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V/0081/2012

Beitritt der Stadt Münster zum Public Konsortium d-NRW

Vorlagen 24.01.2012

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Anlage_2_:Satzung_Public_Konsortium_d_NRW

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Anlage_1_V_0081_2012_V_0043_2011_Beitritt_dNRW

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Anlage_2_:Satzung_Public_Konsortium_d_NRW

22188 Zeichen

Satzung für das Public Konsortium d-NRW 
- Fassung vom 01.01.2008, geändert im Mai 20101 - 
 
 
Präambel 
Auf der Grundlage einer EU -weiten Ausschreibung 2 errichtete das Land NRW,  vertreten durch die 
Projekt Ruhr GmbH, zusammen mit der im Vergabeverfahren  erfolgreichen Bietergemeinschaft eine 
Public Private Partnership (im Weiteren: PPP)  für die Konzeption, den Aufbau, den Betrieb und die 
Fortentwicklung einer Plattform, deren Kernfunktion einen eGovernment-Baustein beinhaltet. 
Die Plattform ist interkommunal a usgestaltet und für alle nordrhein -westfälischen Institutionen der 
öffentlichen Hand zugänglich. Die nordrhein-westfälischen Institutionen der öffentlichen Hand, die sich 
der PPP anschließen wollen, organisieren sich in einem Konsortium auf der Grundlage dieser Satzung 
(im Weiteren: Public Konsortium, bzw. Public Konsortium d -NRW). Die Unternehmen der  
Privatwirtschaft, die den Privatanteil der PPP tragen, organisieren sich ebenfalls in  einem Konsortium 
(im Weiteren: Private Konsortium). 
Die nachfolgende Satzung enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Public Konsortium  
d-NRW. 
§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz 
(1) Das Public Konsortium d-NRW hat die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 
(2) Es führt die Bezeichnung Public Konsortium d-NRW GbR. 
(3) Organ des Public Konsortiums ist die Konsortialversammlung. 
(4) Sitz des Public Konsortiums ist Bochum. 
§ 2 Zweck des Public Konsortiums 
Der alleinige Gesellschaftszweck des Public Konsortiums ist die Beteiligung als  Kommanditist an der 
„d-NRW Besitz-GmbH & Co KG “3 mit Sitz in Dortmund (im  Weiteren: Besitzgesellschaft). Das Public 
Konsortium nimmt abgesehen von seiner  Kommanditistenstellung und den in dieser Satzung 
vorgesehenen Maßnahmen nicht am Rechtsverkehr teil. 
§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Public Konsortium 
(1) Das Land NRW ist Mitglied im Public Konsortium. 
                                                 
1 § 10 (8) mit mehrheitlicher Zustimmung der Konsorten zur Umsetzung des sog. Transparenzgesetzes neu 
eingefügt (Umlaufbeschlussverfahren vom 16.April 2010). 
2 Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU, S 146 vom 01. August 2001. 
3 vormals „Ruhrdigital Besitz-GmbH & Co KG“, Firmenänderung lt. HR-Eintragung v. 17. September 2009.

(2) Mitglieder im Public Konsortium können weiterhin sein: 
a)  Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen, 
b)  Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, 
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein -Westfalen, die auf 
Grundlage einer landesrechtlichen Regelung errichtet wurden, 
d)  juristische Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich  juristische Personen des 
öffentlichen Rechts gem. lit. a) bis c) als Gesellschafter beteiligt sind und 
e) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,  die die  Voraussetzungen 
der lit. a) bis d) nicht erfüllen, deren  Mitgliedschaft nach Prüfung durch die 
Konsortialgeschäftsführung als förderlich angesehen wird. Die Konsortialgeschäftsführung hat  
sich mit der Geschäftsführung der  Besitzgesellschaft abzustimmen und ihr Prüfungsergebnis 
schriftlich zu dokumentieren sowie der Konsortialversammlung mitzuteilen. 
(3) Mitglied im Public Konsor tium kann keine juristische Person des  Privatrechts sein, die 
Wettbewerber einer der Gesellschaften der PPP  im Hinblick auf die Plattform ist. Als 
Gesellschaften der PPP gelten  neben der Besitzgesellschaft, ihrer Komplementärin sowie der 
Betriebs-GmbH & Co  KG mit Sitz in Bochum (im Weiteren: Betriebsgesellschaft)  und deren 
Komplementärin auch die im Private Konsortium zusammengeschlossenen Unternehmen. 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte 
(1) Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Public Konsor tium ist anzunehmen,  wenn die Voraussetzungen 
des § 3 dieser Satzung erfüllt sind. 
(2) Die Entscheidung über die Annahme des Antrags wird schriftlich erklärt.  Die Mitgliedschaft im 
Public Konsortium beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrags. 
(3) Die Kon sorten werden in einem Register geführt (im Weiteren:  Konsortialregister). Das 
Konsortialregister enthält für jeden Konsorten  Namen, Sitz, Anschrift, Anzahl der Stimmen im 
Public Konsortium, Tag  des Beginns und ggf. des Endes der  Mitgliedschaft und den  
Ansprechpartner für die Konsortialbeteiligung mit Name, Dienststellung,  Anschrift, Telefon -, 
Telefax- und E-Mail-Verbindung. Der Ansprechpartner hat eine Unterschriftsprobe zur Verwahrung 
abzugeben. Die Eintragung im Konsortialregister ist deklaratorisch.  Jeder Konsorte des Public 
Konsortiums, jeder Konsorte des Private  Konsortiums sowie die Besitzgesellschaft haben ein 
jederzeitiges Einsichtsrecht in das Konsortialregister. 
§ 5 Konsortialentgelte 
(1) Das Land ist durch die Übernahme aller Gründungskosten i. H . v. 1.000.000 € auf Dauer von der 
Zahlung eines Jahresbeitrags im Sinne  von Abs. 4 befreit. Diese Investition gilt zudem als 
Beitrittszahlung im Sinne von Abs. 3.

