V/0119/2024
1. Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
3985 Zeichen
Anlage A zur V/0119/2024 Kurzüberblick - Anpassung der Anzahl der Eingangsklassen an der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde aufgrund des Wechsels von jahrgangsübergreifendem zu jahrgangsbezogenem Unterricht und Erhöhung der Aufnahmekapazität um eine auf drei Eingangsklassen - Temporäre Änderung der Anzahl der Eingangsklassen an der Idaschule - Ergänzung des Allgemeinen Rahmens um die Städtische Gesamtschule Münster-West mit vier Eingangsklassen - Durchführung des Abstimmungsverfahrens zur Bestimmung der Schulart der Städtischen Grundschule York Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For- schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Die Teilziele lauten: Anpassung der Eingangsklassen an der Annette-von-Droste-Hülshoff- Schule Angelmodde, temporäre Änderung der Aufnahmekapazität der Idaschule als Stützungs- maßnahme für die neu zu gründende Städtische Grundschule York und Gründung der Städti- schen Gesamtschule Münster-West. In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2024 der Stadt Münster wird dazu ausgeführt: „[…] Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategi- schen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich, angemessen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen und weiter zu entwickeln. […]“ Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 – Leistungen für Schulen – konkretisiert dies: „Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schu- len den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergän- zende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden - einen den Lehrplänen entsprechenden, - qualitativ guten, - die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. […]“ Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. […]“ § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW „[…] Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklas- sen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. […]“ § 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisa- torische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hier- zu die Schulgrößen fest. […]“ § 27 Abs. 2 Schulgesetz NRW Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden El- tern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. […]“ Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage hat keine unmittelbare Relevanz für Querschnittsthemen.
Text_Allgemeiner_Rahmen_V_0119_2024
8108 Zeichen
1
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW),
zuletzt geändert am 24.04.2024
(vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0119/2024)
Der Rat der Stadt Münster hat den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ be-
schlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu
sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt:
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt Zahl der Eingangsklassen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1 zzgl. eine jahrgangsübergreifende
Montessori-Klasse für die Jahr-
gänge 1 bis 4
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring
Kreuzschule 3
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule
1) 4
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd
Hermannschule
1) 4
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost
Dreifaltigkeitsschule
1) 6
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 3
Stadtbezirk West
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule
1) 8
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
2
Stadtbezirk Nord Zahl der Eingangsklassen
Grundschule Sprakel
1) 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West
1) 8
Melanchthonschule 1), 2) 5
Norbertschule 1) 6
Stadtbezirk Ost
Astrid Lindgren-Schule Gelmer
1) 3
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
- im Schuljahr 2024/25 5
- in den Schuljahren 2025/26 und 2026/27 3
- ab dem Schuljahr 2027/28 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde
1) 4 3
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 3
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord
1) 4
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup
1) 4
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur Bildung von
Eingangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen als auch auf jahr-
gangsübergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangs-
übergreifend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen Schulanfänger jahrgangs-
übergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklassen. Diese Bestimmung wurde
bei der Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen berücksichtigt.
1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei-
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden
und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine bauli-
chen Erweiterungen).
1) Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.
2) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerin-
nen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium fest-
gelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 3
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
9
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 4
Erna-de-Vries-Realschule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 4
Realschule im Kreuzviertel 3
Realschule Wolbeck 3
20
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46
4
2.4 Gesamtschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschulen Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 6
Städtische Gesamtschule Münster-West 4
10 14
2.5 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIM ar-
stufe Und der Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule
(Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des
Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2
2.6 Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung
festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.7 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen
keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestzügig keit bilden können, wird im
Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmel-
dungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.8 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter
den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden
müssen, wird dies in besonderen Ausnahmefällen in e nger Abstimmung mit dem
Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter
Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmen-
den Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitä-
ten nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beschlussvorlage
11547 Zeichen
V/0119/2024
V/0119/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"
2. Abstimmungsverfahren zur Bestimmung der Schulart der Städtischen Grundschule York
Beratungsfolge
12.03.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
14.03.2024 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
09.04.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung
24.04.2024 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt die Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen
und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz NRW)“
– im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – in folgenden Punkten:
Grundschulen, Ziffer 1.1, Stadtbezirk Südost
1.1 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde Zahl der Eingangsklassen: 3
1.2 Idaschule
im Schuljahr 2024/25 Zahl der Eingangsklassen: 5
in den Schuljahren 2025/26 und 2026/27 Zahl der Eingangsklassen: 3
ab Schuljahr 2027/28 Zahl der Eingangsklassen: 4
Gesamtschulen, Ziffer 2.4
1.3 Städtische Gesamtschule Münster-West Zahl der Eingangsklassen: 4
Amt für Schule und
Weiterbildung
23.02.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Meyering
Telefon: 492-4056
Meyering@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0119/2024
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, noch vor den Sommerferien 2024 ein Abstimmungsverfah-
ren (Abstimmung per Brief) zur Bestimmung der Schulart der Städtischen Grundschule York
gemäß § 27 Abs. 2 Schulgesetz NRW durchzuführen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Begründung:
1.1 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde
Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Schulgesetz NRW (SchulG) können die Schüler*innen in der Grundschule
nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsüber-
greifenden Gruppen unterrichtet werden. Eine Einschränkung dieser Wahlfreiheit besteht, wenn auf
Grund der Vorschriften für die Klassengrößen nur jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden
können.
