Mandari Insight

V/0631/2021

3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015

Vorlagen 19.08.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2021, TOP 34

Anlage 2 - Synopse

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - Satzung (Neufassung)

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Änderungssatzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 - Foerderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Synopse

6075 Zeichen

Seite 1 von 3 
3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/innen der Stadt Münster vom 22.05.2015 
 
-Synopse- 
 
Alte Fassung Neue Fassung 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung 
 
(1) für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der 
Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/innen, 
 
(2) für die bei der Bearbeitung des Aufnahmeantrages im Falle der 
Zusage erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit durch die 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, 
 
(3) für die im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden besonderen 
zusätzlichen Aufwendungen 
 
erhoben werden. 
 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
Gebühren. Dies sind die Kosten, die als Gegenleistung für die 
Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der Einrichtungen 
der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen 
erhoben werden. 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 
01.09.2018 in monatlichen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und 
kann während des Lehrgangs durch Ratsbeschluss angepasst 
werden. 
 
 
 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen 
Raten fällig ist. Die monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 
222,00 € und ab dem 01.01.2022 225,30 €. Sie erhöhen sich in den 
Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%. Sofern die 
prozentuale Erhöhung Cent-Beträge erhält, wird die Rate auf volle 
zehn Cent abgerundet.

Seite 2 von 3 
Alte Fassung Neue Fassung 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne 
Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig 
(Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur 
Gesamtstundentafel).    
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 beträgt für die Anmeldungen ab dem 
Lehrgangsjahrgang 2015/17 einmalig 100,00 €. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 beträgt einmalig 200,00 €. Sie gilt für 
die Prüfungsteilnehmer/innen ab dem Lehrgang 2015/2017. 
 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne 
Fächer belegt werden, berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig 
(Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis zur 
Gesamtstundentafel).    
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten 
(Aufnahmegebühr) 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 Nr. 1 entsteht mit der 
Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des 
Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige 
Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) Die Gebühr nach § 12 Nr. 2 wird mit der schriftlichen Annahme der 
Aufnahmebestätigung durch die Lehrgangsteilnehmerin / den 
Lehrgangsteilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten fällig. 
 
(4) Die Gebühr nach § 12 Nr. 3 wird mit der Zulassung zur Prüfung 
fällig. 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden 
Beträge einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der 
Berufsfachschule. 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der 
Aufnahme in die Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des 
Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, ist eine anteilige 
Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) entfallen 
 
 
 
(4) entfallen 
 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge 
einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der 
Berufsfachschule.

Seite 3 von 3 
Alte Fassung Neue Fassung 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des 
Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach 
Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu 
einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem 
Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern 
nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den 
fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule 
stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 
zu zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung 
zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. 
 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des 
Lehrgangs die Prüfung nicht bestanden und wiederholt sie nach 
Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu 
einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem 
Ausscheiden aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern 
nicht in der Zeit bis zur Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den 
fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Berufsfachschule 
stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 
zu zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung 
zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. 
 
./. § 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die 
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der 
Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der 
Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der 
medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie 
Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der 
geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die 
Gebührenpflichtigen nach §11 sind entsprechend in der Höhe der 
Förderung von der Gebührenschuld nach §§12 ff. befreit. Für das Jahr 
2021 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang 
bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesem 
Jahr führt.

Anlage 3 - Satzung (Neufassung)

10002 Zeichen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische 
Assistenten/-innen der Stadt Münster 
40.04 
vom 22.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 108) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 
27), 
der 2. Änderungssatzung vom 26.05.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. 19 S. 161) 
und der 3. Änderungssatzung vom             (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. XX S. XXX) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), in Kraft getreten am 11.02.2015 und der §§ 1, 2 und 
4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV 
NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), in Kraft getreten am 
21.12.2011, hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.06.2015 
beschlossen: 
§ 1 Rechtsstatus 
Die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt 
Münster (PTA-Berufsfachschule) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster, die nach § 5 
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 
(BGBl I S. 228) als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt. 
§ 2 Zulassung 
Zu dieser Berufsfachschule wird zugelassen, wer die Fachoberschulreife erlangt hat oder eine 
gleichwertige Ausbildung nachweist. 
§ 3 Lehrgangsjahr/Ferien 
(1) Für die Ausbildung des/der pharmazeutisch-technischen Assistenten/innen bietet die 
Berufsfachschule zweijährige Lehrgänge an, die eine theoretische und eine praktische 
Ausbildung umfassen. 
 
