V/0150/2012
Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
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Anlage 1 05032012
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Vorlage 0150/2012
Anlage 1
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Bericht über die weiteren Untersuchungen zur Ermittlung von Standortpotenzialen für
Windenergieanlagen im Stadtgebiet Münster
Der Nutzung der Windenergie kommt im Hinblick auf d ie Belange der Luftreinhaltung, des
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen
schonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes, der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie mögli cher Auswirkungen auf den Menschen
wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundla gen bei (s. Gutachten „Windenergie-
nutzung in Münster – Untersuchung zur Ausweisung vo n Vorrangflächen für Windkraftanla-
gen in Münster“, Stadt Münster, 1997).
1. Ausgangssituation fortgeschriebener Flächennutzu ngsplans (FNP) 2004
Mit Wirksamkeit des fortgeschriebenen Flächennutzun gsplans (FNP) der Stadt Münster am
08.04.2004 stellte der FNP erstmals Konzentrationsz onen für Windenergieanlagen dar. Die
Darstellung erfolgte auf der Grundlage
d es o. a. Gutachtens zur Ermittlung von geeigneten
Flächen zur Nutzung durch Windenergieanlagen aufgru nd der im Gutachten über das
gesamte Stadtgebiet einheitlich angewandten Kriterien.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gehören Windenergieanl agen (WEA) zu den im Außen-
bereich zulässigen, privilegierten Vorhaben, sofern ihnen nicht öffentliche Belange entgegen-
stehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Zu den entgegenstehenden öffentlichen Belangen gehö ren nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
in der Regel Darstellungen „an anderer Stelle“ des Gemeindegebietes, die im FNP oder als
Ziele der Raumordnung im Regionalplan erfolgt sind. In diesem Sinne verfolgte die Stadt
Münster das Ziel, die Errichtung von Windenergieanl agen im Stadtgebiet räumlich zu steu-
ern, um den städtebaulichen Belangen der gemeindlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Diese Steuerungsmöglichkeit über den FNP geschah au ch vor dem Hintergrund, dass eine
Steuerung über den Regionalplan (ehem. GEP) nur ein geschränkt möglich war bzw. ist,
nämlich nur dann, wenn Windenergieanlagen als „raum bedeutsam“ einzustufen waren bzw.
sind.
Der Windenergie-Erlass NRW 2002 in seiner damals gü ltigen Fassung vom 03.05.2002 hielt
fest, dass in der Regel
a) ab einer Anzahl von drei nahe beieinander liegen den WEA (Windpark) – unabhängig
von der Anlagenhöhe – von einem raumbedeutsamen Vorhaben auszugehen ist bzw.
b) eine einzelne WEA dann als raumbedeutsam einzust ufen ist, wenn sie die Voraus-
setzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erf üllt, sie also eine Gesamthöhe
(Nabenhöhe zzgl. Rotorradius) von 100 m über der Erdoberfläche überschreitet.
Mit der Darstellung von Eignungsbereichen für erneu erbare Energien/Windkraft im wirksa-
men Regionalplan (ehem. GEP; der Regionalplan enthä lt für das Gebiet der Stadt Münster 4
Eignungsbereiche: Münster (MS) 01 Nienberge, MS 03 Wolbeck, MS 50 Sprakel und MS 51
Nienberge-Häger) wären gemäß der o. g. Definition d es Windenergieerlasses NRW 2002
einzelne WEA auch außerhalb der im Regionalplan dar gestellten Eignungsbereiche verteilt
über das Stadtgebiet Münster möglich gewesen, solan ge sie die Schwelle der Raumbedeut-
samkeit von 100 m Höhe unterschritten und andere öf fentliche Belange nicht entgegen-
standen.
Vor dem Hintergrund der damals nur eingeschränkt mö glichen Steuerung der Errichtung von
WEA im Stadtgebiet Münster auf der Grundlage des GE P verfolgte die Stadt Münster das
Ziel, durch die Darstellung von „Konzentrationszone n für Windenergieanlagen“ im 2004
fortgeschriebenen Flächennutzungsplan die Errichtun g von WEA im Stadtgebiet Münster
selbst zu steuern.
Entsprechend den Anforderungen des seinerzeitigen W indenergieerlasses NRW 2002 an
eine wirksame Darstellung von Konzentrationszonen f ür WEA im FNP, die den Anforde-
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rungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genügt (Nr. 3.2 .2 des Erlasses), hatte die Stadt
Münster bereits 1997 ein Gutachten zur flächendecke nden Untersuchung des Stadtgebiets
hinsichtlich geeigneter Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Auftrag
gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens waren seiner zeit in das Beteiligungsverfahren
bzw. die Stellungnahme der Stadt Münster zur Aufste llung des sachlichen Teilabschnitts
„Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkr aft“ des damaligen GEP eingeflossen
und hatten dazu geführt, dass die Stadt Münster u.a . die Darstellung der beiden neuen
Eignungsbereiche MS 50 Sprakel und MS 51 Nienberge- Häger im GEP angeregt hatte, die
dann im weiteren Verfahren Bestandteile des wirksamen Regionalplans wurden.
Entsprechend der Forderung des Windenergieerlasses NRW 2002 (Nr. 3.2.2, letzter
Satz) wurde ausdrücklich betont, dass mit der Darst ellung der Konzentrationszonen
für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster di e Ausschlusswirkung im Sinne
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt ist.
Außerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszo nen waren WEA damit nur in Ausnah-
mefällen genehmigungsfähig. Zu diesen Ausnahmen geh örte gemäß Windenergieerlass
NRW 2002 (Nr. 4.2.3.3) die Errichtung einer WEA
• an einem Standort, an dem bereits zulässigerweise eine gleichgeartete Anlage vorhan-
den war,
• im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaf tlichen Betrieb, wenn sie zu
einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20 % der von der WEA erzeugten Energie)
der eigenen Energieversorgung des Betriebes dient,
• deren Nabenhöhe 35 m nicht überschreitet,
• mit einem Standort auf Halden, Braunkohle-Außenkip pen und Deponien.
Von diesen ausnahmsweise genehmigungsfähigen WEA du rften im Übrigen keine negativen
Folgen für den Landschaftsraum (z.B. Naturschutz, E rholungsfunktion, Landschaftsbild etc.)
zu erwarten sein.
1.1 Gutachten zur flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes Münster 1997
Das o.g. Gutachten des Büros WWK Partnerschaft für Umweltplanung, Warendorf, aus dem
Jahre 1997 „Windenergienutzung in Münster – Untersu chung zur Ausweisung von Vorrang-
flächen für Windkraftanlagen in Münster“ umfasste e in gestuftes Vorgehen, in dem das
gesamte Stadtgebiet von Münster betrachtet wurde.
Die Erarbeitung der Untersuchung zur Windenergienut zung in Münster, die einerseits eine
ökologische und das Landschaftsbild bewertende Anal yse Umwelt relevanter Wirkungen von
WEA und andererseits eine Windpotenzialstudie für das Stadtgebiet Münster umfasste, sollte
– entsprechend den abzuwägenden Interessen – im Erg ebnis zur Ausweisung von Vorrang-
flächen (jetzt Konzentrationszonen) führen, die im FNP als positiv geeignete Standorte zur
Errichtung und Konzentration von WEA dargestellt werden sollten.
Angesichts des (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gu tachtens 1997) erreichten Entwick-
lungsstandes der Technik der Windkraftnutzung wurde n bei der Untersuchung WEA der 500
- 800 kW-Klasse bzw. 1 MW-Klasse zu Grunde gelegt, da davon ausgegangen wurde, dass
zukünftig WEA dieser Größenordnung erbaut und erric htet werden und Anlagen mit kleinerer
Nennleistung zukünftig keine Rolle mehr spielen wer den. Erste Hersteller stellten damals
bereits auch Anlagen mit 1,5 MW Nennleistung vor.
Das Stadtgebiet Münster wurde als Untersuchungsgebi et hinsichtlich seiner naturräumlichen
Ausprägung, seiner Raumnutzung, seines kulturlandsc haftlichen Erbes (Bau- und Boden-
denkmäler, denkmalwerte Flächen) sowie seines Orts- und Landschaftsbildes charakterisiert.
Ausgehend von im Gutachten beschriebenen wesentlich en Wirkungen von WEA, rechtlichen
Vorgaben sowie der ermittelten und bewerteten Auspr ägung des Stadtgebietes Münster
wurde mit der Stadt Münster zunächst ein Katalog vo n Ausschluss-, Abwägungs- und Gunst-
kriterien abgestimmt. Anhand der definierten Aussch lusskriterien wurden von diesen Krite-
rien betroffene Flächen aus der weiteren Untersuchu ng herausgenommen bzw. ließen sich
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umgekehrt potenziell für die Darstellung von WEA-Vo rrangbereichen geeignete Flächen
eingrenzen.
Unter Beachtung der festgelegten Abwägungskriterien , von erforderlichen anlagentechni-
schen Gesichtspunkten (z.B. Erschließung, Anschluss möglichkeiten an das regionale
Leitungsnetz) sowie von planerischen Aspekten (z.B. Zuordnung zu bereits vorbelasteten
Flächen wie z.B. Hochspannungsleitungen) wurden abs chließend Vorrangflächen ermittelt,
die der Stadt Münster für die Darstellung von Vorra ngbereichen im FNP gutachterlich
empfohlen wurden.
Gutachterlich ermittelt wurden schließlich 40 Berei che im Stadtgebiet Münster, die potenziell
geeignet waren; diese wurden hinsichtlich ihrer Eig nung für die Aufstellung und den Betrieb
von WEA bewertet und verglichen. Anhand der Bewertu ng erfolgte eine Zuordnung und
Unterscheidung nach Vorrangbereichen mit „guter Eignung“, mit „mäßiger Eignung“ bzw. mit
„geringer Eignung“. Die insgesamt 9 Vorrangbereiche mit guter Eignung im Stadtgebiet
wurden nochmals vergleichend bewertet und 5 Flächen wurden schließlich zur Darstellung
als Vorrangbereiche (Konzentrationszonen) im FNP em pfohlen. 3 der 5 empfohlenen
Flächen (1. Vorrangbereich in Wolbeck, nördlich Fre ckenhorster Straße (im GEP MS 03); 2.
Vorrangbereich, nordwestlich von Sprakel (im GEP MS 50) und 3. Vorrangbereich, nördlich
von Nienberge-Häger (im GEP MS 51)) wurden durch di e wirksam im GEP dargestellten
Vorrangbereiche im Stadtgebiet Münster abgedeckt.
