V/0106/2024
Baugebiet "Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch" Vermarktungskonzept für Mehrfamilienhaus-Grundstücke und Übertragung von Grundstücken auf die Wohn + Stadtbau GmbH
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Anlage 1 - B-Plan
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1.10 Bäume und Sträucher, für die ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, sind fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind durch Ersatzpflanzungen mit heimischen Bäumen und Sträuchern (z.B. Hainbuche, Stieleiche, Feldahorn, Vogelkirsche) zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB). 1.11 Folgende Flächen außerhalb des Plangebiets übernehmen Ausgleichsfunktionen für die mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft und werden entsprechend zugeordnet (§ 9 (1a) BauGB): Gemarkung Amelsbüren, Flur 14: Flurstück 596 (tlw.), 9.400 m² Flurstück 744, 141 m² Flurstück 745, 2.280 m² Flurstück 747, 2.983 m² Flurstück 749, 2.989 m² 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 88 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1. Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Bauflucht, gleicher Trauf- und Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 2.2 Dachaufbauten dürfen insgesamt in ihrer Länge 50 % der Trauflänge nicht überschreiten und müssen mindestens 0,30 m von der vorderen Außenwand zurückspringen. 2.3 Im Plangebiet sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial ausschließlich Ziegel in anthrazitfarbener oder roter bis rotbrauner Farbgebung zulässig. Untergeordnet (z.B. für Sockel oder Dach- und Staffelgeschosse) sind auch andere Materialien zulässig. 2.4 Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG)). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Die Baufelder im äußersten Südwesten des Plangebietes können zeitweilig auftretenden Geräuschbelastungen infolge des in ca. 60 m Entfernung gelegenen Gewerbebetriebs ausgesetzt sein. 3.4 Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen ergeben, ist unverzüglich das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 3.5 Die Fällung von Gehölzen ab 30 cm Stammdurchmesser ist aus Gründen des Artenschutzes (Fledermäuse) nur zwischen Anfang Dezember und Ende Februar zulässig. 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Außer in den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2, die für Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen sind, ist neben der Hauptwohnung zusätzlich eine Kleinwohnung zulässig (max. 2 Wohneinheiten), wenn sie als Einliegerwohnung in einer Größenordnung errichtet werden soll, die gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist und der erforderliche, zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 1.2 Die Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude im Erdgeschoss muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäudes dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 1.3 Carports, Garagen und sonstige Nebengebäude (ausgenommen Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrrädern) müssen zur vorderen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 5,0 m sowie (bei Eckgrundstücken) zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m (Begrünungsstreifen) einhalten und dürfen eine Höhe von 3,00 m nicht überschreiten (§ 12 (6) und § 14 (1) BauNVO). 1.4 Auf den Baugrundstücken in den WA-Gebieten mit den Kennziffern 1 und 2 (Mehrfamilienhausbebauung) sind außer in Tiefgaragen, die auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind, nur ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze auf den mit „St“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). Ausnahmen können gestattet werden, wenn das städtebauliche Grundkonzept nicht beeinträchtigt wird und nachbarliche Belange nicht berührt werden. Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). 1.5 Für die fünf überbaubaren Grundstücksflächen unmittelbar nordwestlich der Straße „Am Dornbusch“ (WA 1-Gebiet) gilt folgende Festsetzung: Für überwiegend zum Schlafen genutzte Räume mit Öffnungen, die zur Straße „Am Dornbusch“ ausgerichtet sind, sind Fenster mit schallgedämmten Lüftungen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.6 In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ und „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ist oberhalb des Erdgeschosses auch Wohnen zulässig (§ 31 (1) BauGB). 1.7 In den WA-Gebieten mit den Kennziffern 3, 5 und 6 dürfen die rückwärtigen Baugrenzen zur Anlage von Terrassenüberdachungen und Wintergärten um bis zu 3,0 m überschritten werden (§ 31 (1) BauGB). 1.8 Flachdächer von Hauptbaukörpern sind vollständig extensiv zu begrünen. Anlagen zur Gewinnung von regenerativen Energien sind zugelassen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). 