V/0715/2023
Beschluss zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30.04.2024
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Anlage A
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Anlage A zur V/0715/2023 Kurzüberblick Der Ratsbeschluss zur Vorlage V/0506/2023 „Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) stellte die Gültigkeit der damit einherge- henden Allgemeinen Vorschrift über den 31. Dezember 2023 hinaus unter den Vorbehalt, dass dem Haushalt der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarifs auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigenen Belastungen erwachsen. Da Bund und Länder bislang für die Jahre 2024 und 2025 noch keine Festlegungen zur vollum- fänglichen Auskömmlichkeit der Finanzierung des Deutschlandtickets getroffen haben, ist eine Anpassung der vom Rat am 20.09.2023 beschlossenen allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif erforderlich. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit Fristsetzung vom 01.01. – bis 30.04.2024 der „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwor- tungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Damit erhält das 49- Euro-Deutschlandticket auch in Münster weiterhin bis Ende April 2024 seine Gültigkeit. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim- mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Anlage 3 zur Vorlage V_0715_2023 Muster-Richtlinien Koordinierungsrat
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Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln vom 16. November 2023 I. Hinweise und Erläuterungen Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 basiert auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023. Die Muster-Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 06.11.2023 erstellt, dass die in 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern bis zu einer Gesamthöhe von 6 Mrd. Euro ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt werden, dass die nach Maßgabe der Musterrichtlinien ermittelten Ausgleichsbeträge in voller Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine moderate Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und Kunden geschlossen wird. Die Musterrichtlinien regeln den Ausgleich für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten Sicherheit in Bezug auf die Ausgleichsparameter zu geben. Auf dieser Grundlage besteht auch eine gesicherte Gesamtfinanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar bis mindestens zum 30. April 2024 bei einem Preis des Deutschlandtickets von 49 Euro pro Monat. Daher wird den Aufgabenträgern empfohlen, ihre Umsetzungsregelungen vorerst bis Ende April zu befristen, da bis zu diesem Zeitpunkt auch Klarheit über mögliche Preisanpassungen beim Deutschlandticket besteht. Auch für den Ausgleich für 2024 ist es erforderlich und sachgerecht, die Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums der Geltung des Deutschlandtickets des Jahres 2019 als Bezugspunkt zu verwenden. Bei den Muster-Richtlinien wurden im Vergleich zum Jahr 2023 folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen: 1. Auch für den Fall, dass die Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen, die übergangsweise Anwendung des Deutschlandtickettarifes bis zur Umsetzung durch die zuständigen Aufgabenträger landesrechtlich durch eine Tarifvorgabe sicherzustellen, erfolgt der Ausgleich gegenüber den Verkehrsunternehmen durch die jeweiligen Aufgabenträger als zuständige Behörden innerhalb der Instrumente der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag oder allgemeiner Vorschrift. Aufgrund der von Bund und Ländern bereitgestellten Finanzierungsmittel für das Deutschlandticket und der erlassenen Landesregelungen zur Tarifvorgabe des Deutschlandtickettarifs kann die Ausgleichsregelung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers selbst dann zum 1. Januar 2024 erfolgen, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollte. Die Umsetzung der Ausgleichsregelung im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften müsste zeitnah, spätestens aber bis zum 31. März 2024 erfolgen. 2. Bei der Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen 2019 von 2023 auf 2024 werden Tarifanpassungen von 2023 auf 2024 im Altsortiment nur bis zu einer Höhe von 8 Prozent beim Ausgleich anerkannt. Dafür müssen auch bei einer Tarifanpassung im Altsortiment von über 8 Prozent die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für den Ausgleich nur so in den Ausgleich eingestellt werden, als wäre der Tarif nur um 8 Prozent erhöht worden. . 3. Die bisherige Regelung zum Ausgleich der Minderung der Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen bewirkte auch einen Ausgleich dafür, dass individuelle Vomhundertsätze im Vergleich zum Jahr 2019 nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Grund hierfür war, dass ein Nachweis aufgrund der Corona-Pandemie mit den dafür erforderlichen Verkehrszählungen nicht geführt werden durfte. Nunmehr kann die Veränderung des Vomhundertsatzes nicht mehr aus den nicht mehr durchführbaren Verkehrszählungen resultieren, weshalb ein Vergleich mit dem Vomhundertsatz für 2019 nicht mehr sachgerecht ist. Die Regelung zum Ausgleich für das Deutschlandticket kann deshalb vereinfacht werden (siehe Nummer 5.4.2). 4. In die Verfahrensregelungen wurde eine obligatorische Regelung zu Vorauszahlungen aufgenommen. Dies dient der Liquiditätssicherung der Verkehrsunternehmen, die teils durch die Zwischenfinanzierung auch von Ansprüchen aus der Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets belastet sein können. 5. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen im Ohne-Fall aus positiven Verkehrsmengeneffekten wurden die auf das Jahr 2023 fortgeschriebenen Soll- Fahrgeldeinnahmen zusätzlich um 1,3 Prozent gegenüber 2022 (langfristiges historisches Wachstum der Verkehrsleistung im ÖPNV (Destatis: 2004-2019: rd. 1,3 Prozent p.a) erhöht. Gleiches wird für das Jahr 2024 vorgenommen. Die Richtlinien sehen aus Vereinfachungsgründen in Nummer 5.4.1.1 eine den Zinseszinseffekt nicht berücksichtigende Erhöhung um insgesamt 2,6 Prozent vor. 6. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, müssen bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 01. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen Preisen (vor der Einführung des Deutschlandtickets) angerechnet werden. Denn der Bund beteiligt sich nur an der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden Kostenunterdeckung. Eine Ausnahme bilden regionale oder landesweite Semestertickets, deren Preis im Solidarmodell zur Herstellung eines angemessenen Preisabstands zum Deutschlandticket zur Sicherung des Solidarmodells notwendig ist. 7. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Vertriebsaufwendungen ist in den Musterrichtlinien für das Jahr 2024 vorgesehen, da noch keine ausreichenden Anpassungen beim Vertrieb innerhalb der Branche möglich sind und nur so möglichst viele (neue) Kundinnen und Kunden beim Deutschlandticket angesprochen werden können. 