V/0037/2025
Grundsatzentscheidung zum Abstimmungsverfahren über die Bestimmung der Schulart von Grundschulen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4220 Zeichen
V/0037/2025 V/0037/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Grundsatzentscheidung zum Abstimmungsverfahren über die Bestimmung der Schulart von Grundschulen Beratungsfolge 04.02.2025 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 26.02.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat beschließt, dass Abstimmungsverfahren über die Umwandlung der Schulart von Grundschu- len künftig im Wege der Briefabstimmung durchgeführt werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Begründung: An der Overbergschule, einer katholischen Bekenntnisschule, gibt es Überlegungen, die Schule in eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln. In dem Verfahren, das verschiedene Schritte zu durchlau- fen hat, kommt es bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Abstimmung über den Antrag auf Umwandlung. Die Art der Abstimmung ist festzulegen (dazu weiter unten). Um nicht in jedem Einzelfall entscheiden zu müssen, schlägt die Verwaltung dem Rat eine grundsätzliche Festle- gung für derartige Verfahren vor. Das Verfahren zur Bestimmung der Schulart (Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule oder Weltan- schauungsschule) ist in § 27 Schulgesetz NW – SchulG sowie in der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverord- nung – BestVerfVO) geregelt. Amt für Schule und Weiterbildung 24.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Meyering Telefon: 492-4056 Meyering@stadt- muenster.de - 2 - V/0037/2025 Ein Schulträger wandelt eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden (§ 27 Abs. 3 SchulG). Die Eltern haben hierbei gem. § 27 Abs. 4 SchulG für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Die Elternrechte bei der Umwandlung von Schulen werden demzufolge in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich 1. in ein Einleitungsverfahren und 2. in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert (§ 3 BestVerfVO). Einleitungsverfahren: Antragsberechtigt sind gem. § 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 6 BestVerfVO die Eltern, deren Kinder am 10. Januar des jeweiligen Schuljahres die Grundschule besuchen. Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme und können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung der Antragsrechte vertreten lassen (§ 5 Abs. 5 BestVerfVO). Die Anträge müssen schriftlich bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres an den Schulträger gerichtet werden (§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BestVerfVO). Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 v. H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag anzunehmen (§ 7 Abs. 4 BestVerfVO). Abstimmungsverfahren: Die anschließende Abstimmung ist geheim durchzuführen und erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel abgege- ben werden (§ 8 Abs. 4 S. 4 BestVerfVO). Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger gem. § 8 Abs. 5 BestVerfVO alternativ zu diesem Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abge- ben. Diese Festlegung ist vom Rat zu treffen. Wie eingangs dargelegt, haben die Eltern gem. § 27 Abs. 4 SchulG für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Um die Einhaltung dieser Regelung nachvollziehen zu können, bietet es sich an, dass die Abstimmung per Brief durchgeführt wird und - soweit zutreffend - beide Elternteile den Abstim- mungsschein unterschreiben. Darüber hinaus ist die Abstimmung per Brief für die Eltern mit weniger Aufwand verbunden, da sie nicht in dem eng definierten Zeitfenster gemeinsam persönlich in der Schule abstimmen müssen. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass der Rat die Briefabstim- mung für künftige Abstimmungsverfahren als Regelfall bestimmt. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor
Anlage A
2276 Zeichen
Anlage A zur V/0037/2025 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage schlägt die Verwaltung vor, den Grundsatzbeschluss zu fassen, dass die Ab- stimmung im Rahmen der Bestimmung der Schulart von Grundschulen künftig per Brief erfolgt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel aus dem Haushaltsplan zur Produktgruppe 0301 verfolgt, die Plurali- tät von Schulformen und schulischen Bildungsgängen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen mindestens im bisherigen Umfang weiterhin vorzuhalten und bedarfsorientiert zu erweitern. Das Amt für Schule und Weiterbildung gestaltet die schulische Bildung durch Steuerung, Koordi- nation und Impulsgebung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, - einen den Lehrplänen entsprechenden - qualitativ guten - die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindes- tens 10 v. H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag anzunehmen (§ 7 Abs. 4 BestVerfVO). Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger gem. § 8 Abs. 5 BestVerfVO alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren (ge- heime Abstimmung in einem öffentlichen Gebäude) festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben. Somit ist die Entscheidung des Schulträgers über das Abstimmungsverfahren (ob) voll- ständig pflichtig. Die Bestimmung über die Durchführung (wie) liegt in seinem Ermessen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0037/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2025
- Erstellt
- 22.01.2025 07:38