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V/0004/2022

Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in den Jahren 2022 und 2023

Vorlagen 14.01.2022

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Anlage A

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Anlage A

2187 Zeichen

Anlage A zur V/0004/2022
Kurzüberblick
Die Verwaltung berichtet zur Entwicklung der Altersteilzeit bei Beamtinnen und Beamten seit 2019
und schlägt eine – modifizierte – Regelung bis zum 31.12.2023 vor.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Der Beschlussvorschlag unterstützt folgende Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess:
 Wir sollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität
weiterentwickeln:
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
Attraktive flexible und akzeptierte Regelungen für den Übergang in die Phase nach der
Erwerbstätigkeit sind ein Baustein für eine moderne öffentliche Dienstleisterin und gleichzeitig ein
attraktiver Dienstherr mit einer hohen Mitarbeitendenzufriedenheit. Das trotz des spürbaren und
zunehmenden Fachkräftemangels. Weiterhin fördern diese Regelungen die
Familienfreundlichkeit.
Finanzierung
Produktgruppe: ggf. alle
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Bereits veranschlagt? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
X überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Gesetzliche Grundlage ist § 66 LBG NRW. Hiernach wird dem Dienstherrn ein weitgehender
Entscheidungsspielraum zur Vereinbarung von Altersteilzeit mit Beamtinnen und Beamte eröffnet.
Da Entscheidungen sachlich zu begründen sind, handelt es sich nicht um eine vollständig
freiwillige Leistung.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Der Beschlussvorschlag befasst sich (auch) mit der demographischen Entwicklung der
Mitarbeitenden in der Stadtverwaltung. Dabei soll den Interessen der Lebensälteren ebenso
Rechnung getragen werden wie der Personalstabilität.

Beschlussvorlage

9120 Zeichen

V/0004/2022
V/0004/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in den Jahren 2022 und 2023
Beratungsfolge
01.02.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
09.02.2022 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Anträge auf Alterszeit von städtischen Beamtinnen und Beamten können ab Vollendung des 63.
Lebensjahres und längstens für eine Laufzeit von 2 Jahren bewilligt werden.
2. Die Kosten des Nettoaufstockung auf 80 Prozent der vorherigen Bezüge sollen sich weiterhin
auf maximal 360.000 € im Jahr belaufen.
3. Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2023; die Altersteilzeit muss bis dahin angetreten und
nicht nur vereinbart sein.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die zusätzlichen Aufwendungen für die Nettoaufstockungen sind über bestehende Altersteilzeiten im
Personalbudget bereits veranschlagt.
Begründung:
Altersteilzeit ist ein Instrument, dass Personalverjüngung und, sofern beabsichtigt, vorzeitigen,
sozialverträglichen Personalabbau ermöglicht. Den Mitarbeitenden bietet sich die Möglichkeit, eher
(Blockmodell) oder gleitend (T eilzeitmodell) auszuscheiden. Dadurch kann der Übergang in die
Lebensphase nach der aktiven Berufstätigkeit erleichtert oder einer verminderten Leistungsfähigkeit
im Alter Rechnung getragen werden. Vorteil für die Mitarbeitenden ist dabei die (Netto-)Auf-stockung
Personal- und
Organisationsamt
20.01.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Maser
T elefon:492-1130
Maser@stadt-muenster.de

