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V/0241/2008

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zuständigkeit Haus Heidhorn

Vorlagen 20.03.2008

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20080115 - Vertragsentwurf

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Beschlussvorlage

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20080115 - Vertragsentwurf

15298 Zeichen

- 1 - 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 
Heimaufsicht, des Feuerschutzes und der Hilfeleistung sowie des 
öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf das Altenheim 
„Haus Heidhorn“ 1 
 
zwischen der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, 
 
der Stadt Drensteinfurt, vertreten durch den Bürgermeister, 
 
und dem Kreis Warendorf, vertreten durch den Landrat, 
 
- nachfolgend Beteiligte genannt -
2  
 
 
Präambel 
3 
Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung, um au f die Erweiterungsabsichten 
des Altenheims „Haus Heidhorn“ zu reagieren. Dessen Gelände liegt teilweise auf 
dem Gebiet der kreisfreien Stadt Münster und teilwe ise auf dem Gebiet der Stadt 
                                                 
1 Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtli che Vereinbarung nach § 23 GKG (Gesetz über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit). 
Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, so dass  neben den Erfordernissen, die das GKG an eine 
solche Vereinbarung stellt, auch die Vorschriften der §§ 54 ff VwVfG zu beachten sind. 
 
2 Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Münste r sowie der Bürgermeister der Stadt 
Drensteinfurt sind gem. § 63 I GO die organschaftli chen Vertreter ihrer Gemeinden Stadt Münster 
und Stadt Drensteinfurt, der Landrat ist dies gem. §  43 e) KrO für den Gemeindeverband Kreis 
Warendorf. 
 
3 Hier wird kurz auf den Hintergrund und den Zweck der Vereinbarung hingewiesen. 
Ohne diese Vereinbarung würde es bei den angesproch enen Aufgaben zu unterschiedlichen 
Zuständigkeiten kommen, da die Zuständigkeiten der Ge meinden und Gemeindeverbände sich 
grundsätzlich auf deren jeweilige Gebiete beschränkt, § 78 I Verfassung NRW, § 2 GO, § 2 KrO. 
Die Beteiligten hätten statt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung das angestrebte Ziel auch mit 
einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Münster und der Stadt Drensteinfurt nach 
§ 17 GO oder einer Zuständigkeitsbestimmung durch d ie Bezirksregierung Münster als 
Aufsichtbehörde gemäß § 4 II OBG erreichen können. Jedoch hätte die letztgenannte Möglichkeit 
lediglich von den Beteiligten angeregt werden könne n und stünde im Ermessen der 
Bezirksregierung. Die erstgenannte Möglichkeit hätt e zwar klare Verhältnisse geschaffen und die 
Heimbewohner wären auch nach einem Umzug in den Neu bau weiterhin Einwohner, bzw. Bürger 
der Stadt Münster, das Verfahren dafür wäre aber se hr aufwendig. Die gewählte Methode  hat den 
Vorteil, dass die Beteiligten  sie in eigener Regie  durchführen können und wurde daher von allen 
Beteiligten favorisiert.

- 2 - 
Drensteinfurt im Kreis Warendorf. Die Trägergesells chaft plant nunmehr einen 
Neubau, der sich komplett auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt befinden wird. 
Um die Einrichtung im Hinblick auf Heimaufsicht, Fe uerschutz und Hilfeleistung 
sowie öffentlichen Gesundheitsdienst als Gesamtheit  zu behandeln und keine 
geteilten Zuständigkeiten zu haben, soll die Stadt Münster, wie bisher auch, die 
nachfolgend geregelten gemeindlichen Aufgaben und Z uständigkeiten 
wahrnehmen. 
 
 
§ 1 Heimaufsicht 
4 
Die Stadt Münster übernimmt die heimrechtliche Beau fsichtigung des gesamten 
Altenheims „Haus Heidhorn“, Westfalenstr. 490, 48145 Münster, betrieben durch 
die Altenheim Haus Heidhorn GmbH, Westfalenstr. 490 , 48165 Münster, und 
zwar sowohl für die bestehenden als auch für die zu künftig entstehenden 
Altenpflegeeinrichtungen auf dem Gelände des Altenheims „Haus Heidhorn“. 
 
