V/0648/2015
51. Änderung FNP - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0648/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf - Nordwestlich Gremmendorfer Weg 1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans 2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans 4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 Beratungsfolge 29.09.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 30.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.11.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1.1 Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 1.1.2 Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 1.1.3 Der Anregung, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York -Kaserne zu realisieren und auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur 20 Wohneinheiten realisiert werden (Anlage 1, Punkt 2.1.3). Vorlagen-Nr.: V/0648/2015 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 08.09.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0648/2015 1.1.4 Der Anre gung, die Dars tellung der Wohnbaufläche zu reduzieren (Anlage 1, Punkt 2.1.4). 2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg wird wie folgt Beschluss gefasst: 2.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 2.1.1 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hinsichtlich der Aussagen zum Immissionsschutz angepasst (Anlage 1, Punkt 3.1.1). 2.1.2 In der Planzeichnung wird für d ie Höhenfestsetzungen ein B ezugspunkt ergänzend festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst (Anlage 1, Punkt 4.1.15). 2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 2.2.1 Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise (Anlage 1, Punkt 4.1.1). 2.2.2 Der Anregung, die Abgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum zu ändern (Anlage 1, Punkt 4.1.2). 2.2.3 Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.3). 2.2.4 Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.4). 2.2.5 Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten zu reduzieren, um auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs verzichten zu können (Anlage 1, Punkt 4.1.5). 2.2.6 Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung seien (Anlage 1, Punkt 4.1.6). 2.2.7 Der Anr egung, einen Grünstreifen zwischen Fuß - und Radweg und den angrenzenden Grundstücken festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.7). 2.2.8 Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll (Anlage 1, Punkt 4.1.9). 2.2.9 Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer (Anlage 1, Punkt 4.1.10). 2.2.10 Der Anregung, ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.11). 2.2.11 Den Bedenken, ein WA -Gebiet wurde „missbräuchlich“ festgesetzt (Anlage 1, Punkt 4.1.12). 2.2.12 Der Anregung, ein Schallgutachten zu erstellen (Anlage 1, Punkt 4.1.12). - 3 - V/0648/2015 2.2.13 Der Anregung , die textliche Festsetzung Nr. 1.1 inhaltlich neu zu formulieren (Anlage 1, Punkt 4.1.13). 2.2.14 Den Anregungen, den Begriff der „Gebä udehöhe“ durch den Begriff der „ Höhe baulicher Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, Satellitenschüsseln und weiteren Anlagen au fzunehmen (Anlage 1, Punkt 4.1.14). 2.2.15 Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen (Anlage 1, Punkt 4.1.16). 2.2.16 Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in das Plangebiet (Anlage 1, Punkt 4.1.17). 2.2.17 Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die Planungen einbezogen wurden (Anlage 1, Punkt 4.1.18). 2.2.18 Den Bedenken gegenüber einer ungesicherten Erschließung (Anlage 1, Punkt 4.1.19). 2.2.19 Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.2.1). 2.2.20 Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderl ich sei (Anlage 1, Punkte 4.2.2 und 4.2.5). 2.2.21 Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse diene (Anlage 1, Punkte 4.2.3 und 4.2.6). 2.2.22 Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte (Anlage 1, Punkt 4.3.1). 2.2.23 Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.3.2). 2.2.24 Der Anregung, auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.3.3). 2.2.25 Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Wertminderung der Immobilien bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.3.5). 2.2.26 Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren (Anlage 1, Punkt 4.3.6). 2.2.27 Der Anregung, die Alternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu überarbeiten (Anlage 1, Punkt 4.3.8). 2.2.28 Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei (Anlage 1, Punkt 4.3.11). 2.2.29 Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Allee -Charakters des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.3.12). 2.2.30 Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenhofer Weg bzw. den Erbdrostenweg abzuwickeln (Anlage 1, Punkt 4.3.13). - 4 - V/0648/2015 2.2.31 Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumente für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1, Punkt 4.3.14). 2.2.32 Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner einhergehe (Anlage 1, Punkt 4.3.17). 2.2.33 Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine erhebli che Luftverschmutzung mit sich bringe (Anlage 1, Punkt 4.3.19). 2.2.34 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Ers chließung unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1, Punkt 4.3.25). 2.2.35 Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wurden, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und der damit zusammenhängenden Anregung, dass eine Erschließung aus Westen über den vorhandenen Geh- und Radweg geprüft werden soll (Anlage 1, Punkt 4.3.27). 2.2.36 Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi - Schulmann-Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfal len seien (Anlage 1, Punkt 4.3.28). 2.2.37 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt (Anlage 1, Punkt 4.4.1). 2.2.38 Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen auf das Vogelviertel und den Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen (Anlage 1, Punkt 4.4.2). 2.2.39 Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die Belastung höher ausfallen müsste (Anlage 1, Punkt 4.4.3). 2.2.40 Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten Reithalle bei der Verkehrsplanung (Anlage 1, Punkt 4.4.4). 2.2.41 Der Auffassung, dass die die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder nicht mehr gewährleistet sei (Anlage 1, Punkt 4.4.6). 2.2.42 Den Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung der Lebensgewohnheiten, einer Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit und finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers (Anlage 1, Punkte 4.4.7, 4.5.7 und 4.5.12). 2.2.43 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen wird (Anlage 1, Punkte 4.5.1, 4.5.3, 4.5.7 und 4.5.12). 2.2.44 Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität d urch das neue Baugebiet (Anlage 1, Punkte 4.5.2 und 4.5.3). 2.2.45 Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen (Anlage 1, Punkt 4.5.4). - 5 - V/0648/2015 2.2.46 Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen aus Gründen des Lärmschutzes zu vergrößern und höhere Pflanzen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.5.6). 2.2.47 Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs - und Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und Gremmendorfer Weg (Anlage 1, Punkt 4.5.8). 2.2.48 Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grunds tücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum Gremmen dorfer Weg ausgerichtet haben (Anlage 1, Punkt 4.5.9). 2.2.49 Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant anders darstell en wird als im gesamtstädtischen Durchschnitt und die neu hinzukommenden Fahrzeuge zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung führen werden (Anlage 1, Punkt 4.5.10). 2.2.50 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbe lastung nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1, Punkt 4.5.13). 2.2.51 Den Bedenken , dass die Bäume am Gremmendorfer Weg durch den Au sbau (z. B. durch Verfüllung des Grabens) b eschädigt werden und ggfs. später gefällt werden müssen (Anlage 1, Punkt 4.6.1). 2.2.52 Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privatgrund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.6.2 und 4.6.13). 2.2.53 Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume beseitigt werden (Anlage 1, Punkt 4.6.3). 2.2.54 Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen (Anlage 1, Punkt 4.6.4). 2.2.55 Der Auffassung, dass Sträu cher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wu rden (Anlage 1, Punkt 4.6.12). 2.2.56 Den Bedenken zur Entwässerung im Hinblick auf die Flächenversieglung, die Lage am Loddenbach und mögliche Extremwe tter- bzw. Starkregenereignisse (Anlage 1, Punkt 4.7.1). 2.2.57 Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht hinreichend untersucht wurden (Anlage 1, Punkt 4.7.2). 2.2.58 Der Auffassung, dass die geplante E ntwässerung nicht schlüssig sei (Anlage 1, Punkt 4.7.3). 2.2.59 Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt - und Naturschutz bei der Planung nicht hinreichend beachtet wurden (Anlage 1, Punkt 4.8.1). - 6 - V/0648/2015 2.2.60 Der Auffassung, das s durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemindert wird (Anlage 1, Punkt 4.8.2). 2.2.61 Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden Wallhecke kommt (Anlage 1, Punkt 4.8.3). 2.2.62 Der Auffassung, dass der Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 4.8.4). 2.2.63 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen Ausgleichsfläche (Anlage 1, Punkt 4.8.5). 2.2.64 Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverändert erhalten bleiben soll (Anlage 1, Punkt 4.8.6). 2.2.65 Der Auffassung, dass d ie Erschließung des Baugebiets mit dem vom Umweltministerium NRW erworbenen „Meilenstein" für die Stadtentwicklung nicht konform sei (Anlage 1, Punkt 4.8.7). 2.2.66 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur (Anlage 1, Punkt 4.8.9). 2.2.67 Den Bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird (Anlage 1, Punkt 4.8.10). 2.2.68 Der Auffassung , dass die M einung der Bürger im Planverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 4.9.2). 2.2.69 Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren (Anlage 1, Punkt 4.9.3). 2.2.70 Den Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformat ionsveranstaltung (Anlage 1, Punkt 4.9.4). 2.2.71 Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das Bürgerbeteiligungsverfahren erneut durchgefü hrt werden sollen (Anlage 1, Punkt 4.9.5). 2.2.72 Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 397 abgeschlossen gewesen und der damit verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt unvollständig (Anlage 1, Punkt 4.9.7). 2.2.73 Den Bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten Einwände nur unvollständig wiedergäbe (Anlage 1, Punkt 4.9.8). 2.2.74 Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfassung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu beschäftigen (Anlage 1, Punkt 4.9.9). 2.2.75 Den Bede nken, dass die Sammeleingabe mit 1.159 Unterschriften vom 20.11.2014 erst jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen behandelt wurde (Anlage 1, Punkt 4.9.12). - 7 - V/0648/2015 3. Der Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 4. Der gemäß Beschlussvorschlag 2.1.2 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 12 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die gemäß Beschlussvorsc hlag 2.1.1 aktualisierte Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Projektes ab. Es wird zu r Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch den Vorhabenträger zu übernehmen sind. Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den nicht maßnahmebedingten Teil des Regenrückhaltebeckens und der Pumpstation werden zurzeit auf ca. 200.000 € geschätzt. Begründung: Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in Münster-Gremmendorf schaffen. Das vom Vorhabenträger vorgesehene städtebauliche Konzept (Vorhaben - und Erschließungsplan) umfasst die Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten in Form von Doppel - und Reihenhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern. Der bestehende Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert . Der Bebauungsplan wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 23.06.2014 in Form einer Bürgeranhörung statt. Die frühzeitig e Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 15.09 bis zum 27.10.2014. Am 25.03.2015 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des vorh abenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 gefasst (Vorlage Nr. V/0976/2014). Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte ab dem 13.04.2015 für den Zeitraum eines Monats. Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang e wiederum beteiligt. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (Amtsblatt Nr. 6 vom 02.04.2015) wurde nicht auf die Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Träger n öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behörde n- und Trägerbeteiligung hingewiesen und diese auch nicht öffentlich ausgelegt. Daher erfol gte eine korrigierte erneute Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 7 vom 30.04.2015) und eine sich hieran anschließende öffentliche Auslegung der vollständigen Planunterlagen im Rahmen eines ergänzen den Verfahrens im Sinne von § 214 Absatz 4 BauGB. - 8 - V/0648/2015 Diese öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 11.05. bis zum 11.06.2015. Die zu den Beteiligungen seitens der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1 und 2 Beschluss gefasst werden. Der Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans soll aufgrund der obenstehenden Beschlussvor schläge nicht geändert werden. Somit kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung erfolgen (Beschlussvorschlag 3). Die gemäß den Beschlussvorschlägen 2.1.1 und 2.1.2 vorgesehenen Ergänzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 (Anpassung der Begründung bezüglich des Themas Immissionsschutz, Konkretisierung des Höhenbezugspunkts in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen) resultieren aus den eingebrachten Stellungnahmen und stellen keine geänderten Festsetzungen dar. Eine erneute öffentliche Auslegung ist daher nicht erforderlich. Also kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen (Beschlussvorschlag 4). Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 überplant einen Teilb ereich des Bebauungsplans Nr. 397: Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach, in Kraft getreten am 19.05.1995. Nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans wird der alte Plan im überlagerten Bereich außer Kraft treten. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 2. 51. FNP-Änderung – Plan 3. 51. FNP-Änderung – Begründung 4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Plan (verkleinert) 5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Textliche Festsetzungen 6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0648/2015 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 6 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 6 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 6 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 7 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 7 6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 7 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 8 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 8 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 9 6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 9 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 9 6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ....................................................................................... 9 6.6.3 Wald .................................................................................................................................. 9 6.6.4 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 9 6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 10 6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 12 6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 12 7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 12 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................. 12 8.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 12 8.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 13 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 13 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 14 8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands .................................... 14 8.4.2 Menschen ........................................................................................................................ 14 8.4.3 Pflanzen und Tiere / Artenschutzprüfung ........................................................................ 15 8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 21 8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 23 8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 24 8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 25 8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 26 8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 26 8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 27 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 27 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 27 8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 28 8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 28 9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 30 9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................... 31 9.2 Ertüchtigung Gremmendorfer Weg .......................................................................................... 31 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 31 Anhang Begründung / Seite 1 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in Münster-Gremmendorf schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung untersc hiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Weitergehende Ausführungen im Hinblick auf die notwendige Inanspruchnahme von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Wohnbauzwecken finden sich unter Punkt 1. der Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Es wird hiermit insoweit auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Das vom Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungspl ans geplante städtebauliche Konzept (Vorhaben- und Erschließungsplan) umfasst die Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten in Form von Doppel - und Reihenhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern. Die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz (Albersloher Weg L 586) erfolgt südwestlich in ca. 1,5 km Entfernung. Für die Verwi rklichung dieser Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Die Hubert Nabbe GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs - und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren entsprechend der Planungskonzeption geändert (siehe Punkt 3.1). 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 liegt am nordöstlichen Rand des Ortsteils Gremmendorf und umfasst ca. 4 ha. Er wird begrenzt • im Norden durch den Loddenbach, • im Osten und Süden durch den Gremmendorfer Weg, • im Westen durch einen namenlosen Fuß- und Radweg. Innerhalb des Plangebiets lieg en die folgenden Grundstück e: Gemarkung Münster, Flur 264, Flurstück 31, Teile der Flurstücke 9 und 21. Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen dargestellt. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend „Fläche für die Landwirtschaft “ dar , im Norden „Flächen für Begründung / Seite 2 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „Wald“. Für den Bereich der angestrebten Wohnnutzung widerspricht die Darstellung des Flächennutzungsplans mit der „Fläche für die Landwirtschaft“ den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert (51. Änderung des FNP). Der Bebauungsplan wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche überwiegend als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ und im Norden als „Allgemeinen Freiraum - bzw. Agrarbereich“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Am Nordrand des Plangebiets stellt der Regionalplan „Waldbereich“ dar. Die Planung entspricht insoweit den Zielen der Landesplanung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet besteht nicht. Das Plangebiet ist derzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Westlich angrenzend besteht der am 19.05.1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 397 „Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach“ , der „ Reine Wohngebiete“ gemäß § 3 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festsetzt. Südlich grenzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 151 „Böddingheideweg / Gremmendorfer Weg“ an. Dieser setzt „Reine Wohngebiete“ fest. Der Fuß- und Radweg ist bereits im westlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan Nr. 397 als Fuß- und Radweg festgelegt. Ein Teil des Fuß- und Radwegs wird vom Bebauungsplan Nr. 564 überlagert und als öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Wegeparzelle soll vom Vorhabenträger auf die Stadt Münster übertragen werden. Hierzu werden entsprechende Festlegungen im Durchfüh rungsvertrag getroffen. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplans tritt der alte Bebau ungsplan Nr. 397 soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet DE -4012-301 „Wolbecker Tiergarten“ liegt in einer Entfernung von ca. 3,5 km jenseits der Ortslage Wolbeck, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist. Begründung / Seite 3 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Landschaftsplan Das Plang ebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans LP 1 „Werse“. Im nördlichen – als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereich – besteht die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Nr. 1- 2.2.1)“, das sich großflächig in nordöstliche Richtung bis nach Wolbeck erstreckt (rund 2.700 ha). Im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ist hier insbesondere die Grünlandnutzung in den Auenbereichen zu fördern. Die Erholungsnutzung ist im Sinne einer r uhigen Erholungsnutzung zu ermöglichen. Abb. 1: Ausschnitt LP Werse Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel für den Raum die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfälti g ausgestatteten Landschaft (Nr. 1-1.1). Für die Bereiche, die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Landschaftsplans Werse wird insoweit hinter die „Wohnbaufläche“ z urückgenommen. Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist hingegen nicht erforde rlich, da die Flächen des Landschaftsschutzge biets im Bebauungsplan als „Flächen für Maß nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ bzw. als Wald festgesetzt werden und damit den Zielen der Landschaftsplanung entsprechen. Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben Aus dem LANUV Biotopkataster geht hervor, dass die Loddenbachaue als schutzwürdiger Biotop eingestuft wird; die Loddenbachaue umfasst östlich des Lodddenbachsees die Uferbereiche des Loddenbachs bis zur Werse einschließlich angrenzender G rünlandbereiche. Gemäß geografischem Informationssystem der Stadt Münster befindet sich zudem westlich des Plangebiets am nördlichen Siedlungsrand eine Kompensationsfläche. Weitere schützenswerte Biotopstrukturen liegen im Einmündungsbereich Gremmendorfer Weg / Zwi-Schulmann-Weg mit einem 100- 200 Jahre alten Gehölzbestand am Gremmendorfer Weg „Altbaumbestand und alte Wallhecke, Böddingheideweg“. Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet besteht für den Loddenbach nicht. Darüber hinaus ist im Grünordnungsplan der Stadt Münster dargestellt, dass der vorhandene Fußweg am westlichen Plangebietsrand eine wichtige überregionale Verbindungsfunktion als Fuß- und Radweg übernimmt. Zudem stellen der östliche Plangebietsrand und die angrenzenden Grünländer außerhalb des Plangebiets eine wichtige Grünverbindung vom Siedlungsbereich zur Grünverbindung Loddenbach dar. Das südlich angrenzende Wäldchen und die süd lich am Gremmendorfer Weg vorhandene Wallhecke / Kulturhecke sind als Bestandsgehölze dokumentiert. Begründung / Seite 4 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 4. Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 4 ha große Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt von Münster im Stadtteil Gremmendorf, nördlich des Gremmendorfer W egs. Der Albersloher Weg (L 586) verläuft südwestlich in einer Entfernung von ca. 1300 m. Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Der südlich und westlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzende, zusammenhängend bebaute Ortsteil Gremmendorf ist geprägt durch Wohnnutzung, insbesondere in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern in ein- bis zweigeschossiger Bauweise. I m Norden und Osten umgeben landwirtschaftliche Nutzflächen das Plangebiet. Im Westen erstrecken sich strukturreiche Ausgleichsflächen, die eine Naherholungsfunktion für die angrenzenden Siedlungsbereiche übernehmen. Nordöstlich befindet sich eine alte Hofstelle, die aktuell als Reiterhof genutzt wird. Das Plangebiet wird derzeit von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Nördlich angrenzend verläuft der von einem breiten Erlenufergebüsch gesäumte Loddenbach. Den westlichen Rand bildet ein Fußweg, der die angrenzenden Siedlungsbereiche und die nördliche freie Landschaft verbindet, die als attraktiver Naherholungsraum genutzt wird. Am östlichen Rand tangiert der Gremmendorfer Weg das Plangebiet. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Gremmendorfer Weg und Albersloher Weg im näheren Umfeld vorhanden. Über den Gremmendorfer Weg ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- (L 586) und Busliniennetz angeschlossen. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, den weiter nachgefragten Wohnraumbedarf zu schaffen bzw. zu sichern. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche am Rand des Ortsteils Gremmendorf einer Wohnnutzung zugeführt werden. Städtebaulich wird dadurch eine Abrundung des im Westen und Süden angrenzenden Siedlungsbereichs ermöglicht. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der angrenzenden Wohngebiete einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen unterschiedliche Wohnformen in zweigeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert werden. Eine dem Ortsrand entsprechende offene Bauweise soll mit der Festsetzung „Einzelhaus“ für die jeweils nördlichen und östlichen Baufelder erreicht werden. Im südlichen Bereich sind Doppelhäuser und im westlichen Bereich Reihenhäuser im Anschluss an die vorhandene Bebauung vorgesehen. Das Plangebiet ist über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Dieser ist westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan Nr. 564 nicht erforderlich ist. Da dieser derzeit als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, ist im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine Ertüchtigung vom Böddingheideweg bis zur Einmündung der Planstraße im Bebauungsplan auf einer Länge von insgesamt ca. 320 m vorgesehen. Der Gremmendorfer Weg muss dahingehend ertüchtigt werden, das s in seltenen Fällen auch der Begegnungsfall Pkw -Lkw abdeckt werden kann ( Fahrbahn 4,0 m, zuzüglich 1,0 m überfahrbarer Seitenstreifen). Darüber hinaus ist ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 2,0 m für den Fußverkehr notwendig. Zur Unterstützung des ländlichen Charakters wird der Begründung / Seite 5 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Gehweg in einer wassergebundenen Bauweise ausgeführt. Nur im Bereich der Zufahrten wird der Gehweg mit Betonsteinpflaster befestigt. Der Gremmendorfer Weg kann in dieser Form die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen. Der vorhandene Bau mbestand inkl. einer geschützten Wallhecke nördlich des Gremmendorfer W egs wurde bei der Planung berücksichtigt und bleibt weitestgehend erhalten. Die Erschließung des Gebiets erfolgt über den Gremmendorfer Weg von Süden und verläuft als „Schleife“ durch das Plangebiet. Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum sichern den zusätzlichen Stellplatzbedarf für Besucher. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten stellen die Festsetzungen bezüglich • der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Bauweise • und der öffentlichen Verkehrsflächen die Grundzüge der Planung dar. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu sichern. Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 3 a BauGB hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert. Das Plangebiet lässt sich in drei Bereiche gliedern, die über die Bauweise mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen definiert werden. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll. Festgesetzt ist eine zwingend zweigeschossige Bauweise mit einer max imalen Gebäudehöhe von 6, 60 m. So wird ein homogenes Bild der Wohnsiedlung erzielt. Es gilt die offene Bauweise. Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist der in der Planzeichnung mit 54,14 m ü. NHN festgesetzte Höhenbezugspunkt (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche). Begründung / Seite 6 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden soll mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gem äß § 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt . Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird entsprechend dem sich aus der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß auf 0,8 begrenzt. Mit diesen Festsetzungen wird zugleich dem Ziel Rechnung getragen, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet in einem städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten. In den einzelnen Baufeldern sind jeweils entweder nur Einzel -, Doppel oder Reih enhäuser zulässig. Diese Festsetzungen dienen einer entsprechenden Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans . Je Einzelhaus sind maximal 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig. Doppel- und Reihenhäuser dürfen jeweils nur eine Wohneinheit aufweisen. Mit dieser Festsetzung soll eine unerwünschte zusätzliche Verdichtung der Grund stücke verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen durch Kleinstwohnungen mit nicht regelbarem zusätzlichem Stellplatzbedarf in den sparsam dimensionierten Wohnstraßen zu vermeiden. 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen, Bauweise und Baugestaltung (siehe Punkt 6.2.5) zielen darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird. Für die Festlegung von Baulinien besteht keine städtebaulich begründete Notwendigkeit. 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen Garagen (Ga) / Stellplätze (St) bzw. Carports (Cp) sind gem äß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den entsprechend mit Ga / St bzw. Cp festgesetzten Flächen zulässig . Damit wird eine möglichst konfliktfreie Unterbringung der Stellplätze gewährleistet. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem äß § 14 Abs. 1 BauNVO wie z. B. Gartenhäusern wird geregelt, um die Errichtung dieser Anlagen innerhalb der eng bemessenen Gartenflächen verträglich zu steuern. Sie werden außerhalb der Vorgartenbereiche mit einer Grundfläche bis 8 m² und ei ner Höhe von maximal 2,30 m und einem Mindestabstand von 1 m zu den festgesetzten Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, den „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft” sowie den „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen” begrenzt. 6.2.5 Bauliche Gestaltung Aus der relativ heterogenen Umgebungsarchitektur im Westen und Süden sind zwar keine zwingenden Vorgaben abzuleiten, dennoch soll ein eigenständiger Charakter durch die vom Vorhabenträger vorgesehene zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und einheitlichen Höhen für das neue Wohnquartier erreicht werden. Außerdem wird ein einheitliches Fassadenmaterial in Art und Farbton festgesetzt. Begründung / Seite 7 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Für das Straßenbild ist eine einheitliche Grundstückseinfassung prägend. Grundstückseinfriedungen an den Erschließungsflächen (öffentliche und private) sind daher nur in Verbindung mit einer der Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende, dem privaten Grundstück zugewandte, Zäune oder Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die innere Erschließung des neuen Wohnquartiers erfolgt vom Gremmendorfer Weg von Süden und verläuft als Wohnstraßenschleife durch das Plangebiet. Die Breite der Straße wird 6,25 m betragen. Zwei Stichwege im Osten und im Westen, stellen die Erreichbarkeit der am Rand liegenden Grundstücke im Westen und Osten sicher. Der östliche Stichweg ist privat und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belastet. Der westliche Stichweg ist als Verkehrsfläche festgesetzt und gewährleistet den A nschluss an den bestehenden Fuß- und Radweg. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der neuen Wohnstraße, entlang des Gremmendorfer Wegs ist ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ( siehe Punkt 6.2.4) sind auf eigenen Grundstücken innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. auf den gesondert dafür festgesetzten Flächen unterzubr ingen. Für Besucher sind im Straßenraum des Plangebiets ausreichend Besucherstellplätze vorgesehen. Das Plangebiet ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer Weg bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg ) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 350 m Entfernung die Haltestelle Böddingheideweg, welche auf Bestellung im 20-Minuten-Takt eine Verbindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. Entwässerungsplanung Niederschlagswasser Das im Plangebiet anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird gesammelt und insgesamt über das im Osten des Plangebiets angeordnete Regenrückhaltebecken (RRB) gedrosselt dem Loddenbach zugeleitet. Das RRB wird im Bebauungsplan gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als „Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasserabflusses“ festgesetzt. Es soll außer dem Niederschlagswasser der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im Plangebiet auch Wassermen gen aus dem südlich angrenzenden Wohngebiet aufnehmen. Für die errechneten Mengen wird insgesamt eine Grundstücksfläche von ca . 3035 m² benötigt. Das RRB ragt in die Ausgleichsfläche (siehe Punkt 6.6.4) im Norden. Es wird naturnah ausgestaltet. Schmutzwasser Das Schmutzwasser wird den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen in der Wohnstraße zugeführt, einem Abwasserpumpwerk zugeleitet und anschließend in das bestehende Netz am Gremmendorfer Weg angeschlossen. Das notwendige oberirdische Pumpwerk, welches im Bebauungsplan festgesetzt ist, wird im Osten an der Grenze des Plange biets angrenzend an das Regenrückhaltebecken erricht et. Für Wartungsarbeiten kann dieses vom Gremmendorfer Weg aus erreicht werden. Begründung / Seite 8 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Gemeinbedarfsflächen sind innerhalb des Plangebiets nicht erforderlich und vorgesehen. Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen kann durch den Bestand im Umfeld gedeckt werden. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen Der entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Fußweg wird im Bebauungsplan im Rahmen einer Festsetzung als „Ö ffentliche Grünfläche” planungsrechtlich gesichert. Da das Plangebiet unmittelbar an den Naherholungsraum angrenzt , ist die Ausweisung von weiteren öffentlichen oder privaten Grünflächen innerhalb des Plangebiets nicht erforderlich. 