1471/2026
LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036, Festlegung der Fördermaßnahmen
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Anlage 4_Vorlage 0524-2026
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Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 09.03.2026 0524/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 16.03.2026 LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036 - aktueller Stand 1. Allgemeines Der Finanzausschuss wurde am 15.12.2025 (Vorlage 3447/2025) über die grundle- genden Parameter des LuKIFG und des NRW-Infrastrukturgesetzes, insbesondere über die Volumina und die Förderbereiche, informiert. Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 – 2036 wurde Ende des letzten Jahres vom Land- tag NRW beschlossen und ist am 23.12.2025 in Kraft getreten. Der Förderbescheid der Bezirksregierung inklusive der allgemeinen Nebenbestim- mungen ist am 30.01.2026 der Stadt Köln zugegangen (s. Anlage). Demnach erhält die Stadt Köln im Rahmen des zwölfjährigen Förderprogramms eine Fördersumme in Höhe von 522.582.604,29 Euro. Rein rechnerisch entfällt somit auf jedes Jahr ein För- derbetrag von rd. 43,5 Mio. Euro. Diese Förderprogramm ist grundsätzlich sehr begrüßenswert. Gleichzeitig gilt: Ange- sichts des bestehenden Investitionsstaus sowie der hohen Investitionsbedarfe im Be- reich der städtischen Infrastruktur in Höhe von derzeit über 7 Mrd. Euro wird die För- derung allein die strukturellen Finanzierungsbedarfe der Stadt nicht annähernd de- cken können. Vor dem Hintergrund der massiven Verschlechterung der Haushaltslage sind die kommunalen Investitionen inzwischen bundesweit massiv unter Druck. Die Fördermittel sollen deshalb in der Stadt Köln genutzt werden, um eine zielgerichtete Entlastung im Bereich der städtischen Finanzierungsbedarfe sicherzustellen und Ein- brüche im Investitionsbereich zu vermeiden. Durch eine strikte Begrenzung und Priori- sierung der Investitionen soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Handlungsspiel- räume der Stadt nicht verloren gehen. Auf Basis des NRW-Infrastrukturgesetzes werden Sachinvestitionen in die Infrastruk- tur der nachfolgend genannten Bereiche gefördert. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist folgende Aufteilung der pauschalen Fördersumme auf die drei Förderbe- reiche vorgesehen: Förderbereich Anteil Betrag 2 Bildungs- und Betreuungs- infrastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) 50 % 261.291.302,15 Euro Sanierung von Liegen- schaften in energetischer Hinsicht, Klimaschutz, Klimaanpassung und öko- logische Nachhaltigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 20 % 104.516.520,86 Euro Verkehrsinfrastruktur, digi- tale Resilienz und Digitali- sierung, Sportinfrastruktur oder öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3-6) 30 % 156.774.781,29 Euro Das Gesetz ermöglicht es den Kommunen, von der o.g. prozentualen Aufteilung durch Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten abzuweichen, wenn in den jeweiligen Berei- chen keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht. Angesichts der hohen Investitionsbedarfe zeichnet sich das Erfordernis einer derartigen Erklärung derzeit nicht ab; anderenfalls werden die Gremien rechtzei- tig informiert. Förderfähige Kosten können zu 100 % gegenfinanziert werden. Förderfähig sind Maßnahmen für Sachinvestitionen in den o.g. Bereichen (§ 4 Abs. 2 Satz 1) oder Maßnahmen zum Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenz- ten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digita- len Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen darstellen (z.B. Mietlizenzen) (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Inwieweit die Fördermittel aus dem LuKIFG als Eigenanteile für andere Förderungen eingesetzt werden können, ist nach Auskunft des Deutschen Städtetags aktuell noch nicht abschließend geklärt. Zwar will der Landesgesetzgeber eine Kombination von Fördermitteln ebenso wie den Einsatz für städtische Eigenmittel explizit ermöglichen, für die Frage der Kombination von Förderprogrammen sind aber auch die Rahmenbe- dingungen der anderen Programme zu berücksichtigen. Die entsprechende Antwort der Bezirksregierung bzw. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digita- lisierung NRW (MHKDB) dazu steht noch aus. Neben den gesetzlichen Bestimmun- gen sind darüber hinaus für die Umsetzung weitere spezifische Regelungen und Aus- legungen erforderlich. Hierfür sind FAQs des Ministeriums zum Ende des 1. Quartals 2026 angekündigt. Das MHKDB hat laut Auskunft des Städtetages NRW im Februar die Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden dazu angestoßen. Die Maßnahmenanmeldung und -abwicklung soll laut Mitteilung der Bezirksregierung Köln in einem digitalen Verfahren erfolgen, das voraussichtlich ebenfalls zum Ende des ersten Quartals 2026 zur Verfügung stehen soll. 2. Weiteres Vorgehen Derzeit wird – wie zuletzt beim KInvFöG – die Auswahl der konkreten Maßnahmen vorbereitet, die nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Förderung über das LuKIFG 3 angemeldet und über das Förderprogramm finanziert und abgerechnet werden sollen. Die Kämmerei hat für die Auswahl der Projekte einen Zeit-/Maßnahmenplan erarbei- tet. Soweit Maßnahmen ausgewählt werden, die schon in den Haushaltsjahren 2027/28 mit Aufwendungen oder Auszahlungen im Kernhaushalt