Der Entwurf zur Fortschreibung des FNP der Stadt Mü nster griff diese 3 empfohlenen
Flächenvorschläge bzw. wirksamen GEP-Vorrangbereich e auf und stellte sie als „Konzen-
trationszonen für Windenergieanlagen“ dar.
Die Gutachter empfahlen weiter, die übrigen 4 Vorra ngbereiche mit guter Eignung zunächst
als Reserve-Potenziale zu werten, die ggf. bei ents prechender Nachfrage nach WEA-Stand-
orten zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend als Kon zentrationszonen im FNP dargestellt
werden könnten.
Die damals aktuelle Rechtsprechung (Entscheidung de s Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 17.12.2002, 4 C 15.01 / OVG Münster 7 A 4857/00) zur Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP i n Verbindung mit der kommunal
beabsichtigten gleichzeitigen Ausschlusswirkung zur Errichtung von WEA für das übrige
Gemeindegebiet gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hatte für die Darstellungen im FNP
allerdings folgende Konsequenzen:
Kommt ein Gutachten zur Ermittlung von geeigneten F lächen zur Nutzung durch Wind-
energie aufgrund der im Gutachten über das gesamte Stadtgebiet einheitlich ange-
wandten Kriterien zu der Aussage, dass ein oder meh rere Flächen im Stadtgebiet für
die Nutzung durch WEA geeignet ist/sind, so müssen im FNP alle im Gutachten
ermittelten geeigneten Flächen als Konzentrationszo nen dargestellt werden, wenn
andere städtebaulich begründete Belange im Einzelfa ll nicht gegen die Darstellung
sprechen. Andernfalls könnte ein FNP eine beabsicht igte Ausschlusswirkung gem. §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten.
In diesem Zusammenhang wurden die gutachterlich als „Vorranggebiete mit guter Eignung
bzw. als empfohlene Vorrangflächen“ ermittelten Bereiche, die bislang noch nicht im Entwurf
zur Fortschreibung des FNP der Stadt Münster als Ko nzentrationszonen dargestellt wurden,
erneut einer detaillierten Eignungsprüfung unter Be rücksichtigung der seit 1997 rasant fort-
geschrittenen technischen Entwicklung der WEA unterzogen.
Als Prüfkriterium wurde zusätzlich das Kriterium „M indestkapazität“ in die Bewertung einbe-
zogen, um im Stadtgebiet eine Errichtung von WEA au f einige wenige und dafür besonders
geeignete Standorte im Sinne einer wirklichen Konzentration zu beschränken.
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadt-
gebiet Münster und seiner näheren Umgebung kam dem Teilaspekt Landschaftsbild / „typi-
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sche münsterländische Parklandschaft“ besondere Bed eutung zu. Deshalb sollten für den
Außenbereich weitgehend Beeinträchtigungen durch di e Errichtung und das Erscheinungs-
bild von WEA in den hierbei besonders sensiblen Ber eichen ausgeschlossen und die
Errichtung von WEA auf die gutachterlich ermittelte n, besonders gut geeigneten Standorte
konzentriert werden.
Im Sinne des Begriffs „Konzentration“ sollten diese Flächen im Stadtgebiet seinerzeit folgen-
de Kriterien erfüllen:
Mindestgröße 60 ha
Mindestkapazität 5 Windenergieanlagen (WEA)
(der marktüblichen Größe mit 110 - 140 m Gesamthöhe je WEA)
Diesen vorgenannten Kriterien entspricht in etwa di e im fortgeschriebenen FNP der Stadt
Münster dargestellte Konzentrationszone westlich von Sprakel (MS 50). Dort sind inzwischen
insgesamt 5 Anlagen mit jeweils einer Gesamthöhe zwischen 130 m und 137,5 m errichtet
worden. Dabei wurde eine Fläche von ca. 60 ha abgedeckt.
Insgesamt aber liegt mit der Konzentrationszone Spr akel eine sehr kompakte Fläche vor, da
innerhalb dieser Fläche keine wohngenutzten Gebäude mit entsprechendem Abstands-
erfordernis bestehen und lediglich im südlichen Ran dbereich eine Hofanlage diesbezüglich
zu berücksichtigen ist. Diese Kompaktheit ist für d en Außenbereich im Stadtgebiet von
Münster eher untypisch, so dass bei Konzentrationsz onen mit ähnlicher Kapazität eher von
einem noch größeren Flächenbedarf ausgegangen werden muss.
Ergebnis der erneuten Flächenbewertung 2003
Die erneute Prüfung von 8 gutachterlich ermittelten , besonders geeigneten bzw. empfohle-
nen Vorrangflächen für die Errichtung von WEA im St adtgebiet Münster kam 2003 zusam-
menfassend zu dem Ergebnis, dass über die bereits i m Entwurf zur Fortschreibung des FNP
der Stadt Münster dargestellten 3 Konzentrationszon en Nienberge-Häger (GEP MS 51),
Sprakel (GEP MS 50) und Wolbeck (GEP MS 03) hinaus keine weiteren Konzentrations-
zonen im FNP dargestellt werden sollten. Die maßgeb enden Gründe hierfür waren im
Wesentlichen, dass alle Flächen deutlich das Kriterium „Flächengröße 60 ha“ unterschritten.
1.2 Darstellung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen (WEA) im seit
2004 wirksamen FNP der Stadt Münster
Die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan 2004 erfolgte
durch eine überlagernde Darstellung der weiterhin d ort wirksamen Darstellung von überwie-
gend „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie vereinz elt „Wald“, „Verkehrsflächen“ (Sonstige
überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen) oder „Wasserflächen“.
Folgende Konzentrationszonen wurden im 2004 fortges chriebenen FNP der Stadt Münster
dargestellt:
Nordöstlich des Ortsteils Nienberge – Häger, zwisch en Gröverbach im Westen und
Flothbach im Osten
Der geltende Regionalplan (ehem. GEP) „Münsterland“ stellt in diesem Bereich den Windeig-
nungsbereich MS 51 mit einer Fläche von ca. 100 ha dar. Der FNP übernahm weitgehend
diese Abgrenzung. Aktuell stehen in dieser Konzentr ationszone 10 WEA mit einer Gesamt-
höhe zwischen jeweils 87 – 110 m; die Kapazität der Konzentrationszone ist damit ausge-
schöpft.
Nordwestlich des Stadtteils Sprakel, nördlich Ächte rhoek / Sprakelweg, zwischen
Wiethötterdamm im Westen und Bahnstrecke Münster – Rheine im Osten
Im Stadtteil Sprakel wurde entsprechend dem im Regi onalplan „Münsterland“ dargestellten
Windeignungsbereich MS 50 im FNP eine Konzentration szone für WEA nördlich der Straßen
Ächterhoek/Sprakelweg zwischen Wiethötterdamm im We sten und der Bahnstrecke Münster
– Rheine im Osten dargestellt. In diesem Bereich wu rden inzwischen insgesamt 5 Anlagen
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mit jeweils der Gesamthöhe zwischen 130 m und 137,5 m errichtet. Die Kapazität dieser
Konzentrationszone ist damit ausgeschöpft.
Nördlich des Stadtteils Wolbeck, nördlich der Freck enhorster Straße zwischen der
Straße Kreuzweg im Westen und Stadtgrenze im Osten
Im Stadtteil Wolbeck wurde entsprechend dem im Regi onalplan dargestellten Windeignungs-
bereich MS 03 (Wolbeck) im FNP eine Konzentrationsz one für WEA nördlich entlang der
Freckenhorster Straße zwischen der Straße Kreuzweg im Westen und der Stadtgrenze im
Osten mit einer Fläche von ca. 130 ha dargestellt.
Die Konzentrationszone MS 03 liegt im Einflussberei ch des nordöstlich benachbarten
Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte und unterliegt den dort geltenden Bauhöhenbeschrän-
kungen. Diese sind im FNP der Stadt Münster nachric htlich dargestellt. Dadurch wird
innerhalb der Konzentrationszone die maximal zu err ichtende Bauhöhe einer WEA – abhän-
gig vom jeweiligen Standort – wesentlich eingeschrä nkt. So können in unmittelbarer Nähe
der nördlichen/östlichen Bauhöhenbeschränkungslinie „99 m über NN“ WEA mit einer
Gesamthöhe von maximal rund 50 m errichtet werden, im äußersten Westen der Konzentra-
tionszone in unmittelbarer Nähe der westlichen/südl ichen Bauhöhenbeschränkungslinie „154
m über NN“ können WEA mit einer Gesamthöhe von maxi mal 99 m errichtet werden.
Allerdings befindet sich hier wohngenutzte Bebauung , zu der Mindestabstände einzuhalten
sind, weshalb die nächstgelegenen potenziellen Standorte für die Errichtung von WEA weiter
östlich liegen und damit die maximal zulässige Bauh öhe wiederum entsprechend niedriger
ausfällt.
Wenngleich heute Markt übliche WEA in der dargestel lten Konzentrationszone nicht errichtet
werden können, sollte diese Konzentrationszone denn och im FNP der Stadt Münster
dargestellt bleiben. Vor dem Hintergrund der Aussch lusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB, durch die die Errichtung von WEA außerhalb d er im FNP dargestellten Konzentra-
tionszonen generell im sonstigen Außenbereich nicht bzw. nur in Ausnahmefällen genehmi-
gungsfähig ist, soll durch die Darstellung der Konz entrationszone Wolbeck dennoch plane-
risch die Möglichkeit erhalten bleiben, WEA unterha lb der Schwelle der Raumbedeutsamkeit
im Stadtgebiet Münster, konzentriert auf einen Standort, errichten zu können.
1.3 WEA-Einzelstandorte außerhalb der Konzentration szonen
Der geltende Regionalplan „Münsterland“ stellt nord westlich des Stadtteils Nienberge den
Windeignungsbereich MS 01 mit einer Fläche von ca. 60 ha dar. Innerhalb dieser Fläche
wurden vor Wirksamkeit des fortgeschriebenen FNP zw ischenzeitlich 2 WEA mit je 100 m
Gesamthöhe errichtet. Weitere Standorte innerhalb d es Windeignungsbereichs MS 01
stehen gemäß den Ergebnissen des o. g. Gutachtens n icht zur Verfügung, da die erforder-
lichen Schutzabstände zum nördlich angrenzenden Nat urschutzgebiet „Vorbergs Hügel“
einerseits sowie zu in der Nähe befindlichen Gehöft en bzw. bewohnten Einzelgebäuden
andererseits einzuhalten sind, die den Windeignungsbereich nahezu vollständig abdecken.
