Mandari Insight

V/0983/2020

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 19.11.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2020, TOP 21.1

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

GebSatz._V-0983-2020_Anlage

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

2653 Zeichen

Anlage A zur V/0983/2020 
Kurzüberblick 
Betrifft: 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
Grundlage: 
Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel: 
Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie-
rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De-
ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. 
 
Teilziele: 
Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Erträge bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert 
werden: 
 PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement / Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 
20) – hier: 1.000 Euro p. a. 
 PG 0205 Standesamtsangelegenheiten / Amt für Bürger und Ratsservice (Amt 33) – hier: 
38.300 Euro p. a. 
 PG 1003 Wohnen / Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) – hier: 
1.000 Euro p. a. 
 PG 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen / Amt für Mobilität und Tiefbau 
(Amt 66) – hier: 8.000 Euro p. a. 
 
Zielerreichung: 
Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebührens-
ätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab-
ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltan-
passung erfolgte zum 01.01.2019.). 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0109 
0205 
1003 
1201 
Finanz- und Beteiligungsmanagement 
Standesamtsangelegenheiten 
Wohnen 
Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2021 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Höhe der Erträge: 
PG 0109:  1.000 Euro p. a.,  PG 0205:  38.300 Euro p. a.,  PG 1003:  1.000 Euro p. a.,  PG 1201:  
8.000 Euro p. a. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig

 Ratsbeschluss am 16.12.2015 – hier: Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haus-
haltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat-
zung (Verwaltungsgebührentarif) 
 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) 
 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

GebSatz._V-0983-2020_Anlage

4304 Zeichen

Anlage zu V/0983/2020 
 
 
Satzung 
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft 
getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung 
mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner 
Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 
S. 262), zuletzt geändert durch 42. VO vom 16.06.2020 (GV. NRW S. 456) in Kraft getreten am 
01.Juli 2020 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Artikel 2 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster werden folgende 
Tarifstellen bzw. Verwaltungsgebührentarife geändert:

- 2 - 
V/0983/2020 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
1. Ablichtungen / Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke 
(z. B. aus SAP) 
 
 
1.3 Steuerbescheide 6,40 
4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die 
Vergabe öffentlicher Aufträge 
 
15,00 
6. Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht 
worden sind 
 
50,00 je Fall 
9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur  
10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich 
Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
 
 
600,00 
10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
 
 
335,00 
10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der 
Mietwohnraum- und Wohnheimförderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
- aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand 
 
 
220,00 je 
geänderter WE 
110,00 – 320,00 
10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von 
Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze 
 
 
22,00 
44,00 
10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter 
Eigenheime 
 
110,00 
12.6 Anmeldung der Eheschließung 65,00 
12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die 
Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 
 
55,00 
12.11 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen 
Öffnungszeiten des Standesamtes 
 
73,00 
12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
 
30,00 
12.13 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im 
Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag 
34,00 
12.14 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im 
Lotharinger Kloster am Samstag 
65,00 
 
 
Artikel 3 
 
In-Kraft-Treten 
 
 
Die 11. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Beschlussvorlage

17561 Zeichen

V/0983/2020 
V/0983/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 
   09.12.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende Erträge: 
 
Amt Produktgruppe Zusätzlicher 
Ertrag 
€ 
Amt für Finanzen und Beteiligungen  0109 „Finanz- und Beteiligungsma-
nagement“ 
1.000 
 
Amt für Bürger und Ratsservice 0205 „Standesamtsangelegenhei-
ten“ 
38.300 
Amt für Wohnungswesen und Quartiers-
entwicklung 
1003 „Wohnen“ 1.000 
Amt für Mobilität und Tiefbau 1201 „Bereitstellung von Verkehrs-
flächen und –anlagen“ 
8.000 
Gesamt  48.300 
 
Die anvisierten Erträge bei den benannten Produktgruppen 0109, 0205, 1003 und 1201 sind im 
Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. 
 
 
 
 
Begründung: 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
12.11.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Hülsmann 
Telefon: 492-2034 
Huelsmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0983/2020 
 
Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mi t der Anlage 
Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 beschlossenen 
Konzept zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige 
Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016) “). Auf dieser Grundl age und mit dem Ziel einer 
möglichst vollständigen Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist 
vereinbart worden, die Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen 
demzufolge in regelmäßigen Abständen von maxim al zwei Jahren angepasst werden. Die letzte 
Gebühren- bzw. Entgeltanpassung erfolgte zum 01.01.2019. 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in 
ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen des Landes erfasst sind, 
eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen. 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung s ollen Satzungspassagen redaktionell sowie 
Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen aktualisiert werden: 
 
 Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 Amt für Bürger- und Ratsservice 
 Gesundheits- und Veterinäramt 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
 
Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage 
 
Anpassung der Präambel 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [geänderter Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220)

- 3 - 
V/0983/2020 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des 
Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 
90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des 
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 
S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 
2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine 
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO 
NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung 
vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), 
zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.2018 
(GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 
10.Juli 2018 hat der Rat der Stadt Münster in 
seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende 
Änderungssatzung beschlossen: 
und der 10. Änderungssatzung vom 
14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 
S. 223) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. 
f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 
15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV 
NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 
2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des 
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. 
NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. De-
zember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemei-
ne Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGe-
bO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AVerwGebO NRW in der Fas-
sung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 
262), zuletzt geändert durch 42. VO vom 
16.06.2020 (GV. NRW S. 456) in Kraft getre-
ten am 01.Juli 2020 hat der Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 09.12.2020 
folgende Änderungssatzung beschlossen: 
 
 
 
Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 1 
Ablichtungen, Zweitausfertigungen 
Textliche Änderung:  Nr. 1 
Ablichtungen / Kopien, 
Zweitausfertigungen, 
Kontenandrucke (z. B. aus SAP) 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 1.3 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.3 
Steuerbescheide 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes - 
insbesondere mit Bezug 
zu 
Gewerbesteuerbescheid
en – bei der Tarifstelle 
Nr. 1 
Nr. 6 
Nicht besetzt 
Neu:  Nr. 6 
Bearbeitung von Schadensfällen, 
die durch Dritte verursacht 
worden sind 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes 
Nr. 9.4 
Amtshandlungen oder Leistungen 
veterinärärztlicher Natur 
Nr. 9.4 
Text bleibt unverändert 
gegenüber bisheriger Fassung 
(ab 01.01.19) 
Bisher angegebener 
Gebührenrahmen bei der 
Nr. 9.4: 30,00 bis 
600,00 €

- 4 - 
V/0983/2020 
Hier: kein Ausweis von 
Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 
9.4 
Neu: keine 
Gebührenangabe, da die 
Tarifstelle Nr. 9.4 kein 
eigener Gebührentarif ist 
(Bezug hier: 
Gebührentarife 9.4.1 und 
9.4.2) 
Finanzielle 
Auswirkungen: keine 
Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
und Lebenspartnerschaft 
Textliche Änderung:  Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
Nr. 12.6 
Inhaltliche Anpassung 
Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung 
oder Begründung der 
Lebenspartnerschaft durch ein 
anderes als das für die 
Anmeldung der Eheschließung 
oder Lebenspartnerschaft 
zuständige Standesamt 
Textliche Änderung:  Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung 
durch ein anderes als das für die 
Anmeldung der Eheschließung 
zuständige Standesamt 
Nr. 12.7 
Dto. 
Nr. 12.11 
Vornahme einer Eheschließung 
oder Begründung einer 
Lebenspartnerschaft außerhalb 
der üblichen Öffnungszeiten des 
Standesamtes 
Textliche Änderung:  Nr. 12.11 
Vornahme der Eheschließung 
außerhalb der üblichen 
Öffnungszeiten des 
Standesamtes 
Nr. 12.11 
Dto. 
Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung und 
Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Textliche Änderung:  Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung 
sowie Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Nr. 12.12 
Dto. 
Nr. 12.13 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.13 
Aufwandsentschädigung für 
eine Eheschließungszeremonie 
im Lotharinger Kloster am Fre i-
tagnachmittag 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes 
Nr. 12.14 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.14 
Aufwandsentschädigung für 
eine Eheschließungszeremonie 
im Lotharinger Kloster am 
Samstag 
Aufnahme eines eigenen 
Gebührentarifes 
 
 
Anpassung der Verwaltungsgebührentarife 
 
 Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 
 
 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung 
an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 20 an, in der 
Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstelle Nr. 1 „Ablichtun-
gen, Zweitausfertigungen“ und den Verwaltungsgebührentarif Nr. 4.3 „Abgabenbezogene Unbedenk-
lichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpas-
sungen sind wie folgt: 
  
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€

- 5 - 
V/0983/2020 
Nr. 1.3 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 1.3 
Steuerbescheide 
Nr. 1.3 
Neu: 6,40 
Nr. 4.3 
Abgabenbezogene 
Unbedenklichkeitsbescheinigungen 
für die Vergabe öffentlicher Aufträge 
Nr. 4.3 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
Nr. 4.3 
bisher: 5,60 
Neu: 15,00 
 
Begründung 
 
Regelmäßig werden von Steuerpflichtigen bzw. deren steuerlichen Beratern Kopien von (Gewerbe -
)Steuerbescheiden und Kontoauszüge aus SAP angefordert. Mit der Gebühr soll dem dadurch entst e-
henden Aufwand unter anderem für Telefonate, Versand und Schriftverkehr entgegengewirkt werden. 
 
