V/0444/2011
Einrichtung integrativer Lerngruppen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012
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Beschlussvorlage
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V/0444/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Einrichtung integrativer Lerngruppen an städtischen weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/2012 Beratungsfolge 28.06.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 05.07.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Anhörung 05.07.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 05.07.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.07.2011 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 13.07.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der Einrichtung integrativer Lerngruppen ab dem Schuljahr 2011/2012 (01.08.2011)an folgenden städtischen weiterführenden Schulen zu: - Waldschule Kinderhaus, städt. Gemeinschaftshauptschule (2 integrative Lerngruppen) - Hauptschule Coerde, städt. Gemeinschaftshauptschule (2 integrative Lerngruppen) - Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, städt. Realschule (aufbauend ab Jahrgangsstufe 5 1 integrative Lerngruppe) - Schillergymnasium, städt. Gymnasium (aufbauend ab Jahrgangsstufe 5 1 integrative Lerngruppe) 2. Kosten / Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die personelle Ausstattung der integrativen Lern- gruppen und die Bereitstellung von Lehr- und Lernmittel in den Haushaltsjahren 2012 ff. fol- gende zusätzliche bisher nicht veranschlagte Kosten entstehen: Vorlagen-Nr.: V/0444/2011 Auskunft erteilt: Herr Mörchen Ruf: 492 40 50 E-Mail: Moerchen@stadt-muenster.de Datum: 14.06.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0444/2011 Position Betrag 2012 Betrag 2013 Betrag 2014 Betrag 2015 Betrag 2016 Betrag 2017 Schuletat 25.300 9.770 10.830 11.890 10.185 7.950 PK Soz.Päd. freie Träger 51.840 52.620 75.670 108.440 110.070 111.720 Gesamt 77.140 62.390 86.500 120.330 120.255 119.670 (Ab dem Haushaltsjahr 2017 entfallen für die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und für das Schillergymnasium die einmaligen Beschaffungen sowie die einmaligen Lehrmittel, für die Waldschule Kinderhaus und die Hauptschule Coerde entstehen keine Personalkosten) 2.1 Die erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan 2012 ff. in der Produktgruppe 0301 „Leis- tungen für Schulen“ zusätzlich bereitgestellt. Die im Jahr 2011 entstehenden Kosten werden aus bereits veranschlagten Mitteln getragen. 2.2 Der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und dem Schillergymnasium werden für die Jahrgänge 5 bis 7 und für die Jahrgänge 8 bis 10 (bzw. 8 bis 9 am Schillergymnasium) jeweils Mittel für eine Sozialpädagogenstelle mit halber Stundenzahl, EGr. S 12 TVöD, zur Verfügung gestellt. Dazu beauftragt der Rat der Stadt Münster die Verwaltung, mit freien Trägern der Jugendhil- fe über die Bereitstellung der notwendigen sozialpädagogischen Fachkräfte (2 x 0,5-Stelle ab dem 01.01.2012 sowie 2 weitere 0,5-Stellen ab dem 01.08.2014 für die Jahrgänge 8 bis 10) gegen Kostenerstattung zu verhandeln. 2.3 Können keine freien Träger gewonnen werden, erfolgt die Einstellung der Sozialpädagogen durch die Stadt Münster. Nach vorherigem Bericht durch die Verwaltung werden dann ggf. zum 01.01.2012 und 01.08.2014 jeweils 2 x 0,50 Stelle EGr.S 12 TVöD im Teilergebnisplan 0301 „Leistungen für Schulen“ eingerichtet. 