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V/0616/2014

Bebauungsplan Nr. 544 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 04.09.2014

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V-0616-2014-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0616-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0616-2014-Anlage-5-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0616-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0616-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0616-2014-Anlage-2-Begruendung

179542 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0616/2014  
  
Begründung  
zum Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
Inhalt Seite 
1 Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 3 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................ 3 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes ........................................................................... 4 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 5 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................... 5 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ......... 5 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ................................................................................. 6 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
6 Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 8 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen ................................................................ 10 
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 14 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 15 
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 15 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 15 
6.2.7 Werbeanlagen ................................................................................................................. 17 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 17 
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 17 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 19 
6.3.3 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 19 
6.3.4 Flächen für Bahnanlagen ................................................................................................ 20 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 20 
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation ........................................................................................ 20 
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................... 21 
6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen .................................................................................... 22 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 23 
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 24 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................... 24 
6.6.2 Private Grün- und Freiflächen ......................................................................................... 24 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 24 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 24 
6.6.5 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 25 
6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 26 
6.7.1 Schallimmissionen ........................................................................................................... 26 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 31 
6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 32 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 35 
6.10 Artenschutz ............................................................................................................................... 36 
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange ................................................................................. 37 
7.1 Mensch ..................................................................................................................................... 37 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................................. 40 
7.3 Boden ....................................................................................................................................... 41 
7.4 Wasser ...................................................................................................................................... 42 
Begründung / Seite 1 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
7.5 Klima/Luft .................................................................................................................................. 43 
7.6  Landschaft ................................................................................................................................ 43 
7.7  Kultur- und Sachgüter ............................................................................................................... 44 
8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen ..................................................................................... 44 
9 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 44 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 45 
 
Begründung / Seite 2 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass und Planverfahren  
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt 
Münster ein attraktiver  Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher 
ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraum entwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen von Bedeutung in deren 
Zusammenhang die Konversion ehemaliger innerstädtischer Gewerbeflächen zu Wohnzwecken 
ein wichtiger Baustein der strategischen Stadtentwicklung ist. Das Grundstück der Firma 
Winkhaus am nordöstlichen Innenstadtrand zwischen Bohlweg, Beldensnyderweg, 
Niedersachsenring und der hochliegenden Bahntrasse Münster –  Rheine erfüllt in besonderem 
Maße diese S tandortvoraussetzungen. Als traditionsreiches Unternehmen der Fenster - und 
Türentechnik hat die Firma über 100 Jahre am S tandort produziert, über die heranrüc kende 
Wohnbebauung von Westen und die Begrenzung des Grundstücks durch die angrenzenden 
Haupterschließungsstraßen sind jedoch weder flächenhaft noch mit Blick auf die 
Immissionsschutzbelange der umliegenden Wohnnutzun gen ausreic hende 
Entwicklungsmöglichkeiten am S tandort gegeben, sodass eine V erlagerung des Betriebes in 
das Industriegebiet Hessenweg für Ende des Jahres 2014 vorgesehen ist. Mit der Verlagerung 
wird ein innerstädtisches Grundstück in städtebaulich integrierter Lage frei, das aufgrund seiner 
guten Verkehrsanbindung und N ähe zu bestehenden Infrastruktureinrichtungen der 
Grundversorgung optimale Voraussetzungen für eine hochwertige und attraktive 
Wohnraumentwicklung bietet.  
Die besondere Eignung des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde ü ber einen beschränkten 
städtebaulichen Wettbewerb im Jahr 2012 weitergehend gutachterlich überprüft und bestätigt 
und ein städtebaulich architektonisches Gesamtkonzept zur Entwicklung des Areals aufgezeigt. 
Die BM Planbau Meyer GmbH & Co.KG als Auslober des Wettbewerb s beauftragte den ersten 
Preisträger mit einer Konkretisierung des Entwurfes , über das nun vorliegende 
Bebauungsplanverfahren des Bebauungsplan s Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / 
Beldensnyderweg“ soll das ausgearbeitete städtebaulich architektoni sche Konzept in die 
verbindliche Bauleitplanung übertragen werden.  
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt, in Umsetzung des 
Wettbewerbsergebnisses erfol gt die Dur chführung als projektbezogener A ngebotsplan in 
Kombination mi t einem Städtebaul ichen Vertrag gemäß § 11 BauGB . Mit einer Größe des 
Plangebiets von rund 1,54 ha und dem Umstand, dass erhebliche Umwel tauswirkungen mit 
Umsetzung der Planung nicht zu erwarten sind sowie eine UVP -Pflicht oder Anhaltspunkte für 
eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht bestehen (s iehe Kapitel 7 und 8), liegen 
Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ ge mäß § 2 
Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 07.11.2012. Der 
Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchfüh rung 
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 21 der Stadt Münster am 
16.11.2012 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer 
Informationsveranstaltung am 18.12.2013 im Ratsgymnasium am Bohlweg 7 in Münster  
durchgeführt, die Veranstal tung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung 
der Behörden gemäß §  4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 10.02.2014 bis einschließ lich 
20.02.2014. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 
02.06.2014 bis 02.07.2014. Ort und Dauer der Auslegung wurden im Amts blatt Nr. 10 der Stadt 
Münster am 23.05.2014 bekanntgemacht.  
Begründung / Seite 3 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
1.2 Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes  
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden untergeordneten 
Infrastruktureinrichtungen, die den innerstädtischen Erfordernissen am Standort gerecht werden 
und gleic hzeitig ein vielfältiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnformen 
bieten.  
Aufgrund der verlärmten Lage des Grundstücks zu den angrenzenden Straßenverkehrsachsen 
und der vorhandenen Bahnlinie wird zu den Hauptverkehrsstraßen „Niedersachsenring“ und 
„Bohlweg“ eine geschlossene Straßenrandbebauung in geschlossener Bauweise errichtet. Über 
die durchlaufende III-IV-Geschossigkeit der Gebäude wird über die Abschirmwirkung rückwärtig 
ein lärmgeschützter Innenbereich gewährleistet. Das vorhandene Verwaltungsgebäude der 
Firma Winkhaus sollte entsprechend dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs zunächst 
erhalten und in die G ebäudestruktur integriert wer den, zur gesicherten Sanierung einer Altlast 
unterhalb des G ebäudes wird jedoch ein Abriss des Gebäudes erforderlich und eine 
Neuerrichtung in Anl ehnung an das Altgebäude vorgenommen (siehe Kapitel 6.8). Zum 
Bohlweg nach Süden markiert eine VII-geschossige Turmbebauung den Eingangsbereich ins 
Quartier. Nach Westen wird über eine geplante II-III-geschoss ige Einzelhausbebauung die eher 
kleinteilige Bebauungsstruktur und Maßstäblichkeit der bestehenden Gebäude zum 
Beldensnyderweg aufgenommen.  
Abgeleitet aus dem Konzept des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes sollen nach 
derzeitigem Planungsstand i nsgesamt ca. 240 Wohneinheiten (WE) im Quartier  realisiert 
werden. Davon rund 130 WE als Apartmentwohnungen für Studenten oder für Einzelhaushalte 
zum Niedersachsenring  / Bahnanlage sowie rund 36 WE als Seniorenwohnen einschließlich 
einer Wohngruppe als „Betreutes Wohnen“ im östlichen Planbereich. Zum Bohlweg und in den 
rückwärtigen Innenbereich sollen rund 46 WE mit einem unterschiedlichen Wohnungsmix 
realisiert werden, entlang des Beldensnyderwegs  wird in sechs Stadt villen ein hoc hwertiges 
Wohnangebot mit rund 26 WE insbesondere für junge Familien geschaffen.  
In der Turmbebauung sind Arztpraxen, Büroeinheiten und eine Ladeneinheit (ggf. Apo theke) 
sowie Wohnnutzung vorgesehen. Neben den benannten Nutzungen ist in dem zentralen 
Bauriegel (WA
1) in Teilen des Erdgeschosses s owie in einem ergänzenden eingeschossigen 
Anbau die Errichtung einer 2-Gruppen-Kita geplant; die Außenspielflächen der Kita liegen in 
den nördlich angrenzenden Gartenbereichen.  
Alle Nutzungen sind barrierefrei erschlossen, mindestens 30 % der Nettowohn fläche müssen 
den Förderbestimmung en des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entsprechen. Mit den 
geplanten Wohnformen wird der unterschiedlichen Nachfrage nach innerstädtischem Woh nen 
entsprochen, gleichzeitig werden über den Wohnungsmix und die vielfältigen Wohnangebote 
negative Auswirkungen aus einer unverträglichen Monostruktur im Quartier und auf die 
angrenzenden Wohnbereiche ausgeschlossen.  
Die Hauptanbindung des Quartiers für PKW erfolgt über den Bohlweg, ergänzend ist eine 
zweite untergeordnete Verkehrsanbindung über den Beldensny derweg geplant. Den Mittelpunkt 
des Quartiers bildet ein zentraler Stadtplatz zwischen den Erschli eßungsachsen, der Treffpunkt 
für die Bewohner ist. Allgemeine Durchfahrtsverkehre über den zentralen Platz für motorisierte 
Fahrzeuge sind durch Poller dauerhaft auszuschließen.  
Der ruhende Verkehr wird fast vollständig in einer Tiefgaragen-Großgarage mit alleiniger 
Anbindung vom Bohlweg un tergebracht, sodass die Innenbereiche, bis auf wenige oberirdische 
Stellplätze für Besucher, als Wege-  und Platzflächen bzw . Grün - und Frei flächen hochwertig 
gestaltet und vielfältig genutzt werden können. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden 
zu mindestens 50 % in der Tiefgarage, ansonsten an den Hauseingängen untergebracht.  
Mit der Aufnahme der Wegeachse der Elisabeth-Ney -Straße und deren Fortführung ins 
Plangebiet bis zum Bohlweg ist  eine Vernetzung des neuen Wohnbereichs mit den 
vorhandenen Stadtstrukturen sichergestellt. Über den Teilausbau der östlichen Seite des 
Beldensnyderwegs ist darüber hinaus eine gesicher te Wegeverbindung vom bestehenden 
Begründung / Seite 4 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Spielplatz „Alsenstraße“ in der nördlichen Grünanlage am Niedersachsenring zum neuen 
Wohnquartier gewährleistet.  
2 Geltungsbereich  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / 
Beldensnyderweg“ setzt sich zusammen aus den Flächen des Betriebsgeländes der Firma  
Winkhaus sowie Teilen der westlich angrenzenden Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs. Das 
Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 1,54 ha und wird wie folgt begrenzt:  
• im Nordosten durch die nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 452, 489, 491 und 559.  
• im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 559 und 558.  
• im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1093 (Bohlweg).  
• im Westen durch die Ausbaugrenze der öffentlichen Verkehrsfläche des 
Beldensnyderwegs im Anschluss an den Bohlweg auf Teilen des Flurstücks 472, von dort 
abknickend entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 446 und 467, nach Westen 
verspringend auf der nördlichen Grenze des Flurstücks 467 über das Fl urstück 472 des 
Beldensnyderwegs auf die südliche Grenze des Flurstücks 381 und deren Grenzverlauf 
nach Osten über die östlichen Grenzen der Flurstücke 380, 448 und 459 nach Norden, von 
dort über das Flurstück 475 der Alsen straße auf die südwestliche Grenze des Flurs tücks 
470 und zurück entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 452 zum 
Ausgangspunkt.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 umfasst die folgenden Flurstücke:  
• Gemarkung Münster, Flur 114: Flurstücke 328, 330, 402, 452, 487, 488, 489, 491, 494, 
558, 559, 560, 561 jeweils vollständig und die Flurstücke 472 und 475 jeweils teilweise.  
Die Grenze  des r äumlichen Geltungsbe reichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Entsprechend seiner  bestehenden gewerblichen Nutzung als Betriebsgelände der Firma  
Winkhaus sind die Flächen im  Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 im 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als Gewerbegebiet (GE) dargestellt.  
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 544 geplante Errichtung von Wo hnnutzungen in Kombination 
mit untergeordneten Büronutzungen / Praxen und ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist in 
der be stehenden Flächennutzungsplandarstel lung als Gewerbegebiet nicht möglich, zur 
Sicherung der Entwicklungsziele auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitpl anung im Sinne 
des § 8 Abs. 2 BauGB erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplans Nr. 544 im Weg e der B erichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB  (siehe 
auch Kapitel 1.1).  
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 liegt mit seinen Hauptflächenanteilen im  
Geltungsbereich des Bebauungspla ns Nr. 127 „Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring“ mit 
Rechtskraft vom 27. 06.1975. Teile der  im nördlichen Planbereich liegenden Flächen des 
Beldensnyderwegs sowie die angrenzende Versorgungsfläche liegen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 135 „Niedersachsen ring – von Piusallee  bis Schleswiger Straße“ mit 
Rechtskraft vom 26.02.1971. D er Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 127 umfasst die 
Flächen des Verkehrsknotenpunktes „ Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring / Bohlweg / 
Ostmarkstraße“ mit den begleitenden Flächen der Bahnanlagen sowie die an die 
Begründung / Seite 5 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Verkehrsflächen angrenzenden bebauten Stadtstrukturen. Nördlich und östlich des 
Niedersachsenrings / Kaiser-Wilhelm-Rings sind die Baugebiete zwischen den Verkehrsflächen 
als Al lgemeine Wohngebiete (WA) , in Teilen sogar als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt, 
westlich des Rings sind die Grundstücke nördlich und südlich des Bohlwegs entsprechend ihrer 
damaligen und in Teilen auch heute noch bestehenden Nutzungsstrukur als Gewerbegebiete 
(GE) festgesetzt.  
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 544 umfasst das Gewerbegebiet nördlich des 
Bohlwegs als Betriebsstandort der Firma Winkhaus zuzüglich der nordwestlichen Teilflächen 
der Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs sowie der angrenzenden bestehenden 
Versorgungsfläche (Teilflächen des  Bebauungsplans Nr. 135). Innerhalb des Gewerbegebietes 
sind im Bebauungsplan Nr. 127 zwei Nu tzungsbereiche voneinander abgegrenzt. Im westlichen 
Teilbereich zur Wohnbebauung am Beldensnyderweg sind nur Betriebe oder Betriebsteile mit 
nicht wesentlich störendem Charakter zulässig, die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8 die 
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0 bei einer maximal en III-Geschossigkeit. Der östliche 
Grundstücksbereich zum Ring ist ohne eine Betriebstypeneinschränkung als GE festge setzt, 
bei gleicher GRZ beträgt die zulässige GFZ 2,2 und sind als maximal zuläss ige Geschosse fünf 
Vollgeschosse festgesetzt. Neben der G liederung des Baugebietes mit abnehmender  
Bebauungsdichte und St örwirkung zu den  westlich angrenzenden Wohngebäuden ist als 
zusätzlicher Immissionsschutz zu r Bebauung am Beldensnyderweg die Anpflanzung von 
immergrünen Nadelgehölzen planungs rechtlich festgesetzt. Nach Osten zur Bahnanlage und 
zum Anschlus sbereich zum Bohlweg sichern Leitungsrechte die funktionalen Erfordernisse 
entlang der Verkehrsanlagen.  
Die Wohnbebauung westlich des Beldensnyderwegs liegt außerhalb einer verbindlichen 
Bauleitplanung und ist demnach sowohl nach bestehendem als auch zukünftigem 
Planungsrecht als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen in Kombination mit 
ergänzenden untergeordneten  Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 127 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 127 erforderlich ist. 
Von der Änderung sind auch die südöstl ichen Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 135 
betroffen. Die Änderung erfol gt über das vorliegende Bebauungsplanverfahren des 
Bebauungsplans Nr. 544 gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im 
beschleunigten Verfahren in Kombination mit einem städtebau lichen Vertrag gemäß § 11 
BauGB (siehe auch Kapitel 1.1). Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 544 werden die in 
seinem Geltungs bereich bisher gültigen Festsetzungen de r Bebauungspläne Nr. 127 und 
Nr. 135 aufgehoben.  
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 wird den Maßgaben der 
Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung gemäß der Vorlage V/0006/2012 „Bausteine für 
eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“  in besonderem Maße 
entsprochen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in der  Kategorie „Neues Wohnen 
im Bestand“ und stellt mit der zentralen Lage und Nähe zu bestehenden Versorgungsbereichen 
einen prioritären Raum für die Potenzialerfassung dar.  
Bei der Errichtung des Wohnquartiers  ist laut  politischem Beschluss der Stadt Müns ter ein 
Anteil von 30 % förderfähigen Wohnungen entsprechend den Förderbestimmungen des 
öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Projekt vorzusehen. Mit dem vorliegenden 
Bebauungskonzept für das Plan gebiet des Bebauungsplan s Nr. 544 wird dem Beschluss der 
Stadt Münster entsprochen, die Sicherung des 30 %-Anteils förderfähiger Wohnungen erfolgt 
über den städtebaulichen Vertrag.  
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster s ind vom Bebauungsplan Nr. 544 
nicht betroffen. 
Begründung / Seite 6 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtbezirk s Münster Mitte im Stadtteil Schlachthof  
im nordöstlichen Randbereich des Innenstadtrings. Das Gebiet ist Teil der gewachsenen 
Innenstadtstruktur mit überwiegenden Wohnnutzungen, teilweise gewerblich genutzten Flächen 
sowie ergänzenden infrastrukturellen Einrichtungen. Die Bebauungen sind meist locker teils in 
gründerzeitlichen oder  teils nachkriegszeitlichen Blockrandbebauungen entlang der 
Verkehrsachsen angeordnet. Über beste hende Einrichtungen der Nah-  und Grundversorgung 
ist eine hervorragende Versorgungssituation im Stadtteil gewährleistet. So grenzt im 
unmittelbaren südlichen Anschluss an das Plange biet das „Nahbereichszentrum Bohlweg“ mit 
einem Discounter, ergänzenden Läden und einem Schnellrestaurant sowie einer Tankstelle , in 
einer Entfernung von rund 550 m nach Osten liegt das Stadtbereichszentrum „Warendorfer 
Straße / Schifffahrter Damm “ mit einem  vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, 
Dienstleistungs- und sonstigen Infrastrukturangeboten.  Mit v erschiedenen 
Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden  Schulen im Umkreis von rund 
1.000 Metern ist darüber hinaus  eine optimale Versorgung mit unterschiedlichen 
Bildungsinstitutionen gegeben. Trotz der zentralen Innenstadtlage sind in fußläufiger Entfernung 
Grün- und Naherholungsbereiche wie die Promenade, Kleingärten und kleinere Grünflächen mit 
vielfältigen Spielflächenangeboten erreichbar.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt nach Westen zum Beldensnyderweg an ein 
Wohngebiet mit freistehenden,  überwiegend I-II-geschossigen Mehrfamilien- und vereinzelt 
auch Einfamilienhäusern der 50er und 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts  an. Im 
Nordwesten, parallel zum Nieders achsenring, ist im öffentlichen Grünzug „Alsenstraße“ ein 
hochwertiger Spielbereich angelegt. Die Begrenzung nach Norden und Osten bilden die 
Hauptverkehrsachsen des Niedersachsenrings  / Kaiser-Wilhelm-Rings als 2. Tangentenrin g 
Münsters sowie die in rund 5,00 Meter Höhe  liegende Bahntrasse der Strecke Münster –  
Rheine, Münster – Altenbeken. Der Böschungsbereich der Trasse bildet mit einer Breite von ca. 
7,00 Meter einen begrünten Hang zum Plangrundstück aus. Über die Höhe der Verkehrsanlage 
sowie die zusätzliche Teilung der Gleisanlage in zwei Brückenbauwerke über die Ringstraße ist 
mit der Bahntrasse eine starke verkehrliche Prägung des Gebietes verbunden, die verkehrliche 
Dominante wird durch die Barrierewirkung der Hauptersch ließungsstraßen zusätzlich verstärkt. 
Nach Süden grenzt das „Nahbereichszentrum Bohlweg“.  
Das Plangrundstück selbst ist als Betriebsgelände der Firma Winkhaus mit Produktions-, Lager- 
und Verwaltungsbauten unterschiedlichen Zeitalters überstanden, die Gebäude sind I-V-
geschossig, prägend ist das IV -geschossige ehemalige Verwaltungsgebäude aus dem 
19. Jahrhundert. Nach Westen zum  Beldensnyderweg liegen die Mitarbeiter - und 
Kundenstellplätze, die Stellplatza nlagen sind über Baum - und Strauchpfl anzungen zum 
Straßenbereich / zu den angrenzenden Gartengrund stücken bzw. zu den Gewerbebauten der 
Firma abgepflanzt. Nach Osten vermitteln Baum- und Strauchbepflanzungen zur angrenzenden 
Bahntrasse.  
5 Planungsziele  
Mit dem Bebauungsplan Nr. 544 „Niedersachsenring / B ohlweg / Beldensnyderweg“ soll das  
Betriebsgrundstück „Bohlweg 43“ der Firma Winkhaus nach Verlagerung des Betriebs Ende 
2014 in das Gewerbegebiet Hessenweg einer innerstädtischen Wohnnutzung mit ergänzenden 
untergeordneten Infrastruktureinrichtungen zugeführt werden (siehe auch Kapitel 1.1). Mit 70 % 
Single-Haushalten im Stadtteil Mitte und nur 30 % der vorhandenen Wohnungen mit 
Wohnungsgrößen < 60 m² be steht im Quartier eine besondere Nachfrage nach kleinen 
Wohnungen bis hin zu Ein-Zimmer -Appartements. Diesem Segment soll mit dem vorliegenden 
Projekt insbesondere entsprochen werden, gleichzeitig werden zur Vermei dung einseitiger 
Besatzstrukturen Angebote im ‚Betreuten Wohnen‘, Familienwohnen sowie im hoc hwertigen 
Wohnsegment als Stadtvillen geschaffen. 30 % der geplanten N ettowohnfläche entspricht den 
Förderbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus.  
Begründung / Seite 7 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der Überplanung des 
Gewerbegrundstücks zu Wohnzwecken eine geordnete st ädtebauliche Entwicklung für den 
Standort sichergestellt, als Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB 
wird mit der  Neubelebung des Grundstücks eine zusätzliche Stärkung des nordöstlichen 
Stadtquartiers erwirkt.  
Aufgrund der Bedeutung des Standortes für eine innerstädtische Wohnnutzung und aufgrund 
der besonderen Lage im direkten Anschluss des Grundstücks zu den bestehenden 
Haupterschließungsachsen des innerstädtischen  Straßen- und Schienennetzes kommt  für die 
Überplanung des Standortes  nur eine ganzheitlich e Lösung unter Berücks ichtigung 
städtebaulich architektonischer  Maßgaben und der Belange zum Immissionsschutz in Frage. 
Vor dem benannten Hintergrund wurde im Jahre 2012 ein be schränkter städtebaulicher 
Wettbewerb durchgeführt, dessen Ergebnis mit dem Bebauungsplan Nr. 544 in die verbindliche 
Bauleitplanung übertragen werden soll. Mit dem Auslober des Wettbewerbs als 
Grundstückseigentümer und Sicherung des Bebauungs - und Nutzungskonzeptes über einen 
zusätzlich zum Bebau ungsplan aufzustellenden städtebaulichen Vertrag gem äß § 11 BauGB 
wird dem erforderlichen ganzheitlichen Ansatz zur gesicherten Entwicklung des Stan dortes 
entsprochen.  
6 Inhalt des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das  Ergebnis eines begrenzten städtebaulichen 
Wettbewerbs, den die BM Planbau Meyer GmbH &  Co.KG in Zusammenarbeit mit dem Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster zur ganzheitlichen 
Entwicklung des frei werdenden Betriebsstandortes der Firma  Winkhaus zu einem 
innerstädtischen Wohnquartier im Jahre 2012 durchge führt hat. Mit den Entwicklungszielen des 
Wettbewerbs und damit des Bebauungsplans Nr. 544 wird den Maßgaben des Konzeptes 
„Innenentwicklungsraum Wohnen“ der Stadt Münster entsprochen (siehe auch Kapitel 3.1.3).  
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept berücksichtigt in Art und 
Dichte der Bebauung die Nutzungen und Maßstäblichkeiten der angrenzenden bestehenden 
Stadtstrukturen, über die Anordnung und Ausgestaltung der  Gebäude als offene oder 
geschlossenen S traßenrandbebauung wird den städtebaulichen Erfordernissen am Standort 
auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprochen.  
Neben den nutzungsspezifischen und städtebaulichen Grundzügen der Planung sind mit Blick 
auf die über 100-jährige Nutzung des Grundstücks als gewerblicher Produktionsstandort und 
der Lage des Grundstücks zu den  innerstädtischen Hauptverkehrswegeachsen des Straßen-  
und Schienenver kehrs die standortbezogenen Umweltfaktoren insbesondere aus Altlasten, 
Verkehrs- und Luftschadstoffbelastun gen in die Bewertung mit einzubeziehen,  um 
städtebauliche Missstände zu verhindern und die Schutz ansprüche nach gesunden Wohn- und 
Lebensverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu gewährleisten.  
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen 
gemäß § 9 Baugesetzbuch ( BauGB) und § 86 Landesbauordnung ( BauO NRW) zur Sicherung 
der Entwicklungsziele und Verträglichkeit der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Neben den Festsetzungen des B ebauungsplans Nr. 544 werden weitergehende 
Regelungen zur Ausgestaltung der Gebäude, Art der N utzung sowie zu weiterge henden 
verkehrlichen und grünräumlichen Belangen auf der E bene eines Städtebaulichen Vertrages  
gemäß §11 BauGB gesichert.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544  werden zur Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
• Für das gesamte Plangebiet, mit Ausnahme des  südöstlichen Eingangsbereichs vom  
Bohlweg, wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in die 
Baugebiete WA1 bis WA4 gegliedert. 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen  
Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung  insbesondere über die mit den Nutzungen 
verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs.  6 Nr.  1 BauNVO nicht 
Bestandteil des Bebauungsplans.  
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über den städtebaulichen Wettbewerb und 
die Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele des G ebietes mit einer vorwiegenden 
Wohnnutzung planungsrechtlich gesichert und gleichzeitig die im Baugebiet WA 1 für den 
Standort geplante Errichtung einer Kindertagesstätte ohne zusätzliche Ausweisung einer Fläche 
für den Gemeinbedarf ermöglicht. Neben der pl anungsrechtlichen Sicherung der Kita im Sinne 
des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauN VO ist die geplante bauliche Anordnung der Tagesstätte im 
westlichen Abschnitt des Ersatz gebäudes des ehemaligen Verwaltungsbaus einschließlich der 
erforderlichen Außenspielflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen nach Norden 
nachrichtlich im  Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Abgrenzung der gekennzeichneten 
Außenspielflächen berücksichtigt die Flächenbedarfe einer 2-Gruppeneinrichtung.  
• Für den südöstlichen Planbereich als Eingangsber eich zum Bohlweg wird als Art der 
baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.  
In dem Mischgebiet sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-3 
und Nr. 5 BauNVO zulässig, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6-8 BauNVO zulässigen 
sonstigen Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstät ten sind 
in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig.  
Mit der Festsetzung als Mischgebiet (MI) wird der Errichtung des geplanten gemischt ge nutzten 
Gebäudes im Sinne eines „Ärztehauses“ mit Büros  / Praxen, ggf. einer Apotheke sowie 
ergänzenden Wohnun gen im Eingangsbereich  des Quartiers zum Bohlweg entsprochen. Mit 
dem Ausschluss der zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6-8 BauNVO sind die 
mit den Nutzungen einhergehenden Störwirkungen, insbesondere durch erhöhte 
Verkehrsbelastungen, auf das geplante Wohnquartier ausgeschlossen.  
Mit der für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 festgesetzten Art der baulichen 
Nutzung sind alle Arten von störenden und abwertenden Nutzungen, die einer nachhaltigen 
Aufwertung des Standortes entgegenwirken,  ausgeschlossen. Insgesamt werden über die 
Festsetzungen ausschließlich die für den Standort geplanten städtischen Entwicklungsziele zur 
Errichtung eines hochwertigen innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden 
Infrastruktureinrichtungen entsprechend den Ergebnis sen des städtebaulich architektonischen 
Wettbewerbs planungsrechtlich gesichert und wird eine verträgliche Eingliederung der 
zukünftigen Nutzungen in die angrenzende Stadtstruktur gewährleistet.  
Im räumlic hen Geltungsbereich des  Bebauungsplans Nr. 544 werden zur Nutzungsdi chte als 
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird  
• für die Baugebiete W A
1, WA2 und MI eine GRZ von 0,6 und für die Baugebiete WA3 und 
WA4 eine GRZ von 0,4 festgesetzt.  
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird  
• für das Baugebiet WA1 eine GFZ von 2,2, für das Baugebiet WA2 eine GFZ von 2,1, für die 
Baugebiete WA3 und WA 4 eine GFZ von 1,2 und für das Mischgebiet (MI) eine 
Geschossflächenzahl von 2,9 festgesetzt.  
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Die Festsetzung der Grundfläch enzahl von 0,4 und der Geschossflächenzahl von 1,2 in den  
Baugebieten WA3 und WA 4 entspricht den Obergrenzen gemäß  § 17 BauNVO und 
dokumentiert die Überbaubarkeit im Sinne einer über wiegend freistehenden 
Einzelhausbebauung gleich der westlich des Beldensnyderweg s anschließenden 
Bebauungsstruktur. Das städtebauliche Konzept der Verknüpfung des Neubaugebietes mit den 
bestehenden Strukturen wird somit pl anungsrechtlich gesichert und eine kleinteilige offene 
Bebauung im Innenbereich des Plangebietes sichergestellt.  
Mit den Festsetzungen der Grundflächenzahl von 0,6 für die Baugebiete WA 1, WA2 sowie einer 
Geschossflächenzahl von 2,2 für WA1, 2,1 für WA 2 und 2,9 für das MI wird die Obergrenze für 
das Maß der baulichen Nutzung von Allgemeinen Wohngebieten sowie von Mischgebieten 
gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten. Die Überschreitungen betreffen hier di e den 
öffentlichen Hauptverkehrswegen und der Bahntrasse zugewandten Baufelder im Norden, 
Osten und Süden des Plangebietes, die im Zuge der städtebaulichen Neuordnung des 
Grundstücks als baulicher Lärmschutz für die rückwärtig gelege nen Innenbereiche dienen. Die 
abschirmende Wirkung der Gebäude ist jedoch ausschließlich über eine weitestgehend 
vollständig geschlossene und durchlaufende Straßenrandbebauung zu erwirken, wobei –  
insbesondere gegenüber der hochliegenden Bahntrasse – nur über eine entsprechende Höhe 
der Gebäude eine Schallausbreitung in die Innenbereiche ausgeschlossen werden kann. Neben 
den B elangen zum Immissionsschutz wird durch die Dichte der Bebauung zu den 
Hauptverkehrswegen eine innerstädtisch angemessene und dem Umfeld angepasste 
städtebauliche Bebauungsstruktur sichergestellt. Vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes 
zur Sich erung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Erfordernis einer 
städtebaulich akzentuierten Raumbildung ist in Abwägung der Belange eine Überschreitung der 
Obergrenzen für die Besti mmung des Maßes der baulichen Nutzung in den benannten 
Bereichen hinnehmbar, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht gegeben. Im Sinne 
der Baugesetz buchänderung von 2013 mit einer Flexibilisierung des Maßes der baulichen 
Nutzung der BauNVO ist die Überschreitung aus den benannten städtebaulichen Gründen 
gerechtfertigt, eine zusätzliche Versiegelung oder Nac hverdichtung des Quartiers gegenüber 
dem Stand des städtebaulichen Konzeptes des Wettbewerbs ist mit der Überschreitung 
ebenfalls nicht gegeben.  
Neben der Festsetzung der  zulässigen Grund-  und Geschossflächenzahl  in Abhängigkeit von 
den Baugebieten werden vor dem Hintergrund möglicher Grundstücksaufteilungen mit 
festgesetzten privaten E rschließungsflächen sowie der  – unabhängig von den Baugebieten –  
fast vollständigen Unterbauung des Plangebietes mit einer Tiefgaragen -Großgarage 
weitergehende Regelungen zur GRZ  / GFZ i. S. d. § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO  in Form von 
textlichen Festsetzungen getroffen. So ist  
• bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die 
Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes ohne die festgesetzten privaten 
Erschließungsflächen maßgebend. Die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 
BauNVO benannten Anlagen sind gemäß den Maßgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 
mitzurechnen. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche in Bezug auf die Tiefgarage 
gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO sind als Grundstücksfläche die als Vereinigungsbaulast 
zusammengefassten Grundstücksfl ächen einschließ lich der festgesetzten privaten 
Erschließungsflächen maßgebend, die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8.  
Insgesamt wird mit den Festsetzungen zur Grundflächen- und Geschoßflächenzahl als Maß der 
baulichen Nutzung eine Bebaubarkeit des Plangebietes entsprechend den Zielsetzungen des 
städtebaulichen Wettbewerbes planungsrechtlich gesi chert und eine verträgliche  
Überbaubarkeit der Grundstücke in Abwägung auf die Belange des Bodens und des 
Lärmschutzes gewährleistet.  
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen  
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept zur Entwicklung des Standortes wird die Stel lung 
und Anordnung der geplanten Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über  die 
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differenzierte Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von Baulinien und 
Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich gesichert. Folgende Festsetzungen 
werden getroffen:  
• Im Baugebiet WA1, im nördlichen und östlichen Planbereich, wird über eine Länge von rund 
150,00 m eine parallel z um Niedersachenring / zur Bahntrasse verlaufende überbaubare 
Grundstücksfläche mit einer Tiefe von ca. 18,00 bzw. 16,00 m durch Baugrenzen 
festgesetzt. Nach Nordwesten verjüngt sich das Baufenster von rund 18,00 m auf eine 
Tiefe von ca. 10,00 m. Davon abknickend sichert im mittleren Anschluss des Baufensters 
zum Grundstücksinnenbereich nach Westen eine überbaubare Grundstücksfläche mit einer 
Länge von rund 54,00 m und einer Tiefe von rund 16,00 m - 25,00 m die Neubebauung in 
Anlehnung an das ehemalige Verwaltungsgebäude sowie eine bauliche Erweiterung nach 
Nordwesten. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind Teile der 
südlichen und westlichen Baufensterbegrenzungen zum Blockinnenbereich über eine 
Länge von rund 30,00 bzw. 12,00 m als Baulinien festgesetzt.  
Das durchgängige Baufenster  sichert eine geschlossene Randbebauung zum 
Niedersachsenring sowie zur  in Hochlage verlaufenden Bahntrasse und gewährleistet 
somit die lärmabschi rmende Gebäudestellung zu den rückwärtig angrenzenden 
Innenbereichen nach Westen. Die Verjüngung des Baufensters im Norden berücksichtigt 
die Wegeführung zum  nordwestlich an grenzenden Beldensnyderweg , die 
Erweiterungsflächen um das ‚Ersatzgebäude‘ des ehemaligen Verwaltungsgebäudes in die 
nördlich angrenzenden Gartenflächen ermöglichen die in diesem Bereich geplante bauliche 
Erweiterung der Kindertagesstätte. Über die festgesetz ten Baulinien zum südlichen und 
westlichen Rand der zukünftigen inneren Erschließung sflächen in Kombination mit 
festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen (s. u. ‚Höhe der baul ichen Anlagen‘) wird das 
Bebauungskonzept des städtebaulichen Wettbewerbes mit einer maßstäblichen baulichen 
Einfassung der Erschließungsflächen und des zukünftigen Quartiersplatzes abseits der 
Regelungen zu Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW gesichert, Belange der Besonnung, 
Belichtung und des Brandschutzes stehen über die verbleibende Abstandstiefe von rund 
14,00 m dem nicht entgegen.  
• Im Baugebiet WA 2, im südlichen Planbereich, wird über eine Länge von rund 72,00 m in 
Verlängerung der Gebäudeflucht der westlich angrenzenden Bestandsgebäude eine 
überbaubare Grundstücksfläche mit einer Tiefe von rund 16,00 m nördlich des Bohl wegs 
durch Baugrenzen festgesetzt. Im Osten knickt das Baufenster nach Norden ab und 
verläuft mit einer  Tiefe von rund 25,00 m entlang der geplanten inneren 
Erschließungsstraße nach Norden. In einem Abstand von rund 6,00 m sichert eine zweite 
überbaubare Grundstücksfläche mit einer Länge von rund 32,00 m und einer Tiefe von 
rund 17,00 m die Bebaubarkeit süd lich des Quartier splatzes. Entlang der nördlichen und 
östlichen Seite zum Quartiersplatz  / zur festgesetzten Erschließungsfläche werden die 
Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen als Baul inien analog dem Baufenster WA
1 
festgesetzt.  
Das durchgängige Baufenster entlang der Hauptverkehrsachse Bohlweg sichert gleich dem 
Baufenster im WA1 eine geschlossene Straßenrandbebauung zum Bohlweg und garantiert 
neben der Einfassung des Straßenraums  die Lärmabschirmung für die rückwärtig nach 
Norden angrenzende  Wohnbebauung. Über die Aufteilung der  überbaubaren 
Grundstücksflächen in zwei Baufenster wird das städtebauliche Konzept nach einer 
Auflockerung der Bebauung zum Bl ockinnenbereich planungsrechtlich umgesetzt, die 
entlang der Erschließungs flächen festgesetzten Baulinien sichern in Kombination mit den  
Baulinien der  überbaubaren Grundstück sflächen im  WA1 die gewünschte städtebauliche 
Einfassung der südöstlichen Erschließungsstraße sowie des Quartiersplatzes (s. o.).  
• In den Baugebieten WA3 und WA 4, im westlichen P lanbereich, definieren jeweils drei  
überbaubare Grundstücksflächen eine Überbaubarkeit entlang des  Beldensnyderwegs 
(WA4) und seiner räumlichen Verlängerung nach Süden (WA3). Mit einem Abstand von 
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rund 5,00 m - 6,00 m zueinander variiert die Tiefe der über baubaren Grundstücksflächen 
im Baugebiet WA 4 von rund 15,00 auf rund 26,00 m, die Längsaus richtung parallel zum 
Beldensnyderweg beträgt ca. 14,50 m. Im Baugebiet WA 3 beträgt die Tiefe der Baufenster  
entlang einer durchlaufenden G ebäudeflucht einheitlich  rund 14,50 m, die südliche 
überbaubare Grundstücksfläche ist entsprechend dem bestehenden Grundstücksverlauf 
nach Westen leicht abgeknickt und im Anschluss an die geplante Bebauung im WA 2 zum 
Bohlweg trapezförmig zugeschnitten.  
Mit der  Festsetzung unterschiedlich gegliederter und voneinander abgesetzter 
überbaubarer Grundstücks flächen wird die geplante Einzelhausbebauung zum 
Beldensnyderweg in Form von Stadtvillen planungsrechtlich gesichert und somit ein 
maßstäblicher Übergang zur bestehenden offenen Bebauung jenseits  des 
Beldensnyderweges gewährleistet.  
• Im Baugebiet MI, im südlichen Planbereich zum Bohlweg, wird über eine Länge von rund 
28,00 m und eine Breite von rund 16,00 m die überbaubare Grundstücksfläche au s dem 
WA1 nach Süden, parallel zur Bahntrass e, fortgeführt. Die Westseite des Baufensters ist 
analog dem WA1 in Form einer Baulinie festgesetzt.  
Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wird im  direkten baulichen 
Anschluss an die geschlossene östliche Straßenrandbebauung des WA 1 die E rrichtung 
eines Kopfgebäudes im Eingangsbereich des Quartiers zum Bohlweg planungsrechtlich 
gesichert. Die Baulinienfestsetzung sichert die durchlaufende Gebäudeflucht aus dem WA 1 
zur östlichen baulichen Einfassung der festgesetzten inneren Erschließungsfläche.  
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen dokumentieren die Gebäudestellungen 
und die grundlegenden Gebäudeabmessungen aus dem vorliegenden städtebaulich 
architektonischen Konzept, innerhalb der „Baufenster “ ist – mit Ausnahme der durch Baul inien 
festgesetzten Bereiche – eine geringfügige Verschiebung der Gebäude mit einem 
Anpassungsspielraum zur Flexibilisierung der wei tergehenden Hochbauplanung von ca. 1,00 m 
gegeben.  
Um eine weitergehende Strukturierung  der Gebäudefassaden durch besondere  
Fassadenelemente zu ermöglichen wird zusätzlich festgesetzt, dass  
• mit Ausnahme der Fassadenseiten zum Bohlweg, die festgesetzten Baugrenzen durch 
Vordächer bzw. Balkone über eine Tiefe von bis zu 1,00 m überschritten werden dürfen. 
Darüber hinaus  ist ein Vortreten von den festgesetzten Baulinien durch Vordächer bzw. 
Balkone s owie ein Zurücktreten durch vertikale Gebäudeeinschnitte bis zu einem Viertel 
der Baulinienlänge und über eine Tiefe von bis zu 1,00 m ausnahmsweise zulässig.  
Mit der Festsetzung ist eine Akzentuierung der Gebäudefassaden durch besondere 
Fassadenelemente sowie eine vertikale Fassadengliederung möglich, durch die Begrenzung 
auf ein Viertel der Baulinienlänge b leibt gleichzeitig das städtebauliche Motiv einer  ablesbaren 
durchlaufenden Gebäudeflucht zu den E rschließungsflächen gewahrt. Loggien / Dachterrassen 
hinter einer durchlau fenden Fassade sind i. S. d. Festsetzung keine Gebäudeeinschnitte und 
unabhängig von den Festsetzungen ohne Einschränkung zulässig. Zur Sicherung des  
ganzheitlichen Architekturansatzes im Sinne des städtebaulich architektonischen Wettbewerbes 
erfolgt eine weitergehende Konkretisierung der  Ausgestaltung der Gebäudefassaden auf der 
Ebene des Städtebaulichen Vertrages.  
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die 
Festsetzung der maximalen und / oder zwingenden Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit 
maximalen oder zwingenden Gebäudehöhen gesichert. E ntsprechend der geplanten 
Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem städtebaulich 
architektonischen Konzept des Wettbewerbes  
• wird für die nördlichen bzw. nordöstlichen überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet 
WA1 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf drei bis vier Vollgeschossen mit einer 
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maximalen Gebäudehöhe (GH max. ) von 13,50 m festgesetzt, der südliche Bereich des 
Baugebietes ist mit eine r zwingenden IV-Geschossigkeit mit einer Gebäudehöhe von 
13,80 m überplanbar. Für den Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes ist die 
Anzahl der Geschosse auf zwingend fünf Vollgeschos se mit einer  Gebäudehöhe von 
17,10 m festgesetzt und dok umentiert die Maßstäblichkeit des ehemaligen 
Bestandsgebäudes. Der Anbau im nordwestl ichen Anschluss an das ‚Ersatzgebäude‘ wird 
über eine I-Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe von 4,50 m definiert.  
Über die festgesetzte maximale bzw. zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Kombi nation 
mit den festgesetzten maximalen / zwingenden Gebäudehöhen wird der  differenzierten 
Höhenstaffelung der Gebäude analog den städtebaulich en Erfordernissen nach einer 
maßstäblichen Einfassung der Straßenräume bzw. nach den Belangen des Lärmschutzes 
planungsrechtlich entsprochen.  
• wird für die nordöstliche überbaubare Grundstücksfläche im Baugebiet WA 2 eine 
zwingende III- bzw. zwingende IV-Geschossigkeit (IV1) in Kombination mit einer 
zwingenden Gebäudehöhe von 9,50  m bzw. 12,3 0 m festgesetzt. Die südliche 
überbaubare Grundstücksfläche wird nach Westen auf drei bis vier Vollgeschosse mit einer 
maximalen Gebäudehöhe von 12,7 0 m begrenzt, der östliche Teil des Baufensters ist mit 
einer zwingenden IV-Geschossigkeit (IV2) mit einer Gebäudehöhe von 12,70 m festgesetzt.  
Über die Festsetzungen wird gleich den Maßgaben im Baugebiet WA 1 eine III-IV -
geschossige durchlaufende Bebauung entlang des Bohlwegs als  lärmabschirmende 
Straßenrandbebauung gewährleistet. Mit III-IV  Vollgeschossen wird dabei die 
Maßstäblichkeit der westlich angrenzenden bestehenden Bebauung aufgenommen und in 
das Plangebiet verlängert, die zwi ngende IV-Geschossigkeit (IV
1 und IV2) bzw. zwingende 
III-Geschossigkeit zum Eingangs - und Innenbereich sichert die städtebaulich räumliche 
Führung ins Innere des Quartiers  mit einer differenzierten Höhenstaffelung zum zentralen 
Platzbereich entsprechend dem Höhenprofil des städtebaulichen Wettbewerbs.  
• wird für die überbaubaren Grundstücksflächen in den Baugebieten WA3 und WA 4 die 
Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei Vollgeschosse bei einer maximale n 
Gebäudehöhe von 10,50 m festgesetzt.  
In der Verknüpfung des geplanten Wohnquartiers mit der westlich angrenzenden meist 
lockeren, fr eistehenden Einzelhausbebauung sichert die Festsetzung eine maßstäbliche 
Bebauung mit II-III-geschossigen Stadtvillen entlang des Beldensnyderwege s und zu den 
bestehenden Wohngebäuden nach Südwesten . Städtebauliche Unverträglichkeiten zu der 
im nördlichen Abschnitt des Beldensnyderweges bestehenden I-II-geschossigen 
Bestandsbebauung sind aufgrund der hohen Firsthöhen der Steildächer  der 
Bestandsgebäude zu den Flachdächern der Neubebauung nicht gegeben. 
Unmaßstäblichkeiten aus der Errichtung eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses als 
Dachgeschoss sind über die Deckelung der absoluten Baukörperhöhe durch die max. 
Gebäudehöhe ausgeschlossen.  
• wird für den südlichen Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche im Baugebiet MI eine 
zwingende VII-Geschossigkeit in Kombination mit einer Gebäudehöhe von 23,80  m und für 
den nördlichen Teil des Baufensters im Anschluss an das WA
1 eine zwingende IV -
Geschossigkeit mit einer Gebäudehöhe von 13,80 m festgesetzt.  
Mit der Festsetzung wird die städtebaulich erforderliche Akzentuierung der 
Eingangssituation ins Quartier über die Errichtung einer VII-geschossigen Kopfbebauung 
zum Bohl weg gesichert, nach Norden gewährleistet die Festsetzung den höhengleichen 
baulichen A nschluss an das Gebäude im WA 1. Die Höhenfestsetzungen sind in ihrer 
Maßstäblichkeit auf die östlich angrenzende Höhe der bestehenden Bahntrasse 
abgestimmt, die städtebauliche Verträglichkeit des VII-geschossigen Kopfgebäudes zum 
angrenzenden gebauten Stadtumfeld wurde darüber hinaus im Zuge des städtebaulichen 
Wettbewerbes geprüft und anhand eines Modells den politischen Gremien vorgestellt.  
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Gemäß §  18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen GH und 
GH max. für die Baugebiete WA 1-WA3 und das Mischgebiet MI die mit 57,54 m ü.  NHN 
angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenverkehrsfläche des 
Bohlwegs (außerhalb des Gel tungsbereichs) und für das Baugebiet WA 4 die mit 57,02 m 
ü. NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der Straßenverkehrsfläche 
des Beldensnyderwegs anzunehmen. Die Kanaldeckel sind in der Planzeic hnung als 
Höhenbezugspunkt BZP 1 und BZP 2 gekennzeichnet. Als Gebäudehöhe ist die oberste 
Attikakante des Flachdachs anzunehmen.  
In Anwendung des § 18 Abs. 2 BauNVO kann die zwingend festgesetzte Gebäudehö he (GH) 
um bis zu 0,20 m über - bzw. unter schritten werden, so sind flexible Anpassungsoptionen zur 
Berücksichtigung wechselnder bautechnischer Ausführungserfordernisse im weiteren 
Planungsprozess gegeben, gleic hzeitig bleibt das geplante H öhenprofil des städtebaulichen 
Konzeptes sichergestellt.  
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind auf den Dächern der 
Gebäude zulässig, wenn sie der Eigenversorgung der Gebäude dienen, m it Ausnahme der 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die technischen Anlagen zwingend einzuhau sen. 
Die benannten Anlagen können die festgesetzte maximale bzw. zwingende Gebäudehöhe um 
bis zu 2,00 m überschreiten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. zu den bestehenden 
Wohngebäuden nach Südwes ten ist die Überschreitung jedoch nur dann zulässig, sofern die 
Anlagen mindestens 2,00 m von der Vorderkante der straßenseitigen Gebäudefassaden bzw. 
Fassaden zu den benannten Wohngrund stücken zurückgesetzt werden. Mit der Festsetzung 
wird den technischen Erfordernissen der G ebäude entsprochen, stadtgestalterische Belange 
oder nachbarschaftliche Belange bleiben aufgrund der zwingenden E inhausung, der geringen 
zulässigen Überschreitungs höhe und dem Erfordernis des Absetzens der Anlagen von den 
benannten Hauptfassadenseiten unberührt.  
Das Plangrundstück ist zur Aufnahme der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze der 
zukünftigen Nutzungen nahezu vollständig mit einer Tiefgarage als Großgarage unterbaut 
(siehe Kapitel 6.2.6). Um außerhalb der überbauten Grundstücksflächen eine Gestaltqua lität 
der Tiefgaragen im Höhenanschluss an die angrenzenden Erschließungs - und Freiflächen 
sicherzustellen, wird die maximale bauliche Höhe der Tiefgaragen außerhalb der durch 
Hochbauten überbauten Bereiche auf 58,30 m ü. NHN festgesetzt. Als maximale bauliche Höhe 
gilt die Oberkante der Substratschicht. Innerhalb der Höhenbegrenzung ist alleini g zum 
Bohlweg ein geringfügiges Heraustreten der Tiefgaragenanlage  über OK. Gelände 
entsprechend dem Wettbewerbskonzept zur Abgrenzung der Vorgartenbereiche zur 
Haupterschließungsstraße möglich. In den Innenbereichen liegt die Tiefgarage zugunsten eines 
durchgängig erlebbaren Grün- und Freiraumes unter dem Geländeniveau.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu den bebaubaren Flächen und zur zulässigen Höhe der 
baulicher Anlagen werden die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage 
und Kubatur der Gebäude entsprechend dem Ergebnis des städtebaulich architektonischen 
Wettbewerbes planungsrechtlich gesichert und ist eine maßstäbliche und funktionale 
Einpassung der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur gewährleistet.  
6.2.3 Bauweise und Bauform  
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 wird als Bauweis e gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO  
• für die Baugebiete WA 1, WA2 und das Mischgebiet MI  die geschlossene Bauweise ‚g‘ und 
für die Baugebiete WA3 und WA4 die offene Bauweise ‚o‘ festgesetzt.  
Mit den Festsetzungen werden die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich der 
Anpassung des zukünftigen Wohnquartiers an die angrenzenden bestehenden 
Bebauungsstrukturen, die städ tebauliche Gebäudeprofilierung innerhalb des Quartiers und die  
Anpassung an die Belange des Lärmschutzes planungsrechtlich gesichert.  
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Die geschlossene Bauweise im Baugebiet WA 1, WA 2 und MI sichert die erforderliche  
durchgängige Bebauung entlang der Hauptverkehrsstraßen des  ‚Niedersachsenrings‘ und des 
‚Bohlwegs‘ sowie zu der in Hochlage verlaufenden Bahntrasse entsprechend den Maßgaben 
einer baulichen Lärmab schirmung für die rückwärtig angrenzenden Innenbereiche. Im 
Baugebiet WA3 und WA4 wird über die offene Bauweise die geplante Einzelhausbebauung zum 
Beldensnyderweg und zu den süd westlich angrenzenden Wohngebäuden in Form von 
einzelnen Stadtvillen mit Gebäudelängen < 50 m sichergestellt und dok umentiert somit die 
Maßstäblichkeit zu den angrenzenden bestehenden Stadtstrukturen.  
Mit dem geplanten Nutzungskonzept ist die Errichtung unterschiedlicher innerstädtischer 
Wohnformen überwiegend im  Geschosswohnungsbau abseits einer  klassischen Bebauung mit 
Einfamilien- und / oder Doppelhäusern bzw. Reihenhausbebauungen verbunden. Vor dem 
benannten Hinter grund sind Festsetzungen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zur Bauform nicht 
erforderlich und werden somit nicht getroffen.  
6.2.4 Firstrichtung, Dachform  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 ist die Errichtung eines 
urbanen Wohnquar tiers als ablesbares Gesamtensemble im Umfeld heterogener 
Wohnbebauungen und großmaßstäblicher Ver kehrsbauten vorgesehen. Die A ufnahme 
sinnfälliger Gestaltmerkmale zur Firstrichtung und Dachform der angrenzenden Bebauungen ist 
dabei städtebaulich für das Plangebiet nicht ableitbar, vielmehr ist die Notwendigkeit nach einer 
einheitlichen und eigenständigen Dachform als prägendes Gestaltungselement der Gebäude im 
Quartier gegeben. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 
Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
• für das gesamte Plangebiet als alleinig zulässige Dachform der Gebäude ein Flachdach 
(FD) festgesetzt.  
Neben den Belangen eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Gebäude wird mit der 
Festsetzung die Flachdachform aus dem Gebäudekonzept des städtebaulich architektonischen 
Wettbewerbes planungsrechtlich gesichert.  
6.2.5 Material, Farbgebung  
Entsprechend den Entwicklungszielen für den Standort soll die Umsetzung des städtebaulich 
architektonischen Konzeptes innerhalb ablesbarer sowohl städtebaulicher, als auch 
architektonisch gestalterischer Maßgaben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die 
Reduzierung der Fassadenmateri alien auf einige wenige Hauptmaterialien ein wesentliches 
Element zur Sicherung einer Gestaltqual ität sowohl innerhalb des Quartiers als auch im 
Übergang der geplanten Gebäude zu den angrenzenden bestehenden Bebauungen. Vor dem 
benannten Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW  
• für das gesamte Plangebiet als ausschließlich zulässiges Hauptmaterial der Fassaden 
Klinker, Putz  und Glas festgesetzt . Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz - 
oder Aluminiumpaneele sowie Naturstein verwendet werden.  
Mit der Festsetzung der Hauptmaterialien ist die Errichtung eines einheitlichen und 
hochwertigen Gebäudeensembles sichergestellt, gleichzeitig bleibt über die zulässige 
untergeordnete Verwen dung ergänzender Materialien eine weitergehende Differenzierung der 
Fassaden innerhalb ablesbarer Gestaltungsleitlinien gewährleistet.  Die Farbgebung is t in 
Abstimmung auf die konkreten Mate rialien festzulegen, weitergehende Festsetzungen zur 
Farbgebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift sind im Bebauungsplan nicht erforderlich 
und werden daher nicht getroffen.  
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Un terbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich des Bebauungspl anes 
Nr. 544 vorgesehenen Nutzungen erfolgt ausschließlich auf den privaten Grundstücken.  
Begründung / Seite 15 von 45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Der Stellplatznachweis wird über eine Tiefgaragen-Großgarage geführt, von der das Plan gebiet 
fast vollständig unterbaut ist. Die Dimensionierung und Anordnung der Tiefgarage nimmt Bezug 
auf das Bebauungskonzept, wonach die Garagenanlage in einzelne Segmente auf geteilt ist, die 
den einzelnen Gebäudeeinheiten zugeordnet sind. Über die Erschließungskerne mit 
Treppenhaus und Auf zugsanlage ist die Tiefgarage barrierefrei an die jeweiligen Gebäude 
angebunden. Der erforderliche Stellplatzbedarf wird vollständig über die G roßgarage 
abgedeckt, innerhalb der Tiefgarage werden rund 160 Stellplätze realisiert. Die Einfahrt in die 
Tiefgarage erfolgt ausschließlich über den östlichen inneren Erschließungs stich über das 
Gebäude im Mischgebiet MI, die Ausfahrt liegt im Kopf des südlichen Gebäudes im Baugebiet 
WA2. Mit alleiniger Anbindung der Tiefgarage an den Erschließungsstich zur 
Hauptverkehrsstraße Bohlweg werden zusätzliche Verkehrsbelastungen auf den bestehenden 
westlichen Wohnstraßen Beldensnyderweg, Elisabeth-Ney -Straße und Alsenstraße 
ausgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit zur Abwicklung der Verkehre im  Einmündungsbereich 
zum Bohlweg ist gut achterlich bestätigt, relevante Auswirkungen auf die verkehrlichen Abläufe 
auf dem Bohlweg oder auf den Kreuzungsbereich Niedersachsenring sind nicht ge geben (siehe 
auch Kapitel 6.3.1).  
Neben den bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW-Einstellplätzen einschließlich des Anteils 
an Besucherstellplätzen  sowie Mitarbeiterstellplätzen der Kita werden auch die gemäß den 
Vorgaben der Stadt Münster für die geplanten Nutzungen nachzuweisenden 
Fahrradeinstellplätze – neben einem Angebot an oberirdischen Einstellplätzen –  teilweise in der 
Tiefgarage untergebracht.  
Zusätzlich zu den Tiefgarageneinstellplätzen werden entlang der geplanten inneren 
Erschließungsflächen rund 21 ebenerdige Stellplätze realisiert, von denen 4 für die 
Bringverkehre der Kita zur Verfü gung stehen. Über die Stellplätze werden Stellplatzbedarfe für 
eine ebenerdige verkehrliche Anbindung der Nutzungen sichergestellt, gleichzeitig stellen sie 
ein zusätzliches Angebot an Besucherstellplätzen. Die Kit a-Stellplätze sind im Bebau ungsplan 
mit ST/KITA  gekennzeichnet, eine weitergehende Sicherung erfolgt über Vereinba rungen auf 
der Ebene des städtebaulichen Vertrags und der B eschilderung der Kita-Stellplätze als „Lade-  
und Lieferbereich“.  
Zur Sicherung der Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen für den ruhenden Verkehr 
entsprechend dem vorliegenden Parkierungskonzept und unter Beachtung der verkehrlichen 
Belange werden im Bebauungsplan  
• die ebenerdigen privaten Stellplatzflächen sowie die Flächen der Tiefgarage einschließlich 
ihrer Ein- und Ausfahrt gemäß § 12 BauNVO i. V. m. §  9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB als 
Flächen fü r Stellpl ätze (ST) u nd Garagen (TG) festgesetzt. Auß erhalb der festgesetzten 
Stellplatz- und Tiefgaragenbereiche ist die Erric htung von Stellpl ätzen oder Anlagen fü r 
den ruhenden Verkehr unzulässig.  
Zur Sicherung einer Gestaltqualität der ebenerdigen Stellplatzflächen abseits störender 
Garagen- und Carporteinbauten wird zusätzlich festgesetzt, dass auf den mit „ST“ 
festgesetzten Flächen ausschließlich die Errichtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen 
zulässig ist.  
Neben den privaten PKW-Einstellplätzen einschließlich der erforderlichen Besucherstellplätze 
werden im Zu sammenhang mit dem Teilausbau des Bel densnyderweges (siehe Kapitel 6.3.3) 
8 öffentliche Stel lplätze in Form von Längsparkern auf der Ostseite des  Beldensnyderweges 
errichtet. A bseits der Stellplatzbedarfe der zukünftigen Nutzungen wird somit das derzeit 
ungeregelte Parken auf der Verkehrsfläche neu gestaltet und planungsrechtlich gesichert.  Im 
Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der Stellplätze in der Verkehrsfläche des 
Beldensnyderweges nachrichtlich eingetragen.  
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden 
Verkehrs- und Erschlie ßungsflächen, bestimmen in einem nicht unerheblichen Maße das 
Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der 
Begründung / Seite 16 von 45