(2) Die Lehrgänge werden jährlich zum 01.08. eingerichtet; der jeweilige Lehrgang endet zum 
31.07. des zweiten Jahres. 
 
(3) Die Ferien der Berufsfachschule orientieren sich an der Ferienordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen. Für die Sommerferien wird eine gesonderte Ferienregelung getroffen. 
§ 4 Anmeldung 
(1) Anmeldungen sind ganzjährig für den zum 01.08. eines jeden Jahres beginnenden Lehrgang 
schriftlich an die Berufsfachschule zu richten. 
 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
 ein tabellarischer Lebenslauf, 
 ein Passbild, 
 das Zeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife oder einer anderen 
gleichwertigen Ausbildung in beglaubigter Kopie und -soweit vorhanden- eine beglaubigte 
Kopie des PKA-Zeugnisses, 
 der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen. 
 
(2) Sollte ein Abschlusszeugnis mit dem Nachweis der Fachoberschulreife zum Zeitpunkt der 
Bewerbung noch nicht vorliegen, kann das zuletzt erhaltene Zeugnis vorgelegt werden. In diesem 
Fall ist das Abschlusszeugnis nach Erhalt unaufgefordert unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Minderjährigen ist die Anmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der 
gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
 
(4) Es wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Kosten im Zusammenhang mit dem 
Auswahlverfahren werden nicht erstattet. 
 
(5) Das Auswahlverfahren in Form eines Tests beinhaltet schwerpunktmäßig mathematische 
Aufgaben. Bei gleichem Testergebnis wird das jeweilige Abschlusszeugnis hinzugezogen. 
§ 5 Aufnahme 
(1) Über die Aufnahme erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. 
 
(2) Bis zum 31.07. des Aufnahmejahres kann jederzeit eine schriftliche Abmeldung erfolgen. 
§ 6 Probezeit 
(1) Mit der Aufnahme in die Berufsfachschule (01.08.) beginnt die Probezeit. Sie endet am 30.09. 
des Aufnahmejahres. 
 
Innerhalb der Probezeit kann sich der/die Lehrgangsteilnehmer/in ohne Angabe von Gründen 
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsfachschule zum 30.09. des Aufnahmejahres 
abmelden. 
§ 7 Ausscheiden aus der Berufsfachschule/Kündigung 
(1) Der/die Lehrgangsteilnehmer/in scheidet nach bestandener bzw. nicht bestandener Prüfung 
mit Ablauf des Monats August des jeweiligen Jahres aus der Berufsfachschule aus. Im Falle des 
Nichtbestehens der Prüfung besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten die Möglichkeit, 
bis zur Wiederholungsprüfung an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der Lehranstalt 
teilzunehmen. 
 
(2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen 
jeweils nur zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. möglich. 
 
(3) Die Abmeldung muss schriftlich durch Erklärung gegenüber der Berufsfachschule erfolgen. 
Bei Minderjährigen ist die Abmeldung nur mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der 
gesetzlichen Vertreterin wirksam. 
§ 8 Schulordnung/Hausordnung 
Mit der Aufnahme des Ausbildungsplatzes erkennt der/die Lehrgangsteilnehmer/in die 
Schulordnung/Hausordnung und die Laborordnung an. 
§ 9 Ausbildung und Prüfung 
Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung. 
§ 10 Ordnungsmaßnahmen 
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherstellung einer geordneten Unterrichtsarbeit der 
Berufsfachschule. Sie sind nur zulässig, wenn schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in 
dieser Satzung getroffenen Benutzungsregelungen, die Schulordnung/Hausordnung oder die 
Laborordnung vorliegen und alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel nicht geeignet sind, 
dem Zweck geordneter Unterrichtsarbeit zu dienen. 
 