2025 ist die Berücksichtigung zusätzlicher Vertriebsaufwendungen in den Musterrichtlinien nicht vorgesehen. Dies ist künftig durch eine Anpassung der Vertriebsprozesse und brancheninterne Maßnahmen zu regeln. Die Vertriebsmehrkosten sind Bestandteil der Finanzierungsleistung an die Empfänger. Zur zweckentsprechenden Mittelverwendung werden diese Leistungen an diejenigen Stellen ausgereicht, im Regelfall die Verkehrsunternehmen, die selbst oder durch Vertriebsdienstleister das Deutschlandticket vertreiben. Im Vergleich zum Jahr 2023 sind keine Regelungen mehr zur Anrechnung ersparter Provisionszahlungen mehr in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Ebenso werden keine Pauschalen für die Umstellung der Vertriebsprozesse und Kontrollinfrastruktur mehr gewährt. Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist eine einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforderlich. Dafür müssen auch in 2024 unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder die die Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen werden. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarfs einheitlicher Antragsfristen, die wie auch schon für 2023 in den Muster-Richtlinien auch für 2024 obligatorisch sind. Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliederungsschema einer Förderrichtlinie als Richtlinien für Billigkeitsleistungen abgefasst. Die Umsetzung muss durch die Länder noch mit jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen erfolgen. In Abhängigkeit von der im jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des Ausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtlinien mit Ausnahme der Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung. In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen - obligatorisch wegen der Einheitlichkeit - fakultativ von allen Ländern zu beachten sind. II. Musterrichtlinien Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Land XXX (Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2024) Runderlass des Ministeriums für vom XX. November 2023 1 (fakultativ) Rechtsgrundlage Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 (obligatorisch) Gegenstand der Billigkeitsleistungen Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Land XXX, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 3 Empfänger der Billigkeitsleistung Empfänger sind 3.1 (obligatorisch) Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV- Gesetzes des Landes XXX, 3.2 (fakultativ) öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1. 3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach Nummer 4 getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 4 (obligatorisch) Voraussetzungen Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben. 5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 5.1 (fakultativ) Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 5.2 (obligatorisch) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 (fakultativ) Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt. 5.4 (obligatorisch wegen Einheitlichkeit) Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: 5.4.1 Fahrgeldausfälle: Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der Nummern 5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer). Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt. 5.4.1.1 Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortzuschreiben. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu Grunde gelegt werden. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den Jahren 2023 und 2024 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen für beide Jahre um insgesamt 2,6 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte. 5.4.1.2 Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets und das bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, können für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 8 Prozent zu zahlen gewesen wären. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen. 5.4.2 Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des für das Jahr 2024 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen. 5.4.3 In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen. 5.4.4 Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern bzw. über diese den Verkehrsunternehmen, die - selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister - das Deutschlandticket vertreiben folgende Pauschale gewährt: Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt. Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung; ergibt sich aus dem späteren Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von Tickets, so ist dies unbeachtlich. Von der so ermittelten Ticket-Anzahl ist in einem zweiten Schritt der nachfolgende Abzug vorzunehmen, um auch vor Einführung bereits vorhandene Vertriebskosten zu berücksichtigen: Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement (Kundenzahl) wird ein Abzug von 8 Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die nach Nummer 5.4.4, Sätze 1 bis 4 der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 für den Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. [nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V., die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen. 5.4.5 Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen ist der ausgleichsfähige Betrag. 5.4.6 Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren. 6 (obligatorisch) Sonstige Bestimmungen 6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten (Vertriebsmehrkosten), soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Vertriebsmehrkosten wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Nummer 5.4.4 vorliegen. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 6.2 Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 6.3 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 6.4 Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. 6.5 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 6.6 Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 7 Verfahren 7.1 (obligatorisch) Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. 7.2 (fakultativ) Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat. [obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 2024 keine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat. 7.3 (obligatorisch) Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger gemäß Nummer 3.1 beizufügen. Fakultativ: „Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.“ 7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu beantragenden Billigkeitsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 12,5 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weiter. 7.5 (obligatorisch) Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein. 7.6 (fakultativ) Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 8 (fakultativ) Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft.
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Anlage 1 zur Vorlage V/0715/2023
Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Ma i 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.
Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart,
dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern
mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen steht in Rede,
den Teil der Bundes - und Landeshaushaltsmittel 2023, die für Billigkeitsleistungen
betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurden, auf entsprechende
Ausgleiche in 2024 zu übertragen. Zudem haben die Verkehrsminister im Nachgang
zum Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den Auftrag erhalten, ein Konzept
zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30. April 2023 zu erarbeiten.
Zur Fortführung des Deutschl andtickets in 2024 hat der sog. Koordinierungsrat
Deutschlandticket“ am 16. November 2023 bereits neue „Muster -Richtlinien zum
Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und
Landesmitteln (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur
Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch die Muster-Richtlinien
Deutschlandticket 2024 regeln – wie bereits die entsprechenden Muster -Richtlinien
2023 – die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträ ger
und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
2
des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf
das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des
Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.
Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls wieder von den Ländern jeweils noch auf
die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und um zusetzen. Die wesentlichen
Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2024 sind verbindlich und
bundesweit einheitlich zu übernehmen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen
der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“2 (im Folgenden: Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1).
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, passt die Stadt Münster vor
diesem Hintergrund ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs.
2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung mit dem Ziel einer zunächst
zeitlich befristeten Fortsetzung des Deutschlandtickets in den Monaten Januar bis April
2024 an . Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen
Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlan dticket ÖPNV NRW 202 4 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)
3
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt si ch in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2024 das Deutschlandticket im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen mög lichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich
4
etwaiger Ergänzu ngen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, w enn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe d es
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und
Nachweisführungen erfolg en sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutsc hlandtickets nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt diese
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaft skonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf ein en der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
5
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 an die Antragsberechtigten zum
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuer bare Zuschüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerli chen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein -Westfalen
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV
NRW 202 4 (Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024
errechneten (Einnahmen -)Minderungen ( Ziffer 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach
Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben.
6
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
verpflichtet die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung
gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“
fristgerecht an di e von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV -Clearingstelle zu melden. Die Meldung
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll -Einnahmen
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf
für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhan gs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden.
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 202 4 sowie weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung
beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu
7
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen.
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist,
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 9 Prozent der für
das Jahr 2023 vorläufi g gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt.
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. D ie
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind
dazu verpflichtet, bis zum 28. Februar 2026 die tatsächlich entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 202 4
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nach weis gilt als
Schlussverwendungsnachweis.
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen der
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Januar bis April 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis April 2024 sowie eine
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre
2019 und 2024 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnah men in den Monaten Januar bis April
2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem
Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 zu d en
Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlus szahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben sie diese
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mit teilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
8
3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung
vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltlic he Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder St euerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weitere r allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemei nsam erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und
9
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festges tellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen M itteilung der EU -Kommission über die aktuellen bei Beihilfe -
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachwei se verlangen, soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU -
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforderten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs.
6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass S ubventionsbetrug nach dieser Vorschrift
strafbar ist.
10
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschr ift stehen, auch nachträglich
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten
Angaben berufen.
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Die geänderte allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachung ,
frühestens aber am 01. Januar 2024 in Kraft und am 30. April 2024 außer Kraft. Sie
kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 4 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 27.11.2023
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen
Deutschlandticket 2024
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2024
923
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII D 3 – 58.53.08-000006 -
vom 30. November 2023
1
Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S.
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Richtlinien wurden auf der Grundlage des Beschlusses des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 erstellt, dass
die in 2023 und 2024 entstehende Kostenunterdeckung paritätisch von Bund und Ländern
bis zu einer Gesamthöhe von 6 Mrd. Euro ausgeglichen wird. Dabei soll sichergestellt
werden, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinien ermittelten Ausgleichsbeträge in voller
Höhe ausgeglichen werden und eine mögliche Finanzierungslücke über eine moderate
Anhebung des Preises des Deutschlandtickets und die Gewinnung weiterer Kundinnen und
Kunden geschlossen wird.
Diese Richtlinien regeln den Ausgleich für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten
Sicherheit in Bezug auf die Ausgleichsparameter zu geben. Auf dieser Grundlage besteht
auch eine gesicherte Gesamtfinanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar bis mindestens
zum 30. April 2024 bei einem Preis des Deutschlandtickets von 49 Euro pro Monat. Daher
wird den Empfängern empfohlen, ihre Umsetzungsregelungen vorerst bis Ende April zu
befristen, da bis zu diesem Zeitpunkt auch Klarheit über mögliche Preisanpassungen beim
Deutschlandticket besteht.
2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen,
deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz
3 der VO 1370 gedeckt werden können.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März
1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,
3.2
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen
Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen
sind dabei zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der
Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.
5.4
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
5.4.1
Fahrgeldausfälle:
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif,
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen
Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der Nummern
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen
(ohne Umsatzsteuer).
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht
berücksichtigt.
5.4.1.1
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und
Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024
wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die
Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur,
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und
Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten
Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise
für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind
für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum
1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf
2024 fortzuschreiben.
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit
Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr
als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der
jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu
Grunde gelegt werden.
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den
Jahren 2023 und 2024 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen
für beide Jahre um insgesamt 2,6 Prozent erhöht. Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr
2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach
Einnahmeaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach
den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmeaufteilung unter
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten
hätte.
5.4.1.2
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar
bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets und das
bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen
Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen
Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von
Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht
deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung
der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit
nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften
Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über
die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen ggfs. den Preis
des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen.
Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart
in der jeweiligen Preisstufe gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif
mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 Prozent, können für die Ermittlung der
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die
Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 8 Prozent zu zahlen
gewesen wären.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der
Einnahmeaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das
Deutschlandticket zu verteilen.
5.4.2
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum
Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des
für das Jahr 2024 festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsatzes zu berechnen.
Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei
Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem
Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen
erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmeaufteilung. Ausgleichsfähig
ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5.4.3
In der Nummer 5.4.1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung
anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen
der Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.
5.4.4
Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene
Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern bzw. über diese
den Verkehrsunternehmen, die - selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister - das
Deutschlandticket vertreiben folgende Pauschale gewährt:
Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils
ein Betrag von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket
wird pro Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt.
Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken
Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung; ergibt sich aus dem späteren
Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von
Tickets, so ist dies unbeachtlich.
Von der so ermittelten Ticket-Anzahl ist in einem zweiten Schritt der nachfolgende Abzug
vorzunehmen, um auch vor Einführung bereits vorhandene Vertriebskosten zu
berücksichtigen: Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement (Kundenzahl) wird ein
Abzug von 8 Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die
nach Nummer 5.4.4, Sätze 1 bis 4 der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 für den
Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für
den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen
aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu
einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen.
Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen.
Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket
festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung
des EAV-Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V.,
die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des
Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die
DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für
die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen.
5.4.5
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 errechneten Minderungen ist der
ausgleichsfähige Betrag.
5.4.6
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen-
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung
vereinbaren.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen nach Nummer 4 an
Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die
beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die
Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der
finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen)
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des
Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf
die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten (Vertriebsmehrkosten),
soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Vertriebsmehrkosten
wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Nummer 5.4.4 vorliegen. Sonstige Kosten des
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist
ausgeschlossen.
6.3
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten
für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des
Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur
Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der
Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats.
Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende
eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung
gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20.
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2026 die tatsächlich entstandenen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten
Berechnungsmethode nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer
5.4.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2
ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019
und 2024 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu
verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der
Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. Die
Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
6.5
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe
der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.6
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.5 nicht oder nicht
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
6.7
Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die Ziffern
1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 8.3.1,
8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden keine
Anwendung.
7
Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. Für
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten
Berechnungsmethode zu enthalten.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.
7.3
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Nummer 7.1 zu
beantragenden Zuwendung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Die monatlichen
Vorauszahlungen werden in Höhe von jeweils 9 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig
gewährten Zuwendung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 20. eines Monats
ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich
weiter.
Die Vorauszahlung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich
die Nachweisführung ein.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
7.7
Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die Mittel
aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2026
außer Kraft.
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket
1. Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes
deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilneh-
menden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden.
Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilneh-
menden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedin-
gungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsun-
ternehmens.
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge
des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sons-
tigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland lie-
gende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unterneh-
mens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum
ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahver-
kehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG
allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder histori-
schen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs-
bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer
Chipkarte oder als Handyticket 1 ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das
Geburtsdatum2 des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als
Handyticket ausgegeben.2 Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem
das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten
Chipkarten.1 Das Deutschlandticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das
Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung
bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares
Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket
gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument
mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt
die Legitimationspflicht.3
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Lan-
destarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die
Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mit-
nahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landes-
tariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Ver-
triebskanäle erworben werden.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum
Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die
Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen.
1 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 27.11.2023. Diese Änderung erfolgt zum 1. Juni
2024. Eine frühere Änderung ist zulässig.
2 Streichung durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 27.11.2023. Diese Änderung erfolgt zum
1. Juni 2024. Eine frühere Änderung ist zulässig.
3 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 30.05.2023
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten
Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Per-
sonenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
4. Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher
Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Ruf-
bus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspur-
bahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
5. Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.
Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmen-
den Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutsch-
land-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen,
Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5%
Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet,
der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
6. Fahrgastrechte
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des
Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer
jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unterwww.deutschlandtarif-
verbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt
gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird aus-
geschlossen.4
7. Erstattung5
Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Eine Erstat-
4 Ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 10.07.2023
5 Nr. 7 ergänzt durch Beschluss des Koordinierungsrates vom 25.09.2023. Diese Änderung soll zum
1. Januar 2024 erfolgen. Eine frühere Änderung ist zulässig.
tung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses
oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammen-
hängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden
Unternehmens gestellt werden.
Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für
Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet.
Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster
(Nordrhein-Westfalen)
Stadt Münster
Amt für Mobilität und Tiefbau
Albersloher Weg 33
48155 Münster
1. Allgemeines
1.1 Antragsteller
1.2 Verkehrsleistung
km in 2019 km in 2024
insgesamt Januar-April insgesamt Januar-April
Betriebsleistungen insgesamt davon
in Land / Aufgabenträger / Bündel
Verkehrsunternehmen
Anschrift
PLZ, Ort
AnsprechpartnerIn
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
2. nicht gedeckte Ausgaben
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften
Verbund/
Gemein-
schaft
nicht gedeckte Ausgaben
(netto)
2024 (insgesamt)
Summe
0,00 €
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif .
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.
Gesamtbetrag 2024
Betrag Januar bis April 2024
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in
Haustarifen .
Gesamtbetrag 2024
Betrag Januar bis April 2024
* In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzu stellen. Zur Berechnung der um die
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis einsch l. Dezember bzw. Januar bis einschl.
