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V/0009/2016

Fortsetzung der Ausbauoffensive durch Schaffung neuer Plätze zur Kindertagesbetreuung - Bedarfsentwicklung, weitere Ausbaustrategien sowie immobilienwirtschaftliche und bauliche Handlungssätze

Vorlagen 09.02.2016

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Anlage E

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Anlage E 3 Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten

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Anlage E 1_Musterberechung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht

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Anlage E 2 Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt

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Anlage D

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Anlage B A-R_42 Kindertagesbetreuung

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Anlage C

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Anlage A A-R_34 Investorenmodell

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Anlage D 1 Empfehlungen zum Raumprogramm

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Anlage D 3 Auszug Anlage 1 zu V-0430-2013_amt 51

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Anlage D 2 Auszug Anlage 1 zu V-430-2013 amt 23

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Beschlussvorlage

27238 Zeichen

V/0009/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Fortsetzung der Ausbauoffensive durch Schaffung neuer Plätze zur Kindertagesbetreuung - 
Bedarfsentwicklung, weitere Ausbaustrategien sowie immobilienwirtschaftliche und bauliche 
Handlungsansätze 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.03.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
02.03.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
02.03.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanag ement
 Vorberatung 
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.03.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die in der Begründung aufgeführten Antworten auf die Frageste llungen zu den 
Anträgen  
 der FDP -Fraktion A-R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa-
Investorenmodelle ermöglichen“ (Anlage A) und 
 der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ (Anlage B) 
zur Kenntnis.  
 
 
2.  Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Deckung der Be darfe an Kindertagesbetreuung für alle 
Kinder in Münster im Alter von 0 bis 6 Jahren bis 2020 nach derzeitigem Stand insgesamt 4.000 
neue Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geschaffen werden müssen. 
 
 
2.1. Die dafür notwendigen Einzel beschlüsse werden unterjährig herbeigeführt. Die Ausbauziele 
werden jährlich auf der Grundlage der demografischen Entwicklung – unter Berücksichtigung 
der Flüchtlingszahlen - angepasst. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0009/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Pohl 
Herr Tschöpe 
Ruf: 
492-5100 
492-2306 
E-Mail: 
PohlA@stadt-muenster.de 
Tschoepe@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.02.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0009/2016 
2.2 Der Rat beschließt vor dem Hintergrund dieser Bedarfe folgende A usbaustrategien auf der 
Grundlage der Kinder- und Jugendhilfeplanung: 
 
 
2.2.1. Neue Kitamaßnahmen sollen in möglichst großen Einheiten (d. h. bis zu 8 -gruppigen Einrich-
tungen) geplant und umgesetzt werden. Das gilt sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für 
das Baue n im Bestand. Zur Flächenoptimierung ist auch eine mehrgeschossige Bauweise 
(mehr als zwei Geschosse) möglich. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Straffung von 
Bauzeiten auch in modularer Bauweise durchgeführt werden. 
 
2.2.2 Die gesetzlichen Vorgaben zur Platzzahlerhöhung in den vorhandenen Kindertageseinrichtun-
gen werden bis zur Erreichung der Ausbauziele befristet bis 2020 unter Berücksicht igung der 
Machbarkeit ausgeschöpft. Die Potentiale werden im Rahmen der Kinder - und Jugendhilfe-
planung für das neue Kinder gartenjahr einrichtungsbezogen festgestellt und angepasst. Für 
das Kindergartenjahr 2016/2017 werden rd. 700 Plätze zusätzlich in Kindertageseinrichtungen 
geschaffen. Die Auswirkungen der befristeten Platzzahlerhöhung werden nach einem Jahr 
überprüft und dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien dargelegt.  
 
2.2.3 Für die Betreuung von Flüchtlingskindern von 0 bis 6 Jahren werden übergangsweise zusät z-
liche „Brückenangebote“ wie Spielgruppen und Eltern -Kind-Gruppen in Flüchtlingseinrichtu n-
gen eingerichtet. Räume für diese „Brückenangebote“ sind bei der Planung von Flüchtlingsein-
richtungen zu berücksichtigen (siehe Projektförderung des Landes NRW). 
 
 
 
3. Der Rat beschließt folgende immobilienwirtschaftliche und bauliche Handlungsansätze zur E r-
stellung weiterer Kinderbetreuungsplätze 
 
3.1  Im gesamten Stadtgebiet werden zusätzliche bebaubare Grundstücke oder Bestandsgebä ude, 
die für die Nutzung als Kindertageseinrichtung (KiTa) geeignet sind, zum Ausbau für die Kinder-
tagesbetreuung identifiziert. Dabei werden di e Aktivitäten der Stadt Münster zur Bereitstellung 
von Immobilien Dritter forciert.  
Die Übernahme und Durchführung von Maßnahmen durch Investoren soll dabei weiter präfe-
riert werden.  
 
 
3.2  Kombinationsprojekte „Wohnen / KiTa“ werden vorrangig durch die Wohn- und Stadtbau (W+S) 
durchgeführt; sofern eine Umsetzung durch die W+S nicht in Betracht kommen sollte, werden 
entsprechende städtische Grundstücke für die Umsetzung entsprechender Investorenprojekte 
ausgeschrieben, 
 
3.3  Ausschließlich als KiTas zu nutzende Gebäude auf städtischen Flächen  
3.3.1  Die Bebauung städtischer Grundstücke mit ausschließlich als KiTa zu nutzenden Gebä uden 
erfolgt aus Kostengründen grundsätzlich durch die Stadt Münster und - da wo es möglich ist 
- in Form von Wiederholungsplan ungen/Standardmodell (kompakte Baukörper mit optimie r-
tem Flächenverbrauch). 
 
3.3.2  Grundlage für die Planung und Umsetzung von Bauprojekten für KiTas auf städtischen Fl ä-
chen ist die priorisierte Bedarfsplanung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
3.3.3  Bei der Planung und Umsetzung von Kitas werden neben den einschlägigen gesetzlichen 
Vorgaben die durch Beschlüsse des Rates der Stadt Münster festgelegten Standards ang e-
wandt. 
 
3.3.4  Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden, soweit städte baulich möglich und vertret-
bar, Standorte so definiert und mit Blick auf die festgesetzten Bebauungsoptionen g estaltet,

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V/0009/2016 
dass sie für entsprechende Wiederholungsplanungen für KiTas grundsätzlich geeignet sind 
und Folgenutzungen für soziale Infrastruktur möglich sind.  
 
 
4. Die Umsetzung der zur Zielerreichung erforderlichen Aktivitäten steht unter dem Vorbehalt der 
Bereitstellung entsprechender finanzieller und personeller Ressourcen. Hierzu wird eine geso n-
derte Vorlage erstellt.  
 
5.     Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Ratsanträge 
 
 der FDP -Fraktion A -R/0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa-
Investorenmodelle ermöglichen“ (Anlage A) in allen Punkten und  
 der SPD-Fraktion A-R/0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ (Anlage B)  
 
mit dieser Vorlage beantwortet werden und somit erledigt sind. 
 
 
 
Begründung: 
 
Begründung zu Beschlusspunkt 1: 
 
Unter Hinweis auf die zu den o.g. Ratsanträgen erstellten Verfahrensvorlagen V/0674/2015 und 
V/0729/2015 nimmt  die Verwaltung wie folgt Stellung 
 
1.1 Antrag d er FDP -Fraktion A -R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa-
Investorenmodelle ermöglichen“ 
 
Punkt 1 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: 
Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions-, Finanzierungs- und Abschreibungskos-
ten zu entlasten, wird die  Verwaltung beauftragt, die Verfahren bei Neubauten und mö glichst 
auch bei Erweiterungsbauten von KiTas regelmäßig so zu ändern, dass bei der Bauentsche i-
dung Investorenmodelle umgesetzt werden können. 
 
Aufgrund der Besonderheiten des Neuen Kommunalen Finan zmanagements (NKF) führt die Erric h-
tung von KiTas auf städtischen Bestandsgrundstücken im Regelfall zu einer geringeren Haushaltsb e-
lastung als die Anmietung von KiTas.  
 
Ausschlaggebend dafür sind folgende Besonderheiten des NKF: 
 Im Ergebnisplan wird keine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt. 
 Die Stadt Münster tilgt die Kredite in einem Zeitraum von 30 Jahren. Deshalb belasten Zi nsen 
für Fremdkapital den Ergebnisplan für einen Zeitraum von 30 Jahren. In der Nutzungszeit d a-
nach wird der Ergebnisplan genau um diese Zinszahlungen entlastet. 
 Private Investoren müssen die Abschreibungen nach dem Handelsgesetzbuch bzw. Steuerge-
setzen kalkulieren. Diese fallen regelmäßig deutlich höher als die im NKF vorgeschriebenen 
Abschreibungen. 
 
Nähere Informationen hierzu sind der Anlage C zu entnehmen.  
 
Punkt 2 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: 
Art, Umfang und Qualität der Bauausführung und Bauausstattung der KiTas nach Investore n-
modell richten sich nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtl inien und DIN -
Normen.

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V/0009/2016 
Neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN -Normen werden bei der E r-
richtung städtischer Kindertageseinrichtungen die aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt 
Münster festgelegten Anforderungen/Standards berücksichtigt (siehe hierzu Anlage D). 
Diese Anforderungen/Standards gelten sowohl bei der Eigenerstellung als auch bei Anmietu ngen 
durch die Stadt Münster.  
 
Punkt 3 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: 
Die im Rahmen von Investorenmodellen gebauten KiTas werden vo n der Stadt für den Zei t-
raum ihres Betriebs angemietet. Obergrenze der Miete ist der vom LWL zuzahlende pa uschale 
Mietzuschuss gem. Kinderbildungsgesetz und Durchführungsverordnung dazu (de rzeit 10,06 
Euro / qm, Erhöhung um 1,5 % pro Jahr ab dem KiTa-Jahr 2015/2016) 
 
Die Höhe des vom LWL getragenen Anteils an der Refinanzierung von der Stadt Münster angemiet e-
ter KiTa-Flächen Dritter beträgt pro Monat und m² lediglich 2,68 €. Der in der Durchführungsveror d-
nung benannte Betrag stellt lediglich eine Bemessungs grundlage zur Berechnung des zu zahlenden 
Mietzuschusses dar; näheres hierzu ist der Anlage E zu entnehmen.  
 