(2) Jeder weitere Konsorte leistet eine Beitrittszahlung anlässlich des  Erwerbs der Mitgliedschaf t im 
Public Konsortium sowie jährliche Beiträge (Jahresbeitrag). 
(3) Die Höhe der Beitrittszahlung richtet sich nach der Entgeltordnung  gemäß Anlage 2 zu dieser 
Satzung. Die Beitrittszahlung ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. 
(4) Die Höhe des Jahres beitrags richtet sich nach der Entgeltordnung  gemäß Anlage 2 zu dieser 
Satzung. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn  eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr zur 
Zahlung fällig. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, ist der  Jahresbeitrag für 
dieses Geschäftsjahr nur anteilig zu leisten; er ist mit  Beginn der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig. 
Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, bleibt der volle Jahresbeitrag geschuldet. 
(5) Die Konsortialentgelte decken den Verwaltu ngsaufwand des Konsortiums und stehen ansonsten 
ausschließlich für Aufgaben im  Rahmen der Entwicklung der  Plattform und ggf. zur Rückzahlung 
von Beitrittsgeldern zur Verfügung. 
(6) Änderungen der Entgeltordnung bedürfen eines Beschlusses der Konsorten. 
§ 6 Mitgliedschaftsrechte 
(1) Die Mitgliedschaft im Public Konsortium d -NRW begründet ein  Stimmrecht in der  
Konsortialversammlung. Je angefangene 1.000 € der Beitrittszahlung vermitteln eine Stimme. 
(2) Der Anspruch auf Nutzung der Plattform ergibt sich hinge gen nur aus  den so  genannten 
Plattformverträgen, die jeweils individuell zwischen  der Besitzgesellschaft und einem Konsorten 
geschlossen werden. 
§ 7 Übertragung von Konsortialanteilen 
Konsortialanteile dürfen nicht übertragen oder mit Rechten Dritter belastet werden. 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft im Konsortium 
(1) Ein Konsorte kann seine Mitgliedschaft jederzeit durch Erklärung  gegenüber der Gesellschaft 
aufgeben. 
(2) Ein Konsorte scheidet zu dem Zeitpunkt aus dem Public Konsortium aus, zu dem er nicht mehr die 
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 dieser  Satzung erfüllt. Dies wird ihm schriftlich unter Angabe der 
Gründe und  des Zeitpunkts des Erlöschens der Mitgliedschaft mitgeteilt und auf der  
nächstfolgenden Konsortialversammlung zu Protokoll gegeben. 
(3) Liegt hinsichtlich eines Konsorten ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann er binnen einer Frist von 
14 Kalendertagen ab Kenntnisnahme mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 
(4) Im Falle der Aufgabe der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 erhält der  Konsorte den Betrag erstattet, 
den sein Kapitalkonto im Zeitpunkt des  Wirksamwerdens der Aufgabe ausweist. Der 
Rückzahlungsanspruch wird 14 Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses für das

