Mandari Insight

V/0648/2015

51. Änderung FNP - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss - Satzungsbeschluss

Vorlagen 31.08.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2015, TOP 31.2.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-6-VBP-564-Begruendung-mit-Anhang

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-3-51-FNP-Aenderung-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-4-VBP-564-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-5-VBP-564-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-0648-2015-Anlage-2-51-FNP-Aenderung-Plan

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

19234 Zeichen

V/0648/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk 
Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564: Gremmendorf - Nordwestlich Gremmendorfer Weg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans 
2. Beschluss über die Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 564 
3. Abschließender Beschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans 
4. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.09.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
30.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.11.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 51.  Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost 
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue 
Baugebiet (Anlage 1, Punkt 2.1.1).  
 
1.1.2 Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten (Anlage 1, Punkt 2.1.2).  
 
1.1.3 Der Anregung, die 20  Wohneinheiten auf der Fläche  der York -Kaserne zu 
realisieren und auf die 51.  Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten 
oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur 
20 Wohneinheiten realisiert werden (Anlage 1, Punkt 2.1.3).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0648/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0648/2015 
1.1.4 Der Anre gung, die Dars tellung der Wohnbaufläche zu reduzieren  (Anlage 1, 
Punkt 2.1.4).  
 
 
2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr.  564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg wird wie folgt 
Beschluss gefasst:  
 
2.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  564 wird wie folgt geändert 
bzw. ergänzt:  
 
2.1.1 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hinsichtlich der 
Aussagen zum Immissionsschutz angepasst (Anlage 1, Punkt 3.1.1).  
 
2.1.2 In der Planzeichnung wird für d ie Höhenfestsetzungen ein B ezugspunkt 
ergänzend festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend 
angepasst (Anlage 1, Punkt 4.1.15).  
 
 
2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 
 
2.2.1 Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise (Anlage  1, 
Punkt 4.1.1).  
 
2.2.2 Der Anregung, die Abgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum  zu ändern  
(Anlage 1, Punkt 4.1.2).  
 
2.2.3 Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.3).  
 
2.2.4 Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.4).  
 
2.2.5 Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten  zu reduzieren,  um auf einen 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs verzichten zu können (Anlage 1, Punkt 4.1.5).  
 
2.2.6 Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung 
seien (Anlage 1, Punkt 4.1.6).  
 
2.2.7 Der Anr egung, einen Grünstreifen zwischen Fuß - und Radweg und den 
angrenzenden Grundstücken festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.1.7).  
 
2.2.8 Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll  
(Anlage 1, Punkt 4.1.9).  
 
2.2.9 Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer (Anlage 1, 
Punkt 4.1.10).  
 
2.2.10 Der Anregung, ein Reines Wohngebiet gemäß §  3 BauNVO festzusetzen 
(Anlage 1, Punkt 4.1.11).  
 
2.2.11 Den Bedenken, ein WA -Gebiet wurde „missbräuchlich“ festgesetzt (Anlage  1, 
Punkt 4.1.12).  
 
2.2.12 Der Anregung, ein Schallgutachten zu erstellen (Anlage 1, Punkt 4.1.12).

- 3 - 
V/0648/2015 
2.2.13 Der Anregung , die textliche Festsetzung Nr.  1.1 inhaltlich neu zu formulieren 
(Anlage 1, Punkt 4.1.13).  
 
2.2.14 Den Anregungen, den Begriff der „Gebä udehöhe“ durch den Begriff der „ Höhe 
baulicher Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, 
Satellitenschüsseln und weiteren Anlagen au fzunehmen (Anlage 1, 
Punkt 4.1.14).  
 
2.2.15 Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen (Anlage 1, Punkt 4.1.16).  
 
2.2.16 Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in 
das Plangebiet (Anlage 1, Punkt 4.1.17).  
 
2.2.17 Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die 
Planungen einbezogen wurden (Anlage 1, Punkt 4.1.18).  
 
2.2.18 Den Bedenken gegenüber einer ungesicherten Erschließung (Anlage  1, 
Punkt 4.1.19).  
 
2.2.19 Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.2.1).  
 
2.2.20 Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderl ich sei (Anlage  1, 
Punkte 4.2.2 und 4.2.5).  
 
2.2.21 Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse 
diene (Anlage 1, Punkte 4.2.3 und 4.2.6).  
 
2.2.22 Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu 
Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte (Anlage 1, 
Punkt 4.3.1).  
 
2.2.23 Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs (Anlage  1, 
Punkt 4.3.2).  
 
2.2.24 Der Anregung,  auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten 
(Anlage 1, Punkt 4.3.3).  
 
2.2.25 Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Wertminderung der Immobilien 
bzw. Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage  1, 
Punkt 4.3.5).  
 
2.2.26 Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren (Anlage  1, 
Punkt 4.3.6).  
 
2.2.27 Der Anregung, die Alternativenprüfung zum Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
zu überarbeiten (Anlage 1, Punkt 4.3.8).  
 
2.2.28 Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei 
(Anlage 1, Punkt 4.3.11).  
 
2.2.29 Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Allee -Charakters des 
Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.3.12).  
 
2.2.30 Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenhofer Weg 
bzw. den Erbdrostenweg abzuwickeln (Anlage 1, Punkt 4.3.13).

- 4 - 
V/0648/2015 
2.2.31 Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumente für den 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend geprüft 
seien (Anlage 1, Punkt 4.3.14).  
 
2.2.32 Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung 
der Anwohner einhergehe (Anlage 1, Punkt 4.3.17).  
 
2.2.33 Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine erhebli che 
Luftverschmutzung mit sich bringe (Anlage 1, Punkt 4.3.19).  
 
2.2.34 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten 
Unterlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Ers chließung 
unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien (Anlage 1, Punkt 4.3.25).  
 
2.2.35 Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt 
wurden, im Erläuterungsbericht nicht beachtet sind und der damit 
zusammenhängenden Anregung, dass eine Erschließung aus Westen über den 
vorhandenen Geh- und Radweg geprüft werden soll (Anlage 1, Punkt 4.3.27).  
 
2.2.36 Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi -
Schulmann-Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfal len 
seien (Anlage 1, Punkt 4.3.28).  
 
2.2.37 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer 
starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt  
(Anlage 1, Punkt 4.4.1).  
 
2.2.38 Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen  auf das Vogelviertel und den 
Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu  untersuchen (Anlage 1, 
Punkt 4.4.2).  
 
2.2.39 Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die 
Belastung höher ausfallen müsste (Anlage 1, Punkt 4.4.3).  
 
2.2.40 Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten 
Reithalle bei der Verkehrsplanung (Anlage 1, Punkt 4.4.4).  
 
2.2.41 Der Auffassung, dass die die Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und 
Kinder nicht mehr gewährleistet sei (Anlage 1, Punkt 4.4.6).  
 
2.2.42 Den Bedenken bezüglich einer Beeinträchtigung der Lebensgewohnheiten, einer 
Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit 
und finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers (Anlage  1, 
Punkte 4.4.7, 4.5.7 und 4.5.12).  
 
2.2.43 Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den 
dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen 
wird (Anlage 1, Punkte 4.5.1, 4.5.3, 4.5.7 und 4.5.12).  
 
2.2.44 Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität d urch das neue Baugebiet 
(Anlage 1, Punkte 4.5.2 und 4.5.3).  
 
2.2.45 Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen (Anlage 1, Punkt 4.5.4).

- 5 - 
V/0648/2015 
2.2.46 Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen aus Gründen des Lärmschutzes zu vergrößern und 
höhere Pflanzen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.5.6).  
 
2.2.47 Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs - und 
Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und 
Gremmendorfer Weg (Anlage 1, Punkt 4.5.8).  
 
2.2.48 Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten 
Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grunds tücken, die ihre Gärten und 
Aufenthaltsbereiche zum Gremmen dorfer Weg ausgerichtet haben (Anlage 1, 
Punkt 4.5.9).  
 
2.2.49 Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant 
anders darstell en wird  als im gesamtstädtischen Durchschnitt  und die neu 
hinzukommenden Fahrzeuge zu einer  wesentlichen Erhöhung der 
Verkehrsbelastung führen werden (Anlage 1, Punkt 4.5.10).  
 
2.2.50 Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten 
Unterlagen im Hinblick auf die zukünftige Lärmbe lastung nicht ausreichend 
geprüft seien (Anlage 1, Punkt 4.5.13).  
 
2.2.51 Den Bedenken , dass  die Bäume am Gremmendorfer Weg durch den Au sbau 
(z. B. durch Verfüllung des Grabens) b eschädigt werden und ggfs. später gefällt 
werden müssen (Anlage 1, Punkt 4.6.1).  
 
2.2.52 Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf 
Privatgrund durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs (Anlage 1, Punkt 4.6.2 
und 4.6.13).  
 
2.2.53 Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume 
beseitigt werden (Anlage 1, Punkt 4.6.3).  
 
2.2.54 Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen  
(Anlage 1, Punkt 4.6.4).  
 
2.2.55 Der Auffassung,  dass Sträu cher und sonstige kleinere Pflanzen bei der 
Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wu rden 
(Anlage 1, Punkt 4.6.12).  
 
2.2.56 Den Bedenken zur Entwässerung im Hinblick auf  die Flächenversieglung,  die 
Lage am Loddenbach und mögliche Extremwe tter- bzw. Starkregenereignisse 
(Anlage 1, Punkt 4.7.1).  
 
2.2.57 Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen 
auf die angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplans nicht hinreichend untersucht wurden (Anlage 1, Punkt 4.7.2).  
 
2.2.58 Der Auffassung, dass die geplante E ntwässerung nicht schlüssig sei (Anlage 1, 
Punkt 4.7.3).  
 
2.2.59 Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt - und Naturschutz bei der 
Planung nicht hinreichend beachtet wurden (Anlage 1, Punkt 4.8.1).

- 6 - 
V/0648/2015 
2.2.60 Der Auffassung, das s durch das neue Baugebiet und den Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert 
gemindert wird (Anlage 1, Punkt 4.8.2).  
 
2.2.61 Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden 
Wallhecke kommt (Anlage 1, Punkt 4.8.3).  
 
2.2.62 Der Auffassung, dass der Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend 
berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 4.8.4).  
 
2.2.63 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen 
Ausgleichsfläche (Anlage 1, Punkt 4.8.5).  
 
2.2.64 Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverändert erhalten 
bleiben soll (Anlage 1, Punkt 4.8.6).  
 
2.2.65 Der Auffassung, dass d ie Erschließung des Baugebiets mit dem vom 
Umweltministerium NRW erworbenen „Meilenstein" für die Stadtentwicklung nicht 
konform sei (Anlage 1, Punkt 4.8.7).  
 
2.2.66 Den Bedenken zum Eingriff in die Natur (Anlage 1, Punkt 4.8.9).  
 
2.2.67 Den Bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird (Anlage 1, 
Punkt 4.8.10).  
 
2.2.68 Der Auffassung , dass die M einung der Bürger im Planverfahren  nicht 
ausreichend berücksichtigt wurde (Anlage 1, Punkt 4.9.2).  
 
2.2.69 Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren (Anlage 1, Punkt 4.9.3).  
 
2.2.70 Den Bedenken zur  durchgeführten Bürgerinformat ionsveranstaltung (Anlage 1, 
Punkt 4.9.4).  
 
2.2.71 Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das 
Bürgerbeteiligungsverfahren erneut durchgefü hrt werden sollen (Anlage 1, 
Punkt 4.9.5).  
 
2.2.72 Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich 
angrenzenden Bebauungsplans Nr. 397 abgeschlossen gewesen und der damit 
verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt 
unvollständig (Anlage 1, Punkt 4.9.7).  
 
2.2.73 Den Bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten 
Einwände nur unvollständig wiedergäbe (Anlage 1, Punkt 4.9.8).  
 
2.2.74 Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und 
Beschlussfassung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der 
Vorlage zu beschäftigen (Anlage 1, Punkt 4.9.9).  
 
2.2.75 Den Bede nken, dass die Sammeleingabe mit 1.159  Unterschriften vom 
20.11.2014 erst jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung 
eingegangenen Stellungnahmen behandelt wurde (Anlage 1, Punkt 4.9.12).

- 7 - 
V/0648/2015 
3. Der Entwurf der 51.  Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost für den Bereich Gremmendorfer 
Weg / Loddenbach wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
4. Der gemäß Beschlussvorschlag  2.1.2 ergänzte Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 564 wird gemäß §§  2 und 10 in Verbindung mit §  12 BauGB und §§  7 
und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die gemäß Beschlussvorsc hlag 2.1.1 aktualisierte Begründung zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag zur Realisierung 
des Projektes ab. Es wird zu r Kenntnis genommen, dass die maßnahmebedingten Kosten durch 
den Vorhabenträger zu übernehmen sind.  
 
Die von der Stadt Münster anteilig zu tragenden Kosten für den nicht maßnahmebedingten Teil 
des Regenrückhaltebeckens und der Pumpstation werden zurzeit auf ca. 200.000 € geschätzt.  
 
 
Begründung: 
 
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.  564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer 
Weg“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets 
in Münster-Gremmendorf schaffen.  
 
Das vom Vorhabenträger vorgesehene städtebauliche Konzept (Vorhaben - und 
Erschließungsplan) umfasst die Errichtung von ca. 40  Wohneinheiten in Form von Doppel - und 
Reihenhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern.  
 
Der bestehende Flächennutzungsplan  wird im Parallelverfahren geändert . Der Bebauungsplan 
wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 23.06.2014 in Form einer Bürgeranhörung 
statt. Die frühzeitig e Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte 
vom 15.09 bis zum 27.10.2014.  
 
Am 25.03.2015 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur 51.  Änderung des 
fortgeschriebenen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des vorh abenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 564 gefasst (Vorlage Nr. V/0976/2014).  
 
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte ab dem 13.04.2015 für den Zeitraum eines 
Monats. Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang e 
wiederum beteiligt.  
 
Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (Amtsblatt Nr. 6 vom 02.04.2015) wurde nicht 
auf die Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Träger n öffentlicher Belange aus der 
frühzeitigen Behörde n- und Trägerbeteiligung hingewiesen und diese auch nicht öffentlich 
ausgelegt. Daher erfol gte eine korrigierte erneute Bekanntmachung (Amtsblatt Nr.  7 vom 
30.04.2015) und eine sich hieran anschließende öffentliche Auslegung der vollständigen 
Planunterlagen im Rahmen eines ergänzen den Verfahrens im Sinne von §  214 Absatz 4 BauGB.

- 8 - 
V/0648/2015 
Diese öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 11.05. bis zum 11.06.2015.  
 
Die zu den Beteiligungen seitens der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll 
entsprechend den Beschlussvorschlägen 1 und 2 Beschluss gefasst werden.  
 
Der Entwurf der 51.  Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans soll aufgrund der 
obenstehenden Beschlussvor schläge nicht geändert werden. Somit kann der abschließende 
Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung erfolgen (Beschlussvorschlag 3).   
 
Die gemäß den Beschlussvorschlägen 2.1.1 und 2.1.2 vorgesehenen Ergänzungen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 (Anpassung der Begründung bezüglich des Themas 
Immissionsschutz, Konkretisierung des Höhenbezugspunkts in der Planzeichnung und in den 
textlichen Festsetzungen) resultieren aus den eingebrachten Stellungnahmen und stellen keine 
geänderten Festsetzungen dar. Eine erneute öffentliche Auslegung ist daher nicht erforderlich. 
Also kann auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen 
(Beschlussvorschlag 4).  
 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  564 überplant einen Teilb ereich des 
Bebauungsplans Nr. 397: Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach, in Kraft getreten 
am 19.05.1995. Nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans wird der alte Plan im überlagerten 
Bereich außer Kraft treten.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  
2. 51. FNP-Änderung – Plan  
3. 51. FNP-Änderung – Begründung  
4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Plan (verkleinert)  
5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Textliche Festsetzungen  
6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 – Begründung

V-0648-2015-Anlage-6-VBP-564-Begruendung-mit-Anhang

108272 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 6  
zur Vorlage Nr. V/0648/2015  
  
Begründung  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564:  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 6 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 6 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 6 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 7 
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 7 
6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 7 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 8 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 8 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 9 
6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 9 
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 9 
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ....................................................................................... 9 
6.6.3 Wald .................................................................................................................................. 9 
6.6.4 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 9 
6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 10 
6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 12 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 12 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 12 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................. 12 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 12 
8.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 13 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 13 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 14 
8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands .................................... 14 
8.4.2 Menschen ........................................................................................................................ 14 
8.4.3 Pflanzen und Tiere / Artenschutzprüfung ........................................................................ 15 
8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 21 
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 23 
8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 24 
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 25 
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 26 
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 26 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 27 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 27 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 27 
8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 28 
8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 28 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 30 
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................... 31 
9.2 Ertüchtigung Gremmendorfer Weg .......................................................................................... 31 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 31 
Anhang 
Begründung / Seite 1 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren  
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer 
Weg“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen 
Wohngebiets in Münster-Gremmendorf schaffen.  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen 
Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines 
vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung untersc hiedlicher 
Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Weitergehende Ausführungen im Hinblick auf die notwendige Inanspruchnahme von bisher 
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Wohnbauzwecken finden sich unter Punkt  1. der  
Begründung zur 51.  Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Es wird hiermit insoweit auf 
die dortigen Erläuterungen verwiesen.  
Das vom Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungspl ans geplante städtebauliche 
Konzept (Vorhaben- und Erschließungsplan) umfasst die Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten 
in Form von Doppel - und Reihenhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern. Die 
Anbindung an das übergeordnete Straßennetz (Albersloher Weg L  586) erfolgt südwestlich in 
ca. 1,5 km Entfernung.  
Für die Verwi rklichung dieser Bau-  und Investitionsabsichten ist die Schaffung von 
Planungsrecht erforderlich. Die Hubert Nabbe GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf 
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit 
und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer 
bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs - und Erschließungskosten im 
Durchführungsvertrag verpflichten.  
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren 
entsprechend der Planungskonzeption geändert (siehe Punkt 3.1). 
2. Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  Nr. 564 liegt am 
nordöstlichen Rand des Ortsteils Gremmendorf und umfasst ca. 4 ha. Er wird begrenzt  
• im Norden durch den Loddenbach,  
• im Osten und Süden durch den Gremmendorfer Weg,  
• im Westen durch einen namenlosen Fuß- und Radweg.  
Innerhalb des Plangebiets lieg en die folgenden Grundstück e: Gemarkung Münster, Flur  264, 
Flurstück 31, Teile der Flurstücke 9 und 21.  
Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen 
dargestellt.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans überwiegend „Fläche für die Landwirtschaft “ dar , im Norden „Flächen für 
Begründung / Seite 2 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ 
sowie „Wald“. Für den Bereich der angestrebten Wohnnutzung widerspricht die Darstellung des 
Flächennutzungsplans mit der „Fläche für die Landwirtschaft“ den Zielsetzungen des 
Bebauungsplans.  
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans  wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert 
(51. Änderung des FNP). Der Bebauungsplan wird damit im Zuge des Änderungsverfahrens im 
Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche 
überwiegend als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ und im Norden als „Allgemeinen Freiraum - 
bzw. Agrarbereich“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung“ dar. Am Nordrand des Plangebiets  stellt der Regionalplan „Waldbereich“ dar. Die 
Planung entspricht insoweit den Zielen der Landesplanung.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Bebauungspläne  
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet besteht nicht. Das Plangebiet ist derzeit 
planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.  
Westlich angrenzend besteht der am 19.05.1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr.  397 
„Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach“ , der „ Reine Wohngebiete“ gemäß § 3 
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und „Allgemeine Wohngebiete“  gemäß §  4 BauNVO  
festsetzt. Südlich grenzt der bestehende Bebauungsplan Nr.  151 „Böddingheideweg / 
Gremmendorfer Weg“ an. Dieser setzt „Reine Wohngebiete“ fest.  
Der Fuß- und Radweg ist bereits im westlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan 
Nr. 397 als Fuß-  und Radweg festgelegt. Ein Teil des Fuß-  und Radwegs wird vom 
Bebauungsplan Nr.  564 überlagert und als öffentliche Grünfläche mit Fuß-  und Radweg 
festgesetzt. Die Wegeparzelle soll vom Vorhabenträger auf die Stadt Münster übertragen  
werden. Hierzu werden entsprechende Festlegungen im Durchfüh rungsvertrag getroffen. Mit 
der Rechtskraft des neuen Bebauungsplans  tritt der alte Bebau ungsplan Nr. 397 soweit er von 
dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen 
Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet DE -4012-301 „Wolbecker Tiergarten“ liegt in 
einer Entfernung von ca. 3,5  km jenseits der Ortslage Wolbeck, sodass eine Beeinträchtigung 
des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
Begründung / Seite 3 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Landschaftsplan  
Das Plang ebiet liegt im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans LP 1 „Werse“.  
Im nördlichen –  als Ausgleichsfläche festgesetzten 
Bereich – besteht die Festsetzung eines 
Landschaftsschutzgebiets „Werse-Ems-Niederung, 
Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Nr.  1-
2.2.1)“, das sich großflächig in nordöstliche Richtung bis 
nach Wolbeck erstreckt (rund 2.700  ha). Im Rahmen der 
landwirtschaftlichen Nutzung ist hier  insbesondere die 
Grünlandnutzung in den Auenbereichen zu fördern. Die 
Erholungsnutzung ist im Sinne einer r uhigen 
Erholungsnutzung zu ermöglichen.  
 