2.4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verw altung mit der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und dem Schillergymnasium über die Mobilarausstattung bzw. notwendige Umbaumaßnah- men Verhandlungen führt mit dem Ziel, zu den Etatberatungen für das Haushaltsjahr 2012 ein abgestimmtes Konzept vorzulegen. Begründung: 1. Ausgangslage: 1.1 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) Am 26.03.2009 traten in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativ- protokoll in Kraft. Das Übereinkommen wird auch als UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) bezeichnet. Die BRK ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, geeignete gesetzgebungs-, verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der in der BRK anerkannten Rechte zu treffen. Ziel der BRK ist es, die volle und gleichberechtigte Verwirklichung aller Menschenrech- te und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und zu fördern. An die Stelle von Integration tritt das Leitbild der Inklusion. - 3 - V/0444/2011 Inklusion bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen von Anfang an selbstverständ- lich zur Gesellschaft dazugehören und gemeinsam mit behinderten Menschen wohnen, arbeiten und ihre Freizeit gestalten können. Die erforderliche individuelle Unterstützung erhalten Menschen mit Behinderungen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld und nicht in Sondereinrichtungen. Für die schulische Bildung bedeutet dies mittelfristig, dass die Rahmenbedingungen der Schule an den Bedürfnissen und Besonderheiten aller Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden müssen. Regelungen des Landesgesetzgebers zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich sind bisher nicht getroffen worden. Ein erstes Eckpunktepapier wird in der zweiten Jah- reshälfte 2011 erwartet. Bis vom Land weitere Regelungen zur Umsetzung der Inklusi- on getroffen werden, soll im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch der Eltern, ihren Kindern mit Behinderung das gemeinsame Lernen mit Kindern ohne Behinderung zu ermöglichen, soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Sowohl die Schulauf- sicht als auch die Schulträger sind aufgefordert, den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule (zieldifferente Förderung), den gemeinsamen Unterricht in den weiterfüh- renden Schulen (zielgleiche Förderung), als auch die Einrichtung integrativer Lern- gruppen in weiterführenden Schulen (zieldifferenter Unterricht), als erste Schritte in Richtung einer Inklusion soweit wie möglich umzusetzen. 1.2 Ratsbeschlüsse Schulentwicklungsplanung Bereits im Februar 2007 hat der Rat der Stadt Münster im Rahmen der Schulentwick- lungsplanung 2007 bis 2010 u. a. seine Bereitschaft erklärt, mittelfristig an einer städti- schen weiterführenden Schule im Bereich der Sekundarstufe I integrative Lerngruppen einzurichten. Langfristiges Ziel ist es, dass an mindestens einer Schule jeder weiterfüh- renden Schulform integrative Lerngruppen angeboten werden. In dem vom Rat beschlossenen Rahmenkonzept zur Schulentwicklungsplanung 2010 ff ist die Verwaltung u. a. beauftragt worden, die Weiterentwicklung des Schulangebotes in der Stadt Münster so voranzutreiben, dass das Prinzip der Inklusion von Menschen mit Behinderungen als leitendes Prinzip verwirklicht wird 1.3 Integrative Lerngruppe an der Droste-Hauptschule Roxel Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat der Rat der Stadt Münster zugestimmt, dass an der Droste-Hauptschule Roxel ab dem Schuljahr 2008/2009 aufbauend ein integrativer Hauptschulzweig eingerichtet wird. Auf der Basis dieses Ratsbeschlusses wurde eine integrative Lerngruppe erstmalig am 01.08.2008 zunächst in einer Klasse 5 angeboten. Im laufenden Schuljahr 2010/2011 werden an der Droste-Hauptschule Roxel insge- samt 15 Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten in inte- grativen Lerngruppen gefördert. 1.4 Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung Seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 wird im Land NRW im Rahmen eines Schul- versuchs eine grundlegende Veränderung sonderpädagogischer Förderung unter Ein- beziehung der allgemeinen Schulen erprobt. Dazu wurden in der Anfangsphase 20 Förderschulen in ein Kompetenzzentrum für sonderpädagogische Förderung (KSF) umgewandelt. Sie arbeiten in einem Netzwerk mit allgemeinen Schulen und ggf. weite- ren Förderschulen mit einem klaren Einzugsbereich / Zuständigkeitsbereich. Inzwi- schen umfasst der Schulversuch landesweit 50 Pilotregionen