Für die Übernahme der Heimaufsicht (personeller und  sächlicher Aufwand) der 
Altenpflegeeinrichtungen findet eine Kostenerstattung durch den Kreis Warendorf 
an die Stadt Münster nicht statt.  
 
Die Stadt Münster prüft und bestätigt gegebenenfalls, dass die Einrichtung auch in 
den Gebäudeteilen jenseits der Stadtgrenze den Anfo rderungen des § 9 Abs. 2 des 
Landespflegegesetzes NRW entspricht. 
    
 
                                                
 
4 Die Zuständigkeit der Stadt Münster für die Heimauf sicht für die bisherigen 
Altenpflegeeinrichtungen ergibt sich schon jetzt au s den gesetzlichen Regelungen und hat 
klarstellende Funktion. Die Zuständigkeit liegt in NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten, § 
1 HeimGZustV. 
Für den geplanten Neubau, der auf dem Gebiet der St adt Drensteinfurt im Kreis Warendorf liegen 
soll, wäre aber ansonsten der Kreis Warendorf für die Heimaufsicht zuständig.  
Dadurch, dass diese Aufgabe des Kreises Warendorf g em. § 23 I Var.1 GkG übernommen wird, 
wird die Stadt Münster zuständig und voll verantwor tlich für die ordnungsgemäße Durchführung 
der Heimaufsicht. Sie ist auch im verwaltungsgerich tlichen Verfahren die richtige Beklagte. Der 
Kreis Warendorf besitzt keine Zuständigkeit mehr in  Bezug auf die Heimaufsicht, was anders 
gewesen wäre, wenn sich die Stadt Münster verpflich tet hätte, die Aufgabe lediglich 
durchzuführen, § 23 I Var.2 GkG. Die Rechte und Pfl ichten des Kreises Warendorf als Träger der 
Aufgabe wären dann völlig unberührt geblieben. Die gewählte Variante schafft aber klare 
Verhältnisse und entspricht dem Willen der Beteiligten.

- 3 - 
§ 2 Feuerschutz und Hilfeleistung 5 
Die Stadt Münster übernimmt die gemeindlichen Aufgaben nach dem Gesetz über 
den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das gesam te Gelände des Altenheims 
„Haus Heidhorn“. Dazu wird die Feuerwehr der Stadt Münster auch frühzeitig an 
bauordnungsrechtlichen Verfahren für den Neubau von  Altenpflegeeinrichtungen 
beteiligt, auch wenn sich diese auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt befinden 
sollen. 
 
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 
 
 
§ 3 Lebensmittelüberwachung 
Die Stadt Münster übernimmt die gemeindlichen Aufga ben der 
Lebensmittelüberwachung in sämtlichen Einrichtungen des Hauses Heidhorn. 
 
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gebühren für Amtshandlungen der 
Bediensteten der Stadt Münster stehen der Stadt Münster zu 
 
