Mandari Insight

V/0166/2014

Städisches Stadion Hammer Straße - Neubau Sitzplatztribüne Westkurve, Ergebnis der Machbarkeitsstudie

Vorlagen 28.02.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.04.2014, TOP 27

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

7920 Zeichen

V/0166/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat III 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Städtisches Stadion Hammer Straße - Neubau Sitzplatztribüne Westkurve, Ergebnis der 
Machbarkeitsstudie 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.03.2014 Sportausschuss Vorberatung 
27.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Machbarkeitsstudie der Kanzlei Baumeister Rechts-
anwälte für einen Neubau einer überdachten Sitzplatztribüne in der Westkurve des 
Preußenstadions zur Kenntnis.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bereich „Sportpark Berg Fidel“ einen Be-
schluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten und keine 
Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
 
Am 25.09.2013 hat der Rat die Verwaltung  beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu verg e-
ben, um die Frage zu klären, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Neubau einer über-
dachten Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve am Spielfeldrand auf der Grundlage 
des bestehenden Planungs- und Bauordnungsrechts zulässig ist.  
 
Mit der Erstellung einer solchen Studie hat die Verwaltung die Kanzlei Baumeister Recht s-
anwälte aus Münster beauftragt.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0166/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Schultheiß 
Ruf: 
492-7070 
E-Mail: 
Schultheiss@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.03.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0166/2014 
Da die rechtliche Machbarkeit des Vorhabens nicht zuletzt von der Klärung lärmtechn i-
scher Fragestellungen abhängig ist, hat die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte nach A b-
stimmung mit der Ve rwaltung das Sachverständigenbüro Zech Ingen ieurgesellschaft mbH 
aus Lingen hinzugezogen.  
 
Zur Erstellung der Machbarkeitsstudie sind zwischenzeitlich von den beauftragten Büros 
folgende Prüfungsschritte durchgeführt worden:  
 
 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation  
In einem ersten Schritt ist gek lärt worden, auf welcher bauplanungsrechtlichen 
Grundlage zu prüfen ist, ob der Tribünenneubau genehmigungsfähig ist. Die Pr ü-
fung des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 183 „Sportpark Berg Fidel“ durch die 
Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte hat erg eben, dass d ieser an einem rechtlichen 
Mangel leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Hintergrund ist, dass der gesamte 
Bereich der Sportanlagen im Bebauung splan als öffentliche Grünfläche festgesetzt 
wurde. Dies ist auf der Grundlage aktue ll vorliegender Rechtspre chung (OVG NW, 
Urteil vom 04.07.2012) rechtsfehlerhaft, weil bauliche Anlagen und sonstige Einrich-
tungen, die der Zweckbestimmung „Grünfläche“ (noch) dienen, bei einer Gesamtbe-
trachtung innerhalb der Grünfläche nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen, 
damit der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt. Dies ist hier mit 
Blick auf die vorhandenen bzw. nach dem Bebauungsplan entstandenen baulichen 
Anlagen nicht der Fall.  
 
Infolge der Unwirksamkeit des geltenden Bebauungsplans ist der Sta dionstandort 
dem nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Aus der heute 
vorliegenden Erkenntnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich ein 
sogenanntes Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Stellt eine G e-
meinde die Un wirksamkeit eines förmlich in Kraft gesetzten Bebauungsplans fest, 
muss sie den Plan entweder in dem dafür vorgesehenen förmlichen Rechtsse t-
zungsverfahren aufheben oder aber einen neuen Plan schaffen, der dann an die 
Stelle des bisherigen (unwirksamen) Pla ns tritt. Letzteres ist hier wegen des den 
Gemeinden überantworteten Planungsauftrags aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3 S. 1 
BauGB erforderlich. Die Gemengelage aus bestehenden Sportanlagen einerseits 
und unmittelbar benachbarter Wohnbebauung andererseits begründe t einen Nu t-
zungskonflikt, der einer planerischen Bewältigung bedarf.  
 
