V/0616/2014
Bebauungsplan Nr. 544 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0616-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0616/2014 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Inhalt Seite 1 Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 3 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................ 3 1.2 Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes ........................................................................... 4 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 5 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................... 5 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ......... 5 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................................................................. 6 4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 6 Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 8 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8 6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen ................................................................ 10 6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 14 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 15 6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 15 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 15 6.2.7 Werbeanlagen ................................................................................................................. 17 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 17 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 17 6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 19 6.3.3 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 19 6.3.4 Flächen für Bahnanlagen ................................................................................................ 20 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 20 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................................ 20 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................... 21 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 22 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 23 6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 24 6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................... 24 6.6.2 Private Grün- und Freiflächen ......................................................................................... 24 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 24 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 24 6.6.5 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 25 6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 26 6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................... 26 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 31 6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 32 6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 35 6.10 Artenschutz ............................................................................................................................... 36 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ................................................................................. 37 7.1 Mensch ..................................................................................................................................... 37 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................. 40 7.3 Boden ....................................................................................................................................... 41 7.4 Wasser ...................................................................................................................................... 42 Begründung / Seite 1 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 7.5 Klima/Luft .................................................................................................................................. 43 7.6 Landschaft ................................................................................................................................ 43 7.7 Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................... 44 8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen ..................................................................................... 44 9 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 44 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 45 Begründung / Seite 2 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und Freizeitqualitäten und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraum entwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen von Bedeutung in deren Zusammenhang die Konversion ehemaliger innerstädtischer Gewerbeflächen zu Wohnzwecken ein wichtiger Baustein der strategischen Stadtentwicklung ist. Das Grundstück der Firma Winkhaus am nordöstlichen Innenstadtrand zwischen Bohlweg, Beldensnyderweg, Niedersachsenring und der hochliegenden Bahntrasse Münster – Rheine erfüllt in besonderem Maße diese S tandortvoraussetzungen. Als traditionsreiches Unternehmen der Fenster - und Türentechnik hat die Firma über 100 Jahre am S tandort produziert, über die heranrüc kende Wohnbebauung von Westen und die Begrenzung des Grundstücks durch die angrenzenden Haupterschließungsstraßen sind jedoch weder flächenhaft noch mit Blick auf die Immissionsschutzbelange der umliegenden Wohnnutzun gen ausreic hende Entwicklungsmöglichkeiten am S tandort gegeben, sodass eine V erlagerung des Betriebes in das Industriegebiet Hessenweg für Ende des Jahres 2014 vorgesehen ist. Mit der Verlagerung wird ein innerstädtisches Grundstück in städtebaulich integrierter Lage frei, das aufgrund seiner guten Verkehrsanbindung und N ähe zu bestehenden Infrastruktureinrichtungen der Grundversorgung optimale Voraussetzungen für eine hochwertige und attraktive Wohnraumentwicklung bietet. Die besondere Eignung des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde ü ber einen beschränkten städtebaulichen Wettbewerb im Jahr 2012 weitergehend gutachterlich überprüft und bestätigt und ein städtebaulich architektonisches Gesamtkonzept zur Entwicklung des Areals aufgezeigt. Die BM Planbau Meyer GmbH & Co.KG als Auslober des Wettbewerb s beauftragte den ersten Preisträger mit einer Konkretisierung des Entwurfes , über das nun vorliegende Bebauungsplanverfahren des Bebauungsplan s Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ soll das ausgearbeitete städtebaulich architektoni sche Konzept in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt, in Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses erfol gt die Dur chführung als projektbezogener A ngebotsplan in Kombination mi t einem Städtebaul ichen Vertrag gemäß § 11 BauGB . Mit einer Größe des Plangebiets von rund 1,54 ha und dem Umstand, dass erhebliche Umwel tauswirkungen mit Umsetzung der Planung nicht zu erwarten sind sowie eine UVP -Pflicht oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht bestehen (s iehe Kapitel 7 und 8), liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ ge mäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 07.11.2012. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchfüh rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 21 der Stadt Münster am 16.11.2012 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 18.12.2013 im Ratsgymnasium am Bohlweg 7 in Münster durchgeführt, die Veranstal tung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.02.2014 bis einschließ lich 20.02.2014. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 02.06.2014 bis 02.07.2014. Ort und Dauer der Auslegung wurden im Amts blatt Nr. 10 der Stadt Münster am 23.05.2014 bekanntgemacht. Begründung / Seite 3 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 1.2 Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden untergeordneten Infrastruktureinrichtungen, die den innerstädtischen Erfordernissen am Standort gerecht werden und gleic hzeitig ein vielfältiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnformen bieten. Aufgrund der verlärmten Lage des Grundstücks zu den angrenzenden Straßenverkehrsachsen und der vorhandenen Bahnlinie wird zu den Hauptverkehrsstraßen „Niedersachsenring“ und „Bohlweg“ eine geschlossene Straßenrandbebauung in geschlossener Bauweise errichtet. Über die durchlaufende III-IV-Geschossigkeit der Gebäude wird über die Abschirmwirkung rückwärtig ein lärmgeschützter Innenbereich gewährleistet. Das vorhandene Verwaltungsgebäude der Firma Winkhaus sollte entsprechend dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs zunächst erhalten und in die G ebäudestruktur integriert wer den, zur gesicherten Sanierung einer Altlast unterhalb des G ebäudes wird jedoch ein Abriss des Gebäudes erforderlich und eine Neuerrichtung in Anl ehnung an das Altgebäude vorgenommen (siehe Kapitel 6.8). Zum Bohlweg nach Süden markiert eine VII-geschossige Turmbebauung den Eingangsbereich ins Quartier. Nach Westen wird über eine geplante II-III-geschoss ige Einzelhausbebauung die eher kleinteilige Bebauungsstruktur und Maßstäblichkeit der bestehenden Gebäude zum Beldensnyderweg aufgenommen. Abgeleitet aus dem Konzept des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes sollen nach derzeitigem Planungsstand i nsgesamt ca. 240 Wohneinheiten (WE) im Quartier realisiert werden. Davon rund 130 WE als Apartmentwohnungen für Studenten oder für Einzelhaushalte zum Niedersachsenring / Bahnanlage sowie rund 36 WE als Seniorenwohnen einschließlich einer Wohngruppe als „Betreutes Wohnen“ im östlichen Planbereich. Zum Bohlweg und in den rückwärtigen Innenbereich sollen rund 46 WE mit einem unterschiedlichen Wohnungsmix realisiert werden, entlang des Beldensnyderwegs wird in sechs Stadt villen ein hoc hwertiges Wohnangebot mit rund 26 WE insbesondere für junge Familien geschaffen. In der Turmbebauung sind Arztpraxen, Büroeinheiten und eine Ladeneinheit (ggf. Apo theke) sowie Wohnnutzung vorgesehen. Neben den benannten Nutzungen ist in dem zentralen Bauriegel (WA 1) in Teilen des Erdgeschosses s owie in einem ergänzenden eingeschossigen Anbau die Errichtung einer 2-Gruppen-Kita geplant; die Außenspielflächen der Kita liegen in den nördlich angrenzenden Gartenbereichen. Alle Nutzungen sind barrierefrei erschlossen, mindestens 30 % der Nettowohn fläche müssen den Förderbestimmung en des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entsprechen. Mit den geplanten Wohnformen wird der unterschiedlichen Nachfrage nach innerstädtischem Woh nen entsprochen, gleichzeitig werden über den Wohnungsmix und die vielfältigen Wohnangebote negative Auswirkungen aus einer unverträglichen Monostruktur im Quartier und auf die angrenzenden Wohnbereiche ausgeschlossen. Die Hauptanbindung des Quartiers für PKW erfolgt über den Bohlweg, ergänzend ist eine zweite untergeordnete Verkehrsanbindung über den Beldensny derweg geplant. Den Mittelpunkt des Quartiers bildet ein zentraler Stadtplatz zwischen den Erschli eßungsachsen, der Treffpunkt für die Bewohner ist. Allgemeine Durchfahrtsverkehre über den zentralen Platz für motorisierte Fahrzeuge sind durch Poller dauerhaft auszuschließen. Der ruhende Verkehr wird fast vollständig in einer Tiefgaragen-Großgarage mit alleiniger Anbindung vom Bohlweg un tergebracht, sodass die Innenbereiche, bis auf wenige oberirdische Stellplätze für Besucher, als Wege- und Platzflächen bzw . Grün - und Frei flächen hochwertig gestaltet und vielfältig genutzt werden können. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden zu mindestens 50 % in der Tiefgarage, ansonsten an den Hauseingängen untergebracht. Mit der Aufnahme der Wegeachse der Elisabeth-Ney -Straße und deren Fortführung ins Plangebiet bis zum Bohlweg ist eine Vernetzung des neuen Wohnbereichs mit den vorhandenen Stadtstrukturen sichergestellt. Über den Teilausbau der östlichen Seite des Beldensnyderwegs ist darüber hinaus eine gesicher te Wegeverbindung vom bestehenden Begründung / Seite 4 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Spielplatz „Alsenstraße“ in der nördlichen Grünanlage am Niedersachsenring zum neuen Wohnquartier gewährleistet. 2 Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ setzt sich zusammen aus den Flächen des Betriebsgeländes der Firma Winkhaus sowie Teilen der westlich angrenzenden Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 1,54 ha und wird wie folgt begrenzt: • im Nordosten durch die nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 452, 489, 491 und 559. • im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 559 und 558. • im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1093 (Bohlweg). • im Westen durch die Ausbaugrenze der öffentlichen Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs im Anschluss an den Bohlweg auf Teilen des Flurstücks 472, von dort abknickend entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 446 und 467, nach Westen verspringend auf der nördlichen Grenze des Flurstücks 467 über das Fl urstück 472 des Beldensnyderwegs auf die südliche Grenze des Flurstücks 381 und deren Grenzverlauf nach Osten über die östlichen Grenzen der Flurstücke 380, 448 und 459 nach Norden, von dort über das Flurstück 475 der Alsen straße auf die südwestliche Grenze des Flurs tücks 470 und zurück entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 452 zum Ausgangspunkt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 umfasst die folgenden Flurstücke: • Gemarkung Münster, Flur 114: Flurstücke 328, 330, 402, 452, 487, 488, 489, 491, 494, 558, 559, 560, 561 jeweils vollständig und die Flurstücke 472 und 475 jeweils teilweise. Die Grenze des r äumlichen Geltungsbe reichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Entsprechend seiner bestehenden gewerblichen Nutzung als Betriebsgelände der Firma Winkhaus sind die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 544 geplante Errichtung von Wo hnnutzungen in Kombination mit untergeordneten Büronutzungen / Praxen und ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist in der be stehenden Flächennutzungsplandarstel lung als Gewerbegebiet nicht möglich, zur Sicherung der Entwicklungsziele auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitpl anung im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 544 im Weg e der B erichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (siehe auch Kapitel 1.1). 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 liegt mit seinen Hauptflächenanteilen im Geltungsbereich des Bebauungspla ns Nr. 127 „Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring“ mit Rechtskraft vom 27. 06.1975. Teile der im nördlichen Planbereich liegenden Flächen des Beldensnyderwegs sowie die angrenzende Versorgungsfläche liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 135 „Niedersachsen ring – von Piusallee bis Schleswiger Straße“ mit Rechtskraft vom 26.02.1971. D er Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 127 umfasst die Flächen des Verkehrsknotenpunktes „ Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring / Bohlweg / Ostmarkstraße“ mit den begleitenden Flächen der Bahnanlagen sowie die an die Begründung / Seite 5 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Verkehrsflächen angrenzenden bebauten Stadtstrukturen. Nördlich und östlich des Niedersachsenrings / Kaiser-Wilhelm-Rings sind die Baugebiete zwischen den Verkehrsflächen als Al lgemeine Wohngebiete (WA) , in Teilen sogar als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt, westlich des Rings sind die Grundstücke nördlich und südlich des Bohlwegs entsprechend ihrer damaligen und in Teilen auch heute noch bestehenden Nutzungsstrukur als Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 544 umfasst das Gewerbegebiet nördlich des Bohlwegs als Betriebsstandort der Firma Winkhaus zuzüglich der nordwestlichen Teilflächen der Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs sowie der angrenzenden bestehenden Versorgungsfläche (Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 135). Innerhalb des Gewerbegebietes sind im Bebauungsplan Nr. 127 zwei Nu tzungsbereiche voneinander abgegrenzt. Im westlichen Teilbereich zur Wohnbebauung am Beldensnyderweg sind nur Betriebe oder Betriebsteile mit nicht wesentlich störendem Charakter zulässig, die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8 die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0 bei einer maximal en III-Geschossigkeit. Der östliche Grundstücksbereich zum Ring ist ohne eine Betriebstypeneinschränkung als GE festge setzt, bei gleicher GRZ beträgt die zulässige GFZ 2,2 und sind als maximal zuläss ige Geschosse fünf Vollgeschosse festgesetzt. Neben der G liederung des Baugebietes mit abnehmender Bebauungsdichte und St örwirkung zu den westlich angrenzenden Wohngebäuden ist als zusätzlicher Immissionsschutz zu r Bebauung am Beldensnyderweg die Anpflanzung von immergrünen Nadelgehölzen planungs rechtlich festgesetzt. Nach Osten zur Bahnanlage und zum Anschlus sbereich zum Bohlweg sichern Leitungsrechte die funktionalen Erfordernisse entlang der Verkehrsanlagen. Die Wohnbebauung westlich des Beldensnyderwegs liegt außerhalb einer verbindlichen Bauleitplanung und ist demnach sowohl nach bestehendem als auch zukünftigem Planungsrecht als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen in Kombination mit ergänzenden untergeordneten Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 127 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts für den betroffenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 127 erforderlich ist. Von der Änderung sind auch die südöstl ichen Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 135 betroffen. Die Änderung erfol gt über das vorliegende Bebauungsplanverfahren des Bebauungsplans Nr. 544 gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren in Kombination mit einem städtebau lichen Vertrag gemäß § 11 BauGB (siehe auch Kapitel 1.1). Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 544 werden die in seinem Geltungs bereich bisher gültigen Festsetzungen de r Bebauungspläne Nr. 127 und Nr. 135 aufgehoben. 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 wird den Maßgaben der Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung gemäß der Vorlage V/0006/2012 „Bausteine für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“ in besonderem Maße entsprochen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der Kategorie „Neues Wohnen im Bestand“ und stellt mit der zentralen Lage und Nähe zu bestehenden Versorgungsbereichen einen prioritären Raum für die Potenzialerfassung dar. Bei der Errichtung des Wohnquartiers ist laut politischem Beschluss der Stadt Müns ter ein Anteil von 30 % förderfähigen Wohnungen entsprechend den Förderbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Projekt vorzusehen. Mit dem vorliegenden Bebauungskonzept für das Plan gebiet des Bebauungsplan s Nr. 544 wird dem Beschluss der Stadt Münster entsprochen, die Sicherung des 30 %-Anteils förderfähiger Wohnungen erfolgt über den städtebaulichen Vertrag. Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster s ind vom Bebauungsplan Nr. 544 nicht betroffen. Begründung / Seite 6 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtbezirk s Münster Mitte im Stadtteil Schlachthof im nordöstlichen Randbereich des Innenstadtrings. Das Gebiet ist Teil der gewachsenen Innenstadtstruktur mit überwiegenden Wohnnutzungen, teilweise gewerblich genutzten Flächen sowie ergänzenden infrastrukturellen Einrichtungen. Die Bebauungen sind meist locker teils in gründerzeitlichen oder teils nachkriegszeitlichen Blockrandbebauungen entlang der Verkehrsachsen angeordnet. Über beste hende Einrichtungen der Nah- und Grundversorgung ist eine hervorragende Versorgungssituation im Stadtteil gewährleistet. So grenzt im unmittelbaren südlichen Anschluss an das Plange biet das „Nahbereichszentrum Bohlweg“ mit einem Discounter, ergänzenden Läden und einem Schnellrestaurant sowie einer Tankstelle , in einer Entfernung von rund 550 m nach Osten liegt das Stadtbereichszentrum „Warendorfer Straße / Schifffahrter Damm “ mit einem vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs- und sonstigen Infrastrukturangeboten. Mit v erschiedenen Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen im Umkreis von rund 1.000 Metern ist darüber hinaus eine optimale Versorgung mit unterschiedlichen Bildungsinstitutionen gegeben. Trotz der zentralen Innenstadtlage sind in fußläufiger Entfernung Grün- und Naherholungsbereiche wie die Promenade, Kleingärten und kleinere Grünflächen mit vielfältigen Spielflächenangeboten erreichbar. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt nach Westen zum Beldensnyderweg an ein Wohngebiet mit freistehenden, überwiegend I-II-geschossigen Mehrfamilien- und vereinzelt auch Einfamilienhäusern der 50er und 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts an. Im Nordwesten, parallel zum Nieders achsenring, ist im öffentlichen Grünzug „Alsenstraße“ ein hochwertiger Spielbereich angelegt. Die Begrenzung nach Norden und Osten bilden die Hauptverkehrsachsen des Niedersachsenrings / Kaiser-Wilhelm-Rings als 2. Tangentenrin g Münsters sowie die in rund 5,00 Meter Höhe liegende Bahntrasse der Strecke Münster – Rheine, Münster – Altenbeken. Der Böschungsbereich der Trasse bildet mit einer Breite von ca. 7,00 Meter einen begrünten Hang zum Plangrundstück aus. Über die Höhe der Verkehrsanlage sowie die zusätzliche Teilung der Gleisanlage in zwei Brückenbauwerke über die Ringstraße ist mit der Bahntrasse eine starke verkehrliche Prägung des Gebietes verbunden, die verkehrliche Dominante wird durch die Barrierewirkung der Hauptersch ließungsstraßen zusätzlich verstärkt. Nach Süden grenzt das „Nahbereichszentrum Bohlweg“. Das Plangrundstück selbst ist als Betriebsgelände der Firma Winkhaus mit Produktions-, Lager- und Verwaltungsbauten unterschiedlichen Zeitalters überstanden, die Gebäude sind I-V- geschossig, prägend ist das IV -geschossige ehemalige Verwaltungsgebäude aus dem 19. Jahrhundert. Nach Westen zum Beldensnyderweg liegen die Mitarbeiter - und Kundenstellplätze, die Stellplatza nlagen sind über Baum - und Strauchpfl anzungen zum Straßenbereich / zu den angrenzenden Gartengrund stücken bzw. zu den Gewerbebauten der Firma abgepflanzt. Nach Osten vermitteln Baum- und Strauchbepflanzungen zur angrenzenden Bahntrasse. 5 Planungsziele Mit dem Bebauungsplan Nr. 544 „Niedersachsenring / B ohlweg / Beldensnyderweg“ soll das Betriebsgrundstück „Bohlweg 43“ der Firma Winkhaus nach Verlagerung des Betriebs Ende 2014 in das Gewerbegebiet Hessenweg einer innerstädtischen Wohnnutzung mit ergänzenden untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (siehe auch Kapitel 1.1). Mit 70 % Single-Haushalten im Stadtteil Mitte und nur 30 % der vorhandenen Wohnungen mit Wohnungsgrößen < 60 m² be steht im Quartier eine besondere Nachfrage nach kleinen Wohnungen bis hin zu Ein-Zimmer -Appartements. Diesem Segment soll mit dem vorliegenden Projekt insbesondere entsprochen werden, gleichzeitig werden zur Vermei dung einseitiger Besatzstrukturen Angebote im ‚Betreuten Wohnen‘, Familienwohnen sowie im hoc hwertigen Wohnsegment als Stadtvillen geschaffen. 30 % der geplanten N ettowohnfläche entspricht den Förderbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Begründung / Seite 7 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der Überplanung des Gewerbegrundstücks zu Wohnzwecken eine geordnete st ädtebauliche Entwicklung für den Standort sichergestellt, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der Neubelebung des Grundstücks eine zusätzliche Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers erwirkt. Aufgrund der Bedeutung des Standortes für eine innerstädtische Wohnnutzung und aufgrund der besonderen Lage im direkten Anschluss des Grundstücks zu den bestehenden Haupterschließungsachsen des innerstädtischen Straßen- und Schienennetzes kommt für die Überplanung des Standortes nur eine ganzheitlich e Lösung unter Berücks ichtigung städtebaulich architektonischer Maßgaben und der Belange zum Immissionsschutz in Frage. Vor dem benannten Hintergrund wurde im Jahre 2012 ein be schränkter städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnis mit dem Bebauungsplan Nr. 544 in die verbindliche Bauleitplanung übertragen werden soll. Mit dem Auslober des Wettbewerbs als Grundstückseigentümer und Sicherung des Bebauungs - und Nutzungskonzeptes über einen zusätzlich zum Bebau ungsplan aufzustellenden städtebaulichen Vertrag gem äß § 11 BauGB wird dem erforderlichen ganzheitlichen Ansatz zur gesicherten Entwicklung des Stan dortes entsprochen. 6 Inhalt des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das Ergebnis eines begrenzten städtebaulichen Wettbewerbs, den die BM Planbau Meyer GmbH & Co.KG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster zur ganzheitlichen Entwicklung des frei werdenden Betriebsstandortes der Firma Winkhaus zu einem innerstädtischen Wohnquartier im Jahre 2012 durchge führt hat. Mit den Entwicklungszielen des Wettbewerbs und damit des Bebauungsplans Nr. 544 wird den Maßgaben des Konzeptes „Innenentwicklungsraum Wohnen“ der Stadt Münster entsprochen (siehe auch Kapitel 3.1.3). Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept berücksichtigt in Art und Dichte der Bebauung die Nutzungen und Maßstäblichkeiten der angrenzenden bestehenden Stadtstrukturen, über die Anordnung und Ausgestaltung der Gebäude als offene oder geschlossenen S traßenrandbebauung wird den städtebaulichen Erfordernissen am Standort auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprochen. Neben den nutzungsspezifischen und städtebaulichen Grundzügen der Planung sind mit Blick auf die über 100-jährige Nutzung des Grundstücks als gewerblicher Produktionsstandort und der Lage des Grundstücks zu den innerstädtischen Hauptverkehrswegeachsen des Straßen- und Schienenver kehrs die standortbezogenen Umweltfaktoren insbesondere aus Altlasten, Verkehrs- und Luftschadstoffbelastun gen in die Bewertung mit einzubeziehen, um städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutz ansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu gewährleisten. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß § 9 Baugesetzbuch ( BauGB) und § 86 Landesbauordnung ( BauO NRW) zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des B ebauungsplans Nr. 544 werden weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung der Gebäude, Art der N utzung sowie zu weiterge henden verkehrlichen und grünräumlichen Belangen auf der E bene eines Städtebaulichen Vertrages gemäß §11 BauGB gesichert. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Begründung / Seite 8 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg • Für das gesamte Plangebiet, mit Ausnahme des südöstlichen Eingangsbereichs vom Bohlweg, wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die Baugebiete WA1 bis WA4 gegliedert. In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die mit den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über den städtebaulichen Wettbewerb und die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele des G ebietes mit einer vorwiegenden Wohnnutzung planungsrechtlich gesichert und gleichzeitig die im Baugebiet WA 1 für den Standort geplante Errichtung einer Kindertagesstätte ohne zusätzliche Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf ermöglicht. Neben der pl anungsrechtlichen Sicherung der Kita im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauN VO ist die geplante bauliche Anordnung der Tagesstätte im westlichen Abschnitt des Ersatz gebäudes des ehemaligen Verwaltungsbaus einschließlich der erforderlichen Außenspielflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen nach Norden nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Abgrenzung der gekennzeichneten Außenspielflächen berücksichtigt die Flächenbedarfe einer 2-Gruppeneinrichtung. • Für den südöstlichen Planbereich als Eingangsber eich zum Bohlweg wird als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. In dem Mischgebiet sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5 BauNVO zulässig, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6-8 BauNVO zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstät ten sind in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig. Mit der Festsetzung als Mischgebiet (MI) wird der Errichtung des geplanten gemischt ge nutzten Gebäudes im Sinne eines „Ärztehauses“ mit Büros / Praxen, ggf. einer Apotheke sowie ergänzenden Wohnun gen im Eingangsbereich des Quartiers zum Bohlweg entsprochen. Mit dem Ausschluss der zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6-8 BauNVO sind die mit den Nutzungen einhergehenden Störwirkungen, insbesondere durch erhöhte Verkehrsbelastungen, auf das geplante Wohnquartier ausgeschlossen. Mit der für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und abwertenden Nutzungen, die einer nachhaltigen Aufwertung des Standortes entgegenwirken, ausgeschlossen. Insgesamt werden über die Festsetzungen ausschließlich die für den Standort geplanten städtischen Entwicklungsziele zur Errichtung eines hochwertigen innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen entsprechend den Ergebnis sen des städtebaulich architektonischen Wettbewerbs planungsrechtlich gesichert und wird eine verträgliche Eingliederung der zukünftigen Nutzungen in die angrenzende Stadtstruktur gewährleistet. Im räumlic hen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 werden zur Nutzungsdi chte als Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird • für die Baugebiete W A 1, WA2 und MI eine GRZ von 0,6 und für die Baugebiete WA3 und WA4 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird • für das Baugebiet WA1 eine GFZ von 2,2, für das Baugebiet WA2 eine GFZ von 2,1, für die Baugebiete WA3 und WA 4 eine GFZ von 1,2 und für das Mischgebiet (MI) eine Geschossflächenzahl von 2,9 festgesetzt. Begründung / Seite 9 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Die Festsetzung der Grundfläch enzahl von 0,4 und der Geschossflächenzahl von 1,2 in den Baugebieten WA3 und WA 4 entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und dokumentiert die Überbaubarkeit im Sinne einer über wiegend freistehenden Einzelhausbebauung gleich der westlich des Beldensnyderweg s anschließenden Bebauungsstruktur. Das städtebauliche Konzept der Verknüpfung des Neubaugebietes mit den bestehenden Strukturen wird somit pl anungsrechtlich gesichert und eine kleinteilige offene Bebauung im Innenbereich des Plangebietes sichergestellt. Mit den Festsetzungen der Grundflächenzahl von 0,6 für die Baugebiete WA 1, WA2 sowie einer Geschossflächenzahl von 2,2 für WA1, 2,1 für WA 2 und 2,9 für das MI wird die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung von Allgemeinen Wohngebieten sowie von Mischgebieten gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten. Die Überschreitungen betreffen hier di e den öffentlichen Hauptverkehrswegen und der Bahntrasse zugewandten Baufelder im Norden, Osten und Süden des Plangebietes, die im Zuge der städtebaulichen Neuordnung des Grundstücks als baulicher Lärmschutz für die rückwärtig gelege nen Innenbereiche dienen. Die abschirmende Wirkung der Gebäude ist jedoch ausschließlich über eine weitestgehend vollständig geschlossene und durchlaufende Straßenrandbebauung zu erwirken, wobei – insbesondere gegenüber der hochliegenden Bahntrasse – nur über eine entsprechende Höhe der Gebäude eine Schallausbreitung in die Innenbereiche ausgeschlossen werden kann. Neben den B elangen zum Immissionsschutz wird durch die Dichte der Bebauung zu den Hauptverkehrswegen eine innerstädtisch angemessene und dem Umfeld angepasste städtebauliche Bebauungsstruktur sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes zur Sich erung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Erfordernis einer städtebaulich akzentuierten Raumbildung ist in Abwägung der Belange eine Überschreitung der Obergrenzen für die Besti mmung des Maßes der baulichen Nutzung in den benannten Bereichen hinnehmbar, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht gegeben. Im Sinne der Baugesetz buchänderung von 2013 mit einer Flexibilisierung des Maßes der baulichen Nutzung der BauNVO ist die Überschreitung aus den benannten städtebaulichen Gründen gerechtfertigt, eine zusätzliche Versiegelung oder Nac hverdichtung des Quartiers gegenüber dem Stand des städtebaulichen Konzeptes des Wettbewerbs ist mit der Überschreitung ebenfalls nicht gegeben. Neben der Festsetzung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl in Abhängigkeit von den Baugebieten werden vor dem Hintergrund möglicher Grundstücksaufteilungen mit festgesetzten privaten E rschließungsflächen sowie der – unabhängig von den Baugebieten – fast vollständigen Unterbauung des Plangebietes mit einer Tiefgaragen -Großgarage weitergehende Regelungen zur GRZ / GFZ i. S. d. § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO in Form von textlichen Festsetzungen getroffen. So ist • bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes ohne die festgesetzten privaten Erschließungsflächen maßgebend. Die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BauNVO benannten Anlagen sind gemäß den Maßgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO mitzurechnen. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in Bezug auf die Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO sind als Grundstücksfläche die als Vereinigungsbaulast zusammengefassten Grundstücksfl ächen einschließ lich der festgesetzten privaten Erschließungsflächen maßgebend, die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8. Insgesamt wird mit den Festsetzungen zur Grundflächen- und Geschoßflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung eine Bebaubarkeit des Plangebietes entsprechend den Zielsetzungen des städtebaulichen Wettbewerbes planungsrechtlich gesi chert und eine verträgliche Überbaubarkeit der Grundstücke in Abwägung auf die Belange des Bodens und des Lärmschutzes gewährleistet. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept zur Entwicklung des Standortes wird die Stel lung und Anordnung der geplanten Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über die Begründung / Seite 10 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg differenzierte Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Folgende Festsetzungen werden getroffen: • Im Baugebiet WA1, im nördlichen und östlichen Planbereich, wird über eine Länge von rund 150,00 m eine parallel z um Niedersachenring / zur Bahntrasse verlaufende überbaubare Grundstücksfläche mit einer Tiefe von ca. 18,00 bzw. 16,00 m durch Baugrenzen festgesetzt. Nach Nordwesten verjüngt sich das Baufenster von rund 18,00 m auf eine Tiefe von ca. 10,00 m. Davon abknickend sichert im mittleren Anschluss des Baufensters zum Grundstücksinnenbereich nach Westen eine überbaubare Grundstücksfläche mit einer Länge von rund 54,00 m und einer Tiefe von rund 16,00 m - 25,00 m die Neubebauung in Anlehnung an das ehemalige Verwaltungsgebäude sowie eine bauliche Erweiterung nach Nordwesten. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind Teile der südlichen und westlichen Baufensterbegrenzungen zum Blockinnenbereich über eine Länge von rund 30,00 bzw. 12,00 m als Baulinien festgesetzt. Das durchgängige Baufenster sichert eine geschlossene Randbebauung zum Niedersachsenring sowie zur in Hochlage verlaufenden Bahntrasse und gewährleistet somit die lärmabschi rmende Gebäudestellung zu den rückwärtig angrenzenden Innenbereichen nach Westen. Die Verjüngung des Baufensters im Norden berücksichtigt die Wegeführung zum nordwestlich an grenzenden Beldensnyderweg , die Erweiterungsflächen um das ‚Ersatzgebäude‘ des ehemaligen Verwaltungsgebäudes in die nördlich angrenzenden Gartenflächen ermöglichen die in diesem Bereich geplante bauliche Erweiterung der Kindertagesstätte. Über die festgesetz ten Baulinien zum südlichen und westlichen Rand der zukünftigen inneren Erschließung sflächen in Kombination mit festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen (s. u. ‚Höhe der baul ichen Anlagen‘) wird das Bebauungskonzept des städtebaulichen Wettbewerbes mit einer maßstäblichen baulichen Einfassung der Erschließungsflächen und des zukünftigen Quartiersplatzes abseits der Regelungen zu Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW gesichert, Belange der Besonnung, Belichtung und des Brandschutzes stehen über die verbleibende Abstandstiefe von rund 14,00 m dem nicht entgegen. • Im Baugebiet WA 2, im südlichen Planbereich, wird über eine Länge von rund 72,00 m in Verlängerung der Gebäudeflucht der westlich angrenzenden Bestandsgebäude eine überbaubare Grundstücksfläche mit einer Tiefe von rund 16,00 m nördlich des Bohl wegs durch Baugrenzen festgesetzt. Im Osten knickt das Baufenster nach Norden ab und verläuft mit einer Tiefe von rund 25,00 m entlang der geplanten inneren Erschließungsstraße nach Norden. In einem Abstand von rund 6,00 m sichert eine zweite überbaubare Grundstücksfläche mit einer Länge von rund 32,00 m und einer Tiefe von rund 17,00 m die Bebaubarkeit süd lich des Quartier splatzes. Entlang der nördlichen und östlichen Seite zum Quartiersplatz / zur festgesetzten Erschließungsfläche werden die Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen als Baul inien analog dem Baufenster WA 1 festgesetzt. Das durchgängige Baufenster entlang der Hauptverkehrsachse Bohlweg sichert gleich dem Baufenster im WA1 eine geschlossene Straßenrandbebauung zum Bohlweg und garantiert neben der Einfassung des Straßenraums die Lärmabschirmung für die rückwärtig nach Norden angrenzende Wohnbebauung. Über die Aufteilung der überbaubaren Grundstücksflächen in zwei Baufenster wird das städtebauliche Konzept nach einer Auflockerung der Bebauung zum Bl ockinnenbereich planungsrechtlich umgesetzt, die entlang der Erschließungs flächen festgesetzten Baulinien sichern in Kombination mit den Baulinien der überbaubaren Grundstück sflächen im WA1 die gewünschte städtebauliche Einfassung der südöstlichen Erschließungsstraße sowie des Quartiersplatzes (s. o.). • In den Baugebieten WA3 und WA 4, im westlichen P lanbereich, definieren jeweils drei überbaubare Grundstücksflächen eine Überbaubarkeit entlang des Beldensnyderwegs (WA4) und seiner räumlichen Verlängerung nach Süden (WA3). Mit einem Abstand von Begründung / Seite 11 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg rund 5,00 m - 6,00 m zueinander variiert die Tiefe der über baubaren Grundstücksflächen im Baugebiet WA 4 von rund 15,00 auf rund 26,00 m, die Längsaus richtung parallel zum Beldensnyderweg beträgt ca. 14,50 m. Im Baugebiet WA 3 beträgt die Tiefe der Baufenster entlang einer durchlaufenden G ebäudeflucht einheitlich rund 14,50 m, die südliche überbaubare Grundstücksfläche ist entsprechend dem bestehenden Grundstücksverlauf nach Westen leicht abgeknickt und im Anschluss an die geplante Bebauung im WA 2 zum Bohlweg trapezförmig zugeschnitten. Mit der Festsetzung unterschiedlich gegliederter und voneinander abgesetzter überbaubarer Grundstücks flächen wird die geplante Einzelhausbebauung zum Beldensnyderweg in Form von Stadtvillen planungsrechtlich gesichert und somit ein maßstäblicher Übergang zur bestehenden offenen Bebauung jenseits des Beldensnyderweges gewährleistet. • Im Baugebiet MI, im südlichen Planbereich zum Bohlweg, wird über eine Länge von rund 28,00 m und eine Breite von rund 16,00 m die überbaubare Grundstücksfläche au s dem WA1 nach Süden, parallel zur Bahntrass e, fortgeführt. Die Westseite des Baufensters ist analog dem WA1 in Form einer Baulinie festgesetzt. Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wird im direkten baulichen Anschluss an die geschlossene östliche Straßenrandbebauung des WA 1 die E rrichtung eines Kopfgebäudes im Eingangsbereich des Quartiers zum Bohlweg planungsrechtlich gesichert. Die Baulinienfestsetzung sichert die durchlaufende Gebäudeflucht aus dem WA 1 zur östlichen baulichen Einfassung der festgesetzten inneren Erschließungsfläche. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem vorliegenden städtebaulich architektonischen Konzept, innerhalb der „Baufenster “ ist – mit Ausnahme der durch Baul inien festgesetzten Bereiche – eine geringfügige Verschiebung der Gebäude mit einem Anpassungsspielraum zur Flexibilisierung der wei tergehenden Hochbauplanung von ca. 1,00 m gegeben. Um eine weitergehende Strukturierung der Gebäudefassaden durch besondere Fassadenelemente zu ermöglichen wird zusätzlich festgesetzt, dass • mit Ausnahme der Fassadenseiten zum Bohlweg, die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer bzw. Balkone über eine Tiefe von bis zu 1,00 m überschritten werden dürfen. Darüber hinaus ist ein Vortreten von den festgesetzten Baulinien durch Vordächer bzw. Balkone s owie ein Zurücktreten durch vertikale Gebäudeeinschnitte bis zu einem Viertel der Baulinienlänge und über eine Tiefe von bis zu 1,00 m ausnahmsweise zulässig. Mit der Festsetzung ist eine Akzentuierung der Gebäudefassaden durch besondere Fassadenelemente sowie eine vertikale Fassadengliederung möglich, durch die Begrenzung auf ein Viertel der Baulinienlänge b leibt gleichzeitig das städtebauliche Motiv einer ablesbaren durchlaufenden Gebäudeflucht zu den E rschließungsflächen gewahrt. Loggien / Dachterrassen hinter einer durchlau fenden Fassade sind i. S. d. Festsetzung keine Gebäudeeinschnitte und unabhängig von den Festsetzungen ohne Einschränkung zulässig. Zur Sicherung des ganzheitlichen Architekturansatzes im Sinne des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes erfolgt eine weitergehende Konkretisierung der Ausgestaltung der Gebäudefassaden auf der Ebene des Städtebaulichen Vertrages. Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Festsetzung der maximalen und / oder zwingenden Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen oder zwingenden Gebäudehöhen gesichert. E ntsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem städtebaulich architektonischen Konzept des Wettbewerbes • wird für die nördlichen bzw. nordöstlichen überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet WA1 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf drei bis vier Vollgeschossen mit einer Begründung / Seite 12 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg maximalen Gebäudehöhe (GH max. ) von 13,50 m festgesetzt, der südliche Bereich des Baugebietes ist mit eine r zwingenden IV-Geschossigkeit mit einer Gebäudehöhe von 13,80 m überplanbar. Für den Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes ist die Anzahl der Geschosse auf zwingend fünf Vollgeschos se mit einer Gebäudehöhe von 17,10 m festgesetzt und dok umentiert die Maßstäblichkeit des ehemaligen Bestandsgebäudes. Der Anbau im nordwestl ichen Anschluss an das ‚Ersatzgebäude‘ wird über eine I-Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 4,50 m definiert. Über die festgesetzte maximale bzw. zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Kombi nation mit den festgesetzten maximalen / zwingenden Gebäudehöhen wird der differenzierten Höhenstaffelung der Gebäude analog den städtebaulich en Erfordernissen nach einer maßstäblichen Einfassung der Straßenräume bzw. nach den Belangen des Lärmschutzes planungsrechtlich entsprochen. • wird für die nordöstliche überbaubare Grundstücksfläche im Baugebiet WA 2 eine zwingende III- bzw. zwingende IV-Geschossigkeit (IV1) in Kombination mit einer zwingenden Gebäudehöhe von 9,50 m bzw. 12,3 0 m festgesetzt. Die südliche überbaubare Grundstücksfläche wird nach Westen auf drei bis vier Vollgeschosse mit einer maximalen Gebäudehöhe von 12,7 0 m begrenzt, der östliche Teil des Baufensters ist mit einer zwingenden IV-Geschossigkeit (IV2) mit einer Gebäudehöhe von 12,70 m festgesetzt. Über die Festsetzungen wird gleich den Maßgaben im Baugebiet WA 1 eine III-IV - geschossige durchlaufende Bebauung entlang des Bohlwegs als lärmabschirmende Straßenrandbebauung gewährleistet. Mit III-IV Vollgeschossen wird dabei die Maßstäblichkeit der westlich angrenzenden bestehenden Bebauung aufgenommen und in das Plangebiet verlängert, die zwi ngende IV-Geschossigkeit (IV 1 und IV2) bzw. zwingende III-Geschossigkeit zum Eingangs - und Innenbereich sichert die städtebaulich räumliche Führung ins Innere des Quartiers mit einer differenzierten Höhenstaffelung zum zentralen Platzbereich entsprechend dem Höhenprofil des städtebaulichen Wettbewerbs. • wird für die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA3 und WA 4 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei Vollgeschosse bei einer maximale n Gebäudehöhe von 10,50 m festgesetzt. In der Verknüpfung des geplanten Wohnquartiers mit der westlich angrenzenden meist lockeren, fr eistehenden Einzelhausbebauung sichert die Festsetzung eine maßstäbliche Bebauung mit II-III-geschossigen Stadtvillen entlang des Beldensnyderwege s und zu den bestehenden Wohngebäuden nach Südwesten . Städtebauliche Unverträglichkeiten zu der im nördlichen Abschnitt des Beldensnyderweges bestehenden I-II-geschossigen Bestandsbebauung sind aufgrund der hohen Firsthöhen der Steildächer der Bestandsgebäude zu den Flachdächern der Neubebauung nicht gegeben. Unmaßstäblichkeiten aus der Errichtung eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses als Dachgeschoss sind über die Deckelung der absoluten Baukörperhöhe durch die max. Gebäudehöhe ausgeschlossen. • wird für den südlichen Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im Baugebiet MI eine zwingende VII-Geschossigkeit in Kombination mit einer Gebäudehöhe von 23,80 m und für den nördlichen Teil des Baufensters im Anschluss an das WA 1 eine zwingende IV - Geschossigkeit mit einer Gebäudehöhe von 13,80 m festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die städtebaulich erforderliche Akzentuierung der Eingangssituation ins Quartier über die Errichtung einer VII-geschossigen Kopfbebauung zum Bohl weg gesichert, nach Norden gewährleistet die Festsetzung den höhengleichen baulichen A nschluss an das Gebäude im WA 1. Die Höhenfestsetzungen sind in ihrer Maßstäblichkeit auf die östlich angrenzende Höhe der bestehenden Bahntrasse abgestimmt, die städtebauliche Verträglichkeit des VII-geschossigen Kopfgebäudes zum angrenzenden gebauten Stadtumfeld wurde darüber hinaus im Zuge des städtebaulichen Wettbewerbes geprüft und anhand eines Modells den politischen Gremien vorgestellt. Begründung / Seite 13 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen GH und GH max. für die Baugebiete WA 1-WA3 und das Mischgebiet MI die mit 57,54 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenverkehrsfläche des Bohlwegs (außerhalb des Gel tungsbereichs) und für das Baugebiet WA 4 die mit 57,02 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenverkehrsfläche des Beldensnyderwegs anzunehmen. Die Kanaldeckel sind in der Planzeic hnung als Höhenbezugspunkt BZP 1 und BZP 2 gekennzeichnet. Als Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs anzunehmen. In Anwendung des § 18 Abs. 2 BauNVO kann die zwingend festgesetzte Gebäudehö he (GH) um bis zu 0,20 m über - bzw. unter schritten werden, so sind flexible Anpassungsoptionen zur Berücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren Planungsprozess gegeben, gleic hzeitig bleibt das geplante H öhenprofil des städtebaulichen Konzeptes sichergestellt. Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf den Dächern der Gebäude zulässig, wenn sie der Eigenversorgung der Gebäude dienen, m it Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen zwingend einzuhau sen. Die benannten Anlagen können die festgesetzte maximale bzw. zwingende Gebäudehöhe um bis zu 2,00 m überschreiten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. zu den bestehenden Wohngebäuden nach Südwes ten ist die Überschreitung jedoch nur dann zulässig, sofern die Anlagen mindestens 2,00 m von der Vorderkante der straßenseitigen Gebäudefassaden bzw. Fassaden zu den benannten Wohngrund stücken zurückgesetzt werden. Mit der Festsetzung wird den technischen Erfordernissen der G ebäude entsprochen, stadtgestalterische Belange oder nachbarschaftliche Belange bleiben aufgrund der zwingenden E inhausung, der geringen zulässigen Überschreitungs höhe und dem Erfordernis des Absetzens der Anlagen von den benannten Hauptfassadenseiten unberührt. Das Plangrundstück ist zur Aufnahme der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze der zukünftigen Nutzungen nahezu vollständig mit einer Tiefgarage als Großgarage unterbaut (siehe Kapitel 6.2.6). Um außerhalb der überbauten Grundstücksflächen eine Gestaltqua lität der Tiefgaragen im Höhenanschluss an die angrenzenden Erschließungs - und Freiflächen sicherzustellen, wird die maximale bauliche Höhe der Tiefgaragen außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche auf 58,30 m ü. NHN festgesetzt. Als maximale bauliche Höhe gilt die Oberkante der Substratschicht. Innerhalb der Höhenbegrenzung ist alleini g zum Bohlweg ein geringfügiges Heraustreten der Tiefgaragenanlage über OK. Gelände entsprechend dem Wettbewerbskonzept zur Abgrenzung der Vorgartenbereiche zur Haupterschließungsstraße möglich. In den Innenbereichen liegt die Tiefgarage zugunsten eines durchgängig erlebbaren Grün- und Freiraumes unter dem Geländeniveau. Mit den getroffenen Festsetzungen zu den bebaubaren Flächen und zur zulässigen Höhe der baulicher Anlagen werden die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude entsprechend dem Ergebnis des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes planungsrechtlich gesichert und ist eine maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur gewährleistet. 6.2.3 Bauweise und Bauform Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 wird als Bauweis e gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO • für die Baugebiete WA 1, WA2 und das Mischgebiet MI die geschlossene Bauweise ‚g‘ und für die Baugebiete WA3 und WA4 die offene Bauweise ‚o‘ festgesetzt. Mit den Festsetzungen werden die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich der Anpassung des zukünftigen Wohnquartiers an die angrenzenden bestehenden Bebauungsstrukturen, die städ tebauliche Gebäudeprofilierung innerhalb des Quartiers und die Anpassung an die Belange des Lärmschutzes planungsrechtlich gesichert. Begründung / Seite 14 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Die geschlossene Bauweise im Baugebiet WA 1, WA 2 und MI sichert die erforderliche durchgängige Bebauung entlang der Hauptverkehrsstraßen des ‚Niedersachsenrings‘ und des ‚Bohlwegs‘ sowie zu der in Hochlage verlaufenden Bahntrasse entsprechend den Maßgaben einer baulichen Lärmab schirmung für die rückwärtig angrenzenden Innenbereiche. Im Baugebiet WA3 und WA4 wird über die offene Bauweise die geplante Einzelhausbebauung zum Beldensnyderweg und zu den süd westlich angrenzenden Wohngebäuden in Form von einzelnen Stadtvillen mit Gebäudelängen < 50 m sichergestellt und dok umentiert somit die Maßstäblichkeit zu den angrenzenden bestehenden Stadtstrukturen. Mit dem geplanten Nutzungskonzept ist die Errichtung unterschiedlicher innerstädtischer Wohnformen überwiegend im Geschosswohnungsbau abseits einer klassischen Bebauung mit Einfamilien- und / oder Doppelhäusern bzw. Reihenhausbebauungen verbunden. Vor dem benannten Hinter grund sind Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht erforderlich und werden somit nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 ist die Errichtung eines urbanen Wohnquar tiers als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld heterogener Wohnbebauungen und großmaßstäblicher Ver kehrsbauten vorgesehen. Die A ufnahme sinnfälliger Gestaltmerkmale zur Firstrichtung und Dachform der angrenzenden Bebauungen ist dabei städtebaulich für das Plangebiet nicht ableitbar, vielmehr ist die Notwendigkeit nach einer einheitlichen und eigenständigen Dachform als prägendes Gestaltungselement der Gebäude im Quartier gegeben. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW • für das gesamte Plangebiet als alleinig zulässige Dachform der Gebäude ein Flachdach (FD) festgesetzt. Neben den Belangen eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Gebäude wird mit der Festsetzung die Flachdachform aus dem Gebäudekonzept des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes planungsrechtlich gesichert. 6.2.5 Material, Farbgebung Entsprechend den Entwicklungszielen für den Standort soll die Umsetzung des städtebaulich architektonischen Konzeptes innerhalb ablesbarer sowohl städtebaulicher, als auch architektonisch gestalterischer Maßgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung der Fassadenmateri alien auf einige wenige Hauptmaterialien ein wesentliches Element zur Sicherung einer Gestaltqual ität sowohl innerhalb des Quartiers als auch im Übergang der geplanten Gebäude zu den angrenzenden bestehenden Bebauungen. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW • für das gesamte Plangebiet als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden Klinker, Putz und Glas festgesetzt . Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - oder Aluminiumpaneele sowie Naturstein verwendet werden. Mit der Festsetzung der Hauptmaterialien ist die Errichtung eines einheitlichen und hochwertigen Gebäudeensembles sichergestellt, gleichzeitig bleibt über die zulässige untergeordnete Verwen dung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzierung der Fassaden innerhalb ablesbarer Gestaltungsleitlinien gewährleistet. Die Farbgebung is t in Abstimmung auf die konkreten Mate rialien festzulegen, weitergehende Festsetzungen zur Farbgebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich und werden daher nicht getroffen. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Die Un terbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des Bebauungspl anes Nr. 544 vorgesehenen Nutzungen erfolgt ausschließlich auf den privaten Grundstücken. Begründung / Seite 15 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Der Stellplatznachweis wird über eine Tiefgaragen-Großgarage geführt, von der das Plan gebiet fast vollständig unterbaut ist. Die Dimensionierung und Anordnung der Tiefgarage nimmt Bezug auf das Bebauungskonzept, wonach die Garagenanlage in einzelne Segmente auf geteilt ist, die den einzelnen Gebäudeeinheiten zugeordnet sind. Über die Erschließungskerne mit Treppenhaus und Auf zugsanlage ist die Tiefgarage barrierefrei an die jeweiligen Gebäude angebunden. Der erforderliche Stellplatzbedarf wird vollständig über die G roßgarage abgedeckt, innerhalb der Tiefgarage werden rund 160 Stellplätze realisiert. Die Einfahrt in die Tiefgarage erfolgt ausschließlich über den östlichen inneren Erschließungs stich über das Gebäude im Mischgebiet MI, die Ausfahrt liegt im Kopf des südlichen Gebäudes im Baugebiet WA2. Mit alleiniger Anbindung der Tiefgarage an den Erschließungsstich zur Hauptverkehrsstraße Bohlweg werden zusätzliche Verkehrsbelastungen auf den bestehenden westlichen Wohnstraßen Beldensnyderweg, Elisabeth-Ney -Straße und Alsenstraße ausgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit zur Abwicklung der Verkehre im Einmündungsbereich zum Bohlweg ist gut achterlich bestätigt, relevante Auswirkungen auf die verkehrlichen Abläufe auf dem Bohlweg oder auf den Kreuzungsbereich Niedersachsenring sind nicht ge geben (siehe auch Kapitel 6.3.1). Neben den bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW-Einstellplätzen einschließlich des Anteils an Besucherstellplätzen sowie Mitarbeiterstellplätzen der Kita werden auch die gemäß den Vorgaben der Stadt Münster für die geplanten Nutzungen nachzuweisenden Fahrradeinstellplätze – neben einem Angebot an oberirdischen Einstellplätzen – teilweise in der Tiefgarage untergebracht. Zusätzlich zu den Tiefgarageneinstellplätzen werden entlang der geplanten inneren Erschließungsflächen rund 21 ebenerdige Stellplätze realisiert, von denen 4 für die Bringverkehre der Kita zur Verfü gung stehen. Über die Stellplätze werden Stellplatzbedarfe für eine ebenerdige verkehrliche Anbindung der Nutzungen sichergestellt, gleichzeitig stellen sie ein zusätzliches Angebot an Besucherstellplätzen. Die Kit a-Stellplätze sind im Bebau ungsplan mit ST/KITA gekennzeichnet, eine weitergehende Sicherung erfolgt über Vereinba rungen auf der Ebene des städtebaulichen Vertrags und der B eschilderung der Kita-Stellplätze als „Lade- und Lieferbereich“. Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept und unter Beachtung der verkehrlichen Belange werden im Bebauungsplan • die ebenerdigen privaten Stellplatzflächen sowie die Flächen der Tiefgarage einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB als Flächen fü r Stellpl ätze (ST) u nd Garagen (TG) festgesetzt. Auß erhalb der festgesetzten Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Erric htung von Stellpl ätzen oder Anlagen fü r den ruhenden Verkehr unzulässig. Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender Garagen- und Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „ST“ festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig ist. Neben den privaten PKW-Einstellplätzen einschließlich der erforderlichen Besucherstellplätze werden im Zu sammenhang mit dem Teilausbau des Bel densnyderweges (siehe Kapitel 6.3.3) 8 öffentliche Stel lplätze in Form von Längsparkern auf der Ostseite des Beldensnyderweges errichtet. A bseits der Stellplatzbedarfe der zukünftigen Nutzungen wird somit das derzeit ungeregelte Parken auf der Verkehrsfläche neu gestaltet und planungsrechtlich gesichert. Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der Stellplätze in der Verkehrsfläche des Beldensnyderweges nachrichtlich eingetragen. Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden Verkehrs- und Erschlie ßungsflächen, bestimmen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der Begründung / Seite 16 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Vorgartenbereiche und um überdimensionierte Nebenanlagen im Gebiet auszuschließen wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass • in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur bis zu einer Grundfläche von max. 10 m² zulässig sind. In den Vorgartenbereichen – Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche/ Erschließungsfläche – sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig. Mit der Festsetzung wird den grundlegenden Erfordernissen nach dem Baugebiet dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen. Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung und Anor dnung von Nebenanlagen einschließlich der erforderlichen Fahrradabstellflächen und möglicher Überdachungen werden im Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags getroffen und verbindlich vereinbart. 6.2.7 Werbeanlagen Die Umsetzung der Entw icklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 sieht die Errichtung von fast ausschließlichen Wohnnutzungen, ergänzt um einige wenige Infrastruktureinrichtungen vor. Belange der Außenwerbung sind für den Standort daher nur untergeordnet in Verbindung z. B. mit einer möglichen Geschäftsnutzung im südöstlichen Kopfgebäude im Eingangsbereich zum Bohlweg von Bedeutung. Zur Sicherung einer grundsätzlichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur Vermeidung von Störeffekten im Kontext der Außenwerbungen zur geplanten Wohnbebauung werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW • im gesamten Plangebiet Werbeanlagen mit wechselndem (Bl inkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika als unzulässig ausgeschlossen. Über die Festsetzung wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges Erscheinungsbild der Gebäude planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung möglicher Läden und Dienstleistungseinrichtungen am Standort entsprochen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung Das Betriebsgelände der Firma Winkhaus ist derzeit alleinig über zwei Zu- und Abfahrten vom Bohlweg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angeschlossen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 erfolgt die Hauptanbindung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr auch zukünftig im Wesentlichen über den im Süden verlaufen den Bohlweg, eine zweite untergeordnete PKW-Anbindung ist über den Beldensnyderweg im Westen vorgesehen. Eine verkehrliche Anbindung des Plangebiets oder einzelner Baugebiete des Quartiers an den nordöstlich an den Geltungsbereich angrenzenden Niedersachsenring ist aufgrund der Verkehrsbelastungen und notwendigen Leistungsfähigkeit der Haupterschließungsstraße und des mit einer Anbindung einhergehenden bauli chen Eingriffs in den Verkehrsweg ausgeschlossen. Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über zwei private Erschließungsstiche; vom Bohlweg im östlichen bestehenden Anbindungspunkt in den östlichen Nutzungsbereich mit alleiniger Anbindung an die geplante Tiefgaragen-Großgarage und vom Beldensnyderweg, aus der Verlängerung der Elisabeth-Ney -Straße abknickend zu den Grundstücken im Südwesten. Zwischen den E rschließungsstichen ist ein Quartiersplatz als Nachbarschaftstreffpunkt vorgesehen, über Abpollerungen bleibt der Platz frei von Fahrverkehr und werden Durchfahrtsverkehre des motorisierten Individualverkehrs vom Beldensnyderweg über den zentralen Platz zum Bohlweg ausgeschlossen. Üb er die alleinige Anbindung der Tiefgarage über den Bohlweg sind Durc hfahrten über die Tiefgar age ebenfalls nicht gegeben (siehe auch Kapitel 6.2.6). Begründung / Seite 17 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 544 eine verkehrstechnische Untersuchung 1 durchgeführt, in der die Verkehrsa bläufe auf den bestehenden Straßen sowie die Leistungsfähigkeit der verkehrlichen Anbindungspunkte gutachterlich überprüft wurden. Betrachtet wurden drei Planfälle, • die Bestandssituation in der Analysebelastung 2013 als Analyse-0-Fall, • die Prognosebelastung 2025 unter Berücks ichtigung der allgemeinen Verkehrsentwicklung gemäß den Annahmen aus der Verkehrsuntersuchung „Masterplan Stadthäfen Münster bis zum Jahr 2025 ohne das geplante Wohnquartier als Prognose-0-Fall und • die Prognosebelastung 2025 unter Berücksichtigung der projektbezogenen Verkehre aus den Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 544 als Prognose-1-Fall. Grundlage der Berechnungen ist eine Kurzzeitzählung vom 17.12.2013 in der Zeit von 7:00 - 9:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr für die relevanten Querschnitte / Knotenpunkte Beldensnyderweg im Be reich der geplanten A nbindung, Einmündung Elisabeth-Ney -Straße / Bohlweg und Kreuzung Piusallee / Alsenstraße. Unter Berücksichtigung der Spitzenspunden und weiterer Kenngrößen (DTV, SV -Anteil tags/nachts gem. HBS 2001) liegt die durchs chnittliche tägliche Verkehrsstärke DTV nach Auswertung der Verkehrszäh lung derzeit (Analyse-0 -Fall) auf dem Bohlweg bei 5.660 Kfz/24h, auf der Elisabeth-Ney -Straße bei 200 Kfz/24h und auf dem Beldensnyderweg bei 120 Kfz/24h. Für den Prognose-0-Fall ergibt sich für das Jahr 2025 zukünftig auf dem Bohlweg eine DTV von 5.920 Kfz/24h, auf dem Beldensnyderweg von 130 Kfz/24h und für die Elis abeth-Ney-Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 210 Kfz/24h. Bezogen auf den Bestandsfall 2013 betragen die Verkehrszuwächse auf dem Bohlweg dem nach 260 Kfz/24h sowie für die Elisabeth-Ney-Straße und den Beldensnyder weg 10 Kfz/24h. Der pr ozentuale Anteil des Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen bleibt tags/nachts im Analyse-0 -Fall und Prognose-0-Fall unverändert. Für den Prognose-1-Fall mit Errichtung des neuen Wohnquartiers ergibt sich zukünftig eine DTV von 6.800 Kfz/24h östlich sowie 6.320 Kfz /24h westlich der Zufahrt vom Bohlweg. Für die Elisabeth-Ney -Straße werden 210 Kfz/24h und für den Beldensnyderweg 130 Kfz/24h, gleich den Berechnungen für den Progno se-0-Fall, prognostiziert. Als projektbezogene Kfz-Fahrten/24h werden vom Gutachter insgesamt 1.464 Fahrten ermi ttelt, davon entfallen 462 Fahrten auf das Wohnen, 884 Fahrten auf die gewerblich e Nutzung (Ärztehaus, Apothe ke) und 118 Fahr ten auf sonstige Nutzungen (Kita). Entsprechend dem Erschließungskonzept (s iehe Kapitel 6.2.6) ergibt sich eine Verteilung der projektbezogenen Verkehre von 1.460 Kfz/24h auf den Zufahrtsbereich zum Bohlweg und s ehr geringe Neuverkehre auf dem Beldensny derweg, die bei der DTV -Ermittlung nicht darstellbar sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Ziel - und Quellverkehre der über den Beldensnyderweg erschlossenen oberirdischen Stellplätze im westlichen Planber eich. Insgesamt werden nahezu 100 % der projektbezogenen V erkehre über den A nschlusspunkt vom Bohlweg als innerörtliche Haupterschließungsstraße abgewickelt. Neben der Ermittlung der Verkehrsstärken auf den umgebenden Straßen wurde die Leistungsfähigkeit der bestehenden und geplanten Kreuzungspunkte zur Abwicklung der zukünftigen Verkehre gutachterlich untersucht. Betrachtet wurden die unsignalisierten Knotenpunkte • Bohlweg/Elisabeth-Ney-Straße und • die zukünftige Zufahrt ins Quartier vom Bohlweg. 1 „Verkehrsuntersuchung zur äußeren Erschließung der Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 544 Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 11.04.2014 Begründung / Seite 18 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Qualitätsstufe B für die Anbindung Bohl weg / Elisabeth- Ney-Straße (Analyse-0-Fall) auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 im Prognose-1 -Fall unverändert erhalten bleibt. Für die zukünftige Hauptverkehrsanbindung ins Wohnquartier über den Bohlweg wird morgens ein zufriedenstellender Verkehrsablauf (Qualitätsstufe C) und abends ein guter Verkehrsablauf (Qualitätsstufe B) ermittelt. In Anwendung der Orientierungshilfen der RASt 06 sind unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen im Umfeld der Anbindung und mit den ermittelten Verkehrsbelastungen Überquerungsmaßnahmen für den Bohlweg nicht erforderlich. Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Planung jederzeit an den relevanten Knotenpunkten ein nahezu ungehinderter bis zufriedenstellender Verkehrsablauf gewährleistet werden kann, für den Beldensnyderweg / Elisabeth-Ney-Straße sind keine Veränderungen gegeben und die Kriterien für Wohnstraßen auch weiterhin eingehalten. Relevante zusätzliche Verkehrsbe wegungen und damit Belastungen auf die angrenzenden Nutzungen sind nicht gegeben. Verkehrliche Belange stehen l aut Gutachter einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 nicht entgegen. 6.3.2 ÖPNV-Anbindung Das Plangebiet ist gut ü ber den öffentlichen Personenn ahverkehr angebunden. Die Linie 7 Richtung Innenstadt bzw. Gelmer hat mit der H altestelle „Elisabeth-Ney -Straße“ ihren Haltepunkt unmittel bar im E ingangsbereich des Quar tiers zum Bohlweg. In einer E ntfernung von 200 Metern ist mit der Haltestelle „Alsenstraße“ der Linie 8 an der Kolpingstraße / Piusallee eine Busverbindung in Ric htung Kinderhaus - Wolbeck gegeben. Die Linie N83 stellt mit der in 300 m Entfernung liegenden Haltestelle „ Erpho-Kirche“ an der Ostmarkstraße eine Nachtbusverbindung nach Handorf - Mecklenbeck her. 6.3.3 Verkehrsflächen Die Erschließung des Quartiers erfolgt über die äußeren öffentlichen Verkehrsflächen des Bohlwegs im Süden und des Beldensnyderwegs im Westen (s iehe Kapitel 6.3.1). Als verkehrliche Hauptanbindung ins Quartier kann die bestehende östliche Grundstückszufahrt vom Bohlweg ohne baulichen Eingriff in die Straßenv erkehrsfläche genutzt werden, vor dem benannten Hintergrund ist die öffentliche Verkehrsfläche des Bohlwegs nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 544. Der bestehende Ausbau des Beldensnyderwegs mit einem einseitigen Gehweg auf der Westseite berücksic htigt die Bestandssituation mit einer Einseitbebauung nach Westen. Zum derzeitigen Betriebsgrundstück ist kein separater Gehweg ausgewiesen, die Fahrbahn auf der Ostseite wird als Parkstrei fen genutzt und grenzt über einen Randstreifen unmittelbar an die Zauneinfassung und dahinterliegende Grünbepflanzung als Abschirmung des Gewerbegrundstück es zur Verkehrsfläche und zu den bestehenden Wohngebäuden. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist ein Teilausbau des Beldensnyderwegs auf der Ostseite der Verkehrsfläche erforderlich (s iehe auch Kapitel 6.2.6). So wird im Vorbereich der zukünftigen S tadtvillenbebauung zur Straße der derzeitig ungeregelte Parkstreifen auf der Fahrbahn als Längsparkstrei fen für 8 öffentliche Besucherstellplätze ausgebaut, die zur Abwicklung der Verkehre erforderliche Fahrbahnbreite bleibt analog der bestehenden nutzbaren Breite unverändert erhalten. Zur Sicherung eines Gehbereiches zu den geplanten Stadtvillen im Baugebiet WA 4 wird parallel zu den Parkständen auf der Ostseite des Bel densnyderwegs ein Gehweg als Teil der Verkehrsfläche mit einer Breite von 2,00 m einge richtet und im weiteren Verlauf nach Norden an die bestehende Wegeführung in der Grünfl äche Alsenstraße angebunden. Mit dem Tei lausbau werden Flächenanteile des derzeit privaten Betriebsgrundstücks sowie der Fläche für Versorgungsanlagen der Stadtwerke Münster auf dem Flurstück 452 der öffentlic hen Verkehrsfläche zugeschlagen. Zur planungsrechtlichen Sicherung des zukünftigen Straßenausbauprofils des Beldensnyderweges wird Begründung / Seite 19 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg • die bestehende öffentliche Verkehrsfläche des nordwestlichen Teilabschnitts des Beldensnyderwegs in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 544 einbezogen und in den neuen Grenzen zur Ostseite als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsfläche und der Längs parkstände ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Mit den getroffenen Festsetzungen ist der zur Umsetzung der Entwicklungsziele erforderliche Umbau der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs sowie eine leistungsfähige Anbindung des Plangebietes an das öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet. Die Sicherung des inneren Erschließungsnetzes im Quartier erfolgt über die Festsetzung von privaten Erschließungsflächen mit Geh- und Fahrrechten auf den privaten Grundstücken (s iehe Kapitel 6.4.2). Beidseitig der geplanten Hauptzufahrt ins Quartier vom Bohlweg sind insgesamt 5 Einzelbäume auf den derzeit bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen vorhanden. Vor dem Hintergrund notwendiger Trassenverlegungen vorhandener Leitungen ist ein Erhalt der Bäume stark eingeschränkt bzw. nur bedingt möglich (siehe Kapitel 6.4.1). Zur Sicherung der verkehrlich funktionalen Abläufe auf dem Bohlweg als Haupterschließungsstraße sind die Flächen ebenfalls nicht erforderlich, gleichzeitig soll ein einheitli ch gestalteter Übergang der privaten Grundstücksflächen im Eingangsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche des Bohlwegs geschaffen werden. Vor dem Hintergrund wird • die derzeitige Festsetzung der Flächen beidseitig der Zufahrt zum Bohlweg (Flurstücke 561 und 558) mit einer Tiefe von rund 2,50 m und einer Länge von ca. 25 m bzw. 30 m als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben und werden die Flächen den privaten Baugrundstücken des WA2 im Westen und des Mischgebietes MI im Osten zugeschlagen. Als Bestandteil der privaten Baugrundstücke ist somit eine einheitlich hochwertige G estaltung des Eingangsbereichs des Wohnquartiers zum Bohlweg gewährleistet, die Sicherung grünordnerischer B elange erfolgt über die Festsetzung von Ersatzpflanzungen (s iehe Kapitel 6.6.4). Die Übernahme der Verkehrsgrünflächen am Bohlweg (Flurstücke 561 und 558) in die privaten Baulandflächen des Baugebietes WA 2 / MI sowie Teile der derzeitigen öffentlichen Verkehrsfläche des Beldensnyderweges im Kreuzungspunkt zum Bohlweg im südwestlichen Planbereich (Teile des Flurstücks 472) ins WA 2 erfolgt i m Flächentausch der Verkehrsflächenfestsetzungen für den benannten Teilausbau des Beldensnyderwegs im nordwestlichen Planbereich. 6.3.4 Flächen für Bahnanlagen Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 grenzt mit seinem östlichen Geltungsbereich unmittelbar an die in Hochlage verlaufende Bahntrasse Münster – Rheine, Münster – Altenbeken, die mit einer rund 4,00 m hohen Böschung zum Plangebiet abfällt. Die Böschung liegt auf den bahneigenen Flurstücken 907 und 977, Flur 117 außerhal b des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und ist über den bestehenden Bebauungsplan Nr. 127 planungsrechtlich gesichert. Übernahmen aus dem bestehenden Planungsrecht oder Festsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 544 sind zur Sicherung der Belange der Bahnanlagen nicht erforderlich und werden somit nicht getroffen. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Niedersachsenrings, des Bohlwegs und des Begründung / Seite 20 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Beldensnyderweges an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster angeschlossen. Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme und / oder Gas ist grundsätzlich sichergestellt. Die Strom - und Gas versorgung erfolgt über die im nördlichen Planbereich vorhande ne Trafo- und Gasdruckregelstation. Eine weitere Trafostation zur Sicherung zusätzlicher Strombedarfe wird im zukünftigen Wohnquartier errichtet (siehe Kapitel 6.4.3). Über die fast vollständige Unterbauung des Plangrundstücks mit einer Tiefgaragen-Großgarage ist das auf dem Grundstück bestehende Leitungsnetz entsprechend den Erfordernissen der neuen Nutzungs - und B ebauungsstruktur weitestgehend neu anzulegen und an das vorhandene Leitungsnetz in den öffentlichen Verkehrsflächen neu anz uschließen. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem mit A nschlussleitungen an die Kanalisation im Bohlweg bzw. im Beldensnyderweg. Öffentliche Kanäle sind auf den Plangrundstücken nicht erforderlich. Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zur Bahntrasse verläuft auf den privaten Grundstücken des Baugebietes WA 1 und dem MI-Gebiet ein Schmutzwasserkanal DN 600, der die Hauptsammler Bohlweg und Niedersachsenring miteinander verbindet. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist i m MI-Gebiet im südlic hen Anschlusspunkt zum Bohlweg, mit der in diesem Bereich geplanten Kopfbebauung eine Verlegung des Kanals erforderlich. Die Stadt Münster beabsichtigt für das Jahr 2015, den bestehenden Schmutzwasserkanal an der östlichen Plangebietsgrenze aufzugeben und durch eine Leitungstrasse im Bohlweg von der geplanten Zufahrt bis zum Kai ser-Wilhelm-Ring zu ersetzen, eine ebenfalls ös tlich des Gebäudebestandes verlaufende Gasversorgungsleitung wird in Kürze stillgelegt. Vor dem Hintergrund nicht gesicherter Zeithorizonte für die geplante Verlegung wird jedoch zur Sicherung der Belange zur Ver - und Entsorgung die bestehende Leitungstrasse planungsrechtlich festgesetzt (siehe Kapitel 6.4.2). Eine vor Fertigstellung der neuen Kanaltrasse im Bohl weg etwaig erforderliche Teilverlegung des bestehenden Schmutzwasserkanals im Bereich der geplan ten Kopfbebauung erfolgt nach Prüfung in direkter Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster. Die Abfallentsorgung im Quartier ist über die Anfahrbarkeit der Grundstücke sowohl über den Bohlweg als auch über den Beldensnyderweg gewährleistet. Innerhalb des Quartiers ist auf den privaten Erschließungsflächen östlich und westlich des zentralen Platzes eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge gegeben, unabhängig davon ist eine Überfahrbarkeit des Platzes für die Ver - und Entsorgung gegeben (s iehe Kapitel 6.4.2). Für die Stadtvillen werden im Vorbereich der Gebäude Mül lsammelanlagen errichtet, deren genaue Standorte werden im Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags festgelegt und verbindlich vereinbart. Die Müllstando rte der übrigen Gebäude sollen weitestgehend in der Tiefgarage ausgewiesen werden, zur Entsorgung werden die Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen Erschließungsflächen gebracht. Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen. 6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die innere Erschließung des Plangebietes für PKW-Verkehre als auch für Fußgänger und Radfahrer erfolgt über zwei private Erschließungsstiche, angebunden über den Bohlweg bzw. den Beldensnyderweg (s iehe Kapitel 6.3.1). Mit einer Regelfahrbreite von 5,50 m führt die Erschließungsfläche im nördlichen Anschluss vom Bohlweg über eine Tiefe von rund 60 m ins östliche Quartier, in der Verlängerung der Elisabeth-Ney -Straße nach Osten ins Plangrundstück wird die Verkehrsverbindung mit einer Länge von rund 100 m in den westlichen bzw. südwestlichen Planbereich hergestellt. Der Anschlussbereich zwischen den Erschließungsstichen wird mi t einer Ausdehnung von ca. 13 m auf 20 m als zentraler Platz durch Poller für Fahrverkehre abgegrenzt, Durchgangsverkehre werden somit ausgeschlossen. Begründung / Seite 21 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Die Erschließungsstiche werden als private Erschließungsflächen festgesetzt. Als „Verkehrsberuhigter Bereich“ erfolgt der Ausbau niveaugleich als Mi schverkehrsfläche. Neben den Erschließungsfl ächen für Fahr - und Fußgängerverkehre führt eine Fußwegeverbindung – über den rückwärtigen Gartenbereich des Baugebietes WA 1 – mit einer Breite von rund 1,50 m vom Beldensnyderweg ausgehend von Norden ins Quartier. Innerhalb der privaten Erschließungsflächen sind die oberirdischen Stellplatzanlagen für die geplante Kindertagesstätte angeordnet und werden die zur Versorgung des Quartiers erforderlichen Leitungen geführt. Die privaten Erschließungsflächen werden über ergänzende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend dem jeweiligen Nutzungserfordernis planungsrechtlich gesichert. Folgende Festsetzungen werden getroffen: • Der östliche Erschließungsstich vom Bohlweg zwischen dem Baugebiet WA 1 / MI und dem Baugebiet WA 2 sowie die westliche Anbindung vom Beldensnyderweg zwischen den Baugebieten WA3 und WA 4 und dessen Fortführung nach Süden zwischen den Baugebieten WA 3 und WA 2 werden als GFL-Fläche zugunsten der Anlie ger und Erschließungsträger / Versorger festgesetzt. • Der zentrale Platzbereich wird als G ehrechtsfläche ‚G‘ zugunsten der Anlieger und als FL- Fläche mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungs träger / Versorger festgesetzt. • die Gehwegverbindung entlang der nordwestlichen / westlichen Grenze des Baugebietes WA1 wird mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Mit den Festsetzungen wird das städtebauliche Konzept entsprechend den verkehrlichen und freiräumlichen Belangen zur inneren Erschließung des Plangebietes planungsrechtlich gesichert. Als private Geh- und Fahrrechtsflächen sind die inneren Erschließungs - und Freibereiche erstrangig den Anwoh nern vorbehalten, gleichwohl ist mit der geplanten Kindertagesstätte und der Zielsetzung der städ tebaulichen Vernetzung des Wohnquartiers mit den bestehenden Stadtstrukturen eine Durchlässigkeit des Quartiers auch für die Öffentlichkeit faktisch gegeben und gewollt. Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den Fachbehörden getroffen. Neben der Sicherung der privaten inneren Erschließungsflächen und Leitungsführungen über Geh-, Fahr - und Leitungsrechte ist eine planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen Schmutzwasserkanals im östlichen Planbereich zwischen dem Niedersachsenring im Norden und dem Bohlweg im Süden erforderlich. So wird • die Fläche zwischen den östlichen Baugrenzen des Baugebietes WA 1 und des Mischgebietes MI bis an den östlichen Rand des Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als L-Fläche zugunsten der Erschließungsträger / Versorger festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die bestehende Trasse des Kanals im nördlichen Anschluss zum Niedersachsenring aufgenommen, nach Süden berücksichtigt die Festsetzung den möglichen zu ändernden Trassen verlauf in gradliniger Anbindung an den Bohlweg. Die etwaige Teilverlegung des Kanals im Zusammenhang mit den geplanten Hochbaumaßnahmen und Regelungen zu damit verbunde nen Eingriffen in die öffentliche Verkehrsfläche des Bohlwegs werden nach Erfordernis im Städtebaulichen Vertrag verbindlich vereinbart (siehe Kapitel 6.4.1), weitergehende planungsrechtliche Sicherungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpl anung sind nicht erforderlich. 6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen Im nordwestlichen Übergang des Plangebietes zur parallel zum Niedersachsenring verlaufenden Grünanlage ‚Alsenstraße‘ (außerhalb des Geltungsbereichs) liegt eine Fläche der Stadtwerke Müns ter GmbH, die als Standort einer bestehenden Versorgungsanlage mit einer Trafo- und Gasdruckregelstation derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan s Begründung / Seite 22 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Nr. 135 als Versorgungsfläche planungsrechtlich gesichert ist. Die Station regelt und sichert die Versorgung der bestehen den Quartiersnutzungen mit S trom und Gas und soll auch nach Umsetzung der E ntwicklungsziele des Bebau ungsplans Nr. 544 die Bedarfe der angrenzenden Nutzungen abdecken. Aufgrund des Ei ngriffs in die Versorgungsfläche über den geplanten Ausbau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläc he des Bel densnyderweges (siehe Kapitel 6.3.3) ist ein Einbezug der Versorgungsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erforderlich. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Versorgungsfunktion wird der Standort mit einer Fläche von rund 9,00 m x 17,00 m e ntsprechend der bestehenden und auch zukünftigen Nutzung • als Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und die Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ und ‚Gas‘ festgesetzt. Die Anfahrbarkeit der Versorgungsstation bleibt über die direkte Anbindung des Grundstücks an den Beldensnyderweg als öffentliche Verkehrsfläche uneingeschränkt gewährleistet. Neben der Sicherung der bestehenden Versorgungsanlage ist zur Versorgung der zukünftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 544 mit Strom die Ausweisung einer zusätzlichen Tr afostation im Plangebiet erforderlic h, die Trafostation soll im baulichen Zusammenhang mit den Hochbaumaßnahmen errichtet werden. Die planungsrechtliche Sicherung der zusätzlichen Station erfolgt über • die Festsetzung einer Versorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ im Bereich des Gebäudes zum zentralen Platz im Baugebiet WA1. Der genaue Standort wird in Abstimmung mit den Versorgungsbetrieben im weiteren Planungsprozess festgelegt. Die geplanten Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 sollen neben den städtebaulich architek tonischen Zielsetzungen auch hohen energeti schen Anforderungen sowohl in Bezug auf die Ausgestal tung der Gebäudehülle als auch in Bezug auf die Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme - Kopplung entsprechen. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW • im gesamten Plangebiet die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden als zulässig festgesetzt. Negative gestalterische Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Gebäude oder für die angrenzenden Nutzungen sind im Sinne der Festsetzung auch als örtliche Bauvorschrift nicht zu erwarten. Weitergehende Belange von Versorgungsanlagen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 544 nicht berührt. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Mit der Um setzung der E ntwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 ist die Errichtung einer 2-Gruppen-Kindertagesstätte im Plangebiet verbunden, die aus den Bedarfen der zukünftigen Wohnnutzungen erforderlich wird. Die Einrichtung wird im Baugebiet WA 1, im Erdgeschoss der Neuerrichtung des ehemaligen Verwaltungsgebäudes mit eingeschossigem Anbau in den rückwärtigen nördlichen Grundstücksbereich untergebracht (s iehe Kapitel 1.2). Die erforderlichen Außenspielflächen von insgesamt 600 m² liegen in den lärmgeschützten rückwärtigen Freibereichen des Baugebietes. Die Errichtung der Kindertagesstätte ist als zulässige Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes uneingeschränkt zulässig, die geplante Lage der Kindertagesstätte ei nschließlich der Außenspielflächen ist nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet. Eine Sicherung des Standortes als Gemeinbedarfsfläche ist nicht erforderlich und würde etwaigen Anpassungserfordernissen aus dem weiteren Planungsprozess in der konkreten Abgrenzung der Kindertagesstätte zu den angrenzenden Wohnnutzungen auch Begründung / Seite 23 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg entgegenstehen. Festsetzungen von Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden daher nicht getroffen. Innerhalb der getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung i st die Sicherung der sozialen Infrastruktur für das Plangebiet gewährleis tet, zusätzliche Regelungen zu Umsetzung und Betrieb der Kindertagesstätte werden im Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB verbindlich verei nbart. Weitergehende Belange zum Gemeinbedarf und zur sozialen Infrastruktur werden vom Bebauungsplan Nr. 544 nicht berührt. