V/0252/2006/1
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der B 481n im Plan
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Änderungsantrag CDU/FDP Ratsfraktionen
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RATSFRAKT ION 10. Mai 2006 bm Änderungsantrag zur Vorlage V/0252/2006 Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum gep lanten Ausbau der B 51/Neubau der B 481 n im Planfeststellungsverfahren Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft (ASSVW) möge be- schließen: Punkt 3 des Beschlussvorschlags wird wie folgt ergänzt: 3. Die Stadt Münster bittet den Baulastträger, 3.1 das Planverfahren zügig weiter zu betreiben un d …… parallel vorangetrieben werden. 3.2 den Abriss/Neubau von Brücken mit der Stadt Mü nster abzustimmen. Der Abriss der Alt - brücken soll möglichst erst nach Fertigstellung d er neuen Brücken erfolgen. Punkt 4.2 des Beschlussvorschlags wird wie folgt ergänzt: Die Stadt Münster fordert, dass die gesetzlich einz uhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte von 59/49 db(A) tags/nachts von Ausnahmen abgesehen durch aktive Lärmschutzmaß- nahmen gewährleistet werden. Deshalb soll der aktiv e Lärmschutz im Bereich der B 51/St. Mauritz durch den Einbau einer hochwirksamen, lärma rmen Fahrbahndecke zusätzlich ver- bessert werden, um damit auf passiven Lärmschutz in den Obergeschos sen so weit wie möglich verzichten zu können. gez. Stefan Weber CDU-Fraktion gez. Jürgen Reuter FDP-Fraktion
Anregung der Bezirksvertretung Münster-Ost
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CDU-Fraktion in der BV Ost Anregung 03.05.06 Der Ausbau der B 51, verbunden mit dem Neubau der B 481 n, ist rur die Stadtteile St. Mauritz, Mariendorf, Sudmühle und Handorf städtebaulich und verkehriich von herausragender Bedeutung. Die Akzeptanz dieses Vorhabens wird nur dann bei der Bevölkerung erzielt werden können, wenn die Planungsz.iele - bestmöglicher Ausbau des Knotens B 51/Wolbecker Straße, - belastbarer Verkehrsfluss im Knotenbereich B 51/Warend. Str.!B481n, - deutliche Verbesserung des Lärmschutzes - verkehrliche Entlastung der Stadtteile Handorf und St. Mauritz und - notwendige Lärmschutzmaßnahmen im Zuge der B 481 n angestrebt werden. ;> Die Dringlichkeit der Aus- und Neubaumaßnahmen erfordert eine zügige Abwicklung der Planungsarbeiten und einen schnellstmöglichen Beginn der Baumaßnahmen. Die Bezirksvertretung Münster - Ost regt an, - unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und - unter Beachtung eines angemessenen Kostenrahmens die Planungen und Vorarbeiten rur den Ausbau der B 51 und den Neubau der B 481 n zügig abzuschließen und das Bauvorhaben zeitnah zu beginnen. Für die Frakt~ .-f~.J:~
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0252/2006/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der
B 481n im Planfeststellungsverfahren
Beratungsfolge
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung
17.05.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Die Stadt Münster stimmt der offen gelegten Planung für den Ausbau des 3. Abschnitts der
B 51 und dem Neubau B 481 n im Grundsatz zu und erklärt:
„Der Ausbau der B51, verbunden mit dem Neubau der B 481n, ist für die Gesamtstadt
und insbesondere für die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost städtebaulich und verkehrlich
von herausragender Bedeutung.
Die Akzeptanz dieses Vorhabens wird nur dann bei der Bevölkerung erzielt
werden und ihre volle
Wirksamkeit erreichen können, wenn die Planungsziele
- bestmöglicher Ausbau des Knotens B 51 / Wolbecker Straße
- belastbarer Verkehrsfluss im Knotenbereich B 51 / Warendorfer Straße / B 481n
- deutliche Verbesserung des Lärmschutzes
- verkehrliche Entlastung des angrenzenden Stadtstraßennetzes, insbesondere
in Handorf und St. Mauritz
- notwendige Lärmschutzmaßnahmen im gesamten Bereich der B 51 und B481n
angestrebt und realisiert werden.
2. Die Stadt Münster gibt entsprechend der Anlage 1 ihre Stellungnahme zum Planfeststel-
lungsentwurf der B 51/B 481n ab.
3. Die Stadt Münster bittet den Straßenbaulastträger,
3.1 das Planverfahren zügig weiter zu betreiben und bei der Baudurchführung alle Mög-
lichkeiten des beschleunigten Ausbaus zu nutzen und das Bauvorhaben zeitnah zu
beginnen. Wenn möglich sollte der Ausbau des 3. Abschnittes der B 51 und der Neu-
bau der B 481n parallel vorangetrieben werden
Vorlagen-Nr.:
V/0252/2006/1. Erg
Auskunft erteilt:
Herr Dr. Oellers
Ruf:
492 61 50
E-Mail:
OellersF@stadt-muenster.de
Datum:
11.05.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0252/2006/1
3.2 die Bauabwicklung, insbesondere den Abriss/Neubau von Brücken mit der Stadt
Münster abzustimmen. Der Abriss der Altbrücken soll möglichst erst nach Fer-
tigstellung der neuen Brücken erfolgen.
4. Die Stadt Münster fordert,
4.1 den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen Rampen
vorzunehmen und so die notwendige verkehrliche und städtebauliche Optimierung und
Verbesserung des Lärmschutzes für die angrenzende Wohnbebauung zu gewährleis-
ten. Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
4.2 dass die gesetzlich einzuhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte von 59/49 db(A)
tags/nachts von Ausnahmen abgesehen durch aktive Lärmschutzmaßnahmen
gewährleistet werden. Deshalb soll der den aktiven Lärmschutz im Bereich der B 51
/ St Mauritz durch den Einbau einer hochwirksamen, lärmarmen Fahrbahndecke zu-
sätzlich zu verbessern verbessert werden, um damit auf passiven Lärmschutz in den
Obergeschossen so weit wie möglich verzichten zu können.
5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Münster sich an den Aus-
bau- und Folgekosten des Knoten B 51 / Wolbecker Straße nach den Regelungen des
Bundesfernstraßengesetzes beteiligen muss. Dazu werden Fördermittel nach dem GVFG
beantragt.
Des Weiteren beteiligt sich die Stadt Münster an der städtebaulichen Optimierung des akti-
ven Lärmschutzes im Bereich der W ohnbebauung St. Mauritz gemäß Grundsatzbeschluss
des Rates vom 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000) mit ca. 1,5 – 2,0 Mio. EUR.
Zur erforderlichen Kostenbeteiligung wird die Stadt Münster mit dem Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW nach Vorlage einer Kostenkalkulation eine Kostenvereinbarung schließen.
6. Die Anregung der CDU der BV-Mitte und die Bürgeranträge nach § 24 GO sind hiermit er-
ledigt (Anlage 5.1 - 5.3)
Begründung:
Die BV Ost, der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und der Planungsausschuss haben
die in der Anlage beigefügten Anregungen und Anträge gestellt.
Die Änderungsanträge sind in Ziffer 1, 3.1, 3.2 und 4.2 eingearbeitet (unterstrichener Text
) und von
der Verwaltung sinnhaft ergänzt worden (grau hinterlegt).
i.V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
Anregung der Bezirksvertretung Münster-Ost vom 04.05.2006
Antrag des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 09.05.2006
Hauptvorlage V/0252/2996 mit Anlagen
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V/0252/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zum geplanten Ausbau der B 51/ Neubau der
B 481n im Planfeststellungsverfahren
Beratungsfolge
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Vorberatung
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung
17.05.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Die Stadt Münster stimmt der offen gelegten Planung für den Ausbau des 3. Abschnitts der
B 51 und dem Neubau B 481 n im Grundsatz zu.
2. Die Stadt Münster gibt entsprechend der Anlage 1 ihre Stellungnahme zum Planfestste l-
lungsentwurf der B 51/B 481n ab.
3. Die Stadt Münster bittet den Straßenbaulastträger, das Planverfahren zügig weiter zu
betreiben und bei der Baudurchführung alle Möglichkeiten des beschleunigten Ausbaus zu
nutzen. Wenn möglich sollte der Ausbau des 3. Abschnittes der B 51 und der Neubau der B
481n parallel vorangetrieben werden.
4. Die Stadt Münster fordert,
4.1 den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen Rampen
vorzunehmen und so die notwendige verkehrliche und städtebauliche Optimierung und
Verbesserung des Lärmschutzes für die angrenzende Wohnbebauung zu gewährleis-
ten. Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
4.2 den aktiven Lärmschutz im Bereich der B 51 /St Mauritz durch den Einbau einer
hochwirksamen, lärmarmen Fahrbahndecke zusätzlich zu verbessern, um damit auf
passiven Lärmschutz in den Obergeschossen so weit wie möglich verzichten zu kö n-
nen.
Vorlagen-Nr.:
V/0252/2006 Auskunft erteilt:
Herr Dr. Oellers
Ruf:
492 61 50
E-Mail:
OellersF@stadt-muenster.de
Datum:
13.04.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0252/2006
5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Münster sich an den Au s-
bau- und Folgekosten des Knoten B 51 / Wolbecker Straße nach den Regelungen des
Bundesfernstraßengesetzes beteiligen muss. Dazu werden Fördermittel nach dem GVFG
beantragt.
Des Weiteren beteiligt sich die Stadt Münster an der städtebaulichen Optimierung des akti-
ven Lärmschutzes im Bereich der Wohnbebauung St. Mauritz gemäß Grundsatzbeschluss
des Rates vom 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000) mit ca. 1,5 – 2,0 Mio. EUR.
Zur erforderlichen Kostenbeteiligung wird die Stadt Münster mit dem Landesbetrieb Str a-
ßenbau NRW nach Vorlage einer Kostenkalkulation eine Kostenvereinbarung schließen.
6. Die Anregung der CDU der BV-Mitte und die Bürgeranträge nach § 24 GO sind hiermit er-
ledigt (Anlage 5.1 - 5.3)
Kosten/Folgekosten
Die Stadt Münster beteiligt sich an den Kosten der Maßnahme gemäß Bes chlusspunkt 5. Dieses
wird außerhalb der Planfeststellung mittels einer Kostenvereinbarung mit dem Straßenbaulastträ-
ger geregelt. Die konkrete Höhe der Kosten kann erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfah-
rens nach Aktualisierung der Planung ermittelt werden.
Begründung:
zu 1.:
Die Planungen zum vierstreifigen Ausbau der B 51 wurden bereits in den 70er Jahren des
20. Jhdt. aufgenommen. Der erste Bauabschnitt mit Ausbau des Knoten Hammer Straße wurde
1994 dem Verkehr übergeben. Der 2. Baua bschnitt mit Planfreimachung des Knoten Albersloher
Wege wurde im Mai 2001 fertig gestellt. Zu dem 3. Bauabschnitt der B 51 im Bereich St. Mauritz
laufen die Planungen seit 1994.
Der Rat hat in mehreren Grundsatzbeschlüssen in den Jahren 2000 – 2003 (Anlage 2) seine Ziel-
vorstellungen zum Lärmschutz in St. Mauritz und zu dem erforderlich erachteten Ausbau der Kno-
tenpunkte der B 51 mit der Wolbecker Straße und der Warendorfer Straße sowie dem Neubau der
B 481n formuliert, die nunmehr in diesem Planfeststellungsverfahren zu konkretisieren sind.
Im Mittelpunkt der stadtplanerischen und verkehrlichen Ziele der Stadt Münster stehen folgende
Planungsziele:
- Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit, insbesondere in den Knoten der B
51 mit der Wolbecker Straße und der B 481n mit der Warendorfer Straße
- Spürbare Verbesserung des Lärmschutzes für die Anwohner in der angrenzenden Wohnb e-
bauung und städtebauliche Optimierung der Lärmschutzbauten
- Wirksame Entlastung der vom Durchgangsverkehr belast eten angrenzenden Stadtstraßen
(OD Handorf, Mondstraße, Schifffahrter Damm…)
- Städtebauliche Einbindung der Ausbau-/ Neubaumaßnahmen in den angrenzenden Stadtraum
Mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 13.02.2006 ist ein wichtiger Schritt in Rich-
tung einer Realisierung der Weiterführung der B 51/B 481n bis an den Schifffahrter Damm getan.
Die Grundzüge der Planung der B 51/B481 n sind in dem Bericht des Landesbetriebs Straßenbau
NRW, Niederlassung Münster (Kurzfassung) in der Sitzung des Planungsausschusses am
02.03.2006 beschrieben (Anlage 3).
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V/0252/2006
Die Stadt Münster begrüßt die Maßnahme ausdrücklich, da nur durch die Fortführung des Ausbaus
der B 51 und dem Neubau der B 481n mit dem Netzschluss an den Schifffahrter Damm die unhalt-
baren Verkehrssituationen in St. Mauritz und Handorf verkehrlich und städtebaulich wirkungsvoll
verbessert werden können. Sie lassen auch spürbare Verkehrsentlastungen im westlichen Ta n-
gentenring in der Innenstadt erwarten, da der Verkehr von und nach Coerde zukünftig ohne Durch-
fahrt durch die Innenstadt den Stadtteil erreichen kann.
zu 2.:
Die Verwaltung legt mit den in der Anlage 1 formulierten Einwendungen und Anregungen ihre
offizielle Stellungnahme zur offen gelegten Ausbau -/Neubauplanung der B 51/B 481n im
Planfeststellungsverfahren zur B 51 / B 481n vor. Die Verwaltung hat diese Stellungnahme am
10.04.2006 unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden Ratsbeschlusses der Anhörungsbehörde
/ Bezirksregierung übergeben, da auch die Stadt Münster als Träger öffentlic her Belange gemäß
Schreiben der Bezirksregierung vom 23.03.2006 mit Bezug auf die Rechtsprechung des BVerwG
aus 2005 an die gesetzlichen Fristen gebunden ist. Diese Frist ist für Einwendungen der Stadt
Münster von Bedeutung, die die Rechtsposition der Stadt Münster - z.B. als Straßenbaulastträger
der Wolbecker, Dyckburgstraße – berühren. Für Bedenken und Anregungen zu geplanten Ma ß-
nahmen, die nicht in die Zuständigkeit der Stadt Münster fallen – wie z.B. der Lärmschutz an der B
51 in St. Mauritz – hat die A nhörungsbehörde eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2006 einge-
räumt.
Die Grundzüge der Planung der B 51/B 481n, insbesondere auch die Fragen der Qualität des ge-
planten Lärmschutzes und die in der Anlage 1 formulierte Stellungnahmen sind in den wesentl i-
chen Positionen im Interfraktionellen Arbeitskreis in zwei Sitzungen am 29.03. und 04.04.2006
beraten worden. Ausführlich wurden dabei u.a. die Vorteile der vorgeschlagenen Rautenlösung für
den Ausbau des Knoten B 51 / Wolbecker Straße und die Möglichkeiten der weiteren Verbesse-
rung des aktiven Lärmschutz an der B51, insbesondere der Vorteil des Einbaus einer hochwirksa-
men lärmarmen Fahrbahndecke an der B 51 beraten.
Zur Frage der von der BI Mauritz seit Jahren geforderten vollen Tieflage der B51 mit
Abdeckelung im Bereich St. Mauritz sei auf folgende Sachverhalte und Vorentscheidungen des
Landesverkehrsministers sowie des Städtebauministers des Landes NRW, des Bundesministers
für Verkehr und auf die bisherigen Ratsbeschlüsse hingewiesen:
In der Umweltverträglichkeitsprüfung zur B51 wurde in 1994 von den Gutachtern die Tieflage mit
Abdeckelung der B51 empfohlen. Diesem Votum hat sich der Rat der Stadt Münster angeschlos-
sen. Das Votum der Gutachter und der Stadt Münster unterliegt der Abwägung des Pl anungsträ-
gers und formuliert keinen Rechtsanspruch. Der Straßenbaulastträger (Bundesrepublik Deutsc h-
land/BMVBS) hat sich aus Kostengründen der Empfehlung der UVP für die weitere Ausbaupl a-
nung nicht angeschlossen, da der gesetzlich notwendige Lärmschutz auch ohne diese Tieflage mit
Abdeckelung gewährleistet werden könne und die ermittelten Mehrkosten in Höhe von ca. 10 Mio
EUR im Verhältnis zu den Ausbaukosten von ca. 30 Mio. EUR als unverhältnismäßig aufwändig
erachtet werden.
Auf gesonderte Nachfrage der Stadt Münster haben der Landesverkehrsminister, der Städteba u-
minister von NRW und der Bundesverkehrsminister erklärt, dass die Mehrkosten für die geforderte
Tieflage mit Abdeckelung weder vom Land noch vom Bund finanziert werden.
