Mandari Insight

V/0058/2013

Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung - Beschluss zur Änderung - Satzungsbeschluss

Vorlagen 23.01.2013

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.03.2013, TOP 24.2.1

V-0058-2013-Anlage-2-Zukünftige-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-0058-2013-Anlage-3-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0058-2013-Anlage-1-Bisherige-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-0058-2013-Anlage-2-Zukünftige-Festsetzungen

447 Zeichen

GFL
AE
GFL
AE
0,4 0,8
EDII WA
0,4 0,8
EDII
2)
41
678
697
597
596
713
595
I
59
I
57
63 II
II
6153
I
55
603
679
554
671
669
680
I672681
II23
II25
51I674577
II29
II27
63
42
I
19
I
17
15
11
602
9
Von-W
alsen-W
eg
WA 2)
Von-Ascheberg-Weg
Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0058/2013
Bebauungsplan Nr. 415 - 2. Änderung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
= Änderungsbereich          Zukünftige Festsetzungen / Maßstab   1 : 1000STADT M TÜNS ER

V-0058-2013-Anlage-3-Begruendung

6210 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0058/2013 
 
Begründung   
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 415:  
Wolbeck-Nord – Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße  
im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg  
1.  Anlass der Planung / Planerfordernis  
Auf Antrag einer Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungsplans 
Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 – im Bereich östlich Von-Walsen-Weg / 
nördlich Von-Ascheberg-Weg geändert werden. Die zwei weiteren Betroffenen sind mit der 
Änderung einverstanden. 
Aufgrund der Situation, dass die Antragstellerin, die über weitere Grundstücksflächen im 
Plangebiet verfügt, Vermarktungserfolge bisher nur in den Bereichen erzielen konnte, in denen 
planungsrechtlich eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ / GFZ von 0,4 / 0,8 zulässig 
ist, wird eine entsprechende Anpassung von Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit 
angestrebt. Davon verspricht sich die Antragstellerin bessere Vermarktungsergebnisse.  
Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 30.08.2012) können dieses Anliegen im 
Grundsatz nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird 
durch die angestrebte Änderung nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch eine 
Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage des § 31 BauGB 
nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.  
Vor diesem Hintergrund soll ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch 
durchgeführt werden.  
2.  Inhalte der Planänderung 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Änderungsbereich für eine Einzel- und 
Doppelhausbebauung in I-geschossiger Bauweise mi t einer Ausnutzung GRZ / GFZ von 0,3 / 
0,5 ausgewiesen, die sich um zwei, vom „Von-Ascheberg-Weg“ abzweigende Stichstraßen 
gruppiert.  
Die städtebauliche Grundkonzeption bleibt hinsichtlich der Baukörpergruppierung sowie der 
öffentlichen Erschließungsflächen unverändert erhalten.  
Demgegenüber werden in der Änderungsplanung die privaten Erschließungsflächen (GFL/AE-
Flächen) in ihrer Dimensionierung reduziert und die überbaubaren Flächen entsprechend der 
nunmehr vorgesehenen Baukörperanordnung geringfügig angepasst.  
Weiterhin sind wie bisher nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.  
Einen wesentlichen Bestandteil der Planänderung bildet die Erhöhung der 
Grundstücksausnutzung von GRZ / GFZ von 0,3 / 0,5 auf 0,4 / 0,8 sowie von eingeschossiger 
Bebauung in zweigeschossige Bebauung. Zur städtebaulichen Betonung der 
Haupterschließung entlang des „Von-Walsen-Weges“ wird die östlich anschließende 
Hausgruppe als zwingend zweigeschossig festgesetzt, wo hingegen für die weiter östlich 
anschließende Hausgruppe eine Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze definiert wird.  
Die geschossbezogen festgesetzten Trauf- und Firsthöhen von 7,00 m bzw. 10,00 m bleiben 
unverändert erhalten, so dass sich die geplanten Gebäudekubaturen in den durch die 
bisherigen Festsetzungen vorgegebenen Rahmen des Gesamtbaugebietes einfügen.  
Begründung / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 415: Wolbeck-Nord 
2. Änderung im Bereich 
nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 
Begründung / Seite 2 von 2 
3.  Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält eine Vorschrift zur Anordnung von Dachaufbauten 
und -einschnitten (Pkt 2.3.), die nur bis zu einem Maß von 1,00 m unterhalb der Gebäudehöhe 
zulässig sind. Weitergehende Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden nicht getroffen.  
Mit der nunmehr festgesetzten Zweigeschossigkeit eröffnen sich weitergehende 
Nutzungsmöglichkeiten im Obergeschoss, so da ss sich die „Notwendigkeit“ von Dachaufbauten 
relativiert. Um das Ziel „ruhiger Dachlandschaften“ zu stärken, wird daher für den 
Änderungsbereich bestimmt, dass Dachaufbauten und -einschnitte nur für Gebäude zulässig 
sind, die eine Traufenhöhe von 4,25 m nicht überschreiten. Das Maß von 4,25 m nimmt Bezug 
auf die textliche Festsetzung Nr. 1.2. des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 415, mit der die 
maximal zulässige Traufhöhe für eingeschossige Gebäude definiert wird.  
Alle übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 415 bleiben unverändert gültig.  
4.  Umweltauswirkungen / Artenschutz  
Für den Änderungsbereich liegen aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich 
keine Hinweise auf das Vorkommen streng oder besonders geschützter Arten vor. 
Artenschutzrechtliche Belange sind insoweit voraussichtlich nicht tangiert.  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, 
dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die 
Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichtiger Vorhaben 
wird durch die Änderung ebenfalls nicht vorbereitet oder begründet. Für alle übrigen 
Umweltaspekte ergeben sich ebenfalls keine anderen Auswirkungen als gegenüber denen, die 
im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 415 in die Abwägung 
eingestellt wurden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.  
5. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 
zweiten. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord Am 
Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-
Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg  
Münster, __________  
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