Abb. 1: Ausschnitt LP Werse  
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans  nennt als Entwicklungsziel für den Raum die 
Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfälti g ausgestatteten 
Landschaft (Nr. 1-1.1).  
Für die Bereiche, die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Entlassung aus dem 
Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen parallel zur 
Aufstellung des Bebauungsplans  vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß  
Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Landschaftsplans Werse wird insoweit hinter die 
„Wohnbaufläche“ z urückgenommen. Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist 
hingegen nicht erforde rlich, da die Flächen des Landschaftsschutzge biets im Bebauungsplan 
als „Flächen für Maß nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft“ bzw. als Wald festgesetzt werden und damit den Zielen  der 
Landschaftsplanung entsprechen.  
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben  
Aus dem LANUV Biotopkataster  geht hervor, dass die Loddenbachaue als schutzwürdiger 
Biotop eingestuft wird; die Loddenbachaue umfasst östlich des Lodddenbachsees die 
Uferbereiche des Loddenbachs bis zur Werse einschließlich angrenzender G rünlandbereiche. 
Gemäß geografischem Informationssystem der Stadt Münster befindet sich zudem westlich 
des Plangebiets am nördlichen Siedlungsrand eine Kompensationsfläche.  
Weitere schützenswerte Biotopstrukturen liegen im Einmündungsbereich Gremmendorfer Weg / 
Zwi-Schulmann-Weg mit einem 100- 200 Jahre alten Gehölzbestand am Gremmendorfer Weg 
„Altbaumbestand und alte Wallhecke, Böddingheideweg“.  
Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet besteht für den Loddenbach nicht.  
Darüber hinaus ist im Grünordnungsplan der Stadt Münster dargestellt, dass der vorhandene 
Fußweg am westlichen Plangebietsrand eine wichtige überregionale Verbindungsfunktion als 
Fuß- und Radweg übernimmt. Zudem stellen der östliche Plangebietsrand und die 
angrenzenden Grünländer außerhalb des Plangebiets  eine wichtige Grünverbindung vom 
Siedlungsbereich zur Grünverbindung Loddenbach dar. Das südlich angrenzende Wäldchen 
und die süd lich am Gremmendorfer Weg vorhandene Wallhecke / Kulturhecke sind als 
Bestandsgehölze dokumentiert.  
Begründung / Seite 4 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 4 ha große Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt von Münster im Stadtteil 
Gremmendorf, nördlich des Gremmendorfer W egs. Der Albersloher Weg (L 586) verläuft 
südwestlich in einer Entfernung von ca. 1300 m.  
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Der südlich und westlich unmittelbar an 
das Plangebiet angrenzende, zusammenhängend bebaute Ortsteil Gremmendorf ist geprägt 
durch Wohnnutzung, insbesondere in Form von Ein-  und Zweifamilienhäusern in ein-  bis 
zweigeschossiger Bauweise. I m Norden und Osten umgeben landwirtschaftliche Nutzflächen 
das Plangebiet. Im Westen erstrecken sich strukturreiche Ausgleichsflächen, die eine 
Naherholungsfunktion für die angrenzenden Siedlungsbereiche übernehmen.  Nordöstlich 
befindet sich eine alte Hofstelle, die aktuell als Reiterhof genutzt wird.  
Das Plangebiet wird derzeit von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Nördlich 
angrenzend verläuft der von einem breiten Erlenufergebüsch gesäumte Loddenbach. Den 
westlichen Rand bildet ein Fußweg, der die angrenzenden Siedlungsbereiche und die nördliche 
freie Landschaft verbindet, die als attraktiver Naherholungsraum genutzt wird. Am östlichen 
Rand tangiert der Gremmendorfer Weg das Plangebiet.  
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Gremmendorfer Weg und 
Albersloher Weg im näheren Umfeld vorhanden. Über den Gremmendorfer Weg ist das 
Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- (L 586) und Busliniennetz angeschlossen.  
5. Planungsziele  
Ziel des Bebauungsplans ist es, den weiter nachgefragten Wohnraumbedarf zu schaffen bzw. 
zu sichern.  
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll eine derzeit landwirtschaftlich genutzte 
Fläche am Rand des Ortsteils Gremmendorf einer Wohnnutzung zugeführt werden. 
Städtebaulich wird dadurch eine Abrundung des im Westen und Süden angrenzenden 
Siedlungsbereichs ermöglicht.  
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der angrenzenden 
Wohngebiete einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Innerhalb eines einheitlichen 
Siedlungscharakters sollen unterschiedliche Wohnformen in zweigeschossiger Bauweise mit 
Angeboten für verschiedene Nutzergruppen realisiert werden.  
Eine dem Ortsrand entsprechende offene Bauweise soll mit der Festsetzung „Einzelhaus“ für 
die jeweils nördlichen und östlichen Baufelder erreicht werden. Im südlichen Bereich sind 
Doppelhäuser und im westlichen Bereich Reihenhäuser  im Anschluss an die vorhandene 
Bebauung vorgesehen.  
Das Plangebiet ist über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden. Dieser ist westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Verkehrsfläche 
gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan Nr. 564 nicht erforderlich ist. Da 
dieser derzeit als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, ist im Zuge der Realisierung des 
Bebauungsplans eine Ertüchtigung vom Böddingheideweg bis  zur Einmündung der Planstraße 
im Bebauungsplan auf einer Länge von insgesamt ca. 320 m vorgesehen.  
Der Gremmendorfer Weg muss dahingehend ertüchtigt werden, das s in seltenen Fällen auch 
der Begegnungsfall Pkw -Lkw abdeckt werden kann ( Fahrbahn 4,0  m, zuzüglich 1,0 m 
überfahrbarer Seitenstreifen). Darüber hinaus ist ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 
2,0 m für den Fußverkehr notwendig. Zur Unterstützung des ländlichen Charakters wird der 
Begründung / Seite 5 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Gehweg in einer wassergebundenen Bauweise ausgeführt. Nur im Bereich der Zufahrten wird 
der Gehweg mit Betonsteinpflaster befestigt.  
Der Gremmendorfer Weg kann in dieser Form die Erschließungsfunktion für das neue 
Baugebiet übernehmen. Der vorhandene Bau mbestand inkl. einer geschützten Wallhecke 
nördlich des Gremmendorfer W egs wurde bei der Planung berücksichtigt und bleibt 
weitestgehend erhalten.  
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über den Gremmendorfer Weg von Süden und verläuft als 
„Schleife“ durch das Plangebiet.  Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum sichern den 
zusätzlichen Stellplatzbedarf für Besucher.  
6. Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten stellen die Festsetzungen bezüglich  
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
• der Bauweise  
• und der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete 
Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden 
weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung  
Im Plangebiet wird „Allgemeines Wohngebiet” gemäß §  4 BauNVO festgesetzt, um das 
städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu 
sichern.  
Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 3 a BauGB hinsichtlich der festgesetzten Art der Nutzung 
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Gebäudehöhe 
definiert.  
Das Plangebiet lässt sich in drei Bereiche gliedern, die über die Bauweise mit  Einzelhäusern, 
Doppelhäusern und Hausgruppen definiert werden. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich 
hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll. Festgesetzt ist eine 
zwingend zweigeschossige Bauweise mit einer max imalen Gebäudehöhe von 6, 60 m. So wird 
ein homogenes Bild der Wohnsiedlung erzielt. Es gilt die offene Bauweise.  
Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist der in der Planzeichnung mit 54,14 m ü.  NHN 
festgesetzte Höhenbezugspunkt (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden 
Verkehrsfläche).  
Begründung / Seite 6 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden soll mindestens 0,30 m über der Oberkante der 
jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§  9 Abs.  3 BauGB i.  V. m. §  18 
Abs. 1 BauNVO).  
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der 
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gem äß § 17 
BauNVO mit 0,4 festgesetzt . Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird entsprechend dem sich aus 
der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß auf 0,8 begrenzt.  
Mit diesen Festsetzungen wird zugleich dem Ziel Rechnung getragen, sparsam mit Grund und 
Boden umzugehen und das Baugebiet in einem städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten.  
In den einzelnen Baufeldern sind jeweils entweder nur Einzel -, Doppel oder Reih enhäuser 
zulässig. Diese Festsetzungen dienen einer entsprechenden Umsetzung des der Planung 
zugrunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans . Je Einzelhaus  sind maximal 
2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig.  Doppel- und Reihenhäuser dürfen jeweils nur eine 
Wohneinheit aufweisen. Mit dieser Festsetzung soll eine unerwünschte zusätzliche Verdichtung 
der Grund stücke verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen durch 
Kleinstwohnungen mit nicht regelbarem zusätzlichem Stellplatzbedarf in den sparsam 
dimensionierten Wohnstraßen zu vermeiden.  
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans  zu überbaubaren Flächen, Bauweise und 
Baugestaltung (siehe Punkt 6.2.5) zielen darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild 
zu sichern und das neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in 
die vorhandene Struktur einzupassen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst. Damit wird sichergestellt, dass 
das städtebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird.  
Für die Festlegung von Baulinien besteht keine städtebaulich begründete Notwendigkeit.  
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen  
Garagen (Ga) / Stellplätze (St)  bzw. Carports  (Cp) sind gem äß § 12 Abs. 6 BauNVO nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den entsprechend  mit Ga / St bzw. 
Cp festgesetzten Flächen zulässig . Damit wird eine möglichst konfliktfreie Unterbringung der 
Stellplätze gewährleistet.  
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem äß § 14 Abs. 1 BauNVO wie z. B. Gartenhäusern wird 
geregelt, um die Errichtung dieser Anlagen innerhalb der eng bemessenen Gartenflächen 
verträglich zu steuern. Sie werden außerhalb der Vorgartenbereiche mit einer Grundfläche bis 
8 m² und ei ner Höhe von maximal 2,30 m und einem Mindestabstand von 1 m zu den 
festgesetzten Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, den „Flächen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft” sowie den „Flächen zur Anpflanzung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen” begrenzt.  
6.2.5 Bauliche Gestaltung  
Aus der relativ heterogenen Umgebungsarchitektur im Westen und Süden sind zwar keine 
zwingenden Vorgaben abzuleiten, dennoch soll ein eigenständiger Charakter durch die vom 
Vorhabenträger vorgesehene zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und einheitlichen 
Höhen für das neue Wohnquartier erreicht werden.  Außerdem wird ein einheitliches 
Fassadenmaterial in Art und Farbton festgesetzt.  
Begründung / Seite 7 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Für das Straßenbild ist eine einheitliche Grundstückseinfassung prägend. 
Grundstückseinfriedungen an den Erschließungsflächen (öffentliche und private) sind daher nur 
in Verbindung mit einer der Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit 
standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende, dem privaten Grundstück 
zugewandte, Zäune oder Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten.  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Die innere Erschließung des neuen Wohnquartiers erfolgt vom Gremmendorfer Weg von Süden 
und verläuft als Wohnstraßenschleife durch das Plangebiet. Die Breite der Straße wird 6,25 m 
betragen. Zwei Stichwege im Osten und im Westen, stellen die Erreichbarkeit der am Rand 
liegenden Grundstücke im Westen und Osten sicher. Der östliche Stichweg ist privat und mit 
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger belastet. 
Der westliche Stichweg ist als Verkehrsfläche festgesetzt und gewährleistet den A nschluss an 
den bestehenden Fuß- und Radweg.  
Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der neuen Wohnstraße, entlang des 
Gremmendorfer Wegs ist ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.  
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze ( siehe Punkt  6.2.4) sind auf eigenen 
Grundstücken innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. auf den gesondert dafür festgesetzten 
Flächen unterzubr ingen. Für Besucher sind im Straßenraum des Plangebiets  ausreichend 
Besucherstellplätze vorgesehen.  
Das Plangebiet ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer Weg 
bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg ) angeschlossen. Des 
Weiteren gibt es in ca. 350 m Entfernung die  Haltestelle Böddingheideweg, welche auf 
Bestellung im 20-Minuten-Takt eine Verbindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet.  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der 
bestehenden Netze sichergestellt werden.  
Entwässerungsplanung  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird 
gesammelt und insgesamt über das im Osten des Plangebiets  angeordnete 
Regenrückhaltebecken (RRB) gedrosselt dem Loddenbach zugeleitet.  
Das RRB wird im Bebauungsplan gem äß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als „Fläche für die 
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz  und die Reglung des Wasserabflusses“ festgesetzt. 
Es soll außer dem Niederschlagswasser der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im 
Plangebiet auch Wassermen gen aus dem südlich angrenzenden Wohngebiet aufnehmen. Für 
die errechneten Mengen wird insgesamt eine Grundstücksfläche von ca . 3035 m² benötigt. Das 
RRB ragt in die Ausgleichsfläche (siehe Punkt 6.6.4) im Norden. Es wird naturnah ausgestaltet.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen in der Wohnstraße 
zugeführt, einem Abwasserpumpwerk zugeleitet und anschließend in das bestehende Netz am 
Gremmendorfer Weg angeschlossen. Das notwendige oberirdische Pumpwerk, welches im 
Bebauungsplan festgesetzt ist, wird im Osten an der Grenze des Plange biets angrenzend an 
das Regenrückhaltebecken erricht et. Für Wartungsarbeiten kann dieses vom Gremmendorfer 
Weg aus erreicht werden.  
Begründung / Seite 8 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in 
enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Gemeinbedarfsflächen sind innerhalb des Plangebiets  nicht erforderlich und vorgesehen. Der 
durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen kann durch den Bestand 
im Umfeld gedeckt werden.  
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen  
Der entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Fußweg wird im Bebauungsplan im  
Rahmen einer Festsetzung als „Ö ffentliche Grünfläche” planungsrechtlich gesichert. Da das 
Plangebiet unmittelbar an den Naherholungsraum angrenzt , ist die Ausweisung von weiteren 
öffentlichen oder privaten Grünflächen innerhalb des Plangebiets nicht erforderlich. 
6.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Für die Grundstücke entlang des Gremmendorfer W egs ist eine Abgrenzung durch eine 2 m 
breite Schnitthecke vorgesehen. Hierdurch wird der private Raum visuell geschützt und der 
angrenzende öffentliche Raum optisch ansprechend eingerahmt. Als Pflanzmaterial ist eine 
schnittverträgliche, standortheimische Gehölzart  (wahlweise Hainbuche, Rotbuche oder 
Weißdorn) zu verwenden und im Pflanzverband von 0,5 x 0,5 m dreireihig, versetzt zu pflanzen.  
Zur Gestaltung des Straßenraums sollen einheimische Laubbäume gepflanzt werden.  
6.6.3 Wald  
Die am  nördlichen Rand bestehende Waldfläche wird in ihrem Bestand planungsrechtlich im 
Rahmen des Bebauungsplans  gesichert und in den südlichen Randbereichen geringfügig im 
Sinne einer Waldrandgestaltung erweitert.  
6.6.4 Ausgleichsflächen  
Der nördliche Teilbereich des Plangebiets entlang des Loddenbachs steht mit einer Fläche von 
ca. 1,03 ha für den Ausgleich des mit der Entwicklung des Wohngebiets  verursachten Eingriffs 
in Natur und Landschaft zur Verfügung. Entsprechend ist hier eine „Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pfle ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land schaft“ gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 20 BauGB festgesetzt.  
Vorgesehen sind Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung  der 
agrarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölzen und ei ne natürliche Entwicklung von Auwald 
im Sinne einer Sukzession.  Die genaue Ausgestaltung wird im landschaftspflegerischen 
Begleitplan geregelt.  
Auf Grundlage der  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, die nach dem Bewertungsmodell der Stadt 
Münster durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass  mit den auf der Ausgleichsfläche 
vorgesehenen Maßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft vollstän dig ausgeglichen 
werden kann.  
Begründung / Seite 9 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
6.7 Immissionsschutz  
Immissionen durch angrenzende Hofstellen  
Um dem allgemeinen Grundsatz  der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (Immissionsschutz -
Gutachten – Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante 
Wohnbauflächen in Münster Gremmendorf, 14.08.2015, Uppenkamp und Partner, Ahaus) 
erstellt, welches die Auswirkungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen auf die 
geplante schutzwürdige Nutzung untersucht. Es wurde geprüft, ob die Belange des 
Immissionsschutzes hinsichtlich vorhandener Geruch s- und Staubimmissionen ausreichend 
Berücksichtigung finden.  In einem  Radius von 600 m u m das Plangebiet  wurden vier 
geruchsemittierenden Betriebe ermittelt und in der Ausbreitungsrechnung  entsprechend 
berücksichtigt.  
Geruch  
Als Ermittlungs - und Berechnungsgrundlage wurde die Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL) 
herangezogen, welche der Erfassung und Beurteilung von Gerüchen als Immission dient.  
Im Rahmen der Rasteruntersuchung  wurden in einem ersten Schritt für die geplanten  
Wohnbauflächen die durch die umliegenden Betriebe im genehmigten Bestand hervorgerufenen 
Geruchsstundenhäufigkeiten ermittelt.  
Darüber hinaus sind  im Rahmen der Bauleitplanung im Hinblick auf die angemessene 
Würdigung der Belange der Landwirtschaft  auch mögliche Betriebsentwicklungen bestehender 
landwirtschaftlicher Hofstellen in die Abwägung einzubeziehen. Bei dreien der vier Betriebe 
befindet sich das Plangebiet in einer weiteren Entfernung, als bereits bestehende 
Wohnbebauung. Da diese Bestandsbebauung daher bei einer beabsichtigten 
Betriebserweiterung als maßgebend zu berücksichtigen ist, erfolgte lediglich für die Hofstelle 
Gremmendorfer Weg 210 eine Betrachtun g der möglichen Erweiterungsoptionen. Für die 
gutachterliche Betrachtung wurde demnach eine Erweiterung der Hofstelle um 50 % des 
Tierbestands angenommen.  
Im Ergebnis  ist festzustellen, dass in den Randbereichen der heute bereits bestehenden 
Wohnbebauung durch die vorhandenen Betriebe Geruchsstundenhäuf igkeiten von 10 % im 
Bereich der Bebauung am Zwi-Schulmann-Weg und bis zu 13 % im Bereich der Bebauung am 
Klosterbusch ausgelöst werden. Diese Belastung würde sich unter Berücksichtigung möglicher 
Betriebserweiterungen auf 11–14 % erhöhen.  
Die belästigungsrelevanten Kenngrößen liegen demnach schon für die Bestandsbebauung 
teilweise oberhalb des Immissionswertes gemäß GIRL für Wohn- / Mischgebiete (10 %), jedoch 
unterhalb des Immissionswertes für Dorfgebiete, der 15 % der Jahresstunden beträgt.  
Das Plangebiet bildet, wie unter Punkt 5 der Begründung dargestellt, räumlich eine Abrundung 
der vorhandenen Siedlungsbereiche. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden 
Geruchsbelastungen ist davon auszugehen, das s es sich bei dem Plangebiet um einen 
Übergangsbereich zwischen Siedlungsbereich und Außenbereichsflächen im Sinne der 
Rechtsprechung und den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL handelt. Danach können 
im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wo hnbebauung Zwischenwerte bis 
max. 15 % herangezogen werden. Der Übergangsbereich ist genau festzulegen.  
Vorliegend sind bei der bestehenden Wohnbebauung Geruchsvorbelastungen oberhalb von 
10 % der Jahresstunden in einem Streifen von ca. 50 m ausgehend vom  Siedlungsrand zu 
verzeichnen. In diesem Übergangsbereich liegt auch das Plangebiet.  
Begründung / Seite 10 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Zwar geht das Plangebiet im Nordosten im Sinne der städtebaulichen Quartiersbildung 
geringfügig über eine geradlinige Verbindung zwischen den bestehenden Siedlungsrändern  
hinaus, jedoch werden hierdurch keine Flächen tangiert, die eine andere bzw. höhere 
Geruchsbelastung aufweisen, als diese bereits an der Bestandsbebauung vorhanden ist.  
Bei der Inanspruchnahme der Flächen handelt es sich insoweit um eine besondere 
städtebauliche Situation, als es sich hierbei um eine abschließende Abrundung der 
vorhandenen Siedlungsflächen handelt ohne dass durch die Flächeninanspruchnahme eine 
Verschärfung der Immissionssituation auch in  Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten der im 
Umfeld gelegenen Betriebe ausgelöst wird.  
Vor diesem Hintergrund erscheint in Anwendung der Auslegungshinweise zu P unkt 3.1 der 
GIRL die Festlegung eines Zwischenwerts für die im Plangebiet hinzunehmenden 
Geruchsimmissionen von bis zu 14 % der Jahresstunden als vertretbar.  
Damit ist eine vollständige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Bauflächen zu Wohnzwecken 
möglich.  
Staub  
Aussagen zu den Emissionen von Tierhaltungsanlagen sind der Richtlinie VDI  3894-1 
"Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, H altungsverfahren und Emissionen, 
Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde" zu entnehmen. Die Richtlinie beschreibt die 
Emissionsfaktoren u.  a. für  Staub und f ür Gerüche in Abhängigkeit von der Tierart und der 
Haltungsform. Für die Pferdehaltung sind hinsichtlich der Staubemissionen keine Faktoren 
angegeben. was auf die Irrelevanz hinsichtlich der Staubemission aus den Ställen 
zurückzuführen ist.  
Im Rahmen des Betriebs einer Reitanlage ist der Betrieb einer Wassersprenganlage gängige 
Praxis. Zur Vermeidung von St aubaufwirbelungen wird ein Reitplatz regelmäßig mittels einer 
Wassersprenganlage gewässert, sodass auch hier keine relevanten Staubemissionen zu 
erwarten sind.  
Auf der Grundlage der o.  g. Erkenntnisse sind diffuse Staubemissionen zu erwarten. die den 
Bagatellmassenstrom von 0,1 kg Staub  / h unterschreiten. Eine Beeinträchtigung der 
umliegenden Nutzungen durch Staubimmissionen aus dem Bereich der Reitanlage ist daher 
nicht zu erwarten.  
Immissionen durch Verkehr  
Überschlägige Berechnungen des Ingenieurbüros NTS haben ergeben, dass unter 
Berücksichtigung der zukünftigen Verkehrsbelastung an der vorhandenen angrenzenden 
Bebauung am Tag ein Wert von maximal 49 dB(A) und in der Nacht von 41 dB(A) (aufgerundet) 
erreicht wird.  
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.  BImSchV) für „Reine 
Wohngebiete“ (tags 59  dB[A], nachts 49 dB[A]) werden nicht erreicht, wenngleich darauf 
hingewiesen wird, dass diese Grenzwerte im vorliegenden Fall gem äß 16. BImSchV eigentlich 
keine Anwendung finden, da es s ich bei dem geplanten Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
nicht um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung handelt (kein lage- oder höhenmäßiger 
erheblicher baulicher Eingriff). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN  18005 
(Schallschutz im Städtebau) mit tags 50  dB(A) und nachts 40  dB(A) werden in der Nacht zwar 
geringfügig überschritten, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Orientierungswerte 
erwünschte Ziel - jedoch keine Grenzwerte darstellen. In der Abwägung der verschiedenen 
Belange wird diese geringfügige Überschreitung als hinnehmbar eingestuft.  
Begründung / Seite 11 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
6.8 Altlasten / Altstandorte  
Für den Planbereich sind keine Altlasten-  bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist die Untere 
Bodenschutzbehörde beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster zu 
informieren. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem Kenntni sstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutz gesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
7. Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 4,13 ha 100 % 
Verkehrsfläche 0,30 ha 7,3 % 
Öffentliche Grünfläche (Fußweg) 0,06 ha 1,5 % 
Private Verkehrsfläche (GFL-Flächen) 0,01 ha 0,2 % 
Bauflächen (WA) 1,62 ha 39,2 % 
Fläche für Versorgungsanlagen, 
Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und 
Ablagerungen 
0,30 ha 7,3 % 
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1,03 ha 24,9 % 
Wald 0,81 ha 19,6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der 
Planung voraussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. 
Inhaltlich und in der Zusammen stellung der Daten orientiert sich der Umwel tbericht an den 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB.  
Schwierigkeiten bei der Zusamm enstellung der erforderlichen Informationen traten nicht auf. 
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des 
Bebauungsplans und die angrenzenden Berei che, im Folgenden als Untersuchungsraum 
bezeichnet. Je nach Erforder nis und räumlicher Beanspruchung des z u untersuchenden 
Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.  
Begründung / Seite 12 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer 
Weg“ soll im  Plangebiet die Entwicklung eines Wohn gebiets mit rund 40 Wohngrundstücken 
und einer überbaubaren Fläche von 60 % (Grundflächenzahl 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung für 
Nebenanlagen) planungsrechtlich ermöglicht werden. Die Zufahrt zum Plangebiet wird über den 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs realisiert.  
Das im Osten vorgesehene Rückhaltebecken ist für anfallendes Niederschlagswasser aus den 
Verkehrsflächen und zur Entlastung der Kanalisation des  vorhandenen südlich angrenzenden 
Wohngebiets vorgesehen. Wegen des  hohen Grundwasserspiegels ist das Rückhaltebecken 
als leerlaufendes Erdbecken mit abzudichtender Beckensohle konzipiert.  
Das von westlich und südlich vorhandenen Siedlungsbereichen eingebettete Wohngebiet 
umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha – die nördlich verbleibenden ca. 2,0  ha werden als 
Pufferbereich zum Loddenbach als Ausgleichsfläche entwickelt. Vorgesehen sind Maßnahmen 
zur Au fwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensi vierung der agrarischen Nutzung, 
Anpflanzung von Gehölz en und eine natürliche Entwickl ung von Auwald im Sinne einer 
Sukzession.  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Mensch  
Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des 
Menschen vor Immissionen (z.  B. Lärm) und gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse zielen (z.  B. Baugesetzbuch, TA  Lärm, DIN  18005 
Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben 
im Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im 
Bundesnaturschutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.  
Biotoptypen, 
Tiere und 
Pflanzen, 
Biologische 
Vielfalt, Arten- 
und Biotopschutz  
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im 
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW, dem 
Bundeswaldgesetz und dem Landesf orstgesetz NRW und in den 
entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.  a. zur Sicherung 
der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier - 
und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume 
sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und 
seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktion) sowie der 
Bundesartenschutzverordnung vorgegeben. Weitere Auskünfte geben die 
Fachinformationssysteme des Landesamts für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz (LANUV).  
Boden und 
Wasser  
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und 
Landesbodenschutzgesetzes (u.  a. zum sparsamen und schonenden 
Umgang mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder 
Wiederherstellung der Bodenfunk tionen), der 
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des 
Baugesetzbuchs (z.  B. Bodenschutzklausel) sowie das 
Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u. a. zur Sicherung 
der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit  und als Lebensra um für Tier 
und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.  
Landschaft  Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im 
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW (u.  a. zur 
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts 
Begründung / Seite 13 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
der Landschaft) und in den entsprechenden Paragraphen des 
Baugesetzbuches vorgegeben.  
Luft und 
Klimaschutz  
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Stärkung der klimagerechten 
Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind die Vorgaben des 
Baugesetzbuchs (u. a. „Klimaschutzklausel“ gem äß § 1 a Abs. 5 BauGB), 
des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA  Luft zu beachten. 
Indirekt enthalten das Bundesnaturschutzgesetz und das 
Landschaftsgesetz NW Vorgaben für den Klimaschutz über den Schutz 
von Biotopen.  
Kultur- und 
Sachgüter  
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter 
Schutz gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts - und 
Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragraphen des 
Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben.  
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands  
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet innerhalb der naturräumlichen Haupteinheit des 
„Kernmünsterlands“, im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Ebene“, die sich im Osten 
Münsters weitläufig bis nach Sendenhorst erstreckt.  
Kennzeichnend für die Wolbecker Ebene sind die Sandlöss ebenen mit geringen 
Höhenunterschieden – das Plangebiet liegt bei Höhen zwischen 53,21 m ü. NHN und 54,11 m 
ü. NHN. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun-  und Parabraunerden aus Flugsand auf 
Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und 
Hecken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen 
dominiert.  
Laut Grünordnungsplan Münster ist entsprechend dem  vorherrschenden Untergrund von 
vorwiegend artenarmem  Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen- Eichen-Durchdringung als 
„potenziell natürlicher Vegetation“ auszugehen.  
Das Plangebiet wird fast vollständig als intensiv bewirtschaftete Ackerflächen genutzt.  
Lediglich der nördliche Rand wird aus einem strukturreichen Erlen-Ufergehölz gebildet, das den 
nördlich angrenzend verlaufenden Loddenbach eingrünt.  
Im Westen und im Osten rahmt der bestehende Siedlungskörper Gremmendorfs Teile des 
Plangebiets ein. In der weiter en Umgebung erstrecken sich im Nordwesten Ausgleichsflächen 
sowie im Norden und Osten mosaikartig strukturierte Agrarflächen, die von Weideflächen 
dominiert werden.  
8.4.2 Menschen  
Bestandsanalyse  
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen steht die Wahrung der 
Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein.  
Begründung / Seite 14 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Das Plangebiet ist von einer ackerbaulich genutzten Fläche geprägt und dient so der 
Nahrungsmittelproduktion (vgl. auch Punkt Boden, Bodenschätzung). Wohnnutzungen kommen 
innerhalb des Plangebiets  nicht vor – tangieren jedoch das Plangebiet i m Westen und Süden 
und sind so als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der weiteren Planung zu 
berücksichtigen.  
Über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind im Plangebiet nicht 
gegeben. Nordöstlich befindet sich eine als Reiterhof  genutzte Hofstelle, die auf rund 7 ha 
Weidenutzungen, Pensionsstallungen, Auslauf und Reitmöglichkeiten anbietet.  
Mit der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand und nördlich 
angrenzender freier Landschaft übernimmt das P langebiet eine Funktion für die Naherholung. 
So befinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte fußläufige 
Verbindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrarraum bieten und deren Erhalt und 
Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Münster dokumentiert sind.  
Auswirkungsprognose  
Mit der Planung wird die bislang der Nahrungsmittelproduktion dienende Fläche (vgl. Schutzgut 
Boden) im südlichen Teil des Plangebiets  der Siedlungsnutzung zugeführt. Mit der 
Extensivierung der Nutzung im nördlichen Teilbereich steht auch diese Fläche nur noch bedingt 
für die Produktion von Nahrungsmitteln (z. B. Futter für Viehhaltung) zur Verfügung.  
Die vorhandenen Wegeverbindungen, die im Rahmen der Naherholung eine bedeutende 
Funktion haben, werden erhalten und in die Planung integriert . Zudem erfolgt mit den nördlich 
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Strukturierung der Fläche, sodass hier ähnlich wie 
in der westlich angrenzenden Ausgleichsfläche eine Aufwertung der bislang monostrukturierten 
Agrarfläche in eine attraktive Erholungskulisse erfolgt.  
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine Beeinträchtigung der angrenzenden 
Wohnnutzungen entstehen.  
Hinsichtlich der zu erwartenden Verkehre wurde prognostiziert, dass mit der Entwicklung des 
Wohngebiets mit ca. 280 Kraftfahrzeugbewegungen (Ziel - und Quellverkehr)  pro Tag zu 
rechnen ist. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.  BImSchV) für 
„Reine Wohngebiete“  werden nicht erreicht , d ie schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) mit tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) werden in der 
Nacht geringfügig überschritten (siehe Punkt  6.7). Maßnahmen zur Minder ung der 
Schallimmissionen sind nicht erforderlich.  
Die Ausgestaltung der Erschließungsstraße „Gremmendorfer Weg“ erfolgt im Rahmen der 
Ausbauplanung entsprechend den Anforderungen.  
Insgesamt werden mit der Planung keine erheblichen Beeintr ächtigungen des Schutzgut s 
Mensch im Plangebiet sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet.  
8.4.3 Pflanzen und Tiere / Artenschutzprüfung  
Bestandsanalyse Biotoptypen  
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Untersuchungsraum erfolgte im Frühjahr sowie im 
Sommer 2014 eine Bestandsüberprüfung . Die in Kapitel 3.2 benannten landschaftsrechtlichen 
Schutzkategorien werden jeweils bei den betroffenen Biotoptypen (vgl. untenstehende 
Tabelle 3) aufgeführt.  
Begründung / Seite 15 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus der Ackerfläche (HA0) gebildet, im nördlichen Teil 
schließen die Ufergehölze (BE2/ AT0) (Waldfläche) und Uferbereiche, die das angrenzende 
Gewässer säumen, an.  
Die weiteren, im Westen das Plangebiet tangierenden Hecken (B B0) aus einheimischen 
Gehölzen, östlich angrenzenden alten Eichen (BF1) entlang des Gremmendorfer Wegs und das 
südliche Wäldchen (A B3) liegen bereits ebenso außerhalb des Plangebiets  wie der nördliche 
Loddenbach (FM5). Im weiteren Umfeld schließen sich nördlich und nordöstlich die freie 
Agrarlandschaft (EB0) mit Weiden sowie im Südosten und Südwesten die bestehenden 
Siedlungsbereiche (SB2/HJ1) mit nordwestlich vorhandener strukturreicher Brache als 
Ausgleichsfläche (o. A.) an (vgl. Bestandsplan Biotoptypen im Anhang).  
AB3 Eichen-Mischwald 
Der Waldbestand südlich des Plangebiets wird aus alten Stieleichen mit einer Durchmischung aus 
Sandbirken, Hainbuchen und Rotbuchen gebildet. In der Strauch- und Krautschicht finden sich Schwarzer 
Holunder, Haselnuss, Brombeere und Efeu. Den nördlichen Waldrand begrenzt eine alte Wallhecke.  
Durch den Wald sowie nördlich der Wallhecke führen Fuß- und Radwege. Mit der Lage direkt am 
Siedlungsbereich ist der Bestand einer intensiven Erholungsnutzung ausgesetzt – in den Wegebereichen 
sind Verkehrssicherungsmaßnahmen gegeben.  
 Seltenheit  In dieser Ausprägung selten und nur langfristig ersetzbar 
Natürlichkeit / Hemerobie Langfristig naturnahe Entwicklung  
Struktur- und Artenvielfalt Natürliche (geringe) Strukturvielfalt 
Artenschutzwert Aufgrund des Alters und der Ausprägung hoch 
Biotopverbund  Im Gesamtgefüge und in Verbindung mit den angrenzenden Gewässern / 
Freiflächen hoch. 
Vorbelastung Naherholungsnutzung (insbes. Im südlichen Waldbestand) 
Nährstoffeinträge in den Randbereichen zu Agrarflächen 
A. / 
BB0 
Ausgleichsfläche mit Gehölzpflanzungen (KomKat-Flächen 1403, 1404) 
Auf dieser Fläche befinden sich Gehölzanpflanzungen wie eine breite wegebegleitende 
Gebüschpflanzung, Einzelbaumpflanzungen und gruppenweise Pflanzungen aus einheimischen, 
standortgerechten Gehölzen mit hoher Funktion als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten erfolgt. 
Die Gehölze fungieren als Ansitzwarte, Brut- und Nahrungshabitat für Kleinsäuger, Vögel oder 
Lebensraum für Insekten. Die Ausgleichsfläche übernimmt im Bereich des Plangebiets in Zusammenhang 
mit dem südlichen Waldbestand eine Funktion im Biotopverbund in Richtung freie Landschaft. Die Fläche 
wird als Ausgleichsfläche im Kompensationskataster geführt. Durch die Fläche führen verschiedene Wege 
mit hoher Erholungsfunktion für die nordöstlichen Siedlungsbereiche Gremmendorfs.  
 Seltenheit  Seltenerer Biotopkomplex, mittelfristig ersetzbar 
Natürlichkeit  Anthropogene Entstehung, naturnahe Entwicklung 
Struktur- und Artenvielfalt Nist- Brut- und Nahrungshabitat mit hoher Strukturvielfalt  
Artenschutzwert Im Verbund von mittlerer bis hoher Funktionserfüllung 
Biotopverbund  Die gesamte Ausgleichsfläche weist eine mittlere bis hohe Funktion im 
Biotopverbund entlang des Loddenbachs auf. 
Vorbelastung Angrenzende Erholungsnutzung 
BF1 Gehölzstreifen 
Der östlich verlaufende Gremmendorfer Weg wird von alten, ökologisch hochwertigen Stieleichen 
gesäumt und bietet zusammen mit einer Hecke aus einheimischen Gehölzen entlang des östlichen 
Plangebietsrandes einen Biotopverbund in den Freiraum. Dieser Gehölzstreifen ist in südliche Richtung 
als „schützenswerter Biotop“ gem. Stadtbiotopkartierung im Umweltkataster der Stadt Münster 
dokumentiert. 
 Seltenheit  Aufgrund des Alters selten und nur langfristig ersetzbar 
Natürlichkeit / Hemerobie Anthropogene Entstehung, aufgrund der angrenzenden Nutzung und der 
Sicherung der Verkehrssicherheit besteht eine mittlere naturnahe Entwicklung  
Struktur- und Artenvielfalt Natürliche (geringe) Strukturvielfalt 
Artenschutzwert Als Brut- und Nisthabitat aufgrund des Alters hohe Bedeutung 
Biotopverbund  Verbindung zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft 
Vorbelastung Angrenzende Verkehrsfläche / Straßenverkehrssicherung 
Begründung / Seite 16 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
BE2/
KA2 
Ufergehölz / Gewässerbegleitender feuchter Saum (Waldsukzessionsfläche) 
Entlang des Auenbereichs des Loddenbachs zieht sich ein Gehölzsaum, der von einem lückigen 
sturmgeschädigten Erlenbestand dominiert wird, vereinzelt sich auch Zitterpappel, Schwarzer Holunder, 
Haselnuss und Kornelkirsche zu finden. Die Krautvegetation wird aus nässezeigenden und nitrophilen 
Arten gebildet (Urtica dioica, Phalaris arundinacea, Epilobium angustifolium, Galium aparine, Convolvulus 
arvensis, Filipendula ulmaria, Agropyron repens, Lythrum salicaria) und mit Gehölzaufwuchs durchmischt.  
Der Uferstreifen befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und wird zusammen mit dem Loddenbach als 
schutzwürdiger Biotop im Umweltkataster der Stadt Münster geführt. 
Der Biotopkomplex aus Gehölzen, Ufersaum und Loddenbach bildet einen hochwertigen Lebensraum für 
Arten und Lebensgemeinschaften (z.B. gebüschbewohnende Arten, Jagdhabitat für Fledermäuse). 
 Seltenheit  Selten, mittlere Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit  
Natürlichkeit / Hemerobie Naturnahe Entwicklung 
Struktur- und Artenvielfalt Mittlere bis hohe Vielfalt  
Artenschutzwert Hohe Funktion als Nist-, Brut- und Nahrungsraum, Jagdhabitat  
Biotopverbund  Als Biotopkomplex mit dem Loddenbach hohe Funktion im Biotopverbund  
Vorbelastung Angrenzende agrarische Nutzung 
HA0 Acker 
Die Ackerfläche (Getreide) dominiert das Plangebiet. Aufgrund der agrarisch intensiven Bewirtschaftung 
und eines umlaufenden Reitwegs besteht eine sehr geringe, monostrukturierte Artenvielfalt. Aufgrund der 
intensiven Bewirtschaftung und den im Umfeld einrahmenden Gehölzstrukturen sind im Wesentlichen 
„Allerweltsarten“ wie z.B. Reh oder Kaninchen denkbar. Zudem sind aufgrund der umgebenden Hofstellen 
und Grünländer jagende Vogelarten zu erwarten (z.B. Schwalben, Greife, Eulen).  
Der nördliche Teil ragt in das Landschaftsschutzgebiet hinein. 
 Seltenheit  Häufig, kurze Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit 
Natürlichkeit / Hemerobie Naturfremd  
Struktur- und Artenvielfalt Sehr geringe Strukturvielfalt 
Artenschutzwert Untergeordnet / bis nachteilig (z.B. „Ernteschock“) 
Biotopverbund  Keine Funktion 
Vorbelastung Bewirtschaftung, anthropogene Nutzung, umgebende Erholungsnutzung 
EB0 Fettwiese / weide 
Im Umfeld des Plangebiets finden sich in der freien Landschaft zahlreiche Wiesen, die teilweise als 
Pferdeweiden fungieren. Die Flächen werden von überwiegend nitrophilen häufigen Arten geprägt (u.a. 
Lolium perenne, Holcus lanatus, Dactylus glomerata, Ranunculus repens, Plantago lanceolata, Rumex 
optusifolius, Trifolium repens, Agropyron repens). Sie sind als „kurzrasiges Grünland“ von Bedeutung für 
Insekten, Kleinsäuger und Avifauna - z.B. Kulturfolger wie Steinkauz, Schwalben, Eulen. Der 
überwiegende Teil der Grünländer ist in der Grünlanderhaltungskulisse aufgeführt. 
 Seltenheit  Mittlerweile selten / kurzfristig- mittelfristig ersetzbar 
Natürlichkeit / Hemerobie Halbnatürlich / mäßig beeinflusst 
Struktur- und Artenvielfalt Geringe bis mittlere Vielfalt (< 20 krautige Arten / Gräser) 
Artenschutzwert Nahrungsraum für Kulturfolger (z.B. Schwalben) und Fledermäuse, die das 
Gewässer als Jagdleitlinie nutzen. 
Biotopverbund  In Zusammenhang mit den angrenzenden Gewässer und Gehölzstrukturen 
von hoher Bedeutung (u.a. als Nahrungsraum) 
Vorbelastung Anthropogene Nutzung 
FM5 Tieflandbach 
Der Loddenbach erstreckt sich nördlich des Plangebiets und weist eine Strukturgüte zwischen bedingt 
naturnah (Stufe 2) bis merklich geschädigt auf (Stufe 5) (vgl. Schutzgut Wasser). Er beginnt westlich im 
Bereich des Loddenbachsees und mündet nach rund 2,2 km östlich von Gremmendorf in die Werse. 
Gewässerbegleitend säumen Gehölze die Auenbereiche im Plangebiet. Das Gewässer ist eingetieft, 
teilweise begradigt und wird mittels Durchlass westlich und östlich unter vorhandenen Wegen 
hindurchgeführt. Die Loddenbachaue ist als schutzwürdiger Biotop eingestuft und befindet sich im 
Landschaftsschutzgebiet. 
 Seltenheit  Selten, nicht ersetzbar 
Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern bis halbnatürlich 
Struktur- und Artenvielfalt Mittlere Struktur- und Artenvielfalt  
Artenschutzwert Funktion als Habitat für an Gewässer gebundene Arten (Libellen,  
Biotopverbund  Sehr hohe Bedeutung 
Vorbelastung Angrenzende landwirtschaftliche Nutzung / Nährstoffeintrag, Versiegelung im 
Einzugsgebiet 
Begründung / Seite 17 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
SB2/
HJ1 
Einzel- und Reihenhausbebauung / Ziergarten 
Südwestlich und südöstlich befinden sich Einzel- und Reihenhausbebauung mit umgebenden, zumeist 
intensiv gepflegten Gärten.  
 Seltenheit  Häufig, kurze Entwicklungsdauer / Ersetzbarkeit 
Natürlichkeit / Hemerobie Überwiegend naturfern  
Struktur- und Artenvielfalt Gering bis mittel  
Artenschutzwert Funktion für häufige Kulturfolger (z.B. Amsel, Rotkehlchen, Kaninchen) 
Biotopverbund  Keine Funktion 
Vorbelastung Anthropogen intensive Nutzung 
SB5/
SG4 
Reiterhof / Reitplatz 
Nordöstlich des Plangebiets befindet sich ein Reiterhof mit Pensionstierhaltung und umgebenden Sand-
Reitplätzen. Die alte Hofstelle, deren Hauptgebäude aus dem Jahr 1702 stammt, ist von alten Gehölzen 
eingegrünt und bietet in Zusammenhang mit den umgebenden Grünländern einen hochwertigen 
Lebensraum für Fauna der bäuerlichen Kulturlandschaft. 
 Seltenheit  Alte Hofstelle mit mittlerer Seltenheit / keine Ersetzbarkeit 
Natürlichkeit / Hemerobie Mäßig beeinflusst 
Struktur- und Artenvielfalt mittel bis hoch 
Artenschutzwert Funktion für Kulturfolger (z.B. Schwalben, Eulen) 
Biotopverbund  Hohe Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitat für Schwalben, Eulen und 
Fledermäuse  
Vorbelastung Anthropogen intensive Nutzung 
VA0 Versiegelter Weg / Verkehrsfläche 
Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft der Gremmendorfer Weg. Dieser wird nur im Bereich der 
Zufahrt in das Plangebiet integriert. Da der übrige Zufahrtsbereich des Gremmendorfer Wegs bereits als 
Verkehrsfläche gewidmet ist, erfolgt die Detailplanung im Rahmen der Ausbauplanung.  
 Seltenheit  Nicht selten 
Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern 
Struktur- und Artenvielfalt Sehr gering 
Artenschutzwert Nachteilig / Barrierewirkung 
Biotopverbund  Keine Funktion 
Vorbelastung Erholungsnutzung, KFZ-Verkehr 
VB5 Unversiegelter Weg / Fußweg 
Am westlichen Plangebietsrand verläuft ein unversiegelter Fußweg, der eine Funktion für die Naherholung 
der Bevölkerung aufweist. 
 Seltenheit  Nicht selten 
Natürlichkeit / Hemerobie Naturfern 
Struktur- und Artenvielfalt Sehr gering 
Artenschutzwert Gering, ggf. für Vögel als Sandbad und für Hautflügler (z.B. Erdhummeln) von 
Bedeutung 
Biotopverbund  Keine Funktion 
Vorbelastung Erholungsnutzung, Pflege 
Tabelle 3: Bestandsanalyse Biotoptypen  
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische Funktion 
auf. So ist die vorhandene Ackerfläche als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der 
intensiven Nutzung von geringer ökologischer Funktion.  
Eine hochwertige Funktionserfüllung hingegen übernimmt im Plangebiet der Loddenbach mit 
den angrenzenden krautigen und gehölzbestandenen Uferbereichen (Waldfläche), was auch 
mit den entsprechenden Schutzausweisungen dokumentiert ist. Der Gewässer -Biotopkomplex 
bietet in Zusammenhang mit den umgebenden Grünländern und Gehölzbeständen sowie dem 
Gehölzstreifen entlang des Gremmendorfer W egs eine bedeutende Habitatstruktur im 
regionalen Biotopverbund.  
Die umgebende Landschaft ist von Grünländern, strukturreichen Ausgleichsflächen sowie 
eingestreuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen gep rägt. So ist im Umfeld 
eine für das Münsterland ehemals typische, kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen 
Begründung / Seite 18 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Gehölzbeständen und einer insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen 
gegeben.  
Artenschutzprüfung 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 1 ist im Rahmen der artenschutz rechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell 
bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit  artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können –  bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Konflikte erforderlich werden.  
Bestandsbeschreibung  
Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutz - und Waldfläche  
(einschließlich des Erlen-Ufergehölzes) dar. Die Waldfläche grenzt an den Loddenbach an.  
Das Umfeld des Plangebiets ist durch verschiedene Gehölzstrukturen mit zum Teil alten Eichen 
im Osten und einem kleinen Wäldchen im Süden geprägt. Nördlich des Loddenbachs schließen 
sich weitere Ackerflächen mit eingestreuten Gehölzbeständen an. Entlang des Loddenbachs in 
Richtung Nordwesten liegt eine strukturreiche Brachfläche, die als Ausgleichsfl äche gesichert 
ist. Südlich des Plangebiets und auch im Westen finden sich bestehende Siedlungsbereiche mit 
entsprechenden Gärten.  
Fledermäuse  
Von einem Vorkommen planungsrechtlich relevanter Fledermäuse innerhalb des Plangebiets ist 
gemäß vorliegendem artenschutzrechtlichen Gutachten2 auszugehen. So wurden im Plangebiet 
drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) 
nachgewiesen. Artenschutzrechtliche Konflikte sind jedoch nicht zu erwarten, da im Umfeld des 
Plangebiets genügend Strukturen vorhanden sind, die beispielsweise eine Fällung von Bäumen 
kompensieren können. Die ökologischen  Funktionen der Lebensstätten bleiben im räuml ichen 
Zusammenhang erhalten.  
Zudem wird der nördliche Teil durch Ausgleichsm aßnahmen naturnah gestaltet, sodass 
potentiell v orhandene Jagdhabitate nicht verloren gehen. Durch die Anpflanzung einer 
zusätzlichen Baumreihe von Osten nach Westen wird eine neue Leitlinie angeboten, an der sich 
die Fledermäuse orientieren können.  
Vögel  
Das Plangebiet weist aufgrund seiner Biotopzus ammensetzung und der angrenzenden 
Strukturen für einige planungsrelevante Vogelarten ein potenzielles Habitat auf.  
Durch eine artenschutzfachliche Kartierung im Zuge der Ertüchtigung  des Gremmendorfer 
Wegs (siehe Fußnote Nr. 2) wurde u. a. eine Waldohreule in den randlichen Gehölzstrukturen 
außerhalb der Plangebiets festgestellt. Potenzielle Bruthabitate werden durch die vorliegende 
Planung nicht berührt, da keine Gehölze in Anspruch genommen werden. Eine Betroffenheit der 
Waldohreule kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebiets und der Nicht-Betroffenheit von 
Bruthabitaten ausgeschlossen werden.  
1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.  
2 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zum Ausbau des Gremmendorfer Weges in Münster. Ökoplanung Münster, 
F. Wierzchowski. Münster, September 2014.  
Begründung / Seite 19 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Darüber hinaus können gemäß vorliegendem Gutachten Vorkommen von Feldsperling, 
Gartenrotschwanz, Kuckuck und Nachtigall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden. Es bestehen Vorkommen mehrerer europäischer Brutvogelarten wie Amsel, Buchfink 
und Rot kehlchen im Plangebiet.  Um durch die Planung keine Verbotstatbestände gemäß 
BNatSchG vorzubereiten sind verschiedene Vermeidungsmaßnahmen (s. u.) erforderlich.  
Amphibien  
Mit einem Vorkommen von Amphibien und Reptilien ist laut Artenschutzgutachten im Plangebiet 
nicht zu rechnen. Mit der Planung werden keine Verbotstatbestände gemäß den Vorgaben des 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Auswirkungsprognose  
Von der Planung ist die benannte Ackerfläche im Bereich des künftigen Siedlungskörpers 
nachteilig und somit auf rund 2,1 ha der Gesamtfläche (ca. 4 ha) betroffen. Die Festsetzung der 
Ausgleichsfläche mit den genannten Maßnahmen im nördlichen Teil des Plangebiets  hingegen 
trägt zu einer Erhöhung der  Strukturvielfalt und damit Auf wertung der bisherigen Ackerfläche 
bei.  
Mit dem Vorhaben sind voraussichtlich folgende Auswirkungen verbunden:  
• Überbauung einer ackerbaulich genutzten Fläche auf rund 2,1 ha i m Rahmen der 
Festsetzungen des Bebauungsplans.  
• Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Biotopstrukturen 
zu erwarten.  
• Aufgrund der vorgesehenen Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen mit Pufferwirkung ist nicht 
von einer nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen und der im 
Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.  
• Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine Beeinträcht igung 
des Biotopverbunds.  
• Mit den geplanten Maßnahmen auf der Ausgl eichsfläche ist eine Aufwertung der 
Biotopstrukturen einschließlich des Fließgewässers verbunden.  
• Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den festgesetzten Pflanzmaßnahmen wird 
für kulturfolgende Arten ein Lebensraum (z.  B. Nahrungsraum und Brutstätten für 
Gartenvögel) geschaffen.  
• Mit der Entwicklung der Ausgleichsmaßnahmen auf der 2,0  ha großen nördlichen Fläche 
und damit Strukturierung der Loddenbachaue wird eine Aufwertung des Gewässersystems 
erzielt und damit auch eine Aufwertung für verschiedene T ierarten (z.  B. 
gewässergebundene Arten, Gebüschbrüter, Kleinsäuger).  
Mit der Planung ist zudem die Ertüchtigung  des Gremmendorfer  Wegs erforderlich. Der 
vorhandene Bau mbestand inkl. einer geschützten Wallhecke nördlich des Gremmendorfer 
Wegs wurde bei de r Planung berücksichtigt und bleibt erhalten. Im Rahmen der Ertüchtigung 
des Gremmendorfer Wegs müssen fünf Bäume gefällt werden, die jedoch durch entsprechende 
Neuanpflanzungen im Straßenverlauf des Gremmendorfer Wegs ausgeglichen werden können.  
Vermeidungsmaßnahmen 
Das geplante Vorhaben ist unter Anwendung der im Folgenden benannten den Gehölzschnitt 
betreffenden Bauzeitenregelung aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 
Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.  
Begründung / Seite 20 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. 
und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind weitere als die zum Zei tpunkt der 
gutachterlichen Betrachtung bekannten Bäume zur Fällung vorgesehen, sind diese im 
Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete Höhlen und Spalten hin zu 
untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs.  5 Nr.  2 BNatSchG, die den allgemeinen 
Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem 
Fall, auch in Hinsicht auf potenzi elle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhal ten. 
Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
Ausnahme von der Bauzeitenregelung  
• Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den 
betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer 
Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch 
zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Vorbehaltlich der abschließenden Auswi rkungen hinsichtlich der Ausbauplanung zur 
Erschließung über den Gremmendorfer Weg sind unter Berücksichtigung  
• der anthropogen vorgeprägten Biotopstrukturen,  
• der festgesetzten Grünmaßnahmen im geplanten Wohngebiet,  
• der eingehaltenen Abstände zum nördlichen Loddenbach bzw. zum südlichen Wald  
• und insbesondere aufgrund der geplanten nördlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie der 
vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen  
keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten.  
8.4.4 Boden  
Großflächig unterliegen dem Stadtteil Gremmendorf Eis - und Schmelzwasserablagerungen der 
Saale-Kaltzeit, ergänzt von holozänen Bach- und Flussablagerungen entlang des Loddenbachs. 
Auf diesen Ablagerungen entwickelten sich im Plangebiet die folgenden Bodentypen: 
 