Da die Stadt Münster di e Mehrkosten nicht allein tragen kann, hat die Straßenbauverwaltung in
2000 als Kompromisslösung ein Lärmschutzkonzept mit einer Teiltieflage (– 2 m) auf 700 m Länge
mit Teilabdeckelung für einen verbesserten Lärmschutz im Kernbereich von Mauritz vorgelegt. Der
Rat der Stadt Münster hat am 13.09.2000 (Ratsvorlage 659/2000 – siehe Synopse Anlage 2) mit
großer Mehrheit diesem Konzept unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass vom Baulastgeber der
gesetzliche Lärmschutz voll erfüllt wird.
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Damit wurde schon in 2000 das Votum des Rates aus 1994 zur UVP wegen der Nichtfinan-
zierbarkeit der Mehrkosten einer Vollabdeckelung aufgegeben. Dieser Sachverhalt ist der BI
Mauritz seitdem mehrfach mitgeteilt und auch bekannt.
Zur städtebaulich Optimierung der Ausgestaltung des Lärmschutzes in Mauritz hat der Rat sich in
2000 (Ratsvorlage 659/2000) bereiterklärt, sich mit ca. 5,75 Mio. DM (rund 2,94 Mio. €) an der Tei l-
tieflage der B 51 über 700 m, der Transparentgestaltung der Lärmschutzwände im Bereich obe r-
halb von 3,30 m und an der Kragarmausbildung zu beteiligen.
Gleichzeitig wurde damit die Zielvorstellung verbunden, dass der vom Baulastgeber zu finanzi e-
rende erforderliche Lärmschutz – von Ausnahmen abgesehen – durch aktive Lärmschutzma ß-
nahmen gewährleistet wird. Da der Baulastträger nunmehr bereit ist, die Teiltieflage aus der Bau-
maßnahme selbst zu finanzieren, wird sich die Kostenbeteiligung der Stadt Münster an der Gestal-
tung der Lärmschutzwände auf ca. 1,5 – 2,0 Mio. EUR verringern. Die Kostenbeteiligung der Stadt
kann erst mit der weiteren Ausbauplanung nach der Planfeststellung konkret ermittelt werden und
wird dann in einer Kostenvereinbarung des Landesbetriebes mit der Stadt außerhalb des Planfest-
stellungsverfahrens festgelegt.
Da die Stadt Münster die Mehrkosten für die weiterhin von der BI Mauritz geforderte Tieflage mit
Abdeckelung (ca. 10 Mio EUR) allein nicht finanzieren kann und der Baulastträger Bundesrepublik
Deutschland (BMVBS) die Verantwortung und Entscheidung über die Ausgestaltung und Erfüllung
des erforderlichen Lärmschutzes an der B 51 trägt, kann die Stadt Münster als Träger öffentlicher
Belange keine Forderungen an die Ausbildung des Lärmschutzes geltend machen, die über den
gesetzlich erforderlichen Rahmen und Notwendigkeit hinausgehen.
In der Anlage 1 (lfd Nr. 6.1-6.4) sind Anregungen / Forderungen formuliert, die auf die weitere Ver-
besserung des erforderlich erachteten aktiven Lärmschutzes - entsprechend der Zielformulierung
des Rates aus 2000 - zielen, da die bisherige Lärmschutzplanung nach Einschätzung der Verwal-
tung die gesetzlichen Zielvorgaben und Anforderungen noch nicht gänzlich erfüllt. So soll u.a. die
Einhaltung der Grenzwerte des gesundheitlichen erforderlichen Lärmschutzes von 70 -75 dB(A)
tags und 60 -65 dB(A) nachts bei Überlagerung mehrere Verkehrslä rmquellen in den Knoten B
51/Wolbecker und Warendorfer Straße überprüft werden. Auch sind nach Auffassung der Fac h-
verwaltung die nach der 16. BImschV notwendigen aktiven Lärmschutzmaßnahmen noch nicht
ausreichend eingeplant worden, um u.a. auch die Nachtru he in den Obergeschossen der Woh n-
bebauung zu gewährleisten. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind auf das notwendige Maß zu
begrenzen und nur dann vorzusehen, wenn aktiver Lärmschutz nicht möglich oder unverhältni s-
mäßig aufwändig wird.
Als geeignete Verbesserungsmaßnahme wird von der Stadt daher zusätzlich gefordert, eine
hochwirksame lärmarme Fahrbahndecke im gesamten Bereich der B 51 einzubauen.
Dies bringt eine weitere Verbesserung des erforderlichen aktiven Lärmschutzes von ca. 3 dB(A)
gegenüber der bisher geplanten Deckenbauweise. Die dafür geschätzten Mehrkosten liegen bei
ca. 1 Mio EURO für den Bereich der B 51, das sind ca. 3% der Ausbaukosten. Diese Mehrkosten
sind vom Baulastträger (gemäß 16. BImSchV) zu tragen. Sie können - aus der Sicht der S tadt
Münster - noch als verhältnismäßig angesehen werden.
Auch wird erwartet, dass mit der notwendig angesehenen Aktualisierung der Verkehrsprognose
auf Basis der Ergebnisse der BVZ 2005 der Lärmschutz an der B 51 / B 481n weiter verbessert
wird (vergleiche Anlage 1/ lfd Nr.5).
Zu 3.:
Die Stadt Münster bittet den Baulastträger, das Planverfahren zügig abzuschließen und die Vorbe-
reitungen für den Bau und die Finanzierung der B 51/B 481n zeitnah durchzuführen. Beim Ausbau
der B51 und Neubau der B 481n soll in Abstimmung mit der Stadt Münster ein Bauverfahren g e-
wählt werden, dass beide Bauabschnitte nach Möglichkeit parallel durchgeführt werden können.
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V/0252/2006
So soll für den Stadtteil Handorf eine frühzeitige Entlastung vom Durchgangsverkehr erreicht wer-
den.
Zu 4. /5. :
Die Verwaltung empfiehlt nachdrücklich, aus städtebaulichen, verkehrlichen und Umwel t-
schutz- Gründen, den Knotenpunkt B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit holländischen
Rampen auszubauen (Vergleiche Begründung in Anlage 1 / lfd. Nr. 9).
Dazu hat die Verwaltung systematisch überprüft, welche Ausbauform für den Knoten B 51 /
Wolbecker Straße auch langfristig am besten geeignet ist. Hierzu wurden fünf Varianten unte r-
sucht:
(1) Ausbau gemäß Offenlegungsvariante im Bestand
(2) Offenlegungsvariante mit einer zusätzlichen Rampe im Bereich Telekom / Niederbeckmann
(3) Variante (2) mit Verlegung der westlichen Rampe der B51 auf die Südseite der Wolbecker
Straße in den Bereich der Kleingärten Damschke (Antrag BI Wolbecker Straße = Anlage 5.1)
(4) Rautenlösung mit Kreisverkehren an der Wolbecker Straße mit den Zu-/Abfahrten zur B 51
bei Erhalt der alten Brücke Wolbecker Straße
(5) Flächensparende Raute mit LZA an der Wolbecker Straße mit den Rampen zur B 51
Im Ergebnis (Anlage 1, Anhang 4 zur Vorlage), dass die Variante – „Flächensparende Raute“ mit
holländischen Rampen – analog wie schon beim Ausbau der Knoten Albersloher Weg und Ha m-
mer Straße auch für den Knoten B51 / Wolbecker Straße aus der Sicht der Stadt Münster eindeu-
tig und langfristig in allen Belangen am besten geeignet ist, auch wenn dazu die Wolbecker Straße
im Knotenbereich auf vier Spuren erweitert und die Brücke neu gebaut werden muss. Damit erge-
ben sich auch deutliche Vorteile für die Anbindung der übrigen Nebenstraßen und für die Anbi n-
dung der Anliegerfahrbahn im Bereich der Geschäfte an die Wolbecker Straße. Die bereits 46 Jah-
re alte vorhandene Brücke Wolbecker Straße mit einer technischen Restlebensdauer des Übe r-
baus von (heute noch ) 24 Jahren bedeutet sowohl für die B 51 als auch für die Wolbecker Straße
eine Engstelle, die auf Dauer nicht geeignet ist, den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit
hier optimal zu gewährleisten.
Nach einer ersten Einschätzung der Niederlassung Münster ist für den Ausbau des Knotenpunktes
in Form einer Raute mit holländischen Rampen mit Mehrkosten von ca. 4 Mio. € zu rechnen, von
denen die Stadt Münster voraussichtlich ca. 40%, also ca. 1,6 Mio. €, anteilig mitfinanzieren muss.
Wenn dafür GVFG -Mittel eingesetzt werden können, beträgt der verbleibende Anteil der Stadt
Münster daran ca. 30 % von ca. 1,6 Mio. €, so dass sich die Stadt an den Gesamtmehrkosten mit
ca. 500.000 € beteiligen muss. Die Stadt Münster wird mit dem Land NRW verhandeln, dass die
GVFG-Zuwendungen in Verbindung mit dem Ausbau der B 51/B 481n zusätzlich zu den anderen
GVFG-Anträgen der Stadt vom Land zusätzlich bereitgestellt werden.
Die Höhe der Gesamtkostenbeteiligung der Stadt Münster am Ausbau der Wolbecker Straße und
des Knotens B 51 / Wolbecker Straße und B 51 / Warendorfer Straße kann erst nach Ab schluss
der Planfeststellung und Fertigstellung der Ausbauplanung ermittelt werden. Sie wird dann (wie
üblich) nach den gesetzlichen Regelungen (BFStrG) in einer Kostenvereinbarung mit der Stadt
Münster festgelegt.
Nach den bisherigen Kostenschätzungen d er Niederlassung Münster des Landesbetriebs Str a-
ßenbau NRW reduziert sich die Kostenbeteiligung der Stadt Münster an der städtebaulichen Opti-
mierung des Lärmschutzes im Bereich Mauritz auf ca. 1,5 – 2 Mio. € gegenüber dem mit Ratsb e-
schluss vom 13.09.2000 i n Aussicht gestellten städtischen Finanzierungsbeitrag von rund 2,94
Mio. € (bzw. 5,75 Mio. DM). Diese Summe kann sich aufgrund der Planfeststellung und der Au s-
bauplanung noch ändern.
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Zu 6.:
Die Anregung der CDU-Fraktion aus der BV-Mitte und die Bürgeranträge Nr. 06/2005 und 17/2005
/ Anlage 5.1 – 5.3 sind mit der Ratsvorlage erledigt :
Die Anregung der CDU-Fraktion der BV-Mitte Nr. A-M/0004/2006 ist im Verfahren nicht erfüll-
bar und auch nicht entscheidungsrelevant. Die BV-Mitte wäre nur betroffen, wenn durch den Aus-
bau der B51 gesetzliche Lärmansprüche westlich des DEK ausgelöst würden.
Die Lärmberechnungen weisen allerdings für die Wohnbereiche westlich des DEK keine gesetzli-
chen Lärmansprüche wegen einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImschV aus.
Der Antrag löst damit auch keinen Anhörungsanspruch der BV-Mitte aus. Die Fraktionen der BV-
Mitte erhalten die Ratsvorlage zur Kenntnis.
Die Bürgerinitiative Wolbecker Straße (Anregung gem. § 24 GO NW Nr. 06/2005) regt an, die
westliche Zu- und Abfahrtsrampe zur B 51 im Bereich Lohaus- und Damaschkeweg auf die südli-
che Seite der Wolbecker Straße zu verlegen. Diesem Antrag wird nicht gefolgt, da mit der von der
Stadt Münster geforderten Rautenlösung eine gesamtstädtisch deutlich bessere Lösung aus v er-
kehrlicher und städtebaulicher Sicht erreicht wird. Dadurch wird dann auch eine gleichwertige Ver-
besserung für die Antragsteller - im Vergleich zur beantragten Verlegung der westlichen Rampe in
den Bereich der Kleingartenanlage Damaschke - erreicht. Die BI Wolbecker Straße hat in Gesprä-
chen mit der Verwaltung zu erkennen gegeben, dass sie auch mit der Verwaltungsempfehlung
(Rautenlösung) Ihre Interessen als weitgehend erfüllt ansieht.
Die Anregungen der Bürgerinitiative Mauritz (Anregung gem. § 24 GO NW Nr. 17/2005)
wurde im Entwurf der städtischen Stellungnahme (Anlage 1) in verschiedenen Aspekten insoweit
aufgegriffen, als sie sich auf die Erfüllung des gesetzlichen Anspruches an Lärmschutz im Bereich
der betroffenen Wohnbebauung in St. Mauritz beziehen: Hierzu gehören u.a. die Anregungen,
- die Verkehrsprognose der B 51/B 481n zu aktualisieren (Anlage 1, lfd Nr. 5)
- die Möglichkeiten des aktiven Lärmschutzes an der B 51 voll auszuschöpfen, um auch die
OG der Wohnbebauung weitgehend auch ohne Lärmschutzfenster - durch Einbau einer
hochwirksamen lärmarmen Fahrbahndecke - noch zusätzlich zu schützen.
Eine abgedeckte Tieflage - mit Mehrkosten gemäß Erläuterungsbericht von ca. 10 Mio. € - stehen
nach Aussage des Baulastträgers (Bundesverkehrsministerium/Landesbetrieb Straßenbau) außer
Verhältnis zur Erfüllung des gesetzlich auch anders zu erfüllenden Lärmschutzes. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Stadt Münster als Träger öffentlicher Belange keine Forderungen stellen
kann, die über die gesetzliche Verpflichtung des Baulastträgers hinausgehen. Anderenfalls wird die
Stadt dafür kostenpflichtig. Die Stadt kann diese Mehrkosten einer abgedeckten Tieflage nicht f i-
nanzieren (vergleiche Begründungstext zu Beschlusspunkt 2.). Sie ist aber trotz schwieriger Haus-
haltslage bereit, sich mit Übernahme von Kosten in Höhe von ca. 2,5 -3,0 Mio EUR zur städtebau-
lichen Optimierung des Lärmschutzes und der Verbe sserung des Knoten B51/Wolbecker Straße
(vergleiche Ratsbeschluss vom 13.09.2000 und Begründung zu Beschlusspunkt 4./5.) zu beteil i-
gen. Damit ist auch den städtebaulichen Anliegen und Zielvorstellungen im besonderen Maße
Rechnung getragen.
Es wird besonde rs auf die von der Fachverwaltung eigens erstellte statistische Auswertung und
Beurteilung der Effizienz der geplanten Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Wohnbebauung in
St. Mauritz hingewiesen (Anlage 4). Die Fraktionen / Parteien erhalten zu Anlage 4 ges ondert ei-
nen Sonderdruck mit 8 farbigen Lärmkarten . Danach wird ersichtlich, dass mit den geplanten
Lärmschutzmaßnahmen über 80 % der betroffenen Wohnbebauung - die einen gesetzlichen A n-
spruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben - gegenüber der heutigen Lärmsitu ation eine deutlich
hörbare Minderung der Lärmbelastung (Lautheit) erhalten. Mit der von der Stadt Münster (B e-
schlusspunkt 4.2) geforderten weiteren Reduzierung der Lärmimmissionsbelastung um -3 dB(A)
durch Einbau einer hochwirksamen lärmarmen Fahrbahndecke könnte der aktive Lärmschutz bei
- 7 -
V/0252/2006
der Wohnbebauung an der B 51 noch weiter erhöht und kann insgesamt eine weitere spürbare
Verbesserung für den ganzen Stadtteil St. Mauritz erreicht werden.
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
(1) Entwurf der Stellungnahme der Stadt Münster zur Planfeststellung der B51 / B481n
(2) Synopse der bisherigen Ratsbeschlüsse zur B51 / B481n
(3) Bericht (Auszug) Landesbetrieb Straßenbau NRW zum Ausbau der B 51/ Neubau der B 481n
(4) Auswertung der Verwaltung zur Qualität der geplanten Lärmschutzmaßnahmen an der B51 / B481n
(5.1) Anregung der Bürgerinitiative Wolbecker Straße gem. § 24 GO NW Nr. 06/2005 vom 24.01.2005
(5.2) Anregung der Bürgerinitiative Mauritz gem. § 24 GO NW Nr. 17/2005 vom 08.03.2005
(5.3) Anregung der CDU-Fraktion der BV -Mitte A -M/0004/2006 vom 20.03.2006
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0252/2006
Stellungnahme
der Stadt Münster
zur Planfeststellung
für den Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt und
für den Neubau der B 481 n
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme der Stadt Münster
Anhang zur Stellungnahme
Anhang 1: Übersicht zum Nutzungsrecht
Anhang 2: Übersicht zu den Vertragsverhältnissen
Teil A: Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt
Teil B: Neubau der B 481n
Anhang 3: Übersichtspläne
Abschnitt B 51, Blatt 1-2(2)
Abschnitt B 481 n, Blatt 1-5(5)
Anhang 4: Anschlussstelle B 51 / Wolbecker Straße
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
1 Allgemein Denkmalpflege Aus Sicht der Denkmalpflege bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante
Straßenbaumaßnahme.
Nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein
-
Westfalen ist die Entdeckung eines Bodendenkmals
unverzüglich der Stadt oder dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für
Bodendenkmalpflege anzuzeigen und ist die
Fundstelle unverändert zu erhalten. Der Baubeginn
ist vier Wochen vor Beginn der Erdbewegungen
dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für
Bodendenkmalpflege oder der Stadt anzuzeigen.
Baudenkmale, auf die die Vorgaben des
Denkmalschutzgesetzes anzuwenden wären,
kommen im Geltungsbereich der Planfeststellung
nicht vor. Bodendenkmale sind im Bereich der
geplanten Straßenbaumaßnahme bislang
ebenfalls nicht bekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenein-
griffen in einer über Jahrhunderte hinweg
besiedelten Kulturlandschaft jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten
sowie Bodendenkmale entdeckt werden können.
2 Allgemein Beleuchtung Die Beleuchtung der in der Planfeststellung
betroffenen Straßen ist im Zuge der
Ausführungsplanung mit dem Tiefbauamt
abzustimmen. Die Baukosten hierfür sind von der
Bundesstraßenverwaltung zu tragen.
3 Allgemein Verzugsstrecken Die Verzugsstrecken außerhalb der
Planfeststellungsgrenzen sind mit zu planen und zu
bauen. Die Kosten hierfür sind von der
Bundesstraßenverwaltung zu übernehmen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
4 Allgemein Verkehrsflächen Zusätzliche Verkehrsflächen inkl. Verkehrsgrün und
Ingenieurbauwerke (Lärmschutzwände), die in die
Baulast der Stadt Münster übergehen, sind nach den
gesetzlichen Regelungen von der
Bundesstraßenverwaltung abzulösen (kapitalisierte
Unterhaltungs- und Erneuerungskosten).
5 Allgemein
Aktualisierung der
Verkehrs-
prognose
Die Stadt Münster empfiehlt nachdrücklich, eine
Aktualisierung der Verkehrsprognose für die B
51auf Basis der Bundesverkehrswegezählung 2005
vorzunehmen.
Auf dieser Basis ist - soweit erforderlich - eine
Aktualisierung der Leistungsfähigkeitsberechnungen
vorzunehmen.
Nach Zählungen der Stadt Münster in 2005 für die
B 51 im Bereich St. Mauritz ist davon
auszugehen, dass die Verkehrsprognosewerte
aus dem IVV-Verkehrsgutachten für die B 51
(ohne Ausbau) im Jahre 2015 bereits heute
deutlich überschritten werden. (Zählwert der Stadt
Münster ca. 21.000 Kfz/24h, Prognosewert
(Nullfall) 15.600 Kfz/24h)
Damit ist zu erwarten, dass auch die
Prognosewerte für die B 51/B 481 n nach Ausbau
höher als bisher prognostiziert liegen werden.
Dies hätte ggf. Konsequenzen für die
Bemessung/Dimensionierung des Ausbaus der
Knoten und des Lärmschutzes.
6.1 Allgemein Lärm Auf Basis der aktualisierten Verkehrsprognose (lfd.
Nr.5) ist zu prüfen, ob die Lärmberechnungen und
die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen
aktualisiert werden müssen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
6.2 Allgemein Lärm Die Lärmberechnungen an den
Verkehrsknotenpunkten müssen um summative
Betrachtungen ergänzt werden.
Der erforderliche Lärmschutz ist - soweit erforderlich
- danach neu zu bemessen.
Die Bauabschnitte auf der Wolbecker und
Warendorfer Straße werden lärmtechnisch
einzeln begutachtet. Diese Vorgehensweise
entspricht den Anforderungen der Verkehrslärm-
schutzrichtlinie (16.BimSchV).
Jedoch ist eine summative lärmtechnische
Betrachtung des geänderten Verkehrsweges und
der Vorbelastung durch vorhandene Straßen
ausnahmsweise angezeigt, wenn sich das
Lärmniveau im Bereich von 70 bis 75 dB(A) Tag
und 60 bis 65 dB(A) Nacht befindet. In den beiden
Bauabschnitten der Verkehrswege Wolbecker
und Warendorfer Straße befinden sich Gebäude,
die nach den Ergebnissen der
Lärmminderungsplanung für Münster derzeit
bereits einem Lärmpegelniveau von über 70/60
dB(A) ausgesetzt sind. Es liegt demnach ein
Anhaltspunkt vor, dass die Gesamtbelastung die
vorgenannten Werte übersteigen können. In
diesem Falle sind die lärmtechnischen Unterlagen
durch nachvollziehbare Aussagen darüber zu
ergänzen, ob die genannten Lärmpegel
[summativ] überschritten werden oder nicht (siehe
Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom
03.07.97; Az. 713-32-01/15.3).
6.3 Allgemein Lärm Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderungen an
den Immissionspunkten im Bereich des
erheblichen baulichen Eingriffs der Wolbecker
Straße vorliegen, sind die Ampelzuschläge der
Signalanlagen auch hier mit zu berücksichtigen.
Der erforderliche Lärmschutz ist daraufhin zu
überprüfen.
Neue Lichtsignalanlagen werden an den Zu- und
Abfahrten der B 51 auf die Wolbecker Straße
geplant. Immissionspunkte südlich der
Wolbecker Straße (an der Kleingartenanlage
Damaschke und die Wohngebäude Wolbecker
Straße 256, 258, 260 etc.) sind in diese Prüfung
mit einzubeziehen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
6.4 Allgemein Lärm Zur Verbesserung des notwendigen aktiven
Lärmschutzes wird vom Baulastträger gefordert,
die Fahrbahn der B 51 mit einer hochwirksamen,
lärmarmen (-5 dB(A)) Fahrbahndecke
(offenporiger Gußasphalt) auszubauen und
damit den Lärmschutz generell für alle
Betroffene in St. Mauritz wirkungsvoll zu
verbessern und insbesondere den ergänzenden
passiven Lärmschutz in den OG zu begrenzen.
Nach der 16.BimSchV hat der aktive Lärmschutz
Vorrang vor passiven Schutzmaßnahmen. In den
Ergebnistabellen zum Lärmgutachten wird für
über 40 % der Häuser im Bereich der B 51, die
Anspruch auf Lärmschutz aufweisen, passiver
Lärmschutz in den Obergeschossen erforderlich).
Bisher sieht der Baulastträger nur den Einbau
einer lärmarmen Fahrbahndecke mit einer
begrenzten Lärmschutzwirkung von - 2 dB(A) vor.
Es ist aber möglich, eine offenporige
Gußasphaltdecke mit einer Lärmschutzwirkung
von - 5 dB(A) einzubauen und damit einen
Großteil der bisher geplanten passiven
Lärmschutzfenster in den Obergeschossen zu
ersetzen. Die zu erwartenden Mehrkosten (ca.
3%) werden im Verhältnis zu den kalkulierten
Baukosten der B51 von ca. 30 Mio EUR als
verhältnismäßig und angemessen eingestuft.
7 Allgemein Grunderwerb Nach Sichtung der Grunderwerbspläne und
Grunderwerbsverzeichnisse ist zunächst fest-
zustellen, dass diese Unterlagen vollständig und
zutreffend sind.
Im Hinblick auf den Erwerb der Flächen durch den
Straßenbaulastträger bestehen im Grundsatz aus
liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Es sind jedoch die Hinweise der Anlagen 1 und 2A /
2B zu beachten.
Besonderer Hinweis: Durch die Inanspruchnahme
der Kleingartenanlagen [lfd. Nrn. 2.1-2.7 Bau-Km
5+100, 5+300, 5+350, 5+400, 5+500, lfd. Nr. 2.8
Bau-Km 5+550, lfd. Nr. 2.11 Bau-Km 5.800, lfd.-
Nr. 2.15 Bau-Km 9+000] sind Verlagerungs- und
Entschädigungskosten durch den
Straßenbaulastträger als Verursacher zu tragen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd. Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
In der Anlage 1 sind die liegenschaftlichen
Bindungen des jeweiligen Grundstücks mit
dinglichem Charakter aufgeführt.
In der Anlage 2A/2B sind die liegenschaftlichen
Bindungen des jeweiligen Grundstücks mit
schuldrechtlichem Charakter aufgeführt.
8 B 51 23 5.3 Grunderwerb
Geh- und
Radwegbrücke
Jägersteg
Es ist zu überprüfen, ob auf Grunderwerb von
Fremdflächen verzichtet werden kann. In jedem Fall
bleibt die Bundesrepublik Deutschland - wie bisher -
Eigentümerin der Brücke Jägersteg
(vergl. Forderung Nr. 15)
Die Baumaßnahme (lfd. Nr. 20.2 , 20.5 u. 20.6
Grunderwerbsverzeichnis) sieht vor, für den
neuen Brückenstandort Grunderwerb von Dritten
zu tätigen und das Grundeigentum anschließend
auf die Stadt zu übertragen. Die Stadt soll dann
Eigentümerin der Rampen u. Widerlager werden.
Das alte Brückenbauwerk einschließlich der
Rampen u. der Widerlager steht im Eigentum des
Bundes. Insofern wird empfohlen, soweit möglich
auf den Grunderwerb von Fremdflächen zu
verzichten.
Auch die neue Brücke Jägersteig muss im
Eigentum des Bundes verbleiben.
Die aufgeführten liegenschaftlichen Bindungen
stellten die ggw. Situation aufgrund der vor-
liegenden Unterlagen dar. Gleichwohl kann – trotz
sorgfältiger Recherche der Angaben – keine
Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, z.B.
aufgrund von geänderten Grundbuch-inhalten,
übernommen werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.0 Knoten B 51/
Wolbecker Straße
Die Stadt Münster erhebt Einwendungen gegen
den geplanten Minimalausbau des Knoten B51 /
Wolbecker Straße und fordert, diesen wichtigen
Verkehrsknotenpunkt leistungsgerecht,
städtebaulich und umweltoptimiert als Raute mit
holländischen Rampen - wie in den vorherigen
Kreuzungen der B51 –auszubauen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist
dementsprechend zu überarbeiten.
Die Ausbauplanung ist mit der Stadt Münster
abzustimmen.
Der geplante Umbau des Knoten Wolbecker
Straße ist im östlichen Teilbereich
verkehrstechnisch unzureichend dimensioniert.
Der LPB weist erhebliche Defizite auf. Die
Rampen führen zu nahe an der Wohnbebauung
vorbei.
Der Entwurf berücksichtigt nicht die Zufahrt
Telekom / Funkturm und die vorhandene
/geplante stadtstrukturelle Entwicklung im Bereich
des Grundstücks Niederbeckmann. Auch die
geplante Signalisierung berücksichtigt nicht
angemessen die zu berücksichtigenden
Anforderungen des Radverkehrs und des hier
querenden Fußgängerverkehrs. Die Möglichkeiten
zur Schaltung einer Grünen Welle im Zuge der
Wolbecker Straße werden erheblich
eingeschränkt.
Die Leistungsfähigkeit des Gesamtknotenpunktes
und auch der aktive Lärmschutz zugunsten der
Wohnbebauung in den beiden vorhandenen
Rampenbereichen kann deutlich verbessert
werden, wenn eine Rautenlösung gewählt wird.
Der Engpassbereich unter der vorh. Brücke und
die Minimalradien der Ausfahrten (V=30 km/h) an
der B51 sind sicherheitstechnisch nicht optimiert .
Die vorhandene Brücke ist bereits 46 Jahre alt Bei
einer technischen Restlebensdauer des Überbaus
von 24 Jahren werden in den nächsten Jahren
erhebliche Unterhaltungskosten entstehen. Auch
die Wolbecker Straße ist im Brückenbereich
unterdimensioniert.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.0 Knoten B 51/
Wolbecker Straße
Der bisher geplante Ausbau des Knotenpunktes
B51/Wolbecker Straße weist erhebliche Mängel
auf,die im Folgenden unter den lfd.Nr.9.1 bis 9.3
aufgeführt werden.
9.1 B 51 5.2 Verbindungs-
rampen
Die Aus- und Einfahrtradien an der B 51 sind nach
RAS-K nicht ausreichend dimensioniert (bisher
R=25 m).
Die Trassierung der Rampen sieht bei einer
Entwurfsgeschwindigkeit von 40 km/h einen
Radius von mind. 40 m vor. Die Richtlinie sieht
eine Reduzierung der Geschwindigkeit nur in
besonderen Fällen vor. Bei Beurteilung der
Sicherheitsbelange dieses Straßenentwurfs wird
ein solcher Ausnahmefall nicht als gegeben
angesehen.
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793
Wolbecker
Straße
2)Anschlussstelle
Der östliche Teilknoten berücksichtigt nicht
ausreichend die Belange der Fußgänger und
Radfahrer. Die Signalisierung des Knotens
erreicht nicht die Leitungsfähigkeitsklasse D bei
Einplanung der Zufahrt
Telekom/Niederbeckmann, wenn man die
Radfahrer und querenden Fußgänger
angemessen in die Signalisierung einbezieht.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793
Wolbecker
Straße
2)Anschlussstelle
Eine Proberechnung der Stadt hat ergeben, dass
eine "ausreichende" Leistungsfähigkeit und
(Mindest-)Verkehrsqualität der Stufe D nach HBS
nur erreicht werden könnte, wenn
• die Verkehrsbelastung aus dem Gutachten IVV
aus Februar 2003 zu Grunde gelegt und der
städtischerseits gewünschte Strukturwandel im
Bereich Telekom/Niederbeckmann nicht
berücksichtigt wird,
- keine Kfz aus dem Bereich
Telekom/Niederbeckmann ausfahren,
- weder Fußgänger noch Radfahrer die
Wolbecker Straße queren müssen/wollen,
- Die für 280 rechtsabbiegende Kfz aus Richtung
Wolbeck nach Telgte vorgesehene 45 m lange
Abbiegespur tatsächlich ausreicht, um den freien
Verkehrsfluss zu gewährleisten;
Radfahrer in Richtung Innenstadt müssten beim
Queren der Rechtsabbiegespur untergeordnet
werden, ein an innerstädtischen Knoten unübliche
Regelungsform
Die innerhalb eines 90 Sek. Umlaufes (in der
Stadt Münster übliche Umlaufzeit im koordinierten
Strecken zu Hauptverkehrszeiten) dann
möglichen Signalprogramme führen dazu, dass
alle relevanten Fahrbeziehungen unter Volllast (A
u
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.2 B 51 6 5.2 a 1) L 793
Wolbecker
Straße
2)Anschluss-stelle
Eine solche rein auf die Bedürfnisse des Kfz-
Verkehrs ausgerichtete
Knotenpunktsausgestaltung und Steuerung
entspricht nicht den in der Stadt Münster an
innerstädtischen Knotenpunkten üblichen
Standards. Die vom Landesbetrieb Straßen NRW
angestrebte Knotenpunktsausgestaltung
• verhindert den von der Stadt Münster
angestrebten Strukturwandel
Telekom/Niederbeckmann
• berücksichtigt nicht die Belange der Fußgänger
und Radfahrer
• lässt in der Signalsteuerung keinen Raum für die
Beschleunigung des ÖPNV
• wirkt im Koordinierungssystem der Wolbecker
Straße als unverrückbarer Zwangspunkt, an den
sich die Steuerungen weiterer signalgeregelter
Knotenpunkte anzupassen haben, die Ausbildung
funktionierender Grüner Wellen in Richtung und
Gegenrichtung mit Qualitätsstufe D ist
wahrscheinlich nicht zu realisieren.
9.3 B 51 6 5.2 a L 793 Wolbecker
Straße
Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und
Sicherheit des östlichen Teilknotens wäre der
zusätzliche Ausbau der Verbindungsrampe im
südöstlichen Bereich (Telekom/ Niederbeckmann)
erforderlich, die über Spuraddition an die
Wolbecker Straße angebunden werden müßte.
Auch bei dieser Ausgestaltung bleibt dieser
Knotenpunkt bestimmend für die Koordinierung
der Verkehrsströme im Zuge der Wolbecker
Straße.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Mittelinsel
Wolbecker Str.
Im bisher geplanten Knotenpunkt B 51/
Wolbecker Straße fehlen zwei Mittelinseln.
Die Mittelinseln sind für die Signalstandorte und
als Querungshilfen für die südliche Bebauung
zwingend erforderlich.
Fahrbahnver-
breiterung
Wolbecker Str.
