V/1013/2017
Prüfung der Einführung einer Wettbürosteuer in der Stadt Münster
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Anregung §24 GO NRW
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Anregung Nr. 2016-00085 Staarr; Amt für FAIR An den . Rat der Stadt Münster 48127 Münster Anregung gemäß 824 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‚- Vergnügungssteuer für Wettbürös einführen- _ - . Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, hiermit regen wir an, der Rat möge beschließen: die Stadt Münster führt eine Vergnügungssteuer für Weftbüros analog zu den, : Regelungen der Stadt Dortmund ein. Begründung: Eine Vergnügungssteuer für Veranstaltüngen besteht bereits, so kann. auch eine für Wettbüros eingeführt werden. Die Stadt Dortmund hat dies getan urıd die Regelung - ‘ hat bereits vor Gericht bestand gehabt, Abgesehen von den Umfeldproblemen, die. von Wettbüros potentiell verursacht werd&n, wäre dies gerade bei der aktuellen Haushaltslage der Stadt Münster eine gute Ergänzung und zielführender als manche früher.beschlossene kommunale Steuer. . : Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage
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V/1013/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Prüfung der Einführung einer Wettbürosteuer in der Stadt Münster Beratungsfolge 06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.12.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Eine Wettbürosteuer wird im Stadtgebiet Münster zurzeit nicht eingeführt. 2. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat ( Nr. A-R/0029/2016) und die Anregung nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085) sind damit erledigt. Begründung: Aufgrund eines Antrages der SPD-Fraktion an den Rat (Nr. A-R/0029/2016) sowie einer Anregung nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085) wurde die Verwaltung beauftragt, unterstützende Maßnah- men bei pathologischem Glücksspiel aufzuzeigen, um Suchtprävention zu stärken sowie in di e- sem Zusammenhang auch die Einführung einer Wettbürosteuer im Stadtgebiet Münster zu prüfen. Mit Vorlage (V/0770/2017) an den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbra ucher- schutz und Arbeitsförderung (ASSGVAf) zum Bereich Glücksspielsuchtprävention am 18.01.2017 hat dieser einstimmig beschlossen, die Verwaltung werde die Einführung einer Wettbürosteuer auf dem Gebiet der Stadt Münster prüfen und dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem Rat im Laufe des Jahres 2017 einen Beschlussvorschlag unterbreiten. Vorlagen-Nr.: V/1013/2017 Auskunft erteilt: Frau Deiters Ruf: 492-22 03 E-Mail: Deiters@stadt-muenster.de Datum: 20.11.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1013/2017 Erste Ermittlungen der Verwaltung im Jahr 2016 führten zu dem Ergebnis, dass die Stadt Münster über insgesamt 12 Wettbüros verfügt (Stand 11/2016). Hierbei ist zu bedenken, dass das Entst e- hen von Wettbüros für die Verwaltung nicht absehbar ist, sie werden kurzfristig e röffnet, genauso schließen viele Wettbüros schn ell wieder oder siedeln sich an anderen Standorten an. Für die zum Zeitpunkt der Erhebung bekannten Standorte wurde anhand der Aktenlage (Bauakten) die Quadratmeterzahl der Wettfläche je Wettbüro ermittelt. Analog der damal igen Satzung der Stadt Dortmund unter Anwendung eines Steuersatzes von 100 €/je angefa ngene 20 m² für Vermittlung von Pferdewetten und 200 €/je angefangene 20m² für die Vermittlung von Sportwetten, könnten für die Stadt Münster ca. 120 T€ Steuereinnahmen im Kalenderjahr erzielt werden. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit zur Wettbürosteuer, insbesondere zur grundsätzli- chen Geeignetheit der Fläche als Besteuerungsgrundlage , wurde zunächst noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 abgewartet (vergl. BVerwG 9 C 7.16). In vorherigen gerichtlichen Verfahren z. B. zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund wurden sämtliche Grundsatzfragen wie zum Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 3 Abs. 2 GG, zur Widerspruchsfre i- heit der Rechtsordnung gem. Artikel 20 Abs. 3 GG, z um Gleichartigkeitsverbot gem. Artikel 105 Abs. 2a GG, zur Berufsfreiheit gem. Artikel 12 Abs. 1 GG und der Erdrosselnden Wirkung einer Wettbürosteuer sowie die Heranziehung des Flächenmaßstabs des Wettbüros als geeignete B e- messungsgrundlage geklärt. So hat das OVG NRW zuletzt in einem Urteil vom 13.04.2016 bestä- tigt, dass die Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer rechtens ist und der Fl ä- chenmaßstab als Bemessungsgrundlage geeignet ist. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzl i- chen Bedeutung der Erhebung einer solchen Steuer Revision zum Bundesverwaltungsgericht z u- gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Revisionsverfahren nochmals dar, dass eine örtliche Aufwandsteuer eine Steuer ist, die auf die Einkommensverwendung für den pers önlichen L e- bensbedarf abstellt, in der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt, da dieser über die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus Aufwe n- dungen tätigt. Dieser, über die lebensnotwendigen Grundbedü rfnisse hinaus entstehende Au f- wand, soll mit einer Steuer belastet werden (Aufwandsteuer). Daher ist die Wettbürosteuer zwe i- fellos eine kommunale Aufwandsteuer, so das Bundesverwaltungsgericht. Im nun abschließenden Urteil vom 29.06.2017, dessen Begründung seit Anfang Oktober 2017 vorliegt, stellt das Bunde s- verwaltungsgericht aber klar, dass der Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führt und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die Wettbürosteuer ist auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde - und Sportwetten in Ei n- richtungen (auch Terminals) gerichtet und ermöglicht neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse. Unerheblich ist, ob das zu r Verfügungstellen der Möglichkeit der Mitverfolgung gegen Entgelt erfolgt oder nicht. Allerdings muss die Wettbürosteuer eine B e- messungsgrundlage vorhalten, in der der wirklich entstandene Aufwand des Wettenden sachg e- recht erfasst wird. Daher, so das Bundesverwaltungsgericht, ist lediglich der Wetteinsatz ein prak- tikabler Wirklichkeitsmaßstab für die Festlegung der Bemessungsgrundlage bei der Wettb ü- rosteuer. Aufgrund dieser Tatsache ergeben sich für die Verwaltung der Stadt Münster jedoch erneut Schwierigkeiten für die Einführung einer Wettbürosteuer im Stadtgebiet Münster. Denn die Z u- grundelegung des Wetteinsatzes erfordert eine gänzlich neue Prüfung. Es gibt bisher keine Statis- tiken oder andere Anhaltspunkte, wie hoch die Wetteinsätze in den jeweiligen W ettbüros sind. - 3 - V/1013/2017 Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Wettbürostandorte erforderlich. Zudem ist zu prüfen, inwieweit die Wettbüros die Stadt Münster bei der Einführung der Wettbürosteuer unterstützen, indem die Verwaltung vorab Mitteilungen über die We tteinsätze erhält, um daraufhin einen ad ä- quaten Steuersatz zu finden. Fazit: Da als Bemessungsgrundlage lt. Bundesverwaltungsgericht nun der Wetteinsatz zugrunde g elegt werden muss, ist die Steuersatzfindung erschwert. Denn es liegen keine Informatione n darüber vor, wie hoch die Wetteinsätze in den Wettbüros sind. Hierzu wäre erneut ein enormer Ermit t- lungsaufwand notwendig, um die jeweiligen Wetteinsätze in den Wettbüros pro Monat, Kalende r- vierteljahr oder auch jährlich festzustellen. Erst danach könnte ein bestimmter Steuersatz ermittelt werden, der unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage eine ungefähre Planung der Höhe der Steuereinnahmen auch hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Vorgaben (z. B. Vermeidung der „erdrosselnden“ Wirkung) zulässt. A ufgrund der Schnelllebigkeit der Sparte Wettbüro sind überdies für die Einführung der Wettbürosteuer erneut Ermittlungen über die derzeit in der Stadt Münster bestehenden Standorte der Wettbüros durchzuführen. Die Besteuerung von Wettbüros würde auch auf Dauer mit stetem Ermittlungsaufwand verbunden sein. Dieser Ermittlungsaufwand ist mit dem derzeit vorhandenen Personalbestand nicht zu leisten. Darüber hinaus ist aus Sicht der Verwaltung aufgrund der Aufwands - und Nutzenrelation die Einführung einer Wettbü rosteuer in Münster nicht zu empfehlen. Diese Relation mag in einer Stadt wie Dortmund mit bis zu 100 Wettbüros deutlich günstiger ausfallen. I.V. Gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen - Antrag der SPD-Fraktion an den Rat ( Nr. A-R/0029/2016) - Anregung nach § 24 GO NRW (Nr. 2016-00085)
Antrag des Rates Nr. A-R00292016_SPD Fraktion