1.9 Die festgesetzte Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutzwall) ist vollständig mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). Rechtsgrundlagen: xBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) xBaunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) xBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) xGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 07/2017 Der Rat der Stadt Münster hat am 20.09.2017 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 29.09.2017 bekannt gemacht. Münster, 05.10.2017 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 6 vom 23.03.2018 in Kraft getreten. Münster, 23.03.2018 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, 04.10.2017 Tegtmeier (L.S.) Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, 27.09.2017 Denstorff (L.S.) Schowe Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.- Ing. Schowe Stadtbaurat Ltd. Städt. Baudirektor Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom 09.10.2017 bis zum 09.11.2017 offengelegen. Münster, 13.11.2017 Der Oberbürgermeister im Auftrag Hülk (L.S.) Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am 14.03.2018 als Satzung beschlossen worden. Münster, 15.03.2018Markus Lewe (L.S.) Kupferschmidt Oberbürgermeister Schriftführer 0DULH-XFKDF] :HJ 0DUL H- XF KDF ]: HJ (PPHUEDFKDXH 0DUL H- XF KDF ]: HJ
Beschlussvorlage
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V/0106/2024 V/0106/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Baugebiet "Amelsbüren - Nordwestlich Am Dornbusch" Vermarktungskonzept für Mehrfamilienhäuser und Übertragung von Grundstücken auf die Wohn + Stadtbau GmbH Beratungsfolge 21.03.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 23.04.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 24.04.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt, die Quote für den öffentlich geförderten Wohnungsbau (Geschosswoh- nungsbau und Mietreihenhäuser) in dem Baugebiet „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dorn- busch“ auf 30 % festzusetzen. 2. Der Rat stimmt dem in der Anlage 2 dargestellten Vermarktungskonzept für das Baugebiet „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ zu. 3. Die V erwaltung wird beauftragt, die im Vermarktungskonzept dargestellten Grundstücks- vermarktungen unter Einhaltung der einschlägigen Grundsatzbeschlüsse des Rates durch- zuführen und jeweils notwendige Beschlüsse der zuständigen Gremien einzuholen. 4. Der Rat st immt der Übertragung von zwei Grundstücken mit insgesamt 5.187 m² gemäß Vermarktungskonzept auf die Wohn + Stadtbau Wohnungsunternehmen der Stadt Münster GmbH (W + S) zu. Das Gesamtvolumen beläuft sich auf Basis des aktuellen Bodenricht- wertes auf etwa 2,8 Mio. €. Die Übertragung erfolgt als Sacheinlage. Der endgültige Einla- gewert und somit die Dotierung der Kapitalrücklage ist anhand eines Verkehrswertgutach- tens noch abschließend zu bestimmen. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grund- lage einen Einbringungsvertrag mit der W + S zu schließen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Übertragung erfolgt als Einlage in das Eigenkapital der Wohn + Stadtbau GmbH. Amt für Immobilienmanagement 11.03.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schößler Telefon: 492-2526 Schoessler@stadt- muenster.de - 2 - V/0106/2024 Begründung: zu 1: Die Stadt Münster hat entsprechend den Regelungen der „Sozialgerechten Bodennutzung in Müns- ter“ (V/0039/2014 – nachfolgend: SoBoMü) in Amelsbüren den überwiegenden Teil des Planungsge- biets erworben. Daraufhin wurde der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 578 „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ gefasst. Das städtische Plan- und Vermarktungsgebiet ist im anliegen- den Bebauungsplan (Anlage 1) blau umrandet dargestellt. Laut SoBoMü sind 60 % der entstehenden Nettowohnfläche im Geschosswohnungsbau als öffentlich geförderter Wohnraum zu realisieren (be sondere kommunale Selbstverpflichtung). In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit hier Ge- brauch zu machen. Der Förderquote von 60 % auf städtischen Grundstücken lag die Annahme zu Grunde, dass im Außenbereich eine städtebauliche Planung nur erfolgen kann, wenn seitens eines privaten Investors mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes im Wege des Zwischenerwerbs an die Stadt Münster veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation). Nimmt ein privater Investor auf seinen Flä- chen keine öffentliche Wohnraumförderung in Anspruch, sollte über den Zielwert zur öffentlichen För- derung von 60 % gewährleistet werden, dass im gesamten Plangebiet – wie auch bei privaten Bau- landentwicklungen im Innenbereich – insgesamt 30 % der entstehenden Nettowohnwohnfläche im Geschosswohnungsbau einer öffentlichen Wohnraumförderung zugeführt wird. Die Flächen für den Geschosswohnungsbau im Baugebiet „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ sind zu 100 % von der Stadt Münster angekauft worden. Das für die Wohnraumfördermittel zuständige Ministerium hat die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster darauf hingewiesen, dass eine Förderquote von 60 % im Geschosswohnungsbau in Außen- stadtteilen mit einer gering ausgeprägten Infrastruktur im Vergleich zu innenstadtnahen Entwicklun- gen kritisch betrachtet wird. Somit ist nur eine 30-prozentige Förderquote realisierbar. Darüber hinaus stehen der Stadt Münster nach aktuellen Budgetpl anungen für eine deutlich höhere Förderquote in dem Baugebiet nicht ausreichend Fördermittel zur Verfügung. Daher sind etwa 30 % der Nettowohnfläche im Geschosswohnungsbau für den öffentlich geförderten Wohnraum vorzusehen. Davon sind wiederum nach dem de rzeitigen Stand 70 % für Einkommens- gruppe A und 30 % für Einkommensgruppe B vorgesehen. zu 2: Die Verwaltung legt mit dieser Vorlage ein Vermarktungskonzept für das neue Wohngebiet zur Be- schlussfassung vor (Anlage 2). Dabei wurde das Baugebiet im Sinne einer zukunftsfähigen und aus- gewogenen Wohnraumentwicklung ganzheitlich betrachtet und die bestehenden Strukturen des Stadtteils wurden berücksichtigt. Es werden Kernaussagen und Mindestvoraussetzungen getroffen, die bei weiteren Planungen und den noch folgenden Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlüs- sen ggf. zu konkretisieren sind. Die Erschließungsarbeiten haben bereits begonnen und werden voraussichtlich bis Anfang 2026 an- dauern. Daher ist mit dem Hochbau der Wohngebäude und der Kindertagestagesstätte frühestens ab 2026 zu rechnen. Die Planung des Spielplatzes erfolgt erst mit Realisierung des Plangebietes, da die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner einbezogen werden sollen. Die Baugrundstücke für Einfamilienhäuser sollen im Laufe des Jahres 2024 vermarktet werden. Nach der Beschlussfassung dieser Vorlage sollen auch die Baugrundstücke für die Mehrfamilienhäuser vermarktet werden. - 3 - V/0106/2024 zu 3: Nach Beschluss des Vermarktungskonzeptes wird die Verwaltung die Vermarktung der Pakete veran- lassen. Die aktuellen Verkehrswerte werden ermittelt und auf dieser Grundlage werden die notwendi- gen Beschlüsse der zuständigen Gremien eingeholt. Die Übertragung auf die W + S und die Aus- schreibungsverfahren sind für das Jahr 2024 geplant, so dass parallel zu den auslaufenden Erschlie- ßungsarbeiten die Verträge abgeschlossen werden können. Bei der Vermarktung von städtischen Grundstücken hat die Verwaltung folgende Ratsbeschlüsse zu beachten: Sozialgerechte Bodennutzung in Münster (V/0039/2014); Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschafts- wohnformen in der jeweils geltenden Fassung (letzte Änderung: V/0261/2022); Gemeinschaftsorientierte, genossenschaftliche und inklusive Wohnprojekte fördern (V/0872/2019/1); Städtische Erbbaurechte – Betriebswirtschaftliche und strategische Betrachtung zu bestehenden Erbbaurechten / Verstärkte Ausweisung von Erbbaurechten als zentraler Baustein einer gemein- wohlorientierten Grundstücksvergabe (V/0656/2019); Münsters Standard für klimagerechtes Bauen – Klimagerechte Weiterentwicklung der Gebäu- deenergiestandards (Wärmedämmstandards) in Münster (V/0434/2021/2); Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen (V/0319/2022). zu 4: Die Verwaltung wurde mit Beschluss des Haushaltsbegleitantrags „Wohn + Stadtbau mit 50 Mio. Euro Eigenkapital stärken“ im Zuge der Etatberatungen zum Haushalt 2022 beauftragt, der W + S Grund- stücke im Wert von 50 Mio. Euro zu übertragen. Die Grundstücke sollen von der W + S bebaut wer- den und in ihrem Eigentum bleiben. Bisher wurden im Rahmen dieses „50 -Millionen-Euro-Paketes“ Grundstücke mit einem Volumen von ca. 38 ,2 Mio. Euro auf die W + S übertragen (Gescherweg 87, Alte Mauritzschule sowie Grundstücke in den Baugebieten „Kinderhaus – Langebusch / Westhoff- straße“ und „Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“). Eine weitere Grundstücks- übertragung sieht die Vorlage V/107/2024 (Baugebiet „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Höhe Geist) vor. Unter Anrechnung auf dieses „50-Millionen-Euro-Paket“ sollen auch Grundstücke in dem Baugebiet „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ übertragen werden. Mit Beschluss über diese Vorlage (sowie die Vorlage V/107/2024) kann der Haushaltsbegleitantrag als erledigt angesehen werden. Die W + S soll im vorliegenden Baugebiet insgesamt 2 Grundstücke (Flurstücke 1222 und 1224, Flur 14, Gemarkung Amelsbüren) mit einer Gesamtgröße von 5.187 m² erhalten. Auf