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0677/2024

Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.08.2024

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Anlage 4 - Vergleich Entgeltordnungen

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Ansehen

Anlage 2 - Entwurf Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke

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Anlage 5 - Antworten auf Fragen aus dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 09.09.2024

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Ansehen

Anlage 3 - Synopse - überholt - wird aktualisiert

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Ansehen

Anlage 3 - Synopse Neu

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 1 - Entwurf Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke

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Ansehen

Anlage 4 - Vergleich Entgeltordnungen

7711 Zeichen

Das Entgelt beträgt für Originalfassung, 
Beträge in DM umgerechnet in Euro
1. Klassenräume
1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 26,00 13,30 €
1.11 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 6,50 3,30 €
je angefangene weitere Stunde
1.12 längerdauernde Nutzung
1.121
für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt 
gemäß Ziff. 1.11 auf 20,00 10,20 €
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 5,00 2,55 €
1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr
1.21 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 45,00 23,00 €
je angefangene weitere Stunde 16,00  8,20 €
1.22 längerdauernde Nutzung
1.221
für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt 
gemäß Ziff. 1.21 auf 40,00 20,45 €
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 14,00 7,15 €
1.3
Für Fachräume wird - je nach der Ausstattung, dem Energieverbrauch etc. - ein Zuschlag 
von 50-100% des anzusetzenden Entgelts berechnet. 
Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu 
entrichten
Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu 
nichtschulischen Zwecken vom 18. Juni 1996

2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren)
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen.
2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 100,00 51,15 €
je angefangene weitere Stunde 45,00 23,00 €
2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 130,00 66,50 €
je angefangene weitere Stunde 58,00 29,65 €
2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 162,00 82,85 €
je angefangene weitere Stunde 71,00 36,30 €
2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 195,00 99,70 €
je angefangene weitere Stunde 85,00 43,45 €
2.5 über zu 750 Personen/2 Stunden 228,00 116,55 €
je angefangene weitere Stunde 100,00 51,15 €
3. Ermäßigte Entgelte
3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung 
pauschal pro Tag 100,00 51,15 €
3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeldordnung 
pauschal pro Tag 350,00 178,95 €
zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 500,00 255,65 €
pro Tag erhoben
4. Schulhöfe
4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/2 Stunden 750,00 383,50 €
4.11 je angefangene weitere Stunde 500,00 255,65 €
5. Auf- Ab- und Umbauten

5.1
Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben 
und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden 
nach Ende der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben.
5.2
Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50% des 
Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben.
5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten 
durchführen zu lassen.
6. Benutzung besonderer Einrichtungen
6.1 Klavier 39,00 19,95 €
6.2 Orgel 78,00 39,90 €
6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung
6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal 
erfolgen kann 39,00 19,95 €
6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 65,00 33,20 €
7. Heizung
7.1
Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und Gemeinschaftsräumen eine 
Beheizung gewünscht wird, möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch 
entstehenden Kosten durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnenden 
Pauschale abgegolten
8. Sonderzuschläge
Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags 
ein Zuschlag von 30 v.H. erhoben

9. Motivgeld
Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag 500,00 255,65 €

1. Klassenräume
1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr
1.11 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 21,00 €
je angefangene weitere Stunde 5,00 €
1.12 längerdauernde Nutzung
1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt 
sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.11 auf 16,00 €
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 4,00 €
1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr
1.21 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 36,00 €
je angefangene weitere Stunde 13,00 €
1.22 längerdauernde Nutzung
1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt 
sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.21 auf 32,00 €
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 11,00 €
1.3
Für Fachräume wird - je nach der Ausstattung, dem Energieverbrauch etc. - 
ein Zuschlag von 50-100% des anzusetzenden Entgelts berechnet. 
Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 
oder 1.2 zu entrichten
Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen 
Zwecken NEU

2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische 
Zentren)
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in 
Reihen.
2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 79,00 €
je angefangene weitere Stunde 36,00 €
2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 103,00 €
je angefangene weitere Stunde 46,00 €
2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 128,00 €
je angefangene weitere Stunde 56,00 €
2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 154,00 €
je angefangene weitere Stunde 67,00 €
2.5 über zu 750 Personen/2 Stunden 181,00 €
je angefangene weitere Stunde 79,00 €
3. Ermäßigte Entgelte
3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- 
und Entgeltordnung pauschal pro Tag 79,00 €
3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und 
Entgeldordnung pauschal pro Tag 277,00 €
zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine 
Kaution von 396,00 €
pro Tag erhoben
4. Schulhöfe und Tiefgaragen
4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/2 Stunden 594,00 €
4.11 je angefangene weitere Stunde 396,00 €
5. Auf- Ab- und Umbauten

5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und 
Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten 
Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wird kein 
Entgelt erhoben.
5.2
Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung 
werden 50% des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben.
5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine 
Kosten durchführen zu lassen.
6. Benutzung besonderer Einrichtungen
6.1 Klavier 31,00 €
6.2 Orgel 62,00 €
6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung
6.31 wenn selbstständige Bedienung durch von Mieterin/Mieter gestelltes 
qualifiziertes Personal erfolgen kann 31,00 €
6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 51,00 €
7. Heizung
7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und 
Gemeinschaftsräumen eine Beheizung gewünscht wird, möglich und 
wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch entstehenden Kosten 
durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnenden 
Pauschale abgegolten
7. Sonderzuschläge
7.1 Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, 
sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v.H. erhoben

7.2
Im Winterhalbjahr (01.10 bis 30.04) ist ein Heizkostenzuschlag von 
30v.H. zu den unter Ziffer 1-3 aufgeführten Entgelten zu zahlen
7.3 Überstunden des Schulhausmeisters oder seines Beauftragten werden in 
Höhe einer Pauschale von 20,00 Euro je angefangener Stunde berechnet 
7.4
Fallen alternativ zu 7.3 Kosten für die Beauftragung eines 
Schließdienstes an, werden diese vollständig in Rechnung gestellt
8. Verwaltungsentgelt für Drehvorhaben
Für Drehvorhaben wird ein Verwaltungsentgelt erhoben, das sich nach der 
jeweils gültigen Entgeltordnung für Drehvorhaben in städtischen 
Liegenschaften richtet

Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen 
Zwecken NEU

Anlage 2 - Entwurf Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke

19101 Zeichen

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu 
nichtschulischen Zwecken  
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die schulfremde Nutzung von
Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen, Tiefgaragen, Parkplätzen sowie
Schulhöfen (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) aller städtischer Schulen.
2. Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen,
Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt
Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der
Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung
auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen
finden allein die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Sportstätten und die
Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln
in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
II. Allgemeine Verhaltenspflichten
1. Die überlassenen Schuleinrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung nach § 2 des Nutzungsvertrages und ihrer Eignung auf eigene
Verantwortung der Vertragspartei genutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht
weitervermietet oder sonst überlassen werden.
2. Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B.
Reinigung) haben gegenüber schulfremder Nutzung auch während der Nutzungszeit
stets Vorrang.
3. Jede Nutzung von Schuleinrichtungen muss von Beginn bis Ende unter der
Aufsicht einer verantwortlichen Leitung – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren,
ausreichend qualifiziertem Aufsichtspersonals – stehen. Verantwortliche Leitung
kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich die verantwortliche Leitung
bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den
Nutzungsvertrag vorzulegen und am Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder
abzumelden. Die in § 5 des Nutzungsvertrages genannte verantwortliche Person
muss für die Stadt jederzeit erreichbar sein. Die Nutzung des Vertragsgegenstands
ist unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
4. Die Vertragspartei hat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner/ihrer Nutzung
Sorge zu tragen. Sie hat alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Dazu gehören insbesondere gewerberechtliche, ordnungsbehördliche,
versammlungsrechtliche, (feuer-) und andere polizeiliche Vorschriften sowie die
Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung.
5. Soweit für die Nutzung durch die Vertragspartei behördliche Genehmigungen
erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und
Anlage 2

Schaffung der hierfür erforderlichen persönlichen oder betrieblichen 
Voraussetzungen Sache der Vertragspartei. Die Vertragspartei trägt die Kosten der 
Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus seiner bzw. ihrer Person oder 
betrieblichen Eigenart ergeben. 
 
6. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für 
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist 
Angelegenheit der Vertragspartei. Auf Verlangen der Stadt hat die Vertragspartei den 
Nachweis der Entrichtung der GEMA- Gebühren zu erbringen. 
 
7. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei durchzuführen bzw. auf 
seine/Ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Vertragspartei wirkt darauf hin, dass 
alle Teilnehmenden sich so verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, 
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu 
behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an 
Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an den Schuleinrichtungen sind 
der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister durch die verantwortliche Leitung 
unverzüglich am selben Tag mitzuteilen. Die genutzten Schuleinrichtungen müssen 
in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 
 
8. Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die 
dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu 
diesen Räumen führenden Wege grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Zweck 
entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten 
möglich. 
 
9. In Schuleinrichtungen ist die Darstellung und Verbreitung von 
verfassungswidrigem oder verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet. 
 
10. Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den 
Schuleinrichtungen ist nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen 
eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. Bei länger dauernden 
Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine 
Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen 
Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. Hinsichtlich der 
Genehmigungen bleibt II.4. unberührt. In diesem Falle ist die Vertragspartei zur 
Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. 
 
11. Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet 
werden. Auf überflüssige Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und 
Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten. Es wird von zerbrechlichen Materialien 
(Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige Varianten werden 
empfohlen. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu 
beachten.  
 
12. Bei Beendigung der Nutzung hat die Vertragspartei den Vertragsgegenstand 
aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem

überflüssige Verpackungen zu vermeiden und eventuell anfallender Müll ist 
mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen (wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, 
Harz und Vergleichbarem) sind vor dem Nutzerwechsel durch eigenständige 
Zwischenreinigung zu entfernen. Fenster und Türen sind zu verschließen, die 
Beleuchtung ist auszuschalten, die Sanitäranlagen zu kontrollieren. Fundsachen sind 
sicherzustellen und beim zuständigen Bürgeramt oder beim Fundbüro des 
städtischen Ordnungsamts abzugeben. 
 
13. Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die 
Schulleitung vertreten. In deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der 
Schulhausmeister oder eine beauftragte Person das Hausrecht wahr. Die 
Vertragspartei ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen 
Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen 
Schuleinrichtungen zu gewähren. Die Vertragspartei hat diesen Personen gegenüber 
kein Weisungsrecht. Die Vertragspartei sowie alle Teilnehmenden der Veranstaltung 
sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. 
 
14. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür 
bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. 
 
15. Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet. 
 
16. Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur 
Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe 
Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, 
antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder 
menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches 
Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, 
seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung. 
 
17. Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist die 
Vertragspartei bis zu einem Jahr von der Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft 
von künftigen Nutzungen auszuschließen. 
 
III. Verfahren 
1. Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch 
privatrechtlichen Nutzungsvertrag geregelt. Es ist der jeweils gültige 
Musternutzungsvertrag bzw. die Musternutzungsvereinbarung für Drehvorhaben der 
Stadt Köln zugrunde zu legen. Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. 
 
2. Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist nach einem 
von der Stadt Köln vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem 
geplanten Nutzungstermin bei dem zuständigen Bürgeramt bzw. für Drehvorhaben 
digital einzureichen. Der vorgesehene Ort (Bezeichnung der Schule) ist zu 
benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm oder eine Beschreibung des 
Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag auf Drehgenehmigung wird auf der 
Internetseite der Stadt Köln zur Verfügung gestellt und nach Einreichung technisch

beziehungsweise über eine zentrale Stelle an die zuständige Dienststelle 
weitergeleitet.  
 
3. Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen. Sie müssen 
entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, 
rechtsgeschäftlich zu vertreten oder ihnen muss nachweisbar die verantwortliche 
Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden sein. 
 
4. Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt nach 
Anhörung der Schulleitung. 
 
IV. Informationspflichten des Nutzers 
1. Die Vertragspartei hat Schäden am Vertragsgegenstand sowie sonstige 
besondere Vorkommnisse während der Nutzung (zum Beispiel Unfälle, Diebstähle, 
sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu 
melden.  
 
2. Kann eine Veranstaltung oder ein Drehvorhaben aus Gründen, die in der Person 
oder Sphäre der Vertragspartei liegen, zu dem angegebenen Zeitpunkt ganz oder 
teilweise nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bürgeramt unverzüglich, 
spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu benachrichtigen. Bei 
Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis 
spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. 
 
V. Schlüssel 
1. Soweit die Vertragspartei ausnahmsweise Schlüssel für den Vertragsgegenstand 
erhalten hat, dürfen diese nur zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten 
eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher aufzubewahren und bei Vertragsende 
zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte oder Nachfertigung der Schlüssel ist nicht 
statthaft.  
 
2. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. Bei 
Verlust von Schlüsseln kann die Stadt auf Kosten der Vertragspartei neue Schlüssel 
anfertigen lassen oder den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage 
veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen 
Schlüssels ausgeschlossen ist. 
 
3. Entsprechend Ziffer 2 haftet die Vertragspartei auch für den Ausgleich von 
Vermögensdelikten, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden.  
 
VI. Nutzungsentgelt 
1. Für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für 
damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche 
Entgelte nach den vom Rat beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnungen in der

zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung erhoben. Für Drehvorhaben 
richtet sich das Nutzungsentgelt nach der Entgeltordnung für Drehvorhaben in 
städtischen Liegenschaften. Die Höhe des Entgeltes wird der Vertragspartei unter 
Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt.  
 
2. Überzieht die Vertragspartei den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das 
entsprechende Entgelt nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens bleibt davon unberührt. 
 
3. In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der 
Nutzungs- und Entgeltordnung sind die Personalkosten der Schulhausmeisterin/des 
Schulhausmeisters für Überstunden, alternativ eines Schließdienstes, nicht 
inbegriffen. Sie werden der Vertragspartei zusätzlich zu den pauschalisierten 
Entgelten in Rechnung gestellt. 
 
4. Für Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten im Rahmen der aktuellen 
Berichterstattung wird kein Entgelt erhoben.  
 
5. Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes 
verlangen. Diese ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu 
überweisen. Werden Schuleinrichtungen für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr 
vermietet, kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. 
 
6. Minderungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei können nur 
geltend gemacht werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen 
Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche der Vertragspartei aus 
ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 
 
VII. Nutzungszeitraum  
1. Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des 
Schuljahres montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 
 
2. Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 
18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr 
können Schulräume und Schulhöfe nur überlassen werden, wenn die dafür 
notwendigen Vorkehrungen einschließlich notwendiger Personaleinsätze getroffen 
sind. 
 
3. Verträge während der Schulferien können nur in begründeten Einzelfällen 
ausnahmsweise geschlossen werden, beispielsweise für Drehvorhaben.  
 
4. Die Dauer der Veranstaltung berechnet sich ab Beginn der Vorbereitungen bis 
einschließlich des Abschlusses der nach dem Nutzungsvertrag verpflichtenden 
Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem jeweiligen Bürgeramt abzustimmen.

5. Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die 
Nutzungsvereinbarung jeweils bis zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der 
Antrag gestellt wird. Schuleinrichtungen, die während der Dauer von mindestens 
einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose 
(Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können auch zu 
langfristiger Nutzung vergeben werden. In diesen Fällen bedarf die Überlassung der 
Vereinbarung im Einzelfall. 
 
 
 
VIII. Unmöglichkeit der Nutzung 
1. Kann der Vertragsgegenstand der Vertragspartei vorübergehend oder dauerhaft 
nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Anspruch der Vertragspartei auf 
Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. Beispiele dafür sind Veranstaltungen wegen 
vorrangiger schulischer Nutzung, Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Unterbringung 
von schutzsuchenden Personen, Pandemie oder Instandsetzungs- oder 
Instandhaltungsmaßnahmen. Ist die Nutzung vier Wochen oder länger nicht möglich, 
hat die Vertragspartei einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Nutzungsentgelts. 
Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen. 
 
2. Die Stadt verpflichtet sich, der Vertragspartei Nutzungszeiten, in denen der 
Vertragsgegenstand nicht genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. 
Weitergehende Ansprüche der Vertragspartei bestehen nicht. 
 
IX. Kündigung 
1. Wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, kann die Vertragspartei 
den Vertrag bis spätestens drei Werktage vor Nutzungsbeginn ordentlich kündigen. 
In diesem Fall entfällt das Nutzungsentgelt.  
 
2. Kann der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt werden, 
haben beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist 
von zwei Wochen. 
 
3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund 
kündigen. 
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
a) die Vertragspartei die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, 
Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine 
Verpflichtungen verstößt, 
b) die Vertragspartei sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht 
unerheblichen Teils des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet, 
c) die Vertragspartei trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere 
Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist,

d) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich 
genannten Zweck nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung 
verstößt, 
e) das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, 
die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, 
f) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 
eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, 
g) die Vertragspartei eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, 
h) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur 
Nutzung überlässt, 
i) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten 
Zeiten nachweislich ohne besonderen Grund nicht nutzt, 
j) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen Nutzung benötigt wird, 
k) die Vertragspartei den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. 
Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht 
stellt. 
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
X. Betreten des Vertragsgegenstands 
Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten 
und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und 
bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu 
beenden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. 
 
XI. Haftung 
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel 
des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. 
 
2. Schadensersatzansprüche der Vertragspartei im Übrigen können nur geltend 
gemacht werden, soweit sie 
a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder 
b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt 
oder ihre Erfüllungsgehilfen oder 
c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
führenden Pflichtverletzung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder 
d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder 
e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen 
beruhen. 
 
3. Die Vertragspartei stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für

Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands 
stehen. 
 
4. Die Vertragspartei trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung ihrer 
Veranstaltung. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt die Vertragspartei 
sicher, dass Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem 
Zusammenhang geschützt werden. 
 
5. Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist die Vertragspartei 
verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren Erfüllungsgehilfen oder 
Teilnehmenden verursacht worden ist. 
 
6. Auf Verlangen hat die Vertragspartei eine ausreichende Haftpflicht- (über 
Personen-, Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw. Schlüsselversicherung 
abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt 
werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung 
vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen.

Anlage 5 - Antworten auf Fragen aus dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 09.09.2024

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Anlage 5 – Fragen und Antworten zur Beschlussvorlage  
 
In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 09.09.2024 wurden 
Fragen zur Vorlage 0677/2024 Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von 
Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen 
gestellt, die wie folgt beantwortet werden: 
 
 
 
Frage 1: Wird die über Eltern organisierte Übermittagsbetreuung kostenpflichtig? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Schulen, die nicht im gebundenen Ganztag organisiert sind, besitzen je nach Bedarf die 
Möglichkeit, in eigener Verantwortung Verpflegungs- sowie Bewegungs-, Spiel- und 
Sportangebote für die Mittagspausen zu organisieren (als Erweiterung des pädagogischen 
Angebotes).  
 
Dabei handelt es sich jedoch um eine schulische Nutzung/schulische Belange, so dass die 
Übermittagsbetreuung nicht unter die Regelungen der Nutzungs- und Entgeltordnung zur 
Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke fällt.  
 
Die Übermittagsbetreuung bleibt insofern weiterhin kostenfrei.  
 