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 grenzt nach Nordwesten an die parallel zum Niedersachsenring li egende vorhandene Grünanlage ‚Alsenstraße‘ (außerhalb des Geltungsbereichs), die mit ihren Spiel - und Freiflächen ein wichtiges Grünflächenangebot für die Bewohner im Stadtquartier darstellt. Über die öffentliche V erkehrsfläche des Beldensnyderwegs mit dem neu anzulegenden Gehweg auch auf der Ostseite zum Baugebiet WA4 ist eine gesicherte Wegeverbindung vom Plangebiet zur öffentlichen Grünanlage bzw. von der Grünanlage ins neue Wohnquartier gegeben. Die Gehrechtsfläche im Baugebiet WA1 (siehe Kapitel 6.4.2) bietet eine zusätzliche Verbindung in die inneren rückwärtigen Freibereiche, sodass insgesamt eine gute Vernetzung des Standortes mit den angrenzenden Grün- und Spielflächen sichergestellt ist. Innerhalb des neuen Wohnquartiers erfolgt die Sicherung von Spiel - und Grünflächen über ein ganzheitliches Freiraumkonzept für die privaten Wohnbaugrundstücke (siehe Kapitel 6.6.2) , eine weiterg ehende Ausweisung öffentlicher Grünflächen ist nicht erforderlich. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB von öffentlichen Grünflächen werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 nicht getroffen. 6.6.2 Private Grün- und Freiflächen Über den Bebauungsplan Nr. 544 soll entsprechend dem vorliegenden städtebaulich architektonischen Konzept ein hochwertiges innerstädtisches Wohnquarti er errichtet werden , das ganzheitlich über einen Investor / Investoren in Form untersc hiedlicher privater Baugrundstücke entwickelt wird. En tsprechend dem Nutzungskonzept sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes, teilweise als Mischgebiet festgesetzt. Die Erschließung und Durchlässigkeit des Quartiers wird entsprechend dem Wege- und Freiflächenkonzept ausschließlich über die Festsetzung privater Erschließungsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sichergestellt (siehe Kapitel 6.4.2). Weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung der Wege- und Freiflächen werden in einem Grün- und Freiraumplan als Bestandteil des Städtebaul ichen Vertrags gemäß § 11 BauGB getroffen. Für die Umsetzung und Sicherung des Freiflächenkon zeptes ist die Ausweisung privater Grün- und Freiflächen nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 im Umfeld innerstädtischer, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der Landwirtschaft oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Das Betriebsgrundstück der Firma Winkhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als innerstädtisches Gewerbegrundstück über aufstehende Gebäude und gewerblich genutzte Außenflächen derzeit fast vollständig ve rsiegelt, vorhandene Grünstrukturen oder Bepflanzungen bestehen für das Grundstück in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen. Mit der Umsetzung der Entwicklungs ziele des Bebauungsplans Nr. 544 ist ein Begründung / Seite 24 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg vollständiger Abriss der Bestandsgebäude und eine Neuordnung des Plangebiete s in den neu formulierten städtebaulichen und architekton ischen Zielsetzungen verbunden, aufgrund der fast vollständigen Unterbauung des Plangrund stücks mit einer Tiefgaragen-Großgarage ist ein Erhalt der bestehenden Baum - und Strauchbepflanzungen auf dem Grundstück nicht mög lich. Auch die im Eingangsbereich zum Bohlweg stockende Kastanie wäre nur unter A ufgabe des städtebaulich architektonischen Konzeptes zu erhalten, mit Blick auf die gewollte städtebauliche Adressbildung im E ingangsbereich des zukünftigen Wohnquartiers entsprechend dem Wettbewerbskonzept ist ein Erhalt des Baumes ebenfalls nicht gege ben. Auch zum Beldensnyderweg ist mit der Anordnung der in diesem Bereich geplanten Stadtvillen eine Öffnung des Grunds tücks unter Wegnahme der bestehenden Grünbepflanzung zur Sicherung einer Gebäudevorfläche zur Straße aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Vor dem benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt von Baum- oder Strauchpflanzungen für das derzeitige Gewerbegrundstück nicht getroffen. Zur Sicherung einer grundsätzlichen grünräumlichen Gestaltqualität im Zusammenhang mit der Errichtung der ebenerdigen Stellplatzanlagen und der Tiefgaragen (s iehe Kapitel 6.2.6) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt, dass • innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist und • die Decken der Tiefgaragen außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mindestens 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. Im südlic hen Anschluss des derzeitigen Betriebsgrundstücks zum Bohlweg sind westlich und östlich des zukünftigen Einfahrtsbereic hs des Wohnquartiers insgesamt 5 Einzelbäume Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche des Bohlwegs. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 werden die derzeitigen Verkehrs grünflächen mit den d arauf stoc kenden Bäumen den privaten Baugrundstücken im WA 2 und MI zugeschlagen (s iehe Kapitel 6.3.3) . Vor dem Hinter grund des im Bereich des Mischgebietes anzupassenden Verl aufs des vorhandenen Schmutzwas serkanals (siehe Kapitel 6.4.1) ist ein Erhalt der Bestandsbäume voraussichtlich nicht möglich. Bei Wegfall der Bestandsbäume wird als Ersatzpflanzung daher • die Anpflanzung von jeweils 2 Einzelbäumen beidseitig des Einfahrts bereichs im WA 2 und MI gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt. Zu pflanzen sind Säulen-Hainbuchen als Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von 18-20 cm. Die Standorte der Bäume sind nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass auch bei erforderlicher Rodung der B estandsbäume nach Fertigstellung der B aumaßnahmen eine Baumeinfassung des Einfahrtsbereichs zum Bohlweg als hochwertiger grünräumlicher Auftakt ins Quartier und Übergang zu den angrenzenden Stadtstrukturen gegeben ist. Mit den getroffenen Festsetzungen zu Anpflanz geboten wird den grünräumlichen Belangen in Abstimmung auf die Vorgaben der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen für den Standort angemessen entsprochen. 6.6.5 Ausgleichsflächen Der Bebauungsplan Nr. 544 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (siehe auch Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriff im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist somit nic ht zu bilanzieren. Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt die U msetzung der Entwicklungsziele vor dem Hintergrund der Umwidmung einer stark versiegelten gewerblichen Begründung / Seite 25 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Fläche in eine nac hhaltige und zukunftsorientierte Wohnbebauung, so dass mit dem Bebauungsplan Nr. 544 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen. 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der nordöstlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch Verkehrslärm der umgebenden innerstädtischen Haupterschließungsstraßen des Niedersachsenrings und des Bohlwegs sowie durch die in Dammlage verlaufende Ba hntrasse Münster – Rheine erheblich belastet. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass fü r die Überplanung des Grundstü cks als stark l ärmvorbelasteter Bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich überschritten werden. Die Errichtung eines Wohnquartiers auf dem derzeitigen Betriebsgrundstück der Firma Winkhaus ist ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster , womit der gestiegenen Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungen mit kurzen Wegen zur Innenstadt, einem hohen Angebot an attraktiven Infrastruktureinrichtungen und einer optimalen ÖPNV -Anbindung entspr ochen werden soll. Mit dem vorliegenden Konzept werden die politischen Beschlüsse zur Überplanung des Gewerbegrundstückes mit Wohnnutzungen entsprechend dem Ergebnis des städtebaulich architektonischen Wettbewerbs aus dem Jahre 2012 umgesetzt. Neben den nutzungsspezifischen Zielsetzungen für den Standort ist die mit der Umsetzung des Konzeptes verbundene Neubelebung eines prominenten innerstädtischen Grundstücks im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein zentrales Planungsziel der Stadtplanung in Münster. Mit dem Entwicklungsziel zur Errichtung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen um städ tebauliche Missstände zu verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu gewähr leisten. Diesem Erfordernis wird über die städtebauliche Anordnung der Gebäude und über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit energetischen Standards entsprochen. So wird über die geschlossene, zu den Haupterschließungsstraßen des Niedersachse nrings und des Bohlwegs durchlaufende III-IV - geschossige Blockrandbebauung eine aktive Lärmabschirmung in die rückwärtigen Bebauungs- und Freiflächenbereiche sicher gestellt, in Kombination passiver Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung wird den Erfordernissen nach einer ausreichenden Belüftung der Wohnungen unabhängig von der Lärmsituation entsprochen. Weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lär mschutzwänden oder -wällen sind vor dem Hintergrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets mit dem Erfordernis einer stadtgestalterischen Adressbildung unter E inbeziehung der bestehenden Bebauungsstrukturen ausgeschlossen. Das Konzept selbst kann ohne baulichen Eingriff im Sinne der 16. BImSchV in die öffentlichen Verkehrswege der angrenzenden Straßen umgesetzt werden, als verkehrliche Hauptanbi ndung wird dabei die bestehende östliche Zufahrt des Gewerbegrundstück s vom Bohlweg ge nutzt (siehe Kapitel 6.3.1). Mit den En twicklungszielen ist eine Verlagerung des bestehenden Gewerbebetriebes und damit Wegfall der derzeitigen Verkehrsbelastungen aus Kunden- und Mitarbeiterverkehren von rund 170 Kfz/24 h sowie ein Wegfall von LKW- Ab- und Anlieferverkehren verbunden, dem entgegen sind mit Umsetzung des Konzeptes relevante projektbezogene Mehrverkehre auf die angrenzenden Straßen über die fast ausschließliche Wohnnutzung kaum gegeben. Mit der Errich tung des Wohn quartiers ist eine relevante Verschlechterung der bestehenden Verkehrslärmsituation nicht zu erwarten. Begründung / Seite 26 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Mit Blick auf die benannte Ausgangssituation wurde zur Konkretisierung und Bewertung der Lärmsituation ein Lärmschutzgutachten2 erstellt, das die Auswirkungen der Lärmemissionen auf die geplanten Nutzungen sowie die Auswirkungen der Neuverkehre auf den Bestand gutachterlich prüft. Konkret wurden • die Emissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen, Schienenwege sowie der im Plangebiet vorgesehen Anlagen für den ruhenden Verkehr (Tiefgarage) und • die Emissionen aus Gewerbelärm der südlich ans Plangebiet angrenzenden Nutzungen des Fachmarktzentrums Bohlweg, der Tankstelle, des Schnellrestaurants sowie des Getränkemarktes ermittelt und gutachterlich bewertet. Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baul ichen Nutzung wurde für das Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohnge biets (WA1-WA4) bzw. eines Mischgebietes (MI) zu Grunde gelegt. Für die Beur teilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts für die Allgemeinen Wohngebiete und 60/50 dB(A) für das Mischgebiet und gegenüber Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit 55/40 dB(A) tags/nachts für die Allgemeinen Wohngebiete und 60/45 dB(A) für das Mischgebiet in Ansatz gebracht. Auswirkungen aus Verkehrslärm Als Ausgangsdaten für den Verkehrslärm wurden die Auswertungen der nts Ingenieurgesellschaft mbH von April 20141 und der aktuelle Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Münster (Stand 2012) mit den darin benannten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) zu Grunde gelegt. Der Prognosehorizont wurde auf das Bezugsjahr 2025 festgelegt. Die pr ojektbezogenen Neuverkehre wurden in die DTV Belastungen einbezogen und über die Berechnung der maßgebenden stündl ichen Verkehrsstärken auf die Beurteilungszeiträume Tag und Nacht verteilt. Neben den Verkehrsstärken wurden weitergehend örtliche Gegebenheiten mit Korrekturfaktoren für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberflächen und Absorptionseigenschaften von reflektierenden Flächen berücksichtigt. Der Berechnung des Schienenverkehrslärms wurden die Streckenbelastungsdaten der Deutschen Bahn AG in der Ist-Situation (Analyse 2012) und der Prognose 2025 für die Bahnstrecken 2931 (Hamm Westf. – Emden Rbf), der Strecke 2200 (Wanne-Eickel – Hamburg) und der Strecke 2013 (Münster – Rheda-Wiedenbrück) unter Berücksichtigung der Einflüsse aus der Bremsbauart, Zuglänge, Geschwindigkeit und Fahrbahnarten zugrunde gelegt. Weitergehende Details zu den Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten: • Die maximale Lärmbelastung liegt im Mischgebiet (MI) und geht von den DB -Strecken aus mit Immissionspegeln an den Gebäudefassaden von 69 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts , die Orientierungswerte der DIN 18005 werden um 9 dB(A) tags und 17 dB(A) nachts erheblich über schritten. Mit zunehmender Entfernung zur DB -Strecke reduziert sich der Einfluss der insbesondere im Beurteilungszeitraum Nacht dominierenden Emissionen der Güterzüge. • Im nordöstlichen Bereich des Baugebietes WA 1 liegen die zu erwartenden Lärmbelastungen aus Verkehrslärm des Niedersachsenrings zwischen 69 und 68 dB(A) tags und 63 und 60 dB(A) nachts, die Überschreitung der Orientierungswerte liegt hier bei bis zu 14 dB(A) am Tag und 18 dB(A) in der Nacht. • Im Baugebiet WA 2 zum Bohlweg betragen die Lärmbelastungen aus Verkehrslärm 65 dB(A) am Tag und zwischen 61 und 63 dB(A) in der Nacht, womit die Orientierungswerte tag/nachts um bis zu 10/18 dB(A) überschritten werden. 2 „Lärmschutzgutachten Bebauungsplan Nr. 544 Niedersachsenring/Bohlweg/Beldensnyderweg“, Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge GmbH Sitz Senden, Stand 04.2014 Begründung / Seite 27 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg • Für die Stadtvillen in den Baugebieten WA3 und WA4 wird bis in das 1. Obergeschoss der Orientierungswert tags eingehalten, der Nachtwert weniger als 5 dB(A) überschritten. E ine Überschreitung des Orientierungswertes nachts von mehr als 5 dB(A) ist nur für zwei Baufenster im obersten Geschoss des 2. OG gegeben. Insgesamt werden durch die lärmabschirmende Riegelbebauung der Baugebiete WA 1, WA 2 und MI die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tag/nachts weitestgehend eingehalten. • Für die Freiflächen im Plangebiet als Aufenthaltsflächen der Wohnnutzungen wird der relevante Orientierungswert tags für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten. Der innere Planbereich wird durch die Höhe und Stellung der durchlaufenden straßenbegleitenden Gebäude aktiv gegen die äußeren Einwirkungen aus Verkehrslärm abgeschirmt. An den den Verkehr sstraßen und der Bahnlinie zugewandten äußeren Fassadenseiten werden v or dem Hinter grund der teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung der geplanten Nutzungen gegenüber Verkehr slärm erforderlich. E ntsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 werden folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen: • Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schal ldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten. Da an den dem Niedersachsenring, Bohlweg und der Bahnanlage zugewandten Fassaden der Baugebiete WA1, WA2 und MI die Differenz zwischen dem Beurteilungspegel tags und nachts in weiten Teilen ≤ 5 dB(A) beträgt, ist zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschutzes während der Nachtzeit eine Differenzierung des Lärmpegelbereiches im Beurteilungszeitraum Nacht mit einer Erhöhung des Lärmpegelbereiches um 1 Stufe für Übernachtungsräume vorzunehmen. Insgesamt werden für die benannten Bereiche folgende Festsetzungen getroffen: • Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 einzuhalten. • Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile v on Aufenthalts - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 50 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 einzuhalten. Da d as Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien ausnutzt, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entlang der Baugrenzen und Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht. Für den Nachtzeitraum wurden durch den Gutachter an den relevanten straßenseitigen Fassadenseiten der Allgemeinen Wohngebiete WA 1und WA 2 sowie des Mischgebietes MI Beurteilungspegel > 60 dB(A ) ermittelt. Da ein Schutz gegen Außenlärm nur voll wirksam ist, wenn die Fenster und Türen bei Lärmeinwirkung geschlossen bleiben, gleichzeitig jedoch eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein muss, sind im Sinne der VDI-Richtlinie 2719 für Begründung / Seite 28 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Schlafräume zusätzliche Festsetzungen zu schallgedä mmten Lüftungseinrichtungen zu treffen. So • sind für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeigneten Räume schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Die energetische Optimierung der Gebäude ist Bestandteil des vorliegenden Architekturkonzeptes für den Standort. Um energetische Wirkungsverluste durch unkontrolliertes oder permanentes Lüften auszusc hließen, soll für die Nutzungen im Plangebiet eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorgesehen werden. Der Ein bau der Be - und Entlüftungsanlage entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen nach einem ausreichenden Luftwechsel für Schlafräume oder zum Schlafen ge eignete Räumen im Sinne der oben benannten Festsetzung. Die Umsetzung des städtebaulich arc hitektonischen Konzeptes erfolgt als ganzheitliches Konzept in Kombination der verbindlichen Bauleitplanung mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, eine Realisierung in einzelnen Bauabschnitten ist nicht vorgesehen. Im Sinne einer grundlegenden Planungssicherheit in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass • die in den Baugebieten WA 3, WA4 und in der nördlichen überbaubaren Grundstück sfläche des WA2 festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt, bis die lärmabschirmende Wirkung durch Fertigstellung der Riegelbebauungen zu den Hauptverkehrsstraßen des Niedersachsenrings, Bohlwegs sowie zur angrenzenden Bahntrasse sichergestellt ist. Mit der Festsetzung wird die Einhaltung der Maßgaben aus dem lärmtechnischen Gutachten für die rückwärtigen Bebauungen im Innenbereich und die Stadtvillen zum Beldensnyderweg unabhängig von den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. In den Riegelbebauungen sol lten bei einer Überplanung unabhängig von dem konkreten Bebauungskonzept die Wohnungen durch geeignete Grundrissgestal tungen, Fensteranordnungen und durch Anordnung der Außenwohnsitze an der lärmabgewandten Seite von der Gebäudeabschirmung profitieren. Auswirkungen aus Gewerbelärm Neben den Belastungen aus Verkehrslärm ist das südliche Plangebiet des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 sowie des Mischgebietes MI Betriebslärmemissionen aus den südlich des Bohlwegs angrenzenden bestehenden Nutzungen, insbesondere des Schnellrestaurants (ohne Drive-In) sowie der Tankstelle mit Compact-Markt, ausgesetzt. Aufgrund der Öffnungszeiten der Betriebe bis in den Nachtzeitraum sind als wesentliche Lärmquellen insbesondere die nächtlichen An- und Abfahrten der Tank - und Shopkunden zu benennen. Die Bewegungshäufigkeit in den Nachstunden wurde über aktuelle Zählungen für die stark frequentierten Wochenenden, hier am Fr./Sa. des 21. /22.02.2014, gutachterlich erhoben. Das Betanken der Fahrzeuge zum Nachtzeitraum ist mit der ermittelten A nzahl der Tankkunden in der Nacht nicht relevant. Die Details zu den Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten: • Die maximale Lärmbelastung liegt im südwestlichen Bereich des Baugebietes WA 2 mit Immissionspegeln an den Gebäudefassaden von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit im Beurteilungszeitraum Tag eingehalten und nachts um 5 dB(A) überschritten. • Im südöstlichen Ber eich des Baugebietes WA 2 liegt die maximale Lärmbelastung bei 53 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts, womit die Tagesrichtwerte um 2 dB( A) unterschritten und nachts um 3 dB(A) überschritten werden. Begründung / Seite 29 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg • Im Baugebiet MI werden die Immissionsrichtwerte tags/nachts eingehalten. Da nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Mischgebieten Wohnnutzungen uneingeschränkt zulässig sind, kann angenommen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse und ausreichende Wohnruhe grundsätzlich auch dann noch gewahrt sind, wenn lediglich die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte (hier Immissionsrichtwert nachts) eingehalten werden. Die Anordnung aktiver Lärmschutzmaß nahmen zum Schutz des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll, da in Verbindung mi t den möglichen Geschosszahlen H öhen von bis zu 10 m notwendig würden. Da der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm tags für Allgemeine Wohngebiete eingehalten wird, spricht darüber hinaus die sinnvolle Errichtung möglicher Außenwohnbereiche in Form von Balkonen, Loggien und Terrassen auf der Südseite der Gebäude im WA 2 ebenfalls gegen einen zwingend erforderlichen aktiven Schallschutz. Mit der bereits im Bestand vorhandenen Situation des Gegenübers von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung ist als Mit tel der Konfliktlösung die Möglichkeit der Zwischenwertbi ldung nach TA -Lärm Nr. 6.7 anwendbar. V or dem Hintergrund der ermittelten Immissionspegel mit Einhaltung bzw. Unter schreitung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags und Einhaltung des Richtwertes für Mischgebiete nachts kann der Ausweisung von Wohnnutzungen sowie von Außenwohnbereichen auf der Südseite der geplanten Gebäude im WA 2 auch unter Berücksichtigung der Belange zum Gewerbelärm ausnahmsweise entsprochen werden. Weitergehende planungsrechtl iche Festsetzungen zum Schutz der zukünftigen Nutzungen gegenüber Gewerbelärm sind nicht erforderlich. Auswirkungen aus Neuverkehren und aus Anlagen zum ruhenden Verkehr Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 werden projektbezogene Mehrverkehre erzeugt, die über das umliegende Straßennetz abgewickelt werden. Die Verteilung der Verkehre erfolgt in der Haupterschließung über den Bohlweg, Niedersachsenring und Kaiser -Wilhelm-Ring und als untergeordnete Nebenerschließung der oberirdischen S tellplätze auf der westlichen Erschließungs fläche über den Beldensnyderweg, Alsenstraße bzw. die Elisabeth-Ney-Straße. Die Belastungszahlen sind den Prognosedaten der Verkehrsuntersuchung1 unter Berücksichtigung der über die Tiefgarage erzeugten Ziel - und Quellverkehre von 730 Kfz/24h im Anschluss an den östlichen Erschließungsstich zum Bohlweg entnommen. Folgende Ergebnisse zu Neuverkehren sind festzuhalten: • Die Beurteilungspegel zum Verkehrslärm werden durch die projektbezogenen Mehrverkehre um 0,1 bis 0,4 dB(A) auf den Hauptverkehrsstraßen erhöht. • Dabei liegen die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose 0 Fall deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Gehör und sind in Bezug auf die geringe Erhöhung der Lärmbelästigung durch die projektbedingten Verkehre unbedenklich. • Im Einwirkungsbereich der Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrt im Baugebiet MI und WA 2 im östlichen Erschließungsstich zum Bohlweg ergeben sich aus den Ziel - und Quellverkehren der Wohnnutzungen maximale Lärmbelastungen von 52/45 dB(A) tags/nachts. Aus gewerblicher Nutzung mit 442 Kfz/24h im anzusetzenden Tageszeitraum ergeben sich maximale Lärmbelastungen von 55 dB(A). Mit den ermittelten Lärmbelastungen werden die zulässigen Immiss ionsrichtwerte bzw. die Orientierungswerte nicht überschritten. Lärmminderungsmaßnahmen an den Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage sind unter den gegebenen Ergebnissen nicht erforderlich. Über die projektbezogenen Neuverkehre werden keine relevanten Erhöhungen der Lärmemissionen aus Verkehrslärm hervorgerufen. Die Erhöhung der Immissionspegel um 0,1 bis 0,4 dB(A) auf den Hauptverkehrsstraßen liegt deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahrnehmbar keit. Unzulässige Überschreitungen der Begründung / Seite 30 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Beurteilungspegel aus Anlagen des ruhenden Verkehrs an den bestehenden und geplanten Gebäuden sind nicht gegeben. Fazit Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist erheblich durch Verkehrs lärmemissionen, insbesondere im Nachtzeitraum durch die Güterverkehre auf den unmittelbar ans Plangebiet angrenzenden Bahntrassen, belastet. Der relevante Schwellenwert tags von 70 dB(A) wird nicht erreicht, nachts wird der Schwellenwert von 60 dB(A) jedoch deutlich überschritten. Mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept mit einer durchlaufenden hohen Straßenrandbebauung zu den angrenzenden Hauptverkehr sstraßen wird eine aktive Lärmabschirmung zu den Quartiersinnenberei chen erwirkt, der für die Nutzung der Grün- und Freiflächen relevante Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tags von 55 dB(A) wird im gesamten inneren Gartenbereich einge halten. Weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen sind in der innerstädtischen Lage des Plangebiets und aufgrund der erforderlichen baulichen Höhen der Anl agen nicht umsetzbar. Die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegenüber Verkehrslärm erfolgt daher über die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen mit resultierenden Schalldämm-Maßen in Abhängigkeit vom Lärmpegelbereich für die Außenbauteile von Wohn- und Büronutzun gen. In Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen, hier: eine schallgedämmte kontrollierte Be- und Entlüftung, wird den Erfordernissen nach einer ausreichenden Belüftung der Schlaf - und Aufenthaltsräume sowie den Belangen nach einer ungestörten Nachtruhe abseits der Lärmbelastungen hinreichend entsprochen. Unzulässige Lärmeinwirkungen aus Gewerbelärm auf die geplanten Wohnnutzungen durch die südlich ans Plangebiet angrenzenden betrieblichen Einrichtungen sind nicht gegeben. Mit der bereits im Bestand vorhandenen Situation des Gegenübers von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung ist als Mittel der Konfliktlösung die Möglichkeit der Zwischenwertbildung nach TA-Lärm Nr. 6.7 anwendbar. U nter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA -Lärm für Allgemeine Wohngebiete tags und Einhaltung der wohnverträglichen Richtwerte für Mischgebiete nachts ist auch hier eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen zu den angrenzenden Stadtstrukturen sichergestellt. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele sind projektbezogene Mehrverkehre auf den umgebenden Straßen sowie Lärmemissionen i m Zusammenhang mit der geplanten Tiefgarage zu verzeichnen, relevante Erhöhungen des Verkehrslärms oder unzulässige Überschreitungen der Orientierungs- bzw. Richtwerte auf die bestehenden oder geplanten Nutzungen sind damit jedoch nicht verbunden. Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen ist eine Umsetzung des städtebaulich architektonischen K onzeptes auch im Sinne der Lärmvorsorge möglich und wird eine gemäß § 1 Abs. 5 BauGB vorrangige Maßnahme der Innenentwicklung entsprechend den städtebaulichen Entwic klungszielen der Stadt Münster planungs rechtlich gesichert. Insgesamt sind in der Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und der Sicherung notwendiger Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge währleistet, gleichzeitig wird mit der Umsetzung des Konzeptes der erforderlichen Neubelebung eines prominenten innerstädtischen Grundstücks im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwick lung entsprochen. Belange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Aufgrund der innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf dem Niedersachsenring ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM 10) auszugehen. Erhöhte Belastungen aus Luftschadstoffen sind entlang der Bebauung zum Niedersachsenring, der Bahn und zum Bohlweg möglich, aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Gebäude Begründung / Seite 31 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg durch die wei tgehend geschlossene und durchgehende Straßenrandbebauung ist i m rückwärtigen Innenbereich des Plangebietes eine deutlich geringe Belastung zu erwarten. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den innerstädtischen Bereich ausgewi esenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestä tigt, wonach eine Überschreitung des Immissions grenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlic h, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der E ntwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 nicht entgegen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Zur Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungs plans Nr.544 ist das Betriebsgrundstück der Firma Winkhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgrund seiner über hundertjährigen G eschichte als gewerblicher Produktionsstandort der Türen- und Fenstertechnik einer gutachterl ichen Bewertung hinsichtlich Altlasten und Altstandorte zu unterziehen. Als derzeit noch aktiver Betriebs standort ist das Grundstück gemäß Bundes - Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) nicht im städtischen Altlasten-/ Verdachtsflächenkataster verzeichnet, aufgrund mehr erer Störfälle an der Entfettungsanlage und weiterer nachgewiesener umweltrelevanter Kontaminationen wird das Betriebs gelände jedoch im Verzeichnis über schädliche Bodenveränderungen unter der lfd. Nr. 10024 geführt. Zur Identifizierung und Lokalisierung von Bodenverunreinigungen wurden durch das Umweltamt der Stadt Münster in den Jahren 1995 und 1996 erste orientierende Untersuchungen durchgeführt, zur Bewertung der Altlastenbelange in Bezug auf das vorliegende Bebauungsplanverfahren wurden im Jahr 2012 und 2013 auf dem Grunds tück weitergehende Untersuchungen sowie eine histor ische Erkundung 3 durch das Umweltlabor ACB GmbH vorgenommen. Als Ergebnis der orientierenden Untersuchungen wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster eine Bodenluftsanierung für einzelne Teilbereiche durchgeführt. In Bezug auf das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist für die Ermittlung möglicher Schutzgefährdungen für di e geplante Wohnnutzung eine weitergehende Eingrenzung von bekannten Verunreinigungen und eine Ermittlung der aktuellen Belastungen vorgenommen worden, dabei sollten die im Rahmen der historischen Erkundung identifizierten Bereiche erneut auf Belastungen des Bodens und der Bodenluft mit Mineralölkohlenwas serstoffen (MKW), leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen ( BTX) und leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) untersucht werden und sollten mit Blick auf die umfangreichen Erdbaumaßnahmen zur Errichtung der geplan ten Tiefgaragen-Großgarage die vorhandenen Böden in Einbauklassen eingeteilt werden. Die Boden- und Bodenluftuntersuchungen 4 5 wurden durch das Umweltlabor ACB GmbH im Frühjahr 2014 durchgeführt. Die Bewertung der Schadstoffgehalte erfolgte anhand der 3 „Historische Erkundung für das Grundstück – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 06.12.2013 4 „Gutachten zur Durchführung von weitergehenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen – Teilbereiche des Betriebsgeländes Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 29.01.2014 5 „Durchführung von weitergehenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen – Teilbereiche des Betriebsgeländes Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 06.02.2014 Begründung / Seite 32 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg „Empfehlung für Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Nach Auswertung der Ergebnisse der Boden- Bodenluftuntersuchungen wurden in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster weitergehende Grundwasser -6 7 und Feststoffuntersuchungen8 durchgeführt. Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: Boden Die Datenerhebung und Überprüfung des Untergrundes erfolgte anhand von 26 Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von max. 3,80 m, vorrangig für lokale Bereiche der Produktions- und Lagerstätten, in denen auf Grundlage der Erkenntnisse der historischen Erkundung LCKW ei ngesetzt bzw. gelagert wurde. Unterhalb der flächendeckenden Oberflächenversiegelung aus Beton bzw. Pflasterflächen wurden bis in eine maximale Tiefe von 1,80 m unter Gelän deoberkante anthropogene Auffüllungen mit wechselnden Anteilen an Bauschutt und Ziegelbruch festgestellt. Unterhalb der anthropogenen Auffüllungen sowie unterhalb der Oberflächenversiegelung der Kellerbe reiche wurde das gewachsene Bodenmaterial in schluffig und sandiger Ausbildung festgestellt. Ein zusammenhängender Grundwasserleiter wurde nicht ermittelt, punktuell wurde Stau- und Schichtenwasser oberhalb der bindi gen Bodenschichten angetroffen. Aufbauend auf den Ergebnissen wurden für die im Zuge der Rammkernsondierung nicht erfassten tieferen Bodenhorizonte weitergehende Feststoffuntersuchungen mit der Einrichtung von zwei Grundwassermessstellen für LCKW durchgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurden Bodenproben entnommen, die als Einzel - und Mischproben physikalisch-chemisch untersucht wurden. Grundlage für die Beurteilung der Gefährdung von den ermittelten Werten bildet die L AWA-Liste mit Prüfwerten von 300 - 1.000 mg/kg für MKW, 2 - 10 mg/kg für BTX und 1 - 5 mg/kg für LCKW sowie Maßnahmeschwellenwerten von 1.000 - 5.000 mg/kg für MKW, 10 - 30 mg/kg für BTX und 5 - 25 mg/kg für LCKW. Folgende Ergebnisse der physikalisch-chemischen Untersuchungen der Bodenproben sind festzuhalten: • In den Bodenproben konnten keine Hinweise auf nutzungsbedingte Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTX) festgestellt werden. • In den untersuchten Bereichen der alten sowie neuen Waschhalle konnten deutliche Verunreinigungen des Bodens mit LCKW mit max. 148,049 mg/kg in ober flächennahen Auffüllungen und max. 12,817 mg/kg in der Endteufe von 3,8 m (RKS 11) festg estellt werden. • In den ergänzenden Feststoffuntersuchungen konnten in der Messstelle GWM 1 (alte Waschhalle) deutliche Verunreinigungen des Bodens mit LCKW mit 102,253 mg/kg in 5,00 m Tiefe und 24,834 mg/kg in der Endteufe von 8,00 m sowie Verunreinigungen innerhalb der Maßnahmeschwellenwerte in der Messstelle GWM 2 (neue Waschhalle) von 13,007 mg/kg in 3,50 m und 5,327 mg/kg in 4,50 m Teufe festgestellt werden. Ab einer Tiefe von 5,50 m war im Bereich GWM 2 ein deutlicher Rückgang der Verunreinigungen zu verzeichnen und somit eine vertikale Eingrenzung gegeben. • Für die ermittelten LCKW-Schadensbereiche wurde eine für LCKW typische vertikale Ausdehnung bis in den gewachsenen Untergrund festgestellt. 6 „Durchführung von Grundwasseruntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 28.02.2014 7 „Durchführung von Grundwasseruntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 14.03.2014 8 „Durchführung von Feststoffuntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 28.02.2014 Begründung / Seite 33 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg • Die untersuchten Horizonte der Sondierungen mit einem LCKW-Gehalt > 1 mg/kg sind der Einbauklasse Z 2 zuzuordnen, bei Aushub der Böden ist eine Verwertung gemäß LAGA - Richtlinie nicht möglich, sondern sind die Böden einer externen Entsorgung zuzuführen. • Ein möglicher Eintrag von LCKW in das Kluftgrundwasser konnte nicht ausgeschlossen werden. Eine Schutzgutgefährdung des Menschen über den Wirkungspfad Boden – Mensch kann für die ermittelten Bodenverunreinigungen im Plangebiet bei Aushub und Aufnahme der LCKW- belasteten Bodenhorizonte ausgeschlossen werden. Dies begründet sich auch in der geplanten Errichtung der Tiefgaragen-Großgarage, wodurch eine großflächige Auskofferung des Bodens und eine geregelte Entsorgung konta minierter Böden gemäß Einbauklasse gegeben ist. Die über die Sohle der Tiefgarage neu entstehenden Abdichtungen verhindern zudem die wei tere Ausbreitung vorhandener tieferer Verunreinigungen in die neuen Auffüllungen und Deckschichten. Eine vollständige Sanierung der Verunreinigungen im Bereich der alten Waschhalle im ehemaligen Ver waltungsgebäude der Firma Winkhaus ist bei Erhalt des Gebäudes erheblich erschwert bzw. nur eingeschränkt möglich, eine Schutzgutgefährdung der in dem Bereich geplanten Kindertagesstätte kann bei Gebäudeerhalt nicht vollkommen aus geschlossen werden. Bodenluft In den Bohrlöchern der Sondierungen wurde die Bodenluft mittels Vor -Ort-PID-Befund und Entnahme von Bodenluftproben zur analytischen Überprüfung untersucht. Grundlage für die Beurteilung der Befunde sind die Prüfwerte von 5 - 10 mg/m³ für BTX und LCKW sowie die Maßnahmenschwellenwerte von 50 mg/m³ für BTX und LCKW gemäß LAWA -Liste. Folgende Ergebnisse der physikalisch- chemischen Untersuchungen der Bodenluftproben sind festzuhalten: • In den Bodenluftproben wurden die Prüfwerte der LAWA -Empfehlung für BTX deutlich unterschritten • die Sondierungen RKS 6 (50 mg/m³) und RKS 7 (703 mg/m³) in der neuen Waschhalle sowie RKS 11 (818 mg/m³) im Messbereich der alten Waschhalle wiesen deutlich erhöhte LCKW-Gehalte auf. Mittels der Bodenluftuntersuchungen konnten die Bodenluftverunreinigungen innerhalb der neuen und alten Waschhalle eingegrenzt werden. Infolge der fast vollständigen Unterbauung des Grundstücks mit der geplanten Tiefgarage ist bei Aufnahme der verunreinigten Bodenschichten und Errichtung einer neuen Bodenplatte eine Schutzgutgefährdung über den Wirkungspfad Boden – Mensch für die Folgenutzung als Wohngebiet nicht ableitbar . E ine Ausnahme bildet der Bereich der alten Waschhalle im westlichen Teil des ehemaligen Verwaltungsgebäudes, bei einem Erhalt des Gebäudes kann eine Gefährdung der Innenraumluft für den LCKW-Schadensbereich nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Grundwasser In den ermittelten LCKW-Schadensbereichen konnten m ögliche Einträge von LCKW in das Kluftgrundwasser nicht ausgeschlossen werden. Zur Überprüfung potenzieller Verunreinigungen wurden zwei Grund wassermessstellen (GWM 1, GWM 2) im Nahbereich der Sondierung RKS 11 (alte Waschhalle) und RKS 7 (neue Waschhalle) bis in eine Tiefe von 9,00 m unter Geländeoberkante angelegt. Die Probenahmen wurden gemäß DIN - bzw. DVWK- Regeln durchgeführt und auf Grundlage der Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, 1999) für den Wirkungs pfad Boden – Grundwasser mit einem Prüfwert von 10 µg/L bewertet. Bewertungsrelevant sind zudem die Geringfügigkeitsschwellenwerte der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA, 2004) mit 20 µg/L sowie 10 µg/L für die Summe der Einzelparameter Tri - und Tetrachlorethen. Fol gende Begründung / Seite 34 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Ergebnisse der physikalisch- chemischen Untersuchung der Grundwasserproben sind festzuhalten: • die entnommenen Grundwasserproben wiesen keine geruchlichen Auffälligkeiten auf. • die an zwei Stichtagen durchgeführten Grundwasseruntersuchungen unterschritten mit sehr geringen LCKW-Gehalten von 4 µg/L in GWM 1 und unterhalb der methodisch bedingten Nachweisgrenze in GWM 2 jeweils die zugehörigen Prüfwerte der BBodSchV. Mittels der Grundwasseruntersuchung in den eingerichteten Messstellen konnten keine Verunreinigungen mit LCKW im oberen Kluftgrundwasser festgestellt werden. Eine weitere Beprobung erfolgte am 12.03.2014, die die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchung bestätigen. Auf Grundlage der ermittel ten Gehalte ist aus gutachterlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass in tieferen Grundwasserschichten LCKW-Gehalte in signifikanten Größenordnungen vorhanden sind, die einen weitere Unters uchung- und Handlungsbedarf hinsichtlich vertikaler und horizontaler Eingrenzungen erforderlich machen. Fazit Die Gutachten belegen, dass die lokalen Beeinflussungen der Flächen aus unterschiedlich intensiven Kontaminationen des Bodens sowie der Bodenluft über die großflächige Unterbauung des Geländes durch die geplante Tiefgarage und damit verbundenen Maßnahmen der Entsor gung belasteten Erdaushub materials nach Einbauklassen der LAGA -Richtlinie weitestgehend aufgehoben und eine Schutzgutge fährdung des Menschen entsprechend der Wohngebietsausweisung über den Immissionspfad Boden – Mensch ausgeschlossen werden kann. Ausnahmen bilden der Bereich der neuen Waschhalle in dem eine temporäre Gefährdung über den Wi rkungspfad Bodenluft – Mensch im Rahmen der Erdarbeiten nicht auszuschließen ist sowie der Bereich der alten Waschhalle im westlichen Teil des ehemaligen Verwaltungsgebäudes mit einem möglichen Eintrag von LCKW in das Kluft grundwasser bzw. einer möglichen Gefährdung der Innenraumluft durch LCKW. Für den Bereich der neuen Waschhalle sind besondere Schutzmaßnahmen während der Erdarbeiten durchzuführen, für den Bereich der al ten Waschhalle wird aufgrund der verbleibenden Unsicherhei ten im Zusammenhang mit einem Erhalt des ehemaligen Verwaltungsgebäudes und der hochsensiblen Folgenut zung u. a. als Kindertagesstätte ein Abriss des Gebäudes mit einer umfassenden Sanierung der Al tlast vorgenommen. Nach der Sanierung wird ein neues Gebäude in Anlehnung an die Architektur und Maßstäblichkeit des ehemaligen Verwaltungsgebäudes am Standort errichtet. Zur Sicherung der Altlastenbelange zum Boden, Bodenluft und zum Grundwasser wurde durch die Umweltlabor ACB GmbH aus Münster in A bstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster ein Sanierungsplan erstellt, die Durchführung des Sanierungsplans einschließlich einer lückenlosen Dokumentation der Sanierungstätigkeiten wird über eine Verbindlichkeitserklärung zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung der Gebäude gemacht. Grundsätzlich wird ein ergänzender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach alle Erd - und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans fachgutachterlich zu begleiten sind, die Weisungen des Umweltamtes sind zu beachten. Vor dem Hintergrund der benannten Inhalte und Vorgehensweisen stehen Belange aus Altlasten / Altstandorten der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen, eine Kennzeichnung derzeit belasteter Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden si ch nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftr eten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Begründung / Seite 35 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange ent sprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrac hten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Minister iums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Kl imaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 umfasst ein gewerblich genutztes fast vollständig bebautes innerstädtisches Grundstück. Mit der U msetzung der Entwicklungsziele ist der vollständige Abriss der auf dem Betriebs grundstück bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen verbunden. Großflächige Grünflächen kommen im Plangebiet nicht vor, jedoch sind Grünstrukturen oder Bepflanzungen in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers fast vollständig entfernt werden müssen. Die Artenschutzvorprüfung 9 (Stufe I) wurde mit folgendem Ergebnis durchgeführt: • Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) können über eine B auzeitenregelung und eine ökologische Baubegleitung bei den Gebäudeabbrucharbeiten vermieden werden. • Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. • Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) ist für Gebäude bewohnende Fledermausarten und für in Gebäuden brütende Vogelarten ohne Kenntnis des tatsäc hlichen Artenbesatzes nicht auszuschließen. Der tatsächliche Besatz der Bestandsgebäude durch Fledermäuse und Gebäudebrüter sollte daher im Frühjahr (ab Mitte April) überprüft werden, um ggf. Artenschutzmaßnahmen planen zu können. • Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit Vorschlägen zu weiteren Vermeidungsmaßnahmen und / oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) wird nur bei festgestelltem Besatz der Gebäude durch Fledermäuse und / oder in NRW planungsrelevante Vogelarten erforderlich. Zur Sicherung der benannten gutachterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen. 9 „Bebauungsplan Nr. 544 der Stadt Münster ‚Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg‘ (‚Erpho-Eck‘), Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I)“, Froelich & Sporbeck, Umweltplanung und Beratung, Bochum, Stand: 03.02.2014 Begründung / Seite 36 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Der Bebauungsplan Nr. 544 wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s iehe Kapitel 1.1) . Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2 a BauGB. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder zur allgemeinen Vorpr üfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 UVPG besteht für das geplante Wohnquartier nicht. Die relevante Grundfläche des Plangebiets liegt mit rund 11.000 m² deutlich unter dem in § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m², Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter existieren nicht. Da die in § 1 a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem Aspekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die relevanten Belange kurz beschrieben. 7.1 Mensch Nutzungsstruktur Das Plangebiet und sein Umfeld haben aufgrund ihrer Lage im östlichen Randbereich des Innenstadtrings mit mäßig verdichteter Bebauungsstruktur bei noch relativ guter Durchgrünung und guter Infrastruktur eine hohe Bedeutung für die Wohnqualität und das Wohnumfeld der hier lebenden Bevölkerung. Das Gebiet ist Teil der gewachsenen randlichen Innenstadtstruktur mit überwiegenden Wohnnutzungen, teilweise gewerblich genutzten Flächen sowie ergänzenden infrastrukturellen Einrichtungen. Westlich und östlich des Niedersachsenrings / Kaiser-Wilhelm-Rings schli eßen sich Allgemeine und Reine Wohngebiete mit überwiegend II- bis III-geschossiger Bebau ung verschiedener Entstehungszeiten sowie Einzelhandelsnutzungen an. Die Bebauungsstruktur der angrenzenden Wohn gebiete ist meist locker, te ils in gründerzeitlichen oder teils nachkriegszeitlichen Blockrandbebau ungen entlang der Verkehrsachsen angeordnet. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Tankstelle, ein Schnellres taurant und ein Discounter sowie ein in Entwicklung befindliches Wohngebiet auf einem ehemaligen Sportplatzgelände. Nordöstlich grenzt der stark befahrene Niedersachsenring an das Plangebiet, östlich die in Dammlage verlaufende Bahnstrecke Münster – Rheine. Südlich des Plangebietes verläuft der Bohlweg als innerstädtische Ost-West-Verbindung. Trotz der zentralen Innenstadtlage sind in fußläufiger Entfernung Grün- und Naherholungsbereiche gut erreichbar. Die Verlagerung eines bestehenden Gewerbebetriebes und die Entwicklung einer höherwertigen Wohn baunutzung als bauliche Er gänzung der wohnbaulichen Nutzungen im Stadtteil Schlachthof stärkt die Bedeutung des Gebiete s und des Stadtteils für die Wohnbevölkerung. Die Ausweisung des Plangebiete s als Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet mit einem unterschiedlichen Woh nungsmix entspricht dem Charakter der vorhandenen Bebauung in diesem Bereich, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf die bestehende Wohn- und Wohnumfeldsituation der vorhandenen Wohngebiete zu erwarten sind. Das Plangebiet ist durch verkehrsbedingte Immissionen ( Lärm, Luftschadstoffe) vorbelastet. Vor allem die Bahnstrecke und der Niedersachsenring sowie der Bohlweg, die alle an das Plangebiet angrenzen, stellen Belastungsquellen für die Wohnbevölkerung dar. Lärm Zur Überprüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der im Bebauungsplangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt (siehe Kapitel 6.7.1). Als haupt sächliche Lärmquellen wirken der Straßenverkehr auf dem Niedersachsenring und dem Bohlweg sowie insbesondere nächtliche Zugvorbeifahrten auf der östlich angrenzenden Begründung / Seite 37 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Bahnstrecke (zunehmend Güterverkehr) auf das Gebiet ein. Daran wird sich infolge der Planung nichts Wesentliches ändern. Die Wirkung der planungsbedingten Verkehre (Tiefgaragenzufahrten) auf die geplante Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet wird ebenfalls in die immissionsschutzfachliche Betrac htung einbezogen. Die Erschließung erfolgt überwiegend von Süden über den Bohlweg (Hauptverkehrsstraße) und nur zu einem geringen Anteil von Westen über den Beldensny derweg (Anliegerstraße). Weitere Belastungsquellen sind die umliegenden gewerblichen Nutzungen (insbesondere Schnellrestaurant (ohne Drive-In) und Tankstelle mit Compact-Markt südlich des Bohlwegs). Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens sind aufgrund der Lage zu den Verkehrsachsen Straße und Schiene ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung und ohne aktive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet Immissionspegel von > 60 dB(A) tags und ent lang der Straßen bzw. der Bahnstrecke von > 65 dB(A) (jedoch < 70 dB(A)) tags zu erwarten. Auch nachts werden 60 dB(A) deutlich überschritten. Damit würden die Orienti erungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau" für Wohn- (WA-) bzw. Misch - (MI-)Gebiete erheblich überschri tten, sodass für die nach außen zu den Hauptverkehrsstraßen bzw. zur Bahnstrecke exponierten Fassadenbereiche besondere Maßnahmen erforderlich werden. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude am Niedersachsenring, an der Bahn und am Bohl weg durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau" entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz mit resultierenden Schalldämm -Maßen für die Außenbauteile von Wohn- und Büronutzungen getrof fen. Zusammen mit einer schallgedämmten Be- und Entlüftung soll so den Lärmschutzanforderungen (Einhaltung relevanter Orientierungswerte der DIN 18005) bei gleichzeitiger G ewährleistung einer ausreichenden Innenraumbelüftung entsprochen werden. Für die Schlafräume wird eine entsprechende Festsetzung zu schallgedämmten Lüftungseinrichtungen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern, ge troffen (gem äß VDI-Richtlinie 2719), da ein Schutz gegen Außenlärm nur voll wirksam ist, wenn Fenster und Türen bei Lärmeinwirkung geschl ossen bleiben, gleichzeitig ist eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Weiterführende Einzelheiten hierzu sind dem Kapitel 6.7.1 zu entnehmen. Im Innenbereich des Plangebietes reduziert sich die Lärmbelastung aufgrund der abschirmenden Wi rkung der im nördlichen, östlichen und südlichen Bereich angeordneten III- bis IV-geschossigen Gebäude als weitestgehend geschlossene Randbebauung deutlich. Durch diese aktive Lärma bschirmung wird erreicht, dass 55 dB(A) tags als relevanter Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete sowie für Grün- und Freiflächen im gesamten inneren Bereich des Plangebietes eingehal ten werden. Nachts wird hier der Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) i. d. R. um weniger als 5 dB(A) überschritten. Somit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete von 45 dB(A) nachts im inneren Bereich weites tgehend eingehalten. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Mischgebieten Wohnnutzungen uneingeschränkt zulässig sind, kann auch bezüglich des Nachtzei traumes von einer hinreichenden Wahrung der Belange des Lärmschutzes ausgegangen werden. Weiteres ist auch hierzu in Kapitel 6.7.1 ausgeführt. Luftschadstoffe Die Luftqualität i m Stadtgebiet Münster ist durch eine verkehrs- und siedlungsraumtypische Belastung durch Stickstoffdioxid (NO 2) und durch Feinstäube (PM10) gekennzeichnet. Nach dem Luftqualitätsplan der Stadt Münster aus dem Jahr 2009 und den Daten der regionalen Messstationen des Landesamtes f ür Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zur Messung der Luftqualität wird der gemäß 39. BImSchV einzuhaltende Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ Luft für NO2 im Jahresmittel an stark befahrenen innerstädtischen Straßen z. T. deutlich überschritten. Zudem wird für Feinstaub (PM10) die gemäß 39. BImSchV pro Jahr maximal z ulässige Anzahl von Tagen (35) mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft in solchen Bereichen teilweise überschritten. Begründung / Seite 38 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Aufgrund der innerstädtischen Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf dem Niedersachsenring (über 20.000 Kfz DTV) ist auch für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid und Feinstaub auszugehen. Emissionsseitig wird sich die se Situation mit der Planung nicht wesentlich ändern. Der Bereich des Plangebietes ist jedoch nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt an, dass aktuell keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschrei tungen vorliegt. Durch die Höhe und Anordnung der Bebauung entlang des Niedersachsen rings, der Bahn und des Bohlwegs wird ein baulicher Immissionsschutz für die rückwärtig gelegenen Innenbereiche im Plangebiet geschaffen. Die abschirmende Wirkung der Gebäude wird hier durch eine weitgehend geschlossene und durchgehende Straßenrandbebauung bewirkt. Bei Realisierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Bebauung ist daher davon auszugehen, das s kritische Luftschadstoffkonzentrationen allenfalls im Straßenraum des Niedersachsenrings möglich sind. Im Innen bereich des Plangebiete s ist eine deutlich geringe Belastung mit Luftschadstoffen zu erwarten. Elektromagnetische Felder Anwohner von elek trifizierten Bahnanlagen sind im Vergleich zur Normalbevölkerung einer höheren Belastung durch niederfrequente elektromagnetische Fel der ausgesetzt. Die maximal gemessenen Flussdichten des magnetischen Wechselfeldes in der Umge bung von Bahnanlagen liegen jedoch – auch auf stark frequentierten Strecken – selbst unmittelbar unter der Oberleitung unterhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Vorsorgewerte. Durch die entfernungsabhängige exponentielle Abnahme sind in der Nachbarschaft einer Bahns trecke die magnetischen Felder (selbst kurzzeitige betriebsbedingte Spitzenwerte) bereits so stark abgesunken, dass sie selbst für schutzbedürftige Personengruppen keine Beeinträchtigung darstellen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisstand ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch magnetische Felder im Umfeld elektrifizierter Bahnstrecken und damit auch im Plangebiet nicht zu befürchten. Mindes tabstände zur Bahn sind danach nicht erforderlich. Erschütterungen Entlang der östlichen Plangebietsgrenze werden bei Zugvorbeifahrten Erschütterungen in den Boden eingeleitet. Dadurch bedingte erhebliche Belästigungen von Anwohnern oder Schäden an der benac hbart vorhandenen Bausubstanz sind nicht bekannt. Bei der Ausführung der Hochbauten sind mögliche Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb in Abhängigkeit vom Baugrund nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. I m Rahmen von Baugenehmigungsverfahren sind g gf. entsprechende Vorkehren zu treffen und Nachweise zu erbringen (Einhaltung der Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 – Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden). Verkehr Das Plangebiet wird für den m otorisierten Individualverkehr wie in der Bestandssituation über den Bohlweg im Süden als Hauptzufahrt und ergänzend über die Verlängerung der Elis abeth- Ney-Straße sowie den Beldensnyderweg im Westen erschlossen. Die geplante Tiefgaragen - Großgarage ist aus schließlich vom Bohlweg erreichbar. Der Beldensnyderweg behält seine derzeitige Funktion als Wohnstraße und wird nur unwes entlich und verträglich für z usätzliche Anwohnerverkehre genutzt. Der Bohlweg im Süden und der Beldensnyderweg im Westen werden über private Erschließungsfl ächen im Inneren des Quartiers verbunden über die der Großteil der neuen Wohneinheiten erschlos sen wird. Zusätzlich wird entlang der Erschließungsflächen ein Angebot an ebenerdigen Besucherstellplätzen geschaffen. Durchgangsverkehre sind über Abpollerungen ausgeschlossen. Für einen reibungslosen Verkehrsablauf sind die Planstraßen ausreichend dimensioniert. Sowohl der Beldensnyderweg als auch der Bohlweg behalten ihre bestehenden Querschnitte. Ein baul icher Eingriff in die bestehenden Verkehrswege im Sinne der 16. BImSchV ist zur Begründung / Seite 39 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Anbindung des Quartiers nicht erforderlich, mit U msetzung der Planung ist j edoch ein Teilausbau auf der Ostsei te des Beldensnyderwegs zur Verbesserung der Parkraumsituation vorgesehen. Mit der Errichtung von innerstädtischem Wohnraum in Kombination mit Infrastruktureinrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen an einem städtisc h integrierten Standort sind keine ausschlaggebenden zusätzlichen Verkehre auf den umliegenden öffentlichen Straßen verbunden. Erholung Das Plangebiet hat derzeit als weitgehend versiegeltes und überbautes Gewerbegebiet keinerlei Freizeit- und Erholungsfunktion. Über vielfältige Wegeverbindungen im inneren Plangebiet ist eine Vernetzung des neuen Wohnbereichs mit den vorhandenen Stadtstrukturen und mit den nahe gelegenen Grünflächen gewährleistet. Innerhalb des Plangebietes wird die Aufenthaltsqualität durch eine attraktive Gestaltung der Freiflächen (inkl. Begrünung) erhöht. 