Bei Mietverhandlungen wird die Stadt Münster daher nach wie vor die Vereinbarung bestmö glicher 
Mietkonditionen anstreben. 
 
Punkt 4 des FDP-Antrages A-R/0034/2015: 
Die Verwaltung begründet im Einzelfall, wenn KiTas nicht nach dem Investorenmodell g ebaut 
oder erweitert werden. 
 
Bei der Fragestellung Eigenerstellung oder Anmietung / Investorenmodell werden grundsätzlich n e-
ben den finanziellen und wirts chaftlichen Auswirkungen auch „weiche Entscheidungskr iterien“, wie 
z.B. Nutzungsdauer der Einrichtung, liegenschaftliche Belange, in eine Entscheidungsfindung einb e-
zogen.  
Die entscheidungsbegründenden Aspekte werden in jedem Fall dargestellt.  
 
 
1.2 Antrag der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ 
 
Punkt 1 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Der Bau neuer Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zukunft verstärkt durch private Tr äger. Die 
Räume werden im Anschluss im Rahmen eines langfristig en Mietvertrages vom Träger der 
Kindertageseinrichtung (höchstens) zum Preis der Mietpauschalen nach KiBiz angemietet. 
 
Der Bau neuer KiTas ist nach wie vor eine drängende kommunalpolitische Aufgabe, bei der auch das 
verstärkte Engagement privater Investoren notwendig ist. Die Stadt Münster wird künftig auch weite r-
hin die Schaffung von KiTa -Plätzen in und auf Immobilien Dritter noch we iter forcieren; siehe hierzu 
auch den Beschlusspunkt 3.1 und die Begründung zu 3.1. 
 
Hinsichtlich der Mietpauschalen nach Ki Biz wird inhaltlich auf die Beantwortung des Pun ktes 3 des 
FDP-Antrages A-R/0034/2015 verwiesen. 
 
Punkt 2 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Für Kindertageseinrichtungen wird einmalig ein Standardmodell / eine Standardbauform en t-
wickelt, nach dem / nach der in  Zukunft soweit möglich neue Einrichtungen erstellt we rden. 
Auf (Architekturwettbewerbe und) individuelle architektonische Pl anungen für jeden Standort 
wird verzichtet.  
 
Bereits erfolgreich realisierte Kindertageseinrichtungen, mit architektonischen, baul ichen, wirtschaftli-
chen und auch funktionalen Qualitäten, eignen sich dem Grunde nach für die Entwicklung von Sta n-
dardmodellen. Diese jüngst umgesetzten Kitas sehen derzeit Einrichtungen zwischen 5 und 6 Gru p-
pen vor, die je nach Erfordernis modular e rweitert oder reduziert werden können (3 -8 Gruppen). Die

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Standardbauform sieht hier bereits seit längerem einen kompakten Flachdachbaukörper mit optimie r-
tem Flächenverbrauch vor. Wiederholungsplanungen sind dort möglich, wo Grundstückszuschnitte, 
baurechtliche Aspekte und weitere Umstände dies zulassen. Auf Archite kturwettbewerbe und VOF -
Vergabeverfahren kann nur dann verzichtet werden, wenn der geschätzte Honorar-Auftragswert unter 
dem Schwellenwert von 207.000 Euro nach EU-Kartellvergaberecht liegt, ab dem ein öffentlicher Auf-
trag EU -weit auszuschreiben ist. Eine verantwortliche und nachhaltige Stadtgestaltung sollte hier 
ebenfalls im Fokus des öffentlichen Interesses liegen und somit Architekturwettbewerbe weiterhin 
nach Abwägung ermöglichen. 
 
 
 
Punkt 3 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Neben den vorgegebenen Raumprogrammen werden bei der Standardbauform immer die B e-
lange der Inklusion mit berücksichtigt.  
 
Bei sämtlichen Neubauten als auch Erweiterungs - und Umbauten der letzten Jahre wurden au s-
nahmslos und selbstverständlich die Belange der Inklusion berücksichtigt und umfänglich umg esetzt. 
Zukünftig standardisierte Bauformen gründen auf diesen bereits realisierten Kindertageseinrichtungen 
und werden bei der Entwicklung möglicher Standardmodelle weiterhin die inklu siven Belange in A b-
sprache mit dem Bedarfsamt berücksichtigen.   
 
Punkt 4 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Zur Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven für die Bedarfe bei Angeboten der Kindert a-
gesbetreuung werden die bezirksbezogenen Workshop -Prozesse unter  Beteiligung von Ve r-
waltung, Politik, Schulen und Kita -Trägern vor Ort genutzt. Dort werden quartierbezog enen 
Konzepte für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler im Grundschu l-
bereich entwickelt. Hier werden die Stadtbezirke Mitte, Süd ost und Hiltrup vorrangig beha n-
delt.     
 
Maßgeblich für den Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ist die 
Kinder- und Jugendhilfeplanung. Der Ausbaustand sowie die perspektivische Ausbauplanung werden 
jährlich im Kindertagebetreuungsbericht zusammengefasst dargestellt. 
Die Arbeit in den bezirksbezogenen Workshop-Prozessen wird, im Sinne einer integrierten Jugendhil-
fe- und Schulentwicklungsplanung, einbezogen. 
 
Punkt 5 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Zur Nutzung von Synergieeff ekten wird im Stadtteil die enge Anbindung von Kita und Grun d-
schule mitgedacht. Dabei wird geprüft, ob die gemeinsame Nutzung von Küchenräumen, Sani-
tärräumen und Sporträumen möglich ist.  
 
Die gemeinsame Nutzung von Räumen in Kindertageseinrichtungen und i n Grundschulen wird vor 
dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Genehmigungsfähi gkeit 
von neuen Raumnutzungskonzepten in jedem Einzelfall geprüft. Teilweise ist sie in Einzelpr ojekten 
bereits umgesetzt.  
 
Punkt 6 des SPD-Antrages A-R/0042/2015 
Die weiteren Modelle der Kindertagesbetreuung, wie Tagespflege, Großtagespflege und b e-
trieblich unterstützte Kindertagesbetreuung werden weiterhin unterstützt und ausgebaut.  
 
Die Kindertagespflege ist ein wesentlicher Bestandteil der Kindertagesbetreuung der Stadt Mün ster. 
Sie wird deshalb wie bisher qualitativ und quantitativ weiterentwickelt und bedarfsabhängig ausg e-
baut. Dabei wird das Modell der Großtagespflegestellen für den Wohnbereichsbedarf sowie als Ba u-
stein für die betriebliche Kindertagesbetreuung weiter unterstützt.  
Daneben wird wie bisher auch mit weiteren Betrieben kooperiert , um den Anteil der betrieblich unte r-
stützten Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen weiterauszubauen.

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V/0009/2016 
 
Begründung zu Beschlusspunkt 2: 
 
Begründung zu 2: Bedarfsprognose 
 
Um den Ausbau der notwendigen insgesamt 4.000 Plätze für alle Kinder in Münster bis 2020 zu errei-
chen, hat die Verwaltung bereits für alle im Baulandprogramm befindlichen Projekte die maßnahme-
bedingten Bedarfe für Kindertagesbetreuung angemeldet und wird dies auch in Zukunft unter Berück-
sichtigung der aktuellen Bedarfsentwicklungen tun.  
 
Begründung zu 2.1:  
 
Damit die aktuellen und zukünftigen Bedarfe gedeckt werden können, müssen bis 2020 jährlich neue 
Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Plätzen umgesetzt werden. Diese werden wie bisher im 
Rahmen von Einzelvorlagen den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Die Feststellung 
und die Anpassung der Bedarfe werden dabei wie bisher ebenfalls jährlich auf der Grundlage der 
wesentlichen demographischen Einflussfaktoren  (z. B. Baulandentwicklung, Flüchtlingszuzüge) an-
gepasst.  
 
Begründung zu 2.2: Weitere Ausbaustrategien 
 
Um die bedarfsgerechte Versorgung in der Kindertagesbetreuung schnellstmöglich zu erreichen, ist 
es notwendig, Ausbauplanungen strategisch anzupassen sowie zur Überbrückung befristete Rege-
lungen zu treffen,  die den Versorgungsdruck in den Wohnbereichen bis zum Erreichen der Ausbau-
ziele vertretbar abmildern. 
 
Begründung zu 2.2.1: Optimierungen im Kita-Ausbau 
  
Um in den Jahren bis 2020 schnelle Fortschritte beim Ausbau der Plätze zu erzielen, ist die Umset-
zung großer Maßnahmen notwendig.  Bei der Anmeldung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen 
für Neubauten sowie Bauten im Bestand sind die vorhandenen Flächen deshalb optimal auszunutzen, 
d. h. es sollen möglichst große bis zu 8-gruppige Einrichtungen erstellt werden. Darüber hinaus ist zur 
Flächenoptimierung auch eine mehrgeschossige Bauweise in die Maßnahmenplanung einzubezie-
hen. Zur Straffung von Bauzeiten und zur Kostensenkung sollten Maßnahmen möglichst in modularer 
Bauweise ausgeführt werden. 
 
 
Begründung zu 2.2.2: Befristete Platzzahlerhöhungen in vorhandenen Kindertageseinrichtungen  
 
Die Schaffung von Plätzen in neuen Kindertagesbetreuungsangeboten ist das vorrangige Ziel. Trotz 
stetigem Ausbau in den Jahren seit 2007 ist es aber aufgrund der o. g. Bedarfe auch weiter notwen-
dig befristet zusätzliche Plätze in den vorhandenen Einrichtungen zu schaffen.  
Der Rat hat mit der Vorlage V/0049/2013 am 13.03.2013 beschlossen, dass insgesamt 300 Plätze in 
den Kindertageseinrichtungen in Münster zusätzlich belegt werden sollen. Dies wurde zusammen mit 
vielen Trägern von Kindertageseinrichtungen in den vergangenen Jahren umgesetzt und hat den 
Versorgungsdruck in vielen Wohnbereichen spürbar gesenkt.  
 
Da die Umsetzung von neuen Baumaßnahmen und damit die Schaffung neuer Plätze noch Zeit in 
Anspruch nehmen wird und jährlich zusätzliche Bedarfe hinzukommen werden, muss die Bereitstel-
lung zusätzlicher Plätze befristet bis mindestens 2020 fortgesetzt und unter Berücksichtigung der 
Machbarkeit angepasst werden. Hierzu sollen die gesetzlichen Regelungen maximal herangezogen 
werden.

