V/0097/2016
Satzung zur Erhebung der Beherbergungsteuer
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Anlage 5_ Stellungnahme ISI Bettensteuer 02 2016
2994 Zeichen
Initiative starke Innenstadt e.V . (ISI)
Krameramtshaus
Alter Steinweg 6-7
48143 Münster
Tel. 0172 2658000
info@isi-muenster.de
www.isi-muenster.de
Sparkasse Münsterland Ost
Bankleitzahl 400 501 50
Konto 447 342
Steuernummer 337/5919/1588
Finanzamt Münster-Innenstadt
Anlage 5
Vorstandsmitglieder: Jürgen Becker, Marcus Geßler, Josef Horstmöller, Matthias Lückertz (Sprecher)
Tobias Viehoff (Sprecher), Friedrich-Carl Freiherr von Ketteler-Harkotten
ISI e.V . Alter Steinweg 6-7, 48143 Münster
An die Damen und Herren
des Rates der Stadt Münster
Münster, 16. Februar 2016
Einführung einer Beherbergungssteuer für Münster
Sehr geehrte Damen und Herren im Rat der Stadt Münster,
zur Entlastung des städtischen Haushalts ist die Einführung einer Steuer für
privat getätigte Hotelübernachtungen in Münster geplant.
Wir können Ihre Bemühungen um die Erschließung neuer Einnahmequellen
für den städtischen Haushalt gut nachvoll ziehen und begrüßen ebenfalls den
Verzicht auf eine Erhöhung der Gewerbesteuer. Dennoch bitten wir Sie als
gewählte Vertreterinnen und Vertreter im Rat der Stadt Münster darum, von
der Einführung der sogenannten Beherbergungssteuer abzusehen.
Wir schließen uns den Argumenten des Dehoga vollumfänglich an: die Steuer
ist nicht rechtssicher, sie verursacht einen extrem hohen Verwaltungsaufwand
bei den Hotels (und in der Verwaltung), sie belastet alle Reisenden durch
zusätzlichen Aufwand, obwohl nur 20 bis 30% von ihnen überhaupt
steuerpflichtig sind und sie trifft auch den Handel, der schon längst nicht mehr
von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stadt und den Tagestouristen
leben kann. Zudem stehen die zu erzielenden Einnahmen in keinem
Verhältnis zum Aufwand.
Wir empfehlen daher einen anderen Weg und wünschen uns, dass Sie ihn
mitgehen: Die Stadt sollte ihre bewusste Entscheidung gegen eine
Beherbergungssteuer als zusätzliches Attraktivitätsmerkmal einsetzen und
mit ihrer nachgewiesenen Gastfreundlichkeit w erben. Eine solche Haltung
2
Anlage 5
Vorstandsmitglieder: Jürgen Becker, Marcus Geßler, Josef Horstmöller, Matthias Lückertz (Sprecher)
Tobias Viehoff (Sprecher), Friedrich-Carl Freiherr von Ketteler-Harkotten
würde nicht nur bundesweites Aufsehen erregen; sie würde zudem das
private Eng agement von Handel, Gastronomie , Eigentümern und Hotels in
der ISI (und der ISG Bahnhofsviertel) wertschätzen und unterstützen und
stünde uns bei unser en gemeinsamen Anstrengungen für eine attraktive
Stadt gut zu Gesicht.
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter im Rat, bitte verstehen Sie unsere
Haltung als konstruktiven Beitrag zu der Debatte und Ihren Überlegungen und
gönnen Sie unserer Idee ein offenes Ohr.
Für die Initiative starke Innenstadt Münster e.V.
Matthias Lückertz Tobias Viehoff
(Sprecher der ISI Münster) (Sprecher der ISI Münster)
Anlage 7_ Stellungnahme ISG MS_Bettensteuer_Stellungnahme
3744 Zeichen
Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. c/o büro frauns | Schorlemerstraße 4 | 48143 Münster info@bahnhofsviertel-muenster.de www.bahnhofsviertel-muenster.de Immobilien - und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. Stellungnahme zur Einführung der Beherbergungssteuer 01. März 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Ratsmitglieder der Stadt Münster, die ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. spricht sich gegen die Einführung einer Beherbergungssteuer für Münster aus und bittet Sie freundlich, unsere nachfolgenden Argumente als konstruktiven Beitrag in der politische Beratung zu berücksich- tigen bzw. in Ihre Überlegungen einfließen zu lassen. Die ISG schließt sich den Argumenten der DEHOGA vollumfänglich an. Die Steuer ist nicht rechtssicher. Mit einem Blick über den Tellerrand verweisen wir auf den aktuellen Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. Dort klagt aktuell ein Hotelier höchstrichterlich gegen die sogenannte Freiburger Bettensteuer. Zudem wird bei der Einführung der Beher- bergungssteuer hoher Verwaltungsaufwand sowohl bei der städtischen Verwaltung als auch bei den Hotels ausgelöst, der in keinem ertragreichen Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen steht. Abgesehen davon, treffen bei Einfüh- rung der zusätzlichen Steuer diese belastend nur 20 bis 30 % der Reisenden. Das Bahnhofsviertel ist bereits heute einer der wichtigsten Hotelstandorte in Münster (1/3 aller verfügbaren Hotelbetten sind im Bahnhofsviertel) und wird diese Stellung aufgrund der anstehenden Investitionen auch in Zukunft innehaben. Wir vermuten durch diese Hotelmarktent- wicklung einen starken Verdrängungswettbewerb im Bahnhofsviertel, der negative wirtschaftliche Auswirkungen bei den ansässigen Hotels haben wird. Da kommt eine Beherbergungssteuer für die zahlreichen Hotels belastend hinzu. Auch für die jahrelangen Bemühungen der ISG-Mitglieder zur Steigerung der Attraktivität des Bahnhofsviertels ist die Einführung der Beherbergungssteuer schädlich. Die erfolgreiche Standortarbeit der ISG zeigt endlich Wirkung. Dies ist nicht zuletzt dem außerordentlich hohen ehrenamtlichen Engagement der Hotelinhaber im Quartier und Mitgliedern der ISG zu verdanken, die von Beginn an mit unermüdlichem Einsatz dem Verein zur Seite standen. Zudem sind wir in sehr guten Gesprächen mit den Inhabern der künftig neuen Hotels im Bahnhofsviertel, die die Haltung der ISG hier ebenfalls unterstützen. Eine Beherbergungsteuer wirkt auf die Arbeit der ISG und die Bemühungen der Mitglieder konterkarierend. An die Damen und Herren im Rat der Stadt Münster - 2 - info@bahnhofsviertel-muenster.de www.bahnhofsviertel-muenster.de Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel (ISG) Münster e.V. c/o büro frauns | Schorlemerstraße 4 | 48143 Münster 1. Vorsitzender: Gebhard von und zur Mühlen | 1. stellv. Vorsitzende: Uta Deutschländer | Schatzmeister Joachim Thiele In Anlehnung an das Schreiben der ISI empfehlen wir ebenfalls einen anderen Weg und wünschen uns, dass Sie ihn mitgehen: Die Stadt Münster hat mit einer bewussten Entscheidung gegen eine Beherbergungssteuer die Möglichkeit, dieses als zusätzliches Attraktivitätsmerkmal und zur Profilschärfung ihrer nachgewiesenen Gastfreundlichkeit einzuset- zen. Eine solche Haltung erregt vermutlich bundesweites Aufsehen. Darüber hinaus wird dadurch das private Engage- ment der Unternehmen und Immobilieneigentümer sowie explizit der Hotels wertgeschätzt und unterstützt die ISG bei unseren gemeinsamen Anstrengungen für ein attraktives Bahnhofsviertel in der Stadt Münster. Mit freundlichen Grüßen Gebhard von und zur Mühlen Vorsitzender der ISG Bahnhofsviertel Münster e.V.
