V/0641/2020
Überplanmäßige Mittelbereitstellung zur Durchführung einer möglichen Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters am 27.09.2020
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Anlage A
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Anlage A zur V/0641/2020 Kurzüberblick Der Rat stimmt der überplanmäßigen Mittelbereitstellung in Höhe von 369.000 Euro zur Planung und Durchführung der am 27.09.2020 möglicherweise erfolgenden Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nach § 83 Abs. 2 GO NRW zu. Ziele/Teilziele/Zielerreichung PG 0208 Besonderheiten im Planjahr 2020: Kommunalwahl und Wahl des Oberbürgermeisters 1. Die Wahlen sollen ordnungsgemäß, rechtmäßig und bürgerorientiert vorbereitet und durchge- führt werden. Mit dieser Vorlage wird die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein Westfalen von Dezember 2019 umgesetzt, dass nunmehr, sofern im ersten Wahlgang am 13.09.2020 keine oder keiner der Bewerberinnen und Bewerber im ersten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann, wieder eine Stichwahl durchzuführen ist. Finanzierung Produktgruppe: 0208 Wahlen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen ist zu kalkulieren mit 369.000 €. Die Deckung dieser Aufwendungen erfolgt aus der Produktgruppe 0108 – Personal- und Organisationsma- nagement. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
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V/0641/2020 V/0641/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Überplanmäßige Mittelbereitstellung zur Durchführung einer möglichen Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters am 27.09.2020 Beratungsfolge 25.08.2020 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E - Government Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt der überplanmäßigen Mittelbereitstellung in Höhe von 369.000 Euro zur Planung und Durchführung der am 27.09.2020 möglicherweise erfolgenden Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nach § 83 Abs. 2 GO NRW zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0208 Wahlen Zeile 16 Sonst. ordentl. Aufwendungen 2020 369.000 € üpl. Bereitstel- lung Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen erfolgt aus Minderaufwendungen im stadtweiten Personalbudget. Begründung: Amt für Bürger- und Ratsservice 10.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlenker Telefon: 492-3303 Schlenker@stadt- muenster.de - 2 - V/0641/2020 Am 13.09.2020 finden die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen statt. Eine mögliche Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ist ggfls. am 27.09.2020 durchzuführen. Im Haushaltsplan für das Jahr 2020 sind in der Produktgruppe 0208 "Wahlen" zur Durchführung der Kommunalwahl Mittel in Höhe von 401.920 € in Zeile 16 veranschlagt. Die Planung und Erstellung des Haushaltsplanes für das Jahr 2020 erfolgte auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechts- lage. Zu diesem Zeitpunkt sah die gültige gesetzliche Regelung im Kommunalwahlrecht die Durch- führung einer Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nicht mehr vor, da die bis dahin vorgesehene Stichwahl durch Änderung des Kommunalwahlgesetzes ersatzlos entfallen war. Die gegen diese rechtliche Änderung des Kommunalwahlrechts angestrengte Verfassungsklage führte im Dezember 2019 dazu, dass der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die rechtliche Regelung zur Abschaffung der Stichwahl für verfassungswidrig erklärte, so dass nun- mehr, sofern im ersten Wahlgang am 13.09.2020 keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann, wieder eine Stichwahl durchzuführen ist. Für die daher möglicherweise erforderlich werdende Stichwahl am 27.09.2020 wurden im Haus- haltsplan 2020 aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage keine Mittel veranschlagt, so dass nunmehr ein überplanmäßiger Mehrbedarf in der beantragten Höhe entsteht. Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunalwahl sowohl in der rechtlich vorgeschriebenen Form als auch zu den vorgeschriebenen Terminen durch die Kommune durchzuführen ist, ist von einer haus- halterischen Unabweisbarkeit der zu diesem Zweck notwendigen Ausgaben auszugehen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0641/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37