April 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen
Monat verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrau sweise der jeweiligen Kartenart und
Preisstufe der Monate Januar bis einschl. Dezember 2019 bzw. Januar bis einschl. April 2019
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigke itszeitraum entsprechende Preisstufe im
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Pre isen zu multiplizieren.
Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im Wesentlichen
gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen
keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder h andelt es sich um
stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 2 abgeleitete
durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für di e Hochrechnung maßgebend. Wenn
aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstru ktur, die nach dem 15. Januar 2023
wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich
ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen a uf Basis des Preisstandes zum 1.
Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittlich e prozentuale Tarifanpassung auf 2024
fortgeschrieben. Übersteigt in 2024 die durchschnit tliche prozentuale Tarifanpassung
gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember
2023 um mehr als 8 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen
der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 Prozent zu
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
Januar bis April 2024
0,00 €
Grunde gelegt werden. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1
Richtlinien Deutschlandticket-Zuwendungen ÖPNV NRW 2024 genannten Mehrverkehrs- und
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen,
ohne Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2024 Januar bis
(insgesamt) April 2014
Summe: 0,00 € 0,00 €
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, ohne
Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
2024 Januar bis
(insgesamt) April 2014
Summe: 0,00 € 0,00 €
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzun g des Deutschlandtickets sind hier nicht zu
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und
gegenzurechnen.
Gesamtbetrag
2024 Januar bis
(insgesamt) April 2014
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.
Gesamtbetrag
2024 Januar bis
(insgesamt) April 2014
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anz ahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten
mit den in 2024 jeweils geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)
2.4 Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten
Gesamtanzahl/-betrag
2024 Januar bis
(insgesamt) April 2014
Summe als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024*
Summe nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandtickets 2024*
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023**
Gesamt
*Für die Berechnung der Pauschale sind die jeweils monatlich verkauften Deutschlandtickets des
gesamten Jahres 2024 aufzusummieren.
**Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlic hen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben un d mindestens vier dieser Monatskarten im
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislic h an denselben Kunden oder dieselbe Kundin
verkauft wurden.
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV 0,00 € 0,00 €
Einsparungen bei Leistungen aus AV 0,00 € 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften 0,00 € 0,00 €
Vomhundertsatz SGB IX 2014
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2014
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2024
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*
tatsächliche Erstattungsleistung nach SGB IX 2023 0,00 € 0,00 €
Erstattungsleistung SGB IX Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019 0,00 € 0,00 €
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben 0,00 € 0,00 €
- € - - €
- € - - €
- € - - €
- € - - €
3. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne
Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
2014 Januar bis
(insgesamt) Dezember
2024
Hinweis:
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um sub ventionserhebliche Tatsachen im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en
Name/n des/der Unterzeichner/s
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund) 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 € 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV 0,00 € 0,00 €
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten € €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 € 0,00 €
Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Anlage 4
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket
im Jahr 2024 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)
Sehr geehrte/r …
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf d er Grundlage der Allgemeinen Vorschrift
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschl andtickets als Höchsttarif i.V.m. den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2023 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Rich tlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024“) eine [ vorläufige] Zuwendung für die Monate Januar bis einschl. April des
Kalenderjahres 2024 in Höhe von
… Euro
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]
Nebenbestimmungen:
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandte il dieses Bescheids. Die Ziffern 1.4,
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung.
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzu nehmen, die hierfür erforderlichen
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüch e vollumfänglich geltend zu
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen
der Einnahmeaufteilung abzugeben.
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summ e aller positiven und negativen
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlich en Verpflichtung des
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und An wendung des Tarifs für das
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller N ettoeffekt nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkom pensation hat der
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen
(Verbund) 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif
des Antragstellers 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus
allgemeinen Vorschriften 0,00 €
Pauschale zur anteiligen Deckung der Vertriebsmehrkosten 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung u nd Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle N ettoeffekt aus der Summe der
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllu ng der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkenn ung und Anwendung des
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsun ternehmens sowie auf seine
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kost en erspart, zzgl. eines
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit d er Ergebnisrechnung und die
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorlie gend einer Überkompensation
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. w eiterer allgemeine Vorschriften
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Erg ebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. ein e Überkompensationsprüfung
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüll ung der jeweiligen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und n achvollziehbar dargestellt werden.
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folge jahres) sowie die Begutachtung
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wi rtschaftsprüfer oder
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger den
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen
angewandten Zinssätze.
4. Bis zum 31. Januar 2026 hat der Zuwendungsempfän ger die tatsächlich entstandenen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 der Allgemeinen Vorschrift i.V.m.
Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticke t ÖPNV NRW 2024 genannten
Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gi lt als
Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbe sondere Bestätigungen der
Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis April
2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die na ch Ziffer 5.4.1.1 der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hochger echneten
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4. 1.2 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsäch lichen Fahrgeldeinnahmen der
Monate Januar bis April 2024 sowie eine Bescheinigu ng eines Wirtschaftsprüfers über
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Ha ustarif bzw. nach BBDB unter
separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahm en in den Monaten Januar bis
April 2024 beizufügen. Dem Nachweis sind die Anzahl der Abonnentinnen und
Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
5. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen D aten für das Monitoring und die
Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassu ng des Beschlusses des
Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingve rfahren zur Zuscheidung der
Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „ Leipziger Modellansatzes“
fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbu nd GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesver band SchienenNahverkehr
e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die
Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der
Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.
Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inkl. ta riflicher Fortschreibung gemäß
Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20.
Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüg lich zu korrigieren oder zu
aktualisieren.
6. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt d er Stadt Münster, die
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständig e Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhe in-Westfalen, der
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission s ind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfäng er hat daher alle für den
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterl agen sind ab der Gewährung der
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren.
7. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraf t dieses Bescheides ausgezahlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Anlagen: ANBest-P
ANBest-G
Anlage 2 zu Vorlage V/0715/2023 Synopse AV D-Ticket 2023_2024
39137 Zeichen
Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 20 S. 172 Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif vom 22.09.2023 Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 Präambel Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Zudem wurde vereinbart, dass die im Jahr 2023 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr entstehen bzw. entstanden sind, je zur Hälfte von Bund und Ländern vollumfänglich getragen werden. Eine Nachschusspflicht der Aufgabenträger ist dadurch bezogen auf das Kalenderjahr 2023 ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster- Richtlinien Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen. Präambel Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Für die Fortführung des Deutschlandtickets im Kalenderjahr 2024 wurde vereinbart, dass die im Jahr 2024 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Ländern mit einem Betrag von jeweils 1,5 Mrd. Euro getragen werden. Im Übrigen steht in Rede, den Teil der Bundes- und Landeshaushaltsmittel 2023, die für Billigkeitsleistungen betreffend das Deutschlandticket 2023 nicht benötigt wurden, auf entsprechende Ausgleiche in 2024 zu übertragen. Zudem haben die Verkehrsminister im Nachgang zum Bund- Länder-Gipfel vom 06. November 2023 den Auftrag erhalten, ein Konzept zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30. April 2023 zu erarbeiten. Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2024 hat der sog. Koordinierungsrat Deutschlandticket“ am 16. November 2023 bereits neue „Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024) zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Auch die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 regeln – wie bereits die entsprechenden Muster-Richtlinien 2023 – die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023; Anlage 1). Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023. sowie des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bezogen auf das Kalenderjahr 2024. Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen. Die Muster-Richtlinien 2024 sind ebenfalls wieder von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2024 sind verbindlich zu übernehmen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024; Anlage 1). Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, passt die Stadt Münster vor diesem Hintergrund ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung mit dem Ziel einer zunächst zeitlich befristeten Fortsetzung des Deutschlandtickets in den Monaten Januar bis April 2024 an. Die angepasste allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024. § 1 Rechtsgrundlagen Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein- Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung § 1 Rechtsgrundlagen Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein- Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. (EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. § 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und geografischer Anwendungsbereich (1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von §§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster – unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind verpflichtet, in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2023 das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. (3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des § 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und geografischer Anwendungsbereich (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen) erbringen, sind verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2024 das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Verbundtarifs erfüllt werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. (3) u n v e r ä n d e r t Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. § 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerkennung sowie die entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, wenn der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden Pflicht zur Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt diese Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemeinen Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. § 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge u n v e r ä n d e r t § 4 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem § 4 Antragsberechtigte u n v e r ä n d e r t Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen. Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspruchsberechtigt. Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftskonzessionär in Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Linie anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen wurde. (2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkehrsunternehmen auf anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsaufträge oder andere allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerkennung und -anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdienste selbst kein Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). § 5 Art der Ausgleichsleistungen Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 an die Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten in § 5 Art der Ausgleichsleistungen Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 an die Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Tarifanwendung und -anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. § 6 Höhe der Ausgleichsleistungen Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 (Anlage 1). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 errechneten (Einnahmen-)Minderungen abzüglich der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen Ziffer 5.4.7 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 unter Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 5.4.8 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023. § 6 Höhe der Ausgleichsleistungen Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 (Anlage 1). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024) unter Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 5.4.6 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024. § 7 Sonstige Bestimmungen (1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. (2) Im Falle der Beantragung von Ausgleichsleistungen für erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets nach Ziffer 5.4.4 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ist die unterstützte Kontrollinfrastruktur von dem Empfänger der Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen Vorschrift drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen. (3) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen sind nach dieser allgemeinen Vorschrift verpflichtet, bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem § 7 Sonstige Bestimmungen (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. (4) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität ergibt sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll- Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. (3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität ergibt sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach dieser allgemeinen Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten § 8 Verfahren (1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW § 8 Verfahren (1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 sowie 2023 sowie weitere Unterlagen zur Plausibilisierung beizufügen. (2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 25. Oktober 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. (3) Für die (vorläufige) Bewilligung des Ausgleichs wird das dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster (Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. (4) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind dazu verpflichtet, bis zum 31. Januar 2025 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. (5) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen der jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften hat der Antragsteller auch seine betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise Einsparungen von Vertriebsprovisionen hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und weitere begründende Unterlagen zur Plausibilisierung beizufügen. (2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2024 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. (3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilligung der nach Abs. 2 zu beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monatliche Vorauszahlungen. Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 9 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig gewährten Billigkeitsleistung gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. (4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventueller Vorauszahlungen wird das dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster (Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. (5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind dazu verpflichtet, bis zum 28. Februar 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. (6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen der jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis April 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis April 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis April 2024 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. (6) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis dieser allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben sie diese binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen. ÖPNV NRW 2024 zu den Stichtagen 31. Dezember 2023 und 31. Januar 2025 beizulegen. (7) u n v e r ä n d e r t § 9 Überkompensationskontrolle (1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht übersteigen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder § 9 Überkompensationskontrolle (1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket nicht übersteigen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. (2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. (3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze. negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) u n v e r ä n d e r t § 10 Darlegungs- und Nachweispflichten (1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu § 10 Darlegungs- und Nachweispflichten u n v e r ä n d e r t machen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen. (2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbehörde, der EU-Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist. (3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforderten Unterlagen und Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren. (5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfungen durchzuführen. (6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. § 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, § 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 u n v e r ä n d e r t denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen. § 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten Diese allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft und am 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden. § 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten Die geänderte allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachung, frühestens aber am 01. Januar 2024 in Kraft und am 30. April 2024 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
Beschlussvorlage
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V/0715/2023 V/0715/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 30.04.2024 Beratungsfolge 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV-Aufgabenträger auf Grund der fehlenden vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch- landtickets im Jahr 2024 entstehenden Mindereinnahmen zunächst eine befristete Verlän- gerung der Anwendung des Deutschlandtickets für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 2024. 2. Der Rat der Stadt Münster beschließt eine Änderung der bestehenden Satzung „All- gemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ mit Wirkung zum 01. Januar 2024 und befristet bis zum 30. April 2024 (Anlage 1). 3. Die mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft tretende Änderung der Satzung „Allge- meine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023“ wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffent- licht. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass zumindest in den ersten vier Mo- naten des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen wird. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023“ berücksichtigt dies auf- grund ihrer Befristung vom 01.01.2024 bis zum 30.04.2024. Amt für Mobilität und Tiefbau Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Milde Telefon: 492-6500 Milde@stadt-muenster.de - 2 - V/0715/2023 Begründung: Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gülti- ges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Zudem wur- de vereinbart, dass die im Jahr 2023 dadurch entstehenden finanziellen Nachteile paritätisch zwi- schen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) mit Beschluss des Deutschen Bundestag am 16. März 2023 sowie des Bundesrats am 31. März 2023 angepasst. Für das Deutschlandticket stellen Bund und Länder nach Maßgabe des neuen § 9 RegG jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich bis einschl. 