Zwei weitere Einzelanlagen wurden im Jahr 2003 vor Wirksamkeit des fortgeschriebenen
FNP (am 08.04.2004) und seiner damit verbundenen Au sschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB im Stadtteil Amelsbüren, südlich des D EK und östlich der Autobahn A1,
genehmigt und zwischenzeitlich errichtet. Die Anlag en weisen eine Gesamthöhe von je 100
m auf.
Eine weitere, allerdings untergeordnete WEA steht i m Bereich Pleistermühlenweg, westlich
Werse.
Damit stehen aktuell im Stadtgebiet Münster insgesa mt 19 „große“ WEA, von denen sich 15
WEA innerhalb von im FNP dargestellten Konzentrationszonen befinden.
2. Klimaschutzkonzept
Der Rat der Stadt Münster hatte am 12.03.2008 besch lossen
1, dass sich die Stadt Münster
verpflichtet, in Anlehnung an das Klimaschutzziel der Bundesregierung und auf der Basis der
1 siehe Vorlage V/0853/2007 „Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und des Klimaschutzziels
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Ergebnisse der Klimaschutzkonferenz der Stadt Münst er vom 24.08.2007 folgende Klima-
schutzziele zu erreichen:
eine CO 2-Reduzierung von mindestens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend
vom Basisjahr 1990, sowie
einen Anteil von 20% erneuerbarer Energie an der E nergieversorgung der Stadt
Münster bis 2020.
Der Rat hat mit Beschluss vom 28.04.2010 2 die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zur
Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 für die Sta dt Münster zu erarbeiten und dem
Rat zur Entscheidung vorzulegen. Mit Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Umset-
zung des Klimaschutzkonzepts 2020 für Münster“ 3 am 08.12.2010 hat der Rat seine 2008
beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt. Im Teil 1 des Handlungskonzeptes sind 33
Maßnahmen aufgelistet, mit deren Umsetzung im Jahr 2011 begonnen werden sollte, um
eine dauerhafte Wirkung im Hinblick auf die o. g. K limaschutzziele zu erzielen. Die
Maßnahme E8 sieht dabei den Ausbau der Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer
Konzentrationszonen für Windenergie könnte der Eins atz erneuerbarer Energien in Münster
deutlich ausgebaut werden. Dazu soll die Studie zur Ausweisung von Windvorranggebieten
aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage aktueller Rahme nbedingungen fortgeschrieben
werden. Zudem sollen die Stadtwerke Münster GmbH Be teiligungsmöglichkeiten an exter-
nen Windparks (außerhalb des Stadtgebietes Münster gelegen) und Off-Shore-Windparks
(vor der Küste im Meer gelegen) prüfen.
3. Neues Gutachten 2010/2011
Im Jahr 2010 erteilte die Stadtwerke Münster GmbH d em Gutachterbüro enveco GmbH den
Auftrag, das Stadtgebiet Münster im Hinblick auf Fl ächenpotenziale zur Nutzung der Wind-
energie im Stadtgebiet zu untersuchen und die Ergeb nisse auf der Grundlage des Kriterien-
katalogs des Gutachtens von 1997 (s.o.) mit dessen Ergebnissen abzugleichen. Die Rah-
menbedingungen im Jahr 2010 unterschieden sich von denen des Jahres 1997 vor allem im
Hinblick auf den technischen Fortschritt (und hier im Wesentlichen die zum wirtschaftlichen
Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) erforderliche Mindest-Gesamthöhe von 140 – 150
m) sowie die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechu ng zu den Aspekten „erforderlicher
Abstand zur Wohnnutzung“ (Stichwort: Bedrückende Wi rkung) und „Artenschutz“. Die
Gutachter untersuchten das Stadtgebiet Münster mit folgenden wesentlichen Annahmen:
Gesamthöhe der Windenergieanlage 150 m,
Abstand zu nächstgelegener Wohnung mindestens 375m , das entspricht dem 2,5fa-
chen Abstand; im Hinblick auf bedrängende Wirkung ist Einzelfallprüfung erforderlich.
Abstand zu nächstgelegener Wohnung mindestens 450m , das entspricht dem 3fachen
Abstand; gem. Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei diesem Abstand keine
bedrängende Wirkung der Windenergieanlage auf die Wohnnutzung besteht.
Gem. dem aktuellem Windenergieerlass NRW 2011 ist durch Windenergieanlagen ein
Abstand zu Wald nicht mehr einzuhalten; zum Schutz der Bäume unmittelbar am Wald-
rand jedoch wird ein Mindestabstand von 50 m unterstellt.
Aufgrund der o. g. Beschlüsse des Rates zum Klimasc hutz wurden die beiden im damaligen
Verfahren zur Darstellung von Konzentrationszonen i m fortgeschriebenen Flächennutzungs-
plan entscheidenden Bewertungskriterien:
Mindestgröße 60 ha
Mindestkapazität 5 Windenergieanlagen (WEA)
im aktuellen Verfahren zur Findung von geeigneten z usätzlichen Flächenpotenzialen nicht
mehr angewandt.
Die Gutachter ermittelten zu Beginn im Jahr 2010 im Stadtgebiet 22 Flächenpotenziale, die
sich sowohl aus Einzelstandorten als auch aus Ansam mlungen von mehreren, nahe beiein-
der Stadt Münster bis 2020 - Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 -“
2 siehe Vorlagen V/0791/2009 u. V/0791/2009_E1
3 siehe Vorlage V/0592/2010
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ander liegenden Einzelstandorten zusammensetzen, de ren größte Einzelflächen maximal 3
WEA mit einer Gesamthöhe von je 150 m aufnehmen könnten.
Ein Abgleich der ermittelten Flächenpotenziale mit den Planungsgrundsätzen, die bereits im
Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungspla ns 2004 im Zusammenhang mit der
Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie Anwendung fanden, führte zu einer
Reduzierung auf 12 Potenzialflächen, die einer detaillierteren Prüfung unterzogen wurden.
Zu den verbliebenen 12 Flächenpotenzialen wurden nach eingehender Prüfung Ergebnisse
erzielt, die in den Vorlagen 0232/2011 und 0232/201 1/1 im Einzelnen aufgelistet und be-
schrieben sind.
Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung zu den akt uellen, zum Teil höheren Anforderun-
gen zur Darstellung von Windeignungsbereichen im Re gionalplan bzw. als Konzentrations-
zonen im FNP – verglichen mit dem Jahr 1997 – führt e im Herbst 2010 zu folgenden
Ergebnissen:
Die Absicherung von Einzelstandorten
durch eine Kennzeichnung als Windvorrang-
bereich im Regionalplan ist auch weiterhin nicht möglich . Das heißt, dass innerhalb der
dargestellten Windvorrangbereiche jeweils in der Regel eine Anzahl von mindestens drei
WEA auch tatsächlich (vor dem Hintergrund der aktue llen Abstandsanforderungen und
der marktüblichen Höhenentwicklung der WEA) möglich sein muss.
Die Stadt Münster muss als Voraussetzung für eine Anregung zusätzlicher Windeig-
nungsbereiche im Stadtgebiet im Rahmen des Verfahre ns zur Fortschreibung des
Regionalplans (und damit als Voraussetzung für eine Darstellung zusätzlicher Konzen-
trationszonen im FNP) eine überzeugende Argumentati on vorweisen, warum die
bisherige Planungsphilosophie des 2004 fortgeschrie benen FNP mit den dargestellten
Konzentrationszonen und dem sonstigen Windenergiean lagen-Ausschluss im Außen-
bereich des Stadtgebietes nunmehr weiterentwickelt werden soll.
Auf der Grundlage des damals vorliegenden Entwurfs des neuen Windenergieerlasses
der Landesregierung NRW vom 17.02.2011 gilt weiterh in der Grundsatz, dass Wald im
waldarmen Münsterland generell für eine Nutzung dur ch Windenergie nicht in Betracht
zu ziehen ist.
Einige der vorgenannten Aussagen der Bezirksregieru ng Münster entsprechen nicht mehr
dem aktuellen Rechtsstand; dieser hat sich teilweis e grundlegend geändert, wie aus einem
Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 11.10.20 11 ersichtlich ist (s. Begründung zu
Beschluss-Punkt 1 der Vorlage)
4.
4. Der neue Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011
Seit dem 11.07.2011 gilt in NRW der neue „Erlass fü r die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ (Windenergie-
Erlass). Gegenüber dem zwischenzeitlich nach dem Windenergie-Erlass 2002 gültigen Wind-
energie-Erlass NRW 2005 gelten die folgenden, wesentlichen Änderungen:
Kap. 3.2.2.3 Bereiche für die Windenergienutzung e ntlang vorhandener
Infrastrukturtrassen
in Verbindung mit
Kap. 4.3.2 Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastrukturtrassen
Im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzepts sollen auch die Möglichkeiten unter-
sucht werden, Windenergieanlagen an Standorten zu k onzentrieren, an denen sie nicht
oder nur zu geringfügig zusätzlichen Belastungen fü hren, insbesondere im Hinblick auf
Lärm. Dieser Ansatz kann z.B. entlang von Infrastru kturtrassen (Bundesfernstraßen,
Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen) zum Tragen kommen, da von Infra-
4 s. auch Mitteilung der Verwaltung in der Sitzung d es Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwick-
lung, Verkehr und Wirtschaft ASSVW) am 24.11.2011 z um Verfahren zur Fortschreibung des Regio-
nalplans Münsterland sowie über ein Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 11.10.2011.
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strukturtrassen und Windenergieanlagen vergleichbar e oder ähnliche Umweltauswirkun-
gen ausgehen. Diese können sich so überlagern, dass die zusätzlichen Belastungen
durch neue Windenergieanlagen in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind. Auf diese
Weise können bisher wenig belastete "ruhige" Räume vor der Inanspruchnahme für die
Windenergienutzung geschützt werden und gleichzeiti g die Windenergienutzung weiter
ausgebaut werden. Bei der Planung von Bereichen für die Windenergienutzung entlang
von Infrastrukturtrassen ist zu beachten, dass ande re Belange, insbesondere des Arten-
und Biotopschutzes, dem nicht entgegenstehen dürfen.
Die Überlagerung von Umweltauswirkungen kann für Tr assenkorridore, die durch die
bestehenden Belastungen bereits in ihrer Wertigkeit gemindert werden, bedeuten, dass
diese durch eine zusätzliche Belastung durch neue W indenergieanlagen nicht oder eher
geringfügig weiter entwertet werden. Ausgehend von diesem Ansatz könnte begründet
werden, dass die Wertigkeit von Gebietskategorien m it Ausschlusscharakter – z.B. be-
stimmte Landschaftsschutzgebiete - vermindert bzw. die geltenden Abstandsregelungen
in derart durch Vorbelastung betroffenen Räumen relativiert werden können.
