V/0193/2021
Flughafen Münster/Osnabrück GmbH: Konzept zum Ausgleich des coronabedingten Schadens bei der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (Kapitalerhöhung durch den Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH für das Jahr 2021)
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Anlage 2
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Mitglieder des Hauptausschusses Nachrichtlich: Mitglieder des Rates Münster, 18.02.2021 Beanstandung eines Beschlusses des Hauptausschusses vom 10. 02. 2021 Sehr geehrte Damen und Herren, ‚den Beschluss des Hauptausschusses zur Vorlage V/0088/2021 „Flughafen Münster/Osnabrück GmbH: Konzept zum Ausgleich des coronabedingten Schadens bei der FMO Flughafen Münster/Osnab- rück GmbH (Kapitalerhöhung durch den Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH für das Jahr 2021)“ beanstande ich gem. 8 54 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bezüglich der Beschlusspunkte 5 bis 8. Begründung: Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung gem. 8 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW am’ 10.02.2021 den als Anlage beigefügten Beschluss gefasst. Die Beschlusspunkte zu den Ziffern 5 bis 8 muss ich beanstanden, da sie das Recht auf gesetzeskonforme Einladung nach $ 48 Abs. 1 GO verletzen. Denn die Ausschussmitglieder konnten sich nicht ordnungs- gemäß: auf -sämtliche über den Änderungsantrag beschlossenen Punkte vorbereiten, und die Öffentlichkeit konnte sich ebenfalls nicht darauf einstellen. - Das den Ratsmitgliedern nach der Geschäftsordnung grundsätzlich zustehende Recht, Änderungsanträge zum Hauptantrag einzubringen, ermöglicht .es den Ratsmitgliedern, infolge der Diskussion und Bera- tung innerhalb einer laufenden Rats- oder Ausschusssitzung abwei- chend vom Beschlussvorschlag der Verwaltung zu einem modifizierten ANLAGE Michaela Heuer Stadthaus 1, Klemensstraße 10 Telefon: 0251/492-60 30 Fax: 0251/4 92-77 84 Heuer@stadt-muenster.de www.stadt-muenster.de Beschluss zu gelangen. Insofern ist es durchaus das ausdrückliche Recht hier des Hauptausschusses, Beschlussvorschläge zu ändern. Allerdings ist dieses Recht in der Sache begrenzt. Den für mögliche Änderungsanträge gesetzten Rahmen bildet insofern der in der Tages- ordnung mitgeteilte Verhandlungsgegenstand. Geht ein Antrag über den mitgeteilten Verhandiungsgegenstand hinaus, handelt es sich nicht mehr um einen zulässigen Änderungsantrag, sondern vielmehr um einen neuen, eigenständigen Tagesordnungspunkt, der nach den Regelungen des & 48 Abs. 1 GO zu behandeln wäre. Die Tagesord- nungspunkte müssen im Einzelnen so bestimmt werden, dass die Mandatsträger erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Die Tagesordnungspunkte müssen so präzise bezeichnet sein, dass jedes Rats- oder Ausschussmitglied eindeutig erkennen kann, über was beraten und beschlossen werden soll, um sich ausreichend und angemessen vorbereiten zu können. Umfang und Inhalt wird dabei maßgeblich durch die dem Rats- bzw. Ausschussmitglied übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt. Wird ein Tagesordnungs- punkt dabei in einer bestimmten Weise bezeichnet und ein Beschluss- vorschlag der Verwaltung übermittelt, kann das Ratsmitglied darauf vertrauen, dass die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung über das, was Gegenstand der beigefügten Beschlussvorlage ist, nicht hinausgehen wird. Bezieht sich eine Beschlussvorlage lediglich auf ei- nen Teilaspekt eines Lebenssachverhaltes, so muss ein Ratsmitglied nicht damit rechnen, dass jeder andere Aspekt dieses Lebenssachver- haltes Gegenstand von Beratung und Beschlussfassung sein werden (VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9A 51/10 -). Im vorliegenden Fall geben der mitgeteilte Tagesordnungspunkt 3.7 und die entsprechende Beschlussvorlage 88/2021 den Beratungsge- genstand vor. Das ist ein Konzept zum Ausgleich des coronabedingten Schadens bei der FMO GmbH (Kapitalerhöhung durch den Gesell- schafter Stadtwerke Münster GmbH für das Jahr 2021). In dem Ände- rungsantrag geht es aber darüber hinaus um die Zukunft des FMO im Allgemeinen und zum klimafreundlichen Flugverkehr und in Ziffer 6. um die beschlossene Feststellung, dass „der Rat eine weitere Subven- tionierung nach 2023 ablehnt.