Abb. 2: Böden im Untersuchungsraum (ohne Maßstab), verändert nach Umweltkataster Münster  
 
 
Begründung / Seite 21 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
1 Typischer Gley  
Lage /  
Seltenheit 
Am nördlichen Plangebietsrand erstreckt sich entlang des Loddenbachs ein 
grundwasserbeeinflusster Gley. Dieser Boden findet sich klein bis großflächig in 
Bachtälern, Talanfängen, auf der Niederterrasse sowie in Senken und ehemaligen 
Altarmen der Ems. Stellenweise sind auch Torfeinlagerungen verzeichnet.  
Speicher- und  
Reglerfunktion 
Das Substrat weist mit schluffigen Sanden gem. Bodenkarte eine mittlere 
Filtereigenschaft auf. 
Natürliche  
Ertragsfähigkeit 
Die Ertragsfähigkeit des Bodens wird auf 30-50 Bodenwertpunkte beziffert, jedoch ist 
der Ertrag aufgrund des hohen Grundwasserstands als unsicher einzustufen 
Schutzwürdigkeit Laut Geoserver der Stadt Münster besteht keine über den allgemeinen Schutz des 
Bodens hinausgehende Schutzwürdigkeit 
Vorbelastungen / 
Entwicklungspotenzial 
Der Boden ist lediglich in den Randbereichen durch die Wirkungen der ackerbaulichen 
Nutzungen beeinflusst, kann aber ansonsten eine überwiegend naturnahe Entwicklung 
übernehmen. 
2 Pseudogley-Braunerde und Braunerde 
Lage /  
Seltenheit 
Dominierend kommen im Untersuchungsraum und insbesondere im Plangebiet 
Pseudogley-Braunerden vor, die aus schluffigen Feinsandböden bestehen und aus 
Sandlöss und z.T. Geschiebelehmen des Diluviums entstanden sind. Diese kommen 
klein- bis großflächig auf flachen Rücken und dränenden Bachtälern im Plangebiet vor.  
Speicher- und  
Reglerfunktion 
Laut Bodenkarte weisen sie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit und eine mittlere 
chemisch-physikalische Filterfunktion auf. Die Fähigkeit, Stoffe zu speichern 
(Sorptionsfähigkeit), ist von mittlerer Funktionserfüllung.  
Natürliche  
Ertragsfähigkeit 
Mit (40-)60 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Ertragsfähigkeit  
Schutzwürdigkeit Aufgrund der regional hohen Bodenfruchtbarkeit wird der Boden im nördlichen Bereich 
Gremmendorfs großflächig als „schutzwürdiger Boden“ eingestuft. 
Vorbelastungen / 
Entwicklungspotenzial 
Vorbelastungen des Bodens bestehen durch die ackerbauliche Nutzung. So ist die 
obere Bodenschicht durch mechanische und stoffliche Wirkungen (Bewirtschaftung, 
ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemische Pestizide) durch die Bewirtschaftung 
verändert. Bei Aufgabe der intensiven Nutzung bestünde jedoch ein hohes 
Entwicklungspotenzial. 
3 Gley-Pseudogley 
Seltenheit Am östlichen Rand ragt ein grund- und stauwasserbeeinflusster Boden in den 
Plangebietsrand hinein. Diese grund- und stauwasserbeeinflussten Böden kommen auf 
Sandlöss über Geschiebelehmen aus dem Pleistozän großflächig in ebenen Lagen und 
Niederungen vor. 
Speicher- und  
Reglerfunktion 
Laut Bodenkarte besteht eine mittlere Sorptionsfähigkeit  
Natürliche  
Ertragsfähigkeit 
Die Ertragsfähigkeit der sandig-schluffigen Böden liegt bei 30-45 Bodenwertpunkten. 
Gem. Bodenkarte ist ein geringe Ertrag zu erwarten 
Schutzwürdigkeit Laut Geoserver der Stadt Münster besteht keine über den allgemeinen Schutz des 
Bodens hinausgehende Schutzwürdigkeit. 
Vorbelastungen /  
Entwicklungspotenzial 
Vorbelastungen des Bodens bestehen durch die ackerbauliche Nutzung. So ist die 
obere Bodenschicht durch mechanische und stoffliche Wirkungen (Bewirtschaftung, 
ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemische Pestizide) durch die Bewirtschaftung 
verändert.  
Bei potenzieller Aufgabe der intensiven Nutzung besteht jedoch ein hohes 
Entwicklungspotenzial. 
Tabelle 4: Bodentypen im Untersuchungsraum  
Auswirkungsprognose  
Mit der Planung wird auf einer Fläche von ca. 2,1 ha eine Überbauung eines bislang 
unversiegelten und nur durch mechanische / stoffliche Wirkungen aus landwirtschaftlicher 
Nutzung beeinflussten Bodens mit insgesamt mittlerer bis hoher Wertigkeit und teilweise 
festgestellter Schutzwürdigkeit z ulässig. Zudem werden diese 2,1  ha Fläc he künftig der 
Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Begründung / Seite 22 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Im Rahmen der Planungsumsetzung kann es somit in diesem Bereich zu Bodenabtrag, 
Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils kommen, so dass die derzeitigen 
Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und dauerhaft verändert werden und der Bereich 
dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen wird.  
Im Bereich der Ausgleichsfläche erfolgt eine Nutzungsextensivierung mit naturverträglicherer 
Bodennutzung und damit Aufwertung der derzeitigen Bodenverhältnisse. Als Ausgleichsfläche 
werden diese Nutzung und damit auch die ungestörte Bodenentwicklung langfristig gesichert.  
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Norden des Plangebiets , 
zu denen Extensivierungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen 
Bodennutzung zählen, können die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der 
Bodenfunktionen im Norden des Plangebiets  ausgeglichen werden. Da Boden ein nicht 
vermehrbares Gut ist, ist zu berücksichtigen, dass mit  der Planung eine Fläche für die 
Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird.  
8.4.5 Wasser  
Grundwasser  
Laut Umweltkataster der Stadt Münster unterliegen dem Untersuchungsgebiet großräumig 
Flächen der Grundwassereinheit „Profiltyp  4“ und somit Berei che mit oberflächennahem 
Geschiebemergel/ -lehm und bereichsweise großflächiger Überlagerung durch Sande zwischen 
Gremmendorf und Wolbeck.  
Der Grundwasserspiegel liegt laut Bodengutachten im Plangebiet zwischen 51,08  m ü.  NHN 
und 51,51 m ü. NHN und damit knapp unter der Geländeoberkante. Das Grundwasser verläuft 
ferner mit schwachem Abstrom in Richtung des nördlich verlaufenden Loddenbachs. 
Wasserschwankungen liegen entsprechend der Kenntnis aus den angrenzenden Baugebieten 
bei 1 m. Die Grundwasserneubildung  beträgt bei unversiegelten Freiräumen 200- 300 mm/a. 
Lediglich im Bereich des Loddenbachs ist die Grundwasserneubildung reduziert, da das 
Wasser im Vorfluter abgeleitet wird und nicht vollständig in den Grundwasserleiter sickert.  
Das Plangebiet liegt im  4,8 km² großen Einzugsgebiet der Werse. Dem Plangebiet sowie dem 
weitläufigen Umfeld unterliegt kein Wasserschutzgebiet. Festgesetzte 
Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet nicht vor. Das nächstgelegene 
Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse nordöstlich von Gremmendorf.  
Die Fähigkeit der Grundwasserdeckschichten, die Grundwasserlagerstätten vor dem Eindringen 
unerwünschter Stoffe zu schützen (Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit), hängt von der 
Wasserdurchlässigkeit des Bodens und der Höhe des anstehenden Grundwassers 
(Grundwasserflurabstands) ab. So besteht infolge der dominierend sandigen Deckschichten 
und des bei 51,08 m ü. NHN relativ hoch anstehenden Grundwasserspiegels laut Geoserver für 
den gesamten nördlichen Siedlungsbereic h Gremmendorfs eine sehr hohe 
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit.  
Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt 
Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt . So befinden sich im Umfeld 
des Gewässers einzelne hydrophile Biotopstrukturen wie z.  B. die Ufergehölze im Plangebiet, 
die von hohen Grundwasserständen abhängen.  
Oberflächengewässer  
Der im Norden das Plangebiet tangierende Loddenbach entsprang ursprünglich am Rande des 
südlich verlaufenden Münsterländer Kiessandzugs im Bereich der heutigen Schuckertstraße. 
Anfang der 70er Jahre wurde der Loddenbach in seinem Oberlauf vollständig verrohrt, unter 
Begründung / Seite 23 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
dem Dortmund- Ems-Kanal gedükert und bis an die Regenkläranlage „Loddenbachsee“ (vgl. 
Abb. 3 am westlichen Rand der Strukturgütekartierung) geführt.  
Nach einer Lauflänge von ca. 2,2  km mündet der als Hauptgewässer mit der 
Fließgewässernummer 3291000,2 geführte Loddenbach östlich von Gremmendorf in die Werse.  
Die Strukturgüte des Loddenbachs weist im Untersuchungsgebiet eine bedingt naturnahe 
(Stufe 2) bis merklich geschädigte (Stufe  5) Qualität auf. In Richtung Plangebiet wird die 
Qualität der Strukturen besser eingestuft als in Richtung nördliche freie Landschaft.  
 
Abb. 3: Gewässerstrukturgüte gemäß Umweltkataster Stadt Münster Juni 2014  
Auswirkungsprognose  
Im Plangebiet ist die Rückhaltung und gedrosselte Einleitung des im Bereich der Bauflächen 
und Verkehrsflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswas sers in den 
Loddenbach vorgesehen.  
Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wie bisher der 
Grundwasserneubildung und dem Einzugsgebiet der Werse zur Verfügung, sodass hier keine 
erheblichen Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen.  
Mit der Nutzungsextensivierung im nördlichen Teilbereich wird zudem ein breiter Puffer entlang 
des Loddenbachs geschaffen. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung werden somit 
für diesen Bereich auch stoffliche Einträg e aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in 
das Gewässer entfallen.  
Mit der Planung wird den Gegebenheiten vor Ort und der geplanten Nutzung über das 
gesetzliche Maß hinaus Rechnung getragen und neben einer ergänzenden Rückhaltefläche zur 
Entlastung der Kanalisation der angrenzenden Wohngebiete eine Aufwertung des Gewässers 
und des Gewässerumfeldes erzielt. Somit erfolgt durch die Planung keine Beeinträchtigung des 
Schutzguts Wasser.  
8.4.6 Klima / Luft  
Die Strukturen der Landschaft tragen je nac h Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die 
mikroklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen. 
• Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff  produzieren. Die klimatische Bedeutung liegt in Abhäng igkeit 
zur Bestandsgröße zwischen mittel bis sehr hoch.  
• Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen sind Kaltluftent stehungsgebiete mit 
mittlerer Bedeutung. Die Ackerflächen weisen im Vergleich zu ganzjährig mit Vegetation 
bedeckten Flächen eine geringe bis mittlere Kaltluftfunktion auf.  
Begründung / Seite 24 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den klimatisch wirksamen Strukturen der agrarisch 
genutzten Freifläche gebildet, die eine positive Funktion als Kaltluft entstehungsgebiet 
übernimmt (gering bis mittel). Die in den Randbereichen nahe des Plangebiets  vorhandenen 
Gehölze, das Erlen-Ufergehölz (Wald) am Loddenbach, der vorhandene Gehölzstreifen östlich 
außerhalb am Gremmendorfer Weg sowie das Wäldchen südlich des Plangebiets  übernehmen 
darüber hinaus eine mittlere bis hohe Funktion für die Erzeugung von Frischluft.  
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen 
eine veränderte klimatische Situation auf (erhöhte Temperaturen, hohe Tag-  und 
Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen).  
Aufgrund der Lage nordöstlich der Ortslage besteht vorwiegend eine indirekte Funktion im 
Rahmen des thermischen Luftaustausches. Für einzelne Grundstücke übernimmt die Fläche in 
Hauptwindrichtung gelegen auch eine direkte Funktion im lufthygienischen Ausgleich.  
Im Hinblick auf die Windrichtung aus  Südwest kann in Abhängigkeit von der Lage eine direkte 
(in Windrichtung) oder indirekte (gegen Windrichtung  / thermischer Luftaustausch) Funktion für 
den lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche bestehen.  Im Umweltkataster 
der Stadt Münster sind der westliche angrenzende Siedlungsraum sowie das Plangebiet mit 
Funktion als  klimaökologischer Ausgleichs raum dargestellt. Belüftungskorridore, 
Kaltluftentstehungsgebiet oder sonstige Kaltluftleitbahnen bestehen nicht.  
Auswirkungsprognose  
Mit der Planung erfolgt eine Ausdehnung der lufthygienischen Situation der angrenzenden 
Wohngebiete auf einer Fläche von 2,1 ha und somit Inanspruchnahme eines klimaökologischen 
Ausgleichsraumes. So ist künftig , je nach Wetterlage u.  U. in dem Wohngebiet von erhöhten 
Temperaturen, höheren  Tag- und Nachttemperaturunterschieden , höheren Anteilen  an 
Aerosolen / Luftschadstoffen auszugehen.  
Mit der Entwicklung der Ausgleichsfläche erfol gt hingegen eine luft hygienische Aufwertung des 
Raums, da für diesen Bereich künftig eine ganzjährige Bedeckung mit Vegetation gegeben sein 
wird und zudem Gehölze als Frischluftlieferanten eingeplant werden.  
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Ortslage ist jedoch aufgrund der Lage in der überwiegend 
windabgewandten Seite, der geringen Flächengröße und der großräumig klimatisch positiven 
Wirkungen im Rahmen thermischer Luftaustauschprozesse aus der angrenzenden freien 
Landschaft nicht zu erwarten.  
Mit der  vorgesehenen Anordnung der Gebäude mit überwiegender Südausrichtung besteht 
zudem die Möglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 
Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird insbesondere der Zielsetzung des 
Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes gefolgt.  
Unter Berücksichtigung der Lage, der geringen Flächengröße sowie der Nutzung als 
Wohngebiet sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der lufthygienischen Verhältnisse 
angrenzender oder geplanter Wohnnutzungen zu erwarten.  
8.4.7 Landschaft  
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die 
Landschaft gestellt:  
• Das Bedürf nis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt  wider, 
d. h. der Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen Landschaftselementen.  
Begründung / Seite 25 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
• Das Bedürfnis nach Abenteuer entspricht der Natürlichkeit, d.  h der Ausstattung der 
Landschaft mit naturbelassenen Landschaftselementen.  
• Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft  befriedigt, d. h. das 
Vorhandensein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des 
Menschen über Generationen.  
Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen Siedlungskörper im Südwesten / 
Südosten und freier Landschaft im Norden.  
Mit dem kleinteiligen Mosaik aus Acker - und Grünlandflächen, Wald und Wasser sowie 
brachliegenden Ausgleichsflächen und eingestreuten Hofstellen umfasst der 
Untersuchungsraum aber auch ein umfangreiches Spektrum an verschiedenen Strukturen und 
bietet so auch au fgrund der zahlreichen Wege einen sehr attraktiven Erholungsraum  für die 
Gremmendorfer Bevölkerung.  
Durch die Entwicklung des Siedlungskörpers östlich des Plangebiets  (Böddingheideweg / 
Gremmendorfer Weg 1974 und Gremmendorf –  Gremmendorfer Weg / Loddenbach 1995) hat 
sich der Landschaftsraum in den letzten Jahrzehnten zwar deutlich verändert. Mit der 
beschriebenen Kleinteiligkeit und der Gliederung der Landschaft stellt der Landschaftsraum 
aber auch heute noch einen für das Münsterland typischen Ausschnitt aus der 
„Münsterländischen Par klandschaft“ dar, der heute infolge der intensiver werdenden 
Landschaftsnutzung immer seltener wird.  
Somit ist das von einer monostrukturierten Ackerfläche gebildet e Plangebiet eingebettet in 
einen hochwertigen Landschaftsausschnitt.  
Auswirkungsprognose  
Das geplante Wohngebiet wird von zwei Seiten durch vorhandene Siedlungsbereiche 
eingebunden, sodass eine Ergänzung der vorhandenen Siedlungskante nur in nördliche und 
östliche Richtung erfolgt.  
Zudem wird lediglich der südliche Teil der monostrukturierten Ackerfläche für das Wohngebiet 
überplant und der nördliche Plangebietsbereich auf 2,0 ha Fläche als hochwertige und 
strukturreiche Ausgleichsfläche ausgestaltet.  
Aufgrund der bestehenden Waldfläche am Loddenbach und der geplanten Maßnahmen auf der 
Ausgleichsfläche werden auch keine weit reichenden Wirkungen auf das Landschaftsbild 
vorbereitet.  
Somit werden insgesamt unter  Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs - und 
Grünstrukturen, der geringen Flächenausdehnung der geplanten Siedlung und der  
einrahmenden Ausgleichsmaßnahmen mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen 
auf das Landschaftsbild vorbereitet.  
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
vor. Jedoch kann das Auftreten von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden. Daher 
wird im Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass im Falle von kulturhistorisch wichtigen 
Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten sind.  
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funk tion unter einander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen 
Begründung / Seite 26 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ 
Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.  
Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt 
Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt. Im direkten Uferbereich  
finden sich ver einzelt hydrophile Biotopstrukturen, die von höheren (Grund- ) W asserständen 
abhängen. Dies sind insbesondere die Weic hholzarten (z  .B. Schwarzerle) in den 
Böschungsbereichen des Loddenbachs.  Im Rahmen der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen 
wird diesem Umstand Rechnung getragen.  
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Mit der Planung sind keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. 
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Ein griffsregelung erfasst 
und bil anziert worden. Mit den genannten Maßnahmen auf der nördlich angrenzenden 
Ausgleichsfläche wer den die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die durch die 
Inanspruchnahme und Neuversiegelung der Fläche für Boden, Natur und Landschaft entstehen, 
plangebietsintern vollständig kompensiert.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Fläche weiterhin im Wesentlichen der 
landwirtschaftlich intensiven Nutzung unterlie gen. Ein nennenswertes Entwicklungspotenzial 
der Biotoptypen und damit Veränderung der bestehenden, beschriebenen Schutzgutqualitäten 
ist d aher nicht gegeben. Auch die positiven Entwicklungen auf der Ausgleichsfläche und die 
Aufwertungsmaßnahmen des Loddenbachs würden unterbleiben.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster 
langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um 
Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist 
gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in 
Münster erforderlich.  
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 
2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich abgestufte 
Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen Voraussetzungen 
ist auch eine günstige Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt worden.  
Das vo rliegende Plangebiet ist in der Anlage 1 zum Baulandprogramm 2020 unter der 
Kategorie „Baureife bis 2016“ aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung auf dem südlichen Teil 
des Plangebiets  wird ausschließlich eine intensiv genutzte Ackerfläche beansprucht und  
höherwertige Strukturen im nördli chen Teil des Plangebiets  werden erhalten bzw. im Rahmen 
der Ausgleichsplanung positiv weiterentwick elt. So bestehen auch innerhalb des Plangebiets  
keine Planungsalternativen, mit denen die städtebaulichen Ziele mit gering eren 
Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.  
Alternativenprüfung zur Erschließung über den Gremmendorfer Weg  
Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans wurden neben der Erschließung über den 
Gremmendorfer Weg verschiedene Erschließungsvarianten unt ersucht. Die Prüfung und 
Beurteilung dieser Varianten sind dem Erläuterungsbericht zum verkehrstechnischen Entwurf zu 
entnehmen.  
Begründung / Seite 27 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
Gemäß §  4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden er heblichen 
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 
BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.  
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen die Überprüfung 
der Umsetzung der erforderlichen Ausglei chsmaßnahmen und der Grünfestsetzungen im 
Wohngebiet.  
8.8 Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 564 „Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer 
Weg“ soll im  Plangebiet die Entwicklung eines Wohnge biets mit rund 40 Wohngrundstücken 
und einer überbaubaren Fläche von 60 % (Grundflächenzahl 0,4 zzgl. 50 % Überschreitung für 
Nebenanlagen) planungsrechtlich ermöglicht werden. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt über 
den Ausbau des Gremmendorfer Wegs.  
Das im Osten vorgesehene Rückhaltebecken i st für das auf den Wohnbauflächen und den 
Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser und zur Entlastung der Kanalisation der 
südlich angrenzenden Wohngebiete vorgesehen. Wegen des Grundwasserspiegels ist das 
Rückhaltebecken als leerlaufendes Erdbecken mit abzudichtender Beckensohle konzipiert.  
Das von westlich und östlich vorhandenen Siedlungsbereichen eingebettete Wohngebiet 
umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha – die nördlich verbleibenden ca. 2,0  ha werden als 
Pufferbereich zum Loddenbach als Ausgleichsfläche entwickelt. Vorgesehen sind Maßnahmen 
zur Au fwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung der agrarischen Nutzung, 
Anpflanzung von Gehölzen und eine natürliche Entwicklung von Auwald im Sinne einer 
Sukzession.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende 
Ergebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier 
Landschaft und übernimmt eine hohe Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. 
Die Wegeverbindungen werden erhalten und im Bereich der nördlichen Ausgleichsfläche 
erfolgt zudem eine strukturelle Aufwertung. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung 
auf 2,1 ha Fläche passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an, sodass der Immissionsschutz gewahrt wird. 
Insgesamt werden somit durch die Planung keine erhe blichen Beeinträchtigungen für den 
Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.  
Biotopstrukturen  
Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche dominiert und nur im Norden befinden sich mit 
dem Loddenbach und der umgebenden Ufervegetation (Wald) hochwertige 
Biotopstrukturen. Diese hochwertigen Strukturen sind innerhalb einer festgesetzten 
Ausgleichsfläche geschützt und werden durch ergänzende Extensivierung s- und 
Anpflanzungsmaßnahmen ökologisch aufgewertet. Zum Plangebiet  werden unter 
Berücksichtigung der anthropogen genutzten Ackerflächen, der festgesetzten 
Grünmaßnahmen im geplanten Wohngebiet, der eingehaltenen Abstände zum nördlichen 
Loddenbach bzw. zum  südlichen Wald und insbesondere aufgrund der beschriebenen 
nördlichen Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen auf 
Biotopstrukturen durch die Planung vorbereitet.  
Begründung / Seite 28 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
Boden  
Mit der Planung wird der schutzwürdige Boden von 2,1 ha dauerhaft der naturnahen 
Bodenentwicklung entzogen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen 
Ausgleichsmaßnahmen im Norden des Plangebiets , zu denen Extensivierungs - und 
Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen, 
können die durch de n Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der überwiegend 
schutzwürdigen Bodenfunktionen im Norden des Plangebiets  ausgeglichen werden. Da 
Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der 
städtebaulichen Ziele, ein e Fläche für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen 
wird.  
Wasser  
Mit der Planung werden auf 2,1 ha der Fläche Versiegelungen erfolgen. Für  die Ableitung 
des anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers wird ein 
Rückhaltebecken in das Plangebiet integriert. Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt 
abgeleitet werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen erfolgt zudem eine Aufwertung des 
südlichen Gewässer umfelds, sodass insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen 
vorbereitet werden.  
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung überplante Ackerfläche übernimmt derzeit im 
lufthygienischen Ausgleich eine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet und übernimmt so 
insbesondere aufgrund des thermischen Luftaustausches eine Funktion im 
lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche (klimaökologischer 
Ausgleichsraum). Aufgrund der geplanten kleinflächigen Erweiterung der bestehenden 
Siedlungsstrukturen, der gleichartigen Art der Nutzung und der Aufwertung der nördlichen 
Fläche mi t klimatisch wirksamen Strukturen (ganzjährige Vegetationsbedeckung, 
Gehölzanpflanzung) ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die 
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.  
Landschaft  
Der Landschaftsraum ist mit seinen vielfältigen Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus 
der Münsterländer Parklandschaft. Da mit der Planung die Landschaftselemente 
(Grünländer, Gewässer, Gehölze) erhalten bleiben und mit der Aus gleichsmaßnahme eine 
strukturelle Aufwertung erfahren, werden mit der Planung keine erheblichen 
Beeinträchtigungen des Landschaftraumes vorbereitet.  
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Sonstige Kultur - oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, so dass auch keine 
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen mit den uferbegleitenden 
Saum- und Gehölzstrukturen Biotope, die in direkter Abhängigkeit vom Gewässer und den 
dort herrschenden hohen Grundwasserständen liegen. Durch die zentrale 
Niederschlagswasserbeseitigung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers 
weiterhin in den Loddenbach geleitet, sodass nicht von einer erheblichen Veränderung der 
Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse für diesen Bereich auszugehen ist.  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung bzw. des erstellten artenschutzrechtlichen Gutachtens 
(Büro Ökoplanung Münster) wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber 
Begründung / Seite 29 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
planungsrelevanten Arten nur unter Berücksichtigung der im folgenden genannten  
Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.  
• Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. 
und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind wei tere als die zum Zei tpunkt der 
gutachterlichen Betrac htung bekannten Bäume zur Fällung vorgesehen, sind diese im 
Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquar tiere geeignete Höhlen und Spal ten hin zu 
untersuchen.  
• Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs.  5 Nr.  2 BNatSchG, die den allgemeinen 
Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem 
Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhal ten. 
Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
• Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung 
der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet 
haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die 
Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den 
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre 
einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen 
städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014- 2020“ aufgestellt 
und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten 
Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Ent wicklungszeitraum aufgenommen 
worden.  
9. Gesamtabwägung  
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 soll die Entwicklung 
eines Wohngebiets mit rund 40 Grundstücken nördlich des Gremmendorfer W egs im Stadtteil 
Gremmendorf planungsrechtlich ermöglicht werden. Diese Abrundung der städtebaulichen 
Situation ist vorrangig mit den Belangen des Landschaftsschutzes abzuwägen.  
In die Abwägung ebenfalls einzustellen sind auch die Belange der benachbarten Anlieger.  
Für den Bereich des Wohngebie ts wird die Rücknahme des Geltungsbe reichs des 
Landschaftsplans „Werse“ erforderlich. Da mit der geplanten Wohnbebauung eine 
abschließende A rrondierung an diesem Ortsrandbereich von Gremmendorf erfolgt, 
weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und mit der benachbarten 
Grünfläche eine räum lich und funktional geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur 
Verfügung steht, ist die Rücknahme in der Abwägung mit dem Belang der Bereitstellung von 
Baugrundstücken vertretbar. Die B elange des Landschaftsschutzes, insbesondere des 
Landschaftsbilds, werden in der Planung i nsofern berücksichtigt, indem Art und Maß der 
baulichen Nutzung sich in die vorhandene Stru ktur einfügen und mit der Neubebauung 
einhergehende Veränderungen des Landschaftsbildes durch die in nördliche Richtung 
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden.  
Begründung / Seite 30 von 31

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich  
Mit der städtebaulichen Planung im südlichen Teil des Plangebiets wird ein Eingriff in Natur und 
Landschaft vorbereitet (vgl. §§  14 BNatSchG ff .). Dieser ist gem äß § 15 BNatSchG vom 
Eingriffsverursacher auszugleichen.  
Entsprechend sind im nördlichen Bereich Richtung Loddenbach Ausgleichsmaßnahmen auf 
einer Fläche von 2,0 ha vorgesehen. Hier ist  die Aufwertung des südlichen Ufers des 
Loddenbachs, die Entwicklung von Extensivgrünland, die Pflanzung von Gehölzen und eine 
natürliche Entwicklung von Auwald im Sinne einer Sukzession auf der derzeit 
monostrukturierten Acker fläche vorgesehen. Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebiets  
nachgewiesen werden. 
9.2 Ertüchtigung Gremmendorfer Weg  
In Abwägung mit den bestehenden verkehrsfunktionalen Erfordernissen ist  der verbleibende 
Eingriff in d en vorhandenen Baumbestand (5 Bäume) infolge der Ertüchtigung des 
Gremmendorfer Wegs vertretbar. Denkbare Alternativen wurden geprüft und führen zu keiner 
anderen Vorzugsvariante.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Der Bebauungsplan Nr.  564 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Weitere 
Regelungen zur Durch führung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen 
u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________  als 
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  564: 
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg.  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
Anhang:  
Bestandsplan – Biotoptypen, Dezember 2014  
Begründung / Seite 31 von 31

P
P
I
I
I
I
I
II
III
II
II
I
II
I
II
II
IIIIIII
I
IIII
II
I I
III I
IIIIII
I
III
I I I II
HA0_1
AB3
VB5
VB5
EB0_d
AT0
SG4
SG4
BF1BI
EB0_d
HA0
BF2
BB0
BF1EI
BF1EI
BE2
EB0_d
VB5
VA0
BE2
EB0_d
FM5
KA2
AB3
BF1BB0
L
HC0
BB0
SB2
HJ1
BF1
BF1
SB2
HJ1
BB0
BB0
HA0_2
HA0_3
BF1
BF1
SB5
A
FM5
FM5
KB1


















I




























 
 









  






 





	






	
P
P
P


!
"

!#
!

!


 
&
 !
 
!%
!&
"
"
#$
#$!
#$"
#$#
#$$
#$%
$ !
$ #
$ $
$"
$#
#$&
$  
$ %$ &
!#
!# 
!#! !#"
!##

!#%
!#&
!$ 
!$"
!$$
" $
" %
!%
!%
!% !% 
!%!
!%#
!%$
!%%
!%&
""
"#"
"##
"" 
"#$""!
"""
""$
#
"%
""&
"#
"#
"$$
"# 
"#!
"$&
"!% "!&
""
# 
#!
"&
!$
" &
#$
#$
$$
$%
$ "
""
"$
""#
"#
#"
#

!#$
!$
!%"
!$!
!$#
!$&
"#
"$
"%
%$
%%
&
$
$
$
$ 
$!
"&
 
#
#
 %
#
# 
!$
#!!% #"
!&
##
"
#$
$#
$&
%
%


 


 $

$

$
 #

"

 




 !
   
 #

 %

&
%

%

!



!



"


$
 %%
#

#

%
%

$$
$&

$%
$#

$!
 $

 "
  

 

&

$
 %
 %
"

" 

""

"$
"&

#%

 !

 %

!
!%

!%

"

"

"!

"#

##

#!
#"

#

# 

#$
 

 #
 "%
 #
#
 $


$

&

 
   

!

!

!#

!!

!!

!#

$
 "



 
34
Sonstiges
Grenze des Plangebiets
Nr. vgl. Eingriffsbilanz
Ausgleichsfläche (Brache)
_1
Eintrag in Dauergrünland
Erhaltungskulisse_d
LandschaftsschutzgebietL
A
Bestandsplan
Stadt Münster
Maßstab 
Blattgröße
Bearbeiter
Datum 03.12.2014
AK / Stro
DIN A3
0 15 m6030 45
VBP Nr. 564 
„Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg“
NORDEN
1 . 1.500
Biotop- und Nutzungstypen
Gehölzbestand
Gartenfläche
Teilversiegelte Fläche
Versiegelte Fläche
Einzelgehölze
Acker
Grünland intensiv
Wald / Schlagflur
Straße
Gewässer / Wasserfläche
Gebäude
Daruper  Straße
GmbH 
15 D-48653   Coesfeld
Telefon +49 (0)2541 9408-0 Fax   6088
W oltersPartner
Architekten & Stadtplaner
info@wolterspartner.de
AB3 Eichenmischwald mit
Laubgehölzen
AT0 Wald / Schlagflur
BB0 Gebüsch, Strauchgruppe
BE2 Erlen-Ufergehölz
BF1 Baumreihe
BF2 Baumgruppe
EB0 Fettweide
FM5 Tieflandbach
HA0 Acker
HC0 Straßenrand
HF1 Ziergarten
KB1 Ruderalsaum
SB2 Einzel- und Reihenhausbebauung
SB5 Hofstelle
SG4 Reitplatz, Reithalle
VA0 Straßen / Wege
VB5 Rad-, Fußweg
Ei Eiche
Bi Birke
Biotoptypenkürzel

V-0648-2015-Anlage-3-51-FNP-Aenderung-Begruendung

69825 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0648/2015  
  
Begründung  
zur 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost  
für den Bereich Gremmendorfer Weg/ Loddenbach 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 5 
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 6 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 
6.2 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 6 
6.3 Grünflächen ................................................................................................................................ 6 
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................. 6 
6.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur......................................................................... 6 
6.6 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 6 
6.7 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 7 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 7 
7. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 7 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 7 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 7 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 7 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 8 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 9 
8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands ...................................... 9 
8.4.2 Menschen .......................................................................................................................... 9 
8.4.3 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 10 
8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 13 
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 14 
8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 15 
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 16 
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 17 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 17 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 17 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 18 
8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 18 
8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 18 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ........................................................................... 20 
 
Begründung / Seite 1 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren  
Auf Grund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungsz ahlen weist die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen 
Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines 
vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher 
Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Seitens eines Vorhabenträgers wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur 
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) für eine Fläche am nordöstlichen 
Ortsrand Gremmendorfs gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Entwicklung eines neuen Wohngebiets in Münster -Gremmendorf zu schaffen (VBP Nr. 564: 
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg). Das städtebauliche Konzept umfasst die 
Errichtung von ca. 40 Wohneinheiten in Form von Doppel - und Reihenhäusern sowie 
freistehenden Einfamilienhäusern.  
Die betroffene Fläche rundet die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll ab 
und formuliert somit abschließend den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des Loddenbachs  
und ist im Regionalplan bereits als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.  
Da der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster diese Flächen derzeit als 
„Fläche für die Landwirtschaft“  darstellt, wird als planungsrechtliche Grundlage für die 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Ä nderung des 
Flächennutzungsplans entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erforderlich. Um auch 
die unmittelbar nördlich an die Bauflächen angrenzend vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen 
auf Ebene des Flächennutzungsplans planungsrechtlich zu sichern, werden auch diese Flächen 
in die Flächennutzungsplanänderung einbezogen. Diese soll gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) im Parallelverfahren durchgeführt werden.  
Mit der Änderung des Flächennutz ungsplans verfolgt die Stadt Münster somit das Ziel, 
entsprechend den regionalplanerischen Zielsetzungen durch eine behutsame Arrondierung der 
Siedlungsflächen einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum 
zu leisten.  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 300.000 Einwohnern. Für das Jahr 2020 
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf ca. 312.000 Einwohnern. Dies führt –  zusammen mit den sinken den 
Haushaltsgrößen – zum Bedarf von mindestens ca. 1.500 Neubauwohnungen im Jahr und 
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.
1  
Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.  S. des 
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt bereits festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte dieser 1.500 Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf 
Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert 
wurde in der Vergangenheit regelmäßig erreicht, indem konsequent insbesondere gewer bliche 
Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen 
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu 
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern 
ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.  
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohnbaulandentwicklung auf bishe rigen 
Freiflächen findet daher  
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014  
Begründung / Seite 2 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
• im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der 
weitere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet,  
• auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster und  
• durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandprogramm der Stadt Münster  
statt. Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituati on und 
der der verbindlichen Bauleitplanung vorgehenden Wohnbauflächenkonzepti onen in zeitlichen 
Priorisierungen festgelegt, welche weiteren Außenbereichsflächen –  aber auch welche 
(innenliegenden) Brach- und Konversionsflächen –  für weitere Wohnbauzw ecke zukünftig 
entwickelt werden sollen. Hierzu gehört auch die aktuell in Rede stehende Pl anung im Bereich 
Gremmendorfer Weg / Loddenbach (51. Änderung des FNP und damit verbundener VBP 
Nr. 564).  
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belan gen   
einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bev ölkerung ist es vor dem Hintergrund 
der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließ lich auf 
Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei der Entwicklung von Außenbereichsfl ächen werden 
möglichst nur Flächen in Anspruch genommen, die eine vergleichs weise geringere ökologische 
Wertigkeit besitzen. Die Schaffung von Planungsrecht z ugunsten von Wohnen für die Flächen 
im Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach (51. Änderung des FNP und damit verbundener 
VBP Nr. 564) ist insofern bedarfsgerecht hergeleitet und notwendig: Der Belang der Deckung 
des Bedarfs von Wohnraum in der wachsenden Stadt Münster überwiegt in der gegebenen 
Situation den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.  
2. Änderungsbereich  
Der räumliche Geltungsber eich der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s liegt am 
nordöstlichen Rand des Stadtteils Gremmendorf und umfasst eine Fläche von ca. 4 ha. Er wird 
begrenzt  
• im Norden durch den Loddenbach,  
• im Osten und Süden durch den Gremmendorfer Weg,  
• im Westen durch einen namenlosen Fuß- und Radweg.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche 
überwiegend als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ und im Norden als „Allgemeinen Freiraum - 
und Agrarbereich“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte 
Erholung“ dar. Am Nordrand des Änderungsbereichs  stellt der Regionalplan „Waldbereich“ dar. 
Somit entspricht die Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Landesplanung.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
51. Änderung überwiegend „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im Norden stellt der 
Flächennutzungsplan „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
Begründung / Seite 3 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „Wald“ dar. Für den Bereich der angestrebten 
Wohnnutzung widerspricht die Dars tellung des Flächennutzungsplan s mit der „Fläche für die 
Landwirtschaft“ den künftigen städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich.  
Bebauungspläne  
Ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht für den Änderungsbereich nicht. Der 
Änderungsbereich ist derzeit planungsrechtlich nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.  
Westlich angrenzend besteht der am 19.05.1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 397 
„Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / Loddenbach“ , der „Reine Wohngebiete“ gemäß § 3 
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO 
festsetzt. Südlich grenzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 151 „Böddingheideweg / 
Gremmendorfer Weg“ an. Dieser setzt „Reine Wohngebiete“ fest.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA  2000 liegen im Geltungsbereich der 
51. FNP Änderung und seiner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet DE -4012-301 
„Wolbecker Tiergarten“ liegt in ei ner Entfernung von ca. 3,5  km jenseits der Ortslage Wolbeck, 
sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
Landschaftsplan  
Die Flächen der 51. FNP-Änderung liegen im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans LP 1 „Werse“.  
Im nördlichen B ereich besteht die Festsetzung eines 
Landschaftsschutzgebiets „Werse -Ems-Niederung, 
Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Nr. 1-
2.2.1)“, das sich großflächig in nordöstliche Richtung bis 
nach Wolbeck erstreckt (rund 2.700 ha). Im Rahmen der 
landwirtschaftlichen Nutzung ist hier  insbesondere die 
Grünlandnutzung in den Auenbereichen zu fördern. Die 
Erholungsnutzung ist im Sinne einer ruhigen 
Erholungsnutzung zu ermöglichen.  
Die Entwic klungskarte des Landschaftsplans  nennt als 
Entwicklungsziel für den Raum die Erhaltung einer mit 
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig 
ausgestatteten Landschaft (Nr. 1-1.1).  
 
