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V/0058/2014

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der stadt Münster

Vorlagen 27.01.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.02.2014, TOP 16

Beschlussvorlage

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Anlage_58_VerwGebS

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Beschlussvorlage

6941 Zeichen

V/0058/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.02.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
12.02.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster wird beschlossen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in 
ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen der § 2 sowie der §  7 der 
Verwaltungsgebührensatzung wie auch Verwaltungsgebüh rentarife aus folgenden Bereichen 
geändert bzw. angepasst werden: 
 
 Standesamt (Amt 34) 
 Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) 
 Amt für Wohnungswesen (Amt 64) 
 
 
 Standesamt - Amt 34 
 
Das Amt 34 regt mit Bezug auf die Allgemein e Verwaltungsgebührenordnung NRW an, in der A n-
lage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wie folgt den bisherigen Ve r-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0058/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.01.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0058/2014 
waltungsgebührentarif 12.9 aufzuheben und neu zu besetzen sowie den Verwaltungsgebührentarif 
12.10 neu aufzunehmen: 
 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2013) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 12.9 
Folgebeurkundung Religionszuge- 
hörigkeit im Geburtenregister auf 
Antrag 
Nr. 12.9 
entfällt 
 
Neubesetzung Nr. 12.9: 
Erteilung einer Bescheinigung über 
eine Namensänderung oder über eine 
namensrechtliche Erklärung 
 
 
neu: 
10,00 
   
Nr. 12.10 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.10 
Beglaubigte Ablichtung aus einem 
bis zum 31.12.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den 
früheren Standesregistern 
 
neu: 
10,00 
   
 
 
Begründung: 
 
Die Gebühr für die Amtshandlung „Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit im Geburtenregis-
ter auf Antrag“ wurde erstmals als Verwaltungsgebührentarif 12.9 in der 7. Änderungssatzung 
vom 13.12.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Münster 2012, Nr. 23 S. 243) neu aufg e-
nommen. Das Amt 34 ging seinerzeit davon aus, dass der Gebührentatbestand in die Gebü h-
renordnung des Landes aufgenommen würde. Da aber die Ermächtigungsgrundlage im La n-
desgebührentarif fehlt, kann dieser Tarif rechtlich nicht greifen und muss darum entfallen. 
 
Bei der neu besetzten Position 12.9 „Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung 
oder über eine namensrechtliche Erklärung“ und bei der neuen Position 12.10 „Beglaubigte Ab-
lichtung aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren 
Standesregistern“ handelt es sich  um Amtshandlungen, die im Landesgebührentarif enthalten 
sind. 
 
 
 
 Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten - Amt 53 
 
Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW an, in der 
Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster folgenden Verwaltung s-
gebührentarif zu erhöhen:

- 3 - 
V/0058/2014 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2013) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 9.2 
Zeugnisse über ärztlichen Befund 
und gutachterliche Stellungnahmen 
Nr. 9.2 
Text bleibt unverändert gegenübe r-
bisheriger Fassung (ab 01.01.13) 
 
bisher: 
30,00 
bis 350,00 
 
neu: 
30,00 
bis 400,00 
   
 
Begründung: 
 
Der Tarif 9.2 der städtischen Ve rwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktu-
ellen Landesrichtwerte für die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei Verwaltungsgebüh-
ren (MBl. NRW. Ausgabe 2013 Nr. 14 vom 15.07.13) anzuheben. 
 
 
 Amt für Wohnungswesen - Amt 64 
 
Ergänzung des § 2 der Satzung um Nr. 4 (Beschlussvorschlag): 
 
Wortlaut des § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen Nr. 4: 
 
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen: 
 
„ … 4. Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/ -innen von la u-
fenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie von A r-
beitslosengeld II (SGB II), soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend 
bearbeitet werden kann. “ 
 
Begründung: 
 
Das Amt 64 erhebt bei der Au sstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen von Empfä n-
gern / Empfängerinnen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei E r-
werbsminderung (SGB XII) sowie von Arbeitslosengeld II (SGB II) keine Gebühren. Diese R e-
gelung basiert auf § 6 Gebührengesetz NRW. 
 