verbunden sind (unmittelbare Investitionen), ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung er- forderlich. Dies impliziert eine Auswahlentscheidung durch den Rat im Sommer 2026. Die verwaltungsinterne Konkretisierung der für das LuKIFG anzumeldenden Maßnah- men (und ggf. Reservemaßnahmen) soll daher so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass dies sichergestellt ist. Das Förderprogramm sieht einen Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2036 vor, so dass auch eine spätere Anmeldung von Projekten theoretisch möglich ist und nicht vollständig in 2026 erfolgen muss. Eine abschließende Auswahl der (ersten) Projekte wird in Teilen sinnvoll erst nach Klärung offener Fragen insb. durch die angekündigten FAQs möglich sein. Für eine strukturierte Auswahl der Projekte sind außerdem weitere Schritte angezeigt, wie z.B. die Entscheidung des BMWSB über die Anträge der Stadt Köln zur Nutzung der För- derung zur Sanierung kommunaler Sportstätten (sog. Sportmilliarde) und die Klärung diverser grundlegender Sachverhalte (Kostenplanung) zu einzelnen Maßnahmen. Die zu fördernden Maßnahmen werden unter den folgenden Kriterien ausgewählt: gesicherter Bedarf, d.h. nachgewiesener und fortbestehender Bedarf, idealerweise auf Basis einer strukturierten Bedarfsplanung. schnellstmögliche und wirksame Entlastung des Haushaltes zur Verbesserung der Haushaltssituation, d.h. schnelle und möglichst risikolose Umsetzbarkeit der Pro- jekte Beginn der Maßnahme nach dem 01.01.2025 (Vorgabe aus § 5 Abs. 1 Nr. 1) Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Maß- nahme. Ausgenommen von dieser Frist sind nur die Mietlizenzen im Förderbereich der Digitalisierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2. Positive Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 13 KomHVO NRW Folgekosten sind im Haushalt darstellbar und stehen der Haushaltskonsolidierung nicht entgegen. Im Anschluss an diesen Prüfungs- und Koordinationsprozess wird die Verwaltung eine entsprechende Ratsvorlage einbringen, um eine möglichst frühzeitige Anmeldung und Umsetzung förderfähiger Projekte sicherzustellen. Soweit neben der Anmeldung zur Förderung nach LuKIFG/ NRW Infrastrukturgesetz noch weitergehende Beschlüsse (Bedarfsprüfung/ Planungsbeschlüsse/ Baubeschlüsse) erforderlich sind, werden diese dem Rat und den jeweiligen Fachausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Es ist beabsichtigt, die ersten Maßnahmen dem Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 02.07.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verwaltung wird sodann sicherstellen, dass die ausgewählten Maßnahmen (und ggf. Reservemaßnahmen) so umgesetzt werden, dass ein erfolgreicher und terminge- rechter Abschluss der Maßnahmen und damit ein Abfluss der Fördermittel gewährleis- tet ist. 4 Das für dieses Förderprogramm erforderliche Berichtswesen wird durch die Kämmerei aufgebaut und betreut. Die politischen Gremien werden - wie beim KInvFöG NRW - regelmäßig unterrichtet. Das Gesetz sieht vor, dass fünf Prozent der durch dieses Programm geförderten Maß- nahmen durch die gpaNRW geprüft werden. Weitere Prüfberechtigungen haben die Bezirksregierung Köln, das Bundesministerium der Finanzen, der Landesrechnungs- hof des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrechnungshof. Anlage: Zuwendungsbescheid gez. Prof. Dr. Diemert
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 1471/2026 Freigabedatum 19.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036, Festlegung der Fördermaßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, die in den Anlagen 1 und 2 nach den jeweiligen Förderbereichen zugeord- neten Maßnahmen im Rahmen des LuKIFG /NRW-Infrastrukturgesetzes zur Förderung anzu- melden. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, aus diesen nach LuKIFG / NRW-Infrastrukturge- setz förderfähigen Maßnahmen die finale Auswahl zu treffen. Die Beteiligungsrechte der politi- schen Gremien hinsichtlich der Entscheidungen zu den einzelnen Maßnahmen entsprechend der geltenden Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt. Die Mittelveranschlagung ist in den Jahren der konkreten Maßnahmenumsetzung im investi- ven Finanzplan vorzunehmen. Sollten nach den Vorschriften des NKF (Teil-) Maßnahmen über den Ergebnisplan abgewickelt werden müssen, so sind die Haushaltsmittel entsprechend umzuschichten. Sollten im Rahmen der Prüfung bei der Bezirksregierung Köln Maßnahmen als nicht förderfä- hig eingestuft werden, sind Maßnahmen mit einem entsprechenden Finanzvolumen aus den zunächst zurückgestellten Maßnahmen heranzuziehen. Finanzausschuss 29.06.2026 Rat 02.07.