0230/2026
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 76367/03, Arbeitstitel: Am Bahnhof in Köln-Porz-Wahn
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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.10. bis 25.10.2017 statt (siehe auch Vorlagen-Nr. 1854/2018); zudem wurde am 10.10.2017 eine Bürgerinformation (Abendveranstaltung) durchgeführt. Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 04.09. bis 06.10.2025 durchgeführt (siehe auch Vorlagen-Nr. 2278/2025). Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 9: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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1 A N L A G E 9 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 76367/03 Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln (Bevölkerungs- prognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 2035, die im Ba- sisszenario ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*in- nen bis zum Jahr 2050 vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen. Durch das neue Wohnquartier wird mit der Errichtung von insgesamt 22 Wohneinheiten ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet. Das Bebauungsplanverfahren entspricht den Zielen und Inhalten des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). In Um- setzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen wurde 2016 die aus einer Flächenrecher- che hervorgehende Vorlage „Neue Flächen für den Wohnungsbau“ beschlossen. Die aktuelle Grundlage der Kölner Stadtentwicklung ist die Stadtstrategie „Kölner Perspekti- ven“, die im Dezember 2021 beschlossen wurde. Moritz Freiherr von Eltz-Rübenach ist Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet; ein Kauf- vertrag über ehemals städtische Teilflächen/ Grundstücke ist 2024 abgeschlossen worden. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelegelungen eines noch abzu- schließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. 1.2 Ziel der Planung Im Übergang zwischen der bestehenden gewerblichen Nutzung im nördlichen Bereich der Straße Am Bahnhof und der Wohnbebauung an der Frankfurter Straße ist eine städtebauli- che Arrondierung vorgesehen. Es sind drei III-geschossige Gebäude geplant, eins mit Büro- bzw. gewerblicher Nutzung und zwei Wohngebäude. In einem der Wohngebäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstätte integriert. Für die Umsetzung dieses Nutzungskonzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungsplans er- forderlich. Das Planungsziel entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (siehe Kap. 4.2). 2 Verfahren 2.1 Einleitungsbeschluss Zur Umsetzung der städtebaulichen Konzeption hat der Stadtentwicklungsausschuss das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) mit dem Ar- beitstitel "Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn am 06.07.2017 nach § 12 Abs. 2 BauGB eingelei- tet. Mit dem Vorhabenträger wurde eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung des 2 Bebauungsplans geschlossen, in der unter anderem die Übernahme der Planungskosten so- wie die Beauftragung notwendiger Gutachten verbindlich geregelt wurden. Der Einleitungs- beschluss ist am 09.08.2017 bekannt gemacht worden. 2.2 Frühzeitige Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 10.08. bis zum 12.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden Hinweise zu den Themen Vorbelastung durch Gerüche, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und den Verdacht auf Kampf- mittel vorgebracht. Am 10.10.2017 fand eine Bürgerinformation (Abendveranstaltung) statt. In der Zeit vom 10.10.2017 – 25.10.2017 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. In der Abendveranstaltung wurden 14 Stellungnahmen geäußert. Zwei schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen ein, eine davon mit 40 Unterschriften, eine mit zwei Unterschrif- ten. Diese wenden sich insbesondere gegen die bauliche Höhe der geplanten Bebauung. Es wird auf das begrenzte Parkraumangebot im Peter-Joseph-Schumacher-Weg hingewiesen und gefordert, das Plangebiet über die Straßen Am Bahnhof bzw. Frankfurter Straße zu er- schließen. Zusätzlich wird auf die Vorbelastung durch Gerüche hingewiesen und die Durch- führung bzw. Offenlegung weiterer Messungen gefordert. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde das Planungskonzept in Teilen wie folgt überarbeitet: • Höhe der Bebauung Die Straßenrandbebauung entlang der Straße Am Bahnhof und der Frankfurter Straße wird III-geschossig mit Satteldach errichtet. Städtebauliches Ziel ist es, eine prägnante und klare Siedlungskante zu schaffen und das erschlossene Baugrundstück effizient im Sinne der städtischen Zielsetzungen zu entwickeln. Die Umsetzung einer dreigeschossigen Bebauung entspricht der geänderten Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 06.07.2017 (Einleitungsbeschluss). Die II-geschossigen Bestandsgebäude im Bereich des Peter-Joseph-Schumacher-Weges weisen eine Gebäude - bzw. Firsthöhe im Mittel von circa 10 m über dem natürlichen Ge- lände auf, das im Mittel tiefer liegt als das Plangebiet. Im Ergebnis sind die Firsthöhen der Reihenhausbebauung ca. 5 Meter niedriger als die geplanten Firsthöhen. Die Höhendifferenzierung einer III-geschossigen Straßenrandbebauung zu einer II-geschos- sigen Bestandsbebauung ist städtebaulich sinnvoll und ortsbildverträglich (siehe Kapitel 5.2.2). • Vermeidung der Inanspruchnahme des Peter-Joseph-Sc humacher-Weges Die Überplanung der Stellplätze im Peter-Joseph-Schumacher-Weg wurde revidiert. Die Straßenverkehrsfläche wird durch den am 04.10.1999 bekannt gemachten, vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 76367/02 "Poststraße" planungsrechtlich gesichert. 2.3 Vorgabenbeschluss Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln fasste am 20.09.2018 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs (VEP). Aufgrund der nach Bevölkerungsprognose weiter steigenden Kinderzahlen im Stadtbezirk Porz besteht weiterhin ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet ist eine viergrup- pige Kindertagesstätte zu errichten. Diese wird im mittleren Baufenster verortet und nutzt die Erdgeschosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen einge- schossigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Teil . 3 Gemäß Vorgabenbeschluss vom 20.09.2018 wird auf die Herstellung einer öffentlichen Kin- derspielplatzfläche im Plangebiet verzichtet. Der planbedingte Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielplatzflächen kann gemäß den Vorgaben des kooperativen Baulandmodells durch eine Ablösesumme abgegolten werden. Die Ablösesumme soll für die Aufwertung eines im näheren Umfeld gelegenen, öffentlichen Spielplatzes verwendet werden. 2.4 Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.07. bis 31.08.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden Hinweise zu den Themen Entwässerung und der Vorbelastung durch Gerüche vorgebracht. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnah- men brauchte das Planungskonzept nicht überarbeitet werden. Eine ausführliche Auseinan- dersetzung mit den Themen hatte bereits im vorherigen Planungsschritt stattgefunden. 2.5 Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 27.08.2025 im Amts- blatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die Planunterlagen wurden auf der Internetseite der Stadt Köln vom 04.09. bis 06.10.2025 veröffentlicht. Zusätzlich wurden die zu veröffentli- chenden Unterlagen im genannten Zeitraum im Stadtplanungsamt zu den allgemeinen Öff- nungszeiten ausgelegt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 9 Stellungnahmen eingegan- gen, wobei keine Stellungnahme einer Privatperson eingegangen ist. Es wurden insbeson- dere Hinweise zu folgenden Themen gegeben: „Positionspapier für eine ökologische und so- ziale Wohnungsbauwende in Köln“ (BUND, 20.02.2022), Betroffenheit eines Landschafts- schutzgebietes, Auswirkungen auf Klima und Boden, Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, Nähe zur Kläranlage Wahn (Unterschreitung des 300m-Radius nach Abstandserlass). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Themen hatte bereits im vorherigen Pla- nungsschritt stattgefunden. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebiete s Das Plangebiet liegt im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln im Stadtbezirk Porz und im Stadtteil Porz-Wahn. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rd. 7.800 m² und wird im Nor- den durch die Straße Am Bahnhof, im Osten durch die Frankfurter Straße, im Westen durch die Poststraße begrenzt und grenzt im Süden an die bestehende Wohnbebauung am Peter- Joseph-Schumacher-Weg an. Über die Flurstücke innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans muss der Vorhaben- träger spätestens bis zum Satzungsbeschluss verfügungsberechtigt sein. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterscheidet sich vom Gel- tungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch die festgesetzte Straßenver- kehrsfläche mit einer Flächengröße von 3 m². Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 302, 303, 304 , 305 sowie die Flurstücke 87 (tlw.) und 214 (tlw.), Flur 17, Gemarkung Wahn. Die beiden letztgenannten Flurstücke wurden zwischen- zeitlich geteilt; daraus ergaben sich die neuen Flurstücke 312 und 310 bzw. 313 und 311. 3.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Das Plangebiet wird gegenwärtig noch landwirtschaftlich genutzt, zwischenzeitlich auch als Lagerfläche für eine Baustelleneinrichtung. Das bauliche Umfeld ist heterogen. Es finden 4 sich sowohl gewerbliche Nutzungen im westlichen Bereich, Wohnnutzungen im östlichen und südlichen Bereich als auch Ackerflächen im nördlichen Bereich. 3.3 Erschließung Der Stadtteil Porz-Wahn ist insgesamt verkehrlich gut erschlossen. Das Plangebiet ist über die Straße Am Bahnhof an die Hauptverkehrsstraße B8 „Frankfurter Straße“ und in deren Verlauf an die Bundesautobahn BAB A 59 an den überörtlichen Ver- kehr angeschlossen. Die Frankfurter Straße hat eine wichtige Netzfunktion im Pendler- und Fernverkehr. Die angrenzenden Straßen sind Teil des beschlossenen Radverkehrshauptnetzes sowie des Fahrradstraßennetzes. Die Straße „Am Bahnhof“, die nördlich des Geltungsbereichs verläuft, ist Teil des gelben Radverkehrshauptnetzes, wo eine getrennte Führung des Kfz- und Rad- verkehrs angestrebt wird. Die östlich verlaufende Frankfurter Straße befindet sich in der Ka- tegorie „Abstimmungsbedarf bei anstehender Planung“. Hier besteht eine gewisse Flexibili- tät, die Straße erst bei zukünftigen Planungen dem gelben oder grünen Netz zuzuordnen. Die westlich verlaufende Poststraße ist eine straßenunabhängige Verbindung des Radver- kehrshauptnetzes und Teil des beschlossenen Fahrradstraßennetzes. Zukünftig ist hier die Einrichtung einer Fahrradstraße vorgesehen. Entlang der Frankfurter Straße gibt es Radwege bzw. Schutzstreifen für Radfahrende. Die Straße Am Bahnhof ist beidseitig mit Schutzstreifen für den Radverkehr und auf der Nord- seite mit einem Parkstreifen ausgestattet. In Höhe der Einmündung Am Bahnhof/ Poststraße befindet sich eine Mittelinsel als Querungshilfe für Radfahrende und zu Fuß Gehende. Der Knotenpunkt Am Bahnhof/ Frankfurter Straße ist als Kreisverkehr ausgebaut und besitzt in allen Zu- und Ausfahrten Fußgängerüberwege. Direkt angrenzend an das Plangebiet befinden sich an der Straße Am Bahnhof beidseitig die Bushaltestellen „Nachtigallenstraße“. Der S-Bahnhof Porz-Wahn liegt ca. 500 Meter südwest- lich und ist über die Straße Am Bahnhof zu erreichen. Gleichzeitig befinden sich hier ein Bus- bahnhof und ein P+R-Parkhaus. Somit ist die Anbindu ng an die Kölner Innenstadt über den ÖPNV gewährleistet. Südlich des Plangebietes liegt der Peter-Joseph-Schumacher-Weg, ein verkehrsberuhigter Bereich, der für Kraftfahrzeuge von der Frankfurter Straße aus erreicht wird. Vom Wende- hammer des Peter-Joseph-Schumacher-Weges führt ein Fußweg entlang der Grundstücks- grenze des Plangebietes zur Poststraße. 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Baumbestand Im Plangebiet befindet sich innerhalb des östlichen grasig-krautigen Saumes ein einzelner junger Kirschbaum, der aufgrund seines geringen Stammumfanges nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fällt. 3.4.2 Boden Im gesamten Plangebiet liegen unversiegelte, im Wesentlichen nur durch landwirtschaftliche Nutzung überprägte und entsprechend mäßig beeinträchtigte (Gefüge, Stoffhaushalt), au- tochthone Böden vor. Hinweise auf Altablagerungen im Plangebiet liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. 5 3.4.3 Klima In mikroklimatischer Hinsicht ordnet die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997), basierend auf einer Datengrundlage von 1997, das Plangebiet im Grenzbereich vom Freilandklima zum Stadtklima ein. 3.4.4 Hochwasser / Grundhochwasser/ Starkregen Das Gebiet liegt deutlich außerhalb der Hochwassergefahr des Rheins sowie außerhalb ei- ner Gefährdung durch Grundhochwasser. Das Planungsgebiet liegt in einen Starkregengefährdeten Gebiet (Starkregengefährdung Hoch). 3.5 Alternativstandorte Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort als Wohnbaufläche dargestellt. Die Entwicklung des Plangebietes ist einer Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell er- schlossenen Außenbereichen vorzuziehen. Auf einer Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner gut erschlossenen Lage und der infrastrukturellen Aus- stattung in der Umgebung für Wohnungsbau und Büronutzung gut geeignet. Auch mit Blick auf den nach wie vor bestehenden Bedarf nach Kindergartenplätzen bietet das Gebiet – auf- grund der guten verkehrlichen Anbindung sowohl mit dem Pkw als auch fußläufig sowie mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – sehr gute Voraussetzungen. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche mit dem Sig- net „Kindereinrichtung“ dargestellt. Die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebie- tes (einschließlich Kindertagesstätte) ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Circa 30 % der Plangebietsfläche wird gewerblich (Büros) genutzt werden. Die Flächengröße des geplanten Gewerbegebietes mit rund 2.600 m² unterschreitet die Darstellungsschwelle des Flächennutzungsplans von 0,5 ha. Insoweit widerspricht auch diese Festsetzung nicht den Planungszielen des Flächennutzungsplans. Eine Wohnnutzung ist im Bereich des fest- gesetzten Gewerbegebietes aufgrund der Nähe zur Kläranlage Wahn nicht möglich. 4.3 Landschaftsplan Der westliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (1991). Das Plangebiet ist zu großen Teilen Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“. Hier gilt das Entwick- lungsziel 8 der „ zeitlich begrenzten Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung “. Ein kleinerer Flächenanteil im Bereich der Frankfurter Straße gehört zum Innenbereich. Für die- sen Bereich trifft der Landschaftsplan keine Regelungen. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans werden widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP- Änderung widersprochen hat. 6 4.4 Bebauungspläne Das Plangebiet ist aktuell nicht durch einen Bebauu ngsplan überplant. Es gibt sehr kleine Überschneidungen zum Bebauungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Köln-Porz-Wahn im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. 4.4.1 Bebauungsplan 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Kö ln-Porz-Wahn Westlich und nördlich des Plangebietes grenzt der am 06.06.2007 bekannt gemachte Bebau- ungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Köln-Porz-Wahn an. Dort werden im Norden eher gewerbliche Nutzungen, im mittleren Bereich eher Wohnnutzungen und im südlichen Bereich eher Mischgebietsnutzungen jeweils mit angrenzenden Grünflächen festgesetzt. Die Inhalte des Bebauungsplans sind weitgehend realisiert. 4.4.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 76367/02 „Pos tstraße“ in Köln-Porz-Wahn Südlich an das Plangebiet „Am Bahnhof“ grenzt der am 04.10.1999 bekannt gemachte, vor- habenbezogene Bebauungsplan Nr. 76367/02 „Poststraße“ in Köln-Porz-Wahn an. Dort ist eine Reihenhausbebauung umgesetzt worden. 4.5 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Der Vorhabenträger hat der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) zugestimmt. Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben des „Kooperativen Baulandmodells" (KoopBLM), zu dessen Anwendung der Vorhabenträger seine Zustimmung gegenüber der Stadt Köln er- teilt hat. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mindestens 30 % der realisierten Geschossflä- che Wohnen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren sowie Ablösesummen für die planbedingten Mehrbedarfe an öffentlichen Kinderspielplatzflächen (rechnerischer Be- darf: 120 m²) sowie öffentliche Grünflächen (rechnerischer Bedarf: 600 m²) zu leisten. Berechnungsgrundlage ist die Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen. Auf Grundlage der aktuell geplanten Geschossfläche von 2.349 m² ergeben sich rechnerisch 26 Wohnein- heiten (2.349 m² / 90 m²/WE = 26 WE). Tatsächlich geplant sind nach Angaben des Vorha- benträgers aktuell 22 Wohnungen. 4.6 Klimaleitlinien Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln be- schlossenen Fassung verpflichten Vorhabenträger in Bebauungsplanverfahren, die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Der Vorhabenträger hat der Fassung vom 17.03.2022 zugestimmt. Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz ab- zustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesi- chert. Verbindliche Anforderungen sind: Einhaltung des Standards kfW-Effizienzgebäude 40 E E oder besser Alternative , sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann: • KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmean- schluss. Die Gründe hierfür sind prüfbar darzulegen. Ersatzmaßnahme, sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fern- wärmenetz nicht gegeben ist. • KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U- Werten: 7 opake Bauteile < 0,15 W/(m²K) transparente Bauteile < 0,18 W/(m²K) und • Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung m it der Koordinationsstelle Kli- maschutz), Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenen- falls über Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 4.7 Köln-Katalog Mit Ratsbeschluss vom 23.03.2023 soll der Köln-Katalog (Typologien für kompakte, lebens- werte und nachhaltige Quartiere) als städtebauliches Entwicklungskonzept bei planbedürfti- gen Vorhaben berücksichtigt werden. Er kommt ab einer Projektgröße von 44 Wohneinheiten (WE) zur Anwendung; bei diesem Bebauungsplan mit 22 WE wird der Schwellenwert nicht erreicht. 4.8 Flughafen Köln-Bonn Das Plangebiet liegt im - Schutzbereich (Köln-Bonn-Radar) - Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn - Anlagenschutzbereich “Bauwerke“/“Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (BAF) Seitens der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wurde im Verfahren mitgeteilt, dass Be- lange bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz nicht berührt sind. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des bestehenden Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutzzone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Nach den vorliegenden Informationen ist „laut dem gemäß 1. FlugLSV in Anlehnung an das Fluglärmgesetz erstellten Schallimmissionsplan (Stand 2014) des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes ein äquivalenter Dauerschallpegel in der Klasse ≤ 50 dB(A) am Tage und ≤ 45 dB(A) in der Nacht zu erwarten.“ Im Sinne einer hierauf basierenden schalltechnisch kritischen Betrachtung, wurde für das hier untersuchte Plangebiet der äquivalente Dauerschallpegel von 50 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. 5 Begründung der Planinhalte Das städtebauliche Konzept sieht im Übergang zum Gewerbegebiet S-Bahnhof Wahn vor, ein Bürogebäude angrenzend an die Straße Am Bahnhof zu realisieren. Im östlichen Teil des Plangebietes entsteht Wohnungsbau in zwei Baukörpern, wobei im Baukörper des Plange- bietes zusätzlich eine Kindertagesstätte integriert ist. Im rückwärtigen, nach Süden orientier- ten Bereich ergibt sich eine von Verkehrslärm abgeschirmte Zone, die mit privaten Außenan- lagen (Außenwohnbereichen, Kleinkindspielplätzen) begrünt wird. Die Bebauung fasst die Straßenräume Am Bahnhof sowie der Frankfurter Straße und orien- tiert auch die Eingänge zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Die zwei östlichen Baukörper umschließen einen Hof, der als Außenspielfläche der Kindertagesstätte genutzt werden wird. Ein fußläufiges Wegesystem schließt sowohl in Nord-Süd-Richtung, als auch in Ost-West- Richtung an öffentliche Verkehrs- bzw. Grünflächen an. Insgesamt werden 22 Wohneinheiten realisiert. 8 5.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet gliedert sich in zwei Teilbereiche mit unterschiedlichen Arten der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet (GE) und allgemeines Wohngebiet (WA). 5.1.1 Gewerbegebiet (GE) Die Festsetzung des Gewerbegebietes erfolgt im Übergang zu gewerblichen Nutzungen westlich der Straße Am Bahnhof. Mit Rücksicht auf angrenzende Wohnbebauung bzw. zur Vermeidung höherer Lärmbelastungen wird die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO eingeschränkt: es sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mit dieser Einschränkung wird die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen auf „mischgebietsverträgliche“ Nutzungen beschränkt. Konkret geplant ist ein Bü- rogebäude. Neben der Nutzung „Bürogebäude“ sind weitere Nutzungen planungsrechtlich möglich. Dabei handelt es sich um Nutzungen wie Praxen, Fitnessangebote, Lager- und Ar- chivflächen. Auch im benachbarten, rechtswirksamen Bebauungsplan „S-Bahnhof Wahn“ ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Tankstellen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO aus Rück- sicht auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung einschließlich Kita nicht zulässig. Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes sind die ausnahmsweise zulässigen Woh- nungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Dies erfolgt aus dem Grund, da der Bereich des eingeschränkten Gewerbe- gebietes innerhalb eines 300 Meter-Radius um die nordwestlich liegende Kläranlage liegt. Der Abstandserlass NRW definiert einen Mindestabstand von 300 Metern zur nächstgelege- nen Emissionsquelle. Hier ist die Anzahl der Geruchsstunden für eine Wohnnutzung unge- eignet. Zusätzlich sind die innerhalb eines Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans, da sie nicht Bestandteil des Vor- habens sind. 5.1.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) Im östlichen Teilbereich werden zwei Wohngebäude einschließlich einer Kindertagesstätte errichtet. Entsprechend ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In Köln-Porz-Wahn be- steht aktuell ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet wird deshalb eine viergrup- pige Kindertagesstätte errichtet. Diese wird in einem Baufenster verortet und nutzt die Erdge- schosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen eingeschos- sigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Bereich. Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässige Nutzungen, die nicht dem geplanten Nutzungskonzept entsprechen, sind ausgeschlossen. Im Detail: Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sind im festgesetz- ten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind im allgemeinen Wohngebiet insgesamt ausgeschlossen. Der Schwerpunkt liegt auf der Wohn- nutzung. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Zahl der Vollge- schosse bestimmt. 5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzah l (GFZ) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) lehnt sich das Maß der baulichen Nutzung an die Orientie- rungswerten für Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ 1,2 an. 9 Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE) sind eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 fest- gesetzt. Die Orientierungswerte für Obergrenzen für Gewerbegebiete gemäß § 17 BauNVO werden nicht ausgeschöpft, um einen höhere Begrünungsanteil im Übergang zum allgemei- nen Wohngebiet sicherzustellen. Im allgemeinen Wohngebiet wird eine Überschreitungsmöglichkeit gemäß der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bei der festgesetzten Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,6 und im eingeschränkten Gewerbegebiet bis zu einer GRZ von 0,8 ermöglicht. Die höhere bauliche Dichte wird insbesondere durch die Unterbauung mit Tiefgaragen erforderlich, soll aber in ihrer Auswirkung durch eine intensive Begrünung nur unterbauter Bereiche gemindert werden. 5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Die geplante Straßenrandbebauung mit drei Vollgeschossen nimmt die Festsetzungen des Bebauungsplans "S-Bahnhof Wahn“ auf und fügt sich damit in das städtebauliche Gesamt- konzept ein. Die vorhandene Topographie weist von Nordwest nach Südost ein Gefälle auf. Trotz der glei- chen Anzahl von Vollgeschossen und der gleichen Dachform werden dennoch unterschiedli- che Gebäudehöhen entstehen. Das erklärt sich aus den unterschiedlichen Geschosshöhen von Büro- bzw. Wohngebäuden. Der First des geplanten Bürogebäudes wird daher ca. 1,5 Meter höher als die Firste der Wohngebäude sein. Die II-geschossigen Bestandsge- bäude im Bereich des Peter-Joseph-Schumacher-Weges werden mit ihren Firsthöhen ca. 5 Meter niedriger sein. Städtebauliches Ziel ist es, eine prägnante und klare Siedlungskante zu schaffen und das erschlossene Baugrundstück effizient im Sinne der städtischen Zielset- zungen zu entwickeln . Untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bei- spielsweise Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. dürfen die festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen um maximal 2,0 m überschrei- ten, soweit der Flächenanteil der Überschreitung insgesamt 30 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigt. Gleichzeitig müssen Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Somit wird eine optische Dominanz dieser Anla- gen vermieden. Dadurch werden Dachaufbauten in Maßen ermöglicht, ein Wildwuchs von Dachaufbauten unterbunden und das gesamte städtebauliche Erscheinungsbild nicht beein- trächtigt werden. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen bestimmt. Sie sind in der Regel mit wenig Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen worden, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. 5.4 Erschließung Das Plangebiet ist für den Individualverkehr über die Frankfurter Straße und die Straße Am Bahnhof erschlossen. Das Plangebiet grenzt an diese öffentlichen Straßenverkehrsflächen an. 5.4.1 Verkehrsuntersuchung Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Kindertagesstätte auf das umliegende Straßennetz wurde ein Verkehrsgutachten erstellt („Verkehrsgutachten zu einer Kindertages- stätte „Am Bahnhof“ in Köln Wahn“, Büro Verkehrskonzept, Schlussbericht 28. November 2019). Hierbei wurde noch die RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, 1990) als Grundlage genutzt. Eine Umstellung auf die neue RLS 19 würde einen Aufwand darstellen, der in keinem Verhältnis zu neuen Erkenntnissen stünde. Von daher wird darauf verzichtet. 10 Zudem liegt der Einleitungsbeschluss für dieses vorhabenbezogene Bebauungsplanverfah- ren mit 2021 vor dem Stichtag in der neuen RLS 19. In dem Gutachten wurde geprüft, wie der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsarten (Fuß-, Roller- und Radverkehr, Kfz-Ver- kehr) verkehrssicher und weitgehend behinderungsfrei abgewickelt werden können. Der Um- fang des Bring- und Holverkehr mit dem Kfz und die hierfür notwendige Anzahl von Stellplät- zen wurde ermittelt. Durch das Bauvorhaben wird eine Verkehrszunahme durch den Betrieb der Kindertagesstätte von rd. 34 Kfz-Fahrten im Hol- und Bringverkehr erwartet. Bei der Betrachtung der Verkehrsqualität ergeben sich für die Spitzenstunden keine Verände- rungen der Qualitätsstufen gegenüber der Analyse. In der morgendlichen Spitzenstunde blei- ben alle Zufahrten des Kreisverkehrs in der besten Qualitätsstufe A. 5.4.2 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fa hrradstellplätze, Tiefgaragen mit ihren Einfahrten und Nebenanlagen Die notwendigen Kfz-Stellplätze werden nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 2022 be- rechnet und werden im Plangebiet grundsätzlich durch Stellplätze in Tiefgaragen nachgewie- sen. Die Zufahrten befinden sich zum einen an der westlichen Plangebietsgrenze für das Bü- rogebäude bzw. an der südöstlichen Plangebietsgrenze für die Wohngebäude. Die Ein- und Ausfahrten der beiden voneinander unabhängigen Tiefgaragen sowie die Tiefgaragen (TGa) selbst werden in der Planzeichnung räumlich festgesetzt. Die Ein- und Ausfahrten der TGa berücksichtigen ausreichende Abstände zum Kreisverkehr Frankfurter Straße und der vor- handenen Bushaltestelle Nachtigallenweg. Oberirdische Kfz-Stellplätze sind nur im Südwesten des Plangebietes zum Nachweis not- wendiger Stellplätze der Kindertagesstätte zulässig (Gemeinschaftsstellplätze – GSt). Hier werden vier Mitarbeiterparkplätze sowie fünf Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr ange- legt. Die Zufahrt erfolgt von der Straße Am Bahnhof über eine 5,5 m breite Zufahrt. Die erfor- derlichen Flächen werden mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi- chert (siehe Kapitel 5.5.5). Fahrradstellplätze sind an den jeweiligen Eingängen der verschiedenen Nutzungseinheiten geplant. Sie werden in ihrer Lage räumlich nicht festgesetzt, um für die Projektrealisierung noch Gestaltungsspielräume offen zu lassen. Im Sinne eines geordneten, städtebaulichen Erscheinungsbildes wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Kfz-Stellplätze in Tiefgargagen (TGa) und oberirdische Kfz-Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür in der Planzeichnung festge- setzten Bereichen (GSt) zulässig sind. Sammelanlagen für Abfälle und Wertstoffe, sind nur innerhalb der gemäß Planzeichnung festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung -Aw- zulässig. Damit wird sichergestellt, dass die Sammelanlagen einerseits von öffentlichen Straßenverkehrsflächen gut zu erreichen sind und andererseits im Stadtraum möglichst wenig in Erscheinung treten. 5.4.3 Straßenbegrenzungslinie Die Straßenbegrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsflächen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 76360/05 mit dem Arbeitstitel „S-Bahnhof Wahn“ im Bereich des Kreu- zungspunktes Am Bahnhof / Frankfurter Straße wird in den Bebauungsplan modifiziert über- nommen. Die Flurstücke 304, 305 sowie die Flurstücke 87 und 214 (bis auf 3 m² Gehwegflä- che) werden als Straßenverkehrsflächen nicht mehr benötigt, so dass die Straßenbegren- zungslinie künftig den tatsächlichen Ausbau festsetzt. 11 5.4.4 Erschließung im Inneren des Plangebietes Mit Ausnahme der Zufahrt von der Straße Am Bahnhof zur rückwärtig gelegenen, oberirdi- schen Stellplatzanlage für die Kita (Mitarbeiterparkplätze, Bring- und Holverkehr) bleibt das Plangebiet frei von Kfz-Verkehr. Für zu Fuß Gehende bzw. Radfahrende ist ein öffentlich zugänglicher Erschließungsweg zwischen der Stellplatzanlage bis zur Frankfurter Straße geplant, der auch an den Peter-Jo- seph-Schumacher-Weg anbindet. Die direkte Zuwegung zur Kita von Norden (östlich des ge- planten Bürogebäudes), die voraussichtlich überwiegend von Fahrradfahrenden genutzt wird, hat eine Breite von 3,0 Metern. In den anderen Bereichen beträgt die Breite der Er- schließungswege 2,50 Meter. Hier müssen zu Fußgehende und Radfahrende gegenseitig Rücksicht nehmen. Der Knotenpunkt der Wegeverbindungen in Ost-West- bzw. Nord-Süd-Richtung wird als kleine Aufenthaltsfläche aufgeweitet, ebenso ein Bereich südlich der Außenspielfläche der Kita. 5.5 Technische Infrastruktur 5.5.1 Versorgung Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt über das vorhandene Versorgungsnetz in den an- grenzenden Straßen. 5.5.2 Entsorgung Schmutzwasser Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über Anschlüsse an die in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene, öffentliche Kanalisation. 5.5.3 Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser entweder vor Ort zu versickern, zu verrie- seln oder ortsnah einzuleiten. Zur Überprüfung der Durchlässigkeit wurden drei Versickerungsversuche in 2,5 m bzw. 3 m Tiefe als Open-End-Test durchgeführt und Durchlässigkeiten ermittelt (Fülling Beratende Ge- ologen GmbH (2020): Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Mög- lichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser). Da sich das Bauvorhaben außerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet und die Durchläs- sigkeitswerte der Böden für eine Versickerung geeig net sind, wird das im Plangebiet anfal- lende, unbelastete Niederschlagswasser (von Dachflächen, unterbauten Flächen, nicht befah- renen Wegen bzw. versiegelten Flächen) mittels Rohr rigolen versickert. Sowohl in der GE- Fläche als auch in der WA-Fläche ist grundsätzlich ausreichend Platz vorhanden. Die Lage der Rohrrigolen ist im VEP beispielhaft dargestellt, sie wird jedoch nicht planungsrechtlich fest- gesetzt. Die grundsätzliche Möglichkeit und die Dim ensionierung der Rigolen wurden gut- achterlich nachgewiesen und dargestellt. Ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung er- folgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Zur schadlosen Rückhaltung von Starkregenereignissen ist ein Stauvolumen von 189 m³ er- forderlich. Das Rückhaltevolumen für ein 30-jähriges Ereignis (Dauer: 15 Minuten) wird ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB textlich festsetzt. 5.5.4 Brandschutz Die Notwendigkeit von Feuerwehraufstellflächen wird im Rahmen des Baugenehmigungsver- fahrens geprüft. 12 5.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Westen des Plangebietes wird ausgehend von der Straße Am Bahnhof ein Geh- und Fahrrecht (GF 1) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Damit wird das Erreichen der Stellplätze für die Mitarbeitenden der Kindertagesstätte und den Hol- und Bringverkehr gesi- chert. Mit einer Breite von 5,5 m für die Fahrverbindung wird Begegnungsverkehr zugelas- sen. Ausgehend von der Stellplatzanlage ist parallel zur südlichen Grenze des Plangebietes eine fußläufige Verbindung zur Kindertagesstätte bzw. bis zur Frankfurter Straße geplant. Die Festsetzung erfolgt als Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht (GF 2) zugunsten der Allge- meinheit für Radfahrende und zu Fuß Gehende. Damit wird ein Durchqueren des Gebietes mit Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld sowohl in Nord-Süd-Richtung als auch in Ost-West-Richtung ermöglicht. Im Kreuzungsbereich der Straße Am Bahnhof / Frankfurter Straße verläuft ein Teilstück ei- nes vorhandenen Kanals der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) im Plangebiet. Zudem ver- läuft im Randbereich zur Verkehrsfläche hin ein Mittelspannungskabel der RheinEnergie AG. Diese Flächen werden mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der StEB bzw. RheinEnergie (GFL) festgesetzt. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zu erforderlichen Dienstbarkeiten getroffen. 5.5.6 Müllentsorgung Der Abtransport der anfallenden Abfälle und Wertstoffe wird über die angrenzenden vorhan- denen Straßen sichergestellt. Im Gebiet werden den einzelnen baulichen Einheiten Müllsam- melplätze zugeordnet und festgesetzt. 5.6 Soziale Infrastruktur Aufgrund der nach Bevölkerungsprognose weiter steigenden Kinderzahlen im Stadtteil Porz besteht weiterhin ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet wird eine viergruppige Kindertagesstätte errichtet. Diese wird im mittleren Baufeld verortet und nutzt die Erdge- schosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen eingeschos- sigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Teil. Die Kita ist innerhalb des Allgemeinen Wohnge- bietes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig; es ist keine eigenständige Festsetzung er- forderlich. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die GGS Adolf-Kolping-Straße, die GGS Neue Heide in Porz-Wahnheide und die KGS Kupfergasse im Stadtteil Porz-Urbach. Die GGS Neue Heide wird für die nach Realisierung des Projektes zu erwartenden 5 – 10 Schülerinnen und Schüler über entsprechende Aufnahmekapazitäten in allen Jahrgängen verfügen. 5.7 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit Stand von Januar 2024 (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Januar 2024) sind verschiedene Begrünungs- maßnahmen entwickelt und in Maßnahmen näher beschrieben worden. Am westlichen und südlichen Rand des Plangebietes werden Strauchhecken aus standortty- pischen Gehölzen angelegt (Maßnahmen M1 – M3). Entlang der öffentlichen Verkehrsflä- chen am nördlichen und westlichen Rand des Plangebietes sind 16 Baumpflanzungen fest- gesetzt. Auch innerhalb der Baugebiete gliedern Strauch- und Baumpflanzungen die ver- schiedenen Nutzungen. Innerhalb der Baugebiete sind mindestens 8 standortgerechte, groß- 13 kronige Laubbäume und mindestens 9 standortgerechte mittelkronige Laubbäume zu pflan- zen. Insbesondere private Kleinkinderspielplätze sowie das Außengelände der Kindertages- stätte werden im Sommer ausreichend durch großkronige Bäume beschattet. Neben den baulich nicht in Anspruch genommenen Bereichen, die grundsätzlich zu begrü- nen sind, werden unterbaute Bereiche (Tiefgaragen) begrünt, soweit diese nicht mit Gebäu- den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Flachdächer eingeschossiger Gebäudeteile/ Tiefgaragendecke – mit Ausnahme der Tiefgarageneinhau- sung – sind mindestens extensiv zu begrünen (siehe textliche Festsetzungen zur Begrü- nung). Fassadenbegrünungen sind planungsrechtlich nicht festgesetzt, da sie aufgrund der Fassa- dengestaltung/ Fensterreihung nur eingeschränkt möglich sind. Grundsätzlich ist eine Dach- begrünung auf Satteldächern zwar möglich, macht es jedoch in der Realisierung unverhält- nismäßig kostspielig. Aus diesem Grund wurde die verpflichtende Dachbegrünung auf Flach- dächer im rückwärtigen Grundstücksbereich beschränkt. 