Die aktuelle Schüler*innenprognose lässt eine ausreichende Anzahl an Schülerinnen und Schülern
zur Bildung von mindestens zwei Eingangsklassen an der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule An-
gelmodde im Sinne der Vorgaben des § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulge-
setz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) erwarten, so dass die Schule in der Entscheidung über die Art der
Unterrichtsorganisation aufgrund der Vorschriften zur Klassenbildung nicht gebunden ist.
Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase
neu entscheiden (§ 11 Abs. 2 SchulG). An der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde wird
der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 seit dem Schuljahr 2018/19 jahrgangsübergreifend erteilt.
Somit wird die zeitliche Vorgabe erfüllt. Die Schulkonferenz der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule
Angelmodde hat in ihrer Sitzung am 22.02.2023 mehrheitlich beschlossen, dass der Unterricht in der
Schuleingangsphase künftig jahrgangsbezogen organisiert werden soll. Das Protokoll liegt dem Amt
für Schule und Weiterbildung vor.
Mit dem Wechsel zu jahrgangsbezogenem Unterricht gelten nur noch die Klassen des 1. Jahrgangs
als Eingangsklassen im Sinne des § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Aus diesem Grunde müss-
te die Aufnahmekapazität von vier auf zwei Eingangsklassen reduziert werden.
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 auf der Grundlage der Vorlage
V/0705/2018/2, Ziffer 4, die bauliche Erweiterung der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmod-
de zur Dreizügigkeit beschlossen. Bereits zum Schuljahr 2024/25 liegt eine ausreichende Anzahl an
Anmeldungen zum 1. Jahrgang zur Bildung von drei Eingangsklassen vor. Der Neubau wird voraus-
sichtlich Ende des Jahres 2024 fertiggestellt sein. Mit dem Abschluss der Umbaumaßnahmen im Be-
stand wird im Frühjahr 2025 gerechnet, so dass die Aufnahmekapazität der Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde auf drei Eingangsklassen erhöht werden kann.
- 3 -
V/0119/2024
1.2 Idaschule
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 auf der Grundlage der Vorlage
V/0694/2019/1 die Errichtung einer vierzügigen Grundschule auf der Konversionsfläche York be-
schlossen. Sie wird zunächst unter dem Namen „Städtische Grundschule York“ geführt und soll vor-
behaltlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster zum Schuljahr 2025/26 ihren Betrieb
aufnehmen.
In einer Entfernung von gut 1 km zum neuen Schulgrundstück befindet sich die Idaschule. Die Auf-
nahmekapazität der Idaschule ist auf vier Eingangsklassen festgelegt. Zum Schuljahr 2024/25 wird
sie zur Deckung des durch den Bezug der York-Fläche erhöhten Bedarfs fünf Eingangsklassen bilden
(s. Vorlage V/0696/2022). Die Städtische Grundschule York soll vier Eingangsklassen bilden können.
Bei der Errichtung muss sie die erforderliche Mindestgröße von zwei Parallelklassen pro Jahrgang
haben, die für mindestens fünf Jahre gesichert sein muss; dabei gelten für Grundschulen 25 Schü-
ler*innen als Klasse (§ 82 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG). Aufgrund der vorliegenden
Ergebnisse der Schüler*innenprognose ist davon auszugehen, dass die neue Grundschule auf der
ehemaligen Kasernenfläche die erforderliche Mindestgröße erreicht. Um die Einhaltung der rechtli-
chen Voraussetzungen zur Gründung der neuen Schule in jedem Fall zu gewährleisten, soll die Auf-
nahmekapazität der Idaschule für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27 auf drei Eingangsklassen her-
abgesetzt werden. Wenn an der Städtischen Grundschule York die Bildung von mehr als zwei Klas-
sen (bzw. vier bei jahrgangsübergreifendem Unterricht) möglich ist, soll die Idaschule vier Eingangs-
klassen bilden dürfen, soweit die Anmeldezahlen dies erfordern. Diese Mehrklassenbildung ist im
Rahmen der Einhaltung der Klassenrichtzahl (§ 6a Abs. 2 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs.
2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)) möglich.
