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V/0641/2020

Überplanmäßige Mittelbereitstellung zur Durchführung einer möglichen Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters am 27.09.2020

Vorlagen 29.07.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 15

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1656 Zeichen

Anlage A zur V/0641/2020 
Kurzüberblick 
Der Rat stimmt der überplanmäßigen Mittelbereitstellung in Höhe von 369.000 Euro zur 
Planung und Durchführung der am 27.09.2020 möglicherweise erfolgenden Stichwahl zur Wahl 
der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nach § 83 Abs. 2 GO NRW zu.  
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
PG 0208 
Besonderheiten im Planjahr 2020: Kommunalwahl und Wahl des Oberbürgermeisters 
1. Die Wahlen sollen ordnungsgemäß, rechtmäßig und bürgerorientiert vorbereitet und durchge-
führt werden. 
 
Mit dieser Vorlage wird die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein 
Westfalen von Dezember 2019 umgesetzt, dass nunmehr, sofern im ersten Wahlgang am 
13.09.2020 keine oder keiner der Bewerberinnen und Bewerber im ersten Wahlgang die 
Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann, wieder eine Stichwahl durchzuführen 
ist.  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0208 Wahlen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen ist zu kalkulieren mit 369.000 €. Die Deckung 
dieser Aufwendungen erfolgt aus der Produktgruppe 0108 – Personal- und Organisationsma-
nagement. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

3118 Zeichen

V/0641/2020 
V/0641/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Überplanmäßige Mittelbereitstellung zur Durchführung einer möglichen Stichwahl zur Wahl der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters am 27.09.2020 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.08.2020 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat stimmt der überplanmäßigen Mittelbereitstellung in Höhe von 369.000 Euro zur 
Planung und Durchführung der am 27.09.2020 möglicherweise erfolgenden Stichwahl zur Wahl der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nach § 83 Abs. 2 GO NRW zu.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0208 Wahlen    
Zeile 16 Sonst. ordentl. Aufwendungen 2020 369.000 € üpl. Bereitstel-
lung 
 
Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen erfolgt aus Minderaufwendungen im stadtweiten 
Personalbudget.  
 
 
 
Begründung: 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
10.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Schlenker 
Telefon: 492-3303 
Schlenker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0641/2020 
Am 13.09.2020 finden die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen statt. Eine mögliche 
Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ist ggfls. am 27.09.2020 
durchzuführen. 
 
Im Haushaltsplan für das Jahr 2020 sind in der Produktgruppe 0208 "Wahlen" zur Durchführung der 
Kommunalwahl Mittel in Höhe von 401.920 € in Zeile 16 veranschlagt. Die Planung und Erstellung 
des Haushaltsplanes für das Jahr 2020 erfolgte auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechts-
lage. Zu diesem Zeitpunkt sah die gültige gesetzliche Regelung im Kommunalwahlrecht die Durch-
führung einer Stichwahl zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters nicht mehr vor, 
da die bis dahin vorgesehene Stichwahl durch Änderung des Kommunalwahlgesetzes ersatzlos 
entfallen war.  
 
Die gegen diese rechtliche Änderung des Kommunalwahlrechts angestrengte Verfassungsklage 
führte im Dezember 2019 dazu, dass der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen 
die rechtliche Regelung zur Abschaffung der Stichwahl für verfassungswidrig erklärte, so dass nun-
mehr, sofern im ersten Wahlgang am 13.09.2020 keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die 
Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann, wieder eine Stichwahl durchzuführen ist. 
 
Für die daher möglicherweise erforderlich werdende Stichwahl am 27.09.2020 wurden im Haus-
haltsplan 2020 aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage keine Mittel veranschlagt, so dass 
nunmehr ein überplanmäßiger Mehrbedarf in der beantragten Höhe entsteht. 
 
Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunalwahl sowohl in der rechtlich vorgeschriebenen Form als 
auch zu den vorgeschriebenen Terminen durch die Kommune durchzuführen ist, ist von einer haus-
halterischen Unabweisbarkeit der zu diesem Zweck notwendigen Ausgaben auszugehen.  
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

25.08.2020 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0641/2020
Typ
Vorlagen
Datum
29.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37