V/0009/2016
Fortsetzung der Ausbauoffensive durch Schaffung neuer Plätze zur Kindertagesbetreuung - Bedarfsentwicklung, weitere Ausbaustrategien sowie immobilienwirtschaftliche und bauliche Handlungssätze
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Beschlussvorlage
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V/0009/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Amt für Immobilienmanagement Betrifft Fortsetzung der Ausbauoffensive durch Schaffung neuer Plätze zur Kindertagesbetreuung - Bedarfsentwicklung, weitere Ausbaustrategien sowie immobilienwirtschaftliche und bauliche Handlungsansätze Beratungsfolge 01.03.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 02.03.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 02.03.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanag ement Vorberatung 16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.03.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die in der Begründung aufgeführten Antworten auf die Frageste llungen zu den Anträgen der FDP -Fraktion A-R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa- Investorenmodelle ermöglichen“ (Anlage A) und der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ (Anlage B) zur Kenntnis. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Deckung der Be darfe an Kindertagesbetreuung für alle Kinder in Münster im Alter von 0 bis 6 Jahren bis 2020 nach derzeitigem Stand insgesamt 4.000 neue Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geschaffen werden müssen. 2.1. Die dafür notwendigen Einzel beschlüsse werden unterjährig herbeigeführt. Die Ausbauziele werden jährlich auf der Grundlage der demografischen Entwicklung – unter Berücksichtigung der Flüchtlingszahlen - angepasst. Vorlagen-Nr.: V/0009/2016 Auskunft erteilt: Frau Pohl Herr Tschöpe Ruf: 492-5100 492-2306 E-Mail: PohlA@stadt-muenster.de Tschoepe@stadt-muenster.de Datum: 09.02.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0009/2016 2.2 Der Rat beschließt vor dem Hintergrund dieser Bedarfe folgende A usbaustrategien auf der Grundlage der Kinder- und Jugendhilfeplanung: 2.2.1. Neue Kitamaßnahmen sollen in möglichst großen Einheiten (d. h. bis zu 8 -gruppigen Einrich- tungen) geplant und umgesetzt werden. Das gilt sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für das Baue n im Bestand. Zur Flächenoptimierung ist auch eine mehrgeschossige Bauweise (mehr als zwei Geschosse) möglich. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Straffung von Bauzeiten auch in modularer Bauweise durchgeführt werden. 2.2.2 Die gesetzlichen Vorgaben zur Platzzahlerhöhung in den vorhandenen Kindertageseinrichtun- gen werden bis zur Erreichung der Ausbauziele befristet bis 2020 unter Berücksicht igung der Machbarkeit ausgeschöpft. Die Potentiale werden im Rahmen der Kinder - und Jugendhilfe- planung für das neue Kinder gartenjahr einrichtungsbezogen festgestellt und angepasst. Für das Kindergartenjahr 2016/2017 werden rd. 700 Plätze zusätzlich in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Die Auswirkungen der befristeten Platzzahlerhöhung werden nach einem Jahr überprüft und dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien dargelegt. 2.2.3 Für die Betreuung von Flüchtlingskindern von 0 bis 6 Jahren werden übergangsweise zusät z- liche „Brückenangebote“ wie Spielgruppen und Eltern -Kind-Gruppen in Flüchtlingseinrichtu n- gen eingerichtet. Räume für diese „Brückenangebote“ sind bei der Planung von Flüchtlingsein- richtungen zu berücksichtigen (siehe Projektförderung des Landes NRW). 3. Der Rat beschließt folgende immobilienwirtschaftliche und bauliche Handlungsansätze zur E r- stellung weiterer Kinderbetreuungsplätze 3.1 Im gesamten Stadtgebiet werden zusätzliche bebaubare Grundstücke oder Bestandsgebä ude, die für die Nutzung als Kindertageseinrichtung (KiTa) geeignet sind, zum Ausbau für die Kinder- tagesbetreuung identifiziert. Dabei werden di e Aktivitäten der Stadt Münster zur Bereitstellung von Immobilien Dritter forciert. Die Übernahme und Durchführung von Maßnahmen durch Investoren soll dabei weiter präfe- riert werden. 3.2 Kombinationsprojekte „Wohnen / KiTa“ werden vorrangig durch die Wohn- und Stadtbau (W+S) durchgeführt; sofern eine Umsetzung durch die W+S nicht in Betracht kommen sollte, werden entsprechende städtische Grundstücke für die Umsetzung entsprechender Investorenprojekte ausgeschrieben, 3.3 Ausschließlich als KiTas zu nutzende Gebäude auf städtischen Flächen 3.3.1 Die Bebauung städtischer Grundstücke mit ausschließlich als KiTa zu nutzenden Gebä uden erfolgt aus Kostengründen grundsätzlich durch die Stadt Münster und - da wo es möglich ist - in Form von Wiederholungsplan ungen/Standardmodell (kompakte Baukörper mit optimie r- tem Flächenverbrauch). 3.3.2 Grundlage für die Planung und Umsetzung von Bauprojekten für KiTas auf städtischen Fl ä- chen ist die priorisierte Bedarfsplanung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 3.3.3 Bei der Planung und Umsetzung von Kitas werden neben den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die durch Beschlüsse des Rates der Stadt Münster festgelegten Standards ang e- wandt. 3.3.4 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden, soweit städte baulich möglich und vertret- bar, Standorte so definiert und mit Blick auf die festgesetzten Bebauungsoptionen g estaltet, - 3 - V/0009/2016 dass sie für entsprechende Wiederholungsplanungen für KiTas grundsätzlich geeignet sind und Folgenutzungen für soziale Infrastruktur möglich sind. 4. Die Umsetzung der zur Zielerreichung erforderlichen Aktivitäten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender finanzieller und personeller Ressourcen. Hierzu wird eine geso n- derte Vorlage erstellt. 5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Ratsanträge der FDP -Fraktion A -R/0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa- Investorenmodelle ermöglichen“ (Anlage A) in allen Punkten und der SPD-Fraktion A-R/0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ (Anlage B) mit dieser Vorlage beantwortet werden und somit erledigt sind. Begründung: Begründung zu Beschlusspunkt 1: Unter Hinweis auf die zu den o.g. Ratsanträgen erstellten Verfahrensvorlagen V/0674/2015 und V/0729/2015 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung 1.1 Antrag d er FDP -Fraktion A -R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa- Investorenmodelle ermöglichen“ Punkt 1 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions-, Finanzierungs- und Abschreibungskos- ten zu entlasten, wird die Verwaltung beauftragt, die Verfahren bei Neubauten und mö glichst auch bei Erweiterungsbauten von KiTas regelmäßig so zu ändern, dass bei der Bauentsche i- dung Investorenmodelle umgesetzt werden können. Aufgrund der Besonderheiten des Neuen Kommunalen Finan zmanagements (NKF) führt die Erric h- tung von KiTas auf städtischen Bestandsgrundstücken im Regelfall zu einer geringeren Haushaltsb e- lastung als die Anmietung von KiTas. Ausschlaggebend dafür sind folgende Besonderheiten des NKF: Im Ergebnisplan wird keine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt. Die Stadt Münster tilgt die Kredite in einem Zeitraum von 30 Jahren. Deshalb belasten Zi nsen für Fremdkapital den Ergebnisplan für einen Zeitraum von 30 Jahren. In der Nutzungszeit d a- nach wird der Ergebnisplan genau um diese Zinszahlungen entlastet. Private Investoren müssen die Abschreibungen nach dem Handelsgesetzbuch bzw. Steuerge- setzen kalkulieren. Diese fallen regelmäßig deutlich höher als die im NKF vorgeschriebenen Abschreibungen. Nähere Informationen hierzu sind der Anlage C zu entnehmen. Punkt 2 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: Art, Umfang und Qualität der Bauausführung und Bauausstattung der KiTas nach Investore n- modell richten sich nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtl inien und DIN - Normen. - 4 - V/0009/2016 Neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN -Normen werden bei der E r- richtung städtischer Kindertageseinrichtungen die aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt Münster festgelegten Anforderungen/Standards berücksichtigt (siehe hierzu Anlage D). Diese Anforderungen/Standards gelten sowohl bei der Eigenerstellung als auch bei Anmietu ngen durch die Stadt Münster. Punkt 3 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: Die im Rahmen von Investorenmodellen gebauten KiTas werden vo n der Stadt für den Zei t- raum ihres Betriebs angemietet. Obergrenze der Miete ist der vom LWL zuzahlende pa uschale Mietzuschuss gem. Kinderbildungsgesetz und Durchführungsverordnung dazu (de rzeit 10,06 Euro / qm, Erhöhung um 1,5 % pro Jahr ab dem KiTa-Jahr 2015/2016) Die Höhe des vom LWL getragenen Anteils an der Refinanzierung von der Stadt Münster angemiet e- ter KiTa-Flächen Dritter beträgt pro Monat und m² lediglich 2,68 €. Der in der Durchführungsveror d- nung benannte Betrag stellt lediglich eine Bemessungs grundlage zur Berechnung des zu zahlenden Mietzuschusses dar; näheres hierzu ist der Anlage E zu entnehmen. Bei Mietverhandlungen wird die Stadt Münster daher nach wie vor die Vereinbarung bestmö glicher Mietkonditionen anstreben. Punkt 4 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: Die Verwaltung begründet im Einzelfall, wenn KiTas nicht nach dem Investorenmodell g ebaut oder erweitert werden. Bei der Fragestellung Eigenerstellung oder Anmietung / Investorenmodell werden grundsätzlich n e- ben den finanziellen und wirts chaftlichen Auswirkungen auch „weiche Entscheidungskr iterien“, wie z.B. Nutzungsdauer der Einrichtung, liegenschaftliche Belange, in eine Entscheidungsfindung einb e- zogen. Die entscheidungsbegründenden Aspekte werden in jedem Fall dargestellt. 