“ Der Änderungsantrag ist keine bloße Modifizierung der Beschlussvorlage, sondern führt davon unabhän- gige neue Aspekte ein. Damit geht die tatsächliche Beschlussfassung weit über das hinaus, was Gegenstand des durch Tagesordnungs- punkt und Beschlussvorlage definierten Verhandlungsgegenstandes war (vgl. VG Magdeburg a.a.O. Rn. 36). Bezieht sich eine beigefügte Beschlussvorlage lediglich auf Teilas- pekte eines Lebenssachverhalts - hier den Ausgleich des coronabe- dingten Schadens beim FMO durch eine Kapitalerhöhung der Geseil- schafterin Stadtwerke Münster GmbH für 2021 -, muss kein Mandats- träger und auch nicht die Öffentlichkeit damit rechnen, dass jeder an- dere Aspekt des Lebenssachverhalts - hier: ausbleibende Subventio- nierung durch Stadt Münster ab 2023, Zukunft des FMO allgemein und klimafreundlicher Flugverkehr - Gegenstand von Beratung und Be- schlussfassung sein wird (vgl. VG Magdeburg a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Tagesordnung la- gen hier nicht vor. Zwar kann die Tagesordnung noch in der Sitzung durch Beschluss des Hauptausschusses erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Keinen Aufschub duldet eine Angele- genheit, wenn ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhal- tenden Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben wer- den kann, ohne dass Nachteile eintreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können (OVG Münster, OVGE 28, 235). Diese Vo- raussetzungen erfüllen die Beschlusspunkte 5 bis 8 nicht, zumal die nächste Sitzung des Hauptausschusses bzw. Rates schon am 17.03.2021 ansteht. Daher muss ich. den entsprechenden Ausschussbeschluss vom 10.02.2021 zu den Beschlusspunkten 5 bis 8 beanstanden. Entsprechend der Regelung in $ 54 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GO NRW werde ich dem Hauptausschuss zu seiner Sitzung am 17.03.2021 die Entscheidung über die Beschlusspunkte 5 bis 8 erneut zur Beschluss- fassung vorlegen. Mit freundlichen @ Markus Lewe
Anlage 1
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Amt für Bürger- und Ratsservice 17.02.2021 492-3364 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift über die Sitzung gem. § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (epidemische Lage) (öffentli- cher Sitzungsteil) des Hauptausschusses am 10.02.2021 Punkt 3.7 der Tagesordnung V/0088/2021 Flughafen Münster/Osnabrück GmbH: Konzept zum Ausgleich des coronabedingten Schadens bei der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (Kapitaler- höhung durch den Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH für das Jahr 2021) … Somit beschloss der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (epidemische Lage) unter Berücksichtigung des angenommenen ge- meinsamen Antrages der F raktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, der SPD -Fraktion und der Rats- gruppe Volt: „I. Sachentscheidung: 1. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Rates im Rahmen der Haushaltsauf- stellung für 2021 sowie entsprechender Beschlüsse aller anderen kommunal en Gesellschaf- ter der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (FMO) wird die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH ermächtigt, fol- genden Beschluss zu fassen: 1.1. Der Vertreter der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung des FMO wird angewiesen, den folgenden Beschluss zu fassen und die auf der Basis die- ses Beschlusses notwendigen Entscheidungen zu treffen: 1.1.1. Zum Ausgleich des coronabedingten Schadens beim FMO beschließt die Ge- sellschafterversammlung des FMO für das Geschäftsjahr 2021 eine Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des jeweiligen prozentualen Anteils von 10 Mio. EUR des Gesellschafters am Stammkapital. Dies nimmt nicht die Entscheidung über die Corona- Hilfen 2022 und 2023 gemäß des vom Aufsichtsrat beschlos- senen Konzepts zum Ausgleich des COVID-19-bedingten Schadens vorweg. 1.1.2. Der Anteil für die Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH beträgt 3.586.726,02 €. Die Verbuchung erfolgt auf der Ebene des FMO in der Kapital- rücklage. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlung der Stadtwerke Münster GmbH in die Kapital- rücklage des FMO in Höhe von 3.586.726,02 €, auf der Grundlage des Beschlusses des Ra- tes Nr. 280/84, in 2021 durch eine entsprechende Gesellschaftereinlage der Stadt Münster in die Stadtwerke Münster GmbH kompensiert und dieser Ausgleich in einem entsprechend Veränderungsblatt in den Haushaltsentwurf 2021 aufgenommen wird. Auf Ebene der Stadt- werke Münster GmbH erfolgt die Verbuchung ebenfalls in der Kapitalrücklage. 