V/0217/2011
Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße
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Beschlussvorlage
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V/0217/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße Beratungsfolge 10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 25.05.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludge- ristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße wird gemäß § 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Zwecke der öffentlichen Auslegung beschlossen. Die Begründung zur Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 wird ebenfalls beschlossen. 2. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 wird gemäß § 3 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 3. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 15.02.2006 zur Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. 503: Ludgeristraße / Klarissengasse / Stubengasse / Windthorststraße wird aufge- hoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: 1. Der Durchführungsplan Nr. 33 ist aufgrund der geringfügigen Festsetzungstiefe und -dichte zur geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung entbehrlich. In den noch rechtsverbindlichen Bereichen wird zur weiteren geordneten Entwicklung für absehbare Zeit kein Regelungsbedürf- nis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches sind in diesem Bereich zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. Die im Durchführungsplan Nr. 33 festgesetzten Verkehrsflächen stehen insbesondere im Bereich Vorlagen-Nr.: V/0217/2011 Auskunft erteilt: Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 13.04.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0217/2011 Stubengasse der zwischenzeitlich realisierten Nutzung entgegen. Der Durchführungsplan soll aus den v.g. Gründen aufgehoben werden. 2. Da sich die Aufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht auswirkt, kann auf die frühzeitige Bürgerunterrichtung verzichtet werden. Die Bürgerinnen und Bürger haben während der folgenden Offenlegung des Bebauungsplanes zum Zwecke der Aufhebung die Gelegenheit sich ausführlich über das Verfahren und seine Auswirkungen zu unterrichten. 3. Im Zusammenhang mit der Planung des Hanseviertels hat der Rat 2006 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 503 gefasst. Dieser Bebauungsplan ist aufgrund der zwi- schenzeitlich realisierten Bebauung aus städtebaulichen Gründen nicht mehr erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss des Rates soll daher aufgehoben werden. Weitere Einzelheiten sind aus der anliegenden Begründung ersichtlich. Die Offenlegung des Durchführungsplanes Nr. 33 zum Zwecke der Aufhebung soll vor den Som- merferien erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Übersichtsplan
V-0217-2011-Anlage-2-Uebersicht
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Bebauungsplan Nr. 33 - AufhebungStadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für ST ADT M T ÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:5000 Anlage 2 z ur Vorlage Nr. V/0217/2011
Anlage-1-Begründung
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Anlage 1 zur Vorlage an den Rat Nr. 217/2011 B e g r ü n d u n g zur Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße Am 07.11.1960 wurde für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße nach den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29.04.1950 (GV. NW. 1950 S.78) der Durchführungsplan Nr. 33 förmlich festgestellt. Inhalt dieses Durchführungsplanes, der im Sinne des § 173 Baugesetzbuches als übergeleiteter Bebauungsplan gilt, war die Schaffung der planungsrechtlicher Voraussetzungen u.a. zur Neuordnung der Grundstücke und des Straßennetzes sowie zur Errichtung des Stadthauses 1. Der Durchführungsplan wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 201 (Neubau Karstadt / Umfeld Clemenskirche) und der Aufstellung des Bebauungspla- nes Nr. 491 (Neubebauung Stubengassen) teilweise aufgehoben. Ferner hatte der Rat für den Bereich des zwischenzeitlich realisierten Hanseviertels den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Der Durchführungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung sowie keine Grund- und Ge- schossflächenzahlen fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden lediglich für das damals geplante Stadthaus 1 und die Teilbereiche an der Westseite der Stubengasse und der Nordseite der Klemensstraße die zulässige Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. In wenigen weiteren Bereichen wurden ferner Flucht- und Baulinien ausgewiesen. Weiterge- hende Festsetzungen z.B. zur Bauhöhe, Dachneigung, …. wurden nicht getroffen. Die im noch rechtsverbindlichen Bereich des Durchführungsplanes heute vorhandene Bebauung wurde im Wesentlichen auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Die Verkehrsflächen wurden entsprechend den im Durchführungsplan getroffenen Festset- zungen im Wesentlichen realisiert. Ferner überplant z.B. das heute umgebaute Parkhaus Stubengasse die damals dort festgesetzte Verkehrsfläche (damalige Tankstelle). Im Zusammenhang mit der Neubebauung des Stubengassenparkplatzes ist die Einziehung, Teileinziehung und Neu-/Umwidmung der Straßen und Plätze in diesem Bereich erforderlich. Die Stubengasse und die Klarissengasse sind bislang dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Durch ihre Lage zwischen den Fußgängerzonen der Ludgeristraße und Stubengasse ist die Widmung für den allgemeinen KFZ-Verkehr aufgrund des fehlenden Netzanschlusses in die- sem Bereich hinfällig. Zur Änderung der Widmungen in diesem Bereich wird ein gesondertes Verfahren durchgeführt. Der Durchführungsplan Nr. 33 ist aus den v.g. Gründen und aufgrund der geringfügigen Festsetzungstiefe und -dichte zur geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung entbehr- lich. In den noch rechtsverbindlichen Bereichen wird zur weiteren geordneten Entwicklung für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vor- handenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches sind in diesem Bereich zur Beur- teilung von Bauvorhaben ausreichend. Der Durchführungsplan soll daher insgesamt aufgehoben werden. Durch die Aufhebung des Durchführungsplanes werden unter Berücksichtigung der Planin- halte die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB nicht berührt. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zur Aufhe- bung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Bolandgasse / Alter Steinweg / Loergasse / Loerstraße Münster, Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Ludgeristraße
- Salzstraße
- Loerstraße
- Klarissengasse
- Stubengasse
- Windthorststraße
- Alter Steinweg
- Prinzipalmarkt
- Klemensstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0217/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.04.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37