V/0983/2020
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0983/2020 Kurzüberblick Betrifft: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Grundlage: Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel: Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie- rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De- ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. Teilziele: Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Erträge bei den folgenden Produktgruppen / Ämtern generiert werden: PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement / Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 20) – hier: 1.000 Euro p. a. PG 0205 Standesamtsangelegenheiten / Amt für Bürger und Ratsservice (Amt 33) – hier: 38.300 Euro p. a. PG 1003 Wohnen / Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) – hier: 1.000 Euro p. a. PG 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen / Amt für Mobilität und Tiefbau (Amt 66) – hier: 8.000 Euro p. a. Zielerreichung: Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebührens- ätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab- ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltan- passung erfolgte zum 01.01.2019.). Finanzierung Produktgruppe: 0109 0205 1003 1201 Finanz- und Beteiligungsmanagement Standesamtsangelegenheiten Wohnen Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2021 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Höhe der Erträge: PG 0109: 1.000 Euro p. a., PG 0205: 38.300 Euro p. a., PG 1003: 1.000 Euro p. a., PG 1201: 8.000 Euro p. a. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Ratsbeschluss am 16.12.2015 – hier: Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haus- haltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat- zung (Verwaltungsgebührentarif) Gebührengesetz NRW (GebG NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
GebSatz._V-0983-2020_Anlage
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Anlage zu V/0983/2020 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 42. VO vom 16.06.2020 (GV. NRW S. 456) in Kraft getreten am 01.Juli 2020 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 2 Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster werden folgende Tarifstellen bzw. Verwaltungsgebührentarife geändert: - 2 - V/0983/2020 lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 1. Ablichtungen / Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke (z. B. aus SAP) 1.3 Steuerbescheide 6,40 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge 15,00 6. Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind 50,00 je Fall 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 600,00 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung 335,00 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand 220,00 je geänderter WE 110,00 – 320,00 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze 22,00 44,00 10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter Eigenheime 110,00 12.6 Anmeldung der Eheschließung 65,00 12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 55,00 12.11 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 73,00 12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung 30,00 12.13 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag 34,00 12.14 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Samstag 65,00 Artikel 3 In-Kraft-Treten Die 11. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0983/2020 V/0983/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende Erträge: Amt Produktgruppe Zusätzlicher Ertrag € Amt für Finanzen und Beteiligungen 0109 „Finanz- und Beteiligungsma- nagement“ 1.000 Amt für Bürger und Ratsservice 0205 „Standesamtsangelegenhei- ten“ 38.300 Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung 1003 „Wohnen“ 1.000 Amt für Mobilität und Tiefbau 1201 „Bereitstellung von Verkehrs- flächen und –anlagen“ 8.000 Gesamt 48.300 Die anvisierten Erträge bei den benannten Produktgruppen 0109, 0205, 1003 und 1201 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. Begründung: Amt für Finanzen und Beteiligungen 12.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hülsmann Telefon: 492-2034 Huelsmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0983/2020 Die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mi t der Anlage Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 beschlossenen Konzept zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016) “). Auf dieser Grundl age und mit dem Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der Kostensteigerungen in Gebühren - und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Abständen von maxim al zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpassung erfolgte zum 01.01.2019. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen des Landes erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage am 19.12.1997 eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen. Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung s ollen Satzungspassagen redaktionell sowie Verwaltungsgebührentarife in folgenden Bereichen aktualisiert werden: Amt für Finanzen und Beteiligungen Amt für Bürger- und Ratsservice Gesundheits- und Veterinäramt Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung Amt für Mobilität und Tiefbau Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage Anpassung der Präambel Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): Präambel Verwaltungsgebührensatzung (in der Fassung ab 01.01.2019) Präambel Verwaltungsgebührensatzung (Beschlussvorschlag [geänderter Text]) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) - 3 - V/0983/2020 und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.2018 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 10.Juli 2018 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen: und der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 223) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. De- zember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemei- ne Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGe- bO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fas- sung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 42. VO vom 16.06.2020 (GV. NRW S. 456) in Kraft getre- ten am 01.Juli 2020 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen: Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2019) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Begründung Nr. 1 Ablichtungen, Zweitausfertigungen Textliche Änderung: Nr. 1 Ablichtungen / Kopien, Zweitausfertigungen, Kontenandrucke (z. B. aus SAP) Inhaltliche Anpassung Nr. 1.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.3 Steuerbescheide Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes - insbesondere mit Bezug zu Gewerbesteuerbescheid en – bei der Tarifstelle Nr. 1 Nr. 6 Nicht besetzt Neu: Nr. 6 Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes Nr. 