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4222/2022

Mitteilung "Energetische Ertüchtigung denkmalgeschützter Bauten"

Mitteilung Ausschuss 02.02.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 27.04.2023, TOP 7.1

SK_452_22_Merkblatt_Energetische_Ertüchtigung - barrierefrei 2022_12_13

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 - (Vorab) Auszug aus der Niederschrift vom Ausschuss Kunst und Kultur

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SK_452_22_Merkblatt_Energetische_Ertüchtigung - barrierefrei 2022_12_13

20284 Zeichen

Energetische Ertüchtigung 
von denkmalgeschützten 
Gebäuden
Energetische Ertüchtigung 
von denkmalgeschützten 
Gebäuden

2
Erlaubnisverfahren energetische 
Ertüchtigung von denkmalge-
schützten Gebäuden
Der Schutz der Umwelt und die Umstellung unserer Energieversorgung 
auf erneuerbare Alternativen gehören zu den großen globalen Heraus-
forderungen der Zeit. 
Die Denkmalpflege trägt schon allein durch ihre Aufgabe dazu bei, denn Abriss und Neubau 
von Gebäuden verursachen einen signifikanten Teil unserer Abfall- und CO2-Produktion.  
Es ist daher zu betonen, dass Denkmalschutz als solcher durch Substanzerhalt und der 
Konservierung der gespeicherten „grauen Energie“ stets einen Beitrag zur Nachhaltigkeit 
darstellt. Obwohl Klimaschutz und Denkmalpflege sich also in den meisten Bereichen 
ergänzen und unterstützen, gibt es doch einige Punkte, die sich gegenüberstehen. In diesen 
Fällen müssen technische und gestalterische Lösungen gefunden werden, die Denkmal- 
und Umweltschutz vereinbar machen. Maßnahmen der energetischen Ertüchtigung stehen 
zum Beispiel durch Eingriffe in die Struktur oder Konstruktion des Gebäudes und durch die 
Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes oftmals im Widerspruch zu den Belangen des 
Denkmalschutzes. Nicht ohne Grund gelten für den denkmalgeschützten Gebäudebestand 
Ausnahme- und Sonderregelungen in den Verordnungen und Gesetzen zur Energieeinspa-
rung, denn auch Voraussetzung dieser Maßnahmen ist, dem Einzelobjekt angepasste und 
angemessene Lösungen zu entwickeln.
Das wichtigste Ziel der Kölner Denkmalpflege ist der Erhalt der historischen Substanz als 
Zeugnis der wechselhaften Stadtgeschichte. Da sich der Denkmälerbestand aus vielen 
architektonisch unterschiedlichen Gebäuden zusammensetzt, ist eine differenzierte 
fachliche Betrachtungsweise erforderlich. Dies bedeutet, dass der sensible Umgang mit 
denkmalgeschützten Gebäuden keine pauschalen Antworten kennt, sondern in Einzel-
fallbetrachtungen dem jeweiligen Objekt angepasste Konzepte zu suchen sind. Dem-
entsprechend sieht sich das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege nicht als reine 
Genehmigungsbehörde, sondern dient im Rahmen der Maßnahmenbegleitung und Vorab-
stimmung als beratende Instanz gegenüber den Denkmaleigentümer*innen.
Der gesellschaftliche Auftrag an das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege resultiert 
aus der Selbstverpflichtung zur Erhaltung denkmalwerter Objekte, die in Artikel 18 (2) der 
Verfassung des Landes NRW formuliert wurde. Auch die vieldiskutierte Neufassung des 
Denkmalschutzgesetzes NRW bestätigt diesen Auftrag. So werden im zentralen § 9 „Erlaub-
nispflichten bei Baudenkmälern“ zwar zu berücksichtigende Belange (Wohnungsbau, Klima, 
Einsatz erneuerbarer Energien sowie Barrierefreiheit) benannt, dies bedeutet aber nicht, 
dass diese Belange gegenüber dem Denkmal höherwertig zu behandeln sind; pauschale 
Forderungen wie beispielsweise „PV vor Denkmalschutz“ widersprechen der gültigen

