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V/0715/2023

Beschluss zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30.04.2024

Vorlagen 28.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2023, TOP 19.1

Anlage A

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Anlage 3 zur Vorlage V_0715_2023 Muster-Richtlinien Koordinierungsrat

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Anlage_1_zu_V_0715_2023

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Anlage 2 zu Vorlage V/0715/2023 Synopse AV D-Ticket 2023_2024

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage A

1836 Zeichen

Anlage A zur V/0715/2023 
Kurzüberblick 
Der Ratsbeschluss zur Vorlage V/0506/2023 „Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung 
zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) stellte die Gültigkeit der damit einherge-
henden Allgemeinen Vorschrift über den 31. Dezember 2023 hinaus unter den Vorbehalt, dass 
dem Haushalt der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarifs 
auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigenen Belastungen erwachsen. 
Da Bund und Länder bislang für die Jahre 2024 und 2025 noch keine Festlegungen zur vollum-
fänglichen Auskömmlichkeit der Finanzierung des Deutschlandtickets getroffen haben, ist eine 
Anpassung der vom Rat am 20.09.2023 beschlossenen allgemeinen Vorschrift als Satzung zur 
Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif erforderlich. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit Fristsetzung vom 01.01. – bis 30.04.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von 
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 
wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und 
Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor-
tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49-
Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende April 2024 seine Gültigkeit. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Anlage 3 zur Vorlage V_0715_2023 Muster-Richtlinien Koordinierungsrat

30611 Zeichen

Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus 
Bundes- und Landesmitteln 
 
vom 16. November 2023 
 
I. Hinweise und Erläuterungen 
 
Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 basiert auf den Muster-Richtlinien 
zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit 
dem Deutschlandticket im Jahr 2023. 
 
Die Muster-Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit 
den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023 erstellt, dass die 
in 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern bis zu 
einer Gesamthöhe von 6 Mrd. Euro ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass 
die nach Maßgabe der Musterrichtlinien ermittelten Ausgleichsbeträge in voller Höhe 
ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine moderate Anhebung 
des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und Kunden 
geschlossen wird. 
 
Die Musterrichtlinien regeln den Ausgleich für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten 
Sicherheit in Bezug auf die Ausgleichsparameter zu geben. Auf dieser Grundlage besteht 
auch eine gesicherte Gesamtfinanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar bis mindestens 
zum 30. April 2024 bei einem Preis des Deutschlandtickets von 49 Euro pro Monat. Daher 
wird den Aufgabenträgern empfohlen, ihre Umsetzungsregelungen vorerst bis Ende April zu 
befristen, da bis zu diesem Zeitpunkt auch Klarheit über mögliche Preisanpassungen beim 
Deutschlandticket besteht. 
 
Auch für den Ausgleich für 2024 ist es erforderlich und sachgerecht, die Fahrgeldeinnahmen 
des Zeitraums der Geltung des Deutschlandtickets des Jahres 2019 als Bezugspunkt zu 
verwenden.  
 
Bei den Muster-Richtlinien wurden im Vergleich zum Jahr 2023 folgende wesentliche 
Anpassungen vorgenommen: 
1. Auch für den Fall, dass die Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die 
übergangsweise Anwendung des Deutschlandtickettarifes bis zur Umsetzung durch 
die zuständigen Aufgabenträger landesrechtlich durch eine Tarifvorgabe 
sicherzustellen, erfolgt der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen durch die 
jeweiligen Aufgabenträger als zuständige Behörden innerhalb der Instrumente der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder 
allgemeiner Vorschrift. Aufgrund der von Bund und Ländern bereitgestellten 
Finanzierungsmittel für das Deutschlandticket und der erlassenen Landesregelungen 
zur Tarifvorgabe des Deutschlandtickettarifs kann die Ausgleichsregelung des jeweils 
zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 1. Januar 2024 erfolgen, wenn sie erst 
zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der 
Ausgleichsregelung im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner 
Vorschriften müsste zeitnah, spätestens aber bis zum 31. März 2024 erfolgen. 
2. Bei der Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 2019 von 2023 auf 
2024 werden Tarifanpassungen von 2023 auf 2024 im Altsortiment nur bis zu einer 
Höhe von 8 Prozent beim Ausgleich anerkannt. Dafür müssen auch bei einer 
Tarifanpassung im Altsortiment von über 8 Prozent die tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen für den Ausgleich nur so in den Ausgleich eingestellt werden, als 
wäre der Tarif nur um 8 Prozent erhöht worden. .

3. Die bisherige Regelung zum Ausgleich der Minderung der Erstattungsleistungen für 
die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen bewirkte auch einen 
Ausgleich dafür, dass individuelle Vomhundertsätze im Vergleich zum Jahr 2019 
nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Grund hierfür war, dass ein Nachweis 
aufgrund der Corona-Pandemie mit den dafür erforderlichen Verkehrszählungen nicht 
geführt werden durfte. 
Nunmehr kann die Veränderung des Vomhundertsatzes nicht mehr aus den nicht 
mehr durchführbaren Verkehrszählungen resultieren, weshalb ein Vergleich mit dem 
Vomhundertsatz für 2019 nicht mehr sachgerecht ist. Die Regelung zum Ausgleich 
für das Deutschlandticket kann deshalb vereinfacht werden (siehe Nummer 5.4.2).  
4. In die Verfahrensregelungen wurde eine obligatorische Regelung zu 
Vorauszahlungen aufgenommen. Dies dient der Liquiditätssicherung der 
Verkehrsunternehmen, die teils durch die Zwischenfinanzierung auch von 
Ansprüchen aus der Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets belastet sein 
können. 
5. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets 
entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen im Ohne-Fall aus positiven 
Verkehrsmengeneffekten wurden die auf das Jahr 2023 fortgeschriebenen Soll-
Fahrgeldeinnahmen zusätzlich um 1,3 Prozent gegenüber 2022 (langfristiges 
historisches Wachstum der Verkehrsleistung im ÖPNV (Destatis: 2004-2019: rd. 1,3 
Prozent p.a) erhöht. Gleiches wird für das Jahr 2024 vorgenommen. Die Richtlinien 
sehen aus Vereinfachungsgründen in Nummer 5.4.1.1 eine den Zinseszinseffekt 
nicht berücksichtigende Erhöhung um insgesamt 2,6 Prozent vor. 
6. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. 
Januar 2023 abgesenkt, müssen bei der Ermittlung der tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht 
deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 01. Januar 2023 
geltenden und über die durchschnittliche Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen 
Preisen (vor der Einführung des Deutschlandtickets) angerechnet werden. Denn der 
Bund beteiligt sich nur an der aus der Einführung des Deutschlandtickets 
resultierenden Kostenunterdeckung. Eine Ausnahme bilden regionale oder 
landesweite Semestertickets, deren Preis im Solidarmodell zur Herstellung eines 
angemessenen Preisabstands zum Deutschlandticket zur Sicherung des 
Solidarmodells notwendig ist. 
7. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Vertriebsaufwendungen ist in den 
Musterrichtlinien für das Jahr 2024 vorgesehen, da noch keine ausreichenden 
Anpassungen beim Vertrieb innerhalb der Branche möglich sind und nur so möglichst 
viele (neue) Kundinnen und Kunden beim Deutschlandticket angesprochen werden 
können. 2025 ist die Berücksichtigung zusätzlicher Vertriebsaufwendungen in den 
Musterrichtlinien nicht vorgesehen. Dies ist künftig durch eine Anpassung der 
Vertriebsprozesse und brancheninterne Maßnahmen zu regeln. Die 
Vertriebsmehrkosten sind Bestandteil der Finanzierungsleistung an die Empfänger. 
Zur zweckentsprechenden Mittelverwendung werden diese Leistungen an diejenigen 
Stellen ausgereicht, im Regelfall die Verkehrsunternehmen, die selbst oder durch 
Vertriebsdienstleister das Deutschlandticket vertreiben. 
Im Vergleich zum Jahr 2023 sind keine Regelungen mehr zur Anrechnung ersparter 
Provisionszahlungen mehr in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Ebenso werden 
keine Pauschalen für die Umstellung der Vertriebsprozesse und Kontrollinfrastruktur mehr 
gewährt.   
 
Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist eine 
einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforderlich. Dafür müssen

auch in 2024 unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die 
Länder die die Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen 
werden. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarfs 
einheitlicher Antragsfristen, die wie auch schon für 2023 in den Muster-Richtlinien auch für 
2024 obligatorisch sind. 
 
Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliederungsschema einer Förderrichtlinie als 
Richtlinien für Billigkeitsleistungen abgefasst. Die Umsetzung muss durch die Länder noch 
mit jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen erfolgen. In Abhängigkeit von der im 
jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des 
Ausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit 
Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind 
insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtlinien mit Ausnahme 
der Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu 
treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung. 
 
In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der 
Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen  
- obligatorisch wegen der Einheitlichkeit 
- fakultativ  
von allen Ländern zu beachten sind.

II. Musterrichtlinien 
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Land XXX  
(Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024) 
 
Runderlass des Ministeriums für  
vom XX. November 2023 
 
1 (fakultativ)  
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs 
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land 
nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) 
Billigkeitsleistungen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
2 (obligatorisch)  
Gegenstand der Billigkeitsleistungen  
Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Land XXX, deren 
Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des 
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen 
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht 
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die 
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 
3 der VO 1370 gedeckt werden können. 
 
3  
Empfänger der Billigkeitsleistung  
Empfänger sind  
3.1 (obligatorisch)  
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-
Gesetzes des Landes XXX,  
3.2 (fakultativ)  
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen 
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.  
3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) 
Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und Aufgabenträger 
oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach Nummer 4 getroffen 
haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 Empfänger auch 
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder 
Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 
1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist 
eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

4 (obligatorisch) 
Voraussetzungen  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die 
Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in 
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über 
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere 
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen 
sind dabei zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese 
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.  
 
5  
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 
  
5.1 (fakultativ)  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 
  
5.2 (obligatorisch)  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
 
5.3 (fakultativ)  
Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
 
5.4 (obligatorisch wegen Einheitlichkeit)  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
 
5.4.1  
Fahrgeldausfälle:  
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, 
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den 
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der Nummern 
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen 
(ohne Umsatzsteuer). 
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen 
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht 
berücksichtigt. 
 
5.4.1.1  
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat 
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im 
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 
wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen 
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen 
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der 
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die 
Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, 
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und 
Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten 
Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die

durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise 
für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind 
für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 
1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 
2024 fortzuschreiben.  
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit 
Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr 
als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der 
jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
Grunde gelegt werden.  
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden 
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den 
Jahren 2023 und 2024 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen 
für beide Jahre um insgesamt 2,6 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich 
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 
2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen 
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des 
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.  
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach 
Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach 
den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter 
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen 
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten 
hätte.  
 
5.4.1.2  
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 
bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets und das 
bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen 
Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von 
Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht 
deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung 
der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit 
nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften 
Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über 
die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen ggfs. den Preis 
des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen.  
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart 
in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif 
mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, können für die Ermittlung der 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die 
Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 8 Prozent zu zahlen 
gewesen wären.  
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der

Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der 
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket zu verteilen.  
 
5.4.2  
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch 
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die 
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen 
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der 
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum 
Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des 
für das Jahr 2024 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen. 
Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei 
Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig 
ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.  
 
5.4.3 
In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung 
anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.  Einsparungen 
der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.  
 
5.4.4 
Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene 
Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern bzw. über diese 
den Verkehrsunternehmen, die - selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister - das 
Deutschlandticket vertreiben folgende Pauschale gewährt:  
Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils 
ein Betrag von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket 
wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt.  
Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken 
Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung; ergibt sich aus dem späteren 
Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von 
Tickets, so ist dies unbeachtlich.  
Von der so ermittelten Ticket-Anzahl ist in einem zweiten Schritt der nachfolgende Abzug 
vorzunehmen, um auch vor Einführung bereits vorhandene Vertriebskosten zu 
berücksichtigen: Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement (Kundenzahl) wird ein 
Abzug von 8 Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die 
nach Nummer 5.4.4, Sätze 1 bis 4 der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 für den 
Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für 
den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen 
aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu 
einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen. Nicht 
erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. 
[nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum 
Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung 
und Durchführung des EAV-Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem 
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V., die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die 
gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines

Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten 
Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für die Evaluation des Deutschlandtickets 
geltend machen.  
 
5.4.5  
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen ist der 
ausgleichsfähige Betrag.  
 
5.4.6 
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer 
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der 
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf 
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- 
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die 
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung 
vereinbaren.  
 
6 (obligatorisch) 
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4 an 
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des 
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die 
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der 
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die 
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der 
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf 
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten (Vertriebsmehrkosten), 
soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Vertriebsmehrkosten 
wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Nummer 5.4.4 vorliegen. Sonstige Kosten des 
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 
 
6.2  
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und 
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist 
ausgeschlossen.  
 
6.3  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten 
für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des 
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur 
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der 
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. 
Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende 
eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung 
gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.

6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 
2024 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu 
verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der 
Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. Die 
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
6.5  
Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach 
Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel 
sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist 
erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag 
den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung 
vorzunehmen.  
 
6.6 
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert 
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht 
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 
 
7  
Verfahren  
 
7.1 (obligatorisch) 
Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. 
Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. 
Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in 
Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten.  
 
7.2 (fakultativ) 
Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der Empfänger 
seinen Sitz hat.  
[obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger nach 
Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige Bewilligungsbehörde für den 
Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 2024 keine Tarifvorgabe nach 
Landesrecht getroffen hat. 
7.3 (obligatorisch) 
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den 
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.  
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger 
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.  
Fakultativ: „Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.“  
 
7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) 
Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu 
beantragenden Billigkeitsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür 
kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen 
Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 12,5 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig 
gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines

Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen 
unverzüglich weiter. 
 
 
7.5 (obligatorisch) 
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß 
Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen 
Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies 
schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.  
 
7.6 (fakultativ) 
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.  
 
8 (fakultativ)  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten  
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2026 
außer Kraft.

Anlage_1_zu_V_0715_2023

73363 Zeichen

1 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0715/2023 
 
 
Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster 
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif 
in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 
 
Präambel  
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, 
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern 
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen steht in Rede, 
den Teil der Bundes - und Landeshaushaltsmittel 2023, die für Billigkeitsleistungen 
betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurden, auf entsprechende 
Ausgleiche in 2024 zu übertragen. Zudem haben die Verkehrsminister im Nachgang 
zum Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den Auftrag erhalten, ein Konzept 
zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30. April 2023 zu erarbeiten. 
Zur Fortführung des Deutschl andtickets in 2024 hat der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 bereits neue „Muster -Richtlinien zum 
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und 
Landesmitteln (im  Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur 
Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des 
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch die Muster-Richtlinien 
Deutschlandticket 2024 regeln – wie bereits die entsprechenden Muster -Richtlinien 
2023 – die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträ ger 
und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie 
                                                
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).

