V/0215/2023
Satzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0215-2023-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0215/2023 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 15 Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Entsprechend § 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB wurden eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligungen fanden jeweils vom 02.01. bis einschließlich 02.02.2023 statt. Es folgt eine Zusammenfassung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen sowie deren Abwägung. 1 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Privatperson (Schreiben vom 26.01.2023) Es wurde angeregt, die nördlich geplanten Doppelhäu- ser sowie Hausgruppen zur besseren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks entlang der Hiltruper Straße eben- falls als Einzelhäuser in Betracht zu ziehen. Durch Doppelhäuser und Hausgruppen wird eine hö- here Ausnutzung der Grundstücke erreicht als durch die angeregten Einfamilienhäuser, da so eine höhere Anzahl an Wohneinheiten je Hektar erreicht werden kann. Im Sinne der schonenden Nutzung von Grund und Boden wird eine höhere Ausnutzung der Grundstü- cke bevorzugt. Der Anregung, im nördlichen Bereich des Satzungsgebiets statt Doppelhäusern und Haus- gruppen Einzelhäuser festzu- setzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 1.2 Privatperson (Schreiben vom 27.01.2023) Es wurde angeregt, das Satzungsgebiet über den Be- reich Ecke Brandhoveweg / Hiltruper Straße durch eine Kreuzung oder ei nen Kreisverkehr zu erschließen, da so eine Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werden könne und die Bäume entlang der „alten“ Hiltruper Straße erhalten bleiben könnten. Außerdem seien durch einen Ausbau der „alten“ Hiltruper Straße die Ei- chen auf dem privaten Grundstück gefährdet. Durch die vorgesehene Erschließung des Satzungsge- biets können in Sinne einer nachhaltigen Bodennut- zung bereits vorhandene Verkehrsflächen genutzt wer- den, an die die Planstraße angeschlossen wird . Eine Kreuzung bzw. ein Kreisverkehr wür de einen Ausbau des Knotenpunkts erfordern und somit eine weitere In- anspruchnahme von Flächen für Verkehrszwecke m it sich bringen. Das Erschließungskonzept verfolgt das Der Anregung, das Satzungs- gebiet von Norden aus über den Bereich Ecke Brandhove- weg / Hiltruper Straße zu er- schließen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.2) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Ziel, das Satzungsgebiet an das vorhandene Straßen- netz ressourcenschonend anzuschließen und eine funktionierende Verkehrsführung zu gewährleisten. Nördlich des Satzungsgebiets entlang der Hiltruper Straße soll zukünftig eine Bushaltestelle entstehen. Zu- sätzlich ist westlich angrenzend eine Tankstelle ge- plant, die in der Nähe der Kreuzung Brandhoveweg / Hiltruper Straße eine Ausfahrt geplant hat. In der Be- wertung der verschiedenen Erschließungsmöglichkei- ten erscheint deshalb die angestrebte Lösung am sinn- vollsten und sichersten. Nebenanlagen von der Hiltru- per Straße bis ins Satzungsgebiet wurden bereits im Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt. Die Erschließung des Satzungsgebiets ist mit dem vor- liegenden Erschließungskonzept gesichert, ein Ausbau der „alten“ Hiltruper Straße ist somit im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der vorliegenden Satzung nicht erforderlich. Unabhängig von diesem Verfahren wird die „alte“ Hiltruper Straße vom Amt für Mobilität und Tiefbau zukünftig ertüchtigt. Die Planungen wurden bereits angestoßen. Im Rahmen dieser Planung wer- den auch die benannten Bäume berücksichtigt. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf der Hiltruper Straße ist nicht das Ziel der vorliegenden Planung und somit auch nicht ausschlaggebendes Beurteilungskrite- rium bei der Abwägung der Erschließungsvarianten. Al- lerdings wird aufgrund des geplanten Fußwegs aus dem Satzungsgebiet Richtung Norden sowie der neuen Bushaltestelle, für den Abschnitt der Hiltrup er Straße nördlich des Satzungsgebiets eine neue Aufteilung der Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Verkehrsflächen geplant, voraussichtlich inklusiver ei- ner Insel für Fußgänger. Die damit einhergehende Ver- schwenkung der Fahrbahn hätte einen geschwindig- keitsreduzierenden Effekt. 1.3 Privatperson (Schreiben vom 31.01.2023) 1.3.1 Es wurde angeregt, die angestrebte Siedlungsentwick- lung in der Nähe eines Naturschutzgebiets im Sinne des Artenschutzes nicht weiter zu verfolgen. Die Not- wendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Planung wurde in Frage gestellt. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet liegt in mehr als 800 m Entfernung zum Geltungsbereich und grenzt an bestehende Siedlungsstrukturen an. Von einer Be- einträchtigung des Naturschutzgebiets durch die vorlie- gende Planung ist nicht auszugehen. Für das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung wurde eine Ar- tenschutzprüfung durchgeführt, mit dem Ergebnis: „Die geplante Ergänzungssatzung für den Bereich ‚Angel- modde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach‘ der Stadt Münster ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zu- lässig. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Be- denken.“ Die Erforderlichkeit der Planung ergibt sich aus dem weiterhin vorhandenem Bedarf an Wohnraum in Müns- ter. Mit dem südlich des Geltungsbereichs geplanten Regenrückhaltebecken wird mit der Ergänzungssat- zung der Siedlungsabschluss gebildet. Den Bedenken gegenüber der Notwendigkeit und Verhältnis- mäßigkeit der Planung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 1.3.2 Es wurde angeregt, die Erschließung des Satzungsge- biets von der Hiltruper Straße selbst, z.B. dort wo jetzt der Geh- und Radweg geplant ist, zu gestalten, da die bestehende „alte“ Hiltruper Straße nicht ausreichend bemessen sei und keine Nebenanlagen vorhanden seien. Das Fehlen von Nebenanlagen sei vor allem für Siehe Abwägung unter 1.2. Siehe Beschlussvorschlag un- ter 1.2. Der Anregung, das Satzungs- gebiet von Norden aus über Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ältere Fußgänger und Kinder problematisch. Die beste- hende „alte“ Hiltruper Straße sei nur ein Feldweg und im Bestand bereits für Begegnungsverkehr nicht aus- reichend bemessen. Zusätzlicher Verkehr könne über die Straße nicht abgewickelt werden. Außerdem sei durch den Ausbau des Knotenpunkts eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. den Bereich Ecke Brandhove- weg / Hiltruper Straße zu er- schließen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 1.3.3 Es wurde angeregt, die Festsetzungen der vorliegen- den Ergänzungssatzung an die Festsetzungen des öst- lich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 335 „Wol- beck – Hiltruper Straße / Zumbuschstraße / Wallfahrts- kottenweg / Am Sandbach“ anzupassen. Dies betrifft die folgenden Festsetzungen: I m Gegensatz zum angrenzenden Bebauungsplan, der Einzel- und