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V/0973/2018

Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadtverkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen

Vorlagen 24.10.2018

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 05.12.2018, TOP 2.2

A-R_0039_2018_a-r-0039-2018-Bonus-Malus-System180529

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

A-R_0039_2018_a-r-0039-2018-Bonus-Malus-System180529

4247 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. : A-R/0039/2018  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
FDP-Ratsfraktion 
Geringhoffstraße 48 
48163 Münster 
Tel. 0251 - 987 30 60 
Fax:  0251 - 987 30 61 
Email: fraktion@fdp-ms.de 
www. fdp -fraktion -ms.de  
 
 
 
 
Antrag 
 Münster, 11.06.2018 
 
 
Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadt-
verkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen 
 
 
Aufgrund der vielen Fahrbahn- und Brückensanierungs maßnahmen auf deutschen 
Autobahnen wollen Bund und Länder die Bauzeiten im Fernstraßenverkehr verkürzen. 
Verstärkt soll von der Beschleunigungsvergütung, im  allgemeinen Sprachgebrauch 
„Bonus-Malus-Regelung für Straßenbauunternehmen“, G ebrauch gemacht werden, um  
Beeinträchtigungen im Fernverkehr zu reduzieren. Di e Nutzung dieses Instrumentes wird 
auch den Kommunen empfohlen. 
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die  gesetzlichen Bestimmungen bzw. die 
Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen seit 2016  es der Stadt grundsätzlich 
erlauben, das Instrument der Beschleunigungsvergütu ng in ihrer kommunalen 
Zuständigkeit anzuwenden, um Baumaßnahmen im Straße nverkehr so zu beschleunigen, 
dass die vorzeitige Fertigstellung erhebliche Vorteile (§ 9a VOB/A) bringt. 
 
2. Falls die Stadt berechtigt ist, Beschleunigungsv ergütungen anzuwenden, soll in jedem 
Einzelfall abgewogen werden, ob bei Baumaßnahmen au f stark befahrenen Straßen eine 
solche vertragliche Regelung erhebliche Vorteile er bringen kann und zusätzlich anfallende 
Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen stehen. 
 
3. Die Stadt Münster prüft gemeinsam mit den Stadtw erken, ob bei Tiefbauarbeiten im 
Straßenbereich ebenfalls Beschleunigungsvergütungen  angewendet werden können 
(Abwägungsgesichtspunkte entspr. 2.). 
 
4. Gemeinsam mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW s oll die Verwaltung prüfen, ob 
bei einer großen Straßenbaumaßnahme, die der Landes betrieb innerhalb des 
Stadtgebietes durchführt, eine Beschleunigungsvergü tung anwendbar ist und  zusätzlich 
anfallende Kosten ggfs. von der Stadt mitfinanziert  werden könnten (Abwägungs-
gesichtspunkte entspr. 2.).

- 2 - 
 
 
Begründung: 
 
In Münster gibt es eine Vielzahl von stark belasteten Straßenabschnitten, die aufgrund von 
Straßenbauarbeiten zum Teil monatelang gesperrt wer den müssen bzw. nur einspurig 
benutzt werden können – aktuelles Beispiel ist die Kanalstraße. Insbesondere der 
Wirtschafts- und Berufsverkehr wird durch lange Bau zeiten außerordentlich belastet und 
kostbare Freizeit der Bürgerinnen und Bürger geht durch Staus und Wartezeiten verloren. 
 
Die Landesregierung hat im Mai 2018 ein 8-Punkte-Programm vorgelegt, das u.a. vorsieht, 
dass zukünftig verstärkt mit sog. Bonus-Malus-Regelungen gearbeitet werden soll.  
 
Seit 2016 ist im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- 
und Brückenbau (HVA B-StB) vorgesehen, dass für Bau arbeiten auf hoch belasteten 
Straßenabschnitten eine Beschleunigungsvergütung im  Straßenbau vereinbart werden 
kann (Höchstsumme auf insgesamt 5 % der Abrechnungs summe begrenzt). Empfohlen 
wird die Anwendung des Handbuchs auch für die kommu nalen Bauverwaltungen 
(Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2016 vom 12.04.2016, BMVI).  
 
Wenn die Stadt eine Rechtsgrundlage für die Entwick lung einer Vertragsregelung sieht,  
die eine Beschleunigungsvergütung  beinhaltet für den Fall, dass der Auftragnehmer durch 
eigene Optimierung die im Vertrag vorgesehene Bauze it unterschreitet, sollte jeweils 
geprüft werden, ob hiermit erhebliche Vorteile erzi elt werden können, u.a. auch unter 
Berücksichtigung des notwendigen zusätzlichen Finan zaufwands. Erhebliche Vorteile sind 
etwa die Senkung von Umweltbelastungen, die durch A bgas- und Staubildung, Lärm oder 
lange Umleitungswege entstehen.  
 
