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V/0037/2025

Grundsatzentscheidung zum Abstimmungsverfahren über die Bestimmung der Schulart von Grundschulen

Vorlagen 22.01.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.02.2025, TOP 26

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4220 Zeichen

V/0037/2025 
V/0037/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Grundsatzentscheidung zum Abstimmungsverfahren über die Bestimmung der Schulart von 
Grundschulen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.02.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.02.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat beschließt, dass Abstimmungsverfahren über die Umwandlung der Schulart von Grundschu-
len künftig im Wege der Briefabstimmung durchgeführt werden. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Beschluss hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. 
 
 
Begründung: 
 
An der Overbergschule, einer katholischen Bekenntnisschule, gibt es Überlegungen, die Schule in 
eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln. In dem Verfahren, das verschiedene Schritte zu durchlau-
fen hat, kommt es bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Abstimmung über den 
Antrag auf Umwandlung. Die Art der Abstimmung ist festzulegen (dazu weiter unten). Um nicht in 
jedem Einzelfall entscheiden zu müssen, schlägt die Verwaltung dem Rat eine grundsätzliche Festle-
gung für derartige Verfahren vor. 
 
Das Verfahren zur Bestimmung der Schulart (Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule oder Weltan-
schauungsschule) ist in § 27 Schulgesetz NW – SchulG sowie in der Verordnung über das Verfahren 
zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverord-
nung – BestVerfVO) geregelt. 
 
 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
24.01.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Meyering 
Telefon: 492-4056 
Meyering@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0037/2025 
Ein Schulträger wandelt eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn die Eltern 
eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und die Eltern von mehr als 
der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür 
entscheiden (§ 27 Abs. 3 SchulG). Die Eltern haben hierbei gem. § 27 Abs. 4 SchulG für jedes Kind 
gemeinsam eine Stimme. 
 
Die Elternrechte bei der Umwandlung von Schulen werden demzufolge in einem Antragsverfahren 
ausgeübt, das sich  
1. in ein Einleitungsverfahren und  
2. in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert (§ 3 BestVerfVO).  
 
Einleitungsverfahren: 
 
Antragsberechtigt sind gem. § 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 6 BestVerfVO die Eltern, deren Kinder am 10. 
Januar des jeweiligen Schuljahres die Grundschule besuchen. Die Eltern haben für jedes Kind eine 
Stimme und können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung der Antragsrechte vertreten 
lassen (§ 5 Abs. 5 BestVerfVO).  
 
Die Anträge müssen schriftlich bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres an den 
Schulträger gerichtet werden (§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BestVerfVO). Sind für die Umwandlung einer 
Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 v. H. der Schülerinnen und 
Schüler vertreten, so ist der Antrag anzunehmen (§ 7 Abs. 4 BestVerfVO).  
 
Abstimmungsverfahren: 
 
Die anschließende Abstimmung ist geheim durchzuführen und erfolgt innerhalb eines öffentlichen 
Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel abgege-
ben werden (§ 8 Abs. 4 S. 4 BestVerfVO).  
Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger gem. § 8 
Abs. 5 BestVerfVO alternativ zu diesem Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abge-
ben. Diese Festlegung ist vom Rat zu treffen. 
 
Wie eingangs dargelegt, haben die Eltern gem. § 27 Abs. 4 SchulG für jedes Kind gemeinsam eine 
Stimme. Um die Einhaltung dieser Regelung nachvollziehen zu können, bietet es sich an, dass die 
Abstimmung per Brief durchgeführt wird und - soweit zutreffend -  beide Elternteile den Abstim-
mungsschein unterschreiben. Darüber hinaus ist die Abstimmung per Brief für die Eltern mit weniger 
Aufwand verbunden, da sie nicht in dem eng definierten Zeitfenster gemeinsam persönlich in der 
Schule abstimmen müssen. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass der Rat die Briefabstim-
mung für künftige Abstimmungsverfahren als Regelfall bestimmt. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor

Anlage A

2276 Zeichen

Anlage A zur V/0037/2025 
Kurzüberblick 
 
Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung vor, den Grundsatzbeschluss zu fassen, dass die Ab-
stimmung im Rahmen der Bestimmung der Schulart von Grundschulen künftig per Brief erfolgt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit der Vorlage wird das Ziel aus dem Haushaltsplan zur Produktgruppe 0301 verfolgt, die Plurali-
tät von Schulformen und schulischen Bildungsgängen unter Berücksichtigung der Entwicklung der 
Schülerzahlen mindestens im bisherigen Umfang weiterhin vorzuhalten und bedarfsorientiert zu 
erweitern. 
 
Das Amt für Schule und Weiterbildung gestaltet die schulische Bildung durch Steuerung, Koordi-
nation und Impulsgebung. 
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, 
- einen den Lehrplänen entsprechenden 
- qualitativ guten 
- die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden 
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindes-
tens 10 v. H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag anzunehmen (§ 7 Abs. 4 
BestVerfVO). Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der 
Schulträger gem. § 8 Abs. 5 BestVerfVO alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren (ge-
heime Abstimmung in einem öffentlichen Gebäude) festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief 
abgeben. Somit ist die Entscheidung des Schulträgers über das Abstimmungsverfahren (ob) voll-
ständig pflichtig. Die Bestimmung über die Durchführung (wie) liegt in seinem Ermessen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz.

Beratungsverlauf (3)

04.02.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
26.02.2025 Hauptausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.02.2025 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0037/2025
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2025
Erstellt
22.01.2025 07:38