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V/0004/2022
der Bezüge und Rentenversicherungsbeiträge/ Versorgungsanwartschaften über das eigentliche
T eilzeitgehalthinaus.
Die Voraussetzungen, unter denen Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit auf Antrag bewilligt
werden kann, sind in § 66 Landesbeamtengesetz NW (LBG NRW) geregelt. Die Regelung eröffnet
der obersten Dienstbehörde Gestaltungsspielräume für die Altersteilzeit bis hin zu der Alternative, von
der Regelung ganz abzusehen.
Der Rat hat in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde der städtischen Beamtinnen und Beamten
bereits zweimal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:
 Er beschloss am 16.11.2016 befristet bis zum 31.12.2018 Anträge auf Altersteilzeit nur noch für
drei Jahre, frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres zu bewilligen. Er verfolgte dabei auch
das Ziel die zusätzlichen Kosten aus Altersteilzeitvereinbarungen – die Netto-
Aufstockungsbeträge – um 40 % auf ca. 360.000 € im Jahr zu verkürzen.
 Am 13.02.2019 beschloss der Rat, die in 2016 getroffene Entscheidung bis zum 31.12.2020 zu
verlängern. Grund hierfür war, dass das 2016 formulierte Einsparziel bei den
Aufstockungsbeträgen in den Jahren 2016 bis 2019 weiterhin erreicht werden sollte und
gleichzeitig ausgewogen die Interessenlagen der betroffenen Beamtinnen und Beamten und die
personalwirtschaftlichen Belange angemessen berücksichtigt werden sollten.
1. Rückblick 2019/2020
Die Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten hat in den Jahren 2019 und 2020 folgendes,
aggregiertes Bild abgegeben:
Jahr
Anzahl
Beamtinnen/Beamte in
ATZ Basiswert
Aufwand 2015
tatsächlicher
Aufwand1 Einsparungen
Stichtag
01.06.
Stichtag
01.12.
€ € €
2019 27 (262) 30 (27) 600.000 300.117 299.883
2020 33 (29) 37 (32) 600.000 338.112 261.888
Das finanzielle Ziel ist dabei mehr als erreicht worden. Da im Jahr 2021 keine neuen Altersteilzeiten
für Beamtinnen und Beamte genehmigt wurden, erfolgt dazu hier keine Darstellung.
2. Regelung für 2022/2023
In einer Entscheidung zu Altersteilzeit in den Jahren 2022 und 2023 sind die aktuellen
Rahmenbedingungen – Personalgewinnung/ Arbeitsmarktlage, demographische Entwicklung,
Haushaltslage – zu berücksichtigen.
Der Aspekt der Personalgewinnung gewinnt dabei angesichts der Kumulation aus
demographiebedingt zunehmenden Personalabgängen und einer steigenden Zahl von Berufen mit
einem immer angespannteren Arbeitsmarkt gegenüber den Entscheidungen zur Altersteilzeit der
Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2016 und 2020 noch mehr an Gewicht. Höheres Wachstum
1 Zusatzkosten aus der Aufstockung auf 80 % der vormaligen Nettobezüge
2 davon im Blockmodell