Kap. 3.2.4.1 Geeignete Bereiche
Für die Darstellung von Konzentrationszonen für Win denergieanlagen in der kommunalen
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) kommen insbeso ndere die allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereiche gemäß Regionalplan in Betracht, s ofern sie nicht gleichzeitig ent-
gegenstehende Funktionen erfüllen, insbesondere aus Sicht des Arten- und Biotop-
schutzes.
Kap. 3.2.4.2 Bereiche, für die eine Einzelfallprüfu ng durchzuführen ist
Für die Darstellung von Konzentrationszonen für Win denergieanlagen in der kommunalen
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) sind u. a. fol gende zeichnerische Darstellungen
der Regionalpläne unter Beachtung der textlichen Festlegungen im Einzelfall zu prüfen:
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) sin d für die Ausweisung von
Gebieten für die Windenergienutzung (Konzentrations zonen) geeignet, wenn ausrei-
chend große Flächen für die Unterbringung insbesond ere von emittierenden Indus-
trie- und Gewerbebetrieben (…) verbleiben und der B etrieb der Windenergieanlagen
die Nutzung des GIB nicht einschränkt.
Für die Stadt Münster wird jedoch vorgeschlagen, au f die Nutzung von GIB-Flächen für die
Windenergienutzung zu verzichten und diese für die Nutzung durch emittierende Betriebe
vorzuhalten. Die Darstellung von Siedlungsflächen im Entwurf zur Fortschreibung des Regio-
nalplans bleibt für das Stadtgebiet Münster im Verg leich zu den prognostizierten Flächen-
bedarfen hinter den zugestandenen Flächenpotenziale n zurück und das Stadtgebiet Münster
weist in weiten Teilen eine eher ländlich geprägte Siedlungsstruktur auf.
- Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutz ung in Bereichen für den
Schutz der Landschaft und die landschaftsorientiert e Erholung (BSLE) sowie in
regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windener gienutzung mit der konkreten
Schutzfunktion des jeweiligen Bereichs vereinbar is t. Dies kann beispielsweise in
großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer wenige r hochwertigen Funktion für
Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaf tsorientierte Erholung möglich
sein.
- Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutz ung in Waldbereichen kommt
nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Be tracht. Bei Einhaltung der dort
genannten Bedingungen eignen sich für eine Ausweisu ng von Gebieten für die
Windenergienutzung beispielsweise Kahlflächen im Wa ld aufgrund von Schadens-
ereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betrach t, wenn es sich um besonders
wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerecht e Laubwälder, Prozessschutz-
flächen) handelt.
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
9
Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster gilt für das Münsterland weiterhin der Grund-
satz, dass Wald bzw. waldnahe Flächen nur dann für die Nutzung durch Windenergie in
Betracht kommen, wenn es keine Flächenalternativen gibt, was für das waldarme Münster-
land generell ausgeschlossen werden kann.
Der neue Windenergieerlass
NRW 2011 sieht keinen Mindestabstand zu Waldflächen meh r
vor, der im Windenergie-Erlass NRW 2005 noch mit ei nem Mindestabstand gemäß der
WEA-Anlagenhöhe festgeschrieben war. Bei der Ermitt lung der Windeignungspotenziale im
aktuellen Gutachten wird jedoch ein Mindestabstand zu Wald in einer Breite von 50 m
eingestellt, um den Wurzelbereich der Bäume unmitte lbar am Waldrand nicht zu beeinträch-
tigen.
Kap. 3.2.4.3 Tabubereiche
Tabubereiche waren gem. Windenergieerlass
NRW 2005: Bereiche zum Schutz der
Natur, Wald und Überschwemmungsbereiche. Tabubereic he gem. Windenergieerlass
NRW 2011 sind Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) un d Bereiche zum Schutz der
Natur, wobei hier Ausnahmen möglich sind.
Kap. 5.2.1.2 Repowering
Unter Repowering wird allgemein der Austausch minde stens 10 Jahre alter Windenergie-
anlagen durch neuere, moderne Windenergieanlagen ve rstanden, die neben höherer
Leistung auch vom Bau her höher und mit größeren Ro toren ausgestattet sind (§ 30
EEG).
Das Repowering bietet vielfältige Vorteile: Zum ein en können durch Repowering die
Effektivität und die Ausbeute der Windenergienutzun g erheblich gesteigert und damit ein
bedeutender, auch lokaler Beitrag zum Klimaschutz g eleistet werden. Altanlagen liegen in
vielen Fällen verstreut über das gesamte Gemeindege biet. Dies gilt insbesondere für
Anlagen, die vor der Einführung der Privilegierung der Windenergieanlagen, verbunden
mit der Steuerungswirkung durch Festsetzung von Kon zentrationszonen, durch Änderung
des Baugesetzbuches im Jahre 1996 errichtet worden sind. Das Repowering bietet
Möglichkeiten, durch Zusammenfassung von Repowering anlagen in Konzentrationszonen
die Windenergienutzung im Gemeindegebiet neu zu ordnen.
Durch die Auswahl neuer Standorte und Nutzung moder ner Anlagentechnik können die
Schallimmissionen und der Schattenwurf trotz größer er Anlagen verringert bzw. vermie-
den werden. Die neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnu ng erlauben es, Lichtimmissionen
zu vermeiden oder zu verringern. Ein sinnvolles Rep owering trägt somit auch dem Schutz
der Anwohner Rechnung.
Durch die Neuordnung der Standorte und den Einsatz moderner Technik können auch die
nachteiligen Auswirkungen der Windenergienutzung au f die Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes verringert werden. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob sich durch die
Veränderungen ggf. nachteilige Auswirkungen auf win denergieempfindliche Arten erge-
ben.
Durch die Verringerung der Anlagenzahl mit größeren Abständen untereinander, die
geringere Drehzahl der Rotoren sowie die Ersetzung von Altanlagen mit reflektierender
Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhö-
hen etc. durch Neuanlagen mit einheitlicher Anlagen größe, Farbgebung, Rotordrehzahl
und -drehrichtung können eventuelle negative Auswir kungen auf das Landschaftsbild
gemindert werden.
Dies alles sind gute Gründe, auf Ebene der kommunal en Bauleitplanung das Repowering
zu fördern. Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen
wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. S ind im Flächennutzungsplan
Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt , setzt die Zulässigkeit der neuen
Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich vo raus, dass die Standorte für die
neuen Windenergieanlagen auch innerhalb einer Konzentrationszone für die Windenergie
liegen.
Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von Konzent rationszonen Bestandsschutz, mit
dem Rückbau der Altanlagen erlischt dieser jedoch. Hat sich in der Zeit zwischen der
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
10
Errichtung der Altanlage und der Wiedererrichtung e iner neuen Anlage das Planungsrecht
geändert, kann es sein, dass am Standort einer Alta nlage die Errichtung einer neuen
Anlage nicht mehr zulässig ist. Viele Gemeinden hab en die Zulässigkeit von Windenergie-
anlagen erst zu einem Zeitpunkt über § 35 Abs. 3 Sa tz 3 BauGB gesteuert, an dem
Anlagen bereits errichtet waren; dieser Sachverhalt trifft auch für Münster zu. Wenn diese
Anlagen nunmehr außerhalb der Konzentrationszonen l iegen, ist eine Neuerrichtung am
alten Standort i.d.R. nicht mehr möglich.
Daher wird die Verwaltung in dem noch einzuleitende n Verfahren zur Änderung des FNP mit
dem Ziel der Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet
Münster, dessen Entwurf in den nächsten Monaten in die zuständigen parlamentarischen
Gremien eingebracht werden soll, voraussichtlich vo rschlagen, für die im Stadtgebiet im
Außenbereich Münster außerhalb von Konzentrationszo nen errichteten 4 WEA
5 zu deren
planungsrechtlicher Absicherung (Bestandssicherung) zusätzliche Konzentrationszonen im
FNP darzustellen, auch wenn innerhalb dieser Fläche n keine weiteren Potenziale für die
Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen bestehen sollten.
5. Möglichkeit der Errichtung von einzelnen WEA auß erhalb der im FNP der Stadt
Münster dargestellten Konzentrationszonen für Winde nergieanlagen in begrün-
deten Einzelfällen auf der Grundlage einer Ausnahme regelung gem. § 35 (3) Satz
3 BauGB in Verbindung mit neuem Windenergie-Erlass NRW 2011
Vor dem Hintergrund der 2002 nur eingeschränkt mögl ichen Steuerung der Errichtung von
Windenergieanlagen (WEA) im Stadtgebiet Münster auf der Grundlage des damaligen GEP
verfolgte die Stadt Münster das Ziel, durch die Dar stellung von „Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“ im seit 2004 fortgeschriebenen Flächennutzungsplan die Errichtung
von WEA im Stadtgebiet Münster selbst zu steuern.
Mit seinem Beschluss vom 16.07.2003 hatte der Rat d amals die Darstellung von Konzentra-
tionszonen für Windenergieanlagen im FNP beschlosse n. Entsprechend der Forderung des
damals geltenden Windenergieerlasses NRW 2002 (Nr. 3.2.2, letzter Satz) wurde damals
ausdrücklich betont, dass mit der Darstellung der K onzentrationszonen für WEA im FNP der
Stadt Münster die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
beabsichtigt
ist. Das bedeutet, dass WEA i.d.R. nur innerhalb de r im FNP dargestellten Konzentrations-
zonen genehmigt und errichtet werden können.
Der neue Windenergie-Erlass NRW 2011 ermuntert nun die Kommunen, im Rahmen der
Erarbeitung einer gesamtstädtischen Konzeption für die Nutzung der Windenergie auch
Möglichkeiten zu untersuchen, Windenergieanlagen vo rrangig auch an Standorten zu
konzentrieren, an denen sie nicht oder nur zu gerin gfügig zusätzlichen Belastungen –
insbesondere im Hinblick auf Lärm – führen. Dieser Ansatz kann z. B. in der Nähe von
Infrastrukturtrassen bzw. -anlagen zum Tragen komme n, an denen eine entsprechende
Standortvorbelastung besteht – z. B. durch Umspannw erke, Hochspannungsleitungen, Auto-
bahn- oder Eisenbahntrassen –, und von denen vergle ichbare oder ähnliche Umweltauswir-
kungen ausgehen.
Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster kann an einem entsprechend vorbelasteten
Standort ggf. die Errichtung einer einzelnen WEA
als Ausnahmefall gegenüber § 35 (3) Satz
3 BauGB (Ausnahme von der Ausschlusswirkung) möglich sein, ohne dass zuvor der FNP
durch die Darstellung einer zusätzlichen Konzentrat ionszone für Windenergie geändert sein
muss. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechen d vorgeschlagener Standort, z. B.
wegen der Standortvorbelastung, ausreichend städtebaulich begründet werden kann.
Mit der vorliegenden Beschlussvorlage soll der Rat zur Kenntnis nehmen und be-
schließen, dass sich im Stadtgebiet Münster mehrere Standorte zur Errichtung je einer
Windenergieanlage befinden, für deren Errichtung vo n der Möglichkeit einer Ausnah-
meregelung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB (Ausnahme von der Ausschlusswirkung) in
5 2 WEA westlich von Nienberge, 2 WEA südwestlich von Amelsbüren, östlich der Autobahn A 1
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
11
Verbindung mit dem neuen Windenergie-Erlass NRW 201 1 Gebrauch gemacht werden
soll.
Hinweis:
Die Zustimmung des Rates zur Vorlage 0150/2012 bed eutet jedoch noch nicht die
Genehmigung der jeweiligen beantragten Windenergiea nlage. Diese wird im Rahmen eines
Verfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSc hG) für jeden Standort einzeln
jeweils zu prüfen und zu entscheiden sein. Grundsätzlich sind für alle hier diskutierten Wind-
energie-Standorte noch detaillierte Untersuchungen durchzuführen. Die hierzu notwendigen
Untersuchungen, insbesondere zum Arten- und Biotops chutz sowie zu strenggeschützten
Arten, können – trotz ggf. einer anders lautenden A ussage dieser Vorlage – ein Wind-
energieprojekt noch verhindern. Diese erforderliche n und teilweise sehr zeitaufwändigen
Untersuchungen können aber nach der Zustimmung des Rates zur Vorlage 0150/2012 vom
Antragsteller kurzfristig in Auftrag gegeben werden.
Gem. § 36 (1) BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35
BauGB – WEA werden gem. § 35 (1) Nr. 5 BauGB beurte ilt – im Verfahren nach BImSchG
von der Genehmigungsbehörde – für die Anträge der S tadtwerke Münster GmbH ist die
Bezirksregierung Münster zuständig – im Einvernehme n mit der Gemeinde (hier Stadt
Münster) entschieden. Mit der Zustimmung zur vorlie genden Beschlussvorlage schafft der
Rat der Stadt Münster die Voraussetzung, dass die V erwaltung im zukünftigen Genehmi-
gungsverfahren nach BImSchG zur Errichtung der seit ens der Stadtwerke Münster GmbH
beantragten WEA ihr Einvernehmen erklären kann.
6. Einzelstandorte
Bereits in der Vorlage 0232/2011 (Anlage 2, S. 42 f .) waren mit dem Standort 5 (südlich
Nienberge, östlich Twerenfeldweg , Nähe Umspannwerk / Autobahn A1) und dem Standort
11 (Amelsbüren, beiderseits südliche Thierstraße) z wei Standortpotenziale benannt worden,
für die die Möglichkeit der Errichtung je einer WEA als Ausnahmeregelung gem. § 35 (3)
Satz 3 BauGB (Ausnahme von der Ausschlusswirkung) i n Verbindung mit dem neuen
Windenergie-Erlass NRW 2011 gesehen wurde. In der Zwischenzeit wurden die Stand orte
weiter und detaillierter untersucht und Verhandlung en seitens der Stadtwerke Münster
GmbH zur Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit geführt.
Die Stadtwerke Münster GmbH beabsichtigen, für die drei nachgenannten Einzelstandorte A,
B und C (s. Anlagen 2 u. 3) die Errichtung je einer WEA auf der Grundlage einer Ausnahme-
regelung
gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB zu beantragen. Für zwei der drei Standorte ( A, B )
kann die Verwaltung das Zutreffen der notwendigen V oraussetzungen für den jeweiligen
Ausnahmefall städtebaulich begründen, für einen dri tten Standort ( C) liegen die Vorausset-
zungen dagegen nicht vor.
Die erforderlichen Flächen haben sich die Stadtwerk e Münster GmbH durch entsprechende
Vorverträge mit den jeweiligen Eigentümern gesicher t. Mitte Februar 2012 wurden die
Anwohner im Umfeld der Standorte sowie Vertreter de r beiden Bezirksvertretungen Münster-
West und Münster-Hiltrup auf zwei Informationsveran staltungen durch die Stadtwerke Müns-
ter GmbH über deren Planungsabsichten, das weitere Vorgehen und die Voraussetzungen
informiert. Insbesondere stehen alle nachgenannten Standortvorschläge unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Münste r zur vorliegenden Vorlage sowie der
Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster.
Bereits in der Vorlage 0232/2011 (Anlage 2, S. 42 f .) waren die beiden folgenden Sonder-
standorte genannt worden:
Standort A – Nienberge-Süd, östlich Twerenfeldweg , Nähe Umspannwerk/Autobahn A1
(s. Anlage 2, Nordstandort ; in der Vorlage 0232/2011 der ehem. Standort 5)
Es handelt sich um einen Einzelstandort mit einer o ptischen Standortvorbelastung durch das
Umspannwerk, dem damit verbundenen Verknüpfungspunk t von einer 380 kV- und vier 110
kV-Hochspannungsleitungen mit teilweise farbigem An strich der Masten sowie Immissionen
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
12
durch die benachbarte Autobahn A1. Der Standort erf üllt die Anforderungen entsprechend
dem Ziel des neuen Windenergie-Erlasses gem. Kap. 3 .2.2.3 in Verbindung mit Kapitel 4.3.2
(s. oben), Bereiche für Windenergieanlagen vorrangi g wegen der bereits bestehenden
Vorbelastung entlang vorhandener Infrastrukturtrass en einzurichten. Die von den Infrastruk-
turtrassen in unterschiedlicher Weise ausgehenden V orbelastungen können/sollen dazu
genutzt werden, zusätzliche Belastungen durch neue Windenergieanlagen hier verstärkt zu
bündeln und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen.
Der Standort A „Twerenfeldweg“ (nördlich der Aa, westlich des Umspannwerks) liegt gemäß
wirksamem Regionalplan in einem Bereich für den Sch utz der Landschaft und vollständig in
einem Erholungsbereich. Der Talraum der Aa ist als Bereich für den Schutz der Natur
ausgewiesen. Der Standort liegt vollständig in eine m Landschaftsschutzgebiet. Der Talraum
der Aa ist im Entwurf des in Aufstellung befindlich en Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP
Nr. 3) zudem als Naturschutzgebiet vorgesehen.
Der Standort A liegt ca. 180 m von der Autobahn und ca. 150 m vom Umspannwerk
entfernt. Der Abstand zur nächsten Waldfläche beträ gt ca. 400 m. Zusammenhängende
Siedlungsflächen liegen in Richtung Gievenbeck (Ost en) in einem Abstand von ca. 800 m
und in Richtung Roxel (Süden) in einem Abstand von ca. 1.400 m entfernt.
Der Standort A weist erhebliche Vorbelastungen durch Autobahn, Lä rm, Hochspannungs-
masten und das Umspannwerk auf. Diese Vorbelastunge n sind für den Nutzer des Land-
schaftsraumes deutlich erlebbar und führen zu einer Abwertung. Durch die Höhe der geplan-
ten Windenergieanlage – eine neue Dimension im Land schaftsraum – wird der neue Mast
aber nicht vollständig ohne neue Eingriffe in das Landschaftsbild auskommen.
Der Bereich Twerenfeldweg ist grundsätzlich für die Naherholung gut geeignet. Er wird
intensiv von Spaziergängern und Radfahrern genutzt. Zwar ist auch Kraftfahrzeugverkehr
vorhanden, doch ist das Verkehrsaufkommen nur gerin g und wenig störend für die nicht
motorisierten Nutzer. Das untergeordnete Wegenetz b ereichert den Landschaftsraum. Es
verbindet die Münsteraner Ortsteile Roxel, Nienberg e, Gievenbeck sowie die Nachbar-
gemeinde Havixbeck. Die Wegeverbindung Roxel - Giev enbeck verläuft mit deutlichem
Abstand südlich des Standorts und liegt weitestgehe nd abgeschirmt hinter einem Wäldchen.
Sie ist somit weniger belastet. Der Weg in Richtung Nienberge/Haus Rüschhaus passiert
den Standort des Windrades in geringerer Entfernung . Aber auch er ist abgeschirmt durch
einen Gehölzstreifen. Zudem dürfte sich hinsichtlic h der Orientierung der Freizeitnutzung
wegen der enormen Vorbelastung durch Autobahn und U mspannwerk auf der Ostseite die
Aufmerksamkeit des Betrachters eher auf die Westsei te lenken. Zu den bestehenden Wald-
flächen hält der Standort einen größeren Abstand ei n. Eine Bedrohung der im Wald leben-
den Fauna ist nach einer ersten Einschätzung nicht sehr wahrscheinlich.
Baudenkmalpflegerische Belange (denkmalpflegerische r Umgebungsschutz) sind von der
Errichtung einer WEA am Standort A nicht betroffen. Auch im Hinblick auf eine Betroff enheit
des kulturellen Erbes (Bodendenkmäler) liegen zu de m Standort keine Erkenntnisse vor.
Hinweis:
Da sich in der Umgebung mehrere mittelalterliche H ofanlagen befinden, muss hier
bei Bodeneingriffen stets mit dem Auftreten von arc häologischen Funden und der Entde-
ckung von Bodendenkmälern gerechnet werden. Die Mün stersche Aa ist eine historisch
bedeutsame Flusslandschaft; an ihren Ufern liegen z ahlreiche Siedlungsplätze aus vor- und
frühgeschichtlicher Zeit.
In der Gesamtabwägung
kann die Verwaltung das Zutreffen einer erhebliche n Vorbelastung
für den Standort A städtebaulich begründen und die Errichtung einer Windenergieanlage am
vorgesehenen Standort befürworten. Eine Genehmigung zur Errichtung der Windenergie-
anlage ist abhängig von den Ergebnissen des BImSchG -Genehmigungsverfahrens, inner-
halb dessen auch noch artenschutzrechtliche Belange zu klären sind.