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Verkehrsplanung
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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Vorgartenbereiche und um überdimensionierte Nebenanlagen im Gebiet auszuschließen wird 
daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
• in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur 
bis zu einer Grundfläche von max. 10 m² zulässig sind. In den Vorgartenbereichen – 
Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche/ 
Erschließungsfläche – sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / 
oder Fahrradabstellanlagen unzulässig.  
Mit der Festsetzung wird den grundlegenden Erfordernissen nach dem Baugebiet dienenden 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen.  Weitergehende Festlegungen zur 
Ausgestaltung und Anor dnung von Nebenanlagen einschließlich der erforderlichen 
Fahrradabstellflächen und möglicher Überdachungen werden im Grün- und Freiflächenplan als 
Bestandteil des städtebaulichen Vertrags getroffen und verbindlich vereinbart.  
6.2.7 Werbeanlagen  
Die Umsetzung der Entw icklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 sieht die Errichtung von 
fast ausschließlichen Wohnnutzungen, ergänzt um einige wenige Infrastruktureinrichtungen vor. 
Belange der Außenwerbung sind für den Standort daher nur untergeordnet in Verbindung z. B. 
mit einer möglichen Geschäftsnutzung im südöstlichen Kopfgebäude im Eingangsbereich zum 
Bohlweg von Bedeutung.  
Zur Sicherung einer grundsätzlichen Gestaltqualität möglicher Werbeanlagen sowie zur 
Vermeidung von Störeffekten im Kontext der  Außenwerbungen zur geplanten Wohnbebauung  
werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW  
• im gesamten Plangebiet Werbeanlagen mit wechselndem (Bl inkreklame) Licht, bewegtem 
(laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika als  unzulässig 
ausgeschlossen.  
Über die Festsetzung  wird ein von Werbeanlagen störungsfreies und hochwertiges 
Erscheinungsbild der Gebäude planungsrechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit 
nach einer angemessenen Außendarstellung möglicher  Läden und 
Dienstleistungseinrichtungen am Standort entsprochen.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.3.1 Verkehrliche Situation, Erschließung  
Das Betriebsgelände der Firma Winkhaus ist derzeit alleinig über zwei Zu- und Abfahrten vom 
Bohlweg an das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angeschlossen. Mit 
Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 erfolgt die Hauptanbindung des 
Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr auch zukünftig im Wesentlichen über den im 
Süden verlaufen den Bohlweg, eine zweite untergeordnete PKW-Anbindung ist über den 
Beldensnyderweg im Westen vorgesehen. Eine verkehrliche Anbindung des Plangebiets oder 
einzelner Baugebiete des Quartiers an den nordöstlich an den Geltungsbereich angrenzenden 
Niedersachsenring ist aufgrund der Verkehrsbelastungen und notwendigen Leistungsfähigkeit 
der Haupterschließungsstraße und des mit einer Anbindung einhergehenden bauli chen Eingriffs 
in den Verkehrsweg ausgeschlossen.  
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über zwei private Erschließungsstiche; vom 
Bohlweg im östlichen bestehenden Anbindungspunkt in den östlichen Nutzungsbereich mit 
alleiniger Anbindung an die geplante Tiefgaragen-Großgarage und vom Beldensnyderweg, aus 
der Verlängerung der Elisabeth-Ney -Straße abknickend zu den Grundstücken im Südwesten. 
Zwischen den E rschließungsstichen ist ein Quartiersplatz als Nachbarschaftstreffpunkt 
vorgesehen, über Abpollerungen bleibt der Platz frei von Fahrverkehr und werden 
Durchfahrtsverkehre des motorisierten Individualverkehrs  vom Beldensnyderweg über den 
zentralen Platz zum Bohlweg ausgeschlossen. Üb er die alleinige Anbindung der Tiefgarage 
über den Bohlweg sind Durc hfahrten über die Tiefgar age ebenfalls nicht gegeben (siehe auch 
Kapitel 6.2.6).  
Begründung / Seite 17 von 45

