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V/1100/2016

Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017,Wahl der Beisitzer und Beisitzerinnen und der stellvertretenden Beisitzer und Beisitzerinnen des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017

Vorlagen 30.11.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 53

Anlage-Beschluss

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Anlage-1100

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Beschlussvorlage

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Anlage-Beschluss

1008 Zeichen

Sitzung des Rates am Mittwoch, 14.12.2016 
Vorlage V/1100/2016, TOP 53 
 
Vorschläge der Fraktionen für die Besetzung des gemeinsamer Kreiswahlausschuss 
für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 Münster II 
 
Vorsitz: Kreiswahlleiter Stadtdirektor Thomas Paal 
Stimmberechtigte Mitglieder: 6 
 
 
Mitglieder:         Stellvertretungen: 
 
 
von der CDU Fraktion:       von der CDU-Fraktion:  
 
1. RH Stefan Leschniok 1. RH Andreas Nicklas 
2. Herr Christoph Brands 2. Herr Josef Rickfelder 
 
 
von der SPD-Fraktion:       von der SPD-Fraktion: 
 
3. RH Philipp Hagemann 3. RF Anne Schulze Wintzler 
4. RF Maria Winkel 4. RH Robert von Olberg 
 
 
von der Fraktion Bündnis 90/       von der Fraktion  Bündnis 90/ 
Die Grünen/GAL:        Die Grünen/GAL: 
 
5. RH Pascal Powroznik 5. Frau Christine Schulz 
 
 
von der Fraktion DIE LINKE.:      von der FDP-Frakt ion: 
 
6. RH Rüdiger Sagel 6. Herr Heribert Aldejohann 
 
 
Es erfolgte eine Einigung zwischen der FDP-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE.

Anlage-1100

285 Zeichen

Anlage zur Vorlage  V/1100/2016 
 
 
 
 
Gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 
Münster II 
 
 
Mitglieder:         Stellvertretungen: 
 
 
1. 
 
  
1.  
 
 
2. 
 
  
2. 
 
 
 
3. 
 
  
3. 
 
 
 
4. 
 
  
4. 
 
 
 
5. 
 
  
5. 
 
 
 
6. 
 
  
6.

Beschlussvorlage

3617 Zeichen

V/1100/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017; Wahl 
der Beisitzer und Beisitzerinnen und der stellvertretenden Beisitzer und Beisitzerinnen für den 
gemeinsamen  Kreiswahlausschuss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für die Landtagswahl am 14.05.2017 wird gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) 
ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Landtagswahlkreise 84 Münster I und 85 
Münster II gebildet. 
 
2. Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 14.05.2017 wird  gemäß §§ 
8 und 10 Abs. 1 und 3 LWahlG mit den in der Anlage von den Fraktionen benannten stim m-
berechtigten Mitgliedern besetzt. 
 
Folgekosten: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
1. Gemäß § 8 LWahlG sind Wahlorgane für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Krei s-
wahlausschuss. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LWahlG kann ein gemeinsamer Kreiswahlau s-
schuss bestellt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen besteht.  Wie 
bei vergangenen Landtagswahlen sollte auch bei dieser Wahl ein gemeinsamer Kreiswah l-
ausschuss für das Gebiet der Stadt Münster gebildet werden.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1100/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Gudorf 
Ruf: 
492-3305 
E-Mail: 
Gudorf@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1100/2016 
 
2. Der Kreiswahlausschuss besteht nach § 10 Abs. 3 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als Vo r-
sitzendem und sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die von dem zuständigen Rat der krei s-
freien Stadt gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht z u-
lässig.  
 
3. Die Sitzverteilung richtet sich nach § 10 Abs. 3 LWahlG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 der 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nach der Verhältniswahl (Quotenverfa h-
ren nach Hare/Niemeyer). Danach entfallen 2 Sitze auf die CDU, 2 Sitze auf die SPD , 1 Sitz 
auf Bündnis 90/Die Grünen/GAL. Der 6. Sitz wird im Losverfahren zwischen der FDP und DIE 
LINKE. besetzt. 
 
Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgli e-
dern des Kreiswahlausschusses bestellt werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 LWahlG.  
 
Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben:  
 
• über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren im 
Rahmen der Zulassungsprüfung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden, 
• über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen, 
 
• die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen festzustellen. 
 
Für jeden Beisitzer und jede Beisitzerin soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung ein Stellvertr eter 
oder eine Stellvertreterin berufen werden. 
 
Nachrichtlich:  
 
Als Kreiswahlleiter für die Landtagswahl ist der Bezirksregierung Münster Herr Stadtdirektor Thomas 
Paal als Nachfolger von Herrn Hartwig Schultheiß vorgeschlagen worden.  
 
Für die Bundestagswahl im Jahr 2017, deren Termin no ch nicht feststeht, beruft der Kreiswahlle iter 
der Bundestagswahl die Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Wahlberechtigten des jeweiligen 
Wahlkreises (Rechtsgrundlage: § 9 Bundeswahlgesetz und § 4 Bundeswahlordnung). Die Parteien 
sollen dabei nach dem Zweitstimmenergebnis der letzten Bundestagswahl angemessen berücksich-
tigt werden.  
 
 
I. V. 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat  
 
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (2)

14.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 53 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1100/2016
Typ
Vorlagen
Datum
30.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37