1.2 Antrag der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ Punkt 1 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Der Bau neuer Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zukunft verstärkt durch private Tr äger. Die Räume werden im Anschluss im Rahmen eines langfristig en Mietvertrages vom Träger der Kindertageseinrichtung (höchstens) zum Preis der Mietpauschalen nach KiBiz angemietet. Der Bau neuer KiTas ist nach wie vor eine drängende kommunalpolitische Aufgabe, bei der auch das verstärkte Engagement privater Investoren notwendig ist. Die Stadt Münster wird künftig auch weite r- hin die Schaffung von KiTa -Plätzen in und auf Immobilien Dritter noch we iter forcieren; siehe hierzu auch den Beschlusspunkt 3.1 und die Begründung zu 3.1. Hinsichtlich der Mietpauschalen nach Ki Biz wird inhaltlich auf die Beantwortung des Pun ktes 3 des FDP-Antrages A-R/0034/2015 verwiesen. Punkt 2 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Für Kindertageseinrichtungen wird einmalig ein Standardmodell / eine Standardbauform en t- wickelt, nach dem / nach der in Zukunft soweit möglich neue Einrichtungen erstellt we rden. Auf (Architekturwettbewerbe und) individuelle architektonische Pl anungen für jeden Standort wird verzichtet. Bereits erfolgreich realisierte Kindertageseinrichtungen, mit architektonischen, baul ichen, wirtschaftli- chen und auch funktionalen Qualitäten, eignen sich dem Grunde nach für die Entwicklung von Sta n- dardmodellen. Diese jüngst umgesetzten Kitas sehen derzeit Einrichtungen zwischen 5 und 6 Gru p- pen vor, die je nach Erfordernis modular e rweitert oder reduziert werden können (3 -8 Gruppen). Die - 5 - V/0009/2016 Standardbauform sieht hier bereits seit längerem einen kompakten Flachdachbaukörper mit optimie r- tem Flächenverbrauch vor. Wiederholungsplanungen sind dort möglich, wo Grundstückszuschnitte, baurechtliche Aspekte und weitere Umstände dies zulassen. Auf Archite kturwettbewerbe und VOF - Vergabeverfahren kann nur dann verzichtet werden, wenn der geschätzte Honorar-Auftragswert unter dem Schwellenwert von 207.000 Euro nach EU-Kartellvergaberecht liegt, ab dem ein öffentlicher Auf- trag EU -weit auszuschreiben ist. Eine verantwortliche und nachhaltige Stadtgestaltung sollte hier ebenfalls im Fokus des öffentlichen Interesses liegen und somit Architekturwettbewerbe weiterhin nach Abwägung ermöglichen. Punkt 3 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Neben den vorgegebenen Raumprogrammen werden bei der Standardbauform immer die B e- lange der Inklusion mit berücksichtigt. Bei sämtlichen Neubauten als auch Erweiterungs - und Umbauten der letzten Jahre wurden au s- nahmslos und selbstverständlich die Belange der Inklusion berücksichtigt und umfänglich umg esetzt. Zukünftig standardisierte Bauformen gründen auf diesen bereits realisierten Kindertageseinrichtungen und werden bei der Entwicklung möglicher Standardmodelle weiterhin die inklu siven Belange in A b- sprache mit dem Bedarfsamt berücksichtigen. Punkt 4 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Zur Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven für die Bedarfe bei Angeboten der Kindert a- gesbetreuung werden die bezirksbezogenen Workshop -Prozesse unter Beteiligung von Ve r- waltung, Politik, Schulen und Kita -Trägern vor Ort genutzt. Dort werden quartierbezog enen Konzepte für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler im Grundschu l- bereich entwickelt. Hier werden die Stadtbezirke Mitte, Süd ost und Hiltrup vorrangig beha n- delt. Maßgeblich für den Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist die Kinder- und Jugendhilfeplanung. Der Ausbaustand sowie die perspektivische Ausbauplanung werden jährlich im Kindertagebetreuungsbericht zusammengefasst dargestellt. Die Arbeit in den bezirksbezogenen Workshop-Prozessen wird, im Sinne einer integrierten Jugendhil- fe- und Schulentwicklungsplanung, einbezogen. Punkt 5 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Zur Nutzung von Synergieeff ekten wird im Stadtteil die enge Anbindung von Kita und Grun d- schule mitgedacht. Dabei wird geprüft, ob die gemeinsame Nutzung von Küchenräumen, Sani- tärräumen und Sporträumen möglich ist. Die gemeinsame Nutzung von Räumen in Kindertageseinrichtungen und i n Grundschulen wird vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Genehmigungsfähi gkeit von neuen Raumnutzungskonzepten in jedem Einzelfall geprüft. Teilweise ist sie in Einzelpr ojekten bereits umgesetzt. Punkt 6 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 Die weiteren Modelle der Kindertagesbetreuung, wie Tagespflege, Großtagespflege und b e- trieblich unterstützte Kindertagesbetreuung werden weiterhin unterstützt und ausgebaut. Die Kindertagespflege ist ein wesentlicher Bestandteil der Kindertagesbetreuung der Stadt Mün ster. Sie wird deshalb wie bisher qualitativ und quantitativ weiterentwickelt und bedarfsabhängig ausg e- baut. Dabei wird das Modell der Großtagespflegestellen für den Wohnbereichsbedarf sowie als Ba u- stein für die betriebliche Kindertagesbetreuung weiter unterstützt. Daneben wird wie bisher auch mit weiteren Betrieben kooperiert , um den Anteil der betrieblich unte r- stützten Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen weiterauszubauen. - 6 - V/0009/2016 Begründung zu Beschlusspunkt 2: Begründung zu 2: Bedarfsprognose Um den Ausbau der notwendigen insgesamt 4.000 Plätze für alle Kinder in Münster bis 2020 zu errei- chen, hat die Verwaltung bereits für alle im Baulandprogramm befindlichen Projekte die maßnahme- bedingten Bedarfe für Kindertagesbetreuung angemeldet und wird dies auch in Zukunft unter Berück- sichtigung der aktuellen Bedarfsentwicklungen tun. Begründung zu 2.1: Damit die aktuellen und zukünftigen Bedarfe gedeckt werden können, müssen bis 2020 jährlich neue Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Plätzen umgesetzt werden. Diese werden wie bisher im Rahmen von Einzelvorlagen den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Die Feststellung und die Anpassung der Bedarfe werden dabei wie bisher ebenfalls jährlich auf der Grundlage der wesentlichen demographischen Einflussfaktoren (z. B. Baulandentwicklung, Flüchtlingszuzüge) an- gepasst. Begründung zu 2.2: Weitere Ausbaustrategien Um die bedarfsgerechte Versorgung in der Kindertagesbetreuung schnellstmöglich zu erreichen, ist es notwendig, Ausbauplanungen strategisch anzupassen sowie zur Überbrückung befristete Rege- lungen zu treffen, die den Versorgungsdruck in den Wohnbereichen bis zum Erreichen der Ausbau- ziele vertretbar abmildern. Begründung zu 2.2.1: Optimierungen im Kita-Ausbau Um in den Jahren bis 2020 schnelle Fortschritte beim Ausbau der Plätze zu erzielen, ist die Umset- zung großer Maßnahmen notwendig. Bei der Anmeldung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen für Neubauten sowie Bauten im Bestand sind die vorhandenen Flächen deshalb optimal auszunutzen, d. h. es sollen möglichst große bis zu 8-gruppige Einrichtungen erstellt werden. Darüber hinaus ist zur Flächenoptimierung auch eine mehrgeschossige Bauweise in die Maßnahmenplanung einzubezie- hen. Zur Straffung von Bauzeiten und zur Kostensenkung sollten Maßnahmen möglichst in modularer Bauweise ausgeführt werden. Begründung zu 2.2.2: Befristete Platzzahlerhöhungen in vorhandenen Kindertageseinrichtungen Die Schaffung von Plätzen in neuen Kindertagesbetreuungsangeboten ist das vorrangige Ziel. Trotz stetigem Ausbau in den Jahren seit 2007 ist es aber aufgrund der o. g. Bedarfe auch weiter notwen- dig befristet zusätzliche Plätze in den vorhandenen Einrichtungen zu schaffen. Der Rat hat mit der Vorlage