Doppelhäuser festsetzt, sind inner- halb der Ergänzungssatzung auch Hausgruppen zu- lässig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 335 ist das zweite Geschoss nur im ausgebauten Dach- raum zulässig und es sind Drempel nur bei einge- schossigen Häusern bis zu einer Höhe von 0,60 m zugelassen. Die vorliegende Satzung trifft hierzu keine Regelungen. Der Bebauungsplan Nr. 335 enthält Vorgaben zu Farbe und Material der Außenwandflächen und der Dacheindeckungen. Die Satzung macht auch hier keine Vorgaben. Eine Anpassung der baulichen Entwicklung innerhalb der Ergänzungssatzung an die umliegende Bestands- bebauung ist nicht mit der vollständigen Übernahme der Festsetzungen des angrenzenden Bebauungs- plans Nr. 335 gleichzusetzen. Die grundsätzliche Intention der Ergänzungssatzung ist die Ergänzung des bestehenden Siedlungsbereich s. Analog zu Bauvorhaben im Innenbereich wird die Zu- lässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der Ergän- zungssatzung grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt, d.h. das Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus beinhaltet die vorliegende Ergänzungssatzung Festsetzungen, die der Regelung von Inhalten dienen, die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klar- stellung des Zulässigkeitsrahmens darstellen. Dies be- trifft die ausgewiesenen Baufelder, die Ausgestaltung der Dächer und die Gebäudehöhe. Bei der angrenzenden Bestandsbebauung wurde die Kubatur der Baukörper als Maßstab für die Entwicklung Der Anregung, die Festsetzun- gen der vorliegenden Ergän- zungssatzung an die Festset- zungen des östlich angrenzen- den Bebauungsplans Nr. 335 anzupassen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.4) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag innerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssat- zung betrachtet . Mit den Festsetzungen der Satzung zur maximal zulässigen Gebäudehöhe sowie der zuläs- sigen Dachform wurde dies passgenau berücksichtigt. Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung von Grund und Boden sind in der Ergänzungssatzung Hausgruppen zulässig, obwohl diese in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden sind, da so mehr Wohneinheiten auf der verfügbaren Fläche realisiert werden können. Die festgesetzten Baufenster orientieren sich in der Breite an den Baukörpern der angrenzenden Sied- lungsstruktur. Mit den kleinen Baufeldern ist d as Maß der baulichen Nutzung somit an die umgebende Bebau- ung angepasst und die Gebietstypik wird auch inner- halb der Ergänzungssatzung gewahrt. Die Festsetzungen der Ergänzungssatzung ermögli- chen im Zusammenspiel mit § 34 BauGB eine Erweite- rung des bestehenden Siedlungsbereichs, die eine Bauweise im Rahmen der vorhandenen, ortstypischen Bebauung ermöglicht. Bewusst wurde di e Dachform aufgenommen, da diese für die Siedlungsstruktur sehr prägend ist. Auf eine Steuerung der Dach- und Fassa- denmaterialien wurde verzichtet. 1.4 Privatperson (Schreiben vom 02.02.2023) Es wurde angeregt, im Satzungsgebiet öffentliche Flä- chen für e-Ladepunkte zu berücksichtigen oder Lade- punkte auf den privaten Grundstücken verpflichtend zu machen. Die vorliegende Satzung dient der Erweiterung des „In- nenbereichs“. Zur Sicherung einer geordneten städte- baulichen Entwicklung werden die Vorgaben zur Zuläs- sigkeit von Vorhaben, die sich aus § 34 Abs. 1 bis 3a Der Anregung zur Ausweisung von öffentlichen Flächen für e-Ladepunkte bzw. zur Ver- pflichtung von Ladepunkten auf Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag BauGB ergeben, durch Festsetzungen ergänzt, die der Regelung von Inhalten dienen, die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des Zulässig- keitsrahmens darstellen. Eine Umsetzung von Ladestationen ist je nach zukünf- tigem Bedarf auf privaten Grundstücken umsetzbar. Eine Verpflichtung dazu erscheint nicht erforderlich. Bei dem vorliegenden Vorhaben handelt es sich um eine kleine Fläche zur Arrondierung des Ortsrands, die- ser Bereich ist aufgrund der Lage nicht der geeignete Standort für öffentliche e-Ladesäulen. den einzelnen Baugrundstü- cken wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.5) 1.5 Privatperson (Schreiben vom 02.02.2023) 1.5.1 Es wurde angeregt , dass das hier betrachtete Gebiet zusammen mit dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 588 betrachtet werden müsse, insbesondere mit Blick auf das Lärmgutachten sowie die artenschutz- rechtliche Prüfung. Im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung wurden die umliegenden Bereiche betrachtet und die Auswirkungen der umliegenden Planungen auf das Ge- biet und umgekehrt bewertet . Das Lärmgutachten für den angrenzenden vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck “ (geplanter Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) hat zum Ergebnis, dass die Immissions- richtwerte nach TA Lärm für WA-G ebiete von 55/40 dB(A) sicher eingehalten werden. Da das Sat- zungsgebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für lediglich 22 Wohneinheiten schafft, sind die Mehr- verkehre als unschädlich zu bewerten. Ein Lärmgutach- ten ist nicht erforderlich. Für das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssat- zung wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt, mit Der Anregung, das Satzungs- gebiet zusammen mit dem Ge- biet des Bebauungsplans Nr. 588 zu betrachten, insbe- sondere hinsichtlich des Lärm- gutachtens und der arten- schutzrechtlichen Prüfung, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.6) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 15 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dem Ergebnis: „Die geplante Erg änzungssatzung für den Bereich ‚Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach‘ der Stadt Münster ist aus artenschutz- rechtlicher Sicht zulässig. Es bestehen keine arten- schutzrechtlichen Bedenken.“ 1.5.2 Es wurde angeregt, den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 588 aufzuheben und das Verfahren unter Berück- sichtigung der vorliegenden Ergänzungssatzung erneut durchzuführen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie dieser Ergänzungssatzung fließen alle zum Zeitpunkt des Ver- fahrens verfügbaren Informationen in den Arbeitspro- zess ein. Die Betrachtung der Auswirkungen der umlie- genden Planungen auf das Gebiet und umgekehrt ge- währleistet dabei, dass das Verfahren in sich selbst- ständig betrachtet werden kann und nicht von der Ver- änderung im Umfeld beeinflusst wird. Das vorhandene Planungsrecht im Umfeld, d.h. auch der Bebauungs- plan Nr. 588, ist in das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung als Status Quo mit eingeflossen. Eine Beeinflussung des bestehenden Planungsrechts auf die Ergänzungssatzung wurde somit berücksichtigt. Der Anregung, den angrenzen- den Bebauungsplan Nr. 588 aufzuheben und das Verfahren unter Berücksichtigung der vor- liegenden Ergänzungssatzung erneut durchzuführen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.7) 1.5.3 