 
Frage 2: Inwieweit ist sichergestellt, dass Schulleitungen in die Entscheidung 
einbezogen werden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die alte/bisherige Fassung war diesbezüglich missverständlich und lautete: Über den Antrag 
entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule 
deren Verwaltungsleiter; 
 
Nach der neuen Beschlussvorlage wird dieser Passus dahingehend präzisiert, dass die 
Schulleitung in allen Fällen um Rückmeldung gebeten wird, ob die Räumlichkeiten zum 
angefragten Zeitpunkt zur Verfügung stehen oder ob ggf. schulische Veranstaltungen einer 
außerschulischen Nutzung entgegenstehen (Anhörung). Soweit die entsprechenden 
Räumlichkeiten grundsätzlich zur Verfügung stehen, entscheidet das zuständige Bürgeramt. 
 
 
Frage 3: Die Synopse sei zur Frage parteilicher bzw. kultureller Nutzung 
missverständlich. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Nutzung von Schulraum durch Parteien ist weiterhin möglich.  
 
Frage 4: Warum hat Köln nicht analog zu Leverkusen eine Umfrage unter den 
Schulleitungen gemacht (in Leverkusen seien diese zu der Erkenntnis gelangt, 
Parteinutzungen abzulehnen)? 
 
Antwort der Verwaltung:  
Im Rahmen der Aktualisierung der BEO wurden neben Leverkusen insgesamt elf weitere 
Nachbargemeinden um Vorlage der dortigen Satzungen gebeten. Die zu diesem Zeitpunkt 
übermittelte Satzung aus Leverkusen enthielt keinen Parteiausschluss. Auch die anderen 
Satzungen sahen durchweg eine Nutzung durch Parteien für politische Veranstaltungen vor. 
Darüber hinaus nahmen stadtintern zwei Bürgeramtsleiter am Gestaltungsprozess der neuen

Beschlussvorlage teil. Diese stehen kontinuierlich im Austausch mit den Schulleitungen und 
konnten die so gewonnenen Erfahrungen und Meinungen mit in den Arbeitsprozess 
einbringen.   
Im Übrigen konnten die unterschiedlichen Ansichten der Schulleitungen durch den 
Austausch mit den schulpolitischen Sprechern Einfluss in den Entscheidungsprozess finden. 
 
 
Frage 5: Inwieweit ist der Hinweis, dass man in Schulräumen Aussagen 
demokratiefeindlicher Natur ablehne, überhaupt von der Verwaltung durchsetzbar? 
 
Antwort der Verwaltung:  
Die Aufnahme einer Extremistenklausel in die zur Beschlussfassung eingebrachte Satzung 
beruht auf einer Vorgabe des Rates der Stadt Köln.  
 
In der Mitteilung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 05.06.2023 zur Vorlagen-Nr. 1309/2023 wird wie zitiert ausgeführt: 
 
„Der Rat der Stadt Köln hat sich mit Beschluss vom 18.12.2018 gegen die Überlassung von 
Räumen ausgesprochen, die zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, 
in denen rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokratisches, sexistisches, 
gewaltverherrlichendes oder anderes menschenfeindliches Gedankengut dargestellt oder 
verbreitet werden soll. Alle städtischen Einrichtungen, nicht nur kulturelle, die Räume an 
Dritte zur Nutzung überlassen, sollten aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz 
Kriterien für die Vergabe entwickeln. Verwaltung und Öffentlichkeit sollen sensibilisiert 
werden und es sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Räume nur für solche 
Veranstaltungen vergeben werden, die den demokratischen Prinzipien nicht 
entgegenstehen. (Dringlichkeitsantrag AN/1865/2018 vom 18.12.2018). 
In Umsetzung des Beschlusses hat der Rat am 04.04.2019 der Vorlage der Verwaltung 
zugestimmt, in der Benutzungsordnung des VHS-Forums eine Klausel aufzunehmen, die 
verhindern soll, dass die Räumlichkeiten für extremistische Zwecke benutzt werden 
(Beschlussvorlage 0618/2019). Eine vergleichbare Regelung wurde in die 
Überlassungsverträge für Bürgerhäuser und Bürgerzentren aufgenommen. 
Im Sinne einer einheitlichen Regelung sollen die übrigen bestehenden 
Benutzungsordnungen 
für städtische Räume, die für kulturelle, politische oder andere Zwecke vermietet werden 
(u.a. 
Schulen), bis Ende 2023 angepasst werden. Die Verwaltung wird entsprechende Vorlagen 
einbringen.“

Anlage 3 - Synopse - überholt - wird aktualisiert

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Alte Fassung: Ändeurngen Finale Fassung/Neues Format 
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 
18.06.1996
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994  (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 41 Abs.1 Buchstabe i der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen
§ 1 Zweck § 1 Zweck
(1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an
Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den
Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B.
Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
(1) Die Stadt Köln stellt  unter den in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Maßgaben Schulräume und deren
Einrichtungsgegenstände, Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden Schuleinrichtungen
genannt) zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder
sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen.
Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur
Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft,
Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
§1 der neuen Entgeltordnung
(2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn sichergestellt
ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt; naturwissenschaftliche
Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten und Labore sowie 
Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen.
(2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume,Zeichensäle, Mehrzweckräume,
Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung
der Veranstaltung übernimmt. Naturwissenschaftliche Räume, SprachLabore, Informatikräume, Technik und
Werken, Werkstätten sowie Lehrküchen, Bibliotheken sowie mobile Endgeräte und digitale Anzeigetafeln sind
von der Vergabe ausgeschlossen.
§1 der neuen Entgeltordnung
(3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen,
parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient.
Nutzung 
für 
parteipolitis
che 
Zwecke 
nicht mehr 
in der 
Aufzählung 
enthalten, 
siehe nun 
Abs. 5
(3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen nur im Rahmen von
Filmaufnahmen vermietet werden.
§1 der neuen Entgeltordnung
(4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen
Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen
der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die
Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern
bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
Regelung 
nun in Abs. 
6
(4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vermietung einem oder mehreren
der folgenden Zwecke dient:                                                                                                                  a)
Schulungs- und Übungszwecken  b) 
kulturellen Zwecken      c) 
gemeinnützigen Zwecken      d) 
sonstigen öffentlichen Interessen
§1 der neuen Entgeltordnung. Parteipolitische Zwecke wieder aufgenommen
(5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht.
Alt Abs. 5 
findet sich 
nun in § 3 
Abs. 8 
(5) Parteipolitische Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Ändeurngen gestrichen
(6) Schuleinrichtungen, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der
langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei
Vorliegen der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. In
diesen Fällen bedarf die Überlassung der Vereinbarung im Einzelfall.
VII Nr. 5 der AGB
(7) Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch privatrechtlichen Mietvertrag
geregelt. Es ist der jeweils gültige Mustermietvertrag der Stadt Köln zugrunde zu legen.
III Nr. 1 der AGB
(8) Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Reinigung) haben
gegenüber schulfremder Nutzung immer Vorrang (auch während der Nutzungszeit).
II Nr. 13 der AGB
§ 2 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die schulfremde Nutzung von Schuleinrichtungen aller
städtischer Schulen.
I Nr. 1 der AGB
Anlage 3

(2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und
Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche
Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen
Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden aleine
die Sportstättensatzung und die Sportstätten-Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweiligs geltenden
Fassung Anwendung. 
(2) Von der Geltung ausgenommen sind reine Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und 
Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche 
Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen 
Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die 
Sportstättensatzung und die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt 
Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
I Nr. 1 der AGB
§ 3 Vermietung § 3 Vermietung und Mieterpflichten
(1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: (1)  Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist nach einem von der Stadt Köln 
vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem geplanten, mit der Schulleitung zuvor 
abgestimmten Nutzungstermin bei dem zuständigen Bürgeramt einzureichen und der vorgesehene Ort 
(Bezeichnung der Schule) zu benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine 
Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen.
III Nr. 2 der AGB
1.     Name und Adresse des Mietbewerbers:
2.     Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung;
3.     Zweck der Veranstaltung;
4.     vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit;
5.     erwartete Teilnehmerzahl
6.     Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen
Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor
Ferienbeginn, schriftlich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule
handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden,
die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu
vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind.
Diese 
Regelunge
n sind nun 
explizit als 
Abs. 2 
aufgeführt
(2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer
Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift. In den Stadtbezirken Porz
und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule
grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese
Entscheidungsmöglichkeit, bleibt es bei den in § 3 Abs. 2 S. 1 festgestellten Zuständigkeiten. 
Alt Abs. 2 
nun Abs. 3
(2) Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen, die entweder das Recht besitzen, die 
Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder denen nachweisbar die 
verantwortliche Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden ist.
III Nr. 3 der AGB
(3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinbarung zur
Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird.
(3) Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt nach Anhörung der Schulleitung. III Nr. 4 AGB
(4) Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung
abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution
zu stellen.
(4) Auf Verlangen hat die Mieterin/der Mieter bzw. die Veranstalterin/der Veranstalter eine ausreichende
Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der
Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu stellen.
XI Nr. 6 der AGB
(5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht
entbehrlich.
(5) Der Abschluss des Mietvertrages macht andere notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht 
entbehrlich.
II Nr. 3 und 4 aber angepasst!
(6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen.
(6) Eine Vermietung von Schuleinrichtungen kann auch durch Schlüsselvergabe an die Mieter erfolgen, 
soweit keine erheblichen Kriterien entgegenstehen. Die Vermietung wird nach den konkreten Gegebenheiten 
vor Ort entschieden.
gestrichen!
-        bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis,
-        bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilnehmergebühren
erhoben werden,
-        bei Schulen mit komplizierter Haustechnik,
-        in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen besorgen lassen.
(7) Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die Nutzungsvereinbarung jeweils bis 
zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der Antrag gestellt wird.
VII Nr. 5 AGB
(8) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. III Nr. 1 AGB
§ 4 Nutzungszeitraum § 4 Nutzungszeitraum
(1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen Schuljahres
montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(1) Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des Schuljahres montags bis 
freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
VII Nr. 1 AGB