3
Rechtslage. Vielmehr geht es darum, Belange auf objektiv-fachlicher Grundlage gegenein-
ander abzuwägen und angemessene Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei weder der 
Denkmalschutz noch der Klimaschutz zwingend im Vordergrund steht.
Während die Gesetze zur Förderung des Klimaschutzes zu großen Teilen auf Bundesebene 
entwickelt werden, fällt der Bereich des Denkmalschutzes unter die Kulturhoheit der 
Länder. Auf dieser Grundlage verweist auch der Erlass des NRW-Landesministeriums für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 08.11.2022 auf den Verfassungsrang 
des Denkmalschutzes, der einer pauschalen Vorrangstellung des Klimaschutzes entgegen-
steht.1 Das Ministerium gibt den Denkmalbehörden Entscheidungsleitlinien an die Hand, 
aus denen das Kölner Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege praxisbezogene Kriterien 
für die Eigentümer*innen entwickelt hat.
Auch die Förderprogramme des Bundes sind dem Gedanken verpflichtet, dass Denkmäler  
als Kulturgut eine Sonderstellung im Gebäudebestand innehaben. So beinhaltet die Bundes-
förderung für effiziente Gebäude (BEG) ein eigenes Programm für denkmalgeschützte 
Bauten, in dem mit entsprechenden Richtwerten Zielvorgaben formuliert sind.2 Wichtigster 
Parameter ist der Energiebedarf des Gebäudes, der in Bezug zu einem durchschnittlichen 
Referenzgebäude (100 % Bedarf) zu setzen ist. Während für die Förderung einer bestands-
ertüchtigenden Maßnahme in Abstufungen Werte bis zu 40 % erreicht werden müssen, 
liegt die Zielvorgabe für den Bereich der Denkmäler bei 160 % des zur Zeit durchschnitt-
lichen Energiebedarfs des Gebäudebestands. Es wird also auch in den Förderrichtlinien 
des Bundes ministeriums für Wirtschaft und Energie ersichtlich, dass für das Kulturgut der 
denkmalgeschützten Bausubstanz eine geringere Energieeffizienz hinnehmbar und einzu-
kalkulieren ist.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
140%
160%
Zielvorgaben Denkmal  
(oftmals im Bestand  
bereits erreicht)
aktueller  
durchschnittlicher  
Energiebedarf
Stufen der energetischen  
Erüchtigung im nicht denkmal-
geschützten Bestand
Ziele der Energieeinsparung im Rahmen der  
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
40%
60%
80%
100%
160%

4
Nicht zuletzt ist dies darauf zurückzuführen, dass der Denkmalbestand lediglich 2 – 3 % 
der Gesamtzahl des Baubestandes in Deutschland umfasst , in dem das Denkmal eine 
wichtige Rolle als Kulturgut einnimmt. Mit den in diesem Merkblatt zusammengefassten 
Entscheidungskriterien zur Erlaubnisfähigkeit werden zahlreiche Maßnahmen und auch die 
Errichtung von Solaranlagen auf zahlreichen Dachflächen denkmalgeschützter Gebäude 
möglich sein. Bei einigen wird es Einschränkungen der Dimensionierung geben und in 
wenigen begründeten Fällen wird keine Erlaubnis zu erteilen sein. Bei diesen Ausnahmen 
können unter Umständen andere Maßnahmen der energetischen Ertüchtigung helfen, 
einen Beitrag zur Energieeinsparung zu leisten. Die Denkmalpflege unterstützt die hierzu 
in Angriff genommenen Initiativen der Stadt Köln und wird den Bürger*innen beratend zur 
Seite stehen, um sowohl das Erreichen der Klimaziele als auch den angemessenen Umgang 
mit denkmalgeschützten Gebäuden sicherzustellen.
nicht denkmalgeschützter  
Gebäudebestand
Denkmäler
Anteil denkmalgeschützter Objekte am  
gesamten Kölner Gebäudebestand 
98%
2%

