V/0583/2021
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0583/2021 Kurzüberblick Beschluss über die Fortschreibung der drei pflichtigen Bedarfspläne (Brandschutzbedarfsplan, Rettungsdienstbedarfsplan und Katastrophenschutzpläne) Die aktuellen Bedarfspläne sind alle 5 Jahre spätestens fortzuschreiben. Die Katastrophen- schutzpläne sind in Teilen erstellt. Neue Landesvorgaben zur Katastrophenschutzplanung sind im Aufbau Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Bedarfspläne nach den allgemeinen und objektivierbaren Risiken im Stadtgebiet Müns- ter aber auch unter Beachtung der Stadtentwicklung und Flächennutzungsplanung für die Risiken der Zukunft auszulegen und die Inhalte zu erarbeiten. Externe Rechts- und Gutachterberatungen sind vorgesehen zur Zielerreichung, um die Vorgaben nach Weisung des Landes NRW aber auch den Stand der Technik, den Stand von Normung und Sicherheits- und Hygienevorschriften einzuhalten und in die Umsetzung bringen zu kön- nen Zielerreichung: 1. Eine einsatztaktische und strategische zukunftsweisende Gefahrenabwehr weiterhin si- cher stellen zu können. 2. Anforderungen zur Sicherstellung eines leistungsfähigen kommunalen Gefahrenabwehr- systems erkennen und fixieren. 3. Fahrzeug- und Geräteausstattungskonzepte für die nächsten 5 Jahre vorbereiten. 4. Neubau- und Sanierungsmaßnahmen für die nächsten 5 Jahre vorbereite. Es ist mit einem finanziellen Aufwand für die Erstellung der Bedarfspläne in Höhe von 60.000,00 Euro bis 100.000 Euro für den Brandschutzbedarfsplan ist zu rechnen. Finanzierung Produktgruppe: PG 0209 und 0210 Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung sowie Rettungsdienst Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? X Ja Nein teilw. Im Entwurf des Haushaltsplan 2022 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig 1. Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleis- tung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) 2. Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. Rettungsdienstgesetz (RettG NRW) 3. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (ArbSchG) 4. Allgemeine Sicherheits- und Hygieneregeln 5. Normative Regewerke: DIN 14092 und DGUV-I 205-008, Stand der Technik Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dienen die Bedarfspläne der Festlegung des Schutz- niveaus für die Stadt Münster. Das Schutzniveau wird durch die Festlegung von Qualitätskriterien durch Beschluss des Rates fstgelegt. Zur Sicherstellung der grundsätzlichen Schutzziele und Qualitätskriterien in der Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr Münster entsprechend aufzustellen.
Beschlussvorlage
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V/0583/2021 V/0583/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster Beratungsfolge 21.09.2021 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 28.09.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: I.1 Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund gesetzlicher Anforderungen und Fristen die bestehenden Bedarfspläne für die kommunalen Aufgabenbereiche Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz fortzuschreiben sind. I.2 Die Verwaltung wird beauftragt, den Rettungsdienstbedarfsplan nach Rettungsgesetz NRW bis zum Ablauf des Jahres 2021 sowie den Brandschutzbedarfsplan nach Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz NRW bis zum Ablauf des Jahres 2022 fortzuschreiben und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Darauf aufbauend sind ab 2023 Katastrophenschutzpläne aufzustellen und / oder fortzuschreiben. I.3 Eine Risikoanalyse vor Fortentwicklung des Sicherheitsniveaus soll auf Basis der mittelfristig angelegten Flächennutzungs- und Stadtentwicklungsplanung erfolgen. Die jeweiligen Planungen sind auf Basis gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien zur Aufgabenerfüllung zu Feuerwehr 13.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Wingler-Scholz T elefon:492-8000 Wingler-ScholzG@stadt- muenster.de - 4 - V/0583/2021 Grunde zu bewerten. sowie einheitliche Qualitätskriterien (Schutzziele) und Gefahrenabwehrstandards aufzustellen. I.4. Federführend für die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Pläne ist die Feuerwehr als zuständiges Fachamt der Stadt Münster. Zur Objektivierung von Rechtsvorschriften sind externe T eilgutachtenggfls. zu beauftragen. II. Finanzielle Auswirkungen: II.1 Die durch die Sachentscheidung initiierten Planungen werden verwaltungsintern durch die hierfür vorgesehenen Organisationseinheiten erstellt und sind durch die verabschiedeten Haushaltsbudgets der Produktgruppen 0209 -Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung- und 0210 -Rettungsdienst- gedeckt. II.2 Finanzielle Auswirkungen, welche durch die jeweiligen Planungen selbst entstehen, werden im Rahmen der Entscheidungsvorlagen