0677/2024
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
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Anlage 4 - Vergleich Entgeltordnungen
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Das Entgelt beträgt für Originalfassung, Beträge in DM umgerechnet in Euro 1. Klassenräume 1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 26,00 13,30 € 1.11 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 6,50 3,30 € je angefangene weitere Stunde 1.12 längerdauernde Nutzung 1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.11 auf 20,00 10,20 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 5,00 2,55 € 1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 1.21 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 45,00 23,00 € je angefangene weitere Stunde 16,00 8,20 € 1.22 längerdauernde Nutzung 1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.21 auf 40,00 20,45 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 14,00 7,15 € 1.3 Für Fachräume wird - je nach der Ausstattung, dem Energieverbrauch etc. - ein Zuschlag von 50-100% des anzusetzenden Entgelts berechnet. Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18. Juni 1996 2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren) Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 100,00 51,15 € je angefangene weitere Stunde 45,00 23,00 € 2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 130,00 66,50 € je angefangene weitere Stunde 58,00 29,65 € 2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 162,00 82,85 € je angefangene weitere Stunde 71,00 36,30 € 2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 195,00 99,70 € je angefangene weitere Stunde 85,00 43,45 € 2.5 über zu 750 Personen/2 Stunden 228,00 116,55 € je angefangene weitere Stunde 100,00 51,15 € 3. Ermäßigte Entgelte 3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung pauschal pro Tag 100,00 51,15 € 3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeldordnung pauschal pro Tag 350,00 178,95 € zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 500,00 255,65 € pro Tag erhoben 4. Schulhöfe 4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/2 Stunden 750,00 383,50 € 4.11 je angefangene weitere Stunde 500,00 255,65 € 5. Auf- Ab- und Umbauten 5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben. 5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50% des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben. 5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 6. Benutzung besonderer Einrichtungen 6.1 Klavier 39,00 19,95 € 6.2 Orgel 78,00 39,90 € 6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung 6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal erfolgen kann 39,00 19,95 € 6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 65,00 33,20 € 7. Heizung 7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und Gemeinschaftsräumen eine Beheizung gewünscht wird, möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnenden Pauschale abgegolten 8. Sonderzuschläge Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v.H. erhoben 9. Motivgeld Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag 500,00 255,65 € 1. Klassenräume 1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 1.11 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 21,00 € je angefangene weitere Stunde 5,00 € 1.12 längerdauernde Nutzung 1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.11 auf 16,00 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 4,00 € 1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 1.21 bei Benutzungstag bis zu 2 Stunden 36,00 € je angefangene weitere Stunde 13,00 € 1.22 längerdauernde Nutzung 1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.21 auf 32,00 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 11,00 € 1.3 Für Fachräume wird - je nach der Ausstattung, dem Energieverbrauch etc. - ein Zuschlag von 50-100% des anzusetzenden Entgelts berechnet. Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken NEU 2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren) Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 79,00 € je angefangene weitere Stunde 36,00 € 2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 103,00 € je angefangene weitere Stunde 46,00 € 2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 128,00 € je angefangene weitere Stunde 56,00 € 2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 154,00 € je angefangene weitere Stunde 67,00 € 2.5 über zu 750 Personen/2 Stunden 181,00 € je angefangene weitere Stunde 79,00 € 3. Ermäßigte Entgelte 3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeltordnung pauschal pro Tag 79,00 € 3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von §13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgeldordnung pauschal pro Tag 277,00 € zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 396,00 € pro Tag erhoben 4. Schulhöfe und Tiefgaragen 4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/2 Stunden 594,00 € 4.11 je angefangene weitere Stunde 396,00 € 5. Auf- Ab- und Umbauten 5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben. 5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50% des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben. 5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 6. Benutzung besonderer Einrichtungen 6.1 Klavier 31,00 € 6.2 Orgel 62,00 € 6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung 6.31 wenn selbstständige Bedienung durch von Mieterin/Mieter gestelltes qualifiziertes Personal erfolgen kann 31,00 € 6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 51,00 € 7. Heizung 7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und Gemeinschaftsräumen eine Beheizung gewünscht wird, möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnenden Pauschale abgegolten 7. Sonderzuschläge 7.1 Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v.H. erhoben 7.2 Im Winterhalbjahr (01.10 bis 30.04) ist ein Heizkostenzuschlag von 30v.H. zu den unter Ziffer 1-3 aufgeführten Entgelten zu zahlen 7.3 Überstunden des Schulhausmeisters oder seines Beauftragten werden in Höhe einer Pauschale von 20,00 Euro je angefangener Stunde berechnet 7.4 Fallen alternativ zu 7.3 Kosten für die Beauftragung eines Schließdienstes an, werden diese vollständig in Rechnung gestellt 8. Verwaltungsentgelt für Drehvorhaben Für Drehvorhaben wird ein Verwaltungsentgelt erhoben, das sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für Drehvorhaben in städtischen Liegenschaften richtet Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken NEU
Anlage 2 - Entwurf Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke
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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken I. Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die schulfremde Nutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen, Tiefgaragen, Parkplätzen sowie Schulhöfen (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) aller städtischer Schulen. 2. Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Sportstätten und die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. II. Allgemeine Verhaltenspflichten 1. Die überlassenen Schuleinrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach § 2 des Nutzungsvertrages und ihrer Eignung auf eigene Verantwortung der Vertragspartei genutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. 2. Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Reinigung) haben gegenüber schulfremder Nutzung auch während der Nutzungszeit stets Vorrang. 3. Jede Nutzung von Schuleinrichtungen muss von Beginn bis Ende unter der Aufsicht einer verantwortlichen Leitung – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren, ausreichend qualifiziertem Aufsichtspersonals – stehen. Verantwortliche Leitung kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich die verantwortliche Leitung bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den Nutzungsvertrag vorzulegen und am Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder abzumelden. Die in § 5 des Nutzungsvertrages genannte verantwortliche Person muss für die Stadt jederzeit erreichbar sein. Die Nutzung des Vertragsgegenstands ist unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. 4. Die Vertragspartei hat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner/ihrer Nutzung Sorge zu tragen. Sie hat alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, versammlungsrechtliche, (feuer-) und andere polizeiliche Vorschriften sowie die Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung. 5. Soweit für die Nutzung durch die Vertragspartei behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und Anlage 2 Schaffung der hierfür erforderlichen persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen Sache der Vertragspartei. Die Vertragspartei trägt die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus seiner bzw. ihrer Person oder betrieblichen Eigenart ergeben. 6. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Vertragspartei. Auf Verlangen der Stadt hat die Vertragspartei den Nachweis der Entrichtung der GEMA- Gebühren zu erbringen. 7. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei durchzuführen bzw. auf seine/Ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Vertragspartei wirkt darauf hin, dass alle Teilnehmenden sich so verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an den Schuleinrichtungen sind der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister durch die verantwortliche Leitung unverzüglich am selben Tag mitzuteilen. Die genutzten Schuleinrichtungen müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 8. Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Zweck entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten möglich. 9. In Schuleinrichtungen ist die Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem oder verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet. 10. Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den Schuleinrichtungen ist nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. Hinsichtlich der Genehmigungen bleibt II.4. unberührt. In diesem Falle ist die Vertragspartei zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. 11. Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten. Es wird von zerbrechlichen Materialien (Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige Varianten werden empfohlen. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. 12. Bei Beendigung der Nutzung hat die Vertragspartei den Vertragsgegenstand aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem überflüssige Verpackungen zu vermeiden und eventuell anfallender Müll ist mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen (wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, Harz und Vergleichbarem) sind vor dem Nutzerwechsel durch eigenständige Zwischenreinigung zu entfernen. Fenster und Türen sind zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, die Sanitäranlagen zu kontrollieren. Fundsachen sind sicherzustellen und beim zuständigen Bürgeramt oder beim Fundbüro des städtischen Ordnungsamts abzugeben. 13. Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die Schulleitung vertreten. In deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der Schulhausmeister oder eine beauftragte Person das Hausrecht wahr. Die Vertragspartei ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schuleinrichtungen zu gewähren. Die Vertragspartei hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht. Die Vertragspartei sowie alle Teilnehmenden der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. 14. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. 15. Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet. 16. Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung. 17. Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist die Vertragspartei bis zu einem Jahr von der Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft von künftigen Nutzungen auszuschließen. III. Verfahren 1. Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch privatrechtlichen Nutzungsvertrag geregelt. Es ist der jeweils gültige Musternutzungsvertrag bzw. die Musternutzungsvereinbarung für Drehvorhaben der Stadt Köln zugrunde zu legen. Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. 2. Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist nach einem von der Stadt Köln vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei dem zuständigen Bürgeramt bzw. für Drehvorhaben digital einzureichen. Der vorgesehene Ort (Bezeichnung der Schule) ist zu benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm oder eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag auf Drehgenehmigung wird auf der Internetseite der Stadt Köln zur Verfügung gestellt und nach Einreichung technisch beziehungsweise über eine zentrale Stelle an die zuständige Dienststelle weitergeleitet. 3. Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen. Sie müssen entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder ihnen muss nachweisbar die verantwortliche Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden sein. 4. Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt nach Anhörung der Schulleitung. IV. Informationspflichten des Nutzers 1. Die Vertragspartei hat Schäden am Vertragsgegenstand sowie sonstige besondere Vorkommnisse während der Nutzung (zum Beispiel Unfälle, Diebstähle, sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. 2. Kann eine Veranstaltung oder ein Drehvorhaben aus Gründen, die in der Person oder Sphäre der Vertragspartei liegen, zu dem angegebenen Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bürgeramt unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. V. Schlüssel 1. Soweit die Vertragspartei ausnahmsweise Schlüssel für den Vertragsgegenstand erhalten hat, dürfen diese nur zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte oder Nachfertigung der Schlüssel ist nicht statthaft. 2. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. Bei Verlust von Schlüsseln kann die Stadt auf Kosten der Vertragspartei neue Schlüssel anfertigen lassen oder den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist. 3. Entsprechend Ziffer 2 haftet die Vertragspartei auch für den Ausgleich von Vermögensdelikten, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden. VI. Nutzungsentgelt 1. Für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach den vom Rat beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnungen in der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung erhoben. Für Drehvorhaben richtet sich das Nutzungsentgelt nach der Entgeltordnung für Drehvorhaben in städtischen Liegenschaften. Die Höhe des Entgeltes wird der Vertragspartei unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. 2. Überzieht die Vertragspartei den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das entsprechende Entgelt nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. 3. In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der Nutzungs- und Entgeltordnung sind die Personalkosten der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters für Überstunden, alternativ eines Schließdienstes, nicht inbegriffen. Sie werden der Vertragspartei zusätzlich zu den pauschalisierten Entgelten in Rechnung gestellt. 4. Für Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten im Rahmen der aktuellen Berichterstattung wird kein Entgelt erhoben. 5. Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen. Diese ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen. Werden Schuleinrichtungen für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr vermietet, kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. 6. Minderungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche der Vertragspartei aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. VII. Nutzungszeitraum 1. Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des Schuljahres montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 2. Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr können Schulräume und Schulhöfe nur überlassen werden, wenn die dafür notwendigen Vorkehrungen einschließlich notwendiger Personaleinsätze getroffen sind. 3. Verträge während der Schulferien können nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise geschlossen werden, beispielsweise für Drehvorhaben. 4. Die Dauer der Veranstaltung berechnet sich ab Beginn der Vorbereitungen bis einschließlich des Abschlusses der nach dem Nutzungsvertrag verpflichtenden Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem jeweiligen Bürgeramt abzustimmen. 5. Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die Nutzungsvereinbarung jeweils bis zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der Antrag gestellt wird. Schuleinrichtungen, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. In diesen Fällen bedarf die Überlassung der Vereinbarung im Einzelfall. VIII. Unmöglichkeit der Nutzung 1. Kann der Vertragsgegenstand der Vertragspartei vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Anspruch der Vertragspartei auf Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. Beispiele dafür sind Veranstaltungen wegen vorrangiger schulischer Nutzung, Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Unterbringung von schutzsuchenden Personen, Pandemie oder Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen. Ist die Nutzung vier Wochen oder länger nicht möglich, hat die Vertragspartei einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Nutzungsentgelts. Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen. 2. Die Stadt verpflichtet sich, der Vertragspartei Nutzungszeiten, in denen der Vertragsgegenstand nicht genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartei bestehen nicht. IX. Kündigung 1. Wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, kann die Vertragspartei den Vertrag bis spätestens drei Werktage vor Nutzungsbeginn ordentlich kündigen. In diesem Fall entfällt das Nutzungsentgelt. 2. Kann der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt werden, haben beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. 3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Vertragspartei die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine Verpflichtungen verstößt, b) die Vertragspartei sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet, c) die Vertragspartei trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, d) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich genannten Zweck nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, e) das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, f) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, g) die Vertragspartei eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, h) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt, i) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten nachweislich ohne besonderen Grund nicht nutzt, j) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen Nutzung benötigt wird, k) die Vertragspartei den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. X. Betreten des Vertragsgegenstands Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu beenden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. XI. Haftung 1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. 2. Schadensersatzansprüche der Vertragspartei im Übrigen können nur geltend gemacht werden, soweit sie a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen oder c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 3. Die Vertragspartei stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands stehen. 4. Die Vertragspartei trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung ihrer Veranstaltung. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt die Vertragspartei sicher, dass Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem Zusammenhang geschützt werden. 5. Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist die Vertragspartei verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist. 6. Auf Verlangen hat die Vertragspartei eine ausreichende Haftpflicht- (über Personen-, Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen.
Anlage 5 - Antworten auf Fragen aus dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung vom 09.09.2024
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Anlage 5 – Fragen und Antworten zur Beschlussvorlage In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 09.09.2024 wurden Fragen zur Vorlage 0677/2024 Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen gestellt, die wie folgt beantwortet werden: Frage 1: Wird die über Eltern organisierte Übermittagsbetreuung kostenpflichtig? Antwort der Verwaltung: Schulen, die nicht im gebundenen Ganztag organisiert sind, besitzen je nach Bedarf die Möglichkeit, in eigener Verantwortung Verpflegungs- sowie Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote für die Mittagspausen zu organisieren (als Erweiterung des pädagogischen Angebotes). Dabei handelt es sich jedoch um eine schulische Nutzung/schulische Belange, so dass die Übermittagsbetreuung nicht unter die Regelungen der Nutzungs- und Entgeltordnung zur Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke fällt. Die Übermittagsbetreuung bleibt insofern weiterhin kostenfrei. Frage 2: Inwieweit ist sichergestellt, dass Schulleitungen in die Entscheidung einbezogen werden? Antwort der Verwaltung: Die alte/bisherige Fassung war diesbezüglich missverständlich und lautete: Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule deren Verwaltungsleiter; Nach der neuen Beschlussvorlage wird dieser Passus dahingehend präzisiert, dass die Schulleitung in allen Fällen um Rückmeldung gebeten wird, ob die Räumlichkeiten zum angefragten Zeitpunkt zur Verfügung stehen oder ob ggf. schulische Veranstaltungen einer außerschulischen Nutzung entgegenstehen (Anhörung). Soweit die entsprechenden Räumlichkeiten grundsätzlich zur Verfügung stehen, entscheidet das zuständige Bürgeramt. Frage 3: Die Synopse sei zur Frage parteilicher