V/0058/2013
Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung - Beschluss zur Änderung - Satzungsbeschluss
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V-0058-2013-Anlage-2-Zukünftige-Festsetzungen
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GFL AE GFL AE 0,4 0,8 EDII WA 0,4 0,8 EDII 2) 41 678 697 597 596 713 595 I 59 I 57 63 II II 6153 I 55 603 679 554 671 669 680 I672681 II23 II25 51I674577 II29 II27 63 42 I 19 I 17 15 11 602 9 Von-W alsen-W eg WA 2) Von-Ascheberg-Weg Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0058/2013 Bebauungsplan Nr. 415 - 2. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für = Änderungsbereich Zukünftige Festsetzungen / Maßstab 1 : 1000STADT M TÜNS ER
V-0058-2013-Anlage-3-Begruendung
6210 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0058/2013 Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 415: Wolbeck-Nord – Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 1. Anlass der Planung / Planerfordernis Auf Antrag einer Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungsplans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 – im Bereich östlich Von-Walsen-Weg / nördlich Von-Ascheberg-Weg geändert werden. Die zwei weiteren Betroffenen sind mit der Änderung einverstanden. Aufgrund der Situation, dass die Antragstellerin, die über weitere Grundstücksflächen im Plangebiet verfügt, Vermarktungserfolge bisher nur in den Bereichen erzielen konnte, in denen planungsrechtlich eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ / GFZ von 0,4 / 0,8 zulässig ist, wird eine entsprechende Anpassung von Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt. Davon verspricht sich die Antragstellerin bessere Vermarktungsergebnisse. Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 30.08.2012) können dieses Anliegen im Grundsatz nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch die angestrebte Änderung nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch eine Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen auf Grundlage des § 31 BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vor diesem Hintergrund soll ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch durchgeführt werden. 2. Inhalte der Planänderung Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Änderungsbereich für eine Einzel- und Doppelhausbebauung in I-geschossiger Bauweise mi t einer Ausnutzung GRZ / GFZ von 0,3 / 0,5 ausgewiesen, die sich um zwei, vom „Von-Ascheberg-Weg“ abzweigende Stichstraßen gruppiert. Die städtebauliche Grundkonzeption bleibt hinsichtlich der Baukörpergruppierung sowie der öffentlichen Erschließungsflächen unverändert erhalten. Demgegenüber werden in der Änderungsplanung die privaten Erschließungsflächen (GFL/AE- Flächen) in ihrer Dimensionierung reduziert und die überbaubaren Flächen entsprechend der nunmehr vorgesehenen Baukörperanordnung geringfügig angepasst. Weiterhin sind wie bisher nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Einen wesentlichen Bestandteil der Planänderung bildet die Erhöhung der Grundstücksausnutzung von GRZ / GFZ von 0,3 / 0,5 auf 0,4 / 0,8 sowie von eingeschossiger Bebauung in zweigeschossige Bebauung. Zur städtebaulichen Betonung der Haupterschließung entlang des „Von-Walsen-Weges“ wird die östlich anschließende Hausgruppe als zwingend zweigeschossig festgesetzt, wo hingegen für die weiter östlich anschließende Hausgruppe eine Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze definiert wird. Die geschossbezogen festgesetzten Trauf- und Firsthöhen von 7,00 m bzw. 10,00 m bleiben unverändert erhalten, so dass sich die geplanten Gebäudekubaturen in den durch die bisherigen Festsetzungen vorgegebenen Rahmen des Gesamtbaugebietes einfügen. Begründung / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 415: Wolbeck-Nord 2. Änderung im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg Begründung / Seite 2 von 2 3. Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält eine Vorschrift zur Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten (Pkt 2.3.), die nur bis zu einem Maß von 1,00 m unterhalb der Gebäudehöhe zulässig sind. Weitergehende Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden nicht getroffen. Mit der nunmehr festgesetzten Zweigeschossigkeit eröffnen sich weitergehende Nutzungsmöglichkeiten im Obergeschoss, so da ss sich die „Notwendigkeit“ von Dachaufbauten relativiert. Um das Ziel „ruhiger Dachlandschaften“ zu stärken, wird daher für den Änderungsbereich bestimmt, dass Dachaufbauten und -einschnitte nur für Gebäude zulässig sind, die eine Traufenhöhe von 4,25 m nicht überschreiten. Das Maß von 4,25 m nimmt Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. 