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V/0009/2016 
Vor dem Hintergrund der beschriebenen hohen Bedarfe an zusätzlichen Plätzen ist es erforderlich, 
die gesetzlichen Vorgaben zur befristeten Platzzahlerhöhung in den Kindertageseinrichtungen weiter 
auszuschöpfen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben für Überbelegungen sowie die Empfehlun-
gen des LWL zum Raumprogramm und die LWL-Richtlinien zur Förderung der integrativen Betreuung 
berücksichtigt. 
 
Die Potentiale werden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeplanung für das neue Kindergartenjahr 
Einrichtungsbezogen festgestellt und angepasst. Für das Kindergartenjahr 2016/2017 werden 
dadurch rd. 700 Plätze zusätzlich in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen geschaffen. Jährlich 
müssen die sogenannten „Optionsplätze“ angepasst werden. Um die Auswirkungen der Platzzahler-
höhung im Auge zu behalten und zeitnah bewerten zu können, sollten sie – wie schon nach der Be-
schlussfassung zur Vorlage V/0049/2013/1 – nach einem Jahr überprüft und dem Ausschuss für Kin-
der, Jugendliche und Familien dargelegt werden.  
 
Begründung zu 2.2.3 Einrichtung von „Brückenangeboten“ für Flüchtlingskinder 
 
Für Flüchtlingskinder sollen zudem interimsweise Spielgruppen eingerichtet werden. Dies ist insbe-
sondere in den Wohnbereichen notwendig, in denen sich schon jetzt kaum Spielräume für eine Be-
treuung in den regulären Systemen der Kindertagesbetreuung bieten. In neu zu planenden Flücht-
lingseinrichtungen sollen deshalb grundsätzlich Räume für Spielgruppen/Eltern-Kind-Gruppen genutzt 
werden. Die Abstimmung von Kitaplanung mit der Planung neuer Flüchtlingseinrichtungen wird in 
diesem Zusammenhang weiter intensiviert. 
 
 
Begründung zu Beschlusspunkt 3:  
 
 
Begründung zu 3.1: Bereitstellung zusätzlicher Flächen und Immobilien im Stadtgebiet. Die Aktivit ä-
ten der Stadt Münster zur Schaffung von KiTa -Plätzen in und auf Immobilien 
Dritter werden forciert 
 
Erforderlichkeit zusätzlicher Flächen und Immobilien im Stadtgebiet 
 
Um die Bedarfe vor dem Hintergrund der kleinräumigen Bevölkerungsprognose sowie den Au s-
baunotwendigkeiten für eine mindestens 50 % -ige Versorgungsquote für u3 -Kinder in Münster zu 
erfüllen, müssen auf dem gesamten Stadt gebiet weitere Flächen oder Immobilien bereitgestellt we r-
den. Dies gilt unabhängig vom städtischen Baulandprogramm, da die Deckung der vorhand enen und 
prognostischen Bedarfe insbesondere zum Erhalt der 100%igen ü3 -Quote und zum Au sbau der u3 -
Quote auf mindestens 50% sonst nicht gewährleistet ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob zur schnelleren 
Umsetzung von Ausbauplanungen die Überplanung und Bebauung von Flächen für Kitazwecke im 
Rahmen aktueller Bebauungsplanungen vorgezogen werden kann. 
 
Forcieren der Aktivitäten zur Schaffung von KiTa-Plätzen in und auf Immobilien Dritter 
 
Zunächst ist festzustellen, dass von den rund 180 Kindertageseinrichtungen in der Stadt Münster 
rund ein Viertel im Eigentum der Stadt Münster stehen; die weit überwiegende Anzahl von Kinderta-
geseinrichtungen steht somit im Eigentum Dritter.  
 
Bereits seit mehreren Jahren hat die Verwaltung auf verschiedensten Wegen private Immobilienei-
gentümer für die Errichtung von KiTas gewonnen. Neben der direkten Ansprache von Grundstücksei-
gentümern ist im Internet die „Leistungsbeschreibung für den Neubau von Kindertageseinrichtungen 
durch private Anbieter/Investoren“ veröffentlich, die interessierten Immobilieneigentümern umfangrei-
che Informationen, Ansprechpartner etc. benennt  
(Link: http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/23_immobilien/pdf/kita-
neubau_leistungsbeschreibung2014.pdf).

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V/0009/2016 
 
Allerdings muss festgestellt werden, dass aufgrund der angespannten Situation auf dem Grun d-
stücksmarkt in der Stadt Münster und konkurrierender Bedarfslagen  sich die Errichtung von KiTas in 
und auf privaten Immobilien als äußerst schwierig gestaltet.  
Die Verwaltung wird trotz dieser schwierigen Rahmenbedingungen weiterhin intensiv an der Berei t-
stellung von KiTas auf und in privaten Immobilien arbeiten.  
 
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die geringe Anzahl zur Verfügung stehender zu bebauender 
Grundstücke als ein Haupthemmnis für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Kinderb e-
treuungsplätzen darstellt.  
 
Begründung zu 3.2: Kombiprojekte 
 
Kombiprojekte Wohnen und KiTas, die auf städtischen Grundstücken errichtet werden sollen, werden 
– nach vorherigem Eigentumsübergang - grundsätzlich durch die Wohn– und Stadtbau durchgeführt. 
Sollte eine Realisierung durch die W+S allerdings im begründeten Einzelfall nicht in Betracht ko m-
men, würden die entsprechenden Grundstücke durch die Stadt Münster ausgeschrieben, so dass sich 
private Investoren um Übernahme des Grundstückes und die Realisierung des Projektes bewerben 
könnten.  
 
 
Begründung zu 3.3.1: Bau durch Stadt Münster  
 
Die Bebauung städtischer Grundstücke mit ausschließlich als KiTa zu nutzen den Gebäuden erfolgt 
bereits seit Jahren grundsätzlich durch die Stadt Münster, insbesondere weil es  
 im Regelfall zu einer geringeren Haushaltsbelastung als eine Anmietung führt (siehe Begrün-
dung unter Punkt 1 zum FDP-Antrag), 
 die zeitlich am schnellsten zu realisierende Beschaffungsvariante ist (keine Ausschreibungs-
verfahren für die Veräußerung des städtischen Grundstückes erforderlich) 
Die Planung der Maßnahmen müssen unter Umständen und je Objektgröße und Personal - bzw. Ar-
beitskapazitäten des Amtes für Immobilienmanagement an externe Planer vergeben werden. Die Pro-
jektsteuerung und wirtschaftliche Überwachung des Bauablaufes verantwortet in jedem Fall die Stadt 
Münster. 
 
 
Begründung zu 3.3.2: Bedarfsplanung 
 
Die Grundlagen für die Bedarfsplanung von Kind ertageseinrichtungen bilden die in den jährlichen 
Kindertagesbetreuungsberichten dargelegten Erfordernisse für einen bedarfsgerechten Ausbau der 
Kindertagesbetreuung in Münster. 
 
Vor dem Hintergrund der kleinräumigen Bevölkerungsprognose sowie den Ausbauno twendigkeiten 
für eine mindestens 50 %-ige Versorgungsquote für u3-Kinder müssen bis 2020 weitere 2.000 Plätze 
für Kinder aller Altersgruppen (u3 und ü3) geschaffen werden. Diese Bedarfszahlen berüc ksichtigen 
noch nicht die Bedarfe an Kindertagesbetreuung, die durch den großen Zuzug von Flüchtlingsfamilien 
ausgelöst werden.  
Für die Betreuung der aktuell bereits aufgenommenen Flüchtlinge sowie der bis 2020 prognostizierten 
Anzahl werden weitere 2.000 Plätze zusätzlich notwendig sein. 
 
 
Begründung zu 3.3.3: Standards 
 
Siehe Beantwortung Punkt 2 des FDP-Antrages A-R/0034/2015

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V/0009/2016 
Neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN -Normen sind insbesond ere 
folgende, aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt Münster festgelegte Anforderu n-
gen/Standards bei der Errichtung von Kitas zu benennen: 
 Fachliche Standards des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, siehe Anlage D, insbe-
sondere Anlage D 3 
 Gebäudeleitlinien, siehe Anlage D, insbesondere Anlage D 2 
 
Begründung zu 3.3.4: Bebauungspläne 
 
Die für die bauliche Umsetzung von Wiederholungsplanungen erforderlichen Grundstücke sind ko n-
sequenterweise ebenfalls optimiert zu gestalten. Diese Möglichkeit besteht im Bebauungsplanverfa h-
ren und wird – soweit dies städtebaulich möglich und vertretbar ist – entsprechend berücksichtigt.   
 
Begründung zu Beschlusspunkt 4:  
 
Um das unter Beschlusspunkt 2 benannte Ziel, bis zum Jahr 2020 insgesamt 4.000 neue KiTa -Plätze 
bereitzustellen, sind erhebliche Anstrengungen erforderlich. Diese sind allerdings mit dem vor hande-
nen Personal, das allein schon durch die bis heute g estellten Anforderungen längst die Grenze der 
Belastbarkeit erreicht hat, definitiv nicht zu erfüllen. Das für die Umsetzung der oben b eschriebenen 
Maßnahmen erforderliche Personal ist zusätzlich bereitzustellen.  
Hierzu werden noch gesonderte Vorlagen erstellt.  
 
