253799-01
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadtwerke Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB GmbH)
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Sammeldokument öffentlich
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Beschlussvorlage öffentlich 253799-01 Der Oberbürgermeister — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadtwerke Bonn und des Rhein-Sieg- Kreises GmbH (SSB GmbH) Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn beruft folgendes nicht stimmberechtigtes Mitglied in der Gesellschafterverssammlung der SSB ab: Barbara Krausz 2. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung der SSB GmbH folgendes nicht stimmberechtigtes Mitglied: ______________________ Begründung Zu 1. und 2. Frau Barbara Krausz wurde mit Beschlussfassung des Rates am 11.12.2025 als nicht stimmberechtiges Mitglied in die Gesellschafterversammlung der SSB entsandt. Frau Krausz möchte das Mandat nicht weiter fortführen. Entsprechend ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied neu zu entsenden. Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen: „Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der Seite 1 von 5 Seite 2 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO NRW zu entsenden. (…).“ Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die Oberbürgermeister/-in oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Die Gesellschaft verfügt über keinen Aufsichtsrat. Die in die Gesellschafterversammlung zu entsandten Mitglieder müssen die betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde mitbringen, die auch für die Mitglieder eines Aufsichtsrates gilt. Diesbezüglich wird auf die Anlage hingewiesen. Der Sitz des/der Oberbürgermeister/-in bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden vier Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit sind folgende Mitglieder in der Gesellschafterversammlung entsendet: Stimmberechtigtes Mitglied Arno Hospes Nicht stimmberechtigte Mitglieder 1 Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW) 2 Enno Schaumburg 3 Barbara Krausz 4 Max Biniek 5 Svenja Püschel Dauer der Bestellung Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund; sonstige Mitglieder, Seite 2 von 5 Seite 3 — — Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) die Beamte oder Angestellte der Bundesstadt Bonn sind, verlieren ohne weiteres ihre Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten-oder Angestelltenverhältnis mit der jeweiligen Entsendungskörperschaft endet. Die Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen, bleibt unberührt. Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich) Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digita ler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtsch aftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens. Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 253799-01
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 26.12.2025
- Erstellt
- 23.12.2025 09:47