Abb. 1: Ausschnitt LP Werse  
Für die Bereiche, die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Entlass ung aus dem 
Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen parallel zur 
Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen 
(Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Landschaftsp lans 
„Werse“ wird insoweit hinter die Wohnbaufläche zurückgenommen.  
Eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist hingegen nicht erforderlich, da die 
Flächen des geplanten Wohngebiets außerhalb des bestehenden Landschaftsschutzgebiets 
(LSG) liegen. Die Flächen des Planbereichs, die innerhalb des LSG liegen, sind im wirksamen 
FNP ausschließlich als Waldflächen dargestellt.  
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben  
Aus dem LANUV Biotopkataster  geht hervor, dass die Loddenbachaue als schutzwürdiger 
Biotop eingestuft wird; die Loddenbachaue umfasst östlich des Lodddenbachsees die 
Begründung / Seite 4 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Uferbereiche des Loddenbachs bis zur Werse einschließlich angrenzender Grünlandbereiche. 
Gemäß geografischem Informationssystem der Stadt Münster befindet sich zudem westlich 
des Gesamtänderungsbereichs am nördlichen Siedlungsrand eine Kompensationsfläche. 
Weitere schützenswerte Biotopstrukturen liegen im Einmündungsbereich Gremmendorfer Weg / 
Zwi-Schulmann-Weg mit einem 100 -200 Jahre alten Gehölzbestand am Gremmendorfer Weg 
„Altbaumbestand und alte Wallhecke, Böddingheideweg“.  
Ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet besteht für den Loddenbach nicht.  
Darüber hinaus ist im Grünordnungsplan der Stadt Münster dargestellt, dass vorhandene 
Erholungsstrukturen eine wichtige überregionale Verbindungsfunktion als Fuß- und Radweg 
übernehmen. Zudem stellen die östlich angrenzenden  Grünländer und Gehölze am 
Gremmendorfer Weg eine wichtige Grünverbindung vom Siedlungsbereich zum Loddenbach 
dar. Das südlich angrenzende Wäldchen und die südlich am Gremmendorfer Weg vorhandene 
Wallhecke / Kulturhecke sind als Bestandsgehölze dokumentiert.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Der ca. 4 ha große Änderungsbereich befindet sich südöstlich der Innenstadt von Münster im 
Stadtteil Gremmendorf, nördlich des Gremmendorfer Weges. Der Albersloher Weg (L 586) 
verläuft südwestlich in einer Entfernung von ca. 500 m.  
Der Änderungsbereich wird derzeit durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. 
Nördlich angrenzend verläuft der von einem breiten Erlenufergebüsch gesäumte Loddenbach. 
Den westlichen Rand bildet ein Fußweg, der die angrenzenden Siedlungsbereiche und die 
nördliche freie Landschaft verbindet, die als attraktiver Naherholungsraum genutzt wird. Am 
östlichen Rand tangiert der Gremmendorfer Weg den Änderungsbereich.  
Der südlich und westlich unmittelbar an den Änderungsbereich angrenzende, 
zusammenhängend bebaute Ortsteil Gremmendorf ist geprägt durch Wohnnutzung, 
insbesondere in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern. Im Norden und Osten umgeben 
landwirtschaftliche Nutzflächen den Änderungsbereich. Im Nordwesten erstrecken sich 
strukturreiche Ausgleichsflächen, die eine Naherholungsfunktion für die angrenzenden 
Siedlungsbereiche übernehmen. Nordöstlich befindet sich eine alte Hofstelle, di e aktuell als 
Reiterhof genutzt wird.  
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Gremmendorfer Weg und 
Albersloher Weg im näheren Umfeld vorhanden. Über den Gremmendorfer Weg ist der Bereich 
der 51. Änderung des Flächennutzungsplans gut an das übergeordnete Straßen- (L 586) und 
Busliniennetz angeschlossen.  
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung  
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine derzeit landwirtschaftlich genutzte 
Fläche am Rand des Ortsteils Gremmendorf planungsrechtlich für eine künftige Wohnnutzung 
vorbereitet werden. Städtebaulich wird dadurch eine Abrundung des im Westen und Süden 
angrenzenden Siedlungsbereichs ermöglicht.  
Entsprechend den umgebenden Siedlungsstrukturen soll hier eine Entwicklung von Bauflächen 
für Einfamilienhäuser erfolgen. Das Einfügen der Bebauung in den bestehenden 
Siedlungszusammenhang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (VBP Nr. 564 
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg) gesichert werden.  
Begründung / Seite 5 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Mit der Entwicklung von Bauflächen trägt die Stadt Münster dem dringenden Bedarf der 
Bevölkerung nach Wohnraum Rechnung.  
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung  
6.1 Grundzüge der Planung  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für die westlich und südl ich 
angrenzenden Flächen Wohnbauflächen (W) dar.  
Entsprechend der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Abgrenzung der 
Wohnbebauung ist im südlichen Teil des Änderungsbereichs die Darstellung einer 
Wohnbaufläche vorgesehen.  
Die nördli chen Teile des Änderungsbereichs sind für eine Entwicklung als Ausgleichsflächen 
vorgesehen.  
6.2 Art der baulichen Nutzung  
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den südlichen Teil des 
Änderungsbereichs im Flächennutzungsplan die Darstellung als Wohnbaufläche (W). Damit 
wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.  
6.3 Grünflächen  
Der nördliche Teilbereich des Änderungsbereichs entlang des Loddenbachs ist mit einer Fläche 
von ca. 1,2 ha auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung für den Ausgleich des mit der 
Entwicklung der Wohnbauflächen verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen. 
Dabei bleibt im  Flächennutzungsplan die Darstellung der unmittelbar an den Loddenbach 
angrenzenden Flächen wie bisher  als „Wald“ bestehen. Für die übrige Teilfläche, die bisher als 
„Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt war, erfolgt nunmehr entsprechend dem planerischen 
Ziel die Darstellung als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.  
6.4 Verkehrsflächen / Erschließung  
Der Änderungsbereich ist über den Gremmendorfer Weg an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden. Da dieser derzeit nur als Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, wird im Zuge der 
Realisierung des Bebauungsplan s eine Ertüchtigung vom Böddingheideweg bis zum 
Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 564 im Rahmen der bereits 
verkehrlich gewidmeten Fl äche und darüber hinaus innerhalb des Bebauungsplans Nr. 564 bis 
zur Einmündung der Planstraße auf einer Länge von insgesamt ca. 320 m erforderlich.  
Der Änderungsbereich ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer  
Weg bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg) angeschlossen. 
Des Weiteren gibt es in ca. 350 m Entfernung die Haltestelle Böddingheideweg, welche auf 
Bestellung im 20-Minuten-Takt eine Verbindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet.  
6.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver- und Entsorgung der Wohnbauflächen kann durch Erweiterung der bestehenden Netze 
sichergestellt werden.  
6.6 Immissionsschutz  
Der Änderungsbereich grenzt im Norden und Osten an den landwirtschaftlich genutzten 
Freiraum.  
Begründung / Seite 6 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Die sich ergebenden Geräusch-, Geruchs - oder Staubbelästigungen sind i n der Begründung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564 näher erläutert.  
6.7 Altlasten / Altstandorte  
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten - bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. Sollten 
sich je doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
der Stadt Münster zu informieren.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie  
Im Änderungsbereich befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
7. Flächenbilanz  
Änderungsbereich gesamt   4,1 ha  100 %  
Wohnbaufläche  2,12 ha  51,7 %  
Grünfläche  1,17 ha  28,5 %  
Wald  0,81 ha 19,8 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der 
Planung voraussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. 
Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umweltbericht an den 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 2 a BauGB.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen traten nic ht auf. 
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen den Bereich der 
51. FNP-Änderung und die angrenzenden Bereiche –  im Folgenden als Untersuchungsraum 
bezeichnet. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden 
Schutzgutes erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s der Stadt Münster  sollen auf einer rund 4 ha 
großen Fläche im Nordosten des Stadtteils Gremmendorf die planungs rechtlichen 
Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebiets mit angrenzender Ausgleichsfläche 
geschaffen werden.  
So ist auf dem südlichen, rund 2,1  ha großen Teil die Änderung von „Fläche für die 
Landwirtschaft“ in „ Wohnbaufläche“ vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind zudem 
Begründung / Seite 7 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die im nördl ichen Teil des Änderungsbereichs angrenzend 
an die Wohnbaufläche realisiert werden sollen. Der im Flächennutzungsplan als Wald 
dargestellte Teilbereich bleibt bestehen, währ end die „Fläche für die Landwirtschaft“ in 
„Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ geändert werden soll.  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Mensch  Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des 
Menschen vor Immissionen (z. B. Lärm) und gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse zielen (z. B. Baugesetzbuch, TA  Lärm, DIN  18005 
Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erhol ungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im 
Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im 
Bundesnaturschutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.  
Biotoptypen, 
Tiere und 
Pflanzen, 
Biologische 
Vielfalt, 
Arten- und 
Biotopschutz 
 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im 
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW, dem 
Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz NRW und in den 
entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u. a. zur Sicherung der 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier - und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt 
des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, 
sozialen und wirtschaftlichen Funk tion) sowie der 
Bundesartenschutzverordnung vor gegeben. Weitere Auskünfte geben die 
Fachinformationssysteme des Landesamts für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz (LANUV).  
Boden und 
Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes - und 
Landesbodenschutzgesetzes (u. a. zum sparsamen und scho nenden Umgang 
mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der 
Bodenfunktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und 
bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetzbuches (z. B. 
Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das 
Landeswassergesetz (u. a. zur Sicherung der Gewäs ser zum Wohl der 
Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden 
gesetzlichen Vorgaben.  
Landschaft Die Berücksichtig ung dieses Schutzguts ist gesetzlich im 
Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftsgesetz NW (u. a. zur Sicherung der 
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und 
in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.  
Luft und 
Klimaschutz 
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Stärkung der klimagerechten 
Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind die Vorgaben des 
Baugesetzbuches (u.a. „Klimaschutzklausel“ gemäß § 1 a Abs.5 BauGB), des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten.  
Kultur- und 
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz 
gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Or ts- und 
Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs 
bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben.  
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Begründung / Seite 8 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
8.4.1 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands  
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich  innerhalb der naturräumlichen 
Haupteinheit des „Kernmünsterlands “, im Westlichen Bereich der Untereinheit „Wolbecker 
Ebene“, die sich im Osten Münsters weitläufig bis nach Sendenhorst erstreckt.  
Kennzeichnend für die Wolbecker Ebene sind die Sandlöss ebenen mit geringen 
Höhenunterschieden – der Änderungsbereich liegt bei Höhen zwischen 53,21 m ü. NHN und 
54,11 m ü.  NHN. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus 
Flugsand auf Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten 
Wäldchen und Hecken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von 
Ackerflächen dominiert.  
Laut Grünordnungsplan Münster ist  entsprechend dem vorherrschenden Untergrund von 
vorwiegend artenarmem  Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als 
„potenziell natürlicher Vegetation“ auszugehen.  
Der Änderungsbereich unterliegt vollständig der intensiven ackerbaulichen Nutzung.  
Lediglich der nördliche Rand wird aus einem strukturreichen Erlen-Ufergehölz gebildet, das den 
nördlich angrenzend verlaufenden Loddenbach eingrünt.  
Im Westen und im Osten rahmt der bestehende Siedlungskörper Gremmendorfs Teile des 
Plangebiets ein. In der weiteren Umgebung erstrecken sich im Nordwesten Ausgleichsflächen 
sowie im Norden und Osten mosaikartig strukturierte Agrarflächen, die von Weideflächen 
dominiert werden.  
8.4.2 Menschen  
Bestandsanalyse  
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen steht die Wahrung der 
Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein.  
Der Änderungsbereich ist als „Fläche für die Landwirtschaft“ von ackerbaulicher Nutzung 
geprägt und dient so der Nahrungsmittelproduktion (vgl. auch Pkt. Boden, Bodenschätzung). 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereichs nicht vor – tangieren diesen jedoch 
im Westen und Süden und sind so als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der 
weiteren Planung zu berücksichtigen.  
Über die landwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind nicht 
gegeben. Nordöstlich befindet sich eine als Reiterhof genutzte Hofstelle, die auf rund 7 ha 
Weidenutzungen, Pensionsstallungen, Auslauf und Reitmöglichkeiten anbietet.  
Mit der Lage im Übergangsbereich zwischen  dem derzeitigen Siedlungsrand u nd nördlich 
angrenzender freier Landschaft übernimmt der Änderungsbereich eine Funktion für die 
Naherholung. So befinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte 
fußläufige Verbindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrar raum bieten und deren 
Erhalt und Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Münster dokumentiert sind.  
Begründung / Seite 9 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Auswirkungsprognose  
Mit der Änderung wird die bislang der Nahrungsmittelproduktion dienende Fläche (vgl. 
Schutzgut Boden) im südlichen Teil der Siedlungsnutzung zugeführt. Mit der Extensivierung der 
Nutzung im nördlichen Teilbereich steht auch diese Fläche nur noch bedingt für die Produktion 
von Nahrungsmitteln bzw. Futter für Viehhaltung zur Verfügung.  
Die vorhandenen Wegeverbindungen, die für die Naherholung eine bedeutende Funktion 
haben, werden erhalten. Zudem erfolgt mit den nördlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen 
eine Strukturierung der Fläche, sodass hier ähnlich wie in der westlich angrenzenden 
Ausgleichsfläche eine Aufwertung der bislang m onostrukturierten Agrarfläche in eine attraktive 
Erholungskulisse erfolgt.  
Mit der Änderung wird eine Ergänzung der bestehenden angrenzenden Wohnbauflächen 
vorbereitet. Da diese in Art und Maß den Umgebungsnutzungen entspricht, werden keine 
Beeinträchtigungen auf die bestehenden oder geplanten Wohnnutzungen vorbereitet.  
Gemäß den im Zuge der Bebauungsplanaufstellung untersuchten Varianten zur Ertüchtigung 
des Gremmendorfer Wegs gibt es unterschiedliche Erschließungsvarianten, bei denen keine 
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten sind.  
Insgesamt werden mit der Änderung keine erheblichen B eeinträchtigungen des Schutzgut s 
Mensch im Änderungsbereich sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet.  
8.4.3 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Bestandsanalyse Biotoptypen / Biologische Vielfalt  
Zur Analyse der Biotopstrukturen im Änderungsbereich erfolgte im Jahr 2014 eine 
Bestandsaufnahme.  
Der Änderungsbereich wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ im Wesentlichen von intensiv 
bewirtschafteten Ackerflächen dominiert. Die im nördlicheren Teil anschließende Fläche ist im 
Flächennutzungsplan als Wald dargestellt, hinsichtlich der Biotoptypenausstattung jedoch als 
eine Brachfläche mit Ufergehölzen des Loddenbachs anzusprechen.  
Die im Westen gelegenen Brachflächen mit eingestreuten einheimischen Gehölzstrukturen und 
einem überwiegend beschatteten Stillgewässer  sind als Ausgleichsfläche angelegt und im 
Flächennutzungsplan als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick lung 
von Boden, Natur und Landschaft“ / (KomKat-Flächen 1403, 1404) im Sinne von Suchräumen 
von fachlich geeigneten Kompensationsflächen dargestellt.  
Die Erschließung ist über den Gremmendorfer Weg vorgesehen, der im Flächennutzungsplan 
als „Wohnbaufläche“ gesichert ist und entsprechend ertüchtigt wird. Die dadurch erforderliche 
Rodung der 5 Bäume wird durch entsprechende Anpflanzmaßnahmen nördlich des 
Gremmendorfer Wegs ausgeglichen.  
Die nördlich und östlich angrenzende Landschaft ist weitläufig als „Fläche für die 
Landwirtschaft“ dargestellt. Sie ist von strukturreichen Grünländern, eingestreuten Hofstellen 
und unterschiedlichen Gehölzbeständen geprägt. So besteht in diesem Bereich eine für das 
Münsterland ehemals typische, kleinstrukturierte Agrarlandsc haft mit parkartigen 
Gehölzbeständen und einer insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen.  
Im Südosten und Südwesten erstrecken sich die „Wohnbauflächen“ des Gremmendorfer 
Siedlungsrandes. Im Süden begrenzt ein kleines Siedlungswäldchen aus alten Stieleichen mit 
Begründung / Seite 10 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Sandbirken, Hainbuchen und Rotbuchen den Änderungsbereich. Dieser Gehölzbestand ist im 
Flächennutzungsplan entsprechend als „Wald“ dargestellt.  
Im Norden verläuft der  Loddenbach mit den umgebenden krautigen und gehölzbestandenen 
Uferbereichen. Er weist eine hochwertige ökologische Funktion auf, die auch in der 
Schutzausweisung als Teil eines Landschaftsschutzgebiets sowie als schützenswerter 
Biotoptyp dokumentiert ist. Der Gewässer -Biotopkomplex bietet in Zusammenhang mit den 
umgebenden Grünländern und Gehölzbeständen sowie dem Gehölzstreifen entlang des 
Gremmendorfer Weges eine bedeutende Habitatstruktur im regionalen Biotopverbund.  
Artenschutzprüfung  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 2 ist im Rahmen der artenschutzrechtli chen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich 
aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen 
des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht 
ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung 
artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden.  
Bestandsbeschreibung  
Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Im nördlichen 
Teil schließen sich Ufergehölze und Uferbereiche, die den angrenzenden Loddenbach säumen, 
an (Waldsukzessionsfläche).  
Das Umfeld des Änderungsbereichs ist durch verschiedene Gehölzstrukturen mit zum Teil alten 
Eichen im Osten und einem kleinen Wäldchen im S üden geprägt. Hinter dem Loddenbach im 
Norden schließen sich weitere Ackerflächen mit eingestreuten Gehölzbeständen an. Entlang 
des Loddenbachs in Richtung Nordwesten liegt eine strukturreiche Brachfläche, die als 
Ausgleichsfläche gesichert ist. Südlich des Änderungsbereichs und auch im Westen finden sich 
bestehende Siedlungsbereiche mit entsprechenden Gärten.  
Fledermäuse  
Von einem Vorkommen planungsrechtlich relevanter Fledermäuse innerhalb des 
Änderungsbereichs ist gemäß vorliegendem artenschutzrechtlic hen Gutachten
3 auszugehen. 
So wurden im Plangebiet drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, 
Zwergfledermaus) nachgewiesen. Artenschutzrechtliche Konflikte sind jedoch nicht zu erwarten, 
da im Umfeld des Plangebiets genügend Struktur en vorhanden sind, die beispielsweise eine 
punktuelle Fällung von Bäumen kompensieren können. Die ökologischen Funktionen der 
Lebensstätten bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten.  
Zudem wird der nördliche Teil durch Ausgleichsmaßnahmen naturnah gestaltet, sodass 
potentiell vorhandene Jagdhabitate nicht verloren gehen. Im Rahmen dieser 
Ausgleichsmaßnahmen erfolgt die Anpflanzung einer zusätzlichen Baumreihe von Osten nach 
Westen, durch die eine neue Leitlinie entwickelt wird, an der sich die Fledermäus e orientieren 
können.  
2 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.  
3 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zum Ausbau des Gremmendorfer Weges in Münster. Ökoplanung Münster, 
F. Wierzchowski. Münster, September 2014.  
Begründung / Seite 11 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Vögel  
Der Änderungsbereich weist aufgrund seiner Biotopzusammensetzung und der angrenzenden 
Strukturen für einige planungsrelevante Vogelarten ein potenzielles Habitat auf.  
Durch eine artenschutzfachliche Kartierung im Zuge des Aus baus des Gremmendorfer Weges 
(siehe Fußnote Nr. 2) wurde u. a. eine Waldohreule in den randlichen Gehölzstrukturen 
außerhalb der Plangebiets festgestellt. Potenzielle Bruthabitate werden durch die vorliegende 
Planung nicht berührt, da keine Gehölze in Anspruch genommen werden. Eine Betroffenheit der 
Waldohreule kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Plangebiets und der Nicht-Betroffenheit von 
Bruthabitaten ausgeschlossen werden.  
Darüber hinaus können gemäß vorliegendem Gutachten Vorkommen von Feldsperling, 
Gartenrotschwanz, Kuckuck und Nachtigall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden. Es bestehen Vorkommen mehrerer europäischer Brutvogelarten wie Amsel, Buchfink 
und Rotkehlchen im Plangebiet. Um durch die Planung keine Verbotstatbestände gemäß 
Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vorzubereiten, sind verschiedene 
Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu 
konkretisieren sind.  
Amphibien  
Mit einem Vorkommen von Amphibien und Reptilien ist im Plangebiet aufgrund fehlender 
Strukturen nicht zu rechnen.  
Auswirkungsprognose  
Mit der Änderung wird die bisherige „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig zugunsten der 
„Wohnbaufläche“ im Süden und der „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Norden zurückgenommen. Die bisher 
landwirtschaftlich genutzten Flächen können entsprechend den Festsetzungen im parallel  
aufgestellten Bebauungsplan überbaut werden.  
Vorbehaltlich der abschließend zu ermittelnden Auswirkungen hinsichtlich der Ertüchtigung des  
Gremmendorfer Wegs werden aufgrund  
• der anthropogen vorgeprägten Biotopstrukturen im Änderungsbereich,  
• der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesicherten Grün - und 
Vermeidungsmaßnahmen,  
• der eingehaltenen Abstände zu den ökologisch höherwertigen Biotopstrukturen 
Loddenbach im Norden bzw. Wald im Norden und Süden  
• und aufgrund der vertraglich gesicherten Ausgleichsmaßnahmen nördlich des 
Änderungsbereichs  
keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.  
Abgeleitet aus der Betrachtung zum Bebauungsplan kann für den Flächennutzungsplan 
ausgeschlossen werden, dass durch die Änderung artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 
BNatSchG vorbereitet werden.  
Möglichkeiten zur Minderung von B eeinträchtigungen wurden im Rahmen der verbindlichen 
Planung geprüft und integriert.  
Begründung / Seite 12 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Durch die Änderung werden keine artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 BNatSchG 
vorbereitet.  
8.4.4 Boden  
Großflächig unterliegen dem Stadtteil Gremmendorf Eis - und Schmelzwasserablagerungen der 
Saale-Kaltzeit, ergänzt von holozänen Bach- und Flussablagerungen entlang des Loddenbachs. 
Auf diesen Ablagerungen entwickelten sich im Änderungsbereich folgende Bodentypen:  
Typischer Gley  
Am nördl ichen Rand des Änderungsbereich s erstreckt sich entlang des Loddenbachs ein 
grundwasserbeeinflusster Gley. Das Substrat weist mit schluffigen Sanden gemäß Bodenkarte 
eine mittlere Filtereigenschaft auf. Die Ertragsfähigkeit des Bodens wird auf 30-50 
Bodenwertpunkte beziffert, der Ertrag ist aufgrund des hohen Grundwasserstands als unsicher 
einzustufen.  
Pseudogley-Braunerde und Braunerde  
Dominierend kommen im Untersuchungsraum und insbesondere im Änderungsbereich 
Pseudogley-Braunerden vor, die aus schluffigen Feinsandböden bestehen und aus Sandlöss 
und z. T. Geschiebelehmen des Diluviums entstanden sind. Diese kommen klein-  bis 
großflächig auf flachen Rücken und dränenden Bachtälern im Gebiet vor.  
Laut Bodenkarte weisen sie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit und eine mittlere chemis ch-
physikalische Filterfunktion auf. Die Fähigkeit, Stoffe zu speichern (Sorptionsfähigkeit) , ist von 
mittlerer Funktionserfüllung.  
Mit (40-)60 Bodenwertpunkten besteht eine mittlere Ertragsfähigkeit. Der Boden ist aufgrund 
der regional hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig eingestuft.  
Gley-Pseudogley  
Am östlichen Rand ragt ein grund- und stauwasserbeeinflusster Boden in den 
Änderungsbereich hinein. Diese g rund- und stauwasserbeeinflusste n Böden kommen auf 
Sandlöss über Geschiebelehmen aus dem Pleisto zän großflächig in ebenen Lagen und 
Niederungen vor. Laut Bodenkarte besteht eine mittlere Sorptionsfähigkeit. Die Ertragsfähigkeit 
der sandig- schluffigen Böden liegt bei 30-45 Bodenwertpunkten. Gemäß Bodenkarte ist ein 
geringer Ertrag zu erwarten.  
Auswirkungsprognose  
Mit der Änderung wird auf einer Fläche von 2,1 ha eine Überbauung eines bislang 
unversiegelten und nur durch mechanische / stoffliche Wirkungen aus landwirtschaftlicher 
Nutzung beeinflussten Bodens mit insgesamt mittlerer bis hoher Wertigkeit und teilweise 
festgestellter Schutzwürdigkeit zulässig. Zudem werden diese 2,1 ha Fläche künftig  potenziell 
der Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Im Rahmen der Planungsumsetzung kann es somit in diesem Bereich zu Bodenabtrag, 
Neuauffüllung und Anschni tt des Bodenprofils kommen, sodass die derzeitigen 
Bodenverhältnisse vollständig nachteilig und dauerhaft verändert werden und der Bereich 
dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen wird.  
Im Bereich der nördlichen Ausgleichsfläche erfolgt eine Nutzungsextensivierung mit 
naturverträglicherer Bodennutzung und damit Aufwertung der derzeitigen Bodenverhältnisse. 
Als Ausgleichsfläche werden diese Nutzung und damit auch die ungestörte Bodenentwicklung 
langfristig gesichert.  
Begründung / Seite 13 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Unter Berücksichtigung der erfor derlichen Ausgleichsmaßnahmen – zu denen Extensivierungs - 
und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen – im 
Norden des Änderungsbereichs können die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen 
der Bodenfunktionen a usgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, ist zu 
berücksichtigen, dass mit der Änderung eine Fläche für die Nahrungsmittelproduktion dauerhaft 
entzogen wird.  
8.4.5 Wasser  
Grundwasser  
Laut Umweltkataster der Stadt Münster unterliegen dem Untersuchungsgebiet großräumig 
Flächen der Grundwassereinheit „Profiltyp 4“ und somit Bereiche mit oberflächennahem 
Geschiebemergel/ -lehm und bereichsweise großflächiger Überlagerung durch Sande zwischen 
Gremmendorf und Wolbeck.  
Der Grundwasserspiegel  liegt laut Bodengutachten zwischen 51,08 m ü.  NHN bis 51.51 m 
ü. NHN und damit knapp unter der Geländeoberkante. Das Grundwasser verläuft ferner mit 
schwachem Abstrom in Richtung des nördlich verlaufenden Loddenbachs. 
Wasserschwankungen liegen entsprechend der Kenntnis aus den angrenzenden Baugebieten 
bei 1 m. Die Grundwasserneubildung beträgt bei unversiegelten Freiräumen 200 -300 mm/a. 
Lediglich im Bereich des Loddenbachs  ist die Grundwasserneubildung reduziert, da das 
Wasser im Vorfluter abgeleitet wird und nicht vollständig in den Grundwasserleiter sickert.  
Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte 
Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor, auch bestehen keine 
Wasserschutzgebiete. Das nächstgelegene Überschwem mungsgebiet befindet sich entlang der 
Werse nordöstlich von Gremmendorf.  
Die Fähigkeit der Grundwasserdeckschichten, die Grundwasserlagerstätten vor dem Eindringen 
unerwünschter Stoffe zu schützen (Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit), hängt von der 
Wasserdurchlässigkeit des Bodens und der Höhe des anstehenden Grundwassers 
(Grundwasserflurabstand) ab. So besteht infolge der dominierend sandigen Deckschichten und 
des bei 51,08 m ü. NHN relativ hoch anstehenden Grundwasserspiegels laut Geoserver für den 
gesamten nördlichen Siedlungsbereich Gremmendorfs eine sehr hohe 
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit.  
Der (ehemalige) Auenbereich des Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt 
Münster eine besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt. So befinden sich im Umfeld 
des Gewässers einzelne hydrophile Biotopstrukturen wie z. B. die Ufergehölze, die von hohen 
Grundwasserständen abhängen.  
Oberflächengewässer  
Der im Norden den Änderungsbereich tangierende Loddenbach entsprang ursprünglich am 
Rande des südlich verlaufenden Münsterländer Kiessandzugs im Bereich der heutigen 
Schuckertstraße. Anfang der 70er Jahre wurde der Loddenbach in seinem Oberlauf vollständig 
verrohrt, unter dem Dortmund-Ems -Kanal gedükert und bis an die Regenkläranlage 
„Loddenbachsee“ geführt.  
Nach einer Lauflänge von ca. 2,2 km mündet der als Hauptgewässer mit der 
Fließgewässernummer 3291000,2 geführte Loddenbach östlich von Gremmendorf in die Werse.  
Die Strukturgüte des Loddenbachs weist im Untersuchungsgebiet eine bedingt naturnahe 
(Stufe 2) bis merklich geschädigte (Stufe 5) Qualität auf. In Richtung Änderungsbereich wird die 
Qualität der Strukturen besser eingestuft als in Richtung nördliche freie Landschaft.  
Begründung / Seite 14 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Auswirkungsprognose  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Rückhaltung und gedrosselte Einleitung 
des innerhalb der Bauflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers 
in den Loddenbach vorgesehen.  
Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wie bisher  dem 
Einzugsgebiet des Loddenbachs / der Werse zur Verfügung, sodass hier keine erheblichen 
Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen.  
Mit der Nutzungsextensivierung im nördlichen Teilbereich wird zudem ein breiter Puffer entlang 
des Loddenbachs geschaffen. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung werden somit 
für diesen Bereich auch stoffliche Einträge aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in 
das Gewässer gemindert.  
Unter Berücksichtigung der Vorgaben im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der 
Änderung den Gegebenheiten vor Ort über das gesetzliche Maß hinaus Rechnung getragen 
und neben einer ergänzenden Rückhaltefläche zur Entlastung der Kanalisation der 
angrenzenden Wohngebiete für nachfolgende Flächen auch eine Aufwertung des Gewässers 
und des Gewässerumfeldes erzielt. Somit wird durch die Änderung keine Beeinträchtigung des 
Schutzgutes Wasser vorbereitet.  
8.4.6 Klima / Luft  
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die 
mikroklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.  
• Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Die klimatische Bedeutung liegt in Abhängigkeit 
zur Bestandsgröße zwischen mittel bis sehr hoch.  
• Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen sind Kaltluftentstehungsgebiete mit 
mittlerer Bedeutung. Die Ackerflächen weisen im Vergleich zu ganzjährig mit Vegetation 
bedeckten Flächen eine geringe bis mittlere Kaltluftfunktion auf.  
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus den klimatisch wirksamen Strukturen der 
agrarisch genutzten Freifläche „Fläche für die Landwirtschaft“ gebildet, die eine positive 
Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt (mittel). Die in den Randber eichen nahe des 
Änderungsbereichs vorhandenen Gehölze – das Erlen -Ufergehölz am Loddenbach, der 
vorhandene Gehölzstreifen östlich außerhalb am Gremmendorfer Weg sowie das Wäldchen 
südlich des Änderungsbereichs  – übernehmen darüber hinaus eine mittlere bis hohe Funktion 
für die Erzeugung von Frischluft.  
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen 
eine veränderte klimatische Situation auf (erhöhte Temperaturen, hohe Tag- und 
Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen).  
Aufgrund der Lage nordöstlich der Ortslage besteht vorwiegend eine indirekte Funktion im 
Rahmen des thermischen Luftaustausches. Für einzelne Teile des Siedlungsbereichs  
übernimmt die Fläche,  in Hauptwindrichtung gelegen,  auch eine direkte Funktion im 
lufthygienischen Ausgleich.  
Im Hinblick auf die Windrichtung aus Südwest kann in Abhängigkeit von der Lage eine direkte 
(in Windrichtung) oder indirekte (gegen Windrichtung / thermischer Luftaustausch) Funktion für 
den lufthygienischen Ausgleich angrenzender Siedlungsbereiche bestehen. Im Umweltkataster 
der Stadt Münster sind der westlich  angrenzende Siedlungsraum sowie der Änderungsbereich 
Begründung / Seite 15 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
mit Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum dargestellt. Belüftungskorridore, 
Kaltluftentstehungsgebiet oder sonstige Kaltluftleitbahnen bestehen nicht.  
Auswirkungsprognose  
Mit der Änderung wird  eine Ausdehnung der lufthygienischen Situation der angrenzenden 
Wohnsiedlungsbereiche auf einer Fläche von 2,1 ha und somit eine Inanspruchnahme eines 
klimaökologischen Ausgleichsraums vorbereitet. Höhere Tag- und 
Nachttemperaturunterschiede, höhere Anteile an Aerosolen / Luftschadstoffen und 1-2  °C 
höhere Temperaturen sind u. U. die Folge.  
Mit der nördlich auf Bebauungsplanebene geplanten „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ erfolgt hingegen eine 
lufthygienische Aufwertung des Raum s. Abgeleitet aus den Vorgaben im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung wird in diesem Bereich k ünftig eine ganzjährige Bedeckung mit 
Vegetation gegeben sein und werden zudem Gehölze als Frischluftlieferanten gepflanzt.  
Eine erhebliche Beeinträchtigung der bestehenden Ortslage ist aufgrund der Lage in der 
vorwiegend windabgewandten Seite, der geringen Flächengröße und der großräumig klimatisch 
positiven Wirkungen im Rahmen thermischer Luftaustauschprozesse aus der angrenzenden 
freien Landschaft nicht zu erwarten.  
Unter Berücksichtigung der Lage, der geringen Flächengröße sowie der Entwicklung als 
„Wohnbaufläche“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der lufthygienischen Verhältnisse 
angrenzender oder geplanter Wohnnutzungen zu erwarten.  
8.4.7 Landschaft  
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die 
Landschaft gestellt:  
• Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt wider, 
d. h. der Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen Landschaftselementen.  
• Das Bedürfnis nach Abenteuer entspricht der Natürlichkeit, d. h der Ausstattung der 
Landschaft mit naturbelassenen Landschaftselementen.  
• Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft befriedigt, d.  h. das 
Vorhandensein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des 
Menschen über Generationen.  
Der Änderungsbereich befindet sich im Übergangsbereich zwischen Siedlungskörper im 
Südwesten / Südosten und freier Landschaft im Norden.  
Mit dem kleinteiligen Mosaik aus Acker - und Grünlandflächen, Wald und Wasser sowie 
brachliegenden Ausgleichsflächen und eingestreuten Hofstellen umfasst der 
Untersuchungsraum ein umfangreiches Spektrum an verschiedenen Strukturen und bietet so 
auch aufgrund der zahlreic hen Wege einen sehr attraktiven Erholungsraum für die 
Gremmendorfer Bevölkerung.  
Durch die Entwicklung des Siedlungskörpers  im Umfeld des Änderungsbereich s 
(Böddingheideweg / Gremmendorfer Weg 1974 und Gremmendorf – Gremmendorfer Weg / 
Loddenbach 1995) hat sich der Landschaftsraum in den letzten Jahrzehnten zwar verändert. 
Mit der beschriebenen Kleinteiligkeit und der Gliederung der Landschaft stellt der umgebende 
Landschaftsraum aber auch heute noch einen für das Münsterland typischen Ausschnitt aus der 
Begründung / Seite 16 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
„Münsterländischen Parklandschaft“ dar, der heute infolge der intensiver werdenden 
Landschaftsnutzung immer seltener wird.  
Somit ist der von einer monostrukturierten „Fläche für die Landwirtschaft“ gebildete 
Änderungsbereich eingebettet in einen hochwertigen Landschaftsausschnitt.  
Auswirkungsprognose  
Der Änderungsbereich wird von zwei Seiten durch vorhandene Wohnbauflächen eingebunden, 
sodass eine Ergänzung der vorhandenen Siedlungskante nur in nördliche Richtung erfolgt.  
Entsprechend den Vorgaben aus der verbindlichen Bauleitplanung werden mit der bestehenden 
Eingrünung am Loddenbach und den geplanten Pflanzmaßnahmen auch keine weit reichenden 
Wirkungen auf das angrenzende Landschaftsbild vorbereitet.  
Somit werden insgesamt unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs - und 
Grünstrukturen, der geringen Flächenausdehnung der geplanten Siedlung und der 
einrahmenden Ausgleichsmaßnahmen mit der Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen 
auf das Landschaftsbild vorbereitet.  
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Änderungsbereich keine Kultur - oder sonstigen 
Sachgüter vor.  
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswir kungen 
auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ 
Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht. Der (ehemalige) Auenbereich des 
Loddenbachs übernimmt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster eine besondere Funktion im 
Landschaftswasserhausalt. Im direkten Uferbereich finden sich vereinzelt hydrophil e 
Biotopstrukturen, die von höheren (Grund-) Wasserständen abhängen. Dies sind ins besondere 
die Weichholzarten (z.  B. Schwarzer le) in den Böschungs bereichen des Loddenbachs. Im 
Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird diesem Umstand auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung Rechnung getragen.  
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine erheblich nachteiligen 
Umweltauswirkungen verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landsc haft sind im 
Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bil anziert worden. Mit den genannten Maßnahmen 
auf der nördlich angrenzenden Ausgleichsfläche werden die erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen ausgeglichen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung gesichert. 
Somit werden durch die Änderung keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf Natur und 
Landschaft oder den Menschen vorbereitet.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Änderung würde die Fläch e weiterhin als „Fläche für die 
Landwirtschaft“ der intensiven Nutzung unterliegen. Ein nennenswertes Entwicklungspotenzial 
der Biotoptypen und damit Veränderung der bestehenden, beschriebenen Schutzgutqualitäten 
ist daher nicht gegeben. Auch die positiven Entwicklungen auf der Ausgleichsfläche und die 
Aufwertungsmaßnahmen des Loddenbachs würden unterbleiben.  
Begründung / Seite 17 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster 
langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um 
Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist 
gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in 
Münster erforderlich.  
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 
2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die eine zeitlich abgestufte 
Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben planungsrechtlichen Voraussetzungen 
sind auch eine günstige Perspektive zur Umsetzung berücksichtigt worden.  
Der vorliegende Änderungsbereich ist in der Anlage 1 zum Baulandprogramm 2020 unter der 
Kategorie „Baureife bis 2016“ aufgeführt.  
Mit der Siedlungsentwicklung im südlichen Teil wird zudem ausschließlich eine intensiv 
genutzte Ackerfläche beansprucht und höherwertige Strukturen im nördlichen Teil des 
Änderungsbereichs werden erhalten bzw. im Rahmen der Ausgleichsplanung positiv 
weiterentwickelt.  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4 c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden er heblichen 
Umweltauswirkungen von der Stadt zu überwachen. Hierin wird sie gemäß § 4 Absatz 3 BauGB 
von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.  
Unabhängig von der weiterhin erforderl ichen Überprüfung und Weiterentwicklung des 
Flächennutzungsplans bestehen im Rahmen der 51. Änderung des Flächennutzungsplan s 
keine Erforderlichkeiten zur Überwachung von potenziell erheblichen Umweltauswirkungen.  
8.8 Zusammenfassung  
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster sollen auf einer rund 4 ha 
großen Fläche im Nordosten des Stadtteils Gremmendorf die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebiets mit angrenzender Ausgleichsfläche 
geschaffen werden.  
So ist auf dem südlichen, rund 2,1 ha großen Teil die Änderung von „Fläche für die 
Landwirtschaft“ in „Wohnbaufläche“ vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffsregelung sind zudem 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die im nördlichen Teil des Änderungsbereichs an die 
Wohnbaufläche realisiert werden sollen. Hierfür ist im Flächennutzungsplan die Änderung von 
„Fläche für die Landwirtschaft“ in „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ 
vorgesehen. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Waldfläche bleibt bestehen.  Im Rahmen 
der Umweltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende Ergebnisse 
festgestellt:  
Mensch  
Der Änderungsbereich befindet sich im Übergang zwis chen S iedlungsbereich und freier 
Landschaft und übernimmt eine hohe Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. 
Die Wegeverbindungen werden erhalten und im Bereich der nördli chen Ausgleichsfläche 
erfolgt zudem eine strukturelle Aufwertung. Da die Ar t der geplanten Nutzung sich in die 
Umgebungsnutzung einpasst, sind keine immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen  
Begründung / Seite 18 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
zu erwarten. Insgesamt werden somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für den 
Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.  
Biotopstrukturen / Artenschutz  
Im Änderungsbereich wird die „Fläche für die Landwirtschaft“ von einer monostrukturier ten 
Ackerfläche dominiert. Mit der Überplanung wird entsprechend kein ökologisch 
hochwertiger Bereich beansprucht. Im Norden hingegen verlaufen mit dem Loddenbach 
und der umgebenden Ufervegetation hochwertige Biotopstrukturen mit Bedeutung im 
Biotopverbund. Auf einer Fläche von 1,2 ha wird hier eine ökologische Aufwertung 
vorbereitet. Diese wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert und 
fungiert als Ausgleich für den ökologischen Eingriff. Somit werden vorbehaltlich der 
Ergebnisse der im weiteren Verfahren zu prüfenden Ertüchtigung des Gremmendorfer 
Wegs und zum Artenschutz  insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut durch die Planung vorbereitet.  
Boden  
Mit der Änderung wird auf einer Fläche von 2,1 ha die naturnahe Bodenentw icklung 
dauerhaft unterbunden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen  
im Norden des Änderungsbereichs, zu denen Extensivierungs - und Pflegemaßnahmen 
sowie Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung zählen, können die durch den 
Eingriff verursachten Beeinträchtigungen auf teilweise ebenfalls schutzwürdigem Boden 
ausgeglichen werden. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden 
werden, dass zur Erfüllung der städtebaulichen  Ziele eine Fläche für die potenzielle 
Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird.  
Wasser  
Mit der Änderung wird im südlichen Teil die Nutzung der Fläche für die 
Siedlungsentwicklung und damit auch für eine im verbindlichen Bauleitplan geregelte 
maximale Versiegelung zulässig. Da für die Wohnbauflächen eine Rückhaltung und 
ortsnahe gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers in den Loddenbach  
vorgesehen ist, wird den Anforderungen des § 51 a Landeswassergesetz (LWG) Rechnung 
getragen. Eine erhebliche, nachteilige Veränderung der Niederschlagswasserneubildung 
kann jedoch ausgeschlossen werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen im Norden in der 
Fläche erfolgt zudem eine Aufwertung des Gewässer umfeldes. Insgesamt werden keine 
erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.  
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung überplante „Fläche für die Landwirtschaft“ / 
Ackerfläche weist derzeit im lufthygienischen Ausgl eich eine Funktion als 
Kaltluftentstehungsgebiet auf und übernimmt so insbesondere aufgrund des thermischen 
Luftaustausches eine Funktion im lufthygienischen Ausgleich angrenzender 
Siedlungsbereiche (klimaökologischer Ausgleichsraum). Aufgrund der geplanten 
kleinflächigen Erweiterung der bestehenden Siedlungsstrukturen, der gleichartigen Art der 
Nutzung und der Aufwertung der nördlichen Fläche mit klimatisch wirksamen Strukturen 
(ganzjährige Vegetationsbedeckung, Gehölzanpflanzung) ist nicht mit einer erheblichen 
Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die angrenzenden Siedlungsbereiche zu rechnen.  
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum i st mit seinen vielfältigen Strukturen ein hochwertiger 
Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da mit der Änderung die hochwertigen 
Landschaftselemente (Grünländer, Gewässer, Gehölze) erhalten bleiben und mit der 
Begründung / Seite 19 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Ausgleichsmaßnahme im Norden zudem eine strukturelle Aufwertung erfahren, werden mit 
der Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftraums vorbereitet.  
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Der Änderungsbereich is t im Eigentum eines Investors. Sonstige Kultur - oder Sachgüter 
sind nicht bekannt, so dass auch keine erhebli ch nachteiligen Wirkungen vorbereitet 
werden.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen mit den uferbegleitenden 
Saum- und Gehölzstrukturen Biotope, die in direkter Abhängigkeit vom Gewässer und den 
dort herrschenden hohen Grundwasserständen liegen. Durch die dezentrale 
Niederschlagswasserbeseitigung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagswassers 
weiterhin in den Loddenbach geleitet, sodass nicht von einer erheblichen Veränderung der 
Grundwasserverhältnisse für diesen Bereich auszugehen ist.  
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre 
einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen 
städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt 
und so im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativenprüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Der vorliegende Änderungsbereich ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der 
angestrebten Zielzahlen  als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Entwicklungszeitraum 
aufgenommen worden.  
9. Gesamtabwägung  
Mit der 51.  Änderung des Flächennutzungsplan s sollen für die Entwicklung eines Wohngebiets 
auf einer 2,1 ha großen Fläche nördlich des Gremmendorfer Wegs im Stadtteil Gremmendorf 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Diese Abrundung der 
städtebaulichen Situation ist vorrangig mit den Belangen des Landschaftsschutzes abzuwägen.  
In die Abwägung ebenfalls einzustellen sind auch die Belange der benachbarten Anlieger.  
Für den Bereich der „Wohnbaufläche“ wird di e R ücknahme des Geltungsbereichs des 
Landschaftsplans „Werse“ erforderlich. Da mit der geplanten Wohnbebauung eine 
abschließende Arrondierung an diesem Ortsrandbereich von Gremmendorf erfolgt, 
weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und mit der benachbarten 
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft“ eine räumlich und funktional geeignete Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zur 
Verfügung steht, ist die Rücknahme in der Abwägung mit dem Belang der Bereitstellung von 
Baugrundstücken vertretbar. Die Belange des Landschaftsschutzes, insbesondere des 
Landschaftsbildes, werden in der Planung insofern berücksichtigt, indem die Art der baulichen 
Nutzung sich in die vorhandene Struktur einfügt und mi t der Neubebauung einhergehende 
Veränderungen des Landschaftsbildes durch die in nördlicher Richtung vorhandenen und 
dargestellten Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden.  
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich  
Mit der städtebaulichen Planung i m südlichen Teil des Änderungsbereichs wird ein Eingriff in 
Natur und Landschaft vorbereitet (vgl. §§ 14 BNatSchG ff. ). Dieser ist gemäß § 15 BNatSchG 
vom Eingriffsverursacher auszugleichen. Mit der Änderung der „Fläche für die Landwirtschaft“ in 
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Begründung / Seite 20 von 21