Die erforderliche Fahrbahnverbreiterung der
Wolbecker Straße aufgrund der erforderlichen
Mittelinseln müßte nach Norden erfolgen.
Die nördliche Grünfläche befindet sich in
städtischem Eigentum. Eine zusätzliche
Verbreiterung nach Süden ist aufgrund der
geplanten Neubebauung auf dem ehemaligen
Telekom-Gelände nicht möglich.
Vollsignalisierung
des östlichen
Teilknotens
Der östliche Knotenpunkt B51/ Wolbecker
Straße/Zum Funkturm ist bisher nicht
vollsignalisiert. Die Einmündung der Straße Zum
Funkturm muss auf 3 Spuren aufgeweitet werden.
Die Ausfahrt aus der Straße Zum Funkturm ist
bereits heute äußerst kritisch.Die
Neubebauungen der ehemaligen Postflächen und
Niederbeckmannflächen führen zu einem
erhöhten Verkehrsaufkommen, welches nur
signalgeregelt auf die Wolbecker Straße geleitet
werden kann. Der städtischerseits gewünschte
Strukturwandel im Bereich Telekom/Niederbeck-
mann ist zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Nebenanlagen Die Nebenanlagen für Fußgänger und Radfahrer
an der Wolbecker Straße im Bereich des
östlichen Anschlußarmes sind bisher abgesetzt
von der Fahrbahn geführt. Sie sind parallel zum
Fahrbahnrand zu führen.
Abgesetzte Rad- und Gehwege bilden eine
Gefahrenstelle zwischen dem abbiegenden
Kfz und dem vorfahrtsberechtigten Radfahrer.
zusätzliche
Linksabbiegespur
Für die Erschließung der Ortsfahrbahn fehlt eine
zusätzliche Linksabbiegespur.
Die Anbindung der Ortsfahrbahn wird nach Plan
vom heutigen Vollanschluss auf zukünftig rechts-
rein und rechtsraus reduziert. Dieser
Verschlechterung der Anbindung könnte
Ortsfahrbahn nicht zugestimmt werden.
L 793 Wolbecker
Straße/ westlicher
Teilknoten
Die Linksabbiegespur am westlichen Knotenpunkt
von der Wolbecker Straße auf die B 51 wäre beim
geplanten Ausbau zu verlängern.
Die Linksabbiegespur ist mit ca. 35 m Länge sehr
kurz. In der Spitzenstunde ist ein Rückstau in die
Hauptfahrbahn nicht auszuschließen. Daher ist
durch Reduzierung der Sperrfläche und
Minimierung der Mittelinsel eine Verlängerung
vorzusehen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
9.3 B 51 6 5.2 a Brücke Wolbecker
Str.
Der vorhandener Brückenquerschnitt über B 51
lässt den Ausbau getrennter Geh- und Radwege
nicht zu.
Die geplante Radverkerhsführung entspricht nicht
der Streckencharakteristik der
Radverkehrsführung, die vor und hinter der
Brücke heute getrennte Nebenanlagen aufweist.
Unter Beachtung der Sicherheitsbelange kann
dem nicht zugestimmt werden.
10 B 51 6 5.2 a Wolbecker Straße Die ausreichende Dimensionierung des
Regenwasserkanals in der Wolbecker Straße ist
nachzuweisen.
Mit dem Ausbau der Wolbecker Straße werden
zusätzliche Flächen versiegelt. Die Entwässerung
dieser Flächen ist sicherzustellen.
11 B 51 10 5.2 a Busbucht Im Bauwerksverzeichnis ist die Stadt Münster als
bisheriger Eigentümer und künftiger
Unterhaltspflichtiger einzutragen.
Die Busbucht befindet sich in der Baulast der
Stadt Münster.
Es ist zu prüfen, ob die vorhandene Busbucht
verkehrssicherer ausgebaut werden kann.
Die Busbucht ist entsprechend der ERÖ (2003)
auszubauen. In Abstimmung mit der Stadt Münster
ist hier eine Optimierung der Lage und Gestaltung
vorzunehmen.
Die vorhandene Busbucht liegt im
Verflechtungsbereich der Wolbecker Straße
stadteinwärts und ist von daher ungünstig für den
Kfz-Verkehr gelegen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
12 B 51 13 5.2 2) Brücke im Zuge
der L 973 über die
B 51
Es sollte eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach RI
-
WI-BRÜ durchgeführt werden.
Die Berechnung hilft bei der Entscheidung, ob es
wirtschaftlich ist, die vorhandene Brücke zu
erhalten.
Das vorhandene Bauwerk liegt mit seinem Alter
von 46 Jahren im Grenzbereich einer
wirtschaftlichen Unterhaltung (Zustandsnote 2.8).
Es ist in den Folgejahren mit deutlich
ansteigenden Unterhaltungskosten zu rechnen, so
dass der vorzeitige Neubau des Bauwerks sich
ggf. als wirtschaftlich erweisen kann.
13 B 51 18 5.2 Geh- und Rad-
wegüberführung
M.-v.-Richthofen-
Straße/Laerer
Landweg
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 %
nicht behindertenfreundlich. Bei einem
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
14 B 51 20 5.3 Geh- und
Radwegüber-
führung
Pleistermühlen-
weg
Die Planung ist unter Beachtung der geforderten
Eingriffsminimierung zu überprüfen und mit der
Stadt Münster abzustimmen.
Gemäß Landschaftsgesetz sind vermeidbare
Eingriffe zu unterlassen.
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 %
nicht behindertenfreundlich. Bei einem
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
15 B 51 23 5.3 Geh- und
Radwegbrücke
Jägersteg
Die Planung ist unter Beachtung der geforderten
Eingriffsminimierung zu überprüfen und mit der
Stadt Münster abzustimmen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
15 B 51 23 5.3 Geh- und
Radwegbrücke
Jägersteg
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger zu
streichen.
Die Stadt Münster ist zur Zeit keine Eigentümerin
und Unterhaltungspflichtige des Geh- und
Radweges, diese Regelung ist beizubehalten.
Die Brückenrampen sind behindertenfreundlich zu
gestalten.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 %
nicht behindertenfreundlich. Bei einem
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
16 B 51 24 5.3 Treppenanlage Auf die Treppenanlage ist zu verzichten. Der Ausbau der Treppenanlage zur Straße
Birkenweg wird seitens der Stadt Münster für nicht
erforderlich erachtet.
17 B 51 25,
423
5.4 Brücke
Prozessionsweg,
Unterführungs-
beleuchtung
Auf die geplante Unterführungsbeleuchtung ist zu
verzichten.
Die vorhandene Unterführung verfügt über keine
Beleuchtung. Seitens der Stadt Münster wird die
Notwendigkeit für eine Installierung nicht
gesehen.
18 B 51 201 5.1 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E1
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Regenwasserbehandlung zugeführt werden.
19 B 51 202 5.1 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stellen E2 und E3
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
20 B 51 302 5.1 und 6.1 Gewässer 2.
Ordnung -
Lohausbach
Im Brückenbereich muss ein naturnaher Ausbau des
Gewässers erfolgen.
Die geplante Lohausbachbrücke und der Vorfluter
müssen entsprechend der "Richtlinie für
naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau
der Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden.
Es ist beispielsweise eine mindestens 20 cm
starke Substratschicht einzubringen.
21 B 51 203 5.2 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E4
Nach den Planunterlagen handelt es sich um ein
verrohrtes Gewässer in das eingeleitet wird. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass die
Verrohrung die geplante Einleitungsmenge von max.
100l/s schadlos ableiten kann.
22 B 51 504 +
518
5.2 / 5.2.1
/ Regenwasser-
kanal
Nach den Planunterlagen handelt es sich um das
Gewässer 3292000.21. Der Durchlass muss
entsprechend den sog. "Blauen Richtlinien" gebaut
werden.Der Unterhaltungsaufwand für den Düker ist
höher als für den bisherigen Freigefällekanal. Der
Mehraufwand muss der Stadt Münster vergütet
werden.
Durch den Dükereinbau wird der
Freigefälleabfluss unterbrochen. An dem
Dükertiefpunkt werden sich die absetzbaren
Stoffe ablagern, die kontinuierlich entsorgt werden
müssen.
23 B 51 Bau.km
5+507-
5+614
5.2 / 5.2.1
/ Verrohrtes
Gewässer
3292000.21 wird
geöffnet.
Das verrohrte Gewässer soll geöffnet werden. Die
"Richtlinie für den naturnahen Ausbau der
Fließgewässer in NRW" ist bei der Planung
zugrunde zulegen. Neben dem offenen Gewässer ist
ein mindestens drei Meter befahrbarer
Unterhaltungsstreifen anzulegen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
24 B 51 525 5.3.1 / 6.2 Schmutzwasser-
kanal
Der Unterhaltungsaufwand für das
Schmutzwasserpumpwerk ist wesentlich höher als
die bisherige Freigefälleableitung. Der Mehraufwand
muss der Stadt Münster vergütet werden. Die
Ausbauanforderungen an das Pumpwerk müssen
der hohen Bedeutung dieses Bauwerkes für die
Entwässerung des Ortsteiles St.Mauritz
entsprechen.
Der die Umgehungsstraße querende
Schmutzwasserkanal im Pleistermühlenweg /
Zum Guten Hirten wird durchtrennt und soll durch
ein Pumpwerk / Druckleitung ersetzt werden.
Der Kanal muss als „Flaschenhals“ für die
Entwässerung des Stadtteiles St. Mauritz
bezeichnet werden, da nahezu das gesamte
Schmutzwasser hier durchfließt, einschließlich der
Zuflüsse von den Pumpwerken Paul-Keller-Straße
und Pleistermühlenweg sowie diversen
Kleinpumpwerken. Damit sind erhöhte
Anforderungen an das geplante Pumpwerk zu
stellen.
Es müssen die folgenden Grundsätze
berücksichtigt werden:Trockenaufstellung der
Pumpen Der erforderliche Hochbauteil muss
Außenabmessungen von ca.5m * 3m ausweisen /
Es ist ein Biofilter vorzusehen / Ein
Notstromaggregat ist erforderlich / Das Pumpwerk
muss allseitig in einer Breite von 3,0 Meter
umfahrbar sein / Es muss eine Wendemöglichkeit
für LKW am Ende des Pleistermühlenweges für
die Erreichbarkeit des Pumpwerkes erstellt
werden / Es müssen zwei abgehende
Druckleitungen unterhalb der B51 in einem
Schutzrohr, mit einem Innendurchmesser >1,0
Meter verlegt werden
25 B 51 205 5.3 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E5
Vor der Einleitung in das Gewässer ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
26 B 51 206 5.4 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E7
Vor der Einleitung in das Gewässer ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
27 B 51 207 5.4 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E8
Vor der Einleitung in dasGewässer ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
28 B 51 208 5.4 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E9
Vor der Einleitung in dasGewässer ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
29 B 51 209 5.2a Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E10
Vor der Einleitung in den Bahnseitengraben ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
30 B 51 303 5.4 Gewässer 2.
Ordnung -
Graelbach
Im Brückenbereich muss ein naturnaher Ausbau des
Gewässers erfolgen.
Die geplante Graelbachbrücke und der Vorfluter
müssen entsprechend der "Richtlinie für
naturnahe Unterhaltung und naturnaher Ausbau
der Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden.
Es ist beispielsweise eine mindestens 20 cm
starke Substratschicht einzubringen.
31 B 51 211 11.2 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E12
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
32 B 51 210 11.2 Oberflächenent-
wässerung der B
51/Einleitungs-
stelle E11
Vor der Einleitung in den Lohausbach ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden
33 B 51 518 5.2 Regenwasser-
kanal
Die Funktion des Regenwasserkanals muss geprüft
werden, gegebenenfalls kann auf eine
Straßenunterquerung verzichtet werden.
34 B 481 n 5.1 Geh-und Radweg
Südseite
Entsprechend der Stellungnahme der Stadt Münster
zum Planfeststellungsverfahren DEK soll die
Radwegführung auf der Warendorfer Str.-Brücke als
einseitiger gegenläufiger 3,00 m breiter Geh- und
Radweg auf der Nordseite geführt werden.
Der Radverkehr kann künftig signalgeregelt auf
Höhe der Emsstraße über die Warendorfer
Straße geführt werden. Es reduziert sich der
Brückenquerschnitt um 1,75 m.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
35 B 481 n 5.1 Straßenquer-
schnitt im
Rampenbereich
der DEK-Brücke
Die Linksabbiegespur von der Warendorfer Straße
in die neue Einmündung der Straße Am
Pulverschuppen ist zu verkürzen. Der
Straßenquerschnitt ist aus dem vorhandenen
Brückenquerschnitt zu entwickeln.
Die Aufweitung der Warendorfer Straße für die
erforderliche Linksabbiegespur ist erst im
östlichen Rampenbereich der Brücke vorzusehen
(keine Mittelinsel). Eine Verbreiterung des
Brückenquerschnitts der neuen DEK-Brücke ist
nicht erforderlich.
36 B 481 n 5.1 Einmündung
Maikottenweg
Für den Radverkehr aus dem Maikottenweg ist ein
Anschluß an den gem. nördlichen Geh- und Radweg
entlang der Warendorfer Straße sicherzustellen.
Der Radverkehr aus dem Maikottenweg hat keine
Möglichkeit einer Weiterfahrt bzw. Querung
entlang der Warendorfer Straße. Eine direkte
Querungsstelle oder eine Anbindung bis zur
Querung am westlichen Verknüpfungspunkt ist im
Hinblick auf eine Beurteilung der
Sicherheitsbelange dieses Straßenentwurfs zu
berücksichtigen.
37 B 481 n 3 5.1 Wegeverbindung Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde am Fuß des Dammes
fehlt. Die Vorflut ist sicher zu stellen, die
Entwässerung der Straßenflächen über die
Bankette reicht nicht aus.
38 B 481 n 5.1 L 843 Die Stadt Münster fordert die Verschiebung der OD
bis zum DEK.
Nach jetzigem Stand ist nur ein Teilbereich der
Warendorfer Straße in der OD Stadt Münster, die
Stadt fordert die Verschiebung der OD Richtung
Stadtmitte bis zum DEK, Eigentümer und
Unterhaltungspflichtiger somit die
Bundesstraßenverwaltung.
Die Warendorfer Straße hat ab dem DEK
stadtauswärts den Charakter freier Strecke,
deshalb ist die OD zu verschieben.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
39 B 481 n 5 5.1 L 843 Der westliche Verknüpfungspunkt Warendorfer
Straße/B 481 n ist räumlich enger zu fassen und um
eine stadteinwärtige Fahrspur zu reduzieren.
Der westliche Verknüpfungspunkt Warendorfer
Straße / B 481n kann räumlich enger gefasst
werden, dadurch können bei der Ausarbeitung der
Signalsteuerung in der Zwischenzeitenmatrix ca.
8 Sek. eingespart werden. Für die stadteinwärtige
Fahrtrichtung der alten Warendorfer Straße ist
eine Belastung von 95 Kfz in der Spitzenstunde
prognostiziert. Hierfür 2 Fahrspuren auszubauen
ist nicht notwendig. Bei dieser
Knotenausgestaltung ist auch die
Vorfahrtregelung bei ausgefallener LSA
wesentlich klarer.
40 B 481 n 6 5.1 1) L 843
(Warendorfer
Straße)
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger
zu streichen.
Die L 843 (Warendorfer Straße) befindet sich in
diesem Abschnitt in der Unterhaltungsträgerschaft
des Landesbetrieb Straßenbau NRW.
41 B 481 n 7 5.1 Lärmschutzwand Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger
zu streichen.
Bei Verschiebung der OD (siehe lfd. Nr. 38 )
befindet sich die Lärmschutzwand außerhalb der
OD und damit in der Unterhaltungsträgerschaft
des Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
42 B 481 n 5.1 Haltestellen
Pulverschuppen
Im Bereich der heute vorhandenen Haltestelle
„Pulverschuppen“sind für die stadtaus- und
stadteinwärtige Fahrtrichtung Ersatzstandorte
vorzusehen.
Die Bushaltestellen sind als Busbuchten
auszubauen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Die vorliegende Planung berücksichtigt in weiten
Teilen nicht die vorhandene bzw. erforderliche
Anbindung des ÖPNV. Die Warendorfer Straße
wird von den Stadtbuslinien 2 und 10 jeweils im
20’-Takt sowie von den stündlich verkehrenden
Regionalbuslinien R11 und R 13 bedient. Für
diese Linien sind Haltestellenpaare in günstiger
Lage zu gesicherten Querungsstellen
einzurichten.