Geschäftsjahr fällig, in dem die Aufgabe wirksam wurde. Darüber  hinaus f indet eine 
Rückerstattung geleisteter Konsortialentgelte nicht  statt. Sollte das Kapitalkonto einen 
Negativbetrag ausweisen, entsteht keine Nachschusspflicht des ausscheidenden Mitglieds. 
§ 9 Einberufung und Abwicklung der Konsortialversammlung 
(1) Die Kon sortialversammlung wird zumindest einmal jährlich schriftlich  einberufen. Die Einberufung 
ist ordnungsgemäß, wenn sie mit  einfachem Einschreibebrief oder mit elektronischer Post an den 
im Konsortialregister verzeichneten Ansprechpartner abgesendet wurde.  Auf schriftlichen Antrag 
von Konsorten, die zusammen die Mehrheit der  Stimmen in der Konsortialversammlung auf sich 
vereinigen, ist eine  Konsortialversammlung einzuberufen. Zwischen der Einberufung der  
Konsortialversammlung und dem Tag der Versammlung soll ein Monat liegen. Der Einberufung ist 
eine Tagesordnung beizufügen, aus der sich  die Beschlussgegenstände ergeben. Spätestens 14 
Kalendertage vor  der Konsortialversammlung sollen die zur Sitzungsvorbereitung  erforderlichen 
Unterlagen sowie eine Beschlussem pfehlung zu jedem  Beschlussgegenstand der Tagesordnung 
an die Konsorten versandt werden. 
(2) Jeder Konsorte darf sich auf der Konsortialversammlung durch höchstens zwei Personen vertreten 
lassen; jeder Vertreter - auch ein gesetzlicher Vertreter - benötigt einen Vertretungsnachweis. 
(3) Die Konsortialversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der im Konsortialregister 
verzeichneten Stimmen vertreten ist. 
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung  vertretenen Stimmen gefasst, 
soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten 
als nicht vertretene Stimmen. Jeder Konsorte kann seine Stimmen nur einheitlich ausüben. 
(5) Satzungsänderungen, die die Pflichten eines Konsorten erhöhen oder ihm größere Lasten 
auferlegen, bedürfen seiner Zustimmung. 
(6) Über jede Konsortialversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.  Die Niederschriften sind 
fortlaufend zu nummerieren. Jede Niederschrift  enthält Angaben über den Ort und Zeitpunkt der 
Versammlung, den Gang der Verhandlung, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie den Wortlaut 
der gefassten Beschlüsse. Den Konsorten werden binnen  eines Monats nach der 
Konsortialversammlung Abschriften zugeleitet. 
(7) Die Konsorten können Beschlüsse im Umlaufv erfahren fassen, wenn kein Konsorte dieser Art der 
Abstimmung widerspricht. Der schriftlichen Stimmabgabe stehen die Stimmabgabe per Fax und E-
Mail gleich.  Schriftliche Stimmabgaben sind stets von dem im Konsortialregister  verzeichneten 
Ansprechpartner zu unterzeichnen. Die Bestimmungen  über die Konsortialversammlung gelten 
entsprechend. 
§ 10 Geschäftsjahr und Buchführung 
(1) Das Geschäftsjahr des Public Konsortiums ist das Kalenderjahr. 
(2) Der Abschlussprüfer des Public Konsortiums ist der Abschlussprüfer der Besitzgesellschaft.

(3) In den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres wird ein Jahresabschluss nach 
den Regeln für große Kapitalgesellschaften erstellt. 
(4) Jeder Konsorte erhält mit den Unterlagen zur Beschlussfassung über  die Festst ellung des 
Jahresergebnisses eine Abschrift des  Prüfungsberichts des Abschlussprüfers für das Public 
Konsortium sowie  eine Abschrift des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften  
Lageberichts der Besitzgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr. 
(5) Für jeden Konsorten wird ein laufendes Konto und ggf. ein  Verlustsonderkonto geführt. Auf dem 
laufenden Konto werden die  Beträge aus den Gewinnzuweisungen der Besitzgesellschaft  
gutgebracht, die der Konsorte zur Begleichung von Steuerschulden  benötigt, d ie aus der 
Beteiligung am Public Konsortium herrühren. Der  übrige Gewinn wird in die Kapitalrücklage 
eingestellt. Das laufende Konto ist unverzinslich. 
(6) Konsortialentgelte werden erfolgsneutral vereinnahmt. Die  Beitrittzahlungen des jeweiligen 
Mitglieds werden auf den laufenden Kapitalkonten für die jeweiligen Mitglieder gutgeschrieben. Die 
Jahresbeiträge werden in der Kapitalrücklage ausgewiesen. 
(7) Im Jahresabschluss des Public Konsortiums ist der Teil der Konsortialentgelte als        Überschuss 
auszuweisen, der nicht der Deckung  des Verwaltungsaufwandes oder der Rückzahlung von 
Beitrittsgeldern dient. Der Überschuss wird spätestens 14 Tage nach Feststellung des  
Jahresabschlusses des Public Konsortiums als sonstige Zuzahlung in  das Eigenkapital der 
Besitzgesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB geleistet. 
(8) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die individualisierten Angaben gemäß §§ 
65 Abs. 1 Nr. 5 LHO, 65a Abs. 1 und 3 LHO und entsprechend dem korrespondierenden § 108 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW auch die Angaben für die jeweiligen Personengruppen aus. Dies gilt 
erstmals für den Anhang des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009. 
§ 11 Verteilung von Gewinn und Verlust 
(1) Gewinn und Verlust werden nach Maßgabe des sich aus dem  Konsortialregister ergebenden 
Verhältnisses der Stimmen eines jeden  Konsorten in der Konsortialversammlung zu den 
Gesamtstimmen jeweils bezogen auf den Bilanzstichtag verteilt. 
(2) Verluste werden auf einem Verlustsonderkonto verbucht. Künftige  Gewinne dienen  zuerst dem 
Ausgleich des Verlustsonderkontos. 
§ 12 Entnahmerechte der Konsorten 
Ein Entnahmerecht besteht nur in Höhe des Guthabens auf dem laufenden Konto. 
§ 13 Dauer des Public Konsortiums 
(1) Das Konsortium besteht auf unbestimmte Zeit.