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Verkehrsplanung
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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 544 eine 
verkehrstechnische Untersuchung 1 durchgeführt, in der die Verkehrsa bläufe auf den  
bestehenden Straßen sowie die Leistungsfähigkeit der verkehrlichen Anbindungspunkte 
gutachterlich überprüft wurden. Betrachtet wurden drei Planfälle,  
• die Bestandssituation in der Analysebelastung 2013 als Analyse-0-Fall,  
• die Prognosebelastung 2025 unter Berücks ichtigung der allgemeinen Verkehrsentwicklung 
gemäß den Annahmen aus der Verkehrsuntersuchung „Masterplan Stadthäfen Münster bis 
zum Jahr 2025 ohne das geplante Wohnquartier als Prognose-0-Fall und  
• die Prognosebelastung 2025 unter Berücksichtigung der projektbezogenen Verkehre aus 
den Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 544 als Prognose-1-Fall.  
Grundlage der Berechnungen ist eine Kurzzeitzählung vom 17.12.2013 in der Zeit von 7:00 -
9:00 Uhr und 16:00-18:00 Uhr für die relevanten Querschnitte / Knotenpunkte Beldensnyderweg 
im Be reich der geplanten A nbindung, Einmündung Elisabeth-Ney -Straße / Bohlweg und 
Kreuzung Piusallee / Alsenstraße.  
Unter Berücksichtigung der Spitzenspunden und weiterer Kenngrößen (DTV, SV -Anteil 
tags/nachts gem. HBS 2001) liegt die durchs chnittliche tägliche Verkehrsstärke DTV nach 
Auswertung der Verkehrszäh lung derzeit (Analyse-0 -Fall) auf dem Bohlweg bei 5.660 Kfz/24h, 
auf der Elisabeth-Ney -Straße bei 200 Kfz/24h und auf dem Beldensnyderweg bei 120 Kfz/24h. 
Für den Prognose-0-Fall ergibt sich für das Jahr 2025 zukünftig auf dem Bohlweg eine DTV von 
5.920 Kfz/24h, auf dem Beldensnyderweg von 130 Kfz/24h und für die Elis abeth-Ney-Straße 
eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 210 Kfz/24h. Bezogen auf den Bestandsfall 
2013 betragen die Verkehrszuwächse auf dem Bohlweg dem nach 260 Kfz/24h sowie für die 
Elisabeth-Ney-Straße und den Beldensnyder weg 10 Kfz/24h. Der pr ozentuale Anteil des 
Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen bleibt tags/nachts im Analyse-0 -Fall und 
Prognose-0-Fall unverändert. Für den Prognose-1-Fall mit Errichtung des neuen Wohnquartiers 
ergibt sich zukünftig eine DTV von 6.800 Kfz/24h östlich sowie 6.320 Kfz /24h westlich der 
Zufahrt vom Bohlweg. Für die Elisabeth-Ney -Straße werden 210 Kfz/24h und für den 
Beldensnyderweg 130 Kfz/24h, gleich den Berechnungen für den Progno se-0-Fall, 
prognostiziert.  
Als projektbezogene Kfz-Fahrten/24h werden vom Gutachter insgesamt 1.464 Fahrten ermi ttelt, 
davon entfallen 462 Fahrten auf das Wohnen, 884 Fahrten auf die gewerblich e Nutzung 
(Ärztehaus, Apothe ke) und 118 Fahr ten auf sonstige Nutzungen (Kita). Entsprechend dem 
Erschließungskonzept (s iehe Kapitel 6.2.6) ergibt sich eine Verteilung der projektbezogenen 
Verkehre von 1.460 Kfz/24h auf den Zufahrtsbereich zum Bohlweg und s ehr geringe 
Neuverkehre auf dem Beldensny derweg, die bei der DTV -Ermittlung nicht darstellbar sind. 
Hierbei handelt es sich ausschließlich um Ziel - und Quellverkehre der über den 
Beldensnyderweg erschlossenen oberirdischen Stellplätze im westlichen Planber eich. 
Insgesamt werden nahezu 100 % der projektbezogenen V erkehre über den A nschlusspunkt 
vom Bohlweg als innerörtliche Haupterschließungsstraße abgewickelt.  
Neben der Ermittlung der Verkehrsstärken auf den umgebenden Straßen wurde die 
Leistungsfähigkeit der bestehenden und geplanten Kreuzungspunkte zur Abwicklung der 
zukünftigen Verkehre gutachterlich untersucht. Betrachtet wurden die unsignalisierten 
Knotenpunkte  
• Bohlweg/Elisabeth-Ney-Straße und  
• die zukünftige Zufahrt ins Quartier vom Bohlweg.  
1 „Verkehrsuntersuchung zur äußeren Erschließung der Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans Nr. 544 
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg in Münster“, nts Ingenieurgesellschaft mbH Münster, 
Stand 11.04.2014  
Begründung / Seite 18 von 45

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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Qualitätsstufe B für die Anbindung Bohl weg / Elisabeth-
Ney-Straße (Analyse-0-Fall) auch nach Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplanes Nr. 544 im Prognose-1 -Fall unverändert erhalten bleibt. Für die zukünftige 
Hauptverkehrsanbindung ins Wohnquartier über den Bohlweg wird morgens ein 
zufriedenstellender Verkehrsablauf (Qualitätsstufe C) und abends ein guter Verkehrsablauf 
(Qualitätsstufe B) ermittelt. In Anwendung der Orientierungshilfen der RASt 06 sind unter 
Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen im Umfeld der Anbindung und mit den 
ermittelten Verkehrsbelastungen Überquerungsmaßnahmen für den Bohlweg nicht erforderlich.  
Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach Umsetzung der Planung jederzeit an den 
relevanten Knotenpunkten ein nahezu ungehinderter bis zufriedenstellender Verkehrsablauf 
gewährleistet werden kann, für den Beldensnyderweg / Elisabeth-Ney-Straße sind keine 
Veränderungen gegeben und die Kriterien für Wohnstraßen auch weiterhin eingehalten. 
Relevante zusätzliche Verkehrsbe wegungen und damit Belastungen auf die angrenzenden 
Nutzungen sind nicht gegeben.  
Verkehrliche Belange stehen l aut Gutachter einer Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplanes Nr. 544 nicht entgegen.  
6.3.2 ÖPNV-Anbindung  
Das Plangebiet ist gut ü ber den öffentlichen Personenn ahverkehr angebunden. Die Linie 7 
Richtung Innenstadt bzw. Gelmer hat mit der H altestelle „Elisabeth-Ney -Straße“ ihren 
Haltepunkt unmittel bar im E ingangsbereich des Quar tiers zum Bohlweg. In einer E ntfernung 
von 200 Metern ist mit der Haltestelle „Alsenstraße“ der Linie 8 an der Kolpingstraße / Piusallee 
eine Busverbindung in Ric htung Kinderhaus - Wolbeck gegeben. Die Linie N83 stellt mit der in 
300 m Entfernung liegenden Haltestelle „ Erpho-Kirche“ an der Ostmarkstraße eine 
Nachtbusverbindung nach Handorf - Mecklenbeck her.  
6.3.3 Verkehrsflächen  
Die Erschließung des Quartiers erfolgt über die äußeren öffentlichen Verkehrsflächen des 
Bohlwegs im Süden und des Beldensnyderwegs im Westen (s iehe Kapitel 6.3.1). Als 
verkehrliche Hauptanbindung ins Quartier kann die bestehende östliche Grundstückszufahrt 
vom Bohlweg ohne baulichen Eingriff in die Straßenv erkehrsfläche genutzt werden, vor dem 
benannten Hintergrund ist die öffentliche Verkehrsfläche des Bohlwegs nicht Bestandteil des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 544. Der bestehende Ausbau des 
Beldensnyderwegs mit einem einseitigen Gehweg auf der Westseite berücksic htigt die 
Bestandssituation mit einer Einseitbebauung nach Westen. Zum derzeitigen Betriebsgrundstück 
ist kein separater Gehweg ausgewiesen, die Fahrbahn auf der Ostseite wird als Parkstrei fen 
genutzt und grenzt über einen  Randstreifen unmittelbar an die Zauneinfassung und 
dahinterliegende Grünbepflanzung als Abschirmung des Gewerbegrundstück es zur 
Verkehrsfläche und zu den bestehenden Wohngebäuden.  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist ein Teilausbau des Beldensnyderwegs auf der 
Ostseite der Verkehrsfläche erforderlich (s iehe auch Kapitel 6.2.6). So wird im Vorbereich der 
zukünftigen S tadtvillenbebauung zur Straße der derzeitig ungeregelte Parkstreifen auf der 
Fahrbahn als Längsparkstrei fen für 8 öffentliche Besucherstellplätze ausgebaut, die zur 
Abwicklung der Verkehre erforderliche Fahrbahnbreite bleibt analog der bestehenden nutzbaren 
Breite unverändert erhalten. Zur Sicherung eines Gehbereiches zu den geplanten Stadtvillen im 
Baugebiet WA
4 wird parallel zu den Parkständen auf der Ostseite des Bel densnyderwegs ein 
Gehweg als Teil der Verkehrsfläche mit einer Breite von 2,00 m einge richtet und im weiteren 
Verlauf nach Norden an die bestehende Wegeführung in der Grünfl äche Alsenstraße 
angebunden. Mit dem Tei lausbau werden Flächenanteile des derzeit privaten 
Betriebsgrundstücks sowie der Fläche für Versorgungsanlagen der Stadtwerke Münster auf 
dem Flurstück  452 der öffentlic hen Verkehrsfläche zugeschlagen. Zur planungsrechtlichen 
Sicherung des zukünftigen Straßenausbauprofils des Beldensnyderweges wird 
Begründung / Seite 19 von 45

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• die bestehende öffentliche Verkehrsfläche des nordwestlichen Teilabschnitts des 
Beldensnyderwegs in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 544 einbezogen und 
in den neuen Grenzen zur Ostseite als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsfläche und der Längs parkstände ist 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  
Mit den getroffenen Festsetzungen ist der zur Umsetzung der Entwicklungsziele erforderliche 
Umbau der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche des Beldensnyderwegs sowie eine 
leistungsfähige Anbindung des  Plangebietes an das öffentliche Straßennetz uneingeschränkt 
gewährleistet.  
Die Sicherung des inneren Erschließungsnetzes im Quartier erfolgt über die Festsetzung von 
privaten Erschließungsflächen mit Geh- und Fahrrechten auf den privaten Grundstücken (s iehe 
Kapitel 6.4.2).  
Beidseitig der geplanten Hauptzufahrt ins Quartier vom Bohlweg sind insgesamt 5 Einzelbäume 
auf den derzeit bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen vorhanden. Vor dem 
Hintergrund notwendiger Trassenverlegungen vorhandener Leitungen ist ein Erhalt der Bäume 
stark eingeschränkt bzw. nur bedingt möglich (siehe Kapitel 6.4.1). Zur Sicherung der 
verkehrlich funktionalen Abläufe auf dem Bohlweg als Haupterschließungsstraße sind die 
Flächen ebenfalls nicht erforderlich, gleichzeitig soll ein einheitli ch gestalteter Übergang der 
privaten Grundstücksflächen im Eingangsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche des Bohlwegs 
geschaffen werden. Vor dem Hintergrund wird  
• die derzeitige Festsetzung der Flächen beidseitig der Zufahrt zum Bohlweg (Flurstücke 561 
und 558) mit einer Tiefe von  rund 2,50 m und einer Länge von ca. 25 m bzw. 30 m als 
öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben und werden die Flächen den privaten 
Baugrundstücken des WA2 im Westen und des Mischgebietes MI im Osten zugeschlagen.  
Als Bestandteil der privaten Baugrundstücke ist somit eine einheitlich hochwertige G estaltung 
des Eingangsbereichs des Wohnquartiers zum Bohlweg gewährleistet, die Sicherung 
grünordnerischer B elange erfolgt über die Festsetzung von Ersatzpflanzungen (s iehe Kapitel 
6.6.4).  
Die Übernahme der Verkehrsgrünflächen am  Bohlweg (Flurstücke 561 und 558) in die privaten 
Baulandflächen des Baugebietes WA 2 / MI sowie Teile der derzeitigen öffentlichen 
Verkehrsfläche des Beldensnyderweges im  Kreuzungspunkt zum Bohlweg im südwestlichen 
Planbereich (Teile des Flurstücks 472) ins WA 2 erfolgt i m Flächentausch der 
Verkehrsflächenfestsetzungen für den benannten Teilausbau des Beldensnyderwegs  im 
nordwestlichen Planbereich.  
6.3.4 Flächen für Bahnanlagen  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 grenzt mit seinem östlichen Geltungsbereich 
unmittelbar an die in Hochlage verlaufende Bahntrasse Münster –  Rheine, Münster – 
Altenbeken, die mit einer  rund 4,00 m hohen Böschung zum Plangebiet abfällt. Die Böschung 
liegt auf den bahneigenen Flurstücken 907 und 977, Flur 117 außerhal b des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplanes und ist über den bestehenden Bebauungsplan Nr. 127 planungsrechtlich 
gesichert.  
Übernahmen aus dem bestehenden Planungsrecht oder Festsetzungen für den Bebauungsplan  
Nr. 544 sind zur Sicherung der Belange der Bahnanlagen nicht erforderlich und werden somit 
nicht getroffen.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.4.1 Ver- und Entsorgungssituation  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist über die bestehende technische Infrastruktur in 
den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen des Niedersachsenrings, des Bohlwegs und des 
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Beldensnyderweges an das vorhandene Ver - und Entsorgungsnetz der Stadt Münster 
angeschlossen.  
Die Wasserversorgung sowie die Energieversorgung mit Fernwärme und / oder Gas ist  
grundsätzlich sichergestellt. Die Strom - und Gas versorgung erfolgt über die im nördlichen 
Planbereich vorhande ne Trafo- und Gasdruckregelstation.  Eine weitere Trafostation zur 
Sicherung zusätzlicher Strombedarfe wird im zukünftigen Wohnquartier errichtet (siehe Kapitel 
6.4.3).  
Über die fast vollständige Unterbauung des Plangrundstücks mit einer Tiefgaragen-Großgarage 
ist das auf dem Grundstück bestehende Leitungsnetz entsprechend den Erfordernissen der 
neuen Nutzungs - und B ebauungsstruktur weitestgehend neu anzulegen und an das 
vorhandene Leitungsnetz in den öffentlichen Verkehrsflächen neu anz uschließen. Die 
Entwässerung erfolgt im Trennsystem mit A nschlussleitungen an die Kanalisation im Bohlweg 
bzw. im Beldensnyderweg. Öffentliche Kanäle sind auf den Plangrundstücken nicht erforderlich.  
Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze zur Bahntrasse verläuft auf den privaten 
Grundstücken des Baugebietes WA 1 und dem MI-Gebiet ein Schmutzwasserkanal DN 600, der  
die Hauptsammler Bohlweg und Niedersachsenring miteinander verbindet. Zur Umsetzung der 
Entwicklungsziele ist i m MI-Gebiet im südlic hen Anschlusspunkt zum Bohlweg, mit der in 
diesem Bereich geplanten Kopfbebauung eine Verlegung des Kanals erforderlich. Die Stadt 
Münster beabsichtigt für das Jahr 2015, den bestehenden Schmutzwasserkanal  an der 
östlichen Plangebietsgrenze aufzugeben und durch eine Leitungstrasse im Bohlweg von der 
geplanten Zufahrt bis zum Kai ser-Wilhelm-Ring zu ersetzen, eine ebenfalls ös tlich des 
Gebäudebestandes verlaufende Gasversorgungsleitung wird in Kürze stillgelegt. Vor dem 
Hintergrund nicht gesicherter Zeithorizonte für die geplante Verlegung wird jedoch zur 
Sicherung der Belange zur Ver - und Entsorgung die bestehende Leitungstrasse 
planungsrechtlich festgesetzt (siehe Kapitel 6.4.2). Eine vor Fertigstellung der neuen 
Kanaltrasse im Bohl weg etwaig erforderliche Teilverlegung des bestehenden 
Schmutzwasserkanals im Bereich der geplan ten Kopfbebauung erfolgt nach Prüfung in direkter 
Abstimmung mit dem Tiefbauamt der Stadt Münster.  
Die Abfallentsorgung im Quartier ist über die Anfahrbarkeit der  Grundstücke sowohl über den 
Bohlweg als auch über den Beldensnyderweg gewährleistet. Innerhalb des Quartiers ist auf den 
privaten Erschließungsflächen östlich und westlich des zentralen Platzes eine 
Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge gegeben, unabhängig davon ist eine 
Überfahrbarkeit des Platzes für die Ver - und Entsorgung gegeben (s iehe Kapitel 6.4.2). Für die 
Stadtvillen werden im Vorbereich der Gebäude Mül lsammelanlagen errichtet, deren genaue 
Standorte werden im Grün- und Freiflächenplan als Bestandteil des städtebaulichen Vertrags 
festgelegt und verbindlich vereinbart. Die Müllstando rte der übrigen Gebäude sollen 
weitestgehend in der Tiefgarage ausgewiesen werden, zur Entsorgung werden die 
Abfallbehältnisse über die Rampenanlagen zu den oberirdischen Erschließungsflächen 
gebracht.  
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der  Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen.  
6.4.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Die innere Erschließung des Plangebietes für PKW-Verkehre als auch für Fußgänger und 
Radfahrer erfolgt über zwei private Erschließungsstiche, angebunden über den Bohlweg bzw. 
den Beldensnyderweg (s iehe Kapitel 6.3.1). Mit einer Regelfahrbreite von 5,50 m führt die 
Erschließungsfläche im nördlichen Anschluss vom Bohlweg über eine Tiefe von rund 60 m ins 
östliche Quartier, in der Verlängerung der Elisabeth-Ney -Straße nach Osten ins Plangrundstück 
wird die Verkehrsverbindung mit einer Länge von rund 100 m in den westlichen bzw. 
südwestlichen Planbereich hergestellt. Der Anschlussbereich zwischen den 
Erschließungsstichen wird mi t einer Ausdehnung von ca. 13 m auf 20  m als zentraler Platz 
durch Poller für Fahrverkehre abgegrenzt, Durchgangsverkehre werden somit ausgeschlossen.  
Begründung / Seite 21 von 45

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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Die Erschließungsstiche werden als private Erschließungsflächen festgesetzt. Als 
„Verkehrsberuhigter Bereich“ erfolgt der Ausbau niveaugleich als Mi schverkehrsfläche. Neben 
den Erschließungsfl ächen für Fahr - und Fußgängerverkehre führt eine Fußwegeverbindung – 
über den rückwärtigen Gartenbereich des Baugebietes WA 1 – mit einer Breite von rund 1,50 m 
vom Beldensnyderweg ausgehend von Norden ins Quartier.  
Innerhalb der privaten Erschließungsflächen sind die oberirdischen Stellplatzanlagen für die 
geplante Kindertagesstätte angeordnet und werden die zur Versorgung des Quartiers 
erforderlichen Leitungen geführt. Die privaten Erschließungsflächen werden über ergänzende 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten 
belegte Flächen entsprechend dem jeweiligen Nutzungserfordernis planungsrechtlich gesichert. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen:  
• Der östliche Erschließungsstich vom Bohlweg zwischen dem Baugebiet WA 1 / MI und dem 
Baugebiet WA 2 sowie die westliche Anbindung vom Beldensnyderweg zwischen den 
Baugebieten WA3 und WA 4 und dessen Fortführung nach Süden zwischen den 
Baugebieten WA 3 und WA 2 werden als GFL-Fläche zugunsten der Anlie ger und 
Erschließungsträger / Versorger festgesetzt.  
• Der zentrale Platzbereich wird als G ehrechtsfläche ‚G‘ zugunsten der Anlieger und als FL-
Fläche mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungs träger / Versorger 
festgesetzt.  
• die Gehwegverbindung entlang der nordwestlichen / westlichen Grenze des Baugebietes 
WA1 wird mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt.  
Mit den Festsetzungen wird das städtebauliche Konzept entsprechend den verkehrlichen und 
freiräumlichen Belangen zur inneren Erschließung des Plangebietes planungsrechtlich 
gesichert. Als private Geh- und Fahrrechtsflächen sind die inneren Erschließungs - und 
Freibereiche erstrangig den Anwoh nern vorbehalten, gleichwohl ist mit der geplanten 
Kindertagesstätte und der Zielsetzung der städ tebaulichen Vernetzung des Wohnquartiers mit 
den bestehenden Stadtstrukturen eine Durchlässigkeit des Quartiers auch für die Öffentlichkeit 
faktisch gegeben und gewollt. Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung 
der privaten Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit 
den Fachbehörden getroffen.  
Neben der Sicherung der privaten inneren Erschließungsflächen und Leitungsführungen über 
Geh-, Fahr - und Leitungsrechte ist eine planungsrechtliche Sicherung des vorhandenen 
Schmutzwasserkanals im östlichen Planbereich zwischen dem Niedersachsenring im Norden 
und dem Bohlweg im Süden erforderlich. So wird  
• die Fläche zwischen den östlichen Baugrenzen des Baugebietes WA
1 und des 
Mischgebietes MI bis an den östlichen Rand des Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs.  1 
Nr. 21 BauGB als L-Fläche zugunsten der Erschließungsträger / Versorger festgesetzt.  
Mit der Festsetzung wird die bestehende Trasse des Kanals im nördlichen Anschluss zum 
Niedersachsenring aufgenommen, nach Süden berücksichtigt die Festsetzung den möglichen 
zu ändernden Trassen verlauf in gradliniger Anbindung an den Bohlweg. Die etwaige 
Teilverlegung des Kanals im Zusammenhang mit den geplanten Hochbaumaßnahmen und 
Regelungen zu damit verbunde nen Eingriffen in die öffentliche Verkehrsfläche des Bohlwegs 
werden nach Erfordernis im Städtebaulichen Vertrag verbindlich vereinbart (siehe Kapitel 6.4.1), 
weitergehende planungsrechtliche Sicherungen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpl anung 
sind nicht erforderlich.  
6.4.3 Flächen für Versorgungsanlagen  
Im nordwestlichen Übergang des Plangebietes zur parallel zum Niedersachsenring 
verlaufenden Grünanlage ‚Alsenstraße‘ (außerhalb des Geltungsbereichs) liegt eine Fläche der 
Stadtwerke Müns ter GmbH, die als Standort einer bestehenden Versorgungsanlage mit einer 
Trafo- und Gasdruckregelstation derzeit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan s 
Begründung / Seite 22 von 45

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Verkehrsplanung
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Nr. 135 als Versorgungsfläche planungsrechtlich gesichert ist. Die Station regelt und sichert die 
Versorgung der bestehen den Quartiersnutzungen mit S trom und Gas und soll auch nach 
Umsetzung der E ntwicklungsziele des Bebau ungsplans Nr. 544 die Bedarfe der angrenzenden 
Nutzungen abdecken. Aufgrund des Ei ngriffs in die Versorgungsfläche über den geplanten 
Ausbau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläc he des Bel densnyderweges (siehe Kapitel 
6.3.3) ist ein Einbezug der Versorgungsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
erforderlich. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Versorgungsfunktion wird der Standort mit 
einer Fläche von rund 9,00 m x 17,00 m e ntsprechend der bestehenden und auch zukünftigen 
Nutzung  
• als Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.  12 BauGB und die 
Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ und ‚Gas‘ festgesetzt.  
Die Anfahrbarkeit der Versorgungsstation bleibt über die direkte Anbindung des Grundstücks an 
den Beldensnyderweg als öffentliche Verkehrsfläche uneingeschränkt gewährleistet.  
Neben der Sicherung der bestehenden Versorgungsanlage ist zur Versorgung der zukünftigen 
Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 544 mit Strom die Ausweisung einer 
zusätzlichen Tr afostation im Plangebiet erforderlic h, die  Trafostation soll  im baulichen 
Zusammenhang mit den Hochbaumaßnahmen errichtet  werden. Die planungsrechtliche 
Sicherung der zusätzlichen Station erfolgt über  
• die Festsetzung einer Versorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr.  12 BauGB mit der 
Zweckbestimmung ‚Elektrizität‘ im Bereich des Gebäudes zum zentralen Platz im 
Baugebiet WA1. Der genaue Standort wird in Abstimmung mit den Versorgungsbetrieben 
im weiteren Planungsprozess festgelegt.  
Die geplanten Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 sollen neben den 
städtebaulich architek tonischen Zielsetzungen auch hohen energeti schen Anforderungen 
sowohl in Bezug auf die Ausgestal tung der Gebäudehülle als auch in Bezug auf die Nutzung 
und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme -
Kopplung entsprechen. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB 
in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW  
• im gesamten Plangebiet die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an 
oder auf den Gebäuden als zulässig festgesetzt. Negative gestalterische Auswirkungen auf 
das Erscheinungsbild der Gebäude oder für die angrenzenden Nutzungen sind im Sinne 
der Festsetzung auch als örtliche Bauvorschrift nicht zu erwarten.  
Weitergehende Belange von Versorgungsanlagen werden mit dem Bebauungsplan Nr. 544 
nicht berührt.  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Mit der Um setzung der E ntwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 ist die Errichtung einer 
2-Gruppen-Kindertagesstätte im Plangebiet verbunden, die aus den Bedarfen der zukünftigen 
Wohnnutzungen erforderlich wird.  
Die Einrichtung wird im Baugebiet WA
1, im Erdgeschoss  der Neuerrichtung des ehemaligen 
Verwaltungsgebäudes mit eingeschossigem Anbau in den rückwärtigen nördlichen 
Grundstücksbereich untergebracht (s iehe Kapitel 1.2). Die erforderlichen Außenspielflächen 
von insgesamt 600 m² liegen in den lärmgeschützten rückwärtigen Freibereichen des 
Baugebietes.  
Die Errichtung der Kindertagesstätte ist als zulässige Nutzung  gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 
innerhalb des  Allgemeinen Wohngebietes uneingeschränkt zulässig, die geplante Lage der 
Kindertagesstätte ei nschließlich der Außenspielflächen ist nachrichtlich im Bebauungsplan 
gekennzeichnet. Eine Sicherung des Standortes als Gemeinbedarfsfläche ist nicht erforderlich 
und würde etwaigen Anpassungserfordernissen aus dem weiteren Planungsprozess in der 
konkreten Abgrenzung der Kindertagesstätte zu den angrenzenden Wohnnutzungen auch 
Begründung / Seite 23 von 45

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entgegenstehen. Festsetzungen von Flächen  für den Gemeinbedarf gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB werden daher nicht getroffen.  
Innerhalb der getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung i st die Sicherung der 
sozialen Infrastruktur für das Plangebiet gewährleis tet, zusätzliche Regelungen zu Umsetzung 
und Betrieb der Kindertagesstätte werden im Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB 
verbindlich verei nbart. Weitergehende Belange zum Gemeinbedarf und zur sozialen 
Infrastruktur werden vom Bebauungsplan Nr. 544 nicht berührt.  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 grenzt nach Nordwesten an die parallel zum 
Niedersachsenring li egende vorhandene Grünanlage ‚Alsenstraße‘  (außerhalb des 
Geltungsbereichs), die mit ihren Spiel - und Freiflächen ein wichtiges Grünflächenangebot für 
die Bewohner im Stadtquartier darstellt.  Über die öffentliche V erkehrsfläche des 
Beldensnyderwegs mit dem neu anzulegenden Gehweg auch auf der Ostseite zum Baugebiet 
WA4 ist eine gesicherte Wegeverbindung vom Plangebiet zur öffentlichen Grünanlage bzw. von 
der Grünanlage ins neue Wohnquartier gegeben. Die Gehrechtsfläche im Baugebiet WA1 (siehe 
Kapitel 6.4.2)  bietet eine zusätzliche Verbindung in die inneren rückwärtigen Freibereiche, 
sodass insgesamt eine gute Vernetzung des Standortes mit den angrenzenden Grün- und 
Spielflächen sichergestellt ist.  
Innerhalb des neuen Wohnquartiers erfolgt die Sicherung von Spiel - und Grünflächen über ein 
ganzheitliches Freiraumkonzept für die privaten Wohnbaugrundstücke (siehe Kapitel 6.6.2) , 
eine weiterg ehende Ausweisung öffentlicher Grünflächen ist nicht erforderlich. Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB von öffentlichen Grünflächen werden für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 544 nicht getroffen.  
6.6.2 Private Grün- und Freiflächen  
Über den Bebauungsplan Nr. 544 soll entsprechend dem vorliegenden städtebaulich 
architektonischen Konzept ein hochwertiges innerstädtisches Wohnquarti er errichtet werden , 
das ganzheitlich über einen Investor  / Investoren in Form untersc hiedlicher privater 
Baugrundstücke entwickelt wird. En tsprechend dem Nutzungskonzept sind die Grundstücke 
innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes, teilweise als Mischgebiet festgesetzt.  
Die Erschließung und Durchlässigkeit des Quartiers wird entsprechend dem Wege- und 
Freiflächenkonzept ausschließlich über die Festsetzung privater Erschließungsflächen mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten sichergestellt (siehe Kapitel 6.4.2). Weitergehende Regelungen zur 
Ausgestaltung der Wege- und Freiflächen werden in einem Grün-  und Freiraumplan als 
Bestandteil des Städtebaul ichen Vertrags gemäß § 11 BauGB getroffen. Für die Umsetzung 
und Sicherung des Freiflächenkon zeptes ist die Ausweisung privater Grün- und Freiflächen 
nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für private Grünflächen sind 
nicht Gegenstand des Bebauungsplans.  
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 im Umfeld 
innerstädtischer, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flächen der 
Landwirtschaft oder Waldflächen nicht berührt. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB 
werden nicht getroffen.  
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Das Betriebsgrundstück der Firma  Winkhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als 
innerstädtisches Gewerbegrundstück über aufstehende Gebäude und gewerblich genutzte 
Außenflächen derzeit fast vollständig ve rsiegelt, vorhandene Grünstrukturen oder 
Bepflanzungen bestehen für das Grundstück in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und 
Einzelgehölzen. Mit der Umsetzung der Entwicklungs ziele des Bebauungsplans Nr. 544 ist ein 
Begründung / Seite 24 von 45