 
 
I.V.       I.V. 
 
 
gez.       gez. 
Peck       Paal 
Stadtrat      Stadtrat 
 
 
Anlageverzeichnis 
Anlage A: Antrag der FDP -Fraktion A-R /0034/2015 „Weniger Kosten, weniger Sorgen – KiTa-
Investorenmodelle ermöglichen“ 
Anlage B:  Antrag der SPD-Fraktion A-R /0042/2015 „Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung“ 
Anlage C: Zu Punkt 1 des FDP-Antrages 
Anlage D: Zu Punkt 2 des FDP-Antrages 
Anlage D1: Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtung en des Landesjugen d-
amtes 
Anlage D2: Auszug aus Anlage 1 zur Vorlage V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – 
Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien“: Auszug aus der Antwort des Amtes 
für Immobilienmanagement zur Bestandsaufnahme zu Standards u nd Richtlinien bei 
Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Anlage D3: Auszug aus Anlage 1 zur Vorlage V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – 
Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien“: aktualisierte Antwort des Amtes für 
Kinder, Jugendliche und Familien zur Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien 
bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen 
Anlage E: Zu Punkt 3 des FDP-Antrages 
Anlage E1: Musterberechnung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht 
Anlage E2: Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt 
Anlage E3: Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten

Anlage E

2680 Zeichen

Zu Punkt 3 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: 
 
Kaltmietzuschuss / Finanzierungsanteil des Landes 
 
a) Berechnung des Kaltmietzuschusses 
Sofern der Träger seine KiTa in einer angemieteten Immobilie betreibt, steht ihm ein 
pauschalierter Kaltmietzuschuss zu. 
Die Berechnung dieses Kaltmietzuschusses erfolgt un abhängig von der tatsächlich 
genutzten Fläche als auch von der tatsächlich zu leistenden Mietzahlungsverpflichtung.  
 
Die Berechnung des Kaltmietzuschusses erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des 
Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) und hängt von folgenden Parametern ab: 
• § 6 (2) DVO: Pauschale je m² und Monat (derzeit 10 ,21 € für den Zeitraum vom 
01.08.2015 bis 31.07.2016; danach jährliche Steigerung um jeweils 1,5 %) 
• § 6 (3) DVO:    Flächenobergrenze je Gruppe (abhän gig vom Alter der Kinder)  
• abzgl. der Erhaltungspauschale von 2.840,10 € pro Gruppe und Jahr 
• abzgl. des jeweiligen Trägeranteils 
 
Entsprechend der als Anlage E 1 beigefügten „Muster berechnung Kaltmietzuschuss aus 
Trägersicht“ erhält der Träger einen tatsächlich ge zahlten Kaltmietkostenzuschuss von 8,13 
€ je m² und Monat.  
 
 
b) Finanzierungsanteil des Landes 
 
Die den jeweiligen Trägern zustehenden Kaltmietzuschüsse werden von folgenden 
Beteiligten getragen: 
• Träger(anteil) 
• Eltern(beitrag) 
• Land(esförderung): LWL, Landesjugendamt 
• Stadt (Jugendamtsanteil). 
 
Eine differenzierte Darstellung der Höhe dieser Ant eile ist der Anlage E 2 „Kostenanteile 
Träger, Eltern, Land und Jugendamt“ zu entnehmen. Der Anteil der Landesförderung beträgt 
danach zwischen 30 und 36,5 % der pauschalierten Ge samtkosten; der städtische 
Gesamtanteil beträgt zwischen 37,5 und 55 %. 
 
Der Anlage E 3 
 „Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten“ ist zu 
entnehmen, welche Finanzierungsanteile die jeweiligen Beteiligten an dem Kaltmietzuschuss 
je m² und Monat haben.  
 
 
Demnach beträgt der vom Landesjugendamt tatsächlich  zu finanzierende Zuschussanteil je 
m² Mietfläche und Monat zwischen 2,62 € und 3,36 €. 
 
 
Anmerkung: Vereinbarung kostengünstiger Mieten  
Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen is t, erhält ein Träger einen deutlich 
geringen Kaltmietzuschuss ausgezahlt, als die für d ie Berechnung der Mietbezuschussung 
zugrundeliegende Pauschale nach § 6 (2) der DVO KiB iz (aktuell 10,21 € je m² und Monat). 
Aus diesem Grunde besteht grundsätzlich das Erforde rnis, dass Träger von 
Kindertageseinrichtungen möglichst kostengünstige M iethöhen mit ihren Vermietern 
vereinbaren.  
 
J:\FM\Amt 51\Arbeitspapier der Verwaltung zur Haushaltsklausur\Anlagen A bis F  zum Arbeitspapier\Anlage E.docx

Anlage E 3 Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten

888 Zeichen

Flächengröße (max. 185 qm / mit U3 Betreuung) * 185 qm
Kaltmietpauschale / qm / mtl. * 10,21 €
(Stand ab 09/2015)
Su. Kaltmietpauschale monatlich: 1.888,85 €
abzgl. Erhaltungspauschale monatlich: -236,68 €
Grundlage zur Berechnung des Trägeranteils bzw. des 
Zuschusses (monatlich) 1.652,18 € 
Kirchlicher 
Träger 
Sonstiger 
Träger
Eltern- 
initiative Stadt Münster
Eigenanteil Träger 12% ** 9% ** 4% ** 21% **
mtl./qm 1,07 € 0,80 € 0,36 € 1,88 €
Elternbeitrag 14% 14% 14% 14%
mtl./qm 1,25 € 1,25 € 1,25 € 1,25 €
Zuschuss LWL (Landesjugendamt) 36,5% 36% 38,5% 30%
mtl./qm 3,26 € 3,22 € 3,44 € 2,68 €
Jugendamt Stadt Münster 37,5% 41% 43,5% 35%
mtl./qm 3,35 € 3,66 € 3,88 € 3,13 €
* § 6 Durchführungsverordnung zum KiBiz
** trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall
Finanzierungsanteile je m² und Monat der verschiedenen Beteiligten
Amt für Immobilienmanagement

Anlage E 1_Musterberechung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht

1170 Zeichen

Musterberechnung Kaltmietzuschuss aus Trägersicht 
 
 
Bemessungsgröße: 
 - Flächenobergrenze je Gruppe mit U-3-Betreuung: 185 qm 
   (§ 6 (3) Durchführungsverordnung KiBiZ) 
 
  - Pauschale  10,21 €/qm/mtl.  
    (§ 6 (2) Durchführungsverordnung KiBiZ (Kindergartenjahr 2015/2016)) 
 
 - abzüglich Erhaltungspauschale  2.840,10 €/p.a. 
 
 - abzüglich Trägeranteil 
 
Beispielrechnung U-3-Betreuung: 
 Pauschale € /monatlich: 185 qm x 10,21 €/qm/mtl.                            1.888,85 € 
 - abzüglich Erhaltungspauschale    
   (1/12 der Erhaltungspauschale 2.840,10 €)                          ./. 236,68 € 
            1.652,17 €  
 
 - abzüglich Trägeranteil: (z.B.  9 % * Sonstiger Freier Träger)                        ./ .   148,70 € 
 Kaltmietzuschuss  Träger, mtl.:                     1.503,47 € 
          ** 8,13 €/qm/mtl.  
* Trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall 
** Kaltmietzuschuss wird unabhängig von der tatsächlich vom Träger gezahlten Miete gewährt 
K:\PERSONAL\Tschoepe\FM\Amt 51\Arbeitspapier Der Verwaltung Zur Haushaltsklausur\Anlagen Zum Arbeitspapier\Anlage 6_Musterberechung Kaltmietzuschuss Aus Trägersicht.Doc

Anlage E 2 Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt

639 Zeichen

Kostenanteile Träger, Eltern, Land und Jugendamt  
 
  
Kirchlicher  
Träger  
Sonstiger  
freier Träger  
Eltern-  
initiative  
Träger  
Stadt Münster  
Trägeranteil  12,0% * 9,0% * 4,0% * 21,0%  
Elternbeitrag  14,0% 14,0% 14,0% 14,0% 
Landesförderung  36,5% 36,0% 38,5% 30,0% 
Jugendamts -  
anteil Stadt  37,5%  41,0%  43,5%  35,0%  
 
Gesamtanteil Stadt        56,0%  
 
* Trifft heute bei Vergaben nicht mehr zu, Verhandlungen im Einzelfall 
 
 
Insgesamt gibt es 177 Kitas in Münster, 
die wie folgt betrieben werden: 
50 Elterninitiativen 
47 katholische Kitas  
16 evangelische Kitas, 
35 sonstige Kitas und  
29 städtische Kitas

Anlage D

4095 Zeichen

Zu Punkt 2 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: 
 
 
Für die Errichtung und den Betrieb einer KiTa ist a usschlaggebend , dass eine 
Betriebserlaubnis erteilt wird. 
 
Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlau bnis sind neben den stadtplanerischen 
Vorgaben und bauordnungsrechtlichen Genehmigungen insbesondere folgende Grundlagen: 
 
• Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinri chtungen des 
Landesjugendamtes / Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (siehe Anlage D 1) 
 
• öffentlich-rechtliche Anforderungen (Baurecht, Bra ndschutz etc.) und 
 
• Unfallschutzbestimmungen (Unfallkasse NRW) 
 
 
Bei der Anzahl und Größe  der Räume werden die Empfehlungen des Landesjugend amtes 
strikt eingehalten. Höhere Standards, als dort zugr unde gelegt, werden seitens der Stadt 
Münster nicht eingefordert. 
 