Für diese bisher schon praktizierte Gebührenbefreiung bedarf es einer Regelung in der städt i-
schen Verwaltungsgebührensatzung. 
 
 
 § 7 Gebührenpflichtige 
 
Redaktionelle Satzungsanpassung: 
 
Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (in der Fassung vom 
01.01.2013): 
 
„ Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat und wer durch die Amts-
handlung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. “

- 4 - 
V/0058/2014 
 
Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (Beschlussvorschlag): 
 
„ Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch die Amts-
handlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. “ 
 
Begründung: 
 
Aufgrund einer Klage gegen eine Gebühr für ein ärztliches Gutachten des Amtes 53 hat sich 
herausgestellt, dass die Formulierung des § 7 der städtischen Verwaltungsgebührensatzung 
dahingehend änderungsbedürftig ist, dass das Wort „ und" durch das Wort „oder" ersetzt wird . 
Denn bei Gutachtenaufträgen des Amtes 53 stimmen  der Beauftragende - zumeist eine Behör-
de - und der Begünstigte - zumeist ein Beschäftigter der Behörde  - nicht überein. Durch das 
Wort „oder“ wird die Gebührenpflicht nicht ausgehebelt. 
 
Ferner führt das Wort „unmittelbar“ zu Irritationen und ist deshalb zu streichen, weil amtsärztli-
che Gutachten in der Regel nicht unmittelbar die untersuchte Person begünstigen, sondern erst 
(mittelbar) durch die Amtshandlung / Entsche idung, die auf der Grundlage bzw. unter Berüc k-
sichtigung des ärztlichen Gutachtens getroffen wurde. 
 
I. V. 
 
 
gez: Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

Anlage_58_VerwGebS

3384 Zeichen

Anlage zu V/0058/2014 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
 
 
auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommu nalwahlgesetzes und zur Änderung 
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. 10.2013 (GV. NRW. 2013 S. 564), in 
Kraft getreten am 19.10.2013 sowie § 2 Gebührengese tz für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 .08.1999 (GV. NRW. 1999 
S.524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des sechst en Gesetzes zur Änderung der 
gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und 
Kommunales (GV. NRW. 2013 S. 566), in Kraft getrete n am 19.10.2013 in Verbindung mit 
§ 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGeb O NRW) und Allgemeiner 
Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der F assung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 
2001 S. 262), zuletzt geändert durch 24. ÄndVO vom 28.05.2013 (GV. NRW. 2013 S. 290), 
in Kraft getreten am 25.06.2013 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 2 Nr. 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
Gebührenfrei sind neben gesetzlich geregelten Fällen 
 
„ … 4. Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtig ungsscheinen für Empfänger/-
innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung i m Alter und bei Erwerbsminderung 
(SGB XII) sowie von Arbeitslosengeld II (SGB II), s oweit der Antrag im Rahmen einer 
persönlichen Vorsprache abschließend bearbeitet werden kann. “

- 2 / 2 - 
V/0911/2013 
 
 
Artikel 2 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden 
folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: 
 
9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche Stellungnahmen 30,00 
bis 400,00 € 
   
12.9: 
 
Neue 
Pos. 
12.9 
bisherige Position 12.9 entfällt 
 
 
 
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über 
eine namensrechtliche Erklärung 
 
 
 
 
10,00 € 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster wird folgende 
Ziffer als Verwaltungsgebührentarif neu hinzugefügt: 
 
12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.1 2.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 
10,00 € 
 
 
Artikel 3 
 
In-Kraft-Treten 
 
 
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.03.2014 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

11.02.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Hauptausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0058/2014
Typ
Vorlagen
Datum
27.01.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37