(2) Als Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden: 
 
 Schriftlicher Verweis, 
 Androhung der Entlassung, 
 Entlassung von der Berufsfachschule.

(3) Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme trifft die Lehrerkonferenz, die den Beirat der 
Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen beteiligt. 
Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem/der betroffenen Lehrgangsteilnehmer/in 
und im Falle der Minderjährigkeit auch den jeweiligen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur 
Äußerung zu geben. Seitens der/des betroffenen Lehrgangsteilnehmers/in kann hierbei eine 
Person des Vertrauens hinzugezogen werden. 
 
(4) Mündliche Ermahnungen und Auflagen zur Haus- und Laborordnung gelten nicht als 
Ordnungsmaßnahme. 
§ 11 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtig sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. bei Minderjährigen deren 
gesetzlichen Vertreter. 
§ 12 Gebühren 
Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind die 
Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme der 
Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen erhoben 
werden. 
§ 13 Höhe der Gebühren 
(1) Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die 
monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 222,00 € und ab dem 01.01.2022 225,30 €. Sie 
erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%. Sofern die 
prozentuale Erhöhung Cent-Beträge erhält, wird die Rate auf volle zehn Cent abgerundet. 
 
(2) Soweit -in der Regel bei Lehrgangsverlängerung- nur einzelne Fächer belegt werden, 
berechnet sich die Gebühr nach Ziffer 1 anteilig (Planmäßige Belegungsstunden im Verhältnis 
zur Gesamtstundentafel). 
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 12 entsteht mit der Aufnahme in die 
Berufsfachschule. Sofern die Aufnahme während des Lehrgangs innerhalb eines Monats erfolgt, 
ist eine anteilige Monatsgebühr (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages) zu zahlen. 
 
(2) Die Gebühr ist jeweils zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. 
 
(3) entfallen 
 
(4) entfallen 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Leistungsbescheid. 
 
(6) Die Zahlungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der Berufsfachschule. 
 
(7) Hat ein/eine Lehrgangsteilnehmer/in nach Abschluss des Lehrgangs die Prüfung nicht 
bestanden und wiederholt sie nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und 
Prüfungsordnung zu einem späteren Zeitpunkt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ausscheiden 
aus der Berufsfachschule gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, sofern nicht in der Zeit bis zur 
Wiederholungsprüfung eine Teilnahme an den fachpraktischen Unterweisungen im Labor der 
Berufsfachschule stattfindet. In diesem Fall ist eine Lehrgangsgebühr nach § 13 Abs. 2 zu 
zahlen. 
 
(8) Schulferien sowie Krankheit entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der 
Lehrgangsgebühren. 
§ 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur 
Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der

Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-
technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-Erlass des Ministeriums für 
Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 in der geltenden Fassung wird 
auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebührenpflichtigen nach §11 sind entsprechend in 
der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld nach §§12 ff. befreit. Für das Jahr 2021 hat die 
Stadt Münster Landesförderung in einem Umfang bekommen, der zu einer vollständigen 
Gebührenbefreiung in diesem Jahr führt. 
§ 15 Ausschluss 
Ist der/die Lehrgangsteilnehmer/in mit mindestens zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann 
er/sie nach zweimaliger Mahnung von der Benutzung der PTA-Berufsfachschule ausgeschlossen 
werden. 
§ 16 Inkrafttreten 
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenten/innen der Stadt Münster (PTA-Berufsfachschule) tritt am 01.09.2015 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die städt. Lehranstalt für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 19.6.1998 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 19908 S. 64), zuletzt geändert mit der 11. Änderungssatzung vom 26.3.2009 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52), außer Kraft.

Anlage A

1299 Zeichen

Anlage A zur V/0631/2021 
Kurzüberblick 
Änderung der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für phar-
mazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ zum Zwecke der 100%-igen Schul-
geldfreiheit im Rahmen der Förderung durch das Land NRW. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt:  
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwick-
lungsstandorte in Europa  
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
o mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtge-
sellschaft.  
 
