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V/0215/2023

Satzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 21.04.2023

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V-0215-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0215-2023-Anlage-4-Begruendung

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Anlage A

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Lageplan-zur-Satzung

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Beschlussvorlage

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V-0215-2023-Anlage-1-Stellungnahmen

32128 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0215/2023 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 15 
Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Entsprechend § 34 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB wurden eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und eine 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Beteiligungen fanden jeweils vom 02.01. bis 
einschließlich 02.02.2023 statt. Es folgt eine Zusammenfassung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen sowie deren Abwägung.  
1  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Privatperson (Schreiben vom 26.01.2023) 
Es wurde angeregt, die nördlich geplanten Doppelhäu-
ser sowie Hausgruppen zur besseren Ausnutzbarkeit 
des Baugrundstücks entlang der Hiltruper Straße eben-
falls als Einzelhäuser in Betracht zu ziehen. 
Durch Doppelhäuser und Hausgruppen wird eine hö-
here Ausnutzung der Grundstücke erreicht als durch 
die angeregten Einfamilienhäuser, da so eine höhere 
Anzahl an Wohneinheiten je Hektar erreicht werden 
kann. Im Sinne der schonenden Nutzung von Grund 
und Boden wird eine höhere Ausnutzung der Grundstü-
cke bevorzugt. 
Der Anregung, im nördlichen 
Bereich des Satzungsgebiets 
statt Doppelhäusern und Haus-
gruppen Einzelhäuser festzu-
setzen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.1)
1.2 Privatperson (Schreiben vom 27.01.2023) 
Es wurde angeregt, das Satzungsgebiet über den Be-
reich Ecke Brandhoveweg / Hiltruper Straße durch eine 
Kreuzung oder ei nen Kreisverkehr zu erschließen, da 
so eine Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werden 
könne und die Bäume entlang der „alten“ Hiltruper 
Straße erhalten bleiben könnten. Außerdem seien 
durch einen Ausbau der „alten“ Hiltruper Straße die Ei-
chen auf dem privaten Grundstück gefährdet. 
Durch die vorgesehene Erschließung des Satzungsge-
biets können in Sinne einer nachhaltigen Bodennut-
zung bereits vorhandene Verkehrsflächen genutzt wer-
den, an die die Planstraße angeschlossen wird . Eine 
Kreuzung bzw. ein Kreisverkehr wür de einen Ausbau 
des Knotenpunkts erfordern und somit eine weitere In-
anspruchnahme von Flächen für Verkehrszwecke m it 
sich bringen. Das Erschließungskonzept verfolgt das 
Der Anregung, das Satzungs-
gebiet von Norden aus über
den Bereich Ecke Brandhove-
weg / Hiltruper Straße zu er-
schließen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.2)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ziel, das Satzungsgebiet an das vorhandene Straßen-
netz ressourcenschonend anzuschließen und eine 
funktionierende Verkehrsführung zu gewährleisten. 
Nördlich des Satzungsgebiets entlang der Hiltruper 
Straße soll zukünftig eine Bushaltestelle entstehen. Zu-
sätzlich ist westlich angrenzend eine Tankstelle ge-
plant, die in der Nähe der Kreuzung Brandhoveweg / 
Hiltruper Straße eine Ausfahrt geplant hat. In der Be-
wertung der verschiedenen Erschließungsmöglichkei-
ten erscheint deshalb die angestrebte Lösung am sinn-
vollsten und sichersten. Nebenanlagen von der Hiltru-
per Straße bis ins Satzungsgebiet wurden bereits im 
Geltungsbereich der Satzung berücksichtigt. 
Die Erschließung des Satzungsgebiets ist mit dem vor-
liegenden Erschließungskonzept gesichert, ein Ausbau 
der „alten“ Hiltruper Straße ist somit im Rahmen des 
Verfahrens zur Aufstellung der vorliegenden Satzung 
nicht erforderlich. Unabhängig von diesem Verfahren 
wird die „alte“ Hiltruper Straße vom Amt für Mobilität 
und Tiefbau zukünftig ertüchtigt. Die Planungen wurden 
bereits angestoßen. Im Rahmen dieser Planung wer-
den auch die benannten Bäume berücksichtigt. 
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf der Hiltruper 
Straße ist nicht das Ziel der vorliegenden Planung und 
somit auch nicht ausschlaggebendes Beurteilungskrite-
rium bei der Abwägung der Erschließungsvarianten. Al-
lerdings wird aufgrund des geplanten Fußwegs aus 
dem Satzungsgebiet Richtung Norden sowie der neuen 
Bushaltestelle, für den Abschnitt der Hiltrup er Straße 
nördlich des Satzungsgebiets eine neue Aufteilung der

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Verkehrsflächen geplant, voraussichtlich inklusiver ei-
ner Insel für Fußgänger. Die damit einhergehende Ver-
schwenkung der Fahrbahn hätte einen geschwindig-
keitsreduzierenden Effekt. 
1.3 Privatperson (Schreiben vom 31.01.2023) 
1.3.1  Es wurde angeregt, die angestrebte Siedlungsentwick-
lung in der Nähe eines Naturschutzgebiets im Sinne 
des Artenschutzes nicht weiter zu verfolgen. Die Not-
wendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Planung wurde 
in Frage gestellt. 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet liegt in mehr 
als 800 m Entfernung zum Geltungsbereich und grenzt 
an bestehende Siedlungsstrukturen an. Von einer Be-
einträchtigung des Naturschutzgebiets durch die vorlie-
gende Planung ist nicht auszugehen. Für das Verfahren 
zur Aufstellung der Ergänzungssatzung wurde eine Ar-
tenschutzprüfung durchgeführt, mit dem Ergebnis: „Die 
geplante Ergänzungssatzung für den Bereich ‚Angel-
modde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach‘ der 
Stadt Münster ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zu-
lässig. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Be-
denken.“
Die Erforderlichkeit der Planung ergibt sich aus dem 
weiterhin vorhandenem Bedarf an Wohnraum in Müns-
ter. Mit dem südlich des Geltungsbereichs geplanten 
Regenrückhaltebecken wird mit der Ergänzungssat-
zung der Siedlungsabschluss gebildet.  
Den Bedenken gegenüber der 
Notwendigkeit und Verhältnis-
mäßigkeit der Planung wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.3)
1.3.2  Es wurde angeregt, die Erschließung des Satzungsge-
biets von der Hiltruper Straße selbst, z.B. dort wo jetzt 
der Geh- und Radweg geplant ist, zu gestalten, da die 
bestehende „alte“ Hiltruper Straße nicht ausreichend 
bemessen sei und keine Nebenanlagen vorhanden 
seien. Das Fehlen von Nebenanlagen sei vor allem für 
Siehe Abwägung unter 1.2. Siehe Beschlussvorschlag un-
ter 1.2.  
Der Anregung, das Satzungs-
gebiet von Norden aus über

