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V/0836/2007

ÖPNV-Förderung gemäß §11(2) ÖPNVG NRW

Vorlagen 15.10.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 23

Anhang 2 Zusatzausstattung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anhang 1 Foerderkatalog

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Anlage Stadt MS Foerderrichtlinie OEPNV _121207

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Anhang 2 Zusatzausstattung

312 Zeichen

Anhang 2 zu der Richtlinie der Stadt Münster, 
                                                                              gültig ab dem 01.01.2008 
 
 
 
Gesondert zuwendungsfähige Ausstattung für Linienbusse  
 
 
 
 
• RBL-Systeme   12.500,00 € 
• Vollklimatisierung  10.000,00 € 
• Gasantrieb   20.000,00 €

Beschlussvorlage

7951 Zeichen

V/0836/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
ÖPNV-Förderung Münster 2008 - 2010  gemäß §11(2) ÖPNVG NRW 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Der Rat der Stadt Münster erlässt für die Jahre 2008 - 2010 die in der Anlage 1 verfasste neue 
Verfahrensregelung zur ÖPNV-Förderung in Münster gemäß §11(2) ÖPNVG NRW. 
 
2.  Die Verwaltung wird beauftragt, in 2010 eine Überprüfung / Aktualisierung dieser Verfahrens-
regelung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen und der vom Land im ÖPNVG an-
gekündigten Revision 2010 vorzunehmen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
  
   - keine - 
 
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die neue Vergaberichtlinie (Anlage 1) nur die Verwendung 
der der Stadt Münster ab 2008 ff gemäß §11(2) ÖPNVG NRW übertragenden Landesmittel regelt. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Aufgabenstellung 
 
Das Land NRW hat mit der Novellierung des ÖPNVG NRW am 19.06.2007 die bisherige Fahr-
zeugförderung (nach §13 ÖPNVG NRW 2004) in eine pauschalisierte ÖPNV-Förderung gemäß 
§11(2) des ÖPNVG NRW 2008 umgewandelt. Die neue ÖPNV-Pauschale
 wird den ÖPNV-
Aufgabenträgern (Landkreisen, kreisfreien Städten) ab dem 01.01.2008 gewährt und soll in 2010 
Vorlagen-Nr.: 
V/0836/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Oellers 
Ruf: 
492 61 50 
E-Mail: 
Oellers@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0836/2007 
einer Revision unterzogen werden. 
 
Die einzelnen ÖPNV-Aufgabenträger erhalten ab 2008 diese Pauschale gemäß den ihnen in 2007 
prozentual gewährten Anteilen an der ÖPNV-Fahrzeugförderung. Für Münster betrug die Fahr-
zeug-Landesförderung in 2007 2,041 Mio €. Diese Mittel hat die Stadt Münster gemäß den Verga-
berichtlinien des Landes zu etwa 80% an die Verkehrsunternehmen wettbewerbsneutral als Beihil-
fen zur „Busfahrzeugförderung“ und zu etwa 20% für „Sonstige ÖPNV-Investitionen“ im Stadtge-
biet von Münster (z.B. für das Bushaltestellenprogramm) eingesetzt. 
 
Mit der Novellierung des ÖPNVG NRW 2008 entfällt ab dem 01.01.2008 die Zweckbindung dieser 
Landesmittel zugunsten einer Busfahrzeugförderung.  In § 11(2) des ÖPNVG NRW 2008 ist statt-
dessen geregelt, dass 80% der gewährten ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen Ver-
kehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Die übrigen Mittel (20%) sind für Zwecke des ÖPNV zu 
verwenden. Die gewährte Pauschale nach §11(2) darf vom Aufgabenträger und von den Ver-
kehrsunternehmen nicht als Eigenanteil
 im Rahmen der Investitionsförderung nach §§12, 13 des 
ÖPNVG NRW eingesetzt werden. 
 
Der einzelne ÖPNV-Aufgabenträger ist ab dem 1.1.2008 auf Basis den o.g. Regeln weitgehend 
frei, wie er über die Mittelverwendung dieser Landesmittel entscheidet. Er muss die auferlegte 
(80%-ige) Weiterleitung der Landesmittel an die Verkehrsunternehmen transparent und wettbe-
werbsneutral regeln. Da mit der Neuregelung ab 2008 auch die bisher landesweit einheitlich fest-
gelegten Verfahrensrichtlinien (VwV) für die Busfahrzeugförderung entfallen, obliegt es dem ein-
zelnen ÖPNV-Aufgabenträger, eigene Vergaberichtlinien für die Mittelverwendung wettbewerbs-
neutral zu erlassen. 
 