5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaft spflege 5.8.1 Artenschutz Für das Plangebiet wurde einen Artenschutzprüfung S tufe 1 vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Bebauungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Stand Januar 2020 durch- geführt. Im derzeitigen Umweltzustand hat das Plangebiet aufgrund seiner relativ geringen Größe, eingeschränkten Habitatausstattung und starkem Störungsgrad des Umfeldes einen gerin- gen Wert als Lebensraum für Tiere. Er ist nur für eine kleine Anzahl zumeist ubiquitärer Tier- arten als Lebensraum geeignet. Auf der Grundlage von Erfassungen von Skibbe (2013 und 2020) wurde das Plangebiet als Nahrungshabitat für wenige allgemein häufige Vogelarten, darunter allerdings keine planungsrelevanten Vogelarten, beschrieben. Diese sind: Amsel, Buchfink, Blaumeise, Dorngrasmücke, Elster, Grünfink, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Dabei ist mit dem Haussperling eine regional gefährdete Vogelart (RL 3, Niederrheinische Bucht) im 100 m-Radius um das Plangebiet erfasst worden. Von der planungsrelevanten Gruppe der Fledermäuse wurde einzig die Zwergfledermaus als Nahrungsgast festgestellt. Mit einer kleinen Gebüschstruktur und einem straßennahen Jungbaum gibt es ein allenfalls marginales Angebot an Fortpflanzungsstätten für ubiquitäre Vogelarten im Plangebiet. Der geringwertige Ackerlebensraum entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Hier entsteht ein relevantes Angebot potenzieller Niststätten in Ge- hölzen und an Gebäuden für das weitgehend gleiche ubiquitäre Artenspektrum. Die Dachbe- grünung mit teils sonnigen und mageren Standorten bietet potenziellen Lebensraum für wär- meliebende Tierarten (z.B. Insekten). Grundsätzlich ist aufgrund der geplanten Lochfassade kein erhöhtes Vogelschlagrisiko zu erwarten. Dennoch ist vorsorglich ein Hinweis auf der Planzeichnung zur Verminderung von Vogelschlag aufgenommen worden. Die aufgezählten Möglichkeiten betreffen u. a. Vermei- dung von großflächigen Glasbauteilen und von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Eine zeitliche Ein- schränkung für die Baufeldfreimachung ist insoweit erforderlich, als dass die Rodungs- und 14 Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben (Brutzeit 01.03. - 30.09. eines je- den Jahres). Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufge- nommen. 5.8.2 Eingriff/ Ausgleich Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan von Raskin Umweltplanung und Umweltbe- ratung GbR, Stand 04.01.2024 erarbeitet und im Rahmen dessen eine Eingriffs-/ Ausgleichs- bilanzierung erstellt (siehe Umweltbericht, Ziffer 7.5.20). In einem Deckblatt vom 16.06.2025 wurden noch Modifikationen zu Details (Anpassung Flächengrößen und Aussagen zu Richt- werten nach dem kooperativen Baulandmodell) erläutert. Zur Bewertung wurde das Biotopwertverfahren (Köln-Liste) angewandt, das auf der Methode Ludwig 1991 beruht. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung aller Planungen im Stadtge- biet wird das vorgenannte Verfahren auch bei diesem Bebauungsplan zugrunde gelegt. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich umfasst das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A1, die im Vergleich zum Ausgangszustand aufgewertet wird, und die bis- her als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Teilflächen im Einmündungsbereich der Straße Am Bahnhof auf die Frankfurter Straße, Auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten internen Ausgleichsfläche A1 inner- halb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 6 großkronige Laubbäume – BF 31 (GH 741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: - Anpflanzung von Strauchhecken in den festgesetzte n Flächen M1 bis M3 - Extensive Dachbegrünung auf Flachdächern - Anpflanzung von 16 Einzelbäumen entlang der öffen tlichen Verkehrsflächen - Anpflanzung von 2 großkronigen und 9 mittelkronig en Laubbäumen in den Baugebie- ten - Intensive Dachbegrünung über Tiefgaragen - Begrünung von Grundstücksflächen, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden Neben etwa 800 m² Pflanzflächen (M1 - M3 und A1) entstehen etwa mindestens 700 m² über- erdete und begrünte Tiefgaragenfläche. Unter Berücksichtigung aller interner Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen wird für das Allgemeine Wohngebiet ein Biotopwert von 3, für das Gewerbegebiet ein Biotopwert von 1 bzw. für den intensiv begrünten Tiefgaragenbereich ein Biotopwert von 2 angesetzt. Es verbleibt ein externer Ausgleichsbedarf von 30.863 Punkten, der durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. einer Blühfläche (Zielbiotop HA2) auf einer Intensivackerfläche auf dem Flurstück 214, Flur 8, Gemarkung Elsdorf ausgeglichen wird. Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahme (eA1) ist aus dem Übersichtsplan auf der Plan- zeichnung zu erkennen. Die Maßnahme selbst ist im Textteil des Bebauungsplans als Hin- weis beschrieben. Durch die Umsetzung der internen und externen Maßnahmen kann der Eingriff in den Natur- haushalt zu fast 100 % kompensiert werden (siehe Umweltbericht, unter Ziffer 7.5.20). Rech- nerisch benötigt wird eine externe Ausgleichsfläche von 5.144 m², um das Ausgleichsflä- chendefizit vollständig auszugleichen. Auf dem oben genannten Flurstück 214 stehen 5.121 15 m² zur Verfügung. Es entsteht ein rechnerisches Defizit von 23 m² bzw. 138 BWP (m²x 6 BWP). Das entspricht weniger als 1 % des Ausgleichflächenbedarfs. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB wird ausdrücklich klargestellt, dass die Anwendung der Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden ist. Das bedeutet in die- sem Fall: Die geplante Ausgleichsfläche liegt in räumlicher Nähe zum Plangebiet und erfüllt ideal das Ziel einer Ausgleichsmaßnahme, was auch mit einer rechnerischen Unterdeckung von <1% erreicht wird. In einem noch aufzustellenden Durchführungsvertrag werden detaillierte Regelungen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen aufgenommen. 5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 5.9.1 Lärmbelastung im Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Einwirkungsbereich von Straßen-, Schienen- sowie Flugver- kehrslärm. Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Straße Am Bahnhof und westlich der Frankfurter Straße. Im Osten verläuft in einem Abstand von ca. 900 m in nordsüdlicher Rich- tung die Autobahn A 59; in gut 3 km Entfernung liegt der Flughafen Köln-Bonn. Im Südwes- ten befindet sich in einem ungefähren Abstand von 500 m der S-Bahnhof Porz-Wahn. In die- sem Bereich bündeln sich einige Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche sich vom Plangebiet aus betrachtet in nordwestliche und in nordöstliche Richtung verlaufend aufteilen. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet (Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln, Kra- mer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, 29.05.2020). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde geprüft, inwieweit Straßen- und Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm und Fluglärm auf das Plangebiet einwirken und welche Maßnahmen ggfls. zum Schutz der Bewohner oder Nachbarn getroffen werden müssen. In einer weiteren schalltechnischen Stellungnahme des gleichen Büros vom 25.05.2025 wurde die zu erwartende Auswirkung aufgrund der aktualisierten Gebietsaufteilung von WA und GE bezogen auf die Ergebnisse der DIN A 4109 und eine ergänzende schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Geräuschsituation aufgrund der Kita-Stellplätze näher betrachtet. Die Verkehrslärm-Immissionen wurden anschließend mittels der Orientierungswerte nach DIN 18005:1987 (Schallschutz im Städtebau) und die Gewerbelärm-Immissionen gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) beurteilt. Auf eine Umstellung der Berechnungen auf die neue DIN 18005:2023 wurde verzichtet. Eine Anwendung der neuen DIN 18005 setzt eine Umstellung auf die Norm der RLS 19 voraus. Der Verzicht auf die Anwendung der RLS 19 ist unter Ziffer 5.4.1, Verkehrsuntersuchung, erläutert. 5.9.1.1 Verkehrslärm Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau“, werden für das Plangebiet die Orientierungswerte ei nes allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und eines Ge werbegebietes mit 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt. Die schalltechnische Untersuchung kommt in Bezug auf den öffentlichen Straßen-/ Schie- nenverkehr zu dem Ergebnis, dass auf verschieden Gebäudehöhen unterschiedliche, zum Teil hohe, insbesondere straßenseitige Überschreitungen der Orientierungswerte vorliegen. Für die Außenwohnbereiche des WA-Gebietes und der Außenspielfläche der Kindertages- stätte sieht es etwas günstiger aus. Für eine ausführlichere Darstellung der Überschreitun- gen siehe Umweltbericht, Ziffer 7.5.12.1 16 Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Plangebiet durch den Fluglärm wurden nicht im Detail berechnet. Hier wurde auf vorhandene Werte des Umwelt- und Verbraucherschutzam- tes zurückgegriffen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutzzone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Der Flugverkehr wird anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. Innerhalb des GE-Gebiets sowie auch des WA-Gebiets ist somit durch den einwirkenden Flugverkehr eine Einhaltung der Orientierungswerte zu er- warten. 5.9.1.2 Gewerbelärm Bezüglich Gewerbelärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. Innerhalb des Plangebiets sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Außerhalb des Plangebietes sind gewerbliche Nutzun- gen in ihrem Emissionsverhalten ebenfalls stark eingeschränkt. Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW vom 02.04.1998 sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten sind nicht zulässig. Zusätzlich sind die im Bebauungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahn Wahn“ in Köln-Porz-Wahn zulässigen gewerblichen Nutzungen durch öffentliche Grün- und Verkehrsflächen räumlich von schutzbedürftigen Nutzungen getrennt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde deshalb auf die Untersuchung der Einwirkung gewerblicher Nutzungen im Umfeld bzw. des P&R-Parkplatzes verzichtet. 5.9.1.3 Sport- und Freizeitlärm Bezüglich Sportlärm und Freizeitlärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. 5.9.2 Anforderungen an den Schallschutz Aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms (Straße/Schiene) werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit innerhalb des WA-Gebiets zum Teil deut- lich überschritten. Dabei werden im allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Tageszeit Beur- teilungspegel von bis zu 71 dB(A) und innerhalb der Nachtzeit Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) erwartet, wobei die maximalen Werte an den Straßenfassaden zur Frankfurter Straße auftreten. Innerhalb des Gewerbegebietes treten ausschließlich an den straßenzuge- wandten Fassaden in der Tageszeit Überschreitungen von bis zu 2 dB und in der Nachtzeit um maximal 6 dB auf. Grundsätzlich wird insgesamt die aus schalltechnischer Sicht günstig geplante Gebäude- konstellation deutlich, welche die straßenabgewandten Fassaden und rückwärtig liegenden Außenwohnbereiche gegen den einwirkenden Gesamt- bzw. insbesondere gegenüber dem maßgebenden Straßenverkehrslärm wirksam abschirmt. Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich, um gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen innerhalb des Plan- gebietes zu erzielen . Prinzipiell ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen zum Schallschutz zu geben. Aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel die festgestellten Überschreitungen der maßgeblich einwirkenden Straßenverkehrsgeräusche, ausgehend von den angrenzen- den Straßen, komplett bzw. wirksam abzuschirmen, sind aufgrund der vorhandenen gerin- gen Abstände zwischen Emissionsquelle und dem Plangebiet städtebaulich nicht gewünscht, da ähnlich hohe Lärmschutzwände wie die geplanten Gebäude erforderlich wären. Eine ak- 17 tive Schallschutzmaßnahme mit dem Ziel, die Einwirkungen aus Richtung der Verkehrsstra- ßen abzuschirmen, ist aufgrund der direkt angrenzenden Bebauung entlang der Straße Am Bahnhof bzw. Frankfurter Straße und der erforderlichen Schallschutzmaßnahmenhöhe als unrealistisch zu bezeichnen. Daher werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zeichnerisch festgesetzt. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Auf eine Umstellung der Berechnung auf die neue DN 18005:2023 wurde verzichtet (Begründung siehe Ziffer 5.9.1, Lärmbelastung im Plangebiet). Für das Plangebiet wurden bei freier Schallausbreitung die Lärmpegelbereiche IV bis VI er- mittelt. Da bei der Darstellung der Lärmpegelbereiche die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit dem höchsten Beurteilungspegel berücksichtigt wurden, sind mit Umsetzung der gesamten Planung nicht alle Geschosse im Plangebiet vom dargestellten Lärmpegelbe- reich betroffen. In der Konsequenz werden die Schalleinwirkungen in einigen Geschossen teilweise geringer ausfallen, als es die dargestellten Lärmpegelbereiche vermuten lassen. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedri- gere Lärmpegelbereiche bzw. maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Die Isophonenlinien aus der schalltechnischen Untersuchung für das WA-Gebiet sind gemäß Pegelkarte 8.5 als Begrenzung der Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan übernommen wor- den. Für das Gewerbegebiet gab es im Bebauungsplan Modifikationen im Zuschnitt, die nach Erstellung des v.g. Gutachtens erfolgten. Sie betreffen ausschließlich nicht überbau- bare Bereiche, sodass hier nach Abstimmung keine Anpassungen der Berechnung sowie der Abbildungen erfolgte. Eine erneute aufwändige Berechnung wäre nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar gewesen, zumal eine Bebauung der betreffenden Fläche mit Hilfe der Planzeichnung ausgeschlossen wird. Zur Bestimmung des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ des Gewerbelärms wird für das Ge- werbegebiet ein Pegel von 65 dB(A) und für das Allgemeine Wohngebiet ein Pegel von 55 dB(A) angesetzt. Dies gilt gemäß DIN 4109 im vorliegenden Fall gleichermaßen für den Ta- ges- sowie den Nachtzeitraum. Somit wird gemäß DIN 4109 bereits einer möglichen – gege- benenfalls auch zukünftigen – Gewerbelärmeinwirkung innerhalb des Plangebiets gemäß TA Lärm hinsichtlich des erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßes Rechnung getragen. Insofern gibt es keine durchgängigen Isophonenlinien für das Plangebiet, sondern jeweils für das GE bzw. WA separat ermittelte Isophonenlinien bzw. -darstellungen. Beim geplanten Wohngebäude unmittelbar angrenzend an die Frankfurter Straße werden die Orientierungswerte an den nördlichen bzw. östlichen Fassaden stark überschritten. Der ma- ximale Beurteilungspegel an der östlichen bzw. nordöstlichen Fassade zur Frankfurter Straße errechnet auf bis zu 71 dB(A) tags und 63 db(A) nachts. Nach aktueller Rechtsprechung entstehen mit einer Überschreitung der Grenzwerte von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts Lärmeinwirkungen, die unzumutbar sein können. An den straßenzugewandten Fassaden des Wohngebäudes parallel zur Frankfurter Straße sind des- halb öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 - insbesondere zu Schlafräumen und Kinderzimmern – unzulässig, soweit die genannten Grenzwerte über- schritten werden. Durch eine geeignete Grundrissgestaltung mit einer Orientierung schutzbe- dürftiger Räume zu straßenabgewandten Gebäudeseiten oder den Einbau nicht öffenbarer Fenster können ausreichend niedrige Innenraumpegel nachgewiesen werden. Insofern wer- 18 den die marginalen Überschreitungen als gleichwohl zumutbar angesehen, da es eine bau- technische Lösung gibt. Bei Umsetzung der Lärmschutzmaßnamen, sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein- richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzu- stellen. Das ist im gesamten allgemeinen Wohngebiet bereits allein aufgrund des einwirken- den Flugverkehrs der Fall. Mit entsprechenden Festsetzungen zum Lärmschutz werden gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse gewährleistet. Bei Außenwohnbereichen mit einer Überschreitung eines Beurteilungspegels von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um eine un- gestörte Kommunikation zu ermöglichen (beispielsweise schallabsorbierende Verkleidung von Balkonunterseiten oder Brüstungselementen). 5.9.3 Auswirkungen auf die Umgebung Planbedingte Auswirkungen im Umfeld An der Frankfurter Straße können nachts an zwei Immissionspunkten (IO 1 – Frankfurter Straße 290, IO 2 Frankfurter Straße 289) unter Berücksichtigung der gesamten Straßenver- kehrsgeräuschsituation an der Bestandsbebauung bereits im Prognose-Nullfall Überschrei- tungen von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) auftreten. Liegt eine derartige Belastung bereits ohne den planbedingten Verkehrsanteil vor, ist jede weitere, aus der Planung resultierende Pegelerhöhung abwägungsrelevant, auch wenn sie unter der Wahrnehmungsschwelle von 1 dB(A) liegt. Durch den zusätzlich zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr wird sich die allgemeine Stra- ßenverkehrsgeräuschsituation um 0,1 dB tags und nachts erhöhen. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (2018) wurde festgestellt, dass der Straßenabschnitt der Frankfurter Straße südlich des Kreisverkehrs kein Belastungsstandort mehr ist und für einen Straßenabschnitt nördlich des Kreisverkehrs sich keine Veränderungen der Lärmsitua- tion ergeben hat (Anlage 1 – Abb. 4 des Textteils, Lärmaktionsplanung Stadt Köln, Fort- schreibung 2018). Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Grundbelastung eher verrin- gert. Die Erhöhung wird daher als zumutbar bewertet. Die Tiefgaragenrampen im Plangebiet sind einzuhausen, um dem Nachbarschutz Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation gemäß TA Lärm untersucht, die von den Stellplätzen für die Kindertages- stätte ausgeht (K RAMER SCHALLTECHNIK GMB H (2025). Es ist von einer werktäglichen Nutzung ausschließlich zur Tageszeit auszugehen, wodurch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht der Beurteilungszeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr von Relevanz ist. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an allen Immissionsorten eingehalten. Im Be- reich der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung (Poststraße 277) werden die Werte um mindestens 10 dB unterschritten. Auch das Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm wird zur Tageszeit eingehalten. 19 5.9.4 Erschütterungen Auswirkungen durch Erschütterungen wurden im Verfahren nicht untersucht, da im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB keine Untersuchung gefordert wurde. 5.9.5 Gerüche Das Plangebiet liegt im Umfeld des Klärwerks Köln-Wahn. Laut Planungsgrundlage von 1989 ist die Anlage mit einer Ausbaugröße (Einwohnerwert – EW) von 92.000 ausgelegt. Ak- tuell wird die Anlage ungefähr mit 80.000 EW belastet (Stand 2023). Der Einwohnerwert setzt sich aus der Anzahl der angeschlossenen Einwohnenden und dem Einwohnergleich- wert für gewerbliche Abwässer zusammen. Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 Einwohnerwerten (lfd. Nr. 143) werden der Abstandsklasse V gemäß Abstandserlass NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - 2007) zugeordnet. Dementsprechend ist zwi- schen dem hier geplanten, allgemeinen Wohngebiet und der Abwasserbehandlungsanlage ein Abstand von mindestens 300 Metern einzuhalten. Gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL, 2009, Feststellung und Beurteilung von Ge- ruchsimmissionen) gelten für Wohn- und Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 und für Gewerbe- und Industriegebiete ein IW von 0,15. Dieser Wert gibt an, dass die Geruchs- häufigkeit in diesen Gebieten nicht über 10 % bzw. 15 % liegen darf. Mit Geruchshäufigkei- ten über die für Wohngebiete empfohlenen 10 % Belastung ist grundsätzlich innerhalb des 300-m-Abstandes zu rechnen. Zwischenzeitlich wurde die GIRL in die TA Luft 2021 integriert. Die TA Luft dient als norm- konkretisierende Verwaltungsvorschrift dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Vorsorge gegen solche Einwirkungen. Für Rasterbegehungen ist die Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) sowie die Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 – Umweltmeteorologie zu verwenden. Gemäß Kapitel 2.2.2.3 Abstandserlass NRW (2007) ist der Abstand an der geringsten Ent- fernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten zu messen. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. In diesem Fall ist dies das erste vorhandene Becken im Osten des Kläranlagengeländes. Hierbei handelt es sich um das Vorklärbecken der Anlage, das als eine potentielle Geruchsquelle anzusehen ist. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des 300-m-Abstandes gemäß Abstandserlass NRW zur nächsten Emissionsquelle. Die Nutzungszonierung innerhalb des Plangebietes ist des- halb so gewählt, dass sich das allgemeine Wohngebiet (WA) im Osten mit möglichst großer Entfernung zur Geruchsquelle befinden. Das GE liegt in einem Abstand von 210 – 275 m zur nächsten Emissionsquelle des Klärwerks. Wohnnutzung ist grundsätzlich nur außerhalb des 300-m-Abstands geplant. Ein kleinerer Teil des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes ragt jedoch in den 300-m-Abstand hinein, wobei die am nächsten zur Kläranlage liegenden Bereiche als nicht überbaubare Flächen festgesetzt sind. Innerhalb des 300-m-Abstands lie- gen auch Teile des parallel zur Straße „Am Bahnhof“ liegenden Wohngebäudes und des ein- geschossigen Anbaus (Kita). Der minimale Abstand zur Kläranlage beträgt 275 m. Ein Unterschreiten der im Abstandserlass festgelegten Abstände zwischen emittierender An- lage und heranrückender Nutzung ist insbesondere dann unkritisch, wenn zur maßgeblichen, abstandsauslösenden Emissionsart eine gutachterliche Untersuchung vorliegt, die nach- weist, dass ein Heranrücken einer Nutzung immissionsschutzrechtlich unproblematisch ist. 20 Im vorliegenden Fall liegen bereits gutachterliche Untersuchungen zu den Geruchsimmissio- nen des Klärwerks Wahn für das Plangebiet vor, die im Zuge der Aufstellung des Bebau- ungsplans "S-Bahnhof Wahn" in Köln-Porz-Wahn (westlich bzw. südlich des Plangebietes „Am Bahnhof“) erstellt wurden: [1] RWTÜV: Gutachterliche Stellungahme zu den Geruchsimmissionen in dem Bebauungspl- angebiet "S-Bahnhof-Wahn" in Köln-Porz-Wahn, verurs acht durch die Kläranlage Wahn vor und nach der Erweiterung, Essen, 11/2002, Auftraggeber: Stadtplanungsamt Köln; [2] aqua system consult: Kläranlage Wahn - Meßberic ht zur Rasterbegehung im Umfeld der Kläranlange Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissio nen, Kassel, 05/2006, Auftraggeber: Wasser- und Bodenverband Wahn; Für die Fläche des Plangebietes „Am Bahnhof“ hatte die Untersuchung [1] im Jahr 2002 eine Überschreitung des Richtwertes der Geruchsrichtlini e NW (GIRL) für eine Wohn- und damit auch Kita-Nutzung festgestellt. Im Gutachten [1] liegt die relative Geruchshäufigkeit im gesam- ten Plangebiet über 0,10. Methodisch handelt es sich hier um eine Ausbreitungsberechnung. Die aktuellere Untersuchung [2], beauftragt durch den Wasser- und Bodenverband Wahn, zeigt für den überwiegenden Teil des Plangebietes "Am Bahnhof" eine Einhaltung des Richt- wertes der GIRL für eine Wohnnutzung. Das Plangebiet befindet sich hauptsächlich in der Beurteilungsfläche „F“, die durch die Aufpunkte Nr. 8, 9, 11 und 12 gebildet wird. Ein kleiner Teil des Plangebiets (westlicher Bereich) befindet sich in der Beurteilungsfläche „E“. Der ge- mittelte Wert der relativen Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „F“ wurde mit 0,06 bewertet, die relative Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „E“ mit 0,15 (52 Begehungen durch Mitte- lung über 4 unabhängige Messpunkte). Das geplante WA befindet sich vollständig in der Be- urteilungsfläche „F“, die den Immissionswert (IW) für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 um 0,04 unterschreitet. Das Gewerbegebiet liegt auch fast vollständig in der Beurteilungsfläche „F“ und zu einem kleinen Teil in der Beurteilungsfläche „E“, die den höchstzulässigen Immis- sionswert (IW) für Gewerbe- und Industriegebiete noch einhält. Grundsätzlich weist das Gut- achten [2] nach, dass die Geruchsimmissionen der Kläranlage die in der GIRL empfohlenen maximalen Belastungen für die geplanten Nutzungen im Plangebiet unterschreiten bzw. ein- halten. Die Durchführung der Rasterbegehungen erfolgte im Wesentlichen so, wie dies in der Ge- ruchsimmissions-Richtlinie GIRL (1998/1999 in der Länderausschuss für Immissionsschutz/ LAI-Fassung mit ergänzenden Auslegungshinweisen) beschrieben ist, wobei die VDI-Richtli- nie 3940 (1993) als zusätzliche Erkenntnisquelle genutzt wurde. Es wurde eine Rasterbege- hung mit 13 Einzelbegehungen pro Aufpunkt und somit 52 Begehungen pro Beurteilungsflä- che durchgeführt. Beide Gutachten wurden seinerzeit dem Landesumweltamt für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz (LANUV) NRW zur Prüfung vorgelegt. Das LANUV kam zu dem Ergebnis, dass beide Gutachten plausibel sind und für den Nahbereich des Klärwerks eine gute Überein- stimmung der Immissionswerte aufzeigen. Im Randbereich des Untersuchungsbereiches, in dem auch das Plangebiet „Am Bahnhof“ liegt, weichen die Werte der Gutachten geringfügig voneinander ab. Hier ist den Ergebnissen der späteren Untersuchung aus 2006 im Auftrag des Wasser- und Bodenverbands Wahn (Rasterbegehung) der Vorzug zur Beurteilung der Geruchsimmissionen im Plangebiet zu ge- ben. Da es sich bei der Ermittlung des 300-m-Abstands des Abstandserlasses NRW um eine typi- sierende Betrachtung handelt, d. h. ohne Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Situa- 21 tion, wird mit dem Bebauungsplan eine geringfügige Unterschreitung des durch den Ab- standserlass empfohlenen Mindestabstands aus folgenden Gründen mit Blick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für zumutbar erachtet: - Das Gutachten [2] weist nach, dass der gemittelte Wert der relativen Geruchsstun- denhäufigkeit unterhalb der in der GIRL empfohlenen Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete bzw. Gewerbe- und Industriegebiete liegt. - Die geplante Wohnbebauung rückt nicht näher an di e Anlage als bestehende Wohn- bebauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg oder noch näher gelegene Wohnnut- zungen an der Poststraße (beispielsweise Nummer 275), so dass der Immissionskon- flikt durch die heranrückende Wohnbebauung nicht verschärft wird. - Das Klärwerk Köln-Wahn wird regelmäßig durch die höhere Immissionsschutzbe- hörde überwacht. Bei der letzten Überwachung im Juli 2022 wurden keine Mängel festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik betrieben wird und die gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen genutzt werden. Der Betreiber gab gegenüber der Bezirksregierung an, dass es in den letzten Jahren auch keine Geruchsbeschwerden in der Nachbarschaft gab. - Vorherrschende Windrichtungen in Köln sind Winde aus südöstlichen Richtungen (eher Schwachwinde) und aus westlichen Richtungen (eher höhere Windgeschwin- digkeiten). Winde aus beiden vorgenannten Windrichtungen können in das Plange- biet, auch nach Umsetzung der geplanten Bebauung, einströmen. Es ist zu erwarten, dass die Hauptwindrichtung aus Südosten Gerüche von der Fläche weghalten und höhere Windgeschwindigkeiten aus Westen sich ebenfalls günstig auf die Zahl der Geruchsstunden auswirken. Da die Unterschreitung des 300-Meter-Abstandes durch das Allgemeine Wohngebiet mit ma- ximal 25 Metern als geringfügig zu bewerten ist und durch die Rasterbegehung aus dem Jahr 2006 ermittelt wurde, dass der empfohlene Immission swert von 0,10 für das gesamte WA deutlich unterschritten wird, ist davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse gewährleistet sind. 5.10 Berücksichtigung weiterer Umweltbelange 5.10.1 Bodenuntersuchung Es wurde eine Bodenuntersuchung mit dem Titel „Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser“, Fülling Be- ratende Geologen GmbH, Stand 2020 erarbeitet. Die Erkenntnisse sind in Kapitel 5.5.3 Nie- derschlagswasserbeseitigung dargestellt. 5.10.2 Starkregen/ Überflutungsnachweis Für das Plangebiet wurde vom Büro Calles de Brabant, Stand 2023 ein (vorläufiger) Überflu- tungsnachweis nach DIN 1986-100 erarbeitet worden. Dabei wurde die Regenmenge eines 30-jährigen Ereignisses für eine Dauer von 15 Minuten angesetzt. Im Ergebnis wurde ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter ermittelt. Dies ist entsprechend der Forderung der STEB als Mindestvolumen festzusetzen und hat Eingang in eine textliche Festsetzung gefunden. (siehe auch Kapitel 5.5.3, Niederschlagswasserbeseitigung). 5.10.3 Luftschadstoffe Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbeding- ten Immissionen erstellt (Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge- mäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 „Am Bahnhof in Köln-Porz-Wahn“, iMA cologne GmbH, 05.06.2020). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luft- schadstoff-Komponente NO 2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in deren relevanter 22 Umgebung ist. Es wurden der Prognose-Nullfall sowie der Prognose-Planfall zum Bezugs- jahr 2025 der Emissionsberechnung zugrunde gelegt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Ver- hältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzt. Es wurden NO2-Hintergrundbelastungen mit einem mikroskali- gen, 3-dimensionalen Strömungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umweltzone Köln. Die Hintergrundbelastungen für das Jahr 2018 wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2014 - 2018 abgeschätzt. Für die Extrapolation auf das Bezugsjahr 2025 der Prog- nosefälle wurde für das Jahresmittel von NO 2 ein stagnierender Trend von 2018 bis 2025 mit zusätzlich einer konservativen lokalen Beaufschlagung von 2 μg/m 3 angenommen, um auf der sicheren Seite zu sein. Außerdem wurden die Emissionen der ca. 1.000 m westlich des Plangebietes in Nord-Süd-Richtung vorbeiführenden Autobahn A 59 in der Ausbreitungs- rechnung immissionsseitig beaufschlagend berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO 2 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes in bei- den Prognosefällen bis 2025 eingehalten werden; der Grenzwert der Überschreitungshäufig- keiten der 200 μg /m 3-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2 (Kurzzeitwert für NO 2) wird sicher eingehalten. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass in den Prognosefällen 2025 die NO 2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten werden . 5.10.4 Klimaschutz und Klimaanpassung Für die bestehende Ackerfläche ist eine nächtliche Kaltluftentstehungsfunktion anzunehmen, da entsprechend vegetationsarme Freiflächen nachts stärker abkühlen als bebaute oder ge- hölzbestandene Flächen. Die Luftaustauschsituation dürfte bezüglich der vorherrschenden südöstlichen Winde durch die Bebauung von Wahn und bezüglich der 25 % betragenden westlichen Windrichtungen (LANUV 2013) durch den Bahndamm der ICE-Trasse im Nord- westen eingeschränkt sein. Eine wichtige Kaltluftabflusssituation liegt im Plangebiet und seinem Umfeld nicht vor (LA- NUV 2013). Durch Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (beispielsweise Baumpflanzun- gen entlang von Straßenverkehrsflächen) wird der Versiegelungsgrad minimiert und ein Bei- trag zur Verbesserung des Mikroklimas geleistet (siehe Kap. 7.5.7). Mit der Umsetzung des Vorhabens kommen die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln (Fas- sung vom 17.03.2022) zum Tragen (siehe Kap. 4.6). Die Umsetzung der mit der Koordinati- onsstelle Klimaschutz abzustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag ver- bindlich geregelt und gesichert. Aktuell geplant ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kombi- nation mit PV-Anlagen. 5.10.5 Belichtung / Besonnung Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten; somit kann in der Regel von ausreichender Belichtung und Besonnung ausgegangen werden. Da sich die geplanten Gebäude mindestens 30 Meter nördlich der Bestandsbebauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg befinden, können Beeinträchtigungen von Belichtung und 23 Besonnung ausgeschlossen werden. Die zur südlichen Plangebietsgrenze nächstgelegenen Gebäudeteile sind eingeschossig geplant und unterschreiten mit ihrer maximalen Gebäude- höhe die Traufhöhe der südlich angrenzenden Bebauung. 5.10.6 Erdbebenzone Nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein- Westfalen 1:350 000“, Düsseldorf und Krefeld 2006, liegt die Gemarkung Köln-Porz in der Erdbebenzone 1. Nach den Vorgaben der DIN 4149:2005 „Bauten in deutschen Erdbeben- gebieten“ ist das Grundstück in die Baugrundklasse C (Lockergestein, etwa die oberen 20 m des Untergrunds) und in die Untergrundklasse T (Übergangsgebiete, ab etwa 20 m Tiefe) zu stellen. In der Baustatik müssen ggf. besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 5.10.7 Archäologie Das Plangebiet liegt auf der rechtsrheinischen, von Altrheinrinnen durchzogenen Niederter- rasse des Rheins, die seit der mittleren Jungsteinzeit besiedelt ist. Im Bereich des Plange- bietes lag nur ein unzureichender Kenntnisstand hinsichtlich der Betroffenheit bodendenk- malpflegerischer Belange vor. Daher wurde auf dem Gelände bauvorgreifend eine archäolo- gische Sachverhaltsermittlung durchgeführt (Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: FB 2019.023 Köln-Wahn, Am Bahnhof). In einer Sondage, die im Juli 2019 abgeteuft wurde, wurde ein Befund angetroffen. Daher wurde in einer zweiten Kampagne im Dezember 2019 erweiternde Suchschnitte rund um diese Stelle angelegt. Dabei wurde ein weiterer archäologisch relevanter Befund angetroffen. Bei beiden handelt es sich um (vermutlich eisenzeitliche) vorgeschichtliche Gruben. Genau- ere Aussagen über Funktion und Datierung erlauben die Befunde aufgrund schlechter Erhal- tung und sehr wenig Fundmaterial nicht. Angesicht dieser Befundsituation die Erdarbeiten unter gutachterlicher Begleitung vorgenom- men werden, sollten während Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt werden. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen. 5.10.8 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen. 5.11 örtliche Bauvorschriften In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterischen Festsetzungen getroffen: 5.11.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Für die geplanten, dreigeschossigen Gebäude entlang der Straße Am Bahnhof und Frankfurter Straße ist als Dachform ein Satteldach (SD) festgesetzt. Damit wird die vorherrschende Dach- form an der Straße Peter-Joseph-Schumacher-Weg, Fra nkfurter Straße und Nachtigallen- straße aufgenommen. Durch die zulässige Dachneigung von 30-35° wird sichergestellt, dass sich die Gesamthöhe (First) in Verbindung mit der jeweils festgesetzten maximalen Gebäudehöhe der Umge- bungsbebauung weitgehend anpasst. Sonnenkollektoren und Solarzellen dürfen nur mit der- selben Neigung wie die Dachflächen angeordnet werden. Die eingeschossigen Gebäudeteile (Kindertagesstätte sowie die Tiefgarageneinhausung) sind mit Flachdächern auszuführen, um eine Dachbegrünung zu ermöglichen. 24 5.11.2 Befestigung von Stellplätzen und Wegen Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze (GSt) u nd der Wegeflächen sind nur versicke- rungsfähige Materialien (zum Beispiel wasserdurchlässiges Pflaster, Rasenfugenpflaster) zu- gelassen, um den Versiegelungsgrad im Gebiet zu minimieren. 5.11.3 Einfriedungen Um die Vorgartenzonen offen und als Erweiterung des Straßenraums zu gestalten, sind Grundstückseinfriedungen im Bereich der Vorgärten entlang öffentlicher Straßen nicht zuläs- sig. 6 Nachrichtliche Übernahmen Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplans werden widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP- Änderung widersprochen hat. Insofern wurde das in das Plangebiet hineinragende Land- schaftsschutzgebiet nicht nachrichtlich übernommen. 7 Umweltbericht Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nur. 7 und § 1a BauGB durch geführt. Die Ergebnisse werden in ei- nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele d es Bauleitplans Die Ziele des Bebauungsplans sind die Entwicklung eines Wohngebietes mit Kindertages- stätte sowie die Schaffung eines gewerblichen Ansiedlungsangebotes (Bürogebäude) (vgl. Punkt 1 und 5 der Städtebaulichen Begründung). 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Acker 7.034 WA-Gebiet inklusive Kindertages- stätte und Kleinkindspielplatz 5.225 Acker- und Wegeraine mit geringen Gehölzstrukturen; davon 98 m² mit planungsrechtlichem Ausgangszu- stand „Verkehrsfläche“ 784 GE-Gebiet inklusive Zufahrt und Zu- gang inkl. Stellplätzen zur Kinderta- gesstätte 2.593 Fahrweg, versiegelt (Straßenver- kehrsfläche) 3 Verkehrsfläche 3 Summe 7.821 Summe 7.821 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen u nd Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele fin- den sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm- 25 SchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur- schutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesboden- schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Boden- veränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Zwischenzeitlich wurde die GIRL (Feststellung und Beurtei- lung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ) RdErl. d. Ministeri- ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 – v. 5.11.2009) in die TA Luft 2021 integriert. Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte- plan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- griffe; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In- nenentwicklung vor Außenentwick- lung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen 26 Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus - bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, An- hang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung 27 Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz : - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge- stimmt. 