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Finanzausschuss wurde am 15.12.2025 (Vorlage 3447/2025, s. Anlage 3) und am 16.03.2026 (Vorlage 0524/2026, s. Anlage 4) über die grundlegenden Parameter des LuKIFG (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz) und des NRW-Infrastrukturgeset- zes, insbesondere über die Volumina, die Förderbereiche und das weitere Vorgehen zur Iden- tifizierung der förderfähigen Maßnahmen informiert. Zwischenzeitlich liegen auch die FAQ des Landes, die der Unterstützung der Maßnahmenauswahl dienen, vor. Gefördert werden für die Stadt Köln Sachinvestitionen in die Infrastruktur der nachfolgend ge- nannten Bereiche in Höhe von insgesamt 522.582.604,29 € in den Jahren 2025 bis 2036. Ent- sprechend der gesetzlichen Vorgaben ist folgende Aufteilung der pauschalen Fördersumme auf die drei Förderbereiche vorgesehen: Förderbereich Anteil Betrag Bildungs- und Betreuungsinf- rastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) 50 % 261.291.302,15 Euro 3 Sanierung von Liegenschaf- ten in energetischer Hinsicht, Klimaschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 20 % 104.516.520,86 Euro Verkehrsinfrastruktur, Digitali- sierung, Sport und öffentliche Sicherheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3-6) 30 % 156.774.781,29 Euro Förderfähige Kosten werden zu 100 % gegenfinanziert. Förderfähig sind Maßnahmen für Sachinvestitionen (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und Maßnahmen zum Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Di- gitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren, auch wenn diese keine Investitio- nen darstellen (z.B. Mietlizenzen, § 4 Abs. 2 Satz 2). Inwieweit Mittel für Eigenanteile aus an- deren Förderungen durch das LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz zusätzlich gefördert werden können, ist aktuell noch nicht abschließend geklärt. Ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von Doppelförderungsverboten ist von den regierungstragenden Fraktionen im Landtag NRW ein- gebracht worden. Dieser Gesetzesentwurf hat das Ziel, Eigenanteile, die in anderen (nord- rhein-westfälischen) Förderprogrammen erforderlich sind, förderfähig im Sinne des LuKIFG einzustufen. Mit der Verabschiedung im Landtag NRW wird im Juni 2026 gerechnet. Auf Bun- desebene ist ein solcher Gesetzentwurf bisher vom BMI nicht auf den Weg gebracht worden. Aus anderen Ministerien gibt es aber Hinweise, dass eine analoge Regelung für Bundesför- derprogramme (z. B. Sportmilliarde) etc. geschaffen werden soll. Die Verwaltung hat die Auswahl der für eine Förderung geeigneten und vorgeschlagenen Maßnahmen unter enger Beteiligung der Fachdezernate und betreffenden Ämtern durchge- führt. Die zu fördernden Maßnahmen wurden unter den folgenden (s. dazu schon Vorlage 0524/2026) Kriterien ausgewählt, priorisiert und den jeweiligen Förderbereichen zugeordnet: gesicherter Bedarf, d.h. nachgewiesener und fortbestehender Bedarf, idealerweise auf Basis einer strukturierten Bedarfsplanung. schnellstmögliche und wirksame Entlastung des Haushaltes zur Verbesserung der Haushaltssituation, d.h. schnelle und möglichst risikolose Umsetzbarkeit der Projekte Beginn der Maßnahme nach dem 01.01.2025 (Vorgabe aus § 5 Abs. 1 Nr. 1) Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Maßnahme. Ausgenommen von dieser Frist sind nur die Mietlizenzen im Förderbereich der Digitali- sierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2. Positive Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 13 KomHVO NRW. Folgekosten sind im Haushalt darstellbar und stehen der Haushaltskonsolidierung nicht entgegen. Zu den Förderbereichen im Einzelnen: Förderbereich 1 (Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur; Einzelmaßnahmen, s. Anlage 1): Die Maßnahmenliste umfasst 11 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 310.967.000 €, 4 von denen 261.291.302,15 € als Zuschussmittel beantragt werden können. Bei den Maßnah- men handelt es sich ausschließlich um bereits vom Rat beschlossene Schulbaumaßnahmen, die den Anforderungen des Förderprogramms sowie den oben genannten Kriterien entspre- chen und im Rahmen des Schulbaus eine entsprechende Priorisierung haben. Ergänzend ist der städtische Eigenanteil des Förderprogramms „Start-Chancen-Programm“ aufgenommen. Auf die Vorlage 2180/2025 sei verwiesen. Die Nutzung der Fördermittel aus dem Lu- KIFG/NRW-Infrastrukturgesetz soll, soweit dies durch den Bund rechtlich ermöglicht wird, zur Finanzierung der Eigenanteile und damit zur Entlastung des Budgets des Dezernats IV einge- setzt werden. Der Förderbereich ist mit den genannten Maßnahmen leicht „überzeichnet“. Eine solche Über- zeichnung ist sinnvoll, um am Ende alle Fördermittel auch mit entsprechenden Maßnahmen hinterlegen zu können, sofern sich Maßnahmen verzögern oder sich aus heute nicht erkenn- baren Gründen als nicht förderfähig erweisen oder nicht durchgeführt werden sollten. Investitionen der Anlage 1, die das Budget des Förderbereichs 1 übersteigen, werden über den Kernhaushalt finanziert. Sie dienen als Reserve für den Fall, dass Maßnahmen nachge- meldet werden müssen. Förderbereich 2 (energetische Sanierung von Liegenschaften, Klimaschutz & -anpassung und Nachhaltigkeit) Die in diesem Förderbereich anzumeldenden Maßnahmen sind verwaltungsintern noch in der Abstimmung. Die Verwaltung wird hierzu daher im 2. Halbjahr 2026 eine gesonderte Vorlage einbringen. Förderfähig sind die Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maß- nahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologi- schen Nachhaltigkeit dienen. Dies können z.B. Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung der Stadt, zum Hitzeschutz oder Maßnahmen zur CO2-Reduktion sein. Förderbereich 3 (Verkehrsinfrastruktur, Digitale Resilienz und Digitalisierung, Sportinfrastruk- tur, Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz; Einzelmaßnahmen s. Anlage 2): Der Förderbereich 3 ist sehr umfassend und wurde verwaltungsintern intensiv abstimmt. Es wurden Maßnahmen geprüft, deren finanzieller Umfang weit über die zur Verfügung stehen- den Fördermittel hinausgeht. Es war daher eine Auswahl erforderlich: Die Maßnahmen Erhöhung der Resilienz in den Gerätehäusern der Feuerwehr, Wechselader- fahrzeuge, Einsatzleiterwagen, Digitale Tetra-Gleichwellenfunkanlage, Planung und Ersatz- neubau Feuer- und Rettungswache 7 sowie Ersatzneubau von vier Feuerwehrgerätehäusern dienen der Stärkung der Krisenresilienz. Alle genannten Maßnahmen waren bereits Gegen- stand von Beschlüssen in den Gremien des Rates. Der Ersatzneubau Feuer- und Rettungs- wache 7 dient dabei als Reservemaßnahme, sofern andere Maßnahmen des Förderbereichs 3 nicht realisiert werden können. Sofern im Ergebnis keine Finanzierung der Feuer- und Ret- tungswache 7 aus dem Förderprogramm erfolgt, wird die Finanzierung aus dem Kernhaushalt sichergestellt. Eine weitere sachlich und monetär umfassende Maßnahme ist die Umstellung und Erneue- rung der Lichtsignalanlagen durch den Einbau neuer Steuergeräte und LED-Leuchten. Bei den Maßnahmen Radwegsanierung Carl-von-Linne-Weg, Umgestaltung des Dellbrücker Marktplatzes, Querungshilfe Hugo-Eckener-Straße, handelt es sich um Maßnahmen aus dem 5 Verkehrsbereich, die schon Gegenstand diverser Beschlussfassungen des Rates waren. Weitere Nennungen beziehen sich auf Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur für den Sport der Stadt Köln. Mit den Maßnahmen S4/HANA-Lizenzen, DMS-Lizenzen, Datahub und RPA-/KI-Infrastruktur soll die weitere dienststellenübergreifende Digitalisierung der Stadtverwaltung gefördert wer- den. Bei allen Projekten handelt es sich um strategische IT-Projekte mit einer hohen Priorisie- rung, die der Umsetzung einer digitalen Rendite dienen. Die Maßnahmen werden, soweit noch nicht geschehen, in weiteren Beschlussvorlagen für die Gremien aufbereitet. Das Volumen der für den Förderbereich 3 genannten Maßnahmen umfasst insgesamt 201.283.017,50 Euro. Der Förderbereich ist ebenso wie der Förderbereich 1 leicht überzeich- net. Es gelten die dortigen Ausführungen analog. Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Maßnahmen sollen im Rahmen des LuKIFG/ NRW- Infrastrukturgesetzes umgesetzt werden. Die finale Auswahl erfolgt dabei im Rahmen des An- meldeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Um eine vollumfängliche Ausschöpfung der Fördermittel sicherzustellen, soll es hierbei der Verwaltung jederzeit möglich sein, Maßnah- men zurückzuziehen und durch andere (Reserve-)Maßnahmen aus den Maßnahmenpaketen der Anlagen 1 und 2 zu ersetzen. Die Notwendigkeit von Gremienbeschlüssen des Rates für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen bleibt von der Anmeldung der Förderung nach Lu- KIFG/NRW-Infrastrukturgesetz unberührt. Haushaltsmäßige Auswirkungen und weiteres städtisches Verfahren zur Abwicklung der Maß- nahmen: Im Rahmen des Förderprogramms können Maßnahmen, die zwischen den Jahren 2025 bis 2036 freigegeben und bis 2042 baulich abgeschlossen sind, bis zu einem Gesamtvolumen von 522.582.604,29 € gefördert werden. Die förderfähigen Kosten werden zu 100 % gegenfi- nanziert. Die Veranschlagung der Einzahlungen und Auszahlungen bzw. der Erträge und Auf- wendungen erfolgt an geeigneter Stelle im Haushalt. Diese veranschlagten Mittel können aus- schließlich für die Maßnahmen im Rahmen des LuKIFG/ NRW-Infrastrukturgesetzes verwen- det werden. Die Finanzierung der sich daraus evtl. ergebenden, nicht förderfähigen Kosten muss zusätzlich aus dem jeweiligen Teilplan erfolgen. Die Abwicklung und Abrechnung der beschlossenen Maßnahmen mit der hierfür zuständigen Bezirksregierung Köln entspricht weitgehend der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Abwicklung des gerade abgeschlossenen Kommunalinvestitionsförderprogramms (KInvFöG NRW). Entsprechende Erfahrungswerte liegen daher vor. Nach Beschlussfassung im Rat wird durch die Kämmerei die Anmeldung der beschlossenen und final ausgewählten Maßnahmen bei der Bezirksregierung Köln über das digitale Verfah- ren sowie die Versendung der entsprechenden Förderbescheide erfolgen. Der Abruf der ver- ausgabten Mittel bei der Bezirksregierung Köln erfolgt zentral ebenfalls bei der Kämmerei über das digitale Portal des Landes. Das für dieses Förderprogramm erforderliche Berichtswesen wird durch die Kämmerei aufge- baut und betreut. Die politischen Gremien werden regelmäßig unterrichtet. Bei Abschluss der Maßnahme erfolgt die Erstellung der Beendigungsanzeige durch die Käm- merei nach vorab erfolgter Prüfung der Maßnahme durch das Rechnungsprüfungsamt hin- sichtlich der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und der Bestätigung durch den Oberbürgermeister (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz). 6 Grundsätzlich behält sich das Land NRW vor, fünf Prozent der durch dieses Programm geför- derten Maßnahmen durch die gpaNRW prüfen zu lassen. Weitere Prüfberechtigungen haben die Bezirksregierung Köln, das Bundesministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrechnungshof. Die Verwaltung wird die entsprechenden Prüfungen begleiten. Anlagen Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die Stadt Köln zeitnah die Voraussetzungen für die Anmeldung der Maßnahmen schaffen muss. Eine spätere Beschlussfassung würde die wei- tere Abwicklung des Förderverfahrens verzögern und die zeitnahe Umsetzung der vorgesehe- nen Investitionsmaßnahmen beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befassung des Rates in der nächsten Sitzung erforderlich.