Zielsetzung dieser Ratsvorlage ist es, für die Jahre 2008 -2010 einen Verteilungsrahmen für die 
Verwendung und Aufteilung der gewährten ÖPNV-Pauschale in Münster neu festzulegen. 
 
In 2010 wird die Höhe der ÖPNV-Pauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW innerhalb NRW überprüft 
und ggf. neu festgesetzt. Es ist des weiteren geplant, ab 2011 diese Pauschale um die bisher vom 
Land gewährten Zuwendungen an die Verkehrsunternehmen nach §45a PBefG (Schülerfahrtkos-
tenerstattung) und nach §62 Schwerbehinderten-Gesetz zu erhöhen, so dass ab 2011 die ÖPNV-
Aufgabenträger die Verwendung und Verteilung auch dieser Mittel selber regeln können. 
 
 
Zu 1. ) Zielsetzung und Verwendung der neuen ÖPNV-Pauschale in Münster (2008 – 2010) 
 
Die Verwaltung hat Kontakt mit den Verwaltungen der Nachbar-Aufgabenträger aufgenommen um 
zu klären, wie die Münsterlandkreise und z.B. die Stadt Hamm die Landespauschale nach §11(2) 
ÖPNVG ab 2008 ff einsetzen wollen. Es zeigt sich, dass die Kreise im Münsterland bzw. in Westfa-
len und die Stadt Hamm sehr unterschiedliche Zielvorstellungen verfolgen.  Während die Stadt 
Hamm und die Verwaltung der Stadt Münster eine Fortführung der Bus-Fahrzeugförderung im ge-
wissen Umfang zumindest bis zur Revision in 2010 empfehlen, prüfen die Münsterlandkreise, wie 
sie die verfügbaren Mittel der neuen ÖPNV-Pauschale für zusätzliche ÖPNV-Investitionen und ggf. 
auch für zusätzliche ÖPNV-Verkehrsleistungen oder zur Finanzierung von zusätzlichen ÖPNV-
Qualitäten einsetzen können. 
 
Die Verwaltung der Stadt Münster empfiehlt dem Rat, die der Stadt Münster gewährte Lan-
despauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW für den Zeitraum 2008 – 2010 weiterhin vorwiegend 
zur Busfahrzeugförderung der in Münster im Linienverkehr fahrenden Verkehrsunterneh-
men zu gewähren.  
 
Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Stadt Münster im Rahmen des in der Aufstellung 
befindlichen Luftreinhalteplanes verstärkte Anstrengungen unterstützen muss, dass die in Münster 
eingesetzten Linienbusse – vor allem im Korridor Weseler Straße - hinsichtlich der Luftschadstoff-
emission (PM10 und NO2) bestmöglic h technisch ausgerüstet sind. Dies lässt sich u. a. dadurch 
erreichen, dass die Stadt Münster ab 2008 ff für die Beschaffung von Bus-Neufahrzeugen dann

- 3 - 
V/0836/2007 
eine angemessene Landesförderung gewährt, wenn diese die EURO 5-Norm erfüllen und damit 
auch eine deutlich verringerte NOx-Emission gewährleistet. 
Die Verwaltung empfiehlt, in 2008 -2010 ca. 70% der verfügbaren Aufgabenträgerpauschale (d.h. 
ca. 1.6 Mio €) für die Modernisierung der in Münster eingesetzten Linienbusse
 (EURO 5) einzuset-
zen. Damit ist es möglich, ca. 12-16 Linienbusse z.B. mit ca. 100.000 €/ Bus zu fördern. Des weite-
ren soll das bewährte Bushaltestellen- bzw. Buswartehallenprogramm
 (Sonstige ÖPNV-
Investitionsförderung) mit bis zu 400.000 € fortgeführt werden. Bei besonderen Anlässen und Ver-
anstaltungen in Münster sollen bei Bedarf ggf. auch Zusatz-Busverkehrsleistungen  bis zu einer 
Summe von 100.000 € bestellt werden können (z.B. bei Großveranstaltungen, an einem ver-
kaufsoffenen Sonntag, Sonderverkehrsleistungen im  Vorweihnachtsverkehr). Damit wird insge-
samt sichergestellt, dass mindestens die im ÖPNV-Gesetz geforderten 80% der Landespauschale 
an Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden. 
 