(2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt
werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur
überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der
Schulferien können nur erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. 
(2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt 
werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr können Schulräume und Schulhöfe nur 
überlassen werden, wenn die dafür notwendigen Vorkehrungen incl. evtl. notwendiger Personaleinsätze 
getroffen sind.
VII Nr .2 AGB
(3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich
ausgeschlossen.
(3)   Überlassungen während der Schulferien sind regelmäßig ausgeschlossen. Verträge für eine Nutzung in 
den Schulferien können in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise geschlossen werden.
VII Nr. 3 AGB
(4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei
Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen eine
Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige
Aufsichtspersonal gestellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so
rechtzeitig zu beenden, dass die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt,
gesäubert, und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schulhöfe nicht sauber
verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. 
(4) Die Dauer der Veranstaltung definiert sich aus der Zeit ab Beginn der Vorbereitungen bis einschließlich 
dem Abschluss der nach dem Nutzungsvertrag verpflichteten Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem 
jeweiligen Bürgeramt abzustimmen. Endet die Veranstaltung hiernach, sind die vermieteten Räume und/oder 
Sachen ordnungsgemäß, insbesondere aufgeräumt und besenrein, der Vermieterin zu übergeben.
VII Nr. 4 AGB
(5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem
angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bezirksamt, bei Gesamtschulen der
Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu
benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis
spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen.
(5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre der Mieterin/des Mieters liegen zu 
dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bürgeramt unverzüglich, 
spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am 
Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden 
Werktages erfolgen.
IV Nr. 2 AGB
§ 5 Nutzung durch den Mieter § 5 Nutzungsbedingungen
(1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli­chen Leiters -
nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein,
wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden,
den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. 
(1) Jede Nutzung von Schuleinrichtungen im Sinne dieser Satzung muss von Beginn bis Ende unter der 
Aufsicht einer verantwortlichen Leitung  – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals –  
stehen. Verantwortliche Leitung kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich die verantwortliche 
Leitung bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am 
Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder abzumelden.
II Nr. 2 AGB
(2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter haben die Vorschriften der Versammlungsstätten Verordnung
vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten.
(2) Die Mieterin/der Mieter und die verantwortliche Leitung haben die Vorschriften der Verordnung über Bau 
und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung zu 
beachten.
II Nr. 3 AGB mit Ergänzungen
(3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf
eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden.
Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind
schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z.B. Aufzeichnungen an
Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den 
Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort,
spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem
gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 
(3) Die überlassenen Räume, Parkplätze und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und 
Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst 
überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Mieterin/dem Mieter durchzuführen bzw. auf seine 
Kosten durchführen zu lassen. Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder 
Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene 
Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an 
den Schuleinrichtungen sind der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister durch die verantwortliche 
Leitung sofort, spätestens bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer mitzuteilen. Die genutzten 
Schuleinrichtungen müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten 
befanden.
II Nr. 6 AGB
(4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehörenden
Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt
werden.
(4) Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. 
Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege  grundsätzlich nur ihrem 
jeweiligen Zweck entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten möglich.
II Nr. 7 AGB
(5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen kann
auf Antrag gestattet werden. Der Genuss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf Schulhöfen
untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann
die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach
dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer
besonderen Reinigung verpflichtet.
(5)  Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den Schuleinrichtungen ist nicht 
gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. 
Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine 
Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem 
Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist die Mieterin/der Mieter zur Durchführung einer 
besonderen Reinigung verpflichtet. 
II Nr. 9 AGB
(6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige
Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten. Sonstige
Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. 
(6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige 
Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten. Sonstige 
Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. Die ordnungsgemäße Müllentsorgung 
ist selbständig vorzunehmen.
II Nr. 10 AGB
(7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf
eigene Gefahr abgestellt werden.
(7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf 
eigene Gefahr abgestellt werden.
II Nr. 13 AGB
(8) Wildes Plakatieren ist untersagt. (8) Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet. II Nr. 15 AGB

(9) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Mieterin/der Mieter bis zu einem Jahr von der 
Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft von künftigen Nutzungen auszuschließen.
II Nr. 16
§ 6 Haftung des Mieters § 6 Haftung der Mieterin/des Mieters 
(1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden an den Schulräumen,
deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla­gen, ohne Rücksicht darauf, ob die
Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung
verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten
behoben. 
(1) Die Mieterin/der Mieter haftet  – auch ohne eigenes Verschulden – für alle der Stadt anlässlich der 
Nutzung entstehenden Schäden an den Schuleinrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung 
durch sie/ihn, ihre/seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer/innen an der Veranstaltung 
verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf Kosten der 
Mieterin/des Mieters behoben. 
wegen Unzulässigkeit würde dieser Absatz zur Nichtigkeit führen, daher neu in XI Nr. 5 AGB
(2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels,
sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für
Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.)
(2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet die Mieterin/der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des 
Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängenden Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, 
Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.).
V AGB
(3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung
von Dritten geltend gemacht werden.
(3) Die Mieterin/der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten 
Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden.
XI Nr. 3 AGB
§ 7 Haftung der Stadt Köln § 7 Haftung der Stadt Köln
(1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des
Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im
Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des
Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. 
(1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des 
Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im 
Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ersatzansprüche wegen der Beschädigung oder des 
Verlustes von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen sind ausgeschlossen.
neugefasst in XI Nr. 2
(2) Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen insbesondere bei Versagen von 
Einrichtungen oder sonstige die Nutzung bzw. Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse 
entstehen. 
VIII (Versagen der Einrichtung muss besprochen werden!)
§ 8 Hausrecht § 8 Hausrecht
(1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw.
Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der
Schulhausmeister das Hausrecht wahr.
(1) Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die Schulleitung vertreten. In 
deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der Schulhausmeister oder eine beauftragte Person das 
Hausrecht wahr.
II Nr. 12 AGB
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem
Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er
jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teilnehmer an der Veranstaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. 
(2) Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen 
Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schuleinrichtungen zu 
gewähren.  Die Mieterin/der Mieter hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht. Die Mieterin/der 
Mieter und der/die Veranstalter/in sowie die Teilnehmer/innen der Veranstaltung sind verpflichtet, den 
Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten.  
II Nr. 12 AGB
§ 9 Entgelt § 9 Entgelt
(1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schulhöfen zu
nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden
privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung
gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist
mitgeteilt.
(1) Für die Benutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für damit 
zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat 
beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung erhoben. Die Höhe 
des Entgeltes wird der Mieterin/dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt.
VI Nr. 1 AGB
(2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt
nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Überzieht die Mieterin/der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das entsprechende Entgelt 
nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
VI Nr. 2 AGB
(3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe werden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1 der
Entgeltordnung erhoben.
(3) In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der Entgeltordnung sind die 
Personalkosten der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters, alternativ eines Schließdienstes nicht 
inbegriffen. Sollten für den Einsatz der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters oder deren/dessen 
Beauftragten Überstunden anfallen, bzw. ein Schließdienst beauftragt werden, werden diese der Mieterin/dem 
Mieter zusätzlich zu den pauschalisierten Entgelten in Rechnung gestellt. Die Überstunden bzw. Kosten des 
Schließdienstes werden hälftig in Rechnung gestellt, wenn ansonsten Gebührenbefreiung oder 
Gebührenermäßigung gewährt wird.  
VI Nr. 3 AGB
§ 10 Motiventgelt § 10 Motiventgelt
Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schulgebäuden und
–flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten, soweit
es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen
privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben.
(1) Für die Vermietung von Schulgebäuden und -flächen bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, 
Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten wird, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt, ein 
privatrechtliches Entgelt erhoben. Das sog. Motiventgelt wird zudem zusätzlich unabhängig von diesen 
sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben.
VI Nr. 4 AGB

§ 11 Vorausleistung, Ratenzahlung § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung
(1) Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes
spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist.
(1) Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen, die 
spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist.
VI Nr. 5 AGB
(2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche
Mietzahlung vereinbart werden.
(2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche 
Mietzahlung vereinbart werden.
VI Nr. 5 AGB
§ 12 Rücktritt vom Vertrag § 12 Rücktritt vom Vertrag
(1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent­geltes befreit, wenn
der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage vor der
Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen.
Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt er
ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgeltordnung verpflichtet. 
(1) Führt die Mieterin/der Mieter die Veranstaltung nicht durch, so ist sie/er von der Zahlung des Entgeltes 
befreit, wenn der Rücktritt dem Bürgeramt gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich 
erklärt wird. Der werktägliche Zugang der Erklärung beim Bürgeramt ist maßgeblich. Andernfalls ist das volle 
Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt die Mieterin/der Mieter bei länger dauernder Benutzung 
einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt sie/er ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts 
nach der Entgeltordnung verpflichtet.
zunächst gestrichen, Regelungen in IX Kündigung, muss diskutiert werden!
(2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1
entsprechend.
(2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 
entsprechend.
s.o.
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn IX Kündigung
-        durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des
Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
1. durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des 
Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
IX Nr. 3f AGB
-        an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, 2. an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, IX Nr. 3 j AGB
-        der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als
ein Monat in Verzug ist, 
3. die Mieterin/der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger 
als ein Monat in Verzug ist,
IX Nr. 3 c AGB
-        das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss
vorgetragen wurden,
4. das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss 
vorgetragen wurden,
IX Nr. 3 e AGB
-        der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, 5. die Mieterin/ der Mieter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, IX Nr. 3 g AGB
-        der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet
oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt,
6. die Mieterin/der Mieter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht 
beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine Verpflichtungen verstößt,
IX Nr. 3 a AGB
-        der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht
nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt.
7. oder den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder 
die geforderte Kaution nicht stellt.
IX Nr. 3 k AGB
(4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. (4) Der Mieterin/dem Mieter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. gestrichen - muss erörtert werden!
(5) Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von
künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden.
§ 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des 
Entgelts
§ 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts
(1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für
§3 EntgeltO
1.     die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen
sind,
1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen 
sind,
§ 3 Abs. 1 litt .a EntO
2.     das Land Nordrhein-Westfalen, 2.     das Land Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 1 litt .b EntO
3.     die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften
sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger,
3.     die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften 
sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger,
§ 3 Abs. 1 litt .c EntO
4.     die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), 4.     die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), § 3 Abs. 1 litt .d+e EntO
4.     die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine) sowie 
die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren 
Jugendorganisationen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Veranstaltung in einer Schule ihres 
Stadtteils stattfindet. Sie kann auch in der Schule des Stadtbezirks durchgeführt werden, sofern die 
Vereinigung über den Stadtteil hinausgeht oder im angestammten Stadtteil keine geeigneten Schulräume zur 
Verfügung stehen und zudem keine Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden,
§ 3 Abs. 1 litt .f EntO
5.     die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als 
gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen,
sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht
oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht
Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden,
5.     Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die Schulen 
arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung der Stadt 
Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
§ 3 Abs. 1 litt .h EntO