Anlage 3_Vorlage 3447-2025
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Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 11.12.2025 3447/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.12.2025 Investitionsförderungen gem. LuKIFG / NRW Infrastrukturgesetz Am 20.10.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – „Lu- KIFG)“ beschlossen. Danach stellt der Bund den Ländern 100 Milliarden Euro zur Finanzie- rung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur der Länder und Kommunen für die kommenden Jahre zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält gem. § 2 Abs. 1 LuKIFG eine Summe von 21.095.600.000 Euro. Gem. § 2 Abs. 2 und 3 LuKIFG legen die Länder die Höhe des kommu- nalen Anteils sowie das Verfahren der Verteilung fest. Am 07.11.2025 wurde der Gesetzentwurf des Landes NRW („Gesetz über den Nordrhein- Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 („NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036“)) in einer ersten Lesung in den Landtag eingebracht. Im Rahmen des Gesetzgebungs- verfahrens hat am 02.12.2025 die Anhörung der Sachverständigen stattgefunden, an dem auch die kommunalen Spitzenverbände teilgenommen haben. Die gemeinsame Stellung- nahme der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Anhörung ist als Anlage beigefügt. Das Gesetz soll voraussichtlich am 16./17. Dezember verabschiedet werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine Weitergabe von 60% der 21.095.600.000 Euro an die Kommunen vor. Es werden 10 Mrd. Euro pauschal an die Kommunen verteilt (§ 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036). Weitere rd. 2,7 Mrd. Euro (2.695.600.00 Euro) wer- den über bereits bestehende und für neue Förderprogramme des Landes ab 2026 bereitge- stellt (§ 2 Abs. 3). Die Stadt Köln erhält aus den pauschalierten Mitteln eine Fördersumme von 522.582.604,29 Euro, die noch in diesem Jahr in einer Summe durch einen entsprechenden Bewilligungsbe- scheid der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Förderzeitraum er- streckt sich vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2042. In diesem Zeitraum müssen die Maßnah- men baulich begonnen und abgeschlossen sein. Bis zum 31.12.2029 soll ein Drittel der För- dermittel durch Bescheide in bewilligten Maßnahmen gebunden sein. Die Mittel können abge- rufen werden, sobald entsprechende Rechnungen vorliegen. 2 Gefördert werden sollen Sachinvestitionen in die Infrastruktur (§ 2 Abs. 2) der nachfolgend ge- nannten Bereiche. Der Gesetzesentwurf sieht bisher eine Aufteilung der pauschalen Förder- summe in die folgenden drei Förderbereiche vor: Förderbereich Anteil Betrag Bildungs-und Betreuungsinf- rastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) 50 % 261.291.302,15 Euro Sanierung von Liegenschaf- ten in energetischer Hinsicht, Klimaschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 20 % 104.516.520,86 Euro Verkehrsinfrastruktur, Digitali- sierung, Sport und öffentliche Sicherheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3-6) 30 % 156.774.781,29 Euro Die Auswahl der einzelnen Fördermaßnahmen obliegt den Kommunen unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen, wobei diese erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens feststehen. Im Gesetzentwurf sind derzeit u.a. Vorgaben für ein Doppelförderverbot, zur Vereinbarkeit mit Folgekosten der nach diesem Gesetz geförderten Investitionen mit den Zielen der Haushalts- sicherung, zum Erfordernis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie zur Verwendungs- nachweisprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt enthalten. § 82 GO NRW, der ein Nach- tragshaushaltserfordernis bei bisher ungeplanten Investitionen vorsieht, soll – dem Verneh- men nach – nicht zur Anwendung kommen. Die Verwaltung hat die notwendigen Vorkehrungen und Vorplanungen ergriffen, um die Förde- rungen zügig und effizient umsetzen zu können. Ein möglichst frühzeitiger und gesicherter Einsatz der Fördermittel soll eine größtmögliche Entlastung auch bei den Finanzierungs- und Folgekosten gewährleisten. Angesichts eines bekannten Investitionsbedarfs bei größeren Neubau- und Sanierungsvorhaben der Stadt von über 7 Mrd. Euro werden die bereitgestellten Fördermittel einen wichtigen Impuls, jedoch keine Lösung der gesamten Finanzierungsproble- matik im städtischen Haushalt sicherstellen und sie sollen deshalb zielgerichtet und mit mög- lichst nachhaltiger Entlastungswirkung z. B. bei Zinsen, Schulmieten oder Energiekosten für den Haushalt eingesetzt werden. Die Koordination der hierfür verwaltungsintern erforderlichen finanziellen und fachlichen Ab- stimmungen erfolgt – wie schon beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW (KIn- vFöG NRW) – durch die Kämmerei und orientiert sich an dem in der Vergangenheit bewähr- ten Ablauf des Förderprogramms KInvFöG NRW. Des Weiteren wird dort ein entsprechendes Berichtswesen aufgebaut. Die sich aus diesem Prozess ergebenden ersten Maßnahmen sollen dem Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.02.2026 zur Beschlussfassung vorgelegt werden, um eine unverzügli- che Umsetzung des Förderprogramms sicherzustellen. Gez. Prof. Dr. Dörte Diemert
Anlage 5_LuKIFG_2026_Bewilligungsbescheid
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Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln
Bezirksregierung Köln
29 Januar 2026
Aktenzeichen
31.3-LuKIFG
Oberbürgermeister
der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Bescheid über die Bereitstellung von Sachinvestitionsmitteln gemäß § 2 Absatz 2
des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis
2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)
Anlagen: 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden und Gemeindeverbände (ANBest-G)
2 Erklärung Abweichung Quotierung nach § 11 Absatz 4 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 (Muster)
3 Bestätigung nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 (Muster)
I.
1. Bereitstellung
Nach § 10 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 stelle ich Ihnen im Auftrag
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen ein Förderbudget bereit in Höhe von:
522 582 604,29 Euro
Bei dem Betrag handelt es sich um die Ihrer Kommune nach § 2 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 zustehenden, pauschalen Sachinvestitionsmittel
(Förderbudget). Sie ergeben sich nach § 7 Absatz 3 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 aus der Anlage zum NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 und stehen für
Sachinvestitionen im Förderzeitraum nach § 5 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
zur Verfügung.
[2]
315000
2. Zweck der Sachinvestitionsmittel
Zweck dieser Mittel ist die Förderung von Investitionen nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in Verbindung mit dem Gesetz zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder -und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG).
Im Zuge der Investitionsplanungen ist sicherzustellen, dass die
Investitionsmaßnahmen den Förderbereichen von § 2 Absatz 2 und den weiteren
Vorgaben de s NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie dieses Bescheides
entsprechen.
3. Auszahlung
Die Auszahlung der Sachinvestitionsmittel erfolgt nach § 11 Absatz 1 Satz 1 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Höhe, die zur Begleichung fälliger
Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt wird.
Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig. Eine Auszahlung kommt erst in Betracht, wenn
dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist.
II.
Nebenbestimmungen
Zur Durchführung der Förderung nach dem NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
werden die ANBest -G entsprechend herangezogen. Die beigefügten ANBest -G
(Anlage 1) sind Bestandteil dieses Bescheides.
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
Die Nummern 1.3 bis 1.6, 2, 5.4, 6, 7.1 bis 7.4, 7.6, 9.2.4, 9.3.1, 9.4. und 9.5. ANBest-
G finden keine Anwendung.
Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen:
1. Maßnahmenmeldung und weitere Meldungen im digitalen Verfahren
1.1. Die näheren Informationen zum digitalen Verfahren, insbesondere zum
Anmeldeverfahren und zur Meldung von Investitionsmaßnahmen erhalten Sie
mit gesonderten Anschreiben.
1.2. Die Kommune erfasst alle notwendigen Daten zu jeder geplanten, begonnenen
und abgeschlossenen Investitionsmaßnahme in dem digitalen Verfahren.