6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Für die Grundstücke entlang des Gremmendorfer W egs ist eine Abgrenzung durch eine 2 m breite Schnitthecke vorgesehen. Hierdurch wird der private Raum visuell geschützt und der angrenzende öffentliche Raum optisch ansprechend eingerahmt. Als Pflanzmaterial ist eine schnittverträgliche, standortheimische Gehölzart (wahlweise Hainbuche, Rotbuche oder Weißdorn) zu verwenden und im Pflanzverband von 0,5 x 0,5 m dreireihig, versetzt zu pflanzen. Zur Gestaltung des Straßenraums sollen einheimische Laubbäume gepflanzt werden. 6.6.3 Wald Die am nördlichen Rand bestehende Waldfläche wird in ihrem Bestand planungsrechtlich im Rahmen des Bebauungsplans gesichert und in den südlichen Randbereichen geringfügig im Sinne einer Waldrandgestaltung erweitert. 6.6.4 Ausgleichsflächen Der nördliche Teilbereich des Plangebiets entlang des Loddenbachs steht mit einer Fläche von ca. 1,03 ha für den Ausgleich des mit der Entwicklung des Wohngebiets verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft zur Verfügung. Entsprechend ist hier eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land schaft“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung der agrarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölzen und ei ne natürliche Entwicklung von Auwald im Sinne einer Sukzession. Die genaue Ausgestaltung wird im landschaftspflegerischen Begleitplan geregelt. Auf Grundlage der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, die nach dem Bewertungsmodell der Stadt Münster durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass mit den auf der Ausgleichsfläche vorgesehenen Maßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft vollstän dig ausgeglichen werden kann. Begründung / Seite 9 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 6.7 Immissionsschutz Immissionen durch angrenzende Hofstellen Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (Immissionsschutz - Gutachten – Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster Gremmendorf, 14.08.2015, Uppenkamp und Partner, Ahaus) erstellt, welches die Auswirkungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen auf die geplante schutzwürdige Nutzung untersucht. Es wurde geprüft, ob die Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich vorhandener Geruch s- und Staubimmissionen ausreichend Berücksichtigung finden. In einem Radius von 600 m u m das Plangebiet wurden vier geruchsemittierenden Betriebe ermittelt und in der Ausbreitungsrechnung entsprechend berücksichtigt. Geruch Als Ermittlungs - und Berechnungsgrundlage wurde die Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL) herangezogen, welche der Erfassung und Beurteilung von Gerüchen als Immission dient. Im Rahmen der Rasteruntersuchung wurden in einem ersten Schritt für die geplanten Wohnbauflächen die durch die umliegenden Betriebe im genehmigten Bestand hervorgerufenen Geruchsstundenhäufigkeiten ermittelt. Darüber hinaus sind im Rahmen der Bauleitplanung im Hinblick auf die angemessene Würdigung der Belange der Landwirtschaft auch mögliche Betriebsentwicklungen bestehender landwirtschaftlicher Hofstellen in die Abwägung einzubeziehen. Bei dreien der vier Betriebe befindet sich das Plangebiet in einer weiteren Entfernung, als bereits bestehende Wohnbebauung. Da diese Bestandsbebauung daher bei einer beabsichtigten Betriebserweiterung als maßgebend zu berücksichtigen ist, erfolgte lediglich für die Hofstelle Gremmendorfer Weg 210 eine Betrachtun g der möglichen Erweiterungsoptionen. Für die gutachterliche Betrachtung wurde demnach eine Erweiterung der Hofstelle um 50 % des Tierbestands angenommen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass in den Randbereichen der heute bereits bestehenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Betriebe Geruchsstundenhäuf igkeiten von 10 % im Bereich der Bebauung am Zwi-Schulmann-Weg und bis zu 13 % im Bereich der Bebauung am Klosterbusch ausgelöst werden. Diese Belastung würde sich unter Berücksichtigung möglicher Betriebserweiterungen auf 11–14 % erhöhen. Die belästigungsrelevanten Kenngrößen liegen demnach schon für die Bestandsbebauung teilweise oberhalb des Immissionswertes gemäß GIRL für Wohn- / Mischgebiete (10 %), jedoch unterhalb des Immissionswertes für Dorfgebiete, der 15 % der Jahresstunden beträgt. Das Plangebiet bildet, wie unter Punkt 5 der Begründung dargestellt, räumlich eine Abrundung der vorhandenen Siedlungsbereiche. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Geruchsbelastungen ist davon auszugehen, das s es sich bei dem Plangebiet um einen Übergangsbereich zwischen Siedlungsbereich und Außenbereichsflächen im Sinne der Rechtsprechung und den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL handelt. Danach können im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wo hnbebauung Zwischenwerte bis max. 15 % herangezogen werden. Der Übergangsbereich ist genau festzulegen. Vorliegend sind bei der bestehenden Wohnbebauung Geruchsvorbelastungen oberhalb von 10 % der Jahresstunden in einem Streifen von ca. 50 m ausgehend vom Siedlungsrand zu verzeichnen. In diesem Übergangsbereich liegt auch das Plangebiet. Begründung / Seite 10 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Zwar geht das Plangebiet im Nordosten im Sinne der städtebaulichen Quartiersbildung geringfügig über eine geradlinige Verbindung zwischen den bestehenden Siedlungsrändern hinaus, jedoch werden hierdurch keine Flächen tangiert, die eine andere bzw. höhere Geruchsbelastung aufweisen, als diese bereits an der Bestandsbebauung vorhanden ist. Bei der Inanspruchnahme der Flächen handelt es sich insoweit um eine besondere städtebauliche Situation, als es sich hierbei um eine abschließende Abrundung der vorhandenen Siedlungsflächen handelt ohne dass durch die Flächeninanspruchnahme eine Verschärfung der Immissionssituation auch in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten der im Umfeld gelegenen Betriebe ausgelöst wird. Vor diesem Hintergrund erscheint in Anwendung der Auslegungshinweise zu P unkt 3.1 der GIRL die Festlegung eines Zwischenwerts für die im Plangebiet hinzunehmenden Geruchsimmissionen von bis zu 14 % der Jahresstunden als vertretbar. Damit ist eine vollständige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Bauflächen zu Wohnzwecken möglich. Staub Aussagen zu den Emissionen von Tierhaltungsanlagen sind der Richtlinie VDI 3894-1 "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, H altungsverfahren und Emissionen, Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde" zu entnehmen. Die Richtlinie beschreibt die Emissionsfaktoren u. a. für Staub und f ür Gerüche in Abhängigkeit von der Tierart und der Haltungsform. Für die Pferdehaltung sind hinsichtlich der Staubemissionen keine Faktoren angegeben. was auf die Irrelevanz hinsichtlich der Staubemission aus den Ställen zurückzuführen ist. Im Rahmen des Betriebs einer Reitanlage ist der Betrieb einer Wassersprenganlage gängige Praxis. Zur Vermeidung von St aubaufwirbelungen wird ein Reitplatz regelmäßig mittels einer Wassersprenganlage gewässert, sodass auch hier keine relevanten Staubemissionen zu erwarten sind. Auf der Grundlage der o. g. Erkenntnisse sind diffuse Staubemissionen zu erwarten. die den Bagatellmassenstrom von 0,1 kg Staub / h unterschreiten. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Nutzungen durch Staubimmissionen aus dem Bereich der Reitanlage ist daher nicht zu erwarten. Immissionen durch Verkehr Überschlägige Berechnungen des Ingenieurbüros NTS haben ergeben, dass unter Berücksichtigung der zukünftigen Verkehrsbelastung an der vorhandenen angrenzenden Bebauung am Tag ein Wert von maximal 49 dB(A) und in der Nacht von 41 dB(A) (aufgerundet) erreicht wird. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für „Reine Wohngebiete“ (tags 59 dB[A], nachts 49 dB[A]) werden nicht erreicht, wenngleich darauf hingewiesen wird, dass diese Grenzwerte im vorliegenden Fall gem äß 16. BImSchV eigentlich keine Anwendung finden, da es s ich bei dem geplanten Ausbau des Gremmendorfer Wegs nicht um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung handelt (kein lage- oder höhenmäßiger erheblicher baulicher Eingriff). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) mit tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) werden in der Nacht zwar geringfügig überschritten, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Orientierungswerte erwünschte Ziel - jedoch keine Grenzwerte darstellen. In der Abwägung der verschiedenen Belange wird diese geringfügige Überschreitung als hinnehmbar eingestuft. Begründung / Seite 11 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 6.8 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist die Untere Bodenschutzbehörde beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster zu informieren. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntni sstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutz gesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 4,13 ha 100 % Verkehrsfläche 0,30 ha 7,3 % Öffentliche Grünfläche (Fußweg) 0,06 ha 1,5 % Private Verkehrsfläche (GFL-Flächen) 0,01 ha 0,2 % Bauflächen (WA) 1,62 ha 39,2 % Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen 0,30 ha 7,3 % Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1,03 ha 24,9 % Wald 0,81 ha 19,6 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Planung voraussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusammen stellung der Daten orientiert sich der Umwel tbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB. Schwierigkeiten bei der Zusamm enstellung der erforderlichen Informationen traten nicht auf. Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des Bebauungsplans und die angrenzenden Berei che, im Folgenden als Untersuchungsraum bezeichnet. Je nach Erforder nis und räumlicher Beanspruchung des z u untersuchenden Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Begründung / Seite 12 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 8.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“ soll im Plangebiet die Entwicklung eines Wohn gebiets mit rund 40 Wohngrundstücken und einer überbaubaren Fläche von 60 % (Grundflächenzahl 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung für Nebenanlagen) planungsrechtlich ermöglicht werden. Die Zufahrt zum Plangebiet wird über den Ausbau des Gremmendorfer Wegs realisiert. Das im Osten vorgesehene Rückhaltebecken ist für anfallendes Niederschlagswasser aus den Verkehrsflächen und zur Entlastung der Kanalisation des vorhandenen südlich angrenzenden Wohngebiets vorgesehen. Wegen des hohen Grundwasserspiegels ist das Rückhaltebecken als leerlaufendes Erdbecken mit abzudichtender Beckensohle konzipiert. Das von westlich und südlich vorhandenen Siedlungsbereichen eingebettete Wohngebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha – die nördlich verbleibenden ca. 2,0 ha werden als Pufferbereich zum Loddenbach als Ausgleichsfläche entwickelt. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Au fwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensi vierung der agrarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölz en und eine natürliche Entwickl ung von Auwald im Sinne einer Sukzession. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Immissionen (z. B. Lärm) und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zielen (z. B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau). Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Arten- und Biotopschutz Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesf orstgesetz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u. a. zur Sicherung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben. Weitere Auskünfte geben die Fachinformationssysteme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Boden und Wasser Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landesbodenschutzgesetzes (u. a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunk tionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetzbuchs (z. B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u. a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und als Lebensra um für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW (u. a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts Begründung / Seite 13 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg der Landschaft) und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. Luft und Klimaschutz Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs (u. a. „Klimaschutzklausel“ gem äß § 1 a Abs. 5 BauGB), des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NW Vorgaben für den Klimaschutz über den Schutz von Biotopen. Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts - und Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben. Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit des „Kernmünsterlands“, im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Ebene“, die sich im Osten Münsters weitläufig bis nach Sendenhorst erstreckt. Kennzeichnend für die Wolbecker Ebene sind die Sandlöss ebenen mit geringen Höhenunterschieden – das Plangebiet liegt bei Höhen zwischen 53,21 m ü. NHN und 54,11 m ü. NHN. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und Hecken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen dominiert. Laut Grünordnungsplan Münster ist entsprechend dem vorherrschenden Untergrund von vorwiegend artenarmem Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen- Eichen-Durchdringung als „potenziell natürlicher Vegetation“ auszugehen. Das Plangebiet wird fast vollständig als intensiv bewirtschaftete Ackerflächen genutzt. Lediglich der nördliche Rand wird aus einem strukturreichen Erlen-Ufergehölz gebildet, das den nördlich angrenzend verlaufenden Loddenbach eingrünt. Im Westen und im Osten rahmt der bestehende Siedlungskörper Gremmendorfs Teile des Plangebiets ein. In der weiter en Umgebung erstrecken sich im Nordwesten Ausgleichsflächen sowie im Norden und Osten mosaikartig strukturierte Agrarflächen, die von Weideflächen dominiert werden. 8.4.2 Menschen Bestandsanalyse Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. Begründung / Seite 14 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Das Plangebiet ist von einer ackerbaulich genutzten Fläche geprägt und dient so der Nahrungsmittelproduktion (vgl. auch Punkt Boden, Bodenschätzung). Wohnnutzungen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor – tangieren jedoch das Plangebiet i m Westen und Süden und sind so als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen. Über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind im Plangebiet nicht gegeben. Nordöstlich befindet sich eine als Reiterhof genutzte Hofstelle, die auf rund 7 ha Weidenutzungen, Pensionsstallungen, Auslauf und Reitmöglichkeiten anbietet. Mit der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand und nördlich angrenzender freier Landschaft übernimmt das P langebiet eine Funktion für die Naherholung. So befinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte fußläufige Verbindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrarraum bieten und deren Erhalt und Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Münster dokumentiert sind. Auswirkungsprognose Mit der Planung wird die bislang der Nahrungsmittelproduktion dienende Fläche (vgl. Schutzgut Boden) im südlichen Teil des Plangebiets der Siedlungsnutzung zugeführt. Mit der Extensivierung der Nutzung im nördlichen Teilbereich steht auch diese Fläche nur noch bedingt für die Produktion von Nahrungsmitteln (z. B. Futter für Viehhaltung) zur Verfügung. Die vorhandenen Wegeverbindungen, die im Rahmen der Naherholung eine bedeutende Funktion haben, werden erhalten und in die Planung integriert . Zudem erfolgt mit den nördlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Strukturierung der Fläche, sodass hier ähnlich wie in der westlich angrenzenden Ausgleichsfläche eine Aufwertung der bislang monostrukturierten Agrarfläche in eine attraktive Erholungskulisse erfolgt. Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen. Hinsichtlich der zu erwartenden Verkehre wurde prognostiziert, dass mit der Entwicklung des Wohngebiets mit ca. 280 Kraftfahrzeugbewegungen (Ziel - und Quellverkehr) pro Tag zu rechnen ist. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für „Reine Wohngebiete“ werden nicht erreicht , d ie schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) mit tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) werden in der Nacht geringfügig überschritten (siehe Punkt 6.7). Maßnahmen zur Minder ung der Schallimmissionen sind nicht erforderlich. Die Ausgestaltung der Erschließungsstraße „Gremmendorfer Weg“ erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung entsprechend den Anforderungen. Insgesamt werden mit der Planung keine erheblichen Beeintr ächtigungen des Schutzgut s Mensch im Plangebiet sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet. 8.4.3 Pflanzen und Tiere / Artenschutzprüfung Bestandsanalyse Biotoptypen Zur Beschreibung der Biotoptypen im Untersuchungsraum erfolgte im Frühjahr sowie im Sommer 2014 eine Bestandsüberprüfung . Die in Kapitel 3.2 benannten landschaftsrechtlichen Schutzkategorien werden jeweils bei den betroffenen Biotoptypen (vgl. untenstehende Tabelle 3) aufgeführt. Begründung / Seite 15 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus der Ackerfläche (HA0) gebildet, im nördlichen Teil schließen die Ufergehölze (BE2/ AT0) (Waldfläche) und Uferbereiche, die das angrenzende Gewässer säumen, an. Die weiteren, im Westen das Plangebiet tangierenden Hecken (B B0) aus einheimischen Gehölzen, östlich angrenzenden alten Eichen (BF1) entlang des Gremmendorfer Wegs und das südliche Wäldchen (A B3) liegen bereits ebenso außerhalb des Plangebiets wie der nördliche Loddenbach (FM5). Im weiteren Umfeld schließen sich nördlich und nordöstlich die freie Agrarlandschaft (EB0) mit Weiden sowie im Südosten und Südwesten die bestehenden Siedlungsbereiche (SB2/HJ1) mit nordwestlich vorhandener strukturreicher Brache als Ausgleichsfläche (o. A.) an (vgl. Bestandsplan Biotoptypen im Anhang). AB3 Eichen-Mischwald Der Waldbestand südlich des Plangebiets wird aus alten Stieleichen mit einer Durchmischung aus Sandbirken, Hainbuchen und Rotbuchen gebildet. In der Strauch- und Krautschicht finden sich Schwarzer Holunder, Haselnuss, Brombeere und Efeu. Den nördlichen Waldrand begrenzt eine alte Wallhecke. Durch den Wald sowie nördlich der Wallhecke führen Fuß- und Radwege. Mit der Lage direkt am Siedlungsbereich ist der Bestand einer intensiven Erholungsnutzung ausgesetzt – in den Wegebereichen sind Verkehrssicherungsmaßnahmen gegeben. Seltenheit In dieser Ausprägung selten und nur langfristig ersetzbar Natürlichkeit / Hemerobie Langfristig naturnahe Entwicklung Struktur- und Artenvielfalt Natürliche (geringe) Strukturvielfalt Artenschutzwert Aufgrund des Alters und der Ausprägung hoch Biotopverbund Im Gesamtgefüge und in Verbindung mit den angrenzenden Gewässern / Freiflächen hoch. Vorbelastung Naherholungsnutzung (insbes. Im südlichen Waldbestand) Nährstoffeinträge in den Randbereichen zu Agrarflächen A. / BB0 Ausgleichsfläche mit Gehölzpflanzungen (KomKat-Flächen 1403, 1404) Auf dieser Fläche befinden sich Gehölzanpflanzungen wie eine breite wegebegleitende Gebüschpflanzung, Einzelbaumpflanzungen und gruppenweise Pflanzungen aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen mit hoher Funktion als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten erfolgt. Die Gehölze fungieren als Ansitzwarte, Brut- und Nahrungshabitat für Kleinsäuger, Vögel oder Lebensraum für Insekten. Die Ausgleichsfläche übernimmt im Bereich des Plangebiets in Zusammenhang mit dem südlichen Waldbestand eine Funktion im Biotopverbund in Richtung freie Landschaft. Die Fläche wird als Ausgleichsfläche im Kompensationskataster geführt. Durch die Fläche führen verschiedene Wege mit hoher Erholungsfunktion für die nordöstlichen Siedlungsbereiche Gremmendorfs. Seltenheit Seltenerer Biotopkomplex, mittelfristig ersetzbar Natürlichkeit Anthropogene Entstehung, naturnahe Entwicklung Struktur- und Artenvielfalt Nist- Brut- und Nahrungshabitat mit hoher Strukturvielfalt Artenschutzwert Im Verbund von mittlerer bis hoher Funktionserfüllung Biotopverbund Die gesamte Ausgleichsfläche weist eine mittlere bis hohe Funktion im Biotopverbund entlang des Loddenbachs auf. Vorbelastung Angrenzende Erholungsnutzung BF1 Gehölzstreifen Der östlich verlaufende Gremmendorfer Weg wird von alten, ökologisch hochwertigen Stieleichen gesäumt und bietet zusammen mit einer Hecke aus einheimischen Gehölzen entlang des östlichen Plangebietsrandes einen Biotopverbund in den Freiraum. Dieser Gehölzstreifen ist in südliche Richtung als „schützenswerter Biotop“ gem. Stadtbiotopkartierung im Umweltkataster der Stadt Münster dokumentiert. Seltenheit Aufgrund des Alters selten und nur langfristig ersetzbar Natürlichkeit / Hemerobie Anthropogene Entstehung, aufgrund der angrenzenden Nutzung und der Sicherung der Verkehrssicherheit besteht eine mittlere naturnahe Entwicklung Struktur- und Artenvielfalt Natürliche (geringe) Strukturvielfalt Artenschutzwert Als Brut- und Nisthabitat aufgrund des Alters hohe Bedeutung Biotopverbund Verbindung zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft Vorbelastung Angrenzende Verkehrsfläche / Straßenverkehrssicherung Begründung / Seite 16 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg BE2/ KA2 Ufergehölz / Gewässerbegleitender feuchter Saum (Waldsukzessionsfläche) Entlang des Auenbereichs des Loddenbachs zieht sich ein Gehölzsaum, der von einem lückigen sturmgeschädigten Erlenbestand dominiert wird, vereinzelt sich auch Zitterpappel, Schwarzer Holunder, Haselnuss und Kornelkirsche zu finden. Die Krautvegetation wird aus nässezeigenden und nitrophilen Arten gebildet (Urtica dioica, Phalaris arundinacea, Epilobium angustifolium, Galium aparine, Convolvulus arvensis, Filipendula ulmaria, Agropyron repens, Lythrum salicaria) und mit Gehölzaufwuchs durchmischt. Der Uferstreifen befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und wird zusammen mit dem Loddenbach als schutzwürdiger Biotop im Umweltkataster der Stadt Münster geführt. Der Biotopkomplex aus Gehölzen, Ufersaum und Loddenbach bildet einen hochwertigen Lebensraum für Arten und Lebensgemeinschaften (z.B. gebüschbewohnende Arten, Jagdhabitat für Fledermäuse). Seltenheit Selten, mittlere Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit Natürlichkeit / Hemerobie Naturnahe Entwicklung Struktur- und Artenvielfalt Mittlere bis hohe Vielfalt Artenschutzwert Hohe Funktion als Nist-, Brut- und Nahrungsraum, Jagdhabitat Biotopverbund Als Biotopkomplex mit dem Loddenbach hohe Funktion im Biotopverbund Vorbelastung Angrenzende agrarische Nutzung HA0 Acker Die Ackerfläche (Getreide) dominiert das Plangebiet. Aufgrund der agrarisch intensiven Bewirtschaftung und eines umlaufenden Reitwegs besteht eine sehr geringe, monostrukturierte Artenvielfalt. Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und den im Umfeld einrahmenden Gehölzstrukturen sind im Wesentlichen „Allerweltsarten“ wie z.B. Reh oder Kaninchen denkbar. Zudem sind aufgrund der umgebenden Hofstellen und Grünländer jagende Vogelarten zu erwarten (z.B. Schwalben, Greife, Eulen). Der nördliche Teil ragt in das Landschaftsschutzgebiet hinein. Seltenheit Häufig, kurze Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit Natürlichkeit / Hemerobie Naturfremd Struktur- und Artenvielfalt Sehr geringe Strukturvielfalt Artenschutzwert Untergeordnet / bis nachteilig (z.B. „Ernteschock“) Biotopverbund Keine Funktion Vorbelastung Bewirtschaftung, anthropogene Nutzung, umgebende Erholungsnutzung EB0 Fettwiese / weide Im Umfeld des Plangebiets finden sich in der freien Landschaft zahlreiche Wiesen, die teilweise als Pferdeweiden fungieren. Die Flächen werden von überwiegend nitrophilen häufigen Arten geprägt (u.a. Lolium perenne, Holcus lanatus, Dactylus glomerata, Ranunculus repens, Plantago lanceolata, Rumex optusifolius, Trifolium repens, Agropyron repens). Sie sind als „kurzrasiges Grünland“ von Bedeutung für Insekten, Kleinsäuger und Avifauna - z.B. Kulturfolger wie Steinkauz, Schwalben, Eulen. Der überwiegende Teil der Grünländer ist in der Grünlanderhaltungskulisse aufgeführt. Seltenheit Mittlerweile selten / kurzfristig- mittelfristig ersetzbar Natürlichkeit / Hemerobie Halbnatürlich / mäßig beeinflusst Struktur- und Artenvielfalt Geringe bis mittlere Vielfalt (< 20 krautige Arten / Gräser) Artenschutzwert Nahrungsraum für Kulturfolger (z.B. Schwalben) und Fledermäuse, die das Gewässer als Jagdleitlinie nutzen. Biotopverbund In Zusammenhang mit den angrenzenden Gewässer und Gehölzstrukturen von hoher Bedeutung (u.a. als Nahrungsraum) Vorbelastung Anthropogene Nutzung FM5 Tieflandbach Der Loddenbach erstreckt sich nördlich des Plangebiets und weist eine Strukturgüte zwischen bedingt naturnah (Stufe 2) bis merklich geschädigt auf (Stufe 5) (vgl. Schutzgut Wasser). Er beginnt westlich im Bereich des Loddenbachsees und mündet nach rund 2,2 km östlich von Gremmendorf in die Werse. Gewässerbegleitend säumen Gehölze die Auenbereiche im Plangebiet. Das Gewässer ist eingetieft, teilweise begradigt und wird mittels Durchlass westlich und östlich unter vorhandenen Wegen hindurchgeführt. Die Loddenbachaue ist als schutzwürdiger Biotop eingestuft und befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Seltenheit Selten, nicht ersetzbar Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern bis halbnatürlich Struktur- und Artenvielfalt Mittlere Struktur- und Artenvielfalt Artenschutzwert Funktion als Habitat für an Gewässer gebundene Arten (Libellen, Biotopverbund Sehr hohe Bedeutung Vorbelastung Angrenzende landwirtschaftliche Nutzung / Nährstoffeintrag, Versiegelung im Einzugsgebiet Begründung / Seite 17 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg SB2/ HJ1 Einzel- und Reihenhausbebauung / Ziergarten Südwestlich und südöstlich befinden sich Einzel- und Reihenhausbebauung mit umgebenden, zumeist intensiv gepflegten Gärten. Seltenheit Häufig, kurze Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit Natürlichkeit / Hemerobie Überwiegend naturfern Struktur- und Artenvielfalt Gering bis mittel Artenschutzwert Funktion für häufige Kulturfolger (z.B. Amsel, Rotkehlchen, Kaninchen) Biotopverbund Keine Funktion Vorbelastung Anthropogen intensive Nutzung SB5/ SG4 Reiterhof / Reitplatz Nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein Reiterhof mit Pensionstierhaltung und umgebenden Sand- Reitplätzen. Die alte Hofstelle, deren Hauptgebäude aus dem Jahr 1702 stammt, ist von alten Gehölzen eingegrünt und bietet in Zusammenhang mit den umgebenden Grünländern einen hochwertigen Lebensraum für Fauna der bäuerlichen Kulturlandschaft. Seltenheit Alte Hofstelle mit mittlerer Seltenheit / keine Ersetzbarkeit Natürlichkeit / Hemerobie Mäßig beeinflusst Struktur- und Artenvielfalt mittel bis hoch Artenschutzwert Funktion für Kulturfolger (z.B. Schwalben, Eulen) Biotopverbund Hohe Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für Schwalben, Eulen und Fledermäuse Vorbelastung Anthropogen intensive Nutzung VA0 Versiegelter Weg / Verkehrsfläche Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft der Gremmendorfer Weg. Dieser wird nur im Bereich der Zufahrt in das Plangebiet integriert. Da der übrige Zufahrtsbereich des Gremmendorfer Wegs bereits als Verkehrsfläche gewidmet ist, erfolgt die Detailplanung im Rahmen der Ausbauplanung. Seltenheit Nicht selten Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern Struktur- und Artenvielfalt Sehr gering Artenschutzwert Nachteilig / Barrierewirkung Biotopverbund Keine Funktion Vorbelastung Erholungsnutzung, KFZ-Verkehr VB5 Unversiegelter Weg / Fußweg Am westlichen Plangebietsrand verläuft ein unversiegelter Fußweg, der eine Funktion für die Naherholung der Bevölkerung aufweist. Seltenheit Nicht selten Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern Struktur- und Artenvielfalt Sehr gering Artenschutzwert Gering, ggf. für Vögel als Sandbad und für Hautflügler (z.B. Erdhummeln) von Bedeutung Biotopverbund Keine Funktion Vorbelastung Erholungsnutzung, Pflege Tabelle 3: Bestandsanalyse Biotoptypen Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische Funktion auf. So ist die vorhandene Ackerfläche als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung von geringer ökologischer Funktion. Eine hochwertige Funktionserfüllung hingegen übernimmt im Plangebiet der Loddenbach mit den angrenzenden krautigen und gehölzbestandenen Uferbereichen (Waldfläche), was auch mit den entsprechenden Schutzausweisungen dokumentiert ist. Der Gewässer -Biotopkomplex bietet in Zusammenhang mit den umgebenden Grünländern und Gehölzbeständen sowie dem Gehölzstreifen entlang des Gremmendorfer W egs eine bedeutende Habitatstruktur im regionalen Biotopverbund. Die umgebende Landschaft ist von Grünländern, strukturreichen Ausgleichsflächen sowie eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen gep rägt. So ist im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische, kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Begründung / Seite 18 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Gehölzbeständen und einer insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben. Artenschutzprüfung Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 1 ist im Rahmen der artenschutz rechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutz - und Waldfläche (einschließlich des Erlen-Ufergehölzes) dar. Die Waldfläche grenzt an den Loddenbach an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch verschiedene Gehölzstrukturen mit zum Teil alten Eichen im Osten und einem kleinen Wäldchen im Süden geprägt. Nördlich des Loddenbachs schließen sich weitere Ackerflächen mit eingestreuten Gehölzbeständen an. Entlang des Loddenbachs in Richtung Nordwesten liegt eine strukturreiche Brachfläche, die als Ausgleichsfl äche gesichert ist. Südlich des Plangebiets und auch im Westen finden sich bestehende Siedlungsbereiche mit entsprechenden Gärten. Fledermäuse Von einem Vorkommen planungsrechtlich relevanter Fledermäuse innerhalb des Plangebiets ist gemäß vorliegendem artenschutzrechtlichen Gutachten2 auszugehen. So wurden im Plangebiet drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) nachgewiesen. Artenschutzrechtliche Konflikte sind jedoch nicht zu erwarten, da im Umfeld des Plangebiets genügend Strukturen vorhanden sind, die beispielsweise eine Fällung von Bäumen kompensieren können. Die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bleiben im räuml ichen Zusammenhang erhalten. Zudem wird der nördliche Teil durch Ausgleichsm aßnahmen naturnah gestaltet, sodass potentiell v orhandene Jagdhabitate nicht verloren gehen. Durch die Anpflanzung einer zusätzlichen Baumreihe von Osten nach Westen wird eine neue Leitlinie angeboten, an der sich die Fledermäuse orientieren können. Vögel Das Plangebiet weist aufgrund seiner Biotopzus ammensetzung und der angrenzenden Strukturen für einige planungsrelevante Vogelarten ein potenzielles Habitat auf. Durch eine artenschutzfachliche Kartierung im Zuge der Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs (siehe Fußnote Nr. 2) wurde u. a. eine Waldohreule in den randlichen Gehölzstrukturen außerhalb der Plangebiets festgestellt. Potenzielle Bruthabitate werden durch die vorliegende Planung nicht berührt, da keine Gehölze in Anspruch genommen werden. Eine Betroffenheit der Waldohreule kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebiets und der Nicht-Betroffenheit von Bruthabitaten ausgeschlossen werden. 1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 2 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zum Ausbau des Gremmendorfer Weges in Münster. Ökoplanung Münster, F. Wierzchowski. Münster, September 2014. Begründung / Seite 19 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Darüber hinaus können gemäß vorliegendem Gutachten Vorkommen von Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kuckuck und Nachtigall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehen Vorkommen mehrerer europäischer Brutvogelarten wie Amsel, Buchfink und Rot kehlchen im Plangebiet. Um durch die Planung keine Verbotstatbestände gemäß BNatSchG vorzubereiten sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen (s. u.) erforderlich. Amphibien Mit einem Vorkommen von Amphibien und Reptilien ist laut Artenschutzgutachten im Plangebiet nicht zu rechnen. Mit der Planung werden keine Verbotstatbestände gemäß den Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet. Auswirkungsprognose Von der Planung ist die benannte Ackerfläche im Bereich des künftigen Siedlungskörpers nachteilig und somit auf rund 2,1 ha der Gesamtfläche (ca. 4 ha) betroffen. Die Festsetzung der Ausgleichsfläche mit den genannten Maßnahmen im nördlichen Teil des Plangebiets hingegen trägt zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt und damit Auf wertung der bisherigen Ackerfläche bei. Mit dem Vorhaben sind voraussichtlich folgende Auswirkungen verbunden: • Überbauung einer ackerbaulich genutzten Fläche auf rund 2,1 ha i m Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. • Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Biotopstrukturen zu erwarten. • Aufgrund der vorgesehenen Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen mit Pufferwirkung ist nicht von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen. • Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine Beeinträcht igung des Biotopverbunds. • Mit den geplanten Maßnahmen auf der Ausgl eichsfläche ist eine Aufwertung der Biotopstrukturen einschließlich des Fließgewässers verbunden. • Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den festgesetzten Pflanzmaßnahmen wird für kulturfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Gartenvögel) geschaffen. • Mit der Entwicklung der Ausgleichsmaßnahmen auf der 2,0 ha großen nördlichen Fläche und damit Strukturierung der Loddenbachaue wird eine Aufwertung des Gewässersystems erzielt und damit auch eine Aufwertung für verschiedene T ierarten (z. B. gewässergebundene Arten, Gebüschbrüter, Kleinsäuger). Mit der Planung ist zudem die Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs erforderlich. Der vorhandene Bau mbestand inkl. einer geschützten Wallhecke nördlich des Gremmendorfer Wegs wurde bei de r Planung berücksichtigt und bleibt erhalten. Im Rahmen der Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs müssen fünf Bäume gefällt werden, die jedoch durch entsprechende Neuanpflanzungen im Straßenverlauf des Gremmendorfer Wegs ausgeglichen werden können. Vermeidungsmaßnahmen Das geplante Vorhaben ist unter Anwendung der im Folgenden benannten den Gehölzschnitt betreffenden Bauzeitenregelung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Begründung / Seite 20 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg • Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind weitere als die zum Zei tpunkt der gutachterlichen Betrachtung bekannten Bäume zur Fällung vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete Höhlen und Spalten hin zu untersuchen. • Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzi elle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhal ten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung. Ausnahme von der Bauzeitenregelung • Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich. Vorbehaltlich der abschließenden Auswi rkungen hinsichtlich der Ausbauplanung zur Erschließung über den Gremmendorfer Weg sind unter Berücksichtigung • der anthropogen vorgeprägten Biotopstrukturen, • der festgesetzten Grünmaßnahmen im geplanten Wohngebiet, • der eingehaltenen Abstände zum nördlichen Loddenbach bzw. zum südlichen Wald • und insbesondere aufgrund der geplanten nördlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. 