V/0241/2008
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zuständigkeit Haus Heidhorn
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20080115 - Vertragsentwurf
15298 Zeichen
- 1 -
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Heimaufsicht, des Feuerschutzes und der Hilfeleistung sowie des
öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf das Altenheim
„Haus Heidhorn“ 1
zwischen der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister,
der Stadt Drensteinfurt, vertreten durch den Bürgermeister,
und dem Kreis Warendorf, vertreten durch den Landrat,
- nachfolgend Beteiligte genannt -
2
Präambel
3
Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung, um au f die Erweiterungsabsichten
des Altenheims „Haus Heidhorn“ zu reagieren. Dessen Gelände liegt teilweise auf
dem Gebiet der kreisfreien Stadt Münster und teilwe ise auf dem Gebiet der Stadt
1 Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtli che Vereinbarung nach § 23 GKG (Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit).
Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, so dass neben den Erfordernissen, die das GKG an eine
solche Vereinbarung stellt, auch die Vorschriften der §§ 54 ff VwVfG zu beachten sind.
2 Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Münste r sowie der Bürgermeister der Stadt
Drensteinfurt sind gem. § 63 I GO die organschaftli chen Vertreter ihrer Gemeinden Stadt Münster
und Stadt Drensteinfurt, der Landrat ist dies gem. § 43 e) KrO für den Gemeindeverband Kreis
Warendorf.
3 Hier wird kurz auf den Hintergrund und den Zweck der Vereinbarung hingewiesen.
Ohne diese Vereinbarung würde es bei den angesproch enen Aufgaben zu unterschiedlichen
Zuständigkeiten kommen, da die Zuständigkeiten der Ge meinden und Gemeindeverbände sich
grundsätzlich auf deren jeweilige Gebiete beschränkt, § 78 I Verfassung NRW, § 2 GO, § 2 KrO.
Die Beteiligten hätten statt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung das angestrebte Ziel auch mit
einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Münster und der Stadt Drensteinfurt nach
§ 17 GO oder einer Zuständigkeitsbestimmung durch d ie Bezirksregierung Münster als
Aufsichtbehörde gemäß § 4 II OBG erreichen können. Jedoch hätte die letztgenannte Möglichkeit
lediglich von den Beteiligten angeregt werden könne n und stünde im Ermessen der
Bezirksregierung. Die erstgenannte Möglichkeit hätt e zwar klare Verhältnisse geschaffen und die
Heimbewohner wären auch nach einem Umzug in den Neu bau weiterhin Einwohner, bzw. Bürger
der Stadt Münster, das Verfahren dafür wäre aber se hr aufwendig. Die gewählte Methode hat den
Vorteil, dass die Beteiligten sie in eigener Regie durchführen können und wurde daher von allen
Beteiligten favorisiert.
- 2 -
Drensteinfurt im Kreis Warendorf. Die Trägergesells chaft plant nunmehr einen
Neubau, der sich komplett auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt befinden wird.
Um die Einrichtung im Hinblick auf Heimaufsicht, Fe uerschutz und Hilfeleistung
sowie öffentlichen Gesundheitsdienst als Gesamtheit zu behandeln und keine
geteilten Zuständigkeiten zu haben, soll die Stadt Münster, wie bisher auch, die
nachfolgend geregelten gemeindlichen Aufgaben und Z uständigkeiten
wahrnehmen.
§ 1 Heimaufsicht
4
Die Stadt Münster übernimmt die heimrechtliche Beau fsichtigung des gesamten
Altenheims „Haus Heidhorn“, Westfalenstr. 490, 48145 Münster, betrieben durch
die Altenheim Haus Heidhorn GmbH, Westfalenstr. 490 , 48165 Münster, und
zwar sowohl für die bestehenden als auch für die zu künftig entstehenden
Altenpflegeeinrichtungen auf dem Gelände des Altenheims „Haus Heidhorn“.
Für die Übernahme der Heimaufsicht (personeller und sächlicher Aufwand) der
Altenpflegeeinrichtungen findet eine Kostenerstattung durch den Kreis Warendorf
an die Stadt Münster nicht statt.
Die Stadt Münster prüft und bestätigt gegebenenfalls, dass die Einrichtung auch in
den Gebäudeteilen jenseits der Stadtgrenze den Anfo rderungen des § 9 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes NRW entspricht.
4 Die Zuständigkeit der Stadt Münster für die Heimauf sicht für die bisherigen
Altenpflegeeinrichtungen ergibt sich schon jetzt au s den gesetzlichen Regelungen und hat
klarstellende Funktion. Die Zuständigkeit liegt in NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten, §
1 HeimGZustV.
Für den geplanten Neubau, der auf dem Gebiet der St adt Drensteinfurt im Kreis Warendorf liegen
soll, wäre aber ansonsten der Kreis Warendorf für die Heimaufsicht zuständig.
