V/0973/2018
Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadtverkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen
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A-R_0039_2018_a-r-0039-2018-Bonus-Malus-System180529
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Antrag an den Rat Nr. : A-R/0039/2018 FDP-Ratsfraktion Geringhoffstraße 48 48163 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de www. fdp -fraktion -ms.de Antrag Münster, 11.06.2018 Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadt- verkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen Aufgrund der vielen Fahrbahn- und Brückensanierungs maßnahmen auf deutschen Autobahnen wollen Bund und Länder die Bauzeiten im Fernstraßenverkehr verkürzen. Verstärkt soll von der Beschleunigungsvergütung, im allgemeinen Sprachgebrauch „Bonus-Malus-Regelung für Straßenbauunternehmen“, G ebrauch gemacht werden, um Beeinträchtigungen im Fernverkehr zu reduzieren. Di e Nutzung dieses Instrumentes wird auch den Kommunen empfohlen. Der Rat möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen seit 2016 es der Stadt grundsätzlich erlauben, das Instrument der Beschleunigungsvergütu ng in ihrer kommunalen Zuständigkeit anzuwenden, um Baumaßnahmen im Straße nverkehr so zu beschleunigen, dass die vorzeitige Fertigstellung erhebliche Vorteile (§ 9a VOB/A) bringt. 2. Falls die Stadt berechtigt ist, Beschleunigungsv ergütungen anzuwenden, soll in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob bei Baumaßnahmen au f stark befahrenen Straßen eine solche vertragliche Regelung erhebliche Vorteile er bringen kann und zusätzlich anfallende Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen stehen. 3. Die Stadt Münster prüft gemeinsam mit den Stadtw erken, ob bei Tiefbauarbeiten im Straßenbereich ebenfalls Beschleunigungsvergütungen angewendet werden können (Abwägungsgesichtspunkte entspr. 2.). 4. Gemeinsam mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW s oll die Verwaltung prüfen, ob bei einer großen Straßenbaumaßnahme, die der Landes betrieb innerhalb des Stadtgebietes durchführt, eine Beschleunigungsvergü tung anwendbar ist und zusätzlich anfallende Kosten ggfs. von der Stadt mitfinanziert werden könnten (Abwägungs- gesichtspunkte entspr. 2.). - 2 - Begründung: In Münster gibt es eine Vielzahl von stark belasteten Straßenabschnitten, die aufgrund von Straßenbauarbeiten zum Teil monatelang gesperrt wer den müssen bzw. nur einspurig benutzt werden können – aktuelles Beispiel ist die Kanalstraße. Insbesondere der Wirtschafts- und Berufsverkehr wird durch lange Bau zeiten außerordentlich belastet und kostbare Freizeit der Bürgerinnen und Bürger geht durch Staus und Wartezeiten verloren. Die Landesregierung hat im Mai 2018 ein 8-Punkte-Programm vorgelegt, das u.a. vorsieht, dass zukünftig verstärkt mit sog. Bonus-Malus-Regelungen gearbeitet werden soll. Seit 2016 ist im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) vorgesehen, dass für Bau arbeiten auf hoch belasteten Straßenabschnitten eine Beschleunigungsvergütung im Straßenbau vereinbart werden kann (Höchstsumme auf insgesamt 5 % der Abrechnungs summe begrenzt). Empfohlen wird die Anwendung des Handbuchs auch für die kommu nalen Bauverwaltungen (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2016 vom 12.04.2016, BMVI). Wenn die Stadt eine Rechtsgrundlage für die Entwick lung einer Vertragsregelung sieht, die eine Beschleunigungsvergütung beinhaltet für den Fall, dass der Auftragnehmer durch eigene Optimierung die im Vertrag vorgesehene Bauze it unterschreitet, sollte jeweils geprüft werden, ob hiermit erhebliche Vorteile erzi elt werden können, u.a. auch unter Berücksichtigung des notwendigen zusätzlichen Finan zaufwands. Erhebliche Vorteile sind etwa die Senkung von Umweltbelastungen, die durch A bgas- und Staubildung, Lärm oder lange Umleitungswege entstehen. Es gibt bereits Kommunen - z.B. Lüneburg -, die pos itive Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise gemacht haben. In Lüneburg konnte di e Bauzeit für eine Brücke von neun auf acht Monate verkürzt werden. Die ursprünglichen Baukosten erhöhten sich durch die Beschleunigungsvergütung um 1,7 % bzw. 60.000 Euro. gez. Carola Möllemann-Appelhoff Jürgen Reuter Hans Varnhagen Jörg Berens FDP-Fraktion im Rat