(2) Das Konsortium endet mit Beschluss der Konsorten, der einer Mehrheit von neun Zehnteln aller im 
Konsortialregister verzeichneten Stimmen bedarf. 
(3) Das Konsortium endet, ohne dass es eines Beschlusses gemäß Abs. 2  bedarf, wenn die 
Besitzgesellschaft endet. 
§ 14 Liquidation 
(1) Mit dem Ende des Konsortiums im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 dieser  Satzung beginnt die 
Liquidation. 
(2) Der Liquidator erstellt eine Liquidationseröffnungsbilanz auf den Tag  des Endes des Public 
Konsortiums. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist  vom letzten Abschlussprüfer des Public 
Konsortiums zu prüfen. 
(3) Nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten des Konsortiums und der  Verwertung aller 
Vermögensgegenstände zu Bankguthaben stellt der Liquidator eine Liquidationsschlussbilanz auf; 
sie ist vom Prüfer der  Liquidationseröffnungsbilanz zu prüfen. Eine Anlage zu dieser Bilanz,  die 
ebenfalls der Prüfung unterliegt, weist die Verteilung des  Liquidationsüberschusses auf die 
einzelnen Konsorten aus.  
Diese Verteilung richtet sich nach dem sich aus d em Konsortialregister ergebenden Verhältnis der 
Stimmen eines jeden Konsorten in der  Konsortialversammlung zu den Gesamtstimmen jeweils 
bezogen auf  den Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz. Der auf den einzelnen  Konsorten 
entfallende Anteil am Liquida tionsüberschuss ist auf seinem  laufenden Konto auszuweisen. Der 
Liquidator beendet seine Tätigkeit mit der Auszahlung der sich danach ergebenden Endstände der 
laufenden Konten und der entsprechenden Benachrichtigung der Konsorten; der Benachrichtigung 
fügt er jeweils eine Abschrift der  Prüfungsberichte über die Prüfung der 
Liquidationseröffnungsbilanz und der Liquidationsschlussbilanz nebst Anlage bei. 
§ 15 Auskunftsrechte der Konsorten 
Für das Auskunftsrecht des Konsorten gilt § 51a GmbHG entsprechend. 
§ 16 Sonstiges 
(1) Die Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung sind Bestandteil der Satzung. 
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam  oder undurchführbar sein 
oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anlage 1: Beitrittserklärung 
 
Ich/Wir* der/die* Unterzeichner  
1) 
 
[ggf. Titel, Vorname, Name]  
 
 
 [Dienststellung] 
 
 [Dienstsitz und Dienstanschrift] 
 
2) 
 
 
[ggf. Titel, Vorname, Name]  
 
 
 
 
 
[Dienststellung] 
 
 
 
 
[Dienstsitz und Dienstanschrift] 
 
vertrete/n die/den/das* 
 [vollständiger Name der vertretenen 
juristischen Person] 
mit Sitz in  
 [Unternehmenssitz]  
eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht 
 [Amtsgericht] 
in der Abteilung 
 [Abteilung] 
unter der Nummer* 
 [Handelsregisternummer] 
(im Weiteren: Beitretender)  
und beantragen für den Beitretenden die Mitgliedschaft im Public Konsortium d-NRW (im 
Weiteren: Public Konsortium). Ich/Wir* weise/weisen* meine/unsere* Vertretungsmacht wie 
folgt nach: 
              HR-Auszug***                  Vollmacht***                   Sonstiges***  
 
______________________ 
Der Beitretende erkennt die Satzung des Public Konsortiums - einschließlich aller künftig 
rechtmäßigen Änderungen der Satzung - als sich gegenüber verbindlich an.