Zur wettbewerbsneutralen Gewährung von Zuschüssen für die Busbeschaffung (nur Euro 5-
Fahrzeuge) an Verkehrsunternehmer, die in Münster Linienverkehr betreiben, ist in Anlage 1
 an-
stelle der in 2007 auslaufenden Landesrichtlinie zur Busfahrzeugförderung eine Vergaberichtlinie 
für Münster entworfen, die in 2008 – 2010 für Münster angewendet werden soll.  
 
 
Zu 2.)  Revision in 2010 geplant 
 
In 2010 wird
 die Verwaltung die Erfahrungen, z.B. die weitere Nachfrage bei den antragsberechtig-
ten Verkehrsunternehmen in Münster auswerten und überprüfen, ob und ggf. wie die Busfahrzeug-
förderung in Münster ab 2011 fortgeführt werden soll. 
 
Da ab 2011 die ÖPNV-Aufgabenträgerpauschale gemäß §11(2) ÖPNVG NRW aufgestockt werden 
soll um die bisher vom Land den Verkehrsunternehmen gewährte Schülerfahrtkostenförderung 
(§45a PBefG) und um den Behindertenfahrtkostenausgleich (§62 SchwbG), wird dann eine Über-
prüfung und ggf. Novellierung dieser Vergaberichtlinie erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
Gez. 
i. V.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: 
 
Richtlinie des Rates der Stadt Münster vom 12.12.2007 zur Gewährleistung einer wettbewerbs-
neutralen ÖPNV-Förderung in Münster (2008 - 2010)

Anhang 1 Foerderkatalog

3779 Zeichen

Anhang 1 zu den Richtlinien der Stadt Münster, 
                                                  gültig ab dem 01.01.2008 
1 
 
  
 
Kriterienkatalog 
für die Beschaffenheit von Linienomnibussen im Rahmen der 
Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 
 
 
1.     Zielsetzung 
 
In Übereinstimmung mit den Richtlinien der Europäis chen Gemeinschaft werden in            
Abschnitt 2 dieses Kriterienkataloges wesentliche u nd grundsätzliche Anforderungskriterien 
aufgeführt, die als Voraussetzung für die Gewährung einer Pauschale erfüllt werden müssen. 
 
Das Verkehrsunternehmen hat schriftlich gegenüber d er Stadt Münster zu versichern, dass 
das Fahrzeug, für das eine Pauschale gewährt werden  soll, ebenfalls diese Kriterien erfüllt. 
Die Versicherung ist subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. 
 
 
2.     Anforderungskriterien an Linienbusse 
 
        zuwendungsfähig sind Linienbusse folgender Kategorien: 
 
•  2-Achser (10- bis 13,5-m-Kategorie) 
•  3- oder 4-Achser bis 15 m Länge 
•  Gelenkbusse 
•  Midibusse (7- bis 10-m-Kategorie) 
•  Doppeldecker, auch bis 15 m Länge 
 
 
2.1.  Grundanforderungen 
 
        Nachstehende Kriterien sind grundsätzlich zu erfüllen: 
 
• Schadstoffarmer Motor (mindestens Euro 5)  
•  Ein mit der Stadt Münster kompatibles Funk-Bake-S ystem  
•  Außenfahrgeräusch von maximal 80 dB(A), bei Schal tgetriebe von maximal 83 dB(A), 
nach DIN ISO 362 und nach DIN ISO 5130 (z.B. durch Motorraumkapselung) 
•  Mindestens eine doppelbreite Tür (lichte Durchgan gsbreite - 1250 mm minus       50 mm 
Toleranz) bei Fahrzeugen über 10 m Länge 
•  Anfahrspiegel (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 StVZO) 
•  Linienbeschilderung außen: 
o Linien-Nummer: Bug, rechts, Heck und links 
o Fahrtziel: Bug 
o Streckenverlauf: rechts 
•  Lautsprecher in Einstiegsnähe zur Linien- und Zie lansage 
•  Geeignete optische und akustische Informationsein richtungen zur Ankündigung der 
nächsten Haltestelle; es wird empfohlen, digitale Ansagegeräte mit geräuschabhängiger 
Lautstärkenregulierung und optische Haltestellenanzeigen einzubauen.    
•  Optische Anzeigen “Wagen hält” 
•  Geeignete optische Anzeige des Linienverlaufes im  Fahrzeug 
•  Liniengerechte Bestuhlung mit ausreichenden Festh altemöglichkeiten (Regelsitzabstand 
= 720 mm; soweit wegen technisch-konstruktiver Randbedingungen bei einzelnen Sitzen 
die Realisierung nicht möglich ist, kann das Maß unterschritten werden)

