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V/1013/2017

Prüfung der Einführung einer Wettbürosteuer in der Stadt Münster

Vorlagen 17.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 31.01.2018, TOP 16

Anregung §24 GO NRW

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Beschlussvorlage

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Antrag des Rates Nr. A-R00292016_SPD Fraktion

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Anregung §24 GO NRW

907 Zeichen

Anregung Nr. 2016-00085

Staarr;
Amt für FAIR

An den .
Rat der Stadt Münster
48127 Münster

Anregung gemäß 824 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
‚- Vergnügungssteuer für Wettbürös einführen- _ - .

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

hiermit regen wir an, der Rat möge beschließen:

die Stadt Münster führt eine Vergnügungssteuer für Weftbüros analog zu den, :
Regelungen der Stadt Dortmund ein.

Begründung:

Eine Vergnügungssteuer für Veranstaltüngen besteht bereits, so kann. auch eine für
Wettbüros eingeführt werden. Die Stadt Dortmund hat dies getan urıd die Regelung -
‘ hat bereits vor Gericht bestand gehabt, Abgesehen von den Umfeldproblemen, die.
von Wettbüros potentiell verursacht werd&n, wäre dies gerade bei der aktuellen
Haushaltslage der Stadt Münster eine gute Ergänzung und zielführender als manche
früher.beschlossene kommunale Steuer. . :

Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage

7456 Zeichen

V/1013/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Prüfung der Einführung einer Wettbürosteuer in der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
13.12.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Eine Wettbürosteuer wird im Stadtgebiet Münster zurzeit nicht eingeführt. 
 
2. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat ( Nr. A-R/0029/2016) und die Anregung  
nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085) sind damit erledigt. 
 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Aufgrund eines Antrages der SPD-Fraktion an den Rat (Nr. A-R/0029/2016) sowie einer Anregung 
nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085) wurde die Verwaltung beauftragt, unterstützende Maßnah-
men bei pathologischem Glücksspiel aufzuzeigen, um Suchtprävention zu stärken sowie in di e-
sem Zusammenhang auch die Einführung einer Wettbürosteuer im Stadtgebiet Münster zu prüfen.  
 
Mit Vorlage (V/0770/2017) an den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbra ucher-
schutz und Arbeitsförderung (ASSGVAf) zum Bereich Glücksspielsuchtprävention am 18.01.2017 
hat dieser einstimmig beschlossen, die Verwaltung  werde die Einführung einer Wettbürosteuer 
auf dem Gebiet der Stadt Münster prüfen und dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem Rat im 
Laufe des Jahres 2017 einen Beschlussvorschlag unterbreiten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1013/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Deiters 
Ruf: 
492-22 03 
E-Mail: 
Deiters@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.11.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1013/2017 
Erste Ermittlungen der Verwaltung im Jahr 2016 führten zu dem Ergebnis, dass die Stadt Münster 
über insgesamt 12 Wettbüros verfügt (Stand 11/2016). Hierbei ist zu bedenken, dass das Entst e-
hen von Wettbüros für die Verwaltung nicht absehbar ist, sie werden kurzfristig e röffnet, genauso 
schließen viele Wettbüros schn ell wieder oder siedeln sich an anderen Standorten an. Für die 
zum Zeitpunkt der Erhebung bekannten Standorte wurde anhand der Aktenlage (Bauakten) die 
Quadratmeterzahl der Wettfläche je Wettbüro ermittelt. Analog der damal igen Satzung der Stadt 
Dortmund unter Anwendung eines Steuersatzes von 100 €/je angefa ngene 20 m² für Vermittlung 
von Pferdewetten und 200 €/je angefangene 20m² für die Vermittlung von Sportwetten, könnten  
für die Stadt Münster ca. 120 T€ Steuereinnahmen im Kalenderjahr erzielt werden.  
 
Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit zur Wettbürosteuer, insbesondere zur grundsätzli-
chen Geeignetheit der Fläche als Besteuerungsgrundlage , wurde zunächst noch das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 abgewartet (vergl. BVerwG 9 C 7.16). In vorherigen  
gerichtlichen Verfahren z. B. zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund wurden sämtliche 
Grundsatzfragen wie zum Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 3 Abs. 2 GG, zur Widerspruchsfre i-
heit der Rechtsordnung gem. Artikel 20 Abs. 3 GG, z um Gleichartigkeitsverbot gem. Artikel 105 
Abs. 2a GG, zur Berufsfreiheit gem. Artikel 12 Abs. 1 GG und der Erdrosselnden Wirkung einer 
Wettbürosteuer sowie die Heranziehung des Flächenmaßstabs des Wettbüros als geeignete B e-
messungsgrundlage geklärt. So hat das OVG NRW  zuletzt in einem Urteil vom 13.04.2016 bestä-
tigt, dass die Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer rechtens ist und der Fl ä-
chenmaßstab als Bemessungsgrundlage geeignet ist. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzl i-
chen Bedeutung der Erhebung einer solchen Steuer Revision zum Bundesverwaltungsgericht z u-
gelassen. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht legte im Revisionsverfahren nochmals dar, dass eine örtliche 
Aufwandsteuer eine Steuer ist, die auf die Einkommensverwendung für den pers önlichen L e-
bensbedarf abstellt, in der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen 
zum Ausdruck kommt, da dieser über die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus Aufwe n-
dungen tätigt. Dieser, über die lebensnotwendigen Grundbedü rfnisse hinaus entstehende Au f-
wand, soll mit einer Steuer belastet werden (Aufwandsteuer). Daher ist die Wettbürosteuer zwe i-
fellos eine kommunale Aufwandsteuer, so das Bundesverwaltungsgericht. Im nun abschließenden 
Urteil vom 29.06.2017, dessen Begründung seit Anfang Oktober 2017 vorliegt, stellt das Bunde s-
verwaltungsgericht aber klar, dass der Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage zu einer 
gleichheitswidrigen Besteuerung führt und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. 
Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. 
 
Die Wettbürosteuer ist auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde - und Sportwetten in Ei n-
richtungen (auch Terminals) gerichtet und ermöglicht neben der Annahme von Wettscheinen auch 
das Mitverfolgen der Wettereignisse. Unerheblich ist, ob das zu r Verfügungstellen der Möglichkeit 
der Mitverfolgung gegen Entgelt erfolgt oder nicht. Allerdings muss die Wettbürosteuer eine B e-
messungsgrundlage vorhalten, in der der wirklich entstandene Aufwand des Wettenden sachg e-
recht erfasst wird. Daher, so das Bundesverwaltungsgericht, ist lediglich der Wetteinsatz ein prak-
tikabler Wirklichkeitsmaßstab für die Festlegung der Bemessungsgrundlage bei der Wettb ü-
rosteuer. 
 
Aufgrund dieser Tatsache ergeben sich für die Verwaltung der Stadt Münster jedoch erneut 
Schwierigkeiten für die Einführung einer Wettbürosteuer im Stadtgebiet Münster. Denn die Z u-
grundelegung des Wetteinsatzes erfordert eine gänzlich neue Prüfung. Es gibt bisher keine Statis-
tiken oder andere Anhaltspunkte, wie hoch die Wetteinsätze in den jeweiligen W ettbüros sind.

- 3 - 
V/1013/2017 
Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Wettbürostandorte erforderlich. Zudem ist zu prüfen, 
inwieweit die Wettbüros die Stadt Münster bei der Einführung der Wettbürosteuer unterstützen, 
indem die Verwaltung vorab Mitteilungen über die We tteinsätze erhält, um daraufhin einen ad ä-
quaten Steuersatz zu finden.  
 
Fazit:  
 
Da als Bemessungsgrundlage lt. Bundesverwaltungsgericht nun der Wetteinsatz zugrunde g elegt 
werden muss, ist die Steuersatzfindung erschwert. Denn es liegen keine Informatione n darüber 
vor, wie hoch die Wetteinsätze in den Wettbüros sind. Hierzu wäre erneut ein enormer Ermit t-
lungsaufwand notwendig, um die jeweiligen Wetteinsätze in den Wettbüros pro Monat, Kalende r-
vierteljahr oder auch jährlich festzustellen. Erst danach könnte ein bestimmter Steuersatz ermittelt 
werden, der unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage eine ungefähre Planung der Höhe 
der Steuereinnahmen auch hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Vorgaben (z. B. Vermeidung 
der „erdrosselnden“ Wirkung) zulässt. A ufgrund der Schnelllebigkeit der Sparte Wettbüro sind 
überdies für die Einführung der Wettbürosteuer erneut Ermittlungen über die derzeit in der Stadt 
Münster bestehenden Standorte der Wettbüros durchzuführen. Die Besteuerung von Wettbüros 
würde auch auf Dauer mit stetem Ermittlungsaufwand verbunden sein. Dieser Ermittlungsaufwand 
ist mit dem derzeit vorhandenen Personalbestand nicht zu leisten. Darüber hinaus ist aus Sicht 
der Verwaltung aufgrund der Aufwands - und Nutzenrelation die Einführung einer Wettbü rosteuer 
in Münster nicht zu empfehlen. Diese Relation mag in einer Stadt wie Dortmund mit bis zu 100 
Wettbüros deutlich günstiger ausfallen. 
I.V. 
 
Gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlagen 
-  Antrag der SPD-Fraktion an den Rat ( Nr. A-R/0029/2016) 
-  Anregung nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085)

Antrag des Rates Nr. A-R00292016_SPD Fraktion

3999 Zeichen

ntrag an den Rat Nr. A-R/0029/2016

Suchtprävention stärken — SPD-Fraktion
Betroffenen und Angehörigen helfen- - im Rat der Stadt Münster
Profiteur*innen über Wettbürosteuer an den Kosten beteiligen Bahnhofstraße 9

. 48143 Münster
Antrag an den Rat der Stadt Münster Tel. (0251) 45 314

zur Verweisung an den ASSGVAF Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de

14.06.2016

Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass pathologisches Glücksspiel und andere;
neue Suchtformen (Online-Sucht etc.) weitreichende negative Konsequenzen für
die Betroffenen und ihre Angehörigen entfalten.

I. Die Verwaltung wird daher beauftragt, darzustellen, mit welchen Maßnahmen pa-
thologischem Glücksspiel und dessen schwerwiegenden Konsequenzen für die
Betroffenen und die Angehörigen wirksam begegnet werden kann. Sie unterbrei-
tet Vorschläge zur Ausweitung des bestehenden Angebots und ermittelt den ent-
sprechenden Finanzbedarf. .

Il. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, das Suchtpräventionskonzept der Stadt
Münster ggfs. anzupassen oder zu erweitern. .
IV. Der Rat der Stadt Münster erklärt seine Bereitschaft, mittels einer Wettbürosteuer
die unter IL. und III. genannten Maßnahmen zu flankieren. Die Verwaltung wird
( : beauftragt, den Gremien zu den Haushaltsberatungen für den Haushalt 2017 eine
Wettbürosteuersatzung zur Beschlussfassung vorzulegen; die entsprechenden
Steuersätze orientieren sich an den Steuersätzen vergleichbarer Städte.

Begründung:

Zul. Die Suchtberatungsstelle der Caritas hat in einem Haushaltsantrag zu den Haus-
haltsberatungen 2016 umfassend dargelegt, dass das bestehende Beratungsangebot in
Münster nicht mehr ausreicht, um dem Problem des pathologischen Glücksspiels in
Münster wirksam zu begegnen.! Dort war zu lesen, dass es umgerechnet auf die Bevöl-
kerungszahl Münsters 2.020 pathologische Glücksspieler*innen, 2.828 problematische
Spieler*innen und ca. 11.110 risikoreiche Glücksspieler*innen gebe.

Zul. Aufgrund der unter I. ausgeführten Prävalenz dieser Suchtproblematik ist es sinn-

" Anregung Nr. 2015-00096

voll, dass sich Rat und Verwaltung umfassend mit dieser weitreichenden Gesundheits-
störung befassen und wirksame Maßnahmen zur Prävention und Hilfestellung für Be-
troffene und Angehörige ergreifen. Vor dem Hintergrund des Haushaltsantrages der
Caritas halten wir eine Ausweitung des Angebots für sinnvoll.

Zu III. Münster verfügt über eine vielfältige und langerprobte Präventionskultur zu
Suchtproblematiken aller Art. Es ist sinnvoll, die hier vorgeschlagenen Maßnahmen in
das Gesamtkonzept der Suchtpräventionskonzeption einzubeziehen, um so eine opti-
male Präventionswirkung zu erzielen.

Zu IV. Dem Beispiel anderer Städte folgend, erhebt die Stadt Münster ab dem Jahr 2017
eine Wettbürosteuer, um erforderliche Aufwendungen zur Finanzierung der o.g. Maß-
nahmen in Zeiten einer angespannten Haushaltslage mittelbar zu kompensieren. Nach-
dem das OVG in einem am 13. April 2016 veröffentlichten Entscheidung die Wettbü-
rosteuer der Stadt Dortmund für rechtens und wirksam erklärt hatte, ist nun insoweit
Rechtssicherheit erlangt, dass auch die Stadt Münster diesen Weg gehen kann.?

Bei einer Wettbürosteuer handelt es sich um eine echte kommunale Prohibitivsteuer,
deren Sinn sich, neben dem finanzpolitischen Interesse der Stadt, darin entfaltet, den
Aktionsradius der Profiteur*innen gesellschaftlich problematischer Geschäftstätigkeit zu
verengen und so die präventiven wie nachgehenden Maßnahmen für gefährdete und
betroffene Menschen zu unterstützen.

Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster

Dr. Michael Jung Thomas Fastermann Doris Feldmann

Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger

Mathias Kersting Michael Kleyboldt . Marianne’Koch

Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Steltig

Hedwig Liekefedt | Anne Schulze Wintzler Petra Seyfferth

Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Olberg
Maria Winkel

? Aktenzeichen 14 A 1599/15

Beratungsverlauf (3)

17.01.2018 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
31.01.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
31.01.2018 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bahnhofstraße 9

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Details

Aktenzeichen
V/1013/2017
Typ
Vorlagen
Datum
17.11.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37