28 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For- mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Bahnhof “. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau- ungsplans auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die ge- planten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein- wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) : Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Bauge- nehmigungsverfahren getroffen. Voraussichtlich werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe ein- gesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basis szenario) Das Plangebiet wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Schmale randliche Berei- che sind als Säume einschließlich geringem Gehölzbewuchs weitgehend ungenutzt. In einem schmalen Streifen am Nordostrand des Plangebietes besteht eine Überschneidung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Bahnhof Wahn in Köln-Porz-Wahn“, der hier Straßenverkehrsfläche darstellt. Der größere westliche Teilbereich des Plangebietes von 0,56 ha Größe liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln (STADT KÖLN 1991). Hier gilt das Entwicklungsziel 8 der „zeitlich begrenzten Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“. Der Bereich unterliegt dem Landschaftsschutz. Der Flächennutzungsplan der STADT KÖLN (2019a) stellt für das gesamte Plangebiet Wohnbauflächen dar. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdur chführung der Planung (Null- variante) Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans ist mit Eingriffen oder neuartigen Auswirkungen nicht zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung in ver- gleichbarer Weise fortgesetzt würde. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzusta nds bei Durchführung der Planung Auf der Grundlage der Planung wird auf der ackerbaulich genutzten Fläche am Siedlungs- rand eine städtische Bebauung in drei getrennten Baukörpern mit Wohnnutzung und gewerb- licher Nutzung entstehen. In die Wohnbebauung wird eine Kindertagesstätte integriert. Die Außenanlagen sind, soweit möglich, zu begrünen; dazu gehört auch die Begrünung des obe- ren Abschlusses der geplanten zwei Tiefgaragen. Randlich sowie innerhalb der Baugebiete sind die Neupflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen geplant, zur südlichen und westlichen Plangebietsgrenze Heckenpflanzungen. Die Durchwegung des Plangebietes schließt an den Peter-Joseph-Schumacher-Weg im Süden an, so dass das südliche Wohn- gebiet an die fußläufige Vernetzung angebunden wird. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 29 Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im derzeitigen Umweltzustand hat das Plangebiet auf- grund seiner relativ geringen Größe, eingeschränkten Habitatausstattung und starkem Stö- rungsgrad des Umfeldes einen geringen Wert als Lebensraum für Tiere. Er ist nur für eine kleine Anzahl zumeist ubiquitärer Tierarten als Lebensraum geeignet. Auf der Grundlage von Erfassungen von SKIBBE (2013 und 2020) wurde das Plangebiet als Nahrungshabitat für we- nige allgemein häufige Vogelarten, darunter allerdings keine planungsrelevanten Vogelarten, beschrieben. Diese sind: Amsel, Buchfink, Blaumeise, Dorngrasmücke, Elster, Grünfink, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Dabei ist mit dem Haussperling eine regional gefährdete Vogelart (RL 3, Niederrheinische Bucht) im 100 m-Radius um das Plangebiet erfasst worden. Von der planungsrelevanten Gruppe der Fledermäuse wurde einzig die Zwergfledermaus als Nahrungsgast festgestellt. Mit einer kleinen Gebüschstruktur und einem straßennahen Jungbaum gibt es ein allenfalls marginales Angebot an Fortpflanzungsstätten für ubiquitäre Vogelarten im Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In diesem Fall bliebe die derzeitige relativ geringe Funktion als (Teil-)Lebensraum (potenzielles Nahrungshabitat) für weitgehend ubiquitäre Tierarten bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der geringwertige Ackerlebens- raum entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Hier entsteht ein relevantes Angebot potenzieller Niststätten in Gehölzen und an Gebäuden für das weitgehend gleiche ubiquitäre Artenspektrum. Die Dachbegrünung mit teils sonnigen und mageren Standorten bietet potenziellen Lebensraum für wärmeliebende Tierarten (z.B. Insekten). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es kann da- von ausgegangen werden, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut Tiere voll- ständig enthalten ist. Eine zeitliche Einschränkung für die Baufeldfreimachung ist insoweit erforderlich, als dass die Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben (Brutzeit 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres). Vermeidung- bzw. Minderungsmaßnahmen eines möglichen Vogelschlagrisikos sind im Textteil des Bebauungsplans unter Hinweise benannt (siehe Kap. 5.8.1). Bewertung: Es kommt ggf. zu einer geringen Verschiebung des Tierartenspektrums und zu einer Vergrößerung des Angebotes an Lebensstätten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind von geringer Erheblichkeit und inkludieren positive Wirkungen. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW, Baumschutz- satzung Stadt Köln. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Infolge der konventionellen Ackernutzung auf Böden mittlerer Bodenwertzahlen ist das Pflanzeninventar klein und von wenigen ubiquitären, stö- rungsunsensiblen Arten geprägt. Dies gilt sowohl für den Ackerrain am Südrand als auch für die grasig-krautigen linienhaften Säume entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Weg- bzw. Straßenränder. Der Ackerrain wird außerdem durch ein heckenartiges Gebüsch aus heimischen Arten auf einer Länge von knapp 10 m unterbrochen. 30 Im Plangebiet befindet sich innerhalb des östlichen grasig-krautigen Saumes ein einzelner junger Kirschbaum, der aufgrund seines geringen Stammumfanges nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung 2023 fällt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In diesem Fall bliebe die derzeitige relativ geringe Funktion als Standort für ubiquitäre Pflanzenarten bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der geringe Lebensraum für Pflanzenarten der Äcker und Säume entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Entsprechende, im gärtnerisch gestalteten Umfeld verbreitete Pflanzenarten ersetzen das Artenspektrum. Hinzu kommen 16 Bäume (randlich entlang der Straßenräume) sowie 17 Bäume innerhalb der Baugebiete und umfangreiche Heckenpflan- zungen heimischer Gehölzarten in den nicht überbaubaren Freiflächen außerhalb der über- erdeten Tiefgaragen. Dabei konzentrieren sich innerhalb der Baugebiete die Baumpflanzun- gen großkroniger Bäume (z. B. Walnuss, Traubeneiche und Hainbuche) auf einer nicht über- baubaren Fläche südlich des GE-Gebietes („Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ A1) und die mittelkronigen Bäume (Feldahorn, Vogelbeere, Mehlbeere und Speierling) entlang der Zufahrt zum Gemeinschafts- stellplatz sowie im Bereich der Kindertagesstätte. Als Heckenpflanzen kommen Hainbuche und Rotbuche sowie Liguster zum Einsatz. Acht Großsträucher der Arten Hasel, Weißdorn, Roter Hartriegel und Pfaffenhütchen werden Strauchgruppen über der Tiefgarage des Ge- werbegebietes bilden. Ein kleines Spektrum magerer Offenlandarten wird in der extensiven Dachbegrünung auf Flachdächern hergestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Neben etwa 800 m² Pflanzflächen (M1-M3 und A1) entstehen etwa mindestens 700 m² übererdete und begrünte Tiefgaragenfläche sowie ein teilweise begrüntes Kita-Au- ßengelände und eine durchgehende Baumreihe zu den Straßenseiten (16 Baumpflanzun- gen). Planungsrechtlich werden diese Maßnahmen festgesetzt (siehe Kap. 5.8.2). Darüber hinaus wird eine externe Ausgleichsfläche auf 5.121 m² Intensivacker zu einem krautreichen Blühstreifen entwickelt. Die plangebietsinternen Grünflächen und die externe Ausgleichsflä- che sorgen dafür, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut Pflanzen fast voll- ständig ausgeglichen wird. Bewertung: Es gehen keine nicht wiederherstellbaren Biotope, Standorte mit Rote-Liste- Pflanzenarten oder geschützten Pflanzenarten verloren. Durch Versiegelung wird die Größe potenzieller Pflanzenstandorte verringert. Eine Verringerung des Artenspektrums ist nicht zu erwarten. Es kommt zu einer Verschiebung des Artenspektrums und zu einer Anreicherung mit Baum- und Straucharten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind von gerin- ger Erheblichkeit und inkludieren positive Wirkungen. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Die Ziele des Umweltschutzes leiten sich ab aus § 1 BauGB. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet umfasst eine 0,8 ha große unversie- gelte Fläche. Minimale Randbereiche sind bereits als Gehweg versiegelt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die unversiegelte Fläche bestehen. Jedoch ist eine wohnbauliche Beanspru- chung auf der Grundlage der Darstellung des Flächennutzungsplans sowie des Landschafts- plans Köln und damit eine Versiegelung größerer Teilflächen abzusehen und planungsrecht- lich möglich. 31 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Planung wird die ge- samte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Dabei kann auf der Grundlage der Festsetzung von Grundflächenzahlen von 0,4 (WA) bis 0,6 (GE) – auch unter Berücksichti- gung von zulässigen weiteren Unterbauungen sowie Stellplatzflächen - keine vollständige Versiegelung stattfinden. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes beträgt der Anteil der überbaubaren Flächen 38 %, innerhalb des Gewerbegebietes 36 %. Im Gewerbegebiet kön- nen weitere 29 % der Fläche mit Tiefgaragen unterbaut werden, im allgemeinen Wohngebiet weitere 7 %. Sonstige mögliche Teilversiegelung im GE summieren sich auf 17 %, im WA auf 11 %. Insgesamt darf der Anteil versiegelter Flächen im GE eine GRZ von 0,8 und im WA eine GRZ von 0,6 nicht überschreiten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Aufwertung von Teilflächen des Plangebietes durch Entwicklung von Garten- und Grünflächen mit Gehölzen und deren planungsrechtliche Sicherung vermögen Negativ- wirkungen des Flächenverbrauchs teilweise zu kompensieren und dieses langfristig zu si- chern. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche kann nicht kompensiert werden. Die Fest- setzung mehrgeschossiger Bauweise und unterlagernder Tiefgaragen beinhaltet eine Flä- chenersparnis gegenüber weniger geschossiger Bauweise. Bewertung: Etwa 7.800 m² unbebauter landwirtschaftlicher Fläche werden durch Wohn- und Gewerbebebauung beansprucht. Dabei werden große Flächenanteile versiegelt bzw. teilver- siegelt. Das Schutzgut Fläche wird damit erheblich beeinträchtigt. Durch die Mehrgeschos- sigkeit und Unterbauung mit Tiefgaragen wird dabei eine flächensparende Bauweise umge- setzt. Zudem ist die Beanspruchung mit dem Flächennutzungsplan planungsrechtlich vorbe- reitet. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im gesamten Plangebiet liegen unversiegelte, im Wesentlichen nur durch landwirtschaftliche Nutzung überprägte und entsprechend mäßig beeinträchtigte (Gefüge, Stoffhaushalt) au- tochthone Böden vor. Stärkere Überprägungen dürften allenfalls in den schmalen Randberei- chen zum Wohngebiet und zu den Verkehrswegen vorliegen. Bekannt ist eine unterirdische Leitungstrasse im nordöstlichen Randbereich. Außerdem ist eine 3 m² große Ecke im Nord- osten des Plangebietes als gepflasterter Gehweg genutzt. Die Bodenkarte1:50.000 (G EOLO- GISCHER DIENST 2019) gibt für das Plangebiet vollständig schwach lehmige Sandböden an. Dabei liegen im größeren nordwestlichen Teil grund- und stauwasserfreie Braunerden mit Bodenwertzahlen von 35-60 vor. Im kleineren südöstlichen Teil ist ein Gley mit schwacher Grundwasserbeeinflussung (Stufe 5, Grundwasserflurabstand 20-30 dm) und mittleren Bo- denwertzahlen von 25-50 angegeben. Eine Schutzwürdigkeit ist für beide Bodeneinheiten nicht bewertet. Eine kapillare Nachlieferung liegt in beiden Einheiten nicht vor. Entsprechend sind sie zur Versickerung „geeignet“ bzw. „bedingt geeignet“. In einem Versickerungsgutach- ten wurde dokumentiert, dass die Grundwasserflurabstände mit etwa 9 m sogar weit über den vorgenannten Werten liegen und die Versickerungseignung bestätigt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Von einer weitgehend vollständigen Funktionserfüllung der natürli- chen Bodenfunktionen im Plangebiet ist auszugehen. Im urbanen Umfeld sind jedoch zusätz- lich zu den landwirtschaftlichen Einträgen allgemeine Belastungen durch Schadstoffeinträge über die Luft anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 32 Die vorhandenen autochthonen Böden würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt und wür- den ihre natürlichen Bodenfunktionen weiterhin entsprechend eingeschränkt erfüllen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Versiegelung infolge von Überbauung und Verlust von Bodenvolumen durch Unterkel- lerung bzw. Tiefgaragen gehen die Bodenfunktionen vollständig verloren. Dies betrifft neben der Lebensraumfunktion die wasserhaushaltliche Funktion des Bodens, seine Kühlleistung und Kohlenstoffspeicherfunktion sowie die Filter-, Puffer- und Transformationsfunktion. Im Bereich der durch Tiefgaragen zwar unterbauten, aber mit mindestens 60 cm mächtigem Bodensubstrat überlagerten Flächen werden diese Funktionen noch teilweise erfüllt. Es wer- den auf der Grundlage der Planung nur kleine Randbereiche verbleiben, in denen die natürli- chen Bodenfunktionen noch weitgehend erfüllt werden. Die dort erfolgenden Baumpflanzun- gen und weiteren dauerhaften Begrünungen und damit gegenüber der derzeitigen Ackernut- zung bodenschonenderen Nutzungen stärken zumindest kleinräumig die Funktionserfüllung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Vermeidung negativer Wirkungen auf den Boden sind Verdichtungen von zwischengelagertem Boden wie auch von verbleibendem autochthonem Boden zu vermei- den. Dies gilt auch während der Bauzeit. Die umfangreiche Begrünung nicht überbaubarer Flächen und von Tiefgaragen inkl. der Pflanzung von 33 Bäumen, acht Großsträuchern und heimischen Hecken sind essenzieller Bestandteil der im Plangebiet erforderlichen Vermei- dungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbesserung von Bodenfunktionen durch die Aufwertung einer externen Ausgleichsfläche durch Ackerex- tensivierung. Bewertung: Die Überbauung von Böden führt zu einem Verlust von natürlich anstehendem Boden und deren Funktionen im Naturhaushalt und bedeutet eine wesentliche, erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes. Sie wird relativiert durch die geringe Größe des Plange- bietes, Bepflanzung unversiegelter und durch Tiefgaragen unterlagerter Flächen, Vorsorge gegen Verdichtungen etc. sowie die Vorbelastung infolge der landwirtschaftlichen Nutzung. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NR W, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seinem nahen Umfeld nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gewässer sind entsprechend nicht betroffen. Das auf den Versiegelungsflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird versi- ckert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Bewertung: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 33 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aus den Informationen zu den vorliegenden Bodenty- pen (vgl. unter Ziffer 7.5.4) ergibt sich, dass in einem kleinen östlichen Teilbereich gering grundwasserbeeinflusste Bereiche vorliegen können. Auf der Grundlage der Grundhochwas- sergefahrenkarte (MKULNV 2020) liegt das Plangebiet außerhalb von Gefährdungsberei- chen, so dass insgesamt Grundwasserflurabstände von mindestens 4 m vorauszusetzen sind. Dies korrespondiert mit der typischen Absenkung des Grundwasserspiegels im Sied- lungsbereich. In einem aktuellen Gutachten zur Versickerung werden mit etwa 9 m inzwi- schen deutlich größere Grundwasserflurabstände mitgeteilt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Das unbebaute Plangebiet leistet einen nur gering eingeschränkten Beitrag zur Grundwasserneubildung. Zur Beschaffenheit des Grundwassers konnten keine Informatio- nen ermittelt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Landwirtschaft typische Stoffeinträge in das Grundwasser vorliegen (Nitrat, Pestizide). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Ausmaß der Grund- wasserneubildung sowie Lage und Beschaffenheit des Grundwassers blieben weitgehend bestehen und würde weiterhin von landwirtschaftlich bedingten Stoffeinträgen beeinflusst. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Bebauung von weiten Tei- len des Plangebietes würde ohne Vermeidungsmaßnahmen die Grundwasserneubildung po- tenziell vermindert. Gleichzeitig endet der Eintrag typisch landwirtschaftlicher Stoffe in das Grundwasser. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es werden umfangreiche Maßnahmen zum Erhalt der Grundwasserneubildungs- funktion getroffen, indem das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser vollständig ver- sickert wird. Dabei wird das Niederschlagswasser von Dachflächen über zwei Rigolen voll- ständig versickert. Möglichkeit und Dimensionierung der Rigolen wurden einem Gutachten nachgewiesen und dargestellt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Für den GE-Be- reich ist eine Rigolenlänge von 24 m und eine Breite von 2m erforderlich. Sie ist als Rohrri- gole im Bereich der oberirdischen Stellplätze vorgesehen. Für den WA-Bereich ist eine Länge von 36 m und eine Breite von 2 m erforderlich. Die Rohrrigole soll im Bereich des Au- ßengeländes der Kita angelegt werden. Hierbei ist laut Unterer Wasserbehörde zu beachten, „dass die Mindestabstände von 2 m zu Grundstücksgrenzen sowie 6 m zu nicht wasserdich- ten Nachbargebäuden eingehalten werden. Um eine Durchwurzelung des Rigolenkörpers zu vermeiden, ist ein ausreichender Abstand von Bäumen und Sträuchern einzuhalten. Die Be- pflanzung von tiefwurzelnden Pflanzen muss vermieden werden. Von Bäumen muss mindes- tens ein Abstand gehalten werden, der der Hälfte des möglichen Kronendurchmessers ent- spricht“. Das über den Tiefgaragen anfallende Wasser wird jeweils über die Schulter vollständig versi- ckert (frei versickert). Die autochthonen Böden bieten dabei gute Voraussetzungen. Zusätz- lich wird durch Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen die Zurückhaltung von Nieder- schlagswasser auf der Oberfläche (Interzeption) gefördert. Weiterhin bewirken ein mindes- tens extensives Gründach und die mit Boden überdeckte und begrünte Tiefgarage eine ef- fektive Wasserrückhaltung. Auch die überwiegende Verwendung von versickerungsfähigen Belägen (Fugenpflaster und wassergebundene Wegebeläge) im Bereich der Wege, Stell- plätze und Feuerwehraufstellfläche ist geeignet, die Auswirkungen der Bebauung auf das Grundwasser zu mindern. Der vom Büro Calles de Brabant (2023) gelieferte Überflutungsnachweis für das Bauleitplan- verfahren ermittelt ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter. Dies ist entsprechend 34 der Forderung der STEB als Mindestvolumen festgesetzt. Dies ist in den textlichen Festset- zungen in Abstimmung mit der Stadt Köln ohne Verortung berücksichtigt. Bewertung: Umfangreiche Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers sowie Begrünung inkl. Gehölzen im Plangebiet beschränken die negativen Wirkungen auf das Grundwasser weitgehend. Nachteilige landwirtschaftliche Stoffeinträge entfallen. Das Schutzgut ist nicht erheblich betroffen. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen die für eine landwirtschaftliche Nutzung typischen Emissionen. Dabei dürften geruchliche und Pestizidemissionen auf das unmittelbar südlich angrenzende Wohngebiet die relevantesten Wirkungen haben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Emissionssituation durch die Landwirtschaft bliebe bestehen. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbe- dingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prog- nose-Null-Fall im Jahr 2025 (Zustand ohne das Vorhaben) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die landwirtschaftliche Nutzung als Emissionsquelle für Luftschadstoffe wird entfallen und dabei insbesondere für das be- nachbarte Wohngebiet zu einer Entlastung führen. Stattdessen würden für eine Wohnnut- zung typische Emissionen und wegen der zu erwartenden Mehrverkehre (V ERKEHRSKONZEPT 2019) zusätzliche Verkehrsemissionen resultieren. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrssituation im Umfeld des Plangebietes (s.u.) sind die zusätzlichen Emissionen inklu- sive Treibhausgasen voraussichtlich gering. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbe- dingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prog- nose-Plan-Fall im Jahr 2025 (Zustand nach Umsetzung des Vorhabens) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten) an al- len beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässige Betrieb wie z.B. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind auf der Grundlage der Festsetzun- gen zum Bebauungsplan nicht zugelassen. Für das GE-Gebiet sind entsprechend der Fest- setzungen zum Bebauungsplan nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig. Aus- nahmsweise hier zulässige Betriebe und Anlagen müssen nachweislich schädliche Umwelt- einwirkungen im Sinne des BImSchG in den schutzwürdigen WA-Gebieten vermeiden. Günstige Voraussetzungen, die Emissionen des mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrs zu begrenzen ergeben sich aus der günstigen Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besteht in Form der unmittelbar an der Bahnhofstraße gelegenen Busanbindung und der in 600 m Entfernung und gut fußläufig zu erreichenden Bahnanbindung am Bahnhof Porz-Wahn (vgl. auch VERKEHRSKONZEPT 2019). Bewertung: Das Schutzgut Luft wird voraussichtlich durch geringe zusätzliche Verkehrsemis- sionen beeinträchtigt. Die Grenzwerte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen ge- mäß 39. BImSchV werden im Plangebiet nicht überschritten. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 35 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Auf das Plangebiet wirken landwirtschaftliche Immissi- onen der derzeitigen Nutzung, zudem können durch den Straßenverkehr bedingte typische Emissionen von der B9 und der Bahnhofstraße ungehindert nach Westen bzw. Süden in das Plangebiet dringen. Vor dem Hintergrund des urbanen Umfeldes und des in 3 km östlicher Entfernung befindli- chen Flughafens Köln-Bonn ist von einer Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen auszu- gehen. Dabei ist von der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte auszugehen, da die in 2019 erweiterte Umweltzone Kölns den Ortsteil Porz nicht inkludiert (S TADT KÖLN 2019b). Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prognose-Null-Fall im Jahr 2025 (Zustand ohne das Vorhaben) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten). Die Hintergrundbelastungen sowie die Verkehrsentwicklung ohne das Vorhaben auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens (Verkehrskonzept 2019) sind in diese Prognose eingegangen. Von der Kläranlage im Nordwesten her rühren geruchliche Immissionen. Diese werden unter Punkt 7.5.14 betrachtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die typisch landwirtschaftlichen Immissionen werden mit der Umsetzung des Vorhabens be- endet. Jedoch wirken auf das Plangebiet zusätzliche Immissionen von Verkehr, Wohn- und Gewerbenutzung. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge- mäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prognose-Plan-Fall im Jahr 2025 (Zustand nach Umsetzung des Vorhabens) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten) an allen beurteilungsrelevan- ten Fassaden des Untersuchungsgebietes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die entlang der Bahnhofstraße und der B 8 riegelartige Anordnung der Baukörper entsteht eine gewisse Abschirmung der Außenanlagen / Außenwohnbereiche ge- genüber den Straßenverkehrsemissionsquellen. Die festgesetzte Begrünung, insbesondere die Baumpflanzungen erfüllen bedeutende Immissionsschutzwirkung. Bewertung: Die Immissionssituation für das Plangebiet verlagert sich von landwirtschaftli- chen Immissionen zu für eine Wohnnutzung typischen Immissionen mit einem deutlichen Gradienten zwischen der straßenzugewandten Gebäudeseite und der rückwärtigen Seite. Damit ergibt sich eine entsprechend abgestufte Erheblichkeit der Betroffenheit. Die Grenz- werte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen gemäß 39. BImSchV werden jedoch auch zukünftig nicht überschritten. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahme n, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 36 Im Raum Köln herrschen lokal durch den Verlauf des Rheintals bedingt südöstliche Windrich- tungen gegenüber den westlichen Windrichtungen vor (STADT KÖLN 2019b). Die Luftaus- tauschsituation dürfte bezüglich der vorherrschenden südöstlichen Winde durch die Bebauung von Wahn und bezüglich der 25 % betragenden westlichen Windrichtungen (LANUV 2013) durch den Bahndamm der ICE-Trasse im Nordwesten eingeschränkt sein. In mikroklimatischer Hinsicht ordnet die synthetische Klimafunktionskarte der STADT KÖLN (1997), basierend auf einer Datengrundlage von 1997, das Plangebiet im Grenzbereich vom Freilandklima zum Stadtklima ein. Auch die Planungshinweiskarte des LANUV-Fachberichts 50 prognostiziert für die Periode 2021 bis 2050 im Plangebiet einen Übergangsbereich von „klimaaktiven Freiflächen“ zu „belasteten Siedlungsflächen“. Für die bestehende Ackerfläche ist eine nächtliche Kaltluftentstehungsfunktion anzunehmen, da entsprechend vegetations- arme Freiflächen nachts stärker abkühlen als bebaute oder gehölzbestandene Flächen. Von einer deutlichen Wärmebelastung des Plangebietes ist demnach nicht auszugehen. In Rich- tung des Zentrums von Wahn wird ein kleiner hoch belasteter Siedlungsbereich für den ge- nannten Zeitraum angegeben. Damit wird gegenüber der synthetischen Klimafunktionskarte (s.o.) die Entwicklung einer kleinen Wärmeinsel für den in 2021 beginnenden Zeitraum im Wahn prognostiziert (LANUV 2013). Dieser 2013 prognostizierte Zustand kann bezüglich des Vorhabens als Istzustand angesetzt werden. Eine wichtige Kaltluftabflusssituation liegt im Plangebiet und seinem Umfeld nicht vor (LANUV 2013). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Bebauung des Plangebietes entfällt die bisherige klimaaktive Freifläche, die ange- nommene nächtliche Kaltluftproduktion findet nicht mehr statt. Typischerweise ist durch Be- bauung vor allem im Umfeld des besiedelten Bereiches eine Verstärkung von Wärmeinseln während sommerlicher Hitzeperioden zu erwarten. Durch sommerliche Hitzeperioden ist im Zusammenhang mit der geplanten Kindertagesstätte eine besonders sensible Personen- gruppe betroffen. Zur Minderung dieser potenziell relevanten Auswirkungen werden die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen ergriffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Wesentlich sind Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Begrenzung der Verstär- kung der Wärmeinsel im Ortsteil Wahn, da die sommerliche Hitzebelastung in Städten das prägende kritische Klimaelement darstellt. Der „Verminderung der Absorption und Speiche- rung von Strahlungsenergie durch die Bausubstanz“ wird durch eine extensive Dachbegrü- nung auf dem Kitagebäude entsprochen. Weitere Dachbegrünungen sind in Vorabstimmung mit der Stadt Köln aus städtebaulicher Sicht nicht erwünscht, da in Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung im Umfeld der Siedlungsrand einheitlich mit Satteldächern gestaltet werden soll. Weitere Maßnahmen sind: • Die Grün- und Freiflächen im verdichteten Siedlung sbereich werden durch festgesetzte Pflanzungen, Übererdung von Tiefgaragen und Verwendung versickerungsoffener Pflaster- und Schotterbeläge, Versickerung und damit Rückhaltung von Wasser im Boden klimawirksam optimiert. Dabei wird die Bepflanzung im Wesentlichen südlich der Gebäudekörper und so angeordnet, dass sie eine sommerliche Beschattung von Spielbereichen der Außenanlagen und sich potenziell aufheizender Fassaden erreicht. • Die Rigolen zur Versickerung von Niederschlagswass er werden unter den Stellplätzen für die Kindertagesstätte sowie unter dem zentralen Außenspielbereich 37 der Kindertagestätte positioniert, so dass Freiflächen mit autochthonen Böden nicht unnötigerweise den potenziellen Pflanzstandorten für Bäume entzogen werden. • Kleinräumige Luftaustauschprozesse werden durch di e Anknüpfung von zwei Nord- Süd-verlaufenden Durchwegungen an Wege- und Gartenkorridore des südlich gelegenen Wohngebietes weitgehend erhalten. Dazu werden die drei geplanten Gebäudekomplexe mit entsprechenden Lücken positioniert. Die dadurch erreichte Unterbrechung einer potenziell geschlossenen Blockrandstruktur stellt einen Kompromiss mit den Belangen des Lärmschutzes gegenüber den angrenzenden Straßen dar. Bewertung: Eine ungünstige Beeinflussung des Mikroklimas durch das Vorhaben (Versiege- lung) ist anzunehmen. Mit umfangreichen Minderungsmaßnahmen können erhebliche nega- tive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima gemindert werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ist dennoch als negativ zu bewerten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, L uft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Über die bei den einzelnen Belangen relevanten Zie le des Um- weltschutzes hinaus sind bei dem Vorhaben insbesondere die Wechselwirkungen zwischen Fläche / Boden, Klima, Wasser und Vegetation von Bedeutung. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges besteht im Plangebiet durch die landwirtschaftliche Nutzung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Überbauung wird das Wirkungsgefüge deutlich beeinträchtigt. In Teilbereichen findet durch Begrünung auf autochthonen Standorten eine Verbesserung des Wirkungsgefüges durch die Interzeptionswirkung, Filterwirkung und Lebensraumfunktion insbesondere der Ge- hölze statt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit vollständiger Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet werden negative Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge minimiert. Autochthoner Oberboden ist unverändert zu erhalten und vor schädlichen Einflüssen (z.B. Verdichtung, Erosion) zu schützen. Begrünung und Bepflanzung sind weitere wesentliche Maßnahmen zur kleinräumigen Stabilisierung des Wirkungsgefüges. Bewertung: Insbesondere durch die Versiegelung entsteht ein erheblicher Eingriff in das Wir- kungsgefüge, welcher durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie durch die relativ geringe Plangebietsgröße abgemindert wird. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende westliche Teil des Plangebietes un- terliegt dem Landschaftsschutz. Es ist Teil des LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, 38 Lind und Langel rrh.“ Die Erhaltung ist im Plangebiet über das Entwicklungsziel 8 zeitlich be- grenzt bis „zur Realisierung der Bauleitplanung“ (STADT KÖLN 1991). Die Bedeutung des Plangebietes für den Aspekt des Schutzzwecks „Anreicherung der aus- geräumten Agrarlandschaft mit natürlichen Elementen“ sowie die „besondere Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die landschaftsbezogene Erholung in ländli- chem Raum“ ist angesichts der strukturarmen Ackerfläche verhältnismäßig gering. Das Landschaftsbild im Plangebiet wird angesichts des Umfeldes nicht als offene Landschaft wahrgenommen. Vielmehr besteht ein aufgelöster Siedlungsrand durch das bestehende Mo- saik von Wohnbebauung, gewerblicher Bebauung, landwirtschaftlichen Flächen, Kläranlage und Bahndamm. Hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung besteht allen- falls eine marginale Bedeutung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hinsichtlich des Landschaftsbildes wird eine strukturarme Ackerfläche durch Wohn- und Bü- rohäuser mit Gehölzstrukturen, die sich in die Umgebung einfügen werden, ersetzt. Eine Durchwegung sowie gärtnerisch gestaltete Grünbereiche ermöglichen zukünftig die Feier- abenderholung der Anwohner*innen im Gebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch umfangreiche Durchgrünungsmaßnahmen fügt sich das Plangebiet in die umliegende Bebauung ein. Bewertung: Die Funktion für das Landschaftsbild wird nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar än- dert sich das Landschaftsbild im unmittelbaren Plangebiet von einer offenen Ackerfläche am Siedlungsrand zu einem Teil der Siedlungsfläche. Die Auswirkung ist jedoch nicht erheblich, da innerhalb des Umfeldes nur eine Teilfläche innerhalb des bestehenden Nutzungsmosaiks bebaut wird. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wie unter Ziffer 7.5.1 und 7.5.2 ausgeführt ist die bio- logische Vielfalt infolge der Ackernutzung und des hohen Störeinflusses als gering einzu- schätzen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Mit dem Vorhaben wird eine grö- ßere Vielfalt an standörtlichen Voraussetzungen und Biotopen, wenn auch vielfach stark anthropogen überprägter Arten, geschaffen. Zusammen mit Gehölzpflanzungen heimischer Arten wird gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand die biologische Vielfalt gesteigert (vgl. unter Ziffer 7.5.1 und 7.5.2). Durch die allerdings nur geringe Größe der Lebensräume und den weiterhin starken Störeinfluss ist die potenzielle Entwicklung der biologischen Vielfalt be- grenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut biologische Vielfalt vollständig ausgeglichen wird. 39 Bewertung: Das Schutzgut wird nicht erheblich beeinträchtigt, da die geringe biologische Vielfalt des derzeitigen Umweltzustandes durch eine mindestens gleichwertige biologische Vielfalt ersetzt wird. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung befindet sich kein Natura 2000-Gebiet. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden sich am Rhein und in der Wahner Heide in etwa 3 km nordwestlicher bzw. nordöstlicher Entfernung zum Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhaltungsziele und Schutz- zweck der o.g. Natura 2000-Gebiete werden von dem Vorhaben nicht berührt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: keine Betroffenheit. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSc hV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm bereits stark vorbelastet. Zur schalltechnischen Untersuchung der auf die geplante Wohnbebauung, der Kindertagesstätte und der Gewerbenutzung einwirkenden Verkehrsgeräuschsituation wurde ein Fachgutachter hinzugezogen (KRAMER Schalltechnik 2020 und 2025). Folgende Straßen- und Schienenverkehrswege wurden untersucht: Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Straße Am Bahnhof und westlich der Frankfurter Straße. Im Osten verläuft in einem Abstand von ca. 900 m in nordsüdlicher Richtung die Au- tobahn A 59. Im Südwesten befindet sich in einem ungefähren Abstand von 500 m der S- Bahnhof Porz-Wahn. In diesem Bereich bündeln sich einige Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche sich vom Plangebiet aus betrachtet in nordwestliche und in nordöstliche Richtung verlaufend aufteilen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutz- zone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Der Flugverkehr wird an- hand eines äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. Innerhalb des GE-Gebiets sowie auch des WA-Gebiets ist somit durch den einwirkenden Flugverkehr eine Einhaltung der Orientierungswerte zu erwarten. Eine detaillierte Berechnung des Flugverkehrslärms wurde nicht erstellt. Allerdings eine Ge- samtverkehrslärmberechnung des Straßen- und Schienenverkehrs. Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten Schalle- missionspegel. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den Straßenverkehr 40 nach den RLS-90 (siehe Kapitel 5.4.1) und bezieht sich auf einen Abstand von 25 m zur Mit- telachse des Straßenverkehrsweges. Entsprechend der Übergangsregelung muss mit der neuen Fassung der DIN 18005 im Juli 2023 nicht auf RLS 19 umgestellt werden, da der Auf- stellungsbeschluss nicht nach 01.03.21 gefasst wurde. Für die Schienenverkehrslärmberech- nung bilden anhand der Schienenverkehrsdaten die gemäß Schall 03 berechneten längen- bezogenen Schallleistungspegel die Grundlage. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Jedoch ist unabhängig von der geplanten Nutzung im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans von einer Zunahme des Straßenverkehrslärms auszugehen (vgl. V ERKEHRSKON- ZEPT 2019). Dabei wurde festgehalten, dass die städtischen Prognosedaten für 2025 für die Nachtigallenstraße und die Bahnhofstraße bereits gegenwärtig überschritten sind (VER- KEHRSKONZEPT 2019). Das Lärmgutachten beinhaltet keine Prognosedaten für das Plange- biet ohne Umsetzung der Bauleitplanung. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesamt- verkehrslärm im Plangebiet bei Nichtdurchführung und Durchführung der Planung ähnlich hoch ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die zu erwartende Verkehrsge- räuschsituation wurde nach DIN 18005 (Ausgabe Juli 2002) berechnet. Für die Beurteilung ist laut Bebauungsplan im Westen des Plangebietes ein GE-Bereich, im Osten ein WA-Be- reich maßgeblich. Bei allen geplanten Gebäuden wurden drei Vollgeschosse untersucht, da das Dachgeschoss nicht ausgebaut wird. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städte- bau“, werden für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und eines Gewerbegebietes mit 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt. Ergebnisse Straßenverkehr Basierend auf den Daten des Verkehrsgutachtens (V ERKEHRSKONZEPT 2019) werden die Ori- entierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit insbesondere innerhalb des WA-Gebietes zum Teil deutlich überschritten werden. Durch Straßenverkehrsgeräusche werden im GE-Bereich ausschließlich an der nördlichen (straßenzugewandten) Fassadenseite die Orientierungswerte tagsüber und nachts um 1-2 bzw. 2-3 dB(A) überschritten. Im Allgemeinen Wohngebiet werden die Orientierungswerte tagsüber an der westlichen, nördlichen und östlichen Fassadenseite des Wohngebäudes sowie an der nordwestlichen Fassadenseite des eingeschossigen Kita-Anbaus überschritten. Letztere sind mit bis zu 3 dB(A) gering. Die höchsten Überschreitungen (bis 12 dB(A)) werden auf der Nordseite des Hauptgebäudes auf Höhe des zweiten Obergeschosses erwartet. Am östlichen Wohnge- bäude werden die Orientierungswerte an allen Fassaden überschritten, nur an der westli- chen, gartenzugewandten Fassadenseite werden sie teilweise eingehalten. Die höchsten Überschreitungen betragen hier 5 dB(A) auf Höhe des zweiten Obergeschosses. In den Außenwohnbereichen des WA-Gebietes, d.h. inklusive des Kita-Außengeländes, wer- den die Orientierungswerte fast flächig eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen bis 5 dB(A) werden für Teilbereiche vor der östlich angrenzenden Fassade prognostiziert. Die Orientierungswerte nachts werden bei dem westlichen Wohngebäude an der Südfas- sade nur kleinräumig im 2. Obergeschoss geringfügig um 1 dB(A) überschritten. Im Bereich des Kita-Anbaus wird eine Überschreitung bis 4 dB(A) prognostiziert. An der westlichen, nördlichen und östlichen Fassade werden die Orientierungswerte vollständig überschritten, 41 im Maximum bis 13 dB(A). Am östlichen Wohngebäude werden die Orientierungswerte an allen Fassadenseiten überschritten. Der maximale Überschreitungswert beträgt 18 dB(A) in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes. Nur an der westlichen Fassadenseite werden sie teil- weise eingehalten. Die Überschreitung erreicht hier maximal 6 dB(A) auf Höhe des 2. Ober- geschosses. Ergebnisse Schienenverkehr Durch Schienenverkehrsgeräusche werden im GE-Bereich die Orientierungswerte tagsüber sicher eingehalten. Nachts werden an der West- und Nordfassade sowie im westlichen Be- reich der Südfassade die Orientierungswerte bis maximal 4 dB(A) überschritten. An den Ge- bäuden sowie in den Außenwohnbereichen des WA-Bereichs werden die Orientierungswerte tagsüber sicher eingehalten. Nachts werden sie an beiden Gebäuden des WA-Bereichs an den nördlichen, westlichen und südlichen Fassadenseiten um bis zu 9 dB(A) überschritten. Ergebnisse Flugverkehr Für den einwirkenden Flugverkehr ist eine Einhaltung der Orientierungswerte zu erwarten. Ergebnisse Gesamtverkehr Aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms (Straße/Sch iene) werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit innerhalb des WA-Gebiets zum Teil deutlich überschritten. Dabei werden im allgemeinen Wohngebi et innerhalb der Tageszeit Beurtei- lungspegel von bis zu 71 dB(A) und innerhalb der Na chtzeit Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) erwartet, wobei die maximalen Werte an den St raßenfassaden zur Frankfurter Straße auftreten. Innerhalb des Gewerbegebietes treten ausschließlich an den straßenzugewandten Fassaden in der Tageszeit Überschreitungen von bis zu 2 dB und in der Nachtzeit um maximal 6 dB auf. Dabei werden partiell (am östlichen Wohngebäude) in der Tages- und Nachtzeit kritische Werte (Beurteilungspegel von tags (70 dB(A) und nachts 60 dB(A) für Wohngebiete) über- schritten, die potenziell „unzumutbar sein können“, wie das Schallgutachten nach aktueller Rechtsauffassung darlegt. Planbedingter Mehrverkehr Die planbedingten Mehrverkehre bedingen eine weitergehende Erhöhung der Beurteilungs- pegel von 0,1 dB(A) tags und nachts an der Frankfurter Straße sowie der Nachtigallenstraße bzw. von 0,2 dB(A) an der Straße „Am Bahnhof“ (K RAMER SCHALLTECHNIK 2020). An der Frankfurter Straße (IO 1 – Frankfurter Straße 290, IO 2 Frankfurter Straße 289) können unter Berücksichtigung der gesamten Straßenverkehrsgeräuschsituation an der Bestandsbe- bauung bereits im Prognose-Nullfall Überschreitunge n von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) nachts auftreten. Liegt eine derartige Belastung bereits ohne den planbedingten Verkehrsan- teil vor, ist jede weitere, aus der Planung resulti erende Pegelerhöhung abwägungsrelevant, auch wenn sie unter der Wahrnehmungsschwelle von 1 dB(A) liegt. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (2018) wurde festgestellt, dass der Straßenabschnitt der Frankfurter Straße südlich des Kreisverkehrs kein B elastungsstandort mehr ist und für einen Straßenabschnitt nördlich des Kreisverkehrs sich keine Veränderungen der Lärmsituation er- geben hat (Anlage 1 – Abb. 4 des Textteils, Lärmakt ionsplanung Stadt Köln, Fortschreibung 2018). Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Grundbelastung eher verringert. Die Er- höhung wird daher als zumutbar bewertet. Die Tiefgaragenrampe im Plangebiet wird einhaust, um dem Nachbarschutz Rechnung zu tra- gen. Auswirkungen des Hol- und Bringverkehrs Kindertagesstätte 42 Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation für die geplante Stellplatzanlage auf die nächstgelegene Wohnbebauung gemäß TA Lärm untersucht (KRAMER SCHALLTECHNIK GMB H (2025), siehe Kap. 5.9.3. Die zu erwartende Frequentierung des Hol- und Bringverkehrs sowie der Mitarbeiter-Fre- quentierung der Kindertagesstätte sind der Verkehrsuntersuchung zu entnehmen. Demnach sind für die Mitarbeitenden 4 Stellplätze (16 Pkw-Bewegungen) erforderlich, für den Hol- und Bringverkehr 5 Stellplätze (136 Pkw-Bewegungen). Es wird von einer werktäglichen Nutzung in der Tageszeit ausgegangen (06 bis 22 Uhr). Nach TA Lärm gilt für das angrenzende Wohngebiet (WA) ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags. Die Berechnung ergibt, dass der Richtwert der TA Lärm von 55 dB(A) an allen Immissionsorten (IO) eingehalten wird. Die höchsten Beurteilungspegel werden mit 45 dB(A) an folgenden Immissionsorten berechnet: IO 1a Poststraße 277, EG, Nordfassade IO 1b Poststraße 277, 1. OG, Nordfassade IO 2a Poststraße 277, EG, Westfassade IO 2a Poststraße 277, 1. OG, Westfassade Auch an diesen Immissionsorten werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) um 10 dB unterschritten. In der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde auch die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm zur Tageszeit festgestellt. Die Betrachtung der Vorbelastung kann entfallen, wenn unter alleiniger Berücksichtigung der hier untersuchten Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB unter- schritten werden, was hier der Fall ist. Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm Bezüglich Gewerbelärm, Sportlärm und Freizeitlärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Aktive Maßnahmen Die Möglichkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenverkehrslärm wur- den aufgrund der Enge zwischen dem Plangebiet und den angrenzenden Straßen ausge- schlossen. Mit der Anordnung der geplanten Bebauung wird jedoch eine Schallschutzwir- kung erzielt, indem die rückwärtigen Fassaden sowie Außenwohnbereiche und das südlich angrenzende Wohngebiet wirksam gegenüber dem maßgeblichen Straßenverkehrslärm ab- geschirmt werden. Zusätzlich werden in den beiden Obergeschossen gewisse Reduzierun- gen der Lärmeinwirkung durch leicht zurückversetzte Fassaden erreicht. Auch die Nichtzu- lassung bzw. Anordnung von Nutzungen mindert die negativen Auswirkungen des Straßen- verkehrslärms. So ist die Gewerbenutzung unter Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen gegenüber den nächtlichen Überschreitungen der Orientierungswerte unempfindlich. Auch die Anordnung des Kita-Anbaus und der Außenspielfläche auf der stra- ßenabgewandten Seite sorgen für eine Minderung der Einwirkung von Straßenverkehrslärm auf die sensible Nutzergruppe. Diese wiederum ist zur Zeit der nächtlichen Überschreitung der Orientierungswerte nicht anwesend und somit in der Nachtzeit unempfindlich. Im Bereich der Wohnungsnutzungen werden durch Grundrissgestaltung besonders sensible Nutzungen (Schlafräume, Kinderzimmer) auf die straßenabgewandte Fassadenseite positioniert. Passive Schallschutzmaßnahmen 43 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeits- verhältnisse folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: • Lärmpegelbereiche (LPB): Auf Grundlage der Verkeh rslärmprognosen werden die Lärmpegelbereiche IV bis VI auf der Basis der DIN 4109 festgesetzt. Die entspre- chenden passiven Schallschutzmaßnahmen (Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume) müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Dabei ist festgesetzt, dass eine Minderung dieser Maßnah- men im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand ei- ner schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein nied- rigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. • Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kind erzimmern ist bei einem Beurtei- lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän- gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß- nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Das ist im allge- meinen Wohngebiet bereits allein aufgrund des einwirkenden Flugverkehrs der Fall. Eine fensterunabhängige Belüftung sichert die Einhaltung DIN-konformer Innen- schallpegel und gleichzeitig eine ausreichende Luftwechselrate in Innenräumen. • Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und Loggien: Bei Außenwohnbereichen mit einer Überschreitung eines Beurteilungspegels von > 62 dB (A) im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um eine ungestörte Kommunika- tion zu ermöglichen. • Ausschluss öffenbare Fenster: Beim geplanten Wohng ebäude unmittelbar angren- zend an die Frankfurter Straße werden die Orientierungswerte an den nördlichen bzw. östlichen Fassaden stark überschritten. Der maximale Beurteilungspegel an der östlichen bzw. nordöstlichen Fassade zur Frankfurter Straße errechnet auf bis zu 71 dB(A) tags und 63 db(A) nachts. Nach aktueller Rechtsprechung entstehen mit einer Überschreitung der Grenzwerte von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts Lärmeinwirkun- gen, die unzumutbar sein können. An den straßenzugewandten Fassaden des Wohngebäudes parallel zur Frankfurter Straße sind deshalb öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 - insbesondere zu Schlafräumen und Kinderzimmern – unzulässig, soweit die genannten Grenzwerte überschritten werden. Durch eine geeignete Grundrissge- staltung mit einer Orientierung schutzbedürftiger Räume zu straßenabgewandten Ge- bäudeseiten oder den Einbau nicht öffenbarer Fenster an der Nord- und Ostfassade des östlichen Wohngebäudes, durch die ausreichend niedrige Innenraumpegel nach- gewiesen werden können, können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge- stellt werden. Innerhalb des eingeschränkten GE sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Geplant ist ein Bürogebäude, ggf. ergänzt um Nutzungen wie Praxen, Fitnessangebote, Lager- und Archiv- flächen. Bewertung: Es wird für große Teile des Plangebietes eine erhebliche Verkehrslärmbelastung prognostiziert, mit hohen Überschreitungen der Orientierungswerte insbesondere an den Nord- bzw. Ostfassaden des WA-Bereiches. Die dadurch zwingend erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind geeignet die Lärmbelastungen in den Wohnungen (Innen- schallpegel) relevant zu mindern. Durch die Stellung der Gebäude (Abschirmung) werden die Orientierungswerte in den Außenwohnbereichen des WA-Bereiches teilweise, dabei im Kita- Außengelände fast vollständig tagsüber eingehalten. Bezüglich der Sensibilität der Nutzer- gruppen wird eine Minderung der Auswirkungen von Verkehrslärm erreicht, da eine nächtli- che Kita-Nutzung im WA-Bereich und eine nächtliche Büronutzung im GE-Bereich nicht an- zunehmen sind. 44 Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforder un- gen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Entspre- chend eines Hinweises der Abteilung Boden- und Grundwasserschutz (573) des Umweltam- tes wird unmittelbar südlich des Plangebietes das dort bestehende am Peter-Josef-Schuma- cher-Weg Wohngebiet von der Altlast 71107 (FisAlBo-Risikostatus 3) unterlagert. Das Plan- gebiet überlagert die Altlast nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu befürchten, da durch das Vorhaben keine direkte Betroffenheit vorliegt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: Es ist keine Betroffenheit abzusehen. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Vom Plangebiet gehen keine Erschütterungen aus. Das Gebiet liegt in der Erdbebenzone I, Untergrundk lasse T (G EOLOGISCHER DIENST NRW 2020). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage der Festset- zungen von WA-Gebiet und GE-Gebiet mit Einschränkungen bezüglich der Betriebe sind Er- schütterungswirkungen auf das Plangebiet und das Umfeld nicht zu erwarten. Von einer besonderen Empfindlichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Erdbebenzone I ist nicht auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzuneh- men. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfol- gen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwas- serschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImSchV 45 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet liegt deutlich außerhalb der Hochwasser- gefahr des Rheins sowie außerhalb einer Gefährdung durch Grundhochwasser. Das Pla- nungsgebiet liegt in einen Starkregengefährdeten Gebiet (Starkregengefährdung Hoch ) (STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN o.J.). Eine Belastung durch Magnetfelder ist nicht bekannt. Betriebe nach Störfallverordnung sind im relevanten Umkreis im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht benannt worden. Eine besondere Betroffenheit durch Starkregenereignisse besteht für die landwirtschaftliche Nut- zung in vegetationsarmen Jahreszeiten. Hier kann es zudem durch Erosion zu Bodenmateri- alverlust und -ablagerung im südlich angrenzenden Wohngebiet kommen. Grundsätzlich zeigt die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsgebiete keine Überflutungsgefahr im Plangebiet. Westlich des Kreisverkehrs sind jedoch Überflutungsflächen in der Straße Am Bahnhof erfasst. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Von dem Vorhaben gehen keine relevanten Magnetfelder und Störfallrisiken aus. Der Abfluss von Niederschlag bei einer stär- keren Versiegelung im Planfall im Starkregenfall ist verzögert. Der für das Planvorhaben er- stellte Überflutungsnachweis für das Bauleitplanverfahren ermittelt ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter. Dies ist entsprechend der Forderung der STEB als Mindestvolu- men festzusetzen. Dies ist in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Eine besondere Anfälligkeit für Starkregen ist unter Einhaltung baulicher Vorkehrungen nicht gegeben. Eine Hochwassergefahr besteht nicht. Durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich geregelten Abstandsflächen ist davon auszu- gehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Eine potenzielle Magnetfeldbelastung durch Trafostationen wird durch Einhaltung der erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung vermieden. Eine Gefährdung durch Anlagen und Betriebe nach Störfallverordnung ist nicht gegeben. Durch Versickerung von Dachnie- derschlagswasser und Rückhaltung von Niederschlagswasser im Gebiet wird eine Verstär- kung der Hochwassergefahr andernorts vermieden. Die Höhenlage des Plangebietes ist zur Vermeidung des Eindringens von Oberflächenwasser bei Starkregen in das südlich angren- zende Wohngebiet an dessen Höhenlage angepasst worden. Dies ist Voraussetzung des Überflutungsnachweises. Bewertung: Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist bisher nicht bebaut. Insoweit erge- ben sich auch in Bezug auf angrenzende Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen durch Verschattung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Umweltzustand bleibt gleich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Verschattung der südlich angrenzenden Bestandsgebäude durch die Plangebäude ist aufgrund der Entfernung nicht anzunehmen. Die erforderlichen Abstandsflächen der geplanten Gebäude können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Es ist von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnis- sen auszugehen. 46 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die erforderlichen Abstandsflächen der geplanten Gebäude können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Es ist von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnis- sen auszugehen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberirdische Kultur- oder Sachgüter sind nicht vorhan- den. Da mit vorgeschichtlichen Funden zu rechnen war, wurde eine archäologische Sachverhalts- ermittlung durchgeführt. Auf der Grundlage einer ersten Sondage sowie einer erweiterten Sondage wurden im Norden des Plangebietes archäologisch relevante, vorgeschichtliche Befunde ich schlechtem Erhaltungszustand und geringem Umfang festgestellt. Bei beiden handelt es sich um (vermutlich eisenzeitliche) vorgeschichtliche Gruben (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2020). In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes (Flurstück 304, 305, Flur 17, Gemarkung Wahn) verläuft auf etwa 15 m Länge ein unterirdischer Abwasserkanal DN 600 mit einem beidseiti- gen Schutzstreifen von 3 m im Randbereich des Plangebietes. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Bauarbeiten zur Umsetzung des Bebauungsplans kann es grundsätzlich zur Beeinträchtigung oder Zerstö- rung von im Boden lagernden archäologisch interessanten Befunden kommen. Unter Beach- tung der Vorschriften des DSchG NW und der Sicherung der Leitungen und Kanäle über Dienstbarkeiten sind keine Beeinträchtigungen zu befürchten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Falls potenzielle archäologische Befunde im Zuge der Bauarbeiten auftreten, sind nach § 15ff DSchG NW entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies inkludiert ggf. eine fachgutachterliche Begleitung. Der Abwasserkanal wird über die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Stadtentwäs- serungsbetriebe gesichert. Bei der Begrünung und Einfriedung des Schutzstreifens werden die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt. Bewertung: Unter Einhaltung der Vorschriften des DSchG NW sowie der Vorgaben zu Lei- tungsschutzstreifen sind Beeinträchtigungen ausgeschlossen. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Be urteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von 210- 275m zum nordwestliche gelegenen Klärwerk Köln-Wahn. Bei der Auslegung der Kläranlage 47 bis 100.000 Einwohner ist die Abstandsklasse V gemäß Abstandserlass NRW maßgeblich. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes wird der maßgebliche Abstand von 300 m zur Emissionsquelle geringfügig (um maximal 25 m) unterschritten. Demnach ist grundsätzlich eine Überschreitung der Immissionswerte gemäß Immissionsrichtlinie denkbar. Geruchliche Emissionen der nordwestlich des Plangebietes gelegenen Kläranlage Wahn wurden mithilfe von zwei Untersuchungen im Hinblick auf geplante Wohnnutzungen im Umfeld der Kläran- lage untersucht. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung ist relevanten Geruchsimmissi- onen gegenüber nicht empfindlich. Von der landwirtschaftlichen Nutzung dürften zeitweise typische Geruchsbelästigungen (z.B. durch Gülle) ausgehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : In der Ausbreitungsmessung von 2002 [RWTÜV 2002] wurde eine Überschreitun eines Richtwer tes der GIRL für eine Wohn- und Kitanutzung festgestellt. Der Messbericht zur Rasterbegehung im Umfeld der Kläranlage Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissionen (AQUA SYSTEM CONSULT 2006), zeigt allerdings für den überwiegenden Teil des Plangebietes "Am Bahnhof" eine Einhaltung des Richtwertes der GIRL für eine Wohnnutzung. Das Plangebiet befin det sich hauptsächlich in der Beurtei- lungsfläche „F“, die durch die Aufpunkte Nr. 8, 9, 11 und 12 gebildet wird. Ein kleiner Teil des Plangebiets (westlicher Bereich) befindet sich in d er Beurteilungsfläche „E“. Der gemittelte Wert der relativen Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „F“ wurde mit 0,06 bewertet, die rela- tive Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „E“ mit 0,15 (52 Begehungen durch Mittelung über 4 unabhängige Messpunkte). Das geplante WA befindet sich vollständig in der Beurteilungs- fläche „F“, die den Immissionswert (IW) für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 um 0,04 unter- schreitet. Das Gewerbegebiet liegt auch fast vollst ändig in der Beurteilungsfläche „F“ und zu einem kleinen Teil in der Beurteilungsfläche „E“, d ie den höchstzulässigen Immissionswert (IW) für Gewerbe- und Industriegebiete noch einhält . Grundsätzlich weist das Gutachten [2] nach, dass die Geruchsimmissionen der Kläranlage die in der GIRL empfohlenen maximalen Belastungen für die geplanten Nutzungen im Plangebiet unterschreiten bzw. einhalten. Im Randbereich des Untersuchungsbereiches, in dem auch das Plangebiet „Am Bahnhof“ liegt, weichen die Werte der Gutachten geringfügig voneinander ab. Hier ist den Ergebnissen der späteren Untersuchung aus 2006 im Auftrag des Wasser- und Bodenverbands Wahn (Rasterbegehung) der Vorzug zur Beurteilung der Geruchsimmissionen im Plangebiet zu ge- ben. Zu den Abwägungsgründen, weshalb eine geringfügige Unterschreitung des durch den Abstandserlass empfohlenen Mindestabstands, als zumutbar erachtet wird, wird auf Kapitel 5.9.5 Gerüche verwiesen. Von dem Vorhaben selbst gehen nur für eine Wohnnutzung typische, verträgliche und unver- meidbare Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung und Wärme aus. Von dem Vorhaben gehen keine erheblichen Belästigungen aus. Abfälle und Abwasser wer- den ordnungsgemäß entsorgt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit der Zonierung der Nutzungen im Plangebiet dergestalt, dass der GE-Bereich im Nordwesten angeordnet und der WA-Bereich ausgehend von der Emissionsquelle dahin- ter angeordnet wird, wird die empfindlichere Wohnnutzung mit geringeren Geruchshäufigkei- ten belastet. Bewertung: Durch Einhaltung der maximalen Belastungen nach GIRL für die geplanten Nut- zungen durch Emissionen des Klärwerks werden erhebliche Beeinträchtigungen ausge- schlossen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. 48 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Klimaschutzleitlinien (KKL) der Stadt Köln. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Notwendigkeit einer Energieversorgung besteht bisher nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Nutzung erneuerbarer Energien für die Energieversorgung sind keine negativen Auswirkungen auf den Umweltzu- stand zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit der Umsetzung des Vorhabens kommen die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln (Fassung vom 17.03.2022) zum Tragen. Diese verpflichten den Vorhabenträger im Be- bauungsplanverfahren, die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen (siehe Kap. 4.6). Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abzustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesichert. Aktuell ge- plant ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit PV-Anlagen. Bewertung: Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie folgt dem Stand der Technik sowie den gültigen Vorschriften und den Anforderungen der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wass erschutzzo- nen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende westliche Teil des Plangebietes un- terliegt dem Landschaftsschutz. Es ist Teil des LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ Die Erhaltung ist im Plangebiet über das Entwicklungsziel 8 zeitlich be- grenzt bis „zur Realisierung der Bauleitplanung“ (S TADT KÖLN 1991) (vgl. unter Ziffer 7.5.9). Laut Luftreinhalteplan (Fortschreibung 2019) der STADT KÖLN wurde die grüne Umweltzone im Rahmen der Fortschreibung wegen der Überschreitung der Stickstoffdioxid-Werte erwei- tert, erfasst aber nicht den Stadtteil Porz. Ein Wasserschutzgebiet ist im Bereich des Plangebietes nicht festgesetzt. Das nächstgele- gene Wasserschutzgebiet befindet sich in gut 400 m südlicher Entfernung (WSZ III des WSG Zündorf) (B EZIRKSREGIERUNG KÖLN 2020). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß § 20 Abs. 4 NatSchG NRW treten die den Darste llungen des Flächennutzungsplans (hier: Wohnbauflächen) widersprechenden Darstellung en und Festsetzungen des Land- 49 schaftsplans (hier: Landschaftsschutzgebiet) mit de m Inkrafttreten des entsprechenden Be- bauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfah- ren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Laut Luftreinhalteplan der STADT KÖLN (Fortschreibung 2019) gilt: „Für planungsrechtliche Festlegungen (z. B. Bebauungspläne, Planfeststellungen) gilt gemäß § 47 Abs. 6 S. 2 BIm- SchG, dass die Vorgaben des Luftreinhalteplans von den Behörden in Betracht zu ziehen sind. Sie müssen also im jeweiligen Entscheidungsprozess berücksichtigt werden und gebie- ten eine Abwägung mit anderweitigen öffentlichen und privaten Belangen“. Belange einer Wasserschutzzonen-Verordnung werden nicht berührt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vgl. unter Ziffer 7.5.20 (Eingriffsregelung) und 7.5.9 (Landschaft). Bewertung: Mit Satzungsfassung des Bebauungsplans tritt der Landschaftsschutz an dieser Stelle zurück. Darüber hinaus werden keine weiteren relevanten Belange berührt. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte d er 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Aspekt ist nicht betroffen (s. o. Ausführungen zum Luftreinhalteplan der Stadt Köln). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Aspekt ist nicht relevant (s.o.). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich (s.o.) Bewertung: hier nicht relevant. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) Relevante Wechselwirkungen zwischen „Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima“ wurden im Kapitel Wirkungsgefüge bzw. schutzgutbezogen in den entsprechenden Kapiteln behandelt. Darüber hinaus sind keine relevanten Wechselwirkungen zu erwarten oder bekannt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): s.o. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: s.o. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: s.o. 50 Bewertung: s.o. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke- rung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BIm- SchV, KAS 18; (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt ist von einer generellen Empfindlich- keit gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen auszugehen. Natura 2000-Gebiete lie- gen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Für die Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter besteht im Plangebiet keine relevante Empfindlich- keit. Trotz der Nähe zum Flughafen Köln-Bonn ist kein erhöhtes Risiko einer Betroffenheit durch Luftfahrtunfälle gegeben, da die Einflugschneise das Plangebiet nicht unmittelbar be- trifft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Vorha- bens wird zusätzlich eine generelle Anfälligkeit des Vorhabens hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Bevölkerung sowie Sachgüter verbunden sein. Mit der Einrichtung einer Kindertagesstätte wird darüber hinaus eine Anfälligkeit einer schutzbedürftigen Perso- nengruppe gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen entstehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Ausreichende Abstände von Betrieben nach Störfallverordnung werden eingehal- ten. Die Einrichtung und Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen erfolgt gemäß den einschlägigen Anforderungen. Bewertung: Es werden empfindliche und schutzbedürftige Nutzungen vorbereitet. Allerdings entsteht keine zusätzliche Gefährdung. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im gegenwärtigen Zustand liegen eine genutzte Acker- fläche mit randlichen Rainen und Saumstrukturen sowie in geringem Umfang Gebüsch und ein junger Einzelbaum vor. Keines der Gehölze unterliegt dem Schutz der Baumschutzsat- zung (S TADT KÖLN 2023). Das Plangebiet unterliegt als Außenbereich nach § 35 BauGB prinzipiell der Eingriffsregelung. In einem 98 m² großen Teilbereich am Nordostrand des Plangebietes besteht eine Überschneidung mit dem rechtswirksamen B-Plan 76360/05 „S- Bahnhof Wahn“, der hier eine Verkehrsfläche festsetzt, die damit als planungsrechtlicher Ausgangszustand anzusetzen ist. Eine weitere 3 m² große Teilfläche ist bereits als Gehweg versiegelt. Für diese genannten Teilflächen entsteht durch das Vorhaben kein Eingriff, so dass sie aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich entfallen. Weiterhin entfällt ein 445 m² großer Teilbereich des Ackers, in dem durch das Vorhaben kein ausgleichspflichtiger Eingriff erfolgt, da der Biotopwert der Planung höher ist als der Ausgangswert. Der im Rah- men der Eingriffsregelung zu bilanzierende überwiegende Teil des Plangebietes hat einen Gesamtbiotopwert nach Köln-Code (STADT KÖLN 1999) von 48.224 Punkten (RASKIN 2023). 51 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Dieser ist mit dem derzeiti- gen Umweltzustand vergleichbar. Allerdings könnte über den B-Plan 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ festgesetzte nordöstliche Teilfläche „Straßenverkehrsfläche“ noch umgesetzt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage des Vorha- ben- und Erschließungsplans sowie der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein großer Teil des Plangebietes versiegelt. Mit den übererdeten und bepflanzten Flächen, insbesondere durch festgesetzte Baumpflanzungen, kommt dem GE-Gebiet sowie dem WA- Gebiet dabei auch ein geringer Biotopwert von 1 bzw. 3 Punkten zu. Ein Teilbereich von 445 m² innerhalb des WA-Gebietes fungiert durch die Bepflanzung mit einer Baumgruppe groß- kroniger heimischer Bäume als interne Ausgleichsfläche. Er entfällt damit aus dem aus- gleichspflichtigen Eingriffsbereich (s.o.). Der Gesamtbiotopwert der ausgleichspflichtigen Plangebietsfläche beträgt nach Köln-Code 17.361 Punkte (RASKIN 2023). Damit ergibt sich ein Defizit von 30.863 Punkten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch Pflanzmaßnahmen außerhalb überbauter Flächen sowie durch die Begrü- nung einer Dachfläche und von übererdeten Tiefgaragen werden die Eingriffe gemindert. Au- ßerdem erfolgt eine Eingriffsminderung durch die Nichtumsetzung der bisherigen planungs- rechtlich möglichen Verkehrsfläche am nordöstlichen Plangebietsrand. Der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (R ASKIN 2023) ermittelte externe Ausgleichsbe- darf von 30.863 Punkten wird durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. Blühfläche auf ei- ner Intensivackerfläche auf dem Flurstück 214, Flur 8, Gemarkung Elsdorf erfüllt. Durch re- gelmäßige Neueinsaat einer regionalen Saatgutmischung und extensive Pflege wird ein ackerähnlicher Biotop mit Wildkrautfluren entwickelt und erhalten. Da von vollständigen und gut entwickelten Ackerwildkrautgesellschaften nicht ausgegangen werden kann, wird ledig- lich eine Biotopwertsteigerung von 6 Punkten pro m² als realistisch erachtet. Die Gesamt- summe des Biotopwerts der externen Ausgleichsfläche von 5.121 m² Größe wird 12 x 5.121 Punkte = 61.452 Punkte betragen. Abzüglich des Ausgangsbiotopwerts der Aus- gleichsfläche ergibt sich eine Biotopwertsteigerung von 30.726 Punkten. Eine vertragliche Sicherung für eine 5.121 m² große Teilfläche erfolgt im Rahmen des Durchführungsvertra- ges. Bewertung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Im Bebauungsplan werden Minderungsmaßnahmen und interne Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 30.863 Biotopwertpunkten, dass durch die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme fast vollständig kompensiert wird. Rechnerisch benötigt wird eine externe Ausgleichsfläche von 5.144 m², um das Ausgleichsflächendefizit vollständig auszugleichen. Auf dem oben genannten Flurstück 214 stehen 5.121 m² zur Verfügung. Es entsteht ein rechnerisches Defizit von 23 m² bzw. 138 BWP (m²x 6 BWP). Das entspricht weniger als 1% des Ausgleichflächenbedarfs. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass die Anwendung der Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden ist. Die geplante Ausgleichsfläche liegt in räumlicher Nähe zum Plangebiet und erfüllt ideal das Ziel einer Ausgleichsmaßnahme. Die rechnerische Unterdeckung von <1% kann daher hingenommen werden. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 52 Kumulative Wirkungen sind möglich durch das B-Plangebiet „S-Bahnhof Wahn“ (Nr. 76360/05), welches im Westen und Norden des Plangebietes liegt (STADT KÖLN 2020). Dabei sind große Teile der rechtswirksamen Planung bereits umgesetzt. Zukünftig kommt noch die Umsetzung von den restlichen freien gewerblichen Bauflächen hinzu. Etwa 100 m östlich des Plangebietes besteht für ein 3 ha großes bisher landwirtschaftlich ge- nutztes Gebiet an der Nachtigallenstraße ein Aufstellungsbeschluss von 2015 zur Entwick- lung von Wohnbebauung. Die Wohnbebauung an der Nachtigallenstaße wurde bereits mit einer Nachverdichtung angedacht. Beide Vorhaben werden weitere Verkehrsströme über die B 8 bzw. die entsprechend ausgebaute Straße Am Bahnhof nach sich ziehen. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Besondere von vergleichbaren Vorhaben abweichende Techniken und Stoffe in der Bau- und Betriebsphase des Vorhabens sind nicht zu erwarten. Von Geräuschbelästigungen für das angrenzende Wohngebiet v.a. im Zuge der erforderlichen Bodenbewegungen ist in der Bau- phase auszugehen. Diese beschränken sich auf einen Zeitraum von einigen Wochen, so dass eine erhebliche Belastung nicht zu befürchten ist. Abrissarbeiten sind nicht erforderlich. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Als in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeit wurde der Prognose-Nullfall betrachtet (vgl. obige Ausführungen dazu). Weiterhin könnte eine Umsetzung der Ziele des Landschaftsplans betrachtet werden. Für Naturhaushalt und Landschaftsschutz an dieser Stelle wäre dies die günstigste Alternative. Da jedoch auch der Landschaftsplan die Ziele nur temporär formuliert, ist die Entscheidung für die Bebauung der Fläche bereits getroffen wor- den. Standortalternativen sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend nicht geprüft worden. Unter diesen Voraussetzungen sind verschiedene Planungsalternativen denkbar, wie eine andere Baukörperstellung, andere Gebäudekubaturen oder eine stärkere bauliche Verdich- tung. Mehr gewerbliche Bauflächen würden dem planerischen Ziel der Schaffung von Wohn- raum und Kitaplätzen widersprechen (FNP-Darstellung: Wohnbauflächen). Die Stellung der Baukörper sichert ruhige Aufenthaltsflächen im Inneren des Quartiers und ermöglicht eine Durchwegung. Die Gebäudehöhen stellen einen Kompromiss zwischen den angrenzenden Gebäudehöhen und der Schaffung von möglichst viel Wohnraum dar. Grundsätzlich andere Planungsmöglichkeiten sind auf der Ebene der Flächennutzungspla- nung geprüft worden. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bezi ehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Es wurde auf frei verfügbare Unterlagen (z.B. Bodenkarte, Lärmkarten, syntheti- sche Klimafunktionskarte, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan, Hochwasserge- fahrenkarte etc.) zugegriffen. Daneben wurde die Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet. Darüber hinaus standen die nachfolgend inkl. der ver- wendeten Verfahren aufgeführten Fachgutachten zur Verfügung: • Geruchsgutachten: Das Geruchsgutachten zielt auf p otenzielle Geruchsemissionen der Kläranlage Wahn ab. Ihre mögliche Belästigung für das 53 Plangebiet wurde auf Grundlage einer Rasterbegehung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beurteilt. • Verkehrsgutachten: Es wurde eine 24h-Zählung am Kn otenpunkt (Kreisverkehr) unmittelbar nordöstlich des Plangebietes am Donnerstag, 07.11.2019 durchgeführt. Die Bewertung der Verkehrsqualität wurde für die morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (2015) vorgenommen. Auf der Grundlage der Bebauungsplanung wurde eine Prognose der Verkehrserzeugung durch die Kindertagesstätte, die Wohngebäude und das Gewerbegebäude erstellt. Auf dieser Grundlage wurde die Verkehrsbelastung am Knotenpunkt prognostiziert und daraus die Verkehrsqualität nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (2015) ermittelt. • Schalltechnische Untersuchung: Es wurden in Abstim mung mit der Stadt Köln schalltechnische Berechnungen nach DIN 18005 zur Verkehrsgeräuschsituation (durch öffentliche Straßen, Bahntrassen sowie durch den Flugverkehr) durchgeführt. Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation, ausgehend von der geplanten oberirdischen Stellplatzanlage für insgesamt 9 Kfz einschließlich der Zu-/Ausfahrt, auf die nächstgelegene Wohnbebauung gemäß TA Lärm untersucht. • Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Im missionen gemäß 39. BImSchV. Dieses basiert auf den im o.g. Verkehrsgutachten ermittelten Zahlen und betrachtet ausschließlich die Stickoxidimmissionen. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln auf der Grundlage aktueller Messungen des LANUV NRW nicht betrachtet. Das Gutachten basiert auf einem mikroskaligen, 3-dimensionalen Strömungs- und Ausbreitungsmodell. Dabei wurden die NO2-Hintergrundbelastungen, die Baukörper und die meteorologischen Verhältnisse berücksichtigt. • Archäologisches Gutachten: Es wurden entsprechend der Auflagen des zuständigen Bodendenkmalamtes des Römisch-Germanischen Museums drei Suchsondagen und aufgrund teilweise vorgeschichtlicher Datierungen Erweiterungen vorgenommen. • Artenschutzgutachten: Datenabfrage bei LANUV und Ü bersichtsbegehung 2013, Aktualisierung 2020. Ein inzwischen aufgewachsener Jungbaum am östlichen Plangebietsrand sowie ein Gebüsch- /Heckenbereich wurden nicht explizit berücksichtigt. Vorsorglich wäre die Baufeldfreimachung / Rodung außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten vorzunehmen oder unmittelbar vor Entnahme eine Überprüfung auf Nester durchzuführen. • Versickerungsgutachten: Es wurden im Bereich der g eplanten Rigolen drei Rammkernsondierungen bis 3 m Tiefe und drei Versickerungsversuche durchgeführt. Der Bemessung der Rigolen liegt die befestigte Fläche lt. Neering Architekten (2020) zugrunde. • Landschaftspflegerischer Begleitplan: Die Erfassun g des Ausgangszustandes der Biotoptypen erfolgte im Sommer 2019. Zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wurden das Verfahren von Froelich & Sporbeck sowie zusätzlich der KölnCode verwendet. Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf relevante Schwierigkeiten oder Wissenslü- cken vor. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen (Moni- toring) Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, um insbesondere unvorhergesehene 54 nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah- men zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei kann die Gemeinde zunächst auf die Überwachungs- und Informationspflichten der Umweltbehörden zurückgreifen, die gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet sind, die Gemeinden über ihre diesbezüglichen Erkenntnisse zu informieren. Eine Erforderlichkeit zusätzlicher Maßnahmen darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar. 7.8 Zusammenfassung Auf einer Ackerfläche mit geringen randlichen Saumstrukturen von knapp 8.000 m² am nörd- lichen Siedlungsrand des Ortsteils Porz-Wahn in Köln werden ein WA-Gebiet inklusive Kin- dertagesstätte sowie ein GE-Gebiet entwickelt. Im verkehrlich vorbelasteten Raum am Sied- lungsrand hat die verbliebene Freifläche eine Wichtigkeit allgemeiner Art für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesen Kompartimenten. Die Nützlichkeit für die biologische Vielfalt und den Artenschutz ist sehr ge- ring. Natura 2000-Gebiete sind nicht betroffen. Für die Erholungsnutzung hat die Fläche keine relevante Bedeutung. Mit der Lage des Plangebietes am bestehenden unscharfen Siedlungsrand und mit guter Verkehrsanbindung an den ÖPNV sowie das Straßennetz ist eine gute Erreichbarkeit gege- ben. Mit der relativ dichten Bebauung des Plangebietes und entsprechend umfangreichen versie- gelten Bereichen gehen die natürlichen Bodenfunktionen des allerdings durch landwirtschaft- lich vorbelasteten Bodens weitgehend verloren. Mit der Entwicklung eines Wohn- und Ge- werbegebietes auf bisher unbebautem Acker erfolgt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche. Zur weitgehenden Begrenzung der negativen Folgeeffekte auf das Klima (Mikro- klima, Ausbreitung der Wärmeinsel Wahns) und die Grundwasserneubildung werden vielfäl- tige Minderungsmaßnahmen ergriffen. Zu diesen gehören umfangreiche Gehölzbegrünung, teilweise Dachbegrünung und Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet. Eine Altlastenproblematik wurde ausgeschlossen. Sachgüter sind nicht betroffen. Vorhan- dene Leitungen im Randbereich des Plangebietes werden über Leitungsschutzstreifen gesi- chert. Im Norden des Plangebietes wurden archäologisch relevante, vorgeschichtliche Be- funde in schlechtem Erhaltungszustand und geringem Umfang festgestellt, die nach den Vor- schriften des DSchG NW berücksichtigt werden. Von besonderer Relevanz sind für das Plangebiet Geruchsemissionen der nordwestlich gele- genen Kläranlage sowie die Verkehrsemissionen. Im Rahmen einer Rasterbegehung ( AQUA SYSTEM CONSULT (2006)) wurde nachgewiesen, dass der gemittelte Wert der relativen Ge- ruchsstundenhäufigkeit unterhalb der in der GIRL empfohlenen Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete bzw. Gewerbe- und Industriegebiete liegt. Es ist davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind (siehe Begründung unter Ziffer 5.7). Auf der Grundlage einer Verkehrsprognose wurden die auf die zukünftige Bebauung ein- wirkenden Verkehrsimmissionen ermittelt. Das Luftschadstoffgutachten, das als potenziell kritischen Parameter die Belastung mit Stickoxiden untersucht hat, wurde festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen gemäß 39. BImSchV auch zukünftig nicht überschritten werden. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln auf der Grundlage aktueller Messungen des LANUV NRW nicht betrachtet. Das ebenfalls auf den Prognosen des Verkehrsgutachtens beruhende schalltechnische Gut- achten prognostiziert auch unter Berücksichtigung von Straßen-, Flug- und Schienenver- kehrslärm deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit insbesondere innerhalb des WA-Gebietes an den straßenzugewandten 55 Fassaden. Diese machen passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden zwingend er- forderlich, die entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden. Für die straßenabge- wandte Gebäudeseite (private Außenräume, Außenspielfläche Kita sowie das südlich an- grenzende Wohngebiet) werden durch die abschirmende Anordnung der Baukörper und die Beschränkung von Nutzungen sowohl für das GE-Gebiet als auch für das WA-Gebiet ausrei- chende Aufenthaltsqualitäten in Bezug auf Lärmeinwirkungen erreicht. Grundsätzlich zeigt die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsgebiete keine Überflutungsgefahr im Plangebiet. Westlich des Kreisverkehrs sind jedoch Überflutungsflä- chen in der Straße Am Bahnhof erfasst. Bezüglich sonstiger Gesundheitsbelange und Gefährdungen entstehen keine besonderen Erfordernisse oder Anfälligkeiten. Der größte Teil des Plangebietes unterliegt noch dem Landschaftsschutz. Dieser tritt jedoch mit Umsetzung des Bebauungsplans zurück, was in der vorbereitenden Bauleitplanung be- reits geregelt wurde. In der Eingriffsregelung wurde ein Defizit ermittelt, das extern auszugleichen ist. Dies ge- schieht durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. Blühfläche auf einer Intensivackerfläche in der Gemarkung Elsdorf, was im Rahmen des Durchführungsvertrages geregelt wird. Der ermittelte Eingriff wird fast vollständig ausgeglichen. 7.9 Referenzliste der Quellen - AQUA SYSTEM CONSULT (2006): Messbericht zur Rasterbegehung im Umfeld d er Klär- anlage Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissionen. Bericht Nr. 04.12-BB zu Projekt 04.12. – Kassel. - A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2020): Abschlussbericht Projekt FB 2019.023 Sachver- haltsermittlung Köln Wahn, Am Bahnhof. – Weilerswist. - B EZIRKSREGIERUNG KÖLN (2020): Wasserschutzgebiete im Dienstbezirk der Bezirksre- gierung Köln;https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system /files/media/document/file/um- weltschutz_wasserwirtschaft_versorgung_wasserschutzgebiete_ueber- sicht_wsg_karte_zuendorf.pdf - C ALLES DE BRABANT (2023): Überflutungsnachweis. - Pulheim - F ÜLLING BERATENDE GEOLOGEN GMB H (2020): Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswas- ser.- Remscheid - FÜLLING BERATENDE GEOLOGEN GMB H (2020): Gutachterliche Stellungnahme zur Wie- derverwertbarkeit von Boden, BV sozialer Wohnungsba u (Kita, Büros), Frankfurter Straße/Am Bahnhof, Köln-Porz, 23.04.2020. - Remscheid - G EOLOGISCHER DIENST NRW (2019): Informationssystem der Bodenkarte Nordrhein- Westfalen 1: 50.000 – Karte der Bodentypen und Karte der schutzwürdigen Böden (3. Auflage). Ausschnitt BK 50, Mai 2024. - G EOLOGISCHER DIENST NRW (2024): Karte der Erdbebenzonen in Nordrhein-Westfa- len (WMS), GEOportal.NRW © Geowissenschaftliche Daten: @ Geologischer Dienst NRW, letzter Zugriff am 11.07.2024. - iMA cologne GmbH (2020): Luftschadstoffprognose z u den verkehrsbedingten Immis- sionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 76367/03 „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn. – Köln. 56 - K RAMER SCHALLTECHNIK GMB H (2020): Schalltechnische Untersuchung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln. – St. Augustin - K RAMER SCHALLTECHNIK GMB H (2025): Schalltechnische Stellungnahme zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln. – St. Augustin - K ÜHN BAUGRUND BERATUNG GMB H (2020): Baugrundgutachten, Neubau Sozialer Wohnungsbau/KITA/Büro, Frankfurter Straße / Am Bahnhof Köln-Porz-Wahn. - Rem- scheid - LANUV (L ANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawan- delgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin- ghausen, 2013; - R ASKIN GBR (2024): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn. - Aachen; mit Stadt Köln (2025) Deckblatt mit Anpassungen - RWTÜV (2002): Gutachterliche Stellungahme zu den Geruchsimmissionen in dem Bebauungs-plangebiet "S-Bahnhof-Wahn" in Köln-Porz-Wahn, verursacht durch die Kläranlage Wahn vor und nach der Erweiterung. – Essen. - S KIBBE , DR. ANDREAS , BÜRO FÜR ARTENSCHUTZ UND AVIFAUNISTIK (2013 | 2020): Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Bebauungsplan „Flur 17, Flurstück 302“ in Köln Wahn. - Köln - S TADT KÖLN (1991): Landschaftsplan der Stadt Köln. Landschaftsplan Köln - Stadt Köln (stadt-koeln.de); letzter Zugriff am 6.11.2019. - S TADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte. https://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf57/77.pdf ; letzter Zugriff am 12.02.2020. STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (S TEB) (o.J.): Hochwassergefahrenkarten Köln (hw-karten.de); letzter Zugriff am 11.2.2020 - S TADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (S TEB) (o.J.): Starkregengefahrenkarte. Hochwassergefahrenkarten Köln ; letzter Zugriff am 28.02.2025. - S TADT KÖLN (2019b): Luftreinhalteplan der Stadt Köln. Fortschreibung 2019. – Köln. umweltschutz_immissionsschutz_luftreinhalteplaene_luftreinhalteplan_koeln_02_forts chreibung_2019.pdf (nrw.de) ; letzter Zugriff am 28.06.2024 - V ERKEHRSKONZEPT (2019): Verkehrsgutachten zu einer Kindertagesstätte „Am Bahnhof“ in Köln Wahn. Schlussbericht (Stand 28. November 2019). – Aachen 8 Planverwirklichung 8.1 Überplanung / Bestandsschutz Das Plangebiet ist bisher unbebaut. 8.2 Hinweise auf Fachplanungen Es sind innerhalb des Plangebietes keine speziellen Regelungen aus Fachplanungen zu be- achten. 57 8.3 Durchführungsvertrag Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag geschlossen wor- den. Dieser verpflichtet die Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens und der Er- schließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells 2017, mindestens 30 % der realisierten Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu realisieren sowie Ablösesummen für die planbedingten Mehrbedarfe an öffentli- chen Kinderspielplatzflächen sowie Grünflächen zu leisten. Berechnungsgrundlage ist die Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen. Auf Grundlage der aktuell geplanten Geschossfläche von 2.349 m² ergeben sich rechnerisch 26 Wohnein- heiten (2.349 m² / 90 m²/WE = 26 WE). Tatsächlich geplant sind aktuell 22 Wohnungen. Die Erstbelegungsquote (Einwohner je Wohneinheit) beträgt 2,3 EW/WE für das gesamte Vorha- ben. Zusätzlich ist der Vorhabenträger zur Errichtung einer 4-zügigen Kindertagesstätte im Plan- gebiet bereit. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten Dritter werden durch Baulasten und Grunddienst- barkeiten gesichert. Die internen und externen Ausgleichsflächen sind erstmalig herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierzu werden Regelungen aufgenommen. 8.4 Kosten Mit dem Vorhabenträger wurde eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung des Be- bauungsplans geschlossen, in der unter anderem die Übernahme der Planungskosten sowie die Beauftragung notwendiger Gutachten verbindlich geregelt wurden. Im Durchführungsvertrag wird sich der Vorhabenträger zur Übernahme weiterer Kosten ver- pflichten (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.8.3 ). 9 Städtebauliche Kenndaten Fläche Allgemeines Wohngebiet (WA) 5.225 m² davon maximal zulässige über- / unterbaubare bzw. ver- siegelte Flächen (GRZ 0,6) 3.135 m² maximal zulässige Geschossfläche (GF) – GFZ 1,2 6.270 m² geplante Geschossfläche Wohnen 2.349 m² geplante Geschossfläche Viergruppige Kindertagesstätte 748 m² Gewerbegebiet (GE) 2.593 m² davon maximal zulässige über- / unterbaubare bzw. ver- siegelte Flächen (GRZ 0,8) 2.074 m² Maximal zulässige Geschossfläche (GFZ 1,6) 4.149 m² Summe 7.818 m² Geltungsbereich VEP 7.818 m² Straßenverkehrsfläche 3 m² Geltungsbereich VBP 7.821 m² 58
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
9995 Zeichen
/ 2
Anlage 5
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-
Wahn – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.07.2024
bis zum 31.08.2024 durchgeführt.
Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1 IHK, Industrie- und Handelskammer (28.08.2024):
Keine Bedenken
Der Stellungnahme
wird gefolgt .
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
2 KölnBusiness Wirtschafsförderung (23.07.2024):
Keine Bedenken
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
3 Landesbetrieb Straßenbau NRW (02.08.2024):
Keine Bedenken
Der Stellungnahme
wird gefolgt .
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
4 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr
(23.07.2024):
Keine Bedenken
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
5 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat
(08.08.2024):
Bei Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen
Bauvorhaben sind eine Vielzahl von kriminalpräventiven
Aspekten im städtebaulichen und technischen Kontext zu
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auf einen Hinweis im Textteil des Bebauungsplans zur Beurtei-
lung von kriminalitätsfördernden Faktoren wird verzichtet. Auf der
Ebene der Bauleitplanung gibt es dazu keine Festsetzungsmög-
lichkeit.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
berücksichtigen. Textvorschlag zur entsprechenden Auf-
nahme in den Bebauungsplan formuliert.
6 AWB, Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (22.07.2024):
Keine Bedenken;
Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter, der Erreich-
barkeit der Standplätze und den Bewegungsraum für
Müllfahrzeuge
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Abfallsatzung der Stadt Köln ist bei der Konkretisierung der
Planung zu beachten.
7
7.1
Stadtwerke Köln (30.08.2024):
Die Stellungnahme wird gleichzeitig für Konzerngesell-
schaften abgegeben
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH
Keine Bedenken.
Anmerkung zu einem vorhandenen Mittelspannungska-
bel, dass entweder an Ort und Stelle verbleiben oder ge-
mäß den Reglungen des Konzessionsvertrages umgelegt
werden muss.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Lage des Mittelspannungskabels muss nicht geändert wer-
den. Das Kabel liegt im Bereich eines eingetragenen Geh-, Fahr-
und Leitungsrechtes, außerhalb überbaubarer Flächen. Die bis-
herige textliche Festsetzung wird zugunsten des Leitungsträgers
erweitert; die Begründung wird entsprechend ergänzt.
7.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)
Keine Bedenken.
Zu berücksichtigen: keine Einschränkung des Busbetrie-
bes. Weitere Abläufe zum Linienverkehr sind abzustim-
men.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Eine Einschränkung des Busbetriebes ist nicht erkennbar. Die
KVB-Bushaltestelle „Nachtigallenstraße“ liegt unmittelbar nördlich
des Plangebietes.
8
8.1
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (28.08.2024):
Leitungsrecht
Für den öffentlichen Kanal im Planungsgebiet ist ein Lei-
tungsrecht zu den Vorgaben und zugunsten der StEB
Köln im Grundbuch einzutragen.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Der öffentliche Kanal im Planungsgebiet ist planungsrechtlich
durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der StEB ge-
sichert. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Eintra-
gung der Dienstbarkeiten aufgenommen.
8.2 Niederschlagswasser
Nicht klärpflichtiges Niederschlagswasser ist auf dem
Grundstück zu versickern; die Versickerung ist festzuset-
zen. Der Einleitung des Niederschlagswassers in den öf-
fentlichen Kanal kann nur in begründeten Ausnahmefäl-
len zugestimmt werden. Empfehlung einer vorherigen Ab-
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Der Boden ist für eine Versickerung geeignet. Das anfallende un-
belastete Niederschlagswasser (von Dachflächen, unterbauten
Flächen, nicht befahrenen Wegen bzw. versiegelten Flächen) soll
mittels Rohrrigolen versickert werden. Sowohl in der GE-Fläche
als auch in der WA-Fläche ist grundsätzlich ausreichend Platz
vorhanden. Die Lage der Rohrrigolen ist im VEP beispielhaft dar-
gestellt, sie wird jedoch nicht planungsrechtlich festgesetzt. Die
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
sprache mit der unteren Wasserbehörde. Weitere Emp-
fehlung: das nach Überflutungsnachweis ermittelte Rück-
haltevolumen von rund 189 m³ im B -Plan fest setzen.
Versickerungsplanung wird mit der unteren Wasserbehörde vor-
abgestimmt. Das nach dem Überflutungsnachweis ermittelte
Rückhaltevolumen von rund 189 m³ ist textlich festgesetzt.
8.3 Schmutzwasser
Das Schmutzwasser ist abhängig von dem Gebäude in
unterschiedliche Kanäle einzuleiten. Die StEB behält sich
das Recht vor, für alle Gebäude des Erschließungsgebie-
tes eine Drosselung der Einleitmenge vorzuschreiben.
Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen hat
im Rahmen eines Kanalanschlussscheins Verfahren
(KAS-Verfahren) durch einen Antrag bei den StEB Köln
zu erfolgen.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers er-
folgt über Anschlüsse an die in den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen vorhandene öffentliche Kanalisation. Die An-
schlüsse werden im Rahmen nachfolgender Bauantragsverfahren
mit den StEB abgestimmt.
8.4 Geruchsbelästigung
Verweis auf die Stellungnahme des WBV vom
05.08.2024 .
Der Stellungnahme
wird gefolgt
Eine Bewertung der Stellung erfolgt unter Punkt 10.
9 Thyssengas (30.07.2024):
Keine Betroffenheit
Die Stellungnahme
wird gefolgt.
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
10
10.1
Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV), 05.08.2024:
Auf den Schriftverkehr seit 2017 wird verwiesen.
Der WBV kann diesem Bebauungsplan nicht zustimmen.
Eine Unterschreitung des 300 m-Radius ist nach Ab-
standserlass nicht zulässig. Aufgrund der Daseinsvor-
sorge könne nicht nur die jetzige Belastungssituation be-
werten werden, sondern müsse für zukünftige Entwick-
lungen vorgesorgt werden. Im Einzugsgebiet der Kläran-
lage sind erhebliche Entwicklungszuwächse geplant, die
zu höherem Geruchspotential führen. Die zukünftigen
Entwicklungen lassen ein Unterschreiten der Abstandsflä-
chen auf keinen Fall zu.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Im Vorfeld wurde sich umfassend und sorgfältig mit der Thematik
des 300 m Abstandes auseinandergesetzt. In der Begründung
zum Bebauungsplanentwurf ist im Detail beschrieben, welche
Unterlagen herangezogen worden sind und welche Schlussfolge-
rungen daraus gezogen werden konnten.
Die Nutzungszonierung innerhalb des Plangebietes ist so gewählt
worden, dass sich das allgemeine Wohngebiet (WA) im Osten mit
möglichst großer Entfernung zur Geruchsquelle befinden. Das
Gewerbegebiet (GE) im Westen liegt in einem Abstand von 210 –
275 m zur nächsten Emissionsquelle des Klärwerks. Innerhalb
des 300-m-Abstands liegen auch Teile des parallel zur Straße
„Am Bahnhof“ liegenden Wohngebäudes und des eingeschossi-
gen Anbaus (Kita). Deren minimale Abstand zur Kläranlage be-
trägt 275 m. Große Teile des östlichen Bereiches des WA halten
den 300 m Radius zur Kläranlage ein.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Bei der Ermittlung des 300 m Abstandes handelt es sich zu-
nächst um eine typisierende Betrachtung, die mit einer auf den
Einzelfall bezogenen Einschätzung zu anderen Bewertungser-
gebnissen kommen kann. Im Ergebnis wird aus der Auswertung
verschiedener Schwerpunkte (Rasterbegehung 2006, keine Be-
schwerden der Nachbarschaft, Betrieb der Kläranlage nach aktu-
ellem Stand der Technik und vorherrschende Windrichtungen)
das Fazit gezogen, dass die geringe Unterschreitung des Min-
destabstandes als zumutbar für gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse erachtet wird .
10.2 Aufgrund der Daseinsvorsorge kann nicht nur die jetzige
Belastungssituation bewertet werden, sondern es muss
für zukünftige Entwicklungen vorgesorgt werden. Im Ein-
zugsgebiet der Kläranlage sind erhebliche Entwicklungs-
zuwächse geplant, die zu höherem Geruchspotential füh-
ren. Die zukünftigen Entwicklungen lassen ein Unter-
schreiten der Abstandsflächen auf keinen Fall zu.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Satzung maßgebend (§ 214 Abs. 3
Satz 1 BauGB).
Laut Planungsgrundlage von 1989 ist die Anlage mit einer Aus-
baugröße (Einwohnerwert – EW) von 92.000 ausgelegt. Aktuell
wird die Anlage ungefähr mit 80.000 EW belastet (Stand 2023).
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plan-
gebiet „Am Bahnhof“ als Wohnbaufläche dar. Diese Flächendar-
stellung, genauso wie die Darstellung der Fläche für die Ver- und
Entsorgung, in der die Kläranlage entwickelt wurde, bestehen be-
reits seit 1984. Die geplante Wohnbebauung rückt außerdem
nicht näher an die Anlage als bestehende Wohnbebauung am
Peter-Joseph-Schumacher-Weg oder noch näher gelegene
Wohnnutzungen an der Poststraße (beispielsweise Nummer
275), so dass der Immissionskonflikt durch die heranrückende
Wohnbebauung nicht verschärft wird.
Stand 30.01.2025
Anlage 7.1: Bebauungsplan 76367/03 - Blatt 1 (Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen)
22376 Zeichen
02550 MeterMaßstab 1:500Am Bahnhofin Köln-Porz-WahnBlatt 1 von 2VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan76367/03Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 06.07.2017nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 09.08.2017ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 16.11.2019Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 10.10.2017 bis25.10.2017 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom 04.09.2025 bis 06.10.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.gez. S. LängleDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 10.10.2025OberbürgermeisterKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.BestandZeichenerklärungFür den PlanentwurfVorhabenträger/in NachtigallenstraßeFrankfurter StraßePoststraßePeter-Joseph-Schumacher-WegAm Bahnhof Gewerbegebietnicht überbaubar I überbaubarSatteldachGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungWAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarGRZ GFZ GrundflächenzahlGeschossflächenzahlBaugrenzeGemeinschaftsstellplätzeGStStraßenverkehrsflächenEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmungz. B.TiefgaragenTGaGH Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesPlanungBäume zu pflanzen(Standort nachrichtlich)WAMit Geh-(G), Fahr-(F) undLeitungsrechten(L) zu belastendeFlächenGrenze zwischen NutzungsartenAbfallwertstoffbehälterAwBauliniemin. - max.IIIGESDAusgleichspflichtigerEingriffsbereichz. B. M1A1Lärmpegelbereichz.B. IV u. VFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenFestgesetzte Geländehöhe in müber Normalhöhennull (NHN)0,0Flächen für Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Boden, Natur undLandschaftBegrünungsmaßnahmeinterne Ausgleichsfläche 1LPB IVLPB VHauptversorgungs- undHauptwasserleitungenunterirdischGebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Mindest- und Höchstmaß)Zahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)Lupendarstellung eines DetailsI,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Andree HaackEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand02.09.2022)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringMoritz Freiherr von Eltz-RübenachAm Bahnhof 13251147 Kölngez. i. V. C. Klocke Köln, den 06.05.2025BeigeordneterKöln, den 31.07.2025öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 06.05.2025 5.53.015.513.56.05.51.53.0 1.05.0 6.019.58.546.53.53.05.07.022.02.519.517.536.03.56.03.56.52.53.58.0 1.5 6.0Stand-PunktStand-Punkt 36 109 255 153151 183 168 185 87 196 148 189 173 174 254 179 109 177 205 191 170 155 639 152 203 261 262 237 158 147 188 235 111 182 176 186 146 107 251 193 214 159 180 638 108 136 259 247 195 160 106 149 150 257 204 223 15 142 389 161 14 241 166 143 163 249 184 256 190 258 141 175 139 206 138 245 171 110 140 197 124 145 164 137 248 187 202 178 194 192 156 253 252 260 162 157 582 169 167 13 172 144 154 246 181 250 165 351 219 295 217 216 218 221 296 303 226 301304 299 305 298 297 302 300 242 353 Flur 8 Wahn 23 Flur 7 Flur 17 Poststraße Frankfurter Straße Auf dem Düppel Am Bahnhof Peter-Joseph-Schumacher-Weg Flur 8 Elsdorf 52.15 51.99 51.45 50.43 52.21 52.41 52.34 52.04 52.02 51.15 52.29 52.19 51.87 52.12 51.78 52.25 51.72 50.93 51.61 50.57 52.17 51.58 50.59 52.19 51.75 50.82 50.45 50.51 50.53 50.49 50.64 50.88 52.23 51.99 52.25 52.21 52.16 52.28 52.27 51.72 52.10 52.28 52.14 SII F I SI F II I S II S II S II S II S II S II S II S II S II S I P II S II S II S II S I F II S II P II S II S II S II S I S I P II S II S II S II S I F I P II S II S II S II S II S I P II S I S II S I P I P I P II S II S I F II S II S II S II S II S II S II S II S II S II S II S I F I S II S II S I P II S II S II S I S II S IP 275 281 285 283 a 17 275 a 279 281 1 279 a 287 22 298 24 296 292 9 289 273 a 282 285 a 21 18 281 b 5 277 2 26 277 a 290 275 4 283 14 20 287 10 285 b 15 281 a 19 284 279 a 279 288 277 a 277 281 a 6 8 7 3 13 16 11 12 278 Weg Flur 8 Wahn 1.5 LPB VLPB VILPB VLPB IVTGaWAGRZ 0,4GFZ 1,2IIISD 30°- 45°GH 66,5 - 67,2AwGEGRZ 0,6GFZ 1,6TGa Ein-undAusfahrtIIISD 30°- 45°GH 64,0 - 65,7GH 55,5 - 57,0GH 64,0 - 65,7GF2GStGF1M3 M1M2 AwAwTGaTGa Ein-und AusfahrtGH 55,5 - 56,0 GFLIIISD 30°- 45°IFDIFDAwKitaAwA1 Nicht öffenbare FensterNicht öffenbare Fenster52,052,2 51,252,2 50,5LPB VLPB IV Am Bahnhof Teilbereich1Teilbereich2Poststraße 301304 305 52.25 LPB VLPB VI6.0Stand-PunktStand-Punkt 214 50.45 50.49 I F 281 b 1.5M1AwTGa Ein-und AusfahrtGH 55,5 - 56,0Aw50,5 NN NN ATEXTLICHE FESTSETZUNGEN1Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des§ 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nursolche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung2.1Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemeinzulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- undSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.2.2Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigenTankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig.2.3Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA)ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteildes Bebauungsplanes.2.4Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE)ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonensowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowieVergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil desBebauungsplanes.2.5Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO sind im Gewerbegebiet nur Gewerbebetriebezulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.3Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung3.1.Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) diezulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mitihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglichunterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden.3.2Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässigeGrundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihrenZufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagenunterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbautwird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.3.3Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetztenGebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. Als obererBezugspunkt gilt die Oberkante des Firsts (Satteldach) bzw. die Oberkante derAttika (Flachdach).Detail zur Darstellung Straßenverkehrsfläche M 1:200 Detail zur Darstellung des Ein- und Ausfahrbereichsder TGa M. 1: 200 3.4Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen,Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulichzugeordneten Dachflächen überschritten werden.Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. DerFlächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe vonder Gebäudeaußenkante zurücktreten.Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie / Photovoltaikelemente aufFlachdachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,00 müberschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurücktreten. Die flächenmäßige Begrenzung auf max. 30 %der Dachfläche gilt für diese Anlagen nicht.4Überbaubare GrundstücksflächeDie Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)und im Gewerbegebiet (GE) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bismax. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschrittenwerden.5Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren EinfahrtenGemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen – TGa und GSt – undinnerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.6Flächen für NebenanlagenGemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Standplätze für Abfall- undWertstoffsammelbehälter nur auf den hierfür festgesetzten Flächen mit derBezeichnung – Aw– sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig.7Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswassersowie für AblagerungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist innerhalb der Baugebiete (WA und / oder GE)eine Fläche / Flächen mit einem Stauvolumen von mindestens 189 m³ fürNiederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.8Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Boden, Natur und LandschaftAuf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche A1 innerhalb desAllgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 6 großkronige Laubbäume –BF 31 (GH 741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 59Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten derAllgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränktenPersonenkreises zu belastenden FlächenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinenWohngebietes bzw. im Gewerbegebiet folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechtefestgesetzt:9.1Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten derAllgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.9.2Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunstender Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.9.3Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrechtzugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln und der RheinEnergieAG zu belasten.10Schallschutzmaßnahmen10.1Passive SchallschutzmaßnahmenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:Lärmpegelbereich Maßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L> 80 dB sind die Anforderungenaufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte10.2Nachweis im EinzelfallDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. einniedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden.10.3Fensterunabhängige BelüftungBei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.10.4Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und LoggienFür Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einBalkon oder eine Loggia errichtet wird.10.5Ausschluss öffenbarer FensterAn Fassaden, die an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzenoder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftigerRäume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018– Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig, soweit Beurteilungspegel von70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten werden. 11Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Nr. 25 b BauGB sind im Bebauungsplangebietfolgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.11.1In den festgesetzten Flächen M1 bis M3 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) ausstandortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen.11.2Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im festgesetzten allgemeinenWohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 /NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % derjeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über derDachbegrünung zulässig.11.3Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die in der Planzeichnungfestgesetzten 16 Bäume als Einzelbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. DieBaumstandorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 6 meinhalten. Die Baumstandorte dürfen in ihrer Lage von der zeichnerischenFestsetzung geringfügig abweichen.11.4Zusätzlich sind innerhalb der Baugebiete mindestens 2 standortgerechte,großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) und mindestens 9 standortgerechte,mittelkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.11.5Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischenGebäudeteile sind, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. DieVegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschichtzuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden; die Begrünung umfasstmindestens 8 Großsträucher BB1 (GH411).11.6Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH 7 (BR 132),Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 512Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mindestens30 % der Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO inVollgeschossen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialenWohnraumförderung gefördert werden könnte.BÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN /GESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten1.1Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselbenNeigung wie die Dachflächen errichtet werden.1.2Gebäude mit Satteldächern sind mit geneigten Dachflächen von 30 bis 35 Grad zuerrichten.2Befestigung von Wegen und oberirdischen StellplätzenZur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und von Wegeflächen sind nurwasserdurchlässige Materialien (zum Beispiel Rasenfugenpflaster) zulässig.3EinfriedungenEinfriedungen entlang öffentlicher Straßenverkehrsflächen innerhalb straßenseitignicht überbaubarer Flächen sind nicht zulässig.4WerbeanlagenWerbeanlagen sind im Gewerbegebiet nur an den straßenseitigenGebäudefassaden zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss zulässig. Diejeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstabenoder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einerzusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig.Werbeanlagen an Pylonen zwischen der Straßenbegrenzungslinie zur Straße AmBahnhof und Gebäude sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Größevon 2 m² nicht überschreiten.CHINWEISE1Rechtsgrundlagen1.1Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vomNovember 2017 (BGBl. I S. 3634).1.2Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017(BGBl. I S. 3786).1.3Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990(BGBl. I S. 58).1.4Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).1.5Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.2Artenschutz2.1Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik,Bebauungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Januar 2020, ergeben sichkeine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach§ 44 Abs. 5 BNatSchG.2.2Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässigsind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses derPflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durcheinen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zusuchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.2.3Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: dieVermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einemAußenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, dieVerwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechenderMarkierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), dieInstallation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 3BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023).Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw.Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zufällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach dernaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz inVerbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden.4Externe Ausgleichsmaßnahmen4.1LageIn der Gemarkung Elsdorf, Flur 8, Flurstück 214 werden folgende externeAusgleichsmaßnahmen für planbedingte Eingriffe hergestellt:Maßnahme eA1: Umwandlung einer 5.121 m² großen Ackerfläche (Kürzel LW1) inAnlage eines Blühstreifen (Kürzel HA2/LW2).4.2Regelung im DurchführungsvertragDie Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf dieEingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) bzw. dasfestgesetzte Gewerbegebiet (GE) werden im Durchführungsvertrag geregelt.5Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sichauf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vonKostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). Indieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.6BodendenkmalpflegeInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nichtausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfundeentdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) dasRömisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der StadtKöln unverzüglich zu informieren.7KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. VorAufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-546/17 sowie derBebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.8Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallendeNiederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichenErlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.9LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (Straßen- undSchienenverkehr, Fluglärm) vorbelastet.10DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der beiErlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.EXTERNE AUSGLEICHSFLÄCHELage:PoststraßeGemarkung:ElsdorfFlur:8Flurstück:214Fläche: ca. 7.627 m²davon Teilbereiche 1+2 externe Ausgleichsfläche: 5.121 m² M. 1: 2000
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
24068 Zeichen
BP-Abwägung B32
/ 2
Anlage 6
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn
– eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.08.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht
und auf der Internetseite der Stadt Köln vom 04.09. bis 06.10.2025 veröffentlicht. Zusätzlich wurden die zu veröffentlichen Unterlagen im
genannten Zeitraum im Stadthaus Köln, Stadtplanungsamt, zu den allgemeinen Öffnungszeiten ausgelegt.