dem ersten Grund- stück werden 2 Mehrfamilienhäuser mit öffentlich geförderten Mietwohnungen und einer Kindertages- stätte errichtet. Auf dem zweiten Grundstück sollen 7 bis 8 öffentlich geförderte Mietreihenhäuser für kinderreiche Familien entstehen. Die Einbringung der beiden Grundstücke durch die Stadt Münster in das Vermögen der W + S erfolgt ohne Gegenleistung. Die Sacheinlage ist als Kapitalrücklage in der Bilanz der W + S auszuweisen. Der Einlagewert ist anhand eines Verkehrswertes abschließend zu bestimmen. Die Verwaltung hat bereits Gespräche mit der W + S aufgenommen. Nach Beschlussfassung des Vermarktungskonzepts wird die Verkehrswertermittlung beauftragt und der Einbringungsvertrag ver- handelt und beurkundet. Parallel dazu und während der laufenden Erschließungsarbeiten kann die W + S die Planung konkretisieren und sich mit Ä mtern der Stadt Münster abstimmen. Der Hochbau - 4 - V/0106/2024 soll unmittelbar nach Beendigung der Erschließungsarbeiten beginnen. Die Bauphase beträgt vo- raussichtlich 2 Jahre. Die W + S hat die ihr Paket betreffenden Inhalte des Vermarktungskonzepts bei der Planung und Errichtung der Bauvorhaben sowie bei der anschließenden Vermietung zu berück- sichtigen. Mit der W + S hat die Verwaltung eine verlässliche Vertragspartnerin, mit der sie frühzeitig die Pla- nungen und Vertragsinhalte ämterübergreifend abstimmen kann. Zudem k ann das Preisniveau des Immobilienmarktes in Münster mittelbar gesteuert werden. Die Preise bleiben auch nach Auslaufen der Belegungs- und Mietpreisbindung der öffentlichen Wohnraumförderungen hinaus im Vergleich zu anderen Anbietern gemäßigt. Denn die W + S vermietet auch frei finanzierte Wohnungen dauerhaft zu fairen Preisen. Die Weiterveräußerung der Immobilien durch die W + S an Dritte ist ausgeschlos- sen bzw. nur mit Zustimmung des Rates möglich. Dies und die gedämpften Mieten tragen zur Stabili- sierung des Mietniveaus in Münster bei. Die Übertragung auf die W + S stellt insofern eine Ergänzung zur allgemeinen Vergabepraxis städtischer Grundstücke dar. In Vertretung gez. Minas Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Bebauungsplan vom 23.03.2018 Anlage 2: Vermarktungskonzept
Anlage A
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Anlage A zur V/0106/2024 Kurzüberblick Vermarktungskonzept für städtische Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser im Baugebiet „Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch“ (Bebauungsplan Nr. 578) für eine bedarfsgerechte und sozial ausgewogene Stadtteil(weiter)entwicklung und Übertragung von Grundstücken auf die W + S in der Größe von 5.187 m² zum vorläufig geschätzten Gesamtvolumen von etwa 2,8 Mio. €. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterzuentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität, mit breitem Freizeit- und Sportqualität, mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell- schaft. Daher sind die stadtteilsspezifischen Bedarfe im neu entstehenden Baugebiet im Vorfeld zu be- trachten und die Nutzungen bedarfsgerecht und sozial ausgewogen zu verorten. Zielsetzungen für die einzelnen Ausschreibungen bzw. Vermarktungen für das gesamte Baugebiet werden ge- troffen. Im Anschluss werden die Verkehrswerte ermittelt und auf deren Grundlage die notwendigen par- lamentarischen Beschlüsse für die einzelnen Vermarktungen eingeholt. Die Einbindung der städtischen Tochter W + S soll die allgemeine Vergabepraxis städtischer Grundstücke zur Steuerung der Wohnraumentwicklung ergänzen. Die Ausschreibungen auf dem freien Markt sind für 2024 geplant. Finanzierung Produktgruppe: 01 11 15 01 Immobilienmanagement Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig In dem 2013 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen „Kommunalen Handlungskonzept Wohnen – Grundzüge und Weichenstellungen“ (V/0593/2013) sind verschiedenen Handlungsfel- der entwickelt worden, die wieder zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt führen sollen. Die aktive Entwicklung von Wohnbauland soll unter Berücksichtigung der wohnungs- und sozial- strukturellen Ziele erfolgen und weiterentwickelt werden. Mit diesem Verfahrensbeschluss soll die Wohnraumentwicklung in Münster entsprechend der gel- tenden Ratsbeschlüsse zur Vermarktung von städtischen Grundstücken gesteuert und umgesetzt werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sollen Neubauvorhaben klimaschonend, ener- gie- und ressourcensparend umgesetzt werden. Daher wird von den künftigen Käufern bzw. Erb- bauberechtigen eine wirtschaftlich und ökologisch optimierte Kombination von Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Verwendung nachhaltiger Baustoffe erwartet („Münsters Standard für klimagerechtes Bauen“ – V/0434/2021/2 und V/0319/2022).