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ältere Fußgänger und Kinder problematisch. Die beste-
hende „alte“ Hiltruper Straße sei nur ein Feldweg und 
im Bestand bereits für Begegnungsverkehr nicht aus-
reichend bemessen. Zusätzlicher Verkehr könne über 
die Straße nicht abgewickelt werden. 
Außerdem sei durch den Ausbau des Knotenpunkts 
eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erreichen. 
den Bereich Ecke Brandhove-
weg / Hiltruper Straße zu er-
schließen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.2)
1.3.3  Es wurde angeregt, die Festsetzungen der vorliegen-
den Ergänzungssatzung an die Festsetzungen des öst-
lich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 335 „Wol-
beck – Hiltruper Straße / Zumbuschstraße / Wallfahrts-
kottenweg / Am Sandbach“ anzupassen. Dies betrifft 
die folgenden Festsetzungen: 
 I m Gegensatz zum angrenzenden Bebauungsplan, 
der Einzel- und Doppelhäuser festsetzt, sind inner-
halb der Ergänzungssatzung auch Hausgruppen zu-
lässig. 
 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 335 ist 
das zweite Geschoss nur im ausgebauten Dach-
raum zulässig und es sind Drempel nur bei einge-
schossigen Häusern bis zu einer Höhe von 0,60 m 
zugelassen. Die vorliegende Satzung trifft hierzu
keine Regelungen. 
 Der Bebauungsplan Nr. 335 enthält Vorgaben zu 
Farbe und Material der Außenwandflächen und der
Dacheindeckungen. Die Satzung macht auch hier 
keine Vorgaben. 
Eine Anpassung der baulichen Entwicklung innerhalb 
der Ergänzungssatzung an die umliegende Bestands-
bebauung ist nicht mit der vollständigen Übernahme 
der Festsetzungen des angrenzenden Bebauungs-
plans Nr. 335 gleichzusetzen. 
Die grundsätzliche Intention der Ergänzungssatzung ist 
die Ergänzung des bestehenden Siedlungsbereich s. 
Analog zu Bauvorhaben im Innenbereich wird die Zu-
lässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der Ergän-
zungssatzung grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 bis 3a 
BauGB beurteilt, d.h. das Bauvorhaben muss sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und 
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die 
Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber 
hinaus beinhaltet die vorliegende Ergänzungssatzung 
Festsetzungen, die der Regelung von Inhalten dienen, 
die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klar-
stellung des Zulässigkeitsrahmens darstellen. Dies be-
trifft die ausgewiesenen Baufelder, die Ausgestaltung 
der Dächer und die Gebäudehöhe. 
Bei der angrenzenden Bestandsbebauung wurde die 
Kubatur der Baukörper als Maßstab für die Entwicklung 
Der Anregung, die Festsetzun-
gen der vorliegenden Ergän-
zungssatzung an die Festset-
zungen des östlich angrenzen-
den Bebauungsplans Nr. 335
anzupassen, wird nicht gefolgt.
(Beschlussvorschlag 1.2.4)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
innerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssat-
zung betrachtet . Mit den Festsetzungen der Satzung 
zur maximal zulässigen Gebäudehöhe sowie der zuläs-
sigen Dachform wurde dies passgenau berücksichtigt. 
Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung von Grund und 
Boden sind in der Ergänzungssatzung Hausgruppen 
zulässig, obwohl diese in der unmittelbaren Umgebung 
nicht vorhanden sind, da so mehr Wohneinheiten auf 
der verfügbaren Fläche realisiert werden können. 
Die festgesetzten Baufenster orientieren sich in der 
Breite an den Baukörpern der angrenzenden Sied-
lungsstruktur. Mit den kleinen Baufeldern ist d as Maß 
der baulichen Nutzung somit an die umgebende Bebau-
ung angepasst und die Gebietstypik wird auch inner-
halb der Ergänzungssatzung gewahrt. 
Die Festsetzungen der Ergänzungssatzung ermögli-
chen im Zusammenspiel mit § 34 BauGB eine Erweite-
rung des bestehenden Siedlungsbereichs, die eine 
Bauweise im Rahmen der vorhandenen, ortstypischen 
Bebauung ermöglicht. Bewusst wurde di e Dachform 
aufgenommen, da diese für die Siedlungsstruktur sehr 
prägend ist. Auf eine Steuerung der Dach- und Fassa-
denmaterialien wurde verzichtet. 
1.4 Privatperson (Schreiben vom 02.02.2023) 
Es wurde angeregt, im Satzungsgebiet öffentliche Flä-
chen für e-Ladepunkte zu berücksichtigen oder Lade-
punkte auf den privaten Grundstücken verpflichtend zu 
machen. 
Die vorliegende Satzung dient der Erweiterung des „In-
nenbereichs“. Zur Sicherung einer geordneten städte-
baulichen Entwicklung werden die Vorgaben zur Zuläs-
sigkeit von Vorhaben, die sich aus § 34 Abs. 1 bis 3a 
Der Anregung zur Ausweisung 
von öffentlichen Flächen für 
e-Ladepunkte bzw. zur Ver-
pflichtung von Ladepunkten auf