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 9 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
(05.10.2025 )
1.1
1.1.1
Grundsätzliches:
Verweis auf das Positionspapier für eine ökologische und
soziale Wohnungsbauwende in Köln vom 20.02.2022:
Zentrales Anliegen ist es, weiteren Boden- und Flächen-
verbrauch zu stoppen. Angesichts des Netto-Null-Ziels für
NRW (LEP NRW 2024), Entsiegelung voranzutreiben und
Versiegelung möglichst zu vermeiden, sind Alternativen
zur Schaffung von Wohnraum, z.B. durch Umnutzung be-
reits versiegelter Flächen, Innenverdichtung als auch Um-
widmung von (insbesondere gewerblichem) Leerstand in
höherem Maße zu verfolgen und zu priorisieren.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Das Bebauungsplanverfahren entspricht den Zielen und Inhalten
des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). In Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen wurde 2016 die aus einer
Flächenrecherche hervorgehende Vorlage „Neue Flächen für den
Wohnungsbau“ beschlossen. Die aktuelle Grundlage der Kölner
Stadtentwicklung ist die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven“, die
im Dezember 2021 beschlossen wurde.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche darge-
stellt.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1.1.2 Das Vorhaben wird grundsätzlich wegen des Eingriffs in
ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet abgelehnt. Eine
Prüfung von Alternativen hat nicht stattgefunden. Die Un-
vermeidlichkeit einer Neuversiegelung zur Schaffung von
bezahlbarem Wohnraum ist stets im Einzelfall zu prüfen
und liegt hier nicht vor.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Der westliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplans der Stadt Köln (1991). Hier gilt das Entwick-
lungsziel 8 der „zeitlich begrenzten Erhaltung bis zur Realisierung
der Bauleitplanung“. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungs-
plans werden widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzge-
setz (LNatSchG) außer Kraft treten, da der Träger der Land-
schaftsplanung der zugrundeliegenden FNP-Änderung nicht wi-
dersprochen hat.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als
Wohnbaufläche mit dem Signet „Kindertageseinrichtung“ darge-
stellt. Die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes
(einschließlich Kindertagesstätte) kann aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt werden. Insoweit hat eine Prüfung von Al-
ternativen bereits auf Ebene des Flächennutzungsplans stattge-
funden.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen auf die
Umweltbelange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (darunter auch Bo-
den und Fläche) auf deren Erheblichkeit geprüft, dargestellt und
in die Abwägung mit eingestellt.
1.2
1.2.1
Anzahl und Nutzung Wohneinheiten
Das Vorhaben sieht 30 % Gewerbe-/Bürofläche vor. Auch
hierfür bleibt der Bedarf unbegründet. Vor dem Hinter-
grund, dass Wohnraum gegenüber Gewerbe-/Büroflächen
in Köln sehr viel knapper ist, ist dieser Anteil zu hoch an-
gesetzt. Auch hier gilt, dass statt neuer Gebäude zu-
nächst bestehender Leerstand genutzt oder umgenutzt
werden muss.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die bestehende Kläranlage Porz-Wahn löst Abstandserforder-
nisse aus, die beachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist
eine vollflächige Nutzung des Plangebietes als Wohngebiet pla-
nungsrechtlich nicht möglich.
Der gewählte gewerbliche Anteil dient ebenfalls als Weiterfüh-
rung der gewerblichen Nutzung an der Straße Am Bahnhof im
Bereich des angrenzenden Bebauungsplans „S-Bahnhof Wahn“.
1.2.2 Es bleibt unklar, warum für das Vorhaben von 22 Wohn-
einheiten angesetzt sind, obwohl sich nach dem, auch
vom Investor mitgetragenen, kooperativen Baulandmodell
26 Wohneinheiten ergeben . Unklar bleibt ebenfalls, ob mit
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Der rechnerische Ansatz des KoopBLM ist keine Vorgabe für die
tatsächlich zu realisierenden Wohnungen, insoweit weicht die tat-
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
der Planung öffentlich geförderter, bezahlbarer Wohnraum
geschaffen wird.
sächliche Anzahl der Wohneinheiten fast immer von der Rechen-
größe ab, da nicht nur Normwohnungen mit 90 m² Geschossflä-
che entstehen.
Es wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger ge-
schlossen. Darin verpflichtet er sich u.a. mindestens 30 % der re-
alisierten Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderten
Wohnungsbau zu realisieren .
1.3
1.3.1
Auswirkungen auf Klima und Boden
Die Durchführung des Bauvorhabens wird sich sehr nach-
teilig auf Klima und Boden auswirken. In der Begründung
wird die Bedeutung aber unangemessen heruntergestuft,
außerdem wird hier nicht der aktuelle Klimaatlas (2022),
sondern eine deutlich ältere Version (2013) herangezo-
gen.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und
Boden wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und be-
wertet und Minderungsmaßnahmen identifiziert.
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen der Planung als erhebli-
che Beeinträchtigung des Schutzhuts Boden formuliert. Außer-
dem als vermutete ungünstige Beeinflussung des Mikroklimas.
Diese Bewertung wird etwas relativiert durch die geringe Größe
des Plangebietes sowie die Bepflanzungsfestsetzungen als Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Es werden 16 Baumpflan-
zungen sowie 800 m² Pflanzfläche festgesetzt. Ein durch die Ein-
griffsregelung verbleibendes Biotopwertdefizit wird mittels einer
externen Ausgleichsmaßnahme auf 5.121 m² Fläche ausgegli-
chen. Diese Maßnahmen mindert/ gleichen den Eingriff aus.
Den negativen Auswirkungen auf die Umweltbelange Boden und
Klima steht die Realisierung auf Fläche gegenüber, die aus dem
Stadtentwicklungskonzept Wohnen resultiert.
Es wurden keine Aussagen des Klimaatlas in den Versionen
2013 in der Begründung herangezogen. Die Einwenderin meint
hier wahrscheinlich die Aussagen der Planungshinweiskarte „zu-
künftige Wärmebelastung“ aus dem Projektbericht Klimawandel-
gerechte Metropole Köln (2013). Die Aussagen sind nicht voll-
ständig vergleichbar mit den Karten des Klimaatlas‘ 2022. Die
Annahme, dass klimaaktive Freifläche versiegelt wird und dies zu
negativen Auswirkungen führt, bleibt unstrittig.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1.3.2 Es muss damit gerechnet werden, dass im betroffenen
Gebiet Wärmeinseln entstehen, die wiederum potenziert
negative Wirkung auf das lokale Klima haben.
Die aufgeführten Vermeidungsstrategien entfalten margi-
nale Wirkungen. Ein zusätzlicher Wärmestau in Hitzeperi-
oden lässt sich so nicht vermeiden.
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Eine ungünstige Beeinflussung des Mikroklimas durch das Vor-
haben (Versiegelung) ist anzunehmen. Mit umfangreichen ge-
troffenen Minderungsmaßnahmen können erhebliche negative
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima gemindert werden. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ist dennoch als negativ
zu bewerten.
1.3.3 Naheliegende Ausgleichsmöglichkeiten auch zur Abmilde-
rung vorgenannter Effekte werden unverständlicherweise
nicht ausgenutzt bzw. explizit ausgeschlossen. Diese ins-
besondere für die klimatische Wirkung nachteiligen Vorga-
ben sollten zurückgenommen werden.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Es werden mehrere Begrünungsmaßnahmen textlich bzw. zeich-
nerisch festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen wird der Reali-
sierung von geneigten Dächern bevorzugt.
Grundsätzlich ist eine Dachbegrünung auf Satteldächern zwar
möglich, macht es jedoch in der Realisierung unverhältnismäßig
kostspielig. Aus diesem Grund wurde die verpflichtende Dachbe-
grünung auf Flachdächer im rückwärtigen Grundstücksbereich
beschränkt.
Fassadenbegrünungen sind planungsrechtlich nicht festgesetzt
worden, da sie aufgrund der Fassadengestaltung/ Fensterreihung
nur eingeschränkt möglich sind. Es steht dem Investor frei, sie an
möglicherweise geeigneten Fassadenteilen anzubringen.
1.3.4 Das Planungsvorhaben ist auch deswegen nachteilig, weil
damit eine versorgungsrelevante Landwirtschaftsfläche für
eine als anwachsend prognostizierte Bevölkerung zerstört
wird. Insbesondere angesichts der erwartbar erhöhten Be-
lastungen durch Schall- und (in geringerem Maße) Ge-
ruchsemissionen auf Arbeiten und Wohnen im Plangebiet
ist das Festhalten an der viele Jahrzehnte Jahre alten –
und damit veralteten Festsetzung des FNP nicht mehr
zeitgemäß.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Das Plangebiet grenzt dreiseitig an bestehende Straßen bzw. be-
festigte Wegefläche an. Im Süden schließt sich Wohnbebauung
an. Zwischenzeitlich wurde die Fläche als Baustelleneinrichtungs-
fläche für ein benachbartes Vorhaben genutzt. Eine landwirt-
schaftliche Nutzung ist aufgrund der Flächengröße und der Nähe
zu schutzbedürftigen Nutzungen nur sehr eingeschränkt möglich.
1.4
1.4.1
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Die vorliegende Artenschutzprüfung aus dem Jahr 2020
(auf Grundlage von Erfassungen aus den Jahren 2013
und 2019) ist als nicht mehr aktuell einzustufen. Es wird
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Als Beurteilungsgrundlage wird die vorhandenen Biotopstruktur,
die Zwischennutzung als Lagerfläche und der Störwirkungen an-
grenzender Nutzungen bzw. Straßen, die als gleichbleibend be-
wertet werden können, weiterhin herangezogen. Die Aktualität
des Artenschutzprüfung ist gegeben.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
eine erneute Erfassung gefordert, insbesondere hinsicht-
lich der Vogelarten, da bereits 2013 drei planungsrele-
vante Arten im Überflug bzw. in Nachbarschaft des Plan-
gebiets festgestellt wurden.
1.4.2 Das Gebiet ist auch für besonders geschützte Kleinsäuger
und Amphibien einschlägig. Grundsätzlich wird angeregt,
neben den angegebenen Begrünungs- und Ausgleichs-
maßnahmen weitere verpflichtende Festsetzungen bezüg-
lich einer naturnahen Grünflächengestaltung vorzuneh-
men, deren Umsetzung langfristig sichergestellt und kon-
trolliert wird.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Im Rahmen des Bebauungsplans können nur Festsetzungen auf
Grundlage des BauGB getroffen werden, für die ein Planerforder-
nis besteht. Manche wünschenswerten Maßnahmen wie z. B.
bspw. kein Einsatz von Mährobotern, Intervalle für Mahd, Verbot
von Pflanzenschutzmitteln etc., betreffen keine Regelungsinhalte
des BauGB.
Randlich sowie innerhalb des Planbereiches sind die Neupflan-
zung von mittel- und großkronigen Bäumen geplant, zur südli-
chen und westlichen Plangebietsgrenze Heckenpflanzungen.
Eine naturnahe Grünflächengestaltung ist innerhalb eines ver-
dichteten Siedlungsraums nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Grünmaßnahmen entstammen aus einem Grünordnungs-
plan, der durch ein qualifiziertes Planungsbüro erstellt sowie
durch die Stadt Köln geprüft wurde.
1.5
Beleuchtung
Nächtliche Beleuchtung (Lichtverschmutzung) hat vielfa-
che negative Auswirkungen auf Tiere wie Fledermäuse
und Insekten, aber auch Menschen.
Die Planunterlagen enthalten kein Beleuchtungskonzept.
Auch in den Festsetzungen finden sich hierzu keine Vor-
gaben. Damit sind keine ausreichenden Vorgaben zu
Lichtemissionen gemacht und ihren schädlichen Auswir-
kungen wird nicht vorgebeugt. Es wird die Erstellung ei-
nes solchen Konzeptes erwartet.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Mit Blick auf die geplanten Nutzungen besteht ein berechtigtes
Interesse auf (verkehrs-)sichere Benutzung der Außenräume,
Wege und einer ausreichenden Beleuchtung von Hauseingän-
gen. Eine darüberhinausgehende bzw. ungewöhnlich starke Be-
leuchtung von Fassaden bzw. Außenräumen ist nicht zu erwar-
ten. Es werden daher keine besonderen Regelungen in den Text-
teil des Bebauungsplans aufgenommen.
1.6
Schussbemerkung
Es wird angeregt, die Naturschutzverbände bei künftigen
Vorhaben zusammen mit den Trägern öffentlicher Be-
lange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die Naturschutzverbände werden regelmäßig in Bebauungsplan-
Verfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Naturschutzverbände sind eingetra-
gene Vereine und widmen sich öffentlichen Aufgaben . E s besteht
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung
durch den Rat
Begründung
informieren. Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat
bei der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu
beteiligen. Es wird darum gebeten, den Bund über den
weiteren Verfahrensverlauf informiert zu halten.
jedoch keine gesetzliche Zuweisung durch den Gesetzgeber. Da-
her werden sie nicht als Träger öffentlicher Belange beteiligt, son-
dern als „Öffentlichkeit“ betrachtet und dementsprechend betei-
ligt.
Der Naturschutzbeirat ist im Bebauungsplanverfahren nicht
grundsätzlich zu beteiligen. Im Rahmen der Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB hat die Untere Naturschutzbehörde keinen Bedarf
angemeldet.
Satzungsbeschlüsse werden auf der Website des Stadt Köln so-
wie im Amtsblatt bekannt gemacht.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange
Entscheidung
durch den Rat
Begründung
2
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Kreislaufwirt-
schaft, Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Um-
weltschutz (04.09.2025)
Die Belange des Dezernates werden durch die Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 76367/03 nicht berührt. Die
Zuständigkeit für Altdeponien und Bodenschutz liegt bei
der Unteren Bodenschutzbehörde
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Die Untere Bodenschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt.
3
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
(09.09.2025)
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Er-
richtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser
Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Auf
den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müll-
sammelfahrzeuge ist zu achten.
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Die Abfallsatzung der Stadt Köln ist zu beachten. Der Abtransport
der anfallenden Abfälle und Wertstoffe wird über die angrenzen-
den vorhandenen Straßen sichergestellt.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange
Entscheidung
durch den Rat
Begründung
4
4.1
Wasser- und Bodenverband Wahn (09.09.2025)
Verweis auf Schriftverkehr seit 2017 und Wiederholung
der Stellungnahme vom 05.08.2024 im Rahmen der Betei-
ligung nach § 4 Abs. 2 BauGB: Keine Zustimmung zum
Bebauungsplanentwurf.
Abstandserlass
Eine Unterschreitung des 300m-Radius ist nach Ab-
standserlass nicht zulässig.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Im Vorfeld wurde sich umfassend und sorgfältig mit der Thematik
des 300 m Abstandes auseinandergesetzt. In der Begründung
zum Bebauungsplanentwurf ist im Detail beschrieben, welche
Unterlagen herangezogen worden sind und welche Schlussfolge-
rungen daraus gezogen werden konnten.
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des 300-m-Abstandes.
Die Nutzungszonierung innerhalb des Plangebietes ist so gewählt
worden, dass sich das allgemeine Wohngebiet (WA) im Osten mit
möglichst großer Entfernung zur Geruchsquelle befinden. Das
Gewerbegebiet (GE) im Westen liegt in einem Abstand von 210 –
275 m zur nächsten Emissionsquelle des Klärwerks. Innerhalb
des 300-m-Abstands liegen auch Teile des parallel zur Straße
„Am Bahnhof“ liegenden Wohngebäudes und des eingeschossi-
gen Anbaus (Kita). Deren minimale Abstand zur Kläranlage be-
trägt 275 m. Große Teile des östlichen Bereiches des WA halten
den 300 m Radius zur Kläranlage ein.
Bei der Ermittlung des 300 m Abstandes handelt es sich zu-
nächst um eine typisierende Betrachtung, die mit einer auf den
Einzelfall bezogenen Einschätzung zu anderen Bewertungser-
gebnissen kommen kann. Im Ergebnis wird aus der Auswertung
verschiedener Schwerpunkte (Rasterbegehung 2006, keine Be-
schwerden der Nachbarschaft, Betrieb der Kläranlage nach aktu-
ellem Stand der Technik und vorherrschende Windrichtungen)
das Fazit gezogen, dass die geringe Unterschreitung des Min-
destabstandes als zumutbar für gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse erachtet wird.
4.2 Daseinsvorsorge
Es kann nicht nur die jetzige Belastungssituation bewerten
werden, sondern es muss für zukünftige Entwicklungen
vorgesorgt werden. Im Einzugsgebiet der Kläranlage sind
erhebliche Entwicklungszuwächse geplant, die zu höhe-
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Satzung maßgebend (§ 214 Abs. 3
Satz 1 BauGB).
Laut Planungsgrundlage von 1989 ist die Anlage mit einer Aus-
baugröße (Einwohnerwert – EW) von 92.000 ausgelegt. Aktuell
wird die Anlage ungefähr mit 80.000 EW belastet (Stand 2023).
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
/ 9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange
Entscheidung
durch den Rat
Begründung
rem Geruchspotential führen. Die zukünftigen Entwicklun-
gen lassen ein Unterschreiten der Abstandsflächen auf
keinen Fall zu.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plan-
gebiet „Am Bahnhof“ als Wohnbaufläche dar. Diese Flächendar-
stellung, genauso wie die Darstellung der Fläche für die Ver- und
Entsorgung, in der die Kläranlage entwickelt wurde, bestehen be-
reits seit 1984. Die geplante Wohnbebauung rückt außerdem
nicht näher an die Anlage als bestehende Wohnbebauung am
Peter-Joseph-Schumacher-Weg oder noch näher gelegene
Wohnnutzungen an der Poststraße (beispielsweise Hausnummer
275), so dass der Immissionskonflikt durch die heranrückende
Wohnbebauung nicht verschärft wird.
5
5.1
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (12.09.2025)
Alle Bedenken wurden im Vorfeld geäußert und haben
eine Betrachtung in den Begründungsunterlagen gefun-
den. Um die Korrektur einer textlichen Festsetzung zu
Starkregen wird gebeten.
Textliche Festsetzungen ---
In der textlichen Festsetzung unter 3.4.4. Starkregen bitte
ich folgende Korrektur vorzunehmen:
Das Gebiet liegt deutlich außerhalb der Hochwasserge-
fahr des Rheins sowie außerhalb einer Gefährdung durch
Grundhochwasser sowie durch Starkregen. Das Pla-
nungsgebiet liegt in einen Starkregengefährdeten Gebiet
(Starkregengefährdung Hoch).
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Der Hinweis bezieht sich auf das Kapitel 3.4.4 in der Begrün-
dung. Der Textabschnitt wird entsprechend korrigiert.
5.2 Eine Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutz-
Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) hinsichtlich
der Genehmigungsfähigkeit der Entwässerungsanlagen
steht noch aus.
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Das Niederschlagswasser von Dachflächen soll über zwei Rigo-
len vollständig versickert werden. Die grundsätzliche Möglichkeit
und die Dimensionierung der Rigolen wurden einem Gutachten
nachgewiesen und dargestellt. Ein Antrag auf wasserrechtliche
Genehmigung erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens.
6
PLEdoc Netzauskunft (13.09.2025)
Die PLEdoc ist von der OGE (Open Grid Europe GmbH)
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der
Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-
rechtlichen Verfahren beauftragt.
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Eine Änderung des Geltungsbereichs vor Satzungsbeschluss ist
nicht geplant.
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen
Stand: 10.11.2025
Lfd.
Nr.
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange
Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs
bedarf immer einer erneuten Abstimmung.
7
7.1
Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention/Opfer-
schutz (22.09.2025)
Keine Einwendungen zu den im Bebauungsplan aufge-
stellten Festsetzungen .
Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme ist ausreichend.
7.2 Die Ausführungen der Planungen im Detail berühr en mög-
liche städtebauliche und technische kriminalpräventive
Maßnahmen. Daher wäre die Aufnahme eines entspre-
chenden Hinweises in den textlichen Festsetzungen emp-
fehlenswert (Textbeispiel ist beigefügt).
Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. Der Hi nweis auf das kriminalprä-
ventive Angebot der Polizei wird an die Vorhabenträgerin weiter-
gegeben.
8
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Sachgebiet Anbau,
Sondernutzungen, Planungen Dritter (02.10.2025)
Die Belange sind nicht betroffen, eine weitere Beteiligung
ist nicht erforderlich.
Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus.
9
9.1
Stadtwerke Köln (06.10.2025) für
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG)
Es bestehen keine Anmerkungen. Auf das vorhandene
Mittelspanungskabel wird in ausreichender Weise hinge-
wiesen.
Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus.
9.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)
Keine Bedenken. Verweis auf die Stellungnahme vom
30.08.2024: Der Busbetrieb darf durch die Maßnahme zu
keiner Zeit eingeschränkt werden. Weitere Abläufe zum
Linienverkehr sind abzustimmen.
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.
Eine Einschränkung des Busbetrieb ist nicht erkennbar. Eine
KVB-Bushaltestelle liegt unmittelbar nördlich des Plangebietes.
Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
7670 Zeichen
1 Anlage 3 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof “ in Köln- Porz – Wahn eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentli- cher Belange. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 10.08.2017 bis zum 12.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 1 PLEDOC (21.08.2017): Es wird darauf hingewiesen, dass im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes keine von der PLEDOC verwalteten Versor- gungsanlagen vorhanden sind. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 2 GASCADE Gastransport GmbH 21.08.2017): Die Anlagen der GASCADE sowie der An- lagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gas- transport GmbH und OPAL Gastransport GmbH & Co.KG sind nicht betroffen. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 3 Nord-West Ölleitung GmbH 17.08.2017): Die von der Nord-West Ölleitung vorhande- nen Mineralölfernleitungen sind nicht be- troffen. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 4 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH (17.08.2017): Es bestehen keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 5 Thyssengas GmbH (28.08.2017): Durch die geplante Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegun- gen im Plangebietsbereich sind zurzeit nicht vorgesehen. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 6 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (28.08.2017): Durch die vorgelegte Planung werden die Belange der deutschen Flugsicherung GmbH bezüglich des § 18a Luftverkehrs- gesetz nicht berührt. Es wird darauf hinge- wiesen, dass eine Beteiligung am weiteren Verfahren nicht erforderlich ist. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 7 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Abt. Liegenschaften (29.08.2017): ja Die Eintragung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Kanals wird veranlasst. 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Der angefragte Bereich ist von öffentlichen Abwasseranlagen betroffen. Zum Schutz der Kanäle ist daher bei einem Verkauf die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ge- beten. 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Sonderaufgaben WBV (29.08.2017): Die westliche Hälfte des Plangebietes liegt innerhalb des 300 m-Abstandes zur nächs- ten Emissionsquelle der Kläranlage. Mit Geruchshäufigkeiten über die für Wohnge- biete vorgesehenen 10% Belastung ist zu rechnen, daher ist hier keine Wohnnutzung vorzusehen. In der östlichen Hälfte ist der Abstand gewahrt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Geruchshäufigkeiten unterhalb von 10% Belastung von Bewohnern erfahrungsge- mäß als beträchtlich störend wahrgenom- men werden. Zur Vermeidung von Konflik- ten wird angeraten, von der Wohnnutzung abzusehen. ja Es liegen zwei Gutachten aus dem Jahr 2002 und 2006 vor. Das Gutachten aus dem Jahr 2006 sieht entlang des 300 m-Radius eine in etwa mittige Tei- lung des Plangebietes „Am Bahnhof“ vor. In diesem 300 m Abstand wird keine Wohnnutzung vorgesehen. Auf eine weitere gutachterliche Untersuchung kann verzichtet werden, da sich an der Ausgangslage nichts geändert hat. 9 Air Liquide GmbH (31.08.2017): Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Bedenken. Von der Maßnahme sind keine Sauerstoff-, Stickstoff- und Fernlei- tungen der AIR LIQUIDE GmbH betroffen. Kenntnisnahme. Eine Kenntnisnahme reicht aus. 10 Landwirtschaftskammer Rhein-Erft- Kreis (06.09.2017): ja Bei der Bestimmung der erforderlichen Ausgleichs - maßnahmen werden die Belange der Landwirtschaft 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Gegen das städtebauliche Planungskon- zept bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Da mittlerweile aber der Flächenverbrauch ein Problem für die Landwirtschaft darstellt, wird empfohlen, im weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lö- sungen bei der Erbringung des erforderli- chen Ausgleichs zu suchen. Hier kann auch die Stiftung Rheinische Kulturland- schaft behilflich sein. beachtet. Die Vorhabenträgerin verfügt über ortsnahe Grundstücke, die für einen entsprechenden Ausgleich in Kombination mit einer nachhaltigen landwirtschaftli- chen Nutzung herangezogen werden. 11 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) (07.09.2017): Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Bodenkampfhandlun- gen und Bombenabwürfe. Eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche wird empfohlen. Die Beauftragung der Überprü- fung erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internet- seite des KBD. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen ge- geben hat, sind diese bis auf das Gelän- deniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin ge- beten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen me- chanischen Belastungen wie ja Eine Kampfmitteluntersuchung wird veranlasst. En t- sprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicher- heitsdetektion empfohlen. 12 Polizeipräsidium Köln (11.09.2017): Unter Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen Kriminalprävention bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken. Es wird angeregt, einen Hinweis zur Kriminalprävention in den Be- bauungsplan aufzunehmen. Auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Be- leuchtung etc.) wird hingewiesen. Kenntnisnahme. Der Hinweis zur Kriminalprävention w ird in den Be- bauungsplan aufgenommen. Stand: 28.05.2018
Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
24595 Zeichen
1
Anlage 4
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 76367/03 - Arbeitstitel:“ Am Bahnhof“ in Köln-
Porz–Wahn eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung
am 10.10.2017 im Eltzhof, Köln –Porz-Wahn und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Zudem erfolgte ein Aushang im Bürger-
amt Köln-Porz vom 10.10. bis 25.10.2017.
Im Zeitraum der Beteiligung sind 42 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.
Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum
Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des
Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor
der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3
Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB
und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
2
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
A Abendveranstaltung am 10.10.2017
1
NN1, NN2: Höhe baulicher Anlagen
Wie kann sich die Bebauung mit drei Geschossen
an die Umgebungsbebauung anfügen, wenn im Um-
feld maximal zwei bis zweieinhalb Geschosse, wie
im Peter-Josef-Schumacher-Weg, gebaut sind?
Die Topologie ist an dieser Fläche höher als im Um-
land, sodass die dreigeschossige Bebauung aus
Richtung Elsdorf kommend deutlich höher wirkt.
Die Stadt Köln hat vor 17 Jahren nur eine bestimmte
Bauhöhe in diesem Baugebiet erlaubt. Das alte
Stadtbild von Wahn soll mit der Neubebauung erhal-
ten bleiben und kein „Gefängnis“ um den alten Orts-
kern herum gebaut werden. Eine Veränderung allein
zur Steigerung der Bruttogeschossfläche sei städte-
planerisch kritisch. Die ältere Planung soll verpflich-
tend umgesetzt werden. Es werden zwei Vollge-
schosse gefordert.
Die Gewerbebebauung entlang der Straße „Am
Bahnhof“ soll in ihrer Geschossigkeit einheitlich im
Sinne des Gesamtbildes fortgeführt werden. Die
restliche Bebauung soll das alte Stadtbild von Wahn
aufgreifen und so die Geschossigkeit langsam ange-
hoben werden. Im Ergebnis würde man, aus Elsdorf
kommend, nicht gegen eine Gebäudewand fahren,
sondern eine Höhenentwicklung sehen. Der alte
Ortsteil Wahn würde so erkenntlich bleiben.
nein Die Bestandsbebauung direkt anschließend im Sü -
den ist mit zwei Vollgeschossen ausgebaut. Die Be-
bauung „S-Bahnhof Wahn“ ist allerdings höher. Der
Bebauungsplan orientiert sich an der Bebauung ent-
lang der Straße „Am Bahnhof“ und greift diese auf.
Eine zweigeschossige Variante wurde der Politik
vorgestellt, der Stadtentwicklungsausschuss hat
sich für drei Geschosse ausgesprochen. Die relativ
große Distanz zwischen den neu zu errichtenden
Gebäuden und dem Bestand spricht für diese Ent-
scheidung. So könnte der Ortsrand gut und präzise
abgeschlossen werden.
3
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
2 NN1: Stellplätze
Im Peter-Josef-Schumacher-Weg befinden sich nur
wenige Parkplätze. Die öffentlichen Parkplätze am
Wendehammer sind in der aktuellen Planungsskizze
durch die Feuerwehreinfahrt überplant, ein Aus-
gleich ist nicht ersichtlich. Wie wird sich dies entwi-
ckeln?
ja Die Stellplätze nach altem Planungsrecht auf dem
Peter-Josef-Schumacher-Weg werden nicht einge-
zogen und bleiben bestehen. Sollten diese entfallen,
was nicht geplant ist, erfolgt in jedem Fall ein Aus-
gleich. Der Bebauungsplan am Peter-Joseph-Schu-
macher-Weg wird nicht überplant.
3 NN1: Bedarf an Kindergarten- und Schulplätzen
Im Gesamtplanungskonzept der Stadt Köln wird die
Entwicklung der ortsansässigen Schulen und Kin-
dergärten nicht aufgenommen. Bauvorhaben dieser
Art werden von der Stadt nur verzögert. Die Stadt
könnte sich deutlich mehr auf diese Themen kon-
zentrieren.
Der Schulbedarf ist klar an der baulichen Erweite-
rung durch weitere Container am Gymnasium zu se-
hen. Wie kann die Stadt Köln an diesem Thema vor-
beiarbeiten? Bei einem Planungskonzept muss der
Schulbedarf von der Stadt Köln berücksichtigt wer-
den. Die Gesamtfrage kann natürlich nicht mit die-
sem einen Baugebiet beantwortet werden.
ja Die Kollegen vom Dezernat für Integrierte Jugend -
hilfe- und Schulentwicklungsplanung haben bezo-
gen auf die Planung „Am Bahnhof“ einen Fehlbedarf
für eine Kita vermerkt, sodass eine viergruppige Kita
parallel zu der städtebaulichen Entwicklung reali-
siert werden wird. Darüber hinaus wurden keine Be-
darfe genannt, die auf dieser relativ kleinen Entwick-
lung umgesetzt werden sollen.
4 NN1: Grüngürtel
Der in der Vergangenheit geplante Grüngürtel mit
Radweg in Nord-Süd-Richtung durch das Gebiet
wurde durch die ICE-Trasse unterbrochen. Die Brü-
cke über die ICE-Trasse hinweg ist bis heute nicht
realisiert. Dieser Grüngürtel soll als wirklicher Gürtel
und ni cht als schmaler Radweg realisiert werden.
ja Der Grüngürtel mit Fuß- und Radweg wird als Thema
mitgenommen.
4
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
5 NN1: Berücksichtigung von mündlichen Stellung-
nahmen
Müssen heute benannte Eingaben erneut beim Be-
zirksbürgermeister eingereicht werden?
ja Nein, dies ist nicht notwendig, die Aussagen wer den
im Protokoll vermerkt.
6 NN3, NN1: Grundschulbedarf
Wird der weitere Bedarf für die Grundschule beach-
tet?
Die Grundschule Wahn hat im vergangenen Jahr
Schüler abweisen müssen. Somit ist der Bedarf klar
zu sehen. Die Verwaltung trägt dieser Entwicklung
nicht ausreichend Rechnung.
ja Der Schulentwicklungsplanung wird vor dem Hinter -
grund des Bedarfs konkretisiert und die neuen Er-
kenntnisse in die weitere Planung aufgenommen.
Bisher wurde von den zuständigen Planungsabtei-
lungen kein Bedarf für das Baugebiet angemeldet.
Die derzeitigen Grundschulen im Stadtbezirk Porz
stoßen auf ihren bestehenden Standorten an die
Grenzen ihrer Möglichkeiten. Pro Schüler kann mit
einem Raumbedarf von etwa 25 Quadratmetern ge-
rechnet werden. Um den Bedarf zu decken, steht
die Stadt Köln daher derzeit in Grunderwerbsver-
handlungen für einen neuen Standort.
7 NN4, NN3: Tiefgarageneinfahrt und Stellplätze
Wie nah ist die Einfahrt der Tiefgarage zur beste-
henden Bebauung geplant?
Haushalte haben in diesem Raum mehr als einen
PKW, die bestehenden Parkplatzprobleme vor Ort
bleiben. Wird dieser Bedarf nicht in die Planung auf-
genommen?
ja Die Einfahrt zur Tiefgarage wird etwa sechs bis sie-
ben Meter von der bestehenden Bebauung am Pe-
ter-Josef-Schumacher-Weg entfernt realisiert wer-
den. Es wird eine drei Meter breite Einfahrt für etwa
30 Stellplätze sein.
Die Stellplätze könnten unter Berücksichtigung der
guten ÖPNV-Anbindung weiter verringert werden,
was an dieser Stelle nicht geschehen wird.
Der Stellplatznachweis ist gekoppelt an die abge-
stimmte Erschließungsplanung. Öffentliche Stell-
plätze aus anderen Teilgebieten, die mit dem Bau-
gebiet in Verbindung stehen, können über den
Durchführungsvertrag einbezogen werden. Diese
5
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Fragen, ebenso wie die Feuerwehraufstellfläche
und Ähnliches sind im Detail noch nicht geregelt.
Wie viele öffentliche Stellplätze hier geschaffen wer-
den, ist noch offen.
8 NN3: Erschließung
Wird die Erschließung über die Straße „Am Bahn-
hof“ oder durch die bestehende Siedlung realisiert?
Wie wird verhindert, dass die derzeitigen Anwohner
für dieses Projekt KAG-Abgaben zahlen müssen?
ja Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentliche r
Belange werden auch die Versorger beteiligt. Alle
notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen sind
als vorhanden gemeldet worden.
Die Erschließung erfolgt über die Straße „Am Bahn-
hof“ und nicht über den Peter-Josef-Schumacher-
Weg. Da die Bauabsicht bereits seit langem be-
kannt ist, konnte die Erschließung bereits mit dem
Straßenbau gesichert werden. Kostenpflichtige
Maßnahmen für die Anwohner des Peter-Josef-
Schumacher -Weges werden nicht auftreten.
9 NN3: Geruchsgutachten
Bisherige Gutachten zur Geruchbelästigung spra-
chen gegen eine Bebauung (Kita). Wieso ist das
jetzt möglich?
Wie können sich Linien nach Westen verschieben,
wenn der Wind meistens aus Westen kommt?
Arbeiten bei Geruchsbelästigung ist also weniger
schwierig als Wohnen?
ja Es liegen neue Erkenntnisse zur Geruchsbelästi-
gung vor. Infolgedessen gibt es auch die Zweitei-
lung der Planung mit gewerblicher Nutzung im Wes-
ten und Wohnungsbau im Osten der Fläche. Die
Geruchslinien haben sich nach Westen verschoben.
Die Geruchslinien sind bereits aus dem Bebauungs-
planverfahren S-Bahnhof Wahn bekannt. Es ergibt
sich dadurch ein wohnschädlicher und ein wohnun-
schädlicher Bereich. Die Planfläche westlich „Auf
dem Düppel“ kann daher beispielsweise nur mit Ge-
werbe bebaut werden. Das Erhebungsraster wurde
differenzierter analysiert, sodass auf der vorgestell-
ten Fläche im Osten des Plangebietes Wohnbebau-
ung möglich ist. Das Geruchsgutachten wird im
6
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch ein-
mal weitergehend konkretisiert. Eine Anfrage zu die-
sem Thema wurde ebenfalls in der Bezirksvertre-
tung Porz beantwortet. Die vorwiegende Windrich-
tung ist aus Süd-Osten, daher ist eine Wohnbebau-
ung an dieser Stelle möglich.
Beurteilungskriterium sind gesunde Wohnverhält-
nisse.
In den vergangenen Jahren konnte die Gesamtflä-
che nicht bebaut werden, da drei Viertel der Fläche
als Außenbereich gekennzeichnet und damit nicht
bebaubar waren. Eine Änderung der rechtlichen
Grundlage macht diese Gesamtbebauung nun mög-
lich.
10 NN6: Park&Ride-Parkhaus
Werden im Park&Ride-Parkhaus Stellplätze anzu-
mieten sein und wann wird das Parkhaus fertigge-
stellt werden?
ja Laut Auskunft der KVB sind keine anmietbaren
Stellplätze in diesem Park&Ride-Parkhaus geplant.