Beschlussvorlage
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V/0973/2018 V/0973/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadtverkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen Antrag der FDP-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0039/2018 vom 11.06.2018 Beratungsfolge 21.11.2018 Vergabeausschuss Vorberatung 28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Haupt - und Finanzausschuss nimmt den vorliegenden Bericht der Verwaltung zur Kenntnis 2. Der Antrag der FDP -Fraktion an den Rat Nr. A -R/0039/2018 vom 11.06.2018 ist damit erledigt Begründung: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A enthält in der aktuellen Fassung von 2016 in § 9a „Vertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung“ folgende Regelungen zu B o- nus/Malus-Systemen. Diese Regelungen sind aber nicht neu und galten schon in vorherigen Fassungen der VOB. „Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenz en zu halten. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.“ Wie sind „erhebliche Vor- und Nachteile“ zu definieren? Z. B. bei Tiefbauarbeiten im öffentlichen S traßenraum, die den Verkehrsfluss erheblich beei n- trächtigen, kann in diesem Sinne von erheblichen Vor- und Nachteilen die Rede sein. Eine Beein- trächtigung des Verkehrsflusses ist aus Sicht der Verwaltung aber nur bei Baumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Münster als erheblich einzustufen. Tiefbauamt 09.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Grimm Telefon: 492 66 00 Grimm@stadt-muenster.de - 2 - V/0973/2018 Weitere Beispiele für erhebliche Vor- und Nachteile könnten hohe bauzeitliche Betriebskosten (z. B. bei der Wasserhaltung) sein. Diese werden hier aber nicht weiter betrachtet. Nach verschiedenen Kommentaren zur VOB soll eine Beschleunigungsvergütung – ebenso wie eine Vertragsstrafe – in der Summe jedoch bis zu maximal 5 % der Bausumme betragen. Auch das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen - und Brückenbau (HVA B-StB) greift diese Begrenzung auf. Es ist bereits seit über 10 Jahren übliche Praxis in der Verwaltung bei Tiefbauarbeiten im öffentli- chen Straßenraum, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen, im Vorfeld Beschleun i- gungsmöglichkeiten zu prüfen und wenn möglich zu vereinbaren. Die Prüfungen basieren dabei auf folgenden Grundsätzen , die der Hauptausschuss am 13.09.2009 (V/0834/2008) „Baustellen pünktlich abschließen – Antrag der FDP-Fraktion an den HA Nr. AH/0001/2008 vom 11.08.2008“ beschlossen hat: 1. Terminvorgaben Die Baufristen werden anhand eines Baufristenplans - auch für Teilabschnitte - konkret vorge- geben. Hierbei sind auch die Interessen der Anlieger angemessen zu berücksichtigen. Baufristen werden als verbindliche Fristen vorgegeben. 2. Kolonneneinsatz Die Mindestanforderung an die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskolonnen wird je nach B e- darf vorgegeben. Die Zahl kann während einer Maßnahme ablaufbedingt variieren. 3. Arbeitszeiten Bei Arbeiten in besonders sensiblen Verkehrspunkten werden in Einzelfällen verlängerte A r- beitszeiten vereinbart (z. B. von 07:00 bis 21:00 Uhr und/oder 6-Tagewoche). Bei Arbeiten in sensiblen Verkehrspunkten (z. B. wichtige Verkehrsachsen im gesamten Stad t- gebiet) wird bei Bedarf Nachtarbeit vereinbart (dabei sind ins besondere auch die Interessen der Anwohner zu berücksichtigen) 4. Schadensersatzforderungen Falls durch eine Überschreitung der vorgegebenen Bauzeiten ein finanzieller Schaden zu e r- warten ist, wird dieser Sachverhalt in der Ausschreibung beschrieben. Bei Verzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird ein Schadensersatz geltend gemacht. Be i- spielhaft ist hier eine längere Umleitung des Busverkehrs mit höheren Umsatzeinbußen zu e r- wähnen. 