5
Möglichkeiten der energetischen  
Ertüchtigung
Die aktuellen Bemühungen um Energieeinsparung und -gewinnung fokussieren sich bei-
spielsweise mit der Etablierung von Photovoltaik-Anlagen oft nur auf einzelne Aspekte 
eines komplexen Gesamtzusammenhangs. Die stark unterschiedlichen Gegebenheiten 
denkmalgeschützter Gebäude erfordern aber immer eine ganzheitliche Betrachtung, die in 
vergleichender Gegenüberstellung von Varianten und Alternativen die Grundlage der denk-
malpflegerischen Entscheidung bildet. Es gilt, erst die Potenziale einzelner Maßnahmen zu 
ermitteln, um dann eine dem Objekt angemessene Zielvorstellung zu planen. Da jede Ent-
scheidung eine Veränderung der Gebäude und somit Substanzverlust mit sich bringt, muss 
mit Sorgfalt ein langfristiges Maßnahmenpaket entwickelt werden. Das Ziel muss sein, für 
jedes Denkmal individuelle, angemessene Konzepte zu entwickeln. Die Denkmalbehörde 
empfiehlt für ein zügiges Erlaubnisverfahren die frühzeitige Einbindung von zertifizierten 
Energieberater*innen.
Mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung sind:
• Erneuerung der Heizungsanlage
• Dämmung von Leitungen, sowie der Keller- und oberen Geschossdecken
• Energetische Ertüchtigung oder Erneuerung von Fenstern
• Photovoltaik und Solarthermie
Einschränkungen
Ausgangspunkt aller Planungen und Überprüfungen ist die Analyse des denkmalgeschütz -
ten Objektes. Die Maßnahmen müssen so an den Bestand angepasst werden, dass die 
Beeinträchtigung des charakterprägenden Erscheinungsbildes der Gebäude in einem 
vertretbaren angemessenen Rahmen bleiben. Dementsprechend ist die Gliederung der 
Architektur durch Vor- und Rücksprünge, Kombinationen von Baukörpern, ausgeprägte 
Dachlandschaften mit kleinteiliger Eindeckung oder sonstige Dekorelemente als Leitlinie 
der Gestaltung zu erhalten. Auch Ausstattungen wie historische Fenster und Türen sind 
zumeist Teil der denkmalgeschützten Substanz, so dass ihr Erhalt in Kombination mit 
ergänzenden energetischen Maßnahmen durch Innenvorsatzscheiben, Umverglasun -
gen mit dünnen Isoliergläsern oder Einbau von Kastenfenstern ein wesentliches Ziel im 
Umgang mit den Objekten darstellt. Schließlich sind die konstruktiven und bauphysika -
lischen Eigenschaften der historischen Gebäude zu berücksichtigen, um Folgeschäden 
durch Fehlplanungen zu vermeiden.

6
Ablauf der Antragstellung
1. Vorabstimmung mit den Gebietsreferent*innen des Amtes für Denkmalschutz  
 und Denkmalpflege
2. In Abhängigkeit des Objektes Einbindung Energieberater*in Denkmal
3.  Gegebenenfalls Einbindung Architekt*in und/oder Fachplaner*in
4.  Direkter Austausch zwischen Gebietsreferent*in und Planer*in  
 ist ausdrücklich gewünscht
5. Einreichung des Erlaubnisantrags
 a. Antragsformular mit Beschreibung der Maßnahme(n). Das hierzu erforderliche  
    Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:  
     www.stadt-koeln.de/service/produkt/erlaubnis-nach-9-denkmalschutzgesetz-1
 b. Darstellung der Planung in Zeichnungen  
 c. Betrachtung alternativer Standorte von technischen Einrichtungen  
    (bei Bedarf Darstellung von Varianten) 
 d. Gegebenenfalls Nachweise der Statik und Bauphysik 
 e. Gegebenenfalls Analyse der energetischen Potenziale des Denkmals 
 f. Fotografische Dokumentation des Ist-Zustandes
6.  Durchführung der Maßnahmen und Dokumentation nach Fertigstellung
Um den Erfordernissen denkmalgerechter Planungen zu genügen, ist in Absprache mit dem 
Denkmalamt der Stadt Köln zur Erarbeitung eines Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis 
nach § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW ein*e zertifizierte*r Energieberater*in Denk-
mal einzubinden. Denkmalpflegerisch geschulte Energieberater*innen sind über Suchportale 
wie https:/ /www.wta-gmbh.de/de/energieberater/suche-nach-energieberatern/ zu finden. 
Auch die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) machen dies 
zur Bedingung eines Förderantrags im Bereich denkmalgeschützter Bauten. Bei Bedarf sind 
ein*e Architekt*in oder Fachplaner*in hinzuzuziehen. Um ein hohes Maß an Transparenz 
zu erreichen und Konflikte zu vermeiden, wird ausdrücklich darum gebeten, dass sich die 
Eigentümer*innen und die beteiligten Planer*innen oder Energieberater*innen direkt mit den 
zuständigen Gebietsreferent*innen abstimmen. Ziel dieses Dialogs ist, gemeinsam ein dem 
Objekt angemessenes Konzept der Ertüchtigung zu entwickeln und Kosten für Fehlplanun-
gen zu vermeiden.
Vor Durchführung der Maßnahmen ist mit einem auf dieser Grundlage erstellten Antrag die 
oben genannte Erlaubnis seitens des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege einzu-
holen. Teil jeder Erlaubnis ist die Auflage, den Zustand nach der Durchführung der Arbeiten 
zu dokumentieren. Eine Erlaubnis bezieht sich nur auf die jeweils beantragten Maßnahmen. 
Im Falle weiterer Maßnahmen, Veränderungen oder späterer Neuinstallationen ist ein neues 
Antragsverfahren zu durchlaufen. 
Erlaubnisse des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen nur denk-
malrechtliche Aspekte. Alle weiteren Belange wie beispielsweise Fragen des Brandschutzes 
sind in Verantwortung der Eigentümer*innen zu überprüfen und an anderer Stelle zu klären.