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
für den Bereich Gremmendorfer Weg / Loddenbach  
  
Landschaft“ wird die vorgesehene Lage der Ausgleichsmaßnahme im Flächennutzungsplan 
dokumentiert.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ 
abschließend beschlossenen 51. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im 
Stadtteil Gremmendorf- Ost für den Bereich Gremmendorfer Weg / 
Loddenbach.  
Münster,  
 
 
 
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 21 von 21

V-0648-2015-Anlage-1-Stellungnahmen

149996 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0648/2015  
  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits -  und 
Behördenbeteiligung   
zum Entwurf der 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-Ost  
für den Bereich Gremmendorfer Weg/ Loddenbach  
 
und  
 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564:  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg 
Inhalt Seite 
1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 51. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans ........................................................................................................................ 2 
1.1. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ............................................................................... 2 
1.2. IHK Nord Westfalen .............................................................................................................................. 2 
1.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 32 ............................................................................................. 2 
1.4. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster ......................................................................... 2 
1.5. Handwerkskammer Münster ................................................................................................................. 2 
 
2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur 51. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans ........................................................................................................................ 2 
2.1 Stellungnahmen zum Wohnraumbedarf ............................................................................................... 2 
 
3.
 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 564 ..................................................................................................................... 5 
3.1. Landwirtschaftskammer ........................................................................................................................ 5 
3.2. Münster Netz GmbH ............................................................................................................................. 6 
3.3. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ............................................................................... 7 
3.4. IHK Nord Westfalen .............................................................................................................................. 7 
3.5. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster ......................................................................... 7 
3.6. Handwerkskammer Münster ................................................................................................................. 7 
 
4. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zum Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 564 ..................................................................................................................... 7
 
4.1 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt ............................................................. 7 
4.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erforderlichkeit der Planung ................................................. 14 
4.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung ........................................................................ 17 
4.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrsprognose / Verkehrsbelastung .............................. 26 
4.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrslärm ........................................................................ 28 
4.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Baumbestand am Gremmendorfer  Weg .............................. 33 
4.7 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung ...................................................................... 37 
4.8 Stellungnahmen zum Themenkomplex Umwelt und Freiflächen ....................................................... 39 
4.9 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplanverfahren ..................................................... 44 
 