Anhang 1 zu den Richtlinien der Stadt Münster, 
                                                  gültig ab dem 01.01.2008 
2 
 
 
•  Festhaltemöglichkeiten: 
 
o In Stadtlinienbussen senkrechte Haltestangen, farb lich abgesetzt, mindestens an 
jeder 2. Fahrgastsitzreihe (möglichst versetzt) 
o Haltegriffe an gangseitigen Fahrgastsitzen, soweit  keine senkrechte Haltestange in 
diesem Bereich vorhanden ist 
o Waagerechte Haltestangen für Fahrzeuge im Stadtlin ienverkehr über 10 m Länge 
o Für Stadtlinienfahrzeuge ausreichende Anzahl von H altewunschtasten, farblich ab- 
gesetzt, so dass diese möglichst von allen Sitzen aus zu erreichen sind 
o Für Überlandbusse Haltewunschtasten, farblich abge setzt, im Türbereich 
o Eine Abstellfläche für Rollstühle/Kinderwagen von mindestens 900 x 1300 mm (vgl. 
DIN 75077) 
 
 
2.2.   Niederflurlinienbusse 
         
 Diese müssen zusätzlich zu 2.1. als wesentliche Me rkmale folgende Anforderungen erfüllen: 
 
•  2 Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe plus  20 mm Toleranz 
•  mindestens eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe   (fremdkraftbetätigter Hublift,     
fremdkraftbetätigte Rampe oder manuelle Rampe) 
•  Im Bereich zwischen 1. und 2. Tür eine Fahrzeugbo denverlauf-Gestaltung ohne Querstu- 
fen 
•  In Stadtlinienbussen waagerechte Haltestangen, im  Niederflurteil auch im Bereich der Tü- 
ren

Anlage Stadt MS Foerderrichtlinie OEPNV _121207

12982 Zeichen

1 
         Anlage zur Vorlage 836/2007 
 
Richtlinie der Stadt Münster  
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)  
vom 07.03.1995 in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 19.06.2007  
für das Verfahren zur Gewährung einer ÖPNV-Pauschale ab 2008 
Stand: 12.12.2007  
 
 
1. Rechtsgrundlagen 
 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zuwendungen na ch dieser Richtlinie ist § 11 Abs. 2 des Ge- 
setzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Verbin- 
dung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Gewährung einer Pauschale erfolgt aus 
Mitteln des Landes nach § 8  des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. 
 
1.2  Für die Gewährung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwen- 
dungsnachweise gilt die Landeshaushaltsordnung (LHO ). Das Nähere regeln die Verwaltungsvor- 
schriften zu § 44 LHO. Für jede beantragte Maßnahme gilt das Vergaberecht nach den Grundsätzen 
des Gemeindehaushaltsrechtes. 
 
1.3 Die finanziellen Leistungen der Stadt Münster besti mmen sich nach Ausübung des pflichtgemäßen 
Ermessens und nach den zur Verfügung stehenden Mitt eln; Rechtsansprüche werden durch diese 
Richtlinie nicht begründet. 
 
2. Antragsteller  
 
 Antragsberechtigt für die Bewilligung einer Pausch ale sind öffentliche und private Verkehrsunterneh- 
men, die als Konzessionsinhaber oder in deren Auftrag in Nordrhein-Westfalen ÖPNV gem. 
§ 1 ÖPNVG NRW betreiben. Die Zuwendungen dürfen nur an solche Verkehrsunternehmen weiterge- 
leitet werden, die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden oder als 
Auftragsunternehmen für ein solches Verkehrsunternehmen tätig sind. 
 
