V/0430/2024
Mobile Luftfilter in Schulen / Bedarfsfeststellung zur Rücknahme
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1004 Zeichen
Anlage A zur V/0430/2024 Kurzüberblick Mit dem Beschluss wird über die weitere Verwendung der zum Infektionsschutz an Schulen be- schafften mobilen Luftfilter während der COVID-19-Pandemie entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung keine Finanzierung Produktgruppe: 0301 Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die vormalige Beschaffung beruht auf Ratsbeschlüssen und Förderrichtlinien des Landes. Die finanziellen Auswirkungen werden durch ein Ausschreibungsverfahren beeinflusst. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
10537 Zeichen
V/0430/2024 V/0430/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Mobile Luftfilter in Schulen / Bedarfsfeststellung zur Rücknahme Beratungsfolge 27.08.2024 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 11.09.2024 Hauptausschuss Vorberatung 11.09.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie beschafften mobilen Luftfilter werden aus den Schulge- bäuden abgezogen. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass kein Interesse Dritter besteht, die mobilen Luftfilter zu übernehmen. 3. Der Bedarf zur fachgerechten Entsorgung der mit kommunalen Mitteln beschafften mobilen Luftfil- ter wird festgestellt und die Verwaltung beauftragt, ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die mit Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen beschaff- ten mobilen Luftfilter auf geeigneten Flächen bis zum Auslaufen der Förderbindung einzulagern. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen 2024 35.000 Summe 2024 35.000 Amt für Schule und Weiterbildung 02.08.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Wimmer Telefon: 492-4050 WimmerWo@stadt- muenster.de - 2 - V/0430/2024 Begründung: Zu 1. Im Verlauf der COVID-19-Pandemie hat die Stadt Münster, beginnend zum Jahresende 2020, in meh- reren Tranchen mobile Luftfilter zur Aufstellung in städtischen Schulen beschafft. Mit Hilfe der mobilen Luftfilter sollte in Kombination mit weiteren Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko insbesondere bei Präsenzunterricht in Schulen minimiert werden. Die Beschaffung wurde in Teilen aus Fördermitteln des Landes, im weitaus größten Umfang aber aus kommunalen Mitteln finanziert. Das Land hat mit der „Richtlinie zur Förderung von Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FRL -Luft)“ Fördermittel bereitgestellt, mit denen mobile Luftfilter für Unterrichtsräume, die nach den Kriterien des Umweltbundesamtes als nicht aus- reichend zu belüften gelten und die über keine raumlufttechnische Anlage (RLT -Anlage) verfügen, beschafft werden konnten. Zuzüglich hat das Land je mobilen Luftfilter eine begrenzte Pauschale für deren Betrieb bewilligt (vgl. V/0707/2021, S. 3). In den städtischen Schulen in Münster sind insgesamt 410 Räume diesen Kriterien entsprechend eingestuft worden. Für sie ist jeweils ein mobiler Luftfilter beschafft worden. Ergänzend zur Aufstellu ng dieser Geräte hat der Rat mit der Vorlage V/0707/2021 i.V.m. D/0030/2021 und V/0707/2021/1 „Beschaffung von mobilen Luftfiltern für städtische Schulen“ die Verwaltung beauftragt, weitere insgesamt 778 mobile Luftfilter zu beschaffen, die in Unterrichtsr äu- men, die hauptsächlich von Schüler*innen bis 12 Jahre genutzt werden, aufgestellt werden sollten. Hintergrund der Begrenzung war die zum damaligen Zeitpunkt begrenzte Impfempfehlung der ständi- gen Impfkommission (STIKO) auf das Alter ab 12 Jahren. Bei allen Filtern sind im Verlauf der