V/0854/2006
15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster
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Anlage 1 - Landschaftsplan
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 854/2006 Änderungserfordernis für Festsetzungen eines geltenden Landschaftsplans (Landschaftsplan Nr. 1 „Werse“) aufgrund der Neudarstellung einer Siedlungsfläche im Rahmen der 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer hier: Festsetzung von Entwicklungszielen Darstellung der Fläche Die 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzun gsplans sieht die Darstellung eines neuen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung westlich des Schifffahrter Damms und südlich der Straße Hakenesheide vor. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde Mit Schreiben vom 14.03.2006 hat die Untere Landsch aftsbehörde mitgeteilt, dass gegen die geplante 15. Änderung des FNP keine Bedenken bestehen. Begründung: Mit der geplanten Darstellung eines neu en Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung erfolgt eine planungsrechtliche Regelung zur Anlag erung einer Wohnform mit Pferdehaltung an den im ländlichen Umfeld der S tadt Münster gelegenen Stadtteil Gelmer. Zugleich werden in dem parallel im Aufstellungsverfa hren befindlichen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 499: Gelmer - Westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide Maßnahmen für den Schutz und die Entwicklung des angrenzenden Landsch aftsraumes festgelegt. Die Festsetzung eines bepflanzten Walles entlang des Schifffahrter Damms entspricht der Intention des Landschaftsplans, der die Pflanzung einer Hecke mit zu entwickelnden Überhältern als Ergänzung des vorhandenen Be- standes zur Landschaftsgliederung sowie als Staub- und Immissionsschutz vorsieht. Stellungnahmen des Landschaftsbeirats Mit Schreiben vom 07.03.2006 hat die Untere Landschaftsbehörde mitgeteilt, dass der Landschaftsbei- rat in seiner Sitzung am 06.03.2006 nach eingehende r Diskussion die der 15. Änderung des Flächen- nutzungsplans zugrundeliegende Planung zur Kenntnis genommen hat. Städtebauliche Begründung für die vom Landschaftsplan abweichende Darstellung im FNP Der Rat der Stadt Münster hatte am 16.07.2003 im Zug e der Fortschreibung des Flächennutzungs- plans beschlossen, im Ortsteil Sudmühle ein Sonderg ebiet „Wohnen und Leben mit Pferden“ (im Wei- teren „Wohnen mit Pferdehaltung“ genannt) im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster darzustellen. Anlass für die Standortwahl für das Sondergebiet wa r eine Anregung zur Realisierung eines solchen Projekts in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden w eiteren pferdespezifischen Einrichtungen nörd- lich der Sudmühlenstraße (Pferdeleistungszentrum, Provinzial-Verband Westfälischer Reit- u. Fahrver- eine e.V.).im Ortsteil Sudmühle. Mit Schreiben vom 14.01.2004 hat die Bezirksregieru ng Münster den vom Rat am 16.07.2003 ab- schließend beschlossenen Entwurf zur Fortschreibung d es FNP der Stadt Münster genehmigt, dabei aber zugleich u. a. das geplante Sondergebiet „Wohn en mit Pferdehaltung“ im Ortsteil Sudmühle von der Genehmigung ausgenommen. Die Nichtgenehmigung w ird von der Bezirksregierung Münster im Wesentlichen damit begründet, dass der beabsichtigt e Projektstandort im geltenden Gebietsentwick- lungsplan (GEP) nicht als Siedlungsbereich dargestellt ist und damit die entscheidende Voraussetzung für eine weitere kommunale Bauleitplanung fehlt. Nach der grundsätzlichen Zustimmung des Projektträge rs zur Akzeptanz auch eines anderen Projekt- Standortes ermittelte die Verwaltung im Zuge der Era rbeitung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes für den Stadtbezirk Münster-Ost zwei Alternativ-Standorte im Stadtbezirk Ost und stimmte diese mit der Bezirksregierung Münster im Hinblick auf die ge gebenen Realisierungschancen (städtebauliche Verträglichkeit und regionalplanerische Genehmigung sfähigkeit) ab. Beide Standorte in Gelmer und Handorf-Dorbaum erfüllten die maßgeblichen Anforderu ngen der Projektinitiatoren (Flächengröße, grundsätzliche Erweiterungsmöglichkeit) sowie die m aßgeblichen stadt- und regionalplanerischen Kri- terien (insbesondere eine integrierbare Lage am Ran de einer ggf. weiter zu entwickelnden Siedlungs- struktur). In einer vorläufigen vergleichenden Umweltprüfung beider Standorte zeigte sich das Schutzgut Wasser als das potenziell am stärksten gefährdete Schutzgut. Dies bezogen erwies sich der Standortvorschlag Gelmer als der besser geeignete. Zudem konnte der Pr ojektträger für diesen Standort als wichtige Voraussetzung die Flächenverfügbarkeit sicherstellen.