Für alle Haltestellen ist zu gewähren, dass die
Zuwegungen sicher und ausreichend breit
gestaltet werden. Die Haltestellen müssen den
allgemeinen Anforderungen (siehe 2.NVP Stadt
Münster), aber insbesondere nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz entsprechen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
43 B 481 n 8 5.1 Busbucht Die Stadt Münster begrüßt ausdrücklich, dass die
Stadtbuslinie 10 und die Regionalbuslinien R11/R13
auch zukünftig über die (alte) Warendorfer Straße
stadteinwärts zur Wohnbebauung Dyckburgstraße /
Mondstraße geführt werden.
Mit dem geplanten Ausbau des Knotenpunktes
B481n / Warendorfer Straße / Dyckburgstraße /
Mondtraße sind an der Warendorfer Straße - östlich
der Mondstraße - auf beiden Seiten Bushaltestellen
zu bauen, die eine Verknüpfung der Buslinien 11/12
(aus Richtung Mondstr) und der Linie 10 (Handorf)
und den Regionalbuslinien von/nach Telgte (R11,
R13) ermöglichen.
Die Bushaltestelle ist nach Osten vor den
Knotenpunkt zu verlegen.
Die heutige Bushaltestelle westlich der
Dyckburgstraße (stadteinwärts) wird aufgegeben.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Nach der vom Rat beschlossenen Zielplanung
des 2. NVP Münster soll mit dem Ausbau des
Knotens B51 /Warendorfer Straße eine
Verknüpfung der Buslinien 10 und 11/12
eingeplant werden. Dies lässt sich nach
Empfehlung der Verwaltung am besten östlich der
Kreuzung Mondstraße vornehmen.
Die Stadt beabsichtigt mittelfristig im Bereich der
freien Fläche östlich der Bebauung Hs.Nr. 413
eine Buswende anzulegen.
Die Busbucht ist entsprechend der ERÖ (2003)
auszubauen. Es ist eine ausreichende Aufstellfläche
für die vorhandene Wartehalle vorzusehen.
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
bisheriger Eigentümer und künftiger
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Busbucht befindet sich außerhalb der OD und
damit in der Unterhaltungsträgerschaft des
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
44 B 481 n 9 5.1 Busbucht Die Haltestelle „St. Mauritz“ stadtauswärts ist
außerhalb der Verflechtungsstrecke als Busbucht
einzurichten.Die Planung ist (siehe lfd. Nr. 43) zu
überarbeiten und mit der Stadt Münster
abzustimmen..
Die Haltestelle wird in der bisherigen Planung
nicht als Busbucht ausgebaut. Der Bus soll
vielmehr nach dem Knotenpunkt in der Fahrbahn
halten. Unter Beachtung der Sicherheitsbelange
kann dem nicht zugestimmt werden.
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
bisheriger Eigentümer und künftiger
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Busbucht befindet sich außerhalb der OD und
damit in der Unterhaltungsträgerschaft des
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
45.1 B 481 n 10 5.1 Plangleiche
Kreuzung
L 843/
Mondstraße/
Dyckburgstraße
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
bisheriger Eigentümer und künftiger
Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Unterhaltungspflicht der Stadt Münster
beschränkt sich auf die Mondstraße und die
Dyckburgstraße, die plangleiche Kreuzung
befindet sich in der Unterhaltungsträgerschaft des
Landesbetrieb Straßenbau NRW.
45.2 B 481 n 10 5.1 Plangleiche
Kreuzung
L 843/
Mondstraße/
Dyckburgstraße
Die Radwegführung im Knotenpunkt ist zu
überarbeiten und mit der Stadt Münster
abzustimmen.
Die Radwegführung entlang der Warendorfer Straße
in Höhe der Dyckburgstraße ist parallel zum Kfz-
Verkehr vor der Mittelinsel zu führen. Fußgänger
können im Bereich der Mittelinsel queren. Die
westliche Furt über die Warendorfer Straße ist
ebenfalls in einer Breite von 4,00 m auszuführen.
Die geplante Radverkehrsführung entspricht nicht
den Planungsgrundsätzen einer sicheren
Radverkehrsführung und ist daher zu optimieren.
46.1 B 481 n 11 5.1 1) Einmündung
K 33/ L 843
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger
zu streichen.
Die verlegte K 33 mündet auf die
Verbindungsstraße zur B 481 n, die Unterhaltung
der K 33 obliegt der Stadt Münster nur bis zur
Einmündung.
46.2 B 481 n 11 5.1 2) Wendeplätze Auf den gemeinsamen Geh- und Radweg parallel
zur geplanten Ortsfahrbahn kann verzichtet werden.
Die Verkehrsbelastung auf der geplanten
Ortsfahrbahn kann als gering eingestuft werden,
der Radverkehr kann daher diese mit benutzen.
Ein separater Gehweg ist vorhanden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
47 B 481 n 14 5.1 Öffentlicher
Wirtschaftsweg
Die Erschließung der Flüchtlingsheime ist
grundsätzlich zu überprüfen und die Planung mit der
Stadt Münster abzustimmen.
Es wird vorgeschlagen, eine Anbindung an die
geplante Wegeverbindung (BWV Nr. 3) oder aber
über die Wegeparzelle vom Coppenrathsweg
kommend (westlich Hs.Nr. 50) zu prüfen.
Die Erschließung der Flüchtlingsheime über die
geplante Wegeparzelle ist in Bau und
Unterhaltung zu aufwendig und extrem umwegig.
Beim Ausbau des Weges entsprechend der Planung
sind Ausweichstellen vorzusehen.
Bei einer Breite von 3,00 m ist jeglicher
Begegnungsverkehr ausgeschlossen. Bei einer
Gesamtlänge von ca. 600m und der verwinkelten
Linienführung sollten Ausweichstellen vorgesehen
werden. Dies wäre entberlich, wenn der o.a.
Anregung gefolgt wird.
Für den weiteren Verlauf des Weges nach der
Einmündung (BWV Nr. 15) in Richtung Warendorfer
Straße ist durch geeignete Maßnahmen die
Durchfahrt für Kfz auszuschließen und dieser als
2,50 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg
auszubauen.
Der Weg muss bis zur Einmündung den
Erschließungsverkehr zur Bebauung Am
Pulverschuppen aufnehmen. Ab dieser
Einmündung in Richtung Warendorfer Straße ist
nur eine Nutzung als gem. Geh- und Radweg
erforderlich. Die Durchfahrt für Kfz ist
auszuschließen.
48 B 481 n 17 5.1 1) K 33
Dyckburgstraße
Es ist zu prüfen, ob auf die Verlegung der
Dyckburgstraße weitgehend verzichtet werden kann.
Der Lärmschutz für die Wohnbebauung ist darauf
anzupassen. Die Begrünung der Freiflächen ist in
den LBP einzubeziehen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Es ist zu überprüfen, ob bei einer geeigneten
Bauweise beim Bau der Brückenüberführung der
B51 über die vorhandene Dyckburgstraße eine
Verlegung und damit ein Neubau der
Dyckburgstraße vermieden werden kann.
Damit würde die „Abschottung“ der Bebauung an
der Dyckburgstraße hinter der Lärmschutzwand
weitgehend vermieden. Falls erforderlich kann die
Lärmschutzwand an der Ostseite des neuen
Zubringers zur B481n gebaut werden. Damit
könnte eine gestaltbare große Grünfläche vor der
Wohnbebauung zwischen der Dyckburgstraße
und der Rampe zur B481n geschaffen werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
49 B 481 n 18 5.1 2) Wendeplätze Auf den gemeinsamen Geh- und Radweg parallel
zur geplanten Ortsfahrbahn kann verzichtet werden.
Die Verkehrsbelastung auf der geplanten
Ortsfahrbahn kann als gering eingestuft werden,
der Radverkehr kann daher diese mit benutzen.
Ein separater Gehweg ist vorhanden.
50 B 481 n 24 5.1 Lärmschutzwand Die Erfordernis der Lärmschutzwand bei
Planungsänderung (siehe lfd.Nr. 47) ist zu prüfen.
Sofern die Dyckburgstraße in der vorhandenen
Trasse verbleibt, ist die Lage der
Lärmschutzwand den neuen Gegebenheiten
anzupassen bzw. entfällt diese.
51 B 481 n 26 5.1 2) Brücke im Zuge
des
Coppenrathsweg
über die B 481 n
Die Brückenrampen sind behinderten- und
fahrradfreundlich auszubilden.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 %
nicht behindertenfreundlich. Bei einem
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind
Verweilplätze vorzusehen.(DIN 18024)
52 B 481 n 27 5.1 Geh- und
Radwegunter-
führung
Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger
zu streichen.
Die Geh- und Radwegunterführung befindet sich
außerhalb der OD und damit in der
Unterhaltungsträgerschaft der
Bundesstraßenverwaltung.
53 B 481 n 28 5.1 Stützwand Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger
zu streichen.
Die Stützwand befindet sich außerhalb der OD
und damit in der Unterhaltungsträgerschaft der
Bundesstraßenverwaltung.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
54 B 481 n 5.1 Verflechtung alte
Warendorfer
Straße/ neue
Warendorfer
Straße, Richtung
Telgte
Beim geplanten Ausbau des Knotenpunktes B481n /
Warendorfer Straße / Dyckburgstraße / Mondstraße
ist die Einfädelung der Warendorfer Straße in die
B51/B64 in Richtung Telgte leistungsgerecht
auszubauen.
Es wird empfohlen, hier den geplanten vierstreifigen
Ausbau der B51/B64 nach Telgte auf ca. 150-200 m
vorwegzunehmen. Dabei ist die Linksabbiegespur
für den Buslinienverkehr aus Handorf/Telgte mit der
Sondersignalisierung zu erhalten.
Nach der Verkehrsprognose zum Knoten
Warendorfer Straße ist bisher geplant , ca. 10.100
Kfz/24h von der (alten) Warendorfer Straße mit
ca. 9.600 Kfz/24 h auf der neuen B51
zusammenzuführen und über eine
Einfädelungsspur von nur ca. 80 m auf einen
einzigen Fahrstreifen in Richtung Telgte zu
verflechten.
Dies wird als nicht leistungsgerecht und als ein
potentieller Gefahrenpunkt angesehen.
Es wird vorgeschlagen, die Verflechtungstrecke
auf ca.150-200m zu verlängern.
Nach Möglichkeit sollte hier die B51 hier im
geplanten Endquerschnitt des vierstreifigen
Ausbaus der B51 in Richtung Telgte ausgebaut
werden, um hier frühzeitig die volle
Funktionsfähigkeit zu gewinnen und auch
verlorene Baukosten zu vermeiden.
Die Signalisierung der Bussonderspur ist auf eine
reine Busanforderung einzustellen.
Eine Nutzung der Sonderspur für Kfz-Verkehr als
"Schleichweg" zur Mondstraße ist
auszuschließen.
55 B 481 n 30 5.1 Wegeanbindung Die Stadt Münster ist im Bauwerksverzeichnis als
künftiger Unterhaltungspflichtiger zu streichen.
Die Wegeanbindung dient der Erschließung des
RRB (BWV Nr.202). Die
Unterhaltungsträgerschaft obliegt der
Bundesstraßenverwaltung.
56 B 481 n 40 5.2 Hatzfeldweg Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde fehlt. Die Vorflut ist
sicher zu stellen, die Entwässerung der
Straßenflächen über die Bankette reicht nicht aus.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
56 B 481 n 40 5.2 Hatzfeldweg Der östlich der B 481 n abgebundene Stumpf des
Hatzfeldweges ist mit einer Wendeanlage
auszustatten.
Die Stichstraße weist eine Länge von ca. 140 m
auf und macht somit eine Wendeanlage
erforderlich.
Im Abschnitt zwischen Dingstiege und Hs.Nr.45 sind
Ausweichstellen vorzusehen.
Der Weg dient der Erschließung der Bebauung
Hatzfeldweg. Bei einer Breite von 3,00 m ist
jeglicher Begegnungsverkehr ausgeschlossen.
Die vorgesehene Heckenpflanzung schränkt
zusätzlich die Sicht ein. Bei der vorgesehenen
Linienführung sind Ausweichstellen
57 B 481 n 41 5.2 Dingstiege Die Brückenrampen sind behinderten- und
fahrradfreundlich auszubilden.
Die Längsneigungen der Rampen sind mit ≥ 5 %
nicht behindertenfreundlich. Bei einem
Längsgefälle zwischen 3- und 6 % sind
Verweilplätze vorzusehen(DIN 18024).
58 B 481 n 42 5.2 Einmündung
Dingstiege
Die Entwässerung der Straßenfläche ist zu
überarbeiten.
Eine Entwässerungsmulde fehlt. Die Vorflut ist
sicher zu stellen, die Entwässerung der
Straßenflächen über die Bankette reicht nicht aus.
59.1 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer
2)Radwege
Der geplante Knotenpunkt mit der neuen Zufahrt zur
B481n und dem alten Schiffahrter Damm ist als
Kreisverkehr auszubauen. Dabei ist die
Radverkehrsführung optimieren.
In Abstimmung mit der Stadt Münster ist eine
verkehrsgerechte Ausgestaltung dieses
Knotenpunktes herauszuarbeiten.
Die Ausgestaltung des (alten) Schiffahrter
Damms mit der neuen Zufahrt zur B 481 n lässt
sich als Kreisverkehr am besten ausbilden.
Dem Ausbau einer abknickenden Vorfahrtsstraße
kann unter Beachtung der Sicherheitsbelange
dieses Straßenentwurfs nicht zugestimmt werden.
Die Querung des Radverkehrs im Kurvenbereich ist
nicht verkehrssicher und daher zu überarbeiten.
Eine Knotenpunktlösung entsprechend dem oben
dargelegten Vorschlag würde eine wesentliche
Verbesserung der Radwegführung darstellen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
59.1 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer
2)Radwege
Es ist zu überprüfen, ob die Anbindung des
Zubringers an die B 481 n ist geradwinklig
ausgeführt werden kann.
Unter Beachtung der Sicherheitsbelange dieses
Straßenentwurfs ist eine schiefwinklige Anbindung
nicht akzeptabel.
59.2 B 481 n 54 5.4 1) Zubringer Die Stadt Münster regt an, die Leistungsfähigkeit
des Knotens B481n/Zubringer Schifffahrter Damm
zu überprüfen und ggf. die Knotengestaltung
leistungsgerechter auszubauen.
Die Verkehrsprognose weist für die B481n im
Endbereich über 25.000 Kfz/24h auf. Auch muss
hier der landwirtschaftliche (Langsam-) Verkehr in
der Fahrbahn mitgeführt werden. Die
Leistungsfähigkeit der beiden Endknoten der
B481n scheint zu knapp bemessen zu sein. Diese
sollte überprüft werden.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
60 B 481 n 5.5 Haltestellen
"Sudmühlen-
straße"
Die Haltestellen "Sudmühlenstraße" sind im Bereich
des Knotenpunktes B 481 n/Sudmühlenstraße zu
erhalten.
Die Planung ist mit der Stadt Münster abzustimmen.
Die Buslinien 7 und S 50 fahren derzeit die
Haltestellen in Höhe Sudmühlenstraße bzw.
Heitmannsweg auf dem Schiffahrter Damm an.
Diese Haltestellen dienen der Erschließung der
dortigen Wohnbebauung und sind zwingend zu
erhalten.
61 B 481 n 57 5.5 Einmündung
B 481 n/ K 7
Die Stadt Münster regt an, die Leistungsfähigkeit
des Knotens der B481n/K7 (Sudmühlenstraße) zu
überprüfen und ggf. die Knotengestaltung
leistungsgerechter auszubauen.
Die Verkehrsprognose weist für die B481n im
Endbereich über 25.000 Kfz/24h auf. Auch muss
hier der landwirtschaftliche (Langsam-) Verkehr in
der Fahrbahn mitgeführt werden. Die
Leistungsfähigkeit der beiden Endknoten der
B481n scheint zu knapp bemessen zu sein. Diese
sollte überprüft werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
62 B 481 n Achse
201:
Bau-Km
8+450 -
Bau-
ende
und
Achse
214
5.1 Gewässer
327000.142
1.Das Gewässer wird durch die Maßnahme tangiert,
bzw. durch die nördliche Radwegrampe überbaut.
Der Vorfluter muss nach Maßgabe der "Blauen
Richtlinie" an die veränderte Straßenführung
angepasst werden.
2. Der Vorfluter soll als Seitengraben zur
Straßenentwässerung genutzt werden. Das
Niederschlagswasser soll gefasst und an einer Stelle
eingeleitet werden. Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage zu bauen.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Es
wird emphohlen das die Untere Wasserbehörde
die Gewässereigenschaft aufhebt.
63 B 481 n Achsen
212,
208 und
206
5.1 Gewässer
3299000.1
Das Gewässer wird mehrfach überbaut. Die
Durchlässe müssen den "Richtlinien für naturnahe
Unterhaltung und naturnaher Ausbau der
Fließgewässer in NRW" (Blaue Richtlinie) ausgebaut
werden.