Es wurde vorgebracht, dass die Kompensationsflächen nicht geeignet seien, da diese bereits aufgewertet wor- den seien. Der Ausgleich des Eingriffs durch die vorliegende Pla- nung erfolgt über den Ausgleichsflächenpool der Stadt Münster im gängigen Verfahren. Die Kompensationsflä- chen für die Ergänzungssatzung schließen räumlich an einen Bereich an, in dem die Renaturierung der Werse auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt. Dies er- folgt in einem gesonderten Verfahren. Die Verwaltung wird sicherstellen, dass die für das Satzungsverfahren erforderliche Kompensation erfolgt. Der Stellungnahme, die Kom- pensationsflächen seien unge- eignet, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.8) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 15 2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde (Schreiben vom 03.01.2023) Es wurde angeregt, „das Plangebiet so zuzuschneiden, dass die im Süden verbleibende Ackerfläche wirtschaft- licher bearbeitet werden kann. Dieses wäre der Fall, wenn die Grenzen der Ackerfläche in Ost-West-Rich- tung möglichst parallel verlaufen könnten und das Plan- gebiet trapezförmig zugeschnitten würde.“ Entgegen der Annahme der Flurbereinigungsbehörde wird die verbleibende Fläche zukünftig nicht für den Ackerbau zur Verfügung stehen, da auf ihr ein Regen- rückhaltebecken entstehen soll. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.2 BUND Kreisgruppe Münster (Schreiben vom 16.01.2023) Der BUND bat darum, aus den folgenden Gründen von der Planung Abstand zu nehmen: 2.2.1 „Das Vorhaben liegt gem. Grünordnung der Stadt Münster in einem geschützten Bereich, der als Freiflä- che die Sicherung der Freiraumfunktionen gewährleis- ten muss und keine bauliche Entwicklung zulässt. Ihre Planung widerspricht damit den städtischen Grundla- gen zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Sie führt zu ir- reversiblen Schäden an Flächen in den bedeutenden und bewusst ausgewiesenen Grünzügen und gefährdet die Lebensqualität in der Stadt. Sie entspricht damit nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g BauGB, da die Grünordnung der Stadt zu den sonsti- gen Planungen zählt und zu beachten wäre. Der Grünzug zwischen Wolbeck und Angelmodde hat neben den Aspekten der Frischluftschneise und Bio- topvernetzung eine hohe Bedeutung für die Stadtglie- derung, Erholung und Stadtökologie. Er stellt sich be- reits heute als ein durch Freizeitnutzung vorbelasteter Grün- und Naherholungsraum dar. Am Brandhoveweg befinden sich verschiedene sportliche Nutzungen (Hal- lenbad, Sportanlagen des VfL Wolbeck). Auch die An- siedlung des Raiffeisenmarkts westlich des hier vorlie- genden Satzungsgebiets mindert bereits die Durchgän- gigkeit des Grünzugs. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, die ledig- lich eine Arrondierung der nördlichen und östlichen Be- standsbebauung darstellt, befindet sich in den Ausläu- fern d es Grünzugs im Übergang zum Siedlungsraum Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Wolbeck. Die Hauptachse des Grünzugs wird durch die Planung nicht wesentlich tangiert, jedoch entsteht in der gemeinsamen Betrachtung dieses Projekts und der Entwicklung des Raiffeisenmarkts eine Durchbrechung des Grünzugs entlang der Hiltruper Straße. Um der Lage der Planung im Grünzug gerecht zu wer- den, ist westlich im Satzungs gebiet eine Fläche mit Pflanzbindung festgesetzt, die in Kombination mit der Fläche mit Pflanzbindung im angrenzenden Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 eine Frischluftschneise sowie eine Biotopvernetzung ge- währleisten soll. 2.2.2 Wollte man entgegen der genannten Argumente die Bebauung „Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ tatsächlich weiter verfolgen, wäre des Weiteren zu be- achten, dass sie ohne Anpassungsstrategie für das Klima entwickelt wurde. Insbesondere die Berücksichti- gung des Niederschlagswassers, der Verzicht auf ver- siegelte Flächen sowie die festzusetzende Bepflanzung des öffentlichen Raumes wurden in der Planung nicht ausreichend gewürdigt. Im Satzungsentwurf stehen diesen Aspekten keine verbindlichen Aussagen, die den Bedrohungen des Klimawandels entschieden ent- gegentreten, entgegen. Durch das Verbot von Schottergärten, das Pflanzgebot sowie die Verpflichtung zur Installation von Photovolta- ikanlagen wurden in der Satzung Festsetzungen getrof- fen, die das Thema Klimaschutz berücksichtigen. Damit sind wesentliche Steuerungsmechanismen auf- gegriffen worden, die ebenfalls in Bebauungsplänen der Stadt Münster genutzt werden. Neben diesen expli- ziten, klarstellenden Festsetzungen greift § 34 BauGB, womit z.B. die Versiegelung bzw. die GRZ auf das orts- übliche Maß begrenzt wird. Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.2.3 Bitte beachten Sie zudem, dass in der Pflanzliste Arten für Bäume 1. Ordnung sowie die klassischen wie ökologisch wichtigen Hecken- pflanzen Hainbuche und Rotbuche fehlen, Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen ist so konzi- piert, dass sich eine Ergänzung der westlich angren- zenden Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 588 ergibt. Deshalb wurde die Pflanzliste für die betreffende Fläche aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 übernommen. sich der Verzicht auf „Schottergärten“ nicht nur auf Vorgärten beziehen darf. Hier sind die gesamten pri- vaten Grundstücke festzusetzen, zumal strittig sein dürfte, welche Bereiche als „Vorgärten“ zu bezeich- nen sind, Schottergärten sind häufig ein Phänomen der Vor- gärten. Deshalb wurde an dieser Stelle der Steue- rungsbedarf gesehen. Zudem ist hierfür die städte- bauliche Relevanz höher, da die Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum gegeben ist. mit dem Bebauungsplan die räumlichen Vorausset- zungen für eine straßenbegleitende Baum- und Strauchpflanzung am nördlich gelegenen Abschnitt der Hiltruper Straße geschaffen werden sollten. Der Einbindung des Baugebiets gegenüber der stark be- fahrenen Hiltruper Straße wäre so Rechnung zu tra- gen. Dies würde nicht nur dem Wohlbefinden der neuen Anwohner, sondern auch dem Artenschutz- aspekt zugutekommen, da die Untersuchung zum Thema Artenschutz zeigt, dass sich die kartierten Der Fokus lag auf der Umsetzung des Pflanzstrei- fens zum Erhalt der grünen Nord- Süd Verbindung. Dementsprechend wurde ein Pflanzstreifen am westlichen Rand des Satzungsgebiets angeordnet. Von einem weiteren Streifen im Satzungsgebiet wird abgesehen. Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Fledermäuse bevorzugt an den vorhandenen Struk- turen orientieren. Ihr Bewegungsraum könnte damit vor Ort freiwillig erweitert werden, der städtebauliche Entwurf, wie im Artenschutzgut- achten dargelegt, sich nicht mit dem Entwurf des Be- bauungsplans deckt. Hier fehlt eine Klarstellung, da man sonst davon ausgehen könnte, dass die ge- plante Anpflanzung im Bebauungsplan nicht zu rea- lisieren wäre, Zum Zeitpunkt der Erstellung des Artenschutzgut- achtens wurde der damals aktuelle städtebauliche Entwurf als Grundlage genommen. Dieser wurde zwar im Nachgang angepasst, allerdings sind die Annahmen des Gutachtens davon nicht betroffen. Das Pflanzgebot ist in der Satzung festgesetzt und somit umzusetzen. die Befestigung privater Grundstückszufahrten nur wasserdurchlässig erfolgen darf und für geplante Stellplätze im öffentlichen Raum dies ebenfalls ver- bindlich festgesetzt wird. Der ange regte Steuerungsmechanismus geht über die üblichen Festsetzungen bei Wohnbaugebieten hinaus. Besondere Bodenverhältnisse, die dies auf- grund einer problematischen Entwässerungssitua- tion erfordern könnten, sind an diesem Standort nicht vorhanden. Deshalb wird darauf verzichtet. Der BUND bittet, wie begründet, die Planung nicht wei- ter zu verfolgen und auch bei der Entwicklung von wei- teren Baugebieten im Stadtgebiet Klimaanpassungs- strategien zu verfolgen und nachvollziehbar offen zu le- gen.“ Den Bedenken des BUND ge- genüber der Planung unter den Aspekten des Freiraum-, Arten- und Klimaschutzes und der da- mit verbundenen Anregung, von der Planung Abstand zu nehmen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.9) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3 LWL-Archäologie für Westfalen (Schreiben vom 19.01.2023) Es wurde darum gebeten, „folgende Hinweise zu be- rücksichtigen: 1. Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als Un- tere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kultur- geschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderun- gen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe- schaffenheit, Fossilien) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 16 und 17 DSchG NRW). 2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be- auftragten ist das Betreten des betroffenen Grund- stücks zu gestatten, um ggf. archäologische Unter- suchungen durchführen zu können (§ 26 (2) DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“ Die Anregung der LWL-Archäologie für Westfalen wird berücksichtigt. In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Denkmal- schutz/Archäologie aufgenom- men. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 2.4 Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege (Schreiben vom 24.01.2023) Es wurde darum gebeten, die Ausführungen zu Denk- malschutz und Archäologie in der Begründung durch den folgenden Textbaustein zu ersetzen: „Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler. Das Plangebiet liegt jedoch am Ufer des Sandbachs in einer bedeu tenden historischen Siedlungslandschaft, deren Geschichte bis weit in die Mittelsteinzeit zurück- Die Anregung der städtischen Denkmalbehörde wird berücksichtigt. In der Begründung zur Satzung werden die Ausführungen zum Thema Denkmalschutz/Archä- ologie überarbeitet. (Beschlussvorschlag 1.1.2) Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag reicht. Flussufer gehörten in der Frühzeit zu den bevor- zugten Siedlungsplätzen. Sie gelten daher generell als archäologisch hochsensible Bereiche. Bei Bodenein- griffen ist daher stets mit dem Auftreten von archäolo- gischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung von Bodendenkmälern zu rechnen. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge- schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf- fenheit und Fossilien) ist der Städtischen Denkmalbe- hörde und dem Landschaftsverband Westfalen Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen unverzüglich anzuzei- gen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16 und 17 DSchG NRW).“ 2.5 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 31.01.2023) 2.5.1 „Gewerbliche Lärmvorbelastung Im Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 588 wurden auch Immissionspegel am westlichen Rand der Sat- zungsfläche ermittelt (siehe Auszug Schallgutachten). Maximal treten dort durch den Bebauungsplan Nr. 588 verursachte gewerbliche Lärmimmissionen von maxi- mal 52/35 dB(A) auf. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für WA-Gebiete von 55/40 dB(A) werden si- cher eingehalten.“ Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.5.2 „Verkehrliche Lärmvorbelastung Durch den Straßenverkehr auf der Hiltruper Straße tritt eine Lärmvorbelastung von bis zu 64/55 dB(A) an den straßenzugewandten Begrenzungslinien der nördlichen Baufenster auf. Das entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ von maximal 69 dB(A). Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden bestehen erhöhte An- forderungen an den passiven Schallschutz der Ge- bäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufens- ter sind die erhöhten Anforderungen zu berücksichti- gen.“ In den Satzungstext wird folgender Hinweis zum Lärm- schutz aufgenommen: „Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden entlang der Hiltruper Straße bestehen erhöhte Anforde- rungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die er- höhten Anforderungen zu berücksichtigen.“ In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Lärmvor- belastung aufgenommen. D ie Begründung zur S atzung wird um die A usführungen zum Thema Lärmvorbelastung er- gänzt. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 2.6 Amt für Mobilität und Tiefbau (Schreiben vom 02.02.2023) 2.6.1 „[…] Überflutungsschutz Zum Schutz vor Überflutung aus Starkregenereignissen sollten für die OKFF im Erdgeschoss ein Plus von 30 cm gegenüber der angrenzenden Straßenfläche vorgeschrieben werden. […]“ In den Satzungstext wird folgender Hinweis zum Über- flutungsschutz aufgenommen: „Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude zu verhin- dern, wird empfohlen, die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Er- schließungsflächen zu realisieren.“ In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Überflu- tungsschutz aufgenommen. (Beschlussvorschlag 1.1.4) 2.6.2 Mittlerweile ist die Ausbauplanung für das Satzungsge- biet soweit konkretisiert worden, dass die zukünftigen geplanten Geländehöhen im Bereich der inneren Er- schließungsstraße in den Lageplan eingetragen und im Die geplanten Geländeh öhen im Bereich der inneren Er- schließungsstraße werden i n den Lageplan zur Satzung ein- getragen und im Satzungstext Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 15 Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Satzungstext als untere Bezugspunkte für die festge- setzten Trauf- und Firsthöhen definiert werden können. als untere Bezugspunkte für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen definiert. (Beschlussvorschlag 1.1.5) Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: Ericsson Services GmbH (Schreiben vom 02.01.2023) Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 02.01.2023) LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt) (Schreiben vom 05.01.2023) Straßen.NRW (Schreiben vom 05.01.2023) Stadtwerke Münster GmbH (Nahverkehrsmanagement) (Schreiben vom 06.01.2023) Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr (Schreiben vom 23.01.2023) Deutsche Telekom Technik GmbH, Best Mobile (T-BM), Netzausbau (T-NAB) (Schreiben vom 30.01.2023) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung West, PTI 15 Münster (Schreiben vom 31.01.2023) Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 02.02.2023) Vodafone GmbH (Schreiben vom 02.02.2023)