In das Konsortialregister bittet der Beitretende folgende Einträge vorzunehmen: 
 
1) Postanschrift des Beitretenden: 
 
 
 
2) Bankverbindung des Beitretenden 
i. Name des Kreditinstituts: 
 
ii. Kontonummer des Beitretenden: 
 
iii. Bankleitzahl des Kreditinstituts: 
 
 
3) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer  
           des Beitretenden:* 
b 
 
4) Anrede, ggf. Titel, Vorname und Name                                                                   
           des Ansprechpartners: 
 
 
5) Dienststellung des Ansprechpartners: 
 
 
 
6) Postanschrift des Ansprechpartners: 
 
 
 
7) Telefonnummer des Ansprechpartners: 
 
 
8) Telefax-Nummer des Ansprechpartners: 
 
 
9) E-Mail-Anschrift des Ansprechpartners: 
 
 
10)       Homepage: 
 
 
 
Der Ansprechpartner zeichnet seine 
Unterschrift zur Aufbewahrung wie folgt:  
 
 
Bis zur Benennung eines neuen Ansprechpartners gilt der oben angegebene Ansprechpartner 
als einzig legitimierter Vertreter des Beitretenden. Der Beitretende erkennt an, dass er einen 
neuen Ansprechpartner nur durch seine gesetzlichen Vertreter ernennen kann und dass dazu 
die Unterschriftszeichnung des neuen Ansprechpartners zur Aufbewahrung im 
Konsortialregister Voraussetzung ist. 
Der Beitretende wird jede Änderung bezüglich einer der vorstehend gemachten Angaben 
unverzüglich schriftlich anzeigen.

Ich / wir vertrete(n) mit dieser Beitrittserklärung folgende Kommunen bzw. Einrichtungen: 
 [Name der Kommune bzw. Einrichtung] 
Der Beitretende ist eine juristische Person gemäß Ziffer I., lfd. Nummer 
 [laufende Nummer] 
der Entgeltsordnung (Anlage 2 zur Satzung des Public Konsortiums) (mit Einwohnern)**. 
 [Einwohner ] 
 
Ich / wir vertrete(n) mit dieser Beitrittserklärung folgende Kommunen bzw. Einrichtungen: 
 [Name der Kommune bzw. Einrichtung] 
Der Beitretende ist eine juristische Person gemäß Ziffer I., lfd. Nummer 
 [laufende Nummer] 
der Entgeltsordnung (Anlage 2 zur Satzung des Public Konsortiums) (mit Einwohnern)**. 
 [Einwohner ] 
 
Ich / wir vertrete(n) mit dieser Beitrittserklärung folgende Kommunen bzw. Einrichtungen: 
 [Name der Kommune bzw. Einrichtung] 
Der Beitretende ist eine juristische Person gemäß Ziffer I., lfd. Nummer 
 [laufende Nummer] 
der Entgeltsordnung (Anlage 2 zur Satzung des Public Konsortiums) (mit Einwohnern)**. 
 [Einwohner ]

Ich / wir vertrete(n) mit dieser Beitrittserklärung folgende Kommunen bzw. Einrichtungen: 
 [Name der Kommune bzw. Einrichtung] 
Der Beitretende ist eine juristische Person gemäß Ziffer I., lfd. Nummer 
 [laufende Nummer] 
der Entgeltsordnung (Anlage 2 zur Satzung des Public Konsortiums) (mit Einwohnern)**. 
 [Einwohner] 
 
Ich / wir vertrete(n) mit dieser Beitrittserklärung folgende Kommunen bzw. Einrichtungen: 
 [Name der Kommune bzw. Einrichtung] 
Der Beitretende ist eine juristische Person gemäß Ziffer I., lfd. Nummer 
 [laufende Nummer] 
der Entgeltsordnung (Anlage 2 zur Satzung des Public Konsortiums) (mit Einwohnern)**. 
 [Einwohner ] 
 
  [Ort]  
, den , den [Datum] 
  [Unterschrift] 
 
1) 2) ([Name]) 
*  = Nichtzutreffendes bitte streichen! 
**  = Angabe nur für beitretende Kommunen, sonst bitte streichen. (Bei Mehrbedarf  
               bitte das vorige Blatt des Formulars für weitere Kommunen kopieren und ausfüllen!) 
***       = Bitte zutreffendes Kästchen ankreuzen und Dokument dem Antrag beilegen!