Finanzierung  
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Anlage 1 - Änderungssatzung

3581 Zeichen

3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster 
vom 22.05.2015 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 19. 12. 2019 (GV NRW, S. 1029), der §§ 7, 8 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. 9. 2020 (GV 
NRW, S. 916) hat der Rat in seiner Sitzung am           folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
§ 12 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
 
„Die Stadt Münster erhebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren. Dies sind 
die Kosten, die als Gegenleistung für die Erteilung von Unterricht und die Inanspruchnahme 
der Einrichtungen der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen, 
erhoben werden.“ 
 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen ersatzlos. 
 
 
Artikel 2 
 
§ 13 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
 
„Die Gebühr nach § 12 ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Raten fällig ist. Die 
monatlichen Raten betragen ab dem 01.01.2021 222,00 € und ab dem 01.01.2022 225,30 €. 
Sie erhöhen sich in den Folgejahren jährlich zum 01.01. eines Jahres um 1,5%. Sofern die 
prozentuale Erhöhung Cent-Beträge erhält, wird die Rate auf volle zehn Cent abgerundet.“ 
 
Absatz 2 bleibt unverändert, die Absätze 3 und 4 entfallen ersatzlos 
 
 
Artikel 3 
 
(1) Die Überschrift des § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird 
wie folgt gefasst:  
 
„§ 14 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeiten“ 
 
(2) In § 14 Abs. 1 S. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster 
entfällt die Angabe „Nr. 1“ hinter § 12. 
 
(3) § 14 Abs. 3 und 4 entfallen ersatzlos. Eine neue Nummerierung der folgenden Absätze 
entfällt, stattdessen enthalten die vorgenannten Absätze die Fassung „entfallen“.

Artikel 4 
 
Nach § 14 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster wird folgender § 14a neu 
eingefügt: 
 
„§ 14a Befreiung von der Zahlungspflicht 
 
Die Förderung des Landes NRW gem. der „Richtlinie über die Gewährung von 
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den 
Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz 
und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) – Rd.-
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 -430 – vom 19.10.2018 
in der geltenden Fassung wird auf die Gebührenschuld angerechnet. Die Gebühren-
pflichtigen nach § 11 sind entsprechend in der Höhe der Förderung von der Gebührenschuld 
nach §§ 12 ff. befreit. Für das Jahr 2021 hat die Stadt Münster Landesförderung in einem 
Umfang bekommen, der zu einer vollständigen Gebührenbefreiung in diesem Jahr führt.“ 
 
Artikel 5 
 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Anlage 4 - Foerderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

11013 Zeichen

Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.7.2021

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie,
den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der
pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-
technischen Assistenz
(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VIA3- 0430 -

Vom 19. Oktober 2018
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer
ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach
Maßgabe dieser Richtlinie und den 88 23, 44 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni
2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
2. Logopädinnen und Logopäden,
3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und
Masseuren und medizinischen Bademeistern,

5. Podologinnen und Podologen ,

6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-
technischen Assistenten und

7. „medizinisch-technischen

a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten

b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und

c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“ gemäß $ 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993

(BGB. | S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15.
August 2019 (BGBl. | S. 1307) geändert worden ist

mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise Auszubildenden.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben
des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug
bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden
in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie,
Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie,
pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische
Assistenz gemäß Nummer 1.1 eine Entlastung beim Schulgeld zu
erreichen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten
Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der
Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und
für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 mit Sitz der
staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter
deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der
Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und
Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend
genannten Ausbildungsstätten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung wird nur gewährt, wenn
4.1.1

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu
beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden
beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden
Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht
wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter
Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen
Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen
Ausbildungsplatzkapazitäten,

4.1.2

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in
Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die
Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des
jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten und keine darüber hinaus
gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine
Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die
nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für
Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden
Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen, sowie ab
dem 1. Januar 2021 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der
rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und

4.1.3

das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht
worden ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat
die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu
erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde
Ausnahmen zulassen. Bei neu beginnenden und laufenden Kursen
kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den
Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent
erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den
Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die
jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese
Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen
Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die
Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die
Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen
zulassen.

4.1.4

eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für
Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie,
Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und / oder
medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1, die zum 31.
Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in
ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen
Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in
Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen
Ministerium.