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Der Plangeltungsbereich ist weitgehend überbaut und versiegelt und weist keine wertvollen Biotopstrukturen auf. Nur kleinflächig sind Gewerbegrün (Scherrasenflächen) sowie Baum - und Gehölzbestand vorhanden. Am westlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein Siedlungsgehölzstreifen mit Fichten im südlichen Abschnitt und einer Mischgehölzpflanzung aus Rotbuchen, Berg- und Spitzahornen i m nördlichen Abschnitt. Entlang der Betriebsparkplätze im Südwesten steht eine Baumreihe aus noch jungen Platanen. Eine ältere Rosskastanie stockt im Bereich der Betriebszufahrt im Süden. Am Bohlweg stehen weiterhin einige mittelalte Einzelbäume an der südlichen Plangebietsgrenze. Im Osten grenzt das Plangebiet an den gehölzbestandenen Bahndamm (außerhalb des Geltungsbereiches), der im Umweltkataster der Stadt Münster als schutzwürdiger Biotop der Stadtbiotopkartierung gekennzeichnet ist. Der Bahndamm und die darauf stehenden Gehölze bleiben von der Planung unberührt. Lediglich wenige einzelne randständige Gehölze, die unmittelbar angrenzend zum Bahndamm auf den derzeiti gen Gewerbegrünflächen im Plangebiet stehen, werden beseitigt. Für die Grün- und Freiräume im Wohnquartier wird ein Grün- und Freiflächenkonzept erarbeitet, das zum Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages gemacht wird, planungsrechtl iche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen. Der Versiegelungsgrad im Plangeltungsbereich wird durch die Planung unwesentlich verändert. Die Neubaufläche verringert sich gegenüber der Bestandssituation einer fast vollständigen Flächenversiegelung geringfügig und lässt bei Gr undflächenzahlen von 0,4 und 0,6, unter Beachtung der ge planten Tiefgaragen-Großgarage bis 0,8, in begrenztem Umfang Raum für Gestaltungsgrün. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist ein weitgehender Verlust der oben aufgeführten Gehölze verbunden. Im südlichen Eingangsbereich des Quartiers vom Bohlweg werden die derzeitigen Verkehr sflächen mit den auf den Flächen stockenden 5 Bestandsbäumen den angrenzenden privaten Baugrundstü cken zugeschlagen, die Bäume sind aufgrund von erforderlichen Leitungsverlegungen voraussichtlich nicht zu erhalten. Bei Rodung der Bäume wird als Ersatzpflanzung die A npflanzung von insgesamt 4 Einzel bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB auf den Privatgrundstücken festgesetzt. Entlang der privaten Erschließungsstraßen werden als teilweiser Ersatz für entfallende Gehölze Baumneupflanzungen in Kombination mit ebenerdigen Stellplatzanlagen festgesetzt, außerhalb der durch Gebäude überbau ten Bereiche sind die Decken der Tiefgarage zu begrünen. Insgesamt verändert sich damit das Grünvolumen im Plangebiet gegen über dem Bestand kaum. Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß § 13 a BauGB nicht erforderlich. Begründung / Seite 40 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Bei den Gehölzen auf dem Gelände handelt es sich nur teilweise um standortheimische Baumarten. Der Baumbestand ist naturschutzfachlich von keinem besonderen Wert. Aufgrund der Lage im Siedlungsbe reich is t im Bereich der Gehölzstreifen nur mit Vorkommen von störungsunempfindlichen, weit verbreiteten Tierarten (z. B. Vögel) des Siedlungsraumes zu rechnen. Es wurde auch in den älte ren Bäumen (3x Rotbuche, 1x Bergahorn, Platanen und 1 x Rosskastanie) keine Höhlenbildungen festge stellt, die als Quartier - bzw. Neststandort von Fledermäusen oder Höhlenbrütern genutzt werden könnten. Es wurde lediglich ein altes Ringeltaubennest in einer Buche gefunden. Der abzubrechende Gebäudebestand, vor allem der hohe alte Gebäudeteil des ehemaligen Verwaltungsgebäudes, bietet Gebäude bewohnende n Fledermäusen ein geeignetes Quartierpotenzial, insb esondere in den Rolladenkästen. Das Gebäude könnte auch für Gebäudebrüter wie Mauerseg ler, Hausrotschwanz und Turmfalke geeignete Str ukturen aufweisen. Die kleineren Gebäu de mit Shed dach weisen an ihrer Frontseite potenzielle Quartiere für Fledermäuse unter den Dachbl echen auf. Auf der Stirnseite sind hier aber Insektengitter montiert, die ein Eindringen von Tieren unmöglich machen. 7.3 Boden Das Plangebiet ist im Ausgangszustand fast vollständig überbaut bzw. versiegelt. Nur kleinflächig finden sich unversiegelte Flächen. Somit werden nur in kleinen Teil bereichen stark eingeschränkte Bodenfunktionen für den Naturhaushalt erfüllt. Ursprünglich waren im Plangebiet podsolige Braunerde-Pseudogleye aus Sandlöss über Grundmoräne vorhanden. Mit Blick auf die bisherige Nutzung des Plangebiete s als Gewerbefläche sowie auf die bestehenden Nutzungsstrukturen im Umfeld ist davon auszugehen, dass sich im Bebauungsplangebiet auch auf den unversiegelten Flächen kein natürlich gewachs ener Boden mehr befindet. D ieser ist im Laufe von vielen Jahrzehnten nachhaltig gestört und durch Versiegelung, Umlagerungen und Aufschüttungen sowie Stoffeinträge deutli ch anthr opogen überprägt worden. Dies wird durch die im Rahmen der Altlastenuntersuchung durchgeführten Rammkernsondierungen bestätigt, nach der auf dem Gelände bis zu 1,8 m mächtige anthropogene Auffüllungen mit wechselnden Anteilen an Bauschutt und Ziegelbruch vorgefunden wurden. Schutzwürdige Böden sind nicht vorhanden. Den Böden im Plangebiet kommt aufgrund der geringen Flächengrößen und des hohen Grades der Über formung aus bodenökologischer Sicht nur eine sehr geringe Bedeutung zu. Nach den Festsetz ungen des Bebauungsplans (Grundflächenzahlen zwischen 0,4 und 0,6) verringern sich künftig die überbauten Flächen im Plangebiet geringfügig. Die versiegelten Flächen werden etwas reduziert. Da auch unter den nicht überbaubaren Flächen des Plangebietes fast vollständig eine Tiefgaragen-Großgarage angelegt wird, ist die Gesamtversiegelung im Plangebiet im Planzustand etwa genauso hoch wie im derzeitigen Zustand. Insgesamt sind mit dem Planvorhaben aufgrund der bereits bestehenden weitgehenden Versiegelung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden. Da es sich um die Wiedernutzung eines innerstädtischen Bereichs handelt, entspricht die Planung der Bodenschutzklausel des § 1 a Absatz 2 BauGB. Im Rahmen einer durch das Umweltlabor ACB GmbH durchgeführten historischen Erkund ung wurden auf dem Grundstück mehrere Bereiche mit altlastenspezifischen Nutzungen erkannt. Von besonderer Relevanz sind die Bereiche, in den leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW / CKW) eingesetzt wurden. Ein LCKW-Schadensbereich wurde bereits einer Bodenluftsanierung unterzogen. Weitergehende Boden- und Bodenluftuntersuchungen ergaben, dass in der alten und neuen Waschhalle Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft mit LCKW vorliegen. Begründung / Seite 41 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Im Bereich der neuen Waschhalle kann dabei nach Angabe des Umweltlabors ACB aufgrund der Folgenutzung als Tiefgarage keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden, so dass neben den im Rahmen der Baumaßnahmen durchzuführenden Aushubmaßnahmen kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar ist. Im Bereich der alten Waschhalle (westlicher Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes) können dagegen Gefährdungen für die Innenraumluft nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dieser Befund wurde durch weitergehende Feststoff- und Bodenluftuntersuchungen durch das Umweltlabor ACB GmbH im Februar 2014 bestätigt. In einer Boden probe aus einer Tiefe von 5 m wurden LCK W-Gehalte von 10 2 mg/kg festgestellt, die den Maßna hmenschwellenwert der LAWA-Empfehlungen von 5 – 25 mg/kg deutlich übersc hreiten. Zur Tiefe hin ließ sich jedoch ein deutlicher Rückgang der LCKW-Konzentrationen beobachten. Eine vollständige Sanierung der Verunreinigungen ist bei Erhalt des Gebäudes erheblich erschwert bzw. nur eingeschränkt möglich, eine Schutzgutgefährdung kann bei Gebäudeerhalt nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Aufgrund der sensiblen Folgenutzung u. a. als Kindertagesstätte wird daher ein Abriss des Gebäudes mit einer umfassenden Sanierung der Altlast vorgenom men. Nach der Sanierung wird ein neues Gebäude in Anlehnung an das ehemalige Verwaltungs gebäude errichtet. Eine Beeinflussung des Grundwassers konnte nicht erkannt werden (siehe Kapitel 7.4). In Bereichen, in denen eine Unterkellerung vorgesehen ist, und in denen vorab keine Untersuchungen erfolgten, sollen die oberflächennahen Horizonte bei den Tiefbauarbeiten aufgenommen werden. Hier soll eine baubegleitende Begutachtung hinsichtlich nutzungsspezifischer Verunreinigungen und zur Abfalldeklaration durchgeführt werden. Zur Sicherung der Belange aus Altlasten wurde durch die Umweltlabor ACB GmbH in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde ein Sanierungsplan erstellt, die Durchführung des Sanierungsplans ei nschließlich einer Dokumentation der Sanierungstätigkeiten wird über eine Verbindlichkeit serklärung zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen zur E rrichtung der Gebäude gemacht. 7.4 Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet und im näheren Umfeld nicht vorhanden. Die quartären Kiese und Sande im Untergrund des Plangebiete s bilden den oberflächennahen Grundwasserleiter mit guter bis sehr guter Porendurchlässigkeit und sind aufgrund ihrer Ergiebigkeit d er wichtigste Grundwasserleiter in Münster. Eine Nutzung des Grundwassers findet in diesem Bereich jedoch nicht statt. Im Ge ltungsbereich des Bebauungsplans und auch im näheren Umfeld befinden sich keine Wasserschutzgebiete, Trinkwasserschutzzonen, Pol dergebiete oder Überschwemmungs - gebiete. Das Grundwasser strömt der etwa 800 m nordwestlich gelegenen Aa zu. Die Grundwasserneubildung wird einerseits durch Niederschläge, im Stadtgebiet in hohem Maße aber auch durch den großräumigen Zustrom von Grundwasser geprägt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des hohen Versiegelungsgrades spielt das Plangebi et für die Grundwasserneubildung eine unbedeutende Rolle. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans geht kein weiterer Verlust von unversiegelten Fl ächen einher. Die Planung ist so mit mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung verbunden. Bei den Rammkernsondierungen der Altlastenuntersuchung konnte größtenteils kein Grund-/ Stauwasser festgestellt werde. Lediglich in einer Bohrung in 3,1 m Tiefe sowie in zwei weiteren Bohrungen in 1,0 m bis 1,3 m Tiefe wurde unter vorhandenen Kellern Wasser angetroffen, das aber nicht als zusammenhängender Grundwasserkörper, sondern als Stauwasser auf der unterlagernden Verwitterungsschicht des Festgesteins angesprochen wurde. Begründung / Seite 42 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Zur Beurteilung einer eventuell erforderlichen bauzeitlichen Wasserhaltung bei den Tiefbauarbeiten ist eine frühzeitige Abstimmung der Maßnahmen mit der Unteren Wasserbehörde zu empfehlen. Die Altlastenuntersuchung ergab, dass in den ermittelten LCKW-Schadensbereichen der alten und neuen Waschhalle eine vertikale Ausdehnung bis in den gewachsenen Untergrund und damit mögliche Einträge von LCKW bis in die Verwitterungsschicht des unterlagernden Festgesteins und damit in das Kluftgrundwasser nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund wurden im Februar / März 2014 weitergehende Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Überprüfung möglicher Schadstoffeinträge in das Grundwasser durch das Umwel tlabor ACB GmbH durchgeführt. Die Grundwasseranalysen ergaben lediglich sehr geringe LCKW-Gehalte (4 µg/l im Bereich alte W aschhalle) bzw. LCKW- Gehalte unterhalb der Nachweisgrenze (neue Waschhalle). Der Prüfwert der Bundesbodenschutzverordnung von 10 µg/l wird j eweils unterschritten, d. h. es konnten keine Verunreinigungen mit LCKW im oberen Kluftgrundwasserleiter festgestell t we rden. Auch für tiefere Grundwasserschichten wird kein weiterer Untersuchungs - und Handlungsbedarf gesehen. Eine Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag während der Bauphase ist bei geordneter Baustellenführung als sehr gering anzusehen. Schmutz- und unbelastete Oberflächenwässer werden wie bisher in das vorhandene städtische Entwässerungsnetz eingeleitet und gelangen nicht in den Untergrund. 7.5 Klima/Luft Das Umweltkataster der Stadt M ünster weist das Plangebiet als Teil des verdichtete n Siedlungsbereichs aus, der aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des geringen Anteils an Vege tationsflächen durch einen sogenannten 'Wä rmeinseleffekt' charakterisiert ist. Klima ökologische Ausgleichsr äume, Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiete oder -leitbahnen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Kleingartenanlage Haus Dieck 150 m östlich des Plangebietes ist als klimaökologischer Ausgleichsraum ausgewiesen. Dieser bleibt von der Planung aber unberührt. Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereits bestehenden weitgehenden Flächenversiegelung keine Kl imatop-Veränderung im Plangebiet verbunden. Sowohl im Ist- Zustand als auch nach Realisierung der Planung ist das Plangebiet stadtklimatisch als Teil der innerstädtischen Wärmeinsel einzustufen. Der stadtklimatisch wirksame Verlust von Gehölzen wird teilweise durch Neupflanzungen im Plangebiet kompensiert. Der begrünbare Flächenanteil erhöht sich aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahlen gegenüber dem Bestand geringfügig, sodass sich das Grünvolumen im Plangebiet insgesamt kaum verändert. Aufgrund der zulässigen Bauhöhen von maximal 23,80 m im MI-Gebiet und maximal 17,10 m auf den übrigen Bauflächen sind nur unwesentliche Veränderungen der lokalen Wind- und Verschattungssituation zu erwarten. 7.6 Landschaft Das Landschaftsbild (hier: Stadtbild) des Plangebietes ist durch die innerstädtische Lage und die Nutzungsintensität der Fläche geprägt. Die industriell -gewerblich genutzte Fläche wirkt derzeit im überwiegend wohnbaulich geprägten Umfeld als Störfaktor im Stadtbild. Die geplante, architektonisch anspruchsvolle und gestaffelt angelegte Wohnbebauung wird sich optisch harmonisch in die Umgebung der bestehenden Wohn- und Gewerbebebauung einfügen. Zur gesicherten Sanierung einer Altla st wird das ehemalige Verwaltungsgebäude aus dem 19. Jahrhundert abgerissen und eine Neuerrichtung in Anlehnung an das Altgebäude vorgenommen (siehe Kapitel 6.8). Begründung / Seite 43 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Unter gestalterischen Gesichtspunkten erfährt das Plangebiet durch die anspruchsvolle bauliche Gestaltung eine erhebliche Aufwertung gegenüber dem jetzigen Zu stand. Negative Auswirkungen auf das Stadtbild sind nicht zu erwarten. Die Beseitigung der Gehölze im Pl angebiet, insbesondere im südlichen Eingangsbereich des Quartiers, stellt zunächst ei ne geringfügige Beeinträchtigung des Stadtbildes dar. Unter Berücksichtigung von Ersatzpflanzungen im Plangebiet sowie der Möglichkeit der Bepflan zung unversiegelter Flächen im neuen Wohnquartier verändert sich das Grünvolumen im Plangebiet jedoch nur unwesentlich. 7.7 Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmäler sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Das ehemalige Verwaltungsgebäude der Firma Winkhaus aus dem 19. Jahrhundert kann zur gesicherten Sanierung einer Altlast ni cht erhalten werden und wird nach Abriss über ein neues Gebäude in Anlehnung an das Altgebäu de ersetzt. Hinsichtlich einer generell nicht auszuschließenden Entdeckung von Bodendenkmälern o. ä. erfolgt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. 8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen Nach der vorliegenden überschlägigen Prüfung der Umweltbelange sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Den Belangen zu Schallimmissionen am stark verk ehrlich geprägten Standort kann in Anwendung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen angemessen entsprochen werden, die Siche rung der Altlastenbelange aus der gewerblich -industriellen Nutzung erfolgt über die Durchführung eines Sanierungsplans. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließ lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter gem äß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Umsetzung des Bebauungsplans beeinträchtigt werden. Von der Erstellung eines Umweltberichts kann daher entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. 9 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 ergibt sich folgende Flächenbilanz: Flächen nach Nutzung Größe in m² % WA Baugrundstücke Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO) 11.900 77,0 % MI Baugrundstück Mischgebiet (§6 BauNVO) 850 5,5 % GFL private Erschließungsflächen - GFL (9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1.470 9,5 % GL G- / L- Flächen anteilig in WA1 / MI = 700 m² Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.080 7,0 % Fläche für Versorgungsanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 150 1,0 % GESAMTFLÄCHE 15.450 100 % Tabelle 1: Flächenbilanz Begründung / Seite 44 von 45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 544 werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Städtebaulichen V ertrag gemäß § 11 BauGB zwi schen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen i n wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlos senen Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg. Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 45 von 45
V-0616-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
187 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0616/2014 Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Planverkleinerung
V-0616-2014-Anlage-5-Buergeranhoerung
18164 Zeichen
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Dezember 2013
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB
S
tadtbezirk: Münster-Mitte
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 für den Bereich
„Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“
Z
eit: 18.12.2013, 18 Uhr
Ort: Ratsgymnasium, Bohlweg 7, 48147 Münster
Teilnehmer: rd. 100 Bürgerinnen und Bürger,
Herr Rogge, Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe
Herr Zühlke, Architekturbüro Maas und Partner
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksbürgermeister des Stadtbe-
zirks Münster-Mitte
Vertreter der Verwaltung: Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
kehrsplanung
Anlage 5
zur Vorlage Nr. V/0616/2014
2
Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung , begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bür-
ger, erläutert Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor.
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden B ebauungsplanverfahren das Ergebnis des im Jahr
2012 durchgeführten städtebaulich architektonischen Wettbewerbes für das Betriebsgelände der Firma
Winkhaus planungsrechtlich gesichert werden soll. N ach Verlagerung des Betriebs in das Gewerbege-
biet Hessenweg, sieht das Konzept eine Überplanung des Grundstücks mit insbesondere Wohnnutzun-
gen sowie ergänzenden Büros/Praxen, einer Kindertag esstätte sowie möglichen kleinteiligen Infrastruk-
turen vor. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich an den Investor verkauft, parallel zum Bebauungs-
planverfahren wird derzeit die Hochbauplanung zur U msetzung der geplanten Maßnahmen durch zwei
Architekturbüros erarbeitet. Der Bebauungsplan Nr. 544 hat derzeit den Stand eines Vorentwurfs, mit
dieser Bürgeranhörung wird die Öffentlichkeit erstm als über das formale Bebauungsplanverfahren und
dessen Ablauf gemäß Baugesetzbuch informiert. Herr Rogge erläutert, dass der Bebauungsplan als An-
gebotsplan gemäß BauGB erstellt wird, über den konk reten Bezug zum Wettbewerb wird der Bebau-
ungsplan um einen Städtebaulichen Vertrag gemäß §11 BauGB projektbezogen ergänzt. Neben den
Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß BauGB werden i m Städtebaulichen Vertrag ergänzende Ver-
einbarungen zur Sicherung der Gestaltqualität und des Architekturkonzeptes zwischen dem Investor und
der Stadt Münster verbindlich vereinbart.
Städtebauliches Konzept
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohnnutzung en, die den innerstädtischen Erfordernissen am
Standort gerecht werden und gleichzeitig ein vielfä ltiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen
Wohnformen bietet. Zu den Hauptverkehrsstraßen „Nie dersachsenring“ und „Bohlweg“ wird eine ge-
schlossene Straßenrandbebauung in geschlossener Bau weise errichtet. Über die durchlaufende III - IV
Geschossigkeit der Gebäude wird über die Abschirmwi rkung rückwärtig ein lärmgeschützter Innenbe-
reich gewährleistet. Das in diesem Bereich vorhande ne Verwaltungsgebäude der Fa. Winkhaus soll in
die Gebäudestruktur integriert werden. Zum Bohlweg nach Süden markiert eine VII - geschossige Turm-
bebauung den Eingangsbereich ins Quartier. Nach Wes ten wird über eine geplante II - III geschossige
Einzelhausbebauung die eher kleinteilige Bebauungss truktur und Maßstäblichkeit der bestehenden Ge-
bäude zum Beldensnyderweg aufgenommen.
Der ruhende Verkehr wird fast vollständig in Tiefga ragen untergebracht, so dass die Innenbereiche als
Wege- und Platzflächen bzw. Grün- und Freiflächen g estaltet und vielfältig genutzt werden können. In
diesem Zusammenhang wird eine öffentlich Wegeverbin dung vom bestehenden Spielplatz in der nördli-
chen Grünanlage am Niedersachsenring durch das Quartier zum Bohlweg ermöglicht. Darüber hinaus ist
mit der Aufnahme der Wegeverbindung der Elisabeth-N ey-Straße und deren Fortführung bis zum Bohl-
weg eine Vernetzung des neuen Wohnbereichs mit den vorhandenen Stadtstrukturen sichergestellt.
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Nutzungskonzept
Insgesamt sollen im Quartier rd. 250 Wohneinheiten realisiert werden. Davon rd. 140 WE als Apart-
mentwohnungen sowie 30 WE zzgl. einer Wohngruppe al s „Betreutes Wohnen“ zum Niedersachsenring,
zum Bohlweg und in den rückwärtigen Innenbereich so llen rd. 45 WE realisiert werden. Zum Beldensny-
derweg wird in sechs Stadtvillen ein hochwertiges W ohnangebot mit rd. 30 WE geschaffen. In der Turm-
bebauung ist neben 5 WE die Errichtung von 3 Arztpr axen und 1 Apotheke vorgesehen. Neben den be-
nannten Nutzungen ist in Teilen des Erdgeschosses d es Bestandsgebäudes sowie in einem ergänzen-
den Anbau die Errichtung einer 2-/ bzw. 3-Gruppen Kita geplant, die Außenspielflächen der Kita liegen in
den nördlich angrenzenden rückwärtigen Gartenbereichen.
Verkehrskonzept
Die Hauptanbindung des Quartiers erfolgt für PKW üb er den Bohlweg, ergänzend ist eine zweite Anbin-
dung über den Beldensnyderweg geplant. Durchfahrtsv erkehre für PKW über den zentralen Platz sind
durch Poller ausgeschlossen. Innerhalb der Wegefläc hen werden insgesamt ca. 21 ebenerdige Stellplät-
ze realisiert, von denen 4 für die Bringverkehre de r Kita zur Verfügung stehen. Mit der Umsetzung des
Konzeptes ist ein Ausbau der östlichen Straßenseite des Beldensnyderweges verbunden. Entlang der
Grenze werden zusätzlich 8 öffentliche Stellplätze im Straßenraum realisiert, die Fahrbahnbreite bleib t
unverändert erhalten. Die erforderlichen Stellplätz e der geplanten Nutzungen einschließlich der Besu-
cher- und Fahrradstellplätze werden in drei separaten Tiefgaragen untergebracht. Zwei mit jeweils ca. 18
bzw. ca. 19 Stellplätzen sind als Kleingaragen an d en Beldensnyderweg angebunden. Die Hauptbedarfe
mit rd. 166 Stellplätzen werden über eine Großgarage, angebunden an den Bohlweg, gedeckt.
Planungsrechtliche Umsetzung
Das Plangebiet wird in 4 Baugebiete gegliedert, von denen 3 Baugebiete als „Allgemeines Wohngebiet“
und das Kopfgebäude zum Bohlweg als „Mischgebiet“ festgesetzt wird. Die Lage der Gebäude wird über
„überbaubare Grundstücksflächen“ in offener bzw. geschlossener Bauweise gesichert. Die Höhe bauli-
cher Anlagen wird über die Festsetzung von Vollgesc hossen in Kombination mit zulässigen Gebäudehö-
hen über NN benannt. Als Dachform ist ausschließlic h ein Flachdach vorgesehen. Die Verkehrs- und
Wegeflächen werden mit Ausnahme des Beldensnyderweg es als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest-
gesetzt, die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen werden verbindlich vorgegeben.
Neben den Festsetzungen zur Sicherung des städtebau lich architektonischen Konzeptes werden Fest-
setzungen zu Immissionsschutzbelangen, insbesondere zum Lärmschutz sowie zu Umweltbelangen ge-
troffen. Dazu werden derzeit ein Lärmgutachten sowi e gutachterliche Aussagen zum Verkehr zu Luft-
schadstoffen, Altlasten und Artenschutz erarbeitet, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbei-
tet und Grundlage der weiteren Beteiligungsschritte werden.
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffne t Herr Fischer-Baumeister die Diskussion und bittet
die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern.
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Fragerunde
• Ein Bürger merkt an, dass lt. politischem Beschluss 30% der Wohnungen bei Neuerrichtungen
als öffentlich geförderte Wohnungen erstellt werden sollen, dies wird mit der vorliegenden Pla-
nung nicht berücksichtigt. Ergänzend sei lt. Tagesp resse die Errichtung eines Cafés im Quar-
tiervorgesehen sowie die Kopfbebauung nicht als Ärz tehaus sondern als Standort für Loftwoh-
nungen vorgestellt worden. Was ist Stand der Planung?
Frau Philipp erläutert, dass laut politischem Besch luss der geförderte Wohnungsbau mit 30% im Projekt
realisiert werden soll, dies kann beispielsweise im Altengerechten Wohnen angedacht werden. Die För-
derung von sozialem Wohnungsbau ist von den Budgets der Förderprogramme des Landes NRW ab-
hängig, konkrete Aussagen über die Bezuschussung si nd derzeit nicht zu treffen. Der Anteil öffentlich
geförderter Wohnungen im Projekt kann im Bebauungsp lan festgesetzt werden und/oder wird über den
städtebaulichen Vertrag vereinbart. Eine gesicherte Betreiberschaft und Bewirtschaftung eines Cafés is t
nicht gegeben und kann somit nicht vorgetragen werd en. Mit Blick auf die betreuten Wohnungen ist die
Ausweisung von Praxen/Apotheke im Quartier sinnvoll , grundsätzlich ist eine Flexibilität der ergänzen-
den Nutzungen in Abhängigkeit von einem abschließen den Vermarktungs- und Nutzungskonzept zu er-
halten.