2 
 
des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf 
das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des 
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.  
Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls wieder von den Ländern jeweils noch auf 
die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und um zusetzen. Die wesentlichen 
Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2024 sind verbindlich und 
bundesweit einheitlich zu übernehmen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen 
der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1).  
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, passt die Stadt Münster vor 
diesem Hintergrund ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 
2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung mit dem Ziel einer zunächst 
zeitlich befristeten Fortsetzung des Deutschlandtickets in den Monaten Januar bis April 
2024 an . Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche 
Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen 
Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlan dticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung  des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
                                                
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)

3 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich 
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt si ch in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift  
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind  
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2024 das Deutschlandticket im 
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben  dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das  Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich

4 
 
etwaiger Ergänzu ngen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe d es 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und 
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung  enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaft skonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).

5 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuer bare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerli chen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des §  3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4  Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5  Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben.

6 
 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung 
gemäß der  jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an di e von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhan gs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu

7 
 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 9 Prozent der für 
das Jahr 2023 vorläufi g gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. D ie 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 28. Februar 2026 die tatsächlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien  Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nach weis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere  Bestätigungen der  
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis April 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis April 2024 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 
2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnah men in den Monaten Januar bis April 
2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem 
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 zu d en 
Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlus szahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mit teilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von

8 
 
3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer  Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und

9 
 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat  der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen  Vorschrift geforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist.

10 
 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschr ift stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen  gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten 
Die geänderte allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachung , 
frühestens aber am 01. Januar 2024  in Kraft und am 30. April 2024 außer Kraft. Sie 
kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023 
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen 
Deutschlandticket 2024 
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2024

923 
 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen  
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) 
 
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr 
- VII D 3 – 58.53.08-000006 - 
vom 30. November 2023 
 
1  
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs 
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land 
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils 
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen 
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
Die Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit den 
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 erstellt, dass 
die in 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern 
bis zu einer Gesamthöhe von 6 Mrd. Euro ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt 
werden, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinien ermittelten Ausgleichsbeträge in voller 
Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine moderate 
Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und 
Kunden geschlossen wird. 
Diese Richtlinien regeln den Ausgleich für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten 
Sicherheit in Bezug auf die Ausgleichsparameter zu geben. Auf dieser Grundlage besteht 
auch eine gesicherte Gesamtfinanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar bis mindestens 
zum 30. April 2024 bei einem Preis des Deutschlandtickets von 49 Euro pro Monat. Daher 
wird den Empfängern empfohlen, ihre Umsetzungsregelungen vorerst bis Ende April zu 
befristen, da bis zu diesem Zeitpunkt auch Klarheit über mögliche Preisanpassungen beim 
Deutschlandticket besteht. 
 
2  
Gegenstand der Förderung 
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen, 
deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des 
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen 
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht 
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die 
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 
3 der VO 1370 gedeckt werden können. 
 
3  
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Empfänger sind  
3.1  
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über 
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,  
3.2  
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen 
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.  
 
4  
Zuwendungsvoraussetzungen  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die 
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in 
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über 
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere 
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen 
sind dabei zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese 
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.  
 
5  
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 
5.1  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der 
Projektförderung. 
5.2  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
5.3  
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
5.4  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
5.4.1  
Fahrgeldausfälle:  
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, 
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den 
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der Nummern 
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen 
(ohne Umsatzsteuer). 
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen 
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht 
berücksichtigt. 
5.4.1.1  
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat 
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im 
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 
wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen 
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen 
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der 
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die

Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, 
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und 
Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten 
Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise 
für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind 
für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 
1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 
2024 fortzuschreiben.  
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit 
Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr 
als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der 
jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
Grunde gelegt werden.  
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden 
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den 
Jahren 2023 und 2024 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen 
für beide Jahre um insgesamt 2,6 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich 
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 
2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen 
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des 
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.  
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach 
Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach 
den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter 
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen 
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten 
hätte.  
5.4.1.2  
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 
bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets und das 
bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen 
Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von 
Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht 
deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung 
der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit 
nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften 
Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über 
die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen ggfs. den Preis 
des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen.  
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart 
in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif 
mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, können für die Ermittlung der 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die 
Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 8 Prozent zu zahlen 
gewesen wären.

Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der 
Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der 
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket zu verteilen.  
5.4.2  
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch 
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die 
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen 
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der 
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum 
Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des 
für das Jahr 2024 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen. 
Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei 
Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen 
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig 
ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.  
5.4.3 
In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung 
anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.  Einsparungen 
der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.  
5.4.4 
Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene 
Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern bzw. über diese 
den Verkehrsunternehmen, die - selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister - das 
Deutschlandticket vertreiben folgende Pauschale gewährt:  
Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils 
ein Betrag von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket 
wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt.  
Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken 
Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung; ergibt sich aus dem späteren 
Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von 
Tickets, so ist dies unbeachtlich.  
Von der so ermittelten Ticket-Anzahl ist in einem zweiten Schritt der nachfolgende Abzug 
vorzunehmen, um auch vor Einführung bereits vorhandene Vertriebskosten zu 
berücksichtigen: Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement (Kundenzahl) wird ein 
Abzug von 8 Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die 
nach Nummer 5.4.4, Sätze 1 bis 4 der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 für den 
Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für 
den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen 
aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu 
einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen.  
Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. 
Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket 
festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung 
des EAV-Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband 
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V., 
die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des 
Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die

DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für 
die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen.  
5.4.5 
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen ist der 
ausgleichsfähige Betrag.  
5.4.6 
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer 
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der 
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf 
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- 
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die 
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung 
vereinbaren.  
 
6  
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 4 an 
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des 
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die 
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der 
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die 
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der 
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf 
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten (Vertriebsmehrkosten), 
soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Vertriebsmehrkosten 
wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Nummer 5.4.4 vorliegen. Sonstige Kosten des 
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 
6.2 
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und 
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist 
ausgeschlossen.  
6.3  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten 
für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des 
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur 
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der 
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. 
Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende 
eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung 
gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.  
6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt 
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere

Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 
5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 
ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie 
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 
und 2024 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu 
verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der 
Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. Die 
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
6.5  
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe 
der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die 
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet 
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.  
6.6  
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert 
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht 
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 
6.7  
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die Ziffern 
1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1, 
8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine 
Anwendung. 
 
7  
Verfahren  
7.1  
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. Für 
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete 
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten 
Berechnungsmethode zu enthalten.  
7.2  
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.  
7.3  
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den 
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. 
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger 
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.  
7.4  
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. 
Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu 
beantragenden Zuwendung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Die monatlichen 
Vorauszahlungen werden in Höhe von jeweils 9 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig 
gewährten Zuwendung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines Monats 
ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich 
weiter. 
Die Vorauszahlung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. 
7.5  
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer 
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich 
die Nachweisführung ein.  
7.6  
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

7.7  
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt. 
7.8  
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die Mittel 
aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen. 
 
8  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten  
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2026 
außer Kraft.

Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket
1. Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes
deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilneh-
menden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden.
Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilneh-
menden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedin-
gungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsun-
ternehmens.
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge
des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sons-
tigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland lie-
gende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unterneh-
mens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum
ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahver-
kehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG
allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder histori-
schen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs-
bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.

Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer
Chipkarte oder als Handyticket 1 ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das
Geburtsdatum2 des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als
Handyticket ausgegeben.2 Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem
das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten
Chipkarten.1 Das Deutschlandticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das
Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung
bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares
Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket
gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument
mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt
die Legitimationspflicht.3
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das  Deutschlandticket  berechtigt  ausschließlich  zur  Nutzung  der  2.  Wagenklasse.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Lan-
destarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die
Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mit-
nahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landes-
tariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Ver-
triebskanäle erworben werden.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum
Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die
Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen.
1 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 27.11.2023. Diese Änderung erfolgt zum 1. Juni
2024. Eine frühere Änderung ist zulässig.
2 Streichung durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 27.11.2023. Diese Änderung erfolgt zum
1. Juni 2024. Eine frühere Änderung ist zulässig.
3 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 30.05.2023

Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten
Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Per-
sonenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
4. Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher
Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Ruf-
bus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspur-
bahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
5. Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.
Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmen-
den Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutsch-
land-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen,
Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5%
Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet,
der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
6. Fahrgastrechte
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des
Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer
jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unterwww.deutschlandtarif-
verbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt
gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird aus-
geschlossen.4
7. Erstattung5
Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Eine Erstat-
4 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 10.07.2023
5 Nr. 7 ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 25.09.2023. Diese Änderung soll zum
1. Januar 2024 erfolgen. Eine frühere Änderung ist zulässig.

tung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses
oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammen-
hängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden
Unternehmens gestellt werden.
Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für
Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet.

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht  gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen) 
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
 
 
 
 
1. Allgemeines   
 
1.1 Antragsteller   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung   
 km in 2019  km in 2024  
insgesamt Januar-April insgesamt     Januar-April 
Betriebsleistungen insgesamt  davon 
in Land  / Aufgabenträger / Bündel  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verkehrsunternehmen   
Anschrift    
PLZ, Ort    
AnsprechpartnerIn    
Telefon    
E-Mail    
Bank    
IBAN

2. nicht gedeckte Ausgaben   
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den  
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften  
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben   
(netto)   
2024 (insgesamt) 
 
 
 
Summe   
 
0,00 €  
 
2.1.2  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif . 
 
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.   
Gesamtbetrag  2024 
 
Betrag Januar bis April  2024 
 
 
2.1.3  Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in  
Haustarifen .   
Gesamtbetrag 2024 
 
Betrag Januar bis April  2024 
 
 
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzu stellen. Zur Berechnung der um die 
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einsch l. Dezember bzw. Januar bis einschl. 
April 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen 
Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrau sweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis einschl. April 2019 
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigke itszeitraum entsprechende Preisstufe im 
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Pre isen zu multiplizieren. 
Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam  werden, sind im Wesentlichen 
gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen 
keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder h andelt es sich um 
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete 
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für di e Hochrechnung maßgebend. Wenn 
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstru ktur, die nach dem 15. Januar 2023 
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich 
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen a uf Basis des Preisstandes zum 1. 
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittlich e prozentuale Tarifanpassung auf 2024 
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die durchschnit tliche prozentuale Tarifanpassung 
gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu 
   
   
   
   
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*    
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*   0,00 €  
 
 
Januar bis April 2024 
0,00 €

Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen  sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die 
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.  
 
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften   
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben  aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund  eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*)  
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
 
Gesamtbetrag  
2024             Januar bis  
(insgesamt)            April 2014 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €   
 
 
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne  
Umsatzsteuer*)  
 
Allgemeine Vorschrift   
 
 
Gesamtbetrag  
2024             Januar bis  
(insgesamt)            April 2014 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 0,00 €   
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzun g des Deutschlandtickets sind hier nicht zu  
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV  sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und  
gegenzurechnen.

Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)     April 2014 
 
 
 
 
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.   
           Gesamtbetrag  
2024  Januar bis  
(insgesamt)     April 2014 
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anz ahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten  
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)   
 
 
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten  
 
Gesamtanzahl/-betrag  
2024 Januar bis  
(insgesamt) April 2014 
 
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024* 
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**   
Gesamt   
 
 
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des 
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.   
 
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlic hen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu  
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die  von Unternehmen ausgegeben werden, die  
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben un d mindestens vier dieser Monatskarten im  
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislic h an denselben Kunden oder dieselbe Kundin  
verkauft wurden.  
 
 
 
 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV   0,00 €  0,00 €  
Einsparungen bei Leistungen aus AV   0,00 €  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften   0,00 €  0,00 €  
Vomhundertsatz SGB IX 2014    
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2014    
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024    
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*     
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2023   0,00 €  0,00 €  
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019   0,00 €  0,00 €  
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben   0,00 €  0,00 €  
- €  -  - €  
- €  -  - €  
- €  -  - €  
 - € -  - €

3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen   
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben  und Minderaufwendungen beträgt (ohne  
Umsatzsteuer):   
Gesamtbetrag   
2014 Januar bis 
(insgesamt)        Dezember   
2024 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis:   
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um sub ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.   
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s 
 
 
 
 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   0,00 €  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV   0,00 €  0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten    €  €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €  0,00 €

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Anlage 4  
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen  Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)  
 
Sehr geehrte/r …   
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf d er Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2023 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Rich tlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024“) eine [ vorläufige]  Zuwendung für die Monate  Januar bis einschl. April des 
Kalenderjahres 2024  in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig]  gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt  ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]   
Nebenbestimmungen:   
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der  bundesweit abgestimmten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzu nehmen, die hierfür erforderlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüch e vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e aller positiven und negativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller N ettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen  
 
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten   0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung u nd Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle N ettoeffekt aus der Summe der 
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllu ng der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkenn ung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kost en erspart, zzgl. eines 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit d er Ergebnisrechnung und die 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der  Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorlie gend einer Überkompensation 
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. w eiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Erg ebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ein e Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüll ung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und n achvollziehbar dargestellt werden. 
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folge jahres) sowie die Begutachtung 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wi rtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei  Beihilfe-Rückforderungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31. Januar 2026 hat der Zuwendungsempfän ger die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m. 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticke t ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gi lt als 
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis April 
2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die na ch Ziffer 5.4.1.1 der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hochger echneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4. 1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsäch lichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Januar bis April 2024 sowie eine Bescheinigu ng eines Wirtschaftsprüfers über 
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Ha ustarif bzw. nach BBDB unter 
separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahm en in den Monaten Januar bis 
April 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl  der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. 
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des 
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der 
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“ 
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus  dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbu nd GmbH, dem Bundesverband

Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesver band SchienenNahverkehr 
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der 
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum  50. Tag nach Ende eines Monats. 
Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. ta riflicher Fortschreibung gemäß 
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. 
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüg lich zu korrigieren oder zu 
aktualisieren. 
 
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt d er Stadt Münster, die 
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständig e Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfäng er hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterl agen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.   
 
Rechtsbehelfsbelehrung   
Anlagen: ANBest-P   
ANBest-G

Anlage 2 zu Vorlage V/0715/2023 Synopse AV D-Ticket 2023_2024

39137 Zeichen

Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 20 S. 172 
 
Satzung 
Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  
der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif vom 
22.09.2023  
 
 
 
 
Satzung 
Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif 
in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung 
vom 13.12.2023 
 
Präambel 
 
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 
darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit 
gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen 
Personennahverkehr zu einem Einführungspreis 
von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. 
Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. 
Zudem wurde vereinbart, dass die im Jahr 2023 
entstehenden Schäden paritätisch zwischen 
Bund und Ländern aufgeteilt und etwaige 
Mehrkosten, die den Unternehmen im 
Einführungsjahr entstehen bzw. entstanden 
sind, je zur Hälfte von Bund und Ländern 
vollumfänglich getragen werden. Eine 
Nachschusspflicht der Aufgabenträger ist 
dadurch bezogen auf das Kalenderjahr 2023 
ausgeschlossen. 
 