V-0215-2023-Anlage-4-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 7 Begründung zur Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Inhalt Seite 1 Planungsanlass und -ziel ....................................................................................................................... 1 2 Planungsverfahren ................................................................................................................................. 1 3 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 4 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 5 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 6 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 7 Inhalte der Satzung ................................................................................................................................ 3 8 Regenrückhaltung .................................................................................................................................. 5 9 Lärmvorbelastung .................................................................................................................................. 5 10 Artenschutz ............................................................................................................................................ 5 11 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 5 12 Naturschutzrechtlicher Eingriff ............................................................................................................... 6 1 Planungsanlass und -ziel Die Stadt Münster zählt zu den stark wachsenden Städten in Nordrhein- Westfalen. Auch für die Zukunft wird dieser Trend prognostiziert , woraus eine anhaltende Nachfrage an Wohnraum resultiert. Dieser wird überwiegend mit der Ausweisung neuer Wohngebiete begegnet. Durch die Lage am Siedlungsrand bietet sich mit dieser Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Möglichkeit, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen . Bisher ist die Fläche dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Mit der S atzung wird die bestehende Bebauung des Ortsteils Wolbeck abgerundet und so das Innenentwicklungspotenzial an diesem Standort aus geschöpft. Durch die Satzung wird die betreffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil mit einbezogen. So erfolgt die dringend notwendige Erweiterung des Wohnraums entlang bestehender Verkehrsinfrastruktur und die Arrondierung bestehender Siedlungsstrukturen. 2 Planungsverfahren Mit einer sogenannten Ergänzungssatzung können einzelne Flächen im Außenbereich in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. So kann der Innenbereich maßvoll erweitert werden. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist dann möglich, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist bei der vorliegenden Fläche der Fall: im Norden und Osten schließt unmittelbar Wohnbebauung an . Auch die Notwendigkeit, dass aus dem Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0215/2023 Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 2 von 7 angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung (Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) ableitbar sein müssen, ist im vorliegenden Fall gegeben. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegeben sein: • Die Entwicklung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Dies ist der Fall, da mit dem Vorhaben der Siedlungsrand in Maß und Nutzung des Bestands arrondiert wird. • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, darf nicht begründet werden. Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. • Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das nächstgelegene FFH -Gebiet liegt in mehr als 1,2 km Entfernung zum Plangebiet. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung an diesem Standort sind somit gegeben. 3 Geltungsbereich Die rund einen Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt in Angelmodde im Übergang zum westlichen Rand des Siedlungsbereichs von Wolbeck. Im Norden und Osten grenzt der Geltungsbereich an die Bestandsbebauung entlang der „Hiltruper Straße“, die mit dieser Satzung ergänzt werden soll. Im Süden wird die Satzung von einer Ackerfläche, die zukünftig für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen ist, sowie im Westen von Ackerflächen begrenzt. Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstück 2561 und ein Teil des Flurstücks 2562, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, ein Teil des Flurstücks 997. 4 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Bestandsbebauung im Nordosten des Plangebiets ist planungsrechtlich dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Im Norden und Osten grenzen die rechtskräftigen Bebauungspläne „Angelmodde Nr. 8“ sowie Nr. 335 an, die an den hier vorliegenden Geltungsbereich angrenzend Wohnbebauung festsetzen. Westlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 588 an, der einen Bau- und Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 3 von 7 Gartenmarkt mit einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen festsetzt , aber noch nicht realisiert ist. 5 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Wolbeck und liegt in etwa 1 km Entfernung zum Zentrum des Stadtteils und zum nächstgelegenen Nahversorger. Durch die Lage am Ortsrand ist das Plangebiet derzeit von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bzw. Waldflächen geprägt . Durch die Planung des südlich angrenzenden Regenrückhaltebeckens sowie den westlich angrenzenden und rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 588 wird zukünftig der Eindruck des Ortsrands gemindert. Der nördlich angrenzende Bebauungsplan Angelmodde Nr. 8 „Sportzentrum“ sowie der östlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 335 „Wolbeck – Hiltruper Straße / Zumbuschstraße / Wallfahrtskottenweg / Am Sandbach“ haben zu einer städtebaulichen Entwicklung geführt, die für die Ergänzungssatzung eine deutlich ablesbare prägende Vorwirkung ergibt. Die nördlich und östlich angrenzenden S iedlungsbereiche sind überwiegend von ein- bis zwei geschossigen Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Diese Kleinteiligkeit sowie die Lage der Baukörper auf den Grundstücken lassen sich auf das Plangebiet der Ergänzungssatzung somit übertragen. 6 Planungsziele Planungsziel der Satzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum für den Stadtteil zu schaffen. Dabei wird eine der Ortsrandlage angepasste Planung angestrebt, die ein Wohnraumangebot für unterschiedliche Zielgruppen beinhalten soll. Dies inkludiert auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum für Selbstnutzer entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). 