Anlage 4_ Stellungnahme-DEHOGAI-2016
13662 Zeichen
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DEHOGA Westfalen e.V. Kesslerweg 53 4815 5 Münster
Herrn Michael Schetter
Stadt Münster
Klemensstr. 10
48143 Münster
Münster, 09. Februar 2016
Stellungnahme zur geplanten Bettensteuer
Sehr geehrter Herr Schetter,
wie anlässlich des gemeinsamen Gespräches in Ihrem Hause erörtert, möchten wir Ihnen die Be-
denken der Hotellerie der Stadt Münster in schriftlicher Form noch einmal übermitteln:
Rechtsunsicherheit:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die bislang erlassenen Satzungen der einzelnen Städte zum
Thema „Bettensteuer“ auch tatsächlich rechtssicher sind.
Dem als Anlage beigefügten Schreiben unseres Bundes verbandes ist zu entnehmen, dass Verfahren
der Städte Bremen und Hamburg bei dem Bundesverfass ungsgericht anhängig sind und hierüber
noch nicht entschieden wurde.
Des Weiteren wird in dem Schreiben auch darauf hing ewiesen, dass noch etliche Verfahren z.B.
auch bei Finanzgerichten anhängig sind, über die ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Aus der als Anlage beigefügten Übersicht können Sie entnehmen, in welchen Kommunen die ent-
sprechenden Satzungen aufgrund von Gerichtsurteilen gekippt wurden bzw. welche Kommunen die
Satzungen zurückgenommen haben.
Eine rechtssichere Satzung zu erlassen erscheint der Branche zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Kesslerweg 53
48155 Münster
Telefon 0251 / 62 80 47
Telefax 0251 / 62 80 49
www.dehoga-westfalen.de
muenster@hoga-westfalen.de
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Umsatzsteuerpflicht:
Zu dieser Frage gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen.
Da der Hotelier im Auftrag der Stadt die Bettensteu er von den Privatreisenden vereinnahmt, könnte
die vereinnahmte Bettensteuer als durchlaufender Po sten für den Hotelier angesehen werden. Dies
ist jedoch nicht klar definiert.
Es könnte daher so sein, dass auf die Bettensteuer noch die entsprechende Umsatzsteuer vom Hote-
lier zu entrichten sein wird. Das würde bedeuten, d ass der Hotelier Umsatzsteuer auf eine Be-
triebseinnahme zu entrichten hat, obwohl diese Einn ahme nicht zu seinem Betriebsergebnis hinzu-
gerechnet wird. Allgemeine verbindliche Rechtsauskü nfte hierzu sind bislang nach unserem Kennt-
nisstand noch nicht ergangen.
Aller Wahrscheinlichkeit nach müsste jeder Hotelier bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine
solche verbindliche Rechtsauskunft einholen, wobei diese jedoch jederzeit widerrufen werden
könnte.
Das bedeutet, dass auch in diesem Fall Rechtsunsicherheit herrscht.
Provisionszahlung an Buchungsportale:
Die Buchungen in der Hotellerie werden zunehmend üb er Buchungsportale wie z.B. HRS, hotel.de,
Expedia.de vorgenommen. Für die Teilnahme an diesen Buchungsportalen ist von den Hoteliers
eine entsprechende Provision zu zahlen. Diese beträ gt je nach Buchungsportal zwischen 15 % und
25 % des Übernachtungspreises.
Aufgrund der Preisangaben-Verordnung hat der Hoteli er Endpreise für seine angeboten Leistungen
anzugeben. Das bedeutet, dass bei den Buchungsportalen die Bettensteuer im Preis enthalten ist.
Seitens der Buchungsportale gibt es einen Hinweis, dass dies so ist.
Bei der Angabe, dass der buchende Gast ein Geschäft sreisender ist, reduziert sich der eingestellte
Preis lediglich bei HRS und booking.com. Bei den Bu chungsportalen hotel.de, Expedia.de und ho-
telreserierung.de bleibt der Preis gleich. Das hat zur Folge, dass bei den letztgenannten Buchungs-
portalen der Hotelier eine Provision von 15 % oder gar 25 % auf den Preis, der den Betrag der Bet-
tensteuer enthält, an die Buchungsportale zahlen mu ss. Dies bedeutet naturgemäß eine Erhöhung
der Kosten für das Hotel.
Bürokratischer Aufwand:
Die Bettensteuer ist lediglich von Privatreisenden und nicht von Geschäftsreisenden zu entrichten.
Der Anteil der Privatreisenden an den Übernachtunge n in der Stadt Münster beträgt 20 % bis max.
30 %.
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Ausgehend von den Übernachtungszahlen des Jahres 20 14, in dem in Münster insgesamt 1.363.608
Übernachtungen getätigt wurden, bedeutet dass, das insgesamt 409.082 (gerundet 410.000) Über-
nachtungen von Privatreisenden getätigt wurden. Som it sind rund 950.000 Übernachtungen ge-
schäftlich veranlasst gewesen.
Für diese 950.000 Übernachtungen ist dem Hotelier g egenüber ein Nachweis zu erbringen, dass
tatsächlich eine geschäftlich veranlasste Reise in die Stadt Münster gegeben ist.
Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, darüber gibt es nach unserem Kenntnisstand keine einheitli-
che Handhabe aus anderen Städten.
Aus Sicht der Hotellerie ist hier jedoch eine einfache, unbürokratische Handhabung äußerst wichtig,
um den Beratungsbedarf bei den Gästen so gering wie möglich zu halten. Dennoch wird es nach
Einführung der Bettensteuer erforderlich sein, den Gästen nicht nur zu erklären, dass die Betten-
steuer in Münster eingeführt wurde, sondern auch zu erklären, dass die Geschäftsreisenden nach-
weisen müssen, dass sie dienstlich bedingt sich in Münster aufhalten. Geht man davon aus, dass
hier ein Beratungsbedarf von mindestens 2 Minuten p ro Gast aufzuwenden ist, ergeben sich für
950.000 Übernachtungen insgesamt 1.900.000 Minuten Beratungsbedarf. Dies sind 31.667 Stunden
Mehraufwand für die Hotellerie.
Ausgehend bei einer Vollkostenrechnung (also inclus ive der Arbeitgeberanteile) für eine Mitarbei-
terstunde an der Rezeption von 30,-- € sind dies fü r die Hotellerie zusätzliche Personalkosten in
Höhe von 950.010,-- €. Diese Mehrkosten führen zu e iner Reduzierung der Gewerbesteuern, die die
Hotellerie an die Stadt Münster entrichtet. Legt ma n hier einen Steuersatz von 35 % zugrunde, re-
duziert sich die Gewerbesteuer der Hotellerie um in sgesamt 332.503,50 €. Noch nicht berücksich-
tigt ist hierbei der Beratungs- und Erklärungsbedar f gegenüber den Privatreisenden. Erfahrungen
zeigen, dass auch Privatreisende bezüglich der Bettensteuer noch Erläuterungsbedarf haben. Die bei
dieser Berechnung zugrunde gelegten Zahlen sind sehr vorsichtig kalkuliert.
Neben dem Mehraufwand an Beratung und Bürokratie im Hotel, wird die Stadt Münster durch diese
Bettensteuer eine geringere Gewerbesteuereinnahme d er Hotellerie mit berücksichtigen müssen bei
der Überlegung zur Einführung der Bettensteuer.
Unter Berücksichtigung dieser Mehrkosten stellt sic h für die Hotellerie die Frage, ob die kalkulier-
ten Einnahmen der Stadt Münster in Höhe von 1 Mio. Einnahme durch die Bettensteuer tatsächlich
so eingeplant werden können.
Die Hoteliers gehen davon aus, dass dies sehr, sehr optimistisch geplant ist, denn unter Beachtung
der obigen Berechnung ergibt sich Folgendes:
30 % Privatreisende im Jahr 2014 ergeben 410.000 Übernachtungen
Unterstellt, die Bettensteuer wird mit 5 % Aufschla g auf den Übernachtungspreis erhoben und der
durchschnittliche Übernachtungspreis pro Gast beträgt 55 ,-- € ergibt sich
410.000 Übernachtungen x 55,-- € x 5 % = 1.127,5 00,-- €
Von diesem Betrag ist die Mindereinnahme der Gewerb esteuer abzuziehen, so dass sich eine Ein-
nahmen von
794.996,50 €
ergeben.
