Mandari Insight

V/0444/2011

Einrichtung integrativer Lerngruppen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012

Vorlagen 14.06.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.07.2011, TOP 26

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

19967 Zeichen

V/0444/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Einrichtung integrativer Lerngruppen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 
2011/2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.06.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
05.07.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
 Anhörung 
05.07.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
06.07.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
13.07.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Einrichtung integrativer Lerngruppen ab dem Schuljahr 
2011/2012 (01.08.2011)an folgenden städtischen weiterführenden Schulen zu: 
 
 - Waldschule Kinderhaus, städt. Gemeinschaftshauptschule (2 integrative Lerngruppen) 
 - Hauptschule Coerde, städt. Gemeinschaftshauptschule (2 integrative Lerngruppen) 
 - Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, städt. Realschule (aufbauend ab Jahrgangsstufe 5  
  1 integrative Lerngruppe) 
 - Schillergymnasium, städt. Gymnasium (aufbauend ab Jahrgangsstufe 5 
  1 integrative Lerngruppe) 
 
2. Kosten / Folgekosten 
 
 Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die personelle Ausstattung der integrativen Lern-
gruppen und die Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel in den Haushaltsjahren 2012 ff. fol-
gende zusätzliche bisher nicht veranschlagte Kosten entstehen: 
Vorlagen-Nr.: 
V/0444/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Mörchen 
Ruf: 
492 40 50 
E-Mail: 
Moerchen@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.06.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0444/2011 
 
  
Position 
 
Betrag 
2012 
 
Betrag 
2013 
Betrag 
2014 
 
Betrag 
2015 
 
Betrag 
2016 
 
Betrag 
2017 
Schuletat 25.300   9.770 10.830  11.890  10.185    7.950 
PK Soz.Päd. freie Träger  51.840 52.620 75.670 108.440 110.070 111.720
Gesamt 
 
77.140 
 
62.390 
 
86.500 
 
120.330 
 
120.255 
 
119.670
 
 (Ab dem Haushaltsjahr 2017 entfallen für die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und für das 
Schillergymnasium die einmaligen Beschaffungen sowie die einmaligen Lehrmittel, für die 
Waldschule Kinderhaus und die Hauptschule Coerde entstehen keine Personalkosten) 
 
2.1 Die erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan 2012 ff. in der Produktgruppe 0301 „Leis-
tungen für Schulen“ zusätzlich bereitgestellt. Die im Jahr 2011 entstehenden Kosten werden 
aus bereits veranschlagten Mitteln getragen. 
 
2.2 Der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und dem Schillergymnasium werden für die Jahrgänge 
5 bis 7 und für die Jahrgänge 8 bis 10 (bzw. 8 bis 9 am Schillergymnasium) jeweils Mittel für 
eine Sozialpädagogenstelle mit halber Stundenzahl, EGr. S 12 TVöD, zur Verfügung gestellt. 
Dazu beauftragt der Rat der Stadt Münster die Verwaltung, mit freien Trägern der Jugendhil-
fe über die Bereitstellung der notwendigen sozialpädagogischen Fachkräfte (2 x 0,5-Stelle ab 
dem 01.01.2012 sowie 2 weitere 0,5-Stellen ab dem 01.08.2014 für die Jahrgänge 8 bis 10) 
gegen Kostenerstattung zu verhandeln. 
 
2.3 Können keine freien Träger gewonnen werden, erfolgt die Einstellung der Sozialpädagogen 
durch die Stadt  Münster. Nach vorherigem Bericht durch die Verwaltung werden dann ggf. 
zum 01.01.2012 und 01.08.2014 jeweils 2 x 0,50 Stelle EGr.S 12 TVöD im Teilergebnisplan 
0301 „Leistungen für Schulen“ eingerichtet. 
 
2.4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verw altung mit der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule 
und dem Schillergymnasium über die Mobilarausstattung bzw. notwendige Umbaumaßnah-
men Verhandlungen führt mit dem Ziel, zu den Etatberatungen für das Haushaltsjahr 2012 
ein abgestimmtes Konzept vorzulegen. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage: 
 
 1.1 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) 
 
Am 26.03.2009 traten in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen 
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativ-
protokoll in Kraft. Das Übereinkommen wird auch als UN-Behindertenrechtskonvention 
(BRK) bezeichnet. Die BRK ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Die 
Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, geeignete gesetzgebungs-, verwaltungs- und 
sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der in der BRK anerkannten Rechte zu treffen. 
 