Anlage 2 - Vermarktungskonzept
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Anlage 2 Seite 1 von 5 Vermarktungskonzept Baugebiet Amelsbüren – Nordwestlich Am Dornbusch (B-Plan Nr. 578) Mit einem Vermarktungskonzept soll die Wohnraumentwicklung in Münster gesteuert und ge- lenkt werden. Durch eine bedarfsgerechte und nachfrageorientierte Angebots- und Quartiers- entwicklung sollen sich die jeweiligen Stadtteile ausgewogen und nachhaltig (weiter)entwi- ckeln. Es sollen differenzierte Wohnangebote für alle Bevölkerungs- und Einkommensgruppen geschaffen werden. Gleichzeitig ist eine ausgewogene soziale Durchmischung durch eine räumlich breite Verteilung der unterschiedlichen Ziel- und Nutzergruppen zu erreichen. Zudem soll preisdämpfend auf den Grundstücks- und Wohnungsmarkt eingewirkt werden. Diese Leitsätze sollen auch in dem neuen Plan- bzw. Vermarktungsgebiet mit möglichen 195 Wohneinheiten umgesetzt werden. Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des Stadtteils Amelsbüren und ist ca. 1 km vom Ortskern entfernt. Versorgungseinrichtungen für den alltäglichen Bedarf sowie Anbindung an den ÖPNV sind vorhanden und fußläufig zu er- reichen. Im nördlichen Teil des Wohngebiets sind Einfamili enhäuser und im südlichen Teil Mehrfamilienhäuser geplant. Die maßnahmebedingte Kindertagesstätte für zwei Gruppen soll mittig im Baugebiet unmittelbar neben dem öffentlichen Spielplatz realisiert werden. Die Vermarktung der Baugrundstücke für Einfamilienhäuser während der laufenden Erschlie- ßungsarbeiten hat der Rat bereits am 22.03.2023 beschlossen (V/0087/2023). Daher wird nachfolgend die Vermarktungsstrategie für die ausstehenden Mehrfamilienhäuser und Miet- reihenhäuser konzipiert. I. Bedarfe in Amelsbüren Der Stadtteil ist gekennzeichnet durch einen sehr hohen Anteil an selbstgenutzten Einfamili- enhäusern und ist damit eher dörflich geprägt. Überdurchschnittlich stark vertreten sind Haus- halte mit Kindern und Senior*innen. Die Anteile der Haushalte mit Singles sowie mit Empfän- ger*innen von Transferleistungen liegen deutlich unter dem städtischen Durchschnittswert. Daher ist ein Angebot an öffentlich geförderten Mietwohnungen mit dem Schwerpunkt auf Haushalte mit Kindern sowie für Single-Haushalte zu schaffen. Für Familien mit mehreren Kin- dern sind öffentlich geförderte Mietreihenhäusern vorzusehen. Die konkreten Ziel- und Nutzer- gruppen sind mit der Stadt Münster einvernehmlich abzustimmen. Das Sozialamt hat zudem einen Bedarf an öffentlich geförderten Wohnmöglichkeiten für Men- schen mit Behinderung (Appartements nebst Gemeinschaftsraum als Gruppenwohnen) ange- meldet. Wünschenswert sind 4 bis 6 Einzelappartements, ergänzt um ein gemeinschaftlich genutztes Appartement. Es sollte sich hierbei um ein ambulant betreutes Ensemble auf einer Ebene handeln und keine im Baugebiet verstreuten einzelne Wohnungen. Neben den Baugrundstücken für Einfamilienhäuser sollen ausreichende Flächen für Gemein- schaftswohnprojekte für Baugruppen oder Investoren sowie für frei finanzierten Mietwohnraum vorgehalten werden – als stabilisierende Faktoren für das neue Baugebiet. II. Geplante Nutzungen im Baugebiet Die aus den Bedarfen resultierenden geplanten Nutzungen werden nachstehend näher erläu- tert und ihre Verteilung ist in der Anlage grafisch dargestellt. Anlage 2 Seite 2 von 5 1. Öffentlich geförderter Wohnungsbau (Baufelder 4, 9, 12 und 13) Der öffentlich geförderte Wohnraum ist auf ca. 30 % der entstehenden Nettowohnfläche im Geschosswohnungsbau (inkl. Mietreihenhäusern) zu realisieren. Davon sollen 70 % der Ein- kommensgruppe A und 30 % der Einkommensgruppe