7
Sonderthema Solaranlagen  
(Photovoltaik und Solarthermie)
Kriterien der Erlaubnisfähigkeit von Solaranlagen (aus Antragsunterlagen 
erkennbar):
• Grad der Beeinträchtigung des Denkmals ist maßgeblich für die Erlaubnisfähig-
keit der Maßnahme; nicht pauschal in Prozent zu klären, sondern Ergebnis der 
Einzelfallbetrachtung
• Nachweis des Netzanschlusses und der Leitungsführung ohne signifikanten  
Eingriff in die Gebäudestruktur
• Gegebenenfalls Nachweise der statischen Tragfähigkeit der Dachkonstruktion  
durch die/den Denkmaleigentümer*in
• Verpflichtende Betrachtung alternativer Standorte (zum Beispiel Garagendächer  
oder Freiflächen)
• Dachform und Sichtbarkeit der Anlage ist von entscheidender Bedeutung
Für das Erreichen vereinbarter Klimaschutzziele ist die Nutzung erneuerbarer Energien von 
entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund liegt ein besonderer Fokus auf der Errich-
tung von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen auf Bestandsdächern. Aus denkmal-
pflegerischer Sicht sind diese Anlagen nur bedingt erlaubnisfähig, da sie als großflächiges 
Element das Erscheinungsbild und somit den Charakter der Gebäude stören können. Daher 
werden Solaranlagen im Folgenden gesondert behandelt, wobei eine große Abhängigkeit 
von den Dachformen der Gebäude (Ausrichtung, Neigung, Exposition) besteht. Grundsätz-
lich müssen alternative Standorte wie beispielsweise Garagendächer oder Freiflächen zur 
Solarenergiegewinnung in die Planungen einbezogen werden. Das Anbringen von Solaran-
lagen an historischen Balkonanlagen ist in der Regel nicht erlaubnisfähig.
Flachdächer 
• Zumeist unproblematisch im Falle aus dem öffentlichen Raum nicht  
einsehbarer Dachflächen
• Gegebenenfalls Nachweise der statischen Tragfähigkeit und Bestimmung  
der Leitungsführung durch Denkmaleigentümer*in
In den meisten Fällen ist die Errichtung von Solaranlagen auf Flachdächern als unproblema-
tisch anzusehen. Dies gilt insbesondere für Bauten mit einer ausreichend hoch ausgebildeten 
Attika, hinter der die Anlage durch eine angepasste Neigung der Module im öffentlichen Raum 
nicht in Erscheinung tritt. Grundsätzlich ist zu untersuchen, ob statische Bedenken einer 
Belastung der Dachfläche entgegenstehen und ob die notwendigen Leitungen verlegt werden 
können, ohne denkmalrelevante Eingriffe in die Struktur der Gebäude vornehmen zu müssen.