1.3. In dem digitalen Verfahren ist den Meldepflichten nach § 11 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 nachzukommen.
1.4. Der Bezirksregierung ist unverzüglich jede Änderung einer bereits gemeldeten
Investitionsmaßnahme über das digitale Verfahren zu melden.
[3]
315000
1.5. Modifizierungen des digitalen Verfahrens, die zur Einhaltung der Prüf-, Melde-
und Berichtspflichten gegenüber Bund und Land notwendig sind, werden
fortlaufend vorgenommen und sind entsprechend zu berücksichtigen.
1.6. Bund und Länder dürfen die seitens der Kommunen gemeldeten Daten zur
Analyse, Kommunikation und Information entsprechend gesetzlicher Vorgaben
verwenden und veröffentlichen.
2. Förderbestimmungen
Die sich aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie diesem Bescheid
ergebenden Regelungen sind einzuhalten.
2.1. Die Investitionsmittel werden für Sachinvestitionen der Träger von
Infrastruktureinrichtungen bereitgestellt, wie in § 4 NRW-Infrastrukturgesetz
2025 bis 2036 geregelt. Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit
einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten
des Mindestinvestitionsvolumens ist förderunschädlich, wenn dies zum
Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für die Kommune
nicht vorhersehbar war. Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung.
Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere
Personal- oder Verwaltungsausgaben.
2.2. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für die Kommunen geltenden
Regeln nach § 6 Absatz 2 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
durchzuführen.
2.3. Förderfähig sind nach § 4 Absatz 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten
Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe
von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der gef örderten
Sachinvestition förderfähig.
3. Andere Träger
3.1. Im Falle der Weitergabe von Mitteln an Dritte nach § 11 Absatz 1 Satz 2 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 hat die Kommune den Dritten die ihr
obliegenden Bestimmungen (einschließlich der Nebenbestimm ungen), soweit
zutreffend, aufzuerlegen. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bleibt die
Kommune für die zweckentsprechende Mittelverwendung verantwortlich.
3.2. Die Weiterleitung von Mitteln kann je Investitionsmaßnahme nur an einen
Träger erfolgen.
3.3. Die Kommune ruft auch die Mittel für Investitionsmaßnahmen anderer Träger
ab.
[4]
315000
4. Mittelabruf
4.1. Die Gemeinden und Kreise rufen Mittel in dem digitalen Verfahren nach § 11
Absatz 1 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bis zur Höhe der für
sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel ab, die sie zur
Begleichung fälliger Rechn ungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Der
Mittelabruf erfolgt maßnahmenscharf anhand einer von dem digitalen
Verfahren vergebenen Kennung. Die Summe der abgerufenen Mittel dürfen
den mit diesem Bescheid bereitgestellten Betrag nicht überschreiten.
4.2. Die Freigabe des Mittelabrufs erfolgt durch die Bezirksregierung nach Prüfung
nach § 11 Absatz 6 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.
5. Beendigungsanzeige und Nachweis der Verwendung
5.1. Die Beendigung jeder Investitionsmaßnahme ist der Bezirksregierung
unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung in dem digitalen
Verfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin
oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 1 1 Absatz 5 Satz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 beizufügen, dass die örtliche
Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel
bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Auf die Vorlage der Bücher/Belege wird verzichtet.
5.2. Für die Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des
Hauptverwaltungsbeamten ist dem Bescheid ein Muster (Anlage 2) beigefügt.
5.3. Fünf Prozent der beendeten Investitionsmaßnahmen einer Kommune werden
von der gpa.NRW nach § 11 Absatz 7 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
einer gesonderten Prüfung unterzogen. Die gpa.NRW ist berechtigt, bei allen
Empfängerinnen und Empfängern von Sachinvestitionsmitteln zu prüfen. Das
Nähere zur Auswahl der Investitionsmaßnahmen und zum Prüfungsve rfahren
regelt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein -Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen.
5.4. Die Bezirksregierung, das Bundesministerium der Finanzen, der
Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei allen Empfängerinnen und
Empfängern von Sachinvestitionsmitteln im Einzelfall Prüfungen vorzunehmen.
5.5. Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die
Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW -Plan in geeigneter und
öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes
sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarb eiten hat die Kenntlichmachung
zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen. Die Gestaltungshinweise von Bund
und Land sind dabei zu beachten. Diese stehen im Internet zum Download zur
Verfügung, unter anderem auf den Seiten des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein -Westfalen
[5]
315000
(www.mhkbd.nrw.de). Ein entsprechender Nachweis ist der Förderakte
beizufügen.
6. Erklärung zur Quotierung
Soweit die Kommune plant, von der Quotierung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 abzuweichen, ist in dem digitalen
Verfahren eine Erklärung nach § 11 Absatz 4 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit dem
Inhalt, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der
entsprechenden Höhe besteht, nach vorgegebenem Muster (Anlage 3)
hochzuladen.
7. Rückforderungen
7.1. Die Bezirksregierung fordert die nach diesem Gesetz gezahlten
Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land nach § 8 Absatz
1 des Länder - und Kommunal -Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) in der jeweils geltenden Fassung
zurückfordert. Das Land Nordrhein -Westfalen kann die nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 gezahlten Investitionsmittel bei Verstoß gegen
dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide
zurückfordern.
7.2. Fordert das Land bereitgestellte Mittel zurück, so richtet sich die Höhe der
Verzinsung für den gesamten Erstatt ungsbetrag nach § 13 Satz 3 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 i.V.m. § 8 Absatz 3 LuKIFG. Demnach ist der
Anspruch vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem
Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes z ur
Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst.
Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom
Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1
Prozent jährlich. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine
Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch bleibt unberührt.
8. Durchführungszeitraum und Zweckbindungsfrist
8.1. Der zu berücksichtigende Durchführungszeitraum ergibt sich aus § 5 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.
8.2. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Investitionsmaßnahme ist das
Datum des ersten V ertrags für die Leistungserbringung der
Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien - und Planungsleistungen, die
vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der
Investition nicht entgegen. Eine Maßnahme gilt als beendet, wenn alle
Leistungen abgenommen wurden.