Der Bauvorentscheid für die Bebauung ist seit län-
gerer Zeit positiv beschieden, die Baustellenschilder
bereits aufgestellt und es besteht ein ganz konkre-
tes Umsetzungsinteresse. In zwei Jahren sollte die
Bebauung zu sehen sein. Der Baubeginn ist für
2018 geplant, der Bauabschluss bis Ende 2019.
11 NN5: Zufahrten zur Tiefgarage
An welcher Stelle wird die Zufahrt „Auf dem Düppel“
bzw. „Poststraße“ realisiert werden?
ja Es erfolgt keine Zufahrt zur Tiefgarage über die
Poststraße, auf der Skizze ist hier nur ein Fußweg
vorgesehen. Es ist keine Öffnung der Straße vorge-
sehen.
Auf der Fläche soll kein geschlossenes Quartier,
sondern vielmehr ein transparentes Quartier mit
Wegebeziehung in der Ost -West -Richtung und einer
7
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Öffnung zum Bahnhof realisiert werden. Eine gute
Durchwegung von der Frankfurter Straße nach
Westen soll gesichert sein.
12 NN2: Abfallbewirtschaftung
Laut Planungsskizze wird die Abfuhr des Gewerbe-
mülls über den Peter-Josef-Schumacher-Weg gere-
gelt. Aufgrund der Enge des Weges wird dies nicht
realistisch sein. Eine Nutzung des Peter-Josef-
Schumacher-Weges und damit einer Spielstraße
durch den Müllwagen kann nicht das Ziel sein. Auch
der Peter-Josef-Schumacher-Weg wird vom Müllwa-
gen an der Ecke zur Frankfurter Straße bewirtschaf-
tet.
ja Themen wie die Abfallbewirtschaftung, Wendera-
dien, Feuerwehr und Ähnliches werden in der weite-
ren Planung im Detail vertieft werden. Die Eingabe,
keine Abfallbewirtschaftung über den Peter-Josef-
Schumacher-Weg und in Richtung der bestehenden
Bebauung realisiert wird, wird im Protokoll vermerkt.
13 NN2: Gewerbeansiedlung
Welche Art von Gewerbe ist auf der Fläche vorgese-
hen?
Auf der Fläche sind Büros und Dienstleistungen ge-
plant und kein Gewerbe, das viel Müll produzieren
wird.
14 NN2: Fassaden
Wie werden die Fassaden aussehen? Ist eine Be-
tonfassade geplant?
Mit der Fassadengestaltung wurde sich noch nicht
befasst. Die Fassadengestaltung wird im weiteren
Verfahren geklärt. Bürger können sich im Rahmen
der Offenlage die Architektur mit Fassadengestal-
tung anschauen, bewerten und entsprechende Ein-
gaben im weiteren Verfahren machen. Dort einge-
gebene Stellungnahmen werden im Rahmen der
Abwägung geprüft.
Grundsätzlich gibt es eine rechtliche Grundlage zur
Bebauung, die qualitative Architektur wird auch sei-
tens der Stadtplanung gewährleistet werden. Eine
detaillierte Fassadengestaltung ist kein Gegenstand
der öffentlichen Abstimmung ist.
8
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
B Schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit 10.10. bis 25.10.2017
1 Stellungnahmen von 40 Bürgerinnen und Bür-
gern mit nachfolgend aufgeführten gleichen In-
halten. (Sammelschreiben, übergeben am
25.10.2017)
Keine dreigeschossige Bebauung (plus Dach)
Die geplante dreigeschossige Bebauung auf einer
der letzten landwirtschaftlichen Flächen im Nord-
Westen von Wahn orientiert sich nicht an der vor-
handenen (Bereich Peter-Joseph-Schumacher-Weg
und Burg Wahn) zweigeschossigen Einfamilien-
hausbebauung mit Satteldach.
Durch die vorhandene höher gelegene Bahnhof-
straße wird bei einer dreigeschossigen Bebauung
plus Dach ein erheblicher Höhenunterschied zur
vorhandenen südlichen Altbebauung erwartet.
Die Stadt habe seinerzeit bei der Bebauung des Pe-
ter-Joseph-Schumacher-Weges darauf bestanden,
den Ortscharakter der Altbebauung des Bereiches
der Burg Wahn nicht durch höhere Geschossigkei-
ten zu beeinträchtigen.
Sinnvoll sei die Festsetzung einer zweigeschossigen
Bebauung und wird gefordert. Der entsprechende
Entwurf hierzu sei in der Bürgerversammlung nicht
gezeigt worden. Bei einer solchen Durchführung
könnte zur Erhöhung der Wohnfläche ggf. eine Eck-
bebauung im Bereich der Straße Am Bahnhof und
Frankfurter Straße erfolgen. Eine städtebauliche
nein
Die geplante Bebauung stellt sich als Straßenrand-
bebauung entlang der Straße Am Bahnhof und der
Frankfurter Straße dar. Geplant ist eine dreige-
schossige Bebauung mit flach geneigtem Sattel-
dach ohne Dachausbau. Dies unterscheidet sich
von der im Modell und im ursprünglichen Konzept
vorgeschlagenen Variante, das Dachgeschoss voll-
wertig als Wohnraum mit ausgebauten Satteldä-
chern umzusetzen.
Die Bebauung im Bereich des Peter-Josef-Schuma-
cher-Weges weist Gebäude- bzw. Firsthöhen im
Mittel von circa 10 m über dem natürlichen Gelände
auf. Die geplante Bebauung wird eine Höhe von
circa 13,5 m entlang der Straße Am Bahnhof bis
circa 15,5 m über dem Gelände entlang der Frank-
furter Straße erreichen. Da diese sich nördlich der
Bestandsbebauung befindet und die privaten Frei-
flächen zum Bestand ausgerichtet sind, werden Be-
einträchtigungen durch Belichtung und Besonnung
nicht eintreten. Ein zusätzlicher Effekt der Planung
ist eine lärmabschirmende Wirkung für die
9
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Planung soll sich sinnvollerweise an das Brücken-
bauwerk der Deutschen Bahn anlehnen, die das
neue Bild von Wahn von Norden und Westen her
kommend deutlich bestimmt und als Richtwert ange-
sehen werden sollte.
bestehende Wohnbebauung. Die gemäß Anlage
2.1, Session-Vorgang 1854/2018, untergebrachte
Kindertagesstätte wird im rückwärtigen Bereich le-
diglich eingeschossig (circa 3 m Höhe) ausgeführt.
Die geplante Straßenrandbebauung mit drei Vollge-
schossen nimmt die Festsetzungen des Bebau-
ungs-Planes S-Bahnhof Wahn auf und fügt sich in
das städtebauliche Gesamtkonzept ein.
Städtebauliches Ziel ist es, eine prägnante und
klare Siedlungskante zu schaffen und das erschlos-
sene Baugrundstück effizient im Sinne der städti-
schen Zielsetzungen zu entwickeln. Im Übergang
zur bestehenden Bebauung entsteht ein Höhenver-
sprung, der als or tsbildverträglich bewertet wird.
Einhaltung der Zusage, dass die Ver- und Entsor-
gung durch die direkt angrenzenden Straßen Am
Bahnhof und Frankfurter Straße erfolgt
Der Peter-Joseph-Schumacher-Weg und die Post-
straße sollen nicht zusätzlich belastet werden, da
sie jetzt schon am Rande ihrer Kapazität sind. Die
Zusage seitens der Verwaltung und Politik soll ein-
gehalten werden .
Ja
Dies ist so vorgesehen. Die Erschließung der ge-
planten Bebauung ist von der Straße Am Bahnhof
sowie von der Frankfurter Straße geplant.
Kein Wegfall von freien Parkplätzen
Die derzeitige Stellplatzsituation im Peter-Joseph-
Schumacher-Weg und der Poststraße ist bereits
sehr begrenzt, im Peter-Joseph-Schumacher-Weg
gibt es 25 Häuser und 10 Stellplätze. Es soll durch
die zu erwartende erhöhte Einwohnerzahl kein wei-
terer öffentlicher Parkplatz entf allen.
ja
Das städtebauliche Konzept gemäß Anlage 2, Ses-
sion-Vorgang 1854/2018 wurde der Eingabe folgend
geändert. Gemäß Anlage 2.1, Session-Vorgang
1854/2018, angepasstes Planungskonzept wurden
alle funktionsrelevanten Bezüge an den Übergang
zu den Straßen Am Bahnhof und zur Frankfurter
10
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Straße verlegt. Die Überplanung der Stellplätze im
Peter-Joseph-Schumacher-Weg wurde revidiert, so-
dass diese gemäß Bebauungsplan langfristig erhal-
ten bleiben. Die Reihenhausbebauung am Peter-Jo-
seph-Schumacher-Weg wird durch den am
04.10.1999 bekannt gemachten vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan 76367/02 "Poststraße/B 8" pla-
nungsrechtlich gesichert. Der Geltungsbereich wird
durch die städtebauliche Planung "Am Bahnhof"
nicht berührt.
Durchführung und Offenlegung der noch durchzu-
führenden Messung der Luftbelastung durch die
Kläranlage Wahn
Durch die Kläranlage Wahn kommt es regelmäßig
zu Geruchsbelästigungen, die auch das geplante
Baugebiet betreffen (letztmalig am 18.10.2017 ab
ca. 2.30 Uhr). Die angekündigten Untersuchungser-
gebnisse sollen vollständig der Öffentlichkeit vorge-
stellt und ernst genommen werden.
Ja
Sowohl bei dem Bebauungskonzept am S-Bahnhof
Wahn als auch bei der Vorabstimmung zum gegen-
wärtigen Bebauungsplanverfahren wurde durch den
Wasser- und Bodenverband stets ein Schutzradius
von 300 m angegeben. In diesem Radius dürfen
keine schutzbedürftigen Nutzungen in Gänze veror-
tet werden. Diese Einschätzung ist in der Anlage 5,
Session-Vorgang 1854/2018, Nummer 8 seitens
des Wasser und Bodenverbandes zu entnehmen.
Der wesentliche Teil des vorgesehen Wohngebietes
im Übergang zur Frankfurter Straße liegt außerhalb
des Schutzabstandes. Daher ist eine erneute Unter-
suchung nicht erforderlich.
Bzgl. der umweltrelevanten Fragestellungen wurde
seitens der Verwaltung am 12.09.2017 eine
11
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Auskunft in die Bezirksvertretung gegeben (Session
2673/2017). Auszug aus der Vorlage:
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes "S-
Bahnhof Wahn" in Köln-Porz-Wahn wurden seiner-
zeit zwei Geruchsgutachten erstellt:
[1] RWTÜV: Gutachterliche Stellungahme zu den
Geruchsimmissionen in dem Bebauungsplangebiet
"S-Bahnhof-Wahn" in Köln-Porz-Wahn, verursacht
durch die Kläranlage Wahn vor und nach der Erwei-
terung, Essen, 11/2002, Auftraggeber: Stadtpla-
nungsamt Köln;
[2] aqua system consult: Kläranlage Wahn - Meßbe-
richt zur Rasterbegehung im Umfeld der Kläran-
lange Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissio-
nen, Kassel, 05/2006, Auftraggeber: Wasser- und
Bodenverband Wahn;
Für die jetzt beplante Fläche am Bahnhof hatte die
Untersuchung [1] eine Überschreitung des Richt-
wertes der Geruchsrichtlinie NW (GIRL) für eine
Wohn- und damit auch Kita-Nutzung festgestellt.
Daher war der Bau einer Kita seinerzeit abgelehnt
worden.
Die Untersuchung [2] zeigt für den überwiegenden
Teil des Plangebietes "Am Bahnhof" eine Einhal-
tung des Richtwertes der GIRL für eine Wohnnut-
zung. Die Verwaltung hat dem Vorhabenträger
12
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
empfohlen, sich mit dem Wasser- und Bodenver-
band abzustimmen, ob die Untersuchung [2] noch
aktuell ist oder eine erneute Begutachtung der Ge-
ruchsimmissionen erfolgen muss. Das Ergebnis die-
ser Abstimmung liegt der Verwaltung noch nicht vor.
Vorherrschende Windrichtungen in Köln sind Winde
aus südöstlichen Richtungen (eher Schwachwinde)
und aus westlichen Richtungen (eher höhere Wind-
geschwindigkeiten). Winde aus beiden vorgenann-
ten Windrichtungen können in das Plangebiet, auch
nach Umsetzung der geplanten Bebauung, einströ-
men.
Im Zuge der ausstehenden Offenlegung des Bebau-
ungsplan-Entwurfes werden die Gutachten offenge-
legt und können von den Bürgerinnen und Bürgern
eingesehen werden.
2 Stellungnahme von zwei Bürgern (Schreiben
vom 24.10.2017)
Bebauungshöhe
Eine Arrondierung der bestehenden Ortsrandbebau-
ung Porz-Wahn wird in Frage gestellt, da der nörd-
lichste Teil Wahns, nördlich des geplanten Vorha-
bens von der Planung ausgegrenzt wird. Eine Arron-
dierung sei entlang der Streckenführung der Bahn in
Richtung Flughafen sinnvoll.
Eine max. zweigeschossige Bebauung plus Dach
wäre erforderlich, um im Übergang zwischen
nein
vgl. Lfd. Nr. 1 bzgl. Bebauungshöhe
13
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
bestehender und geplanter Bebauung ein ruhiges
Bild zu schaffen.
Die vorgelegte Variante zeigt eine dreigeschossige
Bebauung zuzüglich Dach. Da das Grundstück ca.
1,0 m höher liegt als der Peter-Joseph-Schumacher-
Weg, entstehe der Eindruck, dass die geplante Be-
bauung viergeschossig sei.
Eine Eckbebauung „Am Bahnhof“/Frankfurter Straße
sei dreigeschossig vorstellbar. Letztendlich wird eine
zweigeschossige Bebauung gefordert.
Erschließung sowie Ver- und Entsorgung
Den Bürgerinnen und Bürgern wurde am 10.10.2017
durch die Verwaltung zugesagt, dass eine vollstän-
dige Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung
(auch Zu- und Abfahrten) über die Straßen „Am
Bahnhof“ und Frankfurter Straße erfolgen solle.
Ja
Dies ist so vorgesehen. Die Erschließung der ge-
planten Bebauung ist von der Straße Am Bahnhof
sowie von der Frankfurter Straße geplant.
Erhaltung aller bestehenden öffentlichen Parkplätz e
Die bestehenden Stellplätze im Bereich Peter-Jo-
seph-Schumacher-Weg und in der Poststraße sind
rar und vor dem Hintergrund, dass die meisten
Haushalte mehr als ein Kraftfahrzeug besitzen, zu
gering bemessen .
ja
vgl. Lfd. Nr. 1 bzgl. bestehender Parkplätze
Luftbelastung durch das nahe Klärwerk
Es ist überraschend, dass trotz eines Luftbelas-
tungsgutachtens, welches keine Wohnbebauung zu-
lässt, nun eine Bebauung möglich sei. Eine Luftbe-
lastung kommt mehrfach im Jahr vor. Die Bürger
und Bürgerinnen sind über noch durchzuführende
Messungen zu informieren.
ja
vgl. Lfd. Nr. 1 bzgl. Luftbelastungen durch die Klär-
anlage Wahn
14
Lfd.
Nr. Stellungnahme
Berück-
sichti-
gung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Erklärung am 10.10.2017 in der Bürgerver-
sammlung, dass der Wind aus Süden komme, sei
nicht hinnehmbar, da man heutzutage wüsste, dass
der Wind am häufigsten aus westlicher Richtung
komme. Die Westwinde bringen dem Peter-Joseph-
Schumacher-Weg, sowie dem Neubaugebiet Luftbe-
lastungen.
Stand: 28.05.2018
Anlage 2: Geltungsbereich
381 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Am Bahnhof in Köln - Porz - Wahn 0 100 50 200 300 Meter
Anlage 7.2: Bebauungsplan 76367/03 - Blatt 2 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
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02550 MeterMaßstab 1:500Am Bahnhofin Köln-Porz-WahnBlatt 2 von 2Vorhaben- undErschließungsplan zumVorhabenbezogenenBebauungsplan76367/03Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesPlanungZeichenerklärung NachtigallenstraßeFrankfurter StraßePoststraßePeter-Joseph-Schumacher-Weg GebäudeErschließung PKWWege und PlätzeTerrassenStellflächen FahrradStellflächen MülltonnenSandflächen/ SpielRasenPflanzungHeckenBaum, geplantz.B. IIIZahl der VollgeschosseDachbegrünungFestgesetzte Geländehöhe in müber Normalhöhennull (NHN)0,0Ein- und AusfahrtsbereichTiefgarageEingangsbereichStellplätzeRohrrigolen (Lage nachrichtlich) Am Bahnhof BestandI,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 06.07.2017nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 09.08.2017ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 16.11.2019Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 10.10.2017 bis25.10.2017 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.Der Planentwurf ist in der Zeitvom 04.09.2025 bis 06.10.2025nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.gez. S. LängleDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 10.10.2025OberbürgermeisterKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Köln, den 06.05.2025BeigeordneterKöln, den 31.07.2025Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Andree Haacköffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 06.05.2025Für den PlanentwurfVorhabenträger/inEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand02.09.2022)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. LühringMoritz Freiherr von Eltz-RübenachAm Bahnhof 13251147 Kölngez. i. V. C. Klocke Stand-PunktStand-Punkt 36 109 255 153151 183 168 185 87 196 148 189 173 174 254 179 109 177 205 191 170 155 639 152 203 261 262 237 158 147 188 235 111 182 176 186 146 107 251 193 214 159 180 638 108 136 259 247 195 160 106 149 150 257 204 223 15 142 389 161 14 241 166 143 163 249 184 256 190 258 141 175 139 206 138 245 171 110 140 197 124 145 164 137 248 187 202 178 194 192 156 253 252 260 162 157 582 169 167 13 172 144 154 246 181 250 165 351 219 295 217 216 218 221 296 303 226 301304 299 305 298 297 302 300 242 353 Flur 8 Wahn 23 Flur 7 Flur 17 Poststraße Frankfurter Straße Auf dem Düppel Am Bahnhof Peter-Joseph-Schumacher-Weg Flur 8 Elsdorf 52.15 51.99 51.45 50.43 52.21 52.41 52.34 52.04 52.02 51.15 52.29 52.19 51.87 52.12 51.78 52.25 51.72 50.93 51.61 50.57 52.17 51.58 50.59 52.19 51.75 50.82 50.45 50.51 50.53 50.49 50.64 50.88 52.23 51.99 52.25 52.21 52.16 52.28 52.27 51.72 52.10 52.28 52.14 SII F I SI F II I S II S II S II S II S II S II S II S II S II S I P II S II S II S II S I F II S II P II S II S II S II S I S I P II S II S II S II S I F I P II S II S II S II S II S I P II S I S II S I P I P I P II S II S I F II S II S II S II S II S II S II S II S II S II S II S I F I S II S II S I P II S II S II S I S II S IP 275 281 285 283 a 17 275 a 279 281 1 279 a 287 22 298 24 296 292 9 289 273 a 282 285 a 21 18 281 b 5 277 2 26 277 a 290 275 4 283 14 20 287 10 285 b 15 281 a 19 284 279 a 279 288 277 a 277 281 a 6 8 7 3 13 16 11 12 278 Weg Flur 8 Wahn Ansicht Bürogebäude Am BahnhofIII Rückansicht Wohngebäude Frankfurter StraßeAnsicht WohngebäudeFrankfurter StraßeRückansicht BürogebäudeAm Bahnhof Ansicht Wohngebäude/ Kita Am BahnhofIIIIIIIIRückansichtWohngebäude/ KitaprivaterKinder-spiel-platzAnsicht West/ Wohngebäude/ Kindertagesstätte52,052,251,250,552,2 Grenze Grenze Grenze Tiefgarage Grenze Grenze Grenze M. 1:250M. 1:250 M. 1:250M. 1:250 M. 1:250M. 1:250M. 1:250 GH max. 67,2 mEingangsniveau 52,25 mGH max. 65,7 mEingangsniveau 51,2 mGH max. 56,0 mGH max. 65,7 mEingangsniveau 52,0 mGH max. 65,7 mGH max. 56,0 m GH max. 56,0 m Ansicht Bürogebäude Am Bahnhof Rückansicht Wohngebäude Frankfurter StraßeAnsicht Wohngebäude Frankfurter Straße Rückansicht Bürogebäude Am Bahnhof Ansicht Wohngebäude/ Kita Am BahnhofRückansicht Wohngebäude/ KitaAnsicht West/ Wohngebäude/ Kindertagesstätte NN
Anlage 11: Durchführungsvertrag
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Anlage 11
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Inhaltsverzeichnis
Präambel
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrages
§ 2 – Bestandteile des Vertrages
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf
§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 8 – Eingriff und Ausgleich
§ 9 – Begrünungsmaßnahmen
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
§ 11 – Klimaschutzleitlinien
§ 12 - Artenschutz
Teil V – Sonstige Pflichten
§ 13 – Bereitstellung XPlankonformer Plandaten
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 16 – Vertragsstrafe
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten
§ 18 - Rechtsnachfolge
Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 19 – Kostentragung
§ 20 – Haftungsausschluss
§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
§ 23 - Geltungsdauer
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Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“
in Köln-Porz-Wahn – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer 7.818 m² großen
Grundstücksfläche im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße/ Straße Am Bahnhof drei
III-geschossige Gebäude zu erstellen, eines mit Büro- bzw. gewerblicher Nutzung und
zwei Wohngebäude. Im westlichen Wohngebäude soll im Erdgeschoss eine Kindertages-
stätte integriert werden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Flurstücke 302, 303, 304, 305 sowie die Flurstücke 87 (tlw.) und
214 (tlw.), Flur 17, Gemarkung Wahn. Die beiden letztgenannten Flurstücke wurden zwi-
schenzeitlich geteilt; daraus ergaben sich die neuen Flurstücke 312 und 310 bzw. 313 und
311. Die Flurstücke sind auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen
Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz, Stadtteil Wahn und
wird durch die Straße Am Bahnhof, die Frankfurter Straße, durch die bestehende Wohnbe-
bauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg und die Poststraße begrenzt.
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016
gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar-
über hinaus hat der Vorhabenträger am 10.10.2023 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien in der Fassung des Ratsbeschlus-
ses vom 17.03.2022 erklärt.
In seiner Sitzung vom 06.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorhabenträger zur Durch-
führung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans befugt.
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans.
Das Vorhaben betrifft die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit nach Angaben des
Vorhabenträgers mindestens 22 Wohneinheiten im Kreuzungsbereich der Frankfurter
Straße und der Straße Am Bahnhof und einem gewerblich genutzten Gebäude an
der Straße Am Bahnhof. Mindestens 30 Prozent der Geschossfläche für Wohnzwe-
cke soll dabei in Form von gefördertem Wohnungsbau gemäß der jeweils aktuellen
Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW errichtet und realisiert werden. In einem
der Wohngebäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstäte inte-
griert. Das gewerblich genutzte Gebäude ist für Büronutzungen oder andere gewerb-
liche Nutzungen (Beispiele: die Unterbringung einer Jugendeinrichtung, inhäusigen
Sportstätten, Praxen für Heilberufe oder sonstige kirchliche, kulturelle und soziale
Zwecke) vorgesehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwei Tiefgaragen
werden den Großteil der erforderlichen Stellplätze aufnehmen können; es gibt nur
wenige oberirdische Stellplätze. Die Begrünungsmaßnahmen aus dem Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrag sind übernommen worden und werden die Außenanlagen
prägen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 76367/03 –
Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn, Blatt 1
Anlage 2: Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 76367/03, Blatt 2
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und dazu gehöriges Deckblatt,
Anlage 5: Klimaschutzleitlinien
Anlage 6: Plan Baureihenfolge
Anlage 7: Um setzungsplan
Anlage 8: Dienstbarkeiten
8.1 Maßgabe für öffentlich geförderten Wohnungsbau
8.2 Maßgaben für das Geh- und Fahrrecht (GF 1) und das Geh- und
Radfahrrecht (GF 2)
8.3 Maßgaben für die externe Ausgleichsfläche
Anlage 9: Maßgabe für die Baulast
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(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe-
nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans. Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigun-
gen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Der Vorhabenträger wird daher alle
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen pri-
vatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten ein-
holen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben für den ersten Teilabschnitt einzureichen
(Bauantragsfrist). Der Bauantrag für den zweiten Teilabschnitt kann später einge-
reicht werden. Die Teilabschnitte sind aus Anlage 6 (Baureihenfolge) ersichtlich. Er
wird spätestens sechs Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit
dem Vorhaben beginnen (Baubeginnsfrist). Er wird die Vorhaben mit dem ersten
Teilabschnitt innerhalb von vier Jahren, das Vorhaben mit dem zweiten Teilabschnitt
innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans fertig stellen (Fertigstellungsfrist).
(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen verlängert wer-
den. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob der Vor-
habenträger die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung
des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignis-
sen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen oder Lie-
ferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. In Fällen von Normenkon-
trollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder
Klageverfahren gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans er-
teilten Baugenehmigungen soll das Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass
die in Abs. 2 genannten Fristen um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss
des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern sind. Die Verlängerung bedarf
der Schriftform.
(4) Stellt der Vorhabenträger das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12
Abs. 6 BauGB).
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Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ (Fassung
2017) verpflichtet sich der Vorhabenträger, bei der Realisierung der Hochbauvorha-
ben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für
Wohnnutzung (dies entspricht bei einer Geschossfläche von 2.349 m² eine Fläche
von mindestens 705 m²) als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum
Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land
Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich FRL öff Wohnen NRW bezugsfertig zu
errichten, in Betrieb zu nehmen und für die von ihm gewählte Dauer nach Abs. 3 zu
erhalten. Hierfür wird er vollständige und förderfähige Förderanträge bei der Bewilli-
gungsbehörde stellen. Zudem wird er sich im Vorfeld der Antragstellung mit dem Amt
für Wohnungswesen eng abstimmen. Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus im Vertragsgebiet befindet sich in einem der beiden oder beiden Wohngebäu-
den im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA).
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
der Vorhabenträger einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich der Vorhabenträger, die gem. Abs. 1 errichteten Woh-
nungen für die Dauer von 30 Jahren für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend den
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal
pro m² für Einkommensgruppe A und pro m² für Einkommens-
gruppe B) zu vermieten.
(4) D ie einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun-
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge-
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein
Besetzungs-, Benennungsrechts- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt – Amt
für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der
WFNG NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Siche-
rung der Belegungsbindung. Der Vorhabenträger tritt der bestehenden Belegungs-
vereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt
für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus,
soweit und solange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder
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eine entsprechende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vor-
sieht. Der Vorhabenträger kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohn-
berechtigten überlassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und er-
folgt keine Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – mit
dem Vorhabenträger eine Belegungsvereinbarung abschließen. Der Vorhabenträger
ist jedoch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlas-
sung an einen Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt
für Wohnungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten
werden im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) D er Vorhabenträger verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt sieben öffentlich geförderte Wohneinheiten
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 5 bezugsfertig fer-
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 600 m² aus. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v.
EUR
– in Worten: Euro –
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: Ausbaukosten (x-Euro/ m² ak-
tueller BKI x erforderliche Grünfläche) + Planungskosten + MwSt.
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung bei der Sparkasse KölnBonn zu überweisen:
Kontoinhaber:
IBAN:
Verwendungszweck: zugunsten
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau der Grüngürtel oder
ihrer verbindenden Grünzüge verwenden.
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§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 120 m² aus. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen einen Ablösebetrag i.H.v.
EUR
– in Worten: Euro –
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: Herstellungskosten (x-
Euro/m² aktueller BKI x erforderliche Spielplatzfläche) + Honorarkosten + MwSt.
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung bei der Sparkasse KölnBonn zu überweisen:
Kontoinhaber:
IBAN:
Verwendungszweck: Geschäftspartner
Vertragsgegenstand
Die Stadt Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendför-
derung, sieht ein ergänzendes Spielangebot auf dem Spielplatz 7 11 02 01 „Auf dem
Acker“ vor. Die Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und
Jugendförderung, wird den gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau des Spielplatzes „Auf
dem Acker“ in Köln-Porz-Wahn verwenden.
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf
(1) In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das
Vorhaben einen öffentlichen Betreuungsbedarf von 8 Plätzen aus. Der Vorhabenträ-
ger verpflichtet sich freiwillig auf die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im
Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Stelle in enger Abstimmung mit der
Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie unter Beachtung der Rahmenbedingungen
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) und ggfls. den Vorgaben der Stadt Köln
für den Neubau und die Ersteinrichtung von Kindertagesstätten eine viergruppige
Kindertagesstätteneinrichtung mit ca. 748 m² Geschossfläche und ca. 940 m² Außen-
fläche inkl. Terrasse zu planen zu errichten und die Nutzung einem geeigneten Trä-
ger zu übertragen (vgl. Abs. 3) Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch die Er-
richtung der notwendigen Stellplätze (Fahrrad, Auto) für die Kindertageseinrichtung.
Die Gruppenstruktur ist mir der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung
und Errichtung der Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaf-
fen, dass in allen Gruppen eine Inklusion möglich ist.
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(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für die Kindertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 in-
nerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und genehmigungsfähi-
gen Bauantrag bei der Stadt Köln – Bauaufsichtsamt – einreichen und innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs.
2 Satz 5 bezugsfertig zu erstellen. Insoweit ist der § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwen-
den. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit dem Bauantrag zum
Vorhaben verbunden werden.
(3) Der Vorhabenträger wird die Kindertageseinrichtung einem geeigneten Träger zur
ortsüblichen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrich-
tungen mietweise für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der
Kindertagesstätte überlassen. Eine Betriebserlaubnis gemäß § 445 SBG VIII ist vor
Aufnahme des Betriebs vom Träger beim Landesjugendamt LVR einzuholen und der
Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – für die Betriebskostenförderung vorzu-
legen.
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 8 – Eingriff- und Ausgleich
(1) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück im Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag von 2024 und dem
Deckblatt von 2025 die interne Ausgleichsmaßnahme A 1 gemäß textlicher Festset-
zung 8 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhal-
ten.
(2) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück in der Gemarkung Elsdorf, Flur 8,
Flurstück 214 entsprechend den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag/ Deckblatt die externe Ausgleichsmaßnahme eA1 gemäß Hinweis 4 auf
der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umsetzen und dauer-
haft erhalten.
(3) Der Vorhabenträger wird die interne Ausgleichsmaßnahme spätestens in der nächs-
ten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes im gewerblichen Teil
herstellen und in der gleichen Vegetationsperiode fertigstellen.
(4) Der Vorhabenträger wird die externe Ausgleichsmaßnahme in der ersten Vegetati-
onsperiode nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes herstellen und in der gleichen
Vegetationsperiode fertigstellen.
§ 9 – Begrünungsmaßnahmen
(1) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück im Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/ Deckblatt die
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Maßnahmen M1 bis M3 gemäß textlicher Festsetzung 11.1 des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhalten.
(2) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück im Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/ Deckblatt, den
planerischen Festsetzungen aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den
Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan die entsprechenden Baumpflan-
zungen gemäß den textlichen Festsetzungen 11.3 und 11.4 des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhalten.
(3) Der Vorhabenträger wird die Maßnahme M1 und einen Teil der Baumpflanzungen in
der ersten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit der Gebäude im WA gemäß der
Fläche im Plan zur Baureihenfolge herstellen und in der gleichen Vegetationsperiode
fertigstellen.
(4) Der Vorhabenträger wird die Maßnahmen M2 und M3 und einen Teil der Baumpflan-
zungen in der ersten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit der Gebäude im GE
gemäß der Fläche im Plan zur Baureihenfolge herstellen und in der gleichen Vegeta-
tionsperiode fertigstellen.
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei Baumaßnahmen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzba-
rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb
des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
§ 11 – Klimaschutzleitlinien
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich der Vorhabenträger dazu, die in der Anlage 5 dargestellten
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 5 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist der Vorhabenträger gegenüber der
Stadt, Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz, schriftlich durch einen
Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 darge-
stellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauausfüh-
rung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
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(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt der Vorhabenträger gegenüber der Stadt, Bauaufsichtsamt sowie Koordi-
nationsstelle Klimaschutz, einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor.
§ 12 – Artenschutz
(1) Gemäß Hinweis Nr. 2.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die Vorkeh-
rungen zum vogelfreundlichen Bauen umzusetzen. Das beinhaltet die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen und die Verwendung von Fensterglas mit einem
Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung.
(2) Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen sind im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens zulässig, sofern durch alternative Maßnahmen ein gleichwertiger
Schutz von Vögeln bzw. nachtaktiven Tieren gewährleistet wird.
Teil V – Sonstige Pflichten
§ 13 – Bereitstellung XPlanung-konformer Plandaten
Der Vorhabenträger wird der Stadt, Stadtplanungsamt, eine zeichnerische Ausarbeitung
des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung
(Anforderungsprofil zur Erstellung von XPlanung-konformen Bebauungsplänen, abrufbar
unter folgendem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.html) auf geeignete
Art und Weise digital zur Verfügung stellen.
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung
sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen nachzuweisen. Dazu wird er den als Anlage 7 bei-
gefügten Umsetzungsplan abarbeiten und spätestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin vor-
legen.
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Der Vorhabenträger räumt die unter Ziffer 9.1 und 9.2 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ein und
verpflichtet sich, deren Ausübung zu dulden.
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Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 16 – Vertragsstrafe
(1) D er Vorhabenträger ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit er infolge
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fer-
tigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2 bis 5
verwiesen wird, im Verzug ist. Der Vorhabenträger kommt nicht in Verzug, solange
die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2
bis 5 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf folgenden Betrag in Euro für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha-
bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile
o Gewerbe Euro
o f rei finanzierter Wohnungsbau Euro
- auf Euro für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen
- auf Euro für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en
betreffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- a uf folgenden Betrag in Euro für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha-
bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
o Gewerbe Euro
freifinanzierter Wohnungsbau Euro
- auf Euro für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen,
- auf Euro für die in § 7 geregelte Kindertageseinrichtung, einschließlich
aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en
betreffen.
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18 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen.
(8) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei dem Vorhabenträger fällig.
(9) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Vorhabenträger nicht von der Erfüllung
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten
bzw., der in Abs. genannten 5 Maßnahmen. Die Vertragsstrafe kann so oft festge-
setzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2 bis 5 erreicht ist. Stellt der
Vorhabenträger einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor ver-
wirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Bau-
beginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags-
und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforde-
rung durch den Vorhabenträger innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforde-
rung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(10) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift
des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB
anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine ver-
wirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herab-
gesetzt werden.
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter Ziffer 9.1 und 9.2 der textlichen Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans sowie der in § 15 geregelten Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte, der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird der Vorha-
benträger innerhalb von acht Wochen Satzungsbeschluss zugunsten der Stadt je-
weils eine unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persön-
lichen Dienstbarkeit nach Maßgabe der Anlagen 8.1 und 8.2 bei der Stadt, Stadtpla-
nungsamt, vorlegen. Im Fall der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wird er zusätzlich
innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss zugunsten der Stadt Köln die Ein-
tragung einer Baulast nach Maßgabe der Anlage 9 erklären.
Sofern die von den Bewilligungen betroffenen und zu identifizierenden Flächen noch
nicht realgeteilt wurden, ist die jeweilige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu-
nächst für das gesamte Grundstück einzutragen. Nach erfolgter Realteilung und ka-
tastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke, verpflichtet sich die Stadt, die nicht
vom Sicherungszweck betroffenen Restflächen freizugeben. Ferner verpflichtet sich
die Stadt im Fall des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nach Errichtung und nach
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Ablauf der Belegungsbindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persön-
lichen Dienstbarkeit in grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilli-
gungen dem Eigentümer der (jeweiligen) Grundstücke zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung der in § 8 aufgeführten externen Ausgleichsfläche eA1 wird der Vorha-
benträger innerhalb von 8 Wochen nach Satzungsbeschluss notarielle Bewilligung
zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt
nach Maßgabe der Anlage 8.3 bei der Stadt Köln, Stadtplanungsamt, vorlegen.