6.     die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt,
Laut § 1 
Abs .1 nicht 
mehr 
schulfremd
, daher zu 
streichen
6.     die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt,
7.     Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der
Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das
Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
(2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine),
die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen
ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in Ziffer 3 der
Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge.
(2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine) 
und die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren 
Jugendorganisationen  ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende 
Entgelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge.
§ 3 Abs. 2 EntO
(3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie
gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis
zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der
Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der
sonstige Nutzen der Veranstaltung für den Mieter zu berücksichtigen.
(3) Führt die Mieterin/der Mieter eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der 
sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt 
bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der 
Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der 
sonstige Nutzen der Veranstaltung für die Mieterin/den Mieter zu berücksichtigen.
§ 3 Abs. 3 EntO
§ 14 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen
Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am xxxxxxx in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen 
Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums.

Anlage 3 - Synopse Neu

44895 Zeichen

Alte Fassung (BEO): übergeleitet 
in Neue Fassung (NEO und Allgemeine Nutzungsbedingungen zur NEO)
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 
18.06.1996
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt 
Köln (NEO) 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994  (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 41 Abs.1 Buchstabe i der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Zweck § 1 Zweck
(1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an
Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den
Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B.
Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. §1 Abs. 1 NEO
(1)  Die Stadt Köln stellt unter den hier genannten Maßgaben sowie den dazu gehörenden Allgemeinen 
Nutzungsbedingungen (ANB) Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände  mit Ausnahme mobiler 
Endgeräte und digitaler Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden 
Schuleinrichtungen genannt) zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische Personen  zur 
Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt 
werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. Schulfremd im Sinne dieser  Nutzungs- und 
Entgeltordnung  sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens 
bestimmten Institutionen (z.B. Elternpflegschaft, Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen 
Zuständigkeit.
(2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn
sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt;
naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten
und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen.
§1 Abs. 2 NEO
(2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume,Zeichensäle, Mehrzweckräume, 
Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die 
Leitung der Veranstaltung übernimmt. Von den Fachräumen sind jedoch naturwissenschaftliche Räume, 
SprachLabore, Informatikräume, Technik und Werken, Werkstätten sowie Lehrküchen,  sowie Bibliotheken 
von der Vergabe ausgeschlossen.
(3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen,
parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient. §1 Abs. 4 NEO (3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen nur im Rahmen von 
Filmaufnahmen vermietet werden.
(4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen
Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen
der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die
Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern
bedarf der Vereinbarung im Einzelfall.
VII Ziff. 5 ANB
(4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vermietung einem oder 
mehreren der folgenden im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke dient:                                                                                                                  
a) Schulungs- und Übungszwecken                                                                                                                    
b) kulturellen Zwecken                                                                                                                                         
c) gemeinnützigen Zwecken                                                                                                                                 
d) sonstigen öffentlichen Interessen                                                                                                                         
e) parteipolitischen Zwecken
(5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. III Ziff. 1 ANB
Hinweise: zum Vergleich der alten und der neuen Fassung soll die nachstehende Tabelle dienen, die im Stil einer Synopse beide Fassungen gegenüberstellt. Da die bisherige Regelung in einer Benutzungs- und Entgeltordnung, die neuen Regelungen in 
einer Nutzungs- und Entgeltordnung sowie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen niedergeschrieben sind, ist eine direkte Gegenüberstellung nur eingeschränkt möglich. Daher findet sich in der linken Spalte die bisherige Textfassung. In der Spalte 
mittleren Spalte findet sich zu jeder einzelnen Regelung der Hinweis, an welcher Stelle der Neufassung die Regelung zu finden ist. In der rechten Spalte findet sich die Beschlussfassung. Die bisherige BEO und die Beschlussfassung der NEO stehen wegen 
der ähnlichen Struktur noch nebeneinander, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen in der linken Spalte beginnen erst unterhalb von §14 der bisherigen Fassung.  In schwarzer Farbe sind die Regelungen dargestellt, die textlich gleich bzw. nahezu gleich 
sind. In roter Farbe sind Änderungen sowie neue Inhalte wie z.B. die Extremistenklausel in II Ziff. 16 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die in der bisherigen Fassung nicht enthalten war. §2 der neuen Fassung der Nutzungs- und Entgeltordnung 
enthält die Entgelte. Diese sind hier nicht einzeln aufgeführt, um die tabellarische Übersicht lesbar zu halten. Bezüglich der Entgelte wird auf die Anlage 4 der Beschlussvorlage zu Nr. 0677/2024 verwiesen. Diese stellt als Synopse die bisherigen und die 
neuen Entgelte gegenüber.

§ 2 Geltungsbereich § 2 Entgelte
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. I Ziff. 1 ANB siehe Vergleich Entgelttarife alt-neu (Anlage 4 der Vorgangsnummer 0677/2024) 
(2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und
Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche
Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen
Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden aleine
die Sportstättensatzung und die Sportstätten-Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweiligs geltenden
Fassung Anwendung. 
I Ziff. 2 ANB
§ 3 Vermietung § 3 Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Entgelten
(1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: III Ziff. 2 ANB (1) Von den Entgelten nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind befreit:
a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende 
Einrichtungen sind.
1.     Name und Adresse des Mietbewerbers: b) Das Land Nordrhein-Westfalen.
2.     Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; c) Die nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften 
sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger.
3.     Zweck der Veranstaltung; d) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen.
4.     vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; e) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung).
5.     erwartete Teilnehmerzahl f) Die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (in kl. Karnevalsvereine) unter 
Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils abgehalten wird 
oder sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder im angestammten Stadtteil geeignete Schulräume 
nicht zur Verfügung stehen und zudem keine Festräume und Schulhöfe in Anspruch genommen werden.
6.     Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen g) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen.
h) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der 
Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung 
hierzu seine Zustimmung erteilt hat. 
Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor
Ferienbeginn, schriftlich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule
handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden,
die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu
vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind.
Die Befreiung von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen.                                
6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt.Die Befreiung 
von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen.
(2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer
Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift. In den Stadtbezirken Porz
und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule
grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese
Entscheidungsmöglichkeit, bleibt es bei den in § 3 Abs. 2 S. 1 festgestellten Zuständigkeiten. 
III Ziff. 4 ANB
(2) Für die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (in kl. Karnevalsvereine), 
die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren 
Jugendorganisationen, die parlamentarischen Vertretungen der Parteien ermäßigt sich bei der Nutzung von 
Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in § 2 Ziffer 3 festgelegten pauschalen 
Beträge.
(3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinbarung zur
Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird.
VII Ziff. 5 ANB
(3) Wird für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben oder wird ein gewerblicher oder sonstiger 
Erwerbszweck verfolgt, kann das nach § 2 festzusetzende Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden . 
Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene 
Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der 
Veranstaltung für die Vertragspartei zu berücksichtigen.
(4) Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung
abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine
Kaution zu stellen.
XI Ziff. 6 ANB
(4) Die Sonderzuschläge nach § 2 Ziffer 7.1, 7.2 sowie 7.4 bleiben von der Befreiung oder Ermäßigung im
Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 unberührt und werden erhoben. Im Falle einer Befreiung oder Ermäßigung nach
§ 2 werden die Überstunden des Schulausmeisters nach § 2 Ziffer 7.3 hälftig in Rechnung gestellt. 
(5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht
entbehrlich. II Ziff. 4 ANB

(6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen. V Ziff. 1 bis 3 ANB
-        bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis,
-        bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilnehmergebühren
erhoben werden,
-        bei Schulen mit komplizierter Haustechnik,
-        in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen besorgen lassen.
§ 4 Nutzungszeitraum VII ANB § 4 Sonstige Leistungen
(1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen
Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. VII Ziff. 1 ANB Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, so sind 
ungeachtet der vorstehenden Regelungen die entstehenden Kosten zu berechnen.
(2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt
werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur
überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der
Schulferien können nur erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. 
VII Ziff. 2 ANB
(3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich
ausgeschlossen. VII Ziff. 3 ANB
(4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei
Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen
eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige
Aufsichtspersonal gestellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so
rechtzeitig zu beenden, dass die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt,
gesäubert, und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schulhöfe nicht sauber
verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. 
II Ziff 7 und 12 ANB
(5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem
angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bezirksamt, bei Gesamtschulen
der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu
benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis
spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen.
IX ANB
§ 5 Nutzung durch den Mieter § 5 Mehrwertsteuer
(1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli­chen Leiters -
nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein,
wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister
anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. 
II Ziff. 3 ANB
Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Entgelte um 
den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu 
entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil des Entgeltes
(2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter haben die Vorschriften der Versammlungsstätten Verordnung
vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. II Ziff. 4 ANB