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vollständiger Abriss der Bestandsgebäude und eine Neuordnung des Plangebiete s in den neu 
formulierten städtebaulichen und architekton ischen Zielsetzungen verbunden, aufgrund der fast 
vollständigen Unterbauung des Plangrund stücks mit einer Tiefgaragen-Großgarage ist ein 
Erhalt der bestehenden Baum - und Strauchbepflanzungen auf dem Grundstück nicht mög lich. 
Auch die  im Eingangsbereich zum Bohlweg stockende Kastanie wäre nur unter A ufgabe des 
städtebaulich architektonischen Konzeptes zu erhalten, mit Blick auf die gewollte städtebauliche 
Adressbildung im E ingangsbereich des zukünftigen Wohnquartiers entsprechend dem 
Wettbewerbskonzept ist ein Erhalt des Baumes ebenfalls nicht gege ben. Auch zum 
Beldensnyderweg ist mit der Anordnung der in diesem Bereich geplanten Stadtvillen eine 
Öffnung des Grunds tücks unter Wegnahme der bestehenden Grünbepflanzung zur Sicherung 
einer Gebäudevorfläche zur Straße aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Vor dem 
benannten Hintergrund werden Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  1 Nr. 25 b BauGB zum Erhalt 
von Baum- oder Strauchpflanzungen für das derzeitige Gewerbegrundstück nicht getroffen.  
Zur Sicherung einer grundsätzlichen grünräumlichen Gestaltqualität im Zusammenhang mit der 
Errichtung der  ebenerdigen Stellplatzanlagen und der Tiefgaragen (s iehe Kapitel 6.2.6) wird  
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt, dass  
• innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als 
hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mindestens  
2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist und  
• die Decken der Tiefgaragen außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche 
vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mindestens  50 cm zu 
überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.  
Im südlic hen Anschluss des derzeitigen Betriebsgrundstücks zum Bohlweg sind westlich und 
östlich des zukünftigen Einfahrtsbereic hs des Wohnquartiers insgesamt 5 Einzelbäume 
Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche des Bohlwegs. Mit Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplanes Nr. 544 werden die derzeitigen Verkehrs grünflächen 
mit den d arauf stoc kenden Bäumen den privaten Baugrundstücken im WA 2 und MI 
zugeschlagen (s iehe Kapitel 6.3.3) . Vor dem Hinter grund des  im Bereich des Mischgebietes 
anzupassenden Verl aufs des vorhandenen Schmutzwas serkanals (siehe Kapitel 6.4.1) ist ein 
Erhalt der Bestandsbäume voraussichtlich nicht möglich. Bei Wegfall der Bestandsbäume wird 
als Ersatzpflanzung daher  
• die Anpflanzung von jeweils 2 Einzelbäumen beidseitig des Einfahrts bereichs im WA 2 und 
MI gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt. Zu pflanzen sind Säulen-Hainbuchen als 
Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von 18-20 cm.  
Die Standorte der Bäume sind nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Mit der 
Festsetzung wird sichergestellt, dass auch bei erforderlicher Rodung der B estandsbäume 
nach Fertigstellung der B aumaßnahmen eine Baumeinfassung des Einfahrtsbereichs zum 
Bohlweg als hochwertiger grünräumlicher Auftakt ins Quartier und Übergang zu den 
angrenzenden Stadtstrukturen gegeben ist.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Anpflanz geboten wird den grünräumlichen Belangen in 
Abstimmung auf die Vorgaben der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen für den 
Standort angemessen entsprochen.  
6.6.5 Ausgleichsflächen  
Der Bebauungsplan Nr. 544 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt (siehe auch  Kapitel 1.1). In Anwendung des 
§ 13 a Abs. 2 Nr.  4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende 
Eingriff im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist somit nic ht zu 
bilanzieren.  
Neben den Maßgaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt die U msetzung der 
Entwicklungsziele vor dem Hintergrund der Umwidmung einer stark versiegelten gewerblichen 
Begründung / Seite 25 von 45

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Fläche in eine nac hhaltige und zukunftsorientierte Wohnbebauung, so dass mit dem 
Bebauungsplan Nr. 544 ein zusätzlicher relevanter Eingriff in Natur und Landschaft nicht 
gegeben ist, Belange zum  Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen.  
6.7 Immissionsschutz  
6.7.1 Schallimmissionen  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist als Teil der Siedlungsstrukturen der 
nordöstlichen Münsteraner Innenstadt durch Lärmemissionen, insbesondere durch 
Verkehrslärm der umgebenden innerstädtischen  Haupterschließungsstraßen des 
Niedersachsenrings und des Bohlwegs sowie durch die in Dammlage verlaufende Ba hntrasse 
Münster – Rheine erheblich belastet. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass fü r die 
Überplanung des Grundstü cks als stark l ärmvorbelasteter Bereich die Orientierungswerte der 
DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich überschritten werden.  
Die Errichtung eines Wohnquartiers auf dem derzeitigen Betriebsgrundstück der Firma  
Winkhaus ist ausdrückliches Planungsziel der Stadt Münster , womit der gestiegenen Nachfrage 
nach innerstädtischen Wohnungen mit kurzen Wegen zur Innenstadt, einem hohen Angebot an 
attraktiven Infrastruktureinrichtungen und einer optimalen ÖPNV -Anbindung entspr ochen 
werden soll. Mit dem vorliegenden Konzept werden die politischen Beschlüsse zur Überplanung 
des Gewerbegrundstückes mit Wohnnutzungen entsprechend dem Ergebnis des  städtebaulich 
architektonischen Wettbewerbs aus dem Jahre 2012 umgesetzt. Neben den 
nutzungsspezifischen Zielsetzungen für den Standort ist die mit der Umsetzung des Konzeptes  
verbundene Neubelebung eines prominenten innerstädtischen Grundstücks im Sinne einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung ein  zentrales Planungsziel der  Stadtplanung in 
Münster.  
Mit dem Entwicklungsziel zur Errichtung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere 
Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen um städ tebauliche Missstände zu 
verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der 
zukünftigen Nutzer zu gewähr leisten. Diesem Erfordernis wird über die städtebauliche 
Anordnung der Gebäude und über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination 
mit energetischen Standards entsprochen. So wird  über die geschlossene, zu den 
Haupterschließungsstraßen des Niedersachse nrings und des Bohlwegs durchlaufende III-IV -
geschossige Blockrandbebauung eine aktive Lärmabschirmung in die rückwärtigen Bebauungs- 
und Freiflächenbereiche sicher gestellt, in Kombination passiver Schallschutzmaßnahmen an 
den Gebäudefassaden mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung wird den Erfordernissen nach 
einer ausreichenden Belüftung der Wohnungen unabhängig von der Lärmsituation entsprochen.  
Weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lär mschutzwänden oder -wällen 
sind vor dem Hintergrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets mit dem Erfordernis einer 
stadtgestalterischen Adressbildung unter E inbeziehung der bestehenden Bebauungsstrukturen 
ausgeschlossen.  
Das Konzept selbst kann ohne baulichen Eingriff im Sinne der 16.  BImSchV in die öffentlichen 
Verkehrswege der angrenzenden Straßen umgesetzt werden, als verkehrliche Hauptanbi ndung 
wird dabei die bestehende östliche Zufahrt des Gewerbegrundstück s vom Bohlweg ge nutzt 
(siehe Kapitel 6.3.1). Mit den En twicklungszielen ist eine Verlagerung des  bestehenden 
Gewerbebetriebes und damit Wegfall der derzeitigen Verkehrsbelastungen aus Kunden- und 
Mitarbeiterverkehren von rund 170 Kfz/24 h sowie ein Wegfall von LKW- Ab- und 
Anlieferverkehren verbunden, dem entgegen sind mit Umsetzung des Konzeptes relevante 
projektbezogene Mehrverkehre auf die angrenzenden Straßen über die fast ausschließliche 
Wohnnutzung kaum gegeben. Mit der Errich tung des Wohn quartiers ist eine relevante 
Verschlechterung der bestehenden Verkehrslärmsituation nicht zu erwarten.  
Begründung / Seite 26 von 45

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Mit Blick auf die benannte Ausgangssituation wurde zur Konkretisierung und Bewertung der 
Lärmsituation ein Lärmschutzgutachten2 erstellt, das die Auswirkungen der Lärmemissionen auf 
die geplanten Nutzungen sowie die Auswirkungen der Neuverkehre auf den Bestand  
gutachterlich prüft. Konkret wurden  
• die Emissionen aus Verkehrslärm der  umgebenden Straßen, Schienenwege sowie der im 
Plangebiet vorgesehen Anlagen für den ruhenden Verkehr (Tiefgarage) und  
• die Emissionen aus Gewerbelärm der südlich ans Plangebiet angrenzenden Nutzungen 
des Fachmarktzentrums Bohlweg, der Tankstelle, des Schnellrestaurants sowie des 
Getränkemarktes  
ermittelt und gutachterlich bewertet. Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baul ichen 
Nutzung wurde für das Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohnge biets 
(WA1-WA4) bzw. eines Mischgebietes (MI) zu Grunde gelegt. Für die Beur teilung der  
Immissionspegel zum Verkehrslärm wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 
dB(A) tags/nachts für die Allgemeinen Wohngebiete und 60/50 dB(A)  für das Mischgebiet und 
gegenüber Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit 55/40 dB(A) tags/nachts für 
die Allgemeinen Wohngebiete und 60/45 dB(A) für das Mischgebiet in Ansatz gebracht.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm  
Als Ausgangsdaten für den Verkehrslärm wurden die Auswertungen der 
nts Ingenieurgesellschaft mbH von April 20141 und der aktuelle Verkehrsentwicklungsplan der 
Stadt Münster  (Stand 2012) mit den darin benannten durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärken (DTV) zu Grunde gelegt. Der Prognosehorizont wurde auf das Bezugsjahr 
2025 festgelegt. Die pr ojektbezogenen Neuverkehre wurden in die DTV Belastungen 
einbezogen und über die Berechnung der maßgebenden stündl ichen Verkehrsstärken auf die 
Beurteilungszeiträume Tag und Nacht verteilt. Neben den Verkehrsstärken wurden 
weitergehend örtliche Gegebenheiten mit Korrekturfaktoren für unterschiedliche zulässige 
Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberflächen und Absorptionseigenschaften von 
reflektierenden Flächen berücksichtigt. Der Berechnung des Schienenverkehrslärms wurden die 
Streckenbelastungsdaten der Deutschen Bahn AG  in der Ist-Situation (Analyse 2012) und der 
Prognose 2025 für die Bahnstrecken 2931 (Hamm Westf. –  Emden Rbf), der Strecke 2200 
(Wanne-Eickel – Hamburg) und der Strecke 2013 (Münster – Rheda-Wiedenbrück) unter 
Berücksichtigung der Einflüsse aus der Bremsbauart, Zuglänge, Geschwindigkeit und 
Fahrbahnarten zugrunde gelegt. Weitergehende Details zu den Ausgangsdaten sind dem 
Gutachten zu entnehmen.  
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
• Die maximale Lärmbelastung liegt im Mischgebiet (MI) und geht von den DB -Strecken aus 
mit Immissionspegeln an den Gebäudefassaden von 69 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts , 
die Orientierungswerte der DIN 18005 werden um 9 dB(A) tags und 17 dB(A) nachts 
erheblich über schritten. Mit zunehmender Entfernung zur DB -Strecke reduziert sich der 
Einfluss der insbesondere im Beurteilungszeitraum Nacht dominierenden Emissionen der 
Güterzüge.  
• Im nordöstlichen Bereich des Baugebietes  WA
1 liegen die zu erwartenden 
Lärmbelastungen aus Verkehrslärm des Niedersachsenrings  zwischen 69 und 68 dB(A) 
tags und 63 und 60 dB(A) nachts, die Überschreitung der Orientierungswerte liegt hier bei 
bis zu 14 dB(A) am Tag und 18 dB(A) in der Nacht.  
• Im Baugebiet WA 2 zum Bohlweg betragen die Lärmbelastungen aus Verkehrslärm 
65 dB(A) am Tag und zwischen 61 und 63 dB(A) in der Nacht, womit die 
Orientierungswerte tag/nachts um bis zu 10/18 dB(A) überschritten werden.  
2 „Lärmschutzgutachten Bebauungsplan Nr. 544 Niedersachsenring/Bohlweg/Beldensnyderweg“, Planungsbüro für 
Lärmschutz Altenberge GmbH Sitz Senden, Stand 04.2014  
Begründung / Seite 27 von 45

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• Für die Stadtvillen in den Baugebieten WA3 und WA4 wird bis in das 1. Obergeschoss der 
Orientierungswert tags eingehalten, der Nachtwert weniger als 5 dB(A) überschritten. E ine 
Überschreitung des Orientierungswertes nachts von mehr als 5 dB(A) ist nur für zwei 
Baufenster im obersten Geschoss des 2. OG gegeben. Insgesamt werden durch die 
lärmabschirmende Riegelbebauung der Baugebiete WA 1, WA 2 und MI die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tag/nachts weitestgehend 
eingehalten.  
• Für die Freiflächen im Plangebiet als Aufenthaltsflächen der Wohnnutzungen wird der 
relevante Orientierungswert tags für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten.  
Der innere Planbereich wird durch die Höhe und Stellung der durchlaufenden 
straßenbegleitenden Gebäude aktiv gegen die äußeren Einwirkungen aus Verkehrslärm 
abgeschirmt. An den den Verkehr sstraßen und der Bahnlinie zugewandten äußeren 
Fassadenseiten werden v or dem Hinter grund der  teilweise erheblichen Überschreitungen der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung 
der geplanten Nutzungen gegenüber Verkehr slärm erforderlich. E ntsprechend den 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 werden folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB getroffen: 
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III  nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- 
und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schal ldämm-Maß (erf. 
R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten.  
Da an den dem Niedersachsenring, Bohlweg und der Bahnanlage zugewandten Fassaden der 
Baugebiete WA1, WA2 und MI die Differenz zwischen dem Beurteilungspegel tags und nachts in 
weiten Teilen ≤ 5 dB(A) beträgt, ist zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschutzes während 
der Nachtzeit eine Differenzierung des Lärmpegelbereiches im Beurteilungszeitraum Nacht mit 
einer Erhöhung des Lärmpegelbereiches um 1 Stufe für Übernachtungsräume vorzunehmen. 
Insgesamt werden für die benannten Bereiche folgende Festsetzungen getroffen:  
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist 
ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB entsprechend 
dem Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 einzuhalten.  
• Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten 
Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile v on Aufenthalts - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten.  Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist 
ein erforderliches resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 50 dB entsprechend 
dem Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 einzuhalten.  
Da d as Bebauungskonzept für den Standort die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien 
ausnutzt, genügt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche entlang der Baugrenzen und 
Baulinien. Einer flächenhaften Darstellung von Lärmpegelbereichen bedarf es nicht.  
Für den Nachtzeitraum wurden durch den Gutachter an den relevanten straßenseitigen 
Fassadenseiten der Allgemeinen Wohngebiete WA
1und WA 2 sowie des Mischgebietes MI 
Beurteilungspegel > 60 dB(A ) ermittelt. Da ein Schutz gegen Außenlärm nur voll wirksam ist, 
wenn die Fenster und Türen bei Lärmeinwirkung geschlossen bleiben, gleichzeitig jedoch eine 
ausreichende Belüftung sichergestellt sein muss, sind im Sinne der VDI-Richtlinie 2719 für 
Begründung / Seite 28 von 45

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Schlafräume zusätzliche Festsetzungen zu schallgedä mmten Lüftungseinrichtungen zu treffen. 
So  
• sind für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon für  Schlafräume bzw. zum Schlafen 
geeigneten Räume  schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern.  
Die energetische Optimierung der Gebäude ist  Bestandteil des vorliegenden 
Architekturkonzeptes für den Standort. Um energetische Wirkungsverluste durch 
unkontrolliertes oder permanentes Lüften auszusc hließen, soll für die Nutzungen im Plangebiet 
eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorgesehen werden. Der Ein bau der Be - und 
Entlüftungsanlage entspricht in vollem Umfang den Erfordernissen nach einem ausreichenden 
Luftwechsel für Schlafräume oder zum Schlafen ge eignete Räumen im Sinne der oben 
benannten Festsetzung.  
Die Umsetzung des städtebaulich arc hitektonischen Konzeptes erfolgt als ganzheitliches 
Konzept in Kombination der verbindlichen Bauleitplanung mit einem städtebaulichen Vertrag 
gemäß § 11 BauGB, eine Realisierung in einzelnen Bauabschnitten ist nicht vorgesehen. Im 
Sinne einer grundlegenden Planungssicherheit in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der 
festgesetzten Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass  
• die in den Baugebieten WA 3, WA4 und in der nördlichen überbaubaren Grundstück sfläche 
des WA2 festgesetzte Nutzung solange unzulässig bleibt, bis die lärmabschirmende 
Wirkung durch Fertigstellung der  Riegelbebauungen zu den Hauptverkehrsstraßen des 
Niedersachsenrings, Bohlwegs sowie zur angrenzenden Bahntrasse sichergestellt ist.  
Mit der Festsetzung wird die Einhaltung der Maßgaben aus dem lärmtechnischen Gutachten für 
die rückwärtigen Bebauungen im Innenbereich und die Stadtvillen zum Beldensnyderweg  
unabhängig von den  Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. In den 
Riegelbebauungen sol lten bei einer Überplanung unabhängig von dem konkreten 
Bebauungskonzept die Wohnungen durch geeignete Grundrissgestal tungen, 
Fensteranordnungen und durch Anordnung der Außenwohnsitze an der lärmabgewandten Seite 
von der Gebäudeabschirmung profitieren.  
Auswirkungen aus Gewerbelärm  
Neben den Belastungen aus Verkehrslärm ist das südliche Plangebiet des Allgemeinen 
Wohngebietes WA
2 sowie des Mischgebietes MI Betriebslärmemissionen aus den südlich des 
Bohlwegs angrenzenden bestehenden Nutzungen, insbesondere des  Schnellrestaurants (ohne 
Drive-In) sowie der Tankstelle mit Compact-Markt, ausgesetzt. Aufgrund der Öffnungszeiten der 
Betriebe bis in den Nachtzeitraum sind als wesentliche Lärmquellen insbesondere die 
nächtlichen An- und Abfahrten der Tank - und Shopkunden zu benennen. Die 
Bewegungshäufigkeit in den Nachstunden wurde über aktuelle Zählungen für die stark 
frequentierten Wochenenden, hier am Fr./Sa. des 21. /22.02.2014, gutachterlich erhoben. Das 
Betanken der Fahrzeuge zum Nachtzeitraum ist mit der ermittelten A nzahl der Tankkunden in 
der Nacht nicht relevant. Die Details zu den Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu 
entnehmen.  
Folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm sind festzuhalten:  
• Die maximale Lärmbelastung liegt im südwestlichen Bereich des Baugebietes WA 2 mit 
Immissionspegeln an den Gebäudefassaden von 55 dB(A) tags und 45  dB(A) nachts, die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit im 
Beurteilungszeitraum Tag eingehalten und nachts um 5 dB(A) überschritten.  
• Im südöstlichen Ber eich des Baugebietes WA 2 liegt die maximale Lärmbelastung bei 53  
dB(A) tags und 43 dB(A) nachts, womit die Tagesrichtwerte um 2 dB( A) unterschritten und 
nachts um 3 dB(A) überschritten werden.  
Begründung / Seite 29 von 45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
• Im Baugebiet MI werden die Immissionsrichtwerte tags/nachts eingehalten.  
Da nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Mischgebieten Wohnnutzungen 
uneingeschränkt zulässig sind, kann angenommen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse 
und ausreichende Wohnruhe grundsätzlich auch dann noch gewahrt sind, wenn lediglich die für 
Mischgebiete geltenden  Immissionsrichtwerte (hier Immissionsrichtwert nachts) eingehalten 
werden. Die Anordnung aktiver Lärmschutzmaß nahmen zum Schutz des Allgemeinen 
Wohngebietes WA 2 ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll, da in Verbindung mi t den 
möglichen Geschosszahlen H öhen von bis zu 10 m notwendig würden. Da der zulässige 
Immissionsrichtwert der TA Lärm tags für Allgemeine Wohngebiete eingehalten wird, spricht 
darüber hinaus die sinnvolle Errichtung möglicher Außenwohnbereiche in Form von Balkonen, 
Loggien und Terrassen auf der Südseite der Gebäude im WA
2 ebenfalls gegen einen zwingend 
erforderlichen aktiven Schallschutz.  
Mit der bereits im Bestand vorhandenen Situation des Gegenübers von Wohnbebauung und 
gewerblicher Nutzung ist als Mit tel der Konfliktlösung die Möglichkeit der Zwischenwertbi ldung 
nach TA -Lärm Nr. 6.7 anwendbar. V or dem Hintergrund der ermittelten Immissionspegel mit 
Einhaltung bzw. Unter schreitung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete tags und 
Einhaltung des Richtwertes für Mischgebiete nachts kann der Ausweisung von Wohnnutzungen 
sowie von Außenwohnbereichen auf der Südseite der geplanten Gebäude im WA 2 auch unter 
Berücksichtigung der Belange zum Gewerbelärm ausnahmsweise entsprochen werden.  
Weitergehende planungsrechtl iche Festsetzungen zum Schutz der zukünftigen Nutzungen 
gegenüber Gewerbelärm sind nicht erforderlich.  
Auswirkungen aus Neuverkehren und aus Anlagen zum ruhenden Verkehr  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 werden 
projektbezogene Mehrverkehre erzeugt, die über das umliegende Straßennetz abgewickelt 
werden. Die Verteilung der Verkehre erfolgt in der Haupterschließung über den Bohlweg, 
Niedersachsenring und Kaiser -Wilhelm-Ring und als untergeordnete Nebenerschließung der 
oberirdischen S tellplätze auf der  westlichen Erschließungs fläche über den Beldensnyderweg, 
Alsenstraße bzw. die Elisabeth-Ney-Straße. Die Belastungszahlen sind den Prognosedaten der 
Verkehrsuntersuchung1 unter Berücksichtigung der über die Tiefgarage erzeugten Ziel - und 
Quellverkehre von 730 Kfz/24h im Anschluss an den östlichen Erschließungsstich zum Bohlweg 
entnommen.  
Folgende Ergebnisse zu Neuverkehren sind festzuhalten:  
• Die Beurteilungspegel zum Verkehrslärm  werden durch die projektbezogenen 
Mehrverkehre um 0,1 bis 0,4 dB(A) auf den Hauptverkehrsstraßen erhöht.  
• Dabei liegen die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose 0 Fall 
deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahrnehmbarkeit durch das 
menschliche Gehör und sind in Bezug auf die geringe Erhöhung der Lärmbelästigung 
durch die projektbedingten Verkehre unbedenklich.  
• Im Einwirkungsbereich der Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrt im Baugebiet MI und WA 2 im 
östlichen Erschließungsstich zum Bohlweg ergeben sich aus den Ziel - und Quellverkehren 
der Wohnnutzungen maximale Lärmbelastungen von 52/45 dB(A) tags/nachts. Aus 
gewerblicher Nutzung mit 442 Kfz/24h im anzusetzenden Tageszeitraum ergeben sich 
maximale Lärmbelastungen von 55 dB(A). Mit den ermittelten Lärmbelastungen werden die 
zulässigen Immiss ionsrichtwerte bzw. die Orientierungswerte nicht überschritten. 
Lärmminderungsmaßnahmen an den Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage sind unter den 
gegebenen Ergebnissen nicht erforderlich.  
Über die projektbezogenen Neuverkehre werden keine relevanten Erhöhungen der 
Lärmemissionen aus Verkehrslärm hervorgerufen. Die Erhöhung der Immissionspegel um 
0,1 bis 0,4 dB(A)  auf den Hauptverkehrsstraßen liegt deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) 
liegenden Schwelle zur Wahrnehmbar keit. Unzulässige Überschreitungen der 
Begründung / Seite 30 von 45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Beurteilungspegel aus Anlagen des ruhenden Verkehrs an den bestehenden und geplanten 
Gebäuden sind nicht gegeben.  
Fazit  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 ist erheblich durch Verkehrs lärmemissionen, 
insbesondere im Nachtzeitraum  durch die Güterverkehre auf den unmittelbar ans Plangebiet 
angrenzenden Bahntrassen, belastet. Der relevante Schwellenwert tags von 70 dB(A) wird nicht 
erreicht, nachts wird der Schwellenwert von 60 dB(A) jedoch deutlich überschritten.  
Mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept mit einer durchlaufenden hohen 
Straßenrandbebauung zu den angrenzenden Hauptverkehr sstraßen wird eine aktive 
Lärmabschirmung zu den Quartiersinnenberei chen erwirkt, der für die Nutzung der Grün- und 
Freiflächen relevante Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tags von 
55 dB(A) wird im gesamten inneren Gartenbereich einge halten. Weitergehende aktive 
Schallschutzmaßnahmen sind in der innerstädtischen Lage des Plangebiets und aufgrund der 
erforderlichen baulichen Höhen der Anl agen nicht umsetzbar. Die Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gegenüber Verkehrslärm erfolgt daher über die Festsetzung passiver 
Schallschutzmaßnahmen mit resultierenden  Schalldämm-Maßen in Abhängigkeit vom 
Lärmpegelbereich für die Außenbauteile von Wohn- und Büronutzun gen. In Kombination mit 
schallgedämmten Lüftungsanlagen, hier: eine schallgedämmte kontrollierte Be- und Entlüftung, 
wird den Erfordernissen nach einer ausreichenden Belüftung der Schlaf - und Aufenthaltsräume 
sowie den Belangen nach einer ungestörten Nachtruhe abseits der Lärmbelastungen 
hinreichend entsprochen.  
Unzulässige Lärmeinwirkungen aus Gewerbelärm auf die geplanten Wohnnutzungen durch die 
südlich ans Plangebiet angrenzenden betrieblichen Einrichtungen sind nicht gegeben. Mit der 
bereits im Bestand vorhandenen Situation des Gegenübers von Wohnbebauung und 
gewerblicher Nutzung ist als Mittel der Konfliktlösung die Möglichkeit der Zwischenwertbildung 
nach TA-Lärm Nr. 6.7 anwendbar. U nter Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA -Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete tags und Einhaltung der wohnverträglichen Richtwerte für 
Mischgebiete nachts ist auch hier  eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen zu den 
angrenzenden Stadtstrukturen sichergestellt.  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele sind projektbezogene Mehrverkehre auf den 
umgebenden Straßen sowie Lärmemissionen i m Zusammenhang mit der geplanten Tiefgarage  
zu verzeichnen, relevante Erhöhungen des Verkehrslärms oder unzulässige Überschreitungen 
der Orientierungs- bzw. Richtwerte auf die bestehenden oder geplanten Nutzungen sind damit 
jedoch nicht verbunden.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen ist eine Umsetzung des städtebaulich 
architektonischen K onzeptes auch im Sinne der Lärmvorsorge möglich und wird eine gemäß  
§ 1 Abs. 5 BauGB vorrangige Maßnahme der  Innenentwicklung entsprechend den 
städtebaulichen Entwic klungszielen der Stadt Münster planungs rechtlich gesichert.  Insgesamt 
sind in der  Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und der 
Sicherung notwendiger  Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ge währleistet, gleichzeitig wird mit der Umsetzung des Konzeptes der 
erforderlichen Neubelebung eines prominenten innerstädtischen Grundstücks im Sinne einer 
geordneten städtebaulichen Entwick lung entsprochen. Belange aus Schallimmissionen stehen 
der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen.  
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen  
Aufgrund der innerstädtischen  Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf dem  
Niedersachsenring ist für das Plangebiet und sein näheres Umfeld von einer  lufthygienischen 
Vorbelastung durch Stickstoffdioxid (NO
2) und Feinstaub (PM 10) auszugehen. Erhöhte 
Belastungen aus Luftschadstoffen sind entlang der Bebauung zum  Niedersachsenring, der 
Bahn und zum Bohlweg möglich, aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Gebäude 
Begründung / Seite 31 von 45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
durch die wei tgehend geschlossene und durchgehende Straßenrandbebauung ist i m 
rückwärtigen Innenbereich des Plangebietes eine deutlich geringe Belastung zu erwarten.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) für den 
innerstädtischen Bereich ausgewi esenen Umweltzone. Dies zeigt, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vorliegt. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestä tigt, 
wonach eine Überschreitung des Immissions grenzwertes von 40 µg/m³ Luft für Stickstoffdioxid 
(NO2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen 
(35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist.  
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht erforderlic h, 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der E ntwicklungsziele des 
Bebauungsplanes Nr. 544 nicht entgegen.  
6.8 Altlasten / Altstandorte  
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungs plans Nr.544 ist das Betriebsgrundstück 
der Firma Winkhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgrund seiner über 
hundertjährigen G eschichte als gewerblicher Produktionsstandort der Türen- und 
Fenstertechnik einer gutachterl ichen Bewertung hinsichtlich Altlasten und Altstandorte zu 
unterziehen.  
Als derzeit noch aktiver Betriebs standort ist das Grundstück gemäß Bundes -
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) nicht im städtischen Altlasten-/  Verdachtsflächenkataster 
verzeichnet, aufgrund mehr erer Störfälle an der Entfettungsanlage und weiterer 
nachgewiesener umweltrelevanter Kontaminationen wird das Betriebs gelände jedoch im 
Verzeichnis über schädliche Bodenveränderungen unter der lfd. Nr. 10024 geführt.  
Zur Identifizierung und Lokalisierung von Bodenverunreinigungen wurden durch das Umweltamt 
der Stadt Münster in den Jahren 1995 und 1996 erste orientierende Untersuchungen 
durchgeführt, zur Bewertung der Altlastenbelange in Bezug auf das vorliegende 
Bebauungsplanverfahren wurden im Jahr 2012 und 2013 auf dem Grunds tück weitergehende 
Untersuchungen sowie eine histor ische Erkundung
3 durch das Umweltlabor ACB GmbH 
vorgenommen.  
Als Ergebnis der orientierenden Untersuchungen wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden 
der Stadt Münster eine Bodenluftsanierung für einzelne Teilbereiche durchgeführt.  
In Bezug auf das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist für die Ermittlung möglicher 
Schutzgefährdungen für di e geplante Wohnnutzung eine weitergehende Eingrenzung von  
bekannten Verunreinigungen und eine Ermittlung der aktuellen Belastungen vorgenommen 
worden, dabei sollten die im Rahmen der historischen Erkundung identifizierten Bereiche erneut 
auf Belastungen des Bodens und der Bodenluft mit Mineralölkohlenwas serstoffen (MKW), 
leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen ( BTX) und leichtflüchtigen chlorierten 
Kohlenwasserstoffen (LCKW) untersucht werden und sollten mit Blick auf die umfangreichen 
Erdbaumaßnahmen zur Errichtung der geplan ten Tiefgaragen-Großgarage die vorhandenen  
Böden in Einbauklassen eingeteilt werden.  
Die Boden- und Bodenluftuntersuchungen 4 5 wurden durch das  Umweltlabor ACB GmbH im 
Frühjahr 2014 durchgeführt. Die Bewertung der Schadstoffgehalte erfolgte anhand der 
3 „Historische Erkundung für das Grundstück – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, 
Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 06.12.2013  
4 „Gutachten zur Durchführung von weitergehenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen – Teilbereiche des 
Betriebsgeländes Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster,  
Stand 29.01.2014  
5 „Durchführung von weitergehenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen – Teilbereiche des Betriebsgeländes 
Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 06.02.2014  
Begründung / Seite 32 von 45