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Der Aufwand in den Hotelbetrieben ist in Gänze noch nicht zu beziffern, da noch nicht klar ist, wie
umfänglich die Nachweispflicht für die Bettensteuerbefreiung aussehen wird.
Noch nicht berücksichtigt ist hier der Mehraufwand für die Stadtverwaltung. Es müssen mindestens
vierteljährlich Steuerbescheide an die Hotels versa ndt werden, der Zahlungseingang ist zu prüfen
und im Zweifel sind die Steuerbescheide an die Priv atgäste zu versenden, falls diese sich im Hotel
geweigert haben, den Betrag zu zahlen. Dann ist der Zahlungseingang zu überwachen und ggf. ist
auch noch eine Erstattung vorzunehmen, da ein Gast, der gezahlt hat, im Nachhinein eine Beschei-
nigung seines Arbeitgebers über eine Dienstreise erhalten hat und einen Erstattungsantrag stellt.
Sicherlich ist hierfür 1 Personalstelle einzuplanen , für die hier kalkulatorisch eine Jahresvergütung
bei Vollkostenrechnung von 40.000,-- € zugrunde ge legt wird.
Diese ist von den geplanten Einnahmen noch in Abzug zu bringen, so dass sich die Einnahmen re-
duzieren und
754.966,50 €
ergeben.
Es sei an dieser Stelle die Frage erlaubt, ob bei e iner kalkulatorischen Einnahme von gerundet
750.000,-- und bei der herrschender Rechtsunsicherheit, der bürokratische Aufwand sowohl bei der
Hotellerie als auch bei der Verwaltung gerechtfertigt ist
Umstellung der in der Hotellerie genutzten Software:
Buchungen in der Hotellerie werden nicht mehr händi sch in einem Reservierungsbuch getätigt,
sondern es werden unterschiedliche Softwareprogramm e verwandt. Viele Hoteliers hier in Münster
nutzen die Software eines regionalen Anbieters.
Bei einer Einführung der Bettensteuer müssten die v erwandten Programme angepasst werden. Dies
wird nicht von heute auf morgen möglich sein, so da ss hier eine Zeitspanne von mindestens 3 Mo-
naten, wenn nicht mehr, eingeplant werden muss.
Offene Fragen bezüglich welche Reisen werden besteuert?
Münster ist eine Stadt der Bildung und der Wissensc haft. Dies spiegelt sich insbesondere durch die
Universität, der Fachhochschule und auch der vielen Schulungszentren, die in der Stadt ansässig
sind wieder.
Viele Gäste kommen nach Münster und übernachten nic ht nur in der Hotellerie, sondern auch in
Ferienwohnungen oder dgl., um sich ärztlich behande ln zu lassen oder eine ambulante Reha-
Maßnahme zu absolvieren oder aber um an Fort- und W eiterbildungsmaßnahmen in Schulungszen-
tren teilzunehmen. Speziell zu diesen Übernachtunge n muss eine klar definierte Regelung getroffen
werden. Zu beachten sind hierbei auch die durch ein e Ausbildung oder Studium (Bildungsreisen)
veranlassten Übernachtungen. Sind dies dienstlich- oder privatveranlasste Übernachtungen?
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Zu klären ist auch, wie mit Begleitpersonen von Geschäftsreisenden verfahren werden soll.
Etliche Hoteliers arbeiten mit Reiseveranstaltern z usammen. Das bedeutet, der Reiseveranstalter
bucht ein bestimmtes Kontingent an Zimmern im vorhi n im Hotel, um dieses dann an Gäste in ei-
nem Gesamtpaket, d.h. mit z.B. Stadtführungen, Muse umsbesuch etc. zu vermarkten. Ist in solchen
Fällen die Bettensteuer vom Reiseveranstalter zu erheben oder wie ist hier zu verfahren?
Offene Fragen bezüglich Nichtanreise von Gästen und auch bei Buchung eines Zim-
mers für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum:
Es ist durchaus nicht unüblich, dass Zimmer bereits jetzt für einen in der Zukunft liegenden Zeit-
raum gebucht werden. In einigen Hotels liegen zum j etzigen Zeitpunkt schon Buchungen für Som-
mer 2017 vor. Diesen Gästen ist natürlich eine Best ätigung mit einem entsprechenden Preis zuge-
sandt worden. Hierbei ist die Bettensteuer nicht er wähnt und auch schon gar nicht im Preis enthal-
ten. Für diese Buchungen ist eine Regelung zu finden, wie verfahren werden soll.
Des Weiteren ist zu regeln, wie verfahren werden so ll, wenn Gäste Zimmer stornieren oder nicht
anreisen. Häufig wird seitens der Hotellerie eine Storno- oder eine No-show-Rechnung geschrieben.
Fällt in solchen Fällen ebenfalls bei Privatreisend en die Bettensteuer an und wie ist zu verfahren,
wenn der Gast diese nicht entrichtet?
Gleichbehandlung aller Anbieter auf dem Privatreisesektor:
Der Übernachtungsmarkt erlebt gerade eine Veränderu ng. So ist es nicht mehr nur in Großstädten,
sondern zwischenzeitlich auch in Mittelzentren wie Münster gängige Praxis, dass die Übernachtung
nicht mehr nur in der Hotellerie stattfinden. Viele Gäste bevorzugen in Ferienwohnungen zu über-
nachten oder nutzen die Caravan-Stellplätze, da sie mit Wohnmobilen unterwegs sind. Auch Cam-
pingplätze erfreuen sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit.
Ein Trend zeichnet sich allerdings gerade erst seit 1 – 2 Jahren ab, nämlich für kurze Zeit nur ein
Zimmer oder aber die ganze Wohnung von Privatpersonen zu mieten, die sich zu der Zeit nicht oder
nur in begrenztem Umfang in ihrer Wohnung aufhalten . Zwischenzeitlich haben sich hier verschie-
dene Buchungsportale diesem Markt der Privatanbiete r erschlossen und über AirBnB oder Wimdu
oder 9flats etc. kann jeder Gast sich bei „Einheimi schen“ einbuchen.
Aus Sicht der Hotellerie sind diese Übernachtungen bei einer Einführung der Bettensteuer ebenfalls
zu erfassen und mit der Steuer zu belegen.
Dies gilt auch für die Übernachtungen auf Campingpl ätzen, Caravan-Stellplätzen, Ferienwohnun-
gen und auch für das Jugendgästehaus.
Unter Berücksichtigung aller oben aufgeführten Bedenken wäre es aus Sicht der Hotellerie sinnvol-
ler, wenn die Einführung der Bettensteuer bis zur K lärung aller offenen Fragen, insbesondere der
Rechtssicherheit, zurückgestellt würde.
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Für den Fall, dass dies nicht gewollt ist, wäre es jedoch mehr als wünschenswert, wenn die Satzung
möglichst erst zum letzten Quartal 2016 oder erst z um ersten Quartal 2017 in Kraft treten könnte,
damit die Voraussetzungen – wie oben dargelegt – in der Hotellerie geschaffen werden können.
Darüber hinaus hält die Branche es für richtig und wichtig, wenn nach einem Jahr nach Einführung
der Bettensteuer eine Kosten-Nutzen-Rechnung erstellt wird.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen und Auskü nfte zur Verfügung, sofern es zu den hier auf-
geführten Punkten noch Klärungsbedarf gibt.