(3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung
auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen
werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu
lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die
Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene
Unterrichtsvorbereitungen (z.B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an
Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem
Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen.
Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich
beim Betreten befanden. 
II Ziff. 1 und 7 ANB
(4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehörenden
Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege
benutzt werden.
II Ziff. 8 ANB
(5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen
kann auf Antrag gestattet werden. Der Genuss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf
Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf
Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen
Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur
Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet.
II Ziff. 10 ANB
(6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige
Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten.
Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. 
II Ziff. 11 ANB
(7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf
eigene Gefahr abgestellt werden. II Ziff. 14 ANB
(8) Wildes Plakatieren ist untersagt. II Ziff. 15 ANB
§ 6 Haftung des Mieters XI ANB § 6 Inkrafttreten
(1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden an den
Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla­gen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der
Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf
seine Kosten behoben. 
XI Ziff. 1 bis 6 ANB
Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die 
Vermietung von Schulraum für außerschulische Zwecke aus dem Jahr 1996 findet nur noch Anwendung auf 
Nutzungsverhältnisse, die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung 
geschlossen wurden.
(2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels,
sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für
Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.)
XI Ziff. 1 bis 6 ANB
(3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten
Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. XI Ziff. 1 bis 6 ANB
§ 7 Haftung der Stadt Köln XI ANB
(1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des
Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im
Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des
Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. 
XI Ziff. 1 bis 6 ANB

§ 8 Hausrecht
(1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw.
Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der
Schulhausmeister das Hausrecht wahr.
II Ziff. 13 ANB
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem
Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er
jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teilnehmer an der Veranstaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. 
II Ziff. 13 und X 
ANB
§ 9 Entgelt VI ANB
(1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schulhöfen zu
nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden
privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung
gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist
mitgeteilt.
VI Ziff. 1 ANB
(2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt
nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. VI Ziff. 2 ANB
(3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe werden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1
der Entgeltordnung erhoben. VI Ziff. 3 ANB
§ 10 Motiventgelt VI
Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schulgebäuden und
–flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten,
soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen
privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben.
VI Ziff. 1 ANB
§ 11 Vorausleistung, Ratenzahlung VI ANB
(1) Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes
spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. VI Ziff. 5 ANB
(2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche
Mietzahlung vereinbart werden. VI Ziff. 5 ANB
§ 12 Rücktritt vom Vertrag IX ANB
(1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent­geltes befreit,
wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage
vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu
zahlen. Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so
bleibt er ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgeltordnung verpflichtet. 
IX Ziff. 1 ANB

(2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs.
1 entsprechend.
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn IX Ziff. 3 a bis k 
ANB
-        durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung
des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,  
-        an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht,
-        der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als
ein Monat in Verzug ist, 
-        das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei
Vertragsschluss vorgetragen wurden,
-        der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
-        der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet
oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt,
-        der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht
nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt.
(4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. VIII Ziff. 1 und 2 
ANB
(5) Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von
künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. II Ziff. 17 ANB
§ 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts § 3 NEO
(1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für § 3 Abs. 1 lit. A bis 
h NEO
1.     die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende
Einrichtungen sind,
2.     das Land Nordrhein-Westfalen,
3.     die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und  -gemeinschaften 
sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger,
4.     die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung),
5.     die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die
als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren
Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die
Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren
Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden,
6.     die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt,

7.     Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der
Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das
Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
(2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine),
die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen
ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in Ziffer 3
der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge.
§ 3 Abs. 2 NEO
(3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie
gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt
bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der
Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der
sonstige Nutzen der Veranstaltung für den Mieter zu berücksichtigen.
§ 3 Abs. 3 NEO
§ 14 Inkrafttreten § 6 NEO
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen
Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums
Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen 
Zwecken
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die schulfremde Nutzung von Schulräumen und 
deren Einrichtungsgegenständen, Tiefgaragen, Parkplätzen sowie Schulhöfen (im folgenden 
Schuleinrichtungen genannt) aller städtischer Schulen.
2. Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und 
Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche 
Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen 
Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein 
die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Sportstätten und die Entgeltordnung für die Benutzung von 
Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
II. Allgemeine Verhaltenspflichten
1. Die überlassenen Schuleinrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach § 2 des 
Nutzungsvertrages und ihrer Eignung auf eigene Verantwortung der Vertragspartei genutzt werden. Sie 
dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden.
2. Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Reinigung) haben 
gegenüber schulfremder Nutzung auch während der Nutzungszeit stets Vorrang.
3. Jede Nutzung von Schuleinrichtungen muss von Beginn bis Ende unter der Aufsicht einer 
verantwortlichen Leitung – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren, ausreichend qualifiziertem 
Aufsichtspersonals – stehen. Verantwortliche Leitung kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat 
sich die verantwortliche Leitung bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den 
Nutzungsvertrag vorzulegen und am Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder abzumelden. Die in § 5 
des Nutzungsvertrages genannte verantwortliche Person muss für die Stadt jederzeit erreichbar sein. Die 
Nutzung des Vertragsgegenstands ist unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

4. Die Vertragspartei hat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner/ihrer Nutzung Sorge zu tragen. Sie 
hat alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere 
gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, versammlungsrechtliche, (feuer-) und andere polizeiliche 
Vorschriften sowie die Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten 
(Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung.
5. Soweit für die Nutzung durch die Vertragspartei behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen 
zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und Schaffung der hierfür erforderlichen 
persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen Sache der Vertragspartei. Die Vertragspartei trägt die 
Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus seiner bzw. ihrer Person oder betrieblichen 
Eigenart ergeben.
6. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und 
mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Vertragspartei. Auf Verlangen der Stadt hat die 
Vertragspartei den Nachweis der Entrichtung der GEMA- Gebühren zu erbringen.
7. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei durchzuführen bzw. auf seine/Ihre Kosten 
durchführen zu lassen. Die Vertragspartei wirkt darauf hin, dass alle Teilnehmenden sich so verhalten, dass 
Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar 
behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu 
behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht 
verändert werden. Schäden an den Schuleinrichtungen sind der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister 
durch die verantwortliche Leitung unverzüglich am selben Tag mitzuteilen. Die genutzten 
Schuleinrichtungen müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten 
befanden.
8. Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. 
Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege grundsätzlich nur ihrem 
jeweiligen Zweck entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten möglich .
9. In Schuleinrichtungen ist die Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem oder 
verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet.
10. Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den Schuleinrichtungen ist nicht 
gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. 
Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine 
Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem 
Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. Hinsichtlich der Genehmigungen bleibt II.4. unberührt. In 
diesem Falle ist die Vertragspartei zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet.
11. Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige 
Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten.  Es wird 
von zerbrechlichen Materialien (Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige Varianten werden 
empfohlen. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten.

12. Bei Beendigung der Nutzung hat die Vertragspartei den Vertragsgegenstand aufgeräumt und besenrein 
zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem überflüssige Verpackungen zu vermeiden und eventuell 
anfallender Müll ist mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen (wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, Harz 
und Vergleichbarem) sind vor dem Nutzerwechsel durch eigenständige Zwischenreinigung zu entfernen. 
Fenster und Türen sind zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, die Sanitäranlagen zu 
kontrollieren. Fundsachen sind sicherzustellen und beim zuständigen Bürgeramt oder beim Fundbüro des 
städtischen Ordnungsamts abzugeben.
13. Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die Schulleitung vertreten. 
In deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der Schulhausmeister oder eine beauftragte Person 
das Hausrecht wahr. Die Vertragspartei ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen 
Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schuleinrichtungen zu 
gewähren. Die Vertragspartei hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht. Die Vertragspartei 
sowie alle Teilnehmenden der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des 
Hausrechts Folge zu leisten.
14. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf 
eigene Gefahr abgestellt werden.
15. Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet.
16. Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen 
genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch 
extremistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes 
oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt 
oder verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / 
Besucherinnen der Veranstaltung.
17. Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist die Vertragspartei bis zu einem Jahr 
von der Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft von künftigen Nutzungen auszuschließen.
III. Verfahren
1. Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch privatrechtlichen Nutzungsvertrag 
geregelt. Es ist der jeweils gültige Musternutzungsvertrag bzw. die Musternutzungsvereinbarung für 
Drehvorhaben der Stadt Köln zugrunde zu legen.  Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht.
2. Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen.  Der Antrag ist nach einem von der Stadt Köln 
vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei dem 
zuständigen Bürgeramt bzw. für Drehvorhaben digital einzureichen. Der vorgesehene Ort (Bezeichnung der 
Schule) ist zu benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm oder eine Beschreibung des 
Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag auf Drehgenehmigung wird auf der Internetseite der Stadt 
Köln zur Verfügung gestellt und nach Einreichung technisch beziehungsweise über eine zentrale Stelle an 
die zuständige Dienststelle weitergeleitet.
3. Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen. Sie müssen entweder das Recht 
besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder ihnen muss 
nachweisbar die verantwortliche Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden sein.
4. Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt  nach Anhörung der Schulleitung.
IV. Informationspflichten des Nutzers

1. Die Vertragspartei hat Schäden am Vertragsgegenstand sowie sonstige besondere Vorkommnisse 
während der Nutzung (zum Beispiel Unfälle, Diebstähle, sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich dem 
zuständigen Bürgeramt zu melden.
2. Kann eine Veranstaltung oder ein Drehvorhaben aus Gründen, die in der Person oder Sphäre der 
Vertragspartei liegen, zu dem angegebenen Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, so ist 
das zuständige Bürgeramt unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu 
benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis 
spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen.
V. Schlüssel
1. Soweit die Vertragspartei ausnahmsweise Schlüssel für den Vertragsgegenstand erhalten hat, dürfen 
diese nur zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher 
aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte oder Nachfertigung der 
Schlüssel ist nicht statthaft.
2. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. Bei Verlust von Schlüsseln 
kann die Stadt auf Kosten der Vertragspartei neue Schlüssel anfertigen lassen oder den kompletten 
Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein 
Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist.
3. Entsprechend Ziffer 2 haftet die Vertragspartei auch für den Ausgleich von Vermögensdelikten, die mit 
dem verlorenen Schlüssel begangen wurden.
VI. Nutzungsentgelt
1. Für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für damit 
zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach den vom Rat 
beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnungen in der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen 
Fassung erhoben. Für Drehvorhaben richtet sich das Nutzungsentgelt nach der Entgeltordnung für 
Drehvorhaben in städtischen Liegenschaften.  Die Höhe des Entgeltes wird der Vertragspartei unter Angabe 
einer Zahlungsfrist mitgeteilt.
2. Überzieht die Vertragspartei den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das entsprechende Entgelt 
nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
3. In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der Nutzungs- und 
Entgeltordnung sind die Personalkosten der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters für Überstunden, 
alternativ eines Schließdienstes, nicht inbegriffen. Sie werden der Vertragspartei zusätzlich zu den 
pauschalisierten Entgelten in Rechnung gestellt.
4. Für Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten im Rahmen der aktuellen Berichterstattung wird kein 
Entgelt erhoben.
5. Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen. Diese ist 
spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen. Werden Schuleinrichtungen 
für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr vermietet, kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden.
6. Minderungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei können nur geltend gemacht 
werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. 
Rückforderungsansprüche der Vertragspartei aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.