V/0049/2013 am 13.03.2013 beschlossen, dass insgesamt 300 Plätze in den Kindertageseinrichtungen in Münster zusätzlich belegt werden sollen. Dies wurde zusammen mit vielen Trägern von Kindertageseinrichtungen in den vergangenen Jahren umgesetzt und hat den Versorgungsdruck in vielen Wohnbereichen spürbar gesenkt. Da die Umsetzung von neuen Baumaßnahmen und damit die Schaffung neuer Plätze noch Zeit in Anspruch nehmen wird und jährlich zusätzliche Bedarfe hinzukommen werden, muss die Bereitstel- lung zusätzlicher Plätze befristet bis mindestens 2020 fortgesetzt und unter Berücksichtigung der Machbarkeit angepasst werden. Hierzu sollen die gesetzlichen Regelungen maximal herangezogen werden. - 7 - V/0009/2016 Vor dem Hintergrund der beschriebenen hohen Bedarfe an zusätzlichen Plätzen ist es erforderlich, die gesetzlichen Vorgaben zur befristeten Platzzahlerhöhung in den Kindertageseinrichtungen weiter auszuschöpfen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben für Überbelegungen sowie die Empfehlun- gen des LWL zum Raumprogramm und die LWL-Richtlinien zur Förderung der integrativen Betreuung berücksichtigt. Die Potentiale werden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeplanung für das neue Kindergartenjahr Einrichtungsbezogen festgestellt und angepasst. Für das Kindergartenjahr 2016/2017 werden dadurch rd. 700 Plätze zusätzlich in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen geschaffen. Jährlich müssen die sogenannten „Optionsplätze“ angepasst werden. Um die Auswirkungen der Platzzahler- höhung im Auge zu behalten und zeitnah bewerten zu können, sollten sie – wie schon nach der Be- schlussfassung zur Vorlage V/0049/2013/1 – nach einem Jahr überprüft und dem Ausschuss für Kin- der, Jugendliche und Familien dargelegt werden. Begründung zu 2.2.3 Einrichtung von „Brückenangeboten“ für Flüchtlingskinder Für Flüchtlingskinder sollen zudem interimsweise Spielgruppen eingerichtet werden. Dies ist insbe- sondere in den Wohnbereichen notwendig, in denen sich schon jetzt kaum Spielräume für eine Be- treuung in den regulären Systemen der Kindertagesbetreuung bieten. In neu zu planenden Flücht- lingseinrichtungen sollen deshalb grundsätzlich Räume für Spielgruppen/Eltern-Kind-Gruppen genutzt werden. Die Abstimmung von Kitaplanung mit der Planung neuer Flüchtlingseinrichtungen wird in diesem Zusammenhang weiter intensiviert. Begründung zu Beschlusspunkt 3: Begründung zu 3.1: Bereitstellung zusätzlicher Flächen und Immobilien im Stadtgebiet. Die Aktivit ä- ten der Stadt Münster zur Schaffung von KiTa -Plätzen in und auf Immobilien Dritter werden forciert Erforderlichkeit zusätzlicher Flächen und Immobilien im Stadtgebiet Um die Bedarfe vor dem Hintergrund der kleinräumigen Bevölkerungsprognose sowie den Au s- baunotwendigkeiten für eine mindestens 50 % -ige Versorgungsquote für u3 -Kinder in Münster zu erfüllen, müssen auf dem gesamten Stadt gebiet weitere Flächen oder Immobilien bereitgestellt we r- den. Dies gilt unabhängig vom städtischen Baulandprogramm, da die Deckung der vorhand enen und prognostischen Bedarfe insbesondere zum Erhalt der 100%igen ü3 -Quote und zum Au sbau der u3 - Quote auf mindestens 50% sonst nicht gewährleistet ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob zur schnelleren Umsetzung von Ausbauplanungen die Überplanung und Bebauung von Flächen für Kitazwecke im Rahmen aktueller Bebauungsplanungen vorgezogen werden kann. Forcieren der Aktivitäten zur Schaffung von KiTa-Plätzen in und auf Immobilien Dritter Zunächst ist festzustellen, dass von den rund 180 Kindertageseinrichtungen in der Stadt Münster rund ein Viertel im Eigentum der Stadt Münster stehen; die weit überwiegende Anzahl von Kinderta- geseinrichtungen steht somit im Eigentum Dritter. Bereits seit mehreren Jahren hat die Verwaltung auf verschiedensten Wegen private Immobilienei- gentümer für die Errichtung von KiTas gewonnen. Neben der direkten Ansprache von Grundstücksei- gentümern ist im Internet die „Leistungsbeschreibung für den Neubau von Kindertageseinrichtungen durch private Anbieter/Investoren“ veröffentlich, die interessierten Immobilieneigentümern umfangrei- che Informationen, Ansprechpartner etc. benennt (Link: http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/23_immobilien/pdf/kita- neubau_leistungsbeschreibung2014.pdf). - 8 - V/0009/2016 Allerdings muss festgestellt werden, dass aufgrund der angespannten Situation auf dem Grun d- stücksmarkt in der Stadt Münster und konkurrierender Bedarfslagen sich die Errichtung von KiTas in und auf privaten Immobilien als äußerst schwierig gestaltet. Die Verwaltung wird trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen weiterhin intensiv an der Berei t- stellung von KiTas auf und in privaten Immobilien arbeiten. Insgesamt bleibt festzustellen, dass die geringe Anzahl zur Verfügung stehender zu bebauender Grundstücke als ein Haupthemmnis für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Kinderb e- treuungsplätzen darstellt. Begründung zu 3.2: Kombiprojekte Kombiprojekte Wohnen und KiTas, die auf städtischen Grundstücken errichtet werden sollen, werden – nach vorherigem Eigentumsübergang - grundsätzlich durch die Wohn– und Stadtbau durchgeführt. Sollte eine Realisierung durch die W+S allerdings im begründeten Einzelfall nicht in Betracht ko m- men, würden die entsprechenden Grundstücke durch die Stadt Münster ausgeschrieben, so dass sich private Investoren um Übernahme des Grundstückes und die Realisierung des Projektes bewerben könnten. Begründung zu 3.3.1: Bau durch Stadt Münster Die Bebauung städtischer Grundstücke mit ausschließlich als KiTa zu nutzen den Gebäuden erfolgt bereits seit Jahren grundsätzlich durch die Stadt Münster, insbesondere weil es im Regelfall zu einer geringeren Haushaltsbelastung als eine Anmietung führt (siehe Begrün- dung unter Punkt 1 zum FDP-Antrag), die zeitlich am schnellsten zu realisierende Beschaffungsvariante ist (keine Ausschreibungs- verfahren für die Veräußerung des städtischen Grundstückes erforderlich) Die Planung der Maßnahmen müssen unter Umständen und je Objektgröße und Personal - bzw. Ar- beitskapazitäten des Amtes für Immobilienmanagement an externe Planer vergeben werden. Die Pro- jektsteuerung und wirtschaftliche Überwachung des Bauablaufes verantwortet in jedem Fall die Stadt Münster. Begründung zu 3.3.2: Bedarfsplanung Die Grundlagen für die Bedarfsplanung von Kind ertageseinrichtungen bilden die in den jährlichen Kindertagesbetreuungsberichten dargelegten Erfordernisse für einen bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung in Münster. Vor dem Hintergrund der kleinräumigen Bevölkerungsprognose sowie den Ausbauno twendigkeiten für eine mindestens 50 %-ige Versorgungsquote für u3-Kinder müssen bis 2020 weitere 2.000 Plätze für Kinder aller Altersgruppen (u3 und ü3) geschaffen werden. Diese Bedarfszahlen berüc ksichtigen noch nicht die Bedarfe an Kindertagesbetreuung, die durch den großen Zuzug von Flüchtlingsfamilien ausgelöst werden. Für die Betreuung der aktuell bereits aufgenommenen Flüchtlinge sowie der bis 2020 prognostizierten Anzahl werden weitere 2.000 Plätze zusätzlich notwendig sein. Begründung zu 3.3.3: Standards Siehe Beantwortung Punkt 2 des FDP-Antrages A-R/0034/2015 - 9 - V/0009/2016 Neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN -Normen sind insbesond ere folgende, aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt Münster festgelegte Anforderu n- gen/Standards bei der Errichtung von Kitas zu benennen: Fachliche Standards des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, siehe Anlage D, insbe- sondere Anlage D 3 Gebäudeleitlinien, siehe Anlage D, insbesondere Anlage D 2 Begründung zu 3.3.4: Bebauungspläne Die für die bauliche Umsetzung von Wiederholungsplanungen erforderlichen Grundstücke sind ko n- sequenterweise ebenfalls optimiert zu gestalten. Diese Möglichkeit besteht im Bebauungsplanverfa h- ren und wird – soweit dies städtebaulich möglich und vertretbar ist – entsprechend berücksichtigt. Begründung zu Beschlusspunkt 4: Um das unter Beschlusspunkt 2 benannte Ziel, bis zum Jahr 2020 insgesamt 4.000 neue KiTa -Plätze bereitzustellen, sind erhebliche Anstrengungen erforderlich. Diese sind allerdings mit dem vor hande- nen Personal, das allein schon durch die bis heute g estellten Anforderungen längst die Grenze der Belastbarkeit erreicht hat, definitiv nicht zu erfüllen. Das für die Umsetzung der oben b eschriebenen Maßnahmen erforderliche Personal ist zusätzlich bereitzustellen. Hierzu werden noch gesonderte Vorlagen erstellt. I.V. I.V. gez. gez. Peck Paal Stadtrat Stadtrat Anlageverzeichnis Anlage A: Antrag der FDP -Fraktion A-R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa- Investorenmodelle ermöglichen“ Anlage B: Antrag der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ Anlage C: Zu Punkt 1 des FDP-Antrages Anlage D: Zu Punkt 2 des FDP-Antrages Anlage D1: Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtung en des Landesjugen d- amtes Anlage D2: Auszug aus Anlage 1 zur Vorlage V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien“: Auszug aus der Antwort des Amtes für Immobilienmanagement zur Bestandsaufnahme zu Standards u nd Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Anlage D3: Auszug aus Anlage 1 zur Vorlage V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien“: aktualisierte Antwort des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zur Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Anlage E: Zu Punkt 3 des FDP-Antrages Anlage E1: Musterberechnung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht Anlage E2: Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt Anlage E3: Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten
Anlage E
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Zu Punkt 3 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: Kaltmietzuschuss / Finanzierungsanteil des Landes a) Berechnung des Kaltmietzuschusses Sofern der Träger seine KiTa in einer angemieteten Immobilie betreibt, steht ihm ein pauschalierter Kaltmietzuschuss zu. Die Berechnung dieses Kaltmietzuschusses erfolgt un abhängig von der tatsächlich genutzten Fläche als auch von der tatsächlich zu leistenden Mietzahlungsverpflichtung. Die Berechnung des Kaltmietzuschusses erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) und hängt von folgenden Parametern ab: • § 6 (2) DVO: Pauschale je m² und Monat (derzeit 10 ,21 € für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2016; danach jährliche Steigerung um jeweils 1,5 %) • § 6 (3) DVO: Flächenobergrenze je Gruppe (abhän gig vom Alter der Kinder) • abzgl. der Erhaltungspauschale von 2.840,10 € pro Gruppe und Jahr • abzgl. des jeweiligen Trägeranteils Entsprechend der als Anlage E 1 beigefügten „Muster berechnung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht“ erhält der Träger einen tatsächlich ge zahlten Kaltmietkostenzuschuss von 8,13 € je m² und Monat. b) Finanzierungsanteil des Landes Die den jeweiligen Trägern zustehenden Kaltmietzuschüsse werden von folgenden Beteiligten getragen: • Träger(anteil) • Eltern(beitrag) • Land(esförderung): LWL, Landesjugendamt • Stadt (Jugendamtsanteil). Eine differenzierte Darstellung der Höhe dieser Ant eile ist der Anlage E 2 „Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt“ zu entnehmen. Der Anteil der Landesförderung beträgt danach zwischen 30 und 36,5 % der pauschalierten Ge samtkosten; der städtische Gesamtanteil beträgt zwischen 37,5 und 55 %. Der Anlage E 3 „Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten“ ist zu entnehmen, welche Finanzierungsanteile die jeweiligen Beteiligten an dem Kaltmietzuschuss je m² und Monat haben. Demnach beträgt der vom Landesjugendamt tatsächlich zu finanzierende Zuschussanteil je m² Mietfläche und Monat zwischen 2,62 € und 3,36 €. Anmerkung: Vereinbarung kostengünstiger Mieten Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen is t, erhält ein Träger einen deutlich geringen Kaltmietzuschuss ausgezahlt, als die für d ie Berechnung der Mietbezuschussung zugrundeliegende Pauschale nach § 6 (2) der DVO KiB iz (aktuell 10,21 € je m² und Monat). Aus diesem Grunde besteht grundsätzlich das Erforde rnis, dass Träger von Kindertageseinrichtungen möglichst kostengünstige M iethöhen mit ihren Vermietern vereinbaren. J:\FM\Amt 51\Arbeitspapier der Verwaltung zur Haushaltsklausur\Anlagen A bis F zum Arbeitspapier\Anlage E.docx
Anlage E 3 Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten
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Flächengröße (max. 185 qm / mit U3 Betreuung) * 185 qm Kaltmietpauschale / qm / mtl. * 10,21 € (Stand ab 09/2015) Su. Kaltmietpauschale monatlich: 1.888,85 € abzgl. Erhaltungspauschale monatlich: -236,68 € Grundlage zur Berechnung des Trägeranteils bzw. des Zuschusses (monatlich) 1.652,18 € Kirchlicher Träger Sonstiger Träger Eltern- initiative Stadt Münster Eigenanteil Träger 12% ** 9% ** 4% ** 21% ** mtl./qm 1,07 € 0,80 € 0,36 € 1,88 € Elternbeitrag 14% 14% 14% 14% mtl./qm 1,25 € 1,25 € 1,25 € 1,25 € Zuschuss LWL (Landesjugendamt) 36,5% 36% 38,5% 30% mtl./qm 3,26 € 3,22 € 3,44 € 2,68 € Jugendamt Stadt Münster 37,5% 41% 43,5% 35% mtl./qm 3,35 € 3,66 € 3,88 € 3,13 € * § 6 Durchführungsverordnung zum KiBiz ** trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten Amt für Immobilienmanagement
Anlage E 1_Musterberechung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht
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Musterberechnung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht
Bemessungsgröße:
- Flächenobergrenze je Gruppe mit U-3-Betreuung: 185 qm
(§ 6 (3) Durchführungsverordnung KiBiZ)
- Pauschale 10,21 €/qm/mtl.
(§ 6 (2) Durchführungsverordnung KiBiZ (Kindergartenjahr 2015/2016))
- abzüglich Erhaltungspauschale 2.840,10 €/p.a.
- abzüglich Trägeranteil
Beispielrechnung U-3-Betreuung:
Pauschale € /monatlich: 185 qm x 10,21 €/qm/mtl. 1.888,85 €
- abzüglich Erhaltungspauschale
(1/12 der Erhaltungspauschale 2.840,10 €) ./. 236,68 €
1.652,17 €
- abzüglich Trägeranteil: (z.B. 9 % * Sonstiger Freier Träger) ./ . 148,70 €
Kaltmietzuschuss Träger, mtl.: 1.503,47 €
** 8,13 €/qm/mtl.
* Trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall
** Kaltmietzuschuss wird unabhängig von der tatsächlich vom Träger gezahlten Miete gewährt
K:\PERSONAL\Tschoepe\FM\Amt 51\Arbeitspapier Der Verwaltung Zur Haushaltsklausur\Anlagen Zum Arbeitspapier\Anlage 6_Musterberechung Kaltmietzuschuss Aus Trägersicht.Doc
Anlage E 2 Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt
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Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt Kirchlicher Träger Sonstiger freier Träger Eltern- initiative Träger Stadt Münster Trägeranteil 12,0% * 9,0% * 4,0% * 21,0% Elternbeitrag 14,0% 14,0% 14,0% 14,0% Landesförderung 36,5% 36,0% 38,5% 30,0% Jugendamts - anteil Stadt 37,5% 41,0% 43,5% 35,0% Gesamtanteil Stadt 56,0% * Trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall Insgesamt gibt es 177 Kitas in Münster, die wie folgt betrieben werden: 50 Elterninitiativen 47 katholische Kitas 16 evangelische Kitas, 35 sonstige Kitas und 29 städtische Kitas
Anlage D
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Zu Punkt 2 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: Für die Errichtung und den Betrieb einer KiTa ist a usschlaggebend , dass eine Betriebserlaubnis erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlau bnis sind neben den stadtplanerischen Vorgaben und bauordnungsrechtlichen Genehmigungen insbesondere folgende Grundlagen: • Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinri chtungen des Landesjugendamtes / Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (siehe Anlage D 1) • öffentlich-rechtliche Anforderungen (Baurecht, Bra ndschutz etc.) und • Unfallschutzbestimmungen (Unfallkasse NRW) Bei der Anzahl und Größe der Räume werden die Empfehlungen des Landesjugend amtes strikt eingehalten. Höhere Standards, als dort zugr unde gelegt, werden seitens der Stadt Münster nicht eingefordert. Aus Nutzersicht bestehen verschiedenste Anforderungen an die Betri ebsfähigkeit einer KiTa; hierbei sind beispielhaft folgende quantitati ve und qualitative Anforderungen zu benennen: a) Funktionalität: • Barrierefreiheit, Aufzuganlage bei mehrgeschossige n Kitas, ggf. nachrüstbar • Flexible Raumnutzungsmöglichkeiten (Schließanlage) • Erhöhte Anforderungen an Schallschutz / Raumakusti k (Behaglichkeit) • Raumhöhe über Mindestmaß (z. B. Gruppenraum mind. 2,50 m i. L./gewünscht 2,70 m) • Sonnenschutz, Rolladen, alternativ Fallarmmarkisen (Verdunkelung Gruppenräume) • Beleuchtung dimmbar • Telefonanschlüsse in allen Aufenthalts-/Gruppenräu men • PC-Netzwerk in allen Aufenthalts- /Gruppenräumen • Statische Deckenverstärkungen für Bewegungs-/Sport aktivitäten in Gruppenräumen • Außenanlagen einschließlich verschiedener Nutzungs bereiche b) Ausstattung: • Beleuchtungssystem • Einbauküche einschl. Großgeräten • Kinderküche(n) einschl. Großgeräten in Gruppenräum e • Garderoben- /Ablageanlagen je Gruppe • Wickeleinrichtungen mit Waschmöglichkeit • Zahnputzbecher-/Ablageanlagen je Gruppe • Spielgeräte in Außenanlagen Aus immobilienwirtschaftlicher Sicht werden folgende Anforderungen berücksichtigt: a) Nachhaltige Bewirtschaftung – Gebäudebetrieb aa) Instandhaltung • Bauteile so planen, dass Instandhaltungsaufwand