V/0058/2014
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0058/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster Beratungsfolge 11.02.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 12.02.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster wird beschlossen. Begründung: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen der § 2 sowie der § 7 der Verwaltungsgebührensatzung wie auch Verwaltungsgebüh rentarife aus folgenden Bereichen geändert bzw. angepasst werden: Standesamt (Amt 34) Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) Amt für Wohnungswesen (Amt 64) Standesamt - Amt 34 Das Amt 34 regt mit Bezug auf die Allgemein e Verwaltungsgebührenordnung NRW an, in der A n- lage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wie folgt den bisherigen Ve r- Vorlagen-Nr.: V/0058/2014 Auskunft erteilt: Herr Winter Ruf: 492 20 30 E-Mail: WinterF@stadt-muenster.de Datum: 22.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0058/2014 waltungsgebührentarif 12.9 aufzuheben und neu zu besetzen sowie den Verwaltungsgebührentarif 12.10 neu aufzunehmen: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2013) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 12.9 Folgebeurkundung Religionszuge- hörigkeit im Geburtenregister auf Antrag Nr. 12.9 entfällt Neubesetzung Nr. 12.9: Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung neu: 10,00 Nr. 12.10 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern neu: 10,00 Begründung: Die Gebühr für die Amtshandlung „Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit im Geburtenregis- ter auf Antrag“ wurde erstmals als Verwaltungsgebührentarif 12.9 in der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Münster 2012, Nr. 23 S. 243) neu aufg e- nommen. Das Amt 34 ging seinerzeit davon aus, dass der Gebührentatbestand in die Gebü h- renordnung des Landes aufgenommen würde. Da aber die Ermächtigungsgrundlage im La n- desgebührentarif fehlt, kann dieser Tarif rechtlich nicht greifen und muss darum entfallen. Bei der neu besetzten Position 12.9 „Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung“ und bei der neuen Position 12.10 „Beglaubigte Ab- lichtung aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern“ handelt es sich um Amtshandlungen, die im Landesgebührentarif enthalten sind. Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten - Amt 53 Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster folgenden Verwaltung s- gebührentarif zu erhöhen: - 3 - V/0058/2014 Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2013) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen Nr. 9.2 Text bleibt unverändert gegenübe r- bisheriger Fassung (ab 01.01.13) bisher: 30,00 bis 350,00 neu: 30,00 bis 400,00 Begründung: Der Tarif 9.2 der städtischen Ve rwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktu- ellen Landesrichtwerte für die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei Verwaltungsgebüh- ren (MBl. NRW. Ausgabe 2013 Nr. 14 vom 15.07.13) anzuheben. Amt für Wohnungswesen - Amt 64 Ergänzung des § 2 der Satzung um Nr. 4 (Beschlussvorschlag): Wortlaut des § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen Nr. 4: Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen: „ … 4. Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von la u- fenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie von A r- beitslosengeld II (SGB II), soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bearbeitet werden kann. “ Begründung: Das Amt 64 erhebt bei der Au sstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen von Empfä n- gern / Empfängerinnen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei E r- werbsminderung (SGB XII) sowie von Arbeitslosengeld II (SGB II) keine Gebühren. Diese R e- gelung basiert auf § 6 Gebührengesetz NRW. Für diese bisher schon praktizierte Gebührenbefreiung bedarf es einer Regelung in der städt i- schen Verwaltungsgebührensatzung. § 7 Gebührenpflichtige Redaktionelle Satzungsanpassung: Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (in der Fassung vom 01.01.2013): „ Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat und wer durch die Amts- handlung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. “ - 4 - V/0058/2014 Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (Beschlussvorschlag): „ Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch die Amts- handlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. “ Begründung: Aufgrund einer Klage gegen eine Gebühr für ein ärztliches Gutachten des Amtes 53 hat sich herausgestellt, dass die Formulierung des § 7 der städtischen Verwaltungsgebührensatzung dahingehend änderungsbedürftig ist, dass das Wort „ und" durch das Wort „oder" ersetzt wird . Denn bei Gutachtenaufträgen des Amtes 53 stimmen der Beauftragende - zumeist eine Behör- de - und der Begünstigte - zumeist ein Beschäftigter der Behörde - nicht überein. Durch das Wort „oder“ wird die Gebührenpflicht nicht ausgehebelt. Ferner führt das Wort „unmittelbar“ zu Irritationen und ist deshalb zu streichen, weil amtsärztli- che Gutachten in der Regel nicht unmittelbar die untersuchte Person begünstigen, sondern erst (mittelbar) durch die Amtshandlung / Entsche idung, die auf der Grundlage bzw. unter Berüc k- sichtigung des ärztlichen Gutachtens getroffen wurde. I. V. gez: Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
Anlage_58_VerwGebS
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Anlage zu V/0058/2014 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommu nalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. 10.2013 (GV. NRW. 2013 S. 564), in Kraft getreten am 19.10.2013 sowie § 2 Gebührengese tz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 .08.1999 (GV. NRW. 1999 S.524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des sechst en Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (GV. NRW. 2013 S. 566), in Kraft getrete n am 19.10.2013 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGeb O NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der F assung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 24. ÄndVO vom 28.05.2013 (GV. NRW. 2013 S. 290), in Kraft getreten am 25.06.2013 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster § 2 Nr. 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen „ … 4. Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtig ungsscheinen für Empfänger/- innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung i m Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie von Arbeitslosengeld II (SGB II), s oweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bearbeitet werden kann. “ - 2 / 2 - V/0911/2013 Artikel 2 Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche Stellungnahmen 30,00 bis 400,00 € 12.9: Neue Pos. 12.9 bisherige Position 12.9 entfällt Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 10,00 € In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster wird folgende Ziffer als Verwaltungsgebührentarif neu hinzugefügt: 12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.1 2.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 10,00 € Artikel 3 In-Kraft-Treten Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.03.2014 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0058/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37