VII. Nutzungszeitraum
1. Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des Schuljahres montags bis 
freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
2. Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt 
werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr können Schulräume und Schulhöfe nur 
überlassen werden, wenn die dafür notwendigen Vorkehrungen einschließlich notwendiger 
Personaleinsätze getroffen sind.
3. Verträge während der Schulferien können nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise geschlossen 
werden, beispielsweise für Drehvorhaben.
4. Die Dauer der Veranstaltung berechnet sich ab Beginn der Vorbereitungen bis einschließlich des 
Abschlusses der nach dem Nutzungsvertrag verpflichtenden Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem 
jeweiligen Bürgeramt abzustimmen.
5. Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die Nutzungsvereinbarung jeweils bis 
zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der Antrag gestellt wird . Schuleinrichtungen, die während 
der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose 
(Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können auch zu langfristiger Nutzung 
vergeben werden. In diesen Fällen bedarf die Überlassung der Vereinbarung im Einzelfall.
VIII. Unmöglichkeit der Nutzung
1. Kann der Vertragsgegenstand der Vertragspartei vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung 
gestellt werden, besteht kein Anspruch der Vertragspartei auf Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. 
Beispiele dafür sind Veranstaltungen wegen vorrangiger schulischer Nutzung, Erfüllung öffentlicher 
Aufgaben der Unterbringung von schutzsuchenden Personen, Pandemie oder Instandsetzungs- oder 
Instandhaltungsmaßnahmen. Ist die Nutzung vier Wochen oder länger nicht möglich, hat die Vertragspartei 
einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Nutzungsentgelts. Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen.
2. Die Stadt verpflichtet sich, der Vertragspartei Nutzungszeiten, in denen der Vertragsgegenstand nicht 
genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartei bestehen 
nicht.
IX. Kündigung
1. Wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, kann die Vertragspartei den Vertrag bis 
spätestens drei Werktage vor Nutzungsbeginn ordentlich kündigen. In diesem Fall entfällt das 
Nutzungsentgelt.
2. Kann der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt werden, haben beide 
Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Vertragspartei die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet 
oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine Verpflichtungen verstößt,
b) die Vertragspartei sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils 
des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet,
c) die Vertragspartei trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als 
ein Monat in Verzug ist,

d) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich genannten Zweck 
nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt,
e) das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss 
vorgetragen wurden,
f) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des 
Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
g) die Vertragspartei eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
h) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt,
i) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten nachweislich 
ohne besonderen Grund nicht nutzt,
j) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen Nutzung benötigt wird,
k) die Vertragspartei den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht 
nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
X. Betreten des Vertragsgegenstands
Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten und zu besichtigen, um 
sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder 
gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu beenden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, ihren Anordnungen 
Folge zu leisten.
XI. Haftung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel des 
Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen.
2. Schadensersatzansprüche der Vertragspartei im Übrigen können nur geltend gemacht werden, soweit sie
a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder
b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt oder ihre 
Erfüllungsgehilfen oder
c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung 
der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder
d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder
e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Die Vertragspartei stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, die im 
Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands stehen.
4. Die Vertragspartei trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung ihrer Veranstaltung. Im 
Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt die Vertragspartei sicher, dass Teilnehmende ihrer 
Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem Zusammenhang geschützt werden.
5. Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist die Vertragspartei verantwortlich, auch wenn 
die Beschädigung von deren Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist.
6. Auf Verlangen hat die Vertragspartei eine ausreichende Haftpflicht- (über Personen-, Sach-, Mietsach- 
und Vermögensschäden) bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die 
Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn 
der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen.

Beschlussvorlage Rat

7654 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 0677/2024 
Freigabedatum 
21.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische 
Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Aktualisierung der Benutzungs- und Entgeltordnung für 
die Vermietung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken entsprechend der als Anlage 
beigefügten aktualisierten Textfassungen bestehend aus der Nutzungs- und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken sowie den Allgemeinen Nut-
zungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecke.  
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.09.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.09.2024 
Finanzausschuss 23.09.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer Überstunden der Schulhausmeister und Kosten der 
Schließdienste können nun durch Pauschalbeträge in Rechnung gestellt werden   
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln als Schulträgerin stellt für die Kölner Schullandschaft Schulgebäude zur Verfü-
gung. Diese werden jedoch nicht ausschließlich für schulische Zwecke genutzt, sondern kön-
nen unter Umständen für außerschulische Zwecke genutzt und gemietet werden.  
Diese Vermietung erfolgt dann nach privatrechtlichen Grundsätzen. Um hierfür Rahmenbedin-
gungen und Regelungen zu schaffen, unter welchen Umständen, für welche Zwecke und 
durch welchen Personenkreis Schulraum für außerschulische Zwecke gemietet werden kann 
und in welcher Höhe dann konkret Entgelte zu leisten sind, bedarf es eines entsprechenden 
Regelwerkes, konkret der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für 
außerschulische Zwecke, kurz BEO.  
Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen für nichtschulische 
Zwecke in der noch aktuellen Fassung datiert aus dem Jahr 1996 und bedurfte dringend einer 
Überarbeitung.  
 
Neben einfachen redaktionellen Änderungen waren neue Sachverhalte zu berücksichtigen,

3 
die Entgelte neu zu definieren und die Überstunden der Schulhausmeister*innen haben Ein-
zug in die Entgeltordnung gefunden.  
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Aspekte: 
 Die bestehende Benutzungs- und Entgeltordnung wurde dahingehend geändert, dass 
der Zweck und die Höhe der Entgelte künftig der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung 
(neu: NEO) zu entnehmen sind, die NEO dadurch erheblich kürzer, übersichtlicher und 
moderner gestaltet ist.  
 Die inhaltlichen Regelungen der Vermietung sind nun in den Allgemeinen Nutzungsbe-
dingungen dargelegt. Die eigentliche Vermietung ist privatrechtlicher Natur, so dass es 
einen einheitlichen Nutzungsvertrag gibt, dem in jedem Fall die Allgemeinen Nutzungs-
bedingungen beigefügt werden. Dadurch wird der Arbeitsaufwand der Schulsachbear-
beiter deutlich reduziert und die Vertragsgestaltung vereinfacht. 
 Neben einfachen redaktionellen Änderungen waren neue Sachverhalte zu berücksich-
tigen, die Entgelte neu zu definieren und die Überstunden der Schulhausmeister*innen 
haben Einzug in die Entgeltordnung gefunden.   
 Anfallende Überstunden des/der Schulhausmeister/in oder dessen Beauftragten wer-
den zwingend dem Mietpreis hinzugerechnet, auch wenn ansonsten Entgeltermäßi-
gung oder Entgeltbefreiung gewährt wird. 
 Heizkosten fallen in allen Wintermonaten (01.10. bis 30.04.) in Form eines Zuschlages 
von 30% zum Mietpreis an und können daher vom Mieter vorher konkret eingerechnet 
werden. 
 Bei Anmietung für Dreh- und Filmaufnahmen muss ein konkretes Mietobjekt genannt 
werden. 
 Auch die zu Schulen gehörenden Tiefgaragen können für Dreh- und Filmaufnahmen 
genutzt werden (bislang gab es hierfür keinen Entgelttatbestand). 
 Die Entgelte wurden um die inflationsbedingte Preisentwicklung von 1996 an bis heute 
angepasst. Weitere Steigerungen, abgesehen von der Heizzulage in den Wintermona-
ten und den Überstunden der Schulhausmeister*innen sind nicht enthalten. 
 Der bisherige Passus, dass im Einvernehmen mit der Schulleitung vermietet wird, 
wurde klarer formuliert. 
 Die Regelung, dass schulische Belange immer Vorrang haben, wurde nun explizit auf-
geführt. 
 Es ist eine Regelung bezüglich der Umsatzsteuer enthalten, auch wenn diese erst vo-
raussichtlich ab 01.01.2025 greifen wird. 
 Das neue Format entspricht vom Aufbau her dem Format der neuen Sportstättensat-
zung aus dem 2020 Jahr, so dass eine einheitliche Regelung geschaffen wurde. 
 