bzw. kultureller Nutzung missverständlich. Antwort der Verwaltung: Die Nutzung von Schulraum durch Parteien ist weiterhin möglich. Frage 4: Warum hat Köln nicht analog zu Leverkusen eine Umfrage unter den Schulleitungen gemacht (in Leverkusen seien diese zu der Erkenntnis gelangt, Parteinutzungen abzulehnen)? Antwort der Verwaltung: Im Rahmen der Aktualisierung der BEO wurden neben Leverkusen insgesamt elf weitere Nachbargemeinden um Vorlage der dortigen Satzungen gebeten. Die zu diesem Zeitpunkt übermittelte Satzung aus Leverkusen enthielt keinen Parteiausschluss. Auch die anderen Satzungen sahen durchweg eine Nutzung durch Parteien für politische Veranstaltungen vor. Darüber hinaus nahmen stadtintern zwei Bürgeramtsleiter am Gestaltungsprozess der neuen Beschlussvorlage teil. Diese stehen kontinuierlich im Austausch mit den Schulleitungen und konnten die so gewonnenen Erfahrungen und Meinungen mit in den Arbeitsprozess einbringen. Im Übrigen konnten die unterschiedlichen Ansichten der Schulleitungen durch den Austausch mit den schulpolitischen Sprechern Einfluss in den Entscheidungsprozess finden. Frage 5: Inwieweit ist der Hinweis, dass man in Schulräumen Aussagen demokratiefeindlicher Natur ablehne, überhaupt von der Verwaltung durchsetzbar? Antwort der Verwaltung: Die Aufnahme einer Extremistenklausel in die zur Beschlussfassung eingebrachte Satzung beruht auf einer Vorgabe des Rates der Stadt Köln. In der Mitteilung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 05.06.2023 zur Vorlagen-Nr. 1309/2023 wird wie zitiert ausgeführt: „Der Rat der Stadt Köln hat sich mit Beschluss vom 18.12.2018 gegen die Überlassung von Räumen ausgesprochen, die zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, in denen rassistisches, antisemitisches, salafistisches, antidemokratisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder anderes menschenfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet werden soll. Alle städtischen Einrichtungen, nicht nur kulturelle, die Räume an Dritte zur Nutzung überlassen, sollten aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz Kriterien für die Vergabe entwickeln. Verwaltung und Öffentlichkeit sollen sensibilisiert werden und es sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Räume nur für solche Veranstaltungen vergeben werden, die den demokratischen Prinzipien nicht entgegenstehen. (Dringlichkeitsantrag AN/1865/2018 vom 18.12.2018). In Umsetzung des Beschlusses hat der Rat am 04.04.2019 der Vorlage der Verwaltung zugestimmt, in der Benutzungsordnung des VHS-Forums eine Klausel aufzunehmen, die verhindern soll, dass die Räumlichkeiten für extremistische Zwecke benutzt werden (Beschlussvorlage 0618/2019). Eine vergleichbare Regelung wurde in die Überlassungsverträge für Bürgerhäuser und Bürgerzentren aufgenommen. Im Sinne einer einheitlichen Regelung sollen die übrigen bestehenden Benutzungsordnungen für städtische Räume, die für kulturelle, politische oder andere Zwecke vermietet werden (u.a. Schulen), bis Ende 2023 angepasst werden. Die Verwaltung wird entsprechende Vorlagen einbringen.“
Anlage 3 - Synopse - überholt - wird aktualisiert
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Alte Fassung: Ändeurngen Finale Fassung/Neues Format Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 41 Abs.1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen § 1 Zweck § 1 Zweck (1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. (1) Die Stadt Köln stellt unter den in § 1 Abs. 2 bis 4 genannten Maßgaben Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände, Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft, Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. §1 der neuen Entgeltordnung (2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen. (2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume,Zeichensäle, Mehrzweckräume, Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt. Naturwissenschaftliche Räume, SprachLabore, Informatikräume, Technik und Werken, Werkstätten sowie Lehrküchen, Bibliotheken sowie mobile Endgeräte und digitale Anzeigetafeln sind von der Vergabe ausgeschlossen. §1 der neuen Entgeltordnung (3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient. Nutzung für parteipolitis che Zwecke nicht mehr in der Aufzählung enthalten, siehe nun Abs. 5 (3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden. §1 der neuen Entgeltordnung (4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. Regelung nun in Abs. 6 (4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vermietung einem oder mehreren der folgenden Zwecke dient: a) Schulungs- und Übungszwecken b) kulturellen Zwecken c) gemeinnützigen Zwecken d) sonstigen öffentlichen Interessen §1 der neuen Entgeltordnung. Parteipolitische Zwecke wieder aufgenommen (5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. Alt Abs. 5 findet sich nun in § 3 Abs. 8 (5) Parteipolitische Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Ändeurngen gestrichen (6) Schuleinrichtungen, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. In diesen Fällen bedarf die Überlassung der Vereinbarung im Einzelfall. VII Nr. 5 der AGB (7) Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch privatrechtlichen Mietvertrag geregelt. Es ist der jeweils gültige Mustermietvertrag der Stadt Köln zugrunde zu legen. III Nr. 1 der AGB (8) Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Reinigung) haben gegenüber schulfremder Nutzung immer Vorrang (auch während der Nutzungszeit). II Nr. 13 der AGB § 2 Geltungsbereich § 2 Geltungsbereich (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die schulfremde Nutzung von Schuleinrichtungen aller städtischer Schulen. I Nr. 1 der AGB Anlage 3 (2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden aleine die Sportstättensatzung und die Sportstätten-Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweiligs geltenden Fassung Anwendung. (2) Von der Geltung ausgenommen sind reine Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die Sportstättensatzung und die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. I Nr. 1 der AGB § 3 Vermietung § 3 Vermietung und Mieterpflichten (1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: (1) Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist nach einem von der Stadt Köln vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem geplanten, mit der Schulleitung zuvor abgestimmten Nutzungstermin bei dem zuständigen Bürgeramt einzureichen und der vorgesehene Ort (Bezeichnung der Schule) zu benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen. III Nr. 2 der AGB 1. Name und Adresse des Mietbewerbers: 2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; 3. Zweck der Veranstaltung; 4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; 5. erwartete Teilnehmerzahl 6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor Ferienbeginn, schriftlich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind. Diese Regelunge n sind nun explizit als Abs. 2 aufgeführt (2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift. In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt es bei den in § 3 Abs. 2 S. 1 festgestellten Zuständigkeiten. Alt Abs. 2 nun Abs. 3 (2) Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder denen nachweisbar die verantwortliche Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden ist. III Nr. 3 der AGB (3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinbarung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird. (3) Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt nach Anhörung der Schulleitung. III Nr. 4 AGB (4) Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu stellen. (4) Auf Verlangen hat die Mieterin/der Mieter bzw. die Veranstalterin/der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu stellen. XI Nr. 6 der AGB (5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. (5) Der Abschluss des Mietvertrages macht andere notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. II Nr. 3 und 4 aber angepasst! (6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen. (6) Eine Vermietung von Schuleinrichtungen kann auch durch Schlüsselvergabe an die Mieter erfolgen, soweit keine erheblichen Kriterien entgegenstehen. Die Vermietung wird nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort entschieden. gestrichen! - bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, - bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilnehmergebühren erhoben werden, - bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, - in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen besorgen lassen. (7) Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die Nutzungsvereinbarung jeweils bis zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der Antrag gestellt wird. VII Nr. 5 AGB (8) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. III Nr. 1 AGB § 4 Nutzungszeitraum § 4 Nutzungszeitraum (1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. (1) Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des Schuljahres montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. VII Nr. 1 AGB (2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der Schulferien können nur erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. (2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr können Schulräume und Schulhöfe nur überlassen werden, wenn die dafür notwendigen Vorkehrungen incl. evtl. notwendiger Personaleinsätze getroffen sind. VII Nr .2 AGB (3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich ausgeschlossen. (3) Überlassungen während der Schulferien sind regelmäßig ausgeschlossen. Verträge für eine Nutzung in den Schulferien können in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise geschlossen werden. VII Nr. 3 AGB (4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal gestellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert, und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schulhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. (4) Die Dauer der Veranstaltung definiert sich aus der Zeit ab Beginn der Vorbereitungen bis einschließlich dem Abschluss der nach dem Nutzungsvertrag verpflichteten Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem jeweiligen Bürgeramt abzustimmen. Endet die Veranstaltung hiernach, sind die vermieteten Räume und/oder Sachen ordnungsgemäß, insbesondere aufgeräumt und besenrein, der Vermieterin zu übergeben. VII Nr. 4 AGB (5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. (5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre der Mieterin/des Mieters liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bürgeramt unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. IV Nr. 2 AGB § 5 Nutzung durch den Mieter § 5 Nutzungsbedingungen (1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. (1) Jede Nutzung von Schuleinrichtungen im Sinne dieser Satzung muss von Beginn bis Ende unter der Aufsicht einer verantwortlichen Leitung – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals – stehen. Verantwortliche Leitung kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich die verantwortliche Leitung bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder abzumelden. II Nr. 2 AGB (2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter haben die Vorschriften der Versammlungsstätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. (2) Die Mieterin/der Mieter und die verantwortliche Leitung haben die Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. II Nr. 3 AGB mit Ergänzungen (3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z.B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. (3) Die überlassenen Räume, Parkplätze und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Mieterin/dem Mieter durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an den Schuleinrichtungen sind der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister durch die verantwortliche Leitung sofort, spätestens bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer mitzuteilen. Die genutzten Schuleinrichtungen müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. II Nr. 6 AGB (4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (4) Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Zweck entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten möglich. II Nr. 7 AGB (5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genuss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. (5) Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den Schuleinrichtungen ist nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist die Mieterin/der Mieter zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. II Nr. 9 AGB (6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. (6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. Die ordnungsgemäße Müllentsorgung ist selbständig vorzunehmen. II Nr. 10 AGB (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. II Nr. 13 AGB (8) Wildes Plakatieren ist untersagt. (8) Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet. II Nr. 15 AGB (9) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Mieterin/der Mieter bis zu einem Jahr von der Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft von künftigen Nutzungen auszuschließen. II Nr. 16 § 6 Haftung des Mieters § 6 Haftung der Mieterin/des Mieters (1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden an den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. (1) Die Mieterin/der Mieter haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für alle der Stadt anlässlich der Nutzung entstehenden Schäden an den Schuleinrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch sie/ihn, ihre/seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer/innen an der Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf Kosten der Mieterin/des Mieters behoben. wegen Unzulässigkeit würde dieser Absatz zur Nichtigkeit führen, daher neu in XI Nr. 5 AGB (2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.) (2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet die Mieterin/der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängenden Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.). V AGB (3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. (3) Die Mieterin/der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. XI Nr. 3 AGB § 7 Haftung der Stadt Köln § 7 Haftung der Stadt Köln (1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. (1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ersatzansprüche wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen sind ausgeschlossen. neugefasst in XI Nr. 2 (2) Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen insbesondere bei Versagen von Einrichtungen oder sonstige die Nutzung bzw. Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. VIII (Versagen der Einrichtung muss besprochen werden!) § 8 Hausrecht § 8 Hausrecht (1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. (1) Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die Schulleitung vertreten. In deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der Schulhausmeister oder eine beauftragte Person das Hausrecht wahr. II Nr. 12 AGB (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teilnehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. (2) Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schuleinrichtungen zu gewähren. Die Mieterin/der Mieter hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht. Die Mieterin/der Mieter und der/die Veranstalter/in sowie die Teilnehmer/innen der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. II Nr. 12 AGB § 9 Entgelt § 9 Entgelt (1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schulhöfen zu nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. (1) Für die Benutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird der Mieterin/dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. VI Nr. 1 AGB (2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (2) Überzieht die Mieterin/der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das entsprechende Entgelt nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. VI Nr. 2 AGB (3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe werden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. (3) In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der Entgeltordnung sind die Personalkosten der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters, alternativ eines Schließdienstes nicht inbegriffen. Sollten für den Einsatz der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters oder deren/dessen Beauftragten Überstunden anfallen, bzw. ein Schließdienst beauftragt werden, werden diese der Mieterin/dem Mieter zusätzlich zu den pauschalisierten Entgelten in Rechnung gestellt. Die Überstunden bzw. Kosten des Schließdienstes werden hälftig in Rechnung gestellt, wenn ansonsten Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung gewährt wird. VI Nr. 3 AGB § 10 Motiventgelt § 10 Motiventgelt Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schulgebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben. (1) Für die Vermietung von Schulgebäuden und -flächen bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten wird, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt, ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Das sog. Motiventgelt wird zudem zusätzlich unabhängig von diesen sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben. VI Nr. 4 AGB § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung (1) Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. (1) Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen, die spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. VI Nr. 5 AGB (2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. (2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. VI Nr. 5 AGB § 12 Rücktritt vom Vertrag § 12 Rücktritt vom Vertrag (1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Entgeltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt er ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgeltordnung verpflichtet. (1) Führt die Mieterin/der Mieter die Veranstaltung nicht durch, so ist sie/er von der Zahlung des Entgeltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bürgeramt gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Der werktägliche Zugang der Erklärung beim Bürgeramt ist maßgeblich. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt die Mieterin/der Mieter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt sie/er ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgeltordnung verpflichtet. zunächst gestrichen, Regelungen in IX Kündigung, muss diskutiert werden! (2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. (2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. s.o. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn IX Kündigung - durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, 1. durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, IX Nr. 3f AGB - an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, 2. an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, IX Nr. 3 j AGB - der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, 3. die Mieterin/der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, IX Nr. 3 c AGB - das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, 4. das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, IX Nr. 3 e AGB - der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, 5. die Mieterin/ der Mieter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, IX Nr. 3 g AGB - der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt, 6. die Mieterin/der Mieter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine Verpflichtungen verstößt, IX Nr. 3 a AGB - der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. 7. oder den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. IX Nr. 3 k AGB (4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. (4) Der Mieterin/dem Mieter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. gestrichen - muss erörtert werden! (5) Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. § 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts § 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für §3 EntgeltO 1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind, 1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind, § 3 Abs. 1 litt .a EntO 2. das Land Nordrhein-Westfalen, 2. das Land Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 1 litt .b EntO 3. die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 3. die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, § 3 Abs. 1 litt .c EntO 4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), 4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), § 3 Abs. 1 litt .d+e EntO 4. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine) sowie die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils stattfindet. Sie kann auch in der Schule des Stadtbezirks durchgeführt werden, sofern die Vereinigung über den Stadtteil hinausgeht oder im angestammten Stadtteil keine geeigneten Schulräume zur Verfügung stehen und zudem keine Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, § 3 Abs. 1 litt .f EntO 5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 5. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat. § 3 Abs. 1 litt .h EntO 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, Laut § 1 Abs .1 nicht mehr schulfremd , daher zu streichen 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge. (2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine) und die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge. § 3 Abs. 2 EntO (3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für den Mieter zu berücksichtigen. (3) Führt die Mieterin/der Mieter eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für die Mieterin/den Mieter zu berücksichtigen. § 3 Abs. 3 EntO § 14 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am xxxxxxx in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums.
