V/0804/2021
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
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Beschlussvorlage
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V/0804/2021 V/0804/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Abfallwirtschaftsbetriebe Münster - Erweiterung der Betriebsleitung auf zwei Personen Beratungsfolge 16.02.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 29.03.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Abfallwirtschaftsbetriebe werden zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung geleitet. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die weiteren erforderlichen Schritte für die Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die Erarbeitung einer Geschäftsordnung über die Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis. Diese Geschäftsordnung wird vor ihrem Inkrafttreten dem Betriebsausschuss der AWM zur Beschlussfassung vorgelegt. II. Finanzielle Auswirkungen: Auf den städtischen Haushalt ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) werden seit dem 01.01.1996 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW geführt. Die Betriebsleitung besteht gemäß den zugrundeliegenden Ratsbeschlüssen vom 15.06.1994/02.11.1995 sowie der Betriebssatzung der AWM aus einer Person. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 17.12.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hasenkamp T elefon:6052-10 Hasenkamp@awm.stadt- muenster.de - 3 - V/0804/2021 Der Aufgabenumfang der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) ist in den vergangenen fünf Jahren qualitativ wie quantitativ beständig gewachsen: 1. Die Behandlungsanlagen für Bio- und Restabfälle werden seit 2015 in eigener Betreiberverantwortung geführt, wurden in 2016 umfänglich modernisiert und werden seither technisch und organisatorisch kontinuierlich weiterentwickelt. 2. Das Abfallwirtschaftskonzept wurde 2018 um die grenzüberschreitende Kooperation mit der Twence mit gemeinsamer Aufgabenerledigung ergänzt – Twence nutzt Sortierreste der AWM zur Energieerzeugung, AWM verarbeitet Bioabfälle aus der Region Twente zu Biogas und Kompost. 3. Die Wertstofftonne als viertes kommunales Erfassungssystem ist seit 2019 flächendeckend eingeführt, die Sortierung der Wertstoffe wird in der eigenen Sortieranlage realisiert. 4. Das andauernde und starke Bevölkerungswachstum in Münster führt sowohl in den operativen Bereichen der Logistik als auch im Betrieb der technischen Anlagen zu einem kontinuierlichen Personalzuwachs bei den AWM. 5. Damit einhergehend stiegen auch die Anforderungen/Ansprüche an die Stadtsauberkeit durch eine zunehmend intensive Nutzung der öffentlichen Flächen und Räume durch die Wohnbevölkerung und durch Stadtbesuchende. 6. Der komplette Fuhrpark befindet sich einschließlich der zugehörigen Versorgungs- und Unterhaltungseinrichtungen in einem grundlegenden technischen Wandel hin zu lokal emissionsfreien Antriebstechnologien. 7. Neben den klassischen Kerngeschäften der Stadtsauberkeit und Abfallwirtschaft betreiben die AWM zunehmend (Eigen-) Energieerzeugung. 8. Die AWM sind in einen umfänglichen Transformationsprozess im Hinblick auf die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele und die Nutzung von Digitalisierungsmöglichkeiten gestartet. 9. Regulatorische Änderungen auf der Landes-, der Bundes- und der europäischen Ebene sowohl im kaufmännischen wie auch im technischen Bereich führen zu Mehraufwand, nicht nur hinsichtlich einer zunehmenden Zahl von gesetzlichen Regulierungen, sondern auch im Hinblick auf die Ausnutzung von breit verzweigten Förderprogrammen. Mit Blick auf diese beispielhaft genannten gestiegenen Anforderungen an die Betriebsleitung der AWM ist die Einrichtung einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und technischen Betriebsleitung notwendig und angemessen. Auch nach Einschätzung der aktuell für die Prüfung der AWM beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dornbach GmbH aus Koblenz ist die Doppelspitze aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter eine Konstellation, die man bei Abfallwirtschaftsbetrieben häufig antrifft und die aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die beiden Bereiche grundsätzlich als sinnvoll angesehen werden kann. Nach § 2 Abs. 2 der EigVO NRW ist die Bildung einer Doppelspitze möglich. Darin ist geregelt, dass die Betriebsleitung aus einem oder mehreren Betriebsleitern/innen bestehen kann. Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, regelt § 3 Abs 1 der EigVO NRW, dass die Betriebsleiter(innen) den Betrieb gemeinschaftlich vertreten. In Abs. 2 der Vorschrift ist vorgesehen, - 3 - V/0804/2021 dass der Umfang der Vertretungsberechtigung öffentlich bekannt zu geben ist. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich grundsätzlich auf alle Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Nähere Regelungen trifft § 3 Abs. 3 EigVO NRW i.V.m. §§ 64 und 74 GemO NRW: danach vertritt der/die (Ober)Bürgermeister(in) den Eigenbetrieb in Geschäften, die den Eigenbetrieb außerhalb der laufenden Verwaltung verpflichten, gemeinsam mit der Betriebsleitung. Zudem sind Arbeitsverträge/ Beamtenbestellungen vom (Ober)Bürgermeister zu unterzeichnen. Beide Arten von Geschäften können per Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen werden. Der Eigenbetrieb wird durch die Betriebsleitung selbstständig und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters geführt (§ 2 Abs. 1 EigVO NRW). Die Betriebssatzung der AWM sieht derzeit in § 3 Abs. 1 die Bestellung nur eines Betriebsleiters vor. Zur Umsetzung der Doppelspitze ist daher die Betriebssatzung abzuändern. Dabei sollte der § 3 Abs. 1 der Betriebssatzung wie folgt formuliert werden: (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern, wobei ein(e) kaufmännische(r) und ein technische(r) Betriebsleiter(in) bestellt werden. Die Betriebsleiter/innen werden durch den Rat der Stadt Münster bestellt. Beide Betriebsleiter vertreten den Eigenbetrieb gemeinschaftlich. Die Betriebsleiter/innen sind für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung ihres Geschäftsbereichs alleinvertretungsberechtigt. Die Geschäftsbereiche werden mittels der in Abs. 4 genannten Geschäftsordnung festgelegt. Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig oder sie werden über Stellvertreter vertreten. Soweit in Angelegenheiten der gemeinsamen Betriebsführung unter den Betriebsleiter(inne)n Divergenz besteht, entscheidet der Betriebsausschuss. Weiterhin sollte ein neuer Abs. 4 wie folgt aufgenommen werden: (4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung regelt der/die Oberbürgermeister/in mit Zustimmung des Betriebsausschusses gemäß § 2 Abs. 4 EigVO NRW mittels Dienstanweisung in Form einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regeln der/ die (Ober)Bürgermeister(in) mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0804/2021 Kurzüberblick Grundsatzbeschluss zur Erweiterung der Betriebsleitung der AWM auf zwei Personen mit der entsprechenden Änderung der Betriebssatzung. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Anpassung der internen Führungsstruktur der AWM an quantitativ und qualitativ gestiegene Anforderungen. Finanzierung Produktgruppe: 1102 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Etwaige finanzielle Auswirkungen betreffen ausschließlich den Erfolgsplan der AWM. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) entfällt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0804/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2021
- Erstellt
- 21.10.2021 13:23