7 Inhalte der Satzung Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und 4 BauGB . Diese Festsetzungen dienen der Regelung von Inhalten, die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des Zulässigkeitsrahmens darstellen. Verkehrsflächen Die Verkehrsflächen haben einen Querschnitt von 6,50 m und sind als verkehrsberuhigter Bereich vorgesehen. Über die festgesetzte Erschließungsstraße sollen alle im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegende Grundstücke erschlossen werden. Um dies sicherzustellen, ist ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Richtung Norden zur Hiltruper Straße festgesetzt. Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert und angeordnet, dass sich eine Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur ergibt . Durch die Orientierung der Baufenster sollen Südgärten ermöglicht werden. Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 4 von 7 Maß der baulichen Nutzung Mit der festgesetzten Trauf - und Firsthöhe wird das Maß der baulichen Nutzung definiert. Die Höhen nehmen die angrenzenden Gebäudehöhen im Bestand zur Orientierung und sollen den Charakter der prägenden Bestandsbebauung dauerhaft sichern. Dachform Die Dachform wird über § 34 BauGB nicht geregelt. Um die ortstypische Prägung auch im Plangebiet zu gewährleisten, sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer im Plangebiet zulässig. Für die Gebäude mit Flachdächern ist eine extensive Begrünung mit einer Substratschicht von mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche Regenwasserrückhaltung gewährleistet, das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher Lebensraum für Insekten und Kleinlebewesen geschaffen werden. Außerdem sind Kombinationen mit Solar - und Photovoltaikanlagen zulässig und zu bevorzugen. Bauweise Mit der Festsetzung der Bauweise (im Norden Doppelhäuser und Hausgruppen, im Süden Doppelhäuser und im Westen Einzelhäuser) sollen die festgesetzten Baufenster optimal ausgenutzt und gleichzeitig Geschosswohnungsbau verhindert werden. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Durch die Festsetzung der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen soll der Lage des Plangebiets im Grünzug Lütkenbeck-Loddenbach entsprochen werden. Die Fläche hat eine Breite von ca. 3 m im Norden und bis zu 10 m im Süden. Die Pflanzliste beinhaltet heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher. Sie orientiert sich an der Pflanzliste des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 588, da dieser angrenzend an die Ergänzungssatzung ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden Flächen. Stellplätze Aus Verkehrssicherheitsaspekten sollen Stellplätze nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, sondern einen Abstand von mind. 0,50 m einhalten. Vorgärten Mit dem Verbot von sogenannten Schottergärten soll die A ufenthaltsqualität des Wohngebiets gesichert werden. Außerdem soll en dadurch das Mikroklima verbessert sowie zusätzliche Flächen für Regenwasserversickerung geschaffen werden. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig soll in der Siedlung ein durchgrünter Charakter entstehen, insbesondere um der Lage Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 5 von 7 am Siedlungsrand gerecht zur werden und einen Übergang in die südlich angrenzenden Grünräume zu schaffen. Photovoltaikanlagen Mit der Vorlage Nr. V/0319/2022 hat der Rat der Stadt Münster am 14.06.2022 eine grundsätzliche Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf neuen Wohngebäuden beschlossen. Eine Ausnahme von der Festsetzung ist möglich, wenn eine Photovoltaikanlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 8 Regenrückhaltung Das Niederschlagswasser wird über das geplante südliche Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Sandbach eingeleitet. 9 Lärmvorbelastung Gewerbliche Lärmvorbelastung Im Lärmgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck“ (geplanter Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) wurden auch Immissionspegel am westlichen Rand der Satzungsfläche ermittelt. Maximal treten dort durch den Bebauungsplan Nr. 588 verursachte gewerbliche Lärmimmissionen von maximal 52/35 dB(A) tagsüber auf. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für WA -Gebiete von 55/40 dB(A) tagsüber werden sicher eingehalten. Verkehrliche Lärmvorbelastung Durch den Straßenverkehr auf der Hiltruper Straße tritt eine Lärmvorbelastung von bis zu 64/55 dB(A) an den straßenzugewandten Begrenzungslinien der nördlichen Baufenster auf. Das entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ von maximal 69 dB(A). Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden bestehen erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Satzung aufgenommen. 10 Artenschutz Die artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplanung Münster, 12.09.2022) hat zum Ergebnis, dass dem Vorhaben keine artenschutzrec htlichen Bedenken entgegenstehen. Das Vorkommen von Fledermäusen, planungsrelevanten Brutvogelarten und planungsrelevanten Pflanzenarten kann im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird auch zukünftig für alle planungsrelevanten Arten sowie die europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt. 11 Denkmalschutz / Archäologie Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler. Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 6 von 7 Das Plangebiet liegt jedoch am Ufer des Sandbachs in einer bedeutenden historischen Siedlungslandschaft, deren Geschichte bis weit in die Mittelsteinzeit zurückreicht. Flussufer gehörten in der Frühzeit zu den bevorzugten Siedlungsplätzen. Sie gelten daher generell als archäologisch hochsensible Bereiche. Bei Bodeneingriffen ist daher stets mit dem Auftreten von archäologischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung von Bodendenkmälern zu rechnen. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist der Städtischen Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen unverzüglich anzuzeigen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16 und 17 DSchG NRW). 12 Naturschutzrechtlicher Eingriff Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung keine Kompensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 3.034 m² großen Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Gemarkung Angelmodde, Flur 6, Teilfläche des Flurstücks 246), gelegen im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar westlich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße ( siehe Abbildung 1). Diese Flächen sind Teilflächen einer größeren Kompensationsfläche , auf denen folgende landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden: • Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten Saumstreifens durch gezielte Mahd • Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen • Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen • Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfs der noch zu renaturierenden Werse • Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen • Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut • Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen gegenüber der Bestandssituation (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordneten Teilflächen, zu einer landschaftsökologischen Wertsteigerung von insgesamt 12.191 Werteinheiten. Die s entspricht einer durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen. Mit dem Nachweis von 12.191 Werteinheiten wird die vollständige Kompensation des Eingriffs erfüllt (Kompensationsquote 99,95 %). Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit nicht erforderlich. Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung / Seite 7 von 7 Abbildung 1: Lageplan der Ausgleichsflächen