Anlage 3 - Synopse Neu
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Alte Fassung (BEO): übergeleitet in Neue Fassung (NEO und Allgemeine Nutzungsbedingungen zur NEO) Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln (NEO) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 41 Abs.1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: § 1 Zweck § 1 Zweck (1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. §1 Abs. 1 NEO (1) Die Stadt Köln stellt unter den hier genannten Maßgaben sowie den dazu gehörenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme mobiler Endgeräte und digitaler Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische Personen zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. Schulfremd im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z.B. Elternpflegschaft, Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. (2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen. §1 Abs. 2 NEO (2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume,Zeichensäle, Mehrzweckräume, Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt. Von den Fachräumen sind jedoch naturwissenschaftliche Räume, SprachLabore, Informatikräume, Technik und Werken, Werkstätten sowie Lehrküchen, sowie Bibliotheken von der Vergabe ausgeschlossen. (3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient. §1 Abs. 4 NEO (3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden. (4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. VII Ziff. 5 ANB (4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vermietung einem oder mehreren der folgenden im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke dient: a) Schulungs- und Übungszwecken b) kulturellen Zwecken c) gemeinnützigen Zwecken d) sonstigen öffentlichen Interessen e) parteipolitischen Zwecken (5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. III Ziff. 1 ANB Hinweise: zum Vergleich der alten und der neuen Fassung soll die nachstehende Tabelle dienen, die im Stil einer Synopse beide Fassungen gegenüberstellt. Da die bisherige Regelung in einer Benutzungs- und Entgeltordnung, die neuen Regelungen in einer Nutzungs- und Entgeltordnung sowie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen niedergeschrieben sind, ist eine direkte Gegenüberstellung nur eingeschränkt möglich. Daher findet sich in der linken Spalte die bisherige Textfassung. In der Spalte mittleren Spalte findet sich zu jeder einzelnen Regelung der Hinweis, an welcher Stelle der Neufassung die Regelung zu finden ist. In der rechten Spalte findet sich die Beschlussfassung. Die bisherige BEO und die Beschlussfassung der NEO stehen wegen der ähnlichen Struktur noch nebeneinander, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen in der linken Spalte beginnen erst unterhalb von §14 der bisherigen Fassung. In schwarzer Farbe sind die Regelungen dargestellt, die textlich gleich bzw. nahezu gleich sind. In roter Farbe sind Änderungen sowie neue Inhalte wie z.B. die Extremistenklausel in II Ziff. 16 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die in der bisherigen Fassung nicht enthalten war. §2 der neuen Fassung der Nutzungs- und Entgeltordnung enthält die Entgelte. Diese sind hier nicht einzeln aufgeführt, um die tabellarische Übersicht lesbar zu halten. Bezüglich der Entgelte wird auf die Anlage 4 der Beschlussvorlage zu Nr. 0677/2024 verwiesen. Diese stellt als Synopse die bisherigen und die neuen Entgelte gegenüber. § 2 Geltungsbereich § 2 Entgelte (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. I Ziff. 1 ANB siehe Vergleich Entgelttarife alt-neu (Anlage 4 der Vorgangsnummer 0677/2024) (2) Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden aleine die Sportstättensatzung und die Sportstätten-Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweiligs geltenden Fassung Anwendung. I Ziff. 2 ANB § 3 Vermietung § 3 Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Entgelten (1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: III Ziff. 2 ANB (1) Von den Entgelten nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind befreit: a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind. 1. Name und Adresse des Mietbewerbers: b) Das Land Nordrhein-Westfalen. 2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; c) Die nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger. 3. Zweck der Veranstaltung; d) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen. 4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; e) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung). 5. erwartete Teilnehmerzahl f) Die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (in kl. Karnevalsvereine) unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils abgehalten wird oder sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder im angestammten Stadtteil geeignete Schulräume nicht zur Verfügung stehen und zudem keine Festräume und Schulhöfe in Anspruch genommen werden. 6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen g) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen. h) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor Ferienbeginn, schriftlich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind. Die Befreiung von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen. 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt.Die Befreiung von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen. (2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift. In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt es bei den in § 3 Abs. 2 S. 1 festgestellten Zuständigkeiten. III Ziff. 4 ANB (2) Für die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (in kl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen, die parlamentarischen Vertretungen der Parteien ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in § 2 Ziffer 3 festgelegten pauschalen Beträge. (3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinbarung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird. VII Ziff. 5 ANB (3) Wird für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben oder wird ein gewerblicher oder sonstiger Erwerbszweck verfolgt, kann das nach § 2 festzusetzende Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden . Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für die Vertragspartei zu berücksichtigen. (4) Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu stellen. XI Ziff. 6 ANB (4) Die Sonderzuschläge nach § 2 Ziffer 7.1, 7.2 sowie 7.4 bleiben von der Befreiung oder Ermäßigung im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 unberührt und werden erhoben. Im Falle einer Befreiung oder Ermäßigung nach § 2 werden die Überstunden des Schulausmeisters nach § 2 Ziffer 7.3 hälftig in Rechnung gestellt. (5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. II Ziff. 4 ANB (6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen. V Ziff. 1 bis 3 ANB - bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, - bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilnehmergebühren erhoben werden, - bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, - in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen besorgen lassen. § 4 Nutzungszeitraum VII ANB § 4 Sonstige Leistungen (1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. VII Ziff. 1 ANB Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, so sind ungeachtet der vorstehenden Regelungen die entstehenden Kosten zu berechnen. (2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der Schulferien können nur erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. VII Ziff. 2 ANB (3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich ausgeschlossen. VII Ziff. 3 ANB (4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal gestellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert, und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schulhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. II Ziff 7 und 12 ANB (5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. IX ANB § 5 Nutzung durch den Mieter § 5 Mehrwertsteuer (1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. II Ziff. 3 ANB Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Entgelte um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil des Entgeltes (2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter haben die Vorschriften der Versammlungsstätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. II Ziff. 4 ANB (3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z.B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. II Ziff. 1 und 7 ANB (4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. II Ziff. 8 ANB (5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genuss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. II Ziff. 10 ANB (6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. II Ziff. 11 ANB (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. II Ziff. 14 ANB (8) Wildes Plakatieren ist untersagt. II Ziff. 15 ANB § 6 Haftung des Mieters XI ANB § 6 Inkrafttreten (1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden an den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. XI Ziff. 1 bis 6 ANB Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum für außerschulische Zwecke aus dem Jahr 1996 findet nur noch Anwendung auf Nutzungsverhältnisse, die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung geschlossen wurden. (2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.) XI Ziff. 1 bis 6 ANB (3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. XI Ziff. 1 bis 6 ANB § 7 Haftung der Stadt Köln XI ANB (1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des Schulgrundstückes, der Schulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. XI Ziff. 1 bis 6 ANB § 8 Hausrecht (1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. II Ziff. 13 ANB (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teilnehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. II Ziff. 13 und X ANB § 9 Entgelt VI ANB (1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schulhöfen zu nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. VI Ziff. 1 ANB (2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. VI Ziff. 2 ANB (3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe werden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. VI Ziff. 3 ANB § 10 Motiventgelt VI Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schulgebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltordnung erhoben. VI Ziff. 1 ANB § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung VI ANB (1) Die Stadt kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. VI Ziff. 5 ANB (2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. VI Ziff. 5 ANB § 12 Rücktritt vom Vertrag IX ANB (1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Entgeltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt er ebenfalls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgeltordnung verpflichtet. IX Ziff. 1 ANB (2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn IX Ziff. 3 a bis k ANB - durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, - an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, - der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, - das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, - der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, - der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt, - der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. (4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. VIII Ziff. 1 und 2 ANB (5) Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. II Ziff. 17 ANB § 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts § 3 NEO (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für § 3 Abs. 1 lit. A bis h NEO 1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind, 2. das Land Nordrhein-Westfalen, 3. die nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), 5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (2) Für die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge. § 3 Abs. 2 NEO (3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für den Mieter zu berücksichtigen. § 3 Abs. 3 NEO § 14 Inkrafttreten § 6 NEO Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken I. Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für die schulfremde Nutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen, Tiefgaragen, Parkplätzen sowie Schulhöfen (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) aller städtischer Schulen. 2. Von der Geltung ausgenommen sind Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklichen Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Sportstätten und die Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. II. Allgemeine Verhaltenspflichten 1. Die überlassenen Schuleinrichtungen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nach § 2 des Nutzungsvertrages und ihrer Eignung auf eigene Verantwortung der Vertragspartei genutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. 2. Der Schulbetrieb sowie mit diesem im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Reinigung) haben gegenüber schulfremder Nutzung auch während der Nutzungszeit stets Vorrang. 3. Jede Nutzung von Schuleinrichtungen muss von Beginn bis Ende unter der Aufsicht einer verantwortlichen Leitung – nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren, ausreichend qualifiziertem Aufsichtspersonals – stehen. Verantwortliche Leitung kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich die verantwortliche Leitung bei der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister anzumelden, den Nutzungsvertrag vorzulegen und am Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder abzumelden. Die in § 5 des Nutzungsvertrages genannte verantwortliche Person muss für die Stadt jederzeit erreichbar sein. Die Nutzung des Vertragsgegenstands ist unzulässig, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. 4. Die Vertragspartei hat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner/ihrer Nutzung Sorge zu tragen. Sie hat alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören insbesondere gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, versammlungsrechtliche, (feuer-) und andere polizeiliche Vorschriften sowie die Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung. 5. Soweit für die Nutzung durch die Vertragspartei behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sind, ist die Einholung der Genehmigungen und Schaffung der hierfür erforderlichen persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen Sache der Vertragspartei. Die Vertragspartei trägt die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die sich aus seiner bzw. ihrer Person oder betrieblichen Eigenart ergeben. 6. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Vertragspartei. Auf Verlangen der Stadt hat die Vertragspartei den Nachweis der Entrichtung der GEMA- Gebühren zu erbringen. 7. Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei durchzuführen bzw. auf seine/Ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Vertragspartei wirkt darauf hin, dass alle Teilnehmenden sich so verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an den Schuleinrichtungen sind der Schulhausmeisterin/dem Schulhausmeister durch die verantwortliche Leitung unverzüglich am selben Tag mitzuteilen. Die genutzten Schuleinrichtungen müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 8. Außer den unmittelbar überlassenen Schuleinrichtungen dürfen die dazugehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Zweck entsprechend genutzt werden. Ausnahmen sind allein für Film- und Dreharbeiten möglich . 9. In Schuleinrichtungen ist die Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem oder verfassungsfeindlichem Gedankengut nicht gestattet. 10. Der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen in den Schuleinrichtungen ist nicht gestattet, soweit nicht für einzelne Schuleinrichtungen eine besondere Genehmigung schriftlich erteilt wird. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann eine Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. Hinsichtlich der Genehmigungen bleibt II.4. unberührt. In diesem Falle ist die Vertragspartei zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. 11. Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen, wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen, ist zu verzichten. Es wird von zerbrechlichen Materialien (Glas, Porzellan und Ähnlichem) abgeraten. Nachhaltige Varianten werden empfohlen. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. 12. Bei Beendigung der Nutzung hat die Vertragspartei den Vertragsgegenstand aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Bei Veranstaltungen sind zudem überflüssige Verpackungen zu vermeiden und eventuell anfallender Müll ist mitzunehmen. Grobe Verunreinigungen (wie zum Beispiel durch Schmutz, Matsch, Harz und Vergleichbarem) sind vor dem Nutzerwechsel durch eigenständige Zwischenreinigung zu entfernen. Fenster und Türen sind zu verschließen, die Beleuchtung ist auszuschalten, die Sanitäranlagen zu kontrollieren. Fundsachen sind sicherzustellen und beim zuständigen Bürgeramt oder beim Fundbüro des städtischen Ordnungsamts abzugeben. 13. Die Stadt Köln übt als Schulträgerin das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die Schulleitung vertreten. In deren Abwesenheit nimmt die Schulhausmeisterin/der Schulhausmeister oder eine beauftragte Person das Hausrecht wahr. Die Vertragspartei ist verpflichtet, dem Inhaber des Hausrechts sowie dessen Vertreterinnen/Vertretern und Beauftragten jederzeit Zutritt zu den überlassenen Schuleinrichtungen zu gewähren. Die Vertragspartei hat diesen Personen gegenüber kein Weisungsrecht. Die Vertragspartei sowie alle Teilnehmenden der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. 14. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. 15. Werbung jeglicher Art ist in den Schuleinrichtungen nicht gestattet. 16. Eine Überlassung ist ausgeschlossen, sofern die Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden sollen, bei denen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf diesen politisch extremistisches, rassistisches, antisemitisches, radikalislamistisches, sexistisches, gewaltverherrlichendes oder menschenfeindliches sowie verfassungswidriges oder verfassungsfeindliches Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird, sei es von der Vertragspartei selbst, seinen / ihren Mitgliedern oder von Besuchern / Besucherinnen der Veranstaltung. 17. Bei Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist die Vertragspartei bis zu einem Jahr von der Nutzung, im Wiederholungsfall dauerhaft von künftigen Nutzungen auszuschließen. III. Verfahren 1. Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien werden durch privatrechtlichen Nutzungsvertrag geregelt. Es ist der jeweils gültige Musternutzungsvertrag bzw. die Musternutzungsvereinbarung für Drehvorhaben der Stadt Köln zugrunde zu legen. Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. 2. Die mietweise Überlassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist nach einem von der Stadt Köln vorgegebenen Antragsformular mindestens drei Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei dem zuständigen Bürgeramt bzw. für Drehvorhaben digital einzureichen. Der vorgesehene Ort (Bezeichnung der Schule) ist zu benennen. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm oder eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag auf Drehgenehmigung wird auf der Internetseite der Stadt Köln zur Verfügung gestellt und nach Einreichung technisch beziehungsweise über eine zentrale Stelle an die zuständige Dienststelle weitergeleitet. 3. Antragsberechtigt sind alle volljährigen geschäftsfähigen Personen. Sie müssen entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder ihnen muss nachweisbar die verantwortliche Leitung der Veranstaltung von der Vereinigung übertragen worden sein. 4. Über den Antrag entscheidet das für die Schule zuständige Bürgeramt nach Anhörung der Schulleitung. IV. Informationspflichten des Nutzers 1. Die Vertragspartei hat Schäden am Vertragsgegenstand sowie sonstige besondere Vorkommnisse während der Nutzung (zum Beispiel Unfälle, Diebstähle, sonstige strafbare Handlungen) unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. 2. Kann eine Veranstaltung oder ein Drehvorhaben aus Gründen, die in der Person oder Sphäre der Vertragspartei liegen, zu dem angegebenen Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, so ist das zuständige Bürgeramt unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages, zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn- und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. V. Schlüssel 1. Soweit die Vertragspartei ausnahmsweise Schlüssel für den Vertragsgegenstand erhalten hat, dürfen diese nur zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten eingesetzt werden. Die Schlüssel sind sicher aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte oder Nachfertigung der Schlüssel ist nicht statthaft. 2. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich dem zuständigen Bürgeramt zu melden. Bei Verlust von Schlüsseln kann die Stadt auf Kosten der Vertragspartei neue Schlüssel anfertigen lassen oder den kompletten Austausch der gesamten Schließanlage veranlassen, soweit nicht davon auszugehen ist, dass ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen ist. 3. Entsprechend Ziffer 2 haftet die Vertragspartei auch für den Ausgleich von Vermögensdelikten, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden. VI. Nutzungsentgelt 1. Für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu nichtschulischen Zwecken und für damit zusammenhängende Leistungen der Verwaltung werden privatrechtliche Entgelte nach den vom Rat beschlossenen Nutzungs- und Entgeltordnungen in der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung erhoben. Für Drehvorhaben richtet sich das Nutzungsentgelt nach der Entgeltordnung für Drehvorhaben in städtischen Liegenschaften. Die Höhe des Entgeltes wird der Vertragspartei unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. 2. Überzieht die Vertragspartei den vereinbarten Nutzungszeitraum, so ist das entsprechende Entgelt nachzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. 3. In den für die Nutzung von Schuleinrichtungen zu leistenden Entgelten nach der Nutzungs- und Entgeltordnung sind die Personalkosten der Schulhausmeisterin/des Schulhausmeisters für Überstunden, alternativ eines Schließdienstes, nicht inbegriffen. Sie werden der Vertragspartei zusätzlich zu den pauschalisierten Entgelten in Rechnung gestellt. 4. Für Film-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten im Rahmen der aktuellen Berichterstattung wird kein Entgelt erhoben. 5. Die Stadt kann eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes verlangen. Diese ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen. Werden Schuleinrichtungen für ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr vermietet, kann eine monatliche Mietzahlung vereinbart werden. 6. Minderungsansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche der Vertragspartei aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. VII. Nutzungszeitraum 1. Die Überlassung von Schuleinrichtungen erfolgt in der Regel während des Schuljahres montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 2. Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, kann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn- und feiertags sowie nach 22.00 Uhr können Schulräume und Schulhöfe nur überlassen werden, wenn die dafür notwendigen Vorkehrungen einschließlich notwendiger Personaleinsätze getroffen sind. 3. Verträge während der Schulferien können nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise geschlossen werden, beispielsweise für Drehvorhaben. 