3. Sollten Hilfen von Bundes - oder Landesregierung erfolgen, sind diese bei der kommunalen Unterstützung anzurechnen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Finanzsituation des FMO zu prüfen und dem zuständi- gen Fachausschuss bzw. dem Rat einen entsprechenden Bericht, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit von weiteren Corona-Hilfen, vorzulegen. Dieser Bericht ist Voraussetzung für die Entscheidung über weitere Hilfen. 4.1. Der Vertreter der S tadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung des FMO wird angewiesen, folgenden Antrag zu stellen: 4.1.1. Der FMO unterstützt die Stadt Münster bei ihrer Untersuchung gem. 4. durch Bereitstellung der dafür benötigten Unterlagen und Daten. Der FMO stim mt zu, dass die Stadt Münster den erstellten Bericht dem Fachausschuss und dem Rat in einer nicht -öffentlichen Sitzung vorlegt und dass die Stadt Münster diesen Bericht auch den anderen Gesellschafterinnen auf Wunsch zuleitet. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, eine unabhängige wissenschaftliche Studie über die Zukunft des FMO in Auftrag zu geben, die verschiedenen Szenarien mit und ohne Beibehalt des Flugverkehrs und entsprechende Handlungsoptionen betrachtet. Die Szenarien sollen insbe- sondere auf ihre Kosten für die Gesellschafter, die Perspektiven für die Beschäftigten, die Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft, die Klimawirkung sowie sonstige Umweltbelas- tungen hin untersucht werden. Diese Studie soll dem Rat bis Ende 2021 vorgelegt werden. 5.1. Der Vertret er der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung des FMO wird angewiesen, folgenden Antrag zu stellen: 5.1.1. Der FMO unterstützt die Stadt Münster bei der Durchführung der Studie gem. 5. durch Herausgabe der dafür benötigten Daten. Der FMO stimmt zu, dass die Stadt Münster die Studie dem Fachausschuss und dem Rat zur öffentlichen Be- ratung vorlegt. Auf Wunsch des FMO können Teile in nicht -öffentlicher Sitzung vorgestellt werden. Die Studie kann auch den anderen Gesellschafterinnen auf Wunsch zugeleitet werden. 6. Von der Geschäftsführung des FMO wird die Erarbeitung eines Geschäftskonzepts erwartet, das nach 2023 ohne kommunale Subventionen auskommt, weil der Rat eine weitere Sub- ventionierung des FMO durch die Stadt Münster nach 2023 ablehnt. Dies schließt die bereits beschlossenen Darlehen aus dem Finanzierungskonzept 2.0 nicht mit ein. Der Rat bekennt sich zudem zur Einhaltung der aktuellen europäischen Leitlinien für Flughäfen und Luftver- kehrsgesellschaften. Das neue Konzept soll zu den Haushaltsberatungen für 2022 vorliegen. 7. Bei den Schritten 5. und 6. sollen nach Möglichkeit die übrigen Gesellschafterinnen des FMO in geeigneter Weise einbezogen und beteiligt werden. 8. Die Vertreter*innen in Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat des FMO werden er- sucht, die Schaffung eines ‚Innovationszentrums für klimaverträglichen Flugverkehr‘ in einem Teil der nicht genutzten Terminalflächen anzuregen. Dafür soll Unterstützung von Bund und Land eingeworben werden. Diese Perspektive soll außerdem bei der Studie unter 5. berück- sichtigt werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Ausgleichsbetrag wird von der Stadt Münster in die Kapitalrücklage der Stadtwerke Münster GmbH gezahlt. Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haushaltsjahr Betrag (€) Produktgruppe 1501 Anteile an Unternehmen Maßnahme 1050 Kapitaleinlage Stadtwerke Münster GmbH 2021 3.586.726,02 Die erforderlichen Mittel sind nicht im Haushaltsplanentwurf 2021 enthalten. Die Verwaltung wird das entsprechende Veränderungsblatt im Rahmen der Etatberatungen vorlegen.“
Beschlussvorlage
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V/0193/2021 V/0193/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Flughafen Münster/Osnabrück GmbH: Konzept zum Ausgleich des coronabedingten Schadens bei der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH (Kapitalerhöhung durch den Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH für das Jahr 2021) hier: Beanstandung der Beschlusspunkte 5 bis 8 des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 10.02.2021 zur wissenschaftliche Studie über die Zukunft des FMO und zur weiteren Subventionierung durch die Stadt Münster Beratungsfolge 17.03.2021 Hauptausschuss Vorberatung 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt folgenden Beschlusspunkten zu, die der Hauptausschuss in seiner Sitzung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (epidemische Lage) am 10.02.2021 beschlossen hat: 5. Die Verwaltung wird beauftragt, eine unabhängige wissenschaftliche Studie über die Zukunft des FMO in Auftrag zu geben, die verschiedenen Szenarien mit und ohne Beibehalt des Flugverkehrs und entsprechende Handlungsoptionen betrachtet. Die Szenarien sollen insbesondere auf ihre Kosten für die Gesellschafter, die Perspektiven für die Beschäftigten, die Aus wirkungen auf die re- gionale Wirtschaft, die Klimawirkung sowie sonstige Umweltbelastungen hin untersucht werden. Diese Studie soll dem Rat bis Ende 2021 vorgelegt werden. 