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur Nr. 9.4 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Bisher angegebener Gebührenrahmen bei der Nr. 9.4: 30,00 bis 600,00 € - 4 - V/0983/2020 Hier: kein Ausweis von Gebühren bei der Tarifstelle Nr. 9.4 Neu: keine Gebührenangabe, da die Tarifstelle Nr. 9.4 kein eigener Gebührentarif ist (Bezug hier: Gebührentarife 9.4.1 und 9.4.2) Finanzielle Auswirkungen: keine Nr. 12.6 Anmeldung der Eheschließung und Lebenspartnerschaft Textliche Änderung: Nr. 12.6 Anmeldung der Eheschließung Nr. 12.6 Inhaltliche Anpassung Nr. 12.7 Vornahme der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt Textliche Änderung: Nr. 12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt Nr. 12.7 Dto. Nr. 12.11 Vornahme einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes Textliche Änderung: Nr. 12.11 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes Nr. 12.11 Dto. Nr. 12.12 Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Textliche Änderung: Nr. 12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Nr. 12.12 Dto. Nr. 12.13 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.13 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Fre i- tagnachmittag Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes Nr. 12.14 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.14 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Samstag Aufnahme eines eigenen Gebührentarifes Anpassung der Verwaltungsgebührentarife Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 20 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Tarifstelle Nr. 1 „Ablichtun- gen, Zweitausfertigungen“ und den Verwaltungsgebührentarif Nr. 4.3 „Abgabenbezogene Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpas- sungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2019) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € - 5 - V/0983/2020 Nr. 1.3 Nicht vorhanden Neu: Nr. 1.3 Steuerbescheide Nr. 1.3 Neu: 6,40 Nr. 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge Nr. 4.3 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 4.3 bisher: 5,60 Neu: 15,00 Begründung Regelmäßig werden von Steuerpflichtigen bzw. deren steuerlichen Beratern Kopien von (Gewerbe - )Steuerbescheiden und Kontoauszüge aus SAP angefordert. Mit der Gebühr soll dem dadurch entst e- henden Aufwand unter anderem für Telefonate, Versand und Schriftverkehr entgegengewirkt werden. Für die von der Stadt Münster ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden aktuell 5,60 Euro pro Bescheinigung erhoben. Eine Gebührenerhebung seitens der Stadt Münster von 15,00 Euro bereits ab der ersten Bescheinigung ist mit Gebührenerhebungen in anderen Städten und Kreisen vergleichbar. So erhebt die Stadt Köln beispielsweise für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Gebühr in gleicher Höhe und andere Kommunen wie z. B. die Stadt Dülmen oder der Kreis Meschede sogar darüber hinaus. Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen Nr. 1.3 und Nr. 4.3 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 1.000 € jährlich. Die geplanten Erträge bei der PG 0109 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 33 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif Nr. 12.12 „Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung“ zu ändern und die Verwaltungsgebührentarife Nr. 12.13 „ Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungsz eremonie im Lotharinger Kloster am Freitagnachmittag“ und 12.14 „Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Lotharinger Kloster am Samstag“ zu ergänzen . Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2019) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 12.12 Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Textliche Änderung: Nr. 12.12 Eidesstattliche Versicherung sowie Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Nr. 12.12 Bisher: 25,00 Neu: 30,00 Nr. 12.13 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.13 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Loth a- ringer Kloster am Freitagnachmittag Nr. 12.13 Neu: 34,00 Nr. 12.14 Nicht vorhanden Neu: Nr. 12.14 Aufwandsentschädigung für eine Eheschließungszeremonie im Loth a- ringer Kloster am Samstag Nr. 12.14 Neu: 65,00 Begründung Die Gebührenanpassung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen. - 6 - V/0983/2020 Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen der Tarifstelle Nr. 12 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 38.300 € jährlich. Die geplanten Erträge bei der PG 0205 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung de r Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 64 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster nachstehende Verwaltungsgebührentarife bei der Tarifstelle Nr. 10 „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2019) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.1 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 10.1 Bisher: 580,00 Neu: 600,00 Nr. 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.4 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 10.4 Bisher: 320,00 Neu: 335,00 Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Nr. 10.5 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 10.5 Bisher: 210,00 je geänderter WE Neu: 220,00 je geänderter WE Bisher: 105,00 – 310,00 Neu: 110,00 – 320,00 Nr. 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze Nr. 10.6 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 10.6 Bisher: 21,00 Neu: 22,00 Bisher: 42,00 Neu: 44,00 Nr. 10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter Eigenheime Nr. 10.7 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.19) Nr. 10.7 Bisher: 105,00 Neu: 110,00 Begründung - 7 - V/0983/2020 Die Gebührenanpassung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen. Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei den vorgenannten Verwaltungsgebührentarifen der Tarifstelle Nr. 10 belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt rd. 1.000 € jährlich. Die geplanten Erträge bei der PG 1003 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. Amt für Mobilität und Tiefbau – Amt 66 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 66 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif Nr. 6. „Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind“ wie folgt aufzunehmen: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2019) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 6 Nicht besetzt Neu: Nr. 6 Bearbeitung von Schadensfällen, die durch Dritte verursacht worden sind Nr. 6 Neu: 50,00 je Fall Begründung Die Gebührenerhebung ist unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung zu sehen. Die fallb e- zogene Gebühr ist an dem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung eines Schaden s- falles angelehnt. Die Erträge aus Gebühreneinnahmen bei dem vorgenannten Verwaltungsgebührentarif Nr. 6 belaufen sich voraussichtlich auf rd. 8.000 € jährlich. Die geplanten Erträge bei der PG 1201 sind im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. I.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlage: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0983/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 12.11.2020 16:23