mit über 70 KSF mit weit über 700 Kooperationsschulen. - 4 - V/0444/2011 Ziel der Arbeit des Kompetenzzentrums ist es, unter Einbeziehung ergänzender kom- munaler Unterstützungs- und Beratungssysteme alle Maßnahmen der sonderpädago- gischen Förderung zu bündeln und insbesondere in den allgemeinen Schulen, aber auch in der Schule einzusetzen. Durch frühzeitige Diagnoseberatung und entspre- chende wohnortnahe Präventionsmaßnahmen soll eine wohnortnahe integrative Förde- rung erreicht und durch präventive Maßnahmen in den allgemeinen Schulen verhindert werden, dass sich Unterstützungsbedarfe der Schülerinnen und Schüler zu einem son- derpädagogischen Förderbedarf verfestigen. Die Stadt Münster nimmt an dem Pilotprojekt teil. Auf der Grundlage eines entspre- chenden Ratsbeschlusses ist die Uppenbergschule in ein Kompetenzzentrum für son- derpädagogische Förderung für Lern- und Entwicklungsstörungen, sowie die Richard- von-Weizsäcker-Schule, städt. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, und die Erich Kästner-Schule, städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache (Primarstufe), in ein Teilkompetenzzentrum umge- wandelt worden. Mit der Martin-Luther-King-Schule, Förderschule mit dem Förder- schwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I) ist eine enge Kooperation vereinbart worden. Zum Einzugsbereich des KSF Uppenbergschule gehören die Stadtteile Münster- Kinderhaus und Münster-Coerde, mit den dort ansässigen Grundschulen sowie den zwei Hauptschulen. Bei Bedarf kann die Zuständigkeit des Kompetenzzentrums auf die dort ansässige Realschule und das Gymnasiu m ausgeweitet werden. Über die Arbeit des Kompetenzzentrums ist in den politischen Fachgremien in der Vergangenheit be- richtet worden. 2. Einrichtung neuer Lerngruppen 2.1 Bedarfslage In einer integrativen Lerngruppe werden in der Regel ca. 5 bis 7 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern gefördert. In der Stadt Münster ist der Bedarf für integrative Lerngruppen vorhanden. Zurzeit wird an sechs Grundschulen gemeinsamer zieldiffe- renter Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder angeboten. Aktuell werden 155 Schüler/innen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten im gemeinsamen Unter- richt gefördert. Nach Abschluss der Grundschule müssen diese Kinder in eine Förder- schule wechseln, sofern der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin gegeben ist. Alternativ können Eltern ihr Kind aktuell lediglich an der Droste-Hauptschule in Roxel zu der eingerichteten integrativen Lerngruppe anmelden. 2.2 Formale Zuständigkeit Nach § 20 Abs. 8 Schulgesetz ist die Schulaufsicht für die Einrichtung integrativer Lerngruppen zuständig. Mit Zustimmung des Schulträgers kann an einer Schule der Sekundarstufe I eine integrative Lerngruppe eingerichtet werden, wenn die Schule da- für personell und sächlich ausgestattet ist. 2.3 Anträge der Schulen und Entscheidung der unteren / oberen Schulaufsicht Waldschule Kinderhaus und Hauptschule Coerde Sowohl die Waldschule Kinderhaus als auch die Hauptschule Coerde haben bei der unteren Schulaufsicht und der Stadt Münster die Einrichtung von jeweils zwei integrati- ven Lerngruppen beantragt. - 5 - V/0444/2011 Beide Schulen nehmen seit dem Schuljahr 2008/2009 als Netzwerkschule am Pilotpro- jekt Kompetenzzentrum sonderpädagogische Förderung der Uppenbergschule teil. An der Waldschule Kinderhaus werden zurzeit in den Jahrgängen 5 bis 7 ca. 15 Schüle- rinnen und Schüler, an der Hauptschule Coerde ca. 11 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf gemeinsam mit den übrigen Schüler/Innen unterrichtet. Es wurden individuelle Förder- und Entwicklungspläne erstellt, die auch zieldifferentes Lernen vorsehen, d. h. sie werden nach dem Bildungsplan der Förderschule unterrich- tet. Damit die Schülerinnen und Schüler trotz der notwendigen zieldifferenten Förde- rung weiterhin in ihren bisherigen Klassen verbleiben können, sollen an den Schulen integrative Lerngruppen eingerichtet werden, für die dann zusätzliche Sonderschulleh- rerstunden bereitgestellt werden können. Zusätzliche personelle Ressourcen des Schulträgers sind nicht erforderlich. Die untere Schulaufsicht hat der Einrichtung von jeweils zwei integrativen Lerngruppen sowohl an der Waldschule Kinderhaus als auch der Hauptschule Coerde zugestimmt. Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und Schillergymnasium Die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und das Schillergymnasium haben ebenfalls die Einrichtung einer integrativen Lerngruppe pro Jahrgangsstufe, aufbauend ab der Jahr- gangstufe 5 ab dem Schuljahr 2011/12 beantragt. Die obere Schulaufsicht hat der Ein- richtung der integrativen Lerngruppen zugestimmt. Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren zu den integrativen Lerngruppen ist noch nicht abgeschlossen. 2.4 Räumliche und sächliche Ausstattung Um im Rahmen der integrativen Erziehung phasenweise eine Differenzierung im Unter- richt vornehmen zu können, ist es erforderlich, die notwendigen Gruppenräume als auch die integrativ genutzten Klassenräume mit dem erforderlichen Mobiliar auszustat- ten. Erste Gespräche mit der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule und dem Schillergymna- sium und Preisermittlungen haben hierzu stattgefunden. Angesichts der Haushaltslage sind die Wünsche der Schulen kritisch zu hinterfragen und auf das fachlich erforderli- che Maß zu reduzieren. Parallel zum Beratungsverlauf dieser Vorlage werden gemein- same Termine mit der Schulaufsicht der Bezirksregierung Münster und den beiden Schulen stattfinden, um den notwendigen fachlichen Rahmen für Sachausstattung und Umbaumaßnahmen auszuloten. Dies soll gleichzeitig auch zukünftigen Verfahren als Referenzrahmen dienen. Ziel ist es, für die Etatberatungen des Haushaltsjahres 2012 die notwendigen investi- ven Kosten zu ermitteln und abzusichern. In der Konsequenz bedeutet dies für beide Schulen eine Übergangslösung bis zur Um- setzung der Maßnahmen. Als Übergangslösung kann auf jeden Fall auf Mobiliar aus dem Lagerbestand zurück gegriffen werden. Aus Sicht der Verwaltung können die bei- den integrativen Lerngruppen planmäßig auch unter den gegebenen Bedingungen zum neuen Schuljahr 2011/2012 starten. Für die Waldschule Kinderhaus und die Hauptschule Coerde sind nach aktuellem Stand keine Umbaumaßnahmen notwendig. Anpassungen im Bereich des Mobiliars werden zur Zeit mit den beiden Schulen erörtert und bei Bedarf für die Etatberatungen für den Haushalt 2012 aufbereitet. Der planmäßige Start zum neuen Schuljahr 2011/2012 ist möglich, zumal beide Schulen bereits jetzt integrativ arbeiten. Ergänzend sind sowohl für die behinderten als auch nicht behinderten Schülerinnen und Schüler zusätzliche Lehr- und Lernmittel erforderlich. Für die Grundausstattung wird von einem Betrag in Höhe von 2.500,00 € (einmalige Lehrmittel) pro Gruppe aus- gegangen. - 6 - V/0444/2011 Zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit und Ergänzung der Erstausstattung sind in den integrativen Klassen jährlich zusätzlich laufende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Es wird von jährlichen Kosten in Höhe von 530,00 € pro Gruppe ausgegan- gen (allgemeiner Schulbedarf). Dies entspricht dem bereits bisher für integrative Klas- sen bzw. Lerngruppen bereit gestellten Betrag. 2.5 Personelle Ausstattung Land Die notwendige personelle Ausstattung der integrativen Lerngruppen in der Sekundar- stufe I wird vom Land NRW durch den Einsatz entsprechender Lehrkräfte sicherge- stellt. Folgende personelle Ressourcen werden bereitgestellt: - Förderschullehrkraft pro Schüler/in mit sonderpädagogischem Förderbedarf 2,5 Stunden - Lehrkraft der allgemeinen Schule pro Schüler/in mit sonderpädagogischem Förderbedarf 0,1 Stelle Im Regelfall besteht jede integrative Lerngruppe aus mindestens 5 Schüler/innen mit entsprechendem Förderbedarf. Für diese Gruppe stehen damit eine 0,5-Stelle einer Förderschullehrkraft und eine 0,5-Stelle einer Sek. I - Lehrkraft zur