Für die von der Stadt Münster ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden aktuell 
5,60 Euro pro Bescheinigung erhoben. Eine Gebührenerhebung seitens der Stadt Münster von 
15,00 Euro bereits ab der ersten Bescheinigung ist mit Gebührenerhebungen in anderen Städten und 
Kreisen vergleichbar. So erhebt die Stadt Köln beispielsweise für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung 
eine Gebühr in gleicher Höhe und andere Kommunen wie z. B. die Stadt  Dülmen oder der Kreis 
Meschede sogar darüber hinaus. 
 
Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen Nr.  1.3 und 
Nr. 4.3 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 1.000  € jährlich. Die geplanten Erträge bei der 
PG 0109 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. 
 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 33 an, in der Anlage 
zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif Nr. 12.12 
„Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung“ zu ändern und die 
Verwaltungsgebührentarife Nr. 12.13 „ Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungsz eremonie im 
Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag“ und 12.14 „Aufwandsentschädigung für eine 
Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Samstag“ zu ergänzen . Die vorgesehenen 
Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung und 
Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Textliche Änderung:  Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung sowie 
Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Nr. 12.12 
Bisher: 25,00 
Neu: 30,00 
Nr. 12.13 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.13 
Aufwandsentschädigung für eine 
Eheschließungszeremonie im Loth a-
ringer Kloster am Freitagnachmittag 
Nr. 12.13 
Neu: 34,00 
Nr. 12.14 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.14 
Aufwandsentschädigung für eine 
Eheschließungszeremonie im Loth a-
ringer Kloster am Samstag 
Nr. 12.14 
Neu: 65,00 
 
Begründung 
 
Die Gebührenanpassung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen.

- 6 - 
V/0983/2020 
Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen der Tarifstelle 
Nr. 12 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 38.300  € jährlich. Die geplanten Erträge bei der 
PG 0205 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. 
 
 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung de r Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 64 an, in der Anlage 
zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster nachstehende 
Verwaltungsgebührentarife bei der Tarifstelle  Nr. 10 „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.1 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
Nr. 10.1 
Bisher: 580,00 
Neu: 600,00 
Nr. 10.4 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung für die 
Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.4 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
Nr. 10.4 
Bisher: 320,00 
Neu: 335,00 
Nr. 10.5 
Erteilung von Änderungsbescheiden 
im Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
 
 
- aufgrund einer Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand 
Nr. 10.5 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
 
 
 
 
 
Nr. 10.5 
 
 
 
Bisher: 210,00 je 
geänderter WE 
Neu: 220,00 je 
geänderter WE 
Bisher: 105,00 – 
310,00 
Neu: 110,00 – 
320,00 
Nr. 10.6 
Erteilung einer Bescheinigung im 
Rahmen von Zinssenkungsanträgen 
für geförderte 
Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der 
Einkommensgrenze 
Nr. 10.6 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
Nr. 10.6 
 
 
 
 
Bisher: 21,00 
Neu: 22,00 
Bisher: 42,00 
Neu: 44,00 
Nr. 10.7 
Nachträgliche Genehmigung zum 
Ausbau öffentlich geförderter 
Eigenheime 
Nr. 10.7 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.19) 
Nr. 10.7 
Bisher: 105,00 
Neu: 110,00 
 
Begründung

- 7 - 
V/0983/2020 
Die Gebührenanpassung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen. 
 
Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen der Tarifstelle 
Nr. 10 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 1.000  € jährlich. Die geplanten Erträge bei der 
PG 1003 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. 
 
 
 Amt für Mobilität und Tiefbau – Amt 66 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 66 an, in der Anlage 
zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif Nr. 6. 
„Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind“ wie folgt aufzunehmen: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2019) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 6 
Nicht besetzt 
Neu:  Nr. 6 
Bearbeitung von Schadensfällen, die 
durch Dritte verursacht worden sind 
Nr. 6 
Neu: 
50,00 je Fall 
 
Begründung 
 
Die Gebührenerhebung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen. Die fallb e-
zogene Gebühr ist an dem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung eines Schaden s-
falles angelehnt. 
 
Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei dem vorgenannten Verwaltungsgebührentarif Nr.  6 belaufen 
sich voraussichtlich auf rd. 8.000  € jährlich. Die geplanten Erträge bei der PG 1201 sind im 
Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage: 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Beratungsverlauf (2)

09.12.2020 Hauptausschuss
TOP 13.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2020 Rat
TOP 21.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0983/2020
Typ
Vorlagen
Datum
19.11.2020
Erstellt
12.11.2020 16:23