Es gibt bereits Kommunen - z.B. Lüneburg -, die pos itive Erfahrungen mit  dieser 
Vorgehensweise gemacht haben. In Lüneburg konnte di e Bauzeit für eine Brücke von 
neun auf acht Monate verkürzt werden. Die ursprünglichen Baukosten erhöhten sich durch 
die Beschleunigungsvergütung um 1,7 % bzw. 60.000 Euro. 
 
gez. 
 
Carola Möllemann-Appelhoff    Jürgen Reuter  
Hans Varnhagen                             Jörg Berens 
FDP-Fraktion im Rat

Beschlussvorlage

8072 Zeichen

V/0973/2018 
V/0973/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bonus-System für Baumaßnahmen im Stadtverkehr: Vorteile gegen Mehrkosten abwägen 
Antrag der FDP-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0039/2018 vom 11.06.2018 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.11.2018 Vergabeausschuss Vorberatung 
   28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Haupt - und Finanzausschuss nimmt den vorliegenden Bericht der Verwaltung zur 
Kenntnis 
 
2. Der Antrag der FDP -Fraktion an den Rat Nr. A -R/0039/2018 vom 11.06.2018 ist damit 
erledigt 
 
 
Begründung: 
 
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A enthält in der aktuellen Fassung von 
2016 in § 9a „Vertragsstrafen, Beschleunigungsvergütung“ folgende Regelungen zu B o-
nus/Malus-Systemen. Diese Regelungen  sind aber nicht neu und galten schon in vorherigen 
Fassungen der VOB. 
 
„Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die 
Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenz en 
zu halten. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung 
vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.“ 
 
Wie sind „erhebliche Vor- und Nachteile“ zu definieren? 
Z. B. bei Tiefbauarbeiten im öffentlichen S traßenraum, die den Verkehrsfluss erheblich beei n-
trächtigen, kann in diesem Sinne von erheblichen Vor- und Nachteilen die Rede sein. Eine Beein-
trächtigung des Verkehrsflusses ist aus Sicht der Verwaltung aber nur bei Baumaßnahmen im 
Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Münster als erheblich einzustufen. 
Tiefbauamt 
 
09.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Grimm 
Telefon: 492 66 00 
Grimm@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0973/2018 
Weitere Beispiele für erhebliche Vor- und Nachteile könnten hohe bauzeitliche Betriebskosten (z. 
B. bei der Wasserhaltung) sein. Diese werden hier aber nicht weiter betrachtet.  
 
Nach verschiedenen Kommentaren  zur VOB soll eine Beschleunigungsvergütung – ebenso wie 
eine Vertragsstrafe – in der Summe jedoch bis zu maximal 5 % der Bausumme betragen.  Auch 
das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen - und Brückenbau 
(HVA B-StB) greift diese Begrenzung auf.  
 
Es ist bereits seit über 10 Jahren übliche Praxis in der Verwaltung bei Tiefbauarbeiten im öffentli-
chen Straßenraum, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen, im Vorfeld Beschleun i-
gungsmöglichkeiten zu prüfen und wenn möglich zu vereinbaren. Die Prüfungen basieren dabei 
auf folgenden Grundsätzen , die der Hauptausschuss am 13.09.2009 (V/0834/2008) „Baustellen 
pünktlich abschließen – Antrag der FDP-Fraktion an den HA Nr. AH/0001/2008 vom 11.08.2008“ 
beschlossen hat: 
 
1. Terminvorgaben 
 Die Baufristen werden anhand eines Baufristenplans - auch für Teilabschnitte - konkret vorge-
geben. Hierbei sind auch die Interessen der Anlieger angemessen zu berücksichtigen. 
 Baufristen werden als verbindliche Fristen vorgegeben.  
2. Kolonneneinsatz 
 Die Mindestanforderung an die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskolonnen wird je nach B e-
darf vorgegeben. Die Zahl kann während einer Maßnahme ablaufbedingt variieren.  
3. Arbeitszeiten 
 Bei Arbeiten in besonders sensiblen Verkehrspunkten werden in Einzelfällen verlängerte A r-
beitszeiten vereinbart (z. B. von 07:00 bis 21:00 Uhr und/oder 6-Tagewoche). 
 Bei Arbeiten in sensiblen Verkehrspunkten (z. B. wichtige Verkehrsachsen im gesamten Stad t-
gebiet) wird bei Bedarf Nachtarbeit vereinbart (dabei sind ins besondere auch die Interessen 
der Anwohner zu berücksichtigen)  
4. Schadensersatzforderungen 
 Falls durch eine Überschreitung der vorgegebenen Bauzeiten ein finanzieller Schaden zu e r-
warten ist, wird dieser Sachverhalt in der Ausschreibung beschrieben. Bei Verzögerungen, die 
durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird ein Schadensersatz geltend gemacht. Be i-
spielhaft ist hier eine längere Umleitung des Busverkehrs mit höheren Umsatzeinbußen zu e r-
wähnen.  
5. Auftragnehmerbewertung 
 Alle Auftragnehmer werden  im Rahmen des Integrierten Managementsystems nach Lei s-
tungserbringung bewertet. Dazu zählt bei Baufirmen auch der Aspekt "Termineinhaltung". N e-
gative Bewertungen in diesem Bereich werden bei der Wertung von Maßnahmen, bei denen 
die Termineinhaltung eine bedeutende Rolle spielt, entsprechend berücksichtigt.  
6. Art der Ausschreibung 
 Bei besonders bedeutsamen Maßnahmen sollte eine Beschränkte Ausschreibung, ggf. nach 
vorherigem öffentlichem Teilnahmewettbewerb, durchgeführt werden. So ist zu gewährleisten, 
dass ausschließlich leistungsfähige, zuverlässige und fachkundige Firmen am Wettbewerb be-
teiligt sind.  
7. Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütung 
 Bei ausgewählten Maßnahmen (siehe Punkt 3) stellen Vertragsstrafen und Beschleunigung s-
vergütungen trotz der damit verbundenen Mehrkosten eine möglichst kurze Bauzeit sicher. 
 