Ziel der BRK ist es, die volle und gleichberechtigte Verwirklichung aller Menschenrech-
te und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und zu 
fördern. An die Stelle von Integration tritt das Leitbild der Inklusion.

- 3 - 
V/0444/2011 
 
Inklusion bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an selbstverständ-
lich zur Gesellschaft dazugehören und gemeinsam mit behinderten Menschen wohnen, 
arbeiten und ihre Freizeit gestalten können. Die erforderliche individuelle Unterstützung 
erhalten Menschen mit Behinderungen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld und nicht in 
Sondereinrichtungen.  
 
Für die schulische Bildung bedeutet dies mittelfristig, dass die Rahmenbedingungen 
der Schule an den Bedürfnissen und Besonderheiten aller Schülerinnen und Schüler 
ausgerichtet werden müssen.  
Regelungen des Landesgesetzgebers zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich 
sind bisher nicht getroffen worden. Ein erstes Eckpunktepapier wird in der zweiten Jah-
reshälfte 2011 erwartet. Bis vom Land weitere Regelungen zur Umsetzung der Inklusi-
on getroffen werden, soll im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch der Eltern, 
ihren Kindern mit Behinderung das gemeinsame Lernen mit Kindern ohne Behinderung 
zu ermöglichen, soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Sowohl die Schulauf-
sicht als auch die Schulträger sind aufgefordert, den gemeinsamen Unterricht in der 
Grundschule (zieldifferente Förderung), den gemeinsamen Unterricht in den weiterfüh-
renden Schulen (zielgleiche Förderung), als auch die Einrichtung integrativer Lern-
gruppen in weiterführenden Schulen (zieldifferenter Unterricht), als erste Schritte in 
Richtung einer Inklusion soweit wie möglich umzusetzen.  
 
 
 1.2 Ratsbeschlüsse Schulentwicklungsplanung  
 
Bereits im Februar 2007 hat der Rat der Stadt Münster im Rahmen der Schulentwick-
lungsplanung 2007 bis 2010 u. a. seine Bereitschaft erklärt, mittelfristig an einer städti-
schen weiterführenden Schule im Bereich der Sekundarstufe I integrative Lerngruppen 
einzurichten. Langfristiges Ziel ist es, dass an mindestens einer Schule jeder weiterfüh-
renden Schulform integrative Lerngruppen angeboten werden. 
In dem vom Rat beschlossenen Rahmenkonzept zur Schulentwicklungsplanung 2010 ff 
ist die Verwaltung u. a. beauftragt worden, die Weiterentwicklung des Schulangebotes 
in der Stadt Münster so voranzutreiben, dass das Prinzip der Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen als leitendes Prinzip verwirklicht wird 
 
 1.3 Integrative Lerngruppe an der Droste-Hauptschule Roxel 
 
Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat der Rat der Stadt Münster zugestimmt, dass an der 
Droste-Hauptschule Roxel ab dem Schuljahr 2008/2009 aufbauend ein integrativer 
Hauptschulzweig eingerichtet wird. Auf der Basis dieses Ratsbeschlusses wurde eine 
integrative Lerngruppe erstmalig am 01.08.2008 zunächst in einer Klasse 5 angeboten.  
Im laufenden Schuljahr 2010/2011 werden an der Droste-Hauptschule Roxel insge-
samt 15 Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten in inte-
grativen Lerngruppen gefördert.  
 
 1.4 Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung 
 
Seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 wird im Land NRW im Rahmen eines Schul-
versuchs eine grundlegende Veränderung sonderpädagogischer Förderung unter Ein-
beziehung der allgemeinen Schulen erprobt. Dazu wurden in der Anfangsphase 20 
Förderschulen in ein Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung (KSF) 
umgewandelt. Sie arbeiten in einem Netzwerk mit allgemeinen Schulen und ggf. weite-
ren Förderschulen mit einem klaren Einzugsbereich / Zuständigkeitsbereich. Inzwi-
schen umfasst der Schulversuch landesweit 50 Pilotregionen mit über 70 KSF mit weit 
über 700 Kooperationsschulen.

- 4 - 
V/0444/2011 
Ziel der Arbeit des Kompetenzzentrums ist es, unter Einbeziehung ergänzender kom-
munaler Unterstützungs- und Beratungssysteme alle Maßnahmen der sonderpädago-
gischen Förderung zu bündeln und insbesondere in den allgemeinen Schulen, aber 
auch in der Schule einzusetzen. Durch frühzeitige Diagnoseberatung und entspre-
chende wohnortnahe Präventionsmaßnahmen soll eine wohnortnahe integrative Förde-
rung erreicht und durch präventive Maßnahmen in den allgemeinen Schulen verhindert 
werden, dass sich Unterstützungsbedarfe der Schülerinnen und Schüler zu einem son-
derpädagogischen Förderbedarf verfestigen.  
 