 
Aus Nutzersicht  bestehen verschiedenste Anforderungen an die Betri ebsfähigkeit einer 
KiTa; hierbei sind beispielhaft folgende quantitati ve und qualitative Anforderungen zu 
benennen: 
 
 
a) Funktionalität: 
• Barrierefreiheit, Aufzuganlage bei mehrgeschossige n Kitas, ggf. nachrüstbar  
• Flexible Raumnutzungsmöglichkeiten (Schließanlage)   
• Erhöhte Anforderungen an Schallschutz / Raumakusti k (Behaglichkeit)  
• Raumhöhe über Mindestmaß (z. B. Gruppenraum mind. 2,50 m i. L./gewünscht 2,70 
m) 
• Sonnenschutz, Rolladen, alternativ Fallarmmarkisen  (Verdunkelung Gruppenräume)  
• Beleuchtung dimmbar 
• Telefonanschlüsse in allen Aufenthalts-/Gruppenräu men  
• PC-Netzwerk in allen Aufenthalts- /Gruppenräumen 
• Statische Deckenverstärkungen für Bewegungs-/Sport aktivitäten in Gruppenräumen 
• Außenanlagen einschließlich verschiedener Nutzungs bereiche 
 
 
b) Ausstattung:  
• Beleuchtungssystem 
• Einbauküche einschl. Großgeräten  
• Kinderküche(n) einschl. Großgeräten in Gruppenräum e 
• Garderoben- /Ablageanlagen je Gruppe 
• Wickeleinrichtungen mit Waschmöglichkeit 
• Zahnputzbecher-/Ablageanlagen je Gruppe 
• Spielgeräte in Außenanlagen

Aus immobilienwirtschaftlicher Sicht  werden folgende Anforderungen berücksichtigt: 
 
a) Nachhaltige Bewirtschaftung – Gebäudebetrieb 
 
aa)  Instandhaltung 
• Bauteile so planen, dass Instandhaltungsaufwand im  Lebenszyklus gering ist 
• Baumaterialien mit langer Lebensdauer/ geringem In standsetzungsaufwand 
verwenden  
bb)  Energieverbrauch  
• Gebäudehülle, Unterschreitung gesetzliche Vorgaben  (Gebäudeleitlinien) 
• Sanitärinstallation – u.a. wassersparende Armature n 
• Elektroinstallation – u.a. Energiesparleuchten, in telligente Steuerungen 
• Elektrogeräte – hohe Energieeffizienz 
• Heizung – Heizsysteme mit hohem Wirkungsgrad; inte lligente Regelungen 
• Lüftung – Verwendung von Anlagen mit Wärmerückgewi nnung  
cc)  Reinigung 
• Auf geringen Reinigungsaufwand ausgelegte Material auswahl (möglichst einheitliche 
Bodenbeläge, Verzicht auf textile Bodenbeläge) 
• Einheitliche Systeme für Verbrauchsmaterialien (Se ifenspender etc.) 
 
 
b) Architektur / Innenraumgestaltung 
 
aa) Standortbezogene Architektur und Gestaltung  
• Beachtung baukultureller und  städtebaulicher Ansp rüche  
• Baugestaltung 
• Berücksichtigung grundstücks- und standortbezogene r Rahmenbedingungen 
bb)  Materialauswahl 
• angemessene Auswahl von Bau- und Oberflächenmateri alien 
• Unterstützung eines positiven Raumgefühls durch Ma terialauswahl  
• Berücksichtigung von Nutzungsqualitäten 
• Bildung von Identifikationsmöglichkeiten, z. B. du rch individuelle Farbgestaltung 
cc)  Politische Vorgaben – Gebäudeleitlinien, z. B.  
• Energieverbräuche reduzieren 
• Innenraumluftqualität 
• Materialverwendungsverbote (Tropenholz, PVC) 
• Barrierefreiheit  
 
 
Zur Komplettierung dieser Angaben liegen als Anlage  D 2 und Anlage D 3 die der Vorlage 
V/0430/2013 „Handlungsprogramm 2012 bis 2017 – Best andsaufnahme zu Standards und 
Richtlinien“ beigefügte 
• Antwortauszug des Amtes für Immobilienmanagement  sowie  
• - aktualisierte - Antwort des Amtes für Kinder, Ju gendliche und Familien  
zur Bestandsaufnahme zu Standards und Richtlinien b ei Investitions- und 
Sanierungsmaßnahmen bei.

Anlage B A-R_42 Kindertagesbetreuung

5860 Zeichen

Anlage B
Antrag an den Rat Nr. A-R/0042/2015

Antrag
Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung

Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

Die Stadt Münster startet eine Ausbauoffensive Kindertagesbetreuung, bei der folgende
‚Grundsätze bei der Schaffung neuer Kindertagesstätten berücksichtigt werden:

1.

Der Bau neuer Kindertageseinrichtungen erfolgt in’ Zukunft verstärkt durch private Träger.
Die Räume werden im Anschluss im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages vom Träger
der Kindertageseinrichtung (höchstens) zum Preis der Mietpauschalen nach KiBiz
angemietet.

Für Kindertageseinrichtungen wird einmalig ein Standardmodell / eine Standardbauform
entwickelt, nach dem / nach der in Zukunft soweit möglich neue Einrichtungen erstellt
werden. Auf (Architekturwettbewerbe und) individuelle architektonische Planungen für jeden
Standort wird verzichtet.

Neben den vorgegebenen Raumprogrammen werden bei der Standardbauform immer die
Belange der Inklusion mit berücksichtigt.

Zur Erarbeitung von Entwicklungsperspektiven für die Bedarfebei Angeboten der
Kindertagesbetreuung werden die bezirksbezogenen Workshep-Prozesse unter Beteiligung
von Verwaltung, Politik, Schulen und Kita-Trägern vor Ort genutzt. Dort werden
quartiersbezogene Konzepte für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schülerinnen und
Schüler im Grundschulbereich entwickelt. Hier werden die Stadtbezirke Mitte, Südost-und
Hiltrup vorrangig'behandelt.

Zur Nutzung von Synergieeffekten wird im Stadtteil die enge Anbindung von Kita und
Grundschule mitbedacht. Dabei wird geprüft, ob die gemeinsame Nutzung von
Küchenräumen, Sanitärräumen und Sporträumen möglich ist.

Die weiteren Modelle der Kindertagesbetreuung, wie Tagespflege, Großtagespflege und
betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung werden weiterhin unterstützt und ausgebaut.

2

Begründung:

Bis zum Jahr 2020 werden in Münster ungefähr. eintausend Kinder unter drei Jahren und ebenso

“eintausend Kinder von drei bis sechs Jahren mehr leben.Die Zahl der Kinder, die als Flüchtlinge

in die Stadt kommen, ist bei dieser Planung noch nicht berücksichtigt. Zudem zeigen langfristige
Prognosen, dass diese Entwicklungen nicht nur vorübergehend sind, sondern die Münsteraner
Bevölkerung langfristig deutlich ansteigen wird.

Jedes der über dreijährigen Kinder und mehr als die Hälfte der unter dreijährigen Kinder in
Münster wird einen Kinderbetreuungsplatz benötigen.

Bei einer flächendeckenden Versorgung mit Betreuungsplätzen müssen zudem noch größere
Kapazitäten geschaffen werden, um ein Betreuungsangebot vor Ort sicher zu stellen. Schon
aktuell ist es. nicht möglich für jedes Kind in Münster ein Betreuungsangebot vor Ort zu
gewährleisten.

Auf die Stadt Münster kommen daher sehr große Herausforderungen beim Bau von
Kindertageseinrichtungen zu. Eine gute Kinderbetreuung und frühe Förderung für Kinder gehört
zu den wichtigsten Aufgaben, denen sich die Stadt Münster stellen muss. Zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf, aber auch zum guten Aufwachsen in Münster gehören bedarfsgerechte
Betreuungsangebote in guter Qualität und von vielfältigen Trägern angeboten.

Münster muss sich dem Wachstum stellen und seine Anstrengungen für eine bedarfsgerechte
Versorgung mit Kindertageseinrichtungen weiter steigern. Es istnotwendig vielfältige
Betreuungsangebote in wenigen Jahren zu schaffen. Die Verwaltung hat den Ausbau der
Betreuungsangebote bisher sehr frühzeitig geplant und erfolgreich durchgeführt. Den weiteren
beträchtlichen Ausbau dieser Infrastruktur kann die Stadt Münster jedoch nur schwer alleine
bewältigen. Durch das Wachstum der Stadt ist es zusätzlich erforderlich, den notwendigen
Wohnraum für Familien zu schaffen und deutlich in den Ausbau der Schulen zu investieren. Die
städtische Gesellschaft Wohn- und Stadtbau muss sich. auf die Schaffung preiswerten
Wohnraums korizentrieren, da für diese Aufgabe kaum private Investoren zur Verfügung stehen.
Um die dringend notwendigen Kindertagesstätten zu errichten sollte die Stadt Münster daher
private Partner und Träger suchen, die für die Stadt die Kindertagesstätten errichten. Der Betrieb
der Einrichtungen soll weiterhin durch bewährte Trägerorganisationen erfolgen, die über ein

“geeignetes pädagogisches Konzept sowie gute Vernetzungsstrukturen im jeweiligen Quartier

verfügen.

Es ist zwar schön, aber nicht notwendig bei jedem Bau einer neuen Kindertagesstätte in Gänze
neue architektonische Planungen anzufertigen. Jede Kindertagesstätte kann aufbauend auf
einem geplanten Standardmodell errichtet werden. Dieses Modell berücksichtigt
selbstverständlich die vorgegebenen Raumprogramme und die Bedarfe der Inklusion mit. Das
Modell der Standardbauformen wird bereits bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften
erfolgreich genutzt. Die individuelle Ausgestaltung der Einrichtung erfolgt anschließend durch
den Träger der Kindertageseinrichtung, aufbauend auf seinem pädagogischen Konzept.

Es ist geplant in jedem Stadtbezirk Workshop-Prozesse zu installieren, bei denen unter

Einbeziehung von Politik; Verwaltung ünd’Schülen onzepte'zur Versorgung’der'Schülerifinen

und Schüler im Grundschulbereich antwid

N. Die Bedarfe derKiridertägesbetreuung

sollen dabei mit. berücksichtigt werden. Da vielfältige Vernetzungsgeflechte zwischen

Grundschule und Kindertagesstätte bestehen und auch notwendig sind, ist es sinnvoll die
Planungen gemeinsam im-Stadtteilhabzüstimmen.
Wo möglich kann und sollte die Anbindung:einer;Kita.an.eine, Grundschule auch. so.eng'sein;

dass eine gemeinsame Nutzung-von-Räumien‘

gez.

Dr. Michael Jung
Philipp. Hagemann
Michael Kleyboldt
Thomas Kollmann
Anne Schulze Wintzler
Julia Suuck

Maria Winkel

Thomas Fastermann
Marius Herwig
Marianne Koch
Gaby Kubig-Steltig
Petra Seyfferth
Beate Vilhjalmsson

Doris Feldmann
Mathias Kersting
Katharina Köhnke
Hedwig Liekefedt
Ludger Steinmann
Robert von Olberg

Anlage C

4062 Zeichen

Zu Punkt 1 des Antrages A-R/0034/2015 vom 03.06.2015: 
 
Haushaltsbelastung  
 
Bei der Betrachtung der Haushaltsbelastung durch di e Nutzung eigener städtischer 
Immobilien bzw. Anmietungen sind folgende Besonderh eiten des Neuen Kommunalen 
Finanzmanagements (NKF) zu berücksichtigen: 
• Im NKF-Haushalt wird keine Verzinsung des eingeset zten Eigenkapitals (hierzu 
gehören auch im Bestand befindlichen städtischen Gr undstücke) abgebildet, da es 
sich um kalkulatorische Kosten, nicht aber um Aufwand handelt. Bei einer Anmietung 
verzinst der Vermieter jedoch sein Eigenkapital und  kalkuliert dementsprechend die 
Miete. 
• Zinsen für Fremdkapital belasten den NKF-Haushalt der Stadt Münster für einen 
Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Fremdmittel.  
• Bei Anmietungen sind die kalkulierten Abschreibung en nach dem Handelsgesetzbuch 
(HGB) bzw. Steuergesetzen regelmäßig deutlich höher  als die Haushaltsbelastung 
durch vorgeschriebene Abschreibung nach dem NKF. 
 