4.2

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde
geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten
Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen
vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an
die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten
Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen
Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten
Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.

4.3

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die
Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten
Schulgeldes erfolgen.

Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung
ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe
zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage
eines konkreten Bundesprogrammes.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1

Zuwendunggsart:
Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:
Zuschuss oder Zuweisung
3.3

Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.4

Ermittlung der Zuwendung

Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im
Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je
besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach
Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von
den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden
erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist
dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang
nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern
beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld
zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der
Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen
monatlichen Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die Förderung wird für bestehende und neu begründete
Ausbildungsverhältnisse gewährt.

Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter
Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen
Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem
Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren
Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende

berücksichtigt werden.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die
Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf
Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung
teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen
gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden.

6
Bewilligungsverfahren
6.1

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige
Bezirksregierung. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a
und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende
Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige
Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem
Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu
melden.

Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die
Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den
Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser
Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des
Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen
weitere Kurse beantragt werden.

Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann
abweichende Antragstermine festlegen.

Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird
rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der
Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach
den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung statthaft.

6.3

Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem
Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den
Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4

Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5

der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne
Anforderung ausgezahlt.

Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildung ist gemäß
dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b
des Antrages zu erbringen.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und
am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBiI. NRW. 2018 S. 574, geändert durch Runderlass vom 19. April
2021 (MBl. NRW. 2021 S. 261).

Anlagen:

Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 1b
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 3a

Beschlussvorlage

6896 Zeichen

V/0631/2021 
V/0631/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische 
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 
22.05.2015 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.09.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   28.09.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Städ-
tischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen gemäß Anlage 1. 
 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das bereits für das Jahr 2021 gezahlte Schulgeld, ggf. nebst 
Aufnahme- und Prüfungsgebühr, an die betroffenen Lehrgangsteilnehmenden erstattet wurde. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Finanzierung der o. g. Sachentscheidung in 2021 ist wie folgt: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen     
Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine 
Umlagen 
2021 +70.848 €  
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2021 - 62.640 €  
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
26.08.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Koppelberg 
Telefon: 492-4033 
Koppelberg@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0631/2021 
Insgesamt ergeben sich durch die Veränderungen Mehrerträge von 8.208 €. 
Grundlage für die Berechnung stellt die durchschnittliche Belegung von 72 Lehrgangsplätzen dar. 
 
Die sich hieraus ergebenden Änderungen für 2022 ff wurden im Rahmen der Haushaltsplanung 2022 
berücksichtigt. Die haushaltstechnischen Umsetzungen für die Rückzahlungen erfolgen im Rahmen 
unterjährigen Bewirtschaftung in 2021.  
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der 
Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-
technischen Assistenz und der medizinisch -technischen Assistenz“ (Förderrichtlinie Gesundheits-
fachberufe) förderte das Land NRW u. a. die Ausbildung der Auszubildenden an der Städtischen Be-
rufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten der Stadt Münster (PTA-Fachschule) i. H. 
v. 70% des Schulgeldes. Ausgehend von einem monatlichen Schulgeld von 200,00 € ist aktuell gem. 
§ 13 Abs. 1 der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für pharma-
zeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster“ von den Lehrgangsteilnehme nden eine 
monatliche Rate von 60,00 € zu zahlen, die verbleibenden 140,00  € wurden bislang wie vorgenannt 
durch das Land im Rahmen der Förderung gezahlt. Zusätzlich werden gem. § 13 Abs. 3 der vorge-
nannten Satzung eine Anmeldegebühr von 100,00 € sowie gem.  § 13 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr 
von 200,00 € erhoben, welche kein Bestandteil der Landesförderung sind. 
Mit Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V C 3 – 0430 vom 
19.04.2021, veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes NRW am 19.05.2021, wurde eine Änderung 
der Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe vorgenommen. 
Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie soll die vollständige Schulgeldfreiheit in NRW rückwirkend zum 
01.01.2021 für die Schülerschaft der Gesundheitsfachberufe, also auch für die der PTA -
Berufsfachschule Münster, eingeführt werden. Dieses Ziel wird durch die vollständige Übernahme des 
vollen Schulgeldes durch das Land NRW gem. der o. g. Förderrichtlinie erreicht.  
Der entsprechende Antrag auf Fördergelder ist am 01.07.2021 bei der Bezirksregierung Münster ge-
stellt worden. Er wird von der Bezirksregierung geprüft und beschieden. Anschließend erfolgt die 
Auszahlung der Fördermittel. Ab diesem Zeitpunkt darf dann kein Schulgeld mehr von den Teilneh-
menden erhoben werden, ab  dem 01.01.2021 vereinnahmtes Schulgeld nebst Anmelde - und Prü-
fungsgebühren sind gem. Ziffer 4.1.2 der Förderrichtlinie zurückzuerstatten.  
 