[6]
315000
8.3 Die Zweckbindungsfrist (Ziffer 4 ANBest -G) beträgt bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten / Gebäuden zehn Jahre, im Übrigen drei Jahre
ab Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ausgenommen von einer
Zweckbindung sind Investitionen nach § 4 Absatz 2 Satz 2.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Köln
Postfach 10 37 44
50477 Köln
erhoben werden.
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift
rechtsgültig
.
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
an Gemeinden und Gemeindeverbände
(ANBest-G)
Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne
des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie
notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1 .1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1 .2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter und Beiträge) und der Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1 .3
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden
Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen
darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine
Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau-
und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des
Finanzierungsplans überschritten wird.
1 .4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb
von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die
1
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in
Anspruch genommen werden:
1 .4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
1 .4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein
im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber
finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen
Zuwendungsgeber angefordert werden.
1 .5
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden
Teilbeträgen:
3
3
3
5 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
5 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
0 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der
genehmigten baulichen Anlagen.
Nr. 1.4 Satz 2 gilt entsprechend.
1 .6
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung
(Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die
Zuwendungen anteilig zum 1.5. und 1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderung
ausgezahlt.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder
treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer
Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung
2 .1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber
und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
2 .2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
3
Vergabe von Aufträgen
2
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
3 .1
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach
dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum
Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten.
3 .2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als
Auftraggeber/-in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) bleiben unberührt.
3 .3
Die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-
Westfalen (TVgG NRW) bleibt unberührt.
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5 .1.
sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben
Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie
oder er ggf. weitere Mittel von Dritten erhält,
5 .2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5 .3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5 .4
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können oder
5 .5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht
mehr benötigt werden.
3
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
6
Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
6 .1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede
Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren
Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
6 .2
Die Baurechnung besteht aus
6 .2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten
nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben
für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen,
entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den
Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem
Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes
Bauausgabebuch nicht geführt zu werden,
6 .2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 6.2.1,
6 .2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,
6 .2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
6 .2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
6 .2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6 .2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
6 .2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur
bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach
DIN 283,
6 .2.9
dem Bautagebuch.
7
Nachweis der Verwendung
4
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
7 .1
Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs
Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des
sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde
nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten
(Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
7 .2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen.
7 .3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis
kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht
ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner
ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem
Sachbericht sind die Berichte der von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
7 .4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend
der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis
muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter), eigene Mittel und Ausgaben
enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die
Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.
7 .5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Bücher, Belege
und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu
zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage
des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die
Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Das Verfahren muss den
Grundsätzen einer für die Gemeinden oder Gemeindeverbände allgemein
zugelassenen Regelung entsprechen.
7 .6
Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden
Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungsnachweise dem
Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen.
5
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
8
Prüfung der Verwendung
8 .1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung
durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Bewilligungsbehörde das Recht,
Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem
zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder die Zurverfügungstellung der
gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich
durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 .2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
8 .3
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu
Lasten des Haushalts der Europäischen Union geleistet werden.
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9 . .1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam
wird.
9 .2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
9 .2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
9 .2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9 .2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
oder
6
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
9 .2.4
nach Nr. 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der
Finanzierung eingetreten ist.
9 .3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
9 .3.1
in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9 . .3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die
Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht
rechtzeitig nachkommt.
9 9.4
Der Erstattungsanspruch ist gemäß
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen.
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des
9 .5
Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und
wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen
gemäß § 49a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW verlangt werden.
Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl
etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige
Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder
vorrangig einzusetzen sind.
7
Anschrift der Kommune
An die Oberbürgermeister
Bezirksregierung Köln der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Erklärung
nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
Die Stadt Köln beabsichtigt, von der nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025
bis 2026 anzustrebenden Verwendung ihres Förderbudgets, das mit Bescheid über die Bereitstellung
von Sachinvestitionsmitteln nach § 2 Absatz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bereitgestellt
wurde, abzuweichen.
Hiermit erkläre ich, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen mit Mitteln aus § 2
Absatz 2 Satz 1 in der Höhe der Quotierungsvorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 besteht.
In der folgenden Gruppe/den folgenden Gruppen von Investitionsbereichen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 ist eine Unterschreitung der prozentualen Grenze
beabsichtigt (bitte ankreuzen und für alle Gruppen die neue prozentuale Aufteilung auf Grundlage
des Förderbudgets eintragen):
Unterschreitung
beabsichtigt
Gruppen von Investitionsbereichen neue Verteilung
in Prozent
☐
Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
☐ Sanierung von Liegenschaften, etwa in
energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den
Zielen des Klimaschutzes, der
Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen
Nachhaltigkeit dienen
☐
Verkehrsinfrastruktur, digitale Resilienz und
Digitalisierung, Sportinfrastruktur, Öffentliche
Sicherheit und Krisenresilienz
Weitergehende Informationen werden der Förderakte beigefügt.