8.4.4 Boden Großflächig unterliegen dem Stadtteil Gremmendorf Eis - und Schmelzwasserablagerungen der Saale-Kaltzeit, ergänzt von holozänen Bach- und Flussablagerungen entlang des Loddenbachs. Auf diesen Ablagerungen entwickelten sich im Plangebiet die folgenden Bodentypen: Abb. 2: Böden im Untersuchungsraum (ohne Maßstab), verändert nach Umweltkataster Münster Begründung / Seite 21 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 1 Typischer Gley Lage / Seltenheit Am nördlichen Plangebietsrand erstreckt sich entlang des Loddenbachs ein grundwasserbeeinflusster Gley. Dieser Boden findet sich klein bis großflächig in Bachtälern, Talanfängen, auf der Niederterrasse sowie in Senken und ehemaligen Altarmen der Ems. Stellenweise sind auch Torfeinlagerungen verzeichnet. Speicher- und Reglerfunktion Das Substrat weist mit schluffigen Sanden gem. Bodenkarte eine mittlere Filtereigenschaft auf. Natürliche Ertragsfähigkeit Die Ertragsfähigkeit des Bodens wird auf 30-50 Bodenwertpunkte beziffert, jedoch ist der Ertrag aufgrund des hohen Grundwasserstands als unsicher einzustufen Schutzwürdigkeit Laut Geoserver der Stadt Münster besteht keine über den allgemeinen Schutz des Bodens hinausgehende Schutzwürdigkeit Vorbelastungen / Entwicklungspotenzial Der Boden ist lediglich in den Randbereichen durch die Wirkungen der ackerbaulichen Nutzungen beeinflusst, kann aber ansonsten eine überwiegend naturnahe Entwicklung übernehmen. 2 Pseudogley-Braunerde und Braunerde Lage / Seltenheit Dominierend kommen im Untersuchungsraum und insbesondere im Plangebiet Pseudogley-Braunerden vor, die aus schluffigen Feinsandböden bestehen und aus Sandlöss und z.T. Geschiebelehmen des Diluviums entstanden sind. Diese kommen klein- bis großflächig auf flachen Rücken und dränenden Bachtälern im Plangebiet vor. Speicher- und Reglerfunktion Laut Bodenkarte weisen sie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit und eine mittlere chemisch-physikalische Filterfunktion auf. Die Fähigkeit, Stoffe zu speichern (Sorptionsfähigkeit), ist von mittlerer Funktionserfüllung. Natürliche Ertragsfähigkeit Mit (40-)60 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Ertragsfähigkeit Schutzwürdigkeit Aufgrund der regional hohen Bodenfruchtbarkeit wird der Boden im nördlichen Bereich Gremmendorfs großflächig als „schutzwürdiger Boden“ eingestuft. Vorbelastungen / Entwicklungspotenzial Vorbelastungen des Bodens bestehen durch die ackerbauliche Nutzung. So ist die obere Bodenschicht durch mechanische und stoffliche Wirkungen (Bewirtschaftung, ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemische Pestizide) durch die Bewirtschaftung verändert. Bei Aufgabe der intensiven Nutzung bestünde jedoch ein hohes Entwicklungspotenzial. 3 Gley-Pseudogley Seltenheit Am östlichen Rand ragt ein grund- und stauwasserbeeinflusster Boden in den Plangebietsrand hinein. Diese grund- und stauwasserbeeinflussten Böden kommen auf Sandlöss über Geschiebelehmen aus dem Pleistozän großflächig in ebenen Lagen und Niederungen vor. Speicher- und Reglerfunktion Laut Bodenkarte besteht eine mittlere Sorptionsfähigkeit Natürliche Ertragsfähigkeit Die Ertragsfähigkeit der sandig-schluffigen Böden liegt bei 30-45 Bodenwertpunkten. Gem. Bodenkarte ist ein geringe Ertrag zu erwarten Schutzwürdigkeit Laut Geoserver der Stadt Münster besteht keine über den allgemeinen Schutz des Bodens hinausgehende Schutzwürdigkeit. Vorbelastungen / Entwicklungspotenzial Vorbelastungen des Bodens bestehen durch die ackerbauliche Nutzung. So ist die obere Bodenschicht durch mechanische und stoffliche Wirkungen (Bewirtschaftung, ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemische Pestizide) durch die Bewirtschaftung verändert. Bei potenzieller Aufgabe der intensiven Nutzung besteht jedoch ein hohes Entwicklungspotenzial. Tabelle 4: Bodentypen im Untersuchungsraum Auswirkungsprognose Mit der Planung wird auf einer Fläche von ca. 2,1 ha eine Überbauung eines bislang unversiegelten und nur durch mechanische / stoffliche Wirkungen aus landwirtschaftlicher Nutzung beeinflussten Bodens mit insgesamt mittlerer bis hoher Wertigkeit und teilweise festgestellter Schutzwürdigkeit z ulässig. Zudem werden diese 2,1 ha Fläc he künftig der Nahrungsmittelproduktion entzogen. Begründung / Seite 22 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Im Rahmen der Planungsumsetzung kann es somit in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils kommen, so dass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und dauerhaft verändert werden und der Bereich dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen wird. Im Bereich der Ausgleichsfläche erfolgt eine Nutzungsextensivierung mit naturverträglicherer Bodennutzung und damit Aufwertung der derzeitigen Bodenverhältnisse. Als Ausgleichsfläche werden diese Nutzung und damit auch die ungestörte Bodenentwicklung langfristig gesichert. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Norden des Plangebiets , zu denen Extensivierungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen, können die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen im Norden des Plangebiets ausgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, ist zu berücksichtigen, dass mit der Planung eine Fläche für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. 8.4.5 Wasser Grundwasser Laut Umweltkataster der Stadt Münster unterliegen dem Untersuchungsgebiet großräumig Flächen der Grundwassereinheit „Profiltyp 4“ und somit Berei che mit oberflächennahem Geschiebemergel/ -lehm und bereichsweise großflächiger Überlagerung durch Sande zwischen Gremmendorf und Wolbeck. Der Grundwasserspiegel liegt laut Bodengutachten im Plangebiet zwischen 51,08 m ü. NHN und 51,51 m ü. NHN und damit knapp unter der Geländeoberkante. Das Grundwasser verläuft ferner mit schwachem Abstrom in Richtung des nördlich verlaufenden Loddenbachs. Wasserschwankungen liegen entsprechend der Kenntnis aus den angrenzenden Baugebieten bei 1 m. Die Grundwasserneubildung beträgt bei unversiegelten Freiräumen 200- 300 mm/a. Lediglich im Bereich des Loddenbachs ist die Grundwasserneubildung reduziert, da das Wasser im Vorfluter abgeleitet wird und nicht vollständig in den Grundwasserleiter sickert. Das Plangebiet liegt im 4,8 km² großen Einzugsgebiet der Werse. Dem Plangebiet sowie dem weitläufigen Umfeld unterliegt kein Wasserschutzgebiet. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet nicht vor. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse nordöstlich von Gremmendorf. Die Fähigkeit der Grundwasserdeckschichten, die Grundwasserlagerstätten vor dem Eindringen unerwünschter Stoffe zu schützen (Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit), hängt von der Wasserdurchlässigkeit des Bodens und der Höhe des anstehenden Grundwassers (Grundwasserflurabstands) ab. So besteht infolge der dominierend sandigen Deckschichten und des bei 51,08 m ü. NHN relativ hoch anstehenden Grundwasserspiegels laut Geoserver für den gesamten nördlichen Siedlungsbereic h Gremmendorfs eine sehr hohe Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit. Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt . So befinden sich im Umfeld des Gewässers einzelne hydrophile Biotopstrukturen wie z. B. die Ufergehölze im Plangebiet, die von hohen Grundwasserständen abhängen. Oberflächengewässer Der im Norden das Plangebiet tangierende Loddenbach entsprang ursprünglich am Rande des südlich verlaufenden Münsterländer Kiessandzugs im Bereich der heutigen Schuckertstraße. Anfang der 70er Jahre wurde der Loddenbach in seinem Oberlauf vollständig verrohrt, unter Begründung / Seite 23 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg dem Dortmund- Ems-Kanal gedükert und bis an die Regenkläranlage „Loddenbachsee“ (vgl. Abb. 3 am westlichen Rand der Strukturgütekartierung) geführt. Nach einer Lauflänge von ca. 2,2 km mündet der als Hauptgewässer mit der Fließgewässernummer 3291000,2 geführte Loddenbach östlich von Gremmendorf in die Werse. Die Strukturgüte des Loddenbachs weist im Untersuchungsgebiet eine bedingt naturnahe (Stufe 2) bis merklich geschädigte (Stufe 5) Qualität auf. In Richtung Plangebiet wird die Qualität der Strukturen besser eingestuft als in Richtung nördliche freie Landschaft. Abb. 3: Gewässerstrukturgüte gemäß Umweltkataster Stadt Münster Juni 2014 Auswirkungsprognose Im Plangebiet ist die Rückhaltung und gedrosselte Einleitung des im Bereich der Bauflächen und Verkehrsflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswas sers in den Loddenbach vorgesehen. Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wie bisher der Grundwasserneubildung und dem Einzugsgebiet der Werse zur Verfügung, sodass hier keine erheblichen Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Mit der Nutzungsextensivierung im nördlichen Teilbereich wird zudem ein breiter Puffer entlang des Loddenbachs geschaffen. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung werden somit für diesen Bereich auch stoffliche Einträg e aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in das Gewässer entfallen. Mit der Planung wird den Gegebenheiten vor Ort und der geplanten Nutzung über das gesetzliche Maß hinaus Rechnung getragen und neben einer ergänzenden Rückhaltefläche zur Entlastung der Kanalisation der angrenzenden Wohngebiete eine Aufwertung des Gewässers und des Gewässerumfeldes erzielt. Somit erfolgt durch die Planung keine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser. 8.4.6 Klima / Luft Die Strukturen der Landschaft tragen je nac h Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikroklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen. • Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Die klimatische Bedeutung liegt in Abhäng igkeit zur Bestandsgröße zwischen mittel bis sehr hoch. • Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen sind Kaltluftent stehungsgebiete mit mittlerer Bedeutung. Die Ackerflächen weisen im Vergleich zu ganzjährig mit Vegetation bedeckten Flächen eine geringe bis mittlere Kaltluftfunktion auf. Begründung / Seite 24 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den klimatisch wirksamen Strukturen der agrarisch genutzten Freifläche gebildet, die eine positive Funktion als Kaltluft entstehungsgebiet übernimmt (gering bis mittel). Die in den Randbereichen nahe des Plangebiets vorhandenen Gehölze, das Erlen-Ufergehölz (Wald) am Loddenbach, der vorhandene Gehölzstreifen östlich außerhalb am Gremmendorfer Weg sowie das Wäldchen südlich des Plangebiets übernehmen darüber hinaus eine mittlere bis hohe Funktion für die Erzeugung von Frischluft. Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen eine veränderte klimatische Situation auf (erhöhte Temperaturen, hohe Tag- und Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen). Aufgrund der Lage nordöstlich der Ortslage besteht vorwiegend eine indirekte Funktion im Rahmen des thermischen Luftaustausches. Für einzelne Grundstücke übernimmt die Fläche in Hauptwindrichtung gelegen auch eine direkte Funktion im lufthygienischen Ausgleich. Im Hinblick auf die Windrichtung aus Südwest kann in Abhängigkeit von der Lage eine direkte (in Windrichtung) oder indirekte (gegen Windrichtung / thermischer Luftaustausch) Funktion für den lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche bestehen. Im Umweltkataster der Stadt Münster sind der westliche angrenzende Siedlungsraum sowie das Plangebiet mit Funktion als klimaökologischer Ausgleichs raum dargestellt. Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiet oder sonstige Kaltluftleitbahnen bestehen nicht. Auswirkungsprognose Mit der Planung erfolgt eine Ausdehnung der lufthygienischen Situation der angrenzenden Wohngebiete auf einer Fläche von 2,1 ha und somit Inanspruchnahme eines klimaökologischen Ausgleichsraumes. So ist künftig , je nach Wetterlage u. U. in dem Wohngebiet von erhöhten Temperaturen, höheren Tag- und Nachttemperaturunterschieden , höheren Anteilen an Aerosolen / Luftschadstoffen auszugehen. Mit der Entwicklung der Ausgleichsfläche erfol gt hingegen eine luft hygienische Aufwertung des Raums, da für diesen Bereich künftig eine ganzjährige Bedeckung mit Vegetation gegeben sein wird und zudem Gehölze als Frischluftlieferanten eingeplant werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Ortslage ist jedoch aufgrund der Lage in der überwiegend windabgewandten Seite, der geringen Flächengröße und der großräumig klimatisch positiven Wirkungen im Rahmen thermischer Luftaustauschprozesse aus der angrenzenden freien Landschaft nicht zu erwarten. Mit der vorgesehenen Anordnung der Gebäude mit überwiegender Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird insbesondere der Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes gefolgt. Unter Berücksichtigung der Lage, der geringen Flächengröße sowie der Nutzung als Wohngebiet sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der lufthygienischen Verhältnisse angrenzender oder geplanter Wohnnutzungen zu erwarten. 8.4.7 Landschaft Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Landschaft gestellt: • Das Bedürf nis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt wider, d. h. der Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen Landschaftselementen. Begründung / Seite 25 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg • Das Bedürfnis nach Abenteuer entspricht der Natürlichkeit, d. h der Ausstattung der Landschaft mit naturbelassenen Landschaftselementen. • Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft befriedigt, d. h. das Vorhandensein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Menschen über Generationen. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen Siedlungskörper im Südwesten / Südosten und freier Landschaft im Norden. Mit dem kleinteiligen Mosaik aus Acker - und Grünlandflächen, Wald und Wasser sowie brachliegenden Ausgleichsflächen und eingestreuten Hofstellen umfasst der Untersuchungsraum aber auch ein umfangreiches Spektrum an verschiedenen Strukturen und bietet so auch au fgrund der zahlreichen Wege einen sehr attraktiven Erholungsraum für die Gremmendorfer Bevölkerung. Durch die Entwicklung des Siedlungskörpers östlich des Plangebiets (Böddingheideweg / Gremmendorfer Weg 1974 und Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach 1995) hat sich der Landschaftsraum in den letzten Jahrzehnten zwar deutlich verändert. Mit der beschriebenen Kleinteiligkeit und der Gliederung der Landschaft stellt der Landschaftsraum aber auch heute noch einen für das Münsterland typischen Ausschnitt aus der „Münsterländischen Par klandschaft“ dar, der heute infolge der intensiver werdenden Landschaftsnutzung immer seltener wird. Somit ist das von einer monostrukturierten Ackerfläche gebildet e Plangebiet eingebettet in einen hochwertigen Landschaftsausschnitt. Auswirkungsprognose Das geplante Wohngebiet wird von zwei Seiten durch vorhandene Siedlungsbereiche eingebunden, sodass eine Ergänzung der vorhandenen Siedlungskante nur in nördliche und östliche Richtung erfolgt. Zudem wird lediglich der südliche Teil der monostrukturierten Ackerfläche für das Wohngebiet überplant und der nördliche Plangebietsbereich auf 2,0 ha Fläche als hochwertige und strukturreiche Ausgleichsfläche ausgestaltet. Aufgrund der bestehenden Waldfläche am Loddenbach und der geplanten Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche werden auch keine weit reichenden Wirkungen auf das Landschaftsbild vorbereitet. Somit werden insgesamt unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs - und Grünstrukturen, der geringen Flächenausdehnung der geplanten Siedlung und der einrahmenden Ausgleichsmaßnahmen mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild vorbereitet. 8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter vor. Jedoch kann das Auftreten von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten sind. 8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funk tion unter einander in Wechselwirkung. Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen Begründung / Seite 26 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht. Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt. Im direkten Uferbereich finden sich ver einzelt hydrophile Biotopstrukturen, die von höheren (Grund- ) W asserständen abhängen. Dies sind insbesondere die Weic hholzarten (z .B. Schwarzerle) in den Böschungsbereichen des Loddenbachs. Im Rahmen der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen wird diesem Umstand Rechnung getragen. 8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Mit der Planung sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Ein griffsregelung erfasst und bil anziert worden. Mit den genannten Maßnahmen auf der nördlich angrenzenden Ausgleichsfläche wer den die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die durch die Inanspruchnahme und Neuversiegelung der Fläche für Boden, Natur und Landschaft entstehen, plangebietsintern vollständig kompensiert. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche weiterhin im Wesentlichen der landwirtschaftlich intensiven Nutzung unterlie gen. Ein nennenswertes Entwicklungspotenzial der Biotoptypen und damit Veränderung der bestehenden, beschriebenen Schutzgutqualitäten ist d aher nicht gegeben. Auch die positiven Entwicklungen auf der Ausgleichsfläche und die Aufwertungsmaßnahmen des Loddenbachs würden unterbleiben. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch eine günstige Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt worden. Das vo rliegende Plangebiet ist in der Anlage 1 zum Baulandprogramm 2020 unter der Kategorie „Baureife bis 2016“ aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung auf dem südlichen Teil des Plangebiets wird ausschließlich eine intensiv genutzte Ackerfläche beansprucht und höherwertige Strukturen im nördli chen Teil des Plangebiets werden erhalten bzw. im Rahmen der Ausgleichsplanung positiv weiterentwick elt. So bestehen auch innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die städtebaulichen Ziele mit gering eren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten. Alternativenprüfung zur Erschließung über den Gremmendorfer Weg Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans wurden neben der Erschließung über den Gremmendorfer Weg verschiedene Erschließungsvarianten unt ersucht. Die Prüfung und Beurteilung dieser Varianten sind dem Erläuterungsbericht zum verkehrstechnischen Entwurf zu entnehmen. Begründung / Seite 27 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 8.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden er heblichen Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen die Überprüfung der Umsetzung der erforderlichen Ausglei chsmaßnahmen und der Grünfestsetzungen im Wohngebiet. 8.8 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“ soll im Plangebiet die Entwicklung eines Wohnge biets mit rund 40 Wohngrundstücken und einer überbaubaren Fläche von 60 % (Grundflächenzahl 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung für Nebenanlagen) planungsrechtlich ermöglicht werden. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt über den Ausbau des Gremmendorfer Wegs. Das im Osten vorgesehene Rückhaltebecken i st für das auf den Wohnbauflächen und den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser und zur Entlastung der Kanalisation der südlich angrenzenden Wohngebiete vorgesehen. Wegen des Grundwasserspiegels ist das Rückhaltebecken als leerlaufendes Erdbecken mit abzudichtender Beckensohle konzipiert. Das von westlich und östlich vorhandenen Siedlungsbereichen eingebettete Wohngebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha – die nördlich verbleibenden ca. 2,0 ha werden als Pufferbereich zum Loddenbach als Ausgleichsfläche entwickelt. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Au fwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung der agrarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölzen und eine natürliche Entwicklung von Auwald im Sinne einer Sukzession. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt: Mensch Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft und übernimmt eine hohe Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. Die Wegeverbindungen werden erhalten und im Bereich der nördlichen Ausgleichsfläche erfolgt zudem eine strukturelle Aufwertung. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung auf 2,1 ha Fläche passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne an, sodass der Immissionsschutz gewahrt wird. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erhe blichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. Biotopstrukturen Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche dominiert und nur im Norden befinden sich mit dem Loddenbach und der umgebenden Ufervegetation (Wald) hochwertige Biotopstrukturen. Diese hochwertigen Strukturen sind innerhalb einer festgesetzten Ausgleichsfläche geschützt und werden durch ergänzende Extensivierung s- und Anpflanzungsmaßnahmen ökologisch aufgewertet. Zum Plangebiet werden unter Berücksichtigung der anthropogen genutzten Ackerflächen, der festgesetzten Grünmaßnahmen im geplanten Wohngebiet, der eingehaltenen Abstände zum nördlichen Loddenbach bzw. zum südlichen Wald und insbesondere aufgrund der beschriebenen nördlichen Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotopstrukturen durch die Planung vorbereitet. Begründung / Seite 28 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Boden Mit der Planung wird der schutzwürdige Boden von 2,1 ha dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Norden des Plangebiets , zu denen Extensivierungs - und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen, können die durch de n Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der überwiegend schutzwürdigen Bodenfunktionen im Norden des Plangebiets ausgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele, ein e Fläche für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. Wasser Mit der Planung werden auf 2,1 ha der Fläche Versiegelungen erfolgen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers wird ein Rückhaltebecken in das Plangebiet integriert. Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen erfolgt zudem eine Aufwertung des südlichen Gewässer umfelds, sodass insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen vorbereitet werden. Klima / Luft Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung überplante Ackerfläche übernimmt derzeit im lufthygienischen Ausgleich eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet und übernimmt so insbesondere aufgrund des thermischen Luftaustausches eine Funktion im lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche (klimaökologischer Ausgleichsraum). Aufgrund der geplanten kleinflächigen Erweiterung der bestehenden Siedlungsstrukturen, der gleichartigen Art der Nutzung und der Aufwertung der nördlichen Fläche mi t klimatisch wirksamen Strukturen (ganzjährige Vegetationsbedeckung, Gehölzanpflanzung) ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen. Landschaft Der Landschaftsraum ist mit seinen vielfältigen Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da mit der Planung die Landschaftselemente (Grünländer, Gewässer, Gehölze) erhalten bleiben und mit der Aus gleichsmaßnahme eine strukturelle Aufwertung erfahren, werden mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftraumes vorbereitet. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Sonstige Kultur - oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, so dass auch keine erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden. Wechselwirkungen der Schutzgüter Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen mit den uferbegleitenden Saum- und Gehölzstrukturen Biotope, die in direkter Abhängigkeit vom Gewässer und den dort herrschenden hohen Grundwasserständen liegen. Durch die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers weiterhin in den Loddenbach geleitet, sodass nicht von einer erheblichen Veränderung der Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse für diesen Bereich auszugehen ist. Im Rahmen der Artenschutzprüfung bzw. des erstellten artenschutzrechtlichen Gutachtens (Büro Ökoplanung Münster) wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber Begründung / Seite 29 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg planungsrelevanten Arten nur unter Berücksichtigung der im folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. • Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind wei tere als die zum Zei tpunkt der gutachterlichen Betrac htung bekannten Bäume zur Fällung vorgesehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquar tiere geeignete Höhlen und Spal ten hin zu untersuchen. • Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhal ten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung. • Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet. Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014- 2020“ aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt. Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Ent wicklungszeitraum aufgenommen worden. 9. Gesamtabwägung Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 soll die Entwicklung eines Wohngebiets mit rund 40 Grundstücken nördlich des Gremmendorfer W egs im Stadtteil Gremmendorf planungsrechtlich ermöglicht werden. Diese Abrundung der städtebaulichen Situation ist vorrangig mit den Belangen des Landschaftsschutzes abzuwägen. In die Abwägung ebenfalls einzustellen sind auch die Belange der benachbarten Anlieger. Für den Bereich des Wohngebie ts wird die Rücknahme des Geltungsbe reichs des Landschaftsplans „Werse“ erforderlich. Da mit der geplanten Wohnbebauung eine abschließende A rrondierung an diesem Ortsrandbereich von Gremmendorf erfolgt, weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und mit der benachbarten Grünfläche eine räum lich und funktional geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht, ist die Rücknahme in der Abwägung mit dem Belang der Bereitstellung von Baugrundstücken vertretbar. Die B elange des Landschaftsschutzes, insbesondere des Landschaftsbilds, werden in der Planung i nsofern berücksichtigt, indem Art und Maß der baulichen Nutzung sich in die vorhandene Stru ktur einfügen und mit der Neubebauung einhergehende Veränderungen des Landschaftsbildes durch die in nördliche Richtung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Begründung / Seite 30 von 31 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Mit der städtebaulichen Planung im südlichen Teil des Plangebiets wird ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet (vgl. §§ 14 BNatSchG ff .). Dieser ist gem äß § 15 BNatSchG vom Eingriffsverursacher auszugleichen. Entsprechend sind im nördlichen Bereich Richtung Loddenbach Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche von 2,0 ha vorgesehen. Hier ist die Aufwertung des südlichen Ufers des Loddenbachs, die Entwicklung von Extensivgrünland, die Pflanzung von Gehölzen und eine natürliche Entwicklung von Auwald im Sinne einer Sukzession auf der derzeit monostrukturierten Acker fläche vorgesehen. Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebiets nachgewiesen werden. 9.2 Ertüchtigung Gremmendorfer Weg In Abwägung mit den bestehenden verkehrsfunktionalen Erfordernissen ist der verbleibende Eingriff in d en vorhandenen Baumbestand (5 Bäume) infolge der Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs vertretbar. Denkbare Alternativen wurden geprüft und führen zu keiner anderen Vorzugsvariante. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Der Bebauungsplan Nr. 564 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Weitere Regelungen zur Durch führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg. Münster, den __________ Der Oberbürgermeister Anhang: Bestandsplan – Biotoptypen, Dezember 2014 Begründung / Seite 31 von 31 P P I I I I I II III II II I II I II II IIIIIII I IIII II I I III I IIIIII I III I I I II HA0_1 AB3 VB5 VB5 EB0_d AT0 SG4 SG4 BF1BI EB0_d HA0 BF2 BB0 BF1EI BF1EI BE2 EB0_d VB5 VA0 BE2 EB0_d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onstiges Grenze des Plangebiets Nr. vgl. Eingriffsbilanz Ausgleichsfläche (Brache) _1 Eintrag in Dauergrünland Erhaltungskulisse_d LandschaftsschutzgebietL A Bestandsplan Stadt Münster Maßstab Blattgröße Bearbeiter Datum 03.12.2014 AK / Stro DIN A3 0 15 m6030 45 VBP Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“ NORDEN 1 . 1.500 Biotop- und Nutzungstypen Gehölzbestand Gartenfläche Teilversiegelte Fläche Versiegelte Fläche Einzelgehölze Acker Grünland intensiv Wald / Schlagflur Straße Gewässer / Wasserfläche Gebäude Daruper Straße GmbH 15 D-48653 Coesfeld Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax 6088 W oltersPartner Architekten & Stadtplaner info@wolterspartner.de AB3 Eichenmischwald mit Laubgehölzen AT0 Wald / Schlagflur BB0 Gebüsch, Strauchgruppe BE2 Erlen-Ufergehölz BF1 Baumreihe BF2 Baumgruppe EB0 Fettweide FM5 Tieflandbach HA0 Acker HC0 Straßenrand HF1 Ziergarten KB1 Ruderalsaum SB2 Einzel- und Reihenhausbebauung SB5 Hofstelle SG4 Reitplatz, Reithalle VA0 Straßen / Wege VB5 Rad-, Fußweg Ei Eiche Bi Birke Biotoptypenkürzel
V-0648-2015-Anlage-3-51-FNP-Aenderung-Begruendung
69825 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0648/2015 Begründung zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg/ Loddenbach Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 5 6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 6 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 6.2 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 6 6.3 Grünflächen ................................................................................................................................ 6 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 6 6.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur......................................................................... 6 6.6 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 6 6.7 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 7 6.8 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 7 7. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 7 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 7 8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 7 8.2 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 7 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 8 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 9 8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands ...................................... 9 8.4.2 Menschen .......................................................................................................................... 9 8.4.3 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 10 8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 13 8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 14 8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 16 8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 17 8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 17 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 17 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 18 8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 18 8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 18 9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................... 20 Begründung / Seite 1 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren Auf Grund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungsz ahlen weist die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Seitens eines Vorhabenträgers wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) für eine Fläche am nordöstlichen Ortsrand Gremmendorfs gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets in Münster -Gremmendorf zu schaffen (VBP Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg). Das städtebauliche Konzept umfasst die Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten in Form von Doppel - und Reihenhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern. Die betroffene Fläche rundet die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll ab und formuliert somit abschließend den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des Loddenbachs und ist im Regionalplan bereits als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Da der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster diese Flächen derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt, wird als planungsrechtliche Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Ä nderung des Flächennutzungsplans entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erforderlich. Um auch die unmittelbar nördlich an die Bauflächen angrenzend vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen auf Ebene des Flächennutzungsplans planungsrechtlich zu sichern, werden auch diese Flächen in die Flächennutzungsplanänderung einbezogen. Diese soll gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren durchgeführt werden. Mit der Änderung des Flächennutz ungsplans verfolgt die Stadt Münster somit das Ziel, entsprechend den regionalplanerischen Zielsetzungen durch eine behutsame Arrondierung der Siedlungsflächen einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu leisten. Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 300.000 Einwohnern. Für das Jahr 2020 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum auf ca. 312.000 Einwohnern. Dies führt – zusammen mit den sinken den Haushaltsgrößen – zum Bedarf von mindestens ca. 1.500 Neubauwohnungen im Jahr und einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 1 Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt bereits festgelegt, dass mindestens die Hälfte dieser 1.500 Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig erreicht, indem konsequent insbesondere gewer bliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandentwicklung auf bishe rigen Freiflächen findet daher 1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 Begründung / Seite 2 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach • im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der weitere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet, • auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt Münster und • durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandprogramm der Stadt Münster statt. Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituati on und der der verbindlichen Bauleitplanung vorgehenden Wohnbauflächenkonzepti onen in zeitlichen Priorisierungen festgelegt, welche weiteren Außenbereichsflächen – aber auch welche (innenliegenden) Brach- und Konversionsflächen – für weitere Wohnbauzw ecke zukünftig entwickelt werden sollen. Hierzu gehört auch die aktuell in Rede stehende Pl anung im Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach (51. Änderung des FNP und damit verbundener VBP Nr. 564). In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belan gen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bev ölkerung ist es vor dem Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließ lich auf Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei der Entwicklung von Außenbereichsfl ächen werden möglichst nur Flächen in Anspruch genommen, die eine vergleichs weise geringere ökologische Wertigkeit besitzen. Die Schaffung von Planungsrecht z ugunsten von Wohnen für die Flächen im Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach (51. Änderung des FNP und damit verbundener VBP Nr. 564) ist insofern bedarfsgerecht hergeleitet und notwendig: Der Belang der Deckung des Bedarfs von Wohnraum in der wachsenden Stadt Münster überwiegt in der gegebenen Situation den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. 2. Änderungsbereich Der räumliche Geltungsber eich der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s liegt am nordöstlichen Rand des Stadtteils Gremmendorf und umfasst eine Fläche von ca. 4 ha. Er wird begrenzt • im Norden durch den Loddenbach, • im Osten und Süden durch den Gremmendorfer Weg, • im Westen durch einen namenlosen Fuß- und Radweg. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche überwiegend als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ und im Norden als „Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Am Nordrand des Änderungsbereichs stellt der Regionalplan „Waldbereich“ dar. Somit entspricht die Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Landesplanung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 51. Änderung überwiegend „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im Norden stellt der Flächennutzungsplan „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung Begründung / Seite 3 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „Wald“ dar. Für den Bereich der angestrebten Wohnnutzung widerspricht die Dars tellung des Flächennutzungsplan s mit der „Fläche für die Landwirtschaft“ den künftigen städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich. Bebauungspläne Ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht für den Änderungsbereich nicht. Der Änderungsbereich ist derzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Westlich angrenzend besteht der am 19.05.1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 397 „Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach“ , der „Reine Wohngebiete“ gemäß § 3 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festsetzt. Südlich grenzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 151 „Böddingheideweg / Gremmendorfer Weg“ an. Dieser setzt „Reine Wohngebiete“ fest. NATURA 2000 Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der 51. FNP Änderung und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet DE -4012-301 „Wolbecker Tiergarten“ liegt in ei ner Entfernung von ca. 3,5 km jenseits der Ortslage Wolbeck, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist. Landschaftsplan Die Flächen der 51. FNP-Änderung liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans LP 1 „Werse“. Im nördlichen B ereich besteht die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets „Werse -Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Nr. 1- 2.2.1)“, das sich großflächig in nordöstliche Richtung bis nach Wolbeck erstreckt (rund 2.700 ha). Im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ist hier insbesondere die Grünlandnutzung in den Auenbereichen zu fördern. Die Erholungsnutzung ist im Sinne einer ruhigen Erholungsnutzung zu ermöglichen. Die Entwic klungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel für den Raum die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Nr. 1-1.1). Abb. 1: Ausschnitt LP Werse Für die Bereiche, die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Entlass ung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Landschaftsp lans „Werse“ wird insoweit hinter die Wohnbaufläche zurückgenommen. Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist hingegen nicht erforderlich, da die Flächen des geplanten Wohngebiets außerhalb des bestehenden Landschaftsschutzgebiets (LSG) liegen. Die Flächen des Planbereichs, die innerhalb des LSG liegen, sind im wirksamen FNP ausschließlich als Waldflächen dargestellt. Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben Aus dem LANUV Biotopkataster geht hervor, dass die Loddenbachaue als schutzwürdiger Biotop eingestuft wird; die Loddenbachaue umfasst östlich des Lodddenbachsees die Begründung / Seite 4 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Uferbereiche des Loddenbachs bis zur Werse einschließlich angrenzender Grünlandbereiche. Gemäß geografischem Informationssystem der Stadt Münster befindet sich zudem westlich des Gesamtänderungsbereichs am nördlichen Siedlungsrand eine Kompensationsfläche. Weitere schützenswerte Biotopstrukturen liegen im Einmündungsbereich Gremmendorfer Weg / Zwi-Schulmann-Weg mit einem 100 -200 Jahre alten Gehölzbestand am Gremmendorfer Weg „Altbaumbestand und alte Wallhecke, Böddingheideweg“. Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet besteht für den Loddenbach nicht. Darüber hinaus ist im Grünordnungsplan der Stadt Münster dargestellt, dass vorhandene Erholungsstrukturen eine wichtige überregionale Verbindungsfunktion als Fuß- und Radweg übernehmen. Zudem stellen die östlich angrenzenden Grünländer und Gehölze am Gremmendorfer Weg eine wichtige Grünverbindung vom Siedlungsbereich zum Loddenbach dar. Das südlich angrenzende Wäldchen und die südlich am Gremmendorfer Weg vorhandene Wallhecke / Kulturhecke sind als Bestandsgehölze dokumentiert. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der ca. 4 ha große Änderungsbereich befindet sich südöstlich der Innenstadt von Münster im Stadtteil Gremmendorf, nördlich des Gremmendorfer Weges. Der Albersloher Weg (L 586) verläuft südwestlich in einer Entfernung von ca. 500 m. Der Änderungsbereich wird derzeit durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Nördlich angrenzend verläuft der von einem breiten Erlenufergebüsch gesäumte Loddenbach. Den westlichen Rand bildet ein Fußweg, der die angrenzenden Siedlungsbereiche und die nördliche freie Landschaft verbindet, die als attraktiver Naherholungsraum genutzt wird. Am östlichen Rand tangiert der Gremmendorfer Weg den Änderungsbereich. Der südlich und westlich unmittelbar an den Änderungsbereich angrenzende, zusammenhängend bebaute Ortsteil Gremmendorf ist geprägt durch Wohnnutzung, insbesondere in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern. Im Norden und Osten umgeben landwirtschaftliche Nutzflächen den Änderungsbereich. Im Nordwesten erstrecken sich strukturreiche Ausgleichsflächen, die eine Naherholungsfunktion für die angrenzenden Siedlungsbereiche übernehmen. Nordöstlich befindet sich eine alte Hofstelle, di e aktuell als Reiterhof genutzt wird. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Gremmendorfer Weg und Albersloher Weg im näheren Umfeld vorhanden. Über den Gremmendorfer Weg ist der Bereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans gut an das übergeordnete Straßen- (L 586) und Busliniennetz angeschlossen. 5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche am Rand des Ortsteils Gremmendorf planungsrechtlich für eine künftige Wohnnutzung vorbereitet werden. Städtebaulich wird dadurch eine Abrundung des im Westen und Süden angrenzenden Siedlungsbereichs ermöglicht. Entsprechend den umgebenden Siedlungsstrukturen soll hier eine Entwicklung von Bauflächen für Einfamilienhäuser erfolgen. Das Einfügen der Bebauung in den bestehenden Siedlungszusammenhang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (VBP Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg) gesichert werden. Begründung / Seite 5 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Mit der Entwicklung von Bauflächen trägt die Stadt Münster dem dringenden Bedarf der Bevölkerung nach Wohnraum Rechnung. 6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung 6.1 Grundzüge der Planung Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für die westlich und südl ich angrenzenden Flächen Wohnbauflächen (W) dar. Entsprechend der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Abgrenzung der Wohnbebauung ist im südlichen Teil des Änderungsbereichs die Darstellung einer Wohnbaufläche vorgesehen. Die nördli chen Teile des Änderungsbereichs sind für eine Entwicklung als Ausgleichsflächen vorgesehen. 6.2 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den südlichen Teil des Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan die Darstellung als Wohnbaufläche (W). Damit wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. 6.3 Grünflächen Der nördliche Teilbereich des Änderungsbereichs entlang des Loddenbachs ist mit einer Fläche von ca. 1,2 ha auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung für den Ausgleich des mit der Entwicklung der Wohnbauflächen verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen. Dabei bleibt im Flächennutzungsplan die Darstellung der unmittelbar an den Loddenbach angrenzenden Flächen wie bisher als „Wald“ bestehen. Für die übrige Teilfläche, die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt war, erfolgt nunmehr entsprechend dem planerischen Ziel die Darstellung als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“. 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung Der Änderungsbereich ist über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Da dieser derzeit nur als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, wird im Zuge der Realisierung des Bebauungsplan s eine Ertüchtigung vom Böddingheideweg bis zum Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 564 im Rahmen der bereits verkehrlich gewidmeten Fl äche und darüber hinaus innerhalb des Bebauungsplans Nr. 564 bis zur Einmündung der Planstraße auf einer Länge von insgesamt ca. 320 m erforderlich. Der Änderungsbereich ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer Weg bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 350 m Entfernung die Haltestelle Böddingheideweg, welche auf Bestellung im 20-Minuten-Takt eine Verbindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet. 6.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung der Wohnbauflächen kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. 6.6 Immissionsschutz Der Änderungsbereich grenzt im Norden und Osten an den landwirtschaftlich genutzten Freiraum. Begründung / Seite 6 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Die sich ergebenden Geräusch-, Geruchs - oder Staubbelästigungen sind i n der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 näher erläutert. 6.7 Altlasten / Altstandorte Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten - bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. Sollten sich je doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster zu informieren. 6.8 Denkmalschutz / Archäologie Im Änderungsbereich befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude. Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 7. Flächenbilanz Änderungsbereich gesamt 4,1 ha 100 % Wohnbaufläche 2,12 ha 51,7 % Grünfläche 1,17 ha 28,5 % Wald 0,81 ha 19,8 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Planung voraussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umweltbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen traten nic ht auf. Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen den Bereich der 51. FNP-Änderung und die angrenzenden Bereiche – im Folgenden als Untersuchungsraum bezeichnet. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzgutes erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s der Stadt Münster sollen auf einer rund 4 ha großen Fläche im Nordosten des Stadtteils Gremmendorf die planungs rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebiets mit angrenzender Ausgleichsfläche geschaffen werden. So ist auf dem südlichen, rund 2,1 ha großen Teil die Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „ Wohnbaufläche“ vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind zudem Begründung / Seite 7 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die im nördl ichen Teil des Änderungsbereichs angrenzend an die Wohnbaufläche realisiert werden sollen. Der im Flächennutzungsplan als Wald dargestellte Teilbereich bleibt bestehen, währ end die „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ geändert werden soll. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Immissionen (z. B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z. B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau). Bezüglich der Erhol ungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt, Arten- und Biotopschutz Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u. a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funk tion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vor gegeben. Weitere Auskünfte geben die Fachinformationssysteme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Boden und Wasser Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes - und Landesbodenschutzgesetzes (u. a. zum sparsamen und scho nenden Umgang mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetzbuches (z. B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u. a. zur Sicherung der Gewäs ser zum Wohl der Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. Landschaft Die Berücksichtig ung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW (u. a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. Luft und Klimaschutz Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (u.a. „Klimaschutzklausel“ gemäß § 1 a Abs.5 BauGB), des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Or ts- und Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben. Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Begründung / Seite 8 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit des „Kernmünsterlands “, im Westlichen Bereich der Untereinheit „Wolbecker Ebene“, die sich im Osten Münsters weitläufig bis nach Sendenhorst erstreckt. Kennzeichnend für die Wolbecker Ebene sind die Sandlöss ebenen mit geringen Höhenunterschieden – der Änderungsbereich liegt bei Höhen zwischen 53,21 m ü. NHN und 54,11 m ü. NHN. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und Hecken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen dominiert. Laut Grünordnungsplan Münster ist entsprechend dem vorherrschenden Untergrund von vorwiegend artenarmem Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürlicher Vegetation“ auszugehen. Der Änderungsbereich unterliegt vollständig der intensiven ackerbaulichen Nutzung. Lediglich der nördliche Rand wird aus einem strukturreichen Erlen-Ufergehölz gebildet, das den nördlich angrenzend verlaufenden Loddenbach eingrünt. Im Westen und im Osten rahmt der bestehende Siedlungskörper Gremmendorfs Teile des Plangebiets ein. In der weiteren Umgebung erstrecken sich im Nordwesten Ausgleichsflächen sowie im Norden und Osten mosaikartig strukturierte Agrarflächen, die von Weideflächen dominiert werden. 8.4.2 Menschen Bestandsanalyse Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. Der Änderungsbereich ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ von ackerbaulicher Nutzung geprägt und dient so der Nahrungsmittelproduktion (vgl. auch Pkt. Boden, Bodenschätzung). Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereichs nicht vor – tangieren diesen jedoch im Westen und Süden und sind so als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen. Über die landwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind nicht gegeben. Nordöstlich befindet sich eine als Reiterhof genutzte Hofstelle, die auf rund 7 ha Weidenutzungen, Pensionsstallungen, Auslauf und Reitmöglichkeiten anbietet. Mit der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand u nd nördlich angrenzender freier Landschaft übernimmt der Änderungsbereich eine Funktion für die Naherholung. So befinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte fußläufige Verbindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrar raum bieten und deren Erhalt und Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Münster dokumentiert sind. Begründung / Seite 9 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Auswirkungsprognose Mit der Änderung wird die bislang der Nahrungsmittelproduktion dienende Fläche (vgl. Schutzgut Boden) im südlichen Teil der Siedlungsnutzung zugeführt. Mit der Extensivierung der Nutzung im nördlichen Teilbereich steht auch diese Fläche nur noch bedingt für die Produktion von Nahrungsmitteln bzw. Futter für Viehhaltung zur Verfügung. Die vorhandenen Wegeverbindungen, die für die Naherholung eine bedeutende Funktion haben, werden erhalten. Zudem erfolgt mit den nördlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Strukturierung der Fläche, sodass hier ähnlich wie in der westlich angrenzenden Ausgleichsfläche eine Aufwertung der bislang m onostrukturierten Agrarfläche in eine attraktive Erholungskulisse erfolgt. Mit der Änderung wird eine Ergänzung der bestehenden angrenzenden Wohnbauflächen vorbereitet. Da diese in Art und Maß den Umgebungsnutzungen entspricht, werden keine Beeinträchtigungen auf die bestehenden oder geplanten Wohnnutzungen vorbereitet. Gemäß den im Zuge der Bebauungsplanaufstellung untersuchten Varianten zur Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs gibt es unterschiedliche Erschließungsvarianten, bei denen keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten sind. Insgesamt werden mit der Änderung keine erheblichen B eeinträchtigungen des Schutzgut s Mensch im Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet. 8.4.3 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Bestandsanalyse Biotoptypen / Biologische Vielfalt Zur Analyse der Biotopstrukturen im Änderungsbereich erfolgte im Jahr 2014 eine Bestandsaufnahme. Der Änderungsbereich wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ im Wesentlichen von intensiv bewirtschafteten Ackerflächen dominiert. Die im nördlicheren Teil anschließende Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt, hinsichtlich der Biotoptypenausstattung jedoch als eine Brachfläche mit Ufergehölzen des Loddenbachs anzusprechen. Die im Westen gelegenen Brachflächen mit eingestreuten einheimischen Gehölzstrukturen und einem überwiegend beschatteten Stillgewässer sind als Ausgleichsfläche angelegt und im Flächennutzungsplan als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick lung von Boden, Natur und Landschaft“ / (KomKat-Flächen 1403, 1404) im Sinne von Suchräumen von fachlich geeigneten Kompensationsflächen dargestellt. Die Erschließung ist über den Gremmendorfer Weg vorgesehen, der im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ gesichert ist und entsprechend ertüchtigt wird. Die dadurch erforderliche Rodung der 5 Bäume wird durch entsprechende Anpflanzmaßnahmen nördlich des Gremmendorfer Wegs ausgeglichen. Die nördlich und östlich angrenzende Landschaft ist weitläufig als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Sie ist von strukturreichen Grünländern, eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen geprägt. So besteht in diesem Bereich eine für das Münsterland ehemals typische, kleinstrukturierte Agrarlandsc haft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen. Im Südosten und Südwesten erstrecken sich die „Wohnbauflächen“ des Gremmendorfer Siedlungsrandes. Im Süden begrenzt ein kleines Siedlungswäldchen aus alten Stieleichen mit Begründung / Seite 10 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Sandbirken, Hainbuchen und Rotbuchen den Änderungsbereich. Dieser Gehölzbestand ist im Flächennutzungsplan entsprechend als „Wald“ dargestellt. Im Norden verläuft der Loddenbach mit den umgebenden krautigen und gehölzbestandenen Uferbereichen. Er weist eine hochwertige ökologische Funktion auf, die auch in der Schutzausweisung als Teil eines Landschaftsschutzgebiets sowie als schützenswerter Biotoptyp dokumentiert ist. Der Gewässer -Biotopkomplex bietet in Zusammenhang mit den umgebenden Grünländern und Gehölzbeständen sowie dem Gehölzstreifen entlang des Gremmendorfer Weges eine bedeutende Habitatstruktur im regionalen Biotopverbund. Artenschutzprüfung Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 2 ist im Rahmen der artenschutzrechtli chen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Im nördlichen Teil schließen sich Ufergehölze und Uferbereiche, die den angrenzenden Loddenbach säumen, an (Waldsukzessionsfläche). Das Umfeld des Änderungsbereichs ist durch verschiedene Gehölzstrukturen mit zum Teil alten Eichen im Osten und einem kleinen Wäldchen im S üden geprägt. Hinter dem Loddenbach im Norden schließen sich weitere Ackerflächen mit eingestreuten Gehölzbeständen an. Entlang des Loddenbachs in Richtung Nordwesten liegt eine strukturreiche Brachfläche, die als Ausgleichsfläche gesichert ist. Südlich des Änderungsbereichs und auch im Westen finden sich bestehende Siedlungsbereiche mit entsprechenden Gärten. Fledermäuse Von einem Vorkommen planungsrechtlich relevanter Fledermäuse innerhalb des Änderungsbereichs ist gemäß vorliegendem artenschutzrechtlic hen Gutachten 3 auszugehen. So wurden im Plangebiet drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) nachgewiesen. Artenschutzrechtliche Konflikte sind jedoch nicht zu erwarten, da im Umfeld des Plangebiets genügend Struktur en vorhanden sind, die beispielsweise eine punktuelle Fällung von Bäumen kompensieren können. Die ökologischen Funktionen der Lebensstätten bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten. Zudem wird der nördliche Teil durch Ausgleichsmaßnahmen naturnah gestaltet, sodass potentiell vorhandene Jagdhabitate nicht verloren gehen. Im Rahmen dieser Ausgleichsmaßnahmen erfolgt die Anpflanzung einer zusätzlichen Baumreihe von Osten nach Westen, durch die eine neue Leitlinie entwickelt wird, an der sich die Fledermäus e orientieren können. 2 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 3 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zum Ausbau des Gremmendorfer Weges in Münster. Ökoplanung Münster, F. Wierzchowski. Münster, September 2014. Begründung / Seite 11 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Vögel Der Änderungsbereich weist aufgrund seiner Biotopzusammensetzung und der angrenzenden Strukturen für einige planungsrelevante Vogelarten ein potenzielles Habitat auf. Durch eine artenschutzfachliche Kartierung im Zuge des Aus baus des Gremmendorfer Weges (siehe Fußnote Nr. 2) wurde u. a. eine Waldohreule in den randlichen Gehölzstrukturen außerhalb der Plangebiets festgestellt. Potenzielle Bruthabitate werden durch die vorliegende Planung nicht berührt, da keine Gehölze in Anspruch genommen werden. Eine Betroffenheit der Waldohreule kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebiets und der Nicht-Betroffenheit von Bruthabitaten ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können gemäß vorliegendem Gutachten Vorkommen von Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kuckuck und Nachtigall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es bestehen Vorkommen mehrerer europäischer Brutvogelarten wie Amsel, Buchfink und Rotkehlchen im Plangebiet. Um durch die Planung keine Verbotstatbestände gemäß Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vorzubereiten, sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren sind. Amphibien Mit einem Vorkommen von Amphibien und Reptilien ist im Plangebiet aufgrund fehlender Strukturen nicht zu rechnen. Auswirkungsprognose Mit der Änderung wird die bisherige „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig zugunsten der „Wohnbaufläche“ im Süden und der „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Norden zurückgenommen. Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen können entsprechend den Festsetzungen im parallel aufgestellten Bebauungsplan überbaut werden. Vorbehaltlich der abschließend zu ermittelnden Auswirkungen hinsichtlich der Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs werden aufgrund • der anthropogen vorgeprägten Biotopstrukturen im Änderungsbereich, • der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesicherten Grün - und Vermeidungsmaßnahmen, • der eingehaltenen Abstände zu den ökologisch höherwertigen Biotopstrukturen Loddenbach im Norden bzw. Wald im Norden und Süden • und aufgrund der vertraglich gesicherten Ausgleichsmaßnahmen nördlich des Änderungsbereichs keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Abgeleitet aus der Betrachtung zum Bebauungsplan kann für den Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden, dass durch die Änderung artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 BNatSchG vorbereitet werden. Möglichkeiten zur Minderung von B eeinträchtigungen wurden im Rahmen der verbindlichen Planung geprüft und integriert. Begründung / Seite 12 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Durch die Änderung werden keine artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 BNatSchG vorbereitet. 8.4.4 Boden Großflächig unterliegen dem Stadtteil Gremmendorf Eis - und Schmelzwasserablagerungen der Saale-Kaltzeit, ergänzt von holozänen Bach- und Flussablagerungen entlang des Loddenbachs. Auf diesen Ablagerungen entwickelten sich im Änderungsbereich folgende Bodentypen: Typischer Gley Am nördl ichen Rand des Änderungsbereich s erstreckt sich entlang des Loddenbachs ein grundwasserbeeinflusster Gley. Das Substrat weist mit schluffigen Sanden gemäß Bodenkarte eine mittlere Filtereigenschaft auf. Die Ertragsfähigkeit des Bodens wird auf 30-50 Bodenwertpunkte beziffert, der Ertrag ist aufgrund des hohen Grundwasserstands als unsicher einzustufen. Pseudogley-Braunerde und Braunerde Dominierend kommen im Untersuchungsraum und insbesondere im Änderungsbereich Pseudogley-Braunerden vor, die aus schluffigen Feinsandböden bestehen und aus Sandlöss und z. T. Geschiebelehmen des Diluviums entstanden sind. Diese kommen klein- bis großflächig auf flachen Rücken und dränenden Bachtälern im Gebiet vor. Laut Bodenkarte weisen sie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit und eine mittlere chemis ch- physikalische Filterfunktion auf. Die Fähigkeit, Stoffe zu speichern (Sorptionsfähigkeit) , ist von mittlerer Funktionserfüllung. Mit (40-)60 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Ertragsfähigkeit. Der Boden ist aufgrund der regional hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft. Gley-Pseudogley Am östlichen Rand ragt ein grund- und stauwasserbeeinflusster Boden in den Änderungsbereich hinein. Diese g rund- und stauwasserbeeinflusste n Böden kommen auf Sandlöss über Geschiebelehmen aus dem Pleisto zän großflächig in ebenen Lagen und Niederungen vor. Laut Bodenkarte besteht eine mittlere Sorptionsfähigkeit. Die Ertragsfähigkeit der sandig- schluffigen Böden liegt bei 30-45 Bodenwertpunkten. Gemäß Bodenkarte ist ein geringer Ertrag zu erwarten. Auswirkungsprognose Mit der Änderung wird auf einer Fläche von 2,1 ha eine Überbauung eines bislang unversiegelten und nur durch mechanische / stoffliche Wirkungen aus landwirtschaftlicher Nutzung beeinflussten Bodens mit insgesamt mittlerer bis hoher Wertigkeit und teilweise festgestellter Schutzwürdigkeit zulässig. Zudem werden diese 2,1 ha Fläche künftig potenziell der Nahrungsmittelproduktion entzogen. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann es somit in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschni tt des Bodenprofils kommen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und dauerhaft verändert werden und der Bereich dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen wird. Im Bereich der nördlichen Ausgleichsfläche erfolgt eine Nutzungsextensivierung mit naturverträglicherer Bodennutzung und damit Aufwertung der derzeitigen Bodenverhältnisse. Als Ausgleichsfläche werden diese Nutzung und damit auch die ungestörte Bodenentwicklung langfristig gesichert. Begründung / Seite 13 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Unter Berücksichtigung der erfor derlichen Ausgleichsmaßnahmen – zu denen Extensivierungs - und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen – im Norden des Änderungsbereichs können die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen a usgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, ist zu berücksichtigen, dass mit der Änderung eine Fläche für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. 8.4.5 Wasser Grundwasser Laut Umweltkataster der Stadt Münster unterliegen dem Untersuchungsgebiet großräumig Flächen der Grundwassereinheit „Profiltyp 4“ und somit Bereiche mit oberflächennahem Geschiebemergel/ -lehm und bereichsweise großflächiger Überlagerung durch Sande zwischen Gremmendorf und Wolbeck. Der Grundwasserspiegel liegt laut Bodengutachten zwischen 51,08 m ü. NHN bis 51.51 m ü. NHN und damit knapp unter der Geländeoberkante. Das Grundwasser verläuft ferner mit schwachem Abstrom in Richtung des nördlich verlaufenden Loddenbachs. Wasserschwankungen liegen entsprechend der Kenntnis aus den angrenzenden Baugebieten bei 1 m. Die Grundwasserneubildung beträgt bei unversiegelten Freiräumen 200 -300 mm/a. Lediglich im Bereich des Loddenbachs ist die Grundwasserneubildung reduziert, da das Wasser im Vorfluter abgeleitet wird und nicht vollständig in den Grundwasserleiter sickert. Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor, auch bestehen keine Wasserschutzgebiete. Das nächstgelegene Überschwem mungsgebiet befindet sich entlang der Werse nordöstlich von Gremmendorf. Die Fähigkeit der Grundwasserdeckschichten, die Grundwasserlagerstätten vor dem Eindringen unerwünschter Stoffe zu schützen (Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit), hängt von der Wasserdurchlässigkeit des Bodens und der Höhe des anstehenden Grundwassers (Grundwasserflurabstand) ab. So besteht infolge der dominierend sandigen Deckschichten und des bei 51,08 m ü. NHN relativ hoch anstehenden Grundwasserspiegels laut Geoserver für den gesamten nördlichen Siedlungsbereich Gremmendorfs eine sehr hohe Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit. Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt. So befinden sich im Umfeld des Gewässers einzelne hydrophile Biotopstrukturen wie z. B. die Ufergehölze, die von hohen Grundwasserständen abhängen. Oberflächengewässer Der im Norden den Änderungsbereich tangierende Loddenbach entsprang ursprünglich am Rande des südlich verlaufenden Münsterländer Kiessandzugs im Bereich der heutigen Schuckertstraße. Anfang der 70er Jahre wurde der Loddenbach in seinem Oberlauf vollständig verrohrt, unter dem Dortmund-Ems -Kanal gedükert und bis an die Regenkläranlage „Loddenbachsee“ geführt. Nach einer Lauflänge von ca. 2,2 km mündet der als Hauptgewässer mit der Fließgewässernummer 3291000,2 geführte Loddenbach östlich von Gremmendorf in die Werse. Die Strukturgüte des Loddenbachs weist im Untersuchungsgebiet eine bedingt naturnahe (Stufe 2) bis merklich geschädigte (Stufe 5) Qualität auf. In Richtung Änderungsbereich wird die Qualität der Strukturen besser eingestuft als in Richtung nördliche freie Landschaft. Begründung / Seite 14 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Auswirkungsprognose Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Rückhaltung und gedrosselte Einleitung des innerhalb der Bauflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers in den Loddenbach vorgesehen. Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wie bisher dem Einzugsgebiet des Loddenbachs / der Werse zur Verfügung, sodass hier keine erheblichen Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Mit der Nutzungsextensivierung im nördlichen Teilbereich wird zudem ein breiter Puffer entlang des Loddenbachs geschaffen. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung werden somit für diesen Bereich auch stoffliche Einträge aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in das Gewässer gemindert. Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der Änderung den Gegebenheiten vor Ort über das gesetzliche Maß hinaus Rechnung getragen und neben einer ergänzenden Rückhaltefläche zur Entlastung der Kanalisation der angrenzenden Wohngebiete für nachfolgende Flächen auch eine Aufwertung des Gewässers und des Gewässerumfeldes erzielt. Somit wird durch die Änderung keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser vorbereitet. 8.4.6 Klima / Luft Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikroklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen. • Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Die klimatische Bedeutung liegt in Abhängigkeit zur Bestandsgröße zwischen mittel bis sehr hoch. • Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen sind Kaltluftentstehungsgebiete mit mittlerer Bedeutung. Die Ackerflächen weisen im Vergleich zu ganzjährig mit Vegetation bedeckten Flächen eine geringe bis mittlere Kaltluftfunktion auf. Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus den klimatisch wirksamen Strukturen der agrarisch genutzten Freifläche „Fläche für die Landwirtschaft“ gebildet, die eine positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt (mittel). Die in den Randber eichen nahe des Änderungsbereichs vorhandenen Gehölze – das Erlen -Ufergehölz am Loddenbach, der vorhandene Gehölzstreifen östlich außerhalb am Gremmendorfer Weg sowie das Wäldchen südlich des Änderungsbereichs – übernehmen darüber hinaus eine mittlere bis hohe Funktion für die Erzeugung von Frischluft. Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen eine veränderte klimatische Situation auf (erhöhte Temperaturen, hohe Tag- und Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen). Aufgrund der Lage nordöstlich der Ortslage besteht vorwiegend eine indirekte Funktion im Rahmen des thermischen Luftaustausches. Für einzelne Teile des Siedlungsbereichs übernimmt die Fläche, in Hauptwindrichtung gelegen, auch eine direkte Funktion im lufthygienischen Ausgleich. Im Hinblick auf die Windrichtung aus Südwest kann in Abhängigkeit von der Lage eine direkte (in Windrichtung) oder indirekte (gegen Windrichtung / thermischer Luftaustausch) Funktion für den lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche bestehen. Im Umweltkataster der Stadt Münster sind der westlich angrenzende Siedlungsraum sowie der Änderungsbereich Begründung / Seite 15 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach mit Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum dargestellt. Belüftungskorridore, Kaltluftentstehungsgebiet oder sonstige Kaltluftleitbahnen bestehen nicht. Auswirkungsprognose Mit der Änderung wird eine Ausdehnung der lufthygienischen Situation der angrenzenden Wohnsiedlungsbereiche auf einer Fläche von 2,1 ha und somit eine Inanspruchnahme eines klimaökologischen Ausgleichsraums vorbereitet. Höhere Tag- und Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen und 1-2 °C höhere Temperaturen sind u. U. die Folge. Mit der nördlich auf Bebauungsplanebene geplanten „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ erfolgt hingegen eine lufthygienische Aufwertung des Raum s. Abgeleitet aus den Vorgaben im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird in diesem Bereich k ünftig eine ganzjährige Bedeckung mit Vegetation gegeben sein und werden zudem Gehölze als Frischluftlieferanten gepflanzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der bestehenden Ortslage ist aufgrund der Lage in der vorwiegend windabgewandten Seite, der geringen Flächengröße und der großräumig klimatisch positiven Wirkungen im Rahmen thermischer Luftaustauschprozesse aus der angrenzenden freien Landschaft nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Lage, der geringen Flächengröße sowie der Entwicklung als „Wohnbaufläche“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der lufthygienischen Verhältnisse angrenzender oder geplanter Wohnnutzungen zu erwarten. 8.4.7 Landschaft Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Landschaft gestellt: • Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt wider, d. h. der Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen Landschaftselementen. • Das Bedürfnis nach Abenteuer entspricht der Natürlichkeit, d. h der Ausstattung der Landschaft mit naturbelassenen Landschaftselementen. • Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft befriedigt, d. h. das Vorhandensein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Menschen über Generationen. Der Änderungsbereich befindet sich im Übergangsbereich zwischen Siedlungskörper im Südwesten / Südosten und freier Landschaft im Norden. Mit dem kleinteiligen Mosaik aus Acker - und Grünlandflächen, Wald und Wasser sowie brachliegenden Ausgleichsflächen und eingestreuten Hofstellen umfasst der Untersuchungsraum ein umfangreiches Spektrum an verschiedenen Strukturen und bietet so auch aufgrund der zahlreic hen Wege einen sehr attraktiven Erholungsraum für die Gremmendorfer Bevölkerung. Durch die Entwicklung des Siedlungskörpers im Umfeld des Änderungsbereich s (Böddingheideweg / Gremmendorfer Weg 1974 und Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach 1995) hat sich der Landschaftsraum in den letzten Jahrzehnten zwar verändert. Mit der beschriebenen Kleinteiligkeit und der Gliederung der Landschaft stellt der umgebende Landschaftsraum aber auch heute noch einen für das Münsterland typischen Ausschnitt aus der Begründung / Seite 16 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach „Münsterländischen Parklandschaft“ dar, der heute infolge der intensiver werdenden Landschaftsnutzung immer seltener wird. Somit ist der von einer monostrukturierten „Fläche für die Landwirtschaft“ gebildete Änderungsbereich eingebettet in einen hochwertigen Landschaftsausschnitt. Auswirkungsprognose Der Änderungsbereich wird von zwei Seiten durch vorhandene Wohnbauflächen eingebunden, sodass eine Ergänzung der vorhandenen Siedlungskante nur in nördliche Richtung erfolgt. Entsprechend den Vorgaben aus der verbindlichen Bauleitplanung werden mit der bestehenden Eingrünung am Loddenbach und den geplanten Pflanzmaßnahmen auch keine weit reichenden Wirkungen auf das angrenzende Landschaftsbild vorbereitet. Somit werden insgesamt unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs - und Grünstrukturen, der geringen Flächenausdehnung der geplanten Siedlung und der einrahmenden Ausgleichsmaßnahmen mit der Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild vorbereitet. 