Es wird empfohlen das die Untere
Wasserbehörde die Gewässereigenschaft
aufhebt.
64 B 481 n Achsen
212,208
, 204,
207 und
210
Gewässer
33299000.11
Das Gewässer wird mehrfach überbaut. Die
Durchlässe müssen den "Richtlinien für naturnahe
Unterhaltung und naturnaher Ausbau der
Fließgewässer in NRW" ausgebaut werden.
Es wird empfohlen das die Untere
Wasserbehörde die Gewässereigenschaft
aufhebt.
65 B 481 n 201 5.1 Regenrückhalte-
becken
Das Regenrückhaltebecken muss so plaziert weren,
dass das Gewässer 32999000.1 nicht beeinträchtigt
wird. Vor der Einleitung muss das
Niederschlagswasser einer
Regenwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
66 B 481 n 201 5.1 Einleitungsstelle
E1
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge
schadlos ableiten kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
67 B 481 n 202 5.1 Einleitungsstelle
E2
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge
schadlos ableiten kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
68 B 481 n 203 5.1 Einleitungsstelle
E4
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter bis zum DEK die Mehrwassermenge
schadlos ableiten kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
69 B 481 n 204 5.1 Einleitungsstelle
E5
Die Einleitung erfolgt in die städtische
Regenwasserkanalisation. Es muss der Nachweis
erbracht werden, dass die vorhandene Kanalisation
die Mehrwassermenge schadlos ableiten kann. Vor
der Einleitung muss eine
Regenwasserbehandlungsanlage eingebaut werden
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
70 B 481 n 205 5.1 Einleitungsstelle
E6
Die Einleitung erfolgt in die städtische
Regenwasserkanalisation. Es muss der Nachweis
erbracht werden, dass die vorhandene Kanalisation
die Mehrwassermenge schadlos ableiten kann. Vor
der Einleitung muss eine
Regenwasserbehandlungsanlage eingebaut werden
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
71 B 481 n 301 5.2 Gewässer
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien"
gebaut werden.
72 B 481 n 302 5.2 Gewässer
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien"
gebaut werden.
73 B 481 n 303 5.2 Gewässer
II.Ordnung
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien"
gebaut werden.
74 B 481 n 206 5.2 Einleitungsstelle
E7
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten
kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
75 B 481 n 207 5.2 Einleitungsstelle
E8
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten
kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
76 B 481 n 208 5.2 Einleitungsstelle
E10
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten
kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
77 B 481 n 209 5.3 Einleitungsstelle
E11
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten
kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
78 B 481 n 304 5.3 Gewässer
II.Ordnung /
Durchlaß
Nach den Unterlagen des Tiefbauamtes handelt es
sich um kein Gewässer. Der Durchlass sollte
dennoch entsprechend den "Blauen Richtlinien"
gebaut werden.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
79 B 481 n 210 5.3 Einleitungsstelle
E12
Vor der Einleitung ist eine
Regenwasserbehandlungsanlage erforderlich. Es
muss der Nachweis erbracht werden, dass der
Vorfluter die Mehrwassermenge schadlos ableiten
kann.
Gemäß dem RdErl. D. Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (IV-9 031 001 2104) über die
"Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren"
muss das von den Verkehrsflächen kommende
Regenwasser als stark belastet eingestuft und
einer Abwasserbehandlung zugeführt werden.
80 B 481 n 49 5.3 RRB Für die Anlage des naturnahen
Regenrückhaltebeckens ist eine Anzeige gem. § 58
(1) LWG vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zu
erarbeiten und bei der Bezirksregierung Münster
einzureichen. Die Einleitungsgenehmigung gem. § 7
WHG für die Stadt Münster ist im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens für die B 481n zu
erzielen.
Zu beachten ist, dass erfahrungsgemäß aufgrund
der hohen Grundwasserstände eine Abdichtung der
Beckensohle erforderlich sein wird. Die Bauweise
des Beckens ist mit der Unteren Wasserbehörde der
Stadt Münster, dem Tiefbauamt der Stadt Münster
und dem Staatlichen Umweltamt Münster
abzustimmen
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B 51/ B 481 n
lfd.Nr. Abschnitt Nr. im
BWV
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
81 B 481 n 49/209 5.3 Gewässer
3329900.21
Der Ablauf des Regenrückhaltebeckens (BV 49) ist
über eine Grabenverbindung zum vorh.
Fließgewässer Nr. 3299900.21 geplant. Diese
Grabenstrecke ist im Rahmen der Planfestellung der
B 481n als neue Gewässerstrecke wasserrechtlich
zu bilden.
Im weiteren Verlauf knickt der Gewässerverlauf von
Nr. 3299900.21 nördlich der Bahntrasse nach
Nordosten ab. Das Fließgewässer wird durch die
neue B 481 unterbrochen und muss in der Trasse
umgelegt werden. Auch diese neue rd. 200m lange
Gewässerstrecke mit Lage rd. 50m westlich der B
481n bis zum Anschluss an das vorhandene
Fließgewässer Nr. 3299900.215 ist im Rahmen der
Planfeststellung der B 481 wasserrechtlich neu zu
bilden.
Der Ausbau ist gem. der „Blauen Richtlinie" zu
planen.
82 B 481 n 591 5.5 Der städtische Regenwasserkanal in der K7 besitzt
einen Durchmesser von 300 statt 250 mm
83 B 481 n 599 5.5 Der städtische Schmutzwasserkanal in der K7
besitzt einen Durchmesser von 300 statt 250 mm
84 B 481 n n. v. 5.5 B 481n Bau km
11+165
Die Stadt Münster plant die Aufhebung der
Kläranlage Mariendorf und das Überpumpen des
Abwassers zur Hauptkläranlage im Stadtteil Coerde.
Dazu werden zwei parallel verlaufende
Druckrohrleitungen HE-HD Da 400 entlang
Sudmühlenstraße, Schifffahrter Damm und
Heitmannsweg ab 2009 verlegt. Die Verlegung ist in
geschlossener Bauweise im Horizontal-
Spülbohrverfahren vorgesehen. Die
Ausführungsplanung wird in 2007 mit dem
Landesbetrieb abgestimmt werden.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
85 B 51
Teil I
A 5 Trogwand Die Eingrünung der Trogwand ist im Bauwerksverzeichnis
zu ergänzen.
Die im LBP vorgesehene Eingrünung der
Trogwand an der B 51 (Ostseite) zwischen
Fliederweg und Pleistermühlenweg ist im
Bauwerksverzeichnis nicht aufgelistet.
Die Planung für den Grünstreifen entlang der Trogwand
und den Rad- und Fußweg ist zu überarbeiten.
Angesichts der Höhe der Trogwand ist der
vorgesehene Grünstreifen zwischen Weg und
Wand erheblich zu schmal. Die Anpflanzung
kann so der zugedachten Funktion, als
Einbindung entlang eines wichtigen Fuß- und
Radweges, nicht gerecht werden. Eine bessere
Lösung wäre hier der Neubau des Weges in
einem angemessen Abstand zur Wand. Unter
Schonung der vorhandenen Waldbäume sollte
der Weg in den östlich angrenzenden
Gehölzbestand verlegt werden. Dann wäre die
Vorpflanzung zu verstärken, um den
Erholungswert der Geh- und Radweges zu
erhalten.
86 B 51
Teil II
B 3 Knotenpunkt Wolbecker
Straße
Im Sinne des Landschaftsgesetzes schafft es die
vorgelegte Planung (LBP) nicht, den Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes im Knotenpunkt Wolbecker
Strasse B 51 einen angemessenen Ausgleich entgegen
zustellen. Die Planung ist zu überarbeiten und mit der
Stadt Münster abzustimmen.
Dabei ist - wie in der lfd. Nr. 9.0 gefordert - der Ausbau
des Knotenpunktes B 51 / Wolbecker Straße als
flächensparende Raute mit holländischen Rampen
zugrundezulegen
Insbesondere auf der Südseite der Wolbecker
Straße, in Höhe der Baumschule
Niederbeckmann und dem ehemaligen
Postgebäude, fehlen landschaftspflegerische
Einbindungsmaßnahmen, welche die
Ortseingangssituation begleiten. Die derzeitig
geplanten Begrünungen beschränken sich auf
eine Nutzung von Restflächen, die im
öffentlichen Eigentum stehen. In der
Raumgestaltung bleiben somit gravierende
Defizite, da zusätzlicher Raum zu Lasten von
privaten Eigentümern nicht in die Planung
einbezogen wird.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
87 B 51
Teil II
B 3 Lärmschutzwand Die Stadt Münster ist als Unterhaltungspflichtiger der
Eingrünung der Lärmschutzwand im Bauwerksver-
zeichnis zu streichen.
Das Bauwerksverzeichnis Nr. 415 und 419 sieht
die Unterhaltung der Eingrünung zur
Lärmschutzwand als Aufgabe der Stadt.
Da die Eingrünung jedoch eine projektbedingte
Kompensationsmaßnahme ist, muss die
Unterhaltung, wie bei der eigentlichen
Lärmschutzwand, der Baulastträger (Bund)
übernehmen.
88 B 481 n
Teil I
Anschluss Sudmühlenstraße Nördlich der Einmündung B 481n an den Schifffahrter
Damm bis Sudmühlenstraße ist die Ostseite der
Böschungen zum Schutz des Landschaftsbildes mit
einem geschlossenen Gehölzstreifen einzugrünen.
Die geplante Baumreihe wird dieser Funktion
nicht gerecht.
89 B 481 n
Teil II
Knotenpunkt Warendorfer
Straße
Die Planung des Knotenpunktes B51 / B481n /
Warendorfer Straße ist hinsichtlich unnötiger
Versiegelung und intensiven Flächenverbrauchs zu
überprüfen.
Das Vermeidungsgebot des
Landschaftsgesetzes lässt nur absolut
notwendige Eingriffe zu. Es ist
zu überprüfen, ob ggf. auf die Verlegung der
Dyckburgstraße weitgehend verzichtet werden
kann.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
90 B 481 n
Teil II
Knotenpunkt Warendorfer
Straße
Die Planung zwischen Coppenrathsweg und Warendorfer
Straße ist in Abstimmung mit der Stadt - wie
nebenstehend beschrieben - zu ändern.
Zwischen Coppenrathsweg und Warendorfer
Straße, auf der Westseite des Knotenpunktes,
ist die Baumreihe in einen durchgängigen
Gehölzstreifen umzuwandeln (LBP Kontenpunkt
10/04 / Hinweis: diese Planaussage deckt sich
nicht mit dem Plan LBP zum Neubau der B 481
n –Teil I, II und III). Dieser besitzt eine bessere
Einbindungsfunktion und kann den
Landschaftsraum vor den Emissionen und
Bewegungen auf der Straße zuverlässig
schützen. Bei einer Baumreihe verbleiben
Durchblicke. Der östliche Raum am
Regenrückhaltebecken (südl. Coppenraths-weg)
ist hier einzubeziehen. Zur besseren Einbindung
des Knotenpunktes wird vorgeschlagen, die
Abfolge von Weg und Heckenpflanzung zu
ändern. Wenn der Blick in die Landschaft frei ist,
kann der Feldweg am Fuß der Böschung wie
bisher für die Naherholung genutzt werden. Er
sollte daher auf die Fläche für die Baumreihe
verlegt werden. Ein dichter Gehölzstreifen im
Rücken des Erholungssuchenden, auf der
Fläche des Weges, kann dann die Emissionen
der Straße abschirmen.
91 B 481 n
Teil II
Radweg Dyckburgstraße Zwischen Warendorfer Straße und Umgehungsstraße
kann auf den Radweg parallel der alten Dyckburgstraße
verzichtet werden (vergleiche lfd. Nr. 46.2).
Der Fuß- und Radverkehr kann ohne Verlust der
Sicherheit mit auf der abgehangenen alten
Trasse verlaufen, da hier nur noch Anlieger
verkehren werden. Dies dient der Vermeidung
von Eingriffen in Natur und Landschaft.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
92 B 481 n
Teil II
Regenrückhaltebecken Der Weg um das Rückhaltebecken südl.
Coppenrathsweg sowie das Becken selbst sollten der
Öffentlichkeit zugänglich sein. Auf einen parallelen
Betriebsweg ist zu verzichten.
Durch landschaftsgerechte Gestaltung
kompensiert das Becken die Beeinträchtigungen
der Erholungsfunktionen. Auf eine geschlossene
Umpflanzung des Beckens, ist zugunsten von
Gehölzgruppen mit einem Anteil von ca. 50 %
der Uferlänge zu verzichten.
93 B 481 n
Teil I -III
Planunterlagen Für die B 481 n ist eine gültige und eindeutige Fassung
eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes zu
erarbeiten und diese bis zum Erörterungstermin
vorzulegen.
Die Unterlagen zum alten LBP wurden teilweise
geändert und durch neue Planunterlagen
ersetzt. Durch viele Fehler in den Darstellungen
und den textlichen Erläuterungen, die
unterschiedlich geändert wurden fehlt der
Planung die Eindeutigkeit. Die Plangrundlage
des neuen Teil LBP (Knotenpunkt B51 /
Wolbecker Straße) ist zudem nicht mehr
leserlich, so dass Zweifel am Ortsbezug
entstehen.
◦ Weitere Beispiele sind:
◦ die Anlage eines Feuchtbiotops bei Bau km 8.5
(siehe LBP 1999) fehlt in den Erläu-terungen,
◦ die Maßnahme Bauwerksverzeichnis (BW) 48,
hier liegt eine Zufahrt über der Kom-
pensationsmaßnahme gem. LBP, ist zugunsten
der Eingrünung zu verschieben,
◦ das BW 49 bezieht sich auf ein RRB incl.
Ablauf. Es ist nicht im LBP verzeichnet. Ist es in
der Eingriffsregelung bilanziert?
◦ Das Bw 211 RRB südl. Mariendorf ist nicht im
LBP erfasst,
◦ die gepl. Baumpflanzungen im
Kreuzungsbereich B 481n und Schifffahrter
Damm nördlich des Gewerbegebietes kann nicht
realisiert werden. Es fehlt an Fläche.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
94 B 481 n
Tei I -III
Kompensation AM2 bis AM 4 Die Maßnahme wird abgelehnt. Die Kompensationsmaßnahmen AM 2 bis AM 4
beziehen sich auf vorhandene Grünlandflächen.
Hier ist gegenüber dem bestehenden Wert der
Grundfläche kein Aufwertungspotential
vorhanden. Es handelt sich um eine
Restflächenverwertung.
95 B 481 n
Teil I-III
Querungshilfe Amphibien Detaillierte Angaben zur Pflege und die zusätzliche
Einplanung von leiteinrichtungen für die geplanten
Querungshilfen für Amphibien sind im
landschaftspflegerischen Ausführungsplan zu ergänzen.
Die Querungshilfe für Amphibien im Bereich der
Bahnstrecke in Mariendorf muss durch
Leiteinrichtungen für Amphibien optimiert
werden. Dies ist im landschaftspflegerischen
Ausführungsplan zu ergänzen. Im LBP-
Ausführungsplan ist die notwendige Pflege der
Querungshilfe, die durch die DB erfolgen soll, zu
definieren.
96 B 481 n
Teil I-III
Altlasten Im Bereich der Planung befindet sich die im städtischen
Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 730.
Es handelt sich hierbei um eine ehemalige
Tankstelle. Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung zeigen
Kontaminationen des Bodens, der Bodenluft und
des Grundwassers. Im Rahmen der
Straßenbauarbeiten sind Sanierungsarbeiten
erforderlich.
Diese sind mit dem Amt für Grünflächen und
Umweltschutz abzustimmen.
97 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Kompensationsflächen Die Nutzung von Ackerflächen ist im Rahmen der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gering zu halten.
Die im Flächennutzungsplan dargestellten
Vorrangflächen für die Landwirtschaft sind
grundsätzlich für die landwirtschaftliche
Produktion freizuhalten. In diesem
Zusammenhang sollte geprüft werden, ob
Flächen im Bereich des Truppenübungsplatzes
Dorbaum oder Handorf genutzt werden können,
sofern sie in die Konversion fallen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
98 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Baufeldgrenzen Die Baufeldgrenzen sind nicht eindeutig definiert. Hier
sind die Auswirkungen detailliert zu erfassen und ihre
geplante Rekultivierung zu benennen. Folgen der
Beanspruchung sind bei Bedarf in der Eingriffsregelung
zu prüfen.
Die Ausführungen sind nicht eindeutig.
99 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Landschaftspflegerischer
Ausführungsplan
Im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
der Stadt Münster ist ein Landschaftspflegerischer
Ausführungsplan für das Vorhaben zu erstellen.