Während der öffentl ichen Auslegung des Entwurfs der 51.  Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans, welche parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr.  564 vom 13.04.2015 bis zum 11.06.2015 durchgeführt wurde,  wurden 
18 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bür gern eingereicht, die sich gemäß Betreffzeile im 
Schreiben auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplans beziehen. Da sich davon jedoch nur 
sechs Schreiben inhaltlich auf die Änderung des  Flächennutzungsplans beziehen und alle 
weiteren Stellungnahmen Anregungen und Bedenken zum  vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufführen, we rden die anderen Stellungnahmen in die Abwägung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 eingestellt.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Des Weiteren wurden 5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht.  
Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  564 wurden i nsgesamt 
44 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, davon eine Sammeleingabe mit 
1187 Unterschriften sowie 6 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht.  
Die Stellungnahmen enthalten folgende Anregungen:  
1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur 51. Änderung des 
fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
1.1. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) 
1.1.1 Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
1.2. IHK Nord Westfalen  
1.2.1 Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
1.3. Bezirksregierung Münster – Dezernat 32  
1.3.1 Das Dezernat 32 der Bezirksregi erung Münster bestätigt die Vereinbarkeit der Planung 
mit den Zielen der Raumordnung.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
1.4. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster 
1.4.1 Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
1.5. Handwerkskammer Münster 
1.5.1 Die Handwerkskammer Münster  teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zur 51. Änderung des 
fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
2.1 Stellungnahmen zum Wohnraumbedarf  
2.1.1 Ein Sammeleingeber  und sieben weitere Eingeber äußern Bedenken zum 
Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet. D ie Versiegelung 
von Ackerland entspräche nicht den politischen Bemühungen, möglichst viel Acker land 
zu erhalten und konterkariere die Klagen der Landwirtschaft über den ständig 
zunehmenden Schwund landwirtschaftlich genutzter Fläc hen. Die Fläche solle erhalten 
werden.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Begründung zum Flächennutzungsplan sind die Gründe für die Erforderlichkeit 
der Planung  und der damit verbundenen Flächenversieglung auf der derzeitig 
landwirtschaftlich genutzten Fläche ausführlich dargelegt. 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  und Lebensqualität 
sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum auf, was zu einem jährlichen B edarf 
von ca. 1.500 Neubauwohnungen führt. 
Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.  S. d. 
Bodenschutzgebots des § 1 a Abs.  2 BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt 
Münster be reits festgelegt, dass mindestens die Hälfte dieser Neubauwohnungen im 
Innenbereich errichtet werden sollen. Dabei sind insbesondere die militärischen 
Konversionsflächen von großer Bedeutung. Trotz intensiver und erfolgreicher 
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu 
berücksichtigenden Flächen bedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern 
ausreichend Wohnraum zur Ver fügung stellen zu können. In der Abwägung zwischen 
den Belangen des Außenbe reichsschutzes und den Belangen einer bedarfsgerechten 
Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es daher erforderlich, auch Flächen im 
Außenbereich für Baulandent wicklung zu nutzen. Dabei wird darauf geachtet, dass 
möglichst nur Flächen in Anspruch genommen werden, die eine vergleichsweise 
geringere ökologische Wertigkeit besitzen.  
Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster , vor dem Hintergrund der Bedarfssituation 
und der verbindlichen Bauleitplanung , vorgesehene Wohnbauflächenentwicklungen in 
zeitlichen Priorisierungen festgelegt  (Baulandprogramm 2015- 2020). Dort sind neben 
den Innenbereichs - auch die Außenbereichsflächen für zukünftige Wohnbauzwecke 
enthalten. Hierzu gehört auch die der 51.  Änderung des Flächennutzungsplans 
zugrunde liegende Bebauungsplanung. Da die Entwicklung einer einzelnen 
Wohnbaufläche bis zur Baureife einen langwierigen und komplexen Prozess darstellt, 
der von unterschiedlichen Rahmenbedingun gen und durch eine Vielzahl politischer 
Entscheidungen begleitet wird, ergeben sich unterschiedliche zeitliche 
Realisierungshorizonte. Für das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung wurde eine 
Baureife für das Jahr 2016 prognostiziert.  
Das Plangebiet rundet die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll ab 
und formuliert abschließend den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des 
Loddenbachs. Die Fläc he ist zudem im Regionalplan bereits als Allgemeiner 
Siedlungsbereich dargestellt. Mit der Planung wird somit das Ziel verfolgt, entsprechend 
den regionalpl anerischen Zielsetzungen durch eine behutsame Arrondierung der 
Siedlungsflächen einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevöl kerung mit 
Wohnraum zu leisten.  
Die Schaffung von Planungsrecht zugunsten von Wohnen für die Flächen im Bereich 
Gremmendorfer Weg / Loddenbach ist insofern bedarfsgerecht hergeleitet und 
erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zum Flächenverbrauch und zur Versiegelung durch das neue Baugebiet 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.1)  
2.1.2 Drei Eingeber geben zu bedenken, dass im Baulandprogramm für das geplante 
Baugebiet 20 Wohneinheiten anstelle der geplant en 40 Wohneinheiten vorgesehen 
seien und möchten wissen, warum davon abgewichen wurde.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Kapazitäten im Baulandprogramm wurden aufgrund von Annahmen zur 
durchschnittlichen Siedlungsdichte und nicht auf Grundlage konkreter 
Entwurfsplanungen er mittelt. Daher können Abweichungen entstehen. Das 
Baulandprogramm ist ein internes Ar beitsprogramm der Stadt Münster, das im Hinblick 
auf die städtischen Entwicklung sprozesse stets fortgeschrieben wird und keine 
rechtliche Bindungswirkung nach Außen  aufweist. Zudem entsteht durch 
40 Wohneinheiten eine vertretbare Siedlungsdichte.  
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken zur Anzahl der geplanten Wohneinheiten wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.2)  
2.1.3 Ein Eingeber weist darauf hin, dass gemäß Baulandprogramm 2014-2020 für die Fläche 
20 Wohneinheiten vorgesehen seien, hierfür in Gremmendorf jedoch andere Flächen in 
Anspruch genommen und auf die Neuinanspruchnahme der bisher landwirtschaftlich 
genutzten Fläche verzichtet werden könne.  Die Inanspruchnahme für die 
20 Wohneinheiten sei in der Begründung zur 51.  Änderung des Flächennutzungsplans 
nicht nachvollziehbar begründet.  
Es wird angeregt, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York -Kaserne zu realisieren 
und auf die 51. Änderung des  Flächennutzungsplans mit Inanspruchnahme einer 
Außenbereichsfläche, für die Inf rastruktur geschaffen werden müsste ( verkehrliche 
Erschließung, Gefährdung städ tischer Bäume, Regenrückhaltebecken, 
Ausgleichsmaßnahmen) zu verzichten oder aber die Darstellung der Wohnbaufläche zu 
reduzieren (20 Wohneinheiten gemäß Baulandprogramm).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen  unter den Punkten 2.1.1 (Inanspruchnahme von 
Außenbereichsflächen) und 2.1.2 (Wohneinheiten im Baulandprogramm) verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die 20 Wohneinheiten auf der Fläche der York -Kaserne zu realisieren 
und auf die 51.  Änderung des Flächennutzungsplans zu verzichten oder aber die 
Darstellung der Wohnbaufläche derart zu reduzieren, dass nur 20 Wohneinheiten 
realisiert werden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.3)  
2.1.4 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass d ie zeichnerische Darstellung der 
Flächennutzungsplanänderung die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbaufläche nicht 
korrekt dar stelle. Die Fläche würde in den Freiraum hereinragen und sei keine 
harmonische A brundung des bestehenden Siedlungs raums. Es wird angereg t, die 
Darstellung der Wohnbaufläche dahingehend zu reduzieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 BauGB für das Gemeindegebiet die 
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der 
Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den 
Grundzügen dar . Die Darstellungen des Flächennutzungs plans erfolgen 
parzellenunscharf. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird hingegen jedes Flurstück 
parzellenscharf er fasst. Beide Bau leitpläne treffen ihre Darstellungen bzw. 
Festsetzungen auf unterschiedlichen Karten grundlagen (FNP: Deutschen Grundkarte  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
[DGK], BP: automatisierte Liegenschaftskarte [ALK]). Eine identische Übereinstimmung 
der beiden Bauleitpläne ist daher nicht möglich und rechtlich nicht erforderlich.  
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Planungsabsichten durch die 
Darstellungen eindeutig und nachvollziehbar dargestellt sind.  
Die Auffassung, dass di e Fläche in den Freiraum hineinrage und keine harmonische 
Abrundung des bestehenden Siedlungs raums darstelle, ist nicht nachvollziehbar . Die 
Darstellung der Wohnbaufläche orientiert sich an den angrenzenden Baugebieten im 
Westen und Südosten und verbindet diese städtebaulich sinnvoll miteinander.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Darstellung der Wohnbaufläche zu reduzieren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1.4)  
3. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564  
3.1. Landwirtschaftskammer  
3.1.1 Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass in der Planung darzulegen ist, dass die 
einzuhaltenden Immissionsschutzabstände beachtet werden. Die Aussage der 
Begründung, dass Belange des Immissionsschutzes nicht betroffen sind, ist im Hinblick 
auf die angrenzenden Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit Tierhaltung zu 
überprüfen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Aufgrund des Schreibens der Landwirtschaftska mmer wurde ein Immissionsgutachten 
(Immissionsschutz-Gutachten – Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe 
auf geplante Wohnbauflächen in Münster Gremmendorf, 14.08.2015, Uppenkamp und 
Partner, Ahaus) erstellt, welches die Auswi rkungen der landwirtschaftl ichen Hofstellen 
im näheren Umfeld ( sowohl im Bestand als auch mögliche Betriebserweiterung) auf die 
geplante schutzwürdige Nutzung (Wohnen) untersucht. Es wurde geprü ft, ob di e 
Belange des Immi ssionsschutzes hinsic htlich vo rhandener Geruchs- und 
Staubimmissionen ausreichend Berücksichtigung finden. In einem Radius von 600 m um 
das Plangebiet wurden vier g eruchsemittierenden Betriebe ermittelt und in der 
Ausbreitungsrechnung entsprechend berücksichtigt.  
Geruch:  
Im Ergebnis ist festzustellen, dass in den Randbereichen der heute bereits bestehenden 
Wohnbebauung durch die vorhandenen Betriebe Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 % 
im Bereich der Bebauung am Zwi -Schulmann-Weg und bis zu 13 % im Bereich der 
Bebauung am Klosterbusch ausgelöst werden. Diese Belastung würde sich unter 
Berücksichtigung möglicher Betriebserweiterungen auf 11–14 % erhöhen.  
Die belästigungsrelevanten Kenngrößen liegen demnach schon für die 
Bestandsbebauung teilwe ise oberhalb des Immissionswert s gemäß GIRL für W ohn-/ 
Mischgebiete (10 %), jedoch unterhalb des Immissionswert s für Dorfgebiete, der 15  % 
der Jahresstunden beträgt.  
Das Plangebiet bildet, wie unter P unkt 5 der Begründung dargestellt, räumlich eine 
Abrundung der vorhandenen Siedlungsbereiche. Unter Berücksichtigung der bereits 
bestehenden Geruchsbelastungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem 
Plangebiet um einen Über gangsbereich zwischen Siedlungsbereich und 
Außenbereichsflächen im Sinne der Rechtsprechung und den Auslegungshinweisen zu 
Punkt 3.1 der GIRL han delt. Danach können im Übergang vom Außenbereich zur 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
geschlossenen Wohnbebauung Zwischenwerte bis max. 15 % herangezogen werden. 
Der Übergangsbereich ist genau festzulegen.  
Vorliegend sind bei der bestehenden Wohnbebauung Geruchsvorbelastungen oberhalb 
von 10 % der Jahresstunden in einem Streifen von ca. 50 m ausgehend vom 
Siedlungsrand zu verzeichnen. In diesem Übergangsbereich liegt auch das Plangebiet.  
Zwar geht das Plangebiet im Nordosten im Sinne der städtebaulichen Quartiersbildung 
geringfügig über eine geradlinige Verbindung zwischen den bestehenden 
Siedlungsrändern hinaus, jedoch werden hierdurch keine Flächen tangiert, die eine 
andere bzw. hö here Geruchsbelastung aufweisen, als diese bereits an der 
Bestandsbebauung vorhanden ist.  
Bei der Inanspruchnahme der Flächen handelt es sich insoweit um eine besondere 
städtebauliche Situation, als es sich hierbei um eine abschließende Abrundung der 
vorhandenen Siedlungsflächen handelt ohne dass durch die Flächeninanspruchnahme 
eine Verschärfung der Immissionssituation auch i n Bezug auf die 
Nutzungsmöglichkeiten der im Umfeld gelegenen Betriebe ausgelöst wird.  
Vor diesem Hintergrund erscheint in Anwendung der Auslegungshinweise zu Pkt.  3.1 
der GIRL die Festlegung eines Zwischen werts für die im Pla ngebiet hinzunehmenden 
Geruchsimmissionen von bis zu 14 % der Jahresstunden als vertretbar.  
Damit ist eine vollständige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Bauflächen zu 
Wohnzwecken möglich.  
Staub:  
Aussagen zu den Emissionen von Tierhaltungsanlagen sind der Richtlinie VDI 3894- 1 
„Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und 
Emissionen, Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde" zu entnehmen. Die Richtlinie 
beschreibt die Emissionsfaktoren u.  a. für Staub und für  Gerüche in Abhängigk eit von 
der Tierart und der Haltungsform. Für die Pferdehaltung sind hinsichtlich der 
Staubemissionen keine Faktoren angegeben. was auf die Irrelevanz hinsichtlich der 
Staubemission aus den Ställen zurückzuführen ist.  
Im Rahmen des Betriebs einer Reitanlage ist der Betrieb einer Wassersprenganlage 
gängige Praxis. Zur Vermeidung von Staubaufwirbelungen wird ein Reitplatz regelmäßig 
mittels einer Wassersprenganlage gewässert, sodass auch hier keine relevanten 
Staubemissionen zu erwarten sind.  
Auf der Grundlage der o. g. Erkenntnisse sind diffuse Staubemissionen zu erwarten. die 
den Bagatellmassenstrom von 0,1  kg Staub / h unterschreiten. Eine Beeinträchtigung 
der umliegenden Nutzungen durch Staubimmissionen aus dem Bereich der Reitanlage 
ist daher nicht zu erwarten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Aussagen zum  Immissionsschutz zu überprüfen , wird gefolgt. Die 
Begründung wird entsprechend angepasst.  
(Beschlussvorschlag 2.1.1).  
3.2. Münster Netz GmbH 
3.2.1 Die Münster Netz GmbH teilt mit, dass grundsätzlich die Wärmeversorgung für das 
Baugebiet aus dem Fernw ärmenetz geplant ist und derzeit  noch Gespräche mit dem 
Bauträger laufen. Die urspr ünglich geplante Trasse aus Richtung Zwi -Schulmann-
Weg 52/54 kann nicht realisiert werden, da es sich um einen Privatweg  handelt und die 
Trasse vom Eigentümer abgelehnt wird. Die geplante Alternativtrasse  soll aus Richtung 
Zwi-Schulmann-Weg 46/44a erfolgen. Hierzu ist  es notwendig, die geplanten Leitungen 
durch das vorhandene Waldst ück zu  verlegen. Detail s sind mit dem  Grünflächenamt 
abgestimmt worden.  Des Weiteren teilt die Münster Netz GmbH mit, dass für die 
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Fernwärme eine Mindestanschlussdichte notwendig 
ist.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Ausführungen zur geplanten Energieversorgung werden zur Kenntnis genommen . 
Der Vorhabenträger stimmt die Anschlussdichte einvernehmlich mit den Stadtwerken ab.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
3.3. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege)  
3.3.1 Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
3.4. IHK Nord Westfalen  
3.4.1 Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
3.5. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster  
3.5.1 Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
3.6. Handwerkskammer Münster  
3.6.1 Die Handwerkskam mer Münster teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung 
bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
4. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564  
4.1 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplaninhalt  
4.1.1 Elf Eingeber äußern Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise des 
Plangebiets. So wird vorgebracht, dass sich die Planung nicht in  die vorhandene 
Bebauung einf üge (kleine Grundstücke, Flachdach, Geschossigkeit, Überg ang zum 
Bestand) und die Bauweise (Einzel-/ Doppel-/ Hausgruppen) nicht den wirklichen Bedarf 
bediene.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird darauf hingewiesen, dass es durchaus Ziel der Planung ist, die neu entstehende 
städtebauliche Struktur in das bes tehende Bild der angrenzenden Wohngebiete 
einzufügen und deren Maßstab auf zugreifen. Innerhalb eines einheitlichen 
Siedlungscharakters sol len unterschiedliche Bauweisen auf variierenden 
Grundstücksgrößen Angebote für verschiedene Nutzergruppen vorhalten.  
Das Plangebiet lässt sich in drei Bereiche gliedern, die über die Bauweise mit 
zweigeschossigen Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen auf 
unterschiedlichen Grundstücksgrößen zwischen 270 m
2 (Reihenhaus) und 600  m2 
(Einzelhaus) definiert werden. Eine dem Ortsrand entsprechende offene Bauweise soll 
mit der Festsetzung „Einzelhaus“ für die jeweils nördlichen und östlichen Baufelder 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
erreicht werden. Im südlichen Bereich sind Doppelhäuser und im westlichen B ereich 
Reihenhäuser im Anschluss an die vorhandene Bebauung vorgesehen.  
Bezüglich der Bedenken zur Dachform wird darauf hingewiesen, dass  aus der relativ 
heterogenen Umgebungsarchitektur im Westen und Süden keine zwing enden Vorgaben 
abzuleiten sind und außerdem ein eigenständiger Charakter des Baugebiets durch die 
vom Vorhabenträger vorgesehene zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und 
einheitlichen Höhen für das neue Wohnquartier erreicht werden soll.  
Bezüglich der festgesetzten Geschossigkeit können die Bedenken nicht nachvollzogen 
werden. A uch der westlich angrenzende Bebauungsplan setzt für den Großteil des 
Plangebiets eine zwingende Zweigeschossigkeit mit Firsthöhen bis zu 12 m fest. Selbst 
bei den eingeschossigen Gebäuden ist eine Firsthöhe bis 9 m zulässig. Daher ist die im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Geschossigkeit mit einer maximalen 
Höhe von 6,60 m als Übergang zur Landschaft maßstabsgerecht und fügt sich 
städtebaulich in das Umfeld ein.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zur baulichen Gestaltung und zur Bauweise wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.1) 
4.1.2 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass das Plangebiet  keine Arrondierung des 
vorhandenen Bestandes darstelle, sondern in den Freiraum eingegriffen werde. Es wird 
angeregt, die Abgrenzung zwischen künftigem Allgemeinem Wohngebiet und Freiraum 
zu ändern und zu vermeiden, dass das Baugebiet  über die Bebauung im Bereich Zwi -
Schulmann-Weg und Klosterbusch hinausrage. Die bestehenden Siedlungsansätze 
sollen aufgenommen und miteinander verbunden werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Entgegen der Auffassung der Eingeber ergibt sich aus der Planung, dass das Plangebiet 
die bestehenden Siedlungsflächen in Gremmendorf sinnvoll abrundet und abschli eßend 
den Ortsrand zu den Grünflächen entlang des Loddenbachs definiert.  
Die Festsetzung des Baug ebiets orientiert sich an den  angrenzenden 
Siedlungsansätzen im Westen und Süden. Zwar verlaufen die Baugrenzen etwas weiter 
nördlich als die Bestandsgebäude im Westen (Delstrup), diese liegen aber noch 
unterhalb des best ehenden Fuß-  und Rad wegs, welcher das westlich angrenzende 
Baugebiet einfasst.  
Im östlichen Bereich des Plang ebiets verlaufen die Baugrenzen Richtung Nor dwesten 
und nehmen so den Verlauf der Siedlungsansätze der angrenzenden Wohngebiete 
Am Klosterbusch und Bewinkel auf.  
Eine flächenmäßige Verringerung des Baug ebiets ist somit aus städtebaulicher Sicht 
nicht geboten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die A bgrenzung zwischen Baugebiet und Freiraum zu ändern, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.2) 
4.1.3 Drei Eingeber regen an, Satteldach anstelle von Flachdach festzusetzen, um so ein 
Einfügen an die angrenzenden Wohngebiete sicherstellen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist festzustellen, dass aus der relativ heterogenen Umg ebungsarchitektur im Westen 
und Süden keine zwing enden Vorgaben abzuleiten sind und außerdem ein 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
eigenständiger Charakter des Baug ebiets durch die vom Vorhabenträger vorgesehene 
zweigeschossige Architektur mit Flachdächern und einheitlichen Höhen für  das neue 
Wohnquartier errei cht werden soll.  Insoweit ist die vorgesehene Flachdachbebauung 
städtebaulich nachvollziehbar zu begründen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Satteldach als Dachform festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.3)  
4.1.4 Drei Eingeber äußer n Bedenken, dass die Anzahl der öffentlichen Stellplätze zu gering 
sei und regen an, weitere festzusetzen, um ein Parken in anderen Bereichen zu 
verhindern.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Bebauungsplan werden die Vorgaben der Stadt Münster hinsichtlich der 
erforderlichen Zahl der Besucherstellplätze ( ca. 30 % der Zahl der Wohneinheiten)  
eingehalten.  
Um mittelbar den Stellplatzbedarf zu steuern, wurde außerdem die Festsetzung 
aufgenommen, dass  Doppel- und Reihenhäuser jeweils nur eine Wohneinheit je 
Hauseinheit aufweisen dürfen.  
Auf den privaten Grundstücken befindet sich je eine Garage mit einem vorgelagerten, 
zusätzlichen Stellplatz. Dies entspricht den Vorgaben der Landesbauordnung.  Damit 
wird ausreichend Bedarfsvorsorge betrieben.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, weitere Stellplätze festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.4) 
4.1.5 Drei Eingeber sind der Auffassung, dass die Anzahl der Wohneinheiten reduziert und so 
möglicherweise auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs verzichtet werden könnte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Siedlungsdichte entspricht der eines üblichen Einfamilienhausg ebiets. Der Ausbau 
des Gremmendorfer Wegs ist in der vorliegenden Form für die Erschließung des 
Baugebiets, auch im Falle einer Reduzierung der Wohneinheiten, erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten  zu reduzieren, um auf einen Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs verzichten zu können, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.5) 
4.1.6 Ein Eingeber ist der Auff assung, dass die westlichen Reihenhäuser eine städtebauliche 
Fehlentscheidung seien, da das Landschaftsbild verbaut würde.  
Zudem sei die Lage unpassend (feuchte und dunkle Ecke am Wäldchen), was zu einer 
sozialen Ungleichheit führen könnte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Durch die geplante Anordnung der Reihenhäuser wird das Landschaftsbild nicht 
beeinträchtigt, viel mehr wird die Vielfältigkeit des  Landschaftsbilds durch die geplante 
Ausgleichsfläche gestärkt.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Der vorgebrachte Einwand, dass es durch die  Lage der Reihenhäuser („feucht und 
dunkel“) zu einer sozialen Ungleichheit kommen könnte, wird nicht geteilt. D urch die 
Ausrichtung und den A bstand (ca. 25  m) zum Wald  ergibt sich  eine ausreichende 
Belichtung und Belüftung der Häuser und Gärten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Reihenhäuser eine städtebauliche Fehlentscheidung seien,  
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.6)  
4.1.7 Ein Eingeber regt an, zwischen Fuß- und Radweg und den angrenzenden Grundstücken 
einen 5 m breiten Grünstreifen vor zusehen, da die Gebäude zu nah am Fuß-  und 
Radweg errichtet würden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Reihenhäuser stehen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen 
mindestens in einem Abstand von ca. 20- 25 m zum Fuß-  und Radweg. Ledigl ich das 
nördlich angrenzende Doppelhaus rückt näher an den Weg. Doch auch hier ist durch die 
festgesetzte Baugrenze ein Abstand von mindestens 8  m gewahrt. Die Festsetzung 
eines Grünstreifens ist nicht erforderlich. Zudem erfolgt eine Eingrünung (Sichtschutz) 
erfahrungsgemäß auch auf den privaten Gartenflächen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, einen Grünstreifen zwischen Fuß - und Radweg und den angrenzenden 
Grundstücken festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.7)  
4.1.8 Ein Eingeber regt an, dass nördlich des Allgemeinen Wohngebiets ein Fuß- und Radweg 
realisiert werden sollte (Ergänzung des westlich angrenzenden Wegs).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan, welcher Bestandteil der im Rahmen des 
vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war , ist im 
Maßnahmenplan der Ausgleichsfläche die Anlage eines entsprechenden Fußwegs  
vorgesehen.  
Da der Anregung bereits gefolgt wurde, erübrigt sich eine Beschlussfassung.  
4.1.9 Ein Eingeber is t der Auffassung, dass auf Grund der Verkehrsbelastung und der 
geringen Anzahl öffentlicher Stellplätze die Anzahl der geplanten Häuser reduziert 
werden sollte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf di e Stellungnahmen unter Punkt  4.4.1 (Verkehrsbelas tung) sowie 4 .1.4 
(Öffentliche Stellplätze) verwiesen. Demnach gibt es weder eine starke 
Verkehrsbelastung, noch eine zu geringe Anzahl an öffentlichen Stellplätzen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Anzahl der geplanten Häuser reduziert werden soll , wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.8)  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
4.1.10 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Flachdächer Nachteile haben und 
Abdichtmaterialien nicht umweltverträglich seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf  die Stellungnahme unter Punk t 4.1.3 verwiesen, in der die Gründe für die 
Flachdachbebauung aufgeführt sind.  
Abdichtmaterialien müssen den geltenden Umweltschutzvorschriften entsprechen.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Flachdächer wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.9)  
4.1.11 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet 
fehlerhaft sei. Die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohng ebiets“ sei nicht zielführend 
und nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Wenn ein Bedarf an zusätzlicher 
Siedlungsfläche für Wohngebäude bestünde, würde diesem Bedarf mit der Festsetzung 
eines „Reinen Wohngebiets" Rechnung getragen. Der Begründung sei ferner nicht zu 
entnehmen, dass weitere Nutzungen ( abgesehen von den 40 Wohneinheiten) 
vorgesehen seien. Der Eingeber regt an , ein R eines Wohngebiet im Sinne des § 3 
BauNVO festzusetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Entgegen den Äußerungen des Eingebers ist die Planung  im Sinne des §  1 Abs.  3 
BauGB erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen.  
In der textlichen Festsetzung  1.1 heißt es, dass alle Baufelder im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden und Vorhaben, die 
dieser Nutzungsart entsprechen, nur dann zulässig sind, wenn es sich um ein Vorhaben 
handelt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet. Im Durchführungsvertrag ist geregelt, welche Nutzungen innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebiets zulässig sind.  
Zudem ist e s beabsichtigtes Ziel, Planungsrecht zu schaffen, das langfristig Bestand 
haben soll.  Es wird darauf hingewiesen, dass der  Bebauungsplan rechtskräftig bleibt, 
auch wenn der Vorhaben-  und Erschließungsplan durchgeführt wurde.  Das insoweit 
zulässige Nutzungsspektrum ist in § 4 BauNVO festgelegt. Auch mit der Festsetzung als 
Allgemeines Wohngebiet sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen 
die zulässigen Nutzungen hinreichend bestimmt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, ein Reines Wohngebiet ge mäß § 3 BauNVO festzusetzen,  wird nicht  
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.10)  
4.1.12 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Festsetzung eines Allgemeinen Wohng ebiets 
in Verbindung mit den Aussagen zum Immissionsschutz in der Begründung  (S. 9-10) 
vermuten lasse, dass es bei der eigentlich erforderlichen Ausweisung als Reines 
Wohngebiet zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN  18005 kommen 
würde. Das Allgemeine Wohngebiet würde missbräuchlich festgesetzt, um keine 
Immissionskonflikte mit dem  landwirtschaftlichen Betrieb entstehen zulassen. Es wird 
angeregt, ein Schallgutachten zu erstellen, das die Belastung durch den 
landwirtschaftlichen Betrieb und die Auswirkungen auf das Wohngebiet (Reines 
Wohngebiet) untersucht.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist unzutreffend , dass das Allgemeine Wohngebiet festgesetzt wurde, um 
Immissionskonflikte mit dem landwirtschaftlichen Betri eb zu vermeiden. Unter 
Punkt 4.1.11 sind die Gründe für die Festsetzung des Allgemeinen Wohng ebiets 
beschrieben.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken, ein WA-Gebiet wurde „missbräuchlich“ festgesetzt, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.11)  
Der Anregung , ein Schallgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt , da die 
Lärmimmissionen im Rahmen des Planaufstellungsverfahr ens bereits hinreichend 
ermittelt wurden (siehe Begründung).  
(Beschlussvorschlag 2.2.12)  
4.1.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung 
Nr. 1.1, in der „ Baufelder“ als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden,  nicht 
hinreichend bestimmt  sei. Es könnten überbaubaren Grundstücksflächen oder die 
Flächen, die die Gemeinde als Baugebiet festsetzt, gemeint sein. Normalerweise würden 
Baugebiete und nicht Baufelder mit einer Nutzungsart festgesetzt. Es wird angeregt, die  
textliche Festsetzung inhaltlich neu zu formulieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Auffassung, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr.  1.1, in der 
Baufelder als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden, nicht hinreichend bestimmt 
sei, ist unzutreffend. 
Gemäß § 1 Abs.  3 BauNVO kann im Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung 
(Baugebiete) – wie z.  B. ein Allgemeines Wohngebiet – festgesetzt werden.  Auch im 
Baugesetzbuch in § 9 Abs.  1 Nr.  1 ist festgelegt, dass im Bebauungsplan die Art der 
baulichen Nutzung festgesetzt werden kann. Die in der textl ichen Festsetzung Nr.  1.1 
getroffene Formulierung der „Baufelder“ stellt keinen Wider spruch zu diesen Vorgaben 
dar. Die textliche Festsetzung in Kombination mit der Plan zeichnung lassen eindeut ig 
erkennen, wo ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr.  1.1 inhaltlich neu zu formulieren, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.13)  
4.1.14 Ein Eingeber äußert Bedenken zur textlichen Festsetzung Nr. 1.4, in der Gebäudehöhen 
festgesetzt sind. So seien für bauliche Anlagen, die in einem Allgemeinen Wohngebiet 
zulässig sind und nicht von dem Begriff des Gebäudes erfasst sind, keine 
Höhenbegrenzungen vorhanden, was sich nach Fertigst ellung des Baug ebiets im 
Übergang zur freien Landschaft negativ auswirken könnten (z.  B. Solaranlagen, 
Schornsteine, Satellitenschüsseln). Gestalterische Festsetzungen hierzu wurden in den 
Bebauungsplan nicht aufgenommen. Es  wird angeregt, den Begriff der „Gebäudehöhe“ 
durch den Begriff der "Höhe baulicher Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu 
treffen, die geeignet sind zu steuern, dass Solaranlagen, Satellitenschüsseln und 
weitere Anlagen nicht vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist zutreffend, dass für bauliche Anlagen, die in einem A llgemeinen Wohngebiet 
zulässig und nicht von dem Begriff des Gebäudes erfasst sind, im Bebauungsplan keine 
Höhenbegrenzungen festgesetzt sind.  Es wurden hier bewusst keine restrik tiven 
Festsetzungen aufgenommen, da hierfür kein städtebauliches Erfordernis besteht  und 
insoweit kein Regelungsbedarf gesehen wird. Entscheidend für die visuelle 
Gesamtwirkung des Baugebiets sind die Gebäudehöhen.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen, den Begriff der „Gebäudehöhe“ durch den Begriff der „Höhe baulicher 
Anlage" zu ersetzen und Festsetzungen zu Solaranlagen, Satellitenschüsseln und 
weiteren Anlagen aufzunehmen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.14)  
4.1.15 Ein Eingeber ist der Auff assung, dass die Festsetzung der Gebäudehöhen zu 
unbestimmt sei. Zwar sei  ein Maß von 6,60 m über der jeweiligen Verkehrsfläche 
festgesetzt, allerdings s ei die Höhenlage der geplanten Verkehrsfläche im 
Bebauungsplan nicht definiert. Somit sei nicht zu ermi tteln, wie hoch sich die geplanten 
Gebäude in Bezug auf die heutige Höhenlage erheben werden. Es wird angeregt, die 
Planzeichnung dahingehend anzupassen, dass die Höhe baulicher Anlagen ei ndeutig 
ist.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zur Sicherung der Eindeutigkeit wird für die Höhenfestsetzungen ein entsprechender 
Höhenbezugspunkt in der Planzeichnung ergänz end festgesetzt . Seine Lage mit 
Höhenangabe (ü. NHN) ergibt sich aus der entsprechend ergänzten Planzeichnung.  Die 
textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung wird, wie oben beschrieben, gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.1.2)  
4.1.16 Ein Eingeber befürchtet, dass für die geplanten Verkehrs - und Wohnbauflächen 
Aufschüttungen erfolgen und diese deutlich  über dem jetzigen Geländeniveau und der  
angrenzenden Bestandsbebauung liegen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass 
Aufschüttungen gemäß BauGB festgesetzt werden müssen oder genehmigungspflichtig 
seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine Aufschüttung und damit einhergehende Erhöhung des Geländes ist nicht 
vorgesehen. Die neu zu erstellenden Verkehrsanlagen im Bereich des Bebauungs plans 
sind g eländenah geführt, um nach dem A bschieben des Oberbodens mit dem 
Straßenaufbau (50 cm) auf dem gewachsenen  Boden zu liegen.  Es ergibt sich somit 
eine Höhe der Gradiente der Straße von maximal 30 cm über den Bestandshöhen.  
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken zu möglichen Aufschüttungen wird nicht gefolgt, da erhebliche 
Geländeaufhöhungen nicht erfolgen.  
(Beschlussvorschlag 2.2.15)  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
4.1.17 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein Teil des 
Gremmendorfer Wegs mit in das Plangebiet  einbezogen wurde und ein anderer (der 
westliche Teil, der ausgebaut wird) nicht.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der südlich an das geplante Wohngebiet angrenzende Teil des Gremmendorfer Wegs 
wurde bis zur Einfahrt in das Plangebiet mit einbezogen, da dieser Abschnitt der Straße 
bisher straßenrechtlich nicht gewidmet ist und so ein Anschluss an die bereits 
gewidmete städtische Verkehrsfläche hergestellt wird.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zum Einbezug nur eines Abschnitts des Gremmendorfer Wegs in das 
Plangebiet wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.16)  
4.1.18 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht 
in die Planungen einbezogen wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Eingeber drückt sich allgemein aus und konkretisiert nicht, welche Flächen seiner 
Meinung nach nicht beachtet wurden. Daher kann nur allgemein Stellung bezogen 
werden. Im Rahmen der Planung und insbesondere im Umweltbericht wurden die 
umgebenden, über das Plangebiet hinausgehenden Flächen soweit erforderlich 
betrachtet.  
Der allgemeine Einwand des Eingebers ist daher nicht nachvollziehbar.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass wesentliche Teile der umliegenden Flächen nicht in die Planungen 
einbezogen wurden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.17)  
4.1.19 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die gesamte Erschließung (Verkehr, Wasser, 
Abwasser, Strom) vor Beschluss des Bebauungsplans gesichert sein muss.  Ein 
Bebauungsplan ohne Sicherheit für die notwendigen Erschließungen sei unmöglich.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen für die Realisierung der Planung sind in 
der Begründung zum Bebauungsplan, die Bestandteil des Bebauungsplans ist und damit 
Teil der Offenlage war, auf den Seiten 8 bis 9 beschrieben. Es liegen keine Hinweise 
dafür vor, dass die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Erschließung (Verkehr, 
Wasser, Abwasser, Strom) nicht realisierbar sind.  
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken wird nicht gefolgt, da eine gesicherte Erschließung gegeben sein wird.  
(Beschlussvorschlag 2.2.18)  
4.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erforderlichkeit der Planung  
4.2.1 Eine Sammeleingabe und 13 Eingeber regen an, auf das geplante Baugebiet zu 
verzichten.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt  2.1.1 
sind die Gründe für die beabsichtigte Planung dargelegt.  Das geplante Baugebiet ist 
erforderlich, um die dargelegten Planungsziele realisieren zu können.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf das Baugebiet zu verzichten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.19)  
4.2.2 Eine Sammeleingabe sowie neun weitere Eingeber sind der Auffassung, dass es in 
Gremmendorf ausreichend bereits versiegelte Flächen für neuen Wohnraum gäbe (z. B. 
Haus Heuckmann, Gelände der ehem aligen York-Kaserne, Britensiedlungen, neuer 
Wohnraum am alten Bahnhof, Nachverdichtungsprojekte) und das Baugebiet nicht 
erforderlich sei. Durch diese Flächen entstehe in Gremmendorf bereits ein Angebot an 
Wohnraum, das den jährlichen "Bedarf" der Stadt Münster übersteige.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt  2.1.1 verwiesen, in der die Gründe für die 
Entwicklung des Baugebiets aufgeführt sind.  
Die Hinweise der Eingeber auf weitere Flächen im Innenbereich werden zur Kenntnis 
genommen. Einzelne Bauvorhaben, wie die z.  B. genannte Nachverdichtung oder 
Hinterhofbebauung auf einzelnen Grundstücken, können den Bedarf nicht decken. Des 
Weiteren wird im Hinblick auf die vielfach genannte Entwicklung der ehem aligen York-
Kaserne darauf hingewiesen, dass diese Flächen nicht kurzfristig aktivierbar sind.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, das Baugebiet sei nicht erforderlich, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.20)  
Siehe auch Punkt 4.2.5  
4.2.3 Ein Sammeleingeber ist der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem 
öffentlichen Interesse, sondern dem privaten Interesse eines Investors und weniger 
zahlungskräftiger Käufer diene. Er gibt weiter den Hinweis, dass Gremmendorf kurz vor 
einer Immobilienblase stehe.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punk t 2.1.1 
sind die Gründe für die beabsichtigte Realisi erung des Plang ebiets zusammenfassend 
dargelegt. Gem äß § 1 Abs.  6 Nr.  2 BauGB dient die Planung den Wohnbedürfnissen  
und der Deckung der anhaltenden Nachfrage nach Einfamilienhäusern in stadtnahen 
Lagen.  
Im Hinblick auf den Einwand, dass nur wenige zahlungskräftige Käufer profitieren, wird 
darauf hingewiesen, dass  sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, die 
wohnungspolitischen Ziele der Stadt Münster zu beachten (Vergabe unter 
Berücksichtigung von Einkommensgrenzen).  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse diene, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.21)  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Siehe auch Punkt 4.2.6  
4.2.4 Ein Eingeber bittet um Benennung von Gründen, warum am  Gremmendorfer Weg ein 
Baugebiet entstehen soll.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellung nahme unter Punkt  2.1.1 
sind die Gründe für die beabsichtigte Realisierung des Plang ebiets zusammenfassend 
dargelegt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.2.5 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die geplanten 40 Wohneinheiten überflüssig seien 
und die Stadt Münster dies durch die Gesamtanzahl der aktuellen Wohnbautätigkei ten, 
Baugenehmigungen und Bauplanungen im gesamten Stadtgebiet bestätigen könnte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist unzutreffend, dass die geplanten Wohneinheiten überflüssig sind. Es wird auf die 
in der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt  2.1.1 
aufgeführten Gründe bzw. die Erforderlichkeit für die beabsichtigte Realisierung des 
Plangebiets verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass das Baugebiet nicht erforderlich sei, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.20)  
Siehe auch Punkt 4.2.2  
4.2.6 Ein E ingeber ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan aufgestellt wird, weil  eine 
landwirtschaftlich genutzte Fläche, die bisher  in ein Naturschutzgebiet fiel, von einer 
Privatperson verkauft wurde, um einen Reitstall zu finanzieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Stellungnahme unter Punkt  2.1.1 
sind die Gründe für die beabsichtigte Realisierung des Plang ebiets zusammenfassend 
dargestellt.  
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht Teil ei nes 
Naturschutzgebiets ist.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass das geplante Baugebiet nicht dem öffentli chen Interesse diene, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.21)  
Siehe auch Punkt 4.2.3  
4.2.7 Ein Samm eleingeber ist der Auffassung, das s die Bestandssicherung und der Schutz 
dörflicher Kleinode vorrangiges Ziel städtebaulicher Planung in den ländlichen Bezirken 
der Stadt Münster sein sollte.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Hinweis des Sammeleingebers wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf 
hingewiesen, dass die genannten grundsätzlichen  Ziele der Stadtplanung in Münster 
nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung sind.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.2.8 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Grundstücks- und Immobilienpreise in Münster 
steigen und Wohneigentum für  junge Familien kaum realisierbar sei. Die Stadt Münster 
solle vermeiden, dass  die Grundstücke nach dem Höchstbieterverfahren vergeben 
werden und regulierend eingre ifen. Vier Eingeber äußern ergänzend Bedenken, dass 
kein bezahlbarer Wohnraum entstehe.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Plangebiet verfügt die Stadt Münster nicht über Grundstücke. Die Grundstücke bzw. 
Gebäude werden privat vermarktet. Im Übrigen wird der Vorhabenträger verpflichtet, die 
wohnungspolitischen Ziele der Stadt Münster bei der Grundstücksvergabe zu 
berücksichtigen.  
Der Anregung wird im Grundsatz durch entsprechende Verpflichtungen des 
Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag entsprochen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Erschließung  
4.3.1 Ein Sammeleingeber sowie sieben weitere Eingeber äußern Bedenken, dass es durch 
den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu Überschwemmungen der angrenzenden 
Grundstücke kommen könnte. Der nordwestliche Entwässerungsgraben sei für den 
Hochwasserschutz erforderlich.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Derzeit erfolgt die Entwässerung des Gremmendorfer Wegs mit Dachprofil offen über  
Straßenseitengräben. Dies ist nach  Ausbau des Gremm endorfer Wegs weiterhin 
vorgesehen: die Entwässerung erfolgt offen über das Bankett in den vorhandenen 
Straßenseitengraben auf der Nordwest seite des Gremmendorfer Wegs. Dieser bleibt 
unverändert erhalten und gewährleistet den Wasserabfluss somit weiterhin.  
Da die Entwässerung in dieser Form gewährleistet wird, sind durch den Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs Schäden an Gebäuden durch Feuchtigkeit oder 
Überschwemmungen nicht zu erwarten. Die Straßenseitengräben werden mit 
Notüberläufen an die Regenkanalisation angeschlossen, sodass ein optimaler Schutz 
der vorhandenen Gebäude gewähr leistet ist.  Die geäußerten Befürchtungen sind 
insoweit unbegründet.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu 
Überschwemmungen der angrenzenden Grundstücke kommen könnte, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.22)  
4.3.2 Ein Sammeleingeber sowie sieben weitere Eingeber äußern Bedenken zur 
Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs.  
Der Gremmendorfer Weg sei zu schmal und reiche nicht für eine zweistreifige Straße mit 
Bürgersteig aus. Zudem könne die geplante Straße w egen der Wallhecke auf zwei 
Abschnitten nur einstreifig ausgebaut werden, was den Begegnungsverkehr und den 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Verkehrsablauf erschwere sowie Lärm für die angrenzenden Grundstücke bedeute. 
Weiterhin seien die Eingänge, Zufahrten und Stellplätze der angrenzenden Grundstücke 
nicht berücksichtigt (keine Absenkung oder Befestigung) und keine Besucher- oder 
Lieferantenparkplätze entlang des Gremmendorfer Wegs vorgesehen. Eine Verfüllung 
des Grabens sei geplant.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ist eine 4 m breite Fahrbahn geplant sowie 
ein südöstlich angrenzender Gehweg mit einer Breite von 2 m. Aufgrund der dörflichen 
Randlage wird der Gehweg in einer  wassergebundenen Bauweise ausgeführt. Lediglich 
in den Bereichen der Grundstückszufahrten wird der Gehweg mit Betonsteinpflaster 
befestigt. Wegen der aufzunehmenden landwirtschaftlichen Verkehre erfolgt die 
Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg über  eine weiche Separation mit Rundbord, 
so ist auch der selten auftretende Begegnungsfall Pkw-Lkw abgedeckt.  
Es wird darauf hingewiesen, dass ein zweistreifiger Ausbau weder erforderlich noch 
vorgesehen ist. Weder die Wallhecke noch der Entwässerungsgraben auf nordwestlicher 
Seite werden überplant. Zudem ist aufgrund der geringen Verkehrsbelastung ein 
flüssiger Verkehrsablauf möglich, unzumutbarer Lärm kann aufgrund der 
prognostizierten Belastung von ca. 170 zusätzlichen Fahrten / Tag nicht auftreten.  
Bezüglich der Besucher- und Lieferantenparkplätze wird darauf hingewiesen, dass auch 
im Bestand keine Besucher - und Lieferantenparkplätze vorhanden sind. Der 
Gremmendorfer Weg ist im Bestand als Wirtschaftsweg mit einer Breite 3,5– 4,0 m 
ausgebaut. Ein Parken von Fahr zeugen in der befestigten Fläche ist schon heute nicht 
möglich, da  in dem Fall  landwirtschaftliche Verkehre oder andere größere Fahrzeuge 
nicht mehr vorbei fahren könnten. Die geäußerten Bedenken sind insoweit unbegründet.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zur Ausbauplanung des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.23)  
4.3.3 Ein Sammeleingeber  sowie sieben weitere Eingeber regen an, auf den Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs in der vorliegenden Form zu verzichten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Ausbau ist in Folge der Wohngebietsentwicklung erforderlich, um die zu 
erwartenden Verkehre ordnungsgemäß abwickeln zu können, insbesondere der Ausbau 
der Nebenanlagen ist erforderlich, um u. a. Kinder sicher zu führen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf einen Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu verzichten, wird nicht  
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.24)  
4.3.4 Acht Eingeber äußern Bedenken, dass  es durch den Straßenausbau zu Schäden an 
Bestandsgebäuden (z.B. durch Feuchtigkeit) oder Bäum en auf privaten Flächen 
kommen könnte und sie sich Schadensersatzansprüche vorbehalten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken, dass es  während der Bauzeit  zu Schäden an Gebäuden und Bäumen 
kommen könnte, werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträ ger bietet für die 
direkten Anlieger am Gremmendorfer Weg auf freiwilliger Basis ein 
Beweissicherungsverfahren an. Dies wird vertraglich im Durchführungsvertrag gesichert.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3.5 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass  durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
und den damit verbundenen V erkehrslärm der Grundstücks - bzw. Immobilienwert 
gemindert wird. Zwei Eingeber begründen dies u.  a. damit, dass ihr Grundstück nach 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs auf zwei Seiten an Erschli eßungsanlagen grenzen 
würde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Anhaltspunkte für eine unzumutbare Wertminderung der Immobilien bzw. Grundstücke 
durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sind nicht ersichtlich.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber einer  unzumutbaren Wertminderung der Immobilien bzw. 
Grundstücke durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.25)  
4.3.6 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass eine anderweitige Erschließung realisiert 
werden soll.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Planverfahren wurden für die Erschließung des beabsichtigten Baugebiets  mehrere 
Varianten untersucht und vergleichend gegenübergestellt, um eine verkehrstechnisch 
bestmögliche Anbindung unter Berücksichtigung der Grünstrukturen zu gewährleisten. 
Diese Varianten konnten bei der  im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs plans 
Nr. 564 durchgeführten Offenlage im Erläuterungsbericht zum Verkehr stechnischen 
Entwurf eingesehen werden. Nach Abwägung der unterschiedlichen Belan ge wurde als 
Erschließung der Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg gewählt, 
da diese Variante den besten Kompromiss zwischen verkehrl icher Notwendigkeit und 
maximaler Berücksichtigung der Grünstrukturen darstellt. Eine anderweitige 
Erschließung ist unter Berücksichtigung der genannten Ziele nicht sinnvoll.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine anderweitige Erschließung zu realisieren, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.26)  
4.3.7 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
Eigentumsrechte (z.  B. im Bereich des Grabens  auf südöstlicher Seite des 
Gremmendorfer Wegs) der Anwohner betroffen bzw. Grundstücksgrenzen nicht beachtet 
sind.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg erfolgt ausschließlich 
auf städtischen Flächen. Alle angrenzenden privaten Grundstücksflächen werden nicht 
beansprucht.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3.8 Fünf Eingeber sind der Auffassung, dass keine ausreichende Alternativenprüf ung zum 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgt sei. Zwar seien andere Zufahrt swege in den 
offengelegten Unterlagen aufgeführt, jedoch nicht in allen Details gepr üft worden (z.  B. 
über den Kaldenhofer Weg).  Es wird angeregt, die Ers chließungsmöglichkeiten bzw. 
Alternativen zu überarbeiten.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Planverfahren wurden für die Erschließung des beabsichtigten Baug ebiets Varianten 
untersucht und vergleichend gegenübergestellt, um eine verkehrstechnisch 
bestmögliche Anbindung unter Berücksichtigung der Grünstrukturen zu gewährleisten.  
Es wurde ein Ausbau des Gremmendorfer Wegs mit Einengungen (inklusive Verfüllung 
des nordwestlichen Grabens und Beseitigung von ca. 20 Bäumen), ein Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs mit südöstlichem Gehweg (Be seitigung von 5 Bäumen auf 
öffentlichem Grund, Erhalt des Grabens und Gehölzstreifens im Norden), ein Ausbau 
des Geh-  und Radwegs  zwischen Gremmendorfer Weg und Klosterbusch sowie ein 
Ausbau des Geh-  und Radwegs  zwischen Gremmendorfer Weg und Klosterbusch 
i. V. m. einem Ausbau des Gremmendorfer Wegs als Einbahnstraße untersucht.  
Die Variante, die Erschließung über  den Geh-  und Radweg zum Klosterbusch zu 
realisieren, hätte zwar den Vorteil des möglichen Erhalts aller Gehölz e am 
Gremmendorfer Weg, die verkeh rlichen Nachteile überwiegen jedoch deutlich, sodass 
eine weitere Betrachtung dieser Variante nicht empfohlen wurde.  
Nach Abwägung der stadtplanerischen, ökologischen und wirtschaftlichen Vor- und 
Nachteile wurde als Erschließung der Ausbau des Gremmendor fer Wegs mit 
südöstlichem Gehweg gewählt, da diese Variante einen Kompromiss zwischen 
verkehrlicher Notwendigkeit und maximaler Berücksichtigung der ökologischen Situation 
bzw. Grünstrukturen darstellt.  
Eine Wohngebietserschließung über den Kaldenhofer We g bzw. den Erbdrostenweg ist 
städtebaulich nicht sinnvoll, da der Ortskern von Gremmendorf mit öffentlichen 
Einrichtungen und dem Geschäftszentrum nur über Umwege zu erreichen wäre.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die  Alternativenprüfung zum Ausbau des  Gremmendorfer Wegs zu 
überarbeiten, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.27)  
4.3.9 Vier Eingeber sind der Auffassung, dass die Planung des Baug ebiets nur dann erfolgen 
sollte, wenn bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan absehbar sei, dass eine 
ordnungsgemäße Erschließung des Baug ebiets ermöglicht wird, d.  h. der 
Gremmendorfer Weg auch in der vorgesehenen Weise ausgebaut werden kann und die 
Grundstücksverfügbarkeit besteht.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Vorhabenträger hat sich vertra glich dazu verpflichtet, den Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs zusammen mit der Erschließung des Baugebiets zu übernehmen. 
Dem Anliegen der Eingeber wird somit entsprochen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3.10 Vier Eingeber regen an, dass geprüft werden solle, ob während der Bauphase des 
Baugebiets der Bauverkehr über eine nördliche Baustraße (z.  B. Kaldenhofer Weg) 
erfolgen könne.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Vom Vorhabenträger wird zugesichert, die Baustellenverkehre möglichst konfliktarm 
abzuwickeln und den Baustellenverkehr soweit wie möglich zu minimieren.  
Die Frage der Nutzung des Kaldenhofer Wegs für den Baustellenverkehr wird in diesem 
Zusammenhang geprüft.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
4.3.11 Eine Sammeleingabe und ein weiterer Eingeber sind der Auffassung, dass die 
Infrastruktur für das neue Baug ebiet unzureichend sei (Entfernung Bushaltestelle 
Ehrenmal, keine Einkaufsmöglichkei ten, Banken etc. in der Nähe, Kapazitäten Ida-
Grundschule). 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wege vom Wohnort zur Infrastruktur immer länger 
werden und die Straßen dazwischen zunehmend überlastet seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Plangebiet ist in ca. 800 m Entfernung an den Stadtbusverkehr am Gremmendorfer 
Weg bzw. Angelmodder Weg (Linie 8, Haltestellen Ehrenmal bzw. Pirolweg) 
angeschlossen und kann in ca. 10 min Fußweg erreicht werden. Des Weiteren gibt es in 
ca. 350 m Entfernung die Haltestelle Böddingheideweg, welche auf Bestellung im 20-
Minuten-Takt eine Ver bindung zur Haltestelle Ehrenmal anbietet. Die Wegeentfernung 
zur bestehenden Haltestelle am „Ehrenmal“ ist vertretbar.  
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind am Angelmodder Weg und 
am Albersloher Weg vorhanden. Gemeinbedarfsflächen und Angebote der sozialen 
Infrastruktur können ebenfalls durch den Bestand im Umfeld gedeckt werden. Auch die 
Ida-Grundschule weist noch ausreichende Kapazitäten auf.  
Es wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass durch den „Versorgungsverkehr“ 
von 40 Wohneinheiten nur eine geringe zusätzliche Verkehrsbelastung erfolgen wird.  
Zudem ergibt sich für die Versorgung des G ebiets keine andere Situation, als für die 
angrenzende Bebauung im Süden und Westen.  Die Versorgungsinfrastruktur ist 
ausreichend.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Infrastruktur für das neue Baugebiet unzureichend sei , wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.28)  
4.3.12 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass der geplante Ausbau den vorhandenen Allee-
Charakter des Gremmendorfer Wegs zerstört.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird lediglich die Beseitigung von fünf 
Bäumen auf südöstlicher Seite des Gremmendorfer Wegs erforderlich. Der Ersatz bzw. 
Ausgleich für diese erfolgt auf der nordwestlichen Seite der Straße. 
Des Weiteren wird zum Schutz der Bäume in den Bereichen, in denen die Außenkante 
des Banketts nah an den Baumbestand heranreicht, die Herstellung des Banketts mit 
der gebotenen Vorsicht zum Schutz der Bäume erfolgen. Zum Schutz der Wurzeln ist 
das Bankett in kritischen Bereichen auszusparen und durch Holzpfosten zu sichern. 
Der vorhandene Alleecharakter bleibt demnach weitgehend erhalten.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber einer Zerstörung des Allee- Charakters des Gremmendorfer 
Wegs wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 2.2.29)  
4.3.13 Zwei Eingeber regen an, dass  der Verkehr zum und vom Reiterhof über  den 
Kaldenhofer Weg bzw. den Erbdrostenweg abgewickelt werden sollte. S o sei ein 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs entbehrlich.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.3.8 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, den Verkehr zum und vom Reiterhof über den Kaldenho fer Weg bzw. 
den Erbdrostenweg abzuwickeln, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.30)  
4.3.14 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten 
Argumente für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht 
ausreichend geprüft seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Alle relevanten Fakten und Gründe für den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sind aus 
den Planunterlagen ersichtlich. Es wurde die Ausgangssituation bewertet und 
unterschiedliche Erschließungsvarianten geprüft sowie der verkehrstechnische Entwurf 
des vorgesehenen Ausbaus erläutert. 
Unter Punkt  5 der Begründung „Planungsziele“ ist beschrieben, dass ein Ausbau 
erforderlich ist, um das Baugebiet den verkehrlichen Erfordernissen entsprechend zu 
erschließen. Das gilt insbesondere für den Ausbau der Nebenanlagen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die im Bebauungsplan aufgeführten Argumen te für den Ausbau 
des Gremmendorfer Wegs unzureichend und nicht ausreichend g eprüft seien, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.31).  
4.3.15 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs gemäß 
Straßenbau- und Wegebaurichtlinien ausgeschlossen sein dürfte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Gremmendorfer Weg  wird entsprechend der Richtlinien für die Anlage und 
Dimensionierung Ländlicher Wege (RLW) ausgebaut.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.3.16 Zwei Eingeber regen an, dass für die Grundstücke, die von der Verfüllung des Gr abens 
betroffen sind, Gutachten ( inklusive Feuchtigkeitsanalyse) erstellt werden, die die 
Feuchtigkeits-Probleme, die dadurch entstehen könnten, untersuchen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bezüglich der geäußerten Bedenken zu möglichen Feuchtigkeitsproblemen wird auf die 
Stellungnahme unter Punkt  4.3.4 verwiesen (Beweissicherungsverfahren). Die 
Verfüllung des Grabens  erfolgt mit sickerfähigen Materialien und erhält eine 
Drainageleitung.  
Den Anregungen wird im Wege des vom Vorhabenträger angebotenen 
Beweissicherungsverfahrens entsprochen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3.17 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass durch die Erhöhung des Verkehrs (Lärm, 
Abgase, Licht etc.) eine Gesundheitsgefährdung eintrete. Ein Eingeber fordert in diesem 
Kontext Schutz- und Abwehrmaßnahmen.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen der Verwaltung unter den Punkten 4.4.1 
(Verkehrsaufkommen), 4.5.1 (Lärmbelastung) und 4.3.19 (Luftbelastung) hingewiesen. 
Die Bedenken des Eingebers sind demnach unbegründet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass mit dem geplanten Baugebiet eine Gesundheitsgefährdung der 
Anwohner einhergehe, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.32).  
4.3.18 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Gremmendorfer Weg in schlechtem baulichen 
Zustand und eine Erneuerung seit Jahren erforderlich sei, dafür jedoch keine 
Finanzmittel zur Verfügung standen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bewertung des derzeitigen Ausbauzustandes des Gremmendorfer Wegs wird zur 
Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Es 
wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Realisierung des neuen Wohngebiets ein 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgen soll . Die Kosten hierfür trägt der 
Vorhabenträger.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.3.19 Ein Eingeber  ist der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine 
erhebliche Luftverschmutzung mit sich bringe.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Da der Eingeber seine Stellungnahme nicht präzisiert, wird davon ausgegangen, dass 
eine Luftverschmutzung durch das Verkehrsaufkommen nach Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs befürchtet wird.  
Eine Einschätzung der A uswirkungen kann aufgrund der Erkenntnisse des 
Luftqualitätsplans Münster vorgenommen werden. Verkehrsbedingte 
Schadstoffbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte 
nach der 39.  BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten  bei täglichen 
Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Durch das neue 
Baugebiet wird ein zusätzliches wer ktägliches Verkehrsaufkommen von ca. 1 70 Kfz-
Fahrten prognostiziert. Diese geringe Anzahl führt nicht zu der vom Eingeber 
befürchteten Luftverschmutzung. Die Befürchtungen des Eingebers sind unbegründet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs eine er hebliche 
Luftverschmutzung mit sich bringe, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.33).  
4.3.20 Ein Eingeber weist darauf hin, dass seitens der Verwaltung versichert wurde, dass die 
Anlieger am Gremmendorfer nicht an den K osten des Straßenausbaus beteiligt werden 
und dies schriftlich bestätigt werden soll.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Da der A usbau des Gremmendorfer Wegs eine vorhabenbezogene Maßnahme ist, 
werden die Kos ten vollständig vom Vorhabenträger übernommen. 
Erschließungsbeiträge fallen nicht an.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.3.21 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Beibehaltung des Altglascontainers im 
Kreuzungsbereich Gremmendorfer Weg / Böddingheideweg nach der 
Ausbaumaßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit geprüft werden müsse.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Kreuzungsbereich ist nicht Bestandteil des Bebauungs plans. Ob ein Erhalt der 
Altglascontainer unter Verkehrssicherheitsaspekten möglich ist, wird im Rahmen der 
detaillierten Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens geprüft.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.3.22 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass der Gremmendorfer  Weg für den zukünftigen Zu- 
und Abgangsverkehr verbreitert  werden müsse und dabei zwangsläufig Bäume gefällt 
werden müssen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Gremmendorfer Weg wird auf eine durchgängig 4 Meter breite Fahrbahn verbreitert. 
Diese Fahrbahn –  mit einem 1 Meter breiten überfahrbaren Seitenstreifen auf 
nordwestlicher Seite sowie einem 2 Meter breiten Bürgersteig auf südöstlicher Seite –  
ermöglicht es, dass der  Baumbestand weitestgehend erhalten werden kann. Diese 
Ausbaumaßnahme stellt sicher, dass lediglich fünf Bäume gefällt werden müssen, die 
jedoch auf nordwestlicher Seite des Gremmendorfer Wegs durch Neupflanzungen 
ersetzt werden.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.3.23 Ein Eingeber  ist der Auffassung, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs hohe 
Kosten verursacht und erkundigt sich, ob sich die Stadt Münster an den Kosten beteiligt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten ausschließlich vom  Vorhabenträger 
getragen werden.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.3.24 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Straßenausbauplanung eine detaillierte 
Anbindungsdarstellung über den Kreuzungsbereich Böddingheideweg – Gremmendorfer 
Weg sowie Gremmendorfer Weg – Klosterbusch nicht berücksichtige.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Annahme, die Straßenausbauplanung würde die Kreuzungsbereiche nicht 
berücksichtigen, ist nicht zutreffend: So wird der Kreuzungsbereich zum Radweg 
Klosterbusch mit Gehwegplatten entsprechend befestigt und der Kreuzungsbereich zum 
Böddingheideweg durch entsprechende  Radien verkehrssicher angebunden. Die 
Kreuzungsbereiche werden nach Ausbau des Gremmendorfer Wegs in derselben Form 
gequert, wie derzeit.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Inhalte des Bebauungsplans nicht berührt sind.  
4.3.25 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans 
aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere 
Erschließung unzureichend und nicht ausreichend geprüft seien.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen unter Punkt 4.3.8 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen 
im Hinblick auf eine Alternativenprüfung für die äußere Erschließung unzureichend und 
nicht ausreichend geprüft seien, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.34).  
4.3.26 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die Verkehrsführung während der Bauphase viele 
Jahre fast unmöglich und eine Zumutung für die Anlieger sei.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Fragen der Bauausführung –  wie z. B. die Verkehrsführung während der Bauphase – 
werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens. Durch den Vorhabenträger wird zugesichert , dass die 
Baustellenverkehre möglichst konfliktarm abgewickelt werden und der Baustellenverkehr 
soweit wie möglich  minimiert wird . Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das 
vergleichsweise kleine Baugebiet in einem kurzen Zeitraum realisiert werden wird.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.3.27 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion 
gestellt wurden,  im Erläuterungsbericht  nicht beachtet sind  und regt in diesem  
Zusammenhang an, dass eine Erschließung aus Westen über den vorhandenen Geh-  
und Radweg geprüft werden solle.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bezüglich der geäußerten Bedenken zur Alternativenprüfung wird auf die Stellungnahme 
unter Punkt 4.3.8 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass Erschließungsvarianten, die zur Diskussion gestellt wurden,  im 
Erläuterungsbericht nicht beachtet sind  und der damit zusammenhängenden Anregung, 
dass eine Erschließung aus W esten über den vorhandenen Geh-  und Radweg geprüft  
werden soll, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.35)  
4.3.28 Ein Sammeleingeber  und zwei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die einst 
vorgesehene Erschließung über den Zwi -Schulmann-Weg zu m Plangebiet durch die 
Stadt Münster aufgegeben wurde und damit die Voraussetzungen für eine zukünftige 
Bebauung entfallen seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Erschließungsoption über den Zwi -Schulmann-Weg ist entfallen, da die Trasse 
mittlerweile b ebaut wurde. Durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs ist jedoch 
zukünftig die Anbindung des geplanten Baugebiets sichergestellt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass nach Wegfall der Erschließungsoption über den Zwi -Schulmann-
Weg die Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung entfallen seien, wird  nicht 
gefolgt.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
(Beschlussvorschlag 2.2.36)  
4.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrsprognose / Verkehrsbelastung  
4.4.1 13 Eingeber sind der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
zu einer starken Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung 
kommt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Gremmendorfer Weg dient derzeit vornehmlich der Erschließung des Reiterhof s 
Averkamp. Außer von landwirtschaftlichen Verkehren bzw. Pferdetr ansportern wird der 
Weg von Radfahrern sowie von Eltern, die ihre Kinder zur Reitschule bringen, genutzt. 
Die derzeitige Verkehrsbelastung des Gremmendorfer Wegs ist mit 110  Fahrten / Tag 
sehr gering, wie eine aktuelle  Zählung des Ingenieurbüros NTS im Juni  2015 ergeben 
hat.  
Durch das neue Baugebiet wird ein werktägliches Verkehrsaufkommen von ca.  
170 zusätzlichen Kfz-Fahrten prognostiziert. Mit  künftig insgesamt ca. 280 Fahrten am 
Tag ist weder einer starke Verkehrsbelastung noch eine wesentliche Einschränkung  der 
Nutzung des Gremmendorfer Wegs durch nicht motorisierte Verkehre verbunden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs zu einer starken 
Zunahme des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kommt , wi rd nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.37)  
4.4.2 Eine Sammeleingabe und fünf weitere Eingeber äußern Bedenken zu den verkehrlichen 
Auswirkungen auf das weitere Umfeld bzw.  Straßennetz. Diese seien aus den 
Planunterlagen nicht ersichtlich. Es wird angeregt, die Auswirkungen für das Vogelviertel 
und den Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Situation bereits angespannt und der 
Gremmendorfer Weg an den Grenzen seiner Kapazitäten sei. E s komme zu 
regelmäßigen Rückstaus. Im Hinblick auf die neuen geplanten Wohngebiete im Umfeld 
würde sich diese Situation noch verschärfen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt  4.4.3 verwiesen, die aufzeigt, dass das  
tägliche Verkehrsaufkommen durch das geplante Baugebiet mit ca. 170 Fahrten am Tag 
äußerst gering ist. Es ist festzustellen, dass der zusätzliche Verkehr keine relevanten 
Auswirkungen auf das angrenzende Straßennetz bis hin zum Albersloher Weg haben 
wird und durch das Gesamtnetz problemlos aufgenommen werden kann.  
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass  sich diese geringe zusätzliche Anzahl von 
Kfz-Fahrten im Rahmen der ohnehin vorhandenen täglichen Schwankungen bewegt. Ein 
Erfordernis für weitergehende Untersuchungen besteht nicht.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die verkehrlichen Auswirkungen auf das Vogelviertel und den 
Gremmendorfer Weg bis zum Albersloher Weg zu untersuchen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.38)  
4.4.3 Drei Eingeber sind der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und 
die Belastung höher ausfallen müsste.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Prognoseberechnung zum Verkehr  wurde nach den Hinweisen zur Schätzung des 
Verkehrsaufkommens von Gebietstypen ( Forschungsgesellschaft für Straßen - und 
Verkehrswesen) fachlich und sachlich korrekt durchgeführt.  
Grundlage der Prognose bilden die geplanten 40 Wohneinheiten. Es wird mit 
3,5 Bewohnern je Wohneinheit, also mit 140  Einwohnern gerechnet. Bei einer mittleren 
spezifischen Wegehäufigkeit von 3,80 Wegen pro Einwohner (Verkehrsverhalten und 
Verkehrsmittelwahl der Münsteraner –  Ergebnisse einer Haushaltsbefragung im 
November 2007) beträgt das werktägliche Verkehrsaufkommen der 140 Einwohner 
532 Wege. Nach Abzug der bewohnerbezogenen Wege (10  %) außerhalb des G ebiets 
verbleibt das Quell -/ Zielverkehrsaufkommen der Einwohner bei 479 Wegen. Im 
bewohnerbezogenen Besucherverkehr (5 % von allen Wegen der Einwohner) werden 
27 Wege zurückgelegt.  
Unter Berücksichtigung der Erg ebnisse der Haushaltsbefragung Münster  2007 wurde 
folgende Verkehrsmittelwahl angesetzt: MIV = 36,3 %, Fuß = 15,7 %, Rad = 37,6 % und 
Bus / Bahn = 10,4 %.  
Für die Umrechnung des MIV in Pkw -Fahrten ergibt sich bei einem mittleren Pkw -
Besetzungsgrad von 1,2: 174 / 1,2 = 145 Pkw-Fahrten (Einwohnerverkehr), 
10 / 1,2 = 8 Pkw-Fahrten (Besucherverkehr).  
Der bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehr ist mit 0,1 Kfz-Fahrten / Einwohner zu 
addieren: 145 + 8 + (0,1 x 140) = 167 Kfz-Fahrten.  
Das resultierende werktägliche Verkehrsaufkommen von ca. 170 Kfz-Fahrten teilt sich 
hälftig in Quell- und Zielverkehr auf.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Verkehrsprognose nicht zutreffend sei und die B elastung 
höher ausfallen müsste, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.39)  
4.4.4 Zwei Eingeber äußern Bedenken , dass eine geplante zweite Reithalle an der östlich 
angrenzenden Hofstelle eine weitere Verkehrsbelastung des Gremmendorfer Wegs 
auslöse und dies bei der Verkehrsplanung nicht berücksichtigt sei.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist zutreffend, dass eine zweite Reithalle errichtet wird. Da d iese jedoch lediglich 
einer Verbesserung des  bereits bestehenden  Angebotes, ohne Erweiterung der 
Tierhaltung, dient, wird eine maßgebliche Erhöhung des Besucherverkehrs  nicht 
erwartet.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber einer Nichtberücksichtigung der geplanten zweiten Reithalle 
bei der Verkehrsplanung wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.40)  
4.4.5 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass das Verkehrsaufk ommen durch die 
Kasernenbebauung und die Britenhäuser (ca. 6.200 Bewohner) in Gremmendorf weiter 
um ca. 8.270 Fahrten am Tag zunehmen wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vom Eingeber vermutete Steig erung des  Verkehrsaufkommens durch die 
Kasernenbebauung und den Bezug der Britenhäuser ist  nicht Gegenstand der 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
vorliegenden B ebauungsplanung und wird sich auf das unmittelbare Umfeld des 
Plangebiets nicht auswirken.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.4.6 Ein Eingeber ist der Auffassung , dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen die 
Verkehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder  nicht mehr gewährleistet sei. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straße zum Erre ichen der Grundschule, 
Kindergarten und Sportgelände sowie zur Freizeitnutzung (z.  B. Joggen, Radfahren) 
genutzt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine Einschränkung der Verkehrssicherheit ist nicht ersichtlich, zudem wird durch den 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs ein (bisher nicht vorhandener) Gehweg realisiert.  Im 
Übrigen wird auf Punkt 4.4.1 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die die Ver kehrssicherheit für Fußgänger, Radfahrer und Kinder  
nicht mehr gewährleistet sei, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.41)  
4.4.7 Ein Eingeber  mit einer Sehbehinderung ist der Auffassung, dass das erhöhte 
Verkehrsaufkommen seine Lebensgewohnheiten beeinträchtige und die soziale 
Teilhabe gefährde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bezüglich des Verkehrsaufkommens wird auf die Stellungnahme unter den Punkten 
4.4.1 und 4.4.3 verwiesen. Auch Menschen mit Behinderungen können den Weg nach 
wie vor sicher nutzten, insbesondere auch deshalb, weil die Nebenanlagen ausgebaut 
werden (zusätzlicher Gehweg).  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken bezüglich einer  Beeinträchtigung der Lebensgew ohnheiten, einer 
Gefährdung der sozialen Teilhabe, einer Einschränkung der Selbstständigkeit und 
finanzieller Einbußen eines sehbehinderten Eingebers wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.42)  
Siehe auch Punkte 4.5.7 und 4.5.12  
4.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehrslärm  
4.5.1 20 Eingeber sind der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
und den dadurch zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen 
wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bezüglich der Bedenken zur Zunahme des Verkehrs wird auf Punkt 4.4.3 verwiesen. 
Durch die geringe Verkehrsbelastung wird keine unverhältnismäßige Lärmbelastung 
erzeugt. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass unter Addition der 
zukünftigen Verkehrsbelastung an der vorhandenen angrenzenden Bebauung ein Wert 
von maximal 49 dB(A) am Tag und von 41 dB(A) in der Nacht  (aufgerundet) er reicht 
wird. 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für „Reine 
Wohngebiete“ (tags 59 dB[A], nachts 49 dB[A]) werden nicht erreicht, wenngleich darauf 
hingewiesen wird, dass diese Grenzwerte im vorliegenden Fall gem. 16.  BImSchV 
eigentlich keine Anwendung finden, da es sich bei dem geplanten Ausbau des 
Gremmendorfer Wegs nicht um einen Neubau o der eine wesentliche Änderung handelt 
(kein l age- oder höhenmäßiger erheblicher baulicher Eingriff).  Die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN  18005 (Schallschutz im Städtebau) mit tags 50 dB(A) und 
nachts 40 dB(A) werden in der Nacht zwar geringfügig überschritten, es wird jedoch 
darauf hing ewiesen, dass diese Orienti erungswerte erwünschte Ziel - jedoch keine 
Grenzwerte dar stellen. In der Abwägung der verschiedenen Belange wird diese 
geringfügige Überschreitung als hinnehmbar eingestuft.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass es durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs und den dadurch 
zunehmenden Verkehr zu einer erheblichen Lärmbelastung kommen wird, wird  nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.43)  
4.5.2 Acht Eingeber befürchten, dass durch das neue Baugebiet und den Baustellenverkehr 
eine Minderung der Lebensqualität eintrete und dies in keinem Verhältnis zur Schaffung 
von 40 Wohneinheiten stünde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Infolge des neuen Baug ebiets werden keine erheblichen, zusätzlichen Immissionen 
entstehen. Auch die Funktion für die wohngebietsnahe Erholung wird durch den Erhalt 
der vorhandenen Wegever bindungen sowie die  aufwertende Strukturierung der 
nördlichen Ausgleichsfläche nicht beeinträchtigt (siehe Punkt 4.8.2).  
Insgesamt werden durch das neue Baugebiet  keine erheblichen Beeinträchtigungen für 
den Menschen, seine Lebensqualität und sein Wohnumfeld entstehen.  
Bezüglich einer Lärmbelastung durch die Baustelle wird darauf hingewiesen, dass 
Fragen des Baustellenverkehrs nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens sind. Durch 
den Vorhabenträger wird zugesichert, dass die Baustellenverkehre möglichst konfliktarm 
abgewickelt und die damit einhergehenden Belastungen soweit wie möglich  minimiert 
werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Befürchtung einer Minderung der Lebensqualität durch das neue Baugebiet  wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.44)  
4.5.3 Fünf Eingeber äußern Bedenken, dass die Häuser  am Gremmendorfer Weg, welche 
zumeist in den 1950er Jahren errichtet wurden,  für einen erhöhten Verkehrslärm nicht 
entsprechend ausgestattet seien (z. B. keine Schallschutzfenster und -türen).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Punkte 4.5.1 und 4.5.2 und die dortigen Beschlussvorschläge 2.2.43 und 
2.2.44 verwiesen.  
4.5.4 Vier Eingeber sind der Auffassung, dass ein Lärmgutachten, welches die Auswirkun gen 
auf die betroffenen Anlieger untersuche,  fehle. Von vier Eingebern wird angeregt, ein 
entsprechendes Gutachten zu erstellen.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Ausführun gen unter Punkt  4.5.1 verwiesen. Eine wesentliche, 
abwägungserhebliche Lärmbelastung wird durch das geringe Verkehrsaufkommen nicht 
erzeugt. Daher ist die Erstellung eines Lärmgutachtens nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, ein Lärmgutachten zu erstellen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.45)  
4.5.5 Drei Eingeber äußern Bedenken, dass es durch die mehrjährige Bauphase zu 
Lärmbelästigungen kommt. Ein Eingeber weist auch auf eine mögliche 
Staubentwicklung hin.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf Punkt 4.5.2 verwiesen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.5.6 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass es durch die Gärten entlang des Gremmendor fer 
Wegs zu einer Lärmbelästigung der angrenzenden Grundstücke auf der 
gegenüberliegenden Seite des Gremmendorfer Wegs kommt. Er weist darauf hin,  dass 
die geplante Bepflanzung keinen ausreichenden Lärmschutz biete und regt an, den 
Pflanzbereich zu vergrößern und mit höheren Pflanzen einzugrünen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die mit üblicher Gartennutzung verbundenen Emissionen (z.  B. Rasenmähen), sind von 
den Nachbarn zu dulden.  Zudem wurden die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nicht, wie aus dem Schreiben des E ingebers 
hervorgeht, aus Immissionsgründen im P lan festgesetzt , sondern aus G ründen der 
landschaftsgerechten Eingrünung des Baugebiets.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen aus G ründen des Lärmschutzes zu vergrößern und höhere Pflanzen 
festzusetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.46)  
4.5.7 Ein Eingeber mit einer Sehbehinderung ist der Auffassung, dass er durch die 
Lärmbelastung (durch zusätzliche Anzahl an K fz-Fahrten) massiv in seinen 
Lebensgewohnheiten und in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt würde. So sei er bei 
der Orientierung im Haus auf sein Gehör und auf akustische Signale –  z. B. von 
Haushaltsgeräten – angewiesen, die dann ggf . nicht mehr wahrnehmbar seien 
(insbesondere während der Bauphase).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Punkte 4.4.7 und 4.5.1 und die dortigen Beschlussvorschläge 2.2.42 und 
2.2.43 verwiesen. Eine wesentliche Lärmbelastung wird durch das geringe 
Verkehrsaufkommen nicht erzeugt . Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen 
sind demnach nicht erforderlich.  
4.5.8 Ein Eingeber gibt zu bedenken,  dass im Erläuterungsbericht zum  Straßenausbau die 
Alternativen dahingehend überprüft wurden, ob für die jeweiligen Straßen eine 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Mehrbelastung entstünde und die Anwohner mit stärkeren Verkehrs - und 
Lärmbelastungen zu rechnen hätten. Diese Bewertung habe für die Straße Klosterbusch 
zu einer negativen Beurteilung geführt,  beim dem Gremmendorfer Weg sei dies jedoch 
nicht beachtet worden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, 
dass es sich bei der Straße Klosterbusch momentan um einen Fuß-  und Radweg 
handelt und dieser daher in der Alternativenprüfung eine andere Bewert ung erfahren 
hat, als der Gremmendorfer Weg, der bereits heute als Wohnerschließung und von 
landwirtschaftlichen Verkehren genutzt wird. Zudem waren für die Varianten nicht die 
Verkehrslärmsituation, sondern verkehrstechnische, ökologische und städtebaulic he 
Gründe entscheidend.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung von Verkehrs- und 
Lärmbelastungen bei der Alternativenprüfung für die Straßen Klosterbusch und 
Gremmendorfer Weg wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.47).  
4.5.9 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Begründung zum Bebauungsplan zu der 
Verschlechterung der Lärmsituation auf den Grundstücken, die ihre Gärten und 
Aufenthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben, keinerlei Aussagen 
enthalte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Hinsichtlich der Bedenken zu einer befürchteten Verschlechterung der Lärmsituation auf 
den Grundstücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum Gremmendorfer Weg 
ausgerichtet haben, wird auf die Stellungnahm e der Verwaltung unter Punkt 4.4.3 und 
4.5.1 verwiesen. Durch die geringe zusätzliche Verkehrsbelastung wird keine 
abwägungserhebliche Lärmbelastung erzeugt.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber fehlenden Aussagen zu einer befürchteten Verschlechterung 
der Lärmsituation auf den Grunds tücken, die ihre Gärten und Aufenthaltsbereiche zum 
Gremmendorfer Weg ausgerichtet haben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.48).  
4.5.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass in den vergangenen 20 Jahren die 
Verkehrszunahme am Gremmendorfer Weg  eine belästigende Schwelle überschritten 
habe und im Bestand keine Möglichkeit bestehe, sich vor Verkehrslärm zu schützen. So 
seien Gärten und Schlafräume zum Gremmendorfer Weg ausgerichtet. Die neu 
hinzukommenden Fahrzeuge wür den zu einer weiteren Erhöhung der Immissionswerte 
führen. Zudem sei der Modal Split am Siedlungsrand ein anderer als gesamtstädtisch, 
im Übergang zum Freiraum nähme der Anteil der Fahrradfahrer und Fußgän ger rapide 
ab.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Verkehrszunahme der letzten 20  Jahre lässt sich auf die allgemein festzustellende 
Zunahme des Verkehrs und die wohnbauliche und demographische Weiterentwicklung 
der Stadt Münster zurückführen.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Der südliche Gremmendorfer Weg hat – gemäß den vorliegenden Zählungen – im 
Vergleich zu anderen Wohngebieten in Vororten eine durchschnittliche bis 
unterdurchschnittliche Verkehrsbe lastung. Daran wird sich auch durch das neue 
Wohngebiet nichts Wesentliches ändern.  
Bezüglich der Bedenken zum Modal Split wird darauf hingewiesen, dass durch die Lage 
des Plangebiets (5 km Entfernung zur Innenstadt) nicht davon ausgegangen wird, dass 
sich die Verkehrsmittelwahl signifikant anders darstellt als im gesamtstädtischen 
Durchschnitt. So können beispielsweise problemlos Fahrten in die Innenstadtbereiche 
der Stadt Münster mit dem Rad zurückgelegt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken, dass sich die Verkehrsmittelwahl im neuen Baugebiet signifikant anders 
darstellen wird als im gesamtstädtischen Durc hschnitt und die neu hinzuk ommenden 
Fahrzeuge zu einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung führen werden, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.49).  
4.5.11 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass er den Kreuzungsbereich, an dem die zukünftig en 
Bewohner in den weiteren Verlauf des Gremmendorfer Wegs einbiegen, sehen und 
hören könne und sich der Verkehr dort noch nicht derart gemischt habe, dass der 
zusätzliche Verkehr allgemein untergehen würde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die individuelle Geräuschwahrnehmung des Eingebers wird zur Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.5.12 Ein Eingeber, der mit einer Person mit Sehbehinderung zusammenlebt, ist der 
Auffassung, dass diese durch die Lärmbelastung (zusätzlicher Verkehr und Baustelle) 
vermehrt auf Hilfe angewiesen sei und u.U. den ganzen Tag betreut werden müsse. 
Dies führe zur Einschränkung der Lebensqualität und zu finanziellen Einbußen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen unter den P unkten 4.4.7, 4.5.1  und 4.5.7 und die 
dortigen Beschlusspunkte 2.2.42 und 2.2.43 verwiesen.  
4.5.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass  die in der Offenlage des Bebauungsplans 
aufgeführten Unterlagen im Hinblick auf die  zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend 
geprüft seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt 4.5.1 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die in der Offenlage des Bebauungsplans aufgeführten Unterlagen 
im Hinblick auf die zukünftige Lärmbelastung nicht ausreichend geprüft seien, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.50)  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
4.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Baumbestand am Gremmendorfer Weg  
4.6.1 Ein Sammeleingeber sowie zehn weitere Eingeber äußern Bedenken, dass  die Bäume 
am Gremmendorfer  Weg durch den Ausbau (z.  B. durch Verfüllung des Grabens) 
beschädigt werden und ggfs. später gefällt werden müssen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Straßenbreite wird nach der Ausbaumaßnahme 4 Meter betragen und die 
nordwestlichen Bankette werden auf 1 Meter Breite als überfahrbarer Seitenstreifen 
umgestaltet. Auf südöstlicher Seite wird ein 2 Meter breiter Gehweg in 
wassergebundener Decke realisiert.  
Da auf weiten Strecken der nordwestlich liegenden Bankette keine Bäume stehen und 
das Grabenprofil durch die geringere Ausbaubreite weitgehend unberührt bleibt, wird es 
nur zu geringen Eingriffen in das Wurzelsystem der jenseitig des Grabens stehenden 
Bäume kommen: Die wenigen in der straßenseitigen Bankette stehenden Bäume sollen 
durch die im Gutachten erläuterten Schutzmaßnahmen (z. B. Wurzelschutzmaßnahme) 
geschützt und langfristig erhalten werden.  
Auch auf südöstlicher  Seite des Gremmendorfer Wegs sind in weiten Teilen  im 
öffentlichen Seitenstreifen keine Bäume vorhanden. Die in den angrenzenden 
Privatflächen befindlichen Bäume stehen i.  d. R. in einem ausreichend großen Abstand 
bzw. können durch die erläuterten Schutzmaßnahmen der Gutachten erhalten werden. 
Im mittleren Abschnitt der Ausbaumaßnahme werden bei der Ausführung durch 
entsprechend im Gutac hten benannte Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen der 
Bäume minimiert bzw. vermieden.  
Am östlichen Ende des Bauabschnitt s müssen fünf Bäume  auf öffentlichem Grund 
entfernt werden. Bei drei der fünf Bäume handelt es sich um kleinwüchsige und 
unterständige B äume. Bei einer Entnahme wird  sich der Gesamteindruck des 
Grünstreifens nicht signifikant verändern, da die unterständigen Bäume eine nur 
untergeordnete gestalter ische Funktion besitzen. Da auch hier das Grabenprofil 
weitgehend in seinem gegebe nen Zustand verbleiben wird, werden die auf den 
angrenzenden Privatgrundstücken stehenden Bäume nicht dauerhaft geschädigt, wenn 
die im Gutachten empfohlenen Schutzmaßnahmen zum dauerhaften Erhalt in einem 
vitalen und verkehrssicheren Zustand beachtet werden.  
Insgesamt handelt es sich bei der Ausbaumaßnahme um einen,  sowohl aus 
gestalterischen als auch ökologischen Gesichtspunkten, vertretbaren Eingriff.  
Beschlussvorschlag: 
Die geäußerten Bedenken sind unbegründet.  
(Beschlussvorschlag 2.2.51)  
4.6.2 Ein Sammeleingeber sowie acht weitere Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den 
Ausbau des Gremmendorfer Wegs zur Beschädigung und Beseitigung des 
Baumbestandes auf privatem Grund kommt. Der Sammeleingeber weist darauf hin, dass 
bei der Bürgerinformation Fragen zu den Auswirkungen des Straßenbaus auf die 
privaten Bäume nicht beantwortet werden konnten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Bezüglich der geäußerten Bedenken zu den Bäumen auf Privatgrund wird auf die 
Punkte 4.6.1 und 4.6.9 verwiesen.  
Da zum Zeitpunkt der Bürger information im Juni 2014 das Baumgutachten noch nicht 
erstellt war, wurden Nachfragen zu diesem Thema aufgenommen, konnten jedoch zu 
diesem Zeitpunkt noch nicht im Detail beantwortet werden.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privatgrund durch 
den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.52)  
Siehe auch Punkt 4.6.13  
4.6.3 Acht Eingeber äußern Bedenken, dass  durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs 
Bäume beseitigt werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen unter Punkt 4.6.1 verwiesen.  
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken, dass durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs Bäume beseitigt 
werden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.53)  
4.6.4 Vier Eingeber regen eine Aktualisierung bzw. Erneuerung  des Baumgutachtens an. Es 
sollten die Situationen auf Privatgrundstücken untersucht werden, wenn der Graben 
verfüllt und Aushebungsarbeiten für den Straßenbau stattfinden und die Auswirkungen 
der überarbeiteten Straßenplanung auf den Baumbestand bewertet werden. Konkrete 
Beurteilungen würden in den Nachträgen zum Gutachten fehlen. Zudem sollte der 
Baustellenverkehr mit seinen Auswirkungen bewerten werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vorgebrachten Einwände der Eingeber werden nicht geteilt. Der private 
Baumbestand wurde sowohl im Baumgutachten vom Oktober 2014 als auch in den 
dazugehörigen E rgänzungen vom Oktober 2014 und Februar 2015 betrachtet. Die 
Ergänzung vom Februar 2015 bezieht sich explizit auf di e geänderte 
Straßenausbauplanung des Gremmendorfer Wegs und führt Auswirkungen und 
Maßnahmen zum Schutz der Bäume auf.  
Der nordwestliche Graben bleibt erhalten, der südöstliche Graben, welcher auf Grund 
der Grundstückszufahrten bereits an vielen Stellen v errohrt wurde, behält sein 
Grabenprofil weitestgehend. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden im Rahmen 
der Bauvorbereitung, d.  h. vor Aufnahme des Baustellen verkehrs, durch den 
Vorhabenträger getroffen. Das vorliegende, aktualisierte Baumgut achten ist 
ausreichend.  
Bezüglich der Auswirkungen des Baustellenverkehrs auf den Baumbestand wird auf die 
Stellungnahme der Verwaltung unter Punkt 4.6.8 verwiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine Aktualisierung des Baumgutachtens erstellen zu lassen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.54)  
4.6.5 Drei Eingeber regen an, dass Gewährleistungsfristen für eventuelle Baum - oder 
Gebäudeschäden auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert und eventuelle Schäden an privatem 
Eigentum durch eine Bankbürgschaft von mindes tens 100.000 Euro pro Grundstück 
gesichert werden. Ein Eingeber regt zusätzlich an, den Vorhabenträger zu einem 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Beweissicherungsverfahren für die Häuser entlang des Ausbauabschnitts am 
Gremmendorfer Weg zu verpflichten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Fragen von Gewährleistungsfristen, Absicherungen von Schäden durch 
Bankbürgschaften sowie Beweissicherungsverfahren sind nicht Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens. Bezüglich der geäußerten Bedenken zu Schäden an 
Gebäuden und Bäumen wird auf Punkt 4.3.4 verwiesen (Beweissicherungsverfahren).  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.6 Zwei Eingeber äußern Bedenken zur Einhaltung der im Baumgutachten beschriebenen 
Maßnahmen zum Schutz der Bäume.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Ausbau des Gremmendorfer Wegs erfolgt durch den Vorhabenträger. Die 
Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Bäume werden im 
Durchführungsvertrag gesichert.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.7 Zwei Eingeber äußern Bedenken, dass es bei einer Beschädigung der Bäume durch den 
Straßenausbau zu Schäden auf Grund von herabfallenden Ästen und umstürzenden 
Bäumen auf Privatgrund kommen könnte.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Baumgutachten ist dargelegt, dass , bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen, ein 
dauerhafter Erhalt der Bäume in vitalem und verkehrssicherem  Zustand, unter 
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensaltersbegrenzung, gewährleistet werden kann.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.8 Zwei Eingeber äußern Bedenken, dass es durch den Baustellenverkehr (schwere 
Baufahrzeuge) bereits zu Baumschäden am Gremmendorfer Weg kommen kann, bevor 
baumpflegerische Maßnahmen vorgenommen werden. Ein Eingeber schlägt zur 
Vermeidung die Realisierung einer Baustraße vor.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Fragen der Bauausführung –  wie z.  B. Baustellenverkehr –  werden zur Kenntnis 
genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Bezüglich der 
Auswirkungen des Baustellenverkehrs auf den Baumbestand wird jedoch darauf 
hingewiesen, dass i m Rahmen der Umsetzung der Planung – sofern erforderlich – 
geeignete Maßnah men vom Vorhabenträger ergriffen werden, um eine Beschädigung 
der Bäume zu ver meiden (z . B. durch Stammschutz, Anlage von Ausweichflächen für 
den Begegnungsverkehr, zur Vermeidung von Bodenverdichtungen).  
Zudem werden Schäden an Bäumen durch schwere Baufahrzeuge nicht erwartet: Um 
einen Boden dauerhaft durch Erschütterungen –  wie es der Sch werlastverkehr 
hervorrufen kann – zu schädigen, bedarf es eines langen Zeitraum s mit schweren 
Erschütterungen, wie sie schnell fahrende L kw (z. B. auf Schnellstraßen) verur sachen. 
Da dies auf dem Gremmendorfer Weg jedoch nicht zu erwarten ist, werden sich 
Bodenverdichtungen, welche Auswirkungen auf die Vitalität etc. haben könnten, nicht 
einstellen.  
Es wird demnach nicht erwartet, dass der Baustellenverkehr zu Schäden an den 
Bäumen führt.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.9 Zwei Eingeber bestehen auf Bestandsschutz bzw. widersprechen der Beseitigung der 
Bäume auf den angrenzenden Grundstücken.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es erfolgt keine Beseitigung von Bäumen auf privaten Grundstücken. Im Rahmen der 
Ausbaumaßnahme des Gremmendorfer Wegs werden fünf Bäume auf öffentlichem 
Grund entnommen. Der unabhängige Baumgutachter bewertet dies  sowohl aus 
gestalterischen als auch aus ökologischen Gesichtspunkten als vertretbaren Eingriff.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass aus den veröffentlichten Unterlagen nicht hervor 
gehe, ob die Tiefbauarbeiten am Gremmendorfer Weg durch einen 
Baumsachverständigen begleitet werden. Zwei Eingeber regen an, die Art der 
Baumschutzmaßnahmen und die Beteiligung  eines Baumgutachters in den Verträgen 
zur Bauausführung festzuschreiben.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau des Gremmendorfer Wegs durch den 
Vorhabenträger erfolgt. Die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und 
Erhalt der Bäume werden im Durchführungsvertrag geregelt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.6.11 Ein Eingeber erkundigt sich, wer die Kosten übernimmt, wenn herabfallende Äste oder 
umstürzende Bäume hohe Schäden verursachen. Der Eingeber erbittet eine 
verbindliche Antwort vor Beginn der Bauarbeiten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die geäußerten Bedenken  zur Kostenübernahme bei eventuellen Schäden durch 
Grünsubstanzen werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand der 
vorliegenden Bebauungsplanung. Die rechtliche Schadenshaftung basiert auf dem 
Verursacherprinzip. Unabhängig davon wird nicht erwartet, dass es , aus den bereits 
dargelegten Gründen, zu den aufgeführten Schäden kommen wird.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.6.12 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der 
Ausbauplanung zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Eingeber spezifiziert nicht die Lage der genannten Pflanzen, daher kann nur 
allgemein Stellung genommen werden.  
Im Artenschutzgutachten, welches Teil der im Rahmen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war, ist beschrieben, dass sich an 
der Abbiegung Böddingheideweg und auf Höhe der Wohnhäuser Gremmendorfer Weg 
29, 31 und 33 nördlich des Gremmendorfer Wegs kleinere Siedlungs - bzw. vormals 
Feldgehölze befinden. Die Gehölze zeigen eine starke Eutrophierung sowie eine 
Vorbelastung durch die benachbarte Wohnbebauung. Eine Entnahme der Gehölze ist 
jedoch nicht vorgesehen.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass Sträucher und sonstige kleinere Pflanzen bei der Ausbauplanung 
zum Gremmendorfer Weg nicht ausreichend beachtet wurden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.55)  
4.6.13 Ein Sammeleingeber hat seinem Schreiben vom November 2014 zwei Schreiben eines 
anonymen Baumgutachters  beigefügt, welche Einschätzungen zu drei Bäumen (eine 
Eiche, zwei B uchen), die zwischen dem Gremmendorfer Weg und den angrenzenden 
Bestandsgebäuden stehen, geben. Demnach sei ein Abgraben im Nahbereich der 
Bäume ungünstig: der Baum verliere Wurzelraum und Speichervolumen für Wasser im 
Erdboden und es komme zu einer veränderten Wasserführung im Erdreich. Dadurch 
bestehe die Option,  dass der Baum nicht mit genügend Wasser ver sorgt werden kann. 
So könne es sein, dass Kronenteile, evtl. auch der ganze Baum, langsam absterben. 
Zusätzlich könne es sein, dass Starkwurzeln im Straßenbereich im Zuge der Erdarbeiten 
beschädigt oder sogar gekappt werden. Die Standsicherheit nach Straßenausbau wird in 
Frage gestellt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Schreiben des Gutachters im Juli  2014 
verfasst wurden und sich somit noch auf eine mittlerweile überholte 
Straßenausbauplanung beziehen. Des Weiteren ist die Lage der Bäume nicht benannt 
bzw. im Schreiben g eschwärzt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, um welche 
Bäume es sich handelt. Daher wird allgemein Stellung bezogen.  
Der Baumgutachter gibt in seinem Gutachten fachliche Einschätzungen zu den Bäumen 
auf Privatgrund südwestlich des Gremmendorfer Wegs. Die in den angrenzenden 
Privatflächen stehenden Bäume stehen i.  d. R. in einem ausreichend gr oßen Abstand 
bzw. sind durch die im Gutachten erläuterten Schutzmaßnahmen zu erhalten. An einigen 
wenigen Stellen im mittleren Abschnitt der Ausbaumaßnahme werden bei der 
Ausführung entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Bäume erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegenüber möglichen Schädigungen von Bäumen auf Privatgrund durch 
den Ausbau des Gremmendorfer Wegs wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.52)  
Siehe auch Punkt 4.6.2  
4.7 Stellungnahmen zum Themenkomplex Entwässerung  
4.7.1 Ein Sammeleingeber sowie neun weitere Eingeber äußern Bedenken zur Entwässerung 
im Hinblick auf  die Flächenversieglung,  die Lage am Loddenbach und mögliche 
Extremwetter- bzw. Starkregenereignisse.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und insgesamt über 
das im Osten des Plangebiets angeordnete , naturnah gestaltete Regenrückhaltebecken 
(RRB) gedrosselt dem Loddenbach zugeleitet. Es  ist in seiner Größe so dimensioniert, 
dass es außer dem Niederschlagswasser der  Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im 
Plangebiet auch Wassermengen aus dem südlich angrenzenden Wohngebiet 
aufnehmen kann (ca. 77 % des Gesamtvolumens dienen dem  Bestand). Dies führt 
insgesamt zu einer Entlastung des Loddenbachs. Die z ulässige 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Einleitungswassermenge in den Loddenbach wird gegenüber dem heutigen Zustand von 
207 l/s auf 25 l/s reduziert.  
Das Kanalsystem der vorhandenen Wohnbebauung wurde bei den hydraulischen 
Berechnungen des Kanalsystems im geplanten Baugebiet mit berücksichtigt und die 
zukünftige Leistungsfähigkeit nachgewiesen.  
Im Hinblick auf mögliche Extremwetterereignisse und ein Versagen der 
Regenwasserkanalisation wird die Fahrbahn im Plangebiet so konstruiert, dass sie mit 
einer innenliegenden Entwässerungsrinne als Wasserführung dienen und größere 
Niederschlagsmengen dem Regenrückhaltebecken zuführen kann. So kann das 
Oberflächenwasser sicher abgeleitet werden.  
Das Gesamteinzugsgebiet des Loddenbachs  beträgt rund 820 ha, von denen 440 ha 
urbanes Einzugsgebiet mit einer befestigten Fläche von 260 ha sind. Die Erweiterung 
der befestigten Fläche von 0,88 ha durch das Baugebiet , mit den weiter oben 
beschriebenen Maßnahmen,  führt daher zu keiner Verschlechterung des 
Überschwemmungsrisikos des Loddenbachs im Starkregenfall.  
Beschlussvorschlag:  
Die geäußerten Bedenken sind unbegründet. 
(Beschlussvorschlag 2.2.56)  
4.7.2 Ein Sam meleingeber sowie zwei weitere  Eingeber sind der Auffassung, dass die 
Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die angrenzenden 
Baugebiete nicht hinr eichend untersucht wurden. Der Grundwasserstand sei hoch, 
entsprechende Vorkehrungen würden fehlen . Um die Anwohner zu schützen, sei ein 
Eingriff bis weit in die Landschaft und das Landschaftsschutzgebiet erforderlich.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die A ussage, dass  die Entwässerung des Baugebiets und die Auswirkungen auf die 
angrenzenden Baugebiete nicht hinreichend untersucht wurden, ist unzutreffend, da 
vom Vorhabenträger,  in Zusammenarbeit mit den Fachämtern der Stadt Münster , im 
Rahmen der vorliegenden Planung ein entsprechendes Entwässerungskonzept 
erarbeitet wurde.  
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und über das im 
Osten des Plangebiets angeordnete Regenrückhaltebecken (RRB) gedrosselt dem 
Loddenbach zugeleitet. Insgesamt steht somit ein Großteil des anfallenden 
Niederschlagswassers wie bisher der Grundwasserneubildung und dem Einzugsg ebiet 
der Werse zur Verfügung.  
Das RRB ist in seiner Größe so dimensioniert, dass es außer dem Niederschlagswasser 
der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen im Plangebiet auch Wassermengen aus dem 
südlich angrenzenden Wohngebiet aufnehmen kann (ca. 77 %). Dies führt insgesamt zu 
einer Entlastung der Kanalisation der angrenzenden Baugebiete. Neben der 
Kanalisation des Neubaug ebiets wurde in den hydraulischen Berechnungen auch das 
Kanalsystem des bestehenden Wohng ebiets mit berüc ksichtigt. Des Weiteren wurde 
durch eine Vergleichsberechnung des Kanalnetzes im Bestand zu der zukünftigen 
Situation nachgewiesen, dass sich die Situation im Bestandsnetz nicht verschlechtert.  
Eine Veränderung der Grundwassersituation ist durch die Maßnahme nicht zu erwarten.  
Ein Eingriff in die weite Landschaft und das  Landschaftsschutzgebiet ist nicht 
erforderlich.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Entwässerung des Baugebiets sowie die Auswirkungen auf die 
angrenzenden Baugebiete im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs plans nicht 
hinreichend untersucht wurden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.57)  
4.7.3 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahmen unter den Punkten 4.7.1 und 4.7.2 verwiesen, in der die 
geplante Entwässerung erläutert wird. Der Eingeber führt nicht auf, warum er Zweifel am 
Entwässerungskonzept hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die 
Entwässerungsplanung fachlich und sachlich korrekt erarbeitet wurde.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die geplante Entwässerung nicht schlüssig sei, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.58)  
4.7.4 Ein Eingeber weist darauf hin,  dass eine Absicherung (z.B. Einzäunung) des 
Regenrückhaltebeckens gewährleistet sein müsse.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Entwässerungsplanung, die auch Teil der  im 
Rahmen des vorhabenb ezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage  
war, beschrieben ist, dass das Regenrückhaltebecken eine rundum geschlossene 
Einzäunung erhält. Der Regenrückhaltebecken -Zaun wird direkt an die Grenze zu den 
Baugrundstücken gesetzt. 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da der Anregung ohnehin entsprochen wird.  
4.7.5 Ein Eingeber weist darauf hin, dass das Plangebiet einen hohen Grundwasserspiegel 
aufweise, Niederschlagswasser nur schlecht versickere und sich dies auf die 
angrenzenden Grundstücke am Gremmendorfer Weg auswirke. Er ist der Auffassung, 
dass die im Gutachten angenommen Grundwasserstände nicht den Tatsachen 
entsprechen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die nicht näher erläuterte Auffassung, dass die im Gutachten angenomm en 
Grundwasserstände nicht den Tatsachen entsprechen, wird zur Kenntnis genommen.  
Bezüglich der Bedenken zu dem hohen Grundwasserstand, der Versickerungsfähigkeit 
des Bodens und den Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke wird auf die 
Punkte 4.7.1 und 4.7.2 verwiesen. 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind. 
4.8 Stellungnahmen zum Themenkomplex Umwelt und Freiflächen  
4.8.1 Fünf Eingeber befürchten negative Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz und sind 
der Auffassung, d ass dies bei der Planung nicht hinreichend beachtet wurde (z. B. im 
Hinblick auf den Klimawandel, Plangebiet sei Naturschutzgebiet).  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Umweltprüfung 
durchgeführt und im U mweltbericht als Teil der Begründung zusammenfassend 
dargestellt. In diesem wurden die mit der Planung voraussichtlich verbundenen 
Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der 
Daten orientiert sich der Umweltbericht an den Vorgaben der Anlage zu §§ 2 Abs. 4 und 
2 a BauGB.  
Die Ergebnisse der Prüfung sind in Kapitel  8.8 der Begründung zusammenfassend 
beschrieben. Demnach sind durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen keine 
erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotopstrukt uren und die Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima/ Luft und Landschaft zu erwarten.  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung bzw. des erstellten artenschutzrechtlichen 
Gutachtens wurde festgestellt,  dass artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber  
planungsrelevanten Ar ten unter Berücksichtigung von Verminderungsmaßnahmen 
ausgeschlossen werden können.  
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und 
Vermeidungsmaßnahmen werden für keine planungsrelevante Art Verbotstatbestände 
gemäß § 44 Abs.  1 Nr.  1 bis 3 i.  V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Somit steht aus 
Artenschutzsicht dem Vorhaben nichts entgegen.  
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plangebiet nicht um ein 
Naturschutzgebiet handelt, wie von einem Eingeber vorgebracht. Lediglich der Bereich 
nördlich des geplanten Baugebiets, welcher Teil der Ausgleichsfläche ist, liegt inner halb 
des Landschaftsschutzg ebiets „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und 
Wolbecker Tiergarten“. Dieser Status wird durch das Bauleitplanverfahren nicht 
geändert.  
Der Umweltbericht und die Artenschutzprüfung als Teile der Begründung, das 
Artenschutzgutachten zum Gremmendorfer Weg sowie der landschaftspflegerische 
Begleitplan waren Bestandteile der Offenlegung.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass Auswirkungen auf Umwelt- und Naturschutz bei der Planung nicht 
hinreichend beachtet wurden, wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 2.2.59)  
4.8.2 Ein Sammeleingeber und vier weitere Eingeber sind der Auffassung , dass durch das 
neue Baugebiet und den Ausbau des  Gremmendorfer Wegs ein Naherholungsgebiet 
zerstört und der Erholungswert gemindert wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier 
Landschaft und übernimmt eine Funktion für die wohngebietsnahe Erholungsnutzung. 
So b efinden sich am westlichen und am östlichen Rand Wege, die eine direkte 
fußläufige Ver bindung in den nördlich angrenzenden strukturierten Agrarraum bieten 
und deren Erhalt und Entwicklung auch im Grünordnungsplan der Stadt Müns ter 
dokumentiert sind.  
Die vorhandenen Wegeverbindungen, die im Rahmen der Naherholung eine 
bedeutende Funktion haben, werden erhalten und der westliche Fuß- und Radweg in die 
Planung integriert. Zudem erfolgt mit den nördlich vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen 
eine Strukturierung der Fläche, sodass hier , ähnlich wie in der westlich angrenzenden 
Ausgleichsfläche, eine Aufwertung der bislang monostrukturierten Agrarfläche in eine 
attraktive Erholungskulisse erfolgt.  
Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung auf den 2,1 ha Fläche passen sich der 
Nutzungsintensität der angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne an.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Da durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs sowohl der Alleecharakter und die 
Charakteristik des Wirtschafts wegs erhalten als auch der  Baumbestand weitestgehend 
bestehen bleibt, können die befürchteten Auswirkungen auf den Erholungswert bzw. das 
Naherholungsgebiet nicht nachvollzogen werden.  
Insgesamt werden durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den 
Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet (siehe Umweltbericht).  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, das s durch das neue Baugebiet und den Ausbau des Gremmendorfer 
Wegs ein Naherholungsgebiet zerstört und der Erholungswert gemindert wird, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.60)  
4.8.3 Vier Eingeber äußern Bedenken bezüglich  einer Gefährdung der bestehenden 
Wallhecke nördlich des Gremmendorfer Wegs. Ein Eingeber geht davon aus, dass Teile 
der Hecke beansprucht werden, ein Eingeber geht von einer vollständigen Beseitigung 
aus.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In die geschützte Wallhecke nordöstlich des Gremmendorfer Wegs, die durch 
Grundstückseinfriedungen und Heckenpflanzungen nur noch in Fragmenten zu 
erkennen ist , wird durch den Ausbau des Gremmendorfer Wegs kein Eingrif f 
vorgenommen. Die H ecke sowie der südöstlich angrenzende Graben bleiben 
unverändert erhalten. Dies ist auch im Erläuterungsbericht des verkehrstechnischen 
Entwurfs beschrieben, welcher als fac hgutachterliche Stellungnahme Bestandteil der im 
Rahmen des vor habenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564 durchgeführten Offenlage 
war.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass es zu einer Gefährdung oder Beseitigung der bestehenden 
Wallhecke kommt, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.61)  
4.8.4 Ein Sammeleingeber  sowie drei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass der 
Artenschutz bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt wurde (z.  B. Befürchtung 
Ausbleiben von Vogelarten, Vernichtung von Lebensraum für Tiere).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine artenschutzrechtliche 
Prüfung durchgeführt. In dieser  wurden die artenschutzrechtlichen Auswi rkungen 
eingehend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass unter B erücksichtigung der 
vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen für keine planungsrelevante 
Art Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.  V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt 
und die arten schutzrechtlichen Belange in vollem Umfang in die Planung bzw. die 
Abwägung eingestellt sind.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass der Arten schutz bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt 
wurde, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.62)  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
4.8.5 Zwei Eingeber äußer n Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der 
nördlichen Ausgleichsfläche.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der nördliche Teilbereich des Plangebiets entlang des Loddenbachs steht mit einer 
Fläche von ca. 2 ha für den Ausgleich des mit der Entwicklung des Wohngebiets 
verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft zur Verfügung. Entsprechend ist hier eine 
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft“ gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  20 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. 
Vorgesehen sind Maßnahmen zur Aufwertung der Gewässerstrukturgüte, Extensivierung 
der ag rarischen Nutzung, Anpflanzung von Gehölzen und eine natürliche Entwicklung 
von A uwald im Sinne einer Sukzession. Die detaillierte Ausgestaltung ist im 
landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der Bestandteil der im R ahmen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 564 durchgeführten Offenlage war.  
Auf Grundlage der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, die nach dem Bewer tungsmodell der 
Stadt Münster durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass mit den auf der 
Ausgleichsfläche vorgesehenen Maßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft 
vollständig ausgeglichen werden kann.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zum Eingriff in die Natur und zu der Wirksamkeit der nördlichen 
Ausgleichsfläche wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.63)  
4.8.6 Zwei Eingeber sind der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation 
unverändert erhalten bleiben soll.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Auffassung der Eingeber wird zur Kenntnis genommen. Es wird an dieser Stelle auf 
die Stellungnahmen unter den Punkten 2.1.1, 4 .8.1 und 4 .8.5 verwiesen. Dort wird 
dargelegt, warum das Baugebiet für die Stadtentwicklung erforderlich ist und dass , bei 
Beachtung der vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen,  auch die 
ökologischen Belange ausreichen berücksichtigt wurden.  
Des Weiteren ist im Umweltbericht zum Bebauungsplan beschrieben, dass der 
überwiegende Teil des Plangebiets insgesamt eine nachrangige ökologische Funktion 
aufweist. Die vorhandene Ackerfläche ist als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der 
intensiven Nutzung nur von geringer ökologischer Funktion.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die derzeitige ökologische Situation unverän dert erhalten bleiben 
soll, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.64)  
4.8.7 Zwei Eingeber verweisen auf den erworbenen „Meilenstein" für  die Stadt entwicklung 
vom Umweltministerium NRW . Ein Eingeber  ist der Auffassung, dass die Erschließung 
des Baugebiets mit diesem nicht konform sei.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Zertifizierungsverfahren "Meilenstein" des nordrhein- westfälischen 
Umweltministeriums hat die Stadt Münster für eine flächensparende 
Siedlungsentwicklung ausgewählt . Hierbei w erden die Flächenentwicklung, die 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Organisation der Prozesse, die verwendeten planerischen Steuerungsinstrumente sowie 
die Kommunikation und die Kooperation der Verwaltung bewertet.  
Es wird darauf hingewiesen, dass mindestens die Hälfte aller Neubauwohnungen im 
Innenbereich errichtet wird, um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter 
Freiflächen zu minimieren. Dennoch reicht eine reine Innenent wicklung in Münster vor 
dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den 
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Daher sind auch Außenbereichsflächen – möglichst mit geringer ökologischer Wertigkeit 
– für zukün ftige Wohnbauzwecke vorgesehen und im Baulandprogramm der Stadt 
Münster enthalten. Hierzu gehört auch das Plangebiet der vorliegenden Bauleitplanung. 
Die Erschließung des geplanten Baugebiets steht dem „Meilenstein“, der die gesamte 
städtische Entwicklung bewertet, nicht entgegen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung, dass die Erschließung des Baugebiets mit dem vom Umweltministerium 
NRW erworbenen „Meilenstein" für die Stadt entwicklung nicht konform sei , wird nicht  
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.65)  
4.8.8 Ein Eingeber gibt zu bedenken , dass die geplante Bebauung in unmittelbarer Nähe der 
Werse erfolgen soll und dadurch weiteren Bauprojekten ein Weg geöffnet würde. Es 
werden langfristig negative Auswirkungen auf das Biotop "Werse" befürchtet.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Weitere Bauprojekte wären nur über entsprechende Bauleitplanung realisierbar. 
Mögliche negative Auswirkungen wären im Rahmen dieser Verfahren zu ermitteln und 
abzuwägen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.8.9 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass eine Zerstörung der Natur für das Baugebiet in 
Kauf genommen wird, um ein privates, profitorientiertes Bauvorhaben zu ermöglichen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Aussage des Eingebers, dass eine Zerstörung der Natur für das Baugebiet in K auf 
genommen wird, um ein privates, profitorientiertes Bauvorhaben zu ermöglichen, ist 
nicht zutreffend.  
Wie bereits in den Stellungnahmen de r Verwaltung unter den Punkten 2.1.1, 4.8.1 und 
4.8.5 erläutert, ist das Baugebiet für die Stadtentwicklung erforderlich und auch,  unter 
Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichs - und Vermeidungsmaßnahmen,  
ökologisch vertretbar.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zum Eingriff in die Natur wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.66)  
4.8.10 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird 
und verweist in diesem Kontext auf die Biodiversitätsstrategie der Landespoliti k, die den 
täglichen Flächenverbrauch bis 2020 auf landesweite fünf Hektar und langfristig auf null 
Hektar reduzieren will. Auch im Handlungskonzept Wohnen würde darauf hingewi esen, 
dass Innenentwicklung Vorrang hat.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird auf die Stellungnahme unter Punkt  2.1.1 verwiesen, in der die Gründe für die 
Entwicklung des Baug ebiets und die damit einhergehende Aufgabe der 
landwirtschaftlichen Fläche dargelegt sind.  
Der Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der Landespolitik wird zur Kenntnis 
genommen.  
Beschlussvorschlag:  
Den B edenken, dass der Landwirtschaft weitere Fläche entzogen wird, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.67)  
4.8.11 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass weiterer Bedarf für Sportflächen bestehe und regt 
an, diese zu schaffen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken zu den Sport möglichkeiten für die Bewohner des geplanten Baug ebiets 
werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden 
Bebauungsplans. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Angebot im Umfeld für die 
zusätzlichen 40 Wohneinheiten ausreichend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass 
im Hinblick auf weitere, zukünftige Planungen (z.B. York -Kaserne) von der Stadt 
Münster ein zusätzlicher Sportflächenbedarf erkannt wurde und daher der Rat die 
Stadtverwaltung beauftragt hat, ein Sportstättenkonzept für Gremmendorf zu erarbeiten.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da Planinhalte nicht berührt sind.  
4.9 Stellungnahmen zum Themenkomplex Bebauungsplanverfahren  
4.9.1 13 Eingeber weisen darauf hin, dass  sie sich rechtliche Schritte 
(Normenkontrollverfahren) vorbehalten, wenn der Bebauungsplan beschlossen wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.9.2 Ein Sammeleingeber  sowie fünf weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die 
Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurde (z.  B. 
Schreiben des Sammeleingebers ) und die Behandlung der Bürgeranregung als 
Einwendung im Rahmen der  Offenlegung nicht geeignet  sei, einen Dialog auf 
Augenhöhe zu ersetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Aussage der Eingeber, dass die Meinung der Bürger keine Berücksichtigung fi ndet, 
wird nicht geteilt.  
Die Bürger wurden entsprechend den Vorschrift en zur Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 Baugesetzbuch im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 564 
beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Juni 2014 in Form einer  
Bürgerinformationsveranstaltung statt, in der über das Vorhaben informiert wurde. Diese 
Veranstaltung erfüllt die Anforderungen an eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 (1) BauGB. Es wurden Fragen, Bedenken und Anregungen aufgenommen 
und protokolliert.  In der weiteren Planungskonkretisierun g wurde geprüft, in wie weit 
diese Anregun gen umgesetzt werden können. So wurde beispielswiese die 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Ausbauplanung für den Gremmendorfer Weg auf Grund der Vielzahl an Anregungen 
und Bedenken mehrfach überarbeitet.  
Beschlussvorschlag:  
Der Auffassung , dass die Meinung der Bürger im Planverfahren nicht ausreichend 
berücksichtigt wurde, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.68)  
4.9.3 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken zur  Kommunikation 
im Planverfahren. Im Planungsprozess seien Fragen nicht beantwortet worden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren werden nicht geteilt. Das förmliche 
Planverfahren wurde bzw. wird  ordnungsgemäß nach den Vorschrif ten des BauGB  
durchgeführt.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zur Kommunikation im Planverfahren wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.69)  
4.9.4 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken zur durchgeführten 
Bürgerinformationsveranstaltung im Juni  2014 (z. B. Räumlichkeit, Umgang mit Fragen 
der Bürger ). Ein Eingeber weist darauf hin, dass die Bürgerbeteiligung nicht in der 
üblichen und festgelegten Weise durchgeführt wurde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In § 3 (1) BauGB heißt es, dass die Öffentlichkeit möglichst frühzeiti g über die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen 
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten und ihr 
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist.  Weitergehende formale oder 
inhaltliche Anforderungen formuliert der Gesetzgeber nicht. Die 
Bürgerinformationsveranstaltung im Juni  2014 hat diese gesetzlich vorgeschriebenen 
Anforderungen erfüllt. Alle Anregungen und Bedenken wurden protokolliert. Einige 
Fragen konnten bereits während der Veranstaltung beantwortet werden, andere wurden 
aufgenommen und im weiteren Verfahren bearbeitet . Das Protokoll zur Veranstaltung 
wurde auf der Homepage des Amts für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.  
Der Hinweis, dass die Bürgerbeteiligung nicht in der üblichen und festgelegten Weise 
durchgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken zur durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltung wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.70)  
4.9.5 Ein Sammeleingeber und zwei weitere Eingeber äußern Bedenken, dass eine weitere, 
geforderte Bürgerinformationsveranstaltung (z.  B. nach Änderung der Straßenplanung) 
nicht stattgefunden habe und das Beteiligungsverfahren nich t erneut durchgeführt 
wurde.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine weitere Bürgerinformationsveranstaltung war nicht erforderlich. Nach der 
frühzeitigen Beteiligung gem äß § 3 (1) BauGB erfolgte eine Änderung und 
Konkretisierung der Planung. Diese Änderungen wurden der Öffentlichkeit im zweiten 
Beteiligungsschritt, der Offenlage gem äß § 3 (2) BauGB, vorgestellt (siehe auch 
Punkt 4.9.3).  
Die geänderte Straßenplanung war Teil der offengelegten Unterlagen.  
Beschlussvorschlag: 
Den Anregungen, dass eine weitere Bürgeranhörung sowie das 
Bürgerbeteiligungsverfahren erneut durchgeführt werden sollen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.71)  
4.9.6 Ein S ammeleingeber sowie drei weitere Eingeber sind der Auffassung, dass die 
offengelegten Unterlagen möglicherw eise unvollständig (z.  B. der Straßenausbauplan) 
und fehlerhaft seien und die Bürger sich nicht umfassend informieren konnten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Dass die offengelegten Unterlagen zum Bebauungsplan unvollständig und fehlerhaft 
seien und die Bürger sich nicht umfassend informieren konnten, ist unzutreffend. Es wird 
darauf hingewiesen, dass die Planzeichnung, die dazugehörige Begründung sowie alle 
umweltbezogenen Informationen (inkl. der Straßenausbauplanung, Gutachten und 
Fachbeiträge) zur Einsi chtnahme öffentlich aus lagen. Alle Unterlagen (Begründungen, 
Gutachten und Fachbeiträge) wurden fachlich korrekt und nachvollziehbar erarbeitet.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.9.7 Ein Sammeleingeber und fünf weitere Eingeber sind der Auffassung, dass das westlich 
angrenzende Baugebiet damals bei der Realisierung für abgeschlossen erklärt wurde 
(mit Ratsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 397) und weisen teils darauf hin, dass dies 
Grund für den Erwerb von Wohneigentum war. Darüber hinaus gibt der Sammeleingeber 
zu bedenken, dass bei der Bürgerinformationsveranstaltung von anwesenden Bürgern 
darauf hingewiesen wurde, dass beim Planverfahren zum angrenzenden 
Bebauungsplan damals unterschiedlichste Zusagen der Planer erfolgt sei en, die nun 
nicht mehr r elevant zu sein scheinen (z.B. zur Erschließung, zur Wallhecke, zum 
Abschluss der Wohnbebauung) . Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen hierzu 
unzureichend beantwortet wurden und Wortmeldungen zu diesem Thema nicht in der 
amtlichen Niederschrift enthalten seien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es ist hierzu anzumerken, dass Stadtentwicklung und Stadtplanung dauerhafte 
Prozesse sind, die sich stets an die aktuellen Gegebenheiten und Veränderungen 
anpassen müssen. So ist es beispielsweise erforderlich, dass sic h eine Stadt bei 
stetigem Bevölk erungszuwachs auch in Außenbereiche entwickeln muss, da die 
Nachfrage häufig nicht allein über Innenentwicklung zu bewältigen ist. Hier wird auf die 
Stellungnahme unter Punkt 2.1.1 verwiesen. 
Die Auffassung, dass die Nieders chrift der Bürgeranhörung unvollständig sei, wird nicht 
geteilt.  
Bezüglich des Hinweises, dass nicht alle Fragen bei der Informationsveranstaltung 
beantwortet wurden, wird darauf hingewiesen, dass einige Fragen – wie in der 
Niederschrift au fgeführt – direkt beantwortet wurden, a ndere aufgenommen und im 
weiteren Verfahren bearbeitet wurden. 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Auffassung, die Bebauung sei seinerzeit mit der Realisierung des westlich 
angrenzenden Bebauungsplans Nr.  397 abgeschlossen gewesen und der damit  
verbundenen Kritik, die Niederschrift der Bürgeranhörung sei in diesem Punkt 
unvollständig, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.72)  
4.9.8 Ein Sammeleingeber gibt zu bedenken, dass die Niederschrift der Bürgerinformation die 
vorgebrachten Einwände nur unvollständig wiedergäbe.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Protokoll gibt die wesentlichen Inhalte der Bürgerinformation vollständig wieder. 
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken, dass die  Niederschrift der Bürgerinformation die vorgebrachten 
Einwände nur unvollständig wiedergäbe, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.73)  
4.9.9 Ein Sammeleingeber gibt zu b edenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage 
und Beschlussfassung es den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der 
Vorlage zu beschäftigen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das förmliche  Planverfahren wurde bzw. wird ordnungsgemäß nach den Vorschriften 
des Baugesetzbuches  unter Einhaltung der festgelegten Ladungsfristen der Stadt 
Münster durchgeführt. 
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken, dass die kurze Abfolge von Beschlussvorlage und Beschlussfassung es 
den politischen Vertretern unmöglich machte, sich mit der Vorlage zu be schäftigen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.74)  
4.9.10 Ein Sammeleingeber regt an, dass seine Einwände gegen den Bebauungsplan Nr.  564 
(Schreiben vom November 2014)  ebenso ber ücksichtigt werden sollen, wie die 
Einwände, die in der Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 23.06.2014 erfasst wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Sowohl die Niederschrif t der Bürgeranhörung als auch das Schreiben des 
Sammeleingebers von November 2014 wurden in die Abwägung eingestellt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.9.11 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Beschlussvorlagen für die politischen Gremien 
unvollständig gewesen seien (z. B. Fehlen des Baumgutachtens). Ein weiterer Eingeber 
ist außerdem der Auffassung, dass den Politikern bewusst falsche Tatsachen 
beschrieben und Informationen vorenthalten wurden. So wurde mitgeteilt, dass 5  kleine 
Bäume gefällt wer den müssen und dies nicht der Wahrheit entspräche, es wurde 
vorenthalten, dass der BUND das Baugebiet ablehne, dass das Baumgutachten zur 
ersten Planung negative Auswirkungen bescheinigt und der Baugrund des neuen 
Baugebiets wasserbeeinflusst sei. Daher hätte die Entscheidung nicht auf vollständigen 
Fakten be gründet werden können und die Sitzung vertagt werden müssen. Die 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
ergänzenden Informationen sollten den Mitgliedern der Bezirksver tretung vorgelegt, der 
Beschluss zurückgezogen und auf Basis der tatsächl ichen Sachlage neu ent schieden 
werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Alle Beschlussvorlagen in Zusammenhang mit der Planung haben das zum jeweiligen 
Planungszeitpunkt relevante Abwägungsmaterial enthalten.  
Die Auffassungen des Eingebers, die die Sitzung  der Bezirksvertretung Südost  vom 
17.02.15 betreffen, können nicht nachvollzogen werden.  Im Übrigen ist in diesem 
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer 
Planung allein die verfahrensleitenden, schriftlichen Verwaltungsvorlagen an den Rat 
maßgeblich sind.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.9.12 Ein Eingeber gibt zu bedenken, dass die Anregung des Sammeleingebers vom 
20.11.2014 mit  1.159 Unterschriften als frühz eitig eingebrachte  Stellungnahme zur 
öffentlichen Ausl egung der Planentw ürfe gewertet und damit ans Ende der 
planungsrechtlichen Kette verschoben wurde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Da das Schreiben des Sammeleingebers  vom November 2014 außerhalb der 
Beteiligungsfrist eingereicht wurde, erfolgt die schriftliche Stellungnahme im Rahmen der 
Abwägung der während der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Schreiben. 
Es wird hier auf die Punkte 2.1.1, 4.2.1 - 4.2.3, 4.2.7, 4.3.1 - 4.3.3, 4.3.11, 4.3.28, 4.4.2, 
4.6.1, 4.6.2, 4.7.1, 4.7.2, 4.8.2, 4.8.4, 4.9.7 , 4.9.8 und 4.9.10 mit den entsprechenden 
Beschlussvorschlägen verwiesen.  
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken, dass die Sammeleingabe mit 1.159 Unterschriften vom 20.11.2014 erst 
jetzt im Rahmen der Abwägung der zur Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen 
behandelt wurde, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 2.2.75)  
4.9.13 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass die vorliegenden Planungen wegen 
Unvollständigkeit und Fehlern rechtswidrig seien, die Unterlagen keinen erforderlichen 
Überblick geben und entsprechend ergänzt werden müssten. Zudem würden die 
vorliegenden Planungen die Anlieger in ihren Rechten verletzen (§ 47 VwGO).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Eingeber führt nicht an, aus welchen Gründen er die Planung für unvollständig und 
fehlerhaft hält. Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Untersuchungen 
durchgeführt wurden und vollständig vorliegen. 
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
4.9.14 Ein Eingeber ist der Auffassung, dass ein Vorhaben-  und Erschließungsplan nach § 12 
BauGB grundsätzlich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben - 
und Erschließungsplan sowie dem Durchführungsvertrag bestehe und der Vorhaben - 
und Erschließung splan sowie der Entwurf des Durchführungsvertrags fehlen würden.  
Der Eingeber regt an, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  564 um die 
fehlenden Bestandteile Vorhaben-  und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag 
zu ergänzen und erneut öffentlich auszulegen.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 49