Anlage 2: Entgeltordnung 
a) Beitritt durch einzelne Städte und Gemeinden 
I) Beitrittszahlung 
Die Höhe der Beitrittszahlung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 
lfd. Nr.  Bezeichnung     Preis 
1.  kreisangehörige Gemeinde oder Kreis 3.000 € zzgl. 0,01 € je EW*, 
2.  kreisfreie Stadt     3.000 € zzgl. 0,02 € je EW*   
 
II) Jahresbeitrag  
Die Höhe des Jahresbeitrags berechnet sich nach der Summe der Einwohner der beigetretenen 
Gemeinde bzw. des beigetretenen Kreises: 
lfd. Nr.  Bezeichnung     Jahresbeitrag 
1.  Gemeinde     0,005 € je EW*, 
2.  Kreis       0,001 € je EW*. 
* Einwohnerzahl: Stichtag ist der dem Beitrittsantrag vorausgehende 31. Dezember.

b) Gemeinsamer Beitritt von Städten und Gemeinden mit einer sonstigen juristischen Person 
I) Beitrittszahlung 
Die Höhe der Beitrittszahlung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 
lfd. Nr.  Bezeichnung     Preis 
1.  Sonstige juristische Person   1.000 € 
2.  kreisangehörige Gemeinde und Kreis 2.000 € zzgl. 0,01 € je EW*, 
3.  kreisfreie Stadt     2.000 € zzgl. 0,02 € je EW*   
Beispiel: Tritt ein Rechenzentrum gemeinsam mit fünf kreisangehörigen Gemeinden mit je 100.000 Einwohnern 
und einem Kreis mit 500.000 Einwohnern sowie einer kreisfreien Stadt mit 200.000 Einwohnern bei, ergibt sich 
folgende Beitrittszahlung:  
Kommunales Rechenzentrum  -------------------------------- -------------- 1.000 € 
Fünf kreisangehörige Kommunen:  5 * (2.000 € + 100.000 * 0,01 €) = 15.000 € 
Kreis:  2.000 € + 500.000 * 0,01 € =  ------- 7.000 € 
Kreisfreie Stadt:  2.000 € + 200.000 * 0,02 € =  ------- 6.000 € 
Summe:   -------------------------------- ------------ 29.000 € 
II) Jahresbeitrag  
Die Höhe des Jahresbeitrages ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 
lfd. Nr. Bezeichnung     Jahresbeitrag 
1.  Sonstige juristische Person   100 € 
2. Gemeinde     0,004 € je EW*, 
3. Kreis       0,001 € je EW*. 
Beispiel: Jahresbeitrag im Falle eines Rechenzentrums, welches gemeinsam mit fünf kreisangehörigen 
Gemeinden mit je 100.000 Einwohnern und einem Kreis mit 500.000 Einwohnern sowie einer kreisfreien Stadt 
mit 200.000 Einwohnern beigetreten ist: 
Kommunales Rechenzentrum  -------------------------------- ---------------- 100 € 
Kommunen:  700.000 * 0,004 € ---------------------- 2.800 € 
Kreis:  500.000 * 0,001 € ------------------------ 500 € 
Summe:   -------------------------------- -------------- 3.400 € 
 
* Einwohnerzahl: Stichtag ist der dem Beitrittsantrag vorausgehende 31. Dezember.

Beschlussvorlage

3141 Zeichen

V/0081/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beitritt der Stadt Münster zum Public Konsortium d-NRW 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.01.2012 Werksausschuss der citeq Vorberatung 
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
08.02.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
1. Die Stadt Münster tritt dem Public Konsortium d-NRW bei. Als stimmberechtigter Vertreter 
der Stadt Münster in der Konsortialversammlung des Public Konsortiums d-NRW wird der 
Betriebsleiter der citeq, Herr Schönfelder, benannt. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, 
a) dass es sich bei  dem Public Konsortium d-NRW um die Rechtsform einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts handelt, dessen Satzung in der Anlage 2 beigefügt ist. 
b) dass zur Verteilung von Gewinn und Verlust (s. § 11 des Konsortialvertrages) eine 
Gewinn- und  Verlustbeteiligung nach Maßgabe des Stimmenverhältnisses eines 
einzelnen Konsorten im Verhältnis zu den Gesamtstimmen erfolgt.   
c) für die Beteiligung an dieser nicht in der Haftung beschränkten Rechtsform (§ 108 
Abs. 1 Nr. 3 GO) das Innenministerium eine Sondergenehmigung in Aussicht ge-
stellt hat, sobald eine pflichtgemäße Anzeige vorliegt.  
d) dass anders als zunächst in der Vorlage 0043/2011 (Anlage 1) dargestellt, gemäß 
der vorliegenden Satzung die Haftungsrisiken nicht auf das Einlagekapital begrenzt 
ist und eine Nachschusspflicht ausgeschlossen werden kann.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Das einmalige Beitrittsentgelt in Höhe von 8.511,- Euro stellt eine Einlage in das Unternehmen dar 
und wird in ein Kapitalkonto eingezahlt, welches im Falle eines Austritts aus dem Public Konsort i-
um d-NRW zurückgezahlt wird. Die Mittel werden im Wirtschaftsplan der citeq bereitg estellt. Der 
Jahresbeitrag beträgt 1.378,- Euro. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0081/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Waterkamp 
Ruf: 
492 1806 
06E-Mail: 
Waterkamp@citeq.de  
Datum: 
25.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0081/2012 
Begründung: 
 