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Verkehrsplanung
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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
„Empfehlung für Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der 
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).  
Nach Auswertung der Ergebnisse der Boden- Bodenluftuntersuchungen wurden in Abstimmung 
mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Münster weitergehende Grundwasser -6 7 und 
Feststoffuntersuchungen8 durchgeführt.  
Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten:  
Boden  
Die Datenerhebung und Überprüfung des Untergrundes erfolgte anhand von 26 
Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von max. 3,80 m, vorrangig für lokale Bereiche der 
Produktions- und Lagerstätten, in denen auf Grundlage der Erkenntnisse der historischen 
Erkundung LCKW ei ngesetzt bzw. gelagert wurde. Unterhalb der flächendeckenden 
Oberflächenversiegelung aus Beton bzw. Pflasterflächen wurden bis in eine maximale Tiefe von 
1,80 m unter Gelän deoberkante anthropogene Auffüllungen mit wechselnden Anteilen an 
Bauschutt und Ziegelbruch festgestellt. Unterhalb der anthropogenen Auffüllungen sowie 
unterhalb der Oberflächenversiegelung der Kellerbe reiche wurde das gewachsene 
Bodenmaterial in schluffig und sandiger Ausbildung festgestellt. Ein zusammenhängender 
Grundwasserleiter wurde nicht ermittelt, punktuell wurde Stau- und Schichtenwasser oberhalb 
der bindi gen Bodenschichten angetroffen. Aufbauend auf den Ergebnissen wurden für die im 
Zuge der Rammkernsondierung nicht erfassten tieferen Bodenhorizonte weitergehende 
Feststoffuntersuchungen mit der Einrichtung von zwei Grundwassermessstellen für LCKW 
durchgeführt.  
Im Zuge der Untersuchung wurden Bodenproben entnommen, die als Einzel - und Mischproben 
physikalisch-chemisch untersucht wurden. Grundlage für die Beurteilung der Gefährdung von 
den ermittelten Werten bildet die L AWA-Liste mit Prüfwerten von 300 - 1.000 mg/kg für MKW, 
2 - 10 mg/kg für BTX und 1 - 5 mg/kg für LCKW sowie Maßnahmeschwellenwerten von 1.000  -
 5.000 mg/kg für MKW, 10 - 30 mg/kg für BTX und 5 - 25 mg/kg für LCKW. Folgende 
Ergebnisse der physikalisch-chemischen Untersuchungen der Bodenproben sind festzuhalten:  
• In den Bodenproben konnten keine Hinweise auf nutzungsbedingte Verunreinigungen mit 
Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) und leichtflüchtigen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (BTX) festgestellt werden.  
• In den untersuchten Bereichen der alten sowie neuen Waschhalle konnten deutliche 
Verunreinigungen des Bodens mit LCKW mit max. 148,049 mg/kg in ober flächennahen 
Auffüllungen und max. 12,817 mg/kg in der Endteufe von 3,8 m (RKS  11) festg estellt 
werden.  
• In den ergänzenden Feststoffuntersuchungen konnten in der Messstelle GWM  1 (alte 
Waschhalle) deutliche Verunreinigungen des Bodens mit LCKW mit 102,253 mg/kg in 
5,00 m Tiefe und 24,834 mg/kg in der Endteufe von 8,00 m sowie Verunreinigungen 
innerhalb der Maßnahmeschwellenwerte in der Messstelle GWM  2 (neue Waschhalle) von 
13,007 mg/kg in 3,50 m und 5,327 mg/kg in 4,50 m Teufe festgestellt werden. Ab einer 
Tiefe von 5,50 m war im Bereich GWM 2 ein deutlicher Rückgang der Verunreinigungen zu 
verzeichnen und somit eine vertikale Eingrenzung gegeben.  
• Für die ermittelten LCKW-Schadensbereiche wurde eine für LCKW typische vertikale 
Ausdehnung bis in den gewachsenen Untergrund festgestellt.  
6 „Durchführung von Grundwasseruntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, 
Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 28.02.2014  
7 „Durchführung von Grundwasseruntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, 
Münster“, Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 14.03.2014  
8 „Durchführung von Feststoffuntersuchungen – Betriebsgelände Winkhaus GmbH & Co. KG, Bohlweg 43, Münster“, 
Umweltlabor ACB GmbH, Münster, Stand 28.02.2014  
Begründung / Seite 33 von 45

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• Die untersuchten Horizonte der Sondierungen mit einem LCKW-Gehalt > 1 mg/kg sind der 
Einbauklasse Z 2 zuzuordnen, bei Aushub der Böden ist eine Verwertung gemäß LAGA -
Richtlinie nicht möglich, sondern sind die Böden einer externen Entsorgung zuzuführen.  
• Ein möglicher Eintrag von LCKW in das Kluftgrundwasser konnte nicht ausgeschlossen 
werden. 
Eine Schutzgutgefährdung des Menschen über den Wirkungspfad Boden – Mensch kann für die 
ermittelten Bodenverunreinigungen im Plangebiet bei Aushub und Aufnahme der LCKW-
belasteten Bodenhorizonte ausgeschlossen werden. Dies begründet sich auch in der geplanten 
Errichtung der Tiefgaragen-Großgarage, wodurch eine großflächige Auskofferung des Bodens 
und eine geregelte Entsorgung konta minierter Böden gemäß Einbauklasse gegeben ist. Die 
über die Sohle der Tiefgarage neu entstehenden Abdichtungen verhindern zudem die wei tere 
Ausbreitung vorhandener tieferer Verunreinigungen in die neuen Auffüllungen und 
Deckschichten.  
Eine vollständige Sanierung der Verunreinigungen im Bereich der alten Waschhalle im 
ehemaligen Ver waltungsgebäude der Firma Winkhaus ist bei Erhalt des Gebäudes erheblich 
erschwert bzw. nur eingeschränkt möglich, eine Schutzgutgefährdung der in dem Bereich 
geplanten Kindertagesstätte kann bei Gebäudeerhalt nicht  vollkommen aus geschlossen 
werden.  
Bodenluft  
In den Bohrlöchern der Sondierungen wurde die Bodenluft mittels Vor -Ort-PID-Befund und 
Entnahme von Bodenluftproben zur analytischen Überprüfung untersucht. Grundlage für die 
Beurteilung der Befunde sind die Prüfwerte von 5 - 10 mg/m³ für BTX und LCKW sowie die 
Maßnahmenschwellenwerte von 50 mg/m³ für  BTX und LCKW gemäß LAWA -Liste. Folgende 
Ergebnisse der physikalisch- chemischen Untersuchungen der Bodenluftproben sind 
festzuhalten:  
• In den Bodenluftproben wurden die Prüfwerte der LAWA -Empfehlung für BTX deutlich 
unterschritten  
• die Sondierungen RKS  6 (50 mg/m³) und RKS  7 (703 mg/m³) in der neuen Waschhalle 
sowie RKS 11 (818 mg/m³) im Messbereich der alten Waschhalle wiesen deutlich erhöhte 
LCKW-Gehalte auf.  
Mittels der Bodenluftuntersuchungen konnten die Bodenluftverunreinigungen innerhalb der 
neuen und alten Waschhalle eingegrenzt werden. Infolge der fast vollständigen Unterbauung 
des Grundstücks mit der geplanten Tiefgarage ist bei Aufnahme der verunreinigten 
Bodenschichten und Errichtung einer neuen Bodenplatte eine Schutzgutgefährdung über den 
Wirkungspfad Boden –  Mensch für die Folgenutzung als Wohngebiet nicht ableitbar . E ine 
Ausnahme bildet der Bereich der alten Waschhalle im  westlichen Teil des  ehemaligen 
Verwaltungsgebäudes, bei einem  Erhalt des Gebäudes kann eine Gefährdung der 
Innenraumluft für den LCKW-Schadensbereich nicht vollkommen ausgeschlossen werden.  
Grundwasser  
In den ermittelten LCKW-Schadensbereichen konnten m ögliche Einträge von LCKW in das 
Kluftgrundwasser nicht ausgeschlossen werden. Zur Überprüfung potenzieller 
Verunreinigungen wurden zwei Grund wassermessstellen (GWM 1, GWM 2) im Nahbereich der 
Sondierung RKS  11 (alte Waschhalle) und RKS  7 (neue Waschhalle)  bis in eine Tiefe von 
9,00 m unter Geländeoberkante angelegt. Die Probenahmen wurden gemäß DIN - bzw. DVWK-
Regeln durchgeführt und auf Grundlage der Prüfwerte der Bundes -Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV, 1999) für den Wirkungs pfad Boden – Grundwasser mit einem 
Prüfwert von 10 µg/L bewertet. Bewertungsrelevant sind zudem die 
Geringfügigkeitsschwellenwerte der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA, 2004) mit 
20 µg/L sowie 10 µg/L für die Summe der Einzelparameter Tri - und Tetrachlorethen. Fol gende 
Begründung / Seite 34 von 45

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Ergebnisse der physikalisch- chemischen Untersuchung der Grundwasserproben sind 
festzuhalten:  
• die entnommenen Grundwasserproben wiesen keine geruchlichen Auffälligkeiten auf.  
• die an zwei Stichtagen durchgeführten Grundwasseruntersuchungen unterschritten mit 
sehr geringen LCKW-Gehalten von 4 µg/L in GWM  1 und unterhalb der methodisch 
bedingten Nachweisgrenze in GWM 2 jeweils die zugehörigen Prüfwerte der BBodSchV.  
Mittels der Grundwasseruntersuchung in den eingerichteten Messstellen konnten keine 
Verunreinigungen mit LCKW im oberen Kluftgrundwasser festgestellt werden. Eine weitere 
Beprobung erfolgte am 12.03.2014, die die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchung 
bestätigen. Auf Grundlage der ermittel ten Gehalte ist aus gutachterlicher Sicht nicht davon 
auszugehen, dass in tieferen Grundwasserschichten LCKW-Gehalte in signifikanten 
Größenordnungen vorhanden sind, die einen weitere Unters uchung- und Handlungsbedarf 
hinsichtlich vertikaler und horizontaler Eingrenzungen erforderlich machen.  
Fazit  
Die Gutachten belegen, dass die lokalen Beeinflussungen der Flächen aus unterschiedlich 
intensiven Kontaminationen des Bodens sowie der Bodenluft über die großflächige 
Unterbauung des Geländes durch die geplante Tiefgarage und damit verbundenen Maßnahmen 
der Entsor gung belasteten Erdaushub materials nach Einbauklassen der LAGA -Richtlinie 
weitestgehend aufgehoben und eine Schutzgutge fährdung des Menschen entsprechend der 
Wohngebietsausweisung über den Immissionspfad Boden – Mensch ausgeschlossen werden 
kann. Ausnahmen bilden der Bereich der neuen Waschhalle in dem eine temporäre Gefährdung 
über den Wi rkungspfad Bodenluft – Mensch im Rahmen der Erdarbeiten nicht auszuschließen 
ist sowie der Bereich der alten Waschhalle im westlichen Teil des ehemaligen 
Verwaltungsgebäudes mit einem möglichen Eintrag von LCKW in das Kluft grundwasser bzw. 
einer möglichen Gefährdung der Innenraumluft durch LCKW.  
Für den Bereich der neuen Waschhalle sind besondere Schutzmaßnahmen während der 
Erdarbeiten durchzuführen, für den Bereich der al ten Waschhalle wird aufgrund der 
verbleibenden Unsicherhei ten im Zusammenhang mit einem Erhalt des ehemaligen 
Verwaltungsgebäudes und der hochsensiblen Folgenut zung u. a. als Kindertagesstätte ein 
Abriss des Gebäudes mit einer umfassenden Sanierung der Al tlast vorgenommen. Nach der 
Sanierung wird ein neues Gebäude in Anlehnung an die Architektur und Maßstäblichkeit des 
ehemaligen Verwaltungsgebäudes am Standort errichtet.  
Zur Sicherung der Altlastenbelange zum Boden, Bodenluft und zum Grundwasser wurde durch 
die Umweltlabor ACB GmbH aus Münster in A bstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde 
der Stadt Münster ein Sanierungsplan erstellt, die Durchführung des Sanierungsplans 
einschließlich einer lückenlosen Dokumentation der Sanierungstätigkeiten wird über eine 
Verbindlichkeitserklärung zum Bestandteil der Abbruchgenehmigungen sowie der 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung der Gebäude gemacht. Grundsätzlich 
wird ein ergänzender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach alle Erd - und 
Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans fachgutachterlich zu begleiten sind, 
die Weisungen des Umweltamtes sind zu beachten.  
Vor dem Hintergrund der benannten Inhalte und Vorgehensweisen stehen Belange aus 
Altlasten / Altstandorten der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 
nicht entgegen, eine Kennzeichnung derzeit belasteter Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB 
im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebietes befinden si ch nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftr eten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Begründung / Seite 35 von 45

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Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
6.10 Artenschutz  
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 
wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben 
vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und 
Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange ent sprechend den europäischen Bestimmungen 
im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrac hten (vgl. Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame 
Handlungsempfehlung des Minister iums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Kl imaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010).  
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 544 umfasst ein gewerblich genutztes fast vollständig 
bebautes innerstädtisches Grundstück. Mit der U msetzung der Entwicklungsziele ist der 
vollständige Abriss der auf dem Betriebs grundstück bestehenden Gebäude und baulichen 
Anlagen verbunden. Großflächige Grünflächen kommen im Plangebiet nicht vor, jedoch sind 
Grünstrukturen oder Bepflanzungen in Form von Heckenstrukturen, Baumreihen und 
Einzelgehölzen vorhanden, die im Zuge der Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers fast 
vollständig entfernt werden müssen.  
Die Artenschutzvorprüfung
9 (Stufe I) wurde mit folgendem Ergebnis durchgeführt:  
• Verbotstatbestände nach §  44 Abs. 1 Nr.  1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von 
Individuen) können über eine B auzeitenregelung und eine ökologische Baubegleitung bei 
den Gebäudeabbrucharbeiten vermieden werden.  
• Verbotstatbestände nach §  44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von Tieren zu 
relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population) 
sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen.  
• Die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr.  3 BNatSchG (Entnahme, 
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten) ist für  Gebäude 
bewohnende Fledermausarten und für in Gebäuden brütende Vogelarten ohne Kenntnis 
des tatsäc hlichen Artenbesatzes nicht auszuschließen.  Der tatsächliche Besatz der 
Bestandsgebäude durch Fledermäuse und Gebäudebrüter sollte daher im Frühjahr (ab 
Mitte April) überprüft werden, um ggf. Artenschutzmaßnahmen planen zu können.  
• Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form eines 
Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit Vorschlägen zu weiteren Vermeidungsmaßnahmen 
und / oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) wird nur  bei 
festgestelltem Besatz der Gebäude durch Fledermäuse und / oder in NRW  
planungsrelevante Vogelarten erforderlich.  
Zur Sicherung der benannten gutachterlichen Inhalte wird ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, Belange des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 544 nicht entgegen.  
9 „Bebauungsplan Nr. 544 der Stadt Münster ‚Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg‘ (‚Erpho-Eck‘), 
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I)“, Froelich & Sporbeck, Umweltplanung und Beratung, Bochum,  
Stand: 03.02.2014 
Begründung / Seite 36 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange  
Der Bebauungsplan Nr. 544 wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s iehe Kapitel 1.1) . Gemäß § 13 a Abs. 2 
BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß 
§ 2 a BauGB. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 
UVPG oder zur allgemeinen Vorpr üfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 UVPG besteht für das 
geplante Wohnquartier  nicht. Die relevante Grundfläche des Plangebiets  liegt mit  rund 
11.000 m² deutlich unter dem in § 13 a Abs. 1 Nr.  1 BauGB genannten Schwellenwert von 
20.000 m², Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.  7 Buchstabe b 
genannten Schutzgüter existieren nicht.  
Da die in § 1 a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem 
Aspekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden 
die relevanten Belange kurz beschrieben.  
7.1 Mensch  
Nutzungsstruktur  
Das Plangebiet und sein Umfeld haben aufgrund ihrer Lage im östlichen Randbereich des 
Innenstadtrings mit mäßig verdichteter Bebauungsstruktur  bei noch relativ guter Durchgrünung 
und guter Infrastruktur eine hohe Bedeutung für die Wohnqualität und das Wohnumfeld der hier 
lebenden Bevölkerung.  
Das Gebiet ist Teil der gewachsenen randlichen Innenstadtstruktur mit überwiegenden 
Wohnnutzungen, teilweise gewerblich genutzten Flächen sowie ergänzenden infrastrukturellen 
Einrichtungen. Westlich und östlich des Niedersachsenrings / Kaiser-Wilhelm-Rings schli eßen 
sich Allgemeine und Reine Wohngebiete mit überwiegend II- bis III-geschossiger Bebau ung 
verschiedener Entstehungszeiten sowie Einzelhandelsnutzungen an. Die Bebauungsstruktur 
der angrenzenden Wohn gebiete ist meist locker, te ils in gründerzeitlichen oder teils 
nachkriegszeitlichen Blockrandbebau ungen entlang der Verkehrsachsen angeordnet. Südlich 
des Plangebietes befinden sich eine Tankstelle, ein Schnellres taurant und ein Discounter sowie 
ein in Entwicklung befindliches Wohngebiet auf einem ehemaligen Sportplatzgelände.  
Nordöstlich grenzt der stark befahrene Niedersachsenring an das Plangebiet, östlich die in 
Dammlage verlaufende Bahnstrecke Münster – Rheine. Südlich des Plangebietes verläuft der 
Bohlweg als innerstädtische Ost-West-Verbindung.  
Trotz der zentralen Innenstadtlage sind in fußläufiger Entfernung Grün- und 
Naherholungsbereiche gut erreichbar.  
Die Verlagerung eines bestehenden Gewerbebetriebes und die Entwicklung einer 
höherwertigen Wohn baunutzung als bauliche Er gänzung der wohnbaulichen Nutzungen im 
Stadtteil Schlachthof stärkt die Bedeutung des Gebiete s und des Stadtteils für die 
Wohnbevölkerung. Die Ausweisung des Plangebiete s als Allgemeines Wohngebiet und 
Mischgebiet mit einem unterschiedlichen Woh nungsmix entspricht dem Charakter der 
vorhandenen Bebauung in diesem Bereich, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf die 
bestehende Wohn- und Wohnumfeldsituation der vorhandenen Wohngebiete zu erwarten sind.  
Das Plangebiet ist durch verkehrsbedingte Immissionen ( Lärm, Luftschadstoffe) vorbelastet. 
Vor allem  die Bahnstrecke und der Niedersachsenring sowie der Bohlweg, die alle an das 
Plangebiet angrenzen, stellen Belastungsquellen für die Wohnbevölkerung dar.  
Lärm  
Zur Überprüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit der im Bebauungsplangebiet 
zu erwartenden Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt (siehe Kapitel 6.7.1). 
Als haupt sächliche Lärmquellen wirken der Straßenverkehr auf dem Niedersachsenring und 
dem Bohlweg sowie insbesondere nächtliche Zugvorbeifahrten auf der östlich angrenzenden 
Begründung / Seite 37 von 45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Bahnstrecke (zunehmend Güterverkehr) auf das Gebiet ein. Daran wird sich  infolge der 
Planung nichts  Wesentliches ändern. Die Wirkung der planungsbedingten Verkehre 
(Tiefgaragenzufahrten) auf die geplante Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet wird ebenfalls 
in die immissionsschutzfachliche Betrac htung einbezogen. Die Erschließung erfolgt 
überwiegend von Süden über den Bohlweg (Hauptverkehrsstraße) und nur zu einem geringen 
Anteil von Westen über den Beldensny derweg (Anliegerstraße). Weitere Belastungsquellen 
sind die umliegenden gewerblichen Nutzungen (insbesondere Schnellrestaurant (ohne Drive-In) 
und Tankstelle mit Compact-Markt südlich des Bohlwegs).  
Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens sind aufgrund der Lage zu den Verkehrsachsen 
Straße und Schiene ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten 
Bebauung und ohne aktive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet Immissionspegel von 
> 60 dB(A) tags und ent lang der Straßen bzw. der Bahnstrecke von > 65 dB(A) (jedoch 
< 70 dB(A)) tags zu erwarten. Auch nachts werden 60 dB(A) deutlich überschritten. Damit 
würden die Orienti erungswerte der DIN  18005 „Schallschutz im Städtebau" für Wohn- (WA-) 
bzw. Misch - (MI-)Gebiete erheblich überschri tten, sodass für die nach außen zu den 
Hauptverkehrsstraßen bzw. zur Bahnstrecke exponierten Fassadenbereiche besondere 
Maßnahmen erforderlich werden. Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die 
Gebäude am Niedersachsenring, an der Bahn und am Bohl weg durch die Festsetzung von 
Lärmpegelbereichen nach DIN  4109 „Schallschutz im Hochbau" entsprechende Vorkehrungen 
zum passiven Schallschutz mit resultierenden Schalldämm -Maßen für die Außenbauteile von 
Wohn- und Büronutzungen getrof fen. Zusammen mit einer schallgedämmten Be- und 
Entlüftung soll so den Lärmschutzanforderungen (Einhaltung relevanter Orientierungswerte der 
DIN 18005) bei gleichzeitiger G ewährleistung einer ausreichenden Innenraumbelüftung 
entsprochen werden. Für die Schlafräume wird eine entsprechende Festsetzung zu 
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden 
nicht verschlechtern, ge troffen (gem äß VDI-Richtlinie 2719), da ein Schutz gegen Außenlärm 
nur voll wirksam ist, wenn Fenster und Türen bei Lärmeinwirkung geschl ossen bleiben, 
gleichzeitig ist eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Weiterführende Einzelheiten hierzu 
sind dem Kapitel 6.7.1 zu entnehmen.  
Im Innenbereich des Plangebietes reduziert sich die Lärmbelastung aufgrund der 
abschirmenden Wi rkung der im nördlichen, östlichen und südlichen Bereich angeordneten III- 
bis IV-geschossigen Gebäude als weitestgehend geschlossene Randbebauung deutlich. Durch 
diese aktive Lärma bschirmung wird erreicht, dass 55 dB(A) tags als relevanter 
Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete sowie für Grün- und Freiflächen 
im gesamten inneren Bereich des Plangebietes eingehal ten werden. Nachts wird hier der 
Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) i. d. R. um weniger 
als 5 dB(A) überschritten. Somit wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete von 
45 dB(A) nachts im inneren Bereich weites tgehend eingehalten. Vor dem Hintergrund, dass 
nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Mischgebieten Wohnnutzungen uneingeschränkt 
zulässig sind, kann auch bezüglich des Nachtzei traumes von einer hinreichenden Wahrung der 
Belange des Lärmschutzes ausgegangen werden. Weiteres ist auch hierzu in Kapitel 6.7.1 
ausgeführt.  
Luftschadstoffe  
Die Luftqualität i m Stadtgebiet Münster ist durch eine verkehrs- und siedlungsraumtypische 
Belastung durch Stickstoffdioxid (NO
2) und durch Feinstäube (PM10) gekennzeichnet.  
Nach dem Luftqualitätsplan der Stadt Münster aus dem Jahr 2009 und den Daten der 
regionalen Messstationen des Landesamtes f ür Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zur Messung der Luftqualität wird  der gemäß 
39. BImSchV einzuhaltende Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ Luft für NO2 im Jahresmittel an 
stark befahrenen innerstädtischen Straßen z. T. deutlich überschritten. Zudem wird für 
Feinstaub (PM10) die gemäß 39. BImSchV pro Jahr maximal z ulässige Anzahl von Tagen (35) 
mit Tagesmittelwerten > 50 µg/m³ Luft in solchen Bereichen teilweise überschritten.  
Begründung / Seite 38 von 45

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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Aufgrund der innerstädtischen  Lage und des starken Verkehrsaufkommens auf dem  
Niedersachsenring (über 20.000 Kfz DTV) ist auch für das Plangebiet und sein näheres Umfeld 
von einer  lufthygienischen Vorbelastung durch Stickstoffdioxid und Feinstaub auszugehen. 
Emissionsseitig wird sich die se Situation mit der Planung nicht wesentlich ändern. Der Bereich 
des Plangebietes ist jedoch nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 2014 (Entwurf) 
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Dies zeigt an, dass aktuell keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschrei tungen vorliegt. Durch die 
Höhe und Anordnung der Bebauung entlang des Niedersachsen rings, der Bahn und des 
Bohlwegs wird ein baulicher Immissionsschutz für die rückwärtig gelegenen Innenbereiche im 
Plangebiet geschaffen. Die abschirmende Wirkung der Gebäude wird hier durch eine 
weitgehend geschlossene und durchgehende Straßenrandbebauung bewirkt.  
Bei Realisierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Bebauung ist daher davon 
auszugehen, das s kritische Luftschadstoffkonzentrationen  allenfalls im Straßenraum des 
Niedersachsenrings möglich sind. Im Innen bereich des Plangebiete s ist eine deutlich geringe 
Belastung mit Luftschadstoffen zu erwarten.  
Elektromagnetische Felder  
Anwohner von elek trifizierten Bahnanlagen sind im Vergleich zur Normalbevölkerung einer 
höheren Belastung durch niederfrequente elektromagnetische Fel der ausgesetzt. Die maximal 
gemessenen Flussdichten des magnetischen Wechselfeldes in der Umge bung von 
Bahnanlagen liegen jedoch  – auch auf stark frequentierten Strecken –  selbst unmittelbar unter 
der Oberleitung unterhalb der in der 26. BImSchV festgelegten Vorsorgewerte. Durch die 
entfernungsabhängige exponentielle Abnahme sind in der Nachbarschaft einer Bahns trecke die 
magnetischen Felder (selbst kurzzeitige  betriebsbedingte Spitzenwerte) bereits  so stark 
abgesunken, dass sie selbst für schutzbedürftige Personengruppen keine Beeinträchtigung 
darstellen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisstand ist eine 
gesundheitliche Beeinträchtigung durch magnetische Felder im Umfeld elektrifizierter 
Bahnstrecken und damit auch im Plangebiet nicht zu befürchten. Mindes tabstände zur Bahn  
sind danach nicht erforderlich.  
Erschütterungen  
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze werden bei Zugvorbeifahrten Erschütterungen in den 
Boden eingeleitet.  Dadurch bedingte erhebliche Belästigungen von Anwohnern oder Schäden 
an der benac hbart vorhandenen Bausubstanz sind nicht bekannt. Bei der Ausführung der 
Hochbauten sind mögliche Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb in Abhängigkeit vom 
Baugrund nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. I m Rahmen von 
Baugenehmigungsverfahren sind g gf. entsprechende Vorkehren zu treffen und Nachweise zu 
erbringen (Einhaltung der Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 – Erschütterungen im Bauwesen, 
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden).  
Verkehr  
Das Plangebiet wird für den m otorisierten Individualverkehr wie in der Bestandssituation über 
den Bohlweg im Süden als Hauptzufahrt und ergänzend über die Verlängerung der Elis abeth-
Ney-Straße sowie den Beldensnyderweg im Westen erschlossen. Die geplante Tiefgaragen -
Großgarage ist aus schließlich vom Bohlweg erreichbar. Der Beldensnyderweg behält seine 
derzeitige Funktion als Wohnstraße und wird nur unwes entlich und verträglich für z usätzliche 
Anwohnerverkehre genutzt. Der Bohlweg im Süden und der Beldensnyderweg im Westen 
werden über private Erschließungsfl ächen im Inneren des Quartiers  verbunden über die der 
Großteil der neuen Wohneinheiten erschlos sen wird. Zusätzlich wird entlang der 
Erschließungsflächen ein Angebot an ebenerdigen Besucherstellplätzen geschaffen.  
Durchgangsverkehre sind über Abpollerungen ausgeschlossen. Für einen reibungslosen 
Verkehrsablauf sind die Planstraßen ausreichend dimensioniert.  
Sowohl der Beldensnyderweg als auch der Bohlweg behalten ihre bestehenden Querschnitte. 
Ein baul icher Eingriff in die bestehenden Verkehrswege im Sinne der  16. BImSchV ist zur 
Begründung / Seite 39 von 45

