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V/0804/2021

Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

Vorlagen 21.10.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.04.2022, TOP 36

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

7320 Zeichen

V/0804/2021
V/0804/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
- Erweiterung der Betriebsleitung auf zwei Personen
Beratungsfolge
16.02.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung
29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen
und einer technischen Betriebsleitung geleitet.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die weiteren
erforderlichen Schritte für die Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die
Erarbeitung einer Geschäftsordnung über die Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis. Diese
Geschäftsordnung wird vor ihrem Inkrafttreten dem Betriebsausschuss der AWM zur
Beschlussfassung vorgelegt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Auf den städtischen Haushalt ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung:
Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) werden seit dem 01.01.1996 als eigenbetriebsähnliche
Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW geführt. Die Betriebsleitung besteht gemäß
den zugrundeliegenden Ratsbeschlüssen vom 15.06.1994/02.11.1995 sowie der Betriebssatzung der
AWM aus einer Person.
Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster
17.12.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hasenkamp
T elefon:6052-10
Hasenkamp@awm.stadt-
muenster.de

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V/0804/2021
Der Aufgabenumfang der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) ist in den vergangenen fünf
Jahren qualitativ wie quantitativ beständig gewachsen:
1. Die Behandlungsanlagen für Bio- und Restabfälle werden seit 2015 in eigener
Betreiberverantwortung geführt, wurden in 2016 umfänglich modernisiert und werden seither
technisch und organisatorisch kontinuierlich weiterentwickelt.
2. Das Abfallwirtschaftskonzept wurde 2018 um die grenzüberschreitende Kooperation mit der
Twence mit gemeinsamer Aufgabenerledigung ergänzt – Twence nutzt Sortierreste der AWM
zur Energieerzeugung, AWM verarbeitet Bioabfälle aus der Region Twente zu Biogas und
Kompost.
3. Die Wertstofftonne als viertes kommunales Erfassungssystem ist seit 2019 flächendeckend
eingeführt, die Sortierung der Wertstoffe wird in der eigenen Sortieranlage realisiert.
4. Das andauernde und starke Bevölkerungswachstum in Münster führt sowohl in den operativen
Bereichen der Logistik als auch im Betrieb der technischen Anlagen zu einem kontinuierlichen
Personalzuwachs bei den AWM.
5. Damit einhergehend stiegen auch die Anforderungen/Ansprüche an die Stadtsauberkeit durch
eine zunehmend intensive Nutzung der öffentlichen Flächen und Räume durch die
Wohnbevölkerung und durch Stadtbesuchende.
6. Der komplette Fuhrpark befindet sich einschließlich der zugehörigen Versorgungs- und
Unterhaltungseinrichtungen in einem grundlegenden technischen Wandel hin zu lokal
emissionsfreien Antriebstechnologien.
7. Neben den klassischen Kerngeschäften der Stadtsauberkeit und Abfallwirtschaft betreiben die
AWM zunehmend (Eigen-) Energieerzeugung.
8. Die AWM sind in einen umfänglichen Transformationsprozess im Hinblick auf die Erreichung
der Nachhaltigkeitsziele und die Nutzung von Digitalisierungsmöglichkeiten gestartet.
9. Regulatorische Änderungen auf der Landes-, der Bundes- und der europäischen Ebene
sowohl im kaufmännischen wie auch im technischen Bereich führen zu Mehraufwand, nicht
nur hinsichtlich einer zunehmenden Zahl von gesetzlichen Regulierungen, sondern auch im
Hinblick auf die Ausnutzung von breit verzweigten Förderprogrammen.
Mit Blick auf diese beispielhaft genannten gestiegenen Anforderungen an die Betriebsleitung der
AWM ist die Einrichtung einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und technischen
Betriebsleitung notwendig und angemessen.
Auch nach Einschätzung der aktuell für die Prüfung der AWM beauftragten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH aus Koblenz ist die Doppelspitze aus einem
kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter eine Konstellation, die man bei
Abfallwirtschaftsbetrieben häufig antrifft und die aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die
beiden Bereiche grundsätzlich als sinnvoll angesehen werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 der EigVO NRW ist die Bildung einer Doppelspitze möglich. Darin ist geregelt, dass
die Betriebsleitung aus einem oder mehreren Betriebsleitern/innen bestehen kann.
Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu
verfahren ist.
Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, regelt § 3 Abs 1 der EigVO NRW, dass die
Betriebsleiter(innen) den Betrieb gemeinschaftlich vertreten. In Abs. 2 der Vorschrift ist vorgesehen,