______________________ ___________________________________________________
Ort, Datum Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
oder der Vertretung im Amt
Anschrift der Kommune
An die Oberbürgermeister
Bezirksregierung Köln der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Bestätigung nach Abschluss des Investitionsvorhabens
gemäß 11 Abs. 4 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
Ident-Nr. der Maßnahme:
Bezeichnung der Maßnahme:
Ende der Maßnahme:
1. Alle Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid wurden
eingehalten. bestätigt
2. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wurde durch die
örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt. bestätigt
Ort, Datum Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
oder der Vertretung im Amt
Anlage 1_Förderbereich 1
1841 Zeichen
Förderbereich 1 Bildung und Betreuungsinfrastruktur Budget: 261.291.302,15 € Titel der Maßnahme Kurzbeschreibung der Maßnahme voraussichtliche Gesamtkosten GGS Gilbachstr._GI/Erw. Generalinstandsetzung von Bestandsgebäude und Turnhalle, Erweiterungsneubau für OGS 31.500.000,00 € RS Karl-Marx-Allee 43 Erweiterungsbau Ganztagesschule (Mensa, Chemieräume und Mehrzweckräume werden neu erstellt) 9.075.000,00 € KGS Kupfergasse 29-31 Sanierung Turnhalle 4.900.000,00 € FS Berliner Straße 36 Neubau (Schulcampus mit Mensa und Aula und Zweifachturnhalle; wird sich alles mit der GS Berlinerstr. 36 geteilt) 32.100.000,00 € GS Berliner Str. 36 mit Schwimmbad Neubau Lehrschwimmbecken für Schulen und Vereine, wird sich mit der FS Berliner Straße geteilt 42.100.000,00 € GS Schulstr. / Nürnberger Str. 10 (neu Burgstr. 125) Neubau aufgrund Neugründung einer Grundschule. Es besteht ein entsprechender Bedarf. (Zweifachturnhalle, Mensa, Klassenräume und Mehrzweckräume) 39.700.000,00 € GE Nürnberger Str. Erweiterungsbau (neue Klassenräume und Mehrzweckräume) 14.900.000,00 € GYM Unter Linden/ Neue Sandkaul 29Generalinstandsetzung 13.200.000,00 € GE Paul-Humburg-Str. 13 Generalinstandsetzung (Denkmalschutz, Abriss Sporthalle, Flügel A und B werden generalsaniert, neue Klassenräume, zukünftiger Erweiterungsstandort von Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule) 53.700.000,00 € GS Friedenstraße Neubau 35.792.000,00 € Eigenanteil Programm "Startchancen" Im Rahmen eines Förderprogramms Startchancen muss die Stadt Köln einen Eigenanteil erbringen, um Fördermittel von insgesamt 80 Mio. € aus Bundes- bzw. Landesmittel abfordern zu können. 34.000.000,00 € Gesamtsumme: 310.967.000,00 € Legende: GGS - Gemeinschaftsgrundschule KGS - Katholische Grundschule GS - Grundschule FS - Förderschule GE - Gesamtschule RS - Realschule GYM - Gymnasium
Anlage 2_Förderbereich 3
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Förderbereich 3 Verkehrsinfrastruktur, Digitalisierung, Sport und öffentliche Sicherheit Budget: 156.774.781,29 € Titel der Maßnahme Kurzbeschreibung der Maßnahme voraussichtliche Gesamtkosten Erhöhung der Resilienz in den Gerätehäusern der Freiwilligen Feuerwehr Objekte mit Notstrom für die Bevölkerung mit 72 Stunden Kapazität 2.400.000,00 € Wechselladerfahrzeuge Beschaffung von zwei Fahrzeugen - Berufsfeuerwehr Stadt Köln 960.000,00 € Einsatzleitwagen Beschaffung von vier Fahrzeugen - Berufsfeuerwehr Stadt Köln 4.300.000,00 € Digitale Tetra-Gleichwellenfunkanlage Beschaffung zur Funkkommunikation - Berufsfeuerwehr Stadt Köln 800.000,00 € Ersatzneubau Feuer- und Rettungswache 7 Planungskosten der Maßnahme 2.750.000,00 € Ersatzneubau Feuer- und Rettungswache 7 Neubaukosten 70.000.000,00 € Ersatzneubau von vier Feuerwehrgerätehäusern Planungskosten für Ersatzneubau von Feuerwehrgerätehäusern unter Berücksichtigung der Fähigkeitsentwicklung der Freiwilligen Feuerwehr und dem damit verbundenen Aufwuchs der Ausstattung. 4.200.000,00 € 40 V-LED Lichtsignalanlagen Erneuerung (250 Lichtsignalanlagen) Erneuerung der Steuergeräte auf modernere, energieärmere Technik inkl. Austausch von LED's 50.000.000,00 € Carl-von Linné-Weg Radwegsanierung - Widdersdorf 181.500,00 € Knotenpunkt Escher Str. /Am Bilderstöckchen Umgestaltung - Abbau der Lichtsignalanlage, Errichtung Querungshilfen 843.000,00 € Dellbrücker Marktplatz Umgestaltung - u.a. Verkehrsberuhigung durch Mischverkehrsfläche, Herstellung eines Baumhains, Teilbereich für Außengastronomie, verbesserte Beleuchtungseinrichtungen 1.852.000,00 € Hugo-Eckener-Str. Neubau Querungshilfe - Ehrenfeld 226.000,00 € Sporthalle Worringen/ Erdweg Generalsanierung 9.865.992,50 € Bezirkssportanlage Sportzentrum Weiden Neubau Kunstrasen 7.000.000,00 € Infrastrukturmaßnahme Fort Deckstein Umgestaltung 3.000.000,00 € Sportanlage Stresemannstraße Neubau Kunstrasen 3.488.000,00 € Sportanlage St.-Tönnis-Str. Neubau Kunstrasen 1.474.000,00 € Förderbereich 3 Verkehrsinfrastruktur, Digitalisierung, Sport und öffentliche Sicherheit Budget: 156.774.781,29 € Titel der Maßnahme Kurzbeschreibung der Maßnahme voraussichtliche Gesamtkosten Bezirkssportanlage Everhardstr., Skateanlage Eigenanteil der im Rahmen der Bundesmilliarde Sport geförderten Maßnahme 742.500,00 € Waldbad Dünnwald Ersatzneubau des Beckens und Generalsanierung der dazugehörigen Anlagen, Eigentanteil der im Rahmen der Bundesmilliarde Sport geförderten Maßnahme 4.667.705,00 € Fühlinger See Sanierung Bootshaus und Zielturm 11.980.000,00 € Sportanlage Rendsburger Platz Generalsanierung 2.272.320,00 € S4/HANA Lizenzen Stadtweite Beschafffung von Lizenzen aufgrund Systemumstellung 8.450.000,00 € Datenmanagementsystem (DMS) 870.000,00 € Daten Ökosystem (Datahub) 2. Stufe Masterplan Digitales Köln 5.000.000,00 € RPA-/ KI-Infrastruktur/ KI-Server 3.960.000,00 € Gesamtsumme 201.283.017,50 € Hinweis: Die Reihenfolge der Auflistung enthält keine Aussage über eine Priorisierung von Maßnahmen. Lizenzen diverse KI-Maßnahmen inkl. Lizenzen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1471/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.06.2026
- Erstellt
- 18.05.2026 11:42