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 51. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB legt die städtebaulich 
relevanten Parameter fest und ist – wie im Plan ersichtlich und im Plankopf benannt – 
Teil des vorhabenbezogenen Bebauungs plans Nr. 564. Der Vorhaben-  und 
Erschließungsplan führt die Details des Vorhabens (detaillierte Ansicht en der 
Haustypen) und die zugehörigen Erschließungsmaßnahmen (aus der Planzeichnung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ersichtlich) auf. Beides ist im vorliegenden 
Plan erfolgt, das beabsichtigte Vorhaben ist hinreichend konkretisiert. In der Begründung 
ist das Vorhaben unter Punkt  1 erläutert und es ist dargelegt , dass der Vorhabenträger 
bereit und in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen und er sich zur Durchführung 
innerhalb einer bestim mten Frist und zur  Tragung der Planungs - und 
Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten wird.  
Die Auffassung des Eingebers, dass der Durchführungsvertrag Teil der offengelegten 
Unterlagen sein müsse, ist unzutreffend. Das Baugesetzbuch sieht unter § 12 Abs.  1 
BauGB vor, dass der Durchführungsvertrag vor  Satzungsbeschluss vorliegen muss. 
Insofern wird dieser erst zeitnah vor dem Satzungsbeschluss zwischen den Partnern 
abschließend verhandelt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
4.9.15 Ein Eingeber weist darauf hin, dass am 14.  April 2015 im Kundenzentr um des 
Stadthauses 3 nicht alle im Amtsblatt angekündigten Unterlagen zur Einsicht 
ausgelegen ha ben. Weder in den offengelegten Dokumenten noch in den 
Beschlussvorlagen finden sich Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Nach den bestehenden rechtlichen Vorgaben sind die vorliegenden 
Behördenstellungnahmen, soweit sie Umweltbelange zum Gegenstand haben, öffentlich 
auszulegen. Diesen Vorgaben wurde entsprochen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 49