8
Flach geneigte Dächer
• Vielfach unproblematisch, sofern die Dachfläche aus dem öffentlichen Raum  
nicht einsehbar ist
• Bestimmung geeigneter Flächen durch Simulation mit einfachen Mitteln , wie  
zum Beispiel Holzatrappen
• Gegebenenfalls Nachweise der statischen Tragfähigkeit und Bestimmung der  
Leitungsführung durch die*den Denkmaleigentümer*in
Die Errichtung einer Solaranlage ist auch auf flach geneigten Dachflächen oftmals denkmal-
pflegerisch unproblematisch, sofern die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion nachgewiesen 
ist und der Netzanschluss der Anlage ohne signifikante Eingriffe in die Gebäudestruktur her-
zustellen ist. Die Sichtbarkeit der Anlage lässt sich hier häufig durch einen ausreichenden 
Abstand der Module zu den Dachrändern vermeiden. Es ist mittlerweile gut geübte Praxis, 
die zu errichtende Anlage im Maßstab 1:1 mit einfachen Mitteln wie Holzplatten auf Kanthöl-
zern als verschiebbares Modell auf dem Dach aufzulegen. So können bei einem Ortstermin 
gemeinsam mit den Denkmaleigentümer*innen geeignete Dachflächen bestimmt werden. 
Alternativ können semiflexible Photovoltaik-Module oder Photovoltaik-Folien als Ersatz der 
bestehenden Dachabdichtung in Betracht gezogen werden.
Geneigte Dächer
• Dachflächen sind charakteristischer Bestandteil der Gebäudeansicht,  
daher detaillierte Betrachtung notwendig
• Gegebenenfalls Nachweise der statischen Tragfähigkeit und Bestimmung der  
Leitungsführung durch die*den Denkmaleigentümer*in
• Rechteckige, zusammenhängende Geometrie der Anlage
• Orientierung an den Proportionen des Daches unter Einhaltung von klaren  
Abständen zu allen Dachrändern (in der Regel drei Ziegelreihen)
• Berücksichtigung der vorhandenen gliedernden Elemente des Daches
• Umrahmung von Dachelementen durch die Solaranlage ist nicht zulässig
• Farbliche Anpassung der Anlage an die vorhandene Dachfläche
Bei geneigten Dachflächen (Pult-, Satteldächer und ähnliche) ist die sichtbare kleinteilige 
Dachdeckung ein wesentliches charakterbildendes Element, die das Erscheinungsbild der 
Gebäude prägt. Die Hinzufügung großflächiger, glatter Solaranlagen stellt daher eine starke 
optische Beeinträchtigung dar und ist somit aus denkmalpflegerischer Sicht kritisch zu 
sehen. Es bedarf daher einer detaillierten Betrachtung, um mögliche Flächen zur Belegung 
des Daches zu bestimmen.
Grundsätzlich ist hier zu beachten, dass die Fläche der Solaranlage eine eindeutige zusam-
menhängende rechteckige Geometrie hat, die sich in angemessener Proportion in die 
Dachlandschaft und die Ansicht des Gebäudes einfügt. Die Ränder der Solaranlage müssen