Anlage 2 - Begründung
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15. Änderung Flächennutzungsplan Anlage 2 zur Vorlage Nr. 854/2006 1 B e g r ü n d u n g zur 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer Inhalt: 1. Planungsanlass und Planungsziele ............................................................................................. 2 2. Änderungsbereich ......................................................................................................................... 2 3. Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen .................................................. 3 4. Änderungsinhalte .......................................................................................................................... 4 4.1 Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung ................................................................................... 4 4.2 Fläche für Aufschüttungen ........................................................................................................... 4 4.3 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, ..................................................................................................................................... 4 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ........................................... 4 5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 4 5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ............................ 4 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 4 5.4 Umweltbeschreibung, Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................... 6 5.4.1 Schutzgut Mensch ......................................................................................................................... 6 5.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt .................................................................. 7 5.4.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................................... 8 5.4.4 Schutzgut Wasser .......................................................................................................................... 9 5.4.5 Schutzgut Klima / Luft ................................................................................................................... 9 5.4.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild ......................................................................................... 9 5.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ...................................................................... 10 5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ..................................................................... 10 5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ..................................................... 10 5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 10 5.8 Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 10 5.9 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 11 6. Gesamtabwägung ........................................................................................................................ 11 6.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zur geplanten Wohnbaufläche (Umweltbericht) ............................................................................................................................ 11 6.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich .......................................................................... 12 6.3 Altlasten ........................................................................................................................................ 12 6.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................... 12 6.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit ................................................................................................ 12 2 1. Planungsanlass und Planungsziele Anlass zur 15. Änderung des wirksamen Flächennutzung splanes (FNP) der Stadt Münster ist die pla- nungsrechtliche Absicherung des Projektes Wohnen mit Pferdehaltung im Planbereich im Süden des Stadtteils Gelmer; die Erschließung des Standortes e rfolgt von der Straße Hakenesheide aus über eine private Erschließungsstraße. Hier sieht die Projektplanung die Bereitstellung vo n 21 Bauplätzen für Wohnhäuser mit Pferdeställen un d Paddocks sowie den Bau einer Reithalle und mehrerer Nebengebäude vor. Darüber hinaus sollen Privat- straßen und ein internes Reitwegenetz entstehen. Di e Fläche des Änderungsbereichs Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung beträgt ca. 5,3 ha. Der wirksame FNP stellt das Plangebiet als Fläche fü r die Landwirtschaft dar. Für die planungsrechtlich e Sicherung des Vorhabens ist die Darstellung eines S ondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung erforderlich. Im südlichen Plangebiet werden zusät zlich bisher landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen zur Schaffung von Weideflächen angepa chtet. Hier wird die bestehende Darstellung im FNP als Flächen für die Landwirtschaft beibehalten, j edoch zusätzlich durch Planzeichen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen gekennzeichnet. Im Parallelverfahren wird die Aufstellung des vorha benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499: Gelmer – Westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide durchgeführt. Landschaftsplan Werse Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1 „Werse“. Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein FNP keine Dar- stellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzve rordnung bzw. den Schutzzwecken eines Land- schaftsschutzgebietes (LSG) oder sonstigen Satzunge n, z.B. einem Landschaftsplan (LP), widerspre- chen; anderenfalls wäre die Genehmigung des FNP gem . § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Verstoßes gegen sonstige Rechtsvorschriften zu versagen. Vor Wirksamkeit der vorliegenden Änderung des FNP m üssen daher für den Geltungsbereich des Son- dergebietes die Zielaussagen des Landschaftsplanes zurückgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss zur 1 5. Änderung des fortgeschriebenen Flächen- nutzungsplanes wird der Rat auch die Aufstellung de s Bebauungsplanes Nr. 499 (Vorlage 527/2006) be- schließen, dessen Aufstellungsverfahren parallel zum Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungs- planes durchgeführt wird. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des Flächen- nutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschafts planes widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Tr eten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Bet eiligungsverfahren dieser Änderung des Flächen- nutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Rat der Stadt Münster, der zugleich Träger der Bauleitplanung als auch Träger der Land- schaftsplanung ist, wird den abschließenden Beschlus s zur 15. Änderung des fortgeschriebenen Flä- chennutzungsplanes beschließen in Kenntnis der Stellungnahmen des Landschaftsbeir ates sowie der Unteren Landschaftsbehörde aus dem Beteiligungsverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und in Kenntnis, dass die Änderung des Landschaftsplan es Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die wider- sprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Land schaftsplanes im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 499 anzupassen sind. 2. Änderungsbereich Im Norden grenzt das Plangebiet an das Wohngebiet „Hakenesheide“, im Westen an zwei Sportplätze, im Süden an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche und im Osten an den Schifffahrter Damm (L 587). Mit einer Verkehrsbelastung von ca. 8.800 Kfz/24h auf d ieser Landesstraße sowie durch die angrenzenden Sportflächen entstehen Immissionsbelastungen, die im weiteren Verfahren zu prüfen sind. 3 3. Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen Im Rahmen des Umweltberichts zur vorliegenden Fläche nnutzungsplanänderung ist gem. Ziffer 2 d) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) auch zu untersuchen, ob anderweitige Pla- nungsmöglichkeiten in Betracht kommen, wobei die Zie le und der räumliche Geltungsbereich des Bau- leitplanes zu berücksichtigen sind. Der Rat der Stadt Münster hatte am 16.07.2003 im Zug e der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) beschlossen, im Ortsteil Sudmühle ein Sonderge biet „Wohnen und Leben mit Pferden“ (im Weite- ren „Wohnen mit Pferdehaltung“ genannt) im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster darzustellen. An- lass für die Darstellung dieses Sondergebiets im FNP -Entwurf war eine Anregung zur Realisierung eines solchen Projekts in unmittelbarer Nähe zu den beste henden weiteren pferdespezifischen Einrichtungen nördlich der Sudmühlenstraße (Pferdeleistungszentrum , Provinzial-Verband Westfälischer Reit- u. Fahr- vereine e.V., beide im FNP als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Pferdezentrum“ dargestellt). Mit Schreiben vom 14.01.2004 hat der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster (BZR MS) den vom Rat am 16.07.2003 abschließend beschlossenen Ent wurf zur Fortschreibung des FNP der Stadt Münster genehmigt, dabei aber zugleich u. a. das ge plante Sondergebiet „Wohnen mit Pferdehaltung“ im Ortsteil Sudmühle von der Genehmigung ausgenommen. Die Begründung für die Nichtgenehmigung die- ses Sondergebiets lautete: „Die Darstellung des SO-Gebietes „Leben und Wohnen mit Pferden“ widerspricht bislang den Zie- len der Raumordnung und Landesplanung. Aus diesem G runde wird diese Fläche zunächst ge- mäß § 1 (4) BauGB von der Genehmigung ausgenommen.“ Im Wesentlichen ist die Nichtgenehmigung aus Sicht der BZR MS darin begründet, dass der beabsichtig- te Projektstandort im geltenden Gebietsentwicklungs plan (GEP) nicht als Siedlungsbereich dargestellt i st und damit die entscheidende Voraussetzung für eine weitere kommunale Bauleitplanung fehlt. Nach Aus- sage der Vertreter der BZR MS handelt es sich bei d em beantragten Projektstandort um einen Standort im regionalplanerischen Außenbereich, der durch eine erhebliche weitere bauliche Entwicklung nicht ver- festigt werden dürfe. Bei dem beantragten Projekt s ei zu befürchten, dass sich das geplante Sonderge- biet „Wohnen mit Pferdehaltung“ zukünftig zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickeln könnte und dann eine Lage im regionalplanerisch dafür nicht vo rgesehenen Außenbereich hätte. Eine solche, denk- bare Entwicklung sei jedenfalls im Vorhinein nicht gänzlich auszuschließen. Nach der grundsätzlichen Zustimmung des Projektträge rs zur Akzeptanz auch eines anderen Projekt- Standortes prüfte und ermittelte die Verwaltung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des „Räumlichen Entwicklungskonzeptes für den Stadtbezirk Münster-Ost“ die beiden nachfolgend genannten, für die Um- setzung des Projekts geeigneten Standorte und stimm te diese mit der Bezirksregierung Münster im Hin- blick auf die gegebenen Realisierungschancen (städt ebauliche Verträglichkeit und regionalplanerische Genehmigungsfähigkeit) ab: • ein Standort am nördlichen Ortsrand von Handorf-Do rbaum und • ein Standort am südöstlichen Ortsrand von Gelmer. Beide Standorte erfüllen die maßgeblichen Anforderun gen von Seiten der Projektinitiatoren (Flächengrö- ße mindestens 3 ha, grundsätzliche mittel- bis langf ristige Erweiterungsmöglichkeit auf ca. 5 ha) sowie die maßgeblichen stadt- und regionalplanerischen Kri terien (insbesondere eine integrierbare Lage am Rande einer ggf. weiter zu entwickelnden Siedlungsstruktur, keine Konkurrenz zu Wohnbaunutzung). In einer vorläufigen vergleichenden Umweltprüfung b eider Standorte zeigte sich das Schutzgut Wasser als das potenziell am stärksten gefährdete Schutzgu t. Diesbezogen erwies sich im Standortvergleich der Standortvorschlag Gelmer als der besser geeignete. Das von den Projektinitiatoren beabsichtigte Projek t „Wohnen mit Pferdehaltung“ wird wegen des primä- ren Privatinteresses grundsätzlich über das Instrum ent eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB mit der Änderung des FNP im Parallel verfahren realisiert. Damit unterliegt die Stand- ortentscheidung primär der Flächenverfügbarkeit durc h den Vorhabenträger. Die Grundstücksverhand- lungen führten im Ergebnis zu der Entscheidung für den Standort Gelmer. 4 Im Rahmen der Standortsuche wurde bereits eine vorl äufige vergleichende Umweltprüfung der beiden potenziellen Alternativstandorte vorgenommen, die i m Ergebnis zu einer Standort-Präferenz führte. Eine weitere Betrachtung von Planalternativen im Umweltbericht ist damit nicht erforderlich. 4. Änderungsinhalte 4.1 Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung Eine im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fl äche für die Landwirtschaft wird zu einem Son- dergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung umgewidmet. 4.2 Fläche für Aufschüttungen Um die immissionsschutzrechtlichen Belange zwischen dem geplanten Sondergebiet (Wohnnutzung) und den bestehenden Hauptverkehrsstraßen östlich bzw. n ördlich des Plangebietes einzuhalten, wird eine Fläche für Aufschüttungen zur Errichtung einer Lärmschutzanlage dargestellt. Die Ausgestaltung der Auf- schüttung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499 konkretisiert. 