Antragsberechtigt für die Sonstigen Investitionsmaßnahmen im ÖPNV  sind öffentliche und private Ver- 
kehrsunternehmen sowie die Stadt Münster als ÖPNV-Aufgabenträger.  
 
 
3. Gegenstand der Gewährung einer Pauschale  
 
 Gegenstand der Gewährung einer Pauschale ist die B eschaffung von Fahrzeugen, die für den Einsatz 
im ÖPNV gem. § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bestimmt und geeignet sind. 
 
 Als Beschaffung gilt 
 - der Kauf neuer Fahrzeuge oder 
 - der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter a ls sechs Monate sind und eine Lauf- 
  leistung von maximal 20.000 km aufweisen. 
 
 Gefördert werden kann die Beschaffung von  
- Standardlinienbussen       (10- bis 13,5-m-Kategorie), 
- Großraumbussen      (13,5- bis 15-m-Kategorie), 
- Gelenkbussen und 
- Doppeldeckerbussen 
- Kleinbussen       (bis 7 m, min. 10 Plätze) 
- Midibussen  (7- bis 10-m-Kategorie) 
 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sonstige Investitionsmaßnahmen im ÖPNV zu fördern. Hierzu 
wird auf die Ziffern 5 und 6.4 verwiesen.

2 
 
 
 
4.   Anforderungskriterien 
 
4.1      Die Busse, für die eine Pauschale beantragt wird, m it Ausnahme der Kleinbusse, müssen eine Min- 
destausstattung gem. Anhang 1 (Kriterienkatalog) 
 aufweisen. Grundsätzlich werden nur Niederflur- 
fahrzeuge gefördert, die mit einem schadstoffarmen Motor (mindestens Euro 5) und einem mit der 
Stadt Münster kompatiblen Funk-Bake-System ausgestattet sind.  
 
4.2   Die Belange insbesondere von Personen, die in ihr er Mobilität eingeschränkt sind, sind zu berück 
sichtigen (§ 2 Abs. 8 ÖPNVG NRW). Ebenso ist den Be langen von Frauen, Personen, die Kinder 
betreuen und Kindern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 9 ÖPNVG NRW). 
 
4.3       Die Linienbusse müssen für die Dauer der Zweckbindung nach Ziff. 10.2 dieser Richtlinie zum Zwe- 
cke des ÖPNV im Stadtgebiet Münster eingesetzt werden. Die Verkehrsunternehmen haben dieses 
jährlich durch Vorlage der Betriebsleistungen nachzuweisen. Für das Antragsjahr 2008 ist das Basis- 
jahr 2006 zu Grunde zu legen. 
  Auf Verlangen sind der Stadt Münster entsprechend e Nachweise über den Einsatz der Busse im 
ÖPNV vorzulegen.  
 
 5.         Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung für Sonstige Investitionsmaßnah-   
men  
 
Neben den Linienbussen kann für die Sonstigen Investitionsmaßnahmen im ÖPNV innerhalb des 
Stadtgebietes Münster eine Zuwendung gewährt werden. Über die Gewährung einer Zuwendung 
und deren Höhe entscheidet die Stadt Münster im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. 
Die Maßnahme muss spätestens zum Ende des Bewilligun gsjahres abgeschlossen sein und  muss 
eine ausschließlich ÖPNV-bezogene Nutzung haben.  
 
 
6.   Art und Umfang der Gewährung einer Pauschale 
6.1   Zuwendungsart:  Projektförderung  
6.2    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung; bei son stigen Investitionsmaßnahme Anteils-   
                                                   finanzierung (maximal 80 %) 
 
6.3      Es gelten folgende Obergrenzen der zuwendungsfähigen Anschaffungskosten je Niederflurfahrzeug: 
 
  1. bei Kleinbussen   (bis 7-m-Kategorie, mind. 10  Plätze)    77.000,00 € 
  
  2. bei Midibussen                         (7- bis  10-m-Kategorie)               184.000,00 € 
   
  3. bei Standardlinienbussen         (10- bis 13,5 -m-Kategorie)             209.000,00 € 
  
  4. bei Großraumbussen    (13,5- bis 15-m-Kategori e)             259.000,00 € 
  
  5. bei Gelenkbussen                  309.000,00 €  
  
 6. bei Doppeldeckern                   369.000,00 € 
 
 
   Über Obergrenzen anderer Fahrzeugtypen wird im Ei nzelfall entschieden.   
 