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule
der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Auf-
nahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Wenn die Anzahl der Eingangsklassen an der Idaschule
nicht formal durch die Änderung des Allgemeinen Rahmens auf drei herabgesetzt würde, hätten die
Kinder somit einen Anspruch auf die Bildung von vier Eingangsklassen. Umgekehrt besteht jedoch
die Möglichkeit, trotz der Festlegung auf drei Eingangsklassen vier zu bilden. Diese Ausnahmerege-
lung ist ausdrücklich unter der Ziffer 1.3 des Allgemeinen Rahmens aufgegriffen worden.
§ 76 SchulG regelt die Mitwirkung der Schule beim Schulträger. Danach ist die Schule vom Schulträ-
ger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört insbesonde-
re die Änderung der Schule. Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG ist der Aus- und Abbau bestehender Schu-
len als Änderung zu behandeln. Beteiligt wird eine Schule vom Schulträger durch Anhörung.
Die Schulleitung der Idaschule wurde gebeten, die Schulkonferenz so bald wie möglich einzuberufen,
damit sie über die geplante Verringerung der Aufnahmekapazität der Schule informiert wird und dazu
eine Stellungnahme abgeben kann. Diese Stellungnahme wird spätestens bis zur Sitzung des Rates
am 24.04.2024 nachgereicht.
- 4 -
V/0119/2024
1.3 Städtische Gesamtschule Münster-West
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 14.06.2022 auf der Grundlage der Vorlage
V/0104/2022 die Errichtung einer 3. Städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganz-
tagsform am Standort Tilbecker Straße 24 – 26 in 48161 Münster beschlossen.
Die Anpassung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die
städtischen Schulen“ soll gemäß Ziffer 8 der Vorlage nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
erfolgen.
Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 17.10.2023 vorbehaltlich des Vorliegens von
mindestens 100 Anmeldungen die Genehmigung zur Errichtung erteilt. Zum Schuljahr 2024/25 wur-
den 115 Schüler*innen an der Städtischen Gesamtschule Münster-West angemeldet. Damit wird die
Voraussetzung erfüllt und die Schule kann gegründet werden.
Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen“
wird entsprechend um die Gesamtschule Münster-West ergänzt, die 4 Eingangsklassen bilden kann.
2. Bestimmungsverfahren Städtische Grundschule York
Gemäß § 27 Absatz 2 SchulG bestimmen bei der Errichtung einer Grundschule die im Gebiet des
Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem
Abstimmungsverfahren die Schulart (Gemeinschaftsschule, katholische oder evangelische Bekennt-
nisschule, Weltanschauungsschule). Das Verfahren hierzu regelt die „Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensordnung
- BestVerfVO)“. Danach bestimmen die Eltern die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule von
Amts wegen (§ 2 der BestVerfVO).
Das Bestimmungsverfahren gliedert sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmel-
deverfahren (§ 4 BestVerfVO). In den Verfahrensabläufen muss gemäß § 27 Abs. 2 SchulG jeweils
die Mindestgröße von 50 Schülerinnen und Schülern (§ 82 Abs. 1 u. 2 SchulG) erreicht werden.
Das Abstimmungsverfahren wird nach dem Beschluss des Schulträgers über die Errichtung der
Grundschule und vor Genehmigung des Errichtungsbeschlusses durch die obere Schulaufsichtsbe-
hörde durchgeführt. Der Schulträger hat in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, dass die Abstim-
mungsberechtigten über die Schulart abstimmen können (§ 12 Abs. 1 BestVerfVO). Bei einem Ab-
stimmungsverfahren kann der Schulträger festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben (§ 8
Abs. 5 BestVerfVO i. V. m. § 12 Abs. 1 BestVerfVO). Dieses Verfahren hat sich im Rahmen der
Gründung der Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord im Jahr 2018 bewährt und soll daher auch bei
der Abstimmung über die Schulart der Städtischen Grundschule York angewandt werden.
In Bezug auf die zukünftige Schulart der Städtischen Grundschule York sollen die Eltern abstim-
mungsberechtigt sein, deren Kind in einer Entfernung von bis zu 2,0 km vom geplanten Schulstandort
am Essexweg 2 wohnhaft ist und zum Schuljahr 2025/26 eingeschult werden soll. Die Eltern haben
dabei für jedes Kind eine Stimme (§ 5 Abs. 5 BestVerfVO).
- 5 -
V/0119/2024
Wenn nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen für einen geordneten
Schulbetrieb für eine bestimmte Schulart gewährleistet sind, ist das Anmeldeverfahren für eine Schu-
le dieser Art durchzuführen. Anderenfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten (§ 13 Abs. 1
BestVerfVO).
Damit das Bestimmungsverfahren und das anschließende Genehmigungsverfahren durch die obere
Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor den Anmeldeterminen abgeschlossen werden kann, soll kurz-
fristig nach Beschlussfassung über diese Vorlage mit den Vorbereitungen begonnen werden.
I. V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen
- Anlage A zur Vorlage V/0119/2024
- Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Essexweg 2
- Tilbecker Straße 24
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0119/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.02.2024
- Erstellt
- 15.02.2024 08:16