im Lebenszyklus gering ist • Baumaterialien mit langer Lebensdauer/ geringem In standsetzungsaufwand verwenden bb) Energieverbrauch • Gebäudehülle, Unterschreitung gesetzliche Vorgaben (Gebäudeleitlinien) • Sanitärinstallation – u.a. wassersparende Armature n • Elektroinstallation – u.a. Energiesparleuchten, in telligente Steuerungen • Elektrogeräte – hohe Energieeffizienz • Heizung – Heizsysteme mit hohem Wirkungsgrad; inte lligente Regelungen • Lüftung – Verwendung von Anlagen mit Wärmerückgewi nnung cc) Reinigung • Auf geringen Reinigungsaufwand ausgelegte Material auswahl (möglichst einheitliche Bodenbeläge, Verzicht auf textile Bodenbeläge) • Einheitliche Systeme für Verbrauchsmaterialien (Se ifenspender etc.) b) Architektur / Innenraumgestaltung aa) Standortbezogene Architektur und Gestaltung • Beachtung baukultureller und städtebaulicher Ansp rüche • Baugestaltung • Berücksichtigung grundstücks- und standortbezogene r Rahmenbedingungen bb) Materialauswahl • angemessene Auswahl von Bau- und Oberflächenmateri alien • Unterstützung eines positiven Raumgefühls durch Ma terialauswahl • Berücksichtigung von Nutzungsqualitäten • Bildung von Identifikationsmöglichkeiten, z. B. du rch individuelle Farbgestaltung cc) Politische Vorgaben – Gebäudeleitlinien, z. B. • Energieverbräuche reduzieren • Innenraumluftqualität • Materialverwendungsverbote (Tropenholz, PVC) • Barrierefreiheit Zur Komplettierung dieser Angaben liegen als Anlage D 2 und Anlage D 3 die der Vorlage V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – Best andsaufnahme zu Standards und Richtlinien“ beigefügte • Antwortauszug des Amtes für Immobilienmanagement sowie • - aktualisierte - Antwort des Amtes für Kinder, Ju gendliche und Familien zur Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien b ei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen bei.
Anlage B A-R_42 Kindertagesbetreuung
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Anlage B Antrag an den Rat Nr. A-R/0042/2015 Antrag Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Stadt Münster startet eine Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung, bei der folgende ‚Grundsätze bei der Schaffung neuer Kindertagesstätten berücksichtigt werden: 1. Der Bau neuer Kindertageseinrichtungen erfolgt in’ Zukunft verstärkt durch private Träger. Die Räume werden im Anschluss im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages vom Träger der Kindertageseinrichtung (höchstens) zum Preis der Mietpauschalen nach KiBiz angemietet. Für Kindertageseinrichtungen wird einmalig ein Standardmodell / eine Standardbauform entwickelt, nach dem / nach der in Zukunft soweit möglich neue Einrichtungen erstellt werden. Auf (Architekturwettbewerbe und) individuelle architektonische Planungen für jeden Standort wird verzichtet. Neben den vorgegebenen Raumprogrammen werden bei der Standardbauform immer die Belange der Inklusion mit berücksichtigt. Zur Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven für die Bedarfebei Angeboten der Kindertagesbetreuung werden die bezirksbezogenen Workshep-Prozesse unter Beteiligung von Verwaltung, Politik, Schulen und Kita-Trägern vor Ort genutzt. Dort werden quartiersbezogene Konzepte für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler im Grundschulbereich entwickelt. Hier werden die Stadtbezirke Mitte, Südost-und Hiltrup vorrangig'behandelt. Zur Nutzung von Synergieeffekten wird im Stadtteil die enge Anbindung von Kita und Grundschule mitbedacht. Dabei wird geprüft, ob die gemeinsame Nutzung von Küchenräumen, Sanitärräumen und Sporträumen möglich ist. Die weiteren Modelle der Kindertagesbetreuung, wie Tagespflege, Großtagespflege und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung werden weiterhin unterstützt und ausgebaut. 2 Begründung: Bis zum Jahr 2020 werden in Münster ungefähr. eintausend Kinder unter drei Jahren und ebenso “eintausend Kinder von drei bis sechs Jahren mehr leben.Die Zahl der Kinder, die als Flüchtlinge in die Stadt kommen, ist bei dieser Planung noch nicht berücksichtigt. Zudem zeigen langfristige Prognosen, dass diese Entwicklungen nicht nur vorübergehend sind, sondern die Münsteraner Bevölkerung langfristig deutlich ansteigen wird. Jedes der über dreijährigen Kinder und mehr als die Hälfte der unter dreijährigen Kinder in Münster wird einen Kinderbetreuungsplatz benötigen. Bei einer flächendeckenden Versorgung mit Betreuungsplätzen müssen zudem noch größere Kapazitäten geschaffen werden, um ein Betreuungsangebot vor Ort sicher zu stellen. Schon aktuell ist es. nicht möglich für jedes Kind in Münster ein Betreuungsangebot vor Ort zu gewährleisten. Auf die Stadt Münster kommen daher sehr große Herausforderungen beim Bau von Kindertageseinrichtungen zu. Eine gute Kinderbetreuung und frühe Förderung für Kinder gehört zu den wichtigsten Aufgaben, denen sich die Stadt Münster stellen muss. Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, aber auch zum guten Aufwachsen in Münster gehören bedarfsgerechte Betreuungsangebote in guter Qualität und von vielfältigen Trägern angeboten. Münster muss sich dem Wachstum stellen und seine Anstrengungen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindertageseinrichtungen weiter steigern. Es istnotwendig vielfältige Betreuungsangebote in wenigen Jahren zu schaffen. Die Verwaltung hat den Ausbau der Betreuungsangebote bisher sehr frühzeitig geplant und erfolgreich durchgeführt. Den weiteren beträchtlichen Ausbau dieser Infrastruktur kann die Stadt Münster jedoch nur schwer alleine bewältigen. Durch das Wachstum der Stadt ist es zusätzlich erforderlich, den notwendigen Wohnraum für Familien zu schaffen und deutlich in den Ausbau der Schulen zu investieren. Die städtische Gesellschaft Wohn- und Stadtbau muss sich. auf die Schaffung preiswerten Wohnraums korizentrieren, da für diese Aufgabe kaum private Investoren zur Verfügung stehen. Um die dringend notwendigen Kindertagesstätten zu errichten sollte die Stadt Münster daher private Partner und Träger suchen, die für die Stadt die Kindertagesstätten errichten. Der Betrieb der Einrichtungen soll weiterhin durch bewährte Trägerorganisationen erfolgen, die über ein “geeignetes pädagogisches Konzept sowie gute Vernetzungsstrukturen im jeweiligen Quartier verfügen. Es ist zwar schön, aber nicht notwendig bei jedem Bau einer neuen Kindertagesstätte in Gänze neue architektonische Planungen anzufertigen. Jede Kindertagesstätte kann aufbauend auf einem geplanten Standardmodell errichtet werden. Dieses Modell berücksichtigt selbstverständlich die vorgegebenen Raumprogramme und die Bedarfe der Inklusion mit. Das Modell der Standardbauformen wird bereits bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften erfolgreich genutzt. Die individuelle Ausgestaltung der Einrichtung erfolgt anschließend durch den Träger der Kindertageseinrichtung, aufbauend auf seinem pädagogischen Konzept. Es ist geplant in jedem Stadtbezirk Workshop-Prozesse zu installieren, bei denen unter Einbeziehung von Politik; Verwaltung ünd’Schülen onzepte'zur Versorgung’der'Schülerifinen und Schüler im Grundschulbereich antwid N. Die Bedarfe derKiridertägesbetreuung sollen dabei mit. berücksichtigt werden. Da vielfältige Vernetzungsgeflechte zwischen Grundschule und Kindertagesstätte bestehen und auch notwendig sind, ist es sinnvoll die Planungen gemeinsam im-Stadtteilhabzüstimmen. Wo möglich kann und sollte die Anbindung:einer;Kita.an.eine, Grundschule auch. so.eng'sein; dass eine gemeinsame Nutzung-von-Räumien‘ gez. Dr. Michael Jung Philipp. Hagemann Michael Kleyboldt Thomas Kollmann Anne Schulze Wintzler Julia Suuck Maria Winkel Thomas Fastermann Marius Herwig Marianne Koch Gaby Kubig-Steltig Petra Seyfferth Beate Vilhjalmsson Doris Feldmann Mathias Kersting Katharina Köhnke Hedwig Liekefedt Ludger Steinmann Robert von Olberg
Anlage C