Mit gastfreundlichen Grüßen
Hendrik Eggert Andreas Janzen Renate Dölling
Kreisvorsitzender Vorsitzender der Geschäftsfü hrerin
Kreisverband Münster Fachgruppe Hotel Münster
Anlage 3_Nachweis berufliche Beherbergung BehbSt
2048 Zeichen
Anlage 3 Amt für Finanzen und Beteiligungen Der Oberbürgermeister Klemensstr. 10 48143 Münster Eigenbestätigung für die Befreiung von der Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster Name des Beher- bergungsgastes Anschrift Telefon Nationalität Ich erkläre, dass die Beherbergung in/im _____________________________________________ nicht aus privaten, sondern zur Erzielung von Einkünften (i.S. des § 2 Einkommensteuergesetz/EStG) (Einkünfte = Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger/freiberuflicher Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder nichtselbständiger Arbeit u.s.w.) erfolgte: Nachweis: A bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit B bei allen anderen Einkünften (Arbeitnehmer) Bestätigung des Arbeitgebers Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Genehmigung der Dienstreise Steueridentifikationsnummer vergleichbarer Beleg ist beigefügt. oder Angaben zur Bestätigung in analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG. (vergl. Rückseite) Der Anlass zur Erzielung von Einkünften besteht in: Ich versichere, dass ich die vorgenannten Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Die umseitigen Hinweise und Belehrungen habe ich zur Kenntnis genommen. Ort Datum Unterschrift Zentrale Verbindungen zur Stadt Münster: Telefon 0251 492-0 Telefax 0251 492 xxx Email xxxxxxxx Amtlicher Vordruck zu § 8 der Satzung über die Erhebung der Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Münster (Beherbergungssteuersatzung) (Name des Beherbergungsbetriebs) S.2 Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben (…) Nr. 2 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der (…) sowie Höhe der Aufwendungen. Beispiele für Angaben zur Veranlassung der Beherbergung zur Einkunftserzielung: Kundendakquise Fortbildung (Name des Schulungsinstituts bzw. Maßnahmenträgers) Finanzierungsgespräch
Anlage 6_ Stellungnahme IHK
2125 Zeichen
Anlage 6 Geplante Bettensteuer schafft nur zusätzliche Bürokratie und keinen finanziellen Spielraum Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen warnt davor, in der Stadt Münster eine Tourismusabgabe einzuführen. Durch die Abgabe – umgangssprachlich besser bekannt als Bettensteuer – sollen die Übernachtungskosten für Privatreisende innerhalb der Stadt Münster steigen. Und das, obwohl Münster schon heute laut Statista.de die deutschlandweit höchsten Hotelübernachtungskosten von durchschnittlich 106,49 EUR hat. Teile der Politik erhoffen sich Mehreinnahmen von rund einer Million Euro pro Jahr für den städtischen Haushalt. Geschäftsreisende werden von der Abgabe ausgeschlossen, so dass nur die Touristen zahlen müssen. Die Einführung einer neuen Aufwandsteuer kann jedoch mehr Schaden anrichten, als sie letztlich nützt, so die IHK Nord Westfalen. Touristen, die in Münster lediglich einen Anteil von 30 bis 40 Prozent der Übernachtungsreisenden ausmachen, würden durch die neue Steuer abgeschreckt. Darüber hinaus hätte eine solche Abgabe ebenfalls Auswirkungen auf die Umsätze im städtischen Handel und in der Gastronomie. Hinzu kommt, dass die Einführung einer Bettensteuer juristisch noch nicht abschließend geklärt ist. Hoteliers aus Bremen und Hamburg haben im November vergangenen Jahres eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Ein Urteil steht noch aus. Die IHK kritisiert ferner den mit der neuen Steuer verbundenen Bürokratieaufbau. Die Übernachtungsgäste haben die Abgabe direkt selbst zu entrichten, wie dies im Einzelnen geregelt werden soll, ist noch zu klären. Aktuell prüft die städtische Verwaltung, mit welchem Mehraufwand die geplante Tourismusabgabe realisiert werden kann. Schon jetzt ist klar, dass neben dem Mehraufwand für Besucher zusätzliches Fachpersonal im städtischen Kassen- und Steueramt benötigt wird. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Praktikabilität und im Sinne des Bürokratieabbaus appellieren die Vertreter der örtlichen Wirtschaft, die Tourismusabgabe nicht einzuführen.
Beschlussvorlage
23460 Zeichen
V/0097/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Satzung zur Erhebung der Beherbergungsteuer
Beratungsfolge
15.03.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit,
Ordnung und E-Government Vorberatung
16.03.2016 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.03.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat stimmt der Einführung der Besteuerung von privat veranlassten Übernachtungen in
Beherbergungsbetrieben der Stadt Münster zu.
2. Die anliegende Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt
Münster (Anlage 1) wird beschlossen.
3. Die Satzung wird zum Stichtag 01.07.2016 eingeführt.
4. Für die im Zusammenhang mit der Beherbergungsteuer anfallende Sachbearbeitung wird zum
01.07.2016 eine 1,0–Stelle BesGr A8 eingerichtet.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen und wirtschaftlichen Effekte der Satzung zu eva-
luieren und darüber dem Rat im Laufe des Jahres 2017 Bericht zu erstatten.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Zeile 01 Steuern und ähnliche Abg a-
ben
2016 250.000 Beherbergung-
steuer
01.07.- 31.12.16
Zeile 01 Steuern und ähnliche Abg a-
ben
2017ff 1.000.000
Produktgruppe 0109 Finanz- und Beteil igungs-
Vorlagen-Nr.:
V/0097/2016
Auskunft erteilt:
Frau Deiters / Herr Schetter
Ruf:
492-22 03
E-Mail:
Deiters@stadt-muenster.de
Schetter@stadt-muenster.de
Datum:
03.03.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0097/2016
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
management
Zeile 11 Personalaufwendungen 2016
22.975 1 Stelle A8 ab
01.07.2016
Zeile 11 Personalaufwendungen 2017ff
45.950
Die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen sowie die Personalaufwendungen für die Wahrne h-
mung der V erwaltungsaufgaben sind im Haushaltsplan 2016 veranschlagt. Davon abweichend wu r-
den im Haushaltsplan 2016 Einnahmen i. H. v. 500 T€ veranschlagt; zur Begründung der Abweichung
vergleiche Textzeile VI.
Begründung:
I. Ausgangslage
Mit Einführung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum 01.01.2010 wurde der Umsatzsteue r-
satz für Übernachtungsleistungen von Beherbergungsbe trieben von 19 % auf 7 % herabgesenkt. I n-
folgedessen sank auch der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen, was bundesweit zu Ein-
nahmeverlusten der öffentlichen Hand i. H. v. insgesamt 900 Mio. € führte. In vielen Städten und G e-
meinden wurden Einsparungen, insbesondere im Bereich der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben wie
z. B. Tourismus und Kultur, notwendig. Folglich entstand in den Städten und Gemeinden der Geda n-
ke, als Instrument zur Finanzierung von Aufwendungen im Bereich von To urismus und Kultur eine
Kulturförderabgabe in der Form einer örtlichen Aufwandsteuer einzuführen.
Seit dem Kalenderjahr 2010 haben u. a. Städte wie Köln, Freiburg, Lübeck, Hamburg, Bremen und
Berlin Satzungen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe , Tourismusabgabe, Bettensteuer , Über-
nachtungsteuer, City Tax o. ä. aufgestellt. Gegen eine Vielzahl dieser Satzungen wurden erfol greich
Klagen erhoben. Als aktuelle Verfahren sind insbesondere die Klagen von drei Hoteliers aus Bremen,
Hamburg und Freiburg beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Die rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dieser Abgabe führten dazu, dass die Abgabe
in vielen Städten und Gemeinden in NRW entweder politisch abgelehnt, ausgesetzt oder gerichtlich
aufgehoben wurde. Städte wie Duisburg, Aachen, Essen, Bochum und auch die La ndeshauptstadt
Düsseldorf haben ihre Überlegungen zur Einführung einer Kulturförderabgabe wieder eingestellt. Von
ursprünglich 20 Städten und Gemeinden in NRW wird derzeit nur noch in vier Kommunen, nämlich
Dortmund, Köln, Bonn und Ge meinde Hürtgenwald, eine solche Abgabe erhoben. In bundesweit 60
Städten und Gemeinden wurde diese Abgabe gerichtlich aufgehoben; derzeit verfügen bundesweit
noch etwa 20 Städte und Gemeinden über diese Abgabe.
Im Rahmen seiner Beschlüsse zum Haushaltsplan 2016 ff. hat der Rat u. a. festgelegt:
"Die Verwaltung legt dem Rat eine Satzung zur Einführung einer Tourismu s-
abgabe, die auswärtige Hotelgäste bei Übernachtungen in Münster zu entrich-
ten haben, bis zum 31. März 2016 vor. Der Rat geht von Erträgen von mindes-
tens 1.000.000 Euro p.a. aus (für 2016 werden 500.000 Euro angenommen)."