(3) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn der Vorhabenträger
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 (Geh- und Fahr-
rechte und öffentlich geförderter Wohnungsbau, Abs. 2 (externe Ausgleichsflä-
che) der Stadt, Stadtplanungsamt, vorgelegt hat;
- die jeweiligen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 1 zur Eintragung einer
Baulast für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß der textlichen Festset-
zung Ziffer 9.1 und 9.2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt,
Stadtplanungsamt vorgelegt hat;
- die Ablösesummen gemäß § 5 (öffentlichen Grünflächen) und § 6 (Ergänzung
eines öffentlichen Spielplatzes) bei den entsprechenden Fachämtern bestätigt
eingegangen sind;
- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplanes nach den Vorgaben des
Pflichtenheftes der Stadt zur XPlanung gemäß § 13 der Stadt, Stadtplanungs-
amt, zur Verfügung gestellt hat.
§ 18 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich der Vorhabenträger, sämtliche Rechte und Pflich-
ten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Pflichten und
Rechten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch den Vorhabenträger er-
bracht werden und er sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen Si-
cherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann.
(3) D er Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.
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Die Stadt wird den Vorhabenträger aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn die Vertrags-
parteien sowie der/ die neue Vorhabenträger/ Vorhabenträgerin bzw. der Käufer/ die
Käuferin einen dreiseitigen (Teil-)Übernahmevertrag zur Übernahme der jeweiligen
Pflichten aus diesem Durchführungsvertrag geschlossen haben und etwaige Sicher-
heiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Liegen die vorgenannten Voraussetzun-
gen vor, kann der Vorhabenträger bei der Stadt, Stadtplanungsamt, formlos die Ent-
lassung aus der Haftung beantragen, welche daraufhin von der Stadt schriftlich be-
stätigt wird.
Teil VII - Schlussbestimmungen
§ 19 – Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung.
§ 20 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
des Vorhabenträgers, die dieser im Vertrauen auf die Aufstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch der Vorhabenträger erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
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Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 23 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 30.06.2027 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Nummer 76367/03 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach
§ 33 BauGB erteilt worden ist.
Köln,
Stadt Köln
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
________________
Als Volljuristin im öffentli-
chen Dienst
__________________
Köln,
____________________
Anlagen
Beschlussvorlage Rat
8131 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 0230/2026 Freigabedatum 02.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 76367/03, Arbeitstitel: Am Bahnhof in Köln-Porz-Wahn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. über die zum Bebauungsplanentwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 76367/03 für das Gebiet der zurzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der Straße Am Bahnhof, im Osten begrenzt durch die Frankfurter Straße, im Westen durch die Poststraße und im Süden durch die bestehende Wohnbebauung am Peter-Joseph- Schumacher-Weg —Arbeitstitel „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn— abgegebenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 3 bis 6; 2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 76367/03 mit ge- stalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in V erbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB bei- gefügten Begründung (Anlage 9). Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Porz-Wahn im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße und der Straße Am Bahnhof. Das Vorhaben betrifft die Errichtung von zwei dreigeschossigen Wohngebäuden mit 22 Wohneinheiten sowie einem dreigeschossigen gewerblich genutzten Gebäude an der Straße Am Bahnhof auf einem ca. 7.800 m² großen Grundstück. Mindestens 30 % der Geschossflä- che für Wohnzwecke soll dabei nach dem Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) in Form von gefördertem Wohnungsbau gemäß der aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW errichtet und realisiert werden. Der Vorhabenträger hat der Anwendung des KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) bereits zugestimmt. In einem der Wohngebäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstätte mit be- grüntem Dach integriert. Das gewerblich genutzte Gebäude ist für Büronutzungen oder andere gewerbliche Nutzungen vorgesehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwei Tiefgaragen werden den Großteil der erforderlichen Stellplätze aufnehmen. Die Begrünungsmaßnahmen aus dem Landschafts- pflegerischen Fachbeitrag werden die Außenanlagen wesentlich prägen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln (Bevölkerungsprog- nose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 2035), die im Basisszena- rio ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rech- nen. Durch das neue Wohnquartier wird mit der Errichtung von insgesamt 22 Wohneinheiten ein kleiner Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln ge- leistet. Moritz Freiherr von Eltz-Rübenach ist Eigentümer des größten Teils der Grundstücke im Plan- gebiet; ein Kaufvertrag über die verbliebenen Grundstücke ist 2024 abgeschlossen worden. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016 einen Antrag auf Einleitung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Pla- nungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelegelungen eines noch abzuschlie- ßenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Der Durchführungsvertrag (Anlage 10) mit seinen Anlagen wird dem Rat zum Satzungsbeschluss (ggf. mit geringfügigen Modifikationen) unterschrieben vorliegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich in diesem Vertrag zur Umset- zung des Vorhabens. 3 Das Bebauungsplanverfahren entspricht den Zielen und Inhalten des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). In Umset- zung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen wurde 2016 die aus einer Flächenrecherche hervorgehende Vorlage „Neue Flächen für den Wohnungsbau“ beschlossen. Grundlage der Kölner Stadtentwicklung ist die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven“, die im De- zember 2021 beschlossen wurde. Verfahrensablauf und Vorberatungen Das Bebauungsplanverfahren „Am Bahnhof“ startete im Juli 2017 mit einem Einleitungsbe- schluss (siehe Vorlagen-Nr. 4271/2016) und einer Grundlagensammlung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbauch (BauGB) im August 2017. Das städtebauliche Konzept wurde in einer Abendveranstaltung und mit einem zweiwöchigen Aushang im Rahmen der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB im Oktober 2017 präsentiert. Im Anschluss an die Veranstaltung sind 42 schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit beim Bezirksbür- germeister eingegangen. Diese befassen sich mit den Aspekten der baulichen Höhe der ge- planten Bebauung, Erschließungsfragen und umweltrelevanten Themen. Nach erfolgter Beschlussfassung zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung und über die Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im September 2018 (siehe Vorlagen-Nr. 1854/2018) wurden für das beschlossene städtebauliche Konzept Fachgutachten erarbeitet. Die Auswertung und Berücksichtigung der daraus resultie- renden Vorgaben nahmen eine geraume Zeit in Anspruch, teilweise gab es auch Anpassun- gen und Modifikationen in der Planzeichnung. Im Anschluss daran wurde die vertiefende Be- teiligung der Dienststellen und Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im August 2024 durchgeführt und ausgewertet. Der daraus ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wurde im September 2025 veröffentlicht (siehe Vorlagen-Nr. 2278/2025). Dabei werden u.a. die Planentwürfe, die Begründung sowie Gutachten ausgelegt. Es gingen fristgerecht 9 Stellungnahmen ein. Ein Großteil der Stellungnahmen enthielten keine Bedenken gegen die Planung. Eine Stellung- nahme befasste sich mit einer textlichen Festsetzung zu Hochwasser, eine weitere Stellung- nahme wiederholte Inhalte aus einem vorangegangenen Verfahrensschritt zu dem Abstand zu der vorhandenen Kläranlage. Eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zweifelte das Pla- nungsvorhabens aus Umweltgesichtspunkten an. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das V erfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 4 Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 B Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7.1 Bebauungsplan 76367/03 - Blatt 1 (Planzeichnung und textliche Festsetzun- gen) Anlage 7.2 Bebauungsplan 76367/03 - Blatt 2 (Vorhaben- und Erschließungsplan) Anlage 8 textliche Festsetzungen Anlage 9 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 10 Durchführungsvertrag (im Entwurf, liegt abschließend unterschrieben zur Rats- sitzung vor)
Anlage 10: Durchführungsvertrag_Entwurf
38995 Zeichen
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Anlage 10
Entwurf des Durchführungsvertrags (Stand Mitte 02/2026)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Nummer 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn –
Die Stadt Köln , vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „ Stadt “ genannt –
und
Moritz Ferdinand Freiherr und Edler Sohn von und zu Eltz-Rübenach , geschäftsan-
sässig, Am Bahnhof 132, 51147 Köln, vertreten durch den Generalbevollmächtigten …
– nachfolgend „ Vorhabenträger “ genannt –
– Stadt und Vorhabenträger zusammen auch „ Vertragsparteien “ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrages
§ 2 – Bestandteile des Vertrages
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf
§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 8 – Eingriff und Ausgleich
§ 9 – Begrünungsmaßnahmen
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
§ 11 – Klimaschutzleitlinien
§ 12 - Artenschutz
Teil V – Sonstige Pflichten
§ 13 – Bereitstellung XPlankonformer Plandaten
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 16 – Vertragsstrafe
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten
§ 18 - Rechtsnachfolge
Teil VII – Schlussbestimmungen
§ 19 – Kostentragung
§ 20 – Haftungsausschluss
§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreck ung
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertr agsbestimmungen
§ 23 - Geltungsdauer
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Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer 76367/03 – Arbeitstitel: „Am Bahnhof“
in Köln-Porz-Wahn – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer 7.818 m² großen
Grundstücksfläche im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße/ Straße Am Bahnhof drei
III-geschossige Gebäude zu erstellen, eines mit Büro- bzw. gewerblicher Nutzung und
zwei Wohngebäude. Im westlichen Wohngebäude soll im Erdgeschoss eine Kindertages-
stätte integriert werden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Flurstücke 302, 303, 304, 305 sowie die Flurstücke 87 (tlw.) und
214 (tlw.), Flur 17, Gemarkung Wahn. Die beiden letztgenannten Flurstücke wurden zwi-
schenzeitlich geteilt; daraus ergaben sich die neuen Flurstücke 312 und 310 bzw. 313 und
311. Die Flurstücke sind auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen
Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz, Stadtteil Wahn und
wird durch die Straße Am Bahnhof, die Frankfurter Straße, durch die bestehende Wohnbe-
bauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg und die Poststraße begrenzt.
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016
gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Dar-
über hinaus hat der Vorhabenträger am 10.10.2023 die Anwendungszustimmung zur An-
wendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10.05.2017) sowie der Klimaschutzleitlinien in der Fassung des Ratsbeschlus-
ses vom 17.03.2022 erklärt.
In seiner Sitzung vom 06.07.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorhabenträger zur Durch-
führung des Vorhabens auf den Grundstücken im Gebiet des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans befugt.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und d ie Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans.
Das Vorhaben betrifft die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit nach Angaben des
Vorhabenträgers 22 Wohneinheiten im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße und
der Straße Am Bahnhof und einem gewerblich genutzten Gebäude an der Straße Am
Bahnhof. Mindestens 30 Prozent der Geschossfläche für Wohnzwecke soll dabei in
Form von gefördertem Wohnungsbau gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförder-
richtlinie des Landes NRW errichtet und realisiert werden. In einem der Wohnge-
bäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstäte integriert. Das ge-
werblich genutzte Gebäude ist für Büronutzungen oder andere gewerbliche Nutzun-
gen (Beispiele: die Unterbringung einer Jugendeinrichtung, inhäusigen Sportstätten,
Praxen für Heilberufe oder sonstige kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke) vorge-
sehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwei Tiefgaragen werden den Groß-
teil der erforderlichen Stellplätze aufnehmen können; es gibt nur wenige oberirdische
Stellplätze. Die Begrünungsmaßnahmen aus dem Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag sind übernommen worden und werden die Außenanlagen prägen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgr enzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspl ans Nummer 76367/03 –
Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn, Blatt 1
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplans im Geltu ngsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 76367/03, Blatt 2
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag und dazu gehöriges Deckblatt,
Anlage 5: Klimaschutzleitlinien
Anlage 6: Plan Baureihenfolge
Anlage 7: Umsetzungsplan
Anlage 8: Dienstbarkeiten
8.1 Maßgabe für öffentlich geförderten Wohnung sbau
8.2 Maßgaben für das Geh- und Fahrrecht (GF 1) und das Geh- und
Radfahrrecht (GF 2)
8.3 Maßgaben für die externe Ausgleichsfläche
Anlage 9: Text für die Baulast
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen di e in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
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Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchf ührung des in § 1 Abs. 1 beschriebe-
nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans. Der Vertrag ersetzt keine notwendigen Genehmigun-
gen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Der Vorhabenträger wird daher alle
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa notwendigen pri-
vatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf eigene Kosten ein-
holen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätesten s sechs Monate nach dem Inkrafttre-
ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben für den ersten Teilabschnitt einzureichen
(Bauantragsfrist). Der Bauantrag für den zweiten Teilabschnitt kann später einge-
reicht werden. Die Teilabschnitte sind aus Anlage 6 (Baureihenfolge) ersichtlich. Er
wird spätestens sechs Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugenehmigung mit
dem Vorhaben beginnen (Baubeginnsfrist). Er wird die Vorhaben mit dem ersten
Teilabschnitt innerhalb von vier Jahren, das Vorhaben mit dem zweiten Teilabschnitt
innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans fertig stellen (Fertigstellungsfrist).
(3) Die Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nac h eigenem Ermessen verlängert wer-
den. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere, ob der Vor-
habenträger die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die Umsetzung
des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren Ereignis-
sen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen oder Lie-
ferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. In Fällen von Normenkon-
trollverfahren (§ 47 VwGO) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder
Klageverfahren gegen auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans er-
teilten Baugenehmigungen soll das Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass
die in Abs. 2 genannten Fristen um den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss
des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens zu verlängern sind. Die Verlängerung bedarf
der Schriftform.
(4) Stellt der Vorhabenträger das Vorhaben nicht bi s zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12
Abs. 6 BauGB).
Teil III – Verpflichtungen Kooperatives Baulandmodell
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§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ (Fassung
2017) verpflichtet sich der Vorhabenträger, bei der Realisierung der Hochbauvorha-
ben im Vertragsgebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für
Wohnnutzung (dies entspricht bei einer Geschossfläche von 2.349 m² eine Fläche
von mindestens 705
m²) als öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß den zum
Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land
Nordrhein-Westfalen (nachfolgend lediglich FRL öff Wohnen NRW bezugsfertig zu
errichten, in Betrieb zu nehmen und für die von ihm gewählte Dauer nach Abs. 3 zu
erhalten. Hierfür wird er vollständige und förderfähige Förderanträge bei der Bewilli-
gungsbehörde stellen. Zudem wird er sich im Vorfeld der Antragstellung mit dem Amt
für Wohnungswesen eng abstimmen. Die Lage des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus im Vertragsgebiet befindet sich in den beiden Wohngebäuden im festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet (WA).
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Ha ushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
der Vorhabenträger einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen den FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich der Vorhabenträg er, die gem. Abs. 1 errichteten Woh-
nungen für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren für einen Mietzins (Kaltmiete) entspre-
chend den zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit
maximal 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Ein-
kommensgruppe B) zu vermieten.
(4) Die einzuhaltenden Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau ergeben sich aus
dem Bewilligungsbescheid. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnun-
gen nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel ab der Bezugsfertigkeit uneinge-
schränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohn-
raum des Landes NRW (WFNG NRW) unterliegen. Durch die Förderzusage wird ein
Besetzungs-, Benennungsrechts- oder Belegungsrecht begründet. Die Stadt – Amt
für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend der
WFNG NRW. Das Besetzungs-, Benennungs- oder Belegungsrecht dient der Siche-
rung der Belegungsbindung. Der Vorhabenträger tritt der bestehenden Belegungs-
vereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirtschaft bei. Die Stadt – Amt
für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benennungsrecht derzeit nicht aus,
soweit und solange die Belegungsvereinbarung mit der Wohnungswirtschaft oder
eine entsprechende Nachfolgevereinbarung ein solches Ausübungsrecht nicht vor-
sieht. Der Vorhabenträger kann die Wohnungen insoweit eigenverantwortlich Wohn-
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berechtigten überlassen. Wird die Belegungsvereinbarung nicht verlängert und er-
folgt keine Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt – Amt für Wohnungswesen – mit
dem Vorhabenträger eine Belegungsvereinbarung abschließen. Der Vorhabenträger
ist jedoch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlas-
sung an einen Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt
für Wohnungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten
werden im aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet.
(5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für den ö ffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt sieben öffentlich geförderte Wohneinheiten
(entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der
Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 4
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 5 bezugsfertig fer-
tigzustellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum
öffentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW).
§ 5 – Öffentlicher Grünflächenbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 600 m² aus. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i. H. v.
… EUR
– in Worten: … Euro –
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: Ausbaukosten (x-Euro/ m² ak-
tueller BKI x erforderliche Grünfläche) + Planungskosten + MwSt.
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung bei der Sparkasse KölnBonn zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN: …
Verwendungszweck: zugunsten PK-Nr. …
Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau der Grüngürtel oder
ihrer verbindenden Grünzüge verwenden.
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§ 6 – Öffentlicher Spielflächenbedarf
In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 120 m² aus. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht hergestellten
Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen einen Ablösebetrag i.H.v.
… EUR
– in Worten: … Euro –
zu zahlen. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: Herstellungskosten (x-
Euro/m² aktueller BKI x erforderliche Spielplatzfläche) + Honorarkosten + MwSt.
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist acht Wochen nach Satzungsbeschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung bei der Sparkasse KölnBonn zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN: …
Verwendungszweck: Geschäftspartner …
Vertragsgegenstand …
Die Stadt Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendför-
derung , sieht ein ergänzendes Spielangebot auf dem Spielplatz 7 11 02 01 „Auf dem
Acker“ vor. Die Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und
Jugendförderung , wird den gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau des Spielplatzes „Auf
dem Acker“ in Köln-Porz-Wahn verwenden.
§ 7 – Öffentlicher Betreuungsbedarf
(1) In Anerkennung der Grundsätze des Kooperativen Baulandmodells Köln löst das
Vorhaben einen öffentlichen Betreuungsbedarf von 8 Plätzen aus. Der Vorhabenträ-
ger verpflichtet sich freiwillig auf die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im
Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichneten Stelle in enger Abstimmung mit der
Stadt, Amt für Kinder, Jugend und Familie unter Beachtung der Rahmenbedingungen
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) und ggfls. den Vorgaben der Stadt Köln
für den Neubau und die Ersteinrichtung von Kindertagesstätten eine viergruppige
Kindertagesstätteneinrichtung mit ca. … m² Geschoss fläche und ca. … m² Außenflä-
che zu planen zu errichten und die Nutzung einem geeigneten Träger zu übertragen
(vgl. Abs. 3) Die vorstehende Verpflichtung umfasst auch die Errichtung der notwen-
digen Stellplätze (Fahrrad, Auto) für die Kindertageseinrichtung. Die Gruppenstruktur
ist mir der Jugendhilfeplanung abzustimmen. Bei der Planung und Errichtung der
Kindertageseinrichtung sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in allen
Gruppen eine Inklusion möglich ist.
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(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für die K indertageseinrichtung i.S.d. Abs. 1 in-
nerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und genehmigungsfähi-
gen Bauantrag bei der Stadt Köln – Bauaufsichtsamt – einreichen und innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs.
2 Satz 5 bezugsfertig zu erstellen. Insoweit ist der § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwen-
den. Der Bauantrag für die Kindertageseinrichtung kann mit dem Bauantrag zum
Vorhaben verbunden werden.
(3) Der Vorhabenträger wird die Kindertageseinricht ung einem geeigneten Träger zur
ortsüblichen Miete für Kindertageseinrichtungen oder vergleichbare soziale Einrich-
tungen mietweise für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab Inbetriebnahme der
Kindertagesstätte überlassen. Eine Betriebserlaubnis gemäß § 445 SBG VIII ist vor
Aufnahme des Betriebs vom Träger beim Landesjugendamt LVR einzuholen und der
Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – für die Betriebskostenförderung vorzu-
legen.
Teil IV – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 8 – Eingriff- und Ausgleich
(1) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück i m Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag von 2024 und dem
Deckblatt von 2025 die interne Ausgleichsmaßnahme A 1 gemäß textlicher Festset-
zung 8 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhal-
ten.
(2) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück i n der Gemarkung Elsdorf, Flur 8,
Flurstück 214 entsprechend den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag/ Deckblatt die externe Ausgleichsmaßnahme eA1 gemäß Hinweis 4 auf
der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umsetzen und dauer-
haft erhalten.
(3) Der Vorhabenträger wird die interne Ausgleichsm aßnahme spätestens in der nächs-
ten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes im gewerblichen Teil
herstellen und in der gleichen Vegetationsperiode fertigstellen.
(4) Der Vorhabenträger wird die externe Ausgleichsm aßnahme in der ersten Vegetati-
onsperiode nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes herstellen und in der gleichen
Vegetationsperiode fertigstellen.
§ 9 – Begrünungsmaßnahmen
(1) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück i m Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/ Deckblatt die
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Maßnahmen M1 bis M3 gemäß textlicher Festsetzung 11.1 des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhalten.
(2) Der Vorhabenträger wird auf seinem Grundstück i m Vertragsgebiet entsprechend
den Vorgaben aus dem v.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/ Deckblatt, den
planerischen Festsetzungen aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den
Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan die entsprechenden Baumpflan-
zungen gemäß den textlichen Festsetzungen 11.3 und 11.4 des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes umsetzen und dauerhaft erhalten.
(3) Der Vorhabenträger wird die Maßnahme M1 und ein en Teil der Baumpflanzungen in
der ersten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit der Gebäude im WA gemäß der
Fläche im Plan zur Baureihenfolge herstellen und in der gleichen Vegetationsperiode
fertigstellen.
(4) Der Vorhabenträger wird die Maßnahmen M2 und M3 und einen Teil der Baumpflan-
zungen in der ersten Vegetationsperiode nach Bezugsfertigkeit der Gebäude im GE
gemäß der Fläche im Plan zur Baureihenfolge herstellen und in der gleichen Vegeta-
tionsperiode fertigstellen.
§ 10 – Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei Baumaßnahmen im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzba-
rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb
des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
§ 11 – Klimaschutzleitlinien
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschut z in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, for-
mulierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewähr-
leisten, verpflichtet sich der Vorhabenträger dazu, die in der Anlage 5 dargestellten
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen An-
forderungen bei Realisierung des in § 1 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der
Frist des § 3 Abs. 2 Satz 5 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzu-
wenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist der V orhabenträger gegenüber der
Stadt, Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz, schriftlich durch einen
Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage
5 darge-
stellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bauausfüh-
rung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
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(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt der Vorhabenträger gegenüber der Stadt, Bauaufsichtsamt sowie Koordi-
nationsstelle Klimaschutz, einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie
einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bundesnetz-
agentur vor.
§ 12 – Artenschutz
(1) Gemäß Hinweis Nr. 2.3 des vorhabenbezogenen Beb auungsplans sind die Vorkeh-
rungen zum vogelfreundlichen Bauen umzusetzen. Das beinhaltet die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen und die Verwendung von Fensterglas mit einem
Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung.
(2) Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen sind im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens zulässig, sofern durch alternativ e Maßnahmen ein gleichwertiger
Schutz von Vögeln bzw. nachtaktiven Tieren gewährleistet wird.
Teil V – Sonstige Pflichten
§ 13 – Bereitstellung XPlanung-konformer Plandaten
Der Vorhabenträger wird der Stadt, Stadtplanungsamt, eine zeichnerische Ausarbeitung
des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Pflichtenheftes der Stadt Köln zur XPlanung
(Anforderungsprofil zur Erstellung von XPlanung-konformen Bebauungsplänen, abrufbar
unter folgendem Link https://www.stadt-koeln.de/artikel/70386/index.html) auf geeignete
Art und Weise digital zur Verfügung stellen.
§ 14 – Nachweis Erfüllung Pflichten
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, gegenüber der Stadt die ordnungsgemäße Erfüllung
sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen nachzuweisen. Dazu wird er den als Anlage 7 bei-
gefügten Umsetzungsplan abarbeiten und spätestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin vor-
legen.
§ 15 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Der Vorhabenträger räumt die unter Ziffer 9.1 und 9.2 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ein und
verpflichtet sich, deren Ausübung zu dulden.
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Teil VI – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 16 – Vertragsstrafe
(1) Der Vorhabenträger ist zur Zahlung einer Vertra gsstrafe verpflichtet, soweit er infolge
des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und Fer-
tigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 4
verwiesen wird, im Verzug ist. Der Vorhabenträger kommt nicht in Verzug, solange
die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2
bis 5 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf folgenden Betrag in Euro für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorha-
bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile
o Gewerbe … Euro
o frei finanzierter Wohnungsbau … Euro
- auf … Euro für den in § 4 geregelten öffentlich gef örderten Wohnungsbau, ein-
schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau betreffen
- auf … Euro für die in § 7 geregelte Kindertageseinr ichtung, einschließlich aller
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en be-
treffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf folgenden Betrag in Euro für die in § 3 gereg elte Durchführung des Vorha-
bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
o Gewerbe … Euro
freifinanzierter Wohnungsbau … Euro
- auf … Euro für den in § 4 geregelten öffentlich g eförderten Wohnungsbau, ein-
schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau betreffen,
- auf … Euro für die in § 7 geregelte Kindertagesei nrichtung, einschließlich aller
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en be-
treffen.
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(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für d en Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt
- auf folgenden Betrag in Euro für die in § 3 gereg elte Durchführung des Vorha-
bens ohne die nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile
o Gewerbe … Euro
o Frei finanzierter Wohnungsbau … Euro
- auf … Euro für den in § 4 geregelten öffentlich g eförderten Wohnungsbau, ein-
schließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau betreffen
- auf … Euro für die in § 7 geregelte Kindertagesei nrichtung, einschließlich aller
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie diese Kindertageseinrichtung/en be-
treffen.
(5) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe für den V erzug mit der Erfüllung für die Pla-
nung und Herstellung der Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen für die einzelnen
Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge, die jeweilen geschätzten netto
(exklusive Umsatzsteuer) Planungs- und Herstellungskosten, begrenzt
- auf … Euro für den in § 8 geregelten externen Aus gleich eA1
- auf … Euro ergänzen Euro für den in § 8 geregelte n internen Ausgleich A1
- auf folgenden Betrag in Euro EUR für die in § 9 g eregelten Begrünungsmaß-
nahmen M1 bis M3 und Baumpflanzungen
o erster Teilabschnitt: M1, 11 Bäume entlang der Str aße und weitere Bäume/
Begrünungsmaßnahmen auf dem Grundstück … Euro
o zweiter Teilabschnitt: M2, M3, 5 Bäume entlang der Straße und weitere
Bäume/ Begrünungsma0nahmen auf dem Grundstück … Eu ro
(6) Wenn der Vorhabenträger gegenüber der Stadt ger ingere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann er die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 16 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
(7) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sin d bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät der Vorhabenträger mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des §
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18 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen.
(8) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträger fällig.
(9) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Vorhabenträger nicht von der Erfüllung
der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten
bzw., der in Abs. genannten 5 Maßnahmen. Die Vertragsstrafe kann so oft festge-
setzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 2 bis 5 erreicht ist. Stellt der
Vorhabenträger einen Vorhabenteil fristgemäß fertig, entfällt eine insoweit zuvor ver-
wirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags- und/oder Bau-
beginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Erfüllung der Bauantrags-
und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach schriftlicher Aufforde-
rung durch den Vorhabenträger innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Aufforde-
rung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst zurückzuzahlen.
(10) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der
Stadt unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift
des § 348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB
anwendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine ver-
wirkte Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herab-
gesetzt werden.
§ 17 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter Ziffer 9.1 und 9.2 der textlichen Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans sowie der in § 15 geregelten Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte, der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 25 bzw. 30 Jahre befristeten Belegungsbindung, wird
der Vorhabenträger innerhalb von acht Wochen nach Satzungsbeschluss zugunsten
der Stadt jeweils eine unbedingte notarielle Bewilligung zur Eintragung einer be-
schränkt persönlichen Dienstbarkeit nach Maßgabe der Anlagen 8.1 und 8.2 bei der
Stadt, Stadtplanungsamt, vorlegen, Im Fall der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wird
er zusätzlich innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss zugunsten der Stadt
Köln die Eintragung einer Baulast nach Maßgabe der Anlage 9 erklären.
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
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grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem Eigentü-
mer der (jeweiligen) Grundstücke zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung der in § 8 aufgeführten externen Ausgleichsfläche eA1 wird der Vorha-
benträger innerhalb von 8 Wochen nach Satzungsbeschluss notarielle Bewilligung
zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt
nach Maßgabe der Anlage 8.3 bei der Stadt Köln, Stadtplanungsamt, vorlegen.
(3) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsp lan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn der Vorhabenträger
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notari elle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs. 1 (Geh- und Fahr-
rechte und öffentlich geförderter Wohnungsbau, Abs. 2 (externe Ausgleichsflä-
che) der Stadt, Stadtplanungsamt, vorgelegt hat;
- die jeweiligen Verpflichtungserklärungen gemäß Ab s. 1 zur Eintragung einer
Baulast für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß der textlichen Festset-
zung Ziffer 9.1 und 9.2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt,
Stadtplanungsamt vorgelegt hat;
- die Ablösesummen gemäß § 5 (öffentlichen Grünfläc hen) und § 6 (Ergänzung
eines öffentlichen Spielplatzes) bei den entsprechenden Fachämtern bestätigt
eingegangen sind;
- die zeichnerische Ausarbeitung des Bebauungsplan es nach den Vorgaben des
Pflichtenheftes der Stadt zur XPlanung gemäß § 13 der Stadt, Stadtplanungs-
amt zur Verfügung gestellt hat.
§ 18 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur mit Zus timmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks( -teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich der Vorhabenträger, sämtliche Rechte und Pflich-
ten aus diesem Vertrag auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und
diese(n) für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt
auch für die Übertragung eines Erbbaurechts. Die Übertragung von Pflichten und
Rechten im Veräußerungsfall ist nicht erforderlich, soweit Pflichten bereits erbracht
wurden. Gleiches gilt, soweit die Pflichten weiterhin durch den Vorhabenträger er-
bracht werden und er sich die dazu erforderlichen Befugnisse nebst dinglichen Si-
cherheiten gesichert hat und dies gegenüber der Stadt nachweisen kann.
(3) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamts chuldner für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung entlässt.
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Die Stadt wird den Vorhabenträger aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn die Vertrags-
parteien sowie der/ die neue Vorhabenträger/ Vorhabenträgerin bzw. der Käufer/ die
Käuferin einen dreiseitigen (Teil-)Übernahmevertrag zur Übernahme der jeweiligen
Pflichten aus diesem Durchführungsvertrag geschlossen haben und etwaige Sicher-
heiten Zug um Zug ausgetauscht wurden. Liegen die vorgenannten Voraussetzun-
gen vor, kann der Vorhabenträger bei der Stadt, Stadtplanungsamt, formlos die Ent-
lassung aus der Haftung beantragen, welche daraufhin von der Stadt schriftlich be-
stätigt wird.
Teil VII - Schlussbestimmungen
§ 19 – Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung.
§ 20 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Ver pflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
des Vorhabenträgers, die dieser im Vertrauen auf die Aufstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogene n Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 21 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Der Vorhabenträger unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
§ 22 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen z u ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch der Vorhabenträger erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühr t die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
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Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 23 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum … weder der vorhabenbezogene Bebauungs-
plan Nummer 76367/03 in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB
erteilt worden ist.
Köln, …
Stadt Köln
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
__________________
Als Volljuristin im öffentli-
chen Dienst
__________________
…
Köln, …
Moritz Ferdinand und Edler
Sohn von und zu Eltz-Rübe-
nach
vertreten durch
__________________
…
Anlagen
Anlage 8: textliche Festsetzungen
17574 Zeichen
A N L A G E 8 Textliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76367/03 Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzun- gen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vor- habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Fe stsetzungen über die Art der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allge- mein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zuläs- sigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. 2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Be- standteil des Bebauungsplanes. 2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) ausnahms- weise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be- bauungsplanes. 2.5 Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO sind im Gewerbegebiet nur Gewerbebe- triebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 3.1. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplät- zen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund- stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. 3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zuläs- sige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ih- ren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen An- lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 3.3 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festge- setzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. Als obe- rer Bezugspunkt gilt die Oberkante des Firsts (Satteldach) bzw. die Oberkante der Attika (Flachdach). 3.4 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüber- fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulich zuge- ordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Flachdachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,00 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau- ßenkante zurücktreten. Die flächenmäßige Begrenzung auf max. 30 % der Dachfläche gilt für diese Anlagen nicht. 4 Überbaubare Grundstücksfläche Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Gewerbegebiet (GE) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vor- dächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. 5 Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen – TGa und GSt – und innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig. 6 Flächen für Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Standplätze für Abfall- und Wertstoff- sammelbehälter nur auf den hierfür festgesetzten Flächen mit der Bezeich- nung – Aw– sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti- gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Nieder- schlagswasser sowie für Ablagerungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist innerhalb der Baugebiete (WA und/oder GE) eine Fläche/ Flächen mit einem Stauvolumen von mindestens 189 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 8 Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche A1 innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 6 großkronige Laub- bäume – BF 31 (GH 741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5 9 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohnge- bietes bzw. im Gewerbegebiet folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest- gesetzt: 9.1 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.2 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.3 Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln und der Rhein- Energie AG zu belasten. 10 Schallschutzmaßnahmen 10.1 Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII >80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 10.2 Nachweis im Einzelfall Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu- lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. 10.3 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.4 Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver- kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungs- pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Log- gien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge- wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10.5 Ausschluss öffenbarer Fenster An Fassaden, die an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürf- tiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Ja- nuar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig, soweit Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten werden. 11 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Nr. 25 b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 11.1 In den festgesetzten Flächen M1 bis M3 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. 11.2 Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im festgesetzten allge- meinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit ei- ner Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht her- zustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 11.3 Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die in der Planzeichnung festge- setzten 16 Bäume als Einzelbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baum- standorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 6 m einhal- ten. Die Baumstandorte dürfen in ihrer Lage von der zeichnerischen Festset- zung geringfügig abweichen. 11.4 Zusätzlich sind innerhalb der Baugebiete mindestens 2 standortgerechte, großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) und mindestens 9 standortgerechte, mittelkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 11.5 Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Ge- bäudeteile sind, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden; die Begrünung umfasst mindestens 8 Großsträucher BB1 (GH411). 11.6 Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mindes- tens 30 % der Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Vollgeschossen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 1.2 Gebäude mit Satteldächern sind mit geneigten Dachflächen von 30 bis 35 Grad zu errichten. 2 Befestigung von Wegen und oberirdischen Stellplätzen Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und von Wegeflächen sind nur wasserdurchlässige Materialien (zum Beispiel Rasenfugenpflaster) zulässig. 3 Einfriedungen Einfriedungen entlang öffentlicher Straßenverkehrsflächen innerhalb straßen- seitig nicht überbaubarer Flächen sind nicht zulässig. 4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind im Gewerbegebiet nur an den straßenseitigen Gebäude- fassaden zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss zulässig. Die je- weilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer zusammenhän- genden Fläche von maximal 2 m² zulässig. Werbeanlagen an Pylonen zwischen der Straßenbegrenzungslinie zur Straße Am Bahnhof und Gebäude sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Größe von 2 m² nicht überschreiten. C HINWEISE 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634). 1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 1.5 Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2 Artenschutz 2.1 Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Bebau- ungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Januar 2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 2.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zu- wachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 2.3 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwir- kung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entspre- chender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhou- etten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 3 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs- pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Er- satzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fäl- lende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan- Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 4 Externe Ausgleichsmaßnahmen 4.1 Lage In der Gemarkung Elsdorf, Flur 8, Flurstück 214 werden folgende externe Aus- gleichsmaßnahmen für planbedingte Eingriffe hergestellt: Maßnahme eA1: Umwandlung einer 5.121 m² großen Ackerfläche (Kürzel LW1) in Anlage eines Blühstreifen (Kürzel HA2/LW2). 4.2 Regelung im Durchführungsvertrag Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) bzw. das fest- gesetzte Gewerbegebiet (GE) werden im Durchführungsvertrag geregelt. 5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü- nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 6 Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausge- schlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germa- nische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unver- züglich zu informieren. 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord- nung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-546/17 sowie der Bebau- ungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmit- tel@stadt-koeln.de erfolgen. 8 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasser- behörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 9 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienen- verkehr, Fluglärm) vorbelastet. 10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0230/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.04.2026
- Erstellt
- 22.01.2026 08:47