B zu Gute kommen. Demnach sind von den rund 10.000 m² Nettowohnfläche im Geschosswohnungsbau ca. 3.000 m² als öffentlich geförderter Mietwohnraum zu realisieren. Öffentlich geförderte Mietreihenhäuser fallen eben- falls hierunter. Der öffentlich geförderte Wohnraum wird auf drei Mehrfamilienhäuser (Baufelder 4, 9 und 12) und 7 bis 8 Mietreihenhäuser (Baufeld 13) verteilt. Dabei sollen die unterschiedlichen Zielgrup- pen sowie die Einkommensgruppen A und B im Plangebiet gemischt verortet werden, so dass keine Segregation entsteht. Bei der Planung, Errichtung und Vermietung des öffentlich geför- derten Mietwohnraums sind die bei Antragsstellung geltenden Wohnraumförderungsbestim- mungen des Landes NRW (WFB NRW) von den künftigen Bauherren einzuhalten. Die gebäudescharfe Verortung der einzelnen Ziel - und Nutzergruppen sowie der konkrete Wohnungsmix hat der jeweilige künftige Bauherr mit dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde frühzeitig im Planungsprozess ein- vernehmlich abzustimmen. Folgende Parameter sind frühzeitig bei der Planung zu berücksichtigen und einzuhalten: Um den dringenden Wohnraumbedarf für kinderreiche Familien abzudecken, sollen öf- fentlich geförderte Mietreihenhäuser entstehen. Bei diesen ist die Grundrissgestaltung für höhere Wohnflächen einfacher umzusetzen als im Geschosswohnungsbau. Dabei ist min- destens ein Reihenhaus für große Familien mit 4 Kindern und mehr sowie mindesten s zwei Reihenhäuser für die Einkommensgruppe B vorzusehen. Hier bietet sich Baufeld 13 mit seiner zentralen Lage im Baugebiet und unmittelbaren Nähe zum Spielplatz an. Bei der Verortung des geförderten Wohnraumangebots für ältere Menschen ist eine gute Erreichbarkeit des ÖPNV und Versorgungsangebote des täglichen Bedarfs entscheidend. Um den Bedarf an öffentlich gefördertem Wohnraum für Menschen mit Behinderung abzudecken, sind entsprechende 4 bis 6 Appartements nebst einem Gemeinschaftsraum auf Baufeld 9 vorgesehen. Die Verortung mitten im Wohngebiet ermöglicht den Bewoh- nern die Teilhabe mitten im Geschehen und hat damit inklusive Wirkung. Bei der Auswahl der Zielgruppen ist insbesondere die Nähe der Kindertagesstätte zu berücksichtigen. Die Fläche darf pro Person 50 m² (aus der Summe von dem Individual- und dem anteiligen Gemeinschaftsbereich) nicht überschreiten. Im Sinne der Nachhaltigkeit hat der Bauherr bereits bei der Projektplanung eine anderweitige Nutzung mitzudenken, falls der Wohn- raum für Menschen mit Behinderung aufgegeben werden muss. Dies kann von Anfang an durch eine entsprechende Ausgestaltung der Räumlichkeiten oder durch ein Umnutzungs- konzept geschehen. Das Sozialamt führt eine unverbindliche Interessenabfrage in der sozialen Trägerschaft durch, um dem künftigen Bauherrn potentielle Vertragspartner *innen benennen zu kön- nen. Die Details zur Konzeptionierung und Planung des Projekts hat der Bauherr unter Einbeziehung einer Trägerin bzw. eines Trägers mit dem Sozialamt sowie dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung abzustimmen. Die Realisierung der Nutzung hängt davon ab, dass eine Trägerin bzw. ein Träger gefunden wird. Anlage 2 Seite 3 von 5 2. Frei finanzierter Wohnungsbau (Baufelder 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8) In sieben Mehrfamilienhäusern soll frei finanzierter Mietwohnraum entstehen. Es ist ein aus- gewogener Wohnungsmix für gemischte Haushalte zu realisieren, der die herrschende Markt- nachfrage während der Ausschreibung berücksichtigt. Um profitorientierte Wohnangebote mit hohem Fluktuationsrisiko zu vermeiden, dürfen keine Mikroapartments bzw. Kleinstwohnun- gen, möblierte