- 3 -
V/0097/2016
II. Rechtliche Würdigung und Anforderungen an eine Satzung
Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer gibt Artikel 105 Abs. 2a Satz
1 Grundgesetz (GG ) vor. Demnach liegt für örtliche Aufwandsteuern die Gesetzgebungsko mpetenz
bei den Ländern. Des Weiteren regelt Artikel 106 Abs. 6 GG, dass das Aufkommen der örtlichen Ve r-
brauch- und Aufwandsteuern den Kommunen zusteht.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Kommuna labgabengesetzes für das Land NRW (KAG NW) sind G e-
meinden und Gemeindeverbände berechtigt, Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) nach Ma ß-
gabe des KAG NW zu erheben, soweit nicht Bundes - und Langdesgesetze etwas anderes besti m-
men. Gem. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NW können Gemeinden eine Steuer durch Satzung
erheben, wobei gem. § 12 Abs. 1 KAG NW der Begriff der Steuer sich weitgehend nach § 3 Abs. 1 S.
1 AO richtet.
Als erste Stadt in NRW führte die Stadt Köln im Jahr 2010 die Kulturförderabgabe durch Satzung ein.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nor drhein-
Westfalen haben am 09.09.2010 die Satzung der Stadt Köln g enehmigt. Seither ist es den nordrhein-
westfälischen Kommunen grundsätzlich gestattet, selbst darüber zu entscheiden, eine Kulturförde r-
abgabe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen.
Gemeinsam wiesen jedoch die beiden Ministerien darauf hin, dass rechtliche Unsicherhe iten für die
Einführung der Steuer u. a. im Hinblick auf Verstoß gegen di e vom Bundesverfassungsgericht vertre-
tenen Grundsätze der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung weiterhin b e-
stehen.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Satzung der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 als rechtswi d-
rig, da diese ke ine Unterscheidung zwischen beruflich und privat veranlassten Übernachtungen vo r-
sah. Auf die grundsätzlich e Gestaltungskompetenz der NRW -Kommunen zur Einführung einer so l-
chen Steuer hat dies keine Auswirkung en. Im November 2014 hat die St adt Köln ihre Satzung ange-
passt.
1. Keine Besteuerung beruflich veranlasster Beherbergungen
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2012 wurde die Steuer auf
Übernachtungen, die aus beruflichen Anlässen erfolgt, als verfassungswidrig einge stuft. Denn unter
einer örtlichen Aufwandsteuer ist eine Steuer zu verstehen, die die besondere wirtschaftliche Lei s-
tungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass Ei nkommen für
den persönlichen Lebensbedarf über die Befried igung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hin-
aus verwendet wird. Darunter fallen ausschließlich Aufwendungen, die mit der Verwendung von Ein-
kommen (Konsum) zusammen hängen , nicht aber Aufwendungen zur Erzielung von Einkommen.
Aus diesem Grunde sind Beherber gungen grundsätzlich nicht steuerbar, wenn sie mit der Erzielung
von Einkünften in Zusammenhang stehen.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich u. a. auch damit, ob gegen die Grundsätze der Folg e-
richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung d es Bundesverfassungsgerichtes durch die
Einführung einer Kulturförderabgabe verstoßen wird. Es kam zu dem Schluss, dass aufgrund des
geringen Umfangs der mit der Kulturförderabgabe zu erzielenden Einnahmen nicht gegen Zweck des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 verstoßen wird, und zwar Förderung der Wir t-
schaft durch Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsbetriebe von 19 % auf 7 %. Daher
konterkariere die durch die Landesgesetzgebung an die Kommunen delegierte örtliche Aufwandste u-
er grundsätzlich nicht das vom Bundesgesetzgeber eingeführte Wachstumsbeschleunigungsgesetz.
Anforderung an die Satzung:
Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung bezeichnet unter § 2 Abs. 1 den Steue r-
gegenstand (privat veranlasste bzw. touristische Beherbergungen). In § 2 Absatz
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3 und 4 der Satzung werden beruflich veranlasste Beherbergungen, die in der
Regel der Einkünfteerzielung dienen, von der Besteuerung ausgenommen.
Für die verfahrensrechtliche Umsetzung der Beherbergungssteuer sind Nachwei-
se erforderlich, die die Veranlassung belegen und damit eine gleichmäßige B e-
steuerung gewährleisten. Von übermäßigem Ermittlungsaufwand der Stadt
Münster sowie unverhältnismäßige Mitwirkungspflichten des Steue rpflichtigen ist
abzusehen. Aus diesem Grund ist die der Sa tzung beigefügte Anlage 2 entw i-
ckelt worden, die die Veranlassung der jeweiligen Beherber gung abfragt (Eigen-
bestätigung, Anlage 3 dieser Vorlage).
Erforderliche Nachweise werden darüber hinaus nur für die berufliche Veranla s-
sung von abhängig Beschäftigten gefordert. Diese Nachweise sind vom Behe r-
bergungsgast dem Steuerentrichtungsverpflichteten vorzulegen. Als ausreichend
anzusehen sind z. B. eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers unter Nennung
des Namens und Geburtsdatums des Arbeitnehmers sowie des B eherbergungs-
zeitraumes, oder die Buchungsbestätigung an den Arbeitgeber oder das Auftr e-
ten des Arbeitgebers als Rechnungsadressat.
2. Zeitliche Befristung der Dauer einer Besteuerung
Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob die Kulturförderabgabe im
Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder mit den bundesgesetzlich geregelten Steuern
Gleichartigkeit aufweist und deshalb nicht erhoben werden kann (vergl. Art. 105 Abs. 2a. GG). In die
engere Betrachtung rückte dabei die Umsatzsteuer, die genau wie die Kulturförderabgabe einen Leis-
tungsaustausch (Beherbergung gegen Entgelt) voraussetzt. Beide Steuern belasten den Endverbra u-
cher. Allerdings kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Kulturfördera bgabe eine signifikante
Anzahl von Merkmalen aufweist, die sie von der Umsatzsteuer unterscheidet. Im Gegensatz zur Al l-
phasen-Netto-Umsatzsteuer, die auf jeder Wertschöpfungsstufe anfällt und e inen Vorsteuerabzug
ermöglicht, handelt es sich bei der Kulturförderabgabe um eine einphasige Aufwandsteuer.
Ein weiteres Merkmal betraf nach o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes die zeitliche Begre n-
zung der Kulturförderabgabe in der Satzung der Stadt Trier. Das Gericht bemerkte, dass die Umsat z-
steuer grundsätzlich zeitlich unbefristet au f jede Übernachtung zu entrichten ist. Die Satzung der
Stadt Trier enthielt jedoch eine zeitliche Befristung der Kulturförderabgabe auf sieben zusammenhän-
genden Übernachtungen.
2.
Anforderung an die Satzung:
Die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Mü nster sieht zur eindeutigen
Abgrenzung von der Umsatzsteuer eine zeitlich befristete Erhebung der Behe r-
bergungssteuer vor, vergl. § 4 Abs. 3 der Satzung. Demnach wird die Steuer bis
zu einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer von 21 Tagen erhoben. Eine
zeitliche Begrenzung ist u. a. auch in den Satzungen der Städte Köln und Bonn
enthalten.
3. Keine Identität von Steuerpflicht und Steuerentrichtungspflicht
Am 23.01.2013 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass die Steuer nur als direkte Ste u-
er zulässig ist, wonach Steuerschuldner und Träger identisch sein müssen. Im Grundsatz kann Ste u-
erschuldner nur sein, wer den rechtlichen Tatbestand verwirklicht, an dem das Gesetz (hier Satzung)
die Leistungspflicht knüpft. Da die örtliche Aufwand steuer die bes ondere wirtschaftliche Leistungsfä-
higkeit des Einzelnen im Rahmen von Einkommensverwendung (Konsum, s. Pkt. 1.) besteuert, ve r-
wirklicht ausschließlich der Beherbergungsgast den Steuergegenstand, da nur er sich frei dafür en t-
scheiden kann, über die Befriedigung seines Grundbedürfnisses Wohnraum hinaus eine aus privatem
Interesse entgeltliche Übernachtung in Anspruch zu nehmen. Hi erauf hat der Beherb ergungsbetrieb
keinen Einfluss. Lt. Oberverwaltungsgericht verbiete t die lediglich lockere Beziehung des Beherb er-
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gungsbetriebes zum Steuergegenstand, ihn als Steuerschuldner zu bestimmen. Folglich gilt, jedoch
nur für Nordrhein-Westfalen, dass die Steuer als direkte Steuer in den Satzungen darzustellen ist.