9
in Bezug zu allen Kanten des Daches (Traufe, First, Ortgang und ähnliche) einen Abstand 
von mindestens drei Reihen der Dachziegel einhalten. Zudem müssen die Module ohne 
silberne Rahmungen in monochromer Gestaltung an die Farbigkeit und den Glanzgrad der 
Dachdeckung angepasst werden. Insbesondere ist die Gliederung der Dächer zu berück-
sichtigen, die bei historischer Architektur oftmals durch Kamine, Lüftungshauben, Gauben 
und ähnliches als kleinteilige Dachlandschaft gestaltet ist. Moderne Dachflächenfenster, 
die zumeist später eingefügt wurden, verstärken die Unterteilungen der Dächer zahlreicher 
Gebäude zusätzlich und stellen somit bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Denk-
mäler dar. Aus diesem Grund ist hier eine weitere Störung des Erscheinungsbildes durch 
vereinzelte Module oder Umrandung von Dachelementen nicht erlaubnisfähig.
Bei der gegebenen Sichtbarkeit der Solaranlage auf geneigten Dächern ist die Wahl der 
Konstruktionsart (Aufdach, Indach oder Solarziegel) von entscheidender Bedeutung. Anla-
gebedingte Effizienzeinbußen und gegebenenfalls höhere Investitionskosten fließen in die 
denkmalfachliche Abwägung der Zumutbarkeit ein. 
Hinweise
1. Steuerbescheinigungen
Laut Punkt 3.13 der „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des 
Einkommensteuergesetzes Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kom-
munales, Bau und Gleichstellung, und des Ministeriums der Finanzen“ darf die Installation 
von Photovoltaikanlagen derzeit nicht nach § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) 
steuerlich bescheinigt werden.
2. Brandschutz
Solaranlagen sind nach § 62 Absatz 1 Nr. 3a) Landesbauordnung (BauO NRW 2018) 
verfahrensfrei, ausgenommen bei Hochhäusern. Zu beachten ist jedoch, dass verfahrens-
freie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen 
Vorschriften entsprechen müssen (§ 60 Absatz 2 BauO NRW 2018). Zu den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften zählen beispielsweise rechtsgültige Bebauungspläne, örtliche 
Gestaltungssatzungen und insbesondere die Vorschriften der Landesbauordnung Nord-
rhein-Westfalen. Bei Fragen hierzu kontaktieren Sie das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln.
Auch Solaranlagen sind demnach so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf 
andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von der Außenflä-
che von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen Photovol-
taikanlagen aus brennbaren Stoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch 
diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Ein Abstand von mindestens 50 cm 
gilt für Solarthermieanlagen und PV-Anlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus 
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch bei Wänden, die anstelle von Brand-
wänden zulässig sind.

10
1 https:/ /www.mhkbd.nrw/sites/default/files/media/document/file/22-11-08_dschg_nrw_entscheidungs-
richtlinien_fuer_solaranlagen_auf_denkmaelern_orig_0.pdf
2 Übersicht:  
https:/ /www.energie-effizienz-experten.de/fileadmin/user_upload/Qualifizierte_Expertenliste_Landing-
page/2021_Grafik_Uebersicht_Foerderprogramme.pdf  
Wohngebäude:  
https:/ /www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bundesfoerderung-
f%C3%BCr-effiziente-gebaeude-wohngebaeude-20220201.pdf?__blob=publicationFile&v=5  
Nichtwohngebäude:  
https:/ /www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bundesfoerderung-
f%C3%BCr-effiziente-gebaeude-nichtwohngebaeude-20220201.pdf?__blob=publicationFile&v=6  
Einzelmaßnahmen:  
https:/ /www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/bundesfoerderung-
f%C3%BCr-effiziente-gebaeude-einzelmassnahmen-20210916.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung 
Zentrale Dienste der Stadt Köln
13-CS/452-22/48/11.2022

Mitteilung Ausschuss

4520 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer 19.12.2022 
 4222/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.01.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.01.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.01.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 30.01.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 
Ausschuss Kunst und Kultur 31.01.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.02.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 09.03.2023 
Bauausschuss 13.03.2023 
 
Mitteilung "Energetische Ertüchtigung denkmalgeschützter Bauten" 
Im Rahmen der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW vom 01.06.2022 hat das Mi-
nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Anfang November allen Denkmal-
behörden einen Erlass mit Entscheidungsleitlinien zum Thema Solaranlagen auf denkmal-
geschützten Bauten zugestellt. Da diese Leitlinien relativ allgemein gefasst sind, hat das Köl-
ner Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege Kriterien für die praktische Umsetzung sowie 
einen Leitfaden zur Antragstellung entwickelt. Dieser Leitfaden beschreibt für den/die Denk-
maleigentümer*in die Rahmenbedingungen, deren Einhaltung für eine Erlaubniserteilung nach 
§ 9 DSchG NRW zur Errichtung von Solaranlagen notwendig ist. Darüber hinaus wird auch 
der administrative Weg für die notwendige Antragstellung beschrieben. 
 