 
§ 4 Öffentlicher Gesundheitsdienst 
6 
                                                 
5 Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfe leistung (FSHG) sind die Gemeinden 
Träger der Feuerwehren. Zu deren Aufgabe zählt die B ekämpfung von Bränden sowie die 
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlich en Notständen durch Naturereignisse, 
Explosionen oder Ähnliches, § 1 I FSHG. 
Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erf üllung nach Weisung, § 4 FSHG, für die 
ansonsten die Stadt Münster und die Stadt Drenstein furt gem. §§ 12I, 5 I, 4 I, 3 I OBG jeweils für 
das Gelände des Altenheims zuständig wären, das auf ihrem Gemeindegebiet liegt.  
Auf die Möglichkeit der hier verwendeten öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gem. § 23 I  Var.1 
GkG weist§ 1 VII FSHG explizit hin. 
Die frühzeitige Beteiligung der Feuerwehr der Stadt Münster in Bauordnungsangelegenheiten wird 
von dieser ausdrücklich gewünscht und eine Beteilig ung ist auch grundsätzlich gesetzlich 
vorgesehen, vgl. z.B. § 1 II 3 FSHG. Für die Bauauf sicht zuständig ist gem. §§ 62, 60 I Nr. 3b, II 
BauO, 12 I, 5 I, 4 I, 3 I OBG der Kreis Warendorf. 
Diese Regelung ist zweckmäßig, da die Feuerwehr der  Stadt Münster das Altenheim am 
schnellsten erreichen kann. 
Eine Kostenerstattung erachtet die Feuerwehr für nicht notwendig. 
6 Ohne diese Regelung würde es wieder zu gespaltenen Zuständigkeiten kommen.  
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdi enst (ÖGDG) hat die untere 
Gesundheitsbehörde die Aufgabe, an der Förderung ge sundheitsdienlicher Lebensweisen 
mitzuwirken, §§ 2, 6, 7, 12, 23 ÖGDG, wozu auch die  Hygieneüberwachung von Altenheimen 
gehört, vgl. § 17 I Nr.1 ÖGDG. 
Die unteren Gesundheitsbehörden sind gem. § 5 II Nr .1 ÖGDG die Kreise und kreisfreien Städte. 
Daher wären für die bereits bestehenden Altenpflege einrichtungen des Altersheims „Haus 
Heidhorn“ die Stadt Münster und für den Neubau der Kreis Warendorf zuständig.

- 4 - 
Die Stadt Münster übernimmt die kommunalen Aufgaben  nach dem Gesetz über 
den öffentlichen Gesundheitsdienst für das gesamte Altenheim „Haus Heidhorn“.  
 
Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gebühren für Begehungen der 
Einrichtungen des Altenheims Haus Heidhorn durch da s Gesundheitsamt stehen 
der Stadt Münster zu. 
 
 
§ 5 Dauer 
7 
Die Laufzeit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist zeitlich nicht begrenzt. 
 
 
§ 6 Kündigung 
8 
Eine ordentliche Kündigung ist frühestens nach Abla uf von 20 Jahren nach 
Inkrafttreten dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen 
Kündigungsfrist möglich.  
 
Kommt einer der Beteiligten seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung 
nicht oder nicht vollständig nach, so sind die ande ren Beteiligten jederzeit zur 
fristlosen Kündigung berechtigt. 
 
Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Vereinbarung jederzeit auflösbar. 
 
                                                                                                                                     
 
Diesmal handelt es sich um eine Regelung gem. § 23 I Var.2 GkG. Die Rechte und Pflichten des 
Kreises Warendorf als Träger der Aufgabe bleiben un berührt, § 23 II 2 GkG. Eine Übernahme der 
Zuständigkeit gem. § 23 I Var.1 GkG ist aufgrund des  § 5 III ÖGDG nicht möglich, wonach nur 
die Durchführung von Aufgaben übertragen werden kan n und die  ursprüngliche Verantwortung 
für die Aufgabe ungerührt bleibt. 
. 
7 Eine unbefristete Geltungsdauer ist möglich, wie sich aus § 23 V GkG entnehmen lässt. 
Eine solche Regelung ist hier auch sinnvoll, da so k lare Verhältnisse für die Zukunft geschaffen 
werden, die bei der Aufsicht über ein Altersheim notwendig sind. 
8 Das Erfordernis dieser Regelung ergibt sich aus § 2 3 V GkG, wonach bei einer unbefristeten 
Geltungsdauer die Vereinbarung bestimmen muss, unter welchen Voraussetzungen und in welcher 
Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann. 
Da das GkG keine abweichende Regelung enthält, erfo lgt das Schriftformerfordernis aus § 60 II 1 
VwVfG. 
Eine Begründung ist gesetzlich zwar nicht erforderli ch („Soll-Vorschrift“ des § 60 II 2 VwVfG), 
dient aber der besseren Verständigung unter den Beteiligten. 
Das Gehnehmigungserfordernis der Bezirksregierung M ünster als zuständige Aufsichtsbehörde, 
s.u. § 8, folgt aus § 29 IV 2 GkG. 
Die lange Mindestlaufzeit und die einjährige Kündigungsfrist soll der Planungssicherheit dienen.