 Bauordnungsrechtliche Ausgangssituation  
Weiter war zur Vorbereitung der Machbarkeitsstudie die bauordnungsrechtliche 
Genehmigungssituation des Stadions auszuwerten. Für das Stadion lie gen diverse 
bestandskräftige Baugenehmigungen vor, von deren Darstellung im Einzelnen an 
dieser Stelle abgesehen wird. Entscheidend ist, dass für den vorhandenen Bestand 
baulicher Anlagen bestandskräftige Genehmigungen vorliegen. Die Nutzerzahl ist lt. 
Bauordnungsrechtlicher Anordnung vom 24.11.2008 auf 15.000 Personen b e-
schränkt.  
 
 Immissionsschutzrechtliche Ausgangssituation  
In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht folgt aus der gegebenen Gemengelage, 
dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschu tzverordnung keine unmit-
telbare Anwendung finden können. Die 18. BImSchV lässt insoweit bei atypischen 
Konfliktsituationen Raum für eine differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten 
zwischen Sportanlagen und angrenzenden Wohngebieten nach Maßgabe des G e-

- 3 - 
V/0166/2014 
bots gegenseitiger Rücksichtnahme. Geboten ist in derartigen Fallgestaltungen eine 
einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen.  
 
 Tatsächlich gegebene Immissionssituation im Bestand und mögliche Auswi r-
kungen des Planvorhabens  
Zur Aufbereitung der Tatsachengrundlage für diese einzelfallbezogene Beurteilung 
hat das Ingenieurbüro Zech die Lärmsituation im Bestand nach den Vorgaben der 
18. BImSchV zur Ermittlung von Sportlärmimmissionen erhoben. Dieser Lärmsitu a-
tion gegenübergestellt wu rde die veränderte Situation infolge der Errichtung einer 
Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve und Berücksichtigung bestimmter immi s-
sionsmindernder Maßnahmen.  
 
Auf der Grundlage dieser Prüfungsschritte können folgende Ergebnisse festgehalten we r-
den:  
 
 Aus der festgestellten Unwirksamkeit des gültigen Bebauungsplans ergibt sich das 
Erfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Im Rahmen des Baulei t-
planverfahrens ist das sich aus der bestehenden Situation ergebende Nebeneina n-
der emittierender Sportanlagen und schutzbedürftiger Wohnnutzung zu bewerten 
und zu einem am Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme orientierten Ausgleich 
zu bringen.  
 
 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bauleitplanerische Ermöglichung des Baus 
der Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve mit einer deutlichen Reduzierung der 
gegebenen Lärmimmissionen verbunden ist. Im Bauleitplanverfahren können dann 
weitere immissionsmindernde Maßnahmen planungsrechtlich festgeschrieben we r-
den. Letztlich würde damit die Errichtung de r Sitzplatztribüne nicht zu einer Ve r-
schärfung der gegebenen Konfliktlage führen, sondern würde einen sachgerechten 
Ausgleich zwischen dem Spielbetrieb einerseits und dem Ruhebedürfnis der A n-
wohner andererseits ermöglichen.  
 
Die vorgenannten Zwischene rgebnisse des Lärmschutzgutachtens sowie die sich daraus 
ergebenden planungsrechtlichen Konsequenzen präsentierten die externen Gutachter und 
Verwaltung in der 3. Sitzung des Interfra ktionellen Arbeitskreises „Stadion“ am 
24.03.2014. Es bestand Einvernehmen, d ass die Verwaltung auf Basis der vorstehenden 
Ausführungen weitere Schritte zur Einleitung eines entsprechenden Bauleitplanverfahrens 
vorbereiten soll. Ein formeller Aufstellungsbeschluss könnte dann auf der Grundlage des 
im Sommer fertig gestellten Rechts gutachtens in der ersten Sitzungskette des neu g e-
wählten Rates erfolgen. Vereinbart wurde, dass dem Ausschuss für Stadtplanung, Stad t-
entwicklung, Verkehr und Wirtschaft in einer gemeinsamen Sitzung mit der Bezirksvertr e-
tung Münster -Hiltrup am 27.03.2014 di e planungsrechtlichen Konsequenzen ausführlich 
erläutert werden. Fe rner sollte die Verwaltung dem Sportausschuss am 26.03.2014 den 
Sachstand darlegen.  
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (5)

26.03.2014 Sportausschuss
TOP 3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 3 Vorberatung
Zur Sitzung
27.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3 Anhörung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hammer Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0166/2014
Typ
Vorlagen
Datum
28.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37