Verfügung. Schulträger Für den gemeinsamen (zieldifferenten) Unterricht hat der Rat der Stadt Münster bisher zusätzliches sozialpädagogisches/erzieherisches Personal bereit gestellt. So wurde je- der integrativen Grundschulklasse eine städtische Erzieherin / Erzieher mit halber Stundenzahl zur Verfügung gestellt. Für eine annähernde Gleichbehandlung des integrativen Unterrichtes sind auch der Droste-Hauptschule Roxel bis zum Endausbau des gemeinsamen Unterrichts der Jahrgänge 5 bis 10 maximal zwei sozialpädagogische Fachkräfte mit jeweils halber Stundenzahl zur Verfügung gestellt worden. Die Einstellung erfolgte jedoch nicht über die Stadt Münster, sondern gegen Kostenerstattung bei einem Jugendhilfeträger. Sowohl die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule als auch das Schillergymnasium über- nehmen für ihre jeweilige Schulform bezüglich der Konzeptentwicklung, der Einrichtung und Eingliederung der integrativen Lerngruppe in den regulären Schulalltag eine Pilot- funktion für ihre jeweilige Schulform. In der Konsequenz des Beschlusses, der im Rahmen der Schulentwicklungsplanung 2007 gefasst wurde, ist damit ein wichtiges Etappenziel ereicht, in jeder Schulform im Sekundarbereich I ein integratives Angebot vorzuhalten. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, sowohl der Fürstin-von-Gallitzin- Realschule als auch dem Schillergymnasium ab dem 01.01.2012 für die Jahrgänge 5 bis 7 und für die Jahrgänge 8 bis 10 (bzw. 8 bis 9 am Schillergymnasium) ab dem 01.08.2014 eine Sozialpädagogenstelle mit jeweils halber Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Die Einstellung der sozialpädagogischen Fachkräfte soll über einen freien Träger der Jugendhilfe erfolgen. Sollten die Verhandlungen hierzu nicht erfolgreich ab- geschlossen werden können, schlägt die Verwaltung vor, nach vorherigem Bericht so- wohl zum 01.01.2012 als auch zum 01.08.2014 jeweils zwei 0,5-Stellen EGr. S 12 TVöD im Stellenplan 2012 und 2014 einzurichten. - 7 - V/0444/2011 An der Waldschule Kinderhaus und der Hauptschule Coerde ist die Einstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft wegen der bereits bestehenden guten Verknüpfungen im Netzwerk des Kompetenzzentrums Uppenbergschule aktuell nicht erforderlich. Bei der zukünftigen Einrichtung weiterer integrativer Lerngruppen an städtischen wei- terführenden Schulen ist über die Bereitstellung zusätzlicher städtischer personeller Ressourcen gesondert zu entscheiden. Dabei müssen dann auch die Regelungen des Landes zur Umsetzung der Inklusion miteinbezogen werden 2.6 Sonstige Kosten Behinderungsspezifische Mehrkosten können aufgrund spezieller Behinderungen bei einzelnen Schülern anfallen. Dieses können zusätzliche technische Einrichtungen oder Hilfsmittel, Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparaturkosten technischer Geräte, sein. Ohne Kenntnis der Behinderung lassen sich die Kosten hierfür nicht beziffern. Eben- falls können zusätzliche Schülerfahrkosten dadurch entstehen, dass Schüler/innen aufgrund ihrer Behinderung befördert werden müssen. Hier können Kosten für eine Begleitperson, Kosten für einen Taxeneinsatz oder für ei- nen rollstuhlgerechten Spezialtransport entstehen. Der Umfang dieser Kosten kann weder im Vorfeld in die entsprechenden Etatansätze einkalkuliert noch im laufenden Schuljahr durch den Schuletat ausgeglichen werden. Soweit eine Finanzierung nicht aus den laufenden Mitteln für die Schülerfahrkosten möglich ist, müsste hierzu be- darfsweise zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Entscheidung herbeigeführt werden. Gegebenenfalls können auch Aufwendungen für individuelle Schulbegleiter anfallen, die Kosten hierfür sind dann vom örtlichen Sozialhilfeträger zu übernehmen. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
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Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0444/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.06.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37