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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Anbindung des Quartiers nicht erforderlich, mit U msetzung der Planung ist j edoch ein 
Teilausbau auf der Ostsei te des Beldensnyderwegs zur Verbesserung der Parkraumsituation 
vorgesehen.  
Mit der Errichtung von innerstädtischem Wohnraum in Kombination mit 
Infrastruktureinrichtungen und gemeinnützigen Einrichtungen an einem städtisc h integrierten 
Standort sind keine ausschlaggebenden zusätzlichen Verkehre auf den umliegenden 
öffentlichen Straßen verbunden.  
Erholung  
Das Plangebiet hat derzeit als weitgehend versiegeltes und überbautes Gewerbegebiet 
keinerlei Freizeit- und Erholungsfunktion.  
Über vielfältige Wegeverbindungen  im inneren Plangebiet ist eine Vernetzung des neuen 
Wohnbereichs mit den vorhandenen Stadtstrukturen und mit den nahe gelegenen Grünflächen 
gewährleistet. Innerhalb des Plangebietes wird die Aufenthaltsqualität durch eine attraktive 
Gestaltung der Freiflächen (inkl. Begrünung) erhöht.  
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Der Plangeltungsbereich ist weitgehend überbaut und versiegelt und weist keine wertvollen 
Biotopstrukturen auf. Nur kleinflächig sind Gewerbegrün (Scherrasenflächen) sowie Baum - und 
Gehölzbestand vorhanden. Am westlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein 
Siedlungsgehölzstreifen mit Fichten im südlichen Abschnitt und einer Mischgehölzpflanzung 
aus Rotbuchen, Berg- und Spitzahornen i m nördlichen Abschnitt. Entlang der 
Betriebsparkplätze im Südwesten steht eine Baumreihe aus noch jungen Platanen. Eine ältere 
Rosskastanie stockt im Bereich der Betriebszufahrt im Süden. Am Bohlweg stehen weiterhin 
einige mittelalte Einzelbäume an der südlichen Plangebietsgrenze.  
Im Osten grenzt das Plangebiet an den gehölzbestandenen Bahndamm  (außerhalb des 
Geltungsbereiches), der im Umweltkataster der Stadt Münster als schutzwürdiger Biotop der 
Stadtbiotopkartierung gekennzeichnet ist. Der Bahndamm und die darauf stehenden Gehölze 
bleiben von der Planung unberührt. Lediglich wenige einzelne randständige Gehölze, die 
unmittelbar angrenzend zum Bahndamm auf den derzeiti gen Gewerbegrünflächen im 
Plangebiet stehen, werden beseitigt.  
Für die Grün- und Freiräume im Wohnquartier wird ein Grün- und Freiflächenkonzept erarbeitet, 
das zum Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages gemacht wird, planungsrechtl iche 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.  
Der Versiegelungsgrad im Plangeltungsbereich wird durch die Planung unwesentlich verändert. 
Die Neubaufläche verringert sich gegenüber der Bestandssituation einer fast vollständigen 
Flächenversiegelung geringfügig und lässt bei Gr undflächenzahlen von 0,4 und 0,6, unter 
Beachtung der ge planten Tiefgaragen-Großgarage bis 0,8, in begrenztem Umfang Raum für 
Gestaltungsgrün.  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist ein weitgehender Verlust der oben aufgeführten 
Gehölze verbunden. Im südlichen Eingangsbereich des Quartiers vom Bohlweg werden die 
derzeitigen Verkehr sflächen mit den auf den Flächen stockenden 5 Bestandsbäumen den 
angrenzenden privaten Baugrundstü cken zugeschlagen, die Bäume sind aufgrund von 
erforderlichen Leitungsverlegungen voraussichtlich nicht zu erhalten. Bei Rodung der Bäume 
wird als Ersatzpflanzung die A npflanzung von insgesamt 4 Einzel bäumen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 25 b BauGB auf den Privatgrundstücken festgesetzt. Entlang der privaten 
Erschließungsstraßen werden als teilweiser Ersatz  für entfallende Gehölze 
Baumneupflanzungen in Kombination mit ebenerdigen Stellplatzanlagen festgesetzt, außerhalb 
der durch Gebäude überbau ten Bereiche sind die Decken der Tiefgarage zu begrünen. 
Insgesamt verändert sich damit das Grünvolumen im Plangebiet gegen über dem Bestand 
kaum.  
Ausgleichsmaßnahmen sind gemäß § 13 a BauGB nicht erforderlich.  
Begründung / Seite 40 von 45

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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Bei den Gehölzen auf dem Gelände handelt es sich nur teilweise um standortheimische 
Baumarten. Der Baumbestand ist naturschutzfachlich von keinem besonderen Wert. Aufgrund 
der Lage im Siedlungsbe reich is t im Bereich der Gehölzstreifen nur mit Vorkommen von 
störungsunempfindlichen, weit verbreiteten Tierarten (z. B. Vögel) des Siedlungsraumes zu 
rechnen. Es wurde auch in den älte ren Bäumen (3x Rotbuche, 1x Bergahorn, Platanen und 1 x 
Rosskastanie) keine Höhlenbildungen festge stellt, die als Quartier - bzw. Neststandort von 
Fledermäusen oder Höhlenbrütern genutzt werden könnten. Es wurde lediglich ein altes 
Ringeltaubennest in einer Buche gefunden.  
Der abzubrechende Gebäudebestand, vor allem der hohe alte Gebäudeteil  des ehemaligen 
Verwaltungsgebäudes, bietet Gebäude bewohnende n Fledermäusen ein geeignetes 
Quartierpotenzial, insb esondere in den Rolladenkästen. Das Gebäude könnte auch für 
Gebäudebrüter wie Mauerseg ler, Hausrotschwanz und Turmfalke geeignete Str ukturen 
aufweisen. Die kleineren Gebäu de mit Shed dach weisen an ihrer Frontseite potenzielle 
Quartiere für Fledermäuse unter den Dachbl echen auf. Auf der Stirnseite sind hier aber 
Insektengitter montiert, die ein Eindringen von Tieren unmöglich machen.  
7.3 Boden  
Das Plangebiet ist im Ausgangszustand fast vollständig überbaut bzw. versiegelt. Nur 
kleinflächig finden sich unversiegelte Flächen. Somit werden nur in kleinen Teil bereichen stark 
eingeschränkte Bodenfunktionen für den Naturhaushalt erfüllt.  
Ursprünglich waren im Plangebiet podsolige Braunerde-Pseudogleye aus Sandlöss über 
Grundmoräne vorhanden. Mit Blick auf die bisherige Nutzung des Plangebiete s als 
Gewerbefläche sowie auf die bestehenden Nutzungsstrukturen im Umfeld ist davon 
auszugehen, dass sich im Bebauungsplangebiet auch auf den unversiegelten Flächen kein 
natürlich gewachs ener Boden mehr befindet. D ieser ist im Laufe von vielen Jahrzehnten 
nachhaltig gestört und durch Versiegelung, Umlagerungen und Aufschüttungen sowie 
Stoffeinträge deutli ch anthr opogen überprägt worden. Dies wird durch die im Rahmen der 
Altlastenuntersuchung durchgeführten Rammkernsondierungen bestätigt, nach der auf dem 
Gelände bis zu 1,8 m mächtige anthropogene Auffüllungen mit wechselnden Anteilen an 
Bauschutt und Ziegelbruch vorgefunden wurden.  
Schutzwürdige Böden sind nicht vorhanden. Den Böden im Plangebiet kommt aufgrund der 
geringen Flächengrößen und des hohen Grades der Über formung aus bodenökologischer Sicht 
nur eine sehr geringe Bedeutung zu.  
Nach den Festsetz ungen des Bebauungsplans  (Grundflächenzahlen zwischen 0,4 und 0,6) 
verringern sich künftig die überbauten  Flächen im Plangebiet geringfügig. Die versiegelten 
Flächen werden etwas reduziert. Da auch unter den nicht überbaubaren Flächen des 
Plangebietes fast vollständig eine Tiefgaragen-Großgarage angelegt wird, ist die 
Gesamtversiegelung im Plangebiet im Planzustand etwa genauso hoch wie im derzeitigen 
Zustand.  
Insgesamt sind mit dem Planvorhaben aufgrund der bereits bestehenden weitgehenden 
Versiegelung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden.  
Da es sich um die Wiedernutzung eines innerstädtischen Bereichs  handelt, entspricht die 
Planung der Bodenschutzklausel des § 1 a Absatz 2 BauGB.  
Im Rahmen einer durch das Umweltlabor ACB  GmbH durchgeführten historischen Erkund ung 
wurden auf dem Grundstück mehrere Bereiche mit altlastenspezifischen Nutzungen erkannt. 
Von besonderer Relevanz sind die Bereiche, in den leichtflüchtige chlorierte 
Kohlenwasserstoffe (LCKW / CKW) eingesetzt wurden. Ein LCKW-Schadensbereich wurde 
bereits einer Bodenluftsanierung unterzogen.  
Weitergehende Boden- und Bodenluftuntersuchungen ergaben, dass in der alten und neuen 
Waschhalle Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft mit LCKW vorliegen.  
Begründung / Seite 41 von 45

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Im Bereich der neuen Waschhalle kann dabei nach Angabe des Umweltlabors ACB aufgrund 
der Folgenutzung als Tiefgarage keine Schutzgutgefährdung abgeleitet werden, so dass neben 
den im Rahmen der Baumaßnahmen durchzuführenden Aushubmaßnahmen kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar ist.  
Im Bereich der alten Waschhalle (westlicher Bereich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes) 
können dagegen Gefährdungen für die Innenraumluft nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Dieser Befund wurde durch weitergehende Feststoff- und Bodenluftuntersuchungen durch das 
Umweltlabor ACB GmbH im Februar 2014 bestätigt. In einer Boden probe aus einer Tiefe von 
5 m wurden LCK W-Gehalte von 10 2 mg/kg festgestellt, die den Maßna hmenschwellenwert der 
LAWA-Empfehlungen von 5 –  25 mg/kg deutlich übersc hreiten. Zur Tiefe hin ließ sich jedoch 
ein deutlicher Rückgang der LCKW-Konzentrationen beobachten. Eine vollständige Sanierung 
der Verunreinigungen ist bei Erhalt des Gebäudes erheblich erschwert bzw. nur eingeschränkt  
möglich, eine Schutzgutgefährdung kann bei Gebäudeerhalt nicht vollkommen ausgeschlossen 
werden. Aufgrund der sensiblen Folgenutzung u. a. als Kindertagesstätte wird daher ein Abriss 
des Gebäudes mit einer umfassenden Sanierung der Altlast vorgenom men. Nach der 
Sanierung wird ein neues Gebäude in Anlehnung an das ehemalige Verwaltungs gebäude 
errichtet.  
Eine Beeinflussung des Grundwassers konnte nicht erkannt werden (siehe Kapitel 7.4).  
In Bereichen, in denen eine Unterkellerung vorgesehen ist, und in denen vorab keine 
Untersuchungen erfolgten, sollen die oberflächennahen Horizonte bei den Tiefbauarbeiten  
aufgenommen werden. Hier soll  eine baubegleitende Begutachtung hinsichtlich 
nutzungsspezifischer Verunreinigungen und zur Abfalldeklaration durchgeführt werden.  
Zur Sicherung der Belange aus Altlasten wurde durch die Umweltlabor ACB GmbH in 
Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde ein Sanierungsplan erstellt, die 
Durchführung des Sanierungsplans ei nschließlich einer Dokumentation der 
Sanierungstätigkeiten wird über eine Verbindlichkeit serklärung zum Bestandteil der 
Abbruchgenehmigungen sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen zur E rrichtung der 
Gebäude gemacht.  
7.4 Wasser  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und im näheren Umfeld nicht vorhanden.  
Die quartären Kiese und  Sande im Untergrund des Plangebiete s bilden den oberflächennahen 
Grundwasserleiter mit guter bis sehr guter Porendurchlässigkeit und sind aufgrund ihrer 
Ergiebigkeit d er wichtigste Grundwasserleiter in Münster. Eine Nutzung des Grundwassers 
findet in diesem Bereich jedoch nicht statt.  
Im Ge ltungsbereich des Bebauungsplans und auch im näheren Umfeld befinden sich keine 
Wasserschutzgebiete, Trinkwasserschutzzonen, Pol dergebiete oder Überschwemmungs -
gebiete.  
Das Grundwasser strömt der etwa 800 m nordwestlich gelegenen Aa zu. Die 
Grundwasserneubildung wird einerseits durch Niederschläge, im Stadtgebiet in hohem Maße 
aber auch durch den großräumigen Zustrom von Grundwasser geprägt. Vor diesem 
Hintergrund und aufgrund des hohen Versiegelungsgrades spielt das Plangebi et für die 
Grundwasserneubildung eine unbedeutende Rolle.  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans  geht kein weiterer Verlust von unversiegelten Fl ächen 
einher. Die Planung ist so mit mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die 
Grundwasserneubildung verbunden.  
Bei den Rammkernsondierungen der Altlastenuntersuchung konnte größtenteils kein Grund-/ 
Stauwasser festgestellt werde. Lediglich in einer Bohrung in 3,1 m Tiefe sowie in zwei weiteren 
Bohrungen in 1,0 m bis 1,3 m Tiefe wurde unter vorhandenen Kellern Wasser angetroffen, das 
aber nicht als zusammenhängender Grundwasserkörper, sondern als Stauwasser auf der 
unterlagernden Verwitterungsschicht des Festgesteins angesprochen wurde.  
Begründung / Seite 42 von 45

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Zur Beurteilung einer eventuell erforderlichen bauzeitlichen Wasserhaltung bei den 
Tiefbauarbeiten ist eine frühzeitige Abstimmung der Maßnahmen mit der Unteren 
Wasserbehörde zu empfehlen.  
Die Altlastenuntersuchung ergab, dass in den ermittelten LCKW-Schadensbereichen der alten 
und neuen Waschhalle eine vertikale Ausdehnung bis in  den gewachsenen Untergrund und 
damit mögliche Einträge von LCKW bis in die Verwitterungsschicht des unterlagernden 
Festgesteins und damit in das Kluftgrundwasser nicht vollständig ausgeschlossen werden 
können.  
Aus diesem Grund wurden im Februar  / März 2014 weitergehende Boden- und 
Grundwasseruntersuchungen zur Überprüfung möglicher Schadstoffeinträge in das 
Grundwasser durch das Umwel tlabor ACB GmbH durchgeführt. Die Grundwasseranalysen 
ergaben lediglich sehr geringe LCKW-Gehalte (4 µg/l im Bereich alte W aschhalle) bzw. LCKW-
Gehalte unterhalb der Nachweisgrenze (neue Waschhalle). Der Prüfwert der 
Bundesbodenschutzverordnung von 10 µg/l wird j eweils unterschritten, d. h. es konnten keine 
Verunreinigungen mit LCKW im oberen Kluftgrundwasserleiter festgestell t we rden. Auch für 
tiefere Grundwasserschichten wird kein weiterer Untersuchungs - und Handlungsbedarf 
gesehen.  
Eine Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag während der Bauphase ist bei 
geordneter Baustellenführung als sehr gering anzusehen.  
Schmutz- und unbelastete Oberflächenwässer werden wie bisher  in das vorhandene städtische 
Entwässerungsnetz eingeleitet und gelangen nicht in den Untergrund.  
7.5 Klima/Luft  
Das Umweltkataster der Stadt M ünster weist das Plangebiet als Teil des verdichtete n 
Siedlungsbereichs aus, der aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des 
geringen Anteils an Vege tationsflächen durch einen sogenannten 'Wä rmeinseleffekt' 
charakterisiert ist. Klima ökologische Ausgleichsr äume, Belüftungskorridore, 
Kaltluftentstehungsgebiete oder -leitbahnen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die 
Kleingartenanlage Haus Dieck 150 m östlich des Plangebietes ist als klimaökologischer 
Ausgleichsraum ausgewiesen. Dieser bleibt von der Planung aber unberührt.  
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereits bestehenden weitgehenden Flächenversiegelung 
keine Kl imatop-Veränderung im Plangebiet verbunden. Sowohl im Ist- Zustand als auch nach 
Realisierung der Planung ist das Plangebiet stadtklimatisch als Teil der innerstädtischen 
Wärmeinsel einzustufen.  
Der stadtklimatisch wirksame Verlust von Gehölzen wird teilweise durch Neupflanzungen im 
Plangebiet kompensiert. Der begrünbare Flächenanteil erhöht sich aufgrund der festgesetzten 
Grundflächenzahlen gegenüber dem Bestand geringfügig, sodass sich das Grünvolumen im 
Plangebiet insgesamt kaum verändert. Aufgrund der zulässigen Bauhöhen von maximal 
23,80 m im MI-Gebiet und maximal 17,10 m auf den übrigen Bauflächen sind nur unwesentliche 
Veränderungen der lokalen Wind- und Verschattungssituation zu erwarten.  
7.6  Landschaft  
Das Landschaftsbild (hier: Stadtbild) des Plangebietes ist durch die innerstädtische Lage und 
die Nutzungsintensität der Fläche geprägt. Die industriell -gewerblich genutzte Fläche wirkt 
derzeit im überwiegend wohnbaulich geprägten Umfeld als Störfaktor im Stadtbild.  
Die geplante, architektonisch anspruchsvolle und gestaffelt angelegte Wohnbebauung wird sich 
optisch harmonisch in die Umgebung der bestehenden Wohn- und Gewerbebebauung 
einfügen. Zur gesicherten Sanierung einer Altla st wird das ehemalige Verwaltungsgebäude aus 
dem 19. Jahrhundert abgerissen und eine Neuerrichtung in Anlehnung an das Altgebäude 
vorgenommen (siehe Kapitel 6.8).  
Begründung / Seite 43 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Unter gestalterischen Gesichtspunkten erfährt das Plangebiet durch die anspruchsvolle 
bauliche Gestaltung eine erhebliche Aufwertung gegenüber dem jetzigen Zu stand. Negative 
Auswirkungen auf das Stadtbild sind nicht zu erwarten.  
Die Beseitigung der Gehölze im Pl angebiet, insbesondere im südlichen Eingangsbereich des 
Quartiers, stellt zunächst ei ne geringfügige Beeinträchtigung des Stadtbildes dar. Unter 
Berücksichtigung von Ersatzpflanzungen im Plangebiet sowie der Möglichkeit der Bepflan zung 
unversiegelter Flächen im neuen Wohnquartier  verändert sich das Grünvolumen im Plangebiet 
jedoch nur unwesentlich.  
7.7  Kultur- und Sachgüter  
Bau- oder Bodendenkmäler sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.  
Das ehemalige Verwaltungsgebäude der Firma Winkhaus aus dem 19. Jahrhundert kann zur 
gesicherten Sanierung einer Altlast ni cht erhalten werden und wird nach Abriss über ein neues 
Gebäude in Anlehnung an das Altgebäu de ersetzt. Hinsichtlich einer generell nicht 
auszuschließenden Entdeckung von Bodendenkmälern o. ä. erfolgt ein entsprechender Hinweis 
im Bebauungsplan.  
8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen  
Nach der vorliegenden überschlägigen Prüfung der Umweltbelange sind durch die Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 544 keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 
Den Belangen zu Schallimmissionen am stark verk ehrlich geprägten Standort kann in 
Anwendung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen angemessen entsprochen werden, 
die Siche rung der  Altlastenbelange aus der gewerblich -industriellen Nutzung erfolgt über die 
Durchführung eines Sanierungsplans.  
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließ lich 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter gem äß § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB durch die Umsetzung des Bebauungsplans beeinträchtigt werden. Von der 
Erstellung eines  Umweltberichts kann  daher entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen 
werden.  
9 Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 544 ergibt sich folgende Flächenbilanz:  
Flächen nach Nutzung Größe in m² %
WA Baugrundstücke Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO) 11.900 77,0 %
MI Baugrundstück Mischgebiet (§6 BauNVO) 850 5,5 %
GFL private Erschließungsflächen - GFL (9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 1.470 9,5 %
GL G- / L- Flächen anteilig in WA1 / MI = 700 m²
Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.080 7,0 %
Fläche für Versorgungsanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 150 1,0 %
  GESAMTFLÄCHE 15.450 100 %  
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Begründung / Seite 44 von 45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 544 werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
vertragliche Vereinbarungen in einem Städtebaulichen V ertrag gemäß § 11 BauGB zwi schen 
der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele  des Bebauungsplans Nr. 544 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar 
auswirken, nachteilige Auswirkungen i n wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht 
ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlos senen Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / 
Bohlweg / Beldensnyderweg.  
Münster, den __________  
Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 45 von 45

V-0616-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

187 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0616/2014  
  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 
Planverkleinerung

V-0616-2014-Anlage-5-Buergeranhoerung

18164 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Dezember 2013 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB 
S
tadtbezirk: Münster-Mitte 
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 für den Bereich 
„Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ 
Z
eit: 18.12.2013, 18 Uhr 
Ort: Ratsgymnasium, Bohlweg 7, 48147 Münster 
Teilnehmer: rd. 100 Bürgerinnen und Bürger, 
Herr Rogge, Planungsbüro STADTRAUM Architektengruppe 
Herr Zühlke, Architekturbüro Maas und Partner 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksbürgermeister des Stadtbe-
zirks Münster-Mitte 
Vertreter der Verwaltung: Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
kehrsplanung 
Anlage 5
zur Vorlage Nr. V/0616/2014

2 
 
Herr Fischer-Baumeister eröffnet die Bürgeranhörung , begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bür- 
ger, erläutert Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor.  
Frau Philipp erläutert, dass mit dem vorliegenden B ebauungsplanverfahren das Ergebnis des im Jahr 
2012 durchgeführten städtebaulich architektonischen  Wettbewerbes für das Betriebsgelände der Firma 
Winkhaus planungsrechtlich gesichert werden soll. N ach Verlagerung des Betriebs in das Gewerbege- 
biet Hessenweg, sieht das Konzept eine Überplanung des Grundstücks mit insbesondere Wohnnutzun- 
gen sowie ergänzenden Büros/Praxen, einer Kindertag esstätte sowie möglichen kleinteiligen Infrastruk- 
turen vor. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich an  den Investor verkauft, parallel zum Bebauungs- 
planverfahren wird derzeit die Hochbauplanung zur U msetzung der geplanten Maßnahmen durch zwei 
Architekturbüros erarbeitet. Der Bebauungsplan Nr. 544 hat derzeit den Stand eines Vorentwurfs, mit 
dieser Bürgeranhörung wird die Öffentlichkeit erstm als über das formale Bebauungsplanverfahren und 
dessen Ablauf gemäß Baugesetzbuch informiert. Herr Rogge erläutert, dass der Bebauungsplan als An- 
gebotsplan gemäß BauGB erstellt wird, über den konk reten Bezug zum Wettbewerb wird der Bebau- 
ungsplan um einen Städtebaulichen Vertrag gemäß §11  BauGB projektbezogen ergänzt. Neben den 
Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß BauGB werden i m Städtebaulichen Vertrag ergänzende Ver- 
einbarungen zur Sicherung der Gestaltqualität und des Architekturkonzeptes zwischen dem Investor und 
der Stadt Münster verbindlich vereinbart. 
Städtebauliches Konzept 
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohnnutzung en, die den innerstädtischen Erfordernissen am 
Standort gerecht werden und gleichzeitig ein vielfä ltiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen  
Wohnformen bietet. Zu den Hauptverkehrsstraßen „Nie dersachsenring“ und „Bohlweg“ wird eine ge- 
schlossene Straßenrandbebauung in geschlossener Bau weise errichtet. Über die durchlaufende III - IV 
Geschossigkeit der Gebäude wird über die Abschirmwi rkung rückwärtig ein lärmgeschützter Innenbe- 
reich gewährleistet. Das in diesem Bereich vorhande ne Verwaltungsgebäude der Fa. Winkhaus soll in 
die Gebäudestruktur integriert werden. Zum Bohlweg nach Süden markiert eine VII - geschossige Turm- 
bebauung den Eingangsbereich ins Quartier. Nach Wes ten wird über eine geplante II - III geschossige 
Einzelhausbebauung die eher kleinteilige Bebauungss truktur und Maßstäblichkeit der bestehenden Ge- 
bäude zum Beldensnyderweg aufgenommen. 
Der ruhende Verkehr wird fast vollständig in Tiefga ragen untergebracht, so dass die Innenbereiche als 
Wege- und Platzflächen bzw. Grün- und Freiflächen g estaltet und vielfältig genutzt werden können. In 
diesem Zusammenhang wird eine öffentlich Wegeverbin dung vom bestehenden Spielplatz in der nördli- 
chen Grünanlage am Niedersachsenring durch das Quartier zum Bohlweg ermöglicht. Darüber hinaus ist 
mit der Aufnahme der Wegeverbindung der Elisabeth-N ey-Straße und deren Fortführung bis zum Bohl- 
weg eine Vernetzung des neuen Wohnbereichs mit den vorhandenen Stadtstrukturen sichergestellt.

3 
Nutzungskonzept 
Insgesamt sollen im Quartier rd. 250 Wohneinheiten realisiert werden. Davon rd. 140 WE als Apart- 
mentwohnungen sowie 30 WE zzgl. einer Wohngruppe al s „Betreutes Wohnen“ zum Niedersachsenring, 
zum Bohlweg und in den rückwärtigen Innenbereich so llen rd. 45 WE realisiert werden. Zum Beldensny- 
derweg wird in sechs Stadtvillen ein hochwertiges W ohnangebot mit rd. 30 WE geschaffen. In der Turm- 
bebauung ist neben 5 WE die Errichtung von 3 Arztpr axen und 1 Apotheke vorgesehen. Neben den be- 
nannten Nutzungen ist in Teilen des Erdgeschosses d es Bestandsgebäudes sowie in einem ergänzen- 
den Anbau die Errichtung einer 2-/ bzw. 3-Gruppen Kita geplant, die Außenspielflächen der Kita liegen in 
den nördlich angrenzenden rückwärtigen Gartenbereichen.  
Verkehrskonzept 
Die Hauptanbindung des Quartiers erfolgt für PKW üb er den Bohlweg, ergänzend ist eine zweite Anbin- 
dung über den Beldensnyderweg geplant. Durchfahrtsv erkehre für PKW über den zentralen Platz sind 
durch Poller ausgeschlossen. Innerhalb der Wegefläc hen werden insgesamt ca. 21 ebenerdige Stellplät- 
ze realisiert, von denen 4 für die Bringverkehre de r Kita zur Verfügung stehen. Mit der Umsetzung des 
Konzeptes ist ein Ausbau der östlichen Straßenseite  des Beldensnyderweges verbunden. Entlang der 
Grenze werden zusätzlich 8 öffentliche Stellplätze im Straßenraum realisiert, die Fahrbahnbreite bleib t 
unverändert erhalten. Die erforderlichen Stellplätz e der geplanten Nutzungen einschließlich der Besu- 
cher- und Fahrradstellplätze werden in drei separaten Tiefgaragen untergebracht. Zwei mit jeweils ca. 18 
bzw. ca. 19 Stellplätzen sind als Kleingaragen an d en Beldensnyderweg angebunden. Die Hauptbedarfe 
mit rd. 166 Stellplätzen werden über eine Großgarage, angebunden an den Bohlweg, gedeckt. 
Planungsrechtliche Umsetzung 
Das Plangebiet wird in 4 Baugebiete gegliedert, von  denen 3 Baugebiete als „Allgemeines Wohngebiet“ 
und das Kopfgebäude zum Bohlweg als „Mischgebiet“ festgesetzt wird. Die Lage der Gebäude wird über 
„überbaubare Grundstücksflächen“ in offener bzw. geschlossener Bauweise gesichert. Die Höhe bauli- 
cher Anlagen wird über die Festsetzung von Vollgesc hossen in Kombination mit zulässigen Gebäudehö- 
hen über NN benannt. Als Dachform ist ausschließlic h ein Flachdach vorgesehen. Die Verkehrs- und 
Wegeflächen werden mit Ausnahme des Beldensnyderweg es als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest- 
gesetzt, die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen werden verbindlich vorgegeben. 
Neben den Festsetzungen zur Sicherung des städtebau lich architektonischen Konzeptes werden Fest- 
setzungen zu Immissionsschutzbelangen, insbesondere  zum Lärmschutz sowie zu Umweltbelangen ge- 
troffen. Dazu werden derzeit ein Lärmgutachten sowi e gutachterliche Aussagen zum Verkehr zu Luft- 
schadstoffen, Altlasten und Artenschutz erarbeitet,  deren Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbei- 
tet und Grundlage der weiteren Beteiligungsschritte werden.   
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffne t Herr Fischer-Baumeister die Diskussion und bittet  
die Anwesenden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern.

4 
Fragerunde 
• Ein Bürger merkt an, dass lt. politischem Beschluss  30% der Wohnungen bei Neuerrichtungen 
als öffentlich geförderte Wohnungen erstellt werden  sollen, dies wird mit der vorliegenden Pla- 
nung nicht berücksichtigt. Ergänzend sei lt. Tagesp resse die Errichtung eines Cafés im Quar- 
tiervorgesehen sowie die Kopfbebauung nicht als Ärz tehaus sondern  als Standort für Loftwoh- 
nungen vorgestellt worden. Was ist Stand der Planung?  
Frau Philipp erläutert, dass laut politischem Besch luss der geförderte Wohnungsbau mit 30% im Projekt 
realisiert werden soll, dies kann beispielsweise im  Altengerechten Wohnen angedacht werden. Die För- 
derung von sozialem Wohnungsbau ist von den Budgets  der Förderprogramme des Landes NRW ab- 
hängig, konkrete Aussagen über die Bezuschussung si nd derzeit nicht zu treffen. Der Anteil öffentlich 
geförderter Wohnungen im Projekt kann im Bebauungsp lan festgesetzt werden und/oder wird über den 
städtebaulichen Vertrag vereinbart. Eine gesicherte  Betreiberschaft und Bewirtschaftung eines Cafés is t 
nicht gegeben und kann somit nicht vorgetragen werd en. Mit Blick auf die betreuten Wohnungen ist die 
Ausweisung von Praxen/Apotheke im Quartier sinnvoll , grundsätzlich ist eine Flexibilität der ergänzen-
den Nutzungen in Abhängigkeit von einem abschließen den Vermarktungs- und Nutzungskonzept zu er- 
halten.  
• Ein Bürger möchte wissen, warum der Beldensnyderweg  Bestandteil des  Bebauungsplange- 
bietes ist und in welcher Form gesichert werden kan n, dass keine zusammenhängende Ge- 
samttiefgarage anstelle von drei Einzeltiefgaragen entsteht.? 
Frau Philipp gibt an, dass mit Umsetzung der Planun g der bestehende Ausbaustandard entlang der öst- 
lichen Grenze des Beldensnyderwegs verbessert werden soll und zur Ausweisung der geplanten zusätz- 
lichen öffentlichen Besucherstellplätze eine Erweit erung der bestehenden öffentlichen Straßenverkehrs-
fläche in das derzeitige Privatgrundstück erforderlich ist. Ein Gehweg auf der Ostseite der Straße wird im 
Zusammenhang mit der Festsetzung eines Gehrrechtes für die Öffentlichkeit auf den privaten Grundstü- 
cken der zukünftigen Stadtvillen vorgehalten. Vor d em benannten Hintergrund ist eine Aufnahme des 
Beldensnyderweges in den Geltungsbereich des Bebauu ngsplans erforderlich. Herr Rogge erklärt, dass 
das Konzept der Tiefgaragen unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrs- und Straßenverhältnis- 
se mit untergeordneten Verkehrsbelastungen für den Beldensnyderweg erstellt wurde. Die Vorgaben 
werden Bestandteil der Verkehrsuntersuchungen und d ie Tiefgaragenanbindungen planungsrechtlich 
festgesetzt. Weitergehende Regelungen zum Ausschlus s eines Zusammenlegens der Tiefgaragen kön- 
nen im Städtebaulichen Vertrag verankert werden. 
• Ein Bürger fragt, wo die Fahrräder untergebracht we rden und ob die Wohnungen barrierefrei 
sind? 
Herr Rogge erläutert, dass die bauordnungsrechtlich  erforderliche Anzahl von Fahrradabstellplätzen 
vorwiegend in den Tiefgaragen ausgewiesen wird, zud em werden in Nähe der Hauseingangsbereiche 
Abstellmöglichkeiten geschaffen.. Alle Wohnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind barrie- 
refrei zugänglich. Ein Anwohner des Beldensnyderweg  fragt, wo genau die Einfahrten zu den Tiefgara- 
gen entlang des Beldensnyderwegs liegen?