Anlage A
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Anlage A zur V/0215/2023 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll die Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ beschlossen werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der vorliegenden Ergänzungssatzung ist eine kleinteilige Ergänzung des westlichen Orts- rands in Wolbeck. Die Satzung stellt damit gleichzeitig den Übergang in den Landschaftsraum dar. Neben den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung werden dabei auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes aufgegriffen. Nach dem Satzungsbeschluss kann die Satzung im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch in Kraft treten. Finanzierung Durch den Beschluss der Ergänzungssatzung entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der Be- schlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen und den Ausgleichsmaßnahmen der Fachämter sein. Da sich das Plangebiet zum Teil im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Satzung hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnittsthemen.
Lageplan-zur-Satzung
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I I II 31 Hiltruper Straße Hiltruper Straße Hiltruper StraßeGFLAE 6,50 m Geh- u. RadwegDH D E 52,90m53,21m52,87m53,28m 108513701371 41 997 2561 2562 2492 Geh- und RadwegGehweg Geltungsbereichder SatzungAusgleichsfläche Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der SatzungZeichenerklärungFestsetzungen Öffentliche StraßenverkehrsflächenVerkehrStraßenbegrenzungslinieBereich ohne Ein- und AusfahrtÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenze Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, derErschließungsträger E,GFLAE Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzelhäuser zulässigDEnur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH GemarkungsgrenzeFlurstücksgrenzeBaumBestandsangaben Lageplan zur Satzung der Stadt Münstergemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung)für den BereichAngelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Topografische Umrisslinie Gemarkung Angelmodde, Flur 2Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12Maßstab 1:500 geplante Höhen als Bezugshöhe (Meter überNormalhöhen-Null im DHHN2016)53,21 m Abgrenzung unterschiedlicher Bauweise
Beschlussvorlage
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V/0215/2023 V/0215/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" [Wohnbebauung] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 14.06.2023 Hauptausschuss Vorberatung 14.06.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Stra- ße / Westlich Am Sandbach“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf der Satzung wird wie folgt geändert: 1.1.1 In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Denkmalschutz/Archäologie aufge- nommen (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.1.2 In der Begründung zur Satzung werden die Ausführungen zum Thema Denkmal- schutz/Archäologie überarbeitet (Anlage 1, Punkt 2.4). 1.1.3 In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Lärmvorbelastung aufgenommen. Die Begründung zur Satzung wird um die Ausführungen zum Thema Lärmvorbelas- tung ergänzt (Anlage 1, Punkt 2.5). 1.1.4 In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Überflutungsschutz aufgenommen. (Anlage 1, Punkt 2.6.1). Stadtplanungsamt 27.04.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kather / Herr Husmann Telefon: 492-6132 / 492-6194 KatherM@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0215/2023 1.1.5 Die geplanten Geländehöhen im Bereich der inneren Erschließungsstraße werden in den Lageplan zur Satzung eingetragen und im Satzungstext als untere Bezugspunkte für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen definiert. (Anlage 1, Punkt 2.6.2). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, im nördlichen Bereich des Satzungsgebiets statt Doppelhäusern und Hausgruppen Einzelhäuser festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, das Satzungsgebiet von Norden aus über den Bereich Ecke Brand- hoveweg / Hiltruper Straße zu erschließen (Anlage 1, Punkt 1.2 und 1.3.2). 1.2.3 Den Bedenken gegenüber der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Planung (Anlage 1, Punkt 1.3.1). 1.2.4 Der Anregung, die Festsetzungen der vorliegenden Ergänzungssatzung an die Fest- setzungen des öst lich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 335 anzupassen (Anla- ge 1, Punkt 1.3.3). 1.2.5 Der Anregung zur Ausweisung von öffentlichen Flächen für e -Ladepunkte bzw. zur Verpflichtung von Ladepunkten auf den einzelnen Baugrundstücken (Anlage 1, Punkt 1.4). 1.2.6 Der Anregung, das Satzungsgebiet zusammen mit dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 588 zu betrachten, insbesondere hinsichtlich des Lärmgutachtens und der arten- schutzrechtlichen Prüfung (Anlage 1, Punkt 1.5.1). 1.2.7 Der Anregung, den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 588 aufzuheben und das Ver- fahren unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergänzungssatzung erneut durchzu- führen (Anlage 1, Punkt 1.5.2). 1.2.8 Der Stellungnahme, die Kompensationsflächen seien ungeeignet (Anlage 1, Punkt 1.5.3). 1.2.9 Den Bedenken des BUND gegenüber der Planung unter den Aspekten des Frei- raum-, Arten- und Klimaschutzes und der damit verbundenen Anregung, von der Pla- nung Abstand zu nehmen (Anlage 1, Punkt 2.2). 