Der Beitritt der Stadt Münster zum Public Konsortium d-NRW wurde bereits am 16.02.2011 mit der 
Vorlagen-Nr. V/0043/2011 im Hauptausschuss einstimmig entschieden.  
 
Im Rahmen der Anzeige im Sinne von § 115 GO NRW wurde gemeinsam mit dem Ministerium für 
Inneres und Kommunales festgestellt, dass ein Ratsbeschluss der Stadt Münster (gem. § 41 Abs. 
1 lit. l GO) erforderlich ist, damit  im Ministerium die erforderliche Sondergenehmigung zum Beitritt 
gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW erteilt werden kann.  
 
Inhaltlich hat sich der Sachverhalt mit Ausnahme der unter Punkt 2 dargestellten Aspekte nicht 
geändert. Insoweit wird auf die Begründung der bereits  vorliegenden Vorlage verwiesen. Trotz der 
nun dargestellten Risiken sehen die Stadt Münster wie auch rd. 100 andere beteiligte Konsorten 
vorwiegend aus der kommunalen Familie zusammen mit dem Engagement des Landes im Public 
Konsortium d-NRW erhebliche Chancen für die Fortentwicklung einer Plattform zur Unterstützung 
und Weiterentwicklung des E-Governments. 
 
 
I. V.  
 
 
 
 
Dr. Heinrichs  
 
Anlagen: 
Vorlage V/0043/2011 
Satzung d-NRW

Anlage_1_V_0081_2012_V_0043_2011_Beitritt_dNRW

5913 Zeichen

V/0043/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
citeq 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Beitritt der Stadt Münster zum Public Konsortium d-NRW 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.02.2011 Werksausschuss der citeq Vorberatung 
16.02.2011 Hauptausschuss Entscheidung  
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster tritt dem Public Konsortium d-NRW bei. Als stimmberechtigter Vertreter der Stadt Münster 
in der Konsortialversammlung des Public Konsortiums  d-NRW wird der Betriebsleiter der citeq, Herr Schö n- 
felder, benannt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Das einmalige Beitrittsentgelt in Höhe von 8.511,- Euro stellt eine Einlage in das Unternehmen dar und  wird 
in ein Kapitalkonto eingezahlt, welches im Falle ei nes Austritts aus dem Public Konsortium d-NRW zurüc k- 
gezahlt wird. Die Mittel werden im Wirtschaftsplan der citeq bereitgestellt. Der Jahresbeitrag beträgt  1.378,- 
Euro. 
 
 
Begründung: 
d-NRW ist eine Gemeinschaftseinrichtung in Trägersc haft von derzeit ca. 100 Kommunen in NRW und dem 
Land NRW. Gesellschaftszweck von d-NRW ist die Real isierung von interkommunalem und kommunal-
staatlichem E-Government in NRW. Seit der Gründung in 2002 hat d-NRW verschiedene E-Government-
Dienste aufgebaut. Hierzu zählen  
• landesweite Meldeportale für Private und Behörden (eMA/eMAB), 
• das landesweite Portal „vergabe.NRW“ sowie die reg ionalen Vergabemarktplätze für die Wirtschaft, die 
Landesverwaltung und die Kommunen,  
• die landesweite Verwaltungssuchmaschine (VSM NRW),  
• das KiBiz-Portal, insbesondere  für die Beantragun g, Bewilligung und Abrechnung von KiBiz-Mitteln des 
Landes und der Kommunen an Träger und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0043/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Schoenfelder 
Ruf: 
492-1910 
E-Mail: 
Schoenfelder@citeq.de  
Datum: 
28.01.2011 
Öffentliche Beschluss vorlage 
 