Durch die neuen Richtlinien des Ministeriums ergeben sich folgende Änderungen: 
 
 die Möglichkeit, das bisher ortsübl iche Schulgeld rückwirkend zum 01.01.2021 einmalig und 
pauschal um 4,5 % zu erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie).  
 
 Die Möglichkeit das Schulgeld jährlich, beginnend ab dem 01.01.2022, um weitere 1,5  % zu 
erhöhen (Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie). Die A npassungen dienen dem Ausgleich von allge-
meinen Kostensteigerungen. 
  
 Es dürfen keine Zusatzgebühren (z. B. Prüfungsgebühren, Anmeldegebühren, Gebühren für 
Lernmaterial etc.) erhoben werden (Nr. 4.1.2 der Förderrichtlinie).  
Nach Mitteilung der Bezirksregierung Münster per Email vom 27.07.2021 sind diese jedoch 
gem. der Lehrgangsdauer auf das Schulgeld umzulegen. 
 
Mit der Umlegung der einmaligen Anmelde- und Prüfgebühren auf das monatliche Schulgeld und der 
genannten prozentualen Anhebungen ergibt sich für 2021 ein Schulgeld i. H. v. 222,06 €.

- 3 - 
V/0631/2021 
Aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, den berechneten Betrag auf volle 10 Cent abzu-
runden, dies auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel ein auf den Cent genau berechneter Betrag 
inkl. kaufmännischer (Auf-)Rundung die zulässige Gesamterhöhung, wenn auch nur marginal, über-
schreiten würde. 
 
Die Höhe des monatlichen Schulgeldes beträgt somit: 
 
 ab 01.01.2021: 222,00 € 
 ab 01.01.2022: 225,30 € 
 ab 01.01.2023: 228,60 € 
 ab 01.01.2024:  232,00 € 
 … 
 
Im Rahmen der Satzungsänderung wird das volle Schulgeld in § 13 Abs. 1 der Satzung weiterhin 
ausgewiesen. Die Ausweisung ist als Grundlage für die Landesförderung zwingend erforderlich. Die 
Befreiung im Rahmen der Förderung wird über den neu eingefügten § 14a vorgenommen. Dies ist 
rechtlich eindeutiger als die bisherige Ausweisung des durch die Teilnehmenden zu zahlenden ver-
bleibenden Restbetrages.  
Durch die flexible Formulierung des § 14a werden künftige Änderungsbedarfe der Satzung vermie-
den, sofern eine erneute Änderung der Förderrichtlinie mit Blick auf die Förderhöhe erfolgt oder die 
Förderung entfällt.   
 
Die Erhebung von Anmelde- und Prüfungsgebühren entfällt rückwirkend ab dem 01.01.2021 (Fällig-
keitsdatum) durch Streichung des § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 4 der 
Satzung. 
 
 
 
 
 
In Vertretung  
gez.  
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1  3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische 
  Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der   
  Stadt Münster vom 22.05.2015 
 
Anlage 2 Synopse 
 
Anlage 3 Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Berufsfachschule für 
  pharmazeutisch-technische Assistenten/-innen der Stadt Münster (Neufassung) 
 
Anlage 4 Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe

Beratungsverlauf (4)

28.09.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 11.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: zurückgezogen

Zur Sitzung
28.09.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 34 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0631/2021
Typ
Vorlagen
Datum
19.08.2021
Erstellt
17.08.2021 12:13