4. Die Dauer der Veranstaltung berechnet sich ab Beginn der Vorbereitungen bis einschließlich des Abschlusses der nach dem Nutzungsvertrag verpflichtenden Nacharbeiten. Die Zeiten sind mit dem jeweiligen Bürgeramt abzustimmen. 5. Erstrecken sich Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, ist die Nutzungsvereinbarung jeweils bis zum Ende des Schuljahres zu befristen, in dem der Antrag gestellt wird . Schuleinrichtungen, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. In diesen Fällen bedarf die Überlassung der Vereinbarung im Einzelfall. VIII. Unmöglichkeit der Nutzung 1. Kann der Vertragsgegenstand der Vertragspartei vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Anspruch der Vertragspartei auf Zurverfügungstellung von Ersatzflächen. Beispiele dafür sind Veranstaltungen wegen vorrangiger schulischer Nutzung, Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Unterbringung von schutzsuchenden Personen, Pandemie oder Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen. Ist die Nutzung vier Wochen oder länger nicht möglich, hat die Vertragspartei einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Nutzungsentgelts. Dieser ist bei der Stadt geltend zu machen. 2. Die Stadt verpflichtet sich, der Vertragspartei Nutzungszeiten, in denen der Vertragsgegenstand nicht genutzt werden kann, unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche der Vertragspartei bestehen nicht. IX. Kündigung 1. Wenn die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann, kann die Vertragspartei den Vertrag bis spätestens drei Werktage vor Nutzungsbeginn ordentlich kündigen. In diesem Fall entfällt das Nutzungsentgelt. 2. Kann der Vertragsgegenstand vier Wochen oder länger nicht genutzt werden, haben beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. 3. Jede Vertragspartei kann das Nutzungsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Vertragspartei die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen ihre/seine Verpflichtungen verstößt, b) die Vertragspartei sich mit der Entrichtung des Nutzungsentgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Nutzungsentgeltes in Verzug befindet, c) die Vertragspartei trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, d) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand zu einem anderen als dem vertraglich genannten Zweck nutzt oder in anderer Weise grob gegen eine Vertragsbestimmung verstößt, e) das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, f) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, g) die Vertragspartei eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, h) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt, i) die Vertragspartei den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten nachweislich ohne besonderen Grund nicht nutzt, j) der Vertragsgegenstand zur vorrangigen schulischen Nutzung benötigt wird, k) die Vertragspartei den geforderten Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. X. Betreten des Vertragsgegenstands Beauftragte der Stadt sind jederzeit berechtigt, den Vertragsgegenstand zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder gesetzliche Vorschriften die Nutzung zu beenden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. XI. Haftung 1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Stadt wegen anfänglicher Sachmängel des Vertragsgegenstands wird ausgeschlossen. 2. Schadensersatzansprüche der Vertragspartei im Übrigen können nur geltend gemacht werden, soweit sie a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder b) auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen oder c) auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden Pflichtverletzung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder d) auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstands oder e) auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Stadt oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. 3. Die Vertragspartei stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstands stehen. 4. Die Vertragspartei trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Durchführung ihrer Veranstaltung. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht stellt die Vertragspartei sicher, dass Teilnehmende ihrer Veranstaltung vor Risiken und Gefahren in diesem Zusammenhang geschützt werden. 5. Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes ist die Vertragspartei verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von deren Erfüllungsgehilfen oder Teilnehmenden verursacht worden ist. 6. Auf Verlangen hat die Vertragspartei eine ausreichende Haftpflicht- (über Personen-, Sach-, Mietsach- und Vermögensschäden) bzw. Schlüsselversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche der Stadt gedeckt werden. Der Versicherungsschein ist auf Verlangen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen und/oder eine Kaution zu hinterlegen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 0677/2024 Freigabedatum 21.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Aktualisierung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken entsprechend der als Anlage beigefügten aktualisierten Textfassungen bestehend aus der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken sowie den Allgemeinen Nut- zungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecke. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.09.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.09.2024 Finanzausschuss 23.09.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Überstunden der Schulhausmeister und Kosten der Schließdienste können nun durch Pauschalbeträge in Rechnung gestellt werden Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln als Schulträgerin stellt für die Kölner Schullandschaft Schulgebäude zur Verfü- gung. Diese werden jedoch nicht ausschließlich für schulische Zwecke genutzt, sondern kön- nen unter Umständen für außerschulische Zwecke genutzt und gemietet werden. Diese Vermietung erfolgt dann nach privatrechtlichen Grundsätzen. Um hierfür Rahmenbedin- gungen und Regelungen zu schaffen, unter welchen Umständen, für welche Zwecke und durch welchen Personenkreis Schulraum für außerschulische Zwecke gemietet werden kann und in welcher Höhe dann konkret Entgelte zu leisten sind, bedarf es eines entsprechenden Regelwerkes, konkret der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke, kurz BEO. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen für nichtschulische Zwecke in der noch aktuellen Fassung datiert aus dem Jahr 1996 und bedurfte dringend einer Überarbeitung. Neben einfachen redaktionellen Änderungen waren neue Sachverhalte zu berücksichtigen, 3 die Entgelte neu zu definieren und die Überstunden der Schulhausmeister*innen haben Ein- zug in die Entgeltordnung gefunden. Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Aspekte: Die bestehende Benutzungs- und Entgeltordnung wurde dahingehend geändert, dass der Zweck und die Höhe der Entgelte künftig der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung (neu: NEO) zu entnehmen sind, die NEO dadurch erheblich kürzer, übersichtlicher und moderner gestaltet ist. Die inhaltlichen Regelungen der Vermietung sind nun in den Allgemeinen Nutzungsbe- dingungen dargelegt. Die eigentliche Vermietung ist privatrechtlicher Natur, so dass es einen einheitlichen Nutzungsvertrag gibt, dem in jedem Fall die Allgemeinen Nutzungs- bedingungen beigefügt werden. Dadurch wird der Arbeitsaufwand der Schulsachbear- beiter deutlich reduziert und die Vertragsgestaltung vereinfacht. Neben einfachen redaktionellen Änderungen waren neue Sachverhalte zu berücksich- tigen, die Entgelte neu zu definieren und die Überstunden der Schulhausmeister*innen haben Einzug in die Entgeltordnung gefunden. Anfallende Überstunden des/der Schulhausmeister/in oder dessen Beauftragten wer- den zwingend dem Mietpreis hinzugerechnet, auch wenn ansonsten Entgeltermäßi- gung oder Entgeltbefreiung gewährt wird. Heizkosten fallen in allen Wintermonaten (01.10. bis 30.04.) in Form eines Zuschlages von 30% zum Mietpreis an und können daher vom Mieter vorher konkret eingerechnet werden. Bei Anmietung für Dreh- und Filmaufnahmen muss ein konkretes Mietobjekt genannt werden. Auch die zu Schulen gehörenden Tiefgaragen können für Dreh- und Filmaufnahmen genutzt werden (bislang gab es hierfür keinen Entgelttatbestand). Die Entgelte wurden um die inflationsbedingte Preisentwicklung von 1996 an bis heute angepasst. Weitere Steigerungen, abgesehen von der Heizzulage in den Wintermona- ten und den Überstunden der Schulhausmeister*innen sind nicht enthalten. Der bisherige Passus, dass im Einvernehmen mit der Schulleitung vermietet wird, wurde klarer formuliert. Die Regelung, dass schulische Belange immer Vorrang haben, wurde nun explizit auf- geführt. Es ist eine Regelung bezüglich der Umsatzsteuer enthalten, auch wenn diese erst vo- raussichtlich ab 01.01.2025 greifen wird. Das neue Format entspricht vom Aufbau her dem Format der neuen Sportstättensat- zung aus dem 2020 Jahr, so dass eine einheitliche Regelung geschaffen wurde. Die Aktualisierung erfolgte in einer Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Bürgerämter, dem Amt für Recht und Vergabe sowie dem Amt für Schulentwicklung. Zunächst blieb das be- stehende Grundgerüst einer einzigen und vollständigen Nutzungs- und Entgeltordnung beste- hen, in der neue Regelungsinhalte entsprechend eingepflegt wurden. Diese Änderungen las- sen sich der beigefügten Synopse durch direkte Gegenüberstellung der Spalten A (alte Fas- sung) und C (neue Regelungen) vergleichen. Jedwede Änderung ist in roter Farbe markiert und kann mithin unmittelbar verfolgt werden. Da die Vermietung von Schulraum für außer- schulische Zwecke jedoch nach privatrechtlichen Grundsätzen erfolgt und kein hoheitliches Handeln darstellt, bestand der Wunsch, das Format und die Ausgestaltung entsprechend mo- derner zu gestalten. Analog zur erst kurz zuvor aktualisierten Sportstättensatzung konnte die eigentliche Nutzungs- und Entgeltordnung mithin auf ein sehr kurzes und prägnantes Format reduziert werden. Alle weiteren Rahmenbedingungen wurden in den Allgemeinen Nutzungs- bedingungen aufgeführt, die stets Bestandteil des jeweiligen Nutzungsvertrages sein werden. Aufgrund des geänderten Erscheinungsbildes ist eine weitergehende Synopse nicht grafisch darstellbar, jedoch enthält die oben erwähnte Synopse eine weitere Spalte D (neues Format). Dieser kann entnommen werden, an welcher Stelle des neuen Formates die Regelungen der eigentlichen Neufassung nun wiederzufinden sind. 4 Anlagen Anlage 1 -Entwurf Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nicht- schulische Zwecke Anlage 2 -Entwurf Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum für nicht- schulische Zwecke Anlage 3- Synopse zum Vergleich der alten Fassung, aktualisierten Fassung und Überführung in ein neues Format Anlage 4- Synopse zum Vergleich der bisherigen Entgelte/neuen Entgelte
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
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Anlage 0 Begründung der Eilbedürftigkeit Aufgrund der nicht mehr rechtskonformen Formulierungen (Bezug auf nicht mehr bestehende Verordnungen, Entgelte in Deutsche Mark etc.) der aktuellen Benutzungs- und Entgeltordnung muss die neue Fassung der Regelungen, nunmehr durch die Nutzungs- und Entgeltordnung sowie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Schulraum zu nichtschulischen Zwecken zeitnah beschlossen werden. Eine Beratung und anschließende Beschlussfassung ist daher dringend erforderlich. Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und Abstimmungsprozesses war eine frühere Vorlage nicht möglich.