4.3 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen Im südlichen Plangebiet werden zusätzlich bisher la ndwirtschaftlich genutzte Flächen zur Schaffung von Weideflächen angepachtet. Hier wird die bestehende Darstellung im FNP als Flächen für die Landwirt- schaft beibehalten, jedoch zusätzlich durch Planzei chen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Lan dschaft, hier: Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen gekennzeichnet. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a Ba uGB 5.1 Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umf ang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzu ngsplanes. Die Ergebnisse beruhen auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkungen im parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren. 5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung Mit der 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennu tzungsplanes wird die planungsrechtliche Voraus- setzung für die Umsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen. 5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Zi ele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes, Schutzgüter und Vorgaben Schutzgut Rechtsgrundlagen u. a. Vorgaben Ziele des Umweltschutzes Mensch Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutz- gesetz inkl. Verordnun- gen, TA Lärm 1998, DIN 18005, LAI Freizeit-Lärm- Richtlinie, Geruchsimmis- sionsrichtlinie/ VDI- Richtlinien, Bundesnaturschutzgesetz Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sow ie der Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Baulei tpläne, insbesondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bod ens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und S achgü- ter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen ) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Ge- fahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durc h Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, W ärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeit- lärm. 5 Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz /Landschaftsgesetz NW Baugesetzbuch FFH-Richtlinie (RL) Vogelschutz-RL (VogelSchRL) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen W ertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Veran twor- tung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe- siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu en twickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus hal- tes, • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzung sfä- higkeit der Naturgüter, • die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebe nsstät- ten und Lebensräume sowie • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erh olungs- wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Be- lange des Umweltschutzes einschließlich des Natursch utzes und der Landschaftspflege, insbesondere • die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser , Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie • die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich e rhebli- cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalte s in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Be- standteilen (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschu tzge- setz), • die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der nat ürlichen Le- bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimi scher Vo- gelarten und ihrer Lebensräume. Boden Bundesbodenschutzge- setz inkl. Bundesboden- schutzverordnung Baugesetzbuch Ziele des BBodSchG sind • der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bo- dens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, ins- besondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflan- zen, - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Ein- wirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirt- schaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nut- zungen, • der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderun- gen, • Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bo- denveränderungen, • die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverände- rungen und Altlasten sowie dadurch verursachter Gewäs- serverunreinigungen. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inan- spruchnahme von Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für Woh- 6 nungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zu- sätzliche Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden. Klima Landschaftsgesetz NW, Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ so- wie Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz Landschaftsgesetz NW, Baugesetzbuch Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft. Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch Bundesnaturschutzgesetz Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen nur in Form der Land- schaftsplanung. Anderweitige Fachpläne, z.B. aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissions- schutzrechtes, sind nicht vorhanden. Der Landschaftsplan Werse setzt folgende Ziele für das Plangebiet fest: • Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselement en reich oder vielfältig ausgestatteten Land- schaft (Erhaltung) • lineare Anpflanzung von Einzelbäumen unmittelbar a n der Böschung des Schifffahrter Damms; diese Maßnahme ist bereits umgesetzt. Im Planbereich und im Umfeld bestehen geschützte Naturdenkmale (Wallhecken): • innerhalb des Plangebietes im nördlichen Randberei ch, südlich Hakenesheide, • unmittelbar westlich angrenzend, außerhalb des Plan bereichs in Höhe des Sportplatzgeländes so- wie im Übergang in den angrenzenden Wald. Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umge- bung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ liegt in einer Ent- fernung von ca. 1,2 km westlich des Planbereichs. D er gemäß Verwaltungsvorschrift einzuhaltende Um- gebungsschutz bleibt gewahrt. Von einer Beeinträchtigung des Schutzgebiets ist nicht auszugehen. Die nördlich liegende Emsaue ist größtenteils als Na turschutzgebiet ausgewiesen und als FFH-Gebiet gemeldet. Unmittelbar räumliche Beziehungen bestehen jedoch nicht. Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung weist das LÖBF-Biotopkataster folgenden Bereich als schutzwürdiges Biotop aus: • Der westlich angrenzende Waldbereich ist als klein e Teilfläche eines Biotops entsprechend dem LÖBF-Biotopkataster erfasst. 