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V/0804/2021
dass der Umfang der Vertretungsberechtigung öffentlich bekannt zu geben ist. Die
Vertretungsbefugnis erstreckt sich grundsätzlich auf alle Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
Nähere Regelungen trifft § 3 Abs. 3 EigVO NRW i.V.m. §§ 64 und 74 GemO NRW: danach vertritt
der/die (Ober)Bürgermeister(in) den Eigenbetrieb in Geschäften, die den Eigenbetrieb außerhalb der
laufenden Verwaltung verpflichten, gemeinsam mit der Betriebsleitung. Zudem sind Arbeitsverträge/
Beamtenbestellungen vom (Ober)Bürgermeister zu unterzeichnen. Beide Arten von Geschäften
können per Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen werden. Der Eigenbetrieb wird durch
die Betriebsleitung selbstständig und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters geführt (§ 2 Abs. 1 EigVO NRW).
Die Betriebssatzung der AWM sieht derzeit in § 3 Abs. 1 die Bestellung nur eines Betriebsleiters vor.
Zur Umsetzung der Doppelspitze ist daher die Betriebssatzung abzuändern.
Dabei sollte der § 3 Abs. 1 der Betriebssatzung wie folgt formuliert werden:
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern, wobei ein(e) kaufmännische(r) und ein
technische(r) Betriebsleiter(in) bestellt werden. Die Betriebsleiter/innen werden durch den
Rat der Stadt Münster bestellt. Beide Betriebsleiter vertreten den Eigenbetrieb
gemeinschaftlich. Die Betriebsleiter/innen sind für die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung ihres Geschäftsbereichs alleinvertretungsberechtigt. Die
Geschäftsbereiche werden mittels der in Abs. 4 genannten Geschäftsordnung festgelegt.
Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig oder sie werden über Stellvertreter
vertreten. Soweit in Angelegenheiten der gemeinsamen Betriebsführung unter den
Betriebsleiter(inne)n Divergenz besteht, entscheidet der Betriebsausschuss.
Weiterhin sollte ein neuer Abs. 4 wie folgt aufgenommen werden:
(4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue
Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter und die der
Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung
regelt der/die Oberbürgermeister/in mit Zustimmung des Betriebsausschusses gemäß § 2 Abs. 4
EigVO NRW mittels Dienstanweisung in Form einer Geschäftsordnung.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regeln der/ die (Ober)Bürgermeister(in) mit
Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
I. V.
gez.
Peck
Stadtrat
Anlagen: Anlage A

Anlage A

879 Zeichen

Anlage A zur V/0804/2021
Kurzüberblick
Grundsatzbeschluss zur Erweiterung der Betriebsleitung der AWM auf zwei Personen mit der
entsprechenden Änderung der Betriebssatzung.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Anpassung der internen Führungsstruktur der AWM an quantitativ und qualitativ gestiegene
Anforderungen.
Finanzierung
Produktgruppe: 1102 Abfallwirtschaft
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Bereits veranschlagt? Ja x Nein
Etwaige finanzielle Auswirkungen betreffen ausschließlich den Erfolgsplan der AWM.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
entfällt.

Beratungsverlauf (4)

16.03.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 36 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0804/2021
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2021
Erstellt
21.10.2021 13:23