Die Stadt Münster nimmt an dem Pilotprojekt teil. Auf der Grundlage eines entspre-
chenden Ratsbeschlusses ist die Uppenbergschule in ein Kompetenzzentrum für son-
derpädagogische Förderung für Lern- und Entwicklungsstörungen, sowie die Richard-
von-Weizsäcker-Schule, städt. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale 
und soziale Entwicklung, und die Erich Kästner-Schule, städtische Förderschule mit 
dem Förderschwerpunkt Sprache (Primarstufe), in ein Teilkompetenzzentrum umge-
wandelt worden. Mit der Martin-Luther-King-Schule, Förderschule mit dem Förder-
schwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I) ist eine enge Kooperation vereinbart worden.  
 
Zum Einzugsbereich des KSF Uppenbergschule gehören die Stadtteile Münster-
Kinderhaus und Münster-Coerde, mit den dort ansässigen Grundschulen sowie den 
zwei Hauptschulen. Bei Bedarf kann die Zuständigkeit des Kompetenzzentrums auf die 
dort ansässige Realschule und das Gymnasiu m ausgeweitet werden. Über die Arbeit 
des Kompetenzzentrums ist in den politischen Fachgremien in der Vergangenheit be-
richtet worden. 
 
 
2. Einrichtung neuer Lerngruppen 
 
 2.1 Bedarfslage 
 
In einer integrativen Lerngruppe werden in der Regel ca. 5 bis 7 Schülerinnen und 
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten 
Schülerinnen und Schülern gefördert. In der Stadt Münster ist der Bedarf für integrative 
Lerngruppen vorhanden. Zurzeit wird an sechs Grundschulen gemeinsamer zieldiffe-
renter Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder angeboten. Aktuell werden 
155 Schüler/innen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten im gemeinsamen Unter-
richt gefördert. Nach Abschluss der Grundschule müssen diese Kinder in eine Förder-
schule wechseln, sofern der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin gegeben ist. 
Alternativ können Eltern ihr Kind aktuell lediglich an der Droste-Hauptschule in Roxel 
zu der eingerichteten integrativen Lerngruppe anmelden.  
 
 2.2 Formale Zuständigkeit 
 
Nach § 20 Abs. 8 Schulgesetz ist die Schulaufsicht für die Einrichtung integrativer 
Lerngruppen zuständig. Mit Zustimmung des Schulträgers kann an einer Schule der 
Sekundarstufe I eine integrative Lerngruppe eingerichtet werden, wenn die Schule da-
für personell und sächlich ausgestattet ist.  
 
 2.3 Anträge der Schulen und Entscheidung der unteren / oberen Schulaufsicht 
 
Waldschule Kinderhaus und Hauptschule Coerde 
 
Sowohl die Waldschule Kinderhaus als auch die Hauptschule Coerde haben bei der 
unteren Schulaufsicht und der Stadt Münster die Einrichtung von jeweils zwei integrati-
ven Lerngruppen beantragt.

- 5 - 
V/0444/2011 
Beide Schulen nehmen seit dem Schuljahr 2008/2009 als Netzwerkschule am Pilotpro-
jekt Kompetenzzentrum sonderpädagogische Förderung der Uppenbergschule teil. An 
der Waldschule Kinderhaus werden zurzeit in den Jahrgängen 5 bis 7 ca. 15 Schüle-
rinnen und Schüler, an der Hauptschule Coerde ca. 11 Schülerinnen und Schüler mit 
besonderem Förderbedarf gemeinsam mit den übrigen Schüler/Innen unterrichtet. Es 
wurden individuelle Förder- und Entwicklungspläne erstellt, die auch zieldifferentes 
Lernen vorsehen, d. h. sie werden nach dem Bildungsplan der Förderschule unterrich-
tet. Damit die Schülerinnen und Schüler trotz der notwendigen zieldifferenten Förde-
rung weiterhin in ihren bisherigen Klassen verbleiben können, sollen an den Schulen 
integrative Lerngruppen eingerichtet werden, für die dann zusätzliche Sonderschulleh-
rerstunden bereitgestellt werden können. Zusätzliche personelle Ressourcen des 
Schulträgers sind nicht erforderlich. 
 
Die untere Schulaufsicht hat der Einrichtung von jeweils zwei integrativen Lerngruppen 
sowohl an der Waldschule Kinderhaus als auch der Hauptschule Coerde zugestimmt.  
 
Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und Schillergymnasium 
 
Die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und das Schillergymnasium haben ebenfalls die 
Einrichtung einer integrativen Lerngruppe pro Jahrgangsstufe, aufbauend ab der Jahr-
gangstufe 5 ab dem Schuljahr 2011/12 beantragt. Die obere Schulaufsicht hat der Ein-
richtung der integrativen Lerngruppen zugestimmt. 
Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren zu den integrativen Lerngruppen ist noch nicht 
abgeschlossen. 
 
 2.4 Räumliche und sächliche Ausstattung 
 
Um im Rahmen der integrativen Erziehung phasenweise eine Differenzierung im Unter-
richt vornehmen zu können, ist es erforderlich, die notwendigen Gruppenräume als 
auch die integrativ genutzten Klassenräume mit dem erforderlichen Mobiliar auszustat-
ten. Erste Gespräche mit der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und dem Schillergymna-
sium und Preisermittlungen haben hierzu stattgefunden. Angesichts der Haushaltslage 
sind die Wünsche der Schulen kritisch zu hinterfragen und auf das fachlich erforderli-
che Maß zu reduzieren. Parallel zum Beratungsverlauf dieser Vorlage werden gemein-
same Termine mit der Schulaufsicht der Bezirksregierung Münster und den beiden 
Schulen stattfinden, um den notwendigen fachlichen Rahmen für Sachausstattung und 
Umbaumaßnahmen auszuloten. Dies soll gleichzeitig auch zukünftigen Verfahren als 
Referenzrahmen dienen.  
Ziel ist es, für die Etatberatungen des Haushaltsjahres 2012 die notwendigen investi-
ven Kosten zu ermitteln und abzusichern.  
In der Konsequenz bedeutet dies für beide Schulen eine Übergangslösung bis zur Um-
setzung der Maßnahmen. Als Übergangslösung kann auf jeden Fall auf Mobiliar aus 
dem Lagerbestand zurück gegriffen werden. Aus Sicht der Verwaltung können die bei-
den integrativen Lerngruppen planmäßig auch unter den gegebenen Bedingungen zum 
neuen Schuljahr 2011/2012 starten. 
 
Für die Waldschule Kinderhaus und die Hauptschule Coerde sind nach aktuellem 
Stand keine Umbaumaßnahmen notwendig. Anpassungen im Bereich des Mobiliars 
werden zur Zeit mit den beiden Schulen erörtert und bei Bedarf für die Etatberatungen 
für den Haushalt 2012 aufbereitet. Der planmäßige Start zum neuen Schuljahr 
2011/2012 ist möglich, zumal beide Schulen bereits jetzt integrativ arbeiten. 
 
Ergänzend sind sowohl für die behinderten als auch nicht behinderten Schülerinnen 
und Schüler zusätzliche Lehr- und Lernmittel erforderlich. Für die Grundausstattung 
wird von einem Betrag in Höhe von 2.500,00 € (einmalige Lehrmittel) pro Gruppe aus-
gegangen.

- 6 - 
V/0444/2011 
 
Zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit und Ergänzung der Erstausstattung sind 
in den integrativen Klassen jährlich zusätzlich laufende Haushaltsmittel zur Verfügung 
zu stellen. Es wird von jährlichen Kosten in Höhe von 530,00 €  pro Gruppe ausgegan-
gen (allgemeiner Schulbedarf). Dies entspricht dem  bereits bisher für integrative Klas-
sen bzw. Lerngruppen bereit gestellten Betrag. 
 
 2.5 Personelle Ausstattung 
 
Land 
 
Die notwendige personelle Ausstattung der integrativen Lerngruppen in der Sekundar-
stufe I wird vom Land NRW durch den Einsatz entsprechender Lehrkräfte sicherge-
stellt. Folgende personelle Ressourcen werden bereitgestellt: 
 
- Förderschullehrkraft pro Schüler/in mit  
 sonderpädagogischem Förderbedarf    2,5 Stunden 
 
- Lehrkraft der allgemeinen Schule pro Schüler/in 
 mit sonderpädagogischem Förderbedarf    0,1 Stelle 
 
Im Regelfall besteht jede integrative Lerngruppe aus mindestens 5 Schüler/innen mit 
entsprechendem Förderbedarf. Für diese Gruppe stehen damit eine 0,5-Stelle einer 
Förderschullehrkraft und eine 0,5-Stelle einer Sek. I - Lehrkraft zur Verfügung. 
 