Pandemie die notwendigen Filterwechsel fachgerecht vorgenom- men worden. Bei den landesfinanzierten Luftfiltern wurden Filterwechsel aus pauschalen Landesmit- teln der Förderrichtlinie bis zu deren Auslaufen finanziert, bei den Luftfiltern auf Basis des Ratsbe- schlusses und nachfolgend bei allen Luftfiltern aus kommunalen Mitteln. Der letztmalige Filtertausch hat die Funktionstauglichkeit der Luftfilter bis zum Sommer 2024 gesichert. Der Aufwand betrug für den nach Herstellerangaben erforderlichen Filterwechsel in den Vorjahren rd. 700.000,00 € p.a. Zu Beginn des Jahres 2023 ist die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 vom Robert-Koch-Institut von „hoch“ auf „moderat“ abgestuft worden, kurz danach hat eine stabile Infektionslage die Rücknahme der Schutzmaßnahmen durch Bund und Länder zugelassen. Vor die- sem Hintergrund und dem erheblichen Finanzierungsaufwand zur Sicherung der Funktionstauglich- keit der Luftfilter sind Mittel für einen fortgesetzten Filteraust ausch ab 2024 nicht mehr im Haushalt zur Verfügung gestellt worden. Zudem haben sich in den letzten Wochen zunehmend Schulen gemeldet, die darum gebeten haben, die mobilen Luftfilter aus den Schulgebäuden zu entfernen, um die Flächen in den Unterrichtsräumen wieder nutzen zu können. Eine kleine Abfrage bei Schulen durch den Schulträger hat zudem ein sehr gemischtes Bild zur Nutzung der Luftfilter ergeben. Neben der häufig individuellen Entscheidung der Lehrkraft, die Geräte zu nutzen, war eine gewisse Tendenz davon abzusehen, erkennbar. Die Erwar- tung, dass die Luftfilter auch nach dem Ende der COVID -19-Pandemie etwa zur Reduzierung des Infektionsrisikos anderer Viruserkrankungen eingesetzt werden, hat sich nicht erfüllt. Die von der Stadt den Schulen zur V erfügung gestellten Luftfilter leisten seit einiger Zeit keinen Bei- trag zum Infektionsschutz, der den finanziellen Aufwand für die erforderlichen Filterwechsel rechtfer- - 3 - V/0430/2024 tigt. Die Verwaltung erachtet daher den Abzug der mobilen Luftfilter aus den Schulen als sinnvoll. - 4 - V/0430/2024 Zu 2. Mit der letztmaligen Beschaffung mobiler Luftfilter und dem erkennbaren Abflauen des Infektionsge- schehens haben verwaltungsinterne Überlegungen eingesetzt, welcher Verwendung die mobilen Luft- filter zugeführt werden können, wenn deren Einsatz aus pandemisch er Sicht nicht mehr erforderlich ist. Ein Vorhalten der mobilen Luftfilter in städtischem Eigentum zu einer späteren Weiterverwendung in Schulen oder anderen kommunalen Einrichtungen schließt sich auf Grund der logistischen Rahmen- bedingungen und den damit verbundenen Kosten aus. Ein Verbleib ungenutzter Geräte in den Unter- richtsräumen der Schulgebäude ist den dortigen Tagesabläufen hinderlich, für eine Sammelverwah- rung aller dort aufgestellten mobilen Luftfilter fehlen in den Schulen die erforderlichen Lagerflächen. Mehrere Schulen haben sich bereits an das Amt für Schule und Weiterbildung gewandt und um die Abholung der mobilen Luftfilter gebeten. Auch für eine Sammelverwahrung aller rund 1200 Luftfilter an einem außerschulischen Standort feh- len dauerhafte und geeignete Möglichkeiten in städtischen Immobilien. Bei einer Grundfläche von rund 1 qm je Luftfilter wäre eine Lagermöglichkeit mit ca. 1500q m erforderlich. Die Anmietung einer solchen Fläche wäre mit erheblichen dauerhaften oder zumindest langfristigen Kosten verbunden. Auch eine Wiederinbetriebnahme wäre zumindest mit einem Filtertausch verbunden; eher ist davon auszugehen, dass je nach Dauer der Einlagerung eine umfassende Wartung und Prüfung sowie ge- gebenenfalls Reparatur oder