Dadurch, dass diese Aufgabe des Kreises Warendorf g em. § 23 I Var.1 GkG übernommen wird,
wird die Stadt Münster zuständig und voll verantwor tlich für die ordnungsgemäße Durchführung
der Heimaufsicht. Sie ist auch im verwaltungsgerich tlichen Verfahren die richtige Beklagte. Der
Kreis Warendorf besitzt keine Zuständigkeit mehr in Bezug auf die Heimaufsicht, was anders
gewesen wäre, wenn sich die Stadt Münster verpflich tet hätte, die Aufgabe lediglich
durchzuführen, § 23 I Var.2 GkG. Die Rechte und Pfl ichten des Kreises Warendorf als Träger der
Aufgabe wären dann völlig unberührt geblieben. Die gewählte Variante schafft aber klare
Verhältnisse und entspricht dem Willen der Beteiligten.
- 3 -
§ 2 Feuerschutz und Hilfeleistung 5
Die Stadt Münster übernimmt die gemeindlichen Aufgaben nach dem Gesetz über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das gesam te Gelände des Altenheims
„Haus Heidhorn“. Dazu wird die Feuerwehr der Stadt Münster auch frühzeitig an
bauordnungsrechtlichen Verfahren für den Neubau von Altenpflegeeinrichtungen
beteiligt, auch wenn sich diese auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt befinden
sollen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
§ 3 Lebensmittelüberwachung
Die Stadt Münster übernimmt die gemeindlichen Aufga ben der
Lebensmittelüberwachung in sämtlichen Einrichtungen des Hauses Heidhorn.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gebühren für Amtshandlungen der
Bediensteten der Stadt Münster stehen der Stadt Münster zu
§ 4 Öffentlicher Gesundheitsdienst
6
5 Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfe leistung (FSHG) sind die Gemeinden
Träger der Feuerwehren. Zu deren Aufgabe zählt die B ekämpfung von Bränden sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlich en Notständen durch Naturereignisse,
Explosionen oder Ähnliches, § 1 I FSHG.
Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erf üllung nach Weisung, § 4 FSHG, für die
ansonsten die Stadt Münster und die Stadt Drenstein furt gem. §§ 12I, 5 I, 4 I, 3 I OBG jeweils für
das Gelände des Altenheims zuständig wären, das auf ihrem Gemeindegebiet liegt.
Auf die Möglichkeit der hier verwendeten öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gem. § 23 I Var.1
GkG weist§ 1 VII FSHG explizit hin.
Die frühzeitige Beteiligung der Feuerwehr der Stadt Münster in Bauordnungsangelegenheiten wird
von dieser ausdrücklich gewünscht und eine Beteilig ung ist auch grundsätzlich gesetzlich
vorgesehen, vgl. z.B. § 1 II 3 FSHG. Für die Bauauf sicht zuständig ist gem. §§ 62, 60 I Nr. 3b, II
BauO, 12 I, 5 I, 4 I, 3 I OBG der Kreis Warendorf.
Diese Regelung ist zweckmäßig, da die Feuerwehr der Stadt Münster das Altenheim am
schnellsten erreichen kann.
Eine Kostenerstattung erachtet die Feuerwehr für nicht notwendig.
6 Ohne diese Regelung würde es wieder zu gespaltenen Zuständigkeiten kommen.
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdi enst (ÖGDG) hat die untere
Gesundheitsbehörde die Aufgabe, an der Förderung ge sundheitsdienlicher Lebensweisen
mitzuwirken, §§ 2, 6, 7, 12, 23 ÖGDG, wozu auch die Hygieneüberwachung von Altenheimen
gehört, vgl. § 17 I Nr.1 ÖGDG.
Die unteren Gesundheitsbehörden sind gem. § 5 II Nr .1 ÖGDG die Kreise und kreisfreien Städte.
Daher wären für die bereits bestehenden Altenpflege einrichtungen des Altersheims „Haus
Heidhorn“ die Stadt Münster und für den Neubau der Kreis Warendorf zuständig.
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Die Stadt Münster übernimmt die kommunalen Aufgaben nach dem Gesetz über
den öffentlichen Gesundheitsdienst für das gesamte Altenheim „Haus Heidhorn“.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gebühren für Begehungen der
Einrichtungen des Altenheims Haus Heidhorn durch da s Gesundheitsamt stehen
der Stadt Münster zu.
§ 5 Dauer
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Die Laufzeit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist zeitlich nicht begrenzt.
§ 6 Kündigung
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Eine ordentliche Kündigung ist frühestens nach Abla uf von 20 Jahren nach
Inkrafttreten dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist möglich.