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Zu Punkt 1 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: Haushaltsbelastung Bei der Betrachtung der Haushaltsbelastung durch di e Nutzung eigener städtischer Immobilien bzw. Anmietungen sind folgende Besonderh eiten des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zu berücksichtigen: • Im NKF-Haushalt wird keine Verzinsung des eingeset zten Eigenkapitals (hierzu gehören auch im Bestand befindlichen städtischen Gr undstücke) abgebildet, da es sich um kalkulatorische Kosten, nicht aber um Aufwand handelt. Bei einer Anmietung verzinst der Vermieter jedoch sein Eigenkapital und kalkuliert dementsprechend die Miete. • Zinsen für Fremdkapital belasten den NKF-Haushalt der Stadt Münster für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Fremdmittel. • Bei Anmietungen sind die kalkulierten Abschreibung en nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. Steuergesetzen regelmäßig deutlich höher als die Haushaltsbelastung durch vorgeschriebene Abschreibung nach dem NKF. Fazit: Die Errichtung von KiTas auf städtischen Be standsgrundstücken führt im Regelfall zu einer geringeren Haushaltsbelastung als die Anmietung von Flächen. Investorenmodelle bei Neubauten Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Beson derheiten des NKF-Haushaltes wurden umfangreiche Berechnungen von verschiedenen Beschaf fungsvarianten durchgeführt und folgende Handlungsstrategien für die Errichtung von KiTa-Plätzen entwickelt: a) Errichtung einer KiTa auf einem städtischen Bestandsgrundstück Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions- , Finanzierungs- und Abschreibungskosten zu entlasten, wurde in dieser W irtschaftlichkeitsuntersuchung geprüft, ob eine Anmietung von Kindertagesstätten im Vergleich zur Eigenerstellung wirtschaftlich ist. Dazu wurde die Methode der Vollständigen Finanzplan ung angewendet (s. auch das Gutachten zum Stadthaus 1). Ein Ergebnis der Untersuchung besteht darin, dass die Kostenmiete für die zuletzt durch das Immobilienmanagement errichteten Kitas mit ca. 10,0 6 €/m² und Monat unterhalb der Pauschale nach der Durchführungsverordnung zum Kind erbildungsgesetz von 10,21 €/m² liegen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aus der Wirtscha ftlichkeitsuntersuchung keine generelle Strategie für die Errichtung von KiTas abzuleiten i st. Ob ein Investorenmodell im Vergleich zur Eigenerrichtung wirtschaftlich ist, hängt vom k onkreten Angebot ab. Da die Angebotseinholung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist, wird empfohlen, an der bisherigen Strategie stadteigene Grundstücke selbst zu bebauen, festgehalten. Der Konsolidierungsbeitrag, der aufgrund der günstigen Kostenmiete geleistet wird, spricht ebenfalls für die Beibehaltung der Strategie. b) Errichtung einer KiTa auf nicht städtischem Grundstück Sofern keine städtischen Immobilien für die Erricht ung einer KiTa verfügbar sind, werden Investorenmodelle angestrebt. In beiden Fällen ist eine, die jeweiligen Besonderh eiten und Rahmenbedingungen berücksichtigende Einzelfallprüfung durchzuführen. Anlage C Investorenmodelle bei Erweiterungsbauten Die vorangegangenen Aussagen zur Anwendung von Inve storenmodellen treffen auf die Erweiterungsbauten in gleicher Weise zu. Darüber hi naus ergeben sich bei Erweiterungsbauten und der damit unweigerlich verbu ndenen Verschneidung von Bestands- und Erweiterungsbauten zahlreiche Schnittstellen, d ie eine verantwortliche und wirtschaftliche Trennung in der Vertragserstellungs -, Bau- und Betriebsphase kaum zulassen. Bauliche Erweiterungen sind darüber hinaus in der R egel mit teilweise weitreichenden Umbauten im jeweils vorhandenen Gebäudebestand verb unden. Bei einer Umsetzung im Investorenmodell würde diese bedeuten, ein Investor würde in einem nicht in seinem Eigentum und Wirkungskreis stehenden Gebäude Baumaß nahmen durchführen. Im Ergebnis würde sich die v.g. Schnittstellenproblema tik im Bau und Betrieb noch einmal deutlich verschärfen. Das Investorenmodell ist aus v.g. Gründen für Erweiterungsvorhaben nicht tragfähig.
Anlage A A-R_34 Investorenmodell
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Anlage A Antrag an den Rat Nr. A-R/0034/2015 FDP-Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de www.fraktion.fdp-ms.de Münster, 03.06.2015 Die FDP-Ratsfraktion stellt erneut folgenden Antrag: Weniger Kosten, weniger Sorgen - KiTa-Investorenmodelle ermöglichen Der Rat möge beschließen: 1. Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions-, Finanzierungs- und Abschreibungskosten zu entlasten, wird die Verwaltung beauftragt, die Verfahren bei Neubauten und möglichst auch bei Erweiterungsbauten von KiTas regelmäßig so zu ändern, dass bei der Bauentscheidung Investorenmodelle umgesetzt werden können. 2. Art, Umfang und Qualität der Bauausführung und Bauausstattung der KiTas nach Investorenmodell richten sich nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN-Normen. 3. Die im Rahmen von Investorenmodellen gebauten KiTas werden von der Stadt für den Zeitraum ihres Betriebs angemietet. Obergrenze der Miete ist der vom LWL zu zahlende pauschale Mietzuschuss gem. Kinderbildungsgesetz und Durchführungs- verordnung dazu (derzeit 10,06 Euro / qm, Erhöhung um 1,5 % pro Jahr ab dem KiTa- Jahr 2018/2016). 4. Die Verwaltung begründet im Einzelfall, wenn KiTas nicht nach dem Investorenmodell gebaut oder erweitert werden. Begründung: Der Bau von Kindertagesstätten zieht neben den enormen Investitionskosten auch hohe Abschreibungskosten nach sich. Weil aber bis zur bedarfsgerechten Versorgung gerade im Bereich der U3-Betreuung dringend weitere Plätze gebraucht. werden, um den Rechtsanspruch der Eltern erfüllen zu können, sind auf absehbare Zeit. Neubauten im KiTa-Bereich zwingend notwendig. Für Münster wird derzeit eine notwendige Betreuungs-Quote von mindestens 50% im U3- Bereich prognostiziert. Um dem Ratsbeschluss eines bedarfsgerechten Ausbaus der KiTas im U3-Bereich nachkommen zu können, müssen in Münster mehr KiTa-Gebäude errichtet werden, als mit Blick auf das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts im Jahr 2020 von der Stadt selbst gebaut und finanziert werden können. Es ist daher notwendig, andere Beschaffungs-Modelle ins Auge zu fassen. -2- Hier bietet sich auch ein Investorenmodell an, bei dem entweder die Stadt oder ein Dritter ein Grundstück an den Investor verkauft, dieser entsprechend der städtischen Bedarfe eine KiTa errichtet und sie an die Stadt nach ihrem Bedarf für eine Laufzeit von zehn oder mehr ‘Jahren vermietet. Gegebenenfalls. können \Verlängerungsoptionen vereinbart werden. u Wird das Gebäude nach Ablauf der Mietzeit nicht mehr als KiTa benötigt, etwa weil in dem Bereich nicht mehr die entsprechende Anzahl von Kindern lebt, kann es durch den Investor: anderweitig, z.B. für Mietwohnungen, genutzt werden. Damit wird die Stadt von der weiteren Gebäudenutzung und -unterhaltung entlastet. Beispiele aus dem Münsterland zeigen, dass auf diese Weise KiTas sehr schnell errichtet werden können. Zudem kann der Investor durch bessere Planungs- und Baumöglichkeiten Preisvorteile erzielen und diese’ im Wege einer niedrigeren Miete an die Stadt weitergeben. Dabei werden keine 08/15-Billigbauten errichtet, sondern KiTa - Gebäude entsprechend aller einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN-Normen, die darüber hinaus so intelligent und vorausschauend geplant sind, dass eine spätere Wohnnutzung nach einer kurzen Umbauphase problemlos möglich ist. Die von Investoren im Münsterland errichteten Kita-Gebäude passen sich. dabei harmonisch in die umgebende Bebauung ein. Der Wettbewerb unter Investoren sorgt hier für überzeugende architektonische Lösungen. Entsprechend des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und der Durchführungsverordnung dazu (DVO KiBiz, Fassung vom 10.12.2014) wird vom LWL an die Stadt im Fall der Anmietung von KiTas ein pauschaler Mitzuschuss gezahlt, der.derzeit 10,06 Euro / qm beträgt und ab dem KiTa-Jahr 2015 / 2016 pro Jahr um 1,5 Prozent erhöht wird. Dieser pauschale Mietzuschuss wird von hinreichend vielen Investoren als auskömmliche Miete bezeichnet. So braucht die Stadt nicht selbst ein Gebäude zu errichten, das über seinen Lebenszyklus betrachtet trotz eines nach KiBiz möglichen Investitionszuschusses von 20.000 Euro pro geschaffenem KiTa-Platz wesentlich höhere Kosten verursacht, als eine Mietlösung. Zumal eine Beschaffung durch die Stadt vollständig Kredit finanziert wäre. Es fallen für das Gebäude keine zusätzlichen Investitionskosten an. Damit überwiegen die Vorteile von Investorenmodellen in der gegenwärtigen angespannten Haushaltslage der Stadt Münster so sehr, dass eine besondere Begründungspflicht für die Verwaltung gerechtfertigt ist, sollte sie dennoch in Einzelfällen an der bisherigen Praxis festhalten wollen, die KiTas selbst zu bauen. gez, Carola Möllemann-Appelhoff Hans Varnhagen Jörg Berens Jürgen Reuter
Anlage D 1 Empfehlungen zum Raumprogramm
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Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen
Diese Empfehlungen sind Beratungs- und Arbeitshilfen für Planer von Kindertageseinrichtungen. Sie enthalten Orienti erungswerte, die die Planung beim Bau
und Umbau von Tageseinrichtungen unterstützen. Bei Um- oder Ausbau bestehender Einrichtungen werden die vorhandenen baulichen und räumlichen Gege-
benheiten berücksichtigt, dabei sind abweichende Werte unter Beachtung des Kindeswohls und der Belange der Eltern möglich.
Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren
3 Jahre bis Einschulung
A Gruppenraum
Gruppennebenraum insgesamt ca. 60 – 70 m²
X
X
B ein Raum zur Differenzierung ( z. B. Ruhen, Schlafen, Spielen)
X
auch für mehrere Gruppen möglich
(max. 10 – 12 Kinder)
C Pflege- und Sanitärbereich – mind. 1 WC und 1 Waschbecken/10 Kinder
(Pflegebereich in Sanitärräume integriert oder als eigener Raum)
X
X
u.a. bei integrativer Betreuung
Weitere Räume:
Mehrzweckraum, ab 2. Gruppe (ca. 55 m² zgl. Geräteraum)
Weiterer Raum zur Differenzierung empfohlen ab der 2. Gruppe
(zur therapeutischen Nutzung, bei längerer Betreuungszeit und für jün-
gere Kinder)
Küche ggf. mit Vorratsraum
Räume für Leitung / Personal (s. Arbeitsstättenverordnung)
Eingangsbereich, Flure, Garderoben, Abstellbereich
Wirtschaftsraum (Waschmaschine, Trockner, Putzmittel),
Personal-WC (möglichst behindertengerecht)
Außenspielfläche:
Die Planung und Größe richtet sich nach der voraussichtlich betreuten
Kinderzahl und den örtlichen Gegebenheiten. Empfohlen werden ca. 10 –
12 qm pro Kind. Abweichungen - z. B. in innerstädtischen Bereichen - sind
möglich und werden individuell abgesprochen.
Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Raumempfehlungen.
Stand: 01.09.2012
Erläuterungen zu den Empfehlungen zum Raumprogramm
für Kindertageseinrichtungen
Mit diesen Empfehlungen möchten die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen -Lippe die bauli-
chen Entscheidungen zur räumlichen Gestaltung der Kindertageseinrichtungen unterstützen, um kind-
gerechte räumliche Bedingungen zu schaffen. Die Empfehlungen geben eine konzeptionelle Orientie-
rungshilfe - auch vor dem Hintergrund möglicher zukünftiger Veränderungen der Konzeption einer
Einrichtung (z. B. Nutzung ab dem Säuglingsalter, gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne
Behinderung).
Die Raumempfehlungen sind stets im Zusammenhang mit dem pädagogischen Konzept der Einrich-
tung und dem sich daran orientierenden Raumnutzungskonzept zu sehen. Sie bilden daher keinen
isolierten Maßstab.
Auf die individuellen Bedingungen der jeweiligen Einrichtungen eingehende Handlung sspielräume
werden im Dialog mit allen Beteiligten abgestimmt.
Die besondere Situation von Einrichtungen mit „altem Raumprogramm “ wird bei der Beratung berück-
sichtigt.
Gute räumliche Bedingungen für Kinder liegen dann vor, wenn z.B.
die Gruppeneinheiten (Gruppenraum, Raum/Räume zur differenzierten Nutzung, Sanitär-
raum) für alle Kinder barrierefrei erreichbar sind (z. B. Planung eines Aufzugs für Erwachsene
und Kinder mit Behinderung bei mehrstöckigem Neubau),
die Räume ausreichend und natürlich belichtet sind und die Kinder aus den Fenstern schauen
können,
der Sichtschutz zwischen Toiletten und Waschbereich von mindestens 1,80 m den Intimbe-
reich der Kinder berücksichtigt und aus Sicherheitsgründen die Toilette ntüren nach außen hin
zu öffnen sind,
für Kinder unter 3 Jahren ausreichend Schlafplätze verfügbar sind.
Das Raumkonzept und das Raumnutzungskonzept sollen sicherstellen, dass die individuellen
Bedürfnisse nach Ruhen und Schlafen, insbesondere von U-3 Kindern, angemessen berück-
sichtigt werden. Dabei können gruppenübergreifende Lösungen für 10 – 12 Kinder geeignet
sein.
Gute Bedingungen im Außengelände liegen dann vor, wenn z.B.
die Gestaltung und Nutzung des Außengeländes in die pädagogische Gesamtkonzeption ei n-
gebunden ist,
bauliche Anlagen und Ausstattungen, Spielplatzgeräte und Spielzeug dem Entwicklungsstand
/ dem Alter der betreuten Kinder entsprechen und ihre Bewegungsfreude unterstützen,
geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Außenspielmaterialien (z. B. Außenspielgerät e-
raum) den Kindern frei zugänglich sind,
das Gelände über genügend Schattenspender verfügt.
Bitte beachten Sie bei Planung und Bau von Kindertageseinrichtungen neben diesen Empfehlungen
die Vorgaben anderer beteiligten Behörden, wie der Bauämter (Baurecht einschl. Brandschutz), der
Gesundheitsämter und des Arbeitsschutzes.
Vorgaben der Unfallkasse NRW zur Verhütung von Unfällen und zum Brandschut z finden Sie unter
www.unfallkasse-nrw.de
Anlage D 3 Auszug Anlage 1 zu V-0430-2013_amt 51
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51) ______________________________________________________________________________ Vorbemerkungen : Für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen sin d bekanntermaßen verschiedene „Standard-Bereiche“ ausschlaggebend für die Erstellungskosten: z. B. der Unfall- und Brandschutz, Arbeitsstättenverordnung und Gefährdun gsbeurteilungen, die Barrierefreiheit und die energetischen Anforderunge n sowie die Nachhaltigkeit des Gebäudes in Bezug auf die Gebäudeunterhaltungskosten (für die städtischen Gebäude sind entsprechende Gebäudeleitlinien maßgeblich). Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Raumgrößen und der Außenfläche Empfeh- lungen des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe (LJA-LWL). Die Empfehlungen haben für die Erteilung der Betriebserlaubnis eine wichti ge Bedeutung und waren in der Vergangenheit jeweils immer einzuhalten. Die Standards für die Errichtung und den Betrieb vo n Kindertageseinrichtungen sind vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 5 1) nur sehr eingeschränkt zu beeinflussen. Bereits in der Vergangenheit hat sich das Amt 51 hi nsichtlich der Raumgrößen und der Außenflächen jeweils immer an dem unteren Standard orientiert. Im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Handlungsprogr amm 2012 bis 2017, wonach bei neuen Kindertageseinrichtungen 20 % der Baukosten eingespart werden sollen, sind die Raumgrößen noch einmal geringfügig und soweit vertretbar sowie in Abstimmung mit dem LJA-LWL um einige m 2 reduziert worden. Unter anderem dadurch konnten die Erstellungskosten der Kindertageseinrichtungen gesenkt werden. 1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen? Ja. 2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)? Im Amt 51 selbst Nein, allerdings gibt es die o.g. Empfehlungen vom LWL/LJA bezüglich der Raumgrößen und der Außenfläche 3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt, die kommunal beeinflussbar sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch politischen Beschluss veränderbar sind? - siehe dazu in eingangs gemachten Vorbemerkungen 4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten? - siehe Antwort zu Frage 2 5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat sich schon jeweils immer an unteren Raumgrößen orientiert und in Abstimmung mit dem LWL /LJA noch mal eine Reduzierung vorgenommen. Dieses hatte zur Folge, da ss bei allen Räumen je nach Größe der Räume jeweils 1 – 3 m 2 eingespart worden sind. Ebenfalls sind die Raumhöhen nochmals deutlich nach unten korrigiert w orden: Die Höhe des Mehrzweckraumes ist auf mindestens 3,50 m (statt fr üher 4,50 m) festgelegt worden; Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 51) ______________________________________________________________________________ alle anderen Räume sind auf eine Mindesthöhe von 2, 50 m (statt früher 2,70 m) festegelegt worden. Weitere Reduzierungen beim Raumprogramm sind nicht möglich. Wichtig ist auch die Erweiterung der bestehenden Ki tas, wie es in Münster mittlerweile bei fast allen Kitas erfolgt ist. Die bedarfsgerech ten Gruppen-Erweiterungen in den bestehenden Kitas hatten zur Folge, dass dafür nur noch die entsprechenden Gruppenräume, Gruppennebenräume und Schlaf- und Dif ferenzierungsräume gebaut werden mussten. Nicht noch zusätzlich gebaut werden mussten die Allgemein-Räume wie z. B. der Mehrzweckraum, das Leitungszimmer, di e Küche, der Personalraum etc. Dadurch waren die Gesamtkosten für die Stadt Münste r insgesamt geringer, als wenn alle neuen Gruppen in neuen Einrichtungen entstanden wären. Hinzu kommt, dass die vorhandenen Außenflächen unte r wirtschaftlichen Gesichts- punkten optimal genutzt werden konnten und nicht no ch neue Flächen hinzukommen mussten. 6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen Veränderungspotenzial einher? Die Qualität der Kindertagesbetreuung in den Kinder tageseinrichtungen kann in Frage gestellt werden, die Inklusion wird erschwert und h insichtlich möglicher geringerer baulicher Standards könnten sich höhere Gebäudeunte rhaltungs- und Energiekosten ergeben, was die Trägersuche erschweren könnte. 7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung betroffen und wenn ja, welche? Amt für Immobilienmanagement