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
BauGB ergeben, durch Festsetzungen ergänzt, die der 
Regelung von Inhalten dienen, die sich nicht aus § 34 
BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des Zulässig-
keitsrahmens darstellen. 
Eine Umsetzung von Ladestationen ist je nach zukünf-
tigem Bedarf auf privaten Grundstücken umsetzbar. 
Eine Verpflichtung dazu erscheint nicht erforderlich. 
Bei dem vorliegenden Vorhaben handelt es sich um 
eine kleine Fläche zur Arrondierung des Ortsrands, die-
ser Bereich ist aufgrund der Lage nicht der geeignete 
Standort für öffentliche e-Ladesäulen. 
den einzelnen Baugrundstü-
cken wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.5)
1.5 Privatperson (Schreiben vom 02.02.2023) 
1.5.1  Es wurde angeregt , dass das hier betrachtete Gebiet 
zusammen mit dem Gebiet des Bebauungsplans 
Nr. 588 betrachtet werden müsse, insbesondere mit 
Blick auf das Lärmgutachten sowie die artenschutz-
rechtliche Prüfung. 
Im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung 
wurden die umliegenden Bereiche betrachtet und die 
Auswirkungen der umliegenden Planungen auf das Ge-
biet und umgekehrt bewertet . Das Lärmgutachten für 
den angrenzenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich 
Ortsumgehung Wolbeck “ (geplanter Raiffeisenmarkt 
mit Tankstelle) hat zum Ergebnis, dass die Immissions-
richtwerte nach TA Lärm für WA-G ebiete von 
55/40 dB(A) sicher eingehalten werden. Da das Sat-
zungsgebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für lediglich 22 Wohneinheiten schafft, sind die Mehr-
verkehre als unschädlich zu bewerten. Ein Lärmgutach-
ten ist nicht erforderlich. 
Für das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssat-
zung wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt, mit 
Der Anregung, das Satzungs-
gebiet zusammen mit dem Ge-
biet des Bebauungsplans 
Nr. 588 zu betrachten, insbe-
sondere hinsichtlich des Lärm-
gutachtens und der arten-
schutzrechtlichen Prüfung, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.6)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 15 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dem Ergebnis: „Die geplante Erg änzungssatzung für 
den Bereich ‚Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich
Am Sandbach‘ der Stadt Münster ist aus artenschutz-
rechtlicher Sicht zulässig. Es bestehen keine arten-
schutzrechtlichen Bedenken.“ 
1.5.2  Es wurde angeregt, den angrenzenden Bebauungsplan 
Nr. 588 aufzuheben und das Verfahren unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Ergänzungssatzung erneut 
durchzuführen. 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie dieser 
Ergänzungssatzung fließen alle zum Zeitpunkt des Ver-
fahrens verfügbaren Informationen in den Arbeitspro-
zess ein. Die Betrachtung der Auswirkungen der umlie-
genden Planungen auf das Gebiet und umgekehrt ge-
währleistet dabei, dass das Verfahren in sich selbst-
ständig betrachtet werden kann und nicht von der Ver-
änderung im Umfeld beeinflusst wird. Das vorhandene 
Planungsrecht im Umfeld, d.h. auch der Bebauungs-
plan Nr. 588, ist in das Verfahren zur Aufstellung der 
Ergänzungssatzung als Status Quo mit eingeflossen. 
Eine Beeinflussung des bestehenden Planungsrechts 
auf die Ergänzungssatzung wurde somit berücksichtigt. 
Der Anregung, den angrenzen-
den Bebauungsplan Nr. 588 
aufzuheben und das Verfahren 
unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Ergänzungssatzung 
erneut durchzuführen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.7)
1.5.3  Es wurde vorgebracht, dass die Kompensationsflächen 
nicht geeignet seien, da diese bereits aufgewertet wor-
den seien.  
Der Ausgleich des Eingriffs durch die vorliegende Pla-
nung erfolgt über den Ausgleichsflächenpool der Stadt 
Münster im gängigen Verfahren. Die Kompensationsflä-
chen für die Ergänzungssatzung schließen räumlich an 
einen Bereich an, in dem die Renaturierung der Werse 
auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt. Dies er-
folgt in einem gesonderten Verfahren. Die Verwaltung 
wird sicherstellen, dass die für das Satzungsverfahren 
erforderliche Kompensation erfolgt. 
Der Stellungnahme, die Kom-
pensationsflächen seien unge-
eignet, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.8)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 15 
2  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde (Schreiben vom 03.01.2023) 
Es wurde angeregt, „das Plangebiet so zuzuschneiden, 
dass die im Süden verbleibende Ackerfläche wirtschaft-
licher bearbeitet werden kann. Dieses wäre der Fall, 
wenn die Grenzen der Ackerfläche in Ost-West-Rich-
tung möglichst parallel verlaufen könnten und das Plan-
gebiet trapezförmig zugeschnitten würde.“
Entgegen der Annahme der Flurbereinigungsbehörde 
wird die verbleibende Fläche zukünftig nicht für den 
Ackerbau zur Verfügung stehen, da auf ihr ein Regen-
rückhaltebecken entstehen soll. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.2 BUND Kreisgruppe Münster (Schreiben vom 16.01.2023) 
Der BUND bat darum, aus den folgenden Gründen von 
der Planung Abstand zu nehmen:  
2.2.1  „Das Vorhaben liegt gem. Grünordnung der Stadt 
Münster in einem geschützten Bereich, der als Freiflä-
che die Sicherung der Freiraumfunktionen gewährleis-
ten muss und keine bauliche Entwicklung zulässt. Ihre 
Planung widerspricht damit den städtischen Grundla-
gen zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Sie führt zu ir-
reversiblen Schäden an Flächen in den bedeutenden 
und bewusst ausgewiesenen Grünzügen und gefährdet 
die Lebensqualität in der Stadt. Sie entspricht damit 
nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g 
BauGB, da die Grünordnung der Stadt zu den sonsti-
gen Planungen zählt und zu beachten wäre.
Der Grünzug zwischen Wolbeck und Angelmodde hat 
neben den Aspekten der Frischluftschneise und Bio-
topvernetzung eine hohe Bedeutung für die Stadtglie-
derung, Erholung und Stadtökologie. Er stellt sich be-
reits heute als ein durch Freizeitnutzung vorbelasteter 
Grün- und Naherholungsraum dar. Am Brandhoveweg 
befinden sich verschiedene sportliche Nutzungen (Hal-
lenbad, Sportanlagen des VfL Wolbeck). Auch die An-
siedlung des Raiffeisenmarkts westlich des hier vorlie-
genden Satzungsgebiets mindert bereits die Durchgän-
gigkeit des Grünzugs. 
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, die ledig-
lich eine Arrondierung der nördlichen und östlichen Be-
standsbebauung darstellt, befindet sich in den Ausläu-
fern d es Grünzugs im Übergang zum Siedlungsraum

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Wolbeck. Die Hauptachse des Grünzugs wird durch die 
Planung nicht wesentlich tangiert, jedoch entsteht in der 
gemeinsamen Betrachtung dieses Projekts und der 
Entwicklung des Raiffeisenmarkts eine Durchbrechung 
des Grünzugs entlang der Hiltruper Straße. 
Um der Lage der Planung im Grünzug gerecht zu wer-
den, ist westlich im Satzungs gebiet eine Fläche mit 
Pflanzbindung festgesetzt, die in Kombination mit der 
Fläche mit Pflanzbindung im angrenzenden Bereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 eine 
Frischluftschneise sowie eine Biotopvernetzung ge-
währleisten soll. 
2.2.2  Wollte man entgegen der genannten Argumente die 
Bebauung „Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
tatsächlich weiter verfolgen, wäre des Weiteren zu be-
achten, dass sie ohne Anpassungsstrategie für das 
Klima entwickelt wurde. Insbesondere die Berücksichti-
gung des Niederschlagswassers, der Verzicht auf ver-
siegelte Flächen sowie die festzusetzende Bepflanzung 
des öffentlichen Raumes wurden in der Planung nicht 
ausreichend gewürdigt. Im Satzungsentwurf stehen 
diesen Aspekten keine verbindlichen Aussagen, die 
den Bedrohungen des Klimawandels entschieden ent-
gegentreten, entgegen. 
Durch das Verbot von Schottergärten, das Pflanzgebot 
sowie die Verpflichtung zur Installation von Photovolta-
ikanlagen wurden in der Satzung Festsetzungen getrof-
fen, die das Thema Klimaschutz berücksichtigen. 
Damit sind wesentliche Steuerungsmechanismen auf-
gegriffen worden, die ebenfalls in Bebauungsplänen 
der Stadt Münster genutzt werden. Neben diesen expli-
ziten, klarstellenden Festsetzungen greift § 34 BauGB, 
womit z.B. die Versiegelung bzw. die GRZ auf das orts-
übliche Maß begrenzt wird.

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.2.3   Bitte beachten Sie zudem, dass 
 in der Pflanzliste Arten für Bäume 1. Ordnung sowie 
die klassischen wie ökologisch wichtigen Hecken-
pflanzen Hainbuche und Rotbuche fehlen, 
 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen ist so konzi-
piert, dass sich eine Ergänzung der westlich angren-
zenden Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 588 ergibt. Deshalb 
wurde die Pflanzliste für die betreffende Fläche aus 
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 
übernommen. 
 sich der Verzicht auf „Schottergärten“ nicht nur auf 
Vorgärten beziehen darf. Hier sind die gesamten pri-
vaten Grundstücke festzusetzen, zumal strittig sein 
dürfte, welche Bereiche als „Vorgärten“ zu bezeich-
nen sind, 
 Schottergärten sind häufig ein Phänomen der Vor-
gärten. Deshalb wurde an dieser Stelle der Steue-
rungsbedarf gesehen. Zudem ist hierfür die städte-
bauliche Relevanz höher, da die Wahrnehmbarkeit 
im öffentlichen Raum gegeben ist. 
 mit dem Bebauungsplan die räumlichen Vorausset-
zungen für eine straßenbegleitende Baum- und 
Strauchpflanzung am nördlich gelegenen Abschnitt 
der Hiltruper Straße geschaffen werden sollten. Der 
Einbindung des Baugebiets gegenüber der stark be-
fahrenen Hiltruper Straße wäre so Rechnung zu tra-
gen. Dies würde nicht nur dem Wohlbefinden der 
neuen Anwohner, sondern auch dem Artenschutz-
aspekt zugutekommen, da die Untersuchung zum 
Thema Artenschutz zeigt, dass sich die kartierten 
 Der Fokus lag auf der Umsetzung des Pflanzstrei-
fens zum Erhalt der grünen Nord- Süd Verbindung. 
Dementsprechend wurde ein Pflanzstreifen am 
westlichen Rand des Satzungsgebiets angeordnet. 
Von einem weiteren Streifen im Satzungsgebiet wird 
abgesehen.