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V/0004/2022
im Stellenplan, wie in der jüngeren Vergangenheit bis 2020, ist dabei noch nicht inbegriffen, führte
dann aber zu einer Verschärfung der Situation.
Demographiebedingt stehen heute folgende Fluktuationen unter den Beamtinnen und Beamten3 fest:
Jahr 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Anzahl 20 16 24 31 33 41 35 37 26
dav.
Altersteilzeit 12 1
Altersteilzeit mit der Begrenzung auf maximal 3 Jahre (wie bisher) verlagert das Ende des aktiven
Dienstes und damit i.d.R. die Notwendigkeit zur Wiederbesetzung um bis zu 18 Monate nach vorn.
Qualifizierte Mitarbeitende mit hohem Wissen und zahlreichen Erfahrungen scheiden damit früher
aus; die Dispositionsmöglichkeiten für einen rechtzeitigen Wissenstransfer werden belastet.
Für Regelungen zur Alterszeit ist daher die Betrachtung der jeweils in den nächsten zwei Jahren
demographiebedingt Ausscheidenden notwendig. Der T abelleist zu entnehmen, dass diese Zahl, und
damit das Potential derjenigen, die Altersteilzeit nach den bisherigen Maßgaben in Anspruch nehmen
könnten, in den Jahren 2024 bis 2027 ansteigt. Altersteilzeiten wirkten sich dann schon in den Jahren
2022 bis 2024 aus.
Weiterhin ist zu beobachten, dass die Mehrheit der Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit
gehobene und höhere Eingruppierungen aufweist und damit bei internen Nachfolgen regelmäßig
mindestens ein weiteres Auswahlverfahren hinzukommt, wenn interne Bewerbungen in der Nachfolge
zum Zuge kommen. Das erhöht die Zahl der Auswahlverfahren bei gleichzeitig sinkendem Angebot
auf dem Arbeitsmarkt weiter.
Für eine Regelung zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte ist neben den widersprechenden
Argumenten zu beachten, dass die derzeit in Frage kommenden Jahrgänge regelmäßig in jungem
Alter in den Beruf eingestiegen sind und dementsprechend lange Dienstzeiten aufweisen, dass es mit
dem TV AZFlex4 eine Regelung für tariflich Beschäftigte bis zum 31.12.2022 gibt sowie Beamtinnen
und Beamte von den jüngsten Entwicklungen, wie z.B. der Einführung des Jobrad-Leasings nicht oder
noch nicht profitiert haben. Das spricht für ein – befristetes – Beibehalten der Möglichkeit zur
Altersteilzeit für Beamte/-innen, allein um nicht demotivierende Effekte zu erzeugen.
Parallel wird sich die Verwaltung mit Möglichkeiten befassen, dass Wissen ausscheidender
Mitarbeitender auch nach Überschreiten der Altersgrenzen zu nutzen, z.B. durch konsensuales
Hinausschieben des Ruhestandseintritts.
Zum Beschlussvorschlag im Einzelnen:
Die in Ziffer 1 bestehende Möglichkeit, dass „Eintrittsalter“ weiter bei der Vollendung des 62.
Lebensjahres zu belassen, wird nicht aufgegriffen, um das rechtlich mögliche Ausscheiden vor der
Altersgrenze – auf Antrag und unter Hinnahme von Versorgungskürzungen – nicht zu befördern. Das
personalwirtschaftliche Ziel zur Steuerung eines nicht zu frühen Ausscheidens würde ansonsten nicht
erreicht werden.
Für die finanzielle Vorgabe in Ziffer 2 wird die „Soll“-Vorgabe gewählt, da wie in der Vergangenheit
kein Regelungsmechanismus in finanzieller Abhängigkeit eingerichtet werden soll. Mit der nach Ziffer
1 vorgesehenen Begrenzung sollte der Sockelbetrag gem. den Erfahrungen der Vergangenheit
eingehalten werden können. Weiterhin bedeutete eine kostenorientierte Regelung ein
3 ohne feuerwehrtechnischer Dienst
4 T arifvertragzu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte; im Unterschied zu beamtenrechtlichen Regelung jedoch mit einer
tariflichen Netto-Aufstockung auf 70 %, da eine Dienstvereinbarung, über die eine höhere Aufstockung gewährt werden könnte, nicht
besteht

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V/0004/2022
fristengebundenes Antragsverfahren mit neuen Entscheidungskriterien für den Fall, dass in Bezug auf
den Sockelbetrag „zu viele“ Anträge vorliegen. Dazu bestehen i.S.d. der Regelung des § 66 LBG
NRW rechtliche Bedenken, weiterhin vervielfachte sich der Bearbeitungsaufwand in der Verwaltung.
Von einer verbindlichen finanziellen Vorgabe ist nach Auffassung der Verwaltung daher abzusehen.
Die Regelung soll wiederum für eine Laufzeit von etwa 2 Jahren gelten (Ziffer 3). Eine kürzere
Geltungsdauer, z.B. in Angleichung an die tarifliche Regelung, beeinträchtigte die Planungssicherheit
der Beamten/-innen und machte schon in weniger als in einem Jahr eine neue Entscheidung
notwendig.
3. Weiteres Verfahren
Die Entscheidung über die Regelung zur Altersteilzeit für Mitarbeitende im Beamtenverhältnis trifft der
Rat als oberste Dienstbehörde; sie ist nicht auf den Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzten
übertragbar. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
habe ich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beteiligt.
Nach Beschluss des Rates ist die Regelung dem Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.
Mit Blick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und rechtzeitige Information ist er über die hiermit
beabsichtigte Regelung bereits informiert worden.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage A

Beratungsverlauf (3)

01.02.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2022 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0004/2022
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2022
Erstellt
03.01.2022 13:50