 Über diese Obergrenzen hinaus sind Mehraufwendunge n für die in Anhang 2
 genannten Zusatzaus- 
stattungen berücksichtigungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähi gen Anschaffungskosten für die je- 
weilige Zusatzausstattung ist der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
6.4    Neben der Gewährung einer Pauschale für Fahrzeuge e inschließlich der gesondert zuwendungsfähi- 
gen Sonderausstattungen sind andere, die Sonstigen Investitionsmaßnahmen des ÖPNV, zuwen-

3 
dungsfähig. Die Stadt Münster kann die Mittel selbs t verwenden oder an öffentliche und private Ver- 
kehrsunternehmen weiterleiten. Die Entscheidung, ob  für diese Maßnahmen die Gewährung einer 
Pauschale in Frage kommt, trifft die Stadt Münster n ach pflichtgemäßem Ermessen. Diese sonstigen 
Investitionsmaßnahmen können mit bis zu 80 % der zu wendungsfähigen Ausgaben bezuschusst wer- 
den. Berücksichtigt werden nur die Ausgaben, die du rch Rechnungen Dritter belegt werden können. 
Eigenleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.  
 
        
7.      Verfahrensregelung 
 
7.1 Eine Pauschale wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist jeweils bis zum 31.03. bei der Stadt Münster  
mit den unter Ziff. 8.2 aufgeführten Unterlagen einzureichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt ein   
gehen, finden keine Berücksichtigung. Sobald sich Änderungen ergeben, die für das Antragsjahr maß- 
geblich sind, sind diese der Stadt Münster umgehend mitzuteilen.  
 
7.2    Berechnungsgrundlage 
     
Mindestens 80 % der jeweils zur Verfügung gestellten Landespauschale wird den anspruchsberechtig- 
ten Verkehrsunternehmen als Zuwendung zur Anschaffun g neuer Linienbusse und für die Sonstigen 
Investitionsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. 
Grundlage für die Berechnung  der Pauschale zur Ans chaffung neuer Busse bilden jeweils die Rech- 
nungswagenkilometer und Rechnungswagenstunden. Die Summe aller Fahrleistungen im Gebiet der 
Stadt Münster ist die der Verteilung zu Grunde liegende Basisgröße. 
Für die Jahre 2008 bis 2010 werden jeweils die Betri ebsleistungen des Vorvorjahres des Antragsjah- 
res zu Grunde gelegt. 
 
7.3    Einzureichende Unterlagen 
 
Nachfolgend angeführte Formulare sind bei der Stadt Münster einzureichen: 
 
• Grundantrag auf Gewährung einer Pauschale 
• Betriebsleistungen des Vorvorjahres 
• Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen 
• Bilanz/Jahresabschluss neuesten Datums 
• Gewinn- und Verlustrechnung im Bilanzzeitraum 
• Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung 
• Angebotsbeschreibung für alle Neufahrzeuge 
• Gültige Konzession bzw. Fahrauftragsbestätigung bei  Auftragsunternehmen 
 
7.4      Die Stadt Münster bestätigt den Eingang des Antrages auf Gewährung einer Pauschale schriftlich.        
Mit Erhalt der Eingangsbestätigung ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, auf eigenes Risiko eine 
Bestellung der Fahrzeuge vorzunehmen. Durch die Möglichkeit der vorzeitigen Bestellung besteht ein 
Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Pauschale weder dem Grunde nach noch in einer 
bestimmten Höhe. 
 
7.5      Die Sonstigen Investitionsmaßnahmen bedürfen auf Antrag der Genehmigung des zuwendungsun- 
schädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns. Die Stadt Münster kann im Einzelfall Ausnahmen vom 
Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns unter den Voraussetzungen der Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 
LHO zulassen, soweit zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme die Maßnahme noch nicht begon- 
nen wurde; die Nrn. 1.3.2 und 1.3.3 VV/ VVG zu § 44 LHO sind zu beachten. Vor Zugang des Bewilli- 
gungsbescheides oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns dürfen verbindliche 
Rechtsgeschäfte (Bestellung; Ausschreibung mit bindender Zuschlagserteilung) nicht vorgenommen 
werden. 
 