• Ein Bürger möchte wissen, warum der Beldensnyderweg Bestandteil des Bebauungsplange-
bietes ist und in welcher Form gesichert werden kan n, dass keine zusammenhängende Ge-
samttiefgarage anstelle von drei Einzeltiefgaragen entsteht.?
Frau Philipp gibt an, dass mit Umsetzung der Planun g der bestehende Ausbaustandard entlang der öst-
lichen Grenze des Beldensnyderwegs verbessert werden soll und zur Ausweisung der geplanten zusätz-
lichen öffentlichen Besucherstellplätze eine Erweit erung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrs-
fläche in das derzeitige Privatgrundstück erforderlich ist. Ein Gehweg auf der Ostseite der Straße wird im
Zusammenhang mit der Festsetzung eines Gehrrechtes für die Öffentlichkeit auf den privaten Grundstü-
cken der zukünftigen Stadtvillen vorgehalten. Vor d em benannten Hintergrund ist eine Aufnahme des
Beldensnyderweges in den Geltungsbereich des Bebauu ngsplans erforderlich. Herr Rogge erklärt, dass
das Konzept der Tiefgaragen unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrs- und Straßenverhältnis-
se mit untergeordneten Verkehrsbelastungen für den Beldensnyderweg erstellt wurde. Die Vorgaben
werden Bestandteil der Verkehrsuntersuchungen und d ie Tiefgaragenanbindungen planungsrechtlich
festgesetzt. Weitergehende Regelungen zum Ausschlus s eines Zusammenlegens der Tiefgaragen kön-
nen im Städtebaulichen Vertrag verankert werden.
• Ein Bürger fragt, wo die Fahrräder untergebracht we rden und ob die Wohnungen barrierefrei
sind?
Herr Rogge erläutert, dass die bauordnungsrechtlich erforderliche Anzahl von Fahrradabstellplätzen
vorwiegend in den Tiefgaragen ausgewiesen wird, zud em werden in Nähe der Hauseingangsbereiche
Abstellmöglichkeiten geschaffen.. Alle Wohnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind barrie-
refrei zugänglich. Ein Anwohner des Beldensnyderweg fragt, wo genau die Einfahrten zu den Tiefgara-
gen entlang des Beldensnyderwegs liegen?
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Herr Rogge erklärt, dass die Tiefgaragen einschließ lich der Ein-/Ausfahrten vollständig auf den privat en
Grundstücken der zukünftigen Wohnbebauung errichtet werden. Eine Inanspruchnahme privater Grund-
stücksanteile Dritter ist ausgeschlossen.
• Ein Bürger fragt, an wen sich der Verein für gemei nschaftliches Wohnen wenden kann, um
frühzeitig etwaige Vereinsbelange hinsichtlich eine r möglichen Ausgestaltung der Wohnungen
berücksichtigen zu können?
Herr Rogge erklärt, dass die Ausgestaltung von Wohn ungen im Zusammenhang mit Interessensbekun-
dungen zur Vermietung oder Verkauf nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sind, sondern im
Zuge der weiteren Vermarktung der Objekte mit den d ann zu benennenden Ansprechpartnern abzu-
stimmen sind.
• Ein Bürger fragt, ob eine Zufahrtsmöglichkeit über den Ring, z.B. im Bereich der nördlich beste-
henden Grünanlage möglich ist?
Frau Philipp erklärt, dass die verkehrliche Anbindu ng des Quartiers über den Niedersachsenring auf-
grund der hohen Verkehrsbelastung der Haupterschlie ßungsstraße mit den Erfordernissen eines unge-
störten Verkehrsablaufes nicht möglich ist. Darüber hinaus ist eine Störung des bestehenden Spielplat-
zes in der öffentlichen Grünfläche zum Niedersachse nring durch etwaige zusätzliche Verkehrsanbindun-
gen ausdrücklich nicht erwünscht.
• Ein Bürger merkt an, ob die Erschließung des Gebiet es nicht ausschließlich über den Bohlweg
mit einer alleiniger Ein-/Ausfahrt in eine Gesamttiefgarage realisiert werden kann?
Frau Philipp verweist darauf, dass der Beldensnyder weg eine öffentliche Straße im Wohnquartier ist, di e
von Alt- und Neuanliegern genutzt werden kann. Mit der vorliegenden Tiefgaragenlösung mit zwei Ein-
zelgaragen und jeweils ca. 18 bzw. ca. 19 Stellplät zen für die Neubebauung zum Beldensnyderweg ist
ein übliches und zumutbares Verkehrsaufkommen verbu nden. Abseits des vorliegenden Bauleitplanver-
fahrens wären bei einer alternativen Überplanung des „Winkhaus“-Grundstücks nach § 34 BauGB durch-
aus größere Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mög-
lich gewesen. Eine Gesamtgaragenlösung mit Erschlie ßung über den Bohlweg ist aufgrund des Pla-
nungskonzeptes nicht sinnvoll, da ggfs. später Einz eleigentum für verschiedene Bauabschnitte gebildet
werden könnte.
• Ein Bürger sieht die zwingende Geschosshöhe des Tur mes als bedenklich an. Weiter wird ge-
fragt, welcher Anteil an Eigentumswohnungen vorgesehen ist?
Frau Philipp erläutert, dass bei der Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes die Höhe und Geschos-
sigkeit der Turmbebauung zum Bohlweg einer gesonder ten Prüfung unterzogen wurde. In dem Zusam-
menhang wurde in Abstimmung mit den politischen Gre mien die VII - Geschossigkeit anhand des
Stadtmodells bereits diskutiert. Das städtebauliche Konzept des Wettbewerbsergebnisses hat eine Be-
tonung des Eingangsbereichs herausgestellt. Allein aus der Nähe und Höhe zur angrenzenden Hoch-
bahntrasse der Bahnlinie wäre aus Sicht der Planver fasser eine Reduzierung der Geschossigkeit un-
maßstäblich und im städtebaulichen Kontext nicht si nnvoll. Zudem hat sich die ursprünglich vorwiegend
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für Wohnungen vorgesehene Nutzung dahingehend geänd ert, dass im Eckgebäude - bis auf 3 Wohn-
einheiten - Praxen und Büros untergebracht werden.
Die Verteilung von Miet- und Eigentumswohnanteilen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah-
rens und kann – unter Berücksichtigung des Anteils geförderten Wohnraums - entsprechend dem zu-
künftigen Vermarktungsprofil abseits des Planungsrechtes bestimmt werden.
• Ein Bürger fragt nach der Größe der geplanten Wohnungen.
Herr Rogge gibt an, dass die Größe und der Zuschnit t der Wohnungen nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanes sind, sondern im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Der-
zeit können keine verbindlichen Aussagen zu Wohnungsgrößen getroffen werden.
• Ein Bürger fragt, ob ein Baustellenkonzept vorliegt?
Herr Rogge sagt, dass ein Baustellenkonzept nicht G egenstand des Bebauungsplanes ist, sondern im
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Er richtung der Gebäude festgelegt wird. Demzu-
folge liegt ein Baustellenkonzept noch nicht vor, b ei der späteren Umsetzung sind aber Beeinträchtigun -
gen der bestehenden angrenzenden Nutzungen soweit wie möglich auszuschließen.
• Ein Bürger fragt, inwieweit Schutzmaßnahmen für die bestehenden Gebäude im Zusammen-
hang mit den Abrissarbeiten getroffen werden.
Herr Rogge gibt an, dass bei den erforderlichen Abb ruchmaßnahmen die allgemein gültigen Standards
und Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden, etwaige Schäden sind in diesem Zusammenhang an-
zuzeigen und werden im Sinne der Standards geregelt . Planungsrechtliche Belange werden nicht be-
rührt.
• Ein Bürger fragt, ob der Baum- und Strauchbestand zum Beldensnyderweg erhalten bleibt?
Frau Philipp: Mit der Baureifmachung des Grundstück s und der neuen Bebauungsstruktur, insbesondere
der großflächigen Tiefgarage, muss ein Großteil der bestehenden Gehölze gerodet werden. Die beste-
hende Bepflanzung zum Beldensnyderweg ist voraussic htlich im Zusammenhang mit der funktionalen
und gestalterischen Anbindung der Stadtvillen an di e Straße abgängig. Einzelbäume werden soweit
möglich berücksichtigt. So sollen z.B. die vorhandenen Bäume im Anschlussbereich zum Bohlweg erhal-
ten bleiben.
• Ein Bürger fragt nach der Terminfolge der weiteren Beteiligungsschritte (Offenlegung).
Frau Philipp erklärt, dass die Terminfolge des Beba uungsplanverfahrens, insbesondere vor dem Hinter-
grund der anstehenden Kommunalwahl, derzeit noch ni cht festgelegt ist. Die Verlagerung des Betriebes
der Fa. Winkaus und Freimachung des Grundstückes is t bis Ende 2014 vorgesehen, der Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens wird bis zu diesen Zeitraum angestrebt..
• Ein Bürger erkundigt sich nach der Parksituation (Längs Parker) am Beldensnyderweg.
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Frau Philipp erläutert, dass mit dem geplanten Ausb au des Beldensnyderweges entlang der östlichen
Straßenfläche zusätzliche 8 öffentliche Besucherste llplätze in Form von Längsparkern errichtet werden,
die eigentliche Fahrbahnbreite bleibt unverändert erhalten (weitergehend siehe oben).
• Ein Bürger möchte wissen, ob der Gebäudeabriss in e inem Zuge erfolgt und die Neuerrichtung
in Baustufen umgesetzt wird?
Herr Rogge verweist auf einen noch zu erstellenden Abbruchantrag, in dem die Vorgehensweisen zum
Gebäudeabbruch verbindlich benannt werden. Die Neue rrichtung der geplanten Gebäude soll innerhalb
eines Realisierungsschrittes erfolgen.
• Ein Bürger fragt, wer der Investor des Projektes ist.
Frau Philipp und Herr Fischer-Baumeister vermerken, dass derzeit zwei Grundstückseigentümer für die
Flächen eingetragen sind.
• Ein Bürger fragt nach den geplanten Baustelleneinfahrten.
Herr Rogge erläutert, dass für die Umsetzung der Pl anung ein Baustellenlogistikkonzept erstellt wird,
das zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Gene hmigung gemacht wird. Derzeit können Aussa-
gen zur Anbindung und Abwicklung der Baustelle noch nicht getroffen werden..
Herr Fischer-Baumeister verweist auf die grundsätzl iche Möglichkeit Anregungen und Beschwerden ge-
mäß § 24 Gemeindeordnung NRW GO NRW vortragen zu können.
Nach dem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schlie ßt Herr Fischer-Baumeister die Bürgeranhörung
mit Dank an die Teilnehmer um 19:30 Uhr.
_____________________________________ _____________ ____________________________
gez. gez.
Herr Zühlke Herr Fischer-Baumeister
Protokollführer Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-M itte
V-0616-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
37093 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0616/2014 Bebauungsplan Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ der Stadt Münster Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (2) und 4 (2) BauGB Beteiligungszeitraum 02.06.2014 bis einschließlich 02.07.2014 Anregungen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Privat 1 | Schreiben der „Un- terschriftenkampagne g e- gen die Zufahrten des E r- pho-Ecks auf den Be l- densnyderweg“ vom 01.07.2014 Als Anlage sind 43 identische Vordrucke mit insgesamt 109 Unterschriften beigefügt. Folgende Anregungen und Bedenken werd en vor- getragen: Hiermit möchten wir (100 Bewohner und Bewohne- rinnen) von Alsenstraß e, Beldensnyderweg und Elisabeth-Ney-Straße der Autozuwegung zu den öffentlichen Parkplätzen auf dem ehemaligen Wink- hausgelände (...) und den Tiefgaragen (18/19 Stel l- plätze) vom Beldensnyderweg aus widersprechen. Wir befürchten, dass die Alsenstraß e, Beldensny- derweg und Elisabeth- Ney-Straße durch d en z u- sätzlichen Autover kehr zu den Tiefgaragen, aber auch für Hol - und Bringverkehre zur KiTa, zu G e- schäften oder Ärzten enorm belastet wird und die ehemals ruhigen Straßen (in denen aktuell noch Kinder auf der Straße spielen können), dann laut und befahrener werden. Planen sie die Zufahrt vom Bohlweg aus (...) oder vom Ring aus, ohne den Park/Spielplatz zu zerst ö- ren, bzw. ohne einen Durchbruch vom Ring auf die Alsenstraße/Beldensnyderweg zu schaffen. Auch anderswo muss eine Zuwegung über das eigene Gelände gehen, auch wenn dadurch weniger Woh- nungen entstehen können. Planen Sie nicht auf Kosten der gewachsenen a n- grenzenden Wohngebiete. Die vorgetragene Anregung bezüglich des Au s- schlusses von Tiefgaragenzu- und -abfahrten über den Beldensnyderweg ist nicht mehr Gegenstand der Planung. Entgegen den Festsetzungen im Vor- entwurf des Bebauungsplans (Stand Bürgeranhö- rung), in der noch eine dezentrale Tiefgaragenl ö- sung mit Ausweisung von zwei untergeordneten Tiefgaragen zum Beldensnyderweg vorge sehen war, wird m it dem Entwurf zur Offenlage des BP 544 nunmehr der ruhende Verkehr aller Nutzungen im Plangebiet in einer Tiefgaragen-Großgarage mit alleiniger Anbindung über den Bohlweg unterge- bracht. Die Lage der Tiefgarage einschließlich der Zu- und Abfahrten in der E rschließung über den Bohlweg ist planungs rechtlich festgesetzt. Andere Anbindungen der Tiefgar age als die festgesetzten sind planungsrechtlich ausgeschlossen. Der vorge- tragene Aspekt ist somit nicht Gegenstand der Ab- wägung. Die innere Erschließung der ober irdischen Flächen des Quartiers erfolgt über zwei private Erschli e- ßungsstiche, vom Bohlweg in den östlichen Nut- zungsbereich und vom Beldensnyderweg, aus der Verlängerung der Elis abeth-Ney-Straße abknickend zu den Grundstücken im Südwe sten. Der zw ischen Der Anregung zum Aus- schluss von Tiefgar a- genzu- und -abfahrten über den Beldensn y- derweg wurde bereits im Bebau ungsplan- Entwurf (Stand Offenl e- gung) entsprochen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Der Anregung zum Aus- schluss einer privaten Verkehrsanbindung des Quartiers mit eben erdi- gen Stel lplätzen über den Belden snyderweg wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag den Erschließungsstichen im Zentrum des Plang e- biets gelegene Quartiersplatz bleibt über die Fes t- setzung als Gehrechtsfläche für die Anlieger und einem alleinigen Fahr - und Leitungsrecht für die Erschließungsträger/Versorger für eine Überfahr- barkeit für den allgemeinen motorisierten Individual- verkehr gesperrt. Der Ausschluss von Durchgangs- verkehren zwischen Bohlweg und Beldensnyderweg über den Platz ist zusätzlich über die Festsetzung von Absperrpollern gesichert. Eine Anbi ndung des Plangebietes über den Nieder sachsenring ist auf- grund der hohen Verkehrsbelastung auf dem Tan- gentenring und den mit einer Anbindung einherg e- henden erheblichen Eingriff en in den Verkehrsweg und in die Lei stungsfähigkeit des Verkehrsflusses absolut ausgeschlossen. Über den östlichen Er schließungsstich vom Bohl- weg wird ausschließlich die benannte Tiefgar agen- Großgarage, der Kindergarten, die gewerblichen Laden-/Büronutzungen sowie die Wohnnutzungen im östlichen Planbereich für PKW -Fahrverkehre erschlossen. Insg esamt stehen in diesem Bereich für die benannten Nutzungen 12 oberirdische Besu- cher-Stellplätze zur Verfügung. Über den westl ichen Erschließungsstich vom Beldensnyderweg werden ausschließlich 9 oberirdische Stellplätze für die angrenzenden Wohnnutzungen im westlichen Plan- bereich ers chlossen. Die Behauptung von zusätzl i- chen Fahrverkehren zum/vom Kindergar- ten/Geschäften oder Artpraxen über den Beldens- nyderweg ist nicht zutreffend. Die Anbindung des Plangebietes über zwei separ a- te Erschließungsstiche ist zur Sicherung geregel ter verkehrlicher Funktionsabläufe in den Baugebieten mit einem frei von Fahrverkehren nutzbaren zentr a- len Quartier splatz notwendig und ausdrückliches Planungsziel. Eine alleinige Verkehrsanbindung des gesamten Quartiers über den Bohlweg würde di e- Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag sen Belangen entg egenstehen. In der benannten separaten Verteilung der Verkehre ist eine relevante Zunahme von Fahrverkehren auf dem Beldensn y- derweg nicht gegeben. Öffentliche Stellplätze sind im Wohnquartier nicht vorgesehen. Am Beldensnyderweg werden vor den geplanten Neubauten 8 öffentliche Längspark plätze im Zusammenhang mit dem Teilausbau der Straße ausgebaut; sie verbessern die derzeit ungeregelte Situation auf der Ostseite der Verkehrsfläche. Über die zusätzliche Aus weisung eines Gehwegs auf der Ostseite des Beldensnyderwegs wird die Verkehr s- sicherheit insbesondere für Fußgänger in diesem Straßenabschnitt zusätzlich erhöht. Die Bewertung des Planvorhabens für die Ver- kehrssituation auf den bestehenden Straßen sowie die Leistungsfähigkeit der verkehrli chen Knoten- punkte w urde über eine verkehrstechnische Unter- suchung abschließend gutachterlich überprüft („Verkehrsuntersuchung zur äußeren Erschli e- ßung der Vorhaben im Bereich des Bebauung s- plans Nr. 544 „Niedersachsen ring / Bohlweg / Beldensnyderweg in Münster“, nts Ingenieur ge- sellschaft mbH Münster, Stand 11.04.2014) . Demnach ergeben sich insgesamt 1.464 Neuver- kehre, von denen 462 auf das Wohnen, 884 auf gewerbliche Nutzungen und 118 auf sonstige Nut- zungen entfallen. Entsprechend dem Erschlie- ßungskonzept ergibt sich eine Vert eilung von 1.460 Kfz/24h auf die Zufahrt vom Bohlweg, was einer fast 100 % Abwicklung der Neuverkehre über den Boh l- weg entspricht. Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) liegen im Prognose- Null-Fall 2025 (ohne das Planvorhaben) auf dem Beldensn y- derweg bei 130 Kfz/24h, auf der Elisabeth- Ney- Straße bei 210 und der Alsenstraße bei 250 Kfz/24h. Im Prognose 1- Fall 2025 (mit dem Plan- vorhaben) ist au fgrund der Rundungsfunktion bei Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag der DTV-Berechnung keine Zunahme der Verkehre zu verzeichnen, die Mehrbelastung ist innerhalb der DTV-Ermittlung nicht darstellbar. Mit den ermittelten Daten ist der Charakter der benannten Straßen als ruhige, unterg eordnete Wohnstraßen sowohl im Bestand als auch nach Umsetzung des Planvorh a- bens unverändert do kumentiert. H andlungsbedarfe aus den bestehenden Verkehrsbelastungen oder aus Neuverkehren mit Auswirkungen auf die Lei s- tungsfähigkeit und Verkehrss icherheit der Straßen für die angrenzende Wohnnachbarschaft sind ab- schließend nicht gegeben. Privat 2 | Bürgerschreiben vom 30.06.2014 „Bebau- ungsplan Nr. 544 – Neues Wohngebiet am Bohlweg; hier: Stellungnahme zu geplanten Zufah rten im Planentwurf“ einschließlich Anlageliste mit insgesamt 38 Unterschriften Folgende Anregungen und Bedenken wer den vor- getragen: Mit dieser Stellungnahme verfolgen die Unterzeic h- ner kein anderes Ziel als die dringende Bitte an das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verk ehrs- planung und den zuständigen Planungsausschluss, bei der abschli eßenden Beratung zeichnerisch und textlich klarzuste llen, dass PKW - Zufahrtsmöglichkeiten zum neuen Plangebiet aus- schließlich vom Bohlweg aus geschaffen werden, da alles andere zu einer nicht hinnehmbaren z u- sätzlichen Belastung für die Anlieger der Alsenstr a- ße, Elisabeth-Ney-Straße, vor allem aber die Anli e- ger des Beldensnyderw egs führen würde. (...) aus den uns vorliegenden Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 544 wird nicht eindeut ig er- kennbar, wie genau nun die Anbindung des Plange- bietes an den PKW -Verkehr erfolgen soll. Dazu im Einzelnen: Eine eingehende Betrachtung des Ent- wurfs spricht dafür, dass eine solche Anbindung allein über den Bohlweg vorgesehen ist. (...) Ausge- schlossen werden kann eine zusätzliche Verkehr s- belastung in diesem Bereich (Anmerkung: Beldens- nyderweg, Elisabeth -Ney-Straße, Alsenstraße) je- Siehe Abwägung zur Stellungnahme Privat 1. Weitergehend wird mit der Ausweisung der 8 öffent- lichen Besucherstellplätze in der öffentlichen Ver- kehrsfläche des Beldensnyderwegs im Zusamme n- hang mit dem Teilaus bau der Straßenfläche die derzeit ungeregelte Park situation funktional entlang der östlichen Straßenbegrenzung verbessert. Somit sind neben dem A usschluss von planbedingten Mehrbelastungen (siehe Stellungnahme zu Privat 1) keine verkehrlichen Z usatzbelastungen im B ereich des Beldensnyderwegs gegeben. Ein Konflikt aus der Anordnung der öffentlic hen Stellplätze im Bereich des Beldensnyderwegs mit der verkehrlichen Zufahrt in den westlichen E r- schließungsstich des Plangebietes über den Bel- densnyderweg ist nicht gegeben. Der Anregung , Pkw - Zufahrtsmöglichkeiten zum neuen Plangebiet ausschließlich v om Bohlweg aus zu scha f- fen, wird nicht g efolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag doch nur, wenn auch keine zusätzlichen Zufahr t- möglichkeiten geschaf fen werden. Diesen müsste im Übrigen auch die ebenfalls (. ..) geplante Erric h- tung „öffentlicher Stellplätze in Form von Längspar- kern auf der Ostseite des Beldensnyderwegs“ ent- gegenstehen. Sprechen all diese Formulierungen in der Begrün- dung des Bebauungsplan es dafür, dass ein Z u- fahrtsverkehr für PKW nur über den B ohlweg g e- plant ist, so leiten sich Beden ken gegen eine solche planerische Absicht allein daraus her, dass (...) neben der „Hauptanbindung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr“ über den Bohl- weg von einer „zweiten PKW -Anbindung ..über den Beldensnyderweg“ die Rede ist. (...) bitten die U n- terzeichner, diesen Widerspruch aufzul ösen, indem in dem abschließenden Begründungstext der Pas- sus „zweite Anbindung über den Beldensnyderweg“ gestrichen wird. Privat 3 | Schreiben eines Anwohners der Alsenstraße vom 02.07.2014 Darüber hinaus sind als A n- lage der Vordruck „An alle Anwohner, keine Zufahrt vom Ring oder durch die Alsenstraße und Belden s- nyderweg“ in einfacher Aus- fertigung sowie der Vordruck „Bebauungsplan Nr. 544 Niedersachsenring / Bohl- weg / Beldensnyderweg – Wir / ich fordern den Z u- gang für Fahrzeuge zum Folgende Anregungen und Bedenken werden vor- getragen: 1. Als Anwohner der Alsenstraße haben meine Frau und ich, aber auch viele andere Anwohner Sorge, dass das mit dem B -Plan 544 geplante Projekt auf dem Wink hausgelän de zu erheblichen negativen Auswirkungen für das g ewachsene Wohngebiet führen wird. Insbesondere Lärmemissionen durch verschiedene Einrichtungen bzw. durch die Nutzer des Geländes, verbunden mit dem anfallenden zusätzlichen Ver- kehr, macht uns große Sorge. Hier scheint der B - Plan noch keine ausre ichenden Gegenmaßnahmen abzubilden. Zu 1: Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 wird eine ehemalige g e- werbliche Nutzung im unmittelbar en Anschluss an eine innerstädtische gewachsene Wohnstruktur aufgegeben und zugunsten eines neuen Wohnquar- tiers im Sinne des städtebaulichen Zonierungsgeb o- tes gleichartiger Nutzungen entw ickelt. Damit ist entgegen der Behauptung sowohl mit Wegfall von gewerblichen Verkehren und Immissionen aus B e- triebslärm als auch unter stadtgestalterischen Krit e- rien gleichartiger Bauformen als Wohnbebauung, eine Harmonisierung der bestehenden und geplan- ten Nutzungen gegenüber der Bestandssituation gegeben. Der Stellungnahme, der Bebauungsplan treffe keine ausreichenden Gegenmaßnahmen a n- gesichts des zu erwar- tenden ansteigenden Lärm- und Verkehrsau f- kommens, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag neu geplanten Gelände einzig über den Bohlweg zuzulassen und den B -Plan zu ändern“ als 23 identische Vordrucke mit insgesamt 36 Unterschriften beigefügt. Die konkreten Auswirkungen des Planvorhab ens insbesondere in Bezug auf die Verkehrs- und Lärm- situation in der angrenzenden Wohnnachbarschaft wurden abschli eßend gutachterlich untersucht und bewertet („Verkehrsuntersuchung zur äußeren Erschließung der Vorhaben im Bereich des B e- bauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 11.04.2014 und "Lärmschutzgutachten Beba u- ungsplan Nr. 544 “Niedersachsenring / Bohlweg/ Beldensnyderweg“, Planungsbüro für Lär m- schutz A ltenberge GmbH Sitz Senden, Stand 04.2014). Die Verkehrsuntersuchung dokumentiert, dass die Neuverkehre zu nahe zu 100 % über die Hauptz u- fahrt vom Bohlweg abgewickelt werden. Eine Beein- trächtigung der Verkehrsabläufe auf den angren- zenden Straßen ist mit U msetzung der Planung nicht gegeben, auch bleibt trotz der Mehrverkehre eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der be- stehenden Kreuzungspunkte gewährleistet. Die durchschnittlichen tägl ichen Verkehrsstärken (DTV) liegen im Prognose- Null-Fall 2025 (ohne das Pla n- vorhaben) auf dem Beldensnyderweg bei 130 Kfz/24h, auf der Elisabeth- Ney-Straße bei 210 und der Alsen straße bei 250 Kfz/24h. Im Prognose 1- Fall 2025 (mit dem Planvorhaben) ist auf grund der Rundungsfunktion bei der DTV -Berechnung keine Zunahme der Verkehre zu verzeichnen, die Mehrbe- lastung ist innerhalb der DTV -Ermittlung nicht da r- stellbar. Mit den ermittelten Daten ist der Charakter der benannten Straßen als ruhige, unter geordnete Wohnstraßen sowohl im Bestand als auch nach Umsetzung des Pl anvorhabens unverändert dok u- mentiert. Negative verkehrliche Auswirkungen des Planvorhabens insbesondere auf die westlich an- grenzenden Straßen des Beldensnyderwegs, der Elisabeth-Ney-Straße sowie der Alsenstraße sind Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag nicht gegeben. Das Lärmschutzgutachten basiert auf den benann- ten Verkehrsdaten. Die projektbezogenen Neuver- kehre wurden in die DTV Belastungen einbezogen und über die Berechnung der maßgebenden stün d- lichen Verkehrsstärken auf die Beurteilungszeiträ u- me Tag und Nacht verteilt. Bei der Bewertung der Verkehrslärmsituation wurden die Streckenbelas- tungsdaten der Deutschen Bahn AG der angren- zenden Bahntrassen berücksichtigt. Neben der Bewertung des Verkehrslärms wurde auch eine Bewertung der A uswirkungen aus Betriebs lärm erstellt. Im Ergebnis ist festz uhalten, dass lt. Gut- achter negative Lärmauswirkungen aus projektbe- zogenen Neuverkehren und aus Anlagen für den ruhenden Verkehr (Tiefgarage und ebenerdige Stellplätze) auf die angrenzende bestehende Wohnnachbarschaft nicht gegeben sind. Im Bereich der Hau ptverkehrsstraßen (Bohlweg und Nieder- sachsenring) werden die Beurteilungspegel zum Verkehrslärm durch die projektbezogenen Mehrver- kehre um 0,1 bis 0,4 dB(A) erhöht , sie liegen damit jedoch deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahrnehmbarkeit durch das mensc h- liche Gehör. Im Bereich der westlich angrenze nden Wohnstraßen ist bei nahezu gleichbleibenden Ver- kehrsbelastungen (s. o.) keine Zunahme der Beur- teilungspegel zu erwarten. Einwirkungen aus B e- triebslärm auf die B estandsgebäude sind mit der geplanten Nutzung ebenfalls nicht gegeben. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des B ebau- ungsplans Nr. 544 ist die Errichtung einer zu den angrenzenden Hauptverkehrs straßen und zur Bahntrasse durchlaufend geschlossenen Straßen- randbebauung verbunden, m it der eine aktive Lärmabschirmung zu den rückwärtigen Innenberei- chen verbunden ist. Über die Lärmabschirmung sind auch positive Wirkungseffekte für die dahinterli e- Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag gende westliche Wohnbebauung zum Beldensn y- derweg zu erwarten. Die Ergebnisse der Gutachten sind in Form von Festsetzungen zur verkehrlichen Anbindung und zur inneren Erschli eßung des Quartiers sowie über Festsetzungen von geeigneten Schallschutzmaß- nahmen und Gebäudehöhen für die geplanten Nut- zungen und Gebäude planungsrechtlich ges ichert. Für di e Bestandsnutzungen sind pla nbedingt keine Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitergehende pl a- nungsrechtliche Festsetzungen von Schutzmaß- nahmen sind nicht erforderlich. Die Behauptung nicht ausreichender Gegenmaßnah men ist nicht zutreffend. 