Kommt einer der Beteiligten seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
nicht oder nicht vollständig nach, so sind die ande ren Beteiligten jederzeit zur
fristlosen Kündigung berechtigt.
Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Vereinbarung jederzeit auflösbar.
Diesmal handelt es sich um eine Regelung gem. § 23 I Var.2 GkG. Die Rechte und Pflichten des
Kreises Warendorf als Träger der Aufgabe bleiben un berührt, § 23 II 2 GkG. Eine Übernahme der
Zuständigkeit gem. § 23 I Var.1 GkG ist aufgrund des § 5 III ÖGDG nicht möglich, wonach nur
die Durchführung von Aufgaben übertragen werden kan n und die ursprüngliche Verantwortung
für die Aufgabe ungerührt bleibt.
.
7 Eine unbefristete Geltungsdauer ist möglich, wie sich aus § 23 V GkG entnehmen lässt.
Eine solche Regelung ist hier auch sinnvoll, da so k lare Verhältnisse für die Zukunft geschaffen
werden, die bei der Aufsicht über ein Altersheim notwendig sind.
8 Das Erfordernis dieser Regelung ergibt sich aus § 2 3 V GkG, wonach bei einer unbefristeten
Geltungsdauer die Vereinbarung bestimmen muss, unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.
Da das GkG keine abweichende Regelung enthält, erfo lgt das Schriftformerfordernis aus § 60 II 1
VwVfG.
Eine Begründung ist gesetzlich zwar nicht erforderli ch („Soll-Vorschrift“ des § 60 II 2 VwVfG),
dient aber der besseren Verständigung unter den Beteiligten.
Das Gehnehmigungserfordernis der Bezirksregierung M ünster als zuständige Aufsichtsbehörde,
s.u. § 8, folgt aus § 29 IV 2 GkG.
Die lange Mindestlaufzeit und die einjährige Kündigungsfrist soll der Planungssicherheit dienen.
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Eine Kündigung oder Auflösung muss schriftlich unte r Angabe von Gründen
erfolgen. Sie bedarf, um wirksam zu werden, der Gen ehmigung der
Bezirksregierung Münster.
§ 7 Anpassung
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Jeder Beteiligte kann eine Anpassung der Vereinbaru ng verlangen, wenn sich die
Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbar ungsinhalts maßgeblich
gewesen sind, seit Abschluss der Vereinbarung so we sentlich geändert haben,
dass das Festhalten an der ursprünglichen Regelung ihm nicht zuzumuten ist.
Ist eine Anpassung nicht möglich oder dem Beteiligt en nicht zuzumuten, so kann
er die Vereinbarung kündigen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 8 Inkrafttreten
10
Die Vereinbarung tritt mit der Fertigstellung des Neubaus in Kraft.
Liegt zu diesem Zeitpunkt die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Genehmigung
der Bezirksregierung Münster und/oder amtliche Beka nntmachung im amtlichen
Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Münster noch nicht vor, wird die
Vereinbarung erst mit Erteilung dieser Genehmigung und am Tage nach der
Bekanntmachung wirksam.
§ 9 Streitigkeiten
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9 Diese Regelung gibt den Inhalt des § 60 I 1 VwVfG wieder und hat deklaratorische Funktion.
10 Wenn der Neubau als Teil des Altenheims genutzt wi rd, treten die oben angeführten Probleme
auf. Also sollte spätestens, im Hinblick auf § 2 Ab satz 2 besser früher, die Vereinbarung ab
Bezugsfertigkeit greifen.
Das Gehnehmigungserforderris der Bezirksregierung Münster, die gem. § 29 IV 2 Nr. 1b GkG die
zuständige Aufsichtsbehörde ist, ergibt sich aus § 24 II 1 GkG. In § 24 II 2 ist zudem noch eine
Genehmigungsfiktion geregelt, wonach die Genehmigun g als erteilt gilt, wenn die
Bezirksregierung nicht innerhalb von zwei Wochen na ch Eingang des Genehmigungsantrags
mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nu r nach Änderung der Vereinbarung erteilen
will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um
dies zu erörtern. Davon, auf diese Fiktion auch in dieser Vereinbarung hinzuweisen, wird
abgesehen, da dies einen Ausnahmefall darstellt, si ch direkt aus dem Gesetz entnehmen lässt und
den Vereinbarungsinhalt unübersichtlicher machen würde
.
11 Auch diese Vorschrift hat im Hinblick auf § 30 GkG lediglich eine deklaratorische Funktion.
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Sofern Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht beigelegt werden können, ist die
Bezirksregierung Münster zur Schlichtung anzurufen.
§ 10 Weitere Vereinbarungen
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Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedür fen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
Für die Wirksamkeit solcher Änderungen und Zusätze gilt ebenfalls § 7 Absatz 2.