5.4 Umweltbeschreibung, Umweltbewertung und Wirkungsprognose 5.4.1 Schutzgut Mensch Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesun dheit bzw. ihr Wohl- befinden zu subsumieren. Zur Wahrung dieser Daseinsg rundfunktionen der ortsansässigen Bevölkerung sind als Schutzziele insbesondere das Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten zu nennen. Im Hinblick auf Wohnnutzung sind die nordwestlich a ngrenzenden Siedlungsteile des Ortsteils Gelmer zu nennen, die durch eine meist lockere Einfamilienhau sbebauung mit großen Gärten geprägt sind. Auf- grund der Lage im Raum bestehen hier günstige Wohnu mfeldbedingungen. Durch die relative Nachbar- schaft zur Emsaue und die Nähe zu den südlich geleg enen Waldflächen liegen - neben der Sportplatz- nutzung - sehr günstige Möglichkeiten zur Naherholung vor. 7 Für das Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lär m. Zu nennen sind zum einen die durch den Ver- kehr erzeugten Belastungen auf dem Schifffahrter Da mm, der sich als regionale Verbindungsachse mit seinem Lärm (rund 8.800 Kfz/24h) auswirkt. Daneben bestehen auch weitere Belastungen durch Immis- sionen (Abgase, Stäube). Eine deutliche Beeinträcht igung des Wohnumfeldes erfolgt durch die beste- henden Sportanlagen (Sport-/ Fußballspielfeld und die Tennisanlage) insbesondere im Hinblick auf Lärm, aber auch durch entsprechenden Besucher- und Betrie bsverkehr. Die Lärmbelastungen sind aufgrund der derzeitigen Verkehrsmengen bzw. der Nutzung der Sportplatzanlagen als gravierend zu bezeichnen. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Mensch erhebl iche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die rele- vanten Lärmbeeinträchtigungen auf das Plangebiet wu rden durch ein Gutachten erhoben. Das Sonder- gebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen mit Pferdehaltung wurde dabei immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet eingestuft. Als wesentliches Ergebnis z ur Verminderung des Verkehrslärms ist für das Plan- gebiet die Anlage eines Lärmschutzwalls zum Schifffahrter Damm erforderlich. 5.4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Bei dem Schutzgut Tiere und Pflanzen stehen der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemein schaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ih rer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflan- zen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten zu sehen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen • die Biotopfunktion und • die Biotopvernetzungsfunktion. Eine besondere Rolle spielen darüber hinaus besonde rs geschützte Gebiete, u. a. die potenziellen FFH- und Vogelschutz-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sowie die biologische Vielfalt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB im Sinne des o. g. Schutzgedankens. Für den Untersuchungsraum besteht der rechtsverbindl iche Landschaftsplan Werse . Besonders ge- schützte Teile von Natur und Landschaft i. S. d. §§ 20 ff. Landschaftsgesetz NW sind im Landschaftsplan für das Plangebiet und seine nähere Umgebung nicht vorhanden. Die Biotoptypenkarte / Bestandskarte zeigt im Planb ereich als dominierende Struktur die Ackerfläche. Sowohl die Funktion als auch die Strukturvielfalt sind entsprechend der Nutzungsintensität sehr gering. Im Hinblick auf die biologische Vielfalt sind im Un tersuchungsgebiet vor allem die Lebensräume zu nen- nen, die in Teilen ohne anthropogenen Einfluss eine n allein durch den jeweiligen Standort geprägten Be - stand an Tieren und Pflanzen hervorgebracht haben. D ies sind alleine die Wallhecke im Norden und die außerhalb des Plangebietes befindlichen Waldbestände im Westen. Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes bestehen heute durch den hohen Grad an landwirt- schaftlicher Nutzung und durch eine Nutzung der Fläc hen zur Naherholung. Zahlreiche Spaziergänger aber auch Radfahrer nutzen die Waldwege. Die angren zenden Sportflächen verstärken die Vorbelastung durch Unruhe, Lärm und Licht erheblich. Mit dem Vorhaben sind voraussichtlich folgende Auswirkungen auf die Fauna verbunden: Kleinräumig be- trachtet können im Bereich des neuen Wohngebietes g eringe Störungen der Lebensraumbeziehungen zwischen den Teillebensräumen Wald, Wallhecke, Werse tal bzw. Emsaue entstehen. Als relevante Bio- topverbindung ist hier jedoch nur der Wallheckenber eich im Norden des Plangebietes zu nennen. Die Wallhecke bleibt in ihrer Struktur erhalten; die Qu erung der Wallhecke im Rahmen der Erschließungspla- nung ist auf den geringsten Eingriff reduziert. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geplante Grü nverbindung in Form eines mindestens 10 m breiten Grüngürtels im Süden des Plangebietes mit e iner lockeren Baumbepflanzung und einer extensi- ven Grünlandnutzung wird die Verknüpfung zwischen d en Biotopstrukturen deutlich verbessern; ebenso werden die geplanten Grünlandstrukturen südlich, au ßerhalb des Plangebietes, die Biotopvernetzungen in den Landschaftsraum Werse/Ems im Vergleich zur heutigen Situation deutlich verbessern. Zusammenfassend ist für das Schutzgut Pflanzen und Ti ere / Biologische Vielfalt davon auszugehen, dass aufgrund geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs - und Ausgleichsmaßnahmen im Ergebnis nicht 8 mit nachhaltigen bzw. erheblich nachteiligen Umwelt auswirkungen der Biotoptypen und der Fauna durch das geplante Vorhaben zu rechnen ist. Bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung sind die berücksichtigten Maßnahmen zur Ein- griffsvermeidung (annähernd vollständiger Erhalt de r unbedingt zu erhaltenden Gehölzsubstanz) und zur Verminderung der Eingriffsintensität bereits genann t. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz unter Verwen - dung des Münsteraner Bewertungsmodells ergibt ausge glichene Biotopwertpunkte. Aufgrund der Art des Eingriffs - überwiegend in landwirtschaftliche Nutz fläche - sind die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in besonderem Maße geeignet. Die geplanten Gehölzpflanz ungen entsprechen der Zielsetzung des Land- schaftsplanes Werse zur Pflanzung von Heckenstrukturen. 5.4.3 Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Natur haushalt, insbesondere als Le- bensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pf lanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine F ilter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Dabei sind als die wesentlichen und am stärksten be wertungsrelevanten bodenökologischen Funktionen folgende zu berücksichtigen: • die Biotopbildungsfunktion, • die Grundwasserschutzfunktion, • die Abflussregulationsfunktion. Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegend en Bodentypen (meist podsolierte Braunerde und Pseudogley-Braunerde, z. T. Braunerdepseudogley) sin d aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit um- gewandelt in Plaggeneschböden; hierbei handelt es sich um schützenswerte Bodeneinheiten. Gemäß § 1a (1) BauGB gilt: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige M aß zu begrenzen“. Der im Parallelverfahren in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsp lan Nr. 499 berücksichtigt die Vorgaben des Ge- setzgebers insoweit, als dass insgesamt die zukünft ig versiegelte Fläche nur einen Anteil von rund 20 % des Gesamtplangebietes ausmacht. Die wesentliche En tscheidung für den Umgang mit Grund und Bo- den wird auf der Ebene des Flächennutzungsplanes getroffen; durch die grundsätzliche Entscheidung zur Bebauung im Rahmen der vorliegenden 15. Änderung de s fortgeschriebenen FNP hat der Rat der Stadt Münster im Bereich Gelmer auch einen Verlust an unv ersiegelten Bodenflächen planerisch vorbereitet. Im Rahmen der Standortsuche für das vom Rat unterstützte Projekt Wohnen mit Pferdehaltung wurde be- reits eine vorläufige vergleichende Umweltprüfung d er beiden potenziellen Alternativstandorte vorge- nommen, die im Ergebnis zu einer Standort-Präferenz für das vorliegende Plangebiet führte (vgl. auch Kap. 3. der Begründung). Durch das projektierte Vorhaben findet eine Inanspruchnahme und Versiegelung von Böden statt. Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource des besonderen Schutzes. Wegen der langen Zeiträume, die zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingrif fe in Böden in der Regel als nicht reversibel anges e- hen werden. Es wird Boden mit mittlerer Ertrags- sowie sehr hoh er Filterfunktion, geringer Pufferfunktion und gerin ger Speicher- und Reglerfunktion (Nährstoffhaushalt) üb erbaut. Zumindest Teilfunktionen gehen dauerhaft verloren. Trotz der Versickerung gehen zumindest Inf iltrationsflächen verloren. Insbesondere Teile des Oberbodens werden abgeschoben, zwischengelagert und wieder eingebaut. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Boden erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die heutige Nutzung als Ackerfläche wird vollständig aufgegeben . Durch die Baumaßnahme entstehen daher - auf der einen Seite während der Herstellung sowie ander erseits dauerhaft - durch den Entzug von Flächen durch Versiegelung Belastungen für das Schutzgut Boden. Entlastungen entstehen durch die Umnutzung der Ackerflächen in Dauergrünland, Gartenflächen un d Pflanzbereiche. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499 werden Maßnahmen vorgeschlage n, die die erheblichen Beeinträchtigungen vermindern bzw. vermeiden werden. 9 5.4.4 Schutzgut Wasser Das Grundwasser wurde durch den Baugrundgutachter i n einem Teil durch Bohrungen ermittelt. Es wur- de ein Grundwasserstand zwischen 1,30 m und 2,60 m unter Geländeoberfläche (u. GOF) festgestellt. Es handelt sich dabei um die Bildung von Stauwasser. N ach intensiven Niederschlagsereignissen ist mit ei- nem befristeten Anstieg des Stauwassers um 0,30 m z u rechnen, so dass sich dann ein Flurabstand zwi- schen 1,00 m und 2,30 m u. GOF einstellen wird. Der Grundwasserhorizont verläuft demnach in Nord-Süd-Abfolge von der westlichen Plangebietsseite mit einem Flurabstand von 1,30 m u. GOF abfallend auf 2,60 m im mittleren Bereich bis unterhalb einer Bohr- tiefe von 3,00 m am Schifffahrter Damm. Die Empfindlichkeit des obersten Grundwasserleiters ist, gemessen an der Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten, insgesamt gering. Die Verschmutz ungsempfindlichkeit des Grundwassers wird auf- grund der schluffigen Deckschichten mittel bis geri ng eingestuft. Die Grundwasserneubildungsrate wird insgesamt als hoch angesetzt. Besondere Funktionen für den Landschaftswasserhaush alt liegen nicht vor. Innerhalb des Plangebiets und seiner Umgebung befinden sich keine hydro- bzw. xerophilen Biotopstrukturen, die von Grundwas- serständen abhängen. Das Plangebiet grenzt im Norden an das Wasserschutzgebiet Gittrup, Wasserschutzzone III. Eine negati- ve Wirkung des Vorhabens auf das Wasserschutzgebiet ist nicht zu erwarten. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Wasser keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Qualitativ ist aufgrund der Bebauung des Plangebiet es keine Beeinträchtigung des Grundwassers er- kennbar. Anfallendes Oberflächenwasser kann im gesamten Plangebiet versickert werden. 5.4.5 Schutzgut Klima / Luft Der Planbereich ist keiner besonderen Klimafunktion zugeordnet. Das Klima im Untersuchungsraum wird entsprechend der Bestandssituation durch die Freifl ächen geprägt. Wesentlich für den Planbereich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Freiflächens ituation mit entsprechender Kaltluftentstehung, welche dem zur Erwärmung tendierenden Siedlungsklim a entgegenwirkt. Als zusätzliche Frischluftprodu- zenten sind die Gehölzbestände der angrenzenden Bereiche, die Grünflächen und Gärten zu nennen. Der zusammenhängende Talraum von Ems und Werse wirkt insgesamt als klimaökologischer Aus- gleichsraum. Klimatisch nachteilig wirken sich zukünftig die Ver siegelungen der Verkehrswege und der Wohnbauflä- chen aus. Aufgrund der weitläufigen Struktur des Gebietes sind diese Auswirkungen jedoch eher gering. Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkataster Münster Vorbelastungen insbesondere durch die benachbarten besiedelten Bereiche mit den siedl ungstypischen Verbrennungsprozessen wie z.B. Hausbrand. Die Belastungen an Kohlenmonoxid, Sticko xiden, Kohlenwasserstoffen, Distickstoffoxid und Partikeln entsprechen den Belastungen im sonstigen Stadtgebiet Münster. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Klima / Luft keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 5.4.