Anlage D 2 Auszug Anlage 1 zu V-430-2013 amt 23
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Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) ______________________________________________________________________________ 13 1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen? Ja. 2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)? In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen gese tzlichen Standards, Richtlinien, kommunale Richtlinien sowie freiwillige Standards f ür kommunale Investitions- und Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst: 1) Gesetzliche St andards Bemerkung Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Landesbauordnung (BauO NRW) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Sonderbauverordnung (SBauVO) Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten Eingeführte Technische Baubestimmungen (DIN-Normen) Technische Baubestimmungen enthalten technische Reg eln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlag en und Ihrer Teile Energieeinsparverordnung (EnEV) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien Vergabe- und Vertragsord- nung für Bauleistungen (VOB) Vergabe- und Vertragsord- nung für Leistungen (VOL) Vergabeordnung für frei- berufliche Leistungen (VOF) 2) Richtlinien allgemein anerkannte Regeln der Technik Technische Regeln oder auch Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten Stand der Technik DGUV-Vorschiften Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 3) kommunale Richtlinien 3.1 Gebäudeleitlinien Ziele sind 1. Nachhaltigkeit 2. Bedarfsgerechtigkeit 3. Architektur 4. Klimaschutz 5. Gesundheit und Behaglichkeit 6. Bestandsoptimierung Handlungsempfehlungen (Auszüge) zu 1. Gebäudeplanung • Kompakte Bauweise • Optimiertes Verhältnis NF/NGF bzw. BGF • Optimierung hinsichtlich Folgekosten Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) ______________________________________________________________________________ 14 • Berücksichtigung von architektonischen, stadtgestalt erischen ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Kriterien 2. Planungsgrundsätze • Autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, Raumgruppen, Gebäudeteilen oder Gebäuden • Gute Innenraumlufthygiene • Natürliche Be- und Entlüftung von Räumen außerhalb der Heizperiode • Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe • Konstruktive Maßnahmen vor technisch unterstützten Maßnahmen • Nachrüstbarkeit von Flachdächern für Photovoltaikan lagen • Berücksichtigung vorhandener architektonischer Gebä udesub- stanz hinsichtlich Gestaltung, Materialien, Gebäude ausrichtung und Gebäudegeometrie • Durchführung von Architektenwettbewerben bei größer en Maßnahmen 3. baulicher Wärmeschutz • Neubau < 250 m² : <=30 kWh/m² (BGF) • Neubau > 250 m² : <=20 kWh/m² (BGF) • Mindestwerte für Bauteile (Neubau) • Mindestwerte für Einzelbauteile (Sanierung) • Umfassende Gebäudesanierung <70 kWh/m² (BGF) • Umfassende Gebäudesanierung incl. TGA < 50kWh/m²a • Mindestforderung für Sonderfälle 4. Technische Gebäudeausrüstung • Elektroversorgung: Wirtschaftlichkeitsvergleich für Einspeisung • Beleuchtung (nach EN 12464): - max. 2W/m²/100 Lux für Büros, Unterrichtsräume, Gruppenräume - Grundsätzlich Standardleuchten - Wirkungsgrad der Leuchten min. 70% - Beleuchtung dimmbar über Tageslichtsensor und Präse nz- melder - Energiesparende Leuchtmittel • Wärmeversorgung unter Berücksichtigung wirtschaftli ch sinn- vollen energiesparenden Konzepten • Warmwasserversorgung - größere Zapfmengen : zentrale Warmwasserbereitung - kleine Zapfmengen : dezentrale Durchlauferhitzer - Büro- und Verwaltungsgebäude: kein Warmwasser - Kita- und Schulen bei Zahnpflege : Warmwasser • Lüftung - Zielwert CO2 Konzentration: < 1.000 ppm - Maximalwert CO2 Konzentration: < 1.500 ppm - Lüftungsanlagen nur für Sonderräume • Regelungstechnik - Aufschaltung von Anlagen auf Intranetserver im Stadthaus 3 5. Gebäudebetrieb • Heizperiode 1.10 – 30.05. • Kein Betrieb privater elektrischer Heizgeräte • Steuerung von Geräten mit festen Bedarfszeiten über Zeitschalt- uhren • Anschaffung von individuellen Beleuchtungsanlagen nu r in Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement • Brauchwassertemperatur max. 60 ° • Vorgabe von Sollwerten für Raumtemperaturen und Nenn - beleuchtungsstärken (Städtetag bzw. DIN EN 12464 -1) 6. Barrierefreiheit • Ziel: Öffentliche Gebäude barrierefrei hinsichtlic h - Erschließung - Zugänglichkeit - Erschließungssysteme innerhalb des Gebäudes - sanitäre Anlagen Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) ______________________________________________________________________________ 15 - Technische Ausstattung zur Verfügung stellen 7. Baustoffe • Ziel: TVOC-Wert < 1.000µg/m³ (Neubau) • Ziel: TVOC-Wert < 500µg/m³ Schulen und Kitas • Zielwert Formaldehyd < 60µg/m³ • Materialien und Stoffe dürfen Umwelt nicht belasten • Verzicht auf Tropenholz • Vorrangiger Einbau von FSC und PEFC zertifizierten Höl zern • PVC-Verzicht 8. Raumakustik • Beachtung der Bau- und Raumakustischen Regeln, insbe sonde- re DIN 18041 (Hörsamkeit in keinen und mittelgroßen Räumen) und VDI 2569 (Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro). • Für Kindertagesstätten: Orientierung am Leitfaden z ur akusti- schen Gestaltung von Kindertagesstätten (Fraunhofer Institut Land BW) 9. Zertifizierungen • nur in begründetet Einzelfällen Bei Investitionsmaßnahmen im Hochbau wird der konkr ete Kostenkennwert der zu beschließenden Baumaßnahme in „€/m² BGF“ bezogen au f die Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 ermittelt und Kostenkennwerten vergleichbarer Investitionsmaßnahmen der Kostendate nbank BKI gegenübergestellt. Der Kostenkennwert fasst als ein Kennwert das Ergeb nis verschiedenster Standardentscheidungen zusammen und gibt im Abgleic h zu vergleichbaren Investitionsmaßnahmen Auskunft über die Wirtschaftl ichkeit der Investitions- maßnahme. Bei Verwendung dieses Kennwertes zur Beur teilung der grundsätzlichen Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme ist eine detai llierte Ermittlung und Festlegung von weiteren Kennwerten zur Beurteilung der Investi tionskosten nicht zwingend erforderlich. 3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt, die kommunal beeinflussbar sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch politischen Beschluss veränderbar sind? Gebäudeleitlinien (Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten? Durch die Gebäudeleitlinien werden wesentliche gebä udebezogene Standards definiert. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus des Bauvorhabens refinanziert werden. (Auszug Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! Die Gebäudeleitlinien stellen in Ihrer Gesamtheit einen ausgewogenen Standard dar. In folgenden Bereichen wäre dennoch eine Reduzierung der Standards möglich • Reduzierung der Anforderungen an den baulichen Wä rmeschutz • Keine Baustoffeinschränkung • Reduzierung der Anforderungen an die Barrierefrei heit • Reduzierung der TVOC-Werte und Formaldehydwerte Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement (Amt 23) ______________________________________________________________________________ 16 6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen Veränderungspotenzial einher? Der Anspruch Münsters, im Bereich Klima- und Umwelt schutz eine führende Rolle einzunehmen wird nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur Förderung der barrierefreien Ausstattung von Gebäuden werden auf ein minimales Maß reduziert. 7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung betroffen und wenn ja, welche? Von den Standardveränderungen sind alle städtischen Ämter und Einrichtungen betroffen.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Geringhoffstraße 48
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Details
- Aktenzeichen
- V/0009/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37