Wohnungen oder sog. Boardinghäuser realisiert werden. Allerdings kann die Vermarktung des Baufelds 5 erst einige Jahre nachgeschaltet durchgeführt werden, da das Baugebiet nur über eine Zufahrt verkehrlich erschlossen ist – über die Straße „Am Dornbusch“. Auf Baufeld 5 muss in Abstimmung mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau eine zusätzliche interimsweise Zufahrt ins Baugebiet errichtet und solange erhalten werden, bis die Arbeiten der äußeren Erschließung der Straße „Am Dornbusch“ und der Endausbau der Straßen innerhalb des Baugebiets beendet sind. Anderenfalls wäre das gesamte Wohn- gebiet zeitweise „gefangen“ und könnte weder von den Anwohnern noch von Einsatzkräften (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) befahren werden. Zudem vereinfacht die zweite Ein- und Ausfahrt den Baustellenverkehr während des Hochbaus. Straßen werden vom Amt für Mobilität und Tiefbau endausgebaut, wenn mindestens 80 % des Hochbaus im Baugebiet er- folgt sind. Da der Hochbau erst im Jahre 2026 beginnen kann, ist mit einem Endausbau nicht vor dem Jahre 2028 zu rechnen. Die Baufelder 1 und 6 sind im Rahmen des Ankaufs des Baugebiets reserviert und inzwischen verkauft worden. 3. Gemeinschaftliche Wohnformen (Baufelder 10 und 11) Um das gemeinschaftliche, genossenschaftliche und inklusive Wohnen mit innovativen Pro- jekten zu fördern und um Nachbarschaften zu stärken, ist eine Fläche für Gemeinschaftswohn- formen vorzuhalten. Gemeinschaftliche Wohnprojekte zeichnen sich durch eine Vielfalt von projektspezifischen Merkmalen hinsichtlich Nutzerstruktur, Gruppengröße, Organisationsform, Trägerschaft und räumliche Ausprägung aus. Sie wirken stabilisierend auf ein Quartier. Hierfür sind die Baufelder 10 und 11 gut geeignet. Zum einen sind sie zentral im Baugebiet gelegen. Zum anderen bieten die im Bebauungsplan großzügig ausgestalteten Baugrenzen einen großen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Baukörpers durch die Projekt- gruppe. Nachdem die städtebaulichen Parameter mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt wurden, wird das Grundstück im Rahmen eines wettbewerblich organisierten Konzeptauswahlve rfahrens gesondert vermarktet. In diesem Verfahren wird die Qualität der eingereichten Konzepte an- hand festgelegter Kriterien (soziale und räumliche Aspekte sowie technische Innovation) durch eine Jury bewertet. III. Vermarktung und Paketbildung Die Vergabe der Grundstücke für Mehrfamilienhäuser erfolgt grundsätzlich nach den vom Rat beschlossenen Grundsätzen für die Vergabe von städtischen Mehrfamilienhausgrundstücken (V/0261/2022). Eine Steuerung der Wohnraumentwicklung erfolgt zudem über die vom Rat beschlossenen Maßgaben zu städtischen Erbbaurechten bezüglich der Art der Überlassung der Grundstücke – abhängig von der jeweils geplanten Wohnform (V/0656/2019). Anlage 2 Seite 4 von 5 1. Paketbildung Die Baugrundstücke sollen in Paketen vergeben werden. Die Paketbildung ermöglicht ein en zügigeren Baufortschritt und eine unterirdische Verbindung der Gebäude durch einen Tiefga- ragenbau zu Gunsten von Grünflächen. Zudem ist es bei mehreren Grundstücken für Investo- ren einfacher, den geforderten Wohnungsmix zu planen. Der nachfolgende Plan bildet die Pa- kete für die Vermarktung ab. Es wird beabsichtigt, der städtischen Tochter Wohn + Stadtbau GmbH (nachfolgend: W + S) mehrere Grundstücke des Baugebietes (grüne Umrandung) zu einem gutachterlich ermittelten Verkehrswert zu übertragen. Die anderen Grundstücke (blaue und rote Umrandung) werden im Ausschreibungsverfahren öffentlich auf dem Markt ebenfalls zu einem gutachterlich