Der LBP muss im Detail ergänzt werden um
seinen erfolg zu sichern.
100 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Kleingärten Durch den Ausbau der B 51, 3. BA und den Neubau der
B 481 n wird in die bestehenden Kleingartenanlagen
„Damaschke“ (B 51) und „Friedland“ (B 481 n)
eingegriffen.
Regelungen und Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes (BKleinG), die für
die Inanspruchnahme der Kleingartenflächen
durch den Ausbau der B 51 und den Neubau der
B 481 n maßgeblich sind:
Der Verpächter kann den Kleingartenpacht-
vertrag kündigen, wenn die als Kleingarten
genutzte Grundstücksfläche nach abge-
schlossener Planfeststellung für die festgesetzte
Nutzung alsbald benötigt wird (§ 9 (1) Nr. 6. a).
Der Eingriff in die Kleingartenanlagen ist umfassend zu
ermitteln. Im Rahmen des LBP´s ist eine Regelung zur
Neuordnung der angeschnittenen Gartenflächen und zum
Ersatz entfallender Gärten herbeizuführen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster und dem Stadt- und
Bezirksverband der Kleingärtner sowie den
Kleingartenvereinen einvernehmlich abzustimmen.
Die Kündigung ist nur für den 30. November
eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu
erfolgen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6
am dritten Werktag im Februar dieses Jahres.
Wenn dringende Gründe die vorzeitige
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch
genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6
spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats zulässig.
(§ 9 (2) Nr. 2).
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Kleingärten Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen
Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6
gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes
Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen,
es sei denn, sie ist zur Erfüllung der
Verpflichtung außerstande (§ 14 (1) ).
Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder
beschafft, hat der Bedarfsträger an die
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten,
der dem Wertunterschied zwischen der in
Anspruch genommenen kleingärtnerisch
genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht
(§ 14 (2) ).
Kleingartenanlage
"Damaschke"
Es ist eine Wertermittlung für die gesamte in Anspruch
genommene kleingärtnerisch genutzte Fläche
vorzunehmen und eine entsprechende Entschädigung
und ein Kostenausgleich für die Verlagerungskosten zu
leisten.
Ferner ist zu prüfen, ob darüber hinaus der in § 14 (2) des
BKleinG angesprochene Ausgleichsbetrag zu leisten ist,
der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch
genommenen Fläche und dem Ersatzland entspricht.
In den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen
ist im Bauwerksverzeichnis auf Seite 12 unter
lfd. Nr. 12 mit Bezug auf Lageplan Nr. 2 lediglich
ausgeführt, dass „Gartenhäuser beseitigt und
Eigentümer entschädigt werden“.
Die Entschädigung nur der Gartenhäuser reicht
jedoch nicht aus.
Im Ausbauabschnitt der B 51, 3. Bauabschnitt,
ist die Kleingartenanlage Damaschke mit 6
Kleingartenparzellen einer Gartenreihe durch
das Bauvorhaben betroffen.
Die Stadt Münster hat für die betroffenen
Kleingärten bereits im Zusammenhang mit dem
Ausbau des 2. Bauabschnittes der B 51
Ersatzland in Anlagerung an die vorhandene
Anlage bereitgestellt sowie Planungsrecht durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 347 -
Wolbecker Straße / Umgehungsstraße /
Lütkenbecker Weg / Dortmund – Ems – Kanal –
geschaffen.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Kleingartenanlage "Friedland" Im Rahmen der Planfeststellung ist eine Regelung für die
beidseitig der Trasse angeschnittenen Gärten der
Kleingartenanlage im Sinne einer Neuordnung
herbeizuführen.
Die Planung ist mit der Stadt Münster und dem
Kleingartenverein einvernehmlich abzustimmen.
Die Regelung einer Neuordnung sollte durch die
landschaftspflegerische Begleitplanung erfolgen,
wobei Neuordnung der angeschnittenen
Restgärten zu funktionsgerechten
Gartenparzellen folgende Punkte zu
berücksichtigen sind:
I. einschließlich Regelungen im Zusammenhang
mit Zäunen, Wegen, Eingrünungen und
Gartenlauben
II. Neue Erschließungswege am Rande der
angeschnittenen Gärten beidseitig der Trasse
der B 481n mit Möglichkeiten der
Straßenquerung, um die beiden Teile der Anlage
wieder miteinander zu verbinden.
III. neue Stellplatzflächen westlich der
Straßentrasse
IV. neues Gebäude mit Toilettenanlagen und
Geräteraum westlich der Straßentrasse
Es ist eine Wertermittlung für die gesamte in Anspruch
genommene kleingärtnerisch genutzte Fläche
vorzunehmen und eine entsprechende Entschädigung
und ein Kostenausgleich für die Verlagerungskosten zu
leisten.
Durch den Neubau der B 481n wird die
Kleingartenanlage Friedland durchschnitten. In
den Planfeststellungsunterlagen ist hierzu im
Erläuterungsbericht unter Punkt 5.1.4 –
Beeinträchtigungen der Erholungs- und
Freizeitfunktion – ausgeführt, dass die betroffe-
nen Kleingartenanlage eine wesentliche
Bedeutung für die Erholung hat, jedoch ist
lediglich im Bauwerksverzeichnis auf Seite 45
als Regelung vorgesehen: „ Die Gebäude
stehen in der Trasse der B 481 und müssen
beseitigt werden. Die Kosten trägt die Bun-
desrepublik Deutschland
(Bundesstraßeverwaltung).“
Dies reicht bei weitem nicht aus.
Stellungnahme der Stadt Münster zum Planfeststellungsbeschluss B51/ B 481 n
lfd. Nr. Nr. im
LBP
Plan-Nr. Bezeichnung Stellungnahme der Stadt Münster Begründung
Es ist durch den Vorhabenträger in Verbindung mit der
Stadt Münster und dem Kleingartenverein zu prüfen,
inwieweit Ersatzland für die durch die Baumaßnahme in
Anspruch genommenen Kleingärten bereitzustellen ist.
In Verbindung hiermit ist auch zu prüfen, ob und in
welcher Höhe der in § 14 (2) des BKleinG angesprochene
Ausgleichsbetrag zu leisten ist, der dem Wertunterschied
zwischen der in Anspruch genommenen Fläche und dem
Ersatzland entspricht.
Als der nächstliegende Ersatzstandort kommt
aus Sicht der Stadt Münster eine nördlich an die
verbleibende Anlage angrenzende Fläche
westlich der Straßentrasse in Frage, die
allerdings nicht in städtischem Besitz ist.
101 B 51/
B 481 n
Teil I-III
Oberflächenwasser Für verschiedene wasserbauliche Einzelmaßnahmen
müssen, wie in den Unterlagen beschrieben,
Detailentwürfe aufgestellt werden.
Dazu gehören insbesondere genaue
Darstellungen der Gewässerkreuzungen
(Graelbach, Lohhausbach, etc.) und der
Regenrückhaltebecken.
Anhang 1 zur Stellungnahme der Stadt Münster
Nutzungsrecht
B-481n
Bau-km
Grundbuch
Blatt
Flur Flurstück Abt. II
7+700
Münster
5131
131 62
• Recht zur Nutzung als Bahn-
körper zu Lasten des Grund-
stücks und zu Gunsten BRD,
Bundeseisenbahnvermögen
7+ 7oo
Münster
5129
129 7
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr.
7+700
Münster
5129
129 8
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr.
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten der VEW
7+800
Münster
5129
129 15
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten Stadtwerke Mstr.
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten der VEW
7+900
St. Mauritz
1636
70
16 451
• Kabelrecht zu Lasten des
Grundstücks und zu Guns-
ten VEW, Dortmund
• Druckrohrleitungsrecht zu
Lasten d. Grundstücks und
zu Gunsten der Stadt Mstr.
9+000
St. Mauritz
1716
16 (539),neu:
564, 566
• Fernwasserleitungsrecht zu
Lasten des Grundstücks Nr.
566 und zu Gunsten RWE
Power AG, Dortmund
• Hochspannungsleitungsrecht
zu Lasten des Grundstücks
Nr. 566 und zu Gunsten
BRD-
Bundeseisenbahnvermögen
Anhang 2 zur lfd. Nr.7 der Stellungnahme der Stadt Münster
Teil A: Ausbau der B 51, 3. Bauabschnitt
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.1
10.1 5+100 Stadt Münster 55001 5150 150 207 2 82 86 Keine
2.2
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 171 99 14 Keine
2.3
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 173 56 65 Keine
2.4
10.1 5+300 Stadt Münster 55001 5150 150 175 9 43 Keine
2.5
10.1 5+350 Stadt Münster 55001 5150 150 176 2 32 Keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.6
10.1 5+400 Stadt Münster 55001 5150 150 213 1 33 24 Keine
2.7
10.1 5+500 Stadt Münster 55001 5150 150 214 2 70 Keine
2.8
10.2 5+550 Stadt Münster 55001 5150 150 212 2 16 53 12/58 verpachtet an:
Stadt- und Bezirksverband
der Kleingärtner e.V.
Bremer Straße 36
48155 Münster
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum
30.11. e. J., bei dringenden
Gründen, die die vorzeitige
Inanspruchnahme erfordern,
3 Monate.
Die Gemeinde hat geeig-
netes Ersatzland bereitzu-
stellen.
2.9
10.2 5+600 Stadt Münster 55001 5150 150 188 Straße 2 32 56 Keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.10
10.2 5+600 Stadt Münster 55001 5151 151 56 Straße 75 99 Keine
2.11
10.2 5+800 Stadt Münster 55001 5138 138 200 3 60 24 Verpachtung geht aus dem
Plan nicht exakt hervor.
Möglicherweise aber
verpachtet an (12/14):
Stadt- und Bezirksverband
der Kleingärtner e.V.
Bremer Straße 36
48155 Münster
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum
30.11. e. J., bei dringenden
Gründen, die die vorzeitige
Inanspruchnahme erfordern,
3 Monate.
Die Gemeinde hat geeig-
netes Ersatzland bereitzu-
stellen.
2.12
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 214 Straße 1 55 31 Keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.13
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 179 59 keine
2.14
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 56137 137 501 Straße 1 45 24 keine
2.15
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5138 138 181 Straße 54 keine
2.16
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5134 134 631 1 36 keine
2.17
10.2 6+050 Stadt Münster 55001 5134 134 632 2 66 keine
2.18
10.2 6+250 Stadt Münster 55001 56136 136 502 Straße 22 28 keine
2.19
10.3 6+700 Stadt Münster 55001 56135 135 115 13 53 keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.20
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 365 Straße 35 36 keine
2.21
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 364 Straße 23 23 keine
2.22
10.3 6+750 Stadt Münster 55001 56135 135 517 1 66 keine
2.23
10.3 6+800 Stadt Münster 55001 56135 135 199 Weg 5 87 keine
2.24
10.3 6+850 Stadt Münster 55001 56135 135 125 13 18 859/17: verpachtet an Frau
Coudray und Herrn Kliem
Kündigungsfrist: 31.07. zum
31.10. eines jeden Jahres.
2.25
10.3 6+900 Stadt Münster 55001 56135 135 197 4 24 keine
2.26
10.3 7+000 Stadt Münster 55001 56135 135 299 3 46 76 859/17 verpachtet an Frau
Coudray und Herrn Kliem
Kündigungsfrist: 31.07. zum
31.10. eines jeden Jahres
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
11/18: verpachtet an den
DJK Germania Mauritz 1913
e. V., Kündigungsfrist: spä-
testens am 03.01. zum
31.12. des Folgejahres (= 2
Jahre)
2.27
10.3 7+200 Stadt Münster 55001 56135 135 484 Straße 76 78 keine
2.28
10.3 7+250 Stadt Münster 55001 5132 132 48 1 06 67 keine
3.1
10.1 5+500 Die Anlieger
(hier: Stadt Müns-
ter)
55001 99000 150 198 2 13 keine
Anhang 2 zur lfd. Nr 7 der Stellungnahme der Stadt Münster
Teil B: Neubau der B 481n
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.1
10.1/
10.6
7+700 Stadt Münster 055001 05131 132 70 70 52 keine
2.2
10.1/
10.6
7+700 Stadt Münster 055001 05131 131 62 28 97 keine
2.3
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 129 108 Straße 33 80 keine
2.4
10.1 7+700 Stadt Münster 055001 05129 129 7 Weg 15 29 keine
2.5
10.1 7+700 Stadt Münster 055001 05129 129 8 3 08 keine
2.6
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 129 151 4 75 02 keine
2.7
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05129 131 14 Weg 38 36 keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.8
10.1 7+800 Stadt Münster 055001 05131 131 51 2 69 keine
2.9
10.1 7+800 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01716 16 250 Weg 23 84 keine
2.10
10.1 7+900 Stadt Münster 055001 05131 131 79 5 14 keine
2.11
10.1 7+900 Stadt Münster 055001 05131 131 67 Straße 57 08 keine
2.12
10.1 7+900 Stadt Münster Gem. St.
Mauritz
055002
01716 16 452 Weg 34 78 keine
2.13
10.1 7+900 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01733 33 1331 Weg 1 14 53 verpachtet an Herrn Hein-
rich Eping,
Kündigungsfrist: 31.07. zum
31.10. eines jeden Jahres
2.14
10.2 8+700 Stadt Münster 055001 99030 130 20 Weg 21 30 keine
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.15
10.2/
10.3
9+000 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01716 16 539 16 2 71 a) 12/23 verpachtet an:
Stadt- und Bezirksverband
der Kleingärtner e.V.
Bremer Straße 36
48155 Münster
Kündigung nur nach abge-
schlossener Planfeststel-
lung für die genannten Zwe-
cke grds. bis 03.02. zum
30.11. e. J., bei dringenden
Gründen, die die vorzeitige
Inanspruchnahme erfordern,
3 Monate.
b) Hoch- und Niederspan-
nungskabel der Stadtwerke
Münster GmbH
(Az.: 23 2 2506/345)
c) Stromkabel der RWE Net
AG Netzregion Nord
(Az.: 23 2 2506/104)
2.16
10.4 10+100 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01714 14 795 61 08 862/11: verpachtet an
Hendrik Stadtbäumer, Kün-
digungsfrist: 31.07. zum
31.10. eines jeden Jahres
2.17
10.7 10+500 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01714 17 690 1 79 59 863/3: verpachtet an Herrn
Wilhelm Renzelmann, Kün-
digungsfrist: 31.07. zum
31.10. eines jeden Jahres
lfd.
Nr.
GE-
Plan
Nr.
Bau-km Eigentümer Grundbuch Gemarkung Nutzungsart Größe des
Grundstückes
Bemerkungen
von Blatt Flur Flur-
stück
ha a qm
1 2 3 4 5 6 7 8 12
2.18
10.5 11+150 Stadt Münster
Gem. St.
Mauritz
055002
01714 14 500 Straße 78 00 keine
2.19
10.7 10+500 Stadt Münster Gem. St.
Mauritz
055002
01714 17 779 5 59 keine
9.3
9.1
32
86
10
2318
19
9
29
11
20
12 87
21
13
33
22
22
100
9.2
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 51 Blatt 1 (2)
N
31
28
17
27
30
26
157
16
25
14
24
85
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 51 Blatt 2 (2)
N
35
34
42 37
38
41
39
36
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 1 (5)
DEK
40
44
43
96
50
48
49
69
70
51
68
66
47
92
90
89
65
63 64
91
45.1
45.2
46.1
46.2
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 2 (5)
62
53 34
52
67
55
54
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 3 (5)
81
80
79
73
100
76
58
57
72
56
75
71
74
77
78
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 4 (5)
6160
83
82
84
88
59.1
59.2
N
Anhang 3
zur Stellungnahme der Stadt Münster
Abschnitt B 481 n Blatt 5 (5)
Anschlussstelle
B 51 / Wolbecker Straße
– System Planfeststellung
– System Flächensparende Raute
Anhang 4 zur Vorlage 252/2006
2
System Planfeststellung
3
System Flächensparende Raute
mit neuer Brücke
4
Bewertung Alternativen
• Bewertung hinsichtlich
– Verkehrliche Eignung
– Städtebauliche Auswirkungen
– Flächeninanspruchnahme
– Lärmtechnische Auswirkungen
– Kosten
• Ergebnis : Raute funktional am besten
1
Rat und Verwaltung der Stadt Münster sind seit 1999 kontinuierlich in
Verhandlungen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW, um den Ausbau des 3. Abschnitts
der B51 im Bereich St. Mauritz und die Verlängerung bis zum
Schifffahrter Damm als B481n zu erreichen.