 
8. Auszahlung 
  
 Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt rege lmäßig zum 01.12. des Antragsjahres, frühestens 
insofern, als dass die Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benö- 
tigt werden. Die Mittel sind rechtzeitig bei der Stadt Münster anzufordern.   Die Zuwendungsmittel sind 
innerhalb von zwei Monaten dem Zuwendungszweck zuzuführen. Verzinsungspflichten bei der Ver- 
wendung der Mittel nach dem 31.12. des Zuwendungsjahres sind zu beachten.

4 
 
 
9. Sicherheiten     
 
 Ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen A nhaltspunkte dafür, dass das Verkehrsunterneh- 
men auf Dauer nicht finanziell leistungsfähig bleib t, kann die Stadt Münster durch entsprechende Auf- 
lage im Bewilligungsbescheid die Vorlage einer Bürg schaftsurkunde in Höhe der bewilligten Pauscha- 
le fordern. 
 
10.  Zweckbindung und Rückzahlung der Zuwendung 
 
10.1 Der Empfänger hat die Zuwendung zweckentsprechend zu  verwenden. Dies ist durch Vorlage des 
Verwendungsnachweises mit allen dazugehörigen Anlag en bis spätestens zum 15.03. des der Bewil- 
ligung folgenden Jahres nachzuweisen. Näheres regel t der Zuwendungsbescheid, in dem auch Be- 
stimmungen über eine Rückzahlung und Verzinsung der Zuweisung enthalten sind. 
 Dies gilt insbesondere für den Fall, dass 
 -  sich die Angaben des Antragstellers nachträglic h als unrichtig erweisen, 
 -  das geförderte Fahrzeug innerhalb der Bindungsfr ist nicht zweckentsprechend  
     verwendet wird, 
 -  weitere, anrechnungspflichtige öffentliche Finan zierungshilfen für dieselbe Maßnahme, 
 
  -  die Verwendung der Mittel nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 
  -  die Zuwendungsvoraussetzungen nachträglich entfallen oder 
 -  das Fahrzeug nicht den Anforderungskriterien der  Anlage 1 entspricht  
     (gilt nicht für Kleinbusse). 
 
10.2     Die Zweckbindungsdauer beträgt für 
 - Busse   10 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 600.000 km Laufleistung 
     - Kleinbusse   7 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 3 00.000 km Laufleistung  
Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01. Juli des Anschaffungsjahres, die laufleistungsbezogene mit 
der Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Anschaffungsjahr ist das Jahr in dem das Fahrzeug an den An- 
tragsteller ausgeliefert wurde. Sollte die Zweckbindung vor Ablauf der 10 Jahre durch entsprechende 
Kilometerleistungen erfüllt sein, ist dieses gegenüber der Stadt Münster durch Vorlage der Fahrtenbü- 
cher nachzuweisen. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, besteht die 10-jährige Zweckbin- 
dungsdauer fort.                                                                                                                                        
Die Zweckbindung für die Sonstigen Investitionsmaßnahmen wird von der Stadt Münster nach der Art 
der Maßnahme im Einzelfall festgelegt, wobei von einer regelmäßigen Zweckbindung von 10 Jahren 
auszugehen ist. 
 
10.3  Soll ein gefördertes Fahrzeug während der Zweckbind ungsfrist verkauft werden, so ist der Verkauf der 
Stadt Münster unverzüglich anzuzeigen. 
 
 Entspricht die tatsächliche Einsatzzeit oder Laufl eistung nicht den unter Ziff. 10.2 genannten Anforde - 
rungen, entsteht ein Rückzahlungsanspruch. Gleiches  gilt, wenn der zweckentsprechende Einsatz 
gemäß Ziff. 4.3 in einem Jahr nicht erbracht wird.  
 
 
11. Schlussbestimmung 
 
11.1  Die für die Festsetzung der Pauschale maßgeblichen A ngaben im Antrag und in den zusätzlich einzu- 
reichenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuches (StGB). 
Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe d er Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der 
Stadt Münster unverzüglich mitzuteilen. 
 
11.2 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2008  bis zum 31.12.2010. 
 Eine Überprüfung ist nach dem ÖPNVG NRW ab 2010 vo rgesehen.

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Anhang 1:  Kriterienkatalog Busfahrzeugförderung 
Anhang 2:  Förderung Bus -Zusatzaustattung

Beratungsverlauf (3)

06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Weseler Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0836/2007
Typ
Vorlagen
Datum
15.10.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37