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder 
im Rahmen von Muster-Richtlinien zum 
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im 
Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 
20. März 2023 (im Folgenden: Muster-
Richtlinien Deutschlandticket 2023) Maßstäbe 
zur einheitlichen Ermittlung des mit der 
Einführung des Deutschlandtickets verbundenen 
Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien 
regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel 
durch die Länder an die Aufgabenträger und 
Aufgabenträgerorganisationen des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie 
des straßengebundenen öffentlichen 
Personennahverkehrs (ÖPNV). Zudem machen 
sie   Vorgaben für die Ausreichung des 
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Präambel  
 
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 
darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit 
gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen 
Personennahverkehr zu einem Einführungspreis 
von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. 
Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
 
Für die Fortführung des Deutschlandtickets 
im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, dass 
die im Jahr 2024 entstehenden Schäden 
paritätisch zwischen Bund und Ländern mit 
einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro 
getragen werden. Im Übrigen steht in Rede, 
den Teil der Bundes- und 
Landeshaushaltsmittel 2023, die für 
Billigkeitsleistungen betreffend das 
Deutschlandticket 2023 nicht benötigt 
wurden, auf entsprechende Ausgleiche in 
2024 zu übertragen. Zudem haben die 
Verkehrsminister im Nachgang zum Bund-
Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den 
Auftrag erhalten, ein Konzept zur 
Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 
30. April 2023 zu erarbeiten. 
 
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 
2024 hat der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 
bereits neue „Muster-Richtlinien zum 
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln 
(im Folgenden: Muster-Richtlinien 
Deutschlandticket 2024) zur Sicherstellung 
einer einheitlichen Ermittlung des mit der 
Einführung des Deutschlandtickets 
verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch 
die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 
2024 regeln – wie bereits die entsprechenden 
Muster-Richtlinien 2023 – die Ausreichung 
dieser Finanzmittel durch die Länder an die 
Aufgabenträger und 
Aufgabenträgerorganisationen des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)

Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern 
jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor 
Ort anzupassen und umzusetzen. Die 
wesentlichen Teile der bundesweit 
abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind 
verbindlich und bundesweit einheitlich 
umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies 
im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit 
dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in 
Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023; Anlage 1). 
 
 
 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser 
Basis den Ausgleich der Auswirkungen des 
Deutschlandtickets im Verhältnis zu den 
Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner 
Vorschriften zu regeln. 
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu 
gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor 
diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 in Form einer Satzung. Die 
allgemeine Vorschrift definiert die 
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im 
Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen 
Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur 
Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die 
Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf 
die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2023. 
 
sowie des straßengebundenen öffentlichen 
Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf 
das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie 
Vorgaben für die Ausreichung des 
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.  
 
Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls 
wieder von den Ländern jeweils noch auf die 
konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen 
und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der 
bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 
2024 sind verbindlich zu übernehmen. In 
Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen 
der „Richtlinien über die Gewährung von 
Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit 
dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024; Anlage 1).  
 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser 
Basis den Ausgleich der Auswirkungen des 
Deutschlandtickets im Verhältnis zu den 
Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner 
Vorschriften zu regeln.   
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu 
gewährleisten, passt die Stadt Münster vor 
diesem Hintergrund ihre bestehende 
allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer 
Satzung mit dem Ziel einer zunächst zeitlich 
befristeten Fortsetzung des 
Deutschlandtickets in den Monaten Januar 
bis April 2024 an. Die angepasste allgemeine 
Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche 
Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der 
Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen 
des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung 
des Deutschlandtickets und regelt die 
Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf 
die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 
Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-
Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung 
§ 1 Rechtsgrundlagen 
 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 
Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-
Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung

(EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine 
Vorschrift zur Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr 
Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
(EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine 
Vorschrift zur Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr 
Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung 
(Höchsttarif); sachlicher und geografischer 
Anwendungsbereich 
 
(1) Das Deutschlandticket wird im 
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift 
als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Der 
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift 
erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die 
Tarifanwendung und -anerkennung im 
Linienverkehr im Sinne von §§ 42 ff. PBefG und 
geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die 
Stadt Münster – unter Berücksichtigung von 
bestehenden Regelungen zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen 
Behörden – die Befugnis als zuständige 
Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den 
ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als 
Höchsttarif einhergehenden Pflichten der 
Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe 
der folgenden Absätze. 
 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im 
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im 
Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 
42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen 
Kraftfahrzeugen) erbringen, sind verpflichtet, in 
der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2023 
das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 
1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und 
der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in 
der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) als 
Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den 
Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift 
anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet 
die Beförderung von Fahrgästen mit einem 
gültigen Deutschlandticket, ohne dass den 
Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen. 
 
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die 
Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt werden, 
der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen 
Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt 
oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert 
hat. 
 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem 
verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung 
(Höchsttarif); sachlicher und geografischer 
Anwendungsbereich 
 
(1) u n v e r ä n d e r t 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im 
Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im 
Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 
42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen 
Kraftfahrzeugen) erbringen, sind verpflichtet, in 
der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2024 das 
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 
des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der 
jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) als 
Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den 
Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift 
anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet 
die Beförderung von Fahrgästen mit einem 
gültigen Deutschlandticket, ohne dass den 
Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen. 
 
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die 
Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt werden, 
der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen 
Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt 
oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert 
hat. 
 
(3) u n v e r ä n d e r t

Deutschlandtickets aufzustellen und zu 
veröffentlichen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung 
erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das 
Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei 
entsprechenden Tarifanträgen Dritter 
mitzuwirken und keine Einwände hiergegen 
vorzubringen. Sie haben in dem ihnen 
möglichen, erforderlichen und zumutbaren 
Umfang an der bundesweit einheitlichen 
Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. 
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge 
 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im 
ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden 
(gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten 
die Regelungen dieses öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger 
Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz 
vorrangig vor den Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
 
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur 
Tarifanwendung und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von 
Ausgleichsleistungen nur, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser 
Allgemeinen Vorschrift entsprechenden Pflicht 
zur Tarifanwendung/Tarifanerkennung des 
Deutschlandtickets und die Ausreichung von 
entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. 
Die Ermittlung der Höhe des ausgleichsfähigen 
Schadens, die erforderlichen 
Darlegungspflichten und Nachweisführungen 
erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter 
vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag 
keine Pflicht zur 
Tarifanwendung/Tarifanerkennung des 
Deutschlandtickets nach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche 
Verpflichtung enthält, kommt diese Allgemeine 
Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche 
Dienstleistungsauftrag lässt die Vorgabe 
zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher 
Verpflichtungen über Allgemeinen Vorschriften 
zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge 
 
u n v e r ä n d e r t 
§ 4 Antragsberechtigte 
 
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen 
Vorschrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als 
Genehmigungsinhaber nach dem 
§ 4 Antragsberechtigte 
 
u n v e r ä n d e r t

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der 
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem 
Gebiet der Stadt Münster 
Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß § 8 
Abs. 1 und 2 PBefG erbringen. 
 
Im Falle der Übertragung der 
personenbeförderungsrechtlichen 
Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG 
ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. 
Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist 
jeder Gemeinschaftskonzessionär in Höhe 
seines Anteils an den Einnahmen auf der 
jeweiligen Linie anspruchsberechtigt, wenn nicht 
die Betriebsführung auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes 
Verkehrsunternehmen übertragen wurde.  
 
