V/0466/2017
Umwandlung des losen Städteverbundes Westfälische Hanse in einen ordentlichen Verein
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Beschlussvorlage
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V/0466/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Münster Marketing Betrifft Umwandlung des losen Städteverbundes Westfälische Hanse in einen ordentlichen Verein Beitritt der Stadt Münster zu diesem Verein, dem Westfälischen Hansebund e. V. Beratungsfolge 17.10.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 18.10.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Stadt Münster tritt dem am 30.10.2016 gegründeten „Westfälischen Hansebund e. V.“ bei. Als Vertreterin der Stadt Münster wird Frau Petra Panske benannt. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 250 € steht im Wirtschaftsplan von Münster Marketing b e- reit und ersetzt die zuvor gezahlte Umlage in gleicher Höhe. Begründung: Der Westfälische Hansebund (WHB) wurde 1983 mit Sitz in Herford gegründet und in Anleh- nung an den Internationalen Städtebund DIE HANSE als loser Zusammenschluss von Städ- ten ausgestaltet. Die Stadt Münster ist Gründungsmitglied. Aus rechtlichen Gründen erfolgte eine Überführung dieses Verbundes in einen ordentlichen Verein, dem in der Zwischenzeit nahezu alle 50 Mitgliedskommunen beigetreten sind. Damit auch Münster weiterhin die Entwicklung mitgestalten und vom künftigen zeitgem äßen Auftritt des WHB profitieren kann, empfiehlt die Verwaltung den Beitritt der Stadt Münster zum „Westfälischen Hansebund e. V.“. Vorlagen-Nr.: V/0466/2017 Auskunft erteilt: Frau Jostmeier Ruf: 492-2742 E-Mail: Jostmeier@stadt-muenster.de Datum: 26.09.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0466/2017 Der jährliche zu leistende Beitrag beläuft sich auf unverändert 250 € je Mitglied und wird für die Stadt Münster über Münster Marketing entrichtet. Anlagen mit weiteren Erklärungen zum Sachverhalt und die Satzung sind dieser Vorlage be i- gefügt. I.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen
Satzung Vereinsgründung WHB
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1 Anlage 2 zur Vorlage V/0466/2017 Westfälischer Hansebund e.V. Satzung §1 Name Der Verein trägt den Namen „Westfälischer Hansebund“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“. §2 Sitz Der Westfälische Hansebund hat seinen Sitz in der Hansestadt Herford. Für die Geschäftsführung des Westfälischen Hansebundes wird bei der Hansestadt Herford eine Geschäftsstelle eingerichtet. §3 Vereinszweck Der Westfälische Hansebund hat das Ziel, auf der Grundlage der historischen Hanseidee und der geschichtlichen Erfahrung das Eigenbewusstsein der westfälischen Hansestädte zu fördern, zur positiven Imagebildung der Städte beizutragen und gemeinsame Aktionen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, Tourismus, Wirtschaft, Kultur und Sport anzuregen, welche die Gemeinsamkeiten, Besonderheiten und Qualitäten westfälischer Hansestädte herausstellen. Auf der Basis des grenzüberschreitenden Hansegedankens arbeitet der Westfälische Hansebund eng mit dem internationalen Städtebund DIE HANSE (Sitz: Hansestadt Lübeck) zusammen. §4 Mitgliedschaft Mitglied im Westfälischen Hansebund kann jede Stadt werden, die in der Region Westfalen der historischen Hanse angehörte, ihr zugewandt war oder in der sich längere Zeit hanseatische Kontore oder Niederlassungen befanden. Ein Nachweis ist beizubringen. Die Mitgliedsstädte müssen dem Verein einen/eine Vertreter/in benennen, der/die befugt ist, im Namen der Mitgliedsstädte Entscheidungen zu treffen. Der Eintritt einer Stadt beim Westfälischen Hansebund erfolgt durch ein vom (Ober- /Bürgermeister/von einer (Ober-)Bürgermeisterin unterzeichnetes Schreiben mit Anerkennung der Vereinssatzung des Westfälischen Hansebundes. Ein Ratsbeschluss ist beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Westfälischen Hansebund ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Das Schreiben muss vom jeweiligen (Ober-)Bürgermeister / von der jeweiligen (Ober) Bürgermeisterin unterschrieben sein. Jeder Austritt ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 2 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen 3 Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. § 5 Organe Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Kommission 3. die Mitgliederversammlung 4. die Arbeitskreise 5. der Kassenprüfer § 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Ihm gehören an: a. der/ die Vorsitzende, b. der/ die stellvertretende Vorsitzende, c. das geschäftsführende Vorstandsmitglied und d. zwei weitere Vorstandsmitglieder Vorstandsvorsitzender ist stets die natürliche Person, die das Amt des Bürgermeisters der Hansestadt Herford innehat. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Der/ die stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie die zwei weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sollten natürliche Personen sein, die hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister, Beigeordnete oder Dezernenten der Kommunalverwaltungen in den Mitgliedsstädten sind. Die Hansestadt Herford bestimmt das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Dies ist der/die bei der Hansestadt Herford zuständige Mitarbeiter/in, der/ die vom Bürgermeister der Hansestadt Herford mit Angelegenheiten des Westfälischen Hansebundes betraut worden ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der/ die Vorstandsvorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied, gesetzlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann ein oder sämtliche Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied obliegt die laufende Geschäftsführung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreterin. Der Vorstand ist im Innenverhältnis ermächtigt, Einzelaufträge bis zu einem Auftragswert von maximal je 5.000 Euro brutto zu erteilen, sofern diese aus den vorhandenen Finanzmitteln des Vereines bestritten werden können. Bei Angelegenheiten mit einem darüber hinausgehenden Auftragswert oder solchen, die der Beschlussfassung durch die 3 Mitglieder vorbehalten sind, ist vor Auftragserteilung die Freigabe durch die Mitgliederversammlung einzuholen. Die Wahlperiode für gewählte Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Neuernennung im Amt. §7 Die Kommission Zur Unterstützung des Vorstandes in der Zeit zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen wird eine Kommission eingerichtet. Sie tagt bei Bedarf. Die Kommission hat ausschließlich beratende Funktion und kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen. Bei unterjährig anfallenden aktuellen Themen lädt die Geschäftsstelle die Kommission in Textform unter Angabe einer Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Kommission gehören an: - alle Mitglieder des Vorstandes - das Mitglied, welches den letztjährigen Westfälischen Hansetag ausgerichtet hat, - das Mitglied, das den jeweils aktuell bevorstehenden Westfälischen Hansetag organisiert und - die zwei Mitglieder, die die zwei nachfolgenden Westfälischen Hansetage ausrichten, - die Vorsitzenden der Arbeitskreise gemäß § 9. §8 Mitgliederversammlung Einmal jährlich, in der Regel während des Westfälischen Hansetages, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung) statt. Die Einladungen erfolgen in Textform durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende (Vormann), im Falle seiner Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: − Satzungsänderungen (2/3-Mehrheit) − Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands 4 − Wahl und Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Vorstandsmitglieder − Wahl des Kassenprüfers − Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds − Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins − Beschlussfassung über Projekte und Projektumlagen − Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands mit einem Geschäftswert über 5.000,00 €. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand erforderliche Beschlüsse auch per schriftlichem Umlaufverfahren einholen. §9 Arbeitskreise Der „Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit“ und der „Historische Arbeitskreis“ sind ständige Facharbeitskreise. Die Einrichtung weiterer Arbeitskreise ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte jeweils eine/n Vorsitzende/n, der die jeweilige Tagesordnung erstellt und die Sitzung leitet. Die Arbeitskreisleiter werden für jeweils drei Jahre gewählt. Jeder Arbeitskreis soll mindestens einmal pro Jahr, in der Regel vor der jährlichen Mitgliederversammlung, tagen und im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen. Über die jeweilige Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, von dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen und der Geschäftsstelle zuzuleiten. §10 Kassenprüfung Die Kassenprüfung erfolgt einmal pro Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer. Der Kassenprüfer wird für jeweils drei Jahre gewählt. §11 Westfälischer Hansetag Einmal im Jahr richtet ein Mitglied den Westfälischen Hansetag aus. Zur Durchführung eines Westfälischen Hansetages können sich die Mitgliedsstädte schriftlich bewerben. Die Bewerbung wird der Geschäftsstelle schriftlich vom/von der (Ober)Bürgermeister/in der jeweiligen Mitgliedsstadt zugeleitet. Frühestens 15 Jahre vor dem gewünschten Veranstaltungsjahr wird die Bewerbung in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt. Zwischen Westfälischem Hansetag und Internationalem Hansetag sollen mindestens 4 Wochen Zeitabstand liegen. Der Westfälische Hansetag soll der ausrichtenden Stadt die Möglichkeit geben, ihre Tradition und Geschichte sowie ihre kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung in der Öffentlichkeit in geeigneter Form darzustellen. Die Finanzierung des Westfälischen Hansetages erfolgt durch die ausrichtende Stadt. 5 Für die Durchführung des Westfälischen Hansetages sollen die dazu erstellten Richtlinien als Orientierung und Hilfe bei Planung, Durchführung und Organisation dienen. §12 Mitgliedsbeitrag, Umlage, Geschäftsjahr Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 250,00 € erhoben. Im Bedarfsfall kann eine projektbezogene Umlage zur Finanzierung von besonderen Aktivitäten erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und das Vierfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Die Mitglieder werden durch die Geschäftsstelle schriftlich zur Zahlung des Umlagebetrages Anfang eines Kalenderjahres aufgefordert, sofern die Mitgliederversammlung eine Umlage für das jeweilige Kalenderjahr beschlossen hat. Mitglieder, die einer Projektumlage nicht zugestimmt haben, unterliegen keiner Zahlungsverpflichtung für diese Umlage, sind jedoch im Gegenzug von einer Teilnahme an diesem Projekt ausgeschlossen. Die anfallenden Verwaltungskosten für die Geschäftsstelle werden allein von der Hansestadt Herford getragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen. Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29. Oktober 2016 in Wesel beschlossen.
