nach den 
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes einschließlich Auslandsreisekosten-
verordnung erstattet.  
 
§ 2 Honorar Präsidium 
(1) Die Präsidentin oder der Präsident erhält für seine bzw. ihre Tätigkeit ein jährliches 
Honorar von 12.000 EUR. Das Honorar wird durch die Schiedsstelle beim Deutsche 
Zentrum für Kulturgutverluste ausgezahlt.  
 
(2) Für die Tätigkeit der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten kann anlassbezogen ein 
Honorar in angemessener Höhe in Anlehnung an das Honorar des Präsidenten bzw. 
der Präsidentin durch die Schiedsstelle beim Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste 
festgelegt und ausgezahlt werden.  
 
(3) Reisekosten des Präsidiums werden nach den Vorschriften des Bundesreisekosten-
gesetzes einschließlich Auslandsreisekostenverordnung erstattet. Weitere Auslagen 
werden nicht erstattet.

Anlage 3_Stehendes Angebot LHD

3572 Zeichen

Anlage 3 
 
Düsseldorf, den     Juli 2025 
 
 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
 
vertreten durch 
 
den Oberbürgermeister, Herrn Dr. Stephan Keller 
 
gibt die folgende 
 
 
 
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom 
 § 1029 ZPO („stehendes Angebot“) 
 
 
 
ab und stimmt der Veröffentlichung auf der Webseite der Schiedsstelle der 
Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut zu. 
 
 
 
__________________ 
(Unterschrift) 
 
 
 
 
Anlage: 
Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne vom § 1029 ZPO 
(„stehendes Angebot“) der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO 
(„stehendes Angebot“) 
 
(1) Im Einklang mit den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von 
den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ (Washingtoner Prinzipien) und der „Erklärung der 
Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur 
Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ 
(Gemeinsame Erklärung), macht 
die Landeshauptstadt Düsseldorf 
 
das verbindliche Angebot und erteilt die uneingeschränkte Zustimmung gegenüber allen 
Antragsberechtigten, ein Verfahren der gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit gemäß 
Verwaltungsabkommen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ von Bund, Ländern und kommunalen 
Spitzenverbänden zu führen und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch das 
Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen. Diese gelten nur 
 
a) für Sachverhalte, in denen der Verlust eines Kulturgutes zwischen dem 30. Januar 1933 und 
dem 8. Mai 1945 wegen einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder 
weltanschaulichen Gründen oder als Opfer wegen der sexuellen Orientierung geltend gemacht 
wird und sich das betreffende Kulturgut heute in Deutschland befindet und 
b) sofern allein die Schiedsordnung und der Bewertungsrahmen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 
des o. g. Verwaltungsabkommens unter Ausschluss des nach den Kollisionsnormen 
anwendbaren materiellen Rechts zur Anwendung kommen. 
 
(2) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absatz 1 gelten nicht 
a) für Kulturgut im Besitz der Landeshauptstadt Düsseldorf, sofern Rechte Dritter 
entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich [bei dem betreffenden 
Kulturgut/bei den betroffenen Kulturgütern] um Leihgaben Dritter handelt und 
b) für Kulturgut, das die Landeshauptstadt Düsseldorf bereits in der Vergangenheit nach 
Maßgabe der Washingtoner Prinzipien restituierte oder eine Restitutionsvereinbarung mit 
anschließendem Rückkauf traf oder welches bereits Gegenstand einer Empfehlung der 
„Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt 
entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ war. 
 
(3) Das verbindliche Angebot und die uneingeschränkte Zustimmung gemäß Absätzen 1 und 2 ist für 
die Dauer der Wirksamkeit des o. g. Verwaltungsabkommens oder die Geltung eines an die Stelle 
dieses Verwaltungsabkommens tretenden einschlägigen Staatsvertrags unwiderruflich. 
(4) Die Annahme des Angebots gemäß Absätzen 1 und 2 durch die oder den Antragsberechtigten 
erfolgt durch Übermittlung der vervollständigten und gezeichneten Schiedsvereinbarung an die 
Schiedsstelle der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut mit Dienstort in Berlin. Diese 
Schiedsvereinbarung wird von selbiger zur Verfügung gestellt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf 
verpflichtet sich zum unverzüglichen formwirksamen Abschluss.

Beratungsverlauf (3)

26.06.2025 Kulturausschuss
TOP 7.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
KUA/102/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
21.05.2025
Erstellt
21.05.2025 08:35