Die Aktualisierung erfolgte in einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Bürgerämter, 
dem Amt für Recht und Vergabe sowie dem Amt für Schulentwicklung. Zunächst blieb das be-
stehende Grundgerüst einer einzigen und vollständigen Nutzungs- und Entgeltordnung beste-
hen, in der neue Regelungsinhalte entsprechend eingepflegt wurden. Diese Änderungen las-
sen sich der beigefügten Synopse durch direkte Gegenüberstellung der Spalten A (alte Fas-
sung) und C (neue Regelungen) vergleichen. Jedwede Änderung ist in roter Farbe markiert 
und kann mithin unmittelbar verfolgt werden. Da die Vermietung von Schulraum für außer-
schulische Zwecke jedoch nach privatrechtlichen Grundsätzen erfolgt und kein hoheitliches 
Handeln darstellt, bestand der Wunsch, das Format und die Ausgestaltung entsprechend mo-
derner zu gestalten. Analog zur erst kurz zuvor aktualisierten Sportstättensatzung konnte die 
eigentliche Nutzungs- und Entgeltordnung mithin auf ein sehr kurzes und prägnantes Format 
reduziert werden. Alle weiteren Rahmenbedingungen wurden in den Allgemeinen Nutzungs-
bedingungen aufgeführt, die stets Bestandteil des jeweiligen Nutzungsvertrages sein werden.  
 
Aufgrund des geänderten Erscheinungsbildes ist eine weitergehende Synopse nicht grafisch 
darstellbar, jedoch enthält die oben erwähnte Synopse eine weitere Spalte D (neues Format). 
Dieser kann entnommen werden, an welcher Stelle des neuen Formates die Regelungen der 
eigentlichen Neufassung nun wiederzufinden sind.

4 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 -Entwurf Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nicht-
schulische Zwecke 
Anlage 2 -Entwurf Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum für nicht-
schulische Zwecke 
Anlage 3- Synopse zum Vergleich der alten Fassung, aktualisierten Fassung und Überführung 
in ein neues Format 
Anlage 4- Synopse zum Vergleich der bisherigen Entgelte/neuen Entgelte

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

648 Zeichen

Anlage 0 
 
Begründung der Eilbedürftigkeit 
 
Aufgrund der nicht mehr rechtskonformen Formulierungen (Bezug auf nicht mehr 
bestehende Verordnungen, Entgelte in Deutsche Mark etc.) der aktuellen 
Benutzungs- und Entgeltordnung muss die neue Fassung der Regelungen, nunmehr 
durch die Nutzungs- und Entgeltordnung sowie die Allgemeinen 
Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken 
zeitnah beschlossen werden. Eine Beratung und anschließende Beschlussfassung 
ist daher dringend erforderlich. 
Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und 
Abstimmungsprozesses war eine frühere Vorlage nicht möglich.

Anlage 1 - Entwurf Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke

9327 Zeichen

Nutzungs- und Entgeltordnung 
für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln 
(NEO) 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx aufgrund des § 41 Abs. 
1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023) 
diese Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: 
§ 1
Zweck 
(1) Die Stadt Köln stellt unter den hier genannten Maßgaben sowie den dazu
gehörenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) Schulräume und deren
Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme mobiler Endgeräte und digitaler
Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden
Schuleinrichtungen genannt) zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische
Personen zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige
öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes
entgegenstehen. Schulfremd im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind
nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des
Schulwesens bestimmten Institutionen (z.B. Elternpflegschaft,
Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
(2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume,
Mehrzweckräume, Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass
eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt. Von den
Fachräumen sind jedoch naturwissenschaftliche Räume, Labore, Informatikräume,
sowie Bibliotheken von der Vergabe ausgeschlossen.
(3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen
nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden.
(4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die
Vermietung einem oder mehreren der folgenden im öffentlichen Interesse liegenden
Zwecke dient:
a) Schulungs- und Übungszwecken
b) kulturellen Zwecken
c) gemeinnützigen Zwecken
d) sonstigen öffentlichen Interessen
e) parteipolitischen Zwecken
Anlage 1

§ 2 
Entgelte 
Für die Inanspruchnahme von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken  
werden nach Abschluss eines Mietvertrages folgende Entgelte erhoben: 
1. Klassenräume  
1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr  
1.11 bei Benutzungstag bis zu zwei Stunden 21,00 €  
je angefangene weitere Stunde 5,00 € 
1.12 längerdauernde Nutzung  
1.121 für Veranstaltungen, die mindestens achtmal in Folge stattfinden, 
ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.11 auf 16,00 €  
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 4,00 € 
1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr  
1.21 bei Benutzungstag bis zu zwei Stunden 36,00 €  
je angefangene weitere Stunde 13,00 € 
1.22 längerdauernde Nutzung  
1.221 für Veranstaltungen, die mindestens achtmal in Folge stattfinden, 
ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.21 auf 32,00 €  
bzw. je angefangene weitere Stunde auf 11,00 € 
1.3 Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung, dem 
Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von 50-100% des 
anzusetzenden Entgelts berechnet.    
Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung 
nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten   
  
2.  Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, 
Pädagogische Zentren)   
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung 
der Stühle in Reihen.  
2.1 bis zu 100 Personen/zwei Stunden 79,00 €  
je angefangene weitere Stunde 36,00 € 
2.2 bis zu 250 Personen/zwei Stunden 103,00 €  
je angefangene weitere Stunde 46,00 € 
2.3 bis zu 500 Personen/zwei Stunden 128,00 €  
je angefangene weitere Stunde 56,00 € 
2.4 bis zu 750 Personen/zwei Stunden 154,00 €  
je angefangene weitere Stunde 67,00 € 
2.5 über zu 750 Personen/zwei Stunden 181,00 €  
je angefangene weitere Stunde 79,00 €    
3.  Ermäßigte Entgelte  
3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 2  pauschal 
pro Tag 79,00 € 
3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 2  pauschal 
pro Tag 277,00 €  
zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen 
eine Kaution von  396,00 €  
pro Tag erhoben

4. Schulhöfe und Tiefgaragen  
4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/zwei Stunden 594,00 € 
4.11 je angefangene weitere Stunde 396,00 €  
  
5.  Auf- Ab- und Umbauten  
5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- 
und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor 
Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach 
Ende der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben.  
5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der 
Veranstaltung werden 50% des Entgelts, darüber hinaus wird 
der volle Betrag erhoben.  
5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei 
durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen.  
5.4 Die Regelungen gelten ebenso entsprechend für Drehvorhaben.  
   
6. Benutzung besonderer Einrichtungen  
6.1 Klavier 31,00 € 
6.2 Orgel 62,00 € 
6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung  
6.31 wenn selbstständige Bedienung durch von der Vertragspartei 
gestelltem qualifizierten Personal erfolgen kann 31,00 € 
6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 51,00 €  
  
7.  Sonderzuschläge  
7.1 Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird 
samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v.H. 
erhoben  
7.2 Im Winterhalbjahr (01.10 bis 30.04) ist ein Heizkostenzuschlag 
von 30 v.H. zu den unter Ziffer 1-3 aufgeführten Entgelten zu 
zahlen  
7.3 Überstunden des Schulhausmeisters oder seines Beauftragten 
werden in Höhe einer Pauschale von 20,00 Euro je 
angefangener Stunde berechnet   
7.4 Fallen alternativ zu 7.3 Kosten für die Beauftragung eines 
Schließdienstes an, werden diese vollständig in Rechnung 
gestellt  
 
8. Verwaltungsentgelt für Drehvorhaben   
Für Drehvorhaben wird ein Verwaltungsentgelt erhoben, das sich 
nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für Drehvorhaben in 
städtischen Liegenschaften richtet.

§ 3 
Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Entgelten 
(1) Von den Entgelten nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind befreit: 
a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht 
kostenrechnende Einrichtungen sind. 
b) Das Land Nordrhein-Westfalen. 
c) Die nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) anerkannten Jugendverbände und 
-gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und 
Sozialhilfeträger. 
d) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen.  
e) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der 
Bezirksvertretung).  
f) Die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (inkl. 
Karnevalsvereine) unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, sofern die Veranstaltung in 
einer Schule ihres Stadtteils abgehalten wird oder sofern die Vereinigung über 
diesen hinausgeht oder im angestammten Stadtteil geeignete Schulräume nicht zur 
Verfügung stehen und zudem keine Festräume und Schulhöfe in Anspruch 
genommen werden. 
g) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen. 
h) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben 
für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen 
durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt 
hat. 
Die Befreiung von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und 
Schulhöfen.  
 
(2) Für die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen 
(inkl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen 
sowie Parteien und deren Jugendorganisationen, die parlamentarischen 
Vertretungen der Parteien ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und 
Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in § 2 Ziffer 3 festgelegten pauschalen 
Beträge. 
 
(3) Wird für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben oder wird ein gewerblicher 
oder sonstiger Erwerbszweck verfolgt, kann das nach § 2 festzusetzende Entgelt bis 
zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im 
Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die 
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für 
die Vertragspartei zu berücksichtigen. 
 
(4) Die Sonderzuschläge nach § 2 Ziffer 7.1, 7.2 sowie 7.4 bleiben von der Befreiung 
oder Ermäßigung im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 unberührt und werden erhoben.  
Im Falle einer Befreiung oder Ermäßigung nach § 2 werden die Überstunden des

Schulhausmeisters nach § 2 Ziffer 7.3 hälftig in Rechnung gestellt. 
 
 
§ 4  
Sonstige Leistungen 
Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht 
enthalten sind, so sind ungeachtet der vorstehenden Regelungen die entstehenden 
Kosten zu berechnen. 
 
§ 5  
Mehrwertsteuer 
Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen 
sich die Entgelte um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil des 
Entgeltes 
 
§ 6 
Inkrafttreten 
Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft. Die Benutzungs- und 
Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum für außerschulische Zwecke aus 
dem Jahr 1996 findet nur noch Anwendung auf Nutzungsverhältnisse, die vor dem 
Tag des Inkrafttretens der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung geschlossen 
wurden.

Beratungsverlauf (12)

29.08.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.09.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
17.09.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.09.2024 Finanzausschuss
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.09.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0677/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.08.2024
Erstellt
20.02.2024 11:19