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
13
Die bei der Bezirksregierung Münster angesiedelte H öhere Landschaftsbehörde (Dezernat
51) hat den erforderlichen Untersuchungsumfang zum Standort A wie folgt umrissen:
Der Standort liegt innerhalb des Landschaftsschutzg ebietes „Aaniederung, Hohenholte
bis Mecklenbeck“. Insofern ist zur Errichtung von b aulichen Anlagen eine Befreiung von
den Verboten der Landschaftsschutzgebiets-Verordnun g (LaSch-VO) erforderlich. Der
Standort ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die Naherholung zu untersuchen. Ebenso
ist auf Grund der landschaftlichen Ausstattung eine artenschutzrechtliche Untersuchung
der Vögel und Fledermäuse erforderlich, wobei wegen der bandartigen Struktur der Aa
die Auswirkungen auf den Vogelzug ebenfalls untersucht werden müssen.
Für den Standort ist ein qualifizierter Landschaf tspflegerischer Begleitplan mit der Ein-
griffsregelung gemäß § 14 BNatSchG aufzustellen.
Der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbe hörde ist darüber zu informieren, dass
der zur Errichtung einer WEA vorgesehene Standort A „ Twerenfeldweg“ im Landschafts-
schutzgebiet „Aaniederung, Hohenholte bis Mecklenbe ck“ liegt. Zur Errichtung einer WEA
am Standort A ist daher eine Befreiung von den Verboten der Land schaftsschutzgebiets-
Verordnung (LaSch-VO) erforderlich. Dieser Sachverh alt wird im Genehmigungsverfahren
nach BImSchG von der Genehmigungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden sein.
Standort B – östlich Thierstraße, Amelsbüren südlich Umspannwerk
(s. Anlage 3 ; in der Vorlage 0232/2011 der ehem. Standort 11)
Es handelt sich um ein Flächenpotenzial mit einem E inzelstandort für eine WEA; der Stand-
ort zeichnet sich durch eine optische Vorbelastung durch das bestehende Umspannwerk,
dem damit verbundenen Verknüpfungspunkt mehrerer Ho chspannungsleitungen (einer
gekoppelten 380 kV- bzw. 220 kV- sowie einer weiter en 220 kV-Hochspannungsleitung) und
Immissionen durch die benachbarte Bahnstrecke Münst er – Dortmund und einer parallel zu
dieser geführten 110 kV-Hochspannungsleitung aus un d verfügt damit über vorbelastete
Ausgangsbedingungen. Der Standort erfüllt damit die Anforderungen entsprechend dem Ziel
des neuen Windenergie-Erlasses NRW 2011 gem. Kap. 3 .2.2.3 in Verbindung mit Kapitel
4.3.2 (s. o.)
Der Standort B „Thierstraße“ liegt nördlich von Amelsbüren. Er is t im wirksamen Regional-
plan als Bereich zum Schutz der Landschaft und rand lich als Erholungsbereich ausgewie-
sen. Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet wu rde bisher nicht vorgenommen. Der
Abstand zum Umspannwerk beträgt ca. 470 m. Zu einem weiter nördlich bestehenden
Klinkerwerk – einer weiteren Vorbelastung in diesem Landschaftsraum – beträgt der Abstand
ca. 1.000 m. Der Abstand zur Bahntrasse beträgt rd. 400 m, der Abstand zur Hochspan-
nungsleitung westlich der Bahn beträgt ca. 440 m. D er Abstand zum östlich benachbarten
Wald wurde mit ca. 100 m gemessen.
Auch die Nähe zu den benachbarten Wohnquartieren muss in die Standortbeurteilung einflie-
ßen. Zur nächsten Wohnbebauung Hördemannstraße (Spl ittersiedlung im Außenbereich, die
im FNP nicht als Wohnbaufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist)
beträgt der Abstand ca. 500 m, zur Ortslage Amelsbüren ca. 1.000 m.
Der Standort B weist gemäß Lageplan verschiedene Vorbelastungen f ür das Landschafts-
bild auf. Einige davon sind jedoch durch eine dicht e Gehölzkulisse landschaftsgerecht einge-
bunden. Das Umspann- sowie das Klinkerwerk wirken w eniger gravierend auf den Raum, da
ihre baulichen Einrichtungen hinter geschlossenen H ecken liegen. Eine Hochspannungs-
leitung, die den Raum quert, tritt dagegen insbeson dere durch ihre Masten deutlich hervor.
Sie muss als reale Vorbelastung des Landschaftsbildes eingestuft werden.
Für die Naherholung wird das Umfeld des Standortes zurzeit weniger genutzt. Sein Reiz ist
durch fehlende Fuß- und Radwege an der Thierstraße und das hohe Verkehrsaufkommen
erheblich reduziert. Auch fehlt ein untergeordnetes Wegenetz, das Verbindungen in andere
Stadt- der Landschaftsräume gestattet. Hohe Attrakt ivität für die Naherholung besitzen
jedoch die Leinpfade entlang des Dortmund-Ems-Kanal s. Sie sind ca. 700 m vom geplanten
Windrad-Standort entfernt und kreuzen die Achse zwi schen Ortslage Amelsbüren und dem
Vorlage 0150/2012
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WEA-Standort. Dortmund-Ems-Kanal sowie Siedlungsflä chen sind somit vielfach genutzte
Räume, die nah am geplanten Standort für viele Bürger erlebbar sind. Die ernorme Höhe des
neuen Windrades bringt zukünftig eine neue Dimension in den Landschaftsraum.
Die Nähe des Windrad-Standorts zu den östlich benac hbarten Waldflächen (ca. 100 m
Abstand) lässt nicht ausschließen, dass bei entspre chendem Artenvorkommen innerhalb des
Waldes Kollisionsgefahren für planungsrelevante Arten bestehen.
Auch ohne detaillierte Betrachtung der betroffenen Arten ist der Standort B nördlich von
Amelsbüren nur bedingt geeignet.
Baudenkmalpflegerische Belange (denkmalpflegerische r Umgebungsschutz) sind von der
Errichtung einer WEA am Standort B nicht betroffen. Auch im Hinblick auf eine Betroff enheit
des kulturellen Erbes (Bodendenkmäler) liegen zu de m Standort keine Erkenntnisse vor.
Hinweis:
Da sich in der Umgebung eine mittelalterliche Hofa nlage mit einer Landwehr befin-
det und auch Funde aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit zutage getreten sind, muss hier bei
Bodeneingriffen stets mit dem Auftreten von archäol ogischen Funden und der Entdeckung
von Bodendenkmälern gerechnet werden.
In der Gesamtabwägung
kann allerdings das Zutreffen einer Vorbelastung f ür den Standort
B durch die Häufung von Hochspannungsleitungen im Um feld des Umspannwerks sowie die
Bahntrasse städtebaulich begründet und die Errichtu ng einer Windenergieanlage am vorge-
sehenen Standort befürwortet werden. Eine Genehmigu ng zur Errichtung der Windenergie-
anlage ist abhängig von den Ergebnissen des BImSchG -Genehmigungsverfahrens, inner-
halb dessen auch noch artenschutzrechtliche Belange zu klären sind.
Die bei der Bezirksregierung Münster angesiedelte H öhere Landschaftsbehörde (Dezernat
51) hat den erforderlichen Untersuchungsumfang zum Standort B wie folgt umrissen:
Östlich des geplanten WEA-Standorts liegt der Wald Milingheide, der zum Naherho-
lungsbereich von Hiltrup gehört und von Spaziergäng ern und Reitern gleichermaßen
genutzt wird. Auf Grund der Waldstruktur dient er Vögeln und Fledermäusen als Lebens-
raum. Eine artenschutzrechtliche Untersuchung bezüg lich der möglichen Beeinträchti-
gung von Vögeln und Fledermäusen wird daher für erf orderlich gehalten. Ebenso ist die
Auswirkung auf die Naherholung zu untersuchen. Im R ahmen der Eingriffsminimierung
ist zu prüfen, ob der Standort wegen der langen Zuf ahrt (zur Amelsbürener Straße) nicht
verlegt oder anders angebunden werden kann.
Für den Standort ist ein qualifizierter Landschafts pflegerischer Begleitplan mit der
Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchG aufzustellen.
Standort C – Roxel-Nord, östlich Stodtbrockweg , Nähe Umspannwerk / Autobahn A1
(s. Anlage 2, Südstandort )
Während der weiteren Untersuchungen im Rahmen des v on den Stadtwerke Münster GmbH
beauftragten neuen Gutachtens 2010/2011 zur Ermittl ung von Windenergie-Potenzialen im
Stadtgebiet Münster wurde ein weiterer Einzelstando rt ermittelt, für den die Möglichkeit der
Errichtung einer WEA als Ausnahmeregelung gem. § 35 (3) Satz 3 BauGB (Ausnahme von
der Ausschlusswirkung) in Verbindung mit dem neuen Windenergie-Erlass NRW 2011
gesehen wird und eine bestehende Standortvorbelastu ng ggf. städtebaulich begründet
werden kann.
Der Einzelstandort steht in engem Zusammenhang mit dem o. g. Einzelstandort A, Nien-
berge-Süd, östlich Twerenfeldweg; beide Standorte s ind räumlich getrennt durch den Tal-
raum der Münsterschen Aa, die zugleich die Grenze z wischen den Stadtteilen Nienberge
und Roxel bildet.
Es handelt sich um einen Einzelstandort mit einer o ptischen Standortvorbelastung durch das
Umspannwerk und dem damit verbundenen Verknüpfungsp unkt von einer 380 kV- und vier
110 kV-Hochspannungsleitungen mit teilweise farbige m Anstrich der Masten sowie Immis-
sionen durch die benachbarte Autobahn A1. Der Stand ort erfüllt die Anforderungen
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
15
entsprechend dem Ziel des neuen Windenergie-Erlasse s NRW 2011 gem. Kap. 3.2.2.3 in
Verbindung mit Kapitel 4.3.2 (s. oben), Bereiche für Windenergiean lagen vorrangig wegen
der bereits bestehenden Vorbelastung entlang vorhan dener Infrastrukturtrassen einzurich-
ten.
Der Standort C „Stodtbrockweg“ (südlich der Aa und südlich des Um spannwerks) liegt
gemäß wirksamem Regionalplan in einem Bereich für d en Schutz der Landschaft und voll-
ständig in einem Erholungsbereich. Der Talraum der Münsterschen Aa ist als Bereich für den
Schutz der Natur ausgewiesen. Der Standort liegt vo llständig in einem Landschaftsschutz-
gebiet. Der Talraum der Münsterschen Aa ist im Entw urf des in Aufstellung befindlichen
Landschaftsplans Roxeler Riedel (LP Nr. 3) zudem als Naturschutzgebiet vorgesehen.