Fazit:  Die Errichtung von KiTas auf städtischen Be standsgrundstücken führt im Regelfall zu 
einer geringeren Haushaltsbelastung als die Anmietung von Flächen. 
 
Investorenmodelle bei Neubauten  
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Beson derheiten des NKF-Haushaltes wurden 
umfangreiche Berechnungen von verschiedenen Beschaf fungsvarianten durchgeführt und 
folgende Handlungsstrategien für die Errichtung von KiTa-Plätzen entwickelt: 
 
a) Errichtung einer KiTa auf einem städtischen Bestandsgrundstück 
Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions- , Finanzierungs- und 
Abschreibungskosten zu entlasten, wurde in dieser W irtschaftlichkeitsuntersuchung geprüft, 
ob eine Anmietung von Kindertagesstätten im Vergleich zur Eigenerstellung wirtschaftlich ist. 
Dazu wurde die Methode der Vollständigen Finanzplan ung angewendet (s. auch das 
Gutachten zum Stadthaus 1).  
 
 
Ein Ergebnis der Untersuchung besteht darin, dass die Kostenmiete für die zuletzt durch das 
Immobilienmanagement errichteten Kitas mit ca. 10,0 6 €/m² und Monat unterhalb der 
Pauschale nach der Durchführungsverordnung zum Kind erbildungsgesetz von 10,21 €/m² 
liegen. 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aus der Wirtscha ftlichkeitsuntersuchung keine generelle 
Strategie für die Errichtung von KiTas abzuleiten i st. Ob ein Investorenmodell im Vergleich 
zur Eigenerrichtung wirtschaftlich ist, hängt vom k onkreten Angebot ab. Da die 
Angebotseinholung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist, wird empfohlen, 
an der bisherigen Strategie stadteigene Grundstücke  selbst zu bebauen, festgehalten. Der 
Konsolidierungsbeitrag, der aufgrund der günstigen Kostenmiete geleistet wird, spricht 
ebenfalls für die Beibehaltung der Strategie.  
 
b) Errichtung einer KiTa auf nicht städtischem Grundstück 
Sofern keine städtischen Immobilien für die Erricht ung einer KiTa verfügbar sind, werden 
Investorenmodelle angestrebt. 
 
In beiden Fällen ist eine, die jeweiligen Besonderh eiten und Rahmenbedingungen 
berücksichtigende Einzelfallprüfung durchzuführen.  
 
 
 
 
Anlage C

Investorenmodelle bei Erweiterungsbauten 
Die vorangegangenen Aussagen zur Anwendung von Inve storenmodellen treffen auf die 
Erweiterungsbauten in gleicher Weise zu. Darüber hi naus ergeben sich bei 
Erweiterungsbauten und der damit unweigerlich verbu ndenen Verschneidung von Bestands- 
und Erweiterungsbauten zahlreiche Schnittstellen, d ie eine verantwortliche und 
wirtschaftliche Trennung in der Vertragserstellungs -, Bau- und Betriebsphase kaum 
zulassen. 
Bauliche Erweiterungen sind darüber hinaus in der R egel mit teilweise weitreichenden 
Umbauten im jeweils vorhandenen Gebäudebestand verb unden. Bei einer Umsetzung im 
Investorenmodell würde diese bedeuten, ein Investor  würde in einem nicht in seinem 
Eigentum und Wirkungskreis stehenden Gebäude Baumaß nahmen durchführen. Im 
Ergebnis würde sich die v.g. Schnittstellenproblema tik im Bau und Betrieb noch einmal 
deutlich verschärfen. 
Das Investorenmodell ist aus v.g. Gründen für Erweiterungsvorhaben nicht tragfähig.

Anlage A A-R_34 Investorenmodell

4834 Zeichen

Anlage A
Antrag an den Rat Nr. A-R/0034/2015

FDP-Ratsfraktion
Geringhoffstraße 48
48163 Münster

Tel. 0251 - 987 30 60
Fax: 0251 - 987 30 61
Email: fraktion@fdp-ms.de
www.fraktion.fdp-ms.de

Münster, 03.06.2015

Die FDP-Ratsfraktion stellt erneut folgenden Antrag:

Weniger Kosten, weniger Sorgen -
KiTa-Investorenmodelle ermöglichen

Der Rat möge beschließen:

1. Um den städtischen Haushalt von hohen Investitions-, Finanzierungs- und
Abschreibungskosten zu entlasten, wird die Verwaltung beauftragt, die Verfahren bei
Neubauten und möglichst auch bei Erweiterungsbauten von KiTas regelmäßig so zu
ändern, dass bei der Bauentscheidung Investorenmodelle umgesetzt werden können.

2. Art, Umfang und Qualität der Bauausführung und Bauausstattung der KiTas nach
Investorenmodell richten sich nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen,
Richtlinien und DIN-Normen.

3. Die im Rahmen von Investorenmodellen gebauten KiTas werden von der Stadt für den
Zeitraum ihres Betriebs angemietet. Obergrenze der Miete ist der vom LWL zu
zahlende pauschale Mietzuschuss gem. Kinderbildungsgesetz und Durchführungs-
verordnung dazu (derzeit 10,06 Euro / qm, Erhöhung um 1,5 % pro Jahr ab dem KiTa-
Jahr 2018/2016).

4. Die Verwaltung begründet im Einzelfall, wenn KiTas nicht nach dem Investorenmodell
gebaut oder erweitert werden.

Begründung:

Der Bau von Kindertagesstätten zieht neben den enormen Investitionskosten auch hohe
Abschreibungskosten nach sich. Weil aber bis zur bedarfsgerechten Versorgung gerade
im Bereich der U3-Betreuung dringend weitere Plätze gebraucht. werden, um den
Rechtsanspruch der Eltern erfüllen zu können, sind auf absehbare Zeit. Neubauten im
KiTa-Bereich zwingend notwendig.

Für Münster wird derzeit eine notwendige Betreuungs-Quote von mindestens 50% im U3-
Bereich prognostiziert. Um dem Ratsbeschluss eines bedarfsgerechten Ausbaus der
KiTas im U3-Bereich nachkommen zu können, müssen in Münster mehr KiTa-Gebäude
errichtet werden, als mit Blick auf das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts im Jahr 2020
von der Stadt selbst gebaut und finanziert werden können. Es ist daher notwendig, andere
Beschaffungs-Modelle ins Auge zu fassen.

-2-

Hier bietet sich auch ein Investorenmodell an, bei dem entweder die Stadt oder ein Dritter
ein Grundstück an den Investor verkauft, dieser entsprechend der städtischen Bedarfe
eine KiTa errichtet und sie an die Stadt nach ihrem Bedarf für eine Laufzeit von zehn oder
mehr ‘Jahren vermietet. Gegebenenfalls. können \Verlängerungsoptionen vereinbart
werden. u

Wird das Gebäude nach Ablauf der Mietzeit nicht mehr als KiTa benötigt, etwa weil in dem
Bereich nicht mehr die entsprechende Anzahl von Kindern lebt, kann es durch den
Investor: anderweitig, z.B. für Mietwohnungen, genutzt werden. Damit wird die Stadt von
der weiteren Gebäudenutzung und -unterhaltung entlastet.

Beispiele aus dem Münsterland zeigen, dass auf diese Weise KiTas sehr schnell errichtet
werden können. Zudem kann der Investor durch bessere Planungs- und Baumöglichkeiten
Preisvorteile erzielen und diese’ im Wege einer niedrigeren Miete an die Stadt
weitergeben.

Dabei werden keine 08/15-Billigbauten errichtet, sondern KiTa - Gebäude entsprechend
aller einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und DIN-Normen, die darüber
hinaus so intelligent und vorausschauend geplant sind, dass eine spätere Wohnnutzung
nach einer kurzen Umbauphase problemlos möglich ist. Die von Investoren im
Münsterland errichteten Kita-Gebäude passen sich. dabei harmonisch in die umgebende
Bebauung ein. Der Wettbewerb unter Investoren sorgt hier für überzeugende
architektonische Lösungen.

Entsprechend des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und der Durchführungsverordnung
dazu (DVO KiBiz, Fassung vom 10.12.2014) wird vom LWL an die Stadt im Fall der
Anmietung von KiTas ein pauschaler Mitzuschuss gezahlt, der.derzeit 10,06 Euro / qm
beträgt und ab dem KiTa-Jahr 2015 / 2016 pro Jahr um 1,5 Prozent erhöht wird. Dieser
pauschale Mietzuschuss wird von hinreichend vielen Investoren als auskömmliche Miete
bezeichnet.

So braucht die Stadt nicht selbst ein Gebäude zu errichten, das über seinen Lebenszyklus
betrachtet trotz eines nach KiBiz möglichen Investitionszuschusses von 20.000 Euro pro
geschaffenem KiTa-Platz wesentlich höhere Kosten verursacht, als eine Mietlösung.
Zumal eine Beschaffung durch die Stadt vollständig Kredit finanziert wäre. Es fallen für
das Gebäude keine zusätzlichen Investitionskosten an.

Damit überwiegen die Vorteile von Investorenmodellen in der gegenwärtigen
angespannten Haushaltslage der Stadt Münster so sehr, dass eine besondere
Begründungspflicht für die Verwaltung gerechtfertigt ist, sollte sie dennoch in Einzelfällen
an der bisherigen Praxis festhalten wollen, die KiTas selbst zu bauen.

gez,

Carola Möllemann-Appelhoff Hans Varnhagen
Jörg Berens Jürgen Reuter

Anlage D 1 Empfehlungen zum Raumprogramm

4770 Zeichen

Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen  
 
Diese Empfehlungen sind Beratungs- und Arbeitshilfen für Planer von Kindertageseinrichtungen. Sie enthalten Orienti erungswerte, die die Planung beim Bau 
und Umbau von Tageseinrichtungen unterstützen. Bei Um- oder Ausbau bestehender Einrichtungen werden die vorhandenen baulichen und räumlichen Gege-
benheiten berücksichtigt, dabei sind abweichende Werte unter Beachtung des Kindeswohls und der Belange der Eltern möglich.  
 
  Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren 
  
3 Jahre bis Einschulung 
A Gruppenraum                       
Gruppennebenraum         insgesamt ca. 60 – 70 m² 
 
 
X 
 
X 
B ein Raum zur Differenzierung ( z. B. Ruhen, Schlafen, Spielen) 
 
          
 
                               X  
auch für mehrere Gruppen möglich 
(max. 10 – 12 Kinder) 
 
C Pflege- und Sanitärbereich – mind. 1 WC und 1 Waschbecken/10 Kinder 
(Pflegebereich in Sanitärräume integriert oder als eigener Raum)  
 
X 
 
 
X 
u.a. bei integrativer Betreuung 
 
 
Weitere Räume: 
 Mehrzweckraum, ab 2. Gruppe (ca. 55 m² zgl. Geräteraum) 
 Weiterer Raum zur Differenzierung empfohlen ab der 2. Gruppe  
(zur therapeutischen Nutzung, bei längerer Betreuungszeit und für jün-
gere Kinder) 
 Küche ggf. mit Vorratsraum 
 Räume für Leitung / Personal (s. Arbeitsstättenverordnung) 
 Eingangsbereich, Flure, Garderoben, Abstellbereich  
 Wirtschaftsraum (Waschmaschine, Trockner, Putzmittel),   
 Personal-WC (möglichst behindertengerecht)  
Außenspielfläche: 
Die Planung und Größe richtet sich nach der voraussichtlich betreuten 
Kinderzahl und den örtlichen Gegebenheiten. Empfohlen werden ca. 10 – 
12 qm pro Kind. Abweichungen - z. B. in innerstädtischen Bereichen - sind 
möglich und werden individuell abgesprochen. 
  
 
Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Raumempfehlungen.

Stand: 01.09.2012 
 
Erläuterungen zu den Empfehlungen zum Raumprogramm 
für Kindertageseinrichtungen 
 
Mit diesen Empfehlungen möchten die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen -Lippe die bauli-
chen Entscheidungen zur räumlichen Gestaltung der Kindertageseinrichtungen unterstützen, um kind-
gerechte räumliche Bedingungen zu schaffen. Die Empfehlungen geben eine konzeptionelle Orientie-
rungshilfe - auch vor dem Hintergrund möglicher zukünftiger Veränderungen der Konzeption einer 
Einrichtung (z. B. Nutzung ab dem Säuglingsalter, gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne 
Behinderung).  
 
Die Raumempfehlungen sind stets im Zusammenhang mit dem pädagogischen Konzept der Einrich-
tung und dem sich daran orientierenden Raumnutzungskonzept zu sehen. Sie bilden daher keinen 
isolierten Maßstab. 
 
Auf die individuellen Bedingungen der jeweiligen Einrichtungen eingehende Handlung sspielräume 
werden im Dialog mit allen Beteiligten abgestimmt.  
 
Die besondere Situation von Einrichtungen mit „altem Raumprogramm “ wird bei der Beratung berück-
sichtigt. 
 
Gute räumliche Bedingungen für Kinder liegen dann vor, wenn z.B. 
 
 die Gruppeneinheiten (Gruppenraum,  Raum/Räume zur differenzierten Nutzung, Sanitär-
raum) für alle Kinder barrierefrei erreichbar sind (z. B. Planung eines Aufzugs für Erwachsene 
und Kinder mit Behinderung bei mehrstöckigem Neubau), 
 die Räume ausreichend und natürlich belichtet sind und die Kinder aus den Fenstern schauen 
können, 
 der Sichtschutz zwischen Toiletten und Waschbereich von mindestens 1,80 m den Intimbe-
reich der Kinder berücksichtigt und aus Sicherheitsgründen die Toilette ntüren nach außen hin 
zu öffnen sind, 
 für Kinder unter 3 Jahren ausreichend Schlafplätze verfügbar sind.  
Das Raumkonzept und das Raumnutzungskonzept sollen sicherstellen, dass die individuellen 
Bedürfnisse nach Ruhen und Schlafen, insbesondere von U-3 Kindern, angemessen berück-
sichtigt werden. Dabei können gruppenübergreifende Lösungen für 10 – 12 Kinder geeignet 
sein. 
 
Gute Bedingungen im Außengelände liegen dann vor, wenn z.B. 
 
 die Gestaltung und Nutzung des Außengeländes in die pädagogische Gesamtkonzeption ei n-
gebunden ist, 
 bauliche Anlagen und Ausstattungen, Spielplatzgeräte  und Spielzeug dem Entwicklungsstand 
/ dem Alter der betreuten Kinder entsprechen und ihre Bewegungsfreude unterstützen,  
 geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Außenspielmaterialien (z. B. Außenspielgerät e-
raum) den Kindern frei zugänglich sind, 
 das Gelände über genügend Schattenspender verfügt.  
 
 
Bitte beachten Sie bei Planung und Bau von Kindertageseinrichtungen neben diesen Empfehlungen 
die Vorgaben anderer beteiligten Behörden, wie der Bauämter (Baurecht einschl. Brandschutz), der 
Gesundheitsämter und des Arbeitsschutzes.  
 
Vorgaben der Unfallkasse NRW zur Verhütung von Unfällen und zum Brandschut z finden Sie unter 
www.unfallkasse-nrw.de

Anlage D 3 Auszug Anlage 1 zu V-0430-2013_amt 51

4998 Zeichen

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien  (Amt 51)  
______________________________________________________________________________ 
  
Vorbemerkungen : 
 
Für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen sin d bekanntermaßen verschiedene 
„Standard-Bereiche“ ausschlaggebend für die Erstellungskosten: z. B. der Unfall- und 
Brandschutz, Arbeitsstättenverordnung und Gefährdun gsbeurteilungen, die 
Barrierefreiheit und die energetischen Anforderunge n sowie die Nachhaltigkeit des 
Gebäudes in Bezug auf die Gebäudeunterhaltungskosten (für die städtischen Gebäude 
sind entsprechende Gebäudeleitlinien maßgeblich). 
Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Raumgrößen und der Außenfläche Empfeh-
lungen des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe (LJA-LWL). Die Empfehlungen haben 
für die Erteilung der Betriebserlaubnis eine wichti ge Bedeutung und waren in der 
Vergangenheit jeweils immer einzuhalten. 
Die Standards für die Errichtung und den Betrieb vo n Kindertageseinrichtungen sind 
vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Amt 5 1) nur sehr eingeschränkt zu 
beeinflussen. 
Bereits in der Vergangenheit hat sich das Amt 51 hi nsichtlich der Raumgrößen und der 
Außenflächen jeweils immer an dem unteren Standard orientiert. 
Im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Handlungsprogr amm 2012 bis 2017, 
wonach bei neuen Kindertageseinrichtungen 20 % der Baukosten eingespart werden 
sollen, sind die Raumgrößen noch einmal geringfügig  und soweit vertretbar sowie in 
Abstimmung mit dem LJA-LWL um einige m 
2 reduziert worden. 
Unter anderem dadurch konnten die Erstellungskosten  der Kindertageseinrichtungen 
gesenkt werden. 
 
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Ja. 
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
Im Amt 51 selbst Nein, allerdings gibt es die o.g. Empfehlungen vom LWL/LJA 
bezüglich der Raumgrößen und der Außenfläche 
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt, die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
- siehe dazu in eingangs gemachten Vorbemerkungen 
 
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
- siehe Antwort zu Frage 2 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat sich schon jeweils immer an unteren 
Raumgrößen orientiert und in Abstimmung mit dem LWL /LJA noch mal eine 
Reduzierung vorgenommen. Dieses hatte zur Folge, da ss bei allen Räumen je nach 
Größe der Räume jeweils 1 – 3 m 2 eingespart worden sind. Ebenfalls sind die 
Raumhöhen nochmals deutlich nach unten korrigiert w orden: Die Höhe des 
Mehrzweckraumes ist auf mindestens 3,50 m (statt fr üher 4,50 m) festgelegt worden;

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Kinder, Jugendliche und Familien  (Amt 51)  
______________________________________________________________________________ 
  
alle anderen Räume sind auf eine Mindesthöhe von 2, 50 m (statt früher 2,70 m) 
festegelegt worden. Weitere Reduzierungen beim Raumprogramm sind nicht möglich. 
Wichtig ist auch die Erweiterung der bestehenden Ki tas, wie es in Münster mittlerweile 
bei fast allen Kitas erfolgt ist. Die bedarfsgerech ten Gruppen-Erweiterungen in den 
bestehenden Kitas hatten zur Folge, dass dafür nur noch die entsprechenden 
Gruppenräume, Gruppennebenräume und Schlaf- und Dif ferenzierungsräume gebaut 
werden mussten. Nicht noch zusätzlich gebaut werden  mussten die Allgemein-Räume 
wie z. B. der Mehrzweckraum, das Leitungszimmer, di e Küche, der Personalraum etc. 
Dadurch waren die Gesamtkosten für die Stadt Münste r insgesamt geringer, als wenn 
alle neuen Gruppen in neuen Einrichtungen entstanden wären. 
Hinzu kommt, dass die vorhandenen Außenflächen unte r wirtschaftlichen Gesichts-
punkten optimal genutzt werden konnten und nicht no ch neue Flächen hinzukommen 
mussten. 
 
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Die Qualität der Kindertagesbetreuung in den Kinder tageseinrichtungen kann in Frage 
gestellt werden, die Inklusion wird erschwert und h insichtlich möglicher geringerer 
baulicher Standards könnten sich höhere Gebäudeunte rhaltungs- und Energiekosten 
ergeben, was die Trägersuche erschweren könnte. 
 
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
Amt für Immobilienmanagement

Anlage D 2 Auszug Anlage 1 zu V-430-2013 amt 23

9140 Zeichen

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 13  
1) Frage: Finden in Ihrem Amt bauliche Investitions- / Sanier ungsmaßnahmen statt, oder 
werden solche Maßnahmen durch Ihr Amt angestoßen?  
 