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Fledermäuse bevorzugt an den vorhandenen Struk-
turen orientieren. Ihr Bewegungsraum könnte damit 
vor Ort freiwillig erweitert werden, 
 der städtebauliche Entwurf, wie im Artenschutzgut-
achten dargelegt, sich nicht mit dem Entwurf des Be-
bauungsplans deckt. Hier fehlt eine Klarstellung, da 
man sonst davon ausgehen könnte, dass die ge-
plante Anpflanzung im Bebauungsplan nicht zu rea-
lisieren wäre, 
 Zum Zeitpunkt der Erstellung des Artenschutzgut-
achtens wurde der damals aktuelle städtebauliche 
Entwurf als Grundlage genommen. Dieser wurde 
zwar im Nachgang angepasst, allerdings sind die 
Annahmen des Gutachtens davon nicht betroffen. 
Das Pflanzgebot ist in der Satzung festgesetzt und 
somit umzusetzen. 
 die Befestigung privater Grundstückszufahrten nur 
wasserdurchlässig erfolgen darf und für geplante 
Stellplätze im öffentlichen Raum dies ebenfalls ver-
bindlich festgesetzt wird. 
 Der ange regte Steuerungsmechanismus geht über 
die üblichen Festsetzungen bei Wohnbaugebieten 
hinaus. Besondere Bodenverhältnisse, die dies auf-
grund einer problematischen Entwässerungssitua-
tion erfordern könnten, sind an diesem Standort 
nicht vorhanden. Deshalb wird darauf verzichtet. 
Der BUND bittet, wie begründet, die Planung nicht wei-
ter zu verfolgen und auch bei der Entwicklung von wei-
teren Baugebieten im Stadtgebiet Klimaanpassungs-
strategien zu verfolgen und nachvollziehbar offen zu le-
gen.“ 
Den Bedenken des BUND ge-
genüber der Planung unter den 
Aspekten des Freiraum-, Arten-
und Klimaschutzes und der da-
mit verbundenen Anregung, 
von der Planung Abstand zu 
nehmen, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.9)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3 LWL-Archäologie für Westfalen (Schreiben vom 19.01.2023) 
Es wurde darum gebeten, „folgende Hinweise zu be-
rücksichtigen: 
1. Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle 
Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt als Un-
tere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kultur-
geschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderun-
gen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe-
schaffenheit, Fossilien) unverzüglich zu melden. 
Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden 
(§§ 16 und 17 DSchG NRW). 
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be-
auftragten ist das Betreten des betroffenen Grund-
stücks zu gestatten, um ggf. archäologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 26 (2) DSchG
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die 
Dauer der Untersuchungen freizuhalten.“
Die Anregung der LWL-Archäologie für Westfalen wird 
berücksichtigt. 
In den Satzungstext wird ein 
Hinweis zum Thema Denkmal-
schutz/Archäologie aufgenom-
men. 
(Beschlussvorschlag 1.1.1) 
2.4 Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege (Schreiben vom 24.01.2023) 
Es wurde darum gebeten, die Ausführungen zu Denk-
malschutz und Archäologie in der Begründung durch 
den folgenden Textbaustein zu ersetzen: 
„Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im 
Plangebiet keine Bodendenkmäler. 
Das Plangebiet liegt jedoch am Ufer des Sandbachs in 
einer bedeu tenden historischen Siedlungslandschaft, 
deren Geschichte bis weit in die Mittelsteinzeit zurück-
Die Anregung der städtischen Denkmalbehörde wird 
berücksichtigt. 
In der Begründung zur Satzung 
werden die Ausführungen zum 
Thema Denkmalschutz/Archä-
ologie überarbeitet. 
(Beschlussvorschlag 1.1.2)

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
reicht. Flussufer gehörten in der Frühzeit zu den bevor-
zugten Siedlungsplätzen. Sie gelten daher generell als 
archäologisch hochsensible Bereiche. Bei Bodenein-
griffen ist daher stets mit dem Auftreten von archäolo-
gischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung 
von Bodendenkmälern zu rechnen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
fenheit und Fossilien) ist der Städtischen Denkmalbe-
hörde und dem Landschaftsverband Westfalen Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen unverzüglich anzuzei-
gen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16
und 17 DSchG NRW).“ 
2.5 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Immissionsschutzbehörde (Schreiben vom 31.01.2023) 
2.5.1  „Gewerbliche Lärmvorbelastung 
Im Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 588 wurden 
auch Immissionspegel am westlichen Rand der Sat-
zungsfläche ermittelt (siehe Auszug Schallgutachten). 
Maximal treten dort durch den Bebauungsplan Nr. 588 
verursachte gewerbliche Lärmimmissionen von maxi-
mal 52/35 dB(A) auf. Die Immissionsrichtwerte nach 
TA Lärm für WA-Gebiete von 55/40 dB(A) werden si-
cher eingehalten.“

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.5.2  „Verkehrliche Lärmvorbelastung 
Durch den Straßenverkehr auf der Hiltruper Straße tritt 
eine Lärmvorbelastung von bis zu 64/55 dB(A) an den 
straßenzugewandten Begrenzungslinien der nördlichen 
Baufenster auf. Das entspricht einem maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“ von maximal 69 dB(A). Insbesondere an den 
straßenzugewandten Fassaden bestehen erhöhte An-
forderungen an den passiven Schallschutz der Ge-
bäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen für die in 
erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufens-
ter sind die erhöhten Anforderungen zu berücksichti-
gen.“ 
In den Satzungstext wird folgender Hinweis zum Lärm-
schutz aufgenommen: 
„Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden 
entlang der Hiltruper Straße bestehen erhöhte Anforde-
rungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im 
Rahmen der Baugenehmigungen für die in erster Reihe 
zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die er-
höhten Anforderungen zu berücksichtigen.“ 
In den Satzungstext wird ein 
Hinweis zum Thema Lärmvor-
belastung aufgenommen. D ie 
Begründung zur S atzung wird 
um die A usführungen zum 
Thema Lärmvorbelastung er-
gänzt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.3)
2.6 Amt für Mobilität und Tiefbau (Schreiben vom 02.02.2023) 
2.6.1  „[…] Überflutungsschutz 
Zum Schutz vor Überflutung aus Starkregenereignissen 
sollten für die OKFF im Erdgeschoss ein Plus von 
30 cm gegenüber der angrenzenden Straßenfläche 
vorgeschrieben werden. […]“ 
In den Satzungstext wird folgender Hinweis zum Über-
flutungsschutz aufgenommen: 
„Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des 
Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude zu verhin-
dern, wird empfohlen, die Oberkante Fertigfußboden im 
Erdgeschoss (OKFF EG) der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Er-
schließungsflächen zu realisieren.“ 
In den Satzungstext wird ein 
Hinweis zum Thema Überflu-
tungsschutz aufgenommen. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
2.6.2  Mittlerweile ist die Ausbauplanung für das Satzungsge-
biet soweit konkretisiert worden, dass die zukünftigen 
geplanten Geländehöhen im Bereich der inneren Er-
schließungsstraße in den Lageplan eingetragen und im 
Die geplanten Geländeh öhen 
im Bereich der inneren Er-
schließungsstraße werden i n 
den Lageplan zur Satzung ein-
getragen und im Satzungstext

Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 15 
Nr. TöB Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Satzungstext als untere Bezugspunkte für die festge-
setzten Trauf- und Firsthöhen definiert werden können.
als untere Bezugspunkte für 
die festgesetzten Trauf- und 
Firsthöhen definiert. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
Keine Anregungen oder Bedenken haben in ihren Stellungnahmen geäußert: 
 Ericsson Services GmbH (Schreiben vom 02.01.2023) 
 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH (Schreiben vom 02.01.2023)  
 LNU (Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt) (Schreiben vom 05.01.2023) 
 Straßen.NRW (Schreiben vom 05.01.2023) 
 Stadtwerke Münster GmbH (Nahverkehrsmanagement) (Schreiben vom 06.01.2023)  
 Polizeipräsidium Münster, Direktion Verkehr (Schreiben vom 23.01.2023) 
 Deutsche Telekom Technik GmbH, Best Mobile (T-BM), Netzausbau (T-NAB) (Schreiben vom 30.01.2023) 
 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung West, PTI 15 Münster (Schreiben vom 31.01.2023) 
 Stadtnetze Münster GmbH (Schreiben vom 02.02.2023) 
 Vodafone GmbH (Schreiben vom 02.02.2023)

V-0215-2023-Anlage-4-Begruendung

17412 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 7 
Begründung   
zur Satzung der Stadt Münster  
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung)  
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass und -ziel ....................................................................................................................... 1 
2 Planungsverfahren ................................................................................................................................. 1 
3 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
4 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
5 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
6 Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
7 Inhalte der Satzung ................................................................................................................................ 3 
8 Regenrückhaltung .................................................................................................................................. 5 
9 Lärmvorbelastung .................................................................................................................................. 5 
10 Artenschutz ............................................................................................................................................ 5 
11 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 5 
12 Naturschutzrechtlicher Eingriff ............................................................................................................... 6 
1 Planungsanlass und -ziel 
Die Stadt Münster zählt zu den stark wachsenden Städten in Nordrhein- Westfalen. Auch für die 
Zukunft wird dieser Trend prognostiziert , woraus eine anhaltende Nachfrage an Wohnraum 
resultiert. Dieser wird überwiegend mit der Ausweisung neuer Wohngebiete begegnet. Durch die 
Lage am Siedlungsrand bietet sich mit dieser Ergänzungssatzung  gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 
Nr. 3 BauGB die Möglichkeit,  zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
Wohnbebauung zu schaffen . Bisher ist die Fläche dem Außenbereich nach §  35 BauGB 
zuzuordnen. 
Mit der S atzung wird die bestehende Bebauung des Ortsteils Wolbeck abgerundet und so das 
Innenentwicklungspotenzial an diesem Standort aus geschöpft. Durch die Satzung wird die 
betreffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil mit 
einbezogen. So erfolgt die dringend notwendige Erweiterung des Wohnraums entlang 
bestehender Verkehrsinfrastruktur und die Arrondierung bestehender Siedlungsstrukturen. 
2 Planungsverfahren 
Mit einer sogenannten Ergänzungssatzung können einzelne Flächen im Außenbereich in die im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. So kann der Innenbereich maßvoll 
erweitert werden. 
Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist 
dann möglich, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung  des angrenzenden 
Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist bei der vorliegenden Fläche der Fall: im Norden und 
Osten schließt unmittelbar Wohnbebauung an . Auch die Notwendigkeit, dass aus dem 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0215/2023

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 2 von 7 
angrenzenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen 
Nutzung (Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) ableitbar sein müssen, ist im vorliegenden  Fall 
gegeben. 
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 
Nr. 3 BauGB gegeben sein: 
• Die Entwicklung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. 
Dies ist der Fall, da mit dem Vorhaben der Siedlungsrand in Maß und Nutzung des Bestands 
arrondiert wird. 
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage  1 zum Gesetz über  die 
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, darf nicht begründet 
werden. 
Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die nicht eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. 
• Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 
genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das nächstgelegene FFH -Gebiet liegt in mehr als 
1,2 km Entfernung zum Plangebiet. 
Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung an diesem Standort sind somit gegeben. 
3 Geltungsbereich 
Die rund einen Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt in Angelmodde 
im Übergang zum westlichen Rand des Siedlungsbereichs von Wolbeck. 
Im Norden und Osten grenzt der Geltungsbereich an die Bestandsbebauung entlang der 
„Hiltruper Straße“, die mit dieser Satzung ergänzt werden soll.  Im Süden wird die Satzung von 
einer Ackerfläche, die zukünftig für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen ist, sowie im Westen 
von Ackerflächen begrenzt. 
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstück 2561 und ein Teil des Flurstücks 2562, 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, ein Teil des Flurstücks 997. 
4 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§  35 BauGB). Die 
Bestandsbebauung im Nordosten des Plangebiets ist planungsrechtlich dem Innenbereich (§ 34 
BauGB) zuzuordnen.  Im Norden und Osten grenzen die rechtskräftigen Bebauungspläne 
„Angelmodde Nr. 8“ sowie Nr. 335 an, die an den hier vorliegenden Geltungsbereich angrenzend 
Wohnbebauung festsetzen. Westlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 588 an, der einen Bau- und

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 3 von 7 
Gartenmarkt mit einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen festsetzt , aber noch nicht 
realisiert ist. 
5 Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Wolbeck  und liegt in 
etwa 1 km Entfernung zum Zentrum des Stadtteils und zum nächstgelegenen Nahversorger. 
Durch die Lage am Ortsrand ist das Plangebiet derzeit von den angrenzenden 
landwirtschaftlichen Flächen bzw. Waldflächen geprägt . Durch die Planung des südlich  
angrenzenden Regenrückhaltebeckens sowie den westlich angrenzenden und rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 588 wird zukünftig der Eindruck des Ortsrands gemindert. 
Der nördlich angrenzende Bebauungsplan Angelmodde Nr. 8 „Sportzentrum“ sowie der östlich 
angrenzende Bebauungsplan Nr.  335 „Wolbeck  – Hiltruper Straße  / Zumbuschstraße / 
Wallfahrtskottenweg / Am Sandbach“ haben zu einer städtebaulichen Entwicklung geführt, die für 
die Ergänzungssatzung eine deutlich ablesbare prägende Vorwirkung ergibt. Die nördlich und 
östlich angrenzenden S iedlungsbereiche sind überwiegend von ein-  bis zwei geschossigen 
Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Diese Kleinteiligkeit sowie die Lage der Baukörper auf den 
Grundstücken lassen sich auf das Plangebiet der Ergänzungssatzung somit übertragen. 
6 Planungsziele 
Planungsziel der Satzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum 
für den Stadtteil zu schaffen. Dabei wird eine der Ortsrandlage angepasste Planung angestrebt, 
die ein Wohnraumangebot für unterschiedliche Zielgruppen beinhalten soll. Dies inkludiert auch 
die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum für Selbstnutzer 
entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). 
7 Inhalte der Satzung 
Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben grundsätzlich 
nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs.  1, 3 Satz  1 und 4 BauGB . Diese Festsetzungen dienen der Regelung von 
Inhalten, die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des 
Zulässigkeitsrahmens darstellen. 
Verkehrsflächen 
Die Verkehrsflächen haben einen Querschnitt von 6,50 m und sind als verkehrsberuhigter 
Bereich vorgesehen. Über die festgesetzte Erschließungsstraße sollen alle im Geltungsbereich 
der Ergänzungssatzung liegende Grundstücke erschlossen werden. Um dies sicherzustellen, ist 
ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Richtung Norden zur Hiltruper Straße festgesetzt. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert und angeordnet, dass sich eine 
Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur ergibt . Durch die Orientierung der Baufenster 
sollen Südgärten ermöglicht werden.