Der Standort Stodtbrockweg liegt ca. 140 m von der Autobahn und ca. 500 m vom
Umspannwerk entfernt. Sein Umfeld ist durch seine L age im Außenbereich landschaftlich
geprägt. Auch hier sorgen bauliche Anlagen sowie Lä rm zu erheblichen Vorbelastungen.
Dazu zählen auch Hochspannungsleitungen und deren M asten, die auf das Umspannwerk
zulaufen.
Der Abstand zur nächsten Waldfläche beträgt jedoch nur ca. 50 m. Zu beachten ist dabei,
dass der Wald gemäß der Fortschreibung des Regional planes in einem Bereich liegt, der für
den Schutz der Natur vorgesehen ist. Eine Vorgabe, die auch der Entwurf des Landschafts-
plans Roxeler Riedel aufgreift und den Wald mit den unmittelbar angrenzenden Flächen als
Naturschutzgebiet vorschlägt. Als Abstand von Windr ädern zu (bestehenden) Naturschutz-
gebieten ist jedoch gemäß Windenergieerlass NRW 201 1 ein Abstand von 350 m einzuhal-
ten. Zusammenhängende Siedlungsflächen liegen in Ri chtung Gievenbeck (Osten) in einem
Abstand von ca. 900 m und in Richtung Roxel (Süden) in einem Abstand von ca. 800 m
entfernt.
Wie beim Standort A nördlich der Münsterschen Aa is t der Raum trotz Vorbelastung gut für
die Naherholung geeignet. Ein untergeordnetes Wegen etz durchzieht dieses Gebiet. Es
verbindet die Münsteraner Ortsteile Roxel, Nienberg e, Gievenbeck sowie die Nachbar-
gemeinde Havixbeck. Die Verbindung Roxel - Gievenbe ck verläuft südlich des Standortes
und bietet freie Sicht auf den Standort. Der Weg in Richtung Havixbeck, Nienberge und Haus
Rüschhaus passiert den Standort des potenziellen Wi ndrades in nächster Nähe und ist
gegenüber diesem kaum abschirmbar.
Zwar weist auch der Standort C erhebliche Vorbelastungen durch Autobahn, Lärm und Um-
spannwerk auf. Eine Unbedenklichkeit gegenüber weit eren Belastungen kann ihm jedoch
nicht bescheinigt werden. Die geplante Windenergiea nlage bedeutet eine Verschiebung der
Erlebens-Dimension für den Erholungsraum zwischen R oxel und Nienberge. Von den
Verbindungswegen Gievenbeck - Roxel sowie Roxel - N ienberge und nach Havixbeck ist
dieser Standort deutlich einsehbar. Den Erholungswe rt der Landschaft setzt das geplante
Windrad somit deutlich herab und beeinträchtigt auc h die Ortslage Roxel, da es im Blickfeld
der Siedlung steht. Dies ist gravierend, da insbeso ndere aus dem Siedlungsraum Roxel die
Wegeverbindung nach Norden, in Richtung Haus Rüschh aus, über kurze Wege gut erreich-
bar ist. In der Grünordnung der Stadt Münster ist d ies dokumentiert. Sie weist das Aatal und
benachbarte Räume als Grünzug (Landschaftsstrukture ll begründete Freiräume von hoher
Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung und Stadtökologie) aus.
Die Nähe des potenziellen Windrad-Standorts zum Wal d und zum geplanten Naturschutz-
gebiet würde auch das Schutzgut „Arten- und Biotops chutz“ stark belasten. Der notwendige
Abstand würde unterschritten, so dass das Windrad d irekten Einfluss auf die Entwicklung
des empfindlichen Artenspektrums im Schutzgebiet nähme.
Baudenkmalpflegerische Belange (denkmalpflegerische r Umgebungsschutz) sind von der
Errichtung einer WEA am Standort C nicht betroffen. Auch im Hinblick auf eine Betroff enheit
des kulturellen Erbes (Bodendenkmäler) liegen zu de m Standort keine Erkenntnisse vor.
Hinweis:
Da sich in der Umgebung mehrere mittelalterliche H ofanlagen befinden, muss hier
bei Bodeneingriffen stets mit dem Auftreten von arc häologischen Funden und der Entde-
ckung von Bodendenkmälern gerechnet werden. Die Mün stersche Aa ist eine historisch
bedeutsame Flusslandschaft; an ihren Ufern liegen z ahlreiche Siedlungsplätze aus vor- und
frühgeschichtlicher Zeit.
Vorlage 0150/2012
Anlage 1
16
Unter den genannten Bedingungen wird der Standort C „Stodtbrockweg“ für die Errichtung
einer Windenergieanlage insgesamt als nicht geeignet bewertet.
Gesamtabwägung
In der Gesamtabwägung der Standort A, B und C
kommt die Verwaltung zu der Einschät-
zung, dass auch angesichts der Bedeutung der Nutzun g der Windenergie im Hinblick auf die
Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung sowie vor
dem Hintergrund der vom Rat 2008 beschlossenen Klim aschutzziele (s. Kap. 2 dieser
Anlage) und den bestehenden Vorbelastungen die Standorte A „Twerenfeldweg“ und B
„Thierstraße“ als Ausnahmefälle gegenüber § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit
den Zielsetzungen des neuen Windenergieerlasses NRW 2011 in seinen Kapiteln 3.2.2.3
und 4.3.2 (s. Kap. 4 dieser Anlage) ausreichend stä dtebaulich zu begründen sind und die
Errichtung je einer Windenergieanlage an beiden Standorten zu befürworten ist.
Anlage 2
369 Zeichen
Vorlage 0150/2012 Anlage 2 Da ! N \ ; GIEVENB \ Nönning ; % \ “a \ Beversbusch RE a BUS ARNAAAnnz BOTEN HT x Kuhbedde Ann 7 Gıottensomp AnRanmı Fressannennne; Ohne Maßstab — nn Lageplan Standorte A und C in Nienberge-Süd bzw. Roxel-Nord, nördlich bzw. südlich der Münsterschen Aa Erläuterungen > Standortvorschlag zur Errichtung einer Windenergieanlage
Anlage 3
181 Zeichen
Vorlage 0150/2012 Anlage 3 Mühlenfeld Ohne Maßstab Lageplan Standort B, Amelsbüren, östlich Thierstraße Erläuterungen => Standortvorschlag zur Errichtung einer Windenergieanlage
Ergänzungsvorlage V/150/2012/1
3603 Zeichen
V/0150/2012/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Beratungsfolge 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den in Anlage 1 vorgelegten Berich t über die weiteren Untersuchungen zur Ermittlung von Standortpotenzialen für Windener gieanlagen im Stadtgebiet Müns- ter auf der Grundlage der in der Vorlage 0232/2011/ 1 bereits aufgezeigten Standortpo- tenziale als Zwischenbericht zur Kenntnis. 2. Der Rat erklärt seine Zustimmung, dass für die E rrichtung von zwei einzelnen Wind- energieanlagen an den Standorten A und B (s. Anlage n 2 u. 3) außerhalb der im Flä- chennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Ko nzentrationszonen für Windener- gieanlagen auf der Grundlage des neuen Windenergie- Erlasses NRW 2011 von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann. Der dritte Standort C wird einer Prüfung unterzogen. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass seine Zustimmun g zur Vorlage 0150/2012 noch nicht die Genehmigung der jeweiligen beantragten Windener gieanlagen bedeutet. Die Ge- nehmigung wird im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzge- setz (BImSchG) für jeden Standort jeweils einzeln z u prüfen und zu entscheiden sein. Bestandteil dieser Prüfung ist u.a auch die Verträg lichkeit des jeweiligen Standorts z. B. mit Belangen des Artenschutzes. 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, noch im 2 3. Quartal 2012 den zuständigen Gremien eine Vorlage vorzulege n, in der Vorschläge zur Erwei- terung bestehender sowie zur Darstellung neuer Konz entrationszonen für Windener- gieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Münster unterbreitet werden sollen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Vorlage 0150/2012 entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Vorlagen-Nr.: V/0150/2012/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 25.06.2012 Öffentliche Beschluss vorlage - 2 - V/0150/2012/1 Begründung: Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, V erkehr und Wirtschaft (ASSVW) hat in seiner Sitzung am 14.06.2012 den Beschlussvorschlag zur Vorlage V/0150/2012 geändert. Die SPD-Fraktion hatte einen Änderungsantrag eingebracht: „Der Ausschuss/ Rat möge beschließen: Punkte 1., 3. und 4. wie Vorlage Punkt 2. Der Rat erklärt seine Zustimmung, dass für die Erri chtung von zwei drei einzelnen Wind- energieanlagen an den Standorten A und B und C außerhalb der im FNP der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windenergiean lagen auf der Grundlage des neuen Windenergie-Erlasses NRW 2011 von der Möglichkeit e iner Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann.“ Nach der Aussprache erklärte sich die SPD-Fraktion bereit, ihren Antrag umzuwandeln in einen Prüfauftrag zum Standort C und die Vorlage entsprechend zu ergänzen. Diesem Vorschlag schloss sich der Ausschuss einvern ehmlich an und beschloss einstimmig, dem Rat den so geänderten Beschlussvorschlag der Vorlage zu empfehlen. Die Verwaltung wird den Standort C einer erneuten P rüfung unterziehen und das Prüfergebnis den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorlegen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beschlussvorlage
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V/0150/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Beratungsfolge 26.04.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 26.04.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den in Anlage 1 vorgelegten Bericht über die weiteren Untersuchungen zur Ermittlung von Standortpotenzialen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Mün s- ter auf der Grundlage der in der Vorlage 0232/2011/1 bereits aufgezeigten Standortpo- tenziale als Zwischenbericht zur Kenntnis. 2. Der Rat erklärt seine Zustimmung, dass für die Errichtung von zwei einzelnen Win d- energieanlagen an den Standorten A und B (s. Anlagen 2 u. 3) außerhalb der im Fl ä- chennutzungsplan der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen für Windener- gieanlagen auf der Grundlage des neuen Windenergie -Erlasses NRW 2011 von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass seine Zustimmung zur Vorlage 0150/2012 noch nicht die Genehmigung der jeweiligen beantragten Wind energieanlagen bedeutet. Die Ge- nehmigung wird im Rahmen eines Verfahr ens nach dem Bundesimmissionsschutz ge- setz (BImSchG) für jeden Standort jeweils einzeln zu prüfen und zu entscheiden sein. Bestandteil dieser Prüfung ist u.a auch die Verträglichkeit des jeweiligen Standorts z. B. mit Belangen des Artenschutzes. 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, noch im 2. Quartal 2012 den zuständigen Gremien eine Vorlage vorzulegen, in der Vors chläge zur Erwei- terung bestehender sowie zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windene r- gieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Münster unterbreitet werden sollen. Vorlagen-Nr.: V/0150/2012 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 02.03.