Anforderung an die Satzung:
Lt. § 5 Abs. 1 der Satzung ist Steuerpflichtiger der Beherbergungsgast. Der B e-
herbergungsbetrieb ist nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Steuerentrichtung s-
verpflichtete.
4. Terminologie
Der im o. g. Ratsbeschluss anvisierte Begriff der Einführung einer Satzung über die Erhebung e iner
„Tourismusabgabe“ ist zu überdenken, da unter dem Begriff "Abgaben" grundsätzlich auch Gebü hren
und Beiträge erfasst werden, die jedoch auf konkrete Gegenleistungen der Städte und Gemeinden
gerichtet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem o. a . Urteil vom 11.07.2012 mit der
Klärung der Frage der Normenwahrheit auseinander zu setzen: Die Satzung wird grundsätzlich nicht
unwirksam, wenn man den Begriff Abgabe verwendet, wenn aus der Sa tzung ergänzend hervorgeht,
dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt.
Um dem Grundsatz der Normenwahrheit und Normenklarheit zu entsprechen, wird empfohlen, die
Einführung der Tourismusabgabe in Münster eindeutig als Steuer zu bezeichnen, wenn sie der D e-
ckung des allgemeinen Finanzbedarfes dienen und nicht zweckgebunden verwendet werden soll.
Der Begriff der "Tourismusabgabe" wird teilweise in dem Sinne ausgelegt, dass die daraus erzie lten
Mittel zweckgebunden ausschließlich in die Förderung der touristischen Infrastruktur und des tourist i-
schen Marketings fließen sollen. Die Verwaltung interpretiert den o. g. Ratsbeschluss alle rdings als
städtische Konsolidierungsmaßnahme, die dem allgemeinen Haushalt zu Gute kommen soll. Zur
Schaffung einer begrifflichen Klarheit schlägt die Verwaltung deshalb vor, den B egriff einer "Touri s-
musabgabe" nicht weiter zu verwenden.
Anforderung an die Satzung:
Die in der Anlage beigefügte Satzung sieht daher die Erhebung einer Behe r-
bergungsteuer vor.
III. Tourismus als Wirtschaftszweig der Stadt Münster
Der Wirtschaftszweig Tour ismus stellt für die Stadt Münster einen bedeutenden Standortfaktor dar.
Aus einer Untersuchung der Unternehmensberatung für die Tourismusbranche, der dwif -Consulting
GmbH (deutsches wissenschaftliches Institut für Fremdenverkehr 2011), geht hervor, dass von insge-
samt 990,8 Mio. € erzieltem Umsatz für Tourismus insgesamt 171,4 Mio. € Umsatz auf den übernach-
tenden Tourismus entfällt. Am Umsatz des übernachtenden Tourismus verdienen die folgenden
Branchen zu folgenden Anteilen:
Dienstleistungen
14,6%
Einzelhandel
24,3%Gastgewerbe
61,1%
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IV. Hinweise des Gastgewerbes in Münster zur Einführung der Beherbergungsteuer
Der DEHOGA Westfalen hat der Verwaltung verschiedene Bedenken gegenüber der Einführung der
Beherbergungsteuer in Münster mitgeteilt. Die schriftliche Stellungnahme ist dieser Vorlag e als Anla-
ge 4 beigefügt. Die wesentlichen Kritikpunkte aus Sicht des Gastgewerbes sind:
▪ fehlende Rechtssicherheit infolge verschiedener aktueller Verwaltungs - und Finanzgericht s-
verfahren und insbesondere infolge einer anhängigen Verfassungsbeschwerde sow ie infolge
offener Fragen zur Umsatzsteuerpflicht der Beherbergungsbetriebe
▪ wirtschaftliches Risiko steigender Provisionszahlungen an Buchungsportale infolge Endpreis-
erhöhungen durch die Beherbergungsteuer
▪ zusätzlicher Beratungsaufwand für Gäste verursacht höheren Personalbedarf und in der Folge
eine Gewinnschmälerung, die letztlich auch zu niedrigeren Gewerbesteuereinnah men der
Stadt Münster führt (Kalkulation DEHOGA: ca. 333 Tsd. € städtische Mindereinnahme)
▪ Zeitbedarf für Anpassung der Reservierungs-Software von mindestens drei Monaten
▪ Offene Fragen bei der praktischen Ausgestaltung der Satzung, z .B. bei Nichtanreise von Gäs-
ten, bereits vorliegende Buchungen für zukünftige Zeiträume, Einhaltung der Endprei sklausel
und Gleichbehandlung aller Anbieter auf dem Privatreisesektor.
Auch die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen (IHK), die Initiative Starke Innenstadt Müns-
ter (ISI) und die Immobilien - und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e. V. (ISG) haben
der Verwaltung Bedenken gegen die Einführung der Beherbergungsteuer schriftlich mitg eteilt. Die
entsprechenden Schreiben sind dieser Vorlage als Anlagen 5 bis 7 beigefügt.
V. Steuersatz
Gemäß des o. g. Ratsbeschlusses sollen Erträge von mindestens 1 Mio. € jährlich erzielt werden. Für
die Wahl eines entsprechenden Steuersatzes sind dazu als variable Größen zu betrachten:
a) Anzahl der privat veranlassten Übernachtungen und
b) im Durchschnitt zu erzielender Übernachtungspreis pro Person.
Diese für die Kalkulation des Steuersatzes relevanten Größen hat der DEHOGA Westfalen der Ve r-
waltung - teilweise in Form von Schätzungen - zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich die nachfol-
gende Berechnung:
▪ Übernachtungen in Münster (Quelle: IT-NRW, Kalenderjahr 2015) 1.357.881
▪ davon 30% privat veranlasst (Schätzung DEHOGA, gerundet) 407.000
▪ Durchschnittspreis / Übernachtung (Schätzung DEHOGA) 55 €
▪ mithin Bemessungsgrundlage (private Übernachtungen x Preis) 22.385.000 €
▪ angestrebte Steuereinnahme 1.000.000 €
▪ mithin rechnerisch erforderlicher Steuersatz 4,47%
Anhand dieser Kalkulation schlägt die Verwaltung in dem vorliegenden Satzungsentwurf einen gerun-
deten Steuersatz von 4,5% vor.
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Um die Höhe des Steuersatzes und weitere relevante Daten der Steuer einschätzen zu können, sind
Vergleichsgrößen für die NRW -Kommunen, in denen diese Steuer derzeit zur Anwendung kommt, in
der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
II. Vergleich mit Satzungen Städte in NRW
Städte Steuersatz Verwendung für Übernachtungen inges.
Bonn 5% allgem. HH 21 Tage
Köln 5% Tourismus/Kultur/Bildung 2 Monate
Dortmund 7,5% allgem. HH unbegrenzt
Hürtgenwald gestaffelt touristische Infrastruktur 2 Monate
(0 - 5 € bei 10 € - 100 € /ÜNP*)
Münster gepl. 4,5% allgem. HH 21 Tage
* ÜNP= Übernachtungspreis
Vor dem Hintergrund, dass das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Steuerentlastung für Behe r-
bergungsbetriebe durch Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen i. H. v. 19 %
auf 7 % vorsah, wird mit Einführung einer örtlichen Beherbergungsteuer i. H. v. 4,5 % nur ein verhält-
nismäßig geringer Teil dieser Steuerentlastung wieder kompensiert. Da eine örtliche Aufwandsteuer
die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Au sdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert , entfaltet der Steuersatz von 4,5 % auch keine erdro s-
selnde Wirkung, die es dem Beherbergungsgast bzw. dem Steuerpflichtigen unmöglich macht, we i-
terhin privat veranlasse Beherbergungen in Anspruch zu nehmen.