ermit- telten Verkehrswert angeboten. Die Flächen für Gemeinschaftswohnprojekte (gelbe Umrandung) werden in einem Konzept - auswahlverfahren gesondert vermarktet. Paket W + S Pakete für Investor*innen Gemeinschaftswohnform Anlage 2 Seite 5 von 5 2. Übertragung an die W + S Bei der Übertragung an die W + S werden Grundstücke in das Vermögen der W + S ohne Gegenleistung eingebracht. Die Weiterveräußerung an Dritte durch die W + S ist ausgeschlos- sen bzw. nur mit Zustimmung des Rates möglich. Die W + S soll zwei Baufelder für Mehrfamilienhäuser inkl. Kindertagesstätte sowie ein Baufeld für Mietreihenhäuser erhalten. Der durch die W + S zu realisierende Wohnraum ist gänzlich öffentlich gefördert und für 30 Jahre hinsichtlich Mietpreisen und Belegung gebunden. Dies hat zwar zur Folge, dass diese Grundstücke nicht im Erbbaurecht vergeben werden und kein Wettbewerb stattfindet. Dafür bleiben die Preise auch über den Zeitraum von Mietpreis - und Belegungsbindung hinaus im Vergleich zu anderen Anbietern gemäßigt. Die W + S hat zudem bei der Errichtung von öffentlich geförderten Wohnraum viel Erfahrung, was einen zügigeren Beginn der Planung und des Hochbaus bedeutet. Die Übertragung an die W + S stellt insofern eine Ergänzung zur städtischen Vergabepraxis dar. Die Ausführungen und Anforderungen unter Ziffer II.1 hat die W + S bei der Konzeptionierung und Realisierung zu berücksichtigen. IV. Klima, Energie und Mobilität Bei Neubauvorhaben wird auf klimaschonende, energie - und ressourcensparende Konzepte größten Wert gelegt. Im Sinne eines ganzheitlichen energetisch en Ansatzes wird eine wirt- schaftlich und ökologisch optimierte Kombination von Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur ra- tionellen Energienutzung, zur Stromsparkonzeption etc. erwartet. Der vom Rat der Stadt Münster beschlossene Neubau -Standard „Münsters Standard f ür kli- magerechtes Bauen“ setzt den Gebäudeenergiestandard „Effizien zhaus/-gebäude 40“ sowie die Pflicht zur Installation von Solaranlagen fest. Dementsprechende Klauseln werden verbind- lich in die Verträge aufgenommen. Die Energieversorgung des Neubaugebietes wird von der Stadtwerke Münster GmbH mit Hilfe eines Nahwärmenetzes realisiert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über die genaue Erzeugung getroffen werden. Alle notwendigen Informationen werden aktuell von der Stadtwerke Münster GmbH beleuchtet. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom 18.03.2021 regelt die Aus- stattung mit der vorbereitenden Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität (E-Mobili- tät) in Gebäuden. Danach ist beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität auszustatten. Diese gesetzliche Vorgabe wird für Grundstücke der W + S aufgrund einer bestehenden Ko- operationsvereinbarung mit den Stadtwerken wie folgt erweitert: Die Hausanschlüsse sind so auszulegen, dass 20 % der Stellplätze gleichzeitig mit jeweils 11 KW geladen werden können. Und 10 % der Stellplätze werden von den Stadtwerken von Anfang an mit Wallboxen ausge- stattet. Darüber hinaus installiert die W + S für 15 % der Fahrradstellplätze betriebsbereite E- Lademöglichkeiten in den Fahrradkellern bzw. Tiefgaragen. Anlage: Lageplan 13 Gemeinschaftswohnen (frei finanz.) Kita / öffentlich gefördertes Wohnen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Hobbeltstraße
- Heriburgstraße
- Albersloher Weg 33
- Gescherweg 87
- Am Dornbusch
- Weseler Straße
- Kirschgarten
- Kinderhaus
- Langebusch
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0106/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.02.2024
- Erstellt
- 08.02.2024 11:33