Schulträger 
 
Für den gemeinsamen (zieldifferenten) Unterricht hat der Rat der Stadt Münster bisher 
zusätzliches sozialpädagogisches/erzieherisches Personal bereit gestellt. So wurde je-
der integrativen Grundschulklasse eine städtische Erzieherin / Erzieher mit halber 
Stundenzahl zur Verfügung gestellt.  
 
Für eine annähernde Gleichbehandlung des integrativen Unterrichtes sind auch der 
Droste-Hauptschule Roxel bis zum Endausbau des gemeinsamen Unterrichts der 
Jahrgänge 5 bis 10 maximal zwei sozialpädagogische Fachkräfte mit jeweils halber 
Stundenzahl zur Verfügung gestellt worden. Die Einstellung erfolgte jedoch nicht über 
die Stadt Münster, sondern gegen Kostenerstattung bei einem Jugendhilfeträger.  
 
Sowohl die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule als auch das Schillergymnasium über-
nehmen für ihre jeweilige Schulform bezüglich der Konzeptentwicklung, der Einrichtung 
und Eingliederung der integrativen Lerngruppe in den regulären Schulalltag eine Pilot-
funktion für ihre jeweilige Schulform. In der Konsequenz des Beschlusses, der im 
Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2007 gefasst wurde, ist damit ein wichtiges 
Etappenziel ereicht, in jeder Schulform im Sekundarbereich I ein integratives Angebot 
vorzuhalten. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, sowohl der Fürstin-von-Gallitzin-
Realschule als auch dem Schillergymnasium ab dem 01.01.2012 für die Jahrgänge 5 
bis 7 und für die Jahrgänge 8 bis 10 (bzw. 8 bis 9 am Schillergymnasium) ab dem 
01.08.2014 eine Sozialpädagogenstelle mit jeweils halber Stundenzahl zur Verfügung 
zu stellen. Die Einstellung der sozialpädagogischen Fachkräfte soll über einen freien 
Träger der Jugendhilfe erfolgen. Sollten die Verhandlungen hierzu nicht erfolgreich ab-
geschlossen werden können, schlägt die Verwaltung vor, nach vorherigem Bericht so-
wohl zum 01.01.2012 als auch zum 01.08.2014 jeweils zwei 0,5-Stellen EGr. S 12 
TVöD im Stellenplan 2012 und 2014 einzurichten.

- 7 - 
V/0444/2011 
An der Waldschule Kinderhaus und der Hauptschule Coerde ist die Einstellung einer 
sozialpädagogischen Fachkraft wegen der bereits bestehenden guten Verknüpfungen 
im Netzwerk des Kompetenzzentrums Uppenbergschule aktuell nicht erforderlich. 
 
Bei der zukünftigen Einrichtung weiterer integrativer Lerngruppen an städtischen wei-
terführenden Schulen ist über die Bereitstellung zusätzlicher städtischer personeller 
Ressourcen gesondert zu entscheiden. Dabei müssen dann auch die Regelungen des 
Landes zur Umsetzung der Inklusion miteinbezogen werden  
 
 2.6 Sonstige Kosten 
 
Behinderungsspezifische Mehrkosten können aufgrund spezieller Behinderungen bei 
einzelnen Schülern anfallen.  Dieses können zusätzliche technische Einrichtungen 
oder Hilfsmittel, Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparaturkosten technischer Geräte, sein. 
Ohne Kenntnis der Behinderung lassen sich die Kosten hierfür nicht beziffern. Eben-
falls können zusätzliche Schülerfahrkosten dadurch entstehen, dass Schüler/innen 
aufgrund ihrer Behinderung befördert werden müssen.  
Hier können Kosten für eine Begleitperson, Kosten für einen Taxeneinsatz oder für ei-
nen rollstuhlgerechten Spezialtransport entstehen. Der Umfang dieser Kosten kann 
weder im Vorfeld in die entsprechenden Etatansätze einkalkuliert noch im laufenden 
Schuljahr durch den Schuletat ausgeglichen werden. Soweit eine Finanzierung nicht 
aus den laufenden Mitteln für die Schülerfahrkosten möglich ist, müsste hierzu be-
darfsweise zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Entscheidung herbeigeführt 
werden. Gegebenenfalls können auch Aufwendungen für individuelle Schulbegleiter 
anfallen, die Kosten hierfür sind dann vom örtlichen Sozialhilfeträger zu übernehmen. 
 
 
I. V. 
 
 
 
gez. 
Dr. Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (9)

28.06.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.07.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.07.2011 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.07.2011 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0444/2011
Typ
Vorlagen
Datum
14.06.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37