VI. Zeitpunkt der Einführung der Satzung (Beschlussvorschlag 3)
Lt. § 7 der Satzung ist die Steuer vierteljährlich bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljah-
res anzuzeigen und zu entrichten. Daraus ergeben sich die folgenden vier Fälligkeitstermine inne r-
halb eines Jahres:
20. Januar (für 4. Quartal Vorjahr)
20. April (für 1. Quartal)
20. Juli (für 2. Quartal)
20. Oktober (für 3. Quartal)
Gemäß des o. g. Ratsbeschlusses sollen im Jahr 2016 die kalkulierten Jahreseinnahmen zur Häl fte
realisiert werden. Dies bedingt eine Einführung der Satzung zum Stichtag 01. April 2016, um die seit
diesem Zeitpunkt entstehenden Steueransprüche in der 2. Jahreshälfte realisieren zu können.
Der DEHOGA hat in seiner Stellungnahme (vgl. Anlage 4) u. a. auf den Umstellungsaufwand hinge-
wiesen, den die Beherbergungsbetriebe in ihr EDV -Programm aufbringen müssen, um die Anford e-
rungen aus der Satzung umzusetzen. Ohne IT -Unterstützung müssten die relevanten Übernac h-
tungsdaten manuell ermittelt und nachgehalten werden, was einen zusätzli chen Betriebsau fwand
verursachen würde. Die erforderlichen EDV -Programmumstellungen sind bei einer kurzfristigen Ei n-
führung der Satzung, z. B. zum 1. April 2016, umfassend vermutlich nur schwerlich zu re alisieren.
Dies spräche dafür, die Einführung der Sat zung um ein Quartal auf den Stichtag 1. Juli 2016 zu ve r-
schieben. Damit würde auch der Verwaltung ein größerer Zeitraum für interne Vorarbeiten zur Verf ü-
gung stehen. Insbesondere könnten Fragen zur praktischen Ausgestaltung mit dem Gastgewerbe
abgestimmt werden.
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Folge wäre allerdings eine Realisierung der Einnahmen erst ab dem 20. Oktober 2016 für das 3.
Quartal, so dass sich die Erträge im Jahr 2016 gegenüber dem vom Rat gewünschten Ergebnis ha l-
bieren würden. Die Einnahmen für das 4. Quartal 2016 werden erst im J anuar 2017 entstehen, so
dass das vom Rat angestrebte Einnahmeziel sich zwar um ein Quartal verzögert, insgesamt aber
erreicht wird.
Unter Beschlusspunkt 3 schlägt die Verwaltung deshalb die Einführung der Satzung zum 01. Juli
2016 vor.
VII. Personal (Beschlussvorschlag 4)
Bei der Sachbearbeitung der Beherbergungsteuer handelt es sich um eine neue, zusätzliche Aufg a-
be. Anderweitige Personalressourcen, mit denen z.B. durch Synergiee ffekte die anfallenden Arbeiten
miterledigt werden können, stehen nicht zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt deshalb die Einric h-
tung einer BesGr A8-Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgabe vor.
VIII. Evaluation (Beschlussvorschlag 5)
Die Einführung und Umsetzung der Best euerung von Übernachtungen in Beherbergungsb etrieben in
Münster erfolgt auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen, deren tatsächliches Zustandekommen
derzeit noch nicht absehbar ist:
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Effekte aus der Einführung der Beherbergungsteuer bis auf
weiteres zu evaluieren und dem Rat nach Abschluss der Einführungsphase zu berichten.
Im Rahmen der Evaluation sollen die Entwicklung des verwaltungs - und verfassungsrechtlichen Kon-
textes, die Geschäftsprozesse zur Erhebung und Veranlagung der Steuer sowie deren wirtschaftliche
Effekte dokumentiert und analysiert werden. Dabei sollen auch Hinweise des Beherbergungsgewe r-
bes berücksichtigt werden, um etwaige Auswirkungen auf den städtischen Touri smus identifizieren
und bewerten zu können.
I.V.
gez. Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster
Anlage 2: Anmeldung der Beherbergungsteuer (Anlage 1 der Beherbergungsteuersatzung)
Anlage 3: Eigenbestätigung für die Befreiung von der Beherbergungsteuer (Anlage 2 der Beherber-
gungsteuersatzung)
Anlage 4: Stellungnahme der DEHOGA Westfalen e.V.
Anlage 5: Stellungnahme ISI
Anlage 6: Stellungnahme IHK
Anlage 7: Stellungnahme ISG
Anlage 1_Beherbergungsteuersatzung Stadt Münster
10051 Zeichen
Anlage 1 Satzung_Münster_KFA2.doc Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster vom ________________(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 Seite…) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am --------- aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord rhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen. § 1 Steuergläubiger Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Steuer, Befreiung (1) Gegenstand der Beherbergungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsg astes für die Möglic h- keit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping platz und ähnliche Ein- richtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt u n- abhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernac h- tung erfolgt (z. B. Tageszimmer ), gleich, sofern hierfür ein vergleichbarer Aufwand wie für Übe r- nachtungen betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, w enn die Behe r- bergung beruflich veranlasst ist. Dies ist der F all, wenn die Beherbergung mit der Erzielung von Einkommen im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes z. B. mit einer gewerblichen, freibe- ruflichen, vermögensverwaltenden, landwirtschaftlichen sowie nichtselbständigen Tätigkeit ve r- bunden ist. Darunter fallen auch Aufwendungen für Beherbergungen, die mit einer gewerblichen oder selbständigen Nebentätigkeit verbunden sind. (4) Von der Besteuerung sind auch Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung mit einer schulischen oder sonstigen A usbildungs- oder Fortbildungszwecken die- nenden Tätigkeit verbunden ist. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließ- lich Umsatzsteuer). § 4 Steuersatz (1) Die Beherbergungsteuer beträgt 4,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage b ei einem Be- herbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Anlage 1 Satzung_Münster_KFA2.doc Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. (3) Die Steuer wird bei einer ununter brochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsb e- trieb längstens für 21 Tage erhoben. § 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungsverpflichteter (1) Steuerschuldner der Beherbergungsteuer ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungsverpflichteter ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er entrichtet die Steuer für Rechnung des Beherbergungsgastes. § 6 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Die Beherbergung steuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Münster zu entrichten (20.04., 20.07., 20.10., 20.01.) § 8 Pflichten des Steuerentrichtungsverpflichteten, Einziehung, Anmeldung (1) Der Steuerentrichtungsverpflichtete hat, sofern der Beherbergungsgast die private Beherbergung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt hat, die Beherbergungsteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes von diesem einzuziehen. (2) Erklärt der Beherbergungsgast gegenüber dem Steuerentrichtungsverpflichteten lt. Anlage 2 die- ser Satzung, dass die Beherbergung zur Erzielung von E inkommen nach § 2 EStG erfolgt, be- steht für den Steuerentrichtungsverpflichteten keine Pflicht zur Einziehung. (3) Der Steuerentrichtungsverpflichtete hat, sofern der Beherbergungsgast als abhängig Beschäfti g- ter die berufliche Beherbergung lt. Anlage 2 der Beherbergung steuersatzung erklärt hat, folgende Nachweise zu führen: Die in der Anlage 2 von abhängig Beschäftigten gemachten Angaben müssen belegt werden. Als Nachweise werden anerkannt: - formlose Arbeitgeberbescheinigung, welche mindestens des Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgastes), dessen Geburtsdatum und den Beherbergungszeitraum beinha l- tet oder - an den Arbeitgeber ausgestellte Buchungsbestätigung für das Zimmer sowie die dazu gehörige Rechnung mit dem Namen des Arbeitgebers als Rechnungsadressat . (4) Bei allen anderen beruflichen Veranlassungen im Sinne des § 2 Abs. 3 der Beherbergungsteue r- satzung ist der Grund der Veranlassung entweder analog zu den Regelungen von Bewirtungs- aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder die Umsatzsteuer-Identifikations- nummer (USt-IdNr) oder die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) auf Anlage 2 dieser Satzung anzugeben. Anlage 1 Satzung_Münster_KFA2.doc (5) Bei Beherbergungen, die aus den in § 2 Abs. 4 der Beherbergungsteuersatzung genannten