- 5 - 
Eine Kündigung oder Auflösung muss schriftlich unte r Angabe von Gründen 
erfolgen. Sie bedarf, um wirksam zu werden, der Gen ehmigung der 
Bezirksregierung Münster. 
 
 
§ 7 Anpassung 
9 
Jeder Beteiligte kann eine Anpassung der Vereinbaru ng verlangen, wenn sich die 
Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbar ungsinhalts maßgeblich 
gewesen sind, seit Abschluss der Vereinbarung so we sentlich geändert haben, 
dass das Festhalten an der ursprünglichen Regelung ihm nicht zuzumuten ist. 
Ist eine Anpassung nicht möglich oder dem Beteiligt en nicht zuzumuten, so kann 
er die Vereinbarung kündigen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
10  
Die Vereinbarung tritt mit der Fertigstellung des Neubaus in Kraft. 
 
Liegt zu diesem Zeitpunkt die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Genehmigung 
der Bezirksregierung Münster und/oder amtliche Beka nntmachung im amtlichen 
Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Münster  noch nicht vor, wird die 
Vereinbarung erst mit Erteilung dieser Genehmigung und am Tage nach der 
Bekanntmachung wirksam.  
 
 
§ 9 Streitigkeiten 
11  
                                                 
9 Diese Regelung gibt den Inhalt des § 60 I 1 VwVfG wieder und hat deklaratorische Funktion. 
10  Wenn der Neubau als Teil des Altenheims genutzt wi rd, treten die oben angeführten Probleme 
auf. Also sollte spätestens, im Hinblick auf § 2 Ab satz 2 besser früher,  die Vereinbarung ab 
Bezugsfertigkeit greifen. 
Das Gehnehmigungserforderris der Bezirksregierung Münster, die gem. § 29 IV 2 Nr. 1b GkG die 
zuständige Aufsichtsbehörde ist, ergibt sich aus § 24 II 1 GkG. In § 24 II 2 ist zudem noch eine 
Genehmigungsfiktion geregelt, wonach die Genehmigun g als erteilt gilt, wenn die 
Bezirksregierung nicht innerhalb von zwei Wochen na ch Eingang des Genehmigungsantrags 
mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nu r nach Änderung der Vereinbarung erteilen 
will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen  Termin mit den Beteiligten anberaumt, um 
dies zu erörtern. Davon, auf diese Fiktion auch in dieser Vereinbarung hinzuweisen, wird 
abgesehen, da dies einen Ausnahmefall darstellt, si ch direkt aus dem Gesetz entnehmen lässt und 
den Vereinbarungsinhalt unübersichtlicher machen würde
. 
11  Auch diese Vorschrift hat im Hinblick auf § 30 GkG lediglich eine deklaratorische Funktion.

- 6 - 
Sofern Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht beigelegt  werden können, ist die 
Bezirksregierung Münster zur Schlichtung anzurufen.   
 
 
§ 10 Weitere Vereinbarungen 
12  
Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung bedür fen der Schriftform. 
Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend. 
Für die Wirksamkeit solcher Änderungen und Zusätze gilt ebenfalls § 7 Absatz 2. 
 
 
§ 11 Vereinbarungserhaltung 
13  
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung r echtsunwirksam sein oder 
werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, s o berührt das die Wirksamkeit 
des übrigen Vereinbarungsinhalts nicht. 
Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr durch wirks ame Regelungen ersetzt, 
Lücken als ausgefüllt, wie dies dem in der Vereinba rung zum Ausdruck 
kommenden Willen der Beteiligten am besten entspricht. 
Die Beteiligten verpflichten sich, unverzüglich die  unwirksame Regelung durch 
eine andere rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der möglichst derselbe 
tatsächliche und rechtliche Erfolg für alle Vertragspartner erzielt wird. 
 