5 
Herr Rogge erklärt, dass die Tiefgaragen einschließ lich der Ein-/Ausfahrten vollständig auf den privat en 
Grundstücken der zukünftigen Wohnbebauung errichtet  werden. Eine Inanspruchnahme privater Grund- 
stücksanteile Dritter ist ausgeschlossen. 
•  Ein Bürger fragt, an wen sich der Verein für gemei nschaftliches Wohnen wenden kann, um 
frühzeitig etwaige Vereinsbelange hinsichtlich eine r möglichen Ausgestaltung der Wohnungen 
berücksichtigen zu können? 
Herr Rogge erklärt, dass die Ausgestaltung von Wohn ungen im Zusammenhang mit Interessensbekun- 
dungen zur Vermietung oder Verkauf nicht Gegenstand  des Bebauungsplanverfahrens sind, sondern im 
Zuge der weiteren Vermarktung der Objekte mit den d ann zu benennenden Ansprechpartnern abzu- 
stimmen sind.  
• Ein Bürger fragt, ob eine Zufahrtsmöglichkeit über den Ring, z.B. im Bereich der nördlich beste- 
henden Grünanlage möglich ist? 
Frau Philipp erklärt, dass die verkehrliche Anbindu ng des Quartiers über den Niedersachsenring auf- 
grund der hohen Verkehrsbelastung der Haupterschlie ßungsstraße mit den Erfordernissen eines unge- 
störten Verkehrsablaufes nicht möglich ist. Darüber  hinaus ist eine Störung des bestehenden Spielplat-
zes in der öffentlichen Grünfläche zum Niedersachse nring durch etwaige zusätzliche Verkehrsanbindun- 
gen ausdrücklich nicht erwünscht.   
• Ein Bürger merkt an, ob die Erschließung des Gebiet es nicht ausschließlich über den Bohlweg 
mit einer alleiniger Ein-/Ausfahrt in eine Gesamttiefgarage realisiert werden kann? 
Frau Philipp verweist darauf, dass der Beldensnyder weg eine öffentliche Straße im Wohnquartier ist, di e 
von Alt- und Neuanliegern genutzt werden kann. Mit der vorliegenden Tiefgaragenlösung mit zwei Ein- 
zelgaragen und jeweils ca. 18 bzw. ca. 19 Stellplät zen für die Neubebauung zum Beldensnyderweg ist 
ein übliches und zumutbares Verkehrsaufkommen verbu nden. Abseits des vorliegenden Bauleitplanver- 
fahrens wären bei einer alternativen Überplanung des „Winkhaus“-Grundstücks nach § 34 BauGB durch- 
aus größere Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit  der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mög- 
lich gewesen. Eine Gesamtgaragenlösung mit Erschlie ßung über den Bohlweg ist aufgrund des Pla- 
nungskonzeptes nicht sinnvoll, da ggfs. später Einz eleigentum für verschiedene Bauabschnitte gebildet 
werden könnte. 
• Ein Bürger sieht die zwingende Geschosshöhe des Tur mes als bedenklich an. Weiter wird ge- 
fragt, welcher Anteil an Eigentumswohnungen vorgesehen ist? 
Frau Philipp erläutert, dass bei der Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes die Höhe und Geschos- 
sigkeit der Turmbebauung zum Bohlweg einer gesonder ten Prüfung unterzogen wurde. In dem Zusam- 
menhang wurde in Abstimmung mit den politischen Gre mien die VII - Geschossigkeit anhand des 
Stadtmodells bereits diskutiert. Das städtebauliche  Konzept des Wettbewerbsergebnisses hat eine Be- 
tonung des Eingangsbereichs herausgestellt. Allein aus der Nähe und Höhe zur angrenzenden Hoch- 
bahntrasse der Bahnlinie wäre aus Sicht der Planver fasser eine Reduzierung der Geschossigkeit un- 
maßstäblich und im städtebaulichen Kontext nicht si nnvoll. Zudem hat sich die ursprünglich vorwiegend

6 
für Wohnungen vorgesehene Nutzung dahingehend geänd ert, dass im Eckgebäude - bis auf 3 Wohn- 
einheiten - Praxen und Büros untergebracht werden. 
Die Verteilung von Miet- und Eigentumswohnanteilen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- 
rens und kann – unter Berücksichtigung des Anteils geförderten Wohnraums - entsprechend dem zu- 
künftigen Vermarktungsprofil abseits des Planungsrechtes bestimmt werden.  
• Ein Bürger fragt nach der Größe der geplanten Wohnungen. 
Herr Rogge gibt an, dass die Größe und der Zuschnit t der Wohnungen nicht Gegenstand des Bebau- 
ungsplanes sind, sondern im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Der- 
zeit können keine verbindlichen Aussagen zu Wohnungsgrößen getroffen werden. 
• Ein Bürger fragt, ob ein Baustellenkonzept vorliegt? 
Herr Rogge sagt, dass ein Baustellenkonzept nicht G egenstand des Bebauungsplanes ist, sondern im 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Er richtung der Gebäude festgelegt wird. Demzu- 
folge liegt ein Baustellenkonzept noch nicht vor, b ei der späteren Umsetzung sind aber Beeinträchtigun - 
gen der bestehenden angrenzenden Nutzungen soweit wie möglich auszuschließen.  
• Ein Bürger fragt, inwieweit Schutzmaßnahmen für die  bestehenden Gebäude im Zusammen- 
hang mit den Abrissarbeiten getroffen werden. 
Herr Rogge gibt an, dass bei den erforderlichen Abb ruchmaßnahmen die allgemein gültigen Standards 
und Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden, etwaige  Schäden sind in diesem Zusammenhang an- 
zuzeigen und werden im Sinne der Standards geregelt . Planungsrechtliche Belange werden nicht be- 
rührt. 
• Ein Bürger fragt, ob der Baum- und Strauchbestand zum Beldensnyderweg erhalten bleibt? 
Frau Philipp: Mit der Baureifmachung des Grundstück s und der neuen Bebauungsstruktur, insbesondere 
der großflächigen Tiefgarage, muss ein Großteil der  bestehenden Gehölze gerodet werden. Die beste- 
hende Bepflanzung zum Beldensnyderweg ist voraussic htlich im Zusammenhang mit der funktionalen 
und gestalterischen Anbindung der Stadtvillen an di e Straße abgängig. Einzelbäume werden soweit 
möglich berücksichtigt. So sollen z.B. die vorhandenen Bäume im Anschlussbereich zum Bohlweg erhal- 
ten bleiben.  
• Ein Bürger fragt nach der Terminfolge der weiteren Beteiligungsschritte (Offenlegung). 
Frau Philipp erklärt, dass die Terminfolge des Beba uungsplanverfahrens, insbesondere vor dem Hinter- 
grund der anstehenden Kommunalwahl, derzeit noch ni cht festgelegt ist. Die Verlagerung des Betriebes 
der Fa. Winkaus und Freimachung des Grundstückes is t bis Ende 2014 vorgesehen, der Abschluss des 
Bebauungsplanverfahrens wird bis zu diesen Zeitraum angestrebt.. 
• Ein Bürger erkundigt sich nach der Parksituation (Längs Parker) am Beldensnyderweg.

7 
Frau Philipp erläutert, dass mit dem geplanten Ausb au des Beldensnyderweges entlang der östlichen 
Straßenfläche zusätzliche 8 öffentliche Besucherste llplätze in Form von Längsparkern errichtet werden,  
die eigentliche Fahrbahnbreite bleibt unverändert erhalten (weitergehend siehe oben). 
• Ein Bürger möchte wissen, ob der Gebäudeabriss in e inem Zuge erfolgt und die Neuerrichtung 
in Baustufen umgesetzt wird? 
Herr Rogge verweist auf einen noch zu erstellenden Abbruchantrag, in dem die Vorgehensweisen zum 
Gebäudeabbruch verbindlich benannt werden. Die Neue rrichtung der geplanten Gebäude soll innerhalb 
eines Realisierungsschrittes erfolgen.  
• Ein Bürger fragt, wer der Investor des Projektes ist.  
Frau Philipp und Herr Fischer-Baumeister vermerken,  dass derzeit zwei Grundstückseigentümer für die 
Flächen eingetragen sind.  
• Ein Bürger fragt nach den geplanten Baustelleneinfahrten. 
Herr Rogge erläutert, dass für die Umsetzung der Pl anung ein Baustellenlogistikkonzept erstellt wird, 
das zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Gene hmigung gemacht wird. Derzeit können Aussa- 
gen zur Anbindung und Abwicklung der Baustelle noch nicht getroffen werden..  
Herr Fischer-Baumeister verweist auf die grundsätzl iche Möglichkeit Anregungen und Beschwerden ge- 
mäß § 24 Gemeindeordnung NRW GO NRW vortragen zu können. 
 
Nach dem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schlie ßt Herr Fischer-Baumeister die Bürgeranhörung 
mit Dank an die Teilnehmer um 19:30 Uhr. 
                                                                                    
    
 
 
 
_____________________________________ _____________ ____________________________ 
gez. gez. 
Herr Zühlke  Herr Fischer-Baumeister 
 
Protokollführer  Bezirksbürgermeister Stadtbezirk-M itte

V-0616-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

37093 Zeichen

Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0616/2014  
 
 
Bebauungsplan Nr. 544 „Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg“ der Stadt Münster  
Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 (2) und 4 (2) BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.06.2014 bis einschließlich 02.07.2014  
Anregungen aus Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB  
Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Privat 1 | Schreiben der „Un-
terschriftenkampagne g e-
gen die Zufahrten des E r-
pho-Ecks auf den Be l-
densnyderweg“ vom 
01.07.2014  
 
Als Anlage sind 43 identische 
Vordrucke mit insgesamt 109 
Unterschriften beigefügt.  
Folgende Anregungen und Bedenken werd en vor-
getragen: 
Hiermit möchten wir (100 Bewohner und Bewohne-
rinnen) von Alsenstraß e, Beldensnyderweg und 
Elisabeth-Ney-Straße der Autozuwegung zu den 
öffentlichen Parkplätzen auf dem ehemaligen Wink-
hausgelände (...) und den Tiefgaragen (18/19 Stel l-
plätze) vom Beldensnyderweg aus widersprechen.  
Wir befürchten, dass die Alsenstraß e, Beldensny-
derweg und Elisabeth- Ney-Straße durch d en z u-
sätzlichen Autover kehr zu den Tiefgaragen, aber 
auch für Hol - und Bringverkehre zur KiTa, zu G e-
schäften oder Ärzten enorm belastet wird und die 
ehemals ruhigen Straßen (in denen aktuell noch 
Kinder auf der Straße spielen können), dann laut 
und befahrener werden.  
Planen sie die Zufahrt vom Bohlweg aus (...) oder 
vom Ring aus, ohne den Park/Spielplatz zu zerst ö-
ren, bzw. ohne einen Durchbruch vom Ring auf die 
Alsenstraße/Beldensnyderweg zu schaffen. Auch 
anderswo muss eine Zuwegung über das eigene 
Gelände gehen, auch wenn dadurch weniger Woh-
nungen entstehen können.  
Planen Sie nicht auf Kosten der gewachsenen a n-
grenzenden Wohngebiete.  
 
 
Die vorgetragene Anregung bezüglich des Au s-
schlusses von Tiefgaragenzu-  und -abfahrten über 
den Beldensnyderweg ist nicht mehr Gegenstand 
der Planung. Entgegen den Festsetzungen im Vor-
entwurf des Bebauungsplans  (Stand Bürgeranhö-
rung), in der noch eine dezentrale Tiefgaragenl ö-
sung mit Ausweisung von zwei untergeordneten 
Tiefgaragen zum Beldensnyderweg vorge sehen 
war, wird m it dem Entwurf zur Offenlage des BP 
544 nunmehr der ruhende Verkehr  aller Nutzungen 
im Plangebiet in einer Tiefgaragen-Großgarage mit 
alleiniger Anbindung über den Bohlweg unterge-
bracht. Die Lage der Tiefgarage einschließlich der 
Zu- und Abfahrten in der E rschließung über den 
Bohlweg ist planungs rechtlich festgesetzt. Andere 
Anbindungen der Tiefgar age als die festgesetzten 
sind planungsrechtlich ausgeschlossen. Der vorge-
tragene Aspekt ist somit nicht Gegenstand der Ab-
wägung. 
Die innere Erschließung der ober irdischen Flächen 
des Quartiers erfolgt über zwei private Erschli e-
ßungsstiche, vom Bohlweg in den östlichen Nut-
zungsbereich und vom Beldensnyderweg, aus der 
Verlängerung der Elis abeth-Ney-Straße abknickend 
zu den Grundstücken im Südwe sten. Der zw ischen 
 
 
Der Anregung zum Aus-
schluss von Tiefgar a-
genzu- und -abfahrten 
über den Beldensn y-
derweg wurde bereits 
im Bebau ungsplan-
Entwurf (Stand Offenl e-
gung) entsprochen. Ein 
Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
 
Der Anregung zum Aus-
schluss einer privaten 
Verkehrsanbindung des 
Quartiers mit eben erdi-
gen Stel lplätzen über 
den Belden snyderweg 
wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 
1.1.1).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
den Erschließungsstichen im Zentrum des Plang e-
biets gelegene Quartiersplatz bleibt über die Fes t-
setzung als Gehrechtsfläche für die Anlieger und 
einem alleinigen Fahr - und Leitungsrecht für die 
Erschließungsträger/Versorger für eine Überfahr-
barkeit für den allgemeinen motorisierten Individual-
verkehr gesperrt. Der Ausschluss von Durchgangs-
verkehren zwischen Bohlweg und Beldensnyderweg 
über den Platz ist zusätzlich über die Festsetzung 
von Absperrpollern gesichert. Eine Anbi ndung des 
Plangebietes über den Nieder sachsenring ist auf-
grund der hohen Verkehrsbelastung auf dem Tan-
gentenring und den mit einer Anbindung einherg e-
henden erheblichen Eingriff en in den Verkehrsweg 
und in die Lei stungsfähigkeit des Verkehrsflusses 
absolut ausgeschlossen.  
Über den östlichen Er schließungsstich vom Bohl-
weg wird ausschließlich die benannte Tiefgar agen-
Großgarage, der Kindergarten, die gewerblichen 
Laden-/Büronutzungen sowie die Wohnnutzungen 
im östlichen Planbereich für PKW -Fahrverkehre 
erschlossen. Insg esamt stehen in diesem Bereich 
für die benannten Nutzungen 12 oberirdische Besu-
cher-Stellplätze zur Verfügung. Über den westl ichen 
Erschließungsstich vom Beldensnyderweg werden 
ausschließlich 9 oberirdische Stellplätze für die 
angrenzenden Wohnnutzungen im westlichen Plan-
bereich ers chlossen. Die Behauptung von zusätzl i-
chen Fahrverkehren zum/vom Kindergar-
ten/Geschäften oder Artpraxen über den Beldens-
nyderweg ist nicht zutreffend.  
Die Anbindung des Plangebietes  über zwei separ a-
te Erschließungsstiche ist zur Sicherung geregel ter 
verkehrlicher Funktionsabläufe in den Baugebieten 
mit einem frei von Fahrverkehren nutzbaren zentr a-
len Quartier splatz notwendig und ausdrückliches 
Planungsziel. Eine alleinige Verkehrsanbindung des 
gesamten Quartiers über den Bohlweg würde di e-
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sen Belangen entg egenstehen. In der benannten 
separaten Verteilung der Verkehre ist eine relevante 
Zunahme von Fahrverkehren auf dem Beldensn y-
derweg nicht gegeben. 
Öffentliche Stellplätze sind im Wohnquartier nicht 
vorgesehen. Am Beldensnyderweg werden vor den 
geplanten Neubauten 8 öffentliche Längspark plätze 
im Zusammenhang mit dem Teilausbau der Straße 
ausgebaut; sie  verbessern die derzeit ungeregelte 
Situation auf der Ostseite der Verkehrsfläche. Über 
die zusätzliche Aus weisung eines Gehwegs auf der 
Ostseite des Beldensnyderwegs wird die Verkehr s-
sicherheit insbesondere für Fußgänger in diesem 
Straßenabschnitt zusätzlich erhöht.  
Die Bewertung des Planvorhabens für  die Ver-
kehrssituation auf den bestehenden Straßen sowie 
die Leistungsfähigkeit der verkehrli chen Knoten-
punkte w urde über eine verkehrstechnische Unter-
suchung abschließend gutachterlich überprüft 
(„Verkehrsuntersuchung zur äußeren Erschli e-
ßung der Vorhaben im Bereich des Bebauung s-
plans Nr. 544 „Niedersachsen ring / Bohlweg / 
Beldensnyderweg in Münster“, nts Ingenieur ge-
sellschaft mbH Münster, Stand 11.04.2014) . 
Demnach ergeben sich insgesamt 1.464 Neuver-
kehre, von denen 462 auf das Wohnen, 884 auf 
gewerbliche Nutzungen und 118 auf sonstige Nut-
zungen entfallen. Entsprechend dem  Erschlie-
ßungskonzept ergibt sich eine Vert eilung von 1.460 
Kfz/24h auf die Zufahrt vom Bohlweg, was einer fast 
100 % Abwicklung der Neuverkehre über den Boh l-
weg entspricht. Die durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärken (DTV) liegen im Prognose- Null-Fall 
2025 (ohne das Planvorhaben) auf dem Beldensn y-
derweg bei 130 Kfz/24h, auf der Elisabeth- Ney-
Straße bei 210 und der Alsenstraße bei 250 
Kfz/24h. Im Prognose 1- Fall 2025 (mit dem Plan-
vorhaben) ist au fgrund der Rundungsfunktion bei 
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der DTV-Berechnung keine Zunahme der Verkehre 
zu verzeichnen, die Mehrbelastung ist innerhalb der 
DTV-Ermittlung nicht darstellbar. Mit den ermittelten 
Daten ist der Charakter der benannten Straßen als 
ruhige, unterg eordnete Wohnstraßen sowohl im 
Bestand als auch nach Umsetzung des Planvorh a-
bens unverändert do kumentiert. H andlungsbedarfe 
aus den bestehenden Verkehrsbelastungen oder 
aus Neuverkehren mit Auswirkungen auf die Lei s-
tungsfähigkeit und Verkehrss icherheit der Straßen 
für die angrenzende Wohnnachbarschaft sind ab-
schließend nicht gegeben.  
Privat 2 | Bürgerschreiben 
vom 30.06.2014 „Bebau-
ungsplan Nr. 544 – Neues 
Wohngebiet am Bohlweg; 
hier: Stellungnahme zu 
geplanten Zufah rten im 
Planentwurf“  
 
einschließlich Anlageliste mit 
insgesamt 38 Unterschriften  
Folgende Anregungen und Bedenken wer den vor-
getragen: 
Mit dieser Stellungnahme verfolgen die Unterzeic h-
ner kein anderes Ziel als die dringende Bitte an das 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verk ehrs-
planung und den zuständigen Planungsausschluss, 
bei der abschli eßenden Beratung zeichnerisch und 
textlich klarzuste llen, dass PKW -
Zufahrtsmöglichkeiten zum neuen Plangebiet aus-
schließlich vom Bohlweg aus geschaffen werden, 
da alles andere zu einer nicht hinnehmbaren z u-
sätzlichen Belastung für die Anlieger der Alsenstr a-
ße, Elisabeth-Ney-Straße, vor allem aber die Anli e-
ger des Beldensnyderw egs führen würde. (...) aus 
den uns vorliegenden Unterlagen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 544 wird nicht eindeut ig er-
kennbar, wie genau nun die Anbindung des Plange-
bietes an den PKW -Verkehr erfolgen soll.  Dazu im 
Einzelnen: Eine eingehende Betrachtung des Ent-
wurfs spricht dafür, dass eine solche Anbindung 
allein über den Bohlweg vorgesehen ist. (...) Ausge-
schlossen werden kann eine zusätzliche Verkehr s-
belastung in diesem Bereich (Anmerkung: Beldens-
nyderweg, Elisabeth -Ney-Straße, Alsenstraße) je-
 
 
Siehe Abwägung zur Stellungnahme Privat 1.  
Weitergehend wird mit der Ausweisung der 8 öffent-
lichen Besucherstellplätze in der öffentlichen Ver-
kehrsfläche des Beldensnyderwegs  im Zusamme n-
hang mit dem Teilaus bau der Straßenfläche die 
derzeit ungeregelte Park situation funktional entlang 
der östlichen Straßenbegrenzung verbessert. Somit 
sind neben dem A usschluss von planbedingten 
Mehrbelastungen (siehe Stellungnahme zu Privat 1) 
keine verkehrlichen Z usatzbelastungen im B ereich 
des Beldensnyderwegs gegeben.  
Ein Konflikt aus der Anordnung der öffentlic hen 
Stellplätze im Bereich des Beldensnyderwegs  mit 
der verkehrlichen Zufahrt in den westlichen E r-
schließungsstich des Plangebietes über den Bel-
densnyderweg ist nicht gegeben.  
 
 
Der Anregung , Pkw -
Zufahrtsmöglichkeiten 
zum neuen Plangebiet 
ausschließlich v om 
Bohlweg aus zu scha f-
fen, wird nicht g efolgt 
(Beschlussvorschlag 
1.1.2).  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
doch nur, wenn auch keine zusätzlichen Zufahr t-
möglichkeiten geschaf fen werden. Diesen müsste 
im Übrigen auch die ebenfalls (. ..) geplante Erric h-
tung „öffentlicher Stellplätze in Form von Längspar-
kern auf der Ostseite des Beldensnyderwegs“ ent-
gegenstehen. 
Sprechen all diese Formulierungen in der Begrün-
dung des Bebauungsplan es dafür, dass ein Z u-
fahrtsverkehr für PKW nur über den B ohlweg g e-
plant ist, so leiten sich Beden ken gegen eine solche 
planerische Absicht allein daraus her, dass (...) 
neben der „Hauptanbindung des Plangebietes für 
den motorisierten Individualverkehr“ über den Bohl-
weg von einer „zweiten PKW -Anbindung ..über den 
Beldensnyderweg“ die Rede ist. (...) bitten die U n-
terzeichner, diesen Widerspruch aufzul ösen, indem 
in dem abschließenden Begründungstext der Pas-
sus „zweite Anbindung über den Beldensnyderweg“ 
gestrichen wird.  
Privat 3 | Schreiben eines 
Anwohners der Alsenstraße 
vom 02.07.2014  
 
Darüber hinaus sind als A n-
lage der Vordruck „An alle 
Anwohner, keine Zufahrt 
vom Ring oder durch die 
Alsenstraße und Belden s-
nyderweg“ in einfacher Aus-
fertigung sowie der Vordruck 
„Bebauungsplan Nr. 544 
Niedersachsenring / Bohl-
weg / Beldensnyderweg – 
Wir / ich fordern den Z u-
gang für Fahrzeuge zum 
Folgende Anregungen und Bedenken werden vor-
getragen:  
1. Als Anwohner der Alsenstraße haben meine Frau 
und ich, aber auch viele andere Anwohner Sorge, 
dass das mit dem B -Plan 544 geplante Projekt auf 
dem Wink hausgelän
de zu erheblichen negativen 
Auswirkungen für das g ewachsene Wohngebiet 
führen wird.  
Insbesondere Lärmemissionen durch verschiedene 
Einrichtungen bzw. durch die Nutzer des Geländes, 
verbunden mit dem anfallenden zusätzlichen Ver-
kehr, macht uns große Sorge. Hier scheint der B -
Plan noch keine ausre ichenden Gegenmaßnahmen 
abzubilden.  
 
 
Zu 1: Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplanes Nr. 544 wird eine ehemalige g e-
werbliche Nutzung im unmittelbar en Anschluss an 
eine innerstädtische gewachsene Wohnstruktur 
aufgegeben und zugunsten eines neuen Wohnquar-
tiers im Sinne des städtebaulichen Zonierungsgeb o-
tes gleichartiger Nutzungen entw ickelt. Damit ist 
entgegen der Behauptung sowohl  mit Wegfall von 
gewerblichen Verkehren und Immissionen aus B e-
triebslärm als auch unter stadtgestalterischen Krit e-
rien gleichartiger Bauformen als Wohnbebauung, 
eine Harmonisierung der bestehenden und geplan-
ten Nutzungen gegenüber der Bestandssituation  
gegeben.  
 
 
Der Stellungnahme, der 
Bebauungsplan treffe 
keine ausreichenden 
Gegenmaßnahmen a n-
gesichts des zu erwar-
tenden ansteigenden 
Lärm- und Verkehrsau f-
kommens, wird nicht 
gefolgt  
(Beschlussvorschlag 
1.1.3).  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
neu geplanten Gelände 
einzig über den Bohlweg 
zuzulassen und den B -Plan 
zu ändern“ als 23 identische 
Vordrucke mit  insgesamt 36 
Unterschriften beigefügt.  
Die konkreten Auswirkungen des Planvorhab ens 
insbesondere in Bezug auf die Verkehrs- und Lärm-
situation in der angrenzenden Wohnnachbarschaft 
wurden abschli eßend gutachterlich untersucht und 
bewertet („Verkehrsuntersuchung zur äußeren 
Erschließung der Vorhaben im Bereich  des B e-
bauungsplans Nr. 544 „Niedersachsenring  / 
Bohlweg / Beldensnyderweg in Münster“, nts 
Ingenieurgesellschaft mbH Münster, Stand 
11.04.2014 und "Lärmschutzgutachten Beba u-
ungsplan Nr. 544 “Niedersachsenring / Bohlweg/ 
Beldensnyderweg“, Planungsbüro für Lär m-
schutz A ltenberge GmbH Sitz Senden, Stand 
04.2014).  
Die Verkehrsuntersuchung dokumentiert, dass die 
Neuverkehre zu nahe zu 100 % über die Hauptz u-
fahrt vom Bohlweg abgewickelt werden. Eine Beein-
trächtigung der Verkehrsabläufe auf den angren-
zenden Straßen ist mit U msetzung der Planung 
nicht gegeben, auch bleibt trotz der Mehrverkehre  
eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der be-
stehenden Kreuzungspunkte gewährleistet. Die 
durchschnittlichen tägl ichen Verkehrsstärken (DTV) 
liegen im Prognose- Null-Fall 2025 (ohne das Pla n-
vorhaben) auf dem Beldensnyderweg bei 130 
Kfz/24h, auf der Elisabeth- Ney-Straße bei 210 und 
der Alsen straße bei 250 Kfz/24h. Im Prognose 1-
Fall 2025 (mit dem Planvorhaben) ist auf grund der 
Rundungsfunktion bei der DTV -Berechnung keine 
Zunahme der Verkehre zu verzeichnen, die Mehrbe-
lastung ist innerhalb der DTV -Ermittlung nicht da r-
stellbar. Mit den ermittelten Daten ist der Charakter 
der benannten Straßen als ruhige, unter geordnete 
Wohnstraßen sowohl im Bestand als auch nach 
Umsetzung des Pl anvorhabens unverändert dok u-
mentiert. Negative verkehrliche Auswirkungen des 
Planvorhabens insbesondere auf die westlich an-
grenzenden Straßen des Beldensnyderwegs, der 
Elisabeth-Ney-Straße sowie der Alsenstraße sind 
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
nicht gegeben.  
Das Lärmschutzgutachten basiert auf den benann-
ten Verkehrsdaten. Die projektbezogenen Neuver-
kehre wurden in die DTV Belastungen einbezogen 
und über die Berechnung der maßgebenden stün d-
lichen Verkehrsstärken auf die Beurteilungszeiträ u-
me Tag und Nacht verteilt. Bei der Bewertung der 
Verkehrslärmsituation wurden die Streckenbelas-
tungsdaten der Deutschen Bahn AG der angren-
zenden Bahntrassen berücksichtigt. Neben der 
Bewertung des Verkehrslärms  wurde auch eine 
Bewertung der A uswirkungen aus Betriebs lärm 
erstellt. Im Ergebnis ist festz uhalten, dass lt. Gut-
achter negative Lärmauswirkungen aus projektbe-
zogenen Neuverkehren und aus Anlagen für den 
ruhenden Verkehr (Tiefgarage und ebenerdige 
Stellplätze) auf die angrenzende bestehende 
Wohnnachbarschaft nicht gegeben sind. Im Bereich 
der Hau ptverkehrsstraßen (Bohlweg und Nieder-
sachsenring) werden die Beurteilungspegel zum 
Verkehrslärm durch die projektbezogenen Mehrver-
kehre um 0,1 bis 0,4 dB(A) erhöht , sie liegen damit 
jedoch deutlich unterhalb der bei 1 dB(A) liegenden 
Schwelle zur Wahrnehmbarkeit durch das mensc h-
liche Gehör. Im Bereich der westlich angrenze nden 
Wohnstraßen ist bei nahezu gleichbleibenden Ver-
kehrsbelastungen (s. o.) keine Zunahme der Beur-
teilungspegel zu erwarten. Einwirkungen aus B e-
triebslärm auf die B estandsgebäude sind mit  der 
geplanten Nutzung ebenfalls nicht gegeben.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des B ebau-
ungsplans Nr. 544 ist die Errichtung einer zu den 
angrenzenden Hauptverkehrs straßen und zur 
Bahntrasse durchlaufend geschlossenen Straßen-
randbebauung verbunden, m
it der eine aktive 
Lärmabschirmung zu den rückwärtigen Innenberei-
chen verbunden ist. Über die Lärmabschirmung sind 
auch positive Wirkungseffekte für die dahinterli e-
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gende westliche Wohnbebauung zum Beldensn y-
derweg zu erwarten.  
Die Ergebnisse der Gutachten sind in Form von 
Festsetzungen zur verkehrlichen Anbindung und zur 
inneren Erschli eßung des Quartiers sowie über 
Festsetzungen von geeigneten Schallschutzmaß-
nahmen und Gebäudehöhen für die geplanten Nut-
zungen und Gebäude planungsrechtlich ges ichert. 
Für di e Bestandsnutzungen sind pla nbedingt keine 
Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitergehende pl a-
nungsrechtliche Festsetzungen von Schutzmaß-
nahmen sind nicht erforderlich.  Die Behauptung 
nicht ausreichender Gegenmaßnah men ist nicht 
zutreffend.  
 2. Den gutachterlichen Einschätzungen bzgl. des 
Verkehrsaufkommens können wir nicht folgen. Das 
Verkehrsaufkommen wird unseres Erachtens w e-
sentlich höher ausfallen, da Besucher der geplanten 
Einrichtungen (Kita, Ärzte etc.) die Anwohnerstr a-
ßen nutzen könnten, um andere Menschen abzuh o-
len, zu bringen oder ggfs. zum Bohlweg abz ukür-
zen. Tiefgaragen werden zudem oftmals ungern 
genutzt und entsprechend könnten die Anwohner-
straßen missbraucht werden, um „mal eben“ kurz zu 
parken oder mit laufendem Motor zu war ten. Das 
Ärztehaus würde die Stellplätze möglicher weise 
auch zur Nutzung d urch Patienten freigeben, 
wodurch die Verkehrsfrequenz in den engen A n-
wohnerstraßen noch einmal erhöht wird.  
Zu 2: Siehe Abwägung zur Stellungnahme Privat 1.  
Die in der Stellungnahme angenommenen Ver-
kehrsfahrten zwischen Beldensnyderweg und Bohl-
weg zu de n dort gelegenen Laden- / Praxisnutzun-
gen bzw. zur Kita sind über Festsetzungen im B e-
bauungsplan ausgeschlossen.  
Alle Gebäude der geplanten Baugebiete sind über 
ihre Treppenhäuser  / Aufzüge unmittelbar an die 
darunterliegende Tiefgaragen- Großgarage ang e-
bunden, innerhalb der Tiefgarage werden die Stel l-
plätze in Sektoren den jeweil igen oberirdischen 
Gebäudenutzungen zugeordnet. Somit ist eine d i-
rekte und kürzeste Wegeverbindung vom Par kplatz 
zum Gebäude sichergestellt. Bringverkehre und 
Kurzparkvorgänge können zusätzlich auf den ebe n-
erdigen Stellplätzen – in der separaten Verteilung 
ohne Überfahrt zwischen den Erschließungsstichen 
– im Inneren des neuen Quartiers abgewickelt wer-
den. Vor dem benannten Hintergrund ist ein Aus-
weichen der Parkver kehre auf die angr enzenden 
Anwohnerstraßen mit den damit verbundenen la n-
Der Stellungnahme, die 
gutachterlichen Ei n-
schätzungen bezüglich 
des zukünftigen Ve r-
kehrsaufkommens seien 
zu niedrig angesetzt, 
wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 
1.1.4).  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gen Fußwegestrecken ins Quartier nicht zu erwa r-
ten.  
 
