V/0166/2014
Städisches Stadion Hammer Straße - Neubau Sitzplatztribüne Westkurve, Ergebnis der Machbarkeitsstudie
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Beschlussvorlage
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V/0166/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat III Betrifft Städtisches Stadion Hammer Straße - Neubau Sitzplatztribüne Westkurve, Ergebnis der Machbarkeitsstudie Beratungsfolge 26.03.2014 Sportausschuss Vorberatung 27.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Machbarkeitsstudie der Kanzlei Baumeister Rechts- anwälte für einen Neubau einer überdachten Sitzplatztribüne in der Westkurve des Preußenstadions zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bereich „Sportpark Berg Fidel“ einen Be- schluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vorzubereiten. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Am 25.09.2013 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu verg e- ben, um die Frage zu klären, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Neubau einer über- dachten Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve am Spielfeldrand auf der Grundlage des bestehenden Planungs- und Bauordnungsrechts zulässig ist. Mit der Erstellung einer solchen Studie hat die Verwaltung die Kanzlei Baumeister Recht s- anwälte aus Münster beauftragt. Vorlagen-Nr.: V/0166/2014 Auskunft erteilt: Herr Schultheiß Ruf: 492-7070 E-Mail: Schultheiss@stadt-muenster.de Datum: 25.03.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0166/2014 Da die rechtliche Machbarkeit des Vorhabens nicht zuletzt von der Klärung lärmtechn i- scher Fragestellungen abhängig ist, hat die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte nach A b- stimmung mit der Ve rwaltung das Sachverständigenbüro Zech Ingen ieurgesellschaft mbH aus Lingen hinzugezogen. Zur Erstellung der Machbarkeitsstudie sind zwischenzeitlich von den beauftragten Büros folgende Prüfungsschritte durchgeführt worden: Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation In einem ersten Schritt ist gek lärt worden, auf welcher bauplanungsrechtlichen Grundlage zu prüfen ist, ob der Tribünenneubau genehmigungsfähig ist. Die Pr ü- fung des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 183 „Sportpark Berg Fidel“ durch die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte hat erg eben, dass d ieser an einem rechtlichen Mangel leidet, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Hintergrund ist, dass der gesamte Bereich der Sportanlagen im Bebauung splan als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. Dies ist auf der Grundlage aktue ll vorliegender Rechtspre chung (OVG NW, Urteil vom 04.07.2012) rechtsfehlerhaft, weil bauliche Anlagen und sonstige Einrich- tungen, die der Zweckbestimmung „Grünfläche“ (noch) dienen, bei einer Gesamtbe- trachtung innerhalb der Grünfläche nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen, damit der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt. Dies ist hier mit Blick auf die vorhandenen bzw. nach dem Bebauungsplan entstandenen baulichen Anlagen nicht der Fall. Infolge der Unwirksamkeit des geltenden Bebauungsplans ist der Sta dionstandort dem nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Aus der heute vorliegenden Erkenntnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich ein sogenanntes Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Stellt eine G e- meinde die Un wirksamkeit eines förmlich in Kraft gesetzten Bebauungsplans fest, muss sie den Plan entweder in dem dafür vorgesehenen förmlichen Rechtsse t- zungsverfahren aufheben oder aber einen neuen Plan schaffen, der dann an die Stelle des bisherigen (unwirksamen) Pla ns tritt. Letzteres ist hier wegen des den Gemeinden überantworteten Planungsauftrags aus §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich. Die Gemengelage aus bestehenden Sportanlagen einerseits und unmittelbar benachbarter Wohnbebauung andererseits begründe t einen Nu t- zungskonflikt, der einer planerischen Bewältigung bedarf. Bauordnungsrechtliche Ausgangssituation Weiter war zur Vorbereitung der Machbarkeitsstudie die bauordnungsrechtliche Genehmigungssituation des Stadions auszuwerten. Für das Stadion lie gen diverse bestandskräftige Baugenehmigungen vor, von deren Darstellung im Einzelnen an dieser Stelle abgesehen wird. Entscheidend ist, dass für den vorhandenen Bestand baulicher Anlagen bestandskräftige Genehmigungen vorliegen. Die Nutzerzahl ist lt. Bauordnungsrechtlicher Anordnung vom 24.11.2008 auf 15.000 Personen b e- schränkt. Immissionsschutzrechtliche Ausgangssituation In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht folgt aus der gegebenen Gemengelage, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschu tzverordnung keine unmit- telbare Anwendung finden können. Die 18. BImSchV lässt insoweit bei atypischen Konfliktsituationen Raum für eine differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und angrenzenden Wohngebieten nach Maßgabe des G e- - 3 - V/0166/2014 bots gegenseitiger Rücksichtnahme. Geboten ist in derartigen Fallgestaltungen eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen. Tatsächlich gegebene Immissionssituation im Bestand und mögliche Auswi r- kungen des Planvorhabens Zur Aufbereitung der Tatsachengrundlage für diese einzelfallbezogene Beurteilung hat das Ingenieurbüro Zech die Lärmsituation im Bestand nach den Vorgaben der 18. BImSchV zur Ermittlung von Sportlärmimmissionen erhoben. Dieser Lärmsitu a- tion gegenübergestellt wu rde die veränderte Situation infolge der Errichtung einer Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve und Berücksichtigung bestimmter immi s- sionsmindernder Maßnahmen. Auf der Grundlage dieser Prüfungsschritte können folgende Ergebnisse festgehalten we r- den: Aus der festgestellten Unwirksamkeit des gültigen Bebauungsplans ergibt sich das Erfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Im Rahmen des Baulei t- planverfahrens ist das sich aus der bestehenden Situation ergebende Nebeneina n- der emittierender Sportanlagen und schutzbedürftiger Wohnnutzung zu bewerten und zu einem am Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme orientierten Ausgleich zu bringen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bauleitplanerische Ermöglichung des Baus der Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve mit einer deutlichen Reduzierung der gegebenen Lärmimmissionen verbunden ist. Im Bauleitplanverfahren können dann weitere immissionsmindernde Maßnahmen planungsrechtlich festgeschrieben we r- den. Letztlich würde damit die Errichtung de r Sitzplatztribüne nicht zu einer Ve r- schärfung der gegebenen Konfliktlage führen, sondern würde einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Spielbetrieb einerseits und dem Ruhebedürfnis der A n- wohner andererseits ermöglichen. Die vorgenannten Zwischene rgebnisse des Lärmschutzgutachtens sowie die sich daraus ergebenden planungsrechtlichen Konsequenzen präsentierten die externen Gutachter und Verwaltung in der 3. Sitzung des Interfra ktionellen Arbeitskreises „Stadion“ am 24.03.2014. Es bestand Einvernehmen, d ass die Verwaltung auf Basis der vorstehenden Ausführungen weitere Schritte zur Einleitung eines entsprechenden Bauleitplanverfahrens vorbereiten soll. Ein formeller Aufstellungsbeschluss könnte dann auf der Grundlage des im Sommer fertig gestellten Rechts gutachtens in der ersten Sitzungskette des neu g e- wählten Rates erfolgen. Vereinbart wurde, dass dem Ausschuss für Stadtplanung, Stad t- entwicklung, Verkehr und Wirtschaft in einer gemeinsamen Sitzung mit der Bezirksvertr e- tung Münster -Hiltrup am 27.03.2014 di e planungsrechtlichen Konsequenzen ausführlich erläutert werden. Fe rner sollte die Verwaltung dem Sportausschuss am 26.03.2014 den Sachstand darlegen. In Vertretung Gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Hammer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0166/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37