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das 
jeweilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche 
Dienstleistungsaufträge oder andere allgemeine 
Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die 
Tarifanerkennung und -anwendung erhält oder 
für die jeweiligen Personenverkehrsdienste 
selbst kein Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. 
Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen 
 
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen 
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 an die 
Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht 
(mehr) gedeckten Kosten, die aus der 
Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 
resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im 
Interesse und zur Förderung des ÖPNV 
geleistet und stehen nicht in unmittelbarem 
Zusammenhang mit einzelnen 
Beförderungsleistungen. Förderziel ist die 
Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung 
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im 
ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als 
echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher 
netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von 
den Verkehrsunternehmen 
Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten 
(durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. 
B. im Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der 
Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen 
nicht. Dies gilt ebenso für durch die 
nachträgliche Zahlung entstehenden 
steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 
Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die 
Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen 
 
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen 
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 an die 
Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht 
(mehr) gedeckten Kosten, die aus der 
Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 
resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im 
Interesse und zur Förderung des ÖPNV 
geleistet und stehen nicht in unmittelbarem 
Zusammenhang mit einzelnen 
Beförderungsleistungen. Förderziel ist die 
Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung 
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im 
ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als 
echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher 
netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von 
den Verkehrsunternehmen 
Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten 
(durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. 
B. im Rahmen einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der 
Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen 
nicht. Dies gilt ebenso für durch die 
nachträgliche Zahlung entstehenden 
steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 
Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die 
Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in

Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu 
verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel 
gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu 
verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel 
gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift 
gewährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt 
begrenzt auf die der Stadt Münster durch das 
Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel 
nach der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 (Anlage 1). 
Die Höhe der Ausgleichsleistungen je 
Antragsberechtigten berechnet sich nach 
Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt 
sich der ausgleichsfähige Schaden der 
Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß 
der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023 errechneten (Einnahmen-)Minderungen 
abzüglich der vermiedenen oder ersparten 
Aufwendungen Ziffer 5.4.7 der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023 unter Berücksichtigung der Zuordnung 
nach Ziffer 5.4.8 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift 
gewährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt 
begrenzt auf die der Stadt Münster durch das 
Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel 
nach der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 (Anlage 1). 
Die Höhe der Ausgleichsleistungen je 
Antragsberechtigten berechnet sich nach 
Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt 
sich der ausgleichsfähige Schaden der 
Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß 
der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 errechneten (Einnahmen-)Minderungen 
(Ziffer 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter 
Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 
5.4.6 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024. 
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen 
nach dieser allgemeinen Vorschrift sind im 
Zusammenhang mit der Anerkennung des 
Deutschlandtickets verpflichtet, an der 
bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung 
für das Deutschlandticket teilzunehmen, die 
hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, 
bestehende Einnahmenansprüche 
vollumfänglich geltend zu machen und ggf. 
diese Ansprüche überschießende Einnahmen 
abzugeben. 
 
(2) Im Falle der Beantragung von 
Ausgleichsleistungen für erhöhte Ausgaben für 
die Anpassung der Vertriebsprozesse zur 
Einführung des Deutschlandtickets nach Ziffer 
5.4.4 der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ist die 
unterstützte Kontrollinfrastruktur von dem 
Empfänger der Ausgleichsleistung nach dieser 
allgemeinen Vorschrift drei Jahre im ÖPNV in 
Deutschland einzusetzen. 
 
(3) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen 
sind nach dieser allgemeinen Vorschrift 
verpflichtet, bis zum 20. eines Monats für den 
Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets 
an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
 
(1) u n v e r ä n d e r t 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen 
nach dieser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet die erforderlichen Daten für das 
Monitoring und die Einnahmeaufteilung 
gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung 
des Beschlusses des Koordinierungsrates

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., 
der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher 
Omnibusunternehmen e.V. und dem 
Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. 
gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Das Verfahren zur Gewährung von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen 
Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung 
einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der 
Erbringung von Personenverkehrsdiensten in 
ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz 
zu Aufrechterhaltung oder Entwicklung der 
Erbringung von Personenverkehrsdiensten 
ausreichend hoher Qualität ergibt sich u.a. aus 
dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und 
sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die 
Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die 
Verkehrsunternehmen auch weiterhin das 
Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die 
Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens 
stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
für ein bundesweites Clearingverfahren zur 
Zuscheidung der Einnahmen aus dem 
Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der 
Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der 
Deutschlandtarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher 
Omnibusunternehmen e.V. und dem 
Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. 
gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die 
Meldung der Deutschlandtickets an die 
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. 
Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung 
der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise 
erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines 
Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-
Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung 
gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig 
monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis 
zum 20. Februar 2024; sie sind 
erforderlichenfalls unverzüglich zu 
korrigieren oder zu aktualisieren. 
 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen 
Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung 
einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der 
Erbringung von Personenverkehrsdiensten in 
ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der 
Anreiz zu Aufrechterhaltung oder Entwicklung 
der Erbringung von Personenverkehrsdiensten 
ausreichend hoher Qualität ergibt sich u.a. aus 
dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und 
sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die 
Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die 
Verkehrsunternehmen auch weiterhin das 
Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die 
Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens 
stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten 
§ 8 Verfahren 
 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 
3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der 
Antrag hat die Berechnung beziehungsweise 
Schätzung der voraussichtlichen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 
6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 genannten 
Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen 
Verbundorganisationen über die Minderungen 
gemäß Ziffer 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
§ 8 Verfahren 
 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 
3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der 
Antrag hat die Berechnung beziehungsweise 
Schätzung der voraussichtlichen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 
6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen 
Verbundorganisationen über die Minderungen 
gemäß Ziffer 5.4.1 5 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 sowie

2023 sowie weitere Unterlagen zur 
Plausibilisierung beizufügen. 
 
(2) Anträge auf Gewährung der 
Ausgleichsleistung sind bis zum 25. Oktober 
2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann 
verspätete Anträge zulassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Für die (vorläufige) Bewilligung des 
Ausgleichs wird das dieser allgemeinen 
Vorschrift beigefügte Muster (Anlage 4) 
verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung 
werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
 
(4) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen 
nach dieser allgemeinen Vorschrift sind dazu 
verpflichtet, bis zum 31. Januar 2025 die 
tatsächlich entstandenen nicht gedeckten 
Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage 
der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. 
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser 
Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. 
 
(5) Dem Schlussverwendungsnachweis sind 
insbesondere Bestätigungen der jeweiligen 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden 
Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 
und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die 
nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch 
für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2023 ermittelten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis 
Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung 
eines Wirtschaftsprüfers über die 
Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 
im Haustarif beziehungsweise nach BBDB 
beizufügen. Den Bestätigungen der 
Verbundgesellschaften hat der Antragsteller 
auch seine betragsmäßigen Erlösminderungen 
aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise 
Einsparungen von Vertriebsprovisionen 
hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder 
Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem 
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und 
weitere begründende Unterlagen zur 
Plausibilisierung beizufügen. 
 
(2) Anträge auf Gewährung der 
Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 
2024 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann 
verspätete Anträge zulassen. 
 
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur 
Bewilligung der nach Abs. 2 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der 
Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit 
hierfür kein gesondertes Verfahren mit 
spezifischen Prognosen geregelt ist, werden 
die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe 
von jeweils 9 Prozent der für das Jahr 2023 
vorläufig gewährten Billigkeitsleistung 
gewährt. Die Vorauszahlungen werden 
jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. 
eventueller Vorauszahlungen wird das dieser 
allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster 
(Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der 
Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid 
näher geregelt. 
 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen 
nach dieser allgemeinen Vorschrift sind dazu 
verpflichtet, bis zum 28. Februar 2026 die 
tatsächlich entstandenen nicht gedeckten 
Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser 
allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2024 genannten 
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser 
Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. 
 