 3. Aufgrund der geplanten großen Tiefgarage mit 
der Zufahrt Bohlweg, halten wir daher die zusätzl i-
chen Tiefgar agenzufahrten zu den neuen Objekten 
am Beldensnyder weg für überflüssig. (...) werden 
nur deshalb geplant, um die Woh nungen teurer 
vermarkten zu können und um eine ggfs. schwier i-
gere grundbuchrechtliche Trennung umgehen zu 
können. Das kann aber kein Argument für zusätzl i-
che Tiefga rageneinfahrten sein und wäre rechtlich 
lösbar. Eine interne Abgrenzung der Parkplät ze in 
der großen Tiefgarage, aber mit nur einer Zufahrt 
vom Bohlweg aus, kann durch interne Tore g elöst 
werden. (...) Heute können Kinder noch auf den 
betroffenen Anwohnerstraßen spielen und den klei-
nen Park gefahrlos nutzen. Das scheint in Zukunft 
vorbei zu sein.  Den Blick vor der drohenden Wir k-
lichkeit zu ve rschließen, in dem ein Gutachter sich 
auf den Verkehr durch die Anwohner selbst kon-
zentriert, macht es nicht besser.  (...) In der Anlage 
(Anmerkung: Anlage der Stellungnahme Privat 3)  
finden sie ex plizit unser
en und den Widerspruch 
vieler anderer Anwohner zu den Tiefgaragenzufahr-
ten vom Beldensnyderweg sowie vorsorglich gegen 
eine Tiefgaragenzufahrt vom Ring aus. (...)  
 
 
 
 
 
Zu 3:  Siehe Abwägung zu Pkt. 2  dieser Stellung-
nahme sowie zur Stellungnahme Privat 1.  
 
Der Anregung zum Au s-
schluss von Tiefgar a-
genzu- und -abfahrten 
über den Beldensn y-
derweg wurde bereits 
im Bebau ungsplan-
Entwurf (Stand Offenl e-
gung) entsprochen. Ein 
Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4. Zusätzlich bereitet uns die geplante Geschos s-
zahl und Größe der neuen Häuser Sorge. Zunächst 
wurde komm uniziert es handele sich lediglich um 
mehrere zweigeschossige Doppelhäuser. Das wür-
de ja noch dem Wohnbild unseres gewachsenen 
Viertels entsprechen. Das ist nach dem B -Plan nicht 
der Fall. Die Häuser wer den teilweise sehr groß, 
haben ggfs. nicht einmal ein Staffelgeschoss als 
dritte Etage vorg esehen und sollen z.B. auch für 
Ärzte genutzt werden. Insbesondere das „Ärzt e-
haus‘ stört mit seiner Größe im Hinblick auf die alte 
Bebauung doch sehr.  
Der äußerste westliche geplante Gebäudeflügel 
direkt am Niedersachsenring bis zur Ecke Alse n-
straße sollte auf max imal drei Geschosse begrenzt 
werden. Nach allen bisherigen Bildern (siehe Ver-
marktung) geht die G eschosszahl einheitlich auf 
mind. vier Geschosse und geben ei n wuchtiges, 
bedrohliches und übervolles Bild ab. In diesem Teil 
des Geländes sollte das Gebäude „kürzer“ sein oder 
an der Ecke nur mit einem weiteren Doppelhaus 
bebaut werden.  
Zu 4: Die grundlegenden Geschossigkeiten und 
damit Maß stäblichkeiten der gepla nten Gebä ude 
sind aus dem städtebaul ichen Wettbewerb über-
nommen und unverändert in die verbindliche Ba u-
leitplanung übertragen wor den. Die im Planentwurf 
festgesetzten Geschossigkeiten wurden durchgän-
gig im Bauleitplanv erfahren (Vorentwurf / Stand 
Bürgeranhörung und Entwurf / Stand Offenlegung) 
dargestellt. Die Behau ptung, dass als Planungsziel 
die Errichtung mehrerer zweigeschossiger Doppe l-
häuser kommuniziert war, ist nicht zutreffend.  
Die Höhe der baulichen Anlagen  wird als  Mindest- 
und maximale Geschossigkeit bzw. als zwingende 
Anzahl der  Vollgeschosse in Kombination mit m a-
ximalen bzw. zwingenden Gebäudehöhen pl a-
nungsrechtlich festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen 
sichern die städtebaulichen Maßstäb lichkeiten aus 
dem Wettbewerb als abgestimmtes Bebauungsprofil 
und Entwicklungsziel für den Standort , gleichze itig 
ist über die vorgegebene Höhe der Gebäude in 
Kombination mit der Fest setzung der  geschlosse-
nen Bauweise eine drei- bis viergeschossige durch-
laufend geschlossene Bebauung als aktive Lärmab-
schirmung des  Quartiers zu den angrenzenden 
Hauptverkehrsstraßen des Niedersachsenrings, 
Bohlwegs sowie zur  angrenzenden Bahntrasse 
sichergestellt. Ohne die aktive Lärmabschirmung in 
der vorgesehenen Höhe der um laufenden Gebäude 
wäre aufgrund der bestehenden Verkehrslärmbelas-
tung des Standortes eine Bebaubarkeit des Grund-
stückes in den städtebaulichen Zielsetzungen eines 
Wohnquartiers nicht möglich.  Neben der Lärmab-
schirmung für das  Quartier sind aus der geplanten 
umlaufend geschlossenen Bebau ung auch positive 
Wirkungseffekte für die Bestandsgebäude zum Bel-
densnyderweg mit einer Verringerung der Lärmaus-
breitung verbunden.  
Der Anregung, die fest-
gesetzten Geschosszah-
len und die Größe der 
geplanten Gebäude zu 
reduzieren, wird nicht 
entsprochen  
(Beschlussvorschlag 
1.1.5).  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Zu den Bestandsbebauungen im Westen zum Be l-
densnyderweg ist mit den Staffelausbildungen der 
Stadtvillen nach Süden bereits im Wettbewerbskon-
zept eine über weite Teile der straßenseitigen Bau-
grenze III-geschossige Gebäudekante ausgebildet. 
Mit der getroffenen Festset zung einer II - III-
Geschossigkeit für die Stadtvillen wird dieser Ent-
wurfsansatz unverändert in das Planungsrecht über-
tragen. Unmaßstäblichk eiten aus der Errichtung 
eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses als Dac h-
geschoss sind über die Deckelung der absol uten 
Baukörperhöhe durch die Festsetzung der maxima-
len Gebäudehöhe ausgeschlos sen. Städtebauliche 
Unverträglichkeiten zu der am Bel densnyderweg 
bestehenden I- II-geschossigen Bestands bebauung 
sind aufgrund der hohen Firsthöhen der Steildä cher 
der Bestandsgebäude zu den Flachdächern der 
Neubebauung nicht gegeben.  
Mit den Festsetzungen wird nicht – wie vorgetragen 
– eine mindestens viergeschossige Bebauung er-
möglicht, sondern ist über den Wegfall der Mög lich-
keit eines  zusätzlichen Nichtvollgeschosses die 
festgesetzte Geschossigkeit als tatsächlich räumlich 
wirkende Geschossigkeit sichergestellt.  
Die Festsetzung einer zwingenden VII -
Geschossigkeit für das Kopfgebäude im Eingangs-
bereich des Quartiers zum Bohlweg ist ebenfalls 
Bestandteil des Wettbewerbskonzeptes und resul-
tiert aus der erwünschten städtebaulichen Akzentu-
ierung im Umfeld der in diesem Bereich in Hochl age 
verlaufenden Bahntrassen. Die Verträglichkeit der 
Gebäudehöhe wurde einer weitergehenden städt e-
baulichen Überprüfung unterz ogen, in der neben 
der VII -Geschossigkeit sowohl geringere als auch 
noch höhere Gebäudeausbildungen ausgewertet 
wurden. Nach Abstimmung mit den Fachämtern der 
Stadt Müns ter und politischer Beratung wurde die 
VII-Geschossigkeit als für den Standort angemes-
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 11 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
sene Gebäudehöhe erachtet und entsprechend 
Wettbewerbsergebnis beibehalten. 
 5. Ebenfalls widersprechen möchten wir einer kom-
merziellen Nutzung durch einen Supermarkt oder 
ähnliche Vorhaben auf dem Gelände. (...)  
Zu 5: Eine kommerzielle Nutzung durch einen S u-
permarkt oder anderweitige Einzelhandelsv orhaben 
dieser Größenordnung ist nicht Gegenstand der 
Planung und innerhalb der getroffen planungsrecht-
lichen Festsetzungen auch nicht umsetzbar . Abwä-
gungsbelange werden nicht berührt. 
ANMERKUNG: Über das  südlich ans  Plangebiet 
angrenzende Einzelhandelszentrum am Bohlweg,  
die nahgelegene Warendorfer Straße sowie die 
Nähe zur Münsteraner Innenstadt ist eine gute Nah- 
und Grundversor gung im Stadtbereich sowohl für  
die bestehenden Nutzungen als auch für die geplan-
ten Nutzungen sichergestellt.  
Die Anregung ist nicht 
Gegenstand der Pl a-
nung und somit auch 
nicht Gege nstand der 
Abwägung. Ein B e-
schlussvorschlag erü b-
rigt sich.  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 12 von 16

Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB  
Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
münsterNETZ GmbH  Folgende Hinweise werden getroffen:  
1. Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitun-
gen der münsterNETZ GmbH (Strom -, Gas -, Wa s-
ser- und Fernwärmeversorgung). Die Leitungen sind 
im Vorfeld der Abbrucharbeiten vom Leitungsnetz 
zu trennen (Eingri ffe / Trennungen sind im Vorfeld 
anzumelden).  
Die östlich des Gebäudebestandes verlaufende 
Gasversorgungsleitung wird in Kürze stillgelegt.  
 
Zu 1: Die Umsetzung der Baumaßnahme und dam it 
etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastruktur-
netz werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen 
Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - und 
Entsorgern weiterge hend abgestimmt  (siehe auch  
gleichlautende Stellungnahme der münster NETZ 
GmbH zur frühzeitigen Beteil igung gemäß § 4(1) 
BauGB).  
 
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
 2. Bezüglich der Neuanschlüsse und Erschließung 
erfolgen derzeit Abstimmungsgespräche.  
Zu 2: Die Abstimmungsergebnisse werden nach 
Bedarf im weiteren Umsetzungsprozess berücksic h-
tigt.  
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
HWK | Handwerkskammer 
Münster  
Keine Anregungen.    
Deutsche Te lekom Technik 
GmbH  
Keine grundsätzlichen Einwände. Folgende Hinwe i-
se werden vorgetragen:  
1. Der Bebauungsplan weist sämtliche Verkehrsfl ä-
chen (Ausnahme: Beldensnyderweg) mit Geh- , 
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger 
und Erschließungsträger g emäß § 9 (1) Nr. 21 
BauGB aus. Die Fes tsetzung alleine begründet 
jedoch nicht das Recht zur Verlegung und Unterha l-
tung von Telekommunikationslinien und muss  in 
einem zweiten Schritt über die Eintragung einer 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund-
buch erfolgen.  
Es wird beantragt dem Investor  / Eigentümer die 
 
 
Zu 1: Innerhalb der getroffenen Festsetzungen zu 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 
21 BauGB  sind die planungsrechtlichen Erforder-
nisse zur Sich erung der Ver - und Entsorgung im 
Gebiet abschließend dokument iert. Weitergehende 
Belange zu Verlegungsrechten und Unterhalt von 
Versorgungsleitungen sind nicht Gegen stand der 
Bauleitplanung, sondern sind im weiteren Umse t-
zungsprozess abzustimmen und festzulegen.  
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 13 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Durchführung der dinglichen Sicherung der Eintr a-
gungsbewilligung aufzuerlegen. Art und Umfang der 
im Formblatt anzugebenden Telekommunikationsl i-
nien werden nach Ermittlung im Zuge des Pl a-
nungsprozesses von der Telekom mitgeteilt.  
Ergänzend wird vorsorglich darauf hingewiesen, 
dass die Telekom die Telekommunikationslinien nur 
dann verlegen kann, wenn die Eintragung einer 
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit  zu Gun s-
ten der Telekom erfolgt ist.  
 2. Es wird darauf hingewiesen, dass aus wirtschaf t-
lichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebi e-
tes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdi-
scher Bauwe ise nur bei Ausnutzung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie ausreichen-
der Planungssicherheit möglich ist . Aus wirtschaftl i-
chen Gründen kann der Ausbau somit in oberirdi-
scher Bauweise erfolgten.  Ebenso ist mit bereits 
bestehender oder geplanter Infrastruktur eines al-
ternativen Anbieters nicht automatisch die Erric h-
tung einer  zusätzlichen eigenen Infrastruktur ver-
bunden. Für den rechtzeitigen Ausbau sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Bau-
maßnahmen der anderen Lei
tungsträger ist eine 
frühzeitige schriftliche Benachrichtigung der Tel e-
kom, mindestens 4 Monate vor B aubeginn, notwen-
dig. Zur Vermeidung von Schäden wird darum ge-
beten dem Investor  / Eigentümer die rechtzeitige 
Information der Telekom, mindestens 4 Wochen vor 
Beginn der Abbrucharbeiten, f ür den Rückbau und 
die Außerbetriebnahme der bestehenden Tel e-
kommunikationslinien und - anschlüsse aufzuerle-
gen, damit die entsprechenden Arbeiten terminge-
recht vorgenommen werden können.  
Zu 2: Die Umsetzung der Baumaßnahme mit etwai-
gen Eingriffen in das vorhandene Infrastrukturnetz 
einschließlich der Regelungen zu Kostenüberna h-
men werden im Zuge der Pr ojektrealisierung mit 
den Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver - 
und Entsorgern weitergehend abgestimmt.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 14 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Polizeipräsidium Münster  Derzeit keine Bedenken. Einzelheiten zu verkehr s-
rechtlichen Maßnahmen / Planungen insbesondere 
zur Erschließung bzw. Gestaltung der Verkehrsfl ä-
chen sind den Unterlagen nicht zu entnehmen.  
Mit den  im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 544 
getroffenen Festsetzungen zur verkehrlichen An-
bindung und E rschließung des Wohnquartiers  über 
Privatstraßen wird den planungsrec htlichen Erfor-
dernissen zur Sicherung verkehrlicher Belange ent-
sprochen. Abstimmungen zum Anschluss an öffent-
liche Verkehrsflächen haben mit  den F achämtern / 
Fachbetrieben der S tadt Münster  im Planve rfahren 
stattgefunden und werden im Umsetzungs prozess 
der Baumaßnahmen fortgeführt.  
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
Bezirksregierung Münster  Mit Schreiben vom 19.02.2012 wurde den Pl a-
nungsabsichten des BP 544 zugestimmt. Da keine 
Änderungen von landesplanerischer Bedeutung 
vorgenommen wur den, behält die Stellungnahme 
weiterhin ihre Gültigkeit.  
Ein Auszug des berichtigten Flächennutzungsplans 
ist nach Abschluss des Verfahrens zu übermitteln.  
Die Anpassung des Flächennutzungsplans  erfolgt 
durch die Stadt Münster im Wege der Berichtigung 
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
Deutsche Bahn AG  
DB Immobilien  
Keine Bedenken, folgende Hinweise werden vorge-
tragen:  
1. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der 
vorgesehene Bebauungsbereich mit Immissionen 
aus Schall, Erschütterungen und evtl. elektromag-
netischen Einw irkungen des benachbarten Eisen-
bahnbetriebes vorbelastet ist.  
 
 
 
Zu 1: Die Lärmeinwirkungen der Bahnanlage auf die 
Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 544 wurden über ein Lärmgutachten a b-
schließend erfasst, geeignete Lärmminderungs-
maßnahmen aufgezeigt und in Form von Festset-
zungen passiver Schallschutzmaßnehmen pl a-
nungsrechtlich gesichert. Unzulässige negative 
Einwirkungen aus Erschütterungen oder elektr o-
magnetischen Einwirkungen sind nicht zu erwarten, 
Mindestabstände aus elektromagnetischen Feldern 
elektrifizierter Bahnstrecken sind nicht einzuhalten.  
(Siehe auch gleichlautende Stellungnahme der 
Deutsche Bahn AG, DB I mmobilien Region West 
zur frühzeitigen Beteiligung gemäß 4 (1) BauGB).  
 
 
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Besch lussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 15 von 16

Stellungnahme  Abwägungsinhalt  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 2. Zur Gefahrenabwehr für den Eisenbahnbetrieb ist 
die Deutsche Bahn AG über bauliche Veränderun-
gen in der Nähe von DB -Grenzen rechtzeitig durch 
detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form 
von Bauanträgen gesondert zu beteiligen. Anpflan-
zungen im Grenzbereich sind mit der DB Netz AG 
abzustimmen.  
Zu 2: Die gesonderte Beteiligung der Deutschen 
Bahn AG  erfolgt mit dem bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungs
verfahren in Abstimmung mit der 
Genehmigungsbehörde. (Siehe auch gleichlautende 
Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Immobi-
lien Region West zur frühzeitigen  Beteiligung ge-
mäß 4(1) BauGB).  
Der Hinweis wird zu r 
Kenntnis genommen.  
Ein Beschlussvorschlag 
ist nicht erforderlich.  
IHK | Industrie- und Handels-
kammer Nord Westfalen  
Keine Anregungen oder Bedenken.    
 
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg – Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 16 von 16

Beschlussvorlage

3810 Zeichen

V/0616/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 544: Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.09.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
23.10.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
29.10.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
05.11.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans  Nr. 544: 
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 544 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Anregung zum Ausschluss einer privaten Verkehrsanbindung des Quartiers 
mit ebenerdigen Stellplätzen über den Beldensnyderweg.  
 
1.1.2 Der Anregung, Pkw -Zufahrtsmöglichkeiten zum neuen Plangebiet ausschließlich 
vom Bohlweg aus zu schaffen.  
 
1.1.3 Der Stellungnahme, der Bebauungsplan treffe keine ausreichenden 
Gegenmaßnahmen angesichts des zu erwartenden ansteigenden Lärm - und 
Verkehrsaufkommens.  
 
1.1.4 Der Stellungnahme, die gutachterlichen Einschätzungen bezüglich des zukünftigen 
Verkehrsaufkommens seien zu niedrig angesetzt.  
 
1.1.5 Der Anregung, die festgesetzten Geschosszahlen und die Größe der geplanten 
Gebäude zu reduzieren.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0616/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.09.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0616/2014 
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.  544: Niedersachsenring / Bohlweg / 
Beldensnyderweg wird aufgrund der §§  2 und 10 in Verbindung m it § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) und der §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO  NRW) als 
Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 544 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Die Stadt Münster schließt mit 
dem Investor einen städtebaulichen Vertrag. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen sind vom 
Investor zu übernehmen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 544 wurde vom Rat am 07.11.2012 beschlossen. Der 
Entwurf des Bebauungsplans hat vom 02.06. bis zum 02.07.2014 öffentlich ausgelegen. 
Während der Offenlegung wurden die in der Anlage  1 dargestellten Stellungnahmen 
vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bi s 1.1. 5 Beschluss 
gefasst werden soll.  
 
2. Da der Entwurf des Bebauungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge nicht geändert oder 
ergänzt werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Ve rfahren als Bebauungsplan 
der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  544 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr.  544 überlagert Teile der rechtskräftigen Bebauungspläne 
Nr. 127 „Niedersachsenring / Kaiser-Wilhelm-Ring“ und Nr. 135 „Niedersachsenring (von Piusallee 
bis Schleswiger Straße)“. Nach seiner Rechtskraft tr itt der neue Bebauungsplan in den 
überlagerten Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung  
5. Protokoll der Bürgeranhörung

V-0616-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

14405 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0616/2014  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA1-WA4) festgesetzten Baugebieten sind nur 
Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).  
1.2 In dem als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebiet sind nur Nutzungen gemäß § 6 
Abs. 2 Nr.  1-3 und Nr. 5 BauNVO zulässig (§  9 Abs. 1 Nr.  1 BauGB i. V. m. §  1 
Abs. 5 BauNVO).  
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als 
Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes 
(WA1-WA4 / MI) ei nschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die 
festgesetzten pri vaten Erschließungsflächen (GFL)  sind nicht auf die 
Grundstücksfläche anz urechnen (§ 9 Abs. 1 Nr.  1 BauGB i. V. m. §  19 Abs. 3 
BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).  
1.4 Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche unter Anrechnung baulicher Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche sind die mittels Vereinigungsbaulast 
zusammengefassten Grundstücksflächen einschließlich der festgesetzten privaten 
Erschließungsflächen (GFL) maßgebend. Die maximal zulässige Grundflächenzahl 
beträgt 0,8 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO).  
1.5 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als zwingende 
Gebäudehöhe (GH) bzw. maximale Gebäudehöhe (GH max.) über Bezugspunkt 
festgesetzt. Als GH bzw. GH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs.  
Als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäudehöhen GH und GH  max. ist für die 
Baugebiete WA
1-WA3 und das Mischgebiet MI die mit 57,54 m ü. NHN angegebene 
Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals  in der Straßenver kehrsfläche des 
Bohlwegs (außerhalb des  Geltungsbereichs) und für das Baugebiet WA 4 die mit 
57,02 m ü.  NHN angegebene Kanaldeckelhöhe des Schmutzwasserkanals in der 
Straßenverkehrsfläche des Beldensnyderwegs anzunehmen. Die Kanaldeckel sind 
in der Planzeichnung als Höhen bezugspunkt BZP 1 und BZP2 gekennzeichnet (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.6 Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann bei zwingend festgesetzten 
Gebäudehöhen (GH) um bis zu 20 cm über- bzw. unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO).  
1.7 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche darf die bauliche Höhe der 
festgesetzten Tiefgarage „TG“ die Höhe von 58,30  m ü.  NHN nicht überschreiten. 
Als bauliche Höhe ist die Oberkante der Substratschicht anzunehmen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.8 Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten 
für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen 
sind auf den Dächern der Gebäude nur zulässig, wenn sie der Eigenv ersorgung der 
Gebäude dienen. Mit Ausnahme der Solarpaneele und Photovoltaikanlagen sind die 
technischen Anlagen zwingend einzuhausen. Eine Überschreitung der festgesetzten 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
maximalen bzw. zwingenden Gebäudehöhe (GH max. und GH)  durch technische 
Anlagen / technische, untergeordnete Bauteile und deren Einhausung ist bis zu 
einer maximalen Höhe von 2,00  m grundsätzlich zulässig. Zu öffentlichen 
Verkehrsflächen bzw. zu den Bestandsgebäuden auf den Flurstücken 446 und 467 
(außerhalb des Geltungsbe reichs) ist die Überschreitung nur dann zulässig, sofern 
die technischen Anl agen / technischen, untergeordneten Bauteile mindestens 
2,00 m von der Vorderkante der straßenseitigen bzw. flurstückseitigen 
Gebäudefassade zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr.  1 BauGB i. V. m. § 16 
Abs. 6 BauNVO).  
1.9 Im Plangebiet können –  mit Ausnahme der Fassadenseiten zum Bohlweg – die 
festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und / oder Balkone über eine Tiefe von 
bis zu 1,00 m überschritten werden.  
Von den festgesetzten Baulinien  ist ein Vortreten durch Vordächer und / oder 
Balkone sowie ein Zurücktreten durch vertikale Gebäudeeinschnitte bis zu einem 
Viertel der Baulinienlänge und über eine Tiefe von bis zu 1,00 m ausnahmsweise 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO).  
1.10 Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „S T“ 
festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stell plätzen und die 
Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG“ festgesetzten Flächen 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.11 In den als Allgemeine Wohngebiete WA und als Mischgebiet MI festgesetzten 
Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 
5 Stellplätze als hochstäm miger, mittel kroniger Laubbaum mit einer 
Vegetationsfläche von mind. 2,5x2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung 
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.12 Im Baugebiet WA2 und Mischgebiet MI ist entlang der südlichen Grundstücksgren ze 
zum Bohlweg bei Wegfall der in diesem Bereich auf der öffentlichen Verkehrsfläche 
stockenden 5 Bestandsbäume als Ersatzpflanzung die A npflanzung von jeweils 
2 Einzelbäumen auf der privaten Grundstücksfläche durchzuführen und mit 
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Säulen-Hainbuchen 
(Carpinus betulus ‚Frans Fontaine‘) als Hochstämme in viermal verpflanzter Qualität 
mit einem Stammumfang von 18-20 cm. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren 
und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der 
festgesetzten Tief garage „TG“ vollständig mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB).  
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, 
sofern sie eine Grundfläche von max. 10 m² nicht überschreiten. In den 
Vorgartenbereichen – Bereich zw ischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und 
Verkehrsfläche / Erschließungsfläche –  sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.15 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von 
Aufenthalts-, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen 
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 544:  
Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
einem erforderlichen resultierenden Sc halldämm-Maß (erf. R 'w,res) von 30 dB zu 
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.16 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassaden seiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von 
Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu 
errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches 
resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB entsprechend dem 
Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.17 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadensei ten oder  Teile davon sind die Außenbauteile von 
Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden 
Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu  
errichten. Für die Außenbauteile von Übernachtungsräumen ist ein erforderliches 
resultierendes Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 50 dB entsprechend dem 
Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis V  nach DIN  4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum 
Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern  (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB).  
1.19 Die in den Baugebieten WA 3, WA 4 und in der nördlichen überbaubaren 
Grundstücksfläche des Baugebietes WA 2 festgesetzte Nutzung bleibt solange 
unzulässig, bis die zu den öffentlichen Verkehrsflächen des Niedersachsenrings  / 
Bohlwegs bzw. zur Bahnanlage angrenzenden Gebäude im WA1, im Mischgebiet MI 
und in der südlichen überbauba ren Grundstücksfläche des WA 2 in ihrer 
lärmabschirmenden Wirkung als geschlossene Bebauung in den festgesetzten 
Geschossigkeiten und maximalen bzw. zwingenden G ebäudehöhen baulich fertig 
gestellt sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).  
1.20 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.15 -1.19 können gestattet werden, soweit 
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch 
geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für 
zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugrenze 
oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden.  Es gelten die Ausnahmen 
gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Fassadenmaterial und -farbe  
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlic h 
Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz- 
oder Aluminiumpaneele sowie Naturstein verwendet werden (§ 9 Abs . 4 BauGB 
i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
2.2 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen  
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder 
Photovoltaikanlagen an o der auf den Gebäuden zulässig ( § 9 Abs. 1 Nr.  12 und 
Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
2.3 Werbeanlagen  
Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder 
bewegtem (lau fendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika 
unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).  
3 Hinweise  
3.1 Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 
BauGB).  
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, E rlasse 
und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum ‚Planen-Bauen-Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, 
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
3.3 Bodendenkmale  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe  / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.4 Kampfmittel  
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und 
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist 
unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche 
Ramm-, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen 
und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen  
Für den Bebauungsplan wurde durch die Umweltlabor ACB GmbH aus Münster ein 
Altlasten-Sanierungsplan erstellt, die Durchführung des Sanierungsplans 
einschließlich einer Dokumentation der Sanierungstätigkeiten ist zum Bestandteil 
der Abbruchgenehmigungen sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen 
zur Errichtung der Gebäude zu machen.  
Alle Erd - und Abbrucharbeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in 
Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. 
Die Weisungen des Umweltam tes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
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Niedersachsenring / Bohlweg / Beldensnyderweg  
  
Untersuchungen oder einer Entsorgung oder Verwertung des Bodenaushubs sind 
zu beachten.  
3.6 Artenschutz  
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, 
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Land wirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll 
folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmigungen aufgenommen 
werden:  
Der Bauherr  / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für 
alle europäisch geschützten Arten gelten (z . B. für alle einheimischen Vogelarten, 
alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, 
Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu tö ten, sie erheblich zu stören oder ihre 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei 
Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff 
BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine 
Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare 
Belastung vorliegt.  
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von 
Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die 
Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisungen 
sind abzuwarten.  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5

Beratungsverlauf (4)

30.09.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.10.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.10.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

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05.11.2014 Rat
TOP 35.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

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Orte (16)

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  • Promenade
  • Ringstraße
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0616/2014
Typ
Vorlagen
Datum
04.09.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37