V/0624/2025
Einführung einer Besucherparkregelung für Bewohnerparkzonen im Mischprinzip
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Beschlussvorlage
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V/0624/2025 V/0624/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Einführung einer Besucherparkregelung für Bewohnerparkzonen im Mischprinzip Beratungsfolge 04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 17.03.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt eine Besucherparkregelung in Bewohnerparkzonen, in denen das Misch- prinzip gilt, zu den in der Begründung benannten Rahmenbedingungen einzuführen. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass dies zunächst in Form einer teil-digitalen Übergangslösung erfolgt. 3. Der Ratsantrag A-R/0033/2025 vom 24.06.2025 ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten Besucherparken Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2026 2027 ff. 1.530 2.550 Amt für Mobilität und Tiefbau 19.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rickmann Telefon: 492-6583 RickmannP@stadt - muenster.de - 2 - V/0624/2025 Begründung: Im Rahmen des Integrierten Parkraumkonzeptes wurden verschiedene Maßnahmen zum Umgang mit dem begrenzten städtischen Straßenraum beschlossen. Dazu zählen sowohl die Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen als auch die Modernisierung bestehender Zonen im Rahmen sogenannter Park- raumbewirtschaftungszonen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, dem hohen Parkdruck in Quartieren mit begrenztem Straßenraum wirksam zu begegnen. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten Mischprinzip (Erläuterungen hierzu finden sich in V/0552/2024). Dieses sieht vor, die Anwohnenden in ihren Quartieren zu bevorrechtigen und gleich- zeitig ortsfremdes Dauerparken zu reduzieren. Nach den Regelungen des Mischprinzips ist das Parken für Auswärtige nur noch für maximal zwei Stunden mit Parkscheibe zulässig. Dies führt jedoch dazu, dass auch Besucherinnen und Besucher der Anwohnenden ihr Fahrzeug lediglich für zwei Stunden im Quartier abstellen dürfen. Zudem ste- hen nicht in allen Quartieren ausreichend nahegelegene öffentliche Parkflächen oder Parkhäuser zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines Besucherparkausweises erforderlich. Ein solcher Ausweis soll es ermöglichen, dass Gäste von Anwohnenden ihr Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum im Quartier parken können. Die konkrete Ausgestaltung eines entsprechenden Besucher- parkausweises wird im Folgenden dargestellt. Konzeption: - Der Besucherparkausweis soll ausschließlich von Anwohnenden beantragt werden können. Damit soll ein Missbrauch – etwa durch Pendelnde oder ortsfremde Dauerparkende – wirksam verhindert werden. - Die Beantragung erfolgt zukünftig ausschließlich digital. Auf diese Weise wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand möglichst geringgehalten. Gleichzeitig ermöglicht das digitale Verfahren eine flexible und jederzeitige Antragstellung. Eine vollständig digitale Lösung ist zudem zu- kunftsorientiert, stadtweit einheitlich umsetzbar und erleichtert die Kontrolle durch das Ord- nungsamt. - Bei nachgewiesenem Bedarf sollen Anwohnende unbegrenzt viele Besucherparkausweise für unterschiedliche Besuche beantragen können. Als Nachweis genügt eine verbindliche Erklä- rung der antragstellenden Person. - Der Besucherparkausweis soll jeweils für 24 Stunden gültig sein. Dieser Zeitraum ist einfach nachvollziehbar und praktikabel in der Umsetzung. Für längere Aufenthalte können entspre- chend mehrere Ausweise beantragt werden. - Die Gebühr beträgt 10,20 Euro pro Tag und Ausweis. Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 264, die einen Gebührenrahmen von 10,20 Eu- ro bis 767 Euro vorsieht. Es wird ausschließlich die gesetzliche Mindestgebühr erhoben, da die Untergrenze von 10,20 Euro je Fahrzeug bzw. Person und Ausnahmetatbestand nicht un- terschritten werden darf. Die Gebühr liegt damit deutlich unter dem Tageshöchstsatz eines Parkhauses (20 Euro) sowie unter den Kosten eines Parkscheins im Straßenraum, die bei 19,20 Euro für 12 Stunden bzw. 38,40 Euro für 24 Stunden liegen. Dies gilt für alle Bewohner- parkparkzonen außerhalb des Promenadenrings. Innerhalb der Promenade gestalten sich die Bewohnerparkzonen im Trennprinzip, sodass hier keine Besucherparkregelungen erforderlich sind. - Für den Besucherparkausweis sollen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Bewohnerparkausweis. Dadurch wird sichergestellt, dass Besuchende gegenüber An- wohnenden nicht bevorzugt werden. Für Besuche ist hierbei die Regelung, dass nur Fahrzeu- ge unter 5,25 m einen Parkausweis erhalten, von Relevanz. Für Personen mit Mobilitätsein- schränkungen bestehen alternative Ausnahmeregelungen (siehe weiter unten). Das Parken mit größeren Fahrzeugen bleibt im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vor- schriften weiterhin zeitlich begrenzt zulässig. - 3 - V/0624/2025 - Der Besucherparkausweis soll ausschließlich in Bewohnerparkzonen mit Mischprinzip zur An- wendung kommen. In Bereichen mit Trennprinzip stehen ausreichend kostenfreie Parkmög- lichkeiten ohne zeitliche Beschränkung zur Verfügung. Für bestimmte Personengruppen bestehen bereits gesonderte Ausnahmeregelungen. Dazu zählen: 1. Schwerbehinderte mit dem blauen EU -Parkausweis und der orangefarbenen Parkerleichte- rung 2. Handwerker mit Handwerkerparkausweis 3. Pflegedienste mit Handwerkerparkausweis 4. Gewerbetreibende in Bewohnerparkbereichen 5. Ausnahmegenehmigungen für Umzugsunternehmer bzw. Umziehende Die jeweiligen Regelungen sind auf den Internetseiten des Amtes für Bürger- und Ratsservice sowie des Ordnungsamtes einsehbar. Für notwendige Lade- und Liefertätigkeiten darf darüber hinaus für die Dauer des tatsächlichen Lade- vorgangs in den ausgewiesenen Ladezonen bzw. Lieferbereichen ohne gesonderte Ausnahmege- nehmigung geparkt werden. Ladetätigkeiten können hierbei durch jede und jeden erfolgen. Außerhalb dieser Bereiche sind Lade- und Liefertätigkeiten mit Auslagen der Parkscheibe bis zu 2 Stunden mög- lich. Rechtliche Umsetzung: Rechtsgrundlage für die Einführung eines Besucherparkausweises ist § 46 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Da- nach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftszei- chen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen nach § 45 Abs. 4 StVO festgelegt sind. Der Besucherparkausweis stellt eine solche Ausnahmegenehmigung von den Regelungen der Park- raumbewirtschaftungszone dar. Die Anspruchsberechtigung ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme ge- wahrt bleibt. Wird eine zu große Zahl an Besucherparkausweisen erteilt, besteht die Gefahr, dass die Steuerungswirkung und Funktionsfähigkeit der Bewohnerparkzone erheblich beeinträchtigt werden. Technische Umsetzung: Die technische Umsetzung – von der Antragstellung über die Bearbeitung bis zur Ausstellung der Besucherparkausweise – soll zukünftig vollständig digital erfolgen. Dadurch wird den Anwohnenden ein hohes Maß an Flexibilität und Spontanität ermöglicht, gleichzeitig bleibt der Verwaltungsaufwand möglichst gering. Eine datenschutzkonforme Lösung, die zudem sicherstellt, dass ausschließlich berechtigte Anwoh- nende einen Besucherparkausweis beantragen können, wird derzeit vom Amt für Mobilität und Tief- bau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bürger und Ratsservice und der citeq entwickelt. Darüber hinaus wird das Verfahren mit de r Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes abgestimmt, um eine zuverlässige und effektive Überprüfung vor Ort zu gewährleisten. Derzeit ist