Die o. g. Bausteine sind einzeln oder in Kombination anzuwenden 
 
Aktuell wurden z. B. bei folgenden Maßnahmen Beschleunigungsvergütungen und/oder Ve r-
tragsstrafen in die Verdingungsunterlagen aufgenommen:

- 3 - 
V/0973/2018 
 Kanalstraße von Ring bis Nevinghoff: 
Um die Vollsperrung möglichst kurz zu halten und eine optimale Verzahnung der 3 Hauptg e-
werke zu gewährleisten w urde ein verbindlicher Bauzeitenplan erstellt.  Eine Beschleuni-
gungsvergütung und Vertragsstrafe wurden hierzu vereinbart. 
 
 Hunnebecke – Durchlass unter der B 54 
Beschleunigungsvergütung und Vertragsstrafe  wurden (bei  6-Tage-Woche und Tages-
licht=Arbeitszeit) bei der offenen Querung der B54 vereinbart. 
 
Bei gemeinsam mit den Stadtwerken durchgeführten Maßnahmen gelten dieselben Bedingungen 
wie bei Maßnahmen, die die Stadt alleine durchführt. (vgl. obige Ausführungen) 
 
Die Stadtwerke vereinbaren in der Regel auch bei Maßnahmen, die von dort ohne Beteiligung 
der Stadt durchgeführt werden, Vertragsstrafen und/oder Beschleunigungsvergütungen. 
 
Straßen NRW geht entsprechend vor. Dort wird grundsätzlich eine Bonus- / Malus-Regelung vorge-
sehen, wenn das Verkehrsaufkommen über 16.000 Kfz/24h je Fahrstreifen liegt. In Einzelfällen mit 
entsprechender Begründung wird bei anzunehmenden erheblichen Verkehrseinschränkungen auch 
bei geringer belasteten Strecken eine Bonusregelung vereinbart.  
 
Die Vereinbarung einer Beschleunigungsvergütung und/oder einer Vertragsstrafe ist grundsätz-
lich allerdings nicht bei allen Maßnahmen sinnvoll bzw. überhaupt anwendbar. Nach § 5 Abs. 1 
der VOB/B ist der Auftragnehmer ohnehin verpflichtet, „die Ausführung nach den verbindlichen 
Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden“. Sind die vorge-
gebenen Vertragsfristen bereits so kalkuliert, dass eine möglichst schnelle Fertigstellung vorg e-
sehen ist, bleibt für eine Beschleunigung kaum Spielraum. Bei der Kalkulation der Ausführung s-
fristen ist zudem zu beachten, „dass die Ausführungsf rist ausreichend zu bemessen ist“. (§ 9 
VOB/A, Abs. 1) Des Weiteren sind „a ußergewöhnlich kurze Fristen nur bei besonderer Dringlichkeit 
vorzusehen“. Ebenso muss berücksichtigt werden, inwieweit durch eine besondere Eile die fac h-
gerechte Ausführung leidet und somit ein nur qualitätsreduziertes Ergebnis zu befürchten ist. 
 
Da die im Antrag vorgeschlagene Vorgehensweise bereits so in der Verwaltung Anwendung fi n-
det, entstehen durch diesen Antrag keine finanziellen Haushaltsauswirkungen. 
 
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sowohl die Stadt Münster, als auch die Stadtwerke 
Münster und StraßenNRW bei allen zu beauftragenden Baumaßnahmen im öffentlichen Straßen-
raum, die den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen,  immer mit das Ziel verfolgen, die Beei n-
trächtigungen aller (Verkehrsteilnehmer, Anwohner, ..) auf das unvermeidbare Minimum zu beschrän-
ken. 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage:  
Antrag der FDP-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0039/2018 vom 11.06.2018

Beratungsverlauf (2)

28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Geringhoffstraße 48
  • Kanalstraße
  • Nevinghoff

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Details

Aktenzeichen
V/0973/2018
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37