Anlage 1 - Entwurf Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für außerschulische Zwecke
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Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln (NEO) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NRW 2023) diese Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: § 1 Zweck (1) Die Stadt Köln stellt unter den hier genannten Maßgaben sowie den dazu gehörenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme mobiler Endgeräte und digitaler Anzeigetafeln, ferner Tiefgaragen, Parkplätze sowie Schulhöfe (im folgenden Schuleinrichtungen genannt) zur Nutzung an schulfremde natürliche oder juristische Personen zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gründe des Jugendschutzes entgegenstehen. Schulfremd im Sinne dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z.B. Elternpflegschaft, Schüler*innenvertretung) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. (2) Fachräume und deren Einrichtungsgegenstände (z. B. Musikräume, Mehrzweckräume, Lehrküchen) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt. Von den Fachräumen sind jedoch naturwissenschaftliche Räume, Labore, Informatikräume, sowie Bibliotheken von der Vergabe ausgeschlossen. (3) Verwaltungsräume innerhalb der Schule sowie Tiefgaragen und Parkplätze dürfen nur im Rahmen von Filmaufnahmen vermietet werden. (4) Schuleinrichtungen dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vermietung einem oder mehreren der folgenden im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke dient: a) Schulungs- und Übungszwecken b) kulturellen Zwecken c) gemeinnützigen Zwecken d) sonstigen öffentlichen Interessen e) parteipolitischen Zwecken Anlage 1 § 2 Entgelte Für die Inanspruchnahme von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken werden nach Abschluss eines Mietvertrages folgende Entgelte erhoben: 1. Klassenräume 1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 1.11 bei Benutzungstag bis zu zwei Stunden 21,00 € je angefangene weitere Stunde 5,00 € 1.12 längerdauernde Nutzung 1.121 für Veranstaltungen, die mindestens achtmal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.11 auf 16,00 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 4,00 € 1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 1.21 bei Benutzungstag bis zu zwei Stunden 36,00 € je angefangene weitere Stunde 13,00 € 1.22 längerdauernde Nutzung 1.221 für Veranstaltungen, die mindestens achtmal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gemäß Ziff. 1.21 auf 32,00 € bzw. je angefangene weitere Stunde auf 11,00 € 1.3 Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung, dem Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von 50-100% des anzusetzenden Entgelts berechnet. Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten 2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren) Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 2.1 bis zu 100 Personen/zwei Stunden 79,00 € je angefangene weitere Stunde 36,00 € 2.2 bis zu 250 Personen/zwei Stunden 103,00 € je angefangene weitere Stunde 46,00 € 2.3 bis zu 500 Personen/zwei Stunden 128,00 € je angefangene weitere Stunde 56,00 € 2.4 bis zu 750 Personen/zwei Stunden 154,00 € je angefangene weitere Stunde 67,00 € 2.5 über zu 750 Personen/zwei Stunden 181,00 € je angefangene weitere Stunde 79,00 € 3. Ermäßigte Entgelte 3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 pauschal pro Tag 79,00 € 3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 pauschal pro Tag 277,00 € zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 396,00 € pro Tag erhoben 4. Schulhöfe und Tiefgaragen 4.1 Vermietung vor und nach 18.00 Uhr/zwei Stunden 594,00 € 4.11 je angefangene weitere Stunde 396,00 € 5. Auf- Ab- und Umbauten 5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben. 5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50% des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben. 5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist von der Vertragspartei durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 5.4 Die Regelungen gelten ebenso entsprechend für Drehvorhaben. 6. Benutzung besonderer Einrichtungen 6.1 Klavier 31,00 € 6.2 Orgel 62,00 € 6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung 6.31 wenn selbstständige Bedienung durch von der Vertragspartei gestelltem qualifizierten Personal erfolgen kann 31,00 € 6.32 Bedienung durch Hauspersonal (Medienwart) pro Stunde 51,00 € 7. Sonderzuschläge 7.1 Auf das nach den Ziff. 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v.H. erhoben 7.2 Im Winterhalbjahr (01.10 bis 30.04) ist ein Heizkostenzuschlag von 30 v.H. zu den unter Ziffer 1-3 aufgeführten Entgelten zu zahlen 7.3 Überstunden des Schulhausmeisters oder seines Beauftragten werden in Höhe einer Pauschale von 20,00 Euro je angefangener Stunde berechnet 7.4 Fallen alternativ zu 7.3 Kosten für die Beauftragung eines Schließdienstes an, werden diese vollständig in Rechnung gestellt 8. Verwaltungsentgelt für Drehvorhaben Für Drehvorhaben wird ein Verwaltungsentgelt erhoben, das sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für Drehvorhaben in städtischen Liegenschaften richtet. § 3 Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Entgelten (1) Von den Entgelten nach dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind befreit: a) Die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind. b) Das Land Nordrhein-Westfalen. c) Die nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) anerkannten Jugendverbände und -gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger. d) Politische Parteien und deren Jugendorganisationen. e) Die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung). f) Die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (inkl. Karnevalsvereine) unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils abgehalten wird oder sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder im angestammten Stadtteil geeignete Schulräume nicht zur Verfügung stehen und zudem keine Festräume und Schulhöfe in Anspruch genommen werden. g) Die als gemeinnützig anerkannten Organisationen. h) Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Die Befreiung von Entgelten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen. (2) Für die örtlichen, kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (inkl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen, die parlamentarischen Vertretungen der Parteien ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Entgelt auf die in § 2 Ziffer 3 festgelegten pauschalen Beträge. (3) Wird für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben oder wird ein gewerblicher oder sonstiger Erwerbszweck verfolgt, kann das nach § 2 festzusetzende Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veranstaltung für die Vertragspartei zu berücksichtigen. (4) Die Sonderzuschläge nach § 2 Ziffer 7.1, 7.2 sowie 7.4 bleiben von der Befreiung oder Ermäßigung im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 unberührt und werden erhoben. Im Falle einer Befreiung oder Ermäßigung nach § 2 werden die Überstunden des Schulhausmeisters nach § 2 Ziffer 7.3 hälftig in Rechnung gestellt. § 4 Sonstige Leistungen Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in den vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, so sind ungeachtet der vorstehenden Regelungen die entstehenden Kosten zu berechnen. § 5 Mehrwertsteuer Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Entgelte um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil des Entgeltes § 6 Inkrafttreten Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt zum xx.xx.xxxx in Kraft. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum für außerschulische Zwecke aus dem Jahr 1996 findet nur noch Anwendung auf Nutzungsverhältnisse, die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Nutzungs- und Entgeltordnung geschlossen wurden.
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0677/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.08.2024
- Erstellt
- 20.02.2024 11:19