2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte anliegende Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung entstehen der Stadt Münster keine unmittel- baren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen und den Ausgleichsm aßnahmen der Fachämter sein. Da sich das Plangebiet zum Teil im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. - 3 - V/0215/2023 Begründung: Das Verfahren ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster beschlossenen „Wohnbaulandentwick- lung bis zum Jahr 2030 – Fortschreibung des Baulandprogramms“ (siehe Vorlage V/0196/2022). Durch die Ergänzungssatzung soll die bisher im Außenbereich liegende Flä che in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil einbezogen werden. Die städtebauliche Entwick- lung, die durch die Satzung ermöglicht werden soll, orientiert sich an der nördlichen und östlichen Bestandsbebauung im Hinblick auf die Dimensionen der Baukörper und die Bebauungsdichte. Mit der Ergänzungssatzung soll der Bau von ca. 20 Wohneinheiten ermöglicht werden. Die vorliegende Ergänzungssatzung bildet den grundlegenden bauplanungsrechtlichen Rahmen für eine kleinteilige Ergänzung des westlichen Ortsrands in Wolbeck. Sie stellt damit gleichzeitig den Übergang in den Landschaftsraum dar. Neben den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumver- sorgung werden dabei auch die Belange des Natur - und Landschaftsschutzes aufgegriffen. Insbe- sondere der westliche Grünstreifen sowie die optimale Nutzung der Grundstücke unter Berücksichti- gung der angrenzenden Wohnbebauung machen dies deutlich. Angrenzend an bestehende Sied- lungsstrukturen berücksichtigt die vorgesehene Bebauung durch Dachform und Kubat ur die umlie- gende Bebauungstypologie. Das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB wurde am 07.09.2022 mit dem Ratsbeschluss zur Vorlage Nr. V/0297/2022 eingeleitet. Entsprechend § 34 Abs. 6 BauGB wur- den eine Beteiligung der Öffen tlichkeit und eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange durchgeführt. Die Beteiligungen fanden jeweils vom 02.01. bis einschließlich 02.02.2023 statt. Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Mit den Beschlüssen unter 1.1.1 bis 1.1.5 erfolgen lediglich ergänzende Hinweise im Satzungstext und der Begründung sowie eine Aktualisierung der geplanten zukünftigen Geländehöhen. Eine erneu- te Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist da- her nicht erforderlich. Die Satzung kann somit beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen Anlage 2: Satzungstext Anlage 3: Lageplan Anlage 4: Begründung
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GFL AE 6,50m Geh-u.Radweg DH D E 52,90m 53,21m 52,87m 53,28m 1085 1370 1371 41 997 2561 2562 2492 Geltungsbereich derSatzung Ausgleichsfläche GrenzedesräumlichenGeltungsbereichesderSatzung Zeichenerklärung Festsetzungen ÖffentlicheStraßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie BereichohneEin-undAusfahrt ÜberbaubareGrundstücksflächen Baugrenze AnpflanzungvonBäumen,Sträuchernund sonstigenBepflanzungen UmgrenzungvonFlächenzurAnpflanzungvon Bäumen,SträuchernundsonstigenBepflanzungen MitGehrechtenG,FahrrechtenF,LeitungsrechtenL, zubelastendeFlächenzugunstenderAnliegerA,der ErschließungsträgerE, GFL AE Bauweise nurDoppelhäuserzulässig nurEinzelhäuserzulässig D E nurDoppelhäuserundHausgruppenzulässigDH Gemarkungsgrenze Flurstücksgrenze Baum Bestandsangaben LageplanzurSatzungderStadtMünster gemäß§34Abs.4Satz1Nr.3BauGB(Ergänzungssatzung) fürdenBereich Angelmodde-HiltruperStraße/WestlichAmSandbach TopografischeUmrisslinie GemarkungAngelmodde,Flur2 GemarkungWolbeck-Kirchspiel,Flur12 Planverkleinerung geplanteHöhenalsBezugshöhe (Meterüber Normalhöhen-NullimDHHN2016)53,21m AbgrenzungunterschiedlicherBauweise Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0215/2023
V-0215-2023-Anlage-2-Satzungstext
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Satzungstext / Seite 1 von 3 S a t z u n g der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstück 2561 und ein Teil des Flurstücks 2562, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, ein Teil des Flurstücks 997. § 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb der gemäß § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB sowie §§ 3 und 4 dieser Satzung. § 3 Festsetzungen Entsprechend § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und 4 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen: 3.1 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Lageplan eingezeichneten Baugrenzen definiert. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Die maximal zulässige Traufhöhe ist mit 6,00 m und die maximal zulässige Firsthöhe ist mit 9,60 m festgesetzt. Der obere Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Der obere Bezugspunkt der festgesetzten Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit der Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0215/2023 Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Satzungstext / Seite 2 von 3 3.3 Bauweise Die jeweils zulässige Bauweise ist im Lageplan festgelegt. 3.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belastende Fläche ist im Lageplan festgelegt. 3.5 Dachform Im Plangebiet sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer zulässig. Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen. 3.6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die im Lageplan festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß der Pflanzliste vollflächig – d.h. mind. eine Pflanze pro m² – mit Laubgehölzen zu bepflanzen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß der Pflanzliste zu ersetzen. Pflanzliste: Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150): Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Ribes rubrum Rote Johannisbeere Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Schneeball 3.7 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Die im Lageplan als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgelegten Grundstücksgrenzen können nicht zur Erschließung der Grundstücke genutzt werden. 3.8 Stellplätze Stellplätze müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. 3.9 Vorgärten Die Gestaltung der Vorgartenflächen (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). Ergänzungssatzung Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Satzungstext / Seite 3 von 3 3.10 Einfriedungen Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke zulässig. 3.11 Photovoltaikanlagen Pro entstehender Wohneinheit ist die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) festgesetzt. § 4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Die aufgrund dieser Satzung möglichen Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB ist dieser Eingriff auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf den Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Gemarkung Angelmodde, Flur 6, Teilfläche des Flurstücks 246). § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweise 1) Denkmalschutz/Archäologie Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Fossilien) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 16 und 17 DSchG NRW). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 (2) DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 2) Überflutungsschutz Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude zu verhindern, wird empfohlen, die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsflächen zu realisieren. 3) Lärmschutz Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden entlang der Hiltruper Straße bestehen erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Hiltruper Straße
- Zumbuschstraße
- Wallfahrtskottenweg
- Brandhoveweg
- Am Sandbach
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0215/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.04.2023
- Erstellt
- 11.04.2023 11:52