5. Auftragnehmerbewertung Alle Auftragnehmer werden im Rahmen des Integrierten Managementsystems nach Lei s- tungserbringung bewertet. Dazu zählt bei Baufirmen auch der Aspekt "Termineinhaltung". N e- gative Bewertungen in diesem Bereich werden bei der Wertung von Maßnahmen, bei denen die Termineinhaltung eine bedeutende Rolle spielt, entsprechend berücksichtigt. 6. Art der Ausschreibung Bei besonders bedeutsamen Maßnahmen sollte eine Beschränkte Ausschreibung, ggf. nach vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb, durchgeführt werden. So ist zu gewährleisten, dass ausschließlich leistungsfähige, zuverlässige und fachkundige Firmen am Wettbewerb be- teiligt sind. 7. Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütung Bei ausgewählten Maßnahmen (siehe Punkt 3) stellen Vertragsstrafen und Beschleunigung s- vergütungen trotz der damit verbundenen Mehrkosten eine möglichst kurze Bauzeit sicher. Die o. g. Bausteine sind einzeln oder in Kombination anzuwenden Aktuell wurden z. B. bei folgenden Maßnahmen Beschleunigungsvergütungen und/oder Ve r- tragsstrafen in die Verdingungsunterlagen aufgenommen: - 3 - V/0973/2018 Kanalstraße von Ring bis Nevinghoff: Um die Vollsperrung möglichst kurz zu halten und eine optimale Verzahnung der 3 Hauptg e- werke zu gewährleisten w urde ein verbindlicher Bauzeitenplan erstellt. Eine Beschleuni- gungsvergütung und Vertragsstrafe wurden hierzu vereinbart. Hunnebecke – Durchlass unter der B 54 Beschleunigungsvergütung und Vertragsstrafe wurden (bei 6-Tage-Woche und Tages- licht=Arbeitszeit) bei der offenen Querung der B54 vereinbart. Bei gemeinsam mit den Stadtwerken durchgeführten Maßnahmen gelten dieselben Bedingungen wie bei Maßnahmen, die die Stadt alleine durchführt. (vgl. obige Ausführungen) Die Stadtwerke vereinbaren in der Regel auch bei Maßnahmen, die von dort ohne Beteiligung der Stadt durchgeführt werden, Vertragsstrafen und/oder Beschleunigungsvergütungen. Straßen NRW geht entsprechend vor. Dort wird grundsätzlich eine Bonus- / Malus-Regelung vorge- sehen, wenn das Verkehrsaufkommen über 16.000 Kfz/24h je Fahrstreifen liegt. In Einzelfällen mit entsprechender Begründung wird bei anzunehmenden erheblichen Verkehrseinschränkungen auch bei geringer belasteten Strecken eine Bonusregelung vereinbart. Die Vereinbarung einer Beschleunigungsvergütung und/oder einer Vertragsstrafe ist grundsätz- lich allerdings nicht bei allen Maßnahmen sinnvoll bzw. überhaupt anwendbar. Nach § 5 Abs. 1 der VOB/B ist der Auftragnehmer ohnehin verpflichtet, „die Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden“. Sind die vorge- gebenen Vertragsfristen bereits so kalkuliert, dass eine möglichst schnelle Fertigstellung vorg e- sehen ist, bleibt für eine Beschleunigung kaum Spielraum. Bei der Kalkulation der Ausführung s- fristen ist zudem zu beachten, „dass die Ausführungsf rist ausreichend zu bemessen ist“. (§ 9 VOB/A, Abs. 1) Des Weiteren sind „a ußergewöhnlich kurze Fristen nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen“. Ebenso muss berücksichtigt werden, inwieweit durch eine besondere Eile die fac h- gerechte Ausführung leidet und somit ein nur qualitätsreduziertes Ergebnis zu befürchten ist. Da die im Antrag vorgeschlagene Vorgehensweise bereits so in der Verwaltung Anwendung fi n- det, entstehen durch diesen Antrag keine finanziellen Haushaltsauswirkungen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sowohl die Stadt Münster, als auch die Stadtwerke Münster und StraßenNRW bei allen zu beauftragenden Baumaßnahmen im öffentlichen Straßen- raum, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen, immer mit das Ziel verfolgen, die Beei n- trächtigungen aller (Verkehrsteilnehmer, Anwohner, ..) auf das unvermeidbare Minimum zu beschrän- ken. i. V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlage: Antrag der FDP-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0039/2018 vom 11.06.2018
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Geringhoffstraße 48
- Kanalstraße
- Nevinghoff
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Details
- Aktenzeichen
- V/0973/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37