des Brandschutzbedarfsplanes, des Rettungsdienstbedarfsplanes und der Katastrophenschutzpläne vorgelegt. Kosten für T eilgutachtenzur Objektivierbarkeit sind ggfls. erforderlich. Begründung: Die Sicherstellung der Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz sowie Katastrophenschutz zählen zu den hoheitlichen Aufgaben, die von den kreisfreien Städten, Kreisen und Gemeinden in NRW als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen sind. Durch die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung von Bedarfsplänen legt der Rat der Stadt Münster durch Beschluss fest, wie diese Aufgaben durch Aufstellung, Ausstattung und den Betrieb eines den örtlichen Verhältnissen angemessenen und leistungsfähigen Gefahrenabwehrsystems angemessen erfüllt werden sollen. - 4 - V/0583/2021 Die wesentlichen dazugehörigen Landes-Gesetze1 sind das Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG NRW) und das Rettungsgesetz (RettG NRW). Die Handreichung2 des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW und des Deutschen Städtetages zur Brandschutzbedarfsplanung und dessen Anlage aus dem Jahre 2016 konkretisiert, dass neben der Betrachtung der aktuellen Situation in der kreisfreien Stadt Münster in der Analyse auch die absehbare weitere Entwicklung des Stadtgebietes zu berücksichtigen sind, z.B. Leitbilder zur Stadtentwicklung und Flächennutzungsplanung. Wechselwirkungen bestehen insbesondere mit der Bauleitplanung, in der Ausweisung neuer Gebiete und den konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan. Gleiches gilt für die Infrastruktur, insbesondere die Löschwasserversorgung oder die Verkehrsplanung. Für die kreisfreie Stadt Münster sind die in diesen Gesetzen verankerten Anforderungen für Gemeinden und Kreise zu erfüllen. Aufgrund der durch die genannten Rechtsnormen vorgegebenen Fristsetzungen, von jeweils fünf Jahren, sind mit Ablauf des Jahres 2020 der Brandschutzbedarfsplan (Stand: 14.11.2015, V/0948/2015) und der Rettungsdienstbedarfsplan (Stand: 27.09.2016, V/1003/2016) fortzuschreiben. Als neue Aufgabe wurde durch das BHKG die Aufstellung und anschließende Umsetzung von Katastrophenschutzplänen eingeführt. Katastrophenschutzpläne sind Zusammenstellungen der für unspezifische Großeinsatzlagen vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen sowie der personellen und materiellen Ressourcen. Aufbauend auf den Inhalten des Brandschutz- und Rettungsdienstbedarfsplanes sollen durch diese Planungen ergänzende Regelungen zum Schutz der Bevölkerung gegen Katastrophen (z. B. durch Unwetterereignisse, mittel- und langfristige Ausfälle von Infrastruktur wie Strom, Gas, Wasser, großflächige Schadstoffaustritt, etc.) geschaffen werden. Die Bezirksregierung hat zur Förderung und Umsetzung der EU-Katastrophenschutzverfahrens ein Dezernat Katastrophenschutz eingerichtet, was die Bedeutung hervorhebt. Das Verfahren hilft auch dabei, die Aktivitäten der nationalen Behörden im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge zu koordinieren, und trägt zum Austausch bewährter Verfahren bei. Dies erleichtert die kontinuierliche Entwicklung höherer gemeinsamer Standards, die es ermöglichen, unterschiedliche Ansätze besser zu verstehen und im Katastrophenfalluntereinander austauschbar zu arbeiten. In organisatorischer Hinsicht erfolgt die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Bedarfspläne, neben einer verwaltungsweiten Beteiligung verschiedener Ämter, auch in unmittelbarer Abstimmung mit den an der Gefahrenabwehr beteiligten Organisationen und Gremien (insbesondere der örtlichen 1 §§ 3 und 4 BHKG NRW und § 12 RettG NRW 2 2 Brandschutzbedarfsplanung: http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/ 2_fachinformationen/ anlagen_ handreichung_brandschutzbedarfsplanung.pdf 2Rettungsdienstbedarfsplanung:http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/2_fachinformationen/2018/ handreichung _rettungsdienstbedarfsplan_2018.pdf - 4 - V/0583/2021 Werkfeuerwehren, der vier Hilfsorganisationen, Bundeseinrichtung des THW, DLRG, Personalvertretung der Berufsfeuerwehr und Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr). Die frühzeitige Einbindung zur Fortentwicklung der Bedarfspläne der Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung und der Kostenträger für Aufgaben des Rettungsdienstes ist anzustreben, um entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach Fertigstellung der Bedarfspläne die Zustimmung der Kostenträger im Rettungsdienst sowie der Bezirksregierung als zuständige Fachaufsicht zu erhalten. Abschließend werden die Pläne zur politischen Beratung und Beschussfassung dem Rat der Stadt Münster vorgelegt. I. V. Gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0583/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.08.2021
- Erstellt
- 03.08.2021 09:42