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 4 von 7 
Maß der baulichen Nutzung 
Mit der festgesetzten Trauf - und Firsthöhe wird das Maß der baulichen Nutzung definiert. Die 
Höhen nehmen die angrenzenden Gebäudehöhen im Bestand zur Orientierung und sollen den 
Charakter der prägenden Bestandsbebauung dauerhaft sichern. 
Dachform 
Die Dachform wird über § 34 BauGB nicht geregelt. Um die ortstypische Prägung auch im 
Plangebiet zu gewährleisten, sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer im Plangebiet 
zulässig. 
Für die Gebäude mit Flachdächern ist eine extensive Begrünung mit einer Substratschicht von 
mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen 
und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche Regenwasserrückhaltung 
gewährleistet, das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher Lebensraum für Insekten und 
Kleinlebewesen geschaffen werden. Außerdem sind Kombinationen mit Solar - und 
Photovoltaikanlagen zulässig und zu bevorzugen. 
Bauweise 
Mit der Festsetzung der Bauweise (im  Norden Doppelhäuser und Hausgruppen, im Süden 
Doppelhäuser und im Westen Einzelhäuser) sollen die festgesetzten Baufenster optimal 
ausgenutzt und gleichzeitig Geschosswohnungsbau verhindert werden. 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Durch die Festsetzung der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen soll der Lage des Plangebiets im Grünzug Lütkenbeck-Loddenbach entsprochen 
werden. Die Fläche hat eine Breite von ca. 3  m im Norden und bis zu 10 m im Süden. Die 
Pflanzliste beinhaltet heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher. Sie orientiert sich an 
der Pflanzliste des angrenzenden Bebauungsplans Nr.  588, da dieser angrenzend an die 
Ergänzungssatzung ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden Flächen. 
Stellplätze 
Aus Verkehrssicherheitsaspekten sollen Stellplätze nicht unmittelbar an die öffentliche 
Verkehrsfläche angrenzen, sondern einen Abstand von mind. 0,50 m einhalten. 
Vorgärten 
Mit dem Verbot von sogenannten Schottergärten soll die A ufenthaltsqualität des Wohngebiets 
gesichert werden. Außerdem soll en dadurch das Mikroklima verbessert sowie zusätzliche 
Flächen für Regenwasserversickerung geschaffen werden. 
Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstückgrenze zugewandten 
Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 
1,20 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, 
gleichzeitig soll in der Siedlung ein durchgrünter Charakter entstehen, insbesondere um der Lage

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 5 von 7 
am Siedlungsrand gerecht zur werden und einen Übergang in die südlich angrenzenden 
Grünräume zu schaffen. 
Photovoltaikanlagen 
Mit der Vorlage Nr.  V/0319/2022 hat der Rat der Stadt Münster am 14.06.2022 eine 
grundsätzliche Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf neuen Wohngebäuden 
beschlossen. Eine Ausnahme von der Festsetzung ist möglich, wenn eine Photovoltaikanlage 
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 
8 Regenrückhaltung 
Das Niederschlagswasser wird über das geplante südliche Regenrückhaltebecken gedrosselt in 
den Sandbach eingeleitet. 
9 Lärmvorbelastung 
Gewerbliche Lärmvorbelastung 
Im Lärmgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper 
Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck“ (geplanter Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) wurden auch 
Immissionspegel am westlichen Rand der Satzungsfläche ermittelt. Maximal treten dort durch 
den Bebauungsplan Nr.  588 verursachte gewerbliche Lärmimmissionen von maximal 
52/35 dB(A) tagsüber auf. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für WA -Gebiete von 
55/40 dB(A) tagsüber werden sicher eingehalten. 
Verkehrliche Lärmvorbelastung 
Durch den Straßenverkehr auf der Hiltruper Straße tritt eine Lärmvorbelastung von bis zu 
64/55 dB(A) an den straßenzugewandten Begrenzungslinien der nördlichen Baufenster auf. Das 
entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ von 
maximal 69 dB(A). Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden bestehen erhöhte 
Anforderungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im Rahmen der Baugenehmigungen 
für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die erhöhten 
Anforderungen zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die  Satzung 
aufgenommen. 
10 Artenschutz 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplanung Münster, 12.09.2022) hat zum Ergebnis, dass 
dem Vorhaben keine artenschutzrec htlichen Bedenken entgegenstehen.  Das Vorkommen von 
Fledermäusen, planungsrelevanten Brutvogelarten und planungsrelevanten Pflanzenarten kann 
im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang 
wird auch zukünftig für alle planungsrelevanten Arten sowie die europäischen Vogelarten 
weiterhin erfüllt. 
11 Denkmalschutz / Archäologie 
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler.

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 6 von 7 
Das Plangebiet liegt jedoch am Ufer des Sandbachs in einer bedeutenden historischen 
Siedlungslandschaft, deren Geschichte bis weit in die Mittelsteinzeit zurückreicht. Flussufer 
gehörten in der Frühzeit zu den bevorzugten Siedlungsplätzen. Sie gelten daher generell als 
archäologisch hochsensible Bereiche. Bei Bodeneingriffen ist daher stets mit dem Auftreten von 
archäologischen Funden und Befunden sowie der Entdeckung von Bodendenkmälern zu 
rechnen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist der 
Städtischen Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen Lippe / LWL-Archäologie 
für Westfalen unverzüglich anzuzeigen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16 und 17 
DSchG NRW). 
12 Naturschutzrechtlicher Eingriff 
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs der  Satzung keine 
Kompensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im 
Stadtgebiet nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 
3.034 m² großen Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool 
(Gemarkung Angelmodde, Flur  6, Teilfläche des Flurstücks 246), gelegen im südlichen 
Stadtgebiet, unmittelbar westlich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße ( siehe Abbildung 1). 
Diese Flächen sind Teilflächen einer größeren Kompensationsfläche , auf denen folgende 
landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden: 
• Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten 
Saumstreifens durch gezielte Mahd 
• Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen 
• Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen 
• Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfs der noch zu 
renaturierenden Werse 
• Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen 
• Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut 
• Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken 
Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen gegenüber der 
Bestandssituation (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordneten Teilflächen, zu 
einer landschaftsökologischen Wertsteigerung von insgesamt 12.191 Werteinheiten. Die s 
entspricht einer durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen. 
Mit dem Nachweis von 12.191 Werteinheiten wird die vollständige Kompensation des Eingriffs 
erfüllt (Kompensationsquote 99,95 %). Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit 
nicht erforderlich.