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild Schutzziele des Schutzgutes Landschaft sind zum einen das Landschaftsbild , das es in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt, und zum an deren die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnit- tener Landschaftsräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Landschaf tsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe zu bet rachten. Daraus abgeleitet ist die landschaftsästhe - tische Funktion zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei die grundlegenden Aussagen des Land- schaftsplanes, aber auch die bestehenden Vorbelastungen. Ein Untersuchungsraum ist dabei nach Süden nicht räumlich scharf abgrenzbar. Westlich wird er deutlich durch den bestehenden Wald und nördlich durch Gehöl zstrukturen und die Siedlungsfläche von Gelmer 10 begrenzt. Der Schifffahrter Damm im Osten schneidet den Großraum ohne eine klare Raumlinie, da hier strukturgebende Elemente fast vollständig fehlen. Aufgrund der geringen Strukturvielfalt im Untersuch ungsraum – gebildet aus Wald, Wallhecken, Säumen und kleinen Gehölzgruppen, aber auch Verkehrswegen und Gebäuden – kann nur eine mäßige Ausstat- tung festgestellt werden. Die Plangebietsfläche pro fitiert letztendlich von der Nachbarschaft zu deutl ich besser und naturnah strukturierten Bereichen, wie z .B. die westlich angrenzenden Gehölz- und Waldbe- stände. Auch lässt die scheinbare Nähe zum Talraum von Werse und Ems die Fläche günstiger in der Beurteilung erscheinen. Großräumig gesehen ist dem U ntersuchungsraum keine nennenswerte Wertig- keit hinsichtlich eines attraktiven Landschaftsbild es zu bescheinigen. Die Kulissenwirkung der Wald- u nd Gehölzbestände bleibt erhalten. Für das Schutzgut Landschaftsbild ist abschließend f estzustellen, dass keine wesentlichen Be- einträchtigungen entstehen. Zwar findet ein Sprung i n den „Außenraum“ von Gelmer statt, dieser kann jedoch durch die vorgesehenen Wallanlagen und die l andschaftsgerechte Eingrünung des Plangebietes als im Sinne des Landschaftsbildes verträglich angesehen werden. 5.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Schutzziele für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter bestehen in der Erhaltung historischer Kultur- landschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt- /Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließ- lich deren Umgebung, sofern sie für den Erhalt, die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des Denkmals erfor- derlich ist. Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangeb ietes nicht vorhanden. Eine gewisse Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang der Plaggenesch als alte landwirtschaftliche Kulturfläche. Aus Sicht der Landwirtschaft gehen nutzbare Flächen auf Dauer verloren. Heute als Acker genutzte Flä- chen werden zukünftig dauerhaft als Grünland oder als bebaute Flächen genutzt werden. Zusammenfassend sind für das Schutzgut Kultur- und S achgüter keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend wirkt die anthropogene Nutzung im Plangebiet. Hiera us resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt der Pflanzen- und Tierwelt, aber auch auf den Boden- und Wasserhaushalt in überwiegend negativer Beeinflussung. Im Plangebiet liegen keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander stehen (z.B. extreme Boden- und Wasserverhältnisse mit entsprech end aufliegenden Sonderbiotopen bzw. Ex- tremstandorten) und von dem Vorhaben betroffen wäre n, so dass insgesamt keine wesentlichen Beein- trächtigungen vorliegen. 5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Eine nennenswerte Änderung der bestehenden landwirt schaftlichen Strukturen ist zurzeit nicht erkenn- bar, so dass die Flächen weiterhin als landwirtschaf tliche Nutzfläche genutzt würden. Weder FNP noch GEP sehen derzeit eine sich ändernde Flächennutzung vor. 5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Vorfeld der Standortentscheidung wurden Standort alternativen untersucht (siehe Kap. 3). Im Rahmen der Standortsuche wurde bereits eine vorläufige ver gleichende Umweltprüfung der beiden potenziellen Alternativstandorte vorgenommen, die im Ergebnis zu einer Standort-Präferenz führte. Eine weitere Be- trachtung von Planalternativen im Umweltbericht ist damit nicht erforderlich. 5.8 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4 c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bau- leitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene, nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 11 Mit erhöhter Detailschärfe im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung sind innerhalb einer Umweltprü- fung die konkreten Eingriffe zu prüfen und Möglichk eiten der Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu erarbeiten. Auf Grundlage dieser Maßnahmen sind Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Monitoring darzulegen. Grundsätzlich findet eine Überprüfung der Umweltaus wirkungen im Rahmen der Fortschreibung des Flä- chennutzungsplanes statt. 5.9 Zusammenfassung Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind f ür den Planbereich nur Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Lärm festzustellen. Diesen Auswirkungen wird durch entsprechende Festset- zungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan begegnet, so dass keine wesentlichen Umweltauswir- kungen verbleiben. 6. Gesamtabwägung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und paral lel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein harmonisch es Siedlungsgefüge unter Einbeziehung des Sied- lungsbereiches Gelmer zu entwickeln. Die Zielstellun g einer besonderen Wohnform unter dem Titel „Wohnen mit Pferdehaltung“ bedingt gegenüber üblichen Baugebieten eine besondere Festsetzungsqua- lität. Die Wohnbauflächen werden daher als spezifis ches Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Woh- nen mit Pferdehaltung dargestellt. Die Gesamtfläche des Sondergebiets umfasst ca. 5,3 ha. Neben den allgemeinen Zielsetzungen der Fachgesetze sind auch Ziele von Fachplänen relevant. Hier sind der Landschaftsplan Werse mit seinen Festsetzungen und der an den Planbereich angrenzende Be- reich einer Wallhecke zu nennen, die gemäß Landschaf tsgesetz NW geschützt ist. Unmittelbare räumlich funktionale Beziehungen zum Emsauenbereich als Natu rschutzgebiet und FFH-Gebiet bestehen dage- gen nicht. Für die als erheblich festgestellten Umweltauswirkun gen im Bereich des Lärmschutzes werden entspre- chende Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtig t. Es bestehen aus schallschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Realisierung von Wohnbauflächen südlich von Gelmer. Dies ist deshalb vertretbar, da ausreichend aktiver und passiver Schallschutz angelegt werden kann. Vermeidungsmaßnahmen für die Schutzgüter von Natur u nd Landschaft (Biotope, Flora, Fauna, Land- schaftsbild) sind in Bezug auf die Bestandflächen i m Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499 durch die Festsetzung zum Erhalt von Gehölzf lächen festgesetzt worden. Auch die Festsetzung einer relativ geringen Grundflächenzahl (GRZ) der S ondergebiete (Wohnen) auf den Wert von 0,3 führt zu keinen Beeinträchtigungen der wertvollen Bestand sbiotope. Lediglich für die Erschließungsstraße ist