 
Anlage 1

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V/0043/2011 
• die zentrale Bildungssuchmaschine für das Land NRW  (learn:line 2.0) als Zugang zu Lern- und Lehrin- 
halten sowie zur Vernetzung bestehender Datenbanken mit Bildungsmedien, Lernplattformen und weite- 
rer E-Learning-Angebote von Land und Kommunen. 
Zudem wirkt d-NRW an zahlreichen Projekten des inte rkommunalen und kommunal-staatlichen E-
Governments mit. Beispiele sind das Kompetenzzentru m Digitale Verwaltung (KDV NRW), das sich als ge- 
meinsame Einrichtung von Land und Kommunen mit der Weiterentwicklung des E-Government in NRW be- 
fasst und Lösungen zur Standardisierung von Geschäftsprozessen und zum Prozessmanagement entwickelt 
hat. Weitere aktuelle Projekte sind der „KiTa-Finder“ zur Suche sämtlicher geförderter und nicht geför derter 
Kindertageseinrichtungen in NRW,  die webbasierte A ntragstellung und Bewilligung nebst Monitoring nach  
dem Kinder- und Jugendförderplan NRW sowie die Plan ung und Realisierung eines Portals „KiJu.web“, das 
verschiedene Angebote aus dem Kinder-, Jugend und Familienbereich bündelt. 
Für verschiedene Vorhaben – bspw. Aktionsplan 2009,  Umsetzung des EA-Gesetzes, Modellversuch „Ver- 
netzte Verwaltung“ – hat d-NRW das Projektmanagement erfolgreich erledigt.    
d-NRW bezieht grundsätzlich „bestehende IT-Dienstleistungsstrukturen und -ressourcen – vorzugsweise aus 
dem Gesellschafterkreis von d-NRW – in die Leistung serbringung“ ein. Dies bedeutet, dass die derzeitig en 
kommunalen Eigentümer von d-NRW bevorzugt mit der R ealisierung von d-NRW-Diensten beauftragt wer- 
den. Derzeit sind folgende kommunalen Körperschafte n Eigentümer (Konsorten) von d-NRW: regio iT aa- 
chen und Stadt Aachen, GKD Recklinghausen mit 8 Kom munen, KRZ Lemgo mit 33 Kommunen, KRZN 
Kamp Lintfort mit 38 Kommunen sowie der Kreis Mettm ann und die Städte Dortmund, Oberhausen, Hagen 
und Monheim am Rhein. 
Durch eine Beteiligung der Stadt Münster an d-NRW kann die citeq ihre Chancen, von d-NRW mit der Reali- 
sierung von kommunal-staatlichen E-Government-Lösun gen beauftragt zu werden, erheblich erhöhen. Dies 
ist nicht nur von Bedeutung, weil diese Aufträge wi rtschaftlich attraktiv sind, sondern auch, weil sie  aufgrund 
des Unternehmenszwecks von d-NRW regelmäßig von übe rregionaler Bedeutung sind und die Position des 
mit der Realisierung beauftragten IT-Dienstleisters  stärken können. Konkret steht die Beauftragung des  Be- 
triebs von elektronischen Kommunikations- und Disku ssionsräumen für verschiedene landesweite Arbeits- 
gruppen in einem Auftragswert an, der die Einstiegs - und Jahreskosten von d-NRW bei weitem übersteigt.  
Darüber hinaus sind die Gremien von d-NRW (Konsortialversammlung, Aufsichtsrat und Beirat) Kommunika- 
tionsplattformen, in denen wesentliche Entwicklunge n im E-Government in NRW mit gestaltet werden. Eine  
Beteiligung der Stadt Münster durch die citeq an d- NRW stärkt überdies insgesamt den kommunalen Ein- 
fluss auf die Entwicklung des kommunal-staatlichen E-Governments in NRW und fördert mithin das Zusam- 
menwirken von Land und Kommunen als gleichberechtigte Partner. 
Eine Beteiligung der Stadt Münster an d-NRW ist gemäß der Satzung des Public Konsortiums d-NRW (Anla- 
ge) mit der einmaligen Zahlung eines Beitrittsentge ltes sowie der Entrichtung von Jahresbeiträgen verb un- 
den. 
• Das Beitrittsentgelt in Höhe von 8.511,-  Euro ste llt eine Einlage in das Unternehmen dar und wird in ein 
Kapitalkonto eingezahlt, welches durch das Public Konsortium d-NRW für jeden Konsorten geführt wird. 
Im Falle eines Austritts aus dem Public Konsortium d-NRW wird dieses Beitrittsentgelt an den ausschei-
denden Konsorten erstattet. 
• Der Jahresbeitrag in Höhe von 1.378,- Euro soll di e laufenden Verwaltungsaufwendungen des Public 
Konsortiums d-NRW decken (Kosten für Buchhaltung, Jahresabschlussprüfung, ggf. Sekretariat etc.).  
• Haftungsrisiken einer Beteiligung an d-NRW sind je denfalls auf das Einlage-Kapital begrenzt. Eine 
Nachschusspflicht ist nicht gegeben." 
 
I. V.  
 
gez.  
 
Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (3)

26.01.2012 Werksausschuss der citeq
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2012 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2012 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0081/2012
Typ
Vorlagen
Datum
24.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37