V/1100/2016
Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017,Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen und der stellvertretenden Beisitzer und Beisitzerinnen des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017
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Anlage-Beschluss
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Sitzung des Rates am Mittwoch, 14.12.2016 Vorlage V/1100/2016, TOP 53 Vorschläge der Fraktionen für die Besetzung des gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 Münster II Vorsitz: Kreiswahlleiter Stadtdirektor Thomas Paal Stimmberechtigte Mitglieder: 6 Mitglieder: Stellvertretungen: von der CDU Fraktion: von der CDU-Fraktion: 1. RH Stefan Leschniok 1. RH Andreas Nicklas 2. Herr Christoph Brands 2. Herr Josef Rickfelder von der SPD-Fraktion: von der SPD-Fraktion: 3. RH Philipp Hagemann 3. RF Anne Schulze Wintzler 4. RF Maria Winkel 4. RH Robert von Olberg von der Fraktion Bündnis 90/ von der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/GAL: Die Grünen/GAL: 5. RH Pascal Powroznik 5. Frau Christine Schulz von der Fraktion DIE LINKE.: von der FDP-Frakt ion: 6. RH Rüdiger Sagel 6. Herr Heribert Aldejohann Es erfolgte eine Einigung zwischen der FDP-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE.
Anlage-1100
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Anlage zur Vorlage V/1100/2016 Gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 Münster II Mitglieder: Stellvertretungen: 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6.
Beschlussvorlage
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V/1100/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017; Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen und der stellvertretenden Beisitzer und Beisitzerinnen für den gemeinsamen Kreiswahlausschuss Beratungsfolge 14.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für die Landtagswahl am 14.05.2017 wird gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 Münster II gebildet. 2. Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 14.05.2017 wird gemäß §§ 8 und 10 Abs. 1 und 3 LWahlG mit den in der Anlage von den Fraktionen benannten stim m- berechtigten Mitgliedern besetzt. Folgekosten: Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Gemäß § 8 LWahlG sind Wahlorgane für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Krei s- wahlausschuss. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LWahlG kann ein gemeinsamer Kreiswahlau s- schuss bestellt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen besteht. Wie bei vergangenen Landtagswahlen sollte auch bei dieser Wahl ein gemeinsamer Kreiswah l- ausschuss für das Gebiet der Stadt Münster gebildet werden. Vorlagen-Nr.: V/1100/2016 Auskunft erteilt: Herr Gudorf Ruf: 492-3305 E-Mail: Gudorf@stadt-muenster.de Datum: 29.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1100/2016 2. Der Kreiswahlausschuss besteht nach § 10 Abs. 3 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als Vo r- sitzendem und sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die von dem zuständigen Rat der krei s- freien Stadt gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht z u- lässig. 3. Die Sitzverteilung richtet sich nach § 10 Abs. 3 LWahlG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nach der Verhältniswahl (Quotenverfa h- ren nach Hare/Niemeyer). Danach entfallen 2 Sitze auf die CDU, 2 Sitze auf die SPD , 1 Sitz auf Bündnis 90/Die Grünen/GAL. Der 6. Sitz wird im Losverfahren zwischen der FDP und DIE LINKE. besetzt. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgli e- dern des Kreiswahlausschusses bestellt werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 LWahlG. Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben: • über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren im Rahmen der Zulassungsprüfung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden, • über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen, • die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen festzustellen. Für jeden Beisitzer und jede Beisitzerin soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung ein Stellvertr eter oder eine Stellvertreterin berufen werden. Nachrichtlich: Als Kreiswahlleiter für die Landtagswahl ist der Bezirksregierung Münster Herr Stadtdirektor Thomas Paal als Nachfolger von Herrn Hartwig Schultheiß vorgeschlagen worden. Für die Bundestagswahl im Jahr 2017, deren Termin no ch nicht feststeht, beruft der Kreiswahlle iter der Bundestagswahl die Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises (Rechtsgrundlage: § 9 Bundeswahlgesetz und § 4 Bundeswahlordnung). Die Parteien sollen dabei nach dem Zweitstimmenergebnis der letzten Bundestagswahl angemessen berücksich- tigt werden. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1100/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37