3156 Zeichen

V/0058/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 415: Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg 
/ Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
13.03.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr. 415: Wolbeck -Nord – Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter 
Straße wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im 
Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von -Walsen-Weg geändert (2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 415).  
 
2. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 415 wird aufgrund der §§ 2 und 10 in 
Verbindung mit § 13 BauGB und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung 
beschlossen. 
 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Bebauungsplanänderung keine 
Kosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
Auf Antrag einer Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungsplans 
Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 – nördlich des Von -Ascheberg-Weges und 
östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. Die zwei weiteren Betroffenen sind mit der 
Änderung einverstanden.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0058/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.02.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0058/2013 
 
Aufgrund der gegebenen Nachfr agesituation wird eine entsprechende Anpassung von 
Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt. Die städtebaulichen Intentionen des 
Bebauungsplans werden durch die Änderung gestützt.  
 
Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 30.08.2012) könne n dieses Anliegen 
nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch 
die Änderung des Bebauungsplans nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch 
eine Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen a uf Grundlage des § 31 
BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vor 
diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren des Bebauungsplans gemäß 
§ 13 BauGB durchgeführt.  
 
Anstelle einer öffentlichen Ausl egung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB 
den von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme 
binnen Frist eines Monats bis zum 22.01.2013 gegeben.  
 
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Somit kann die  Bebauungsplanänderung ent-
sprechend Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden.  
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Bisherige Festsetzungen 
2. Zukünftige Festsetzungen 
3. Begründung

V-0058-2013-Anlage-1-Bisherige-Festsetzungen

396 Zeichen

41
678
697
597
596
713
595
I
59
I
57
63 II
II
6153
I
55
603
679
554
671
669
680
I672681
II23
II25
51I674577
II29
II27
63
42
I
19
I
17
15
11
602
9
Von-W
alsen-W
eg
Von-Ascheberg-Weg
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0058/2013
Bebauungsplan Nr. 415 - 2. Änderung
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT M TÜNS ER = Änderungsbereich          Bisherige Festsetzungen / M aßstab   1 : 1000

Beratungsverlauf (4)

05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Hauptausschuss
TOP 21.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Rat
TOP 24.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
  • Telgter Straße
  • Grenkuhlenweg
  • Von-Walsen-Weg 1
  • Am Borggarten

Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0058/2013
Typ
Vorlagen
Datum
23.01.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37