Neubeschaffung der Luftfilter erforderlich würden. Für eine Weiterveräußerung der mobilen Luftfilter an Dritte besteht aktuell kein Marktinteresse. Ein vorsorglicher Erwerb der Luftfilter wäre für den Käufer mit vergleichbarem Aufwand verbunden, wie für die Stadt Münster selbst. Gegebenenfalls interessierte medizinische Einrichtungen oder des Gesundheitswesens generell ha- ben sich in Pandemiezeiten selbst mit Luftfilte rn versorgt und haben daher ebenfalls keinen Bedarf. Gespräche mit Vertretern aus der Apotheker*innenschaft haben diese Vermutung bestätigt. Auch eine kostenlose Weitergabe an caritative Einrichtungen ist für diese mit den beschriebenen dauerhaften kostenträchtigen Anforderungen verbunden, die Filter funktionstüchtig zu halten. Glei- ches gilt für Einrichtungen des Gesundheitswesens, zum Beispiel in den Partnerstädten Münsters oder anderer Länder, zu denen private Initiativen aus Münster Kontakte pflegen. Zudem wäre davon auszugehen, dass die 1200 mobilen Luftfilter an mehrere verschiedene Zieldestinationen zu versen- den wären und die Transportkosten im Sinne einer Unterstützungsmaßnahme durch die Stadt Müns- ter zu finanzieren wären. Die Verwaltung hat vor dies em Hintergrund und angesichts des notwendigen Ressourceneinsatzes von weitergehenden Initiativen abgesehen. Auch der Hersteller und Lieferant des größten Kontingentes der Luftfilter hat auf Anfrage kein Interes- se an einer kostenlosen Rücknahme der Geräte gezeigt. Zu 3. Eine zweckgerichtete Weiternutzung der mobilen Luftfilter in städtischem Eigentum oder durch Dritte scheidet aus den vorgenannten Gründen aus. Für die mit kommunalen Mitteln finanzierten mobilen Luftfilter soll deshalb eine beschränkte A us- schreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Ent- sorgung der der Geräte durchgeführt werden. - 5 - V/0430/2024 Zentrale Eckpunkte der Ausschreibung sind die Abholung der Geräte von den Schulstandorten, die fachgerechte Entsorgung der Filter und der übrigen Gerätekomponenten bzw. deren weitere Verwen- dung. Im Sinn der Nachhaltigkeit soll damit den Bietern die Möglichkeit eröffnet werden, die Geräte oder Teile der Geräte nach Ausbau und Entsorgung der belasteten Filter, einer anderen Nutzung zu- zuführen. Nach einer ersten Marktrecherche sind dafür rd. 35.000 € erforderlich. Zu 4. Die Stadt Münster hat auf der Grundlage der Landesrichtlinie „Förderung von Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FRL-Luft) Landesmittel von insgesamt 1.117.705,35 € zur Beschaffung von insgesamt 410 mobilen Luftfiltern inklusive einer Pauschale für Wartung und Filtertausch erhalten. Die 410 mobilen Luftfilter sind in zwei Tranchen zu 300 bzw. 110 Gerät en beschafft worden. Der letztmalige Änderungsbescheid zur Fördersumme da- tiert vom 30.03.2022. Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre. Zwar ist ein fortgesetzter Filtertausch vor dem Hintergrund der deutlich reduzierten Infektionsgefahren auch in Schulen nicht mehr erforderlich, eine gemeinsame Entsorgung mit den kommunal finanzierten Geräten ist aber auf Grund der Zweckbindungsfrist nicht möglich. Aktuell können die 410 Geräte bis auf weiteres in einem vom Sozialamt genutzten Gebäude auf dem Gelände der Blücherkaserne gelagert werden, solange die Flächen nicht für Bedarfe des Amtes er- forderlich sind. Angesichts der noch bestehenden Bindungsfrist bis 2027 ist allerdings die vorsorgli- che Suche nach alternativen Flächen unumgänglich. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Details
- Aktenzeichen
- V/0430/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.07.2024
- Erstellt
- 09.07.2024 11:43