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung / Seite 7 von 7 
 
 
Abbildung 1: Lageplan der Ausgleichsflächen

Anlage A

1670 Zeichen

Anlage A zur V/0215/2023 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll die Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde – 
Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ beschlossen werden. Hierzu wird zunächst über die 
zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der vorliegenden Ergänzungssatzung ist eine kleinteilige Ergänzung des westlichen Orts-
rands in Wolbeck. Die Satzung stellt damit gleichzeitig den Übergang in den Landschaftsraum 
dar. Neben den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung werden dabei auch die 
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes aufgegriffen. Nach dem Satzungsbeschluss kann 
die Satzung im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Durch den Beschluss der Ergänzungssatzung entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren 
Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der Be-
schlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen und den Ausgleichsmaßnahmen der 
Fachämter sein. Da sich das Plangebiet zum Teil im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind 
durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Satzung hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g. Querschnittsthemen.

Lageplan-zur-Satzung

1252 Zeichen

I
I
II
31
Hiltruper Straße
Hiltruper Straße
Hiltruper StraßeGFLAE
6,50 m
Geh- u. RadwegDH
D
E 52,90m53,21m52,87m53,28m
108513701371
41
997
2561
2562
2492 Geh- und RadwegGehweg
Geltungsbereichder SatzungAusgleichsfläche
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der SatzungZeichenerklärungFestsetzungen
Öffentliche StraßenverkehrsflächenVerkehrStraßenbegrenzungslinieBereich ohne Ein- und AusfahrtÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenze
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, derErschließungsträger E,GFLAE
Bauweisenur Doppelhäuser zulässignur Einzelhäuser zulässigDEnur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
GemarkungsgrenzeFlurstücksgrenzeBaumBestandsangaben
Lageplan zur Satzung der Stadt Münstergemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung)für den BereichAngelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach
Topografische Umrisslinie
Gemarkung Angelmodde, Flur 2Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12Maßstab 1:500
geplante Höhen als Bezugshöhe  (Meter überNormalhöhen-Null im DHHN2016)53,21 m
Abgrenzung unterschiedlicher Bauweise

Beschlussvorlage

6856 Zeichen

V/0215/2023 
V/0215/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung gemäß § 34 BauGB für den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am 
Sandbach" [Wohnbebauung] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   14.06.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.06.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Stra-
ße / Westlich Am Sandbach“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf der Satzung wird wie folgt geändert:  
 
1.1.1  In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Denkmalschutz/Archäologie aufge-
nommen (Anlage 1, Punkt 2.3).  
 
1.1.2  In der Begründung zur Satzung werden die Ausführungen zum Thema Denkmal-
schutz/Archäologie überarbeitet (Anlage 1, Punkt 2.4).  
 
1.1.3  In den Satzungstext wird ein Hinweis zum  Thema Lärmvorbelastung aufgenommen. 
Die Begründung zur Satzung wird um die Ausführungen zum Thema Lärmvorbelas-
tung ergänzt (Anlage 1, Punkt 2.5).  
 
1.1.4  In den Satzungstext wird ein Hinweis zum Thema Überflutungsschutz aufgenommen.  
(Anlage 1, Punkt 2.6.1).  
 
Stadtplanungsamt 
 
27.04.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kather /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6132 /  
492-6194 
KatherM@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0215/2023 
1.1.5  Die geplanten Geländehöhen im Bereich der inneren Erschließungsstraße werden in 
den Lageplan zur Satzung eingetragen und im Satzungstext als untere Bezugspunkte 
für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen definiert. (Anlage 1, Punkt 2.6.2).  
 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der Satzung nicht gefolgt:  
 
1.2.1  Der Anregung, im nördlichen Bereich des Satzungsgebiets statt Doppelhäusern und 
Hausgruppen Einzelhäuser festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1).  
 
1.2.2  Der Anregung, das Satzungsgebiet von Norden aus über den Bereich Ecke Brand-
hoveweg / Hiltruper Straße zu erschließen (Anlage 1, Punkt 1.2 und 1.3.2).  
 
1.2.3  Den Bedenken gegenüber der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Planung 
(Anlage 1, Punkt 1.3.1).  
 
1.2.4  Der Anregung, die Festsetzungen der vorliegenden Ergänzungssatzung an die Fest-
setzungen des öst lich angrenzenden Bebauungsplans Nr.  335 anzupassen (Anla-
ge 1, Punkt 1.3.3).  
 
1.2.5  Der Anregung zur Ausweisung von öffentlichen Flächen für e -Ladepunkte bzw. zur 
Verpflichtung von Ladepunkten auf den einzelnen Baugrundstücken  (Anlage 1, 
Punkt 1.4).  
 
1.2.6  Der Anregung, das Satzungsgebiet zusammen mit dem Gebiet des Bebauungsplans 
Nr. 588 zu betrachten, insbesondere hinsichtlich des Lärmgutachtens und der arten-
schutzrechtlichen Prüfung (Anlage 1, Punkt 1.5.1).  
 
1.2.7  Der Anregung, den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 588 aufzuheben und das Ver-
fahren unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergänzungssatzung erneut durchzu-
führen (Anlage 1, Punkt 1.5.2).  
 
1.2.8  Der Stellungnahme, die Kompensationsflächen seien ungeeignet (Anlage  1, 
Punkt 1.5.3).  
 
1.2.9  Den Bedenken des BUND gegenüber der Planung unter den Aspekten des  Frei-
raum-, Arten- und Klimaschutzes und der damit verbundenen Anregung, von der Pla-
nung Abstand zu nehmen (Anlage 1, Punkt 2.2).  
 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte anliegende  
 
Satzung der Stadt Münster 
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) 
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“ 
 
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Durch den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung entstehen der Stadt Münster keine unmittel-
baren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der 
Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen und den Ausgleichsm aßnahmen der 
Fachämter sein. Da sich das Plangebiet zum Teil im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind 
durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten.

- 3 - 
V/0215/2023 
 
 
Begründung:  
 
Das Verfahren ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster beschlossenen „Wohnbaulandentwick-
lung bis zum Jahr 2030  – Fortschreibung des Baulandprogramms“ (siehe Vorlage V/0196/2022). 
Durch die Ergänzungssatzung soll die bisher im Außenbereich liegende Flä che in den nach §  34 
BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil einbezogen werden. Die städtebauliche Entwick-
lung, die durch die Satzung ermöglicht werden soll, orientiert sich an der nördlichen und östlichen 
Bestandsbebauung im Hinblick auf die Dimensionen der Baukörper und die Bebauungsdichte. Mit der 
Ergänzungssatzung soll der Bau von ca. 20 Wohneinheiten ermöglicht werden.  
 
Die vorliegende Ergänzungssatzung bildet den grundlegenden bauplanungsrechtlichen Rahmen für 
eine kleinteilige Ergänzung des westlichen Ortsrands in Wolbeck. Sie stellt damit gleichzeitig den 
Übergang in den Landschaftsraum dar. Neben den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumver-
sorgung werden dabei auch die Belange des Natur - und Landschaftsschutzes aufgegriffen. Insbe-
sondere der westliche Grünstreifen sowie die optimale Nutzung der Grundstücke unter Berücksichti-
gung der angrenzenden Wohnbebauung machen dies deutlich. Angrenzend an bestehende Sied-
lungsstrukturen berücksichtigt die vorgesehene Bebauung durch Dachform und Kubat ur die umlie-
gende Bebauungstypologie.  
 