1.2. des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 415, mit der die maximal zulässige Traufhöhe für eingeschossige Gebäude definiert wird. Alle übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 415 bleiben unverändert gültig. 4. Umweltauswirkungen / Artenschutz Für den Änderungsbereich liegen aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich keine Hinweise auf das Vorkommen streng oder besonders geschützter Arten vor. Artenschutzrechtliche Belange sind insoweit voraussichtlich nicht tangiert. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichtiger Vorhaben wird durch die Änderung ebenfalls nicht vorbereitet oder begründet. Für alle übrigen Umweltaspekte ergeben sich ebenfalls keine anderen Auswirkungen als gegenüber denen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 415 in die Abwägung eingestellt wurden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 5. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen zweiten. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 415: Wolbeck – Nord Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von- Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg Münster, __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0058/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 415: Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg 1. Beschluss zur Änderung 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 13.03.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bebauungsplan Nr. 415: Wolbeck -Nord – Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von -Walsen-Weg geändert (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 415). 2. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 415 wird aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 BauGB und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten entstehen. Begründung: Auf Antrag einer Grundstückseigentümerin soll eine Teilfläche innerhalb des Bebauungsplans Nr. 415 – rechtsverbindlich seit dem 03.12.2004 – nördlich des Von -Ascheberg-Weges und östlich des Von-Walsen-Weges geändert werden. Die zwei weiteren Betroffenen sind mit der Änderung einverstanden. Vorlagen-Nr.: V/0058/2013 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 06.02.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0058/2013 Aufgrund der gegebenen Nachfr agesituation wird eine entsprechende Anpassung von Grundstücksausnutzung und Geschossigkeit angestrebt. Die städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans werden durch die Änderung gestützt. Verwaltung und Planungsausschuss (Sitzung vom 30.08.2012) könne n dieses Anliegen nachvollziehen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption wird durch die Änderung des Bebauungsplans nicht negativ tangiert. Die Änderungen betreffen jedoch eine Mehrzahl von Grundstücken, so dass Einzelfallentscheidungen a uf Grundlage des § 31 BauGB nicht in Betracht kommen, obwohl die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vor diesem Hintergrund wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren des Bebauungsplans gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Anstelle einer öffentlichen Ausl egung des Planentwurfs wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 22.01.2013 gegeben. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Somit kann die Bebauungsplanänderung ent- sprechend Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Bisherige Festsetzungen 2. Zukünftige Festsetzungen 3. Begründung
V-0058-2013-Anlage-1-Bisherige-Festsetzungen
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41 678 697 597 596 713 595 I 59 I 57 63 II II 6153 I 55 603 679 554 671 669 680 I672681 II23 II25 51I674577 II29 II27 63 42 I 19 I 17 15 11 602 9 Von-W alsen-W eg Von-Ascheberg-Weg Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0058/2013 Bebauungsplan Nr. 415 - 2. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT M TÜNS ER = Änderungsbereich Bisherige Festsetzungen / M aßstab 1 : 1000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung (amtlicher Umring) amtlich
- Telgter Straße
- Grenkuhlenweg
- Von-Walsen-Weg 1
- Am Borggarten
Bebauungsplan Nr. 415, 2. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck-Nord - Am Borggarten / Grenkuhlenweg / Telgter Straße im Bereich nördlich Von-Ascheberg-Weg / östlich Von-Walsen-Weg
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0058/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.01.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37