eine vollständig digitale Umsetzung noch nicht möglich. Diese soll voraussichtlich mit der Einführung eines neuen Verwaltungssystem für die Bearbeitung von Vorgängen, wie dem Bewohner- und Besucherparken, im Jahr 2027 realisiert werden. Bis dahin ist eine Übergangslösung in Form einer teil-digitalen Umsetzung vorgesehen, um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden. Dabei wird es möglich sein, den Besucherparkausweis über ein Online -Formular zu beantragen. Im An- schluss erfolgt die Prüfung des Antrags durch den Bürgerservice innerhalb der üblichen Geschäftszei- ten. Nach Bewilligung erhalten die Antragstellenden – also die Anwohnenden – eine kurze Bestäti- - 4 - V/0624/2025 gung per E-Mail. Die Kontrolle vor Ort erfolgt digital, sodass kein sichtbarer Nachweis im Fahrzeug ausgelegt werden muss. Zeithorizont: Die Einführung der Besucherparkregelung ist für das zweite Quartal 2026 vorgesehen. Über die kon- krete Einführung wird dann in der Öffentlichkeit und den politischen Gremien kurzfristig informiert. Die Besucherparkregelung soll sowohl für aktuelle als auch zukünftige Bewohnerparkzonen im Mischprinzip Anwendung finden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Antrag A-R/0033/2025
A-R-0033-2025
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Münster, 24.06.2025 Ratsantrag Einführung eines Besucherausweissystems für Bewohnerparkzonen in Münster Der Rat möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Besucherausweissystem für die Bewohnerparkzonen in Münster einzuführen. 2. Das System soll folgende Aspekte berücksichfigen: Möglichkeit für Bewohner*innen mit gülfigem Bewohnerparkausweis, Besucherausweise für ihre Gäste zu erwerben Verschiedene Opfionen wie Tagesausweise und Wochenausweise Digitale Lösungen zur unkomplizierten Beantragung und Nutzung Angemessene Preisgestaltung Konfingenfierung pro Haushalt, um Missbrauch zu vermeiden 3. Die Verwaltung soll dabei die Erfahrungen und Modelle anderer Städte, insbesondere Bremen und Hamburg, berücksichfigen und bewährte Prakfiken übernehmen. Begründung: Mit der Einführung von Bewohnerparkzonen in Münster und der damit verbundenen Jahresgebühr von 260,00 Euro für Anwohner*innen entsteht eine neue Situafion für Besuche von Familienangehörigen und anderen Gästen der Bewohner*innen. Noch fehlt eine prakfikable Lösung für das Parken von Besucherfahrzeugen in diesen Zonen. In anderen Städten wie Bremen exisfieren bereits gut funkfionierende Besucherausweissysteme. Dort können Bewohner*innen von Bewohnerparkgebieten für ihre Gäste Besucherkarten erwerben, entweder als Tageskarten im Zehnerblock oder als einzelne Besucherwochenkarten. Diese Regelung ermöglicht es Anwohner*innen, Besuch zu empfangen, ohne dass dieser mit unverhältnismäßigen Parkkosten oder Parkplatzsuche konfronfiert wird. Ein solches System würde die Akzeptanz der Bewohnerparkzonen in der Bevölkerung erhöhen. Besonders für ältere Menschen, Familien mit auswärfigen Angehörigen oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität ist ein solches System von großer Bedeutung. Die Einführung eines Besucherausweissystems stellt eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Bewohnerparken dar und trägt zu einer ausgewogenen Verkehrs- und Parkraumpolifik bei, die sowohl die Interessen der Anwohner*innen als auch die ihrer Besucher*innen berücksichfigt. Antrag an den Rat Nr. A-R/0033/2025 Anlage zur Vorlage V/0624/2025 QUELLEN: hftps://www.hamburg.de/verkehr/lbv/faq/bewohner-und-besucherparken hftps://www.service.bremen.de/dienstleistungen/bewohnerparken-besucher-in-125241 gez. gez. gez. Andrea Blome Dr. Tanja Andor Dr. Marfin Grewer und Frakfion und Frakfion und Gruppe
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0624/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.02.2026
- Erstellt
- 11.11.2025 13:18