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0150/2012 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Vorlage 0150/2012 entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Zu den Beschlusspunkten 1. und 4.: Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herausnahme des Kapitels „VI.1 – Energie“ aus der laufenden Erarbeitung des Regionalplans Münsterland und die Du rchführung eines eigen - ständigen Erarbeitungsverfahrens für den Energieteil beschlossen . Dieser Beschluss des Regio - nalrates ist dem Rat der Stadt Münster am 13.07.2011 im Rahmen der Beratung und Beschlus s- fassung über die Stellungnahme der Stadt Münster zur Fortschreibung des Regionalplans Mün s- terland bekannt gegeben worden. Der Rat hat die Herausnahme des Kapitels „VI.1 – Energie“ aus dem Entwurf zur Fortschreibung des Regiona lplans Münsterland begrüßt. Nach Auffassung des Rates erfordert dies eine gründli che Überarbeitung des Abschnitts „Windenergie im Stadtgebiet Münster“ in der zuvor vorgelegten Stellungnahme der Verwaltung. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 24.11.2011 hat die Verwaltung zum Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland über ein Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 11.10.2011 informiert, in dem die Bezirksregierung Münster allen bisherigen Verfa hrensbeteiligten, so auch der Stadt Münster, den sachlichen Teilabschnitt „Energie“ betreffend u.a. Folgendes mitgeteilt hat: - Mit dem Regionalratsbeschluss vom 04.07.2011 gibt es für den sachlichen Teila bschnitt „Energie“ keine Ziele in Aufstellung mehr. Beurteilungskriterium bei landesplanerischen Anfr a- gen ist a usschließlich der geltende Regionalplan Münsterland als nach wie vor gültiges Ziel der Raumordnung. - Zudem hat die Bezirksregierung in dem o. a. Schreiben darauf hingewiesen, dass das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, den Landesentwicklungsplan (LEP) z u ändern. Davon wird auch der sachliche Teilabschnitt „Energie“ betroffen sein. In einem ersten Schritt hat das Land Nordrhein-Westfalen dazu die Planzeichenverordnung – Anlage 3 der Durchführungs - verordnung (DVO) zum Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW – geändert und mit dem sog. „Windenergiebereich (Vorranggebiet ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“ ein neues Pla n- zeichen eingeführt. Bei der Erarbeitung des sachlichen Teilabschnitts „Energie“ sind auch die Ziele und Grund - sätze des neuen LEP in Aufstellung, die im März 2012 vorliegen sollen, zu berücksichtigen. Diese Mitteilung der Bezirksregierung Münster bedeutet für die zukünftige Verwaltungspraxis der Stadt Münster Folgendes: Mit der Einführung des neuen Planzeichens „Windenergiebereich (Vorranggebiet ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“ entfällt die im bislang geltenden Regionalplan Münsterland enthaltene und auch mit der Fortschreibung des Regionalplans Münsterland zunächst u nverändert beabsichtigte, konkrete regionalplanerische Steuerungsfunktion durch di e Darste llung von „Windenergie - eignungsbereichen“ und der damit bislang verbundenen Konzentrationswirkung für raumbedeu t- same Windenergieanlagen auf der Ebene der Regionalplanung. Die Steuerungsfunktion für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Eben e der ko mmu- nalen Flächennutzungsplanung durch die Darstellung von Konzentrationszonen für Wind - energieanlagen, verbunden mit einer Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – so wie auch im FNP der Stadt Münster enthalten –, bleibt von der Änderung der Durchführungs- verordnung ( DVO) zum Landesplanungsgesetz ( LPlG) NRW zur Ei nführung des neuen Plan - zeichens „Windenergiebereich (Vorranggebiet ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“ unberührt. Im Gegenteil, die kommunale Steuerungsfunktion für die E rrichtung von Windenergieanlagen wird in der Praxis durch die künftig nicht mehr gegebene konkrete Steuerungsfunktion auf der Ebene - 3 - V/0150/2012 der Regionalplanung eher an Bedeutung zunehmen, d. h. dass der FNP zukünftig im Wesentlichen die Standorte von Windenergieanlagen im Stadtgebiet steuern wird. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die für das g esamte Stadtgebiet von Münster gem. Beschluss des Rates vom 13.07.2011 zunächst mit der Zielsetzung einer entsprechenden Auf- nahme in den neuen Regionalplan Münsterland angel aufene gründliche Überarbeitung de r Stel- lungnahme der Stadt zum Thema „Windenergie“ im Stadtgebiet Münster nunmehr als Grundlage für die Einleitung ein es entsprechenden Änderungsverfahrens zum wirksamen Flächennutzungs- plan (FNP) der Stadt Münster aufgefasst und weitere Schritte zur Ermittlung zusätzlicher Standort- bzw. Flächenpotenziale für Windenergieanlagen vorgenommen. Während der Offenlegung des Entwurfs zur Fortschreibung des Regionalplans waren bei der Ve r- waltung der Stadt Münster auch einige Anregu ngen bzw. Anträge gem. § 24 Gemeindeordnung (GO NRW) entweder zur Erweiterung einer bestehende Konzentrationszone bzw. zur Darstellung einer zusätzlichen Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Stadt Münster oder als Unte r- schriftenlisten für bzw. gegen einzelne von der Verwaltung vorgeschlagene, zusätzliche Windener- giestandorte eingegangen. Zu diesen Anregungen, Anträgen und Meinungsbekundungen wird die Verwaltung in der o. a. Vorlage ebenso Stellung beziehen. Das Ergebnis einer vom Rat der Stadt beschlossenen, aktualisierten Neukonzeption zur Einleitung eines entsprechenden Änderungsverfahrens des wirksamen F NP der Stadt Münster zur Darste l- lung von ggf. weiteren Flächen bzw. Standorten für die Errichtung von Windkraftanlagen im g e- samten Stadtgebiet kann im Anschluss daran als Beitrag der Stadt Münster für den neu aufzustel- lenden Planentwurf – sachlicher Teilabschnitt „Energie“ – der Bezirksregierung Münster zugeleitet werden. Zu den Beschlusspunkten 2. und 3.: Vor dem Hintergrund der 2002 nur einges chränkt möglichen Steuerung der Errichtung von Win d- energieanlagen (WEA) im Stadtgebiet Münster auf der Grundlage des damaligen und noch heute gültigen Gebietsentwicklungsplans (GEP) verfolgte die Stadt Münster seinerzeit das Ziel, durch die Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ im fortgeschriebenen Flächennu t- zungsplan die Errichtung von WEA im Stadtgebiet Münster selbst zu steuern. Mit seinem Beschluss vom 16.07.2003 hatte der Rat damals die Darstellung von Konzentra - tionszonen für W indenergieanlagen im FNP beschlossen. Entsprechend der Forderung des d a- mals geltenden Windenergieerlasses NRW 2002 (Nr. 3.2.2, letzter Satz) wurde ausdrücklich b e- tont, dass mit der Darstellung der Konzentrationszonen für WEA im FNP der Stadt Münster die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt ist. Das bedeutet, dass WEA i.d.R. nur innerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszonen genehmigt und errichtet werden können. Der neue Windenergie -Erlass NRW 2011 ermuntert die Komm unen, im Rahmen der Erarbeitung einer gesamtstädtischen Konzeption für die Nutzung der Windenergie auch Möglichkeiten zu u n- tersuchen, Windenergieanlagen an Standorten zu konzentrieren, an denen sie nicht oder nur zu geringfügigen zusätzlichen Belastungen – insbesondere im Hinblick auf Lärm – führen. Dieser An- satz kann z. B. in der Nähe von Infrastrukturtrassen bzw. -anlagen zum Tragen kommen, von de- nen eine entsprechende Standortvorbelastung ausgeht – z. B. Umspannwerke, Hochspannungslei- tungen, Autobahn- oder Eisenbahntrassen –, und von denen vergleichbare oder ähnliche Umwelt- auswirkungen ausgehen. Auf diese Weise können bisher wenig belastete, „ruhige“ Räume vor der Inanspruchnahme für die Windenergienutzung geschützt und gleichzeitig kann die Windenergi e- nutzung ausgebaut werden. Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster kann an einem entsprechend vorbelasteten Standort ggf. die Errichtung einer WEA als Ausnahmefall gegenüber § 35 (3) Satz 3 BauGB (Ausnahme von der Ausschlusswirkung) möglich sein, ohne dass zuvor der FNP durch die Darstellung einer zu- sätzlichen Konzentrationszone für Windenergieanlagen geändert sein muss. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechend vorgeschlagener Standort z. B. wegen der Standortvorbelastung au s- reichend städtebaulich begründet werden kann. - 4 - V/0150/2012 Bereits in der Vorlage 0232/2011 (Anlage 2, S. 42 f.) waren mit d em Standort 5 (südlich Nienber- ge, östlich Twerenfeldweg, Nähe Umspannwerk / Autobahn A1) und dem Standort 11 (Amelsb ü- ren, beiderseits südliche Thierstraße) zwei Standor tpotenziale benannt worden, für die auf der Grundlage des neuen Windenergie-Erlasses NRW 2011 ggf. die Möglichkeit einer WEA-Errichtung als Ausnahmefall gegenüber § 35 (3) Satz 3 BauGB gesehen wurde. Die Stadtwerke Münster GmbH beabsichtigen als Ergebnis der weiteren Untersuchungen, für drei Einzelstandorte die Errichtung je einer WEA als Ausnahmefall gegenüber § 35 (3) Satz 3 BauGB wegen des Vorliegens von entsprechenden Standortvorbelastungen zu beantragen. Für zwei der drei Standorte kann die Verwaltung das Zutreffen der notwendigen Voraussetzungen für den jewei- ligen Ausnahmefall städtebaulich begründen und befürworten, für den dritten Standort liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Bericht über die weiteren Untersuchungen zur Findung von Standortpotenzialen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Münster Anlage 2: Lageplan Standorte A und C Anlage 3: Lageplan Standorte B
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (12)
- Thierstraße
- Freckenhorster Straße
- Amelsbürener Straße
- Twerenfeldweg
- Sprakelweg
- Stodtbrockweg
- Pleistermühlenweg
- Vorbergs Hügel
- Hördemannstraße
- Flothbach
- Ächterhoek
- Werse
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0150/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37