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind 
insbesondere Bestätigungen der jeweiligen 
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden 
Einnahmen der Monate Januar bis April 2019 
und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die 
nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch 
für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 
2024 ermittelten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis 
April 2024  sowie eine Bescheinigung eines 
Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen 
der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif 
beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar 
bis April 2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder 
Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem 
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und 
Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket

Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. 
 
(6) Auf Grundlage des 
Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die 
Höhe der Ausgleichsleistungen nach dieser 
allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 
Nach Bestandskraft des endgültigen 
Bewilligungsbescheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der 
Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf 
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt 
die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern 
der Schlussabrechnung noch 
Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die 
Antragsteller nach der Schlussabrechnung eine 
Überzahlung erhalten haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen 
Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster 
zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab Ablauf 
dieser Frist bis zur Rückerstattung der 
Überzahlung mit einem Zinssatz von 3 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich 
zu verzinsen. Eine Verzinsung im Fall der 
Unterzahlung findet nicht statt. 
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche 
ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten 
übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten 
Zuwendung vorzunehmen. 
 
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 31. 
Dezember 2023 und 31. Januar 2025 
beizulegen. 
 
 
(7) u n v e r ä n d e r t  
§ 9 Überkompensationskontrolle 
 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung 
darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe 
aller positiven und negativen Auswirkungen der 
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in 
Form der Anerkennung und Anwendung des 
Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen. 
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer 
Überkompensation haben die Empfänger von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster bis zum 31. August des Folgejahres 
eine unternehmensindividuelle 
Ergebnisrechnung über die Berechnung des 
finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung 
und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den 
Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle 
Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung 
darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe 
aller positiven und negativen Auswirkungen der 
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in 
Form der Anerkennung und Anwendung des 
Tarifs für das Deutschlandticket nicht 
übersteigen. 
 
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer 
Überkompensation haben die Empfänger von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster bis zum 31. August des Folgejahres 
eine unternehmensindividuelle 
Ergebnisrechnung über die Berechnung des 
finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung 
und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den 
Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle 
Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder

negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und 
Anwendung des Deutschlandtickets auf die 
Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie 
auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden 
oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund 
der Einführung des Deutschlandtickets Kosten 
erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. 
 
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung 
und die Angemessenheit des angesetzten 
Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das 
Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss 
durch einen branchenerfahrenen 
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater 
begutachtet und bescheinigt werden. Die 
Bescheinigung ist zusammen mit der 
Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der 
Stadt Münster vorzulegen. 
 
(2) Wird aufgrund anderer 
Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer 
allgemeine Vorschriften oder öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung 
über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, 
können diese gemeinsam erfolgen, wenn 
sichergestellt ist, dass die positiven und 
negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der 
jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 
getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. 
 
(3) Im Falle einer festgestellten 
Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden 
Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen 
Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt 
der Überkompensation zurückzuzahlen. Die 
Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission 
über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen 
angewandten Zinssätze. 
 
negativen) Auswirkungen der Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und 
Anwendung des Deutschlandtickets auf die 
Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie 
auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden 
oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund 
der Einführung des Deutschlandtickets Kosten 
erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. 
 
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung 
und die Angemessenheit des angesetzten 
Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das 
Nichtvorliegen einer Überkompensation nach 
Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss 
durch einen branchenerfahrenen 
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater 
begutachtet und bescheinigt werden. Die 
Bescheinigung ist zusammen mit der 
Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der 
Stadt Münster vorzulegen. 
 
(2) u n v e r ä n d e r t 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) u n v e r ä n d e r t 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und 
Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten 
Voraussetzungen und Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist 
verpflichtet, sämtliche für die Durchführung 
dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen 
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
 
u n v e r ä n d e r t

machen. Die Richtigkeit der gemachten 
Angaben und vorgelegten Daten ist im Rahmen 
der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.  
 
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für 
die Führung des Nachweises machen sowie die 
Vorlage weiterer Angaben und Nachweise 
verlangen, soweit dies insbesondere aufgrund 
von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der 
Bewilligungsbehörde, der EU-Kommission oder 
des Landesrechnungshofes) erforderlich ist. 
 
(3) Werden die nach dieser allgemeinen 
Vorschrift geforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht 
fristgerecht vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils 
abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind 
entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 6 gilt 
entsprechend. 
 
(4) Die Stadt Münster kann die von den 
Antragstellern nach Maßgabe dieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, 
Nachweise, Kalkulationen, Testate oder 
ähnliches selbst oder durch einen von ihm 
bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten 
Dritten prüfen lassen. Das 
Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür 
notwendigen Unterlagen zu gewähren. 
 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei 
den Empfängern von Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen 
durchzuführen. 
 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf 
hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches handelt, und dass 
Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage 
dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß 
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung 
der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich 
ist, können Daten, die im Zusammenhang mit 
dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch 
nachträglich von den Verkehrsunternehmen 
eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
 
u n v e r ä n d e r t

denen ein Ausgleich aufgrund dieser 
allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können 
sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die 
Geheimhaltung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.  
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; 
Außerkrafttreten 
Diese allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag 
der Bekanntmachung in Kraft und am 30. Juni 
2025 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert 
oder aufgehoben werden. 
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; 
Außerkrafttreten 
Die geänderte allgemeine Vorschrift tritt nach 
dem Tag der Bekanntmachung, frühestens 
aber am 01. Januar 2024 in Kraft und am 30. 
April 2024 außer Kraft. Sie kann verlängert, 
geändert oder aufgehoben werden.

Beschlussvorlage

11208 Zeichen

V/0715/2023 
V/0715/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30.04.2024 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als 
ÖPNV-Aufgabenträger auf Grund der fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage 
von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch-
landtickets im Jahr 2024 entstehenden Mindereinnahmen zunächst eine befristete Verlän-
gerung der Anwendung des Deutschlandtickets für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. 
April 2024. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster beschließt eine Änderung der bestehenden Satzung „All-
gemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der 
Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ mit Wirkung 
zum 01. Januar 2024 und befristet bis zum 30. April 2024 (Anlage 1). 
 
3. Die mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allge-
meine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt 
Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach 
der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent-
licht. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass zumindest in den ersten vier Mo-
naten des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfügung 
stehenden Mitteln erfolgen wird. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023“ berücksichtigt dies auf-
grund ihrer Befristung vom 01.01.2024 bis zum 30.04.2024. 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Milde 
Telefon: 492-6500 
Milde@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0715/2023 
Begründung: 
 
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gülti-
ges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 
Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Zudem wur-
de vereinbart, dass die im Jahr 2023 dadurch entstehenden finanziellen Nachteile paritätisch zwi-
schen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz 
(RegG) mit Beschluss des Deutschen Bundestag am 16. März 2023 sowie des Bundesrats am 31. 
März 2023 angepasst.   
 
Für das Deutschlandticket stellen Bund und Länder nach Maßgabe des neuen § 9 RegG jeweils 1,5 
Milliarden Euro jährlich bis einschl. 2025 zur Verfügung. Bund und Länder verständigten sich weiter-
hin darauf, dass die notwendige finanzielle Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket je-
denfalls für das Jahr 2023 gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einfüh-
rungsjahr 2023 entstehen bzw. entstanden sind, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern vollum-
fänglich getragen (Nachschusszusage Bund/Länder).  
 