8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Änderungsbereich keine Kultur - oder sonstigen Sachgüter vor. 8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswir kungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht. Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhausalt. Im direkten Uferbereich finden sich vereinzelt hydrophil e Biotopstrukturen, die von höheren (Grund-) Wasserständen abhängen. Dies sind ins besondere die Weichholzarten (z. B. Schwarzer le) in den Böschungs bereichen des Loddenbachs. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird diesem Umstand auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung getragen. 8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landsc haft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bil anziert worden. Mit den genannten Maßnahmen auf der nördlich angrenzenden Ausgleichsfläche werden die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgeglichen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. Somit werden durch die Änderung keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf Natur und Landschaft oder den Menschen vorbereitet. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Änderung würde die Fläch e weiterhin als „Fläche für die Landwirtschaft“ der intensiven Nutzung unterliegen. Ein nennenswertes Entwicklungspotenzial der Biotoptypen und damit Veränderung der bestehenden, beschriebenen Schutzgutqualitäten ist daher nicht gegeben. Auch die positiven Entwicklungen auf der Ausgleichsfläche und die Aufwertungsmaßnahmen des Loddenbachs würden unterbleiben. Begründung / Seite 17 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch eine günstige Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt worden. Der vorliegende Änderungsbereich ist in der Anlage 1 zum Baulandprogramm 2020 unter der Kategorie „Baureife bis 2016“ aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung im südlichen Teil wird zudem ausschließlich eine intensiv genutzte Ackerfläche beansprucht und höherwertige Strukturen im nördlichen Teil des Änderungsbereichs werden erhalten bzw. im Rahmen der Ausgleichsplanung positiv weiterentwickelt. 8.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4 c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden er heblichen Umweltauswirkungen von der Stadt zu überwachen. Hierin wird sie gemäß § 4 Absatz 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Unabhängig von der weiterhin erforderl ichen Überprüfung und Weiterentwicklung des Flächennutzungsplans bestehen im Rahmen der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s keine Erforderlichkeiten zur Überwachung von potenziell erheblichen Umweltauswirkungen. 8.8 Zusammenfassung Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster sollen auf einer rund 4 ha großen Fläche im Nordosten des Stadtteils Gremmendorf die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebiets mit angrenzender Ausgleichsfläche geschaffen werden. So ist auf dem südlichen, rund 2,1 ha großen Teil die Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind zudem Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die im nördlichen Teil des Änderungsbereichs an die Wohnbaufläche realisiert werden sollen. Hierfür ist im Flächennutzungsplan die Änderung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorgesehen. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Waldfläche bleibt bestehen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt: Mensch Der Änderungsbereich befindet sich im Übergang zwis chen S iedlungsbereich und freier Landschaft und übernimmt eine hohe Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. Die Wegeverbindungen werden erhalten und im Bereich der nördli chen Ausgleichsfläche erfolgt zudem eine strukturelle Aufwertung. Da die Ar t der geplanten Nutzung sich in die Umgebungsnutzung einpasst, sind keine immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen Begründung / Seite 18 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach zu erwarten. Insgesamt werden somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. Biotopstrukturen / Artenschutz Im Änderungsbereich wird die „Fläche für die Landwirtschaft“ von einer monostrukturier ten Ackerfläche dominiert. Mit der Überplanung wird entsprechend kein ökologisch hochwertiger Bereich beansprucht. Im Norden hingegen verlaufen mit dem Loddenbach und der umgebenden Ufervegetation hochwertige Biotopstrukturen mit Bedeutung im Biotopverbund. Auf einer Fläche von 1,2 ha wird hier eine ökologische Aufwertung vorbereitet. Diese wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und fungiert als Ausgleich für den ökologischen Eingriff. Somit werden vorbehaltlich der Ergebnisse der im weiteren Verfahren zu prüfenden Ertüchtigung des Gremmendorfer Wegs und zum Artenschutz insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut durch die Planung vorbereitet. Boden Mit der Änderung wird auf einer Fläche von 2,1 ha die naturnahe Bodenentw icklung dauerhaft unterbunden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Norden des Änderungsbereichs, zu denen Extensivierungs - und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen, können die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen auf teilweise ebenfalls schutzwürdigem Boden ausgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen Ziele eine Fläche für die potenzielle Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. Wasser Mit der Änderung wird im südlichen Teil die Nutzung der Fläche für die Siedlungsentwicklung und damit auch für eine im verbindlichen Bauleitplan geregelte maximale Versiegelung zulässig. Da für die Wohnbauflächen eine Rückhaltung und ortsnahe gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers in den Loddenbach vorgesehen ist, wird den Anforderungen des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) Rechnung getragen. Eine erhebliche, nachteilige Veränderung der Niederschlagswasserneubildung kann jedoch ausgeschlossen werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen im Norden in der Fläche erfolgt zudem eine Aufwertung des Gewässer umfeldes. Insgesamt werden keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Klima / Luft Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung überplante „Fläche für die Landwirtschaft“ / Ackerfläche weist derzeit im lufthygienischen Ausgl eich eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet auf und übernimmt so insbesondere aufgrund des thermischen Luftaustausches eine Funktion im lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche (klimaökologischer Ausgleichsraum). Aufgrund der geplanten kleinflächigen Erweiterung der bestehenden Siedlungsstrukturen, der gleichartigen Art der Nutzung und der Aufwertung der nördlichen Fläche mit klimatisch wirksamen Strukturen (ganzjährige Vegetationsbedeckung, Gehölzanpflanzung) ist nicht mit einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die angrenzenden Siedlungsbereiche zu rechnen. Landschaft Der umgebende Landschaftsraum i st mit seinen vielfältigen Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da mit der Änderung die hochwertigen Landschaftselemente (Grünländer, Gewässer, Gehölze) erhalten bleiben und mit der Begründung / Seite 19 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Ausgleichsmaßnahme im Norden zudem eine strukturelle Aufwertung erfahren, werden mit der Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftraums vorbereitet. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Der Änderungsbereich is t im Eigentum eines Investors. Sonstige Kultur - oder Sachgüter sind nicht bekannt, so dass auch keine erhebli ch nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden. Wechselwirkungen der Schutzgüter Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen mit den uferbegleitenden Saum- und Gehölzstrukturen Biotope, die in direkter Abhängigkeit vom Gewässer und den dort herrschenden hohen Grundwasserständen liegen. Durch die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers weiterhin in den Loddenbach geleitet, sodass nicht von einer erheblichen Veränderung der Grundwasserverhältnisse für diesen Bereich auszugehen ist. Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt. Der vorliegende Änderungsbereich ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. 9. Gesamtabwägung Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s sollen für die Entwicklung eines Wohngebiets auf einer 2,1 ha großen Fläche nördlich des Gremmendorfer Wegs im Stadtteil Gremmendorf die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Diese Abrundung der städtebaulichen Situation ist vorrangig mit den Belangen des Landschaftsschutzes abzuwägen. In die Abwägung ebenfalls einzustellen sind auch die Belange der benachbarten Anlieger. Für den Bereich der „Wohnbaufläche“ wird di e R ücknahme des Geltungsbereichs des Landschaftsplans „Werse“ erforderlich. Da mit der geplanten Wohnbebauung eine abschließende Arrondierung an diesem Ortsrandbereich von Gremmendorf erfolgt, weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und mit der benachbarten „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ eine räumlich und funktional geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht, ist die Rücknahme in der Abwägung mit dem Belang der Bereitstellung von Baugrundstücken vertretbar. Die Belange des Landschaftsschutzes, insbesondere des Landschaftsbildes, werden in der Planung insofern berücksichtigt, indem die Art der baulichen Nutzung sich in die vorhandene Struktur einfügt und mi t der Neubebauung einhergehende Veränderungen des Landschaftsbildes durch die in nördlicher Richtung vorhandenen und dargestellten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. 9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich Mit der städtebaulichen Planung i m südlichen Teil des Änderungsbereichs wird ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet (vgl. §§ 14 BNatSchG ff. ). Dieser ist gemäß § 15 BNatSchG vom Eingriffsverursacher auszugleichen. Mit der Änderung der „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Begründung / Seite 20 von 21 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach Landschaft“ wird die vorgesehene Lage der Ausgleichsmaßnahme im Flächennutzungsplan dokumentiert. Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend beschlossenen 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf- Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach. Münster, Oberbürgermeister Begründung / Seite 21 von 21
V-0648-2015-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0648/2015 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung zum Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg/ Loddenbach und zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Inhalt Seite 1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans ........................................................................................................................ 2 1.1. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ............................................................................... 2 1.2. IHK Nord Westfalen .............................................................................................................................. 2 1.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 32 ............................................................................................. 2 1.4. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster ......................................................................... 2 1.5. Handwerkskammer Münster ................................................................................................................. 2 2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans ........................................................................................................................ 2 2.1 Stellungnahmen zum Wohnraumbedarf ............................................................................................... 2 3. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 ..................................................................................................................... 5 3.1. Landwirtschaftskammer ........................................................................................................................ 5 3.2. Münster Netz GmbH ............................................................................................................................. 6 3.3. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ............................................................................... 7 3.4. IHK Nord Westfalen .............................................................................................................................. 7 3.5. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster ......................................................................... 7 3.6. Handwerkskammer Münster ................................................................................................................. 7 4. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 ..................................................................................................................... 7 4.1 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt ............................................................. 7 4.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erforderlichkeit der Planung ................................................. 14 4.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung ........................................................................ 17 4.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrsprognose / Verkehrsbelastung .............................. 26 4.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrslärm ........................................................................ 28 4.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Baumbestand am Gremmendorfer Weg .............................. 33 4.7 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung ...................................................................... 37 4.8 Stellungnahmen zum Themenkomplex Umwelt und Freiflächen ....................................................... 39 4.9 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplanverfahren ..................................................... 44 Während der öffentl ichen Auslegung des Entwurfs der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans, welche parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 vom 13.04.2015 bis zum 11.06.2015 durchgeführt wurde, wurden 18 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bür gern eingereicht, die sich gemäß Betreffzeile im Schreiben auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans beziehen. Da sich davon jedoch nur sechs Schreiben inhaltlich auf die Änderung des Flächennutzungsplans beziehen und alle weiteren Stellungnahmen Anregungen und Bedenken zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufführen, we rden die anderen Stellungnahmen in die Abwägung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 eingestellt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Des Weiteren wurden 5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 wurden i nsgesamt 44 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, davon eine Sammeleingabe mit 1187 Unterschriften sowie 6 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen: 1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 1.1. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) 1.1.1 Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 1.2. IHK Nord Westfalen 1.2.1 Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 1.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 32 1.3.1 Das Dezernat 32 der Bezirksregi erung Münster bestätigt die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 1.4. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster 1.4.1 Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 1.5. Handwerkskammer Münster 1.5.1 Die Handwerkskammer Münster teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 2.1 Stellungnahmen zum Wohnraumbedarf 2.1.1 Ein Sammeleingeber und sieben weitere Eingeber äußern Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet. D ie Versiegelung von Ackerland entspräche nicht den politischen Bemühungen, möglichst viel Acker land zu erhalten und konterkariere die Klagen der Landwirtschaft über den ständig zunehmenden Schwund landwirtschaftlich genutzter Fläc hen. Die Fläche solle erhalten werden. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Flächennutzungsplan sind die Gründe für die Erforderlichkeit der Planung und der damit verbundenen Flächenversieglung auf der derzeitig landwirtschaftlich genutzten Fläche ausführlich dargelegt. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf, was zu einem jährlichen B edarf von ca. 1.500 Neubauwohnungen führt. Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i. S. d. Bodenschutzgebots des § 1 a Abs. 2 BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster be reits festgelegt, dass mindestens die Hälfte dieser Neubauwohnungen im Innenbereich errichtet werden sollen. Dabei sind insbesondere die militärischen Konversionsflächen von großer Bedeutung. Trotz intensiver und erfolgreicher Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächen bedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Ver fügung stellen zu können. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbe reichsschutzes und den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es daher erforderlich, auch Flächen im Außenbereich für Baulandent wicklung zu nutzen. Dabei wird darauf geachtet, dass möglichst nur Flächen in Anspruch genommen werden, die eine vergleichsweise geringere ökologische Wertigkeit besitzen. Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster , vor dem Hintergrund der Bedarfssituation und der verbindlichen Bauleitplanung , vorgesehene Wohnbauflächenentwicklungen in zeitlichen Priorisierungen festgelegt (Baulandprogramm 2015- 2020). Dort sind neben den Innenbereichs - auch die Außenbereichsflächen für zukünftige Wohnbauzwecke enthalten. Hierzu gehört auch die der 51. Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Bebauungsplanung. Da die Entwicklung einer einzelnen Wohnbaufläche bis zur Baureife einen langwierigen und komplexen Prozess darstellt, der von unterschiedlichen Rahmenbedingun gen und durch eine Vielzahl politischer Entscheidungen begleitet wird, ergeben sich unterschiedliche zeitliche Realisierungshorizonte. Für das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine Baureife für das Jahr 2016 prognostiziert. Das Plangebiet rundet die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll ab und formuliert abschließend den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des Loddenbachs. Die Fläc he ist zudem im Regionalplan bereits als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Mit der Planung wird somit das Ziel verfolgt, entsprechend den regionalpl anerischen Zielsetzungen durch eine behutsame Arrondierung der Siedlungsflächen einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevöl kerung mit Wohnraum zu leisten. Die Schaffung von Planungsrecht zugunsten von Wohnen für die Flächen im Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach ist insofern bedarfsgerecht hergeleitet und erforderlich. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 2.1.2 Drei Eingeber geben zu bedenken, dass im Baulandprogramm für das geplante Baugebiet 20 Wohneinheiten anstelle der geplant en 40 Wohneinheiten vorgesehen seien und möchten wissen, warum davon abgewichen wurde. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Die Kapazitäten im Baulandprogramm wurden aufgrund von Annahmen zur durchschnittlichen Siedlungsdichte und nicht auf Grundlage konkreter Entwurfsplanungen er mittelt. Daher können Abweichungen entstehen. Das Baulandprogramm ist ein internes Ar beitsprogramm der Stadt Münster, das im Hinblick auf die städtischen Entwicklung sprozesse stets fortgeschrieben wird und keine rechtliche Bindungswirkung nach Außen aufweist. Zudem entsteht durch 40 Wohneinheiten eine vertretbare Siedlungsdichte. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.2) 2.1.3 Ein Eingeber weist darauf hin, dass gemäß Baulandprogramm 2014-2020 für die Fläche 20 Wohneinheiten vorgesehen seien, hierfür in Gremmendorf jedoch andere Flächen in Anspruch genommen und auf die Neuinanspruchnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche verzichtet werden könne. Die Inanspruchnahme für die 20 Wohneinheiten sei in der Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nachvollziehbar begründet. Es wird angeregt, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York -Kaserne zu realisieren und auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans mit Inanspruchnahme einer Außenbereichsfläche, für die Inf rastruktur geschaffen werden müsste ( verkehrliche Erschließung, Gefährdung städ tischer Bäume, Regenrückhaltebecken, Ausgleichsmaßnahmen) zu verzichten oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche zu reduzieren (20 Wohneinheiten gemäß Baulandprogramm). Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen unter den Punkten 2.1.1 (Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen) und 2.1.2 (Wohneinheiten im Baulandprogramm) verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York -Kaserne zu realisieren und auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur 20 Wohneinheiten realisiert werden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 2.1.4 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass d ie zeichnerische Darstellung der Flächennutzungsplanänderung die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbaufläche nicht korrekt dar stelle. Die Fläche würde in den Freiraum hereinragen und sei keine harmonische A brundung des bestehenden Siedlungs raums. Es wird angereg t, die Darstellung der Wohnbaufläche dahingehend zu reduzieren. Stellungnahme der Verwaltung: Der Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für das Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar . Die Darstellungen des Flächennutzungs plans erfolgen parzellenunscharf. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird hingegen jedes Flurstück parzellenscharf er fasst. Beide Bau leitpläne treffen ihre Darstellungen bzw. Festsetzungen auf unterschiedlichen Karten grundlagen (FNP: Deutschen Grundkarte Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 [DGK], BP: automatisierte Liegenschaftskarte [ALK]). Eine identische Übereinstimmung der beiden Bauleitpläne ist daher nicht möglich und rechtlich nicht erforderlich. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Planungsabsichten durch die Darstellungen eindeutig und nachvollziehbar dargestellt sind. Die Auffassung, dass di e Fläche in den Freiraum hineinrage und keine harmonische Abrundung des bestehenden Siedlungs raums darstelle, ist nicht nachvollziehbar . Die Darstellung der Wohnbaufläche orientiert sich an den angrenzenden Baugebieten im Westen und Südosten und verbindet diese städtebaulich sinnvoll miteinander. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Darstellung der Wohnbaufläche zu reduzieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1.4) 3. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 3.1. Landwirtschaftskammer 3.1.1 Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass in der Planung darzulegen ist, dass die einzuhaltenden Immissionsschutzabstände beachtet werden. Die Aussage der Begründung, dass Belange des Immissionsschutzes nicht betroffen sind, ist im Hinblick auf die angrenzenden Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit Tierhaltung zu überprüfen. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund des Schreibens der Landwirtschaftska mmer wurde ein Immissionsgutachten (Immissionsschutz-Gutachten – Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster Gremmendorf, 14.08.2015, Uppenkamp und Partner, Ahaus) erstellt, welches die Auswi rkungen der landwirtschaftl ichen Hofstellen im näheren Umfeld ( sowohl im Bestand als auch mögliche Betriebserweiterung) auf die geplante schutzwürdige Nutzung (Wohnen) untersucht. Es wurde geprü ft, ob di e Belange des Immi ssionsschutzes hinsic htlich vo rhandener Geruchs- und Staubimmissionen ausreichend Berücksichtigung finden. In einem Radius von 600 m um das Plangebiet wurden vier g eruchsemittierenden Betriebe ermittelt und in der Ausbreitungsrechnung entsprechend berücksichtigt. Geruch: Im Ergebnis ist festzustellen, dass in den Randbereichen der heute bereits bestehenden Wohnbebauung durch die vorhandenen Betriebe Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 % im Bereich der Bebauung am Zwi -Schulmann-Weg und bis zu 13 % im Bereich der Bebauung am Klosterbusch ausgelöst werden. Diese Belastung würde sich unter Berücksichtigung möglicher Betriebserweiterungen auf 11–14 % erhöhen. Die belästigungsrelevanten Kenngrößen liegen demnach schon für die Bestandsbebauung teilwe ise oberhalb des Immissionswert s gemäß GIRL für W ohn-/ Mischgebiete (10 %), jedoch unterhalb des Immissionswert s für Dorfgebiete, der 15 % der Jahresstunden beträgt. Das Plangebiet bildet, wie unter P unkt 5 der Begründung dargestellt, räumlich eine Abrundung der vorhandenen Siedlungsbereiche. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Geruchsbelastungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Plangebiet um einen Über gangsbereich zwischen Siedlungsbereich und Außenbereichsflächen im Sinne der Rechtsprechung und den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL han delt. Danach können im Übergang vom Außenbereich zur Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 geschlossenen Wohnbebauung Zwischenwerte bis max. 15 % herangezogen werden. Der Übergangsbereich ist genau festzulegen. Vorliegend sind bei der bestehenden Wohnbebauung Geruchsvorbelastungen oberhalb von 10 % der Jahresstunden in einem Streifen von ca. 50 m ausgehend vom Siedlungsrand zu verzeichnen. In diesem Übergangsbereich liegt auch das Plangebiet. Zwar geht das Plangebiet im Nordosten im Sinne der städtebaulichen Quartiersbildung geringfügig über eine geradlinige Verbindung zwischen den bestehenden Siedlungsrändern hinaus, jedoch werden hierdurch keine Flächen tangiert, die eine andere bzw. hö here Geruchsbelastung aufweisen, als diese bereits an der Bestandsbebauung vorhanden ist. Bei der Inanspruchnahme der Flächen handelt es sich insoweit um eine besondere städtebauliche Situation, als es sich hierbei um eine abschließende Abrundung der vorhandenen Siedlungsflächen handelt ohne dass durch die Flächeninanspruchnahme eine Verschärfung der Immissionssituation auch i n Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten der im Umfeld gelegenen Betriebe ausgelöst wird. Vor diesem Hintergrund erscheint in Anwendung der Auslegungshinweise zu Pkt. 3.1 der GIRL die Festlegung eines Zwischen werts für die im Pla ngebiet hinzunehmenden Geruchsimmissionen von bis zu 14 % der Jahresstunden als vertretbar. Damit ist eine vollständige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Bauflächen zu Wohnzwecken möglich. Staub: Aussagen zu den Emissionen von Tierhaltungsanlagen sind der Richtlinie VDI 3894- 1 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen, Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde" zu entnehmen. Die Richtlinie beschreibt die Emissionsfaktoren u. a. für Staub und für Gerüche in Abhängigk eit von der Tierart und der Haltungsform. Für die Pferdehaltung sind hinsichtlich der Staubemissionen keine Faktoren angegeben. was auf die Irrelevanz hinsichtlich der Staubemission aus den Ställen zurückzuführen ist. Im Rahmen des Betriebs einer Reitanlage ist der Betrieb einer Wassersprenganlage gängige Praxis. Zur Vermeidung von Staubaufwirbelungen wird ein Reitplatz regelmäßig mittels einer Wassersprenganlage gewässert, sodass auch hier keine relevanten Staubemissionen zu erwarten sind. Auf der Grundlage der o. g. Erkenntnisse sind diffuse Staubemissionen zu erwarten. die den Bagatellmassenstrom von 0,1 kg Staub / h unterschreiten. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Nutzungen durch Staubimmissionen aus dem Bereich der Reitanlage ist daher nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Aussagen zum Immissionsschutz zu überprüfen , wird gefolgt. Die Begründung wird entsprechend angepasst. (Beschlussvorschlag 2.1.1). 3.2. Münster Netz GmbH 3.2.1 Die Münster Netz GmbH teilt mit, dass grundsätzlich die Wärmeversorgung für das Baugebiet aus dem Fernw ärmenetz geplant ist und derzeit noch Gespräche mit dem Bauträger laufen. Die urspr ünglich geplante Trasse aus Richtung Zwi -Schulmann- Weg 52/54 kann nicht realisiert werden, da es sich um einen Privatweg handelt und die Trasse vom Eigentümer abgelehnt wird. Die geplante Alternativtrasse soll aus Richtung Zwi-Schulmann-Weg 46/44a erfolgen. Hierzu ist es notwendig, die geplanten Leitungen durch das vorhandene Waldst ück zu verlegen. Detail s sind mit dem Grünflächenamt abgestimmt worden. Des Weiteren teilt die Münster Netz GmbH mit, dass für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Fernwärme eine Mindestanschlussdichte notwendig ist. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Die Ausführungen zur geplanten Energieversorgung werden zur Kenntnis genommen . Der Vorhabenträger stimmt die Anschlussdichte einvernehmlich mit den Stadtwerken ab. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.3. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) 3.3.1 Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 3.4. IHK Nord Westfalen 3.4.1 Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 3.5. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster 3.5.1 Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 3.6. Handwerkskammer Münster 3.6.1 Die Handwerkskam mer Münster teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 4. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 4.1 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt 4.1.1 Elf Eingeber äußern Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise des Plangebiets. So wird vorgebracht, dass sich die Planung nicht in die vorhandene Bebauung einf üge (kleine Grundstücke, Flachdach, Geschossigkeit, Überg ang zum Bestand) und die Bauweise (Einzel-/ Doppel-/ Hausgruppen) nicht den wirklichen Bedarf bediene. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass es durchaus Ziel der Planung ist, die neu entstehende städtebauliche Struktur in das bes tehende Bild der angrenzenden Wohngebiete einzufügen und deren Maßstab auf zugreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sol len unterschiedliche Bauweisen auf variierenden Grundstücksgrößen Angebote für verschiedene Nutzergruppen vorhalten. Das Plangebiet lässt sich in drei Bereiche gliedern, die über die Bauweise mit zweigeschossigen Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf unterschiedlichen Grundstücksgrößen zwischen 270 m 2 (Reihenhaus) und 600 m2 (Einzelhaus) definiert werden. Eine dem Ortsrand entsprechende offene Bauweise soll mit der Festsetzung „Einzelhaus“ für die jeweils nördlichen und östlichen Baufelder Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 erreicht werden. Im südlichen Bereich sind Doppelhäuser und im westlichen B ereich Reihenhäuser im Anschluss an die vorhandene Bebauung vorgesehen. Bezüglich der Bedenken zur Dachform wird darauf hingewiesen, dass aus der relativ heterogenen Umgebungsarchitektur im Westen und Süden keine zwing enden Vorgaben abzuleiten sind und außerdem ein eigenständiger Charakter des Baugebiets durch die vom Vorhabenträger vorgesehene zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und einheitlichen Höhen für das neue Wohnquartier erreicht werden soll. Bezüglich der festgesetzten Geschossigkeit können die Bedenken nicht nachvollzogen werden. A uch der westlich angrenzende Bebauungsplan setzt für den Großteil des Plangebiets eine zwingende Zweigeschossigkeit mit Firsthöhen bis zu 12 m fest. Selbst bei den eingeschossigen Gebäuden ist eine Firsthöhe bis 9 m zulässig. Daher ist die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Geschossigkeit mit einer maximalen Höhe von 6,60 m als Übergang zur Landschaft maßstabsgerecht und fügt sich städtebaulich in das Umfeld ein. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.1) 4.1.2 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass das Plangebiet keine Arrondierung des vorhandenen Bestandes darstelle, sondern in den Freiraum eingegriffen werde. Es wird angeregt, die Abgrenzung zwischen künftigem Allgemeinem Wohngebiet und Freiraum zu ändern und zu vermeiden, dass das Baugebiet über die Bebauung im Bereich Zwi - Schulmann-Weg und Klosterbusch hinausrage. Die bestehenden Siedlungsansätze sollen aufgenommen und miteinander verbunden werden. Stellungnahme der Verwaltung: Entgegen der Auffassung der Eingeber ergibt sich aus der Planung, dass das Plangebiet die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll abrundet und abschli eßend den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des Loddenbachs definiert. Die Festsetzung des Baug ebiets orientiert sich an den angrenzenden Siedlungsansätzen im Westen und Süden. Zwar verlaufen die Baugrenzen etwas weiter nördlich als die Bestandsgebäude im Westen (Delstrup), diese liegen aber noch unterhalb des best ehenden Fuß- und Rad wegs, welcher das westlich angrenzende Baugebiet einfasst. Im östlichen Bereich des Plang ebiets verlaufen die Baugrenzen Richtung Nor dwesten und nehmen so den Verlauf der Siedlungsansätze der angrenzenden Wohngebiete Am Klosterbusch und Bewinkel auf. Eine flächenmäßige Verringerung des Baug ebiets ist somit aus städtebaulicher Sicht nicht geboten. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die A bgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum zu ändern, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.2) 4.1.3 Drei Eingeber regen an, Satteldach anstelle von Flachdach festzusetzen, um so ein Einfügen an die angrenzenden Wohngebiete sicherstellen zu können. Stellungnahme der Verwaltung: Es ist festzustellen, dass aus der relativ heterogenen Umg ebungsarchitektur im Westen und Süden keine zwing enden Vorgaben abzuleiten sind und außerdem ein Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 eigenständiger Charakter des Baug ebiets durch die vom Vorhabenträger vorgesehene zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und einheitlichen Höhen für das neue Wohnquartier errei cht werden soll. Insoweit ist die vorgesehene Flachdachbebauung städtebaulich nachvollziehbar zu begründen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.3) 4.1.4 Drei Eingeber äußer n Bedenken, dass die Anzahl der öffentlichen Stellplätze zu gering sei und regen an, weitere festzusetzen, um ein Parken in anderen Bereichen zu verhindern. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bebauungsplan werden die Vorgaben der Stadt Münster hinsichtlich der erforderlichen Zahl der Besucherstellplätze ( ca. 30 % der Zahl der Wohneinheiten) eingehalten. Um mittelbar den Stellplatzbedarf zu steuern, wurde außerdem die Festsetzung aufgenommen, dass Doppel- und Reihenhäuser jeweils nur eine Wohneinheit je Hauseinheit aufweisen dürfen. Auf den privaten Grundstücken befindet sich je eine Garage mit einem vorgelagerten, zusätzlichen Stellplatz. Dies entspricht den Vorgaben der Landesbauordnung. Damit wird ausreichend Bedarfsvorsorge betrieben. Beschlussvorschlag: Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.4) 4.1.5 Drei Eingeber sind der Auffassung, dass die Anzahl der Wohneinheiten reduziert und so möglicherweise auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs verzichtet werden könnte. Stellungnahme der Verwaltung: Die Siedlungsdichte entspricht der eines üblichen Einfamilienhausg ebiets. Der Ausbau des Gremmendorfer Wegs ist in der vorliegenden Form für die Erschließung des Baugebiets, auch im Falle einer Reduzierung der Wohneinheiten, erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten zu reduzieren, um auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs verzichten zu können, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.5) 4.1.6 Ein Eingeber ist der Auff assung, dass die westlichen Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung seien, da das Landschaftsbild verbaut würde. Zudem sei die Lage unpassend (feuchte und dunkle Ecke am Wäldchen), was zu einer sozialen Ungleichheit führen könnte. Stellungnahme der Verwaltung: Durch die geplante Anordnung der Reihenhäuser wird das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, viel mehr wird die Vielfältigkeit des Landschaftsbilds durch die geplante Ausgleichsfläche gestärkt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Der vorgebrachte Einwand, dass es durch die Lage der Reihenhäuser („feucht und dunkel“) zu einer sozialen Ungleichheit kommen könnte, wird nicht geteilt. D urch die Ausrichtung und den A bstand (ca. 25 m) zum Wald ergibt sich eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Häuser und Gärten. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung seien, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.6) 4.1.7 Ein Eingeber regt an, zwischen Fuß- und Radweg und den angrenzenden Grundstücken einen 5 m breiten Grünstreifen vor zusehen, da die Gebäude zu nah am Fuß- und Radweg errichtet würden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Reihenhäuser stehen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen mindestens in einem Abstand von ca. 20- 25 m zum Fuß- und Radweg. Ledigl ich das nördlich angrenzende Doppelhaus rückt näher an den Weg. Doch auch hier ist durch die festgesetzte Baugrenze ein Abstand von mindestens 8 m gewahrt. Die Festsetzung eines Grünstreifens ist nicht erforderlich. Zudem erfolgt eine Eingrünung (Sichtschutz) erfahrungsgemäß auch auf den privaten Gartenflächen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, einen Grünstreifen zwischen Fuß - und Radweg und den angrenzenden Grundstücken festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.7) 4.1.8 Ein Eingeber regt an, dass nördlich des Allgemeinen Wohngebiets ein Fuß- und Radweg realisiert werden sollte (Ergänzung des westlich angrenzenden Wegs). Stellungnahme der Verwaltung: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan, welcher Bestandteil der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war , ist im Maßnahmenplan der Ausgleichsfläche die Anlage eines entsprechenden Fußwegs vorgesehen. Da der Anregung bereits gefolgt wurde, erübrigt sich eine Beschlussfassung. 4.1.9 Ein Eingeber is t der Auffassung, dass auf Grund der Verkehrsbelastung und der geringen Anzahl öffentlicher Stellplätze die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden sollte. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf di e Stellungnahmen unter Punkt 4.4.1 (Verkehrsbelas tung) sowie 4 .1.4 (Öffentliche Stellplätze) verwiesen. Demnach gibt es weder eine starke Verkehrsbelastung, noch eine zu geringe Anzahl an öffentlichen Stellplätzen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll , wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.8) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 4.1.10 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Flachdächer Nachteile haben und Abdichtmaterialien nicht umweltverträglich seien. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punk t 4.1.3 verwiesen, in der die Gründe für die Flachdachbebauung aufgeführt sind. Abdichtmaterialien müssen den geltenden Umweltschutzvorschriften entsprechen. Beschlussvorschlag: Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.9) 4.1.11 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet fehlerhaft sei. Die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohng ebiets“ sei nicht zielführend und nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Wenn ein Bedarf an zusätzlicher Siedlungsfläche für Wohngebäude bestünde, würde diesem Bedarf mit der Festsetzung eines „Reinen Wohngebiets" Rechnung getragen. Der Begründung sei ferner nicht zu entnehmen, dass weitere Nutzungen ( abgesehen von den 40 Wohneinheiten) vorgesehen seien. Der Eingeber regt an , ein R eines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO festzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung: Entgegen den Äußerungen des Eingebers ist die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. In der textlichen Festsetzung 1.1 heißt es, dass alle Baufelder im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden und Vorhaben, die dieser Nutzungsart entsprechen, nur dann zulässig sind, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im Durchführungsvertrag ist geregelt, welche Nutzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets zulässig sind. Zudem ist e s beabsichtigtes Ziel, Planungsrecht zu schaffen, das langfristig Bestand haben soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan rechtskräftig bleibt, auch wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt wurde. Das insoweit zulässige Nutzungsspektrum ist in § 4 BauNVO festgelegt. Auch mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die zulässigen Nutzungen hinreichend bestimmt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, ein Reines Wohngebiet ge mäß § 3 BauNVO festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.10) 4.1.12 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Festsetzung eines Allgemeinen Wohng ebiets in Verbindung mit den Aussagen zum Immissionsschutz in der Begründung (S. 9-10) vermuten lasse, dass es bei der eigentlich erforderlichen Ausweisung als Reines Wohngebiet zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 kommen würde. Das Allgemeine Wohngebiet würde missbräuchlich festgesetzt, um keine Immissionskonflikte mit dem landwirtschaftlichen Betrieb entstehen zulassen. Es wird angeregt, ein Schallgutachten zu erstellen, das die Belastung durch den landwirtschaftlichen Betrieb und die Auswirkungen auf das Wohngebiet (Reines Wohngebiet) untersucht. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es ist unzutreffend , dass das Allgemeine Wohngebiet festgesetzt wurde, um Immissionskonflikte mit dem landwirtschaftlichen Betri eb zu vermeiden. Unter Punkt 4.1.11 sind die Gründe für die Festsetzung des Allgemeinen Wohng ebiets beschrieben. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, ein WA-Gebiet wurde „missbräuchlich“ festgesetzt, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.11) Der Anregung , ein Schallgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt , da die Lärmimmissionen im Rahmen des Planaufstellungsverfahr ens bereits hinreichend ermittelt wurden (siehe Begründung). (Beschlussvorschlag 2.2.12) 4.1.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, in der „ Baufelder“ als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, nicht hinreichend bestimmt sei. Es könnten überbaubaren Grundstücksflächen oder die Flächen, die die Gemeinde als Baugebiet festsetzt, gemeint sein. Normalerweise würden Baugebiete und nicht Baufelder mit einer Nutzungsart festgesetzt. Es wird angeregt, die textliche Festsetzung inhaltlich neu zu formulieren. Stellungnahme der Verwaltung: Die Auffassung, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, in der Baufelder als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, nicht hinreichend bestimmt sei, ist unzutreffend. Gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO kann im Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) – wie z. B. ein Allgemeines Wohngebiet – festgesetzt werden. Auch im Baugesetzbuch in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist festgelegt, dass im Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden kann. Die in der textl ichen Festsetzung Nr. 1.1 getroffene Formulierung der „Baufelder“ stellt keinen Wider spruch zu diesen Vorgaben dar. Die textliche Festsetzung in Kombination mit der Plan zeichnung lassen eindeut ig erkennen, wo ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 1.1 inhaltlich neu zu formulieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.13) 4.1.14 Ein Eingeber äußert Bedenken zur textlichen Festsetzung Nr. 1.4, in der Gebäudehöhen festgesetzt sind. So seien für bauliche Anlagen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sind und nicht von dem Begriff des Gebäudes erfasst sind, keine Höhenbegrenzungen vorhanden, was sich nach Fertigst ellung des Baug ebiets im Übergang zur freien Landschaft negativ auswirken könnten (z. B. Solaranlagen, Schornsteine, Satellitenschüsseln). Gestalterische Festsetzungen hierzu wurden in den Bebauungsplan nicht aufgenommen. Es wird angeregt, den Begriff der „Gebäudehöhe“ durch den Begriff der "Höhe baulicher Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu treffen, die geeignet sind zu steuern, dass Solaranlagen, Satellitenschüsseln und weitere Anlagen nicht vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es ist zutreffend, dass für bauliche Anlagen, die in einem A llgemeinen Wohngebiet zulässig und nicht von dem Begriff des Gebäudes erfasst sind, im Bebauungsplan keine Höhenbegrenzungen festgesetzt sind. Es wurden hier bewusst keine restrik tiven Festsetzungen aufgenommen, da hierfür kein städtebauliches Erfordernis besteht und insoweit kein Regelungsbedarf gesehen wird. Entscheidend für die visuelle Gesamtwirkung des Baugebiets sind die Gebäudehöhen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen, den Begriff der „Gebäudehöhe“ durch den Begriff der „Höhe baulicher Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, Satellitenschüsseln und weiteren Anlagen aufzunehmen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.14) 4.1.15 Ein Eingeber ist der Auff assung, dass die Festsetzung der Gebäudehöhen zu unbestimmt sei. Zwar sei ein Maß von 6,60 m über der jeweiligen Verkehrsfläche festgesetzt, allerdings s ei die Höhenlage der geplanten Verkehrsfläche im Bebauungsplan nicht definiert. Somit sei nicht zu ermi tteln, wie hoch sich die geplanten Gebäude in Bezug auf die heutige Höhenlage erheben werden. Es wird angeregt, die Planzeichnung dahingehend anzupassen, dass die Höhe baulicher Anlagen ei ndeutig ist. Stellungnahme der Verwaltung: Zur Sicherung der Eindeutigkeit wird für die Höhenfestsetzungen ein entsprechender Höhenbezugspunkt in der Planzeichnung ergänz end festgesetzt . Seine Lage mit Höhenangabe (ü. NHN) ergibt sich aus der entsprechend ergänzten Planzeichnung. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird, wie oben beschrieben, gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.1.2) 4.1.16 Ein Eingeber befürchtet, dass für die geplanten Verkehrs - und Wohnbauflächen Aufschüttungen erfolgen und diese deutlich über dem jetzigen Geländeniveau und der angrenzenden Bestandsbebauung liegen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Aufschüttungen gemäß BauGB festgesetzt werden müssen oder genehmigungspflichtig seien. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Aufschüttung und damit einhergehende Erhöhung des Geländes ist nicht vorgesehen. Die neu zu erstellenden Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungs plans sind g eländenah geführt, um nach dem A bschieben des Oberbodens mit dem Straßenaufbau (50 cm) auf dem gewachsenen Boden zu liegen. Es ergibt sich somit eine Höhe der Gradiente der Straße von maximal 30 cm über den Bestandshöhen. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen wird nicht gefolgt, da erhebliche Geländeaufhöhungen nicht erfolgen. (Beschlussvorschlag 2.2.15) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 4.1.17 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein Teil des Gremmendorfer Wegs mit in das Plangebiet einbezogen wurde und ein anderer (der westliche Teil, der ausgebaut wird) nicht. Stellungnahme der Verwaltung: Der südlich an das geplante Wohngebiet angrenzende Teil des Gremmendorfer Wegs wurde bis zur Einfahrt in das Plangebiet mit einbezogen, da dieser Abschnitt der Straße bisher straßenrechtlich nicht gewidmet ist und so ein Anschluss an die bereits gewidmete städtische Verkehrsfläche hergestellt wird. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in das Plangebiet wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.16) 4.1.18 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die Planungen einbezogen wurden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Eingeber drückt sich allgemein aus und konkretisiert nicht, welche Flächen seiner Meinung nach nicht beachtet wurden. Daher kann nur allgemein Stellung bezogen werden. Im Rahmen der Planung und insbesondere im Umweltbericht wurden die umgebenden, über das Plangebiet hinausgehenden Flächen soweit erforderlich betrachtet. Der allgemeine Einwand des Eingebers ist daher nicht nachvollziehbar. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die Planungen einbezogen wurden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.17) 4.1.19 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die gesamte Erschließung (Verkehr, Wasser, Abwasser, Strom) vor Beschluss des Bebauungsplans gesichert sein muss. Ein Bebauungsplan ohne Sicherheit für die notwendigen Erschließungen sei unmöglich. Stellungnahme der Verwaltung: Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen für die Realisierung der Planung sind in der Begründung zum Bebauungsplan, die Bestandteil des Bebauungsplans ist und damit Teil der Offenlage war, auf den Seiten 8 bis 9 beschrieben. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Erschließung (Verkehr, Wasser, Abwasser, Strom) nicht realisierbar sind. Beschlussvorschlag: Den Bedenken wird nicht gefolgt, da eine gesicherte Erschließung gegeben sein wird. (Beschlussvorschlag 2.2.18) 4.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erforderlichkeit der Planung 4.2.1 Eine Sammeleingabe und 13 Eingeber regen an, auf das geplante Baugebiet zu verzichten. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 sind die Gründe für die beabsichtigte Planung dargelegt. Das geplante Baugebiet ist erforderlich, um die dargelegten Planungsziele realisieren zu können. Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.19) 4.2.2 Eine Sammeleingabe sowie neun weitere Eingeber sind der Auffassung, dass es in Gremmendorf ausreichend bereits versiegelte Flächen für neuen Wohnraum gäbe (z. B. Haus Heuckmann, Gelände der ehem aligen York-Kaserne, Britensiedlungen, neuer Wohnraum am alten Bahnhof, Nachverdichtungsprojekte) und das Baugebiet nicht erforderlich sei. Durch diese Flächen entstehe in Gremmendorf bereits ein Angebot an Wohnraum, das den jährlichen "Bedarf" der Stadt Münster übersteige. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 verwiesen, in der die Gründe für die Entwicklung des Baugebiets aufgeführt sind. Die Hinweise der Eingeber auf weitere Flächen im Innenbereich werden zur Kenntnis genommen. Einzelne Bauvorhaben, wie die z. B. genannte Nachverdichtung oder Hinterhofbebauung auf einzelnen Grundstücken, können den Bedarf nicht decken. Des Weiteren wird im Hinblick auf die vielfach genannte Entwicklung der ehem aligen York- Kaserne darauf hingewiesen, dass diese Flächen nicht kurzfristig aktivierbar sind. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, das Baugebiet sei nicht erforderlich, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.20) Siehe auch Punkt 4.2.5 4.2.3 Ein Sammeleingeber ist der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentlichen Interesse, sondern dem privaten Interesse eines Investors und weniger zahlungskräftiger Käufer diene. Er gibt weiter den Hinweis, dass Gremmendorf kurz vor einer Immobilienblase stehe. Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punk t 2.1.1 sind die Gründe für die beabsichtigte Realisi erung des Plang ebiets zusammenfassend dargelegt. Gem äß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB dient die Planung den Wohnbedürfnissen und der Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Einfamilienhäusern in stadtnahen Lagen. Im Hinblick auf den Einwand, dass nur wenige zahlungskräftige Käufer profitieren, wird darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, die wohnungspolitischen Ziele der Stadt Münster zu beachten (Vergabe unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen). Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse diene, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.21) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Siehe auch Punkt 4.2.6 4.2.4 Ein Eingeber bittet um Benennung von Gründen, warum am Gremmendorfer Weg ein Baugebiet entstehen soll. Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellung nahme unter Punkt 2.1.1 sind die Gründe für die beabsichtigte Realisierung des Plang ebiets zusammenfassend dargelegt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.2.5 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die geplanten 40 Wohneinheiten überflüssig seien und die Stadt Münster dies durch die Gesamtanzahl der aktuellen Wohnbautätigkei ten, Baugenehmigungen und Bauplanungen im gesamten Stadtgebiet bestätigen könnte. Stellungnahme der Verwaltung: Es ist unzutreffend, dass die geplanten Wohneinheiten überflüssig sind. Es wird auf die in der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 aufgeführten Gründe bzw. die Erforderlichkeit für die beabsichtigte Realisierung des Plangebiets verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderlich sei, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.20) Siehe auch Punkt 4.2.2 4.2.6 Ein E ingeber ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan aufgestellt wird, weil eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die bisher in ein Naturschutzgebiet fiel, von einer Privatperson verkauft wurde, um einen Reitstall zu finanzieren. Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 sind die Gründe für die beabsichtigte Realisierung des Plang ebiets zusammenfassend dargestellt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht Teil ei nes Naturschutzgebiets ist. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse diene, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.21) Siehe auch Punkt 4.2.3 4.2.7 Ein Samm eleingeber ist der Auffassung, das s die Bestandssicherung und der Schutz dörflicher Kleinode vorrangiges Ziel städtebaulicher Planung in den ländlichen Bezirken der Stadt Münster sein sollte. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis des Sammeleingebers wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die genannten grundsätzlichen Ziele der Stadtplanung in Münster nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung sind. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.2.8 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Grundstücks- und Immobilienpreise in Münster steigen und Wohneigentum für junge Familien kaum realisierbar sei. Die Stadt Münster solle vermeiden, dass die Grundstücke nach dem Höchstbieterverfahren vergeben werden und regulierend eingre ifen. Vier Eingeber äußern ergänzend Bedenken, dass kein bezahlbarer Wohnraum entstehe. Stellungnahme der Verwaltung: Im Plangebiet verfügt die Stadt Münster nicht über Grundstücke. Die Grundstücke bzw. Gebäude werden privat vermarktet. Im Übrigen wird der Vorhabenträger verpflichtet, die wohnungspolitischen Ziele der Stadt Münster bei der Grundstücksvergabe zu berücksichtigen. Der Anregung wird im Grundsatz durch entsprechende Verpflichtungen des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag entsprochen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung 4.3.1 Ein Sammeleingeber sowie sieben weitere Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte. Der nordwestliche Entwässerungsgraben sei für den Hochwasserschutz erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: Derzeit erfolgt die Entwässerung des Gremmendorfer Wegs mit Dachprofil offen über Straßenseitengräben. Dies ist nach Ausbau des Gremm endorfer Wegs weiterhin vorgesehen: die Entwässerung erfolgt offen über das Bankett in den vorhandenen Straßenseitengraben auf der Nordwest seite des Gremmendorfer Wegs. Dieser bleibt unverändert erhalten und gewährleistet den Wasserabfluss somit weiterhin. Da die Entwässerung in dieser Form gewährleistet wird, sind durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Schäden an Gebäuden durch Feuchtigkeit oder Überschwemmungen nicht zu erwarten. Die Straßenseitengräben werden mit Notüberläufen an die Regenkanalisation angeschlossen, sodass ein optimaler Schutz der vorhandenen Gebäude gewähr leistet ist. Die geäußerten Befürchtungen sind insoweit unbegründet. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.22) 4.3.2 Ein Sammeleingeber sowie sieben weitere Eingeber äußern Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs. Der Gremmendorfer Weg sei zu schmal und reiche nicht für eine zweistreifige Straße mit Bürgersteig aus. Zudem könne die geplante Straße w egen der Wallhecke auf zwei Abschnitten nur einstreifig ausgebaut werden, was den Begegnungsverkehr und den Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Verkehrsablauf erschwere sowie Lärm für die angrenzenden Grundstücke bedeute. Weiterhin seien die Eingänge, Zufahrten und Stellplätze der angrenzenden Grundstücke nicht berücksichtigt (keine Absenkung oder Befestigung) und keine Besucher- oder Lieferantenparkplätze entlang des Gremmendorfer Wegs vorgesehen. Eine Verfüllung des Grabens sei geplant. Stellungnahme der Verwaltung: Für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ist eine 4 m breite Fahrbahn geplant sowie ein südöstlich angrenzender Gehweg mit einer Breite von 2 m. Aufgrund der dörflichen Randlage wird der Gehweg in einer wassergebundenen Bauweise ausgeführt. Lediglich in den Bereichen der Grundstückszufahrten wird der Gehweg mit Betonsteinpflaster befestigt. Wegen der aufzunehmenden landwirtschaftlichen Verkehre erfolgt die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg über eine weiche Separation mit Rundbord, so ist auch der selten auftretende Begegnungsfall Pkw-Lkw abgedeckt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein zweistreifiger Ausbau weder erforderlich noch vorgesehen ist. Weder die Wallhecke noch der Entwässerungsgraben auf nordwestlicher Seite werden überplant. Zudem ist aufgrund der geringen Verkehrsbelastung ein flüssiger Verkehrsablauf möglich, unzumutbarer Lärm kann aufgrund der prognostizierten Belastung von ca. 170 zusätzlichen Fahrten / Tag nicht auftreten. Bezüglich der Besucher- und Lieferantenparkplätze wird darauf hingewiesen, dass auch im Bestand keine Besucher - und Lieferantenparkplätze vorhanden sind. Der Gremmendorfer Weg ist im Bestand als Wirtschaftsweg mit einer Breite 3,5– 4,0 m ausgebaut. Ein Parken von Fahr zeugen in der befestigten Fläche ist schon heute nicht möglich, da in dem Fall landwirtschaftliche Verkehre oder andere größere Fahrzeuge nicht mehr vorbei fahren könnten. Die geäußerten Bedenken sind insoweit unbegründet. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.23) 4.3.3 Ein Sammeleingeber sowie sieben weitere Eingeber regen an, auf den Ausbau des Gremmendorfer Wegs in der vorliegenden Form zu verzichten. Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausbau ist in Folge der Wohngebietsentwicklung erforderlich, um die zu erwartenden Verkehre ordnungsgemäß abwickeln zu können, insbesondere der Ausbau der Nebenanlagen ist erforderlich, um u. a. Kinder sicher zu führen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.24) 4.3.4 Acht Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den Straßenausbau zu Schäden an Bestandsgebäuden (z.B. durch Feuchtigkeit) oder Bäum en auf privaten Flächen kommen könnte und sie sich Schadensersatzansprüche vorbehalten. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedenken, dass es während der Bauzeit zu Schäden an Gebäuden und Bäumen kommen könnte, werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträ ger bietet für die direkten Anlieger am Gremmendorfer Weg auf freiwilliger Basis ein Beweissicherungsverfahren an. Dies wird vertraglich im Durchführungsvertrag gesichert. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.5 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den damit verbundenen V erkehrslärm der Grundstücks - bzw. Immobilienwert gemindert wird. Zwei Eingeber begründen dies u. a. damit, dass ihr Grundstück nach Ausbau des Gremmendorfer Wegs auf zwei Seiten an Erschli eßungsanlagen grenzen würde. Stellungnahme der Verwaltung: Anhaltspunkte für eine unzumutbare Wertminderung der Immobilien bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sind nicht ersichtlich. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Wertminderung der Immobilien bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.25) 4.3.6 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass eine anderweitige Erschließung realisiert werden soll. Stellungnahme der Verwaltung: Im Planverfahren wurden für die Erschließung des beabsichtigten Baugebiets mehrere Varianten untersucht und vergleichend gegenübergestellt, um eine verkehrstechnisch bestmögliche Anbindung unter Berücksichtigung der Grünstrukturen zu gewährleisten. Diese Varianten konnten bei der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage im Erläuterungsbericht zum Verkehr stechnischen Entwurf eingesehen werden. Nach Abwägung der unterschiedlichen Belan ge wurde als Erschließung der Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg gewählt, da diese Variante den besten Kompromiss zwischen verkehrl icher Notwendigkeit und maximaler Berücksichtigung der Grünstrukturen darstellt. Eine anderweitige Erschließung ist unter Berücksichtigung der genannten Ziele nicht sinnvoll. Beschlussvorschlag: Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.26) 4.3.7 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Eigentumsrechte (z. B. im Bereich des Grabens auf südöstlicher Seite des Gremmendorfer Wegs) der Anwohner betroffen bzw. Grundstücksgrenzen nicht beachtet sind. Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg erfolgt ausschließlich auf städtischen Flächen. Alle angrenzenden privaten Grundstücksflächen werden nicht beansprucht. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.8 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass keine ausreichende Alternativenprüf ung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgt sei. Zwar seien andere Zufahrt swege in den offengelegten Unterlagen aufgeführt, jedoch nicht in allen Details gepr üft worden (z. B. über den Kaldenhofer Weg). Es wird angeregt, die Ers chließungsmöglichkeiten bzw. Alternativen zu überarbeiten. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Im Planverfahren wurden für die Erschließung des beabsichtigten Baug ebiets Varianten untersucht und vergleichend gegenübergestellt, um eine verkehrstechnisch bestmögliche Anbindung unter Berücksichtigung der Grünstrukturen zu gewährleisten. Es wurde ein Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit Einengungen (inklusive Verfüllung des nordwestlichen Grabens und Beseitigung von ca. 20 Bäumen), ein Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg (Be seitigung von 5 Bäumen auf öffentlichem Grund, Erhalt des Grabens und Gehölzstreifens im Norden), ein Ausbau des Geh- und Radwegs zwischen Gremmendorfer Weg und Klosterbusch sowie ein Ausbau des Geh- und Radwegs zwischen Gremmendorfer Weg und Klosterbusch i. V. m. einem Ausbau des Gremmendorfer Wegs als Einbahnstraße untersucht. Die Variante, die Erschließung über den Geh- und Radweg zum Klosterbusch zu realisieren, hätte zwar den Vorteil des möglichen Erhalts aller Gehölz e am Gremmendorfer Weg, die verkeh rlichen Nachteile überwiegen jedoch deutlich, sodass eine weitere Betrachtung dieser Variante nicht empfohlen wurde. Nach Abwägung der stadtplanerischen, ökologischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile wurde als Erschließung der Ausbau des Gremmendor fer Wegs mit südöstlichem Gehweg gewählt, da diese Variante einen Kompromiss zwischen verkehrlicher Notwendigkeit und maximaler Berücksichtigung der ökologischen Situation bzw. Grünstrukturen darstellt. Eine Wohngebietserschließung über den Kaldenhofer We g bzw. den Erbdrostenweg ist städtebaulich nicht sinnvoll, da der Ortskern von Gremmendorf mit öffentlichen Einrichtungen und dem Geschäftszentrum nur über Umwege zu erreichen wäre. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Alternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu überarbeiten, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.27) 4.3.9 Vier Eingeber sind der Auffassung, dass die Planung des Baug ebiets nur dann erfolgen sollte, wenn bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan absehbar sei, dass eine ordnungsgemäße Erschließung des Baug ebiets ermöglicht wird, d. h. der Gremmendorfer Weg auch in der vorgesehenen Weise ausgebaut werden kann und die Grundstücksverfügbarkeit besteht. Stellungnahme der Verwaltung: Der Vorhabenträger hat sich vertra glich dazu verpflichtet, den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zusammen mit der Erschließung des Baugebiets zu übernehmen. Dem Anliegen der Eingeber wird somit entsprochen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.10 Vier Eingeber regen an, dass geprüft werden solle, ob während der Bauphase des Baugebiets der Bauverkehr über eine nördliche Baustraße (z. B. Kaldenhofer Weg) erfolgen könne. Stellungnahme der Verwaltung: Vom Vorhabenträger wird zugesichert, die Baustellenverkehre möglichst konfliktarm abzuwickeln und den Baustellenverkehr soweit wie möglich zu minimieren. Die Frage der Nutzung des Kaldenhofer Wegs für den Baustellenverkehr wird in diesem Zusammenhang geprüft. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 4.3.11 Eine Sammeleingabe und ein weiterer Eingeber sind der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baug ebiet unzureichend sei (Entfernung Bushaltestelle Ehrenmal, keine Einkaufsmöglichkei ten, Banken etc. in der Nähe, Kapazitäten Ida- Grundschule). Es wird darauf hingewiesen, dass die Wege vom Wohnort zur Infrastruktur immer länger werden und die Straßen dazwischen zunehmend überlastet seien. Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer Weg bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg) angeschlossen und kann in ca. 10 min Fußweg erreicht werden. Des Weiteren gibt es in ca. 350 m Entfernung die Haltestelle Böddingheideweg, welche auf Bestellung im 20- Minuten-Takt eine Ver bindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet. Die Wegeentfernung zur bestehenden Haltestelle am „Ehrenmal“ ist vertretbar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Angelmodder Weg und am Albersloher Weg vorhanden. Gemeinbedarfsflächen und Angebote der sozialen Infrastruktur können ebenfalls durch den Bestand im Umfeld gedeckt werden. Auch die Ida-Grundschule weist noch ausreichende Kapazitäten auf. Es wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass durch den „Versorgungsverkehr“ von 40 Wohneinheiten nur eine geringe zusätzliche Verkehrsbelastung erfolgen wird. Zudem ergibt sich für die Versorgung des G ebiets keine andere Situation, als für die angrenzende Bebauung im Süden und Westen. Die Versorgungsinfrastruktur ist ausreichend. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei , wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.28) 4.3.12 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass der geplante Ausbau den vorhandenen Allee- Charakter des Gremmendorfer Wegs zerstört. Stellungnahme der Verwaltung: Durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird lediglich die Beseitigung von fünf Bäumen auf südöstlicher Seite des Gremmendorfer Wegs erforderlich. Der Ersatz bzw. Ausgleich für diese erfolgt auf der nordwestlichen Seite der Straße. Des Weiteren wird zum Schutz der Bäume in den Bereichen, in denen die Außenkante des Banketts nah an den Baumbestand heranreicht, die Herstellung des Banketts mit der gebotenen Vorsicht zum Schutz der Bäume erfolgen. Zum Schutz der Wurzeln ist das Bankett in kritischen Bereichen auszusparen und durch Holzpfosten zu sichern. Der vorhandene Alleecharakter bleibt demnach weitgehend erhalten. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Allee- Charakters des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.29) 4.3.13 Zwei Eingeber regen an, dass der Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenhofer Weg bzw. den Erbdrostenweg abgewickelt werden sollte. S o sei ein Ausbau des Gremmendorfer Wegs entbehrlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.3.8 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenho fer Weg bzw. den Erbdrostenweg abzuwickeln, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.30) 4.3.14 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumente für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien. Stellungnahme der Verwaltung: Alle relevanten Fakten und Gründe für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sind aus den Planunterlagen ersichtlich. Es wurde die Ausgangssituation bewertet und unterschiedliche Erschließungsvarianten geprüft sowie der verkehrstechnische Entwurf des vorgesehenen Ausbaus erläutert. Unter Punkt 5 der Begründung „Planungsziele“ ist beschrieben, dass ein Ausbau erforderlich ist, um das Baugebiet den verkehrlichen Erfordernissen entsprechend zu erschließen. Das gilt insbesondere für den Ausbau der Nebenanlagen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumen te für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend g eprüft seien, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.31). 4.3.15 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs gemäß Straßenbau- und Wegebaurichtlinien ausgeschlossen sein dürfte. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gremmendorfer Weg wird entsprechend der Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege (RLW) ausgebaut. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.16 Zwei Eingeber regen an, dass für die Grundstücke, die von der Verfüllung des Gr abens betroffen sind, Gutachten ( inklusive Feuchtigkeitsanalyse) erstellt werden, die die Feuchtigkeits-Probleme, die dadurch entstehen könnten, untersuchen. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich der geäußerten Bedenken zu möglichen Feuchtigkeitsproblemen wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.3.4 verwiesen (Beweissicherungsverfahren). Die Verfüllung des Grabens erfolgt mit sickerfähigen Materialien und erhält eine Drainageleitung. Den Anregungen wird im Wege des vom Vorhabenträger angebotenen Beweissicherungsverfahrens entsprochen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.17 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass durch die Erhöhung des Verkehrs (Lärm, Abgase, Licht etc.) eine Gesundheitsgefährdung eintrete. Ein Eingeber fordert in diesem Kontext Schutz- und Abwehrmaßnahmen. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen der Verwaltung unter den Punkten 4.4.1 (Verkehrsaufkommen), 4.5.1 (Lärmbelastung) und 4.3.19 (Luftbelastung) hingewiesen. Die Bedenken des Eingebers sind demnach unbegründet. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung der Anwohner einhergehe, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.32). 4.3.18 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Gremmendorfer Weg in schlechtem baulichen Zustand und eine Erneuerung seit Jahren erforderlich sei, dafür jedoch keine Finanzmittel zur Verfügung standen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bewertung des derzeitigen Ausbauzustandes des Gremmendorfer Wegs wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Realisierung des neuen Wohngebiets ein Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgen soll . Die Kosten hierfür trägt der Vorhabenträger. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.19 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine erhebliche Luftverschmutzung mit sich bringe. Stellungnahme der Verwaltung: Da der Eingeber seine Stellungnahme nicht präzisiert, wird davon ausgegangen, dass eine Luftverschmutzung durch das Verkehrsaufkommen nach Ausbau des Gremmendorfer Wegs befürchtet wird. Eine Einschätzung der A uswirkungen kann aufgrund der Erkenntnisse des Luftqualitätsplans Münster vorgenommen werden. Verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte nach der 39. BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten bei täglichen Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Durch das neue Baugebiet wird ein zusätzliches wer ktägliches Verkehrsaufkommen von ca. 1 70 Kfz- Fahrten prognostiziert. Diese geringe Anzahl führt nicht zu der vom Eingeber befürchteten Luftverschmutzung. Die Befürchtungen des Eingebers sind unbegründet. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine er hebliche Luftverschmutzung mit sich bringe, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.33). 4.3.20 Ein Eingeber weist darauf hin, dass seitens der Verwaltung versichert wurde, dass die Anlieger am Gremmendorfer nicht an den K osten des Straßenausbaus beteiligt werden und dies schriftlich bestätigt werden soll. Stellungnahme der Verwaltung: Da der A usbau des Gremmendorfer Wegs eine vorhabenbezogene Maßnahme ist, werden die Kos ten vollständig vom Vorhabenträger übernommen. Erschließungsbeiträge fallen nicht an. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.21 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Beibehaltung des Altglascontainers im Kreuzungsbereich Gremmendorfer Weg / Böddingheideweg nach der Ausbaumaßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit geprüft werden müsse. Stellungnahme der Verwaltung: Der Kreuzungsbereich ist nicht Bestandteil des Bebauungs plans. Ob ein Erhalt der Altglascontainer unter Verkehrssicherheitsaspekten möglich ist, wird im Rahmen der detaillierten Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.3.22 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Gremmendorfer Weg für den zukünftigen Zu- und Abgangsverkehr verbreitert werden müsse und dabei zwangsläufig Bäume gefällt werden müssen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gremmendorfer Weg wird auf eine durchgängig 4 Meter breite Fahrbahn verbreitert. Diese Fahrbahn – mit einem 1 Meter breiten überfahrbaren Seitenstreifen auf nordwestlicher Seite sowie einem 2 Meter breiten Bürgersteig auf südöstlicher Seite – ermöglicht es, dass der Baumbestand weitestgehend erhalten werden kann. Diese Ausbaumaßnahme stellt sicher, dass lediglich fünf Bäume gefällt werden müssen, die jedoch auf nordwestlicher Seite des Gremmendorfer Wegs durch Neupflanzungen ersetzt werden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.23 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs hohe Kosten verursacht und erkundigt sich, ob sich die Stadt Münster an den Kosten beteiligt. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten ausschließlich vom Vorhabenträger getragen werden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.3.24 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Straßenausbauplanung eine detaillierte Anbindungsdarstellung über den Kreuzungsbereich Böddingheideweg – Gremmendorfer Weg sowie Gremmendorfer Weg – Klosterbusch nicht berücksichtige. Stellungnahme der Verwaltung: Die Annahme, die Straßenausbauplanung würde die Kreuzungsbereiche nicht berücksichtigen, ist nicht zutreffend: So wird der Kreuzungsbereich zum Radweg Klosterbusch mit Gehwegplatten entsprechend befestigt und der Kreuzungsbereich zum Böddingheideweg durch entsprechende Radien verkehrssicher angebunden. Die Kreuzungsbereiche werden nach Ausbau des Gremmendorfer Wegs in derselben Form gequert, wie derzeit. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Inhalte des Bebauungsplans nicht berührt sind. 4.3.25 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Erschließung unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen unter Punkt 4.3.8 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Erschließung unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.34). 4.3.26 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Verkehrsführung während der Bauphase viele Jahre fast unmöglich und eine Zumutung für die Anlieger sei. Stellungnahme der Verwaltung: Fragen der Bauausführung – wie z. B. die Verkehrsführung während der Bauphase – werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Durch den Vorhabenträger wird zugesichert , dass die Baustellenverkehre möglichst konfliktarm abgewickelt werden und der Baustellenverkehr soweit wie möglich minimiert wird . Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das vergleichsweise kleine Baugebiet in einem kurzen Zeitraum realisiert werden wird. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.3.27 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wurden, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und regt in diesem Zusammenhang an, dass eine Erschließung aus Westen über den vorhandenen Geh- und Radweg geprüft werden solle. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich der geäußerten Bedenken zur Alternativenprüfung wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.3.8 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wurden, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und der damit zusammenhängenden Anregung, dass eine Erschließung aus W esten über den vorhandenen Geh- und Radweg geprüft werden soll, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.35) 4.3.28 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die einst vorgesehene Erschließung über den Zwi -Schulmann-Weg zu m Plangebiet durch die Stadt Münster aufgegeben wurde und damit die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfallen seien. Stellungnahme der Verwaltung: Die Erschließungsoption über den Zwi -Schulmann-Weg ist entfallen, da die Trasse mittlerweile b ebaut wurde. Durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ist jedoch zukünftig die Anbindung des geplanten Baugebiets sichergestellt. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi -Schulmann- Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfallen seien, wird nicht gefolgt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 (Beschlussvorschlag 2.2.36) 4.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrsprognose / Verkehrsbelastung 4.4.1 13 Eingeber sind der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gremmendorfer Weg dient derzeit vornehmlich der Erschließung des Reiterhof s Averkamp. Außer von landwirtschaftlichen Verkehren bzw. Pferdetr ansportern wird der Weg von Radfahrern sowie von Eltern, die ihre Kinder zur Reitschule bringen, genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung des Gremmendorfer Wegs ist mit 110 Fahrten / Tag sehr gering, wie eine aktuelle Zählung des Ingenieurbüros NTS im Juni 2015 ergeben hat. Durch das neue Baugebiet wird ein werktägliches Verkehrsaufkommen von ca. 170 zusätzlichen Kfz-Fahrten prognostiziert. Mit künftig insgesamt ca. 280 Fahrten am Tag ist weder einer starke Verkehrsbelastung noch eine wesentliche Einschränkung der Nutzung des Gremmendorfer Wegs durch nicht motorisierte Verkehre verbunden. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt , wi rd nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.37) 4.4.2 Eine Sammeleingabe und fünf weitere Eingeber äußern Bedenken zu den verkehrlichen Auswirkungen auf das weitere Umfeld bzw. Straßennetz. Diese seien aus den Planunterlagen nicht ersichtlich. Es wird angeregt, die Auswirkungen für das Vogelviertel und den Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Situation bereits angespannt und der Gremmendorfer Weg an den Grenzen seiner Kapazitäten sei. E s komme zu regelmäßigen Rückstaus. Im Hinblick auf die neuen geplanten Wohngebiete im Umfeld würde sich diese Situation noch verschärfen. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.4.3 verwiesen, die aufzeigt, dass das tägliche Verkehrsaufkommen durch das geplante Baugebiet mit ca. 170 Fahrten am Tag äußerst gering ist. Es ist festzustellen, dass der zusätzliche Verkehr keine relevanten Auswirkungen auf das angrenzende Straßennetz bis hin zum Albersloher Weg haben wird und durch das Gesamtnetz problemlos aufgenommen werden kann. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich diese geringe zusätzliche Anzahl von Kfz-Fahrten im Rahmen der ohnehin vorhandenen täglichen Schwankungen bewegt. Ein Erfordernis für weitergehende Untersuchungen besteht nicht. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen auf das Vogelviertel und den Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.38) 4.4.3 Drei Eingeber sind der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die Belastung höher ausfallen müsste. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Die Prognoseberechnung zum Verkehr wurde nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen ( Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen) fachlich und sachlich korrekt durchgeführt. Grundlage der Prognose bilden die geplanten 40 Wohneinheiten. Es wird mit 3,5 Bewohnern je Wohneinheit, also mit 140 Einwohnern gerechnet. Bei einer mittleren spezifischen Wegehäufigkeit von 3,80 Wegen pro Einwohner (Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner – Ergebnisse einer Haushaltsbefragung im November 2007) beträgt das werktägliche Verkehrsaufkommen der 140 Einwohner 532 Wege. Nach Abzug der bewohnerbezogenen Wege (10 %) außerhalb des G ebiets verbleibt das Quell -/ Zielverkehrsaufkommen der Einwohner bei 479 Wegen. Im bewohnerbezogenen Besucherverkehr (5 % von allen Wegen der Einwohner) werden 27 Wege zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Erg ebnisse der Haushaltsbefragung Münster 2007 wurde folgende Verkehrsmittelwahl angesetzt: MIV = 36,3 %, Fuß = 15,7 %, Rad = 37,6 % und Bus / Bahn = 10,4 %. Für die Umrechnung des MIV in Pkw -Fahrten ergibt sich bei einem mittleren Pkw - Besetzungsgrad von 1,2: 174 / 1,2 = 145 Pkw-Fahrten (Einwohnerverkehr), 10 / 1,2 = 8 Pkw-Fahrten (Besucherverkehr). Der bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehr ist mit 0,1 Kfz-Fahrten / Einwohner zu addieren: 145 + 8 + (0,1 x 140) = 167 Kfz-Fahrten. Das resultierende werktägliche Verkehrsaufkommen von ca. 170 Kfz-Fahrten teilt sich hälftig in Quell- und Zielverkehr auf. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die B elastung höher ausfallen müsste, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.39) 4.4.4 Zwei Eingeber äußern Bedenken , dass eine geplante zweite Reithalle an der östlich angrenzenden Hofstelle eine weitere Verkehrsbelastung des Gremmendorfer Wegs auslöse und dies bei der Verkehrsplanung nicht berücksichtigt sei. Stellungnahme der Verwaltung: Es ist zutreffend, dass eine zweite Reithalle errichtet wird. Da d iese jedoch lediglich einer Verbesserung des bereits bestehenden Angebotes, ohne Erweiterung der Tierhaltung, dient, wird eine maßgebliche Erhöhung des Besucherverkehrs nicht erwartet. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten Reithalle bei der Verkehrsplanung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.40) 4.4.5 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass das Verkehrsaufk ommen durch die Kasernenbebauung und die Britenhäuser (ca. 6.200 Bewohner) in Gremmendorf weiter um ca. 8.270 Fahrten am Tag zunehmen wird. Stellungnahme der Verwaltung: Die vom Eingeber vermutete Steig erung des Verkehrsaufkommens durch die Kasernenbebauung und den Bezug der Britenhäuser ist nicht Gegenstand der Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 vorliegenden B ebauungsplanung und wird sich auf das unmittelbare Umfeld des Plangebiets nicht auswirken. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.4.6 Ein Eingeber ist der Auffassung , dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder nicht mehr gewährleistet sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße zum Erre ichen der Grundschule, Kindergarten und Sportgelände sowie zur Freizeitnutzung (z. B. Joggen, Radfahren) genutzt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Einschränkung der Verkehrssicherheit ist nicht ersichtlich, zudem wird durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ein (bisher nicht vorhandener) Gehweg realisiert. Im Übrigen wird auf Punkt 4.4.1 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die die Ver kehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder nicht mehr gewährleistet sei, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.41) 4.4.7 Ein Eingeber mit einer Sehbehinderung ist der Auffassung, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen seine Lebensgewohnheiten beeinträchtige und die soziale Teilhabe gefährde. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich des Verkehrsaufkommens wird auf die Stellungnahme unter den Punkten 4.4.1 und 4.4.3 verwiesen. Auch Menschen mit Behinderungen können den Weg nach wie vor sicher nutzten, insbesondere auch deshalb, weil die Nebenanlagen ausgebaut werden (zusätzlicher Gehweg). Beschlussvorschlag: Den Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung der Lebensgew ohnheiten, einer Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit und finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.42) Siehe auch Punkte 4.5.7 und 4.5.12 4.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrslärm 4.5.1 20 Eingeber sind der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen wird. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich der Bedenken zur Zunahme des Verkehrs wird auf Punkt 4.4.3 verwiesen. Durch die geringe Verkehrsbelastung wird keine unverhältnismäßige Lärmbelastung erzeugt. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass unter Addition der zukünftigen Verkehrsbelastung an der vorhandenen angrenzenden Bebauung ein Wert von maximal 49 dB(A) am Tag und von 41 dB(A) in der Nacht (aufgerundet) er reicht wird. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für „Reine Wohngebiete“ (tags 59 dB[A], nachts 49 dB[A]) werden nicht erreicht, wenngleich darauf hingewiesen wird, dass diese Grenzwerte im vorliegenden Fall gem. 16. BImSchV eigentlich keine Anwendung finden, da es sich bei dem geplanten Ausbau des Gremmendorfer Wegs nicht um einen Neubau o der eine wesentliche Änderung handelt (kein l age- oder höhenmäßiger erheblicher baulicher Eingriff). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) mit tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) werden in der Nacht zwar geringfügig überschritten, es wird jedoch darauf hing ewiesen, dass diese Orienti erungswerte erwünschte Ziel - jedoch keine Grenzwerte dar stellen. In der Abwägung der verschiedenen Belange wird diese geringfügige Überschreitung als hinnehmbar eingestuft. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen wird, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.43) 4.5.2 Acht Eingeber befürchten, dass durch das neue Baugebiet und den Baustellenverkehr eine Minderung der Lebensqualität eintrete und dies in keinem Verhältnis zur Schaffung von 40 Wohneinheiten stünde. Stellungnahme der Verwaltung: Infolge des neuen Baug ebiets werden keine erheblichen, zusätzlichen Immissionen entstehen. Auch die Funktion für die wohngebietsnahe Erholung wird durch den Erhalt der vorhandenen Wegever bindungen sowie die aufwertende Strukturierung der nördlichen Ausgleichsfläche nicht beeinträchtigt (siehe Punkt 4.8.2). Insgesamt werden durch das neue Baugebiet keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen, seine Lebensqualität und sein Wohnumfeld entstehen. Bezüglich einer Lärmbelastung durch die Baustelle wird darauf hingewiesen, dass Fragen des Baustellenverkehrs nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sind. Durch den Vorhabenträger wird zugesichert, dass die Baustellenverkehre möglichst konfliktarm abgewickelt und die damit einhergehenden Belastungen soweit wie möglich minimiert werden. Beschlussvorschlag: Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität durch das neue Baugebiet wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.44) 4.5.3 Fünf Eingeber äußern Bedenken, dass die Häuser am Gremmendorfer Weg, welche zumeist in den 1950er Jahren errichtet wurden, für einen erhöhten Verkehrslärm nicht entsprechend ausgestattet seien (z. B. keine Schallschutzfenster und -türen). Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Punkte 4.5.1 und 4.5.2 und die dortigen Beschlussvorschläge 2.2.43 und 2.2.44 verwiesen. 4.5.4 Vier Eingeber sind der Auffassung, dass ein Lärmgutachten, welches die Auswirkun gen auf die betroffenen Anlieger untersuche, fehle. Von vier Eingebern wird angeregt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Ausführun gen unter Punkt 4.5.1 verwiesen. Eine wesentliche, abwägungserhebliche Lärmbelastung wird durch das geringe Verkehrsaufkommen nicht erzeugt. Daher ist die Erstellung eines Lärmgutachtens nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.45) 4.5.5 Drei Eingeber äußern Bedenken, dass es durch die mehrjährige Bauphase zu Lärmbelästigungen kommt. Ein Eingeber weist auch auf eine mögliche Staubentwicklung hin. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf Punkt 4.5.2 verwiesen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.5.6 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass es durch die Gärten entlang des Gremmendor fer Wegs zu einer Lärmbelästigung der angrenzenden Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite des Gremmendorfer Wegs kommt. Er weist darauf hin, dass die geplante Bepflanzung keinen ausreichenden Lärmschutz biete und regt an, den Pflanzbereich zu vergrößern und mit höheren Pflanzen einzugrünen. Stellungnahme der Verwaltung: Die mit üblicher Gartennutzung verbundenen Emissionen (z. B. Rasenmähen), sind von den Nachbarn zu dulden. Zudem wurden die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nicht, wie aus dem Schreiben des E ingebers hervorgeht, aus Immissionsgründen im P lan festgesetzt , sondern aus G ründen der landschaftsgerechten Eingrünung des Baugebiets. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen aus G ründen des Lärmschutzes zu vergrößern und höhere Pflanzen festzusetzen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.46) 4.5.7 Ein Eingeber mit einer Sehbehinderung ist der Auffassung, dass er durch die Lärmbelastung (durch zusätzliche Anzahl an K fz-Fahrten) massiv in seinen Lebensgewohnheiten und in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt würde. So sei er bei der Orientierung im Haus auf sein Gehör und auf akustische Signale – z. B. von Haushaltsgeräten – angewiesen, die dann ggf . nicht mehr wahrnehmbar seien (insbesondere während der Bauphase). Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Punkte 4.4.7 und 4.5.1 und die dortigen Beschlussvorschläge 2.2.42 und 2.2.43 verwiesen. Eine wesentliche Lärmbelastung wird durch das geringe Verkehrsaufkommen nicht erzeugt . Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen sind demnach nicht erforderlich. 4.5.8 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass im Erläuterungsbericht zum Straßenausbau die Alternativen dahingehend überprüft wurden, ob für die jeweiligen Straßen eine Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Mehrbelastung entstünde und die Anwohner mit stärkeren Verkehrs - und Lärmbelastungen zu rechnen hätten. Diese Bewertung habe für die Straße Klosterbusch zu einer negativen Beurteilung geführt, beim dem Gremmendorfer Weg sei dies jedoch nicht beachtet worden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Straße Klosterbusch momentan um einen Fuß- und Radweg handelt und dieser daher in der Alternativenprüfung eine andere Bewert ung erfahren hat, als der Gremmendorfer Weg, der bereits heute als Wohnerschließung und von landwirtschaftlichen Verkehren genutzt wird. Zudem waren für die Varianten nicht die Verkehrslärmsituation, sondern verkehrstechnische, ökologische und städtebaulic he Gründe entscheidend. Beschlussvorschlag: Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs- und Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und Gremmendorfer Weg wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.47). 4.5.9 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Begründung zum Bebauungsplan zu der Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grundstücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben, keinerlei Aussagen enthalte. Stellungnahme der Verwaltung: Hinsichtlich der Bedenken zu einer befürchteten Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grundstücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben, wird auf die Stellungnahm e der Verwaltung unter Punkt 4.4.3 und 4.5.1 verwiesen. Durch die geringe zusätzliche Verkehrsbelastung wird keine abwägungserhebliche Lärmbelastung erzeugt. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grunds tücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.48). 4.5.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass in den vergangenen 20 Jahren die Verkehrszunahme am Gremmendorfer Weg eine belästigende Schwelle überschritten habe und im Bestand keine Möglichkeit bestehe, sich vor Verkehrslärm zu schützen. So seien Gärten und Schlafräume zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet. Die neu hinzukommenden Fahrzeuge wür den zu einer weiteren Erhöhung der Immissionswerte führen. Zudem sei der Modal Split am Siedlungsrand ein anderer als gesamtstädtisch, im Übergang zum Freiraum nähme der Anteil der Fahrradfahrer und Fußgän ger rapide ab. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verkehrszunahme der letzten 20 Jahre lässt sich auf die allgemein festzustellende Zunahme des Verkehrs und die wohnbauliche und demographische Weiterentwicklung der Stadt Münster zurückführen. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Der südliche Gremmendorfer Weg hat – gemäß den vorliegenden Zählungen – im Vergleich zu anderen Wohngebieten in Vororten eine durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Verkehrsbe lastung. Daran wird sich auch durch das neue Wohngebiet nichts Wesentliches ändern. Bezüglich der Bedenken zum Modal Split wird darauf hingewiesen, dass durch die Lage des Plangebiets (5 km Entfernung zur Innenstadt) nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Verkehrsmittelwahl signifikant anders darstellt als im gesamtstädtischen Durchschnitt. So können beispielsweise problemlos Fahrten in die Innenstadtbereiche der Stadt Münster mit dem Rad zurückgelegt werden. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant anders darstellen wird als im gesamtstädtischen Durc hschnitt und die neu hinzuk ommenden Fahrzeuge zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung führen werden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.49). 4.5.11 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass er den Kreuzungsbereich, an dem die zukünftig en Bewohner in den weiteren Verlauf des Gremmendorfer Wegs einbiegen, sehen und hören könne und sich der Verkehr dort noch nicht derart gemischt habe, dass der zusätzliche Verkehr allgemein untergehen würde. Stellungnahme der Verwaltung: Die individuelle Geräuschwahrnehmung des Eingebers wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.5.12 Ein Eingeber, der mit einer Person mit Sehbehinderung zusammenlebt, ist der Auffassung, dass diese durch die Lärmbelastung (zusätzlicher Verkehr und Baustelle) vermehrt auf Hilfe angewiesen sei und u.U. den ganzen Tag betreut werden müsse. Dies führe zur Einschränkung der Lebensqualität und zu finanziellen Einbußen. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen unter den P unkten 4.4.7, 4.5.1 und 4.5.7 und die dortigen Beschlusspunkte 2.2.42 und 2.2.43 verwiesen. 4.5.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend geprüft seien. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.5.1 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend geprüft seien, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.50) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 4.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Baumbestand am Gremmendorfer Weg 4.6.1 Ein Sammeleingeber sowie zehn weitere Eingeber äußern Bedenken, dass die Bäume am Gremmendorfer Weg durch den Ausbau (z. B. durch Verfüllung des Grabens) beschädigt werden und ggfs. später gefällt werden müssen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Straßenbreite wird nach der Ausbaumaßnahme 4 Meter betragen und die nordwestlichen Bankette werden auf 1 Meter Breite als überfahrbarer Seitenstreifen umgestaltet. Auf südöstlicher Seite wird ein 2 Meter breiter Gehweg in wassergebundener Decke realisiert. Da auf weiten Strecken der nordwestlich liegenden Bankette keine Bäume stehen und das Grabenprofil durch die geringere Ausbaubreite weitgehend unberührt bleibt, wird es nur zu geringen Eingriffen in das Wurzelsystem der jenseitig des Grabens stehenden Bäume kommen: Die wenigen in der straßenseitigen Bankette stehenden Bäume sollen durch die im Gutachten erläuterten Schutzmaßnahmen (z. B. Wurzelschutzmaßnahme) geschützt und langfristig erhalten werden. Auch auf südöstlicher Seite des Gremmendorfer Wegs sind in weiten Teilen im öffentlichen Seitenstreifen keine Bäume vorhanden. Die in den angrenzenden Privatflächen befindlichen Bäume stehen i. d. R. in einem ausreichend großen Abstand bzw. können durch die erläuterten Schutzmaßnahmen der Gutachten erhalten werden. Im mittleren Abschnitt der Ausbaumaßnahme werden bei der Ausführung durch entsprechend im Gutac hten benannte Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen der Bäume minimiert bzw. vermieden. Am östlichen Ende des Bauabschnitt s müssen fünf Bäume auf öffentlichem Grund entfernt werden. Bei drei der fünf Bäume handelt es sich um kleinwüchsige und unterständige B äume. Bei einer Entnahme wird sich der Gesamteindruck des Grünstreifens nicht signifikant verändern, da die unterständigen Bäume eine nur untergeordnete gestalter ische Funktion besitzen. Da auch hier das Grabenprofil weitgehend in seinem gegebe nen Zustand verbleiben wird, werden die auf den angrenzenden Privatgrundstücken stehenden Bäume nicht dauerhaft geschädigt, wenn die im Gutachten empfohlenen Schutzmaßnahmen zum dauerhaften Erhalt in einem vitalen und verkehrssicheren Zustand beachtet werden. Insgesamt handelt es sich bei der Ausbaumaßnahme um einen, sowohl aus gestalterischen als auch ökologischen Gesichtspunkten, vertretbaren Eingriff. Beschlussvorschlag: Die geäußerten Bedenken sind unbegründet. (Beschlussvorschlag 2.2.51) 4.6.2 Ein Sammeleingeber sowie acht weitere Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zur Beschädigung und Beseitigung des Baumbestandes auf privatem Grund kommt. Der Sammeleingeber weist darauf hin, dass bei der Bürgerinformation Fragen zu den Auswirkungen des Straßenbaus auf die privaten Bäume nicht beantwortet werden konnten. Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich der geäußerten Bedenken zu den Bäumen auf Privatgrund wird auf die Punkte 4.6.1 und 4.6.9 verwiesen. Da zum Zeitpunkt der Bürger information im Juni 2014 das Baumgutachten noch nicht erstellt war, wurden Nachfragen zu diesem Thema aufgenommen, konnten jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Detail beantwortet werden. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privatgrund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.52) Siehe auch Punkt 4.6.13 4.6.3 Acht Eingeber äußern Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume beseitigt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen unter Punkt 4.6.1 verwiesen. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume beseitigt werden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.53) 4.6.4 Vier Eingeber regen eine Aktualisierung bzw. Erneuerung des Baumgutachtens an. Es sollten die Situationen auf Privatgrundstücken untersucht werden, wenn der Graben verfüllt und Aushebungsarbeiten für den Straßenbau stattfinden und die Auswirkungen der überarbeiteten Straßenplanung auf den Baumbestand bewertet werden. Konkrete Beurteilungen würden in den Nachträgen zum Gutachten fehlen. Zudem sollte der Baustellenverkehr mit seinen Auswirkungen bewerten werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die vorgebrachten Einwände der Eingeber werden nicht geteilt. Der private Baumbestand wurde sowohl im Baumgutachten vom Oktober 2014 als auch in den dazugehörigen E rgänzungen vom Oktober 2014 und Februar 2015 betrachtet. Die Ergänzung vom Februar 2015 bezieht sich explizit auf di e geänderte Straßenausbauplanung des Gremmendorfer Wegs und führt Auswirkungen und Maßnahmen zum Schutz der Bäume auf. Der nordwestliche Graben bleibt erhalten, der südöstliche Graben, welcher auf Grund der Grundstückszufahrten bereits an vielen Stellen v errohrt wurde, behält sein Grabenprofil weitestgehend. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden im Rahmen der Bauvorbereitung, d. h. vor Aufnahme des Baustellen verkehrs, durch den Vorhabenträger getroffen. Das vorliegende, aktualisierte Baumgut achten ist ausreichend. Bezüglich der Auswirkungen des Baustellenverkehrs auf den Baumbestand wird auf die Stellungnahme der Verwaltung unter Punkt 4.6.8 verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.54) 4.6.5 Drei Eingeber regen an, dass Gewährleistungsfristen für eventuelle Baum - oder Gebäudeschäden auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert und eventuelle Schäden an privatem Eigentum durch eine Bankbürgschaft von mindes tens 100.000 Euro pro Grundstück gesichert werden. Ein Eingeber regt zusätzlich an, den Vorhabenträger zu einem Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Beweissicherungsverfahren für die Häuser entlang des Ausbauabschnitts am Gremmendorfer Weg zu verpflichten. Stellungnahme der Verwaltung: Fragen von Gewährleistungsfristen, Absicherungen von Schäden durch Bankbürgschaften sowie Beweissicherungsverfahren sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Bezüglich der geäußerten Bedenken zu Schäden an Gebäuden und Bäumen wird auf Punkt 4.3.4 verwiesen (Beweissicherungsverfahren). Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.6 Zwei Eingeber äußern Bedenken zur Einhaltung der im Baumgutachten beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der Bäume. Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgt durch den Vorhabenträger. Die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume werden im Durchführungsvertrag gesichert. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.7 Zwei Eingeber äußern Bedenken, dass es bei einer Beschädigung der Bäume durch den Straßenausbau zu Schäden auf Grund von herabfallenden Ästen und umstürzenden Bäumen auf Privatgrund kommen könnte. Stellungnahme der Verwaltung: Im Baumgutachten ist dargelegt, dass , bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen, ein dauerhafter Erhalt der Bäume in vitalem und verkehrssicherem Zustand, unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensaltersbegrenzung, gewährleistet werden kann. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.8 Zwei Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den Baustellenverkehr (schwere Baufahrzeuge) bereits zu Baumschäden am Gremmendorfer Weg kommen kann, bevor baumpflegerische Maßnahmen vorgenommen werden. Ein Eingeber schlägt zur Vermeidung die Realisierung einer Baustraße vor. Stellungnahme der Verwaltung: Fragen der Bauausführung – wie z. B. Baustellenverkehr – werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Bezüglich der Auswirkungen des Baustellenverkehrs auf den Baumbestand wird jedoch darauf hingewiesen, dass i m Rahmen der Umsetzung der Planung – sofern erforderlich – geeignete Maßnah men vom Vorhabenträger ergriffen werden, um eine Beschädigung der Bäume zu ver meiden (z . B. durch Stammschutz, Anlage von Ausweichflächen für den Begegnungsverkehr, zur Vermeidung von Bodenverdichtungen). Zudem werden Schäden an Bäumen durch schwere Baufahrzeuge nicht erwartet: Um einen Boden dauerhaft durch Erschütterungen – wie es der Sch werlastverkehr hervorrufen kann – zu schädigen, bedarf es eines langen Zeitraum s mit schweren Erschütterungen, wie sie schnell fahrende L kw (z. B. auf Schnellstraßen) verur sachen. Da dies auf dem Gremmendorfer Weg jedoch nicht zu erwarten ist, werden sich Bodenverdichtungen, welche Auswirkungen auf die Vitalität etc. haben könnten, nicht einstellen. Es wird demnach nicht erwartet, dass der Baustellenverkehr zu Schäden an den Bäumen führt. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.9 Zwei Eingeber bestehen auf Bestandsschutz bzw. widersprechen der Beseitigung der Bäume auf den angrenzenden Grundstücken. Stellungnahme der Verwaltung: Es erfolgt keine Beseitigung von Bäumen auf privaten Grundstücken. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme des Gremmendorfer Wegs werden fünf Bäume auf öffentlichem Grund entnommen. Der unabhängige Baumgutachter bewertet dies sowohl aus gestalterischen als auch aus ökologischen Gesichtspunkten als vertretbaren Eingriff. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass aus den veröffentlichten Unterlagen nicht hervor gehe, ob die Tiefbauarbeiten am Gremmendorfer Weg durch einen Baumsachverständigen begleitet werden. Zwei Eingeber regen an, die Art der Baumschutzmaßnahmen und die Beteiligung eines Baumgutachters in den Verträgen zur Bauausführung festzuschreiben. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs durch den Vorhabenträger erfolgt. Die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume werden im Durchführungsvertrag geregelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.6.11 Ein Eingeber erkundigt sich, wer die Kosten übernimmt, wenn herabfallende Äste oder umstürzende Bäume hohe Schäden verursachen. Der Eingeber erbittet eine verbindliche Antwort vor Beginn der Bauarbeiten. Stellungnahme der Verwaltung: Die geäußerten Bedenken zur Kostenübernahme bei eventuellen Schäden durch Grünsubstanzen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bebauungsplanung. Die rechtliche Schadenshaftung basiert auf dem Verursacherprinzip. Unabhängig davon wird nicht erwartet, dass es , aus den bereits dargelegten Gründen, zu den aufgeführten Schäden kommen wird. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.6.12 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Eingeber spezifiziert nicht die Lage der genannten Pflanzen, daher kann nur allgemein Stellung genommen werden. Im Artenschutzgutachten, welches Teil der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war, ist beschrieben, dass sich an der Abbiegung Böddingheideweg und auf Höhe der Wohnhäuser Gremmendorfer Weg 29, 31 und 33 nördlich des Gremmendorfer Wegs kleinere Siedlungs - bzw. vormals Feldgehölze befinden. Die Gehölze zeigen eine starke Eutrophierung sowie eine Vorbelastung durch die benachbarte Wohnbebauung. Eine Entnahme der Gehölze ist jedoch nicht vorgesehen. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.55) 4.6.13 Ein Sammeleingeber hat seinem Schreiben vom November 2014 zwei Schreiben eines anonymen Baumgutachters beigefügt, welche Einschätzungen zu drei Bäumen (eine Eiche, zwei B uchen), die zwischen dem Gremmendorfer Weg und den angrenzenden Bestandsgebäuden stehen, geben. Demnach sei ein Abgraben im Nahbereich der Bäume ungünstig: der Baum verliere Wurzelraum und Speichervolumen für Wasser im Erdboden und es komme zu einer veränderten Wasserführung im Erdreich. Dadurch bestehe die Option, dass der Baum nicht mit genügend Wasser ver sorgt werden kann. So könne es sein, dass Kronenteile, evtl. auch der ganze Baum, langsam absterben. Zusätzlich könne es sein, dass Starkwurzeln im Straßenbereich im Zuge der Erdarbeiten beschädigt oder sogar gekappt werden. Die Standsicherheit nach Straßenausbau wird in Frage gestellt. Stellungnahme der Verwaltung: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Schreiben des Gutachters im Juli 2014 verfasst wurden und sich somit noch auf eine mittlerweile überholte Straßenausbauplanung beziehen. Des Weiteren ist die Lage der Bäume nicht benannt bzw. im Schreiben g eschwärzt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, um welche Bäume es sich handelt. Daher wird allgemein Stellung bezogen. Der Baumgutachter gibt in seinem Gutachten fachliche Einschätzungen zu den Bäumen auf Privatgrund südwestlich des Gremmendorfer Wegs. Die in den angrenzenden Privatflächen stehenden Bäume stehen i. d. R. in einem ausreichend gr oßen Abstand bzw. sind durch die im Gutachten erläuterten Schutzmaßnahmen zu erhalten. An einigen wenigen Stellen im mittleren Abschnitt der Ausbaumaßnahme werden bei der Ausführung entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Bäume erforderlich. Beschlussvorschlag: Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privatgrund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.52) Siehe auch Punkt 4.6.2 4.7 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung 4.7.1 Ein Sammeleingeber sowie neun weitere Eingeber äußern Bedenken zur Entwässerung im Hinblick auf die Flächenversieglung, die Lage am Loddenbach und mögliche Extremwetter- bzw. Starkregenereignisse. Stellungnahme der Verwaltung: Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und insgesamt über das im Osten des Plangebiets angeordnete , naturnah gestaltete Regenrückhaltebecken (RRB) gedrosselt dem Loddenbach zugeleitet. Es ist in seiner Größe so dimensioniert, dass es außer dem Niederschlagswasser der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im Plangebiet auch Wassermengen aus dem südlich angrenzenden Wohngebiet aufnehmen kann (ca. 77 % des Gesamtvolumens dienen dem Bestand). Dies führt insgesamt zu einer Entlastung des Loddenbachs. Die z ulässige Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Einleitungswassermenge in den Loddenbach wird gegenüber dem heutigen Zustand von 207 l/s auf 25 l/s reduziert. Das Kanalsystem der vorhandenen Wohnbebauung wurde bei den hydraulischen Berechnungen des Kanalsystems im geplanten Baugebiet mit berücksichtigt und die zukünftige Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Im Hinblick auf mögliche Extremwetterereignisse und ein Versagen der Regenwasserkanalisation wird die Fahrbahn im Plangebiet so konstruiert, dass sie mit einer innenliegenden Entwässerungsrinne als Wasserführung dienen und größere Niederschlagsmengen dem Regenrückhaltebecken zuführen kann. So kann das Oberflächenwasser sicher abgeleitet werden. Das Gesamteinzugsgebiet des Loddenbachs beträgt rund 820 ha, von denen 440 ha urbanes Einzugsgebiet mit einer befestigten Fläche von 260 ha sind. Die Erweiterung der befestigten Fläche von 0,88 ha durch das Baugebiet , mit den weiter oben beschriebenen Maßnahmen, führt daher zu keiner Verschlechterung des Überschwemmungsrisikos des Loddenbachs im Starkregenfall. Beschlussvorschlag: Die geäußerten Bedenken sind unbegründet. (Beschlussvorschlag 2.2.56) 4.7.2 Ein Sam meleingeber sowie zwei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die angrenzenden Baugebiete nicht hinr eichend untersucht wurden. Der Grundwasserstand sei hoch, entsprechende Vorkehrungen würden fehlen . Um die Anwohner zu schützen, sei ein Eingriff bis weit in die Landschaft und das Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: Die A ussage, dass die Entwässerung des Baugebiets und die Auswirkungen auf die angrenzenden Baugebiete nicht hinreichend untersucht wurden, ist unzutreffend, da vom Vorhabenträger, in Zusammenarbeit mit den Fachämtern der Stadt Münster , im Rahmen der vorliegenden Planung ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet wurde. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und über das im Osten des Plangebiets angeordnete Regenrückhaltebecken (RRB) gedrosselt dem Loddenbach zugeleitet. Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wie bisher der Grundwasserneubildung und dem Einzugsg ebiet der Werse zur Verfügung. Das RRB ist in seiner Größe so dimensioniert, dass es außer dem Niederschlagswasser der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im Plangebiet auch Wassermengen aus dem südlich angrenzenden Wohngebiet aufnehmen kann (ca. 77 %). Dies führt insgesamt zu einer Entlastung der Kanalisation der angrenzenden Baugebiete. Neben der Kanalisation des Neubaug ebiets wurde in den hydraulischen Berechnungen auch das Kanalsystem des bestehenden Wohng ebiets mit berüc ksichtigt. Des Weiteren wurde durch eine Vergleichsberechnung des Kanalnetzes im Bestand zu der zukünftigen Situation nachgewiesen, dass sich die Situation im Bestandsnetz nicht verschlechtert. Eine Veränderung der Grundwassersituation ist durch die Maßnahme nicht zu erwarten. Ein Eingriff in die weite Landschaft und das Landschaftsschutzgebiet ist nicht erforderlich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs plans nicht hinreichend untersucht wurden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.57) 4.7.3 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahmen unter den Punkten 4.7.1 und 4.7.2 verwiesen, in der die geplante Entwässerung erläutert wird. Der Eingeber führt nicht auf, warum er Zweifel am Entwässerungskonzept hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwässerungsplanung fachlich und sachlich korrekt erarbeitet wurde. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.58) 4.7.4 Ein Eingeber weist darauf hin, dass eine Absicherung (z.B. Einzäunung) des Regenrückhaltebeckens gewährleistet sein müsse. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird darauf hingewiesen, dass in der Entwässerungsplanung, die auch Teil der im Rahmen des vorhabenb ezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war, beschrieben ist, dass das Regenrückhaltebecken eine rundum geschlossene Einzäunung erhält. Der Regenrückhaltebecken -Zaun wird direkt an die Grenze zu den Baugrundstücken gesetzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da der Anregung ohnehin entsprochen wird. 4.7.5 Ein Eingeber weist darauf hin, dass das Plangebiet einen hohen Grundwasserspiegel aufweise, Niederschlagswasser nur schlecht versickere und sich dies auf die angrenzenden Grundstücke am Gremmendorfer Weg auswirke. Er ist der Auffassung, dass die im Gutachten angenommen Grundwasserstände nicht den Tatsachen entsprechen. Stellungnahme der Verwaltung: Die nicht näher erläuterte Auffassung, dass die im Gutachten angenomm en Grundwasserstände nicht den Tatsachen entsprechen, wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Bedenken zu dem hohen Grundwasserstand, der Versickerungsfähigkeit des Bodens und den Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke wird auf die Punkte 4.7.1 und 4.7.2 verwiesen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.8 Stellungnahmen zum Themenkomplex Umwelt und Freiflächen 4.8.1 Fünf Eingeber befürchten negative Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz und sind der Auffassung, d ass dies bei der Planung nicht hinreichend beachtet wurde (z. B. im Hinblick auf den Klimawandel, Plangebiet sei Naturschutzgebiet). Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und im U mweltbericht als Teil der Begründung zusammenfassend dargestellt. In diesem wurden die mit der Planung voraussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umweltbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB. Die Ergebnisse der Prüfung sind in Kapitel 8.8 der Begründung zusammenfassend beschrieben. Demnach sind durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotopstrukt uren und die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/ Luft und Landschaft zu erwarten. Im Rahmen der Artenschutzprüfung bzw. des erstellten artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber planungsrelevanten Ar ten unter Berücksichtigung von Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen werden für keine planungsrelevante Art Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Somit steht aus Artenschutzsicht dem Vorhaben nichts entgegen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plangebiet nicht um ein Naturschutzgebiet handelt, wie von einem Eingeber vorgebracht. Lediglich der Bereich nördlich des geplanten Baugebiets, welcher Teil der Ausgleichsfläche ist, liegt inner halb des Landschaftsschutzg ebiets „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten“. Dieser Status wird durch das Bauleitplanverfahren nicht geändert. Der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung als Teile der Begründung, das Artenschutzgutachten zum Gremmendorfer Weg sowie der landschaftspflegerische Begleitplan waren Bestandteile der Offenlegung. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz bei der Planung nicht hinreichend beachtet wurden, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.59) 4.8.2 Ein Sammeleingeber und vier weitere Eingeber sind der Auffassung , dass durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemindert wird. Stellungnahme der Verwaltung: Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft und übernimmt eine Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. So b efinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte fußläufige Ver bindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrarraum bieten und deren Erhalt und Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Müns ter dokumentiert sind. Die vorhandenen Wegeverbindungen, die im Rahmen der Naherholung eine bedeutende Funktion haben, werden erhalten und der westliche Fuß- und Radweg in die Planung integriert. Zudem erfolgt mit den nördlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Strukturierung der Fläche, sodass hier , ähnlich wie in der westlich angrenzenden Ausgleichsfläche, eine Aufwertung der bislang monostrukturierten Agrarfläche in eine attraktive Erholungskulisse erfolgt. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung auf den 2,1 ha Fläche passen sich der Nutzungsintensität der angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Da durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sowohl der Alleecharakter und die Charakteristik des Wirtschafts wegs erhalten als auch der Baumbestand weitestgehend bestehen bleibt, können die befürchteten Auswirkungen auf den Erholungswert bzw. das Naherholungsgebiet nicht nachvollzogen werden. Insgesamt werden durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet (siehe Umweltbericht). Beschlussvorschlag: Der Auffassung, das s durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemindert wird, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.60) 4.8.3 Vier Eingeber äußern Bedenken bezüglich einer Gefährdung der bestehenden Wallhecke nördlich des Gremmendorfer Wegs. Ein Eingeber geht davon aus, dass Teile der Hecke beansprucht werden, ein Eingeber geht von einer vollständigen Beseitigung aus. Stellungnahme der Verwaltung: In die geschützte Wallhecke nordöstlich des Gremmendorfer Wegs, die durch Grundstückseinfriedungen und Heckenpflanzungen nur noch in Fragmenten zu erkennen ist , wird durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs kein Eingrif f vorgenommen. Die H ecke sowie der südöstlich angrenzende Graben bleiben unverändert erhalten. Dies ist auch im Erläuterungsbericht des verkehrstechnischen Entwurfs beschrieben, welcher als fac hgutachterliche Stellungnahme Bestandteil der im Rahmen des vor habenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden Wallhecke kommt, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.61) 4.8.4 Ein Sammeleingeber sowie drei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass der Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurde (z. B. Befürchtung Ausbleiben von Vogelarten, Vernichtung von Lebensraum für Tiere). Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In dieser wurden die artenschutzrechtlichen Auswi rkungen eingehend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter B erücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen für keine planungsrelevante Art Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt und die arten schutzrechtlichen Belange in vollem Umfang in die Planung bzw. die Abwägung eingestellt sind. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass der Arten schutz bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurde, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.62) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 4.8.5 Zwei Eingeber äußer n Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen Ausgleichsfläche. Stellungnahme der Verwaltung: Der nördliche Teilbereich des Plangebiets entlang des Loddenbachs steht mit einer Fläche von ca. 2 ha für den Ausgleich des mit der Entwicklung des Wohngebiets verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft zur Verfügung. Entsprechend ist hier eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Vorgesehen sind Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung der ag rarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölzen und eine natürliche Entwicklung von A uwald im Sinne einer Sukzession. Die detaillierte Ausgestaltung ist im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der Bestandteil der im R ahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war. Auf Grundlage der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, die nach dem Bewer tungsmodell der Stadt Münster durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass mit den auf der Ausgleichsfläche vorgesehenen Maßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen werden kann. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen Ausgleichsfläche wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.63) 4.8.6 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverändert erhalten bleiben soll. Stellungnahme der Verwaltung: Die Auffassung der Eingeber wird zur Kenntnis genommen. Es wird an dieser Stelle auf die Stellungnahmen unter den Punkten 2.1.1, 4 .8.1 und 4 .8.5 verwiesen. Dort wird dargelegt, warum das Baugebiet für die Stadtentwicklung erforderlich ist und dass , bei Beachtung der vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen, auch die ökologischen Belange ausreichen berücksichtigt wurden. Des Weiteren ist im Umweltbericht zum Bebauungsplan beschrieben, dass der überwiegende Teil des Plangebiets insgesamt eine nachrangige ökologische Funktion aufweist. Die vorhandene Ackerfläche ist als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung nur von geringer ökologischer Funktion. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverän dert erhalten bleiben soll, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.64) 4.8.7 Zwei Eingeber verweisen auf den erworbenen „Meilenstein" für die Stadt entwicklung vom Umweltministerium NRW . Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Erschließung des Baugebiets mit diesem nicht konform sei. Stellungnahme der Verwaltung: Das Zertifizierungsverfahren "Meilenstein" des nordrhein- westfälischen Umweltministeriums hat die Stadt Münster für eine flächensparende Siedlungsentwicklung ausgewählt . Hierbei w erden die Flächenentwicklung, die Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Organisation der Prozesse, die verwendeten planerischen Steuerungsinstrumente sowie die Kommunikation und die Kooperation der Verwaltung bewertet. Es wird darauf hingewiesen, dass mindestens die Hälfte aller Neubauwohnungen im Innenbereich errichtet wird, um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen zu minimieren. Dennoch reicht eine reine Innenent wicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Daher sind auch Außenbereichsflächen – möglichst mit geringer ökologischer Wertigkeit – für zukün ftige Wohnbauzwecke vorgesehen und im Baulandprogramm der Stadt Münster enthalten. Hierzu gehört auch das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung. Die Erschließung des geplanten Baugebiets steht dem „Meilenstein“, der die gesamte städtische Entwicklung bewertet, nicht entgegen. Beschlussvorschlag: Der Auffassung, dass die Erschließung des Baugebiets mit dem vom Umweltministerium NRW erworbenen „Meilenstein" für die Stadt entwicklung nicht konform sei , wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.65) 4.8.8 Ein Eingeber gibt zu bedenken , dass die geplante Bebauung in unmittelbarer Nähe der Werse erfolgen soll und dadurch weiteren Bauprojekten ein Weg geöffnet würde. Es werden langfristig negative Auswirkungen auf das Biotop "Werse" befürchtet. Stellungnahme der Verwaltung: Weitere Bauprojekte wären nur über entsprechende Bauleitplanung realisierbar. Mögliche negative Auswirkungen wären im Rahmen dieser Verfahren zu ermitteln und abzuwägen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.8.9 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass eine Zerstörung der Natur für das Baugebiet in Kauf genommen wird, um ein privates, profitorientiertes Bauvorhaben zu ermöglichen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Aussage des Eingebers, dass eine Zerstörung der Natur für das Baugebiet in K auf genommen wird, um ein privates, profitorientiertes Bauvorhaben zu ermöglichen, ist nicht zutreffend. Wie bereits in den Stellungnahmen de r Verwaltung unter den Punkten 2.1.1, 4.8.1 und 4.8.5 erläutert, ist das Baugebiet für die Stadtentwicklung erforderlich und auch, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen, ökologisch vertretbar. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zum Eingriff in die Natur wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.66) 4.8.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird und verweist in diesem Kontext auf die Biodiversitätsstrategie der Landespoliti k, die den täglichen Flächenverbrauch bis 2020 auf landesweite fünf Hektar und langfristig auf null Hektar reduzieren will. Auch im Handlungskonzept Wohnen würde darauf hingewi esen, dass Innenentwicklung Vorrang hat. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 verwiesen, in der die Gründe für die Entwicklung des Baug ebiets und die damit einhergehende Aufgabe der landwirtschaftlichen Fläche dargelegt sind. Der Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der Landespolitik wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag: Den B edenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.67) 4.8.11 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass weiterer Bedarf für Sportflächen bestehe und regt an, diese zu schaffen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedenken zu den Sport möglichkeiten für die Bewohner des geplanten Baug ebiets werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Angebot im Umfeld für die zusätzlichen 40 Wohneinheiten ausreichend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf weitere, zukünftige Planungen (z.B. York -Kaserne) von der Stadt Münster ein zusätzlicher Sportflächenbedarf erkannt wurde und daher der Rat die Stadtverwaltung beauftragt hat, ein Sportstättenkonzept für Gremmendorf zu erarbeiten. Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 4.9 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplanverfahren 4.9.1 13 Eingeber weisen darauf hin, dass sie sich rechtliche Schritte (Normenkontrollverfahren) vorbehalten, wenn der Bebauungsplan beschlossen wird. Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.2 Ein Sammeleingeber sowie fünf weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurde (z. B. Schreiben des Sammeleingebers ) und die Behandlung der Bürgeranregung als Einwendung im Rahmen der Offenlegung nicht geeignet sei, einen Dialog auf Augenhöhe zu ersetzen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Aussage der Eingeber, dass die Meinung der Bürger keine Berücksichtigung fi ndet, wird nicht geteilt. Die Bürger wurden entsprechend den Vorschrift en zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Baugesetzbuch im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 564 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Juni 2014 in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung statt, in der über das Vorhaben informiert wurde. Diese Veranstaltung erfüllt die Anforderungen an eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB. Es wurden Fragen, Bedenken und Anregungen aufgenommen und protokolliert. In der weiteren Planungskonkretisierun g wurde geprüft, in wie weit diese Anregun gen umgesetzt werden können. So wurde beispielswiese die Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Ausbauplanung für den Gremmendorfer Weg auf Grund der Vielzahl an Anregungen und Bedenken mehrfach überarbeitet. Beschlussvorschlag: Der Auffassung , dass die Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurde, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.68) 4.9.3 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren. Im Planungsprozess seien Fragen nicht beantwortet worden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren werden nicht geteilt. Das förmliche Planverfahren wurde bzw. wird ordnungsgemäß nach den Vorschrif ten des BauGB durchgeführt. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.69) 4.9.4 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung im Juni 2014 (z. B. Räumlichkeit, Umgang mit Fragen der Bürger ). Ein Eingeber weist darauf hin, dass die Bürgerbeteiligung nicht in der üblichen und festgelegten Weise durchgeführt wurde. Stellungnahme der Verwaltung: In § 3 (1) BauGB heißt es, dass die Öffentlichkeit möglichst frühzeiti g über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist. Weitergehende formale oder inhaltliche Anforderungen formuliert der Gesetzgeber nicht. Die Bürgerinformationsveranstaltung im Juni 2014 hat diese gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Alle Anregungen und Bedenken wurden protokolliert. Einige Fragen konnten bereits während der Veranstaltung beantwortet werden, andere wurden aufgenommen und im weiteren Verfahren bearbeitet . Das Protokoll zur Veranstaltung wurde auf der Homepage des Amts für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Der Hinweis, dass die Bürgerbeteiligung nicht in der üblichen und festgelegten Weise durchgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.70) 4.9.5 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken, dass eine weitere, geforderte Bürgerinformationsveranstaltung (z. B. nach Änderung der Straßenplanung) nicht stattgefunden habe und das Beteiligungsverfahren nich t erneut durchgeführt wurde. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Eine weitere Bürgerinformationsveranstaltung war nicht erforderlich. Nach der frühzeitigen Beteiligung gem äß § 3 (1) BauGB erfolgte eine Änderung und Konkretisierung der Planung. Diese Änderungen wurden der Öffentlichkeit im zweiten Beteiligungsschritt, der Offenlage gem äß § 3 (2) BauGB, vorgestellt (siehe auch Punkt 4.9.3). Die geänderte Straßenplanung war Teil der offengelegten Unterlagen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das Bürgerbeteiligungsverfahren erneut durchgeführt werden sollen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.71) 4.9.6 Ein S ammeleingeber sowie drei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die offengelegten Unterlagen möglicherw eise unvollständig (z. B. der Straßenausbauplan) und fehlerhaft seien und die Bürger sich nicht umfassend informieren konnten. Stellungnahme der Verwaltung: Dass die offengelegten Unterlagen zum Bebauungsplan unvollständig und fehlerhaft seien und die Bürger sich nicht umfassend informieren konnten, ist unzutreffend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planzeichnung, die dazugehörige Begründung sowie alle umweltbezogenen Informationen (inkl. der Straßenausbauplanung, Gutachten und Fachbeiträge) zur Einsi chtnahme öffentlich aus lagen. Alle Unterlagen (Begründungen, Gutachten und Fachbeiträge) wurden fachlich korrekt und nachvollziehbar erarbeitet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.7 Ein Sammeleingeber und fünf weitere Eingeber sind der Auffassung, dass das westlich angrenzende Baugebiet damals bei der Realisierung für abgeschlossen erklärt wurde (mit Ratsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 397) und weisen teils darauf hin, dass dies Grund für den Erwerb von Wohneigentum war. Darüber hinaus gibt der Sammeleingeber zu bedenken, dass bei der Bürgerinformationsveranstaltung von anwesenden Bürgern darauf hingewiesen wurde, dass beim Planverfahren zum angrenzenden Bebauungsplan damals unterschiedlichste Zusagen der Planer erfolgt sei en, die nun nicht mehr r elevant zu sein scheinen (z.B. zur Erschließung, zur Wallhecke, zum Abschluss der Wohnbebauung) . Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen hierzu unzureichend beantwortet wurden und Wortmeldungen zu diesem Thema nicht in der amtlichen Niederschrift enthalten seien. Stellungnahme der Verwaltung: Es ist hierzu anzumerken, dass Stadtentwicklung und Stadtplanung dauerhafte Prozesse sind, die sich stets an die aktuellen Gegebenheiten und Veränderungen anpassen müssen. So ist es beispielsweise erforderlich, dass sic h eine Stadt bei stetigem Bevölk erungszuwachs auch in Außenbereiche entwickeln muss, da die Nachfrage häufig nicht allein über Innenentwicklung zu bewältigen ist. Hier wird auf die Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 verwiesen. Die Auffassung, dass die Nieders chrift der Bürgeranhörung unvollständig sei, wird nicht geteilt. Bezüglich des Hinweises, dass nicht alle Fragen bei der Informationsveranstaltung beantwortet wurden, wird darauf hingewiesen, dass einige Fragen – wie in der Niederschrift au fgeführt – direkt beantwortet wurden, a ndere aufgenommen und im weiteren Verfahren bearbeitet wurden. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Beschlussvorschlag: Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 397 abgeschlossen gewesen und der damit verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt unvollständig, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.72) 4.9.8 Ein Sammeleingeber gibt zu bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten Einwände nur unvollständig wiedergäbe. Stellungnahme der Verwaltung: Das Protokoll gibt die wesentlichen Inhalte der Bürgerinformation vollständig wieder. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten Einwände nur unvollständig wiedergäbe, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.73) 4.9.9 Ein Sammeleingeber gibt zu b edenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfassung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu beschäftigen. Stellungnahme der Verwaltung: Das förmliche Planverfahren wurde bzw. wird ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Baugesetzbuches unter Einhaltung der festgelegten Ladungsfristen der Stadt Münster durchgeführt. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfassung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu be schäftigen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.74) 4.9.10 Ein Sammeleingeber regt an, dass seine Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 564 (Schreiben vom November 2014) ebenso ber ücksichtigt werden sollen, wie die Einwände, die in der Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 23.06.2014 erfasst wurden. Stellungnahme der Verwaltung: Sowohl die Niederschrif t der Bürgeranhörung als auch das Schreiben des Sammeleingebers von November 2014 wurden in die Abwägung eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.11 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Beschlussvorlagen für die politischen Gremien unvollständig gewesen seien (z. B. Fehlen des Baumgutachtens). Ein weiterer Eingeber ist außerdem der Auffassung, dass den Politikern bewusst falsche Tatsachen beschrieben und Informationen vorenthalten wurden. So wurde mitgeteilt, dass 5 kleine Bäume gefällt wer den müssen und dies nicht der Wahrheit entspräche, es wurde vorenthalten, dass der BUND das Baugebiet ablehne, dass das Baumgutachten zur ersten Planung negative Auswirkungen bescheinigt und der Baugrund des neuen Baugebiets wasserbeeinflusst sei. Daher hätte die Entscheidung nicht auf vollständigen Fakten be gründet werden können und die Sitzung vertagt werden müssen. Die Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 ergänzenden Informationen sollten den Mitgliedern der Bezirksver tretung vorgelegt, der Beschluss zurückgezogen und auf Basis der tatsächl ichen Sachlage neu ent schieden werden. Stellungnahme der Verwaltung: Alle Beschlussvorlagen in Zusammenhang mit der Planung haben das zum jeweiligen Planungszeitpunkt relevante Abwägungsmaterial enthalten. Die Auffassungen des Eingebers, die die Sitzung der Bezirksvertretung Südost vom 17.02.15 betreffen, können nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung allein die verfahrensleitenden, schriftlichen Verwaltungsvorlagen an den Rat maßgeblich sind. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.12 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Anregung des Sammeleingebers vom 20.11.2014 mit 1.159 Unterschriften als frühz eitig eingebrachte Stellungnahme zur öffentlichen Ausl egung der Planentw ürfe gewertet und damit ans Ende der planungsrechtlichen Kette verschoben wurde. Stellungnahme der Verwaltung: Da das Schreiben des Sammeleingebers vom November 2014 außerhalb der Beteiligungsfrist eingereicht wurde, erfolgt die schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Abwägung der während der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Schreiben. Es wird hier auf die Punkte 2.1.1, 4.2.1 - 4.2.3, 4.2.7, 4.3.1 - 4.3.3, 4.3.11, 4.3.28, 4.4.2, 4.6.1, 4.6.2, 4.7.1, 4.7.2, 4.8.2, 4.8.4, 4.9.7 , 4.9.8 und 4.9.10 mit den entsprechenden Beschlussvorschlägen verwiesen. Beschlussvorschlag: Den Bedenken, dass die Sammeleingabe mit 1.159 Unterschriften vom 20.11.2014 erst jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen behandelt wurde, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 2.2.75) 4.9.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die vorliegenden Planungen wegen Unvollständigkeit und Fehlern rechtswidrig seien, die Unterlagen keinen erforderlichen Überblick geben und entsprechend ergänzt werden müssten. Zudem würden die vorliegenden Planungen die Anlieger in ihren Rechten verletzen (§ 47 VwGO). Stellungnahme der Verwaltung: Der Eingeber führt nicht an, aus welchen Gründen er die Planung für unvollständig und fehlerhaft hält. Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt wurden und vollständig vorliegen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.14 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB grundsätzlich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben - und Erschließungsplan sowie dem Durchführungsvertrag bestehe und der Vorhaben - und Erschließung splan sowie der Entwurf des Durchführungsvertrags fehlen würden. Der Eingeber regt an, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 um die fehlenden Bestandteile Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag zu ergänzen und erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 49 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Stellungnahme der Verwaltung: Der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB legt die städtebaulich relevanten Parameter fest und ist – wie im Plan ersichtlich und im Plankopf benannt – Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564. Der Vorhaben- und Erschließungsplan führt die Details des Vorhabens (detaillierte Ansicht en der Haustypen) und die zugehörigen Erschließungsmaßnahmen (aus der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersichtlich) auf. Beides ist im vorliegenden Plan erfolgt, das beabsichtigte Vorhaben ist hinreichend konkretisiert. In der Begründung ist das Vorhaben unter Punkt 1 erläutert und es ist dargelegt , dass der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen und er sich zur Durchführung innerhalb einer bestim mten Frist und zur Tragung der Planungs - und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten wird. Die Auffassung des Eingebers, dass der Durchführungsvertrag Teil der offengelegten Unterlagen sein müsse, ist unzutreffend. Das Baugesetzbuch sieht unter § 12 Abs. 1 BauGB vor, dass der Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss vorliegen muss. Insofern wird dieser erst zeitnah vor dem Satzungsbeschluss zwischen den Partnern abschließend verhandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.9.15 Ein Eingeber weist darauf hin, dass am 14. April 2015 im Kundenzentr um des Stadthauses 3 nicht alle im Amtsblatt angekündigten Unterlagen zur Einsicht ausgelegen ha ben. Weder in den offengelegten Dokumenten noch in den Beschlussvorlagen finden sich Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange. Stellungnahme der Verwaltung: Nach den bestehenden rechtlichen Vorgaben sind die vorliegenden Behördenstellungnahmen, soweit sie Umweltbelange zum Gegenstand haben, öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben wurde entsprochen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 49
V-0648-2015-Anlage-4-VBP-564-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0648/2015 Bebauungsplan Nr 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg Planverkleinerung – unmaßstäblich
V-0648-2015-Anlage-5-VBP-564-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0648/2015 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Alle Baufelder im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Vorhaben, die dieser Nutzungsart entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom __________ verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3 a BauGB). 1.2 Je Doppelhaus und Hausgruppen ist maximal 1 Wohneinheit je Hauseinheit zulässig. Je Einzelhaus sind maximal 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Garagen (Ga) / Stellplätze (St) bzw. Carpor ts (Cp) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den entsprechend mit Ga / St bzw. Cp festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Für das Baugebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 6,60 m festgesetzt. Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist der in der Planzeichnung mit 54,14 m ü. NHN festgesetzte Höhenbezugspunkt (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden muss mindestens 0,30 m über der Bezugspunkthöhe liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Im Baugebiet sind mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sonstige Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO mit einer Grundfläche bis zu 8 m² pro Grundstück und einer Höhe von maximal 2,30 m zulässig. Zu den festgesetzten Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, den „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” sowie den „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen” ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 1.7 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen entlang des Gremmendorfer Weges sind mit standortgerechten Gehölzen im Pflanzverband von 0,5 x 0,5 m dreireihig versetzt zu bepflanzen, als Schnitthecke zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. Als Pflanzmaterial sind Hainbuchen, Rotb uchen oder Weißdorn zu verwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.8 Bäume im öffentlichen Straßenraum sind al s ein heimische und standortgerechte klein- bis mittelkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset zen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 x 3,00 m herzustellen und mit bodendeck enden Pflanzen zu begrünen. 1.9 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Als Fassadenmaterial ist nur Ziegelmauerwerk in ro t-gelb-bunter Farbgebung zulässig. 2.2 Grundstückseinfriedigungen an den Erschließungsflächen (öffentliche und private) sind nur in Verbindung mit einer der Erschließungsfläche z ugewandten Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende, dem privaten Grundstück zugewandte, Zäune oder Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Denkmalschutz Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kultu rgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.4 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten H inweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.5 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich -rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0648-2015-Anlage-2-51-FNP-Aenderung-Plan
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0648/2015
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Schuckertstraße
- Albersloher Weg 33
- Gremmendorfer Weg 1974
- Zwi-Schulmann-Weg 46
- Kaldenhofer Weg
- Erbdrostenweg
- Angelmodder Weg
- Pirolweg
- Böddingheideweg
- Klosterbusch
- Am Wäldchen
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Delstrup
- Bewinkel
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0648/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.08.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37