Ja. 
 
2) Frage: Gibt es in Ihrem Amt Standards / Richtlinien für ba uliche Investitions- / 
Sanierungsmaßnahmen (z. B. in Form von gesetzlichen Vorgaben)?  
 
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen gese tzlichen Standards, Richtlinien, 
kommunale Richtlinien sowie freiwillige Standards f ür kommunale Investitions- und 
Sanierungsmaßnahmen zusammengefasst: 
 
1) Gesetzliche St andards  Bemerkung  
Baugesetzbuch  
(BauGB)  
Baugesetzbuch 
Baunutzungsverordnung 
(BauNVO)  
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke 
Landesbauordnung  
(BauO NRW)  
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
Sonderbauverordnung 
(SBauVO)  
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten 
(Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, 
Hochhäuser, Garagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen) 
Arbeitsstättenverordnung  
(ArbStättV)  
Verordnung über Arbeitsstätten 
Eingeführte Technische 
Baubestimmungen  
(DIN-Normen)  
Technische Baubestimmungen enthalten technische Reg eln für die 
Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlag en und Ihrer 
Teile 
Energieeinsparverordnung 
(EnEV)  
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und 
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden 
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG)  
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien 
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen (VOB)  
 
Vergabe- und Vertragsord-
nung für Leistungen (VOL)  
 
Vergabeordnung für frei-
berufliche Leistungen (VOF)  
 
 
2) Richtlinien   
allgemein anerkannte 
Regeln der Technik  
Technische Regeln oder auch Technikklauseln für den  Entwurf und 
die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten 
Stand der Technik   
DGUV-Vorschiften  Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen 
Gesetzlichen Unfallversicherung 
3) kommunale Richtlinien   
3.1 Gebäudeleitlinien  
 
Ziele sind 
1. Nachhaltigkeit 
2. Bedarfsgerechtigkeit 
3. Architektur 
4. Klimaschutz 
5. Gesundheit und Behaglichkeit 
6. Bestandsoptimierung 
 
Handlungsempfehlungen (Auszüge) zu 
1. Gebäudeplanung 
• Kompakte Bauweise 
• Optimiertes Verhältnis NF/NGF bzw. BGF 
• Optimierung hinsichtlich Folgekosten

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 14  
• Berücksichtigung von architektonischen, stadtgestalt erischen 
ggf. denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Kriterien  
2. Planungsgrundsätze 
• Autarke, flexible und multifunktionale Nutzung von Räumen, 
Raumgruppen, Gebäudeteilen oder Gebäuden 
• Gute Innenraumlufthygiene 
• Natürliche Be- und Entlüftung von Räumen außerhalb der 
Heizperiode 
• Verwendung gesundheitlich unbedenklicher Baustoffe 
• Konstruktive Maßnahmen vor technisch unterstützten 
Maßnahmen 
• Nachrüstbarkeit von Flachdächern für Photovoltaikan lagen 
• Berücksichtigung vorhandener architektonischer Gebä udesub-
stanz hinsichtlich Gestaltung, Materialien, Gebäude ausrichtung 
und Gebäudegeometrie 
• Durchführung von Architektenwettbewerben bei größer en 
Maßnahmen 
3. baulicher Wärmeschutz 
• Neubau < 250 m² : <=30 kWh/m² (BGF) 
• Neubau > 250 m² : <=20 kWh/m² (BGF) 
• Mindestwerte für Bauteile (Neubau) 
• Mindestwerte für Einzelbauteile (Sanierung) 
• Umfassende Gebäudesanierung <70 kWh/m² (BGF) 
• Umfassende Gebäudesanierung incl. TGA < 50kWh/m²a 
• Mindestforderung für Sonderfälle  
4. Technische Gebäudeausrüstung 
• Elektroversorgung: Wirtschaftlichkeitsvergleich für  Einspeisung 
• Beleuchtung (nach EN 12464):  
- max. 2W/m²/100 Lux für Büros, Unterrichtsräume, 
Gruppenräume 
- Grundsätzlich Standardleuchten 
- Wirkungsgrad der Leuchten min. 70% 
- Beleuchtung dimmbar über Tageslichtsensor und Präse nz-
melder 
- Energiesparende Leuchtmittel 
• Wärmeversorgung unter Berücksichtigung wirtschaftli ch sinn-
vollen energiesparenden Konzepten 
• Warmwasserversorgung 
- größere Zapfmengen : zentrale Warmwasserbereitung 
- kleine Zapfmengen : dezentrale Durchlauferhitzer 
- Büro- und Verwaltungsgebäude: kein Warmwasser 
- Kita- und Schulen bei Zahnpflege : Warmwasser 
• Lüftung 
- Zielwert CO2 Konzentration: < 1.000 ppm 
- Maximalwert CO2 Konzentration: < 1.500 ppm 
- Lüftungsanlagen nur für Sonderräume 
• Regelungstechnik 
- Aufschaltung von Anlagen auf Intranetserver im Stadthaus 3 
5. Gebäudebetrieb 
• Heizperiode 1.10 – 30.05. 
• Kein Betrieb privater elektrischer Heizgeräte 
• Steuerung von Geräten mit festen Bedarfszeiten über  Zeitschalt-
uhren 
• Anschaffung von individuellen Beleuchtungsanlagen nu r in 
Absprache mit dem Amt für Immobilienmanagement 
• Brauchwassertemperatur max. 60 ° 
• Vorgabe von Sollwerten für Raumtemperaturen und Nenn -
beleuchtungsstärken (Städtetag bzw. DIN EN 12464 -1) 
6. Barrierefreiheit 
• Ziel: Öffentliche Gebäude barrierefrei hinsichtlic h 
- Erschließung 
- Zugänglichkeit 
- Erschließungssysteme innerhalb des Gebäudes 
- sanitäre Anlagen

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 15  
- Technische Ausstattung 
zur Verfügung stellen 
7. Baustoffe 
• Ziel: TVOC-Wert < 1.000µg/m³ (Neubau) 
• Ziel: TVOC-Wert < 500µg/m³ Schulen und Kitas 
• Zielwert Formaldehyd < 60µg/m³ 
• Materialien und Stoffe dürfen Umwelt nicht belasten  
• Verzicht auf Tropenholz 
• Vorrangiger Einbau von FSC und PEFC zertifizierten Höl zern 
• PVC-Verzicht 
8. Raumakustik 
• Beachtung der Bau- und Raumakustischen Regeln, insbe sonde-
re DIN 18041 (Hörsamkeit in keinen und mittelgroßen  Räumen) 
und VDI 2569 (Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro).  
• Für Kindertagesstätten: Orientierung am Leitfaden z ur akusti-
schen Gestaltung von Kindertagesstätten (Fraunhofer Institut 
Land BW) 
9. Zertifizierungen 
• nur in begründetet Einzelfällen  
 
Bei Investitionsmaßnahmen im Hochbau wird der konkr ete Kostenkennwert der zu 
beschließenden Baumaßnahme in „€/m² BGF“ bezogen au f die Baukosten der 
Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 ermittelt und  Kostenkennwerten 
vergleichbarer Investitionsmaßnahmen der Kostendate nbank BKI gegenübergestellt. 
Der Kostenkennwert fasst als ein Kennwert das Ergeb nis verschiedenster 
Standardentscheidungen zusammen und gibt im Abgleic h zu vergleichbaren 
Investitionsmaßnahmen Auskunft über die Wirtschaftl ichkeit der Investitions-
maßnahme. Bei Verwendung dieses Kennwertes zur Beur teilung der grundsätzlichen 
Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme ist eine detai llierte Ermittlung und Festlegung 
von weiteren Kennwerten zur Beurteilung der Investi tionskosten nicht zwingend 
erforderlich. 
 
3) Frage: Welche Standards / Richtlinien gibt es in Ihrem Amt, die kommunal beeinflussbar 
sind, das heißt, die durch Änderung der Verwaltungs praxis oder durch 
politischen Beschluss veränderbar sind?  
 
Gebäudeleitlinien (Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 
 
4) Frage: Welche Gründe sprachen dafür, die unter 3) genannte n Standards / Richtlinien 
einzuführen bzw. in der bisherigen Qualität aufrecht zu erhalten?  
 
Durch die Gebäudeleitlinien werden wesentliche gebä udebezogene Standards 
definiert. Es wird sichergestellt, dass Mehrkosten in der Bauausführung über 
Einsparungen bei den Betriebskosten im Lebenszyklus  des Bauvorhabens refinanziert 
werden. (Auszug Beschluss Hauptausschuss vom 21.03.2012) 
 
 
5) Frage: Bitte stellen Sie das konkrete, fachlich noch vertr etbare Veränderungspotenzial 
bei den oben genannten Standards / Richtlinien dar! 
 
 Die Gebäudeleitlinien stellen in Ihrer Gesamtheit einen ausgewogenen Standard dar. 
In folgenden Bereichen wäre dennoch eine Reduzierung der Standards möglich 
• Reduzierung der Anforderungen an den baulichen Wä rmeschutz  
• Keine Baustoffeinschränkung 
• Reduzierung der Anforderungen an die Barrierefrei heit 
• Reduzierung der TVOC-Werte und Formaldehydwerte

Standards und Richtlinien bei Investitions- und Sanierungsmaßnahmen  
Bestandsaufnahme durch: Amt für Immobilienmanagement  (Amt 23)  
______________________________________________________________________________ 
 16  
6) Frage: Welche Bürger-/Kundenwirkung geht mit dem unter 5) beschriebenen 
Veränderungspotenzial einher?  
 
Der Anspruch Münsters, im Bereich Klima- und Umwelt schutz eine führende Rolle 
einzunehmen wird nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Maßnahmen zur Förderung 
der barrierefreien Ausstattung von Gebäuden werden auf ein minimales Maß reduziert.  
 
 
7) Frage: Sind andere städtischen Ämter / Einrichtungen von e iner Standardveränderung 
betroffen und wenn ja, welche?  
 
Von den Standardveränderungen sind alle städtischen  Ämter und Einrichtungen 
betroffen.

Beratungsverlauf (5)

01.03.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.03.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.03.2016 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Geringhoffstraße 48

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0009/2016
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37