Die Stadt Münster hat mit Beschluss des Rates vom 20. September 2023 (s. V/0506/2023 „Beschluss 
einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) 
eine Allgemeine Vorschrift zur beihilferechtskonformen Ausreichung der Ausgleichsleitungen von 
Bund und Ländern an die das Deutschlandticket gem. den Vorgaben des § 9 RegG und der bundes-
einheitlichen Tarifbestimmungen in 2023 anwendenden Verkehrsunternehmen erlassen. Die Auswei-
tung der Gültigkeit dieser Allgemeinen Vorschrift über den 31. Dezember 2023 hinaus wurde unter 
den Vorbehalt gestellt, dass dem Haushalt der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandti-
ckets als Höchsttarifs auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigenen Belastungen er-
wachsen. 
 
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage haben sich Bund und Länder nicht über eine solche 
Nachschusspflicht geeinigt. Beim Bund-Länder-Gipfel am 06. November 2023 wurde vielmehr deut-
lich, dass alle Beteiligten um eine Sicherung der Finanzierung bemüht sind, allerdings mit einer ent-
sprechenden Nachschusserklärung in 2023 nicht mehr zu rechnen ist. Einigkeit wurde hingegen dar-
über erzielt, dass zur Finanzierung des Deutschlandtickets im Jahr 2023 nicht verbrauchte Mittel für 
den Ausgleich finanzieller Nachteile im Jahr 2024 eingesetzt werden können (geschätzt zwischen 600 
Mio. € und 700 Mio. €). Außerdem haben die Verkehrsminister der Länder den Auftrag zur Erarbei-
tung eines Konzepts zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 01. Mai 2024 erhalten. Welche 
Auswirkungen die eine Woche nach dieser Konferenz ergangene Entscheidung des BVerfG (sog. 
Haushaltsurteil) auf die zwischen Bund und Ländern gefundenen Ergebnisse, insb. auf die Übertra-
gung der bisher nicht verbrauchten Mittel von 2023 auf 2024 haben wird, ist derzeit allerdings noch 
völlig offen. 
 
Sicher ist daher zunächst nur, dass für 2024 bundesweit 3 Mrd. € ggf. zzgl. der 2023 nicht verbrauch-
ten Mittel, die in der Höhe derzeit noch nicht exakt beziffert werden können, zur Finanzierung des 
Deutschlandtickets zur Verfügung stehen.  
 
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert aktuell für das Jahr 2024 einen 
bundesweiten Finanzbedarf von rund 4,1 Mrd. € (Quelle: https://www.vdv.de/deutschlandticket.aspx; 
Abruf der Seite am 26. Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund wird nach derzeitigem Kenntnisstand 
davon ausgegangen, dass zumindest in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 eine vollständige 
Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen könnte. Gesi-
chert ist dies – insbesondere im Falle einer tatsächlich nur befristeten Anwendung des Deutschlandti-
ckets bis Ende April 2024 – allerdings nicht. 
 
Da mit der o. a. Einigung beim Bund-Länder-Gipfel am 06. November 2023 eine weitere Nach-
schusspflicht durch Bund und Länder im Jahr 2024 nicht mehr wahrscheinlich erscheint und die Län-
der aktuell auch noch ein einer paritätischen Finanzierung von Bund und Ländern festhalten, verbleibt 
in Zukunft womöglich nur eine Preisanpassung des Deutschlandtickets, um weiterhin eine auskömm-

- 3 - 
V/0715/2023 
liche Finanzierung sicherstellen zu können. Eine solche Preisanpassung wird voraussichtlich ein Be-
standteil des oben erwähnten Konzeptes der Verkehrsminister sein und möglicherweise zum 01. April 
2024 vorgelegt. Was dies allerdings wiederum auf der Nachfrageseite und insoweit den Ticketein-
nahmen auslöst, ist derzeit völlig offen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Falle der Anwendung 
des Deutschlandtickets in 2024 ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Haushalt der Stadt Müns-
ter verbleibt. 
 
Eine Abschaffung des Deutschlandtickets im Sinne des § 9 Regionalisierungsgesetz und unter An-
wendung der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen als Höchsttarif und der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 ab dem 01. Januar 2024 im Verantwortungsbereich der Stadt Münster wird seitens der 
Verwaltung vor dem skizzierten Hintergrund allerdings – entsprechend auch der bisherigen Schreiben 
der kommunalen Spitzenverbände sowie mit Verweis auf die NWL-Beschlussvorlage VV/091/2023 
„Deutschlandticket, Beschluss zur Fortsetzung in 2024“ - nicht empfohlen. Sowohl der NWL (Sitzung 
der Verbandsversammlung am 07. Dezember 2023) als auch die vier Münsterlandkreise sehen für 
Ihre Kreisausschüsse bzw. Kreistage eine Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets vor. 
Bis auf den Kreis Warendorf, der diese bis zum 30. Juni 2024 befristen will, verlängern alle anderen 
SPNV-/ÖPNV-Aufgabenträger bis zum 30. April 2024, wie es auch die nachstehend genannte Mus-
ter-Richtlinie des Koordinierungsrates vom 16. November 2023 empfiehlt. 
 
Mit dieser Fristsetzung wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Be-
schlüssen von Bund und Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsich-
tigen, aber verantwortungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. 
 
Auf der Grundlage und zur Umsetzung der Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 
2023 hat der Koordinierungsrat Deutschlandticket am 16. November 2023 die geänderte "Muster-
Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusam-
menhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln (Muster-RiLi)" 
(Anlage 3 zur Anlage 1 Allgemeine Vorschrift …) beschlossen. Die Muster-Richtlinien regeln das 
Ausgleichsverfahren für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten Sicherheit in Bezug auf die Aus-
gleichsparameter zu geben. So ist z.B. für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemes-
sung des Ausgleichs eine einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforder-
lich. Die Muster-Richtlinien enthalten zudem ebenfalls die Empfehlung an die Aufgabenträger, ihre 
Umsetzungsregelungen (Fortschreibung öffentliche Dienstleistungsauftrag und/ Allgemeine Vorschrif-
ten) auf Grund der Gesamtgemengelage vorerst bis Ende April zu befristen (vgl. Ziffer I „Hinweise 
und Erläuterungen“).   
 
Die Länder sind insoweit gehalten, die in der Muster-RiLi enthaltenen obligatorischen Regelungen mit 
jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen umzusetzen. Dieser Aufforderung ist das Land 
NRW mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 
2023 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausglich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in 
Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)“ (Anlage 1 zur 
Anlage 1 Allgemeine Vorschrift …) gefolgt. 
Die in der beigefügten Synopse (Anlage 2) kenntlich gemachten Änderungen der bisherigen Allge-
meinen Vorschrift der Stadt Münster setzen diese neuen Vorgaben entsprechend um. 
 
Aufgrund der erforderlichen Anpassung zum 01.01.2024 ist ein Ratsbeschluss am 13.12.2023 gebo-
ten. Eine vorherige Beratung der zuständigen Fachgremien war aufgrund der kurzfristigen Entschei-
dung auf Bundes- und Landesebene nicht mehr möglich.   
 
Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt 
entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschluss-
empfehlungen einbringen.

- 4 - 
V/0715/2023 
i. V.  
 
gez.  
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A zur Vorlage V/0715/2023 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0715/2023 
Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach 
der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 
 
Anlage 2 zur Vorlage V/0715/2023 
Synopse AV 22.09.2023 / AV 13.12.2023 
 
Anlage 3 zur Vorlage V/0715/2023 
Muster-Richtlinien Koordinierungsrat

Beratungsverlauf (2)

13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 12.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 19.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

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Details

Aktenzeichen
V/0715/2023
Typ
Vorlagen
Datum
28.11.2023
Erstellt
28.11.2023 08:12