V-0648-2015-Anlage-4-VBP-564-Planverkleinerung

203 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0648/2015  
  
Bebauungsplan Nr  564: Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
Planverkleinerung – unmaßstäblich

V-0648-2015-Anlage-5-VBP-564-Textliche-Festsetzungen

5035 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5  
zur Vorlage Nr. V/0648/2015  
  
Textliche Festsetzungen   
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 564:  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Alle Baufelder im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden als Allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt. Vorhaben, die dieser Nutzungsart entsprechen, sind nur 
dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich 
der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom __________ verpflichtet hat (§ 12 
Abs. 3 a BauGB).  
1.2 Je Doppelhaus und Hausgruppen ist maximal 1 Wohneinheit je Hauseinheit 
zulässig. Je Einzelhaus sind maximal 2 Wohneinheiten je Hauseinheit zulässig (§  9 
Abs. 1 Nr. 6 BauGB).  
1.3 Garagen (Ga)  / Stellplätze (St)  bzw. Carpor ts (Cp) sind nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den entsprechend mit Ga / St bzw. Cp 
festgesetzten Flächen zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.4 Für das Baugebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 6,60 m festgesetzt. 
Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist  der in der Planzeichnung mit 54,14  m 
ü. NHN festgesetzte Höhenbezugspunkt (Oberkante der zukünftig der Erschließung 
dienenden Verkehrsfläche) (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.5 Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden muss mindestens 0,30  m über der 
Bezugspunkthöhe liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.6 Im Baugebiet sind mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen sonstige Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO mit einer 
Grundfläche bis zu 8 m² pro Grundstück  und einer Höhe von maximal 2,30 m 
zulässig. Zu den festgesetzten Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, den 
„Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft” sowie den „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen” ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten (§ 23 Abs. 5 
BauNVO).  
1.7 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen entlang des Gremmendorfer Weges 
sind mit standortgerechten Gehölzen im Pflanzverband von 0,5 x 0,5 m dreireihig 
versetzt zu bepflanzen, als Schnitthecke zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. 
Ausfälle sind zu ersetzen. Als Pflanzmaterial sind Hainbuchen, Rotb uchen oder 
Weißdorn zu verwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).  
1.8  Bäume im öffentlichen Straßenraum sind al s ein heimische und standortgerechte 
klein- bis mittelkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind 
zu erset zen (§ 9 Abs.  1 Nr.  25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem 
Innenmaß von mind. 2,00 x 3,00 m herzustellen und mit bodendeck enden Pflanzen 
zu begrünen.  
1.9 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen 
des Bebauungsplans.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 564  
Gremmendorf – Nordwestlich Gremmendorfer Weg  
  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1 Als Fassadenmaterial ist nur Ziegelmauerwerk in ro t-gelb-bunter Farbgebung 
zulässig.  
2.2 Grundstückseinfriedigungen an den Erschließungsflächen (öffentliche und private) 
sind nur in Verbindung mit einer der Erschließungsfläche z ugewandten Eingrünung 
mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende, dem privaten 
Grundstück zugewandte, Zäune oder Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht 
überschreiten.  
3. Hinweise  
3.1 Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kultu rgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.2 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.3 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.4 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei Bauarbeiten H inweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde beim Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.  
3.5 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich -rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger 
abgeschlossen (Durchführungsvertrag).  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0648-2015-Anlage-2-51-FNP-Aenderung-Plan

36 Zeichen

Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0648/2015

Beratungsverlauf (4)

29.09.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
30.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.11.2015 Rat
TOP 31.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Schuckertstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Gremmendorfer Weg 1974
  • Zwi-Schulmann-Weg 46
  • Kaldenhofer Weg
  • Erbdrostenweg
  • Angelmodder Weg
  • Pirolweg
  • Böddingheideweg
  • Klosterbusch
  • Am Wäldchen
  • Kreuzbach
  • Tiergarten
  • Delstrup
  • Bewinkel
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0648/2015
Typ
Vorlagen
Datum
31.08.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37