2025 zur Verfügung. Bund und Länder verständigten sich weiter- hin darauf, dass die notwendige finanzielle Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket je- denfalls für das Jahr 2023 gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einfüh- rungsjahr 2023 entstehen bzw. entstanden sind, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern vollum- fänglich getragen (Nachschusszusage Bund/Länder). Die Stadt Münster hat mit Beschluss des Rates vom 20. September 2023 (s. V/0506/2023 „Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“) eine Allgemeine Vorschrift zur beihilferechtskonformen Ausreichung der Ausgleichsleitungen von Bund und Ländern an die das Deutschlandticket gem. den Vorgaben des § 9 RegG und der bundes- einheitlichen Tarifbestimmungen in 2023 anwendenden Verkehrsunternehmen erlassen. Die Auswei- tung der Gültigkeit dieser Allgemeinen Vorschrift über den 31. Dezember 2023 hinaus wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass dem Haushalt der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandti- ckets als Höchsttarifs auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigenen Belastungen er- wachsen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage haben sich Bund und Länder nicht über eine solche Nachschusspflicht geeinigt. Beim Bund-Länder-Gipfel am 06. November 2023 wurde vielmehr deut- lich, dass alle Beteiligten um eine Sicherung der Finanzierung bemüht sind, allerdings mit einer ent- sprechenden Nachschusserklärung in 2023 nicht mehr zu rechnen ist. Einigkeit wurde hingegen dar- über erzielt, dass zur Finanzierung des Deutschlandtickets im Jahr 2023 nicht verbrauchte Mittel für den Ausgleich finanzieller Nachteile im Jahr 2024 eingesetzt werden können (geschätzt zwischen 600 Mio. € und 700 Mio. €). Außerdem haben die Verkehrsminister der Länder den Auftrag zur Erarbei- tung eines Konzepts zur Fortführung des Deutschlandtickets bis zum 01. Mai 2024 erhalten. Welche Auswirkungen die eine Woche nach dieser Konferenz ergangene Entscheidung des BVerfG (sog. Haushaltsurteil) auf die zwischen Bund und Ländern gefundenen Ergebnisse, insb. auf die Übertra- gung der bisher nicht verbrauchten Mittel von 2023 auf 2024 haben wird, ist derzeit allerdings noch völlig offen. Sicher ist daher zunächst nur, dass für 2024 bundesweit 3 Mrd. € ggf. zzgl. der 2023 nicht verbrauch- ten Mittel, die in der Höhe derzeit noch nicht exakt beziffert werden können, zur Finanzierung des Deutschlandtickets zur Verfügung stehen. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) prognostiziert aktuell für das Jahr 2024 einen bundesweiten Finanzbedarf von rund 4,1 Mrd. € (Quelle: https://www.vdv.de/deutschlandticket.aspx; Abruf der Seite am 26. Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund wird nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass zumindest in den ersten vier Monaten des Jahres 2024 eine vollständige Finanzierung des Deutschlandtickets mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen könnte. Gesi- chert ist dies – insbesondere im Falle einer tatsächlich nur befristeten Anwendung des Deutschlandti- ckets bis Ende April 2024 – allerdings nicht. Da mit der o. a. Einigung beim Bund-Länder-Gipfel am 06. November 2023 eine weitere Nach- schusspflicht durch Bund und Länder im Jahr 2024 nicht mehr wahrscheinlich erscheint und die Län- der aktuell auch noch ein einer paritätischen Finanzierung von Bund und Ländern festhalten, verbleibt in Zukunft womöglich nur eine Preisanpassung des Deutschlandtickets, um weiterhin eine auskömm- - 3 - V/0715/2023 liche Finanzierung sicherstellen zu können. Eine solche Preisanpassung wird voraussichtlich ein Be- standteil des oben erwähnten Konzeptes der Verkehrsminister sein und möglicherweise zum 01. April 2024 vorgelegt. Was dies allerdings wiederum auf der Nachfrageseite und insoweit den Ticketein- nahmen auslöst, ist derzeit völlig offen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Falle der Anwendung des Deutschlandtickets in 2024 ein gewisses finanzielles Restrisiko für den Haushalt der Stadt Müns- ter verbleibt. Eine Abschaffung des Deutschlandtickets im Sinne des § 9 Regionalisierungsgesetz und unter An- wendung der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen als Höchsttarif und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ab dem 01. Januar 2024 im Verantwortungsbereich der Stadt Münster wird seitens der Verwaltung vor dem skizzierten Hintergrund allerdings – entsprechend auch der bisherigen Schreiben der kommunalen Spitzenverbände sowie mit Verweis auf die NWL-Beschlussvorlage VV/091/2023 „Deutschlandticket, Beschluss zur Fortsetzung in 2024“ - nicht empfohlen. Sowohl der NWL (Sitzung der Verbandsversammlung am 07. Dezember 2023) als auch die vier Münsterlandkreise sehen für Ihre Kreisausschüsse bzw. Kreistage eine Verlängerung der Anwendung des Deutschlandtickets vor. Bis auf den Kreis Warendorf, der diese bis zum 30. Juni 2024 befristen will, verlängern alle anderen SPNV-/ÖPNV-Aufgabenträger bis zum 30. April 2024, wie es auch die nachstehend genannte Mus- ter-Richtlinie des Koordinierungsrates vom 16. November 2023 empfiehlt. Mit dieser Fristsetzung wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Be- schlüssen von Bund und Länder als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsich- tigen, aber verantwortungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Auf der Grundlage und zur Umsetzung der Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfel vom 06. November 2023 hat der Koordinierungsrat Deutschlandticket am 16. November 2023 die geänderte "Muster- Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusam- menhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln (Muster-RiLi)" (Anlage 3 zur Anlage 1 Allgemeine Vorschrift …) beschlossen. Die Muster-Richtlinien regeln das Ausgleichsverfahren für das gesamte Jahr 2024, um den Beteiligten Sicherheit in Bezug auf die Aus- gleichsparameter zu geben. So ist z.B. für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemes- sung des Ausgleichs eine einheitliche Definition der ausgleichsfähigen Kostenunterdeckung erforder- lich. Die Muster-Richtlinien enthalten zudem ebenfalls die Empfehlung an die Aufgabenträger, ihre Umsetzungsregelungen (Fortschreibung öffentliche Dienstleistungsauftrag und/ Allgemeine Vorschrif- ten) auf Grund der Gesamtgemengelage vorerst bis Ende April zu befristen (vgl. Ziffer I „Hinweise und Erläuterungen“). Die Länder sind insoweit gehalten, die in der Muster-RiLi enthaltenen obligatorischen Regelungen mit jeweils eigenen Länderrichtlinien und/oder -erlassen umzusetzen. Dieser Aufforderung ist das Land NRW mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 30. November 2023 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausglich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024)“ (Anlage 1 zur Anlage 1 Allgemeine Vorschrift …) gefolgt. Die in der beigefügten Synopse (Anlage 2) kenntlich gemachten Änderungen der bisherigen Allge- meinen Vorschrift der Stadt Münster setzen diese neuen Vorgaben entsprechend um. Aufgrund der erforderlichen Anpassung zum 01.01.2024 ist ein Ratsbeschluss am 13.12.2023 gebo- ten. Eine vorherige Beratung der zuständigen Fachgremien war aufgrund der kurzfristigen Entschei- dung auf Bundes- und Landesebene nicht mehr möglich. Sobald neue Erkenntnisse oder Beschlüsse vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Beschluss- empfehlungen einbringen. - 4 - V/0715/2023 i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A zur Vorlage V/0715/2023 Anlage 1 zur Vorlage V/0715/2023 Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2023 Anlage 2 zur Vorlage V/0715/2023 Synopse AV 22.09.2023 / AV 13.12.2023 Anlage 3 zur Vorlage V/0715/2023 Muster-Richtlinien Koordinierungsrat
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Albersloher Weg 33
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Details
- Aktenzeichen
- V/0715/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.11.2023
- Erstellt
- 28.11.2023 08:12