Anlage 1 zur Vorlage 466-2017
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Anlage 1 zur Vorlage V/0466/2017 Rechtlich betrachtet verfügte der WHB über keine eigene Rechtspersönlichkeit und konnte somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. In den zurückliegenden Jahren wurden die Einnahmen und Ausgaben des WHB über ein Unterkonto des Verkehrsvereines Herford e.V. abgewickelt. Die Stadt Herford hatte dazu mitgeteilt, dass es u. a. nach Umstrukturierungen innerhalb der Hansestadt Herford und des Verkehrsvereins Herford e.V. sowie umfangreichen Rechnungsprüfungen erforderlich ist, künftig eine transparente, eindeutige und rechtskonforme Trennung zwischen kommunalem Haushalt und Aktivitäten der Geschäftsstelle des Westfälischen Hansebundes zu ziehen. Damit einher geht die Forderung des Rechnungsprüfers der Stadt Herford nach Überführung des Westfälischen Hansebundes in eine Vereinsorganisation, da nur dann eine eigenständige und vom städtischen Haushalt losgelöste Buchführung samt Bankverbindung erreicht wird. Maßgabe für die organisatorische wie auch finanzielle Gestalt ung des künftigen Vereins und die Akzeptanz dieses Vorgehens bei allen bisherigen Mitgliedsstädten ist dabei die Prämisse, dass sich für die derzeitigen Mitgliedsstädte keine Nachteile aus der Vereinsbildung ergeben. In seiner Sitzung während des 33. Wes tfälischen Hansetages in Wesel am 30.10.2016 hat die Delegiertenversammlung bei vier Enthaltungen der Vereinsgründung ohne Gegenstimme zugestimmt. Grundlage für den Verein ist die beigefügte Satzung, die sich in wesentlichen Teilen an das bislang geltende Statut des Westfälischen Hansebundes anlehnt. Die wesentlichsten Änderungen bestehen in den Regelungen zum Vorstand und zum Mitgliedsbeitrag. Sah das Statut des bisherigen Bundes lediglich den Bürgermeister der Stadt Herford als Vormann vor, soll der Vorstand des Vereines künftig aus fünf Vorstandsmitgliedern bestehen (§ 5). Die Stadt Herford stellt dabei in Person des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin stets den Vorstandsvorsitzenden/ die Vorstandsvorsitzende. Da die Geschäftsstelle des Westfälischen Hansebundes wie bislang von der Stadt Herford unterhalten wird, wird eine weitere Vorstandsposition (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) ebenfalls verbindlich von der Stadt Herford besetzt. Eine weitere Änderung besteht in der Festsetzung eines jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags in Höhe von 250 €. Diese r ersetzt jedoch lediglich die bislang bereits jährlich festgesetzte Projektumlage in gleicher Höhe, so dass mit der Einführung eines formalen Mitgliedsbeitrages keine Änderung der finanziellen Belastung für die Mitgliedskommunen verbunden ist. Die Umwandlung des bisherigen losen Städteverbundes in einen ordentlichen Verein erfolgt somit ohne negative Auswirkungen auf die bisherigen Mitglieder, bietet jedoch mit Blick auf das Vereinsrecht mehr Rechtssicherheit. Die Gründung des Verein s stellt insoweit eher einen rein formalen Akt dar, nicht aber einen grundlegenden Strategiewandel. Mit der Vereinsgründung geht eine Neuorientierung des Westfälischen Hansebundes e.V. einher. Die Delegiertenversammlung hat sich in der genannten Sitzung dafür ausgesprochen, als Westfälischer Hansebund künftig moderner aufzutreten, Historie und Modernes aus den Hansestädten zu spannenden Geschichten werden zu lassen und themenspezifische Routenvorschläge und Angebote zu formulieren, die die westfälische Hanse und ihre Hansestädte als touristisch interessantes Ziel erscheinen lassen. Durch das themenbezogene Zusammenspiel mit anderen Städten wird ein Gewinn für jedes einzelne Mitglied angestrebt: Mehr Aufmerksamkeit, mehr Interesse und letztlich auch mehr Besucher. Die westfälische Hanse als gemeinsame Klammer wird über den nur einmal pro Jahr stattfindenden Westfälischen Hansetag hinaus für die Menschen unserer Region greifbarer und dadurch auch touristisch interessanter. Dazu wird Münster Marketing interessante Themen formulieren und diese aus touristischer Sicht inhaltlich bedienen. Die Neuorientierung des WHB wird verbunden sein mit einem modernen Erscheinungsbild und zeitgemäßen Kommunikationslinien, die in den nächsten Monaten bereits umgesetzt werden sollen. Die Finanzierung ist aus dem laufenden Budget des WHB gesichert.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0466/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37