 
Unterschriften 
14  
                                                 
12  Dieser § hat lediglich eine Klarstellungs- und Hinweisfunktion. 
Die genannten Erfordernisse ergeben sich aus § 24 I 1 GkG, der die Schriftform vorschreibt und 
damit nicht von der allgemeinen Regelung des § 57 V wVfG für öffentlich-rechtliche Verträge 
abweicht, sowie aus § 24 II-IV GkG. 
13  Diese weit verbreitete und in der Regel standardmä ßig verwendete sog. „salvatorische Klausel“ 
entbindet zwar nicht von der nach § 139 BGB (die en tsprechende Anwendbarkeit des § 139 BGB 
ergibt sich aus § 62 S.2 VwVfG; bzw. eine dem § 139  BGB entsprechende Vorschrift findet sich 
in § 59 III VwVfG) vorzunehmenden Prüfung, ob die P arteien das teilunwirksame Geschäft als 
Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten g elten lassen, bedeutsam ist sie aber für die 
von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast. Diese trifft nunmehr 
denjenigen, der entgegen der Erhaltungsklausel die Vereinbarung als Ganzes für unwirksam hält. 
14  Zum Abschluss folgen die Unterschriften des Oberbür germeisters der Stadt Münster, des 
Bürgermeisters der Stadt Drensteinfurt und des Landr ats des Kreis Warendorfs oder der 
entsprechenden Stellvertreter sowie eines vertretun gsberechtigten Beamten oder Angestellten, §§ 
64 I 2 GO, 43 I 2 KrO. 
Die Altenheim Haus Heidhorn GmbH ist nicht zu betei ligen, da kein Fall des § 58 I VwVfG 
vorliegt.

Beschlussvorlage

2782 Zeichen

V/0241/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Zuständigkeit Haus Heidhorn 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.04.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
17.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
07.05.2008 Hauptausschuss Vorberatung 
07.05.2008 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat stimmt zu, dass die Stadt Münster mit der Stadt Drensteinfurt und dem Kreis Warendorf 
die anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem 
Gebiet der Heimaufsicht, des Feuerschutzes und der Hilfeleistung sowie des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes in Bezug auf das Altenheim „Haus Heidhorn“ schließt. Er nimmt zur Kenntnis, dass 
die Vereinbarung der Genehmigung der Bezirksregierung Münster bedarf. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Übernahme von Zuständigkeiten außerhalb des Gemein-
degebiets keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten. 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
entfällt 
 
 
Begründung: 
 
Haus Heidhorn ist ein Altenheim, das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in katholi-
scher Trägerschaft betrieben wird. Die Altenheim bewohner und die Trägergesellschaft residieren 
unter der Adresse Westfalenstraße 490 in 48165 Münster.  
 
Das älteste Gebäude des Altenheims befindet sich komplett auf Münsteraner Stadtgebiet. Es han-
delt sich um das frühere Haus der Vorsehungsschwestern. Bei der Gründung des Altenheimes in 
den siebziger Jahren ist dieses Gebäude um einen Anbau erweitert worden, der sich zum größten 
Teil auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt im Kreis Warendorf befindet. Dort wohnen momentan 
Vorlagen-Nr.: 
V/0241/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Niemeyer 
Ruf: 
492 30 00 
E-Mail: 
Niemeyer@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.03.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0241/2008 
die pflegebedürftigen alten Menschen. Der Eingang zum Altenheim ist im Anbau auf Drensteinfur-
ter Stadtgebiet. Nunmehr plant der Träger einen frei stehenden Neubau für das Altenheim, der 
komplett auf Drensteinfurter Stadtgebiet in unmittelbarer Nähe zu den vorhandenen Gebäuden 
errichtet werden soll. Das Altenheim soll seine bisherige Münsteraner Anschrift behalten und wie 
bisher von der Stadtverwaltung Münster betreut werden (Heimaufsicht, Lebensmittelüberwachung, 
Feuerschutz, Hilfeleistung usw.).  
 
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den Fußnoten zum anliegenden Vertrags-
entwurf. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster)  
den Vertrag genehmigt hat. 
 
 
 
In Vertretung  
 
gez. Helga Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlage: Vertragsentwurf mit Erläuterungen

Beratungsverlauf (4)

15.04.2008 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.04.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 8.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2008 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2008 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Westfalenstraße 490

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0241/2008
Typ
Vorlagen
Datum
20.03.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37