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ntrag an den Rat Nr. A-R/0029/2016 Suchtprävention stärken — SPD-Fraktion Betroffenen und Angehörigen helfen- - im Rat der Stadt Münster Profiteur*innen über Wettbürosteuer an den Kosten beteiligen Bahnhofstraße 9 . 48143 Münster Antrag an den Rat der Stadt Münster Tel. (0251) 45 314 zur Verweisung an den ASSGVAF Fax (0251) 511 750 www.spd-muenster.de 14.06.2016 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Der Rat der Stadt Münster stellt fest, dass pathologisches Glücksspiel und andere; neue Suchtformen (Online-Sucht etc.) weitreichende negative Konsequenzen für die Betroffenen und ihre Angehörigen entfalten. I. Die Verwaltung wird daher beauftragt, darzustellen, mit welchen Maßnahmen pa- thologischem Glücksspiel und dessen schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen und die Angehörigen wirksam begegnet werden kann. Sie unterbrei- tet Vorschläge zur Ausweitung des bestehenden Angebots und ermittelt den ent- sprechenden Finanzbedarf. . Il. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, das Suchtpräventionskonzept der Stadt Münster ggfs. anzupassen oder zu erweitern. . IV. Der Rat der Stadt Münster erklärt seine Bereitschaft, mittels einer Wettbürosteuer die unter IL. und III. genannten Maßnahmen zu flankieren. Die Verwaltung wird ( : beauftragt, den Gremien zu den Haushaltsberatungen für den Haushalt 2017 eine Wettbürosteuersatzung zur Beschlussfassung vorzulegen; die entsprechenden Steuersätze orientieren sich an den Steuersätzen vergleichbarer Städte. Begründung: Zul. Die Suchtberatungsstelle der Caritas hat in einem Haushaltsantrag zu den Haus- haltsberatungen 2016 umfassend dargelegt, dass das bestehende Beratungsangebot in Münster nicht mehr ausreicht, um dem Problem des pathologischen Glücksspiels in Münster wirksam zu begegnen.! Dort war zu lesen, dass es umgerechnet auf die Bevöl- kerungszahl Münsters 2.020 pathologische Glücksspieler*innen, 2.828 problematische Spieler*innen und ca. 11.110 risikoreiche Glücksspieler*innen gebe. Zul. Aufgrund der unter I. ausgeführten Prävalenz dieser Suchtproblematik ist es sinn- " Anregung Nr. 2015-00096 voll, dass sich Rat und Verwaltung umfassend mit dieser weitreichenden Gesundheits- störung befassen und wirksame Maßnahmen zur Prävention und Hilfestellung für Be- troffene und Angehörige ergreifen. Vor dem Hintergrund des Haushaltsantrages der Caritas halten wir eine Ausweitung des Angebots für sinnvoll. Zu III. Münster verfügt über eine vielfältige und langerprobte Präventionskultur zu Suchtproblematiken aller Art. Es ist sinnvoll, die hier vorgeschlagenen Maßnahmen in das Gesamtkonzept der Suchtpräventionskonzeption einzubeziehen, um so eine opti- male Präventionswirkung zu erzielen. Zu IV. Dem Beispiel anderer Städte folgend, erhebt die Stadt Münster ab dem Jahr 2017 eine Wettbürosteuer, um erforderliche Aufwendungen zur Finanzierung der o.g. Maß- nahmen in Zeiten einer angespannten Haushaltslage mittelbar zu kompensieren. Nach- dem das OVG in einem am 13. April 2016 veröffentlichten Entscheidung die Wettbü- rosteuer der Stadt Dortmund für rechtens und wirksam erklärt hatte, ist nun insoweit Rechtssicherheit erlangt, dass auch die Stadt Münster diesen Weg gehen kann.? Bei einer Wettbürosteuer handelt es sich um eine echte kommunale Prohibitivsteuer, deren Sinn sich, neben dem finanzpolitischen Interesse der Stadt, darin entfaltet, den Aktionsradius der Profiteur*innen gesellschaftlich problematischer Geschäftstätigkeit zu verengen und so die präventiven wie nachgehenden Maßnahmen für gefährdete und betroffene Menschen zu unterstützen. Sozialdemokratische Partei Deutschlands Fraktion im Rat der Stadt Münster Dr. Michael Jung Thomas Fastermann Doris Feldmann Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger Mathias Kersting Michael Kleyboldt . Marianne’Koch Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Steltig Hedwig Liekefedt | Anne Schulze Wintzler Petra Seyfferth Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsson Robert von Olberg Maria Winkel ? Aktenzeichen 14 A 1599/15
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bahnhofstraße 9
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Details
- Aktenzeichen
- V/1013/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37