Das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB wurde am 07.09.2022 mit 
dem Ratsbeschluss zur Vorlage Nr.  V/0297/2022 eingeleitet. Entsprechend § 34 Abs. 6 BauGB wur-
den eine Beteiligung der Öffen tlichkeit und eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange durchgeführt. Die Beteiligungen fanden jeweils vom 02.01. bis einschließlich 
02.02.2023 statt.  
 
Die zu den Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll 
entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden.  
 
Mit den Beschlüssen unter 1.1.1 bis 1.1.5 erfolgen lediglich ergänzende Hinweise im Satzungstext 
und der Begründung sowie eine Aktualisierung der geplanten zukünftigen Geländehöhen. Eine erneu-
te Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist da-
her nicht erforderlich. Die Satzung kann somit beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1:  Stellungnahmen  
Anlage 2:  Satzungstext  
Anlage 3:  Lageplan  
Anlage 4:  Begründung

V-0215-2023-Anlage-3-Lageplan

1160 Zeichen

GFL
AE
6,50m
Geh-u.Radweg
DH
D
E
52,90m
53,21m
52,87m
53,28m
1085
1370
1371
41
997
2561
2562
2492
Geltungsbereich
derSatzung
Ausgleichsfläche
GrenzedesräumlichenGeltungsbereichesderSatzung
Zeichenerklärung
Festsetzungen
ÖffentlicheStraßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
BereichohneEin-undAusfahrt
ÜberbaubareGrundstücksflächen
Baugrenze
AnpflanzungvonBäumen,Sträuchernund
sonstigenBepflanzungen
UmgrenzungvonFlächenzurAnpflanzungvon
Bäumen,SträuchernundsonstigenBepflanzungen
MitGehrechtenG,FahrrechtenF,LeitungsrechtenL,
zubelastendeFlächenzugunstenderAnliegerA,der
ErschließungsträgerE,
GFL
AE
Bauweise
nurDoppelhäuserzulässig
nurEinzelhäuserzulässig
D
E
nurDoppelhäuserundHausgruppenzulässigDH
Gemarkungsgrenze
Flurstücksgrenze
Baum
Bestandsangaben
LageplanzurSatzungderStadtMünster
gemäß§34Abs.4Satz1Nr.3BauGB(Ergänzungssatzung)
fürdenBereich
Angelmodde-HiltruperStraße/WestlichAmSandbach
TopografischeUmrisslinie
GemarkungAngelmodde,Flur2
GemarkungWolbeck-Kirchspiel,Flur12
Planverkleinerung 
geplanteHöhenalsBezugshöhe (Meterüber
Normalhöhen-NullimDHHN2016)53,21m
AbgrenzungunterschiedlicherBauweise
Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0215/2023

V-0215-2023-Anlage-2-Satzungstext

6628 Zeichen

Satzungstext / Seite 1 von 3 
S a t z u n g  
der Stadt Münster  
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung)  
für den Bereich „Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach“  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) 
folgende Satzung beschlossen:  
§ 1  Geltungsbereich  
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß den im beigefügten 
Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.  
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstück 2561 und ein Teil des Flurstücks 2562,  
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, ein Teil des Flurstücks 997.  
§ 2  Zulässigkeit von Vorhaben  
Innerhalb der gemäß § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit 
von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB sowie §§ 3 und 4 dieser Satzung.  
§ 3  Festsetzungen  
Entsprechend § 9 Abs. 1, 3 Satz 1 und 4 BauGB werden für den Geltungsbereich der 
Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen:  
3.1  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Lageplan eingezeichneten Baugrenzen 
definiert.  
3.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die maximal zulässige Traufhöhe ist mit 6,00 m und die maximal zulässige Firsthöhe ist mit 
9,60 m festgesetzt.  
Der obere Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt 
zwischen der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Der 
obere Bezugspunkt der festgesetzten Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss.  
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhen ist jeweils die Höhenlage der zugehörigen 
Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks mit der 
Verkehrsfläche. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus 
den beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über 
Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln.  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0215/2023

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
Satzungstext / Seite 2 von 3 
3.3  Bauweise  
Die jeweils zulässige Bauweise ist im Lageplan festgelegt.  
3.4  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu 
belastende Fläche ist im Lageplan festgelegt.  
3.5  Dachform  
Im Plangebiet sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer zulässig. Flachdächer sind 
vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische 
Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die 
Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- 
und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen.  
3.6  Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Die im Lageplan festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind gemäß der Pflanzliste vollflächig – d.h. mind. eine Pflanze pro m² – mit 
Laubgehölzen zu bepflanzen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft 
zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß der Pflanzliste zu ersetzen.  
Pflanzliste:  
Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150):  
Cornus sanguinea  Hartriegel  
Corylus avellana   Hasel  
Crataegus spec.   Weißdorn  
Lonicera xylosteum  Heckenkirsche  
Prunus spinosa   Schlehe  
Ribes rubrum   Rote Johannisbeere  
Rubus idaeus   Himbeere  
Sambucus nigra   Schwarzer Holunder  
Rosa canina  Hundsrose  
Viburnum opulus   Schneeball  
3.7  Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt  
Die im Lageplan als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgelegten Grundstücksgrenzen können 
nicht zur Erschließung der Grundstücke genutzt werden.  
3.8  Stellplätze  
Stellplätze müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 0,50 m 
einhalten.  
3.9  Vorgärten  
Die Gestaltung der Vorgartenflächen (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße / -zuwegung 
und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, 
Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB).

Ergänzungssatzung 
Angelmodde – Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
Satzungstext / Seite 3 von 3 
3.10  Einfriedungen  
Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur 
bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten 
Hecke zulässig.  
3.11  Photovoltaikanlagen  
Pro entstehender Wohneinheit ist die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer 
Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) festgesetzt.  
§ 4  Naturschutzrechtlicher Ausgleich  
Die aufgrund dieser Satzung möglichen Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und 
Landschaft dar. Gemäß § 1a BauGB ist dieser Eingriff auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf 
den Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Gemarkung 
Angelmodde, Flur 6, Teilfläche des Flurstücks 246).  
§ 5  Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.  
Hinweise  
1)  Denkmalschutz/Archäologie  
Der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster (Tel. 0251/591-8911) oder der Stadt 
als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch 
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Fossilien) 
unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 16 und 17 DSchG 
NRW).  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen 
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können 
(§ 26 (2) DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten.  
2)  Überflutungsschutz  
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der Gebäude zu 
verhindern, wird empfohlen, die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG) der 
Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsflächen zu 
realisieren.  
3)  Lärmschutz  
Insbesondere an den straßenzugewandten Fassaden entlang der Hiltruper Straße bestehen 
erhöhte Anforderungen an den passiven Schallschutz der Gebäude. Im Rahmen der 
Baugenehmigungen für die in erster Reihe zur Hiltruper Straße befindlichen Baufenster sind die 
erhöhten Anforderungen zu berücksichtigen.

Beratungsverlauf (4)

30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Hauptausschuss
TOP 24.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2024 Rat
TOP 33.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Hiltruper Straße
  • Zumbuschstraße
  • Wallfahrtskottenweg
  • Brandhoveweg
  • Am Sandbach
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0215/2023
Typ
Vorlagen
Datum
21.04.2023
Erstellt
11.04.2023 11:52