2. Den gutachterlichen Einschätzungen bzgl. des Verkehrsaufkommens können wir nicht folgen. Das Verkehrsaufkommen wird unseres Erachtens w e- sentlich höher ausfallen, da Besucher der geplanten Einrichtungen (Kita, Ärzte etc.) die Anwohnerstr a- ßen nutzen könnten, um andere Menschen abzuh o- len, zu bringen oder ggfs. zum Bohlweg abz ukür- zen. Tiefgaragen werden zudem oftmals ungern genutzt und entsprechend könnten die Anwohner- straßen missbraucht werden, um „mal eben“ kurz zu parken oder mit laufendem Motor zu war ten. Das Ärztehaus würde die Stellplätze möglicher weise auch zur Nutzung d urch Patienten freigeben, wodurch die Verkehrsfrequenz in den engen A n- wohnerstraßen noch einmal erhöht wird. Zu 2: Siehe Abwägung zur Stellungnahme Privat 1. Die in der Stellungnahme angenommenen Ver- kehrsfahrten zwischen Beldensnyderweg und Bohl- weg zu de n dort gelegenen Laden- / Praxisnutzun- gen bzw. zur Kita sind über Festsetzungen im B e- bauungsplan ausgeschlossen. Alle Gebäude der geplanten Baugebiete sind über ihre Treppenhäuser / Aufzüge unmittelbar an die darunterliegende Tiefgaragen- Großgarage ang e- bunden, innerhalb der Tiefgarage werden die Stel l- plätze in Sektoren den jeweil igen oberirdischen Gebäudenutzungen zugeordnet. Somit ist eine d i- rekte und kürzeste Wegeverbindung vom Par kplatz zum Gebäude sichergestellt. Bringverkehre und Kurzparkvorgänge können zusätzlich auf den ebe n- erdigen Stellplätzen – in der separaten Verteilung ohne Überfahrt zwischen den Erschließungsstichen – im Inneren des neuen Quartiers abgewickelt wer- den. Vor dem benannten Hintergrund ist ein Aus- weichen der Parkver kehre auf die angr enzenden Anwohnerstraßen mit den damit verbundenen la n- Der Stellungnahme, die gutachterlichen Ei n- schätzungen bezüglich des zukünftigen Ve r- kehrsaufkommens seien zu niedrig angesetzt, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag gen Fußwegestrecken ins Quartier nicht zu erwa r- ten. 3. Aufgrund der geplanten großen Tiefgarage mit der Zufahrt Bohlweg, halten wir daher die zusätzl i- chen Tiefgar agenzufahrten zu den neuen Objekten am Beldensnyder weg für überflüssig. (...) werden nur deshalb geplant, um die Woh nungen teurer vermarkten zu können und um eine ggfs. schwier i- gere grundbuchrechtliche Trennung umgehen zu können. Das kann aber kein Argument für zusätzl i- che Tiefga rageneinfahrten sein und wäre rechtlich lösbar. Eine interne Abgrenzung der Parkplät ze in der großen Tiefgarage, aber mit nur einer Zufahrt vom Bohlweg aus, kann durch interne Tore g elöst werden. (...) Heute können Kinder noch auf den betroffenen Anwohnerstraßen spielen und den klei- nen Park gefahrlos nutzen. Das scheint in Zukunft vorbei zu sein. Den Blick vor der drohenden Wir k- lichkeit zu ve rschließen, in dem ein Gutachter sich auf den Verkehr durch die Anwohner selbst kon- zentriert, macht es nicht besser. (...) In der Anlage (Anmerkung: Anlage der Stellungnahme Privat 3) finden sie ex plizit unser en und den Widerspruch vieler anderer Anwohner zu den Tiefgaragenzufahr- ten vom Beldensnyderweg sowie vorsorglich gegen eine Tiefgaragenzufahrt vom Ring aus. (...) Zu 3: Siehe Abwägung zu Pkt. 2 dieser Stellung- nahme sowie zur Stellungnahme Privat 1. Der Anregung zum Au s- schluss von Tiefgar a- genzu- und -abfahrten über den Beldensn y- derweg wurde bereits im Bebau ungsplan- Entwurf (Stand Offenl e- gung) entsprochen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 4. Zusätzlich bereitet uns die geplante Geschos s- zahl und Größe der neuen Häuser Sorge. Zunächst wurde komm uniziert es handele sich lediglich um mehrere zweigeschossige Doppelhäuser. Das wür- de ja noch dem Wohnbild unseres gewachsenen Viertels entsprechen. Das ist nach dem B -Plan nicht der Fall. Die Häuser wer den teilweise sehr groß, haben ggfs. nicht einmal ein Staffelgeschoss als dritte Etage vorg esehen und sollen z.B. auch für Ärzte genutzt werden. Insbesondere das „Ärzt e- haus‘ stört mit seiner Größe im Hinblick auf die alte Bebauung doch sehr. Der äußerste westliche geplante Gebäudeflügel direkt am Niedersachsenring bis zur Ecke Alse n- straße sollte auf max imal drei Geschosse begrenzt werden. Nach allen bisherigen Bildern (siehe Ver- marktung) geht die G eschosszahl einheitlich auf mind. vier Geschosse und geben ei n wuchtiges, bedrohliches und übervolles Bild ab. In diesem Teil des Geländes sollte das Gebäude „kürzer“ sein oder an der Ecke nur mit einem weiteren Doppelhaus bebaut werden. Zu 4: Die grundlegenden Geschossigkeiten und damit Maß stäblichkeiten der gepla nten Gebä ude sind aus dem städtebaul ichen Wettbewerb über- nommen und unverändert in die verbindliche Ba u- leitplanung übertragen wor den. Die im Planentwurf festgesetzten Geschossigkeiten wurden durchgän- gig im Bauleitplanv erfahren (Vorentwurf / Stand Bürgeranhörung und Entwurf / Stand Offenlegung) dargestellt. Die Behau ptung, dass als Planungsziel die Errichtung mehrerer zweigeschossiger Doppe l- häuser kommuniziert war, ist nicht zutreffend. Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Mindest- und maximale Geschossigkeit bzw. als zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Kombination mit m a- ximalen bzw. zwingenden Gebäudehöhen pl a- nungsrechtlich festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen sichern die städtebaulichen Maßstäb lichkeiten aus dem Wettbewerb als abgestimmtes Bebauungsprofil und Entwicklungsziel für den Standort , gleichze itig ist über die vorgegebene Höhe der Gebäude in Kombination mit der Fest setzung der geschlosse- nen Bauweise eine drei- bis viergeschossige durch- laufend geschlossene Bebauung als aktive Lärmab- schirmung des Quartiers zu den angrenzenden Hauptverkehrsstraßen des Niedersachsenrings, Bohlwegs sowie zur angrenzenden Bahntrasse sichergestellt. Ohne die aktive Lärmabschirmung in der vorgesehenen Höhe der um laufenden Gebäude wäre aufgrund der bestehenden Verkehrslärmbelas- tung des Standortes eine Bebaubarkeit des Grund- stückes in den städtebaulichen Zielsetzungen eines Wohnquartiers nicht möglich. Neben der Lärmab- schirmung für das Quartier sind aus der geplanten umlaufend geschlossenen Bebau ung auch positive Wirkungseffekte für die Bestandsgebäude zum Bel- densnyderweg mit einer Verringerung der Lärmaus- breitung verbunden. Der Anregung, die fest- gesetzten Geschosszah- len und die Größe der geplanten Gebäude zu reduzieren, wird nicht entsprochen (Beschlussvorschlag 1.1.5). Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Zu den Bestandsbebauungen im Westen zum Be l- densnyderweg ist mit den Staffelausbildungen der Stadtvillen nach Süden bereits im Wettbewerbskon- zept eine über weite Teile der straßenseitigen Bau- grenze III-geschossige Gebäudekante ausgebildet. Mit der getroffenen Festset zung einer II - III- Geschossigkeit für die Stadtvillen wird dieser Ent- wurfsansatz unverändert in das Planungsrecht über- tragen. Unmaßstäblichk eiten aus der Errichtung eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses als Dac h- geschoss sind über die Deckelung der absol uten Baukörperhöhe durch die Festsetzung der maxima- len Gebäudehöhe ausgeschlos sen. Städtebauliche Unverträglichkeiten zu der am Bel densnyderweg bestehenden I- II-geschossigen Bestands bebauung sind aufgrund der hohen Firsthöhen der Steildä cher der Bestandsgebäude zu den Flachdächern der Neubebauung nicht gegeben. Mit den Festsetzungen wird nicht – wie vorgetragen – eine mindestens viergeschossige Bebauung er- möglicht, sondern ist über den Wegfall der Mög lich- keit eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses die festgesetzte Geschossigkeit als tatsächlich räumlich wirkende Geschossigkeit sichergestellt. Die Festsetzung einer zwingenden VII - Geschossigkeit für das Kopfgebäude im Eingangs- bereich des Quartiers zum Bohlweg ist ebenfalls Bestandteil des Wettbewerbskonzeptes und resul- tiert aus der erwünschten städtebaulichen Akzentu- ierung im Umfeld der in diesem Bereich in Hochl age verlaufenden Bahntrassen. Die Verträglichkeit der Gebäudehöhe wurde einer weitergehenden städt e- baulichen Überprüfung unterz ogen, in der neben der VII -Geschossigkeit sowohl geringere als auch noch höhere Gebäudeausbildungen ausgewertet wurden. Nach Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Müns ter und politischer Beratung wurde die VII-Geschossigkeit als für den Standort angemes- Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 11 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag sene Gebäudehöhe erachtet und entsprechend Wettbewerbsergebnis beibehalten. 5. Ebenfalls widersprechen möchten wir einer kom- merziellen Nutzung durch einen Supermarkt oder ähnliche Vorhaben auf dem Gelände. (...) Zu 5: Eine kommerzielle Nutzung durch einen S u- permarkt oder anderweitige Einzelhandelsv orhaben dieser Größenordnung ist nicht Gegenstand der Planung und innerhalb der getroffen planungsrecht- lichen Festsetzungen auch nicht umsetzbar . Abwä- gungsbelange werden nicht berührt. ANMERKUNG: Über das südlich ans Plangebiet angrenzende Einzelhandelszentrum am Bohlweg, die nahgelegene Warendorfer Straße sowie die Nähe zur Münsteraner Innenstadt ist eine gute Nah- und Grundversor gung im Stadtbereich sowohl für die bestehenden Nutzungen als auch für die geplan- ten Nutzungen sichergestellt. Die Anregung ist nicht Gegenstand der Pl a- nung und somit auch nicht Gege nstand der Abwägung. Ein B e- schlussvorschlag erü b- rigt sich. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 12 von 16 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag münsterNETZ GmbH Folgende Hinweise werden getroffen: 1. Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitun- gen der münsterNETZ GmbH (Strom -, Gas -, Wa s- ser- und Fernwärmeversorgung). Die Leitungen sind im Vorfeld der Abbrucharbeiten vom Leitungsnetz zu trennen (Eingri ffe / Trennungen sind im Vorfeld anzumelden). Die östlich des Gebäudebestandes verlaufende Gasversorgungsleitung wird in Kürze stillgelegt. Zu 1: Die Umsetzung der Baumaßnahme und dam it etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastruktur- netz werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - und Entsorgern weiterge hend abgestimmt (siehe auch gleichlautende Stellungnahme der münster NETZ GmbH zur frühzeitigen Beteil igung gemäß § 4(1) BauGB). Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 2. Bezüglich der Neuanschlüsse und Erschließung erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche. Zu 2: Die Abstimmungsergebnisse werden nach Bedarf im weiteren Umsetzungsprozess berücksic h- tigt. Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. HWK | Handwerkskammer Münster Keine Anregungen. Deutsche Te lekom Technik GmbH Keine grundsätzlichen Einwände. Folgende Hinwe i- se werden vorgetragen: 1. Der Bebauungsplan weist sämtliche Verkehrsfl ä- chen (Ausnahme: Beldensnyderweg) mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger g emäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB aus. Die Fes tsetzung alleine begründet jedoch nicht das Recht zur Verlegung und Unterha l- tung von Telekommunikationslinien und muss in einem zweiten Schritt über die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch erfolgen. Es wird beantragt dem Investor / Eigentümer die Zu 1: Innerhalb der getroffenen Festsetzungen zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB sind die planungsrechtlichen Erforder- nisse zur Sich erung der Ver - und Entsorgung im Gebiet abschließend dokument iert. Weitergehende Belange zu Verlegungsrechten und Unterhalt von Versorgungsleitungen sind nicht Gegen stand der Bauleitplanung, sondern sind im weiteren Umse t- zungsprozess abzustimmen und festzulegen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 13 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Durchführung der dinglichen Sicherung der Eintr a- gungsbewilligung aufzuerlegen. Art und Umfang der im Formblatt anzugebenden Telekommunikationsl i- nien werden nach Ermittlung im Zuge des Pl a- nungsprozesses von der Telekom mitgeteilt. Ergänzend wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Telekom die Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gun s- ten der Telekom erfolgt ist. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass aus wirtschaf t- lichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebi e- tes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdi- scher Bauwe ise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie ausreichen- der Planungssicherheit möglich ist . Aus wirtschaftl i- chen Gründen kann der Ausbau somit in oberirdi- scher Bauweise erfolgten. Ebenso ist mit bereits bestehender oder geplanter Infrastruktur eines al- ternativen Anbieters nicht automatisch die Erric h- tung einer zusätzlichen eigenen Infrastruktur ver- bunden. Für den rechtzeitigen Ausbau sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau- maßnahmen der anderen Lei tungsträger ist eine frühzeitige schriftliche Benachrichtigung der Tel e- kom, mindestens 4 Monate vor B aubeginn, notwen- dig. Zur Vermeidung von Schäden wird darum ge- beten dem Investor / Eigentümer die rechtzeitige Information der Telekom, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Abbrucharbeiten, f ür den Rückbau und die Außerbetriebnahme der bestehenden Tel e- kommunikationslinien und - anschlüsse aufzuerle- gen, damit die entsprechenden Arbeiten terminge- recht vorgenommen werden können. Zu 2: Die Umsetzung der Baumaßnahme mit etwai- gen Eingriffen in das vorhandene Infrastrukturnetz einschließlich der Regelungen zu Kostenüberna h- men werden im Zuge der Pr ojektrealisierung mit den Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - und Entsorgern weitergehend abgestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 14 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag Polizeipräsidium Münster Derzeit keine Bedenken. Einzelheiten zu verkehr s- rechtlichen Maßnahmen / Planungen insbesondere zur Erschließung bzw. Gestaltung der Verkehrsfl ä- chen sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Mit den im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 544 getroffenen Festsetzungen zur verkehrlichen An- bindung und E rschließung des Wohnquartiers über Privatstraßen wird den planungsrec htlichen Erfor- dernissen zur Sicherung verkehrlicher Belange ent- sprochen. Abstimmungen zum Anschluss an öffent- liche Verkehrsflächen haben mit den F achämtern / Fachbetrieben der S tadt Münster im Planve rfahren stattgefunden und werden im Umsetzungs prozess der Baumaßnahmen fortgeführt. Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. Bezirksregierung Münster Mit Schreiben vom 19.02.2012 wurde den Pl a- nungsabsichten des BP 544 zugestimmt. Da keine Änderungen von landesplanerischer Bedeutung vorgenommen wur den, behält die Stellungnahme weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Auszug des berichtigten Flächennutzungsplans ist nach Abschluss des Verfahrens zu übermitteln. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt durch die Stadt Münster im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Keine Bedenken, folgende Hinweise werden vorge- tragen: 1. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Bebauungsbereich mit Immissionen aus Schall, Erschütterungen und evtl. elektromag- netischen Einw irkungen des benachbarten Eisen- bahnbetriebes vorbelastet ist. Zu 1: Die Lärmeinwirkungen der Bahnanlage auf die Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungs- plans Nr. 544 wurden über ein Lärmgutachten a b- schließend erfasst, geeignete Lärmminderungs- maßnahmen aufgezeigt und in Form von Festset- zungen passiver Schallschutzmaßnehmen pl a- nungsrechtlich gesichert. Unzulässige negative Einwirkungen aus Erschütterungen oder elektr o- magnetischen Einwirkungen sind nicht zu erwarten, Mindestabstände aus elektromagnetischen Feldern elektrifizierter Bahnstrecken sind nicht einzuhalten. (Siehe auch gleichlautende Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB I mmobilien Region West zur frühzeitigen Beteiligung gemäß 4 (1) BauGB). Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Besch lussvorschlag ist nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 15 von 16 Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 2. Zur Gefahrenabwehr für den Eisenbahnbetrieb ist die Deutsche Bahn AG über bauliche Veränderun- gen in der Nähe von DB -Grenzen rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu beteiligen. Anpflan- zungen im Grenzbereich sind mit der DB Netz AG abzustimmen. Zu 2: Die gesonderte Beteiligung der Deutschen Bahn AG erfolgt mit dem bauordnungsrechtlichen Genehmigungs verfahren in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde. (Siehe auch gleichlautende Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Immobi- lien Region West zur frühzeitigen Beteiligung ge- mäß 4(1) BauGB). Der Hinweis wird zu r Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. IHK | Industrie- und Handels- kammer Nord Westfalen Keine Anregungen oder Bedenken. Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 16 von 16
Beschlussvorlage
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V/0616/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 30.09.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 23.10.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 29.10.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 05.11.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 544 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung zum Ausschluss einer privaten Verkehrsanbindung des Quartiers mit ebenerdigen Stellplätzen über den Beldensnyderweg. 1.1.2 Der Anregung, Pkw -Zufahrtsmöglichkeiten zum neuen Plangebiet ausschließlich vom Bohlweg aus zu schaffen. 1.1.3 Der Stellungnahme, der Bebauungsplan treffe keine ausreichenden Gegenmaßnahmen angesichts des zu erwartenden ansteigenden Lärm - und Verkehrsaufkommens. 1.1.4 Der Stellungnahme, die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich des zukünftigen Verkehrsaufkommens seien zu niedrig angesetzt. 1.1.5 Der Anregung, die festgesetzten Geschosszahlen und die Größe der geplanten Gebäude zu reduzieren. Vorlagen-Nr.: V/0616/2014 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Hülk Ruf: 492 61 21 / 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 12.09.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0616/2014 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung m it § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 544 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Die Stadt Münster schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen sind vom Investor zu übernehmen. Begründung: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 wurde vom Rat am 07.11.2012 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 02.06. bis zum 02.07.2014 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bi s 1.1. 5 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf des Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ve rfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 544 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 544 überlagert Teile der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 127 „Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring“ und Nr. 135 „Niedersachsenring (von Piusallee bis Schleswiger Straße)“. Nach seiner Rechtskraft tr itt der neue Bebauungsplan in den überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung 5. Protokoll der Bürgeranhörung
V-0616-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0616/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA1-WA4) festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.2 In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind nur Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO). 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA1-WA4 / MI) ei nschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten pri vaten Erschließungsflächen (GFL) sind nicht auf die Grundstücksfläche anz urechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.4 Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche unter Anrechnung baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind die mittels Vereinigungsbaulast zusammengefassten Grundstücksflächen einschließlich der festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL) maßgebend. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). 1.5 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als zwingende Gebäudehöhe (GH) bzw. maximale Gebäudehöhe (GH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als GH bzw. GH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs. Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen GH und GH max. ist für die Baugebiete WA 1-WA3 und das Mischgebiet MI die mit 57,54 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenver kehrsfläche des Bohlwegs (außerhalb des Geltungsbereichs) und für das Baugebiet WA 4 die mit 57,02 m ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenverkehrsfläche des Beldensnyderwegs anzunehmen. Die Kanaldeckel sind in der Planzeichnung als Höhen bezugspunkt BZP 1 und BZP2 gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten Gebäudehöhen (GH) um bis zu 20 cm über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.7 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche darf die bauliche Höhe der festgesetzten Tiefgarage „TG“ die Höhe von 58,30 m ü. NHN nicht überschreiten. Als bauliche Höhe ist die Oberkante der Substratschicht anzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf den Dächern der Gebäude nur zulässig, wenn sie der Eigenv ersorgung der Gebäude dienen. Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg maximalen bzw. zwingenden Gebäudehöhe (GH max. und GH) durch technische Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m grundsätzlich zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. zu den Bestandsgebäuden auf den Flurstücken 446 und 467 (außerhalb des Geltungsbe reichs) ist die Überschreitung nur dann zulässig, sofern die technischen Anl agen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens 2,00 m von der Vorderkante der straßenseitigen bzw. flurstückseitigen Gebäudefassade zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Im Plangebiet können – mit Ausnahme der Fassadenseiten zum Bohlweg – die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und / oder Balkone über eine Tiefe von bis zu 1,00 m überschritten werden. Von den festgesetzten Baulinien ist ein Vortreten durch Vordächer und / oder Balkone sowie ein Zurücktreten durch vertikale Gebäudeeinschnitte bis zu einem Viertel der Baulinienlänge und über eine Tiefe von bis zu 1,00 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 1.10 Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „S T“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stell plätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 In den als Allgemeine Wohngebiete WA und als Mischgebiet MI festgesetzten Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als hochstäm miger, mittel kroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5x2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.12 Im Baugebiet WA2 und Mischgebiet MI ist entlang der südlichen Grundstücksgren ze zum Bohlweg bei Wegfall der in diesem Bereich auf der öffentlichen Verkehrsfläche stockenden 5 Bestandsbäume als Ersatzpflanzung die A npflanzung von jeweils 2 Einzelbäumen auf der privaten Grundstücksfläche durchzuführen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Säulen-Hainbuchen (Carpinus betulus ‚Frans Fontaine‘) als Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von 18-20 cm. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten Tief garage „TG“ vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie eine Grundfläche von max. 10 m² nicht überschreiten. In den Vorgartenbereichen – Bereich zw ischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche – sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.15 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg einem erforderlichen resultierenden Sc halldämm-Maß (erf. R 'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.16 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassaden seiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.17 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadensei ten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 50 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.19 Die in den Baugebieten WA 3, WA 4 und in der nördlichen überbaubaren Grundstücksfläche des Baugebietes WA 2 festgesetzte Nutzung bleibt solange unzulässig, bis die zu den öffentlichen Verkehrsflächen des Niedersachsenrings / Bohlwegs bzw. zur Bahnanlage angrenzenden Gebäude im WA1, im Mischgebiet MI und in der südlichen überbauba ren Grundstücksfläche des WA 2 in ihrer lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in den festgesetzten Geschossigkeiten und maximalen bzw. zwingenden G ebäudehöhen baulich fertig gestellt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 1.20 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.15 -1.19 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlic h Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele sowie Naturstein verwendet werden (§ 9 Abs . 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 2.2 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an o der auf den Gebäuden zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.3 Werbeanlagen Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder bewegtem (lau fendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, E rlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen-Bauen-Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Für den Bebauungsplan wurde durch die Umweltlabor ACB GmbH aus Münster ein Altlasten-Sanierungsplan erstellt, die Durchführung des Sanierungsplans einschließlich einer Dokumentation der Sanierungstätigkeiten ist zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung der Gebäude zu machen. Alle Erd - und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltam tes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des Bodenaushubs sind zu beachten. 3.6 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land wirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z . B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu tö ten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisungen sind abzuwarten. Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (16)
- Alsenstraße
- Piusallee
- Schleswiger Straße
- Ostmarkstraße
- Kolpingstraße
- Warendorfer Straße
- Niedersachsenring
- Bohlweg 7
- Beldensnyderweg 130
- Kaiser-Wilhelm-Ring
- Schifffahrter Damm
- Hessenweg
- Albersloher Weg 33
- Promenade
- Ringstraße
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0616/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.09.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37