Dabei standen folgende planerische Zielvorstellungen der Stadt im
Mittelpunkt der Verhandlungen:
Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der
Knoten Wolbecker Straße und Warendorfer Straße
Spürbare Verbesserung des Lärmschutzes der Anwohner
Wirksame Entlastung des angrenzenden innerstädtischen
Verkehrsnetzes (OD Handorf, Mondstraße, Schifffahrter Damm…)
Städtebauliche Einbindung der B51 in den Stadtraum
Anlage 2 zur Vorlage 252/2006
Bisherige Beschlusslage Stadt Münster
zum Ausbau/Neubau B51 - 3 / B481 n
2
Vorlage 659/2000 (Rat 13.09.2000)
1. Dem vom Landschaftsverband W-L vorgelegten Lärmschutzkonzept
wird im Grundsatz zugestimmt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die
gesetzlich einzuhaltenden Lärmimmissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A)
tags/nachts – von Ausnahmen abgesehen – durch aktive Lärm-
schutzmaßnahmen gewährleistet werden können und auch die
erkennbare Verkehrsentwicklung bis 2015 abdecken.
2. Der Straßenbaulastträger wird gebeten, in Abstimm ung mit der Stadt
Münster ein Gestaltungs- und Begrünungskonzept für die
Lärmschutzbauten rechtzeitig zu erarbeiten. Die Zielvorstellung der
Stadt Münster geht dahin, dass die Beton-Lärmschutzwände eine
Höhe von max. ca. 3,30m nicht überschreiten.
3. Die Stadt Münster erklärt sich bereit, Mehrkosten für städtebaulich
optimierten Lärmschutz in Höhe von insgesamt 5,75 Mio DM zu
übernehmen ( Mehrkosten für Gradientenabsenkung, Kragarm-
ausbildung, Transparentausbildung der LSW). Hierzu ist eine
gesonderte Kostenvereinbarung zu treffen.
1. Lärmschutz Bereich St. Mauritz
3
Vorlage 659/2000 (Rat 13.09.2000)
4. Die Stadt MS erwartet, dass …. die Knotenpunkte
Warendorfer Straße und Wolbecker Straße für die zu erwartende
Verkehrsbelastung voll leistungsfähig ausgebaut werden.
Vorlage 1398/2001 (Planungsausschuss 17.01.2002)
……… durch eine zusätzliche Rampe auf dem Gelände
Niederbeckmann die Leistungsfähigkeit des (Knoten Wolbecker Str)
Systems deutlich gesteigert werden kann….
Vorlage 827/2003 (Planungsausschuss 16.10.2003)
Der Planungsausschuss erklärt – unter der Prämisse einer zügigen
Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens (spätestens 1. Hj
2005) – sein Einverständnis, dass ….. für die Vorber eitung /
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens … die
„Trompetenlösung“ mit einer verbesserten Fahrbeziehung zum
Knotenpunkt Dyckburgstr / Mondstraße für den zukünftigen
Ausbau des Knotenpunktes B51 / Warendorfer Straße zugrunde
gelegt wird.
2. Ausbau der Knotenpunkte
1
Anlage 4
zur Ratsvorlage 252/2006
Untersuchungsbericht
zum geplanten Lärmschutz an der B 51 / B 481n
0. Grundlagen und Zielsetzung
Die Verwaltung hat auf Basis der Ergebnisse des offen gelegten Lärmgutachtens und des Liegen-
schaftskatasters der Stadt Münster für die Wohnbebauung im Auswirkungsbereich der B 51 / B 481n
(1) eine Auswertung/Beurteilung des geplanten Lärmschutzes im Erdgeschoß und in den obers-
ten Obergeschossen,
(2) eine Beurteilung der Änderung der Lärmbelastung und der Effizienz/Wirksamkeit des bis-
her geplanten Lärmschutzes nach Ausbau der B 51 mit Lärmschutzmaßnahmen
und
(3) Abschätzung geeigneter Möglichkeiten zur Verbesserung des gesetzlich erforderlichen
aktiven Lärmschutzes
vorgenommen.
Untersucht wurden insgesamt 285 Gebäude , die größtenteils gemäß Lärmgutachten durch den Ausbau
der B 51 und Neubau der B 481n einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben, der
in allgemeinen Wohngebieten bei einer Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte von 59 dB(A)
tags bzw. 49 dB(A) nachts entsteht.
Nach der 16. BImSchV haben aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. durch Tieflage, Lärmschutz -
wälle /-wände, lärmarme Fahrbahndecken…) dabei Vorr ang vor passiven Lärmschutz (z.B. Lärm-
schutzfenster), soweit diese zu angemessenen Pegelminderungen führen, städtebaulich verträglich und
wirtschaftlich vertretbar sind.
Statistisch ausgewertet wurde der geplante aktive und passive Lärmschutz in den Erdgeschossen
(EG) und in den obersten Wohngeschossen (OG) der o.g. Gebäude und die dabei erreichte Lärm-
schutzwirkung (Effizienz) im Planfall (2015) im einen Vergleich zur heutigen Lärmsituation (2005)
im Auswirkungsbereich der B 51. Da die heutige Lärmsituation nicht im Lärmgutachten der Offenle-
gung ausgewiesen wurde, wurden die Vergleichswerte auf Basis der RLS 90 auf Basis der prognosti-
zierten Verkehrsentwicklung 2005 - 2015 für die freie Schallausbreitung rechnerisch ermittelt.
1. Aktiver und passiver Lärmschutz im Erdgeschoss und in den obersten Obergeschossen
1.1 Art des Lärmschutzes in den Erdgeschossen (EG)
249 (87%) aller untersuchten Gebäude können durch den geplanten Lärmschutz in den EG/Gärten
aktiv geschützt werden.
35 Gebäude – alle im Bereich des Hauptknotens der B 51 mit der Warendorfer Straße gelegen – kön-
nen im EG nur passiv (Lärmschutzfenster) geschützt werden, da aktiver Lärmschutz (z.B. Lärm-
schutzwände ) bei der gewählten Knotenpunktsform nicht möglich sind.
2
Nur ein Gebäude (Maikotten) im Bereich der B 51 soll aufgrund der Einzellage im EG und OG passiv
geschützt werden.
Im Bereich der B 481n werden alle 47 Gebäude im EG aktiv geschützt. Die Statistik für die Art des
geplanten Lärmschutzes in EG in den verschiedenen Planabschnitten gibt Tabelle 1 wieder.
Abschnitt
Gebäude
aktiv ge-
schützt*
Passiver LS
erforderlich
Nachts
Passiver LS
erforderlich
Tag + Nacht
B 481n Anzahl Gebäu-
de 47 0 0
Anteil in % 100 0 0
Knoten B 51/
Anzahl Gebäu-
de 40 17 18
Warendorfer Str. Anteil in % 53 23 24
B 51
Anzahl Gebäu-
de 128 0 1
3. Bauabschnitt Anteil in % 99 0 1
Knoten B 51/
Anzahl Gebäu-
de 34 0 0
Wolbecker Str. Anteil in % 100 0 0
Gesamt Anzahl Gebäu-
de 249 17 19
Anteil in % 87 6 7
* bzw. Gebäude haben keine Anspruch auf passiven LS
Tabelle 1: Statistik des aktiven und passiven Lärmschutzes im Erdgeschoss der Gebäuden
1.2 Art des Lärmschutzes in den obersten Geschossen (OG)
Der Rat der Stadt Münster hat in 2000 (Ratsvorlage 659/2000) die Zielvorstellung formuliert, dass im
Bereich St. Mauritz alle Gebäude – Ausnahmen ausgenommen – aktiv geschützt werden können.
Daher wurde gesondert untersucht, ob und wie der erforderliche Lärmschutz auch in den OG mit der
Lärmschutzplanung der B 51/B 481n erreicht wird (Tabelle 2).
Danach ist insgesamt festzustellen, dass 163 (57%) der untersuchten 285 Gebäude in den obersten
Geschossen auch aktiv geschützt werden. 122 Gebäude (43%) erhalten zukünftig passiven Lärmschutz
(LS) in den OG.
Davon liegen etwa die Hälfte der Gebäude (62) in den beiden Hauptknoten der Wolbecker (23) und
Warendorfer Straße (39).
Im Auswirkungsbereich der B 51 können 58 (45%) von 129 Gebäuden den gesetzlichen erfor-
derlichen Lärmschutz in den obersten Geschossen nur passiv erhalten.
Hervorragend ist der geplante aktive LS im Bereich der B 481n zu beurteilen, da hier nur 2 von 47
Gebäuden in den OG einen ergänzenden passiven Lärmschutz (LS) benötigen.
3
Abschnitt
Gebäude
aktiv ge-
schützt*
Passiver LS
erforderlich
Nachts
Passiver LS
erforderlich
Tag + Nacht
Anzahl Ge-
bäude 45 2 0 B 481n
Anteil in % 96 4 0
Knoten B 51/
Anzahl Ge-
bäude 36 7 32
Warendorfer Str. Anteil in % 48 9 43
B 51
Anzahl Ge-
bäude 71 54 4
3. Bauabschnitt Anteil in % 55 42 3
Knoten B 51/
Anzahl Ge-
bäude 11 6 17
Wolbecker Str. Anteil in % 32 18 50
Anzahl Ge-
bäude 163 69 53 Gesamt
Anteil in % 57 24 19
* bzw. Gebäude haben keine Anspruch auf passiven LS
Tabelle 2: Statistik des aktiven und passiven Lärmschutzes in dem obersten Geschoss
der
Gebäuden
2. Wirksamkeit des bisher geplanten aktiven Lärmsch utzes im Auswirkungsbereich der
B51 / St. Mauritz
Eine gesonderte Auswertung des geplanten Lärmschutzes wurde für den Auswirkungsbereich der B
51 im Bereich St. Mauritz für die zu schützenden 129 Gebäude mit gesetzlichem Anspruch an Lärm-
schutzmaßnahmen vorgenommen.
Untersucht wurde die
- Wirksamkeit/Effizienz des geplanten Lärmschutzes (LS) hinsichtlich der erreichten Lärmmin-
derung (gemessen an der Lautheit) und
- die Änderung der Lärmbelastung (Verkehr 2015) im Vergleich nach dem Ausbau der B 51 mit
Lärmschutz zu der heutigen Lärmbelastung (Verkehr 2005).
Die erreichte Lärmminderung nach Ausbau der B 51 auf Basis des bisher geplanten Lärmschutzes
wurde in farbigen Lärmkarten
für das EG und oberste OG dargestellt. Diese werden den Fraktionen in
der BV Ost und im Rat gesondert mit der Ratsvorlage zur Verfügung gestellt.
Fasst man die erreichte Lärmminderung in drei Lautheitsklassen (hörbare, deutlich hörbare und erheb-
liche Verbesserung) zusammen, so ergibt sich folgende qualitative Verbesserung der Lärmsituation in
den OG der anspruchberechtigten 128 Gebäuden in St. Mauritz (Tabelle 3):
90 % der OG in 128 untersuchten Gebäuden erreichen eine Lärmminderung von über 5 dB(A), fast die
Hälfte (47 %) sogar von mehr als 10 dB(A). Hinweis: -3 dB(A) Lärmminderung entsprächen einer
Verkehrsreduzierung um 50 % und -10 dB(A) entsprächen einer Verkehrsreduzierung um 90 %:
4
Stockwerk
Verschlech-
terung
Kaum
Änderung
Verbesserung
1 - 3
Verbesserung
4 - 9
Verbesserung
>10
Anzahl Gebäude 4 1 15 49 60 Erdgeschoss
Anteil in % 3 1 12 38 47
Anzahl Gebäude 3 2 8 73 42 Oberstes
Geschoß
Anteil in % 2 2 6 57 33
Tab. 3 : Lärmeffizienz der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Bereich St. Mauritz
( Rechnerischer Vergleich 2015 zu 2005)
Anmerkung: In der Literatur werden als Wahrnehmungsstufen von Pegeländerungen gleichartiger Geräusche
bei >1 dB(A) als gerade hörbar, >3 dB(A) als deutlich hörbar und >10 dB(A) als Halbierung/Verdopplung bezeichnet.
Bild : Lärmeffizienz der Lärmschutzmaßnahmen im obersten Geschoß ( vergleiche Tabelle 3)
Bei der Bewertung der hier aufgeführten Lärmschutzeffizienz ist neben der ausgewerteten relativen
Verbesserung der Lärmbelastung aber auch zu berücksichtigen, welche Lärmbelastung absolut gese-
hen verbleibt.
3. Möglichkeiten der Verbesserung des aktiven Lärms chutzes gemäß 16. BImSchV
Im Bereich St. Mauritz
Mit dem geforderten Änderung des Ausbaus des Knoten B 51 / Wolbecker Straße als Raute mit hol-
ländischen Rampen rücken die vier Rampen deutlich von der angrenzenden Wohnbebauung ab und
schaffen damit u.a. die Möglichkeit, vor der Bebauung Sichtschutzpflanzungen anzulegen.
Aufgrund der abgerückten Straßenachsen ist zu erwarten, dass der aktive Lärmschutz in allen Sektoren
des Knotenpunktes wirksamer gestaltet werden kann und die Lärmminderung auch in den OG deutlich
verbessert wird.
5
Im Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) wurde am 04.04.2006 mit einem Vertreter des Landesbe-
trieb Straßenbau NRW erörtert, ob und ggf., wie der aktive Lärmschutz im Bereich St. Mauritz - ge-
mäß der Zielvorstellung des Rates in 2000 – weiter verbessert werden könnte und welche Zusatzkos-
ten damit schätzungsweise verbunden wären ?
Die von der BI Mauritz geforderte voll abgedeckelte Tieflage der B51 in Mauritz wird vom Baulast-
träger wegen der Mehrkosten von ca. 10 Mio EUR als zu aufwändig und nicht finanzierbar eingestuft,
zumal der gesetzlich erforderliche Lärmschutz auch anders und kostengünstiger eingehalten werden
kann. Die Übernahme der Zusatzkosten ist auch für die Stadt Münster nicht finanzierbar.
Von daher ist dies keine umsetzbare Lösung.
Erörtert wurde die Frage, ob eine Verlängerung der Troglage mit Kragarme bis zum Jägersteg
eine geeignete Maßnahme sein könnte? Da auch hierfür Mehrkosten in Millionenhöhe zu erwarten
sind und die Zahl der zwischen Pleistermühlenweg und Jägersteg betroffenen Gebäude mit passiven
Lärmschutz dazu zu gering erscheint, wurde auch diese Möglichkeit als nicht verhältnismäßig und zu
teuer eingestuft.
Als sinnvolle Ergänzung des aktiven Lärmschutzes wurde vom hingegen der Einbau einer hoch-
wirksamen lärmarmen Fahrbahndecke mit einer Lärmschutzwirkung von ca. 5-6 dB(A) angesehen,
die mit einem zusätzlichen LS von 3 dB(A) über die bisher geplante Deckenbauweise einen erheblich
besseren Lärmschutz bietet und ggf. auch eine Reduzierung der Höhe der Lärmschutzwände erlaubt.
Dies soll aber nur dann vorgenommen werden, wenn damit der aktive Lärmschutz in den OG nicht
verringert wird. Der Landesbetrieb schätzte die Mehrkosten für den gesamten Abschnitt der B 51 auf
ca. 1 Mio EUR, das sind ca. 3% Mehrkosten der bisher kalkulierten Ausbaukosten von 30 Mio EUR
für die B51. Auch muss berücksichtigt werden, dass dieser Oberbau eine deutlich geringere technische
Nutzungsdauer aufweist. Offen ist, ob der Baulastträger (Bund) diese Mehrkosten als Forderung zur
Erfüllung der 16. BImSchV als angemessen anerkennt.
Der Interfraktionelle Arbeitskreis sprach sich dafür aus, den Einbau einer hochwirksamen lärmar-
men Fahrbahndecke als Forderung in der Stellungnahme der Stadt Münster im Planfeststellungsver-
fahren mit aufzunehmen.
Gez.
Dr. Oellers/ Besler
11.04.2006
Anlage 5.1
Anlage 5.1
Anlage 5.1
Anlage 5.1
Anlage 5.2
Anlage 5.2
Anlage 5.3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (28)
- Wolbecker Straße 256
- Warendorfer Straße
- Mondstraße
- Dyckburgstraße
- Sudmühlenstraße
- Bremer Straße 36
- Schifffahrter Damm
- Damaschkeweg
- Birkenweg
- Prozessionsweg
- Pleistermühlenweg
- Maikottenweg
- Coppenrathsweg
- Hatzfeldweg
- Schiffahrter Damm
- Heitmannsweg
- Lütkenbecker Weg
- Zum Guten Hirten
- Umgehungsstraße
- Paul-Keller-Straße
- Am Pulverschuppen
- Hammer Straße
- Albersloher Weg
- Laerer Landweg
- Jägersteg
- Emsstraße
- Dingstiege
- Fliederweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0252/2006/1
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.05.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37