Gründen erfolgen, hat der Beherbergungsgast dem Steuerentrichtungsverpflichteten eine offiziel- le Akkreditierung des Bildungsträgers , der Schule o. ä. Einrichtung über den Zeitraum der Tei l- nahme und der Bezeichnung der Bildungsmaßnahme vorzulegen. (6) Kann der Beherbergungsgast keine Steuer befreienden Nachweise vorlegen, oder verweigert der Beherbergungsgast gegenüber dem Steuerentrichtungsverpflichteten Angaben über den Grund der Beherbergung, ist die Beherbergungsteuer vom Steuerentrichtungsverpflichteten einzuziehen und an die Stadtkasse Münster abzuführen. (7) Fehlende oder verweigerte Steuer befreiende Nachwei se/Angaben können innerhalb eines Mo- nats nach Ablauf der Fris t zur Einreichung der Steueranmeldung beim Steuerentrichtungsve r- pflichteten nachgereicht werden. Dieser hat nach Ablauf der Nachreichungsfrist ggf. eine geä n- derte Steueranmeldung einzureichen. Die zu hoch abgeführte Beherbergungsteuer wird durch die Stadt Münster an den Steuerentrichtungsverpflichteten erstattet. Der Steuerentrichtungsverpflich- tete hat die Steuer an den Beherbergungsgast zu erstatten. (8) Eine Erstattung erfolgt nur, wenn die Kleinbetragsgrenze i. H. v. 10,00 € (§ 13 Absatz 1 des KAG NW in der jeweiligen Fassung) nicht unterschritten wird. (9) Der Steuerentrichtungsverpflichtete hat die Anzahl der Übernachtungsleistungen und die darauf entfallende Beherbergungsteuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag nach Ablauf eines K a- lendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steue ranmeldung nach amtlich vorg e- schriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) bei der Stadt Münster einzureichen. (10) Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungsverpflichten oder seinem dazu bevollmächti g- ten Vertreter unterschrieben sein. § 9 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet unter Vorlage des/der Dienstausweises/Vollmacht den Ve r- tretern des Amtes für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster sowie den Vertretern der Stad t- kasse Münster die Prüfung der Erklärungen zur Beherbergungsteuer, nebst Prüfung der Nachweise und Anlagen zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht - oder nicht fristgerechter Einre ichung der Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils gültigen Fassung. § 11 Mitwirkungspflichten Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen s owie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind ve r- pflichtet, der Stadt Münster auf Anfrage die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Eine Anfrage an eine Vermittlu ngsagentur oder ein Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art soll nur in den Fällen mangelnder Angaben des Steueren t- richtungsverpflichteten nach §§ 7 und 8 dieser Satzung oder des Verdachts falscher Angaben erfo l- gen. Dies gilt auch, wenn der Steuerentricht ungsverpflichtete nicht zu ermitteln ist. Unter die Ve r- pflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbe r- gungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Anlage 1 Satzung_Münster_KFA2.doc § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerentrichtungsverpflichteter oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungsverpflichteten leichtfertig 1. über steuerrechtliche erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht oder 2. die Stadt Münster pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkennt nis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtf ertigte Steuervorteile für sich oder der einen anderen erlangt. (2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit Geldbußen bis zu f ünftausend Euro geahndet werden. (3) §§ 20 Abs. 3 und § 17 KAG NW sind anwendbar. § 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 20, 22a KAG NW und der Abgabenordnung -soweit diese nach § 12 KAG NW für Aufwandsteuern gelten- in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbe r- gungsleistungen im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Anlage 2_ Anmeldung Beherbergungsteuer
4089 Zeichen
Anlage 2 Amt für Finanzen
und Beteiligungen
Der Oberbürgermeister Klemensstr. 10
48143 Münster
Anmeldung der Beherbergungsteuer für das ___ Quartal 201___
gemäß der Beherbergungsteuersatzung in der jeweils gültigen
Fassung
(geänderte Anmeldung bitte ankreuzen)
Name des/der Steuer-
entrichtungsverpflichteten
Anschrift
Telefon
Name des Beherbergungs-
betriebs
ggf. abweichende
Anschrift
Nach §§7, 8 der o.g. Satzung ist der Stadt Münster bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalender-
vierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In
dieser Steueranmeldung ist die Steuer vom Steuerentrichtungsverpflichteten selbst zu berechnen.
Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungsverpflichteten oder seinem dazu bevollmächtigten
Vertreter unterschrieben werden.
Beträge in Euro steuerpflichtige nachweislich steuerfreie
Beherbergungen Beherbergungen
Beherbergungsentgelte des
angemeldeten Quartals
einschließlich gesetzlicher
Umsatzsteuer bei spezifi-
zierter Rechnung
Beherbergungsentgelte bei
Pauschalpreisen abzüglich
der Pauschalen von 7,- Euro
für Frühstück und 10,- Euro
für Mittag- und Abendessen
Zwischensummen
Bemessungsgrundlage für Die Beherbergungsteuer
die Beherbergungsteuer ist zu zahlen unter Angabe
zu entrichtende Beherber- des Kassenzeichens:
gungsteuer: Bemessungs-
grundlage x Steuersatz 4,5 %
Ich versichere, dass ich die vorgenannten Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht habe. Die umseitigen Hinweise und Belehrungen habe ich zur Kenntnis
genommen.
Ort Datum Unterschrift
Bankverbindungen der Stadt Münster:
Sparkasse Münsterland-Ost IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52
Vereinigte Volksbank Münster eG IBAN DE21 4016 0050 0004 2008 00
Deutsche Bank Münster IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00
(und andere)
Zentrale Verbindungen Telefon 0251 492-0 Telefax 0251 492 xxx Email xxxxxxxx
Amtlicher Vordruck zu § 8 der Satzung über die Erhebung der Beherbergungsteuer
im Gebiet der Stadt Münster (Beherbergungsteuersatzung)
Fälligkeit der Steuer und Zahlungsaufforderung
Die Steuer ist bis zum 20. Tag nach dem angemeldeten Kalendervierteljahr an die Stadtkasse Münster, Prinzipalmarkt 5,
48143 Münster, unter Angabe des Kassenzeichens und des Verwendungszwecks ("Beherberungssteuer XX
Quartal/Kalenderjahr" zu entrichten.
Hinweise
Die Abgabe dieser Steueranmeldung gegenüber der Stadt Münster steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung im Sinne der §§ 164, 168 Abgabenordnung (AO) iVm. § 12 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG
NW) gleich.
Bitte beachten Sie, dass insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und keine weitere Zahlungsaufforderungen erteilt werden.
Sollten Sie nach Einreichen der Steueranmeldung einen Änderungsantrag stellen (geänderte Steueranmeldung), besteht nach
§ 164 Abs. 2 AO die Möglichkeit, die bisherige Steuerfestsetzung zu ändern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung
bei der Stadt Münster Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt
Münster, Amt für Finanzen und Beteiligung, Fachstelle Gewerbe- und Vergnügungssteuer, zu erheben. Falls die Frist durch
das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird deren/dessen Verschulden Ihnen
zugerechnet werden.
Die Landesregierung NRW hatte mit dem zweiten Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 09.10.2007
eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum 31.12.2012, verlängert bis zum 31.12.2015, beschlossen. Eine weitere
Verlängerung der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens ist nicht vorgesehen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist somit ab dem 01.01.2016 zur Nachprüfung von Verwaltungsakten wieder ein Vorverfahren
durchzuführen
Ein Widerspruch gegen die mit dieser Steueranmeldung bewirkte Steuerfestsetzung befreit nach § 80 Abs. 2 Ziffer 1
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht von der Zahlungspflicht
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Klemensstraße 10
- Schorlemerstraße 4
- Kesslerweg 53
- Alter Steinweg 6
- Prinzipalmarkt 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0097/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.02.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37