eine Teilfläche einer südlich der Hakenesheide bestehenden Wallhecke zu entfernen. Auch die Verpflich- tung zur Versickerung des anfallenden Oberflächenwa ssers ist eine wesentliche Vermeidungsmaßnah- me. 6.1 Abwägende Bewertung der Standortalternativen zur geplanten Wohnbaufläche (Um- weltbericht) Anderweitige Standortalternativen kommen hier im Hi nblick auf die städtebaulichen Zielvorstellungen nicht in Betracht. Die sich aus der Pferdehaltung ergebenden Notwendigkeiten wie Reit-, Paddock- und Weideflächen oder spezifische Auswirkungen - wie z.B. Mistanfall, Näh rstoffeintrag - stellen hier keine besonderen oder er- heblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter dar. Abschließend ist somit festzuhalten, dass die oben aufgezeigten Auswirkungen durch ein umfangreiches Konzept unterschiedlicher Maßnahmen vermieden, verringert und ausgeglichen werden können, so dass letztendlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben. Insofern sind allerdings auch die Durchführung und effektive Umsetzung dieser Maßn ahmen, die durch entsprechende Festsetzungen 12 und Bestimmungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan verankert sind, wichtige Bestandteile einer aus Sicht der Umwelt verträglichen Planung. 6.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebietes nachg ewiesen werden. Die zentralen Aus- gleichsmaßnahmen bestehen in den randlichen Grünbere ichen, der landschaftlichen Abgrenzungsfläche als Obstbaumwiese und der randlichen Bepflanzung de s Plangebietes sowie im Bereich der südlichen Grünlandflächen im Rahmen der geplanten Umnutzung v on Ackerfläche zu Grünlandnutzung (Weideflä- chen). Insgesamt kann mit diesen Maßnahmen ein Voll ausgleich für die oben aufgezeigten Beeinträchti- gungen der Schutzgüter Natur und Landschaft und ihre Funktionen erreicht werden, so dass vor di esem Hintergrund zumindest für diese Schutzgüter keine erheblichen Umweltauswirkungen verbleiben. Die genannten Maßnahmen sowie die mögliche Notwendi gkeit weiterer Kompensation werden im weite- ren Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499 konkretisiert. 6.3 Altlasten Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind", gekennzeichnet werden. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitig em Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 6.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münster- land – stellt den Änderungsbereich als Agrarbereich dar. Im Vorfeld der Bauleitplanverfahren wurden di e beiden potenziellen Standortvorschläge hinsichtlich der regionalplanerischen Genehmigungsfähigkeit mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt. Da der Standort die regionalplanerischen Kriterien einer integ- rierten Lage am Rande einer ggf. weiter zu entwickelnden Siedlungsstruktur erfüllt, ist die geplante Ände- rung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Ra umordnung und Landesplanung vereinbar. Mit Schreiben vom 29.03.2006 hat die Bezirksregierung M ünster – Bezirksplanungsbehörde – die Vereinbar- keit des Plankonzeptes und des geplanten Standortes mit den Zielen der Raumordnung und Landespla- nung erklärt. 6.5 Liegenschaftliche Verfügbarkeit Die liegenschaftliche Verfügbarkeit des Planbereichs für den Vorhabenträger ist gesichert, damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Realisierung der Planung gegeben. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge nicht verändert. Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend beschlossenen 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Anlage 3 - Plan
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Neue Darstellung Bisherige Darstellung N M.: 1 : 15.000 Stand: 21.06.2006 Anlage 2 zur Vor- lage Nr. 854/2006 Fläche für die Landwirtschaft Sondergebiet Wohnen mit Pferdehaltung WmPfH Wasserschutzgebiet Zone III Plan zur 15. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung Fläche für Aufschüttungen Flächen für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft DN 800 Rf WmPfH DN 800 Rf
Beschlussvorlage
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V/0854/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer Abschließender Beschluss Beratungsfolge 30.11.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Entwurf der 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide im Stadtteil Gelmer wird ge- mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Änderung des Flächennut- zungsplanes keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der vom Rat am 23.08.2006 aufgestellte Entwurf zur 15. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 11.09. bis zum 11.10.2006 öffentlich ausgelegen. 2. Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des Flä- chennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellung und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Be- bauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aus dem Beteiligungsverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans ist dem Rat der Stadt Münster als dem Träger der Landschaftsplanung bekannt, dass die Änderung des Land- schaftsplans Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die widersprechenden Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans Nr. 499 anzupassen sind (vergleiche auch Stellungnahmen in der An- lage 1). Vorlagen-Nr.: V/0854/2006 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit / Herr Hülk Ruf: 492 6111 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 31.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0854/2006 Am 23.08.2006 hat der Rat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 499: Gelmer – westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide beschlossen, dessen Aufstel- lungsverfahren parallel zum Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans durchge- führt worden ist. Mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplan Nr. 499 treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ außer Kraft. 3. Da während dieser Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wur- den, kann somit der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden. Weitere Einzelheiten zur Planung können der anliegenden Begründung sowie dem beigefügten Plan entnommen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Änderungserfordernis LP Werse 2. Begründung 3. Plan
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Sudmühlenstraße
- Schifffahrter Damm
- Hakenesheide
- Werse 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0854/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 19.10.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37