5.1 Der Vertreter der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung des FMO wird angewiesen, folgenden Antrag zu stellen: 5.1.1 Der FMO unterstützt die Stadt Münster bei der Durchführung der Studie gem. 5. durch Herausgabe der dafür benötigten Daten. Der FMO stimmt zu, dass die Stadt Münster die Studie dem Fachausschuss und dem Rat zur öffentlichen Beratung vor- legt. Auf Wunsch des FMO können Teile in nicht -öffentlicher Sitzung vorgestellt werden. Die Studie kann auch den anderen Gesellschafterinnen auf Wunsch zuge- leitet werden. 6. Von der Geschäftsführung des FMO wird die Er arbeitung eines Geschäftskonzepts erwartet, das nach 2023 ohne kommunale Subventionen auskommt, weil der Rat eine weitere Subventionierung Justiziariat Verwaltungsführung 08.03.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Heuer Telefon: 492-6030 Heuer@stadt-muenster.de - 2 - V/0193/2021 des FMO durch die Stadt Münster nach 2023 ablehnt. Dies schließt die bereits beschlossenen Darlehen aus dem Finanzierungskonzept 2.0 nicht mit ein. Der Rat bekennt sich zudem zur Einhal- tung der aktuellen europäischen Leitlinien für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften. Das neue Konzept soll zu den Haushaltsberatungen für 2022 vorliegen. 7. Bei den Schritten 5. und 6 . sollen nach Möglichkeit die übrigen Gesellschafterinnen des FMO in geeigneter Weise einbezogen und beteiligt werden. 8. Die Vertreter*innen in Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat des FMO werden ersucht, die Schaffung eines `Innovationszentrums f ür klimaverträglichen Flugverkehr´ in einem Teil der nicht genutzten Terminalflächen anzuregen. Dafür soll Unterstützung von Bund und Land eingeworben werden. Diese Perspektive soll außerdem bei der Studie unter 5. berücksichtigt werden. Begründung: Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (epidemische Lage) den beigefügten Beschluss gefasst (Anlage 1). Die Beschlusspunkte wurden getrennt abgestimmt. Der Oberbürgermeister hat mit Schreiben vom 18.02.2021 (Anlage 2) die Bes chlusspunkte 5 bis 8 beanstandet, weil sie geltendes Recht (Recht auf gesetzeskonforme Einladung nach § 48 Abs. 1 GO NRW) verletzen. Denn die Beschlussfassung zu den Punkten 5 bis 8 ging weiter über das hinaus, was Gegenstand des durch den Tagesordnungspun kt und die Beschlussvorlage 88/2021 definierten Beratungsgegenstandes war, sodass sich die Mandatsträger nicht hierauf einstellen konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.02.2021 (Anlage 2) verwiesen. Durch die Beanstandung ist nun ei ne erneute Beratung der Beschlusspunkte erforderlich, die das Recht auf gesetzeskonforme Einladung berücksichtigt. Dem entspricht der Beschlussvorschlag. Die Verwaltung schlägt dem Rat auf Empfehlung der Geschäftsführung der FMO Flughafen Müns- ter/Osnabrück GmbH vor, Ziffer 6 anstelle der beanstandeten Fassung mit folgender Formulierung von Ziffer 6 neu zu beschließen: „Von der Geschäftsführung des FMO wird die Erarbeitung eines Geschäftskonzeptes erwartet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rat kommunale Betriebsbeihilfen durch die Stadt Müns- ter nur nach Maßgabe des europäischen Beihilferechts genehmigen wird. Der Rat steht nach wie vor zu den bereits beschlossenen Darlehen aus dem Finanzierungskonzept 2.0. Das neue Konzept soll zu den Haushaltsplanberatungen für 2022 vorliegen.“ Die Beschlussvorlage zur Beanstandung richtet sich an den am 17.03.2021 tagenden Rat und nicht an den Hauptausschuss, der den beanstandeten Beschluss getroffen hat, da der Rat für die Sachent- scheidung zuständig ist und der Hauptausschuss am 10.02.2021 aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (epidemische Lage) mit der Beschlussfassung befasst war. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0193/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.03.2021
- Erstellt
- 04.03.2021 07:39