Das wichtigste Ziel der Kölner Denkmalpflege ist der Erhalt der historischen Substanz als 
Zeugnis der wechselhaften Stadtgeschichte. Dies bedeutet, dass keine pauschalen Rege-
lungen für eine Installation und Genehmigung von Solaranlagen möglich sind. Der neue Para-
graph § 9 weist zwar innerhalb des Erlaubnisverfahrens auf die Berücksichtigung der Belange 
des Klimas und der energetischen Ertüchtigung hin, dies bedeutet aber nicht, dass diese Be-

2 
 
lange gegenüber den Belangen des Denkmals höherwertig zu behandeln sind. Eine oft anzu-
treffende Auffassung „PV-Anlagen gehen vor Denkmalschutz“ widerspricht der gültigen 
Rechtslage. In einer ganzheitlichen Betrachtung müssen auch andere, evtl. sogar effizientere 
Maßnahmen einer energetischen Ertüchtigung des Denkmals, überprüft werden. Dement-
sprechend kann nur innerhalb einer Einzelbetrachtung entschieden werden, welches Konzept 
für das jeweilige Gebäude das passende ist. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
berät hierzu die Planer und die Denkmaleigentümer*innen. 
 
Der Schutz der Umwelt und die Umstellung unserer Energieversorgung auf erneuerbare Al-
ternativen gehören zu den großen globalen Herausforderungen unserer Zeit. Die Denkmal-
pflege trägt durch den Erhalt und die Pflege von Gebäuden hierzu bei, indem durch den Sub-
stanzerhalt des Gebäudes die gespeicherte „graue Energie“ konserviert wird. Obwohl Um-
weltschutz und Denkmalpflege sich also in den vielen Bereichen ergänzen und unterstützen, 
gibt es doch einige Punkte, die sich gegenüberstehen. 
 
Um effiziente und ökonomische Wege der energetischen Ertüchtigung denkmalgeschütz-
ter Gebäude zu etablieren, steht das Denkmalamt in konstruktivem Austausch mit der Koor-
dinationsstelle des Dezernates für Klimaschutz und leistet so einen aktiven Beitrag zum Stra-
tegiekonzept klimaneutrales Köln.  
 
Obwohl der gesamte Denkmalbestand lediglich ca. 2% aller Gebäude im Stadtgebiet um-
fasst, wird selbst hier ein Beitrag für den Klimaschutz ermöglicht. Mit den Anwendungs-
kriterien des Merkblattes wird eine gezielte und abgestimmte Errichtung von Solaranlagen auf 
zahlreichen Dachflächen denkmalgeschützter Gebäude möglich sein. Bei einigen wird es Ein-
schränkungen der Dimensionierung geben und in begründeten Fällen wird keine Erlaubnis 
erteilt werden können. Das Merkblatt des Kölner Amtes gewährleistet eine gleichberechtigte 
Anwendung im gesamten Stadtgebiet. 
 
Die Denkmalpflege unterstützt die in Angriff genommenen Initiativen der Stadt Köln und wird 
den Bürger*innen beratend zur Seite stehen, um sowohl das Erreichen der Klimaziele als 
auch den angemessenen Umgang mit denkmalgeschützten Gebäuden sicherzustellen. 
 
Das Merkblatt wurde im Verwaltungsvorstand am 06.12.2022 vorgestellt und von allen Betei-
ligten zustimmend zur Kenntnis genommen. Stadtweit wird es über eine Pressemitteilung ver-
öffentlicht und auf der städtischen Seite des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege als 
Download zur Verfügung gestellt. 
 
 
Anlage: das o. a. Merkblatt 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 - (Vorab) Auszug aus der Niederschrift vom Ausschuss Kunst und Kultur

583 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Kunst und Kultur 
Herr Weis 
Telefon:  (0221) 221-23657 
Fax:   (0221) 221-24141 
E-Mail:  Manuel.Weis@STADT-
KOELN.DE 
Datum: 01.02.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 15. Sitzung des Ausschusses 
Kunst und Kultur vom 31.01.2023 
öffentlich 
8.2 Energetische Ertüchtigung denkmalgeschützter Bauten 
4222/2022 
Die Ausschussmitglieder*innen bitten um die Erweiterung der Beratungsfolge um fol-
gende Ausschüsse: 
 
 Bauausschuss 
 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
 
Der Ausschuss für Kunst und Kultur nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (12)

23.01.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.01.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
26.01.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.03.2023 Bauausschuss
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2023 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4222/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.02.2023
Erstellt
13.12.2022 10:50