§ 11 Vereinbarungserhaltung
13
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung r echtsunwirksam sein oder
werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, s o berührt das die Wirksamkeit
des übrigen Vereinbarungsinhalts nicht.
Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr durch wirks ame Regelungen ersetzt,
Lücken als ausgefüllt, wie dies dem in der Vereinba rung zum Ausdruck
kommenden Willen der Beteiligten am besten entspricht.
Die Beteiligten verpflichten sich, unverzüglich die unwirksame Regelung durch
eine andere rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der möglichst derselbe
tatsächliche und rechtliche Erfolg für alle Vertragspartner erzielt wird.
Unterschriften
14
12 Dieser § hat lediglich eine Klarstellungs- und Hinweisfunktion.
Die genannten Erfordernisse ergeben sich aus § 24 I 1 GkG, der die Schriftform vorschreibt und
damit nicht von der allgemeinen Regelung des § 57 V wVfG für öffentlich-rechtliche Verträge
abweicht, sowie aus § 24 II-IV GkG.
13 Diese weit verbreitete und in der Regel standardmä ßig verwendete sog. „salvatorische Klausel“
entbindet zwar nicht von der nach § 139 BGB (die en tsprechende Anwendbarkeit des § 139 BGB
ergibt sich aus § 62 S.2 VwVfG; bzw. eine dem § 139 BGB entsprechende Vorschrift findet sich
in § 59 III VwVfG) vorzunehmenden Prüfung, ob die P arteien das teilunwirksame Geschäft als
Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten g elten lassen, bedeutsam ist sie aber für die
von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast. Diese trifft nunmehr
denjenigen, der entgegen der Erhaltungsklausel die Vereinbarung als Ganzes für unwirksam hält.
14 Zum Abschluss folgen die Unterschriften des Oberbür germeisters der Stadt Münster, des
Bürgermeisters der Stadt Drensteinfurt und des Landr ats des Kreis Warendorfs oder der
entsprechenden Stellvertreter sowie eines vertretun gsberechtigten Beamten oder Angestellten, §§
64 I 2 GO, 43 I 2 KrO.
Die Altenheim Haus Heidhorn GmbH ist nicht zu betei ligen, da kein Fall des § 58 I VwVfG
vorliegt.
Beschlussvorlage
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V/0241/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zuständigkeit Haus Heidhorn Beratungsfolge 15.04.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 17.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 07.05.2008 Hauptausschuss Vorberatung 07.05.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt zu, dass die Stadt Münster mit der Stadt Drensteinfurt und dem Kreis Warendorf die anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Heimaufsicht, des Feuerschutzes und der Hilfeleistung sowie des öffentlichen Gesund- heitsdienstes in Bezug auf das Altenheim „Haus Heidhorn“ schließt. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung der Genehmigung der Bezirksregierung Münster bedarf. II. Kosten/Folgekosten Der Stadt Münster entstehen durch die Übernahme von Zuständigkeiten außerhalb des Gemein- degebiets keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung entfällt Begründung: Haus Heidhorn ist ein Altenheim, das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in katholi- scher Trägerschaft betrieben wird. Die Altenheim bewohner und die Trägergesellschaft residieren unter der Adresse Westfalenstraße 490 in 48165 Münster. Das älteste Gebäude des Altenheims befindet sich komplett auf Münsteraner Stadtgebiet. Es han- delt sich um das frühere Haus der Vorsehungsschwestern. Bei der Gründung des Altenheimes in den siebziger Jahren ist dieses Gebäude um einen Anbau erweitert worden, der sich zum größten Teil auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt im Kreis Warendorf befindet. Dort wohnen momentan Vorlagen-Nr.: V/0241/2008 Auskunft erteilt: Herr Niemeyer Ruf: 492 30 00 E-Mail: Niemeyer@stadt-muenster.de Datum: 20.03.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0241/2008 die pflegebedürftigen alten Menschen. Der Eingang zum Altenheim ist im Anbau auf Drensteinfur- ter Stadtgebiet. Nunmehr plant der Träger einen frei stehenden Neubau für das Altenheim, der komplett auf Drensteinfurter Stadtgebiet in unmittelbarer Nähe zu den vorhandenen Gebäuden errichtet werden soll. Das Altenheim soll seine bisherige Münsteraner Anschrift behalten und wie bisher von der Stadtverwaltung Münster betreut werden (Heimaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Feuerschutz, Hilfeleistung usw.). Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Fußnoten zum anliegenden Vertrags- entwurf. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) den Vertrag genehmigt hat. In Vertretung gez. Helga Bickeböller Stadtkämmerin Anlage: Vertragsentwurf mit Erläuterungen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Westfalenstraße 490
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0241/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.03.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37